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Kap. 9.3: Der richtige Zeitpunkt — 181 Kommentare

  1. Hallo,
    An dieser Stelle möchte ich gleich etwas einbinden:
    Spätestens 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit muss die Arbeitssuchend-Meldung erfolgen, sonst verhängt das Arbeitsamt später eine Sanktion. Innerhalb der 3 Monate muss sie dann unverzüglich nach der Kenntniserlangung (mir fiel kein besseres Wort ein) erfolgen.
    Zum Thema KV&PV in der Phase ohne ALG möchte ich an die Familienversicherung erinnern falls der Ehepartner gesetzlich versichert ist.
    Gruß

  2. Hallo,
    ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2017 unterschrieben und bin privat Krankenversichert. Ich bin 56 Jahre alt (57 in 2018). Meine Frau ist freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Weiss jemand ob mich die gesetzliche Krankenversicherung meiner Frau (sie ist freiwillig versichert da selbstständig) aufnehmen/versichern muss wenn ich in 2018 kein ALG beziehe also wegen der Abfindung in 2018 ab 1.1.18 ein Dispositionsjahr einlege ? Kann ich dann bei Bezug von ALG ab 1.1.2019 automatisch in dieser gesetzlichen Krankenversicherung bleiben ? Gruss und Danke für Eure Antworten.

    • Für mich ist der Kern der Frage darin zu sehen, ob ein Wechsel von der PKV in die Familienversicherung der GKV möglich ist, für jemand der älter als 55 Jahre ist?
      Nun habe ich schon beinahe alle Fragen, die sich mit dem Wechsel von PKV zur GKV befassen, damit beantwortet, dass ich von Thema zu wenig verstehe, als dass ich eine Auskunft geben könnte. Ich möchte aber an dieser Stelle einmal auf einen Kommentar von Swantje B. verweisen, die hier also exzellente Expertin für alle Fragen zur Krankenversicherung bekannt ist.
      Es handelt sich dort zwar ursprünglich um eine leicht andere Fragestellung, dennoch interpretiere ich die Antwort von Swantje so, dass eine Aufnahme in die Familienversicherung möglich wäre.

      Gruß, Der Privatier

  3. Hallo,
    ich habe im Jan 2018 meine letztes Gehalt und die Abfindung erhalten und bin seit dem 1.2.2018 arbeitssuchend. Mein Bewilligungsbescheid sieht nach einer Sperre von 12 Wochen (1.2.18-25.4.18) ALG ab dem 26.4.18 vor. Was bedeutet den „Anmelden und sofort wieder abmelden“? Sofort nach dem Erhalt des Bescheids (jetzt) oder erst zum 25.4.18 (wenn die Sperre abgelaufen ist? Wenn ich mich gleich abmelde (und zum 1.1.19 wieder anmelde) verschiebt sich sich die Sperre dann auch auf den 1.1.2019? Oder warte ich die Sperre ab und erhalten dann ab dem 1.1.2019 ALG?
    Gruss und vielen Dank für eure Antworten

    • Letztlich können Sie die Zeitpunkte für das Ab- und Anmelden frei bestimmen.
      Sie können sich jetzt sofort abmelden oder auch noch warten. Und Sie können sich im Luafe dieses Jahres wieder anmelden oder erst im nächsten Jahr.
      Zu Bedenken sind dabei in erster Linie die Verpflichtungen gegenüber der Agentur (Verfügbarkeit, etc.) und auch die Leistungen der Agentur (nicht nur ALG, sondern auch KV/PV und RV). Evtl. spielt auch die Steuer noch eine Rolle.

      Die Sperrzeit hingegen läuft exakt so ob, wie in Ihrem Bescheid vermerkt. Egal, ob Sie an- oder abgemeldet sind. Und deshalb verschiebt sich da auch nichts. Wenn das Enddatum vorbei ist, ist auch die Sperre vorbei.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo in die Runde.

        Ich hoffe, ich habe die Antwort auf die gleich folgende Frage nicht in den vielen Kommentaren überlesen – sehr, sehr viel gute und hilfreiche Information auf dieser Seite! Aber manchmal etwas zu viel 😉

        Situation: Aufhebungsvertrag mit Abfindung am 10.12.2022 unterschrieben. Beginn unwiderruflicher, bezahlter Freistellung zum 1.6.23. Ende Arbeitsvertrag zum 28.2.24.

        1) wenn ich alles richtig verstanden habe, beginnt eine 12-monatige Sperrzeit zum 1.6.23 – läuft also bis zum 31.5.24. —> ich könnte also ab 1.6.24 ALG I (oder ggf. Gründungszuschuss, keine steuerprogression, nach einem Tag ALG) beantragen. Richtig?

        2) mein Vertrag sieht ein vorzeitiges Kündigungsrecht vor. Aus steuerlichen Gründen würde ich daher ggf. Zum 31.12.23 kündigen und somit kein Gehalt mehr in 2024 beziehen (mehr Effekt der Fünftel-Regelung). – hätte dieses Vorgehen Einfluss auf Sperr- und Ruhezeiten? Ich glaube nicht, aber vermutlich hat von Euch wer Expertise.

        Danke Euch und Grüße,
        JB74

        • Moin JB74,

          „1) wenn ich alles richtig verstanden habe, beginnt eine 12-monatige Sperrzeit zum 1.6.23 – läuft also bis zum 31.5.24. —> ich könnte also ab 1.6.24 ALG I (oder ggf. Gründungszuschuss, keine steuerprogression, nach einem Tag ALG) beantragen. Richtig?“

          ja, richtig verstanden, ALG-Bezug wäre (ohne Sperrzeit) ab 01.06.2024 möglich.

          Zum Gründungszuschuss:
          Es gibt eine neue AfA Weisung mit der Nummer: 2002309003 !

          Diese einmal im Internet suchen und durchlesen, dito eine neue Ausgabe der Fachliche Weisungungen (FW) zum Gründungszuschuss §93; 94 SGB III mit Ausgabedatum 13.09.2023.

          „Änderungshistorie
          Fassung vom 13.09.2023
          Die Geschäftsanweisungen zum Gründungszuschuss (GA GZ) wurden in das aktuell gültige Format überführt und inhaltlich überarbeitet und aktualisiert.“

          „2) mein Vertrag sieht ein vorzeitiges Kündigungsrecht vor. Aus steuerlichen Gründen würde ich daher ggf. Zum 31.12.23 kündigen und somit kein Gehalt mehr in 2024 beziehen (mehr Effekt der Fünftel-Regelung). – hätte dieses Vorgehen Einfluss auf Sperr- und Ruhezeiten?“

          Willst Du im Zeitraum der unwiderruflichen Kündigung das AV beenden?

          Gruß
          Lars

          • sollte natürlich heißen: „unwiderruflichen Freistellung“ ….

            Gruß
            Lars

          • Ja. Ich würde damit die Freistellung um 2 Monate verkürzen, bekäme die Hälfte des für den AG „gesparten“ Gehalts als Erhöhung der Abfindung und wäre im Steuerjahr 2024 ohne Einkommen für Jam und Feb. Das ist im Aufhebungsvertrag auch vorgesehen – allerdings im Regelfall um einen Anschlussjob während der Freistellung zu ermöglichen. Ich würde das ggf nutzen, um die Versteuerung der Abfindung zu optimieren. Aber nur, wenn ich mir dadurch nicht irgendwelche negativen „Nebeneffekte“ einhandele. Das versuche ich gerade zu durchdringen…

          • Moin Ambassador,

            einige Infos hatte ich in den nachfolgenden Kapitel eingestellt (die letzten Kommentare): es ging auch teilweise um die Rentenbesteuerung (Problematik der Doppelbesteuerung), dass war aber ein Zusatz

            https://der-privatier.com/bfh-urteile-zur-rentenbesteuerung/

            bezüglich Abschaffung „Anwendung Fünfelregelung durch den AG“

            Der Referentenentwurf sowie der Regierungsentwurf hatten diesen Passus mit entsprechenden Begründungen im Wachstumschancengesetz hinterlegt. Der Bundesrat hatte dazu eine sehr gut begründete Gegenmeinung. Die entsprechende Gegenkommentierung der Bundesregierung zur Antwort des Bundesrates auf den Regierungsentwurf kannst Du den verlinkten Beitrag entnehmen. Am letzten Montag gab es um 13:00 Uhr eine öffentliche Anhöhrung (Wachstumschancengesetz Teil 2). Der Ausgang ist ungewiss, ob es so kommt oder auch nicht. Falls die Anwendung der Fünfteltegelung bei Abfindungen durch den AG nicht mehr möglich sein sollte, ist das Geld nicht verloren. Man muss sich dann das Geld über die nächste Einkommensteuererklärung zurückholen. Das Wachstumschancengesetz kann aber auch noch in die Fachausschüsse überwiesen werden, damit noch etwas Schonfrist? … Ich weiß es nicht.

            Zu der „bürgernahen Einkommensteuer“.
            Es wurden zwei Expertenkommissionen gebildet, welche im Frühjahr/Sommer 2024 Ansätze/ Änderungsvorschläge zu der gesamten Problematik Reformierung der Steuergesetze, Steuererklärung etc.pp. erarbeiten, also noch! ungelegte Eier.

            https://www.msn.com/de-de/finanzen/top-stories/kommt-jetzt-die-lohnsteuer-f%C3%BCr-die-rente/ar-AA1i4A3r?ocid=sapphireappshare

            Gruß
            Lars

        • Moin JB74,

          wenn ein wichtiger Grund vorliegt (eine Auflistung von wichtigen Gründen findet man in der FW zum §159 SGB III) verhängt die AfA keine Sperrzeit. Sperrzeitrelevant ist z.B. auch ein Aufhebungsvertrag. Eine andere Möglichkeit um eine Sperrzeit zu umgehen, wäre das hier vorgestellte „Dispositionsjahr“. Den Zeitraum des (verkürzten!) „Dispositionsjahres“ hattest Du im Punkt 1 schon richtig erkannt und beschrieben ….

          1. Unterzeichnung Aufhebungsvertrag 10.12.2022
          2. Beginn der unwiderruflichen Freistellung 01.06.2023
          3. Ende der unwiderruflichen Freistellung zum 28.02.2024
          4. Ende des AV`s zum 28.02.2024

          Auszug aus der FW (Fachlichen Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, Ausgabe 01.09.2022, S.9, Punkt 159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen

          159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
          159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
          159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
          (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.

          d.h.: Wenn Du zum 31.12.2023 Dein „vorzeitigen“ Kündigungsrecht ausübst, wird die AfA eine Sperrzeit von 12 Wochen und insgesamt eine Reduzierung der ALG-Anspruchsdauer um ein Viertel vornehmen.

          (siehe §148 Abs.1 Satz 4 SGB III)

          § 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
          (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

          xxxxxx

          4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            Danke – und trotzdem verstehe ich es noch nicht: das Beschäftigungsverhältnis endete ja mit dem Beginn der Freistellung am 31.05.2023. Und auch der Beginn eines ALG I ist unverändert ab 1.6.2024. für die AfA ist somit alles gleich. Nur „im Innenverhältnis“ tausche ich zwei Monate Gehalt (Jan und Feb 2024) in eine etwas höhere Abfindung und eben kein Gehalt in den zwei Monaten. M.E. ändert sich nur das Endedatum des ARBEITsverhältnisses aber nicht das Ende des BESCHÄFTIGUNGSverhältnisses.

            Warum sollte diese Änderung zu einer (anderen) Sperrzeit führen?

          • Hallo ihr,
            Ist es wirklich der 28.02.2024 oder nicht doch 29.02.24 🙂
            Lg
            NighteyesMB

          • Moin JB74,

            ja, richtig. Der §148 Abs.2 SGB III gibt da Auskunft.

            § 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
            (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

            xxxxxxxx

            (2) xxxx
            In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.

            Welche Auswirkung das Ziehen der „Sprinter-/Turboprämie“ auf das Ende das AV`s hat, (insbesondere eine evt. Sperrzeit) kannst du als „Ratsuchender“ bei der AfA auch erfragen.

            Hier noch einmal die „AfA“ Begriffe für:

            Aktionszeit
            Die Zeitspanne vom Tag der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs.1 SGB III bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit. Weiterer Bezeichnung: „Job-to-Job-Phase“.

            Ratsuchende
            Ratsuchende sind Personen, die nicht arbeitslos sind und auch keine konkrete Arbeitsvermittlung wünschen, sondern nur eine Beratung zu Arbeitsmarkt, Weiterbildung o.ä.

            Wenn die AL-Meldung + ALG-1 Bezug am 01.06.2024 startet, dann liegt genau 1 Jahr zwischen Beschäftigungsende und AL-Meldung + ALG-1 Bezug. Damit würde eigentlich eine Sperrzeit entfallen. Ich empfehle hier trotzdem die Beratungsmöglichkeit bei der AfA als „Ratsuchender“ zu nutzen.

            Noch 2 Hinweise:

            1. Gründungszuschuss (aktuell vom 23.10.2023)

            https://www.arbeitsvermittler.de/finanzielle-hilfen/gruendungszuschuss-agentur-fuer-arbeit-voraussetzungen-und-hoehe

            2. Wachstumschancengesetz

            (Abfindungen)
            Eventuell wird durch das Wachstumschancengesetz die Anwendung der Fünftelregelung durch den AG ab dem 01.01.2024 NICHT! mehr möglich sein. Eine endgültige Entscheidung dazu ist aber noch nicht getroffen. Am Montag, den 06.11.2023 fand hierzu noch eine öffentliche Anhörung (Wachstumschanchengesetz Teil 2 … dieser beinhaltete auch den Artikel 5 des Gesetzes … inhaltlich im Artikel 5 als Unterpunkt Nr.13 / Streichung der Möglichkeit zur Durchführung der Fünftelregelung duch den AG) statt.
            Wenn es so kommt, muss man sich das Geld halt über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Ist jetzt als Hinweis gedacht, damit die erste Enttäuschung nicht so groß ist.

            Ach ja, da wäre evt. noch die „Bürgernahe Einkommensteuer“ ab 2025 ??? Das sind aber noch ungelegte Eier.

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars,
            kannst Du zu den geplanten Änderungen in bezug auf das Wachstumschancengesetz und 5/tel-Regelung bzw. bürgernahe Einkommensteuer noch weiter ausführen? Ich lese das gerade das erste Mal. Ggf. könnte man dann vom Privatier sogar einen eigenen Beitrag bekommen so wie damals beim Terminvergabegesetz ? Danke im Voraus,
            Ambassador

          • @Ambassador
            Meine Vermutung: Der Artikel wird kommen wenn das Gesetz rechtskräftig ist.

  4. Guten Tag liebe Privatier-Gemeinde,

    nach einiger Zeit des Mitlesens in diesem sehr informativen und wahrscheinlich einzigartigen Blog habe ich eine Menge nützlicher Informationen sammeln können. Dafür bereits jetzt meinen ausdrücklichen Dank nicht nur an den „Privatier“ sondern auch an die vielen Mitstreiter, welche mit vielen eigenen teils sehr speziellen Beiträge für die „stumme“ und grosse Gemeinde der Mitleser dazu beitragen!

    Einige der regelmässigen Foristen kommen mir dabei fast so bekannt vor als hätte man sich schon mal persönlich getroffen 😉

    Nun zu meinem Anliegen und hoffentlich habe ich auch das richtige Kapitel dafür getroffen:

    Nach mehr als 20 Jahren in einem grossen Unternehmen (Jahresgehalt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze) mit Wirkung zum 30.09.18 einen Aufhebungsvertrag mit ansehnlicher Abfindung (ca. 1,5faches Jahresgehalt -> Fünftelregelung) unterschrieben (keine Freistellung). In der PKV versichert. Zahlung der Abfindung im Januar 2019. Im Juni 2019 58 Jahre jung werdend. Geplant Dispo-Jahr vom 01.10.18 bis 30.09.19. Bisher bei bester Gesundheit, toi toi toi…

    Soweit alles gut und schön. Nun ist mir allerdings beim Zusammensuchen der notwendigen Unterlagen ein kleiner Schönheitsfehler aufgefallen, den ich mir nach dem Durchlesen der einschlägigen Paragraphen des SGB selbst nicht schlüssig beantworten kann (nach Arbeitssuchendmeldung im Juni 18 werde ich dieses Thema bei der AfA auf jeden Fall ansprechen). Aber evtl. findet sich mal ein ähnlich gelagerter Fall und ist von allgemeinem Interesse…

    Und zwar habe ich innerhalb der 5 Jahresfrist (beginnend zurückrechnend vom 30.09.19) ein sogenannten Mini-Sabbatical (2 Monate, April und Mai 2015) durchgeführt. Für den April wurden noch durch den AG SV-Beiträge geleistet (auch das Arbeitsverhältnis bestand in den beiden Monaten natürlich weiter und es wurde sogar für die beiden Monate ein respektabler Anteil des normalen Monatsgehalt bezahlt). Aber für Mai 2015 wurden eben keine SV Beiträge geleistet (in der Jahresbescheinigung 2015 ein (1) Monat mit „U“ ausgewiesen).

    Das würde nach meiner ersten Einschätzung bedeuten, dass ich nur 47 anstelle der benötigten 48 Monate SV-pflichtigen Anrechnungszeit der letzten 5 Jahre voll bekomme? Damit nicht eine Dauer von 24 Monaten ALG1 (da über 58) sondern evtl. nur 18 Monate? Ein herber Verlust (ja ich weiss, jammern auf hohem Niveau).

    Ich habe an diese doch recht lange zurückliegende Phase mich vor der (sehr kurzfristig zu erfolgenden) Unterschrift einfach nicht mehr erinnert, schade und mein eigener dummer Fehler.

    Nun eine wenn auch mehr als unschöne Lösung wäre, noch drei weitere Monate bis Ende Dezember 2018 mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsrenze (BBG) irgendwo zu arbeiten und im Anschluss einen Midijob oder ähnlich (> 450,01 Euro) von 6 Monaten bis einschliessl. Juni 2019 in Teilzeit auszuüben um damit den Beginn des Dispo-Jahres und der Rahmenfrist entsprechend zu verschieben (Dispo-Jahr: 01.07.19 bis 30.06.20). Dann würden die Voraussetzungen passen (in den letzten 2 Jahre min. 150 Tage mit Beiträgen über der BBG UND in den letzten 5 Jahren 48 Monate SV-pflichtig beschäftigt).

    Mehr ist mir nicht dazu eingefallen und so wirklich möchte ich die vorstehende Lösung auch nicht umsetzen wollen.

    Wenn meine Problematik hier von Interesse ist, wäre ich für Ratschläge oder Tipps sehr dankbar.
    Vielleicht sehe ich das alles auch nur zu eng…

    Grüsse, der Problematiker

    • Ein interessanter Fall! Man könnte auch sagen: Kleine Ursache mit großer Wirkung. 🙁

      Und ich will auch nicht lange herum reden: Ich teile Ihre Einschätzung, dass Ihnen genau dieser eine Monat fehlen wird, um einen Anspruch von 24 Monaten ALG zu erreichen.

      Man könnte natürlich auf das Dispojahr verzichten – dann wäre der eine Monat kein Problem. Aber dann gäbe es eine Sperre, verbunden mit einer 6monatigen Kürzung des ALG. Womit wir dann wieder beim selben Ergebnis wären. Hilft also auch nichts.

      Ihre Überlegungen mit den weiteren Jobs habe ich nicht nachgerechnet. Ich gehe einmal davon aus, dass Sie richtig gerechnet haben. Tatsache ist jedenfalls, dass Sie damit irgendwann wieder auf die erforderlichen 48 Monate kommen können.

      Für mich selber wäre das keine Lösung, aber das muss natürlich jeder für sich entscheiden. Und leider habe ich auch keine bessere Idee… 🙁

      Gruß, Der Privatier

  5. Guten Morgen,
    danke für Ihre schnelle Antwort und die Einschätzung des Falles! Dann habe ich ja nicht so falsch gedacht.

    Wg. der (korrekten) Berechnung der Anspruchs- und Rahmenfrist, würde sicherlich auch ein Monat Verdienst über BBG reichen (Oktober). Es dürften ja max. 7 Monate Teilzeit sein um auf die 150 Tage (5 Monate á 30 Tage in den letzten 24 Monaten) zu kommen. Damit wären beide Bedingungen erfüllt. Aber wie Sie richtig schreiben, ein Ritt auf der Rasierklinge! Und es darf absolut nichts dazwischenkommen.

    Ein anderer Punkt ist bei mir noch ab 2024 der Eintritt der vorgezogenen Altersrente (mit 63). Falls es bis dahin keine Gesetzesänderungen gibt, reicht der Vierjahreszeitraum der Inanspruchnahme des ALGs dann sogar bis zu diesem Zeitpunkt (bei An- und Abmelden). Ein komfortabler Anspruch…

    Ich werde gerne hier berichten was das AfA zum Thema sagen wird.

    Grüße und Danke für die Diskussion

    • „Ich werde gerne hier berichten was das AfA zum Thema sagen wird.“

      Ja, immer gerne. Aber ich denke schon, dass unsere Einschätzung korrekt ist.
      Wie auch immer: Viel Erfolg.

      Gruß, Der Privatier

  6. Lieber Privatier,

    danke für den inspirierenden Blog, aufgrund dessen ich mich für die „Strategie des An-/Abmeldens“ entschieden habe.

    Da ich die Vermittlungsbemühungen der AfA möglichst gering halten möchte, beabsichtige ich, mich erst ca. eine Woche vor Ende des Arbeitsverhältnisses zeitgleich arbeitssuchend und arbeitslos zu melden.

    Hätte ein solches Vorgehen außer einer weiteren einwöchigen Sperre noch sonstige Konsequenzen? (Darüber hinaus bin ich bereits 6 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.)

    Beste Grüße Uschi

    • Ich sehe da keine direkten weiteren negativen Folgen.
      Man könnte vielleicht noch daran denken, dass bei einer Summe von 21 Wochen Sperrzeiten der ALG-Anspruch vollständig entfällt. Aber wenn man sich ansonsten an die Regeln hält, dürfte es schon schwer fallen, diese Zahl zu erreichen.

      Gruß, Der Privatier

  7. Hallo Privatier,

    da ich den Blog als „stiller Mitleser“ in den letzten Wochen schon sehr stark genutzt habe, zunächst einmal mein Dank an Sie, Herr Ranning, dies grundsätzlich erst ermöglicht und initiiert zu haben, und an alle, die mit ihren individuellen Situationen, Beiträgen, Bewertungen und gemachten Erfahrungen zur weiteren Bereicherung beitragen.

    Nun kurz zu mir:

    Ich werde zum 31.12.2018, kurz nach meinem 55. Geburtstag, den gleichen Schritt vollziehen. Aufgrund meines Alters habe ich dann Anspruch auf 18 Monate ALG1. Dem steht eine Sperrfrist von 4,5 Monaten entgegen. Weitere Sperrfristen sind mir momentan nicht bekannt. Eine Ruhefrist wird eventuell ausgesprochen.

    Nun stehe ich an dem Punkt, bald entscheiden zu müssen, welchen der beiden alternativen Wege ich in Bezug auf den Umgang
    mit der Agentur für Arbeit beschreite. Nachfolgend mein konsoldiertes Verständnis:

    1. Dispositionsjahr

    Pro: Klar vorgegebener Ablauf.
    Berechnung der ALG1-Leistung auf Basis meines jetzigen Jahreseinkommens.
    „Aushebelung“ von Sperrfristen und Ruhefristen, bis 12 Monate.

    Contra: Genau einzuhaltende Termine/Stichtage.
    Falls Krank zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung (nach Dispo-Jahr), dann teilweise den ALG1-Anspruch verwirkt, für die Dauer der Krankheit (?).

    2. Arbeitslosmeldung nur bis Leistungsberechnung erfolgt ist (Methode „Der Privatier“)

    Pro: Möglichkeit den Beginn der offiziellen Arbeitslosigkeit auf das Alter 58 Jahre zu verzögern – Potential auf max. 24 Monate ALG1
    Berechnung der ALG1-Leistung auf Basis meines jetzigen Jahreseinkommens.
    Berechnete ALG1-Leistung für 4 Jahre gültig und von AfA anzuwenden.
    Flexibilität in Bezug auf Beanspruchung der ALG1-Leistung über den Zeitraum von 4 Jahren.

    Contra: Sperrfristen bleiben erhalten, d.h. nur 19,5 Monate statt 24 Monate Leistungsanspruch (?).
    Eventuell teilweiser „Aufbrauch“ des ALG1 Leistungszeitraumes wegen Sperrfrist, für den Fall, dass Abmeldung aus Arbeitslosigkeit nicht rechzeitig erfolgt.

    Für mich wäre es wichtig zu verstehen, ob meine o.a. Zusammfassung korrekt und/oder lückenhaft ist. Ich habe oben die Stellen mit (?) markiert, wo ich mir selbst nicht sicher bin, ob ich das richtig verstanden habe.

    Ich bin für jeden Hinweis und Kommentar dankbar und würde mich über Antworten von einem erfahrenen Experten freuen. Schon mal vielen Dank im Voraus.

    Sorry, falls die Formatierung nicht optimal lesbar sein sollte…

    Beste Grüße

    • Das ist leider nicht ganz richtig verstanden. Hier die Korrekturen:

      Zu 1. Dispojahr:
      Wenn Sie zum Zeitpunkt der geplanten Arbeitslosmeldung im Anschluss an das Dispojahr nicht arbeitsfähig sind, können Sie sich nicht arbeitslos melden, da die Verfügbarkeit eine grundlegende Bedingung ist. Folge: Sie können sich erst später (nach Geneseung) arbeitlos melden. Dann aber haben Sie den exakten Zeitplan für das Dispojahr nicht eingehalten und der ALG-Anspruch verfällt vollständig. Komplett!

      Zu 2. An-/Abmelden:
      Sie können mit dieser Vorgehensweise nicht erreichen, dass Ihr ALG auf Basis des Alters 58 Jahre (also 24 Monate) berechnet wird! Der Anspruch, der „jetzt“ berechnet wird, hat für die kommenden vier Jahre Bestand. Sie können die Zeiträume frei wählen, aber der Anspruch wird nicht wg. des Alters erhöht.

      Gruß, Der Privatier

  8. Hallo Privatier,
    was bin ich froh, dass ich Ihre Seite gefunden habe! Vielen Dank!Im Ergebnis meines Mitlesens habe ich im Nachhinein meinen AG überzeugen können, dass -nach Aufhebungsvertrag und unwiderruflicher Freistellung während der „normalen“Kündigungsfrist bis 30.6.18- meine Abfindung im Januar 2019 ausgezahlt wird. Im März habe ich mich arbeitssuchend und Ende Juni arbeitslos gemeldet und erwarte nun den Bescheid über ALG1.
    Anfang 2019 werde ich 62. Mein Plan ist, die viereinhalb Jahre bis zum regulären Renteneintritt mit Abfindung und ALG zu überbrücken. Allerdings möchte ich in dieser Zeit noch so viel wie möglich in die GRV einzahlen(z.B. 2019) Dazu habe ich schon mit der RV Kontakt aufgenommen.
    Da mein Mann auch sehr gut verdient, werden wir uns 2019 steuerlich getrennt veranlagen lassen. Um meine letzten Unsicherheiten zu beseitigen, habe ich folgende Fragen:
    1. Bedeutet „Abmelden von der AA“ Abmelden vom Leistungsbezug UND von der Vermittlung?
    2. Könnte ich mich jetzt bis Januar 2020 abmelden?
    3. Ist es sinnvoller, vor Erhalt des Bescheides mitzuteilen, dass der Anspruch erst 2020 entstehen soll oder den Bescheid abzuwarten?
    Ich habe am Montag ein erstes Gespräch mit meinem Arbeitsvermittler. So ganz wohl ist mir nicht, denn mit dem Antrag auf ALG1 habe ich ja immerhin unterschrieben, dass ich alles tun werde, um die Arbeitslosigkeit zu beenden…
    Auf Ihre Antworten freue ich mich, Viele Grüße vom Neuzugang

    • Zu1: Wenn ich hier von „Abmelden“ schreibe, meine ich in der Regel immer beides, also Abmelden vom Leistungsbezug UND von der Vermittlung. Wer jedoch die weitere Vermittlung wünscht, kann das auch bestehen lassen. Ist aber wohl eher die Ausnahme…

      Zu2: Eine Abmeldung enthält immer nur ein Beginn-Datum, ab dem die Leistungen der Agentur nicht mehr in Anspruch genommen werden sollen. Er enthält keine Angabe, bis wann die Abmeldung dauern soll.

      Zu3: Der Anspruch ist bereits mit dem Datum der Arbeitslosmeldung entstanden bzw. mit dem ersten Tag, der im Bescheid vermerkt ist. Er wird daher nicht erst in 2020 entstehen. Der Anspruch kann höchstens unterbrochen werden und später dann wieder reaktiviert werden. Für wann das geplant ist, interessiert aber niemanden.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen herzlichen Dank für Ihre fixe Antwort. Nein, nein- ich möchte nicht vermittelt werden, sonst hätte ich keinen Aufhebungsvertrag schließen brauchen. Ich habe nur in irgendeiner Unterlage von der AA gelesen, dass man auch ohne Leistungsbezug Pflichten wie Verfügbarkeit, eigene Bemühungen etc…hätte. Das hat mich verunsichert.

        • Naja… das ist ja auch teilweise richtig:
          Man kann auch ohne Leistungsbezug Pflichten wie Verfügbarkeit, eigene Bemühungen etc. haben. So z.B. während der Zeit, in der man zunächst nur arbeitsuchend, aber noch nicht arbeitslos gemeldet ist. Genau so in der Zeit nach Ablauf des ALG-Anspruches, wenn man weiterhin z.B. wg. der Rentenzeiten bei der Agentur gemeldet bleiben möchte. In diesen Fällen bestehen die Verpflichtungen auch ohne Leistungsbezug.

          Anders hingegen, wenn man sich vollständig abmeldet, weil man dem Arbeitsmarkt nicht (mehr) zur Verfügung stehen möchte. Dann gilt: Keine Leistung = Keine Verpflichtung.

          Gruß, Der Privatier

  9. Hallo Privatier,

    ein toller Blog, eine echte Hilfe und Ratgeber für alle „Betroffene“.
    Hier nun zu meiner Situation:
    Am 30.11.2018 werde ich 60 Jahre und beginne am 01.12.2018 meinen Vorruhestand.
    Dieser Vorruhestand läuft durch Aufhebungsvertrag mit meinem Arbeitgeber 3 Jahre bis zum Eintritt in die Rente mit 63. Während dieser Zeit beziehe ich ein reduziertes Gehalt sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld von meinem Arbeitgeber. Ich habe auch die Möglichkeit eine neue Arbeitsstelle anzutreten sofern diese nicht mit der meines alten Arbeitgebers kollidiert.
    Da ich vor dem Erreichen des 63 Lebensjahres allerdings 45 Berufjahre voll habe möchte ich gerne den Zeitraum vom erreichen des 63 Lebensjahres bis zu meinem 64 Geburtstag mit ALG 1 überbrücken, um somit keine Rentenabschläge zu haben.
    Laut Argentur für Arbeit würde zwar keine Sperrfrist bestehen allerdings würde das Einkommen welches zur Berechnung von ALG 1 herangezogen würde geschätzt warden, da ich zu lange nicht gearbeitet hätte. Das finde ich sehr befrendlich, da ich ja 3 Jahre lang von meinem reduzierten Einkommen Arbeitslosengeld gezahlt habe.
    Vom Hörensagen habe ich eine Information, dass ich auch dies umgehen kann, wenn ich eine bestimmte Vorgehensweise wähle und zu einem Zeitpunkt X ALG 1 beantrage, welches sich dann auf meine reduziertes Einkommen bezieht, nachfolgend den Anspruch nicht geltet mache, mir aber dadurch eine Anwartschaft von 4 Jahren sichere.
    Soweit meine Situation in aller Kürze. Freue mich sehr über entsprechende Ratschläge. Liebe Grüße

    • Ja, soweit ist das schon alles richtig erkannt. Vielleicht zur Erläuterung noch ein wenig Hintergrund:

      * Wenn nach dem 01.12.2018 weiterhin Gehalt und Sozialabgaben gezahlt werden, der AG aber auf die Arbeitsleistung verzichtet, so handelt es sich rechtlich um eine Freistellung. Sofern es sich dabei um eine unwiderrufliche Freistellung handelt, besteht zwar das Beschäftigungsverhältnis weiter, dennoch gilt der Arbeitnehmer als „beschäftigungslos“.
      * Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung werden bei der Berechnung der ALG-Höhe nicht berücksichtigt! Mehr Details dazu finden sich im Beitrag „Arbeitsagentur erfindet neue Regeln„.
      * Die Folge daraus: Ergeben sich in den zwei Jahren vor Arbeitslosmeldung nicht mind. 150 Tage mit „normaler“ Beschäftigung, wird das ALG nach einer fiktiven Einstufung auf Basis der Ausbildung festgelegt. Dies ist in der Regel nachteilig.
      * Alternativ wäre zu überlegen, ob eine Arbeitslosmeldung nach Ablauf der jetzigen Beschäftigung nicht der bessere Weg wäre. Die Bedingung der Beschäftigungslosigkeit sind aus Sicht der Agentur erfüllt, ein Antrag muss daher möglich sein.
      * Die Folge daraus: Die Höhe des ALG wird auf Basis des letzten Gehaltes berechnet. Die Leistung wird allerdings ruhen (keine Zahlung), da ja weiterhin Gehalt bezogen wird. Dieser Bescheid sollte dann für vier Jahre gültig sein und könnte dann nach Ablauf der Freistellungsphase wieder aktiviert werden.

      Mein Rat: Lassen Sie sich bei der Agentur über diese Möglichkeiten beraten! Die Agentur ist zur Beratung verpflichtet, muss aber selber keine Vorschläge machen. Wenn Sie aber selber fragen, muss die Agentur Vor- und Nachteile nennen und ggfs. die Richtigkeit der Pläne bestätigen. Alles natürlich immer nur auf Basis der momentan geltenden Gesetze. So etwas kann sich ändern…

      Gruß, Der Privatier

      • ……so, vielen Danke für die Informationen. Top!!
        Seit Mitte Mai versuche ich hierzu einen Gesprächstermin bei der Agentur zu bekommen, jetzt bereits mit Beschwerde da ich nie zwecks Terminvereinbarung angerufen werde.
        Noch eine Frage: Wenn ich die o.g. Alternative aufgreife, würde ich mich dann Arbeitssuchend oder Arbeitslos melden müssen? Vielen Dank in Voraus. Klaus Müller

        • Auf jeden Fall „arbeitslos“ mit dem Beginn der Freistellung bzw. Beschäftigungslosigkeit. Da dieser Termin bereits jetzt bekannt ist, wäre dann eine Arbeitsuchend-Meldung drei Monate vor diesem Datum erforderlich. Anderenfalls könnte eine Sperre (eine Woche) wg. verspäteter Meldung erfolgen.

          Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen, habe mich im August 2018 arbeitssuchend gemeldet, alle Unterlagen bei der AfA abgegeben und mich nun heute arbeitslos gemeldet. Es soll nun die Tage das erste Beratungsgespräch stattfinden. Soll ich beim ersten Gespräch bereits darauf hinweisen, dass ich lediglich meine Ansprüche geltend machen will/wollte und ab 1.12.2018 keine Zahlungen erfolgen sollen?? D.h. der Antrag ruhen soll.

        • Ich würde das vielleicht eher als Frage formulieren, bei der ich zunächst meine Pläne erläutern würde (geplante Selbstständigkeit, berufl. Neuorientierung, Auszeit, Weiterbildung, größerer Umzug, Pflege von Angehörigen, etc. – ja nachdem, was zutrifft) und damit dem Arbeitsmarkt für eine (un)gewisse Zeit nicht zur Verfügung stehen möchte. Und dann die Frage anschliessen, ob es eine Möglichkeit gibt, den aktuellen ALG-Anspruch in dieser Zeit nicht zu verlieren.
          Ein gut informierter Mitarbeiter wird Ihnen den richtigen Vorschlag machen. 😉

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: In der Regel findet aber das erste Gespräch in der Vermittlungsabteilung statt, die dann nur ungern Auskünfte über Leistungen gibt. Ich würde es trotzdem versuchen.

          • Hallo Privatier, danke für die schnelle Antwort.
            Wie lange dauert es in der Regel bis man den Bescheid über den Anspruch erhält?
            Aus meiner Sicht muss ich doch schnellstmöglich mitteilen, das ich meinen Anspruch ruhen lassen möchte, da ich ja sonst ab 1.12. Arbeitslosengeld erhalten würde und dies obwohl ich noch von da an 36 Monate lang ein reduziertes Gehalt durch meinen Aufhebungsvertrag erhalte. Ich möchte nicht mit der AfA in einen Konflikt geraten.

          • Das kann man pauschal nicht beantworten. Die Dauer der Bearbeitung hängt wohl von verschiedenen Parametern ab (z.B. momentane Belastung der Agentur, Komplexität des Falles, Vollständigkeit der Unterlagen insbesondere auch Aussagen und Bescheinigungen des ehem. AGs).
            Es hat hier schon Fälle gegeben, die hatten ihren Bescheid bereits VOR dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Antrag war schon im Voraus eingereicht). Ich selber aber habe z.B. auf meinen ersten Bescheid volle 2 Monate gewartet!

            Ansonsten würde ich Ihre Bedenken hinsichtlich der korrekten Berechung und Zahlung des ALG getrost der Agentur überlassen. Solange Sie vollständige und korrekte Angaben machen, werden die die Zahlungen Ihres AGs schon berücksichtigen.

            Gruß, Der Privatier

  10. Hallo Privatier,

    ich habe eine Frage zu dem angesprochenen Dispositionsjahr.

    Soweit ich das Dispositionsjahr (Ein Jahr abwarten) verstanden habe bezieht sich dieser Zeitraum auf:

    „Ende des Arbeitnehmerverhältnisses“ und „Antragsstellung von ALG 1“.

    Liegt 1 Jahr zwischen diesen beiden Zeiträumen werden keine Kürzungen bei der ALG 1
    Bezugsdauer vorgenommen.

    Fragen:
    Was passiert wenn man innerhalb dieses Dispositionsjahr eine Selbstständigkeit plant ?
    Wird das Dispo-Jahr ungültig da keine durchgehende Ruhephase mehr existiert ?

    Vielen Dank im Voraus,
    Kurt

    • Was passiert wenn man innerhalb dieses Dispositionsjahr eine Selbstständigkeit plant ?“

      Normalerweise ist eine selbstständige Tätigkeit kein Problem, insbesondere dann nicht, wenn sie nur vorübergehend ausgeübt wird (dann allerdings fragt es sich, ob sich das lohnt…?).

      Wird eine Selbstständigkeit aber auf Dauer angelegt, so muss man sich darüber im Klaren sein, dass man in der Regel nachher nicht mehr als arbeitslos gilt, es sei denn, die Tätigkeit wäre nur von untergeordneter Bedeutung (weniger als 15 Std./Woche). Auf jeden Fall wird aber das Einkommen (Gewinn) aus der Selbstständigkeit oberhalb einer Grenze von 165€/Monat mit dem ALG verrechnet.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        es geht eigentlich darum das ich mit der Selbstständigkeit noch ein paar Abschreibungen machen könnte die mir ansonsten nicht möglich sind.

        Ich habe die üblichen Abschreibungen schon berücksichtigt (Vorauszahlungen, Rürup sonstige mir möglichen Abschreibungen) ich komme aber so noch nicht auf den optimalen Abschreibungswert.

        Was mich nervös macht ist ob evtl. 4 Monate Selbsständigkeit in der Dispozeit sich als Boomerang erweisen z.B. weil evtl. kein Arbeitslosengeld mehr wie erwartet berechnet wird oder es zu einer Kürzung bei der Arbeitslosengeldberechnung durch die 4 Monate in der Dispozeit kommt.

        Ich werde die Selbstständigkeit wohl vor dem ALG 1 Antrag abmelden da es dann keinen Sinn mehr macht.

        Tschau
        Kurt

        • Den Einfluss einer selbstständigen Tätigkeit auf das ALG habe ich ja oben beschrieben. Das dürfte soweit klar sein.

          Ich habe allerdings große Zweifel, ob Sie mit einer vorübergehenden Selbstständigkeit irgendwelche Steuereffekte erzielen können. Bedenken Sie bitte, dass das Finanzamt Verluste nur dann anerkennen wird, wenn eine dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist. Diese Absicht dokumentiert man am besten damit, indem man Gewinne erzielt. 😉
          Verluste in den Anfangsjahren einer Selbstständigkeit werden zwar durchaus akzeptiert, stellt sich nach einer gewissen Zeit aber heraus, dass das Unternehmen dauerhaft keine Gewinne abwirft, so wird es „Liebhaberei“ eingestuft und Verluste werden (auch rückwirkend) nicht anerkannt.

          Sie sollten Ihre Ideen besser einmal mit einem Steuerberater besprechen. Ich sehe da aber keine Chancen.

          Gruß, Der Privatier

  11. Hallo Privatier,
    ich scheide per 01.02.19 nach 24 Jahren über eine Abfindungsregelung (mit bezahlter Freistellung ab dem 01.07.18 /Kündigungsfrist 7 Monate wird eingehalten) aus und würde gern das Dispo-jahr „mitnehmen“. Ich habe vor, mich 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also bis spätestens Ende Oktober beim Arbeitsamt zu melden.

    3 Fragen stellen sich nun:

    1) Ich hatte von Mitte April bis 1.Juli 2018 Krankentagegeld der privaten KK erhalten. Ist damit das Thema „Dispo-jahr“ für mich bereits vom Tisch?
    2) Falls ich das Dispo-jahr machen kann: Wird dann die Höhe des ALG1 nach den Einkünften bis zum Austrittsdatum (01.02.19) berechnet (ich habe bereits gelesen, dass per Urteil des Soz.gerichts vom 08.2018 die Chance besteht, keine Kürzung des ALG1 wegen der Frestellung zu erleiden);
    3) Wie teile ich dem AA mit, dass ich das Dispo-jahr wähle?

    Falls das Dispo-jahr aufgrund der kurzen Krankentagegeldphase flachfällt: Hast Du einen alternativen Tipp für mich?

    Vielen Dank im voraus!
    >Markus

    • Zu den Fragen 1) und 2) habe ich vor ein paar Tagen eine Erläuterung geschrieben. Demnach dürfte das Dispojahr kein Problem sein. Aber bitte einmal selber nachrechnen! Und am besten auch mit der Agentur abstimmen.

      Und das wäre auch schon die Antwort auf Frage Nr.3: Man muss der Agentur den Plan eines Dispojahres überhaupt nicht mitteilen, aber empfehlenswert wäre es schon. BItte lesen Sie doch einmal die Beitragsserie mit den Hinweisen zum Dispojahr. Da werden Sie viele Antworten auf solche (und ähnliche Fragen) finden.

      Gruß, Der Privatier

  12. Hallo Privatier,

    kann man denn nicht sowohl das Dispojahr als auch Ihre Version mit der sofortigen Abmeldung und dem anschl. 4-Jahresanspruch nutzen?
    Kündigung z.B. zum 31.12.2018 – Dispojahr 2019 – Arbeitslosmeldung mit Leistungsbescheid zum 01.01.2020 – Abmeldung 02.01.2020 und anschließend 4 Jahre bis 31.12.2024 z.B. jeweils 6 Monate ALG1 Bezug als 58 Jähriger…
    Damit könnte man doch bis zu 5 Jahre nach Kündigung noch Anspruch auf ALG1 haben oder hab´ ich hier etwas übersehen? (Ganz tolle Seite im Übrigen! Danke schon mal dafür :-))

    • Ja, man kann die beiden Vorgehensweisen auch nacheinander anwenden.
      Entscheidend für den 4-Jahres-Zeitraum ist übrigens nur, dass man den Rest-Anspruch noch innerhalb dieses Zeitraumes wieder anmeldet. Das „Aufbrauchen“ kann auch über diesen Zeitraum hinaus gehen. Es kann also auch noch länger als 5 Jahre gehen. Nur darf man dann nicht längere Zeit krank werden, denn mit dem Bezug von Krankengeld fällt man aus der Arbeitslosigkeit heraus und danach ist der Anspruch weg.

      Gruß, Der Privatier

  13. Diesen Kommentar können Sie nach Erledigung löschen.

    Der letzte Satz des drittletzten Absatzes (der nach den Gliederungspunkten) ergibt keinen Sinn: „Wer aber ALG bezieht, kann auch noch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit beziehen (zumindest nicht im nennenswerten Umfang).“ Ich vermute, statt „… kann auch noch…“ sollte da stehen „… kann kaum noch…“.

    Beste Grüße,
    Markus.

    • Danke für den Hinweis. Der Satz war in der Tat etwas unglücklich formuliert und daher mißverständlich. Richtig sollte er heißen:

      „Wer aber ALG bezieht, kann auch noch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit beziehen (zumindest im nicht nennenswerten Umfang).“

      Ich habe das oben im Beitrag entsprechend korrigiert.

      Gruß, Der Privatier

  14. Hallo Privatier und ähnlich gelagerte Interessierte,
    ich bin gerade mitten in der Entscheidungsphase, da gerade eine Abfindungsverhandlung mit meinem Noch-Arbeitgeber läuft und ich vom Arbeitsgericht allmählich zur Entscheidung gebeten werde. Die letzten Tage habe ich mir schon einen Wolf gelesen anhand der umfangreichen Information hier und bin immer noch unsicher angesichts des komplexen Themas. 🙂
    Bitte könntet ihr freundlicherweise grob meinen „Wunschplan“ durchsehen anhand im Folgenden genannter Eckdaten und mir sagen, wo Fallstricke sind oder lauern könnten:
    FAKTEN
    – Betriebszugehörigkeit 26 Jahre, tariflich unkündbar => 18 Mte Kündigungsfrist
    – seit Mitte Juli 2018 krank, danach 6 Wo LFZ, ab 26.08.18 Krankengeld bis jetzt, allerdings pausiert durch eine Rehamaßnahme + Übergangsgeld der Rentenversicherung (Ergebnis: weiter krank, dennoch voll erwerbsfähig).
    – voraussichtliche Aussteuerung Krankengeld ca. Mitte Januar 2020
    – Mitte Mai außerordentliche Kündigung erhalten wegen Krankheit zum 31.12.2019 (7 Monate soziale Auslauffrist); dagegen läuft jetzt KüSchutzklage
    58er Altersgrenze ist bereits im Laufe Oktober 2019 erreicht.

    PLAN:
    Vergleich im KüSchutzprozess: Beschäftigungsende 12 Monate später = 31.12.2020
    Unwiderrufliche Freistellung vom 1.12.19 bis 31.12.2020.

    Abfindungsvolumen von 13 Monatsgehältern werden mit der 13-monatigen Freistellung verrechnet; Klausel auf Restabfindung, falls neue Beschäftigung oder EU-Rente während dieses Zeitraums eintritt.
    Meldung arbeitssuchend: 01.10.2020 oder bereits 01.10.2019 (vor der Freistellung)?
    Meldung arbeitslos: 01.01.2021 – oder schon 01.01.2020 (Beginn Freistellung)?
    – Voraussichtlich keine Sperre, da Aufgabe krankheitsbegründet (Attest vorhanden)
    – keine Ruhezeit (?) da 18 Monate seit Kündigung eingehalten + Jahresfrist ebenfalls verstrichen
    – gesicherter Anspruch ALG1 für 24 Bezugsmonate da bereits älter als 58 und die vollen 5 Jahre beschäftigt?

    Kann das funktionieren bzw. gibt es noch eine deutlich bessere Gestaltung?
    Herzliche Grüße

    • Fragen nach einer „deutlich besseren Gestaltung“ sind immer sehr schwer zu beantworten, da man dazu erstens wissen müsste, was denn genau optimiert werden soll und zweitens dabei die weitere Lebensplanung und die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen kennen müsste. All das kann und ich will ich hier aber gar nicht anbieten. Ich verweise dazu auf den Beitrag: „Grenzen„.

      Ich möchte daher nur ein paar Anmerkungen zu einigen konkreten Punkten machen:
      * Falls während der Freistellungsphase von 13 Monaten weiterhin sozialversicherungspflichtiges Gehalt gezahlt wird, hat eine Arbeitslosmeldung zum Ende dieser Phase den Vorteil, dass der ALG-Anspruch auf Basis dieser Einkünfte berechnet wird.
      * Eine vorherige Arbeitslosmeldung wäre zwar auch denkbar, dann würde der Anspruch aber wohl auf einer fiktiven Basis festgestellt, da aufgrund der langen Krankheit nicht genügend Zeiten mit „normalem“ Gehalt vorliegen.
      * Sperre kann ziemlich sicher verhindert werden, Ruhezeit bei ALG-Meldung nach Freistellung wohl auch.
      * ALG-Anspruch von 24 Monaten sehe ich ebenfalls nicht in Gefahr.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank Privatier,
        der Zeitpunkt hat somit erhebliche Auswirkungen, da mir eine fiktive Berechnung für jedes Monat ALG1 vermutlich einen ca.-Verlust von 1.000 Euro bescheren würde.
        Daher ist für mich nun klar: Meldung arbeitssuchend am 01.10.2020 und Arbeitslosmeldung zum 01.01.2021.
        …hilft mir enorm weiter, vielen Dank!

      • Aber noch einmal ganz deutlich: Der ALG-Anspruch entsteht nur dann, wenn es sich bei den besagten 13 Monaten weiterhin um ein Beschäftigungsverhältnis inkl. Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt!
        Wird stattdessen lediglich die vereinbarte Abfindung in 13 Teilraten gezahlt, so ist dies eine ratierliche Abfindung (ohne Sozialabgaben). Diese begründet keinen Anspruch auf ALG. Im Gegenteil: Wenn man in diesem Fall die 13 Monate abwartet, ist der evtl. vorher bestehende Anspruch vollständig verfallen.

        Gruß, Der Privatier

  15. Alles klar, das leuchtet ein. Ich werde das genauestens beachten.
    Verbindlichsten Gruß
    EtwasSichererer

  16. Hallo,
    ich lese mit Interresse Ihr Buch.
    Mir liegt ein Aufhebungsvertrag vor und ich muss mich nächste Woche entscheiden.
    Beim Thema Agentur für Arbeit tue ich mir noch schwer.
    Beim Austritt zum 30.11. bin ich 57,8 J. alt und seit 42 J. ohne Unterbrechung berufstätig. Mit dem Dispojahr könnte ich in den Genuss von 24 Monaten ALG I kommen. Scheue aber das Risiko.
    Kann ich das Ziel auch erreichen wenn ich mich nach der Unterschrift bei der Agentur melde und angebe, dass ich erst ab März21 abeitssuchend bin? Dann wäre ich 58J oder zählt immer der Eintritt des Ereignisses also der 01.12.2020.
    Welche Möglichkeit sehen sonst. Auf Sperrzeiten müssen wir keine Rücksicht nehmen da dies vom AG ersetzt wird.
    Beratung bei der AfA ist in Corona Zeiten schwierig

    • Für die Dauer des ALG-Anspruches ist das Alter zu Beginn des ALG-Bezuges maßgebend. Wenn Sie also erst im März21 beginnen, beträgt Ihr Grundanspruch 24 Monate. Dieser wird allerdings durch die Sperre wg. Arbeitsaufgabe um 1/4 gekürzt.
      Achten Sie bei der Kompensation durch Ihren AG darauf, dass diese 6 Monate (und nicht nur drei!) auch tatsächlich in die Berechnung einbezogen werden.

      Gruß, Der Privatier

    • „Dispojahr … Scheue aber das Risiko.“

      Welches Risiko bleibt denn mit der neuen Rahmenfrist noch?
      Mit der „alten“ Rahmenfrist war es so, dass man das Dispojahr genau einhalten musste, andernfalls hätte man das komplette ALG1 versiebt.
      Mit der neuen Rahmenfrist hat man noch 6 Monate Spielraum. Wenn man zum Ende des Dispojahres länger erkrankt (das war bisher das Negativszenario), dann hat man einen „Spielraum“ von 6 Monaten, wo man sich nun arbeitslos melden kann.
      Nur Ü58 mit eigentlich 24 Monaten Anspruch fallen auf 18 Monate ALG1 zurück. Das ist aber auch das was man nach Sperre/Anspruchsdauerverkürzung wegen Eigenkündigung erhält.
      Das einzige Risiko das ich noch sehe, ist dass man nach dem Ende des Dispojahres länger als ein halbes Jahr erkrankt. Dann wäre das ALG1 ganz futsch.
      Diesem Risiko kann man die Vorteile des Dispojahres gegenüberstellen: 24 Monate ALG1 und insbesondere die steuerliche Belastung im Abfindungsjahr.

      Bezüglich „Sperrzeiten … vom AG ersetzt“. Das bedeutet doch hoffentlich, dass dies die Abfindungssumme erhöht. Eine Zahlung parallel zur Abfindung ist steuerlich äußerst ungünstig.

      PS: Ich bin nicht sicher, ob die neue Rahmenfrist schon im Buch erwähnt ist. Im alten sicher nicht, im neuen wohl ja?

  17. Hallo Privatier,

    kurze Frage… Lese schon länger hier mit, auch das Buch habe ich gelesen.

    Nun hat mir ein MA der AA mitgeteilt, dass die Meldung als „Arbeitsuchend“ 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhätlnis trotzdem sinnvoll sei, auch wenn 1 Dispojahr geplant ist.

    Hintergrund ist der, dass bei verfehlter Meldung, es eine Sperrzeit von 1 Woche gibt, diese würde auch greifen nach 1 Jahr „Dispo“.

    Kann das so bestätigt werden?

    Danke und Gruß,

    Paul

    • Normalerweise vertritt der Privatier die Meinung, dass überhaupt keine Arbeitssuchendmeldung nach einem Dispojahr notwendig ist https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

      Es kann aber durchaus sein, dass einzelne Agenturen/Sachbearbeiter das anders sehen. Es kann auch sein, dass irgendwann geänderte Rahmenbedingungen herrschen. Und es kann auch sinnvoll sein, sich AS zu melden, damit man eine Kundennummer erhält und damit vom niemand zum jemand wird (es wurde schon berichtet, dass man nur mit Kundennummer einen Beratungsermin bei der Leistungsabteilung erhält).
      So lange man noch keinem Vermittlungsdruck ausgesetzt ist, schadet die AS-Meldung nicht und der Sachbearbeiter ist glücklich. Nimmt der Druck zu, kann man sich auch wieder abmelden, weil man ja im Dispojahr ist und 6 Wochen lang die Schwiegertochter besuchen möchte.

  18. Hallo,

    danke für eure Antworten!

    Ich meinte aber arbeitssuchend melden VOR dem Dispojahr. Ich scheide zum 30.06.2021 aus, der Sachbearbeiter sagte mir, wenn ich die AS Meldung bis Ende März (3 Monate vor Austritt) nicht mache, würde ich 1 Woche gesperrt sein, auch wenn ich erstmal 1 Jahr disponiere und mich erst zum 01.07.2022 arbeitslos melde, 1 Woche weniger ALG1 wären dann fällig…

    Danke!

  19. Vor dem Dispojahr ist sicher nicht nötig. Aber 3 Monate vor dem Ende des Dispojahres mit dem Hinweis (ausdrücklich) erst ab 01.07.22 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen wäre sicherlich hilfreich. Hab ich so gemacht auf Empfehlung der AfA.

    Grüße

    B

  20. Hallo zusammen,

    danke für eure Antworten!

    @ B – Es gab dann für Dich keine Sperre von 1 Woche, also 25% Abzug für den ersten Monat ALG1, richtig?

    Es kann durchaus sein, dass der MA „Dispozeit“ gemeint hat, und das „Dispojahr“ wovon wir hier im Forum öfters schreiben ihm nicht bekannt war…

    Auf jeden Fall bekam ich einen Vordruck der Agentur für Arbeit wo drin steht

    „Geldleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) –

    Sehr geehrter Herr „Paul“, Sie erhalten die Erklärung zum Anspruchsbeginn, bitte reichen Sie die ausgefüllt zurück. Sie können jedoch auch danach jederzeit selbst bestimmen ab wann Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
    Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag xxx“

    Formblatt ist ganz kurz:

    „Erklärung zum Anspruchsbeginn –
    Ich bin über die leistungsrechtlichen Konsequenzen dieser Erklärung umfassend beraten und informiert worden. Mir ist bekannt, dass ich nicht über die Agentur für Arbeit krank-, renten-, und pflege versichert bin, solange ich kein Arbeitslosengeld erhalte.
    Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld soll am _________ (zum Ausfüllen) entstehen.
    ____Ort____Datum ______Unterschrift des Widerrufers“

    Eine Kundenummer wurde mir mit dem Schreiben auch bereits vergegeben, steht im Briefkopf. Geburtsdatum 01.01.1901 🙂 Name und Vorname sind jedoch richtig.

    Ich würde jetzt sowas nicht unterschreiben und zurückschicken, wozu auch, oder?

    Ich scheide am 30.06.2021 aus der Firma, schiebe mir bis zum 01.07.2022 eine ruhige Kugel mit Minijob à 450,- und ab dem 02.07.2022 würde ich mich bei der Agentur für Arbeit für 1 Tag „Arbeitssuchend“ und „Arbeitlos“ melden, damit der Anspruch festgestellt wird, und für 4 Jahre besteht.

    Liege ich richtig? 🙂

    Danke und frohe Ostern euch!

    Paul

    • Die Frage, wozu man dieses Schreiben unterschreiben sollte, kann ich nicht beantworten. Ich möchte dazu auch keine Empfehlung abgeben.
      Es wäre sicher Bestandteil der „umfassenden Beratung und Information über die leistungsrechtlichen Konsequenzen dieser Erklärung“ gewesen, auch über die Folgen dieses Schreibens aufzuklären.
      Für einen Aussenstehenden ist nicht zu beurteilen, was in der Beratung im Detail besprochen wurde und welche Vereinbarungen und Vorgehensweisen verabredet wurden.

      Gruß, Der Privatier

  21. Ich habe eine Frage zum Thema Selbständigkeit.

    Nach Abfindung in 2021, Dispositionsjahr und Feststellung des Arbeitslosengeldes habe ich mich sofort wieder von ALG1 abgemeldet (ausgezahlt wurden ca. 80 €). Eigentlich war der Plan, mich freiberuflich zu betätigen aber das hat nicht so geklappt, wie es ursprünglich geplant war. Damit musste ich natürlich rechnen (Corona, keine Bestandskunden da vorher Angestellter) und es gibt auch keinen Grund zum jammern.

    Da ich in 2021 die Abfindung ausgezahlt bekommen habe und keine sonstigen Einnahmen generiert habe, sieht eine Gewinn/Verlustrechnung recht langweilig aus. Stand November 0 Einnahmen, 0 Ausgaben.

    Ich kann zwar nicht vorhersehen, ob es in 2022 besser für mich läuft aber eine EDV-Ausstattung ist für meine potentielle Tätigkeit nötig. Ich kann damit warten, bis ich einen Auftrag bekomme oder ich investiere noch im Dezember.

    Damit sieht die GuV-Rechnung wie folgt aus: 0 Einnahmen, ca. 3000 € Ausgaben.

    Nun die Frage: kann ich diese Ausgaben in meiner Situation steuerlich überhaupt geltend machen?

    Für das Jahr der Abfindung (in 6 Wochen vorbei) wäre das natürlich steuerlich besonders interessant. Fragt sich nur ob man die Abfindung mit den Ausgaben für die freiberufliche Tätigkeit verrechnen darf/kann.

    Grüße
    Michael

    • Zunächst einmal ist es nicht ungewöhnlich, dass eine selbstständige Tätigkeit im der Anfangsphase keinen Gewinn abliefert, sondern erst einmal Verluste produziert. Insofern ist es kein Problem, diese Verluste in der EÜR auszuweisen und in der EkSt-Erklärung entsprechend zu erklären.
      Zwei Dinge sind aber zu bedenken:
      a) Wie Lars bereits richtig erläutert hat, möchte das FA langfristig eine Gewinnerzielungsabsicht erkennen. Da können durchaus einige Jahre Verluste entstehen – aber ohne jegliche Einkünfte wird das ein Problem. Am Ende steht dann u.U. die Einstufung als „Liebhaberei“ und die Aberkennung der Verluste.
      b) Eine EDV-Ausstattung kann normalerweise nicht sofort als Ausgabe angesetzt werden, sondern muss über die Nutzungsdauer (3 oder 4 Jahre) abgeschrieben werden. Das wurde aber im Rahmen von Corona-Erleichterungen geändert. Weitere Details dazu wären ggfs. mit einem Steuerberater abzustimmen.

      Meine Einschätzung: Wenn die Tätigkeit ernsthaft (und dauerhaft) geplant ist, spricht nichts dagegen, den Kauf jetzt zu tätigen und den Aufwand steuerlich geltend zu machen.
      Wenn dies nur eine Steuerspar-Idee ist, würde ich davon abraten.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        der Plan nach dem Dispositionsjahr war, bei einem einzigen Unternehmen als Freiberufler projektbezogen zu arbeiten. Das ist aufgrund Corona wegen Einsparmaßnahmen nicht passiert. Wie es in 2022 weitergeht ist zum jetzigen Zeitpunkt schwer einzuschätzen. Entweder ich investiere in 2021 (Vorteil: bessere Steuerersparnis, Nachteil: Projekt kann auch 2022 platzen) oder in 2022 (Vorteil: höhere Planungssicherheit, Nachteil: schlechtere Steuerersparnis. Ich neige zu 2021, auch weil ich mitbekommen habe, dass man EDV-Ausrüstung im Jahr der Anschaffung komplett geltend machen kann.

        Quellen:
        https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/geaenderte-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software_164_537792.html
        bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-02-22-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

        Nach meinem Verständnis gilt das für die Einkommenssteuererklärung und auch für die GuV-Rechnung.

        Wenn dann entgegen meiner Erwartung doch kein Auftrag kommt, schaue ich natürlich mit meiner Investition nicht gut aus. Aber es gibt ja nicht nur den einen Kunden. Trotzdem kann es passieren, dass weiterhin nichts kommt. Ich hoffe nur, dass das Finanzamt eine derartige Situation nicht als Liebhaberei wertet. Dann wäre ich doppelt bestraft.

        Grüße
        Michael

  22. Hallo,

    habt Ihr zufällig ein Ahnung, ob eine während des ALG1-Bezuges ausgezahlte einmalige Erfindervergütung irgendwie schädlich, d.h. anrechenbar, für den ALG1-Bezug ist ?

    Rechtliche Grundlage wäre hilfreich ?

    So wie ich § 155 SGB III lese, gilt dies alles nur für versicherungspflichtige Tätigkeiten, die ausgeübt werden, nicht aber für solche Einmalzahlungen.

    • Auf jeden Fall ist Deine Interpretation des §155 SGB III nicht richtig!
      Dort wird auf „Erwerbstätigkeiten“ Bezug genommen. Das hat also nichts mit „versicherungspflichtige Tätigkeiten“ zu tun, sondern das können genau so gut auch Einkünfte aus einem Mini-Job oder einer selbstständigen Tätigkeit sein.

      Aber bei all diesen Einkünften ist für die Anrechnung auf den ALG-Bezug entscheidend, dass diese Tätigkeiten parallel zur Arbeitslosigkeit ausgeführt werden. Falls ja, erfolgt eine Anrechnung. Falls nein, wird auch nicht angerechnet.

      Inwieweit nun deine Erfindervergütung aus einer parallel zum ALG-Bezug stattfindenden Tätigkeit stammt oder nicht, geht aus deiner Frage nicht hervor.

      Gruß, Der Privatier

      • Die Erfindervergütung stammt aus einem Job, der ausgeübt wurde, lange bevor ALG1 beantragt wurde. Sie wird nur jetzt erst vom früheren Arbeitgeber ausgezahlt, dies
        kann in unregelmäßigen Abständen passieren.

        Sie stammt daher NICHT aus einer parallel zum ALG1-Bezug laufenden Tätigkeit, sondern aus früherer Tätigkeit.

        Es ist unklar, ob dies unter den 155 oder einen anderen § des SGB III fällt, weil der alte Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen die Vergütung wie einen Nebenjob im Abrechnungsmonat behandelt (z.B. Lohnsteuerklasse 6 etc.), welcher jedoch keiner ist. Tatsächlich handelt es sich lediglich um eine Einmalzahlung eines alten Arbeitgebers.

      • Wie im letzten Kommentar bereits geschrieben:
        Für die Anrechnung von Nebeneinkünften auf den ALG-Bezug müssen die Tätigkeiten parallel zur Arbeitslosigkeit erfolgen. Auf die Parallelität der Zahlungseingänge oder deren Abrechnungsmodalitäten kommt es nicht an.

        Gruß, Der Privatier

  23. Hallo zusammen,

    mir wurde schon einige Male SEHR GUT geholfen, vom Privatier, Lars, und eSchorsch.
    Ich wäre ein weiteres Mal für eure Hilfe und Antworten sehr dankbar.

    Am 28.02.2022 ist mein letzter Arbeitstag. AHV aus gesundheitlichen Gründen mit kleiner 4stelliger Abfindung. Laut AA keine Sperrzeit, wegen ärztlichem Attest. Keine Ruhezeit, weil ordentliche Kündigungsfrist. Alter 59,5 Jahre. Mit 63 Jahren in Rente mit Abzügen. Zeit bis dahin, mit 24 Monate ALG und privat überbrücken.

    Eigentlich wollte ich mich zum 01.03.2022, arbeitslos melden und ALG beantragen. Nach zwei Wochen wollte ich mich wieder abmelden, weil ich nicht über den jährlichen steuerfreien Betrag rauskommen wollte. Arbeitssuchend Meldung, 3 Monate vorher, wurde erledigt.
    Jetzt war mein Gedanke, mich erst am 01.04.2022, arbeitslos zu melden, weil ich ja noch 4 Wochen nachgehenden Leistungsanspruch bei der KK hätte. Dann spare ich mir 1 Monat KK Beitrag, weil ja noch nicht ALG und arbeitslos.

    Frage 1) Ist das so richtig?

    Frage 2) Macht die AA Probleme, wenn ich mich einen Monat später arbeitslos und ALG melde.
    Es heisst ja immer, man soll sich am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit,
    arbeitslos melden. Aber wenn ich noch gar keine Arbeit suche und ALG beziehen
    möchte, kann denen das doch egal sein. Oder?

    Frage 3) Demnach könnte ich mich z.B auch erst 5 Monate später arbeitslos melden. Oder?

    Frage 4) Wenn ich mich zum 01.04.2022 arbeitslos und ALG melde und mich dann einen Monat
    später wieder abmelde, also am 30.04.2022, dann hätte ich, weil ja wieder ein Monat
    sozialversichert, wieder Anspruch auf 4 Wochen nachgehenden Leistungsanspruch bei
    der KK. Und dann wieder am 01.06.2022, arbeitslos anmelden. Und so weiter. Wie oft
    würde das gehen?

    Frage 5) Ich habe schon die vielen Kommentare bei Anmelden und wieder Abmelden gelesen. Gibt
    es ein Maximum, wie oft ich mich anmelden und wieder abmelden kann? Was ist wenn
    ich das in 24 Monaten, z.B 12x mache. Was kann die AA dagegen machen?

    Frage 6) Wisst ihr, wie die Arbeitslosmeldung und ALG1 zur Zeit statt findet? Formulare habe
    ich schon vor 3 Monaten zu geschickt bekommen.
    Erst Telefon, gleich persönlich bei der AA hin gehen, erst mal nur die ganzen
    Formulare in den Briefkasten einwerfen oder im Internet alles online machen.
    Hat irgend ein Weg Vorteile oder Nachteile? Bei online denke ich ist man jederzeit
    erreichbar, bei persönlich dauert es zumindest immer den Postweg.

    Vielen Dank im voraus.

    Grüsse Salida

  24. Hallo Salida,

    das sind ja eine ganze Menge Fragen. Vieleicht kann ich Dir bei einigen helfen:

    – Die Arbeitssuchend- und -los-Meldung geht online
    – Seit 01.01.2022 ist auch keine persönliche Vorstellung bei der AfA mehr notwendig. Voraussetzung: freigeschaltete Onlinefunktion im Personalausweis + Paßwort.
    – Ich schlage vor, daß Du beides zum 01.03.2022 erledigst. Nach Erhalt des Bescheides kannst Du Dich ab dem 02.03.2022 wieder abmelden.
    – Das mit der Nachversicherungspflicht geht! Ich mache dies bereits seit ca. 1 Jahr: 1-5 Tage ALG-1; dann < 1 Monat abgemeldet. Weder die Krankenkasse (TK), noch die AfA hat jemals "gemeckert".
    – Weiterer Vorteil: Jeder Monat zählt bei der Rentenversicherung zu den Wartezeiten und Du gilst bei der KV als Pflichtmitglied (z.B. keine Verbeitragung von Kapitalerträgen)

    Schöne Grüße

    Bruno

    • @Salida: Soweit ich das sehen kann, hat Bruno schon die richtigen Antworten gegeben. Ergänzen möchte ich noch, dass es die Nachversicherungspflicht nur zwischen zwei Pfichtversicherungsverhältnissen gibt!

      Gruß, Der Privatier

  25. Hallo Bruno und Privatier,

    vielen Dank für die Antworten. Das hilft mir schon mal weiter. Es sind aber noch einige Punkte unklar.

    Bruno, du schreibst ich soll mich am 01.03.2022 anmelden und wieder ab den 02.03.2022, abmelden. Ist denn der Bescheid schon innerhalb eines Tages da? Oder soll ich mich erst abmelden, wenn der Bescheid da ist.

    Wichtig. Ist es nicht möglich sich am 01.04.2022 oder noch später arbeitslos zu melden?
    Siehe Frage 2 und 3).

    Und Frage 5). Bruno, das ist sehr interessant, wie du das beschreibst. Wenn du das ein Jahr so machst, dann warst du doch auch schon bestimmt über 10x abgemeldet. Oder? Also gibt es keine Vorgaben von der AA, wie oft ich dies praktizieren kann?

    Und die KK sagt auch nichts? Ich habe gehört, dass für die Nachversicherungspflicht, davor mindestens 1 Monat ein sozialversichertes Verhältnis bestehen muss. Das wäre ja bei dir mit 1-5 Tagen ALG1 Bezug nicht der Fall. Und geht trotzdem?

    Zusatz zum Kommentar von Privatier. Gibt es ein Minimum, wieviel Tage das sozialversicherte Verhältnis davor und danach bestehen muss?

    Und sind die 1-5 Tage immer so am Monatsende und Anfang gewählt, dass jeder Monat für die Rentenversicherung zählt. und deshalb auch weniger wie 1 Monat abgemeldet?

    Aus einer ganzen Menge Fragen entstehen noch mehr;-)
    Vielen Dank noch einmal für eine Antwort.

    • @Salda

      Ich hatte geschrieben ZUM 01.03.2022 (nicht AM 01.03.2022) bei der AfA arbeitssuchend und -los melden. Dies kann ja schon vorher geschehen.

      Nein, das mit dem 1 Monat ist nicht auf das ALG-1 bezogen, sondern auf die LÜCKE im ALG-1. Dies ist auch nicht von der AfA, sondern von der KV vorgegeben.

      Ja, ich habe mich schon 11 x ab- und wieder angemeldet. Ich kenne auch keine Grenze (ausser die 4-Jahres-Frist) für dieses Vorgehen.

  26. Für die Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit ist es nur wichtig, dass man mindestens einen Tag als arbeitslos gemeldet war. Der Bescheid kann u.U. sogar schon vorher da sein (wenn alle Unterlagen frühzeitig vorliegen), kann aber auch erst Wochen später kommen (falls etwas unklar war). Den Bescheid abzuwarten hat den Vorteil, dass man ein offizielles Papier in den Händen hält und man die Entscheidung kennt.

    Die Arbeitslosmeldung muss nicht direkt zu Beginn der Beschäftigungslosigkeit erfolgen. Bei längeren Lücken muss man sich dann aber selber um eine Krankenversicherung kümmern.

    Eine gesetzliche Einschränkung zur Anzahl oder Dauer von An-/Abmeldungen ist mir nicht bekannt. Die Nachversicherungspflicht besteht immer nur zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen und kann maximal eine Lücke von einem Monat überbrücken. Falls eine Familienversicherung möglich wäre, so hat diese Vorrang.

    Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier und Bruno,

      vielen Dank noch einmal für eure Zeit und Wissen.

      Jetzt ist mir alles klar. Es ist entscheidend, für meine weitere Vorgehensweise, da ich die Möglichkeiten jetzt genau kenne und ich denke, dass es für andere User ebenso hilfreich ist. Super Antworten.

      Grüsse Salida

  27. Ein Riesenstück Arbeit wurde in Privatier-Blog geleistet.
    Weder mein „Hut ab!“ noch mein „Danke schön!“ reichen das Werk zu würdigen.

    Zitat aus diesem Beitrag: „…möchte ich einmal darauf hinweisen, dass sich die hier auf der Seite dargestellten Überlegungen und Vorschläge in erster Linie an angehende Privatiers richten. Also an alle, die ihr Berufsleben weitgehend (oder vollständig) beenden wollen.“

    Frage: Betrifft das gleichermaßen Ausführungen gemacht in Beitragsreihe zum Dispojahr sowie im Beitrag zur Anmeldung und Abmeldung?
    50 gerade vollendet und mit Aufhebungsvertrag (+ AF) in Tasche. Mittlerweile in Freistellung und als Arbeitssuchend gemeldet allerdings noch nicht Arbeitslos. Abfindung will für Weiterbildungs-Sabbat nutzen.

    • Der Hinweis, dass sich die Beiträge in erster Linie an angehende Privatiers richtet, bezieht sich generell auf alle Beiträge auf der-privatier.com.

      Natürlich gelten die hier vorgestellten Regeln und Gesetze für alle, aber die daraus abgeleiteten Gestaltungsvorschläge sind eben mehr für den angehenden Privatier geeignet. So ist es z.B. für jemand, der nach einer Abfindung noch weiter berufstätig sein will (oder muss) u.U. keine gute Empfehlung, ein ganzes Jahr Pause zu machen und währenddessen auf das ALG zu verzichten. Insbesondere dann nicht, wenn man schon ein höheres Alter erreicht hat.
      Die eine oder andere Idee mag trotzdem hilfreich sein – aber eben nicht generell.

      Gruß, Der Privatier

    • Ja, trifft auf beide zu.
      Bsp. Dispojahr:
      Für jemand, der nicht mehr arbeiten will/muss ist das die Chance Steuern zu sparen (insbesondere in Verbindung mit Fünftelregel) und volle Bezugslänge ALG1 zu erreichen.
      Wenn jemand weiter arbeiten will/muss, dann mag es vernünftig sein, kein Dispojahr einzulegen und die Steuern in Kauf zu nehmen: Man hat keine Lücke im Lebenslauf, kriegt keine dummen Fragen im Bewerbungsgespräch, bleibt am beruflich Ball und verdient im weiteren Arbeitsleben hoffentlich mehr als man im Dispojahr an Steuern gezahlt hat.

      • Im Rückschluss alle sichtbaren Gegenargumente (für diejenigen die arbeiten noch wollen/müssen) liegen außerhalb direkter Finanzsphäre. Richtig?

        • Sorry Crulob,
          ich bin zwar Germanist und werde normalerweise auch aus reichlich ungewöhnlicher Syntax schlau, aber bei Dir ist mit leider in einigen Beiträgen nicht so recht klar geworden, was Du eigentlich sagen willst. Was ist für Dich die „direkte Finanzsphäre“? Rückschluss worauf? Was sind die sichtbaren Gegenargumente, wichtiger aber: Was sind die sichtbareb Argumente? Und den Klammersatz vermag ich auch nicht richtig einzuordnen: Entweder gehört das „noch“ vor das „arbeiten“ oder es fehlt vor dem „arbeiten ein „weder“. Je nachdem kommen dann völlig unterschiedliche Aussagen zustande. Ich bin überzeugt, jeder in diesem tollen Forum hilft Dir gerne weiter, aber Dein Satzbau ist leider sehr kryptisch und zumindest schwer zu durchschauen.

      • > Man hat keine Lücke im Lebenslauf, kriegt keine dummen Fragen im
        > Bewerbungsgespräch, bleibt am beruflich Ball und verdient im
        > weiteren Arbeitsleben hoffentlich mehr als man im Dispojahr an
        > Steuern gezahlt hat.

        Ist es damit auch gemeint, dass für Menschen die nichtselbständige Beschäftigung fortsetzen wollen bzw. müssen, die Nachteile von bsplw. einem Dispojahr (oder ähnlicher Vorgang mit gleichem Zweck) nur außerhalb der Finanzen liegen? Wenn die Nachteile sich doch in Finanzen des einen Menschen durchschlagen, dann passiert das auf indirektem Weg?

        Es ist in Ordnung, wenn in Antworten Bezug nur auf die möglichen Nachteile genommen wird, der Community gut bekannt sind bzw. welche man sich ohne viel Nachdenken gut vorstellen kann.

        • Ich denke, ich habe die Frage auch schon beim ersten Mal verstanden.

          Und die Antwort lautet: Nein, die eventuellen negativen Auswirkungen der hier auf der Seite vorgestellten Gestaltungsideen können sich auch auf direkte finanzielle Nachteile beziehen. Zwei Beispiele:
          1. Das Verschieben einer Abfindung ins Folgejahr kann sich steuerlich sehr negativ auswirken, wenn im Folgejahr ein neuer, gleichwertiger Job begonnen wird. Und im alten Jahr ggfs. noch einige Monate ohne Beschäftigung vorlagen.
          2. Der zeitweise Verzicht auf ALG (durch An-/Abmelden oder Dispojahr) kann finanzielle Nachteile mit sich bringen, wenn später dann doch wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird.

          Von diesen Beispielen gibt es vielleicht noch mehr. Ich möchte mir da aber weiter keine Gedanken drüber machen und dies auch nicht näher erläutern. Diese Seite soll weiterhin eine Seite für angehende Privatiers bleiben und für andere Gruppen muss die Warnung genügen, dass die Vorschläge hier u.U. ungeeignet sind.

          Gruß, Der Privatier

  28. Rückmeldung und eine Frage.

    Bereits 2017 bin ich mit damals 57 Jahren mit Abfindungsvertrag ausgeschieden und habe Dispojahr und 2 Jahre Alg1 erfolgreich hinter mir. Ich hatte mich gut vorbereitet und habe Dank dem Privatier viel Geld eingespart. Ich gehörte zu den Begnadeten der frühen Stunde für den die aktuelle Regelung der KV-Beiträge noch nicht zutraf, d.h. ich war während des Dispojahres Familenversichert und hätte das nach der Arbeitslosigkeit auch wieder sein können, wenn ich es mir nicht aus Unkenntnis selbst vermasselt hätte. Weil ich meine Betriebsrente bereits mit 60 beantragte und auch erhalte, durfte ich zwar den doppelten KV-Beitrag dafür abführen, gleichzeitig bewirkten diese Beiträge aber keine Krankenversicherung und mein Einkommen war für die Familienversicherung zu hoch, sodass ich mich „freiwillig“ selbst versichern musste. Das ärgerte mich dermaßen, dass ich mir einen Midi-Job zulegte. Dabei habe ich es perfekt getroffen. Ein befreundeter Unternehmer, für den ich lange nebenberuflich tätig war, stellte mich ein – ein reiner Homeoffice-Job: Ich konstruiere für ihn, bzw. sein Hobby, Kunstwerke, die ich zum Teil mit meinem 3D-Drucker in Modulen zum Zusammenkleben ausdrucke. Für mich eher ein bezahltes Hobby denn Arbeit.

    Da ich nicht weiß, wie lange mein Arbeitgeber noch Bedarf an meinen Diensten hat, könnte ich doch nach einer Kündigung erneut Alg1 beantragen (der Midijob läuft seit einem Jahr). Die Alg1-Zahlungen wären zwar überschaubar, aber immerhin wäre ich bis zur Rente mit 63 krankenversichert.

    Jetzt zu meiner Frage: Für welche Dauer wäre ich Alg1 berechtigt? Im Hinterkopf habe ich da was wie „halbe Zeit der Beschäftigung“, ist aber nur Halbwissen.

    • Moin Holger,

      “ … könnte ich doch nach einer Kündigung erneut Alg1 beantragen“.

      Achtung: Eine „Eigenkündigung“ würde eine Sperrzeit auslösen!

      „Jetzt zu meiner Frage: Für welche Dauer wäre ich Alg1 berechtigt? Im Hinterkopf habe ich da was wie „halbe Zeit der Beschäftigung“, …“

      Ein sozialversicherungspflichtiger (Midi)Job bewirkt:

      12 Monate = Anspruch auf 6 Monate ALG1
      16 Monate = Anspruch auf 8 Monate ALG1
      20 Monate = Anspruch auf 10 Monate ALG1
      24 Monate = Anspruch auf 12 Monate ALG1

      Gruß
      Lars

      • Danke Lars, das hilft mir. Evtl. machte ich das ja sogar noch länger oder aber es gibt zuvor nichts mehr für mich zu tun. Aber gut zu wissen, dass ich mit Ende März nächsten Jahres einen Zeitpunkt kenne, bei dem ich bis zur Rente ab Februar 2024 mit Alg1 auffüllen könnte. Klar, die Kündigung muss vom Arbeitgeber kommen.

  29. Ich hoffe, ich habe mich jetzt nicht selbst reingelegt!?

    Aber zunächst ein paar Details: Gemäß fristgerecht unterschriebenem Aufhebungsvertrag war ich seit 1.7.2021 unwiderruflich freigestellt und mein Arbeitsverhältnis ist seit Ablauf des 31.12.2021 beendet. Damit endet das Dispojahr zum 30.6.2022 (ein Jahr nach Freistellung).

    Ich habe mich nun online am 7.6.2022 arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet und dabei angegeben, dass die Arbeitslosigkeit zum 1.7.2022 beginnt. Leistungen habe ich noch keine beantragt. Ich bin jetzt etwas verunsichert, ob meine Meldung vom 7.6. eventuell das Dispojahr auf schädliche Weise vorzeitig beendet hat. Anders gefragt: was löst das Ende des Dispojahres aus? Das Datum der Meldung oder der in der Meldung angegebene Beginn der Arbeitslosigkeit?

  30. @Radler: Der Bezug von Leistungen / arbeitslos löst die Berechnung von Sperr+Ruhezeiten aus. Also alles richtig gemacht und ab 1.7.22 dann auch ALG1/KV/RV zahlen lassen 😉
    MbG
    Joerg

  31. Ich habe nun den Bescheid von der Arbeitsagentur erhalten. Die AG bestätigt 720 Tage Anspruchsdauer ab 1.7.2022. Allerdings setzen sie eine Sperrzeit ab 1.1.2022 von 12 Wochen und kürzen das Arbeitslosengeld um 180 Tage. Ärgerlich!
    Wenn ich es richtig verstehe, ist dieser Bescheid doch in jedem Fall fehlerhaft, weil die Sperrzeit am 1.7.2021 (wegen unwiderruflicher Freistellung ab 1.7.2021) beginnen müßte. Mit dem falschen Ansatz des 1.1.2022 kommt natürlich ein kein ganzes Dispojahr bis 1.7.2022 heraus.
    Wie legt man denn am besten Widerspruch gegen das falsche Datum und die Kürzung ein? Allein ohne Anwalt oder ist ein Anwalt dringend empfohlen?

    • Die Argumentation für den Widerspruch sollte sinngemäß in etwa wie folgt lauten:

      * Widerspruch gegen die Kürzung der Anspruchsdauer. Eine Kürzung der Dauer erfolgt nämlich nicht, wenn das Ereignis, welches die Sperrzeit begründet, mehr als ein Jahr zurück liegt.
      * Das Ereignis, welches die Sperrzeit begründet, ist aber das Ende der Beschäftigung. Im vorliegenden Fall aufgrund der unwiderruflichen Freistellung also der 30.06.2021
      * Eine Sperrzeit wäre also mit Beginn vom 1.7.2021 zu verhängen.
      * Eine Kürzung der Anspruchsdauer ist bei korrekter Festlegung der Sperrzeit nicht zulässig.

      Die entsprechenden Gesetzestexte sollte man ggfs. erwähnen (siehe entsprechende Beiträge). Ob man dies nun selber hinbekommt oder ob hier ein Anwalt nötig ist, kann ich schlecht beurteilen. Vielleicht kann ein vorab geführtes Telefonat mit der Agentur ja dazu einen Anhaltspunkt liefern: Zeigt sich die Agentur einsichtig, wird es vermutlich ohne Anwalt gehen. Stösst man hingegen auf harten Widerstand, wäre die Unterstützung eines Anwaltes vielleicht angezeigt. In jedem Fall gilt: Zügig handeln, keine Zeit verlieren.
      Viel Erfolg!

      Gruß, Der Privatier

  32. Hallo Herr Ranning,

    zunächst einmal ein großes Lob für Ihrem Blog, ich finde hier Informationen in übersichtlicher, fundierter und komprimierter Form, die ich mir in den letzten Monaten mühselig aus verschiedenen Quellen zusammengesammelt habe – und eben noch einige Aspekte und Hinweise darüber hinaus. Danke dafür, das ist in meiner aktuellen Situation eine große Hilfe!
    Kurz zu mir und meiner Situation: Ich bin 57 Jahre, leitender Angestellter in einem mittelständischen Unternehmen und habe im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, aufgrund dessen mein Arbeitsverhältnis zum 31.08. endet. Ich habe mich vor drei Monaten fristgerecht arbeitssuchend gemeldet.
    Ich möchte mich nun bis zum Erreichen der 58 im Sommer nächsten Jahres selbst finanzieren, um so meinen Anspruch auf ALG1 von 18 auf 24 Monate zu erhöhen.
    Meine konkrete Frage, zu der ich von verschiedenen Sachbearbeitern der Agentur für Arbeit verschiedene Aussagen zu hören bekommen habe, ist nun:
    Kann ich mich zum 31.08. arbeitslos melden und mich dann direkt wieder abmelden, um mich dann im nächsten Jahr nach meinem Geburtstag wieder anzumelden und erhöht diese Vorgehensweise dann meinen Anspruch auf ALG1 auf 24 Monate oder ist es vielmehr so, dass ich – wie ich das auch beim Dispositionsjahr verstanden habe – bis nach meinem Geburtstag warten sollte, um mich dann erst arbeitslos melden!?

    Vielen Dank vorab für eventuelle Antworten!

    Liebe Grüße
    TomekS

    • @TomekS: Besten Tag! Letzteres ist richtig, Alter zum Zeitpunkt der arbeitslos-Meldung zählt. Alles weitere hier im Blog (Risiken, Fristen, etc.)
      MbG
      Joerg

    • Mit der Areitslosmeldung ist es versaut. Also sinnvollerweise wenn möglich erst nach dem Geburtstag. Vielleicht nochmal den Punkt zum Dispojahr sorgfältig rechecherieren.

      Gruß

      B

    • Du kannst dich gleich nach deinem 58. Geburtstag AL melden, dann erfährst Du aber nicht alle Segnungen des Dispojahres. Sprich die Kürzung der Anspruchsdauer erfolgt dennoch. Letzteres kann man nur mit einem vollen Dispojahr verhindern.

      PS: es gibt ein Modell Disporecht, damit wäre es irgendwie möglich. Das muß aber eng mit der Agentur abgesprochen werden, es liegen hierzu aber keine Erfahrungen vor. Vielleicht wollte ein Sachbearbeiter darauf hinaus … https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

  33. Hallo zusammen,
    bin vor 2 Stunden von meinem fünftletzten Arbeitstag zurückgekehrt, komisches Gefühl nach 25 Jahren. Ich danke euch recht herzlich für die Antworten, diese bestätigen meine Annahme, dass die Sachbearbeiterin, mit der ich gesprochen habe, zwar sehr nett war, aber ich doch Recht habe mit der Vermutung, mich erst nach meinem 58. Geburtstag arbeitslos zu melden… Zum Thema Dispojahr: Meine Personalabteilung meint, dass ich mit meinem Vertrag keine Probleme mit der AfA bekommen sollte (Massenentlassungsanzeige (50 Prozent aller Arbeitnehmer am zentralen Standort entlassen)), Aufhebungsvertrag im Rahmen des Sozialplans unter Einhaltung aller Fristen um „einer ordentlichen Kündigung zuvor zu kommen“, habe die Formulierungen von einem Anwalt prüfen lassen, er meint, ich käme ohne Kürzungen raus, werde das aber die nächsten Tage noch versuchen, weiter zu prüfen – wenn schon die Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung sich nicht auskennt, tut es denn mein Anwalt!?
    Jetzt erstmal ein Glas Rotwein zur Einleitung meines letzten Wochenendes als Angestellter „meiner“ (bald Ex-)Firma und morgen forsche ich weiter…
    Ich wünsche einen schönen Abend und eine gute Nacht!
    lg Tomek

    • Ich bin da ebenfalls recht zuversichtlich, dass es hier zu keiner Sperre kommen wird. Zur Überprüfung möchte ich aber einmal den Beitrag „Sperre beim Arbeitslosengeld“ empfehlen. Dort sind einige der „wichtigen Gründe“ aufgeführt, die dazu führen, dass es keine Sperre gibt. Außerdem gibt es dort einen Link, unter dem man alle Gründe nachlesen kann und auch Beispiele findet, die nicht als wichtiger Grund anerkannt werden.

      Gruß, Der Privatier

  34. Hallo,
    ich habe mir den Beitrag angeschaut, dass stimmt alles soweit:
    Die Kündigung wurde mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt, sie ist auf betriebliche Gründe gestützt („auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse“), die Kündigung würde zum selben Zeitpunkt wirksam wie der Aufhebungsvertrag, die Kündigungsfristen wurden eingehalten (die Kündigungen wurden zum 01.02.2022 ausgesprochen, zum selben Stichtag wurde meine Aufhebung wirksam, meine Kündigungsfrist beträgt 7 Monate, der 31.08. ist offiziell mein letzter Arbeitstag, passt also…).
    Eine Frage noch; Sollte ich die Meldung, dass ich arbeitssuchend bin, auch zurückziehen. oder kann ich diese auch einfach bis zum Juni nächsten Jahres stehen lassen. Zwei Sachbearbeiter meinten nämlich, dass ich das so machen könnte!?
    lg Tomek

    • „Sollte ich die Meldung, dass ich arbeitssuchend bin, auch zurückziehen. oder kann ich diese auch einfach bis zum Juni nächsten Jahres stehen lassen.“

      Theoretisch bist Du im Status „arbeitssuchend“ den Vermittlungsbemühungen der AfA ausgesetzt. Frage deinen Sachbearbeiter, ob er die als arbeitsuchend führt ohne dass er Vermittlungsbemühungen startet.

  35. Hallo Zusammen, ich bin jetzt schon ein wenig weiter geschritten, habe aber jetzt Angst falsche Entscheidungen zu treffen. Vielleicht könnte Ihr mich dabei unterstützen was nun richtig wäre. Die Rahmenbedingungen sind folgende: Ich habe zum 31.12.2021 mit einer Abfindung meiner Arbeitsvertrag gelöst und mich zuvor arbeitssuchend gemeldet. Ich bin nun seit gut einem Jahr im Dispositionsjahr und noch privat krankenversichert und habe seitdem kein Einkommen. Ich werde zum 14.04. diesen Jahres 55 Jahre und bin schwerbehindert. Meine Frau ist gesetzlich versichert. Ich möchte in die gesetzlich Krankenkasse (geht nur bis 55) aber auch den Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld (ab 55). Wann soll ich mich also arbeitslos melden bzw. kann ich jetzt schon in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln?

    • Moin Luckycharm,

      siehe §9 Abs.1 Satz Nr.4 SGB V, wird aber sehr restriktiv gehandhabt und mit 54 Jahren werden sich da evt. keine gesetzlichen Krankenkassen finden bzw. das gilt nur in „Unternehmensbezogene“ Krankenkassen.

      § 9 SGB V Freiwillige Versicherung
      (1) Der Versicherung können beitreten

      xxxxx

      4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,

      etwas Literatur:

      https://www.versicherungsbote.de/id/4881424/Schwerbehindert-PKV-GKV-Altersgrenzen/

      ansonsten: siehe (unten) der letzter Satz vom Privatier.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        vielen Dank für die ausführlichen Informationen.
        Leider sind auch die im Link aufgeführten Kassen ohne Höchstalter nicht mehr aktuell.
        Die BMW BKK hat nun auch ein Höchstalter von 45 Jahren in der Satzung.
        Fast alle Krankenkassen haben das Alter auf 45 Jahren reduziert.
        Ich habe jetzt alles versucht. GKV Spitzenverband sowie Unterverbände und Aufsichtsbehörde kontaktiert. Alles probiert. Es bleibt nur noch der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, dass wird für mich allerdings zu spät sein. Fast 75% der Schwerbehinderten sind über 45 Jahre. Die Krankenkassen hebeln bewust ein Gesetz nach SBG §9 mit Ihrer Satzung aus. Dieses Gesetz wurde mal mit einem guten Vorsatz gemacht, Schwerbehinderten welche im Alter mit erhöhten Kosten zu käpfen haben, die Möglichkeit zu geben, in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Jetzt wurde mit den Satzung das Eintrittalter für diese Möglichkeit derart reduziert, das dieses Gesetz zur Makulatur wurde.

  36. Ich würde einmal prüfen, ob (bzw. ab wann) eine Familienversicherung bei der Ehefrau möglich ist (Anfrage an die KK). Eine Fam.-Vers. ist allerdings eindeutig nicht möglich, wenn seit Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als Abfindung/letztes Gehalt = Monate vergangen sind.

    Falls das nicht gehen sollte, wäre noch die Aufnahme einer versicherungspfl. Beschäftigung eine Möglichkeit, wieder pflichtversichert zu werden und damit in die GKV zu kommen.

    Gruß, Der Privatier
    P.S.: Über die Arbeitslosigkeit wird das nicht funktionieren, zumindest dann nicht, wenn Sie unbedingt die 18 Monate ALG haben möchten. Es wäre aber abzuwägen, was wichtiger erscheint: 18 Monate ALG oder GKV?

    • Hallo Zusammen,

      nun habe ich da nochmals eine Frage, wie Ihr dies seht bzw. was mich erwarten könnte?
      Ich hatte meinen Fall ja bereits geschildert. Ich wollte eigentlich aufgrund meiner Schwerbehinderung nach §9 SBG-V in die gesetzlich KK wechseln und mich dann irgendwann im ersten Halbjahr 2023 arbeitslos melden. Dieses Gesetz ist ja offensichtlich nur noch Makulatur. Da bei mir die Zeit drängt, da ich bald 55 Jahre werde, habe ich mich jetzt daraufhin Anfang Januar 2023 arbeitssuchend gemeldet und ein paar Tage später auch zum 01.03.2023 arbeitslos mit entsprechenden Arbeitslosengeldantrag. Gesprächstermin habe ich jetzt Anfang Februar im Arbeitsamt. Jetzt gibt es ja hier die sog. 3 Monats-Regel. Bei mir ist es aber so, dass ist auch unter meiner Kundennummer des Arbeitsamts hinterlegt, ich hatte mich bereits 3 Monate vor Ende meiner letzten Tätigkeit also im Oktober 2021 arbeitssuchend gemeldet. Nur wurde ich vermutlich nach einen Telefonat mit dem Arbeitsamt im Dezember 2021, in dem ich erwähnte, dass ich zunächst erst einmal ein Dispositionsjahr machen möchte, wieder von denen als arbeitssuchend abgemeldet. Nun war ich ja seitdem über ein Jahr erwerbslos, habe also die Ruhezeit für eine eventl. Sperre schon lange hinter mir. Dann kann ich mich doch auch innerhalb von drei Monaten arbeitssuchend und arbeitslos melden, oder? Denn sonst würde mir die Zeit zu meinem 55 Geburtstag jetzt nicht mehr reichen um durch das Eintretten der Versicherungspflicht in die gesetzliche KK wechseln zu können.

      • Moin Luckycharm,

        aus meiner Sicht alles i.O.
        Die AL-Meldung mit ALG-1 Bezug startet vor dem 55. Geburtstag. Damit tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen KK ein.

        Zur „Arbeitssuchendmeldung“ im Dispositionsjahr nachfolgender Link vom Privatier

        https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

        Zur „Arbeitslosmeldung“ im Dispositionsjahr nachfolgender Link vom Privatier

        https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/

        oder im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ ab S.204 ff.
        Auf S.207 ist der „normale“ Ablauf einer Arbeitslosmeldung beschrieben, also der Ablauf wenn man „KEIN“! Dispositionsjahr einlegt. (hier muss die Arbeitssuchendmeldung 3 Monate vor Ende der Beschäftigung erfolgen)

        Gruß
        Lars

        PS: Es könnte jedoch („Arbeitssuchendmeldung“ Anfang Januar) die AfA eventuell? eine Sperrzeit von 1 Woche = Meldeversäumnis aussprechen. Trotzdem ist der „Versicherungsschutz“ in der gesetzlichen KK gewährleistet, denn jetzt würde §5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 greifen:

        § 5 Versicherungspflicht
        (1) Versicherungspflichtig sind

        xxxxxxxx

        2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

        https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

  37. Hallo liebe Gleichgesinnte,

    bisher war ich stiller Mitleser. Ich danke dem Privatier und Euch für die vielen Infos, die mich zu folgender Rechnung führten:

    Letzer Arbeitstag 30.11.2022: Bisher weder arbeitssuchend noch arbeitslos gemeldet (Ruhezeit, Sperrzeit)

    Ab 01.12.2022 Übernahme Pflege Schwiegermutter (Pflegegrad III) dadurch Anmeldung durch Pflegeversicherung der Schwiegermutter zur Rentenversicherung und Arbeistlosenversicherung.
    Könnte mir diese Anmeldung Probleme bereiten?

    Innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten müssen 12 Monate Sozialversicherungspflicht bestanden haben, das entspricht der Zeit vom 01.12.2021 bis 30.11.2022.
    Die Arbeitssuchendmeldung müsste meiner Rechnung nach spätestens am 31.01.2024 erfolgen.
    Spätester Zeitpunkt für die Arbeitslosenmeldung und somit Bezug des ALG I wäre im Mai 2024 (= 30. Monat ab 01.12.2021). Meinen 58. Geburtstag feiere ich am 02.06.2024!

    Somit habe ich, meiner Rechnung nach, einen Monat zu früh die Firma verlassen und damit meinen Anspruch von 24 Monate ALG I auf 18 Monate reduziert.

    Stimmt meine Rechnung? Ich freue mich über jegliches Feedback.

    Viele Grüße aus dem Badischen.

    Tom

    • Moin Tom H.,

      heute früh auf die Schnelle:

      „Somit habe ich, meiner Rechnung nach, einen Monat zu früh die Firma verlassen und damit meinen Anspruch von 24 Monate ALG I auf 18 Monate reduziert.

      Stimmt meine Rechnung?“

      Ich empfehle hierzu eine Beratung bei der AfA anzustreben:

      Auszug aus dem §150 Abs.2 Satz Nr.4 „Bemessungszeitraum und Bemessungszeitrahmen“

      (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

      …………

      4.) Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,

      Zum Bemessungsrahmen:

      Hier müssen in den zurückliegenden 2 Jahren min.150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen. Wenn der ALG-1 Bezug nach dem 58.Lebensjahr (also bei dir 03.06.2024) startet, müssen vom 04.06.2022 bis zum 03.06.2024 min. 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen. Das wäre nach deinen Angaben erfüllt.

      (November 2022; Oktober 2022; September 2022; August 2022, Juli 2022 und fast der gesamte Juni 2022), damit müssten über 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen.

      „Ab 01.12.2022 Übernahme Pflege Schwiegermutter (Pflegegrad III) dadurch Anmeldung durch Pflegeversicherung der Schwiegermutter zur Rentenversicherung und Arbeistlosenversicherung.“

      Stichwort Krankenversicherung: (f. gesetzlich Krankenversicherte)

      Möglichkeit: u.U. Versicherungsschutz bei der Ehefrau in die Familienversicherung. Falls das nicht geklappt hat, dann frw. gesetzlich krankenversichert. Liegen die Einnahmen unter 1131,67 €/Monat, dann ist hier ein KK-Beitrag von ca.220€/Monat fällig. Es gibt aber noch die Möglichkeit (per Antrag) sich die Monatsbeträge über die Pflegeversicherung der Schwiegermutter erstatten zu lassen. In „Vorkasse“ muss man hierzu aber gehen. Etwas Literatur z.B. von der TK und der AOK kann ich heute Abend heraussuchen.

      Gruß
      Lars

  38. Hallo Lars,

    danke für deine Erläuterungen, ich versuche mal deine Ideen zusammenzufassen:
    Es heißt unter 4. „Zeiten, in denen ARBIETSLOSE…“ – ich bin nicht arbeitslos, sondern erwerbslos. An der Begrifflichkeit könnte es erstmals scheitern.

    Laut Gehaltsabrechnungen vom 1. Juni bis 30. November 2022 wurden mir 131 Tage mit Arbeitsentgelt vergütet, also erreiche ich die 150 Tage leider auch nicht 🙁 Also bleibt es doch bei 18 Monaten.

    Krankenversicherung: Der Dezember 2022 müsste über die Familienversicherung meiner Frau abgedeckt sein (Bestätigung der KK liegt noch nicht vor). Ende Januar 2023 (also in ein paar Tagen) soll nun die Abfindung gezahlt werden und damit muss ich mich wohl für 12 Monate zum Höchstbeitrag freiwillig versichern (Jan. 2023 bis Dez. 2023), das ist für mich die Höchststrafe, da ich schon seit Jahren nicht mehr zum Arzt gehe.

    Dein Tipp „Antrag Erstattung der KK-Beiträge durch Pflegeversicherung“ habe ich versucht zu recherchieren, finde aber weder bei der AOK noch bei der TK Infos, daher bedanke ich mich bereits im Voraus für jegliches Material, was du mir hierzu heraussuchen kannst.

    Viele Grüße
    Tom

    • Moin Tom H.,

      Wurde die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten? Wenn ja, dann verbeitragt die KK die Abfindung nicht.

      Die Links bezüglich AOK und TK habe ich eingestellt. Wenn in einen Kommentar mehr als 1 Link verknüpft wird, dann muss der Privatier den Kommentar erst freischalten. Du musst deshalb noch etwas warten.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        das mit der Kündigung ist so eine Sache. Erst hieß es bei der KK, dass als Kündigungsdatum das Datum des Aufhebungsvertrages zählt (04.05.2022). Da ich undkündbar war sollte die Kündigungsfrist von 7 Monate zum Monatsende gelten, was dann zum 31.12.2022 geführt hätte.

        Bei einem späteren Anruf bei der KK teilte man mir mit, dass diese Regelung bisher immer aus Kulanzgründen und damit nicht gesetzeskonform so gehandhabt wurde und nicht mehr angewendet werden darf. Jetzt heißt es, dass ab Zahlung der Abfindung (Ende Januar 2023) 12 Monate für die Verbeitragung herangezogen werden.

        Das Gesetz sieht für den Status „unkündbar“ keinen zeitlichen Rahmen vor. Ein Urteil scheint es hierzu auch noch nicht zu geben.

        VG Tom

    • @Tom,
      noch eine Nachfrage: Wie hast du die 131 Tage mit Arbeitsentgelt gezählt? Nur jeweils Mo-Fr ? … oder lag im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 30.11.2022 auch eine AU vor?

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        kein Arztbesuch – keine AU :-). Ich habe die Arbeitstage, die in jeder Gehaltsabrechnung stehen, zusammengezählt – also die maximalen Arbeitstage im jeweiligen Monat ohne Feiertage und Wochenenden.
        VG
        Tom

        • Moin Tom H.,

          das ist so nicht richtig. Es würden, wenn du die AL-Meldung und ALG-1 Bezug 1 Tag nach deinen 58. Geburtstag (02.06.2024) startest (also den 03.06.2024) der Bemessungsrahmen vom 04.06.2022 bis zum 03.06.2024 betrachtet. Und hier kommst du auf über 170 Tage mit Entgeltanspruch. (nicht nur die Arbeitstage Mo.-Fr. betrachten).

          Der genaue Passus aus dem §150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen lautet:

          (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn:

          1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält

          Gruß
          Lars

          PS: im nachfolgenden Link … siehe Abschnitt „Bemessungsentgelt“ … Stichwort „Suche nach beitragspflichtigem Einkommen“ … es sind bei dir fast 6 Monate, also die 150 Tage überspringst du = erfüllt!

          https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/arbeitslosengeld/hoehe-arbeitslosengeld-berechnen

          • Hallo Privatier,
            hallo Lars,
            seit dem letzten Kontakt ist wieder ein Jahr (!) vergangen und ich bereite mich gerade auf den Kontakt mit dem Arbeitsamt vor.
            Hierfür habe ich nochmals das Kapitel 6 im Buch gelesen und bin auf einen Aspekt aufmerksam geworden, den ich bei den obigen Überlegungen nicht „auf dem Schirm hatte“. Auf den Seiten 188 und 210 steht „Arbeitslosenmeldung muss spätestens 18 Monate ab Beschäftigungslosigkeit (in meinem Fall 1.12.2022) erfolgen.“
            Somit wäre der letzte Tag der 18 Monate der 31. Mai 2024. Ich werde am 2. Juni 2024 erst 58 Jahre alt 🙁
            Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ich mich zwingend bis allerspätestens 31. Mai arbeitslos melden, sonst verliere ich den kompletten Anspruch von wenigstens 18 Monaten. Am 2. Juni 2024 komme ich, wie im Buch beschrieben, nicht mehr auf die 48 Versicherungspflichtmonate, da mein Dispojahr zu diesem Zeitpunkt 18 Monate und 1 Tag gedauert hätte (Seite 225).
            Habe ich einen Denkfehler oder gibt es in Bezug auf die Pflege (ab 1.12.2022 = Tag der Beschäftigungslosigkeit) einen Paragraphen, der diese beiden Bedingungen aushebelt, den ich noch nicht kenne?

          • Moin Tom H,

            auf die Schnelle.

            Während der Pflegezeit ab 01.12.2022 bis jetzt entrichtete doch die Pflegekasse Deiner Schwiegermutter (Pflegegrad III) für Dich ALV-Beiträge? Damit bist Du in dieser Zeit nach §26 Abs.2b SGB III Versicherungspflichtig in der ALV.

            Auszug:

            §26 SGB III „Sonstige Versicherungspflichtige“

            (1) Versicherungspflichtig sind

            xxxxxxx

            (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

            xxxxxxxxx

            2b. von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder ……

            wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

            Den Begriff „UNMITTELBAR“ klären wir noch ab.

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__26.html

            weiterführende Literatur:

            https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer-sgbiii-150-bemessungszeitraum-und-bemessungsrahmen-234-pflegezeit_idesk_PI42323_HI2969893.html

            Nun zum Begriff „UNMITTELBAR“: Nachfolgende Begriffserklärung vom BMG = Bundesministerium für Gesundheit (siehe nachfolgender Link)

            Auszug:

            Diese Versicherungspflicht tritt nur dann ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung war oder einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hatte – in erster Linie also Arbeitslosengeld. „Unmittelbarkeit“ in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht oder dem Bezug der Entgeltersatzleistung und dem Beginn der versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit nicht mehr als ein Monat liegt.

            Auszug Ende.

            https://www.bundesgesundheitsministerium.de/soziale-absicherung-der-pflegeperson

            Zum Kommentar: Ich werde am 2. Juni 2024 erst 58 Jahre alt 🙁

            Meine Interpretation:
            Wenn die AL-Meldung zum 03.06.2024 erfolgt (58-iger Schwelle übersprungen = 24 Monate ALG-Anspruch) und um nicht „fiktives Arbeitslosengeld“ zu erhalten, muss vom 03.06.2024 eine Rückbetrachtung von 2 Jahren vorgenommen werden (siehe §150 Abs.4 SGB III), d.h. vom 02.06.2024 bis zum 03.06.2022. Und in dem Zeitraum vom 04.06.2022 bis zum Ausscheiden am 30.11.2022 müssen 150 Tage mit Arbeitsentgelt belegt sein.

            Warte hierzu noch auf die Einschätzung und Kommentar vom Privatier und/oder anderen Kommentatoren.

            Gruß
            Lars

          • Ich kann mich da nur dem Kommentar von Lars anschliessen. Und um das mal kurz zusammenzufassen: Wenn alle Bedingungen (z.B. Pflegegrad, Stundenzahl, etc.) für eine lückenlos an das Arbeitsverhältnis anschliessende Pflegetätigkeit erfüllt sind und die Krankenkasse des zu Pflegenden Beiträge zur ALV gezahlt hat, sollte eine Arbeitslosmeldung zum 58. Geburtstag die erwünschten 24 Monate ALG bescheren.

            Ich würde mich aber auf diese Einschätzung keinesfalls verlassen! Sondern den ohnehin in Kürze geplanten Kontakt zur Arbeitsagentur dazu nutzen, einen Beratungstermin durch die Leistungsabteilung abzustimmen und bei diesem Termin nach dem exakten Datum für die Arbeitslosmeldung zu fragen, bei dem keine Nachteile entstehen.
            Die Agentur ist zu einer solchen Beratung verpflichtet. Insbesondere dann, wenn konkrete Fragen gestellt werden und Vor- und Nachteile abgewogen werden sollen.

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Lars,
            hallo Privatier,
            da will man sich selbst beruhigen, in dem man sich vorbereitet und dann bekommt man erst recht Panik… Vielen Dank, für die wie immer professionelle Hilfe. „Unmittelbar“ ist gegeben und die Bedingungen für die Betreuung mit Pflegegrad III ebenfalls. In den beigefügten Links habe ich auch keine nicht erfüllten Bedingungen gefunden, das Kapitel Arbeitsagentur kann also angegangen werden. Falls gewünscht, kann ich gerne berichten, in welcher Form es geklappt hat.
            Viele Grüße
            Tom H.
            P.S. Ich habe keine Möglichkeit gefunden, unter dem Post des Privatiers zu antworten, ich hoffe, das passt hier so.

  39. Moin,
    ich plane, mich NACH meinem Dispojahr zum 1.7.2023 offiziell arbeitslos zu melden. Vorher werde ich jedoch vom 14.06. bis 23.06. noch im Urlaub sein. Nun meine Frage: Wann soll ich mich (online) für den 1.7. melden? Konkret geht es darum, ob ich mich vor dem 13.06. oder nach dem 23.06. bei der AfA melden sollte. Meine Befürchtung bei einer Meldung vor dem 13.06. wäre, dass ein übereifriger Mitarbeiter bei der AfA mir gleich einen Termin während meines Urlaubs verpasst. Das möchte ich vermeiden und bin daher für Kommentare zum richtigen Timing der Meldung dankbar. Danke im Voraus für die Hilfe.

    • Wieso meldest Du Dich nicht AM 01.07.23 arbeitssuchend und arbeitslos (bringt Dir doch keinen Vorteil, Dich schon früher zu melden…)?

      Damit das online reibungslos funktioniert, solltest Du vorher schon ein Nutzerkonto bei der AfA eröffnen und verifizieren.

      Gruß
      The_Doctor

      • Danke für den Hinweis zum Nutzerkonto – werde mal checken, ob meins soweit aktuell und verifiziert ist.

  40. Moin,
    kurze Frage:
    Wie kann ich meine Arbeitlosmeldung zum 1.7.2023 machen, da er diesmal ein Samstag ist ? Wie gehe ich am besten vor, ohne mein Anspruch zu gefährden ? Online oder per Telefon ?

    Danke für die Hilfe.

    • § 141 SGB 3
      „Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.

      Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.“

        • Mindestens einmal muß man sich persönlich melden (oder elektronisch mit ePerso oÄ).
          Vorher mit Wirkung zum 1.7. ist kein Problem.

          • Ahh, ok, danke.
            Dann könnte ich mich z.B. am 28.06. mit Wirkung zum 1.7. persönlich vor Ort arbeitslos melden? Leider habe ich keinen ePerso, deshalb geht online nicht.

  41. Hallo ich habe folgende Frage:

    Zum 31.12.2022 habe ich per Ausscheidensvereinbarung mein Arbeitsverhältnis beendet und möchte ab 01.01.2024 mein über jahrzehntelange ununterbrochene Beschäftigung erworbenes Anrecht auf Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen.

    Im Januar 2023 bin ich 58 Jahre alt geworden.

    Bisher habe ich mit dem Arbeitsamt noch keinen Kontakt aufgenommen.

    Meine Frage lautet daher: bis wann spätestens muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden, wenn ich ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld beziehen möchte?

    Kann die Agentur für Arbeit, wenn ich mich bereits im September oder Oktober mit ihr in Verbindung setze, gegen meinen Wunsch ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld zu beziehen, abweichend davon einen anderen Starttermin zum Bezug des Arbeitslosengelds festsetzen?

    Würde mich sehr über eine Nachricht freuen.

    • Moin Calypso2000,

      „Meine Frage lautet daher: bis wann spätestens muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden, wenn ich ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld beziehen möchte?“

      siehe §141 Abs.2 SGB III „Arbeitslosmeldung“

      § 141 Arbeitslosmeldung

      xxxxxxxxxxx

      (2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__141.html

      Das wäre dann spätestens der 02.01.2024.

      „Kann die Agentur für Arbeit, wenn ich mich bereits im September oder Oktober mit ihr in Verbindung setze, gegen meinen Wunsch ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld zu beziehen, abweichend davon einen anderen Starttermin zum Bezug des Arbeitslosengelds festsetzen?“

      Nein, definitiv nicht.

      Gruß
      Lars

      • Kleiner Tipp Meinerseits: Hatte ein ähnliches „Meldetagproblem“ im Juli. Konnte mich aber problemlos bereits 3-4 Tage vorher zum Stichtag 01.07. arbeitslos melden.Sollte also auch mit dem 1.1. funktionieren, wenn Du Dich am 26. oder 27.12. auf dem Amt zum 1.1. arbeitslos meldest.

  42. w/Wachstumschancengesetz und Berechnung der 5tel Regelung durch den Arbeitgeber: das BMF aht am 3.11.23 (BMF v. 03.11.2023 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :010) mitgeteilt: „Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz. Diesbezüglich wird Anfang 2024 – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.“ Aus meiner Sicht bedeutet das, dass es bis Anfang 2024 (Februar) alles bleibt wie es ist.

  43. Moin Zusammen,

    Abfindungen ab 2024: Anwendungen Fünftelregelung durch den Arbeitgeber

    Die Bundesregierung hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Im Finanzausschuss … siehe Drucksache 20/9431 auf S.53 (Passus füge ich an) … wurde die Änderung zum §39b Abs. 3 EStG Streichung Satz 9 und Satz 10 durchgewunken.

    Wachstumschancengesetz Artikel 5 Punkt Nr.13 auf S.53

    Entwurf:
    13. § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben.

    Beschluss des 7. Ausschusses
    13. b) Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben.

    Offen hierzu ist die Entscheidung des Bundesrates. Die Entscheidung zum Wachstumschancengesetz vom Bundesrat wird am 24.11.2023 unter TOP59 erfolgen. Und dazu gibt es auch schon die Drucksache 588/23 vom Bundesrat und hier unter Artikel 5 „Weitere Änderungen zum Einkommensteuergesetz“ auf S.20 Punkt 12b)

    12. § 39b wird wie folgt geändert:
    b) Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben !!!!

    siehe nachfolgender Link unterscrollen auf TOP59, dort unten die angefügte pdf-Datei:

    Drucksache: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (PDF, 1MB, nicht barrierefrei)
    anklicken, … der entsprechende Passus vom Bundesrat „Gesetzesbeschluss
    des Deutschen Bundestages“ befindet sich auf S.20 Punkt Nr.12b

    https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/bundesrat-kompakt-node.html

    Fazit.
    So wie es aussieht, kann ab 2024 die Fünftelregelung durch den AG nicht mehr durchgeführt werden. (…. Abwarten bis zum 24.11.2023)

    Gruß
    Lars

  44. Moin Zusammen,

    so, dass Wachstumschancengesetz geht in den Vermittlungsausschuss. Es wird eine generelle Überarbeitung vom Bundesrat gefordert. Ob es dieses Jahr überhaupt noch zu einer Einigung mit dem Bundesrat kommt ist fraglich und muss abgewartet werden.

    Fazit: Eventuell bleibt es bei der alten Fassung des Paragrafen 39b EStG. Wäre für ALLE die in 2024 eine Abfindung erwarten wünschenswert … damit besteht weiterhin die Möglichkeit das der AG die Fünftelregelung anwenden kann.

    Und noch ein Zitat aus der Plenarsitzung:

    „Dieses Gesetz muss zurück in die Montagehalle“

    Gruß
    Lars

  45. Die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt,
    stellt sich ebenfalls wenn es mit dem ALG1 zuende geht.
    Meine Frage in diesem Zusammenhang wäre:

    Angenommenen meine ALG1 Phase würde am 27.03.2024 zu Ende gehen.
    Ich Erkranke aber am 25.3.2024 sagen wir für 14 Tage, bis zum 05.04.2024.
    Was passiert mit den Zahlungen meines ALG1 Anspruch? Laufen die Zahlungen dann etwa weiter noch bis zum 05.04.2024 , oder ist am 27.03.2024 Schluß damit?

    • Die ALG1 Zahlungen laufen auch bei Arbeitsunfähigkeit zunächst unverändert fort – ähnlich wie bei der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wenn aber ALG-Anspruch vollständig aufgebraucht ist (im Beispiel am 27.03.) enden die ALG-Zahlungen.

      Gruß, Der Privatier

  46. Hallo zusammen,
    zuerst möchte ich mich kurz vorstellen und hätte mir gewünscht, diese wirklich sehr sinnvolle Seite schon eher entdeckt zu haben! Ich befürchte nämlich, dass ich einen großen Fehler begangen habe.
    Es ist schon Wahnsinn, wie kompliziert diese Thema ist und ich brauche noch viele Abende des Nachlesens und sicherlich auch einige Nachfragen, um hier irgendwann durchzublicken.
    Jetzt aber erstmal kurz zu meiner Geschichte:

    Am 31.03.2021 wurde mir zum 31.01.2022 nach 28 Jahren betriebsbedingt mit 10 Monaten Kündigungsfrist und mit einer ordentlichen Abfindung gekündigt.
    Ich wollte mich dann eigentlich frühestens zum 01.06.2022 arbeitslos melden, da ich am 22. Mai 2022 50 Jahre alt geworden bin und damit 15 statt 12 Monate Anspruch auf ALG 1 gehabt hätte.

    Warum hätte?: Am 13. Mai 2022 hatte mein Vater leider einen schweren Unfall und hat Monate lang im Krankenhaus, in der Geriatrie und später in der Kurzzeitpflege um sein Leben und die Rückkehr nach Hause gekämpft. In dieser Zeit bin ich fast täglich relativ weite Strecken in die verschiedenen Häuser gefahren, um ihn zu besuchen, im Mut zuzusprechen und ihn mühsam wieder aufzupäppeln. Zusätzlich ist auch meine Mutter pflegebedürtig (aber noch ohne Pflegegrad), sodass ich meine eigene Zukunft in den Hintergrund gestellt und von meiner Abfindung gelebt habe.
    Seit dem 09.09.2022 habe ich meinen Vater dann nach Hause bekommen und ihn im Rahmen einer Pflegetätigkeit gepflegt, wofür mir die Pflegeversicherung meines Vaters auch Rentenversicherungsbeiträge bezahlt hat. KK-Beiträge habe ich selber bezahlt.
    Leider ist mein Vater nun aber völlig unerwartet am 18.12.23 verstorben und erst jetzt fühle ich mich langsam wieder in der Lage, mich um meine Zukunft zu kümmern.

    Ich fürchte jetzt nur, dass ich meinen Anspruch auf ALG 1 komplett verloren habe.
    Hätte ich diese Seite eher gefunden, hätte ich sicherlich den „Trick“, mit dem 1 Tag und Wiederabmeldung praktiziert. Aber dafür ist es jetzt ja zu spät.

    Meine konkrte Frage ist jetzt also, ob die Pflegetätigkeit irgendwie meinen Anspruch auf ALG1 aufrecht erhält. da ich ja sonst in der 30 montigen Rahmenfrist keine ausreichenden Anwartschaften erreicht habe?

    Also nochmal zusammengefasst:
    „Kündigung“ am 31.03.2021 zum 31.01.2022.
    „Privatier“ ohne jegliche Meldung beim Arbeitsamt seit 31.01.2022.
    „Pflegetätigkeit“ für meinen Vater vom 09.09.2022 bis zum 18.12.2023.

    Sieht hier jemand noch eine Chance für mich auf den Anspruch auf ALG1?
    Was heißt denn?: Zeiten in denen Sie einen Pflegebedürftigen gepflegt und „deshalb versicherungspflichtig“ waren können die Anwartschaften erfüllen?

    Viel Fragen und viel Text. Es ist mir auch sehr unangenehm, euch damit zu belästigen. Aber alleie blicke ich da im Moment (noch) nicht durch und ich habe Angst mit dem 02.01.2024 noch ein Datum zu verpassen.
    Vielen Dank schon mal an alle, die mir vielleicht weiterhelfen können!

    • Es tut mir sehr leid, dass ich hier eine negative Einschätzung abgeben muss. Denn das hat wahrlich niemand verdient, der sich als Pflegeperson um die nächsten Angehörigen kümmert und dabei verständlicherweise keinen Kopf dafür hat, sich in komplexe Gesetze zu vertiefen.

      Die Kernfrage im vorliegenden Fall ist, ob die Zeiten der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden oder nicht. Und meiner Einschätzung nach lautet die Antwort leider: Nein.
      Begründung: Der entsprechende Gesetzestext findet sich im §26 Abs.2b SGB III, der da lautet:
      „Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 … (weitere Bedingungen)…in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.“
      Und das heisst nichts anderes, als dass die Pflegetätigkeit nur dann zählt, wenn man entweder seine Berufstätigkeit für die Pflege unterbricht oder die Pflege parallel zu einer bestehenden Arbeitslosigkeit stattfindet. Ein pflegender Privatier ist daher nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
      Und ohne die Zeiten der Pflege kommen für die Anwartschaftszeit des ALG-Anspruches einfach nicht genügend Zeiten zusammen.
      Es tut mir leid…

      Gruß, Der Privatier

  47. Vielen Dank für dieser Einschätzung. 🙁

    Das ist natürlich ein großer Schock und eine Katastrophe für mich und ich ärgere mich sehr, dass ich das versäumt habe. Ich fühle mich überhaupt noch nicht wieder arbeitsfähig und kämpfe neben eigenen gesundheitlichen Beschwerden auch noch mit einer Depression. Aber da bin ich wohl selber Schuld.

    Falls noch jemand einen Ausweg sieht, bin ich für jeden Tipp dankbar!

  48. Hallo liebes Forum,

    Mein Mann hat aus gesundheitlichen Gründen am 04.05.2023 kurzfristig zum 31.05.2023 einen AHV unterschrieben.
    Kündigungsfrist wäre zum 01.12.2023 gewesen .Wurde aber mit der Abfindung abgegolten.
    Er hat auch eine ärztliche Bescheinigung,dass er aus gesundheitlichen Gründen die stressige Tätigkeit nicht mehr ausüben sollte.
    ( Schwere Herzerkrankung im April 2022 .seit dem Defibrillator und 50 % Grad der Behinderung.
    Ich hoffe das wird als wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe anerkannt.
    Alter 59 wird im August 60.
    Tätig in der Firma 1987-2023
    Am 05.05 .2023 arbeitsuchend gemeldet und am 08.05.23 zum 01.06.2023 arbeitslos gemeldet.
    Seit 20.05.2023 noch während des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben worden .
    Im August 2023 wurde er von der BfA angerufen , dass sie ihn aus der Arbeitslosigkeit abmelden und er sich wieder melden soll wenn er gesund ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
    Der Zugriff auf die App wurde dann auch deaktiviert von der BfA.
    Normal über der Website kann er sich noch anmelden und den Verlauf auch einsehen.
    Er strebt die vorzeitige Altersrente mit 62 für Schwerbehinderte an .
    Meine Frage ist nun :
    Die Krankmeldung endet jetzt zum 19.02.2024
    Wenn er sich jetzt erneut arbeitslos meldet und auch die ärztliche Stellungnahme vom letzen Jahr mit einreicht ,dass der Arzt ihm rät die Beschäftigung zu beenden ,kann er dann trotzdem nach 8,5 Monaten eine Sperre bekommen ?
    Die Ruhenzeit müsste doch abgelaufen sein ????
    Geplant ist nach ALG 1 noch Selbstversorger bis Renteneintritt .
    Ich hoffe ,dass ich alle relevanten Details aufgeführt habe.
    Vielen Dank für euere Antworten

    • Eine evtl. Ruhezeit wg. der Abfindung wäre mit Ablauf der ordentlichen Kündigungfrist ebenfall abgelaufen. Eine Sperrzeit halte ich für unwahrscheinlich, da gesundheitliche Gründe in der Regel als wichtiger Grund für die Aufgabe der Beschäftigung anerkannt werden.
      Ich sehe daher keine Probleme.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        vielen Dank für die rasche Antwort.

        Dann hoffen wir , dass im Bescheid 24 Monate berücksichtigt werden.
        Werde auf jeden Fall berichten wie entschieden wurde .

        Viele Grüße

      • Hallo guten Morgen ,
        wollte mal ein kurzes Zwischenfazit geben.
        Der ALG Antrag ist noch immer in Bearbeitung da die AfA jetzt vom ehemaligen Arbeitgeber auch noch Einkommensdaten von 01.01.-31.05.2022 benötigt .
        Die Arbeitsbescheinigung vom 01.06.2022-31.05.2023 liegt der AfA ja schon seit letztem Jahr vor.
        Da der Antrag ja eigentlich zum 01.062023 gestellt werden sollte.
        Warum fehlt da jetzt nach 8 Monaten Krankheit der Einkommensnachweis ?
        Die KK hat gleich nach dem 19.02.2024 die Beitragsberechnung für den restlichen Februar und für März geschickt.
        Den Höchstsatz von 1014 € pro Monat.
        Ich meine , dass ich hier im Forum mal gelesen habe ,wenn man die Kündigungsfrist bei Abfindung nicht eingehalten hat ,dass nach Ablauf der Kündigungsfrist bei Abfindung,welche am 01.12.2023 gewesen wäre, nicht mehr der Höchstsatz berechnet wird.
        Habe ich da vielleicht etwas falsch verstanden ?
        Sie werden die Beiträge jetzt im März ja abbuchen da der ALG Antrag ja noch nicht bearbeitet ist.
        Oder liegt es an der AU seit letztes Jahr Mai ?
        Mein Mann bekommt jetzt von der AfA erstmal einen Gesundheitsfragebogen zugeschickt .
        Mal schauen welche Informationen da abgefragt werden .
        Wünsche Euch einen schönen Sonntag
        Gruß
        Rehlein

        • Moin Rehlein,

          wenn die „ordentliche Kündigungsfrist“ eingehalten wurde, dann wird die KK die Abfindung nicht verbeitragen siehe auch oberer Kommentar vom Privatier und Beispiel im nachfolgender Link (AOK).

          Unterpunkt: „Auswirkungen der Kündigungsfrist“

          https://www.aok.de/pk/versichertenservice/versicherungsschutz-abfindung/

          Und da der AL-Antrag von der AfA noch nicht beschieden wurde, geht die KK evt. vom Status „Freiwillig KK-Versicherter“ aus. Trotzdem Kontakt zur KK aufnehmen und nach dem Grund der Festsetzung zum „Höchstbetrag“ nachfragen, oder ob die KK noch weitere Unterlagen benötigt.

          Gruß
          Lars

          • Moin Lars,
            danke für die Antwort.
            Wenn ich den Text im Link lese ,würde ich meinen , dass die Kündigungszeit ja während des Bezugs von Krankengeld abgelaufen ist obwohl sie ja in dem Sinne des Aufhebungsvertrages ja nicht eingehalten wurde.
            Bei den 3 Varianten der Günstigerprüfung müsste eigentlich der 01.12.2023 das Ende des höchsten Beitrags sein
            Mein Mann war schon während der Berufstätigkeit freiwillig GkV .
            Gruß Rehlein

          • Moin Lars,

            habe heute mal bei der KK nachgefragt.

            Der SB meinte ,da mein Mann einen Tarifvertrag in einem großen Konzern hatte und über 55 Jahr alt ist wird von einer Kündigungsfrist von 18 Monaten seitens des Arbeitgebers ausgegangen.
            Ohne Entlassungsentschädigung hätte man ihm ja nicht mit einer Kündigungsfrist von 7 Monaten kündigen können.
            Sie würden sich da an die gleichen Richtlinien halten wie die BfA.
            Deshalb wird der Zeitraum von 12 Monaten veranschlagt.
            Jetzt hoffe ich , dass die Ruhenzeit bei BfA nicht auch auf 12 Monate ausgeweitet wird.
            Denn wenn ich es richtig gelesen habe hat die Ruhenzeit ja nichts damit zu tun ob man den Aufhebungsvertag auf ärztliches Anraten unterschrieben hat.
            Da spielt ja wohl nur die Sperrzeit eine Rolle..
            Leider warten wir noch auf die Bearbeitung des ALG Antrags

            Gruß Rehlein

          • Die Aussage „…da mein Mann einen Tarifvertrag in einem großen Konzern hatte und über 55 Jahr alt ist wird von einer Kündigungsfrist von 18 Monaten seitens des Arbeitgebers ausgegangen.“ muss man nicht akzeptieren.
            Alleine schon die Formulierung „wird davon ausgegangen“ lässt vermuten, dass der SB es nur annimmt und vorsichtshalber einmal die Höchstdauer verordnet.
            Ich würde das auf jeden Fall überprüfen!
            Die Tatsache, dass jemand in einem großen Konzern gearbeitet hat und über 55 Jahre alt ist, bedeutet noch lange nicht, dass er nicht ordentlich zu kündigen wäre. Das kann zwar so sein, muss aber nicht zwingend so sein.
            Der Arbeitgeber muss die Fragen zur Kündigungsfrist und Kündbarkeit in seiner Arbeitsbescheinigung beantworten. Das wäre als erstes einmal zu überprüfen, was hier bescheinigt wurde. Bei Zweifeln müssten dann ggfs. die vertraglichen Bedingungen geprüft werden. Da kämen dann der eigene Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag und betriebsinterne Vereinbarung in Frage. Hier könnte ggfs. der Betriebsrat helfen, falls man das selber nicht herausfindet.

            Fakt ist: Wenn eine ordentliche Kündigung durch den AG aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen ist, so verwenden sowohl Krankenkasse als auch die Agentur für Arbeit eine fiktive KÜndigungsfrist von 18 Monaten. Was dann wiederum zu einer Ruhezeit von 12 Monaten führen kann. In diesen Fällen wird die Ruhezeit dann aber meistens durch die Berechnung nach Höhe der Abfindung begrenzt. Bitte dazu einmal die Beiträge über die Ruhezeit lesen.

            Wenn es aber keine Verträge gibt, die eine ordentliche Kündigung ausschliessen, so darf auch keine fiktive Kündigungsfrist angenommen werden.

            Gruß, Der Privatier

          • Moin Rehlein,

            ist damit eindeutig. Die Aussage vom SB ist nicht richtig. Hat die KK überhaupt schon eine Kopie von der Arbeitsbescheinigung (EX-AG) vorliegen?

            Gruß
            Lars

        • „Der SB meinte ,da mein Mann einen Tarifvertrag in einem großen Konzern hatte und über 55 Jahr alt ist wird von einer Kündigungsfrist von 18 Monaten seitens des Arbeitgebers ausgegangen.“

          An Deiner Stelle würde ich auf alle Fälle erst mal selbst einen Blick in den Tarifvertrag werden und mich nicht auf die Aussage der KK verlassen.

          Gruß
          The_Doctor

          • Hallo liebe Helfer

            Laut Arbeitsbescheinigung für die BfA vom Arbeitgeber zu Punkt 10 Angaben zur Kündigungsfrist
            10.1 Die maßgebende( gesetzliche ,tarifvertragliche oder vertragliche )Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt 6Wochen zum Ende des Vierteljahres.

            10.2 War die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses ( zeitlich begrenzt ,unbegrenzt ) durch den Arbeitgeber gesetzlich oder ( Tarif )vertraglich ausgeschlossen . NEIN
            War die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen NEIN

            10.3 War die ordentliche Kündigung ( Tarif ) vertraglich nur bei einer Abfindung,Entschädigung oder ähnlichen Leistung zulässig NEIN

            So steht es in der Arbeitgeberbescheunigung die letztes Jahr schon an die Agentur übermittelt wurde

            Gruß Rehlein

          • Dann ruf ich morgen bei der KK noch mal an …..
            Vielen Dank für die Unterstützung

            Gruß
            Rehlein

    • Moin Rehlein,

      „Mein Mann hat aus gesundheitlichen Gründen am 04.05.2023 kurzfristig zum 31.05.2023 einen AHV unterschrieben“ ….

      “ … und auch die ärztliche Stellungnahme vom letzen Jahr mit einreicht ,dass der Arzt ihm rät die Beschäftigung zu beenden , …“

      Also lag das ärztliche Attest vor der Unterzeichnung der AHV vor? Dann stellt das Attest einen wichtigen Grund dar und es sollte eigentlich keine Sperrzeit verhängt werden.

      Allgemein:

      Wer aus gesundheitlichen Gründen einen AHV unterzeichnet (ärztliches Attest* vom Hausarzt und (bzw.) zusätzlich vom Facharzt), sollte vor der Unterzeichnung immer die zuständige AfA informieren und dort den entsprechenden Sachverhalt (hier den Punkt Sperrzeit) abklären bzw. prüfen lassen.

      * die AfA hält hier ein spezielles Formular bereit, welches der Arzt nach Möglichkeit nutzen sollte.

      Falls Diskussionen mit der AfA in Bezug „wichtiger Grund = ärztliches Anraten zur Jobaufgabe“ auftreten, sollte Gründe für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages auf ärztlichen Rat dargelegt werden z.B.:

      – die Aufgaben konnten nicht mehr bewältigt werden auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung = Geforderte Arbeit übersteigt das eigene eingeschränkte Leistungsvermögen

      Literatur und ein gutes „Video“ zum Thema Kündigung auf ärztlichen Rat im nachfolgenden Link

      https://www.arzt-wirtschaft.de/videos/kuendigung-auf-aerztlichen-rat

      Gruß
      Lars

  49. Hallo Lars,
    der Arzt hat das Formular von der AfA verwendet.Weil ja eigentlich geplant war zum 01.06.2023 ALG zu beantragen.Aber dann wurde mein Mann ja ab dem 20.05.2023 krankgeschrieben.
    Dort wurde alles beschrieben .
    Welche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können und der zweite Absatz behandelt die eingeschränkte Leistungsfähigkeit.
    Es steht dort , dass am 13.03.2024 bei der Untersuchung empfohlen wurde die Tätigkeit aufzugeben.Seit den 4 Herzstillständen hatte der Arzt das öfter mal angesprochen.
    Dieses Schreiben wurde allerdings erst am 12.05.2023 ausgestellt .
    Die Arbeitsaufgabe war dann eine kurzfristige Entscheidung .
    Wir wussten letztes Jahr nicht , dass wir dieses Dokument noch vor Unterschrift brauchen.
    Danke für den Link .
    Habe mir den Film schon angeschaut .
    Viele Grüße

  50. Hallo Privatier, hallo ins Forum,

    eine Frage zur Arbeitsbescheinigung und den hier angegebenen Zeiten habe ich.
    Vertragsende: 31.03.2024, hier auch letztes Gehalt und Abfindung
    Unwiderruflich bezahlt freigestellt seit 01.07.2023
    Nun schreibt der Arbeitgeber bei den Angaben zum Beschäftigungsverhältnis bei beschäftigt bis nur den 30.06.2023 und beim Ende des Arbeitsverhältnis den 31.03.2024.

    Müssen bei einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung nicht beide Daten übereinstimmen?

    Hab ich jetzt Nachteile durch diese 9 Monate Unterschied?
    Ändert das die Fristen der Arbeitslosmeldung (Dispositionsjahr) oder führt das zu einer fiktiven Schätzung beim ALG1?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Akima

    • Moin Akima,

      alles gut. Die Arbeitsbescheinigung vom AG ist richtig ausgefüllt. Das Beschäftigungsende wäre der 30.06.2023, da ab 01.07.2023 die „unwiderrufliche“ Freistellung beginnt und der AG auf sein „Direktionsrecht“ verzichtet. Das AV (Arbeitsverhältnis) endet dementsprechend mit dem Ablauf der „unwiderruflichen“ Freistellung, also hier der 31.03.2024.

      „Hab ich jetzt Nachteile durch diese 9 Monate Unterschied?
      Ändert das die Fristen der Arbeitslosmeldung (Dispositionsjahr) oder führt das zu einer fiktiven Schätzung beim ALG1?“

      Nein, auch während der „unwiderruflichen“ Freistellung werden Beiträge zur ALV abgeführt. Der Privatier hat hierzu nachfolgendes Kapitel eingestellt.

      https://der-privatier.com/kap-9-13-arbeitslosengeld-nach-freistellung/

      Gruß
      Lars

  51. Nachtrag: Bis wann muss ich spätestens arbeitslos zum Erhalt Alg 1 melden, wenn das Beschäftigungsende (30.06.2023) 9 Monate VOR dem Vertragsende (31.03.2024)liegt?
    Bescheinigtes Arbeitsentgelt in Arbeitsbescheinigung vom 01.04.2023 bis 31.03.2024

    • Moin Akima,

      Frage 1: Wie alt bist Du?
      Davon hängt es ab, wie lange das Dispositionsjahr laufen kann, also bist Du über 58 oder unter 58?

      Frage 2:
      Krankmeldung: ab wann?

      Das Dispositionsjahr würde am 01.04.2024 beginnen.

      Gruß
      Lars

  52. Vielen Dank Lars.

    Irgendwie verwirrt mich das Thema.
    Zählt die Anwartschaftszeit zurück ab 30.06.2023 oder 31.03.2024?
    Es steht eine Krankenzeit bevor, wegen künstlichem KnieErsatz? Vorher wollte ich Dispositionszeit machen.
    Muss ich mich nun trotzdem bis spätestens 01.01.2025 oder 01.07.2025 arbeitslos gemeldet haben, um den Anspruch auf ALG1 nicht zu verlieren.

    Danke…..

    • Also: Wann beginnt die mögliche Dispositionszeit in meinem Fall? Ab 01.07.2023 (ab beschäftigungsende) oder nach bezahlter Freistellung und Vertragsende 31.03.2024, also ab 01.04.2024 ?

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