Gesetz zur Entlastung von Arbeitnehmern und Familien
Bei dem ganzen „Hick-Hack“ um die Griechenland-Krise, wo ein Sondergipfel dem anderen folgt, zwischendurch mal das Volk befragt wird und sich dann Parlamente in ganz Europa damit befassen – nein, nicht ob finanzielle Hilfen für Griechenland gewährt werden, sondern lediglich ob Verhandlungen begonnen werden dürfen (was haben die denn ganze Zeit vorher gemacht? Kaffee getrunken?), währenddessen sind einige innenpolitische Entscheidungen völlig an den Rand gedrängt worden.
Fürchte ich. Und deshalb werde ich heute einmal kurz darauf hinweisen!
Am 10. Juli 2015 hat nämlich der Bundesrat dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zugestimmt.
Mit dem Gesetz wird der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben. Damit wird die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression vollständig abgebaut. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.
=> Ach was? - Progressionsvorbehalt
Mit: Erläuterung des Prinzips und Beispiel
Was bedeutet das im Einzelnen und welche Änderungen gibt es?
- Der steuerliche Grundfreibetrag für Jahr 2015 um 118 € und für 2016 um weitere 180 € erhöht.
- Zum Ausgleich der kalten Progression wird ab 2016 zusätzlich der Steuertarif um Inflationsrate der Jahre 2014/2015 (1,48 %) nach rechts verschoben.
- Der Kinderfreibetrag steigt um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016.
- Rückwirkend zum 1. Januar 2015 ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen.
- Das Gesetz sieht zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro vor.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro.
Weitere Details können der Pressemitteilung des Bundesministerium der Finanzen entnommen werden.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Guten Tag, wirken sich diese Änderungen noch irgendwie schädlich auf das Steuerkonstrukt „Fünftelregel auf die Abfindung in Kombination mit Dispositionsjahr in 2015“ aus?
Liebe Grüße von Tina (die ihr Dispositionsjahr dank der Tipps hier, richtig genießen kann)
Nein – ich sehe da keinen Zusammenhang mit dem Dispojahr oder sonstigen hier diskutierten Strategien.
Ich habe nur deshalb darauf hingewiesen, weil es sich um ein Finanz-Thema handelt und es ja u.a. hier im Blog auch generell um Finanzen geht.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Also – ganz entspannt weiterhin das Dispositionsjahr genießen!
An welcher Stelle im Abfindungsrechner müsste ein Kinder- und ein Pflege- sowie ein „Schwerbeschädigtenfreibetrag“ abgezogen werden? Bei sonstigen Einkünften?
Wir haben genau diese Freibeträge und sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die vermutlich aber durch dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen dieses Jahr sowieso „0“ sein werden. Durch den weiteren Abzug der Freibeträge ergäben sich negative sonstige Einnahmen. Diese sind m.E. nicht steuerwirksam im Jahr der Abfindung, also <0 € sonstige Einnahmen bringen keinen Steuervorteil im Vergleich zu 0€ sonstige Einnahmen, korrekt?
Der Abfindungsrechner unterstützt keine Eingabe von Pauschalen oder Freibeträgen. Wenn man dies möchte, müsste man ein vollständiges Steuerprogramm (ggfs. kostenlos über Elster) verwenden.
Die Annahme, dass negative sonstige Einkünfte (also ohne Abfindung) keinen weiteren Steuervorteil bringen, ist jedoch nicht korrekt. Bei der vereinfachten Fünftelregel wird als Ausgangsbasis immer das gesamte zu versteuernde Einkommen verwendet, also Abfindung plus sonstige Einkünfte. Sind die sonstigen Einkünfte negativ, so mindern sie dadurch das z.v.E. und damit die Steuerlast.
Gruß, Der Privatier
Moin PM-Markus,
eine Nachfrage:
Pflege“pausch“betrag oder Pflege“frei“betrag?
Gruß
Lars
Es ist der Pflegepauschbetrag für die Pflege eines Familienangehörigen.
Moin PM-Markus,
der Privatier hat im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ (S.105-109) das Thema „Negatives Einkommen“ auch mit Beispielen untersetzt … §34 Abs.1 S.3 EStG … „vereinfachte Form der Fünftelregelung“.
(letzten Satz auf S.108 + S.109 beachten)
Zum Thema „außergewöhnliche Belastungen“ etwas weiterführende Literatur …
https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/was-sind-aussergewoehnliche-belastungen.html
Gruß
Lars
PS: ich stelle noch einen weiteren Kommentar mit zwei Links zur Verfügung.
hier noch etwas Literatur
https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/aussergewoehnliche-belastungen/
https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegepauschbetrag/
Gruß
Lars