Kap. 2: Altersteilzeit
Kap. 2.1: Die schlechte Nachricht
Um gleich mit einer schlechten Nachricht für alle anzufangen, die sich ebenfalls für die Altersteilzeit interessieren:
Die gesetzliche Regelung zur Altersteilzeit (genauer: „Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand“) ist Ende 2009 ausgelaufen!
Aber keine Panik!
Das bedeutet nun nicht, dass es keine Altersteilzeit mehr gibt! Es gibt eben nur keine gesetzliche Regelung mehr. Was es aber nach wie vor gibt, sind Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Und so habe ich mich erinnert, dass es in meiner Firma glücklicherweise eine Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit gab und diese galt es daher nun erst einmal zu studieren.
=> Krankenversicherung als Rentner
Unterschiede, Bedingungen, Rechtzeitig planen
Kap. 2.2: Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit
Die Idee des Altersteilzeit-Gesetzes, welches 1996 in Kraft trat (und inzwischen so nicht mehr existiert) war es, Arbeitnehmern jenseits der 55 Jahre einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.
Statistiken zeigen jedoch, dass ca. 90 Prozent der abgeschlossenen Altersteilzeitverträge nicht die wöchentliche Arbeitszeit reduziert haben, sondern ein sog. Blockmodell genutzt haben, bei dem zunächst in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie bisher in Vollzeit gearbeitet wird, in der zweiten Hälfte bleibt der Arbeitnehmer dann ganz zu Hause.
Dieses Blockmodell ist die erste Gemeinsamkeit, die in fast allen Betriebsvereinbarungen zu finden ist. Worin sie sich unterscheiden, ist dann zunächst einmal die Länge der angebotenen Altersteilzeit. Diese beginnt zumeist ab 2 Jahren (ein Jahr „aktiv“, d.h. in Vollzeit wie bisher und ein Jahr „passiv“ zu Hause). Sie kann aber auch über 3 oder 4 Jahre gehen. Selbst Vereinbarungen über 8 Jahre (4 aktiv / 4 passiv) sind bekannt.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Eine weitere Gemeinsamkeit der Vereinbarungen über Altersteilzeit ist das Prinzip der Vergütung während der Altersteilzeit. Es gilt in der Regel während der ganzen Zeit, also unabhängig davon, ob man sich gerade in der aktiven Zeit befindet und also Vollzeit arbeitet oder ob man in der passiven Phase ist und somit gar nicht mehr arbeitet, immer ein einheitlicher Vergütungssatz.
Und der beträgt nicht etwa nur die Hälfte des bisherigen Gehaltes (weil man ja auch nur die halbe Zeit arbeitet), sondern wird vom Arbeitgeber aufgestockt, so dass in etwa eine Größenordnung von 70-85 Prozent des ursprünglichen Nettogehaltes übrig bleibt.
Wie viel es im Einzelnen tatsächlich ist, ist in den Tarifverträgen bzw. den Betriebsvereinbarungen geregelt.
Und das gilt auch für alle weiteren Einzelheiten, insbesondere auch was Fragen der Zugangsberechtigung angeht, d.h. die Frage, ob ein Anspruch besteht bzw. unter welchen Voraussetzungen. Dies ist z.T. sehr unterschiedlich geregelt und sollte als allererstes in Erfahrung gebracht werden.
Was ich in meinem Fall dazu herausgefunden habe und was ich mir zu den verschiedenen Altersteilzeit-Modellen überlegt habe, erzähle ich dann genauer im nächsten Beitrag.
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