Kap. 9.13.2: Arbeitsagentur mit neuen Regeln (Forts.)
Wichtiger Hinweis: Ein paar Tage nachdem ich diesen Beitrag veröffentlich habe, musste ich feststellen, dass die darin gezogenen Schlussfolgerungen wohl etwas voreilig waren. Bitte beachten Sie unbedingt weitere Erläuterungen in meinen Kommentar. Es folgt der ursprüngliche, unveränderte Beitrag:
Im ersten Teil dieses Beitrages hatte ich ja bereits erläutert, dass die Arbeitsagentur eine Dienstanweisung für die Einschätzung von Freistellungen und Zeiten von Krankengeldbezug geändert hat.
Im Wesentlichen bedeutet diese Änderung, dass solche Zeiten bei der Berechnung der ALG-Höhe nicht mehr berücksichtigt werden.
Ist im „Normal“-Fall vielleicht gar nicht so tragisch, kann aber in speziellen Fällen, bei denen lange Freistellungen oder eben längere Zeiten mit Krankengeldbezug vorliegen, dazu führen, dass die Höhe des ALG nicht nach dem Gehalt berechnet wird, sonst aufgrund von fiktiven Annahmen. Und das ist normalerweise meistens von Nachteil.
Ganz besonders kritisch kann es werden, wenn jemand nach einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung zunächst ein Dispojahr geplant hatte. Oder wenn anstelle einer Abfindung (oder zusätzlich) eine lange Freistellung (z.B. 12-24 Monate) vereinbart worden ist.
Aber das war ja bereits Thema des letzten Beitrages und kann dort detailliert nachgelesen werden.
Mich hat aber einmal interessiert, inwieweit womöglich auch andere Regelungen angepasst worden sind. Und dabei bin ich bei der Anwartschaftszeit fündig geworden.
9.13.1 Anweisungen für §142 SBG III – Anwartschaftszeit
Auch die Dienstanweisung zum §142 SBG III wurde nämlich überarbeitet. Dort ist die Anwartschaftszeit definiert. Die Anwartschaftszeit entscheidet darüber, ob man überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Und dazu sagt das Gesetz:
„Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.“
Kleine Anmerkung: Wenn man einmal von den vielen Speziafällen absieht, beträgt die o.g. Rahmenfrist normalerweise 2 Jahre und in diesen 2 Jahren muss man eben mindest 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Und genau darauf baut ja z.B. das Dispojahr auf: Ein volles Jahr mit Beiträgen und ein volles Jahr ohne alles. Passt genau.
Aber auch hier sieht die Agentur die Sache inzwischen anders!
Denn so heißt es jetzt in der Dienstanweisung unter Pos. 142.1 (4):
Da schauen wir noch einmal kurz, was denn dieser §7 Abs. 3 SGB IV eigentlich besagt und finden dort, dass hier bereits definiert ist, dass ein Krankengeldbezug von mehr als einem Monat nicht als Beschäftigungszeit gilt. Und diesen Paragraphen gibt es schon lange und er wurde auch nicht geändert. Also nicht Neues.
Neu ist dagegen, dass die Arbeitsagentur mit ihrer geänderten Dienstanweisung versucht, den Inhalt und die Zielsetzung des §143 abzuändern! Denn im §143 ist eindeutig geregelt, dass für die Erfüllung der Anwartschaftszeit zwölf Monate eines Versicherungspflichverhältnisses gefordert sind. Dort ist nirgendwo die Rede von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Und das ist nun mal ein Unterschied. Eine „Beschäftigung“ ist lt. Gesetz nicht erforderlich. Lediglich die Versicherungspflicht. Und die ist im Krankengeld-Bezug durchaus gegeben.
Folgen der Dienstanweisung
Schauen wir aber auch hier einmal auf die Folgen, die natürlich wie immer stark von den persönlichen Gegebenheiten abhängen:
- Hatte jemand, bevor er seine Anstellung verloren oder aufgegeben hat „nur“ wenige Monate mit Krankengeldbezug und meldet sich sofort arbeitslos, sehe ich keine negtiven Folgen. Denn es reicht ja in den letzten beiden Jahren mindestens 12 Monate mit Arbeitsentgelt vorzuweisen. Also kein Problem. Auch hier kommt es erst wieder zu Problemen, wenn längere Zeiten ins Spiel kommen:
- Ist jemand nämlich über einen längeren Zeitraum erkrankt (nicht unbedingt an einem Stück!), bekommt er die 12 Monate an Arbeitsentgelt u.U. nicht zusammen und hätte damit keinen Anspruch auf ALG1.
- Noch kritischer wird die Lage bei einem geplanten Dispojahr. Hier fehlen ja ohnehin schon die 12 Monate des Dispojahres. Hier darf also kein zusätzlicher Ausfall mehr dazukommen, sonst ist der ALG-Anspruch verloren. War jemand also zum Ende seiner Beschäftigung länger als einen Monat im Krankengeldbezug, funktioniert die Konstruktion nicht mehr.
Auch bei dieser Änderung kann ich die Konsequenzen aktuell nicht vollständig durchschauen, aber es ist sicher äusserste Vorsicht angebracht, sobald einer der drei Punkte:
- Freistellung
- Langer Krankengeldbezug
- Dispojahr
vorliegen. Ganz besonders natürlich dann, wenn mehrere dieser Faktoren gemeinsam gegeben sind. Auch hier möchte ich noch einmal meinen Appell aus dem letzten Beitrag wiederholen:
Fazit
Bitte bedenken Sie, dass bei einer Fehleinschätzung u.U. beträchtliche Summen auf dem Spiel stehen könnten! Ich halte die Konsequenzen aus den aktuellen Änderungen aktuell für ungeklärt (und komplex) und ich würde daher dringend raten, sich um Unterstützung eines Fachanwaltes zu bemühen.
Allerdings, auch das sei einmal gesagt: Niemand ist vor Änderungen an Gesetzen sicher. Gerade längerfristige Strategien (und wenn sie nur über 1-2 Jahre laufen), unterliegen immer dem Risiko, dass in der Zwischenzeit Regelungen geändert werden. Das kann auch der beste Anwalt nicht verhindern.
Hinweis: Für alle, die den Hinweis am Anfang des Beitrages übersehen haben, hier noch einmal:
Ein paar Tage nachdem ich diesen Beitrag veröffentlich habe, musste ich feststellen, dass die darin gezogenen Schlussfolgerungen wohl etwas voreilig waren. Bitte beachten Sie unbedingt weitere Erläuterungen in meinen Kommentar.
Danke für den Beitrag.
Da scheint sich doch wieder einer der von uns mit Steuergeldern durchgefütterten Staatsdiener ein mieses Spielchen ausgedacht haben.
Man sollte dann auch keine Skrupel haben, in anderem Zusammenhang eine
berechtigte Krankmeldung auch durchzuziehen.
Beispiel:
Ende ALG 1 steht bevor.
Werden Sie krank, greift nach 6 Wochen Krankengeld.
Krankengeld bekommen Sie für bis zu 72 Monate,
obwohl der Anspruch auf ALG 1 längst aufgebraucht ist.
So ein Urteil des Bundessozialgerichts.
Ob bereits vor fiktivem Ablauf des ALG 1 Bezuges der Anspruch auf
Krankengeld (nach Ablauf von 6 Wochen) bestehen muss, oder ob es genügt, dass die KRANKSCHREIBUNG vor Ende ALG1 beginnt, kann ich zur Zeit aufgrund unterschiedlicher Interpretationen noch nicht abschließend beurteilen.
Schade, dass die Arbeitsagentur zu diesen miesen
Verdrehungen kommt.
Dann ist es durchaus legitim, eine Handhabung im Sinne meiner Ausführungen in Betracht zu ziehen.
72 Wochen 😉 …
Die Krankenkassen wehren sich zunehmend gegen die Zahlung von Krankengeld, da werden dann auch schon mal Gutachten nach Aktenlage entschieden und dann steht man da ohne Alg1 und ohne Krankengeld und auch ohne KV!
Dann ab ins SGB2 oder Dein „Vermögen“ aufbrauchen.
HALT – STOPP!
Kommando zurück! Ich fürchte, ich habe im obigen Beitrag eine voreilige (und damit falsche) Schlussfolgerung gezogen!
Alles, was ich im obigen Beitrag geschrieben habe, ist zwar insofern korrekt, ich habe aber bei der Formulierung „Beschäftigungszeiten, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird“ sofort und ausschließlich an Zeiten des Krankengeldbezuges gedacht.
Denn Krankengeld ist ja kein Arbeitsentgelt und somit war für mich die Sache klar. Aber diese Schlussfolgerung war wohl leider – oder besser gesagt: Gott sei Dank – falsch!
Man frage mich jetzt bitte nicht, was denn sonst mit einer „Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt“ gemeint sein möge. Ich habe keine Ahnung, spielt aber wohl auch keine entscheidende Rolle. Wichtig ist, dass das Krankengeld hier nicht gemeint ist!
Dies geht einerseits aus dem oben schon zitierten Gesetz (§142 SGB III) hervor, nachdem eben für die Anwartschaftszeit nur ein Versicherungspflichverhältnis erforderlich ist und der Bezug von Krankengeld gehört ganz klar dazu. Andererseits wird diese Sichtweise auch noch einmal von aktuellen Erläuterungen der Arbeitsagentur zweifelsfrei bestätigt. Und diese Erläuterungen tragen ein ähnliches Datum wie die oben genannte Dienstanweisung. Man kann also davon ausgehen, dass diese Aussagen Gültigkeit haben.
Ich möchte an dieser Stelle daher Entwarnung geben! Die Dienstanweisung scheint daher weit weniger dramatisch zu sein, als ich es zuerst befürchtet habe. Ich möchte mich bei allen Lesern entschuldigen, die ich womöglich in Panik versetzt habe. Aber manchmal ist es auch besser, einmal zu viel mißtrauischn zu werden, als einmal zu wenig.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Ihre Informationen sind sehr hilfreich, mein Fall schildert sich wir folgt.
ohne Freistellung,Aufhebungsvertrag zum 31.12.2106 mit Abfindung geschlossen.
Einhalten des Dispojahres wäre wünschenswert,da ich in 2017 58 Jahre alt werde und dann einen eventuell 24 monatigen Anspruch auf ALG 1 hätte.
Muss ich aufgrund des Änderung §150 noch etwas beachten ?
Danke , ich bleibe ein aufmerksamer Leser
Wenn der Aufhebungsvertrag keine Freistellung beinhaltet, sehe ich keine Änderungen an der Vorgehensweise für das Dispojahr. Aber natürlich bleiben die hinlänglich diskutierten Risiken (Exakte Termintreue und Arbeitsunfähigkeit am Ende) erhalten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
die letzten 2 Tage war ich geschockt, was ich hier zu den neuen Regeln der
Arbeitsagenturen lesen musste.
Den beschriebenen Sachverhalt habe ich verstanden und ich denke dass in meinem Fall „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist“; es sei denn, mein zuständiges Arbeitsamt wendet die neue Dienstanweisung nicht an.
Meine Situation:
Aufhebung unterschrieben am 01.3.15 zum 31.3.16.
Unwiderrufliche Freistellung mit Lohnzahl. 01.5.15 bis 31.3.16 ( 11 Monate)
Dispo-Jahr wegen Abfindung eingelegt vom 31.3.16 bis 31.3.17 (10 Monate um)
geplanter Antrag auf ALG 1 zum 01.4.17
Vom Dispositionsjahr sind jetzt also auch schon 10 Monate um, so dass ich in den nächsten Tagen zum Arbeitsamt gehen wollte und den Antrag auf ALG 1 zum 1.4.17 stellen wollte.
Die genannten 150 Tage anrechenbare Zeiten im Bemessungszeitraum für die Berechnung
der Höhe des ALG1 kommen bei Weitem nicht mehr zustande, auch nicht bei mehr, wenn ich
jetzt schnellstens den ALG 1- Antrag stellen würde zum 1.2.17.
Im April 2016 hatte ich telefonischen Kontakt mit einem MA der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes ( ein persönlicher Termin war nicht möglich).
Der MA bestätigte mir am Telefon, das obige Vorgehensweise so in Ordnung ist.
Den Beratungsvermerk des MA habe ich mir zuschicken lassen.
Darin steht, dass ich von meinem Dispositionsrecht Gebrauch machen möchte, dass auf die
Auswirkungen auf KV/PV/RV hingewiesen wurde;
dass ich mich spätestens am 1.4.17 persönlich arbeitslos melden muss,Erfüllung der Anwartschaftszeit – innerhalb von 2 Jahren liegen noch 360 Tage Versicherungspflicht vor.
Über die vorhandene Freistellung im Aufhebungsvertrag wurde nicht gesprochen und demzufolge auch nichts dokumentiert.
Ich bin ein wenig ratlos, wie man sich am besten verhält.
Ich freue mich, wenn Sie mir Ihre Sichtweise für meinen Fall kurz schildern.
Vielen Dank!
MfG
Das ist ja, was ich seit meinem Anruf gestern nicht verstehe:
Die kennen an der Hotline ihre eigenen GA nicht.
Ich warte immer noch auf Rückruf, nachdem ich versucht habe, denen ihren Unfug zu erklären.
Schriftliche Anfrage ist gestern auch raus.
Befinde mich momentan nicht nur in unwiderruflicher Freistellung, sondern anscheinend auch im sozialversicherungsrechtlichen Bermudadreieck.
Wenn ich bis nächste Woche Mittwoch keine Antwort bekomme, gehe ich persönlich zur AA.
Halte Du uns doch bitte auch auf dem Laufenden.
Hier ist das Grundproblem auch nochmal gut beschrieben:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Bemessungsgrundlage-fuer-ALG-nach-Freistellung–f288322.html
Danke Robben für den Link!
Auch wenn der Anwalt zunächst sagt, dass er die Regelung für schwer vertändlich hält, sagt er doch später, dass er die Ausführungen und Entscheidungen der Arbeitsagentur im Kern für richtig hält.
Zwar verweist er auf abweichende Rechtsauffassungen, hält aber eine Klage eher für aussichtslos.
Im Ergebnis also eher unbefriedigend. Leider von der Erläuterung her zumindest für mich nicht immer so klar.
Entscheidend ist aber wohl die Erkenntnis, dass die Rechtsprechung offensichtlich eine Unterscheidung zwischen einer „leistungsrechtlichen Beurteilung“ und einer „beitragsrechtlichen Beurteilung“ macht, die dann beim Begriff der „Beschäftigung“ zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Wie schon des öfteren gesagt, übersteigen diese Haarspaltereien, die sich aus meiner Sicht mit keinem Wort in irgendeinem Gesetz widerspiegeln, meine juristischen Kenntnisse (und Verständnis). Ich sehe mich daher nicht in der Lage, einen vernünftigen Rat zu geben.
Gruß, Der Privatier
Nun, ich bin da leider genau so ratlos, wie alle anderen…
Aber wenn man es einmal ganz nüchtern betrachtet, welche Handlungs-Alternativen bleiben, wenn das „Kind bereits in den Brunnen gefallen ist“, man sich also mitten im Dispojahr befindet und eine kurzfristige Strategieänderung auch nichts mehr bringen würde, bleiben doch nur folgende Möglichkeiten:
1. Man geht die Sache offensiv an (so wie Robben) und versucht, eine Klärung herbei zu führen. Der Ausgang ist dabei zunächst ungewiss, sollte aber in einer schriftlichen Aussage der Agentur münden, wie sie mit der Freistellung umzugehen gedenkt. Dabei gibt es dann zwei Möglichkeiten, die wir weiter unten betrachten.
2. Man tut mal so, als wenn nichts wäre und hofft auf die Unfähigkeit der Agentur-Mitarbeiter. Vielleicht merkt ja keiner was. Man stellt also einfach seinen Antrag wie geplant und sieht was passiert. Auch hier mit den beiden möglichen Ergebnissen.
Ich denke, wenn der glückliche Fall eintreten sollte, dass die Freistellung DOCH als Beschäftigungszeit anerkannt wird, müssen wir nicht weiter diskutieren. Dann ist ja alles wie gewünscht.
Kommt es aber doch dazu, dass im Resultat eine fiktive Eingruppierung vorgenommen wird, sollte man auch hier erst einmal sehen, wie sich das auswirkt. Und dann bleiben letztlich nur: Akzeptieren oder Klagen.
Mehr zur Klage im Kommentar zu Robbens Link auf „Frag einen Anwalt“.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Danke für die schnelle Antwort!
Sie bestätigen mein “ Bauchgefühl“.
Ich werde wohl den 2. Weg (s.o.)einschlagen und sehen wie das Arbeitsamt vorgeht.
Ich berichte auf Ihrer Seite über den Verlauf!
MfG
Brigitte
Ich halte das auch nicht für unrealistisch nach meinen Erfahrungen.
Evtl. ist bis dahin ja auch schon wieder ein Urteil vom Sozialgericht erfolgt.
Ich selber habe es nur anders gemacht, weil ich das noch durch vorzeitige Arbeitslosmeldung statt Arbeitssuchendmeldung steuern kann und bei mir der Fall nicht im Rahmen des Dispojahres liegt, sondern lange Freistellung und vorher Krankengeldbezug.
Sperre war bei mir nie Thema.
Das Thema Steuern sparen kann ich ja immer noch durch Abmeldung vom ALG erreichen.
Au Backe —- mir geht es genau wie Brigitte, nur dass bei mir noch 5 Monate Dispojahr übrig sind.
Was mir noch Hoffnung aus ALGI macht: ich hatte doch in 2016 die Zusage vom AA, dass das alles so korrekt geplant ist und funktioniert. Da können die doch nicht herkommen und mittendrin die Regeln ändern?!
Gut nur, dass ich bei meiner Finanzplanung zum Privatier ein ALGI nicht eingeplant habe — aber es nicht zu bekommen (nach 34 Jahren Versicherung und keiner Arbeitslosigkeit bislang) würde schon sehr ärgerlich sein
Jürgen
Zunächst einmal zu Beruhigung:
Es ist ja nun nicht so, dass man in den Fällen, in denen eine Freistellung nach heutiger Sichtweise der Agentur anders bewertet wird, GAR KEIN Arbeislosengeld bekommt! So ist das ja nicht.
Nur die Berechnungsgrundlage richtet sich dann u.U. nicht mehr nach dem letzten Gehalt, sondern nach einer fiktiven Einstufung. Und die kann zwar durchaus schlechter sein, aber ALG gibt es trotzdem. Aber man sollte sich darauf einstellen, dass es weniger sein könnte, als geplant.
Und im Einzelfall hilft dann erst einmal ausrechnen, ob die 150 Tage evtl. noch zusammenkommen, wenn man das Vorhaben des Dispojahres kurzfristig über den Haufen wirft. Ob man es dann tatsächlich macht, oder es darauf ankommen lässt, muss dann jeder selber entscheiden…
Gruß, Der Privatier
Das größere Problem dürfte aber die Zumutbarkeit nach §140 sein.
Gerade für Leute die über der BBG liegen ist das ja sowieso schon heikel.
Beispiel: Vorher 8k€ Brutto/ Monat als Ingenieur
Alg1 normal: 2.311€ Netto (Stkl. 3 keine Kinder) (Basis BBG 6.350€)
Alg 1 fiktiv: 1.443€ Netto ( Basis 3.486€ Brutto Qualifikationsgruppe 1)
Das bedeutet, dass mir nach 7 Monaten Stellen zumutbar sind, die mit 1.443€ Netto bezahlt werden.
Das entspricht 1.850€ Brutto im Vergleich zu 8.000€ Brutto vorher.
Das hat dann auch nichts mehr mit „kleine Brötchen backen“ zu tun.
Den einzigen Vorteil sehe ich darin, dass man dann keine Lohnsteuer zahlt. 😉
Gerade hier beim Thema „Privatier“ sollte der Fokus beim Thema Alg1 ein anderer sein.
Ich hoffe ich habe das „Problem“ verständlich beschrieben.
Abgesehen davon geht es auch um viel Geld (2.311€ vs. 1.443€ x Monate Alg1)
Das Beispiel mag extrem sein, unrealistisch ist es nicht.
OK – schon blöd. Aber da ich sowieso nicht mehr arbeiten werde/möchte (jedenfalls nicht als Angestellter), ist MIR das in meinem Fall eigentlich egal. Für jemanden, der noch einen Job sucht ist das natürlich ein Hammer.
Wenn Du keinen Job suchst ist das ja das Problem!
Natürlich; und das ist ja auch so, will man Dich in Arbeit vermitteln.
Nun seh Dir mal die ganzen Zeitbuden in der Jobboerse an.
Da wird Dir ganz schlecht.
Und genau da bekommst Du dann Vermittlungsvorschläge mit RFB von Deinem SB.
Ich will Dich da nicht verunsichern, das muss nicht so sein.
Aber je nach SB und EGV kann das passieren.
Irgendwie ist das alles sehr unübersichtlich oder ich bin zu doof :-/. Das mit den 150Tagen kann ich irgendwie nicht so richtig ‚fassen‘. Mal kurz meine Daten:
Aufhebungsvertrag: 27.7.2015
Unwiderruflich freigestellt: ab 15.8.2015
Gehalt noch weiter bis 31.7.2016
Nach Rücksprache mit AA im Juli 2016: Beginn Dispo-Jahr 1.8.2016 -> 31.7.2017
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann komm ich doch niemals auf die 150 Tage, selbst wenn ich zum 1.2.2017 ALG beantrage, oder?
Vielen Dank schonmal
Jürgen
Wenn das Deine AA so auslegt wie in der Anweisung, dann ist das so.
Am Besten vor Ort informieren, da Du ja vorher beraten wurdest.
Ich habe gerade mal Deine Daten gesehen.
Wenn Du Dich jetzt arbeitslos meldest, hast Du die 150 Tage noch drin. Monat 2,3,4,5,6, in 2015.
Allerdings dann evtl. Sperre wegen Aufhebungsvertrag.
Lass Dich sofort von Deiner AA beraten!
Könnte stimmen – danke. Ich schau mal, dass ich kurzfristig einen Termin bekomme. Dumm nur, dass ich letztes Jahr umgezogen bin und nun das zuständige AA gewechselt hat :-/
Hallo zusammen. Ich soll/muß bis zum 31.03.17 einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.17 und danach komme ich in eine 12 monatige Transfergesellschaft. Meine Abfindung möchte ich wegen der Steuerersparnis erst am 01.01.19 auszahlen lassen. Arbeitslos melden wollte ich mich 2019 wegen der Abfindung eigentlich nicht aber verliere ich nicht sonst meinen Anspruch auf ALG bezogen auf mein Einkommen von 2017?
Wie geht mann das am besten an?
Wer Bedenken hat, seinen Anspruch auf ALG zu verlieren, kann sich einfach für einen kurzen Zeitraum arbeitlos melden (es reicht theoretisch ein Tag) und dabei einen Antrag auf ALG stellen. Der Antrag wird geprüft und ein Bescheid über Dauer und Höhe des Anspruchs festgestellt. Ein solcher Bescheid hat dann bis zu vier Jahre Gültigkeit und kann innerhalb dieses Zeitraumes wieder beansprucht werden.
Gruß, Der Privatier
Habe heute in der AfA hinterfragt wie bei verblockter Altersteilzeit (ATZ) das ALG1 berechnet wird. Dabei habe ich erfahren, dass dafür die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zum Zeitpunkt des Beginns der passiven Phase (Ruhephase) – also 2 Jahre früher direkt nach Ende der aktiven Phase (Arbeitsphase)maßgeblich ist und nicht das Ende der ATZ. Wer also gehaltlich über der BBG liegt erleidet so eine weitere Reduzierung des ALG um ca. 50 € pro Monat. Meine Frage in die Runde wäre ob das so rechtens ist und ob da jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat
Für mich hört sich das unlogisch an. Aber das ist nur so ein Gefühl.
Um das genauer herauszufinden, müsste man sich dann wohl auch ein bisschen detaillierter mit den Regelungen zur Alterteilzeit befassen. Ich habe das bei mir selber in einem sehr frühen Stadium abgehakt und nicht weiter verfolgt.
Ich möchte mich daher aus einer weitergehenden Diskussion heraushalten, kann aber noch die Empfehlung geben, vielleicht einmal in einem der spezialisierten Foren nachzufragen. Eine kleine Liste solcher Foren, in denen sich teilweise auch Experten befinden, die sich beruflich mit den Themen befassen, habe ich auf der Seite „Empfehlungen/Blogs und Foren“ ganz am Ende aufgeführt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich benötige einen Rat für das Verhalten gegenüber dem AA bei Garden Leave.
Die Situaton:
Ich habe einen Aufhebungsvertrag zum Start 17.10.2015 und Ende 31.05.2019 unterschrieben.
In dieser Zeit bin ich unwiderruflich freigestellt beziehe aber normales Gehalt … d. h. das Arbeitsverhältnis endet am 31.05.2019.
Am 06.03.2016 war ich beim Arbeitsamt und wollte mich beraten lassen.
Ergebnis – Aussage AA kommen Sie Anfang 2019 wieder.
Der Betriebsrat im Unternehmen machte nun darauf Aufmerksam, das bei Garden Leave von mehr als 2 Jahren das AA nicht mein gezahltes Entgelt zur Berechnung des ALG1 heranzieht, sondern ein fiktives Gehalt mit erheblichen Einbußen.
Auf Nachfragen beim AA erhielt ich die Aussage von einem MA der Leistungsabteilung das dem so ist, da mein leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis am 17.10.2015 geendet hat.
Der Rat war mich Arbeitslos zu melden, damit mein Anspruch berechnet werden kann – der aber nicht ausgezahlt wird solange ich Entgeld erhalte – aber bis zu 4 Jahren besteht.
Am 27.02.2017 habe ich mich nun arbeitslos gemeldet.
Sollte ich abwarten, bis der Leistungsbescheid eintrifft und mich dann erst abmelden oder sofort ?
Gruß
Uli
Theoretisch reicht ein Tag, also kannst Dich abmelden.
Eigentlich ist es aber auch egal, da Du bevor der Leistungsbescheid erstellt ist, so oder so keine Sperrzeit bekommen kannst.
Ich finde Deine Erfahrungen sehr interessant, sie gleichen meinen Erlebnissen mit den Mitarbeitern der Hotline.
Keine Ahnung und man läuft in die Falle.
Erst auf Nachfragen mit einem Mitarbeiter der Leistungsabteilung habe ich dann genau die gleiche Auskunft wie Du bekommen.
Wie gesagt auf meinen Einwand, ich hätte das so im Internet gelesen.
Du hast einen guten und verantwortungsvollen Betriebsrat. Glückwunsch.
Robben hat Recht: Im Grunde ist es egal. Es reicht ein Tag der Arbeitslosmeldung. Aber das Abwarten bringt auch keine Nachteile. Es sei denn, evtl. Vermittlungsbemühungen. Insgesamt unkritisch.
Und: Sehr guter und aufmerksamer Betriebsrat!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier und Robben,
vielen Dank für Eure Rückmeldungen.
Eine Frage noch zur Abmeldung – in welcher Form findet die statt – mündlich von meiner Seite oder ein Formular und wie wird das bescheinigt ?
Gruß
Uli
https://apollo.arbeitsagentur.de/webcenter/portal/allgemein/Meldungen?_adf.ctrl-state=6843ub2sg_5&_afrLoop=1805188801050306#!
https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdc0/~edisp/l6019022dstbai385303.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI385306
Oder formloses Schreiben oder einfacher Anruf.
Bei dem Verzicht auf deren Hilfe und Geldleistungen sind die sehr unbürokratisch;-)
Wenn Du Dich wohler fühlst, Formular ausfüllen, evtl. nichtzutreffendes streichen und ab die Post per Einwurfeinsxhreiben oder per Fax oder persönlich einwerfen.
Hallo Robben,
vieln Dank für die Anregungen.
Gruß
Uli
Kleine Korrektur:
In Deinem Fall war am 06.03.16 die Aussage bei der AA noch korrekt, da die neue Anweisung erst im Juli 2016 rauskam.
Trotzdem aufmerksamer Betriebsrat.
Hallo Forum,
ich möchte noch eine „Schüppe drauflegen“ und zur Verwirrung bei Einzelschicksalen beitragen:
Situation:
1. Ordentliche fristgerechte Kündigung vom 18.01.17 zum 31.07.17 mit einhergehender Freistellung.
2. Geplante und vertraglich vereinbarte sich anschließende Karenzentschädigung aufgrund eines Wettbewerbsverbots vom 01.08.17- 18.01.2018
Plan:
Verzicht auf Bezug von ALG 1 bis zum 30.06.2017
Danach ab 01.07.18 Bezug von ALG 1 für 18 Monate, da ich im Juli 2018 das 55. Lebensjahr vollende.
Die Anwartzeiten sind allesamt erfüllt, da ich immer gearbeitet habe.
Unwägbarkeiten und Ungeklärt:
1. Bewertung des Arbeitsgerichtes im Hinblick auf den Verzicht von Einkünften aus ALG 1 während des Bezuges von Karenzentschädigung.
Es ist möglich, dass mein ehemaliger Dienstherr die Auffassung vertritt, dass ich mich arbeitslos melden müsste, um dieses dann mit der Karenzentschädigung (die höher ausfällt)zu verrechnen. Hierzu gibt es keine final klärende Rechtsprechung vom BAG lediglich eine Tendenz, dass das so nicht funktioniert und dieser damit nicht durchkommt. Korrekt?
2. Kann ich meine Anwartschaft auf ALG 1 11 Monate ruhen lassen (01.08.17-30.06.18) und erhalte das VOLLE ALG 1, was mir praktisch am 01.08.17 auch zustehen würde? Oder anders ausgedrückt: Verändert sich die Berechnungsgrundlage in dieser Zeit? Zahle ja auch nichts ein….Weiterhin hätte das den Effekt, dass ich anstelle 15 Monaten 18 Monate ALG 1 bekäme.. Richtig?
3. Überdies hinaus bin ich aktuell bis heute noch privat krankenversichert! Kann meiner Kenntnis nach noch bis vor Erreichen des 55. Lebensjahres zurück in die gesetzliche wechseln. Wenn ich ab Februar 2018 dann KEINE eigenen Einkünfte mehr erziele (auch keine Karrenzentschädigung), aber auch nicht arbeitslos gemeldet bin, dann kann ich doch z.B. bei meiner gesetzlich versicherten Frau „mitversichert“ sein. Das müsste doch machbar sein, auch OHNE Arbeitslos Status?
Fragen Fragen Fragen und bisher kaum Klarheit geschweige denn verbindliche Antworten. Vielleicht könnt ihr weiter helfen?
Da kann man nur noch sagen…
„Nixwieweg“
Tja… das tut mir nun leid… bei dem Wort „Karenzentschädigung“ weiß ich zwar um was es geht, aber viel mehr auch nicht. Ich habe mich mit dieser Thematik überhaupt nicht befasst und kann daher nicht sagen:
1. wie ein Verzicht auf ALG sich hinsichtlich einer evtl. Anrechnung auf die Karenzentschädigung auswirkt,
2. wie eine Karenzzeit bei der Bewertung des ALG berücksichtigt wird,
3. und zum PKV/GKV-Wechsel möchte ich mich generell aus ähnlichen Gründen (keine Ahnung) nicht äußern. Siehe dazu auch die Hinweise in einem kürzlichen Kommentar.
Es tut mir leid, dass ich in diesem Falle gar keine Hilfe geben kann. 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo sehr hilfreiches Forum,
ich habe aktuell einen Aufhebungssvertrag inkl. unwiderruflicher Freistellung vorliegen. Aufhebung zum 31.12.17, bis dahin die unwiderrufliche Freistellung. Zahlung der -lukrativen- Abfindung am 31.01.2018. Das intensive Studium dieses Forums hat bis zu den Neuerfindungen 2017 folgende Vorgehensweise reifen lassen. Planung Dispojahr für 2018. Im dritten Quartal 2018 arbeitssuchend melden, Dezember 2018 ALG 1 beantragen für ab 2019. In meinem Aufhebungsvertrag findet sich folgende Formulierung, die ich eigentlich -bis zu den „Neuerungen 2017“ nicht ernst genommen habe, nun aber nach den jüngsten Entwicklungen wohl doch. Folgender Passus: „Herr x wird darauf hingewiesen, dass ungekürzte Ansprüche auf Arbeitslosengeld nur dann bestehen, wenn er sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend meldet.“ Dies werde ich jetzt auch tun, habe ich dafür euren Segen?
Vielen Dank und Gruß
Hallo Kunibert,
die „bis zu den Neuerfindungen 2017 gereifte Vorgehensweise“ war schon korrekt ausgedacht. Wenn nur mal nicht die neue Sicht auf die Freistellungen wäre…
Denn damit ergäben sich in der vorliegenden Konstellation zu Beginn der Arbeitslosigkeit Anfang 2019 nicht genügend anrechenbare Tage (150) zur Berechnung des ALG auf Basis des Gehaltes. Folge: Fiktive Einstufung. Eher schlecht!
Ob jetzt die geplante Meldung bei der Agentur der richtige Weg ist, kann ich leider auch nicht sagen, denn wie wir hier bereits lesen konnten, ist dort auch nicht immer klar, was zu tun ist. Manch einer wurde schon wieder nach Hause geschickt…
Nur eine Arbeitsuchend-Meldung würde meiner Meinung nach auch gar nichts helfen. Wenn schon, dann eine Arbeitslosmeldung, damit der Anspruch festgestellt wird und für die kommenden vier Jahre erhalten bleibt. Aber damit ist die Chance auf ein Dispojahr dann endgültig hinüber. Was natürlich weiterhin geht, ist der komplette Nichtbezug von ALG in 2018. Aber eben nicht als Dispojahr, sondern einfach per An-/Abmelden.
Eine richtig „schöne“ Lösung habe ich da leider auch nicht. Außer vielleicht mal zu überlegen, ob eine Aufhebung drei Monate eher möglich wäre (also zum 30.09.17). Die drei Gehälter könnte man der Abfindung zuschlagen. Müsste man mal hinsichtlich Kündigungsfristen, Ruhezeiten, KV/PV/RV überlegen, ob das Sinn machen würde…
Gruß, Der Privatier
Danke Privatier,
ich konnte mit unserer Personalabteilung noch kurzfristig folgende Änderung im Aufhebungsvertrag bewirken. Die unwiderrufliche Freistellung wurde in „Home-Office auf Abruf“ geändert. De facto lässt mich mein Arbeitgeber aber in Ruhe.
Ich denke, damit ist die Sache wieder rund! Werde aber der Formulierung im Aufhebungsvertrag folgen und kurzfristig beim Arbeitsamt vorstellig werden. Vermutlich schicken die mich erstmal wieder weg. Ich werde versuchen, was Schriftliches zu bekommen, was skizzierte Vorgehensweise trägt, also arbeitssuchend melden im September 2018 und im Dezember 2018 dann ALG 1 klären für ab 2019. Vielen Dank für den Fahrplan, Sie haben bei allem Respekt den “ Frührentnerorden “ verdient. Ich würde mich gern revanchieren, ich bin aus der Finanzbranche -aber ich denke einer von den „Guten“ und kann evtl. beim Erhalt ihres Vermögens hilfreich sein. Aber dann besser über PN. Nochmals großes Dankeschön!
Hallo Kunibert,
die Änderung für den Aufhebungsvertrag hört sich aus meiner Sicht sehr gut an!
Was die Vorschläge für den Vermögenserhalt angeht, bin ich natürlich neugierig. Aber das werden viele andere hier auch sein. Vielleicht wäre ja zumindest schon einmal eine Andeutung ganz nett, in welche Richtung so etwas gehen soll…
Gruß, Der Privatier
Ok, für alle Interessierten: Ich bin ein Fan von Hybrid- und Nachrangpapieren. Schaut euch z.B. mal die Werpapierkennnummer A0DHUM an. Eine Nachranganleihe der Postbank ,die Postbank bleibt b.a.w. unter dem Dach der Deutschen Bank. Die Deutsche Bank stärkt zur Zeit durch eine Kapitalerhöhung kräftig ihre Eigenkapitalbasis und somit steigt die Bonität des Schuldners. Ich gehe davon aus, das der Zins- und Kapitaldienst (Rückzahlung) geleistet werden kann. Die Anleihe ist ein Floater und verzinst sich mit mindestens 3,75%. Das Papier kann jährlich zum Jahresende gekündigt werden und bei steigenden Zinsen geht der Kupon rauf. Vorsicht: keine Anlageberatung, keine Aufforderung zu irgendwas! Keine weiteren Details, wirklich dann nur bilateral, z.B. über persönliche Nachricht.
Nochmal bitte zum Ausgangsthema, liege ich richtig oder gibt es noch was zu verbessern?
Schönes Wochenende!
Zunächst einmal vielen Dank für den Hinweis auf die Nachranganleihen. Ich bin da derselben Meinung und habe dies auch schon des Öfteren erwähnt (z.B.: Kauf einer OMV-Anleihe oder kürzlich (leider): Verkauf einer Dt.Bank-Anleihe).
Aber das sollten wir in der Tat an anderer Stelle diskutieren. Ich empfehle dazu den Beitrag über „Investment-Ideen„, in dem jeder ganz zwangslos einmal erzählen kann, was er so mag oder auch nicht und welche Ideen er gerade so hat.
Vorgehensweise zum Ausgangsthema hört sich erst einmal gut an: Absprache mit der Agentur inkl. (nach Möglichkeit) Bestätigung der terminlichen Details.
Gruß, Der Privatier
Noch einmal zum Thema zurück.
Wenn ich nach Unterschrift eines Aufhebungsvertrages mit Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Quartal und einer bezahlten Freistellung vor Ende der Beschäftigung zum 31.3. oder 30.6.2019 unter 12 Monaten bleibe ( bspw. 6 – 11 Monate ) und auch kein Krankengeld in den 2 Jahren Bemessungszeitraum bekomme, ist das für die ALG 1 Berechnung unkritisch? Ist das so richtig?
Ein Dispositionsjahr plane ich nicht und sehe da für mich keinen Nutzen.
Ich sehe max. eine Unterbrechung der ALG 1 Zahlung und somit der Arbeitlosmeldung aus steuerlichen Gründen im Jahr der Zahlung der Abfindung (202) als interessant an, wenn es denn geht.
Oder sehe ich den Bemessungszeitraum falsch und er beträgt nur ein Jahr. D.h. eine unwiderrufliche Freistellung sollte im Rahmen dieses Jahres auf max. 6 Monate
befristet werden? Ich bin da total unsicher und was bedeuten diese 150 Tage?
Also, der „normale“ Bemessungsrahmen beträgt ein Jahr (vor Beginn der Arbeitslosigkeit). Liegen in diesem einem Jahr aber nicht mindestens 150 Tage versicherungspflichtige Beschäftigungzeiten vor, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert.
Wenn also kein Dispojahr geplant ist, sondern direkt im Anschluß an die Beschäftigung ALG1 beantragt wird, ist auch eine längere Freistellung kein Problem. Solange im 2-Jahres-Zeitraum noch 150 Tage übrig bleiben.
Nach der Feststellung des ALG-Anspruches kann man sich dann auch wieder abmelden. Eine erneute Prüfung findet später nicht mehr statt.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
Ich möchte kurz von meinen ersten Erfahrungen mit der hiesigen AfA berichten. Laut meinem Aufhebungsvertrag bin ich ja aufgefordert, umgehend persönlich vorstellig zu werden, um mich arbeitssuchend zu melden. Habe ich vorgestern getan und bin heute telefonisch zurückgerufen worden. Eine halbwegs freundliche Dame hat mir erklärt, ein jetziger Termin zur Besprechung meines Zeitplans (Dispojahr in 2018 und ALG Bezug ab 2019) sei noch viel zu früh, ich solle mich spätesten September 2017 melden um dann meine geplante Vorgehensweise zu klären.
Deckt sich das mit ihren/euren bisherigen Erfahrungen?
Vielen Dank
Die Reaktion der Agentur wundert mich nicht, hatte ich doch in einem früheren Kommentar schon gesagt: „…ist bei der Agentur auch nicht immer klar, was zu tun ist. Manch einer wurde schon wieder nach Hause geschickt…“
Dort hatte ich auch erwähnt, dass es mir dabei weniger um die Arbeitsuchend Meldung gehen würde, sondern evtl. darum, die ALG-Ansprüche auf Basis des letzten Gehaltes feststellen zu lassen. Aber mit der Änderung von „Freistellug“ in „Home-Office“ sollte sich das Thema ja auch erledigt haben.
Von daher würde ich mich entspannt zurücklegen und auf den September warten. Aber dann nur zur Beratung! Wenn ein Dispojahr geplant ist, sollte keine Arbeitsuchend-Meldung erforderlich sein und auf gar keinen Fall eine Arbeitslosmeldung.
Gruß, Der Privatier
Ja klasse, entspannt zurücklegen ist momentan genau meins. Hatte heute meinen „Letzten“ bis auf ein paar Abstimmungstermine. Der Sommer kann kommen…
Erstmal vielen Dank für Alles!
Moin zusammen,
ich habe heute von der Agentur für Arbeit ein mehrseitiges Formblatt „Arbeitsbescheinigung“ zugeschickt bekommen zur Vorlage beim Arbeitgeber.
Denke, das ist eine Formalie, die bisher hier noch nicht erwähnt wurde, euch aber sicherlich auch bekannt?
Beste Grüße
Es ist ganz sicher ein normaler Vorgang, dass die Agentur sich die Daten vom Arbeitgeber bescheinigen lässt. Ich kann mich gerade nicht mehr im Detail erinnern, ob das damals über mich lief oder ob der AG direkt von der Agentur angeschrieben wurde.
Aber ist wohl auch unerheblich. Ist jedenfalls völlig normal.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich bekam diese Bescheinigung von meinem AG (großer Konzern) mit allen anderen Unterlagen automatisch ausgehändigt.
Gruß
Hallo Zusammen,
super interessant die Themen. Ich bin gerade am Verhandeln und bin noch unschlüssig was ich machen soll.
1. Alternative:
Aufhebung zum 31.12.2017
Transfergesellschaft zu 85 % bis zu 12 Monate (31.12.2018)
Start Dispojahr zum 01.01.2019 und Zahlung Abfindung (Fünftelregelung)
Danach 01.01.2020 ALG 1
2. Alternative:
Freistellung im Jahr 2018 zu 50 % Arbeitsentgelt.
Abfindung zum 01.01.2019 und Start Dispojahr
ALG1 Start zum 01.01.2020.
Zur Variante II. der Freistellung und der potentiellen fiktiven Anrechnung auf ALG1 habe ich ja schon im Blog was gelernt. Kann ich hier beim Dispojahr die letzten beiden Jahre für die Berechnung des ALG1 Anspruchs geltend machen? Also einmal als ich 100 % Verdiente und einmal als ich nur 50 % verdiente? Also zusammen 75 %?
Alternative I. ist für mich noch ziemlich unklar. Gilt auch für die Transfergesellschaft (sie zahlt ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt ) eine Möglichkeit ein Dispojahr in Anspruch zu nehmen? Wo kann ich das herausfinden oder klären lassen?
Um gleich einmal mit der letzten Frage anzufangen:
Auch wenn viele eine Scheu davor haben, ist es immer am besten, sich direkt bei der Agentur beraten zu lassen. Das klappt nicht immer beim ersten Mal (weil man auf jemand trifft, der keine Ahnung hat), aber am Ende bekommt man doch in der Regel verlässliche Aussagen. Der Vorteil ist: Mit exakt diesen Leuten muss man ja später das Vorhaben dann auch in der Praxis durchstehen. So wissen beide Seiten schon, was auf sie zukommt.
Die Variante(2) mit der Freistellung birgt eben genau die Gefahr, die hier im Beitrag thematisiert worden ist. Und dabei geht es nicht um eine “ potentielle fiktive Anrechnung auf ALG1″, sondern es geht um die Berechnung des ALG1 auf Basis eines fiktiven Einkommens! Das ist schon ein ziemlicher Unterschied!
Ohne Dispojahr wäre dies aber kein Problem, da im 2-Jahres Zeitraum trotzdem mehr als 150 Tage mit normalem Gehalt belegt sind. Mit Dispojahr funktioniert das nicht mehr.
Bei Variante 1 sehe ich hingegen keine Probleme, außer dass bei der Berechnung des ALG1 dann wohl das reduzierte Gehalt zum Tragen kommen würde.
Aber noch einmal der Hinweis: Eine gesicherte Auskunft gibt es nur über die Agentur.
Gruß, Der Privatier
Moin,
Ich hab mich im April arbeitsuchend gemeldet,weil eine Kündigung im Raum stand,nun ist es soweit.Kündigung zum 01.06.17 Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.17 mit Abfindung und einer Turboausstiegsklausel und Freistellung ab dem 01.11.17.
Diese Ausstiegsklausel werde ich zum 01.07.17 ziehen, das heisst ab dem 01.07.17 selbstverschuldet erwerbslos geworden einhergehend mit einer Sperrfrist von der AA.
Um dieser Sperrfrist zu entgehen plane ich nun ein Dispojahr. Das bedeutet Arbeitslosmeldung am 01.07.18.Ich habe vorher 27 Jahre ununterbrochen gearbeitet und fleissig eingezahlt. Das sollte doch so funktionieren oder habe ich irgendwo einen Denkfehler drin ?
Nein – ich sehe da keinen Denkfehler. Das sollte so funktionieren.
Aber, falls noch nicht geschehen empfehle ich die bisher erschienenen Beiträge zum Dispojahr noch einmal sorgfältig durchzulesen, insbesondere auch hinsichtlich Risiken und Vorgehensweise.
Hauptbeitrag: Dispojahr und Start der Hinweis-Serie.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort, habe natürlich die anderen Beiträge gelesen und werde mich auch von der AA noch beraten lassen,man weiß ja nie.
Sehr gut!
Hallo alle miteinander! 🙂
Ich möchte an dieser Stelle auch gerne noch einmal meinen speziellen Fall einbringen, diesmal mit dem Thema „Krankengeld“.
Ich befinde mich aktuell im Dispositionsjahr, ohne mich in irgendeiner Form beim Amt gemeldet zu haben.
Von Januar 2015 bis Juni 2016 war ich erkrankt mit Krankengeldbezug. Danach habe ich mich „gesundschreiben“ lassen, eigens gekündigt und noch meinen Resturlaub von etwa 10 Wochen genommen, somit wieder eine Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber erhalten für diese 10 Wochen und bin dann zum 31.08.2016, direkt im Anschluss an den Urlaub, aus dem Unternehmen geschieden.
Jetzt wollte ich einfach auf den Tag genau am 01.09.2017 zum Amt gehen (oder ein paar Tage vorher), sagen: „Hallo, da bin ich nach einem Jahr, ohne Sperre“, und mein Jahr Alg1 in Anspruch nehmen. Ohne Dispojahr hätte ich 3 Monate (Eigenkündigung) + 1 Woche Sperre (verspätete Meldung) gehabt, und dann lohnt sich alles nicht wirklich.
So, nun bekomme ich zwar die Anwartschaftszeit von 12 Monaten Beschäftigung zwar trotz Krankengeldbezug wohl noch zusammen (?), wie es aussieht, aber jetzt meine Frage: Wie sieht es da mit der Höhe des Alg1 aus? Zuletzt voll gearbeitet hatte ich im Jahr 2014 ohne Unterbrechung, aber die 2 Jahre Bemessungsgrundlage gehen ja vom 01.09.2017 gerechnet gerade mal zurück bis zum 01.09.2015, und ab da habe ich schon Krankengeld bezogen.
Wird mir in diesem Fall ein „fiktives Einkommen“ zu Grunde gelegt, kann ich die Sache gleich ganz sein lassen, aus folgenden Gründen:
1. Ich habe nur Mindestlohn verdient
2. Mein Arbeitsvertrag basierte nur auf einer Teilzeitstelle von 20h/Woche, gearbeitet wurden aber tatsächlich durchschnittlich 35 h/Woche – hier wird sich das Amt vermutlich auf die Teilzeitstelle laut Vertrag berufen und mein Alg1 somit drastisch kürzen
3. Auf der Basis, dass das Krankengeld zur Bemessungsgrundlage herangezogen worden wäre, habe ich mir mal ausgerechnet, dass ich ca. 500 EUR Alg 1 erhalten hätte – alles darunter ist die Mühe mit Bewerbungen, Maßnahmen, zur Verfügung stehen etc. nicht wert, da mein Mann bereits knapp ausreichend verdient.
Wer kann mir Input geben im Bezug auf diese Dienstanweisung/Neuerung?
Nach aktuellem Stand der Dinge gehe ich trotz allem am 01.09.2017 zum Amt und melde mich für Alg1, und wenn es dann nicht klappt oder zu wenig ist, dann kann ich es nicht ändern.
Liebe Grüße an Euch,
Paula
Ich möchte dem ersten Teil der Überlegungen zustimmen, denn:
a) Die Anwartschaftszeit von 12 Monaten reicht für den ALG Anspruch aus, da der Krankengeldbezug mitzählt.
b) Der Berechnung der ALG-Höhe wird dann wohl ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt, da in den zwei Jahren nicht mind. 150 Tage versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
Ob dies allerdings wirklich so negativ ist, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht haben wir ja hier sogar einen Fall, bei dem die fiktive Einstufung sich positiv auswirkt? Bei der fiktiven Einstufung kommt es u.a. auf die Ausbildung an. Wer also mit (trotz) einer guten Ausbildung zum Mindestlohn in einer Teilzeitstelle angestellt war, hat ja auf Basis dieser Gehaltszahlungen ohnehin keine hohen Ansprüche zu erwarten. Wohlmöglich ist da die fiktive Einstufung sogar besser?
Ich weiß das aber nicht und würde daher einfach einmal die Berechnung der Agentur abwarten. Großartig ändern kann man jetzt ohnehin nichts mehr. Und die Frage, ob es „zu wenig“ ist, muss man sich dann noch einmal in Ruhe überlegen. Bitte auch immer daran denken, dass mit der ALG-Zahlung ja nicht nur die reine Auszahlung, sondern auch immer KV/PV und RV verbunden ist.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
und nicht vergessen : es entstehen durch ALG1 Pflichtversicherungszeiten, die evtl. notwendig sein können.
Und dann bleibt auch der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erhalten.
Gruß
Hi nochmal,
danke für Eure Einschätzung.
Ja, ich habe eigentlich eine gute Ausbildung (Hochschule), nur nicht im zuletzt gearbeiteten Bereich. KV/PV läuft über meinen Mann mit. Bei der RV habe ich allgemein wenig Hoffnung, überhaupt noch was zu kriegen, bin noch U40. 🙂
Ich werde auf jeden Fall zum Amt gehen im August/September und die Berechnung einmal durchführen lassen und dann hier auch berichten, wie das mit fiktivem Einkommen/Höhe/Dispojahr Anerkennung etc. geklappt hat. Noch habe ich mit keinem Amtmitarbeiter irgendwas abgesprochen, werde also „spontan“ dort aufschlagen.
Danke übrigens für diesen informativen Blog! 🙂
Grüße in die Runde!
Hallo Privatier,
jetzt habe ich in Voraussicht auf diesen Moment Ihr Buch gelesen und folge
auch seit einem Jahr Ihrer äusserst interessanten Webseite – aber jetzt, mit
Erhalt der erwarteten Kündigung stellen sich mir doch noch Fragen, deren
Beantwortung ich nicht finden kann.
Eventuell liegt es daran, dass mein Arbeitsgeber zum Personalabbau einen
etwas anderen Ansatz nutzt als die meisten Erfahrungsberichte es hier aufzeigen.
Meine aktelle Situation ist folgende:
Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 30.09.2018
Kündigungsfrist optional über eine sogenannte Turboprämie um 5 Monate
verlängerbar (diese Option möchte ich auch gerne wahrnehmen, da ich
erst danach 58 Jahre bin und damit mein Anspruch auf 2 Jahre ALG steigt)
Unwiderrufliche Freistellung ab dem 01.03.2018
Diese Vorgehenweise hat den Vorteil, dass keine Sperre der Arbeitsargentur
zu erwarten ist, aber es ergeben sich für mich damit auch genau 12 Monate
unwiderrufliche Freistellung (7 Montate ges. Kündigungsfrist + 5 Monate
Option) und damit falle ich auch unter die neue Sichtweise der Arbeitsargentur,
soweit ich das verstehe.
Damit stellen sich mir nun 2 Fragen, erstens um keine Sperre beim zukünftigen
ALG I zu erhalten wäre nun welcher Termin derjenige auf den sich §38 SGB III
bezieht mit einer Arbeitssuchend-Meldung 3 Monate vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses? 01.03.2018? 01.03.2019?
Zweitens, wenn ich die Aussage in diesem Artikel zu den neuen Regeln der
Arbeitsargentur richtig verstehe müsste ich mich genau am 01.03.2019 Arbeitslos
melden, um sowohl die Rahmenfrist für die Anwartschaftszeit als auch den
Bemessungszeitraum einzuhalten? Meine 12-monatige Freistellung würde damit
wie ein unfreiwilliges Dipositionsjahr wirken?
Um hier nicht zeitlich auf der Rasierklinge zu reiten, könnte ich denn meinen
Anspruch auf ALG I auch schon während der Freistellungsphase mit einer
Arbeitslosmeldung begründen oder ist das ausgeschlossen?
Viele Grüße
Privatier in spe
Es tut mir leid, aber ich möchte hier keine konkreten Aussagen machen. Dafür steht einfach zu viel auf dem Spiel, wenn ich hier vielleicht ein Detail übersehen oder womöglich nicht richtig verstanden habe.
Dazu kommen noch zwei weitere Punkte: Einmal sind mir die Konsequenzen aus der geänderten Sicht der (langen) Freistellung immer noch nicht vollständig klar und zum zweiten scheint dies auch in den Agenturen nicht wirklich eindeutig geregelt zu sein.
Im Wesentlichen scheinen zwei Meinungen zu existieren:
a) Arbeitslosmeldung bereits zu Beginn der Freistellung. Der ALG-Anspruch ruht dann solange, wie noch das normale Gehalt fliesst. Unklar ist aber, ob mit der frühen Meldung bereits sämtliche Prüfungen/Feststellungen hinsichtlich Sperre/Ruhezeit und Alter/Anspruchsdauer festgezurrt werden. Das wäre in den meisten Fällen negativ, für die Berechnung der ALG-Höhe jedoch positiv, da die Freistellung dann unberücksichtigt bleibt.
b) Arbeitslosmeldung erst nach Ablauf des Arbeitsvertrages. Das wäre aus meiner Sicht eher der „Normal“-Fall. Inkl. der Gestaltungsmöglichkeiten wie An-/Abmelden, Alter abwarten, Dispojahr etc.. Allerdings hat diese Variante den grossen Nachteil, dass lange Freistellungen den Spielraum stark einschränken oder ihn sogar vollständig eliminieren, wenn man eine fiktive Einstufung verhindern will.
Welche dieser Varianten (oder eine dritte?) bei Ihrer Arbeitsagentur zum Tragen kommt, wird nur ein persönliches Beratungsgespräch klären können, zu dem ich daher auch dringend raten möchte!
Vorab kann ich höchstens mein Gefühl ausdrücken, dass eine lange Freistellung wahrscheinlich immer mit einem Nachteil verbunden sein wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten werden eingeschränkt sein und man wird nicht alles optimal regeln können.
Aber an erster Stelle sollte eine Beratung durch die Agentur erfolgen. Gerade vor ein paar Tagen hat hier eine Leserin ihre aktuellen Erfahrungen und Aussagen ihrer Agentur mitgeteilt. Vielleicht ist das ja ganz interessant. Ich werde hier gleich einen Link zu dem Kommentar einfügen.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Einschätzung.
Ich hatte schon das Gefühl, dass meine Fragen nicht so eindeutig allgemein
zu beantworten sind – jetzt habe ich zumindest die Bestätigung dazu.
Ich werde also meine Agentur bei einem Beratungsgespräch dazu befragen und
das Ergebnis dann wieder hier einstellen. Auch wenn das Thema offenbar in
verschiedenen Agenturen durchaus unterschiedlich entschieden wird.
Grüße, Privatier in spe
So ich habe nun das Beratungsgespräch – Telefongespräch mit der Leistungsabteilung –
mit meiner Agentur hinter mir und die dort getroffenen Aussagen nun auch schriftlich
erhalten – wenn auch unverbindlich wie mir vorher noch mitgeteilt wurde.
Damit ist der Termin mit der Option (12 Monate Kündigungsfrist und Freistellung,
Kündigung zum 28.02.2019) für meine Arbeitssuchend-Meldung der 30.11.2018 und der
späteste Termin für eine Arbeitslosenmeldung ohne auf ein fiktives Bemessungsgeld
zurückzufallen der 01.10.2019. Meine Frage nach dem letzten Termin für die
Rahmenfrist wurde leider schriftlich nicht beantwortet, sie liegt aber jedenfalls
später als der Termin für die Bemessungsfrist da der Zeitraum meiner Freistellung
dafür noch zählt.
Warum ich mich im Oktober 2018 Arbeitssuchend melden soll, obwohl ich jetzt schon weiss,
dass ich keine Arbeit suche und dies, laut der GA §159 SGB III (159.1.2.7) der Argentur
explizit als „Wichtiger Grund“ genannt wird keine Arbeitssuchend-Meldung abzugeben,
erschliesst sich mir allerdings nicht. Ich denke ich werde es in diesem Punkt darauf
ankommen lassen und die Meldung nicht zu dem angegeben Zeitpunkt absetzen.
Als letztes wurde mir auch noch bestätigt, dass ich meinen Anspruch auf ALG I auch
während der Freistellungphase bereits stellen kann – die Leistung kann dann natürlich
erst nach der Freistellungsphase erfolgen (nicht gleichzeitig zum Gehalt).
Das spielt aber für mich auch keine Rolle, da ich mich danach sowieso erst einmal
wieder abzumelden gedenke um den erworbenen Anspruch dann später, ab 2020 zu nutzen.
Vielen Dank für die Unterstützung, Privatier in spe
Ja – vielen Dank auch für diese Rückmeldung.
Ich habe die Details jetzt nicht nachgerechnet – aber wenn die Agentur das so ausgerechnet hat, wird es wohl stimmen. Ich habe da keine Zweifel. Und ich denke es ist immer gut, solche Fragen im Vorfeld abzustimmen.
Und die Frage nach der Arbeitsuchendmeldung sehe ich genau so. Ich denke auch, dass es nicht erforderlich ist. Schlimmstenfalls gibt es noch eine Woche Sperre extra.
Weiterhin viel Erfolg und
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
im Zusammenhang mit der 150 Tage Frist bei der Berechnung des Arbeitslosengelds wird immer von „abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen“ gesprochen.
Gibt es hier Fallstricke die zu beachten sind?
In meinem Fall habe ich mein Gehalt immer am Ende eines Monats bekommen. Die Abrechnung erfolgte also eigentlich in dem entsprechenden Monat. Allerdings wurden z.B. Reisekosten erst im Folgemonat abgerechnet. Eine Erfolgsprämien, wurden jährlich ausbezahlt.
Viele Grüsse
Klaus
Ich bin mir (fast) sicher, dass es auch bei der Formulierung „abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume“ unerwartete Situationen geben kann. Ich weiß aber gerade kein konkretes Beispiel.
Ich kann nur sagen, dass es tatsächlich auf die Abrechnung ankommt und nicht auf die Auszahlung. Reisekosten dagegen dürften für die Berechnug des ALG ohnehin ohne Belang sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
ich bin 59 Jahre alt und habe ein Problem, bei dem mir keiner helfen will.
Ich war lange selbständig, dann für 14 Monate Angestellter und wurde sehr krank. Krankengeld 72 Wochen erhalten, anschließend ALG 1 bis dieses ausgeschöpft war. Daraufhin habe ich durch die Rentenkasse eine Umschulung gefördert bekommen. Beginn der Umschulung am 02.02.2016, Ende Umschulung am 24.01.2018 durch die bestandene Prüfung. Ich wurde bis zum 31.01.2018 weiter beschäftigt (Arbeitslosenversicherung wurde für volle 2 Jahre bezahlt). Jetzt hab ich laut Auskunft Arbeitsamt keine Anwartschaft auf ALG 1 erreicht, ergo steht mir kein Geld zu, weil 1 Tag fehlt. Gibt es eine Möglichkeit dagegen anzugehn.
Gruß Axel
Es tut mir leid, wenn ich da auch keine Aussage zu machen kann. Dazu ist mir das Thema zu speziell, gehört eher in ein Arbeitslosenforum und hat wenig mit einem Privatier zu tun.
Ich würde die Frage einmal in einem Arbeitslosenforum stellen (Link unter Empfehlungen->Blogs und Foren, ganz am Ende). Dort kennt man sich in der Regel mit solchen Fällen aus.
Gruß, Der Privatier
Folgender Fall eines Bekannten (53), der mich um Rat gefragt hatte:
Ab 9/17 bis heute Krankengeldbezug
Ab 1/19 bezahlte Freistellung für 12 Monate
Abfindungszahlung geplant
Fragen:
Welche Konsequenzen hätte die Kombination Krankengeldbezug mit anschließender bezahlter Freistellung auf die Höhe und die Dauer des ALG1-Anspruches, wenn er im Anschluss an die Freistellung ALG1-Antrag stellt ?
Manchmal liest mann, dass innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate echter Arbeitslohn gezahlt werden musste (KG würde nicht zählen), manchmal, dass innerhalb der letzten 5 Jahre Arbeitslohn gezahlt werden musste, um einen ALG1-Anspruch zu haben.
Was kommt in diesem Falle bzgl. Höhe ALG1 (fiktiv oder entgeldbezogen) und ALG1-Dauer zum tragen (ggf. Rechtsgrundlage hilfreich) ?
Hat eine Auszahlung der Abfindung Ende 2018 rückwirkend noch irgendwelche Konsequenzen für den Krankengeld in 2018 (durch die Freistellung wird die Kündigungsfrist eingehalten).
Die Verwirrung über die verschiedenen Angaben zu unterschiedlichen Fristen bzw. Zeiträumen, die für den ALG-Bezug von Bedeutung sind, rührt in erster Linie daher, dass hier drei Dinge unterschieden werden müssen:
1. Anwartschaftszeit und Rahmenfrist
Hierüber wird geregelt, ob überhaupt Anspruch auf ALG1 besteht. Kurzgefasst: Wer in den zwei Jahren (Rahmenfrist) mind. 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, hat die Anwartschaftszeit erfüllt und hat damit Anspruch auf ALG1. Anmerkung: „Versicherungspflichtverhältnis“ bedeutet: Auch Zeiten von Krankengeldbezug oder Freistellung gehören hier dazu.
Mehr dazu im §142 SGB III (Anwartschaftszeit) und §143 SGB III (Rahmenfrist).
2. Anspruchsdauer:
Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist (also in den 5 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) und dem Alter des Beschäftigten. Näheres dazu im §147 SGB III. Die Anspruchsdauer kann ggfs. gekürzt werden, z.B. aufgrund von Sperren. Details dazu im §148 SGB III.
3. Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Hierüber wird die Höhe des ALG bestimmt. Kurzgefasst: Das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate wird für die Berechnung des ALG-Anspruches verwendet. „Arbeitsentgelt“ bedeutet: Zeiten von Krankengeldbezug u.ä. zählen dabei nicht mit! Kommen weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt zustande, wird der Bezugsrahmen auf 2 Jahre ausgeweitet. Sind es dann immer noch weniger als 150 Tage, kommt es zu einer fiktiven Einstufung anhand der Qualifikation. Mehr dazu findet sich im §150 SGB III und folgende.
Mehr möchte ich an dieser Stelle dazu nicht sagen. Wenn Sie weitere Fragen haben, vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Arbeitsagentur oder wenden sich an ein Forum, welches sich auf Fragen zur Arbeitslosigkeit spezialisiert hat (Link unter Empfehlungen->Andere Blogs und Foren, ganz am Ende).
Gruß, Der Privatier
Hallo,
folgender Fall: Ich habe einen Auflösungsvertrag mit Beschäftigungsende 31.05.2019 angeboten bekommen. Auszahlung der sehr ordentlichen Abfindung nach meinem Wunsch. Ich würde mich nach Studium des (sehr guten und interessanten ) Blogs und der vielen wertvollen Kommentare für den 31.01.2020 entscheiden – wegen der zu erwartenden Steuerersparnis. Jetzt sagte mir aber mein Arbeitsrechtler, daß zwischen der Zahlung der Abfindung und Ende der Arbeit ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muß, den er nicht als gegeben ansieht. Die MA beim Finanzamt sahen das genauso, waren aber eigentlich überfragt, was sie auch zugaben. Die Steuerberaterin sagte, daß es nach Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zulässig sei, einen Auszahlungstermin nach rein steuerlichen Gesichtspunkten festzulegen. Da ich ab Ende der Beschäftigung 31.05.2019 direkt eine Firmenrente erhalte, könnte diese aber dazu führen, daß die Zahlung nicht als Abfindung mit 1/5 Regelung anerkannt wird.
Kann ich mir zwar persönlich nicht vorstellen, da dass nichts mit dem Aufhebungsvertrag an sich zu tun hat aber wer versteht schon, was die Gerichte entscheiden und vor allem warum.
Hat hier schon jemand Erfahrungen gemacht oder kann eine Einschätzung abgeben, was passieren wird?
Vielen dank für hilfreiche Kommentare!
Gruß
Frank
„wer versteht schon, was die Gerichte entscheiden und vor allem warum.“
Damit wäre die Frage ja eigentlich schon beantwortet. 😉
Aber wenn schon drei Fachleute befragt wurden und diese sich nicht einig sind, kann ich auch gerne noch eine vierte Meinung beisteuern:
* Zur Frage der Verschiebung der Abfindung schließe ich mich der Steuerberaterin an: Die aktuelle Rechtsprechung sagt, dass eine Verschiebung ins Folgejahr möglich ist.
* Ich teile allerdings die Bedenken der Steuerberaterin hinsichtlich der Anwendung der Fünftelregel nicht. Aus dem geschilderten Sachverhalt kann ich keinen Zusammenhang zwischen Abfindung und Betriebsrente erkennen. Aber wahrscheinlich kennt die Steuerberaterin die Verträge im Detail und hat einen Grund für ihre Befürchtungen.
Gruß, Der Privatier
Ich habe das so geplant (und mir im Zweifel auch zusichern lassen):
– Arbeitsende, ges. Rente August 2019
– Abfindung Ende Jan. 2020 (Fünftelregelung)
– Betriebsrente von gleichem Arbeitgeber ab Jan. 2021
…um steuerlich möglichst gut davonzukommen. 2020 ist es bei mir am günstigsten, auf 0 sonstiges zvE zu kommen.
Der Link zur Dienstanweisung unter Pos. 142.1 (4) funktioniert nicht mehr.
Gibt es zum Thema KrG und Anwartschaftszeit neue Regelungen/Anweisungen ?
Nicht nur der Link, sondern das ganze Thema hier inzwischen veraltet und überholt. Ich habe bereits im ersten Teil einen entsprechenden Hinweis angebracht.
Zum Krankengeldbezug sind mir derzeit keine neue Regelungen bekannt.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen,
habe mich letzte Woche mit 58 Jahren fristgerecht arbeitssuchend gemeldet. Mann fragte mich “ Rentenorientiert oder Vermittlungsorientiert “ Sie sagten, dass es die 58er Rgelung offiziell nicht mehr gibt, aber wohl inoffiziell. War sowas von überrascht, dass ich nicht weiter nachgefragt habe. Hab dann“ Rentenorientiert angegeben. Gibt es neue Regelungen ? Die sagten, dass ich mir das aussuchen kann. Sie hätten kein Problem damit. Weiss jemand was dazu ?
Eine neue Regelung gibt es da mit Sicherheit nicht.
Die geschilderte Erfahrung zeigt hingegen einmal mehr, dass jede Agentur in manchen Bereichen ihre eigenen Arbeits- und Sichtweisen haben kann. Und wenn man in Ihrer Agentur offenbar inoffizielle Regeln für ältere Jahrgänge hat, so ist das zwar eher die Ausnahme, aber es kommt Ihnen wahrscheinlich entgegen. 😉
Gruß, Der Privatier
Tja, immer wieder gut für eine Überraschung, die Agentur….
Waere jetzt nur interessant, wie dann die „rentenorientierten“ Betreuungsdienstleistungen dann aussehen, bzw. was dann in der EGV formuliert wird…
Hoert sich auf jeden Fall schon mal vielversprechend an, schade nur, dass man sich wohl kaum darauf berufen können wird.
Gruesse
ratatosk
Trau dem Braten noch nicht so ganz. Bereite mich natürlich auf alle Möglichkeiten vor. Ist im übrigen Agentur Pforzheim – Calw. Mal sehen.
Schön, das vereinfacht Dir den Eiertanz um den heißen Brei des eigentlich-nicht-vermittelt-werden-wollens.
Bin gespannt auf deinen nächsten Bericht!
Für den Vermittler ist es auch eine Vereinfachung. Er braucht dann keine unnütze Energie in jemand stecken, der letztendlich doch nicht mehr arbeiten wird.