Kap. 9.3.2.9: Hinweise zum Dispositionsjahr: Verlängerte Rahmenfrist
In zwei vorangehenden Beiträgen habe ich bereits erklärt, dass sich zu Beginn des Jahres 2020 die sog. Rahmenfrist zur Prüfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld ändern wird.
Wer die Details dazu noch einmal nachlesen will, kann dies in den Beiträgen „Alles im Rahmen“ und „Verlängerung der Rahmenfrist“ finden.
Heute möchte ich einmal darstellen, welche Auswirkungen diese Gesetzesänderung auf die bisherigen Aussagen und Vorgehensweisen bei der Durchführung eines Dispojahres hat.
Übrigens: Wer sich sämtliche Hinweise zum Dispojahr noch einmal ansehen möchte, kann hier beim Beginn der Serie starten.
Verlängerte Rahmenfrist
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