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Kap. 9.7.6: Existenzgründer-Seminar — 12 Kommentare

  1. Mein Existenzgründer-Seminar dauert nur einen knappen halben Tag. Im wesentlichen habe ich mitgenommen:

    ALG I ist deutlich höher als das, was man als Existenzgründer erhalten kann, wenn denn der Zuschuss überhaupt bewilligt wird.

    Abfindungen sind ab einer gewissen Höhe (~20k) für die Existenzgründung einzubringen. Sprich man wird als Privatier mit Abfindung wohl keinen Zuschuss erhalten.

    Damit ist ziemlich klar wie man sich zu verhalten hat…

    Was interessant war: unter gewissen Umständen hat man als Selbstständiger die Möglichkeit sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Wenn ich mich recht entsinne, kosten das EUR 2xx im Monat.

    Wenn man dann z.B. nach 2 Jahren seine Selbstständigkeit aufgeben muss (z.B. weil sich ein wirtschaftlicher Erfolg nicht eingestellt hat) hat man Anspruch auf 1 Jahr ALG. Die Höhe des Anspruchs auf ALG richtet sich dabei nach der Ausbildung. Für Akademiker sind das wohl ~EUR 1700 im Monat.

    Betrachtet man das als Kapitalanlage bekommt man also innerhalb von 3 Jahren auf eine Einzahlung von ~EUR 5000 ca. ~EUR 20.000 heraus. Ein netter Zinssatz in dieser Zeit 😉

    Ich selber habe diese Möglichkeit nicht genutzt aber vielleicht kann ja ein Leser daraus für sich was ableiten.

    Ich denke zumindest eine Erwähnung ist diese Möglichkeit wert…

    Viele Grüße

    • Vielen Dank für diese Ergänzungen!

      Mit den beiden Themen: Existenzgründungszuschuss und Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige habe ich mich nur ganz wenig befasst. Insofern sind Deine Ausführungen hier sicher für andere Leser interessant.

      Die Details zum Existenzgründungszuschuss habe ich so gar nicht gekannt. Meine beiden Hauptgründe, diesen erst gar nicht zu beantragen, waren a) die minimale Aussicht auf Erfolg und b) Null Motivation, bei irgendwelchen Sachbearbeitern solange Konzepte und Businesspläne einzureichen, bis diese in irgendein Schema passen. Nee – ohne mich.

      Auch die freiwillige Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung habe ich sehr schnell (für mich) als völlig Sinn-frei abgehakt. Denn meine Selbständigkeit habe ich mit meinem Höchst-Anspruch (zeitlich) auf ALG begonnen. Der mir für ein paar Jahre sicher war. Selbst wenn ich erst zwei oder drei Jahre später mich wieder arbeitslos gemeldet hätte, wäre dieser Anspruch noch da. Wozu also sollte ich einzahlen? Erhöhen kann man den Anspruch nicht. Verlängern auch nicht. Das macht keinen Sinn.

      Es kann aber durchaus Sinn machen. Das will ich gar nicht abstreiten. Es gibt ganz sicher genug Fälle, wo es sich lohnt, darüber ernsthaft nachzudenken. Wenn sich jemand zum Beispiel im Anschluss an das Auslaufen eines ALG Anspruches selbständig macht, ist dies schon sehr viel sinnvoller.

      Mehr kann ich dazu mangels Detail-Kenntnisse auch nicht sagen und schließe mich Deinem Hinweis an, dass vielleicht der ein oder andere Leser von dieser Info profitieren mag.

      Gruß, Der Privatier

  2. So, heute ist nun mein erster Tag als „echter“ Privatier – sprich die Zeit des Leistungsbezuges in Form von ALG ist abgelaufen. Das habe ich gleich dazu genutzt meine Unterlagen von der Arge zu archivieren. Dabei habe ich auch noch einen Blick in die Unterlagen zum Existenzgründer Seminar geworfen.

    Entsprechend folgende Ergänzungen und Korrekturen zu meinem vorherigen Beitrag. Alle Zahlen beziehen sich dabei auf das Jahr 2013.

    Folgende Voraussetzungen bestehen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (sprich freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige):

    Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Selbstständigkeit müssen mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben.

    ODER

    Wenn der Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (ALG 1) unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit bestand.

    Der Beitragssatz beträgt 10% der monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße waren 2013 EUR 2695 (West) bzw. EUR 2275 (Ost)

    Das ALG beträgt in der höchsten Qualifikationsstufe (Akademiker) EUR 1322,70 (West) bzw. EUR 1172,10 (Ost).

    Für Ungelernte sinkt der Anspruch bis auf EUR 746,40 (West) bzw. EUR 636,90 (Ost)

    Bemerkenswert ist für mich, dass der Anspruch nicht von den Einzahlungen sondern von der Ausbildung abhängt! Den meisten Lesern hier wird es wie mir eigentlich egal sein können; gerecht empfinde ich es aber dennoch nicht.

    Viele Grüße

    H-Man

    • Herzlich Glückwunsch zum „echten Privatier“! Es ist schon ein schönes Gefühl, auch die letzte Bindung abschütteln zu können. Verbunden natürlich auch mit dem vielleicht etwas mulmigen Gefühl, sich nicht nur von einer Bindung befreit zu haben, sondern natürlich auch von jedweder Unterstützung.

      Und da fällt ja nicht nur das Arbeitslosengeld weg. Auch die Krankenversicherung (und PV) will nun selbst bezahlt werden. Es sei denn, man habe noch einen Partner, der einem die Familienversicherung ermöglicht.
      Aber dann ist man auch noch kein „echter“ Privatier. 😉 In jedem Fall: Ein weiterer, wichtiger Schritt ist getan! Herzlichen Glückwunsch.

      Und vielen Dank noch für die Ergänzungen zum Thema „Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige“. Ein wichtiger Punkt, den es zumindest zu prüfen gilt.

      Gruß, Der Privatier

  3. Danke für die Glückwünsche.

    Wenn ich die Zeit von meinem letzten Arbeitstag bis heute Revue passieren lassen, muss ich sagen dass ich doch sehr viel in dieser Zeit gelernt habe. Gleichzeitig habe ich festgestellt, dass die Beschäftigung mit den Fragestellungen wie sie hier zu finden sind doch schon fast eine Halbtagstätigkeit sind.

    Leider habe ich diesen Blog erst vor kurzem gefunden. Dieser – und sicher auch Dein Buch – wären sicher eine sehr große Hilfe gewesen hätte ich vor 2 Jahren schon darauf zugreifen können.

    Aber ‚ungelenkt‘ kommt man natürlich noch auf andere und zusätzliche Ideen, die ich auch gerne Teilen möchte.

    Spontan fallen mir da 2 Themen ein die für Andere interessant sein könnten:

    NV-Bescheinigung vom Finanzamt
    Auszahlpläne als Anlageform für Privatiers

    Zu beiden Themen habe ich hier noch nichts gefunden – oder ich habe es übersehen.

    Bei Interesse teile ich gerne mein Wissen dazu. Fragt sich nur in welcher Form. Als Kommentar? Und wenn ja in welchem Kapitel?

    Viele Grüße

    H-Man

    • Zunächst einmal kann ich den Eindruck nur bestätigen, dass die Beschäftigung mit den Fragestellungen rund um Thema „Ausstieg aus dem Job“ tatsächlich aufwändig ist. Ich habe einmal an anderer Stelle sinngemäß geschrieben, ich hätte den Eindruck gehabt, meinen 35Std. Büro-Job gegen einen 40Std. Behörden-Kampf getauscht zu haben (wobei mit „Behörden“ einmal recht locker alles zusammengefasst habe, was irgendwie mit Formularen zu tun hat 😉 ).

      Aus dieser Erfahrung heraus und der Tatsache, dass ich kaum eine kompakte und umfassende Information zum Thema gefunden habe, sind letztlich „Die Gedanken eines Privatiers“ und dieser Blog entstanden. Ich hoffe, dass meine Leser es damit in Zukunft ein wenig einfacher haben.

      Aber nun zu den angesprochenen zusätzlichen Ideen:
      Es würde mich sehr freuen, hier auch einmal von zusätzlichen Ideen anderer Privatiers zu hören bzw. zu lesen. Sofern es sich um Ergänzungen zu bestehenden Themen handelt, wäre ein Kommentar sicher die geeignete Form. Bei den von Dir genannten Themen (habe ich beide nicht behandelt) könnte ich mir aber auch sehr gut einen Gastbeitrag vorstellen. Weitere Einzelheiten dazu könnten wir gerne per Mail besprechen.

      Gruß, Der Privatier

  4. Hallo Herr Privatier, Liebe Privatier Experten Community,

    bzgl. dem Grundungszuschuss hätte ich folgende Frage.

    Ich hätte die Möglichkeit in dem DispoJahr (bis Ende Feb-2019 geplannt) in dem ich mich befinde, Freiberufliche Projekttätigkeiten anzunehmen leider in meinem Umfeld sind die Projekte mit mind. 4 Tage die Woche anzusetzen was die Möglichkeit einer Anmeldung eine Gewerbes als Nebengewerbe nicht möglich macht.
    Wenn ich jedoch bereits das Gewerbe als Haupttätigkeit vor der ALG1 Anmelde dann verliere ich die Möglichkeit des Gründerzuschußs.

    Ist ihre Meinung nach mein Verständnis zu den Einschränkungen an der Stelle korrekt oder übersehe ich ggf. etwas? Ich überlege ob ggf ein Gewerbe im Ausland die Zwischensituation lösen könnte (bin mir aber dessen Bewußt das dieses Forum sich auf Deutschland fokussiert – Ggf. gibt es aber Jemand in der Community der eine Ähnliche Situation bereits erlebt hat).

    Vorab Besten Dank!!

    BG,
    Entrepreneur2Privatier

    • Das ist schon richtig eingeschätzt:
      * Vier Tage/Woche ist keine nebenberufliche Selbstständigkeit.
      * Wird das Gewerbe VOR der Arbeitslosmeldung angemeldet, gibt es ganz sicher keinen Gründungszuschuss.

      Allerdings: Ein Gründungszuschuss ist ohnehin eher ein Lotteriespiel! Es besteht kein Anspruch. Die Agentur prüft ein solches Vorhaben genau. Dazu müssen Konzepte, Finanzierungen, Business-Plan usw. ausgearbeitet und vorgelegt werden. Und es muss auf Dauer angelegt sein.
      Meine Meinung: Für jemand, der sich wirklich ernsthaft selbstständig machen will, mögen die intensiven Prüfungen und ein evtl. Zuschuss sogar eine Hilfe sein, für jemand, der nur vorrübergehend nebenher auf freiberuflicher/selbstständier Basis etwas nebenher verdienen will, ist das eher zusätzlicher Aufwand, den man sich auch sparen kann.

      Gruß, Der Privatier

  5. Hallo Herr Privatier,
    ich kenne es so das einige für die Anlaufzeit Gerwerbe anmelden als Nebenerwerb und haben dann den Gründungszuschuss erhalten.

    Ich gebe ihnen aber recht der Sprung muss gut überlegt sein. Wenn ein Gewerbe im Ausland besteht wäre die aus ihrer Sicht auch ein K.O. kriterium? Dazu konnte ich keine Erfahrungsberichte finden.

    BG,
    Entrepreneur2Privatier

    • Ich selber habe für mich die Frage nach einem Gründungszuschuss durch die Agentur von vorneherein ausgeschlossen und mich von daher nicht weiter um die detaillierten Voraussetzungen gekümmert.
      Es gibt dazu aber unzählige Hinweise im Internet und sicher auch entsprechende Broschüren/Beratungen durch die Agentur selber.

      Gruß, Der Privatier

  6. Sehr geehrter Herr Privatier,

    eine Frage zu ihrem Feedback „* Wird das Gewerbe VOR der Arbeitslosmeldung angemeldet, gibt es ganz sicher keinen Gründungszuschuss.“

    ich verstehe Sie richtig das dies auch gelten würde wenn das Gewerbe im EU Ausland wäre. Theoretisch unterstützt der Gründerzuschuss auch die Gründung im EU-Ausland deshalb würde ich annehmen das eine Gründung vor der Arbeitslosenmeldung im EU Ausland gleichermassen schädlich für den Zuschuss wäre.

    BG,
    Entrepreneur2Privatier

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