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Gesetz zur Entlastung von Arbeitnehmern und Familien — 8 Kommentare

  1. Guten Tag, wirken sich diese Änderungen noch irgendwie schädlich auf das Steuerkonstrukt „Fünftelregel auf die Abfindung in Kombination mit Dispositionsjahr in 2015“ aus?

    Liebe Grüße von Tina (die ihr Dispositionsjahr dank der Tipps hier, richtig genießen kann)

    • Nein – ich sehe da keinen Zusammenhang mit dem Dispojahr oder sonstigen hier diskutierten Strategien.
      Ich habe nur deshalb darauf hingewiesen, weil es sich um ein Finanz-Thema handelt und es ja u.a. hier im Blog auch generell um Finanzen geht.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Also – ganz entspannt weiterhin das Dispositionsjahr genießen!

  2. An welcher Stelle im Abfindungsrechner müsste ein Kinder- und ein Pflege- sowie ein „Schwerbeschädigtenfreibetrag“ abgezogen werden? Bei sonstigen Einkünften?
    Wir haben genau diese Freibeträge und sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die vermutlich aber durch dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen dieses Jahr sowieso „0“ sein werden. Durch den weiteren Abzug der Freibeträge ergäben sich negative sonstige Einnahmen. Diese sind m.E. nicht steuerwirksam im Jahr der Abfindung, also <0 € sonstige Einnahmen bringen keinen Steuervorteil im Vergleich zu 0€ sonstige Einnahmen, korrekt?

    • Der Abfindungsrechner unterstützt keine Eingabe von Pauschalen oder Freibeträgen. Wenn man dies möchte, müsste man ein vollständiges Steuerprogramm (ggfs. kostenlos über Elster) verwenden.

      Die Annahme, dass negative sonstige Einkünfte (also ohne Abfindung) keinen weiteren Steuervorteil bringen, ist jedoch nicht korrekt. Bei der vereinfachten Fünftelregel wird als Ausgangsbasis immer das gesamte zu versteuernde Einkommen verwendet, also Abfindung plus sonstige Einkünfte. Sind die sonstigen Einkünfte negativ, so mindern sie dadurch das z.v.E. und damit die Steuerlast.

      Gruß, Der Privatier

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