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Die hohe Kunst der Steuerplanung (Teil 3) — 113 Kommentare

  1. Guten Morgen,

    hab noch mal eine Frage zur Rückzahlung der Kirchensteuer:

    Gilt das nur, wenn man eine Abfindung bekommen hat, oder gelerell bei
    jeder Einkommensteuererklärung?

    Mein Mann hat ja letztes Jahr eine Abfindung bekommen, da werde ich es auf jeden Fall versuchen. Aber wie gesagt, geht das immer?

    Schöne Grüße und vielen Dank
    Sonja

    • Zunächst einmal handelt es sich hier nicht um eine (komplette) Rückzahlung, sondern nur um einen Teilerlass, nämlich in Höhe von 50%. Und auch auf diesen besteht kein Rechtsanspruch, sondern er kann gewährt werden. Allerdings sind die Aussichten auf einen solchen Teilerlass sehr gut.

      Das Ganze bezieht sich immer nur auf außerordentliche Einkünfte. Das können Vergütungen für mehrere Jahre sein, das können Veräußerungsgewinne oder eben auch Abfindungen sein. Liegen solche Einkünfte vor, kann man immer einen Antrag auf Teilerlass stellen. Hat man solche Einkünfte nicht, gibt es auch nichts zurück.

      Und noch einmal zur Warnung: Wer nun auf die Idee kommt, aus der Kirche auszutreten, der bekommt garantiert nichts zurück. Den Teilerlass gibt es nur für Kirchenmitglieder.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo

        Ich komme aus der Region Mainz.

        Ich habe in Mainz beim Bischöflichen Ordinariat angefragt und habe nach Einsendung meines Steuerbescheids. Die volle Summe zurück erstattet bekommen. Mir wurde es so erklärt, daß die Kirche nichts von meiner Abfindung haben möchte.

        War wirklich unproblematisch.

        • Hallo,
          ich komme aus der Region Aachen und gehöre (noch) der evangelischen Kirche an.
          Im Jahr 2021 habe ich meinen Arbeitsplatz aufgrund einer Betriebsschließung verloren und eine Abfindung bekommen.
          Die evangelische Kirche hat mir auf Antrag, zu Beginn diesen Jahres (2023), einen Teilerlass der gezahlten Kirchensteuer gewährt. Nun hege ich schon seit einiger Zeit mit dem Gedanken aus der Kirche auszutreten. Ich frage mich nun, ob ein Austritt aus der Kirche einen nachträglichen Einfluß auf den Teilerlass hat.
          Habt ihr dazu einen Rat für mich ?
          Beste Grüße,
          Fritz

          • Also, wenn der Vorgang vollständig abgeschlossen ist, sehe ich da keine nachteiligen Folgen. Man sollte halt nur nicht aus der Kirche austreten, solange die Ermäßigung noch nicht genehmigt und auch tatsächlich erstattet worden ist.

            Gruß, Der Privatier

  2. Hallo,
    habe schon wieder einmal eine Frage.
    Habe bereits meine Einkommensteuererklärung per elster gemacht.
    Bei der Berechnung nun der Schock:
    Wir müssen das erhaltene Kindergeld zurückbezahlen, da der Freibetrag besser als Kindergeld wäre (oder so)
    Gibt es da eine Möglichkeit, das zu umgehen?
    Die Kinder sind 12/14/16 Jahre alt und es geht um mehr als 6000,-€
    Diese werden mit der Steuererstattung verrechnet, und somit bekommen wir kaum etwas zurück.
    Ach ja, zur Erinnerung: Mein Mann bekam im Dezember eine Abfindung wegen Geschäftsaufgabe.

    Schöne Grüße, Sonja

    • Hallo Sonja,
      da ich selber keine Kinder habe, habe ich mit den speziellen Fragen im Zusammenhang mit Kindern (und Steuern) nicht so eingehend befasst. Aber soviel ist mir klar: Die staatliche Förderung von Kindern erfolgt entweder über den Kinderfreibetrag bei der Steuer oder über das Kindergeld. Beides geht nicht (wäre wohl auch zu viel verlangt).
      Welche der beiden Förderungen die günstigere ist, wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft. Auch wenn es sich für Dich wie ein Schock anfühlen mag, im Endeffekt kannst Du Dir aber sicher sein: Es wird für Euch die günstigere Lösung gewählt. Also die, wo für Euch am meisten übrig bleibt. Also – keine Panik!

      Ein – wie ich finde – ganz guter Artikel ist bei Wikipedia zu finden. Dort ist auch eine Grafik enthalten (ein BIld sagt mehr als tausend Worte), wo der Zusammenhang zwischen Freibetrag und Kindergeld noch einmal sehr gut zum Ausdruck kommt.

      Schönen Gruß, Der Privatier

  3. Hallo Sonja (nochmal)!

    Es ist so wie Baldur sagt: Ihr müsst das Kindergeld nicht zurückzahlen!

    Und im Grunde sollte die Erkenntnis (Freibetrag günstiger als Kindergeld) eher ein Grund zur Freude sein, als einen Schock auslösen. Denn: Ihr habt im letzten Jahr (wahrscheinlich) „nur“ 6.696 Euro Kindergeld bekommen.
    Durch die Prüfung im Rahmen der EkSt-Erklärung ergibt sich nun aber, dass die Anwendung der Freibeträge günstiger wäre und ihr dadurch Steuern sparen könnt, die über diesen ca. 6.700 Euro liegen. Ihr werdet also für die Kinder noch eine zusätzliche Steuerrückzahlung bekommen. Ein Grund zur Freude, oder?

    Und diese Rückzahlung hat dann auch mit der Abfindung eigentlich nichts zu tun, oder nur insofern, dass durch die Abfindung das Einkommen höher ist und sich damit die Freibeträge mehr lohnen.

    Und wenn nun trotz alledem die zu erwartende Rückzahlung insgesamt eher spärlich ausfällt, kann das nur an zwei Gründen liegen:
    Entweder der Arbeitgeber hat bei der Abrechnung schon sehr gut gerechnet (dann gäbe es nämlich gar nichts zurück) oder aber die Vorstellung über die Höhe der Rückzahlung war schlichtweg falsch. Aber das Kindergeld bzw. die Freibeträge sollten wirklich kein Grund zur Sorge sein.

    Gruß, Der Privatier

  4. Hallo,
    habe soeben meinen Einkommendteuerbescheid 2013 bekommen.
    Will nun den Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer Stellen.

    Muss ich da die Lohnabrechnung aus dem Monat, in dem die Abfindung ausbezahlt wurde, beifügen?
    Auf der Steuererklärung kann ich nämlich keine gesonderte Auflistung für die bezahlte Kirchensteuer auf die Abfindung finden.
    Auch sonst steht nirgens, dass ein Teil des Gehaltes aus einer Abfindung stammt.
    Oder bekommt man 50% auf die gesamte Kirchensteuer, nicht nur auf die Abfindung?
    Schöne Grüße und frohe Ostern
    Sonja

    • Hallo Sonja,
      einen besonderen Hinweis auf die Abfindung findet man in der Steuererklärung wohl auch nur dann, wenn die Fünftelregel angewendet worden ist. In diesem Fall sollte ein Hinweis in der Art „zu versteuern nach §34 EStG“ zu finden sein.
      Ist dies nicht der Fall, würde ich aber ggfs. einen Hinweis in der Erläuterungen erwarten, warum die Fünftelregel nicht angewandt wurde. Dies bitte zunächst einmal prüfen. Evtl. auch einen kurzen Anruf beim FA nicht scheuen.

      Bei der Kirchensteuer heißt das Stichwort „Kirchgeld“. Findet es sich nicht im Steuerbescheid, ist dies entweder ein Hinweis darauf, dass die Abfindung nicht als außerordentliche Einkünfte behandelt worden ist (s.o.: Klärung FA), oder das Kirchgeld wäre niedriger als die „normale“ Kirchensteuer. Dann kommt es nämlich nicht zur Anwendung.

      Ich würde erst einmal klären, ob die Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften gerechnet worden ist. Nur dann kann ein Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer gestellt werden. Dafür reicht dann aber der Steuerbescheid. Aber wenn aus diesem nicht klar hervorgeht, dass ein Teil auf die Abfindung entfällt, hat der Antrag wenig Sinn. Also: Erst einmal die Behandlung der Abfindung klären!

      Gruß, Der Privatier

  5. Sehr geehrter Leser,
    auch ich habe für den Verlust meines Arbeitsplatzes im Alter von 62 Jahren eine
    Abfindung erhalten. Als freiwilliges Mitglied der katholischen Kirche hat das
    Kath. Kirchensteueramt in München auch im Jahr 2013 an meinen monatlichen Ein-
    künften partizipiert und aus der Abfindung den vollen Steuersatz kassiert!
    Der angeblich übliche Teilerlass von 50% wurde beantragt, aber umgehend mit der
    Begründung abgelehnt, dass ich nicht erlassbedürftig im Sinne des § 227 der Ab-
    gabenordnung sei. Dann folgte ein Formblatt, wo ich meine Einkünfte und finan-
    ziellen Reserven bekannt geben dürfte. Auch hierzu kam eine Ablehnung mit der
    Begründung, dass keine Bedürftigkeit vorliegt. Im übrigen wie ich meine, ein
    tiefer Eingriff in die Privatsphäre, bei einem freiwilligen Kirchenmitglied.
    Die katholische Kirche gibt sich mit 50% aus der Abfindung nicht zufrieden, sie
    wollen alles, nämlich 100%!!!
    Also Vorsicht, so einfach ist das mit einem Erlass oder einer Rückerstattung
    zumindest in Bayern nicht.
    Besonders nachfolgende, analoge Fälle mit einer Abfindungszahlung möchte ich
    gerne informieren, wie sich die katholische Kirche diesbezüglich verhält und
    was wir als Betroffene von ihr zu erwarten haben.
    Ich bin gerne bereit, mit meinem Vorgang in die Öffentlichkeit zu gehen und
    auch weitere Informationen zu geben.
    Wer kann mir weiterhelfen und die entsprechenden Schritte aufzeigen?
    Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht?
    Ich bin für jede Unterstützung dankbar, da ich nicht bereit bin, kampflos auf-
    zugeben.

    ein Betroffener, der weiterhin um einen 50% Erlass kämpfen muß

    • Vielen Dank für diese Info !

      Ich kann Ihren Ärger sehr gut nachempfinden und ich halte die Vorgehensweise der Kirchen insbesondere im Zusammenhang mit einer Abfindung für völlig inakzeptabel. Immerhin handelt es sich ja bei einer Abfindung um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Und dass die Kirche an diesem Verlust verdienen will, das ist schon die Höhe.

      Und beim Staat gibt es ja zumindest die Fünftelregel, die das Ganze etwas abmildert. Das gibt es bei der Kirche nicht – da ist sie gnadenlos. Und dass die Kirche Ihnen jetzt auch noch den Teilerlass verwehrt – das würde mich auch maßlos ärgern. Bedürftigkeit hin oder her. Wer bitte prüft die Bedürftigkeit der Kirche?

      Ich habe erst im Zusammenhang mit dem Protz-Bischof von Limburg erfahren, dass sämtliche deutschen Bischöfe (kat. + ev.) aus Steuergeldern bezahlt werden.
      Nein – nicht aus der Kirchensteuer! Die werden vom Staat bezahlt! Ich kann es bis heute nicht glauben. Was bitte hat der Staat mit den Bischöfen zu tun?

      Das Ganze wird noch dadurch getoppt, dass die Kirchen angeblich auch von der Kapitalertragsteuer von der Erträgen ihrer zahlreichen , angehäuften Besitztümer befreit ist.

      Ich habe Zeit meines Lebens die Meinung vertreten, aus der Kirche auszutreten, nur um die paar Euro Kirchensteuer zu sparen, sei eine kleinkrämerische Haltung und habe das daher auch nie gemacht. Aber inzwischen habe ich doch arge Bedenken, ob ich einem Verein angehören möchte, der ein solches Verhalten an den Tag legt.

      Ich könnte mich schon wieder aufregen!! Wer sich gerne einmal mit aufregen möchte, kann sich dazu einmal Gernot Hassknecht ansehen.

      Aber zurück zu Ihrem Problem. Ganz ehrlich: Die ganze Aufregung und evtl. weitere Anstrengungen sind wohl vergeudete Energie. Denn der Teilerlass ist und bleibt „Freiwillig“. Es gibt keinen Anspruch darauf.

      Das einzig Sinnvolle ist daher wohl, solche Zustände öffentlich zu machen! Damit Betroffene wissen, was sie erwartet. Und damit jeder nachdenken kann, ob er sich weiterhin in einer solchen Gemeinschaft wohl fühlt.

      Gruß, Der Privatier

  6. Hallo.

    Ich habe im Januar 2015 meine Abfindung bekommen und in 2015 das „Dispositionsjahr“ in Anspruch genommen. Ansonsten habe ich meine Einkünfte 2015 möglichst minimiert. (Hinweise gibt es ja genug in diesem Blog)
    Die letzte Aktion ist der Antrag auf teilweise Erstattung der Kirchensteuer, in meinem Fall beim Erzbistum Köln.
    Hierfür muss die Einkommensteuererklärung 2015 vorgelegt werden. Auf dieser Basis gibt es dann wohl eine Rückerstattung in Höhe von 50%.
    Insofern profitiert auch die Kirche von den Optimierungsmaßnahmen.

    Viele Grüße, Hardy

    • Kleine Ergänzung/Korrektur:
      Ich denke, es ist der Steuer-Bescheid, der vorgelegt werden muss. Nicht die Steuer-Erklärung. Denn nur aufgrund des Bescheides können ja dann die 50% festgelegt werden.
      Richtig ist die Annahme „…gibt es wohl eine Rückerstattung“. Denn sicher ist dies keineswegs. Wie der Kommentar hier vom 8.Juli 2014 zeigt!

      Inwiefern allerdings die Kirche von den Optimierungsmaßnahmen profitiert, ist mir nicht einleuchtend.
      Optimierung = weniger Steuern = weniger für die Kirche. Oder?

      Gruß, Der Privatier

      • Genau; es ist natürlich der Einkommensteuerbescheid.
        Mit dem Hinweis auf die Optimierung wollte ich nur herausstellen, dass die Rückerstattung nicht aufgrund der Steuerabführung von der Abfindung berechnet wird.
        Optimierung = weniger Kirchensteuer = weniger Rückerstattung.

        Viele Grüße, Hardy

  7. Dass der Erlass auf die Abfindung mit Verweis auf die AO abgelehnt wurde, halte ich für schräg, es sei denn, die Erlassordnung dieser Kirche verweist auf die AO. Aber machen kann man da nichts, der (Teil-)erlass steht im Belieben der Kirche. – Ansonsten kann ich nur jedem, der das besondere Kirchgeld zahlen darf, raten, sich mal die Seite https://kirchgeld-klage.info/ anzusehen. Dort wird sauber dargelegt, dass das besondere Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten (also bei Doppelverdienern) nicht zulässg ist, so zuletzt der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 als „eindeutige Rechtslage“.

    • Recht herzlichen Dank für diesen sehr guten Hinweis!!

      Ich werde mir die Seite auch einmal etwas genauer ansehen, denn erstens haben meine Frau und ich auch eine sog. „glaubensverschiedene Ehe“ und ich hatte in der Zeit, als ich noch gearbeitet habe (meine Frau aber nicht), immer den Eindruck, dass die Berechnung des Kirchgeldes irgendwie „merkwürdig“ ist und zumindest nicht meinem Rechtsempfinden entspricht.
      Aber ich habe nie die Muße gehabt, mich da einmal näher mit zu befassen. Ich werde das jetzt mal nachholen!

      Danke und Gruß,
      Der Privatier

  8. Hallo, mein Vater hat letztes Jahr seine Arbeit verloren und eine Abfindung bekommen. Er möchte gerne einen Teilerlass der Kirchensteuer beantragen.
    Könnten Sie mir einen Beispielantrag schicken, weil mein Vater nicht weiß wie man genau so einen Antrag formuliert?
    Ich würde mich über eine Antwort freuen.
    Danke.

      • Hallo,

        am 28.05. habe ich den Antrag beim Erzbistum Köln gestellt; am 2.06. kam die Antwort:
        „Erstattung von 50% der Kirchensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte nach § 34 EStG. Das Finanzamt erhält über die Erstattung eine Mitteilung.“

        Die Erstattung muss also im Folgejahr angegeben werden.
        Viele Grüße, Hardy

        P.S.:Es läuft noch immer alles nach Plan

      • So soll es sein! Prima.

        Und ja: Erstattung muss man selbstverständlich im Folgejahr angeben. Aber das ist ja wohl auch in Ordnung so. Habe bzw. hatte ich kein Problem mit.

        Gruß, Der Privatier

    • Der Antrag wird „formlos“ gestellt (z.B.: „Sehr geehrte Damen und Herren,
      hiermit beantrage ich den Teilerlass des besonderen Kirchgeldes für 201x, welches per beiliegenden Steuerbescheid in Höhe von x.xxx Euro festgelegt wurde.“
      )
      Der Antrag sollte allerdings auch eine Begründung enthalten. Dies überlasse ich gerne einmal der Phantasie und Kreativität des Antragstellers. 😉 Schließlich wird er ja (hoffentlich) dafür bezahlt.
      Das dies keineswegs immer der Fall ist (insbesondere die kathol. Kirche in Bayern hat hier einen schlechten Ruf!), kann man aus einem Kommentar hier auf meiner Seite und den Kommentaren zum oben stehenden Link von Hardy entnehmen.

      Gruß, Der Privatier

  9. Dass man den Antrag bei der Kirche stellen kann hab ich verstanden und werde das auch machen.
    Parallel bin ich gerade dabei meine Steuererklärung bei Elster-Online einzugeben.
    Hat ein evtl. Teilerlass Einfluss auf meine Angaben bei Elster ??
    Mfg
    Mario

    • Wer z.B. in 2015 eine Abfindung bekommen hat, kann diese jetzt (2016) in der Steuererklärung angeben. Dabei spielt ein evtl. Teilerlass der KiSt. noch keine Rolle.
      Ist der Steuerbescheid dann da (inkl. KiSt. Bescheid), reicht man diesen zusammen mit dem Antrag auf Teilerlass bei der Kirche ein.
      Wird der Antrag genehmigt und man erhält einen Teil der KiSt. zurück, so muss man die Erstattung dann bei der EkSt.-Erklärung für 2016 (also im Jahr 2017) mit angeben.
      Alle Klarheiten beseitigt?

      Gruß, Der Privatier

  10. Ich bin seit jeher kein Mitglied einer Kirche, habe aber 2015 einen recht großes Betrag für unsere freie Gemeinde gespendet. Jetzt stelle ich mit Erschrecken fest, dass im Steuerprogramm der Höchstbetrag von 1.200 (RPF) berechnet wird. Meine Frau ist/war katholisch, ohne Einkommen aber nie von Kirchensteuer oder Kirchgeld betroffen.
    Wieso wird mein Einkommen jetzt für das Kirchgeld meiner Frau herangezogen, ist das überhaupt rechtens?
    Ich habe jetzt behelfsweise meine Frau auf Sonstiges bei der Religion gesetzt, denn im Grunde ist sie auch nicht mehr katholisch, sondern gehört einer freien christlichen Glaubensgemeinschaft an. Aber ob das standhält wage ich zu bezweifeln.

    • Hallo Markus, das sind jetzt gleich viele Fragen/Probleme auf einmal. Und ich bin bestimmt kein Fachmann für Kirchensteuer, aber ich will gerne einmal meinen Kenntnisstand weiter geben:

      * Generell kannst Du sicher nur Spenden an solche religiöse Gemeinschaften steuerlich ansetzen, wenn diese einer Kirche (ev./kath.) gleichgestellt sind. Das düfte aber wohl das geringere Problem sein. Das ist wohl bei den meisten freien Gemeinden der Fall. Das soll halt nur verhindern, dass wir beide eine religöse Gemeinschaft gründen und unserem Verein dann etwas spenden, um so die Steuer zu reduzieren.

      * Die Grenze von 1.200€ erscheint mir sehr fragwürdig! Kann es sein, dass Du mit einem älteren Steuerprogramm arbeitest? Es gab mal bis 2006(?) eine Grenze von je nach Empänger von 5% oder 10% der Einkünfte. Inzwischen gilt aber eine generelle Grenze von 20% (von allen Einkünften) als Obergrenze für Spenden.

      * Wenn Du mehr gespendet hast, als die Obergrenze erlaubt, kannst Du das „Mehr“ ins Folgejahr übertragen. Das hilft Dir dann aber wohl wenig… (dazu gleich noch eine andere Idee).

      * Den Status „im Grunde nicht mehr katholisch“ gibt es nicht. Entweder Deine Frau ist katholisch oder nicht. Und dabei kommt es dann nicht auf die religiösen Ansichten, sondern auf den offiziellen Status an. Nicht mehr katholisch ist man nur, wenn man aus der Kirche austritt.

      * Ich gehe also der Einfachheit halber einmal davon aus, dass ihr eine sog. glaubensverschiedene Ehe führt. Und dabei ist es tatsächlich so, dass zur Berechnung des Kirchgeldes auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird. Damit soll verhindert werden, dass der Gutverdiener aus der Kirche austritt, der Wenig- oder Nichtsverdiener aber weiter die „Vorteile“(?) der Kirche geniesst, ohne einen Beitrag zu leisten.

      * Das ganze Sytem der Kirchensteuer, die Erhebung durch den Staat und manche fragewürdige Verwendung halte ich für falsch und teilweise ungerecht. Aber „rechtens“ ist es wohl… 🙁

      * Nun aber zu der weiteren angekündigten Idee: Es gibt die Möglichkeit (per Antrag) eine Spende an eine freie Gemeinde steuerlich wie eine Kirchensteuer berechnen zu lassen. Damit wäre u.U. die Frage der Kirchensteuer/Kirchgeld erledigt und außerdem die Möglichkeit eröffnet, nur die darüberhinausgehenden Beträge als Spenden zu deklarieren. Die entsprechende Richtinie zum §10 EStG findest Du z.B. hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548_10___7/

      Soweit mein Kenntnisstand. Ich hoffe, das bringt Dich ein wenig weiter…

      Gruß, Der Privatier

  11. Hallo zusammen,

    also verstehe ich das jetzt richtig und sind das gesicherte und aktuelle Erkenntnisse, dass:

    1) Bei Abfindungen ein neuer Begriff ins Spiel (den Steuerbescheid) kommt, nämlich das in drei Stufen je nach Einkommen unterschiedlich hohe „Kirchgeld “ und u.U. nicht mehr die Kirchensteuer ? Dass allerdings, wenn die auf die Abfindung errechnete Kirchensteuer, höher ist als das pauschale Kirchgeld (Höhe je nach Einkommensstufe) trotzdem wieder die Kirchensteuer und nicht das Kirchgeld „in Rechnung gestellt wird “ ?

    2) Dass bei gemeinsamer Veranlagung trotzdem die Kirchensteuer bei dem in der Kirche weiterhin vertretenen Ehepartner, der nicht die Abfindung erhält, berechnet wird und zwar auch (teilweise?) auf die Abfindungssumme, obwohl/wenn der Ehepartner mit der Abfindung rechtzeitig aus der Kirche ausgetreten ist ? Und wenn das so ist, wie wird das berechnet, also was ist Basis und geht das dann einfach irgendwie geteilt durch zwei ?
    Wenn man die Kirche also gar nicht „beteiligen möchte“, müssten beide austreten ?

    Gruß, Nick

        • Hallo Robben,

          erneut besten Dank für deine schnelle Antwort. Sehr nett !

          Dazu noch folgende Rückfragen:

          1) In dem 3. Beispiel deines o.a. Links spricht man bezüglich der Berechnungsbasis für die Kirche von „dem der Ehefrau zuzurechnenden Einkommensteueranteil“. Bedeutet das, dass man tatsächlich nur auf den Ek.-Steuerteil rechnet, der aus dem Einkommen der Ehefrau resultiert und somit die Abfindung dafür außen vor bliebe oder wie läuft das ?

          2) Wie werden Kinder im Rahmen dieser Berechnung berücksichtigt/“aufgeteilt“ ?

          Gruß, Nick

    • Hallo Nick, ich würde mir da gar nicht so detaillierte Gedanken machen.
      Beeinflussen oder optimieren kannst Du da sowieso nichts. Außer durch einen vorzeitigen(!) Kirchenaustritt. Und zwar beide Partner. Sonst kommt nämlich genau die Regelung mit dem besonderen Kirchgeld zum Tragen.

      Wenn ein Kirchenaustritt nicht geplant ist, würde ich mir einfach zwei Merker setzen:
      * Nach Erhalt des Steuerbescheides den Teilerlass beantragen.
      * Vorab einmal nach der Möglichkeit der Kappung recherchieren. Das wäre noch eine Idee, doch noch etwas zu beeinflussen. Ich habe da nie weiter nachgeforscht, weil dies erst bei höheren Einkünften in Frage kommt.

      Bei allen Fragen zur Kirchsteuer immer beachten, dass dies je nach Bundesland und Kirche leicht unterschiedlich gehandhabt wird. Daher am besten bei der zuständigen Diözese(rk) oder Landeskirchenamt(ev) informieren.

      Gruß, Der Privatier

  12. Guten Tag,
    folgender Fall: Ehepartner, z.Zt. beide Kirchenmitglieder in konfessionsverschiedener Ehe (Frau=rk, Mann=ev) in Niedersachsen. Erwartete Abfindung Mann im Januar 2018. Mann möchte es sich nicht leisten, darauf Kirchensteuer oder -geld in voller Höhe zu zahlen, da es sich hier um eine erwartete Zahlung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt, wovon aus meiner Sicht insbesondere die Kirche nicht profitieren sollte, wenn möglich gar nicht. Möglich wäre der komplette rechtzeitige Kirchenaustritt, aber Frau tut sich damit schwer. Wenn nur Mann vor 2018 austritt und bei Frau alles beim Alten bleibt, wie/worauf und was würden dann die o.g. Kirchen berechnen und wie könnte man das Ganze optimieren? Frau ist selber in 2018 berufstätig und hat eigene Einkünfte daraus, Mann nur noch bis Ende 2017 berufstätig und für 2018 nicht vorgesehen, aber eben Abfindung im Jan. 18.
    Es gab ja im Frühjahr d.J. schon ein paar Kommentare dazu. Da das Jahresende nun aber naht, komme ich noch einmal darauf zurück. Ehrlich gesagt möchte ich dabei gerne die Fäden soweit möglich selber in der Hand behalten, insbesondere nachdem ich hier den Erfahrungsbericht von Wilfried Boggusch vom 8. Juli 2014 gelesen habe. Denn demnach ist man eben leider nicht auf der sicheren Seite, zumindest einen Teilerlass von 50% zu erreichen. Wenn ich das bisher richtig verstanden habe, insbesondere die o.a. Kommentare von Robben dazu, würde es in meinem oben geschilderten Fall dazu so laufen, dass ich ja keine Kirchensteuer/-geld zahlen muss und bei meiner Frau im Vergleich zwischen Kirchensteuer auf ihren deutlich geringeren Einkommensanteil und dem in der von Robben oben über Link angehängten Tabelle ausgewiesenen Betrag des besonderen Kirchgeldes würde dann wohl der Tabellenwert, weil höher im Rahmen des Mindestkirchensteuercharakters heran gezogen werden. Könnte ich bzw. meine Frau dann zusätzlich den 50%-Erlass beantragen? Und: Wenn ich mir unter dem ersten Link von Robben aber das Beispiel unter Punkt 3 ansehe, allerdings scheinbar unter Anrechnung der von ihr ohnehin auf ihre Einkünfte über den Lohn schon gezahlte KiSteuer im Laufe des Jahres?
    Außerdem: Gibt es hier Unterschiede in der Handhabe zwischen den Bundesländern? Die Links von Robben beziehen sich ja schon auf zwei verschiedene Bundesländer und wir wohnen weder im Rheinland noch in Bayern sondern in Niedersachsen.

    Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt habe. Weiß das jemand? Kann mir jemand Tipps geben? Ich würde mich hier sonst nicht so reinknien, sondern das einfach laufen lassen, aber es geht hier schon um einige tausend Euro zu erwartende KiSteuer oder KiGeld wie auch immer und wie oben schon erwähnt, habe ich so viele Jahre ohne mit der Wimper zu zucken gezahlt, aber nun muss ich an meine Familie und mich denken und da hat die Kirche nicht die Hand auf zu halten. Ist meine Meinung. Ich freue mich über jede Anregung und jeden Tipp oder sogar Erfahrungswerte.

    PS: Ich habe heute schon mal mit meinem zuständigen Kirchenkreisamt telefoniert, in der Hoffnung ein paar „Vorabinfos“ zu bekommen. Da war man aber eben doch nicht zuständig. Ich muss mich direkt an Hannover wenden. Nun, das muss ich dann wohl tun, aber da möchte ich möglichst gut vorbereitet sein.

    Gruß, Nick

    • Hallo Nick,

      soweit ich gelesen habe, hast Du die Situation schon richtig erfasst. Zu deiner Frage nach der unterschiedlichen Handhabung in den verschiedenen Bundesländern kann ich noch ergänzen, dass wohl alle Bundesländer das besondere Kirchgeld in ihren Kirchensteuergesetzen verankert haben, aber wohl nicht alle Landeskirchen davon Gebrauch machen. Während einige katholische Bistümer wohl auf das Kirchgeld verzichten, ist es aber wohl in der evangelischen Kirche flächendeckend „normal“. Eine genaue Übersicht dazu findest zu auf der Seite Kirchenaustritt.

      Eine sehr ausführliche Darstellung der rechlichen Situation findet man z.B. bei Kirchgeld-Klage.

      Ich denke, es bleiben am Ende nicht viele Möglichkeiten:
      a) beide treten rechtzeitig aus der Kirche aus und das Thema ist für immer beendet.
      b) Der Mann tritt aus, das besondere Kirchgeld wird fällig und es besteht die Chance auf einen Teilerlass (auf die Differenz zur Kirchensteuer!).
      c) Der Mann tritt aus und ihr prüft eine Einzelveranlagung. Das sollte man gerade im Zusammenhang mit Abfindung und einem weiteren Gehalt ohnehin auf jeden Fall prüfen. Das Ergebnis ist kaum zu prognostizieren – einfach mal durchrechnen (lassen).

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier, hallo FÜR2012, hallo alle anderen Forumteilnehmer,

        danke für die bisherigen Antworten.

        Zwischenzeitlich war ich auch nicht untätig, sondern habe sowohl mit dem zuständigen Finanzamt als auch dem Landeskirchenamt bzw. Bistum telefoniert und bin dort ausnahmslos auf freundliche und kompetente Mitarbeiter gestoßen – zum Glück. So bin ich auch von der Seite etwas schlauer. Außerdem ist die auch vom Privatier o.g. Seite https://www.kirchenaustritt.de/kirchgeld hier wirklich sehr hilfreich. Danke!

        Was ich mich noch frage ist, ob es, wie von https://kirchgeld-klage.info/, wenn ich das richtig verstanden habe, geschrieben, wirklich Aussicht auf Erfolg hätte, das in entsprechendem Fall von Kirche bzw. Finanzamt angewandte „besondere Kirchgeld“ zurück zu fordern bzw. eine Reduzierung/Beschränkung auf die Kirchensteuer des in der Kirche verbliebenen Ehepartners zu verlangen, wenn die über den Lohnsteuerabzug über das Jahr hinweg gezahlte Kirchensteuer, wie dann wahrscheinlich häufig, niedriger ist.

        So wie mir der Herr beim Bistum heute am Telefon erläuterte, würde man dort auf Antrag nach entsprechendem Erlass und Vorlage des Steuerbescheides nur die Hälfte der Abfindung zzgl. dem sonstigen zu verst. Ek als Grundlage für den Blick in die Tabelle wegen „besonderem Kirchgeld“ nehmen. Ich hoffe, dass ich das richtig verstanden habe bzw. dass das so stimmt. Das ist dann aber nicht die Differenz zwischen gezahlter Kirchensteuer und Tabellenwert laut Staffel, wie z.B. in der angehängten Tabelle oben von Robben. Kann aber daran liegen, dass es sich bei einer Abfindung nicht um ordentliche sondern außerordentliche Einkünfte handelt, die deshalb hier anders zu behandeln sind? Gezahlte Kirchensteuer würde aber angerechnet, also praktisch abgezogen.

        Das unter c) oben angesprochene Thema der Einzelveranlagung habe ich, glaube ich mich zu erinnern, bereits einmal im Frühjahr d.J. mit Zusammenveranlagung verglichen. Wenn man sich dafür entscheidet fiele natürlich auch die Versteuerung nach Splittingtabelle weg, oder? Das war dann, meine ich, immer noch zugunsten der Zusammenveranlagung, auch wenn man durch die Einzelveranlagung nicht in die o.g. Kirchensteuerproblematik des „bes.Kirchg.“ kommen würde oder irgendeinen Antrag auf Erstattung stellen müsste, wo man die Fäden im Zweifel nicht selber in der Hand behält. Aber der Splittingtarif zum Einzeltarif ist in seiner Wirkung nicht zu unterschätzen.
        Trotzdem werde ich den Vergleich nochmals anstellen. Danke für den Hinweis Privatier!

        @Privatier: Ich glaube, das eilt nicht und man entscheidet sich doch nur mit dem Kreuz in der Steuererklärung für das eine oder andere oder muss man das termingebunden vorher irgendwo beantragen? Entscheidung dann auch im nächsten oder sogar übernächsten Jahr (für 2018) möglich, oder? Obwohl man sich vermutlich besser früher als später entscheiden sollte, um weitere Überlegungen und Strategien darauf sinnvoll abstellen zu können, richtig?

        Gruß, Nick

        • Zur Frage, ob es Aussicht auf Erfolg hat, gegen das Kirchgeld Widerspruch oder Klage einzureichren, kann ich nur zwei Dinge sagen:

          * Ich würde das nicht machen. Ich würde entweder vorher klare Verhältnisse schaffen oder im anderen Fall die Vorgehensweise akzeptieren. Alles andere wäre mir viel zu aufwändig.
          * Es gibt aber durchaus andere Auffassungen, die den Standpunkt vertreten, dass das Kirchgeld verfassungswidrig ist. Besonders aktiv ist hier eine Rechtsanwältin aus Köln.

          Und noch einmal zur Einzelveranlagung:
          Es ist schon richtig, dass sie sich im „Normalfall“ nicht lohnt. Aber das ist sehr schwer vorhersehbar und daher nur durch Ausrechnen zu ermitteln. Aber es ist schon richtig: Eile ist für diese Entscheidung nicht geboten. Höchstens indirekt, denn für einen Kirchenaustritt bleibt in diesem Jahr nicht mehr allzu viel Zeit. Und womöglich liefert ja das Ergebnis der Einzelveranlagungs-Überprüfung eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen einen Austritt?
          Und natürlich – wie Du selber richtig erkannt hast – hat man damit eine bessere Basis für weitere Überlegungen.

          Gruß, Der Privatier

  13. Hallo Nick,

    JA Sie haben Recht. Unterschiedliche Gesetze, %-Sätze, „Durchführungsbestimmungen“ … von Bundesland zu Bundesland.
    Bei Kirchenaustritt und späterem Wiedereintritt stehen ggf. Nachforderungen an.
    Mann und Frau komplett aus den Kirchen austreten und „damit sich Frau nicht so schwer tut“ freiwillige Spenden an die Kirche leisten könnte vielleicht eine Möglichkeit sein.

    LG FÜR2012

  14. Hallo, bei mir naht die Abfindungszahlung, damit verbunden Kirchensteuer/Kirchgeld. Wird bei glaubensgleicher Ehe (beide evangelisch/NRW) das besondere Kirchgeld einbehalten oder normale Kirchensteuer? Bisher habe ich außerhalb dieses Forums keinen Hinweis auf besonderes Kirchgeld bei glaubensgleicher Ehe gefunden.
    Vielen Dank

    • Danke für die Frage bzw. den Hinweis. Ich müsste den Beitrag wohl mal ein wenig überarbeiten…

      Es ist richtig, dass das besondere Kirchgeld nur bei glaubensverschiedenen Ehen erhoben wird. Ansonsten bleibt es bei der Kirchensteuer. Die gute Nachricht ist aber, dass es auch bei der „normalen“ Kirchensteuer die Möglichkeit gibt, einen Teilerlass zu beantragen, wenn außerordentliche Einkünfte (also z.B. eine Abfindung) vorliegen.

      Nähere Infos der evangelischen Kirche im Rheinland gibt es im Beitrag über den Teilerlass der Kirchensteuer. Dort gibt es auch direkt ein Antragsformular.

      Gruß, Der Privatier

  15. Sehr interessantes Forum…..
    Meine Frage: Ist es richtig, dass die zusätzlich erstattete Kirchensteuer bei der Berechnung der Einkommensteuer im Folgejahr als „Erstattungsüberhang Kirchensteuer“
    das zu versteuernde Einkommen erhöht.
    D. h. man bezahlt auf den kulanterweise erstatteten Kirchenstuerbetrag nochmals Einkommensteuer.
    Vielen Dank im Voraus

    • So isses (leider), im übrigen, wenn man die 1/5 Regelung nicht schon bei der Auszahlung einer Abfindung anwenden konnte, sondern erst in der Ekst-Erklärung bekommt man dann ja auch eine Menge Kirchensteuer zurück die dann auch umgehend dem Einkommen zugeschlagen wird.

    • Grundsätzlich ist das korrekt:
      Gezahlte Kirchensteuern verringern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen.
      Evtl. aus einem Vorjahr erstattete Kirchensteuern mindern diesen Betrag.

      Empfinde ich allerdings nicht ungerecht, sondern als logische Konsequenz.

      Gruß, Der Privatier

  16. Hallo zusammen,
    ich muss hier noch einmal nachfragen, in der Hoffnung, dass das jemand weiß und beantworten kann.
    Wenn voraussichtlich für 2018 das “besondere Kirchgeld“ für uns zum Tragen kommt, meine Frau aber auch im Laufe des Jahres im Rahmen ihrer Lohnabrechnungen Kirchensteuer zahlt, gehe ich dann Recht in der Annahme, dass das “besondere Kirchgeld“ auf das Gesamtjahreseinkommen entsprechend der dafür vorgesehenen Stufen inkl. meiner Abfindung aus Januar 2018 über die Steuererklärung ermittelt und im Bescheid für 2018 ausgewiesen wird? Wird davon dann aber die schon über den Lohn gezahlte Kirchensteuer abgezogen, also angerechnet und demnach “nur noch“ die Differenz zwischen ermitteltem “besonderem Kirchgeld“ und gezahlter “Lohnkirchensteuer“ zu zahlen sein?
    Und wenn ich dann später den “Teilerlass“ beantrage, wird dann das besondere Kirchgeld als zu zahlen mit 50% angesetzt, davon die schon über den Lohn gezahlte “Lohnkirchensteuer“ abgezogen und die verbleibende Differenz erstattet, wenn dem Antrag auf “Teilerlass“ stattgegeben wird?
    Und wie wird hier mit der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer umgegangen, wird die auch angerechnet für den “Teilerlass“, sodass also darüber noch etwas mehr erstattet wird?

    Hat vielleicht schon jemand einen solchen Steuerbescheid vorliegen und könnte das bitte einmal nachsehen und beantworten? Das wäre klasse, aber auch alle anderen Antworten zum Thema sind gern gesehen:)
    Gruß, Nick

    • Inzwischen bin ich ja zu der Ansicht gekommen, dass das besondere Kirchgeld nur in glaubensverschiedenen Ehen zur Anwendung kommt, nicht jedoch in konfessionsverschiedenen Ehen. Wenn also beide Ehepartner Kirchenmitglieder sind, sollte es gar nicht zum besonderen Kirchgeld kommen. Es bleibt also bei der „normalen“ Kirchensteuer.

      So ganz „normal“ ist diese aber nun doch nicht, denn wie im Beitrag oben erwähnt, kennt die Kirche die Fünftelregel nicht und berechnet die Kirchensteuer auf Basis des (vollen) zu versteuernden Einkommens. Als Ausgleich gibt es dann aber auch in diesem Fall den Teilerlass. Wenn man nicht katholisch ist und in Bayern wohnt. 😉
      Überhaupt gibt es in unterschiedlichen Konstellationen in den verschiedenen Kirchen und Bundesländern recht unterschiedliche Regeln. Hier gibt es noch einmal eine Zusammenfassung: https://www.steuernetz.de/lexikon/kirchensteuer

      Soweit mir bekannt, bezieht sich ein Teilerlass der Kirchensteuer immer nur auf den Anteil der Steuern für die Abfindung.

      Gruß, Der Privatier

      • Ja, danke für die Ausführungen. Bei uns handelt es sich dann wohl mittlerweile um eine “glaubensverschiedene Ehe“, da ich es mir nicht leisten wollte, dass die Kirche daran verdient, wenn ich eine Sonderzahlung für den Verlust meines Arbeitsplatzes erhalte. Daher habe ich meine Frage oben auch so formuliert und eben nicht auf die Kirchensteuer sondern das “besondere Kirchgeld“ bezogen, denn da gibt es in der Handhabe, so meine ich, Unterschiede. Daher nochmals die Rückfrage, ob mir jemand bei meinen obigen Ausführungen und Fragen, konkret auf die Fragestellungen bezogen, helfen kann? Ich würde mich freuen.
        Gruß, Nick

        • Hallo Nick,

          wie schon gesagt: Meine eigenen Erfahrungen sind da etwas anders gelagert, aber in dem zuvor angegebenen Link sind Deine Fragen m.M.n. beantwortet. Ich zitiere einmal:

          „Hat der kirchensteuerpflichtige Ehegatte Einkünfte über dem Grundfreibetrag, so kann es sein, dass sich sowohl Kirchensteuer als auch besonderes Kirchgeld ergibt. In diesem Fall erhebt die Kirche den höheren Betrag von beiden. Wird das besondere Kirchgeld erhoben, wird darauf die bereits gezahlte Kirchensteuer angerechnet.“

          und

          „Die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer wird bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nicht mindernd berücksichtigt.“

          Ich frage mich allerdings inzwischen, warum ich eigentlich das besondere Kirchgeld bezahlt habe? Immerhin hat es sich um mein Einkommen gehandelt und ich bin (immer noch) in der Kirche. Hmm… naja… egal: Ist längst vergessen.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,
            besten Dank für die Mühe.
            Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.☺
            Alle Unklarheiten beseitigt.
            Gruß, Nick

          • Mir ist da noch was eingefallen (nur zur Sicherheit):

            Den vorletzten Absatz im obigen Beitrag zum Thema „Kirchenaustritt“ hast Du gelesen?

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,
            danke für’s Mitdenken.
            Die Basis für mein Vorhaben habe ich tatsächlich schon für mich im letzten Jahr gelegt. Und meine Frau ist weiterhin Mitglied in Ihrer Kirche, sodass dem Ganzen nichts im Wege stehen sollte oder?
            Es wird aufgrund Splittingtabelle, abzusetzender gemeinsamer Höchstbeträge usw. jedoch voraussichtlich trotzdem die Zusammenveranlagung werden. Allerdings wird dann nach meinen Vorabberechnungen das “besondere Kirchgeld“ im Rahmen der vorgegebenen Einkommensstufen unter Anrechnung der von meiner Frau über das Jahr bereits gezahlten “Lohnkirchensteuer“ trotzdem günstiger werden, als wenn ich für mich vorher vorbereitend im letzten Jahr nichts gemacht hätte und es dann “normal“ mit der üblichen Kirchensteuer komplett belastet worden wäre.
            Gruß, Nick

          • „Und meine Frau ist weiterhin Mitglied in Ihrer Kirche, sodass dem Ganzen nichts im Wege stehen sollte oder?“

            Naja – da wäre ich mir eben nicht so sicher.
            Denn das Kirchgeld soll ja eigentlich genau die Situation „ausgleichen“, bei der das höhere Einkommen auf das Nicht-Kirchenmitglied entfällt. Quasi eine Kirchensteuer für das Nicht-Kirchenmitglied. Und dem wird man keinen Nachlass gewähren – fürchte ich. Ganz sicher bin ich mir da aber nicht.

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,
            siehe deinen ersten und meinen Kommentar vom 24.10.17. Und nun?
            Gruß, Nick

          • „Und nun?“

            Abwarten und Tee trinken. 😉
            Im Ernst: Irgendwann hat man alle Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft und keinen Einfluss mehr auf den weiteren Ablauf. Dann muss mal halt sehen, was draus wird…

            Gruß, Der Privatier

  17. Vielen Dank für diesen Tipp, lieber Privatier.

    Hat bei wunderbar geklappt. 50% Ermäßigung ! Bearbeitungszeit seitens des Kirchensteueramtes weniger als eine Woche. Top.

    Ach ja, noch eine Ergänzung von mir. Bei evang.-lutherisch in Bayern den Antrag nicht beim Landeskirchenamt sondern beim Kirchensteueramt, welches auch den Bescheid über das besondere Kirchgeld erstellt, stellen.

    Gruß Michael

  18. Hallo zusammen und guten Morgen,
    mir wurde im Zuge einer Abfindungszahlung auf Antrag hin vom Erzbistum Köln in 2018 (für 2017) ebenfalls 50% erlassen. Das Ganze lief mit Hilfe dieses Blogs mehr als reibungslos. Von daher vielen Dank für dieses Engagement von allen – aber in erster Linie natürlich an den Prvatier!
    Nun möchte ich weil ich mit der Kirche in keinster Weise mehr Identifizieren kann aus der Kirche austreten. Um eine Ersparnis geht mir hierbei überhaupt nicht – sollte ich etwas sparen werde ich den Betrag definitiv spenden. Frage für mich allerdings ist, habe ich evtl. Nachteile zu erwarten? Insbesondere was den Teilerlass aus 2018 betrifft.

    Grüße
    Jörg

    • Ich sehe zwar keine Nachteile, wenn der Teilerlass bereits erfolgt ist, dennoch würde ich den einen Monat jetzt auch noch abwarten und mich erst mit Beginn des neuen Jahres abmelden.

      Gruß, Der Privatier

  19. Hallo, wir beabsichtigen einen Antrag auf Teilerlass zu stellen, warten aber noch immer auf den Steuerbescheid für 2018, den wir ja als Anlage dem Antrag in Kopie beifügen müssen. Jetzt die Frage: Sollten wir den Antrag trotzdem noch in diesem Jahr 2019 auf den Weg geben und die Kopie des Steuerbescheides 2018 nach Vorlage nachreichen oder ist es kein Problem, wenn wir den Antrag, das Jahr 2018 betreffend, erst in 2020 stellen? Mit anderen Worten: Verpassen wir eine Frist, wenn wir den Antrag auf Teilerlass des besonderen Kirchgeldes für 2018 nicht in diesem Jahr 2019 noch stellen, weil uns der Steuerbescheid 2018 vom Finanzamt noch immer nicht vorliegt? Das Finanzamt brütet nun schon seit fast drei Monaten über unserer Steuererklärung 2018, ohne dass wir bisher irgendeine Rückmeldung oder Rückfrage dazu erhalten haben. Gruß, Nick

      • Hallo Privatier, hallo liebe Forumteilnehmer, nachdem uns der Steuerbescheid 2018 Anfang 2020 erreicht hat, stellten wir bzw. meine Frau als Kirchenmitglied (rk/Nds.) damit den Teilerlassantrag beim für sie zuständigen Bistum. Wir leben seit meinem Austritt in 2017 (meine Abfindung floss in 1/2018) in „glaubensverschiedener Ehe“, daher sind wir hier vom „besonderen Kirchgeld“ betroffen. Dem Antrag wurde jetzt stattgegeben, die Antwort kam vor wenigen Tagen. So weit, so gut! Was mich daran nun allerdings wundert, ist die im Antwortschreiben vom Bistum aufgemachte Rechnung für die Erstattung und deshalb frage ich mich, ob ich das Prinzip im Vorfeld falsch verstanden habe oder ob das Bistum falsch gerechnet hat und ich bzw. meine Frau deshalb dort noch einmal vorsichtig nachfragen sollte. Hierzu ergibt sich aber natürlich auch die Frage, ob eine Nachfrage überhaupt Aussicht auf Erfolg haben kann, auch wenn vom Bistum-Mitarbeiter eventuell falsch gerechnet wurde, denn die Teilerstattung ist ja seitens der Kirche ohnehin „auf freiwilliger Basis“. Zu meiner Frage, vielleicht könnt ihr mir dabei auf die Sprünge helfen oder aber mich in meiner Annahme bestärken, dass hier etwas faul zu sein scheint: Ich dachte bisher, dass eine Erstattung von 50% vom gezahlten, besonderen Kirchgeld zur Debatte steht. Laut der tollen zugehörigen Tabelle mussten wir in das oberste Regal greifen = 3.600€ über Steuerbescheid in Rechnung gestellt und bezahlt, da dieser Betrag des besonderen Kirchgeldes im Vergleich deutlich höher war, als die „Lohnkirchensteuer“ meiner Frau. Hinzu, und davon unabhängig, kommt dann natürlich noch die KiSt auf die Kapitalerträge. Nun dachte ich 3.600€ : 2 = 1.800€ Teilerstattung. Das Bistum rechnet aber anders, nämlich Abfindungsbetrag : 2 und schaut dann für das Ergebnis daraus erneut in die Tabelle und kommt auf 2.220€ (statt bisher 3600€), die wir somit danach zu zahlen haben. Die Differenz aus 3.600€ – 2.220€ ergibt laut Bistum den Erstattungsbetrag von 1.380€, statt, wie von mir erwartet, 1.800€, entsprechend also relativ deutlich geringer. Interessant oder? Wie ist generell eure Meinung dazu? Oder hat vielleicht sogar auch jemand mal Erfahrungen damit gemacht?
        Was würdet ihr an unserer Stelle machen? Oder habe ich nur einen Denkfehler oder das Prinzip nicht verstanden? Freue mich auf Antworten und Reaktionen!
        Gruß, Nick

        PS: Davon abgesehen scheint es auch eine recht neue Einschätzung der Anwendung des besonderen Kirchgeldes vom BFH oder so zu geben. So wie ich das verstanden habe, darf das überhaupt nur noch zur Anwendung kommen, wenn das verbliebene Kirchenmitglied (hier also meine Frau) selber keine Kirchensteuer zahlt. Das ist z.B. in unserem Fall aber nicht gegeben, weil sie über ihr Gehalt auch lohn- und kirchensteuerpflichtig ist. Somit dürfte danach genau *Null€* besonderes Kirchgeld eine Rolle spielen!?

        • Ich habe gerade extra noch einmal in meinen eigenen Unterlagen nachgesehen, weil bei mir der Fall sehr ähnlich war: Auch bei mir war der Empfänger der Abfindung (ich selber) das Kirchenmitglied, der Ehepartner (meine Frau) hingegen nicht. Auch bei mir wurde das besondere Kirchgeld erhoben. Auch ich habe mich damals gefragt, ob dies grundsätzlich korrekt ist.
          Ich habe die Frage allerdings damals nicht weiter verfolgt, u.a. weil es genügend andere Dinge zu klären gab.

          Bei mir wurde die Teilerstattung aber wie erwartet berechnet und anschliessend überwiesen: Exakt die Hälfte des ursprünglich geforderten besonderen Kirchgeldes. Allerdings ist das nun schon ein paar Jahre her und es war die evangelische Kirche. Außerdem sind diese Regelungen nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern auf Länderebene.

          Ich würde mir keine große Hoffnung auf Änderung machen, da die Erstattung ja eine freiwillige Leistung ist. In den meisten Fällen findet man aber mit ein wenig Mühe eine Satzung o.ä. der entsprechenen Landeskirche, in der solche Fragen geregelt sind. Dort könnte man einmal nachsehen (oder auch nachfragen).

          Große Hoffnung habe ich nicht, letztlich kann die Kirche entscheiden wie sie will. Am Ende bleibt immer nur die Möglichkeit, für sich selber die Konsequenzen aus solchen Regeln zu ziehen. Dies ist aber keine Aufforderung zum Austritt! Ich selber bin auch weiterhin dabei, auch wenn mich ein solches Verhalten immer wieder verärgert.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo zusammen,
            kurzes Update in der Sache für diejenigen, die es interessiert und denen es künftig vielleicht hilft. Wir haben am 10. März 2020, also bald vor über einem Monat eine E-Mail an den zuständigen Mitarbeiter des Bistums mit der Frage nach der von ihm angewandten Berechnungsmethode geschrieben (Bezug siehe obige Beiträge). Bisher keinerlei Reaktion, gar keine!! Für mich eine Unverschämtheit und ein Unding – trotz Corona!! In dem vorherigen Antwortschreiben dieses Mitarbeiters zum Teilerlass stand drin, dass wir uns bei Fragen gerne melden sollen. Nun, das haben wir aus meiner Sicht zurecht getan. Ich glaube nicht, dass da noch eine Antwort zu erwarten ist und schwanke, ob ich nochmals nachhaken soll. Für die fragliche Differenz in Euro (s.o.) würde sich eine kurze E-Mail allerdings lohnen!
            Gruß, Nick

          • Nachhaken würde ich auf jeden Fall noch einmal. Kostet ja schließlich nur ein wenig Mühe.

            Gruß, Der Privatier

  20. Hallo.
    Unser Unternehmen hat im Frühjahr die Standortschließung mit entsprechenden Entlassungen angekündigt. Da ich eine Abfindung (ca 250tsd) wegen langer Betriebszugehörigkeit erst für 2021 erwartet habe, bin ich im Mai aus der Kirche ausgetreten.
    Nun scheide ich doch früher aus und trete noch in diesem Jahr eine neue Stelle an.
    Macht es nun Sinn, die Auszahlung der Abfindung auf Jan 2021 zu schieben (aktueller AG würde das machen), um die Kirchensteuer zu sparen, oder hebt sich das wegen der geänderten Steuerklasse (kann dann ja nicht mehr Steuerklasse 1 sein) wieder auf?

    Danke

    • Zuächst einmal kann ich dazu sagen, dass die Steuerklasse nur während des laufenden Jahres eine Rolle spielt. Am Ende (nach Steuererklärung und -bescheid) ist die Steuerbelastung immer unabhängig von den jeweiligen Steuerklassen. Der einzige Nachteil einer ungünstigen Steuerklasse besteht darin, dass man u.U. während des Jahres etwas weniger liquide Mittel verfügbar hat.

      Für die Kirchensteuer wäre es natürlich eindeutig besser, wenn die Abfindung erst in 2021 gezahlt würde, denn erstens müssten Sie in 2020 weiterhin Steuern bezahlen und zweitens können Sie als Nicht-Mitglied nicht auf eine sonst übliche Teilerstattung hoffen.

      Welches Jahr für die Auszahlung aber generell günstiger ist, kann ich nicht beurteilen. Nachteilig sind auf jeden Fall die (in beiden Fällen) zusätzlichen Einkünfte durch die Beschäftigungen. Gerade für Ledige kann das u.U. bedeuten, dass Sie ein ganzes Jahr „umsonst“ arbeiten gehen. Genauer ausrechnen könnte man dies evtl. mit einem Steuerprogramm, welches man mit den geplanten Einkünften füttert und dann einen Vergleich anstellt.
      Generell kann man höchstens sagen, dass die Abfindung in dem Jahr ausgezahlt werden sollte, in dem das sonstige zu versteuernde Einkommen möglichst gering ist.

      Gruß, Der Privatier

  21. Hallo

    Ich habe 2018 eine Abfindung bekommen.
    Ich bin nicht in der Kirche (Austritt vor 1995)
    Meine Frau ist in der Kirche RK.

    Wir sind zusammen Veranlagt.

    Ich musste durch die Abfindung 2400 Euro Kirchensteuer nachzahlen.

    Muss ich über meine Frau die Teilerstattung der Kirchensteuer beantragen, da ich ja nicht mehr in der Kirche bin?

    Wo wird der Antrag hingesendet, wohne im Raum 55239.

    Muss der komplette Bescheid gesendet werden oder nur die haupseite und der Bereich mit der Kirchen Steuer.

    • Ich denke, du meinst, dass deine Frau die Kirchensteuer nachzahlen musste, denn du bist ja schon lange nicht mehr Kirchenmitglied, wie du schreibst. Auch wenn ihr zusammen veranlagt werdet, sollte das so im Steuerbescheid aufgeführt und daraus ersichtlich sein. Somit dürfte es sich bei euch auch um das allseits beliebte „Besondere Kirchgeld“ mit dem ihr jetzt zu tun habt handeln und nicht um eine „normale“ Kirchensteuernachzahlung. Das sollte ebenfalls aus dem Steuerbescheid vom FA hervorgehen, dann wahrscheinlich auch inklusive Vermerk und diesbezüglichen Hinweisen unter Anmerkungen.
      Wie dem auch sei, den Antrag auf (Teil-) Rückerstattung müsst ihr im Namen deiner Frau beim für sie zuständigen Bistum stellen, da deine Frau noch in der rk Kirche ist. Der betreffende Steuerbescheid muss dem Antrag vollständig in Kopie beigefügt werden. Ich habe seinerzeit im Antrag auch noch den einen oder anderen Punkt als Begründung aufgeführt, weshalb ich den Antrag auf Rückerstattung stelle und glaube, dass dem somit stattgegeben werden sollte. Ist sowieso alles pro forma, denn man ist dabei vom good will der Kirche abhängig, denn die müssen nicht erstatten. Das ist wohl immer noch auf freiwilliger Basis. Ich denke aber, dass die Chancen auf Teilrückerstattung trotz auch bei den Kirchen angeblich coronaleerer Kassen gut sind. Viel Erfolg!
      Gruß, Nick

    • Nick hat das schon richtig erläutert. Ergänzen könnte ich höchstens noch, dass bei den Katholiken die jeweiligen Bistümer die richtigen Ansprechparnter sind. Ein kurzer Blick auf die Karte lässt mich vermuten, dass hier das Bistum Mainz zuständig sein könnte. Aber ohne Gewähr. Bitte einmal selber prüfen.

      Gruß, Der Privatier

  22. Hallo Privatier, ich habe in 2019 einen Teilerlass bekommen. Den habe ich bei der ESt- Erklärung 2020 angegeben – als Erstattung plus die Erstattung die vom FA für 2019 auch kam. Schlussendlich wurde es komplett wieder angerechnet und ich bin die Erstattung wieder los. Rechte Tasche rein – linke wieder raus. Habe ich irgendwas falsch gemacht bei der Steuererklärung? Gruß Anne

    • Nein, nichts falsch gemacht. Nur falsch verstanden. 😉

      Die Beschreibung ist korrekt: Eine Teilerstattung der Kirchensteuer muss in der Steuererklärung angegeben werden und reduziert damit die Sonderausgaben bzw. erhöht das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Einkommensteuer. Soweit ist das alles korrekt.

      Nur die Folgerung, dass die Erstattung damit wieder weg wäre, ist falsch.
      Wenn ich eine Erstattung von 1000€ bekomme, so habe ich die ja zunächst vollständig zur Verfügung. Muss ich dies nun als Einnahme versteuern, so zahle ich darauf (je nach Steuersatz) vielleicht 30% Steuern. Dann bleiben am Ende immer noch 700€ übrig.

      Gruß, Der Privatier

      • Okay, vielen Dank. Da hat die Erstattung die Sonderausgaben/Werbungskosten komplett ausgehebelt, so dass ich noch eine Nachzahlung habe. Nu ja, kannste machen nichts, musste nehmen hin wie es ist. *schmoll

    • „Schlussendlich wurde es komplett wieder angerechnet und ich bin die Erstattung wieder los.“

      Ich vermute einen Denkfehler. Kirchensteuer wird als Sonderausgabe berücksichtigt / abgesetzt. Erstattete Kirchensteuer wird daher als Einnahmen gewertet.
      Angeonmmen Du erhälst 1000€ gezahlte Kirchensteuer zurück.
      Diese 1000€ erhöhen dein Einkommen im Erstattungsjahr um diesen Betrag, d.h. auf diese 1000€ müssen Steuern entrichtet werden. Beträgt dein Steuerssatz z.B. 25%, dann zahlste darauf 250€ Steuern, sodass von den 1000€ letztendlich 750€ übrig bleiben.

  23. Hallo Experten,

    ich bin katholisch und lebe in Bayern.
    Wann und wie sollte ich hier einen Teilerlass der Kirchensteuer beantragen.
    Reicht es, wenn ich den Teilerlass mit der Einkommensteuererklärung beantrage oder sollte ich den Teilerlass schon zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung beantragen.
    Im Internet bin ich meistens auf Beiträge gestoßen, wo der Teilerlass abgelehnt wurde…
    Wenn ein Teilerlass nicht möglich ist, würde ich den 50% Anteil der Kirchensteuer zumindest einer konkreten kirchlichen Einrichtung spenden (also die Kirchensteuer dahin umleiten), meinen Sie, dass das möglich wäre?

    Letzte Frage: Bei der Gehaltsabrechnung wird die einechensteuer ja vermutlich direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt, oder?
    D.h. es werden dann zunächst auch 100% der Kirchensteuer auf die Abfindung in der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgabe fällig.
    Wie verhält es sich hier mit der 5tel-Regelung, sprich wird Kirchensteuer dann auch „nur“ auf das Einkommen, das bei Anwendung der 5telRegelung auf die Abfindung zu versteuern ist, berechnet oder ist die 5tel-Regelung hier außen vor?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe und Einschätzung

  24. Hallo Marylaza,

    der Arbeitgeber führt die Kirchensteuer mit der Lohnsteuer als Abschlagszahlungen an das Finanzamt ab. Die endgültige Höhe setzt das Finanzamt nach der Einkommensteuererklärung fest.

    In Hessen muss der Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer nach vorliegen des Steuerbescheids beim bischöflichen Ordinariat gestellt werden. Dessen Zustimmung geht ans Finanzamt, das dann einen Änderungsbescheid erstellt.

    Wie eSchorsch am 7.Juni – siehe Beitrag oben – zutreffend berichtet erhöht sich im Gegenzug deine Einkommensteuer.

    Je nach Konstellation kann deine Gesamtsteuer dadurch sogar höher liegen, als wenn du die Kirchensteuer in normaler Höhe bezahlt hättest.
    Übrigens ist eine Spende in Höhe der Kirchensteuer nur linke Tasche (Kirche) – rechte Tasche (Spendenempfänger)
    Oder sogar für dich von Nachteil, wenn in einem steuerlich schlechteren Jahr.

    Die Infos zur Antrag auf Teilerlass (wann und wie) erhältst du beim bischöflichen Ordinariat.

    Viele Grüße Stephan

      • PPS: zum Vorgehen siehe auch Beitrag vom Privatier -Zitat:
        „Was man aber machen kann, ist einen formlosen Antrag bei der zuständigen Diözese (bei den Katholiken) oder beim Landeskirchenamt (bei den Protestanten) stellen und einen 50%igen Teilerlass beantragen. Den Antrag kann man aber erst stellen, wenn der Steuerbescheid vorliegt (beifügen!). Es gibt zwar keinen Anspruch auf Bewilligung des Antrages, der Teilerlass in Höhe von 50% ist aber wohl eine jahrelange Praxis und wird in der Regel gewährt.“

  25. Hi,

    ich habe alle Kommentare im einzelnen gelesen und wollte mich nochmals vergewissern, ob ich alles richtig verstanden habe.

    1) Ich bin zum 30.09.2021 aus meinem Unternehmen per Sozialplan ausgetreten
    2) Abfindung wird zum 30.01.2022 ausbezahlt
    3) habe im Moment keine weiteren Einkünfte und mache zur Zeit vom Disporecht Gebrauch
    4) Meine Frau arbeitet und zahlt Kirchensteuer von 9% der EK Steuer
    5) ich bin im Februar 2021 bereits aus der Kirche ausgetreten

    Als Resultat muss meine Frau dann bei Zusammenveranlagung der Einkommensteuererklärung für 2022 dann den jeweiligen Anteil für meine Abfindung als ‚besonderes Kirchgeld‘ nachzahlen. Egal ob sie bereits Kirchensteuer zahlt oder nicht.
    Da die Abfindung sehr hoch ist wird meine Frau gemäß Tabelle den Maximalbetrag von 3600,- Euro minus bereits bezahlter Kirchensteuer berechnet bekommen. Hier weiss ich nur nicht, ob meiner Frau die komplette Abfindung von mir berechnet wird oder nur 50%.

    Ist das so richtig verstanden?

    Viele Grüße
    Dirk

        • Hallo nochmals,

          ich habe zum Thema Vermeidung des Kirchgeldes inzwischen 2 Möglichkeiten gefunden:
          1) Der in der Kirche verbleibende Ehepartner tritt eben falls aus
          2) Der nicht in der Kirche befindliche Ehepartner tritt in einen Humanistischem Verband ein der gleichgestellt ist der Kirche und vermeidet somit das Kirchgeld. Der Jahresbeitrag dort beträgt weniger als 100,- EURO und ist somit wesentlich günstiger als das Kirchgeld bei hohen Abfindungen.

          Besonders zur Lösung 2 gibt es eine Menge Infos im Netz. Hat jemand damit Erfahrungen?

          Gruss
          Dirk

    • Hallo Dirk,

      ich habe mir bisher keine große Gedanken zur Vermeidung von Kirchensteuer/-geld gemacht. Insofern war das primäre Ziel des obigen Beitrages der Hinweis auf die Möglichkeit eines 50%-igen Teilerlasses (was vielen Betroffenen in der Regel nicht bekannt ist).

      Der vollständige Austritt aus der Kirche (für beide Ehepartner) ist sicher eine Möglichkeit zur Vermeidung von Kirchensteuer/-geld. Ich gebe aber zu bedenken, dass man dies besser im Jahr VOR der Abfindungszahlung machen sollte. Macht man dies erst im Jahr der Abfindung, so wird auf jeden Fall eine anteilige Steuer fällig. Und ist man erst mal ausgetreten, so gibt es garantiert keinen Teilerlass. Wäre aber in den ersten Monaten eines Jahres u.U. immer noch überlegenswert.

      Ich würde aber dennoch zwei andere Vorschläge prüfen:
      1. Die Einkommensteuer wird durch das Einkommen der Ehefrau ohnehin negativ beeinflusst. Ich würde also zunächst einmal versuchen, hier für einen Ausgleich zu sorgen (z.B. Einzahlung in DRV, o.ä.).
      2. Ganz unabhängig von der KiSt-Thematik würde ich auf jeden Fall einmal eine getrennte Veranlagung überprüfen (s. Beitrag: Einzelveranlagung). Das Ergebnis lässt sich nur schlecht vorhersagen, daher einfach mal testen (lassen).
      Und – Nebeneffekt: Ich habe dies zwar nie verifiziert, aber ich kann mir kaum vorstellen, dass bei einer Einzelveranlagung das besondere Kirchgeld auf die Abfindung berechnet werden kann. Eine Überprüfung würde ich daher auf jeden Fall einmal in die Wege leiten.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        die Einzelveranlagung habe ich bereits berechnet und würde mich wesentlich teurer kommen. Die Tür ist also zu.
        Bei Einzelveranlagung gibt es gemäß Verfassungsgericht kein Kirchgeld, da das nur erhoben werden kann von Kirchensteuerpflichtigen. Allerdings würde mich die Einkommensteuer bei Einzelveranlagung wie gesagt deutlich mehr kosten. Das macht keinen Sinn selbst bei Einzahlung in die DRV.

        Eine Einzahlung in die Gesetzliche Rente bis zur Maximalgrenze werde ich vornehmen und kann dadurch das Gehalt meiner Frau kompensieren. Das war von Anfang an in der Planung mit einbegriffen. Das ist die günstigste Variante und mehrfach durchgerechnet.

        Nur das besondere Kirchgeld für meine Frau hatte weder ich noch mein Steuerbrater auf der Agenda. Das Thema ist erst vor einigen Tagen aufgetaucht, aber mittlerweile hab ich da eine Lösung gefunden wie oben beschrieben. Ob ich in diese Richtung gehe weiss ich noch nicht genau, denn alle Berechnungsprogramme beziehen das Kirchgeld nicht mit ein. Elster Simulation mache ich gerade, weiss aber nicht ob das Programm das so vorsieht.

        Gruß
        Dirk

  26. Hallo

    Ich habe das gesamte Kirchen Geld zurück bekommen. Einfach im Bistum angerufen, Steuerbescheid zugesendet und innerhalb kürzester Zeit, das Geld auf meinem Konto.

    • Hallo,

      verstehe ich das richtig, dass das Kirchgeld auf Antrag komplett zurückerstattet wurde, obwohl eine Person in deinem Haushalt in der Kirche war und Du nicht?

      Gruss
      Dirk

      • Hallo

        Ja genau so war es. Ich habe mit dem Mitarbeiter, der für das Bistum die Finanzen tätigt, gesprochen und er meinte die Kirche hätte kein Interesse, am Geld für die Abfindung zu verdienen. Da war ich schon überrascht. Da mein Steuerberater noch sagte, da muss man einen Bittbrief stellen und wenn man Glück hätte, dann wäre es vielleicht die Hälfte, des Geldes wo man erstattet bekommt.

        Aber es kommt vielleicht auch auf den Mitarbeiter an, auf das Bistum, wie das gehändelt wird.

        Ich habe einen Bekannten, der hat es über das Finanzamt versucht, da hat es nicht funktioniert. Da dem Bistum (Kirche) das Geld offiziell zusteht.

        Ich hoffe, dass ich helfen konnte.

        Ein Versuch ist es immer wert.

        • Hallo,

          danke für die schnelle Antwort. Das scheint ein Einzelfall zu sein, denn üblich soll das nach all meinen Informationen nicht sein. Ein Versuch wäre das Wert.

          Gruss
          Dirk

    • In der Tat gibt es Unterschiede in der Behandlung des Teilerlasses.

      So hört man hier in den Kommentaren, dass sich die katholischen Bistümer in Bayern oftmals zur gar keinem Erlass erweichen lassen, die Bistümer in Köln und Trier hingegen sollen gänzlich auf Abgaben im Zusammenhang mit einer Abfindung verzichten.
      Aber, wie oben im Beitrag bereits geschrieben: Der Erlass ist freiwillig, es besteht kein Anspruch und insofern können sich solche Erfahrungen auch jederzeit ändern.

      Nur eines ist definitiv klar: Der Versuch, einen (Teil-)Erlass über das Finanzamt zu erreichen, ist von vorneherein zum Scheitern verurteilt. Die sind ganz einfach nicht zuständig.

      Gruß, Der Privatier

  27. Hi,

    zum Thema Kirchensteuer habe ich nochmals folgende Frage.
    6 Monate nach Kirchenaustritt hatte ich im Rahmen meines Auflösungsvertrages und Verlassen des Unternehmens mir mein Lebensarbeitszeitkonto ausbezahlen lassen.
    -Kirchenaustritt zum 28. Februar 2021
    -Mitglied im Humanistischen Verband seit 01.03.201 (Vebandssteuer der Kirchensteuer gem. Steuergesetz gleichgestellt)
    -Auszahlung Lebensarbeitszeitkonto September 2021 (6 Monate nach Kirchenaustritt)
    – Arbeitgeber hat natürlich keine Kirchensteuer dafür berechnet
    Das Elster Programm berechnet trotzdem für diesen Betrag rückwirkend Kirchensteuer, da der Betrag als Arbeitslohn für mehrere Jahre ausgewiesen ist . Ist das so korrekt?

    Gruß
    Dfa

    • Hallo nochmals,
      die Frage bezieht sich auch nicht auf die Steuersoftware Elster sondern darauf, ob für Abfindungen oder Arbeitslöhne für mehrere Jahre rückwirkend Kirchensteuer zu zahlen ist, obwohl man beim Erhalten der Zahlung nicht mehr Mitglied war.
      Ich denke, dass habe ich nicht so klargestellt in meiner Frage.

      Wenn die Frage nicht hierher gehört, dann bitte ich das zu entschuldigen.

      Gruss
      Dfa

    • Ob es für die Auszahlung von Lebensarbeitszeitkonten irgendwelche Regeln bzgl. Kirchenaustritten gibt, kann ich leider nicht beantworten. Allerdings sprechen Argumente dafür, dass die Elster-Berechnung richtig ist:

      1. Ich kenne zwar die Elster-Software im Detail nicht. Ich habe allerdings noch nie gehört oder gelesen, dass es dort irgendwelche Fehler gibt. Was Elster ausrechnet, stimmt in der Regel mit den Berechnungen des Finanzamtes überein. Ist ja auch kein Wunder – kommt ja aus derselben Quelle. Voraussetzung ist natürlich immer, dass man die Daten korrekt eingibt. Das wäre vielleicht noch eine Chance, dies noch einmal zu überprüfen. Gibt es bei Elster tatsächlich eine Möglichkeit, ein Datum für einen Kirchenaustritt einzugeben? Bei meinen Steuerprogrammen ist mir das noch nie aufgefallen. Ich habe allerdings auch noch nie danach gesucht.

      2. Ich habe oben im Beitrag darauf hingewiesen, dass ein Kirchenaustritt für die Steuer nur dann etwas hilft, wenn der Austritt bereits im Vorjahr vor der Abfindungszahlung erfolgt, weil ansonsten auf jeden Fall anteilig Steuern fällig werden. Und es erscheint mir logisch und nachvollziehbar, dass dies erst recht für eine Zahlung gilt, die für vergangene Jahre (als Kirchenmitglied) gezahlt wird.

      Gruß, Der Privatier

      • Bei Wiso habe ich 2019 den Kirchenaustritt auf den Tag genau eingegeben, damit die Kirchensteuer anteilig berechnet werden konnte. Der berechnete Wert stimmte mit dem Steuerbescheid exakt überein.

      • Hallo nochmals,

        leider ist es wohl doch so, dass Elster hier nicht richtig die Kirchensteuer berechnet, wenn man unterjährig ausgetreten ist. Bei der Endberechnung weisst ELSTER einen zu hohen Kirchensteuerbetrag aus, obwohl man für jeden einzelnen Monat die Kirchenzugehörigkeit angeben kann. Ich hatte übersehen, dass ELSTER bei der Berechnung einen Hinweis dazu gibt.
        Das Problem hier ist der Arbeitslohn für mehrere Jahre (hier bei mir Auszahlung Lebensarbeitszeitkonto) für den der Arbeitgeber ja keine Kirchensteuer abgeführt hat, weil ich zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr Kirchensteuerpflichtig war. Anteilmäßig muss ich natürlich für 2 Monate rückwirkend auf diesen Betrag Kirchensteuer zahlen. Das kann aber das Programm nicht berücksichtigen. Laut Auskunft gestern vom Finanzamt geht so etwas nur Manuel.

        Wieder etwas gelernt.

        Gruss
        Dfa

  28. Hallo zusammen,

    nach Auszahlung der Abfindung im letzten Jahr waren die Anträge bei eK und rK in diesem Jahr erfolgreich – vielen Dank für den Tipp!

    Nun stellt sich eine neuer Fragenkomplex:

    Wie ist bei der Steuererklärung in diesem Jahr mit dem Teilerlass umzugehen? Zählt dieser als Rückerstattung? Oder lasse ich die Zahlungen unberücksichtigt?

    Viele Grüße

  29. Ich möchte gerne den Teilerlass beantragen für meine Abbfindung. Ich bin rk, meine Frau ev. Erstatten sowohl die zuständige Diözese (rk) als auch das Landeskirchenamt (ev) jeweils die KiSt? Oder erstattet die ev. Kirche nichts, weil es ja meine Abfindung ist? Oder erstattet die kath. Kirche KiSt für beide Ehepartner?

      • So, die kath. Kirche hat den Teilerlass von 50% genehmigt. Die Rückerstattung erfolgt über das zuständige Finanzamt, steht im Anschreiben. Wie funktioniert das dann? Mit der nächste Steuererklärung?

        • Nein, eine Steuererklärung ist dafür nicht erforderlich. Die Erstattung sollte (nach einer gewissen Bearbeitungszeit durch Kirche und Finanzamt) automatisch überwiesen werden.

          Gruß, Der Privatier

          • Wie lange hat es bei euch gedauert bis das Geld, nach dem ihr das Schreiben über den Teilerlass erhalten habt, das Geld auf dem Konto hattet? Viele Grüße und Danke vorab

  30. Ich bin nicht in der Kirche, meine Frau RK. Mir wurde die volle Summe auf mein Konto zurück überwiesen.

    Ich habe einfach bei dem Mitarbeiter für Finanzen bei der zuständigen Diözese angerufen. Da wurde mir unkompliziert geholfen.

  31. Hallo,
    also bei mir war es wie wie folgt und soweit ich das verstanden habe wird im allgemeinen so verfahren.
    Meine Frau ist in der ev.Kirche und ich bin 1 Jahr vor der Abfindung ausgetreten.
    Beim Einkommensteuerausgleich und der Zusammenveranlagung verhält es sich so, dass für den Partner der in der Kirche bleibt das besondere Kirchgeld von der evangelischen und katholischen Kirche veranlagt wird. Dieses besondere Kirchgeld wird erhoben, Weill der in der Kirche verbleibende Ehepartner ja mit profitiert von der Abfindungszahlung. Das besondere Kirchgeld ist allerdings auf 3600,- EURO gedeckelt. So jetzt es auch ELSTER im Programm abgelegt bei der Berechnung der EK Steuer.
    Umgehen lässt sich das nur, wenn der nicht der Kirche zugehörige Partner einer Gemeinschaft wie dem HVD (Humanistischer Verband Deutschland) angehört, die eine Verbandssteuer erhebt und das auch im jeweiligen Bundesland anerkannt ist. Dann entfällt in diesen Bundesländern das besondere Kirchgeld für den in der Kirche verbleibenden Partner.
    Dazu gibt es hier in Niedersachsen eine konkrete Anweisung vom Finanzministerium, allerdings kannte meine Steuerbehörde das zunächst nicht und ich mußte Einspruch einlegen. Das scheint aber so üblich zu sein und man sollte sich nicht scheuen Einspruch einzulegen.
    Übrigens die Höhe des Beitrages wie bei mir zum HVD spielt dabei keinerlei Rolle. Bei mir ist der ist sehr sehr niedrig. Unter 100,- EUR pro Jahr.

    Das Thema besonderes Kirchgeld ist im übrigen den meisten gar nicht bekannt und auch viele Steuerberater kennen das gar nicht.

    Wie gesagt das Kirchgeld fällt nur an bei Zusammenveranlagung, aber bei mir wäre die Einzelveranlagung keine gute Wahl gewesen.

    Sind beide Partner in der Kirche, kann man bei einer Abfindung auch einen Teilerlass der Kirchensteuer beantragen. Dieser Teilerlass gilt aber nur für den Kirchensteuerbeitrag der auf die Abfindung anfällt. Dieser Teilerlass ist aber meist auch gedeckelt (50% je nach Landeskirche). In meinem Bundesland hatte ist aber die Info erhalten, dass dieser Teilerlass von der ev. Kirche fast immer abgelehnt wird.

    Gruss
    DFa

    • Soll heissen:
      In meinem Bundesland hatte ich die Info erhalten…
      Man sollte nicht schneller tippen als denken.

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