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Kap. 1.2: Altersteilzeit — 14 Kommentare

  1. Bei Eheparen mit jeweils Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bietet sich noch eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit. Schliesst ein Ehepartner mit seinem Arbeitgeber einen ATZ-Vertrag, so sollte vor Beginn der ATZ die Steuerklasse gewählt werden, bei der ein höheres Monatsnetto erzielt wird. Die Aufstockung des Arbeitgebers erfolgt i.D.R auf 75 % – 85 % des letzten Nettoentgelts. Durch die Steuerklassengestaltung von vorher 4 / 4 auf nun 3 / 5 kann ein höherer Nettozuschuss des Arbeitgebers erreicht werden. Die Jahressteuer bleibt davon unberührt, aber das ist ja eine Sache zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Unterm Strich machte dies in unserem Fall ca 2400 EUR p.a. aus, und das 6 Jahre lang.

    • Sehr guter Hinweis! Vielen Dank dafür.

      Ähnliches gilt übrigens auch für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ALG-1.
      Was jedoch in beiden Fällen zu beachten ist, ist der Zeitraum, der für die Bestimmung des maßgeblichen Netto-Gehaltes herangezogen wird. Es reicht in der Regel nicht, „mal eben“ ein oder zwei Monate vorher die Steuerklasse zu wechseln. Das sollte man (sofern man es kann) vorher genau planen.

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo Privatier Peter!
    Bin neu hier, finde es hier hochspannend (DANKE!)und bin auch ein Suchender + Zukunftsplanender… mit Fragen 🙂

    ICH werde Ende Mai 2020 60J.,strebe nach ATZ-Block 1,5/1,5 mit anschließendem ALG1 (63J) zur Sicherheit, aus der DRV habe ich keinen Anspruch, aus Versorgungswerk deutlich mehr.
    Mein Beweggrund ist, dass ich seit 15J täglich alternativlos 150km AB zur Dienstelle fahren muss (2Std Fahrt für 8Std Arbeit)und merke, dass das Risiko steigt und Lebenszeit sinnlos verschwindet, u.v.m.

    1. Frage Steuerklassenwechsel
    hier gelesen: Wechsel der Steuerklasse wirkt sich auf ALG1 + ATZ erhöhend aus.
    Ich finde das etwas seltsam, aber würden 5Monate Umstellung reichen für eine Anerkennung? Ist die Beurteilung Ermessenssache?

    2. Frage Bemessungsentgelt SGB III § 151 Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld (Gültig ab: 07.2019)
    㤠10 AltTZG РSoziale Sicherung des Arbeitnehmers
    (1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit (§ 2) geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.
    Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre.“

    3. Frage: Ich habe nicht alle diesbezüglichen relevanten Quellen studiert, aber für mich entsteht der Eindruck, dass ein an die ATZ anschließendes ALG1 nach dem letzten „normalen“ Gehalt vor der ATZ berechnet werden muss, wenn der AG alles entsprechend AltTZG §3 „Anspruchsvoraussetzungen“ macht.
    Adererseits habe ich woanders gelesen (vielleicht veraltet), dass dies nur in Ausnahmefällen gilt, gibt es dazu irgendwo eine klare Aussage, habe ich etwas übersehen? Kann § 7b SGBIV „Wertguthabenvereinbarung“ (Text für mich recht unverständlich)dagegen sprechen?

    4. Frage „…Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen…“
    Gemeint ist hier die abschlagfreie Regelaltersrente?

    5. Frage
    Wenn das Versorgungswerk 5Monate früher eine abschlagfreie Rente anbietet, zählt dann dieser Termin oder nur der gesetzliche spätere?

    6. Schlussfrage (vorerst ;-))
    Ich würde gerne in der Mitte der ATZ meinen Nachfolger etwas einarbeiten.
    Gibt es einen Trick, um in der Mitte der ATZ eine Art Teilzeit (3Monate) einzubauen?

    Es ist nun doch etwas ausführlicher geworden…
    Über ein paar weitere aktuelle Infos würde ich mich freuen!
    Thomas

    • Ich habe in der ersten Frage einmal zu „ALG1“ korrigiert, damit die Frage insgesamt vertändlicher wird.

      Ansonsten möchte ich vorweg sagen, dass ich mich zwar auch einmal kurz mit dem Thema ATZ beschäftigt habe, aber diesen Weg sehr schnell wieder verlassen habe, da mir das Angebot meines damaligen Arbeitgebers über eine Abfindung doch sehr viel interessanter erschien.
      Von daher habe ich mich in die Details nie wirklich eingearbeitet und kann bei manchen Fragen auch nur mitraten… 😉 Aber versuchen wir es mal:

      Zu1: Näheres zum Vorteil eines Steuerklassenwechsels VOR ALG1-Bezug findet sich im Beitrag: https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/

      Zu3: Für mich entsteht ebenfalls der Eindruck, dass ein an die ATZ anschließendes ALG1 nach dem letzten „normalen“ Gehalt vor der ATZ berechnet wird. Aber habe ich heute auch zum ersten Mal gelesen. Mehr weiss ich dazu nicht.

      Zu4: Wenn irgendwo steht „eine Rente wegen Alters“, so ist in der Regel „irgendeine Rente“ gemeint, im Zweifel also die frühestmögliche. Wenn etwas anders gemeint wäre, würde ich eine genauere Definition erwarten, wie z.B. „eine abschlagsfreie Rente“.

      Zu5: Auch die Rente eines Versorgungswerkes ist ja „eine Rente wegen Alters“. Von daher müsste dieser Termin auch zählen.

      Zu6: Teilzeit in der Teilzeit? 😉 Ich denke, wenn der AG mitmacht, ist alles vereinbar.

      Gruß, Der Privatier

  3. Lieber Privatier,

    mit großem Gewinn lese ich Ihren Blog und bedanke mich an dieser Stelle ganz herzlich für Ihre tolle und sehr hilfreiche Arbeit! An vielen Stellen finde ich mich in Ihren Überlegungen und Entscheidungen wieder, entdecke aber auch viele wertvolle neue Anregungen.

    Nun zu meiner Situation:
    Momentan beschäftige ich mich mit der Altersteilzeit und -genauso wie Sie damals- mit der Frage der Länge des Blockmodells. Damit ich hier vernünftig weiterplanen kann, müßte ich wissen, ob meine Altersteilzeit zwingend mit meinem Rentenbeginn (egal ob mit 63, 65 oder 67) enden muß. Bei Ihren damaligen Planungen sind Sie nicht davon ausgegangen und im Netz finden sich dazu absolut widersprüchliche Angaben (von „zwingend erforderlich“ bis „nicht zwingend erforderlich“).

    Meine Frage lautet:
    Könnte ich auch eine Altersteilzeit (Blockmodell) vereinbaren, die vor meinem 63-zigsten Lebensjahr endet (z.B. mit 60 oder 61)?

    Für Ihre Hilfe wäre ich dankbar!

    Viele Grüße und frohe Weihnachten

    Frank

    • Hallo Frank,

      vielleicht finden Sie noch nähere Hinweise im „dazugehörigem Tarifvertrag“.
      Ich stelle mir immer vor, dass mit Altersteilzeit irgendwie auch der Arbeitsvertrag mit dem AG beendet werden soll (besonders aus der Sicht des AG).
      Zumindest mit Alter 63 Jahre und mehr (bei Altersteilzeitende) weiß ich von meiner früheren Firma von den unterschiedlichsten Verträgen; vermutlich so wie es der AG benötigt.

      LG FÜR2012

    • Hallo Frank,

      es gibt ja keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Man kann so ein Modell also nur vereinbaren, wenn es vom Arbeitgeber auch angeboten wird. Die Konditionen sollten in dem Fall in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.

      Vereinbarungen entsprechend dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) hatten immer eine Laufzeit bis mindestens zum frühest möglichen Rentenbeginn.

      Gruß
      BoHei

    • Ich kann mich den Vorgänger-Kommentaren nur anschliessen: Eine endgültige und klare Aussage ist immer nur aufgrund der innerbetrieblichen bzw. tariflichen Vereinbarungen zu treffen.
      Diese sollten entweder über die Personalabteilung oder den Betriebsrat verfügbar sein.

      Gruß, Der Privatier

  4. Während der ATZ-Phase werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitgeber nicht aufgestockt, sondern auf Basis von 50% des vorherigen Gehalts gezahlt. Das ist dann auch die Bemessungsgrundlage für ein eventuelles späteres Arbeitslosengeld. D.h. das Arbeitslosengeld wird grob gerechnet nur bei ca. 30% des Gehalts vor der ATZ liegen.

    Gruß BoHei

  5. Wie schon früher einmal erwähnt, kann ich zu Details bzgl. ATZ nur wenig beitragen. Zu zwei Punkten aber hier ein paar Hinweise:
    * Die Frage, wie sich die Höhe des ALG des berechnet, ist im §10 AltTZG Abs.1 festgelegt! Demnach richtet sich die Berechnung danach, ob ein Anspruch auf Altersrente besteht.
    * Für die offenbar geplante abschlagsfreie Rente (offiziell: Rente für besonders langjährig Versicherte) zählen Zeiten von ALG-Bezug in den beiden Jahren vor Beginn der Rente nicht mit zur Wartezeit von 45 Jahren!

    Gruß, Der Privatier

  6. Zu 2): Wie bohei bereits beantwortet hat: weder 70% noch 100%, sondern nur 50%, da der ATZ-Grundbetrag bzgl. ALV-Beitrag nicht aufgestockt wird
    Zu 4): Die Unterschrift unter einen ATZ-Vertrag wird genau wie beim Aufhebungsvertrag gewertet, d.h. falls keine gesundheitsgründe nachweisbar, dann mit ziemlicher Sicherheit 3 Monate Sperre und Kürzung Anspruchsdauer um 25% !
    (hat eine ehemalige Kollegin so durchexerziert …)

    JL

  7. Da bin ich mal wieder,
    ich werden meinen ATZ-Antrag (3J.) Anfang 2022 nun (auch aus gesundheitlichen Gründen) stellen.
    Ich versuche für 2 Jahre einen 75% Aktiv-Block zu erreichen, damit werde ich gesundheitlich klar kommen. Nach der ATZ will evtl. ALG1 beantragen…
    Ich will am 01.06.2022 beginnen, am 31.05. habe ich Geburtstag.
    Ich bin mir aber nicht sicher, ob dieser Termin evtl. irgendwo negative Konsequenzen haben könnte, die ich vielleicht übersehen habe?
    Gibt es irgendwelche relevanten Fristen oder Stichtage, die ich bei der Planung beachten sollte?

    Viele Grüße
    Thomas

    • Allgemein gültige Fristen etc. sind mir da nicht bekannt. Aber eine ATZ-Vereinbarung schliesst man ja mit dem AG. Der wird normalerweise ein gewisses Regelwerk haben, welches einzuhalten ist.

      Gruß, Der Privatier

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