Kap. 6.8.2: Ausgleichszahlungen für Renten-Abschläge
Wenn im letzten Beitrag die Rede von freiwilligen Beiträgen war, so war in erster Linie daran gedacht, fehlende Monate im Versicherungsverlauf durch entsprechende Beiträge zu füllen. Je nach Zielrichtung entweder lediglich mit einem Mindestbeitrag (um erforderliche Warte-Zeiten zu erfüllen) oder auch mit höheren Beiträgen um die spätere Rente zu erhöhen oder um Steuervorteile zu erhalten.
Heute soll es um eine zusätzliche Variante gehen, die z.B. auch dann angewendet werden kann, wenn man keine Wartezeiten auffüllen braucht.
Der Sinn hinter der heute vorgestellten Variante ist nämlich ein gänzlich anderer: Es sollen nämlich die Abschläge ausgeglichen werden, die durch eine vorzeitige Rente in Kauf genommen werden müssen.
=> Krankenversicherung als Rentner
Unterschiede, Bedingungen, Rechtzeitig planen
Rentenabschläge
Wir erinnern uns: Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente z.B. im Alter von 63 Jahren ist immer mit einem (lebenslangen) Abschlag von 0,3% pro Monat verbunden. Wer also regulär z.B. erst mit 66+4 Jahren in Rente könnte, geht insgesamt (3 Jahre + 4 Monate)=40 Monate früher und verzichtet daher auf 40*0,3%=12% seiner Rente. Und zwar lebenslang.
Wer dies nun nicht möchte, hat ab einem Alter von 50 Jahren, die Möglichkeit, diese Abschläge auszugleichen bzw. „zurückzukaufen“. Die Möglichkeit besteht (auf Antrag) zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Kosten und Vorgehensweise
Zunächst zur Vorgehensweise: Wie eigentlich immer bei dieser Art von Fragen, wäre vorab der Besuch einer Rentenberatung zu empfehlen. Hier kann man direkt vor Ort die Voraussetzungen prüfen und ggfs. Vor- und Nachteile noch einmal erläutern. Und – falls gewünscht – gleich den erforderlichen Antrag stellen: Den „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.“ Oder etwas kürzer: Formular V0210.
Und dieser Antrag ist lediglich ein Antrag auf Berechnung des Beitrages. Also: Kein Antrag auf Zahlung, sondern nur auf Berechnung. Damit legt man sich noch nicht fest. Wenn der Betrag ausgerechnet ist, kann man in Ruhe entscheiden, ob man und in welcher Höhe man Zahlungen vornehmen. Eine Verpflichtung besteht durch die Antragstellung nicht.
Beispiel
Damit man aber vorher schon einmal ein Gefühl hat, was da so in etwa auf einen zukommt, hier einmal die Formel und ein Beispiel:
Ausgleichsbetrag =
(Minderung der persönlichen Entgeltpunkte x Durchschnittsentgelt x Beitragssatz) / Zugangsfaktor
Zur Verdeutlichung rechnen wir dies einmal anhand eines Beispiels durch und gehen von folgenden Annahmen aus:
Bisher erreichte Entgeltpunkte: 65
Abschläge für 40 Monate: 12,0%
=> Minderung der pers. Entgeltpunkte: 65*0,12=7,8
Durchschnittsentgelt 2020: 40.551€ (vorläufig, West)
Beitragssatz: 18,6%
Zugangsfaktor: (100%-Abschläge)/100= 0,88
Damit ergibt sich also ein Ausgleichsbetrag von:
( 7,8 * 40.551€ * 0,186 ) / 0,88 = 66.854€
Uiui… eine ganze Stange Geld! Die natürlich nicht repräsentativ ist und sich hier nur anhand der frei gewählten Zahlen ergibt. Es geht hier in erster Linie um die Darstellung des Rechenweges und weniger um die konkreten Zahlen. Dennoch: Eine fünfstellige Summe ist auf jeden Fall zu erwarten.
Und was bekommt man nun für im Gegenzug dafür?
Nun – ganz einfach: Die ansonsten wegfallenden Entgeltpunkte.
In obigen Beispiel-Fall also ca. 7,8 Punkte. Ein Entgeltpunkt ist aktuell ca. 33 EUR (Stand 2020, West) wert, damit ergibt sich also eine Erhöhung der Rente um knapp 260 EUR/Monat.
Lohnt sich das?
Und jetzt kann man wieder anfangen zu rechnen: Lohnt sich das? Wie alt muss man mindestens werden, damit die Einzahlung überhaupt wieder zurückfließt? Meistens kommt irgendwas um die 20 Jahre heraus. Stirbt man vorher, hat es sich nicht gelohnt. Oder höchstens noch für den überlebenden Ehegatten.
Im Gegensatz zu der im letzten Beitrag erläuterten Einzahlung für einzelne Monate kann eine Ausgleichszahlung deutlich höher ausfallen und eignet sich daher (ganz besonders im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung) zu einer deutlichen Steuerreduzierung. Je nach Steuersatz kann es dabei durchaus dazu kommen, dass ein Großteil der Einzahlung in die Rente durch eine entsprechende Steuerersparnis finanziert wird.
Dabei können im Jahre 2022 bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren max. 51.278€ an Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden (Ledige nur die Hälfte). Davon werden allerdings nur 94% (im Jahr 2022) steuerlich wirksam. Mehr einzuzahlen macht dann aber aus Steuersicht keinen Sinn. Aber man kann die Zahlungen auch auf mehrere Jahre verteilen.
Aber wenn wir hier schon einen Steuervorteil berechnen, so muss man auf der Gegenseite auch immer bedenken, dass die Rente, die man später erhält, natürlich auch wieder mit Steuern behaftet ist. Und mit Krankenkassenbeiträgen – zumindest dann, wenn man in der GKV ist (wer in einer PKV ist, hat sogar einen kleinen Vorteil, denn er erhält einen höheren Zuschuss).
Prognose
Ein letzter Punkt wäre noch zu beachten: Die im obigen Beispiel angenommene Ausgangslage mit einer festen Zahl von Rentenpunkten ergibt sich nur dann, wenn man nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis steht und auch selber keinen freiwilligen Monatsbeiträge mehr zahlt. In solchen Fällen ist bereits absehbar, dass keine weiteren Rentenpunkte mehr erworben werden und man kann die Rechnung wie oben dargestellt, mit den bereits erworbenen Rentenpunkten beginnen.
Etwas anders sieht es aus, wenn man noch im Berufsleben steht oder freiwillig noch Rentenbeiträge zahlt. In diesen Fällen muss zunächst eine Prognose erstellt werden, wieviele weitere Rentenpunkte bis zum Erreichen des Rentenbeginns noch hinzukommen werden.
Dies ist aber bereits Bestandteil der Berechnung des Ausgleichsbetrages durch die DRV. Vereinfacht dargestellt, verwendet die DRV für ihre Hochrechnung ganz einfach die Beiträge, die zum Zeitpunkt der Antragstellung monatlich gezahlt werden (ggfs. über eine Bescheinigung des AGs).
Durch die Einbeziehung dieser Prognosewerte können sich noch einmal deutlich höhere Beiträge für die Ausgleichszahlung ergeben. Falls dies gewünscht ist, sollte man bei der Antragstellung darauf achten, dass die Voraussetzungen für eine Prognoserechnung erfüllt sind (laufende Rentenbeiträge), ggfs. im Rahmen einer Rentenberatung auf diesen Punkt hinweisen und nach Erhalt der Berechnung überprüfen, ob für die Zeit bis zum Rentenbeginn fiktive Rentenbeiträge berücksichtigt wurden.
Fazit
Aus steuerlicher Sicht ist eine Ausgleichszahlung für Rentenabschläge eine der effektivsten (und relativ einfach durchzuführenden) Methoden, um die Steuerbelastung im Zusammenhang mit einer Abfindung deutlich zu reduzieren. Ganz „nebenbei“ steigert man dadurch noch die eigene Rente.
Selbst wer kein überzeugter Anhänger der Rentenversicherung ist, muss sich nur fragen, ob er einen bestimmten Teil seiner Abfindung lieber an das Finanzamt überweist oder in die eigene Rentenversicherung einzahlt.
Ergänzungen
- Die hier im Beitrag genannten steuerlichen Maximalbeiträge können nur dann vollständig durch eigene Beiträge ausgeschöpft werden, wenn im Laufe des Jahres nicht bereits im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherungen abgeführt worden sind. Mehr dazu im Beitrag: Berechnung der Höchstbeiträge zur Altersvorsorge.
- Den oben beschriebenen Weg der Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge kann man jederzeit ab einem Alter von 50 Jahren bis zum Rentenregelalter durchführen. Eine etwas abgewandelte Version, bei der der AG die Hälfte der Zahlungen steuerfrei einzahlen kann, kann ebenfalls sehr interessant sein. Dies müsste man dann aber bereits im Aufhebungsvertrag gemeinsam vereinbaren. Mehr dazu im Beitrag; Ausgleichszahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo,
ich habe mir diese Frage auch schön häufiger gestellt und mich gewundert, warum z.B. die Stiftung Warentest dies massiv empfiehlt. Sehe dass ähnlich wie du, wenn man eine Abfindung erhält, dann mag es Sinn machen, ist bei mir leider nicht der Fall.
Ein zumindest kleiner Vorteil ist, dass man einen gewissen Inflationsausgleich durch Steigerung des Punktwertes innerhalb der 20 Jahre erhält. Außerdem muss man natürlich sehr viel Disziplin haben, wenn man das Geld selber anlegt. In 20 Jahren kann man schnell in Versuchung kommen. Hat man jedoch diese Disziplin, dann ist meines Erachtens die Selbstanlage die bessere Variante. Daher werde ich aus heutiger Sicht keinen Ausgleich vornehmen.
Liebe Grüße Janis
Hallo Janis,
ein paar Vorteile hast Du ja schon selber genannt. Ich würde vielleicht noch ergänzen, dass sich der steuerliche Vorteil nicht nur bei einer Abfindung ergibt. Bei einer Abfindung kann es extrem sein (z.B. Steuerersparnis = Einzahlung), aber auch bei jemand der gut verdient, ergibt sich schnell ein Spitzensteuersatz von 40% oder mehr. Und auch dann kann man das FA sehr schön an der zukünftigen Rente beteiligen. Natürlich ist so eine „Ersparnis“ in Wirklichkeit nur eine Verschiebung auf später. Aber Rentner mit einem Steuersatz von 40% sind dann doch eher selten.
Die teilweisen massiven Empfehlungen, die man gelegentlich lesen kann, basieren wohl auf folgender Überlegung:
Nimmt man die Beispielzahlen aus dem obigen Beitrag, erzielt man also mit einer Einzahlung von ca. 67.000€ eine Zusatzrente von 12*260€=3.120€/Jahr. Daraus berechnen dann kluge Köpfe eine „Rendite“ von 4,7%. Und wenn man jetzt noch Vertrauen in den deutschen Staat (und das Rentensystem) hat, ist eine solche Rendite natürlich unschlagbar. 4,7% von einem währungssicheren AAA-Schuldner ist konkurrenzlos.
Ich halte eine solche Rechnung für zumindest fragwürdig. Meine Defintion von Rendite sieht etwas anders aus. Dennoch bleibt die Tatsache bestehen, dass man sich diese Zahlung auf Lebenszeit erwirbt (und womöglich sogar anteilig darüberhinaus).
Den Vergleich mit einer „Selbstanlage“ halte ich allerdings ebenfalls für fragwürdig, denn in meinen Augen ist eine Rentenversicherung keine Kapitalanlage. Mehr dazu in meinem Beitrag über „Gedanken zu Rentenversicherungen„.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
mit der Abdeckung des „Langlebigkeitsrisikos“ hast du sicher Recht. Da ist die gesetzliche auch im Vergleich zu den privaten Rentenversicherungen unschlagbar. Mir geht es vielmehr darum, ob es Sinn macht, die Abschläge auszugleichen, wenn man durch die gekürzte Rente + Riester + Betriebsrente etc. bereits seine monatlichen Fixkosten gedeckt hat.
Deine Anmerkung zu den steuerlichen Auswirkungen hatte ich so noch nicht bedacht. Dann wäre es aber ja sicherlich das Beste, die Einzahlung auf die maximal möglichen Jahre zu verteilen, um die Steuerprogression optimal zu nutzen. Siehst du das auch so oder habe ich da einen Denkfehler? Werde mir das am Wochenende mal durchrechnen.
Liebe Grüße Janis
Aus steuerlicher Sicht ist es ganz sicher besser, wenn man nicht gerade eine hohe Abfindung „neutralisieren“ will, sondern einfach beim regelmässigen Einkommen etwas Steuern sparen will, die Einzahlung in die GRV auf mehrere Teil-Zahlungen zu verteilen.
Es gibt aber eben auch den gegenläufigen Effekt, der weiter unten von Hardy und Uli beschrieben wird, dass ein früher Kauf der Rentenpunkte in der Regel günstiger ist, als ein später. Durch das Aufschieben zahlt man also am Ende etwas mehr. Ein entsprechendes Einkommen (und Steuersatz) vorausgesetzt, würde ich aber dennoch die Zahlungen im Hinblick auf die Steuerentlastung optimieren.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
lese jetzt schon etwas länger mit und finde diese Seite sehr gut und auch unterhaltsam. Ich überlege auch schon etwas länger ob ich zwecks Kompensation der Abschläge eine Renteneinzahlung tätige. Der Betrag den ich zahlen müßte ist schon relative hoch. Wären über 70 TEUR. Hätte mit 63 ca. 64 Punkte und der Abschlag ware dann wohl auch bei über 10 Punkte. Auch wenn ich persönlich aktuell nicht absehen kann, wann ich in Rente gehen möchte, überlege ich mir trotzdem in die RV einzuzahlen. Hintergrund: ich nutze bis dato wenig Freibeträge, der Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen ist regelmäßig nicht ausgeschöpft. Meine Steuerbelastung ist zudem sehr hoch. Eine Einzahlung in die RV in Höhe des noch offenen Betrages erscheint mir daher sinnvoll, auch wenn ich ggf. nicht bereits mit 63 in Rente gehe. Aber dieser Punkt ist völlig offen. Im Moment lohnt es sich bei mir wohl maximal 9,5 TEUR im Jahr einzuzahlen, so daß ich das ganze über die nächsten 7 bis 8 Jahre strecken muß. ich würde immer maximal bis zur Freigrenze einzahlen.Damit würde sich ja das Finanzamt in Höhe meines durchschnittlichen Steuersatzes an den Kosten beteiligen. Bin Jahrgang 64 und privat krankenversichert. In meiner Vergleichsrechnung würde sich das ganze nach 11 bis 12 Jahren lohnen. Dabei unterstellt, daß die Entgeltpunkte jedes Jahr um durchschnittlich 2% in den nächsten 10 Jahren, Einzahlung über die nächsten 8 Jahre und Steuererstattung von durchschnittlich 30%. Bei unterstellten Entgeltpunkten von 38,77 Euro in 2027 würde dei Netto eingezahlte Summe sich nach 11,37 Jahren Brutto rentieren. Unterstelle ich die aktuell gültige Steuergrundtabelle, dann erst nach genau 15 Jahren. Da ich auch noch andere Renteneinkünfte habe, die die Steuerbelastung nach oben verschieben, erhöht sich dann der Wert auf 15,8 Jahre. Da aber auch die Entgeltpunkte nach 2027 weiter steigen können, würde sich bei einem Entgeltpunktniveau von 41,15 EUR dann die o.g. zahlen auf 14,29 bzw. 14,95 reduzieren. Bei Renteneintritt 63 zzgl. 15,8 Jahre ware ich 78,8 Jahre. Von daher denke ich – sofern ich hier keinen Denk- und / oder Rechenfehler gemacht habe, ware das ganze doch vorteilhaft. Oder anders ausgedrückt: nicht nachteilig. Gruß Gerhard
habe das Ganze jetzt auch noch mal mit 38% Steuerentlastung gerechnet. Dann reduzieren sich dann die Zeiten auf 13,98 bzw. 13,24 Jahre.
Ich bitte um Verständnis, wenn ich die ganzen Zahlen jetzt nicht nachrechne. So viel sei aber gesagt: Sie passen auf jeden Fall in den zu erwarteten Rahmen.
Gerade dann, wenn man die Einzahlungen nicht als Einmalzahlung vornimmt, sondern dies über mehrere Jahre streckt, kann man die Steuerspitzen damit noch besser ausnutzen. Ansonsten kommt es auch immer ein wenig darauf, welche Parameter man unter welchen Annahmen mit in die Rechnung einfliessen lässt.
Gerade bei solch sehr langfristigen Überlegungen stellt sich aber auch immer die Frage, inwieweit kleine Details wirklich wichtig sind, da man ja ohnehin nicht einmal die grobe Entwicklung vorhersehen kann. Wer weiß schon, wie unser Renten- und Steuersystem in den nächsten 10-20 Jahren aussehen wird?
Und ist es für eine solche Entscheidung wirklich relevant, ob sich die Einzahlung schon nach 14 oder erst nach 17 Jahren gelohnt hat?
Für mich selber würde es reichen, die folgenden drei Punkte zu wissen und zu akzeptieren:
1. Ich möchte den Anteil meiner Einkünfte, der aus der GRV kommt erhöhen (Langlebigkeitsrisiko).
2. Ich kann dies teilweise durch Steuerersparnis (besser: -verschiebung) finanzieren.
3. Ich werde meine Einzahlungen erst (je nach Situation) in 15-20 Jahren zurückbekommen.
Gruß, Der Privatier
Hier ein Rechenbeispiel, bei dem die Fünftelregelung auf Abfindung in der Tat die vollen freiwilligen Rentenbeiträge abzudecken scheint.
Vereinfacht: nur ESt (Steuerformeln von 2017) berücksichtigt, kein Soli/KiSt, Rentenfreibetrag usw.
Annahmen (etwa meine Daten):
– vorgezogene Rente mit 63, 47 EP, 10.2% Abschlag: rund 1200€ „netto vor Steuern“, keine weiteren Einnahmen
– zvE 14400 €
– ESt 2017 darauf: 1092 €
– Abfindung von 58800 im Januar, Fünftel: 11760
– ESt auf 14400+11760: 4253 €
– Differenz: 3161 €
– ESt-Summe 1092 + 5*3161 = 16897 € (23.08% von 14400+58800 = 73200)
– freiwillige Rentenbeiträge 12 Monate * Maximum (rund 1200) = 14400 -> rund 2 EP mehr
– zvE dann 0€ (wegen Abzug Sonderausgabe Altersvorsorge)
– ESt auf 11760: 499 €, mal 5 = 2493 € (4.24% von 58800)
– Differenz 16897 – 2493 = 14404 €
Die Steuerersparnis deckt recht genau die freiwillige Einzahlung, man hat also kostenneutral 2 Entgeltpunkte mehr auf dem Konto…
Oder sind da irgendwo Denk- oder Rechenfehler drin? Formeln für ESt und Fünftelregelung habe ich aus Wikipedia übernommen.
Vielen Dank für das sehr gute Beispiel!
Ich habe es zwar nicht nachgerechnet, aber der Rechenweg ist richtig und die Zahlen erscheinen mir plausibel. Vor daher gehe ich davon aus, dass es korrekt ist.
Also fast… ein kleiner Fehler fällt mir gerade doch noch auf!
Wer 14.400€ in die Altersvorsorge einzahlt, kann nicht auch 14.400€ steuerlich berücksichtigen, sondern für 2017 „nur“ 84%. Also ca. 12.100€.
Damit werden sich leicht schlechtere Werte ergeben. Aber die Tendenz dürfte bleiben. Es passt dann wohl nur nicht mehr mit dem exakten Ausgleich.
Gruß, Der Privatier
Bei mir wird die „Probe aufs Exempel“ 2020 stattfinden, dann werden 90% berücksichtigt. Klar, immer noch nicht alles, aber etwas mehr.
Und ich kenne halt noch nicht die ESt-Formeln, den Grundfreibetrag, RV-Höchstbeitrag (extrapoliert 1264.80.. ohne Gewähr!) oder den aktuellen Rentenwert für 2020… 🙂
Es müssen auch nicht genau 12 Höchstbeiträge sein, da man bis Ende März noch fürs Vorjahr nachzahlen kann (und sollte – niedrigerer Höchstsatz), sobald man nicht mehr RV-pflichtversichert ist.
Aber ich gebe zu, das Rechenbeispiel war (übermäßig) vereinfacht. Auf jeden Fall demonstriert es den Vorteil von zvE 0 bei Fünftelregelung. Unter 0 bringt nicht mehr.
„Auf jeden Fall demonstriert es den Vorteil von zvE 0 bei Fünftelregelung.“
Ja, richtig. Und es zeigt auch, dass eine Einzahlung in die Altersvorsorge sich durchaus aus dem Steuervorteil finanzieren lässt (zumindest annähernd). Man soll ja sogar Fälle konstruieren können, bei denen am Ende mehr Steuerersparnis herauskommt, als man in die AV eingezahlt hat. 😉
Gruß, Der Privatier
Selbst wenn die Steuerersparnis etwas geringer ausfällt, bin ich vor allem erleichtert, dass die versicherungsmathematische „Wette auf Langlebigkeit“, die man mit freiwilligen RV-Beiträgen eingeht, großteils vom Finanzamt finanziert wird – ich weiss nicht, ob ich nach Rentenantritt noch 20 Jahre leben werde.
Aber ich bin mir sicher, das Finanzamt wird es dann noch geben 🙂
Update: und es geht doch!
zvE muss gar nicht 0 sein, nur kleiner/gleich Grundfreibetrag (8820 € für 2017, Single).
– zvE: 14400 – 14400 * 0.84 = 2304 €
– ESt auf 2304 €: 0 €
Damit gilt nach wie vor:
– ESt auf 11760: 499 €, mal 5 = 2493 € (4.24% von 58800)
– Differenz 16897 – 2493 = 14404 €
🙂
Nein, leider nicht. Für den ersten Teil der Rechnung stimmt es zwar, dort bleibt die Steuer bei Null.
Aber beim zweiten Teil (der mit Abfindung) müsste dann eben auch die Steuer auf 2304 + 11760 berechnet werden. Dann sind dann sicher mehr als 499€.
Gruß, Der Privatier
Nö, wieder falsch – mühsam iteriert sich das Eichhörnchen…
Die 2304 € kosten allein keine ESt, müssen aber zur Abfindung addiert werden:
ESt auf 11760+2304 = 14064: 1010.47 € (hui, die Progression…)
ESt auf 58800+2304 = 0 + 5*1010.47 = 5052.35 €
Also muss zvE <= 0 doch gelten, das wird erreicht, wenn man 15mal den Höchstbeitrag einzahlt (min. 3 aus dem vorigen Jahr, bis Ende März). 12 von denen deckt die Steuererstattung.
Alles nicht so einfach…
Sag‘ ich ja! 😉
Um die bisherige Rechnung (vorerst) zu komplettieren: Steuervorteil = 16897 – 5052 = 11845. Differenz = 14400 – 11845 = 2555. D.h., für 2555 EUR erhält man 2 EP, das wären heute ca. 750 EUR Rente p.a.. Auch wenn darauf später Sozialabgaben zu zahlen sind, finde ich das Ergebnis gar nicht so schlecht. Aber ….
Ist es denn sicher, dass die freiwillige Einzahlung (komplett) auf das zvE angerechnet wird und nicht (auch) auf die Abfindung? Wenn das zvE kleiner ist als die freiwillige Einzahlung, mindert die Differenz dann die zu versteuernde Abfindung?
Ohne es genau überprüft zu haben: Die Rechnung wird immer dann gut aussehen, wenn der absetzbare Betrag das zvE möglichst nahe Richtung Null bringt. Sie wird besser, je größer die Abfindung ist. Sie wird aber schlecht, wenn in dem Jahr der Abfindungszahlung kein oder nur ein deutlich geringes zvE vorliegt, weil der steuerliche Effekt bei der Anrechnung auf eine Abfindung wesentlich kleiner wäre als beim zvE. Und sie wird natürlich schlechter, je größer das zvE im Vergleich zur Zahlung in die GRV ist.
Und vor allem nicht vergessen: Freiwillige Einzahlungen können nur unter bestimmten Umständen gemacht werden (hier: Verminderung des Abschlags für den vorzeitigen Rentenbeginn).
Erstmal danke fürs Feedback!
Die Zahlen sind „stumpf“ (näherungsweise) gerechnet, bei z.B. Annahme der ESt-Formeln von 2017. Wie sich Grundfreibetrag, Progression usw. bis 2020 entwickeln, weiss man natürlich nicht.
So wie ich die Fünftelregelung glaube verstanden zu haben, werden 2 Zahlen verrechnet:
– A: zvE ohne Brutto-Abfindung, minus Sonderausgaben usw. (kann <0 sein; freiw.RV wird 2020 zu 90% abgezogen)
– B: Brutto-Abfindung (vertraglich festgeschrieben)
EStA = ESt auf A (0 wenn unter Grundfreibetrag)
EStB = ESt auf A + 1/5*B (A < 0 ist hier günstiger)
Delta = EStB – EStA
ESt = EStA + 5 * Delta
Genau weiss ich's natürlich erst mit dem ESt-Bescheid, und werde das Jahr wohl auch einen Steuerberater nehmen…)
Freiwillige RV-Einzahlungen sind unter verschiedenen Bedingungen möglich:
– Verminderung des Abschlags (Formular V0210 liefert Auskunft)
– keine Versicherungspflicht, vor Regelalter (max. 1 Höchstbetrag/Monat, bis Ende März auch für Vorjahr; Formular V0060)
– ganz raffiniert: keine Versicherungspflicht, Regelalter erreicht, aber keine Vollrente (z.B. Flexi 99; auch V0060)
Die letzte Option habe ich erst neulich erfahren, wird aber quasi amtlich von der DRV beworben: (Link nicht mehr verfügbar)
Klar ist immer die "Wette auf Langlebigkeit" im Hinterkopf zu behalten. In meiner Beispielrechnung für Abfindung werden aber rund 80% der freiw.RV durch Steuernachlass gedeckt, also amortisiert sich das schon nach 4 Jahren (statt der üblichen Daumenschätzung 20 Jahre).
Irgendwie beruhigend 😉
„Die Rechnung wird immer dann gut aussehen, wenn der absetzbare Betrag das zvE möglichst nahe Richtung Null bringt. Sie wird besser, je größer die Abfindung ist.“
zvE ohne Brutto-Abfindung ist rechnerisch sogar besser unter 0.
Beliebig hohe Abfindungen bringen eher keinen Vorteil: wenn B/5 schon Spitzensteuersatz ausmacht, kostet B/5*5 auch Spitzensteuersatz.
Die Absetzung von Altersvorsorge-Sonderaufwänden ist auch limitiert auf Höchstbeitrag Knappschaft (2018: 23712 €) * 90% (2020), also kann A auch nicht beliebig negativ werden.
Auch wenn es hier ja eigentlich um die freiwilligen Einzahlungen in die Rentenversicherung gehen soll und nicht um die Fünftelregel (dazu gibt es einen anderen Beitrag!), möchte ich doch gerne noch auf ein nicht unwichtiges Detail hinweisen:
Wenn das z.v.E. ohne Berücksichtigung der Abfindung negativ ist, gilt eine vereinfachte Form der Fünftelregel!
In diesem Fall gilt: „…so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“ (§34 Abs.1 Satz 3 EStG). Fragen/Kommentare dazu bitte beim Beitrag zur Fünftelregel.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich bin gerade über den Blog gestolpert und wollte dazu kurz antworten.
Ich habe mir das auch schon oft überlegt, es aber immer wieder verworfen.
Bei Renten (auch bei den meisten Privatrenten) kann man/wir alle nicht von Rendite sprechen. Letztlich findet nur ein Return on Invest statt und Rendite wird erst daraus, wenn alle Rentenbezieher verstorben sind. „5%“ Rendite bedeutet also lediglich, dass ich oder mein Erbe (der ja üblicherweise in der GRV nicht mehr die volle ursprüngliche Rentehöhe erhält und es somit im Zweilfelsfall noch länger dauert bis das ganze Kapital zurückgeführt ist) nach ca. 20 Jahren das eingezahlte Kapital wieder zurückerhalten habe. Rendite entsteht erst wenn das gesamte Kapital zurückgeführt wird/ist.
Da aus dem investierten Kapital „Nevercomeback“ Kapital wird weil man für immer die Hoheit über sein Vermögen aufgibt ist das eigentlich nur eine Lösung für Menschen die keine Nachkommen haben und bei denen es deshalb nicht umn Kapitalerhalt sondern nur um Kapitalverzehr geht.
Denn bei einer Verzinsung von 2% auf das Bruttokapital und einer 5%igen jährlichen Entnahme des Anfangskapitals erhöht sich die Rentenbezugsdauer bereits auf 28 Jahre und das bei 100%iger Verfügbarkeit des Restkapitals.
Grüße
Frank
Richtig. Da sind wir uns weitgehend einig.
Den Hinweis, dass die bei diesen Überlegungen immer wieder angeführte „Rendite“ gar keine ist, habe ich seinerzeit im Beitrag über die freiwilligen Einzahlungen in die Rentenversicherungen schon näher erläutert.
Man sollte eben nur dann eine Versicherung abschliessen, wenn man auch eine Versicherung haben möchte (bzw. benötigt). Wer eine Kapitalanlage sucht, sollte keine Versicherung kaufen.
Es gibt aber natürlich immer Sondersituationen, wie z.B. die steuerliche Optimierung von Abfindungen. Hier gibt es durchaus Konstellationen, bei denen die Steuerersparnis aufgrund einer Einzahlung in die Altersvorsorge in der gleichen Größenordnung liegt, wie die Einzahlung. Das finanziert sich quasi von alleine. Oder anders gesagt, man hat die Wahl, ob man das Geld lieber dem Finanzamt überweist oder lieber der Rentenkasse. In solchen Fällen wüsste ich dann, was ich wählen würde…
Gruß, Der Privatier
Hallo ,
ich habe mir dies letztes Jahr im Alter von 52 exakt von der Rentenversicherung ausrechnen lassen, wie hoch der Ausgleichsbeitrag ist, habe dann einen schriftlichen Bescheid bekommen und dann vom Steuerberater ausrechnen lasse, wie ich den Betrag auf die Jahre verteile in meinem Fall auf 5 Jahre. Ich habe das Geld direkt auf dem im Bescheid der Rentenversicherung hinterlegten Konto überwiesen und bekam dann auf Nachfrage von der Rentenversicherung einen Einzeiler, mit der Bestätigung der Einzahlung. Auf dem jährlichen Rentenbescheid sieht man jedoch die Einzahlung nicht.
Jetzt bin ich gespannt wie es sich auf die Steuer auswirkt. Jedenfalls wusste der Steuerbeamte nicht so genau, in welcher Zeile ich es eintragen sollte und überhaupt wusste er von der Möglichkeit sowieso nichts :-((
Also kurz gesagt, ich habe die erste Zahlung damit schon mit 52 Jahren geleistet.
Hallo Claudia,
ich habe die Ausgleichszahlung in die „Anlage Versorgungsaufwand“, Zeile 6 eingetragen.
Eine Anmerkung: Wenn die Zahlungen auf mehrere Jahre verteilt werden sollen, immer am Anfang des Jahres bei der DRV den Restausgleichsbetrag erfragen. Dann den Anteil für das jeweilige Jahr auch kurzfristig überweisen.
In der Mitte eines jeden Jahres wird der Wert eines Rentenpunktes neu berechnet; dann wird es teurer.
Möglicherweise stimmt Deine Auskunft vom letzten Jahr schon heute nicht mehr.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy,
werde dies wohl auch noch in diesem Jahr tun. Bekommt man automatisch eine Bescheinigung von der DRV gleich oder
im nächsten Jahr, oder muß man sich selber kümmern?
„werde dies wohl auch noch in diesem Jahr tun…“
Bitte beachten: Eine Einzahlung in eine Rürup-Versicherung (die Du in einem anderen Kommentar erwähnt hast) und eine Einzahlung in die GRV fallen bei der Steuererklärung in dieselbe Kategorie! Steuerlich wirksam bleibt dabei immer der Maximalbetrag für die Altersvorsorge. Man kann in beides einzahlen, aber für das Maximum ist dann die Summe aus beiden maßgebend.
Gruß, Der Privatier
Hallo Hardy
danke für den Hinweis- was heisst Mitte des Jahres? Bedeutet das für dieses Jahr schon „zu spät“?
„panische“ Grüße Claudia
P.S. und nicht zu vergessen, man muss den nicht ganz unbedeutenden Betrag erst mal im Sparkässle haben um ihn ausgeben zu können:-)
Hallo Claudia,
der aktuelle Rentenwert wird gemäß § 65 SGB VI jährlich jeweils zum 1. Juli durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt.
Auch ich habe mehrere Zahlungen gemacht; bei mir stand auf den Schreiben immer ein Gültigkeitshinweis und dass der Betrag sich erhöhen würde.
Viele Grüße, Hardy
Was sind eigentlich Rentenpunkte?
Mit den Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung wird kein Geld für die Rente zurückgelegt, sondern sogenannte Rentenpunkte bzw. Entgeltpunkte erworben.
Für einen vollen Rentenpunkt muss man in einem Jahr so viel verdienen, wie ein deutscher “Durchschnittsverdiener”. Man kann maximal circa zwei Rentenpunkte im Jahr erwirtschaften; hier setzt die Beitragsbemessungsgrenze den Höchstwert.
Man bekommt auch anteilige Rentenpunkte für:
– Zeiten aus Schule und Studium
– Beruflichen Ausbildungszeiten
– Zeiten von Zivil- oder Wehrdienst
– Zeiten des Bezugs von Arbeitslosegeld I
– Zeiten des Bezugs von Arbeitslosegeld II
– Kindererziehungszeiten
Da sich die Rente am Gehaltsniveau orientieren soll, wird der Wert eines Rentenpunktes zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgelegt.
Die Werte seit 01. Juli 2016:
– Rentenpunkte Ost: 28,66 €
– Rentenpunkte West: 30,45 €
Und zum 01. Juli 2017:
– Rentenpunkt Ost: 28.79 €
– Rentenpunkt West: 31,11 €
In der Rentenphase werden die persönlich erworbenen Punkte mit diesen Werten wieder in Geld zurück gerechnet und ausgezahlt.
Bei freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rente „kauft“ man also Rentenpunkte; bei weiter steigenden Renten sind diese „billiger“, je früher man sie erwirbt.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy
Dieses ist der Zins in der GRV , analog des Zinses in der PRV .
Der einzige extreme Nachteil der GRV ist : Ich kann nicht über
eine sofortige Rentenzahlung verfügen .
( Es ist also NUR ein späterer Bezug möglich )
Wenn ich jedoch an ein langes Leben glaube , kann die Einzahlung
in die GRV , durchaus Sinnvoll sein . Durch die spätere Einzahlung ,
komme ich in den früheren Bezug und könnte damit meine Hoffnungen
alles unter der Bettdecke hervorzuholen noch etwas verbessern .
Zusätzliche wie Peter auch schon oben mitgeteilt hat , die Ausfall-
sicherheit des deutschen Staates .
Aber im Grunde nach , gibt das AEG 2004 ( Neues Rentensystem )
jedoch ( So war es jedenfalls mal Gedacht ) ALLE Möglichkeiten her , einen Alterskapitalstock aufzubauen . Eigeninitiative aber gefordert .
LG Det
> Zeiten aus Schule und Studium
Genau das ist nicht richtig. Da gibt’s spätestens seit Schröder nix mehr dafür. Wird nur noch für die Wartezeit 35 Jahre berücksichtigt.
So verallgemeinert ist es nicht ganz korrekt.
1. Studienzeiten zählen NICHT zu den Wartezeiten für die 35 Jahre! Erst wenn Du (vor 45. LJ) freiwillig (Mindest-)Beiträge nachzahlst, kannst Du die Zeiten für die 35 Jahre und damit frühereren Rentenbezug nutzbar machen.
2. Du hast Recht, dass Studienzeit keinen Anrechnungszeit mehr ist.
Aber schau mal auf die letzte Seite Deiner Rentenauskunft unter „Bewertung beitragsgeminderter Zeiten“:
„Zeiten der beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden insgesamt für höchstens drei Jahre
bewertet.“
Wenn Du studiert hast, dann sind die 3 Jahre natürlich schon beim Abitur drauf gegangen…
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Azubis-Studierende-und-Berufseinsteiger/Studierende/studierende_detailseite.html
und eine weitere Übersicht:
https://rente-rentenberater.de/rentenversicherung/versicherungs-beitragsrecht/12-ausbildungszeiten.html
Gruß
Lars
Stimmt! Muss mich korrigieren.
8 Jahre Ausbildungszeiten ab 17. LJ werden bei den 35 Jahren berücksichtigt.
Über die 8 Jahre hinausgehende Ausbildungszeiten werden nur berücksichtigt, wenn man freiwillig dafür vor dem 45. LJ nachgezahlt hat.
Zum Thema Rentenpunkte, man „kauft“ mit einer Sonderzahlung in die gesetzliche Rentenkasse zusätzliche Rentenpunkte zum Ausgleich eines Abschlages bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente.
Um im Jahr 2017 einen Rentenpunkt zu „kaufen“, muss man 18,7 % (den Beitragssatz AN+AG Anteil für 2017) des Durchschnittseinkommens dieses Jahres aufwenden. Es wird noch zwischen dem Durchschnittsentgeld West und Ost unterschieden.
Dieses Durchschnittsentgeld wird erstmal vorläufig geschätzt, und ca. 1 Jahr später nach den Daten des Statistischen Bundesamtes festgesetzt.
Das vorläufige Durchschnittsentgeld für 2017 ist für West 37103 €.
Normalerweise steigt das Durchschnittsentgeld von Jahr zu Jahr, muss aber nicht so sein, in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kann es auch sinken (wie von 2008 auf 2009).
Weiterhin wäre es denkbar, das der Beitragssatz von 18.7 % im Laufe der Jahre weiter steigt.
Daher kostet ein Rentenpunkt im Jahr 2017 eine andere Menge Geld als 2018 oder 2025, der Rentenpunkt hat aber den selben Wert.
Mit der Höhe der Rente, welche man für einen Betragspunkt bekommt, hat das erstmal nichts zu tun. Allerdings orientiert sich der Wert eines Rentenpunktes am Durchschnittsentgeld.
Vielen Dank an Hardy und Uli für die Ergänzungen!
Insbesondere für die beiden Punkte:
* Den Ausgleich für den Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente kann man auch in mehreren Teilzahlungen (über mehrere Jahre) leisten. Insofern war der Begriff „Einmalzahlung“ in der Überschrift nicht so ganz wörtlich zu nehmen, sondern als Abgrenzung gegenüber monatlichen Zahlungen, die man z.B. dann zahlt, wenn man Wartezeiten vervollständigen möchte.
* Eine Aufteilung hat u.U. einen steuerlichen Vorteil, hat aber den Nachteil, dass aufgeschobene Zahlungen in der Regel immer teurer sind, bzw. bei gleichem Betrag weniger Rentenpunkte erworben werden können.
Ich denke, man kann hier als Faustregel sagen: Wer eine hohe Abfindung steuerlich optimieren will, wird in der Regel mit einer Zahlung in einer Summe besser fahren. Wer den Ausgleich über das normale Gehalt finanzieren will, wird in der Regel mit einer Aufteilung über mehrere Jahre besser bedient sein.
Gruß, Der Privatier
Für das Thema kann es keine allgemeine Empfehlung geben, weil es sehr individuell ist. Meine Motivation zu freiwilligen Einmalzahlungen ist folgende: Mein Einkommen im Ruhestand wird sich zusammensetzen aus ca 62% lebenslange Leistungen aus Rente etc sowie 38% aus einem Kapitalentnahmeplan. Letzterer ist natürlich endlich! Daher habe ich mich entschlossen, durch Einmalzahlungen in steuerlich sinnvollem Rahmen den Prozentsatz der lebenslangen Leistungen noch etwas nach oben zu drücken.
Auch wenn Renditerechnungen hier unsinnig sind, da es sich ja eher um eine Versicherung handelt, habe ich für mich mal nachgerechnet (die Details sind recht komplex).
Beispiel für Einzahlungen in 2016:
Meine Investition nach Steuerersparnis ca 6.600€
Dafür bekomme ich ab 63 jeden Monat 33€ mehr Rente (nach Steuer!). Ist das jetzt viel oder wenig?
Als Gegenrechnung lege ich die 6.600€ mit 2% Nachsteuerrendite bis zum 63 Lebensjahr an und habe dann ca 7.430€
Mit 63 habe ich noch eine statistische Lebenserwartung von 20 Jahren.
Bei einem Kapitalentnahmeplan mit 7.430€ Anfangssumme, Entnahme 33€ und 20J Laufzeit müßte ich eine Nachsteuerrendite von 0.65% erzielen. Das ist wenig.
Verlängere ich die Laufzeit auf 30J (Lebensalter 93), dann muss ich schon ca 3.5% Nachsteuerrendite erzielen. Das ist recht ordentlich, wenn man bedenkt, das man sich im hohen Alter nicht mehr unbedingt dem „Börsenstress“ aussetzen will.
Fazit: Ich bleibe bei meiner Entscheidung.
Disclaimer: Für andere Lebenssituationen kann die Rechnung anders aussehen, bei mir z.B. ist die PKV hier von Vorteil.
LG Günther
Ich kann diese Überlegungen sehr gut nachvollziehen, da sie sich teilweise auch mit meinen decken. Auch wenn ich mich seinerzeit für Rürup entschieden habe, so stand doch (neben dem Steueraspekt!) ebenso die Überlegung dahinter, dass ich mein Wertpapier-Depot für recht gut bestückt empfunden habe, aber auf der Renten-Seite noch Nachholbedarf gesehen habe.
Dies sicher auch durch meinen frühen Ausstieg bedingt – immerhin fehlen dadurch fast 10 Beitrags-Jahre bis zum regulären Rentenbeginn. Und natürlich durch die Abschläge aufgrund des geplanten vorzeitgen Beginns.
Was allerdings bei den ganzen Zahlenspielen die meisten vergessen, ist die Tatsache, dass sich die Rente in der Regel ja auch jedes Jahr erhöht. Das mag zwar immer nur ein als lächerlich klein empfundener Schritt sein, aber über eine Laufzeit von 20 Jahren kann da schon was zusammen kommen. Und dann sind es eben nach 20 Jahren nicht mehr 33€/Monat, sondern vielleicht 45€. Und schon sieht die Rechnung wieder anders aus.
Aber am Ende kann man rechnen so viel man will – letztlich hängt es davon ab, wie lange man überhaupt in den Genuss der Rente kommt. Und wer weiß das schon…
Gruß, Der Privatier
Bedeutet das oben Beschriebene, Einzahlungen vor dem 1.7. bringen mehr Rentenpunkte als Einzahlungen nach dem 1.7. ?
Ich wollte eigentlich meine Einzahlung im Dezember machen. Sollte ich mich besser beeilen und dies noch im Juni machen?
LG Brösel
Hallo Brösel,
wenn Du eine Einzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung machen willst, solltest Du eine entsprechende Anfrage an die DRV richten.
Man wird Dir dann die Summe mitteilen; in dem Schreiben wird auch stehen, dass der Restbetrag steigen kann.
Bei mir wurden Anfang 2015 rund 41500,- € ausgerechnet; bis März 2017 hat sich der Ausgleichsbetrag auf rund 42700,- € erhöht.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy,
die Anfrage habe ich schon letztes Jahr gestellt.
Sollte ich jetzt bis Dezember mit der Einzahlung warten oder noch im Juni einzahlen? Verstehe ich es richtig, dass es bis Juni mehr Rentenpunkte für einen bestimmten Einzahlbetrag gibt als nach dem Juni?
Gruß Brösel
Hallo Brösel,
lassen wir die Juli-Frage mal außen vor.
Das, was man Dir letztes Jahr ausgerechnet hat, wird wahrscheinlich nicht mehr stimmen. Stell die Anfrage doch jetzt noch einmal.
Viele Grüße, Hardy
Aus meiner Sicht handelt es sich bei den Fragen zum Juli-Termin um ein Mißverständnis!
Wenn man sich die Formel zur Berechnung des Ausgleichsbetrages im obigen Beitrag ansieht, sieht man, dass dort das Durchschnittseinkommen und der Beitragssatz die ausschlaggebende Rolle spielen. Diese verändern sich aber im Laufe des Jahres nicht und insofern bleibt sowohl der berechnete Betrag konstant, als auch die Anzahl der davon erworbenen Entgeltpunkte. Es ist also egal, wann man im Laufe eines Jahres einzahlt.
Richtig ist allerdings, dass sich das Durchschnittseinkommen jedes Jahr ändert (in der Regel erhöht), und somit der zu zahlende Ausgleichsbetrag jedes Jahr höher wird. Und das gilt eben auch dann, wenn man seine Zahlungne auf mehrere Jahre verteilt.
Gruß, Der Privatier
Ich habe nun auch mal über diesen Punkt nachgedacht und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:
Die Rentenversicherung rechnet mit dem aktuellen Rentenwert den Maximalbetrag aus, den Du in den folgenden 3 Monaten einzahlen darfst. Hier wäre eine Berechnung nach dem 1.7. vorteilhaft, weil man dann aufgrund steigendem Rentenwert mehr einzahlen darf.
Die Entgeltpunkte für die jeweilige Einzahlung hängen nicht vom aktuellen Rentenwert ab sondern lediglich vom Durchschnitts Einkommen des Einzahlungsjahres.
Kommt jemand zu selben Schlussfolgerung wie ich?
Es tut mir leid, aber die erste Aussage habe ich komplett nicht verstanden: Rentenwert? Maximalbetrag? 3 Monate? Nach dem 1.7.?
Dem zweiten Satz kann ich aber zustimmen und wenn man sich die Formel zur Berechnung des Ausgleichsbeitrages im obigen Beitrag noch einmal ansieht, sieht man, dass man außer der Anzahl der erworbenen Entgeltpunkte und dem Durchschnittsverdienst keine weiteren Angaben benötigt.
Gruß, Der Privatier
Wenn man die Ausgleichszahlung für das Folgejahr optimieren möchte, kann der Antrag z.B. im November des Vorjahres gestellt werden. Die DRV berechnet die Höhe des Ausgleichbetrages mit dem Durchschnittseinkommen und dem Beitragssatz des Antragjahres. Da der Bescheid 3 Monate gültig ist, kann somit auch noch am Anfang des Folgejahres auf Basis der Auskunft eingezahlt werden. Auch wenn das Durchschnittseinkommen und/oder der Beitragssatz am 1.1. dann höher sind, spielt das innerhalb der 3-Monatsfrist keine Rolle.
Okay, somit wäre die 3-Monatsfrist erklärt. Diese besagt aber nur, dass die berechneten Zahlen innerhalb dieser Frist gültig sind. Einzahlen kann man durchaus auch über einen längeren Zeitraum, in mehreren Raten. Auch über mehrere Jahre verteilt.
Aber es ist natürlich richtig, dass sich die zugrunde liegenden Zahlen dabei ändern. In der Regel zum Nachteil des Einzahlenden, da z.B. das Durchschnittseinkommen normalerweise von Jahr zu Jahr steigt. Beim Beitragssatz könnte es auch mal minimal in die andere Richtung gehen.
Wer es ganz genau wissen will, müsste dann ggfs. die Beträge noch einmal neu berechnen lassen. Ich weiß allerdings nicht, warum man das so genau wissen muss…
Gruß, Der Privatier
> Es tut mir leid, aber die erste Aussage habe ich komplett nicht verstanden: > Rentenwert? Maximalbetrag? 3 Monate? Nach dem 1.7.?
Ich versuche noch mal meine Gedanken klarer zu fassen:
Ich hatte meinen Antrag, eine Einmalzahlung leisten zu dürfen
im Januar gestellt und das Amt hat die Antwort so lange herausgezögert,
dass ich die Antwort nach der Rentenwerterhöhung am 1.7. bekommen habe.
Nun habe ich versucht zu verstehen, ob das jetzt ein Nachteil für mich war, also ob es vielleicht sogar Kalkül sein könnte, die Antwort erst nach dem 1.7. zu bekommen.
Nach meinen Überlegungen, kam zunächst kein Nachteil für mich heraus, weil wie hier inzwischen auch bestätigt wurde, der Rentenwert nicht in die Berechnung der Entgeltpunkte eingeht.
Als weiteren Aspekt habe ich aber die erlaubte Maximaleinzahlung betrachtet. Als normal Rentenversicherungspflichtiger berechnet sich die maximal mögliche Einzahlung aus der voraussichtlichen Rentenkürzung beim vorgezogenen Renteneintrittalter (bei mir 63 statt 67 Jahre). Und in diese Formel geht der aktuelle (an dem 1.7. erhöhte) Rentenwert ein. Grundsätzlich solle es für den einzahlenden von Interesse sein einen möglichst hohen Betrag einzahlen zu dürfen (weniger geht immer). Somit sollte der nun erhöhte Rentenwert positiv wirken. Da gibt es allerdings noch einen Faktor aus einer massgeblichen Verordnung (die ich nicht kenne/finde). Hat da jemand mehr herausbekommen?
Beste Grüsse, Bernd
„Nach meinen Überlegungen, kam zunächst kein Nachteil für mich heraus, weil…der Rentenwert nicht in die Berechnung der Entgeltpunkte eingeht.“
Das ist die richtige Erkenntnis! Alles weitere ist weiterhin falsch bzw. unverständlich, so z.B. die Annahme:
„…berechnet sich die maximal mögliche Einzahlung aus der voraussichtlichen Rentenkürzung… Und in diese Formel geht der aktuelle … Rentenwert ein.“ Nein, der Rentenwert geht nicht in die Formel ein, wie man mit einem kurzen Blick auf die Formel im obigen Beitrag sehr schnell feststellen kann.
Und wer bitte soll mit einer nebulösen Fomulierung wie „einen Faktor aus einer massgeblichen Verordnung“ etwas anfangen? Noch einmal: Die Formel steht oben. Mehr gibt es nicht. Wenn es dazu Fragen, Kritik oder Anmerkungen gibt, immer gerne.
Gruß, Der Privatier
Im Schreiebn der DRV steht u.a. das hier:
„Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist als Beitrag der
Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung
geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung
bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet und durch
den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird.“
… und:
„Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen
Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes.
Ein Aufschieben der Beitragszahlung kann damit einen höheren Beitragsaufwand
zur Folge haben, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt
oder der Beitragssatz steigt.“
Viele Grüße, Hardy
Kleine Risiko “ Überlegung “ zum ZINS ??? ( besser Armortisation )
Wenn ich für 2017 , von einen Durchschnittsentgeld von 37103,00 Euro
ausgehe , bedeutet dieses , 37103,00 Euro mal 18,7% gleich 6938,26 Euro
an Versicherungsprämie zu zahlen . D.h. für 6938,26 Euro bekomme ich
in 2017 einen Rentenpunkt , der dann z.Zt. 30,45 Euro Wert ist .
Also Amortisation nach 6938,26 Euro / 30,45 Euro gleich 227,85 Monaten
“ NACH “ ersten Rentenbezugstag . Somit würde eine Armortisation nach
227,85 Mon. / 12 Mon. Jahr , gleich 18,988 Jahren erfolgen .
Dieses wäre dann eine Voll Armortisation nach 18,988 Jahren OHNE ZINS .
Ich bekomme ja meinen Betrag NICHT nach 18,988 Jahren zusätzlich zu
meinen “ ZINSZAHLUNGEN ??? “ RENTE wieder . Wenn ich diese Kapitalanlage
also mit einer anderen verzinsten Kapitalanlage vergleichen wollte ,
müsste ich am Ende der Laufzeit , meinen Kapitalstock ( also die
Einzahlung von 6938,26 Euro ) wiederbekommen . Dieses geschieht aber
bei Rentenversicherungen nur in den seltensten Fällen .
Bei der GRV noch seltener .
Unklar hierbei ist natürlich , wie hoch der Wert eines Rentenpunktes
zum Tag meines ersten Bezuges der Altersrente sein wird .
Sollte ich jedoch davon ausgehen , das der Rentenpunkt zu den
erstmaligen Bezugstermin Rente ( also frühstmöglicher Auszahlpunkt )
deutlich mehr Wert ist , wird die Amortisationszeit natürlich erheblich
verkürzt .
Z.b. Einzahlung 2017 , 6938,26 Euro / 40,00 Euro gleich 173,45 Monate.
Würde dann bedeuten , das in z.B. 10 Jahren der erste Auszahlpunkt
also 2027 einen Rentenwert von 40,00 Euro mit einer Armortisationszeit von nur noch 14,45 Jahren berücksichtigt werden müsste .
Dafür jedoch trägt man 10 Jahre mehr das Emittentenrisiko
( Ausfallrisiko ) , sowie auch weiterhin das Risiko nach den
10 Jahren , noch weitere 14,45 Jahre bis zur Voll Armortisation
am Leben teilzunehmen . Würde also bedeuten , durch Zusatzeinzahlung
10 Jahre eher , zwar Armortisationszeit verkürzung “ AB “ Rentenbeginn
( hier 2027 ) , jedoch durch zusätzliche Wartezeit ( von 2017 bis 2027 ) “ BIS “ Rentenbeginn , tatsächliche Armortisationszeit stark verlängert .
( PLUS 10 Jahre !!!!! Wartezeit )
Bin ich jedoch eher an dem ersten Auszahlpunkt dran , wird meine
Wartezeit verkürzt und es kann sich gleich die Zeit der Armortisation
( die dann wiederrum länger ist ) anschließen .
Und diese Verlängerung wiederrum könnte m.M.n. nur durch einen
starken steuerlichen Vorteil , tatsächlich , abgemildert werden .
Oder Alternativ durch jemanden VERSICHERTEN , der die evt. anfallende REST-Armortisationszeit dann noch ausnutzen kann .
( Zusatzversicherungsbedingungen Witwen und Waisen beachten )
LG Det
PS
Wenn jetzt von einer gewünschten Rendite ausgegangen werden soll ,
müsste erstmal die Zeit bis zur Vollarmortisation abgewartet werden .
Erst nach ERLEBEN der Vollarmortisationszeit , kann überhaupt erst
von einer Rendite oder Zins gesprochen werden . Davor ist es ein mit
einem AUSZAHLPLAN ( also reiner Verbrauch ) vergleichbarer Vertrag ,
mit ZINS NULL , der jedoch das Risiko abdeckt , länger an der Auszahlung
teilzunehmen ( also ÄLTER zu werden ) wie es von der Versicherung
erwartet wird . Da jedoch das Risiko für die Versicherung immer weiter
steigt , ist durch die Anhebung Renteneintrittsalter auf jetzt 67 Jahre
( Also hier erstmaliger Bezug ) wieder ein kleiner Ausgleich geschaffen worden .
Da würde ich mir halt Überlegen , ist der Grundbedarf an
Versicherungsleistungen Rentenbezug bereits gedeckt ?????
Hier würde ich 45 Entgeldpunkte annehmen , welches einen Durchschnitsrentner nach 45 Jahren Beitragszeit mit einem
normalen Durchschnittseinkommen ergibt .
Somit dann Rentenauskunft einholen , seinen Bedarf prüfen ,
ggf. dann hier oder dort ( sollten die Möglichkeiten überhaupt
bestehen diese Versicherung noch im Nachgang aufzufüllen )
eine Nachbesserung anstreben , oder eben auch nicht .
Wäre ich jedoch in der Situation wie der Peter , würde ich mir
bei 64 Entgeldpunkten welche z.Zt. 30,45 Euro West , WERT sind
Somit Rente Privatier 64* 30,45 Euro , gleich 1948,80 Euro / Mon.
nicht mehr SOVIELE Sorgen machen .
Der dafür HEUTE zu entrichtende Kapitalstock wären dann 6938,26 Euro
mal 64 , gleich 444048,64 Euro . Ob ich jetzt diesen Kapitalstock
in meiner Restlebenszeit nicht besser selber VERBRAUCHEN könnte ,
muss halt jeder selber Entscheiden .
LG Det
Für den ersten Teil kann ich Dir zustimmen, insbesondere was die Vorgehensweise angeht: Überlegen, ob Grundbedarf an Rentenbezug ausreichend, dazu Rentenauskunft einholen, Bedarf und Möglichkeit der Aufstockung prüfen, ggfs. Steuer berücksichtigen und dann entscheiden.
Was meine persönliche Lage angeht, möchte ich aber ein wenig korrigieren bzw. ergänzen: Deine Rentenprognose stimmt, meine letzte Rentenauskunft besagt 1933€/Monat. Aber – erst einmal gehen davon bei mir 9,9% (wg. vorz. Inanspruchnahme) ab, bleiben also Brutto: 1740€. Davon gehen nun die Beiträge für KV/PV ab, ich rechne mal mit 8% und die Steuer. Diesen Satz habe ich noch nicht prognostiziert, der Einfachheit halber nehme ich mal 22% an. Es gehen also noch mal 30% ab – bleiben mir am Ende: 1220€.
Das klingt dann schon weniger „üppig“, oder?
Aber ich habe im Beitrag oben ja auch schon gesagt, dass ich für MICH keine Einzahlung mehr vornehmen werde, sondern darüber nachdenke, dies für meine Frau zu machen. Denn ihre eigene Rente ist deutlich(!) geringer und sollte sie einmal Witwenrente beziehen, bleiben ihr von meiner Rente gerade mal 60%.
Auch davon wird sie nicht verhungern müssen, aber ich sehe da noch ein wenig Nachholbedarf.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter,
bei der Steuer vergisst Du den Freibetrag für die Rente.Rechne wohl eher zwischen 1500 und 1600 Nettorente.
Nein, nein – vergessen habe ich den steuerfreien Anteil der Rente nicht. Mir war es nur zu umständlich, die exakte Steuerbelastung auszurechnen. 😉
Denn ich beziehe ja bereits ein (kleine) Rürup-Rente, ebenso eine (ebenso kleine) Riester-Rente, dazu kommen noch sehr wechselhafte Einkünfte aus Kapitalerträgen und auch schwer kalkulierbare Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Daraus einen voraussichtlichen Steuersatz zu kalkulieren, ist nicht so einfach und zudem auch ziemlich ungenau.
Und darum habe ich einfach mal einen angenommen – damit man was zum Rechnen hat. Und ob der nun bei 22% liegt, oder eher bei 15%, oder doch bei 30%. Keine Ahnung!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Und dann kommt auch noch irgendwann eine Riester-Rente meiner Frau dazu und später dann noch die gesetzliche Rente. Kann man sicher alles kalkulieren, aber manchmal bin ich einfach zu faul.
Hallo Peter
Nochmal für die WIR Betrachtung :
Hier evt. auch mal die SGB (VI ?) Regelung für GROßE
( GROßE = 60% ??? oder kleine ??? = 25% ) WITWENRENTE
beachten , insbesondere 60% ( dann auch Absolut ??? ) .
Bleiben Ihr dann auch tatsächlich 60% ????? von DEINEN Renten ???
Bei Anrechnung eigener RP/Rente kann es auch mal schnell zu
einem ( wegen Anrechnung eigener Rente und Einkommen ) anderen Ergebnis kommen . Wegen Nachholbedarf ????? Noch Spannend ?????
D.h. im Ergebnis , tatsächlich mit eigenen Zahlen durchrechnen ,
da Zusatzversicherungsschutz GRV WuW Rente eigene Bedingungen der
Anrechnung hat . 60% NICHT IMMER . Nur so als Gedanke für WIR .
LG Det
Ein sehr guter Einwand bzw. Hinweis von Dir, Det. Und eigentlich hätte die Witwenrente mit all ihren Regelungen (und Überraschungen) sicher auch einmal einen gesonderten Beitrag verdient. Bin ich bisher noch nicht zu gekommen…
Aber bei meiner Frau bin ich mir ziemlich sicher, dass sie die große Witwenrente bekommen würde, denn einerseits passen die zeitlichn Voraussetzungen alle und andererseits ist ihre eigene Rente eben so gering, dass keine Anrechnung stattfinden wird.
Aber dein Einwand ist mehr als berechtigt, denn es wäre schon ziemlich ärgerlich, wenn man erst viel Geld für eine Reduzierung eines Abschlages investiert und gerade der Wegfall dieses Abschlages dann später dazu führt, dass eine Witwenrente gekürzt wird.
Ich denke, ich sollte mir dieses Thema einmal für einen gesonderten Beitrag vormerken.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter
Ist schon ALLES Klar , was ich jedoch meinte , ist :
30/30/30/10 dieses dann auch richtig sehen .
Für mich wäre halt 30% Versicherungen
30% Immos ( Oder Immoähnliche Beteiligungen )
30% UN Beteiligungen
10% Sonstiges
Vernünftig AUFGETEILT .
Bei Versicherungen 45 Entgeldpunkte mal 2 ( WIR ) gleich 90
minus 64 gleich Rest 26 ( Mehr oder weniger , gleich Bedarf oder nicht )
So würde ich es sehen . Ausnahme: Du musst dann nicht der Einfachheit
halber 30% nehmen , sondern 10% ( Lach ) .
Oder auf Kapitalstock umgerechnet 90*6938,26 Euro gleich 624443,40 Euro .
Somit Rund 625k für 2 Personen an Kapitalstock Versicherungen m.M.n.
völlig Ausreichend .
Dieses Peter , ist was ich meine . Dieses muss ja auch erstmal geleistet
werden . Also selbst bei 45 Entgeldpunkten , ja immer noch ca. 312k z.Zt. zu bilden . Muss ja irgendwie auch bewältigt werden .
Wieweit dann jeder von dem Durchschnittsrentner entfernt ist und evt.
auch entfernt bleiben will , kann ja Jeder für sich Selbst entscheiden .
Für mich , ist jedenfalls der DURCHSCHNITTSRENTNER meine Messlatte ,
auch und INSBESONDERE für den Notwendig aufzubringenden Kapitalstock „Langlebigkeitsrisiko“ , sowie den zu berücksichtigenden Personenkreis .
( Bei Peter z.B. (45*2-64 = 26-X , Gleich Bedarf Versicherung) = 30% )
Du siehst Peter , so einfach ist meine Sichtweise . Man könnte es jetzt
noch auf den Kapitalstock umrechnen , im Ergebnis jedoch etwa gleich .
Dieses ist auch die eigentliche Frage bei der KV Pflicht . Macht es Sinn
einen Kapitalstock in eine monatliche Rente mit dazugehörigen KV , PV ,
Sonstigen Abgabe-Pflichten umzuwandeln , oder diesen dann doch eher
frei Verfügbar , Vererbbar , Liquide und damit VERBRAUCHBAR zu
halten ????? Unabhängig von den Erträgen daraus . Selbst wenn ich Zins
Null annehme ( z.B. Gurkenglas , also keine Erträge daraus ) könnte es dennoch die bessere Möglichkeit sein .
Gerade im Alter , würde ich hier halt auch wegen der Chancen
( s.a. Münzwurf incl. 2 ten Antwort ) bei ALLES was über den Durchschnittsrentner ( also 45 Entgeldpunkte oder 312k Kap. Stock )
liegt , nicht eine weitere Füllung GRV planen , sondern eher den
Kap. Stock in Eigenregie verwalten wollen . Entnahme / Verbrauch ,
dann auch ggf. ( wenn nicht Steuerpflichtig belegt ) Abgabenfrei .
LG Det
PS , Gleiches gilt natürlich auch für PRV ( Hier dann Kapitalstock
sowie NUR Garantierte Leistungen sehen ) . Nicht Prognosen Vertrauen ,
sondern lediglich NUR die Garantierten Leistungen der Versicherung sehen .
Also bei Vertragsabschluss NICHT auf Prognosen achten , sondern NUR
die Vertraglich garantierten Leistungen sehen .
Alles was on Top dazu kommt ist Nett , aber m.M.n. NICHT planbar .
LG Det
Ja, Danke Det für Deine Überlegungen. Sie können sicher helfen, das Bild ein wenig abzurunden, so dass sich jeder über seine eigenen Vorstellungen klar werden kann.
Mir war mit dem Beitrag wichtig, die Möglichkeiten und die Konsequenzen aufzuzeigen, da beides nur selten in die Überlegungen einbezogen wird.
Gruß, Der Privatier
Könnte man eigentlich die Ost-West-Ungerechtigkeit ausnutzen?
Also vor der Einmalzahlung den Hauptwohnsitz in den Osten verlagern und billige Ost-Punkte für 18,7% vom Ost-Durchschnittseinkommen kaufen und dann vor Rentenbeginn wieder in den Westen zurückkehren, um West-Punkte zu erhalten?
LG Markus
Ja, schöne Idee 🙂
Funktioniert aber wohl leider nicht. Ich habe die ganzen Detail-Regelungen bei wechselnden und gemischten Wohn- und Arbeitsstätten nicht so parat, aber es gilt wohl die Grundregel, dass sich sowohl der Preis, als auch der Wert der Entgeltpunkte immer danach richten, wo sie erworben worden sind.
D.h. Rentenpunkte, die im Osten erworben worden sind, behalten auch später bei der Rentenberechnung ihren Ost-Wert, selbt wenn man inzwischen im Westen lebt.
Gruß, Der Privatier
Bitte Peter
Wenn jetzt noch ein paar Leser Interesse haben , könnten evt.
auch paar Gedanken Privatier-Dasein , in Bezug auf Kapitalstock
oder auch Entnahmen daraus doch EINFACHER gesehen werden .
Insbesondere die Versicherungseigenschaft und der m.M.n. doch hohe
Kapitalstock der hier gebildet werden muss , kann dann evt. auf das
eingegangene Risiko ( Hier vorzeitiges Ableben ) besser gesehen werden .
Extra für WIR , habe ich meine Betrachtung “ Umgebenden Personenkreis “
( 2* 45 = 90 , 90 – 64 = 26 +-X gleich Rest-Füllung ) mit angefügt .
Und JA , Peter , wenn sich jetzt Einige , ein paar Gedanken machen ,
kann sich jeder selber Entscheiden , ob dieses Sinnvoll für Ihn ist , oder eben auch nicht . Aber ein Gefühl , für ein aufzubringenden
Kapitalstock , Langlebigkeitsschutz , müsste damit schon mal zu
bekommen sein .
LG Det
Liebe Mitbetroffene,
ich habe zur Minderung der Steuer auf meine Abfindung ca 38000 € in die Ausgleichszahlung geleitet. Soweit schon mal gut, weil diese nur zur Hälfte besteuert wird und damit auch die Progression in Verbindung mit Fünftelregelung mindert.
Meine Fragen jetzt zur Behandlung in der Steuererkläung bei den Altersvorsorgebeiträgen :
– Verteilt sich dieser Betrag auf Zeile 4 und 8, wird also ein Arbeitgeberzuschuß angenommen oder ist das sicher Zeile 6 (eigener Beitrag, auch wenn vom AG ja überwiesen)
– Es gibt ja ein Maximum anrechenbarer Altersvorsorgebeiträge. Sehe ich das richtig, dass die Ausleichszahlung auf dieses Maximum angerechnet wird?
Hintergrund: ich habe in 2017 keinerlei rentenversicherungspflichtige Einkünfte und überlege, den freiwilligen Rentenversicherungsbeitrag zu bezahlen. Das macht aber steuerlich keinen Sinn, wenn es bei den Altersvorsorgebeiträgen nicht angerechnet wird, weil ich das Maximum schon mit der Ausgleichszahlung erreicht habe.
Für diesen Fall wäre meine Alternative eine nachträgliche freiwillige Zahlung in die Deutsche Rentenversicherung für 2017 im nächsten Jahr. Das sollte bis März möglich sein.
Ist Euch bekannt, ob diese Zahlung dann in der Einkommensteuererklärung für 2018 ansetzbar ist, d.h. gilt das Zuflußprinzip oder ordnet das Finanzamt dies dem Jahr 2017 zu?
Gruß und Dank von Joachim
Hallo Joachim,
eine Nachfrage zu „… (eigener Beitrag, auch wenn vom AG ja überwiesen) …“: bedeutet das, dass Sie den Betrag (ca. 38000 €) nicht selbst nach Erhalt Ihrer Abfindung (auf Ihrem Konto) zur DRV überwiesen haben?
Womöglich gefällt dies dem FA bei Anwendung der 1/5-Regelung nicht so ganz (meine private Meinung); hier evtl. „Splittung der Abfindung“. Ich lasse mich aber dazu gerne belehren, dass Ihre Vorgehensweise o.k. ist!
Zu Ihren eigenen Fragen möchte ich (derzeit) keinen Kommentar abgeben.
LG FÜR2012
Auch mir ist es unklar, wie der AG eine Zahlung zum Ausgleich der Rentenabschläge vorgenommen hat? Ich kenne sicher auch nicht alles, was es so gibt auf der Welt – ist aber aus meiner Sicht eher ungewöhnlich. Für die Bewertung dieser Zahlung wäre sicher einmal die genaue Formulierung des Aufhebungsvertrages interessant.
Sollte es ein Teil der Abfindung sein, den der AG da eingezahlt hat, ist diese Aufteilung nur dann schädlich, wenn die beiden Teile in unterschiedlichen Jahren geflossen sind.
In welche Zeilen das nun einzutragen ist, kann ich nicht sagen. Ich habe seit gefühlten 15 Jahren nichts mehr „in Zeilen“ eingetragen. Diese Denkweise ist mir inzwischen völlig abhanden gekommen. Sorry.
Dafür kann ich aber eindeutig bestätigen, dass alles, was in die Rentenversicherung eingezahlt wird zu einer Summe bis zu dem jährlichen Maximum steuerlich wirksam werden kann. D.h. wenn dieses Maximum bereits durch eine Ausgleichszahlung ausgeschöpft ist, macht es (aus steuerlicher Sicht) keinen Sinn, weitere Monatsbeiträge zu zahlen.
Werden diese erst in 2018 nachgezahlt, zählen sie aus Steuersicht auch für 2018.
Gruß, Der Privatier
Genau, vom AG aus der Abfindung. Dies wird an anderer Stelle empfohlen als steuersparend (50 Prozent steuerfrei). Bedingung ist gradezu, dass es aus der Abfindung erfolgt. Neben Umleitungen z.B. in die Direktversicherung.
Eine pauschale Aussage von „50% steuerfrei“ halte ich schon für sehr abenteuerlich. Von daher wäre einmal eine Quellen-Angabe interessant!
Gruß, Der Privatier
Die Sekundärlinks referenzieren §3 Nr. 28 EStG, z.B.
– https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/vorzeitiger-ruhestand-wie-die-rentenminderung-ausgeglichen-werden/
„Übernimmt der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung aus einer Abfindung oder Tantieme, bleibt diese Zahlung zur Hälfte steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG).“
– https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/lohnsteuer-und-beitraege-von-abfindungen-8-steuerbefreiung-fuer-rentenbeitraege-nach-187a-sgb-vi_idesk_PI10413_HI2090976.html
„Leistet ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer von ihm veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI, sind diese Zukunftssicherungsleistungen als Entlassungsentschädigung zu behandeln. Die Beiträge sind deshalb nach der Vorschrift des § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. “
– https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/rentenbeitrag-statt-abfindung/
„Die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber stellt eine Form der Abfindung dar und ist sozialversicherungsrechtlich daher nach Paragraf 3 Nr.28 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Die Freistellung ist allerdings auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt. Für den verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Rentenversicherung gilt Paragraf 3 Nr. 9 EStG. Die vom Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Beiträge nach Paragraf 187a SGB VI sind als Teil der Entschädigung im Sinne des Paragrafen 24 Nr.1 EStG zu behandeln und entsprechend begünstigt zu besteuern.“
Ich bekomme die Abfindung für arbeitgeberseitig aufgelöstes Arbeitsverhältnis in Raten, aber alle in diesem Kalenderjahr 2017. Dazu wurde ein Auszahlungsplan vereinbart (z.B. Mai aufs Konto, April und Mai in die Direktversicherung, Juni und Juli als Ausgleichszahlung nach 187a SGB VI zur DRV…
Habe ich da was falsch verstanden?
Gruß Joachim
Ganz herzlichen Dank für die ausführlichen Quellenangaben!
Ich habe noch nicht alles vollständig gelesen, sonden mich erst einmal auf den zugrunde liegenden Gesetzestext beschränkt. Und in der Tat gibt es hier offensichtlich eine weitere Gestaltungsmöglichkeit, die mir bisher verborgen geblieben ist.
Insofern kann ich aber leider auch nichts zu weiteren Details sagen. Auch nicht zu den steuerlichen Folgen und der korrekten Einordnung der Zahlungen durch den Arbeitgeber. Es tut mir leid, wenn ich hier nicht helfen kann, ich würde auf jeden Fall einen Steuerberater zu Rate ziehen. Auch um die weiteren Fragen hinsichtlich weiterer Einzahlungsmöglichkeiten in die RV zu klären.
Falls andere Leser hier bereits Erfahrungen mit dieser Vorgehensweise haben, würde ich mich natürlich freuen, wenn diese hier weitergegeben würden. Vielen Dank.
Gruß, Der Privatier
Interessante Info, vielen Dank. Das kannte auch ich bislang noch nicht und wirft für (m)eine Bewertung ein paar Fragen auf, vorausgesetzt, das ist so wirklich machbar. Gilt für den steuerlich ansetzbaren Höchstbetrag (23.362,- / 46.724,-) die komplette Einmalzahlung oder nur die zu versteuernden 50%? Wieviel von den zu versteuernden 50% sind steuerlich wirksam: Alles oder nur 84%? Vielleicht kann Thomas Schulze hier etwas Licht ins Dunkle bringen, ich würde mich freuen.
Gruß, BigMac
Ich kann inzwischen noch hinzufügen, dass mein ex-Arbeitgeber in einer erneuten Gehaltsabrechnung (ich bekomme monatlich die Abfindungsraten) die Ausgleichszahlung mit dem Hinweis „Steuerreduktion (NEF) von 50%“ versehen hat.
Die Posten „Steuerbrutto, Einkommen aus mehreren Jahren“ und „Lohnsteuer Einkommen mehrere Jahre“, wohinter sich die Abfindungsraten verbergen, wurden entsprechend reduziert.
Die Einzahlungsoption ab 01.07.2017 ab 50 Jahren ist interessant. Bei einem z.v.E ab 80000 € greift ein Grenzsteuersatz von 42 % .In der Niedrigzinssphase eine echte Alternative.Für Privatversicherte doppelt spannend , da der Beitragszuschuss steigt. Im Internet findet mann eine Arbeitsrechtskanzelei in Mannheim, die sich mit der Thematik Abfindung und Freikaufen von Rentenabschlägen beschäft. Eine ordentliche Zusammenfassung wie ich meine.Darüber hinaus gibt es eine Studie von einem Finanzmathematiker Names Rainer Siepe, der Renditevergleiche zu alternativen Anlageformen in Augenschein genommen hat. Kurz um, eine spannende Alternative, die altersunabhängig angeboten werden sollte…
Nachtrag , der Herr heißt richtigerweise Werner Siepe…..
Wenn ich das richtig verstehe, werden ja durch die Einzahlung einfach die Rentenpunkte erhöht.
Wie ist das denn, wenn dann zwischenzeitlich eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird?
Werden die Rentenpunkte erst mit dem vorgezogenen Renteneintritt hinzugerechnet oder mit dem Zeitpunkt der Einzahlung und somit Auswirkungen auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente?
Interessante Frage! Die ich auch nur mit meinen Vorstellungen (also kein Wissen) beantworten kann.
Demnach ist es richtig, wie Du schon gesagt hast, dass man mit der Einzahlung Rentenpunkte erwirbt. Und die Anzahl der insgesamt erworbenen Rentenpunkte bis zum Eintritt der Erwerbsminderung ergibt ja zusammen mit der Anzahl der Jahre, in denen eingezahlt worden ist, einen Druchschnitt. Dieser wird dann hochgerechnet für die noch fehlenden Jahre.
Also: Meiner Meinung nach sollte sich die Einzahlung auch auf eine Erwerbsminderungsrente auswirken. Aber zur Sicherheit wäre diese Frage besser bei einer Rentenberatung aufgehoben. Oder aber in einem spezialisierten Forum (s. Empfehlungen->Blogs und Foren, ganz am Ende).
Gruß, Der Privatier
Habe nun die Info der RV auch bezüglich der Erwerbsminderungsrente.
Der Zeitpunkt der Einzahlung entscheidet:
…“nur die Beträge angerechnet werden, die vor dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind.“
Imho also auch beachtenswert.
Entscheidend ist ja steuerlich nur das Jahr, denke ich?
Also, wenn ich meine Abfindung am 31.01.19 bekomme, kann ich dennoch am 02.01.19 die Einzahlung steuersparend vornehmen?
Ich überlege nun wieviel ich von den ausgerechneten 69k€ einzahlen werde.
Elster wird mir helfen, das durchzuspielen…..
„Entscheidend ist ja steuerlich nur das Jahr, denke ich?“
Erst einmal Danke für die Info bzw. für die Aussage der Rentenversicherung.
Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich die obige Frage richtig verstanden habe.
Für die steuerliche Betrachtung gilt in der Regel das Ablussprinzip, d.h. die Zahlungen sind in dem Jahr relevant, in dem sie bezahlt werden. Was also in 2019 bezahlt wird, kann auch in 2019 für die Steuern geltend gemacht werden.
Was ich nun nicht verstehe, ist die „Eile“, mit der die Zahlung bereits am 2.1.2019 erfolgen soll? Welche Überlegung steckt dahinter?
Gruß, Der Privatier
Beziehe seit kurzem eine kleine BU-Rente.
Evtl. werde ich auch im nächsten Jahr eine EU- Rente beantragen.
Falls ich gesundheitlich anspruchsberechtigt bin, wäre die dann höher!
Gesundheit wäre mir natürlich lieber…..
Okay, die Eile hat also weniger was mit der Steuer zu tun, sondern mit der rechtzeitigen Einzahlung vor dem Start der EU-Rente.
„Evtl. werde ich auch im nächsten Jahr eine EU- Rente beantragen.“
Aber dann hätte es wohl oben richtiger Weise 2018 heißen müssen, statt 2019. Richtig?
Gruß, Der Privatier
Ich hatte meine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung am 5.10.2017 von der DRV bekommen. Gemäß dieser bleibt der ausgerechnete Betrag maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Auskunft gezahlt wird.
Daraufhin habe ich in 12/2017 und am 3.1.2018 Zahlungen geleistet. Von der DRV wurden mir beide Einzahlungen jahresgenau bestätigt und problemlos vom FA auch im Steuerbescheid für 2017 bzw. 2018 anerkannt.
Vorteil:
Mit dem höheren Durchschnittseinkommen und dem um 0,1% geringeren Rentenbeitragssatz von 2018 hätte ich für die gleichen Rentenpunkte in 2018 eigentlich 230 EUR mehr einzahlen müssen.
Sicherlich war eine Einzahlung direkt am Jahresanfang suboptimal, aber leider hing die Frist von der Bearbeitungsdauer der DRV ab. In meinem Fall hatte ich die Auskunft bereits nach einer Woche :-).
Ja richtig, 2018.
Schreibfehler von mir.
Theoretisch kann ich ja dann auch am 01.01.18 überweisen.
Ist der Betrag für 2018 schon bekannt?
Die 86% habe ich gefunden, aber nicht den dann aktuellen Wert für 2018.
Mit Elster habe ich ja nur den 2016 durchspielen können, da kam mein BreakEven auf 38.850€ die ich einzahlen könnte bei meinen Annahmen.
Danach gibt es in meinem Fall keine Minderung der Steuer mehr.
So viel ich weiß, belaufen sich die Höchstbeträge für die steuerliche Berücksichtung der Basis-Altersvorsorge für 2018 auf: 23.808 Euro/47.616 Euro (ohne Gewähr) und davon dann 86%, also: 20.474 Euro bei Ledigen und 40.948 Euro bei zusammenveranlagten Eheleuten.
Gruß, Der Privatier
Soweit meine Recherchen ergeben:
„Die Beiträge sind maximal bis zur Höhe des Höchstbeitrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2015: 22.172 Euro bzw. 44.344 Euro bei Zusammenveranlagung im Ehegattensplitting) als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderausgabe_(Steuerrecht)#Aufwendungen_f%C3%BCr_die_Altersvorsorge
Der Höchstbeitrag ist Bemessungsgrenze (2018, West: 96000) * Beitragssatz (2018: 24.8%) = 23808 €. Bestätigt also deine Zahl.
BBG aus https://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze
Glück auf, auch wenn man kein Knappe ist 🙂
Korrektur: wie bei der allgemeinen RV wird zum 1.1.2018 auch bei der knappschaftlichen RV der Beitragssatz um 0.1 Prozentpunkte auf dann 24.7% gesenkt.
https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/zahlen-werte/796-beitragssatz-rentenversicherung-2018.html
Der Höchstbeitrag sinkt damit auf 23712 €.
Hallo Privatier, hallo Robben,
ich habe einen ähnlichen Gedanken und wollte hier schon dieselbe Frage stellen zur Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Information von Robben
…“nur die Beträge angerechnet werden, die vor dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind.“
verstehe ich leider nicht ganz.
Ich habe am 31.01.17, also dieses Jahr, meine Abfindung mit der 5-Jahres Aufteilung erhalten. Nun bin ich seit Ende 2016 (2 Monate vor Abfindungszahlung wegen PTBS) krank und hatte eine Reha jetzt im Oktober. Derzeit beantrage ich eine Anerkennung zur Schwerbehinderung und es ist nicht ausgeschlossen bis sogar eher wahrscheinlich, dass mein Arzt nächstes Jahr nach der Aussteuerung der Krankenkasse mir rät eine EU-Rente zu beantragen.
Wenn ich nun 2017 noch eine höchstmögliche Einzahlung in die Rentenkasse vornehme, würde ich im ersten Schritt einen Teil Steuern auf die Abfindung sparen. Würde ich zusätzlich auch meine EU-Rente, die ich „evtl.“ bekomme dann erhöhen?
Es wäre prima, wenn mir da jemand etwas zu sagen könnte.
Entscheidend ist der Beginn der EU-Rente.
Zahlt die DRV z.B. ab 05.06.18 EU-Rente und Du hast vor diesem Datum die Einzahlung zur Abschlagsminderung vorgenommen, so erhöht sich auch Deine EU-Rente.
Im Kern ist das ja nichts anderes als eine Erhöhung der Rentenpunkte zum Zeitpunkt x.
Bitte aber bedenken, dass die DRV auch manchmal den Beginn einer EU-Rente rückwirkend bewilligt.
Schwerbehinderung ist für eine EU-Rente erstmal irrelevant.
Viel Glück beim EU- Rentenantrag.
Leider konnte ich meinen Beitrag nicht mehr ändern:
EM-Rente ist der richtige Begriff heutzutage.
Erwerbsminderungsrente
Spontan hätte ich die Frage so ähnlich wie Robben beantwortet. Beim näheren Hinsehen (und überlegen) kommen mir da aber Bedenken.
Denn schauen wir uns doch einmal die Formulierung an: „…die vor dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind.“
Die Frage lautet also: Wann ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten?
Um es gleich zu sagen: Ich kann die Frage nicht beantworten. Aber man kann sich leicht denken, dass es verschiedene Antworten geben kann. Die schlechteste davon wäre: Mit dem ersten Tag der Krankschreibung. Die beste wäre: Mit Vorliegen des Bescheides über eine genehmigte EM-Rente. Und selbst da könnten (wie von Robben schon erwähnt) ein zurückliegendes Datum eingetragen sein.
Ich würde diese Frage auf jeden Fall im Rahmen der Rentenberatung versuchen zu klären!
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen Robben,
das ist aber eine schnelle Antwort und eine sehr hilfreiche zugleich. Vielen Dank dafür!!!
Ich gehe jetzt mal zur Rentenberatung und kläre mal wie das mit der Einzahlung überhaupt geht.
Gibt es auch einen Rechner im Internet, der mir die Steuerersparnis anzeigt, nach Eingabe von ein paar Eckdaten? Oder muss ich das mit mit einer Steuer-CD simulieren?
Viele Grüße und einen schönen Tag!
Petra C.
Ich nutze immer Elster, Steuerprogramm der Finanzverwaltung.
Dankeee! 🙂
Hallo Petra,
bei meiner Frau ist eine sehr vergleichbare Frage aufgekommen.
Vorgeschichte: Meine Frau ist seit April 2016 krank geschrieben. Seit Oktober 2017 ist sie aus der Krankengeldzahlung gefallen. Die Agentur für Arbeit ist jetzt zuständig und hat meine Frau zur DRV geschickt. Von der DRV wird jetzt geprüft, ob sie eine EU-Rente bekommt, nachdem der Antrag im November gestellt wurde. Bisher hat meine Frau noch keinen Bescheid von der DRV bekommen.
Um die Rente meiner Frau aufzubessern, wollen wir noch in diesem Dezember im Rahmen der FlexiRente auch eine Sonderzahlung leisten.
Wir haben ebenfalls über den Passus „… Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung …“ diskutiert und sind nicht zu einem Ergebnis gekommen. Bedeutet der Zeitpunkt „Eintritt“ entweder
a) Tag der ersten Krankschreibung,
b) Tag des EU-Rentenantrags,
c) Tag der Bewilligung des EU-Rentenantrags,
d) Tag der ersten Zahlung oder
e) Tag des Beginns der Zahlung, falls die EU-Rente rückwirkend bewilligt wird.
Hast Du bei Deinem Termin bei der DRV evtl darüber gesprochen, was der Zeitpunkt „Eintritt“ bedeutet ?
Viele Grüsse,
Achim
Hallo Achim,
ich habe mir jetzt den entsprechenden Gesetzestext einmal angesehen. Ich nehme an, das Zitat entstammt dem §75 SGB VI. Dort heißt es im Abs.2, Satz 2:
„Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für…
2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind…Entgeltpunkte nicht ermittelt.“
Das hilft jetzt für die Deine obige Fragestellung noch nicht viel, wenn man sich aber einmal ansieht, was dieser §75 eigentlich regeln soll, so steht in der Überschrift:
„§ 75 SGB VI Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn“
Es geht daher um den Beginn der Rente. Und dieser wird im Bescheid festgestellt und kann evtl. auch rückwirkend sein. Das hängt dann aber wohl wieder davon ab, was beantragt wurde. Im vorliegenden Fall wahrscheinlich das Datum, zu dem die Krankengeldzahlung eingestellt worden ist.
Auch für die Einzahlung in die Rentenversicherung muss übrigens ein Antrag gestellt werden! Ich würde daher (schnellstens!) eine Rentenberatung aufsuchen, um das Thema zu klären bzw. in die Wege zu leiten.
Ich gehe aber davon aus, dass es für eine Einzahlung zu spät ist. Zumindest dann, wenn die EU-Rente genehmigt wird. Und vor diesem Bescheid wird wohl auch der Antrag auf Zuzahlung nicht bearbeitet werden.
Gruß, Der Privatier
„Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, ein konkretes Datum für den Eintritt einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsleben (Eintritt der Erwerbsminderung) zu bestimmen.
Bei der sozialmedizinischen gutachtlichen Bewertung kann dieses Datum z. B.
ein akutes Ereignis (apoplektischer Insult, Herzinfarkt, Unfall)
eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes
sein.
Schwieriger ist die Festlegung eines Datums für den Eintritt der Erwerbsminderung, wenn die vorliegenden Daten keine sichere Einschätzung der medizinischen Konstellation zulassen, z. B. bei chronischen oder schleichend progredient verlaufenden Erkrankungen.
Ein Gutachter muss dann hilfsweise auf andere Ereignisse zurückgreifen, z. B.:
Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit, wenn das Ausmaß der jetzigen Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;
Datum der Berufs-/Arbeitsaufgabe aus Krankheitsgründen;
Datum einer stationären Krankenhausaufnahme.
Das Datum des Reha-/Rentenantrages kommt höchstens dann in Betracht, wenn –gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen- keinerlei andere Anhaltspunkte festzustellen sind und angenommen werden muss, dass der/die Versicherte sich selbst spätestens im Antragszeitpunkt in relevantem Umfang als erwerbsgemindert eingeschätzt hat.“
In der Praxis wird dennoch sehr häufig der Zeitpunkt des Reha-Antrags genommen, zu der in der Regel die Krankenkasse auffordert.
Dann wird der Rehaantrag ungedeutet in einen Rentenantrag.
Befristete Renten werden erst ab dem 7. Kalendermonat gezahlt.
Hallo Privatier und Robben,
vielen Dank für Eure mega-schnelle Reaktion. Toll!!
Nachdem die Agentur für Arbeit meine Frau im Oktober zur DRV geschickt hat, hatten wir unseren Termin mit der DRV im November. Der Antrag für EU-Rente wurde bei diesem Termin von ihr gestellt und ist derzeit von der DRV in Bearbeitung.
Parallel dazu haben wir einen Antrag auf „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ gestellt. Dieser kam vorgestern. Die ursprüngliche Intention war und ist, die früher in Rente zu gehen oder die Altersrente meiner Frau aufzubessern. Den möglichen Zusammenhang zwischen Höhe der EU-Rente und Sonderzahlung kam mir erst nach dem Termin / Antragstellung bei der DRV im November.
@Privatier: Den Passus habe ich der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ entnommen. §75 SGB VI wird dort nicht explizit referenziert, allerdings ist das wohl die Grundlage.
@Robben: Ich habe mir auch noch einmal den Rentenantrag, den meine Frau gestellt hat, angeschaut. Im Anhang wird nach der Ursache und nach einem Datum gefragt, seit wann man sich selbst für erwerbsgemindert hält. Dort wurde April 2016 eingetragen, d.h. Tag der ersten Krankmeldung / AU. Ich könnte mir vorstellen, dass dieses Datum dann als „Eintritt“ angesehen wird. Evtl. könnte Deine Anmerkung bzgl des „Ausmasses der Erkrankung“ noch von einer gewissen Bedeutung sein, da dieses Ausmass im April 2016 noch nicht feststand und auch heute noch einige Variablen offen sind.
Nach den Hinweisen und Erklärungen von Euch beiden scheint aufgrund des gesamten Timings es wohl eher ausgeschlossen zu sein, dass eine Sonderzahlung auch die EU-Rente erhöhen könnte. – Bleibt noch die eigentliche Intention, früher in Altersrente zu gehen oder die Rente aufzustocken und das ganze dieses Jahr steuerlich geltend zu machen …
Nochmals ganz vielen Dank für Eure Unterstützung … Das war sehr hilfreich.
Noch einen schönen (Rest-) Sonntag,
Achim
Hallo Achim,
leider lese ich erst jetzt Deine Frage und die bereits erfolgten Antworten.
Bei mir ist dieses Thema insofern auch im Sande verlaufen, da ich zum Rentenberatungstermin so schlecht dran war, dass ich ihn absagen musste. Vorher las ich bereits über diese erforderliche Antragstellung zur Sonderzahlung, Da es mir auch um die Steuerlastsenkung in 2017 ging (aufgrund Abfindungszahlung) wäre mein Antrag mit Sicherheit dieses Jahr nicht mehr bearbeitet worden und die Steuer dieses Jahr nicht mehr abzuwenden gewesen.
Darüber hinaus hatte ich ebenfalls den Gedanken, dass, falls eine EU-Rente im kommenden überhaupt Jahr bewilligt würde, diese möglicherweise rückwirkend und zeitlich vor meinen Sonderzahlungstermin festgelegt werden könnte.
Damit hätte ich dann gar nichts gewonnen. Im angenommenen ungünstigen Fall würde die Sonderzahlung auf meine normale Altersrente angerechnet und wer weiss wie hoch bis dahin die Versteuerung und die Sozialabgaben darauf ausfallen – den Erlebensfall erstmal vorausgesetzt.
Ich hatte eigentlich das ganze Jahr schon dran gedacht (unabhängig von einer zu erwartenden EU-Rente) und die Sonderzahlung als Möglichkeit auch bis zum Ende des Jahres herausgeschossen. Leider war ich nicht tief genug im Thema und wusste daher nicht, dass man einen Antrag dafür stellen muss….
Ich will mich mal anstrengen, den nicht eingezahlten Betrag auf andere Weise lukrativ anzulegen. Wobei ich dazu noch keine tolle Idee habe. Bin aber an Hinweisen in diese Richtung immer interessiert 🙂
Schöne Weihnachtstage für alle!!!
Petra
Interessante Überlegungen und Kommentare, die ich mit Spannung lese.Habe einmal nachgerechnet, nachem mir nach gut 3 Monaten nunmehr die besondere Auskunft der DRV Bund vorliegt.
Abfindung auf 2 Jahre verteilen / Auszahlungsmodi in die DRV ebenfalls auf 1 & 2 Kalenderjahre verteilen /Einzahlung max Basisversorgung der Jahre 2018 / 2019 beachten alles bitte nur in Abstimmung mit dem Steuerberater/ aus der Abfindung finanzieren/Rentenantrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt stellen / Alterseinküntegesetz optimal gestalterisch nutzen / Hinzuverdienstgerenze ab 63 von max 6300,– € im Kalenderjahr vollumfänglich ausschöpfen / Nach meiner ersten Inaugenscheinnahme müsste sich meine Investition unter der Berücksichtigung der Steuervorteile bereits nach 15,6 Jahren ( 63,0 + 15,6 = 78,6 Jahre)gerechnet haben. Wenn Liquidität nicht im Focus steht, man seine Ehefrau versorgt haben möchte und das Zinsniveau unverändert bleibt, eine allemal interessante Variante …..
„Abfindung auf 2 Jahre verteilen“
Warnung: für die Fünftelregelung, die die Amortisation enorm verbessert, gelten zwei Bedingungen:
– Einmalzahlung
– „Zusammenballung“ (Abfindung > bisheriges Jahresbrutto)
Wer den Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer zahlen muss, für den ergibt sich aus der Abfindung mit Fünftelungregelung kein Vorteil.
Zumindest dann nicht, wenn auch nach Fünftelung immer noch der Spitzensteuersatz übrig bleibt. Richtig.
Gruß, Der Privatier
Klar – der „Hebel“ bei der Fünftelregelung ist ja die Progression. Bei beliebig hoher Abfindung und sonstigem zVE ist sie egal.
Umgekehrt wäre 2018 eine Abfindung von 45000€ optimal, da 45000/5=9000 gerade der Grundfreibetrag ist. Dann nur noch das sonstige zvE auf 0 bringen (durch freiwillige RV-Beiträge), und schon sind ESt = Soli = KiSt = 0.
Die Finanzbeamten werden dann aber noch mal sehr genau drüberschauen…
Gestern ist ein ausführlicher FAZ-Artikel zu „Steuern sparen mit höherer Rente“ erschienen:
zeitung.faz.net/faz/finanzen/2018-01-06/b9da7fba422ab1e268a5e9a9d44e468f/
Wichtige Auszüge daraus:
„In Zeiten niedriger Zinsen haben Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung an Attraktivität gewonnen. „Die gesetzliche Rentenversicherung ist derzeit oft lukrativer als viele private Renten“, sagt Finanzmathematiker und Buchautor Werner Siepe. Dies wird sich – sofern die Zinsen in der Eurozone auf niedrigem Niveau verharren – so schnell auch nicht ändern. Und für die gesetzliche Rentenversicherung stehen die Prognosen für die kommenden Jahre gut. Bis 2023 können Anleger mit stabilen Beitragssätzen und Rentenzahlungen rechnen.“
…
„Es gilt, diese guten Jahre zu nutzen“, rät Siepe. Denn von 2024 an sind die guten Jahre in der Rentenversicherung vorbei. Die Beitragssätze werden – wenn sich die Babyboomer in den Ruhestand verabschieden – steigen, das Rentenniveau wird sinken. Einzahlungen in die gesetzliche Rente werden dann unattraktiver.“
…
„Arbeitnehmer können von ihrem 50. Lebensjahr an zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und so eine Rentenminderung bei einem möglichen früheren Renteneintritt, etwa mit 63 Jahren, ausgleichen. Wer vom Arbeitsleben mit 63 Jahren nicht genug hat und bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeitet, erhöht mit den zusätzlichen Zahlungen seine endgültige Rente. Ermöglicht wird dies durch das Flexirentengesetz, das zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs hat nun das Augenmerk auf eine schon seit 1998 bestehende Möglichkeit gelenkt, wie Arbeitnehmer, die eine Sonderzahlung erhalten, mit Ausgleichszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung Steuern sparen können. Bedingung ist allerdings, dass sie früher in Rente gehen wollen. Das oberste deutsche Finanzgericht stellte am 17. Mai 2017 (Az. X R 10/15) klar, dass gemäß Paragraph 3 Nummer 28 EStG Zahlungen zur Hälfte steuerfrei sind, die vom Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden.“
Einen kleinen Hinweis möchte ich dazu noch geben: Es empfiehlt sich, die Rechnung, ob sich einer Einzahlung „lohnt“, nicht nur im Hinblick auf eingezahlten/zurückbekommenen Brutto-Beträge durchzuführen, sondern dies auch einmal nach Steuern und Abgaben auszurechnen.
Dies ist naturgemäß sehr stark von der persönlichen Situation abhängig, oftmals auch nicht leicht zu prognostizieren, aber je nach Situation kann das Ergebnis ziemlich ernüchternd sein.
Gruß, Der Privatier
Stimmt, das hatte ich mir auch schon überlegt – „Überversicherung“ kann auch ungeschickt sein.
Nehmen wir an, man hat gute Spargelder aus versteuertem und SV-versichertem Netto zurückgelegt.
Dann zahlt man daraus freiwillige RV-Beiträge und steigert so die spätere
Rente, von der natürlich mit höherem Brutto mehr KV, PV, ESt, Soli, KiSt (Steuern sogar progressiv) abgehen, bis sie echt netto da ist.
Während man sich angewöhnt hat, mit 1200€ „echt netto“ gut leben zu können, bekommt man durch o.g. Tuning beispielsweise 1400€ „echt netto“.
Der Überschuss geht dann wieder ins Spargeld, wo er schon mal war…
…was wiederum dadurch kompliziert wird, dass bei der ESt-Erklärung im Jahr drauf die erhöhten KV, PV, KiSt wiederum als Sonderausgaben vom zvE absetzbar sind und ESt, Soli, KiSt ein wenig senken…
Hallo suchenwi . Das mit dem “ ÜBERSCHUSS “ ist eine “ SEHR RICHTIGE “ Betrachtungsweise .
Hoffentlich haben das alle Anderen auch so betrachtet . Daher würde ich persönlich ,
auch den “ echt netto “ Vergleichsrentner mit 45RP wählen , bei einer Ehegemeinschaft
dann wohl 2 mal 45RP = 90RP “ echt netto “ . Muss ja m.M.n. auch erstmal geleistet
werden können . Derzeit wäre dafür ein Kapitalstock von ca. 315/630k aufzubringen .
( Also bei Neuaufbau , plus ggf. 0,3%/mon. für den VORZEITIGEN Bezug )
Daher wäre meine Betrachtungsweise , auch 315/45 Jahre = 7k p.a. oder 14k p.a.
GEMEINSAM jedes Jahr wieder . Sollte ich das verpasst haben , müsste ich dann ggf.
nochmal nachkorrigieren , wenn die Möglichkeit dazu besteht . Für einen FRÜHEREN Bezug ,
dann halt dementsprechend MEHR . Bei untenstehender Betrachtung , habe ich dann mal
ein max. benötigtes verfügbares EK ( Eheleute ) mit ca. 60 bis 70k p.a. vermutet um
daraus jedes Jahr , noch netto/netto ein paar fehlende RP “ in der Basisrente “ zu machen .
LG Det
Hallo Det,
mit „Überschuss“ meinte ich die Überversicherung.
Wenn man „echt netto“ mehr Rente bekommt, als man braucht, ist man überversichert (solange man alternativ bei besonderem Bedarf auch Ersparnisse verbrauchen kann, ohne noch mal KV, PV, Steuern darauf zu zahlen).
„Echt netto“ ist einfach für abhängig Beschäftigte: nämlich der Überweisungsbetrag zum Monatsende.
Renten werden dagegen „netto vor Steuern“ überwiesen, das „echt netto“ kennt man also erst 3..15 Monate später, nach dem ESt-Bescheid. (Steht mir in 2 Jahren bevor, solange mache ich noch Theoriestunden…)
Ich plane, bis Juli 2019 45 persönliche Entgeltpunkte (pEP) anzusparen, soweit nicht schon vorhanden. Durch Nutzung der Sonderausgaben Altersvorsorge bis zum Limit.
@ suchenwi
Nun , für mich wäre die umgedrehte Rechnung passender .
A) Was ca. bekommt der DS-Rentner mit 45RP im Monat z.Zt. Netto
aufs Konto gezahlt . Entgeltpunkt z.Zt. 31,03 Euro mal 45 = 1396,35 Euro/mon.
Somit wäre das erstmal meine Vergleichsgröße . Ein wenig KV/PV runter ,
damit dann etwa bei 1200,00 – 1300,00 z.Zt. Euro/mon. netto an Rente ,
für einen Vergleichsrentner 45 RP OHNE Abschlag anzusetzen .
B) Was muss ich dafür im Moment bezahlen ??? 1RP = ca. 7000,00 Euro .
C) Wie kann ich die am besten zahlen ??? M.M.n. dann , wenn ich sonst
das Geld für den Aufbau nicht an die GRV ( oder andere Basis V. ) sondern
ans FA überweisen müsste . Die können ja dann später , sich auch noch was von
den Renten ( sollte ich doch mal Zuviel Rente haben , was ich pers. eher
bezweifele , da mein Rahmen eigentlich relativ genau geplant ist ) absteuern .
D) Wann am besten zu bezahlen ??? M.M.n. dann , wenn es einem am wenigsten
belastet . Abfindung / Versicherungsauslauf / Erbschaft / Lottogewinn , oder
einfach jedes Jahr , den Freibetrag ausnutzen um schon mal einen Kapitalstock
zu bilden . Somit kann ich jedes Jahr , mein zvE ( Im best. Rahmen ) senken .
( Evt. sollten da auch mal Deine Girlies darüber nachdenken ??? , da wäre
es m.M.n. aber sinnvoller , wenn das “ GUTE , bereits verst. Geld “ zum
VERBRAUCH genommen wird , das NEU verdiente , an den Einzahlungen teilnimmt )
E) Macht es Sinn , die Rente ÜBER den Vergleichsrentner 45/90RP zu erhöhen ???
M.M.n. nicht , es sei denn , 1) Ausgleich für vorzeitige Inanspruchnahme
2) Aufwand würde nicht an GRV ( Basis V. ) sondern FA geleitet werden müsen .
F) Auch nach dem Meinungswechsel mit Smartinvestor , bleibe ich bei meiner
Meinung , das ich die “ Basis “ RV als relativ “ Gleich “ sehen würde , aber
n.w.v. , kann natürlich die GRV / BVw erste “ Anlaufstelle “ sein , alles was
darüber NICHT abgeleitet werden kann , kann aber m.M.n. , n.w.v. genausogut
über Rürup abgeleitet werden , allemal besser wie ans FA abgeleitet . Auch
eine ZUKÜNFTIGE Entwicklung der Rentensysteme ist m.M.n. in ermangelung der
Glaskugel , von mir , in keinster Weise abzusehen . Bei der Vergangenheits-
betrachtung , ist selbstverständlich die GRV besonders “ Ausfallsicher “
gewesen . Ob das auch in der Zukunft so bleiben wird = Glaskugel .
Bei der Aussage von Hr. Siepe ( Den ich ansonsten schätze ) , ist leider
ein “ Fehler “ drin , hier wird sich unter gegebenen Umständen
( Niedrigzinsumfeld ) auf die Zukunft bezogen ( GRV vs Rürup ) .
Ob DIESES jedoch , das ganze Leben so bleibt , kann ich
wiederum in ermangelung der Glaskugel NICHT abschätzen .
( Vermutlich werden deshalb durch Hr. Siepe , Einschränkungen bereits
nachgeliefert , s.o. Smartinvestor ) Daher ist m.M.n. der “ Fehler “
von Hr. Siepe , AKTUELL zwar KEIN “ Fehler “ , jedoch ist
m.M.n. auch die ANNAHME , das Dieses “ IMMER “ so bleiben wird , bereits
ein Fehler . Also : M.M.n. , kann eintreffen , muss aber nicht eintreffen .
Es wäre ( auch wenn es im Moment NICHT so aussieht ) auch möglich ,
das in 10 Jahren , die Zinsen/Fonderträge in der Rürup Vers. die GRV
deutlich schlägt . Daher würde ich mich , weder auf die eine , noch auf
die andere Seite festlegen wollen , sondern SOWOHL die eine , wie AUCH die
andere Seite berücksichtigen . Also m.M.n. IMMER besser , sowohl als auch ,
wie einfach NUR das oder NUR das ( Also wie Immer , nicht alle Eier in einen
Korb ) . Insbesonder in Hinsicht auf das Altersvermögen . Selbst da , würde
ich noch für jeden Ehepartner “ EINZELN “ sowohl als auch wählen wollen .
Ein weiterer VORTEIL m.M.n. der Rürup Versicherung v.s. GRV / BVw ist der
Vertraglich “ FESTGELEGTE “ erstmalige Bezug ( Also Amortisationsbeginn ),
bei “ Altverträgen “ 60 Jahre bei “ Neuverträgen “ 62 Jahre . Aber auch
DIESES ist NUR eine MOMENTAUFNAHME .
( PS. Die neueste Untersuchung Ruhruni , lt. der Welt , geht von 85% des
letzten Nettos aus , welches als verfügbares Alterseinkommen vorhanden sein
sollte , und gibt eine Sparquote von 20% bei einen “ 40 Jährigen “ somit noch
27 Jahre vor “ AMORTISATIONBEGINN “ , an . evt. wäre es da ja auch einfacher
gleich ab 20 Jahren mit ca. 10% ZUSÄTZLICH für Altersvermögensaufbau zu beginnen )
Aber trotzdem wie Immer , Time will tell .
LG Det
Hallo Det,
bei mir ist das einfacher: zum Ende Altersteilzeit Juli 2019 werde ich ca. 46 EP gesammelt haben. Mit 10.2% Abschlag bleiben aber 42.2 „persönliche Entgeltpunkte“ (pEP), an die 3.1 EP muss ich also zum Ziel 45 pEP nachzahlen, eben bis Maximum Sonderausgaben Altersvorsorge in 2018 und 2019. Bei der Abfindung 2020 kommen noch ein paar dazu (dann aber zu ca. 80% vom Finanzamt refinanziert, wenn ich richtig gerechnet habe).
Auskunftantrag an die DRV ist gestellt, mal sehen, wie lange die Antwort braucht…
Eigentlich wollte ich mich aus dieser Diskussion ja mal heraushalten…
Aber irgendwie kann ich in dem Vorhaben „45 Rentenpunkte erreichen“ so gar keinen Sinn erkennen! Natürlich ist mir klar, dass sich diese ergeben, wenn man 45 Jahre ein Durchschnittseinkommen hatte. Aber das als Ausgangspunkt für weitere Detailplanungen zu erklären, verstehe ich nicht. Warum sollten gerade diese 45 Punkte ein sinnvolles Ziel sein?
Es macht doch viel mehr Sinn, sich einmal über eine voraussichtliche Rentenlücke Gedanken zu machen. Das ist je nach Situtation nicht so ganz einfach (speziell in jungen Jahren), aber nur dann kann ich doch entscheiden, ob und wieviel da noch zu ergänzen ist. Und dann anschließend überlegen, womit diese Lücke gefüllt werden soll: Ob mit GRV, priv. RV, eigener oder vermieteter Immobilie, Aktien, ETFs, usw.
Und als Endergebnis könnte dann ggfs. ein Ziel für die GRV stehen. Aber doch nicht am Anfang der Überlegungen.
Gruß, Der Privatier
Ach, die 45 EP sind halt als „Standardrente“ (auch „Eckrente“) definiert. Man kann sie auch in 23 Jahren schaffen, immer an der Bemessungsgrenze… 🙂
Meine „Rentenlücke“ gehe ich seit 10 Jahren (Scheidung, Versorgungsausgleich) proaktiv an, indem ich meinen Konsum auf 43% vom Netto einschränke. Klappt schon ganz gut.
Das Wertpapierdepot habe ich als „Sondervermögen“ beiseite gestellt – sein einziger Verwendungszweck, ausser Erlernen des finanzwirtschaftlichen Handwerks, ist als (möglichst große) Erbmasse für meine Töchter. Eventuelle „Entsparpläne“ überlasse ich dann ihnen.
@ suchenwi
Das Du DEINEN Konsum , auf 43% vom Netto einschränkst , finde ich
persönlich , eine “ Hammerharte “ Leistung . RESPEKT !!!!
Aber “ ÜBUNG MACHT JA DEN MEISTER “ . Das Du etwas “ Finanzbildung “ noch
bekommen möchtest , finde ich persönlich , in dem “ ALTER “ zwar GUT ,
aber auch etwas zweifelhaft , ob lohnend . Wenn es Dir Spass macht ,
völlig i.O. , aber Du solltest auch das “ RISIKO “ des “ LEHRGELDES “
berücksichtigen . Lehrgeld und Risiko ( aber natürlich auch Rendite )
bei Deiner DAVOR bevorzugten Kapitalanlage , m.M.n. deutlich geringer .
( Trotzdem , ein Inflationsverlust , wenn vorher bei Null , rentierlich ) .
Ich wünsche Dir jedenfalls viel Erfolg und auch viel Spass dabei , aber
auch “ GENÜGEND ANGST “ , nicht “ ALLES “ mehr wie die Inflationsrate im
Wert zu mindern ( Also beim Blick in den Rückspiegel nicht mehr Verlust
gemacht zu haben , wie das die Inflationsrate bei Null ausgemacht hätte ).
LG Det
Tja Peter , ich sehe es irgendwie auch ein wenig anders .
Asset Allokation = 30/30/30/10
30% Teil , Versicherungen Langlebigkeitsschutz . Grundlage für “ REBALANCING “
A) Für eine Person , RECHTEANSPRUCH = Vergleichswert 45RP
Kapitalstock der z.Zt. dafür benötigt wird , ca. 315k
B) Für eine Person , Rechteanspruch = Vergleichswert 45RP , HEUTE 315k ,
Früher z.B. 200k , Dif. 115k um wieder einen Vergleichsrentner
ca. 1200,00 Euro / Netto-mon. abbilden zu können . Da aber z.Zt.
„Sofort beginnende Renten “ , in der Anlageform nicht mehr passend
interessant sind ( Niedrigzinsumfeld ) , Verlagerung auf Rürup/GRV .
Benötigete 115k dann da zuzuführen ( Bereits erledigt , plus ggf. auch
noch einen für die Zukunft wieder zuzuführenden Teil ) .
Um aber einen Vergleichsrentner abbilden zu können oder auch ggf. ein
Rentnerehepaar = 630k = 30% Grundlage für das “ REBALANCING “ z.Zt. .
D.h. , ich versuche mich JEDES JAHR , ein wenig “ ANZUGLEICHEN “ .
Ziel “ IMMER VERGLEICHSRENTNER “ = 45 RP , oder 90 RP Ehepaar .
D.h. erst dann wieder ein wenig “ UMSCHICHTUNG oder auch REBALANCING “
wenn eine Anlageklasse ( in dem Fall Versicherung Langlebigkeitsschutz )
zu weit aus dem “ VORGEGEBENEN “ Rahmen gelaufen ist . Für mich halt
45/90 RP = 315/630k , abzüglich bereits erworbener Ansprüche , gleich
derzeitige “ Rebalancing-Masse “ die dann einer “ Aufstockung “ ggf.
bedürfen . Ich vermute NICHT , das ich eine “ Versorgungslücke “ habe ,
oder ggf. haben werde , da DIESES zu MEINER “ ASSET ALLOKATION “ gehört .
Dieses ist für mich KEIN einmaliger Prozess , sondern ein fortlaufend
ewiger Prozess des “ Anpassen oder auch REBALANCING “ .
LG Det
PS , und je nachdem , in welcher der Asset Klassen 30/30/30/10
ZUVIEL Zulauf war , wird dann das “ Rebalancing “ versucht ,
möglichst “ KOSTENNEUTRAL “ durchzuführen . Insbesondere auf
EK-Steuer Sicht .
LG Det
Okay – ich danke euch für die Erklärungsversuche. Vielleicht sollten wir es damit belassen und dies nicht in eine endlose Diskussion enden lassen, die am Ende doch die meisten Leser nur langweilen wird und vom eigentlichen Thema hier wegführt.
Insofern sind aber die unterschiedlichen Ansätze einmal ganz hilfreich, um andere Leser bei ihren eigenen Überlegungen ein paar Inputs zu geben.
Gruß, Der Privatier
Dir würde ich natürlich auch als Rentner/Privatier , das “ Rebalancing “
empfehlen , aber wenn ich alles bisher richtig mitbekommen habe ,
machst Du das ja eh , 90 RP ( Ehepaar ) plus etwas Rürup / Riester .
Evt. dann ca. 100RP ??? = 700k benötigter Kapitalstock , z.Zt. oder
dann ggf. nach Eintritt Rente Ehefrau , 2,5-3k/mon. Rente zum Verbrauch .
Zusätzlich Immo Lastenfrei , mit Immo Fremd Invest , ca. 30% ???
Plus UN Beteiligungen ca. 30% / 700k ??? , gleich m.M.n. “ NORMALER “
Privatier Haushalt ??? So wäre meine Sicht , auf einen Kapitalstock ,
der für ein relativ “ Sorgenfreies “ Privatierleben benötigt wird ,
OHNE noch über eine “ Versorgungslücke “ nachdenken zu müssen .
( Wenn dann davon ca. 70 bis 80% Vererbt werden könnten / für DICH/WIR
ja NICHT ZUTREFFEND / würde mich das auch nicht beunruhigen )
LG Det
Vielen Dank für die tollen Tipps.
Mein Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2017 und die Abfindung wurde am 15.1.2018 gezahlt und ich habe mich im Alter von 65 Jahren arbeitslos gemeldet.
Ich möchte einen Tipp meines Steuerberaters weitergeben. Als Leihe kann kann mittels moderner Steuersoftware eigene Simulationen durchführen um zu optimieren. Diese Software berücksichtig alle Regeln inkl. „Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung)“.
Ich verwende die SoftwareSoftware WISO 2018 Steuer-Sparbuch. Das Arbeitslosengeld, die Abfindung und die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge müssen korrekt eingegeben werden und mittels einer Simulation wird die Erstattung ermittelt. Man kann dann verschiedene Optionen z.B. bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durchrechnen. In meinem Fall wird die Ausgleichszahlung komplett durch die Steuererstattung bis zu einem Betrag von 21.000.- EUR erstattet. Das ist besser als Rürup und andere Geldanlagen.
So habe ich es in die Software gemäß nachfolgender Beschreibung eingetragen.
Zunächst ist das Arbeitslosengeld wie folgt einzutragen im Programm unter „Daten erfassen > Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre > Lohnsteuerbescheinigungen“
– Abfindung: Dieser Betrag erscheint auf Anlage N in Zeile 10 . Die einbehaltene Lohnsteuer in Zeile 11 und der einbehaltene Solidaritätszuschlag in Zeile 12
– Ausgleichszahlung für Rentenabschläge: Dieser Betrag erscheint auf Anlage N in Zeile 10.
Dann ist das Arbeitslosengeld wie folgt einzutragen im Programm unter „Daten erfassen > Weitere Einkünfte, Bezüge und Ersatzleistungen“
– Arbeitslosengeld ALG1: Dieser Betrag erscheint auf dem Mantelbogen in Zeile 96.
Die einzutragen Felder findet man alternativ auch im Programm oben rechts mit der Suchfunktion .
Viele Grüße Smarter
„Ich möchte einen Tipp meines Steuerberaters weitergeben.“
Okay… der Tipp ist jetzt zwar nicht sooo spektakulär. Sage ich fast in jedem dritten Kommentar zum Thema Steuern, dass man sich dass alles selber einmal durchrechnen sollte. Mehrere Varianten ausprobieren. Und das geht sogar kostenlos mit der Elster-Software.
Trotzdem: Danke für den Hinweis. Man kann es nicht oft genug wiederholen.
Gruß, Der Privatier
Entschuldigung. ich bin 60 Jahr und nicht 65 Jahre
Danke für die sehr informative Seite, auf die ich erst jetzt gestoßen bin.
Eine Frage zum Rechenbeispiel: der Rechengang (mathematisch) ist mir klar. Aber warum bezieht sich der Abschlag auf die bis heute (=aktuell) erreichten Entgeltpunkte? Die habe ich doch bereits durch Beiträge erreicht. Ich bin bis dato immer davon ausgegangen, dass sich der Ausgleichsbetrag auf die fehlenden Entgeltpunkte bis zur Regelaltersrente bezieht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Regelbetrag gar nicht erreicht werden kann? Also zweimal „bestraft“, einmal vorzeitiger Rentenbezug und dann fehlende Beitragsmonate?! Besten Dank für eine kurze Rückmeldung.
Sie haben das im letzten Satz schon richtig erkannt: Wer die vorzeitige Rente in Anspruch nimmt, muss im Prinzip mit zwei Faktoren rechnen, die die Rente kürzen:
Einmal fehlen für die Jahre zwischen 63J und 65J+X die Beitragsmonate und andrerseits hat man diesen Anspruch eben erst mit Erreichen der Regelaltergrenze. Nimmt man ihn vorzeitig in Anspruch, so erfolgt die bekannte Kürzung um 0,3%/Monat.
Gruß, Der Privatier
Man gibt in dem entsprechenden Antrag den gewünschten Zeitpunkt der Rentenzahlung an. Bei der Berechnung, wie hoch der Rentenabschlag zum beabsichtigten Rentenbeginn voraussichtlich sein wird, werden dann auch weitere (fiktive) Beitragszeiten für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn prognostisch mit einbezogen. Voraussetzung ist aber, dass im Monat, in dem der Antrag auf die besondere Rentenauskunft gestellt wird, für den Versicherten entweder Pflichtbeiträge (zum Beispiel aufgrund einer abhängigen Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder wegen des Bezugs von Sozialleistungen) oder freiwillige Beiträge gezahlt werden.
Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird dabei das vom Arbeitgeber im Antrag bescheinigte derzeitige beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zum vorgesehenen Rentenbeginn berücksichtigt. Liegen dazu keine Angaben vor, wird von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres ausgegangen, für das zuletzt Entgeltpunkte, zum Beispiel auch für freiwillige Beiträge, ermittelt werden können.
Habe mich 2017 zu einer Ausgleichszahlung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente entschlossen.Hauptgrund war der Zufluss einer Abfindung,sowie der Abzug von 14,4% bei meinem Jahrgang.
Was ich mich jetzt Frage ist ob die Ausgleichszahlung ebenfalls wie meine übrigen Renteneinzahlungen mit 14,4% Abzug auf die Rente sanktioniert wird oder davon unberührt bleibt?
Oder ist der Abschlag in die Höhe des zu zahlenden Betrages bereits einkalkuliert? Ein vollständiger Ausgleich hätte mich über 40k gekostet.Bei der Hälfte davon ergiebt sich bei meiner Steuererklärung 2017 eine vollständige Refinanzierung durchs Finanzamt!
Hallo Martin,
durch die Ausgleichszahlung hast Du zusätzliche Rentenpunkte erworben; das wirkt sich auf die Höhe der Rente aus. Der Abzug wegen vorgezogenem Rentenbeginn wird dadurch nicht verändert.
Du müsstest eigentlich eine Bescheinigung über die Einzahlung bekommen haben. darin sollte etwas stehen wie:
„Entsprechend der obigen Formel ergeben sich aus den gezahlten Beiträgen X,XXXX Entgeltpunkte.
Hieraus sind persönliche Entgeltpunkte zu errechnen, indem die Entgeltpunkte mit dem maßgebenden geminderten Zugangsfaktor vervielfältigt werden:
X,XXXX Entgeltpunkte multipliziert mit Y,YYY (Zugangsfaktor) ergeben Z,ZZZZ persönliche Entgeltpunkte.“
Der Zugangsfaktor ist in Deinem Fall 0,856; das sind die 14,4% Abzug.
Viele Grüße, Hardy
Ja Danke für die Antwort.Das Schreiben habe ich bekommen.Allerdings erst nach fast drei Monaten und nach mehrmaligen Anrufen bei der LVA!In der LVA Aussenstelle in meiner Nähe konnte man mir bei einem Vorgespräch zu Zahlung nichts über die Steuerliche Behandlung sagen und verwies mich zum Steuerberater.Diese wuste überhaupt nichts über Abfindungen/Renteneinzahlungen und ich musste alles erst mal erklären.Das Ergebnis überraschte die Beraterin selbst zwischendurch hat sie mehrmals in den entsprechenden Steuergesetzen nachgesehen!Zur Absicherung war ich noch beim Finanzamt dort wollte man meine Unterlagen nicht einmal anschauen.Einzig der Tip wenn sich das Ergebnis des Steuerberaters und des Wiso Steuerprogramms decken könne es ja nicht falsch sein!
Kleiner Hinweis: LVAs gibt es schon seit über 13 Jahren nicht mehr. Insofern verständlich, dass die Bearbeitung dort lange dauert… 😀 😀
Okay, mal im Ernst: Die Bearbeitungszeiten der DRV sind tatsächlich manchmal extrem lang und ich empfinde das als einen unhaltbaren Zustand! Mir hat mal eine Beraterin telefonisch gesagt, Anträge würden 6-8 Monate Zeit in Anspruch nehmen. Unglaublich!!
Aber natürlich dürfen die Mitarbeiter der DRV und auch die des Finanzamtes keine Steuerberatung durchführen. Das ist schon korrekt und völlig in Ordnung. Dazu gibt es ja Steuerberater. Wenn die dann unfähig sind, hilft wohl nur, sich einen anderen zu suchen.
Aber ich schließe mich dann mal der Aussage des FAs an: „Wenn sich das Ergebnis des Steuerberaters und des Wiso Steuerprogramms decken kann es ja nicht so falsch sein!“
Gruß, Der Privatier
Hardy hat das zwar schon richtig gesagt, aber hier noch einmal etwas deutlicher:
Ja, auch die zusätzlich erworbenen Rentenpunkte unterliegen (natürlich!) dem Abschlag für die vorgezogene Rente.
Aber wenn das ohnehin durchs Finanzamt finanziert wird, würde ich mir über solche Feinheiten keine Gedanken machen.
Gruß, Der Privatier
Mit dem Zugangsfaktor wird der Abzug für den vorgezogenen Rentenbeginn ja bereits in den Betrag der Ausgleichszahlung eingerechnet. Solange der im Antrag genannte Rentenbeginn nicht verschoben wird, erfolgt somit keine weitere Kürzung der zusätzlichen Rente.
Peter , folgender kleiner Gedankengang , durch suchenwi und Haralds Frage bzgl. Rürup inspiriert .
Ein Ehepaar , die ZUSAMMEN versteuern , ( Eigentümer des Blumentopfes lassen wir mal weg ) ,
könnten ja eigentlich eine max. Förderquote von ca. 23k*2*0,84 = ca. 38k erreichen .
Wenn es total egal ist , WER dann WO einzahlt ,( Also Rechteinhaber ist ) könnte ja dann ,
ein Bruttoeinkommen von ca. 60k-70k ( Gemeinsam ) dazu genutzt werden , mit den anderen Vorsorgeaufwendungen , auf zvE ca. nahe Null zu drücken . D.h. NUR durch den Gang zum
Standesamt , könnte der Steuervorteil , bei einer 3/4 Verteilung , z.B. einer 48k Brutto
( 1/2 Teilzeitjob ) der andere 12k Brutto ( 3/4 Teilzeitjob ) quasi gegen einen
Versorgungsanspruch GRV/Rürup/Berufständisches Versorgungswerk ( vergisst Du immer ,
für Basis aber GLEICHGESTELLT ) eingetauscht werden .
Im Grunde , könnte damit ja dann der eine ( mit 12k ) noch einen eigenen Renten-Anspruch
GRV / Rürup , NUR , durch die gesparten Steuern des ANDEREN aufbauen . Wäre ja auch eine
Variante der Verlagerung dieser unpassenden Einkünfte . Quasi von JETZT auf später ?????
Also erst Berufständisches Versorgungswerk mit AG Anteil weiterfüllen lassen , dann die
Möglichkeiten im Angestelltenverhältnis ( Teilzeit ) in der GRV mit den möglichen ( Flexi )
Zusatzfüllungen ausschöpfen , alles was darüber nicht abgefrühstückt werden kann , über
Rürup wegzubügeln . Bedeutet im Grunde , Teilzeitstelle mal 2 , Beide Pflichtversichert ,
EK von JETZT auf SPÄTER , Keine Steuerbelastung , Rürup mit 60 Teil 1 , GRV mit 67 Teil 2
Plus die VORHER bereits ankommenden Renten , Plus die von dem , der NIEMALS in Rente gehen
WILL , auch weiterhin dort zuordbaren Einkünfte für GKV Betrachtung auf den Kapitalstock
bei den Berufsständisch Pflichtversichten auch vermutlich in der GKVdR ???
( muss ich nochmal den wechsel betr. 9/10 Regel hinsichtlich Zusatzeinkommen dort ,
genauer prüfen lassen , haben ja manchmal ganz eigene Regeln betr. Beitragspflicht ) .
Wäre ja auch eine Variante , um die kleine EIGENE Rente noch ein wenig aufzubessern ?????
Da wäre ich ja auch gleich wieder bei meinen Traumziel von 1k/mon. Einkommen angekommen .
( Evt. geht ja auch noch etwas weniger ????? für “ ÜBERWIEGEND “ Hmmmmmm mal sehn ????? )
Da dann die GKV-Pflichbeiträge 14,4%/2 mit son bischen Rest , bleiben ja wieder so
800,00 Euro über , dann ( Zusatz – ) Renten , jedoch nicht in der Beitrags-Pflicht GKV ,
da ja dann im Angestelltenverhältnis Pflichtversichert ( ME und Bar Div. DA ja auch nicht
PFLICHTIG ). Oder wie würdest Du das sehen ??? Nachher dann ja eh wieder GEMEINSAM gegen Null
bei den kleinen “ Gemeinsamen “ zvE zu versteuern . Ich glaube das könnte ja auch ein Weg
sein , um nochmal voller Tatendrang , in das Berufsleben mit ca. 1k/mon. Brutto einzusteigen .
Dann müsste ich ja auch als Hauptberuflich “ Angestellt “ gelten , der Teil-Privatier Status
könnte dann zum Glück komplett entfallen und alle “ Pflichten “ insbesondere GKV wieder da .
Das könnte doch eine Möglichkeit sein , oder ????? Insbesondere wegen der Hochzeitsreise !!!!!
( wäre dann nach ca. 30 Jahren , zwar etwas verspätet , aber eigentlich ja auch mal eine
Möglichkeit , passend zum ( Wieder ) Berufseinstieg , wie bei anderen JUNGEN LEUTEN auch )
LG Det
„..folgender kleiner Gedankengang“
Naja… ich würde das mal eher einen Rundumschlag nennen. 😉
Ich habe am Ende völlig den Faden verloren und mich gefragt: „Und was war jetzt die Frage?“ Oder möchtest Du wissen, ob das ALLES so in Ordnung ist?
Ehrlich gesagt, habe ich maximal die Hälfte verstanden. Und einige Zweifel.
Es wäre vielleicht einfacher, wenn Du nicht alles zusammen betrachten würdest und die Punkte einzeln klären würdest.
Da wir uns hier beim Thema „Einzahlung in der GRV“ befinden (kommt das überhaupt vor bei Dir?), hier ein paar generelle Anmerkungen dazu:
* Dass der Steuervorteil in einen Versorgungsanspruch umgewandelt wird, ist sicher einer der Argumente FÜR eine freiwillige Einzahlung. Richtig. Aus meiner Sicht sollte es nicht das einzige Argument sein, aber ohne dem würde ich es auch nicht machen.
* Bei der steuerlichen Absetzbarkeit im Rahmen der Höchstbeträge bitte immer daran denken, dass evtl. Beiträge eines Arbeitgebers mit in diesen Maximalbetrag einfliessen.
* Eine freiwillige Einzahlung in die GRV ist an bestimmte Bedingungen gebunden, z.B.: „Freiwillig“ geht nur dann, wenn man nicht „Pflicht“-Versichert ist.
Alles andere sind (soweit ich überhaupt folgen konnte) wohl eher andere Fragestellungen.
Gruß, Der Privatier
Nagut , nochmale kleine Einzelüberlegungen .
A) Wenn es doch Egal ist , ob GRV/Rürup/BVw eine Einzahlung ermöglichen , bei
“ Höchstmöglichen “ Förder-BEITRAG von z.Zt. ca. 23,X k pro Person , und bei
Eheleuten halt das doppelte , würde halt eine Höchst-Förderquote von ca. 47k , p.a.
dabei herrauskommen .
B) Wenn es weiterhin Egal ist , ob von den beiden Eheleuten , einer Geld verdient , der
andere eben lieber nicht , für die Berücksichtigung aber beide “ Gemeinsam “ gesehen werden ,
ist es doch “ Unerheblich “ ( Blumentopf außen vor ) wer von den beiden der Vertragsinhaber
somit VN und VS Person ist .
C) Wenn es also Egal ist , ob eine Einzahlung in GRV/Rürup/oder BVw ( Basisversicherungen )
in Hinsicht auf den “ Einzahler “ und damit auf den Vertragsinhaber , innerhalb einer Ehe ,
durch die “ Gemeinsame “ Versteuerung , ein Höchst-Förderbeitrag anerkannt wird , kann ja
auch NUR EINER diesen Höchst-Förderbetrag ( in Summe dann ca. ??k p.a.) für sich in Anspruch
nehmen ( Ja der andere hat ja evt. auch ein paar eigene Zahlungen abzuführen , ist klar ) .
D) Damit müsste es jedoch auch total Egal sein , wie die an den einzelnen gebundene
Basis Versicherung auf VN / VS insbesondere auf die dann jeweils zugrunde liegenden
Bedingungen der einzelnen Versicherung und VSP auswirkt ……. IST ES ABER NICHT ………
Der Vertrag , hängt an jeden einzelnen . Auch der Vertrag mit der GRV .
Wenn man da dann mal länger darüber nachdenkt , könnte sich halt die Förderquote , ggf.
noch viel besser , auf den jeweiligen Vertragsinhaber , verteilen lassen . Da könnten
ja dann ganz merkwürdige Konstellationen entstehen ( Nicht einzeln geprüft , aber m.M.n.
trotzdem möglich ) . Z.B. der eine hat nur noch ein paar Jährchen , evt. 2 oder 3 und
füllt dann da bis max. MÖGLICHEN auf . Hier dann Vorteil des schnelleren BEZUGES .
Oder der andere ist bereits in Rente , hat aber noch zusätzlich soviel Einnahmen , das
die Steuer auch die Einzahlung des Ehepartners mitsubventionieren würde , oder , oder ,
oder ……….. ( Ein weites Feld tut sich auf !!! )
Und mit deiner Aussage “ Freiwillig geht nur wenn man nicht Pflicht-Versichert ist “
liegst Du wohl auch etwas daneben . Z.B. Beide Pflichtversicher , dann kann , wie es
z.B. oben , suchenwi mitgeteilt hat , es durchaus AUSNAHMEN dieser Regel geben . Z.B.
um einen vorzeitigen Leistungsbezug ( Abschlag der Rente ) auszugleichen , oder auch ab
50 , neues Flexirentengesetz , oder vor 45 Irgendwas ??? , u.s.w. , u.s.f. ….
Sollte das alles NICHT reichen , um den max. MÖGLICHEN Förderbeitrag in Anspruch zu
nehmen , wäre ja eine Rürup Versicherung , die in der Basis “ GLEICHBEHANDELT “ ist ,
eine weitere Möglichkeit , die nicht anderweitig unterzubringende Fördermöglichkeit
da noch abfließen zu lassen . Insbesondere auch auf die da bisher NICHT vorgenommene
Anrechnung der GRV bei der WuW Rente . ( Also eigener Leistungsbezug aus Versicherung
ohne eigenen Rechtsanspruch bei gleichzeitigen Vorliegen eigener Ansprüche aus Rürup )
Wird zumindest m.M.n. zur Zeit durch GRV WuW Rente noch nicht gemacht ????? Oder hast
Du da andere Kenntnisse ????? Das wäre “ Überlegung “ Teil 1 , zu der “ VERTEILUNG “ des
Höchstmöglichen Förderanspruchs bei Eheleuten ( s.o. 2018 , 47616*0,86 = 40948 Euro p.a. )
Oder sind da deiner Meinung nach , irgendwelche Gedankenfehler ?????
Also insbesondere in den “ Auswirkungen “ bei der “ VERTEILUNG “ .
Rürup , GRV , BVw in der Basis “ GLEICHBEHANDELT “ , Rürup hat jedenfalls
KEINE Annahmenverweigerungen der Höchstförderquotenbeiträge ( Incl. Berücksichtigungen ) .
LG Det
Naja, das geht ja schon was besser… ich versuche mal ein paar Antworten:
Zu A) Richtig, für 2018 können maximal 47.424€ an Altersvorsorgebeiträgen für ein Ehepaar berücksichtigt werden. Steuerlich wirksam sind 2018 davon 86%.
Zu B) Richtig, es ist unerheblich, wie die Einkommensverteilung der Ehepartner ist und für wen die AV-Beiträge eingezahlt werden. Es zählen nur die Summen.
Zu C) Richtig, siehe Antwort B)
Zu D1) Richtig, man kann sich unterschiedliche Szenarien und Verteilungen überlegen.
Zu D2) Dein Einwand ist richtig. Mit „freiwillig geht nicht bei Pflichtversicherung“ hatte ich nur die freiwilligen Monatsbeiträge gemeint. Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge kann man auch als Pflichtversicherter leisten.
ZU D3) Richtig: Alles was als Basisversicherung zählt, ist steuerlich gleichberechtigt. Auch gemischt.
Zu D4) Das Thema Witwen- bzw. Witwerrente wäre mehr als ein eigenes Kapitel wert (steht bei mir auf der ToDo-Liste). Würde hier aber wohl den Rahmen sprengen.
Zu D5) Eine Annahmeverweigerung im Hinblick auf die steuerlichen Maximalsätze gibt es auch bei der GRV nicht. Meine im obigen Beitrag ausgerechneten Summe von ca. 48.800€ hätte ich durchaus einzahlen können, auch wenn es deutlich mehr ist, als die steuerliche Maximalsumme. Allerdings hätte ich wohl nicht mehr einzahlen können. In einer Rürup-Versicherung hingegen könnte man auch 60.000€ einzahlen.
So, ich hoffe, ich habe nichts übersehen…?
Gruß, Der Privatier
Na geht doch Peter ( lach )
So , da Wir nun Teil 1) abgeschlossen haben , nun Teil 2)
Wie hoch sollte das zu berücksichtigende Einkommen sein , um an einer
maximalen Fördermöglichkeit teilzunehmen , wie bereits unter A) geklärt ,
mit den möglichen Verteiltöpfen “ Basis “ ???
Bei Eheleuten , bin ich da so auf etwa 60 bis 70k p.a. Brutto gekommen ,
um den maximalen Förderbetrag bei ca. Null EK-Steuer von der vorgelagerten
in die nachgelagerte Verst. zu bringen ??? Oder würdest Du das anders sehen ???
Sind ja neben “ Basis “ auch noch 1 ( oder 2 mal wenn keine Fam. Vers. ) mal
KV/PV und son paar andere Sachen zu berücksichtigen .
PS , NUR für Dich Peter ( zu D4 ) , zum einlesen , worüber Du ja nochmal
nachdenken wolltest , findest Du unter ( SGB VI ab § 87 ff. ) . Aber
evt. muss ich mich ja da dann auch nochmal einlesen ??? , wenn ich doch noch
die Rentenerhöhung MIT GKV Pflichtprogramm über o.g. Vorgehensweise wähle ???
Und um da dann so ca. 1k/mon. “ Pflichtversichert “ hinzuverdienen , bei
einer 3/4 Stelle wegen dem “ Überwiegend “ Anspruch der GKV , wäre
doch eine LOHNGRÖßE von ca. 60 bis 70k fürs “ Gesamteinkommen “ recht passend ,
so für 2 bis 3 Jahre Hinzuverdienst , oder wie würdest Du das sehen ???
Time will tell .
LG Det
Also dann – Teil 2 (wieviel kommen denn da noch?? 🙁 ):
Mit der Größenordnung von 60-70k p.a. Einkommen könnte es in etwa passen, wenn es Dein Ziel ist, keine Steuern zu zahlen. Bedenke aber: Je weiter Du Deinen Steuersatz Richtung Null bewegst, desto weniger effektiv ist die Einsparung. Am effektivsten in der Einsatz am oberen Ende. Also ggfs. mal über eine Verteilung über mehrere Jahre nachdenken.
Und ich will noch einmal erwähnen, dass die Beiträge zur RV, die für einen pflichtversicherten Angestellten gezahlt werden, die maximale (sinnvolle) Einzahlung reduzieren. Wer 70k an Brutto-Einkommen hat, hat bereits ca. 13.000€ (AG+AN) eingezahlt.
Gruß, Der Privatier
Peter , es kommt kein Teil 3) mehr . Relaxxxxx
Aber NOCHMAL , damit es für “ ANDERE “ evt. “ VERSTÄNDLICH “ wird .
Es besteht die “ MÖGLICHKEIT “ ein Brutto Lohn eines Ehepaares , in
etwa der Höhe von ca. 60 bis 70k / p.a. “ Gemeinsame Versteuerung “
in eine Rentenversicherung ( Egal wie DIESE innerhalb der 3 “ BASIS “
Versicherungen GRV/Rürup/BVw “ VERTEILT “ werden ) von der “ VORGELAGERTEN “
( Also gleich durchs FA eingezogen ) in die “ NACHGELAGERTE “ Versteuerung zu
bringen . Damit müssten “ GENUG “ Möglichkeiten , gegeben sein , um einen
passenden Kapitalstock für die “ RENTE “ ( Da auch wieder Egal welche von
den 3 gewählt wurden ) NICHT ans FA abzugeben , sondern lieber in
RENTENANSPRÜCHE ( Wieder bei den 3 Basisvers. bestehend ) umzuwandeln .
DIESES wollte ich DIR und ggf. den ANDEREN Mitlesern damit mitteilen .
Daher verstehe ich auch immer nicht so recht , die Fragen in den Finanzblogs ,
wie am besten Geld für die Altersvorsorge angelegt werden kann . M.M.n. ,
stehen doch bereits bei den 3 Basisversicherungen , GENUG Möglichkeiten offen ,
für ein “ Auskömmliches “ Alterseinkommen zu sorgen . Aber selbstverständlich
ist auch HIERBEI zu beachten , A) Langlebigkeitsrisiko , B) Vererbbarkeit der
Ansprüche , C) Bildung des Kapitalstocks HEUTE mit etwas Steuerfreiheit , da
dann später wiederum die Kapitaleinkünfte “ RENTE “ in der Zukunft
( Dann aber vermutlich mit einen kleineren zvE ) mit den Beiträgen
für KV/PV und Steuer belastet ist . Und somit hat doch m.M.n. jeder selber die
Möglichkeit , über die lange “ Ansparphase “ seines Lebens , einen passenden
Kapitalstock Altersvermögen für das RISIKO “ Langlebigkeit “ aufzubauen .
Somit kann doch praktisch jeder selber überlegen , ob es für Ihn sinnvoller ist ,
einen “ ungeförderten “ Kapitalstock in z.B. ETF Vermögen , oder einen “ geförderten “
Kapitalstock “ Basisrente “ für seine Bedürfnisse passend aufzubauen .
So wäre zumindest meine Meinung , sowohl zu der GRV , wie auch zu Rürup oder
auch BVw . Das sind einfach “ Basisversicherungen “ für das Langlebigkeitsrisiko .
Die Förderquote ist jedenfalls m.M.n. EXTREM , und muss ja auch erstmal geleistet
werden können ( Also nach Zahlung von z.B. 46k noch genügend zum Leben über zu haben ).
Somit Abschluss TEIL 1) und Teil 2)
LG Det
Aus einem Artikel in der Zeitung habe ich entnommen,dass man aus Einmalzahlungen / Bruttoeinspeisung 50 % steuerfrei über den Arbeitgeber direkt UG / WG / Tantieme Einzahlungen vornehmen lassen kann, wenn der Arbeitbeber sich hierzu bereit erklärt….
Habe mit meinem Arbeitgeber gesprochen und ihn gebeten mein Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld mit dem Verwendungszweck RM (Rentenminderung )direkt aus dem Brutto an die DRV zu überweisen.
Meine Überlegung hierzu ist die analoge Versteuerung zur Abfindung.Möchte ab 50 Jahren 26 Einzahlungen bis 63 Jahre ausschließlich aus Sonderzahlungen vornehmen.
Beispiel : Urlaubsgeld & Weihnachtsgeld im Jahr / Arbeitgeber zahlt aus
meinem Brutto direkt ein / Fazit 50 % steuerfrei analog Abfindung, die anderen 50 % werden bei mir im Lohnabzugsverfahren versteuert.
Dies Möglichkeit scheint in der SAP / Welt / Entgeltabrechnung noch nicht durchgedrungen zu sein.
Mein Arbeitgeber prüft derzeit.Eine Anrufungsauskunft bei Finanzamtist in Arbeit.Kann mir jemand hierzu sachdienliche Hinweise geben? Ansonsten werde ich die bisherige steuerliche Absetzbarkeit vollumpfänglich bei meiner Steuererklärung nutzen.
Vielen Dank vorab.
In der Tat eine recht interessante (aber weitgehend unbekannte) Möglichkeit, steuerfreie Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vorzunehmen.
Basis ist hier §3 Nr.28 EStG, in dem die Förderung des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Berufsleben geregelt ist. Im ersten Teil werden die Aufstockungszahlungen des AGs im Rahmen einer Altersteilzeit geregelt und dabei geht dann der Nachsatz ein wenig unter. nämlich:
„Steuerfrei sind… die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen“
Und das sind eben genau die Beiträge zum Ausgleich der Abschläge für eine vorzeitige Rente (also genau das Thema, das im obigen Beitrag behandelt wird).
Von daher meine Einschätzung: Prinzipiell möglich, ob man dies mit dem Arbeitgeber vereinbart bekommt, dürfte eine andere Frage sein und aufgrund der wohl sehr seltenen Anwendung u.U. auf Widerstand stoßen. Wie dies im Einzelnen vom AG durchzuführen ist, kann ich leider nicht beantworten.
Ich gehe aber davon aus, dass natürlich erst einmal die Voraussetzungen des §187a vorliegen müssen. also ein Mindestalter von 50 Jahren vorliegen muss. Weiterhin sollte ein Antrag (und Bescheid) über die Höhe des Ausgleiches für die Abschläge vorliegen. Wenn dann der AG das organisatorisch auf die Reihe bekommt, wäre das aus meiner Sicht eine Vorgehensweise, die ich auf jeden Fall wahrgenommen hätte, wenn es mir seinerzeit bewusst gewesen wäre.
Es wäre sicher interessant, hier einmal von den weiteren Erfahrungen eine kurze Rückmeldung zu lesen!
Gruß, Der Privatier
Danke für Ihre erste Einschätzung,die mich in meinem Tun und Handeln ermuntert hat.Ihrer Bitte komme ich gerne nach und werde meine Erfahrungen in diesem Forum fortschreiben,sofern es von allgemeinem Interesse ist.
Warten wir einmal die Anrufungsauskunft beim Finanzamt ab.
Meine Frau bekommt dieses Jahr wegen einer Betriebsschließung eine Abfindung. Ich versuche durch den Steuerdschungel durchzusteigen.. Also prinzipiell ist der AG bereit §187a in Verbindung §3 Nr28 EStG anzuwenden. Ich möchte nun gerne in einem Steuerprogramm die Daten erfassen und verschiedene Szenarien durchspielen und vergleichen. Ich gebe hier mal fiktive Werte an:
Abfindung 30000€
Bruttoverdienst im Jahr der Abfindung 20000€
Der AG würde die 30000€ komplett in die RV einzahlen (V210 ist gestellt und akzeptiert).
Also nach §3 Nr28 EStG wären 15000€ steuerfrei und würden dann auch nicht Richtung Finanzamt auftauchen.
Nur ich weiss nicht in welche Spalte der AG die anderen 15000€ eintragen wird.
Meine Annahme ist:
1. Bruttoverdienst in Zeile 3
2. 15000€ in Zeile 10
3. und nochmal diese 15000€ in Zeile 22a ?
4. den aus 1 resultierenden RV Betrag in Zeile 23a (ca 3000€) ?
Müssen noch mehr Eintragungen dazu gemacht werden?
Vielen Dank im voraus
P.s. habe per Suche leider keine konkreten Angaben dazu finden können
Tja, wie ich oben schon geschrieben habe: „Wie dies im Einzelnen vom AG durchzuführen ist, kann ich leider nicht beantworten.“
Es ist ja schon schön, wenn sich der Arbeitgeber überhaupt dazu bereit erklärt, denn ich gehe einmal davon aus, dass dort eine ähnliche Unkenntnis herrscht. Und selbst mit einer Auskunft des FAs wird man in der Lohnbuchhaltung nicht viel weiter kommen, da ja die Abrechnungssoftware mit den entsprechenden Vorgaben versorgt werden muss.
Wenn die Software (und der Bediener) diese Regelung korrekt berücksichtigen, wird am Ende auch das Ergebnis herauskommen, das dem FA gefällt.
Nur hilft das jetzt alles bei der Simulation nicht viel…
Ich denke, ich würde für eine Simulation zur Vereinfachung so tun, als wenn es sich um „normale“ Beiträge zur Rentenversicherung handeln würde. Denn auch dort zahlt ja der AG steuerfrei die Hälfte, die andere Hälfte der AN aus seinem Einkommen. Soweit ich das gerade überblicke, müsste für die Betrachtung der Steuer dasselbe Ergebnis herauskommen.
Oder vielleicht doch einmal ein paar Euros investieren und diese Aufgabe einmal an einen Steuerberater weiterreichen? (In der Hoffnung, dass der eine Antwort hat 😉 )
Gruß, Der Privatier
Meine Einschätzung ist, das die restlichen 50 % auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung unter Nr.3 Bruttoarbeitslohn dokumentiert werden und man diesen Betrag aus dem versteuerten Netto bei der Steuer in Abzug bringen kann.
Eine Anfrage bei Finanzamt erscheint hier geboten.In diesem Fall empfehle ist ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gem.§ 89 Abs.2 AO .Ist allerdings nicht kostenlos.
Er gibt im Internet eine Anwaltsrechtskanzlei in Mannheim,die sich mit der Themaa befasst hat.
Zwar warte ich nach Abfindungszahlung und Ausgleichszahlung in 2017 noch auf die Jahresbescheinigung meines alten AGs, aber ein Kollege hat zum steuerlichen Handling folgendes Dokument hier gefunden:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2017-09-27-Ausstellung-Besondere-LSt-Bescheinigungen-2018.html (folge downloadlink)
Interessant Seite 8, Mitte:
Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), können diese nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a) zu bescheinigen.
Unsere Interpretation:
Wenn AG von Abfindung X Euro an die DRV überweist, sind nach § 3 Nummer 28 EstG davon 50%, also x/2 Euro steuerfrei. Diese x/2 Euro erscheinen nach Satz 1 nicht auf der Lohnsteuerkarte (d.h. die bescheinigte Abfindung ist um x/2 tausend reduziert), und damit erscheinen sie auch nicht in der Steuererklärung.
Die anderen x/2 Euro werden unter nach Satz 2 in 23a bestätigt (AN-Anteil zur gesetzl. RV) und kommen damit in der Steuererklärung in Zeile 4.
Nun betrifft das Schreiben das Kalenderjahr 2018. Keine Ahnung, ob damit meine Steuererklärung in 2018 für 2017 beschrieben ist. Unsere HR sind eher überfordert bei solchen Fragen….
Danke für den interessanten Link auf das Dokument des Finanzministeriums.
Aus meiner Sicht ist die Anweisung bzgl. der Zahlungen von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nummer 28 EStG recht eindeutig und ich schließe mich da auch Eurer Interpretation an.
Wenn Eure HR sich überfordert sieht, gibt es da keinen Steuerberater, der die Firma berät und da ggfs. helfen kann?
Gruß, Der Privatier
Um fair zu sein, liegt das Problem derzeit beim beauftragten Dienstleister, der es nicht schafft, die BMF Vorgaben in seiner Software abzubilden.
Zusatz: das Schreiben betrifft ja das Kalenderjahr 2018. Für 2016 ff gibt es ein analoges BMF Schreiben:
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjGqqyW7YzaAhVJNMAKHc6rBoYQFgguMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.lstn.niedersachsen.de%2Fdownload%2F99164%2FBMF-Schreiben_vom_30._Juli_2015.pdf&usg=AOvVaw3GwCmD3FtQg8BZtOCHeefX
(Danke K. :-))
Ja, die Befürchtung, dass Software und Bediener erst einmal in der Lage sein müssen, solche Fälle auch abzubilden, hatte ich ja schon in einem früheren Kommentar geäußert. Daran scheitert es nämlich oftmals schon bei viel alltäglicheren Gegebenheiten. 🙁
Gruß, Der Privatier
Wird Ausgleichszahlung im Rahmen einer Abfindung geleistet gilt mit Einführung der Flexirente ab dem 01.07.2017: Sollte aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindungszahlung zweckgebunden für die Ausgleichszahlung gewährt werden, ist der vollständige Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Details stehen unter https://rentenberatung-aktuell.de/rentenversicherung/beratungsbereiche-rentenversicherung/1486-ausgleich-von-rentenabschlaegen.html#null
Tja… wenn der Autor denn zu einer solchen Aussage auch noch eine entsprechende geetzliche Grundlage liefern würde, könnte man da evtl. auch was mit anfangen. Ohne weiteren Hintergrund sollte man so einer Behauptung eher keine Beachtung schenken.
Gruß, Der Privatier
Die gesetzliche Grundlage habe ich nicht gefunden, aber immerhin findet sich die Aussage auch auf der Seite der DRV https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/A/arbeitgeberfinanzierte_ausgleichszahlungen.html
Falls jemand die Grundlage findet, kann er es hier ja posten.
Aber der Unterschied in den beiden Aussagen ist Dir schon aufgefallen, oder?
Während der Autor der Rentenberatungsseite behauptet:
„…ist der vollständige Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei.“
so lautet der Originaltext der Deutschen Rentenversicherung:
„…kann der Beitrag in voller Höhe beitragsfrei gewährt werden.“
Über die Hintergründe der kreativen Ergänzung in der ersten Aussage mag nun jeder sich seine eigenen Gedanken machen. Meine Vermutung ist, dass eine entsprechende Nachfrage beim Autor mit dem Angebot einer (kostenpflichtigen) Komplett-Beratung beantwortet wird.
Gruß, Der Privatier
Bei mir ist es bald soweit.
Anfang Februar habe ich den „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ (kurz: V0210 🙂 ) gestellt, letzte Woche kam die Auskunft.
Durch vorgezogenen Rentenantritt Aug. 2019 fehlen mir 4.8190 EP. Die notieren dieses Jahr bei 7044.3780 €.
Da noch durch den Zugangsfaktor 0.898 dividiert wird, kann ich also max. 37802.74 € freiwillig nachzahlen.
Steuerlich ist die Höchstgrenze für anerkannte Sonderaufwände Altersvorsorge dieses Jahr bei 23712 € (= Höchstbeitrag Knappschaft). Davon gehen zunächst die RV-Pflichtbeiträge AG+AN ab, hochgerechnet 7786 €, bleiben 15926 € freiwilliger Beitrag für 2018 – bringt 2.03 pEP mehr.
Als „Dividende“ daraus kann ich 2019 mit mindestens 780€ zusätzlicher Bruttorente/Jahr rechnen (aktueller Rentenwert 32.03 ab 1.7.2018 zugrundegelegt), jährliche Erhöhungen sind zu erwarten. „Dividendenrendite“ 4.9%.
„Brutto“ heißt natürlich: KV+PV gehen erstmal ab, am Ende auch ESt+Soli+KiSt.
Andererseits senkt die frw. Einzahlung ESt+Soli+KiSt für 2018 um über 30% der Beiträge, könnte man „Disagio“ nennen.
Ich warte noch einen Monat auf die Gehaltsabrechnung April (IG Metall-Tariferhöhung), um reale Zahlen für die dann fälligen RV-Pflichtbeiträge zu haben, rechne damit noch mal „spitz“… und zahle dann passend ein.
Amortisationszeit wg. Abschlag knapp 253 Monate, aber es ist halt eine „Wette auf Langlebigkeit“. Sollte ich die nicht erleben, hat die DRV eben einen Spekulationsgewinn gemacht, den ich ihr (und den Versicherten) von Herzen gönne 😀
Hallo suchenwi,
die Einzahlung 2018 kann man auch erst im
Dezember machen, keine Eile, dann hat
man auch die exakten Zahlen. Man darf
aber max. nur in zwei Raten pro Kalenderjahr einzahlen.
Eventuell (je nach Steuerprogression)
ist auch noch eine kleine Einzahlung im Frühjahr 2019 sinnvoll,geht aber nicht mehr wenn man schon in Rente ist.
Hallo Ulrich,
in der „Auskunft“ steht: „Diese Rentenminderung kann bis zum 31.07.2019* durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden.“
*: letzter ATZ-„Arbeits“tag, ab Tag drauf vorgez. Rente
„Sollten Sie nach dem 31.07.2019 Beiträge zahlen wollen, müssen Sie eine neue Auskunft beantragen. Eine Ausgleichszahlung ist jedoch nicht mehr möglich, sobald Sie eine abschlagsfreie Altersrente beziehen können.“
Aber wie oben vorgerechnet, will ich 2018/19/20.. jeweils soviele frw. Beiträge zahlen, dass die Obergrenze Sonderaufwände Altersvorsorge genau erreicht wird. Das kommt mir steuerlich am sinnvollsten vor.
Wenn diese Ausgleichszahlung erfüllt ist, ist der nächste Schritt frw. Beiträge mit V0060. Vor allem 2020, da kommt eine ganz gute Abfindung, dass es rechnerisch besonders gut ist, ein sonstiges vzE unter 0 (Rente – frw. Beitr.) zu haben…
Hallo suchenwi,
das man V0060 noch machen kann,
wenn man schon Rente bezieht, war mir bisher nicht bewusst.
Freiwillige Beiträge mit V0060sind möglich, wenn:
(a) man nicht (mehr) pflichtversichert ist
(b) man noch keine Vollrente ab Regelalter bezieht
(a) ist erfüllt in vorgezogener Rente, (b) auch.
Ab dem Regelalter gibt es noch einen Kniff, wenn man dann immer noch nachzahlen will:
Man muss seine Rente auf Flexi 99% senken, das gilt dann nicht als Vollrente.
Erläutert die DRV sehr ausführlich in
Ach, noch zu den „exakten Zahlen“ der RV-Pflichtbeiträge: die sehe ich monatlich auf der Gehaltsabrechnung. Im April steigen die wg. Tariferhöhung.
RV-Pflichtbeiträge auf Einmalzahlungen fallen nicht an, weil nach ATZ-Vertrag der AG die Pflichtbeiträge „freiwillig“ auf Höchstbeiträge aufstockt.
Insofern kann ich den AN-Beitrag von April * 9 (Monate) * 2 (AG+AN) rechnen, dazu die Summe der Jan-März-Beiträge * 2, das wird dann die Jahressumme.
Unter der Voraussetzung, dass ich das RV-Beitragssystem richtig verstanden habe… 😉
Noch ein kleiner Hinweis von mir: Ist vielleicht vielen längst klar, aber es schadet ja nicht, noch einmal daran zu erinnern:
Die Vorgehensweise zur Berechnung der steuerlichen Wirksamkeit der eingezahlten Beiträge ist nämlich etwas anders als womöglich angenommen. Diese funktioniert wie folgt:
* Die Summe aller Einzahlungen (AG+AN+freiw. Einzahlungen) wird gebildet.
* Diese wird ggfs. auf das Maximum des jeweiligen Jahres begrenzt (Bsp.: Ledige in 2018: 23.712 €).
* Auf den so ermittelten Betrag wird der steuerl. Prozentsatz des Jahres angewandt, also für 2018: 86%. Bei maximaler Ausnutzung bleiben also: 20.392€
* Von dieser Summe wird der vom AG steuerfei gezahlte Anteil der RV-Beiträge abgezogen.
* Der verbleibende Rest ist der vom AN gezahlte und steuerlich zu berücksichtigende Anteil.
* Zieht man nun noch den im laufenden Jahr über das Gehalt einbehaltenen Anteil des AN ab, so verbleibt der steuerlich wirksame Anteil, der über die freiwillige Einzahlung erreicht werden kann.
Und das ist man manchmal doch etwas weniger, als man sich zunächst erhofft hatte.
Gruß, Der Privatier
So hatte ich auch gerechnet. Konkret:
(1) ohne frw.B. 7786(AG+AN)*0.86 – 3893(AG) = 2803
(2) mit frw.B. (7786+15926)*0.86 – 3893 = 13696
Delta: 13696 – 2803 = 10893 (Senkung zvE durch frw. B.)
10893/15926 = 68.4% der frw.B. vom zvE absetzbar
Hinzu kommt, das kann ich nicht mehr rechnen, dass der Steuersatz aus reduziertem zvE auch die Versteuerung der ATZ-Aufstockung unter Progressionsvorbehalt beeinflusst. (Wird im Steuerbescheid leider nicht aufgeschlüsselt).
Ja, richtig gerechnet! Und das zeigt eben, dass von der Einzahlung nicht (wie oft angenommen) 86% steuerlich wirksam werden, sondern in deinem Beispiel nur 68%. Update: Das ist falsch (siehe folgende Kommentare!)
Gruß, Der Privatier
Ich komme im Fall (2) auf 16499 EUR. Aus (2) – (1) = 13.696 EUR ergibt sich der Abzugsbetrag dann eben doch aus 86% der zusätzlichen Einzahlung. Zur Sicherheit noch Mal mit meinem Steuerprogramm gegengeprüft. Zu Beachten ist, dass bei dem möglichen Höchstbetrag der AG- und AN-Anteil zur GRV berücksichtigt werden.
Das würde mich allerdings schon sehr wundern! Komme allerdings nicht so schnell dazu, das mal per Programm zu prüfen.
Gruß, Der Privatier
Das passt so, vom AG+AN Anteil lassen sich insgesamt 86% absetzen, der AG Anteil gilt da steuerfrei schon zu 100% abgesetzt, daher ist für den AN Anteil die Absetzquote
entsprechend geringer, genau 2803/3893=0,72.
Für freiwillige Zusatzzahlung en gibt es keinen steuerfreien AG Teil und damit ist die Quote bei 86%,
also noch besser als von suchenwi berechnet.
Okay, sorry – ich muss mich korrigieren! Frei_2020 und Ulrich haben Recht.
Ich habe es gerade einmal nachgerechnet – und dazu braucht man nicht einmal ein Steuerprogramm. Denn Suchenwi hat oben ganz einfach falsch gerechnet!
Und wenn ich zuerst bestätigt habe, er habe richtig gerechnet, so habe ich den Rechenweg gemeint. Der ist korrekt. Ich habe das nicht wirklich nachgerechnet. UNd ist bei Pkt.(2) ist ganz einfach falsch gerechnet worden.
Von daher noch einmal: Frei_2020 und Ulrich haben Recht. Ich muss allerdings sagen, dass mich das Ergebnis immer noch erstaunt. Ich hätte wetten können, dadurch, dass der AG-Anteil zu 100% abgezogen wird, würde der freiwillige Beitrag weniger wirksam. Mal wieder was dazu gelernt.
Danke für das aufmerksame Mitlesen!
Gruß, Der Privatier
Ich bitte um Entschuldigung für die Verwirrung, die in der Tat durch meinen Rechenfehler entstand. Ich hatte Zwischenergebnisse von Hand notiert und beim Kommentieren ein falsches übernommen. Hier der „vollelektronische“ Rechenweg, bei dem ich modulo Rundung auch auf 86% komme:
> 23712-7786
15926
> (7786)*0.86-3893
2802.96
> (7786+15926)*0.86-3893
16499.32
> 16499-2803
13696
> 13696/15926*100
85.99773954539747
Sorry nochmal! :-}
Hallo zusammen,
da ich im Moment nicht ebenfalls in einer Abfindungsphase befinde, bin ich auf diese Seite gestoßen und bislang schlichtweg begeistert.
Jetzt drängt sich mir hier aber eine Frage. Mir wird ein Aufhebungsvertrag von 250.000€ angeboten. Der Arbeitgeber bietet von sich aus an, einen Teil der auszuzahlenden Abfindung gleich an die deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger in Anspruch Name einer Rente von Alters wegen abzuführen. Hier habe ich nun eine Frage. Was ist denn nun die sinnvollere Möglichkeit, speziell auch in steuerlicher Hinsicht.
Dieses Angebot annehmen, und einen bestimmten Betrag X an die Deutsche Rentenversicherung ab zu führen, oder den steuerfreien Höchstbetrag von circa 40.000 € in eine neue Rente einzuzahlen, oder aber in meinen bestehenden Riester Renten Vertrag ein zu zahlen.
Ich freue mich schon auf eure Antworten und Ratschläge.
Viele Grüße Robert
Hallo Robert,
neulich war die Riesterrente mal wieder in den Schlagzeilen mit „Negativzinsen“:
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/geldanlage-banken-duerfen-negativzinsen-auf-riester-kunden-abwaelzen-1.4034693
LG FÜR2012
Vielen Dank schon mal für eure Einschätzungen mein kleines Problem betrffend.
Ich habe jetzt zunächst für nächste Woche einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung vereinbart, um hier mal ein paar Szenarien durchspielen zu können. Ich bin 51 Jahre alt, und zur Erfüllung der Regel Wartezeit von 35 Jahren, fehlen mir noch fehlen mir noch drei oder vier Jährchen. Also ein überschaubarer Zeitraum, und somit auch eine überschaubare Summe. Daher werde ich mal bei der Deutschen Rentenversicherung anfragen, wie ist denn aussehen würde, wenn ich diese 35 Jahre jetzt einfach voll machen würde, und ob das im Rahmen einer Einmalzahlung passieren könnte, um hier auch die oben schon erwähnte Steuerfreiheit für einmal im Jahr gezahlte Beiträge zur Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen.
Danach führt mich mein Weg dann noch zum Rechtsanwalt und Steuerberater, dann sollte ich klarer sehen, und ein entsprechendes Bauchgfühl bekommen haben. Ich werde dann hier weiter berichten.
Danke nochmals und viele Grüße Robert
Hallo Robert,
der steuerliche Aspekt ist relativ kompliziert. Man muß die progressionsdämpfende Wirkung der Rentenbeiträge insbesondere unter Anwendung der 5-tel Regelung für die komplette bzw. verminderte Abfindung (vermindert um die vom AG geleisteten Sonderzahlungen zur RV) betrachten.
Am effektivsten wäre eine direkte AG Zahlung in die RV im Jahr 2018 (bis zum steuerlichen Höchstbetrag ca. 40k bei Verheirateten)
und die Auszahlung der Restabfindung 2019, dann könnte man 2x die 40TDM ausnutzen.
Zur genauen Betrachtung benötigt man dann das sonstige zu versteuernde Einkommen für die beiden Jahre, die Steuerklasse und die durch die Erwerbstätigkeit oder die Arbeitsagentur Beiträge zur RV.
Danke Ulrich für deine Erklärung. Für mich ist das jetzt alles ein sehr weites und übersichtliches Feld. Ich habe mich in den letzten Tagen und Wochen mit gefährlichem Halbwissen belesen. Diese einzelnen Punkte, welche ich jetzt für mich als wichtig erachte, werde ich jetzt mit Rentenversicherung, Steuerberater und Rechtsanwalt besprechen. Falls da etwas völlig konträres zu dem hier beschriebenen sich ergeben sollte, werde ich auch das sicherlich nochmals hinterfragen.
„…wie ist denn aussehen würde, wenn ich diese 35 Jahre jetzt einfach voll machen würde, und ob das im Rahmen einer Einmalzahlung passieren könnte…“
Nein, das geht so einfach nicht.
Es gibt zwei Möglichkeiten der freiwilligen Einzahlung:
a) Monatsbeiträge: Zur Aufstockung der Wartezeiten. Auf Antrag. Begrenzt auf max. Höhe gemäß Beitragsbemessungsgrenze. Kann auch als Einmalzahlung gegen Ende eines Jahres bis in den März des Folgejahres gezahlt werden.
b) Ausgleich für Rentenabschlag: Keine Wirkung auf die Wartezeiten. Ebenfalls auf Antrag. Begrenzt nur durch die Höhe des ausgerechneten Betrages. Kann in Teilbeiträgen über mehrere Jahre gezahlt werden.
Gruß, Der Privatier
Wie immer sind Fragen, ob die eine oder andere Vorgehensweise hinsichtlich der Steuer sinnvoller ist, nur anhand konkreter Zahlen zu beantworten. Sprich: Man muss es ausrechnen. Entweder per Steuerprogramm oder über einen Steuerberater.
Ich würde hier auf jeden Fall einen Steuerberater empfehlen, denn die vorgeschlagene Vorgehensweise ist bislang eine eher selten gewählte Variante, so dass es kaum Erfahrungswerte gibt.
Ich habe den Eindruck, dass die teilweise Einzahlung in die GRV durch den AG zumindest keine Nachteile mit sich bringt. Ob sich ein Vorteil ergibt, müsste man dann einmal berechnen.
Ich hätte nur insofern ein wenig Bedenken, weil diese Variante eine Abhängigkeit von unterschiedlichen Stellen mit sich bringt: Deutsche Rentenversicherung (Antrag und Genehmigung), Arbeitgeber (korrekte Durchführung) und Finanzamt (Anerkennung). Die „einfache“ Auszahlung einer Abfindung ist da wesentlich einfacher.
Von daher noch einmal der Hinweis: Ich würde einen Steuerberater befragen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Eine Riester-Rente ist definitiv für solche Vorhaben ungeeignet. Sinnvoll sind nur sog. Basis-Versicherungen, also: GRV, Rürup oder berufliche Versorgungswerke.
Hallo Robert
Von den Riesterrenten , Keine Ahnung !!!
Aber : Evt. mal Kap. 6.8.2 lesen , incl.
Kommentaren , hier ggf. Kommentar von Joachim vom 12.09.17
einer weiteren überprüfung unterziehen , ob dieses evt. eine
Möglichkeit der “ Minderung “ hergibt .
Betr. Einzahlungen vom AG an die GRV
LG Det
Hallo Det,
vielen Dank für die interessante Stelle. Habe ich gleich verschlungen und versucht zu verstehen ;-))
Jetzt kann ich bei meinen Gesprächen sogar schon Referenzstellen und Gesetzestexte anführen. Was will man eigentlich mehr?
Viele Grüße Robert
Vielen Dank an alle Kommentatoren, die hier einige Tipps gegeben haben.
Det hat schon darauf hingewiesen, dass wir das Thema schon einmal in einigen Kommentaren angesprochen haben.
Ich habe daher die ganze Diskussion hierhin verschoben, da die ganze Thematik eigentlich nichts mit der Riesterrente zu tun hat und hier bei der Einmalzahlung sehr viel besser aufgehoben ist.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich bin mit 61 Jahren seit Januar 2018 in der vorgezogenen Rente als Schwerbehinderter. Die Minderung wegen der vorgezogenen Altersrente habe ich bereits ausgeglichen.
Nebenbei bin ich im Rahmen der Flexi-Rente selbständig tätig und suche nach Möglichkeiten, meine Steuerzahlungen zu optimieren, z. B. durch Vorsorgeaufwendungen.
Dabei bin ich auf folgende Aussage auf den Seiten der DRV gestoßen: „Die Rente kann auch durch freiwillige Beiträge erhöht werden. Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen. Die Regelung galt bisher nur für Altersteilrentner und Erwerbsminderungsrentner. Seit 1. Januar 2017 dürfen sich nun auch Altersvollrentner freiwillig versichern. Für wen sich die Beitragszahlung lohnen kann, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.“ Bei einer telefonischen Nachfrage wurde das für meinen Fall bestätigt.
Die freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rente werden hier zwar verschieden bewertet, vielleicht passt es aber für den Einen oder Anderen.
Viele Grüße, Hardy
Ich bin bezüglich Recherche freiwilliger Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung über dieses interessante Forum gestoplert. Ich spiele mit dem Gedanken eventuell 2 Jahre früher in Rente zu gehen, also mit 63 Jahren +6 Monaten anstatt mit 65 Jahren + 6 Monaten. Als „besonders langjahriger Versicherter“ (45 Jahren Beitragszahlungen) würde ich diese Rente mit 65 Jahren + 6 Monaten erreichen.
Die Frage die ich habe, bezieht sich auf die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge.
Beispiel:
Ich liege über der Beitragsbemessungsgrenze (5800€/Monat), mein Arbeitgeber und ich zahlen zusammen im Jahr rund 12390€ in die RV ein. Die max. Höhe der anrechenbaren Vorsorgebeiträge liegt 2018 bei ca.24000,-€ (für Ledige).
Frage? Rechne ich hier fogendermaßen richtig:
Sind für 2018 86% von 24000,-€, d.h. ca.20640,-€ absetzbar? Dabei Rentenbeiträge AG+AN 12390€, hiervon 86%, also 10655€ anzüglich AG-Anteil von 6195€ = 4460€
Diese 4460€ ziehe ich von den max.absetzbaren Vorsorgeaufwendungen 2018 (ca.20640,-€) ab, so dass steuerlich für 2018 ca.16180,-€ zum tragen kommen?
Überschläglich komme ich für die 2 Jahre, welche ich früher in Rente gehen will auf eine freiwillige Einzahlung von ca.30500,-€. Wenn ich diese Einzahlungen auf 2 bzw. besser 3 Jahre verteile und bei meinen Steuersatz würde ich eine Steuerrückerstattung von insgesamt ca.10900,-€ erhalten.
Ich werde aber erst einmal eine verbindliche Auskunft beim Rententräger in den nächsten Tagen einholen. Wenn ich die entsprechende Höhe der Einzahlung kennen, lasse ich von meinem Steuerberater alles mit „spitzen“ Bleistift durchrechnen.
Ich habe in einem anderen Kommentar einmal die offizielle Berechnungsvorschrift erläutert.
Da die Zahlen dort ebenfalls für Ledige und für das Jahr 2018 verwendet wurden, sollte das genau passen.
Im Anschluss an den Kommentar gab es zwar noch eine kleine Verwirrung, ausgelöst durch einen Rechenfehler. Aber ist als Beispiel vielleicht auch einmal interessant.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für den Hinweis. Habe mit meinem Steuerprogramm Eure Berechnung nachvollzogen und komme auf Eure Ergebnisse.
Gruß Lars
In Focus Money online gibt es hierzu aktuell noch einen Artikel mit dem Titel
Besser als jede Privat-Police
und auf der Webside Rentenbescheid 24.de kann man fundiertes Wissen zum Thema Freikaufen von Rentenabschlägen abrufen.
Zahle seit 2 Jahren aus meinem Netto ein.Steuererstattung kommt wie berechnet. Möchte aktuell noch ein drittes Mal bis 31.12.2018 aus einem laufenden und ungekündigtem Arbeitsverhältniss ( Keine Abfindung ) meinen Arbeitgeber dazu gewinnen, dass dieser 50 % Brutto direkt an die DRV aus meinem laufenden Entgelt überweist und ich nur noch die anderen 50 % versteuern muss.Natürlich kann ich dann nur noch diesen hälftigen Betrag von der Steuer absetzen.
SAP scheint sich nach Rücksprache meines Arbeitgebers dieser Thematik / Neudefinition einer Lohnart anzunähern.
Hat jemand hierzu sachdienliche Hinweise?
Hallo Privatier,
vielleicht ist diese Frage schon mal diskutiert worden, ich finde sie jedoch nicht und deshalb möchte ich sie doch stellen:
Im Januar 2018 habe ich eine relativ hohe Abfindung erhalten, im Februar habe ich mich arbeitslos gemeldet und sofort wieder abgemeldet, und von März bis Dezember zahle ich freiwillig den Höchstbetrag in die RV ein, habe keine Beschäftigung, bin also Privatier. Von Januar 2019 bis Juli 2020 möchte ich mich arbeitslos melden, ab August 2020 erhalte ich die volle Rente.
Jetzt habe ich von der Flexirente erfahren. Ich könnte also der RV sagen, ich wolle z.B. ab Juli 2019 in Rente gehen, dann noch in diesem Jahr einen Einmalbetrag einzahlen, um die Abschläge zu kompensieren. Das würde sich ja steuerlich günstig auswirken (Abfindung!). Theoretisch könnte ich dann aber Anfang 2019 der RV mitteilen, dass ich nun doch nicht vorzeitig in Rente gehen will und das AA weiter meine Beiträge zahlen lassen. Damit würde ich die niedrigen Beiträge des AA weitgehend kompensieren, zudem käme die Einmalzahlung ja quasi vom Finanzamt.
Ich weiß nur nicht, ob ich hierbei nicht einen Denkfehler mache.
Vielleicht kann mir ja jemand, der sich mit der Thematik besser auskennt als ich, seine Meinung dazu sagen.
Danke und Gruß
Karl
Die Überlegung ist zwar grundsätzlich nicht falsch, aber einige Anmerkungen möchte ich trotzdem machen:
* Die freiwilligen Einzahlungen zur Kompensation der Abschläge haben nichts mit der Flexirente zu tun. Es ist nur so, dass gemeinsam mit der Einführung der Flexirente auch das Alter für diese Kompensationszahlungen herab gesetzt worden ist (früher 55 Jahre, jetzt 50 Jahre).
* Wenn bereits (monatliche) Höchstbeiträge gezahlt wurde, müsste man vorher einmal ausrechnen, wieviel denn bis zum max. steuerl. wirksamen Betrag überhaupt noch machbar ist. Hängt auch davon ab, ob verh./ledig und ob Ehefrau ggfs. auch Beiträge gezahlt hat.
* Eine Zahlung kann nur nach Antrag bei der DRV erfolgen. Dafür dürfte es für dieses Jahr zu spät sein! Die Bearbeitungszeiten sind zwar unterschiedlich, aber meistens lang. Eine Möglichkeit wäre ggfs. noch die sofortige persönliche Vorsprache bei einer Rentenberatung. Evtl. gibt es die Möglichkeit, auch ohne schriftliche Genehmigung etwas einzuzahlen.
Gruß, Der Privatier
Aus teils theoretischem Wissen, teils praktischer Erfahrung:
– Man kann freiwillige RV-Beiträge zum Abschlagausgleich zahlen (Vordruck V0210)
– allerdings nur bis zum Monat des 63. Lebensjahrs, nach dem die Abschläge anfallen
– auch wenn man dann die Rente noch nicht antritt
– dann werden die gekauften Entgeltpunkte mehr wert (minus Abschlag)
– ab vorgezogenem Rentenantritt (Ende Versicherungspflicht) kann man über V0060 freiwillige monatliche Beiträge einzahlen
– diese werden aber erst ab Regeleintrittsalter wirksam (dann ohne Abschläge)
– beides ist steuerlich sehr entlastend, nach meiner Schätzung werden 25..75% der frw. Beiträge vom Finanzamt gegenfinanziert
– bis zur Obergrenze Sonderaufwand Altersvorsorge (2018: 23712€, 2019 wohl 24305€) inkl.Pflichtbeiträge AG+AN
– vor allem bei Abfindungen (Fünftelregel) ist es sehr zu empfehlen, das sonstige zu versteuernde Einkommen gegen 0 zu bringen
– mit Flexirente 99% kann man auch nach der Regelaltersgrenze weiter über V0060 einzahlen und Steuern sparen (gefährdet aber evtl. Betriebsrenten, die gesetzliche Vollrente voraussetzen)
Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr 🙂
Zu „Wenn bereits (monatliche) Höchstbeiträge gezahlt wurde, müsste man vorher einmal ausrechnen, wieviel denn bis zum max. steuerl. wirksamen Betrag überhaupt noch machbar ist.“
Da gilt zum Glück die Regel, dass maximal steuerlich wirksam der Höchstbeitrag Knappschaft ist: 24.7% von BBG.
Wer kein Knappe (Bergarbeiter unter Tage) ist, hat max. 18.6% BBG eingezahlt (AG+AN), also 6.1% BBG Luft… und mindestens die kann man mit freiwilligen Beiträgen steuerlich absetzen.
Also, diese Zusammenhänge kann ich nicht nachvollziehen und von daher kann ich dem nicht zustimmen!
Gruß, Der Privatier
Korrekt.
Was ich übersehen hatte, ist, dass auch die Beitragsbemessungsgrenzen für Allgemeine und Knappschaftl. RV unterschiedlich sind:
Höchstbeiträge 2018:
allgemein 78000 * 0.186 = 14508
knappsch. 96000 * 0.247 = 23712
Die „Luft“ zwischen allgemeiner und knappsch. RV ist also dieses Jahr 9204 €. Soviel kann man noch freiwillig steuerwirksam einzahlen, wenn man (maximale) Pflichtbeiträge an der BBG zahlt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze
Okay – so ergibt das schon deutlich mehr Sinn!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, hallo suchenwi,
zur Klarstellung:
Ich habe natürlich alle wichtigen Ratschläge aus dem Privatier-Buch befolgt. Also kein Einkommen im Jahr der Abfindungszahlung, auch kein Arbeitslosengeld (nur EIN Tag). Und ich zahle von der Abfindung jetzt die Höchstbeiträge weiter in die RV (wie vor der Abfindung, nur jetzt inkl. Arbeitgeberanteil). Das kann ich als Altersvorsorge schon mal steuerlich geltend machen.
Meine Überlegung im Zusammenhang mit der Flexirente ist nun, weitere Aufwendungen zur Altersvorsorge geltend zu machen. Die 23.712 Euro sind bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Ich MUSS ja dann nicht vorzeitig in Rente gehen, ich habe noch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Aber ich könnte damit meine Rente erhöhen.
Ich hoffe, meine Gedanken sind nun ein wenig klarer geworden.
Gruß
Karl
Ich hatte die Frage schon verstanden…
Ich hoffe, meine Antwort wurde ebenfalls verstanden.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend, Karl
„, habe keine Beschäftigung, bin also Privatier.“
Nun zumindest DAS lässt sich aendern…
Zunächst teile ich die Befürchtung des Privatiers, dass es für die „besondere Rentenauskunft“ reichlich spät, vielleicht auch schon zu spaet sein konnte. Zumindest wenn es Dir darum geht, die Dir in DIESEM Jahr noch „fehlenden“ ca. 11,62 K€ Vorsorgeaufwendungen darüber abzuwickeln.
Schließlich muss die DRV dazu zunächst einmal feststellen,wieviele Rentenpunkte Du bis zu dem von Dir genannten Zeitpunkt der VORGEZOGENEN Altersrente VORRAUSSICHTLICH noch erwirbst.
Das erfordert ebenfalls die Pruefung, wieviele Rentenpunkte Du BIS JETZT erworben hast.
Das bedingt in der Regel eine sog. „Kontenklaerung“ in deren Verlauf unter Umständen mehrmals weitere Unterlagen/Nachweise von Dir angefordert werden können.
Erst wenn so ermittelt worden ist, wie hoch Dein Punktekonto zum Zeitpunkt Deiner vorgezogenen Rente voraussichtlich sein wird,kann aus dem zeitlichen Abstand zum Zeitpunkt deiner REGELALTERSRENTE die Rentenminderung errechnet werden (3,6 % pro Jahr),d.h. die Anzahl der geminderten Rentenpunkte, bzw. der Betrag den Du berechtigt bist zum Ausgleich zu zahlen.
Die DRV nimmt es hier nach meinen Erfahrungen wirklich sehr genau und fragt lieber einmal mehr nach z.B. Kindererziehungszeiten oder Ausbildungszeiten, auch wenn oder gerade weil im bisherigen Versicherungsverlauf nie davon die Rede war.
Trotz EDV kann sich das ganze Verfahren bis zum Bescheid also etliche Wochen/Monate hinziehen.
Versuchen kann man das natürlich, ich wuerde aber nicht darauf wetten, dass Du noch in diesem Jahr den Bescheid erhaelst.
Inwieweit du später noch Verwendung dafür hast, haengt von deiner persönlichen Einkommenssituation ab, verpflichtet bist Du zu nichts.
Ich halte eine kurzfristige Rentenberatung, abgesehen von einer moeglichen Beschleunigung des Verfahrens, auch noch aus weiteren Gründen für angeraten.
Mir ist nämlich nicht klar geworden, was die „volle Rente“ in Deinem Fall heißt.
Mit der Ausgleichszahlung ist es, wie du hier ja bereits erfahren hast nämlich ab dann vorbei, wenn Du die vorgezogene Rente dann doch nicht beanspruchst.
Ebenso endet Dein Recht auf Ausgleichszahlung ab dem Zeitpunkt,ab dem Du eine andere abschlagsfreie Rente beanspruchen KOENNTEST.
Die Auswirkungen eines Alg1-Bezuges im 2-Jahres Zeitraum vor der Altersrente für besonders langjährige Versicherte hast Du, sofern fuer Dich relevant, ja sicherlich bereits abgeklärt.
Im Uebrigen konnte man natürlich die Dir fehlenden Vorsorgeaufwendungen für 2018 auch mit einer für Dich „passenden“ Ruerup-Versicherung generieren.
Wie attraktiv das für DICH ist, kannst aber nur Du selbst beurteilen.
Gruesse
ratatosk
Guten Abend, ratatosk,
vielen Dank für deinen ausführlichen Kommentar!
Ja, wahrscheinlich ist es zu spät. Trotzdem habe ich für morgen noch einen Termin bei der KBS vereinbaren können, vielleicht ergibt sich ja noch eine Möglichkeit. Die Kontenklärung ist bereits erfolgt.
Ich verstehe allerdings deinen Satz mit den „Auswirkungen eines Alg1-Bezuges im 2-Jahres Zeitraum vor der Altersrente für besonders langjährige Versicherte“ nicht. Wahrscheinlich fehlt mir hier eine Information. Ich hatte eigentlich vor, wie auch im Privatier-Buch beschrieben, noch anderthalb Jahre ALG1 zu beziehen, bevor ich im August 2020 65 Jahre plus 8 Monate alt werde. Ich gehöre nicht zu den Leuten, die 45 Jahre oder mehr eingezahlt haben.
Mache ich hier einen Denkfehler?
Danke und Gruß
Karl
Guten Morgen, Karl
Das hört sich ja schon mal gut an, hoffentlich triffst du auf die richtigen „Experten“.
Zu “ Kontenklaerung bereits erfolgt“-tja, DAS hatte ich in meinem Fall auch gedacht… war meiner Außenstelle der DRV aber nicht aktuell genug.
Hinsichtlich ALG-Bezug innerhalb der 2 Jahre unmittelbar vor Rente hast Du mich schon richtig verstanden, dieser zaehlt dann eben nicht zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren, aber das ist fuer dich ja nicht von Bedeutung.
Gruesse
ratatosk
Moin Karl
Also FRÜHER , habe ich einfach mal SOOOOOOO ( DUMM WIE ICH WAR ) ,
Geld an die GRV überwiesen . Quasi so DUMM , wie der Privatier
das wohl auch zum Jahresende machen wird , wenn Er keine
Zahlungsmitteilung ( Wegen Bearbeitungszeit ) bekommt .
Mögen DIE zwar NICHT GERNE , das man so DUMM ist , aber manchmal
war mir das auch EGAL .
Damals habe ich einen verärgerten Anruf bekommen , was SIE mit
dem Geld machen sollen , da habe ich dann geantwortet , naja ,
die Vers. Nr. und der Verwendungszweck steht doch drauf ,
einfach meinen Rentenkonto GUTSCHREIBEN .
Ob das HEUTE natürlich noch SOOOOO funktioniert ,
KEINE Ahnung . Bei MIR , ist das jedenfalls DAMALS , MEINEN
Rentenkonto GUTGESCHRIEBEN worden und der Fall war damit für
MICH , erledigt .
Also Gefahr , DAS , wenn man die Zahlungsmitteilung , NICHT
abwartet und SOOOOOO Dumm ist , das Geld einfach zu überweisen ,
DIESES GELD , einfach DUMMERWEISE Zurücküberwiesen wird , ist
m.M.n. natürlich gegeben .
Bei meiner Rürup Versicherung , war die “ Annahme “ deutlich
schneller , da habe ich auch schon mal “ EXTREM “ verspätet
am 18.12. überwiesen , obwohl letzte “ Annahme “ eigentlich
der 15.12. war . In einem Jahr , musste ich da mal , da SIE
den Jahresbeitrag Händisch nachbuchen mussten damit der noch
für das passende Veranlagungsjahr berücksichtigt wird , eine
kleine Sonderbearbeitungsgebühr bezahlen . Aber war auch
tragbar . Der “ Vorteil “ der “ BERÜCKSICHTIGUNG “ hat lt. STB
die Höhe der Sonderbearbeitungsgebühr , deutlich Übertroffen .
Sooo Karl , das mal so als KLEINEN Schwank aus meinen
Zahlungsleben , für verschiedene Renten Versicherungen .
Ob das für ANDERE natürlich auch SOOOO passt , keine Ahnung .
Sicherlich auch GRENZWERTIG und mit einigen Gefahren verbunden ,
aber BISHER trotzdem Zielführend .
Evt. hast Du ja Freude an der kleinen Geschichte von Zahlungen
an die BASIS Renten Versicherungen . A) GRV , B) Rürup .
LG Det
Hallo Det,
wenn man ganz DUMM ist, kann man den Betrag ja auch am 29.12. des alten Jahres überweisen. Für das Finanzamt hat dann der Geldfluss stattgefunden.
Wenn dann im neuen Jahr zurücküberwiesen wird, wird es bestimmt ganz lustig.
(Nicht ganz ernst gemeint, aber wenn es anders nicht geht …)
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy
Ja , hatte ich auch schon mal , aber fand mein STB , NICHT
wirklich LUSTIG . Insbesondere wegen der Teilweisen UMRECHNUNG
best. Abgrenzungsposten in der Bilanz . Hat Er mir auch ALLES
GENAU erklärt , aber habe ich dann beim rausgehen aus der Tür
schon wieder vergessen . Im Ergebnis wohl , EHER NICHT MEHR .
( Zumal das auch nicht auf dem Kontoauszug passend drauf stand ,
sondern ERST auf Kontoauszug vom Folgejahr , war nicht einfach ! )
Mag aber im “ Privatier “ Bereich , schon wieder ganz anders
Aussehen , KEINE AHNUNG , da bei MIR ( Hier Rürup ), am Ende
doch noch “ ANGERECHNET “ wurde . Quasi wieder Glück gehabt .
Einfach geht aber glaube ich ANDERS ( War auch TEUER beim STB
da Quasi mehrmals von VAJ ins VAJ gewechselt werden musste ) .
Auch RELATIV GRENZWERTIG , aber mit son paar Kulanzregelungen
und ein paar Kuchenpaketen und EINIGEN Zusatzrechnungen , war
DAS dann auch wieder abgearbeitet . Schlau aber eher NICHT .
LG Det
Ich habe auch einen Betrag “ einfach so“ überwiesen und es gab keine Probleme.
Es ist hilfreich als Betreff im Überweisungsträger noch den Nachnamen und das Stichwort „Rentenminderung“ einzutragen.
Und woran haben Sie festgestellt, dass es „keine Probleme“ gab?
Wurde die Rente (wie lt.Betreff gewünscht) gemindert? 😉 😉
Scherz beiseite und die Frage noch mal im Ernst:
Welche Art von Feedback haben Sie denn bekommen, welches Sie zu den Annahme veranlasst, es habe keine Probleme gegeben?
Gruß, Der Privatier
Ich habe es daran gemerkt, dass ich eine Bestätigung über die Einzahlung (formlos)bekommen habe und im Anschluss eine ausführliche Berechnung der Rentenpunkte, die dem eingezahlten Betrag entsprechen und wieviel noch auszugleichen wäre.
Das hört sich gut an!
Gerade dann, wenn man von einer Standardvorgehensweise abweicht, ist es besonders wichtig, darauf zu achten, dass der gewünschte Erfolg auch eingetreten ist. Und in diesem Fall ist das offenbar der Fall. Sehr gut.
Gruß, Der Privatier
Ich habe keine Ahnung, wie autark die KBS (Knappschaft-Bahn-See) arbeitet, aber vielleicht herrschen ja dort ganz andere Verhältnisse? Keine Ahnung.
Bei der DRV wäre es jedenfalls schon äusserst sportlich, einen Termin für den nächsten Tag zu vereinbaren. 😉
Viel Erfolg und Gruß,
Der Privatier
Moin Det,
na ja, sooo dumm war das doch gar nicht von dir, wenn sie die Zahlung akzeptiert haben!
Also ich werde es mir einfach machen: Ich nehme heute einen Beratungstermin wahr, und wenn man mir dort sagt, es sei zu spät, dann vergesse ich die Sache und wende mich dem Thema Rürup zu. Da muss ich allerdings von Null anfangen, habe absolut keine Ahnung davon.
Danke und Gruß
Karl
Hallo Karl
Wenn DU doch heute eh einen Beratungstermin hast , frag doch gleich
mal , was SIE denn machen würden , wenn DU auch einfach SOOOOOOO
mal GELD überweisen würdest . Nur mal so als Idee !!!
Für eine rein HYPOTHETISCHE Fragestellung……………………
Da könntest Du ja immer noch überlegen ob es ZU SPÄT ist .
Und für Rürup ist ja auch noch ein wenig Zeit , aber wird schon
etwas knapp für Vertrag u.s.w. , u.s.f. ……………………
Also ganz weit wechhhhh , solltest Du das jetzt evt. auch nicht
mehr schieben , wenn das dieses Jahr noch erledigt werden soll .
LG Det
Hallo Privatier,
Gibt es in diesem Zusammenhang einen Vergleich zu einem Basisrentenvertrag?
Aus meiner Sicht sollten die Vorteile identisch sein:
– Steuerminderung in den Jahren, in denen noch gut verdient wird einschießlich des Jahres, in dem die Abfindung fließt
– Aufbesserung der Rente
– die Berechnung bezüglich Steuerermäßigungen und Fünftelregelung sind m.E. auch identisch.
Habe ich hier etwas übersehen?
Gibt es Vor oder Nachteile für die beiden Varianten?
Viele Grüße
Andreas
Bei dieser Variante
Hallo Andreas
Auch wenn ich nicht angesprochen wurde , erlaube ich mir mal
eine Antwort . Peter wird dann schon seine Gegenmeinung mitteilen ,
am Ende sind wir uns meistens wieder einig .
Vorteil Rürup
* Früherer Regel-Bezugstermin
Altverträge mit 60 . Neuere erst mit 62 .
* Relativ schnelle Möglichkeiten , ohne GRV Apparat
in Gang setzen zu müssen .
* Auf Höchstgrenze Zahlungsberücksichtigung , besser
zu planen / Zuzahlmöglichkeiten Optimierung auf
Jahressicht , am Ende des Jahres , wenn mit GRV
ggf. Zeitkritisch .
* Eigene Regeln auf einen Kapitalgedeckten AV Stock
( Dort ist auch eine Anlage in ETFs “ IM “
Versicherungsmantel möglich )
Vorteil GRV
* Solidarisches Gemeinwohlprinzip im Umlageverfahren
( Kann ggf. auch nochmal ein Nachteil werden ??? )
* Ausfallsicherheit des Deutschen Staates
* Zusätzlich eingeschlossene Versicherungsleistungen
die bei Rürup , auch ZUSÄTZLICH bezahlt werden müssten .
* NEUTRAL
In Ermangelung der Glaskugel , kann nicht
abgesehen werden , was sich besser entwickeln wird .
Ob eine GRV oder eine Rürup oder ein BVw als Basis
( Steuerrechtlich “ Gleichgestellt “ ) Versicherung
am Ende die bessere Entscheidung ist , wird sich
aber erst SPÄTER zeigen . M.M.n. , am besten BEIDES .
Einfach JEDES JAHR , wenn ZUVIEL Einkommen , erstmal
Abgabe an “ BASISVERSICHERUNG “ , vor “ ABGABE AN FA “
Und m.M.n. BESSER im Versicherungsmantel in ETF Vermögen
mit FA Beteiligung gespart , wie NACH ABGABE an FA den
schon geschmälerten Teil in ETF Vermögen gespart .
Einzahlmöglichkeiten in die GRV , sind aber NICHT
IMMER gegeben , da könnte eine Rürup Versicherung
also noch eine Möglichkeit der Einzahlung von der
“ VORGELAGERTEN “ in die “ NACHGELAGERTE “
Versteuerung zu bringen , ergeben .
Soweit von meiner Seite , mal sehen was Peter noch Zufügen kann .
LG Det
Det hat die wichtigsten Punkte schon aufgezählt (ich hoffe, es wurde auch verstanden 😉 ).
Und es gibt auch keine Gegenmeinung von mir! 😉
Aber noch eine Ergänzung, die ich für nicht ganz unwichtig halte:
Ein KVdR-Rentner zahlt als Pflichtversicherter bei seiner Krankenkasse keine Beiträge auf die Rürup-Rentenbezüge. Auf seine gesetzlichen Renten aber natürlich doch.
Ein kleiner, aber feiner Unterschied…
Gruß, Der Privatier
Gut zu wissen… also ungefähr 11% mehr „netto vor Steuern“! (auf Betriebsrente sind ja 2*KV+RV unabwendbar)
Steuerlich (Sonderaufwand Altersvorsorge) sind Rürup und frw.GRV gleich absetzbar. Rentenfreibetrag auch.
Andererseits: die Transaktionskosten…
Ich hatte 2019 vor, 19725€ frw.GRV einzuzahlen. Jetzt bin ich verunsichert:
– Emittentenrisiko (bei GRV wohl 0, Rürup: ?)
– Steigerungserwartung (bei GRV nach Gesetzeslage Rentenanpassung, bei Rürup min. 0.9%?)
– Diversifikation: vielleicht(?) rentiert „mein“ Rürup mehr als die DRV?
Fragen über Fragen. Mit etwas Rotwein im Blut setze ich meine Recherchen wohl besser morgen früh fort (dann mit Koffein).
Aber vorab: Kennt jemand eine Vergleichsrechnung frw.GRV/Rürup für einen gegebenen Einmalbeitrag?
Na suchenwi , das wär doch mal eine Aufgabe für Dich .
Ich vermute aber das es EXTREM Viel Hirnschmalz kosten
würde , son Vergleichsrechner mal zusammenzubasteln und
ins WWW zu stellen .
Also leider kenne ich keinen Vergleichsrechner .
Bei “ Zinsen-berechnen .de “ , gibt es aber verschiedene
Rechner , die wohl auch die Möglichkeit des Ausdrucks
bieten .
Ich würde vermuten , das auch eine Anlage in Rürup IM
Versicherungsmantel ETF , eine Wandlung von zvE vs
Sondervermögen Girlies , eine Möglichkeit sein könnte .
Also dann bei Dir , SOFORT BEGINNEND , RÜRUP ETF FOND
bei Auflösung diesen Teils des Sondervermögens Girlies .
Quasi Wandlung / Rebalancing von Vorgelagert in
Nachgelagert , aber da Vorhanden , sofort Verfügbar .
Der Preis des Vorteils , müsste den Gebühren Vers.
mal Gegenübergestellt werden ??? = Recherchearbeit !!!
Ich habe mich jedoch noch nicht GENAU mit den Rürup
Vers. beschäfftigt betr. ETF Lösungen , ob die ETF
Lösung NUR für die “ Ansparzeit “ gilt . Sollte es
dann NACHHER ( Bei Dir dann SOFORT ) doch wieder ein
“ Wandel “ bei dem “ Amortisationsbeginn – Kapitalstock “
geben ??? ggf. doch GRV Versicherung die bessere Wahl .
Also , was würde ich machen ???
A) Wie behandelt Rürup Versicherung MEINE Einzahlung ???
B) In welchen Kapitalstock ???
C) Wie ist der Emittent gesichert ???
D) Habe ich die Chance , bei dem gewählten Emittent ,
meinen Kapitalstock pöh a pöh wiederzubekommen ???
E) Welche “ Sonstigen “ Bedingungen sind zu erfüllen ???
Wäre bei der Fragestellung A) bis E) etwas dabei , was mir
nicht richtig passt , würde ich z.Zt. im Zuge des Null Zins
Umfeldes , wohl die Emittentensicherheit des deutschen Staates
wählen . Zumindest mal bis 45 RP .
DIE SICHERHEIT GRV , würde ich bis 45 RP , als NORMAl
ARBEITNEHMER übrigens IMMER nehmen wollen , nicht wegen
Renditebetrachtungen , sondern wegen SICHERHEIT in der
Grundsätzlichen SICHERUNGSFRAGE ALTERSVERMÖGEN in der
Solidargemeinschaft des deutschen Staates .
PS , evt. sollten sich deine Girlies auch mal solche Fragen
stellen , da wäre ggf. ein FÜLLEN des Sondervermögens Vers.
bis 45 RP , ja auch eine Möglichkeit ???
So , jetzt hoffe ich das Du schon genug Koffein hast ,
um Dir Gedanken zu machen . Ich glaube groß wird der
Unterschied bei Dir eh nicht ausfallen . Bei den
Girlies , über den Zeitverlauf , könnte das schon
anders aussehen . Denk an DEINE Fürsorgepflicht ,
Hinsichtlich “ Beraterfunktion “ . Ggf . auch mit
Griechischen Kredit ??? Für die Girlies ???
LG Det
Hallo Det,
ich habe mal eine Vergleichskalkulation gemacht auf https://www.europa.de/produkte/rente/basis-rente/tarifrechner-basis-rente/
Daten nah an GRV:
Europa E-BR: Einmalzahlung 19725, Rentenbeginn sofort, keine Garantiefrist – 60€/mo (Beginn Alter 65: 66€/mo)
GRV freiwillig: ca. 2.4 pEP * 33€ = 79€/mo brutto
-11% KV+PV: 71€/mo
Also ist die GRV auch nach KV+PV etwas günstiger. Mindesterhöhung bei Europa ist wohl 0.9% Jahr, bei GRV erfahrungsgemäß um/über 2%.
Also bleibe ich dabei 🙂
Hallo suchenwi
Im Moment würde ich auch ( wenn MÖGLICH , wie bei Dir ) auf
jeden Fall die GRV nehmen . Insbesondere wenn da bei Rürup
so schlechte Zahlen bei raus kommen .
Ob das in der Zukunft aber alles mal so bleibt ( Zinsniveau )
ist jedoch noch eine ganz andere Frage ( = Glaskugel )
Bei mir z.B. , hat die Versicherung , auch gegen mich , auf
einen MINDEST-MARKT-ZINS von 4% gewettet , und wie man im
Moment sieht , verloren .
( Allerdings meinten Sie die Wette auch in einem 8% Marktzins
Umfeld abschließen zu können und eine Glaskugel für 80 Jahre
zu haben , FEHLER VERSICHERUNG Amortisationslauf )
Genauso kann aber eine Wette durch die GKV auf immer steigende ,
zumindest Konstante Einnahmen im Umlageverfahren , noch bei
allen Versicherten , verloren werden ( = Glaskugel ) .
Ggf. dann Anpassung des ERSTEN Auszahl-Termins ( wie bereits
von 65 auf 67 Jahren geschehen ) als Risikominderung durch
Solidargemeinschaft GRV , möglich ( als einfachste Massnahme ) .
Den Rückwirkenden , ersten Bezugstermin , werden Sie wohl
nicht mehr hinbekommen ( Da wärst Du dann also Safe ) .
LG Det
Hallo Timo
Einzahlungen aus dem Netto Einkommen ?????
KEINE VORSORGEAUFWENDUNGEN ?????
Verstehe ich wohl nicht .
LG Det
Genau Peter , daher spricht ja auch nichts gegen BEIDES .
LG Det
Moin, verfolge nun seid längerem diese Diskussionen, jeder hat einen anderen Lebenslauf und doch viele gemeinsamkeiten.
Ein Frage, die mich sehr interessiert, ich bin seid einigen Jahren selbständig, um meine Versicherungsjahre für die GRV zu erreichen, zahle ich freiwillige Beiträge ein.
Nun die Frage, Einzahlungen / private Weiterführungen von Direktversicherungen, Pensionkassen werden später, bei der Auszahlung für die KV-Beiträge nicht Berücksichtigt.
Müssten freiwillige Einzahlungen (aus dem Netto-Einkommen) in die GRV nicht auch genauso behandelt werden, gibt es hierfür ein Urteil oder hat jemand diesbzgl. ein Wissen?
oder sehe ich das Falsch?
LG timo
Ich finde, die Frage ist durchaus berechtigt. Mir ist allerdings diesbzgl. weder ein Urteil, noch sonst irgendetwas bekannt, was sich dieser Frage schon einmal gewidmet hätte. Aber falls jemand etwas dazu beitragen kann, wäre das sicher interessant.
Gruß, Der Privatier
Liebe Privatier-Gemeinde,
nachdem ich nun bereits mehr als 2 Jahre hier und im Buch intensiv (mit)lese und
dadurch viele wichtige Tips und Warnungen erhalten habe merke ich, nachdem es jetzt
für mich in die Endrunde (Trennung von der Firma nach Freistellung und kommende
Abfindung) geht, dass mir doch konkret noch einge grundlegende Informationen zu
meinen kommenden Entscheidungen fehlen :-(.
Dazu im folgenden ein paar Fragen, zu denen ich hoffe Antworten von Wissenden oder
zumindest von Betroffenen zu erhalten, die das bereits erlebt haben. Zur
einfacheren Beantwortung versuche ich es mit Nummern ;-).
1.) Nach EStg $3 Nr 28 kann der Arbeitgeber aus der Abfindung eine Summe direkt an
die Rentenversicherung zahlen. Der entsprechende Satz im Gesetz lautet wörtlich:
§3 steuerfrei sind …
Nr. 28 … sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im
Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent
der Beiträge nicht übersteigen;
§ 187a bezieht sich dabei auf: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
Meine Frage, ist mein Verständnis dazu richtig, dass hier 50% der Summe der für
mich von der Rentenversicherung errechneten Summe steuerfrei ist? Oder doch nur
der von der Firma Überwiesene Betrag wie verschiedentlich im Web – leider sehr
unklar – zu lesen ist?
2.) Was, ausser der 50%-igen Steuerfreiheit, könnte ein Vorteil sein Teile der
Abfindung vom AG direkt in die RV einzahlen zu lassen? Immerhin kann ich ja auch
als Vorsorgeaufwand eine Summe einzahlen von der 2018 86% – 2019 89% auf die Steuer
anrechenbar sind. Ist es nicht sinnvoller über den Vorsorgeaufwand das Einkommen
gegen 0 zu bringen, wie hier im Blog oft zu lesen? Macht das überhaupt einen
Unterschied am Ende des Tages, sprich nach der Einkommenssteuererklärung?
3.) Wird die Einzahlung des AG aus der Abfindung nach EStG§3 von der Summe, die ich
selber im gleichen Jahr als Vorsorgeaufwand an die Rentenversicherung zahlen darf
abgezogen? Kann ich eventuell sogar beide Einzahlungsformen im selben Jahr nutzen
um so noch mehr Steuern zu sparen?
Konkret, wäre es denn möglich 50% der für mich von der Rentenversicherung errechneten Summe steuerfrei von meiner Firma direkt aus der Ablöse zahlen zu
lassen und dann im selben Jahr noch mein Einkommen mittels Einzahlung der zweiten
Hälfte der Summe in die Rente über Vorsorgeaufwendungen steuerlich begünstigt zu
vermindern?
4.) In vielen Beiträgen hier im Forum habe ich gelesen, dass über
Vorsorgeaufwendung das Einkommen im Jahr der Abfindungsauszahlung möglichst auf
0 gebracht werden soll um Steuern zu sparen. Macht es denn darüber hinaus
steuerlich noch Sinn auch die Abfindung zu verringern? Ich meine gelesen zu haben,
dass das steuerlich nicht mehr viel bringt, auch wenn ich mir nicht vorstellen
kann warum. Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob ich hier jetzt den
richtigen Zusammenhang herstelle …
Vielen Dank für Antworten im Voraus …
Diese Möglichkeit wird wohl nicht sehr häufig praktiziert (gibt es auch noch nicht so lange) und von daher gibt es auch wenig Erfahrungen damit. Ich selber habe das nie im Detail untersucht, habe aber sehr ähnliche Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das überhaupt einen Sinn macht, oder ob eine eigene Einzahlung in die GRV nicht am Ende denselben Effekt hat?
Um es klar zu sagen: Ich weiß es nicht! Das beste wäre wohl, die verschiedenen Varianten einmal mit einem Steuerprogramm zu simulieren und zu sehen, ob es unterschiedliche Ergebnisse gibt. Auch was die Höhe der möglichen Einzahlungen angeht.
Ansonsten möchte ich gerne auf eine Diskussion weiter oben verweisen, wo wir das Thema schon einmal angesprochen haben.
Gruß, Der Privatier
Den Hauptvorteil sehe ich darin, dass die 50 % vom Arbeitgeber überwiesen Deine Abfindung oben an der Progression reduziert. Zusammen mit der Fünftelregeling hat das bei mir einen bemerkenswerten Effekt gehabt, es wirkt, vereinfacht gesagt, fünffach.
Die anderen 50 % setzt Du dann bei Deinen Altersvorsorgebeiträgen an. Das wirkt natürlich dann am besten, wenn Du hier sonst wenig hast und nicht den Maximalbetrag „reißt“.
Bin kein Steuerberater, befasse mich mit der legalen Optimierung und Steuerung meiner Steuerprogression—-
Habe zwei Steuersimulation für mich gerechnet / Abfindung / Anwendung Fünftelregelung / Austritt am 02.01. des neues Kalenderjahres …….
Schließe mich der Auffassung von Joachim an,in der Tat sehe ich auch einen Vorteil,indem man die Abfindung splittet (fifty/fifty)/ den Rest über die Steuerveranlagung / Mit einem kleinen Gruß ans Finanzamt / Der Teufel steckt im Detail!
Im Internet gibt es Rechner, die für eine erste Orientierung recht ordentlich sind.
Ansonsten Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater….
Idealerweise den rechtlichen Austritt mit dem AG auf den 02.01.eines neuen Kalenderjahres vereinbaren.
Habe übrigens meinen Arbeitgeber dafür gewinnen können,sich mit SAP ins Benehmen zu setzen. Neue Lohnart ist nun eingericht siehe hierzu Kommentar vom Privatier……
Man muss sich nur bücken, das Geld liegt auf der Straße.
Ich antworte einmal an dieser Stelle noch einmal zur Frage der Sinnhaftigkeit einer Einzahlung in die Altersvorsorge durch den AG:
* Es besteht auch aus meiner Sicht kein Zweifel, dass eine Einzahlung in die Altervorsorge einen erheblichen Steuervorteil bringen kann. Dies zunächst einmal unabhängig davon, wer diese Zahlungen durchführt.
* Eine genrelle Aussage, ob eine Einzahlung durch den AG von Vorteil ist, möchte ich nicht treffen. Ich habe Fälle (im Kopf) durchgespielt, bei denen ich keinen Vorteil erkennen kann und andere, bei denen ich sogar eher einen Nachteil befürchte!
* Da aber auch eine grobe Kopfrechnung fehlerhaft sein kann, sollte man immer eine Simulation per Steuerprogramm machen (oder machen lassen).
* Und nicht zu vergessen: Die möglichen Effekte hängen auch immer von den anderen Randbedingungen ab: Höhe der Abfindung, der Einzahlung, der weiteren Einkünfte, verheiratet/ledig, Einzel- oder gemeinsame Veranlagung, usw.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe folgende Frage zur Erfüllung „Rente für besonders langjährige Versicherte“ also 45 Jahre Beitagszeiten:
Ist es richtig, dass freiwillige Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren für besonders langjährige Versicherte angerechnet werden?
Voraussetzung hierfür: mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Zu den Bearbeitungszeiten bei mir bezüglich „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“
Terminabsprache: 25.09.
Termin bei Rentenversicherung: 07.11.
Post Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin mit Info zum Ausgleichsbetrag: 30.11.
Gruß
Lars
Vielen Dank für diese sehr interessante Fragestellung, denn die Antwort darauf beinhaltet wichtige Hinweise, die nicht allgemein bekannt sein dürften!
Generell zählen nämlich zwar die Zeiten von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung ebenfalls mit bei der Berechnung der erforderlichen 45 Beitragsjahren, aber es gibt zwei Ausnahmen bzw. Einschränkungen:
1. Es müssen mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein.
2. Freiwillige Beitragszahlungen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Geregelt ist dies alles im §51 Absatz 3a SGB VI und gerade der zweite Punkt dürfte manche ggfs. überraschen! Dazu ein Beispiel:
Wer mit Ende 50 seinen Job aufgibt und zunächst einmal für 24 Monate ALG1 bezieht, so werden diese Zeiten bei der 45-jährigen Wartezeit berücksichtigt. Manch einer bleibt danach aber weiter bei der Agentur als arbeitslos gemeldet. Durch die Arbeitslosmeldung zählt diese Zeit dann als Anrechnungszeit – was gem. §51 Absatz 3a Nr.4 SGB VI die Anerkennung der Zeit einer gleichzeitigen freiwilligen Versicherung verhindert!
Und die letzten beiden Jahre einer Arbeitslosigkeit zählen bekanntlich nicht mit (nur in Ausnahmefällen, die aber in dem beschriebenen Fall nicht zutreffen). Um diesen Effekt zu verhindern, sollte man sich daher bei der Arbeitsagentur abmelden.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die vielen wertvollen Informationen zu meinem Beitrag oben.
Nach einem Telefonat mit einem Steuerberater kann ich nun auch für alle
Interessierten die Punkt 1 und 3 klären.
Der Beitrag, den der Arbeitgeber aus der Abfindung direkt an die Rentenversicherung
einzahlt besteht immer aus 50% AG Anteil und 50% AN Anteil (wie bei Lohnzahlung).
Der AG Anteil ist hier nach $3 Nr.28 EStG steuerfrei, der AN Anteil unterliegt
der normalen Arbeitnehmer Besteuerung – diese bestimmt sich wie eine Zahlung
des Arbeitnehmers an die Rentenversicherung und kann dadurch zusätzlich – in
den bekannten Grenzen – steuerlich genutzt werden.
Daraus ergibt sich auch, dass eben 50% aus der Arbeitgebereinzahlung auf die
Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers angerechnte werden und ein doppeltes
nutzen, wie in meinem Beitrag oben beschrieben, durch die Höhe der maximal
anrechbaren Vorsorgeaufwendungen begrenzt wird.
Grüße, mcs
Hat der Steuerberater denn auch eine Aussage zu der Frage gemacht, ob die Einzahlung durch den AG einen Vorteil/Nachteil gegenüber einer vollständig eigenen Einzahlung darstellt? Nach Möglichkeit mit Begründung?
Gruß, Der Privatier
Pauschal meinte er es gibt nur ein steuerfrei und das ist mittels Einzahlung
durch den AG – auch wenn nur 50% steuerfrei sind. Dazu wirkt auf die AG
Einzahlung auch die 1/5-tel Regelung noch als Hebel. Die Einzahlung durch
mich selbst ist nur mit ca. 33% (bei mir zumindest) steuerbegünstigt.
Allerdings meinte er auch (wie auch schon in Antworten zu meiner Frage
anklang), dass die Einzahlungen am besten 50/50 gesplittet würden um sowohl
die Progression als auch die Einkünfte zu reduzieren.
Grüsse, mcs
Habe inzwischen nochmal mit dem StB gesprochen, weil mir die Aussage
letztendlich doch nicht schlüssig vorkam und muss mich in diesem Punkt
korrigieren. Der Sachverhalt ist offenbar so komplex, dass auch von
Experten die Fakten in mehreren Iterationen erfolgen – zumindest bei
Anfrage per Telefon ;-).
Letzter Stand ist jetzt, dass die Einzahlung über den Arbeitgeber nach
§33 Nr.28 EStG der beste Weg sein sollte die Abfindung in Verbindung mit
einer Einzahlung in die Rentenkasse steuerlich zu nutzen. Wie ich aber
gerade weiter oben geschrieben habe wird diese Einzahlung steuerlich
durch die individuelle Summe des Vorsorgeaufwandes nach oben begrenzt.
Grüsse, mcs
„weil mir die Aussage letztendlich doch nicht schlüssig vorkam“
Na, dann lassen wir diese Erkenntnisse einfach mal so stehen. Aber bitte als mögliches Ergebnis einer individuellen Prüfung und nicht als generelle Regel. Das kommt mir dann nämlich auch nicht schlüssig vor. 😉
Aber im vorliegenden Fall mag es durchaus richtig sein!
Gruß, Der Privatier
Beim nochmaligen lesen des Beitrags fällt mir gerade auf, dass noch nicht klar
herauskommt, dass beide Teile der Einzahlung durch den AG – also sowohl der
AG (steuerfreie) Teil als auch der AN (steuerbegünstige) Teil vom steuerlich
anrechenbaren Vorsorgebeitrag des jeweiligen Jahres abgehen. Die Summe des
Vorsorgebeitrages ist steuerlich gesehen die absolute Grenze – davon abgesehen
kann natürlich so viel eingezahlt werden wie man kann/will :-).
Grüsse, mcs
MCS,
Kurze Frage, Abfindungen bei Aufhebungsvertrag und Freistellung sind normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig, also keine RV und KV/PV.
Dies müsste bei dir doch auch so sein, dann stellt sich doch die Frage überhaupt nicht.
AKK,
das muss ein Misverständnis sein, oder ich verstehe die Frage nicht richtig.
Ich spreche nur von steuerlichen Aspekten und nicht von RV/KV/PV.
Ich kann dadurch auch nicht folgen, welche Frage sich dann nicht stellt?
Grüsse, mcs
OK war ein Missverständnis von mir, weil du 50% AG-Anteil und 50% An-Anteil schreibst, dachte ich an dIe RV, aber wieso sollte dein AG 50% bei deiner Abfindung übernehmen oder wäre dies ein Bestandteil deiner Abfindung.
Ist OK, ich habe jetzt erst oä. Kommentar gelesen.
Mfg
Hallo Mcs,
da ich vielleicht im Januar 2019 auch einen Teil meiner Abfindung in die Rentenkasse bzw. BaV einzahlen möchte hier noch einmal ein kurzes Beispiel, ob ich dies richtig verstanden habe, da du schon tiefer in der Materie bist.
Beispiel:
100 k€ Abfindung, 30k€ Zahlung in die Rentenkasse,
50% / 15k€ der Abfindung überweist der AG direkt an die Rentenkasse steuerfrei. (falls AG damit einverstanden ist)
Abfindung reduziert sich auf 85 k€
15 k€ werden vom Lohn/Abfindung direkt als AN Beitag an die Rentenkasse gezahlt. (Ist dies richtig und wie erfolgt die Besteuerung dieser 15k€ ?)
Rest 70k€ werden mit 1/5 Regelung versteuert falls Voraussetzungen (Zusammenballung der Einkünfte etc.) erfüllt sind bzw. unterliegen der normalen Lohnbesteuerung.
Zahlung in eine BAV (betriebliche Altersvorsoge) ist ebenfalls nach meinem Kenntnisstand bis zum Höchstbetrag verheiratet
( Jahr 2018: 40,7 k€ – normale Beiträge RV ) 100 % steuerfrei ?
Danke und mfg
Hallo AKK,
die Einzahlung in die RV folgt eigentlich demselben Schema beim normalen
Gehalt. Der AG zahlt 30k an die RV – davon ist der AG-Anteil (50%)
steuerfrei und die restlichen 50% werden abhängig von Höhe, Freibetrag
und Jahresgesamtgehalt versteuert. Wenn noch Teile des Vorsorgefreibetrages
nicht genutzt sind auch steuergemindert.
Der Freibetrag für 2018 ist für ledige 23.712€/verheiratet das doppelte.
Wie das für die Abfindung gerechnet wird kann ich nur vermuten, denn ich
versuche auch nur mir das ganze anzulesen ;-). Meine Vermutung ist, dass
wie auf dem Gehaltszettel der AG Anteil nicht erscheint, also 100k-15k=85K
als Grundlage für die Abfindung erscheint und mit der 1/5 Regelung versteuert
wird und dann im 2. Schritt die Steuerminderung berechnte wird. Wenn jemand
mitliest, bitte korrigieren, wenn ich hier komplett falsch liege.
Zu BAV kann ich leider gar nichts sagen …
Grüsse, mcs
Hallo mcs,
der AG Anteil bei Einzahlungen in die RV ist noch nicht steuerfrei, er wird genauso wie der AN Anteil gegen den Vorsorgefreibetrag mit zur Zeit 86% gegengerechnet. Er erscheint bei der Abrechnung zuerst als steuerfrei, mindert dann aber den anzurechnenden AN Anteil, so das in Summe wieder die 86% zusammenkommen. Daher ist es egal, ob der Rentenbeitrag komplett versteuert vom AN getragen wird und zu 86% bis zum Höchstbetrag steuerlich absetzbar ist oder der halbe Beitrag erstmal „steuerfrei“ vom AG gezahlt wird, dann aber mit 100% gegen die 86% gegen gerechnet wird.
Das ist genau so ein Mythos wie, dass der AG Anteil der RV vom AG bezahlt wird, der ist nur ein Teil des Lohnes welcher der AN aus politischen und psychologischen Gründen nie zu sehen bekommt.
Noch als Zusatz zu Anwendung der fünftel Regelung, diese ist am effektivsten, wenn das Grundeinkommen verringert wird, nicht das der fünftel Regelung auf das Grundeinkommen aufaddierte Sondereinkommen.
Eine Verringerung um beispielsweise 40k durch zusätzliche Altersvorsorge wirkt auf das Grundeinkommen stärker auf die Progression als die Verringerung der Abfindung um 40k,wegen der Fünftelung.
Bei Einkommen >> 500k bei Verheirateten ist es dann aber egal.
Mit dem ersten Teil der Aussage, dass es steuerlich egal ist, ob der AG erst einzahlt oder der AN dies macht, bin ich nicht so ganz einverstanden. Aber nur im Detail – von daher lassen wir das mal so stehen.
Viel wichtiger finde ich die zweite Aussage, das es bei Anwendung der Fünftelregel am effektivsten ist, wenn das Grundeinkommen verringert wird (verglichen mit einer Reduzierung der Abfindung). Diese Aussage sollte auch meiner Meinung nach in den meisten Fällen zutreffen.
Und genau darum habe ich auch Zweifel, ob die hier diskutierte 50%-Einzahlung durch den AG wirklich eine sinnvollel Maßnahme ist. Denn: Dadurch wird die Abfindung reduziert, nicht aber das Grundeinkommen. Zahlt der AN selber ein, ist es umgekehrt: Das Grundeinkommen wird reduziert, nicht aber die Abfindung. Dies müsste eigentlich der bessere Weg sein…
Gruß, Der Privatier
Je länger ich darüber nachdenke um so mehr wundere ich mich auch …
Wenn ich die ‚Formel‘ aus
https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/#comment-15668
richtig verstehe und etwas erweitere komme ich zu
1.)AG Beitrag aus Gehalt + AG Einzahlung nach §3Nr28 (50% AG-Anteil)+ AN Beitrag aus Gehalt + AN Einzahlung (50% der AG Einzahlung nach §3Nr28)
2.)Begrenzung auf max. Wert (2018: ledige 23.712€/verheiratet das doppelte) – für 2019 wahrscheinlich etwas mehr …
3.)Anrechenbarer Prozentsatz (88% für 2019)
4.)Von dieser Summe AG Beitrag aus Gehalt (steuerfrei) + AG Einzahlung nach §3Nr28 (50% AG-Anteil – steuerfrei) abziehen. Die verbleibene Summe ist der steuerlich anrechenbare AN-Anteil und wird dann vom Grundeinkommen abgezogen um dieses zu minimieren.
Wenn ich das mit Zahlen durchrechne bleibt bei mir immer 1/4 bis 1/3 vom
Grundeinkommen übrig und das ist schlecht. Ist denn der Rechenweg so
richtig verstanden? Ich denke ich muss das nochmal mit dem Steuerberater durchgehen.
Danke, mcs
Gut aufgepasst! Der Rechenweg ist richtig so.
Und daraus ergeben sich aus meiner Sicht eben die Nachteile:
* Der steuerlich wirksame Anteil des ANs liegt dabei meist unterhalb von 50%
* Egal ob 50% oder weniger: Nur dieser AN-Anteil reduziert das Grundeinkommen (und auch das z.v.E.).
* Würde der AN „alles“ selber einzahlen, wäre die Reduzierung deutlich größer.
* Und mein Bauchgefühl sagt mir, dass die volle Einzahlung durch den AN der bessere Weg ist. Vielleicht kann sich ja mal jemand aufraffen, und das mal ausrechnen? Vielleicht der Steuerberater?
Gruß, Der Privatier
Die Antwort:
Vom Grundeinkommen gehen auch der Grundfreibetrag (2019 Ledig: 9168.- €
verheiratete das doppelte) und die gezahlte Krankenversicherung ab.
Damit stimmt die Aussage (s.o.) für mich, denn damit ist mein Grundeinkommen,
auch wenn ich alles über den AG nach §3 Nr.28 auszahlen lasse, bereits negativ und mehr negatives Einkommen nutzt mir nicht mehr, oder?
Grüsse, mcs
Ich teile hier der Vermutung vom „mcs“. Das wäre aus meiner Sicht der richtige Weg.
Ergänzend wäre evtl. noch zu erwähnen, dass die vom AG gezahlten Ausgleichsbeträge für die RV (ebenso wie die „normalen“ RV-Beiträge) in der jährlichen Steuerbescheinigung des Arbeitgebers erscheinen werden (früher: Lohnsteuerkarte).
Somit können die steuerlichen Maximalbeträge durch das FA überprüft werden.
Gruß, Der Privatier
Ich habe das mal genau nachgerechnet (Alles ohne Gewähr). Die Vermutung von Privatier und anderen stimmt, meiner Meinung nach.
Es sind dabei 2 Fälle zu unterscheiden:
(1) Es ist kein weiteres Einkommen zu versteuern,
(2) weiteres Einkommen ist zu versteuern.
Zu (1): Beide Fälle sind auf den Cent exakt gleich, außer in dem extremen Fall, bei dem die Arbeitgeber Anteile aus der Abfindung den Höchstbeträg der Altervorsorge so stark übersteigen (über rund 40000 Euro), dass der Steuerabzugsbetrag negativ wird, und deshalb wohl auf null begrenzt wird.
In beiden Fällen erzeugt der steuerliche Abzug der Renteneinzahlungen ohne weiteres Gehalt negatives „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“. Die fünftel-Regel ist dann 5 * Steuern auf (Abfindung – Vorsorgeaufwand)/5. Im Fall der Renteinzahlung aus der Abfindung reduziert sich die steuerrelevante Abfindung auf Abf1 = Abfindung -Arbeitgeberanteil, gleichzeitig reduziert sich auch der steuerliche Abzugsbetrag in gleicher Höhe auf VA1 = Vorsorgeaufwand – Arbeitgeberanteil, folglich wird die fünftel-Regel 5* Steuern von (Abf1 – VA1) = Abfindung – Arbeitgeberanteil – (Vorsorgeaufwand – Arbeitgeberanteil) = Abfindung – Arbeitgeberanteil. Also, bei Rentenbeitrag aus Abfindung ohne Gehalt sinkt zwar die steuerrelevante Abfindung, gleichzeitig sinkt aber auch der Abzugsbetrag. Beides gleicht sich exakt aus.
Der Abzugsbetrag ist in 2018 gegeben durch 0,86*min(AG_Anteil + AN_Anteil, Höchstbetrag) – AG_Anteil. Wird also die Summe bzw der Gesamtbeitrag zur Rente begrenzt (auf gut 47000 in 2018 für verheiratete), so führt eine weitere Steigerung der Einzahlung zu immer weiteren Abzügen des AG_Anteils. Also steigt zunächst der Abzugsbetrag mit den Einzahlungen und sinkt dann aber wieder.
Zu (2): Hier stimmt die Vermutung, dass der erhöhte Abzugsbetrag (Selbstzahler), sich auf das Gehalt stärker günstig auswirkt, als das Absinken des Abfindungsbetrages bewirken könnte.
In Zahlen, unter Berücksichtigung der Steuereinflüsse für den Fall Abfindung 200.000, Gehalt 50.000 und Zusatz-Rentenbeitrag (AN+AG) von 40.000.
Steuer auf Gehalt und Abfindung
– ohne Zusatzbeitrag: 75657 Euro
– mit Zusatzbeitrag aus Abfindung: 59025 Euro
– mit Zusatzbeitrag (Selbstzahler): 46607 Euro
In dieser Konstellation erhält man also von den 40.000 Euro Zusatzbeitrag aus der Steuer fast 30.000 Euro zurück, wenn man Selbstzahler ist. Ich kann keinen Vorteil für Zusatzbeitrag aus Abfindung erkennen.
Im Gegenteil, wenn bei der Anerkennung der fünftel-Regel etwas schief geht, ist man als Selbstzahler auf der besseren Seite, wegen des höheren Abzugsbetrages.
Gruß, Heribertos
(Alles ohne Gewähr)
Vielen Dank an Heribertos für die Überlegungen und Berechnungen!
Ich habe zwar die Ergebnisse und die Zahlen im Einzelnen nicht nachgerechnet, das Fazit deckt sich aber exakt mit meinen Vermutungen, die ich bereits im Vorfeld hier erläuert habe (s. Kommentar: https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/#comment-19014 ).
Dort hatte ich geschrieben:
„Eine genrelle Aussage, ob eine Einzahlung durch den AG von Vorteil ist, möchte ich nicht treffen. Ich habe Fälle (im Kopf) durchgespielt, bei denen ich keinen Vorteil erkennen kann und andere, bei denen ich sogar eher einen Nachteil befürchte!
Und genau das hat nun die Berechnung von Heribertos bestätigt:
* Wenn das „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“ durch die Sonderausgaben negativ wird, wird die vereinfachte Fünftelregel angewandt. In diesen Fällen ist es egal, wer die Einzahlung (AG oder AN) vornimmt. Das Ergebnis ist gleich.
* Bleibt jedoch auch nach Berücksichtigung der Sonderausgaben noch weiteres positives zu verst. Einkommen übrig, erweist sich die Einzahlung durch den AG als negativ.
Gruß, Der Privatier
Für die Fünftelregelung verstanden.
Aus logischen Überlegungen müsste sich aber doch auch für negatives zu
versteuerndes Einkommen aus dem vermuteten Fehlen des AG-Anteils der
AG-Einzahlung (steuerfreie 50% der Summe) auf der Lohnsteuerkarte (siehe
vorherigen Beitrag) auch eine Reduktion des Abfindungsbetrages um diesen
Anteil ergeben oder? Wenn diese Annahme richtig ist, wäre das doch ein
Vorteil für die AG-Einzahlung weil die Summe auf die sich die Fünftelregelung
bezieht gemindert wird?
Grüsse, mcs
Ich fürchte, jetzt wird es kompliziert. 🙁
Denn ich habe jetzt nicht verstanden, was DU nicht verstanden hast…
Die Aussage: „Für die Fünftelregelung verstanden.“ ist für mich etwas verwirrend, insbesondere dann, wenn dann in der Frage im letzten Satz die Fünftelregel wieder auftaucht?
Ich gehe daher einmal davon aus, dass die Auswirkungen bei der vereinfachten Fünftelregel (verbleibendes zu versteuernde Einkommen ist negativ) nicht verstanden wurde?
Die Rechnung ist in diesem Fall aber sehr einfach, da die sich die Steuerlast ganz einfach aus dem fünffachen Wert der Steuer auf ein Fünftel des zu verst. Einkommens ergibt.
Da dieses aber vereinfacht die Differenz aus Abfindung abzgl. des AN-Anteils zur Altersvorsorge beträgt, so sieht man leicht, dass eine Einzahlung des AG in die Altersvorsorge diese Differenz nicht beeinflusst: Eine Reduzierung der Abfindung steht eine gleich hohe Reduzierung des AN-Anteils gegenüber. Die Differenz (und damit die Steuer) bleibt gleich. Es ergeben sich u.U. kleine Abweichungen durch die Tatsache, dass nicht die vollständige Zahlung in die Altersvorsorge steuerlich wirksam ist, sondern in diesem Jahr z.B. nur 86%.
Anmerkung: Die in diesem Zusammenhang weiter oben von Heribertos zusammengestellten Formeln erscheinen mir entweder unpräzise, erklärungsbedürftig oder womöglich auch einfach falsch.
Gruß, Der Privatier
Nein nein, wie geschrieben, die Fünftelregelung habe ich verstanden. Meine Frage bezieht sich auf die Basis der Fünftelregelung, die Angesetzte Abfindung. Wie wir weiter oben https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/#comment-19057) übereinstimmend vermutet haben ist der AG-Anteil der AG-Einzahlung, der ja steuerfrei sein soll, nicht auf dem Lohnzettel. Nachdem er aber bereits
aus der Abfindung bezahlt wurde sollte er die Summe der Abfindung reduzieren, oder?
Beispiel: 100k Abfindung, AG zahlt 20k aus der Abfindung in RV ein –
50% der 20k sind steuerfrei und erscheinen nicht auf dem Lohnzettel.
Dann sollte die Abfindung auf dem Lohnzettel doch nur noch 90k betragen?
Grüsse, mcs
Okay, nehmen wir das Beispiel. Und vernachlässigen zunächst einmal die 86%, die nur steuerlich zum Tragen kommen. Dann ergibt sich:
Fall 1: AG und AN zahlen jeweils 50%, also 10k in die Altersvorsorge.
Abfindung: 90K, AN-Anteil AV: 10K ergibt zu verst.EK: 80K
Fall 2: AG zahlt nur die Abfindung, AN zahlt AV selber in Höhe von 20K.
Abfindung: 100K, AN-Anteíl AV: 20K ergibt zu verst. EK: 80K
In beiden Fällen dieselbe Basis für die Fünftelregel. Wie gesagt: Leichte Abweichungen durch die Anwendung der 86% können sich ergeben.
Gruß, Der Privatier
Ich sehe schon, das war ein Denkfehler von mir. Der 50% AG-Betrag kann ja
nicht vor und nach Füntelung abgezogen werden – wäre ja zu schön um wahr zu sein :-).
Danke mcs
Ich möchte noch einen Punkt zu meinen obigen Ausführungen ergänzen.
Stellt man die Steuer auf Gehalt und Abfindung grafisch dar, so sieht man einen Knick, ab dem die Steuer erheblich schneller fällt. Dieser Punkt ist erreicht, wenn die Differenz aus Gehalt und steuerlicher Abzugsbetrag den Grundfreibetrag erreicht.
Denn in den Formeln tauchen Ausdrücke der Form „Steuer von (Gehalt-Vorsorgeaufwand)“ auf. Gehalt ist hier Synonym für „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“.
In obigem Beispiel ist dies bei 32.000 Euro beim Ehegattensplitting, da 50.000-32.000=18.000 ist.
Bei freiwilligen Einzahlungen in GRV oder Rürup unterhalb dieses Wertes von 32.000 beträgt der Steuerabfall durchschnittlich -0,85, oberhalb jedoch -1.6. D.h. ich spare mehr Steuern als ich weiter einzahle! Eine Steigerung der Einzahlung um 1000 Euro spart 1600 Euro Steuern!
Dies ist meiner Meinung nach eine gute Motivation, selber Analysen zu versuchen und nicht pauschalen Aussagen von Stb Glauben zu schenken, es sei denn die können und machen mathematische Analysen.
In diesem Kontext müsste man die allgemeine Empfehlung, Abfindungen in Zeiten ohne Einkünfte zu verschieben, nochmal überdenken, falls jemand freiwillige Einzahlungen in eine Alterversorgung machen will oder muss.
Der erwähnte Knickpunkt wird bei Selbstzahlern früher erreicht als bei Zahlungen des AG aus einer Abfindung. Ab diesem Knickpunkt des Selbstzahlers klaffen die Steuerkurven der beiden Fälle weit auseinander.
Viele Grüße, Heribertos
p.s. Alle meine Berechnungen sind für Splitting Tabelle ohne Kinder mit Soli gerechnet
Hallo Heribertos
Ich hatte das Oben , am 21.02.2018 , schon mal ein wenig aufgedrösselt .
Incl. auch noch evt. “ Interessanter NEBENBEDINGUNGEN AVV “ !!!
( Also WER , könnte Empfänger der Leistungen beim Ehepaar werden ,
bzgl. ersten Bezugstermin / Amortisationslauf-Beginn )
Ich komme aber so auf ein Einkommen , von ca. 60 bis 70k , das auf
Sicht Basisversicherungen , etwa gegen Null laufen könnte ( ungeprüft ! ) .
Ein paar weitere Versicherungen KV/PPV u.s.w. , müssen ja auch noch
bezahlt werden . D.h. ca. 18 plus 2*0,8 plus X = ca. 60 bis 70K beim
Ehepaar ( Blumentopf / also Eigentümer des Kap. Stocks / aber Außen vor ) .
LG Det
Es tut mir leid, aber ich habe schon beim ersten Satz:
„Stellt man die Steuer auf Gehalt und Abfindung grafisch dar, so sieht man einen Knick, ab dem die Steuer erheblich schneller fällt.“
nicht verstanden, was hier eigentlich gemeint ist! Wie stellt man denn die Steuer auf Gehalt und Abfindung grafisch dar? In einer dreidimensionalen Grafik? Oder in einer Kurvenschar? Oder wie ist das „und“ zu verstehen?
Und was heisst „erheblich schneller fällt“? Dazu müsste man wahrscheinlich von rechts nach links gucken, oder?
Ich denke, um grafische Darstellungen zu diskutieren, müsste man entweder die Grafik selber sehen oder man sollte den Aufbau deutlich präziser beschreiben. Ich kann übrigens gerne eine Grafik hier einbinden – würde es vielleicht etwas besser veranschaulichen.
Auch die weiteren Ausführungen („Einzahlung um 1000 Euro spart 1600 Euro Steuern“) halte ich für zumindest fragwürdig. Es ist zwar bekannt, dass es Konstellationen gibt, in denen die Steuereinsparungen höher sind als die Ausgaben, die dazu geführt haben, mich verwundert jedoch sowohl der hohe Faktor von 1,6 als auch die (beinahe) Bedingungslosigkeit, mit der dies hier verkündet wird.
Gruß, Der Privatier
Hallo, tut mit Leid, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe. Ich will es gerne besser machen, da ich die Ergebnisse nach wie vor für richtig halte.
Der steuerlich absetzbare Altersvorsorge-Betrag lautet für 2018
0,86 * min(AG+AN,Höchstbetrag) – AG
Die Formel bedeutet, dass die Summe aus Arbeitgeberanteil (AG) und mir (AN) gebildet wird, dann wird diese Summe gegebenenfalls auf den Höchstbetrag begrenzt (min = Minimum) und davon 86% ermittelt, davon wird dann der AG Anteil abgezogen. Es ist plausibel, dass ich steuerfreie Zahlungen des AG nicht von der Steuer abziehen kann. Wichtig ist, der AG Anteil unterliegt nicht den 86%!
Fall a) Der AG zahlt aus Abfindung
Dann muss ich nach der vereinfachten Fünftel-Regel steuern auf ein fünftel des Betrages
(Abfindung – AG) – (0,86*min(AG+AN,Höchstbetrag) – AG)
bezahlen. Dies umgeformt ergibt Steuern auf ein fünftel von
Abfindung – 0,86*min(AG+AN,Höchstbetrag)
Fall b) Ich bin Selbstzahler, d.h. ich zahle auch den AG Anteil. Ich zahle Steuern auf ein fünftel des Betrages
Abfindung – 0,86*min(2*AN,Höchstbetrag)
Da AG + AN = 2*AN ist, sind in beiden Fällen Steuern auf den exakt gleichen Betrag fällig.
Ich hoffe es ist jetzt klarer.
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Zu den Grafiken hätte ich mich sicher klarer ausdrücken sollen. Wir diskutieren hier den Einfluss freiwilliger zusätzlicher Zahlungen in die Rentenversicherung (oder Rürup) und ihren Einfluss auf die Steuer.
Dass meine Ergebnisse zur Steuerersparnis wie Schwachsinn aussehen, glaube ich gerne, sind sie aber nicht. Denn wir dürfen nicht vergessen, dass es in der fünftel-Regel einen Faktor fünf gibt. Steuersätze können dadurch 5-fach (eben auch über 100%) wirken, was auch für das Steuersparen gilt.
Ich möchte das an einem einfachen Beispiel klar machen. Zunächst nochmal die fünftel-Regel für ein Gehalt „G“ (genauer verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und eine Abfindung „Abf“, wobei est(x) die Einkommensteuer zu einem zu versteuerndem Einkommen x ist
Steuer auf Abfindung = 5*(est(G+Abf/5) – est(G))
Im ersten Schritt betrachten wir ein Gehalt von G=0 und eine Abfindung in Höhe von 200.000 Euro. Dann müssen wir nach der Splitting Tabelle die fünfachen Steuern auf 40.000 Euro bezahlen, das sind mit Soli
Steuern von Abfindung = 5*5205.37 = 26.026,86 Euro
Wir erhöhen nun das Gehalt auf 10.000 Euro, das ist unter dem Grundfreibetrag für Verheiratete, es ist also est(10.000)=0. Wir müssen also nun die fünffachen Steuern auf 50000 Euro bezahlen, wieder mit Soli sind das
Steuern auf Abfindung = 5*8129,20 = 40645,98 Euro.
Wir sehen, ein Anstieg des Gehaltes um 10.000 Euro erhöht die Steuer um 14.600, macht einen Grenzsteuersatz von 146%, das ist der fünfache Grenzsteuersatz von 29,2%, wie er bei rund 50.000 Euro Splittingtabelle gilt.
Das gilt auch umgekehrt, wenn wir nun die 10.000 Euro Gehalt durch steuerabzugswirksame Einzahlungen in die GRV reduzieren, sagen wir auf null, dann Fallen dadurch die Steuern von gut 40.000 Euro wieder auf gut 26.000 Euro. Dafür benötigt man 10.000/0,86 = 11600 Euro in 2018. Also, 11.600 Euro Einzahlung in GRV reduziert Steuern um gut 14.000 Euro
Betrachten wir nun zusätzlich die Steuern auf das Gehalt, so sind die gesamten Steuern gegeben durch
Gesamtsteuer = est(G) + 5*(est(G+Abf/5) – est(G)),
wir können dies umformen zu
Gesamtsteuer = 5*est(G+Abf/5) – 4*est(G)
Dies kann man so interpretieren, dass die Gesamtsteuer sich aus 2 Anteilen als Funktion des Gehaltes G darstellt: der erste Term sinkt mit fallendem Gehalt G, der zweite Term steigt mit fallendem Gehalt G, da er negativ ist. In der Summe fällt zum Glück die Steuer in Abhängigkeit von G bei fallendem G. Der zweite Term bremst allerdings den starken (verfünffachten) Abfall des ersten Terms. Wird nun G kleiner als der Grundfreibetrag, wird der zweite Term schlagartig null und der starke (5-fache) Abfall des ersten Terms verbleibt. Daher der „Knick“, den man sich sicherlich ohne die Grafik nur schwer vorstellen kann.
Ich hoffe, die Phänomene sind nun klarer. Wenn ich was falsch denke, bitte Rückmeldung.
Gruß, Heribertos
Sehr schön, Heribertos!
So ist das Ganze präzise formuliert, Funktionen und Formeln sind korrekt und auch der Rest ist verständlich.
Eine Ergänzung bzw. Verdeutlichung dazu noch vom meiner Seite:
Du hast zwar in einem füheren Kommentar bereits darauf hingewiesen, dass Du in Deinen Formeln/Funktionen den Begriff „Gehalt(G)“ als Synonym für „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“ verwendest. Kann man aus Gründen der Vereinfachung auch gerne machen.
Ich möchte aber noch einmal betonen, dass die obigen Erkenntnisse im gleichen Maße ebenso für andere Einkünfte (z.B. aus selbständigen Tätigkeiten, Vermietung und Verpachtung, Versorgungsbezüge, etc.) gelten und dass sich das „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“ erst nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben usw. ergibt.
Gruß, Der Privatier
Hallo in die Runde,
ich habe im November einen Antrag auf Auskunft Rentenabschlagsausgleich gestellt.
Werde aber dieses Jahr keinen Auskunft mehr bekommen.
Da ich über mehrere Jahre ausgleichen will, soll die erste Zahlung auf jeden Fall dieses Jahr erfolgen. In Höhe der Höchstbeträgen zu den Altersvorsorgeaufwendungen.
Einfach so, mit Nachnamen und dem Stichwort „Rentenminderung“.
Im Rentenbescheid finde ich keine Bankverbindung
Auf welches Konto ist die Rentenabschlagsausgleichzahlung einzuzahlen???
Gruß Lutz
Ohne Gewähr, aber mir wurde folgendes Konto genannt:
DE61 1004 0000 0200 100600
Der Verwendungszweck sollte lauten:
RM VSNR $eigene_versicherungsnummer
$voller_name
Der Zahlungseingang wurde bestätigt, und auf 4 Nachkommastellen in persönliche Entgeltpunkte umgerechnet.
Hallo suchenwi,
handelt es sich bei Dir um die DRV Bund?
Mir wurde bei der CoBA DE23 2004 0000 0570 2030 00 (DRV Nord)
genannt. – natürlich ebenfalls ohne Gewähr! –
Verwendungszweck kann ich bestätigen.
Die (Teil-)Überweisung nehme ich erst in den nächsten Tagen vor …
Ja, das Konto wurde mir von der DRV Bund benannt. Andere kenne ich nicht…
Ja, die gleiche Kontonummer (wie suchenwi) hatte ich auch von der DVR Bund zur „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ vor 2 Wochen erhalten.
(Versicherungsnummer nicht vergessen und als Verwendungszweck RM=Rentenminderung angeben)
Gruß
Lars
Die Deutsche Rentenversicherung hat sämtliche Kontoverbindungen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Siehe hier (am Ende):
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Struktur-und-Organisation/Bankverbindungen/bankverbindung_detail.html?https=1
Gruß, Der Privatier
Toller Blog! Vielen Danke für die hilfreichen Kommentare.
Auf meinem Bescheid von der Rentenkasse steht rechts oben Deutsche Rentenversicherung Bund, also werde ich dahin überweisen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Bankverbindung/Bankverbindung?https=1
Folgt man dem Link vom Privatier, gibt es eine große Auswahl und somit keine allgemeingültige IBAN. Ich bin Angestellte und wohne und arbeite in NRW.
Jetzt habe ich noch eine Frage zu den steuerlichen Höchstgrenzen.
Nur ich will eine Ausgleichszahlung leisten. Mein Ehemann nicht.
Kann ich dann allein den doppelten Betrag für Verheiratete nutzen?
Gruß Lutz
Hallo Lutz
Also GRUNDSÄTZLICH würde ich sagen JA .
Aber LESEN ist Plicht….( für ca.20K wohl auch Vertretbar )
Daher würde ich mir auch nochmal über
eine VERTEILUNG der Blumentöpfe ( Eigentumsfrage )
und den JEWEILIGEN Bedingungen des Versicherungsnehmers
( Da hängen dann die JEWEILIGEN Bedingungen an den Eigentümer
der Versicherungen , also Versicherungsnehmern )
Gedanken machen ( Steuerliche Berücksichtigung dann aber wieder für Beide ) .
Und natürlich , ob eine Einzahlung , in der Höhe , überhaupt SINNVOLL ist .
Auch die evt. bereits GEZAHLTEN VERSICHERUNGSBEITRÄGE VON BEIDEN , incl.
AG Anteil müssten dann fürs Jahr , BERÜCKSICHTIGT werden .
LG Det
Ein Ehepaar kann für Einzahlungen in die Altersvorsorge doppelt so viel steuerlich geltend machen wie ein Lediger. Und zwar unabhängig davon, für wen diese Zahlungen vorgenommen wurden. Voraussetzung natürlich immer: Gemeinsame Veranlagung!
Und (wie schon erwähnt): Immer daran denken, dass evtl. bereits von anderen Stellen bezahlte Beiträge in die maximalen Beträge einfliessen. Hier ist also im Vorfeld ein wenig Rechenarbeit angesagt.
Gruß, Der Privatier
Gilt diese Aussage auch, wenn bei gemeinsamer Veranlagung der Ehepartner verbeamtet ist?
Ja, aber für den verbeamteten Partner wird ein „fiktiver“ Rentenbeitrag abgerechnet, so dass für die steuerliche Absetzbarkeit für ein Ehepaar zweimal Höchstbetrag Knappschaft minus ( AG+AN Betrag Ehepartner 1 + fiktiver Betrag beamteter Ehepartner) bleibt.
Richtig. Die Basis für diese Regelung ist in §10 Abs.3 S.3 EStG geregelt. Der fiktive Beitrag berechnet sich dabei im Prinzip einfach nach Gehalt*Beitragssatz (max. bis zur Bemessungsgrenze).
Gruß, Der Privatier
Eure Antworten bestätigen mich in meiner Annahme, vielen Dank.
Die Hinweise habe ich bedacht und meinen Betrag errechnet.
Für mich ist soweit alles klar.
Wünsche allen schöne Feiertage.
Lieber Privatier, liebe Forumgemeinde, ich habe mich in den letzten Tagen mal wieder etwas intensiver mit der Steuerplanung beschäftigen müssen, da das Jahresende droht und ich morgen noch einen Betrag zur steuerlichen Anrechnung für 2018 an die DRV für meine Frau und/oder mich wegen Ausgleich Rentenminderung überweisen möchte. “Genehmigung“ mit Zahlenwerk von DRV nach rechtzeitiger Antragstellung liegt vor und Zusammenveranlagung soll es werden. Ich habe für die Kalkulation die neueste Version der hier auch bekannten “SteuerSparErklärung“ genutzt. Da ich im Januar eine recht hohe Abfindung erhalten habe, meine Frau zusätzlich berufstätig ist und außerdem dummerweise noch ein paar, teils unerwartete und nicht planbare, zwar nach DBA steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte in dieses Steuerjahr fallen werden, gab es einige Überlegungen hinsichtlich Optimierungsbedarf in diesem Jahr mit anschließender Umsetzung. Die morgigen Überweisungen sollen dann der letzte Punkt zur Abrundung des Ganzen werden.
Was mich aber wundert und deshalb hier vor den Zahlungen an die DRV nochmal nachgefragt: Ich hatte aufgrund der hohen Abfindung und den hier teils euphorischen Kommentaren einiger Betroffener eine womöglich höhere Steuerersparnis erwartet. Wenn ich in dem Punkt des Steuerprogramms “Zahlungen an die gesetzliche RV“(zusätzlich zu den auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Werte zur RV) etwas “herumspiele“ mit den Zahlen, die dorthin überwiesen werden sollen, verringert sich die vom Programm unten rechts immer angezeigte und sich bei entsprechenden Eingaben verändernde Steuernachzahlung nur bis zu einem Überweisungsbetrag von etwa 3.500€ im Verhältnis ca. 1:1, d.h. wenn ich diese Summe überweise, würde sich auch, zumindest dem Ausweis des Steuerprogramms nach, unsere dort ausgewiesene Steuernachzahlung aufgrund aller bis dato eingegebener Zahlen und Fakten um rund 3.500€ verringern. Der Durchschnittssteuersatz wird dann mit 23,68% ausgewiesen. Wie oben schon erwähnt, hatte ich hierbei eigentlich mit höheren “ausgeglichenen“ Zahlen gerechnet. Aber vielleicht war ich da auch zu blauäugig. Demnach wäre der Durchschnittssteuersatz bei einer Überweisung an die DRV in Höhe von z.B. 10.000€ immer noch bei 23,51%, nähme also bei einer fast Verdreifachung des erstgenannten Überweisungsbetrages nicht wirklich kräftig ab, sondern nur sehr wenig. Bei 10.000€ Überweisung verringert sich die angezeigte Steuernachzahlung im Vergleich zur Steuernachzahlung gänzlich ohne Zahlung an die DRV um rund 5.500 auf ca. 5.000€. Dabei würde das Finanzamt so gesehen also auch einen Teil unserer Zahlung an die DRV übernehmen, aber ich hatte irgendwie mit mehr gerechnet. Vielleicht eine übertriebene Erwartung oder Hoffnung von mir oder mache ich einen Denkfehler? Ist das ein ordentliches Verhältnis? Den derzeit ausgewiesenen Zahlen nach wäre es übrigens so, dass die da genannte Steuernachzahlung von etwa 10.550€ ohne jegliche Zahlung an die DRV, bei einer Zahlung an die DRV von 25.000€ sich in eine minimale Steuerrückzahlung von ca. 150€ umkehren würde; Durchschnittssteuersatz dann 23,1%. Wie seht ihr das und den Zusammenhang mit den genannten Zahlen? Was würdet ihr selber machen und raten?
Gruß, Nick
Wahrscheinlich kommt meine Antwort inzwischen ohnehin zu spät, aber sehr viel Hilfreiches kann ich da sowieso nicht zu sagen. Von daher nur ein paar Gedanken:
* Das steuerliche Ergebnis ist immer von vielen Faktoren abhängig und von daher nur schlecht vorhersehbar.
* Generell kann man aber wohl sagen, dass es besonders günstig ist, wenn das sonstige z.v.E. (also ohne Abfindung) möglichst gering ist, bzw. wenn man es durch Sonderausgaben u.ä. in Richtung Grundfreibetrag reduzieren kann.
* Das gelingt meist nur schlecht, wenn noch ein zweites Einkommen vorhanden ist. In diesem Fall sollte man immer auch einmal die getrennte Veranlagung mit überprüfen.
* Der Blick auf Rückzahlung/Nachzahlung sagt fast nichts aus, da diese Werte ja sehr stark davon abhängen, was bereits an Steuern bezahlt wurde bzw. für welche Einkünfte noch zusätzl. Steuer zu entrichten ist (auch Progressionsvorbehalt) etc.
* Ich halte die Ergebnisse der SteuerSparErklärung für sehr zuverlässig. Voraussetzung ist aber natürlich, dass man korrekte Eingaben macht. 😉
* Zur Kontrolle daher nicht nur auf das Endergebnis gucken, sondern auch einmal einen Blick in den simulierten Steuerbescheid! Erscheinen alle Eingaben dort, wo man sie erwartet hat? Werden ggfs. Grenzen erreicht? usw.
Fazit aus all diesen Überlegungen: Ich vermute einmal, dass die sonstigen Einkünfte (ohne Abfindung) relativ hoch sind. Von daher ist keine übermässige Wirkung der Sonderausgaben zu erwarten. Falls diese Einkünfte vom Ehepartner stammen, würde ich zumindest mal einen Test für die Einzelveranlagung machen. Falls das auch nicht hilft, ggfs. die Eingaben und Ergebnisse noch einmal kontrollieren. Wenn alles richtig ist -> dann ist das halt so. 😉
Gruß, Der Privatier
P.S.: Solche Überlegungen quasi am letzten Tag anzustellen, halte ich übrigens für keine so geniale Idee. 😉
Hallo Privatier,
besten Dank für deine Antwort und die damit verbundene Mühe. Dein Hinweis auf den simulierten Steuerbescheid hat mich stutzig gemacht und jetzt weiß ich, was du gemeint hast. Ich arbeite zum ersten Mal mit dem Steuerprogramm und habe noch nicht alle Möglichkeiten, die es bietet, erkannt und genutzt. Aber der Blick auf den detaillierten und gut nachzuvollziehenden, simulierten Steuerbescheid ist wirklich sehr hilf- und aufschlussreich. Sogar das “Besondere Kirchgeld“ wird dort bei korrekter und vollständiger Dateneingabe verständlich abgebildet. Der Blick auf die Auswertung hat übrigens u.a. unsere Entscheidung bezüglich der aktuellen Überweisungen an die DRV wegen Rentenminderung in Sachen Vorsorgeaufwendungen auch in der von uns gewählten Höhe im Ergebnis nochmal bestätigt. Danke!
Gruß, Nick
Das hört sich doch schon mal sehr gut an!
Wenn Du noch nicht alle Funktionen kennst, dann probier doch mal unter „Extras->Steuerprüfer“ die Optimierung aus. Dort wird dann ein Vergleich gemacht, ob eine Einzelveranlagung Sinn machen würde.
Aber auch das macht man natürlich besser bevor man irgendwelche Zahlungen vornimmt, denn es könnte ja sein, dass sich dabei herausgestellt, dass eine Aufteilung von Sonderausgaben auf die Eheleute der bessere Weg ist.
Probieren würde ich es trotzdem mal. Ist ja nur ein minimaler Aufwand. Und in vielen Fällen bleibt es dann ohnehin bei der gemeinsamen Veranlagung.
Gruß, Der Privatier
Kleines Update für Freiwilligzahler:
Die Oberkante Sonderaufwände Altersvorsorge bei der Einkommensteuer berechnet sich bekanntlich aus Beitragsbemessungsgrenze Knappschaft * voller Beitragssatz Knappschaft.
Erstere ist für 2019 auf 98400€ erhöht worden, letzterer bleibt gleich bei 24.7%.
Quelle: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/foerderhoechstsummen-bei-ruerup-basisvertraegen.html
Ausgerechnet: 98400€ * 0.247 = 24304.80€. (2018: 23712€)
Ob das auf ganze Euro auf- oder abzurunden ist, weiss ich nicht, aber zur Orientierung für die Einzahlungsplanung ist es vielleicht doch hilfreich. Ich gehe für mich von 24305€ aus 🙂
Hallo Peter
Heute mal wieder kleine Bastelstunde mit RA und STB , betr. der Frage
A) Wie macht man aus dem NICHTS noch eine Beitragsvermeidung KV für VuV
und Einkünfte aus Kap. Verm. und als Zusatzbonbon noch ein paar RPs ???
B) Was bedeutet BVW “ Nicht 9/10 Regelung GKVdR betreffend “
DENK , DENK , DENK , OHOOOO , AHAAAAA , MMMHHHHHHHH , SEHR SPANNEND .
-> RATTA RATTTA RATTA , Ergebnis : Zwar ein wenig Tricki , aber müsste
UNSERER Meinung nach , gehen :
Da sind doch noch 3 RPs Kindererziehungszeiten ungenutzt , die ja
eigentlich auch verfallen würden .
Also los : LAG , BVW Bedingung = Keine Erziehungszeiten anrechenbar ,
aber GLEICHZEITIG Rechtsanspruch bei GRV bestehend .
Weitere BVW Bedingung ( Satzungsrecht ) , AUSCHLUSS der GKVdR 9/10
Regelung .
Schritt 1) Teilnahme an der GRV mit freiwilligen Zahlungen als
freiwilliges Mitglied und SOMIT schon mal Aufnahmekriterium GRV
Mitglied erfüllt . Verweisungsklausel auf BVW bei GRV NICHT
vorhanden !!!
Schritt 2) Nach AUFFÜLLUNG auf 5 RP mit ca. 60 Mindest-Freiwillig
Beitragszahlungen ( a. ??? Euro ) , gleich ANSPRUCH GKVdR erfüllt ,
auch auf Mindestbeitragszeit !!! da BVW ( Bei BVW , KEIN GKVdR
Anspruch , auch nicht im 9/10 Bereich , da Satzungsrecht BVW )
obwohl in GKV zwar immer , auch mit ERFÜLLEN DER 9/10 Regelung Pflichtbeitragszahler .
Schritt 3) Gutschreiben lassen , der PRO Kind , Kindererziehungszeit
3 RPs ( a 7k )
Ergebnis :
A) Mitglied GRV incl. der Teilnahme an der GKVdR betr. ENTFALL
Beitrag GKV der Zusatzeinkünfte VuV und Kap. Erträge , da GKVdR
ja nun wieder mit der 9/10 Regel , Pflichtmitgliedschaft GKV , greift .
B) Zusatzrente , aus X mach X+3RP ( 3 RP pro Kind ) .
Würde das auch deiner Sichtweise der Bastelstunde STB/RA entsprechen ???
LG Det
Ja, Det – ich hätte es wahrscheinlich etwas einfacher ausgedrückt. In etwa so:
* Wer in der gesetzl. RV eine Wartezeit von mind. 60 Monaten erfüllt, hat damit einen Anspruch auf eine Altersrente erworben. Wie die 60 Monate zustande kommen, ist weitgehend beliebig.
* Wer zudem die 9/10 Regel der gestzl. KV erfüllt, wird damit Mitglied in der KVdR. Dies ist eine Pflichtversicherung und somit werden Einkünfte aus Kapitalvermögen und V+V nicht verbeitragt.
Ob deine „LAG“ diese Voraussetzungen erfüllt oder das entsprechend noch beeinflussen kann, kann ich allerdings nicht beurteilen.
Gruß, Der Privatier
Ja Danke Peter
Was UNS bisher noch nicht ganz klar ist , sind die etwas
spezielleren Fragen zu :
A1) Kann die GRV ( bei früherer Übertragung Rentenkonto GRV
zu BVW ) eine spätere Teilnahme ausschließen ???
A2) Insbesondere wenn neben dem GRV Konto dann BVW Konto
weiterhin fortbesteht und “ Pflichtbeiträge “ n.w.v. auf
BVW Konto weiterlaufen .
A3) ist also eine “ GLEICHZEITIGKEIT “ möglich OHNE Verweisung ???
B1) Wird eine “ ÜBERWIEGEND “ Sicht auch bei KV durchgeführt ,
wenn GKVdR im Grunde , nur eine untergeordnete Zahlung ergibt ???
Aber ist mir eigentlich schon klar , das es “ GRENZEN “ betrifft
und daher ist “ Rechtsgrundlagenthematik GRV und BVW “ bei beiden
Institutionen von RA angefordert . Aber das GROBE Vorgehen , müsste
m.M.n. erstmal so funktionieren . Also , ich gehe erstmal bei A) von
der Möglichkeit der “ Gleichzeitigkeit “ also von SOWOHL als AUCH aus .
Sollte der Gedankengang ZUTREFFEND sein , würde das m.M.n. ein
Bastelstundenergebnis , in Verbindung mit B) von ca. 30-50k ergeben .
Wird ja auch für die kleine Rente , im ALTER , dringend gebraucht .
Und insbesondere die 2*3RP ( Gegenwert ) , die ja ansonsten einen
“ Verfall “ ausgesetzt wären , könnten dann ja gleich zu
der nächsten Generation wechseln und dort helfen , das kleine TG
noch ein wenig aufzustocken . Und die 8 oder mehr RP dann halt die
Verbrauchsmöglichkeiten “ Langlebigkeitsrisiko “ erhöhen .
Das Langlebigkeitsrisiko von den 8 RP , muss ja dann eh durch die
nächste Gegeneration getragen werden können . Also wäre eine Teilung
ja m.M.n. auch nur FAIR . Mit 45/45 wäre ich wohl wieder Zufrieden .
Und wenn es 35/55 wird , wohl auch . Eigentlich alles , was in diesem
Rahmen so reinpassen würde , wäre für mich passend für 1/3 AVV
“ Langlebigkeitsschutz “ . Und wenn bei 55 , die anderen 45/45
keiner weiteren “ BEACHTUNG “ der KV ergeben , wohl auch .
LG Det
Ich denke, was die spezielleren Fragen angeht, bist Du sicher bei Deinen Experten in guten Händen.
Da will ich auch gar nicht großartig spekulieren. Aber vielleicht kannst Du ja nachher mal das Ergebnis verkünden. Wäre ja mal ganz interessant.
Gruß, Der Privatier
natürlich
Kleines Update Bastelstunde
Teil 1) Bescheid GRV , für BERÜCKSICHTIGUNG der
Kindererziehungszeiten ist per Schneckenpost
eingetroffen . Gültigkeit 10 Jahre .
Teil 2) Bescheid GRV , über Teilnahme an GRV
Pflicht oder Freiwillig Versicherung incl. 60
Beitragsmonate ( oder ggf. Füllung mit 60
Zusätzlichen MONATS Beiträgen , sollte es ein
Beitrags-Zeit-Problem sein ) ist z.Zt. noch
Ausstehend ( Mit 60 Beitragsmonaten , m.M.n.
UNVERFALLBARER Anspruch auf Altersrente GRV ) .
Bastelstunde scheint zu funktionieren ………
LG Det
Update Teil II
Nachdem nun auch Rückmeldung GRV betr. Beitragsverlauf
angekommen ist , kann eigentlich “ Bastelstundenergebnis “
als funktionierend = Zutreffend , bezeichnet werden .
– Punkte die “ UNS “ ( Bastelstunden-Teilnehmer ) NEU waren :
1) GKV zahlt an GRV (STAAT) und NICHT an BVW ( z.B. Krankengeld ) ,
obwohl BVW die GRV ist ( Also “ ZUSÄTZLICHE “ Teil-EP/RPs ) .
2) Wenn “ Anfrage “ VOR dem April des Folgejahres gestellt wird ,
können auch “ Freiwillige Beiträge “ vom 01.01.XX bis 31.12.XX
für die “ ZEITRECHNUNG “ betr. 60 Beitragsmonate verwendet werden
und ( ANGEBLICH ) auch noch WEIT später im FOLGEJAHR fürs Jahr
DAVOR bezahlt werden ( also auch noch nach z.B. August ) .
Ergebnis aus Bastelstunde in Zahlen
………werden 45 Monate anerkannt ………….verbleiben
15 Monate mit “ FREIWILLIGEN “ Mindestbeitrag …………
zu zahlen ……… um auf eine 60 Mon. MINDESTBEITRAGSZEIT
( = Unverfallbarer Anspruch GRV-STAAT ) zu kommen .
Somit Mindestbeitrag : z.Zt. 83,70 Euro * 15 Mon. = 1255,50 Euro
an GRV zu ÜBERWEISEN ( Betr. Zeitverlauf s.o. )
Ergebnis : 3 RP Kind + ca. 1 RP ( Unerwarteten ) = 4 RPs
1RP = z.Zt. ca. 7k an WERT = z.Zt. 28k als “ Erstergebnis “
Vorteil UNSERER MEINUNG NACH ca. ( 28k – 1,25k = ) 26,75k
( = 4RPs = z.Zt. ca. 4*32,03 = 128,12 Euro/mon. , dann z.Zt.
ab 67 ERSTBEZUG ANFANG AMORTISATIONSLAUF mind. zu ERWARTEN ).
Bedeutet also : Wettschein 1255,50 Euro , wird gezogen , um an
Verlosung ( 4 RPs = 128,12 Euro/mon. ) , ggf. mit 67
( Sollte man es bis DAHIN schaffen und Grenzen werden NICHT
WEITER rausgeschoben , sowie keine , weiteren GRV BELASTENDEN
SZENARIEN , entstehen ) an den dann ANSCHLIEßENDEN RISIKO , des Amortisationslaufes mit Erwartung , hinter Amortisationszeitablaufes MÖGLICHST GESUND anzukommen , teilzunehmen .
Persönlich bedeutet das : ca. 2,5 RPs z.Zt. m.M.n. ÜBERERFÜLLT
und fürs NÄCHSTE REBALANCING , erst mal wieder bis 90 RP abzuwarten
( = NIX WEITER ZU TUN ) , bis wieder durch Inflation oder SONSTIGES
der Wert , unter 90 RPs und vgl. RPs ( Basisversicherungen und PRVs )
für die “ BETRACHTUNG LANGLEBIGKEITSSCHUTZ “ fällt ( Paarsicht ) .
Somit m.M.n. Bingo und Strike , für einen m.M.n. relativ
PREISWERTEN REBALANCING-PROZESS = + 4 RPs on Top mit dem
( Eigentlich NUR Nebenprodukt ) “ EIGENTLICHEN ZIEL “ der
GKVdR Teilnahme . 9/10 Grenze , bei GKV z.Zt. eingehalten .
Unverfallbarer Anspruch 60 Mon. GRV ( STAAT ) = “ FREIWILLIGES “
MITGLIED GRV ( STAAT ) + GRV “ PFLICHT “ Mitglied beim BVW .
Durch EINHALTEN der 9/10 Grenze in GKV ( aber bei PFLICHT-GRV = BVW ) ,
aber dann z.Zt. GKVdR ( durch NICHT Teilnahmemöglichkeit des BVWs
= in Bedingungen des BVWs , TEILNAHME an GKVdR ausgeschlossen , da
Satzungsrecht der BVWs ) über TEILNAHME an der
“ FREIWILLIGEN GRV ( STAAT ) “ wieder möglich .
In Summe , muss natürlich , das LOS des Wettscheins , noch :
A) An der Verlosung teilnehmen können ( Langlebigkeitsrisiko
läuft natürlich BEREITS VOR AMORTISATIONSLAUF und beginnt
natürlich mit KAUF vom Wettlos = Beitragszahlung ) .
B) Sich als WIRKLICH WERTHALTIG RAUSSTELLEN ( Bedingungen
können sich im Zeitverlauf ändern , sowohl RECHTLICH ,
wie auch Körperlich = GLASKUGEL sowohl für A) wie auch B) ) .
Aber m.M.n. ist es BESSER , bereits auch schon mal ein
wenig , für verschiedene Szenarien vorbereitet zu sein .
U.a. auch an einer Wette zu 1,25k Kaufpreis , die eigentlich
einen z.Zt. 28k NORMAL Los-Kaufpreis hätte , auf einen Gewinn
des Loses zu hoffen . In Summe , m.M.n. eine gute
Los-Kaufpreis-Vergünstigung . Die WERTHALTIGKEIT muss sich
natürlich erst noch ZEIGEN ( NACH AMORTISATIONZEITLAUF ) .
TIME WILL TELL
LG Det
Danke für die Updates, Det.
Auch wenn es manchmal schwer fällt, die Aussagen zu de-chiffrieren, so hoffe ich doch, dass außer mir auch noch andere halbwegs verstanden haben, um was es geht… 😉
Gruß, Der Privatier
Sorry Peter , war ja auch eigentlich für Dich bestimmt .
Ergebnisverkündung Einfach :
zu A1) Scheinbar Nein
zu A2) siehe A3)
zu A3) Beide GR-Versicherungen “ GLEICHZEITIG “
als “ Basisversicherungen “ möglich , dabei aber ,
umgedreht zu NORMAL ( auch bei den Beiträgen !!! ) :
GRV-Staat = Freiwillige GRV , GRV-BVW = Pflicht GRV .
zu B1) … wer 9/10 in der GKV = m.M.n. LEIDER Falsch , da
… wer 9/10 in der GKV + ( Teil ) Altersrente aus
GRV-Staat = Teilnahme an GKVdR “ ERST “ möglich .
Bedeutet somit : wenn “ ZUSATZBEDINGUNG “ GRV-STAAT
Altersrentenbezug , NICHT erfüllt ist , auch MIT
9/10 Regel , in GKV , KEINE GKVdR möglich .
ERST MIT ALTERSRENTE GRV-STAAT = GKVdR wieder möglich .
Abschließend , lässt sich das natürlich erst nach Zeitpunkt
( mit der dann geltenden Gesetz und sonstigen Lage = Gesund ? )
des letzten Bezuges der Rente aus GRV-Staat und GRV-BVW
bestimmen , ob ein Loskauf auch tatsächlich ein Gewinn war .
Ansonsten , wie suchenwi schon festgestellt hat , ist es
einfach eine Spende an die Solidargemeinschaft .
LG Det
Ja, Det – ich habe es ja auch (wahrscheinlich) verstanden.
Ich gehe aber davon aus, dass es sich bei der beschriebenen Situation schon um einen ziemlichen Sonderfall handeln wird. Denn nur ca. 1% der Bevölkerung sind überhaupt Mitglieder in Berufständischen Versorgungswerken. Davon sind ungefähr knapp die Hälfte Ärzte/innen.
Ein könnte mir sehr gut vorstellen, dass ein Großteil dieser Kandidaten eher Mitglieder einer privaten Krankenversicherung sind. Muss natürlich nicht, halte ich aber für wahrscheinlich.
Trotzdem ist es aber sicher ein guter Rat, dass alle, die sich hier angesprochen fühlen, einmal ihren Status bei der GRV klären sollten, damit keine Ansprüche verloren gehen, bzw. diese mit relativ einfachen Mitteln erreicht werden können.
Gruß, Der Privatier
Moin Peter , vermutlich Filterblase bei mir . Ärzte sind nicht
dabei , alles NUR “ Berater “ , oder ehemalige “ Berater “ tw.
auch NACH WECHSEL in die “ Angestelltentätigkeit ( tw. mit BVW ) “ .
( Also Quasi auch son langweiliger “ Beraterhaufen “ )
LG Det
Update III
Alles wie erwartet , eingetreten = “ Bescheid “ DRV mit
“ Scheckenpost “ , HEUTE , eingetroffen .
Somit DRV = “ Freiwillige Rentenversicherung “
Somit BVw = “ Gesetzliche Renten “ Pflicht “ Versicherung “
weiterhin wie “ BISHER “ auch .
= Bastelstundenergebnis eingetütet plus 1 RP “ UNERWARTET “
und ungeplant , dazugekommen .
– Rürup bleibt als WEITERE 3 te Möglichkeit , der 3 “ Basis “
Versicherungen und damit immer noch ERSTE SÄULE , AVV ,
weiterhin bestehen .
LG Det
Danke, Det für den abschliessenden Status. Habt ihr gut gemacht!
Vielleicht finden sich hier ja noch andere, für die ähnliche Vorgehensweisen sinnvoll sind.
Gruß, Der Privatier
PS Nebenabfallprodukt Bastelstunde RA/STB ( Hier betr. BAV )
2019 monatliche Untergrenze für Beitragsfreiheit für
Versorgungsbezüge = 155,75 Maximalgrenze = Bagatellgrenze
( 1/20 der Bezugsgröße aus § 18 SGB IV )
Wenn die Grenze überschritten wird , dann sind KV Beiträge auf
den GESAMTEN Bezug zu leisten , NICHT NUR AUF DEN ÜBERSTEIGENDEN TEIL .
Also 155,75 Euro Beitragsfrei , 155,76 Euro = Beitragspflicht .
Die sogenannte “ Bagatellgrenze “ , ergibt sich aus der Verweisung
von § 237 Satz 2 SGB V , auf § 226 II SGB V . War für UNS nicht
spannend , aber kann ja ggf. für andere Leser spannend sein ???
Keine Ahnung .
LG Det
Hallo Det,
diese bAV-KV-Bagatellgrenze ist für mich auch relevant, wenn auch nicht spannend.
Ab August bekomme ich wohl 62€/mo Betriebsrente von der VBL, also weit unter Bagatellgrenze.
In der laufenden politischen Diskussion über bAV-KV-Doppelbebeitragung ist wohl eine vorgeschlagene Minimallösung, die Frei(Bagatell-)grenze durch einen Freibetrag in gleicher Höhe zu ersetzen. D.h. bis dahin keine KV, nur für den übersteigenden Betrag.
Fände ich auch sinnvoller.
Wenn nämlich ab 2021 meine Siemens-Betriebsrente anläuft, reduziert das deren KV-Beiträge entsprechend…
Hallo suchenwi
Zumindest wenn ich RA richtig verstanden habe , ist das schon
derzeitige Rechtslage , wird aber wohl von den meisten GKVs
nicht angewendet und erfordert daher einen Wiederspruch , dem
lt. RA auch immer STATTGEGEBEN wird ( Lt. RA , auch oft mit
Ausreden , das Bestand “ Bagatellgrenze “ übersehen wurde ) .
Lt. RA , Ergebnis = Beitragserstattung KV für BAV Anteil .
LG Det
Bei der Feststellung , das ein “ Freibetrag “ natürlich besser
wirkt , wie eine “ Freigrenze “ , hast Du natürlich Recht .
Insbesondere , wenn eine “ Freigrenze “ überschritten werden
würde und daher auch ALLES , was UNTER der Grenze liegt , dann
ja nicht mehr FREI sein würde .
LG Det
PS suchenwi , hast Du denn deine EX , schon auf die 3 RPs hingewiesen ???
Sollte SIE die evt. NICHT wollen , könnte ja auch mal über eine
“ Aufteilung “ ( Soll wohl auch möglich sein ) , nachgedacht werden .
Z.B. 1 mal ( 3RP mal 2 Kinder = 6 RPs ) 6 , oder auch 1 mal 3RPs da ,
und 1 mal 3RPs da . Nur mal so als Gedanke , für die BADISCHE Hausfrau .
LG Det
Freiwillige Beiträge in die DRV sollte man auch mit einem Entnahmedepot unter Kapitalverzehr vergleichen, z.B. Debeka 12 Jahre Laufzeit, 1% Zins derzeit, 10000 Einmaleinzahlung (bin kein Vermittler!). Rente 73,65 EUR mit Kapitalverzehr.
Nur bei Steuervorteil von 40% für den einmaligen Vorsorgebeitrag in die DRV kommt man nahe an diesen Betrag dran. Lebenserwartung im Alter von 65J+8M sicher etwas höher als 12 Jahre für einen Mann. Die Witwenrente für eine etwas jüngere Frau wäre von Vorteil, das gibt es beim Entnahmedepot nicht. Wer ein erhöhtes Sterberisiko (< 11 Jahre)hat und im Renteneintrittsjahr nicht viel Steuern sparen kann, sollte das Entnahmedepot vielleicht vorziehen. Was übrig bleibt, bekommen die Hinterbliebenen je nach Bezugsberechtigung.
Interessant, im Vergleich.
Amortisation nach 135.8 Monaten, also gut 11 Jahren. Dann allerdings auch Zahlungsende, wenn ich es recht verstehe. Vererbbarkeit der Restansprüche ist gut.
Bei freiwilligen DRV-Einzahlungen hat man aktuell aber 88% Steuervorteil, zudem erfahrungsgemäß jährliche Rentenerhöhung, bis zum Tode.
Andererseits mit KV+RV-Beiträgen.
Fallen die bei der Debeka nicht an, wenn man KV-pflichtversichert ist?
Meine Finanzmathematik reicht noch nicht aus, um dieses Debeka-Angebot mit einem sagen wir 2% abwerfenden ETF zu 10k (ohne Wertverzehr, mit Kursrisiko) zu vergleichen..
Aber vielleicht auch als Diversifikation parallel zu einem solchen ETF (oder auch zur GRV) interessant?
Da komme ich schnell auf Versicherungsmathematik… Sterbetafeln… Lebenserwartung…
Alles nicht einfach.
Freiwillige DRV-Einzahlung für 2018 in 2019 noch möglich (DRV-Antrag müsste bis morgen gestellt werden): maximal 14508€,
bei zu versteuerdem Einkommen von 79000€ (gemeinsam veranlagt=14508*0,88 steuerbegünstigt) spart man ca. 4508€, das wäre deshalb eine Investition von 10000€ nach Steuererstattung.
Würde man Rente zum 1.12.19 beantragen, so wären das 32,02 x 2,0595= 65,97€
Versteuerung mit 78% Anteil. Ich gehe mal davon aus, dass das zu versteuernde Einkommen in 2020 auf 70% sinkt. Dann fällt die Grenzbelastung auf 29,76% https://www.bmf-steuerrechner.de/index.xhtml. Daher wird die „Zusatz“-Rente mit 0,78*29,76%=23,21% an der Steuergrenze belastet. Auf Kapitalerträge fallen 25%+Soli an, Freibeträge des Paares 1602€. Das Entnahmedepot ergibt maximal rund 100€ Zinserträge (1%), diese dürften noch freistellbar sein. Ich sehe eher einen steuerlichen Vorteil.
KV- und Pflegeversicherungsbeiträge: das hängt davon ab, ob freiwilliges oder Pflicht-Mitglied. Pflichtmitglied muss keine Beiträge für Kapitalerträge zahlen, ein freiwilliges meines Wissens schon. Beim Entnahmedepot der Debeka (dort fragen und sich bestätigen lassen) fallen für Pflichtmitglieder keine KV-Beiträge für Rentner an.
Mit anderen Anlagen ohne Kapitalverzehr sollte man nicht vergleichen, es geht mir hier um sichere Anlagen(mit Kapitalverzehr unter Berücksichtigung der stat. Lebenserwartung) als Alternativen zur Leibrente in der DRV oder allenfalls Rürupp-Basisrenten-Produkten (die meiner groben Einschätzung nach alle schlechter abschneiden als die „DRV-Sofortrente“)
Update zur DRV: ab 1.7.2019 beträgt der aktuelle Rentenwert (West) 33.05€, macht mal 2.0595 EP: 68.07€ Bruttorente/Monat.
https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/rentenerhoehung-kommt-zum-1-juli_242_405920.html
Wie kommst Du auf einen Wert von 14508€ ?
Didier meint sicherlich folgendes:
Der Höchstbeitrag liegt bei 18,6 % der Beitragsbemessungsgrenze West von 78.000 € jährlich bzw. 1.209 € monatlich. Man könnte diesen Beitrag theoretisch auch noch heute oder morgen einzahlen, damit die Deutsche Rentenversicherung ihn noch für das Jahr 2018 bucht. Dann muss man dies aber auf dem Überweisungsträger angeben und der Beitrag muss spätestens am Montag, 1.4.2019, bei der Deutsche Rentenversicherung angekommen sein.
Der Steuervorteil bezieht sich aber nach dem steuerlichen Abflussprinzip nur auf das laufende Jahr 2019.
Ich habe es so gerechnet: Ausgehend von der Summe der AG- und AN Beiträge + freiwilliger Einzahlung (mit der freiwilligen Einzahlung also spielen) wird die Summe auf 24305 Euro begrenzt. Davon 88 %, also 21388. Abgezogen AG- und AN-Anteil ergibt den steuerlich wirksamen Anteil.
Richtig gerechnet, aber diese 24.305 € sind der steuerliche Höchstbetrag pro Person im Jahr (also 48.610 € für zusammenveranlagte Ehepartner) und davon sind dann die genannten 88 % in 2019 steuerlich abziehbar.
Didier hat aber auch richtig gerechnet, denn er hat den Höchstbeitrag für freiwillige Beiträge von Nicht-Pflichtversicherten zur gesetzlichen Rente von 14.508 € gemeint.
Steuerlicher Höchstbetrag und rentenversicherungsrechtlicher Höchstbeitrag sind leider nicht dasselbe. Übrigens kann der Sonderbeitrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen ruhig höher als der Höchstbeitrag von 14.508 € für freiwillige Beiträge von Nicht-Pflichtversicherten sein, aber zusammen mit den Pflichtbeiträgen von AG und AN sinnvollerweise nicht höher als der steuerliche Höchstbetrag von 24.305 € für Ledige bzw. 48.610 € für Verheiratete.
Die typisch deutsche Bürokratie macht es einem aber auch wirklich nicht einfach, das alles auseinander zu halten. Nichts ist einfacher, als etwas so kompliziert zu machen, dass es dann fast keiner mehr versteht.
Es gibt bei den freiwilligen Einzahlungen eben immer mehrere Grenzen zu beachten und mehrere Fälle zu unterscheiden.
Welche Einzahlmöglichkeiten es gibt, haben andere Kommentatoren weiter unten bereits sehr schön aufgezählt. Alle sollten in der Regel nur nach vorherigem Antrag (und Genehmigung) der DRV ausgeführt werden. Die jeweiligen Grenzen, innerhalb derer Einzahlung möglich sind, sind dann in dem DRV-Bescheid genannt. So gibt es für die monatlichen Beiträge sowohl einen Mindestsatz als auch einen Höchstsatz (das sind die o.g. 1.209€/Monat bzw. 14.508€/Jahr (für 2018).
Neben all diesen von der DRV vorgegebenen Grenzen gibt es dann noch die Grenze, bis zu der solche Einzahlungen steuerlich geltend gemacht werden können. Und da kommen dann die von Ihnen genannten Zahlen ins Spiel. Habe ich aber jetzt nicht geprüft. Wird schon stimmen. 😉
Gruß, Der Privatier
Im Vergleich zur DRV-Sofortrente habe ich mir mal das entsprechende Produkt der Europa, Tarif E-SR,angesehen. Eingabeparameter:
Versicherungsbeginn 01.06.2019
Rentenbeginn mit 65 Jahre, 8 Monate
Eintrittsalter 65 Jahre, 8 Monate
Versicherungsdauer 0 Jahre
Beitragszahlungsdauer 0 Jahre
Zahlungsweise Beitrag Einmalbeitrag
Zahlungsweise Rente monatlich nachschüssig
Todesfall-Leistung
vor Rentenbeginn Beitragsrückgewähr nicht möglich
Vertragsguthaben nicht möglich
Todesfall-Leistung
nach Rentenbeginn Kapitalrückgewähr nicht gewünscht
Rentengarantie nicht gewünscht
Garantierte Rente 50,24€
flex plus Überschuss 52,43€
Eine Rentengarantie für 16 Jahre mindert die Rente um 1,67€ mtl.
Finanztipp empfiehlt bei Leibrenten Europa (Tarif E-SR), R+V (Tarif RTSE), Huk24 (Tarif RS24) und Hannoversche (Tarif R1_EA).
Auszahlpläne wie beim Debeka Entnahmedepot führen zu Zeitrenten und nicht zu Leibrenten wie bei der gesetzlichen Rente oder privaten Sofortrente von Europa. Debeka hat die Zinskonditionen vor zwei Wochen um 0,2 Prozentpunkte gesenkt, vorher waren es 1,15 % bei 12 Jahren bzw. 1,35 % bei 13 Jahren Laufzeit. Wer eine sichere Zeitrente über 10 Jahre akzeptiert, erhält bei der Gefa Bank noch 1,25 % bei üblicher Einlagensicherung.
Die gesetzliche Rente aus freiwilligen Beiträtgen oder Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen ist einer privaten Rente oder Rürup-Rente momentan eindeutig überlegen, auch wenn man den zurzeit besten Tarif von Europa wählt.
Vielen Dank, Werner Siepe, für die Ergänzungen und Klarstellungen. Freiwillige Beitragszahlungen für 2018 von maximal 14508€ müssen bis 31.3.2019 bei der DRV schriftlich beantragt werden (Formular: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html?groupName_str=formulare). Obwohl ich auch gelesen habe, dass Zahlungen für das vorige Kalenderjahr bis 31.3.2019 erfolgen müssen, steht in meinem Bescheid, der heute ankam, dass ich bis Juli 2019 dafür Zeit habe. Ohne positiven Bescheid würde ich auch nichts einzahlen, da zuerst die Voraussetzungen geprüft werden müssen. Wer Interesse an freiwilliger Versicherung in der DRV hat, kann es meiner Meinung nach dennoch für das Jahr 2018 rückwirkend versuchen. Steuerlich wirkt es sich nur für 2019 aus.
Soweit ich weiss, gibt es drei Wege der freiwilligen DRV-Einzahlung:
– bis Alter 44: Nachzahlung für Schulzeit im 16.Lj. oder langes Studium (keine Erfahrung)
– ab Alter 50: Nachzahlung zum Ausgleich von Abschlägen bei Rentenminderung (Formular V0210) wegen (echter) Rente mit 63 für langjährig Versicherte (min. 35 Jahre Anrechnungszeit)
– sonstige von nicht (mehr) Versicherungspflichtigen, nicht volle Regelaltersrente Beziehenden (Formular V0060)
V0210 mache ich gerade – man bekommt einen max-Betrag genannt, den man nachzahlen kann. Steuerlich sinnvoll schöpft man den bis zum Limit Sonderaufwand Altersvorsorge aus, im nächsten Jahr wieder, usw. Keine Zuordnung zu Kalendermonaten, keine Fristen.
V0060 werde ich ab 2020 machen, wenn der V0210 ausgeschöpft ist, dann gelten:
– Zahlung für anzugebende Monate, Min- und Maxbeiträge gelten
– für Vorjahr bis Ende März möglich
– so erworbene Entgeltpunkte werden erst ab Regelrentenalter wirksam (abschlagfrei)
– steuerlich wie V0210
– wer nach Regelrentenalter seine Rente weiter erhöhen will, kann Flexirente 99% beantragen (=keine Vollrente) und weiterzahlen
Ob und wie sich das „lohnt“, hängt von vielem ab… u.a. der eigenen Lebenserwartung.
Vergessen: man kann wohl auch noch Rentenminderung durch Versorgungsausgleich nach Scheidung freiwillig ausgleichen (keine Erfahrung, hatte damals andere Sorgen)
In der Tat gibt es eine ganze Fülle von freiwilligen Einzahlungen, die von der DRV rechtlich und rechnerisch wie folgt unterschieden werden:
– Nachzahlungen für Ausbildungszeiten, die nicht schon als Anrechnungszeiten berücksichtigt worden sind, bis Alter 44 (siehe Ihr erster Punkt)
– Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen (siehe Ihr zweiter Punkt) oder beim Versorgungsausgleich (siehe Ihre Ergänzung)
– freiwillige Beiträge von Nicht-Pflichtversicherten wie Beamte, Freiberufler mit berufsständischer Versorgung oder auch von nicht pflichtversicherten Frührentnern (siehe Ihr letzter Punkt, dies geht erst ab 2017)
– Nachzahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze, um einen Rentenanspruch für die verlangte Mindestzeit von 5 Jahren zu erhalten (zum Beispiel bei Müttern mit nur einem vor 1992 geborenen Kind, für das ab 2019 nur 2,5 Jahre als Kindererziehungszeit mit 2,5 Rentenpunkten gelten).
Leider ist vieles davon gar nicht bekannt oder man kommt zu spät. Sie machen es völlig richtig, wenn Sie jetzt Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen leisten und nach Bezug der Frührente noch weiter freiwillige Beiträge bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zahlen wollen, sofern Sie in dieser Zeit nicht mehr pflichtversichert sind.
Nun ja, für mich sind die V0060-Beiträge existenziell spekulativ:
ich zahle sie, um die Steuerbelastung meiner Abfindung im Februar 2020 zu reduzieren.
Wirksam werden sie ab Regelaltersrente Juni 2022.
Wenn ich davor sterbe, waren sie halt eine Spende an die Versichertengemeinschaft – auch recht, die kann das brauchen 😀
….. und V0800 vs V0820 ??? schon geprüft ??? ……….
LG Det
Ich zitiere hier einmal ein paar Aussagen:
Didier: „Freiwillige Beiträge in die DRV sollte man auch mit einem Entnahmedepot unter Kapitalverzehr vergleichen.“
Didier: „Entnahmedepot…Mit anderen Anlagen ohne Kapitalverzehr sollte man nicht vergleichen.“
Werner Siepe: „Auszahlpläne wie beim Debeka Entnahmedepot führen zu Zeitrenten und nicht zu Leibrenten wie bei der gesetzlichen Rente.“
Didier hat es offenbar selber erkannt und Werner Siepe hat es auf den Punkt gebracht: Auszahlpläne mit Kapitalverzehr und Leibrenten (wie die von der gesetzl. RV) sind zwei völlig verschiedene Konzepte, bei denen es wenig Sinn macht, einen direkten Vergleich von monatlichen Zahlungen zu machen.
Man sollte sich stattdessen Gedanken darüber machen, welches Konzept zur eigenen Situation und Einschätzung besser passt.
Eine lebenslange Rente (anteilig auch darüber hinaus) ist in erster Linie eine Versicherung!. (und deshalb heisst das auch so: Rentenversicherung 😉 ). Und zwar eine Versicherung gegen ein langes Leben. Und „lang“ heisst dabei in einer Größenordnung von grob ca. 20 Jahren nach Rentenbeginn.
Ein Auszahlplan hingegen ist eine gering verzinste Kapitalanlage, die das eingezahlte Kapital über die Laufzeit vollständig verzehrt, so dass am Ende nichts mehr übrig bleibt.
Natürlich kann (und sollte) man diese beiden Konzepte vergleichen. Aber nur um zu entscheiden, welches zur eigenen Situation besser passt. Und zwar nicht anhand von monatl. Auszahlungshöhen, sondern anhand der dahinter stehenden Konzepte und Mechanismen.
Hat man sich für die eine oder die andere Variante entschieden, kann man dann anschliessend verschiedene Anbieter desselben Konzeptes miteinander vergleichen, also einen Auszahlplan von Debeka mit einem von Europa, etc. Oder die gesetzl. Rente mit einer privaten Leibrente.
Aber bitte nichts vermischen. Das macht keinen Sinn!
Gruß, Der Privatier
Stimmt. Wir haben es hier wohl mit „Finanzinstrumenten“ dreier sehr verschiedener Arten zu tun (im Werkzeugkasten grob vergleichbar mit Hammer, Säge, Bohrer):
– Leibrente: DRV, Riester, Rürup usw. Fristende: Tod (evtl. mit limitierter Nachsorge für Witwen und Waisen). Nicht vererbbar.
– Zeitrente (auch Anleihen, Betriebsrente in Ratenzahlung) – Fristende: fest, bei Tod davor vererbbar.
– Aktien, Fonds, Sparbücher usw.: kein Fristende ausser Bankrott. Voll vererbbar.
Die Herausforderung ist wohl, diese Instrumente zu einem guten Trio zu vereinigen… 🙂
Vielen Dank für die scharfe Abgrenzung von Leib- und Zeitrenten, lieber Privatier, ich frage mich wie kann man Entnahmepläne (Zeitrenten) gestalten bzw. mit einer Versicherung kombinieren, so dass diese (Kombination) quasi einer Leibrente nahe kommen. Leider gibt es meines Wissens keine „Nichtsterbeversicherung“ oder Erlebensfallversicherung mit einer Kapitalleistung, die dann z.B. an einen über-85 Jährigen ausbezahlt wird, ohne dass das teure Todesfallrisiko bis zum 85. Geburtstag mitversichert wird. Oder bietet die Versicherungsindustrie vielleicht preiswerte Rentenprodukte für eine Rente ab 85 (nach Leerung des Entnahmedepot) an?
Nun, ich bin absolut der falsche Ansprechpartner, wenn es um Produkte der Versicherungsbranche geht. Keine Ahnung, was es da so alles gibt… 😉
Ich habe aber per Mail einen Hinweis von einem Leser erhalten, der hier nicht gerne in Erscheinung treten möchte, dessen Inhalt ich hier einmal (ohne Prüfung) wieder geben möchte:
„Eine Kombination aus Leibrente (z.B. gesetzliche Rente) und Zeitrente (z.B. Auszahlplan bzw. Entnahmedepot Debeka) ist zeitlich parallel aber möglich.
Man kann auch Auszahlplan (z.B. über 15 Jahre mit 1,25 % Festzins bei der Bausparkasse Mainz) und Leibrente hintereinander schalten.
Beispiel: Auszahlplan mit 65 Jahren und dann noch kurz vor dem vollendeten 80. Lebensjahr eine Sofortrente aus der privaten Rentenversicherung. Versicherer wie HUK24 setzen in aller Regel ein Höchsteintrittsalter von 80 Jahren fest. Kombiprodukte aus Auszahlplan/Rentenversicherung gibt es nicht und wird es wohl auch in Zukunft nicht geben.“ Ende Zitat.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
bevor ich in jedem Fall noch einen Steuerberater konsultieren werde, schon mal folgende Frage für eine erste Überlegung zur Steueroptimierung, da die Fünftel-Regelung aufgrund der Nutzung einer Transfergesellschaft (dadurch aber Überbrückung der ALG-Ruhe- u. Sperrzeit sowie keine Notwendigkeit einer teuren freiwilligen Pflichtversicherung in der GKV im bisher geplanten „Dispositionsjahr“):
Kann man steuerlich im Jahr der Abfindungszahlung parallel
– die Einmaleinzahlung (zum Ausgleich eines vorgesehenen vorzeitigen Rentenbeginns) in die gesetzliche Rentenversicherung (als Vorsorgeaufwendungen; Höhe der Einzahlung ist von den ohnehin u.a. durch Gehaltszahlungen schon als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigenden Beträgen abhängig) und
– die Einmaleinzahlung (max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze x 10 (anhängig von Beschäftigungsjahren, max. 10 Jahre) = 31.200 Euro) in eine betriebliche Altersvorsorge
geltend machen ?
Freue mich auf Rückmeldungen zu der Frage und ggf darüber hinausgehenden Hinweisen in diesem sehr guten und lohnenden Forum
Die Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge scheint mir ja eine Direktversicherung mit Entgeltumwandlung zu sein. Das Prinzip einer Entgeltumwandlung besteht ja nun darin, dass die Bruttobezüge direkt „umgewandelt“ werden (in Beiträge zu Altersvorsorge).
Der gewünschte Effekt besteht darin, dass das Bruttogehalt entsprechend vermindert wird und somit Steuer eingespart werden. Ja nach Art der Gestaltung/Verträge sind dabei auf die Beiträge zur BAV dann entweder gar keine und nur pauschale Steuern zu entrichten.
Da dies alles aber völlig unabhängig von der Verfahrensweise bei den Sonderausgaben (z.B. bei Beiträgen zur gesetzl. RV) abläuft, sollten beide Möglichkeiten auch parallel genutzt werden können.
Betriebliche Altersversorgungen existieren aber in einer beinah unüberschaubaren Vielfalt von Durchführungswegen, teilweise zusätzlich nach alten, neuen und ganz neuen Regelungen zu betrachten, so dass ich es für unabdingbar halte, diese Fragen mit einem Steuerberater zu klären.
Gruß, Der Privatier
Meine beiden bAV (öff.Dienst, VBL 1986-94, und Siemens, 1994-heute) sind noch von der Art, dass Beiträge komplett vom AG getragen wurden, keine Entgeltumwandlung. Also „geschenkte Gäule“ ohne Steuer- oder SV-Konsequenzen für mich.
Nur halt auch die doppelten KV-Beiträge im Leistungsfall 🙁
Wer genaueres wissen möchte zu Pflichtbeitragszahlern der GRV bzw. von berufsständischen Versorgungswerken, findet hier die Daten:
https://statistik-rente.de/drv/extern/
https://www.abv.de/daten-und-fakten.html
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/37096/umfrage/beamte-und-richter-in-deutschland/
Ungefähr 1 Million Versicherter in den Versorgungswerken und 1,7 Mio Beamte mit Pensionsansprüchen stehen 55 Mio DRV-Pflichtversicherte gegenüber. Auch für Beamte wären u.U. noch freiwillige Beiträge interessant, um die Wartezeit zu erfüllen. Allerdings wird u.a. die Rente aus früher an die DRV entrichteten Pflichtbeiträgen auf die Pension angerechnet, um eine Übersorgung zu verhindern (zu beachten sind auch noch die Abführungspflichten bei Tätigkeiten im öffentlichen Dienst im Ruhestand)
Ahh ja , Danke für die Links .
Da hat Fr. RA Ulrike Beck ( VW d. RAs in BW ) es auch viel besser ausgeführt . Unter www vw-ra.de -> Kinder in der AV -> Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen RV , ist eigentlich alles bestens ( incl. Warum ) mitgeteilt .
Auch interessant , das DRV dafür eine Leistung vom Bund ( Familienausgleich ) erhält ( BVW = NEIN , daher auch KEINE Anrechnung ) . Auch das Zeiten-Problem
( Anrechnungs vs Beitragszeiten min. 60 Monate ) ist da nochmal beleuchtet .
Gleichzeitige “ Erschlagung “ des GKVdR Problems bei BVW + GRV Bezug ,
aber leider nicht ( Evt. ja auch noch nicht geregelt ??? Keine Ahnung ) .
Naja , ist ja auch erstmal Egal , da ja eh noch ein paar Jährchen hin .
Aber schon mal wieder ein wenig mehr vorbereitet ( = + ca. 4 RPs DRV ) .
@ suchenwi , evt. doch nochmal über V0800 nachdenken ???
Und wenn nicht für Dich , dann doch evt. ggf. mal für deine Ex ???
Ob das auch “ AUFGETEILT “ werden kann , noch KEINE AHNUNG ( = Prüfung ) .
LG Det
Hallo Det,
natürlich habe ich meine Töchter anteilig (unter 50%) mit großgezogen.
Aber in der Zeit eben allermeist auch vollzeit gearbeitet. So habe ich die 35 Jahre gesammelt für „langjährig Versicherte“ und kann mit 63 in Rente (Antrag ist unterwegs) – meine Exfrau nicht.
Bis Juli läuft noch der frw.Dauerauftrag zur Familienversorgung, dann muss ich ihn streichen wegen Ende ATZ/Anfang Rente.
Ich nehme an, dass sie sich um V0800 selbst kümmert, werde das aber bei nächster Gelegenheit nochmal nachfragen.
Ich werde aber nach Rentenantritt V0060 stellen – die so gekauften Punkte gelten zwar erst ab Regelalter 65+10, sind also eine Spekulation auf noch-länger-Lebigkeit,sollen aber 2020 mein sonstiges zvE auf 0 bringen, damit von der Abfindung weniger Steuern abgehen – und die KAP-Günstigerprüfung noch günstiger ausfällt… 🙂
Hallo suchenwi
M.M.n. gute Idee mit der “ FRAGE “ ( betr. V0800 ) .
Ob Günstigerprüfung noch günstiger ist = M.M.n. , Glaskugel !!!!!
……Spekulation auf noch-länger-Lebigkeit , HMMMMMMMM……….
Noch besser wäre m.M.n. noch länger “ LEBENDIGKEIT “ …………
Aber so bei 3 Seerunden am Tag , mit Nachwuchs vom Nachwuchs ,
könnte DAS ja auch noch klappen . Aber immer schön beim Eismann
anhalten mit 64 und 65 und 66 und….. Quasi DIREKT-INVESTITION .
Time will tell .
LG Det
Hallo Det,
KAP-Günstigerprüfung ist reine Routinesache. Wenn Abgeltungssteuern günstiger waren, ok, sonst werden sie storniert und neu abgerechnet. Dieses Jahr werden es lt.ELSTER-Prognose 21€ KESt weniger.
Nächstes Jahr bin ich Rentner, mal schaun, was es dann wird… (mit weiteren frw.Rentenbeiträgen, versteht sich).
Langlebigkeit: man weiß es nicht. Ich könnte schon morgen vom Bus überfahren werden, oder aber mit 91 so alt werden wie mein Vater. (Weiß nicht, ob ich das will.)
Wenn mein Enkel geboren ist, wird er in Bremen aufwachsen, was von Konstanz ziemlich maximal weit weg ist. Jeweils viel Reiserei, entweder für den Enkel oder den Opa…
Hallo, zunächst mal herzlichen Glückwunsch zu diesem sehr hilfreichen Internetauftritt. Habe selbst zum 31.12.2018 meinen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Da meine Frau noch arbeitet, steht im Jahr 2019 Steueroptimierung ganz oben auf der Agenda. Neben Vorauszahlungen in die PKV will ich auch Einzahlungen in die RV vornehmen.
Nun zu meiner Frage: Macht es Sinn, die Einzahlung bis zum 30.06.19 vorzunehmen, um ggf. im Vergleich zum 2. Halbjahr mehr Rentenpunkte zu erwerben? Zum 01.07. jeden Jahres erfolgt doch die jährliche Rentenanpassung. Sinken danach die Rentenpunkte, die ich für einen Betrag x erhalte?
Hallo LongAL,
„Rentenpunkte“ (offiziell: Entgeltpunkte, EP) bleiben gleich im Wert, egal ob 1970 oder 2019 erworben.
Der „aktuelle Rentenwert“ wird in der Regel jährlich angepasst, zum 1.7.2019: 33.05 (West), bis dahin 32.03.
Die Bruttorente berechnet sich aus:
EP * Zugangsfaktor * Rentenartfaktor * akt.Rentenwert („EZRA-Formel“).
Der Zugangsfaktor (Ausgangspunkt 1.0) wird um 0.3%/Monat bei vorgezogenem Rentenbezug reduziert (bzw. um 0.5%/Monat erhöht, wenn man die Rente nach Regelalter antritt).
Rentenartfaktor ist 1.0 bei Altersrente, weniger bei Witwen oder Waisen.
Freiwillige Entgeltpunkte fürs Vorjahr kann man bis Ende März des Folgejahrs kaufen (etwas günstiger, wenn das Durchschnittsentgelt zu Jahresbeginn erhöht wurde).
Faustregel: 1 EP kostet gut 7000€. Amortisiert sich in ca. 20 Jahren.
Freiwillige RV-Beiträge sind aber gut steuerlich absetzbar, bei mir letztes Jahr wohl knapp 1/3.
Direkte Antwort: Punkt ist Punkt. Egal ob vor oder nach dem 1.7. erworben.
Preis eines EP = Durchschnittsentgelt * Beitragssatz.
Da das Durchschnittsentgelt (noch) steigt, wäre es günstiger gewesen, bis Ende März frw.Beiträge für das Vorjahr nachzuentrichten. Aber das ist ja nun vorbei 🙂
…….Aber das ist ja nun vorbei …….
NICHT GANZ . Wenn man schon “ Angebot “ für “ Limited Edition
EP/RP LAST YEAR “ bekommen hat , kann Abfluss des Kaufpreises ,
auch noch später erfolgen . Der “ Preis “ für 1 EP/RP ist i.d.R.
für “ Limited last year Edition “ meist etwas günstiger .
Entstehung des “ Preises “ , wie von Ulrich unten bereits
ausgeführt . Wert bleibt gleich . Tatsächlicher Wert SPÄTER
= Glaskugel .
LG Det
Nein, die Rentenerhöhung zum 1.7. hat nichts mit dem Einzahlungen in die RV zu tun. Die Höhe der Einzahlung, um für ein Kalenderjahr einen EP zu erhalten ist abhängig vom Durchschnittseinkommen aller RV pflichtig Beschäftigten des entsprechenden Jahres und dem Beitragssatz. Das Durchschnittseinkommen steigt in der Regel durch Tariferhöhungen von Jahr zu Jahr an, daher kostet ein EP von Jahr zu Jahr mehr Beitrags Leistung.
„… daher kostet ein EP von Jahr zu Jahr mehr Beitrags Leistung.“
Verstehe ich auch so. Anders ausgedrückt: Für einen fixen Betrag X erhalte ich Jahr zu Jahr weniger EP. Es geht aber um ein Kalenderjahr und nicht um ein Jahr vom 01.07.-30.06.?!
Genau , dafür ja auch der Zeitwertverfall = näher an die Auszahlung .
Quasi der Zins in der DRV . Je eher der Amortisationslauf für den VN
beginnt , umso teurer i.d.R. ( je nach Wirtschaftslage in D. s.u. )
1 EP/RP .
LG Det
Ja, das Durchschnittsentgelt wird pro Kalenderjahr zum Januar neu bestimmt (zunächst aus den vorigen 2 extrapoliert, 2 Jahre später endgültig berechnet).
https://de.wikipedia.org/wiki/Durchschnittsentgelt
2019 gilt 38901€. Mal Beitragssatz 0.186 = 7235.59€ kostet also dieses Jahr 1 EP.
https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/freiwillige-rentenversicherung-kann-sich-lohnen.html
Fazit zur ursprünglichen Frage:
Nein – es macht keinen Sinn, die Einzahlung bis zum 30.06.19 vorzunehmen, um damit im Vergleich zum 2. Halbjahr mehr Rentenpunkte zu erwerben! Rentenpunkte kosten das ganze Jahr über dasselbe.
Gruß, Der Privatier
Konkretes Beispiel bei einer freiwilligen Beitragszahlung für 2018 in 2019:
Antrag auf freiwillige Beitragszahlung wurd bis 31. März 2019 gestellt und positiv beschieden, und dazu gab es folgenden Hinweis:
„Wir bitten jedoch zu beachten, dass für 2018 nur der Höchstbeitrag des Jahres 2018 entrichtet werden kann. Erhöht sich der Beitragssatz in dem Jahr der Zahlung gilt die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beitrége gezahlt werden sollen.“
Bei der Berechnung der Entgeltpunkte wird jedoch das In-Zeitraum-Prinzip angewendet: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Versicherungsrecht/06_frw_versicherung_und_nachzahlung.html
„Für nachgezahlte Beiträge werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 Abs. 2 SGB VI) durch das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind bzw. die Nachzahlung beantragt wurde.“
Ich vermute, man erhält also wegen der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze minimal weniger Rentenpunkte für 2018 als wenn man schon in 2018 diesen Beitrag einbezahlt hätte.
Diese 2019er-Beiträge erhöhen erstmalig zum 1.7.2020 die Rente nach Erreichung der Regelaltersgrenze.Die Rente aus freiwilligen Beitragszahlungen für 2018, die bis spätestens Juli 2019 fällig sind – kann also erst ein Jahr später bezogen werden.
Das sollte man bei seinen Renditeüberlegungen auch beachten. Rente zum 1.12. wäre von Vorteil wegen der um 2% geringeren Besteuerung der späteren Vollrente.
Gibt es in meinen Überlegungen einen Fehler?
Viele Dank schon mal für Euer Feedback.
Hallo Didier
Mal die “ Sonderfälle “ wechhhhh gelassen .
Wenn ich die “ Möglichkeit “ habe , noch “ ALTE “ EP/RP aus 2018
da ich
A) Einen Antrag gestellt habe
B) Dieser POSITIV beurteilt wurde
bis zum SPÄTESTENS 31.03.2019 “ NACHZUZAHLEN “ ( Also für 2018 )
Dann können DIESE 2018 er Punkte , m.w.n. , SOFORT NACH
BEITRAGSZAHLUNG UND VERBUCHUNG , an der AUSZAHLUNG , teilnehmen .
Habe ich KEINEN ANTRAG gestellt , der ggf. für “ ALTE “ VJ EP/RP
Punkte noch bis 31.03.19 die Möglichkeit der NACHZAHLUNG eröffnet ,
kaufe ich halt die “ NEUEN “ 2019 er EP/RP , zu dem dann i.d.R.
( MUSS ABER NICHT ZWINGEND SO SEIN , s.o. ENTSTEHUNG ) teureren
Beitrag , der dann nach Beitragszahlung und Verbuchung , auch
m.M.n. wieder SOFORT , an der Auszahlung teilnehmen kann .
Rendite bei einer Rentenversicherung ist IMMER etwas RÄTSELHAFT .
Es ist eine Wette , auf ein langes Leben . Mit viel Glück ,
gewinnt man . Eine frühere Bezugsmöglichkeit der Auszahlungen
( Rentenzahlungen ) verbessern i.d.R. die Wettchancen .
FA Beteiligungen an der Beitragszahlung können nochmal die
Wettchancen “ DEUTLICH “ verbessern . Auch ein evt. “ ÜBERNEHMENDER “
falls man die Wette doch VERLIEREN sollte , könnte in der
NACHBETRACHTUNG des ÜBERNEHMENDEN , nochmal einen Vorteil bei der
Rendite ??? ausmachen ( WuW Bedingungen beachten !!! ).
LG Det
@Didier: „Gibt es in meinen Überlegungen einen Fehler?“
Ich fürchte: Ja.
Denn, wenn man sich den oben verlinkten Studientext einmal genau ansieht, so sollte auffallen, dass er zwei getrennte Themen behandelt: Freiwillige Versicherungen und Beitragsnachzahlungen.
Das sind zwei völlig unterschiedliche Fragestellungen, die demnach auch sehr unterschiedliche Regeln haben. Und die Berechnung der Rentenpunkte nach dem „in-Zeitraum-Prinzip“ bezieht sich ausschließlich auf Nachzahlungen.
Und mit „Nachzahlungen“ sind eben nicht die „normalen“ Zahlungen gemeint, für die man bis Ende März des Folgejahres eine Einzahlungsfrist hat, sondern es geht dabei um sehr spezielle Fälle, in denen es möglich ist, für teilweise weit zurück liegende Zeiträume noch Beiträge nachzuzahlen.
Von daher gilt also: Es spielt keine Rolle, wann ich die freiwilligen Beiträge für ein laufendes Jahr zahle: Im ersten oder im zweiten Halbjahr oder auch in den ersten drei Monaten des Folgejahres. Führt alles zum selben Ergebnis.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ein Rentenbeginn zum Ende eines Jahres bringt gegenüber dem Start zu Beginn des Folgejahres den Vorteil eines dauerhaft niedrigeren Steueranteils. Das ist korrekt.
Kann man eine freiwillige Rentenzahlung auch noch ein oder zwei Jahre nach der Abfindung steuerlich geltend machen oder geht das nur im Jahr der Abfindung ?
Grüße ans Forum
Lothar
Soweit ich weiß, gilt für steuerliche Absetzbarkeit eigener frw.RV-Beiträge das „Abflussprinzip“: gültig für das Kalenderjahr, in dem man die Zahlung geleistet hat.
Abfindung ist eine andere Baustelle.
Es geht halt darum ob man auch später noch etwas vom Steuerabzug der Abfindung durch eine freiwillige Rentenzahlung zurück bekommt. Ich denke aber eher nicht. Wird wohl zu spät sein.
Sowohl die Zahlung einer Abfindung als auch die Berücksichtigung von z.B. Sonderausgaben für die Altersvorsorge werden nur in dem Veranlagungsjahr (Kalenderjahr) berücksichtigt, in dem die jeweilgen Zahlungen stattgefunden haben.
Aber, wie „suchenwi“ schon geschrieben hat, sind dies zwei unabhängige Vorgänge, die nichts miteinander zu tun haben.
Gruß, Der Privatier
Wie hier schon mehrfach ausgeführt sind die freiwillige Rentenzahlungen gespeist aus Einmalzahlungen (hier meine ich den Gehaltsbestandteil) besonders attraktiv, weil Aufstockungsbeträge nach EStG §3 (28).
Ich habe Anfang 2018 meinen AG darum gebeten, den zu erwartenden Jahresbonus i.H.v. ca. 50k€ als Einmalzahlung an die RV zu verwenden.
Zunächst hieß es, dass das die Gehaltsabrechnung nicht abbilden kann (das mag damals durchaus gestimmt haben), dann hieß es, das mir das nicht zusteht (offensichtlich unbegründet), der aktuelle Stand ist, dass lt. meiner Firma die Möglichkeit zwar besteht, aber der AG nicht dazu verpflichtet sei. Das finde ich naturgemäß sehr unbefriedigend…
Gibt es sonst Erfahrungswerte dazu? Hat der Gesetzgeber das wirklich nur als Option gestaltet? Ohne Verpflichtung für den Arbeitgeber? Das Thema ist wohl auf jeden Fall zu neu, als dass es schon Musterurteile dazu gibt.
Nach meinem Kenntnisstand ist dies lediglich eine Möglichkeit, wenn sich beide Seiten einig sind. Eine Verpflichtung ergibt sich daraus nicht.
Gruß, Der Privatier
Ich konnte nich alles lesen, daher evtl. Doppelpost:
Der Arbeitgeber kann die Abfindung in das Rentenkonto zahlen, z.B. zum Rückkauf der Abschläge für vorgezogene Rente, z.B. mit 63 Jahren (Rente für langjährig Versicherte).
Dann ist die Hälfte steuerfrei !
Das kommt steuerlich ähnlich, wie die Fünftelregelung.
Im Internet findet man genauere Daten. Voraussetzungen usw.
Hat das schon jemand durchgeführt?
Ja, haben wir hier schon ausgiebig diskutiert. Zuerst wohl hier:
https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/#comment-12071
mit den zugehörigen Quellenangaben.
Ich habe immer noch Zweifel, ob dies ein empfehlenswerter Weg ist. Ich habe oftmals den Eindruck, dass es die Sache nur unnötig kompliziert macht. Ich würde das alles lieber selber in die Hand nehmen.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag, ich erhalte im Januar eine Abfindung. Nun hat mein Arbeitgeber mir angeboten, einen Teil der Abfindung direkt an die DRV zu übertragen. Ist diese Splittung schädlich für die Fünftelregelung oder i. O.? Kann ich den Steuervorteil, der daraus resultiert selbst nachrechnen bzw. gibt’s eine Vorlage zur Berechnung der Steuer? Was muss ich beachten?
Schädlich für die Fünftelregel sollte eine solche Einzahlung aus meiner Sicht nicht sein. Da es aber bisher nur sehr wenige Erfahrungen mit dieser Möglichkeit gibt, fehlen leider auch einige konkrete Hinweise, wie dies nun im Detail abgewickelt und berechnet wird.
Wir haben hier in den Kommentaren schon mehrfach darüber geschrieben (u.a. z.B. ab hier: https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/#comment-15460 ), sind aber aufgrund der unterschiedlichen Aussagen und Deutungen bisher zu keinen endgültigen Ergebnis gekommen.
Mein persönliches Fazit, welches ich auch schon im letzten Kommentar geschrieben habe, lautet: Ich habe immer noch Zweifel, ob dies ein empfehlenswerter Weg ist. Ich habe oftmals den Eindruck, dass es die Sache nur unnötig kompliziert macht. Ich würde das alles lieber selber in die Hand nehmen.
Gruß, Der Privatier
Jutta, wie überträgt der ARbeitgeber in die RV? Sprich 10k aus der Abfindung PLUS den Arbeitgeberanteil 10K? Das wäre sicher ein guter Deal. Ansonsten wenn alles aus der Abfindung kommt sollte es steuertechnisch gleichgestellt sein, als ob du selbst eine Renteneinzahlung machst. Dann solltest du wissen ob du eigentlich mehr Rente willst oder brauchst. Du musst schon alt werden und dann das ganze Geld zurück zu bekommen …
Ich bekomme meine Abfindung im August und habe den Maximalbetrag ausgenutzt und eingezahlt. Das erfordert aber eine Abklärung mit der DRV. Die rechnet dir nämlich aus wieviel du einbezahlen kannst. Das hängt von deinem Alter und der jetzigen Bezahlung ab. Und wann du Rente beziehen willst (63, 65, …). Hierzu unbedingt mit der Rentenberstung oder mit der DRV Hotline sprechen. Einzahlung aber sicher nicht in diesem Jahr wenn du nächstes Jahr die Abfindung erhältst.
Ich habe alles mit meinem Steuerprogramm durchexerziert (Steuertipps). Das geht aber sicher auch mit vielen anderen. Das schärft das Verständnis welche Aktion welche Auswirkung hat.
Und dann vielleicht noch mit einem Steuerberater überprüfen.
Bin zur Zeit im Urlaub- da kann eine Rückmeldung etwas dauern.
Viele Grüße
Der letzte Kommentar war noch nicht ganz ausgegoren. Sorry.
Für den Betrag der in die RV geht bekommst du hinterher Rente. Die wird aber auch versteuert. Je nach Jahrgang bleibt ein gewisser Freibetrag. Das musst du selbst wissen ob die Steuerim jetzt oder im Nachher mehr wiegt. Auch musst du auf die Rente KV und PV bezahlen und das ohne Arbeitgeberanteil.
Letztendlich musst du halt dein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung auf einen Betrag drücken, dass du für diesen keine Steuer entrichten müsstest. Dann greift die 5tel Regelung optimal. Jeder Euro Mehrinvestition wäre dann zu hinterfragen.
Aber das hängt auch von deiner persönlichen Situation ab. Bist du Single und möchtest nächstes Jahr keinen Verdienst. Ok. Kommt Arbeitslosengeld dazu sieht es wieder anders aus. Das solltest du mit berücksichtigen.
Bist du verheiratet und dein Mann hat ein gutes Einkomnen, dann wird das sicher schwer.
Wie gesagt, das Durchspielen mit einem Steuerprogramm hilft.
Ich für mich persönlich werde zum Jahresende alles ordentlich projizieren und meine notwendigen Ausgaben (darunter auch Spenden) der Höhe nach optimieren und diese mit einem Steuerberater noch einmal durchgehen.
Gut ist, dass du so früh dran bist mit deiner Evaluierung. Ich hätte einiges anders gemacht wenn ich mich früher intensiv damit beschäftigt hätte. Dieser Blog wird mir sicher viel Geld sparen.
Viele Grüße
Ein kleiner Hinweis: die Einzahlung in die GRV (gesetzliche Rentenversicherung) hat gegenüber einer Einzahlung in eine (betriebliche) Direktversicherung grad den Vorteil, dass man in der Rentenzeit nur den hälftigen Beitrag zur Krankenversicherung zahlen muss – die anderen 50 % übernimmt die GRV (analog zum Arbeitgeber in der Erwerbsphase).
Ein weiterer Vorteil im Vergleich zur Direktversicherung ist, dass die GRV durch die jährlichen Rentenerhöhungen quasi einen Inflationsausgleich zahlt.
Beide Sachverhalte führen dazu, dass in der Regel die gesetzliche Rente zumindest in Zeiten längerer Niedrigzinsen vorteilhafter ist als eine Direktversicherung.
Grundsätzlich zu überlegen ist allerdings, dass mit beidem nur das eigene Langlebigkeitsrisiko abgedeckt wird, da Hinterbliebenen- bzw. Witwenrenten mindestens nur zeitlich oder prozentual eingeschränkt (wenn überhaupt) gewährt werden. Nach meinen persönlichen Recherchen wird durch die Zahlungen an die Hinterbliebenen aber selbst im besten Fall nicht einmal die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals (von Zinsen will ich gar nicht sprechen) erreicht.
Insofern halte ich die Einzahlung in die GRV grundsätzlich nur für sinnvoll, wenn zum einen das Langlebigkeitsrisiko durch bestehende Ansprüche noch nicht ausreichend sichergestellt ist und die Einzahlung durch steuerliche Vorteile (z.b. Vorsorgeaufwendungen – Maximalbetrag p.a. unter Berücksichtigung der bereits anderweitig geleisteten AN/AG-Beiträge) sinnvoll.
Ansonsten scheint mir die Anlage z.b. in Anlagen mit günstigen Verwaltungskosten und breit gestreutem Risiko wie bei ETF‘s sinnvoller, da diese langfristig eine grundsätzlich bessere Rendite erwarten lassen. Bei dieser Variante steckt sich bei vorzeitigem Ableben dann nicht die Versicherung/GRV das Kapital in die Tasche, sondern es steht den Hinterbliebenen zur Verfügung oder man kann es via Testament auch einem wohltätigen Zweck zukommen lassen.
Bei mir war eine Einzahlung in die GRV immer sinnvoll.Von der Abfindung gingen erstmal 30k ans Finanzamt,nach Fünftelregel davon ca.10k zurück.Durch Einzahlen von
20k in die GRV erhielt ich genau diesen Betrag zusätzlich erstattet und habe somit für die Abfindung keinerlei Steuer bezahlt!Habe das damals mit Wiso Steuerprogramm durchgespielt angefangen bei 16k bis 27k Einzahlung,am optimalsten war 20k.
Da ich in damals ab Juni keinerlei weitere Einkünfte hatte,die meiner Frau genauso hoch waren wie meine,beide je 17k, und noch zwei Kinderfreibeträge zu berücksichtigen waren,ging das Finanzamt leer aus.Meine Frau bekam ebenfalls ihre komplette Lohnsteuer erstattet.
Leider wurde ich durch meine Steuerberaterin sehr verunsichert die kannte sich überhaupt nicht aus und musste immer wieder in Gesetzbüchern nachlesen,letztlich deckten sich aber meine und ihre Berechnungen mit und ohne Einzahlung,fast bis auf den Euro.Das Finanzamt war vor der Einzahlung in die GRV zu keiner Beurteilung bereit.Dann erhielt ich zwei Monate nach Abgabe der Steuererklärung eine Aufforderung des Finanzamtes Kopien des Aufhebungsvertrages einzusenden. Bei einem Telefonat mit der Bearbeiterin erfuhr ich das meine Erstattung hoch sei,aber alles noch der Chef genehmigen müsse.Die Höhe wollte sie nicht nennen,aber meine Steuerberaterin nicht zu empfehlen sei!
In meiner Ex Firma werden nach massiven Managmentfehlern der letzten Jahre derzeit wieder 280 Stellen abgebaut.Zwei große Entlassungswellen sind dem vorrausgegangen,eine mit ca.300 Freiwilligen.Sollte es im Herbst zu keinem Verkauf kommen ist die Firma Insolvent.Von Ex Kollegen erfahre ich immer wieder das von Seiten des Betriebsrates oder der Personalabteilung keinerlei Hinweise auf mögliche Steuersparmöglichkeiten bei Abfindungen gegeben werden.Kenne auch keinen der es so wie ich gemacht hat.Nur durch diese Seiten hier bin ich zufällig auf diese Möglichkeit gekommen!
Hallo Privatier, Martin und andere Leser dieser wertvollen Homepage,
sieht so aus als würde auch mein Arbeitsplatz einer großen Restrukturierungswelle mit Verlagerung der Kernkompetenzen von BigPharma zum Opfer fallen. Von daher bin ich extrem dankbar, diesen Block gefunden zu haben und hänge mich mal oben an den Beitrag von Martin dran.
Für mich gilt es nun zu überlegen, ob das “package“ welches ich mit 55 erhalten würde, für den Vorruhestand langt, ich einem betriebsinternen Übergang zu sehr unattraktiven Konditionen akzeptiere (u.a. wegen Übertritt in österreichische entity Verlust des package!), oder nochmals einen Berufsneuanfang mit Umzug etc. wage.
Sicherlich jammere ich auf hohem Niveau, mit 2 studierenden Kindern, die mir noch ein paar Jahren auf der Tasche liegen werden, hängt aber das Wohl der ganzen Familie von meiner Planung ab.
Konkret hätte ich nun ein paar Fragen an die Profis hier gerne aber auch „Bauchempfehlungen“ was Ihr in meiner Situation machen würdet.
Hier also die Fragen:
• Taugen die einschlägigen Steuerprogramme, um die Steuerlast der Abfindung auszurechnen? Sie wäre zahlbar 03/20 und damit nicht das einzige Einkommen in 2020, zusätzlich 3 Monate Lohn und Sonderzahlung in q1/20, Einnahmen aus V&V und Kap.-Erträge? Meine Frau arbeitet freiberuflich mit Gewinn von ca. 20 kEUR p.a.
Wo trage ich die Abfindung in das Programm ein?
• Stichwort ratierende Abfindung: gibt es eine maximale Anzahl von Jahren, auf die eine ratierende Abzahlung zB über einen Versicherungsgeber im Zuge einer Renten- oder Kapitalversicherung gezahlt werden darf. Gehe ich von ca. 300 k€ Abfindung aus und verteile die auf 5-7 Jahre hätte ich noch ein solides Grundeinkommen mit Möglichkeit mich später arbeitslos zu melden (irgendwann ab 58 J). Mir ist klar, dass ich wahrscheinlich Sozialabgaben (und KV?) zahlen müsste, dennoch wäre ich mutmaßlich in einer ganz anderen Steuerprogression, als wenn ich 2020 den Geldsegen mit der Fünftelregelung versteuere. Kennt jemand einen guten Profi der hierzu beraten kann?
• Stichwort freiwillige Einzahlung Rentenversicherung: gibt es irgendwo ein Rechentool, um zu ermitteln, wieviel mein AG oder ich freiwillig von der Abfindung in die Rentenkasse zahlen müssten, um zu erreichen, dass ich mit 35 Jahren Beitragszahlung in 10 Jahren mit passabler Rente in Frührente gehe? Meine Randbedingungen: Eintritt als Vollzahler in die Rentenkasse zum 01.04.94. Seit 1996 durchgängig Max-Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Schul/Ausbildungszeiten wurden nur minimal angerechnet.
• Stichwort Abfindung und unmittelbares Weiterarbeiten bei neuem AG: gibt es hier auch die Möglichkeit einer aufgeschobenen ratierenden Abfindung, idealerweise mit flexiblem Abruf?
• Wenn ich 2020 die Abfindung erhalte und gleich bei einem neuen AG anfange, kann ich ansonsten allenfalls eine komplette energetische Sanierung eines meiner V&V Objekte ins Auge fassen, um diese Investition steuermindernd (dh mit fast 50%-iger Steuersubvention) ins Auge zu fassen. Rendite trotzdem mau, wenn ich nicht die Mieter schröpfe – oder gibt es andere Ideen?
Viele Fragen, nicht alle an dieser Stelle passend, für Kommentare oder Links zu dieser Mammutseite wäre ich extrem dankbar!
Zur Steuerberechnung würde ich mich erstmal mit den Grundlagen der Fünftelregelung bekannt machen (der Privatier hat ein eigenes Kapitel dazu), und das per Hand überschlagen.
Gerade bei solchen komplizierten Randbedingungen würde ich nie blind einem Programm vertrauen (allenfalls einem findigen Steuerberater).
Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen zusätzlich zur Abfindung ganz furchtbare steuerliche Auswirkungen haben können. Es wurde hier berichtet, dass eine absetzbare Spende in vierstelliger Höhe die Steuerlast um mehr als den Spendenbetrag vermindert hätte. Man mit der Spende als netto mehr Geld übrig hat.
Wenn die Sanierung der Mietobjekte vollständig steuerlich absetzbar ist, sodass alle Einkünfte (außer der Abfindung) steuerlich „neutralisiert“ sind, kann sich die Steuer durchaus um mehr als den Sanierungsbetrag verringern.
Bezüglich Rente: wenn man 25 Jahre Maximalbeitrag ansetzt, dann sollten doch schon über 40 Rentenpunkte da sein und damit das Eckrentnertum in greifbarer Nähe liegen. Es blieben dann noch knappe 10 Jahre in denen der Minimalsatz zu zahlen ist um die 35 Jahre für die Rente mit 63 zu erreichen (mehr geht natürlich immer, momentan scheinen ja viele Sonderzahlungen bei der DRV zu landen um die 0,7% Abschlag pro Monat für Rente mit 63 zu kompensieren).
Genaueres kann die DRV selbst sagen, einfach einen Beratungstermin bei denen buchen. Die haben die Sachkenntnis und die Tools um das zu berechnen. Und direkt in einem DRV-Zentrum beraten lassen, nicht zu einer Beratungsstelle mit ehrenamtlichen Rentenberatern bei Kommune oder Krankenkasse gehen. (will denen nichts böses nachsagen, aber ich persönlich gehe mit so was exotischem lieber zum Vollzeitprofi als zum Teilzeitamateur)
Augenöffner: unbedingt mal von Hand die Steuerlasten überschlagen (auf 1k gerundet). Einmal nur die Abfindung bei Anwendung der Fünftelregelung und dann das Ganze mit allen weiteren Einkünften.
Das spornt die Kreativität an, Stichwort Vorauszahlung von KK-Beiträgen, größere Einzahlung in eine Rentenversicherung usw.
PS: Du sollst die Mieter nicht schröpfen, sondern allenfalls moderant an den Kosten für den höheren Wohnwert der wärmegedämmten Wohnung beteiligen! Die Heizkosten werden sich dann ja hoffentlich auch etwas vermindern.
PPS: neue Fenster sind wichtiger als eine Außendämmung
Hallo eSchorsch,
in der Mitte Ihres Beitrages ist vermutlich ein Tippfehler:
„(mehr geht natürlich immer, momentan scheinen ja viele Sonderzahlungen bei der DRV zu landen um die 0,7% Abschlag pro Monat für Rente mit 63 zu kompensieren).“
M.M.n. ist der richtige Wert 0,3% pro Monat.
Hallo Frank,
beim Aufschieben der Abfindung in die Zukunft ist auch immer der Insolvenzfall des Schuldners mit in die Überlegungen einzubeziehen.
Versteuern Sie die Abfindung in einem Kalenderjahr, dann werden alle anderen Kalenderjahre „steuerlich übersichtlicher“.
Hier im Forum gibt es Herrn Thomas Schulze der Steuerberater ist oder zumindest war; vielleicht antwortet er auch selbst. Über ihn/ seine HP gibt es auch einen „Online-Abfindungsrechner“ https://www.abfindunginfo.de/abfindungsrechner-2022-mit-fuenftelregelung.html
bzw. einfach selbst weiter recherchieren.
LG FÜR2012
Äh, ja korret. Danke für den Hinweis.
Wie komm ich nur auf 0,7?
Ich greife einmal die letzte Frage nach weiteren Links auf, die einzelne Themen evtl. vertiefen können. Denn ein Gesamtkonzept kann und will ich hier nicht entwickeln, ich kann höchstens die einzelnen Elemente erläutern.
Zunächst aber kurz etwas zu Steuerprogrammen: Meine Erfahrung mit der kostenlosen Elstersoftware und der käuflichen Version der SteuerSparErklärung der Akademischen Arbeitsgemeinschaft besagen, dass diese Programme exakte Ergebnisse liefern. Zu anderen Programmen kann ich nichts sagen. Die im Internet häufig zu findenden Abfindungsrechner sind dagegen höchstens zur groben Orientierung geeignet, meistens fehlen wichtige Elemente. Aber egal, ob Software oder Steuerberater: In erster Linie muss man das Thema selber verstanden haben!!
Zur Fünftelregel habe ich eine ganze Beitragsserie geschrieben, Beginn hier: „Hinweise zur Fünftelregel“ . Diese beruht (ganz grob) darauf, dass die Einkünfte steuerlich so wirken, als wenn sie auf fünf Jahre verteilt würden. Daraus folgt, dass ratierliche Abfindungen aus Steuersicht wahrscheinlich dann günstiger sind, wenn sie auf mehr als fünf Jahre verteilt werden. Allerdings bringen sie Nachteile mit, wie z.B.: Sozialabgaben, Insolvenz und andere Risiken des EX-AGs, in der Höhe geringere (dafür aber zeitlich längere) steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Wie man Abfindungen im Detail ausgestaltet (Verschiebung des Termins, Einmalig/Ratierlich, Übertragung von Teilen in die Altersvorsorge) ist immer eine Verhandlungssache zwischen AG und AN. Es gibt da keine Einschränkung. Mein persönliches Bauchgefühl sagt mir aber: Alles, was von einer einfachen, klaren Regel abweicht, verkompliziert die Angelegenheit nur und kann zu späteren Komplikationen führen.
Einzahlungen in die gesetzl. Rentenversicherung gibt es einmal als freiwillige Monatszahlungen oder als Ausgleich für einen Rentenabschlag. Ob das eine „passable“ Rente ergibt, kann man sich selber berechnen oder im Rahmen einer Rentenberatung erfragen.
Alternativ zur gesetzl. Rente kann man auch über eine Rürup-Rente nachdenken (Vorteil: Zeitpunkt, Höhe, etc. sind frei wählbar und nicht von anderen Dingen abhängig). Steuerlich sind beide Varianten gleichwertig.
Zur steuerlichen Optimierung einer Abfindung habe ich einen zusammenfassenden Beitrag geschrieben, der Links zu den wichtigsten Möglichkeiten enthält.
Zur Eingangsfrage, ob eine Abfindung für den Vorruhestand reicht, kann ich immer nur wieder meine Anmerkungen zu einem Finanzplan empfehlen.
Und abschliessend der Hinweis (falls es noch nicht aufgefallen sein sollte 😉 ): Es werden hier immer eine ganze Reihe von Themenbereichen (Abfindung, Steuer, Rente, Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit, usw.) angesprochen, die zudem miteinander verzahnt sind. Sich durch alles durchzuarbeiten, kostet Zeit – aber es lohnt sich.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Zu der einen oder anderen frage wurde ja schon etwas gesagt. Meine Berechnungen mit dem Programm der akademischen Arbeitsgemeinschaft waren sehr hilfreich. Dem zwischenzeitlich eingeschaltetem Steuerberater einer größeren Kanzlei habe ich gefühlt nach meinen vorab-Recherchen mehr beigebracht, als dieser mir eine Hilfe war.
Zum Thema vorgezogener Rentenbeginn mit 63 – unbedingt zur Rentenberatung der gesetzlichen Rentenversicherung gehen und das normale und frühestmögliche Datum berechnen lassen (online sind Termine meist nur mit etlichen Wochen Vorlauf zu bekommen. Tipp: einfach hingehen, Buch mitnehmen und warten bis ein Berater Zeit hat). Meines Wissens zählen nur Pflichtversicherungzeiten, um die aktuell geltenden 35 Jahre voll zu bekommen, d.h. Selbsteinzahlungen helfen nur Rentenpunkte zu erhöhen, NICHT aber, um die Mindestversicherungs-/beitragszeit zu erreichen.
Viele Grüße, HH19
Seit dem 01.07.2014 können zusätzlich auch noch beispielsweise Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld (soweit sie Anrechnungszeiten sind) sowie Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet werden. Zu beachten ist dabei, dass freiwillige Beiträge nur angerechnet werden können, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Nicht angerechnet werden können auf die Wartezeit von 45 Jahren u. a. folgende Zeiten:
Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Bezug dieser Entgeltersatzleistung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt,
Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen,
Zeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II.
Somit stimmt es wirklich. Dass Selbsteinzahlungen NICHT geltende um 35 Jahre voll zu bekommen.
Sondern nur bei der Wartezeit für 45 Jahre beitragen können.
Unter bestimmten Umständen. siehe oben
Moin,
Nicht ganz,
1.) Wartezeit 35y:
Natürlich zählen hier auch freiwillige Beiträge, sofern sie monatlich, bzw. nachträglich (Maerz Folgejahr) für bestimmte Monate entrichtet werden.
2.) Wartezeit 45y:
WENN mindestens 18y PFLICHTBEITRÄGE vorliegen, zaehlen auch freiwillige (monatlich/nachtraeglich entrichtete,s.o.) Beiträge.
Die Unschaerfe entsteht bisweilen eben dadurch, dass Beiträge, die zum AUSGLEICH EINER RENTENMINDERUNG (als Einmalbetrag, oder in bis zu 2, auch unterschiedlich hohen, Raten pro Jahr, auch über mehrere Jahre verteilt) gezahlt werden, KEINEM BESTIMMTEN ZEITRAUM zugeordnet werden.
Man erwirbt hier zwar Rentenpunkte, aber keine BEITRAGSZEITEN.
Es ist aber durchaus erlaubt, den monatlichen Mindestbetrag freiwillig zu zahlen (bringt ZEITEN) und parallel dazu den Ausgleich „RM“ (bringt PUNKTE) durchzuführen.
Also,-ganz wie es, auch unter steuerlichen Aspekten, beliebt.
Gruesse
ratatosk
– der grad zu faul ist, die entspr. links rauszusuchen….
Das, was hier weiter oben in den Kommentaren von @HH19 und @kurti bzgl. der Wirkung von freiwilligen Monatsbeiträgen auf die Wartezeit von 35 Jahren für die Rente für langjährig Versicherte angenommen bzw. behauptet wurde, ist FALSCH!
Wie @ratatosk bereits richtig korrigiert hat, zählen freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die im Rahmen von Monatsbeiträgen eingezahlt werden, selbstverständlich zu der Wartezeit von 35 Jahren. Aus meiner Sicht ist dies sogar eines der Hauptmotive für diese Art der Einzahlung.
Für die abschlagsfreie Rente ab 45 Jahren Wartezeit gelten hingegen teilweise Einschränkungen, auf die hier bereits hingewiesen wurde. Ebenso bewirken die freiwilligen Zahlungen zum Ausgleich eines Rentenabschlages keine Anrechnung auf Wartezeiten. Auch das wurde hier richtig erwähnt.
Gruß, Der Privatier
Aus der Broschüre „Wartezeiten“
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Rentenrecht/19_wartezeiten.html
Lese ich für 35 Jahre das irgendwie nicht heraus. Dass monatliche Einzahlungen angerechnet werden.
Wenn man natürlich für bestimmte Zeiträume/Ereignisse nachzahlt schon.
Aber wenn man als Beispiel Privatier ist und man z.b. die nächsten 3 Jahre freiwillig einzahlen will um auf 35 Jahre zu kommen!?!?
So was lese ich nur mit 45 Jahren (18 Jahre Pflichtbeiträge)…
Mir kann es Egal sein, da 35 Jahre erfüllt sind.
Aus der Broschüre S 21
„Nach §51 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten grundsätzlich auf alle Wartezeiten anzurechnen.“
…. ein paar Ausnahmen …
„Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI Zeiten, für die Prlichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind …“
Und noch eine Bestätigung der Aussage von HH19: „Dem zwischenzeitlich eingeschaltetem Steuerberater einer größeren Kanzlei habe ich gefühlt nach meinen vorab-Recherchen mehr beigebracht, als dieser mir eine Hilfe war.“
Das ist leider eine Erfahrung, die auch andere hier bereits machen mussten. Ärgerlich natürlich in doppelter Hinsicht, da man für eine solche „Nicht-Leistung“ am Ende auch noch zahlen muss. 🙁
Und leider macht man solche Erfahrungen nicht nur mit Steuerberatern. Mindestens genau so häufig (wenn nicht sogar häufiger) sollte man sich auf ähnliche Situationen bei Mitarbeitern der Agentur für Arbeit und den Krankenkassen vorbereiten.
Während beim Steuerberater aber in der Regel ein kurzer Hinweis auf die Fakten ausreicht, um anschliessend zu einem gemeinsamen Ergebnis zu kommen, können sich die Diskussionen mit der Agentur und den Krankenkassen oftmals als sehr zäh herausstellen und sind dann nur mit extremer Hartnäckigkeit zum Erfolg zu führen.
Darum kann ich für alle Bereiche immer wieder nur empfehlen, sich sehr gut vorzubereiten und sich das nötige KnowHow anzueignen, so dass man immer in der Lage ist, seinem Gegenüber zu erklären, wie die Sachlage sich verhält und wie die korrekte Vorgehensweise auszusehen hat.
Gruß, Der Privatier
Naja Peter , WOHER sollen STBs und andere Berater , schon so eine
“ SCHATZKISTE “ an “ WISSEN “ herbekommen ??? I.d.R. nur Teilbereiche
der täglichen Arbeit betreffend und SELTEN , sind “ BERATER “ auch
“ GLEICHZEITIG “ Rentner oder Privatiers .
= ALSO EHER DIE AUSNAHME , WIE DIE REGEL !!!
LG Det
Naja… wenn jemand als „Berater“ Honorar für seine Leistung fordert, sollte er auch in der Lage sein, seine Kunden zu beraten und nicht umgekehrt.
Aber natürlich kann nicht jeder alles wissen. Das ist schon klar.
Insbesondere nicht die Mitarbeiter der Arbeitsagenturen oder der Krankenkassen. Gerade für diese Mitarbeiter sollte meine Aussage auch keinen Vorwurf darstellen, sondern sie sollte mehr als Warnung oder auch als Ansporn für die zukünftigen Privatiers verstanden werden, dass sie sich nicht auf Behörden oder Ämter verlassen sollen, sondern ihre eigenen Angelegenheiten selber in die Hand nehmen sollen.
Gruß, Der Privatier
In meiner Ex-Firma wurden die Abfindungen gezahlt unter der Bedingung das wenn die Übernahme durch den neuen Eigentümer nicht gelingt,diese voll zurückgezahlt werden muß!Bis zur Entscheidung Ende August dauerte es ca.3 Monate,ansonsten ist die Firma insolvent,und die bereits überwiesenen Abfindungen müssen zurückgezahlt werden!
Hallo.
Hab vor 2 Monaten online V0210 ausgefüllt und gesendet.
Wie lange dauert es ca. bis man eine Antwort/Auskunft erhält.
Ist der Bescheid wirklich nur 3 Monate gültig?
Und ich muss, wenn er vor x1.Oktober kommt einen neuen stelle, um Anfang Januar 2020 dann einzuzahlen?
Geht der nächste dann schneller?
Danke.
Hallo kurti,
hier mein Erfahrungsbericht mit V0210 bei der DRV Bund:
08.02.2018 V0210 gestellt
19.03.2018 Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung erstellt
18.04.2018 Teilzahlung geleistet, soweit steuerlich sinnvoll
18.09.2018 Bestätigung über Teilzahlung erstellt, mit Neuberechnung des Restbetrags
03.05.2019 2.Teilzahlung geleistet
20.05.2019 Bestätigung über Teilzahlung erstellt, mit Neuberechnung des Restbetrags
Also kurz: Bearbeitungszeiten schwanken, V0210-Auskunft ca. 6 Wochen, Zahlungsbestätigungen zwischen 2 Wochen und 5 Monaten…
Neuer V0210 musste nicht gestellt werden, die Bestätigungen galten offenbar auch jahresübergreifend.
Mitte Jan.2020 werde ich noch den Restbetrag von 2800€ einzahlen (bringt 0.34 pEP =ca.10€, erhöht aber auch den lebenslangen Rentenfreibetrag etwas) 🙂
Nachtrag: mit „erstellt“ meine ich das Datum auf dem Schreiben der DRV. Da die den Privatzusteller postcon beauftragen, kann die Zustellung 1..2 Wochen später erfolgen.
Zu „Anfang Januar“: die DRV Bund wertet als Zahldatum den „Tag der Wertstellung minus 8 Tage“. Damit dieses Zahldatum das Finanzamt nicht irritiert (Kalenderjahr!), plane ich am 13.1.2020 zu überweisen. Das sollte sicher sein…
Ob das so „sicher“ ist, weiß ich nicht…
Von der 8-Tage Regelung habe ich bisher noch nie etwas gehört. Aber auch noch nicht darauf geachtet.
Dafür kenne ich aber die 10-Tage-Regel, welche besagt, dass regelmässige Zahlungen, die innerhalb dieser 10 Tage um einen Jahreswechsel herum erfolgen, dem Jahr zugerechnet werden, für das sie eigentlich gezahlt wurden. Ob diese Regel bei Rentenausgleichszahlungen allerdings gilt, kann man durchaus anzweifeln.
Trotzdem würde ich es ohne Not nicht darauf ankommen lassen. Warum muss man denn eine solche Zahlung unbedingt „ein paar Tage“ nach dem Jahreswechsel vornehmen, wenn bis zum März Zeit ist? Ich würde da frühestens Ende Januar dran denken.
Gruß, Der Privatier
Wenn man schon in Rente ist, wird die Rente ab dem auf den Einzahltermin folgenden Monat neu festgesetzt. Deshalb habe ich am 26. Januar eingezahlt (davor war ich auf Reisen).
Am 3.März kam die Einzahlungsbestätigung der DRV, mein wegen Jahreswechsel hochgerechneter Zahlbetrag für den Rest war bis auf 0.0001 pEP genau 🙂
Am 27.März kam der neue Rentenbescheid, wirksam ab April. Die Nettoerhöhung für Feb. und März wird nachgezahlt.
Wie hier schon geschrieben, lässt sich zur Bearbeitungsdauer wohl keine generelle Aussage treffen. Mir selber wurde auf Nachfrage einmal telefonisch eine Bearbeitungszeit von 8 Monaten(!) angekündigt. Unglaublich, aber wahr.
Und irgendwo zwischen 2 Wochen und 8 Monaten wird es dann wohl liegen. 😉
Über die Gültigkeit würde ich mir da keine grossen Gedanken machen. Ich denke, die bezieht sich nicht auf die Genehmigung zur Einzahlung, denn es sind ja ausdrücklich auch Teizahlungen über mehrere Jahre hinweg erlaubt.
Die Gültigkeit bezieht sich da wohl eher auf das konkrete und exakte Zahlenwerk, da sich ja ständig irgendwelche Parameter ändern können. Aber da eine solche Berechnung ohnehin immer nur eine Momentaufnahme sein kann, kommt am Ende auch selten wirklich ein 100%iger Ausgleich der Abschläge zustande (sondern vielleicht 99,7% oder 100,4%).
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Info.
Bei mir werden es nächsten Dienstag 9 Wochen.
Erhalten haben sie den Antrag, da ich eine Sendebestätigung von der RV habe.
Hallo Kurti,
bei mir war folgender Zeitablauf:
25.09.2018 telefonische Terminabsprache bezüglich Beratungsgespräch bei der DRV
07.11.2018 Beratungstermin bei DRV mit Abgabe Formular V0210
15.11.2018 Info von DRV Berlin bezüglich des Eingangs „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“
30.11.2018 Post von der DRV mit Info zum Ausgleichsbetrag
13.12.2018 erste Einzahlung zum Ausglich einer Rentenminderung …….
06.05.2019 Bestätigung der DRV über den Einzahlungsbetrag und Auskunft über Restzahlung/Rentenpunkte etc.pp.
Suchenwi hat nicht ganz Unrecht bezüglich der 8 Tage Regelung. Bei mir stand in der DRV-Auskunft vom 06.05.2019
„Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Entgeldpunkten in der Rentenversicherung am 09.12.2018 (Tag der Wertstellung -8 Tage) in Höhe von …… EUR.“
Allen noch ein schönes Wochenende
Gruss Lars
Wenn ich das richtig verstanden habe,gibt es noch eine Alternative – Das Vorsorgekonto- einfach und rentabel steht zur Debatte an…
Bei Interesse Link kopieren und einlesen ……
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/Verbraucherschutz/Weitere_Informationen_Pressemappe_DRVBW_%C3%96ko_BdV.pdf
Hmm.. also meine ersten Eindrücke:
– Riester 2.0, „diesmal richtig(?)“ mit Einzahlungen aus Nettoeinkommen nach SV-Beiträgen
– aber steuerfrei bis max. 2100€/y, also 175€/mo (Peanuts..)
– keine Vererbbarkeit, nur Hinterbliebenenversorgung (aber z.B. Waisenrenten laufen max. bis zum 25. Lebensjahr, da sind meine Töchter beide schon drüber)
„… spätestens zu Rentenbeginn wird sein angespartes Kapital
in Entgeltpunkte umgerechnet und als zusätzliche Rente von der DRV an ihn ausgezahlt. Nur im Hintergrund läuft das
Vorsorgekonto weiter, um der DRV alle damit verbundenen Kosten zu erstatten. Auf diese Weise sichert das Vorsorgekonto die gesamte Rentenbezugsdauer seiner Sparer.“
Es werden also EP zu einem Zeitwert gebucht, Gewinne/Verluste aus den Anlagen gehen ab da à conto DRV?
Insgesamt passt das Konzept nicht so zu meinem „Geschäftsmodell Restleben+Erbe“… 🙂
Ich habe das nur grob überflogen, zumal mir zu Beginn nicht klar wahr, wer hier überhaupt etwas fordert, vorschlägt oder plant etc.
Andererseits sind neue Rentenkonzepte gerade für junge Menschen, die eben ihren Berufsweg starten, sicher von grosser Bedeutung und diese sollten die weitere Entwicklung solcher Diskussionen daher aufmerksam verfolgen.
Mit zunehmendem Alter werden solche neuen Konzepte dann entsprechend weniger relevant, zumal im speziellen Fall das Papier wohl eher den Status einer Idee hat und von einer konkreten Umsetzung noch weit entfernt sein dürfte.
Gruß, Der Privatier
Stimmt – ein Dokument „aus dem Internet“ (Webseite, oder eben PDF hier) sollte gekennzeichnet sein mit: Datum, Autor, Veröffentlicher. Dem Dateinamen entnehme ich DRVBW, also wohl Deutsche Rentenversicherung BaWü. Der Rest bleibt unklar.
Zu „Alter“: für mich ist das natürlich irrelevant, für meine Töchter noch eher, für meinen in knapp 1mo erwarteten Enkel noch mehr. Deshalb setze ich mich damit auch auseinander.
Der erwähnte Höchstförderbetrag 4% vom Brutto, max. 2100€ (= Riester) entspricht einer Beitragsbemessungsgrenze von 52500€/yr brutto. Da werden auch die meisten drunter liegen.
2100€/yr ist ja schon mager. Aber warum die 4%-Grenze? Wenn jemand weniger Brutto hat, aber spontan Geld über, sollte der auch mehr ansparen können, wenn er mag (und die Konditionen gut sind, also bei der avisierten Durchschnittsrendite Wertpapiere).
Oder: warum jahrzehntelang ansparen, und bei Rentenantritt wird das in EP umgerechnet? Man müsste Vergleichsrechnungen anstellen, aber aus Lebenserfahrung weiss ich: 1 EP war 1974 deutlich günstiger als heute, ist aber in der Rente gleichviel wert wie einer von 2019. „Gold-Rentenmark“ quasi.
Sollte man das DRV-V0060-Verfahren nicht einfacher für alle Versicherten freigeben? Also etwa: man kann jederzeit jeden Beitrag freiwillig einzahlen, um zusätzliche EP zu kaufen?
Das versicherungsmathematische Risiko trägt man ja immer noch selbst. Stirbt man vor Rentenantritt, und hat keine Witwe oder Waisen, war das Investment halt futsch (bzw. wird auf die anderen überlebenden Versicherten umgelegt). Versicherung eben.
Allgemein denke ich, dass Freibeträge wie Sparerpauschbetrag oder Rentenfreibetrag dynamisiert werden sollten, also etwa als fester Prozentwert vom Grundfreibetrag, statt den bisherigen festen Euro-Beträgen.
Nachtrag: zu
„Das Herzstück der Kapitalanlage ist das kollektive Sparmodell. Um Schwankungen des Kapitalmarkts auszugleichen, wird beim Vorsorgekonto in guten Zeiten ein Teil der Erträge abgeschöpft, um die Rendite in schlechten Zeiten aufzubessern und/oder Verluste auszugleichen.
So lässt sich auch bei vergleichsweiser hoher Aktienquote sicherstellen, dass zu Rentenbeginn mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht. Gleichzeitig haben die verschiedenen Sparergenerationen –
anders als bei individuellen Fondssparplänen,
der Deutschlandrente oder ausländischen
Vorsorgemodellen wie der schwedischen Prämienrente – immer
eine annähernd gleiche Rendite.“
Das klingt blauäugig: egal, was der Markt abwirft, man hat immer annähernd gleiche Rendite.
Nichts ist sicher im Leben – und Rendite noch weniger. Mal mehr, mal weniger – aber ein noch so komplex architektierter Fonds wird das nicht äqualisieren können. Außer bei sehr mageren Werten, wie das bAV ja dürfen: jährlich 1% Steigerung gilt als genug. OK, solange die Inflation unter 1% liegt, bringt das noch einen leichten Vorteil… aber ich habe eher Werte von über 1% gelesen (aber unter den 2%, die die EZB gerne hätte…)
Das ewige Dilemma bleibt: entweder Risiko oder keine rechte Rendite 🙂
Das Vorsorgekonto ist ein Vorschlag der Friedrich Ebert Stiftung für die Rentenkommission, welche 03/2020 Lösungen zur Finanzierung des zukünftigen Rentensystems unterbreiten soll.
Nähere Informationen hierzu wie Möglichkeiten der Verwendung, Zugangsvoraussetzungen etc.pp. unter:
https://www.versicherungsbote.de/id/4875340/Vorsorgekonto-Rentenvorschlag-ruft-Staat-an-Boerse/
Habe das mal hier reinkopiert. (Anm.: Habe das mal wieder entfernt. Der Privatier)
Gruß
Lars
Danke für die Info zur Quelle des Vorschlags. Der angeführte Link sollte dann für weitere Details ausreichen, so dass ich den kopierten Volltext wieder entfernt habe.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen, nochmal mein Fall, Arbeitsende direkt nach dem 57. Geburtstag im Jahr 2021. 6stellige Abfindung ein Jahr später (Einmalzahlung), die Abfindung soll 6 Jahre überbrücken, danach mit 63 (und 14,4% Abschlägen) in Rente.
Um die Steuerlast auf die Abfindung ein wenig zu drücken würde ich gerne im Abfindungsjahr „die Abschläge zurückkaufen“.
Wenn ich das richtig verstehe ist die Vorgehensweise diese:
1.) Im Abfindungsjahr melde ich mich bei der Rentenberatung und äussere meinen Wunsch (vorher geht nicht, die Berechnung sit nur für 3 Monate gültig)
2.) Dann fragt die Rentenversicherung bei meinem Arbeitgeber nach wieviel ich denn verdiene und wieviel ich ausgleichen darfvon 3 Monaten bezahlen
Das Problem ist 2., denn im Abfindungsjahr habe ich keinen Arbeitgeber mehr. Heisst das nun das a) ich in dem Jahr diesen Ausgleich nicht machen kann, oder b) ich nur einen „Einheitssatz“ ausgleichen kann, oder c) mein letztes Gehalt (aus dem Vorjahr) als Basis genommen wird?
Oder vielleicht habe ich das d) auch komplett falsch verstanden und man kann immer die gesamte Zeit bis zur Beitragsbemessensgrenze ausgleichen…
Weiss hier jemand mehr?
Habe den Antrag online mit neuen Perso gestellt. Theoretisch der schnellste und einfachste Weg. Geführtes ausfüllen.
Geht aber auch mit dem Download der Formulare. V0210 Einfach mal die Formulare ansehen.
Arbeitgeberbescheinigung V0211 entweder durch Arbeitgeber ausfüllen lassen oder „Vordruck wird nachgereicht“
„nein“ im Formular V0210 ankreuzen. Dann wird mit dem letzten bekannten Gehalt (weiter)gerechnet.
Hatte da Probleme, dass die es nicht gecheckt haben, das ich nein gewählt hatte. 2 Briefe wegen fehlen der Anlage V0211 bekommen. Hab aber da schon 3x angerufen. Weil es so lange brauchte und dann halt 2x um zu sagen, dass nein nein bedeutet. ?
Kontenklärung wurde schon gemacht? – Wichtig !!
Dann hab ich die Berechnung erhalten. Dann sogar 2x (gleiche Werte).
Da stand nichts mit 3 Monate Gültigkeit. Nur dass ich max 2x im Jahr einzahlen könnte.
Bis zu welchem Zeitpunkt ich ausgleichen kann und natürlich die (Gesamt)Summe
Ausgleichen kann man länger: Ich hatte mir letztes Jahr einen Bescheid zum Ausgleich vom vorzeitigen Rentenbeginn zuschicken lassen Dann haben ich 12 TEUR eingezahlt.
Dieses Jahr hatte ich einen Termin bei der Rentenberatung: Ich kann einfach nochmal 12 TEUR einzahlen. Eventuell sind dann die Zahlen nicht ganz korrekt, aber i.w. schon. Habe dann nochmal 12 TEUR auf genau das gleiche Konto wie letztes Jahr eingezahlt.
Nachtrag
Das mit den 3 Monaten steht drin.
„Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird.“
Somit geben sie Dir 3 Monate die Garantie , dass das die richtige und komplette Summe ist, um die Lücke auszugleichen.
Nach 3 Monaten nicht mehr.
Einzahlung ist ohne Neuantrag bis zum genannten Betrag aber jederzeit möglich. (Einschränkungen siehe anderen Beitrag)
Genau, wie ich schrieb, die Zahlen sind eventuell nicht ganz korrekt. Bei mir fehlten konkret ca.54 TEUR zum Ausgleich. Da ich jetzt 2 x 12 TEUR eingezahlt habe, ist es letztendlich egal, dass die Zahlen nicht mehr 100% korrekt sind. Wenn man natürlich eine Punktlandung machen will, braucht man nochmals einen entsprechenden aktuellen Bescheid von der BfA
Nachtrag von mir, war schon vor Deinem Beitrag… ??
Kurti, wenn ich Dich richtig verstehe habe ich 2 Möglichkeiten:
1.) ich stelle den Antrag schon 2021 (während ich noch angestellt bin). Dann kriege ich Zahlen zurück, tue aber erstmal nichts, sondern werde mich im Jahr 2022 nochmal melden mit der Bitte die 2021er Werte zu zahlen zu dürfen. Nicht sicher was genau Du meintest mit „Einschränkungen siehe anderen Beitrag“, ich fürchte das sind die drei Monate, wenn dem so wäre fällt diese Möglichkeit aus.
2.) ich stelle den Antrag 2022 mit den „nein“ Werten an den entsprechenden Stellen und die Ausgleichwerte werden dann mit dem letzten Gehalt ausgerechnet.
Habe ich Dich da richtig verstanden? Und da in beiden Fällen das Gehalt von 2021 massgeblich ist sollte auch dasselbe rauskommen…
Kieloben, die 12T, die sind wirklich für den Ausgleich des Abschlages? Bei der Summe könnte es ja auch eine normale freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse sein, das könnte ich ja auf jeden Fall machen, ist aber ja gedeckelt (2018: 23.712 Euro, 2019: 24.305 Euro). Ich hoffe ja darauf für 4 Jahre den Höchstsatz ausgleichen zu können. Ich weiss auch das ist irgendwo gedeckelt, den Wert kenne ich aber gerade nicht (hab irgendwas von 48T in Erinnerung).
Kontenklärung ist übrigens schon durch.
Ja, kann man alles machen. So genau kommt das alles nicht. 😉
Die Berechnung des Ausgleichsbetrages beruht ja in erster Linie auf der Anzahl der Rentenpunkte, die bis zum Beginn der Rente erworben sind (s. Beispiel oben im Beitrag). Von daher dient die Abfrage nach einem Gehalt nur der Prognose, wieviele Punkte ggfs. noch bis zum Rentenbeginn zu erwarten sind. Ausgangsbasis ist dabei der jeweils aktuelle Stand eines geklärten Rentenkontos.
Man muss sich aber immer im Klaren sein, dass sich in den kommenden Jahren immer einige Parameter ändern werden und von daher ist der exakte Ausgleich auch immer nur für kurze Zeit berechnet und gültig. Aber das interessiert in der Regel ohnehin niemand und kann man auch später kaum nachweisen.
Der berechnete Ausgleichsbetrag kann in mehreren Teilbeträgen eingezahlt werden. Auch über Jahre verteilt. Das bietet sich an, da die steuerliche Wirksamkeit auf Höchstgrenzen beschränkt ist (ändern sich jedes Jahr) und je nach Einkommenssituation eine Verteilung auf mehrere Jahre auch steuerlich wirksamer ist (Stichwort: Grenzsteuersatz).
Gruß, Der Privatier
Einschränkungen:
Nur dass ich max 2x im Jahr einzahlen könnte.
Bis zu welchem Zeitpunkt ich ausgleichen kann…
Wenn sich das Gehalt vom letzten Jahr bis aktuell nicht signifikant geändert hat und sich auch nicht zukünftig dementsprechend ändert, dann kann man sich die Arbeitgeberbescheinigung sparen und eine weitere Berechnung natürlich auch.
Vor allem, wenn man dann eh Arbeitslos oder Privatier ist.
Privatier schrieb:
„Ja, kann man alles machen. So genau kommt das alles nicht. ?“
GENAU SO ist es!
Es ist natürlich i.d.R. sinnvoll und auch in Bezug auf die maximal „genehmigten“ zusätzlichen Rentenpunkte am günstigsten, wenn diese aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung (Prognose zu erwartendes letztes Jahresgehalt) berechnet werden.
ABER, kann diese nicht beigebracht werden, z.B. weil es aktuell keinen AG gibt, oder (wie bei mir) sich dieser weigert, RV-versicherungspflichtige Einmalzahlungen (Boni, Urlaubs-, Weihnachtsgeld) unterjaehrig vorab zu bescheinigen,
– wird das KALENDERJAHR für die Prognose verwendet, für das ZULETZT Rentenpunkte ermittelt wurden.
Das muss jetzt nicht unbedingt zu weniger „Ausgleichspunkten“ führen…
Ebenso sollte man sich wg. der der 3 monatigen „Verbindlichkeitsfrist“ keine allzu grossen Gedanken machen.
Wenn es aufgrund des steuerlich wirksamen Jahres-Hoechstbetrages sinnvoll ist, nicht die gesamten Minderungspunkte auf einmal auszugleichen, oder Liquiditaet erst nach den 3 Monaten zur Verfuegung steht, sollte man sich dadurch nicht „hetzen“ lassen.
Nach jeder (Teil-)Einzahlung wird relativ kurzfristig (Wochen) neu berechnet und der noch auszugleichende Punktewert/bzw. der entsprechende Betrag in € neu bescheinigt, auch hierfür wird dann wieder eine Bestandsfrist gewährt.
Wer natürlich auch in der Zukunft kein zvE wegzudrücken hat, kann die Moeglickeit nutzen, auf einen Schlag die Ausgleichspunkte billigst einzukaufen.
Gruesse
ratatosk
Ja, die 12 TEUR waren als Ausgleich gedacht. Ich mache das wahrscheinlich 4 x (also 48 TEUR) um in den jeweiligen Jahren das bei der Steuer ansetzten zu können.
Alternativ kann man auch Monatsbeiträge leisten. Dafür gibt es auch ein Formular. Das ist vor allem dann interessant, wenn einem noch Beitragsmonate fehlen.
ratatosk, „wird das KALENDERJAHR für die Prognose verwendet, für das ZULETZT Rentenpunkte ermittelt wurden.“, das wäre wieder schlecht fällt mir gerade ein, da ich zur Jahresmitte aufhöre und daher im letzten Jahr nur etwas über einen Punkt sammeln werde.
Ich möchte nur sicherstellen das ich tatsächlich die ganzen 4 Jahre von 63-67 ausgleichen kann, und das heisst grob „4*2 Punkte kaufen“. Bzw, bis zu dem Betrag wo es sich noch steuerlich lohnt…
Hallo Isaak
mach es einfach “ Einfach “ , Schritt 1 , Rentenauskunft anfordern .
Schritt 2 , ungeklärte Zeiten klären , Schritt 3 , Überlegen was
man will .
Maximal steuerliche Förderquote hast Du ja schon rausgesucht = VAJ .
Dran denken , das nur ein % Anteil Förderfähig ist , Zahlen 100% .
Dran denken , das die bereits im VAJ geleisteten Zahlungen , abzuziehen sind .
Dran denken , das es eine Wette auf ein langes Leben ist = Gesund sein .
Dran denken , das eine “ Aufteilung “ evt. auch einen Sinn ergeben kann .
Oben nochmal suchenwi s Beiträge durchlesen , incl. den jeweiligen
Formular-Anforderungen . Schritt 4 , ENTSCHEIDEN .
Schritt 5 , Beiträge wie in Schritt 4 geplant , zahlen .
( und was 4 mal 2 Punkte damit zu tun haben könnte = KEINE AHNUNG !!! )
LG Det
Moin, Isaak
Die DRV verwendet im Normalfall die Arbeitsbescheinigung Deines Arbeitgebers für die Prognose, wieviel Entgeltpunkte Du bis zu dem von Dir angegebenen, vorzeitigen Renteneintritt noch ZUSAETZLICH (zum DERZEITIGEN Stand Deines Punktekontos) erwerben KOENNTEST, wenn bis dahin dein RV-pflichtiges Jahreseinkommen unverändert bleiben WUERDE. Dabei geht sie ebenfalls davon aus, dass sowohl der Beitragssatz, als auch der aus dem derzeitigen (vorläufigen) Durchschnittsentgelt in der RV ermittelte €-Betrag pro auszugleichendem Punkt konstant bleibt. Darüberhinaus berücksichtigt sie auch die Tatsache, dass die ausgeglichenen Zusatz-Punkte ja ebenfalls entsprechend Deinem Zugangsfaktor wg. vorzeitigem Rentenbezug „gemindert“ werden.
Um also X Punkte wirklich auszugleichen, muss man also X/Zugangsfaktor Punkte kaufen.
Erst wenn diese Arbeitsbescheinigung nicht vorgelegt werden kann, oder nicht Deinem aktuellen RV-Status entspricht, wird das letzte, komplett abgelaufene Jahr, für das Punkte ermittelt wurden, für die Prognose verwendet.
Der sich daraus ergebende „genehmigte“ Wert für die Anzahl der Punkte bleibt dann auch unverändert, lediglich der Aufwand (in €) je Punkt steigt dann i.d.R.jedes Jahr (mit dem Durchschnittsentgelt, bzw. evtl. dem Beitragssatz) an.
Du bist also weder gezwungen mit der Antragstellung bis zu Deinem Ausscheiden zu warten, noch musst Du innerhalb der 3 Monate nach Bescheid mit der Zahlung beginnen, es aendert sich dann halt nur der „Preis pro Punkt“. Das tut er aber bei Verteilung der Zahlung über mehrere Jahre ja sowieso.
War von Dir wahrscheinlich auch so gemeint, aber der Ausgleich bezieht sich immer auf die Minderung der BIS zum Renteneintritt ERREICHTEN Punkte (abhängig vom ABSOLUTEN Punktewertung, d.h. 14,4% von 80 Pkt. ist eben „mehr“ Minderung als 14,4% von 70 Pkt.), NICHT auf die bis zum Regelalter „fehlenden“ Punkte.
Gruesse
ratatosk
@Isaak: „Ich möchte nur sicherstellen das ich tatsächlich die ganzen 4 Jahre von 63-67 ausgleichen kann, und das heisst grob „4*2 Punkte kaufen“.“
Zur Ergänzung zu den anderen Antworten: Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Einzahlung:
a) Einzahlung von laufenden Monatsbeiträgen (bis zur Höchstgrenze). Damit könnte man dann über 4 Jahre ca. 4*2 Rentenpunkte kaufen. Nach Antrag und Genehmigung. Immer nur bis Ende März des Folgejahres möglich.
b) Zahlung eines Ausgleiches für Abschläge wg. vorzeitiger Rente. Dazu ist vorher eine Berechnung erforderlich, danach Zahlung in einer oder mehreren Raten möglich.
Beides ist theoretisch auch kombinierbar. Mit Variante b) sind höhere Zahlungen möglich. Variate a) erhöht auch die Wartezeit. Könnte bei Rente ab 35J. oder 45J. interessant sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo.
Hab mal eine Überweisung zur RV getätigt.
Wie läuft das jetzt ab? Bekomme ich demnächst Post mit der Bestätigung oder neuen Auszug?
Und wie läuft es mit der Steuer? Geht das alles direkt zum Finanzamt oder muss ich eine Bestätigung einreichen.
Bin schon wirklich neugierig darauf…
Danke
Hallo Kurti,
Du bekommst Post von der RV mit Bestätigung, dass Du einen zusätzlichen Beitrag gezahlt hast, inklusive Berechnung von Rentenpunkten (bezogen auf Deiner Einzahlung).
Wieviel Du noch weiter einzahlen kannst ist im Schreiben auch enthalten um einen Ausgleich einer Rentenminderung zu erreichen. Die Zeitspanne zwischen Einzahlung und der DRV-Bund Bestätigung war bei mir ca. 5 1/2 Monaten.
– Steuer
Den Betrag der Einzahlung trägst Du im Formular „Anlage Vorsorgeaufwand“ in Zeile 6 ein. Dann müßte es mit der Steuerrückerstattung klappen.
Finanzamt (war abenteuerlich)
erste Tranche 12/2018 eingezahlt, Beitag im Steuerformular eingetragen und gestempelten Einzahlungsbeleg in den Steuerunterlagen beigefügt und dann beim Finanzamt alles eingereicht.
Nach ca.4 Wochen vom Finanzamt den Steuerbescheid erhalten ….
ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Einzahlung, also nächsten Tag schriftlich mit Rückschein Einspruch eingelegt mit Hinweis, dass zusätzliche Zahlung in DRV-Bund getätigt wurde. Nach ca. 10 Wochen wieder einen netten Brief vom Finanzamt erhalten, mit Wortlaut ….Ihr Antrag kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden: Der von Ihnen gezahlte Betrag an die Deutsche Rentenversicherung kann steuerlich nicht eingeordnet werden ….Brrrrrr
Also, nächsten Tag telefonisch einen Termin mit der FA-Bearbeiterin vereinbart.
Ich hatte zum Gespräch vom Bundesministerium der Finanzen unter Aktenzeichen „GZ IV C 3 – S 2221/16/10001 :004 Dokument 2017/0392623“ die Anweisung „Einkommensteuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ mitgenommen. Und hier steht auf Seite 5 unter Punkt 1.1.1 Unterpunkt 2 (Tabelle) freiwillige Zahlungen von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung …. Nachweis durch:
– Lohnsteuerbescheinigung oder
– Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
Die FA-Dame hat sich eine Kopie von dem Dokument angefertigt, im Gespräch stellte sich heraus, dass Sie keine Kenntnisse von dieser Möglichkeit von freiwilligen Zahlungen von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung hatte.
Nach weiteren 2 Wochen hatte ich nun meinen geänderten Steuerbescheid erhalten (stimmte alles bis auf den letzten Cent).
Warum das FA nicht bei der DRV-Bund nachgefragt hatte verstehe ich nicht, sind ja angeblich total vernetzt.
Im September hatte ich nun die zweite Einzahlung (für 2019) getätigt, bin mal gespannt bei der Steuererklärung für 2019, wie es dann läuft.
Gruß
Lars
Gestern ist der Steuerbescheid für 2019 eingetroffen, hat diesmal alles geklappt bezüglich der Einzahlung in die RV. Die Rückerstattung ist auch schon auf dem Konto.
Viele Grüße
Lars
Bei mir lief das 2019 so ab:
3.5. frw. Beiträge an DRV überwiesen
23.5. DRV bestätigt Empfang und mögl. Restzahlung (also ca. 3 Wochen später)
2018 hatte ich die frw.Beiträge in ELSTER angegeben. Für diese wurden vom Finanzamt Belege angefordert. Mit Überweisungsquittungen und der DRV-Bestätigung waren sie zufrieden.
Das hängt von der Laune deines Bearbeiters ab. Erstaunlicherweise ist das bei der Rentenversicherung mal so mal so. Habe auch schon erlebt, dass sich zB die Mitarbeiter in Lübeck über das Vorgehen der BfA in Berlin aufregen.
Letztes Jahr habe ich eingezahlt, dann bekam ich ein paar Wochen später eine neue Rentenauskunft.
Dieses Jahr habe ich eingezahlt, habe jetzt kurz darauf ein Schreiben erhalten, in dem die Einzahlung bestätigt wird. Ob ich noch eine Rentenauskunft erhalte, weiss ich nicht.
Das Finanzamt macht da automatisch gar nichts. Das muß in der Steuererklärung angegeben werden. Letztes Jahr habe ich die Auskunft, die aktualisierte Rentenauskunft, Überweisungsbestätigung und Kontoauszug eingereicht.
Dieses Jahr reiche ich nur die Eingangsbestätigung ein.
In meinen Eingangsbestätigungen steht aber nur „wurden eingezahlt“ (nicht: von wem – hätte ja auch der Arbeitgeber oder ein Erbonkel sein können…)
Zur vollständigen steuerlichen Beweisführung habe ich Überweisungsquittungen (von meinem Girokonto getätigt) und Eingangsbestätigung der DRV (in gleicher Höhe) dem FA eingereicht. Ging.
Die DRV ist schon ein sehr spezieller Laden. Die Antwort auf den Antrag V0210 (Ausgleich Rentenminderung) hat 7 (sieben) Monate gedauert.? Es war ja auch ein Haufen Papier. (Habe das übrigens online mit dem maschinenlesbaren Ausweis gemacht – nützt aber gar nichts.) Daraufhin hatte ich gleich für 2 Punkte Geld überwiesen. Die Bestätigung des Zahlungseingangs kam dann nach weiteren 6 (sechs) Monaten ! Meinetwegen.
Jetzt habe ich Mitte Oktober 2019 noch den Antrag V0060 für die freiwillige Einzahlung des Mindestbeitrags gestellt, weil mir noch etwa 2,5 Jahre Wartezeit fehlen. Gewünschter Zahlungsbeginn: ab Januar 2020. Zuerst dachte ich, dass der Antrag vielleicht zu spät gestellt sein könnte wegen der langen Bearbeitungsdauer der DRV. Aber die Antwort kam schon heute – nach nur drei Wochen. Zu meiner Überraschung steht drin, dass die Beitragshöhen für das Jahr 2020 noch nicht feststünden, daher könne der Bescheid für die freiwillige Versicherung noch nicht erteilt werden. Ich habe den Antrag also wohl zu früh gestellt. Aber ich würde den Bescheid erhalten „sobald es möglich ist“.
Den Mindestbeitrag für 2020 konnte ich auf der Seite der DRV tatsächlich nicht finden, aber auf dieser Seite schon: https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/werte-der-rentenversicherung-2022.html.
Vielleicht könnte ja die DRV selber mal googlen oder auch beim Privatier reinschauen. Anscheinend fehlt noch die hochoffizielle Bestätigung der Werte.
Irgendwie witzig – die Bürokratie der DRV. Aber Hauptsache, dass alles korrekt ist. Wir sind ja nicht in Griechenland.
Bei mir ging 2018 die Antwort auf V0210 schneller – ca. 3mo. Meine Einzahlung wurde nach ca. 3 Wochen bestätigt, und vom Finanzamt so auch akzeptiert.
2019 habe ich noch mal einen Batzen eingezahlt, wurde auch recht schnell bestätigt.
Beim Rentenbescheid zu August hat sich die DRV dann aber bei den frw. Beiträgen verrechnet – 2 Wochen drauf kam ein Änderungsbescheid, nun gibt es 22.29€/mo weniger (passt aber zu meinen Erwartungswerten).
Als Informatiker bin ich präzises Rechnen gewohnt, zumal die Grunddaten ja offiziell publiziert sind, wie du schriebst, aber es ist halt nicht jeder ein Informatiker 🙁
V0060 habe ich noch vor mir, weil die so erkauften EP aber erst im Regelrentenalter (bei mir 6.2022) wirksam werden, warte ich aber noch… wäre ja blöd, wenn die Versicherung auf Langlebigkeit nix zahlt, weil man tot ist 🙂 Also eher 2022 einzahlen, sofern man noch lebt.
Hallo Robert,
die Bearbeitungsdauer bei der DRV hängt wohl extrem stark vom Sachbearbeiter und dem Arbeitsanfall ab. Im gleichen Umschlag habe ich und meine Frau am 03.07.2017 das Formblatt V0210 zur Berechnung des Ausgleichs der Rentenminderung nach Berlin geschickt.
Meine Frau erhielt nach 3 Wochen eine Eingangsbestätigung und bereits nach insgesamt 4 Wochen die Berechnung.
Ich erhielt keine Eingangsbestätigung. Mitte August habe ich tel. nachgefragt und erhielt die Auskunft, dass der Antrag vorliege und es noch dauere („neue Software“). Die Berechnung erhielt ich letztlich nach knapp 5 Monaten Ende November 2017.
Viele Grüße
Stephan
Ich habe diese Diskussion hierhin zum Beitrag über die freiwilligen Rentenzahlungen verschoben, da die hier geschilderten Erfahrungen hier besser aufgehoben sind.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich werde zum 31.08.2020 mit Aufhebungsvertrag betriebsbedingt und fristgerecht ausscheiden. Aufhebungsvertrag deshalb, weil in meiner Firma derzeit Kurzarbeit ist. Im August werde ich 62 Jahre. Ich erhalte eine Abfindung von ca. 57.000. Ab 1.9.2020 ALG I (evtl. Sperre von 3 Wochen hat mir die Agentur für Arbeit gesagt). Dann ALGI und anschließend in Rente (vorzeitig mit Abschlag).
Bin verheiratet, meine Frau bekommt ab 1.3.2020 die Rente. Nun meine Frage: Kann ich 2020 freiwillige Rentenbeiträge zahlen. Einmal 15000 für 2019 und 15.000 für 2020.
Wird es, wenn ich beide freiwilligen Rentenbeiträge in 2020 einzahle auch so vom Finanzamt akzeptiert? Oder geht es in das Steuerjahr 2019 obwohl ich es 2020 eingezahlt habe? Vielleicht gibt es noch den einen oder anderen Punkt den ich nicht berücksichtigt habe. Wäre dankbar für Anregungen. Gruß Vlasta
„Einmal 15000 für 2019 und 15.000 für 2020“
Die Formulierung „für 2019“ und „für 2020“ lässt vermuten, dass hier für Beitragszeiten eingezahlt werden soll? Also für bestimmte Monate?
Das geht immer nur dann, wenn diese Monate nicht ohnehin bereits mit Beiträgen belegt sind. Also: Freiwillige Monatsbeiträge kann man nur zahlen, wenn keine Pflichtversicherung besteht/bestanden hat.
„Für 2019“ könnte man noch bis Ende März 2020 einzahlen. Aber eigentlich nur nach Antrag und Genehmigung. Steuerlich zählt das Jahr, in dem die Zahlung stattfindet.
Etwas anderes wären Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen. Die können auch unabhängig von bestehenden Pflichtversicherungen eingezahlt werden. Die zahlt man dann aber nicht „für ein Jahr“. Hier besonders wichtig: Antrag stellen!!
Weitere Details dazu oben im Beitrag. Auch hier gilt: Steuerlich zählt das Jahr, in dem die Zahlung stattfindet.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke gür die schnelle Beantwortung. Ja ich will den Ausgleich für die Rentenabschläge einzahlen, wenn ich mit 63 meine Rente beantrage. Dies will in 2020 tun. Ich möchte damit die steuerliche Last der Abfindung damit auch verringern. Ich werden bei der DRV anrufen und den Antrag dafür stellen. Vielen Dank.
Gruß Vlasta
Hallo Privatier,
die DRV hat ca. 25000 Euro freiwillige Rentenbeiträge genehmigt. Kann die Einzahlung Auswirkungen auf die Fünftelregelung der Abfindung haben? Hab ich im Internet gelesen. Was ich allerdings nicht glauben kann. Wäre ungerecht.
Nun sieht die Steuererklärung folgendermassen aus:
Einkommen 25.000 und anschließend ALG1 oder krank.
Abfindung 2020 60.000 (Fünftelregelung)
Einzahlung freiwillige Rentenbeiträge 25.000
Rente Partner ab 1.3.: 17.000 Euro
Einzahlung freiwillige Rentenbeiträge: 8500 Euro
Hallo Privatier,
meine Frage hat sich erledigt.
Diese Einzahlung in die DRV wird ja von mir vorgenommen, nicht vom Arbeitgeber, der Arbeitgeber zahlt mir die volle Abfindung.
Daher trifft das auf mich nicht zu.
Nur,wenn der Arbeitgeber einen Teil, oder die komplette Abfindung in die DRV einzahlt, hat das Einfluss auf die Fünftel-Regelung, so hat es mir der Autor des Artikels erklärt (ein Anwalt für Arbeitsrecht)
Gruß Vlasta
Hallo,
ich gebe zu, ich habe jetzt nicht den kompletten Blog durchforstet und vielleicht ist es schon mal beantwortet worden.
Da ich mich mit Abfindung demnächst in das Privatleben verabschieden möchte, sammle ich im Moment die Optionen, um meine Abfindung steuerlich zu optimieren, sprich Ausgaben für Vorsorgeaufwendungen zu generieren. Eine Option wäre ja, Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung. Was mir aber im Moment nicht klar ist, ob es eher Sinn macht, die Einzahlungen bei meiner Frau zu machen oder eher bei mir, sprich was sind die Kriterien dafür, um die späteren Rückflüsse zu optimieren (sind zusammen veranlagt).
Ich habe jahrelang Höchstbetrag gezahlt (35 Jahr sind voll), meine Frau (bedingt durch Kindererziehung und eigentlich sonst immer Teilzeit) nur Minimalbetrag. Dementsprechend ist mein Rentenanspruch relativ gut (natürlich etwas gekürzt durch meine vorzeitige Inanspruchnahme mit 63 = -14,4%), bei meiner Frau grottenschlecht (ca. 700€ brutto, wenn sie bis 67 weiterarbeitet, was keiner will = also weitere Kürzung). Grundrente (aktuelle Diskussion) kommt für sie sicherlich auch nicht in Frage, da ja mein Einkommen auch berücksichtigt werden wird.
Macht es nun eher Sinn, die Einzahlungen zu verwenden, meine Ansprüche weiter auszubauen (und meine Frau hat über Witwenrenten = 60% im Todesfall weiterhin Einkommen) oder direkt das Geld in die Verbesserung der Rente meiner Frau zu investieren? Nach Statistik wird es wohl eher mich „aus den Schuhen hauen“ und deswegen würde ich eher zum Aufstocken der Rente meiner Frau tendieren, bin mir aber nicht klar, ob das Nachteile hat, während wir beide noch auf der Welt weilen. Anders herum ist Nachteil klar (ich bekomme Witwenrente = 60% oder auch nicht, ist jetzt reine Annahme und noch nicht hinterfragt, wäre aber für mich ok und egal).
Vielleicht ist es ja auch vollkommend wuscht, da in Summe da selbe herauskommt, solange wir beide leben.
Gruss
Helge
Dieselbe Frage habe ich mir vor wenigen Jahren auch gestellt. Und sogar verschiedene Szenarien durchgerechnet, bei denen jeweils mal bei mir und mal bei meiner Frau die Einzahlungen vorgenommen wurden und dann jeweils der eine oder der andere früher verstirbt und eine entsprechende Witwer-/Witwen-Rente gezahlt würde.
Die Ergebnisse sind aber schwierig zu beurteilen und so habe ich damals die Überlegungen einfach beendet und mich dazu entschlossen, sämtliche Einzahlungen (sofern sie mir als sinvoll erscheinen sollten) auf das Rentenkonto meiner Frau vorzunehmen (die Verhältnisse sind dabei bei uns so ähnlich wie oben beschrieben).
Dies habe ich inzwischen auch bereits in den vergangenen drei Jahren so durchgeführt und werde ich vermutlich auch in diesem Jahr noch einmal machen.
Gruß, Der Privatier
„Rentensplitting“
Moin Zusammen,
eigentlich wollte ich einen Kommentar zu dem „Umrechnungsfaktor aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleiches“ geben (werde das etwas später nachholen). Nun hatte ich im Blog etwas nach oben gescrollt.
Es gibt da noch eine Möglichkeit, wo aber die Vor- und Nachteile sehr genau gegenübergestellt werden müssen und eine Beratung beim DRV Bund notwendig ist, … „Rentensplitting“.
Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, ihre Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Partnerin oder der Partner mit den höheren Rentenansprüchen gibt dabei einen Teil seiner Ansprüche an seine Partnerin oder seinen Partner ab. Danach sind die während der Ehe oder der Partnerschaft erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch. Diese partnerschaftliche Teilung heißt Rentensplitting. Sie ist aber nur unter bestimmten Bedingungen möglich und sinnvoll.
Was ist die Splittingzeit?
Das Rentensplitting greift wirklich nur für Rentenansprüche, die während der Ehe angesammelt wurden. Dementsprechend beginnt die sogenannte Splittingzeit mit dem Ersten des Monats der Eheschließung. Die Splittingzeit endet üblicherweise mit dem Letzten des Monats, in dem der jüngere Partner die Regelaltersgrenze knackt.
Vorteile:
Vorteile beim Rentensplitting können sich für den Partner mit niedrigeren Rentenanwartschaft ergeben, da man beim Rentensplitting auch Rentenanwartschaften erwerben kann, so werden nicht nur Rentenansprüche aufgeteilt, sondern auch Wartemonate und damit die Möglichkeit geschaffen die Altersrente für langjährig Versicherte (35y) zu erreichen. Auch nach dem Tod des Ehepartners (12 Monatsfrist ist einzuhalten) ist ein Rentensplitting noch möglich. Ein weiterer Vorteil liegt evt. im Anspruch auf Erziehungsrente. Diese wird erst nach dem Rentensplitting gezahlt und kann evt. deutlich höher ausfallen als die Witwen- oder Witwerrente. Ein Rentensplitting kann sich auch lohnen, wenn eine Witwer- oder Witwerrente wegen eines zu hohen Einkommens des überlebenden Partners ruht, denn für Witwen- und Witwerrenten werden alle Einkommensarten angerechnet, während bei Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten vor dem Erreichen der Altersgrenze nur der Hinzuverdienst geprüft wird.
Nachteile:
Durch das Rentensplitting wird keine Witwen- oder Witwerrente gezahlt (KK-Status beim überlebenden Partner beachten). Falls man sich für die Witwen- oder Witwerrente entscheidet, wird diese Rente bei einer Wiederheirat gestrichen. Aber dafür gibt es eine Ausgleichszahlung vom DRV Bund, diese beträgt bei der „Großen“ Witwenrente zwei Jahresrenten bezogen anhand der Bezüge im vorangegangenen Jahr. Siehe hierzu §107 SGB VI (auch Hinweise auf „Kleine“ Witwenrente sind dort beschrieben). Bei der Entscheidung zum „Rentensplitting“ wird keine Ausgleichszahlung vorgenommen und entfällt damit. Mit dem „Rentensplitting“ kann die Rentenart für besonders langjährig Versicherte (45y) nicht erfüllt werden!
Für das „Rentensplitting“ sind bestimmte Voraussetzungen notwendig.
Informationen im nachfolgenden Link.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Rentensplitting/rentensplitting_node.html?https=1
Im Link unten befindet sich einer pdf-Datei, da gibt es weitere und mehr Informationen (Vor- und Nachteile sind auch gegenübergestellt).
Noch ein Hinweis: Kürzung der Hinterbliebenenrente?
Ja, auch das ist bei einigen Konstellationen möglich, Hinweise unter §77 Abs.2 Nr.4 SGB VI.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html
Rückgängigmachen des „Rentensplittings“?
Ja, auch das geht unter bestimmten Voraussetzungen
Abänderung des „Rentensplittings“?
Ja, auch bestandskräftige Entscheidungen können unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.
Bleibt gesund und
Viele Grüße
Lars
Danke Lars für diese Ausführungen! Ich halte das für eine sehr interessante Möglichkeit und könnte mir vorstellen, das einmal etwas näher zu beleuchten. Aber dazu muss ich erst einmal selber ein bisschen darüber nachdenken: Vor- und Nachteile, etc.
Ist aber wahrscheinlich wieder mit unangenehmen Fragen, wie z.B. „wer stirbt wann?“ und „möchte der Überlebende anschliessend wieder heiraten?“ verbunden. Fragen, die man sich nur ungern stellt…
Gruß, Der Privatier
Man sollte die Moeglichkeit kennen und rechnen, um sie zumindest im Todesfall ggf. umsetzen zu koennen, evtl. besser als Witwen- oder Witwerrente. Bei meiner Holden und mir sind die Rentenpunkte nahezu gleich, Witwen-/Witwerrente nach heutigem Stand aber auch nur jeweils 100 Euro. Trotzdem gut zu wissen!
Danke Lars!
J
Hallo Helge,
was günstiger ist, hängt m.E. insbesondere davon ab, wie alt und gesund beide sind, wann ihr in Rente wollt UND wer voraussichtlich welchen Rentenabzug hat.
Also ob deine Frau besonderslangjährig versichert wäre oder, wie du, langjährig oder weniger als 35 Jahre, aber mind. 5 Jahre zusammen bekommt.
Vorzugsweise erfolgt die Einzahlung bei dem, der weniger Abzüge (in %) hat, früh mit wenig Abzug in Rente kann und voraussichtlich länger lebt.
Viele Grüße Stephan
Alternative Amortisationsrechnung für freiwillige RV-Beiträge
Der V0210-Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung entnahm ich u.a.:
– Rentenminderung 150€/mo (Stand März 2018)
– Ausgleichsbetrag 37803€
Das eine durchs andere geteilt, ergibt eine Amortisationszeit von knapp 253 Monaten, also gut 21 Jahren.
Versicherungsmathematische Gretchenfrage: lebe ich überhaupt noch so lang, also bis 84? Weiß ich nicht, weiß keiner.
Alternativ habe ich eine Fallunterscheidung angestellt:
(A) Ende ATZ mit 63, keine frw.Beiträge, Rentenantritt im Regelalter 65+10 (34mo später) mit den pEP=EP, die die DRV angegeben hat; dazwischen als Privatier überbrücken aus Ersparnissen und Nettoerträgen, KV+PV selbst zahlen
(B) nach ATZ sofort in „langjährige“ Rente, frw.Beiträge zahlen, bis pEP gleich denen von (A) sind, also gleiche Rente ab 65+10.
Ich hatte mich für (B) entschieden. Zur Steueroptimierung habe ich die frw.Beiträge über 3 Jahre gestreckt, wegen jährlicher Steigerung des Durchschnittsentgelts wurde es in Summe 38512€.
Durch 34mo: 1133€/mo. Erstmal ist diese Monatszahl angenehm kleiner als die 253mo oben, und: ich habe mir damit eine Rente von aktuell 1391€ (netto vor Steuern, also nach KV+PV) für den Überbrückungszeitraum bis Regelalter „erkauft“ (danach fallen (A) und (B) eh zusammen). Sieht nach gutem Deal aus 🙂
Nicht berücksichtigt: Steuern (gespart durch RV-Beiträge, mehr auf erhöhte Rente).
Ist das plausibel?
Nachtrag: (B) hat mit Rentenantritt 2019 einen Rentenfreibetrag von 22% (der ges.Rente 2020), (A) hat mit Rentenantritt 2022 einen Freibetrag von 18% (der ges.Rente 2023).
Niemand weiß, wie die Rentenerhöhungen in den kommenden Jahren nach Corona ausfallen (könnte 0 sein), oder das Steuerrecht überhaupt. Time will tell 🙂
– Insbesondere den frühen Amortisationslauf , würde ich pers. Vorteilhaft sehen
– Die eigentlich geschenkte Zeit , ist bei einem frühen Amortisationslauf ,
. m.M.n. gleich wesentlich WERTVOLLER , wie die ggf. eintretende Gefahr des
. späteren Amortisationsverlustes . Weil wenn EGAL , dann eh EGAL = Bus kommt .
. Aber die Zeit hat man dann schon mal VERBRAUCHT —> Kann keiner mehr nehmen .
Und ob ich pers. das so WERTVOLL finden würde , nach Amortisationszeit , noch
Geld zu haben ????? Und auch , ob die am Anfang des Amortisationslauf bewusst
gewonnene Zeit , nicht wesentlich Wertvoller ist , wie die am Ende ?????
– Ich pers. würde immer denken , was ich hab das habe ich schon mal ( ZEIT ) .
– Pers. fand ich eh die Zeit bei meinen Rentenamortisationsanfangslauf am
– aller , aller , aller Wertvollsten . Bereue das auch keine Sekunde .
– ( O.K. manchmal kommt mir dann mal son Zweifel , aber spätestens mit Corona
. ist der auch schon wieder davongeflogen —-> Wieder ALLES richtig , PUHHH )
– Es kann mir DIESE Zeit ( und ggf. auch Rentenzahlungen ) schon mal keiner
. mehr nehmen . Und für ALLES , was man schon mal bekommen hat , entfällt
. ja auch das Risiko für die Zukunft . Zukunft ist halt immer ungewiss .
. Wie Uns ja auch mal wieder , die Corona-Krise , vermutlich zeigen wird .
Und ob da NACHHER noch ALLES so ist , wie es VORHER war ??? Keine Ahnung .
Daher u.a. bei einer Langlebigkeitsversicherung : M.M.n. das WICHTIGSTE !!!
= GESUND BLEIBEN , LANGE ( GUT und GESUND ) LEBEN …………………….
Ob dann im Rückspiegel alles richtig war = “ Time will tell “
LG Det
„Ist das plausibel?“
Klar ist das plausibel. Ich habe da ja eine ähnliche Denkweise.
Ändert aber nichts an der Tatsache, dass jede Einzahlung in eine Rentenversicherung immer eine Wette auf ein langes Leben ist.
Oder, um es einmal anders auszudrücken: Genau dafür ist ja eine Rentenversicherung gedacht, nämlich auch für den Fall einzustehen, dass man länger leben sollte, als eigentlich anzunehmen ist.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Bestätigung!
Gewiss bleibt immer ein versicherungsmathemathisches Risiko, aber ich habe größere Chancen, 34 Monate zu überleben (bei CoVid-19 und allem, Fallunterscheidung) als 253 Monate (simple Dividson).
Moin Zusammen,
ich werde nach 2018; 2019 in 2020 meine 3. Tranche zu den Ausgleichszahlungen … tätigen. In den jeweiligen Mittelungen vom DRV-Bund zur Berechnung der „erkauften“ RP taucht der „Umrechnungsfaktor aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleiches“ auf. Ich habe etwas Recherche betrieben und stelle diese Werte West/Ost mit nachfolgendem Link für 2019 ein. So kann jeder mit der Formel:
(Einzahlung) x (Umrechnungsfaktor) x (geminderter Zugangsfaktor) = Renpenpunte (RP)
seine persönlichen Rentenpunkte errechnen, falls er das Bestätigungsschreiben für 2019 vom DRV-Bund noch nicht vorliegen hat. Die Umrechnungsfaktoren für 2020 stelle ich mit einem weiteren Kommentar ein.
https://www.buzer.de/gesetz/13176/index.htm
Bleibt gesund und
Viele Grüße
Lars
Moin Zusammen,
hier noch wie besprochen die „Umrechnungsfaktoren aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleiches“ für 2020. Hiermit können die „erkauften“ Rentenpunkte für die Ausgleichszahlungen in 2020 errechnet werden. Formel:
(Einzahlung) x (Umrechnungsfaktor) x (geminderter Zugangsfaktor) = Rentenpunkte (RP)
https://www.buzer.de/gesetz/13733/index.htm
Umrechnungsfaktor West: 0,0001325823
Umrechnungsfaktor Ost: 0,0001418630
für die knappschaftlichen Rentenversicherung unter Punkt 2b
Bleibt gesund und
Viele Grüße
Lars
Moin Det,
nein, glaube das läuft auf was ganz anderes hinaus. Ich habe heute noch gestöbert und folgendes im nachfolgenden Link unter Punkt 5 ff. gefunden.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html
@Privatier
Wo könnten wir das weiterdiskutieren, denke das gehört nicht in diesem Blog.
Bleibt gesund und
Viele Grüße
Lars
Moin Zusammen,
OK … , die nachfolgenden Beispiele zeigen unterschiedliche Ermittlungen von „ZUSCHLÄGE“ an Endgeltpunken auf. (§187a SGB VI; §187b SGB VI)
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html#doc1574474comment2
Von „verschiedenen Endgeltpunktearten“ (Beispiel Nr.2) habe ich noch nie was gehört. Eigentlich bin ich über das Wort „Zuschläge“ gestolpert.
Bleibt gesund und
Viele Grüße
Lars
Sorry Lars , könntest Recht haben .
Ist evt. der “ REALAUSGLEICH “ , Zeitpunkt “ Entstehen “ der analogen GRV
Punkte darunter zu verstehen ??? Da ja z.B. 2010 für ein GRV RP , auch
deutlich weniger zu bezahlen war ???
Beispiel ( Einfach ) : Deine Frau , bekommt im Zuge Realteilung die Hälfte
der 50 Punkte . 25 Punkte wechhhh = fehlen dann (3) . Wenn Du Sie HEUTE
füllen willst = Wesentlich MEHR zu bezahlen wie zum Zeitpunkt des Entstehens .
( Da Du ja nicht HEUTE 25 RPs eingezahlt hast . Quasi der Zins in der GRV )
Evt. gibt das ja einen Sinn ???
Gesund bleiben
LG Det
Moin Det,
klar, „Umrechnungsfaktor aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleiches“ … „Versorgungsausgleiches“, dass hört sich nach Scheidung oder Rentensplitting an, trifft auch zu, aber auch bei der Ermittlung der Endgeltpunkte bei frw. Einzahlungen wird dieses Faktor benutzt. Ich stelle in Kap.6.8.2. die gesamte aktuelle Übersicht (Tabelle) ein.
Zu der „Rückdatierung“, also im RV-Bestätigungsschreiben frw. Einzahlungen steht … „Tag der Wertstellung – 8 Tage“ … eine Erklärung dazu habe ich gestern gefunden. Auch das stelle ich in Kap.6.8.2. ein, hier im Blog „Abfindungen“ passt das nicht rein.
Bleib gesund und
Viele Grüße
Lars
Ich habe die obigen Kommentare einmal zu diesem Beitrag hin verschoben.
Gruß, Der Privatier
Moin Zusammen,
hier die Tabelle mit den Umrechnungsfaktoren (West/Ost/knappschaftliche RV …) einschließlich 2020 zur weiteren Verwendung.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/07_AktuelleWerte/T-Z/awert_vers_vag.html
Bleibt gesund und
Viele Grüße
Lars
Moin Zusammen,
in den RV-Bestätigungschreiben bei frw. Einzahlungen ist ein Passus (Rückdatierung) vermerkt … „Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Endgeltpunkten in der Rentenversicherung am xx.yy.zzzz (Tag der Wertstellung minus 8 Tage) in Höhe von …“. Dazu auch der Kommentar von Suchenwi 27.07.2019.
Dieser Passus stammt aus dem §6 RV-Beitragszahlungsverordnung (§6 RV-BZV: Tag der Zahlung, Unterpunkt 2).
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/02_L-R/RV-BZV/RV-BZV.html
Unterschiedliche Varianten (Beispiele) zu „Zahlungen von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ dann in einem weiteren Kommentar.
Bleibt gesund und
Viele Grüße
Lars
Moin Zusammen,
hier einige Beispiele zu den „Zahlungen von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“. (§187a SGB VI)
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
Noch ein Tipp: Link öffnen, oben steht eine Reihe von Unterpunkten wie:
Titelseite, Inhaltsverzeichnis, Inhalt, Beispiele, Historie
unter dem Reiter „Inhalt“ findet man diverse textliche Grundlagen zu den Beispielen bzw. wissenswerte Informationen wie z.B.
– das vor dem 50.Lebensjahr evt. mit den Ausgleichszahlungen begonnen werden kann …
Punkt 2.5 Lebensalter
„Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden“.
– oder bei beabsichtigter ATZ … (unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen beim bescheinigten Arbeitsentgeld vom AG – dann Bildung einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage)
Punkt 3.1.1 Bescheinigtes Arbeitsentgeld
„Häufig hat der Arbeitgeber des Versicherten im Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI sowohl das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt als auch die zukünftigen beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der §§ 162 Nr. 1, 163 Abs. 5 SGB VI aus der beabsichtigten Altersteilzeitbeschäftigung bescheinigt. Dies betrifft zu einem großen Teil Fälle, in denen der Arbeitgeber des Versicherten beabsichtigt, Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen. In diesen Fällen ist eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI unter Berücksichtigung der beiden bescheinigten Beitragsbemessungsgrundlagen zu erstellen. Dies geschieht, indem bei der Erstellung der Auskunft eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage aus den Entgelten für die künftigen Monate der Vollbeschäftigung und aus den Entgelten für die künftigen Monate der Altersteilzeitbeschäftigung bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ermittelt wird“.
Bleibt gesund, schönes Wochenende und
Viele Grüße
Lars
Ich vermisse in der Übersicht die Möglichkeit für Jung-Privatiers ( jünger als 45 ), die früher Langzeitstudenten waren ( länger als bis zum 26. LJ). Wer kennt sie nicht 😉
Ich zitiere mal von der DRV:
„Wer zusätzliche Beiträge bei der Deutsche Rentenversicherung einzahlen will, kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres von der wenig bekannten Möglichkeit Gebrauch machen, freiwillige Beiträge für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr nachzuzahlen. Die Einzahlung kann sinnvoll sein, um eine bestimmte Wartezeit zu erfüllen oder den Rentenanspruch zu steigern.
Eine Nachzahlung für noch nicht mit Beiträgen belegte Schulzeiten ist nur möglich soweit diese nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Damit kommt eine Nachzahlung insbesondere für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und Schulzeiten, die die anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschreiten, in Betracht. Vom monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 Euro bis zum Höchstbeitrag von 1.246,20 Euro können die Beiträge in beliebiger Höhe gezahlt werden. Ob sich eine Einzahlung lohnt, sollte vorher in einem persönlichen Beratungsgespräch beim Rentenversicherungsträger abgeklärt werden.“
Zum einen ist das gut, um Wartezeiten aufzufüllen und zum andren um Altersvorsorgeaufwendungen im Abfindungsjahr zu erzeugen.
Die Nachzahlung für die Zeit zwischen 16. und 17. Lebensjahr wirkt aber bei geringen Monatsbeiträgen schädlich auf die Rentenberechnung. (Verlängerung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes)
Aber alles was in der Rentenauskunft mit „Höchstdauer überschritten – keine Anrechnung“ markiert ist lohnt sich nachzuzahlen.
J
Ja, richtig – guter Hinweis. Vielen Dank.
Interessanterweise ergibt sich damit eine Lücke für 45-50jährige: Bis zum Alter von 45 Jahren kann die o.g. Nachzahlung für Ausbildungszeiten genutzt werden, ab einem Alter von 50 Jahren die Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge. Dazwischen geht nichts. 🙁
In diesem Fällen bleibt dann als „Ausweg“ noch eine Rürup-Versicherung.
Gruß, Der Privatier
Hallo Mitleser, hallo Privatier,
Im Beitrag oben heißt es:
„Damit ergibt sich also ein Ausgleichsbetrag von:
( 6,336 * 37.103€ * 0,187 ) / 0,901 = 48.791€
Uiui… eine ganze Stange Geld! Und was gibt es dafür? Nun – ganz einfach: Die ansonsten wegfallenden Entgeltpunkte. In meinem Falle also ca. 6,3 Punkte.“
Es ist zwar in einigen Kommentaren angeklungen, aber nicht weiter thematisiert worden. Eigentlich werden hier nämlich nicht 6,3 Entgeltpunkte gekauft, sondern der Privatier erwirbt 7 (durch das Teilen durch 0,901 in der Formel). Davon werden beim Renteneintritt die knapp 10% Abschlag aber wieder abgezogen, sodass man wieder rechnerisch auf das Äquivalent von 6,3 EP kommt.
Wenn ich also gegenüberstellen will, was mir Einzahlungen in die GRV oder in andere Anlagen (Rürup?) bringen, muss ich den Abschlag (bei mir sind es mit 63 bereits 13,2%) immer mit einkalkulieren.
Jeder EP, den ich zusätzlich für meine gesetzliche Rente kaufe, kostet mich am Ende mehr, als er wert ist (Ich bezahle 100%, bekomme aber nur 86,8% zurück).
Die Auszahlungen aus anderen Anlageformen werden aber nicht schon vorab mit so einem hohen Abschlag bestraft. Dafür habe ich dort andere Kosten, aber keinen „Ausgabeaufschlag“ in der o.a. Höhe.
Sind dann nicht Rürup und andere Rentenzusätze der GRV grundsätzlich überlegen?
Bert.