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Abfindung und Insolvenz — 6 Kommentare

  1. Moin Zusammen,

    eigentlich wollte ich nichts aus meiner Vergangenheit wegen der Insolvenz meines ehemaligen AG`s schreiben, aber nun hat unser Privatier diesen Blog eingestellt und ich kann einige Erfahrungen in Bezug auf Insolvenz, Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren, Insolvenzgeld, ERA-Strukturfonds, Transfergesellschaft und Auswirkung auf RV, Aufhebungsvertrag und den Verlust einer 27-jährigen Betriebszugehörigkeit ohne !!! Abfindung schildern.
    (dito freiwilligen Verzicht auf Lohnbestandteil = „FEHLER“)

    Erst einmal einige Informationen zu Abfindung, Arbeitslohn etc.pp. bei Insolvenz:

    Welche rückständigen Forderungen sind durch das Insolvenzgeld abgesichert?

    Das Insolvenzgeld deckt alle Lohnforderungen des Arbeitnehmers ab, die im Insolvenzgeldzeitraum verdient worden sind, d.h. das Grundgehalt ebenso wie möglicherweise zu zahlende variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen oder dgl.

    Einmalzahlungen wie eine jährlich zahlbare Gratifikation, eine Tantieme, ein Urlaubsgeld, ein Weihnachtsgeld oder eine Zielvereinbarungsprämie werden dagegen nur zeitanteilig durch Insolvenzgeld ausgeglichen, d.h. in dem Umfang, in dem sie während des Insolvenzgeldzeitraums verdient wurden.

    BEISPIEL: Insolvenzbedingt werden die Gehälter für September bis November nicht gezahlt. Das Insolvenzverfahren wird am 01. Dezember eröffnet. Der Insolvenzgeldzeitraum beginnt daher am 01. September und endet am 30. November. Der Lohnausfall im November war besonders hart, da hier weder das Novembergehalt noch das – gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag jährlich im November fällige 13. Gehalt gezahlt wurde. Obwohl die Arbeitnehmer daher im November zwei Gehälter verloren haben, deckt das Insolvenzgeld nur einen Anteil von 3/12 des ausgefallenen 13. Gehaltes ab, da das 13. Gehalt nur in diesem Umfang während der drei Monate September bis November „erdient“ wurde.

    Nicht vom Insolvenzgeld abgedeckt sind weiterhin Abfindungen und Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wie insbesondere Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.

    Schließlich werden auch sonstige Forderungen, die keinen Arbeitslohn darstellen, durch das Insolvenzgeld nicht absichert. Das betrifft insbesondere Ansprüche auf Kostenerstattung. Wer für seinen insolventen Arbeitnehmer Reisekosten, Porto, Telefongebühren oder dgl. verauslagt hat, kann wegen des nicht erfüllten Erstattungsanspruchs ebenfalls kein Insolvenzgeld verlangen.

    Und noch etwas:
    Um den Betrieb über „Wasser“ zu halten und zu retten, waren wir bereit auf Lohn + Gehaltsbestandteile zu verzichten. Das hat aber nichts mehr gebracht und so meldete ich diesen Betrag in der „Forderungsliste“ beim Insolenzverwalter an.

    Ergebnis: Diese Bestandteile wurden von der Rechtsanwaltskanzlei bestritten, war von mir als AN freiwillig d.h. Ergebnis = „Pustekuchen“.

    Übrigend, das Insolvenzverfahren läuft nun seit ca. 11Jahren und ist nicht abgeschlossen, ich rechne mit einer Insolvenzquote zwischen 2 – 4% der Summe, wenn überhaupt.

    Bleibt gesund und

    Viele Grüße
    Lars

    • Danke Lars für die Ergänzung. Die Zusammenhänge bzgl. Insolvenzgeld sind sicher auch ein wichtiges Thema für alle, die es trifft. Ganz unabhängig davon, ob man nun aus dem Beruf ausscheidet oder nicht.

      Ich selber habe übrigens auch bereits zwei Insolvenzen als Arbeitnehmer erleben „dürfen“. Als Aktionär schon etliche mehr (mit entsprechendem Totalverlust) und als Anleihen-Besitzer auch bereits einige. Die meisten Anleihen haben ich noch (mit teils ordentlichen Verlusten) verkauft, bei einem aktuell noch laufenden Insolvenz-Verfahren (KTG-Agrar) sind meine Forderungen in der Insolvenztabelle eingetragen. Ich rechne mit einer niedrigen einstelligen Quote (irgendwann…).

      Gruß, Der Privatier

  2. Danke Lars, schaue ich mir noch genauer an! Ein Versuch wert …

    Bleibt noch ein wenig zu Hause und vor allem gesund! LG

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