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Abfindung und Insolvenz — 28 Kommentare

  1. Moin Zusammen,

    eigentlich wollte ich nichts aus meiner Vergangenheit wegen der Insolvenz meines ehemaligen AG`s schreiben, aber nun hat unser Privatier diesen Blog eingestellt und ich kann einige Erfahrungen in Bezug auf Insolvenz, Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren, Insolvenzgeld, ERA-Strukturfonds, Transfergesellschaft und Auswirkung auf RV, Aufhebungsvertrag und den Verlust einer 27-jährigen Betriebszugehörigkeit ohne !!! Abfindung schildern.
    (dito freiwilligen Verzicht auf Lohnbestandteil = „FEHLER“)

    Erst einmal einige Informationen zu Abfindung, Arbeitslohn etc.pp. bei Insolvenz:

    Welche rückständigen Forderungen sind durch das Insolvenzgeld abgesichert?

    Das Insolvenzgeld deckt alle Lohnforderungen des Arbeitnehmers ab, die im Insolvenzgeldzeitraum verdient worden sind, d.h. das Grundgehalt ebenso wie möglicherweise zu zahlende variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen oder dgl.

    Einmalzahlungen wie eine jährlich zahlbare Gratifikation, eine Tantieme, ein Urlaubsgeld, ein Weihnachtsgeld oder eine Zielvereinbarungsprämie werden dagegen nur zeitanteilig durch Insolvenzgeld ausgeglichen, d.h. in dem Umfang, in dem sie während des Insolvenzgeldzeitraums verdient wurden.

    BEISPIEL: Insolvenzbedingt werden die Gehälter für September bis November nicht gezahlt. Das Insolvenzverfahren wird am 01. Dezember eröffnet. Der Insolvenzgeldzeitraum beginnt daher am 01. September und endet am 30. November. Der Lohnausfall im November war besonders hart, da hier weder das Novembergehalt noch das – gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag jährlich im November fällige 13. Gehalt gezahlt wurde. Obwohl die Arbeitnehmer daher im November zwei Gehälter verloren haben, deckt das Insolvenzgeld nur einen Anteil von 3/12 des ausgefallenen 13. Gehaltes ab, da das 13. Gehalt nur in diesem Umfang während der drei Monate September bis November „erdient“ wurde.

    Nicht vom Insolvenzgeld abgedeckt sind weiterhin Abfindungen und Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wie insbesondere Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.

    Schließlich werden auch sonstige Forderungen, die keinen Arbeitslohn darstellen, durch das Insolvenzgeld nicht absichert. Das betrifft insbesondere Ansprüche auf Kostenerstattung. Wer für seinen insolventen Arbeitnehmer Reisekosten, Porto, Telefongebühren oder dgl. verauslagt hat, kann wegen des nicht erfüllten Erstattungsanspruchs ebenfalls kein Insolvenzgeld verlangen.

    Und noch etwas:
    Um den Betrieb über „Wasser“ zu halten und zu retten, waren wir bereit auf Lohn + Gehaltsbestandteile zu verzichten. Das hat aber nichts mehr gebracht und so meldete ich diesen Betrag in der „Forderungsliste“ beim Insolenzverwalter an.

    Ergebnis: Diese Bestandteile wurden von der Rechtsanwaltskanzlei bestritten, war von mir als AN freiwillig d.h. Ergebnis = „Pustekuchen“.

    Übrigend, das Insolvenzverfahren läuft nun seit ca. 11Jahren und ist nicht abgeschlossen, ich rechne mit einer Insolvenzquote zwischen 2 – 4% der Summe, wenn überhaupt.

    Bleibt gesund und

    Viele Grüße
    Lars

    • Danke Lars für die Ergänzung. Die Zusammenhänge bzgl. Insolvenzgeld sind sicher auch ein wichtiges Thema für alle, die es trifft. Ganz unabhängig davon, ob man nun aus dem Beruf ausscheidet oder nicht.

      Ich selber habe übrigens auch bereits zwei Insolvenzen als Arbeitnehmer erleben „dürfen“. Als Aktionär schon etliche mehr (mit entsprechendem Totalverlust) und als Anleihen-Besitzer auch bereits einige. Die meisten Anleihen haben ich noch (mit teils ordentlichen Verlusten) verkauft, bei einem aktuell noch laufenden Insolvenz-Verfahren (KTG-Agrar) sind meine Forderungen in der Insolvenztabelle eingetragen. Ich rechne mit einer niedrigen einstelligen Quote (irgendwann…).

      Gruß, Der Privatier

  2. Danke Lars, schaue ich mir noch genauer an! Ein Versuch wert …

    Bleibt noch ein wenig zu Hause und vor allem gesund! LG

  3. Hallo zusammen!
    Ich bin gerade dabei das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ durchzuarbeiten – dabei stieß ich aus aktuellem Anlass auf folgende Frage:

    Meine Firma bereitet gerade im großen Stil Aufhebungsverträge vor. Diese sind mit relativ guten Abfindungssummen ausgestattet. Im schon öffentlichen Mustervertrag findet sich eine Regel, dass nach der offiziellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.5.23 (Kündigungsfristen werden dabei exakt eingehalten) eine Phase von Juni 24 bis Ende 24 angeschlossen werden kann, in der das Gehalt bei Freistellung weiterbezahlt wird und die Abfindung am 1.1.25, dann um diese 7 Monate Gehalt reduziert, zur Auszahlung kommt. Das ist also perfekt für die Fünftelregel, da im Jahr 2025 darüber hinaus nichts an normalem Gehalt ausgezahlt werden wird.

    Nun stellt sich mir die Frage, ob ich bezüglich des ALGI lieber gleich bzw. ab 1.1.25 aktiv werde – wissend, dass dies die Progressions-Steuerlast (Abfindung + ALG) wieder erhöht, oder lieber ein ganzes Jahr warten soll. In diesem Jahr 2025 müssen dann aber KV und RV selbst getragen werden und würden die Abfindung weiter deutlich abschmelzen. Wäre es nicht eher von Vorteil, gleich, also ab Jan. 25 ALGI zu beziehen, in den sauren Apfel der etwas höheren Steuern zu beißen, aber dafür Krankenversicherung und Rentenversicherung von der Agentur für Arbeit bezahlt zu bekommen?
    Ich bin da gerade ein wenig überfordert und hoffe auf Tipps der schon Betroffenen!
    Vielen Dank!

    P.S. Ein Renteneintritt wäre aller Voraussicht nach 2028

    • Die konkreten Szenarien mußt du dir selbst gegenüberstellen.
      Ist einfacher als man denkt, ein großzügiges Excel-Sheet mit den entsprechenden Einnahmen/Ausgaben in der Vertikalen und die verschiedenen Szenarien in der Horizontalen. Das geht notfalls auch auf einen Blatt Papier.

      Ab 1.1.25 ALG1 wird nur mit Sperrzeit und Anspruchsdauerverkürzung mögich sein.
      Kann man nicht das Datum 31.5.24 auf 1.1.24 vorziehen und die 5 Monate auf die Abfindungssumme schlagen. Dann wäre zwar die Kündigungsfrist nicht eingehalten, aber das hat allenfalls ein paar Monate mit erhöhtem GKV-Beitrag zur Folge (Dispojahr in 2024 vorausgesetzt).

      PS: RV ist keine Pflicht, wenn keine Anrechnungszeiten mehr benötigt werden, dann kann man das auch lassen.

  4. Danke für die Nachricht!

    Ein Dispojahr wäre mir als 60+´ler etwas zu riskant. Ich weiß schon, dass mir eine Sperrzeit und Verkürzung droht. 18 Monate dann ALG. Mir ging es nur darum einzuschätzen, was an Belastung durch Krankenversicherung auf mich zukommt, wenn ich ein Jahr ohne soziales Netz bin. Du sagst, die RV ist keine Pflicht, aber mangelnde Beträge reduzieren die eh schon spärliche Rente doch.

    Eine Erhöhung der Abfindung ist nicht möglich, da es eine feste Deckelung gibt. Also ist es entweder der 1.6.24 aus Austritt mit Nachteilen bei der Fünftelregel oder der 1.1.25.

    • „Ein Dispojahr wäre mir als 60+´ler etwas zu riskant.“
      Die Zeiten sind vorbei, dass ein Dispojahr riskant ist. Riskant war es früher eh nur, wenn man die Jahresfrist überzogen hat, dann war der Anspruch verloren.
      Seit die Rahmenfrist auf 30 Monate erweitert wurde, hat man einen Korridor von 6 Monaten, in welchem man den Antrag stellen kann.
      Das Risiko für Ü58 besteht nur noch darin, auf 18 Monate Anspruch zurückzufallen. Die 18 Monate sind gerade das, was auch nach Sperre und Anspruchsdauerkürzung übrig bliebe.
      Das Dispojahr ist aber deine Entscheidung.
      Du legst fest, ob du auf die 6 Monate ALG1 verzichten willst. Wenn Du nach ALG1 nicht nahtlos in Rente gehst, dann auch noch 6 Monate Krankenversicherungsbeiträge, die man sparen könnte.

      Zur Krankenversicherung: Sofern beim Aufhebungsvertrag die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde (wurde wie du schriebst!), darf die GKV die Abfindung nicht zur Beitragsfestsetzug heranziehen. Der Beitrag zur Krankenversicherung bemisst sich dann alleine nach deinen sonstigen Einkünften. Sind diese kleiner als ca. 1100€/Monat, dann wird dennoch der Mindestbeitrag von 200 – 250€ angesetzt.
      Sprich aber rechtzeitig mit deiner KV darüber, manche KV’n wollen das anders sehen und Abfindungen dennoch verbeitragen, obwohl ihr Spitzenverband dies verbindlich festgelegt hat.

      Zur Rente: man kann die Mark nur einmal ausgeben. Entweder man steckt sie in die DRV oder man investiert das Geld selbst und freut sich an Zins/Dividende.
      Auch das ist deine eigene Entscheidung.

      Zum Aufhebungsvertrag: besteht die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag zum 31.5.24 aufzulösen, und die Auszahlung dennoch auf den 1.1.25 zu legen (ohne die 7 Monate „Gehalt“ aus Abfindung)?

    • Moin Peter 2025,

      „Meine Firma bereitet gerade im großen Stil Aufhebungsverträge vor. Diese sind mit relativ guten Abfindungssummen ausgestattet. Im schon öffentlichen Mustervertrag findet sich eine Regel, dass nach der offiziellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.5.23 (Kündigungsfristen werden dabei exakt eingehalten) eine Phase von Juni 24 bis Ende 24 angeschlossen werden kann, in der das Gehalt bei Freistellung weiterbezahlt wird … “

      Nachfrage: Wann soll bzw. wird der Aufhebungsvertrag unterschrieben? Ich möchte da den Punkt aus der FW (Fachlichen Weisungen) §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.09.2022, S.8, Punkt 159.1.1.1 ansprechen:

      Auszug:

      159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
      159.1.1.1 Arbeitsaufgabe

      (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.

      Gruß
      Lars

      PS: Ich vermute oben ist ein Schreibfehler, gemeint ist sicherlich der 31.05.2024. Trotzdem wäre das Ende der Beschäftigungsverhältnisses = Unterschrift Aufhebungsvertrag interessant bezüglich der Vermeidung einer Sperrzeit auch in Hinblick auf die Möglichkeit der eventuelle anschließende Freistellungsphase vom 06/24 bis Ende 12/2024.

      • @Lars, @Peter2025:
        Eine kleine Korrektur muss ich hier anbringen:
        „Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.“ Das ist korrekt. Das ist aber NICHT der Zeitpunkt der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag!
        Das Beschäftigungsverhältnis endet erst dann (wie der Name schon vermuten lässt), wenn der AN endgültig nicht mehr beschäftigt wird. Das kann im einfachsten Fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusammenfallen oder aber, im Falle einer unwiderruflichen(!) Freistellung der Beginn der Freistellungsphase sein.

        Die Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag hingegen für die Prüfung der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erforderlich. Zwischen Datum der Unterschrift und Ende des Arbeitsverhältnisses sollte (nach Möglichkeit) die ordentliche Kündigungsfrist liegen.

        Gruß, Der Privatier

  5. @eSchorsch:
    Ich hatte doch im Buch gelesen, dass man auf 1 Jahr und 1 Tag achten soll. Ich dachte, wer das verpasst, verliert den Anspruch auf ALGI für immer. Gibt es eine kürzliche Gesetzesanpassung?

    Zur GKV: Das heißt, wenn ich zum 1.1.25 ausscheide, wird der Beitrag aber nach dem aktuellen Verdienst bemessen, also „null“, richtig?
    Sollte ich schon zum 1.6.24 ausscheiden, dann hätte ich für die restlichen Monate wohl einen hohen Beitrag zu bezahlen, oder?

    @Lars:
    Ja, sorry, es muss 31.5.2024 heißen! 😉
    Der Aufhebungsvertrag wird wahrscheinlich im Herbst unterschrieben und zum 1.11.23 wirksam – dann folgen 7 Mon. Kündigungsfrist und zum 31.5.24 ist endgültig Schluss.
    Sorry für die Nachfrage, aber in Gesetzen bin ich nicht so firm. Heißt das, die Sperrzeit beginnt schon im Herbst 23?

    • „Gibt es eine kürzliche Gesetzesanpassung?“

      Die Gesetzesänderung ist bereits seit Anfang 2020 in Kraft. Das Buch ist in etwa zeitgleich erschienen, so dass darin sowohl die Altfälle als auch die seinerzeit „neuen“ Regeln behandelt werden. Zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung gibt es ein gesondertes Kapitel. Bitte dort einmal die Details nachlesen: 6.8.11 Verlängerte Rahmenfrist ab 2020

      Gruß, Der Privatier

    • „Das heißt, wenn ich zum 1.1.25 ausscheide, wird der Beitrag aber nach dem aktuellen Verdienst bemessen, also „null“, richtig?“
      Ja, aber bei Einkommen = „Null“ greift der Mindestbeitrag von gut 200€/Monat.

      „Sollte ich schon zum 1.6.24 ausscheiden, dann hätte ich für die restlichen Monate wohl einen hohen Beitrag zu bezahlen, oder?“
      Nein, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde und keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, dann auch Mindestbeitrag.
      Wenn du 06/24 – 12/24 aber weiter angestellt und freigestellt bist, dann ist der Beitrag zur KV wie bisher.

      Zum 1 Jahr und 1 Tag:
      Das war mehr eine Vorsichtsmaßnahme. Die vielen Gedanken, die sich der Privatier darüber machen musste, scheinen in der Praxis gar nicht verlangt zu werden.
      Bisher hat noch kein Kommentator berichtet, dass der Zusatztag vom Amt als erforderlich angesehen wurde.
      Aber es schadet auch nix, den einen Tag mehr zu nehmen.

  6. O.K. – vielen Dank für Eure Hinweise.

    Das heißt, ich müsste so vorgehen:

    – 3 Monate vor Ende der Beschäftigung am 31.12.24, also im September 24 beschäftigungslos melden
    – Dann am 1.1.25 die Abfindung kassieren mit Fünftelregel günstig besteuert
    – Wenn ab 1.6.24 unwiderruflich freigestellt wird, dann beginnt wohl die Frist bei der A-Agentur zu laufen
    – Ich würde also nach über einem Jahr, z.B. im Juli 25 mich arbeitslos melden und dann 24 Monate ALGI beziehen können

    • „3 Monate vor Ende der Beschäftigung am 31.12.24, also im September 24 beschäftigungslos melden“
      Du meinst sicher arbeitssuchend melden.
      Manche Agenturen erwarten das 3 Monate vor dem Datum, zu dem man sich arbeitslos meldet. Für September sehe ich keinen Grund dafür. Das schreibt der Privatier zur Notwendigkeit der as-Meldung https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

      Wenn ich eine Freistellung 6/24 – 12/24 unterstelle, dann ermöglichst diese ein „gültiges“ Dispojahr zu jedem Zeitpunkt zwischen dem 1.6.25 und dem 31.12.25 zu beenden.

    • Eigentlich stimmt es ja wohl nicht ganz, was ich (Ü 58) schrieb zum ALG und Dispojahr-Frist:
      Ich muss ja dennoch exakt 1 Jahr + 1 Tag einhalten, ansonsten bekomme ich ja keine 24 Monate ALG, sondern wohl nur 18 Monate.

  7. Je mehr ich lese, desto verwirrender wird es leider momentan für mich. Ich muss mich auch anhand der Einkünfte in der Zukunft entscheiden, ob ich den Aufhebungsvertrag überhaupt unterschreibe.

    Sorry, deshalb nochmals der Versuch aufzuklären (danke für die Geduld im Voraus).

    Eckpunkte:
    0. Maßnahme beginnt am 1.11.23 zu laufen

    1. Freistellung ab 1.11.23 (7 Monate reguläre Kündigungszeit, bis 31.5.24)

    2. Angebot, des AG, Kündigungsfrist bis 31.12.24 zu verlängern bei Kürzung der Abfindung – vor allem um Fünftelregel besser ausnutzen zu können

    3. 31.12.24 Endgültiger Beendigungstermin für Arbeitsvertrag

    4. 1.1.25 Auszahlung Abfindung

    Jetzt die konkreten Fragen:

    -ich mich arbeitssuchend melde (was ich zuvor mit der AA absprechen würde), dann schon 3 Monate vor der Freistellung am 1.11.23 – oder erst ganz am Ende der Freistellung, also Ende 2024? Mein Gefühl sagt mir, dass es erst am Ende sein sollte, denn sonst würde ich ja parallel zu einer Weiterbezahlung durch die Firma u.U. schon arbeitslos sein.

    -je nachdem habe ich ja auch dann 12 Monate Zeit, mich ab der Arbeitssuchend-Meldung als arbeitslos zu melden und dann ALG zu beziehen, korrekt?

    -Das würde heißen, wenn Ende 2024 arbeitssuchend gemeldet wird, dass ich Ende 2025 (nach 12 Monaten bzw. einem knappen Jahr) mich erst arbeitslos melden muss.

    -habe ich das jetzt richtig verstanden, dass ich als Ü60 meinen ALG-Anspruch verwirken würde, wenn ich den Antrag auf ALG ein paar Tage zu spät abgeben würde?

    • Moin Peter2025,

      noch einmal eine Nachfrage:

      Beginnt ab 01.11.2023 eine „unwiderrufliche“ !!! Freistellung und wann ist genau Dein Geburtsdatum? Dann könnten wir alle zusammen einige Varianten/Vorschläge zusammenbasteln.

      Gruß
      Lars

    • Man braucht sich überhaupt nicht arbeitsuchend melden. Wenn man es möchte, kann man es jederzeit tun, auch wenn man eine Beschäftigung hat (und vielleicht nur eine bessere Beschäfigung sucht).

      Manche Arbeitsämter fordern, dass man sich 3 Monate vor der Arbeitslosmeldung arbeitsuchend meldet. Zuwiderhandlung wird mit einer Woche Sperre geahndet.

      Wenn Du von 11/2023 bis 12/2024 unwiderruflich freigestllt bist, dann kannste dich sogar zum 1.1.25 direkt arbeitslos melden ohne eine Sperrzeit zu befürchten (ggfs 1 Woche wegen unterlassener AS-Meldung).
      Eine unwiderrufliche Freistellung zählt als beschäftigungslos, weshalb du im dargestellte Fall eine riesige zeitliche Spanne hast, wo du dich arbeitslos melden kannst:
      Meldest du dich zwischem dem 1.1.25 und dem 31.12.25 arbeitslos, gibt es 24 Monate ALG1.
      Meldest du dich zwischem dem 1.1.26 und dem 30.06.26 arbeitslos, gibt es 18 Monate ALG1 (weil dann die Bedingung von 48 versicherungspflichtigen Monaten binnen der 5 Jahre vor Antragstellung nicht erreicht werden).

      Ich würde mich bereits jetzt bei der AfA arbeitsuchend melden und die eigene Lage (Aufhebungsvertrag unterschrieben, Freistellung bis 31.12.24, ggfs Arbeitslosmeldung zum 1.1.25) schildern und ein paar dumme Fragen stellen: ob ich das mit der Freistellung und des dadurch möglichen unsanktionierten ALG1-Bezuges ab 1/2025 richtig verstanden habe, oder ob die AfA was anderes rät.
      Wenn alle Unklarheiten beseitigt sind, dann würde ich sagen, dass ich aber die nächsten anderthalb Jahren noch keine Jobvermittlung benötige und die as-Meldung zurückgenommen werden soll.
      Meine Abschlußfrage wäre, wann ich mich wieder melden muß für die Arbeitslosmeldung zum 1.1.25.

      • Vielen Dank für die hilfreichen Klarstellungen. Das hilft sehr!

        Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, würde ich mich dann wohl eher im Dezember 2025 arbeitslos melden. Dann würde ich ab ca. Mitte Dezember 2025 24 Monate ALG bekommen, das kaum mit der Abfindung am 1.1.25 kollidiert.

        • Kannste machen.
          Du kannst dich auch im Januar anmelden und nach einem Tag wieder abmelden. Dann haste einen gültigen Bescheid in der Tasche und kannst den Rest ALG1 ab 2026 ähm abfeiern.
          Beides gibt sich nicht viel. Womit man beruhigter schläft ist persönliche Geschmackssache.

  8. Moin Lars (und danke)!

    Ja, im Aufhebungsvertrag steht „unwiderruflich“ vor dem Wort Freistellung!
    Ich bin im Mai 1962 geboren.

    • Moin Peter2025,

      die Möglichkeiten habt Ihr ja schon diskutiert.

      Noch eine Anmerkung:
      Die Rente für „besonders langjährig Versicherte“ könntest Du ab 01.02.2027 beziehen unter der Voraussetzung, dass zu diesem Zeitpunkt 540 Monate mit Versicherungszeiten belegt werden, wobei ALG-1 Zeiten 2 Jahre vor diesem Zeitpunkt nicht mitzählen, außer der AG meldet Insolvenz an oder bei einer vollständiger Betriebsaufgabe durch den AG.

      Du solltest einmal überprüfen, wieviele Monate inklusive der Freistellung (also bis einschließlich 12/2024) an RV-Versicherungsmonaten vorliegen. Dann wäre unter Umständen sogar noch freiwillige RV-Zahlungen im Dispositionsjahr (hier 11 Monate) möglich. Der eine Monat würde mit RV-Zahlungen durch das ALG-1 belegt, dieser Monat würde aber (erstmal) bei der Erfüllung der 540 Monate nicht mitzählen.

      Frw. DRV Zahlungen zählen zur Erfüllung der 540 Monate mit (Rente für besonders langjährig Versicherte), wenn min. 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen.

      Zur steuerlichen Optimierung der Abfindung ist die DRV Ausgleichszahlunge eine Möglichkeit. Man kann beides im Dispositionsjahr auch kombinieren, also DRV-Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen (§187a SGB VI) und frw. DRV-Einzahlungen (§7 SGB VI).

      (siehe nachfolgender Link: Einkommensteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen, Tabelle Punk 2)

      https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/vorsorgeaufwendungen_idesk_PI16039_HI10875832.html

      Es ist jedoch die max. Altersvorsorgesumme (Werte für 2023 = Ledige/Verheiratete 26528€/53056€) zu beachten.

      Empfehlen würde ich folgenden Ansatz: 01/2025 für ganz kurze Zeit ALG-1 beziehen, danach wieder abmelden und neue AL-Meldung zum 01.01.2026. Falls dann doch noch einige Monate fehlen sollten, evt. ein Minijob in der ALG-1 Phase … max.165€/Monat … und Rentenversicherungspflicht bei Minijob nicht abwählen.

      Gruß
      Lars

      • „Besonders langjährig“ bekomme ich nicht mehr hin, sagt mit meine aktuelle Renteninformation:

        „Diese Wartezeit ist derzeit nicht erfüllt und kann nach den bislang
        gespeicherten Zeiten auch nicht mehr bis zum Erreichen der
        Regelaltersgrenze erfüllt werden.“

        Aber langjährig geht. Damit könnte ich ab Juni 25 mit Abschlägen in Rente gehen. Aber wenn ich merke, dass es bis dahin einigermaßen gut geht, gebe ich mir noch ein paar Monate.

        Aber das mit den freiwilligen Einzahlungen muss ich mal checken – am besten mit einem Berater bei der Rentenversicherung. Die Monate in Summe sind 516 (Stand 31.12.22).

        • Moin Peter2025,

          „Diese Wartezeit ist derzeit nicht erfüllt und kann nach den bislang
          gespeicherten Zeiten auch nicht mehr bis zum Erreichen der
          Regelaltersgrenze erfüllt werden.“

          Deine „unwiderrufliche Freistellung“ geht bis 12/2024 … das sind dann +24 Monate.
          516 Monate (bis 12/2022) + 24 Monate 01/2023 bis 12/2024 = 540 Monate … und wenn du im Dispositionsjahr noch frw. Einzahlungen tätigst, sind das halt „Reservemonate“.

          Ich empfehle unbedingt ein Beratungstermin bei der DRV anzustreben! 😊

          Gruß
          Lars

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