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Kap. 3.1.6: Hinweise zur Fünftelregel: Kapitaleinkünfte — 15 Kommentare

  1. Eine Kapitalabfindung wird im Folgejahr ausgezahlt, in dem das Ehepaar nur noch Renten bezieht (keine anderen Einkünfte). Wie sind die Renten dann bei der Besteuerung der Kapitalabfindung zu berücksichtigen?

    • Renten werden (mehr oder weniger) genau so behandelt, wie andere Einkünfte auch. Einzige Besonderheit ist derzeit noch, dass Renten nicht vollständig besteuert werden, sondern ein gewisser Freibetrag berücksichtigt wird. Das wiederum hat aber nichts mit Abfindungen zu tun – das ist immer so.

      Gruß, Der Privatier

  2. Im Januar 2025 werdeich eine Abfindung in Höhe von etwa 300.000 Euro bekommen, es besteht ein EquatePlus Aktienkonto in der CH welches im Januar 2025 ebenfalls aufgelöst wird (Gläubigerwechsel=> fiktiver Veräusserungsvorgang). Die Kapitalerträge werden dann vermutlich als zusätzliche Einkünfte gesehen und heben die Steuer die ich auf die Abfindung zahlen muss an- was kann ich tuen um das zu vermeiden? Schon dieses Jahr alle Aktien die nicht der 3 Jahres Sperrfrist unterliegen in mein privates Depot transferieren- was mache ich mit dem Rest (Wert von ca. 25.000 Euro)

      • Warum muss mann Kapitalerträge kompensieren? Ich bin bisher davon ausgegangen, dass sie immer getrennt von der Abfindung betrachtet werden und somit auch keinen Einfluss auf die Fünftelregelung haben.

        • Kapitalertäge sind weitere Einkünfte die sich meines Erachtens deutlich auf die Steuerlast der Abfindung auswirken…

        • Wenn Kapitalerträge pauschal mit der Abgeltungssteuer belegt sind (deutsche Banken führen automatisch ab), dann tauchen diese nicht in der Steuererklärung auf und dein Einwand ist korrekt.

          Aber wenn man die Kapitalerträge selbst erklären muss (weil ausländische Bank), dann erhöhen die Kapitaleinkünfte die maßgeblichen Gesamteinkünfte und somit das zu versteuernde Einkommen. Spucken also der Fünftelregelung in die Suppe.

          Etwas unsicher bin ich bei der Frage, ob man immer alle Kapitaleinkünfte erklären muß, oder ob es ausreichend ist wenn man nur die ausändischen Kapitaleinkünfte erklärt um darauf Abgeltungssteuer zu entrichten.
          Die bereits mit Abgeltungssteuer belegten inländischen Kapitaleinkünfte sind ja bereits abgegolten und müssen m.E. nicht erklärt werden.

          • Ich habe das gerade mit meinem WISO-Steuerprogramm simuliert. Auch ausländische Kapitalerträge, die bisher noch nicht versteuert wurden, erhöhen nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern werden nur mit Kapitalertragssteuer belegt. Die Abfindung wird weiterhin mit Fünftelregelung besteuert, ohne Berücksichtigung der ausländischen Erträge.

        • Ist der Beitrag oben eigentlich so unverständlich? Oder warum wird hier weiter herum gerätselt und spekuliert? Oder liest das niemand?

          Gruß, Der Privatier

          • Es ging um die Aussage von eSchorsch „Aber wenn man die Kapitalerträge selbst erklären muss (weil ausländische Bank), dann erhöhen die Kapitaleinkünfte die maßgeblichen Gesamteinkünfte und somit das zu versteuernde Einkommen. Spucken also der Fünftelregelung in die Suppe“. Das ist laut WISO-Programm nicht so.

          • Ja, sorry, lesen würde helfen. Hab ich aber erst heute getan 🙁
            „Bei der Variante „Abgeltungssteuer“ werden die Kapitalerträge getrennt von allen anderen Einkünften (inkl. Abfindung) betrachtet und die Summe beider Steuerbeträge anschliessend zusammengerechnet.“
            Zum Glück hat mich Robert bereits praktisch (bzw. mit Steuerprogramm) widerlegt. Danke Robert fürs Aufpassen.

      • Perfekt danke, da es sich aber um Mitarbeiteraktien die in einem Gemeinschaftsdepot in der Schweiz liegen handelt muss in D noch Abgeltungssteuer gezahlt werden. Da es bei der Depotübrrtragung zu einem Gläubigerwechsel kommt wird es eine fiktive Veräusserung geben, die dann als zusätzliches Einkommen gewertet wird, richtig? Ggf könnte ich das Depot auf eine andere Person übertragen?

        • Ich denke, es wäre ggfs. ein Steuerberater zu konsultieren. Die ganze Konstruktion wirft für mich doch eine Reihe von Fragen auf, die ich schon allein aus dem Grund, dass hier ein Auslandsbezug enthalten ist, nicht beantworten kann/möchte.

          Gruß, Der Privatier

          • Ok danke ja, genau ich werde meinen Steuerberater danach befragen- trotzdem vielen Dank für den Input bis jetzt.

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Der Privatier