Häufige Fragen (FAQ)
Inzwischen gibt es hier auf der Internetseite „Der Privatier“ ungefähr 500 Beiträge oder Seiten, die sich alle im engeren oder weiteren Sinne mit den Fragen befassen, die sich beim Schritt aus dem Berufsleben hin zum Privatier ergeben.
Von daher ist es für neue Leser manchmal schwierig, einen Überblick zu bekommen und den richtigen Beitrag zu einer gerade aktuellen Frage zu finden. Die Einteilung in einzelne Themengebiete (über das Menü zu erreichen) und die Suchfunktion können da zwar schon eine gute Hilfestellung bieten – aber ab sofort gibt es zusätzlich hier die Rubrik: Häufige Fragen (oder auch FAQ).
Eigentlich enthält die folgende Auflistung zwar gar keine echten Fragen, sondern eher wichtige Begriffe bzw. Stichpunkte, aber die Bezeichnung FAQ hat sich so eingebürgert und deshalb soll das hier auch so sein:
Häufige Fragen (FAQ)
- Auszahlungstermin:
Es kann für Steuern und Krankenkassenbeiträge vorteilhaft sein, den Auszahlungstermin auf einen Termin nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu legen. Mehr dazu in den Beiträgen:
"Termine im Aufhebungsvertrag" und "Abfindung: Der Auszahlungstermin" . - Fallen bei der Verschiebung:
Durch eine Verschiebung des Auszahlungstermins sollte jedoch nicht die Fünftelregel gefährdet werden, siehe: "Abfindung und Steuern: Besonderheiten" - Die Formulierung des Auszahlungstermins sollte eine vorzeitige Zahlung ausschliessen: "Falle bei der Verschiebung von Abfindungen"
- Abrechnung durch den Arbeitgeber:
Es wird dringend empfohlen, die geplante Abrechnung des Arbeitgebers vorher mit der zuständigen Abteilung abzustimmen. Hintergründe dazu in: "Abfindung - Jetzt die Abrechnung abstimmen" .
Es kann u.U. von Vorteil sein, anstelle einer Abfindung eine Einzahlung in die eigene Altersvorsorge (betriebliche AV oder gesetzliche Rente) zu vereinbaren.
- Altersvorsorge statt Abfindung:
Welche Varianten es gibt und wo deren Vorteile liegen, zeigt eine Übersicht im Beitrag:
"Altersvorsorge statt Abfindung". - Einzahlung in eine Direktversicherung:
Erläuterungen zur Vervielfältigungsregel in der betrieblichen Altersvorsorge. - Einzahlung des AGs in die gesetzliche Rentenversicherung
Eine nicht sehr häufig genutzte (aber dennoch sehr interessante) Möglichkeit schildert der Gastbeitrag eines Steuerberaters über die Ausgleichszahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen. - Wertguthaben an DRV übertragen
In Unternehmen, die die Möglichkeit eines Wertguthabens anbieten, gibt es eine weitere Möglichkeit: Nämlich die Einzahlung in ein Wertguthaben mit anschliessender Übertragung an die DRV.
- Sperrzeit:
Die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag wird von der Agentur für Arbeit ähnlich wie eine eigene Kündigung bewertet. Die Folge: Es gibt eine Sperrzeit. - Ruhezeit:
Wird die Kündigungsfrist (des AGs) nicht eingehalten, droht eine Ruhezeit mit Nachteilen für das ALG und die Krankenkassenbeiträge. Siehe Beitrag: Ruhezeit.
- Anspruch auf Abfindung:
Mit Ausnahme sehr weniger Fälle gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung! Deshalb hier auf der Seite kein Beitrag, aber etwas mehr dazu im Buch "Per Abfindung in den Ruhestand". - Höhe einer Abfindung:
Für die Berechnung der Höhe einer Abfindung gibt es keine festgelegten Regeln. Im Prinzip ist dies immer Verhandlungssache. Einige übliche Berechnungsmethoden finden sich im Beitrag "Die Höhe der Abfindung".
- Abfindungsrechner:
Einen ersten und schnellen Überblick über die zu erwartende Steuerbelastung liefert der Abfindungsrechner. Als Besonderheit ist dieser Rechner auch in der Lage, Sonderausgaben zu berücksichtigen! - Fünftelregel:
Eine Abfindung ist in voller Höhe zu versteuern. Es gibt allerdings mit der sog. Fünftelregel eine Erleichterung. Umfangreiche Hinweise mit Voraussetzungen, Berechnungsweg und vielen Beispielen gibt es in der Beitrag-Serie: "Hinweise zur Fünftelregel" - Steuern sparen:
Eine Zusammenfassung gängiger und effektiver Möglichkeiten zum Steuern-Sparen liefert der Beitrag "Steuern sparen bei der Abfindung". - Steuerklasse bei der Auszahlung:
Böse Überraschungen bei der Auszahlung der Abfindung kann man vermeiden, wenn man diesen Beitrag berücksichtigt: "Abfindung - Jetzt die Abrechnung abstimmen" .
- Auszahlungstermin und Steuern:
Es kann steuerlich sehr vorteilhaft sein, den Auszahlungstermin einer Abfindung in das Folgejahr zu verschieben. Siehe Beitrag: "Der Termin" - Auszahlungstermin u. Krankenkasse:
Wer gesetzlich krankenversichert ist, könnte mit einer Verschiebung der Auszahlung ggfs. einige KV-Beiträge sparen. Mehr dazu: "Abfindung: Der Auszahlungstermin" . - Abrechnung durch den Arbeitgeber:
Es wird dringend empfohlen, die geplante Abrechnung des Arbeitgebers vorher mit der zuständigen Abteilung abzustimmen. Hintergründe dazu in: "Abfindung - Jetzt die Abrechnung abstimmen" . - Fallen bei der Verschiebung:
Trotz Verschiebung sollte die Fünftelregel weiterhin möglich sein, siehe: "Abfindung und Steuern: Besonderheiten" und
die Formulierung des Aufhebungsvertrages sollte eine vorzeitige Zahlung ausschliessen: "Falle bei der Verschiebung von Abfindungen"
- Gesetzliche Krankenversicherungen:
Falls die Bedingungen für eine Ruhezeit gegeben sind, können Krankenkassen für diese Zeit Beiträge in alter Höhe berechnen. Mehr dazu im Beitrag: "Abfindung und Ruhezeit" . - Private Krankenversicherungen:
Die Beiträge zu privaten Krankenversicherungen sind nicht vom Einkommen anhängig und daher hat eine Abfindung keinen Einfluss.
- Erkenntnisse:
Man kann nicht früh genug damit beginnen, einen Finanzplan zu erstellen. Beitrag: "Der Finanzplan" . - Lebenserwartung:
Zwei Beiträge, die den Einfluss der Lebenserwartung auf einen Finanzplan verdeutlichen: "Die Lebenserwartung" und "Lebenserwartung und Finanzplan"
- Aufbau eines Finanzplans:
Vorschlag für einen einfachen Finanzplan mit Hilfe einer Tabellenkalkulation: "Vorschlag für einen Finanzplan" . - Finanzplan für die Folgejahre:
Fortführung eines einfachen Beispiels für die Folgejahre: "Finanzplan - Die Folgejahre" .
- Grafische Darstellung:
Visualisierung der möglichen finanziellen Entwicklung mit Hilfe einer grafischen Darstellung: "Finanzplan - Grafische Darstellung" . - Reales Beispiel:
Grafische Darstellung des Finanzplans des Privatiers aus dem Jahre 2013: "Mein eigener Finanzplan" .
- Rückblick:
Während ein Plan in der Regel auf die Zukunft gerichtet ist, empfiehlt es sich, gelegentlich auch einmal einen Blick zurück zu werfen: "Der Finanzplan im Rückblick" .
- Steuern auf Abfindung:
siehe unter Stichwort: Abfindung, Steuern und Fünftelregel
- Progressionsvorbehalt:
Erläuterung der grundsätzlichen Funktionsweise des Progressionsvorbehalts. - Abfindung und ALG:
Die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts im Zusammenwirken mit einer Abfindung: Hinweise zur Fünftelregel: Mit ALG-Bezug
- Abgeltungssteuer:
Im einfachsten Fall muss man sich um die Steuern auf Kapitalerträge nicht kümmern: Das Prinzip der Abgeltungssteuer. - Individueller Steuersatz:
Manchmal ist es aber empfehlenswert, die Abgeltung nicht in Anspruch zu nehmen! Mehr dazu im Beitrag: Die Besteuerung von Kapitalerträgen. - Die Anlage KAP:
Warum man die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung abgeben sollte: Die Anlage KAP. - Steuerplanung:
Durch geschickte Planung lassen sich bei Kapitaleinkünfte Steuern und ggfs. andere Abgaben beeinflussen. Siehe Beitragsserie: Steuerplanung.
Sonderausgaben sind gut geeignet, um mit sinnvollen Ausgaben die Steuerlast zu senken.
- Altersvorsorge:
Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder einen Rürup-Vertrag können bis zu ca. 25T€/50T€ das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Siehe Beiträge:
* Gesetzliche Rente und Rürup-Versicherung
* Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge - Krankenkasse:
Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen bis zu 3 Jahren senken das zu versteuernde Einkommen. Mehr dazu im Beitrag: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen. - Kirchensteuer:
Gezahlte Kirchensteuer zählen ebenso zu den Sonderausgaben. Bei Abfindungen ist außerdem eine Teilerstattung möglich. Mehr dazu: Die hohe Kunst der Steuerplanung. - Spenden:
Auch Spenden an wohltätige Organisationen oder politischen Parteien können dabei helfen, Steuern zu sparen. (ohne gesonderten Beitrag)
- Für gemeinsam veranlagte Ehepaare (oder eingetragene Lebensgemeinschaften) sollte man in besonderen Situationen auch immer mal eine Einzelveranlagung prüfen. Mehr dazu: Die Einzelveranlagung
- Grundlagen:
Wichtige Begriffe und die "normale" Vorgehensweise bei der Beantragung von Arbeitslosengeld: Eine Kurzeinführung.
Eine Sperrzeit wird verhängt, wenn der Arbeitslose selber am Verlust seines Arbeitsplatzes mitgewirkt hat. Das hat nichts mit der Zahlung einer Abfindung zu tun!
- Sperrzeiten:
Ursachen und Folgen einer Sperrzeit wegen Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes (dazu gehört auch ein Aufhebungsvertrag!). Beitrag: Arbeitslosengeld und Sperrzeit. - Keine Sperrzeit bei wichtigen Gründen:
Wenn wichtige Gründe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, darf die Agentur keine Sperre verhängen. Siehe: Arbeitsagentur lockert Regeln für Sperrfristen. - Vermeidung von Sperrzeiten:
Vollständing vermeiden kann man die Folgen einer Sperre mit einem sog. Dispojahr. Mehr dazu in der Beitragsserie: Hinweise zum Dispojahr.
Eine Ruhezeit kann verhängt werden, wenn der Arbeitslose als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten hat. Das hat nichts mit den Gründen für die Aufgabe des Arbeitsplatzes zu tun!
- Ruhezeiten:
Eine Ruhezeit verschiebt den Anspruch auf ALG um eine gewisse Dauer. Zur Berechnung dieser Dauer und weitere Folgen siehe Beitrag: Abfindung und Ruhezeit - Berechung der Ruhezeit nach Tabelle:
Ein Beispiel zur Berechnung einer Ruhezeit gemäß Tabelle in Abhängigkeit vom Alter und Betriebszugehörigkeit, siehe: Arbeitslosengeld – Ruhezeit - Vermeidung von Ruhezeiten:
Vollständing vermeiden kann man Sperr- und Ruhezeiten mit einem sog. Dispojahr. Mehr dazu in der umfangreichen Beitragsserie: Hinweise zum Dispojahr.
- ALG - Anspruch, Dauer und Höhe:
Alle Regeln zur Feststellung eines ALG-Anspruches erläutert im Beitrag: Alles im Rahmen. - Anspruch bis zu vier Jahre:
Ein einmal festgestellter ALG-Anspruch kann innerhalb von vier Jahren nach Belieben verbraucht werden. Näheres dazu im Beitrag: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand. - Zwischenbeschäftigungen:
Eine häufige Sorge: Was passiert, wenn man zwischendurch einen Job ausübt, der geringer bezahlt wird, als der ursprüngliche? Die Regeln dazu im Beitrag: Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung.
- Progressionsvorbehalt:
Erläuterung der grundsätzlichen Funktionsweise des Progressionsvorbehalts. - Abfindung und ALG:
Die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts im Zusammenwirken mit einer Abfindung: Hinweise zur Fünftelregel: Mit ALG-Bezug - ALG und Steuerklasse:
Wer frühzeitig die richtige Steuerklasse wählt (nur bei Verheirateten) kann das Arbeitslosengeld erhöhen: Mehr Arbeitslosengeld durch Steuerklassenwechsel - Vermeidung zu hoher Steuerbelastung:
s. Stichworte: An- und Abmelden und Dispojahr
- Mit einer nur kurzen Arbeitslosmeldung (einige Tage) erlangt man einen offiziellen ALG-Bescheid, der anschließend bis zu 4 Jahre Bestand hat.
Durch eine anschließende Abmeldung wirkt sich der ALG-Bezug kaum auf die Steuerbelastung aus. Details im Beitrag: ALG: An- und Abmelden
- Ein Dispojahr kann folgende Vorteile bringen:
* Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten
* Vermeidung einer zu hohen Steuerlast
* Evtl. Erreichen einer höheren Altersstufe und damit längere ALG-Bezug. - Alles über das Dispojahr in einer umfangreichen Beitragsserie: Hinweise zum Dispojahr.
- Bitte sämtliche Hinweise unbedingt lesen, da ein Dispojahr auch einige Risiken mit sich bringt!
- Gesetzlich oder privat?:
Muss ein Privatier auch eine private Krankenversicherung haben? Siehe Beitrag: Krankenversicherung als Privatier
Je nach Situation und Status ergeben sich für den Versicherten unterschiedliche Beitragsberechnungen. Für privat Versicherte ergibt sich der Beitrag ausschließlich aufgrund des persölichen Risikos, für gesetzlich Versicherte sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Bei Arbeitslosigkeit:
Die Agentur übernimmt die Beiträge, jedoch nicht während einer Ruhezeit: Krankenversicherung als Arbeitsloser - Während einer Ruhezeit wg. Abfindung:
In einer Ruhezeit wird der zuletzt gezahlte Beitrag (AG- und AN-Anteil) zugrunde gelegt. Siehe: Abfindung und Ruhezeit (Folgen) - Als Selbstständiger:
Selbstständige zahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung in Abhängigkeit ihres Einkommen. Siehe: Krankenversicherung – Selbstständige. - Als Erwerbsloser:
Erwerbslose zahlen einen Mindestbeitrag. Siehe Beitrag: Krankenversicherung für Erwerbslose - Beiträge auf Kapitaleinkünfte:
In der freiwilligen gesetzl. KV werden auch Kapitaleinkünfte verbeitragt. Siehe: Krankenversicherung bei Kapitaleinkünften. - Beiträge für Rentner:
Unterschiedliche Bemessungsgrundlage je nach Status: Freiwillig oder Pflichtversichert. Details dazu im Beitrag: Rente und Krankenkasse
- Voraussetzungen:
Ehegatten und Kinder können kostenlos mitversichert werden, wenn sie keine bzw. nur geringe eigene Einkünfte haben. Details: Familienversicherung der Krankenkasse. - Abfindungen und Familienversicherung:
Nach der Zahlung einer Abfindung ist eine Familienversicherung für eine gewisse Zeit nicht möglich. Siehe: Abfindung und Familienversicherung.
Ob ein Rentner in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgenommen wird, entscheidet sich anhand der 9/10-Regel:
- Rente und Krankenversicherung:
Pflichtversichert oder nicht? Die Antwort entscheidet über die Beitragshöhe. Siehe Beitrag: Rente und Krankenversicherung. - Erleichterungen bei der 9/10-Regel:
Seit 2017 gibt es für Kinder eine Anrechnung von drei Jahren. Mehr dazu: Änderungen der 9/10-Regel für die KVdR.
- Grundsätzliches zur Pflegeversicherung:
Die gesetzliche Pflegeversicherung, Pflegekosten und Lücken. Im Beitrag: Pflegeversicherung. - Finanzielle Lücken:
Lücken und private Zusatzversicherungen. Beitrag: Finanzielle Lücken. - Private Zusatzversicherungen:
Mehr dazu im Beitrag: Private Zusatzversicherungen.
- Sonderausgaben:
Krankenversicherungsbeiträge können in voller Höhe als Sonderausgaben angesetzt werden. Dabei ist eine Vorauszahlung von Beiträgen für bis zu drei Jahre möglich. Mehr dazu im Beitrag: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
- Altersrenten:
Hier auf der Seite werden primär nur Altersrenten betrachtet! Siehe Beitrag: Gesetzliche Renten. - Renteninformation:
Wichtige Informationen zur Einschätzung des späteren Rentenanspruches: Renteninformation und Versicherungsverlauf. - Voraussetzungen für eine Altersrente:
Regelaltersgrenze, Wartezeit und Übergangsregeln im Beitrag: Die Altersrente. - Die Höhe der Rente:
Erläuterung der Rentenformel mit Beispiel im Beitrag: Die Höhe der Rente. - Die vorzeitige Altersrente:
Die "Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre)" kann bereits mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden: Die Altersrente für langjährig Versicherte. - Abschlagsfreie Rente ab 63:
Die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre)": Damals noch in der Planung, heute längst Realität: Abschlagsfreie Rente ab 63 Jahre.
- Renten-Abschläge:
Die vorzeitige Rente ab 63 Jahren ist mit Abschlägen verbunden. Im Detail: Renten-Abschläge. - Einzahlung zusätzlicher Monatsbeiträge:
Wenn Wartezeiten nicht erfüllt sind oder die Rente erhöht werden soll, können ggfs. weitere Beiträge eingezahlt werden: Rente erhöhen durch freiwillige Beiträge. - Abschläge ausgleichen:
Rentenabschläge können steuervergünstigt mit Ausgleichszahlungen verhindert werden. Mehr dazu und Beispiel-Rechnung im Beitrag: Freiwillige Einmalzahlungen in die Rentenversicherung. - Rentenabschläge ausgleichen durch Zahlung des Arbeitgebers:
Ausgleichszahlungen für Rentenabschhläge können auch durch den Arbeitgeber eingezahlt werden. Dadurch können sich deutliche Steuervorteile ergeben. Mehr dazu im Beitrag: Ausgleichszahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen. - Renten-Aufschläge:
Wer später in Rente geht, bekommt Aufschläge auf den normalen Anspruch: Dreißig Prozent mehr Rente? - Früher oder später in Rente:
Oftmals kann es vernünftig sein, einen möglichst frühen Rentenbeginn zu wählen. Siehe Beitrag: Früher oder später in Rente.
Auch wenn eine vorzeitige Rente bezogen wird, darf seit Anfang 2023 unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass er eine Kürzung der Rente befürchten muss.
- Alte und neue Regelungen:
Hinzuverdienst nach alter Regelung. Einige Erläuterungen in den Beiträgen: Rente und Hinzuverdienst.
- In der Einzahlungsphase:
Steuerliche Behandlung von Rentenbeiträgen vor Rentenbeginn: Rentenbeiträge und Steuern. - In der Auszahlungsphase:
Bei der Auszahlung von gesetzlichen Renten werden zwar keine Steuern einbehalten, dennoch sind aber Steuern zu zahlen. Mehr dazu im Beitrag: Wie Renten besteuert werden.
Ein Rentner kann privat, freiwillig gesetzlich oder pflichtversichert (KVdR) sein:
- Rente und Krankenversicherung:
Pflichtversichert oder nicht? Die Antwort entscheidet über die Beitragshöhe. Siehe Beitrag: Rente und Krankenversicherung. - Erleichterungen bei der 9/10-Regel:
Seit 2017 gibt es für Kinder eine Anrechnung von drei Jahren. Mehr dazu: Änderungen der 9/10-Regel für die KVdR.
- Prinzip, Förderung und Varianten:
Die wichtigsten Merkmale der Riester-Rente im Beitrag: Die Riester-Rente.
- Prinzip, Förderung und Varianten:
Die wichtigsten Merkmale der Rürup-Rente im Beitrag: Die Rürup-Rente.
- Viele Varianten:
Bei den Betriebsrenten gibt es Vielzahl von Varianten. Hier eine Übersicht der Durchführungswege: Betriebliche Altersvorsorge (bAV). - Vervielfältigungsregel:
Funktionsweise und Vorteile der Vervielfältigungsregel.
Etwas ausführlicher mit Aufzählung der unterschiedlichen Durchführungswege (inkl. Vor- und Nachteile), sowie einem gesonderten Abschnitt mit Beispielen zur Vervielfältigungsregel, im entsprechenden Kapitel im Buch "Per Abfindung in den Ruhestand"
- Wertguthaben an die DRV übertragen:
Eine interessante Gestaltung kann die Übertragung von Wertguthaben (aus angesparten Stunden oder Sonderzahlungen) an die DRV sein. Alle Details dazu im Beitrag: Abfindung, Wertguthaben und Übertragung an die DRV
- Direkt-Banken und Wertpapier-Börsen:
Auswahl und Erfahrungen mit Banken und Börsenplätzen im Beitrag: Direkt-Banken und Wertpapier-Börsen - Börsen-Portale:
Nicht immer zuverlässig: Die Informationen über Wertpapiere auf Börsenportalen! - Comdirect (1):
Positive Erfahrungen mit der Comdirect-Bank. - Comdirect (2):
Negative Erfahrungen mit der Comdirect-Bank. - DAB-Bank:
Negative Erfahrungen mit der DAB-Bank. - Stopp-Loss Order:
Eine Stopp-Loss-Order kann dabei helfen, Verluste zu begrenzen. Aber es ist Vorsicht geboten! Siehe Beitrag: Top oder Flop - Stopp Loss Order
- Asset Allocation:
Gedanken zur richigen Depot-Aufteilung, Rendite vs. Sicherheit. Beitrag: Asset Allocation. - Depot-Struktur Anfang 2021:
Ein Blick in die Depot-Struktur des Privatiers und die Veränderungen gegenüber den Vorjahren: Änderungen in der Depot-Struktur Anfang 2021. - Geplanter Depot-Umbau:
Weniger Schwankungen und Reduzierung von Einzelwert-Risiken. Der Privatier plant einen Depot-Umbau. - Wann ist es genug?
Ist die Jagd nach immer mehr Einkommen und Rendite irgendwann zu Ende? Reicht es irgendwann einmal? Überlegungen dazu im Beitrag: Wann ist es genug?
- Anleihen, Grundlagen:
Start einer Beitragsserie mit Grundlagen von Anleihen-Investments: Anleihen- Grundlagen, Teil 1 - Poolfaktor:
Was ist eigentlich ein Poolfaktor bei einer Anleihe? Erläuterung dazu im Beitrag: Ach was? Der Poolfaktor.
- Discountzertifikate:
Investieren mit Rabatt. Funktionsweise, Auswahlkriterien, Vor- und Nachteile, sowie Risiken von Discountzertifikaten. - Faktor-Zertikate:
Funktionsweise, Vor- und Nachteile von Faktor-Zertifikaten. - Rohstoff-Zertifikate:
Besonderheiten von Rohstoff-Zertifikaten. Am Beispiel eines Rohöl-Zertifikates. - Endlos-Zertifikate:
Manchmal kann eine Ewigkeit ganz schön kurz sein! Erfahrungen mit einem Endlos-Zertifikat. - Aktienanleihen:
Auch wenn der Name etwas anders vermuten lässt - eigentlich sind Aktienanleihen auch Zertifikate. Ein schöner Anwendungsfall solcher Papiere im Beitrag: Steuerplanung, Episode V: Aktienanleihen.
- Einführung:
Ein Beitrag über das Prinzip, die praktische Durchführung, wichtige Anbieter und typische Konditionen: Crowdinvesting in Immobilien - Aktuelle Entwicklungen:
Verschiedene Objekt-Arten, Finanzierungsformen und Sicherheiten, Anleihen mit WKN, Bestandsimmobilien mit laufenden Einkünften: Crowdinvesting für Fortgeschrittene. - Beiträge über Crowdinvesting:
Eine Übersicht über Erfahrungen, besondere Aktionen und Plaudereien über Crowdinvesting gibt es gesammelt auf der Seite: Beiträge über Crowdinvesting. - Das aktuelle Zwischenfazit:
Ein aktuelles Zwischenfazit des Privatiers über die eigenen Investments gibt es im Beitrag: Zwischenfazit nach 5 Jahren Crowdinvesting in Immobilien.
- Der erste Schritt - Brokersuche:
Broker-Suche und erste Erfahrungen. Anmeldung bei Captrader. - Erfahrungen mit dem Optionshandel:
Erfahrungsberichte von Teil 1 bis Teil 7 - Rückblick:
Erste Erlebnisse mit dem Optionshandel aus ganz frühen Jahren. Die Risiken von Short-Strategien: Optionen
- Abgeltungssteuer:
Die einfachste Form der Besteuerung von Kapitalerträgen erfolgt automatisch. Per Abgeltungssteuer. - Besteuerung mit persönlichem Steuersatz:
Kapitalerträge können bei geringem Einkommen auch mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz versteuert werden. Mehr dazu im Beitrag: Besteuerung von Kapitalerträgen. - Steuererklärung - Anlage KAP:
Warum es sinnvoll sein kann, die Anlage KAP bei jeder Steuererklärung auszufüllen: Die Anlage KAP. - Stückzinstrick:
Werden zu hohe Steuern erwartet, kann man einmal über eine Verschiebung von Kapitaleinkünften nachdenken. Wie das funktioniert, erklärt der Stückzinstrick. - Einkünfte planen:
Nicht nur der Steuer wegen - auch im Hinblick auf Beiträge und Abgaben anderer Art kann sich eine gute Planung von Kapitaleinkünften lohnen. Mehr dazu im Steuer-Epos
Ergänzend zu den Themen der Internetseite sind bisher zwei Bücher von Peter Ranning im Tredition-Verlag erschienen:
- Per Abfindung in den Ruhestand:
Aktueller und umfangreicher Finanzratgeber. Mehr Details zu Inhalt, Preisen und Bestellung im Beitrag: Buch: Per Abfindung in den Ruhestand.
- Gedanken eines Privatiers:
8 Jahre nach der ersten Veröffentlichung ist das Buch inzwischen im Handel nicht mehr verfügbar. Mehr Details zum Inhalt auf der Seite: Buch: Gedanken eines Privatiers.
- Vorstellungen:
Auf der Seite "Büchervorstellungen" werden einige interessante Bücher besprochen, die nicht ausschließlich das Thema Finanzen behandeln.
Falls in dieser Auflistung etwas fehlen sollte, bitte unten einen Kommentar abgeben. Soweit möglich, wird die Liste dann ergänzt.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Ein großes Lob:
Ich finde, diese FAQ-Konstruktion eignet sich sehr gut zum Einsteigen in und Navigieren durch die Themen.
Durch die Logik des Aufklappens der Themen sieht man, wo man gerade vorher war und behält besser den Überblick.
Ein Vorschlag von mir:
Die FAQ-Liste könnte die Aufzählungsliste auf der Startseite ersetzen. Es ist ja eine sehr große Ähnlichkeit vorhanden und man könnte etwas Redundanz vermeiden.
Man müsste dann evtl. überlegen, ob man die Einsprünge in die Kapitel ebenfalls mit aufnähme.
Grüße, Bert
Vielen Dank für das Lob. Es freut mich, wenn eine solche Ergänzung als nützlich empfunden wird. Und auch Danke für den Vorschlag. Ich werde mal drüber nachdenken…
Gruß, Der Privatier
Hallo,was ich immer noch nicht verstanden habe: Wenn ich x Jahre vor der Rente aufhören möchte zu arbeiten, ALG I erhalte und wenn das ausgelaufen ist, muss ich für die verbleibende Zeit bis zur Rente wo ich quasi arbeitslos aber ohne ALG vom Ersparten leben möchte und nie wieder eine Stelle suche, Arbeitslosenversicherung zahlen ?? Danke!!
Das hast Du falsch verstanden, als Privatier/Erwerbsloser zahlt man nicht in die Arbeitslosenversicherung ein!
Vielleicht verwechselst Du das mit der KV? Es gibt die Pflicht eine Krankenversicherung abzuschließen, damit einher geht die Pflegeversicherung.
Ok, Danke! Also sobald ich nach Auslaufen ALG I kein Einkommen mehr aus Anstellung oder Selbständigkeit habe, muss ich auch ganz sicher keine Arbeitslosenversicherung mehr zahlen ?
Für Arbeitnehmer ist das so.
Selbstständige zahlen im Regelfall nichts in die ALV. Falls das doch der Fall war (freiwillige Mitgliedschaft in der ALV), dann gibt es da aber eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren.
Danke für die Antworten!!!
Eine Frage zudem ich kein Antwort gefunden habe,
und mein Fall; wenn achtundsiebzig Wöchige Krankengeldanspruch abgelaufen.
ich werde immer noch weiterbehandelt, und befinde mich noch in ungekündigte Stellung.
Meine Alte 62, und bis zu meiner Krankheitsfall seit 27 jahren bei selbem Firma beschäftigt gewesen.
ALG I steht mir 24 monaten. mein Arzt schreibt, und wird mich weiter krankschreiben.
jetzt die Frage; wenn ich mich beim Arbeitsamt ALG beantrage, besteht wegen meiner Krankmeldung eine Gefahr dass ALG nach sechs Wochen enden kann.
wie soll ich mich verhalten?
Gruss
Eiden
Zu dieser Frage gibt es hier auch keine Antwort. Da ist „Der-Privatier“ nicht die richtige Anlaufstelle. 🙁
Ich kann aber gerne einmal einen Link weitergeben, in dem u.a. diese Problematik erläutert wird. Bitte hier einmal lesen: https://rentenbescheid24.de/aussteuerung-krankengeld-wie-geht-es-weiter/
Viel Erfolg und Gruß,
Der Privatier
Kann ich mich nach dem Dispositionsjahr Arbeitslos melden, wieder abmelden und ein weiteres Jahr später wieder anmelden? Durch das Dispositionsjahr wurde ich von 18 auf 24 Monate Bezugsberechtigung kommen. Durch ein weiteres Jahr (abmelden und wieder anmelden) würde ich in dem Jahr, in dem die Abfindung ausgezahlt wird, kein Arbeitslosengeld bekommen.
Gruß
Jo
Ja, Jo das ist möglich 😊
Gruß
Lars
PS: Durch das kurze An- und wieder Abmelden ist derjenige Monat mit einen (kleinen) Rentenpflichtbeitrag belegt, denn: ALG1-Bezug (auch nur für einen Tag) löst eine Rentenpflicht für diesen Monat aus.
Klasse, vielen Dank für die schnelle Antwort!
Gruß
Jo
Hallo Zusammen, mir fehlt eine Info, wie sinnvoll es ist im Jahr der Abfindungszahlung ( auf neues Jahr geschoben) wieder einer regulären Angestelltenarbeit nachzugehen.
Macht es Sinn oder wird dadurch die Steuer erhöht und die Abfindung zusätzlich aufgefressen ?
Danke Gruß Blacky
Ganz konkret kann man die Frage immer nur mit allen Zahlen und einem Steuerprogramm beantworten. Aber ein Beispiel, wie sich solche zusätzlichen Einkünfte auswirken können, habe ich im folgenden Beitrag erläutert:
„Steuer größer als Einkommen“
Gruß, Der Privatier
Hallo, Privatier, ich hätte sehr gern Schützenhilfe im Zusammenhang mit der Abmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit.
Mein Mann, geboren am 27.12.1958, bezieht seit dem 1.3.2021 ALG1. Da ich im kommenden Januar eine Abfindung ausgezahlt bekomme, sollen die gemeinsamen Einkünfte reduziert werden in 2022. Meine Frage
Ist es richtig verstanden, dass er sich im Dezember 2021 bei der Arbeitsagentur für das gesamte Kalenderjahr vom Leistungsbezug abmelden kann und sich ab dem 01.01 2023 wieder der BA zur Verfügung stellt? An welchem Tag genau müsste welche Aktion/Mitteilung/ Massnahme vorgenommen werden, damit er dem Anspruch auf ALG1 für die verbleibenden 14 Monate nach Ende dieses Kalenderjahres nicht verliert?
Für Experten ist das sicher eine einfache
Frage, aber mir ist hier der Unterschied zum Dispositionsjahr nicht komplett klar geworden
Danke im voraus für Input und viele Grüße. Frauke
Moin Frauke,
„Ist es richtig verstanden, dass er sich im Dezember 2021 bei der Arbeitsagentur für das gesamte Kalenderjahr vom Leistungsbezug abmelden kann und sich ab dem 01.01 2023 wieder der BA zur Verfügung stellt?“
Ja, richtig verstanden.
Ihr Ehemann sollte sich zum Stichtag 01.01.2022 aus dem ALG1 Bezug abmelden. (Neuanmeldung: zum Stichtag 01.01.2023 und anschließend die restlichen 14 Monate ALG1-Anspruch verbrauchen)
Es reicht ca. 2-3 Wochen vor dem Jahreswechsel das Ab- und Anmelden durchzuführen. Ab 2022 ist eine „persönliche“ Arbeitslosmeldung nicht mehr notwendig, dass kann dann Online im Dezember 2022 erfolgen.
Gruß
Lars
Von einem Dispojahr (kein geschützter Begriff, nennen wir hier aber so) reden wir, wenn man sich nicht direkt nach Kündigung arbeitslos meldet, sondern erst ein Jahr später. Damit vermeidet man Sanktionen.
Was dein Mann praktiziert ist „Anmelden und wieder abmelden“.
Zu beiden Themen findest Du über die Suche weitere Artikel.
Wenn man die Abmeldung im Onlinesystem macht, dann braucht man eigentlich keinen Vorlauf, dann kann man sich an Silvester zu Neujahr abmelden.
Ich würde auch das Wiederanmelden nach dem Jahr ohne viel Vorlauf angehen (notfalls auch an Silvester zu Neujahr), denn der Termin Neujahr ist unkritisch, bzw. der Anspruch besteht ja bereits und es steht deinem Mann frei den dann abzurufen, wenn es ihm beliebt.
Ihr solltet erst überprüfen wie sich der Verzicht auf ALG1 wirklich auswirkt (Abfindungsrechner: Hauptseite, rechter Rand, etwas runterscrollen). In bestimmten Fällen hat ALG1 gar keine negative Auswirkung auf die Steuer.
Herzlichen Dank Lars und Schorsch. Damit kommen wir gut weiter.
Hallo, ich bekomme am 31.1.22 eine Abfindung nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Am 1.2.beginne ich nahtlos einen Midijob. Frage: wird die Abfindung bei der Berechnung der Krankenkasse mit einbezogen oder muss ich nur Krankenkassenbeiträge auf den Midijob zahlen? LG Christine
Hallo Christine,
„wird die Abfindung bei der Berechnung der Krankenkasse mit einbezogen oder muss ich nur Krankenkassenbeiträge auf den Midijob zahlen?“
Bei einen „Midi“Job bist du pflichtversichert in der KK. Die Abfindung wird damit nicht verbeitragt und KK-Beiträge werden nur auf den „Midi“Job fällig.
Höhe der KK-Beiträge beim „Midi“Job siehe nachfolgender Link (Rechner) …
https://www.smart-rechner.de/midijob/rechner.php
und … Blick in die Glaskugel … Koalitionsvertrag der Ampel, … Anhebung des Übergangbereiches = obere Grenze des „Midi“Jobs auf 1600€/Monat?
Gruß
Lars
Hallo an alle,
habe Ende Januar meine Abfindung erhalten. Nun Mitte April 2022 werde ich ausgesteuert und hab mich telefonisch bei der AfA gemeldet. Habe alle Unterlagen bekommen für Alg1,nur wie geht es weiter. Wollte eigentlich keine weiteren Einkünfte wegen Steuern.
Weiß wirklich nicht mehr weiter und kenne mich nicht so gut aus.
Soll ich einen Erwerbsminderungsantrag stellen und keinen Alg1 ?
Über jeden Tipp würde ich mich freuen.
Freundliche Grüße
@Tom,
abgesehen davon dass dieses Forum ein anderes Schwerpunktthema hat, ist eine allgemeine Empfehlung zu geben, ohne genaue Kenntnis der Ausgangslage, nicht möglich und auch nicht zielführend. Ich würde dir als erstes empfehlen, dir einen Überblick über die für dich offene Möglichkeiten zu verschaffen.
Dazu gibt es beispielsweise einen Beitrag im Finanztest-Heft 12/2021 ab Seite 80 mit dem Titel: Wenn die Kasse nicht mehr zahlt.
Im übrigen kannst den durch das ALG1 zu erwartenden Progressionsvorbehalt weitestgehend neutralisieren indem du Altersvorsorgeaufwendungen in der gewünschten Höhe geltend machst. Dazu leistest du die entsprechenden Zahlungen an die DRV.
Sollte 1978 dein Geburtsjahr sein, kannst du nur eventuelle Nachzahlungen für Ausbildung/Studium tätigen. Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen vorgezogener Altersrente gehen erst wenn du das 50. Lebensjahr vollendet hast.
VG eLegal
@Tom, @eLegal:
Vielen Dank an eLegal für die obige Antwort. Insbesondere den ersten Absatz kann ich voll und ganz unterstreichen.
Gruß, Der Privatier
Hab schon alles gelesen,sogar exakt den Artikel im Finanztest Heft.
Ich bin relativ gut finanziell abgesichert. Es geht mir nur um dieses Jahr,wegen der Abfindung.
Muß man nach der Aussteuerung einen Antrag stellen für alg1 ? Ist es Pflicht ? Würde eigentlich erst ab Januar 2023 beantragen und in der Zwischenzeit müsste ich Krankenkasse Beiträge bezahlen. Und Erwerbsminderungsrente dann direkt nach der Aussteuerung.
Hallo zusammen,
ich hab schon ziemlich viel gestöbert.
An einer Frage bleibe ich immer wieder hängen:
Sperre/Ruhezeit!
Meine Situation:
Ich habe am 6.12.2018 einen Aufhebungsvertrag zum 30.06.2022 unterzeichnet.
„Unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist zur Vermeidung einer ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung.“.
Freistellung ab 1.7.2019.
Aufgrund meiner aufgegeben BR-Tätigkeit (Amtsniederlegung zum 31.5.2020) gibt es jetzt zwei einzuhaltende Fristen: 12 Monate nachwirkender Kündigungsschutz aufgrund BR und dann 9 Monate zum Ende des Kalendermonats aufgrund Betriebszugehörigkeit.
Das Ende des Arbeitsverhältnisses liegt ja nun deutlich außerhalb dieser beiden einzuhaltenden Zeiten.
Muss ich dennoch mit einer Sperre rechnen?
Und zum Thema Ruhezeit:
Ich bekomme eine Abfindung nach Sozialplan – nachdem ich 59 Jahre als und 25 Jahre im Unternehmen war könnte es wohl bedeuten, dass mir 25% der Abfindung zur Berechnung einer Sperrfrist drohen, oder?
Danke für euer Feedback…
Liebe Grüße,
Sonnenschein 18
„zur Vermeidung einer ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung.“
sind die Zauberworte zur Vermeidung der Sperre.
Da die erforderlichen 19 Monate Kündigungsfrist ebenfalls eingehalten wurden, sehe ich auch keinen Grund für eine Ruhezeit.
Ergo kannst Du ab 01.07.22 ALG1 beziehen.
Vorschlag: glaube nicht mir, sondern melde dich arbeitssuchend und fordere einen Beratungstermin bei der AfA ein. Sage, dass Du einen komplizierten Aufhebungsvertrag unterzeichnet hast und dir unsicher wegen drohender Sanktionen bist. Lege dort die Tatsachen auf den Tisch und lass dir von denen bestätigen, dass Du mit keinen Sanktionen zu rechnen hast.
Danke eSchorsch!
Ich bin bereits Arbeitssuchend gemeldet und habe am 17.3. einen Termin 👍
Meine Einschätzung zur Sperrzeit ist da abweichend von den Aussagen, die eSchorsch oben geschrieben hat.
Die Androhung einer ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung ist allein kein wichtiger Grund, der die Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigen würde!
Ich habe gerade kürzlich den Beitrag über die Sperrzeiten einmal auf den aktuellen Stand gebracht und möchte daher zur Vertiefung der Details einmal darauf verweisen: https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-1/
Fazit daraus: Eine Sperre ist durchaus wahrscheinlich. Eine Ruhezeit hingegen nicht.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Du schreibst, dass die „Androhung der ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung“ ALLEINE nicht genügt.
Offensichtlich dann auch nicht die Tatsache, dass der Aufhebungsvertrag bereits mehr als 3 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit unterzeichnet wurde…?
Psychischer Druck könnte ein möglicher weiterer Grund sein? Als langjährige BRtin, die in einem US Konzern erfolgreich AN Interessen vertritt, war das absolut der Grund.
Ansonsten bliebe ja dann wohl lediglich das Dispositionsjahr, um bei einer Sperre nicht insgesamt 6 Monate Anspruch zu verlieren (ich bin 58 Jahre alt)? Und: wenn ich das mache, auf welches Gehalt wird denn dann mein Anspruch auf ALG berechnet? Oder stelle ich den Antrag dann dennoch bereits zum 1.7.22?
Kann ich denn „einfach“ bei der Agentur für Arbeit solche Fragen stellen??? Ich hab so überhaupt gar keine Ahnung 🤷♀️
Danke und Grüße,
Sonnenschein 18
Wenn dein Arzt ein entsprechendes Attest ausfüllt und darin zu einer Arbeitsaufgabe rät, wäre das auch eine Möglichkeit der Sperrzeitvermeidung.
Natürlich kannst du bei der AfA den Punkt Sanktionsverhinderung ansprechen, das Amt muss deine Fragen beantworten und auch in deinem Sinne Auskunft geben. https://der-privatier.com/kap-9-5-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/#comment-39977 (klick dich auch durch den Link vom Privatier)
Das Problem ist eher, dass es bei der AfA solche und solche gibt. Der „normale“ Mitarbeiter, der ansonsten Arbeitssuchende vermittelt hat da oftmals wenig Ahnung. Daher den Sachverhalt schildern und fragen ob du sanktioniert werden wirst. Notfall vermitteln die Mitarbeiter im Frontend dann an einen Spezialisten aus der Leistungsabteilung.
Zum Dispojahr: das ALG1 wird auch da anhand deines letzten Gehaltes festgelegt.
Zu „so gar keine Ahnung“: entweder eine Woche lang die Seite des Privatiers durchkämmen oder das (e)Buch bestellen und die Thematik komprimiert durchlesen.
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und suche nach Möglichkeiten, die Steuern auf meine anstehende Abfindung zu reduzieren. Im Internet wird in diesem Zusammenhang auf Photovoltaik-Investitionen hingewiesen. Zu diesem Thema finde ich hier gar nichts. Also doch keine so gute Möglichkeit???
Viele Grüße!
JuttaG
Die Standardmöglichkeiten (Krankenkassenvorauszahlung, Einzahlung in RV, Steuerung Zuflusszeitpunkt) sind für viele ausreichend und verhältnismäßig einfach zu handhaben.
Ein Invest in eine PV-Anlage bedingt ein unternehmerisches Risiko, eine eigene Anlage auf dem Dach benötigt weitere Voraussetzungen. Das ist alles weit aufwändiger als eine Zahlung an KV oder RV.
Es ist nicht so, dass die Möglichkeit hier noch gar nicht erwähnt wurden, aber es hat noch kein Kommentator hierüber ausführlich berichtet. Wenn Du dich für eine Anlage entscheidest, dann freuen wir uns über einen Bericht (vielleicht sogar eine Handlungsanweisung / Kochrezept) von Dir.
Der Privatier wohnt (wenn ich das richtig in Erinnerung habe) zur Miete, also erwarte ich von ihm da keinen eigenen Beitrag auch wenn ich das Thema für sehr interessant und eine sinnvolle Möglichkeit für angehende Privatiers halte.
Ich wohne zwar nicht zur Miete (wie von eSchorsch vermutet), sondern seit meinem 30.Lebensjahr im Eigenheim. Das ist aber auch nicht der Grund, warum es hier keinen Beitrag über Solardächer gibt. Der Grund liegt ganz einfach darin, dass sich die anderen hier beschriebenen Möglichkeiten für eine sehr breite Leserschaft anbieten und relativ einfach durchzuführen sind.
Ein Solardach kann durchaus sinnvoll sein (auch ganz unabhängig von der Steuerfrage). Es bietet sich aber nicht für alle an und ich halte es darüber hinaus für sinnvoll, die Planungen von Anfang an durch einen Steuerberater begleiten zu lassen.
Gruß, Der Privatier
Tja Peter , da ich ja zur Miete wohne , habe ich mir auch schon mal Gedanken
zu einer PV Anlage gemacht . Die kann sogar auf fremden Dächern installiert
werden . Eigentum an der PV Anlage , kann aber dann auch im eigenen Betrieb
verbleiben . Alles so individual-Fragen einzelner Puzzelteilchen .
M.M.n. auch zu Unternehmereigenschaften bei Einkommens-Situationen des Ertrages
einer PV Anlage . Aber natürlich auch zu den Aufwendungen der Ertragsmöglichkeiten .
Aber die Eigentümerin der Dachfläche , hatte “ Damals “ keine Lust auf PV Anlage ,
ändert sich das Interesse an einer PV Anlage aber gerade . Scheint wohl an der
Generationsfrage der Eigentümerin der Dachfläche und des dann ggf. Eigentümers
der PV Anlage zu liegen . Muss ich mir aber dann wohl nochmal Gedanken zu der
Miete der Dachfläche machen . Mal sehen , was Nachwuchs zu Green und Fair meint .
LG Det
PS , Nachwuchs wäre dann irgendwann aber mal in der komfortablen Situation ,
sowohl Eigentümer der Dachfläche , wie auch der PV Anlage zu sein .
Mal sehen …….
LG Det
Moin Det,
zum Thema PV-Anlage … betrifft das Thema „Liebhaberei“. Im nachfolgenden Link ganz unten sind weitere Informationen vorhanden … (pdf.Dateien, BMF-Schreiben etc.pp)
https://www.photovoltaik-foerderung.net/liebhaberei.html
und links oben im Link … z.B. „Solarrechner“
Gruß
Lars
@JuttaG: Nun, in den Kommentaren wird diese Art der Einkommensreduzierung schon des öfteren angesprochen. https://der-privatier.com/kap-3-1-abfindung-und-steuern-die-fuenftelregel/ sollte man lesen und eine Investition (=Ausgaben) senkt Steuern.
MbG
Joerg
Vielen Dank für die drei Antworten. Ich werde mir wohl noch einen Steuerberater suchen müssen, der sich mit höheren
Abfindungen auskennt. Bei meinem Berater habe ich das Gefühl, das Versuchskaninchen zu sein…..
„Steuerberater suchen müssen, der sich mit höheren Abfindungen auskennt“
Die Mechanismen sind unabhängig von der Abfindungshöhe (wenn wir mal die Zusammenballung ausklammern), daher ist man Versuchskaninchen unabhängig von der Zahl. Ich würde das eher als Chance wahrnehmen: Du solltest dich in die Grundsätze einlesen um den groben Fahrplan selbst bestimmen zu können. So kompliziert ist das nicht.
Ich würde den Steuerberater erst dann mit den PV-Plänen konfrontieren, wenn ich mir halbwegs über die technischen Dinge klar wäre (Anlage auf eigenem Dach, mit ohne Eigennutzung, mit ohne Batteriepuffer, Teilhaber an größerer Anlage auf fremdem Dach).
Ansonsten sagt der StB „prima, machense ma, können wir 40% gleich absetzen“. Und Du bist genauso schlau wie vorher …
Ja, das ist wohl so. Aber es scheint Steuerberater zu geben, die sich auf Steuersparen durch PV spezialisiert haben. Ich werde zumindest mal die angebotene kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen und dann weiter sehen.
Wobei bei PV-Anlagen in der Regel eine selbstständige Tätigkeit vorliegt – und hier z.B. Lohnsteuerhilfevereine nicht mehr helfen dürfen.
Natürlich sind bei Lohnsteuerhilfevereinen oft keine Fachleute für die 1/5-Regelung vorhanden – Kommentar von meiner langjährigen Beraterin dort: „das lohnt sich meistens kaum“ … und später war sie schon erstaunt, dass trotz recht hoher Abfindung nur 6% Steuern im Jahr zu zahlen waren … (habe aber selber das Jahr nur 2 Monate gearbeitet und 20t€ für die Rente meiner Frau und mir eingezahlt und ein paar Sonderausgaben generiert (Schulung etc.) aber meine Frau hat das ganze Jahr gearbeitet)
Ich möchte einfach mal meinen Fall schildern. Er wird bestimmt einige Fragen beantworten. Ich passe sehr gut zum Schild, 56 Jahre alt, Arbeit ade‘. Ich hatte da nicht mit gerechnet. Leute die nicht jeden Tag 50 km zur Arbeit fahren müssen, habe ich beneidet, fand Privatier zu sein toll. Plötzlich wurde meine Abteilung abgebaut. Ich war 56 Jahre alt und in der Entwicklung in der Automobilindustrie tätig. Verdiente ca. 3800 Euro netto, Abfindung 168000 Euro brutto, Kontostand ca. 30000 Euro, Frau geht 6 Stunden arbeiten (1200€) und ich habe eine fast immer ausgebuchte Ferienwohnung (sonst hätte ich nicht bis zur Rente leben können, nach ALG1). Ach ja, ein eigenes abbezahltes Haus ist auch noch anzugeben. Ich jedenfalls war happy mit dieser Abfindung, jedoch war ich der einzige in der Abteilung und wollte das nicht zeigen (was auch besser so war). Nicht mehr in einem Büro arbeiten, wo permanent telefoniert und gequatscht wird und nicht mehr im Stau stehen dachte ich, super. Schließlich wurde ich freigestellt und bekam 7 Monate mein Gehalt weiter, auch super. Danach 18 Monate ALG1 + meine Steuerrückerstattung aus dem Jahr 2021 (in dem ich auch meine Abfindung erhalten habe). So habe ich mehr Geld bekommen, als wäre ich arbeiten gegangen. Dann die Wende, die sich bei mir erst im Laufe der Zeit ergab. Es kam eine gewisse Trägheit auf und die Winter waren manchmal langweilig. Klar, wäre meine Frau nicht arbeiten gegangen (sie möchte leider noch einige Jahre arbeiten gehen), wären wir im Winter für 1-2 Monate in den Süden gefahren. Jedoch bin jetzt mit 59 Jahren wieder angefangen zu arbeiten und froh darüber (ok, dass passt jetzt vielleicht nicht 100%ig hierhin). Ich habe ja nicht mehr sooo viele Jahre vor mir und das zusätzliche Geld kann man auch gebrauchen. Fazit: Die 2,3 Jahre Auszeit waren toll (ich habe einiges am Haus erledigen können). Job finden nach über 2 Jahren ist sehr schwer. In den Job einarbeiten auch. Nicht arbeiten gehen kann nicht jeder, es müssen viele Dinge zusammenpassen. Bei mir passte das und meine Frau ist auch nicht quergeschossen. Einige meiner Ex-Kollegen haben mich beneidet, dass ich nicht mehr arbeiten musste. Haben gesagt, das war ein Fehler, sofort weiter arbeiten zu gehen (die Steuerliche Seite noch gar nicht berücksichtigt). Später habe ich einige Ex-Kollegen beneidet, die wieder einen guten Job hatten.
Vielen Dank für die Schilderung der Erfahrungen als Privatier.
Es ist richtig, dass beim Schritt zum Privatier nicht nur finanzielle Fragen zu beantworten sind. Man sollte sich vorab auch intensiv mit der Frage beschäftigen, wie man mit der geänderten Lebenssituation klarkommen wird: Ist das wirklich das, was man sich erträumt hat oder gibt es vielleicht auch andere Momente…?
Ich habe vor einiger Zeit über diese Fragen einmal eine kleine Beitragsserie geschrieben. Beginn ist hier: https://der-privatier.com/mit-zwischenschritt-zum-privatier-teil-1/
Vielleicht für alle „Zweifler“ auch einmal lesenswert.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Erstmals vielen Dank, das Buch ist genial!
Die zwei Methoden, Kapitel 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist und 6.8 Dispojahr, werden sehr ausführlich erklärt. Aber ich frage mich, ob man beide Methoden gefahrlos kombinieren kann bzw. hintereinander anwenden kann, ohne den Anspruch zu verlieren: Zuerst 6.8 Dispojahr und anschließend 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist.
Mein Fall:
Ab dem 01.04.2022 habe das Dispojahr in Anspruch genommen.
In Januar 2023 wird die Abfindung abbezahlt.
Zum 01.04.2023 melde ich mich arbeitslos (fristgerecht mit allen Formalitäten) und warte auf den Leistungsbescheid.
Hat das bereits in Anspruch genommene Dispositionsjahr einen negativen Einfluss auf die Gültigkeit des Leistungsbescheides bzw. auf die Gültigkeit bis zu vier Jahre?
Kann ich mich dann bis zum Jahresende 2023 bei der Agentur für Arbeit wieder abmelden und dann zum 01.01.2024 wieder arbeitslos melden, ohne den Anspruch zu verlieren?
Danke im Voraus für ein Feedback.
Gruß, Airam
Moin Airam,
„Die zwei Methoden, Kapitel 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist und 6.8 Dispojahr, werden sehr ausführlich erklärt. Aber ich frage mich, ob man beide Methoden gefahrlos kombinieren kann bzw. hintereinander anwenden kann, ohne den Anspruch zu verlieren: Zuerst 6.8 Dispojahr und anschließend 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist.“
Das haben hier viele User mit Erfolg durchgeführt.
„Hat das bereits in Anspruch genommene Dispositionsjahr einen negativen Einfluss auf die Gültigkeit des Leistungsbescheides bzw. auf die Gültigkeit bis zu vier Jahre?“
Das Dispositionsjahr hat keinen negativen Einfluss auf die Gültigkeit des Leistungsbescheides.
„Kann ich mich dann bis zum Jahresende 2023 bei der Agentur für Arbeit wieder abmelden und dann zum 01.01.2024 wieder arbeitslos melden, ohne den Anspruch zu verlieren?“
Ja.
Gruß
Lars
PS: im Buch S.206 … „Beratung“ … gibt einen ein besseres Gefühl …
Hi Lars,
vielen Dank, ich bin erleichtert!
Gruß, Airam
Hallo Privatier,
jetzt habe ich schon viel dazu gelesen, bin mir aber immer noch nicht ganz sicher.
Dazu kurz zur Schilderung meines Falles:
Ich habe zum 31.12.2022 meinen Aufhebungsvertrag unterschrieben um in den Vorruhestand zu gehen. Letzte Woche bin ich bereits 58 Jahre geworden. Ab 01.01.2023 möchte ich in das Dispojahr starten um die Sperrzeiten zu umgehen und die vollen 24 Monate ALG zu beziehen.
Nach genau 1 Jahr + 1 Tag (also dann zum 02.01.2024) muss ich mich beim Jobcenter arbeitslos melden und mein ALG beantragen bzw. kann ich es ja auch schon einige Wochen vorher machen. Aber wichtig ist, dass der 02.01.2024 mein Stichtag ist, zu dem ich mich arbeitslos melden muss, ist das richtig?
Danke schon mal für die Antwort, Gruß Anke
Die Arbeitslosmeldung wird bei der Agentur für Arbeit (nicht beim Jobcenter) eingereicht. Diese kann bis zu 3 Monaten vor dem geplanten Beginn abgegeben werden. Empfehlenswert wären vielleicht so 2-3 Wochen vorher. Und richtig (und wichtig): Auf das korrekte Startdatum achten!! Der 02.01.2024 ist okay.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich bin gerade fast am Ende meines Dispositionsjahres.
Spätestens 3 Monate vor Ende sollte ich mich arbeitssuchend melden.
Arbeitslos kann ich mich laut Argentur für Arbeit frühestens 3 Monate vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit melden.
Anschließend gibt es noch ein Gespräch bevor ich
Arbeitslosengeld beantragen kann.
Gruß Jochen
Hallo
Ich habe eine Frage im Zusammenhang mit der Abfindung (Bei mir im Januar 22) und der EKST – Erklärung im darauffolgenden Jahr: Wie wirkt sich die Abfindung auf die Steuerberaterkosten aus, wird hier auch die 5tel- Regelung angesetzt?
Gruß Spider
Das müssten Sie dann besser einmal direkt mit Ihrem Steuerberater besprechen. Ich kann mir allerdings kaum vorstellen, dass hier eine Art Fünftelregel Verwendung findet. Ich kenne eigentlich nur zwei Varianten: Entweder wird nach dem „Wert“ (hier das zu versteuernde Einkommen) oder nach „Aufwand“ (also nach der benötigten Zeit) berechnet.
Aber wie schon gesagt: Das kann Ihnen nur Ihr Steuerberater beantworten.
Gruß, Der Privatier
Moin Spider,
etwas Lesestoff …
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2021/09/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-13-steuerberater-problem-oder-loesung/
Gruß
Lars
Lieber Privatier,
echt tolle Infos und Beiträge hier! Jedoch werde ich etwas unsicher, wenn ich den Abfindungsrechner verwende.
Situation:
Ziel ist es, zum 31.12.2023 das Arbeitsverhältnis zu beenden und im Januar 2024 die Abfindung zu erhalten. Ein Gewerbe betreibe ich seit Jahren parallel. Es besteht die Möglichkeit durch Lageraufstockung das Geschäftsjahr negativ zu beenden. Diesen negativen Betrag wollte ich im Abfindungsrechner bei den Jahresbruttoeinkünften eintragen, was das Programm leider versagt (nur Werte > 0€ sind dort erlaubt). Habe ich da einen Denkfehler und darf negative Einkünfte nicht im Abfindungsjahr verrechnen, oder muss ich das an einer anderen Stelle (z.B. KV) berücksichtigen?
Ja, mir ist bewusst, dass ich im Abfindungsjahr (2024) als auch im darauffolgenden Jahr (2025) zum Lagerabverkauf noch arbeiten darf, was aber aufgrund meines Alters ganz gut passt. Ziel wäre dann in 2026 in ALG zu gehen und hoffentlich danach/damit in Euren Club eintreten zu können.
LG & vielen Dank im Voraus
Postman
Moin Postman,
Tipp:
siehe nachfolgender Link ganz unten: „Update 17.05.2021“ 😊
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2020/12/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-9-tarifformel-negative-einkuenfte-progressionseinkuenfte/
Gruß
Lars
Mahlzeit Lars,
wow, das ging super schnell und mit fundierten Infos!
Also wird´s über den Eintrag im Feld KV abgefangen. Damit ist meine Frage beantwortet.
Tolle Hilfe
Herzlichen Dank
Viele Grüße
Postman
Guten Abend an alle,
ich habe das Buch und den Blog bereits vor etwa drei Jahren gelesen und mit den hier gefundenen Informationen und Erfahrungen habe ich alles bisher erfolgreich umsetzen können: Abfindung, Dispojahr, Mindestbeitrag bei der GKV, Fünftelregelung, ALG I. Ich habe diese Site bereits mehrfach weiterempfohlen.
Nun komme ich aber zu einer Fragestellung, die ich nicht bedacht hatte und bei der die bisher gefundenen Informationen lückenhaft sind.
Aktuell beziehe ich ALG I und bin kürzlich 60 geworden, so daß ich eine kleine Betriebsrente BAV beziehen kann. Auf diese wird die GKV abzüglich eines Freibetrags Beiträge erheben. Nun stellt sie sich aber vor, auch auf mein ALG I Beiträge erheben zu wollen und hat mich um Zusendung des ALG-Bescheids gebeten. Die Agentur für Arbeit hat aber bereits Beiträge entrichtet. Wenn die GKV ihre Beiträge auf den ganzen ALG-Betrag – oder auch nur bis zur Bemessungsgrenze- und die BAV erhöbe, zahlte ich dann mehr Beiträge, als ich BAV erhalte. Die BAV wäre futsch und ich dürfte noch zuzahlen.
Was ist davon zu halten? Was soll ich tun? Den Bezug der BAV stornieren und später nach Ende der Arbeitslosigkeit wieder geltend machen? Die BAV-Zahlungen aussetzen? Mir von der AfA die Beiträge an mich zahlen lassen, falls das überhaupt ginge?
Ich freue mich über jede Idee, die mir hier wieder raushilft.
Vielen Dank
Heinz
Ergänzung: habe eben das Merkblatt Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020 durchgearbeitet, das hier mehrfach erwähnt wird. Die dort benutzten Termini sind mir noch nicht geläufig. Unterschied Versorgungsbezüge zu Betriebsrente BAV? Unterschied Arbeitseinkommen zu Arbeitsentgelt?
Gemäß A VIII 3.2.3.2 Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II git: „Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des der Leistung zugrundeliegenden
Arbeitsentgelts, höchstens 80 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.“
Ich verstehe das so, daß hier tatsächlich zweimal die Hand aufgehalten wird und die Beiträge den Betrag der BAV weit überschreiten. Ich habe nichts darüber gefunden, daß die AfA die Beiträge dann mir statt der GKV überweist. Ich muß wohl aus der BAV-Zusage wieder raus …
Das ganze scheint etwas zäh zu werden…. Ich hoffe, ich habe einen gravierenden Informations- und Denkfehler.
VG
Heinz
Ich habe das Problem nicht so richtig verstanden…
Aber es ist richtig, dass man sowohl für den ALG-Bezug, als auch für eine bAV-Rente Beiträge zur gesetzl. KV zahlen muss. Aber natürlich jeweils nur einmal. Da wird nichts doppelt berechnet.
Und falls die Bedenken sich darauf beziehen, dass u.U. Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze anfallen könnten, so ist diese Sorge unbegründet. Wahrscheinlich möchte die KK genau aus diesem Grund den ALG-Bescheid, um nämlich eine Überzahlung zu verhindern. Neuerdings prüfen die KKs dies selbstständig. Früher musste man die Prüfung selber veranlassen.
Wenn ALG-Bezug (bzw. 80% des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts) plus bAV-Rente gemeinsam über der BBG liegen, ergibt sich bei gleichzeitigem Bezug sogar ein Vorteil, da eben auf den Anteil über der BBG keine KV-Beiträge entfallen. Die hat man quasi gespart.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
vielen Dank. Daß Sie das Problem nicht verstanden haben, liegt wahrscheinlich an meiner Darstellung eines nicht vorhandenen Problems wegen meines Denkfehlers.
Ich habe mittlerweile herausgefunden, daß die GKV den ALG I Bescheid wohl dazu benutzt, aus der Höhe des Bemessungsentgelts festzustellen, ob die Bemessungsgrenze für die GKV-Beiträge schon überschritten ist. Meine Interpretation dazu ist nun:
Falls ja, sollte durch das neu hinzugekommene Einkommen BAV sich keine Änderung in der Höhe der Beiträge ergeben. Die Agentur für Arbeit behält weiterhin den bisherigen Betrag ein und führt ihn ab. Für die BAV wird keine weitere Betragszahlung nötig.
Falls nein, wird die BAV ganz oder teilweise zur Bemessungsgrundlage für das ALG hinzuaddiert, bis die Bemessungsgrenze für die GKV-Beiträge erreicht ist. Dann ergeben sich neue höhere Beiträge, die dann anteilig aus der BAV zusätzlich zum bereits über die AfA geleisteten Betrag fällig wird.
Ich hoffe, daß ich nun verständlicher formuliert habe. Und dieses Mal auch inhaltlich richtig. Ich werde hier weiter berichten, wie die Sache ausgegangen ist.
Mit frfeundlichen Grüßen
Kunz
Kleiner Link-Fehler bei „ Krankenversicherung . Beitragsberechnung . Krankenversicherung bei Kapitaleinkünften.“
(geht ins „KrautInvesting“ 😮)
Upps 😮 Wie konnte das passieren?
Vielen Dank für den Hinweis, Robert!
Habe ich soeben korrigiert.
Gruß, Der Privatier
Hallo Kunz,
ich glaube du hast aber noch eine Lücke: Durch das Arbeitslosengeld KANNST Du garnicht soviel KV-Beitrag zahlen, das Du über den Höchstbeitrag kommst..
Das höchste monatliche Arbeitslosengeld ist 4.891 EUR = 7300 EUR + 67% (wenn Kind berücksichtig wird).
Und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV sind 4.987,50 EUR.
Also mit paar EUR bist du bei Einkommen BAV auf alle Fälle dabei.
Und wenn wg. ALG nur 80% des eigentlichen Beitrags nur bezahlt werden, sind es noch ein paar EUR mehr.
Das Thema ist mir aber unbekannt.
Grüße, Andi
Hallo Andreas E,
es ist durchaus möglich, daß du Recht hast. Den genauen Rechnungsweg habe ich noch nicht eruieren können. Meine o. a. Interpretation ist eher eine Prinzipskizze, auch noch ohne 80% von was auch immer. Ich habe ihn aber bei der GKV nachgefragt und werde versuchen, ihn nachzuvollziehen, sobald er mir vorliegt. Ich werde hier berichten.
MfG Kunz
Hallo Privatier,
Nach dem Dispojahr habe ich mich zum 01.04. arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Ich warte auf den Bescheid, um mich direkt zum 02.04. wieder abzumelden.
Nun erhalte ich über das Online-Portal eine Nachricht mit einer „Aufforderung zur Bewerbung“ mit einem Link zum Stellenangebot und den Kontaktdaten einer Personalvermittlungsfirma.
Bin ich verpflichtet, mich jetzt zu bewerben, auch wenn ich weder ein erstes Gespräch mit der BA hatte, noch Leistung beziehe und nicht einmal den Bescheid erhalten habe?
Vielen Dank im Voraus und einen schönen Gruß
Airam
Zunächst einmal löst eine Arbeitslosmeldung auch immer gleichzeitig eine Arbeitsuchendmeldung aus. Und damit starten dann auch die Vermittlungsbemühungen der Agentur. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass irgendwann auch Vorschläge von Stellenangeboten kommen.
Rein rechtlich gesehen, hängt die Frage, welche Folgen ein Ignorieren solcher Vorschhläge hat, davon ab, ob das Schreiben der Agentur eine Rechtsfolgenbelehrung enthält. Fehlt diese, so kann es auch keine Rechtsfolgen geben. Ist sie jedoch enthalten, so sind die Folgen dort beschrieben.
Auch wenn ein Ignorieren keine konkreten Rechtsfolgen haben sollte, muss man aber ggfs. damit rechnen, dass die Mitarbeiter der Agentur dies als unkooperativ empfinden und u.U. ihrerseits ihr Verhalten entsprechend anpassen.
Gruß, Der Privatier