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Kap. 9.5.10: Hinweise zum Dispositionsjahr: Einen Tag länger — 369 Kommentare

  1. So lang schon her …
    Was war das aufregend, als wir den Begriff „Dispojahr“ als Kurzform prägten für den langen Text „… das Recht den Termin zur Antragstellung zu disponieren…“ oder so ähnlich. Und dann auch noch diesen verknüpften mit den Ausschlüssen zu Sperr- und Ruhezeiten. Dann die vielen verwirrten Mitabeiter der AA’s, die diesen Begriff nicht kannten.
    War für mich eine spannende Zeit neben dem eigenen Erfolg in dieser Sache.
    Beste Grüße an den PRIVATIER.

    • Hallo Mr. Excel,

      wie eingangs im obigen Beitrag erwähnt, hat sich das Konzept des Dispojahres in all den Jahren schon in zahlreichen Fällen bewährt und sehr viele Leser haben von den Vorteilen profitieren können.

      Ich denke im Namen aller an dieser Stelle noch einmal ein großes „Danke schön“ an den Urheber dieser Idee!

      Gruß, Der Privatier

  2. Ich werde mit Wirkung 01.01.2021 meinen Arbeitgeber per Aufhebungsvertrag verlassen.

    Von der begleitenden Personalberatungsfirma wurde mir geraten das Dispositionsjahr (2021 / da werde ich auch 58) im September 2020 bei der

    Agentur für Arbeit bereits anzukündigen (aber nicht arbeitssuchend und auch kein ALG1 Antrag stellen).

    Dieses erst im September 2021 für dann 2022 ff.

    Jetzt wurde mir von Kollegen gesagt (die diesen Aufhebungsvertrag bereits früher unterschrieben hatten), dass sich das etwas schwierig gestaltet weil

    die Agentur bzw. einzelne MitarbeiterInnen damit nicht anfagen können.

    Wie sind hier die Erfahrungswerte und gibt es evtl noch Tipps für das Vorgehen ?

    Danke und Gruß

    • @espe63 (Nachtrag)

      durch Dispojahr (ordentliche Kündigungsfrist bei Dir eingehalten?) … Vermeidung von einer Minderung der ALG1 Anspruchsdauer §148 SGB III (Sperr und Ruhenzeit) ALSO auch eine „Gestaltungsmöglichkeit“ als Argument

      Ob bei Dir (da Du aktiv an der „Auflösung“ Deines Arbeitsvertrages mitgewirkt hast) eine Sperrzeit von 12 Wochen ausgesprochen wird (ab 2022), kann mit Bestimmtheit hier niemand sagen. Einige Kommentatoren haben das berichtet, bei einigen wurde keine Sperrzeit ausgesprochen. Ist aber nicht so schlimm, wenn Du kooperativ in der ALG1 Phase mit dem AfA-SB zusammenarbeitest, sollten keine Probleme/Sanktionen entstehen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für die Antwort.
        Die ordentlichen Kündigungsfrist 6 Monate wurde eingehalten (habe im Mai unterschrieben).

        Gruß,
        Stefan

    • Nunja, mein Dispojahr in 2018 verlief problemlos, bei der persönlichen AL-Meldung 2 Wochen vor Frist gab es keine Probleme bezüglich „3 Monate vorher arbeitssuchend melden“.
      Aber selbst wenn hier weiter Leute ähnliches berichten, wird das deine Zweifel nicht beseitigen.

      Wenn Du auf Nummer Sicher gehen willst, dann melde dich bei der AfA (ruhig sofort) und teile denen deinen Wunsch bezüglich Dispojahr mit. Die haben die Aufgabe mit Dir zu reden und deine Fragen zu beantworten. Voraussichtlich wird dann ein Mitarbeiter der Leistungsabteilung Rücksprache halten und der kann dann sagen, was „seine“ Agentur haben will. Mit etwas Glück kriegst Du sogar eine Art Protokollnotiz, mit einer Anleitung was zu tun ist.

    • Es ist nicht so ungewöhnlich, dass die Mitarbeiter der Agenturen den Begriff Dispojahr nicht kennen.
      Ich empfehle dazu einmal den Beitrag: „Hinweise zum Dispojahr – Grundlegendes“ und für das generelle Vorgehen auch einmal: „Dispojahr – Vorgehensweise

      Eigentlich sollten alle Beiträge aus der Hinweis-Serie gelesen werden. Auch zur Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Eine vorherige Absprache mit der Agentur ist auf jeden Fall zu empfehlen!

  3. Hallo Privatier,

    erst mal ganz herzlichen Dank für die tolle Seite und den zahlreichen sehr hilfreichen Informationen. Auch ich möchte meinen Plan kurz darlegen und wurde mich über ein Feedback freuen, ob ich was übersehen oder falsch interpretiert habe.
    Zum heutigen Stand werde ich nach 30 Jahren noch diesen Monat einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, der dann zum 30.09.2020 wirksam wird. Da ich Anfang Februar 57 Jahre alt werde plane ich ein Dispojahr über 15 Monate einzulegen. Da sich ab 2020 die Rahmenzeit auf 30 Monate verlängert hat wurde ich mich dann nach 15 Monaten Dispojahr zum 15 Februar 2022 Arbeitslos melden, was dann bedeuten wurde, dass sich das ALG1 auf 24 Monate verlängern wurde, da ich dann 58 Jahre alt bin. Das einzige worauf ich mich evtl. Einstellen muss ist, dass ich 1 Jahr den vollen Beitrag an die GKV bezahlen muss aber sämtliche Sperr- und Ruhezeiten entfallen. Stelle mir auch noch die Frage ob ich mich bereits im Oktober 2021 als Arbeitssuchend melden soll oder mich einfach auf 15.02.2022 Arbeitslos melde, da ich nicht suche.
    Wurde auch noch gerne wissen ob während des Dispojahres ein 450€ Minijob erlaubt ist ohne dass irgendwelche Nachteile entstehen.
    Danke & Viele Grüße

    • Hallo Winner,

      bitte zählen Sie nochmals „Ihre 15 Monate“ von Otober 2020 bis Februar 2022 nach. Irgendwie fehlt der eine oder andere Monat …..
      Prinzipiell sollte Ihr Plan trotzdem funktionieren.

      LG FÜR2012

    • War es nicht so, dass man als 58-jähriger nur dann 24 Monate ALG1 bekommt, wenn man in den 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung mind. 48 Monate (4 Jahre) svpfl. beschäftigt war?
      Nach 17 Monaten Dispo-Pause (Oktober 2020 – Februar 2022) reicht das nicht mehr.
      Das war auch im Beitrag „Verlängerte Rahmenfrist“ so erwähnt.
      Bert.

    • Hallo Winner,

      ein Minijob ist möglich und sogar von Vorteil, wenn du bereits vor Bezug von ALG 1 für mind. 12 Monate einen Mini-Job hattest. Der Verdienst wird dir dann in der bisherigen Höhe nicht auf das ALG 1 angerechnet (zusätzlicher Freibetrag – siehe Seite 4 im Informationsblatt)
      Ansonsten sind während des ALG 1-Bezugs nur 165 Euro anrechnungsfrei.
      https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-Nebeneinkommen_ba015792.pdf
      Achte stets darauf, dass du mit dem Mini-Job während des ALG-Bezugs immer weniger als 15 Stunden in der Woche arbeitest.

      Viele Grüße
      Stephan

      • Stephan, Du hast diesen Irrglauben an anderer Stelle schon einmal verbreitet. Damit es sich nicht in den Köpfen festsetzt, muss ich das heute einmal richtig stellen.
        In dem Papier der Arbeitsagentur heisst es:
        „Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt haben.“ (Hervorhebung von mir)

        Hier wird also die Bezeichnung „Nebenbeschäftigung“ sehr wörtlich genommen! Den zusätzlichen Freibetrag gibt es nur, wenn die besagte Beschäftigung parallel zu einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt wurde.
        Das ist aber bei einem Dispojahr in der Regel nicht der Fall.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Peter,

          danke für den Hinweis und die Klarstellung.
          Dann hatte ich vermutlich entweder massig Dusel oder einen kulanten Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung oder beides. Vielleicht wurde in meinem Fall der Minijob als Nebentätigkeit zum Midi-Job angesehen, den ich zeitweise während des Dispojahres parallel zum Minijob hatte angesehen. Oder es wurde einerseits der Zeitraum 18 Monate betrachtet in den die vorherige Beschäftigung mit 6 Monaten gefallen ist und andererseits der Minijob mit mind. 12 Monaten innerhalb der 18 Monate vor dem ALG1-Bezug, beides war erfüllt und es muss nicht die ganze Zeit parallel laufen. Nun ja, bei mir hat es geklappt, aber eventuell hatte ich einfach nur Glück und eine andere Leistungsabteilung hätte es anders gesehen.

          Viele Grüße Stephan

          • Bei einem MIDI-Job liegt ja eine Pflichtversicherungsverhältnis vor und von daher hat der MINI-Job dann auch die Voraussetzungen der Parallelität erfüllt. Und das ist eben für die anderen Lesern wichtig, dass nicht der Eindruck entsteht, eine Nebenbeschäftigung alleine würde ausreichen.

            Was die zeitlichen Komponenten in Deinem Fall angeht, so habe ich eher den Eindruck, dass hier ein wenig Glück im Spiel war. Auch darauf sollte sich niemand verlassen.

            Gruß, Der Privatier

  4. Moin espe63,

    Du hast hier bestimmt einige Kapitel im Blog zum Thema „Dispositionsjahr“ gelesen. Zum Dispositionsrecht gibt es in den AfAs die sogenannten Fachanweisungen. Die AfAs haben auch eine Beratungspflicht hierzu. Du kannst Dir ja die FA §137 SGB III ausdrucken und zum Gespräch mitnehmen. Eine Passage in der FA zum §137 SGB III (unter Punkt 137.2 Seite 5) lautet:

    137.2 Dispositionsrecht

    (1) Arbeitslose können bis zum Zugang des Bewilligungsbescheides auch
    mehrfach bestimmen, dass das Stammrecht später entstehen soll, oder die
    Erklärung widerrufen. Soweit die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt, ist
    eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich.

    (2) Bei nahe liegenden bzw. offenkundigen Gestaltungsmöglichkeiten ist der
    Arbeitslose zu informieren. Dies kann der Fall sein, wenn die Ausübung des
    Dispositionsrechtes einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, z. B. wenn:

    – bald nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Lebensalter erreicht wird,
    dass eine längere Anspruchsdauer auslöst,
    – die Anspruchsdauerminderung ausgeschlossen wird (§ 148 Abs. 2 Satz 2),
    – sich durch die Verschiebung des Anspruchsbeginns ein höherer AlgAnspruch ergeben würde (befristete Tätigkeit nach Ausbildung).

    Da Du im Dispojahr 58 Jahre jung wirst, liegt bei Dir eine „Gestaltungsmöglichkeit“ vor (d.h. Du erreichst damit eine ALG1 Anspruchsdauer von 24 Monate)

    Gruß
    Lars

    • @espe63 und @Lars:

      Den Hinweis auf das Dispositionsrecht würde ich aufgrund der Erfahrungen aus der letzten Zeit eher nicht verwenden. Es besteht die Gefahr, dass die Agentur dies missversteht und ihre eigene Interpretation von Disposition verwenden möchte.

      Am einfachsten wäre es wohl, wenn man gar nichts von Disposition etc. erwähnt, sondern ganz schlicht das Vorhaben schildert: Ein Jahr Auszeit (für was auch immer) und danach ALG beantragen. Mit der Absicht, keine Minderung durch Sperren zu bekommen (und je nach Lage) einen höheren Anspruch zu erhalten. Mehr nicht.
      Anschliessend die Frage, ob das Vorhaben so in Ordnung ist.

      Gruß, Der Privatier

  5. Vielen Dank für die schnellen Antworten.
    Stimmt natürlich, das wären ja 17 Monate und dann komm ich nicht mehr auf die 48 Monate wie Bert richtig schreibt. In diesem Fall werde ich wohl das Jahr genau einhalten müssen und 18 Monate AGL1 beanspruchen.
    Grüße Winner

    • Es kann aus steuerlichen Gründen durchaus Sinn ergeben, das Dispojahr bis zum Ende des Kalenderjahres auszudehnen.

    • @Winner: Das ist auch nicht so ganz richtig!
      Einerseits wäre die Rechnung mit 15 Monaten auch nicht aufgegangen (zu lang) und jemand, der die vollen 24 Monate ALG beanspruchen will (älter als 58J) muss sich weiterhin an ein möglichst exaktes Jahr (plus 1 Tag) beim Dispojahr halten.

      Wer hingegen noch keine 58Jahre ist, kann sich ruhig etwas mehr Zeit lassen. Hier besteht ein Puffer von ca. 6 Monaten, um den das Dispojahr verlängert werden kann.

      Gruß, Der Privatier

  6. Hallo Privatier,
    Erstmal vielen Dank für all die Infos und dass sie die Seiten nach all den Jahren noch aktuell halten !
    Nun zu meiner Frage, ich bin 53. Ich habe am 30.9.2019 meinen letzten Arbeitstag gehabt und eine Abfindung im Januar 2020 ausgezahlt bekommen. Ich hatte mich nur Arbeitssuchend gemeldet. Um die Sperrfristen zu umgehen möchte ich mich nach einem Dispo- Jahr erst arbeitslos melden.
    Ist das für mich nun der 1.10.2020 oder der 2.10.2020 ? 12 ‚Monate + 1 Tag ? Also gilt die neue Rahmenfrist Regelung für mich ?
    Sorry, der Nachfrage, aber ich möchte sicher gehen ….
    Vielen Dank, Gruß KaterKarlo

    • Die neue Rahmenfrist gilt nicht für Dich (man muß dazu nach dem 31.12.2019 noch versicherungspflichtig beschätigt gewesen sein).
      Trotzdem kann die AL-Meldung auch mit Wirkung zum 02.10.2020 durchgeführt werden. Die nachzuweisenden 12 Monate Beschäftigung sind genaugenommen 12 x 30 Tage, daher hat man auch mit der alten Regelung wenige Tage Spielraum.

    • Völlig korrekte Antwort von eSchorsch!
      Auch die Monatsrechnung ist richtig so und der Grund dafür, warum das Dispojahr auch mit einem zusätzlichen Tag mehr funktioniert.
      Ich werde das aber in einem weiteren Beitrag nächste Woche noch ausführlicher erläutern.

      Gruß, Der Privatier

  7. Hallo Privatier,
    interessante Neuigkeiten! Bin schon sehr gespannt auf das Rechenmodell für Monate der AFA. Mir hat man übrigens noch vor einer Woche bestätigt dass die Vorgehensweise für mich (über 58)die Richtige ist: Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2020. Beschäftigungslos ab 01.12.2020. Arbeitslos ab 01.12.2021. Nach der von dir beschriebenen Vorgehensweise wäre dann für mich der richtige Tag für die arbeitslos Meldung der 02.12.2021, Richtig? Wie rechnet das Arbeitsamt??? Übrigens TOP Seite, habe hier so wirklich wertvolle Infos bekommen die mir echt weiter helfen! Viele Dank dafür!

    • Das ganze Tamtam gibt es ja nur, weil ein Einzelfall aufgetreten ist. Die Agentur Nürnberg wollte unbedingt dieses 1 Jahr + 1 Tag haben.
      Wir rätseln immer noch ein bisschen, ob Nürnberg das anders macht als alle anderen Agenturen oder ob das nur der Anfang eines geänderten Prozederes ist.

      Wenn die eigene Agentur ein Dispojahr bis zum 01.12.2021 vorschlägt, dann ist das ein Indiz, dass nur Nürnberg abweichend tickt. Das würde ich dann auch so durchführen. Du kannst ja November 2021 nochmal bei Amt nachfragen ob sich zwischenzeitlich was geändert hat.

      Das AA nimmt für die nachzuweisenden 12 Monate Beschäftigung keine Monate aus dem Kalender sondern 12 x 30 = 360 Tage.

    • Wenn es eine Abklärung (und Zustimmung) mit der eigenen Agentur gibt, kann man natürlich danach vorgehen.

      Der obige Beitrag ist auch mehr eine Vorsichtsmaßnahme, mit der man auf jeden Fall richtig liegt. Egal, welche Agentur dies beurteilt oder welcher Sachbearbeiter am Ende des Jahres u.U. neue Ideen hat…

      Gruß, Der Privatier

  8. Hallo Privatier,

    erst einmal vielen Dank für deine Website; sie hat mir bis jetzt viel geholfen!

    Ich (60) habe zum 30.06.2019 einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, im März 2019 bei der Arbeitsagentur vorgesprochen und mich arbeitsuchend gemeldet. Dort hat man mir zum Dispositionsjahr geraten (!) und dazu, mich wieder abzumelden. Ich habe mich dann dann bereits im Juni 2020 zum 01.07.2020 online arbeitslos gemeldet. Mein ALG1-Antrag wurde innerhalb weniger Tage bearbeitet. Alles völlig problemlos.

    Gruß

  9. Hallo Privatier,
    mit großem Interesse lese ich die Beiträge zum Dispositionsjahr, Jedoch fehlt mir EINE Antwort (hat Winner am 5.August gestellt und wirde nicht beantwortet) auf folgende Frage:
    Würde auch noch gerne wissen ob während des Dispojahres ein 450€ Minijob erlaubt ist ohne dass irgendwelche Nachteile entstehen?
    Und welche Auswirkungen haben Dividentenzahlungen?
    Beste Grüße
    Frank

    • Ich vermute, die Frage bezieht sich auf Nachteile, die im Zusammenhang mit der Agentur für Arbeit entstehen könnten?

      Da kann ich beruhigen: Ein Minijob hat keinen Einfluss innerhalb eines Dispojahres. Das gilt in gleicher Weise auch für andere Einkünfte, die keiner Versicherungspflicht unterliegen.
      Etwas aufpassen muss man u.U. nur, wenn neue Ansprüche auf ALG entstehen könnten, wie z.B. bei einem MIDI-Job. Mehr dazu im Beitrag:
      https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier. Danke für die Auskunft. Bei mir verhält es sich genau wie bei Danthada.Aufhebungsvertrag zum 31.12.20, Abfindungszahlung im Januar 2021, anschließend das Dispositionsjahr (evtl. mit 450,-€ Job).
        Bezüglich des richtigen Zeitpunkts der Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt sehe ich das zur Zeit so. Da der 1.Januar immer ein Feiertag ist und der 1.Januar 2021 ein Freitag ist und der 1.Januar 2022 ein Samstag, werde ich mich Mitte Dezember 2020 beim AA melden und das Dispositionsjahr beantragen. Der erste Werktag ist in 2022 der 3.Januar und somit ist der 1Jahreszeitraum, bzw. 1Jahr und ein Tag auf jeden Fall erfüllt.

  10. Hallo Privatier,
    habe mein Arbeitsverhältnis mit einen Aufhebungsvertrag zum 31.01.20 beendet.Habe mich vorher arbeitsuchend gemeldet und wieder abgemeldet.Mündlich habe ich mitgeteilt, daß ich ein Dispositionsjahr in Anspruch nehme.Mann wies mich auf die Einhaltung dieses Jahres auf den Tag genau hin, konnte mir aber nicht das genaue Datum sagen. War Beratung durch Rückruf von AA.
    Bin im April 58 Jahre geworden.
    Meine Fragen 1. reicht die mündliche Mitteilung an die AA fürs Dispojahr?
    2.Um die Ansprüche nicht zu verlieren muß ich mich dann am 1.2.21 oder am 2.2.21 arbeitslos melden?3.Kann ich mich jetzt Arbeitslos melden und wieder abmelden um die Ansprüche für 4 Jahre zu sichern?
    Vielen Dank für die Bemühung

    Viele Grüße von Johannes

    • 1. Man braucht das AA vorher gar nicht zu konsuliteren
      2. Aktuelle Empfehlung ist der 02.02.2021, siehe Beitrag und Kommentare oben
      3. Man kann sich bis zu 3 Monate vorher arbeitslos melden (in deinem Fall wäre das Anfang November). Eine Arbeitslosmeldung (mit Wirkung zu sofort) ist möglich, hat aber nichts mehr mit Dispojahr zu tun und würde voraussichtlich zu einer Verkürzung der Anspruchsdauer um 25% führen. Das wieder abmelden ändert dann auch nichts mehr an den gekürzten 6 Monaten.

  11. Hallo Privatier,

    ich habe heute dein Buch (Per Abfindung in den Ruhestand) über Amazon erhalten. Großes Kompliment, geniale Zusammenstellung, gut geschrieben, einfach perfekt.
    Ich habe es innerhalb von 2h mit dezentem Textmarker Einsatz 🙂 „verschlungen“.

    Ich hätte 1 Frage zum Dispositionsjahr:

    Kurzes Szenario:
    —Ausstieg 31.12.2020 per AH-Vertrag
    —Auszahlung Abfindung ca. Mitte Januar 2021
    —kein Bezug von ALG1 in 2021

    Die freundliche und kompetente Dame bei der AfA (0800 Nummer) konnte sofort etwas mit dem Begriff Dispositionsjahr anfangen.

    Nach Schilderung meines aktuell noch fiktiven Vorhabens, sagte sie mir, dass es u.A. wegen Corona sehr viel einfacher läuft.
    —ich soll mich einfach 3 Monate vor dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit melden (vorher macht keinen Sinn) und mitteilen, dass ich ab 01.01.2021 arbeitslos bin und von meinem Dispositionsrecht gebrauch machen möchte. Der Rest wird von der AfA erledigt, fertig.
    —dies kann alles per Telefon gemacht werden, persönliches Erscheinen nicht nötig.
    —z.B. Mitte Dezember 2020!reicht auch, im Notfall auch z.B. am 02.01.2021, was sie aber nicht empfehlen würde, da aus Erfahrungen zu Beginn des Jahres die Hölle los ist.

    Kann ich nun auf diesen vereinfachten Prozess vertrauen?
    Hast Du, bzw. habt ihr hier evtl. schon „Corona bedingte“ Erfahrungswerte?

    LG

    • Ein bisschen erinnert mich das an das Schreiben der AfA Nürnberg an Gad https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-28991

      Bis vor ein paar Wochen hätte ich geschrieben, melde dich Mitte Dezember 2021 zum 1.1.2022 arbeitslos und gut. Ein kleines bisschen habe ich die Befürchtung, dass die „Variante Nürnberg“ bundesweit Schule machen könnte und alle anderen Ämter das bald ähnlich handhaben. Dass also das Dispojahr besser nur in enger Absprache mit der AfA durchgeführt werden sollte.

      Wenn jetzt die AfA sagt, melde dich Herbst/Dezember 2020 bei uns, wir nehmen die Daten auf und ab Januar 2022 beziehst du automatisch ALG1, dann würde ich das auch so machen.

      Offene Fragen:
      muss dennoch ein schriftlicher Antrag (Onlineantrag) auf ALG1 gestellt werden?
      Wie kriegst Du eine Kopie wenn das alles telefonisch aufgenommen wird?
      Antrag mit Wirkung zum 01.01.2021 oder zum 01.01.2022 oder gar 02.01.2022 (was sagt die AfA)
      Muss man Q4/2021 arbeitssuchend sein? (Du willst da doch längere Zeit den alten Onkel in xyz besuchen, bist also ortsabwesend)

      Selbst dran denken:
      bei der telefonischen AL-Meldung alle unklaren Dinge fragen
      in 12/2021 bei der AfA nachfragen, ob das auch alles so funktionert ab Januar 22 (selbst wenn es heuer heisst „alles ok, brauchst dich nicht zu melden“

      Vereinfachten Prozess kenne ich nur soweit, dass die persönliche Vorsprache mit Passvorzeigen im Amt ist coronabedingt nicht mehr nötig, die AfA macht das mittlerweile per Internet.

      Und auf jeden Fall hier beim Privatier darüber berichten wie es weitergeht!

      • Also ich bin jetzt seit 01.02.20 Privatier! Nach 12 Monaten möchte ich ALG 1 in Anspruch nehmen. Ich denke ich werde mich weiterhin an meinen ursprünglichen Plan halten und im Oktober oder November mit der AfA Kontakt aufnehmen und dann mitteilen, dass ich ab dem 01.02.2021 bis maximal (voraussichtlich wenn keine Abmeldungen notwendig sind. Weiss, dass dies 25 Monate sind) 28.02.23 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Im Anschluss würde ich die Rente für langjährig Vericherte beantragen.
        Ich sehe keine Veranlassung hier unruhig zu werden, bei der Kontaktaufnahme werde ich dann schon abklären, ab wann ich mich offiziell arbeitslos melden muss, ob 01.02.21 oder 02.02.21. Die müssten mir dann ja eine eindeutige Auskunft geben. Arbeitssuchend bin ich zuvor auch nicht, denn ich muss mich 12 Monate regenerieren!
        Corona 2. welle sehe ich hier noch als grösstes Risiko.

        B

        • So nachdem hier die Stimmen nach frühzeitiger Abstimmung mit der AfA immer lauter wurden, habe ich mich vor einigen Wochen doch online registriert und über das Portal meine Anfrage gestellt: Austritt 31.01.2020, Plan arbeitslosmeldung zum 01.02.2021.

          Recht schnell bekam ich Post mit dem Merkblatt für Arbeitslose ohne weiteren Kommentar. Es war ein Vordruck dabei mit der Erklärung zum Anspruchsbeginn, das ich unterzeichnen und das Datum eintragen sollte. Es steht auch drauf, dass ich umfassend beraten wurde.

          Da das nicht der Fall war habe ich zunächst nichts weiter unternommen.

          Heute kam ein Anruf von der Leistungsabteilung bei dem die Beratung stattfand.

          Die freundliche Dame empfahl mir mich zum 01.02.2021 (wäre ein Montag) arbeitslos zu melden. Weiterhin sagte sie mir, dass ich mich 3 Monate zuvor arbeitssuchend melden soll (würde auch im Oktober schon gehen) um die 1-wöchige Sperrfrist zu vermeiden.

          Sie wies mich auch auf das Risiko der Erkrankung zum Stichtag hin und das bei späterer Meldung (wenige Tage wären schadlos) der Anspruch sich verringern würde.

          Also im Ergebnis waren die Aussagen wie erwartet und von dem +1 Tag war ihr nichts bekannt. Schriftlich würde es dazu nichts geben.

          B

          • Okay, der eine zusätzliche Tag ist anscheinend keine generelle neue Sichtweise und es funktioniert weiterhin auch mit dem exakten einen Jahr.
            Die Arbeitsuchendmeldung wäre meiner Meinung nach nicht erforderlich, aber es ist fraglich, ob man sich mit der Agentur darüber streiten sollte. Dazu habe ich mehrere Alternativen im Beitrag über die Arbeitsuchendmeldung beim Dispojahr vorgeschlagen.

            Weiterhin gutes Gelingen!
            Gruß, Der Privatier

    • Wie eSchorsch schon sehr richtig bemerkt hat, handelt es sich bei der von der Agentur vorgeschlagenen Vorgehensweise NICHT um das hier auf der Seite beschriebene Dispojahr!!

      Die Vorgehensweise der Agentur weicht in einigen Punkten von der hier vorgeschlagenen Variante ab. Das will aber nicht heißen, dass der Vorschlag der Agentur nicht funktionieren könnte oder das er schlecht sei. Es existieren nur bisher keinerlei Erfahrungen damit. Und alles, was hier über das Dispojahr geschrieben steht, in nicht unbedingt anwendbar.

      Zu der Frageliste, die eSchorsch schon oben begonnen hat, würde ich gerne noch einen für mich entscheidenden Punkt ergänzen:
      * Welche Pflichten bestehen ab Arbeitslosmeldung hinsichtlich: Eigenbemühungen zur Vermittlung, Verfügbarkeit, Bewerbungen, ggfs. Eingliederungsmaßnahmen (Kurse), regelmäßige Meldungen bei der Agentur usw.?

      Dies in aller Kürze. Es hat den Anschein, dass die Agenturen ihre eigene Interpretation des Disporechtes verstärkt praktizieren möchten. Ich denke, ich werde die unterschiedlichen Sichtweisen noch einmal ausführlicher erläutern müssen.

      Bis dahin würde ich bei Gesprächen mit der Agentur immer die weiter oben beschriebene Vorgehensweise empfehlen: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-10-hinweise-zum-dispositionsjahr-einen-tag-laenger/#comment-30046

      Gruß, Der Privatier

      • Vor allem, dass die Auskunft von der allgemeinen AfA-Hotline kommt, lässt stutzen. Es ist unwahrscheinlich (aber nicht unmöglich), dass DanthaDa auf einen Mitarbeiter aus Nürnberg getroffen ist. Und trotzdem kam prompt der Hinweis auf das „Nürnberger Dispojahr“.

        Es wäre interessant, da an interne Informationen zu kommen. Ich meine jetzt keine Geheimnisse, sondern die Regularien die aktuell scheinbar verstärkt angewendet werden. Wir brauchen eine Swantje vom Arbeitsamt 🙂

  12. Hallo Privatier, hallo fleißige Kommentatoren/innen,

    erst mal ein ganz herzliches Dankeschön für die beiden tollen Bücher, diesen Webauftritt und das Engagement vieler Gleichgesinnter mit ihren Kommentaren.
    Ich habe dabei viel gelernt und auch für meinen Fall adaptiert.

    Meine Situation ist wie folgt:
    – Ausstieg zum 30.11.2020 per Aufhebungsvertrag mit Abfindung
    – Auszahlung der Abfindung im Januar 2021
    – Der Aufhebungsvertrag wurde rechtzeitig unterschrieben, um die sieben Monate Kündigungsfrist einzuhalten
    – Beim Ausscheiden bin ich 58 Jahre alt (oder jung – je nach Sichtweise)

    Jetzt müsste ich mich bis spätestens 30.8.2020 bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (drei Monate bevor ich beschäftigungslos bin).

    Ich habe mir heute nochmal in Ruhe die beiden für mich in Frage kommenden Szenarien „An- und Abmelden“ sowie „Dispojahr“ angeschaut.

    Um die mir drohende Sperrfrist von 12 Wochen entgegenzuwirken, wäre die Variante „Dispojahr“ für mich die Richtige. Somit startet für mich das Dispojahr am 1.12.2020 und endet am 30.11.2021. Nachdem ich in diesem Jahr für die Agentur für Arbeit ja noch „unsichtbar“ bin (siehe auch Kap. 6.8.6 im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“), muss ich mich im August 2020 noch nicht arbeitssuchend melden, sondern erst ein Jahr später. D.h. Beim Dispojahr meldet man sich erst drei Monate vor dem Ende des Dispojahres arbeitssuchend.

    Sieht also wie folgt bei mir aus:
    – 1.12.2020 Beschäftigungslos und Start des Dispojahres
    – 30.9.2021 Meldung als arbeitssuchend
    – 1.12.2021 Meldung als arbeitslos

    Ist meine Sichtweise richtig?

    Ich wäre Ihnen/Euch sehr dankbar über die ein oder andere Rückmeldung.

    Herzlichen Dank im Voraus!

    Viele Grüße

    • Moin doubleUGee,

      schau bitte einmal auf die „arbeitssuchend Meldung“ 30.09.2021, wäre das nicht der 30.08. oder 31.08.2021 (3 Monate) – falls Du Dich arbeitssuchend im Dispojahr melden möchtest … siehe Kapitel 6.8.6 Unterpunkt „Arbeitssuchendmeldung in der Praxis“. Zu der Arbeitslosmeldung — nach Dispojahr — 01.12.2021 oder doch 02.12.2021 bitte abwarten, der Privatier wird noch eine Information/Hinweis einstellen. Ansonsten sehe ich da keine Probleme.
      Absprache mit AfA, wäre evt. vor dem Dispojahr zu empfehlen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für den Hinweis. Die Meldung als Arbeitssuchend muss am 30.8.2021 erfolgen.
        Ich denke ich werde demnächst bei der AfA „aufschlagen“ um meine Situation zu besprechen.

        Eine Frage noch zu dem Hinweis „… – falls Du Dich arbeitssuchend im Dispojahr melden möchtest …“. Ich denke ich muss mich drei Monate vor der Arbeitslosmeldung als arbeitssuchend melden?

        Viele Grüße

  13. Drohende Sperrzeit 6 Monate 1/4 der Anspruchsdauer. Also noch besser. Arbeitssuchendmeldung aus meiner Sicht nicht zwingend erforderlich. Ich werde mich 2-3 Monate vor der Arbeitslosmeldung (bei mir zum 01.02.2021). mit der AfA in Verbindung setzen um das weiter Vorgehen => Meldung arbeitslos zum 01.02.2021 abzustimmen. Einhalten der Kündigungsfrist hilft vermutlich bei der gesetzl. Krankenversicherug. Betrifft mich allerdings nicht, deshalb bin ich da nicht so informiert.

    B

    • Hallo B,

      die Aussage „…Arbeitssuchendmeldung aus meiner Sicht nicht zwingend erforderlich…“ verstehe ich nicht. Ich dachte man muss sich bevor man sich arbeitslos meldet auch arbeitssuchend melden?!? (Siehe auch meine Rückfrage zu „Lars“ im Kommentar vorher)

      Viele Grüße

      • Die (bisherige) Ansicht des Privatier zur Arbeitsuchendmeldung im Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

        In jüngster Vergangenheit gab es Hinweise auf eine geänderte Vorgehensweise bei (einigen?) AfA’s, daher die Empfehlung sich vor dem Dispojahr mit der jeweils zuständigen Agentur abzusprechen. Sprich Hotline anrufen, Ansinnen mitteilen, Fragen zu den Konditionen stellen und sich von einem Mitarbeiter der zuständigen Leistungsabteilung zurückrufen lassen.

        • Hallo eSchorsch,

          Ok. Danke für die Hinweise. Ich greife zum Äußersten und rede mit der AfA 😉

          Viele Grüße

          • Sieh es mal so, Du hast mit deinen Beiträgen jahrzehntelang dafür gesorgt, dass sich die Brüder und Schwestern aufm Amt keinen Bruch heben mussten 🙂
            Jetzt können sie Dir als Ausgleich wenigstens eine umfassende Beratung angedeihen lassen und dafür sorgen, dass es mit dem Dispojahr reibungslos funktioniert.

          • Hallo allerseits,

            kurz nochmal zu meiner Situation:
            – ab 1.12.2020 beschäftigungslos (Alter: 58); Auszahlung der Abfindung im Januar 2021
            – danach Dispojahr

            Ich habe heute mit der Arbeitsagentur in Fürth telefoniert:
            – die sehr nette, kompetente Dame hat meine Daten erfasst
            – ich habe ihr gesagt, dass ich erst nach einem Jahr Beschäftigungslosigkeit mich arbeitslos melden will, um mögliche Sperrzeiten aus dem Weg zu gehen
            – daraufhin sagte sie, dass ich mich zum 1.12.2021 arbeitslos melden und dann ein Tag später am 2.12.2021 wieder abmelden soll
            – ich soll mich im August 2021 arbeitssuchend melden
            – sie wird mir die Antragsunterlagen zusenden; diese soll ich überprüfen aber jetzt nicht zurücksenden

            Hört sich gut an. Läuft also.

            Herzlichen Dank an den Privatier und allen fleißigen Kommentatoren.

            Viele Grüße
            doubleUGee

          • Es ist immer ein sehr beruhigendes Gefühl, wenn man sich mit der Agentur über das weitere Vorgehen einig ist. Sehr schön!

            Gruß, Der Privatier

  14. Hallo,
    Das Thema Dispositionsrecht/Jahr holt mich auch aktuell ein.
    Nach dem ich angefangen habe mich mit dem Thema auseinander zu setzen würde mich eure Meinung (Vorschläge) zu den anstehenden Fristen/Termine interessieren.

    Randbedingungen:
    Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterzeichnet am 10.8.2020 (arbeitsuchend gemeldet online); Letzter Arbeitstag 31.8.2020
    Alter 58
    Auszahlung Abfindung in 2021. In 2021 werde ich kein weiteres Einkommen neben der Abfindung haben.

    An konktete Terminzeitpunke würden mich interessieren:
    1. Wann ist der 1. Tag (mit Datum) und der letzte Tag (mit Datum) für die „ein Jahresspanne“ nach §148 (2)2, die benötigt wird um die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu „umgehen“?
    2. zu welchem Tag muss die Arbeitslosenmeldung erfolgen um den Anspruch auf ALG1 (für 24 Monate)zu erhalten bzw. zu sichern?
    3. Beginn der Rahmenfrist (1. Tag in der Frist mit Datum)?
    4. Ende der Rahmenfrist (letzter Tag in der Frist mit Datum)?
    5. Beginn der erweiterten Rahmenfrist (1. Tag in der Frist mit Datum)?
    6. Ende der erweiterten Rahmenfrist (letzter Tag in der Frist mit Datum)?

    Freue mich auf eure Vorschläge.

    Viele Grüße

    • Ich möchte zunächst einmal um Verständnis bitten, wenn ich hier keine individuellen Datumsberechnungen anstellen möchte. Das ist mir einerseits zu aufwändig und ich bin da auch nicht sonderlich gut darin. 😉

      Von daher gibt es von mir allgemeine Antworten auf die Fragen:
      1. Eine Sperre wird nicht mehr verhängt, wenn das Ereignis welches sie begründet mehr als ein Jahr zurückliegt, daher die Empfehlung: 1Jahr + 1Tag. Ab Beginn der Beschäftigungslosigkeit.

      2. Empfehlung wie bei Pkt.1: 1Jahr+ 1Tag.

      3. Die Rahmenfrist wird immer rückwärts gerechnet. Sie beginnt am Tag vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit und reicht dann 30 Monate zurück.

      4. Siehe Pkt.3

      5. Wie bei Pkt.3, jetzt allerdings um 30 Monate erweitert, also insgesamt 60 Monate zurück.

      6. Siehe Pkt.3-5

      Gruß, Der Privatier

  15. … mal eine dumme Frage; Melde ich mich (> 58 J.) an dem Tag nach dem Beschäftigungsende arbeitslos und beantrage das ALG1 für in einem Jahr + 1 Tag ODER melde ich mich erst Jahr + 1 Tag nach arbeitslos und beantrage somit auch sofort das ALG1?

  16. Hallo,
    danke nochmals an Stephan & Privatier für die Info bezüglich Minijob während Dispojahr. Wenn ich richtig verstanden habe kann man einen Minijob problemlos ohne Nachteile parallel ausüben. Des Weiteren ist der Aufhebungsvertrag unterschrieben und Beendigungszeitpunkt ist der 30.11.2020. Eventuell ziehe ich diesen vor auf 31.10.20 oder sogar auf 30.09.2020. Da ich im Februar 57 Jahre alt werde plane ich vom jeweiligen Beendigungszeitpunkt bis 31.12.2021 ein Dispojahr und melde mich dann zum 03.01.2022 Arbeitslos. Die AfA werde ich zeitnah kontaktieren um mein Vorhaben mitzuteilen. Hoffe auf dem richtigen Weg zu sein.
    Viele Grüße

  17. Wenn das Dispositionsjahr ein Jahr und ein Tag dauern soll, hiesse das für jemanden, der jünger als 58 ist und der 31.12.19 bei seinem Arbeitgeber ausgeschieden ist, dass er sich erst zum 2. Januar 2021 Arbeitslos melden sollte. Dann fiele er aber aus der Rahmenfrist und hätte überhaupt keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Liege ich mit diese Einschätzung richtig?

      • Stimmt. Habe den Wechsel von 2019 nach 2020 ignoriert.
        ALG I gibt es aber trotzdem, da sind wir uns einig, oder? Wenn die AfA uns folgt, ist alles Ok. 😉
        Bert.

        • Ja.
          Der verlinkte Artikel erklärt den Berechnungsmodus für die Rahmenfrist, bzw warum das mit dem 1 Jahr und bis zu 5 Tagen funktioniert.

          Als Ausnahme fällt mir nur die AfA Nürnberg ein, die das Dispojahr so auslegt, dass man sich zu Anfang des Dispojahres arbeitslos meldet und dann mittels seinem Dispositionsrecht den Bezug auf ein Jahr später legt. M.W. ist der Kommentator Gad der einzige, dem das passiert ist (bzw. der darüber berichtet).
          Deshalb lautet die aktuelle Empfehlung erst die Afa kontaktieren und absprechen wie das Dispojahr gehandhabt werden soll.

  18. Ich bin mir nicht sicher. Wenn ich Privatier richtig verstanden habe, ist die Arbeitslosenmeldung in diesem Fall (jünger als 58, Rahmenfrist 24 Monate) einen Tag zu spät. Was meint Privatier?

    • eSchorsch hat schon die richtige Antwort gegeben: Es gilt zwar in diesem Fall noch die alte Rahmenfrist von 2 Jahren, dennoch gibt es für das Dispojahr hier einen Puffer von ein paar Tagen. Die Erläuterung dazu findet sich im Beitrag: „Hinweise zum Dispositionsjahr: Fristen für über 58-jährige“ .

      Das entscheidende Zitat aus dem Beitrag:
      „Mit der bis 2019 geltenden Rahmenfrist von 2 Jahren wird dies sehr deutlich: Hier musste man innerhalb von 2 Jahren eine Beschäftigung von 12 Monaten (also 360 Tagen) vorweisen. Somit hätte man auch nach einem exkaten Dispojahr von genau einem Jahr noch bis zu 5 Tage Zeit gehabt, um diese 360 Tage noch zusammen zu bekommen.“

      Aber auch wenn die Sachlage klar ist, ist es immer ratsam, sich den genauen Termin von der zuständigen Agentur bestätigen zu lassen.

      Gruß, Der Privatier

  19. Guten Tag, wirklich toll, das es diese Seite gibt. Danke. Ich habe auch eine Frage: Zum 31.01.2021 habe ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und möchte von dem Dispositionsrecht Gebrauch machen. Zur Info: Werde 2021 57J alt (also 18Monate Bezüge). Aber wie gehe ich denn im Hinblick aufs Arbeitsamt exakt vor? Ist es verkehrt sich jetzt schon dort zu melden, bzw. wäre es ratsam gewesen, sich erst 2021 zu rühren, um sich dann beispielsweise zum 31.02.2021 arbeitslos zu melden? Ich bin total verunsichert ob das richtig war, habe nämlich bereits beim Arbeitsamt angerufen, eigentlich zu Beratungszwecken und es wurden direkt alle meine Daten aufgenommen. Obwohl ich vom Dispositionsrecht gesprochen habe, hat man mir empfohlen, mich im November arbeitslos zu melden, wegen einer 3Monatsfrist bis Januar, und mir auch bereits Unterlagen zugesendet, für die Arbeitssuchendmeldung, ein Formular für meinen Arbeitgeber usw. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, viele Grüße, Sandra.

    • Es ist ein bisschen unklug (ich hätte fast geschrieben gefährlich) das Wort „Dispo…“ beim Arbeitsamt in den Mund zu nehmen, weil man darunter verschiedene Dinge verstehen kann https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
      Besser ist es wohl, wenn man nur seine Absicht umschreibt, etwa dass man Sperr- und Ruhezeiten vermeiden möchte und daher ein Jahr aussetzt / kein ALG beziehen möchte und eine Beratung erbittet wie das am besten umzusetzen ist.
      Wenn dies das Wissen des Hotlinemenschen übersteigt, erhält man den Rückrufe eines (hoffentlich kompetenten) Mitarbeiters der Leistungsabteilung.

      Das Formular für den Arbeitgeber ist sicher die Arbeitsbescheinigung. Die sollte man vom Arbeitgeber ausfüllen lassen.

      Was tun?
      Ich würde dem AG mitteilen, dass ich eine Arbeitsbescheinigung benötige, dass der AG auch für die Auszahlung der Abfindung noch Hauptarbeitgeber sein soll und dass ich in 2021 keine weiteren Einkünfte erzielen werde. Größere Arbeitgeber haben oft spezielle Formulare dafür.
      Dann würde ich Mitte Oktober nochmal das Arbeitsamt kontaktieren und um Beratung bitten, wie man die drohende Sperr- und Ruhezeiten mittels einem Jahr „Ausszeit“ verhindern kann.

      • Erst einmal ganz lieben Dank eSchorsch, für deine rasche Antwort. Du wirst lachen, ich habe die Empfehlung von meinem AG erhalten, bei der Arbeitsagentur beim Erstgespräch darauf hinzuweisen, dass ich von dem Dispositionsrecht gebrauch machen will.
        Nach der jetzigen Erfahrung werde ich es so machen, wie du vorgeschlagen hast. Ich melde mich dort erneut und werde umformulieren.
        Bei dem Formblatt für den AG handelt es sich in der Tat um eine Arbeitsbescheinigung. Ich hatte angenommen, dass das Teil dazu dient, mein ALG zu berechnen und frage mich nun, ob dieses Formblatt nicht auch erst eingereicht werden muss, wenn das Jahr herum ist. Also erst, wenn ich tatsächlich ALG beantrage. Ich muss mich da wirklich noch besser einarbeiten und werde mir jetzt als erstes mal deinen link zu Gemüte führen. Dank und liebe Grüße.

    • Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas modifiziert, um ihn von anderen ähnlichen Namen unterscheiden zu können.

      Zur Frage selbst hat eSchorsch hier bereits gute Hinweise gegeben und Vorschläge gemacht. Ergänzend zum dem dort bereits empfohlenen Link zum Thema „Dispojahr und Disporecht“ hier noch zwei weitere grundsätzliche Erläuterungen zur Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung beim Dispojahr:
      * Arbeitslosmeldung
      * Arbeitsuchendmeldung

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier, auch Ihnen lieben Dank für die weiterführenden Hinweise. Ich hatte mir das alles irgendwie unkomplizierter vorgestellt, aber ich habe auch keinerlei Erfahrungswerte in diesen Dingen. Werde recherchieren. Viele Grüße.

  20. Hallo Privatier, hallo Mitleser,

    ich habe lange gezögert, diesen Beitrag zu schreiben; teils aus Faulheit, teils aus der Überlegung heraus, dass es nicht sooo wichtig sei.
    Es wird ja inzwischen empfohlen, das „Privatier-Dispositionsjahr“ auf ein Jahr plus einen Tag auszudehnen.

    Ich bin der Meinung, dass der zusätzliche Tag gar nicht notwendig ist. Wenn man genügend Zeitpuffer hat, kann man ihn nutzen (z.B. Arbeitsende 30.12., arbeitslos ab 1.1.), es ist aber nicht nötig.

    Der Privatier schreibt, „Laut §148 Abs.2 S.2 SGB III entfällt die Minderung für Sperrzeiten (sinngemäß), wenn das Ereignis, welches sie begründet, mehr als ein Jahr zurückliegt.
    Beispiel: Jemand, der einen Aufhebungsvertrag zum 30.Sept. eines Jahres abschliesst, ist ab 1.Okt. beschäftigungslos.“

    Das Ereignis, welches die Sperrzeit begründet, findet hier am 30.9. statt (letzter Arbeitstag)! Die Sperrzeit beginnt immer am Folgetag, also hier am 1.10.
    Im anderen Fall würde die Sperrzeit am 2.10. beginnen, sodass man am 1.10. noch alle Ansprüche hätte. Welch Konfusion…

    Weiter heißt es beim Privatier:
    „Bei einer Arbeitslosmeldung, die nun exakt ein Jahr später wieder zum 1.Okt. erfolgt (wie bisher in den Beiträgen zum Dispojahr beschrieben), kann man sich nun darüber streiten, inwieweit das Ereignis „mehr als ein Jahr“ zurückliegt. Wenn man nur die Tage betrachtet (jeweils der 1.Okt.), so läge das Ereignis genau ein Jahr zurück. Und daher nicht „mehr als ein Jahr“. Die Bedingung wäre also nicht erfüllt!“

    Er schreibt hier, dass vom 1. Tag der Sperrzeit bzw. des „Privatier-Dispositionsjahres“ gerechnet würde, legt also das ‚Ereignis‘ und den Beginn der Sperrzeit / des Dispojahrs zusammen.
    Das halte ich für den Fehler in der Argumentation, denn Ereignis und Beginn der Auswirkung liegen immer einen Tag auseinander!
    Ereignis am 30.9., Beginn Sperrzeit oder Dispojahr am 1.10.

    Eine Arbeitslosmeldung zum 1.10. des Folgejahres ist aber länger als ein Jahr entfernt vom ‚Ereignis, dass die Sperrzeit begründet‘, nämlich dem 30.9. des Vorjahres.
    Der zusätzlich Tag ist redundant.
    q.e.d.

    Bert.

    • Das Problem ist nicht, den Privatier (oder einen seiner Leser) zu überzeugen.
      Die „Jahr + Tag Sache“ ist nur eine Vorsichtsmaßnahme um alle Eventualitäten abzudecken. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Agentur argumentiert wie die von Gad https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-29027 mag gering erscheinen. Falls das wider Erwarten doch passiert, muß man gegen störrische Amtsschimmel ankämpfen. Weshalb ein Risiko eingehen, wenn man es so einfach vermeiden kann?

    • Hallo Bert, Du hast vollkommen Recht mit Deiner Darstellung!

      Und ich glaube ebenfalls weiterhin, dass das exakte Jahr ausreichend ist, um ein Dispojahr erfolgreich durchzuführen.
      Die oben beschriebene Vorgehensweise ist daher nur eine Verfeinerung, um evtl. möglichen anderen Sichtweisen einzelner Agenturen von Beginn an den Wind aus den Segeln zu nehmen oder eben gegen solche (meiner Meinung nach falschen Gesetzesdeutungen) gewappnet zu sein. Ein Nachteil ergibt sich durch den einen Tag mehr hingegen nicht.

      Um sämtliche Unklarheiten zu beseitigen, wäre es aber immer empfehlenswert, die eigene Agentur vorab über das geplante Vorhaben zu inforieren und sich nach Möglichkeit die erwünschten Vorteile bestätigen zu lassen.

      Gruß, Der Privatier

  21. Hallo Privatier,

    ich hatte heute ein erstaunliches Gespräch mit dem Jobcenter und das dürfte auch für den Chat interessant sein.

    Zur Historie: Ich (55) bin am 31. Dezember 2019 nach 30 Jahren bei meinem Arbeitgeber mit Aufhebungsvertrag und Abfindung ausgeschieden. Ich hatte mich vorsichtshalber schon im Sept. 19 arbeitssuchend gemeldet und hatte im Dezember einen Beratungstermin wegen des „Dispojahrs“ beim Jobcenter Berlin (den Begriff habe ich beim Amt nicht erwähnt). Dort war man überfordert, versprach aber, dass sich die Leistungsabteilung meldet. Der Dame habe ich dann telefonisch erklärt, dass ich mich 2020 erst einmal nicht arbeitslos melden möchte, sondern mich beruflich neu orientieren und vielleicht freischaffend arbeiten möchte. Ich habe gefragt, ob das mit Nachteilen verbunden sei und wann ich spätestens meinen Leistungsanspruch verlieren würde. Antwort: Keine Nachteile (nur Krankenversicherung selber tragen) und spätestens zum 1. Januar 2021 arbeitslos melden.

    Das Jahr geht bald zu Ende und um auf Nummer sicher zu gehen, habe ich heute beim Jobcenter angerufen, um zu klären, ob die mögliche Sperrzeit mit Meldung zum 1. Januar auf jeden Fall hinfällig ist. Darauf gab es keine Antwort, aber die MitarbeiterIn erklärte, ich hätte schon jetzt keinen Anspruch mehr auf 18 Monate Arbeitslosengeld und die monatliche Summe sei natürlich auch niedriger, weil ich ja schon neun Monate keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hätte, mich nicht arbeitslos gemeldet und mein Dispositionsrecht nicht schriftlich erklärt hätte.
    Ihrer Meinung nach hätte ich mich zum 1. Januar arbeitslos melden müssen. Dann hätte ich vier Jahre lang Zeit gehabt, meinen Anspruch geltend zu machen.
    Ich bin jetzt verwundert und ein wenig verzweifelt. Habe ich einen Fehler gemacht oder erzählt die Dame Quatsch. Verringern sich wirklich Dauer des Arbeitslosengeldes und Höhe? Wie sollte ich am besten vorgehen?
    Beste Grüße, Hanjo

    • Ich vermute mal, die Dame kennt nur das (vom Privatier so bezeichnete) Disporecht und nicht das Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

      Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten.
      – spätestens am 1.10.20 arbeitssuchend melden und ab 1.1.21 arbeitslos melden
      – sich ohne vorherige AL-Meldung gegen Ende Dezember zum 1.1.21 arbeitslos melden
      Das Risiko bei ersterem ist, dass man ab Oktober mit Vermittlungsvorschlägen belästigt werden kann.
      Das Risiko bei letzterm ist, dass man eine Woche Sperre wegen zu später Meldung erhalten kann.
      Am Ende meines Dispojahres (Ende 2018) habe ich mich für die letzte Variante entschieden, aber trotzdem keine Woche Sperre erhalten.

      Die Aussage, dass sich Höhe und Dauer des ALG1-Bezuges ändern, führe ich auf persönliche Wissensdefizite der Hotlinemitarbeiterin zurück.

      Möglichkeit 3 wäre, nochmal bei der Hotline anrufen und um eine Beratung von der Leistungabteilung bitten. Ob das dann besser klappt -schulterzuck-

    • Die Aussage vom Dezember 2019 erscheint mir korrekt. Dagegen enthält die aktuelle Auskunft einige gravierende Fehler oder vielleicht auch nur Missverständnisse? Das ist aus der Ferne immer etwas schwer zu beurteilen.
      Dazu vielleicht noch ein Hinweis: Wer tatsächlich beim „Jobcenter“ anruft, redet mit Mitarbeitern, die sich in erster Linie mit Fragen zum ALG2, also Hartz4 befassen. Dort gibt es gänzlich andere Regeln und man darf nicht unbedingt erwarten, dass man hier vernünftige Aussagen über ALG1 bekommt.
      Aber wahrscheinlich war das gar nicht so gemeint… 😉

      Ansonsten schliesse ich mich den Vorschlägen von eSchorsch an.

      Gruß, Der Privatier

  22. Bei meinem gestrigen Telefonat mit der AfA (allerdings BW) wurde mir empfohlen mich 3 Monate vorher arbeitssuchend zu melden. Wäre bei dir also morgen oder übermorgen.

    Und dann gilt bei dir die verlängerte Rahmenfrist nicht, also sollte die Arbeitslosmeldung zwingend zum 01.01.21 erfolgen. Dann sollte das klappen.

    Grüße

    B

  23. Heute bekam ich einen Anruf von der Leistungsabteilung der Agentur für Arbeit. Fazit: So wie es im Forum dargestellt wird, ist es richtig. Ich soll mich am besten im Oktober oder November zum 1. Januar arbeitslos melden, eine Meldung zur Arbeitssuche sei nicht notwendig, mögliche Sperrzeit zum 1. Januar auf jeden Fall aufgehoben, Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes unverändert, wichtig aber zur Arbeitslosmeldung arbeitsfähig und nicht krank zu sein. Auf meinen Hinweis, dass eine Kollegin die Dinge völlig anders dargestellt hat, war die Antwort, die Kollegen vom Jobcenter kennen sich oft nicht aus und sollten bei solchen Fragen die Experten einschalten.

    • Prima!

      „Auf meinen Hinweis, dass eine Kollegin die Dinge völlig anders dargestellt hat, war die Antwort, die Kollegen vom Jobcenter kennen sich oft nicht aus und sollten bei solchen Fragen die Experten einschalten.“

      Das ist ein Satz, den der Privatier in die FAQ aufnehmen sollte 🙂

  24. Hallo Privatier, ich hatte auf Ihren Rat hin bei der augenscheinlich nicht korrekten und unvollständigen ersten Antwort des Amtes auf meine Anfrage um eine korrekte Antwort gebeten. Ich bin 58 Jahre und erfülle soweit alle Anforderungen, um ein Dispositionsjahr durchführen zu können. Ende der Beschäftigung 31.12.2020, Arbeitslos-Meldung geplant 2.1.2022. Die zweite Antwort des Amtes lautete zu diesem Punkt:“… die Höchstanspruchsdauer wird nach Vollendung des 58. Lebensjahres erreicht, wenn Sie innerhalb von 5 Jahren vor Anspruchsbeginn 4 Jahre in einem Versicherungspflichtverhältnis standen ..“ Also volle Jahre und keine Monate? Wie interpretieren Sie diese Antwort?

  25. Hallo Privatier und Kommentatoren/-innen,

    gerade arbeite ich mich durch das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“, obwohl meine Situation eine etwas andere ist. Da ich „erst“ 51 Jahre alt bin, habe ich vor, mich spätestens nach dem Bezug von ALG1 selbständig zu machen. Da Peter Rannings Buch eigentlich alle Aspekte zum Thema Abfindung berücksichtigt, eignet es sich m.E. auch sehr gut für Personen, die noch nicht in den Ruhestand gehen können.

    Leider kann ich nicht – wie erhofft – zum Ende des Jahres 2021 das Unternehmen verlassen, sondern müsste bereits am 30.06.2021 ausscheiden.

    Mein Zeitplan dazu sieht folgendermaßen aus:

    1.) Ausscheiden aus dem Unternehemen zum 30.06.2021

    2.) 01.07.2021-31.12.2021: Dispomonate: 6

    3.) 01.2022: Auszahlen der Abfindung

    4.) 01.01.2022-31.12.2022: Dispomonate: 12

    5.) 01.01.2023-31.03.2024: ALG 1

    Anhand des Buches habe ich dann geprüft, ob ich am 01.01.2023 überhaupt (noch) ALG 1 berechtigt bin:

    1.) Anwartschaft ALG 1: In der Rahmenfrist von den 30 Monaten (also von Beginng des ALG-1-Bezugs am 01.01.2023) muss ich 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben. Das wäre m.E. erfüllt, da ich ja vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 versicherungpflichtig gearbeitet habe.

    2.) Dauer von ALG 1: 30 Monate (bei mir nicht 48 Monate, da ich 51 Jahre alt bin) versichungspflichtig beschäftigt in den letzten 5 Jahren vor ALG-1-Bezug ab 01.01.2023 wäre ich. Exakt 42 Monate vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2021.

    3.) Höhe von ALG 1: 150 Tage versichungspflichtig gearbeitet hätte ich in den letzten 2 Jahren von ALG-1-Bezug auch, nämlich genau 181 Tage (01.01.2021-30.06.2021).

    Meine beiden Fragen dazu:

    a.) Ich komme zu dem Schluss, dass ich am 01.01.2023 gerade noch so ALG-1-berechtigt bin. Und zwar für die vollen 15 Monate, die man maximal als unter 55 jähriger bekommt. Oder habe ich hier einen Fehler gemacht?

    b.) Welcher Betrag wird zur Bemessung von ALG 1 herangezogen? Da ich ja nur 181 Tage von 365 Tagen in 2021 versicherungspflichtig gearbeitet habe, wird mein Einkommen dann aufs Gesamtjahr gerechnet und einfach durch 2 geteilt und als Bemessungsgrundlage genommen oder wird das Einkommen des ersten Halbjahres zu Grunde gelegt?

    Vielen Dank für die Unterstützung.

    Der Maschinist

    • Die Frage a) zur ALG-Berechtigung kann man eigentlich generell für alle, die jünger als 58 Jahre sind und vor dem Beschäftigungsende durchgängig beschäftigt waren, positiv beantworten: Ja, der ALG-Anspruch besteht bis zum Ende der 30-monatigen Rahmenfrist. Um die Vorteile eines Dispojahres zu erzielen, besteht daher ein Zeitfenster von einem Jahr bis 18 Monate.

      Die Höhe des ALG (Frage b) richtet sich nach dem Durchschnitt des beitragspflichtigen Entgelts für die Monate mit vers.pfl. Beschäftigung. Im Beispiel also der Durchschnitt der 6 Monate. Es spielt also keine Rolle, ob man im Bemessungszeitraum 6, 9, oder 12 Monate Beiträge bezahlt hat. Die Monate ohne Beschäftigung werden einfach nicht mitgerechnet.
      Aber (natürlich): Berechnung immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze!

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Das beruhigt mich schon mal, da es sich m.E. generell schwieriger zur Jahresmitte aus dem Unternehmen auszuscheiden gestaltet als zum Jahresende.

        Viele Grüße vom Maschinisten

  26. hallo
    erst mal vielen dank an privatier und alle forum user für das super informative forum
    aber je mehr ich lese umso unsicherer werde ich was ich machen soll
    darum hier meine frage und sachverhalt
    ich bin 60jahre alt und will zum 31.04.2021 ein aufhebungsvetrag mit abfindung annehmen
    nun meine rechnung

    28 monate bis zur rente mit 63 jahren davon

    6 monate eigenfinanzierun wegen ruhezeit laut arbeitsamt dann +
    18 monate alg und dann nochmal +
    4 monate eigenfinazierung bis zum renteneintritt == 28MONATE

    wenn ich jetzt aber ein dispojahr einschiebe bekomme ich ja alle 24 monate alg
    und würde in der gesamt finanzrechnung besser dastehen plus nebeneffekt 8 mal 0,3%=2,4% weniger rentenabzug weil ich 8 monate später in rente gehe
    habe ich das alles so richtig verstanden oder gibt es irgendwelche sachen die ich komplett verpeilt habe

    ich hoffe auf eure expertenhilfe und danke erst mal
    mfg ralf

    • Moin Ralf,

      einmal mit einem Steuerprogramm/Abfindungsrechner alles simulieren, … (das Dispojahr zur evt. Steueroptimierung der Abfindung nutzen).
      Ja, dass passt und in vielen Fällen ist das ALG1 höher als die Rente, also die 8 Monate mitnehmen, gleichzeitig 2,4% weniger Rentenabschlag und die 8 Monate mehr ALG1-Bezug erhöht auch noch die Rente.

      @“B“, der war gut 🙂

      @Ralf, der April hat wieviel Tage? 🙂

      Gruß
      Lars

    • hallo
      danke b für deine schnelle antwort
      auf meinen aufhebungsvertrag steht austrittsdatum 30.04.2021
      was passt nicht mit meiner rechnung

      • hallo ihr lieben
        wie ich schon schrieb ihr seit ein super forum und auch zu spässen aufgelegt-speziell b und vielen dank lars für die aufklärung
        und allen danke für die infos
        mfg ralf

  27. wie lars schreibt das sieht gut aus und für das Feintuning ist dann Zeit nach Vertragsabschluss. Meine hier Steueroptimierung, Krankenkasse, etc.
    Ich bin grad im Dispojahr bis Februar noch. Wenn dann mit der AfA alles läuft und ich z.b. wegen Urlaub oder so unterbrechen muss/will, dann würde bei mir auch was hinten rangehängt.

    Bei mir hat es sich so ergeben, dass bei optimalem Verlauf Dispjahr=> 24 Monate ALG=> sich fast nahtloser Übergang in die Rente ergeben würde (1 Monat Zeitverzug).

    Um die Feinheiten habe ich mich auch erst nach dm Austritt gekümmert bzw. bin noch dabei (ALG-Meldung etc.), aber schon mit dem Wissen wo die Stellschrauben sind.

  28. hallo b
    danke für die infos
    nochne frage
    muss ich das dispo jahr beim amt anmelden und bestätigen lassen oder was muss ich machen wenn ich das jahr in anspruch nehmen will
    mfg ralf

  29. Hallo Ralf,

    ich hab lang gar nichts gemacht. Dann wurde es hier im Forum bissel unruhig bezüglich der verlängerten Rahmenfrist und mit der Meldung Dispojahr plus 1 Tag. Deshalb ich mich im August registriert bei der AfA (online). Kam ein Anruf wo die Daten nochmal abgeglichen wurden, mit der Post kam die Registrierungsnummer (beides innerhalb 2 Wochen, dann ne weile nichts. Daraufhin hab ich im AfA portal per mail meine Fragen nochmal geschickt, dann kam Ende September ein Anruf der Leistungsabteilung.

    Ergebnis war exakt ein Jahr, wenige Tage Karrenzzeit nach hinten sind möglich, würde sie mir aber nicht empfehlen und ich sollte mich im Oktober arbeitssuchend melden. Das ist meine Aufgabe im Lauf der nächsten Woche.

    Schriftlich wollte man mir zunächst nichts geben. Mal sehen was nach der Arbeitssuchendmeldung passiert.

  30. danke b für die schnelle antwort
    mit jeder frage-antwort öffnen sich bei mir neue überlegungen
    am dienstag kommt bei mir mein steuerberater
    mit dem werde ich auch mal paar varianten durchrechnen
    neue überlegung wäre bei jetziger konstellation mit dispojahr den austritt auf 31.12.2020
    vorzuziehen
    mfg ralf

    • Hinweis zu dieser Idee:
      Grundsätzlich sicher soweit okay, aber bitte bedenken, dass dadurch evtl. die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Die daraus folgende Ruhezeit bei der Agentur für Arbeit kann zwar durch ein Dispojahr vermieden werden, nicht jedoch die Folgen für die Krankenkasse (sofern gesetzl. versichert). Hier wären u.U. für einige Zeit höhere Beiträge zu zahlen.
      Ist nicht unbedingt ein Problem, man sollte es nur wissen und entsprechend kalkulieren und ggfs. mit dem AG verhandeln.

      Gruß, Der Privatier

  31. hallo privatier

    danke für die namensänderung und den hinweis kv
    bei meinem aufhebungsvetrag-angebot wird immer die kündigungsfrist nicht eingehalten
    wenn der steuerberater da war werde ich mal die bkk anrufen
    infos folgen diese woche

    mfg ralf

  32. Hallo Privatier, hallo zusammen,
    zuerst… vielen Dank an Privatier für diese ausgezeichneten Seiten und die Arbeit die da drin steckt.
    Leider verwirren mich die Artikel bzgl. geänderte Rahmenbedingung und der korrekten Dispojahr Länge.

    Kurz zu meinem Fall:
    Nach 20 J. habe ich eine Vertragsauflösung unterschrieben.
    Letzter Arbeitstag 30.12.2019, mit Auszahlung der Abfindung Jan 2020.
    Seit dem 31.12.2019 bin ich im Dispojahr und werde im Nov 50 Jahre.

    Nun zu meiner Frage:
    Lt. der alten Reglung müsste ich mich zum 31.12.2020 arbeitslos melden.
    Nun.. der Hinweis auf die „Verlängerung der Rahmenfrist“ verschafft einem 6 zusätzliche Monate Zeit, aber die Regeln gelten nur dann, wenn man nach dem 31.12.2019 noch versicherungspflichtig beschäftigt war (war ich aber nicht). Dann noch der Artikel bzgl.: Dispojahr mindestens die Dauer von einem Jahr plus einem Tag.

    Zu wann soll ich mich denn nun Arbeitslos melden?

    Ich präferiere den 31.12.2020, lt. Arbeitsamt hätte ich angeblich sogar Zeit bis zum 5.1.21, kann das stimmen!?

    Vielen Dank im Voraus…
    VG
    PS: Bitte verzeiht mir, falls ich etwas überlesen habe…

    • „Ich präferiere den 31.12.2020, lt. Arbeitsamt hätte ich angeblich sogar Zeit bis zum 5.1.21, kann das stimmen!?“

      Ja, das ist so.
      Der letzte Link im Text (Fristen für Ü58) führt zur Begründung weshalb das Dispojahr ein paar Tage länger sein darf. Das gilt nicht nur für Ü58.

      • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

        Aber welches Datum ist nun empfehlenswert?
        Ist der 31.12.2020 zu früh (1Jahr plus 1Tag)?
        Ist der 01.01.2021 ggf. besser oder vllt doch zu spät?

        • der 2.1.21

          warum? Dann geht der ALG1-Bezug bis incl. 1.4.22 und der April zählt als ganzer Monat für die 35 Jahre (Rente mit 63).
          Haste die 35 Jahre schon voll, dann vergisses

    • Durch die Art und Weise, wie die Agentur für Arbeit die Monate berechnet, ergibt sich eine Zeitzone von 5 Tagen, innerhalb der man sich nach einem Dispojahr arbeitslos melden kann. Die 5 Tage ergeben sich aus der Differenz von einem ganzen Jahr (365 Tage) und der erforderlichen 12 Monaten (=360 Tage) mit Beschäftigunszeiten.
      Das entspricht dann auch der Aussage, die offenbar direkt durch die Beratung bei der Agentur erfolgt ist.
      Innerhalb dieser Zeitspanne spielt es also keine Rolle.

      Man kann sich das nun entweder selber aussuchen oder noch einmal ganz konkret bei der Agentur darum bitten, ein verbindliches Datum zu erfahren, wann der richtige Termin aus Sicht der Agentur ist. Wichtig dabei: Auch die beabsichtigten Folgen (keine Sperr-/Ruhezeit, ggfs. höhere Anspruchsdauer) erwähnen!

      Die Idee von eSchorsch finde ich recht schlau ausgedacht. 😉 Aber leider falsch. 😀
      Denn ein 15-monatiger Bezug dauert eben nicht vom 2.1.21 bis 1.4.22, sondern nur 15*30Tage= 450Tage. Bitte selber einmal ausrechnen, das dürfte aber irgendwann im März sein.

      Gruß, Der Privatier

      • Hab gerade mal nachgeschaut, meine „15 Monate“ waren vom 31.12.18 – 29.03.20.

        Was mich etwas nachdenklich macht, Anspruchsdauer waren 450 Tage (steht so im Bescheid). Wenn ich aber nachzähle komme ich auf 455 Tage. Weiss der Deibel wie das gerechnet wurde. Ah, guugel. Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld … $154 SGB III gibt Auskunft:
        „Für volle Kalendermonate besteht, unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Kalendertage, Anspruch stets für 30 Tage. Die Ermittlung des 30 Tageszeitraums beginnt mit dem Ersten des Monats, Änderungen im Laufe des Mo-nats werden ab dem Zeitpunkt der Änderungen berücksichtigt“

        Jetz wird es klar, ich habe 1 x einen einzelnen Tag, 14 mal einen ganzen Monat a 30 Tage und einmal einen „angebrochenen“ Monat mit einem Tag weniger (als 30) erhalten.
        Ich tippe mal, es würde mit dem 2. Januar bis in den April reichen. Letztendlich ist es aber ziemlich egal, der minimale Monatsbeitrag bei der Rentenkasse beträgt rund 83€, das macht keinen Kohl fett. Wenn es aber nur ein Eintrag auf dem Antrag ist, dann kann man es ja mitnehmen.
        Und außerdem ist es Knoff-Hoff 🙂

      • Mir fehlen tatsächlich noch ein paar Jahre für die 35Jahre (Rente mit 63). 🙂
        Auch habe ich einen bestätigten Anspruch von 450 Tage ALG1.
        Wenn man die Tage addiert kommt man definitiv nicht in den April.
        @eSchorsch, finde deine Idee toll, doch verstehe ich deine Berechnung nicht ganz.

        Durch die aktuelle Corona Situation bekommt man idR aber auch nur telefonisch Auskunft. Doch kann man dieser trauen?
        Daher bleibt die Frage weiterhin offen, ob ich vom 31.12. in den Januar verschieben soll, welcher Vorteil sich daraus ergibt und/oder ob ich damit ein Risiko eingehe!?

        • Nunja, die Berechnung ist einfach. Ein ganzer Monat wird immer mit 30 Tage veranschlagt, egal ob der Januar 31 oder der Februar 28 Kalendertage hat, immer 30 Tage ALG1. Wer sich bei 15 Monaten ALG1-Anspruch zum Monatsanfang AL-meldet, der erhält ALG bis zum Monatsende (15 Monate später).
          Nur bei angebrochenen Monaten wird überhaupt gerechnet und bei der Frage 31.12. oder 1.1. oder 2.1. kann man das an den Fingern abzählen.

          „… telefonisch Auskunft. Doch kann man dieser trauen?“
          Du kannst doch oben verlinkt nachlesen, warum das Telefon die Wahrheit gesagt hat.

          Vorteil/Risiko: Ich kann am Montag zum Arbeitsamt gehen und werde vom LKW überfahren, der Laster kann mich aber genausogut am Dienstag oder Mittwoch überrollen. Da Du eh noch ein paar Jahre Rente selbst kleben musst, kommt es auf einen Monat nicht an. Bring es so schnell wie möglich hinter dich, 31.12

      • Hab gerade noch mal „Kap. 9.3.2.10: Hinweise zum Dispositionsjahr: Einen Tag länger“ gelesen. Demnach müsste ich meine AL-Meldung sicherheitshalber auf den 1.1.21 verschieben. :/ Ich bin wirklich verunsichert…

  33. Hallo Privatier, hallo zusammen,

    vielen Dank auch von meiner Seite für die vielen Informationen auf diesen Seiten.
    Nach 32Jahren im gleichen Unternehmen werde ich (51 Jahre) mit einem Aufhebungsvertrag und einer Abfindung (Auszahlung Ende Jan. 21) das Unternehmen verlassen. Nun hab ich vor bis ca. März 22 eine Auszeit zu nehmen und mich dann bei der AfA ab April 22 arbeitslos und suchend zu melden.
    Ich folgte nun dem Rat aus dem Forum und habe bei der AfA mal telefonisch angefragt, und meinen Fall genau wie oben beschrieben erklärt. Die nette Dame am Telefon sagte dass ich mich auf jeden Fall, Mitte Dezember 20 schon mal bei der AfA anmelden sollte um meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab März 22 zu sichern. Ich erklärte Ihr dass ich mich aber erst kurz vor Ende der Auszeit März 22 melden wollte, da ich durch die verlängerte Rahmenfrist von 30 Monaten alle Voraussetzungen erfülle um ab dann erst arbeitssuchend zu sein und Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Dame von der AfA sagte wenn ich das so machen würde bekomme ich dann nur noch 3 Monate Arbeitslosengeld. Sie begründet das so:
    30 Monate Rahmenfrist minus die 12 Monate die ich darin gearbeitet habe, dann bleiben 18 Monate minus 15 Monate Auszeit dann bleiben nur noch 3 Monate übrig.
    Ich glaube die Dame bringt da etwas durcheinander und denke ich bin doch mit meiner Vorgehensweise auf dem richtigen Weg oder was meint Ihr dazu?
    Da man in der heutigen Zeit (Corona) sowieso keine persönlichen Ansprechpartner mehr hat und bei jedem Anruf einen anderen Sachbearbeiter an der anderen Seite der Leitung hat und diese einem schriftlich nichts bestätigen, würde ich mich am liebsten wie beschrieben erst März 22 erstmalig bei der AfA melden.
    Würde ich einen Fehler machen wenn ich mich erst März 22 bei der AfA melde und mich dann ab April 22 Arbeitssuchend und Arbeitslos melde oder muss ich Eurer Meinung nach mit Nachteilen rechnen.
    Vielen Dank für Eure Unterstützung
    Grüße Howy

    • „Ich glaube die Dame bringt da etwas durcheinander …“

      Du bist nicht alleine mit diesem Glauben 😉
      Einen Antrag auf ALG1 kann man nur 3 Monate im Voraus stellen.
      Es gibt eine Ausnahme, nämich man stellt den Antrag zu sofort (bzw. innerhalt 3 Monaten) und nimmt dann sein Dispositionsrecht in Anspruch, wie es der Kommentator Gad beschrieben hat, bzw. es ihm seine AfA mitgeteilt hat. https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-29027

      Dieses Disporecht (bei bestehendem Anspruch) ist etwas ganz anderes wie „unser“ Dispojahr, der Privatier hat dazu einen klarstellenden Beitrag geschrieben. Gib einfach Disporecht in die Suchmaske ein…

      Was tun?
      Falls Du aus der Region Nürnberg (und somit im Wirkbereich von Gads AfA) bist, dann würde ich diese Aussage nicht auf sich beruhen lassen, sondern versuchen die Sache nochmals per Mail zu schildern (den Begriff Disporecht / Dispojahr tunlichst vermeiden) und um Rücksprache der zuständigen Leistungsabteilung zu bitten.
      Andernfalls kann man es riskieren, bis 2022 zu warten uns sich dann einfach arbeitslos melden. Eine Sanktion wegen der nicht erfolgten arbeitssuchend Meldung beträgt nur eine Woche. Ich habe aber gut reden, ich bin klugescheissender Zuschauer und habe kein ’skin in the game‘. Für dich beinhaltet das ein gewisses Risiko. Wenn das Risiko umgangen werden soll, dann bleibt nur ein neuer Versuch per Mailanfrage.

    • „Ich glaube die Dame bringt da etwas durcheinander und denke ich bin doch mit meiner Vorgehensweise auf dem richtigen Weg oder was meint Ihr dazu?“

      Jedenfalls ist die Rechnung der Dame von der Agentur so nicht richtig und die geplante Vorgehensweise ist dagegen korrekt. Ich sehe da keine Nachteile.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Zusammen,

        Ist dies auch bei 52j. interessant bzw. kann ich nach der Beantragung von ALG1 und den Sperrzeiten dieses Dispojahr danach Gegenüber dem AA einrichten? Wie gesagt falls es tatsächlich Sinn mach?

        Habe zum 31.12.20 mit einem Aufhebungsvertrag vor der Kündigungsfrist gekündigt. Danke

        • @Sam: Sorry, aber ich habe die Frage nicht verstanden… ?!

          Aber auch im Alter von 52 Jahren kann ein Dispojahr interessant sein. Allerdings „richtet“ man es nicht gegenüber der Agentur ein und schon gar nicht „nach der Beantragung von ALG1“.
          Bei Interesse am Dispojahr bitte einmal ALLE Beiträge zum Dispojahr lesen und bei Bedarf bei den entsprechenden Beiträgen noch einmal gezielt nach Details fragen.

          Gruß, Der Privatier

  34. hallo howy und Privatier und das gesamte Forum

    vielen dank erst mal für die vielen tipps und Hinweise
    bei mir ist es jetzt so

    austritt zum 31.12.2020 mit Abfindung
    Steuerberater hat sein o.k. gegeben in 2021 nur Abfindung
    Gespräch mit afa -dispojahr bis 31.12.2021
    Oktober 2021 arbeitssuchend melden und zum 01.01.2022 arbeitslos
    kv –1 jahr freiwillig versichern–ich bleibe bei meiner bkk
    rv –1 jahr freiwillige Einzahlung zwischen mini und maxi betrag

    ich hoffe ich konnte helfen
    mfg ralf

  35. Hallo zusammen,

    vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen, ich werde es dann wohl so machen dass ich mich
    März 22 das erste mal bei der AfA Arbeitslos und suchend melde.

    Grüße und bleibt gesund
    Howy

  36. Hallo zusammen und auch von mir ein großes Dankeschön – für dieses Forum und die detaillierte Aufklärung. Irgendwie überreiße ich die gesetzlichen Regelungen nicht so ganz und bitte deshalb um Hilfe. Meine Ausgangssituation: Aufhebungsvertrag zum 30. September 2020, Kündigungsfrist nach langjährige Firmenzugehörigkeit wurde eingehalten, Abfindung wird im Januar 2021 gezahlt. Antrag auf AL-Geld ist gestellt, Unterlagen sind noch unvollständig, so dass die Möglichkeit besteht, den Antrag noch zurückzuziehen. Ein Teil meiner Kollegen hat das Arbeitslosengeld trotz Abfindung ohne Sperre und Ruhezeiten bewilligt bekommen, ein anderer Teil nicht. Ich bin immer noch uneins mit mir, ob ich für die drei Monate Arbeitslosengeld beanspruchen und mich dann für das kommende Jahr abmelden sollte. Oder ob ich jetzt den Arbeitslosengeld Antrag zurückziehe und das Dispositionsjahr wähle. Mir wurde vom Amt gesagt, dass ich das Jahr für bis zu 18 Monate in Anspruch nehmen kann, also spätestens zum 1. April 2022 dann mein AL-beantragen muss. Jetzt meine Frage: stimmt es so mit den 18 Monaten? Ich habe es hier im Forum nirgendwo so konkret gelesen. Und wenn Kollegen den Antrag ohne Sperre durchgebracht haben, habe ich dann auch automatisch Anspruch darauf bei gleichen Rahmenbedingungen? Vielen Dank!

    • „Jetzt meine Frage: stimmt es so mit den 18 Monaten?“
      Ja, das ist eine Folge der neuen 30-monatigen Rahmenfrist. Der Privatier hat mehrere Artikel darüber geschrieben.

      „Und wenn Kollegen den Antrag ohne Sperre durchgebracht haben, habe ich dann auch automatisch Anspruch darauf bei gleichen Rahmenbedingungen?“
      Formal sollten bei gleichen Rahmenbedingungen auch gleiche Ergebnisse auf dem Bescheid stehen.
      Praktisch kann es natürlich sein, dass „keine Sperre“ nur ein Fehler vom Amt war und die Kollegen einfach Glück hatten. Du hast dann natürlich keinen Anspruch darauf, dass dein Bescheid ebenfalls fehlerbehaftet ist.
      Oder vielleicht hat der Kollege ein passendes Attest vom Doktor beigefügt.
      Oder wie früher beim TÜFF Fünfzig Mark ans löchrige Auspuffrohr gebunden.

  37. Danke für Eure Antworten. Ich hatte es durchaus gelesen, habe aber gewisse Transformationsschwierigkeiten, soll heißen: ich verstehe es leider nicht so ganz… ?‍♀️

  38. Wenn ich zum 30.11.2021 mit Aufhebungsvertrag ausscheide und mich zum 2.12.2022 arbeitslos melde nach welchem Entgeld wird dann mein Alg1 berechnet? Da nach meiner info nur 12 Monate zurück das letzte Entgeld berücksichtig wird.

    • Dispositionsjahr 01.12.2021 – 01.12.2022 ?

      Als Grundlage für das Bemessungsgeld (ALG1) wird das Brutto der letzten 12 Monate herangezogen, also 01.12.2020 bis 30.11.2021. (Beitragsbemessungsgrenze beachten)

      Das Brutto wird durch 365 (Tage) geteilt = entspricht Brutto/Tag. Hiervon werden Lohnsteuer, Soli und 20% Pauschalbetrag für Sozialversicherungen abgezogen.

      Hiervon 60%, bzw. 67%, wenn Kind (Kinder) vorhanden sind = ALG1.

      Gruß
      Lars

  39. Seht euch meine Frage mal genau an, es geht darum wenn ich mich erst nach mehr als 12Monaten arbeitslos melde

  40. Ich (58) habe auch einen AHV in September 2019 unterschrieben mit Austritt ( 30.11.2020 )und bin seit 1.12.2020 nun Privatier. Ich wollte mich eigendlich zum 1.12. 2021 arbeitslos melden. Ich hatte mich auch schon in 2019 mit der Leistungsabteilung unterhalten wegen des Dispojahres. Frage:
    Wenn ich das hier jetzt richtig verstanden habe ist die Empfehlung die ALG Meldung einten Tag später zu machen das wäre dann für mich der 2.12.2021. Ich meine auch verstanden zu haben das man so eine Meldung auch Online ein paar Tage vorher machen kann aber zum Stichtag dann auch verfügbar sein muss.
    Vielen Dank
    Michael

    Macht mich völlig kirre diese Termingeschichte.

    • Nicht kirre machen lassen, es ist weder was verdröppelt noch verschütt gangen. Du hast alle Zeit der Welt!
      Ruf nächsten Herbst einfach wieder deine Leistungsabteilung an (hast hoffentlich Name/Telefonnummer notiert), und frage ob der 1.12 immer noch gültig ist oder ob sich mittlerweile was geändert hat „ich hab da was im Internet gelesen, aber ich halt mich da lieber an ihren Rat :)“
      Die Sache mit 1 Jahr + 1 Tag ist eine reine Vorsichtsmaßnahme, weil einem einzigen Kommentator das von seiner Leistungsabteilung so vorgegeben wurde. Niemand sonst hat was ähnliches berichtet.

      Heute wird noch niemend sagen können, ob man Ende ’21 wieder persönlich vorstellig werden muß oder ob das dann immer noch online geht.

      • Herzlichen Dank für die Antwort. Ja einen Namen von der netten Dame der Leistungsabteilung hier in Köln habe ich. Eine Durchwahl nicht.

    • Oder, um es noch einmal mit anderen Worten zu sagen:
      Es gibt einen zeitlichen Rahmen von ein paar Tagen, innerhalb dessen der Bezug von ALG starten muss, damit ein Dispojahr mit allen Vorteilen gelingt. Der erste mögliche Tag wäre hier der 1.12.2021, es geht aber auch wenige Tage später.

      Die zugehörige Arbeitslosmeldung sollte man nach Möglichkeit bereits vor dem geplanten Starttermin abgeben (online oder persönlich). Aber unbedingt darauf achten, dass der (spätere) Starttermin richtig vermerkt wird!

      Gruß, Der Privatier

  41. Ich werde zum 1.1.2021 für 24 Monate ALG 1 beziehen, der Bescheid liegt mir bereits vor, da ich mich auch schon Ende September arbeitssuchend melden musste, da konnte ich auch gleich den Antrag stellen. Die Sperrfristen nach Abfindung wurden somit erfolgreich mit dem Dispojahr umgangen.
    Eine persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur war wegen Corona nicht möglich, die Identifizierung erfolgte über eine App.
    Nun meine Frage: es hiess ja immer, dass man am am 1.1.2021 (zum Beginn des ALG-Bezugs) arbeitsfähig sein muss, also nicht unbedingt im Krankenhaus liegen sollte. Ist das noch relevant, wenn man einen gültigen Bescheid vorliegen hat? Ein Gespräch mit meinem Betreuer steht für Dezember noch an, ist aber noch nicht terminiert und wird sicherlich auch nicht persönlich stattfinden.
    Hintergrund meiner Frage ist ein gesundheitliches Thema, bei dem ich nicht weiss, ob ich das so terminieren kann, wie ich es möchte (dh nach dem 1.1.2021).
    Vielen Dank im voraus.

    • Zunächst ist es fraglich, ob Sie tatsächlich einen „gültigen“ Bescheid vorliegen haben, oder ob dieser nicht vorläufig ist?

      Aber unabhängig davon sind die gesetzlichen Regeln nicht verändert worden. Und diese besagen, dass jemand, der arbeitsunfähig ist, eine wichtige Voraussetzung für den Bezug von ALG nicht erfüllt und daher keinen Anspruch auf ALG hat. Zumindest gilt dies zu Beginn des ALG-Bezuges (später sieht das anders aus).

      Sollte sich also herausstellen, dass Sie zum Start des ALG-Bezuges nicht arbeitsfähig sein sollten, müssen Sie damit rechnen, dass der ALG-Bescheid aufgehoben wird. Da für Sie wahrscheinlich noch die alte Rahmenfrist von 2 Jahren gilt, wäre Ihr Anspruch dann damit vollständig verloren. Das ist aber ein bekanntes Risiko des Dispojahres, auf das immer wieder hingewiesen wurde!

      Wenn Sie während des ALG-Bezuges erkranken sollten, so ist dies für den ALG-Bezug kein Problem: Während der ersten 6 Wochen zahlt die Agentur weiter (wie bei der Lohnfortzahlung), danach endet die Arbeitslosigkeit automatisch. Sie können aber nach Genesung einen neuen ALG-Antrag stellen.

      Gruß, Der Privatier

  42. Hallo, habe AHV nach über 20 Jahren zum 31.12.2020 ohne Einhaltung Kündigungsfrist unterschrieben. Bin unter 50.
    Habe mich vor Monaten schon arbeitssuchend gemeldet mit Ende Beschäftigung 31.12.2020 und dann telefonisch arbeitslos. Danach erfuhr ich vom Dispositionsjahr.
    Anruf beim Arbeitsamt ergab nach Schilderung, es gäbe ein Dispositionsjahr und die Leistungsabteilung würde sich bei mir melden. Leistungsabteilung rief mich noch am selbigen Tag an.
    Alles wie beschrieben, frühestens im September 2021 arbeitslos zum 01.01.2022 melden. Mir wurde gesagt, dass das punktgenau erfolgen muss, sonst verliere ich meinen Anspruch. Mein Gespraechspartner sagte auch es würde notiert werden und ich soll die Arbeitslosenmeldung per Anruf loeschen lassen und auf das Dispositionsjahr verweisen, da erst vor ein paar Stunden erfolgt.
    Habe telefonisch Arbeitslosmeldung loeschen lassen.
    Findet man das irgendwo in seinem Profil oder muss ich da einen Auszug beantragen oder wo sehe ich, dass ich nicht arbeitlos gemeldet bin?
    Nachdem ich hier alle Kommentare gelesen habe bin ich jetzt auch etwas verwirrt.
    Läuft meine Meldung als ‚Arbeitssuchende‘ aus oder muss ich diese auch noch löschen lassen?
    Auch das mit der erweiterten Rahmenfrist wurde nicht erwaehnt.
    Nach einem Kommentar hier, wäre dann bei mir, wenn ichs richtig verstanden habe 24 Monate Pflichtversicherungszeiten in 30 Monaten? Irgendwie haut das dann nicht hin, oder bin komplett falsch unterwegs? Da 2021 nicht Arbeistlosversichert… haette ich nur 6 Monate in 2021 offen, und müsste mich zum 01.07.2021 arbeitslos melden, danach wäre mein Anspruch futsch? (somit greift dann Sperr- umd Ruhezeit) Blicke es nicht.

    • Die Frage, ob die Löschung Ihrer Arbeitslosmeldung erfolgreich war, ob die Arbeitsuchendmeldung dabei ebenfalls gelöscht wurde und ob/wie Sie eine Bestätigung dazu bekommen können, müssten Sie bitte noch einmal direkt mit der Agentur für Arbeit klären.

      Die erweiterte Rahmenfrist von 30 Monaten besagt, dass Sie innerhalb dieser 30 Monate (rückwärts vom Beginn des ALG-Bezuges gerechnet) mindestens 12 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen vorweisen müssen. Und das sollte bei Ihnen innerhalb eines Zeitraumes vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 problemlos machbar sein. Und somit ist auch ein Dispojahr kein Problem. Solange man noch keine 58 Jahre alt ist. kann man ein Dispojahr aufgrund der verlängerten Rahmenfrist relativ entspannt durchführen.
      Zur Vertiefung der Thematik ggfs. noch einmal die folgenden Beiträge lesen:
      * https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen
      * https://der-privatier.com/kap-9-3-2-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-verlaengerte-rahmenfrist

      Gruß, Der Privatier

  43. Ich habe da noch eine Frage bzgl. Krankheit vor Antritt Arbeitslosigkeit am 01.01.2021.
    Zu meiner Situation. Am 31.21.20 habe ich mein Dispojahr hinter mir, am 31.12.19 nach 32 Jahren im Konzern mit Abfindung ausgeschieden, 60 Jahre alt, den Arbeitslosenbescheid habe ich bekommen, soweit alles am laufen. Was passiert wenn ich morgen krank werde, und nicht am 01.01.2021 dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehe?

    Gruß, Jürgen

    • Offiziell ist zum Start des ALG-Bezuges eine persönliche Meldung bei der Agentur vorgeschrieben. Derzeit wird dies teilweise durch Telfonat bzw. online Legitimation ersetzt. Wer zu Beginn der Arbeitlosigkeit arbeitsunfähig ist, erfüllt die Bedingungen für den ALG-Bezug nicht. Der Bescheid müsste folglich wieder aufgehoben werden.
      In der Kombination: Dispojahr und über 58 Jahre würde das zunächst den Verlust auf den vollen 24-Monatsanspruch bedeuten, es blieben dann aber noch 18 Monate. Das aber auch nur, wenn man innerhalb der folgenden 6 Monate wieder arbeitsfähig wird.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Bitte zukünftig den veränderten Namen verwenden. Danke.

  44. Ihr Lieben, hier in Kürze:

    Aufhebungsvertrag zum 30.11.2019 (im November19 58 Jahre alt geworden).

    Am 9.11.2020 online arbeitssuchend gemeldet, am 13.11.2020 online Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 1.12.2020 beantragt.
    Arbeitsbescheinigung natürlich auch online übermittelt.

    Mit Schreiben vom 28.12.2020 wird mir mitgeteilt, dass ein Formular zum Dispositionsrecht fehle?! In der Anlage heisst es“ Erklärung zum Anspruchsbeginn“ In der Erklärung soll ich als „Widerrufender“ unterschreiben, dass ich über leistungsrechtliche Konsequenzen der Erklärung umfassend beraten wurde. Fragt sich nur wann und von wem?! Denn wegen Corona gab es keine persönliche Versprechen. Gebe ich erneut den 1.12.2020 ein?

    Mit einem als Retourenschreiben soll ich den ergänzten Antrag und die angeforderte Unterlagen (plural) einreichen?!

    Bin etwas irritiert, da ich in den Onlineformularen nirgends ein Formular zum Dispositionsrecht fand.

    Fühle mich veräppelt. Was läuft schief? Was muss ich veranlassen? Nach meinem Verständnis ergibt sich doch die Ausübung des Dispositionsrechts konkludent aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld.

    Im Voraus Danke
    Lothar

    • Dispojahr != Disporecht
      Zur Unterscheidung https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

      Ist das wieder die Leistungsabteilung Nürnberg, die schon den Kommentator Gad beglückt hat?
      Ich würde versuchen, direkt mit denen Kontakt aufzunehmen und nachzufragen, wie man sich verhalten soll, damit ab 1.12.20 ALG1 ohne Sanktionen bezogen werden kann. Deine Irritation kann ich gut nachvollziehen, ging mir genauso.

    • Da scheint was bei der AA durcheinander gegangen zu sein. Ich vermute, damit ist das Formular oder besser die „Erklärung zum Anspruchsbeginn“ gemeint, die hier https://der-privatier.com/kap-9-3-2-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/#comment-10789 mal diskutiert wurde.
      Vorschlag:
      Ich würde sofort der AA faxen – geht schneller und der Faxbeleg wird meistens von Gerichten als Nachweis anerkannt -, dass die Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 1.12.2020, wie bereits beantragt, erfolgen soll. Und bei weiteren Unklarheiten gerne auch ein telefonischer Rückruf erfolgen darf.

    • Ich kann mich hier den anderen Meinungen nur anschliessen: Aus der Ferne ist nicht zu erkennen, was die Agentur hier eigentlich konkret möchte und welcher Gedankengang dahinter steckt. Das wird sich wohl nur über ein Telefonat mit der zuständigen Leistungsabteilung klären lassen.
      Und bitte Vorsicht beim Unterschreiben von Erklärungen, die den Begriff „Widerrufender“ enthalten! Da sollte man zumindest wissen, was genau in diesem Zusammenhang widerrufen worden sein soll?

      Gruß, Der Privatier

  45. Lieben Dank für Eure Anregungen.
    Es beruhigt mich, dass die Irritation nicht nur auf meiner Seite besteht.
    Ich werde zunächst mal das hoffentlich klärende Gespräch suchen. Wahrscheinlich werde ich nicht das Vergnügen haben, die oder den Nebelbombenwerfer an die Strippe zu kriegen. Aber vielleicht ist ja noch ein Weiser aus dem Morgenland übrig, der mir die Erleuchtung beschert. Insgesamt wundere ich mich über die Art der Sachbearbeitung. Es wird eine Aufklärung über Vordrucke unterstellt, die zu keiner Zeit stattgefunden hat. Es wird auf die Folgen unterlassener Mitwirkung hingewiesen und einem ein Vordruck serviert, der online nicht abrufbar und aus meiner Sicht im vorliegenden Fall überhaupt nicht sinnstiftend ist. Etwa sechs Wochen sitzt man seitens der AA auf den Antragsvordrucken um dann kurz vor Silvester aus dem coronasicheren Schützengraben des besucherentleerten Büros zusammenhanglos Vordrucke in den Postlauf zu bringen. Ein Anruf hätte sicherlich vorzeitige Klärung bewirkt und mich vor einem Jahreswechsel in Schockstarre bewahrt. Vielleicht hat man zwischenzeitlich als Antragsteller den Status eines Delinquenten. Das Vergehen ist womöglich die Inanspruchnahme einer Leistung, die einem Geständnis gleich dann widerrufen werden soll. Ist die Lösung vielleicht so einfach?! Sollte vielleicht jemand von Euch eine Idee haben, was ich widerrufen soll, lasst es mich wissen. Gerne werde ich über das Ergebnis meiner Bemühungen in der kommenden Woche berichten.

    L.G. Lothar

    • Hallo Lothar,
      ein Anruf morgen sollte für Klarheit sorgen.
      Diese „Erklärung zum Anspruchsbeginn“ hatte ich auch bekommen und mit Datum zum 01.07.2021 unterschrieben. Mein Dispojahr läuft vom 01.07.2020 bis 30.06.2021. Ich hatte mich Anfang 2020 arbeitsuchend gemeldet und nach einem Telefonat, in dem ich eine ALG1-Meldung 2021 als meinen „Plan B“ bezeichnete, den Vordruck zugeschickt bekommen.

      Wenn man schon einen ALG1-Antrag zu einem bestimmten Datum gestellt hat, erscheint dieser Vordruck tatsächlich als „doppelt gemoppelt“. Normalerweise meldet man sich ja aber sofort arbeitslos und kann danach vor Zustellung des Bescheids widerrufen und disponieren.

      Meine Vermutung ist, dass sich die Agentur in jedem Fall absichern möchte, dass der Antragsteller sich auch wirklich im Klaren ist, was eine solche spätere Meldung bedeutet. Wenn die Beratung bzw. der Hinweis auf keine Leistung und keine KV/PV/RV in der Zwischenzeit (Dispojahr) fehlt, begibt sich die Agentur sonst in eine schlechtere Position. Sie muss die Beratung ja leisten, speziell wenn sich durch die Verschiebung ein Vorteil für den Antragsteller ergibt.

      Grüße, Bert

  46. Moin, Lothar
    Bloss nix unterschreiben/widerrufen!
    Du hast eigenverantwortlich das Dispojahr voellig korrekt durchgezogen.
    Hier wiehert einfach der Amtsschimmel, die „Aktenlage“ (bzgl.Fristen/Anmeldezeitpunkt/Anspruchsdauer)ist eindeutig (zu Deinen Gunsten).

    Ich vermute mal die Leistungsabteilung ist einfach nur jeck und versucht mittels eines, wahrscheinlich auch noch in Heimarbeit verfertigten Formulars, nachträglich von „unserem“ DispoJAHR auf ihr DispositionsRECHT umzuschrauben.
    Eine „Erklärung zum Anspruchsbeginn“ macht doch nur Sinn, wenn nach einer bereits erfolgten AL-meldung DANN im Anschluss an eine Beratung durch die Agentur DIESE Meldung vor Erteilung des Leistungsbescheides widerrufen wird (um z.B. mit einer spaeteren ERNEUTEN Meldung eine längere Bezugsdauer zu erreichen).
    Wenn aber eine solche „Erstmeldung“ gar nicht vorliegt, kann sie auch nicht widerrufen werden, sondern nur die „jetzige“ (und einzige) aktiv im System vorhandene, also wirklich VORSICHT.
    Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, das die Agentur (und schon garnicht die Leistungsabteilung) dann auch eine „Erstmeldung“ nachträglich „fingiert“
    um ihren „Vorgang“ vollzubekommen.

    Wie dem auch sei, das klaert sich schon, notfalls eben schriftlich/online fragen, oder auch mal die Hotline nerven.

    Wuensche Dir eine zuegige Klärung der Angelegenheit und eine dann hoffentlich entspannte Zeit im Bezug.

    ratatosk

  47. Hallo Lothar,
    ich habe am 30.11.2020 meinen letzten Arbeitstag gehabt und bin nun seit 1.12.2020 im Vorruhestand. Ich hatte mich im Vorfeld bei der AA in Köln / Leistungsabteilung gemeldet. Ich wurde dahingehend beraten das ich meine Jahres „Weltreise“ antreten kann und mich nicht arbeitsuchend melden muss. Ich wurde ebenfalls zum Disporecht und wann ich die Leistung beantragen kann beraten. Den ganz genauen Zeitpunkt werde ich im Laufe des Jahres 2021nochmal verifizieren. Das ist auch so in meinen Daten vermerkt worden. Ich würde an Deiner Stelle morgen mit der Leistungsabteilung hier in Köln sprechen bzw. auf einen Rückruf durch diese bestehen. Unterschreiben würde ich erstmal nix. Viel Erfolg

  48. Hi Ihr Lieben, hallo Michael,

    ich kann nun ein update liefern: eine schriftliche und parallel fernmündlich gestartete Nachfrage meinerseits bei der AA ergab: „Sie haben die Erklärung zum Dispositionsrecht nicht geschickt“. Darauf hin mein Einwand, dass das Dispositionsrecht nicht formbedürftig und bei Antragstellung kein Vordruck zum Dispositionsrecht verfügbar gewesen sei. Auch ergäbe sich der Beginn der Arbeitslosengeldzahlung bereits aus dem Antrag.

    Unsicherheit auf der Gegenseite und der Hinweis, dass der Antrag etwa 3 Tage nach Eingang der Erklärung final bearbeitet würde. Das Wort „Widerrufender“ bei der Unterschrift könnte ich ruhig durchstreichen. Also habe ich den Starttermin erneut eingetragen, den Vordruck retour gefaxt und gleichzeitig hochgeladen. Nach ca. 4 Tagen konnte ich online bereits den errechneten Betrag des Arbeitslosengeldes einsehen. Der Bescheid liegt mir noch nicht vor, wird vielleicht zentral aus Berlin verschickt?! In der Nachbetrachtung also eine harmlose Nebelbombe der Arbeitsagentur, vorausgesetzt, der Betrag geht bald auf dem Konto ein 🙂

    MFG
    Lothar

  49. Liebe alle,
    diese Web-Seite und das dazugehörige Buch – danke Peter Privatier 🙂 – und die fleißigen Kommentarschreiber – danke Euch allen! – haben mir das Leben in den letzten drei Monaten deutlich vereinfacht! Ich (55) habe am 30. Dezember einen Aufhebungsvertrag zum 31.07.21 (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) unterschrieben mit unwiderrufbarer Freistellung. Die Abfindung wird im Januar 2022 gezahlt. Ich habe ein ärztliches Attest, das mir rät, meine „berufliche Situation aus medizinischer Sicht dringend zu ändern, um einer Verschlechterung (der Erkrankung) oder Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen“. Darüberhinaus ein psychotherapeutisches Attest, das „ein Arbeitgeberwechsel dringend erforderlich“ ist. Beides VOR Unterschrift des Aufhebungsvertrages ausgestellt, so dass ich hoffe, keine Sperrfrist zu bekommen. Mein Plan ist, mich demnächst arbeitssuchend zu melden und am 1.8.21 arbeitslos. Spricht etwas dagegen, bis Dezember 21 Arbeitslosengeld zu beziehen, mich zum 1.1.2022 abzumelden und zum 1.1.23 erneut arbeitslos? Hat jemand Erfahrung mit der Umgehung der Sperrfrist unter Nutzung von Attesten? Dank im voraus und ich liefere gerne weitere up-dates :), Heike

    • Ich habe keine Zweifel, dass es in diesem Fall keine Sperre geben wird. Denn: Eine Sperre darf dann nicht verhängt werden, wenn „Wichtige Gründe“ zur Aufgabe des Arbeitsplatzes geführt haben. Und gesundheitliche Gründe gehören ohne Zweifel zu den wichtigen Gründen.
      Natürlich muss dies mit entsprechenden ärztlichen Empfehlungen und ggfs. nachweisbarer Krankenhistorie nachgewiesen werden. Das dürfte aber hier wohl kein Problem sein. Dennoch sollte man sich ein wenig Mühe geben, die Begründung auch sorgfältig zu formulieren und zu belegen.
      Und es spricht auch nichts dagegen, sich vorübergehend aus dem Bezug von ALG abzumelden. Der Anspruch hat bis zu vier Jahre Bestand.

      Gruß, Der Privatier

  50. Liebe Alle DANKE für eure Beiträge und Kommentare! Sie sind Goldwert und haben mir sehr geholfen.
    Vielleicht kann meine Story für die Community von Interesse sein.

    Ich bin vor kurz 55 Jahren alt geworden.
    07/2019 als mein Mann sehr sehr krank war, habe ich meinem Arbeitgeber nach ein Jahr unbezahlte Urlaub gefragt. Leider war das nicht möglich/gewünscht und wurde mir stattdessen in Rahmen eines Sozialplans einen Aufhebungsvertrag angeboten. Unterschrieben habe ich hin in 09/2019 zum 31.03.2020 um die Kündigungsfristen einzuhalten. Freigestellt wurde ich nicht. Mein Mann ist Privat Krankenversichert ich gesetzlich. Sogar in Aufhebungsvertrag steht explizit, dass die Kündigungsfrist beidseitig eingehalten wurden, so dass meine Krankenkasse die Abfindung in der Einnahmen für die Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt hat. Basis für die Berechnung ist 50% der Rente meines Mannes. In 11/2019 habe ich mich persönlich Arbeitsuchend gemeldet und ein Paar Monaten später mit meinen Berater das Dispositionsjahr vereinbart und eine Eingliederungsvereinbarung (gültig bis Ende 04/2021) unterschrieben. Außerdem hat mir in 2019 eine Mitarbeiter der Leistungsabteilung per Email bestätigt, dass wenn ich mich in 04/2021 Arbeitslos melden werde, werde ich keine Sperrzeit bekommen. Da ich immer ohne Unterbrechung gearbeitet habe und durch die Verlängerung auf 30 Monaten des Rahmenfrist sollte bis dato alles ok sein. Seit 05/2020 habe ich ein Minijob aufgenommen und zahle Pflichtbeiträge in die RV (Anwartschaftzeiten aufstocken + Erwerbsminderrente Rechte beibehalten – Empfehlung der Beraterin der RV)) und mit der Minijob Einnahmen zahle ich meine GKK. Meine Meinung nach bräuchte ich mich nicht Arbeitsuchend zu melden, (meine Interpretation des Gesetzes) aber um eine eventuelle Versäumnis zu vermeiden habe ich es jetzt in 01/2021 online getan. Es sieht so aus, dass wegen Corona und weil es schon alles protokolliert war und vielleicht auch weil ich die Eingabe Beschäftigungslos ab 04/2021 eingegeben habe, und an der Selfie Ident Teilgenommen habe, bin ich jetzt zum 05/04/2021 Arbeitslos gemeldet. Ich habe zweimal bei der Hot Line angerufen (Zeugen dabei), um es mir bestätigen lassen. Ausserdem habe ich sie hingewiesen, dass wahrscheinlich mir einen Fehler in der Arbeitsuchendmeldung unterlaufen ist, weil inzwischen es ist mir klar, dass ich Beschäftigungslos seit 04/2020 bin und dass mein Minijob keine Beschäftigung ist. Da ich keine falsche Eingabe machen möchte, wollte ich es korrigieren lassen, aber die Mitarbeiterin meinte es ist nicht nötig, da schon alles (Dispojahr/ etc.) protokoliert ist. Die Bestätigung dass meine AL Meldung zum 05/04/2021 besteht, habe ich schriftlich angefordert und sollte per Post kommen. Um ganz korrekt zu sein werde ich jetzt melden, dass ich seit 05/2020 ein Minijob habe.
    Ich werde ab 04/2021 aber mich von den Pflichtbeiträge in Minijob mich befreien lassen, oder wenn es nicht möglich ist, werde ich ihn kündigen müssen. Das muss ich noch klären. Meine Hoffnung ist eine Ausbildung (NewLife) zu finden, ansonsten ein MidiJob (GKK reduziert sich erheblich ab 451 €) oder max Teilzeit arbeiten zu müssen, ob das Ersparnisse ausreichend ist zu Privatier/Hausfrau zu werden, bin ich leider nicht so sicher. Wir werden sehen, immerhin hoffe ich dank eurer Hilfe mein ALG1 Bestand für den Fall der Fälle gesichert und optimiert zu habe. VIELEN DANK!

  51. Hallo Privatier,
    Vorab ein großes Dankeschön für diesen informativen Blog! Ich habe diesen Punkt durchforstet, aber eine spezielle Situation ist (glaube ich) noch nicht beschrieben. Daher kurz die Schilderung:
    Aufhebungsvertrag unterzeichnet Ende Februar 2021, Ausscheiden 31.12.2021
    Kündigungsfrist 18 Monate nicht eingehalten.
    Klausel Vertrag: MA verpflichtet sich, spätestens 3 Monate vor Beendigung, falls dieses früher endet, drei Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der AfA arbeitssuchend melden muss. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Anspruch ALG 15 Monate = o
    Mein Verständnis: müsste mich im Septmber beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden
    Regelfrist für mich 30 Monate
    Ab wann würde das Dispojahr gerechnet? Nach Vertragsunterzeichnung ab März.. oder ab Septmber, oder ab Januar 2022?
    Eine 18monatige Frist und eine zusätzliche Sperre hätte ich wohl zu erwarten.
    Seitens der zuständigen Stellen erhalte ich leider keine Antwort
    Gruß Claudia-D

    • Das Dispojahr ist kein geschützter Begriff, es kann sein, dass verschiedene Leute verschiedene Dinge darunter verstehen oder ähnliche Begriffe miteinander verwechseln.

      Dein Dispojahr in „unserem“ Sinn https://der-privatier.com/kap-9-3-2-das-dispositionsjahr/
      würde vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 gehen und sowohl Ruhezeit als auch Sperrzeit/Anspruchsdauerverkürzung verhindern. Ab 2023 können dann die 15 Monate ALG1 angegangen werden.

      Vorgehensweisen:
      – Entweder erst im Dezember 2022 beim Arbeitsamt melden und eine AL-Meldung zum 1.1.2023 abgeben. Das hat bei vielen Kommentatoren (auch bei mir) funktionert.
      – Oder Du gehst auf Nummer sicher und meldest dich im Herbst telefonisch arbeitssuchend, lässt dir eine Kundennummer und einen Zugang zum Arbeitsamtssystem geben. Hast Du das, stellst Du eine schriftliche (bzw. eMail) Anfrage, in der Du die Situation grob erklärst und dass im Jahr 2022 keine AL-Meldung beabsichtigt ist, da dies Sperr- und Ruhezeiten vermeiden würde. Du bittest um Rücksprache / Bestätigung ob das der Fall ist, bzw. welche Schritte Du sonst unternehmen müsstest um Sanktionen zu verhindern. Vermeide das Wort Dispojahr.
      Haste eine befriedigende Antwort erhalten, meldest du dich wieder ab vom arbeitssuchend.
      Warum so kompliziert und nicht einfach telefonisch anfragen? Die Mitarbeiter der Hotline (Generalisten, die alles ein bisschen aber nicht detailliert wissen) sind selten auf Privatiers vorbereitet und können uns meist nur eine 0815-Antwort aus der FAQ-Liste geben. Bei meiner vorgeschlagenen Vorgehensweise ist die Chance groß, dass die Rücksprache dann von einem kompetenten Spezialisten aus der Leistungsabteilung erfolgt.

      PS: ohne Dispojahr würden 8 Monate Ruhezeit, 12 Wochen Sperrzeit und eine Kürzung der Anspruchsdauer auf 75% verhängt werden.

      • Hallo eSchorsch, vielen, vielen Dank für die informative Antwort! Habe aber noch Fragen dazu:
        zu lesen ist häufig, dass das Arbeitsamt bei „Unkündbarkeit“, eine Ruhezeit von einem bis max. 18 Monaten veranschlagen kann. Von daher meinst Du sicher im letzten Satz auch 18 Monate (nicht 8)?
        Wenn ich einen Beitrag vom Privatier richtig verstanden habe, sollte immer ein Jahr und ein Tag zur Meldung eingehalten werden; das wäre in meinem Fall 01.01.22 -> Meldung frühestens 02.01.23 (da ich unter 58 Jahre bin, greift für mich eine verlängerte Rahmenfrist von 30 Monate, sowie ein Puffer von 6 Monaten)…. könnte mich also auch etwas später melden.

        Es ist also bei einem Dispojahr egal, ob im Regelfall (wenn ich mich normal melden würde) eine Ruhenszeit von 18 Monaten greifen würde?

        Den Satz „…., da dies Sperr- und Ruhezeiten vermeiden würde“ verstehe ich nicht (die möchte ich ja vermeiden)
        Du meinst, „da ich Sperr- und Ruhezeiten vermeiden möchte“?

        Gruß
        Claudia-D

        • Nein ich meine 8 Monate.
          Von den zu erfüllenden 18 Monaten Kündigungsfrist wurden ja 10 Monate eingehalten, bleiben noch 8 Monate „offen“. Diese nicht eingehaltenen Monate ergeben die Ruhezeit.

          Das mit 1 Jahr und 1 Tag ist eine reine Vorsichtsmaßnahme. Sie schadet nicht, ist in den meisten Fällen aber gar nicht notwendig. Nimm ruhig den 2. Januar. Ich würde nur die 30 Monate nicht voll ausreizen (falls man dann erkrankt, besteht die Gefahr das der ALG1-Anspruch verfällt).

          „Es ist also bei einem Dispojahr egal, ob im Regelfall (wenn ich mich normal melden würde) eine Ruhenszeit von 18 Monaten greifen würde?“
          Ja.

          Zur Vermeidung von Sperr-/Ruhezeiten:
          Beschreibe das in der Nachricht für die AfA als Frage, die das Amt Dir beantworten soll. Kannst ihnen ja schon die Antwort in den Mund legen, die genaue Formulierung ist deine Sache 🙂

    • Die Frage enthält einige „Merkwürdigkeiten“…
      * So ist es ungewöhnlich, dass ein Ex-AG einen Mitarbeiter dazu verpflichten möchte, sich bei der Agentur zu melden und aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Oder ist der Text nur falsch wiedergegeben und es handelt sich nur um einen Hinweis auf eine (angenommene) bestehende Verpfichtung?
      * Ist die Kündigungsfrist von 18 Monaten real oder wg. Unkündbarkeit als fiktiv angenommen?
      * Was soll der Satz „Anspruch ALG 15 Monate = o“ bedeuten?
      * Es ist unklar, was mit den Begriffen „Regelfrist für mich 30 Monate“ und „18monatige Frist“ gemeint sein soll?

      Ansonsten sind die Vorschläge von eSchorsch schon sehr gut. Ergänzen möchte ich:
      Ein Dispojahr kann man mit dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit beginnen. Im vorliegenden Fall also 01.01.2022 (sofern keine Freistellung erfolgt – ansonsten ggfs. auch eher).

      Gruß, Der Privatier

  52. Hallo Privatier, sorry, dass es alles etwas wirr scheint.

    Der Satz „MA verpflichtet sich….“ steht genauso im Vertrag;
    Die Kündigungsfrist zum 31.12. wird bei mir nicht eingehalten, da ich seit 37 Jahre im Unternehmen bin und diese Kündigungsschutzklausel in meinem Versorgungswerk steht.
    Das Arbeitsamt wird sicher eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten ansetzen.
    D.h. eine Sperre von max. 18 Monaten wäre möglich (wenn ich mich im Internet richtig erkundigt habe)
    ALG I = 0 Euro, steht ebenfalls im Vertrag.
    Leider durfte mir HR hier keine Auskunft zu geben und das Arbeitsamt gibt auch telefonisch keine Auskunft. Den Vertrag habe ich zur Einsicht der Gewerkschaft geschickt und hier wurde mir bescheinigt, dass ich diesen unbedenklich unterschreiben könne.
    Allerdings stören mich diese Klauseln im Vertrag auch. (Habe dem Vertrag aber heute zugestimmt)
    Gruß Simone

    • Wenn der Vertrag bereits unterzeichnet worden ist, brauchen wir eigentlich nicht mehr zu diskutieren. Dennoch – der Vollständigkeit halber:

      * Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung: Es ist richtig, dass der AG eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bzgl. der Folgen (z.B. Arbeitsagentur) hat. Es besteht aber ein großer Unterschied zwischen einer Formulierung wie „Der MA verpflichtet sich,…“ (das ist dann Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zw. AG und AN) und einem Satz wie „Nach §xy ist der MA verpflichtet…“ (das ist dann ein Hinweis auf eine außerhalb der Vertrages begründete Verpflichtung).
      Außerdem ist der oben zitierte Satz vom Satzbau/Grammatik eigentlich unverständlich.

      * Eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten führt niemals zu einer Ruhezeit von 18 Monaten! Eine Ruhezeit kann maximal ein Jahr lang andauern.

      * Bitte nicht Sperrzeit und Ruhezeit verwechseln.

      * Was die Aussage „ALG 1 = 0“ bedeuten soll, ist weiterhin unklar. Vielleicht wäre hier der Zusammenhang hilfreich, in dem dieser Satz geschrieben steht. Ggfs. soll damit darauf hingewiesen werden, dass während Sperr- und Ruhezeiten keine ALG-Zahlungen stattfinden.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        diese vertraglichen Dinge werde ich noch klären. Noch ist nichts unterschrieben.
        eSchorsch hat mir gute ausführliche Info gegeben. Allerdings ist hier ein kleiner Unterschied m.E. zu beachten:
        lt. §158 SGB III – Berechnung des Ruhenszeitraumes:
        5.1 – Normale Dauer des Ruhezeitraumes –
        ( meine Interpretation: wenn eine ordentliche Kündigung greifen würde, aber diese Frist nicht eingehalten wird) – dann wie eSchorsch für meinen Fall beschrieben; Ruhezeitraum beginnt am Ende des Beschäftigungsverhältnisses und endet spätestens an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden wäre.
        Aber: Unter 5.2. – Ruhenszeitraum längstens 1 Jahr – würde auf mich zutreffen. Das hieße nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2021 – aufgrund Unkündbarkeit/ordentliche Kündigungsfrist wäre nicht gegeben – Ruhenszeitraum max. 1 Jahr vom 1.1.2022 – 31.12.2022
        Ansonsten müsste ich mich sehr irren.
        Der Unterschied Ruhezeit/Sperrfrist ist für mich klar.
        Gruß Claudia-D

        • Ich finde den Punkt 5.1 und 5.2 im §158 SGB3 nicht, aber bereits im ersten Absatz ist dort beschrieben, dass für Unkündbare die 18 Monate gelten. Und wenn man die 18 Monate auf die folgenden Sätze andwendet, kommen halt nur 8 Monate Ruhezeit raus.
          8 oder 12 Monate ist aber vollkommen egal, sofern Du dich nur zu einem Dispojahr entschließen kannst 😉

          Ich nehme an, dass das ALG1 = 0€ nur der Verdeutlichung des Finanzflusses während der Ruhezeit dienen sollte. Wenn sowas in einem Aufhebungsvertrag stehen sollte, dann ist das nicht nur unpassend, sondern der AG maßt sich auch eine Kompetenz an, die nicht er, sondern das Arbeitsamt besitzt.
          Dem Mitarbeiter die Folgen des Aufhebungsvertrages im voraus zu verdeutlichen ist die eine Sache, sowas in den Vertrag aufzunehmen ist … geht gar nicht.
          Irgendwie macht das auf mich den Eindruck, als wäre euer HR heillos überfordert mit der Durchführung einer Abfindung.

          • Halle eSchorsch, dann frage ich mich, wann die Ruhenszeit von einem Jahr greift?
            Ich bin 37 Jahre im Unternehmen, unterschreibe einen Aufhebungsvertrag und erhalte eine recht hohe Abfindungssumme,; zudem wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten.
            Was müsste denn vorliegen, dass das Arbeitsamt ein ganzes Jahr Ruhenszeit veranschlagen könnte?
            Vielleicht habe ich in diesem Blog einen passenden Beitrag überlesen….
            Es sei denn, das habe ich hier allerdings gelesen, das Arbeitsamt kennt die internen Regelungen großer Unternehmen und schlägt fiktive 2 Jahre Kündigungsfrist bei „unkündbaren“ Personen an? …..
            Gruß Claudia-D

          • Noch eine Frage; Könnte das Arbeitsamt das ablehnen, wenn ich nach einer Möglichkeit des Verschiebens frage?
            (Ohne das Wort „Dispojahr“ zu erwähnen) …..

          • …. oder ist die Höhe der Abfindungssumme ausschlaggebend für die Ruhenszeit Bei mir wären Bemessungsgrundlage 25 % der Abfindungssumme…. würde die Dauer … auf jeden Fall übersteigen….

            Bevor ich mich mit dem AA in Verbindung setze, würde ich gern bestens über meine Situation informiert sein.
            Gruß Claudia-D

  53. noch ein Nachtrag: es sollte „Rahmenfrist“ heißen….
    wie oben in Antwort an eSchorsch beschrieben

    Gruß
    Claudia-D

  54. Danke, wer lesen kann….
    habe aber noch etwas; angenommen ich melde ich beim AA und äußere den Wunsch des Dispositionsrechts bzw. Verschiebung. Soweit mir bekannt ist, lässt sich dort niemand, ohne die Unterlagen gesehen zu haben, auf eine Absprache oder eine mündliche Beratung ein. D.h., wenn anhand meiner eingereichten Unterlagen feststeht, wie lange meine Ruhe- und Sperrzeiten sind, ist anzunehmen, dass man mir dort eine negative Auskunft hinsichtlich einer Verschiebung gegeben wird und ich quasi „gezwungen“ werde, die Regel einzuhalten. Da ich mich aber tatsächlich ein Jahr um meine Eltern kümmern möchte und noch einiges andere übernehmen muss, ist es wahrscheinlich Glücksache, an einen mir wohlgesonnen „Beamten“ zu gelangen, der dann das ok geben wird.
    Gruß Claudia-D

    • Wie Bert schon schrieb, man braucht gar nichts genehmigen zu lassen, das funktioniert auch so.
      Man kann das durchaus vorher mit dem Arbeitsamt absprechen, muss sich dazu in der Regel aber arbeitssuchend melden und um eine Beratung zwecks Verhinderung von Sanktionen / Sperrzeiten / Ruhenszeiten bitten.
      Wenn Du da einen Begriff noch weniger in den Mund nehmen solltest als Dispojahr, dann ist es Disporecht. Was das Amt unter diesen Begriffen versteht, hat der Privatier hier beschrieben https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
      Er hat da auch einen Grund für die vorsichtige Herangehensweise verlinkt, die Antwort der AfA Nürnberg an den Kommentator Gad.
      Und nochmal, nach einem korrekt durchgeführten Dispojahr verhängt das Amt weder Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe noch Ruhezeit wegen Nichteinhaltung Kündigungsfrist.

      Ich beantworte auch noch die Frage, unter welchen Voraussetzungen Du die gewünschte Ruhezeit von 12 Monaten erhälst :q
      Unterzeichne den Vertrag erst im Juni, dann hast Du von den 18 Monaten Kündigungsfrist nur 6 Monate eingehalten und die restlichen 12 Monate ergäben die gewünschte Ruhezeit. Aber auch hier die Einschränkung, nur wenn Du dich gleich nach Beschäftigungsende arbeitslos meldest. Legst Du ein Dispojahr ein, dann haste die Chance auf 12 Monate Ruhenszeit verspielt 😉

    • @Claudia: „…und äußere den Wunsch des Dispositionsrechts „

      Bitte einmal diesen Beitrag lesen: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht

      Ansonsten kann man natürlich keine Prognose abgeben, wie ein einzelner Mitarbeiter der Agentur auf Anfragen reagiert (hängt auch manchmal vom Fragesteller ab…).
      Andererseits gibt es aber auch keinerlei Grund zu der Annahme, dass man „dort eine negative Auskunft“ bekommen würde. Aber natürlich muss man die Regeln einhalten – das ist keine Frage. Ist aber kein Problem, denn das hier beschriebene Dispojahr (und jeder andere Vorschlag) ist zu 100% regelkonform.

      Die vorgeschlagene Absprache mit der Agentur dient nur dazu, im Vorfeld evt. Missverständnisse z.B. bzgl. Meldefristen o.ä. auszuschliessen und beide Seiten bereits frühzeitig auf die geplante Vorgehensweise vorzubereiten.

      Gruß, Der Privatier

  55. @ Claudia-D
    Nun, solange Du nicht „Kunde“ der Arbeitsagentur (im Sinne von „angemeldet“) bist, wird sich diese nicht auf „verbindliche Absprachen“ einlassen, Du existierst für die Agentur einfach nicht, bist aber andererseits auch frei von jeglicher Verpflichtung dieser gegenüber.
    Trotzdem hast Du Anspruch auf Beratung nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen/Vorschriften, insoweit Du nach den Folgen einer BESTIMMTEN Vorgehensweise fragst.
    Dafür empfiehlt es sich wohl besonders jetzt, da eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist, das geplante Vorgehen schriftlichch (ggf. auch ueber online Kontakt) zu fixieren und nach den Auswirkungen zu fragen.
    Abhängig von „Deiner“ Agentur erfolgt die Beantwortung Deiner Fragen entweder ebenfalls schriftlich (unwahrscheinlich) oder als vereinbarter Rueckruf.
    Auf mehr wird sich die Agentur/Leistungsabteilung i.d.R nicht einlassen.
    Als Beispiel:

    https://der-privatier.com/kap-9-3-2-6-hinweise-zum-dispositionsjahr-umgang-mit-der-agentur/#comment-19465

    -auch den etwas ausführlicheren Kommentar von „Hannilein“ direkt darüber beachten.

    Du entscheidest.
    Du waehlst Deine Vorgehensweise.
    Du musst Dir diese weder genehmigen lassen oder begründen

    Wichtig ist, dass Du Dir jederzeit ueber die Konsequenzen und die sich ggf. daraus ergebenden Verpflichtungen/Erfordernisse im Klaren bist.

    Gruesse
    ratatosk

  56. Hallo zusammen, vielen Dank für die ganzen Infos!

    Macht es Sinn, sich jetzt (also vor Unterschrift des Aufhebungsvertrages) beim AA unter Angabe der mir bereits vorliegenden Fakten des Vertrages (Höhe Summe und Dauer der Betriebszugehörigkeit) und Darlegen meiner tatsächlichen privaten Gründe, zu informieren, oder ist es eher ratsam, bis zur Meldefrist, d.h. in meinem Fall Herbst 2021, zu warten?
    Gruß Claudia-D

    • Ich persönlich würde abwarten.
      Aber ich habe das vage Gefühl, dass Du besser schlafen kannst, wenn das Amt deine Pläne abgenickt hat. Also geh es ruhig jetzt schon an.

      Eine allegmeine Warnung noch bezüglich Berater. Gehe mit einem konkreten Plan und konkreten Fragen zu der Beratung hin und lass das nur abnicken / optimieren, bzw. offene Fragen beantworten. Vertraue nichte darauf, dass der Berater dir einen Plan erstellt oder ungefragt Verbesserungsvorschläge einbringt.

      • Hallo eSchorsch, da liegst Du richtig🙂
        Werde das dann kurzfristig in Angriff nehmen. Danke Dir.
        Werde dann berichten.
        Gruß Claudia-D

  57. Hallo,

    eine Verständnisfrage:
    Ab 1.7.21 werde ich durch eine Abfindung beschäftigungslos sein. 12 Tage später werde ich 58. Die Abfindung fließt im Jan. 2022. Laut Buch und diesen Beitrag, würde ich mich erst am 2.7.22 arbeitslos melden und den ALG Antrag stellen. Damit möchte ich die Sperrfrist umgehen, um Anspruch auf die 24 Monate zu bekommen. Wenn ich den Bescheid in den Händen habe, kann ich mich dann sofort wieder abmelden? Ich möchte den Anspruch erst 1.1.23 in Anspruch nehmen (nach den Abfindungsjahr).
    Schönen Dank vorab und viele Grüße!

    • Ja.
      Du solltest aber zumindest einen Tag ALG1 beziehen, danach kannst Du dich vom Bezug abmelden und den Rest ab dem Folgejahr in Anspruch nehmen.

      • Wenn der 1.7.2021 der erste Tag des Dispojahrs ist, müsste man sich dann nicht am 1.7.2022 arbeitslos melden und keinen Tag später?

        • Leider kann ich meinen eigenen Beitrag nicht löschen. Nachdem ich die neuesten Beiträge zu diesem Thema gelesen habe, sollte man wohl in diesem Fall den 2.7. als Beginn der Arbeitslosmeldung festlegen.

  58. Hallo zusammen,

    mein Dispojahr endet am 31.5.2021 und ich möchte bei der Arbeitsagentur den Beginn meiner Arbeitslosigkeit zum 1.6.2021 melden.

    Im zugehörigen Text sind zwei Fälle beschrieben:
    1. jünger als 58 Jahre
    2. älter als 58 Jahre

    Da fehlt natürlich etwas:
    3. 58 Jahre alt

    Ich werde am 12.5. 58 Jahre alt. Ist für mich Fall 2 anwendbar? Ich vermute es zumindest.

    Auf Arbeitsagentur.de kann man sich online Arbeitssuchend melden und den letzten Tag der Beschäftigung angeben. Ist es sicher, sich auf diese Weise zum 1.6. arbeitslos zu melden (letzter Tag der Beschäftigung: 31.5.). Ich bin seit dem 1.6.2020 in keinem Angestelltenverhältnis sondern Freiberufler mit 0 Umsatz.

    Ich habe vor zwei Wochen um einen Termin zu diesem Thema gebeten. Bisher kein Rückruf und wg. Corona finden nur Telefongespräche statt, keine Präsenztermine. Da mache ich mir natürlich Sorgen, ob ich den 1.6. wie geplant als Beginn der Arbeitslosigkeit ordnungsgemäß anmelden kann.

    Was mache ich also am besten?

    Grüße
    Michael

    • Korrektur: ich möchte den 2.6.2021 als Beginn der Arbeitslosigkeit melden. Da ist mir die neueste Entwicklung zu diesem Thema entgangen.

      • Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass es sowohl mit dem ersten als auch dem zweiten Juni „klappt“. Das um einen Tag längere Dispojahr ist eine Vorsichtsmaßnahme. Wenn Du telefonischen Kontakt zu deiner AfA hast, dann kannste ja fragen welches Datum Du für 24 Monate reinschreiben sollst 😉

    • 2. In §147 SGB3 steht „nach Vollendung des 58. Lebensjahres“.
      Sofern am 12.5.2021 dein 58. Geburtstag ist, schließt das Fall 3. ein.

      Ich würde vorschlagen, den Online-Antrag auszufüllen.
      Wenn ich mich recht erinnere wurde vor einiger Zeit berichtet, dass der Online-Antrag keine Unterscheidung zwischen „AL-Meldung zum ….“ und „arbeitslos seit“ macht, bzw. man nur letzteres eintragen kann.
      Daher den Antrag vor Absenden ausdrucken und die Felder kontrollieren. Oben auf der ersten Sete sollte dann stehen „Arbeitslosmeldung (aktuelles Datum) mit Wirkumg zum (Datum)“

      • Danke für die Klarstellung. Ich denke wohl zu binär 🙂

        Ich habe mich gerade online „Arbeitssuchend“ gemeldet und dabei „Letzter Tag des Beschäftigungsverhältnisses = 1.6.2021“ angegeben. Hoffentlich habe ich bis jetzt alles richtig gemacht.

        Jetzt suche ich noch nach einer Möglichkeit, mich online von der GKV befreien zu lassen, da ich privat krankenversichert bin.

        Eine Kundenberaterin der Arbeitsagentur hat sich meine Geschichte angehört (Letzter Arbeitstag 31.5.2020, Abfindung, Freiberufler ohne Umsatz bis 1.6.2021) und meinte direkt, dass ich mich direkt hätte arbeitslos melden sollen. Ich müsste mit Sperrzeiten rechnen. Nach dem was hier und im Buch gelesen habe, dürfte das aber anders aussehen.

        Grüße
        Michael

      • Ich denke, die Frage mit dem Alter ist inzwischen geklärt. 😉
        Ebenso die Frage nach dem exakten Termin.

        Mir ist aber noch eine Aussage aufgefallen, bei der mir leichte Zweifel kommen:
        „Auf Arbeitsagentur.de kann man sich online Arbeitssuchend melden und den letzten Tag der Beschäftigung angeben. Ist es sicher, sich auf diese Weise zum 1.6. arbeitslos zu melden…“
        Die korrekte Antwort würde hier lauten: Nein, mit einer Arbeitsuchendmeldung kann man sich gar nicht arbeitslos melden! Bitte die beiden Vorgänge nicht verwechseln oder vermischen.
        Ansonsten möchte ich noch einmal den Hinweis von eSchorsch bekräftigen, dass bei einer Online-Arbeitslosmeldung besonderes Augenmerk auf den Starttermin des ALG-Bezuges gelegt werden sollte. Das scheint im Online-Antrag unklar (oder falsch) abgefragt zu werden. Eine Kontrolle mit Hilfe des erzeugten Antrages (PDF-File) sollte da Klarheit bringen.

        Gruß, Der Privatier

  59. Ich habe beides (Arbeitssuchend und Arbeitslosigkeit) online gemeldet. Es war problemlos möglich, das Startdatum („mit Wirkung zum“) in den Dialogen einzugeben. Am Ende stand wie beabsichtigt der 2.6.2021 in den Bestätigungen. Ich habe sicherheitshalber noch mit einem Mitarbeiter der Arbeitsagentur telefoniert und immer wieder auf den 2.6. hingewiesen. Das würde ich auf jeden Fall wieder so machen.

    • Ich habe gerade bei der Arbeitsagentur angerufen und dort wurde mir diesmal bestätigt, dass ich seit dem 10.5.2021 arbeitssuchend und ab dem 2.6. arbeitslos sei.
      Jetzt bin ich nervös geworden, was den 10.5. betrifft. Der Plan war nach dem Dispojahr der 2.6.
      Ist der 10.5. was arbeitssuchend betrifft ein Problem? Hoffentlich nicht….

        • Danke für die schnelle Antwort. Dann habe ich wohl alles richtig gemacht.
          Wenn es um die Details geht, wird man mangels Sachkenntnis leicht nervös.

          Es gibt ein Zeitfenster von 4 Jahren für den Abruf von ALG1. Ich habe in den vielen Beiträgen schon viel dazu gelesen, bin mir aber aufgrund der schieren Menge an Beiträge nicht 100% sicher, wie sich das genau verhält. Dazu hier mein konkretes Beispiel:

          31.05.2020 letzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (Angestellter)
          30.01.2021 Auszahlung Abfindung
          02.06.2021 erster Tag Arbeitslosigkeit und Antrag ALG1 (bin dann 58 Jahre, d.h. 24 Monate ALG1)

          Nach Erhalt der ALG1-Berechnung werde ich mich sofort als nicht arbeitslos melden und ALG1 nach hinten schieben.
          Wenn ich nun ab dem 2.6.2021 vier Jahre weiterspule, bin ich am 1.6.2025 angelangt.

          Bedeutet das, dass ich mich spätestens am 1.6.2025 wieder arbeitslos melden kann und dann 24 Monate ALG1 bekommen kann?

          Wenn die 24 Monate in dem Zeitfenster bis zum 1.6.2025 liegen müssen, wäre das letzte verlustfreie Abrufdatum für ALG1 wohl der 1.6.2023. Ich habe aber im Forum gelesen, dass die 24 Monate nicht in den 4 Jahren liegen müssen, sondern nur das Abrufdatum (=Arbeitslosmeldung).

          • „Bedeutet das, dass ich mich spätestens am 1.6.2025 wieder arbeitslos melden kann und dann 24 Monate ALG1 bekommen kann?“
            Ja (abzüglich der bereits in Anspruch genommenen Tage).
            Ratsam ist es aber nicht. Bei einer längeren Krankheit fällt man aus dem ALG1-Bezug ins Krankengeld und muß danach einen neuen Antrag stellen. Aber nach dem 1.6.25 ist der Anspruch erloschen und es gibt nix mehr.
            Sieh möglichst zu, dass dein Anspruch bis spätestens Juni ’25 „abgefeiert“ ist.

  60. Hallo zusammen
    Vielen Dank für die genialen Tips auf dieser site, das ist die perfekte Vorbereitung auf das Leben eines Privatiers.
    Hier meine Situation mit ein paar Fragen:
    Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 unter Einhaltung der KÜfrist. Abfindung im Jan. 2022. Alter jetzt 51 Jahre.
    Plan: 2022 als „Dispojahr“ (1.1.22-31.12.22), bereits Ende 2021 telefonischer Kontakt zum AfA, um den Plan zu besprechen, jedoch keine Meldung (weder arbeitssuchend noch arbeitslos).
    Kontakt zum AfA im Dezember 2022 mit Arbeitssuchendmeldung und Antrag auf ALG1 zum 2.1.2023 (1 Jahr und 1 Tag).
    Ggf könnte nach dem was ich hier gelesen habe eine Sperre von 1 Woche drohen (verspätete Meldung arbeitssuchend im Dez 22 anstelle 1.10.22). Ansonsten müssten mE Ruhe & Sperrzeit ausgeschlossen sein und der Bezug des ALG1 für 15 Monate sichergestellt sein.
    Sind meine Überlegungen/Planungen richtig, oder seht Ihr Verbesserungsvorschläg/Denkfehler?
    Herzlichen. Dank für Rat und Hilfe!

    • Moin Ratsuchender,

      das passt und da du U58 bist, wäre ein längerges „Dispositionsjahr“ sogar möglich. Hast du das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“? … siehe hierzu Kapitel 6.8.11 und insbesondere auf S.226 die „Zusammenfassung“

      Zur Arbeitssuchendmeldung (S.209) der Hinweis und die Empfehlung vom Privatier, VOR Beginn des Dispositionsjahres ein Gespräch mit der AfA zu suchen um auch diesen Punkt abzuklären.
      Deswegen: guter Plan von dir, vorher Kontakt mit der AfA aufzunehmen!

      Gruß
      Lars

    • Guter Plan!
      Es gibt eine Sache die möglicherweise nicht funktioniert. Wenn Du dich am Jahresende telefonisch bei der AfA meldest, dann wirste möglicherweise einen Hotlinemitarbeiter mit gesundem Halbwissen erwischen, der von Dispojahr noch nie was gehört hat und der darauf besteht, dass Du höllische Konsequenzen fürchten musst, wenn Du nicht soflrt eine AL-Meldung zum 1.1.22 abgibst. Bis zu deiner zuständigen Leistungsabteilung wirst Du vielleicht gar nicht vordringen.

      Gegenvorschlag 1: Ende 2022 einfach ohne Vorwarnung AL zum 2.1.23 melden.
      Ich habe es 12/2018 so gemacht und keine Sperre erhalten. Ist aber keine Garantie für Dich.
      Gegenvorschlag 2: Du könntest dich schon Ende September (3 Monate vor Beschäftigungsende) arbeitssuchend melden und um Rücksprache zwecks Vermeidung von Sanktionen bitten. Du bist da dann als Kunde im System vermerkt und solltest einen Rückruf von der zuständigen Leistungsabteilung erhalten. Nachdem dort alles geklärt ist meldest Du dich wieder vom arbeitssuchend ab und stellst ein Jahr später deinen Antrag.

      PS: Vermeide im Umgang mit der Agentur den Begriff Dispojahr, der Begriff ist nicht geschützt und manche verstehen was anderes darunter https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

      • Hallo eSchorsch, hallo zusammen, ich habe heute einfach die AfA angerufen und um ein Gespräch mit der Leistungsabteilung gebeten. Deren Rückruf 2 Stunden später ergab: Alles richtig so wie von mir geplant. Wenn ich mich Ende Dez. 2022 arbeitssuchend und zum 1.1.2023 arbeitslos melde, vermeide ich Sperr-/Ruhezeiten. Es jst NICHT notwendig, sich aus/nach einem Jahr Beschäftigungslosigkeit 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend zu melden, da man keine Arbeitsplatz verliert, das wäre nur wichtig, wenn ich bereits in 2022 Leistungen ab 1.1.22 erhalten wollen würde. Hier wurde also klipp und klar das gesagt, was der Privatier als richtig annimmt. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass ich mir mit der Meldung zur Arbeitslosigkeit auch mehr Zeit nehmen könnte, solange ich innerhalb der Rahmenfrist (30 Monate) 12 Monate (je a 30 Tage) sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

  61. herzlichen Dank an Lars und eSchorsch für Eure promptem und helfenden Antworten 😀
    Ich möchte unbedingt vermeiden, dass die AfA wegen meiner möglichen arbeitssuchend Meldung noch in 2021 ggf. den Status meines neuen AG in 2022 einnimmt. Dann könnte mein alter AG in 2022 meine Abfindung nur noch mit der St.klassse VI und 1/5 Regelung versteuern, was ich natürlich nicht möchte. Vielleicht ist meine Angst diesbezüglich aber völliger Unsinn (?)
    Ansonsten würde ich momentan am ehesten dem Vorschlag 1 von eSchorsch nachgehen. „Dispojahr“ würde ich natürlich verbal umschreiben und nicht so nennen, danke für den reminder!

  62. Hallo, ich nun von der AfA es schwarz auf weiß wegen dem Dispojahr. Ich kann mich bis zum 31.12.2022 arbeitslos zum 1.1.2023 melden. Das ist doch richtig?

    • JA … (Dispositionsjahr geht vom 01.01.2022 bis 31.12.2022?). Ich würde aber nie auf Kante nähen! Die früheste Abgabe der ALG1-Meldung (mit Beginn/Bezug ALG1 ab 01.01.2023) kann max. 3 Monate vorher durchgeführt werden. Persönlich würde ich die AL-Meldung (mit Beginn/Bezug ALG1 ab 01.01.2023) zu Ende November 2022 durchführen. Auch hier daran denken wie weiter oben beschrieben … inklusive Link vom Privatier … vor dem ALG1-Bezug an die richtige Steuerklasse (Steuerklassenwechsel) denken!

      Gruß
      Lars

      • Ok. Das ist dann nicht schlimm, wenn ich mich im Nov 2022 zum 1.1.2023 arbeitslos melde? Da gab es dich den Hinweis + 1 Tag.
        Nach Rücksprache mit unserem Steuerberater soll icv die Steuerklasse nicht ändern. Ich habe die 4. soll auch in dem Dispojahr auf 4 bleiben

        • Moin Blümchen,

          1 Jahr + 1 Tag ist eine Vorsichtsmaßnahme. Du hast es ja schwarz auf weiß, dass deine AfA die Arbeitslosmeldung zum 01.01.2023 akzeptiert. Eventuell noch einmal nachfragen und in diesem Zusammenhang: die „Arbeitsuchendmeldung“ ansprechen.

          Eigentlich ist durch ein Dispositionsjahr keine Arbeitssuchendmeldung notwendig, ABER! einige AfA´s sehen das anders, ich würde vorsichtshalber auch diesen Punkt noch einmal ansprechen, damit keine Sperrzeit (1 Woche) wegen Nichteinhaltung von Meldefristen verhängt wird. (also = Vorsichtsmaßnahme)

          Zur Arbeitslosmeldung (Ende November/Angang Dezember 2022):
          Arbeitsunfähigkeit zum Ende des Dispositionsjahres ist ein Risiko. Wird die AL-Meldung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit verpasst, kann der komplette Anspruch auf ALG verloren gehen. Deswegen: nicht bis zum letzten Drücker warten.

          Gruß
          Lars

          PS: Und wegen Steuerklassenwechsel, … warte einmal auf die Empfehlung/Meinung vom Privatier.

          • Nachtrag:
            Steuerklassenwechsel wegen ALG1-Höhe:
            Dieser sollte zum Ende des Dispositionsjahres vollzogen werden, also Steuerklassenkombi III/V, gültig ab 01.01.2023! Mehr Hinweise dazu im oberen Link vom Privatier (16.05.2021 18:42).

            Gruß
            Lars

        • Mit der AL-Meldung beginnen oft die Vermittlungsmaßnahmen, daher würde ich mich nicht zu früh melden. Ich hatte das seinerzeit in der Woche vor Weihnachten gemacht und hatte noch vor Weihnachten die erste Bewerbung aufgrund eines Vermittlungsvorschlag abgeschickt.
          Würde ich mich heuer wieder zum 1.1. AL-Melden, dann würde ich das noch zeitnäher erledigen.
          In einer späten, zeitnahen AL-Meldung sehe ich allenfals den Nachteil, dass der Bescheid ein paar Wochen benötigt und die erste Zahlung nicht schon Ende Januar auf dem Konto ist. Wenn Du ein Dispojahr finanzieren konntest, dann wird es nicht daran hapern, dass das Januar-ALG erst mit dem Februar-ALG gezahlt wird.

          Überlegt euch das mit der Steuer nochmal.
          Deine StKl 4 ergibt nur ein ALG1 von 60% des letzen Gehaltes, eine 3 ergäbe 67%. Das sind fast 12% mehr! Das ALG1 verändert sich nicht nach der Steuererklärung, die ungünstige Steuerklasse V deiner besseren Hälfte würde aber mit dem nächsten EkSt-Bescheid wieder glattgezogen.
          Siehe auch den Link vom Privatier (über deinen Kommentar heute morgen)

        • „…warte einmal auf die Empfehlung/Meinung vom Privatier.“

          Warum? Lars und eSchorsch haben hier schon die richtigen Hinweise gegeben. Da gibt es zur eigentlichen Frage nichts zu ergänzen.

          Höchstens zur Aussage von eSchorsch bzgl. der 60% bzw. 67%. Das ist „ein wenig irreführend“. Denn ob der allgemeine oder der erhöhte Leistungssatz (60% oder 67%) gezahlt werden, hat nichts mit der Steuerklasse zu tun, sondern nur mit der Berücksichtigung von Kindern. Mit Kind(ern) gibt es 67% des pauschalierten Nettoentgelts, ohne gibt es 60%.

          Gruß, Der Privatier

          • Tja, das kommt dabei raus wenn ein Lediger über Steuerklassen schwafelt. Sorry für den Unfug!
            🙁

          • Danke Privatier! Wir lassen die Steuerklasse bei 4/4. Fünf kommt nicht kn Frage. Wir hätten dann monatlich Netto weniger, da das Einkommen von meinem Mann höher ist. Zwischen Weihnachten und Sylvester würde ich mich arbeitslos melden. In dem Schreiben der AfA steht noch folgender Satz:“ bitte achten Sie auf die Nichterfüllung der Anwartschaftszeit bei verspäteter persönlicher Arbbeitslosmeldung (Jahresfrist)“. Ist das, was Lars meint?

            Hierzu habe ich eine Frage: wenn ich es aufgrund einer Erkrankung nicht schaffe, mich zum 1.1.2023 arbeitslos zu melden, wäre es doch nicht schlimm, oder?? Ich könnte doch bis zu 18 Monate in Anspruch nehmen. Habe ich da was falsch verstanden?

            „Wird die AL-Meldung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit verpasst, kann der komplette Anspruch auf ALG verloren gehen. Deswegen: nicht bis zum letzten Drücker warten.“

          • Nein, eine spätere AL-Meldung wäre nicht schlimm, das Discojahr darf bis 18 Monate lang sein (um die auf 30 Monate erweiterte Rahmenfrist mal anders zu beschreiben). Außer Du bist Ü58 und hättest gerne 24 Monate ALG.

          • Tja Blümchen, jeder ist für seine Entscheidungen selbst verantwortlich. Ich empfehle jeden angehenden Privatier und Privatas sehr gerne das Buch von Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ und auch die Fallstricke die unser Gastgeber dort beschreibt sollte man beachten und im Hinterkopf behalten. Insbesondere in Bezug auf ein Dispositionsjahr das Kapitel „6.8.4 Risiken eines Dispositionjahres“ ab S.204 und ganz besonders auf S.205 die ersten 3 Absätze sollte man sich genau durchlesen.

            Gruß
            Lars

          • „Danke Privatier! Wir lassen die Steuerklasse bei 4/4. Fünf kommt nicht kn Frage.“

            @Blümchen: Ich muss an dieser Stelle einmal klarstellen, dass ich NICHT empfohlen habe, die Steuerklassen bei 4/4 zu belassen!

            Der hier bereits erwähnte Tipp zum rechtzeitigen Wechsel der Steuerklassen auf 3/5 (Kl.3 für den Arbeitslosen) ist korrekt und alles andere wäre von Nachteil.
            Dies ist auch kein Widerspruch zur Aussage des Steuerberaters, der ein Beibehalten der Steuerklassen während des Dispojahrs empfohlen hat. Aber eben nur „während“ des Dispojahres! Zum Beginn des ALG-Bezuges muss der Wechsel dann bereits vollzogen sein. Und wenn man da keine böse Überraschungen erleben will, sollte man den Wechsel schon ein wenig vorher terminieren (z.B. Anfg. Dez).
            Mehr zum Wechsel der Steuerklasse im entsprechenden Beitrag.

            Gruß, Der Privatier

    • Hallo Blümchen, bedeutet „schwarz auf weiß“, dass Du dies schriftlich erhalten hast? Ich hatte vor längerer Zeit schriftlich (über den Account bei der AfA) mein Vorhaben geschildert und bat um Rückmeldung, ob dies so umgesetzt werden könnte; einfach um mich abzusichern. Da ich darauf keine Rückmeldung erhielt, schrieb ich ein zweites Mal. Auch darauf kam nichts. Nachdem ich dann über eine normale email nochmals auf meine Frage hingewiesen habe, erhielt ich einen Anruf der AfA mit einer Aussage, die darauf hindeutete, dass die Dame keine Ahnung hatte. Werde also nochmals dort „anklopfen“ müssen. VG Claudia-D

      • Hallo Claudia-D,

        Ich bin von der Leistungsabteilung zurückgerufen worden. Die Dame hat es mir erklärt und ich habe um schriftliche Bestätigung gebeten. Die habe ich dann auch bekommen.

        LG

  63. Nein, ich habe es auch nicht als Tip von Ihnen aufgefasst. Das war unsere Überlegung. Aber warum wäre alles andere verkehrt, wenn im jahr des Arbeitslosengeldes nicht 3/5 gemacht wird. Mein Mann verdient mehr als das was ich als Arbeitslosengeld erhalte. Tut mir leid, wenn ich das alles so nicht verstehe.

  64. Ja, es macht schon einen Unterschied von ca. 400€. Meine bessere Hälfte hat es nicht verstanden. Er sagt, dass er Netto mit der Steuerklasse 5 sehr wenig rausbekommt. Da muss ich ihn noch überzeugen. Ich danke euch für die Tipps, die sind sehr hilfreich.

  65. Hallo,
    ich habe mein Arbeitsverhältnis mit Abfindung zum 31.7.2020 beendet und war noch bis zum 21.08.2020 arbeitsunfähig. Bei der AA habe ich mich bisher nicht arbeitssuchend und nicht arbeitslos gemeldet, wegen des Dispojahres.

    Verstehe ich es richtig, dass ich mich jetzt frühestens zum 22.8.2021 arbeitslos melden sollte und spätestens bis zum 22.02.2022 arbeitslos melden muss (wegen der 30 Monate), wenn ich die Vorteile des Dispojahres ausschöpfen will (bin unter 58 Jahre und habe Anspruch auf 15 Monate ALG 1) ?

    Ist es schädlich, wenn ich mir vorher schon den Online-Zugang einrichte ?

    • Da das Arbeitsverhältnis zum 31.7.20 beendet wurde, beginnt ab diese Zeitpunkt die „Verjährungsfrist“ für die Arbeitsaufgabe. Ab Wirkung zum 1.8.21 kannste dich AL-Melden ohne für die Arbeitsaufgabe sanktioniert zu werden.
      Das Krankengeld gibt dir die Möglichkeit das Ganze nach hinten zu schieben. Diese Möglichkeit muss aber nicht in Anspruch genommen werden = deine Entscheidung.

      Ich sehe es sogar als notwendig an, den Zugang schon vorher einzurichten. Du willst den Antrag doch sicher elektronisch übermitteln. Nachteile sehe ich da keine 🙂

  66. Danke, folgendes ist dennoch offen:

    Verstehe ich es richtig, dass ich mich jetzt frühestens zum 22.8.2021 bzw. 1.08.2021 arbeitslos melden sollte und spätestens bis zum 22.02.2022 arbeitslos melden muss (wegen der 30 Monate), wenn ich die Vorteile des Dispojahres ausschöpfen will (bin unter 58 Jahre und habe Anspruch auf 15 Monate ALG 1) ?

    Ist es schädlich, wenn ich mir vorher schon den Online-Zugang einrichte ?

    • Ich finde, dass eSchorsch die „offenen“ Fragen bereits beantwortet hat. Aber gerne noch einmal in Kürze:
      Die Termine sind richtig verstanden. Die Einrichtung eines Online-Zugangs hat darauf keinen negativen Einfluss.

      Gruß, Der Privatier

  67. Ich habe zum 2.6.2021 ALG1 beantragt (Dispojahr begann am 1.6.2020). Heute (28.5.2021) kam der Bewilligungsbescheid (Erstellungsdatum 21.5.2021), also VOR dem 2.6.2021 mit Anspruchsbeginn 2.6.2021 für 720 Tage (=24 Monate, bin seit kurzem 58 Jahre alt).
    Soweit alles gut.

    Kann ich nun direkt die Arbeitsagentur anrufen und mich wieder abmelden oder sollte ich bis zum 2.6.2021 warten, damit keine Probleme entstehen? ALG1 möchte ich – falls überhaupt – erst in 2022 oder später beziehen falls nötig, da ich in diesem Jahr eine Abfindung bekommen habe.

    Danke im Voraus für die Info
    Michael

    • Warum diese Eile? Die paar Tage ALG-Bezug werden sich kaum bemerkbar machen. Und einen Tag sollte man auf jeden Fall arbeitslos gewesen sein. Und ob es nun ein oder zwei oder drei Tage sind, ist dann auch egal.
      Ich würde mich daher frühestens(!) am 3.6. abmelden.

      Gruß, Der Privatier

      • Das ist mein angeborener Perfektionismus 🙂 Was gleich erledigt werden kann, wird auch sofort erledigt.
        Danke für die Antwort – ich werde vorsichtshalber bis zum 3.6. warten, dann war ich also einen Tag arbeitslos.

        Der Bewilligungsbescheid ist glaube ich nicht korrekt. Beim täglichen Bemessungsentgelt steht 222,40 €, während der Online-Rechner 233,42 € anzeigt. Am Einkommen kann es nicht liegen, das lag deutlich über der Bemessungsgrenze von 7100 €. Die weiteren Parameter sind meines Wissens NRW, Steuerklasse 1, Kind/Kindergeld, keine Konfession.

        Ich habe direkt bei der Arbeitsagentur angerufen und um eine Überprüfung gebeten.

        Entweder ist der Bescheid falsch oder der Online-Rechner. Merkwürdig ist, dass verschiedene Online-Rechner allesamt überein-
        stimmen (233,42 €).

        • Das ALG wird aufgrund der Beiträge in den Jahren 2019 und 2020 berechnet. Als noch gearbeitet wurde.
          Vielleicht ist das der „Fehler“?

          Grüße, Bert

          • Sehr wahrscheinlich liegt die Abweichung daran. War bei mir auch so.
            Die Onlinerechner, die ich kenne, brauchen als Input das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen, also nur einen Wert. Das passt aber nicht genau. Man muss den Durchschnitt der zwölf Monatswerte aus der Arbeitsbescheinigung verwenden. Dort sind die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen (6700, bzw. 6900) bereits berücksichtigt. Die 7100 € gelten erst in diesem Jahr.

          • Vielleicht habe ich euch falsch verstanden aber mein Einkommen war die letzten Jahre deutlich über den Bemessungsgrenzen.

            im Onlinerechner (https://www.pub.arbeitsagentur.de/start.html) wird eingangs folgende Information angezeigt:
            Maßgebend für die Ermittlung der Leistungshöhe ist das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht bzw. entstanden ist.

            Nach dem Ende des Dispojahres müsste in meinem Fall dann 2021 ausgewählt werden oder ist hier 2020 für mich die korrekte Auswahl?! Nach meinem Verständnis ist 2021 korrekt. Täusche ich mich da?

          • Ich hatte auch mal ganz frech angemerkt, dass das Dispojahr auch einen kleinen Nachteil hat, siehe Kommentar:
            https://der-privatier.com/plauder-ecke-teil-17/#comment-30615
            Aber der Privatier hat das sofort korrigiert.
            „Das Dispojahr hat KEINE nachteiligen Folgen auf die Höhe des ALG! Das ALG bezieht sich niemals auf aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen oder andere aktuelle Größen, sondern immer auf die eingezahlten Beträge. Und ob ich nun sofort ALG beziehe, oder ein, zwei oder drei Jahre später, spielt daher überhaupt keine Rolle.“
            Und der Privatier hat immer Recht…😉😉😉

          • Jo Bert, wie auch Robert schrieb. Michael schrieb ja selber schon „Jahr, in dem Anspruch entsteht“ also AV gezahlt wurde. Bissl Aufwand, aber kann man mit der Arbeitsbescheinigung ausrechnen…
            MbG
            Joerg

          • Ich wiederhole nochmal meine Frage, da ich noch keine eindeutige Antwort erkennen konnte.

            Maßgebend für die Ermittlung der Leistungshöhe ist das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht bzw. entstanden ist.

            Nach dem Ende des Dispojahres müsste in meinem Fall dann 2021 ausgewählt werden oder ist hier 2020 für mich die korrekte Auswahl?! Nach meinem Verständnis ist 2021 korrekt. Täusche ich mich da?

          • Jo B. Vielleicht mag Michael folgende Formulierung: Die Versicherung zahlt soviel, wie sich aus den gezahlten Beträgen ergibt.
            MbG
            Joerg

          • Meine Frage bezieht sich darauf, dass der Online-Rechner (Auswahl: 2021) 233 EUR auswirft, der Bescheid aber 222 EUR.
            Wenn ich 2020 im Online-Rechner eingebe, kommen 222 EUR heraus, mit 2021 kommt 233 heraus.
            Ich habe in 2020 die Firma verlassen und ein Jahr abgewartet, um ALG1 zu beantragen – also 2021.
            Ist 2020 als Berechnungsgrundlage korrekt oder müsste es 2021 sein?

        • Hat der Arbeitgeber seinen Sitz in den neuen Bundesländern? Das brechnete Bemessungsentgelt deutet darauf hin.

          VG eLegal

          • Massgebend sind i.d.R. die Monate deiner Beitragszahlung. Ist doch eigentlich nicht schwierig und schon gar nicht unlogisch.
            Also z.B 5 Monate aus 2019 und 7 Monate aus 2020, dann gilt für jeden monat die jewilige Beitragsbemessungsgrenze als Obergrenze, das gilt auch wenn Du das doppelte der BBGM bekommen hast!

            Grüße

            B

          • Das Online-Tool gibt an

            „Maßgebend für die Ermittlung der Leistungshöhe ist das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht bzw. entstanden ist.“.

            Das habe ich wohl falsch verstanden. Ich dachte bisher, dass der Anspruch dann entsteht, wenn ich ALG1 anmelde. Wenn es um den Zeitraum der Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung geht, kann ich das natürlich nachvollziehen. Alleine der zitierte Satz ist das, was ich nicht ad hoc verstanden habe. Meistens sitzt das Problem ja vor der Tastatur 🙂

          • Auch wenn die Frage inzwischen wohl bereits geklärt ist, hier noch einmal zusammengefassst:
            * Die Höhe des sog. Bemessungsentgelts wird immer anhand der gezahlten Beiträge berechnet. Oder noch richtiger: Anhand der beitragspflichtigen Einkünfte. Relevant sind dabei die letzten 12 Monate mit Einkünften vor dem ALG-Beginn. Die Summe der beitragspflichtigen Einkünfte muss der AG bescheinigen und dies ist die Grundlage für die Berechnung des Bemessungsentgelts (und diese Summe müsste man dann auch in einen ALG-Rechner eingeben).
            * Von dem Bemessungsentgelt werden nun noch einige Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vorgenommen. Diese richten sich (wie im Online korrekt angegeben) nach den Verhältnissen im Jahr des ALG-Bezuges. Also: Steuerklasse, Anzahl Kinder, aktueller Steuertarif, Pauschalsatz für Sozialabgaben.
            * Von dieser Summe gibt es dann 60% bzw. 67% als Arbeitslosengeld.

            Die richtige Eingabe für den ALG-Rechner ergibt sich also aus den vom AG bescheinigten Einkünften und dem Jahr des ALG-Beginns.

            Gruß, Der Privatier

  68. Berechnungsgrundlage ist 2021, aber deine Beiträge waren nicht aus 7100, sondern aus 6900 und 6700 , deshalb logischerweise wird nur mit diesen beträgen gerechnet. ist das so schwer?

  69. „Ich habe in 2020 die Firma verlassen und ein Jahr abgewartet, um ALG1 zu beantragen – also 2021.
    Ist 2020 als Berechnungsgrundlage korrekt oder müsste es 2021 sein?“

    Dann wurden deine Beiträge zur ALV in 2020 entrichtet, entsprechend der im Jahr 2020 gültigen Beitragsmemessungsgrenze. Dein ALG1 bemisst sich nach den in 2020 gezahlten Beiträgen.

  70. Ich habe mich nach einem Dispositionsjahr arbeitslos gemeldet und mich wenige Tage danach wieder abgemeldet.

    Der Bescheid hat 4 Jahre Gültigkeit aber eine Frage dazu habe ich trotzdem. Laut Arbeitsagentur gilt die Höhe des ALG1 nur für 24 Monate, danach wird neu berechnet.

    Wenn ich nun in den nächsten 2 Jahren keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübe sondern (falls überhaupt) als Freiberufler unterwegs bin und mich danach wieder arbeitslos melde: was bedeutet das für die Höhe des ALG1? Wie sieht da die Neuberechnung aus? Das könnte ja u.U. sehr ernüchternd sein und damit keine echte Option bedeuten?!

    • Das ist entweder unvollständig gesagt oder aufgefasst worden.
      Wenn Du innerhalb von 24 Monaten einen neuen, niedrigeren ALG1-Anspruch erwirbst, dann kriegste trotzdem den alten, höheren Satz aus dem jetzigen Bescheid. Für einen neuen Anspruch man sv-pflichtig arbeiten oder freiwillig in die ALV einzahlen. Tust Du das nicht, erwirbst Du auch keinen neuen Anspruch und der alte Anspruch gilt die vollen 4 Jahre.

  71. Danke für die Klärung. Die Leute von der Arbeitsagentur „vergessen“ in ihrer Routine wohl die Möglichkeit, dass ich freiberuflich tätig sein könnte und pauschalisieren deswegen an der falschen Stelle.
    Für mich bedeutet das: keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit = Höhe des festgestellten ALG1 ändert sich nicht in den nächsten 4 Jahren.

    Vielen Dank für die Expertise.

    • „Höhe des festgestellten ALG1 ändert sich nicht“

      Aber bitte beachten: Was sich nicht ändert, ist nur das Bemessungsentgelt (also die Berechnungsgrundlage). Wenn sich im Laufe der vier Jahre die weiteren Faktoren wie z.B. Steuerklasse bzw. -Tarif, Pauschale für Sozialabgaben oder Anzahl der Kinder ändern sollte, kann sich die Höhe des letztendlich ausgezahlten ALG ändern.

      Gruß, Der Privatier

  72. Ich habe meine Firma zum 30.06.2020 mit Abfindung unter Einhaltung der 12monatigen Kündigungsfrist verlassen und bin jetzt am Ende meines Dispojahres. Innerhalb des Dispojahres bin ich 58 geworden. Ich habe mich zur Sicherheit bei der Arbeitsagentur per eMail gemeldet und wollte eine Aussage über den besten Termin zur Arbeitslosenmeldung (01.07. oder 02.07).
    Wenige Stunden (!) nach der Anfrage bekam ich eine sehr ausführliche telefonische Auskunft. Laut der sehr kompetent klingenden Dame kann ich mich zwischen 01.07. und 22.07.21 arbeitslos melden ohne das mir Nachteile durch Sperr– oder Ruhezeiten entstehen. Dieser Zeitraum entstünde dadurch, dass die Agentur alle Fristen als Monate mit 30 Tagen rechnet. Sie empfiehlt natürlich den 01.07. damit ich der Gefahr einer Nichtarbeitsfähigkeit aus dem Weg gehe.
    Diesen großen Zeitraum von 3 Wochen habe bisher in der ganzen Diskussion noch gar nicht gelesen, es ging immer nur um den einen einzigen Tag bzw. einen Tag später. Aber mit dieser Auskunft wäre das alles ja wesentlich entspannter…

    • Moin ThomasH,

      ich würde hier ganz vorsichtig sein, kann auch sein, dass die „sehr kompetent klingende Dame“ genau gerechnet hat (30 Tage/Monat), aber wir hatten hier auch schon andere Fälle, wo die Grenze bei ~6 Tagen lag.

      Meine persönliche Meinung:
      Im Vorfeld eines Dispositionsjahres das Anliegen mit der AfA besprechen (Begriff Dispositionsjahr nach Möglichkeit vermeiden) und die AfA bitten, den genauen Meldezeitpunkt zu benennen.
      Ich bleibe für Ü58 dabei: 1 Jahr + 1 Tag

      Gruß
      Lars

      PS: warten wir einmal auf die Meinungen/Empfehlungen der anderen Kommentatoren.

      • Es sollte eine aufsteigende „Karenzzeit“ aufgrund der notwendigen Beschäftigungszeiten bei höherem Lebensalter für den längerem ALG1-Bezug geben

        U50 5-6 Tage (12 Monate vs 1 Jahr)
        50 – 54,99 ca 10-11 Tage (24 Monate vs 2 Jahre)
        55 – 57,99 ca 15-16 Tage (36 Monate vs 3 Jahre)
        Ü58 ca 20-22 Tage (48 Monate vs 4 Jahre)

        Das ist mir aber bisher so noch gar nicht in den Sinn gekommen, denn durch die neue 30 Monate Rahmenfrist haben U58 ja eh eine anderthalbjährige Dispojahrmöglichkeit. Theoretisch müssten doch die oben genannten Tage noch bei den anderthalb Jahren dazukommen, oder?

      • Die Agentur hat mir ja den genauen Meldezeitraum mitgeteilt. Leider stimmt das nun nicht unbedingt mit der hier vorherrschenden Meinung überein. Wird schwierig zu argumentieren, dass ich gerne nochmal einen neue Aussage der Agentur hätte, die besser zum Privatier-Expertenforum passt … 😉
        Ich werde daher den kleinstmöglichen Nenner nehmen – das wäre der 02.07. (also 1 Jahr + 1 Tag) und mich zu diesem Tag arbeitslos melden. Das sollte dann auf jeden Fall passen.

      • Hallo Zusammen,

        ich bin letztes Jahr zum 30.11.2020 ausgeschieden und ab 01.12.2021 Privatier. Ich hatte aufgrund der Diskussionen hier nochmal bei der AfA nachgefragt und habe jetzt auch den Zeitraum vom 02.12.2021 bis 22.12.2021 als Rahmenfrist genannt bekommen. Ich bin jetzt 59.

        Vermutlich werde ich aber da ich jetzt für mehrere Monate ins Ausland gehe das An und Abmelden Modell schon im Juli wählen. Ich habe meine Arbeitsplatz nach Rücksprache und auf anraten meines Arztes aufgegeben. Attest ist da und der Fall lässt sich bis vor meiner Unterschrift im AHV nachverfolgen. Hab zwar so ein mulmiges Gefühl wegen eventueller Sperrzeit und Strafe hoffe aber gut vorbereitet zu sein.

        Michael

        • Lars hatte vor einigen Tagen berichtet, dass die AfA ein bestimmtes Forumular für das ärztliche Attest vorhält. Du solltest auch die ALG1-Meldung (wenn kein ganzes Dispojahr genommen wird) mit dem Amt durchsprechen, dann biste auf der sicheren Seite.

          • Hallo, ja, das Formular kenne ich.
            Lt. AfA soll ich das Attest bei der ALG 1 Meldung mit hochladen. Ob dann das Formular noch ausgefüllt werden muss sehe ich dann.
            Mein Doc kennt das Formular auch, hat aber erstmal das Attest geschrieben.

  73. „Im Vorfeld eines Dispositionsjahres das Anliegen mit der AfA besprechen (Begriff Dispositionsjahr nach Möglichkeit vermeiden) und die AfA bitten, den genauen Meldezeitpunkt zu benennen.“

    Genau das war ja meine Anfrage. Und genau das war die Antwort: Zwischen 01. und 22.07.

  74. Ich möchte für mich und evtl. weiteren Lesern mal ein Beispiel nennen.

    Eckdaten: Single. 42 Jahre, konfessionslos, Steuerklasse 1, keine Kinder, 6 Monate tariflicher Kündigungsschutz.

    Aufhebungsvertrag unterschrieben, vom 28.06.20021 bis 31.12.2021 unter voller Bezahlung freigestellt von der Arbeit, die 6 Monate Kündigungsfrist beginnt am 01.07.2021 bis einschließlich dem 31.12.2021.

    Nun meldet man sich bei der AFA und sagt, dass man sich beruflich neu orientieren möchte und deswegen ein „Dispojahr“, „Dispositionsjahr“, „Disporecht“ machen möchte. Würde beginnen am 01.01.2022 bis zum 10.01.2023 ( Extra 9 Tage mehr gewählt, sicher ist sicher ).

    Schauen das die Beratung der AFA gleich weiß, wovon man spricht, sich die Zeiten nennen lassen, wann man sich melden muss und am Besten schriftlich bestätigen lassen z.B. per Mail.

    So würde man dann eine evtl. auftretende Sperre von bis zu 3 Monate umgehen ( Aufhebungsvertrag ) und eine Ruhezeit von bis zu 12 Monate ( unkündbar ).

    Die Beiträge zur Krankenkasse muss man dann selbst tragen, im schlimmsten Fall bis zu 800 Euro im Monat, sofern eine Abfindung im Dispositionsjahr ( 2022 ) bezahlt wird ( Steuervorteil, da man keine Beschäftigung hat und ALG1 bezieht ). Je geringer die Abfindung, desto weniger der monatliche Beitrag. Weiterhin kommt es noch auf die Betriebszugehörigkeit und dem Alter an, wie viel Prozent der Abfindung zur Berechnung des monatlichen Beitrages herangezogen werden. Man muss also nicht immer die vollen 12 Monate den erhöhten Satz bezahlen und kann evtl. 1 Quartal oder mehr mit dem geringen Satz von 200 Euro rechnen ( fiktives minimales Einkommen von der Krankenkasse ), sofern man ansonsten keine Einnahmen hat.

    Nun habe ich noch einige Fragen ?

    – Was ist, wenn man in dem Fallbeispiel unter einem Jahr Disporecht bleibt ? Nehmen wir mal 1 Tag zu wenig an, kommen dann evtl. eine Sperre von bis zu 3 Monate und Ruhezeit von bis zu 12 Monate drauf ? Dann wäre der Anspruch auf ALG1 ja vorbei, bei 30 Monaten Rahmenfrist.

    – Wann soll man sich in dem Dispojahr dann Arbeitslos melden und einen ALG1 Antrag stellen ? 3 Monate vor Ablauf des Dispositionsjahr oder ein paar Tage danach ?

    – Wenn man einen Minijob oder mehrere ausübt auf der Basis von 450 Euro, also es fließen keinerlei Sozialabgaben, könnte man sich zum einem beruflich neu orientieren und hätte noch etwas Geld, um z.B. die Krankenkassenbeiträge abzumildern ohne Probleme mit der AfA oder sonst wen zu bekommen ?

    • Bitte nicht zwische Disporecht und Dispojahr springen, das sind verschiedene Sachen. Der Privatier hat einen eigenen Artike darüber verfasst, findest Du über die Suche.
      Am besten den Terminus auch nicht gegenüber dem Amt verwenden, sondern umschreiben in der Art: ein Jahr Auszeit nehmen um Sanktionen zu verhindern

      „Je geringer die Abfindung, desto weniger der monatliche Beitrag.“
      Der Satz ist falsch, die Höhe der Abfindung hat allenfalls einen Einfluss auf die Länge der Ruhezeit (und damit wie lange man einen hohen Beitrag zahlen muß), sie hat keinen Einfluß auf die Höhe des monatlichen KK-Beitrags.

      1. Ja, Sperre und nur noch 9 Monate ALG1.
      Jein, in deinem Fall würde maximal der eine Tag bis zum vollen Dispojahr als Ruhezeit anfallen. Ist aber wegen der Sperre eine dumme Idee um einen Tag zu verkürzen.

      2. Gegen Ende des Dispojahres mit Wirkung zum (in deinem Fall) 2.1.2023. In einem Dispojahr ist es nach Meinung des Privatiers nicht notwendigt, sich 3 Monate vorher arbeitssuchend zu melden https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
      Es ist keine gute Idee, den Antrag rückwirkend stellen zu wollen.

      3. Bei einem Minijob stimme ich zu. Bei mehreren besteht halt die Gefahr, dass man versehentlich über die 450 rutscht …

      • Richtige Hinweise von eSchorsch. Ergänzend dazu noch:

        * Die Beiträge zur KV/PV belaufen sich momentan eher oberhalb von 900€/Monat.
        * Weder die Höhe der Abfindung, noch Betriebszugehörigkeit oder Alter haben einen Einfluss auf die Höhe der KV-Beiträge. Ggfs. aber auf die Dauer. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/
        * Sperre und Ruhezeit beginnen immer mit dem Ereignis, welches sie begründet. Unabhängig davon, ob man zu diesen Zeitpunkten bei der Agentur gemeldet ist. Sie laufen also auch während eines Dispojahres im Hintergrund ab.
        * Die Folgen einer Sperrzeit „verjähren“ erst nach einem Jahr.

        Gruß, Der Privatier

  75. Danke für eure Antworten, also würde alles gehen mit der Auszeit ich würde es halt wie gesagt als berufliche Neuorientierung verkaufen. Ist es nicht etwas direkt zu sagen, ja um Sanktionen aus dem Weg zu gehen ?

    Wie sieht es eigentlich mit der Rentenversicherung aus ? Ist das dann egal , wenn da 1 Jahr nichts reinfließt ? Sollte man selbst in dem Jahr den minimalen Betrag von glaube 83 Euro einbezahlen ? Soweit ich gelesen habe, ist es da freiwillig, wie viel man bezahlt bis zu einer Höchstgrenze, was man einbezahlen kann.

    Grüße
    Rainer

    • Moin Rainer-B,

      wenn du in die RV nichts einzahlst, entsteht im Versicherungsverlauf eine Versicherungslücke (für das eine Jahr). Freiwillige RV-Einzahlungen können in 2021 zwischen

      – 83,70€/Monat (Minimum)
      – 1320,60€/Monat (Maximum)

      gewählt werden. (mit Formular/Antrag V0060)

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html

      Auch hier ist eine Beratung bei der DRV zu empfehlen … es wäre auch falls u45 (siehe oberes Beispiel von dir) möglich, RV-Beiträge fürs Studium evt. Schulzeiten nachzuzahlen.

      Gruß
      Lars

    • Es zwingt dich niemand, schon vorab mit der AfA zu sprechen. Es reicht eigenlich aus, wenn Du dich gegen Ende deines Dispojahres dort meldest und einen Antrag auf ALG1 stellst.
      Falls Du aber vorab Beratung durch die AfA möchtest, dann musst Du denen sagen was Du willst. Und ja, die haben auch die Pflicht dich bezüglich der Vermeidung von Sanktionen zu beraten.

      Rente: Du bist ja noch jung und es ist durchaus fraglich, ob es in 20 Jahren noch die Möglichkeit gibt, nach 35 Beitragsjahren ab dem Alter von 63 in Rente zu gehen. Sieh die Einzahlung in die GRV auch als eine Möglichkeit der Steuerverminderung an.

  76. Hi, ich habe eine Frage dazu.
    Ich (34 J.) bin seit 1.1.2021 nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis, bin aber seit 17.12.2020 krankgeschrieben und beziehe daher seit Anbeginn meiner „Arbeitslosigkeit“ ab 1.1.2021 Krankengeld. Allerdings besteht die Gefahr, dass dieses bald ausläuft und ich überlege jetzt, wie ich weiter verfahre.
    Zudem ist es so, dass ich seit 1.12.2020 ein Nebengewerbe angemeldet habe. Ab 2.12.2021 würden dann die durchschnittlichen Einkünfte daraus auch auf mein Arbeitslosengeld abzugsfrei angerechnet werden.
    Meine Frage ist: sollte ich mich mit Beendigung des Krankgeldes unmittelbar arbeitslos melden, auch wenn ich den Antrag auf ALG1 dann zB erst nach dem 2.12.2021 stelle?

    Oder ist es besser mich dort gar nicht zu melden bis zum 2.12.2021 (in der Zeit meine KV etc. natürlich auch selbst zu tragen) und mich dann zum 2.12.2021 arbeitslos zu melden und den Antrag zu stellen?

    Oder müsste ich in Hinblick auf das Dispositionsjahr sogar mit AL-Meldung und Beantragung des ALG bis nach dem 1.1.2022 warten, um mögliche Sperren etc. zu umgehen?

    Bzw. laufe ich Gefahr eine Sperre zu bekommen, wenn ich mich nach dem Krankengeld nicht sofort arbeitslos melde, aber das noch vor Ablauf des Dispositionsjahres mache?
    Bzw. was ist, wenn ich mich jetzt schon arbeitslos melde, aber den Antrag auf Arbeitslosengeld erst nach dem 2.12.2021 ODER nach dem 1.1.2022 stelle?
    So ganz blicke ich da noch nicht durch und ich hoffe, ihr könnt mir ein bisschen Klarheit verschaffen.
    1000 Dank und viele Grüße,
    Mary-Lou

    • „laufe ich Gefahr eine Sperre zu bekommen“
      Das hängt davon ab ob ein Tatbestand vorliegt, der eine Sperre zur Folge hat.
      Beispielsweise wenn Du zum Arbeitsplatzverlust beigetragen hast, sei es durch Eigenkündigung, sei es durch Aufhebungsvertrag.

      • Nein, habe ich nicht. Ich wurde fristgerecht gekündigt. Habe zwar geklagt und auch eine Abfindung erhalten, aber die Kündigung wurde im Zuge dessen als betriebsbedingte Kündigung gerichtlich anerkannt – so lautet der Vergleich.
        Aber an sich wäre ich doch verpflichtet mich arbeitslos zu melden, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses droht um Sperren zu vermeiden oder? Was ist, wenn ich das eben (in meinem Fall direkt nach dem Krankengeld) nicht mache, sondern erst Monate später (Option 1 – vor Ende des Dispojahres, Option 2 – direkt nach dem Dispojahr)? Was wäre in meinem Fall das klügste Vorgehen?

        • Da eine AG-seitige Kündigung vorliegt, wird das Arbeitsamt keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängen. Du kannst dich also beruhigt nach dem Ende der Krankheit (bzw. dann wenn der Arzt grünes Licht ab … gibt) beim Amt melden.

          Niemand ist verpflichtet sich arbeitslos zu melden! Wenn man sich arbeitslos melden möchte, muss man aber bestimmte Fristen einhalten.
          Was versprichst Du dir von einem Dispojahr? Ich sehe da noch keinen Nutzen für dich.

          Wie schon FÜR2012 schrieb, ohne Kenntnis deines Ziels kann man schlecht Ratschläge erteilen. Mal ins Blaue gesprochen, mit 35 wäre mein oberstes Ziel wieder zu genesen und danach einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

          • Danke für die Antwort. Ich versuche mal, meine Gedanken und Ziele auf den Punkt zu bringen.
            1. möchte ich die 12 Monate Nebenerwerb voll machen (das passiert am 1.12.2021), damit mir ein Durchschnittswert auf mein ALG angerechnet werden könnte, ich also entsprechend mehr als nur die 165€ dazu verdienen dürfte.

            Darf ich mich, damit dies komplett mit berücksichtigt wird, dann vor dem 2.12.2021 überhaupt schon arbeitslos / arbeitssuchend melden oder spielt dafür nur der Antrag auf Arbeitslosengeld eine Rolle?
            Was ist, wenn ich mich eben nicht direkt nach dem Krankengeld melde, sondern die Monate bis Dezember verstreichen lasse – bekäme ich dann eine Sperre? Und wenn ja, kann ich diese Sperre umgehen, wenn ich mich erst zum 2.1.2022 arbeitslos melde & ALG beantrage?

            Ich verspreche mir also von dem Dispojahr, dass ich 1. keine Sperre erhalte und 2. meine Einkünfte aus dem Nebenerwerb mir als Freibetrag angerechnet werden, damit ich mehr als 165€ dazuverdienen kann.

            Für mich ist das alles sehr undurchsichtig und diffus, weshalb meine Fragen vermutlich genauso diffus klingen. Ich hoffe, es geht jetzt hervor, was mein Ansinnen ist.

            Besten Dank schon mal und einen schönen Sonntag!

          • „Was ist, wenn ich mich eben nicht direkt nach dem Krankengeld melde, sondern die Monate bis Dezember verstreichen lasse – bekäme ich dann eine Sperre?“
            Nein, weshalb denn auch.
            Manche Ämter versuchen allerdings eine einwöchige Sperre zu verhängen, wenn man sich nicht 3 Monate vor AL-Meldung auch arbeitssuchend meldet.

            Zum Nebeneinkommen kann ich nur sagen, dass da eine Infobroschüre des A-Amtes existiert.

        • Moin Mary-Lou,

          dann schauen wir einmal in den §155 Abs. 2 SGB III „Anrechnung von Nebeneinkommen“

          (2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

          Zur Frage: Bezug von Krankengeld = Versicherungspflichtverhältnis?

          Dazu der §26 Abs.2 Satz 1 SGB III „Sonstige Pflichtversicherte“

          2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie:

          1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen.

          Zur Sperrzeit: so wie es eSchorsch schon geschrieben hatte und siehe FW (Fachliche Weisungen) zum §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeiten“ (Ausgabe 01/2021) S.11 unter Punkt Nr.4

          (4) Nicht sperrzeitrelevant sind:
          – ein arbeitsgerichtlicher Vergleich ohne vorausgegangenes versicherungswidriges Verhalten

          etwas Literatur:

          https://www.wirtschaftsforum.de/tipps/wie-wirkt-sich-die-kuendigung-waehrend-einer-krankheit-auf-das-arbeitslosengeld-aus

          Fazit:
          1. Fallen sie demnächst aus dem Krankengeldbezug, erfüllen sie den oben zitierten §155 Abs.2 SGB III nicht! … „eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt,“ … da ihre Nebentätigkeit erst am 01.12.2020 begonnen hatte.

          2. Fallen sie demnächst aus dem Krankengeldbezug und melden sich erst am 02.12.2021 arbeitslos, entsteht in der Zeit zwischen Ende Krankengeldbezug und späteren ALG1-Bezug eine Lücke, d.h. sie befinden sich in dieser Zeit nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis.

          Ihr Ansinnen geht nur auf, wenn sie bis zum 30.11.2021 Krankengeld beziehen und sich anschließend AL melden, oder nach Ende Krankengeldbezug nahtlos eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen (kann auch ein „MIDI“job sein) damit keine Lücke bis zum 01.12.2021 entsteht.

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            1000 Dank für die ausführliche Antwort und Information.
            Verstehe ich das richtig – in dem Moment, in dem ich aus den KG falle und mich nicht unmittelbar arbeitslos melde oder in ein neues Beschäftigungsverhältnis gehe, bin ich nicht versicherungspflichtig und verliere dadurch meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Oder was besagt diese Lücke?

            Dann habe ich eine weitere Frage: was ist, wenn ich mich unmittelbar danach beim AA melde, meinen Anspruch geltend mache und mich dann aber ein paar Tage später freiwillig abmelde (weil ich dem Arbeitsmarkt aus welchen Gründen auch immer grade nicht zur Verfügung stehen will) – bleibt dieser Anspruch auf ALG dann bestehen. Auch wenn ich in dieser Zeit nicht versicherungspflichtig wäre (zB weil ich ne Weltreise machen will)?
            Bevor ich meinen Anspruch komplett verliere, würde ich den natürlich gerne behalten (wenn auch on-hold und natürlich ohne den höheren Freibetrag) und zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurückgreifen.

            Wie mache ich das dann am besten?

          • Ich verstehe es so, dass man eine Hauptbeschäftigung ausüben muss, damit eine Nebenbeschäftigung als Nebenbeschäftigung anerkannt werden kann.
            Wenn Du nach dem Krankengeld deine Nebenbeschäftigung weiter ausübst, dann fehlt diese Hauptbeschäftigung um die Nebenbeschäftigung auch als Nebenbeschäftigung zu werten.
            Hoffe das ist verständlich, ansonsten muss Lars ran 😉

          • @Mary-Lou,

            die beiden Punkte beziehen sich auf den „zusätzlichen“ Freibetrag bei ALG-1 Bezug.

            Falls sie demnächst aus dem Krankengeldbezug fallen und keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sichern sie sich den ALG-1 Anspruch! (dann eben Verzicht auf den „zusätzlichen“ Freibetrag)

            Nach dem Krankengeldbezug sollten sie sich dann umgehend AL melden und siehe den oben angefügten Link, nehmen sie rechtzeitig Kontakt zur AfA auf.

            „Dann habe ich eine weitere Frage: was ist, wenn ich mich unmittelbar danach beim AA melde, meinen Anspruch geltend mache und mich dann aber ein paar Tage später freiwillig abmelde (weil ich dem Arbeitsmarkt aus welchen Gründen auch immer grade nicht zur Verfügung stehen will) – bleibt dieser Anspruch auf ALG dann bestehen. Auch wenn ich in dieser Zeit nicht versicherungspflichtig wäre (zB weil ich ne Weltreise machen will)?“

            Wenn sie sich nach dem Krankengeldbezug AL-melden und sich etwas später wieder abmelden, sichern sie sich den ALG1-Anspruch für 4 Jahre. Nach dem Abmelden müssen sie sich entweder freiwillig in einer KK versichern oder eventuell haben sie die Möglichkeit einer Familienversicherung (unter bestimmten Voraussetzungen) über ihrem Ehemann.

            Gruß
            Lars

  77. Hallo Mary-Lou,

    bitte beachten Sie, dass es hier im Forum meist um „die Beendigung des Arbeitslebens“ geht! Viele sind hier Ende 50 bzw. Anfang 60. Hier sind die Zielsetzungen eher „den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand passend zu gestalten“.
    „Was wäre in meinem Fall das klügste Vorgehen?“ Solange wir Ihre Zielvorstellung nicht kennen ist ein Ratschlag eher unrealistisch oder Glücksache.

    LG FÜR2012

  78. Hallo zusammen,

    ich bin für meinen Fall noch am zweifeln, ob es so funktioniert:
    – Ausscheiden mit Abfindung erfolgt zum 31.12.2021 (schon im Juni 2020 unterschrieben) nach durchgehender Beschäftigung
    – Dispositionsjahr geplant vom 01.01.2022 – 10.01.2023 (damit keine Sperrzeit)
    – ALG1-Bezug ab 11.01.2023 (an dem Tag werde ich 58 Jahre) für 24 Monate

    Geht die Rechnung für den 24-monatigen Bezug vor dem Hintergrund der zu beachtenden Rahmenfrist (48 Monate sozialversicherungsbeschäftigt in den letzten 60 Monaten) auf?
    In der Zeit vom 11.01.2018 bis 11.01.2023 war ich vom 11.01.2018 bis 31.12.2021 = 4×365 minus 11 = 1449 Tage beschäftigt. Benötigt werden 1440 Tage (48 x 30 Tage). Aus meiner Sicht sollte das passen, oder scheitere ich an einigen wenigen Tagen und falle auf 18-monatigen Bezug zurück, dessen Beginn ich dann auch noch weiter nach hinten schieben könnte (spätestens 01.07.2023)?

    Danke/Gruß
    Helmut

  79. Liebe Gemeinschaft,

    sowohl in diesem Forum als auch in „Per Abfindung“ wird darauf hingewiesen, dass man sich vor Ablauf eines Dispojahres mit der AFA in Verbindung setzten sollte, aber ich habe nirgendwo eine Begründung dafür gelesen.
    Ich werde im Oktober 55 und mein Dispojahr endet am 28. Februar 2022. Da ich bis dahin nicht von der AFA behelligt werden möchte, würde ich mich gerne in der ersten März-Woche arbeitslos melden – illegal ist das doch nicht (oder?), aber eventuell regieren die Mitarbeiter dann verschnupft. Gibt es dazu Erfahrungen?

    Gruß Michael

  80. Moin Michael,

    „illegal ist das doch nicht (oder?),“

    das ist nicht illegal. Es ist aber besser vor!!! dem Dispositionsjahr das Gespräch mit der AfA zu suchen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. (siehe Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.206 „Beratung“.

    Ist jetzt egal, du bist ja schon im Dispositionsjahr, … hierzu auf S.206 Abschnitt „Vom Müssen und Können“ nachlesen.

    Gruß
    Lars

    • Lieber Lars,

      den Abschnitt habe ich studiert genauso wie den diesbezüglichen Blog, aber es ist eben keine explizite Begründung dabei. Dann werde ich nochmal in mich gehen, wann ich den Schritt terminiere.

      Gruß Michael

      • Moin Michael,

        es ist halt eine Empfehlung um schon im Vorfeld eventuelle spätere „Unstimmigkeiten“ zu vermeiden.

        Gruß
        Lars

  81. Hallo Privatier, hallo Blog-Gemeinde,

    ich wollte mich nun an dieser Stelle mal zu Wort melden und bedanken. Nach Lektüre des Buchs und der Webseite bin ich auch zur Umsetzung meines vorzeitigen Ruhestands gekommen. Meine langjährige Anstellung bei einem grossen IT-Unternehmen endete zum 30.9.20 mit einer Abfindung von ca. 2 Jahresgehältern, die Anfang diesen Jahres ausgezahlt wurde. Inzwischen ist das „Dispojahr“ vorbei und ich habe auch die magische 58er-Grenze überschritten, so dass ich mich zwei Wochen im Voraus zu Anfang Oktober arbeitslos gemeldet habe.

    Die Frage nach dem genauen Tag der Arbeitslos-Meldung habe ich meiner zuständigen AfA natürlich auch gestellt. Die Interpretation, dass am 1.10. genau und noch nicht mehr ein Jahr vergangen sei, wurde dabei als vollkommen abwegig zurückgewiesen. Die Problematik mit der mit der Umstellung von Jahren auf Monate bei der Frist für 24 Monate ALG konnte ich dem Mitarbeiter der Leistungsabteilung jedoch nicht vermitteln. Eine ausführlichere Erklärung wurde unterbrochen, ich solle doch einfach meine Frage stellen. Daraufhin wurde auch hier der volle Anspruch bejaht.

    Somit habe ich eben genau den 1.10. für den Antrag auf Arbeitslosengeld genommen und letztendlich habe ich gestern den Bescheid mit 24 Monaten ohne Sperr-/Ruhefristen bekommen. Natürlich ist nur ein Beispiel; es heißt das nicht, dass das überall so klappt.

    Die Bearbeitung des Antrags hat wohl etwas länger gedauert, weil keine Arbeits- und Verdienstbescheinigung vorlag. Vielleicht habe ich es bei der Fülle der Informationen hier nur überlesen, aber jedenfalls muss man sich an den Ex-Arbeitgeber wenden und bitten, dass man diese als PDF-Formular (nach $312 SGB III) bekommt oder die Daten elektronisch an die Arbeitsargentur übermittelt werden (eService BEA). Standardmässig geschieht das wohl nicht.

    Jedenfalls bin ich nun erstmal total glücklich, dass soweit alles geklappt hat. Ich habe mich übrigens gleich wieder abgemeldet und versuche somit die beiden Verfahren (An-/Abmelden und Dispojahr) zu kombinieren. Somit dürfte ich trotz des steuerlich ungünstigen Austrittstermins allein durch die Krankenkassenbeiträge noch auf ein negatives Jahreseinkommen und damit in den Genuss der modifizierten Fünftelregelung kommen. Das spart nochmal ca. 10k Euro Steuern auf die Abfindung.

    Vielen Dank jedenfalls für die vielen – im wahrsten Sinne des Wortes – wertvollen Informationen!

    • Vielen Dank für die positive Rückmeldung und Glückwunsch zur erfolgreichen Umsetzung eines guten Planes. Weiterhin viel Erfolg bei den weiteren Schritten.

      Gruß, Der Privatier

  82. Guten Morgen,

    folgender Ablauf meines Dispojahres ist geplant, bzw. hat schon stattgefunden.

    Kündigung am 30.09.2021, letzter Arbeitstag 31.12.2021. Kündigungsfrist habe ich um 3 Monate verkürzt. Arbeitssuchend habe ich mich am 01.10.2021 gemeldet…

    Ich wollte deshalb am 01.01.2022 mein Dispojahr beginnen und mich ab 10.01.2023 arbeitslos melden. Die Sperr- und Ruhezeit sollte ich damit ja umgehen können und meinen Anspruch auf ALG1 sollte bestand haben.
    Sehe ich das richtig??

    Und wie sieht es während des Dispojahres mit meiner Krankenversicherung aus? Im Moment bin ich privat versichert? Bleibt diese Versicherung bestehen oder muss ich in die gesetzl. KV wechseln?

    Danke schon mal für Eure antworten.

    • Moin ugv160,

      um entsprechende Antworten zu geben, müssen sie uns schon verraten wie alt sie sind, auch in Hinblick auf die letzte Frage.

      Gruß
      Lars

    • @ugv160: Unabhängig von der Altersfrage: Wechseln müssen tut man nicht, man kann in jedem Falle in der PKV bleiben 😉 Nur jenseits 55 wird der Wechsel in die GKV sehr schwierig und auch vor Alter 5 sollte man sich den Wechsel gut überlegen.
      MbG
      Joerg

    • Moin ugv160,

      bei ALG1 Bezug besteht Versicherungspflicht in einer gesetzlichen KK. PKV Versicherte können sich bei ALG1-Bezug (bis 55) entscheiden, entweder:

      1. PKV-Status soll erhalten bleiben (dann Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht stellen)
      2. oder mit Bezug von ALG1, Wechsel in einer gesetzlichen KK als Pflichtmitglied

      Im AfA Merkblatt:

      „Übernahme zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit für Bezieher von ALG1“

      sind weiterführende wichtige Hinweise* vorhanden. (Merkblatt findest du im Internet)

      *z.B.
      – Beginn und Dauer der Beitragsübernahme
      – Höhe der Beiträge
      – Berechnung der Höchstbeträge
      – Zahlung der Beiträge

      z.B. „Zahlung der Beiträge“ (Punkt 2.6)

      2.6 Zahlung der Beiträge
      Die Beiträge werden direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch auch an Sie, allerdings bleiben dann Sie gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen zahlungspflichtig.

      Ein Querverweis auf das entsprechende Antragsformulare sind unter Punkt „Allgemeine Hinweise“ ebenso im Merkblatt vorhanden.

      Gruß
      Lars

    • Moin ugv160,

      Da u58 kann das Dispositionsjahr unter Umständen auch 18 Monate betragen. Durch das Dispositionsjahr wird keine Sperr- und Ruhezeit von der AfA verhängt.

      PKV
      Wie Joerg schon geschrieben hatte, die PKV kann bestehen bleiben da u55, jedoch ist hierzu die „Befreiung der Versicherungspflicht“ siehe §8 Abs.2 SGB V zu beantragen.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html

      Zum AfA „Zuschuss“ beim PKV-Status kommt später noch ein weiterer Kommentar.

      Gruß
      Lars

  83. Nur als Hinweis: Wenn man von der Versicherungspflicht in der GKV befreit wurde, um in der PKV zu verbleiben, ist dieser Schritt verbindlich. Ein späterer Wechsel ist somit ausgeschlossen.

  84. Hallo Privatier

    du hast netterweise erklärt, dass die Afa in einer internen Arbeitsanweisung vom Gesetzeswortlaut der verlängerten Rahmenfrist für 24 Monate Leistungsdauer, nämlich 60 Monate, abrückt und weiterhin statt dessen 5 Jahre ansetzt. Das wäre der zu interpretierende Wille des Gesetzgebers. Sonst wäre es streng theoretisch nicht möglich, ein Jahr nach Beschäftigungsende Sperrfristen zu umgehen
    Und gleichzeitig die Anwartschaft auf 24 Monate Dauer zu erfüllen, wie du vorgetechnet hast.
    Du hast auch einen Link in einer Verfahrensanweisung zitiert, wo das unter einem weiterführenden Link expliziert stünde und auch begründet würde.
    Nun wollte ich das nachlesen, denn du warnst ja dass diese Regelung auch befristet sein könnte und irgendwann nicht mehr gelten könnte, aber der weiterführende Link in dem PDF Dokument der Afa, aud das dein Text verlinkt ist, ist kein Link ( mehr) sondern sieht nur so aus ( unterstrichener Text) Die Afa muss also inzwischen das PDF ausgetauscht haben gegen eine Version mit totem Link, denn bei dir muss er ja mal funktioniert haben. Warum nur? Gilt das jetzt evtl schon nicht mehr? War das Absicht der Afa um sich bedeckt zu halten? Schlamperei auf der Web Site? Hast du eine andere Quelle, wo der Link noch funktioniert?
    Grüsse Stefan

    • Moin Stefan Ziegler,

      ich vermute da meinst die FA (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld zum §147 SGB III „Grundsatz“.

      In der Ausgabe vom 01.01.2020 !!! findet sich unter Punkt 147.5 auf S.6 den Unterlink „Weitere Informationen (Berechnung der erweiteren Rahmenfrist ab 01.01.2020)“ folgende Hinweise:

      Ziel des Qualifizierungschancengesetzes ist u. a., dass mit der Erweiterung der Rahmenfrist ein erweiterter Schutz in der Arbeitslosenversicherung einhergehen soll. Wille des Gesetzgebers ist weiter, dass für die Berechnung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unverändert eine auf fünf Jahre erweiterte Rahmenfrist (§§ 143 Abs. 1 und 147 Abs. 1) maßgeblich sein soll.

      Bei konkreter Betrachtung umfasst eine Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 143 Abs. 1) + 30 Monaten (§ 147 Abs. 1) aber nicht immer den identischen Zeitraum wie eine 5 – jährige Rahmenfrist, sondern wäre ggf. kürzer oder länger. Der Intention des Gesetzgebers folgend betragen die Rahmenfristen nach § 143 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 zusammen immer genau 5 Jahre.

      Eine Schlechter- bzw. Besserstellung für den/die Kunden/Kundin gegenüber der bis 31.12.2019 geltenden Rechtslage (Übergangsregelung des § 447 Abs. SGB III beachten) ist somit ausgeschlossen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars

        Ja, danke, das meinte ich.

        Du hast den Inhalt nochmal wiedergegeben, ok. Aber wie ruft man diese zusätzlichen Hinweise in den Tiefen der Afa Web Site auf , wo doch der Link zu diesen zusätzlichen Hinweisen keiner mehr ist bzw nicht mehr funktioniert?
        Ich will das in den PDF Sammlungen im Afa Portal selber aufrufen können und dem Betreuer bei der Afa quasi vor die Nase halten und ihn darauf festnageln, ob das allseits bekannt ist, immer zwingend angewendet wird oder nur kann und wie lange das gilt.
        Also nochmal der springende Punkt meines vorigen Kommentares: Wie kann man das selbst aufrufen und nachlesen bzw downloaden?
        Hab ich jetzt besser verständlich gemacht um was es mir geht?
        Letztlich will ich von der Afa dann eine verbindliche Aussage, von wann frühestens bis wann spätestens ich mich in etwas mehr als einem Jahr arbeitslos melden muss sodass weder Leistungseinschränkungen wegen Aufhebungsvertrag eintreten noch die Anwartschaft für 24 Monate Leistungsdauer verloren ist.

        Ich verstehe auch nicht ganz:
        Dass weiterhin eine Rahmenfrist von 5 Jahren verwendet wird statt 60 Monate wie im SozG formuliert macht doch keinen Unterschied, weil doch ein Afa Jahr auch nur 360 Tage hat und nicht 365, oder etwa nicht?
        60 mal 30 Tage sind doch genauso viel wie 5 mal 360 Tage,

        • Moin stefan,

          heute früh auf die Schnelle.

          In die Suchmaschine folgendes eingeben:

          FW §147 SGB III

          Dann die pdf Datei öffnen, jedoch die pdf datei mit Stand 07/2019, gültig ab 01.01.2020. Dort findest du unter Punkt 147.5 auf S.6 den entsprechenden Unterlink … blau hinterlegt.

          Den Inhalt hatte ich gestern rauskopiert und in den oberen Kommentar eingefügt.
          In der älteren Version von 2017 findest du den Unterlink nicht!

          “ … und dem Betreuer bei der Afa quasi vor die Nase halten und ihn darauf festnageln, ob das allseits bekannt ist, immer zwingend angewendet wird oder nur kann und wie lange das gilt.“

          Baue das Gespräch mit den SB der AfA behutsam auf, nicht poltern aber auch nicht zu zaghaft.

          Und zu der Berechnung nachfolgenden Kommentar vom Privatier:

          https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/

          Gruß
          Lars

          • Hier könnte es sein, dass das PDF nur im Browser und nicht im Acrobat Reader geöffnet wurde…
            Darauf bin ich auch schon mal reingefallen. Nur im Reader ist der „Unterlink“ zu öffnen, im Browser nicht.
            Bert.

    • Bert hat Recht. Das Problem liegt nicht daran, dass der Link nicht mehr da ist oder nicht funktioniert. Es liegt vermutlich an dem Gerät/Software, mit dem der Link geöffnet werden sollte.
      In der Regel sollte es funktionieren, wenn man zunächst das PDF-File mit der Fachlichen Weisung auf einen Desktop-PC abspeichert und dann mit einem Acrobat-Reader öffnet. Dann sollte auch der weiterführende Link anklickbar sein.
      Das Problem ist bekannt und wurde auch z.B. hier schon beschrieben:
      https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/#comment-30274

      Gruß, Der Privatier

      • Bei mir werkelt ein Linux, das hat einen Dokumentenbetrachter und keinen Adobe Reader.
        Da öffnet sich auch nach Download kein weiterführender Link, ich dachte auch erst, dass die das gelöscht haben.

  85. Hallo Privatier, hallo an alle anderen,
    zunächst mal vielen Dank für die unzähligen Hinweise und guten Ratschläge auf diesen Seiten, das war auch mir eine große Hilfe!

    Mein Weg zum Privatier:
    – Austritt aus der Firma zum 31.12.20 mit Aufhebungsvertrag plus Abfindung und im Alter von 62 Jahren
    – Anfang Oktober wieder bei der AfA gemeldet wegen einer Arbeitssuchend-Meldung, diese wäre aber jetzt nicht mehr notwendig, wie noch ein Jahr zuvor gefordert
    – ich werde mich demnächst arbeitslos melden, angedacht war der Beginn 3.1.22 (ein Montag), nach den guten Hinweisen in diesem Blog

    Ich habe dann ebenfalls bei einem Gespräch mit der Leistungsabteilung der AfA (Bereich Hannover) die Erfahrung gemacht, dass die Regeln nicht wörtlich ausgelegt werden. Man war etwas überrascht von dem Termin, verstand nicht so recht meine Erläuterungen und empfahl mir, mich zum 1.Januar nächsten Jahres arbeitslos zu melden. Damit wären alle Voraussetzungen erfüllt für einen ALG1-Anspruch auf 24 Monate.

    Was ist der Rat der Experten? Ich denke und hoffe, man kann sich auf die Aussage der AfA verlassen. Ich möchte auch niemanden verärgern, wenn ich den Termin ändere. Meine Idee ist, sich jetzt zum 1.1.22 arbeitslos melden, und dann den vorläufigen Bescheid (hoffentlich bis Mitte Dezember) abwarten. Hätte ich dann nicht noch die Möglichkeit bis Ende Dezember, meine Meldung im „Negativfall“ zu korrigieren?

    Danke für eine kurze Antwort,
    Gruß
    Andreas-21

    • „Ich denke und hoffe, man kann sich auf die Aussage der AfA verlassen.“
      Sehe ich genauso!
      Das Jahr + 1 Tag war eh nur eine Vorsichtsmaßnahme, nachdem Gad (bzw. seine AfA Nürnberg) alle mit dem Disporecht durcheinander gewirbelt hat und der Privatier in den Krümeln des Gesetzes wühlte um auch die letzte Eventualität auszuschließen.

      Einzig das mit dem Korrigieren ist schwierig. Wenn eine Sperre wegen zu kurzem Dispojahr im Bescheid stehen würde, dann wäre die erstmal ausgesprochen. Aber das hat deine Leistungsabteilung ja schon ausgeschlossen, also einfach machen wie sie es wollen …

    • Moin Andreas-21,

      du kannst der Leistungsabteilung vertrauen. Wenn sie dir bestätigt haben, dass der 01.01.2022 i.O. ist, kannst du die AL-Meldung zum 01.01.2022 stellen. Da der 03.01.2022 ein Montag ist, wäre das aber auch völlig unproblematisch, … siehe:

      Auszug aus dem Merkblatt für Arbeitslose S.16:

      „Wenn Sie sich nicht am ersten Tag nach dem Ende Ihrer Beschäftigung persönlich arbeitslos melden können, weil Ihre Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist (z. B. an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), entstehen Ihnen keine Nachteile. Sie müssen dann die Meldung am nächsten Tag nachholen, an dem Ihre Agentur für Arbeit wieder geöffnet ist.“

      Der +1 Tag ist eine Vorsichtsmaßnahme, da es beim Kommentator „Gad“ Probleme mit seiner AfA gab.

      „Hätte ich dann nicht noch die Möglichkeit bis Ende Dezember, meine Meldung im „Negativfall“ zu korrigieren?“

      Solange über den Antrag nicht entschieden wurde, kannst du diesen auch zurückziehen.
      (siehe §137 Abs.2 SGB III „Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit“

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__137.html

      Gruß
      Lars

    • Hallo zusammen,
      ich möchte noch berichten, dass in meinem Fall wie erhofft entschieden wurde, also ab dem 1.1.22 ALG1 in voller Höhe und Dauer (vorläufig) bewilligt wurde.

      Dabei wird davon ausgegangen, dass ich aktiv mitarbeite, diesen Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden. Wie verhält man sich denn am besten, wenn man darauf nicht sonderlich viel Wert legt? Können die Zahlungen gegebenenfalls auch reduziert oder ausgesetzt werden?

      Ich danke allen für die Antworten und wünsche Euch erst einmal ein schönes Weihnachtsfest!

      Gruß
      Andreas-21

      • Moin Andreas-21,

        ich habe noch einmal deinen ersten Kommentar gelesen. Du bist jetzt 63 + xy Monate alt. Warte das erste Gespräch bei deiner Arbeitsvermittlerin ab. Als Arbeitsloser hast du Pflichten aber auch Rechte.

        Viel hängt davon ab wie die AfA Sachbearbeiter/in die Vermittlungschancen dabei einschätzt.

        Wenn sich das Erstgespräch positiv entwickelt, dann kannst du ihr auch sagen, dass eine Vermittlung nicht mehr angestrebt wird. Auch solltest du eine RV-Kontenklärung durchführen, so dass du beim Gespräch erklären kannst, dass dieser Punkt erledigt ist.

        Falls es doch nicht so positiv laufen sollte, musst du auf die Vermittlungsvorschläge eingehen um eine Sperrzeit zu vermeiden.

        Meine persönliche Meinung:
        Mit 63+ ist eine Vermittlung … sagen wir einmal (nicht böse sein) … bist du halt nicht der von potentiellen AG gesuchter Mitarbeiter. 😊

        Gruß
        Lars

  86. Hallo an alle ü58
    Wegen der 1 Jahr plus 1Tag Problematik hatte ich ein Tel. mit der Afa in MUC.

    Ergebnisse:

    Erstens: Plus 1 Tag nicht notwendig, weil Jahresfrist am letzten Beschäftigungstag z.B 31.12.20 startet und am 31.12.2021, also am selben Tag des Jahresverlaufs endet. d.h. Meldung zum 1.1.21 oder später erfüllt das Kriterium zur Vermeidungen von Leistungseinschränkungen.

    Zweitens: Von einer internen Verfahrensanweisung, dass entgegen gesetzl Wortlaut die Rahmenfrist statt 60 Monate a 30 Tage doch wieder 5 Jahre a 365 Tage angesetzt werden soll weil dies der eigentliche Wunsch des Gesetzgebers sei wusste meine Gesprächspartnerin gar nichts. War überhaupt an internen Dokumenten eher wenig interessiert bzw damit wenig bewandert.
    Das ist aber offensichtlich in deren Software zur Leistungsorüfung und Berechnung als Regel programmtechnisch so hinterlegt. In meinem Fall konnte die Dame durch ausprobieren schrittweise iterativ bestätigen dass ich zu jedem beliebigen Tag von 1.1. bis einschliesslich 19.01. die Arbeitslosmeldung machen könnte und dann ohne Leistungskürzungen 24Monate Anspruchsdauer hätte. Am 20.01 würde die Anspruchsdauer schon um 6 Monate kürzer.
    Diese 19 (20) Tage entsprechen genau der Differenz von 60 x 30 Tage zu 5 x 365 Tage.
    Die Verfahrensanweisung steckt also in deren Software.
    Diese 19 oder 20 Tage hätte also jeder aber ausreizen bis zum letzten Tag würde ich das nicht ohne Not, ausser ich wäre in der ersten Januarwoche arbeits- und damit vermittlungsunfähig geschrieben und danach nicht mehr. Wenn man zB im Krankenhaus gelandet ist oder ein Bein im Gibs hat und die 19 Tage rum sind dann sind 24 Leistungsdauer futsch und man kann hoffen dass man rechtzeitig wieder gesund ist um 18 oder noch später wenigstens noch 12 Monate Leistungsdauer beanspruchen zu können.
    Sich bis zu 3 Monate vor dem 1.1. für den 1.1 arbeitslos melden ist also risikoärmer weil wenn danach gesundheitlich etwas passiert hat man die Meldung schon gemacht und die Afa muss den vorübergehend nicht mehr vorhandenen Status der Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung zum Leistungsbezug ja nicht unbedingt erfahren wenigstens nicht sofort. Man muss ja erst mal nicht gleich wieder hin zur Afa.

    • „Das ist aber offensichtlich in deren Software zur Leistungsorüfung und Berechnung als Regel programmtechnisch so hinterlegt. In meinem Fall konnte die Dame durch ausprobieren schrittweise iterativ bestätigen dass ich zu jedem beliebigen Tag von 1.1. bis einschliesslich 19.01. die Arbeitslosmeldung machen könnte und dann ohne Leistungskürzungen 24Monate Anspruchsdauer hätte.“

      siehe hierzu die Berechnung/Kommentar vom Privatier

      https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/

      „Die Rechnung der Agentur fordert also 20 Tage weniger. Oder andersherum: Es gibt einen Puffer von bis zu 20 Tagen. Wenn man jetzt den einen Tag noch abzieht, um den das Dispojahr verlängert werden soll, bleiben also 19 Tage für die Arbeitslosmeldung.“

      Gruß
      Lars

  87. Hallo an alle,
    zunächst herzlichen Dank an den Privatier und alle anderen für die guten Hinweise.
    Ich möchte nur kurz berichten, dass bei mir alles problemlos wie beschrieben verlief.
    – Ausscheiden aus dem Job am 31.12.20 mit 57 Jahren
    – Telefonische Beratung mit der Leistungsabteilung über den Plan
    – gemäß den Hinweisen am 1.10.21 arbeitssuchend gemeldet und am 12.10.21 Antrag auf Arbeitslosengeld mit Leistungsbeginn 1.1.22 (dann bin ich 58 Jahre alt)
    – heute den Bescheid bekommen über 720 Tage Arbeitslosengeld, keine Kürzungen
    Also alles wie beschrieben.
    Herzlichen Dank und viele Grüße
    Bodo

  88. Hallo Zusammen,
    auch ich kann einen Erfolg auch dank der Informationen und unglaublich hilfsbereiten und auskunftsfreudigen Communty hier vermelden.
    30.11.2020 letzter Arbeitstag
    01.12.2020 Privatier im Dispo Jahr
    Januar 2021 – Auszahlung Abfindung
    03.12.2021 Arbeitslosmeldung
    01.01.2022 Antrag auf Arbeitslosengeld Online
    04.01.2022 Bewilligungsbescheid Online sichtbar ohne Abzüge (720 Tage)
    Ich hatte das Dispojahr im Vorfeld ( September 2020) mit der Leistungsabteilung hier in Köln abgesprochen.

    Mal schauen wie weitergeht
    Michael

  89. Hallo liebe Privatiers,

    ich stehe vor einer Entscheidung, bei der ich keinen Fehler machen möchte und bitte um Mithilfe. Meine Eckdaten:

    30.06.2021: letzter Arbeitstag eines langjährigen Angestelltenverhältnisses
    seit 01.07.2021: Privatier im Dispo Jahr im Alter von 56
    Januar 2022: Auszahlung Abfindung ca. 300 T€
    04.07.2022: geplante Arbeitslosmeldung
    01.01.2023 geplanter Antrag auf Arbeitslosengeld Online

    Bisher habe ich in der 2. Jahreshälfte ‘21 nur Minijobs bis 450€ angenommen. Dies ist ja nach meinem Verständnis völlig unabhängig von Berechnung und Anspruch des geplanten ALG im Jahr 2023.
    Jetzt habe ich kurzfristig ein Angebot bekommen, befristet für 3 Monate einen viel höher entlohnten Job anzunehmen. 25 Std/Woche à 30 EUR/Std. ~ 3000 €/ Monat. Macht ca. 9000 € zus. Einkommen in drei Monaten zur Abfindung in diesem Jahr.

    Fragen:
    1. Hat mein Zusatzverdienst einen Einfluss auf das laufende Dispojahr oder die Berechnung des ALG 1 im Jahr 2023, bzw. den Zeitpunkt, mich arbeitslos zu melden?
    2. Steuerlich ist das sicherlich nicht sinnvoll, zu der Abfindung in diesem Jahr noch etwas hinzuzuverdienen. Welchen Einfluss hat das zus. Einkommen auf den eh schon brutalen Steuersatz (Fünftelregelung einkalkuliert)?

    Vielen Dank im Voraus!

    • 1. Unter Umständen ja
      https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/

      2. Hauptseite … rechter Rand … etwas runterscrollen … Abfindungsrechner … Daten eingeben und Szenarien durchspielen

      PS: Ich würde mit dem Antrag auf ALG1 nicht bis 1.1.23 warten. Wenn dann was dazwischenkommt, dann ist der Anspruch futsch. Ich würde mich Anfang Juli ’22 für ein paar Tage AL melden und dann wieder abmelden. Dann hat man den 4 Jahre gültigen Bescheid sicher in der Tasche.

      • Lieber eSchorsch,

        vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich werde mich mal durch das Kapitel 9.14 fräsen und dort sicherlich meiner Entscheidung einen Schritt näher kommen. Und danke für den Tipp für Anfang Juli ’22; so werde ich es machen!

  90. Hallo liebe Privatiers,

    vielen Dank für die hervorragenden Informationen und Hilfestellungen auf diesen Seiten!

    Ich habe einen ähnlichen Plan wie Hännes und bin dabei auf den letzten Kommentar [PS:] von eSchorsch gestoßen.

    Aufgrund der Auszahlung der Abfindung in 2023 möchte ich den Anspruch von ALG1 möglichst in das Jahr 2024 verschieben. Es klingt so, als ob das mit einer An-/Abmeldung umsetzbar ist. Habe ich das richtig verstanden?

    Meine Eckdaten:
    30.09.2022: letzter Arbeitstag (langjähriges Arbeitsverhältnis)
    ab 01.10.2022: Privatier in einjähriger „Orinenterungsphase“, Alter 56
    Januar 2023: Auszahlung der Abfindung, keine weiteren Einkünfte in 2023 erwünscht
    Grundsätzlicher Anspruch ALG1: 18 Monate
    Kündigungsfrist wird um 10 Monate unterschritten, daher Sperre und Ruhezeit – Verjährung erwünscht ;o)
    Juni 2022: geplanter Erstkontakt zur AfA

    Fragen:
    1. Arbeitslosmeldung zum 02.10.2023 (Montag) korrekt?

    2. Vorgehen zielführend?
    -Sofortige Abmeldung wenn Bescheid voliegt?
    -Inanspruchnahme ALG1 ab 01.01.2024?

    3. Alternativen?

    Vielen Dank im Voraus
    J

    • Du hast mehr Spielraum als Hännes. Wenn Du dich zum 1.1.24 AL meldest, dann hast Du immer noch 3 Monate in Reserve (würde auch reichen, dich erst März ’24 AL zu melden wenn im Januar was dazwischen kommt).

      Aber auch die Version Dispojahr und Ab-Anmelden funktioniert. Du solltest da nur mindestens einen Tag ALG1 beziehen.

      Alternativen?
      In 2023 hast Du Kosten für KV (und RV?, …) die ggfs. die steuerlichen Folgen des ALG1 ausgleichen. Vielleicht ist es gar nicht notwendig, die 3 Monate ALG1 zu vermeiden, aber genaueres weiss der Abfindungsrechner oder der Steuerberater.

  91. Hallo eSchorsch,

    vielen Dank für Deine Antwort.
    Eigentlich war ich der Meinung, dass ich die Styematik „1 Jahr + 1 Tag verstanden habe.
    Nach Deiner Antwort war ich allerdings etwas verwirrt, warum so viel Zeit?

    Nach einer kurzen Suche in den Kapiteln wurde ich fündig, hier ist ja wirklich alles super beschrieben!
    Nun ist auch mir klar, dass (und warum) ich es eigentlich ganz entspannt angehen kann.

    Vielen Dank also für den „Schubs“. Ich werde berichten ob es geklappt hat.

    Viele Grüße
    J

  92. Hallo liebes PrivatiersForum,

    Vielleicht kann mir jemand mit diesbzgl.Erfahrung bei meiner Entscheidung helfen??
    Habe Aufhebungsvertrag mit AG geschlossen. Darin steht, hätte ich nicht eingewilligt,hätte man umgehend betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen; Freistellung 6 Mon. gem gesetzl. Kündigungsfrist bis 31.1.22 nebst Abfindung. Gleichzeitig habe ich wg GdB 30 einen Antrag auf Gleichstellung bei AfA gestellt (da ich mir bei Jobsuche dadurch bessere Chancen erwarte). Habe mich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet und am 1.2.22 meinen 1. Termin bei der AfA bekommen, zur weiteren Besprechung und AL Meldung. Hier wurde mir jedoch mitgeteilt, dass der med.Dienst mich als nicht vermittelbar einstuft, da ich angeblich vorerst bis 6Mon weniger als 15h/Wo arbeitsfähig sei (=Ergebnis bzgl Gleichstellungsantrag!!)
    Bereits im Vorfeld hatte ich schriftlich Fragen gestellt, die auf An- u Abmelden bzw. auf Dispojahr abzielten. Diese konnten während meines Termins nicht beantwortet werden, da andere Zuständigkeit. Habe daher um Termin mit zuständiger SB gebeten. Diese bestätigte mir telefonisch Dispojahr sei möglich, um alles jedoch „in sauberen Tüchern zu haben“ wäre es besser mich heute doch noch arbeitslos nach Para 145 SGB III zu melden und mich dann wieder abzumelden. Dieser Paragraph besagt jedoch, dass man prinzipiell Anspruch auf ALG1 habe, aber eigentlich doch nicht, da man Krankengeld beantragen soll und man werde umgehend aufgefordert eine Reha zur Teilhabe zu beantragen. Darüber hinaus habe ich bei den Merkblättern einen Hinweis gefunden der besagt „Können Sie bereits bei persönl. Arbeitslosmeldung keine Beschäftigung ausüben, stehen Sie Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und haben keinen Anspruch auf ALG1“. Da ich im April 61J alt werde und einen relativ hohen ALG1 Anspruch habe, befürchte ich dass man mich daher lieber auf die deutlich geringere EU Rente „abschieben“ will.

    Daher meine Frage, soll ich mich tatsächlich an- und abmelden und AfA glauben, dass sie einen entsprechenden Vermerk setzen, und mich rechtzeitig vor Leistung auf Abmeldung hinweist; wird denn da nicht auch bereits festgestellt, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt Krankengeld beantragen soll und kein ALG1 bezahlt wird….?

    Vielen Dank im voraus
    Louisa

    • Es tut mir leid, aber ich kann und möchte zu dieser Fragestellung keine Einschätzung abgeben, da ich mich mit den speziellen Fragen zu den angesprochenen Themen nicht beschäftigt habe.
      Grundsätzlich halte ich die Aussagen der Agentur zwar für richtig, andererseits kann ich aber die möglichen Folgen (die sie selber ja bereits befürchten) nicht abschätzen.

      Ich kann da leider keinen Rat geben.

      Gruß, Der Privatier

  93. Trotzdem vielen Dank! Ich habe bereits enorm viele Informationen von Ihnen und anderen Teilnehmern aus Portal und Buch erhalten, die man in dieser Komplexität nirgendwo sonst erhält.
    Herzliche Grüße Louisa

  94. Hallo zusammen. Ich bräuchte einmal Eure Einschätzung, ob ich hier alles richtig mache.
    Alter 53 Jahre, Kündigung langjähriges Arbeitsverhältnis am 30.09.2021, letzter Arbeitstag 31.12.2021, Verkürzung der Kündigungsfrist 3 Monate, Auszahlung Abfindung Januar 2022 und Februar 2022.
    Mein Plan ist es, in 2022 keinerlei Einkünfte zu erzielen und als „Privatier“ von meiner Abfindung zu leben. Ich würde mich im Oktober 2022 Arbeitssuchend, und ab dem 03.01.2023 Arbeitslos melden, um 15 Monate Arbeitslosengeld erhalten zu können, falls ich keine weitere Beschäftigung finden sollte.
    Evtl. Sperr-und Ruhezeiten sollte ich damit ja umgehen können und Berechnungsgrundlage für das ALG I sollte mein letztes Jahresgehalt 2021 sein.

    Ist mein Gedankengang so korrekt?

    Danke für´s lesen und evtl. Antworten

  95. Hallo ins Forum,
    ich bin mittlerweile seit einigen Jahren aufmerksamer Leser, habe die Bücher gelesen und meinen Aufhebungsvertrag mit Ausscheiden zum 30.06.2022 unterschrieben. Neulich habe ich mich „pro forma“ online arbeitssuchend gemeldet und dann schriftlich (!) auch mein Dispositionsrecht „verklausuliert“ angesprochen (möchte auf Reisen etc.). Hat alles geklappt, der Betreuer freut sich schon auf Mitte 2023…
    Nun zu meiner Frage: Natürlich habe ich versucht, die Zusage zum genauen Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung einzuholen und dabei auf den 02.07.2023 als möglichen Termin verwiesen. Folgende schriftliche Antwort habe ich heute von der AfA bekommen:
    „Sie gaben an, dass Ihre Beschäftigung zum 30.06.2022 endet und Sie von Ihren Dispositionsrecht Gebrauch machen wollen. Nach aktueller Gesetzeslage würde bei einer Arbeitslosmeldung zum 01.07.2023 (!) keine Sperrzeitprüfung erfolgen, da die mögliche Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag/Eigenkündigung mindestens 1 Jahr zurück liegt. Sofern Sie nach aktueller Gesetzeslage innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Arbeitslosmeldung (hier zum 01.07.2023) mindestens 48 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden haben (Anm. stimmt bei mir!), würde ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von 24 Monaten entstehen….. Maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.“. Zusatz: Ich hatte vorher mit dem AfA Mitarbeiter telefonisch sprechen können und er sagte mir, dass der von mir erwähnte 02.07.2023 NICHT richtig wäre, weil dann bereits eine Leistungskürzung (wegen der o.g. 48 Monate) erfolgen würde. Ich bat ihm nochmals um schriftliche Zusicherung, was mit dem o.g. Schreiben nun geschehen ist.

    Ist dieses Schreiben jetzt so rechtsverbindlich? Soll ich mich daher jetzt definitiv zum 01.07.2023 (anstelle 02.07.2023) arbeitslos melden und im Zweifelsfall auf das Schreiben verweisen? Welcher der Forumsexperten kann dies interpretieren und mir helfen bzw. meine Position bestätigen? Danke für alle Kommentare !

    • Nimm ruhig den 1.7.23, die wenigsten hier haben ein Schreiben der AfA, wann sie aus dem Discojahr zurückkehren sollen.
      Du wirst geschockt sein, wenn Du deinen Bescheid in Händen hältst: der ist auch nicht unterschrieben 😉

        • Ja!
          Der eine Tag mehr war nur eine Art Vorsichtsmaßnahme aufgrund eines einzelnen Falles (und das war nicht mal ein Dispojahr, sondern Disporecht).

          • Danke eSchorsch. Da bin ich beruhigt und werde mein Dispojahr nun genießen. 🙂

  96. Hallo,

    leider muss ich dieses alte Thema nochmals ansprechen.
    Das disponieren (besser gesagt das Dispojahr) sollte einen Zeitraum von 1 Jahr + 1 Tag dauern.
    Bei mir sieht das wie folgt aus:
    Alter 58 (Sept. 2022 :59)
    Ausscheiden aus dem Unternehmen war am 30.09.2021
    Ende des Dispojahres plus 1 Tag 01.10.2022
    Arbeitslos melden zum 02.10.2022

    Im Vorfeld hatte ich mich mit der Agentur in Verbindung gesetzt und das Dispositionsrecht von 12 Monaten wurde mir bestätigt.

    Es gab aber keinerlei Info zu dem zusätzlichen einen Tag um Sperren zu vermeiden und beim erneuten Nachfragen jetzt im Juli 2022 (arbeitssuchend gemeldet) konnte mir keine Info zu den Fristen (48 Monate versichert) für über 58jährige gegeben werden. Auf meine Frage wie die Zählweise der Monate ist (48 x 30 Tage oder 4 Jahre) wurde ebenfalls nichts gesagt. Das wird entschieden nach Antrag Stellung.

    Ich möchte aufgrund der Beitrage immer noch am Plan wie oben erwähnt festhalten und wird das hier auch so gesehen?

    Gruss
    DFa

    • Ob Du 1 Jahr oder 1 Jahr + 1 Tag nimmst ist egal, der zusätzliche Tag war nur ein Vorsichtsmaßnahme, die in der Praxis nicht benötigt wurde.

      Das mit dem „durchwachsenen“ Wissensstand der Hotlinemitarbeiter ist kein Geheimnis.
      Die Kunden, denen Fristen usw. genau erklärt wurde, wurden an der Hotline meist als „Problembären“ identifiziert, die man nicht im First Level verarzten kann und die an die jeweilige Fachabteilung weitergeleitet wurden.

  97. Lieber Privatier,

    Noch einmal vielen Dank an dieses Forum, es hat mir sehr geholfen.

    Ich möchte nun kurz Vollzug melden. Ich habe gestern meinen Bescheid über 24 Monate ALG1 bekommen.

    Meine Rahmenbedingungen:

    – Aufhebungsvertrag zum 31.10.2021 am 11.11.2019 unterschrieben.
    – Im November 2021 58 Jahre alt geworden
    – Im September 2021 erster Kontakt zur AfA mit Ankündigung mein Dispositionsrecht in Anspruch zu nehmen
    – Auszahlung Abfindung im Januar 2022
    – Im September 2022 bei der AfA gemeldet mit Bitte um einen pers. Termin
    – Im Oktober 2022 pers. bei der AfA zum 01.11.2022 arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet
    – Danach online einen Antrag auf ALG1 gestellt der gestern bewilligt wurde
    – Bezugsdauer 01.11.2022 – 31.10.2024 Keine Sperrzeiten!
    – Werde mich jetzt im November wieder für 6 Wochen abmelden (aus Steuerlichen Gründen)

    Vielen Dank & weiter so!

    • Hallo,
      das hört sich sehr gut an und der Plan ging ja dann auf auch aufgrund der sehr guten Tips hier beim Privater.

      Schön dass auch der ALG1 Bescheid so schnell kam. Bei mir warte ich seit Mitte September und mal sehen wie lange es noch dauert.
      Erstaunlich ist das bei sehr vielen Kolleginnen und Kollegen von mir die mit mir das Unternehmen verlassen hatten ihren ALG1 Bescheid innerhalb von wenigen Tagen bis maximal 2 Wochen erhalten haben. (Anträge wie meiner waren alle Online)

      Allerdings sind unser Finanzamt hier im Landkreis und andere Behörden hier im Landkreis ebenfalls sehr langsam.

      Ich hoffe also noch.

      Gruss
      Dfa

  98. Hallo,

    ich habe gerade den Bescheid zum ALG1 erhalten allerdings nur online und ich kann nur die Höhe des ALG1 und den Zeitraum sehen. Der endgültige Bescheid kommt wohl noch.

    Sieht so aus, dass der Plan nicht aufgeht, denn mir wurden 7 Monate gekürzt.
    – Alter 60
    -bewilligter ALG1 Zeitraum 01.10.2022 – 30.03.2024
    – Austritt Unternehmen 30.09.2021
    – Abfindungsauszahlung 30.01.2022
    – Dispozeitraum 01.10. 2021 bis 30.09.2022
    – arbeitssuchend gemeldet wie von der Agentur verlagt zum 28.06.2021
    -Arbeitslos gemeldet zum 01.10.2022

    Somit sollte ich eigentlich 24 Monate ALG1 erhalten und das wurde nicht bewilligt. Warum weiß ich noch nicht, denn der schriftliche Bescheid kommt noch.
    Ich denke der nächste Schritt wäre Einspruch einzulegen, korrekt?
    Muss ich das besonders begründen mit den jeweiligen Paragraphen?

    Gruss
    Dfa

    • Moin Dfa,

      vom Ablauf des „Dispositionsjahres“ sehe ich eigentlich keine Probleme. Ich schließe mich dem Kommentar von Michael an:

      1. schriftlichen Einspruch einlegen (per Post mit RÜCKSCHEIN!)
      2. Montag bzw. Dienstag telefonischen Kontakt zur AfA aufnehmen und um Rückruf der Leistungsabteilung bitten

      Manchmal verhängen AfAs auch erst einmal eine Sperre um den Sachverhalt abzuklären bzw. kennen ein „Dispositionsjahr“ nicht. Außerdem warte den schriftlichen Bescheid ab, dort wird definitiv auf den jeweiligen Paragrafen verwiesen, der die „Sperre“ ausgelöst hat. Wenn du es möchtest, kannst du den Passus hier posten, es finden sich bestimmt einige User oder der Privatier der bezüglich der jeweiligen Paragrafen evt. weiterhelfen kann.

      Gruß
      Lars

      • Danke Lars,

        genauso werde ich vorgehen. Zunächst den Bescheid abwarten und die Begründung, danach telefonische Rücksprache mit der Leistungsabteilung.
        Interessant ist nur, dass bei einem Kollegen, der mit mir zur gleichen Zeit unter gleichen Voraussetzungen bei unserem Unternehmen ausgeschieden ist die 24 Monate sofort bewilligt wurden. Zusätzlich arbeiten die beiden AfAs auch noch eng zusammen.

        Gruss
        Dfa

    • Da bin ich ja mal gespannt, wie die Begründung der Agentur in diesem Fall lautet!

      Denn was im ersten Moment nach einer Kürzung des Anspruches infolge einer Sperre aussieht (Kürzung von 24 Monaten um 1/4 ergibt: 18 Monate), könnte sich auch als etwas ganz anderes herausstellen. Was mich nämlich irritiert, ist der Beginn des bewilligten Zeitraums ab 01.10.22. Wenn hier eine Sperre verhängt worden wäre, so dürfte der Zeitraum erst 12 Wochen später beginnen. Das passt irgendwie nicht so richtig zusammen…

      Was ist denn mit den 48 Monaten mit vers.pfl. Beschäftigungen in den letzten 5 Jahren vor ALG-Beginn? Gibt es da vielleicht ein Problem? Das würde nämlich eher zu den Daten passen.

      Aber das ist alles Spekulation – warten wir einmal die Begründung ab.

      Gruß, Der Privatier

  99. hi, ich hatte das bei mir mit der Rahmenfrist vorher mit der zuständigen Leisungsabteilung abgestimmt und mich erst zum 3. und nicht zum 1 eines Monats nach einem Jahr Arbeitslos gemeldet

    1 Widerspruch ist immer gut
    2 Auch nochmal anrufen und Leistungsabteilung sprechen – meist ein Rückruf
    3 Frage: Warum vorher Arbeitsuchend gemeldet?

    Ansonsten viel Erfolg und Gruss aus Köln

  100. Die arbeitssuchend Meldung erfolgte auf Verlangen meiner Sachbearbeiterin. Ich hatte erklärt warum das eigentlich nicht nötig ist aber ohne Erfolg.
    Gruss
    DFa

  101. Hallo,

    ich habe heute im Online Postfach der AfA meinen Bescheid erhalten und dort ist mit keinem Wort oder Satz erwähnt warum nur 18 Monate bewilligt wurden.

    Die Vermutung das es was zu tun hat mit der vers.pflich.Beschäftigung innerhalb der letzen 48 Monate kann nicht sein, denn ich war bei meinem alten Arbeitgeber seit 07/1997 voll beschäftigt. Da gibt es keinerlei Lücken.

    Ich war zwar von Juni 2019 bis Februar 2020 langzeitkrank hatte Krankengeld erhalten, aber gleichzeitig hat mein Unternehmen für den gesamten Zeitraum das Delta bis zum 100% Gehalt ausgeglichen und dafür wurden auch alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet.

    Daran kann es nicht liegen. Ich vermute, dass das Dispojahr hier den Anschlag gegeben hat.
    Nächster Schritt ich werde dort anrufen und dann mal sehen.

    Gruss
    Dfa

    • Hallo nochmals,

      kann es sein dass die aktuellen Fachlichen Weisung zum §147 SGB III hier nicht berücksichtigt worden ist.

      „Wille des Gesetzgebers ist weiter, dass für die Berechnung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unverändert eine auf fünf Jahre erweiterte Rahmenfrist (§§ 143 Abs. 1 und 147 Abs. 1) maßgeblich sein soll.“

      und

      „Eine Schlechter- bzw. Besserstellung für den/die Kunden/Kundin gegenüber der bis 31.12.2019 geltenden Rechtslage (Übergangsregelung des § 447 Abs. SGB III beachten) ist somit ausgeschlossen.

      Das wäre auch eine Vermutung warum nur 18 Monate bewilligt wurden.
      Gruss
      Dfa

      • @ Dfa
        Wenn ich da auch nochmal einen „wenig konstruktiven“ Kommentar abgeben darf:

        Für mich sieht das einfach so aus, als ob Deine AfA mit den Regelungen bei Anwendung des Dispojahres nicht vertraut ist, soll heissen, -es kann zwar fiktiv eine „Sperrzeit“ wg. „Arbeitsaufgabe“ auf dem Sperrzeitkonto verhängt werden, ABER

        -es unterbleibt trotzdem die Kürzung (wg. Arbeitsaufgabe) um 25 % der AnspruchsDAUER.

        -ein Krankengeldbezug innerhalb der „5-Jahres Frist“ gilt dennoch als „Versicherungspflichtverhältnis“, spielt also von daher bzgl. der AnspruchsDAUER (im Gegensatz zur AnspruchsHÖHE, bei weniger als 150 Tg.Bemessungszeitraum) keine Rolle.

        -im Gegensatz zum Privatier bin ich hier der Meinung, daß bei Deinen Daten die Sperrzeit (läuft KALENDERMÄSSIG ab) bereits erledigt ist, demzufolge der (unrechtmässig gekürzte) verbleibende Anspruch eben bereits ab dem Datum der AL-Meldung laufen kann.

        Aber keine Sorge, ein Einspruch wird`s richten, ärgerlich und unnötiger Arbeitsaufwand, aber bei manchen „ruralen“ Agenturen immer noch möglich.
        Es scheint da trotz Digitalisierung/Automatisierung immer noch ein gewisser Ermessens-/Enscheidungsspielraum für die lokalen Agenturen/SB vorhanden zu sein, der nicht unbedingt die aktuellen gesetzlichen Regelungen wiederspiegelt…..

        Nur nicht verzweifeln.
        ratatosk

        • Danke ratatosk,
          und ganz im Gegenteil ich finde deinen Kommentar recht hilfreich und ich kann der Argumentation gut folgen.
          Interessant ist ja auch das die 24 Monate bei meinem Kollegen der die gleichen Eckdaten hat (einschließlich Dispojahr, Verlassen des Unternehmens …) sofort genehmigt wurden. Wir haben heute auch noch festgestellt, daß unser Bewilligungsschreiben von derselben übergeordneten Stelle hier in Niedersachsen ausgestellt wurde. Mit Sicherheit, aber von einem anderen Sachbearbeiter.
          Das passt dann zu deinem Kommentar.

          Zum Thema Einspruch hatte ich heute auch gesehen, dass es jetzt dazu eine Online Möglichkeit gibt, die man auf der Seite der Agentur findet. Voraussetzung man hat einen Account und die Ausweis Legitimation ist freigeschaltet.
          Nichtsdestotrotz werde ich zunächst versuchen mich mit der Leistungsabteilung verbinden zu lassen und werde mein Anliegen in angemessener Form und Weise vorbringen.

          Gruss
          Dfa

          • @ Dfa

            Von Niedersachse zu Niedersachse, -putzig, daß meinte ich eben mit „rural“, manchmal ist es bei „uns“ halt besser, wenn die Leistungsabteilung „übern Berg“ ist.

            „Nichtsdestotrotz werde ich zunächst versuchen mich mit der Leistungsabteilung verbinden zu lassen und werde mein Anliegen in angemessener Form und Weise vorbringen.“

            Sehr gute Idee, wird wahrscheinlich auf einen Rückruf rauslaufen, aber „wir “ sind ja garnicht so…

            Das klappt schon.
            ratatosk

        • Ich möchte mich der Meinung von ratatosk anschliessen. Seine Deutung hat wohl die größte Wahrscheinlichkeit.
          Ich hatte bei meinen eigenen Überlegungen übersehen, dass eine Sperre (so sie denn verhängt worden wäre), ja bereits abgelaufen wäre. Insofern passen die Daten dann doch wieder und es wird dann vermutlich doch eine nicht korrekt verhängte Sperre sein.

          Wichtig für das Telefonat bzw. für den Widerspruch:
          Das Verhängen einer Sperre ist grundsätzlich auch nach Abschluss eines Dispojahres NICHT zu bemängeln! Ein Widerspruch darf sich daher immer nur gegen die unrechtmässige Kürzung des Anspruches richten. Eine solche Kürzung ist nämlich nicht zulässig, wenn das Ereignis, welches die Sperre verursacht mehr als ein Jahr zurück liegt.
          Und dieses Ereignis ist hier das Ende der Beschäftigung, also der 30.09.2021.

          Gruß, Der Privatier

  102. Hallo,

    kurze Rückmeldung zu meinem Fall.
    Ich habe heute meinen Einspruch online eingereicht, da über die Hotline keinerlei Verbindung zustande kam wegen Überlastung.

    Leider konnte ich somit nicht persönlich mit der Leistungsabteilung reden, aber ich denke am Telefon hätte man mir eh geraten Einspruch schriftlich einzulegen entweder übers Online Tool oder per Einschreiben.

    Für den Einspruch gibt es einen Extra Button und das geht sehr komfortabel über das Online Tool, allerdings ist nur eine begrenzte Anzahl von Zeichen erlaubt und ich habe dann ein extra Schreiben per pdf angehängt.

    Ich werde berichten wie es ausgeht.

    Gruss
    Dfa

  103. Hallo nochmals,

    nun ist mir nach Einreichung meines Einspruches nun auch mitgeteilt worden warum nur 18 Monate bewilligt wurden.

    Von August 2019 bis Januar 2020 hatte ich Krankengeld erhalten. Für diesen Zeitraum muss ich einen Nachweiss liefern, um die 24 Monate bewilligt zu bekommen. In meiner Arbeitsbescheinigung steht zwar drin, dass ich ununterbrochen bei meinem AG beschäftigt war von 07/1998 – 09/2021, aber das reicht nicht aus.
    Das hier ein Nachweis der Krankenkasse fehlt wurde mir per Post mitgeteilt, allerdings habe ich die Post mit einer Woche Verzögerung erhalten. Heute bekam ich dazu gleich 2 Briefe. Nummer 1 mit der Aufforderung einen Nachweis über Krankengeld zu erbringen und Nummer 2 mit dergleichen Forderung aufgrund meines Einspruches aber mit einer konkreten Aufforderung und dem Hinweis was gescheit wenn ich der Forderung nicht nachkomme. Beide Briefe von unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen.

    Die heute kontaktierteHotline Mitarbeiterin fragte mich auch deshalb warum ich denn überhaupt Einspruch eingelegt habe. Sie hat aber dann eingesehen, dass mir ja aufgrund der Informationslage nichts anderes übrig blieb. Sie fragte sich allerdings warum eine Bescheinigung überhaupt noch nötig ist, da ich ja sozialversichert war ohne Lücken.

    Die Krankenkasse stellt diesen Schrieb natürlich sofort aus und ich denke dann wird alles gut.

    Gruss
    Dfa

    • Moin DFa,
      Bemerkenswert, -hatten wir so hier m.W. auch noch nicht….
      Eigentlich sollte die Agentur doch wissen, wenn/wann Beiträge zur AL-Versicherung entrichtet wurden, von wem auch immer.
      Ich bin bis jetzt sogar davon ausgegangen, daß DAS von der Leistungsabtl. sogar grundsätzlich zunächst einmal „intern“ geprüft wird, -setzt natürlich voraus, daß man die entsprechende Methode/Technik beherrscht…

      Vielleicht klemmt es ja auch deswegen:

      „Ich war zwar von Juni 2019 bis Februar 2020 langzeitkrank hatte Krankengeld erhalten, aber gleichzeitig hat mein Unternehmen für den gesamten Zeitraum das Delta bis zum 100% Gehalt ausgeglichen und dafür wurden auch alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet.“

      -also nicht wg. Krankengeldbezug an sich, sondern wg. des „Deltas“.

      Auf was man alles vorbereitet sein sollte….

      Grüsse
      ratatosk

  104. Hallo,

    kleine Korrektur die mir erst heute aufgefallen ist:
    Für die Aufstockung des Krankengeld auf mein 100% Gehalt wurde vom AG nur die Lohnsteuer bezahlt. Das hatte ich glatt übersehen, hab nochmals in die Abrechnungen von 2019 geschaut. Sozialversicherungsbeiträge wurden ja von der Krankenkasse übernommen. Ich denke das spielt hier aber auch keine Rolle.

    Gruss
    Dfa

  105. Hallo,

    danke für die schnellen Antworten. Mein großes Lob dafür. Sowas ist nicht selbstverständlich. Chapeau!

    Schade ist nur, dass es vorher keinen Hinweis dazu gab, daß eine solche Bescheinigung benötigt wird. Ich hätte natürlich gleich einen Bescheid der Krankenkasse dem ALG1 Antrag beigefügt. Aber so geht es ja auch.
    Wichtiger Tip vielleicht für jemanden der in einer ähnlichen Situation steckt.

    Gruss
    DFa

  106. Hallo,

    ein kurzes Update. Ich habe heute den geänderten Bewilligungsbescheid für ALG1 erhalten und nun sind es genau 720 Tage (01.10.2022 – 30.09.2024).

    Das zunächst nur 18 Monate ALG1 bewilligt worden sind lag tatsächlich daran, dass ich in den letzten 5 Jahren für einige Monate Krankengeld erhalten hatte. Um der Agentur korrekt nachzuweisen, dass während der Krankengeldphase auch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden benötigt man immer eine Bescheinigung gemäß §312 SGB III von der jeweiligen Krankenkasse. So habe ich das ganze verstanden. Leider stand da nichts von im ALG1 Antrag, sonst hätte ich das Formular der KK natürlich sofort mit eingereicht. Hier könnte man für beide Seiten Arbeit und Zeit sparen.

    Es scheint auch bei der AfA keinen Automatismus zu geben, der belegt, dass in der Zeit für mich (also für meine Rentenversicherungsnummer) auch Beiträge bezahlt wurden.

    Eigentlich wundert mich dass, denn es scheint ja einen Automatismus zu geben für die Beiträge, die mein Arbeitgeber entrichtet hatte.

    Egal, nun ist alles gut.

    Vielleicht ein wichtiger Hinweis eine Bescheinigung gem. §312 gleich beim Antrag mit einzureichen, wenn jemand in dergleichen Situation ist.

    Gruss
    DFa

  107. Hallo, ich finde alle Beiträge und den Artikel super und sehr richtungsweisend ;-).

    Zu meinem konkreten Fall, denn ich stoße evtl genau and die Grenze der Fristen und würde hier gerne Euer geballtes Wissen anzapfen.

    Abfindungsvertrag Mai 23 unterschrieben (noch nix bei der Argentur angezeigt)
    12 Monate Kündigunsfrist zum Quartalsende wird eingehalten
    Alter deutlich unter 58
    Austritt zum 30/06/24
    Abfindungszahlung im Januar 2025 (da keine Einkünfte in 25 geplant für maximalem 1/5 Effekt)

    Nun die Frage, ob ich alles richtig verstehe.

    Kann ich mich am 2.1.26 bei der Agentur arbeitslos melden (oder zum 1.1.26 vor Silvester vorstellig werden) und ALG 1 beantragen und alles Fristen passen?
    Bin da zwar schon 18 Monate „raus“ aber in den letzten 30 Monaten sind die 12 Monate noch erfüllt. Stimmt doch oder? Und wenn ja wie kritisch ist der eine Tag der evtl entscheidend werden könnte?

    Lieben Dank für jede Hilfe!

    • Man hat bei der Frist einige wenige Tage mehr zur Verfügung. Das rührt daher, dass alle Tage mit sv-pflichtiger Beschäftigung gezählt werden und je 30 Tage davon als voller Monat zählen. Es gibt aber Monate mit 31 Tagen und die führen dann zu einem gewissen Polster.

      Man kann sich am 2.1.26 rückwirkend zum 1.1.26 arbeitslos melden (weil 1.1. = Feiertag).

      Ich würde es dennoch nicht so planen, denn wenn du an Silvester auf einer Bananenschale ausrutschst und den Januar im Spital liegst (bist nicht arbeitsfähig = stehst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung = kein ALG1 möglich), dann haste den ganzen Anspruch verspielt.
      Bananenschale mag lächerlich klingen, aber der Teufel ist ein Eichhörnchen und es haben sich schon Leute im Ehebett Verletzungen zugegogen.

      Abhilfe:
      Im Juli 2025 arbeitslos melden und sobald der Bescheid erstellt ist, wieder abmelden.
      Der eine Tag ALG1 (oder lass es ein paar mehr sein falls der Bescheid lange braucht) macht den Steuerkohl nicht fett, verhindert aber dass du in terminliche Kalamitäten kommst.
      Der Restanspruch kann dann ab 01/2026 angegangen werden.

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