Kommentare

Kap. 2.8: Kuriose Folgen einer Formulierung im Kündigungsschreiben — 6 Kommentare

  1. Darauf muss man als Arbeitnehmer erst mal kommen. Ich wäre wahrscheinlich zu wenig dreist, um diese Nummer abzuziehen… 😉

    -Erfolgsmaschine

  2. Bei mir stand auch sowas in der Art im Kündigungsschreiben.. könnte ich mir auch die doppelte Abfindung holen mit Verweis auf dieses Urteil? 😉

    • Wenn das wirklich ernsthaft in Erwägung gezogen wird, wäre hier dringend die Unterstützung eines Anwalts anzuraten! Der sollte dann zunächst einmal prüfen, inwieweit die Aussage „sowas in der Art“ tatsächlich den im obigen Beitrag beschriebenen Sachverhalt trifft.

      Gruß, Der Privatier

      • Es ist schon erstaunlich, womit man bei manchen Gerichten „durchkommt“ und umgekehrt, wo man das Nachsehen hat. In meinem Falle war die Frage nicht ganz ernst gemeint ;-). Mein „Abschied“ liegt schon 5 Jahre zurück.. Ich konnte mich nur daran erinnern, dass das Thema Kündigungsschutzklage oder Abfindung damals auch thematisiert wurde. Aber grundsätzlich könnte sich jeder, mit ähnlich gelagertem Fall, auf dieses Urteil berufen, richtig?

        • Wenn es sich nur um einen „ähnlich gelagerten Fall“ handelt, werden die Gerichte das sicher noch einmal sorgfältig prüfen. Darum auch die Empfehlung, einen Anwalt zu konsultieren, der hier einmal prüfen sollte, inwiefern im jeweiligen Fall eine Übereinstimmung vorliegt. Manchmal kommt es auf winzige Details in den Formulierungen an.
          Aber: Generell handelt es sich oben um ein Urteil der höchsten Instanz der Arbeitsgerichte und hat daher entsprechendes Gewicht.

          Gruß, Der Privatier

  3. und … siehe FA zum §158 SGB III Fachliche Weisung zum ALG1 „Ruhen des Anspruches bei Entlassungsentschädigungen“ Punkt 158.1.3

    Abfindungen gem. § 1a KSchG nach Arbeitgeberkündigung sind nach BSG Rechtsprechung keine Entlassungsentschädigungen.
    – FW 158.1.3

    158.1.3 Leistungen die nicht berücksichtigt werden
    Keine EE sind insbesondere

    – Abfindungen gem. § 1a KSchG nach Arbeitgeberkündigung
    – ….
    – ….

    Gruß
    Lars

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Der Privatier