Häufige Fragen (FAQ)

Inzwischen gibt es hier auf der Internetseite „Der Privatier“ ungefähr 500 Beiträge oder Seiten, die sich alle im engeren oder weiteren Sinne mit den Fragen befassen, die sich beim Schritt aus dem Berufsleben hin zum Privatier ergeben.

Von daher ist es für neue Leser manchmal schwierig, einen Überblick zu bekommen und den richtigen Beitrag zu einer gerade aktuellen Frage zu finden. Die Einteilung in einzelne Themengebiete (über das Menü zu erreichen) und die Suchfunktion können da zwar schon eine gute Hilfestellung bieten – aber ab sofort gibt es zusätzlich hier die Rubrik: Häufige Fragen (oder auch FAQ).

Eigentlich enthält die folgende Auflistung zwar gar keine echten Fragen, sondern eher wichtige Begriffe bzw. Stichpunkte, aber die Bezeichnung FAQ hat sich so eingebürgert und deshalb soll das hier auch so sein:

Häufige Fragen (FAQ)

 

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Kommentare

Häufige Fragen (FAQ) — 99 Kommentare

  1. Ein großes Lob:
    Ich finde, diese FAQ-Konstruktion eignet sich sehr gut zum Einsteigen in und Navigieren durch die Themen.
    Durch die Logik des Aufklappens der Themen sieht man, wo man gerade vorher war und behält besser den Überblick.

    Ein Vorschlag von mir:
    Die FAQ-Liste könnte die Aufzählungsliste auf der Startseite ersetzen. Es ist ja eine sehr große Ähnlichkeit vorhanden und man könnte etwas Redundanz vermeiden.
    Man müsste dann evtl. überlegen, ob man die Einsprünge in die Kapitel ebenfalls mit aufnähme.

    Grüße, Bert

    • Vielen Dank für das Lob. Es freut mich, wenn eine solche Ergänzung als nützlich empfunden wird. Und auch Danke für den Vorschlag. Ich werde mal drüber nachdenken…

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo,was ich immer noch nicht verstanden habe: Wenn ich x Jahre vor der Rente aufhören möchte zu arbeiten, ALG I erhalte und wenn das ausgelaufen ist, muss ich für die verbleibende Zeit bis zur Rente wo ich quasi arbeitslos aber ohne ALG vom Ersparten leben möchte und nie wieder eine Stelle suche, Arbeitslosenversicherung zahlen ?? Danke!!

    • Das hast Du falsch verstanden, als Privatier/Erwerbsloser zahlt man nicht in die Arbeitslosenversicherung ein!
      Vielleicht verwechselst Du das mit der KV? Es gibt die Pflicht eine Krankenversicherung abzuschließen, damit einher geht die Pflegeversicherung.

      • Ok, Danke! Also sobald ich nach Auslaufen ALG I kein Einkommen mehr aus Anstellung oder Selbständigkeit habe, muss ich auch ganz sicher keine Arbeitslosenversicherung mehr zahlen ?

        • Für Arbeitnehmer ist das so.
          Selbstständige zahlen im Regelfall nichts in die ALV. Falls das doch der Fall war (freiwillige Mitgliedschaft in der ALV), dann gibt es da aber eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren.

  3. Eine Frage zudem ich kein Antwort gefunden habe,
    und mein Fall; wenn achtundsiebzig Wöchige Krankengeldanspruch abgelaufen.
    ich werde immer noch weiterbehandelt, und befinde mich noch in ungekündigte Stellung.
    Meine Alte 62, und bis zu meiner Krankheitsfall seit 27 jahren bei selbem Firma beschäftigt gewesen.
    ALG I steht mir 24 monaten. mein Arzt schreibt, und wird mich weiter krankschreiben.

    jetzt die Frage; wenn ich mich beim Arbeitsamt ALG beantrage, besteht wegen meiner Krankmeldung eine Gefahr dass ALG nach sechs Wochen enden kann.
    wie soll ich mich verhalten?
    Gruss

    Eiden

  4. Kann ich mich nach dem Dispositionsjahr Arbeitslos melden, wieder abmelden und ein weiteres Jahr später wieder anmelden? Durch das Dispositionsjahr wurde ich von 18 auf 24 Monate Bezugsberechtigung kommen. Durch ein weiteres Jahr (abmelden und wieder anmelden) würde ich in dem Jahr, in dem die Abfindung ausgezahlt wird, kein Arbeitslosengeld bekommen.
    Gruß
    Jo

    • Ja, Jo das ist möglich 😊

      Gruß
      Lars

      PS: Durch das kurze An- und wieder Abmelden ist derjenige Monat mit einen (kleinen) Rentenpflichtbeitrag belegt, denn: ALG1-Bezug (auch nur für einen Tag) löst eine Rentenpflicht für diesen Monat aus.

  5. Hallo Zusammen, mir fehlt eine Info, wie sinnvoll es ist im Jahr der Abfindungszahlung ( auf neues Jahr geschoben) wieder einer regulären Angestelltenarbeit nachzugehen.
    Macht es Sinn oder wird dadurch die Steuer erhöht und die Abfindung zusätzlich aufgefressen ?
    Danke Gruß Blacky

  6. Hallo, Privatier, ich hätte sehr gern Schützenhilfe im Zusammenhang mit der Abmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit.

    Mein Mann, geboren am 27.12.1958, bezieht seit dem 1.3.2021 ALG1. Da ich im kommenden Januar eine Abfindung ausgezahlt bekomme, sollen die gemeinsamen Einkünfte reduziert werden in 2022. Meine Frage

    Ist es richtig verstanden, dass er sich im Dezember 2021 bei der Arbeitsagentur für das gesamte Kalenderjahr vom Leistungsbezug abmelden kann und sich ab dem 01.01 2023 wieder der BA zur Verfügung stellt? An welchem Tag genau müsste welche Aktion/Mitteilung/ Massnahme vorgenommen werden, damit er dem Anspruch auf ALG1 für die verbleibenden 14 Monate nach Ende dieses Kalenderjahres nicht verliert?

    Für Experten ist das sicher eine einfache
    Frage, aber mir ist hier der Unterschied zum Dispositionsjahr nicht komplett klar geworden

    Danke im voraus für Input und viele Grüße. Frauke

    • Moin Frauke,

      „Ist es richtig verstanden, dass er sich im Dezember 2021 bei der Arbeitsagentur für das gesamte Kalenderjahr vom Leistungsbezug abmelden kann und sich ab dem 01.01 2023 wieder der BA zur Verfügung stellt?“

      Ja, richtig verstanden.

      Ihr Ehemann sollte sich zum Stichtag 01.01.2022 aus dem ALG1 Bezug abmelden. (Neuanmeldung: zum Stichtag 01.01.2023 und anschließend die restlichen 14 Monate ALG1-Anspruch verbrauchen)

      Es reicht ca. 2-3 Wochen vor dem Jahreswechsel das Ab- und Anmelden durchzuführen. Ab 2022 ist eine „persönliche“ Arbeitslosmeldung nicht mehr notwendig, dass kann dann Online im Dezember 2022 erfolgen.

      Gruß
      Lars

    • Von einem Dispojahr (kein geschützter Begriff, nennen wir hier aber so) reden wir, wenn man sich nicht direkt nach Kündigung arbeitslos meldet, sondern erst ein Jahr später. Damit vermeidet man Sanktionen.
      Was dein Mann praktiziert ist „Anmelden und wieder abmelden“.
      Zu beiden Themen findest Du über die Suche weitere Artikel.

      Wenn man die Abmeldung im Onlinesystem macht, dann braucht man eigentlich keinen Vorlauf, dann kann man sich an Silvester zu Neujahr abmelden.
      Ich würde auch das Wiederanmelden nach dem Jahr ohne viel Vorlauf angehen (notfalls auch an Silvester zu Neujahr), denn der Termin Neujahr ist unkritisch, bzw. der Anspruch besteht ja bereits und es steht deinem Mann frei den dann abzurufen, wenn es ihm beliebt.

      Ihr solltet erst überprüfen wie sich der Verzicht auf ALG1 wirklich auswirkt (Abfindungsrechner: Hauptseite, rechter Rand, etwas runterscrollen). In bestimmten Fällen hat ALG1 gar keine negative Auswirkung auf die Steuer.

  7. Hallo, ich bekomme am 31.1.22 eine Abfindung nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Am 1.2.beginne ich nahtlos einen Midijob. Frage: wird die Abfindung bei der Berechnung der Krankenkasse mit einbezogen oder muss ich nur Krankenkassenbeiträge auf den Midijob zahlen? LG Christine

    • Hallo Christine,

      „wird die Abfindung bei der Berechnung der Krankenkasse mit einbezogen oder muss ich nur Krankenkassenbeiträge auf den Midijob zahlen?“

      Bei einen „Midi“Job bist du pflichtversichert in der KK. Die Abfindung wird damit nicht verbeitragt und KK-Beiträge werden nur auf den „Midi“Job fällig.

      Höhe der KK-Beiträge beim „Midi“Job siehe nachfolgender Link (Rechner) …

      https://www.smart-rechner.de/midijob/rechner.php

      und … Blick in die Glaskugel … Koalitionsvertrag der Ampel, … Anhebung des Übergangbereiches = obere Grenze des „Midi“Jobs auf 1600€/Monat?

      Gruß
      Lars

  8. Hallo an alle,
    habe Ende Januar meine Abfindung erhalten. Nun Mitte April 2022 werde ich ausgesteuert und hab mich telefonisch bei der AfA gemeldet. Habe alle Unterlagen bekommen für Alg1,nur wie geht es weiter. Wollte eigentlich keine weiteren Einkünfte wegen Steuern.
    Weiß wirklich nicht mehr weiter und kenne mich nicht so gut aus.
    Soll ich einen Erwerbsminderungsantrag stellen und keinen Alg1 ?
    Über jeden Tipp würde ich mich freuen.
    Freundliche Grüße

  9. @Tom,

    abgesehen davon dass dieses Forum ein anderes Schwerpunktthema hat, ist eine allgemeine Empfehlung zu geben, ohne genaue Kenntnis der Ausgangslage, nicht möglich und auch nicht zielführend. Ich würde dir als erstes empfehlen, dir einen Überblick über die für dich offene Möglichkeiten zu verschaffen.

    Dazu gibt es beispielsweise einen Beitrag im Finanztest-Heft 12/2021 ab Seite 80 mit dem Titel: Wenn die Kasse nicht mehr zahlt.

    Im übrigen kannst den durch das ALG1 zu erwartenden Progressionsvorbehalt weitestgehend neutralisieren indem du Altersvorsorgeaufwendungen in der gewünschten Höhe geltend machst. Dazu leistest du die entsprechenden Zahlungen an die DRV.

    Sollte 1978 dein Geburtsjahr sein, kannst du nur eventuelle Nachzahlungen für Ausbildung/Studium tätigen. Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen vorgezogener Altersrente gehen erst wenn du das 50. Lebensjahr vollendet hast.

    VG eLegal

    • Hab schon alles gelesen,sogar exakt den Artikel im Finanztest Heft.
      Ich bin relativ gut finanziell abgesichert. Es geht mir nur um dieses Jahr,wegen der Abfindung.
      Muß man nach der Aussteuerung einen Antrag stellen für alg1 ? Ist es Pflicht ? Würde eigentlich erst ab Januar 2023 beantragen und in der Zwischenzeit müsste ich Krankenkasse Beiträge bezahlen. Und Erwerbsminderungsrente dann direkt nach der Aussteuerung.

  10. Hallo zusammen,
    ich hab schon ziemlich viel gestöbert.
    An einer Frage bleibe ich immer wieder hängen:
    Sperre/Ruhezeit!
    Meine Situation:
    Ich habe am 6.12.2018 einen Aufhebungsvertrag zum 30.06.2022 unterzeichnet.
    „Unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist zur Vermeidung einer ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung.“.
    Freistellung ab 1.7.2019.
    Aufgrund meiner aufgegeben BR-Tätigkeit (Amtsniederlegung zum 31.5.2020) gibt es jetzt zwei einzuhaltende Fristen: 12 Monate nachwirkender Kündigungsschutz aufgrund BR und dann 9 Monate zum Ende des Kalendermonats aufgrund Betriebszugehörigkeit.
    Das Ende des Arbeitsverhältnisses liegt ja nun deutlich außerhalb dieser beiden einzuhaltenden Zeiten.
    Muss ich dennoch mit einer Sperre rechnen?
    Und zum Thema Ruhezeit:
    Ich bekomme eine Abfindung nach Sozialplan – nachdem ich 59 Jahre als und 25 Jahre im Unternehmen war könnte es wohl bedeuten, dass mir 25% der Abfindung zur Berechnung einer Sperrfrist drohen, oder?
    Danke für euer Feedback…
    Liebe Grüße,
    Sonnenschein 18

    • „zur Vermeidung einer ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung.“
      sind die Zauberworte zur Vermeidung der Sperre.

      Da die erforderlichen 19 Monate Kündigungsfrist ebenfalls eingehalten wurden, sehe ich auch keinen Grund für eine Ruhezeit.
      Ergo kannst Du ab 01.07.22 ALG1 beziehen.

      Vorschlag: glaube nicht mir, sondern melde dich arbeitssuchend und fordere einen Beratungstermin bei der AfA ein. Sage, dass Du einen komplizierten Aufhebungsvertrag unterzeichnet hast und dir unsicher wegen drohender Sanktionen bist. Lege dort die Tatsachen auf den Tisch und lass dir von denen bestätigen, dass Du mit keinen Sanktionen zu rechnen hast.

      • Meine Einschätzung zur Sperrzeit ist da abweichend von den Aussagen, die eSchorsch oben geschrieben hat.

        Die Androhung einer ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung ist allein kein wichtiger Grund, der die Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigen würde!

        Ich habe gerade kürzlich den Beitrag über die Sperrzeiten einmal auf den aktuellen Stand gebracht und möchte daher zur Vertiefung der Details einmal darauf verweisen: https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-1/

        Fazit daraus: Eine Sperre ist durchaus wahrscheinlich. Eine Ruhezeit hingegen nicht.

        Gruß, Der Privatier

  11. Hallo Privatier,
    Du schreibst, dass die „Androhung der ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung“ ALLEINE nicht genügt.
    Offensichtlich dann auch nicht die Tatsache, dass der Aufhebungsvertrag bereits mehr als 3 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit unterzeichnet wurde…?
    Psychischer Druck könnte ein möglicher weiterer Grund sein? Als langjährige BRtin, die in einem US Konzern erfolgreich AN Interessen vertritt, war das absolut der Grund.
    Ansonsten bliebe ja dann wohl lediglich das Dispositionsjahr, um bei einer Sperre nicht insgesamt 6 Monate Anspruch zu verlieren (ich bin 58 Jahre alt)? Und: wenn ich das mache, auf welches Gehalt wird denn dann mein Anspruch auf ALG berechnet? Oder stelle ich den Antrag dann dennoch bereits zum 1.7.22?
    Kann ich denn „einfach“ bei der Agentur für Arbeit solche Fragen stellen??? Ich hab so überhaupt gar keine Ahnung 🤷‍♀️
    Danke und Grüße,
    Sonnenschein 18

    • Wenn dein Arzt ein entsprechendes Attest ausfüllt und darin zu einer Arbeitsaufgabe rät, wäre das auch eine Möglichkeit der Sperrzeitvermeidung.
      Natürlich kannst du bei der AfA den Punkt Sanktionsverhinderung ansprechen, das Amt muss deine Fragen beantworten und auch in deinem Sinne Auskunft geben. https://der-privatier.com/kap-9-5-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/#comment-39977 (klick dich auch durch den Link vom Privatier)
      Das Problem ist eher, dass es bei der AfA solche und solche gibt. Der „normale“ Mitarbeiter, der ansonsten Arbeitssuchende vermittelt hat da oftmals wenig Ahnung. Daher den Sachverhalt schildern und fragen ob du sanktioniert werden wirst. Notfall vermitteln die Mitarbeiter im Frontend dann an einen Spezialisten aus der Leistungsabteilung.

      Zum Dispojahr: das ALG1 wird auch da anhand deines letzten Gehaltes festgelegt.

      Zu „so gar keine Ahnung“: entweder eine Woche lang die Seite des Privatiers durchkämmen oder das (e)Buch bestellen und die Thematik komprimiert durchlesen.

  12. Hallo zusammen,
    ich bin neu hier und suche nach Möglichkeiten, die Steuern auf meine anstehende Abfindung zu reduzieren. Im Internet wird in diesem Zusammenhang auf Photovoltaik-Investitionen hingewiesen. Zu diesem Thema finde ich hier gar nichts. Also doch keine so gute Möglichkeit???
    Viele Grüße!
    JuttaG

    • Die Standardmöglichkeiten (Krankenkassenvorauszahlung, Einzahlung in RV, Steuerung Zuflusszeitpunkt) sind für viele ausreichend und verhältnismäßig einfach zu handhaben.
      Ein Invest in eine PV-Anlage bedingt ein unternehmerisches Risiko, eine eigene Anlage auf dem Dach benötigt weitere Voraussetzungen. Das ist alles weit aufwändiger als eine Zahlung an KV oder RV.
      Es ist nicht so, dass die Möglichkeit hier noch gar nicht erwähnt wurden, aber es hat noch kein Kommentator hierüber ausführlich berichtet. Wenn Du dich für eine Anlage entscheidest, dann freuen wir uns über einen Bericht (vielleicht sogar eine Handlungsanweisung / Kochrezept) von Dir.
      Der Privatier wohnt (wenn ich das richtig in Erinnerung habe) zur Miete, also erwarte ich von ihm da keinen eigenen Beitrag auch wenn ich das Thema für sehr interessant und eine sinnvolle Möglichkeit für angehende Privatiers halte.

    • Ich wohne zwar nicht zur Miete (wie von eSchorsch vermutet), sondern seit meinem 30.Lebensjahr im Eigenheim. Das ist aber auch nicht der Grund, warum es hier keinen Beitrag über Solardächer gibt. Der Grund liegt ganz einfach darin, dass sich die anderen hier beschriebenen Möglichkeiten für eine sehr breite Leserschaft anbieten und relativ einfach durchzuführen sind.
      Ein Solardach kann durchaus sinnvoll sein (auch ganz unabhängig von der Steuerfrage). Es bietet sich aber nicht für alle an und ich halte es darüber hinaus für sinnvoll, die Planungen von Anfang an durch einen Steuerberater begleiten zu lassen.

      Gruß, Der Privatier

      • Tja Peter , da ich ja zur Miete wohne , habe ich mir auch schon mal Gedanken
        zu einer PV Anlage gemacht . Die kann sogar auf fremden Dächern installiert
        werden . Eigentum an der PV Anlage , kann aber dann auch im eigenen Betrieb
        verbleiben . Alles so individual-Fragen einzelner Puzzelteilchen .
        M.M.n. auch zu Unternehmereigenschaften bei Einkommens-Situationen des Ertrages
        einer PV Anlage . Aber natürlich auch zu den Aufwendungen der Ertragsmöglichkeiten .
        Aber die Eigentümerin der Dachfläche , hatte “ Damals “ keine Lust auf PV Anlage ,
        ändert sich das Interesse an einer PV Anlage aber gerade . Scheint wohl an der
        Generationsfrage der Eigentümerin der Dachfläche und des dann ggf. Eigentümers
        der PV Anlage zu liegen . Muss ich mir aber dann wohl nochmal Gedanken zu der
        Miete der Dachfläche machen . Mal sehen , was Nachwuchs zu Green und Fair meint .

        LG Det

  13. Vielen Dank für die drei Antworten. Ich werde mir wohl noch einen Steuerberater suchen müssen, der sich mit höheren
    Abfindungen auskennt. Bei meinem Berater habe ich das Gefühl, das Versuchskaninchen zu sein…..

    • „Steuerberater suchen müssen, der sich mit höheren Abfindungen auskennt“

      Die Mechanismen sind unabhängig von der Abfindungshöhe (wenn wir mal die Zusammenballung ausklammern), daher ist man Versuchskaninchen unabhängig von der Zahl. Ich würde das eher als Chance wahrnehmen: Du solltest dich in die Grundsätze einlesen um den groben Fahrplan selbst bestimmen zu können. So kompliziert ist das nicht.

      Ich würde den Steuerberater erst dann mit den PV-Plänen konfrontieren, wenn ich mir halbwegs über die technischen Dinge klar wäre (Anlage auf eigenem Dach, mit ohne Eigennutzung, mit ohne Batteriepuffer, Teilhaber an größerer Anlage auf fremdem Dach).
      Ansonsten sagt der StB „prima, machense ma, können wir 40% gleich absetzen“. Und Du bist genauso schlau wie vorher …

      • Ja, das ist wohl so. Aber es scheint Steuerberater zu geben, die sich auf Steuersparen durch PV spezialisiert haben. Ich werde zumindest mal die angebotene kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen und dann weiter sehen.

  14. Wobei bei PV-Anlagen in der Regel eine selbstständige Tätigkeit vorliegt – und hier z.B. Lohnsteuerhilfevereine nicht mehr helfen dürfen.

    Natürlich sind bei Lohnsteuerhilfevereinen oft keine Fachleute für die 1/5-Regelung vorhanden – Kommentar von meiner langjährigen Beraterin dort: „das lohnt sich meistens kaum“ … und später war sie schon erstaunt, dass trotz recht hoher Abfindung nur 6% Steuern im Jahr zu zahlen waren … (habe aber selber das Jahr nur 2 Monate gearbeitet und 20t€ für die Rente meiner Frau und mir eingezahlt und ein paar Sonderausgaben generiert (Schulung etc.) aber meine Frau hat das ganze Jahr gearbeitet)

  15. Ich möchte einfach mal meinen Fall schildern. Er wird bestimmt einige Fragen beantworten. Ich passe sehr gut zum Schild, 56 Jahre alt, Arbeit ade‘. Ich hatte da nicht mit gerechnet. Leute die nicht jeden Tag 50 km zur Arbeit fahren müssen, habe ich beneidet, fand Privatier zu sein toll. Plötzlich wurde meine Abteilung abgebaut. Ich war 56 Jahre alt und in der Entwicklung in der Automobilindustrie tätig. Verdiente ca. 3800 Euro netto, Abfindung 168000 Euro brutto, Kontostand ca. 30000 Euro, Frau geht 6 Stunden arbeiten (1200€) und ich habe eine fast immer ausgebuchte Ferienwohnung (sonst hätte ich nicht bis zur Rente leben können, nach ALG1). Ach ja, ein eigenes abbezahltes Haus ist auch noch anzugeben. Ich jedenfalls war happy mit dieser Abfindung, jedoch war ich der einzige in der Abteilung und wollte das nicht zeigen (was auch besser so war). Nicht mehr in einem Büro arbeiten, wo permanent telefoniert und gequatscht wird und nicht mehr im Stau stehen dachte ich, super. Schließlich wurde ich freigestellt und bekam 7 Monate mein Gehalt weiter, auch super. Danach 18 Monate ALG1 + meine Steuerrückerstattung aus dem Jahr 2021 (in dem ich auch meine Abfindung erhalten habe). So habe ich mehr Geld bekommen, als wäre ich arbeiten gegangen. Dann die Wende, die sich bei mir erst im Laufe der Zeit ergab. Es kam eine gewisse Trägheit auf und die Winter waren manchmal langweilig. Klar, wäre meine Frau nicht arbeiten gegangen (sie möchte leider noch einige Jahre arbeiten gehen), wären wir im Winter für 1-2 Monate in den Süden gefahren. Jedoch bin jetzt mit 59 Jahren wieder angefangen zu arbeiten und froh darüber (ok, dass passt jetzt vielleicht nicht 100%ig hierhin). Ich habe ja nicht mehr sooo viele Jahre vor mir und das zusätzliche Geld kann man auch gebrauchen. Fazit: Die 2,3 Jahre Auszeit waren toll (ich habe einiges am Haus erledigen können). Job finden nach über 2 Jahren ist sehr schwer. In den Job einarbeiten auch. Nicht arbeiten gehen kann nicht jeder, es müssen viele Dinge zusammenpassen. Bei mir passte das und meine Frau ist auch nicht quergeschossen. Einige meiner Ex-Kollegen haben mich beneidet, dass ich nicht mehr arbeiten musste. Haben gesagt, das war ein Fehler, sofort weiter arbeiten zu gehen (die Steuerliche Seite noch gar nicht berücksichtigt). Später habe ich einige Ex-Kollegen beneidet, die wieder einen guten Job hatten.

    • Vielen Dank für die Schilderung der Erfahrungen als Privatier.
      Es ist richtig, dass beim Schritt zum Privatier nicht nur finanzielle Fragen zu beantworten sind. Man sollte sich vorab auch intensiv mit der Frage beschäftigen, wie man mit der geänderten Lebenssituation klarkommen wird: Ist das wirklich das, was man sich erträumt hat oder gibt es vielleicht auch andere Momente…?

      Ich habe vor einiger Zeit über diese Fragen einmal eine kleine Beitragsserie geschrieben. Beginn ist hier: https://der-privatier.com/mit-zwischenschritt-zum-privatier-teil-1/

      Vielleicht für alle „Zweifler“ auch einmal lesenswert.

      Gruß, Der Privatier

  16. Hallo Privatier,
    Erstmals vielen Dank, das Buch ist genial!
    Die zwei Methoden, Kapitel 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist und 6.8 Dispojahr, werden sehr ausführlich erklärt. Aber ich frage mich, ob man beide Methoden gefahrlos kombinieren kann bzw. hintereinander anwenden kann, ohne den Anspruch zu verlieren: Zuerst 6.8 Dispojahr und anschließend 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist.
    Mein Fall:
    Ab dem 01.04.2022 habe das Dispojahr in Anspruch genommen.
    In Januar 2023 wird die Abfindung abbezahlt.
    Zum 01.04.2023 melde ich mich arbeitslos (fristgerecht mit allen Formalitäten) und warte auf den Leistungsbescheid.
    Hat das bereits in Anspruch genommene Dispositionsjahr einen negativen Einfluss auf die Gültigkeit des Leistungsbescheides bzw. auf die Gültigkeit bis zu vier Jahre?
    Kann ich mich dann bis zum Jahresende 2023 bei der Agentur für Arbeit wieder abmelden und dann zum 01.01.2024 wieder arbeitslos melden, ohne den Anspruch zu verlieren?
    Danke im Voraus für ein Feedback.
    Gruß, Airam

    • Moin Airam,

      „Die zwei Methoden, Kapitel 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist und 6.8 Dispojahr, werden sehr ausführlich erklärt. Aber ich frage mich, ob man beide Methoden gefahrlos kombinieren kann bzw. hintereinander anwenden kann, ohne den Anspruch zu verlieren: Zuerst 6.8 Dispojahr und anschließend 6.7 An- und Abmelden, 4 Jahresfrist.“

      Das haben hier viele User mit Erfolg durchgeführt.

      „Hat das bereits in Anspruch genommene Dispositionsjahr einen negativen Einfluss auf die Gültigkeit des Leistungsbescheides bzw. auf die Gültigkeit bis zu vier Jahre?“

      Das Dispositionsjahr hat keinen negativen Einfluss auf die Gültigkeit des Leistungsbescheides.

      „Kann ich mich dann bis zum Jahresende 2023 bei der Agentur für Arbeit wieder abmelden und dann zum 01.01.2024 wieder arbeitslos melden, ohne den Anspruch zu verlieren?“

      Ja.

      Gruß
      Lars

      PS: im Buch S.206 … „Beratung“ … gibt einen ein besseres Gefühl …

  17. Hallo Privatier,
    jetzt habe ich schon viel dazu gelesen, bin mir aber immer noch nicht ganz sicher.
    Dazu kurz zur Schilderung meines Falles:
    Ich habe zum 31.12.2022 meinen Aufhebungsvertrag unterschrieben um in den Vorruhestand zu gehen. Letzte Woche bin ich bereits 58 Jahre geworden. Ab 01.01.2023 möchte ich in das Dispojahr starten um die Sperrzeiten zu umgehen und die vollen 24 Monate ALG zu beziehen.
    Nach genau 1 Jahr + 1 Tag (also dann zum 02.01.2024) muss ich mich beim Jobcenter arbeitslos melden und mein ALG beantragen bzw. kann ich es ja auch schon einige Wochen vorher machen. Aber wichtig ist, dass der 02.01.2024 mein Stichtag ist, zu dem ich mich arbeitslos melden muss, ist das richtig?
    Danke schon mal für die Antwort, Gruß Anke

    • Die Arbeitslosmeldung wird bei der Agentur für Arbeit (nicht beim Jobcenter) eingereicht. Diese kann bis zu 3 Monaten vor dem geplanten Beginn abgegeben werden. Empfehlenswert wären vielleicht so 2-3 Wochen vorher. Und richtig (und wichtig): Auf das korrekte Startdatum achten!! Der 02.01.2024 ist okay.

      Gruß, Der Privatier

  18. Hallo,
    ich bin gerade fast am Ende meines Dispositionsjahres.
    Spätestens 3 Monate vor Ende sollte ich mich arbeitssuchend melden.
    Arbeitslos kann ich mich laut Argentur für Arbeit frühestens 3 Monate vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit melden.
    Anschließend gibt es noch ein Gespräch bevor ich
    Arbeitslosengeld beantragen kann.
    Gruß Jochen

  19. Hallo
    Ich habe eine Frage im Zusammenhang mit der Abfindung (Bei mir im Januar 22) und der EKST – Erklärung im darauffolgenden Jahr: Wie wirkt sich die Abfindung auf die Steuerberaterkosten aus, wird hier auch die 5tel- Regelung angesetzt?
    Gruß Spider

  20. Lieber Privatier,
    echt tolle Infos und Beiträge hier! Jedoch werde ich etwas unsicher, wenn ich den Abfindungsrechner verwende.
    Situation:
    Ziel ist es, zum 31.12.2023 das Arbeitsverhältnis zu beenden und im Januar 2024 die Abfindung zu erhalten. Ein Gewerbe betreibe ich seit Jahren parallel. Es besteht die Möglichkeit durch Lageraufstockung das Geschäftsjahr negativ zu beenden. Diesen negativen Betrag wollte ich im Abfindungsrechner bei den Jahresbruttoeinkünften eintragen, was das Programm leider versagt (nur Werte > 0€ sind dort erlaubt). Habe ich da einen Denkfehler und darf negative Einkünfte nicht im Abfindungsjahr verrechnen, oder muss ich das an einer anderen Stelle (z.B. KV) berücksichtigen?
    Ja, mir ist bewusst, dass ich im Abfindungsjahr (2024) als auch im darauffolgenden Jahr (2025) zum Lagerabverkauf noch arbeiten darf, was aber aufgrund meines Alters ganz gut passt. Ziel wäre dann in 2026 in ALG zu gehen und hoffentlich danach/damit in Euren Club eintreten zu können.
    LG & vielen Dank im Voraus
    Postman

  21. Mahlzeit Lars,
    wow, das ging super schnell und mit fundierten Infos!
    Also wird´s über den Eintrag im Feld KV abgefangen. Damit ist meine Frage beantwortet.
    Tolle Hilfe
    Herzlichen Dank
    Viele Grüße
    Postman

  22. Guten Abend an alle,
    ich habe das Buch und den Blog bereits vor etwa drei Jahren gelesen und mit den hier gefundenen Informationen und Erfahrungen habe ich alles bisher erfolgreich umsetzen können: Abfindung, Dispojahr, Mindestbeitrag bei der GKV, Fünftelregelung, ALG I. Ich habe diese Site bereits mehrfach weiterempfohlen.
    Nun komme ich aber zu einer Fragestellung, die ich nicht bedacht hatte und bei der die bisher gefundenen Informationen lückenhaft sind.
    Aktuell beziehe ich ALG I und bin kürzlich 60 geworden, so daß ich eine kleine Betriebsrente BAV beziehen kann. Auf diese wird die GKV abzüglich eines Freibetrags Beiträge erheben. Nun stellt sie sich aber vor, auch auf mein ALG I Beiträge erheben zu wollen und hat mich um Zusendung des ALG-Bescheids gebeten. Die Agentur für Arbeit hat aber bereits Beiträge entrichtet. Wenn die GKV ihre Beiträge auf den ganzen ALG-Betrag – oder auch nur bis zur Bemessungsgrenze- und die BAV erhöbe, zahlte ich dann mehr Beiträge, als ich BAV erhalte. Die BAV wäre futsch und ich dürfte noch zuzahlen.
    Was ist davon zu halten? Was soll ich tun? Den Bezug der BAV stornieren und später nach Ende der Arbeitslosigkeit wieder geltend machen? Die BAV-Zahlungen aussetzen? Mir von der AfA die Beiträge an mich zahlen lassen, falls das überhaupt ginge?
    Ich freue mich über jede Idee, die mir hier wieder raushilft.
    Vielen Dank
    Heinz

    • Ergänzung: habe eben das Merkblatt Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020 durchgearbeitet, das hier mehrfach erwähnt wird. Die dort benutzten Termini sind mir noch nicht geläufig. Unterschied Versorgungsbezüge zu Betriebsrente BAV? Unterschied Arbeitseinkommen zu Arbeitsentgelt?
      Gemäß A VIII 3.2.3.2 Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II git: „Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des der Leistung zugrundeliegenden
      Arbeitsentgelts, höchstens 80 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.“
      Ich verstehe das so, daß hier tatsächlich zweimal die Hand aufgehalten wird und die Beiträge den Betrag der BAV weit überschreiten. Ich habe nichts darüber gefunden, daß die AfA die Beiträge dann mir statt der GKV überweist. Ich muß wohl aus der BAV-Zusage wieder raus …
      Das ganze scheint etwas zäh zu werden…. Ich hoffe, ich habe einen gravierenden Informations- und Denkfehler.
      VG
      Heinz

    • Ich habe das Problem nicht so richtig verstanden…

      Aber es ist richtig, dass man sowohl für den ALG-Bezug, als auch für eine bAV-Rente Beiträge zur gesetzl. KV zahlen muss. Aber natürlich jeweils nur einmal. Da wird nichts doppelt berechnet.

      Und falls die Bedenken sich darauf beziehen, dass u.U. Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze anfallen könnten, so ist diese Sorge unbegründet. Wahrscheinlich möchte die KK genau aus diesem Grund den ALG-Bescheid, um nämlich eine Überzahlung zu verhindern. Neuerdings prüfen die KKs dies selbstständig. Früher musste man die Prüfung selber veranlassen.

      Wenn ALG-Bezug (bzw. 80% des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts) plus bAV-Rente gemeinsam über der BBG liegen, ergibt sich bei gleichzeitigem Bezug sogar ein Vorteil, da eben auf den Anteil über der BBG keine KV-Beiträge entfallen. Die hat man quasi gespart.

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Privatier,
        vielen Dank. Daß Sie das Problem nicht verstanden haben, liegt wahrscheinlich an meiner Darstellung eines nicht vorhandenen Problems wegen meines Denkfehlers.

        Ich habe mittlerweile herausgefunden, daß die GKV den ALG I Bescheid wohl dazu benutzt, aus der Höhe des Bemessungsentgelts festzustellen, ob die Bemessungsgrenze für die GKV-Beiträge schon überschritten ist. Meine Interpretation dazu ist nun:
        Falls ja, sollte durch das neu hinzugekommene Einkommen BAV sich keine Änderung in der Höhe der Beiträge ergeben. Die Agentur für Arbeit behält weiterhin den bisherigen Betrag ein und führt ihn ab. Für die BAV wird keine weitere Betragszahlung nötig.
        Falls nein, wird die BAV ganz oder teilweise zur Bemessungsgrundlage für das ALG hinzuaddiert, bis die Bemessungsgrenze für die GKV-Beiträge erreicht ist. Dann ergeben sich neue höhere Beiträge, die dann anteilig aus der BAV zusätzlich zum bereits über die AfA geleisteten Betrag fällig wird.

        Ich hoffe, daß ich nun verständlicher formuliert habe. Und dieses Mal auch inhaltlich richtig. Ich werde hier weiter berichten, wie die Sache ausgegangen ist.

        Mit frfeundlichen Grüßen
        Kunz

  23. Kleiner Link-Fehler bei „ Krankenversicherung . Beitragsberechnung . Krankenversicherung bei Kapitaleinkünften.“
    (geht ins „KrautInvesting“ 😮)

  24. Hallo Kunz,
    ich glaube du hast aber noch eine Lücke: Durch das Arbeitslosengeld KANNST Du garnicht soviel KV-Beitrag zahlen, das Du über den Höchstbeitrag kommst..
    Das höchste monatliche Arbeitslosengeld ist 4.891 EUR = 7300 EUR + 67% (wenn Kind berücksichtig wird).
    Und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV sind 4.987,50 EUR.
    Also mit paar EUR bist du bei Einkommen BAV auf alle Fälle dabei.

    Und wenn wg. ALG nur 80% des eigentlichen Beitrags nur bezahlt werden, sind es noch ein paar EUR mehr.
    Das Thema ist mir aber unbekannt.

    Grüße, Andi

    • Hallo Andreas E,
      es ist durchaus möglich, daß du Recht hast. Den genauen Rechnungsweg habe ich noch nicht eruieren können. Meine o. a. Interpretation ist eher eine Prinzipskizze, auch noch ohne 80% von was auch immer. Ich habe ihn aber bei der GKV nachgefragt und werde versuchen, ihn nachzuvollziehen, sobald er mir vorliegt. Ich werde hier berichten.
      MfG Kunz

  25. Hallo Privatier,
    Nach dem Dispojahr habe ich mich zum 01.04. arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Ich warte auf den Bescheid, um mich direkt zum 02.04. wieder abzumelden.
    Nun erhalte ich über das Online-Portal eine Nachricht mit einer „Aufforderung zur Bewerbung“ mit einem Link zum Stellenangebot und den Kontaktdaten einer Personalvermittlungsfirma.
    Bin ich verpflichtet, mich jetzt zu bewerben, auch wenn ich weder ein erstes Gespräch mit der BA hatte, noch Leistung beziehe und nicht einmal den Bescheid erhalten habe?
    Vielen Dank im Voraus und einen schönen Gruß
    Airam

    • Zunächst einmal löst eine Arbeitslosmeldung auch immer gleichzeitig eine Arbeitsuchendmeldung aus. Und damit starten dann auch die Vermittlungsbemühungen der Agentur. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass irgendwann auch Vorschläge von Stellenangeboten kommen.
      Rein rechtlich gesehen, hängt die Frage, welche Folgen ein Ignorieren solcher Vorschhläge hat, davon ab, ob das Schreiben der Agentur eine Rechtsfolgenbelehrung enthält. Fehlt diese, so kann es auch keine Rechtsfolgen geben. Ist sie jedoch enthalten, so sind die Folgen dort beschrieben.
      Auch wenn ein Ignorieren keine konkreten Rechtsfolgen haben sollte, muss man aber ggfs. damit rechnen, dass die Mitarbeiter der Agentur dies als unkooperativ empfinden und u.U. ihrerseits ihr Verhalten entsprechend anpassen.

      Gruß, Der Privatier

  26. Hallo,

    wenn eine private Rentenversicherung zur Auszahlung kommt ( einmalige Kapitalauszahlung) und ich beim Ehepartner in der Familienversicherung bin, muss ich dann auf diese Auszahlung Krankenversichungsbeträge bezahlen und wie schaut es aus,
    wenn eine Auszahlung erfolgt als freiwilliges Mitglied in der Gkv.

  27. Hallo Lars,

    danke für den Hinweis. Kann hier aber nichts erkennen bezüglich meiner Frage oder übersehe ich hier etwas.

    Vielleicht ein direkter Hinweis wo hier was steht

    Grüße Tom

    • Moin Tom1,

      die private Rentenversicherung als „Einmalzahlung“ stellt kein „regelmäßiges Einkommen“ dar, damit werden als Familienversicherter keine KV Beiträge auf die Rentenversicherung (Einmalzahlung) fällig und die Familienversicherung kann weiter bestehen bleiben.

      Hierzu in meinen verlinkten Kommentar etwas tiefer auf den Kommentar von Frei_2020 runterscrollen und seine Verlinkung öffnen (Kommentar von Swantje B. und hier die nachfolgenden Kommentare weiterlesen).

      Gruß
      Lars

      PS: siehe erster Kommentar … auch den Hinweis vom Privatier beachten:
      „Es könnte allerdings gut sein, dass man das der Krankenkasse erst einmal erklären muss. 😉

    • @Tom
      Vielleicht hilft das ja weiter:

      https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/#comment-7964

      -es gibt da keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen einer „betrieblichen“ und einer „privaten“ Altersvorsorge/Rentenversicherung.

      Also Vorsicht bei einem nachträglichen (nach der Auszahlung) Wechsel aus der Familienversicherung in die freiwillige Versicherung, 120 Monate können ganz schön lang sein…
      Wem das verfolgen der Kommentare (rauf- und runterscrollen) zu diesem Thema zu mühsam ist, -es zieht sich zugegebenermaße manchmal etwas-, hilft aber beim umfassenden Verständnis ungemein, der kann sich natürlich immer vertrauensvoll an seine Krankenkasse wenden.
      Hier werden sie geholfen, dauert aber auch in der Regel etwas, bis man eine wirklich eindeutige, kompetente und verbindliche Antwort erhält, dafür werden die entsprechenden Mitarbeiter aber auch bezahlt, und „bewusst angelogen“ wird man da jedenfalls nicht.

      Grüsse
      ratatosk

  28. Hallo, ich beziehe nach dem Dispojahr nun seit Januar 2023 ALG I und möchte Mitte September zwei Wochen in Urlaub. Es handelt sich um eine Einladung zu einem Fest, hierfür ist eine Flugreise erforderlich. Nach meinen Recherchen kann man erst eine Woche vor gewünschtem Urlaubsbeginn den Urlaub online beantragen, was ziemlich blöd ist wegen Flug – und Hotelbuchung. Meine Ansprechperson bei der A-Agentur ist leider nicht die kooperativste, mir wurde aktuell nahegelegt, viele Bewerbungen zu schreiben, wo nach den Sommerferien jetzt so viele Jobs angeboten würden. Das tue ich auch – und muss das regelmäßig mit einer Liste zu den Bewerbungen belegen.
    Von meinem Urlaubswunsch weiß die Person noch nichts. Meine Sorge: Urlaub könnte abgelehnt werden weil ich für potenzielle Gespräche verfügbar sein soll. Ist das realistisch? Und wenn die 14 Tage (= 10 Urlaubstage) abgelehnt würden – kann ich dann einen neuen Versuch machen mit 8 Tagen Urlaub? Oder sperrt das System dann irgendwie?
    Ich hatte noch keinen Urlaub dieses Jahr und habe also noch alle 21 Tage verfügbar.
    Hat jemand Erfahrungen mit Urlaub beantragen und Empfehlungen?
    Plan B: Mich vom ALG1 für 14 Tage abmelden. Weiß jemand, wie kurzfristig das ginge? Und wie schnell Krankenkassen reagieren, weil man sich dann ja selbst versichern muss. Müsste ich noch was beachten?

    • Also abmelden geht auf jeden Fall kurzfristig. Bei der Krankenversicherung bin ich (da privat und sowieso bezahlt) nicht ganz aber fast sicher, daß eine Nachversicherung besteht (glaube 4 Wochen), also Zusatzkosten. Würde das dann aber auf jeden Fall bestätigen lassen.

  29. Danke für die wertvollen Hinweise!

    Eine Frage. Wenn ich richtig informiert bin, kann man während des Bezuges von ALG1 eine GmbH gründen und GF sein, aber nicht mehr als 15 Std. pro Woche arbeiten, resp. 165.- € im Monat dazu verdienen.

    FRAGE: Darf die GmbH Gewinne machen, wenn diese in der GmbH bleiben?

    (mit Bezug von ALG1 könnte ich ja auch Mieteinnahmen oder Dividendengewinne haben).

    Vielleicht haben Sie hierzu auch einen Tipp – herzlichen Dank & viele Grüße,
    Serge

  30. Hallo,

    ich bin schon länger arbeitslos gemeldet, seit fast 2 Jahren aber nur 1 Tag/Monat, die restliche Zeit waren Unterbrechungen. Hintergrund bei mir ist, Zeit zu überbrücken, aber jeden Monat 1 Tag rentenversichert zu sein.

    Nun hab ich neulich eine Mail von der Arbeitsagentur bekommen, dass ich mitgeteilt hätte, dass ich aktuell in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehe, mich aber noch nicht persönlich arbeitslos gemeldet habe. Ich wurde aufgefordert, Änderungen anzugeben, falls ich inzwischen wieder arbeite bzw. mich persönlich arbeitslos zu melden. Ich dachte, es läge daran, dass ich mich bisher nur telefonisch arbeitslos gemeldet hatte (der Beginn der Arbeitslosigkeit fiel in die Zeit, als wegen Corona auf die persönliche Arbeitslosmeldung verzichtet wurde) und bin heute dahin.

    Am Counter wurde mir überraschenderweise gesagt, dass ich nach ihrem System zuletzt Ende Juli arbeitslos gemeldet war (entgegen meinem Vorgehen, demnach hätte ich Ende August 1 Tag AL sein müssen und Ende September wieder, Rest Unterbrechung. Ich hatte dies zuletzt im Portal eingegeben und habe Screenshots davon). Ich wurde dann heute als „arbeitslos“ registriert, und es wurde mir ein Termin mit der Leistungsabteilung empfohlen, um das mit dem August zu klären. Den hab ich mir nun für morgen Vormittag geben lassen.

    1) Ich möchte so einen Termin eigentlich nicht, denn was soll ich sagen, wenn ich gefragt werde, wieso ich mich solange überwiegend abmelde. So in die Richtung, ob ich denn überhaupt zur Vermittlung stehe.
    Ich muss für ab morgen auch wieder eine Unterbrechung beantragen (habe nicht mehr soviele Tage zur Verfügung).

    2) Es war schonmal so, dass ich schriftlich nichts von denen hatte: Beim letzten schriftlichen Änderungsbescheid wurden 3 Monate zusammen erfasst (bis dahin monatlich), bis Ende Juli, vielleicht ist es diesmal wieder so. Vielleicht wollen sie sich nicht soviel Arbeit machen…
    Allerdings macht es mich misstrauisch, dass es auch nicht in ihrem System ist.

    Ich hoffe, dass mir jemand was dazu sagen kann, was man denen von der Leistungsabteilung sagen kann, aber auch über Hinweise zur Gesamtsituation wären hilfreich.

    Danke!

  31. Nachtrag: In Kapitel 9.4 steht „Darauf achten, dass die Abmeldung sowohl für die Arbeitslosmeldung als auch für die Arbeitsuchendmeldung erfolgt.“ Warum auch eine Abmeldung von der Arbeitssuchendmeldung?

    (beim letzten Mal hab ich angekreuzt, dass ich weiter arbeitssuchend geführt werden will, die Auswahloption gab es letztes Mal nicht, vielleicht ist das der Grund)

    • „die ANKREUZmöglichkeit gab es DAVOR nicht“, meinte ich natürlich (ich hab es entsprechend gar nicht thematisiert)

      • Ich habe vergangene Tage von einem MA der Arge gesagt bekommen, dass eine Abmeldung immer mit der Leistungsabteilung abzusprechen ist. Schlimmstenfalls läuft ansonsten bei Abmeldung ohne triftigen Grund die Zeit ohne Zahlung ab. Also am Besten nachfragen. Was hat denn der persönliche Termin ergeben?

        • Das ist nicht korrekt, vielleicht verwechselst Du die Abmeldung mit der Ortsabwesenheit.

          Man kann sich jederzeit vom Leistungsbezug abmelden und muss dies weder mit der AfA besprechen, noch muss man genaue Gründe für die Abmeldung angeben („persönliche Gründe“ genügt).

          Zahlungen erhält man während der Zeit der Abmeldung natürlich keine.

          Gruß
          The_Doctor

  32. Zwei Sachverhalte im Zusammenhang mit der Vorauszahlung zur Krankenversicherung habe ich leider in den bisherigen Kommentaren nicht gefunden.
    Ich befinde mich mit Abfindung im Dispojahr. Meine mit mir gemeinsam veranlagte Gattin ist Hausfrau und in der PKV. Ich würde jetzt den 3-fachen PKV und Pflegeversicherungssatz für sie einzahlen. Den hat mir der Versicherer bereits genannt, ist 3 x Beiträge aus 2023. Leider bezahlen wir sowieso schon immer bereits im Juli jährlich. Also habe ich ohne die dreijährige Vorauszahlung sowieso bereits für meine Gattin 6 Monatsbeiträge für 2024 bezahlt, die von der dreijährigen Vorauszahlung abzuziehen wären, oder? Die Versicherung wollte die Frage leider nicht beantworten und hat auf einen Steuerberater verwiesen. Die haben nur den Jahresbeitrag 23 für die Multiplikation benannt. Bei mir ist es einfacher, da ich monatlich zahle…
    Meine zweite Frage wäre: In 2024 erhalte ich ALG 1. Der Zuschuss zu meiner PKV sollte doch auch fließen, wenn ich bereits im Voraus bezahlt habe, oder? Ich möchte einen Antrag auf Verbleib in der PKV stellen, obgleich ich unter 55 bin und 2 Kinder habe. Sollte doch kein Problem geben, oder gibt es bekannte Fälle bei denen in die GKV gezwungen wurde?

    • Ja.
      Ihr habt „serienmäßig“ das halbe Jahr Vorauszahlung 2024 bereits „drin“. Also bleiben noch zweieinhalb weitere Jahre.

      2. Ja, natürlich erstattet die AfA deine PKV-Beiträge (Basisvorsorge). Musst nur das entsprechende Formular ausfüllen. Man kann dort sogar auswählen, ob das Geld an die Krankenkasse oder an einen selbst gezahlt wird.

      • Vielen Dank für die schnelle Info. Eine Frage hätte ich noch. Die AfA bezahlt nur meinen Basissatz und nicht den meiner Gattin oder Kinder, korrekt?

        • Die AA bezahlt nur die KV des Arbeitslosen und nur max. soviel, wie sie bei der gesetzlichen KV bezahlen müsste.

        • Moin PM_Markus,

          Auszug aus dem AfA-Dokument dok_ba035025: (Stand 2023)

          M e r k b l a t t
          Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld

          2. Private Kranken- und Pflegeversicherung

          xxxxxx

          2.4 Höhe der Beiträge
          Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge
          • für Ihre Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
          • ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
          • für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären. Im Jahr 2023 liegen die Höchstbeiträge bei 21,55 Euro täglich für die Krankenversicherung und bei 4,52 Euro für die Pflegeversicherung.

          2.5 Zahlung der Beiträge
          Die Beiträge werden direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch auch an Sie; allerdings bleiben dann Sie gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen zahlungspflichtig.

          „ggf.“ ist also mit der AfA abzuklären …

          Gruß
          Lars

  33. Hallo zusammen,

    ich hoffe den Kommentar an der richtigen Stelle eingebracht zu haben, falls nicht bitte ich mir das nachzusehen.

    ich beschäftige mich nun schon seit einiger Zeit damit,einen praktikablen vorzeitigen Ausstieg aus dem Arbeitsleben zu planen und habe in diesem tollen Forum bereits jede Menge wertvolle Informationen und Tipps bekommen.

    Da die Sache nun langsam konkreter wird bräuchte ich eure Unterstützung,
    ich möchte mögliche Fehler meinerseit ausschließen.

    Mein Ziel ist es, die vorgezogene Altersrente mit 65 ohne Abschläge zu erreichen.
    (Altersrente für besonders langjährig Versicherte)

    Zu meiner Person

    – Werde in diesem Jahr im Juni 60 Jahre alt
    – Freiwillig in der gesetzlichen KV versichert (Bruttoejahreseinkommen ca. 90 t€)
    – Bin verheiratet, meine Frau ist nicht berufstätig und über mich Familienversichert in der KV
    – Bin seit 1982 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt
    – Die 45 Beitagsjahre RV würde ich theoretisch im Alter von 63 Jahren erreichen
    – Über meinen Arbeitgeber habe ich ein Wertkonto angespart, Guthaben bei Austieg ca. 41 t €
    – Habe bei meinem AG Anspruch auf eine Pesionskassenrente, diese kann ab dem 60 ten Lebensjahr
    als sogenannte Firmenrente ausgezahlt werden.

    Plan:

    – Berufsaustieg zum 31.12.24 durch Aufhebungsvertrag

    – Übertrag Wertkonto von AG zurn Deutschen Rentenversicherung

    – Bezug Firmenrente ab 01.01.25

    – 01.01.25 bis 31.12.25 Sabatical (Vermeidung Kürzug/Sperre ALG 1)

    – KV (Mindestbeitrag / alle Einkünfte zählen) selbst zahlen / Frau bleibt familienversichert
    – RV (Mindestbeitrag) freiwillig zahlen oder über Minijob abdecken, um Beitragszeit
    nicht zu unterbrechen.

    – Arbeitlos melden zum 02.01.26

    – Bezug ALG 1 (2 Jahre) bis 31.12.27

    – danach Arbeitgeber dt. RV
    Auszahlung Wertkonto montlich 01.01.28 bis 30.06.29
    (KV und RV Beiträge führt RV aus Wertkontoguthaben ab)

    – ab 01.07.29 Bezug vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte
    ohne Abschläge (45 Beitragsjahre)

    Ich wäre sehr dankbar, wenn da jemannd drüberschauen könnte und mir möglich
    Knackpunkte / Denkfehler aufzeigt.

    Danke im Voraus.

    Viele Grüße
    Mauswanderer

    • Moin Mauswanderer,

      „Ich hoffe den Kommentar an der richtigen Stelle eingebracht zu haben, falls nicht bitte ich mir das nachzusehen.“

      Am Ende meines Kommentars findest Du das entsprechende Kapitel zum Thema „Wertguthaben“. Weitere Fragen/Antworten können dann dort gestellt werden.

      Von der Terminkette und den (notwendigen) Maßnahmen wäre es erst einmal ok. Ich möchte aber noch auf den §7 Abs.1a SGB IV hinweisen: „Die Angemessenheit“ beim „Entsparen“ des Wertguthabens. Im unten bereitgestellten Link vom Privatier findest Du auch den entsprechenden Passus, also: bitte überprüfen ob die Höhe des „Wertguthabens“ zum Überbrücken der 18 Monate reicht (da habe ich Bedenken!).

      Wenn die Höhe des Wertguthaben nicht ausreichend ist: Mit dem AG be-/absprechen, dass in 2024 mehr Geld ins Wertguthaben übertragen wird. Und zum Schluss empfehle ich auch zu diesen Punkt ein ausführliches DRV-Beratungsgespräch rechtzeitig (evt. auch um eine schriftliche Bestätigung bei der DRV-Abteilung Wertgutgaben in Berlin) durchzuführen.

      https://der-privatier.com/uebertragung-einer-abfindung-an-die-drv/

      Gruß
      Lars

    • „Die 45 Beitagsjahre RV würde ich theoretisch im Alter von 63 Jahren erreichen“
      Deine ALG1-Zeit, die im Zeitraum von 2 Jahren vor Rentenbeginn liegt, wird nicht zu den 45 Jahren gezählt.
      Das hast du bei deiner Berechnung berücksichtigt?

  34. Hallo,
    zum Thema Sabatical: Meines Wissens muss man während des Sabaticals angestellt sein. Anderenfalls ist das „Dispositionsjahr“ die Lösung. Das ist hier an anderer Stelle bereits genau beschrieben..
    Viele Grüße
    Jochen

  35. Bei der GKV werden bei Aufhebungsvertrag/Abfindung u.U. hohe Beiträge fällig.
    AN + AG Anteil – habe damals auch mal nachgefragt, demnach wären bei mir die Maximalbeiträge fällig gewesen. (ca. 16% von BBG)

  36. Hallo zusammen,

    vielen Dank für die Antworten / Anmerkungen die zu meiner Anfrage geschrieben wurden.

    Anstelle von Sabatical meinte ich natürlich ein Dispojahr, da hatte ich mich falsch ausgedrückt.

    Im Sabatical werden unsere Einkünfte voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag liegen,
    zumal wir zusammenveranlagt sind. Da werden sich die Zahlungen an KV und RV, wie von Lars beschrieben, im erträglichen Maße bewegen.

    Die 45 Beitragsjahre bei der RV werde ich erreichen, durch freiwilige Zahlungen im Dispojahr und durch die Zahlungen während des Verbrauchs des Wertkontoguthabens.

    Momentan denke ich, dass die von mir angestrebten 18 Monate vom Wertkonto zu leben
    der Knackpunkt ist. ( Ich werde hierzu auf alle Fälle wie empfohlen das Gespräch mit der
    dt. RV suchen)

    Lösungsansätze die mir eingefallen sind:

    Entweder den Berufsaustieg um ca. 1/2 Jahr nach hinten schieben, oder
    im Anschluß an ALG1 noch für ein 1/2 Jahr einen Midi-Job annehmen, um die Jahreseinkünfte vor
    Auszahlung des Wertkontos auf ein zulässiges Maß zu drücken.

    Viele Grüße
    Mauswanderer

    • Moin Mauswanderer,

      anderer/weiterer Lösungsansatz. Am Anfang des Dispositionsjahres für max. 6 Monate ein „Mini“Job annehmen. Damit drückst Du das Jahreseinkommen auf ca. 6×7600€ + 6x evt. ca.500€ und die Basis für die untere Grenze der „Angemessenheit“ (70%) wird abgesenkt. Auch hierzu empfehle ich unbedingt eine „Proberechnung“ und schriftliche Bestätigung bei der DRV-Abteilung „Wertguthaben“ anzufordern. (u.U. klappt es dann mit den 18 Monaten Wertguthabenverbrauch) … mit den Zahlen musst Du jonglieren bis es passt 🤔

      Eine weitere (kleinere) Möglichkeit stellt Deine bAV dar. Max. sind hier in 2024 8% der BBG West möglich … entspricht in 2024 max.7248€, also evt. aufstocken … wovon die Hälfte Steuer- und sozialabgabenfrei wäre, auf der anderen Hälfte sind Sozialabgaben fällig.

      Zurück zu den Wartezeiten unter der Voraussetzung, dass es mit den 18 Monaten Wertguthabenverbrauch klappt. Hier wird in der Rückwärtsbetrachtung … bei 18 Monate Wertguthabenverbrauch die letzten 6 Monate des ALG-Blocks herausfallen, jedoch die ersten 18 Monate ALG-Bezug zählen zu den 540 Monaten Wartezeit hinzu. Weiterhin kommen noch die frw. DRV-Einzahlungen (mit DRV-Formular V0060) sowie (evt.) der Minijobs (hier Rentenversicherungspflicht nicht abwählen!) hinzu.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        danke für deine Antwort, habe leider erst jetzt Zeit gefunden mich weiter damit zu beschäftigen.

        Weitere freiwillige Einzahlungen ins Wertekonto bzw. in die bAV fällt bei mir raus,
        da zahle ich schon das maximale was mein AG zulässt.

        Die Idee Mini-Job zu Beginn des Dispo-Jahres um das EK zu drücken klingt ganz gut.

        Ich ging bisher davon aus, dass als Grundlage zur Berechnung des Auszahlbetrages des Wertkontos das Arbeitlosengeld genommen wird. Wenn ich das nun richtig verstanden habe
        wird das letzte EK aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis genommen. (Brutto von meinem
        alten AG + (event. EK aus Minijob), zusammen für die letzen 12 Monate.

        Für die Berrechunug des AlG1 ist, sofern ich das richtig verstanden habe, der Mini-Job nicht schädlich, es wird nur das Brutto der letzen 12 Monate bei meinem alten AG genommen.

        Kannst du mir bitte sagen warum der Mini-Job nur max. 6 Monate gehen darf, ich komme bei den
        Berechnungen leider nicht auf die benötigten 18 Monate beim Wertkonto.

        Grüße
        Mauswanderer

        • Moin Mauswanderer,

          „Für die Berrechunug des AlG1 ist, sofern ich das richtig verstanden habe, der Mini-Job nicht schädlich, es wird nur das Brutto der letzen 12 Monate bei meinem alten AG genommen.“

          Ein „Minijob“ hat im Dispositionsjahr keinen Einfluss auf die Höhe des späteren ALG.

          „Kannst du mir bitte sagen warum der Mini-Job nur max. 6 Monate gehen darf, ich komme bei den Berechnungen leider nicht auf die benötigten 18 Monate beim Wertkonto.“

          Die max. 6 Monate war nur ein Beispiel. Näheres siehe unten unter dem Stichwort Falle!

          Beachten:
          Je länger der „Mini“job im Dispositionsjahr andauert, je mehr wird die Berechnungsgrundlage für die „Angemessenheit“ beim Entsparen des Wertguthabens … (hier Grenzen zwischen 70% und 130%) abgesenkt.

          Ich hatte vor längerer Zeit in Berlin (Abteilung Wertguthaben) angerufen, Stichwort „Lücken“*. Da habe ich aber nur eine telefonische Auskunft bekommen, keine schriftliche … , auch diese Variante wäre möglich. Ob das aber stimmt? Unbedingt hier eine schriftliche Auskunft in Berlin einholen, also Berechnungsbeispiele erstellen und um schriftliche! Bestätigung bitten.

          * Beispiel Lücke: Betrachtung Dispositionsjahr 01.01.2025 bis 31.12.2025

          – Ende AV 31.12.2024
          – ab 01.01.2025 Dispositionsjahr bis 31.12.2025
          – „Mini“job nur! im Juli 2025

          Rückwärtsbetrachtung für die Grundlage zum Entsparen der Wertguthabens:

          – Gehalt vom August 2024 – einschließlich Dezember 2024
          – Lücke: Januar, Februar März, April, Mai, Juni 2025 = für diese Monate Gehalt = 0€
          – Gehalt „Mini“job Juli 2025

          Falle:
          Wenn Du das gesamte Dispositionsjahr einen „Mini“job ausübst (max. Wert in 2024 538€/Monat) wird die Angemessenheit beim Entsparen des Wertguthabens sehr niedrig liegen.

          Auch diese Variante einmal schriftlich aufführen und nach Berlin senden.

          Gruß
          Lars

  37. Moin zusammen,

    tolle und sehr informative Seite!
    Im Kapitel 9.4 (Anmelden und wieder abmelden) steht:

    „Man muss mindestens einen Tag lang den Status „arbeitslos“ gehabt haben, sonst funktioniert die Vorgehensweise nicht.“

    Warum muss man mind. 1 Tag arbeitslos gewesen sein, bzw. Was ist die Quelle für diese Aussage?

    Ich plane, mich bereits jetzt ab dem 1.4. arbeitslos zu melden. Wenn ich den Bescheid über ALG früher erhalten sollte, muss ich mich dann dennoch erst frühestens am 2.4. abmelden?

    Da ich arbeitssuchend gemeldet bin, soll ich bis April ca. 20 Bewerbungen verschicken (2 pro Woche).

    Danke!

    • Du solltest dich frühestens ZUM 2.4. abmelden (es muß nicht am 2.4. sein, man kann sich auch am 25.3. mit Wirkung zum 2.4. abmelden).
      Warum?
      Weil du einen per Bescheid festgestellten Anspuch benötigst, nur der kann innerhalb von 4 Jahren wieder aufleben.
      Wenn du am 31.03. der AfA mitteilst, dass du entgegen deinem Antrag am 1.4. nicht ALG1 beziehen willst, dann wird ein davor erteilter Bescheid widerrufen weil der Grund (arbeitslos ab 1.4.) nicht mehr vorliegt und dein Antrag somit gegenstandslos geworden ist.

    • Von mir noch eine Antwort mit etwas anderen Worten:

      Die kleinste Einheit bei der Verwaltung und Berechnung von Arbeitslosigkeit ist ein Tag. Kleinere Einheiten gibt es nicht. Man kann also nicht z.B. nur 3 Std. arbeitslos sein.
      Wenn man also nicht mindestens einen Tag lang arbeitslos ist, wäre man Null Tage arbeitslos. Und Null Tage arbeitslos ist dasselbe wie nicht arbeitslos. Und damit dann auch kein Anspruch auf ALG usw.

      Gruß, Der Privatier

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