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Abfindung: Der Auszahlungstermin — 106 Kommentare

  1. das Verschieben einer Abfindungszahlung zu einem späteren Zeitpunkt im Folgejahr kann ggf. auch für Privatversicherte Sinn machen.
    Der Zeitraum zwischen Arbeitsende und Abfindungszahlung kann dazu genutzt werden, um über die Familienversicherung des Ehepartners in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln (wenn alle weiteren Voraussetzungen dazu erfüllt sein sollten).

    Bin bis heute stiller Mitleser des Blogs. Vielen Dank für die immer kompetenten und tiefgehenden Informationen.

    • Moin,

      ist der Wechsel von PKV in GKV ab 55 nicht generell unterbunden? Dann würde diese Möglichkeit ja wegfallen …

      Gruss

      Tom

      • Hallo,

        nach meinem Kenntnisstand ist der Weg über die Familienversicherung der einzig mögliche doch noch in die GKV zu kommen. Allerdings wird es bei den meisten wohl nicht in die gestzliche KV der Rentner reichen, da die Vorversicherungszeiten hier eine erhebliche Rolle spielen.

        Und ob sich die freiwillige Krankenversicherung tatsächlich rechnet, da habe ich meine Zweifel. Ich würde jedem der darüber nachdenkt empfehlen, die erwarteten beitragspflichtigen Einnahmen ab dem Rentenbezug mal zu kalkulieren und dann die aktuellen Kosten für die KV und Pflegeversicheung mit dem möglichen PKV Beitrag abzuwägen. Ab 61 entfällt der gesetzliche Zuschlag, ausserdem muss ab Rentenbeginn kein Krankengeld mehr abgesichert werden. zusätzlich erhält man als Rentner auf Antrag weiterhin einen prozentualen Zuschuß zur PKV (nicht Pflege).

        Ich hab das Gefühl, dass die meisten Wechselwilligen nur sehen, GKV billig und deshalb jetzt schnell wechseln.

        Ich bin kein Verfechter der PKV und ob ich heute nochmal wechseln würde weiss ich nicht aber zumindest bei mir ist der Beitrag im Topschutz derart, dass die AfA mir nur ca. 75% des Möglichen überweisen muss.
        Das grössere Problem ist der Aufwand wenn häufig und in grösseren Beträgen Leistungen in Anspruch genommen werden müssen.

        Grüße

        B
        Aber das alles ist vermutlich abhängig vom Versicherungsunternehemn.

      • Wenn man schwerbehindert wird hat man auch älter als 55J die Möglichkeit innerhalb von 4Wo von der der PKV in die GKV zu wechseln. Allerdings schützen sich die meisten GKV dageben mittels einer Altergrenze zur Aufnahme in ihrer Satzung. Bis von ein paar Jahren hatte die BKK vor Ort, heute VIACTIV, keine solche Altersgrenze – ob das heute noch so ist weiss ich nicht.

        • Altersgrenze VIACTIV für den Wechsel von der PKV wegen Schwerbehinderung: 45 Jahre (§ 5 Abs. II der Satzung). Mir ist auch keine andere Krankenkasse bekannt, die auf eine Altersgrenze verzichtet.

      • @Tom-H: Ich habe den Namen anpassen müssen. Bitte nur diese Version verwenden. Danke.

        Ansonsten stimmt, was Ramses geschrieben hat: Es ist möglich, über die Familienversicherung des Ehepartners in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln (wenn alle weiteren Voraussetzungen dazu erfüllt sein sollten). Dazu sind in erster Linie die Grenzen der eigenen Einkünfte zu beachten (kleiner 470€/Monat in 2021).

        Gruß, Der Privatier

  2. Hallo,
    Ich habe dieses Jahr 2 Monatsgehälter bekommen. Die Firma hat meinen Bruttoarbeitslohn aber auf 12 Gehälter hochrechnet + 1/5 Abfindung und Steuer daraus berechnen und von Abfindung abgezogen.
    Ist das korrekt, bzw. Was kann man da tun?
    Gruß
    Gerd

  3. Alles richtig, was Sie schreiben. Berücksichtigen sollte man allerdings auch, dass sich die höheren Krankenkassenbeiträge steuermildernd bei der Fünftelregelung auswirken und ein früherer Auszahlungstermin zu höheren Kapitalerträgen führen kann. Außerdem könnte sich der Steuersatz ändern, wenn man den Auszahlungstermin ins Folgejahr schiebt.

  4. Hallo ich habe am 25 Februar unterschrieben und die Abfindung wird im Januar 2022 ausgezahlt dann entfällt der hohe Krankenkassen beitrag

    • Hallo Karl-Heinz, warum entfällt der hohe Krankenkassenbeitrag.
      Ich habe ebenfalls Ende Februar unterschrieben und erhalte die Abfindung im Januar 2022.
      Aber ich muss den Höchstbeitrag zahlen.

      Gruß Claudia-D

      • Hallo Claudia ich habe bei meiner KK nachgefragt den rechten Weg habe ich nicht im Kopf kann aber danach schauen laut KK muss ich den Mindestbetrag zahlen von 204 Euro ich werde dir aber den genauen Rechenweg noch sagen muss mich nochmal schlau machen bei unserem Betriebsrat der hat da mitgeschrieben der hat den Zettel noch. melde mich

      • Hallo Claudia hier der Rechenweg laut Auskunft von KK
        Abfindungsbetrag:4
        Ergebnis durch monatsbruttolohn teilen dann kommt bei mir 10,7 raus wurde aufgerundet auf 11 das sind die Monate die ich den hohen Betrag zahlen musste von Februar an 11 Monate kommt Dezember raus Abfindung kommt im Januar
        AUSTRITTSDATUM:30.09.21
        Wie ist das alles bei dir?
        So komme ich jedenfalls um den hohen KKBetrag rum.

    • Vielen Dank für die Antwort. Hilft mir weiter.
      Es hat sich noch ein weiteres Thema aufgetan:
      Vom AG kommt dann Nachfrage, ob die Abfindung als Hauptarbeitgeber oder als zweitarbeitergeber erfolgen soll. Hat das bis auf die unterschiedlichen steuerklassen noch andere Auswirkungen, z. B. Bei der Krankenkasse?

      Zudem plane ich eine gewerbliche Investition in 2023 mit IAB in 2022, um die Steuer auf die Abfindung (2022) zu reduzieren. Ich plane bis auf die Einkünfte der Transfergesellschaft (s.o.) keine weiteren Einkünfte.
      Wie kann man das einsteuern, daß ich die Abfindung gleich mit dem besseren Steuersatz erhalte und nicht erst auf die Steuererklärung warten muss?

      • Wenn der Arbeitgeber sich nicht als Hauptarbeitgeber im sog. ElStAM-System ausweist, muss er die Abfindung mit Steuerklasse VI versteuern. Damit er sich aber als Hauptarbeitgeber eintragen kann, müsste er entsprechende Informationen von seinm ehemaligen Arbeitnehmer bekommen. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/

        Konsequenzen ergeben sich höchstens dann, wenn man bereits einen neuen Arbeitgeber hat. Oder bis zur Auszahlung der Abfindung u.U. eine neue Beschäftigung aufnimmt. In diesen Fällen sollte der Ex-AG dann den Tatsachen entsprechend sich als Zweitarbeitgeber anmelden.

        Der AG nimmt bei der Abrechnung der Abfindung immer nur den Lohnsteuerabzug vor, d.h. die Steuer, die sich auf das aktuelle (und ggfs. zu erwartende) Arbeitsentgelt bezieht. Gewisse Pauschalen sind dabei in den Steuertabellen bereits eingearbeitet.
        Aber alles andere (wie z.B. Gewinne/Verluste aus V+V oder selbstständigen Tätigkeiten oder Kapitlerträge) können nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

        Gruß, Der Privatier

  5. Hallo, habe diesen Text 10 x gelesen. Verstehe es aber nicht:( kann das jmd mit einfachen Wörtern ausdrücken:

    „Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.“

    • Der Anfang besagt, dass (wenn eine Abfindung geflossen ist) der GKV-Beitrag sich nach dem letzen Gehalt bemisst …

      „längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt“
      Heißt so lange eine Ruhezeit verhängt würde.

      Dazwischen steht noch, dass diese besondere Beitragspflicht erst ab Auszahlung der Abfindung gilt, siehe Beispiel im Artikel oben.

      • Hallo,

        Ihr habt mir mehrfach geantwortet. Danke euch dafür!! Ich muss aber nochmal nachfragen: mein Arbeitgeber beantwortet folgende Fragen der Krankenkasse wie folgt:

        1) War die ordentliche Kündigung tariflich/vertraglich ausgeschlossen: Ja

        2) war die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen: Ja

        3) Wenn ja, wurde die fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen, obwohl die ordentliche Kündigungsfrist unbegrenzt ausgeschlossen war: Nein

        4) War die ordentliche Kündigung vertraglich nur bei Zahlung einer Abfindung zulässig: Nein

        Berücksichtigt die Krankenkasse dann die Kündigungsfrist von 18 Monaten? Oder muss ich dann wohl den Höchstsatz zahlen?

        Herzlichen Dank im Voraus!!

          • Supiii, die haben wir ja eingehalten. Ganz lieben Dank eSchorsch:)

          • Frag trotzdem bei deiner KK nach. Die Vorgaben des Spitzenverbandes sind zwar verbindlich, das hindert aber manche KK nicht daran eigene Regeln anzuwenden. Und sei es aus Unwissenheit.

          • eSchorsch, kannst du mir bitte den Link schicken, wo es auf der Seite des Spitzenverbandes steht. Ich finde es nicht. Ich kann dann bei der Krankenkasse darauf verweisen.

    • wenn du:

      1. eine Abfindung bekommen hast
      2. freiwillig krankenversichert warst/bist
      3. die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und infolgedessen dein Anspruch auf ALG1 ruht
      4. Abfindung ist bereits zugeflossen.

      dann musst du Krankenkassen-Beiträge auf Basis deines zuletzt verdienten Monatsgehalts leisten bis deinen ALG1-Anspruch nicht mehr ruht.

      PS: mehr dazu kannst du hier unter „Kapitel 8: Krankenversicherung“ lesen.

          • eLegal, glaube, dass das hier ein anderes Thema ist?! Ich hatte von eSchorsch mal diese Antwort bekommen:

            Bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen wird eine Kündigungsfrist von 18 Monaten unterstellt. Da Du die 18 Monate einhälst, darf weder die GKV die Abfindung zur Beitragsfestsetzung heranziehen, noch darf das Arbeitsamt eine Ruhenszeit aussprechen.

            Ich habe daher angenommen, dass ich den Mindestbeitrag von etwas über 200€ an die Krankenkasse zahlen muss.

            Ich bringe jetzt einiges Durcheinander.

          • Blümchen, die Aussage von eSchorsch ist richtig, aber deiner Schlußfolgerung nicht. Wenn du ALG1 beziehst, musst du keine Mindestbeiträge aus deiner eigenen Tasche leisten.

      • Hallo, du schreibst, dass meine Schlussfolgerung nicht korrekt ist. Hätte natürlich erwähnen müssen, das ich ein Dispojahr in Anspruch nehmen möchte. Dann muss ich die KV-Beiträge in dem Jahr selber zahlen. Ich bin aktuell freiwillig in der gKV versichert. Heißt es, dass der Beitrag anhand meines letzten Bruttoeinkommens berechnet wird? Gibt es denn Unterschiede, wenn man vorher Pflichtversichert oder freiwillig versichert war? Ich würde das Dispojahr nur in Anspruch nehmen, wenn ich den mindestbeitrag zahlen muss.

        • Die Frage wurde jetzt hier schon mehrfach beantwortet (u.a. von eSchorsch und eLegal):
          * Für den Zeitraum, in dem die Bedingungen für eine Ruhezeit vorliegen, fällt ein KV-Beitrag auf Basis der letzten Gehalts an. Allerdings erst, nachdem die Abfindung ausgezahlt worden ist.
          * Ob und für welche Dauer die Bedingungen für eine Ruhezeit vorliegen, kannst Du hier nachlesen: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit
          * Wenn die ordentliche Kündigungsfrist des AGs eingehalten wurde, darf es keine Ruhezeit geben. Und damit auch keine KV-Beiträge auf Basis des letzten Gehalts.
          * Diese ganzen Betrachtungen gelten für alle, die freiwillig gesetzlich versichert sind. Der Versicherungsstatus VOR dem Dispojahr spielt dabei keine Rolle.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier ich wurde direkt von Claudia-D gefragt und habe darauf geantwortet bin seit dem 25 Februar im diesaem Forum und habe Ähnliche Berichte nicht gelesen deswegen kam die Antwort doppelt.
            wenn ich das gewusst hätte, hätte ich darauf verwiesen
            Grüße Karl-Heinz

          • @Karl-Heinz: Meine Antwort war auch an Blümchen gerichtet. 😉

            Aber ansonsten: Alles kein Problem!

            Gruß, Der Privatier

          • Danke Euch! Mir war das auch soweit klar, weil eSchorsch und eLegal es erklärt haben. Nur dieser Beitrag hat mich etwas irritiert. Ich muss gestehen, dass es für mich nicht immer verständlich ist, da ich mich nie mit diesen Themen beschäftigen musste.

  6. Es geht um die GKK Beiträge korrekt?
    Ich habe den Text so verstanden:
    Ab Auszahlung der Abfindung (Zufluss) gilt
    Abfindung/letzter Gehalt = Anzahl Monaten in denen die GKK die Abfindung berücksichtigen darf
    ABER diese Monaten sind durch 158 SGB III gedeckelt!
    Das ist sehr wichtig, da dadurch
    1. reduziert sich die Anzahl der Monaten:
    1a Anzal Monaten = Kündigungsfrist AG wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen ist
    1b Anzahl Monaten = Max 12 (bzw. weniger älter man ist, und länger das Arbeitsverhältnis war) falls die ordentliche Kündigung ausgeschlossen war
    2. gezählt werden die Monaten ab Unterschrift des Aufhebungsvertrages.
    De facto verwendet die GKK die gleiche Regel wie die Arbeitsagentur im Fall von RUHEzeit.
    Bei Ruhezeit zahlt die Arbeitagentur keine KK (Bei Sperrzeiten ja) und die GKK kassiert weiter was sie bis dato monatlich kassiert hat, anstatt 170€ (Minimum Betrag)
    Im Fall von Dispositionsjahr wird die GKK die Regel auch anwenden.

    • „Abfindung/letzter Gehalt = Anzahl Monaten in denen die GKK die Abfindung berücksichtigen darf“

      Mir wäre es lieber wenn Du das nicht geschrieben hättest, denn das ist eine andere Baustelle. Die Formel ergibt die Anzahl der Monate in denen man nicht in die kostenfreie Familienversicherung darf. Da begrenzt auch kein 158SGB3.

      • Du hast 100i% recht
        Mein Fehler !
        Kann man den Kommentar löschen?
        Wenn er nicht korrekt ist, soll lieber nicht in Netz sein.

      • eSchorsch hat natürlich Recht mit seiner Kritik.
        Aber ich möchte den Kommentar trotzdem so stehen lassen. Auch Fehler sind ja oftmals lehrreich.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Herr Privatier,
          super Beiträge auf Ihrer Seite. Lauter „Profiprivatiers“ 😉 und ich habe schon viel gelernt. Aber die letzten Kommentare von DieTante und eSchorsch haben mich etwas verwirrt.
          Ich bekomme Ende Dezember 2021 eine Abfindung. Kündigungsfrist wird nicht eingehalten. Danach Sperrzeit, Ruhezeit usw. und ich muß mich in 2022 freiwillig versichern ( bin ich jetzt auch schon ). Zahle den Höchstbetrag – alles gut bis dahin. Aber was möchte die Krake (für Krankenkasse) dann noch zusätzlich an Beitrag haben von der Abfindung ? Vielen Dank vorab

          • @Twostrokepower:

            Die Krankenkasse kann nach der Zahlung der Abfindung Beiträge in bisheriger Höhe bis zum Ende der Ruhezeit berechnen. Wie lange die Ruhezeit dauern darf, habe ich in folgendem Beitrag erläutert: https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit

            Und schon einmal der Hinweis: Einige Krankenkassen sehen das anfangs schon mal etwas anders! 😉

            Gruß, Der Privatier

  7. Hallo,
    durch einen Tipp im Kollegenkreis bin ich auf das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ gestoßen. Hab’s gekauft und bin nach wenigen Tagen fast durch. Beim Thema Krankenversicherung auf Seite 259 wird eher beiläufig erwähnt, daß bei einer freiwilligen Versicherung die Abfindung gar nicht angerechnet wird, falls die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Ich finde, dass dies sehr relevant ist und näher beleuchtet werden müsste. Oder habe ich irgendwo was übersehen?

    Ich hoffe auf eine schnelle Rückmeldung, da ich meinen Aufhebungsvertrag schon in der Hand habe.🤗

    • Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas erweitert. Bitte nur diese Version zukünftig verwenden.

      Der Zusammenhang zwischen Abfindung/Kündigungsfrist/Krankenkassenbeiträgen ist ganz sicher mehrfach im Buch beschrieben. Erstmalig im Kapitel 3.5 „Abfindung und Krankenkasse“ ab Seite 56 (da gibt es sogar einen Merksatz!). Später dann noch einmal im Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Ruhezeit, ab S.174.

      Wenn Sie es hier auf dieser Seite einmal nachlesen wollen, werfen Sie bitte einmal einen Blick in die FAQ-Liste unter „Abfindung -> Abfindung und Krankenversicherung“ .

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen, lt. Krankenkasse spielt es keine Rolle, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde oder nicht. Die Aussage habe ich von Seiten der Krankenkasse erhalten; Die Abfindung würde so oder so zur Berechnung herangezogen. In den Unterlagen, die mir die Krankenkasse für die Berechnung meiner freiwilligen Beiträge zugeschickt hat, ist auch keine Abfrage bzgl. einer Kündigungsfrist enthalten. Für mich persönlich war die Aussage positiv, weil die Kündigungsfrist bei mir nicht eingehalten wurde. Ist aber natürlich möglich, dass die MA der Krankenkassen nicht richtig informiert sind. Gruß Claudia-D

        • @Claudia-D: Es mag sein, dass Ihre Krankenkasse hier eine besondere Sichtweise hat. Die Details wären dann ggfs. einmal zu untersuchen.

          Ich möchte aber alle anderen Leser darauf hinweisen, dass dies keinesfalls eine allgemein gültige Aussage darstellt!

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            natürlich möchte ich keine falschen Aussagen hier kundtun, vielmehr ging es mir nur die Info, dass die Krankenkassen bzw. einige Sachbearbeiter dort nicht wirklich informiert sind und evtl. diese Aussage tätigen (wie eben in meinem Fall)
            Gruß, Claudia-D

        • Claudia-D, verstehe nicht, warum es für dich positiv war, wenn die Abfindung angerechnet wird?! Dann zahlst du ja mehr, als den Mindestbeitrag.

      • Da hab ich ja Glück, dass meine gesetzliche KK mir nur den Mindestsatz von 200 € berechnen möchte. Hier die Fakten: Unterschrift im März, Ausscheiden aus der Firma zum 30.06.21. Abfindung im Jan. 2022, 6 Monate Kündigungsfrist. Somit liegt die Abfindungszahlung außerhalb dieser Frist.

        • @Karl-Heinz-H: Nein, das ist kein Glück, sondern eine völlig normale und korrekte Vorgehensweise. Den Grund haben Sie bereits selber richtig erkannt: Die Abfindungszahlung außerhalb der Kündigungsfrist!

          Und das ist genau das Thema, das im obigen Beitrag erläutert wird.

          Gruß, Der Privatier

          • Das verstehe ich jetzt aber nicht. Es ist natürlich gut für Karl-Heinz-H aber nach der jetzigen Recherche bin ich davon ausgegangen, dass wenn man sich freiwillig bei der Krankenkasse versichert und eine Abfindung erhält dieses mit dem letzten Bruttogehalt verrechnet wird, ungeachtet dessen, ob man nun eine Auszeit nimmt oder eine Ruhezeit von der Agentur für Arbeit bekommt. Hierzu auch der Text: https://www.finanztip.de/krankenkassenbeitrag-auf-abfindungen/

            Es ist zwar richtig, dass Abfindung nicht herangezogen werden aber nur dann, wenn ein anderer Versicherungsträger die Zahlung der Beiträge zu Krankenkasse übernimmt oder man einer sozialverischerungspflichtigen Tätigkeit nachgeht.

            Oder habe ich etwas übersehen ?

            Hier habe ich gerade unter Variante 5 gelesen: https://www.steuertipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/krankenversicherung-krankheitskosten/ende-50-und-abfindung-was-wird-aus-der-krankenversicherung

            Man könnte während dem einem Jahr einen Minijobs annehmen, der 450,01 Euro entspricht, muss man natürlich auch erst finden und dann zahlt man in die Krankenkasse ein und muss weder 200 noch 900 Euro bezahlen. Mittels Stammrecht: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/hoeheres-arbeitslosengeld-beim-bundessozialgericht-erstritten/details/anzeige/

            Müsste die Arbeitsagentur das ALG 1 basierend aus dem Jahr 2021 erwirtschafteten Bruttogehaltes errechnen.

          • @rainer-B

            Ja, Du hast was übersehen. Die Abfindung darf erst dann „angerechnet“ werden nachdem sie ausgezahlt wurde. Davor nicht. Bei Karl-Heinz-H wurde sie erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgezahlt und nach Ablauf der K-Frist erfolgt generell keine „Anrechnung“ mehr.
            Rechtliche Herleitung siehe oben im Beitrag

          • @Rainer-B:
            Es geht im Beitrag oben (wie übrigens bei allen Beiträgen hier auf der Seite) um Gestaltungen, die sich für einen (angehenden) Privatier ergeben, also für jemand, der keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgehen möchte.

            Für jemand, der weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben möchte (auch als Midi-Job) ergeben sich oftmals abweichende Regelungen. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen werden aber hier auf „Der-Privatier“ höchstens einmal am Rande behandelt.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Es ist aber zutreffend, dass über einen Midi-Job die gesetzliche KV abgedeckt ist. Wichtig aber: Midi-Job! nicht Mini-Job.

      • Hallo Privatier,

        zu erst einmal vielen Dank für die tolle und hilfreiche Website bzw. Buch !!
        Ich hätte eine Frage zur Auszahlung Abfindungssumme,
        folgender Sachstand:
        – 03/2021 Aufhebungsvertrag unterschrieben
        – 09/2021 Beschäftigungsende
        – 01/2022 Auszahlung Abfindungssumme
        – 01/2022 Einzahlung in Altersvorsorge(Rente)und Krankassenbeitrag um Steuerlast zu
        mindern

        Frage: werden die Einmalbeiträge gleich steuerlich in der Abfindungssumme berücksichtigt oder bekomme ich diese erst in der Einkommensteuererklärung zurück ?

          • Ich habe keine weitere Einkünfte in 2022 , das habe ich dem AG schon mitgeteilt.
            Bzgl. Einzahlungen für Altersvorsorge und Krankassenbeiträge hätte ich lt. Privatier – Abfindungsrechner ein Steuervorteil von ca. 50.000€ ! Die ich dann erst mit dem nächsten EkSt- Bescheid erhalten werde. Richtig ?

  8. Hallo zusammen,
    erstmal danke an den Privatier für seine sehr informative Homepage und das dazu gehörige Buch (das seit einer Woche unter meinem Kopfkissen liegt…den seinen gibt’s der Herr im Schlaf :-))
    ich hätte jetzt mal eine Frage zum Thema GKV und Auszahlungszeitpunkt der Abfindung.
    Folgende Situation: Unterschrift Auflösungsvertrag im Mai ’21, ordentliche Kündigungszeit kann nicht eingehalten werden da ich ordentlich nicht mehr kündbar bin.
    Auszahlung vom AG dzt. geplant für Januar ’22. Ab Januar ’22 Dispojahr. Spricht steuerlich oder aus Sicht AA etc. etwas dagegen, wenn ich mir, um bis Jahresende in der Familienversicherung meiner Frau unterzukommen die Abfindung erst im Dezember ’22 auszahlen lasse (außer das ich ein Jahr auf die Zahlung warten muss ;-))
    Bin gespannt auf die Antworten…

    • Hinweis: Bitte verwenden Sie zukünftig den von mir abgeänderten Namen.

      Aus Sicht von Finanzamt und Arbeitsagentur sehe ich da keine Probleme.
      Zu bedenken wäre jedoch, dass immer ein Insolvenz-Risiko des AGs besteht und eine Abfindung im Zweifelsfall auch nicht vererbbar ist…

      Gruß, Der Privatier

  9. Hallo Privatier,

    danke für die schnelle Rückmeldung. Insolvenz-Risiko sehe ich bei DEM AG (Südd. Automobilhersteller ;-)) eher nicht.
    Ich meine, die Abfindung ist nur zwischen dem Zeitpunkt der Unterschrift und dem Austrittszeitpunkt nicht vererbbar. Im Zeitraum nach Beendigung des AV und der tatsächlichen Auszahlung sollte die Abfindung bereits vererbbar sein…

    Gruß,
    Tom

  10. Hallo Privatier!
    Ich habe bis Ende März diesen Jahres ALG 1 erhalten unter Berücksichtigung der StKl III, die ich bereits vorher seit einigen Jahren hatte. Ab diesem Monat verdienen mein Partner und ich in etwa gleich und außerdem wird mein Partner voraussichtlich im Oktober eine Abfindung erhalten, daher haben wir überlegt, eine Änderung ab Juni auf IV/IV zu beantragen. Meine Frage ist jetzt: Interessiert diese Änderung evtl. noch das AA rückwirkend, da es ja dasselbe Steuerjahr ist?
    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe und viele Grüße!

    • Nein, rückwirkend hat der geplante Wechsel der Steuerklassen keine Wirkung.
      Wenn Sie Ihren ALG-Anspruch vollständig aufgebraucht haben bzw. in nächster Zeit kein weiterer Bezug von ALG bevorsteht, können Sie Ihre Steuerklassen ohne Bedenken wechseln.

      Gruß, Der Privatier

  11. Moin,
    ich habe hier noch einmal eine Nachfrage: Wenn ich die Auszahlung einer Abfindung bei NICHTeinhaltung der Kündigungsfrist von 12 Monaten und Ausscheiden zum 30.11.2021 z.B. anstelle von Januar 22 auf April 22 verlegen würde, wie würde dann die Sichtweise zum Thema Ruhezeit bei der GKV aber auch beim AfA aussehen ? GKV: bis 04/22 dann noch mit Familienversicherung bzw. Mindestbeitrag möglich, danach dann unter Zahlung des Höchstbeitrages (für wie lange ?)? AfA: Anrechnung der Ruhezeit ab Ausscheiden aus dem Unternehmen (30.11) oder ab Auszahlung der Abfindung? Geplant ist, mit Hilfe des Dispojahres zum 02.12.2022 ALG zu beantragen. Es wäre toll, wenn hier jemand helfen könnte. Danke im Voraus.

    • Moin Ambassador,

      hierzu bitte nachfolgenden Link unter „weitere Optimierung“ Punkt b) inklusive Beispiel weiterlesen.

      https://der-privatier.com/abfindung-der-auszahlungstermin/

      Abgestellt auf deine jetzige (neue) Frage:

      Mit dem Attest liegt bei dir ein „wichtiger Grund“ vor. Damit wird keine Sperrzeit von der AfA verhängt. Außerdem legst du ein Dispositionsjahr vom 01.12.2021 bis 01.12.2022 ein.

      Zum Thema Krankenkassenbeiträge …

      Krankenkassenbeiträge: vom 01.12.2021 bis 31.03.2022 wären eventuell möglich:

      1. Familienversicherung (wenn die Voraussetzungen vorhanden sind)
      2. freiwillige KK-Versicherung mit ca.210€/Monat, wenn die monatlichen Einkünfte unter/bis ca.1097€ liegen
      3. ab 01.04.2022 bis 01.12.2022 KK-Beitrag in Höhe des letzten Gehaltes (AG+AN Anteil)

      Ab 02.12.2022 ALG1-Block, damit KK-pflichtversichert, die KK-Beiträge werden von der AfA an die KK überwiesen.

      Gruß
      Lars

      • Perfekt Lars – so hatte ich es mir gedacht. Damit weiß ich, an welchen Stellschrauben ich drehen kann bzw. darf, um die KK-Beiträge im Rahmen zu halten. Danke für die tolle und schnelle Hilfe und die guten Ratschläge hier im Forum. Man fühlt sich nicht allein in einer kritischen Zeit eines jeden ANs, wenn das Arbeitsverhältnis beendet (wird).

  12. Hallo,
    gibt es etwas an meinem Fall zu optimieren/beachten? Ich gelte ja aktuell als Arbeitnehmer…
    1. Ausscheiden beim AG ZUM 1.7.21
    2. Übertritt in Transfergesellschaft (80% nto. Inklusive Transfer-Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt) ab 1.7.21 bis 30.6.22
    3. Abfindung vom alten AG kommt Ende Januar 2022
    4. Wechsel von PKV zu GKV zum 1.7.21

    • Moin Steffen,

      das Transferkurzarbeitergeld (60% oder 67% = mit Kindern) ist steuerfrei unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Der Aufstockungsbetrag (hier 20% oder 13% ???) kann unter Umständen als außerordentliche Einkünfte mit der Fünftelregelung versteuert werden … bzw. darf nicht ermäßigt versteuert werden!

      Wenn im Sozialplan durch den alten AG eine „Aufstockung“ vereinbart wurde, ist dies eine Entschädigung für entgangene Einnahmen. (damit greift die Fünftelregelung)

      Wenn der Aufstockungsbetrag jedoch von der Transfergesellschaft selbst geleistet wird, dann unterliegt der Aufstockungsbetrag dem persönlichen Steuersatz. (BFH Urteil vom 12.03.2019)

      https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/keine-steuersatzermaessigung-fuer-aufstockungsbetraege-zum-transferkurzarbeitergeld/

      … bitte hierzu den „dreiseitigen“ Vertrag = Transferarbeitsvertrag noch einmal lesen/prüfen.

      Das Transferkurzarbeitergeld schmälert nicht die max. Altersvorsorgesumme in Bezug auf die steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung in 2022. (jedoch stellt das TG KUG Einnahmen dar, welche sich steuerlich nicht optimal auf die Abfindungszahlung auswirken … dito wie hier öfters besprochen der Bezug von ALG1.)

      Gruß
      Lars

  13. Hallo an alle,
    als aller erstes Wünsche Ich alles Gute und eine gute Besserung für die Familie.

    Habe kürzlich vor einer Woche einen Aufhebungsvertrag unterschrieben zum 31.12.2021 mit Abfindung. Kündigungsfrist 7 Monate
    Bin seit 03/2021 Arbeitsunfähig Krankgeschrieben und erhalte Krankengeld.
    Eine schwere Entscheidung aber es müsste halt dazu kommen.
    Nun wie ist jetzt die genaue Berechnung bzw. Sperre bei Arbeitsamt ?
    Bekomme Ich Weiterhin Krankengeld?
    Dispojahr während Krankengeld möglich ?
    Wann fängt die Ruhezeit .. nach Unterschrift oder Austrittsdaatum?

    • Moin Tom-1978,

      ich vermute Jahrgang 1978 = damit 43 Jahre alt?

      „Nun wie ist jetzt die genaue Berechnung bzw. Sperre bei Arbeitsamt ?“

      Eigentlich ist eine Sperre fällig. Lag jedoch vom Arzt ein Attest vor (Ausstellung Attest vor Unterzeichnung Aufhebungsvertrag), welches eine Fortführung des AV`s auf Grund des Gesundheitszustandes nicht erlaubt, wird keine Sperre von der AfA verhängt.

      … siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III S.22 Punkt 159.7.1 Sachverhaltsfeststellung)

      4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes grundsätzlich ein Gutachten der Fachdienste einzuholen.

      „Bekomme Ich Weiterhin Krankengeld?“

      Ja, über den 01.01.2022 hinaus. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für 78 Wochen, hier sind 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den AG jedoch schon inbegriffen.
      (Ab 01.01.2022 frw. gesetzlich versichertes KK-Mitglied)

      „Dispojahr während Krankengeld möglich ?“

      Das ist kein „echtes/reguläres“ Dispositionsjahr. KG stellt wie ALG1 eine „Lohnersatzleistung“ dar und unterliegt damit dem Progressionsvorbehalt = erhöht damit die Steuer. Bitte hierzu den vom Privatier bereitgestellten Abfindungsrechner rechts oben benutzen und eine Simulation für 2022 starten. (Abfindung eingeben, bei Lohnersatzleistung das Krankengeld eingeben und ein Blick auf die Steuer werfen)

      „Wann fängt die Ruhezeit .. nach Unterschrift oder Austrittsdaatum?“

      Ruhezeit AfA (Nichteinhaltung der „ordentlichen Kündigungsfrist)
      siehe §158 Abs.1 SGB III

      (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

      Siehe hierzu der letzter Satz = Tag der Vereinbarung …

      Ruhezeit bei KK
      (Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist)
      Da die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, wird die Abfindung ab Auszahlung von der KK verbeitragt.

      Gruß
      Lars

  14. Weiß wirklich nicht wie Ich danken soll… Herzlichen Dank. Habe vergeblich an sovielen Stellen versucht die letzten Tage Antworten auf meine Fragen finden.
    Nun man muß sich normalerweise alles vor dem Unterschrift erkundigen, es ist halt passiert.
    Den Attest möchte mein Arzt noch ausstellen, ist es aber wichtig da doch meine Sperrzeit ausläuft ?

    Nach all den Punkten habe Ich noch eine letzte Frage.
    Wie verhält sich das ganze,wenn Ich voraussichtlich weiterhin Arbeitsunfähig bleibe?Also falls es zu einer Aussteuerung kommt.
    Wenn nicht müsste ab 01/2022 den Höchsatz bis 05/2022 für die Krankenkasse bezahlen .(ist das richtig)
    Habe leider eine chronische und derzeit nicht heilbare Krankheit.

    • Deine Sperrzeit (Sanktion wegen Arbeitsaufgabe „ohne Attest“) würde erst nach einem Dispojahr auslaufen, daher ist es wichtig dass dein Arzt das entsprechend bescheinigt.
      Wenn Du ab 1/2022 immer noch krank/arbeitsunfähig bist, dann gibt es weiter Krankengeld und Du bist darüber auch krankenversichert.
      Wenn nicht, dann nicht automatisch Höchstsatz, sondern das was bisher fällig wurde. Allerdings AG + AN Anteil. Kann also durchaus auch Höchstsatz bedeuten, wenn vorher über BBG.
      Wie lange die Ruhezeit dauern könnte, ist hier beschrieben https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/ Kannst ja noch überprüfen ob die Zeit nach „Tabelle“ weniger ergeben würde als die 7 Monate nach Kündigungsfrist.

      Wenn der Arzt ein Attest ausstellt und Du ab Juni wieder arbeitsfähig bist, dann kannste ab da auch ALG1 beziehen. Ob das sinnvoll ist musst Du entscheiden. Es kommt auch darauf an, wie deine weitere Lebensplanung aussieht. Hier sind alle Empfehlungen auf das Thema Privatier und nicht mehr arbeiten zugeschnitten. Wenn du Anfang Vierzig bist und noch einige Jahre arbeiten musst, dann kann es sinnvoll sein, die hohe Steuerlast 2022 zu schlucken und möglichst bald wieder in Lohn und Brot zu gelangen.
      Kopf hoch, nicht aufgeben, wir drücken die Daumen.

  15. Mir (50J.)wurde kurzfristig ein Aufhebungsvertrag zum 30.12.21 angeboten.
    Kündigungsfrist wäre 30. April 22
    Auszahlung Abfindung im Januar 22
    Ich bin freiwillig versichert in der BKK
    Das Ruhensgeld wurde mir bereits von der BKK „angedroht“
    Kann ich es umgehen, indem ich im Januar irgend einen Job annehme, bei dem ich in die GKV rutschen würde, mich während der Probezeit nach 14 Tagen kündigen lasse? Ich weiß, es ist dem neuen AG gegenüber nicht nett. Aber Ruhensgeld ist auch nicht nett… Oder würde die BKK dann trotzdem noch die Differenz/Entgangenen Beiträge GKV/freiwillige Versicherung von mir verlangen? Wäre nach diesen 2 Wochen automatisch die Sperrzeit durch das Arbeitsamt vorbei?

    …was mich zusätzlich verunsichert ist der Austritt zum 30.12. Gibt es da eine fiese Falle? Lt. Personalabteilung ist es nicht anders möglich.

    • nein
      ja, bis auf die 14 Tage Pflichtversicherung
      nein

      Der AG möchte in 2021 Personal abbauen und nicht erst in 2022, daher darf man am 31.12 nicht mehr auf der Lohnliste stehen. Ich vermute dass die Tantiemen der GF teilweise daran gemessen werden, daher Abbau zum 30.12.
      Ich sehe keine Nachteile, mein Ende war auch der 30.12

      • Schade, dachte schon ich hätte einen superschlauen Trick gefunden ;).

        Gibt es eine andere Möglichkeit das Ruhensgeld zu verkürzen? Außer Auszahlung auf z.B. Juni verschieben.

        Aber Danke für den Hinweis mit dem 30.12. das beruhigt mich.

        • Du hast es richtig erkannt, die Auszahlung im Juni verhindert dass die KK die Abfindung im Januar bis April verbeitragen darf.
          Das ist eigentlich noch schlauer 😉

  16. Hallo Privatier,

    zu meiner Situation:
    Geboren im Mai 1968.
    Seit 12/2001 im Unternehmen beschäftigt.
    lt. Metall Tarifvertrag ordentlich unkündbar.
    Wegen fortgesetztem Mobbing durch meine Chefin (Attest ist in Arbeit) werde ich meine Beschäftigung aufgeben müssen. Lt. Arbeitsamt muß ich dann nicht mit einer Sperre des ALG rechnen.
    Abfindungsangebot mit Ausscheiden zum 31.07.2022 und Zahlung einer Abfindung liegt vor und ist noch nicht unterschieben.
    Aus der Summe der Abfindung berechne ich eine Ruhezeit bis zum ALG Bezug von 7,2 Monaten.
    Nun habe ich die Auskunft der KV (freiwillig gesetzlich versichert) bekommen, daß ich während dieser Ruhezeit den Höchstbeitrag zahlen muß.

    Folgendes Szenario habe ich mir durch Eure guten Ratschläge überlegt:
    Arbeitslosmeldung erst zum 01.06.2023: Um damit die Bezugszeit ALG von 15 auf 18 Monate zu verlängern.
    Auszahlung der Abfindung auch erst zum 01.06.2023: Damit müßte man doch die Zahlung des Höchstbetrages bei der KV vermeiden können, da der Zufluß der Abfindung mit dem Beginn der Bezugszeit ALG zusammenfällt und ich damit dann pflichtversichert bin.

    Reichen diese Zeiträume oder muß man doch ein ganzes Jahr warten (Dispojahr) um die Zahlung des KV Höchstbeitrags zu vermeiden?

    Vielen Dank für Euren Rat.
    Grüße Gerd

    • Wenn es nur darum geht, die Höchstbeiträge zur GKV zu vermeiden, würde es ausreichen, wenn die Auszahlung der Abfindung nach Ablauf der Ruhezeit terminiert wird (das ist ja übrigens die Hauptaussage des obigen Beitrages).
      Wenn also die Berechnung der 7,2 Monate richtig ist, dann darf die GKV nach Ablauf dieser Zeit die Abfindung nicht mehr berücksichtigen.

      Wenn allerdings ohnehin schon 11 Monate Wartezeit bis zum Start des ALG1 eingeplant sind, würde ich dann auch 12 Monate warten. Ein volles Dispojahr vermeidet ja auch die Folgen einer Sperre.

      Gruß, Der Privatier

  17. Hallo,
    Danke ch hätte eine Frage zur Auszahlung Abfindungssumme, bzw. Krankenkasse Ruhezeit, was darf die Krankenkasse hier noch von mir vordern?

    folgender Sachstand:
    – 03/2019 Aufhebungsvertrag unterschrieben
    – 30.09/2021 Beschäftigungsende
    – 01/2022 Auszahlung Abfindungssumme
    – 01.01.2023 ALG I

    Danke schon einmal für jede kompetente Grüße

  18. Danke, ich bin freiwillig bei einer BKK versichert und diese möchte gerne meinen Aufhebungsvertrag einsehen

    • Wie soll die KK denn auch sonst erkennen, dass die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Es sollte kein Problem sein, da eine Kopie einzureichen.

  19. @stan @ratatosk
    In diesem Fall ist die Kündigungsfrist eingehalten und die Abfindung sollte bei der KV nicht angerechnet werden. Die Auszahlung der Abfindung erfolgte aber 01.2022, also zu einem Zeitpunkt, an dem stan freiwillig versichert war bzw. ist. Kann hier die BKK noch nachträglich die Abfindung als Einkommen anrechnen?
    Bei mir ist der Fall ähnlich gelagert, deshalb die Frage.
    Danke schon mal für Rückmeldungen.

    • @ wms
      Vielleicht einfach nochmal den Beitrag oben lesen, das angeführte Beispiel des Privatiers ist doch recht anschaulich.
      Also, erst AB Auszahlung und nur insoweit als eine evtl. Ruhezeit DANN noch nicht abgelaufen ist.
      Entweder die Abfindung ist wg. „Ruhezeit“ tlw. beitragspflichtig und zwar sofort, oder eben nicht, auch nicht nachträglich.

      Grüsse
      ratatosk

    • Grundsätzlich kann die BKK auch nachträglich die Abfindung verbeitragen, wenn die Abfindung beitragspflichtig war.

      „In diesem Fall ist die Kündigungsfrist eingehalten und die Abfindung sollte bei der KV nicht angerechnet werden.“
      Zusatz: maßgeblich ist die arbeitgeberseitige Kündigsfrist.
      Ist die eingehalten, dann ist die Abfindung bei der KV nicht anzurechnen.

  20. @ratatosk @eSchorsch @Privatier

    Vielen Dank für die kompetenten Antworten.
    Für mich bleibt aber trotzdem die Frage offen, ob der Zufluss der Abfindung in der Zeit der freiwilligen Versicherung von der KV nicht doch als Einkommen gerechnet werden kann, obwohl die Voraussetzungen für Nichtanrechnung (Kündigungsfrist eingehalten, keine Ruhezeit etc.) erfüllt sind.
    An anderer Stelle heißt es, dass bei freiwilliger Versicherung alle Einkünfte zählen.
    Die Überprüfung bei der KV erfolgt nachträglich mit dem Steuerbescheid für das entsprechende Jahr, in dem ja dann die Abfindung auftaucht.
    Wenn das ein Gedankenfehler meinerseits sein sollte und der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung in diesem Fall keine Rolle spielt, wäre es evtl. gut diesen Sachverhalt an entsprechender Stelle im Buch zu vermerken.(„Privatier“)

    Viele Grüße
    wms

  21. Die Techniker Krankenkasse hat auf meine Abfindung den vollen Betrag erhoben, obwohl ich die Auszahlung ins Folgejahr verschoben habe, ihr die entsprechenden Paragraphen gemailt habe sowie die Websites zB der Daimler BKK und einen enstsprechenden Artikel auf Finanztip. Die Rechtsabteilung bleibt ungerührt bei ihrer Auslegung, dass einschränkungslos das Zuflussprinzip gilt. Ich habe nun Klage vorm Sozialgericht eingericht.

    • Wenn die Auszahlung im Folgejahr war und die TK das Zuflussprinzip anwenden will, dann ist es doch das was du beabsichtigt hast.
      Oder gibt es Zweifel, wann der Zufluss war?
      Oder steht im Vertrag etwas anderes als dann tatsächlich gezahlt wurde? (Datum)
      Oder beharrt die TK gar nicht auf dem Zuflussprinzip, sondern auf etwas anderem?
      Ich kann aus dem Beitrag nur erkennen, dass ein Problem vorliegen soll. Aber nicht um welches Problem es sich handelt.

      Ich habe eine dunkle Ahnung.
      Wurde ein Antrag auf frw. Versicherung, ein Abfindungsvertrag und eine Einkommensauskunft (samt kleiner Zinseneinkünfte) eingereicht und daraufhin ein Beitragsbescheid erstellt?
      Und dann wurde mit dem AG eine Verschiebung der Abfindung vereinbart?
      Und die TK beharrt jetzt auf dem in ihren Augen gültigen Beitragsbescheid?

    • Mir wird aus dem Kommentar auch nicht klar, was genau das Problem ist. Die Formulierungen lassen allerdings vermuten, dass hier irgendwo große Mißverständnisse vorliegen.
      Um das besser beurteilen zu können, müssten dann ein paar mehr Details zum Sachverhalt bekannt sein.

      Gruß, Der Privatier

  22. Ich hätte noch einmal eine konkrete Frage, die bestimmt schon oft behandelt wurde. Wann startet der Ruhezeitraum? Kann es sein, dass der Ruhezeitraum mit dem Zufluss der Abfindung startet? Wenn ich das richtig verstanden habe stimmt das nicht, aber meine Krankenkassenmitarbeiterin hat so etwas angedeutet. Sie wusste nicht, dass wenn die Abfindung erst nach über 1 Jahr (Datum des Aufhebungsvertrages) gezahlt, wird keine Krankenkassenbeiträge mehr auf die Abfindung fällig sind.

    • „Wann startet der Ruhezeitraum?“
      Am ersten Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
      Es muss aber dennoch geprüft werden, ob überhaupt eine Ruhezeit verhängt wird.
      https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/

      „Kann es sein, dass der Ruhezeitraum mit dem Zufluss der Abfindung startet?“
      Nein. Aber bevor die Abfindung nicht geflossen ist, darf die GKV die Abfindung nicht zur Beitragsberechung heranziehen: Ruhezeit ist Januar bis April
      die Abfindung wird erst im Mai ausgezahlt = keine Verbeitragung
      die Abfindung wird am 15. März ausgezahlt = für den Rest des März und den ganzen April wird verbeitragt.

  23. Hallo in die Runde. Nach Einhaltung der ordentlichen Kündigungfrist bin ich seit Oktober arbeitslos und beziehe auch direkt ALG1. Zum Jahreswechsel auf 2024 werde ich mich vom Arbeitsmarkt abmelden, da im Januar 24 die Abfindung kommt. Mir ist nicht klar, wie dann die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung den Monatsbeitrag kalkulieren wird. Ist die Abfindung dann zu berücksichtigen oder nicht? Es gibt keine weiteren Einkommen in dem Jahr. Ich bin ledig. Danke euch schon jetzt,
    MfG Nafets2023

    • Moin Nafets2023,

      wurde die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, wird die Abfindung nicht verbeitragt. Wenn die monatlichen Einkünfte in 2024 < 1178,33€ liegen, werden ca.230€ für KK+PV fällig.

      Gruß
      Lars

  24. Hallo Lars,
    Ja, die gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten wurde eingehalten.
    Kündigung im Februar, ausgeschieden zu Ende September, seitdem ALG1.
    Danke für deine schnelle Antwort.
    MfG Nafets2023

    • Hallo Nafets2023,

      mein Fall ist in diesem/nächsten Jahr exakt gleich zu beurteilen.

      Kündigung zum 30.09.(Kündigungsfrist eingehalten) – danach ALG1 – Abmeldung vom ALG1 in 2025 (dadurch freiwillig gesetzlich Krankenversichert) – Abfindungszahlung in 01/2025…

      Haben Sie mittlerweile weitere Erfahrungen sammeln können? Ist tatsächlich nur der Mindestbeitrag fällig? Oder wird die Abfindung mit herangezogen?

      Vielen Dank im Voraus 🙂

      Sepp

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