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Kap. 6.4.1: Rente für langjährig Versicherte — 65 Kommentare

  1. Hallo Privatier,

    eine Frage zur Wartezeit von 35 Jahren….
    Ich hatte ja in einem anderen Blog bei dir geschrieben das ich zum Ende nächsten Jahres einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe….
    Dann habe ich exakt 30,5 Jahre eingezahlt…um mit 63 und Abschlägen in Rente gehen zu können, muss ich noch 4,5 Jahre einzahlen ??
    Reicht das aus wenn ich den freiwilligen Mindestbetrag einzahle ??
    Oder habe ich das falsch verstanden..

    Gruß

    demoli

    • Alles richtig verstanden: Um die Wartezeit zu erfüllen, müssten noch 4,5 Jahre „gefüllt“ werden. Dazu rechnet dann aber auch die Zeit des ALG-Bezuges, denn die Arbeitsagentur zahlt ja auch in die Rentenversicherung ein.
      Der Rest kann dann mit den freiwilligen Mindestbetrag aufgefüllt werden.

      Dazu noch ein paar Anmerkungen:
      * Fristen beachten! Freiwillige Einzahlungen sind immer nur bis Ende März des Folgejahres möglich.
      * Mindestbeiträge senken (bei jemand, der sonst lange Jahre recht gut verdient hat) den Durchschnitt. Und es gibt ein paar Zeiten im Rentenverlauf (ich glaube es sind die Ersatzzeiten), die mit diesem Durchschnitt in die Berechnung der Rente einfließen. Könnte sich daher u.U. negativ auf die Rentenhöhe auswirken.
      * Freiwillige Einzahlungen „lohnen“ sich im Sinne einer Kapitalanlage zwar meist nicht, können aber z.B. im Zusammenhang mit einer Abfindung die Steuerlast reduzieren. Idee dazu: Vielleicht im Dispojahr mehr als den Mindestbeitrag einzahlen?
      * Tipp: Unbedingt mal zur Rentenberatung gehen! Aber keine Wunder erwarten. Und erst recht keine Aussagen zur Steuer.

      Gruß, Der Privatier

  2. Lieber Privatier,
    Lieber Mr. Excel,
    und auch Alle anderen die mitlesen.
    So langsam komme ich auch in das Alter wo die Rente und Vorruhestand das Ziel wird. Man kann gar nicht früh genug damit anfangen.
    Ich bin begeistert von diesem Forum, das Beste was unter der Sonne zu finden ist.
    Habe viel gelesen, viel verstanden und mir viel vorgenommen. Durch die laufenden Anpassungen in der Gesetzgebung ist natürlich jeder Fall ein wenig anders. So auch bei mir.
    1/5 Regelung, Optionsjahr, ALG1 brauchen sind mir klar,
    Bin BJ 1964, im April 53
    Mit 17 Ausbildung, danach Bund, seit 1987 in der selben Firma tätig,
    Ziel ist mit
    58 Jahren zum 31 Dez. mit (Abfindung 200.000) (JahresBrutto 80.000) zu gehen.
    59 Jahre, ein 1 Jahr ohne Einkünfte
    60 Jahre, ALG 1
    61 Jahre, ALG 1
    62-April 65 Abfindung verballern
    Gepl. Ist Rentenantrag mit 65 zu stellen (wegen der Abzüge, diese würden in meinem Fall von 67 rückwärts bis 63 gerechnet werden)
    Aufgrund meines Jahrgangs müsste ich bis 67 arbeiten, es sei denn ich hätte bis 65 die 45 Beitragsjahre* Jahre voll.
    Rechnerisch fehlen mir rund 2 Jahre. Außerdem darf das ALG1 wird zwar auf die 45 Beitragsjahre angerechnet, darf aber nicht unmittelbar vor der Rente liegen. Was ich nicht weis wieviel Monate Abstand muss sein?
    Welche Möglichkeiten gibt es um Rentenzeiten zu erwerben?
    -Minijob (etwas mehr) mit geringen Rentenbeitrag, schränkt aber die planbare Freizeit ein.
    -Freiwillige Mindestbeiträge? Bringt das Jahre oder nur Erhöhung, wie hoch ist der Mindest Beitrag
    -sonstige Ideen
    Habe ich etwas vergessen
    Für Eure Unterstützung und Ratschläge im voraus vielen Dank.

    *Beitragsjahre oder Anrechenbare Jahre, Bundeswehr und ALG 1 gehören auch dazu.

    • Hallo Hütchenspieler,

      ich habe für das ganze Jahr 2015 (Dispositionsjahr) den damals geltenden Mindestbetrag in Höhe von 84,15 € / Monat insgesamt 1009,80 € freiwillig eingezahlt.
      In der Rentenauskunft steht „12 Monate Freiwillige Beitragszeit“; als Rente ergibt das dann ca. 4,- € / Monat.

      Bitte denke daran: Die Einzahlung von Freiwilligen Beiträgen muss beantragt werden.

      Viele Grüße, Hardy

    • Hallo,
      hast Du 35 Beitragsjahre voll?
      Wenn es finanziell möglich ist, würde ich dann mit 63 Jahren (und den entsprechenden Abschlägen) in Rente gehen.
      Je früher der Rentenbeginn, umso geringer ist die Steuerlast als Rentner….
      Ich lasse mich demnächst auch wegen freiwilliger Beiträge zur RV beraten, könnte sinnvoller sein, als „freies Geld“ privat zu verrenten oder so. Mal gespannt, was rauskommt.

    • Auch ich kann nur den Tipp geben mehrere Szenarien durchzuspielen und in den Berechnungen die Zeit als Rentner mit zu berücksichtigen. Meine Finanzpläne gehen bis zum Alter von 90 Jahren. Rente schon mit 63 ist dabei eine Möglichkeit, die ich ernsthaft ins Kalkül ziehen würde. 35 Beitragsjahre hast du ja voll.
      Ebenso auch von mir die Empfehlung: Geh zur Beratung bei der Rentenversicherung, die beantworten deine Fragen und weisen dich auf Dinge hin, die du bislang vielleicht nicht gesehen hast.

      Zwei Dinge verstehe ich nicht:
      Du weisst jetzt schon, dass du in 5 Jahren mit einer Abfindung von 200.000 Euro gehen kannst? Ich würde mich auf eine solche Aussage nicht verlassen, in 5 Jahren kann sehr viel passieren.
      Natürlich kann man nahtlos von ALG1 in die Rente wechseln. Was meinst du mit „Außerdem wird das ALG1 auf die 45 Beitragsjahre angerechnet, darf aber nicht unmittelbar vor der Rente liegen.“?
      Gruß, BigMac

  3. Zuerst vielen Dank für die schon zahlreichen Tipps.
    Der Reihe nach,
    Robben, warum „nur“ 175€, was erreiche ich damit.
    Hardy, das ist ein klare Aussage
    Rennmaus, ja ich hätte locker 35 Jahre voll
    BicMac, ja das Angebot zur Abfindung ist unbegrenzt gültig, ja es kann sich immer was ändern!
    ALG1 wird wie bekannt auf die Beitragsjahre angerechnet, mit der Einschränkung nur dann wenn der Renteneintritt „Stichwort abschlagfreie Rente mit 63(+x)und 45 anrechenbaren Jahren“, zwei Jahre nach (letztem) ALG1 liegt, und auch nur in dieser Kombination. Der Hintergrund ist das der Staat vermeiden möchte, das Arbeitgeber ihre MA mit 61 entlassen, diese dann 2 Jahre ALG 1 beziehen somit ggf. 45 anrechenbare Jahre voll haben und dann mit 63 in die !!!abschlagfreie Rente mit 63 gehen!!!. Diese Detail weis kaum einer, findet sich aber beim suchen im Netz und ist eine belastbare Info von der DRV

    • Ich denke, es sind schon sehr richtige Hinweise gegeben worden.

      Ich möchte daher nur noch einmal einen Punkt herausgreifen und noch einmal anregen, die Überlegungen nicht unbedingt auf die abschlagsfreie Rente auszurichten.
      Ich kenne das ja aus eigener Erfahrung: Der Abschlag ist spürbar (bei mir „nur“ 9,9%), zudem trifft er eine Rente, die aufgrund der geringeren Einzahlungen ohnehin nicht gerade üppig ist. Auf der anderen Seite bekommt man aber mit einem früheren Renteneintritt auch einige Monate früher (also mehr!) Rente. Das sollte man sich am besten einmal anschaulich verdeutlichen. Ich habe dies an meinem Beispiel einmal in dem Beitrag „Früher oder später in Rente“ gemacht. Es dauert meistens sehr lange, bis sich der Vorteil der füheren (geringeren) Rente ins Gegenteil verkehrt.

      Ansonsten gelten die hier schon gemachten Vorschläge: Rentenpunkte durch versicherungspflichtige Beschäftigung oder freiwillige Einzahlung. Je nach persönlichem Ziel kann man bei der freiwilligen Einzahlung in einem weiten Bereich (Min./Max.) die Beitragshöhe selber wählen. Wer nur Zeiten braucht, wird eher einen kleinen Beitrag wählen, wer die Rente erhöhen will und/oder steuerliche Hintergründe hat, wählt vielleicht eher einen hohen Beitrag.

      Ich würde es für eine sehr gute Idee halten, einen Teil der Abfindung dazu einzusetzen, die Abschläge für eine vorzeitige Rente auszugleichen. Hat mehrere Vorteile: Die Abschläge entfallen, eine frühere Rente ist möglich, spürbare Steuerentlastung im Abfindungsjahr. Aus meiner Sicht: Ideal!

      Gruß, Der Privatier

    • Vielen Dank für die Info zur Nicht-Berücksichtigung der ALG1-Zeit auf die Anrechnungszeit in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt. Das war zumindest mir so nicht bewusst. (Quelle: Nicht mehr verfügbar). Deine Frage hast du dir ja schon selbst beantwortet, ALG1-Zeit in den 2 Jahren vor Renteneintritt werden nicht berücksichtigt. Die 3 Jahre in deinem Plan sind also ausreichend.

      Nochmal mein Rat, auch ein früheres Arbeitsende und einen früheren Renteneintritt durchzurechnen. Ich würde zur Risikominimierung gucken, die Abfindung so früh wie möglich mitzunehmen. Ein früherer Renteneintritt kann unter’m Strich auch finanziell durchaus die schönere Variante sein.

      Gruß, BigMac

    • Früher in die Rente gehen bedeutet auch, dass der zu versteuernde Anteil der Rente geringer wird. Das sind auch noch mal 2% mehr Rentenfreibetrag pro Jahr.

      Viele Grüße, Hardy

  4. ***Früher in die Rente gehen bedeutet auch, dass der zu versteuernde Anteil der Rente geringer wird. Das sind auch noch mal 2% mehr Rentenfreibetrag pro Jahr. ***
    Leider wird der „steuerfreie“ Anteil bzw. Betrag einmalig berechnet und dann nicht wieder angepasste. – Egal ob die Rente steigt…
    Ein Vorteil bei früher Rente ist, dass man die Krankenkasse nicht mehr voll zahlen muß. Und Kapitalerträge die Krankenkasse auch nicht (mehr) interessieren.
    ( Abweichungen davon wie Familienversicherung usw. sind ja bekannt 😉 )

  5. Es wurde mehrmals erwähnt, das zwischen Ende ALG1 und Rentenbeginn (z.B. mit 63 und Abschlägen) zwei Jahre liegen müssen, damit ALG1 auf die Beitragsjahre angerechnet wird. Dies wurde -soweit ich es verstanden habe- im Zusammenhang mit 45 Beitragsjahren betrachtet. Gilt dies auch für eine Wartezeit von 35 Jahren ?

    • Es ist richtig, dass bei der sog. „Rente mit 63“, also der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (mind. 45 Beitragsjahre), Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn nur in Ausnahmefällen angerechnet werden.

      Diese Regelung gibt es aber meines Wissens nach eben nur für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.

      Gruß, Der Privatier

  6. Hallo Herr Privatier,

    vielen Dank für die tollen Beiträge hier im Blog. Sie waren für mich sehr hilfreich
    während meiner 2 jährigen Arbeitslosigkeit.
    Nun ist es so weit und ich habe einen Rentenantrag eingereicht. Vorzeitige Rente zum 01.08.2019 mit 4,5% Abschlag. Meine Frage zu Hinzuverdienstgrenze bei Rentenbezug.
    Wenn ich zum 01.08.2019 Frührentner werde, darf ich dann in den Monaten August bis Dezember 2019 den vollen Betrag von 6300€ ( 5×1260€) verdienen oder nur anteilig, also 5/12 x 6300€ = 2625€.

    MfG
    Cezar

    • Der Freibetrag von 6.300€ ist ein Jahresbetrag und insofern ist es egal , wann man ihn im Verlauf des Jahres hinzu verdient. Und von einer anteiligen Anrechnung im ersten Rentenjahr ist mir nichts bekannt.

      Gruß, Der Privatier

      • Ok, danke schön.
        Wenn ich den Betrag von 6300€ als Frührentner in einem kurzfristigen auf 3 Monate befristeten Beschäftigungsverhältnis verdiene, dann müsste er für mich als Rentner sogar sozilabgabenfrei (KV, RV) sein (nach §8 SGB 4). Stimmt das ?

        Gruss
        Cezar

        • Im Prinzip dürfte das wohl richtig sein, aber geringfügige Beschäftigungen gehören nicht zu den Themen, mit denen ich mich näher befasst habe. Von daher möchte ich mich da mit konkreten Aussagen zurückhalten. Fraglich könnte z.B. die „berufsmässige Ausübung“ sein? Exakte Kriterien sind mir aber unklar. Müsste man einmal recherchieren…

          Gruß, Der Privatier

  7. Hallo Zusammen,Thema: vorgezogene Altersrente (63J+8Monate)Rentenversicherungspflicht auf selbstständiges Einkommen als Trainer/Seminarleiter. Trainer/Seminarleiter gelten als versicherungspflichtig aber nur solange sie keine Arbeitgeberfunktion haben. Ich habe Arbeitgeberfunktion, und somit von der Rentenversicherungspflicht befreit.
    Soweit sogut.
    Jetzt beginnt die vorgezogene ALtersrente und vermutlich Rentenversicherungspflicht aufgrund der Frührente. Die Rentenversicherungspflicht für Rentner endet erst mit der Regelaltersrente. Ich vermute die Arbeitgeberfunktion ist nun nicht mehr relevant.
    Kann jemand dazu etwas beitragen? Vielen Dank.

  8. Wenn man mit 63 jahren (und 39 Berufsjahren) die Rente für langjährige Versicherte mit einem entsprechenden Abschlag beziehen möchte, fallen dann Mieteinnahmen auch unter die Hinzuverdienstgrenze von EUR 6.300,–?
    Das wäre ganz schön bitter, wenn dann noche eine weitere Kürzung der Rente erfolgen würde!

    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie nicht Gewinne selbstständiger Tätigkeit sind, zählen nicht zum anrechenbaren Hinzuverdienst bei einer Altersrente für langjährig Versicherte.

      Gruß BoHei

    • Richtige Antworten.
      Als Ergänzung: Als Hinzuverdienst zählen nur sog. „Arbeitskünfte“, also alle Einkünfte, die durch die eigene Arbeitskraft erzielt werden. V+V und Kapitaleinkünfte zählen nicht dazu.
      Allerdings: Werden die Mieteinkünfte im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt, so zählen diese dann doch zum Hinzuverdienst. Die Grenzen sind dabei manchmal etwas unscharf, sollte aber notfalls anhand der letzten Steuerbescheide feststellbar sein.

      Gruß, Der Privatier

  9. Hallo,
    ich habe mich hier schon viele Stunden „herumgetrieben“. Die Homepage finde ich Spitzenmäßig.
    Ich benötige auch einen Rat.
    Hier die Eckdaten:
    Alter: 61 Jahre
    September 2022 45 Jahre Arbeitsjahre voll.
    Seit März 2021 krank, ev. 78 Wochen, dann wäre ich bei September 2022.
    Dann wäre ich ausgesteuert und würde ev. Arbeitslosengeld 1 wegen Krankheit bekommen.
    Aber ich habe gelesen 2 Jahre vor Rentenbeginn geht das nicht mit dem Arbeitslosengeld 1.
    Was tun?
    Würde mich sehr über Ideen freuen. Würde gern die Rente für besonders langjährige erhalten.
    35 Arbeitsjahre habe ich locker voll. Keinen Grad der Behinderung bis jetzt.
    Habt vielen Dank für Gedankenanregungen.

  10. Hallo eSchorsch,
    Danke für deine schnelle Antwort. Ja, DRV muss ich auf alle Fälle machen.
    Die 45 Jahre wären voll mit Krankengeld, eure Ratschläge hier sind nicht ein bisschen Trollhaft. 😉

  11. Ich bin am 20.07.1967 geboren.

    Habe ein schwerbehinderungsgrad von 50 prozent, der auch demnächst auf 30 Prozent runtergestuft wird dieses Jahr im Oktober.

    Ich habe 37 arbeitsjahre, kann ich in rente gehen?

    • Moin Alfred,

      leider nein, Voraussetzungen „Rente für schwerbehinderte Menschen“ sind:

      1. ein GdB von min.50%
      2. eine Wartezeit von 35 Jahren

      Für Betroffene die nach dem 31.12.1963 geboren wurden gilt:

      1. Renteneintritt ab 62 (mit Abzügen)
      2. Renteneintritt ab 65 (ohne Abzüge)

      Gruß
      Lars

  12. Hallo Privatier,
    ihre Seite hat mir schon sehr geholfen.
    ich bin Jahrgang 06.1961 Aufhebungsvertrag mit Abfindung am 25.04.2021 zum 31.12.2021
    unterschieben.
    Auszahlung 01.2022
    Ich beabsichtige vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 mein Dispositionsjahr zu nehmen
    Und mich Im November 2022 zum 01.01.2023 für 24 Monate Arbeitslos zu melden.
    ich habe zum 31.12.2021 eine Wartezeit von 519 Monate erreicht mir fehlen also noch 21 Monate.
    Nun zu meiner Frage, wenn ich 1 Jahr warte bis zu meiner Rente also bis zum 01.01.2026
    Wird dann das 1 Jahr Arbeitslosigkeit, weil länger als 2 Jahre vor der Rente, zur Wartezeit für
    besonders langjährige Versicherte dazu gezählt und was wäre die beste Möglichkeit für die
    restlichen fehlenden 9 Monate.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Moin Rudy,

      folgende Überlegung:

      Abschlagsfrei wäre für dich (Renteneintritt, wenn ich mich nicht verrechnet habe) der 01.01.2026 (Rente für besonders langjährig Versicherte)

      Steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung (im Abfindungsjahr 2022)

      Einzahlung mit dem Formular V0210 UND V0060!!!. Mit V0060 belegst du den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 mit freiwilligen Beiträgen, d.h. du hast damit weitere 12 Monate mit RV-Beiträgen belegt. Danach startest du zum 01.01.2023 bis 31.12.2024 die ALG1 Phase. Vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 bist du Privatier und das erste ALG1 Jahr zählt für die Rente für besonders langjährig Versicherte mit, da es 2 Jahre vor dem Renteneintritt zurückliegt.

      Damit 519 Monate + 12 Monate freiwillige Beiträge (Steueroptimierung der Abfindungszahlung) + 12 Monate ALG1 Phase (=1 Jahr ALG1 Bezug) = 543 Monate

      543 Monate > 540 Monate damit Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt.

      Freiwillige Einzahlungen zählen für die Rentenart besonders langjährig Versicherte mit, wenn min. 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen im Rentenversicherungsverlauf nachgewiesen werden.

      Gruß
      Lars

  13. Hallo,
    am einfachsten wird wohl sein wenn du für die paar Monate einen Minijob mit Rentenbeitragen machst. Falls du die Möglichkeit hast.
    Soweit bekannt kannst du den Minijob ja auch schon beim Bezug von ALG 1 machen.
    Ob freiwillige Rentenbeiträge auch helfen würden ist mir nicht bekannt, könnte aber ein Weg sein.
    Schöne Grüße

  14. Hallo Lars, danke für die schnelle Antwort, genau das waren meine Überlegungen, das Formular V0210 habe ich eingereicht und auch schon eine Antwort erhalten, weiß aber nichtob ich einzahle und ob es sich rechnet. V0060 war mir nicht bekannt das man das machen kann, werde mich erkundigen.
    Hallo, Tobias, mit dem Minijob habe ich mir auch schon überlegt.
    Danke für eure Info
    Gruß Rudy

  15. Guten Tag!
    Erstmal großes Lob. Finde hier seit Tagen Informationen, nach denen ich monatelang gesucht hab.

    Mein Mann wird voraussichtlich Ende Mai arbeitslos, Kündigungszeit abgelaufen.
    Plan:
    2022 7 Mo ALG1
    2023 Abfindung
    2024 12 Mo ALG1
    2025 1 Mo ALG1 , ab 02/2025 Rente nach 45 Beitragsjahren möglich
    (Regelrentenalter wäre 2/2027)

    Verbleiben 4 Monate ALG1 Anspruch, den er ja gerne mitnehmen will.

    Nach Erreichen des Regelrentenalters aber kann ja kein ALG1 bezogen werden.

    Frage: Könnte man die übrigen 4 Monate noch in 2025 einplanen? I
    Könnte man den vorzeitigen Renteneintritt (45 Beitragsjahre) verschieben, erst nach ALG1 beantragen?

    Vielleicht weiss das ja hier jemand.

    • Moin Tina,

      Bitte beachten:
      Zu den 45 Beitragsjahren (Rente für besonders langjährig Versicherte) zählen die letzten 2 Jahre ALG1-Bezug NICHT!!! hinzu. (außer Insolvenz oder komplette Betriebsaufgabe des AG).

      Wenn dein Ehemann vor dem ALG1 Bezug die 45 Beitragsjahre erreicht hat, spielt der ALG1 Bezug vor Renteneintritt keine Rolle (Rente für besonders langjährig Versicherte 45y).

      Falls die 45 Jahre wegen ALG1 Bezug nicht erreicht werden können, nachfolgende Tipps:

      Tipp 1: Im Dispositionsjahr 2023 frw. DRV-Einzahlungen mit Formular V0060 tätigen, damit Optimierung der Abfindung und +12 zusätzliche Beitragsmonate realisiert.

      Tipp 2: Falls wegen des ALG1 Bezuges die 45 Beitragsjahre nicht erreicht werden können, einen Minijob (Grenze 165€/Monat) aufnehmen … RV-Beitragspflicht beim Minijob NICHT !!! abwählen.

      „Frage: Könnte man die übrigen 4 Monate noch in 2025 einplanen?“

      Ja, das wäre möglich.

      „Könnte man den vorzeitigen Renteneintritt (45 Beitragsjahre) verschieben, erst nach ALG1 beantragen?“

      Ja, wäre möglich.

      In diesem Fall:
      Der Rentenantrag sollte min. 3 Monate vor dem ALG1 Ablauf gestellt werden. Wenn dein Ehemann die 4 Monate ALG1 noch mitnehmen möchte (also ENDE der ALG1 Bezugsdauer 05/2025) sollte der Rentenantrag spätestens ca. Mitte 02/2025 gestellt werden.

      Wie eingangs erwähnt:
      bitte beachten, das ALG1 Bezug 2 Jahre vor Eintritt der „Rente für besonders langjährig Versicherte“ bei der Beitragszeit nicht mitzählen, Ausnahme, siehe erster Absatz, bzw. Tipps um trotz ALG1 Bezug auf die 45 Jahre zu kommen.

      Gruß
      Lars

  16. Vielen Dank, Lars.
    Diese Aussage habe ich gebraucht.
    Die letzten 2 noch nötigen Monate für die 45 Jahre wollte der AG bei Gewährung von der Abfindung abziehen.
    Aber die Monate mit ALG1 in diesem Jahr werden ja noch angerechnet, da mehr als 2 Jahre vor Renteneintritt oder man kann sie ja auch freiwillig einzahlen. Aber bis ich das bei der GEV gefunden habe standen wir schon etwas unter Druck.
    Mal sehen, was der Richter nächste Woche zu der ungerechtfertigten Kündigung sagt.
    Der RA war ja sehr angetan, dass weder betriebsbedingte, noch persönliche oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen.
    Mal sehen was die sich noch einfallen lassen.
    Meine Recherche hier hat Trost gespendet. Zu erfahren, dass die mühsam erstrittene Entschädigung nicht zu einem so großen Teil von FA geschluckt wird macht die Situation etwas leichter.

  17. Hallo! Ich bin Jahrgang 1962 und seit 3,5 Jahren Privatier. Die 35 Jahre Wartezeit habe ich erreicht.

    Ich habe mich bislang mit dem Thema „vorzeitige Rente mit Abschlägen“ nie beschäftigt, aber jetzt haben sich zwei Dinge grundlegend geändert:

    Positiv: Die Hinzuverdienstgrenze ist weggefallen. Ich habe aus steuerlichen Gründen einen Teil meiner Kapitaleinkünfte in Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit umgewandelt, kann die Höhe dieser Einkünfte aber nicht beeinflussen.

    Negativ: Ich habe ein gesundheitliches Problem, dass das Potential hat, meine Lebenserwartung nennenswert zu verringern.

    Beides sind also Gründe, weswegen es mir jetzt sinnvoller erscheint, zum 01.04.2025 mit 13,2% Abschlag in Rente zu gehen als bis zum 01.12.2028 zu warten. Wenn ich dann doch älter als 80 Jahre werde, dann nehme ich diese „Fehlentscheidung“ dankbar in Kauf 🙂

    Jetzt habe ich gerade gelesen, dass es bis Ende Dezember noch günstiger ist, die Rente durch freiwillige Einzahlungen zu erhöhen. Für einen Beitragspunkt zahlt man nur 7.236€ statt 8.024€ ab 2023.

    Außerdem mache ich mir ziemliche Sorgen, dass die Ampelkoalition im nächsten Jahr eine Vermögensabgabe und/oder eine Erhöhung der Kapitalertragsteuer einführen wird, um die gestiegenen Ausgaben zu refinanzieren. Ein Freund nennt mich deswegen schon „Dagobert“,LOL! In der GRV könnte man ein bisschen was vor dem Zugriff der Ampel in Sicherheit bringen, denn an der Rente werden die sich nicht vergreifen.

    Deswegen meine Frage: Wie läuft so eine freiwillige Einzahlung in die GRV ab? Muss man da einen Antrag stellen oder kann man einfach das Geld unter Angabe der Sozialversicherungsnummer irgendwo einzahlen? Viel Zeit bis zum Jahresende bleibt ja nicht mehr.

    Vorab schon mal vielen Dank für Hinweise und Ratschläge.

    • Ja, entweder V0060 (freiwillige Versicherung) oder besser V0210 (Ausgleichszahlung für eine vorgezogene Rente).
      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/221025_rentenminderung_ausgleichen.html
      Dass die Zeit (zu?) knapp ist, haste ja selbst schon gemerkt.

      „das Geld unter Angabe der Sozialversicherungsnummer“
      So steht es auf dem Bescheid. Samt Kontonummer der DRV. Aber Du hast noch keinen Bescheid.
      Ggfs Antrag abschicken und bei der DRV anfrufen, ob Du einen Teil schon überweisen kannst.

    • Moin Teapower,

      „Deswegen meine Frage: Wie läuft so eine freiwillige Einzahlung in die GRV ab? Muss man da einen Antrag stellen oder kann man einfach das Geld unter Angabe der Sozialversicherungsnummer irgendwo einzahlen? Viel Zeit bis zum Jahresende bleibt ja nicht mehr.“

      Ja, die Zeit rennt (2022) … Antrag mit Formular V0210 bei der DRV stellen/abgeben, für ein Beratungsgespräch bei der DRV wird die Zeit wirklich knapp.

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html

      Gruß
      Lars

      • Glück Auf!
        @Teapower, Lars

        Ja, knapp, keine Zahlung ohne Antrag, -stimmt.
        Wenn man andererseits NACHTRÄGLICH jeden Monat des Jahres 2022 mit freiwilligen Beiträgen (max. Höchstbetrag 2022) belegen will/kann (wg. günstigem „Preis/EP), hat man dazu bis 03/2023 Zeit.
        Stellt man danach/zeitgleich über V0210 den Antrag auf Ausgleich Rentenminderung, wird die DRV für die „Prognose“ der zahlbaren Ausgleichssumme (geminderte pers. Entgeltpunkte) dann mit diesem (2022) Jahr („Veranlagungszeitraum, für den zuletzt Beiträge/Punkte entrichtet/festgestellt wurden..“) rechnen.
        Sonst halt mit den Beiträgen aus der letzten Erwerbstätigkeit, zwischenzeitliche Zeiten ohne Beitragsleistung/DRV-Bewertung sind dann aber wohl leider „futsch“ für die „Prognose“, -da bin ich mir aber nicht ganz sicher!
        Evtl. bedarf es da etwas Abstimmung mit der DRV…
        Jedenfalls sollte das auch für „Dagobertse“ genug „Luft“ geben…wieviel man dann tatsächlich „ausgleicht“ ist dann wieder individuell zu entscheiden.

        Wie auch immer, viel Erfolg!

        Grüsse
        ratatosk

        • Moin Teapower und ratatosk,

          ratatosk, guter Lösungsansatz „freiwillige Beiträge“ mit Formular V0060 wenn: in 2022 die Monate nicht schon mit DRV-Pflichtbeiträgen etc.pp. belegt sind. (Teapower ist ja schon seit 3,5 Jahren Privatier)

          Es wäre wirklich zu überlegen hier zweigleisig zufahren (V0060 und V0210 wie von dir und eSchorsch schon genannt.)

          „Sonst halt mit den Beiträgen aus der letzten Erwerbstätigkeit, zwischenzeitliche Zeiten ohne Beitragsleistung/DRV-Bewertung sind dann aber wohl leider „futsch“ für die „Prognose“, -da bin ich mir aber nicht ganz sicher!“

          Ich stelle noch einmal die GRA zum §187a SGB VI ein:

          https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

          im Link die nachfolgenden Punkte einmal durchlesen
          „3.1 Berücksichtigung künftiger rentenrechtlicher Zeiten“
          „3.1.2 Kein bescheinigtes Arbeitsentgelt“
          „3.2 Keine Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge bei Antragstellung“

          @Teapower
          wenn Einzahlungen mit V0210 getätigt werden, muss auf der Überweisung folgende Informationen vorhanden sein, um die Einzahlung zu zuordnen:

          VSRN = „Versicherungsnummer“
          Vor- und Zuname
          Verwendungszweck: „RM (Rentenminderung)“

          In der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ wird dir die Bankverbindung, IBAN und BIC mitgeteilt, die kannst du aber auch beim Rentenversicherungsträger erfragen.

          Und Empfehlung: unbedingt Beratungsgespräch bei der DRV zeitnah anstreben.

          Gruß
          Lars

          PS: Formular V0060 im Anschluss

          • Danke Lars !
            -für den Link,-ich wusste doch, daß da noch was war.

            Zitat:
            3.2 Keine Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge bei Antragstellung

            Endet die Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 1 SGB VI bis § 4 SGB VI) oder die freiwillige Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI, finden die Regelungen des § 187a Abs. 2 S. 3 bis 5 SGB VI keine Anwendung.

            Für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Beginn der vorgezogenen Altersrente sind in diesen Fällen keine rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen. Der Zeitraum vom Monat der Antragstellung (beziehungsweise vom ersten unbelegten Monat nach der Antragstellung) bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ist dann wie eine „Lücke“ im Versicherungsverlauf zu behandeln.

            -heißt dann ja wohl, die (zuletzt festgestellten) Punkte aus einem bereits beendeten Erwerbs-/Versicherungsverhältnis zählen dann leider nicht mehr für die „Prognose/Hochrechnung“ (der bis Renteneintrit „noch zu erwartenden Entgeltpunkte“), wenn der Antrag auf Ausgleich Rentenminderung irgendwann danach gestellt wird.

            Eigentlich ja auch logisch, wenn man aktuell nix einzahlt kann auch nix hochgerechnet werden, sollte man halt nur (noch) wissen.
            Aber Teapower wollte sich ja zumindest für 2022 noch freiwillig versichern….
            Ob dann allerdings eine nachträgliche Beitragszahlung als „laufendes Versicherungsverh.“ für die „Hochrechnung“ verwendet wird, -weiss die DRV- Rentenberatung.
            Und falls nicht, so groß ist die „Lücke“ bei Baujahr ´62 bis Rente mit 63 ja nun auch wieder nicht.
            Wird halt mit dem jetzigen Stand des „EP-Kontos“ gerechnet.

            Grüsse
            ratatosk

  18. Hallo

    hab da auch noch eine Frage,hab letztes Jahr eine Ausgleichszahlung gemacht wegen einer Abfindung.Hab die DRV mal angerufen wegen einer neuen Einzahlung,dieses Jahr noch.Meine Frage an die DRV war ob ich wieder einen neuen Antrag stellen muß wegen einer neuen Einzahlung.Die DRV sagte nein man muß keinen neuen Antrag stellen.Jetzt zur Frage dann kann ich ja eine Einzahlung auf das angegebenen Konto machen von der DRV,nicht das es doch Probleme gibt.Hat jemand nach der Antragstellung zum Ausgleich einer Rentenminderung noch mehrere Jahre eingezahlt,ohne einen neuen Antrag zu stellen.Bin zur Zeit Privatier,will am 1.06.2025 mit 13,4% Abschlag in Rente.

    danke schon mal,gruß Dietmar

  19. Hallo Dietmar,

    „Jetzt zur Frage dann kann ich ja eine Einzahlung auf das angegebenen Konto machen von der DRV,nicht das es doch Probleme gibt.Hat jemand nach der Antragstellung zum Ausgleich einer Rentenminderung noch mehrere Jahre eingezahlt,ohne einen neuen Antrag zu stellen.Bin zur Zeit Privatier,will am 1.06.2025 mit 13,4% Abschlag in Rente.“

    Ich habe 5 „Teil“zahlung durchgeführt, eingezahlt immer auf das gleiche Konto. Du müsstest eigentlich nach der ersten „Teil“zahlung einen „Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI“ von der DRV erhalten haben. In diesen Zahlungsnachweis wird die „Restsumme“ und die entsprechenden „Restpunkte“ aufgelistet. Außerdem steht am Ende im Zahlungsnachweis folgender Text:

    „Sollten Sie sich zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich der verbliebenen Rentenminderung entschließen, sind die Beiträge zu überweisen an die ….

    Aber: (das trifft für dich nicht zu) es gibt in der GRA zum §187a SGB VI noch einen Passus:

    2. Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)

    …………

    Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

    Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen.

    …….

    Gruß
    Lars

  20. Danke Lars für die schnelle Antwort,verstanden hab ich deine Antwort nicht so ganz.

    Ich kenn mich mit den Paragrafen nicht aus.
    Du hast ja 5 Teilzahlungen gemacht,immer auf das DRV Konto.

    Aber: (das trifft für dich nicht zu) es gibt in der GRA zum §187a SGB VI noch einen Passus:

    Kann ich jetzt noch bis 2025 jedes Jahr eine Teilzahlung machen auf dem DRV Konto oder nicht,ja oder nein wären hilfsreich.

    gruß Dietmar

  21. Danke Lars

    werde am Montag eine Teilzahlung machen,nur schade da ich ja kein Einkommen habe kann ich steuerlicher Sicht auch nicht viel machen

    gruß Dietmar

  22. Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Überfordert mich nur leider völlig. DRV war für mich immer eine lästige Pflicht, mit der ich mich nie näher befasst habe. Laut letzter Rentenauskunft 2020 habe ich 34 Jahre mit Pflichtbeiträgen und 5,5 Jahre Schul- und Hochschulausbildung. Das reicht doch locker, oder? In 2015/16 habe ich eine ungeklärte Lücke, weil ich Krankentagegeld bezogen und keine freiwilligen Beiträge gezahlt habe. das sollte ich der DRV mal mitteilen. Seit Juli 2019 habe ich keine Beiträge mehr gezahlt und hatte auch kein steuerpflichtiges Einkommen. Deswegen bleiben die erreichten 60,25 Entgeltpunkte bis zum Rentenbeginn unverändert und auf dieser Basis sollte die DRV doch eine Hochrechnung erstellen können. Was könnte mir das Formular V0060 und weitere freiwillige Beiträge bringen? Diese Möglichkeit, bis 03/23 Monatsbeiträge für 2022 zu zahlen, bringt mir für 2022 steuerlich doch nichts, oder? Sind doch auch im Vergleich zur Ausgleichszahlung nur Peanuts. Beratungstermin DRV wäre zwar gut, aber ich muss am 12. ins Krankenhaus.
    VG Teapower

    • @Teapower.
      „Das reicht doch locker, oder?“ Ja, das sollte locker reichen.
      In der Rentenauskunft (nicht in der Renteninformation) steht schon drin, ob die 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind. Ist bei dir bestimmt der Fall. Die Auskunft ist z.B. meinem Fall 25 Seiten lang und besteht aus vielen Textbausteinen.
      Im Abschnitt „Altersrente für langjährig Versicherte“ sollte bei dir stehen:
      „Die Wartezeit für diese Rente beträgt 35 Jahre mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Diese Wartezeit ist erfüllt.“
      Wenn der letzte Satz dort steht, bringt der V060 nichts mehr für die Wartezeit. Du kannst die ungeklärten Zeiten der DRV mittteilen (dafür gibt es ein Formular), aber wenn es keine Beitragsmonate waren, bringt das auch nichts für die Wartezeit.
      Die „Hochrechnung“ macht die DRV eigentlich jedes Jahr. Steht in der Renteninformation. Wenn du in den letzten fünf Jahren nur wenig eingezahlt hast, dann liegt die Hochrechnung halt nur wenig über dem aktuellen Wert. Aber das ist doch völlig unerheblich, denn du wirst eine überdurchschnittliche Rente bekommen und hast offenbar zusätzlich privat sehr gut vorgesorgt.

      Ob es sinnvoll ist, bei schon bestehenden 60 RP noch ein paar Punkte zu kaufen (mit V0210), muss jeder selbst abschätzen. (Ich würde an deiner Stelle nicht mehr viel einzahlen wegen den Abzügen später (Progression). Vielleicht kommt ja noch eine Betriebsrente dazu. Kannst du hier mal ausrechnen: https://www.finanzrechner.org/sonstige-rechner/rentenbesteuerungsrechner/

      Für den formalen Weg über den Antrag V0210 dürfte es für dieses Jahr viel zu spät sein. Einfach einzahlen – wie oben beschreiben – kann aber funktionieren. Im worst case wird der Antrag später abgelehnt und die Einzahlung zurück überwiesen.
      Kann aber auch sein, dass du mit der Anmerkung zu den Kapitalerträgen Recht haben wirst. Vielleicht wird der Soli erhöht und dann hängen wir mit drin. Man weiß es halt nicht.

      „Überfordert mich nur leider völlig. DRV war für mich immer eine lästige Pflicht, mit der ich mich nie näher befasst habe.“
      Dein Fall sieht m.E. nicht schwierig aus. Alles gut. Ich wüsste nicht, was die Rentenberatung noch sagen sollte – schadet aber nicht.

      • „Ich wüsste nicht, was die Rentenberatung noch sagen sollte …“

        Er würde auf Punkt 5 im Formular V0210 hinweisen und nachfragen.

        Gruß
        Lars

        • Das Formular 0300 kann man aber auch ohne Beratung ausfüllen.
          Ich habe den Vormittag damit verbracht, die DRV telefonisch zu erreichen. Laut Briefkopf ist für mich Stralsund, Zur Schwedenschanze zuständig. Eine Stunde lang erfolglos in der Warteschleife gehangen. Dann die allgemeine Auskunft unter 0800 1000 480 11 angerufen. Dort auch jemanden erreicht, der der Meinung war, für mich sei DRV Westfalen zuständig. Auch dort sehr schnell jemanden erreicht, der die Zuständigkeit aber bei der DRV in Berlin verortete. Dort dann wieder eine Stunde erfolglos versucht, unter der angegebenen Durchwahl und über die Zentrale jemanden zu erreichen. Genau mein Humor 🙁

          Ich werde die Formulare 0210 und 0300 jetzt per Mail an die DRV senden. Ich gehe davon aus, dass meine zuständige DRV die in Stralsund ist. Wie komme ich denn an die Kontodaten für eine Überweisung, falls ich bis Weihnachten keine Benachrichtigung von der DRV erhalte?

          • Moin Teapower,

            meine Erfahrung, am schnellsten gehts online mit der AusweisApp und dort dann unter Rentenversicherung das Formular V0210 ausfüllen und abschicken. Im Feld Bemerkungen eintragen das es sehr eilt. Du kannst dann auch
            von Deinem Postfach der Rentenversicherung aus nochmal eine zusätzliche Mail schreiben warum es so eilt und danach versuchen wieder anzurufen, die müssten das dann im System sehen. Dabei dann versuchen das man es nochmals mit „Eilt“versieht.

            Aktuell gibt es einen regelrechten run auf die V0210 Auskunft, zumindest in Berlin, wo man für mich zuständig ist.

            Ich hatte auf diesem Weg eine Auskunft innerhalb 2 Wochen erhalten und eine Einzahlung vorgenommen. Dadurch erhielt ich mit dem Schreiben der Zahlungsbestätigung einen Ansprechpartner und der hat bei der zweiten Auskunft, Ende November, nochmal Druck gemacht und die zweite Auskunft kam dann innerhalb weniger Tage zustande. Das waren auch einige Telefonate.

            Gruß
            Rainer

          • Planänderung: Da die Bearbeitung des eAntrags V0210 sehr einfach war, man dann auch das Formular V0300 nicht mehr braucht und der eAntrag die Möglichkeit zu einer ausführlichen Bemerkung gibt, habe ich das jetzt alles elektronisch gemacht. Wenn das klappt, dann ist der eAntrag sehr zu empfehlen. Ich werde berichten.

  23. Danke Robert, das war das, was ich hören wollte in für mich verständlichen Worten. Als PKV-Versicherter bekomme ich bei höherer Rente ja auch ein bisschen mehr Zuschuss. Wenn ich den Rentenrechner richtig bedient habe, dann ist der PKV-Zuschuss von 7,3% der DRV-Rente höher als die Steuer. Progression sollte also kein Problem sein. Stimmt, ab 65 kommt noch die Betriebsrente dazu. Die ist aber ohnehin nicht so üppig und durch den vorzeitigen Ausstieg habe ich ein Drittel vom Anspruch verloren. Grob geschätzt werde ich zusammen ab 65 auf 3.000€ Rente brutto kommen, zahle dafür ca. 100€ Steuern, erhalte aber ca. 160€ PKV-Zuschuss. Für mich ist das tatsächlich unerheblich, aber für meine Frau, der meine privaten Kapitalanlagen immer dubios erscheinen, ist eine normale Rente ein sanftes Ruhekissen.

    Erhöhung des Solis erwarte ich nicht, aber aus den 25% Quellensteuer kann man ja mit einem Federstrich 35 oder 45% machen. Dann noch 20% einmaliger Lastenausgleich auf alle Vermögenswerte >1 Million und schon sieht die Welt ein bisschen anders aus. Probleme aus der wunderbaren Welt der Privatiers 🙂

  24. Das hat sich jetzt überschnitten und ich habe vor meiner Planänderung nicht mehr aktualisiert. Danke an Rainer und eSchorsch!! Natürlich gibt es jetzt einen Ansturm auf V0210. Sieht man ja an mir, der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze ist ein echter Gamechanger und die Konditionen sind für Ausgleichszahlungen in 2022 halt viel günstiger als für 2023. Ich habe jetzt den Nachweis, dass ich den Antrag gestellt habe und die passende Kontoverbindung. Im Kapitel 6.8.2. gab es 2020 schon mal so einen Fall, wo der Betroffene dann einfach gezahlt hat. Das Geld wurde auch nicht zurücküberwiesen und der User hat auch nichts von Problemen mit dem Finanzamt geschrieben. Sollte also alles funktionieren.

    • @Teapower
      In deiner Renteninfo müssten aktuell ca. 2300€ brutto drinstehen (65,25 EP x 35-36€).
      Mit dem Abschlag (13,2%) ab 63 also ca.2000€ . Bei 3000€ brutto müsste durch die Betriebsrente also knapp 1k€ dazu kommen, was für eine baV nicht schlecht ist.
      Du hast ja keine Steuer für die Abfindung zu kompensieren, sondern die Motivation war, etwas mehr Kapital in eine sichere langlaufende Anlage umzuschichten. (Vielleicht auch, weil deiner Frau deine privaten Kapitalanlagen zu „dubios“ erscheinen (kann ja durchaus sein 😮 ).
      Nur als kleine Anregung: Du kannst vielleicht bei der Betriebsrente noch ein wenig umschichten. Viele Versicherer haben etwas Spielraum in den Verträgen und können die Rente auch vor 65 auszahlen, aber meistens nicht vor dem Bezug der gesetzlichen Rente. Von den Auszahlungsmöglichkeiten ( monatliche Rente, Einmalige Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn, Teilauszahlung kombiniert mit Rente) wählen die meisten die Teilauszahlung, aber du könntest ja die „sichere“ monatliche Rente nehmen, damit nicht noch mehr Geld in die dubiosen Kapitalanlagen gesteckt werden kann.

      Was mit der GRV passieren wird, weiß niemand
      „In der GRV könnte man ein bisschen was vor dem Zugriff der Ampel in Sicherheit bringen, denn an der Rente werden die sich nicht vergreifen.“ Auch das ist nicht sicher. Man wird den Rentenzahlbetrag wohl nicht kürzen, aber es gibt regierungsnahe Rentenexperten, die empfehlen, einen degressiven Faktor einzuführen, so dass höhere Renten prozentual weniger angehoben werden als kleinere Renten (die „reichen Rentner“ brauchen keinen vollen Inflationsausgleich). Insofern würde ich keinesfalls nur wegen der Steuer auf die Abfindung den üppigen Höchstbetrag über den V0210 einzahlen wollen.

      Übrigens habe ich vor drei Jahren auch V0210 mit der Ausweisapp beantragt. Die Eingangsbestätigung kam schon nach einer Woche (mit der Post). Aber der Bescheid kam dann erst nach 7 (sieben) Monaten. Ungelogen. War mir damals egal, weil ich keine Abfindung zu kompensieren hatte. Aber die Ausweisapp ist zu empfehlen. Auch für die Steuererklärung – und für die Grundsteuererklärung muss man nicht umständlich so ein komisches Zertifikat beantragen.

      • Danke nochmal für alle hilfreichen Kommentare. Das Forum ist einfach super! Hat alles bestens geklappt, nach einer Woche hatte ich die Berechnung des Ausgleichsbetrages in der Post,den ich in zwei Raten diese und nächste Woche einzahlen werde.

        Ich wünsche allen Forumsteilnehmern Glück und Gesundheit im neuen Jahr!

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