
Häufige Fragen (FAQ)
Inzwischen gibt es hier auf der Internetseite „Der Privatier“ ungefähr 500 Beiträge oder Seiten, die sich alle im engeren oder weiteren Sinne mit den Fragen befassen, die sich beim Schritt aus dem Berufsleben hin zum Privatier ergeben.
Von daher ist es für neue Leser manchmal schwierig, einen Überblick zu bekommen und den richtigen Beitrag zu einer gerade aktuellen Frage zu finden. Die Einteilung in einzelne Themengebiete (über das Menü zu erreichen) und die Suchfunktion können da zwar schon eine gute Hilfestellung bieten – aber ab sofort gibt es zusätzlich hier die Rubrik: Häufige Fragen (oder auch FAQ).
Eigentlich enthält die folgende Auflistung zwar gar keine echten Fragen, sondern eher wichtige Begriffe bzw. Stichpunkte, aber die Bezeichnung FAQ hat sich so eingebürgert und deshalb soll das hier auch so sein:
Häufige Fragen (FAQ)
- Auszahlungstermin:
Es kann für Steuern und Krankenkassenbeiträge vorteilhaft sein, den Auszahlungstermin auf einen Termin nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu legen. Mehr dazu in den Beiträgen:
"Termine im Aufhebungsvertrag" und "Abfindung: Der Auszahlungstermin" . - Fallen bei der Verschiebung:
Durch eine Verschiebung des Auszahlungstermins sollte jedoch nicht die Fünftelregel gefährdet werden, siehe: "Abfindung und Steuern: Besonderheiten" - Die Formulierung des Auszahlungstermins sollte eine vorzeitige Zahlung ausschliessen: "Falle bei der Verschiebung von Abfindungen"
- Abrechnung durch den Arbeitgeber:
Es wird dringend empfohlen, die geplante Abrechnung des Arbeitgebers vorher mit der zuständigen Abteilung abzustimmen. Hintergründe dazu in: "Abfindung - Jetzt die Abrechnung abstimmen" .
Es kann u.U. von Vorteil sein, anstelle einer Abfindung eine Einzahlung in die eigene Altersvorsorge (betriebliche AV oder gesetzliche Rente) zu vereinbaren.
- Altersvorsorge statt Abfindung:
Welche Varianten es gibt und wo deren Vorteile liegen, zeigt eine Übersicht im Beitrag:
"Altersvorsorge statt Abfindung". - Einzahlung in eine Direktversicherung:
Erläuterungen zur Vervielfältigungsregel in der betrieblichen Altersvorsorge. - Einzahlung des AGs in die gesetzliche Rentenversicherung
Eine nicht sehr häufig genutzte (aber dennoch sehr interessante) Möglichkeit schildert der Gastbeitrag eines Steuerberaters über die Ausgleichszahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen. - Wertguthaben an DRV übertragen
In Unternehmen, die die Möglichkeit eines Wertguthabens anbieten, gibt es eine weitere Möglichkeit: Nämlich die Einzahlung in ein Wertguthaben mit anschliessender Übertragung an die DRV.
- Sperrzeit:
Die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag wird von der Agentur für Arbeit ähnlich wie eine eigene Kündigung bewertet. Die Folge: Es gibt eine Sperrzeit. - Ruhezeit:
Wird die Kündigungsfrist (des AGs) nicht eingehalten, droht eine Ruhezeit mit Nachteilen für das ALG und die Krankenkassenbeiträge. Siehe Beitrag: Ruhezeit.
- Anspruch auf Abfindung:
Mit Ausnahme sehr weniger Fälle gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung! Deshalb hier auf der Seite kein Beitrag, aber etwas mehr dazu im Buch "Per Abfindung in den Ruhestand". - Höhe einer Abfindung:
Für die Berechnung der Höhe einer Abfindung gibt es keine festgelegten Regeln. Im Prinzip ist dies immer Verhandlungssache. Einige übliche Berechnungsmethoden finden sich im Beitrag "Die Höhe der Abfindung".
- Abfindungsrechner:
Einen ersten und schnellen Überblick über die zu erwartende Steuerbelastung liefert der Abfindungsrechner. Als Besonderheit ist dieser Rechner auch in der Lage, Sonderausgaben zu berücksichtigen! - Fünftelregel:
Eine Abfindung ist in voller Höhe zu versteuern. Es gibt allerdings mit der sog. Fünftelregel eine Erleichterung. Umfangreiche Hinweise mit Voraussetzungen, Berechnungsweg und vielen Beispielen gibt es in der Beitrag-Serie: "Hinweise zur Fünftelregel" - Steuern sparen:
Eine Zusammenfassung gängiger und effektiver Möglichkeiten zum Steuern-Sparen liefert der Beitrag "Steuern sparen bei der Abfindung". - Steuerklasse bei der Auszahlung:
Böse Überraschungen bei der Auszahlung der Abfindung kann man vermeiden, wenn man diesen Beitrag berücksichtigt: "Abfindung - Jetzt die Abrechnung abstimmen" .
- Auszahlungstermin und Steuern:
Es kann steuerlich sehr vorteilhaft sein, den Auszahlungstermin einer Abfindung in das Folgejahr zu verschieben. Siehe Beitrag: "Der Termin" - Auszahlungstermin u. Krankenkasse:
Wer gesetzlich krankenversichert ist, könnte mit einer Verschiebung der Auszahlung ggfs. einige KV-Beiträge sparen. Mehr dazu: "Abfindung: Der Auszahlungstermin" . - Abrechnung durch den Arbeitgeber:
Es wird dringend empfohlen, die geplante Abrechnung des Arbeitgebers vorher mit der zuständigen Abteilung abzustimmen. Hintergründe dazu in: "Abfindung - Jetzt die Abrechnung abstimmen" . - Fallen bei der Verschiebung:
Trotz Verschiebung sollte die Fünftelregel weiterhin möglich sein, siehe: "Abfindung und Steuern: Besonderheiten" und
die Formulierung des Aufhebungsvertrages sollte eine vorzeitige Zahlung ausschliessen: "Falle bei der Verschiebung von Abfindungen"
- Gesetzliche Krankenversicherungen:
Falls die Bedingungen für eine Ruhezeit gegeben sind, können Krankenkassen für diese Zeit Beiträge in alter Höhe berechnen. Mehr dazu im Beitrag: "Abfindung und Ruhezeit" . - Private Krankenversicherungen:
Die Beiträge zu privaten Krankenversicherungen sind nicht vom Einkommen anhängig und daher hat eine Abfindung keinen Einfluss.
- Erkenntnisse:
Man kann nicht früh genug damit beginnen, einen Finanzplan zu erstellen. Beitrag: "Der Finanzplan" . - Lebenserwartung:
Zwei Beiträge, die den Einfluss der Lebenserwartung auf einen Finanzplan verdeutlichen: "Die Lebenserwartung" und "Lebenserwartung und Finanzplan"
- Aufbau eines Finanzplans:
Vorschlag für einen einfachen Finanzplan mit Hilfe einer Tabellenkalkulation: "Vorschlag für einen Finanzplan" . - Finanzplan für die Folgejahre:
Fortführung eines einfachen Beispiels für die Folgejahre: "Finanzplan - Die Folgejahre" .
- Grafische Darstellung:
Visualisierung der möglichen finanziellen Entwicklung mit Hilfe einer grafischen Darstellung: "Finanzplan - Grafische Darstellung" . - Reales Beispiel:
Grafische Darstellung des Finanzplans des Privatiers aus dem Jahre 2013: "Mein eigener Finanzplan" .
- Rückblick:
Während ein Plan in der Regel auf die Zukunft gerichtet ist, empfiehlt es sich, gelegentlich auch einmal einen Blick zurück zu werfen: "Der Finanzplan im Rückblick" .
- Steuern auf Abfindung:
siehe unter Stichwort: Abfindung, Steuern und Fünftelregel
- Progressionsvorbehalt:
Erläuterung der grundsätzlichen Funktionsweise des Progressionsvorbehalts. - Abfindung und ALG:
Die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts im Zusammenwirken mit einer Abfindung: Hinweise zur Fünftelregel: Mit ALG-Bezug
- Abgeltungssteuer:
Im einfachsten Fall muss man sich um die Steuern auf Kapitalerträge nicht kümmern: Das Prinzip der Abgeltungssteuer. - Individueller Steuersatz:
Manchmal ist es aber empfehlenswert, die Abgeltung nicht in Anspruch zu nehmen! Mehr dazu im Beitrag: Die Besteuerung von Kapitalerträgen. - Die Anlage KAP:
Warum man die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung abgeben sollte: Die Anlage KAP. - Steuerplanung:
Durch geschickte Planung lassen sich bei Kapitaleinkünfte Steuern und ggfs. andere Abgaben beeinflussen. Siehe Beitragsserie: Steuerplanung.
Sonderausgaben sind gut geeignet, um mit sinnvollen Ausgaben die Steuerlast zu senken.
- Altersvorsorge:
Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder einen Rürup-Vertrag können bis zu ca. 25T€/50T€ das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Siehe Beiträge:
* Gesetzliche Rente und Rürup-Versicherung
* Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge - Krankenkasse:
Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen bis zu 3 Jahren senken das zu versteuernde Einkommen. Mehr dazu im Beitrag: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen. - Kirchensteuer:
Gezahlte Kirchensteuer zählen ebenso zu den Sonderausgaben. Bei Abfindungen ist außerdem eine Teilerstattung möglich. Mehr dazu: Die hohe Kunst der Steuerplanung. - Spenden:
Auch Spenden an wohltätige Organisationen oder politischen Parteien können dabei helfen, Steuern zu sparen. (ohne gesonderten Beitrag)
- Für gemeinsam veranlagte Ehepaare (oder eingetragene Lebensgemeinschaften) sollte man in besonderen Situationen auch immer mal eine Einzelveranlagung prüfen. Mehr dazu: Die Einzelveranlagung
- Grundlagen:
Wichtige Begriffe und die "normale" Vorgehensweise bei der Beantragung von Arbeitslosengeld: Eine Kurzeinführung.
Eine Sperrzeit wird verhängt, wenn der Arbeitslose selber am Verlust seines Arbeitsplatzes mitgewirkt hat. Das hat nichts mit der Zahlung einer Abfindung zu tun!
- Sperrzeiten:
Ursachen und Folgen einer Sperrzeit wegen Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes (dazu gehört auch ein Aufhebungsvertrag!). Beitrag: Arbeitslosengeld und Sperrzeit. - Keine Sperrzeit bei wichtigen Gründen:
Wenn wichtige Gründe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, darf die Agentur keine Sperre verhängen. Siehe: Arbeitsagentur lockert Regeln für Sperrfristen. - Vermeidung von Sperrzeiten:
Vollständing vermeiden kann man die Folgen einer Sperre mit einem sog. Dispojahr. Mehr dazu in der Beitragsserie: Hinweise zum Dispojahr.
Eine Ruhezeit kann verhängt werden, wenn der Arbeitslose als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten hat. Das hat nichts mit den Gründen für die Aufgabe des Arbeitsplatzes zu tun!
- Ruhezeiten:
Eine Ruhezeit verschiebt den Anspruch auf ALG um eine gewisse Dauer. Zur Berechnung dieser Dauer und weitere Folgen siehe Beitrag: Abfindung und Ruhezeit - Berechung der Ruhezeit nach Tabelle:
Ein Beispiel zur Berechnung einer Ruhezeit gemäß Tabelle in Abhängigkeit vom Alter und Betriebszugehörigkeit, siehe: Arbeitslosengeld – Ruhezeit - Vermeidung von Ruhezeiten:
Vollständing vermeiden kann man Sperr- und Ruhezeiten mit einem sog. Dispojahr. Mehr dazu in der umfangreichen Beitragsserie: Hinweise zum Dispojahr.
- ALG - Anspruch, Dauer und Höhe:
Alle Regeln zur Feststellung eines ALG-Anspruches erläutert im Beitrag: Alles im Rahmen. - Anspruch bis zu vier Jahre:
Ein einmal festgestellter ALG-Anspruch kann innerhalb von vier Jahren nach Belieben verbraucht werden. Näheres dazu im Beitrag: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand. - Zwischenbeschäftigungen:
Eine häufige Sorge: Was passiert, wenn man zwischendurch einen Job ausübt, der geringer bezahlt wird, als der ursprüngliche? Die Regeln dazu im Beitrag: Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung.
- Progressionsvorbehalt:
Erläuterung der grundsätzlichen Funktionsweise des Progressionsvorbehalts. - Abfindung und ALG:
Die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts im Zusammenwirken mit einer Abfindung: Hinweise zur Fünftelregel: Mit ALG-Bezug - ALG und Steuerklasse:
Wer frühzeitig die richtige Steuerklasse wählt (nur bei Verheirateten) kann das Arbeitslosengeld erhöhen: Mehr Arbeitslosengeld durch Steuerklassenwechsel - Vermeidung zu hoher Steuerbelastung:
s. Stichworte: An- und Abmelden und Dispojahr
- Mit einer nur kurzen Arbeitslosmeldung (einige Tage) erlangt man einen offiziellen ALG-Bescheid, der anschließend bis zu 4 Jahre Bestand hat.
Durch eine anschließende Abmeldung wirkt sich der ALG-Bezug kaum auf die Steuerbelastung aus. Details im Beitrag: ALG: An- und Abmelden
- Ein Dispojahr kann folgende Vorteile bringen:
* Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten
* Vermeidung einer zu hohen Steuerlast
* Evtl. Erreichen einer höheren Altersstufe und damit längere ALG-Bezug. - Alles über das Dispojahr in einer umfangreichen Beitragsserie: Hinweise zum Dispojahr.
- Bitte sämtliche Hinweise unbedingt lesen, da ein Dispojahr auch einige Risiken mit sich bringt!
- Gesetzlich oder privat?:
Muss ein Privatier auch eine private Krankenversicherung haben? Siehe Beitrag: Krankenversicherung als Privatier
Je nach Situation und Status ergeben sich für den Versicherten unterschiedliche Beitragsberechnungen. Für privat Versicherte ergibt sich der Beitrag ausschließlich aufgrund des persölichen Risikos, für gesetzlich Versicherte sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Bei Arbeitslosigkeit:
Die Agentur übernimmt die Beiträge, jedoch nicht während einer Ruhezeit: Krankenversicherung als Arbeitsloser - Während einer Ruhezeit wg. Abfindung:
In einer Ruhezeit wird der zuletzt gezahlte Beitrag (AG- und AN-Anteil) zugrunde gelegt. Siehe: Abfindung und Ruhezeit (Folgen) - Als Selbstständiger:
Selbstständige zahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung in Abhängigkeit ihres Einkommen. Siehe: Krankenversicherung – Selbstständige. - Als Erwerbsloser:
Erwerbslose zahlen einen Mindestbeitrag. Siehe Beitrag: Krankenversicherung für Erwerbslose - Beiträge auf Kapitaleinkünfte:
In der freiwilligen gesetzl. KV werden auch Kapitaleinkünfte verbeitragt. Siehe: Krankenversicherung bei Kapitaleinkünften. - Beiträge für Rentner:
Unterschiedliche Bemessungsgrundlage je nach Status: Freiwillig oder Pflichtversichert. Details dazu im Beitrag: Rente und Krankenkasse
- Voraussetzungen:
Ehegatten und Kinder können kostenlos mitversichert werden, wenn sie keine bzw. nur geringe eigene Einkünfte haben. Details: Familienversicherung der Krankenkasse. - Abfindungen und Familienversicherung:
Nach der Zahlung einer Abfindung ist eine Familienversicherung für eine gewisse Zeit nicht möglich. Siehe: Abfindung und Familienversicherung.
Ob ein Rentner in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgenommen wird, entscheidet sich anhand der 9/10-Regel:
- Rente und Krankenversicherung:
Pflichtversichert oder nicht? Die Antwort entscheidet über die Beitragshöhe. Siehe Beitrag: Rente und Krankenversicherung. - Erleichterungen bei der 9/10-Regel:
Seit 2017 gibt es für Kinder eine Anrechnung von drei Jahren. Mehr dazu: Änderungen der 9/10-Regel für die KVdR.
- Grundsätzliches zur Pflegeversicherung:
Die gesetzliche Pflegeversicherung, Pflegekosten und Lücken. Im Beitrag: Pflegeversicherung. - Finanzielle Lücken:
Lücken und private Zusatzversicherungen. Beitrag: Finanzielle Lücken. - Private Zusatzversicherungen:
Mehr dazu im Beitrag: Private Zusatzversicherungen.
- Sonderausgaben:
Krankenversicherungsbeiträge können in voller Höhe als Sonderausgaben angesetzt werden. Dabei ist eine Vorauszahlung von Beiträgen für bis zu drei Jahre möglich. Mehr dazu im Beitrag: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
- Altersrenten:
Hier auf der Seite werden primär nur Altersrenten betrachtet! Siehe Beitrag: Gesetzliche Renten. - Renteninformation:
Wichtige Informationen zur Einschätzung des späteren Rentenanspruches: Renteninformation und Versicherungsverlauf. - Voraussetzungen für eine Altersrente:
Regelaltersgrenze, Wartezeit und Übergangsregeln im Beitrag: Die Altersrente. - Die Höhe der Rente:
Erläuterung der Rentenformel mit Beispiel im Beitrag: Die Höhe der Rente. - Die vorzeitige Altersrente:
Die "Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre)" kann bereits mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden: Die Altersrente für langjährig Versicherte. - Abschlagsfreie Rente ab 63:
Die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre)": Damals noch in der Planung, heute längst Realität: Abschlagsfreie Rente ab 63 Jahre.
- Renten-Abschläge:
Die vorzeitige Rente ab 63 Jahren ist mit Abschlägen verbunden. Im Detail: Renten-Abschläge. - Einzahlung zusätzlicher Monatsbeiträge:
Wenn Wartezeiten nicht erfüllt sind oder die Rente erhöht werden soll, können ggfs. weitere Beiträge eingezahlt werden: Rente erhöhen durch freiwillige Beiträge. - Abschläge ausgleichen:
Rentenabschläge können steuervergünstigt mit Ausgleichszahlungen verhindert werden. Mehr dazu und Beispiel-Rechnung im Beitrag: Freiwillige Einmalzahlungen in die Rentenversicherung. - Rentenabschläge ausgleichen durch Zahlung des Arbeitgebers:
Ausgleichszahlungen für Rentenabschhläge können auch durch den Arbeitgeber eingezahlt werden. Dadurch können sich deutliche Steuervorteile ergeben. Mehr dazu im Beitrag: Ausgleichszahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen. - Renten-Aufschläge:
Wer später in Rente geht, bekommt Aufschläge auf den normalen Anspruch: Dreißig Prozent mehr Rente? - Früher oder später in Rente:
Oftmals kann es vernünftig sein, einen möglichst frühen Rentenbeginn zu wählen. Siehe Beitrag: Früher oder später in Rente.
Auch wenn eine vorzeitige Rente bezogen wird, darf seit Anfang 2023 unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass er eine Kürzung der Rente befürchten muss.
- Alte und neue Regelungen:
Hinzuverdienst nach alter Regelung. Einige Erläuterungen in den Beiträgen: Rente und Hinzuverdienst.
- In der Einzahlungsphase:
Steuerliche Behandlung von Rentenbeiträgen vor Rentenbeginn: Rentenbeiträge und Steuern. - In der Auszahlungsphase:
Bei der Auszahlung von gesetzlichen Renten werden zwar keine Steuern einbehalten, dennoch sind aber Steuern zu zahlen. Mehr dazu im Beitrag: Wie Renten besteuert werden.
Ein Rentner kann privat, freiwillig gesetzlich oder pflichtversichert (KVdR) sein:
- Rente und Krankenversicherung:
Pflichtversichert oder nicht? Die Antwort entscheidet über die Beitragshöhe. Siehe Beitrag: Rente und Krankenversicherung. - Erleichterungen bei der 9/10-Regel:
Seit 2017 gibt es für Kinder eine Anrechnung von drei Jahren. Mehr dazu: Änderungen der 9/10-Regel für die KVdR.
- Prinzip, Förderung und Varianten:
Die wichtigsten Merkmale der Riester-Rente im Beitrag: Die Riester-Rente.
- Prinzip, Förderung und Varianten:
Die wichtigsten Merkmale der Rürup-Rente im Beitrag: Die Rürup-Rente.
- Viele Varianten:
Bei den Betriebsrenten gibt es Vielzahl von Varianten. Hier eine Übersicht der Durchführungswege: Betriebliche Altersvorsorge (bAV). - Vervielfältigungsregel:
Funktionsweise und Vorteile der Vervielfältigungsregel.
Etwas ausführlicher mit Aufzählung der unterschiedlichen Durchführungswege (inkl. Vor- und Nachteile), sowie einem gesonderten Abschnitt mit Beispielen zur Vervielfältigungsregel, im entsprechenden Kapitel im Buch "Per Abfindung in den Ruhestand"
- Wertguthaben an die DRV übertragen:
Eine interessante Gestaltung kann die Übertragung von Wertguthaben (aus angesparten Stunden oder Sonderzahlungen) an die DRV sein. Alle Details dazu im Beitrag: Abfindung, Wertguthaben und Übertragung an die DRV
- Direkt-Banken und Wertpapier-Börsen:
Auswahl und Erfahrungen mit Banken und Börsenplätzen im Beitrag: Direkt-Banken und Wertpapier-Börsen - Börsen-Portale:
Nicht immer zuverlässig: Die Informationen über Wertpapiere auf Börsenportalen! - Comdirect (1):
Positive Erfahrungen mit der Comdirect-Bank. - Comdirect (2):
Negative Erfahrungen mit der Comdirect-Bank. - DAB-Bank:
Negative Erfahrungen mit der DAB-Bank. - Stopp-Loss Order:
Eine Stopp-Loss-Order kann dabei helfen, Verluste zu begrenzen. Aber es ist Vorsicht geboten! Siehe Beitrag: Top oder Flop - Stopp Loss Order
- Asset Allocation:
Gedanken zur richigen Depot-Aufteilung, Rendite vs. Sicherheit. Beitrag: Asset Allocation. - Depot-Struktur des Privatiers:
Ein Blick in die Depot-Struktur des Privatiers und die Veränderungen gegenüber den Vorjahren:Depot-Struktur (letzter Stand) - Geplanter Depot-Umbau:
Weniger Schwankungen und Reduzierung von Einzelwert-Risiken. Der Privatier plant einen Depot-Umbau. - Wann ist es genug?
Ist die Jagd nach immer mehr Einkommen und Rendite irgendwann zu Ende? Reicht es irgendwann einmal? Überlegungen dazu im Beitrag: Wann ist es genug?
- Anleihen, Grundlagen:
Start einer Beitragsserie mit Grundlagen von Anleihen-Investments: Anleihen- Grundlagen, Teil 1 - Poolfaktor:
Was ist eigentlich ein Poolfaktor bei einer Anleihe? Erläuterung dazu im Beitrag: Ach was? Der Poolfaktor.
- Discountzertifikate:
Investieren mit Rabatt. Funktionsweise, Auswahlkriterien, Vor- und Nachteile, sowie Risiken von Discountzertifikaten. - Faktor-Zertikate:
Funktionsweise, Vor- und Nachteile von Faktor-Zertifikaten. - Rohstoff-Zertifikate:
Besonderheiten von Rohstoff-Zertifikaten. Am Beispiel eines Rohöl-Zertifikates. - Endlos-Zertifikate:
Manchmal kann eine Ewigkeit ganz schön kurz sein! Erfahrungen mit einem Endlos-Zertifikat. - Aktienanleihen:
Auch wenn der Name etwas anders vermuten lässt - eigentlich sind Aktienanleihen auch Zertifikate. Ein schöner Anwendungsfall solcher Papiere im Beitrag: Steuerplanung, Episode V: Aktienanleihen.
- Einführung:
Ein Beitrag über das Prinzip, die praktische Durchführung, wichtige Anbieter und typische Konditionen: Crowdinvesting in Immobilien - Aktuelle Entwicklungen:
Verschiedene Objekt-Arten, Finanzierungsformen und Sicherheiten, Anleihen mit WKN, Bestandsimmobilien mit laufenden Einkünften: Crowdinvesting für Fortgeschrittene. - Beiträge über Crowdinvesting:
Eine Übersicht über Erfahrungen, besondere Aktionen und Plaudereien über Crowdinvesting gibt es gesammelt auf der Seite: Beiträge über Crowdinvesting. - Fazit nach 8 Jahren Crowdinvesting:
Ein letztes Fazit des Privatiers über die eigenen Investments gibt es im Beitrag: Fazit nach über 8 Jahren Crowdinvesting in Immobilien
- Der erste Schritt - Brokersuche:
Broker-Suche und erste Erfahrungen. Anmeldung bei Captrader. - Erfahrungen mit dem Optionshandel:
Erfahrungsberichte von Teil 1 bis Teil 7 - Rückblick:
Erste Erlebnisse mit dem Optionshandel aus ganz frühen Jahren. Die Risiken von Short-Strategien: Optionen
- Abgeltungssteuer:
Die einfachste Form der Besteuerung von Kapitalerträgen erfolgt automatisch. Per Abgeltungssteuer. - Besteuerung mit persönlichem Steuersatz:
Kapitalerträge können bei geringem Einkommen auch mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz versteuert werden. Mehr dazu im Beitrag: Besteuerung von Kapitalerträgen. - Steuererklärung - Anlage KAP:
Warum es sinnvoll sein kann, die Anlage KAP bei jeder Steuererklärung auszufüllen: Die Anlage KAP. - Stückzinstrick:
Werden zu hohe Steuern erwartet, kann man einmal über eine Verschiebung von Kapitaleinkünften nachdenken. Wie das funktioniert, erklärt der Stückzinstrick. - Einkünfte planen:
Nicht nur der Steuer wegen - auch im Hinblick auf Beiträge und Abgaben anderer Art kann sich eine gute Planung von Kapitaleinkünften lohnen. Mehr dazu im Steuer-Epos
Ergänzend zu den Themen der Internetseite sind bisher zwei Bücher von Peter Ranning im Tredition-Verlag erschienen:
- Per Abfindung in den Ruhestand:
Aktueller und umfangreicher Finanzratgeber. Mehr Details zu Inhalt, Preisen und Bestellung im Beitrag: Buch: Per Abfindung in den Ruhestand.
- Gedanken eines Privatiers:
8 Jahre nach der ersten Veröffentlichung ist das Buch inzwischen im Handel nicht mehr verfügbar. Mehr Details zum Inhalt auf der Seite: Buch: Gedanken eines Privatiers.
- Vorstellungen:
Auf der Seite "Büchervorstellungen" werden einige interessante Bücher besprochen, die nicht ausschließlich das Thema Finanzen behandeln.
Falls in dieser Auflistung etwas fehlen sollte, bitte unten einen Kommentar abgeben. Soweit möglich, wird die Liste dann ergänzt.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Ein großes Lob:
Ich finde, diese FAQ-Konstruktion eignet sich sehr gut zum Einsteigen in und Navigieren durch die Themen.
Durch die Logik des Aufklappens der Themen sieht man, wo man gerade vorher war und behält besser den Überblick.
Ein Vorschlag von mir:
Die FAQ-Liste könnte die Aufzählungsliste auf der Startseite ersetzen. Es ist ja eine sehr große Ähnlichkeit vorhanden und man könnte etwas Redundanz vermeiden.
Man müsste dann evtl. überlegen, ob man die Einsprünge in die Kapitel ebenfalls mit aufnähme.
Grüße, Bert
Vielen Dank für das Lob. Es freut mich, wenn eine solche Ergänzung als nützlich empfunden wird. Und auch Danke für den Vorschlag. Ich werde mal drüber nachdenken…
Gruß, Der Privatier
Hallo,was ich immer noch nicht verstanden habe: Wenn ich x Jahre vor der Rente aufhören möchte zu arbeiten, ALG I erhalte und wenn das ausgelaufen ist, muss ich für die verbleibende Zeit bis zur Rente wo ich quasi arbeitslos aber ohne ALG vom Ersparten leben möchte und nie wieder eine Stelle suche, Arbeitslosenversicherung zahlen ?? Danke!!
Das hast Du falsch verstanden, als Privatier/Erwerbsloser zahlt man nicht in die Arbeitslosenversicherung ein!
Vielleicht verwechselst Du das mit der KV? Es gibt die Pflicht eine Krankenversicherung abzuschließen, damit einher geht die Pflegeversicherung.
Ok, Danke! Also sobald ich nach Auslaufen ALG I kein Einkommen mehr aus Anstellung oder Selbständigkeit habe, muss ich auch ganz sicher keine Arbeitslosenversicherung mehr zahlen ?
Für Arbeitnehmer ist das so.
Selbstständige zahlen im Regelfall nichts in die ALV. Falls das doch der Fall war (freiwillige Mitgliedschaft in der ALV), dann gibt es da aber eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren.
Danke für die Antworten!!!
Eine Frage zudem ich kein Antwort gefunden habe,
und mein Fall; wenn achtundsiebzig Wöchige Krankengeldanspruch abgelaufen.
ich werde immer noch weiterbehandelt, und befinde mich noch in ungekündigte Stellung.
Meine Alte 62, und bis zu meiner Krankheitsfall seit 27 jahren bei selbem Firma beschäftigt gewesen.
ALG I steht mir 24 monaten. mein Arzt schreibt, und wird mich weiter krankschreiben.
jetzt die Frage; wenn ich mich beim Arbeitsamt ALG beantrage, besteht wegen meiner Krankmeldung eine Gefahr dass ALG nach sechs Wochen enden kann.
wie soll ich mich verhalten?
Gruss
Eiden
Zu dieser Frage gibt es hier auch keine Antwort. Da ist „Der-Privatier“ nicht die richtige Anlaufstelle. 🙁
Ich kann aber gerne einmal einen Link weitergeben, in dem u.a. diese Problematik erläutert wird. Bitte hier einmal lesen: https://rentenbescheid24.de/aussteuerung-krankengeld-wie-geht-es-weiter/
Viel Erfolg und Gruß,
Der Privatier
Kann ich mich nach dem Dispositionsjahr Arbeitslos melden, wieder abmelden und ein weiteres Jahr später wieder anmelden? Durch das Dispositionsjahr wurde ich von 18 auf 24 Monate Bezugsberechtigung kommen. Durch ein weiteres Jahr (abmelden und wieder anmelden) würde ich in dem Jahr, in dem die Abfindung ausgezahlt wird, kein Arbeitslosengeld bekommen.
Gruß
Jo
Ja, Jo das ist möglich 😊
Gruß
Lars
PS: Durch das kurze An- und wieder Abmelden ist derjenige Monat mit einen (kleinen) Rentenpflichtbeitrag belegt, denn: ALG1-Bezug (auch nur für einen Tag) löst eine Rentenpflicht für diesen Monat aus.
Klasse, vielen Dank für die schnelle Antwort!
Gruß
Jo
Hallo Zusammen, mir fehlt eine Info, wie sinnvoll es ist im Jahr der Abfindungszahlung ( auf neues Jahr geschoben) wieder einer regulären Angestelltenarbeit nachzugehen.
Macht es Sinn oder wird dadurch die Steuer erhöht und die Abfindung zusätzlich aufgefressen ?
Danke Gruß Blacky
Ganz konkret kann man die Frage immer nur mit allen Zahlen und einem Steuerprogramm beantworten. Aber ein Beispiel, wie sich solche zusätzlichen Einkünfte auswirken können, habe ich im folgenden Beitrag erläutert:
„Steuer größer als Einkommen“
Gruß, Der Privatier
Hallo, Privatier, ich hätte sehr gern Schützenhilfe im Zusammenhang mit der Abmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit.
Mein Mann, geboren am 27.12.1958, bezieht seit dem 1.3.2021 ALG1. Da ich im kommenden Januar eine Abfindung ausgezahlt bekomme, sollen die gemeinsamen Einkünfte reduziert werden in 2022. Meine Frage
Ist es richtig verstanden, dass er sich im Dezember 2021 bei der Arbeitsagentur für das gesamte Kalenderjahr vom Leistungsbezug abmelden kann und sich ab dem 01.01 2023 wieder der BA zur Verfügung stellt? An welchem Tag genau müsste welche Aktion/Mitteilung/ Massnahme vorgenommen werden, damit er dem Anspruch auf ALG1 für die verbleibenden 14 Monate nach Ende dieses Kalenderjahres nicht verliert?
Für Experten ist das sicher eine einfache
Frage, aber mir ist hier der Unterschied zum Dispositionsjahr nicht komplett klar geworden
Danke im voraus für Input und viele Grüße. Frauke
Moin Frauke,
„Ist es richtig verstanden, dass er sich im Dezember 2021 bei der Arbeitsagentur für das gesamte Kalenderjahr vom Leistungsbezug abmelden kann und sich ab dem 01.01 2023 wieder der BA zur Verfügung stellt?“
Ja, richtig verstanden.
Ihr Ehemann sollte sich zum Stichtag 01.01.2022 aus dem ALG1 Bezug abmelden. (Neuanmeldung: zum Stichtag 01.01.2023 und anschließend die restlichen 14 Monate ALG1-Anspruch verbrauchen)
Es reicht ca. 2-3 Wochen vor dem Jahreswechsel das Ab- und Anmelden durchzuführen. Ab 2022 ist eine „persönliche“ Arbeitslosmeldung nicht mehr notwendig, dass kann dann Online im Dezember 2022 erfolgen.
Gruß
Lars
Von einem Dispojahr (kein geschützter Begriff, nennen wir hier aber so) reden wir, wenn man sich nicht direkt nach Kündigung arbeitslos meldet, sondern erst ein Jahr später. Damit vermeidet man Sanktionen.
Was dein Mann praktiziert ist „Anmelden und wieder abmelden“.
Zu beiden Themen findest Du über die Suche weitere Artikel.
Wenn man die Abmeldung im Onlinesystem macht, dann braucht man eigentlich keinen Vorlauf, dann kann man sich an Silvester zu Neujahr abmelden.
Ich würde auch das Wiederanmelden nach dem Jahr ohne viel Vorlauf angehen (notfalls auch an Silvester zu Neujahr), denn der Termin Neujahr ist unkritisch, bzw. der Anspruch besteht ja bereits und es steht deinem Mann frei den dann abzurufen, wenn es ihm beliebt.
Ihr solltet erst überprüfen wie sich der Verzicht auf ALG1 wirklich auswirkt (Abfindungsrechner: Hauptseite, rechter Rand, etwas runterscrollen). In bestimmten Fällen hat ALG1 gar keine negative Auswirkung auf die Steuer.
Herzlichen Dank Lars und Schorsch. Damit kommen wir gut weiter.
Hallo, ich bekomme am 31.1.22 eine Abfindung nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Am 1.2.beginne ich nahtlos einen Midijob. Frage: wird die Abfindung bei der Berechnung der Krankenkasse mit einbezogen oder muss ich nur Krankenkassenbeiträge auf den Midijob zahlen? LG Christine
Hallo Christine,
„wird die Abfindung bei der Berechnung der Krankenkasse mit einbezogen oder muss ich nur Krankenkassenbeiträge auf den Midijob zahlen?“
Bei einen „Midi“Job bist du pflichtversichert in der KK. Die Abfindung wird damit nicht verbeitragt und KK-Beiträge werden nur auf den „Midi“Job fällig.
Höhe der KK-Beiträge beim „Midi“Job siehe nachfolgender Link (Rechner) …
https://www.smart-rechner.de/midijob/rechner.php
und … Blick in die Glaskugel … Koalitionsvertrag der Ampel, … Anhebung des Übergangbereiches = obere Grenze des „Midi“Jobs auf 1600€/Monat?
Gruß
Lars
Hallo an alle,
habe Ende Januar meine Abfindung erhalten. Nun Mitte April 2022 werde ich ausgesteuert und hab mich telefonisch bei der AfA gemeldet. Habe alle Unterlagen bekommen für Alg1,nur wie geht es weiter. Wollte eigentlich keine weiteren Einkünfte wegen Steuern.
Weiß wirklich nicht mehr weiter und kenne mich nicht so gut aus.
Soll ich einen Erwerbsminderungsantrag stellen und keinen Alg1 ?
Über jeden Tipp würde ich mich freuen.
Freundliche Grüße
@Tom,
abgesehen davon dass dieses Forum ein anderes Schwerpunktthema hat, ist eine allgemeine Empfehlung zu geben, ohne genaue Kenntnis der Ausgangslage, nicht möglich und auch nicht zielführend. Ich würde dir als erstes empfehlen, dir einen Überblick über die für dich offene Möglichkeiten zu verschaffen.
Dazu gibt es beispielsweise einen Beitrag im Finanztest-Heft 12/2021 ab Seite 80 mit dem Titel: Wenn die Kasse nicht mehr zahlt.
Im übrigen kannst den durch das ALG1 zu erwartenden Progressionsvorbehalt weitestgehend neutralisieren indem du Altersvorsorgeaufwendungen in der gewünschten Höhe geltend machst. Dazu leistest du die entsprechenden Zahlungen an die DRV.
Sollte 1978 dein Geburtsjahr sein, kannst du nur eventuelle Nachzahlungen für Ausbildung/Studium tätigen. Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen vorgezogener Altersrente gehen erst wenn du das 50. Lebensjahr vollendet hast.
VG eLegal
@Tom, @eLegal:
Vielen Dank an eLegal für die obige Antwort. Insbesondere den ersten Absatz kann ich voll und ganz unterstreichen.
Gruß, Der Privatier
Hab schon alles gelesen,sogar exakt den Artikel im Finanztest Heft.
Ich bin relativ gut finanziell abgesichert. Es geht mir nur um dieses Jahr,wegen der Abfindung.
Muß man nach der Aussteuerung einen Antrag stellen für alg1 ? Ist es Pflicht ? Würde eigentlich erst ab Januar 2023 beantragen und in der Zwischenzeit müsste ich Krankenkasse Beiträge bezahlen. Und Erwerbsminderungsrente dann direkt nach der Aussteuerung.
Hallo zusammen,
ich hab schon ziemlich viel gestöbert.
An einer Frage bleibe ich immer wieder hängen:
Sperre/Ruhezeit!
Meine Situation:
Ich habe am 6.12.2018 einen Aufhebungsvertrag zum 30.06.2022 unterzeichnet.
„Unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist zur Vermeidung einer ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung.“.
Freistellung ab 1.7.2019.
Aufgrund meiner aufgegeben BR-Tätigkeit (Amtsniederlegung zum 31.5.2020) gibt es jetzt zwei einzuhaltende Fristen: 12 Monate nachwirkender Kündigungsschutz aufgrund BR und dann 9 Monate zum Ende des Kalendermonats aufgrund Betriebszugehörigkeit.
Das Ende des Arbeitsverhältnisses liegt ja nun deutlich außerhalb dieser beiden einzuhaltenden Zeiten.
Muss ich dennoch mit einer Sperre rechnen?
Und zum Thema Ruhezeit:
Ich bekomme eine Abfindung nach Sozialplan – nachdem ich 59 Jahre als und 25 Jahre im Unternehmen war könnte es wohl bedeuten, dass mir 25% der Abfindung zur Berechnung einer Sperrfrist drohen, oder?
Danke für euer Feedback…
Liebe Grüße,
Sonnenschein 18
„zur Vermeidung einer ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung.“
sind die Zauberworte zur Vermeidung der Sperre.
Da die erforderlichen 19 Monate Kündigungsfrist ebenfalls eingehalten wurden, sehe ich auch keinen Grund für eine Ruhezeit.
Ergo kannst Du ab 01.07.22 ALG1 beziehen.
Vorschlag: glaube nicht mir, sondern melde dich arbeitssuchend und fordere einen Beratungstermin bei der AfA ein. Sage, dass Du einen komplizierten Aufhebungsvertrag unterzeichnet hast und dir unsicher wegen drohender Sanktionen bist. Lege dort die Tatsachen auf den Tisch und lass dir von denen bestätigen, dass Du mit keinen Sanktionen zu rechnen hast.
Danke eSchorsch!
Ich bin bereits Arbeitssuchend gemeldet und habe am 17.3. einen Termin 👍
Meine Einschätzung zur Sperrzeit ist da abweichend von den Aussagen, die eSchorsch oben geschrieben hat.
Die Androhung einer ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung ist allein kein wichtiger Grund, der die Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigen würde!
Ich habe gerade kürzlich den Beitrag über die Sperrzeiten einmal auf den aktuellen Stand gebracht und möchte daher zur Vertiefung der Details einmal darauf verweisen: https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-1/
Fazit daraus: Eine Sperre ist durchaus wahrscheinlich. Eine Ruhezeit hingegen nicht.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Du schreibst, dass die „Androhung der ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung“ ALLEINE nicht genügt.
Offensichtlich dann auch nicht die Tatsache, dass der Aufhebungsvertrag bereits mehr als 3 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit unterzeichnet wurde…?
Psychischer Druck könnte ein möglicher weiterer Grund sein? Als langjährige BRtin, die in einem US Konzern erfolgreich AN Interessen vertritt, war das absolut der Grund.
Ansonsten bliebe ja dann wohl lediglich das Dispositionsjahr, um bei einer Sperre nicht insgesamt 6 Monate Anspruch zu verlieren (ich bin 58 Jahre alt)? Und: wenn ich das mache, auf welches Gehalt wird denn dann mein Anspruch auf ALG berechnet? Oder stelle ich den Antrag dann dennoch bereits zum 1.7.22?
Kann ich denn „einfach“ bei der Agentur für Arbeit solche Fragen stellen??? Ich hab so überhaupt gar keine Ahnung 🤷♀️
Danke und Grüße,
Sonnenschein 18
Wenn dein Arzt ein entsprechendes Attest ausfüllt und darin zu einer Arbeitsaufgabe rät, wäre das auch eine Möglichkeit der Sperrzeitvermeidung.
Natürlich kannst du bei der AfA den Punkt Sanktionsverhinderung ansprechen, das Amt muss deine Fragen beantworten und auch in deinem Sinne Auskunft geben. https://der-privatier.com/kap-9-5-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/#comment-39977 (klick dich auch durch den Link vom Privatier)
Das Problem ist eher, dass es bei der AfA solche und solche gibt. Der „normale“ Mitarbeiter, der ansonsten Arbeitssuchende vermittelt hat da oftmals wenig Ahnung. Daher den Sachverhalt schildern und fragen ob du sanktioniert werden wirst. Notfall vermitteln die Mitarbeiter im Frontend dann an einen Spezialisten aus der Leistungsabteilung.
Zum Dispojahr: das ALG1 wird auch da anhand deines letzten Gehaltes festgelegt.
Zu „so gar keine Ahnung“: entweder eine Woche lang die Seite des Privatiers durchkämmen oder das (e)Buch bestellen und die Thematik komprimiert durchlesen.
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und suche nach Möglichkeiten, die Steuern auf meine anstehende Abfindung zu reduzieren. Im Internet wird in diesem Zusammenhang auf Photovoltaik-Investitionen hingewiesen. Zu diesem Thema finde ich hier gar nichts. Also doch keine so gute Möglichkeit???
Viele Grüße!
JuttaG
Die Standardmöglichkeiten (Krankenkassenvorauszahlung, Einzahlung in RV, Steuerung Zuflusszeitpunkt) sind für viele ausreichend und verhältnismäßig einfach zu handhaben.
Ein Invest in eine PV-Anlage bedingt ein unternehmerisches Risiko, eine eigene Anlage auf dem Dach benötigt weitere Voraussetzungen. Das ist alles weit aufwändiger als eine Zahlung an KV oder RV.
Es ist nicht so, dass die Möglichkeit hier noch gar nicht erwähnt wurden, aber es hat noch kein Kommentator hierüber ausführlich berichtet. Wenn Du dich für eine Anlage entscheidest, dann freuen wir uns über einen Bericht (vielleicht sogar eine Handlungsanweisung / Kochrezept) von Dir.
Der Privatier wohnt (wenn ich das richtig in Erinnerung habe) zur Miete, also erwarte ich von ihm da keinen eigenen Beitrag auch wenn ich das Thema für sehr interessant und eine sinnvolle Möglichkeit für angehende Privatiers halte.
Ich wohne zwar nicht zur Miete (wie von eSchorsch vermutet), sondern seit meinem 30.Lebensjahr im Eigenheim. Das ist aber auch nicht der Grund, warum es hier keinen Beitrag über Solardächer gibt. Der Grund liegt ganz einfach darin, dass sich die anderen hier beschriebenen Möglichkeiten für eine sehr breite Leserschaft anbieten und relativ einfach durchzuführen sind.
Ein Solardach kann durchaus sinnvoll sein (auch ganz unabhängig von der Steuerfrage). Es bietet sich aber nicht für alle an und ich halte es darüber hinaus für sinnvoll, die Planungen von Anfang an durch einen Steuerberater begleiten zu lassen.
Gruß, Der Privatier
Tja Peter , da ich ja zur Miete wohne , habe ich mir auch schon mal Gedanken
zu einer PV Anlage gemacht . Die kann sogar auf fremden Dächern installiert
werden . Eigentum an der PV Anlage , kann aber dann auch im eigenen Betrieb
verbleiben . Alles so individual-Fragen einzelner Puzzelteilchen .
M.M.n. auch zu Unternehmereigenschaften bei Einkommens-Situationen des Ertrages
einer PV Anlage . Aber natürlich auch zu den Aufwendungen der Ertragsmöglichkeiten .
Aber die Eigentümerin der Dachfläche , hatte “ Damals “ keine Lust auf PV Anlage ,
ändert sich das Interesse an einer PV Anlage aber gerade . Scheint wohl an der
Generationsfrage der Eigentümerin der Dachfläche und des dann ggf. Eigentümers
der PV Anlage zu liegen . Muss ich mir aber dann wohl nochmal Gedanken zu der
Miete der Dachfläche machen . Mal sehen , was Nachwuchs zu Green und Fair meint .
LG Det
PS , Nachwuchs wäre dann irgendwann aber mal in der komfortablen Situation ,
sowohl Eigentümer der Dachfläche , wie auch der PV Anlage zu sein .
Mal sehen …….
LG Det
Moin Det,
zum Thema PV-Anlage … betrifft das Thema „Liebhaberei“. Im nachfolgenden Link ganz unten sind weitere Informationen vorhanden … (pdf.Dateien, BMF-Schreiben etc.pp)
https://www.photovoltaik-foerderung.net/liebhaberei.html
und links oben im Link … z.B. „Solarrechner“
Gruß
Lars
@JuttaG: Nun, in den Kommentaren wird diese Art der Einkommensreduzierung schon des öfteren angesprochen. https://der-privatier.com/kap-3-1-abfindung-und-steuern-die-fuenftelregel/ sollte man lesen und eine Investition (=Ausgaben) senkt Steuern.
MbG
Joerg
Vielen Dank für die drei Antworten. Ich werde mir wohl noch einen Steuerberater suchen müssen, der sich mit höheren
Abfindungen auskennt. Bei meinem Berater habe ich das Gefühl, das Versuchskaninchen zu sein…..
„Steuerberater suchen müssen, der sich mit höheren Abfindungen auskennt“
Die Mechanismen sind unabhängig von der Abfindungshöhe (wenn wir mal die Zusammenballung ausklammern), daher ist man Versuchskaninchen unabhängig von der Zahl. Ich würde das eher als Chance wahrnehmen: Du solltest dich in die Grundsätze einlesen um den groben Fahrplan selbst bestimmen zu können. So kompliziert ist das nicht.
Ich würde den Steuerberater erst dann mit den PV-Plänen konfrontieren, wenn ich mir halbwegs über die technischen Dinge klar wäre (Anlage auf eigenem Dach, mit ohne Eigennutzung, mit ohne Batteriepuffer, Teilhaber an größerer Anlage auf fremdem Dach).
Ansonsten sagt der StB „prima, machense ma, können wir 40% gleich absetzen“. Und Du bist genauso schlau wie vorher …
Ja, das ist wohl so. Aber es scheint Steuerberater zu geben, die sich auf Steuersparen durch PV spezialisiert haben. Ich werde zumindest mal die angebotene kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen und dann weiter sehen.
Wobei bei PV-Anlagen in der Regel eine selbstständige Tätigkeit vorliegt – und hier z.B. Lohnsteuerhilfevereine nicht mehr helfen dürfen.
Natürlich sind bei Lohnsteuerhilfevereinen oft keine Fachleute für die 1/5-Regelung vorhanden – Kommentar von meiner langjährigen Beraterin dort: „das lohnt sich meistens kaum“ … und später war sie schon erstaunt, dass trotz recht hoher Abfindung nur 6% Steuern im Jahr zu zahlen waren … (habe aber selber das Jahr nur 2 Monate gearbeitet und 20t€ für die Rente meiner Frau und mir eingezahlt und ein paar Sonderausgaben generiert (Schulung etc.) aber meine Frau hat das ganze Jahr gearbeitet)
Ich möchte einfach mal meinen Fall schildern. Er wird bestimmt einige Fragen beantworten. Ich passe sehr gut zum Schild, 56 Jahre alt, Arbeit ade‘. Ich hatte da nicht mit gerechnet. Leute die nicht jeden Tag 50 km zur Arbeit fahren müssen, habe ich beneidet, fand Privatier zu sein toll. Plötzlich wurde meine Abteilung abgebaut. Ich war 56 Jahre alt und in der Entwicklung in der Automobilindustrie tätig. Verdiente ca. 3800 Euro netto, Abfindung 168000 Euro brutto, Kontostand ca. 30000 Euro, Frau geht 6 Stunden arbeiten (1200€) und ich habe eine fast immer ausgebuchte Ferienwohnung (sonst hätte ich nicht bis zur Rente leben können, nach ALG1). Ach ja, ein eigenes abbezahltes Haus ist auch noch anzugeben. Ich jedenfalls war happy mit dieser Abfindung, jedoch war ich der einzige in der Abteilung und wollte das nicht zeigen (was auch besser so war). Nicht mehr in einem Büro arbeiten, wo permanent telefoniert und gequatscht wird und nicht mehr im Stau stehen dachte ich, super. Schließlich wurde ich freigestellt und bekam 7 Monate mein Gehalt weiter, auch super. Danach 18 Monate ALG1 + meine Steuerrückerstattung aus dem Jahr 2021 (in dem ich auch meine Abfindung erhalten habe). So habe ich mehr Geld bekommen, als wäre ich arbeiten gegangen. Dann die Wende, die sich bei mir erst im Laufe der Zeit ergab. Es kam eine gewisse Trägheit auf und die Winter waren manchmal langweilig. Klar, wäre meine Frau nicht arbeiten gegangen (sie möchte leider noch einige Jahre arbeiten gehen), wären wir im Winter für 1-2 Monate in den Süden gefahren. Jedoch bin jetzt mit 59 Jahren wieder angefangen zu arbeiten und froh darüber (ok, dass passt jetzt vielleicht nicht 100%ig hierhin). Ich habe ja nicht mehr sooo viele Jahre vor mir und das zusätzliche Geld kann man auch gebrauchen. Fazit: Die 2,3 Jahre Auszeit waren toll (ich habe einiges am Haus erledigen können). Job finden nach über 2 Jahren ist sehr schwer. In den Job einarbeiten auch. Nicht arbeiten gehen kann nicht jeder, es müssen viele Dinge zusammenpassen. Bei mir passte das und meine Frau ist auch nicht quergeschossen. Einige meiner Ex-Kollegen haben mich beneidet, dass ich nicht mehr arbeiten musste. Haben gesagt, das war ein Fehler, sofort weiter arbeiten zu gehen (die Steuerliche Seite noch gar nicht berücksichtigt). Später habe ich einige Ex-Kollegen beneidet, die wieder einen guten Job hatten.
Vielen Dank für die Schilderung der Erfahrungen als Privatier.
Es ist richtig, dass beim Schritt zum Privatier nicht nur finanzielle Fragen zu beantworten sind. Man sollte sich vorab auch intensiv mit der Frage beschäftigen, wie man mit der geänderten Lebenssituation klarkommen wird: Ist das wirklich das, was man sich erträumt hat oder gibt es vielleicht auch andere Momente…?
Ich habe vor einiger Zeit über diese Fragen einmal eine kleine Beitragsserie geschrieben. Beginn ist hier: https://der-privatier.com/mit-zwischenschritt-zum-privatier-teil-1/
Vielleicht für alle „Zweifler“ auch einmal lesenswert.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Erstmals vielen Dank, das Buch ist genial!
Die zwei Methoden, Kapitel 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist und 6.8 Dispojahr, werden sehr ausführlich erklärt. Aber ich frage mich, ob man beide Methoden gefahrlos kombinieren kann bzw. hintereinander anwenden kann, ohne den Anspruch zu verlieren: Zuerst 6.8 Dispojahr und anschließend 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist.
Mein Fall:
Ab dem 01.04.2022 habe das Dispojahr in Anspruch genommen.
In Januar 2023 wird die Abfindung abbezahlt.
Zum 01.04.2023 melde ich mich arbeitslos (fristgerecht mit allen Formalitäten) und warte auf den Leistungsbescheid.
Hat das bereits in Anspruch genommene Dispositionsjahr einen negativen Einfluss auf die Gültigkeit des Leistungsbescheides bzw. auf die Gültigkeit bis zu vier Jahre?
Kann ich mich dann bis zum Jahresende 2023 bei der Agentur für Arbeit wieder abmelden und dann zum 01.01.2024 wieder arbeitslos melden, ohne den Anspruch zu verlieren?
Danke im Voraus für ein Feedback.
Gruß, Airam
Moin Airam,
„Die zwei Methoden, Kapitel 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist und 6.8 Dispojahr, werden sehr ausführlich erklärt. Aber ich frage mich, ob man beide Methoden gefahrlos kombinieren kann bzw. hintereinander anwenden kann, ohne den Anspruch zu verlieren: Zuerst 6.8 Dispojahr und anschließend 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist.“
Das haben hier viele User mit Erfolg durchgeführt.
„Hat das bereits in Anspruch genommene Dispositionsjahr einen negativen Einfluss auf die Gültigkeit des Leistungsbescheides bzw. auf die Gültigkeit bis zu vier Jahre?“
Das Dispositionsjahr hat keinen negativen Einfluss auf die Gültigkeit des Leistungsbescheides.
„Kann ich mich dann bis zum Jahresende 2023 bei der Agentur für Arbeit wieder abmelden und dann zum 01.01.2024 wieder arbeitslos melden, ohne den Anspruch zu verlieren?“
Ja.
Gruß
Lars
PS: im Buch S.206 … „Beratung“ … gibt einen ein besseres Gefühl …
Hi Lars,
vielen Dank, ich bin erleichtert!
Gruß, Airam
Hallo Privatier,
jetzt habe ich schon viel dazu gelesen, bin mir aber immer noch nicht ganz sicher.
Dazu kurz zur Schilderung meines Falles:
Ich habe zum 31.12.2022 meinen Aufhebungsvertrag unterschrieben um in den Vorruhestand zu gehen. Letzte Woche bin ich bereits 58 Jahre geworden. Ab 01.01.2023 möchte ich in das Dispojahr starten um die Sperrzeiten zu umgehen und die vollen 24 Monate ALG zu beziehen.
Nach genau 1 Jahr + 1 Tag (also dann zum 02.01.2024) muss ich mich beim Jobcenter arbeitslos melden und mein ALG beantragen bzw. kann ich es ja auch schon einige Wochen vorher machen. Aber wichtig ist, dass der 02.01.2024 mein Stichtag ist, zu dem ich mich arbeitslos melden muss, ist das richtig?
Danke schon mal für die Antwort, Gruß Anke
Die Arbeitslosmeldung wird bei der Agentur für Arbeit (nicht beim Jobcenter) eingereicht. Diese kann bis zu 3 Monaten vor dem geplanten Beginn abgegeben werden. Empfehlenswert wären vielleicht so 2-3 Wochen vorher. Und richtig (und wichtig): Auf das korrekte Startdatum achten!! Der 02.01.2024 ist okay.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich bin gerade fast am Ende meines Dispositionsjahres.
Spätestens 3 Monate vor Ende sollte ich mich arbeitssuchend melden.
Arbeitslos kann ich mich laut Argentur für Arbeit frühestens 3 Monate vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit melden.
Anschließend gibt es noch ein Gespräch bevor ich
Arbeitslosengeld beantragen kann.
Gruß Jochen
Hallo
Ich habe eine Frage im Zusammenhang mit der Abfindung (Bei mir im Januar 22) und der EKST – Erklärung im darauffolgenden Jahr: Wie wirkt sich die Abfindung auf die Steuerberaterkosten aus, wird hier auch die 5tel- Regelung angesetzt?
Gruß Spider
Das müssten Sie dann besser einmal direkt mit Ihrem Steuerberater besprechen. Ich kann mir allerdings kaum vorstellen, dass hier eine Art Fünftelregel Verwendung findet. Ich kenne eigentlich nur zwei Varianten: Entweder wird nach dem „Wert“ (hier das zu versteuernde Einkommen) oder nach „Aufwand“ (also nach der benötigten Zeit) berechnet.
Aber wie schon gesagt: Das kann Ihnen nur Ihr Steuerberater beantworten.
Gruß, Der Privatier
Moin Spider,
etwas Lesestoff …
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2021/09/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-13-steuerberater-problem-oder-loesung/
Gruß
Lars
Lieber Privatier,
echt tolle Infos und Beiträge hier! Jedoch werde ich etwas unsicher, wenn ich den Abfindungsrechner verwende.
Situation:
Ziel ist es, zum 31.12.2023 das Arbeitsverhältnis zu beenden und im Januar 2024 die Abfindung zu erhalten. Ein Gewerbe betreibe ich seit Jahren parallel. Es besteht die Möglichkeit durch Lageraufstockung das Geschäftsjahr negativ zu beenden. Diesen negativen Betrag wollte ich im Abfindungsrechner bei den Jahresbruttoeinkünften eintragen, was das Programm leider versagt (nur Werte > 0€ sind dort erlaubt). Habe ich da einen Denkfehler und darf negative Einkünfte nicht im Abfindungsjahr verrechnen, oder muss ich das an einer anderen Stelle (z.B. KV) berücksichtigen?
Ja, mir ist bewusst, dass ich im Abfindungsjahr (2024) als auch im darauffolgenden Jahr (2025) zum Lagerabverkauf noch arbeiten darf, was aber aufgrund meines Alters ganz gut passt. Ziel wäre dann in 2026 in ALG zu gehen und hoffentlich danach/damit in Euren Club eintreten zu können.
LG & vielen Dank im Voraus
Postman
Moin Postman,
Tipp:
siehe nachfolgender Link ganz unten: „Update 17.05.2021“ 😊
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2020/12/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-9-tarifformel-negative-einkuenfte-progressionseinkuenfte/
Gruß
Lars
Mahlzeit Lars,
wow, das ging super schnell und mit fundierten Infos!
Also wird´s über den Eintrag im Feld KV abgefangen. Damit ist meine Frage beantwortet.
Tolle Hilfe
Herzlichen Dank
Viele Grüße
Postman
Guten Abend an alle,
ich habe das Buch und den Blog bereits vor etwa drei Jahren gelesen und mit den hier gefundenen Informationen und Erfahrungen habe ich alles bisher erfolgreich umsetzen können: Abfindung, Dispojahr, Mindestbeitrag bei der GKV, Fünftelregelung, ALG I. Ich habe diese Site bereits mehrfach weiterempfohlen.
Nun komme ich aber zu einer Fragestellung, die ich nicht bedacht hatte und bei der die bisher gefundenen Informationen lückenhaft sind.
Aktuell beziehe ich ALG I und bin kürzlich 60 geworden, so daß ich eine kleine Betriebsrente BAV beziehen kann. Auf diese wird die GKV abzüglich eines Freibetrags Beiträge erheben. Nun stellt sie sich aber vor, auch auf mein ALG I Beiträge erheben zu wollen und hat mich um Zusendung des ALG-Bescheids gebeten. Die Agentur für Arbeit hat aber bereits Beiträge entrichtet. Wenn die GKV ihre Beiträge auf den ganzen ALG-Betrag – oder auch nur bis zur Bemessungsgrenze- und die BAV erhöbe, zahlte ich dann mehr Beiträge, als ich BAV erhalte. Die BAV wäre futsch und ich dürfte noch zuzahlen.
Was ist davon zu halten? Was soll ich tun? Den Bezug der BAV stornieren und später nach Ende der Arbeitslosigkeit wieder geltend machen? Die BAV-Zahlungen aussetzen? Mir von der AfA die Beiträge an mich zahlen lassen, falls das überhaupt ginge?
Ich freue mich über jede Idee, die mir hier wieder raushilft.
Vielen Dank
Heinz
Ergänzung: habe eben das Merkblatt Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020 durchgearbeitet, das hier mehrfach erwähnt wird. Die dort benutzten Termini sind mir noch nicht geläufig. Unterschied Versorgungsbezüge zu Betriebsrente BAV? Unterschied Arbeitseinkommen zu Arbeitsentgelt?
Gemäß A VIII 3.2.3.2 Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II git: „Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des der Leistung zugrundeliegenden
Arbeitsentgelts, höchstens 80 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.“
Ich verstehe das so, daß hier tatsächlich zweimal die Hand aufgehalten wird und die Beiträge den Betrag der BAV weit überschreiten. Ich habe nichts darüber gefunden, daß die AfA die Beiträge dann mir statt der GKV überweist. Ich muß wohl aus der BAV-Zusage wieder raus …
Das ganze scheint etwas zäh zu werden…. Ich hoffe, ich habe einen gravierenden Informations- und Denkfehler.
VG
Heinz
Ich habe das Problem nicht so richtig verstanden…
Aber es ist richtig, dass man sowohl für den ALG-Bezug, als auch für eine bAV-Rente Beiträge zur gesetzl. KV zahlen muss. Aber natürlich jeweils nur einmal. Da wird nichts doppelt berechnet.
Und falls die Bedenken sich darauf beziehen, dass u.U. Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze anfallen könnten, so ist diese Sorge unbegründet. Wahrscheinlich möchte die KK genau aus diesem Grund den ALG-Bescheid, um nämlich eine Überzahlung zu verhindern. Neuerdings prüfen die KKs dies selbstständig. Früher musste man die Prüfung selber veranlassen.
Wenn ALG-Bezug (bzw. 80% des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts) plus bAV-Rente gemeinsam über der BBG liegen, ergibt sich bei gleichzeitigem Bezug sogar ein Vorteil, da eben auf den Anteil über der BBG keine KV-Beiträge entfallen. Die hat man quasi gespart.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
vielen Dank. Daß Sie das Problem nicht verstanden haben, liegt wahrscheinlich an meiner Darstellung eines nicht vorhandenen Problems wegen meines Denkfehlers.
Ich habe mittlerweile herausgefunden, daß die GKV den ALG I Bescheid wohl dazu benutzt, aus der Höhe des Bemessungsentgelts festzustellen, ob die Bemessungsgrenze für die GKV-Beiträge schon überschritten ist. Meine Interpretation dazu ist nun:
Falls ja, sollte durch das neu hinzugekommene Einkommen BAV sich keine Änderung in der Höhe der Beiträge ergeben. Die Agentur für Arbeit behält weiterhin den bisherigen Betrag ein und führt ihn ab. Für die BAV wird keine weitere Betragszahlung nötig.
Falls nein, wird die BAV ganz oder teilweise zur Bemessungsgrundlage für das ALG hinzuaddiert, bis die Bemessungsgrenze für die GKV-Beiträge erreicht ist. Dann ergeben sich neue höhere Beiträge, die dann anteilig aus der BAV zusätzlich zum bereits über die AfA geleisteten Betrag fällig wird.
Ich hoffe, daß ich nun verständlicher formuliert habe. Und dieses Mal auch inhaltlich richtig. Ich werde hier weiter berichten, wie die Sache ausgegangen ist.
Mit frfeundlichen Grüßen
Kunz
Kleiner Link-Fehler bei „ Krankenversicherung . Beitragsberechnung . Krankenversicherung bei Kapitaleinkünften.“
(geht ins „KrautInvesting“ 😮)
Upps 😮 Wie konnte das passieren?
Vielen Dank für den Hinweis, Robert!
Habe ich soeben korrigiert.
Gruß, Der Privatier
Hallo Kunz,
ich glaube du hast aber noch eine Lücke: Durch das Arbeitslosengeld KANNST Du garnicht soviel KV-Beitrag zahlen, das Du über den Höchstbeitrag kommst..
Das höchste monatliche Arbeitslosengeld ist 4.891 EUR = 7300 EUR + 67% (wenn Kind berücksichtig wird).
Und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV sind 4.987,50 EUR.
Also mit paar EUR bist du bei Einkommen BAV auf alle Fälle dabei.
Und wenn wg. ALG nur 80% des eigentlichen Beitrags nur bezahlt werden, sind es noch ein paar EUR mehr.
Das Thema ist mir aber unbekannt.
Grüße, Andi
Hallo Andreas E,
es ist durchaus möglich, daß du Recht hast. Den genauen Rechnungsweg habe ich noch nicht eruieren können. Meine o. a. Interpretation ist eher eine Prinzipskizze, auch noch ohne 80% von was auch immer. Ich habe ihn aber bei der GKV nachgefragt und werde versuchen, ihn nachzuvollziehen, sobald er mir vorliegt. Ich werde hier berichten.
MfG Kunz
Hallo Privatier,
Nach dem Dispojahr habe ich mich zum 01.04. arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Ich warte auf den Bescheid, um mich direkt zum 02.04. wieder abzumelden.
Nun erhalte ich über das Online-Portal eine Nachricht mit einer „Aufforderung zur Bewerbung“ mit einem Link zum Stellenangebot und den Kontaktdaten einer Personalvermittlungsfirma.
Bin ich verpflichtet, mich jetzt zu bewerben, auch wenn ich weder ein erstes Gespräch mit der BA hatte, noch Leistung beziehe und nicht einmal den Bescheid erhalten habe?
Vielen Dank im Voraus und einen schönen Gruß
Airam
Zunächst einmal löst eine Arbeitslosmeldung auch immer gleichzeitig eine Arbeitsuchendmeldung aus. Und damit starten dann auch die Vermittlungsbemühungen der Agentur. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass irgendwann auch Vorschläge von Stellenangeboten kommen.
Rein rechtlich gesehen, hängt die Frage, welche Folgen ein Ignorieren solcher Vorschhläge hat, davon ab, ob das Schreiben der Agentur eine Rechtsfolgenbelehrung enthält. Fehlt diese, so kann es auch keine Rechtsfolgen geben. Ist sie jedoch enthalten, so sind die Folgen dort beschrieben.
Auch wenn ein Ignorieren keine konkreten Rechtsfolgen haben sollte, muss man aber ggfs. damit rechnen, dass die Mitarbeiter der Agentur dies als unkooperativ empfinden und u.U. ihrerseits ihr Verhalten entsprechend anpassen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wenn eine private Rentenversicherung zur Auszahlung kommt ( einmalige Kapitalauszahlung) und ich beim Ehepartner in der Familienversicherung bin, muss ich dann auf diese Auszahlung Krankenversichungsbeträge bezahlen und wie schaut es aus,
wenn eine Auszahlung erfolgt als freiwilliges Mitglied in der Gkv.
Moin Tom1,
(Familienversicherung)
hierzu bitte einmal im nachfolgenden Link den Kommentar vom Privatier (14.06.2023 17:34) nachlesen
https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse
(frw. gesetzlichjes KK-Mitglied)
Ja
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für den Hinweis. Kann hier aber nichts erkennen bezüglich meiner Frage oder übersehe ich hier etwas.
Vielleicht ein direkter Hinweis wo hier was steht
Grüße Tom
Moin Tom1,
die private Rentenversicherung als „Einmalzahlung“ stellt kein „regelmäßiges Einkommen“ dar, damit werden als Familienversicherter keine KV Beiträge auf die Rentenversicherung (Einmalzahlung) fällig und die Familienversicherung kann weiter bestehen bleiben.
Hierzu in meinen verlinkten Kommentar etwas tiefer auf den Kommentar von Frei_2020 runterscrollen und seine Verlinkung öffnen (Kommentar von Swantje B. und hier die nachfolgenden Kommentare weiterlesen).
Gruß
Lars
PS: siehe erster Kommentar … auch den Hinweis vom Privatier beachten:
„Es könnte allerdings gut sein, dass man das der Krankenkasse erst einmal erklären muss. 😉
@Tom
Vielleicht hilft das ja weiter:
https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/#comment-7964
-es gibt da keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen einer „betrieblichen“ und einer „privaten“ Altersvorsorge/Rentenversicherung.
Also Vorsicht bei einem nachträglichen (nach der Auszahlung) Wechsel aus der Familienversicherung in die freiwillige Versicherung, 120 Monate können ganz schön lang sein…
Wem das verfolgen der Kommentare (rauf- und runterscrollen) zu diesem Thema zu mühsam ist, -es zieht sich zugegebenermaße manchmal etwas-, hilft aber beim umfassenden Verständnis ungemein, der kann sich natürlich immer vertrauensvoll an seine Krankenkasse wenden.
Hier werden sie geholfen, dauert aber auch in der Regel etwas, bis man eine wirklich eindeutige, kompetente und verbindliche Antwort erhält, dafür werden die entsprechenden Mitarbeiter aber auch bezahlt, und „bewusst angelogen“ wird man da jedenfalls nicht.
Grüsse
ratatosk
PS:
zum „grundsätzlichen Unterschied“ zw. bAV/priv. Leibrentenvers.,
– wenn sich dann als „3. Phase“ die KVdR (pflichtversichert) innerhalb des 10-Jahres Zeitraumes anschliesst, unterscheidet sich die private Rentenversicherung natürlich schon (positiv) von der bAV-Rente…..
https://www.ihre-vorsorge.de/altersvorsorge/allgemein-altersvorsorge/private-rentenversicherung-kapital-oder-rente
Kommt halt immer auf den konkreten Fall an.
ratatosk
Hallo, ich beziehe nach dem Dispojahr nun seit Januar 2023 ALG I und möchte Mitte September zwei Wochen in Urlaub. Es handelt sich um eine Einladung zu einem Fest, hierfür ist eine Flugreise erforderlich. Nach meinen Recherchen kann man erst eine Woche vor gewünschtem Urlaubsbeginn den Urlaub online beantragen, was ziemlich blöd ist wegen Flug – und Hotelbuchung. Meine Ansprechperson bei der A-Agentur ist leider nicht die kooperativste, mir wurde aktuell nahegelegt, viele Bewerbungen zu schreiben, wo nach den Sommerferien jetzt so viele Jobs angeboten würden. Das tue ich auch – und muss das regelmäßig mit einer Liste zu den Bewerbungen belegen.
Von meinem Urlaubswunsch weiß die Person noch nichts. Meine Sorge: Urlaub könnte abgelehnt werden weil ich für potenzielle Gespräche verfügbar sein soll. Ist das realistisch? Und wenn die 14 Tage (= 10 Urlaubstage) abgelehnt würden – kann ich dann einen neuen Versuch machen mit 8 Tagen Urlaub? Oder sperrt das System dann irgendwie?
Ich hatte noch keinen Urlaub dieses Jahr und habe also noch alle 21 Tage verfügbar.
Hat jemand Erfahrungen mit Urlaub beantragen und Empfehlungen?
Plan B: Mich vom ALG1 für 14 Tage abmelden. Weiß jemand, wie kurzfristig das ginge? Und wie schnell Krankenkassen reagieren, weil man sich dann ja selbst versichern muss. Müsste ich noch was beachten?
Also abmelden geht auf jeden Fall kurzfristig. Bei der Krankenversicherung bin ich (da privat und sowieso bezahlt) nicht ganz aber fast sicher, daß eine Nachversicherung besteht (glaube 4 Wochen), also Zusatzkosten. Würde das dann aber auf jeden Fall bestätigen lassen.
ohne Zusatzkosten
Danke für die wertvollen Hinweise!
Eine Frage. Wenn ich richtig informiert bin, kann man während des Bezuges von ALG1 eine GmbH gründen und GF sein, aber nicht mehr als 15 Std. pro Woche arbeiten, resp. 165.- € im Monat dazu verdienen.
FRAGE: Darf die GmbH Gewinne machen, wenn diese in der GmbH bleiben?
(mit Bezug von ALG1 könnte ich ja auch Mieteinnahmen oder Dividendengewinne haben).
Vielleicht haben Sie hierzu auch einen Tipp – herzlichen Dank & viele Grüße,
Serge
Es tut mir leid – aber die Frage kann ich nicht beantworten.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich bin schon länger arbeitslos gemeldet, seit fast 2 Jahren aber nur 1 Tag/Monat, die restliche Zeit waren Unterbrechungen. Hintergrund bei mir ist, Zeit zu überbrücken, aber jeden Monat 1 Tag rentenversichert zu sein.
Nun hab ich neulich eine Mail von der Arbeitsagentur bekommen, dass ich mitgeteilt hätte, dass ich aktuell in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehe, mich aber noch nicht persönlich arbeitslos gemeldet habe. Ich wurde aufgefordert, Änderungen anzugeben, falls ich inzwischen wieder arbeite bzw. mich persönlich arbeitslos zu melden. Ich dachte, es läge daran, dass ich mich bisher nur telefonisch arbeitslos gemeldet hatte (der Beginn der Arbeitslosigkeit fiel in die Zeit, als wegen Corona auf die persönliche Arbeitslosmeldung verzichtet wurde) und bin heute dahin.
Am Counter wurde mir überraschenderweise gesagt, dass ich nach ihrem System zuletzt Ende Juli arbeitslos gemeldet war (entgegen meinem Vorgehen, demnach hätte ich Ende August 1 Tag AL sein müssen und Ende September wieder, Rest Unterbrechung. Ich hatte dies zuletzt im Portal eingegeben und habe Screenshots davon). Ich wurde dann heute als „arbeitslos“ registriert, und es wurde mir ein Termin mit der Leistungsabteilung empfohlen, um das mit dem August zu klären. Den hab ich mir nun für morgen Vormittag geben lassen.
1) Ich möchte so einen Termin eigentlich nicht, denn was soll ich sagen, wenn ich gefragt werde, wieso ich mich solange überwiegend abmelde. So in die Richtung, ob ich denn überhaupt zur Vermittlung stehe.
Ich muss für ab morgen auch wieder eine Unterbrechung beantragen (habe nicht mehr soviele Tage zur Verfügung).
2) Es war schonmal so, dass ich schriftlich nichts von denen hatte: Beim letzten schriftlichen Änderungsbescheid wurden 3 Monate zusammen erfasst (bis dahin monatlich), bis Ende Juli, vielleicht ist es diesmal wieder so. Vielleicht wollen sie sich nicht soviel Arbeit machen…
Allerdings macht es mich misstrauisch, dass es auch nicht in ihrem System ist.
Ich hoffe, dass mir jemand was dazu sagen kann, was man denen von der Leistungsabteilung sagen kann, aber auch über Hinweise zur Gesamtsituation wären hilfreich.
Danke!
Nachtrag: In Kapitel 9.4 steht „Darauf achten, dass die Abmeldung sowohl für die Arbeitslosmeldung als auch für die Arbeitsuchendmeldung erfolgt.“ Warum auch eine Abmeldung von der Arbeitssuchendmeldung?
(beim letzten Mal hab ich angekreuzt, dass ich weiter arbeitssuchend geführt werden will, die Auswahloption gab es letztes Mal nicht, vielleicht ist das der Grund)
„die ANKREUZmöglichkeit gab es DAVOR nicht“, meinte ich natürlich (ich hab es entsprechend gar nicht thematisiert)
Ich habe vergangene Tage von einem MA der Arge gesagt bekommen, dass eine Abmeldung immer mit der Leistungsabteilung abzusprechen ist. Schlimmstenfalls läuft ansonsten bei Abmeldung ohne triftigen Grund die Zeit ohne Zahlung ab. Also am Besten nachfragen. Was hat denn der persönliche Termin ergeben?
Das ist nicht korrekt, vielleicht verwechselst Du die Abmeldung mit der Ortsabwesenheit.
Man kann sich jederzeit vom Leistungsbezug abmelden und muss dies weder mit der AfA besprechen, noch muss man genaue Gründe für die Abmeldung angeben („persönliche Gründe“ genügt).
Zahlungen erhält man während der Zeit der Abmeldung natürlich keine.
Gruß
The_Doctor
Zwei Sachverhalte im Zusammenhang mit der Vorauszahlung zur Krankenversicherung habe ich leider in den bisherigen Kommentaren nicht gefunden.
Ich befinde mich mit Abfindung im Dispojahr. Meine mit mir gemeinsam veranlagte Gattin ist Hausfrau und in der PKV. Ich würde jetzt den 3-fachen PKV und Pflegeversicherungssatz für sie einzahlen. Den hat mir der Versicherer bereits genannt, ist 3 x Beiträge aus 2023. Leider bezahlen wir sowieso schon immer bereits im Juli jährlich. Also habe ich ohne die dreijährige Vorauszahlung sowieso bereits für meine Gattin 6 Monatsbeiträge für 2024 bezahlt, die von der dreijährigen Vorauszahlung abzuziehen wären, oder? Die Versicherung wollte die Frage leider nicht beantworten und hat auf einen Steuerberater verwiesen. Die haben nur den Jahresbeitrag 23 für die Multiplikation benannt. Bei mir ist es einfacher, da ich monatlich zahle…
Meine zweite Frage wäre: In 2024 erhalte ich ALG 1. Der Zuschuss zu meiner PKV sollte doch auch fließen, wenn ich bereits im Voraus bezahlt habe, oder? Ich möchte einen Antrag auf Verbleib in der PKV stellen, obgleich ich unter 55 bin und 2 Kinder habe. Sollte doch kein Problem geben, oder gibt es bekannte Fälle bei denen in die GKV gezwungen wurde?
Ja.
Ihr habt „serienmäßig“ das halbe Jahr Vorauszahlung 2024 bereits „drin“. Also bleiben noch zweieinhalb weitere Jahre.
2. Ja, natürlich erstattet die AfA deine PKV-Beiträge (Basisvorsorge). Musst nur das entsprechende Formular ausfüllen. Man kann dort sogar auswählen, ob das Geld an die Krankenkasse oder an einen selbst gezahlt wird.
Vielen Dank für die schnelle Info. Eine Frage hätte ich noch. Die AfA bezahlt nur meinen Basissatz und nicht den meiner Gattin oder Kinder, korrekt?
Die AA bezahlt nur die KV des Arbeitslosen und nur max. soviel, wie sie bei der gesetzlichen KV bezahlen müsste.
Moin PM_Markus,
Auszug aus dem AfA-Dokument dok_ba035025: (Stand 2023)
M e r k b l a t t
Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld
2. Private Kranken- und Pflegeversicherung
xxxxxx
2.4 Höhe der Beiträge
Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge
• für Ihre Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
• ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
• für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären. Im Jahr 2023 liegen die Höchstbeiträge bei 21,55 Euro täglich für die Krankenversicherung und bei 4,52 Euro für die Pflegeversicherung.
2.5 Zahlung der Beiträge
Die Beiträge werden direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch auch an Sie; allerdings bleiben dann Sie gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen zahlungspflichtig.
„ggf.“ ist also mit der AfA abzuklären …
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
ich hoffe den Kommentar an der richtigen Stelle eingebracht zu haben, falls nicht bitte ich mir das nachzusehen.
ich beschäftige mich nun schon seit einiger Zeit damit,einen praktikablen vorzeitigen Ausstieg aus dem Arbeitsleben zu planen und habe in diesem tollen Forum bereits jede Menge wertvolle Informationen und Tipps bekommen.
Da die Sache nun langsam konkreter wird bräuchte ich eure Unterstützung,
ich möchte mögliche Fehler meinerseit ausschließen.
Mein Ziel ist es, die vorgezogene Altersrente mit 65 ohne Abschläge zu erreichen.
(Altersrente für besonders langjährig Versicherte)
Zu meiner Person
– Werde in diesem Jahr im Juni 60 Jahre alt
– Freiwillig in der gesetzlichen KV versichert (Bruttoejahreseinkommen ca. 90 t€)
– Bin verheiratet, meine Frau ist nicht berufstätig und über mich Familienversichert in der KV
– Bin seit 1982 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt
– Die 45 Beitagsjahre RV würde ich theoretisch im Alter von 63 Jahren erreichen
– Über meinen Arbeitgeber habe ich ein Wertkonto angespart, Guthaben bei Austieg ca. 41 t €
– Habe bei meinem AG Anspruch auf eine Pesionskassenrente, diese kann ab dem 60 ten Lebensjahr
als sogenannte Firmenrente ausgezahlt werden.
Plan:
– Berufsaustieg zum 31.12.24 durch Aufhebungsvertrag
– Übertrag Wertkonto von AG zurn Deutschen Rentenversicherung
– Bezug Firmenrente ab 01.01.25
– 01.01.25 bis 31.12.25 Sabatical (Vermeidung Kürzug/Sperre ALG 1)
– KV (Mindestbeitrag / alle Einkünfte zählen) selbst zahlen / Frau bleibt familienversichert
– RV (Mindestbeitrag) freiwillig zahlen oder über Minijob abdecken, um Beitragszeit
nicht zu unterbrechen.
– Arbeitlos melden zum 02.01.26
– Bezug ALG 1 (2 Jahre) bis 31.12.27
– danach Arbeitgeber dt. RV
Auszahlung Wertkonto montlich 01.01.28 bis 30.06.29
(KV und RV Beiträge führt RV aus Wertkontoguthaben ab)
– ab 01.07.29 Bezug vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte
ohne Abschläge (45 Beitragsjahre)
Ich wäre sehr dankbar, wenn da jemannd drüberschauen könnte und mir möglich
Knackpunkte / Denkfehler aufzeigt.
Danke im Voraus.
Viele Grüße
Mauswanderer
Moin Mauswanderer,
„Ich hoffe den Kommentar an der richtigen Stelle eingebracht zu haben, falls nicht bitte ich mir das nachzusehen.“
Am Ende meines Kommentars findest Du das entsprechende Kapitel zum Thema „Wertguthaben“. Weitere Fragen/Antworten können dann dort gestellt werden.
Von der Terminkette und den (notwendigen) Maßnahmen wäre es erst einmal ok. Ich möchte aber noch auf den §7 Abs.1a SGB IV hinweisen: „Die Angemessenheit“ beim „Entsparen“ des Wertguthabens. Im unten bereitgestellten Link vom Privatier findest Du auch den entsprechenden Passus, also: bitte überprüfen ob die Höhe des „Wertguthabens“ zum Überbrücken der 18 Monate reicht (da habe ich Bedenken!).
Wenn die Höhe des Wertguthaben nicht ausreichend ist: Mit dem AG be-/absprechen, dass in 2024 mehr Geld ins Wertguthaben übertragen wird. Und zum Schluss empfehle ich auch zu diesen Punkt ein ausführliches DRV-Beratungsgespräch rechtzeitig (evt. auch um eine schriftliche Bestätigung bei der DRV-Abteilung Wertgutgaben in Berlin) durchzuführen.
https://der-privatier.com/uebertragung-einer-abfindung-an-die-drv/
Gruß
Lars
„Die 45 Beitagsjahre RV würde ich theoretisch im Alter von 63 Jahren erreichen“
Deine ALG1-Zeit, die im Zeitraum von 2 Jahren vor Rentenbeginn liegt, wird nicht zu den 45 Jahren gezählt.
Das hast du bei deiner Berechnung berücksichtigt?
Hallo,
zum Thema Sabatical: Meines Wissens muss man während des Sabaticals angestellt sein. Anderenfalls ist das „Dispositionsjahr“ die Lösung. Das ist hier an anderer Stelle bereits genau beschrieben..
Viele Grüße
Jochen
Bei der GKV werden bei Aufhebungsvertrag/Abfindung u.U. hohe Beiträge fällig.
AN + AG Anteil – habe damals auch mal nachgefragt, demnach wären bei mir die Maximalbeiträge fällig gewesen. (ca. 16% von BBG)
Moin Lars2,
bei den frw. GKV-Versicherten werden KK-Beiträge in Abhänigkeit der „Einkünfte“ fällig. Liegen die Einkünfte bei User „Mauswanderer“ (im Dispositionsjahr) unter oder bei (Wert für 2024 1178,33€/Monat), betragen die KK+PV-Beiträge ca.230€/Monat.
Wenn Mauswanderer sogar eine Abfindung erhält und die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wird, dann wird auch die Abfindung nicht verbeitragt. Das sollte man im Vorfeld berücksichtigen/beachten … und noch etwas weiterführende Literatur.
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970
Gruß
Lars
@Mauswanderer
Falls das Wertguthaben für die 18 Monate 01.01.2028 – 31.06.2029 reichen sollte (Fragezeichen ?), hast du die 540 Monate mit RV-Wartezeiten dicke erfüllt, außerdem zählen frw. Einzahlungen im Dispositionsjahr auch zu den 45 Jahren (Rente für besonders langjährig Versicherte) hinzu, wenn min. 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen.
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Antworten / Anmerkungen die zu meiner Anfrage geschrieben wurden.
Anstelle von Sabatical meinte ich natürlich ein Dispojahr, da hatte ich mich falsch ausgedrückt.
Im Sabatical werden unsere Einkünfte voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag liegen,
zumal wir zusammenveranlagt sind. Da werden sich die Zahlungen an KV und RV, wie von Lars beschrieben, im erträglichen Maße bewegen.
Die 45 Beitragsjahre bei der RV werde ich erreichen, durch freiwilige Zahlungen im Dispojahr und durch die Zahlungen während des Verbrauchs des Wertkontoguthabens.
Momentan denke ich, dass die von mir angestrebten 18 Monate vom Wertkonto zu leben
der Knackpunkt ist. ( Ich werde hierzu auf alle Fälle wie empfohlen das Gespräch mit der
dt. RV suchen)
Lösungsansätze die mir eingefallen sind:
Entweder den Berufsaustieg um ca. 1/2 Jahr nach hinten schieben, oder
im Anschluß an ALG1 noch für ein 1/2 Jahr einen Midi-Job annehmen, um die Jahreseinkünfte vor
Auszahlung des Wertkontos auf ein zulässiges Maß zu drücken.
Viele Grüße
Mauswanderer
Moin Mauswanderer,
anderer/weiterer Lösungsansatz. Am Anfang des Dispositionsjahres für max. 6 Monate ein „Mini“Job annehmen. Damit drückst Du das Jahreseinkommen auf ca. 6×7600€ + 6x evt. ca.500€ und die Basis für die untere Grenze der „Angemessenheit“ (70%) wird abgesenkt. Auch hierzu empfehle ich unbedingt eine „Proberechnung“ und schriftliche Bestätigung bei der DRV-Abteilung „Wertguthaben“ anzufordern. (u.U. klappt es dann mit den 18 Monaten Wertguthabenverbrauch) … mit den Zahlen musst Du jonglieren bis es passt 🤔
Eine weitere (kleinere) Möglichkeit stellt Deine bAV dar. Max. sind hier in 2024 8% der BBG West möglich … entspricht in 2024 max.7248€, also evt. aufstocken … wovon die Hälfte Steuer- und sozialabgabenfrei wäre, auf der anderen Hälfte sind Sozialabgaben fällig.
Zurück zu den Wartezeiten unter der Voraussetzung, dass es mit den 18 Monaten Wertguthabenverbrauch klappt. Hier wird in der Rückwärtsbetrachtung … bei 18 Monate Wertguthabenverbrauch die letzten 6 Monate des ALG-Blocks herausfallen, jedoch die ersten 18 Monate ALG-Bezug zählen zu den 540 Monaten Wartezeit hinzu. Weiterhin kommen noch die frw. DRV-Einzahlungen (mit DRV-Formular V0060) sowie (evt.) der Minijobs (hier Rentenversicherungspflicht nicht abwählen!) hinzu.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für deine Antwort, habe leider erst jetzt Zeit gefunden mich weiter damit zu beschäftigen.
Weitere freiwillige Einzahlungen ins Wertekonto bzw. in die bAV fällt bei mir raus,
da zahle ich schon das maximale was mein AG zulässt.
Die Idee Mini-Job zu Beginn des Dispo-Jahres um das EK zu drücken klingt ganz gut.
Ich ging bisher davon aus, dass als Grundlage zur Berechnung des Auszahlbetrages des Wertkontos das Arbeitlosengeld genommen wird. Wenn ich das nun richtig verstanden habe
wird das letzte EK aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis genommen. (Brutto von meinem
alten AG + (event. EK aus Minijob), zusammen für die letzen 12 Monate.
Für die Berrechunug des AlG1 ist, sofern ich das richtig verstanden habe, der Mini-Job nicht schädlich, es wird nur das Brutto der letzen 12 Monate bei meinem alten AG genommen.
Kannst du mir bitte sagen warum der Mini-Job nur max. 6 Monate gehen darf, ich komme bei den
Berechnungen leider nicht auf die benötigten 18 Monate beim Wertkonto.
Grüße
Mauswanderer
Moin Mauswanderer,
„Für die Berrechunug des AlG1 ist, sofern ich das richtig verstanden habe, der Mini-Job nicht schädlich, es wird nur das Brutto der letzen 12 Monate bei meinem alten AG genommen.“
Ein „Minijob“ hat im Dispositionsjahr keinen Einfluss auf die Höhe des späteren ALG.
„Kannst du mir bitte sagen warum der Mini-Job nur max. 6 Monate gehen darf, ich komme bei den Berechnungen leider nicht auf die benötigten 18 Monate beim Wertkonto.“
Die max. 6 Monate war nur ein Beispiel. Näheres siehe unten unter dem Stichwort Falle!
Beachten:
Je länger der „Mini“job im Dispositionsjahr andauert, je mehr wird die Berechnungsgrundlage für die „Angemessenheit“ beim Entsparen des Wertguthabens … (hier Grenzen zwischen 70% und 130%) abgesenkt.
Ich hatte vor längerer Zeit in Berlin (Abteilung Wertguthaben) angerufen, Stichwort „Lücken“*. Da habe ich aber nur eine telefonische Auskunft bekommen, keine schriftliche … , auch diese Variante wäre möglich. Ob das aber stimmt? Unbedingt hier eine schriftliche Auskunft in Berlin einholen, also Berechnungsbeispiele erstellen und um schriftliche! Bestätigung bitten.
* Beispiel Lücke: Betrachtung Dispositionsjahr 01.01.2025 bis 31.12.2025
– Ende AV 31.12.2024
– ab 01.01.2025 Dispositionsjahr bis 31.12.2025
– „Mini“job nur! im Juli 2025
Rückwärtsbetrachtung für die Grundlage zum Entsparen der Wertguthabens:
– Gehalt vom August 2024 – einschließlich Dezember 2024
– Lücke: Januar, Februar März, April, Mai, Juni 2025 = für diese Monate Gehalt = 0€
– Gehalt „Mini“job Juli 2025
Falle:
Wenn Du das gesamte Dispositionsjahr einen „Mini“job ausübst (max. Wert in 2024 538€/Monat) wird die Angemessenheit beim Entsparen des Wertguthabens sehr niedrig liegen.
Auch diese Variante einmal schriftlich aufführen und nach Berlin senden.
Gruß
Lars
Moin zusammen,
tolle und sehr informative Seite!
Im Kapitel 9.4 (Anmelden und wieder abmelden) steht:
„Man muss mindestens einen Tag lang den Status „arbeitslos“ gehabt haben, sonst funktioniert die Vorgehensweise nicht.“
Warum muss man mind. 1 Tag arbeitslos gewesen sein, bzw. Was ist die Quelle für diese Aussage?
Ich plane, mich bereits jetzt ab dem 1.4. arbeitslos zu melden. Wenn ich den Bescheid über ALG früher erhalten sollte, muss ich mich dann dennoch erst frühestens am 2.4. abmelden?
Da ich arbeitssuchend gemeldet bin, soll ich bis April ca. 20 Bewerbungen verschicken (2 pro Woche).
Danke!
Du solltest dich frühestens ZUM 2.4. abmelden (es muß nicht am 2.4. sein, man kann sich auch am 25.3. mit Wirkung zum 2.4. abmelden).
Warum?
Weil du einen per Bescheid festgestellten Anspuch benötigst, nur der kann innerhalb von 4 Jahren wieder aufleben.
Wenn du am 31.03. der AfA mitteilst, dass du entgegen deinem Antrag am 1.4. nicht ALG1 beziehen willst, dann wird ein davor erteilter Bescheid widerrufen weil der Grund (arbeitslos ab 1.4.) nicht mehr vorliegt und dein Antrag somit gegenstandslos geworden ist.
Von mir noch eine Antwort mit etwas anderen Worten:
Die kleinste Einheit bei der Verwaltung und Berechnung von Arbeitslosigkeit ist ein Tag. Kleinere Einheiten gibt es nicht. Man kann also nicht z.B. nur 3 Std. arbeitslos sein.
Wenn man also nicht mindestens einen Tag lang arbeitslos ist, wäre man Null Tage arbeitslos. Und Null Tage arbeitslos ist dasselbe wie nicht arbeitslos. Und damit dann auch kein Anspruch auf ALG usw.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich wurde zum 31.05.2024 betriebsbedingt gekündigt und nehme ab 01.06.2024 das Dispojahr in Anspruch. Ich war seit 02.08.1982 in Vollzeit beschäftigt und bin aktuell familienversichert.
Zum 01.05.2024 erhielt meine Mutter Pflegegrad 2. Die AOK schickt mir nun einen Fragebogen zur Abklärung, ob die AOK Beiträge in die Arbeitslosen-/Rentenversicherung einzahlt. Auf telefonische Anfrage bei der Agentur für Arbeit ergab, dass sich die Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung nicht negativ auswirken soll für die Höhe der Berechnung des Arbeitslosengeldes (ich würde dann Arbeitslosengeld ca. ab Frühjahr 2025 beantragen). Ist das tatsächlich so? Es darf sich auf keinen Fall eine Minderung ergeben.
Auf Anfrage bei der AOK wurde mir gesagt, dass ich die Einzahlung nicht verhindern könne, ob sich das nun auswirkt oder nicht konnte mir nicht beantwortet werden.
Ich bin natürlich daran interessiert, dass in die Rentenkasse einbezahlt wird.
Moin Betti,
Nachfrage: Bist Du schon von der Pflegekasse deiner Mutter als „Pflegeperson“ bestätigt, d.h. hast du schon die Pflege aufgenommen?
Im nachfolgenden AfA Merkblatt „Hinweise zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen“ findest Du einige Informationen.
siehe S.4/5 Punkt:
Eintritt der Arbeitslosigkeit
Im Falle der Arbeitslosigkeit wird die Pflegezeit und der Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes als versicherungspflichtige Zeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III berücksichtigt.
Tritt nach einer versicherungspflichtigen Pflegezeit oder dem Bezug des Pflegunterstützungsgeldes Arbeitslosigkeit ein, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, wenn der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt hat. Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts ist u.a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.
Zeiten, in denen die Arbeitszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund der
Pflegezeit reduziert war, bleibt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im „Merkblatt 1 für Arbeitslose“ der Bundesagentur
für Arbeit oder von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Das Merkblatt ist auch im Internet
unter http://www.arbeitsagentur.de und dort unter Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosigkeit >
Arbeitslosengeld > Krankheit/Pflege abgestellt
Wichtig wäre noch nachfolgender Punkt (S.3) und hier explizit die Definition „UNMITTELBARKEIT“:
Auszug:
Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis
Pflegepersonen erfüllen während der Pflegezeit die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie unmittelbar:
• vor der Pflegezeit oder dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung waren oder
• eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben,
die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) unterbrochen hat.
Unmittelbarkeit liegt immer dann vor, wenn der Zeitraum zwischen der Beschäftigung und
der Pflegezeit nicht mehr als einen Monat beträgt.
Auszug Ende
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba025670.pdf
“ Ist das tatsächlich so? Es darf sich auf keinen Fall eine Minderung ergeben.“
Ja, das ist so. Da die AL-Meldung in 2025 erfolgt (AL-Meldung Frühjahr 2025? … Dispositionsjahr?) und hier eine Rückbetrachtung der AfA von 2 Jahren erfolgt, liegen min.150 Tage mit „Arbeitsentgelt“ vor, damit keine Reduzierung der ALG-Höhe.
Gruß
Lars
Hallo liebe Community,
Ich habe folgende Frage. Ich bin 58 und möchte zum 31.12.2024 mein Arbeitsverhältnis kündigen und dann das Dispojahr einlegen. Zum 01.01.2025 möchte ich mich dann arbeitslos melden und ALG beantragen. Die Bundesagentur zahlt in der Regel Beiträge in die RV ein aus 80 % der Bemessungsgrundlage für das ALG. Ich habe nun gelesen, dass dafür die Vorpflichtversicherung erfüllt sein muss. Das heißt innerhalb des letzten Jahres müssen Pflichtbeiträge in die RV gezahlt worden sein. Das wäre in meinem Fall nicht gegeben, oder habe ich das nicht richtig verstanden? Gibt es da irgendeine Möglichkeit, das zu umgehen?
Zudem es wohl möglich einen Antrag auf die Rentenvericherungspflicht zu stellen. In welcher Höhe würden dann Rentenversicherungsbeiträge bzw. aus welcher Bemessungsgrundlage?
Vielen Dank vorab
Moin Andrea,
„… oder habe ich das nicht richtig verstanden? Gibt es da irgendeine Möglichkeit, das zu umgehen?
Das hast du falsch verstanden. Wer ALG bezieht ist in der DRV pflichtversichert. Die Beiträge werden auf Grundlage von 80% des der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelts gezahlt.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist im §166 Abs.1 Nr.2 SGB VI zu finden:
§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind:
2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
und Beitragstragung?: Hier schreibt der §170 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b SGB VI folgendes vor:
§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
(1) Die Beiträge werden getragen:
2.bei Personen, die
b) Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,
Gruß
Lars
Hallo Lars, herzlichen Dank für Deine Ausführungen.
Ich hatte das auf der Seite der Rentenversicherung gefunden. Schau mal in den Link unter Arbeitslosengeld.
Das mit der Vorversicherungszeit hat mich irritiert.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/arbeitslos_was_sie_beachten_sollten.pdf?__blob=publicationFile&v=4#:~:text=Bekommen%20Sie%20von%20der%20Agentur,zur%20gesetz%20lichen%20Rentenversicherung%20gezahlt.
LG Andrea
Bitte einfach kurz den ganzen Absatz lesen. Da heisst es:
„Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, können Sie die Pflichtversicherung beantragen. Die Anträge der Agentur für Arbeit enthalten für diesen Fall bereits die Frage, ob Sie Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs wünschen. Sie können die Versicherungspflicht aber auch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beiträge auch dann in voller Höhe.“
Also: Einfach im ALG-Antrag ankreuzen und fertig.
Gruß, Der Privatier
Alles klar, vielen Dank. Da frage ich mich, warum der Gesetzgeber so eine Hürde mit dem Antrag einbaut, wenn am Ende das Resultat das Gleiche ist.
Schade für die Person, die möglicherweise das Kreuzchen nicht setzt.
LG
Hallo Privatier!
Können Sie hier das Thema Transfergesellschaft ergänzen?
Vor- und Nachteile. Was muss man beachten, etc.
LG Jörg
Danke für die Anregung bzw. den Wunsch. Ich nehme das gerne entgegen, will aber auch sofort dazu sagen, dass ich das kurzfristig sicher nicht realsieren kann/möchte.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier!
Ich bin ein rentennaher Jahrgang (61).
Aktuell wird ein Sozialplan vorbereitet.
Soll man sich freiwillig melden, dass man den Sozialplan annehmen möchte, wenn es soweit ist?
Meine Kollegen meinen, der Schuss könnte nach hinten losgehen, wenn man sich freiwillig meldet.
Die Firma weiß jetzt, das man sowieso gehen möchte und könnte einen Aufhebung des Arbeitsvertrages verweigern und einfach die Zeit abwartet und die Abfindung einspart.
Wie siehst Du das?
LG Jörg
Wenn Du weisst, dass Du ein Top-Performer bist, den das Unternehmen unbedingt halten will, macht es natürlich keinen Sinn, Dich freiwillig zu melden.
Ist dies nicht der Fall, dann wird der Schuss auch nicht nach hinten losgehen. Wenn ein Unternehmen mit dem Betriebsrat einen Sozialplan abschliesst und ein Freiwilligenprogramm startet, dann ist es ja gerade das Ziel, möglichst viele Freiwillige zu finden, um zu vermeiden, dass man am Ende eine Sozialauswwahl durchführen muss. Da geht es dann überhaupt nicht darum, Abfindungen durch Taktieren einzusparen.
Gruß
The_Doctor
Die Bedenken halte ich für durchaus gerechtfertigt. Ähnliche Bedenken hatte ich seinerzeit auch, als ich über den Ausstieg aus dem Berufsleben nachgedacht habe. Allerdings gab es bei meinem AG damals auch kein Freiwilligen-Programm. Ich hätte mich also als einzelne Person „outen“ müssen. Das habe ich damals als zu riskant empfunden.
Bei einem existierenden Sozialplan, bei dem man sich freiwillig melden kann, empfinde ich das als weniger gefährlich. Aber auch hier besteht (nehme ich an) die Möglichkeit, dass der AG einzelne Anträge ablehnt. Was sich vermutlich dann auf die weitere „Karriere“ nicht unbedingt förderlich auswirkt. Und es besteht auch die Gefahr, dass man irgendwann dann u.U. ohne Abfindung geht.
Ich sehe also durchaus ein Risiko – ich selber würde es aber eingehen.
Aber die Entscheidung ist natürlich sehr individuell und hängt u.a. davon ab, wie man selber seine eigenen Chancen einschätzt, ob es eine Ablehnung oder Zustimmung geben wird, wie wichtig einem die verbleibenden Jahre im Job noch sind und wie die finanzielle Situation im allgemeinen aussieht.
Gruß, Der Privatier