Kap. 9.10.1: Arbeitslosengeld – Vorüberlegungen
Bisher habe ich hier von meinen ersten Erfahrungen mit der Vermittlung eines neuen Jobs berichtet (s. z.B.: „Erste Bewerbung“, „Weitere Bewerbungen“ und „Existenzgründer-Seminar“).
Heute soll es um Fragen zum Arbeitslosengeld, also zum Bezug von Leistungen gehen.
Vermittlungs- und Leistungsabteilung sind bei der Agentur für Arbeit strikt voneinander getrennt und das eine hat mit dem anderen recht wenig zu tun.
Meinen „Antrag auf Leistung“ hatte ich mit allen Unterlagen rechtzeitig abgegeben, aber eine wirkliche Reaktion ließ zunächst auf sich warten.
Unklar war mir (und dem Bearbeiter bei der Agentur wohl auch), wie denn nun in meinem Falle die Tatsache des Aufhebungsvertrages einerseits und die Zahlung einer Abfindung andererseits zu bewerten sei.
=> Serie: Steuerplanung
Mit: Grundlagen, Zweck und Mittel, Beispiele
Vorüberlegungen
Ich hatte mich zwar zuvor im Internet schon etwas schlau gemacht und war zunächst einmal auf eine Sperre von 3 Monaten vorbereitet. Die wird verhängt, wenn man den Verlust des Arbeitsplatzes selbst verschuldet hat (auch teilweise). Außerdem würde sich die gesamte Anspruchsdauer wohl um ein Viertel reduzieren. Im meinem Fall also, bei 18 Monaten Dauer um 4,5 Monate. Also mindestens 4,5 Monate keinen Anspruch auf ALG. Aber auch das war ja schon zumindest ansatzweise bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt worden. Also – kein Problem.
Ein anderer Punkt hat mir bei der Recherche allerdings zunächst etwas mehr Sorgen bereitet: Eine evtl. „Anrechnung“ der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Denn hier gibt es Formeln, die je nach Alter, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Höhe der Abfindung und der Höhe des ALG-Anspruches eine gewisse Ruhezeit verordnen. Also eine Zeit, in der zunächst einmal die Abfindung aufzubrauchen ist.
Die Formeln hier näher zu erläutern, führt jetzt hier zu weit (ich komme in Kürze darauf zurück). In meinem Fall wären es aber gute 8 Monate gewesen.
Der Haken an der Sache wären dabei aber gar nicht einmal die 8 Monate ohne ALG gewesen. Das hatte ich ohnehin nur grob in meine Planung aufgenommen. Was mich an dieser Stelle mehr geärgert hätte, war die Tatsache, dass während einer Ruhezeit nicht nur das ALG ruht, sondern (selbstverständlich) auch die Zahlung der Arbeitsagentur an die Krankenkasse. Ich hätte also selber zahlen müssen. Und das womöglich in voller Höhe. Dass das auch anders geht, wusste ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Aber das habe ich ja auch schon im Kapitel über die Krankenkasse näher erläutert.
=> Crowdinvesting in Immobilien
Zwischenfazit nach 5 Jahren
Soweit also meine Vorüberlegungen.
Jetzt sollte es aber erst einmal darum gehen, dass die Arbeitsagentur meinen Anspruch feststellt. Und zwar schwarz auf weiß.
Warum war mir das wichtig?
Ganz einfach: Ich hatte gar nicht vor, von der Agentur irgendeine Leistung zu bekommen. Im Gegenteil. Im Hinblick auf meine doch recht hohe Abfindung wollte ich jedes – aber auch wirklich jedes – zusätzliche Einkommen in diesem Jahr nach allen Kräften verhindern, um nicht einen großen Teil der Abfindung an das Finanzamt abtreten zu müssen.
Und auch wenn das Arbeitslosengeld nicht versteuert werden muss, so wird es doch bei der Einkommensteuer berücksichtigt und führt zu einem höheren Steuersatz. Und das wollte ich auf jeden Fall verhindern.
Also, der Plan war, die Ansprüche durch die Agentur feststellen zu lassen und sich dann umgehend, möglichst vor der ersten Zahlung wieder abzumelden. Die einmal festgestellten Ansprüche kann man dann zu einem späteren Zeitpunkt (bis zu drei Jahren) wieder geltend machen. Der Plan war, dies dann im darauffolgenden Jahr zu tun.
Aber zunächst möchte ich in den folgenden Beiträgen noch etwas über „Sperre“ und „Ruhezeiten“ berichten.
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