Kap. 6.12: Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten
Bis Ende 2022 wurden zusätzliche Arbeitseinkünfte bei einem Bezieher einer vorzeitigen Altersrente teilweise auf die Rente angerechnet.
Im Laufe der Corona-Jahre wurden die Grenzen für die Anrechnung zunächst nur vorrübergehend angehoben und ab Anfang 2023 dann vollständig abgeschafft. Das heisst: Auch Bezieher einer vorzeitigen Altersrente können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dieser Verdienst auf die Rente angerechnet wird.
Dies bezieht sich jedoch ausschliesslich auf vorzeitige gesetzliche Altersrenten. Für den Bereich der Erwerbsminderungsrenten und der betrieblichen Altersvorsorgen gelten andere Regeln, die ich aber hier nicht erläutern möchte.
Hinweis: Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ergeben alle älteren Kommentare zu diesem Beitrag, sowie einige ehemalige Zusatzbeiträge z.B. über „nicht genutzte Rentenpunkte“ keinen Sinn mehr und wurden daher gelöscht.
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Hallo Privatier,
hier möchte ich mal nachfragen: Ist es nicht so, dass ich erst in der Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdienen kann? In der vorgezogenen Rente besteht doch weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze, allerdings mit einem Freibetrag i.H.v. 46.000,- EUR. Einkünfte darüber werden auf die Rente angerechnet.
Moin Thomas-M,
Nein, auch bei einer vorgezogene Altersrente wurde die Hinzuverdienstgrenze abgeschafft. Bei einer tEMR bzw. EMR gibt es jedoch weiterhin unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen.
Gruß
Lars
Danke für die Info!
Hallo zusammen, kürzlich habe ich diese Frage nach der Hinzuverdienstgrenze der Versicherung für meine Betriebsrente gestellt. Die Antwort war sinngemäß, „… man nimmt dazu seit dem (01.01.2023) keine Prüfung mehr vor.“ Vielleicht sollte jeder selbst jeweils diese Frage zur Hinzuverdienstgrenze seiner Versicherung stellen. Vielleicht wird das nicht bei jeder Versicherung gleich gehandhabt.
Viele Grüße
Reiner
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass sich die Aussagen oben im Beitrag ausschließlich auf gesetzliche Altersrenten beziehen. Bei anderen Rentenarten mag das anders sein – aber die sind hier nicht das Thema.
So kann es aber durchaus sein, dass in den Bedingungen für betriebliche Altersversorgungen Klauseln enthalten sind, nach denen Hinzuverdienste sich in irgendeiner Form auf die Höhe der Betriebsrente auswirken. Der Hinweis, dies vorab anhand der Vertragsunterlagen oder im Rahmen einer Beratung zu klären, ist daher durchaus berechtigt.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ich habe meinen Hinweis im obigen Beitrag entsprechend erweitert.
Empfehlung Steuerberater für das Jahr der Abfindungszahlung (finde die Referenz nicht mehr)
Liebe Mit-ForistInnen!
Ich bin am 31.12. am Ende meines Abfindungsjahres und möchte nun einen Steuerberater konsultieren, um ggf. vor Jahresende noch Maßnahmen zur Steuerminimierung umzusetzen.
Vor einigen Monaten hatte ich die Website eines Steuerberaters gefunden, der für einen Pauschalbetrag von ca. 500 Euro eine allgemeine Beratung genau zum Thema Steuern&Abfindung anbot.
Ich finde nun leider diese Referenz/den Link nicht wieder – ich war mir ziemlich sicher, die Kanzlei hier auf der Website gefunden zu haben. Irre ich mich?
War das vielleicht irgendwo in den Kommentare. Würde mich über jeden Hinweis freuen!
Moin Romy 2025,
wird sicherlich Herr M. Schmetz sein.
Kontaktadresse:
Steuerberatung Markus Schmetz
Malkastenstrasse 2
40211 Düsseldorf
TEL.: 0211 95432030
Kanzlei@stb-schmetz.de
Gruß
Lars