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Kap. 9.5.11: Hinweise zum Dispositionsjahr: Fristen für über 58-jährige — 1.095 Kommentare

  1. Da habe ich wohl Glück gehabt. ich habe mich nach der alten Betrachtungsweise exakt ein Jahr später arbeitslos gemeldet. Die Agentur hat keinerlei Probleme gemacht und ich beziehe seit 6 Monaten AlG 1. ( 24 Monate ohne Sperrzeit) Ich gehe doch schwer davon aus das da nachträglich nichts mehr geprüft wird.?

    • Steht im Bescheid etwa vorläufig oder unter Vorbehalt?

      Meine persönliche Vermutung ist, dass bei den allermeisten AfA das Dispojahr mit einem genauen Jahr funktioniert.
      Die ganzen Klimmzüge sind nur eine Versicherung, weil bei einem Fall (oder waren es zwei) aus der AfA Nürnberg das 1 Jahr + 1 Tag gefordert wurde. Es kann gut sein, dass nur die AfA Nürnberg oder auch nur der eine Sachbearbeiter aus Nürnberg das so sieht. Da man es nicht weiss, geht man mit 1 Jahr + 1 Tag auf Nummer sicher.

    • eSchorsch hat vollkommen Recht:
      Die hier vorgestellte Vorgehensweise ist eine reine Vorsichtsmaßnahme!

      Sie dient nur dazu, evtl. auftretenden Problemen von vorneherein keinen Raum zu geben. In vielen Fällen wird es auch mit der alten Methode (exakt ein Jahr) keine Probleme geben. Und erst recht nicht, wenn der Bescheid bereits 6 Monate alt ist. 😉

      Ansonsten empfiehlt es sich weiterhin, das geplante Vorgehen vorab mit der Agentur abzustimmen.

      Gruß, Der Privatier

  2. Schau’n mer mal…
    Ich habe im Januar 2020 der Agentur auf einer „Erklärung zum Anspruchsbeginn“ mitgeteilt, dass mein Anspruch auf ALG 1 am 01.07.2021 entstehen soll. Damals wie heute galt ja noch die aktuelle Regel (Mit fachl. Weisung zur Berechnung der 5 Jahre).

    Mein Plan bleibt erstmal unverändert.
    Arbeitsende: 30.06.2020; Dispojahr: 01.07.2020 – 30.06.2021; ALG I ab: 01.07.2021; Weitere Details noch nicht festgelegt.
    Mai/Juni 2021 melde ich mich bei der Agentur, um im unwahrscheinlichen Falle eines Falles noch genügend Zeit für die Erstellung eines Alternativplans zu haben.

    Bert.

  3. Was gilt denn wohl, wenn das Dispojahr bereits am 01.12.2019, also nopch Ende 2019 begonnen hat, der 58. Geburtstag aber erst im März 2020 war? Gilt dann noch die alte Regelung, oder?
    Also Arbeitsende: 30.11.2019, Start Dispojahr 01.12.2019.
    Bisher hatte ich geplant, mich erst am 01.12.2020 arbeitslos zu melden, um die Sperrfrist zu umgehen. Doch jetzt bin ich völlig verwirrt. Hasdt Du einen Tipp für mich, Privatier?
    Außerdem frage ich mich, wie man am entscheidenden Tag vorgeht, falls die Agentur für Arbeit wegen Corona geschlossen hat …
    Sabine

    • Was gilt legt letzendlich die bescheidende Behörde fest. Und sei es ein Sozialgericht, wenn man gegen den Bescheid klagt.

      Wegen Corona: Mittlerweile gibt es m.W. auch eine Möglichkeit auf das Ausweisvorzeigen im Amt zu verzichten und die Identifikation online zu erledigen.
      Ich würde in der zweiten Novemberhälfte bei der Hotline anrufen und das Begehren äußern, mich nach einem Dispojahr arbeitslos zu melden. Und die Frge stellen, ob ich das zum ersten oder zweiten Dezember machen sollte und dazu gerne eine qualifizierte Aussage hätte.

  4. Ich danke Euch! Dass die alte Regelung für alle gilt, die im Januar 2020 kein Gehalt mehr beziehen, war mir klar. Ich wusste nur nicht, ob es eine Rolle für die Berechnung der Rahmenfrist spielt, wann man 58 geworden ist …
    Je mehr man in die Materie eintaucht, desto schwummeriger wird einem und man sieht manchmal den Dschungel vor lauter Paragraphen nicht mehr.
    Ich fürchte allerdings, dass so mancher schöne Dispojahr-Plan von Corona durchkreuzt wird. Termine beim Amt gibt es nur noch auf Termin – und den kriegt man nur, wenn man sich arbeitssuchend meldet. Und im Fall einer 2. Welle mit nochmals Abertausenden von Kurzarbeitsantragstellern brechen vermutlich die Online-Verbindungen zum Amt gerade dann zusammen, wenn man sich am Schluss seines Dispojahres arbeitslos melden will. Ich habe jedenfalls jetzt schon Alpträume deswegen – Monate davor. Gerne wäre ich so hartgesotten und abgebrüht wie Ihr!

    • Vielleicht etwas zu Beruhigung:
      Sich an dem „entscheidenden Tag“ arbeitslos zu melden, ist ohnehin keine besonders gute Idee. Einmal ganz unabhängig davon, ob und wie die Situation dann von Corona beeinflusst ist oder nicht.
      Man kann dies deutlich entspannen, indem man sich einige Zeit vorher arbeitslos meldet (mit dem gewünschten Starttermin!). Dies kann bis zu 3 Monate im Voraus geschehen. Wenn man das Vorhaben bereits im Vorfeld mit seiner Agentur abgestimmt hat, sollte ein kurzer Vorlauf von wenigen Wochen reichen. Hat man dies nicht gemacht, empfiehlt sich evtl. ein etwas längerer Zeitraum. Hier kann man dann noch Detailfragen (wie z.B. den von der eigenen Agentur empfohlenen exakten Termin) abstimmen.
      Meine Empfehlung lautet (wie im obigen Beitrag erläutert): 1 Jahr + 1 Tag.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Zu Corona-spezifischen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Meldungen bei der Agentur möchte ich keine Aussagen machen. Ich bitte, die jeweils aktuelle gültigen Vorgehensweisen direkt über die Internetseite der Agentur bzw. die Telefon-Hotline in Erfahrung zu bringen.

    • „Gerne wäre ich so hartgesotten und abgebrüht wie Ihr!“

      Pah, von wegen abgebrüht. Was glaubst Du wie oft mir die Knie im gesamten Prozess vom Aushandeln der Abfindung bis zum „endgültig Privatier sein“ geschlottert haben. Ist aber alles gut gegangen und erscheint in der Nachbetrachtung gar nicht mehr so wild. Kopf hoch, Dir wird es nicht anders ergehen. In einen Jahr lachst Du über die heutigen Sorgen.

  5. Ich bräuchte nochmal Unterstützung. Möchte auf der sicheren Seite sein, von daher lieber einen Tag früher als zu spät mich anmelden. Folgender Sachverhalt:
    Aufhebungsvertrag per 31.12.2019 ( Alter 59) , Beginn Dispojahr 01.01.2020 , dann muss ich dem Arbeitsmarkt am 01.01.2021 wieder zur Verfügung stehen um ALG 1 zu bekommen, früher darf ich auf keinen Fall da ich aus steuerlicher Sicht im Jahre 2020 keine Einkünfte haben darf ?!
    Bis wann spätestens muss ich mich final bei der Agentur gemeldet haben um keine Ansprüche zu verlieren ?
    Wann arbeitssuchend spätestens / frühestens? Wann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen um meine 24 Monate ALG1 zu bekommen ?
    Ab 01.03.2023 gehe ich in Rente .
    Vielen Dank + Grüsse Ralf

    • Laut aktueller Empfehlung sollte das Dispojahr ein Jahr plus einen Tag dauern. Der Beginn der Arbeitslosigkeit sollte daher am 2.1.2021 sein.
      Die Meldung zur Arbeitslosigkeit würde ich aber auf jeden Fall deutlich eher vornehmen (mit Angabe des Starttermins! Kann man bis zu 3 Monate im Voraus machen. Und dies zum Anlass nehmen, eine klare Aussage der Agentur zu bekommen, welchen Termin sie vorschlägt, um keine Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
      Sollte dies nicht gleichzeitig zu erledigen sein, wäre es evtl. nützlich, sich vorab arbeitsuchend zu melden. Dann eine Beratung anfordern, Fragen stellen und dann erst arbeitlos melden. Dies kann etwas Zeit in Anspruch nehmen, deshalb nicht allzu spät beginnen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ich konnte den gewählten Namen nicht eindeutig zuordnen und habe ihn deshalb etwas erweitert. Bitte zukünftig nur noch diesen verwenden. Danke.

      • Vielen Dank !!
        Was für Nachteile würden mir entstehen wenn ich doch den 01.01.2020 nehme, denn Sperrzeiten werde ich ja eh nicht haben. Ist dies nicht sicherer um nicht plötzlich bei einer anderen Tageberechnung des Amtes oder des Sachbearbeiters einen Tag zu spät zu sein ?
        Die Meldung arbeitssuchend / arbeitslos hatte ich vor im September ( spätestens erste Woche Oktober) vorzunehmen. Da mein Arbeitsamt derzeitig alles online und am Telefon macht, hoffe ich dass dies reicht.
        Grüße Ralf

        • Ich kann nur noch einmal wiederholen, was ich zu Beginn der Beitrages „Einen Tag länger“ über das alte Verfahren geschrieben habe:

          „[In den letzten 7 Jahren] haben zahlreiche Leser dieses Konzept erfolgreich umgesetzt und teilweise hier auch darüber berichtet. Soweit ich es in Erinnerung habe, gab es bisher keinen einzigen Hinweis darauf, dass die beschriebenen Vorgehensweisen nicht funktioniert hätten.“

          Die neue Empfehlung, das Dispojahr um einen Tag zu verlängern, ist lediglich eine Vorsichtsmaßnahme, um ganz sicher eine Sperre zu verhindern (Stichwort: Mehr als ein Jahr). Wenn ohnehin keine Sperre zu erwarten ist, kann man diese Vorsichtsmaßnahme auch ignorieren.

          Dennoch würde ich immer empfehlen, vorher bei der Agentur nachzufragen, welches konkrete Datum sie für richtig halten.

          Gruß, Der Privatier

  6. Hi, in der verlinkten fachlichen Weisung finde ich leider nicht den o.g. Hinweis zur Berechnung der Rahmenfrist auf 5 Jahre (Pkt 147.5). Wo finde ich ggf. den korrekten Link oder hat sich da schon wieder was geändert? Danke im Voraus.

    • In der verlinkten fachlichen Anweisung befindet sich unter Pkt. 147.5 ein weiterführender Link mit dem vollständigen Titel „Weitere Informationen (Berechnung der erweiterten Rahmenfrist ab 01.01.2020)“. Dort sind Beispiele und auch die im Beitrag zitierten Textstellen zu finden.

      Gruß, Der Privatier

      • Ich habe auch lange gebraucht, um den Link zur Zusammenarbeit zu überreden. Erst nach einem Download (PC) und nachfolgendem Öffnen mit dem Acrobat Reader führte der Link tatsächlich weiter. Links in PDFs werden anscheinend in vielen Browsern ignoriert.
        Bert.

        • Ja, stimmt. Muss man aber auch erst wissen… (Nur) im PDF öffnet sich der Link. Am Ende werden wir nicht ALG- sondern auch noch IT Experten 🙂 Danke für die super schnelle Hilfe.

          • Moin,
            Falls der Link auch aus der PDF nicht reagiert, – ueber „Optionen“-> „Anlagen“ versuchen…
            Nur Versuch macht kluch.

            Gruesse
            ratatosk

        • Sorry habe mich durch die Kommentare gearbeitet
          Arbeitslosmeldung wäre dann zum 02.07.2024
          Wir sind etwas unsicher weil das Arbeitsamt stark mauert
          Online Anfragen werden nicht oder nur ausweichend beantwortet, eine vernünftige Beratung findet nicht statt
          Wir haben jetzt explizit um einen Termin gebeten
          Viele Grüße
          Uwe

          • Moin Uwe Reichert,

            „Arbeitslosmeldung wäre dann zum 02.07.2024“

            Ja, das wäre i.O., oben in der Einleitung hatte der Privatier noch folgenden Hinweis gegeben:

            „Oder andersherum: Es gibt einen Puffer von bis zu 20 Tagen. Wenn man jetzt den einen Tag noch abzieht, um den die Mindestdauer des Dispojahres verlängert werden soll, bleiben also 19 Tage für die Arbeitslosmeldung.“

            (Mindestdauer Dispositionsjahr = 1 Jahr!)

            Beratung der AfA
            Der Privatier hatte gestern das Thema schon angeschnitten (Beratungspflicht der AfA). Entsprechende gesetzliche Grundlagen sind in der AfA FW (Fachliche Weisungen) §14 SGB I „Beratung“ festgelegt.

            https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba023945.pdf

            Gruß
            Lars

  7. Hallo Zusammen, ich stehe jetzt kurz vor Ende des Dispojahres. Könnt Ihr mir sagen, wie ich es richtig mache? Hier meine Daten:
    Aufhebungsvertrag bei Bosch im August 2019 unterschrieben mit Abfindung, Auszahlung per Ende Januar 2020.
    Zum 31.10.2019 Tätigkeit bei Bosch nach 41 Jahren und 2 Monaten beendet.
    Beim Arbeitsamt gemeldet, jedoch gesagt, dass ich ab 01.11.2019 mich nicht arbeitslos und arbeitssuchend melde, sondern ein Dispojahr einlege. Das ging gut soweit.
    am 04.10.2020 werde ich 58 Jahre.
    Ich würde mich nun am 10.10.2020 beim Arbeitsamt für 01.11.2020 (Sonntag) arbeitssuchend melden und Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
    Mache ich es damit richtig, oder soll ich mich erst für ab 02.11.2020 arbeitssuchend melden?
    Danke sehr für Euer Feedback und Hilfe. Viele Grüße Bernhard

    • Hi, wenn ich alle Diskussionen richtig verfolgt habe, wäre 1 Jahr und 1 Tag richtig, also eher der 2.11.. Dann sollte auch eine Arbeitslosmeldung erfolgen, da ja Bezug von Alg 1 „angestrebt“ wird. Aber ich überlasse dem Privatier hier das „letzte“ Wort.

      • Naja, das „letzte“ Wort hat die Agentur für Arbeit.
        Sich ein paar Wochen vor dem Termin (wie geplant) zu melden und die Details zu besprechen, wird auch der Privatier befürworten.
        Die Agentur soll den Kunden laut fachlicher Weisung zu §137 SGB III ja beraten, wie man es am besten macht:
        https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-137_ba015144.pdf

        (2) Bei nahe liegenden bzw. offenkundigen Gestaltungsmöglichkeiten ist der Arbeitslose zu informieren. Dies kann der Fall sein, wenn die Ausübung des Dispositionsrechtes einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, z. B. wenn
        (…)
        – die Anspruchsdauerminderung ausgeschlossen wird (§ 148 Abs. 2 Satz 2),
        (…)

        Das höhere Lebensalter mit 24 Monaten ALG I wurde ja schon mit einer Punktlandung erreicht. Glückwunsch!

        Bert.

    • Aus rechtlicher Sicht gibt es ein Zeitfenster, innerhalb dessen eine Arbeitslosmeldung ohne Nachteile möglich ist. Dieses beginnt exakt ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit und endet 20 Tage später (Berechnung siehe Beitrag oben).

      Da die Sichtweisen und Interpretationen der Regeln schon einmal von Agentur zu Agentur leicht abweichen, würde ich auf jeden Fall immer eine Beratung in Anspruch nehmen. Die Agentur ist dazu verpflichtet und (wie oben schon geschrieben) muss sowohl auf Nachteile als auch auf Vorteile aufmerksam machen.

      Ganz wichtig ist aber: Es muss eine Arbeitlos-Meldung werden! Keine Arbeitsuchend-Meldung (wie oben geschrieben).

      Gruß, Der Privatier

  8. Lieber Privatier,
    Am 01.06.2021 endet mein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag. Ich muss ein Dispositionsjahr einlegen.
    Ist es möglich durch Bezug von Krankengeld während des dispojahres den Krankenkassenbeitrag zu umgehen . Oder macht Krankengeld das Ganze zunichte?
    Z.B.: vom 01.06.21 bis 01.01.22 Krankengeld
    Dann bis 01.06.22 keine Einkünfte, kassenbeitrag selber bezahlen, dann Arbeitslosneldung am 01.06.22
    Ich bin bereits 58 Jahre alt.

    • Der Bezug von Krankengeld nach dem Ende einer Beschäftigung ist nicht hinderlich. Es gibt allerdings zwei Dinge zu beachten:

      1. Es ist darauf zu achten, dass die Arbeitsunfähigkeit noch während der Beschäftigung beginnt und dann lückenlos weiter bescheinigt wird.
      2. Der Bezug von Krankengeld wird bei der Berechnung der ALG-Höhe nicht berücksichtigt. Das kann gerade in Verbindung mit einem Dispojahr dazu führen, dass eine fiktive Bemessung zum Tragen kommt. Details dazu im Beitrag:
      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung

      Gruß, Der Privatier

  9. Hallo,
    ich steige aktuell in die Verhandelungen zu einer Trennung mit Abfindung ein.
    Da es sich um ein größeres Programm handelt, kenne ich die meisten Eckpunkte schon vorab.
    Ich kann mein Ausscheiden (nach langjähriger Beschäftigung) bis längstens zum 30.06.2022 hinausziehen.
    Am 03.07.2023 werde ich 58 Jahre alt.
    Ist nun folgende Rechnung für den spätesten Start von ALG 1 korrekt?
    Schrittweise angesetzt:
    1) Ausscheiden 30.06.2021, dann 48 * 30 = 1.440 Tage zurück = 21.07.2017 (Excel sie Dank)
    2) Ende des Betrachtungszeitraums -> 5 Jahre hinzu -> 21.07.2022
    Damit hätte ich nach dem 03.07.2022 sowohl das Dispojahr, wie auch den Anspruch auf 24 Monate ALG1 erreicht und quasi noch ca. 2 Wochen für den Start dessen Inanspruchnahme.
    Auf jeden Fall werde ich zu gegebener Zeit den Kontakt zur Behörde suchen, hätte jetzt einfach nur gerne eine Rückmeldung, ob ich das Vorgehen richtig verstanden habe.
    Im voraus meinen besten Dank.
    Grüße
    R_

    • „Damit hätte ich nach dem 03.07.2022 … den Anspruch auf 24 Monate ALG1 erreicht“

      Aber nicht, wenn Sie wirklich erst am 03.07.2023 58 Jahre alt werden!
      Für die 24 Monate ALG müssen Sie sowohl die 48 Monate an versicherungspflichtigen Zeiten vorweisen können als auch zum Beginn der Arbeitslosigkeit 58 Jahre alt sein.

      Oder ist irgendwo in den Jahreszahlen ein Schreibfehler?

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die rasche Antwort.
        In der Tat ein peinlicher Schreibfehler, 03.07.2022 wären für den 58. Geburtstag korrekt.
        Wären damit die Voraussetzungen für 24 Monate ALG im obigen Kontext gegeben(Ausscheiden zum 30.06.2021 und Antrag auf ALG1 zw. dem 03. und 21.07.2022 bei zuvor langjähriger, durchgängiger Beschäftigung)?
        Danke und Gruß
        R_

  10. Vielen Dank für die Hinweise auf Ihrer Seite und Ihr Engagement in diesem Thema.
    Sie haben mir die Orientierung wirklich deutlich erleichtert.

    Ev. noch eine Frage. Sie schreiben, dass die Krankenkassenbeiträge (freiwillige GKV) seit 2020 bis zu 3 Jahre (zuvor 2,5 Jahre) im voraus gezahlt werden können.
    Ich konnte noch keine Quelle für diese Erweiterung finden.
    Könnten Sie mir da ev. weiterhelfen?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Rolf Merz

  11. Hallo,
    ich plane meinen Ausstieg aus dem Arbeitsleben und bin auf diese sehr interessante Seite gestossen. Natürlich möchte ich etwaige Sperrungen vermeiden. Ich habe mich auch schon umfangreich auf den Unterseiten eingelesen. Vielen Dank an den Initiator und den Anderen für die Arbeit und Engagement dies bezüglich.

    Für mein Verständnis hätte ich da noch Fragen.
    Ich bin 58 Jahre, möchte zum 31.10.2020 mein Arbeitsverhältnis kündigen.
    Danach folgt ein Dispositionsjahr.
    Ich würde mich lt. Privatier, am 01.11.2021, bzw. am 02.11.2021 weil 01.11. ein Feiertag ist, arbeitslos melden.

    Meine Fragen:
    1) Wann ist der bessere Zeitpunkt für ein Beratungsgespräch bei der AA? Noch vor der Eigenkündigung, gleich am Anfang des Dispositionsjahres oder paar Wochen vor dem Ende der Dispositionsjahres? Oder überhaupt?
    2) Wenn ich vor der Eigenkündigung arbeitsunfähig geschrieben bin, aber der Arbeitgeber noch zahlungspflichtig ist, und dann eben zum 31.10. kündige, zahlt dann die Krankenkasse nach dem 31.10. weiter?
    3) Die Frage auch, wenn ich vor der Kündigung schon Krankengeld von der Krankenkasse beziehe, zahlt diese dann nach dem 31.10. weiter?
    4) Ich werde mich nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ja nicht arbeitlos melden. Zahlt die Krankenkasse trotzdem weiter?
    5) Wirken sich Punkt 2) und 3) auf den Ablauf des Dispositionsjahres aus, wenn die Krankenkasse weiter bezahlt? Ändern sich dann die Fristen oder geplanten Daten?
    6) Wenn ich das richtig verstanden habe handelt die AA, momentan laut Anweisung, gegen die Rechtssprechung. Soweit wäre bis dato alles i.O. Wenn sich die Vorgaben aber negativ ändern sollten, und die AA gesetzeskonform handelt, wie wäre das Szenario?
    Gäbe es dann noch eine Möglichkeit. die Sperrfrist zu vermeiden oder bedeutet dies, dass im schlechtesten Fall eine 6-wöchige Sperrfrist fällig ist?
    7) Und besonders wichtig, muss ich mich dann auf alle Fälle vor Ablauf des Dispositionsjahres arbeitslos melden, um die Anwartschaft nicht zu verlieren?

    Sehr viele Fragen um deren Beantwortung ich sehr dankbar wäre.
    Vielen Dank im voraus.
    Grüsse

    • Zu 1: Ich würde das Gespräch zu einem möglichst frühen Zeitpunkt suchen. Also jetzt.

      Zu 2-4: Die Krankenkasse sollte durchgehend Krankengeld zahlen. Es gibt aber immer wieder Fälle, in denen die Krankenkasse Probleme bereiten.

      Zu 5: Mit dem Bezug von Krankengeld könnte man ein Dispojahr u.U. etwas ausdehnen. Aber: Man sollte darauf achten, dass trotz Dispojahr und Krankengeld zu Beginn der Arbeitslosigkeit noch 150 Tage mit „echtem“ Arbeitsentgelt in den vorangegangenen zwei Jahren zur Verfügung stehen. Ansonsten droht eine fiktive Bemessung!

      Zu 6: Nein, falls die Agentur sich doch einmal an die 60-monatige erweiterte Rahmenfrist halten sollte, schafft man im Alter von 58+ nach einem Dispojahr die 48 Monate Beschäftigung nicht mehr, d.h. der Anspruch beträgt dann nur noch 18 Monate. Oder man nimmt die Sperrfrist in Kauf – dann sind es auch 18 Monate.

      Zu 7: Zum Ende eines Dispojahres sollte die Arbeitslosmeldung immer mit ein paar Wochen Vorlauf erfolgen. Aber mit dem Ziel-Termin (wichtig!).

      Gruß, Der Privatier

  12. Schönen guten Tag Privatier,
    obwohl Sie die Frage nach dem korrekten Vorgehen bereits mehrfach beantwortet haben, würde ich trotzdem gerne auch meine persönliche Situation schildern und nach dem korrekten Vorgehen fragen.
    Mein Arbeitsverhältnis wird am 31.12.2020 nach 36 Jahren mit einem Aufhebungsvertrag und Abfindung enden. Zu diesem Zeitpunkt bin ich 57 Jahre alt.
    Sobald ich den unterschriebenen Aufhebungsvertrag in Händen habe, werde ich mich beim Arbeitsamt melden und auf das Dispositionsjahr hinweisen.
    Nach Ende des Dispositionsjahres werde ich mich – wenn ich alles richtig verstanden habe – mit einigem Vorlauf zum 02.01.2022 arbeitslos (nicht arbeitssuchend) melden. Da ich zu diesem Zeitpunkt 58 Jahre alt bin, habe ich Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.
    Ist dies die korrekte Vorgehensweise?
    Herzlichen Dank bereits vorab für Ihre Rückmeldung dazu.
    Schöne Grüße Ute

  13. Frage:
    Ich bin über 58 und seit dem 01.07.2020 aufgrund einer Eigenkündigung arbeitslos gemeldet. Ich habe die letzten 30 Jahre ohne Unterbrechung gearbeitet.
    Nach einer absolvierten Sperrzeit, beziehe ich ab Sep. 2020, ALG1.
    Aufgrund der Eigenkündigung wird der Leistungszeitraum ebenfalls um 1/4 gekürzt, anstatt 24 Mon., gilt der Leistungsanspruch somit nur für 18 Mon., bis Mitte März 2022.
    Zusammenfassung:
    ALG1 nach Sperrzeit, ab Mitte Sep. 2020 bis Mitte März 2022 = 18 Monate.

    Meine Frage:
    Würde ich beispielsweise die Inanspruchnahme von ALG1 ab 30.09.2021 durch Abmeldung bei der ARRGE unterbrechen, stellt sich mir die Frage, ob ich mich danach und zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. dem 01.02.2022, wieder bei der ARGE anmelden darf, um die restlichen Monate ALG1 zu beziehen?

    Besten Dank und Gruß,
    Katinka

  14. Hallo,

    ich habe mich Aufgrund meines Aufhebungsvertrages zum 31.12.2020 rechtzeitig bei der Arbeitsagentur als Arbeitssuchend gemeldet mit dem ausdrücklichen Hinweis keine Leistungen empfangen zu wollen und ein Sabatjahr in Anspruch zu nehmen.
    Nach Rückfragen hat mir die Bearbeiterin die Empfehlung gegeben mich mindestens einen Tag arbeitslos zu melden. Dies wäre sicherer für den Verlauf meines Dispojahres.

    Frage: ich habe bisher immer gelesen das es sehr wichtig sei die Arbeitslosenmeldung ausschließlich am Ende des Dispojahres anzugeben und niemals zu Beginn.
    Was hat es mit dieser 1 Tag Arbeitslosenmeldung auf sich und ist dies kritisch für den weiteren Verlauf?

    Vielen Dank für all die Bemühungen und Unterstützung
    Gruß Christian

    • Besten Tag und Gegenfrage: Was hat es mit der arbeitssuchend-Meldung auf sich, wenn man doch gar keine sucht? Sich mit dem AA absprechen ist ja ok, aber ich las weder hier im Blog noch in den Büchern, dass man sich suchend melden sollte (wenn man doch gar nicht sucht)?
      MbG
      Joerg

      • Hallo Joerg,

        das ist wohl richtig. Vom Grundsatz bin ich nicht Arbeitssuchend und auch nicht Arbeitslos, da ich ja mein Sabatjahr aus steuerlichen Gründen mit eigenen Mitteln absolvieren möchte.
        Das hat die nette Beraterin von der Arbeitsagentur auch verstanden,
        da ich ja wie schon erwähnt die Leistungen der Arbeitsagentur für dieses Sabatjahr nicht in Anspruch nehmen möchte/werde.
        Meine Frage bezog sich darauf:
        Was hat es mit diesem 1 Tag Arbeitslosenmeldung auf sich und ist dies kritisch für den weiteren Verlauf?

        Beste Grüße und Vielen Dank für Rückmeldungen
        Christian

    • Nunja, das würde zu einer Sperre wegen Arbeitsaufgabe (und Kürzung der Anspruchsdauer um 1/4) führen.
      M.W. sind Sabatjahr und Dispojahr keine feststehenden/geschützten Begriffe bei der Agentur. Viele Mitarbeiter dort mögen das kennen (wie wir es kennen), aber man kann sich nicht darauf verlassen, sondern muss erklären, dass man sich nicht gleich arbeitsos melden will, sondern erst nach einem Jahr damit man nicht von Sperreiten betroffen ist.

      Ausnahme siehe das Beispiel von Gad https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-29027
      wo die Agentur Nürnberg wohl eine AL-Meldung direkt nach Arbeitsende verlangt und dann eine Disposition (im Sinne von Verschiebung des Leistungsbezuges) um ein Jahr arrangiert.

    • Noch eine Ergänzung bzw. Bestätigung von mir:
      Der eine Tag Arbeitslosmeldung direkt nach Beschäftigungsende bietet tatsächlich die höchste Sicherheit bzgl. des ALG-Anspruches, denn damit wird der ALG-Anspruch offiziell festgestellt und hat danach 4 Jahre Bestand. Man könnte also sogar eine Auszeit von mehreren Jahren nehmen. Insofern ist die Aussage der Agentur durchaus korrekt.

      Allerdings hat diese Meldung negative Folgen, wie z.B. eine Sperre wg. Arbeitsaufgabe und dadurch eine Reduzierung des Anspruches um 1/4. Weiterhin wird das Alter zum Beginn der Arbeitslosigkeit verwendet und es entfällt die Chance, im folgenden Jahr ggfs. eine nächste Altersstufe zu erreichen.

      Von daher wäre es für die korrekte Durchführung eines Dispojahres sehr schädlich, sich für diesen einen Tag zu Beginn arbeitslos zu melden. Wesentlich sinnvoller wäre es erst nach (mindestens) einem Jahr.

      Gruß, Der Privatier

  15. Vielen Dank nochmals für die Rückmeldung.
    Durch das Buch und die vielen beschriebenen Erfahrungen im Block war mir das eigentlich klar!
    Aber wie schnell wird man in der Realität doch Verunsichert durch gesetzliche Veränderungen und wohlgemeinte Tipps auch von der Arbeitsagentur, welche aber nicht Zielführend für meine Interessen sind.

    Beste Grüße Christian

    • @Christian: Die Verunsicherung fühle ich auch beim Studium der vielen Beiträge, deshalb auch meine etwas inquisitorische Gegenfrage ? Gut, dass es Peter, eSchorch, Lars und viele mehr gibt, die auf den rechten Weg führen…
      MbG
      Joerg

  16. Lieber Privatier,

    ich habe mein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zum 31.12 2019 beendet. Die Abfindung wurde am 31.01 2020 gezahlt. 2020 bin ich 60 Jahre alt geworden. 2020 habe ich das Dispositionsjahr genommen, und werde mich am 01.10.2020 beim Arbeitsamt melden, um mich zum 01.01.2021 arbeitslos und gleichzeitig arbeitssuchend melden. Das sollte doch die richtige Vorgehensweise sein, um ab 01.01.2021 für 24 Monate Arbeitslosengeld zu beziehen?
    Bitte daher um kurze Info.
    Besten Dank.
    Mit freundlichen Grüßen

    Jürgen

    • Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas erweitert, um ihn von anderen Kommentaoren unterscheiden zu können. Bitte verwenden Sie nur diesen Namen! Danke.

      Wie oben im Beitrag beschrieben, sollte sowohl der 01.01. als auch der 2.1. ein möglicher Termin sein. Der eine Tag länger ist eine Vorsichtsmaßnahme, um auf jeden Fall die Bedingung „länger als ein Jahr“ zu erfüllen.

      Die sicherste Variante ist, wenn Sie vorab Ihrer zuständigen Agentur die Situation bzw. Ihr Vorhaben schildern und sich von dort den genauen Termin bestätigen lassen, bei dem Ihnen keine Nachteile entstehen (Sperrfrist, Dauer des Anspruches).

      Gruß, Der Privatier

  17. Hallo,

    zu meiner Situation. Bin JG61, also älter als 58.
    Habe am 31.3.2020 einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2020 mit Abfindung unterschrieben.
    War seit 1.3.86 im Unternehmen.
    Im Juni hab ich mich online arbeitssuchend gemeldet.

    Wenn ich jetzt ein Dispo-Jahr machen will, also erst arbeitslos zum 2.10.2021 melden – muss ich dann die Arbeitssuchend-Meldung zurückziehen?
    Oder sollte ich jetzt im Sept einen Termin (wg Corona wahrscheinlich telefonisch) mit der AfA machen, um das Vorgehen bzgl. dem Dispo-Jahr abzusprechen?

    Besten Dank
    Christof.

    • Noch eine Nachfrage:
      Muss man sich während des Dispo-Jahres aktiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen?
      oder gilt das erst ab Arbeitssuchend-Meldung?

      VG, Christof

    • Moin Christof,

      ich würde online die „Arbeitssuchend“ Meldung sofort zurückziehen und mich jetzt im September bezüglich des Dispojahres mit der AfA abstimmen und nein, du musst während des Dispojahres nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das gilt erst ab der Arbeitsuchend-Meldung.

      Gruß
      Lars

        • Guten Morgen,
          hatte am Freitag noch um eine Beratungstermin gebeten und prompt rief mich heute morgen schon ein nette Dame aus Rosenheim zurück.

          Zur Wahrnehmung des Dispositionsrechts soll ich

          1) im nächsten Jahr im Juli/Aug (spätestens 30.09.21) eine Arbeitslos-Meldung zum 1.10.2021 einreichen – auf keinen Fall zum 2.10.2021. Sie war da ganz strikt. Dann würden in 2021 doe Ruhe/Sperrfristen entfallen und ich hätte Anspruch auf max 24 Monate ALG1

          2) jetzt über das ServiceZentrum die Arbeitssuchend-meldung zurückziehen und dammit abmelden.

          Schriftlich habe ich leider nichts von ihr bekommen.

          Ich würde jetzt die Abmeldung machen und dann im nächsten Jahr nochmal den genauen Termin zur Arbeitslos-Meldung abklären.

          Macht das so Sinn oder wie bekomme ich etwas schriftlich dazu von der AfA?
          Evtl in der Abmeldung die Termine vermerken und um Bestätigung des Vorgehens bitten?

          Schöne Woche, Christof

          • Moin Christof,

            dass ging aber schnell, danke für die Rückinformation. Ich würde die nette Dame von der AfA einmal anrufen, ob Sie Dir einen 3-Zeiler dazu schreiben kann, dann hast Du etwas Schriftliches in der Hand (mit Terminvorgaben).

            @privatier
            Dein Vorschlag vorher mit der AfA zu sprechen und den Sachverhalt darzustellen (Anliegen ohne explizit Dispositionsjahr zu nennen) ist sehr wichtig. In Christofs Fall will die SB, dass die AL-Meldung zum 01.10.2021 erfolgt, obwohl ich Deine Empfehlung zur Vorgehensweise 1Jahr + 1 Tag schlüssig finde.

            Gruß
            Lars

          • @Christof

            Ich würde mich abmelden und nächsten September anfragen, welcher Termin denn nun „besser“ ist: 1.10 oder 2.10.

            @Lars:
            Bis vor Kurzem wurde hier auch hier die Wichtigkeit des genauen Jahres gepredigt. Ich kann mir gut vorstellen, dass nicht jeder Mitarbeiter der Leistungsabteilung so tief in den Paragraphen steckt wie unser Privatier 🙂
            Sprich, wenn man sich mit dem obigen Text präpariert, dann kann man sicher Eindruck schinden und seinen Gesprächspartner von der Richtigkeit des 02.10 überzeugen. Aber das ist ja gar nicht das Ziel, man will ja nur mit den Leuten vom Amt gut auskommen und einen Bescheid über den maximalen Zeitraum

    • Noch eine kurze Ergänzung dazu:

      Eine Arbeitsuchend-Meldung ist bei einem Dispojahr eigentlich gar nicht erforderlich. Siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung

      Manche Agenturen bieten allerdings ihre Beratungen nur dann an, wenn jemand zumindest arbeitsuchend gemeldet ist. Von daher würde ich zuerst die Beratung in Anspruch nehmen und mich dann anschliessend vollständig abmelden. Eine korrekte Beratung sollte übrigens im Ergebnis dann auch eine Abmeldung empfehlen.

      Bei der Absprache mit der Agentur zum geplanten Dispojahr wäre es empfehlenswert, auf spezielle Begriffe wie „Dispo-“ oder auch „Sabbat-Jahr“ zu verzichten, sondern ganz einfach das geplante Vorhaben zu schildern, inkl. der beabsichtigten Folgen (keine Sperre und ALG-Dauer). Die Gründe dafür werde ich in einem Beitrag erläutern, der Anfang der nächsten Woche erscheinen wird.

      Gruß, Der Privatier

  18. Lieber Privatier,

    ich habe einen Schreibfehler festgestellt, mit richtiger Vorgehensweise meinte ich 02.01.2021 und nicht 01.01.2021.

    Gruss

    Jürgen

  19. Lieber Privatier,
    Habe mit Interesse den Beitrag über das Dispositionsjahr gelesen.
    Frage: was passiert wenn das Arbeitsamt diese Anweisung nicht mehr anwendet?
    Hat man dann wenigstens einen Anspruch auf 18 Monate ALG 1?
    Diese Rahmenfrist hat man doch dann erfüllt.

    Grüße

    Tatjana

    • Richtig. Der Anspruch auf 18 Monate würde weiterhin erhalten bleiben. Allerdings wäre damit dann ein wesentliches Ziel eines Dispojahres verfehlt, welches ja u.a. darin besteht, einen vollen Anspruch (ohne Reduzierung durch Sperre) zu erhalten.

      Die 18 Monate hätte man (je nach Alter) u.U. dann nämlich auch ohne Dispojahr erreichen können: „Normaler“ Anspruch = 24 Monate, abzgl. Reduzierung durch Sperre = 6 Monate, ergibt auch 18 Monate. Gilt natürlich nur dann, wenn man auch ohne Dispojahr bereits das Alter von 58 Jahren erreicht hat.

      Gruß, Der Privatier

  20. Lieber Privatier,
    ich werde voraussichtlich noch diesen Monat einen Aufhebungsvertrag zum 31.03.2021 unterschreiben. Wann sollte ich mich zu einem ersten Beratungsgespräch zum einem Dispo- bzw. Entspannungs – Jahr bei Agentur für Arbeit melden. Gibt es einen Unterschied, wenn ich das im September oder ggf. im November mache.

    Viele Grüße
    Jürgen

      • Danke für Antwort. Ja das ist mir bewusst und lässt sich nicht verändern. Ich kann allerdings die Auszahlung ins nächste Jahr (Jan. 2022) mitnehmen, aber da möchte ich ja ab 01.04.2022 ALG1 beziehen das würde sich doch auch wieder negativ auswirken. Oder sehe ich das falsch? zur fünftelregel bleibt auch noch zu sagen wir werden zusammen veranlagt und meine Frau ist einem Arbeitsverhältnis.

        • Nö, ist leider so. Auch Einkünfte die dem Progressionsvorbehalt unterliegen sind „steuerschädlich“ für die Fünftelregelung.

          Abhilfe(n): Du kannst dich auch nach dem Dispojahr nur kurz arbeitslos melden und dann wieder abmelden (und den Rest ab 2023 in Anspruch nehmen). Oder das Beschäftigungsende auf den Jahreswechsel vorziehen. Oder diverse steuerliche Ausgleichsmaßnahmen angehen. Und alle Möglichkeiten zusätzlich für getrennte Veranlagung durchspielen.

  21. Moin eSchorsch,

    ich habe nichts davon geschrieben den SB vom z.B. den 01.10. oder den 02.10. zu überzeugen oder Eindruck zu schinden, ich würde den Ball der AfA und damit der/den SB zu spielen. Das Anliegen rechtzeitig darlegen, nach Möglichkeit etwas Schriftliches zu bekommen und diese „vorgegebenen“ Termine dann passgenau umsetzen.
    Die oben vom Privatier dargestellte Vorgehensweise ist für mich absolut schlüssig/plausibel/verständlich und mit den gesetzlichen Paragraphen untersetzt. Ob das (siehe oben) alle SB in den jeweiligen Leistungsabteilungen kennen, bezweifele ich.

    Gruß
    Lars

    • Ja, aber ich schrieb vom SB überzeugen :q
      War aber von mir falsch adressiert, war mehr an die Allgemeinheit und nicht an Dich persönlich gerichtet.
      Mir ging es eher drum, dass man mit beiden Datümern ans Ziel gelangen kann, aber je nachdem wie der Wissensstand des SB ist, muß man halt eventuell als gelehriger Schüler des Privatier auftreten, Paragraphen präsentieren und Diskussionen meistern.

      Mit dem „Schriftliches in der Hand“ hast Du recht, schöner ist das. Ich finde das im Fall von Christof aber nicht schlimm, er muß halt in einem Jahr nochmal freundlich nachfragen.

  22. Hallo miteinander,
    ich bringe aus einem Gespräch mit der Afa neue Infos zu den Themen 1 Jahr + 1 Tag und zum Begriff „Dispositionsjahr“ mit!
    Mein Jahr ist fast um und so wollte ich mich als frischgebackene 58-Jährige vorsorglich mit der Afa kurzschließen. Auf meine Frage, ob ich nach Arbeitslosmeldung nach genau 1 Jahr eine Sperrzeit wegen meines Aufhebungsvertrags zu befürchten habe, bekam ich folgende interessante Antwort:
    „Nein, Sie haben keine Sperrzeit zu befürchten. Da Sie ein „Dispositionsjahr“ in Anspruch genommen haben und das auslösende Ereignis – also in Ihrem Fall der Aufhebungsvertrag – schon über 1 Jahr zurückliegt, prüfen wir keine Sperrzeiten mehr – das wäre technisch gar nicht möglich.“
    Ist diese Antwort nicht interessant? Ich hatte den Begriff „Dispositionsjahr“ nie verwendet – aber die Sachbearbeiter kennen und verwenden ihn ganz im Sinn von „1 Jahr lang nichts arbeitslos melden“.
    Und die Interpretation des Begriffs „auslösendes Ereignis“ ist sicher ein zusätzlicher Hoffnungsschimmer für alls über 58-Jährigen, die im Aufhebungsvertrag auch eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart haben. Wer eine Freistellung hatte, kann auch ein verkürtztes Dispositionsjahr einlegen – er muss kein Jahr warten und bekommt trotzdem keine Sperrzeit. Denn gemäß der fachlichen Weisungen zur Sperrzeit
    beginnt die Sperrezeit bereits mit Beginn einer unwiderruflischen Freistellung zu laufen:
    „159.2 Beginn und Ende der Sperrzeit(1) Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.“
    Beste Grüße
    Sabine

    • Hallo Sabine,
      ganz herzlichen Dank für diese Rückmeldung! Sie ist in doppelter Hinsicht sehr interessant.
      Einmal ist es natürlich interessant zu erfahren, dass es durchaus weiterhin Agenturen gibt, die das Dispojahr mit derselben Definition verwenden, wie es hier im Blog beschrieben ist. Als Begründung für den Wegfall der Sperre den Aufhebungsvertrag als auslösendes Ereignis zu verwenden, erscheint mir aber ein wenig daneben gegriffen. Ist aber vielleicht auch nur eine „unscharfe“ Formulierung, denn sie wird ja nachher korrigiert: Das auslösende Ereignis ist in der fachlichen Weisungen zur Sperrzeit richtig definiert, nämlich als Ende der Beschäftigung.

      Und das ist dann (zusammen mit der unwiderruflichen Freistellung) der wesentlich interessantere Aspekt! Er ist in der Tat DIE Chance für über 58-jährige ein Dispojahr ohne Zittern und Bangen mit dem vollen 24-Monate ALG-Anspruch abzuschliessen.

      Ich werde dazu noch ein gesonderten Kommentar verfassen, weil ich diesen Aspekt für sehr wichtig halte. Vielen Dank, dass Du darauf aufmerksam gemacht hast.

      Gruß, Der Privatier

  23. Leserin Sabine hat hier eine Erkenntnis aus einem Gespräch mit ihrer Agentur wiedergegeben, die ich im Zusammenhang mit den oben im Beitrag geschilderten Fristen für über 58-jährige für außerordentlich wichtig halte.
    Und auch wenn die Erkenntnisse nicht neu sind und auch hier sicher schon mehrfach erwähnt wurden, so habe ich sie beim Schreiben des obigen Beitrages ganz einfach vergessen. 🙁

    Es geht um den Effekt einer unwiderruflichen Freistellung zum Ende einer Beschäftigung.

    Mit dem Beginn einer unwiderruflichen Freistellung ist nämlich auch der Beginn der Beschäftigungslosigkeit verbunden (wichtig: Nur bei der unwiderruflichen!). Damit wäre aber eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine Arbeitslosmeldung gegeben. Das soll hier zwar keiner machen, denn es würde ohnehin kein ALG geben, da ja noch weiterhin Gehalt bezogen wird.
    Aber mit dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit beginnt auch eine mögliche Sperrfrist wg. Aufgabe des Arbeitsplatzes zu laufen. Das Ereignis, welches eine Sperrzeit begründet, ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Und das endet mit dem Beginn der Freistellung.
    Daraus folgt aber, dass die Ein-Jahres-Frist, die verstreichen muss, damit am Ende durch die Sperre keine nachteiligen Folgen entstehen, entsprechend früher abläuft. Beispiel: Wer im Aufhebungsvertrag eine 3-monatige unwiderrufliche Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhälnisses vereinbart, kann sein Dispojahr bereits 3 Monate früher beenden (also 9 Monate nach Ende des Arbeitsverhälnisses).

    Wenn das gelingt, so sind damit sämtliche Bedenken, die vielleicht aufgrund von Zweifeln an der Rechnung mit 30 Tagen/Monat und auch an der momentan „freundlichen“ Handhabung der erweiterten Rahmenfrist (5 Jahre anstatt 60 Monate) noch bestehen, unerheblich.
    Eine unwiderrufliche Freistellung zum Ende der Beschäftigung sichert auch dem über 58-jährigen die Vorteile eines Dispojahres.

    Gruß, Der Privatier

    • Lieber Privatier, vielen Dank für die überaus gelungenen und sehr sorgfältig gepflegten Informationen.
      Da Sabines Situation ziemlich exakt auf mich zutrifft, eine Frage dazu:
      Wenn sich durch die unwiderrufliche Freistellung das „Dispojahr“ nach vorne verschiebt, besteht dann nicht die Gefahr, dass jemand der das „übersieht“ (oder einfach davon nichts weiß) und die 12 unbezahlten Monate im Blick hat, am Ende zu spät dran ist und „alles“ verliert…?

      • Es ist ein kann, kein muß!
        Selbst mit vorhergehender Freistellung funktioniert das „normale“ Dispojahr.

      • Vorab: Bitte zukünftig nur den veränderten Namen verwenden. Danke.

        Zur Frage: Eine unwiderrufliche Freistellung gibt einem die Möglichkeit, ein Dispojahr früher beginnen zu lassen. Denn um eine Sperre zu vermeiden, reicht es aus, sich ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit (=Freistellung) arbeitslos zu melden.

        Um den ALG-Anspruch nicht zu verlieren ist hingegen das Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. der bezahlten Zeiträume entscheidend. Hier spielt die Freistellung keine Rolle.

        Gruß, Der Privatier

      • Hallo Thomas,
        bei mir hat es wunderbar geklappt. Dank meiner Freistellung konnte ich mich 2 Monate früher arbeitslos melden, ohne eine Sperrzeit zu riskieren. Das gibt derzeit mehr Sicherheit, weil Online– und Telefonverbindungen zur Agentur für Arbeit wegen Corona oft überlastet sind (Risiko der zu späten Meldung, wenn der Online-Antrag ständig absürzt). Ich hab mich einen Tag an- und am nächsten Tag gleich wieder abgemeldet.
        Noch ein wichtiger Tipp zur Meldung: Beim Online-ALG1-Antrag das Datum des Freistellungsbeginns (Tag X) eintragen, wenn nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit gefragt wird. Also Arbeitslosmeldung zum Tag X (der 1 Jahr oder länger zurückliegt)!
        Nur so wird aus dem Antrag ersichtlich, dass eine Freistellung vorlag. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die Arbeitslosmeldung auf keinen Fall zu früh vorgenommen werden darf – also erst mindestens 1 Jahr nach Beginn der unwiderruflichen Freistellung und nicht 2-3 Wochen vorher, wie hier im Forum oft vorgeschlagen wird. Parallel zur Online-Meldung auf jeden Fall auch bei der AfA anrufen und beim Telefonat ausdrücklich auf die unwiderrufliche Freistellung hinweisen. Falls die Berater der Hotline (die oft nur wenig Ahnung haben) sich querstellen, auf einem Rückruf aus der Leistungsabteilung bestehen. Wer wegen einer vorherigen Arbeitssuchendmeldung bereits als Kunde der Afa registriert ist, kann diese Telefonate zur Absicherung schon im Vorfeld führen.

        • Achtung: Im Dezember 2020 wurde in dem Online-Antrag nur ein einziges Datum abgefragt und die Angabe landet im Feld „Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum …“. Hier muss das Datum stehen, ab wann man ALG beziehen möchte. Bevor man den Antrag online abschickt, sollte man alle Angaben in der generierten PDF kontrollieren.
          Bei dem Antrag kann man noch zusätzliche Dokumente hochladen. Hier kann man ja dann den Umstand der unwiderruflichen Freistellung mit dem Anfangstermin erwähnen.

        • „dass die Arbeitslosmeldung auf keinen Fall zu früh vorgenommen werden darf… und nicht 2-3 Wochen vorher, wie hier im Forum oft vorgeschlagen wird.“

          Zunächst einmal Danke für die Rückmeldung und schön, dass alles gut funktioniert hat. Bei dem obigen Zitat muss ich aber deutlich widersprechen:

          Wenn hier auf der Seite vorgeschlagen wird, dass eine Arbeitslosmelung 2-3 Wochen vor dem eigentlichen Termin erfolgen soll, so heisst dies doch nur, dass die Meldung als solche früher abgegeben werden soll. Der Termin, zu dem die Arbeitslosigkeit beginnen soll, darf dabei natürlich nicht vorverlegt werden.
          Also: Abgabedatum und Beginn der Arbeitslosigkeit sind nicht identisch!

          Und die 2-3 Wochen sind als Gegensatz zu der üblichen Vorgehensweise zu sehen, bei der man sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur arbeitslos meldet. Diese Standard-Methode birgt das große Risiko, dass man an diesem einen Tag nicht in der Lage dazu ist (warum auch immer). In Verbindung mit einem Dispojahr hat man damit u.U. dann den ALG-Anspruch vollständig verloren.
          Darum: Besser 2-3 Wochen vorher. Aber mit Termin-Angabe für den Beginn der Arbeitslosigkeit in der Zukunft!

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Dabei ist bei den momentan üblichen Online-Anträgen besondere Vorsicht geboten. s. Kommentar von Frei_2020

          • Hallo miteinander,
            die Aussage von Frei deckt sich mit meiner Empfehlung: In Zeiten von Corona gibt es besondere Fallstricke zu beachten.
            Im Online-Formular wird nicht gefragt, zu welchem Termin man sich arbeitslos melden möchte – es wird nur gefragt, wann der 1. Tag der Arbeitslosigkeit war. Dazu gibt es einen extra Hinweis, dass dieser Tag im Fall einer unwiderruflichen Freistellung besonders beachtet werden muss! Also hier eben nicht den Tag des gewünschten Arbeitslosenbeginns eintragen, sondern den 1. Tag der unwiderruflichen Freistellung!!!
            Wer den Online-Antrag 2 bis 3 Wochen zu früh stellt (und ich meine hier ausdrückliche nur diejenigen unter uns, die eine Freistellung hatten und mit Hilfe dieser Freistellung das Dispojahr fürher beenden möchten), gefährdet sein Dispojahr!

          • Das ist ein Systembug, den ich dem Amt schon gemeldet habe: Die Fragestellung im Online-ALG1-Antrag ist nicht identisch mit dem PDF. Die Frage lautet nach dem 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit, im PDF steht „arbeitslos zum …“. Doch das ändert nichts an der Tatsache, dass man im Onlineantrag den 1. Tag der Freistellung eintragen muss. Diese Auskunft habe ich vom Amt bekommen.
            Beste Grüße
            Sabine

          • Ich denke auch, dass hier das Online-Formular nicht zu dem daraus erstellten PDF-Antrag passt und insofern fehlerhaft oder zumindest sehr irreführend ist.

            Ich würde mich aber im Zweifel daran orientieren, was als Ergebnis im PDF-Antrag erscheint. Also genau wie es bereits hier von einigen beschrieben wurde, den ersten Tag der geplanten Arbeitslosigkeit eintragen. Und nicht, wie es die Fragestellung des Antrag vermuten lässt, den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit.
            Es ist erfreulich, dass es bei Sabine offenbar trotzdem keine Probleme gegeben hat. Ich würde mich aber nicht darauf verlassen und dies daher nicht verallgemeinern.

            Gruß, Der Privatier

    • Dass die „Verjährungsfrist“ für eine Sperrzeit bereits mit dem Beginn einer unwiderruflichen Freistellung startet, wäre auch für mich von Interesse. (Stehe vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags, der hoffentlich eine Abfindung von über 0,5 Monatsgehältern/Jahr umfasst.) Allerdings bin ich etwas verunsichert, ob das „Beschäftigungsverhältnis“ im sozialversicherungspflichtigen Sinne tatsächlich mit der unwiderruflichen Freistellung bereits endet.

      Nach meinem Verständnis haben die Sozialversicherungsträger 2009 vereinbart, dass auch während einer unwiderruflichen Freistellung noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht (das dann auch sozialversicherungspflichtig ist). Voraussetzung ist, dass die Freistellung nicht länger als 10 Jahre dauert, und dass mindestens 70% des früheren Gehalts weiter gezahlt werden: https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allgemeines/330-beschaeftigung-freistellung-von-der-arbeit.html

      Beide Bedingungen wären bei meiner Freistellung (und wohl bei den meisten Freistellungen im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung) erfüllt. Fängt für die Arbeitsagentur dann trotzdem die 12-Monats-Uhr für den Verfall der Sperrzeit zu laufen an? Wenn ja, warum — ist hier eine andere Definition der „Beschäftigung“ anzuwenden? Kann man „beschäftigungslos“ sein, auch wenn ein sozialversicherungspflichtiges „Beschäftigungsverhältnis“ besteht?

      Danke für eine Aufklärung dieses scheinbaren Widerspruchs!
      Jürgen

      • Moin Jürgen HH,

        Ist in der aktuellen FW (Fachlichen Weisung) zum Par. 159 SGB III festgelegt, ab unwiderrufliche Freistellung beginnt die Sperrzeiten zu laufen.

        Gruß
        Lars

      • Möglicherweise habe ich die Antwort auf meine Frage jetzt gefunden: Im diesem Artikel wird zwischen „leistungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis“ und „beitragsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis“ unterschieden (leider ohne Quellenangaben):
        https://www.kuemmerlein.de/aktuelles/einzelansicht/sozialversicherungsrechtliche-konsequenzen-einer-freistellung-von-der-arbeitspflicht

        Das leistungsrechtliche B.endet mit Beginn einer unwiderruflichen Freistellung — also muss man sich arbeitsuchend melden, und die Sperrfrist-Verjährungs-Uhr bei der Arbeitsagentur beginnt zu ticken. Das beitragsrechtliche B. bleibt aber bestehen, solange der Arbeitgeber die Vergütung zahlt — also laufen die Sozialversicherungs-Beiträge weiter.

        So passt wieder alles zusammen. Was in welchem Zusammenhang unter „Beschäftigung“ verstanden wird, bleibt aber herzlich unübersichtlich… Wenn jemand Quellen für die obigen Definitionen hat, wäre ich weiterhin neugierig!

      • Moin Jürgen HH,

        Kommentar von heute früh klemmt noch. Deswegen:

        Die „12-Monatsuhr“ für den Verfall der Sperrzeit beginnt mit der „unwiderruflichen“ Freistellung zu laufen, siehe hierzu die FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, Ausgabe 01.01.2022, S.8, Punkt 159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolge

        159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
        159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten

        159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
        (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.

        Gruß
        Lars

        • Moin Lars,

          Prima, besten Dank für die Quellenangabe! Dann sollte in Sachen Sperrfrist ja wirklich nichts schiefgehen.

          Nebenbei habe ich in dem Dokument auch noch den Verweis auf §38 SGB III gesehen, der eine verwandte Frage beantwortet, die ich noch im Hinterkopf hatte: Wenn das Beschäftigungsende, also die Freistellung, der „Trigger“ ist — muss ich mich dann auch schon zum Beschäftigungsende arbeitsuchend melden?

          Das ist aber offensichtlich nicht der Fall; §38 regelt klar, dass die Arbeitsuchend-Meldung spätestens drei Monate vor Ende des *Arbeits*verhältnisses ansteht. Dann habe ich ja erstmal ein paar Monate vor mir, in denen mich die AA nicht mit Eingliederungsvereinbarungen etc. beglückt…

          Gruß,
          Jürgen

          • Sehr schön, Danke!

            Ja, ich werde mir das Buch von Peter wohl doch besser noch anschaffen. Hatte zunächst auf den „Leitfaden für Arbeitslose“ aus dem Fachhochschulverlag gesetzt. Der liefert zwar sehr viele Fakten und Gerichtsurteile, aber für meinen Geschmack zu wenig Wegweiser und Empfehlungen zu den Möglichkeiten und dem sinnvollsten Vorgehen.

    • Zunächst nochmals besten Dank an den Privatrier für diese Webseite und das zugehörige Buch, und an alle, die in den Kommentaren wichtige Ergänzungen beitragen! Zur „Verjährung“ der Sperrzeit habe ich doch noch zwei Fragen zur Klarstellung:

      (a) Beginn der Frist
      Mein Aufhebungsvertrag sieht eine unwiderrufliche Freistellung vor, bei der alle Urlaubsansprüche mit der Freistellung abgegolten sein sollen. (Verständlich; die möchte der Arbeitgeber nicht nochmal separat ausbezahlen.) Das ist so formuliert, dass ab dem ersten Tag der Freistellung zunächst der verbleibende Urlaub zusammenhängend gewährt und genommen wird.

      Gelte ich dann trotzdem ab dem ersten Freistellungstag als „beschäftigungslos“ und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, oder kann sich die AfA auf den Standpunkt stellen, dass das ja noch ganz normaler Urlaub war und erst danach die „echte“ Freistellung beginnt?

      (b) Ende der Frist
      Entscheidend ist der Stichtag, zu dem man sich arbeitslos meldet und ALG1 beantragt, richtig? Ich würde mich dann brav drei Monate vor diesem Termin arbeitsuchend melden — bin aber etwas verunsichert, weil der Privatier rät, sich für ein Dispositionsjahr „gar nicht“ bei der AfA zu melden. Die Arbeitsuchend-Meldung ist in Bezug auf das Verjähren der Sperrzeit aber nicht relevant, oder?

      Danke für sachdienliche Hinweise! 😉

      • Moin Jürgen HH,

        Beginn der Frist: ab unwiderrufliche Freistellung, da ab diesen Zeitpunkt keine „Verfügungsgewalt“ gegenüber dem AN mehr besteht.

        Die AfA KÖNNTE u.U. 1 Woche Sperrzeit verhängen … ein aufmerksamer User hatte vor einigen Tagen einen Passus aus der FW zum Par. 159 SGB III zitiert. Diesen suche ich heute Abend noch einmal raus … Vermeidung der einen Woche Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchend Meldung.

        Gruß
        Lars

        • Vielen Dank, Lars!

          Die eine Woche (mögliche) Sperrzeit sollte ich ja auf jeden Fall vermeiden, wenn ich mich mindestens drei Monate vor der Arbeitslos-Meldung brav arbeitsuchend melde — also zum Zeitpunkt „Freistellungsdatum + mindestens 1 Jahr – mindestens 3 Monate“. Dann hat die AfA ja den erwünschten Vorlauf, um mich schon mal bei der Suche zu unterstützen und die Dauer die Arbeitslosigkeit zu minimieren.

          Aus der Ecke kam meine Frage (b), ob die Arbeitsuchend-Meldung definitiv unschädlich für das „Verjähren“ der Sperrzeit ist. Ist das sicher gegeben?

          Gruß aus Hamburg,
          Jürgen

          • Moin Jürgen HH,

            eine verspätete Arbeitssuchend Meldung würde (evt.) max. 1 Woche Sperrzeit auslösen!

            Hier der schon oben erwähnte Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, S.18 Punkt 159.1.2.9

            159.1.2.9 Wichtiger Grund bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
            (Nr. 9)

            Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich der Arbeitnehmer nicht
            (fristgerecht) arbeitsuchend gemeldet hat, weil er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis

            …………………. oder eine abhängige Erwerbstätigkeit vorerst nicht geplant hat (z. B. work & travel).

            Allerdings können die AfA`s u.U. eine Sperrzeit aussprechen, diese haben jedoch keinen Einfluss auf die Dauer des ALG-1 Bezuges, … es wird damit jedoch das Sperrzeitkonto gefüllt (12 Wochen). Du besitzt ja das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Hier bitte einmal auf S.201 das Kapitel „Sperrzeit ohne Minderung des Anspruches“ nachlesen.

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars,

            dass es für eine verspätete Meldung eine kurze Sperrzeit geben kann, ist klar. Nach meiner Logik sollte eine Arbeitsuchend-Meldung aber nicht „verspätet“ sein, wenn sie mindestens drei Monate vor einer (durch das Dispojahr hinausgeschobenen) Arbeitslos-Meldung erfolgt. Damit ermögliche ich ja ein rechtzeitiges Anlaufen der Vermittlung, damit die Phase des ALG1-Bezugs kurz gehalten wird.

            Ich werde demnächst mal eine Beratungs-Anfrage auf den Weg bringen, ob „meine“ AfA das auch so sieht…

            Herzlichen Gruß,
            Jürgen

  24. Hallo allerseits,

    vor meiner Frage etwas Historie:

    Dez 2019 habe ich meine Aufhebung nach ca. 33 ununterbrochenen Dienstjahren unterschrieben. Das Arbeitsverhältnis „endet auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen“ zum 30.09.2020.

    Seit 01.04.2020 bin für 6 Monate freigestellt und beziehe weiter reguläres Gehalt. Mitte Juni habe ich mich schön ordentlich arbeitssuchend gemeldet. Die Abfindung wird (mit meiner vollen Absicht) in einem Stück mit dem Septembergehalt ausgezahlt. Ich würde mich also am 01.10.2020 regulär arbeitslos melden, möchte aber „disponieren“.

    Mein Vorhaben habe ich der Agentur jetzt einfach kundgetan in dem ich per Mailkontaktformular um Beratung zu einer „Auszeit vor der Arbeitslosmeldung“ gebeten habe. Wahrscheinlich bekomme ich dann einen Anruf eines Beraters. Trotzdem mache ich mich gerne auch hier beim Privatier etwas schlau….

    Ich möchte disponieren weil ich im August 2021 58 werde (24 Monate ALG1) und um 2020 Steuern zu sparen. Nachdem wir auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen aufgehoben haben und dabei Kündigungsfristen gewahrt haben rechne ich nicht mit Sperrzeiten und Ruhezeiten. So haben mir der Personaler, ein Telefonberater der Agentur und eine Arbeitsrechtsanwältin das im Dezember bestätigt.

    Für mich gibt es jetzt 2 Zeitpunkte:
    Der absolut sichere Fall: In 1 Jahr + 1 Tag, also am 02. Oktober 2021 die Arbeitslosigkeit beginnen lassen indem ich das Formular vielleicht schon in der Woche vorher einreiche aber auf den 02.10. datiere. Dann gäbe es endgültig zweifelsfrei keine Sperr- und Ruhezeiten, ich bin 58 und ein Agent der die Dienstvorschriften bezüglich Rahmenfristen usw nicht kennt kann mir auch nix.

    Der immer noch sichere Fall: Ich glaube wirklich dass ich keine Sperre/ Ruhe bekomme und gehe gleich im August nach meinem 58. Geburtstag einreichen und datiere den Beginn der Arbeitslosigkeit im Formular auf den naja, 01.09. – ist ein bisschen schöner für die Steuer.

    Frage 1: habe ich alles was ich hier gelesen habe damit so einigermassen richtig gedanklich umgesetzt?
    Frage 2: Beim „sicheren Fall“ Ich gehe z.B. am 29.09. einreichen. Der 02.10. ist ein Samstag. Was trage ich ein? Trotzdem den 02.? Bin gespannt ob das vordatieren im Online-Formular funktioniert falls wir dieses Corona-bedingt immer noch verwenden müssen.
    Frage 3: Es sollte hinsichtlich „guter Zusammenarbeit“ doch reichen dass ich mein Vorhaben jetzt grundsätzlich mit der Bitte um Beratung kundgetan habe. Ins Detail, wie wir weiter im Herbst 2021 vorgehen kann man doch auch in den nächsten Monaten noch ganz in Ruhe mit der Agentur besprechen oder habe ich da irgendwelche tückischen Regeln und Fristen übersehen? Sprich: Ich muß das nicht ins Letzte geklärt haben VOR dem 01.10.2020?

    Damit ich vielleicht auch eine Antwort gebe ohne dass ich weiß ob einer die Frage stellen wird:
    Ja, ich lass mir, trotzdem ich 2020 schon ein gut dreiviertel reguläres Jahresgehalt beziehe auch noch die Abfindung in einem Stück auszahlen. Wie dumm ist das denn? Antwort: Ist es nicht: In 2020 kann ich die Sanierung einer Vermietwohnung entgegensetzen (die nicht in 2021 zu verschieben ging). Zweiter Grund: Fünftel-Regel.
    Wie bekommt man diese Formulierung „Das Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen“ (was Sperrzeiten vermeidet) in den Vertag obwohl der Arbeitnehmer die Aufhebung angeregt hat (was zu Sperrzeiten führt)? Mein Verhandlungsspielraum hat das zugelassen. Enorm wichtiger Tipp meines Arbeitsrechtlers. Wer kann: Unbedingt nicht vergessen!

    Danke Euch allen herzlich für die Geduld beim Lesen und noch mehr für Antworten die ich vielleicht bekommen werde 😉

    Der Glockenbacher

    • Zu 1: Soweit ich sehen kann, ist alles richtig verstanden.

      Zu 2: Der Beginn der Arbeitslosigkeit kann auch an einem Tag starten, an dem die Agentur nicht geöffnet hat. Bei einer persönlichen Meldungen wäre dies dann am nächsten Öffnungstag nachzuholen. Bei einer Vorab-Meldung sehe ich da keine Probleme.

      Zu 3: Im Grunde „muss“ man überhaupt nichts vorab klären. Manch einer meldet sich ganz einfach am Ende des Dispojahres. Halte ich jedoch für nicht empfehlenswert. Aber es besteht kein zeitlicher Druck für die Klärung.

      Anmerkung: Es gibt im Hinblick auf die Freistellung (sofern es eine unwiderrufliche ist) noch eine weitere Entspannung der Terminsituation. Bitte einmal den Kommentar etwas weiter oben lesen: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/#comment-30740

      Gruß, Der Privatier

  25. Wow! Vielen herzlichen Dank für die äußerst prompte Antwort! Meine Freistellung ist in der Tat unwiderruflich. Damit ist das Thema Sperrfrist einmal mehr kein Thema und ich neige stark dazu das Dispojahr vorzeitig, nach 11 Monaten, frisch 58-jährig zum 01.09.2020. zu beenden. Das ganze kläre ich dann im Frühjahr 2020, in der Hoffnung dass man wieder Präsenztermine machen kann, mit der Agentur ab und lasse mir im Idealfall ein Protokoll à la Kawahu bestätigen.
    In meinem gestrigen Thread habe ich bemerkt ich hätte bei der Agentur per Mail um Beratung zur Auszeit gebeten (eigentlich nur um mein Vorhaben aktenkundig zu machen) und schwupp, schon kam heute morgen von der Agentur Landshut, die in Ergänzung München betreut, der Anruf. Ich war zwar unter der Dusche und habe das Gespräch nicht angenommen aber das war eine positve Überraschung!
    Alsdann nochmals herzlichen Dank und lieben Gruß,
    G

  26. Ich kann keine Verlinkung zu der Anweisung (unter dem Link „Weitere Informationen (Berechnung der erweiterten Rahmenfrist ab 01.01.2020)“) finden. Bitte um Unterstützung wo ich die Anweisung finden kann.

  27. Noch ein Tipp von mir:
    Es kann sich lohnen, schon vor Abschluss des Aufhebungsvertrags Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen: Einfach anrufen und fragen, ob men einen Aufhebungsvertrags-Entwurf zur Prüfung einsenden darf. Ich bekam einen E-Mail und hatte schon nach 2 Tagen schriftlich (!) Antwort, ob ich mit einer Sperrzeit rechnen muss. So eine Auskunft ist wertvoller als alle Beteuerungen von Personalern und Anwälten. Denn die kümmert es nicht, wenn man ein Jahr später (Dispojahr) eine Sperrzeit bekommt und erzählen in der Regel immer, dass man keine Sperre kriegt … Mit einem Schrieb der Agentur kann man in der Regel noch mal gut beim Arbeitgeber nachverhandeln – zum Beispiel eine praktische (s.o.) unwiderrufliche Freistellung aushandeln.
    Dann in der Agentur anrufen und sich als Arbeitssuchender abmelden lassen …

  28. Hallo Privatier,
    vielen Dank für diese Seite mit der Vielzahl von Informationen und Aspekten zum Dispojahr.
    Ich gehöre in Kürze ebenfalls zu dem betreffenden Kreis mit folgenden Bedingungen:
    1. Bin 57 Jahre alt, werde im Februar 2021 58
    2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Aufhebungsvertrag und Abfindung Ende Oktober 2020
    3. Unwiderrufliche Freistellung ab sofort unter Fortzahlung der Bezüge bis 30.03.2021

    Möchte aber ein Dispojahr einlegen, um Sperre zu umgehen und ab Arbeitslosmeldung 24 Monate ALG1 zu bekommen.

    Die Arbeitslosmeldung soll im September 2021 erfolgen.

    Nach meiner Einschätzung würde ich damit die Anforderungen der Agentur erfüllen und keine Sperre oder Kürzung des ALG erhalten.

    Dies würde ich zeitnah der Agentur per Mail darlegen mit der Bitte um Bestätigung. Persönlich geht wegen Corona nicht, da die Agentur für Besuche geschlossen ist.

    Habe ich alles korrekt beschrieben?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung und Rückmeldung.

    Gruß Helmut F.

    • Ich finde die Datümer etwas verwirrend.
      Zu wann wird denn der Arbeitsvertrag beendet?
      Die Auszahlung der Abfindung im Steuerjahr 2020 erscheint mir auch suboptimal.

    • „Die Arbeitslosmeldung soll im September 2021 erfolgen.“

      Die Arbeitslosmeldung kann gerne im September erfolgen, von Bedeutung wäre jedoch, dass sie erst Anfang November wirksam wird (mindestens ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit). Daher: Auf das Startdatum achten!

      Gruß, Der Privatier

      • Nun ist es fix.
        Aufhebungsvertrag per 29.10.2020
        Unwiderrufliche Freistellung ab 29.10.2020 = Ende der Beschäftigung
        Ende Arbeitsvertrag zum 31.03.2021
        Antrag auf ALG am 5.11.2021
        Damit 24 Monate ALG ohne Sperre

        Oder habe ich noch einen Denkfehler ?

        Danke, Helmut F.

        • Scheint im Prinzip soweit in Ordnung zu sein. Es leuchtet mir allerdings nicht ein, warum man nun wirklich den allerletzten Tag für den Beginn der Arbeitslosigkeit auswählt?! Warum nicht ganz einfach „Ein Jahr“ (plus ggfs. 1 Tag)?

          Gruß, Der Privatier

          • Danke.
            Dann also den 2.11.2021 als Beginn der Arbeitslosigkeit wählen?
            Danke und Gruß
            Helmut F.

          • Könnte man auch das Ende des Arbeitsvertrages „verwenden“ um notfalls das Dispojahr bis April 2022 hinauszögern?

          • Okay, eSchorsch hat natürlich Recht: Der „allerletzte Tag“ liegt dann doch noch weiter nach hinten, denn selbstverständlich müsste man dafür die Ende des Arbeitsvertrages zu Berechnung verwenden.

            Also: Mindestens ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit – das wäre dann (mit einem Tag Zugabe) der 31.Okt.2021 und höchstens ein Jahr nach Ende des Arbeitsvertrages, das wäre dann der 1.4.2022.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: @Helmut: Bitte bei zukünftigen Kommentaren einmal die Email-Adresse korrigieren. Danke.

  29. Stimmt, ist verwirrend geschrieben.
    Der Aufhebungsvertrag wird diese Woche noch unterschrieben.
    Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.03.2021
    Da ist auch die Abfindung fällig.

  30. Moin, @all

    Jungens, Ihr verwirrt mich…

    Zitat Privatier:
    „Also: Mindestens ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit – das wäre dann (mit einem Tag Zugabe) der 31.Okt.2021 und höchstens ein Jahr nach Ende des Arbeitsvertrages, das wäre dann der 1.4.2022.“

    Es geht doch um die Verhinderung der Anspruchsverkuerzung von 24 auf 18m?
    Dazu muss das „Ereignis, welches die Sperrzeit BEGRÜNDET“, laenger als 1 Jahr zurueckliegen.
    Hier ist das Ereignis die AUFGABE des ARBEITS-verhältnisses am 31.03.21, obwohl ja bereits vorher, mit Beginn der Freistellung, BESCHAEFTIGUNGSLOSIGKEIT eintritt.
    Damit tritt auch mit dem ersten Tag der Beschaeftigungslosigkeit der Sperrzeitlauf ein (3m).
    Bei einer AL-Meldung noch in 2021 ist dann zwar die Sperrzeit (innerhalb der Freistellung) bereits abgelaufen, das „Ereignis“(Arbeitsaufgabe) aber noch juenger als 1 Jahr?
    Demnach koennte dann zwar sofort der Alg-Bezug starten, aber eben nur für die geminderte Anspruchsdauer?

    Gruesse
    ratatosk

    • Die Lösung dieses „Rätsels“ ist ganz einfach:

      Das „Ereignis, welches die Sperrzeit begründet, ist das Ende der Beschäftigung! Nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses.
      Mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit könnte man sich bereits auch arbeitslos melden. ALG wird man dann allerdings nicht bekommen, da der AG ja noch weiter zahlt.

      Aber ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit hat man die Reduzierung des ALG-Anspruches wg. Aufgabe der Beschäftigung dann bereits umgangen. Die sonstigen Voraussetzungen für den ALG-Bezug stimmen auch und damit ist dies dann der früheste Termin, zu dem eine ALG-Meldung Sinn macht.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Klarstellung, hatte ich irgendwie anders interpretiert.

        D.h., wer es schafft 1Jahr Freistellung auszuhandeln, kann dann ggf. direkt nach dem Ende des Arbeitverh. seinen ungeminderten Anspruch geltend machen (unabhängig davon, ob man diesen dann auch gleich aufbraucht).

        Gut zu wissen.

        Schoenen Sonntag noch.
        ratatosk

  31. Ich weiß, viele Fragen werden wiederholt gestellt und ermüden den geneigten Leser und Beantworter.
    Trotzdem noch einmal zu Sicherheit meine Sicht mit der Bitte um Bestätigung:

    Alter 59
    Arbeitsende am 30.09.2020

    Arbeitslosmeldung am 01.10.2021: Sicher Anspruch auf 24 Monate, aber Risiko, dass Sperrfristen noch nicht erloschen sind
    Arbeitslosmeldung am 02.10.2021: Sperrfristen sicher erloschen, aber Risiko, dass Anspruch auf 24 Monate nicht mehr besteht

    Konsequenz: das kleinere Risiko wäre der 01.10.2021
    Die Vorabberatung und Abstimmung mit dem Arbeitsamt ist zwar sicherlich der Goldstandard, aber meine bisherigen Bemühungen um Kontaktaufnahme und Beratung waren deprimierend. Vorortgespräche sind nicht möglich, telefonische Beratung wird nicht angeboten, und schriftliche Anfragen werden nicht oder nicht zielführend beantwortet. Also viel Zeit und Geduld mitbringen, wenn man auf eine Aussage vom Arbeitsamt Wert legt …..

  32. Wird hiermit bestätigt. 🙂

    01.10.2021 ist der frühmöglichste Termin
    02.10.2021 ist der Hosenträger zum Gürtel

    und ermüdend ist das nicht, bei Unsicherheit lieber zweimal nachfragen.

    Gruß
    Lars

    • Vielen Dank für die schnelle Antwort!
      Ich konnte allerdings dein Bild nicht genau interpretieren. Hosenträger zum Gürtel klingt nach doppelter Sicherung, meine These war aber, dass am 02.10.2021 ein theoretisches Risiko besteht, dass die 24-Monats-Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
      -> 02.10.2021 : Risiko, maximal 6 Monate zu verlieren
      -> 01.10.2021 : Risiko, maximal 3 Monate zu verlieren

      Gruß Achim

      • Wenn Sperre wegen Arbeitsaufgabe, dann auch Kürzung der Anspruchsdauer um 25%.
        Das Risiko bei 1.10 steigt damit auf 6 Monate

        Zum AA kontaktieren: vielleicht noch per Mail probieren
        Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass die bei einer unverbindlichen Anfrage eines Noch-Nicht-Kunden eher genervt sind.
        In dem Moment wo man sich arbeitslos/suchend meldet und ein Kunde wird, sollte das hoffentlich konkreter werden. Dann muss man sich etwas dumm stellen und fragen, welches Datum man denn nun eingeben soll, damit keine Sperrzeiten verhängt werden.

  33. schau bitte einmal hier nach. Du bist doch jetzt im Dispositionsjahr (Arbeitsende 30.09.2020)?

    https://der-privatier.com/kap-9-3-2-10-hinweise-zum-dispositionsjahr-einen-tag-laenger/

    Du bist jetzt 59 Jahre alt, hättest einen ALG1-Anspruch von 24 Monaten (unter Voraussetzung in den letzten 5 Jahren …) und mit dem Dispositionsjahr umgehst Du die Sperrzeit. Dispositionsjahr + 1 Tag länger ist eine Vorsichtsmaßnahme siehe Kapitel „Hinweis zum Dispositionsjahr – ein Tag -länger“ vom Privatier.

    Gruß
    Lars

  34. Lieber Privatier,

    Ich würde gerne einmal meine Situation beschreiben und wissen ob alles richtig geplant ist.

    Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bereits in 2019 zum 31.10.2021
    Meldung beim Arbeitsamt im Juni 2021 und Ankündigung von 1 Jahr Pause
    58er Geburtstag im November 2021
    Abfindungszahlung im Januar 2022 (wg. Fünftel Regelung)
    Arbeitslosmeldung zum 02.11.2022 (Im Oktober 2022)
    Max. 2 Monate Arbeitslosengeld in 2022 (ggf. sogar wieder kurze Abmeldung)
    Krankenkassenvorauszahlung von 3 Jahren in 2022
    Ggf. Badrenovierung in 2022 einer vermieteten Eigentumswohnung (Steuerreduzierung Gehalt Ehefrau)
    Anspruch auf insgesamt 24 Monate Arbeitslosengeld

    Ist das alles korrekt, oder habe ich etwas vergessen?

    Vielen Dank für Deine tolle Seite!
    Andreas

    • Gut durchgeplant!

      In 11/2021 und 12/2021 könntest Du ggfs. kostenfrei in die Familienversicherung bei der Ehefrau unterschlüpfen. Ab Zahlung Abfindung ist das nicht mehr möglich.
      Du solltst nur sicherstellen, dass in 2022 das Gehalt der Frau, die Einnahmen VuV und das ALG1 steuerlich voll kompensiert werden. Dann siehste ja, ob das noch für die 2 Monate ALG1 ausreicht oder ob noch was in die Rente eingezahlt werden sollte.

    • Auch aus meiner Sicht soweit in Ordnung. Der Vollständigkeit halber sollte man aber auch einmal die Möglichkeit einer getrennten Veranlagung durchspielen.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für eure Prüfung.

        @eSchosch: Sollte ich das Gehalt meiner Freu über die geplanten Maßnahmen nicht auf 0 gedrückt bekommen, erwäge ich eine Einzahlung in die Rentenkasse.

        @Privatier: Eine getrennte Veranlagung macht Aufgrund der Abfindungshöhe keinen Sinn, hier ist das Ehegattensplitting die bessere Lösung.

        Vielen Dank nochmal und viele Grüße
        Andreas

        • Denk daran, dass die Vorlaufzeit für eine freiwillige Einzahlung bei der DRV einige Monate betragen kann …

  35. Hallo zusammen,

    ich bin seit dem 01.07.2020 unwiderruflich freigestellt. Mein Arbeitsverhältnis endet mit Aufhebungsvertrag und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen zum 31.03.2021. Ich werde Ende Januar 2021 58 Jahre alt und möchte aufgrund einer größeren Abfindung – zahlbar in 2021 – das Dispojahr nutzen.

    Welche Schritte sind jetzt wann bei der Arbeitsagentur vorzunehmen? Habe ich bereits jetzt etwas falsch gemacht indem ich mich noch nicht arbeitssuchend gemeldet habe?

    • Wegen der Freistellung haste sogar einen bequemen Korridor für die Arbeitslosmeldung. Eigentlich bräuchtest Du gar nichts tun, außer der AL-Meldung Januar 2022, nicht mal ne vorhergehende Arbeitsuchend-Meldung.

      Sicherheitshalber würde ich der Agentur eine eMail schreiben, Sachverhalt kurz schildern, aber den Begriff Dispojahr meiden: „Aufhebungsvertrag zum 31.3.21, Freistellung … möchte mich ab Januar 22 al-melden, bitte um Rücksprache ob ich damit Sperr- und Ruhezeiten umgehen kann“

      • Vielen Dank eSchorsch,

        nach nochmaliger eingehender Beschäftigung mit der Materie komme ich zu derselben Einschätzung. Eine Frage: Geht Ihr wirklich so offensiv an die Agentur heran mit der Diskussion über Umgehung von Sperr- und Ruhezeiten? Wie reagieren die Kollegen dort eigentlich wenn man mit derartigen Fragen auf sie zukommt?

        Viele Grüße
        KK

        • Mein Discojahr war 2018 und das habe ich quasi ohne vorherige Konsultation abgesessen, ich kann zur Beratung keine persönliche Erfahrung zum Besten geben. Es gibt aber einige Kommentatoren, die von ihren Beratungsgesprächen berichtet haben.
          Gesetzliche Grundlage ist § 14 SGB I, es gibt auch eine Fachliche Weisung für die AfA, wie sie ihrer Pflicht zur Auskunft und Beratung nachzukommen hat.
          Das Umgehen von Sperr- und Ruhezeiten kann man nicht nur ganz offen ansprechen, der AfA-Mitarbeiter hat sogar die Pflicht, darauf hinzuweisen.
          Auszug:
          „Die Beratung soll dem Einzelnen die Kenntnisse und Entscheidungsgrundlagen vermit-teln, die er zur vollen Wahrnehmung seiner Rechte und zur korrekten Erfüllung seiner Pflich-ten benötigt. Sie muss richtig, unmissverständlich und umfassend sein. Der Versicherungs-träger ist gehalten, auf alle naheliegenden Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, da-mit der Ratsuchende seine Entscheidung in voller Kenntnis aller Konsequenzen tref-fen kann.“

          • Vielen Dank, der Hinweis über eine Beratungspflicht bei Gestaltungsmöglichkeiten ist sehr hilfreich.

          • Ich habe nun ein nettes Schreiben von der Agentur vorliegen, das die o.g. Vorgehensweise vollumfänglich bestätigt. Ich habe den Eindruck, dass der Sachbearbeiter mit der Gestaltungsmöglichkeit zum Dispojahr vollkommen vertraut ist. An dieser Stelle auch noch einmal meinen herzlichen Dank an den Privatier. Dieses Blog und das dazugehörige Buch waren extrem hilfreich um zu einer Entscheidung zu kommen und den Übergang in den Ruhestand zu planen.

            Alles Gute!

          • Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert 🙂

            Magst Du noch zwei Fragen für die nächste Generation Privatiers beantworten:
            Kann man sehen, aus welcher Abteilung der gut informierte Sachbearbeiter stammt?
            Wie hast Du es geschafft, an einen kompetenten Sachbearbeiter zu kommen und eine schriftliche Bestätigung zu erhalten? (viele Kommentare berichten von „nur“ telefonischen Auskünften)

          • Hallo eSchorsch,

            ich habe mich bei der Bundesagentur für Arbeit registriert und mein Anliegen dann mit dem eingebauten Kontaktformular vorgetragen. Dabei kann man die Frage „Wie möchten Sie kontaktiert werden?“ mit „per Post“ beantworten.

            Eine Abteilung geht aus dem Schreiben nicht hervor.

            Viele Grüße
            KK

          • Und nun ein gutes Jahr später noch einmal die Rückmeldung nach Vorliegen des Bewilligungsbescheids: Ich habe mich zum 01.10.2021 arbeitssuchend und zum 01.01.2022 persönlich arbeitslos gemeldet, was praktisch mit der Vorlage des Personalausweises beendet war. Den Antrag habe ich online auf den Weg gebracht und alles ist 100%-ig und ohne weitere Nachfragen so gelaufen wie geplant. Allen die noch Zweifel haben kann ich guten Gewissens sagen „Es funktioniert“!

  36. Hallo in die Runde,
    hat jemand Erfahrung mit der fiktiven Kündigungsfrist (18 Monate)wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, das eigentlich seitens des AG nicht mehr hätte gekündigt werden können? Was hat das für Auswirkungen auf eine Abfindung?
    Danke und Gruß
    Helmut F.

    • Je besser der Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung. Meine ich zumindest 🙂

      Mal ernsthaft, es geht um die Ruhezeit, welche die AfA verhängt, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Oder?
      Der Privatier hat dazu einen eigenen Beitrag geschrieben, der sollte die Fragen beantworten https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/

      Um die Frage aus dem nächsten Beitrag zu beantworten, ein korrekt durchgeführtes Dispojahr „heilt“ auch eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Sprich nach dem Dispojahr werden keine Sanktionen wegen der unfristgemäßen Arbeitsaufgabe verhängt.

    • Wenn ich die Frage so beantworte, wie sie gestellt wurde, dann lautet die Antwort ebenfalls: Je kleiner die Möglichkeiten für den AG sind, eine Kündigung auszusprechen, desto höher sollte die Abfindung ausfallen. Eine „fiktive Kündigungsfrist“ existiert für den AG nicht! Er hat in manchen Fällen gar keine Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Die Höhe der Abfindung sollte dies daher entsprechend berücksichtigen.

      Die fiktive Kündigungsfrist existiert nur im Zusammenhang mit der Berechnung einer Ruhezeit der Agentur für Arbeit. Die Wirkung ist dann wie bei allen anderen Kündigungsfristen auch: Wird sie nicht eingehalten, gibt es eine Ruhezeit.
      Eine Rückwirkung auf die Abfindung existiert aber nicht.

      Gruß, Der Privatier

    • Ja, natürlich. Die fiktive Kündigungsfrist ist Teil der Ruhezeit-Berechnung der Agentur für Arbeit. Ein Dispojahr hingegen ist für die Agentur für Arbeit im Grunde gar nicht existent.

      Gruß, Der Privatier

    • Ich glaube, meine erste Antwort könnte missverstanden werden. Darum hier noch einmal:

      Die fiktive Kündigungsfrist ist Teil der Ruhezeit-Berechnung der Agentur für Arbeit und kann daher im Zusammenhang mit einer Abfindung zu einer Ruhezeit (bei Agentur und gesetzl. Krankenversicherung) führen.
      Nach der erfolgreichen Durchführung eines Dispojahres ist die maximale Ruhezeit der Agentur aber bereits abgelaufen und hat daher dann keine Wirkung mehr.
      Gegen hohe Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse während einer Ruhezeit hilft ein Dispojahr hingegen nicht.

      Gruß, Der Privatier

  37. Lieber Privatier,

    ich möchte nicht etwas falsch machen, deshalb meine Frage. Ich habe Ihre Hinweise
    Dispositonsjahr und Fristen über 58-Jährige gelesen.
    Auch Ihre beiden Bücher habe ich mit grossem Interesse gelesen!

    Zu meiner Situation:
    Ich habe nach 36 Jahren Firmenzugehörigkeit Ende September einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Ende des Arbeitsverhältnis ist am 03.01.2021

    Ich möchte dann 2021 ein Dispositionsjahr machen und mich danach am 04.01.22 oder am 05.01.22 beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden und ALG1 beantragen.
    Ich werde nächstes Jahr im Juli 58.

    Kann man es so machen ohne irgendwelche Fristen zu verletzen oder eine Sperrung zu bekommen? Ich werde es auch noch mit dem Arbeitsamt per Email so abstimmen. Wegen Corana gibt es leider keine Termine.

    Spricht grundsätzlich irgendetwas gegen meine Terminwahl?

    Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfe

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan S.

    • Ich denke, die Vorgehensweise ist so in Ordnung. Es könnte evtl. passieren, dass die zuständige Agentur der Auffassung ist, dass die Arbeitsuchend-Meldung drei Monate vor dem geplanten ALG-Beginn erfolgen sollte und dann (falls dies nicht geschieht) eine einwöchige Sperre verhängt. Ich bin der Meinung, dies ist nicht gerechtfertigt, aber notfalls zu ertragen.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich hatte vergessen zu erwähnen, ich wollte mich Ende September 2021 bei der Agentur melden um mich ab dem 05.01.22 arbeitssuchend zu melden und ALG zu beantragen.
        Mir ging es um die richtigen Daten. 03.01.2021 letzter Arbeitstag, 05.01.22 arbeitssuchend melden. In 2021 58. Geburtstag.

        Vielen Dank nochmal, jetzt bin ich beruhigt!

        Viele Grüße

        Stefan S.

        • Die Termine sind richtig, aber die Begriffe sind falsch!

          Zum 4.1.22 (oder 5.1.22) muss eine Arbeitslosmeldung erfolgen. Nicht arbeitsuchend.

          Gruß, Der Privatier

  38. Hallo Privatier,
    Ich habe ein Problem und finde keine Beiträge und Hilfe.

    Habe Dispojahr genommen für 2018,habe mich im Oktober18 für den 1.01.2019 Arbeitslos gemeldet.Im Dezember 2018 hatte ich eine OP und war dann Arbeitsunfähig. Beginn der Arbeitslosigkeit 1.01.2019 wurde hinfällig.Ich soll mich melden und neuen Antrag stellen, wenn ich wieder gesund bin.Genesung war dann erst zum August 2020.Ich habe dann einen neuen Antrag auf Alg gestellt,der wurde abgelehnt, weil die Frist überschritten ist.Jetzt werde ich wegen Krankheit bestraft und soll keine Ansprüche haben.
    Was kann ich machen
    und warum wird das Dispojahr bei den Rahmenzeiten angerechnet.
    Vielen Dank für Deine eventuelle Hilfe
    Gruß Thomas

    • Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas verändert, um ihn von anderen unterscheiden zu können. Bitte nutzen Sie bei weiteren Kommentaren nur diesen Namen. Danke.

      Zur eigentlichen Frage: Es tut mir sehr leid, aber ich kann Ihnen da keinerlei Hoffnung machen.

      Eine gravierende Erkrankung zum Ende eines Dispojahres ist als größtes Risiko des Dispojahres bekannt und es wurde hier immer wieder darauf hingewiesen (z.B.: „Vor- und Nachteile eines Dispojahres“ ).

      Bei der alten Rahmenfrist (2 Jahre) musste ein Dispojahr immer genau ein Jahr lang dauern. Wurde der ALG-Antrag nur wenige Tage später eingereicht, so war der ALG-Anspruch endgültig verloren. Und in Ihrem Fall waren es nicht wenige Tage, sondern etliche Monate. Da ist leider nichts zu machen.
      Und das ist übrigens unabhängig von alter oder neuer Rahmenfrist. Auch mit der neuen Rahmenfrist (30 Monate) wäre im August der ALG-Anspruch erloschen.

      Es tut mir leid, keine bessere Auskunft geben zu können. 🙁
      Aber vielleicht kann Ihr Fall einigen anderen Lesern als Warnung dienen, denn er zeigt, dass das immer wieder erwähnte Risiko einer Arbeitsunfähigkeit zum Ende eines Dispojahres keinesfalls nur in der Theorie existiert!

      Gruß, Der Privatier

  39. Hallo Privatier,

    vielen Dank zunächst für die tolle Hilfestellung hier in dem Blog. Meine Situation:

    Alter 58 Jahre
    Eigenkündigung zum 31.12.2020 (6 Wochen Kündigungsfrist, Kündigung noch diese Woche)
    Dispositionsjahr dann ab 01.01.2021
    Arbeitssuchend melde ich mich dann zum 16.11.2020?

    Kann ich während des Dipositionsjahres einer Freiberuflichen Tätigkeit nachgehen?

    Arbeitslos melde ich mich dann zum 02.01.2022?
    Mit Bezug von 24 Monaten ALG 1?

    Kann ich meiner Freiberuflichen Tätigkeit während ich arbeitslos gemeldet bin (also ab 02.01.2022 weiter nachgehen oder muss diese zum 31.12.2021 abgemeldet werden?

    Vielen Dank für Deine/Eure Hilfe.

    Schöne Grüße Dieter K.

    • Moin Dieter K,

      „Kann ich während des Dispositionsjahres einer Freiberuflichen Tätigkeit nachgehen?“

      Ja, (da Eigenkündigung = keine Abfindung), ansonsten kann aus steuerlicher Sicht die Abfindungszahlung gravierend minimiert werden.

      „Arbeitslos melde ich mich dann zum 02.01.2022?
      Mit Bezug von 24 Monaten ALG 1?“

      Ja, ist möglich.

      „Kann ich meiner Freiberuflichen Tätigkeit während ich arbeitslos gemeldet bin (also ab 02.01.2022 weiter nachgehen oder muss diese zum 31.12.2021 abgemeldet werden?“

      Ja, die Selbstständigkeit kann weitergeführt werden, aber nur bei einer Arbeitsleistung von max. 15 Stunden pro Woche. Ein Verdienst aus der Selbstständigkeit von über ca.165,-€/Monat wird beim ALG1 angerechnet.

      Gruß
      Lars

  40. @Privatier: 1000 Dank für all die Infos!!! Auf die meisten Dinge wäre ich ohne Ihre Hilfe im Leben nicht selbst gekommen!
    @community: Eure Beiträge waren mir auch sehr, sehr hilfreich – Spitze!

    Nun, ich bin neu hier und das Thema Aufhebungsvertrag ist für mich relativ kurzfristig „hochgekocht“ …
    Zum Glück hatte ich mich schon mit ATZ beschäftigt und somit wenigstens eine kleine Vorstellung, was es bedeutet, bis zu den verschiedenen möglichen Renteneintrittsterminen mal eine etwas konkretere Finanzplanung zu betreiben.

    Die Fakten:
    mein Alter 58
    Betriebszugehörigkeit 30 Jahre

    Durch diese beiden Fakten stehe ich also schon mal unter MTV-„Artenschutz“, d.h. eigentlich theoretisch „unkündbar“ durch den AG.
    Bedeutet aber eben auch theoretisch Anspruch auf 24 Monate ALG.

    Angebot der Firma: Aufhebungsvertrag mit einer -aus meiner Sicht- fairen Abfindung

    Hatte einen Burn-out, aber es ist mir klar, dass das Zureden meines Docs zu einem AHV aus medizinischer Sicht nicht unbedingt durch die Agentur geteilt werden muss. – Also rechne ich mal mit einer Sperre durch die Agentur. – Und die würde mich 6 von den 24 Monaten ALG kosten!

    Nov. 2020 Unterschrift AHV mit Abfindung
    31.12.2020 Ende der Beschäftigung
    01.01.-31.03.2021 unwiderrufliche bezahlte Freistellung
    31.03.2021 Ende des Arbeitsverhältnisses
    April 2021 Auszahlung der Abfindung

    Der Plan:
    01.01.-31.12.2021 Dispojahr, um die eventuelle Sperre zu vermeiden

    01.01.2022 ist ja dann der Auslöser (31.12.2020) für eine Sperre verjährt.

    Ich hab nach hoch- und runterlesen der super Privatier-Seiten und Eurer Beiträge in den Kommentaren nun so viele Zeiten und Fristen im Kopf und sage ehrlich, ich weiß nicht mehr, wann ich mich womit bei der Agentur melden muss!

    Meine Vorstellung und vor allem Fragen:

    1.a) Innerhalb von 3 Tagen nach Unterschrift unter den AHV dies bei der Agentur melden, denn die 3-Monatsfrist kann ich ja bis Beginn Beschäftigungslosigkeit (31.12.) nicht mehr einhalten?
    oder
    1.b) Irgendwann im Dezember 2020 bei der Agentur melden, denn das Arbeitsverhältnis endet ja erst zum 31.03.2012?

    2.a) Am 02.01.2021 dann arbeitslos melden, damit die Agentur die Höhe meines Anspruchs berechnet und am 03.01.21 wieder abmelden, damit die Anspruchsdauer 24 Monate nicht wegen der Sperre auf 18 reduziert wird?
    oder
    2.b) Dies erst am 01.04. und so 02.04.21 tun?

    3.a) Im Dezember 2021 bei der Agentur arbeitslos und schon arbeitssuchend zum 01.01.2022 melden?
    oder
    3.b) Erst am 02.01.2022 arbeitslos und arbeitssuchend melden?
    oder
    3.c) Habe ich nicht sogar Zeit zwischen 01.01. und 31.03.2022 damit, denn die Höhe des ALG steht ja seit Anfang 2021 schon fest und für die Berechnungen des ALG-Anspruchszeitraumes müsste ja eigentlich die Zeit der Freistellung mit gelten, denn es wurden da ja Beträge in die AV gezahlt, als ob ich gearbeitet hätte?

    Bitte dringend um Eure Begutachtung und Hilfe, denn es ist echt ziemlich kurzfristig !!!

    • „…aber es ist mir klar, dass das Zureden meines Docs zu einem AHV aus medizinischer Sicht nicht unbedingt durch die Agentur geteilt werden muss.“

      Was sollte die Agentur dagegen aufbringen, wenn der Doc das Zureden in Form eines Attestes in Schriftform bringt?
      Allerdings verhindert das Attest nur die Sperrzeit/Anspruchsdauerverkürzung. Um die Ruhenszeit wegen der unterschrittenen K-Frist kommt man damit nicht rum, in 2021 wird es keinen ALG1-Bezug geben.
      Mit einem Attest hättest Du die freie Wahl deine Variante 2 (in 2021 AL-melden und Ruhezeit erhalten) oder Variante 3 (2021 Dispojahr) zu wählen.
      3.c ist korrekt.
      Viele von dir genannten Datümer führen zum gleichen Ergebnis, die Sache mit dem einen Tag mehr ist ja nur eine Vorsichtsmaßnahmen weil ein Kommentator an eine spitzfindige Leistungsabteilung geraten ist. Außer Gad hat hier noch keiner was ähnliches berichtet.

      Wast tun?
      Also ich würde mich nach der Unterschrift bei der AfA melden (per Mail) und schildern dass ich auf ärztl. Anraten einen AHV mit Freistellung abgeschlossen habe, ich Sperr- und Ruhezeiten vermeiden möchte und um Information bitte, wie ich das regelgerecht umsetzen kann.
      Es kann sein, dass der AfA-Sachbearbeiter auf ein Telefonat drängt, weil man manche Sachen einfacher mündliche klären kann. Ich könnte mir aber vorstellen, dass eine solche Mailanfrage bei der zuständigen Leistungsabteilung (und nicht bei der allgemeinen Hotline) landet. Man hätte dann die Abteilung am Rohr, die säter auch den eigenen Antrag bescheiden wird und die sagen kann, ob das mit dem einen Tag mehr von ihnen gefordert wird.

      • Moin Andy62,

        eSchorsch hat schon wichtige Hinweise gegeben.

        “ … aber es ist mir klar, dass das Zureden meines Docs zu einem AHV aus medizinischer Sicht nicht unbedingt durch die Agentur geteilt werden muss. – Also rechne ich mal mit einer Sperre durch die Agentur.“

        Attest vom Doc vorhanden ja/nein?

        Mit einem Attest vom Doc hast Du erst einmal ein Schriftstück in der Hand, denn unter der FA vom AfA (§159 SGB III) steht siehe Punkt 159.1.2.1 „Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Grund“ Unterpunkt e (Seite 13):

        – Die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist

        Schlussendlich ist das aber eine Entscheidung vom SB der AfA.

        „… Durch diese beiden Fakten stehe ich also schon mal unter MTV-„Artenschutz“, d.h. eigentlich theoretisch „unkündbar“ durch den AG.“

        „Unkündbar“ bedeutet für die AfA eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten siehe §158 Abs.1 Satz 3 SGB III.

        Ich würde so vorgehen wie eSchorsch geschrieben hat, … der AfA das Anliegen per Mail schildern mit dem Ziel Sperr und Ruhezeiten zu vermeiden (aber Begriff Dispojahr nicht erwähnen …)

        Bitte noch einmal den Zeitablauf prüfen (Beginn des Dispositionsjahres?):

        „01.01.-31.03.2021 unwiderrufliche bezahlte Freistellung“
        „31.03.2021 Ende des Arbeitsverhältnisses“
        „01.01.-31.12.2021 Dispositionsjahr“

        Und 2a geht nicht, da Dein AV noch bis 31.03.2021 besteht.

        2.a) Am 02.01.2021 dann arbeitslos melden, damit die Agentur die Höhe meines Anspruchs berechnet und am 03.01.21 wieder abmelden, damit die Anspruchsdauer 24 Monate nicht wegen der Sperre auf 18 reduziert wird?
        oder
        2.b) Dies erst am 01.04. und so 02.04.21 tun?

        Gruß
        Lars

        • Korrektur – 2a) i.O.

          Die Arbeitslosmeldung „kann“ drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgenommen werden. (frühester Termin)

          Gruß
          Lars

    • Die Agentur darf keine Sperre verhängen, wenn es wichtige Gründe für das Beenden des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Und gesundheitliche Gründe stehen dabei ganz oben an erster Stelle. Wenn die gesundheitlichen Gründe also nachgewiesen werden können (Krankenhistorie und Attest), so darf es zu keiner Sperre kommen.

      Wenn eine Sperre aber unwahrscheinlich ist, stellt sich die Frage, ob dann ein Dispojahr überhaupt Sinn macht? Ohne Dispojahr könnte man alle angefragten Varianten durchführen.

      Wenn es dann doch ein Dispojahr sein soll, kämen 3a) bis 3c) in Frage, wobei es immer nur auf die Arbeitslos-Meldung ankommt. Die Arbeitsuchend-Meldung ist nur von Bedeutung, wenn man nahtlos an die Beschäftigung ALG beziehen möchte.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen,
        habe mir also beider AfA einen Account angelegt und denen gleich am 12.11.20 abends noch über das Kontaktformular mitgeteilt, dass ich am Tag zuvor einen AHV unterschrieben hab, mein Doc mir auch zu diesem Schritt geraten hatte und ich Beratung bzgl. des weiteren terminlichen Vorgehens wünsche, um eventuelle sonst anfallende Sperrzeiten zu vermeiden. – Prompt rief am nächsten morgen schon die Hotline in aller Früh bei mir an.
        Die Dame versuchte mir zu erklären, dass ich mich erst „melden“ müsste und das könnte ich ja am Telefon tun, bevor ich eine Beratung zu meinen Themen bekäme.
        Auf meine Frage, was sie mit dem Begriff „melden“ denn nun eigentlich meine – ob arbeitssuchend oder arbeitslos, denn den AHV hab ich ja schon gemeldet – kam sie irgendwie ins schwimmen.
        Der Unterschied zwischen Ende der Beschäftigung und Ende des Arbeitsverhältnisses (ich hatte beides gleich mit angegeben) schien ihr auch nicht allzu viel zu sagen.
        Auf die Frage, ob sie denn meine Beraterin in der für mich zuständigen AfA vor Ort sei, erfuhr ich dann wenigstens, dass sie aus dem Callcenter anruft.
        Mit meinem Berater vor Ort könne ich erst dann sprechen, wenn ich mich „gemeldet“ hätte, dies könnte ich ja am Telefon gleich tun oder eben bis spätestens 31.12.20.
        Für ein wirklich beratendes Gespräch sei es ja nun sowieso zu spät, weil ich den AHV bereits unterschrieben habe.
        Nun ja, sie konnte ja nicht wissen, dass ich bei Euch evtl. schon mehr über die Möglichkeiten gelernt hatte, als sie offenbar bei der Agentur!?!
        Wenigstens erwähnte sie von sich aus, dass ich das Attest von meinem Doc dann bräuchte und einen Lebenslauf.
        Ich werde mir also nun die Telefonnummer der Dienststelle direkt hier vor Ort irgendwie beschaffen und versuchen, mit einem kompetenten Mitarbeiter Kontakt zu bekommen, um den Zeitplan mal abzustecken …
        Grüße
        Andy62

        • Einige der geschilderten Erfahrungen sind nicht überraschend, wie z.B.:

          * Eine Beratung wird in der Regel nur für „Kunden“ der Agentur durchgeführt, also nur nach Arbeitsuchend- oder Arbeitslos-Meldung.
          * Ein direkter Kontakt zum Vermittler oder zur Leistungsabteilung ist meistens nicht möglich, sondern die zentrale Hotline ist immer der erste Ansprechpartner.

          Als reichlich unverschämt empfinde ich allerdings die Antwort, für ein „wirklich beratendes Gespräch sei es ja nun sowieso zu spät, weil ich den AHV bereits unterschrieben habe.“ Eine Beratung zum AHV war ja gar nicht gefragt! Sondern zu den Terminen im Zusammenhang mit den geplanten Meldungen bei der Agentur.

          Wie in vielen anderen Fällen auch, gilt auch hier der Rat, hartnäckig zu bleiben! Auch gerne die Hotline noch einmal anrufen. Die Chance auf denselben Gesprächspartner zu treffen, ist gering. Eventuell wäre allerdings eine Arbeitssuchendmeldung hilfreich. Kann man ja nach erfolgter Beratung wieder zurückziehen.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo zusammen,
            kurzer relativ positiver Zwischenstand:
            + Meine Sache liegt nun inzwischen bei einer kompetenten und freundlichen Mitarbeiterin beim AfA und wir sind uns eigentlich über fast alle Termine einig.
            + Arbeitssuchend-Antrag irgendwann im Dezember
            + Antrag auf ALG1 zwischen Januar und März 2021
            + Ich habe mein Attest vom Arzt vorgelegt und daraufhin hat sie mir telefonisch bestätigt, dass es keine Sperrzeit wegen des Aufhebungsvertrages geben wird. – So wie Ihr mir weiter oben ja schon vorhergesagt habt. – Übrigens: Danke nochmal!
            + Sie hat mir dann auch schon mal die Dauer der Ruhenszeit aus ihrer aktuellen Sicht überschlagen: 4 Monate (+ paar Tage). – Dies passt zu dem, was ich erwartet hatte dank der Hinweise in den genialen Seiten vom Privatier hier.
            + Nach meinen Excel-Berechnungen brauche ich nun eigentlich das Dispojahr nicht mehr, denn der Hauptgrund war bei mir die Verjährung der Sperrzeit, die ja nun vom Tisch ist.
            Steuerlich gesehen würde mir das Dispojahr zwar einen kleinen Vorteil bringen, der aber wiederum gleich durch die KV aufgefressen würde. Denn die könnte dann in meinem Fall 4 Monate mit Höchstsatz auf meine Abfindung zugreifen, oder eben max. solange ich kein ALG1 beziehe.

            Nun bin ich mit der AfA aber noch nicht einig bezüglich des Startzeitpunktes der Ruhenszeit und deshalb würde ich gerne meine Sicht nochmal mit Euch querchecken, vielleicht liege ich ja noch irgendwie falsch mit meiner Interpretation der Begrifflichkeiten:

            31.12.2020 Ende des Beschäftigungsverhältnisses, weil ab
            01.01.2021 unwiderrufliche bezahlte Freistellung bis
            31.03.2021 Ende des Arbeitsverhältnisses

            Die AfA will den Beginn der Ruhenszeit auf 01.04.2021 legen, was mir dann 4 Monate KV/AV bei Höchstbeitrag kosten würde.
            Ich meine aber hier vom Privatier gelernt zu haben, die Ruhenszeit müsste eigentlich am 01.01.2021 beginnen, weil der Tatbestand des Endes des Beschäftigungsverhältnisses bereits am 31.12.2020 erfüllt ist:
            „Beide gemeinsam (Sperr- und Ruhezeit) haben die Eigenschaft, dass sie mit dem Beginn des Zeitpunktes starten, der als Auslöser gilt (in der Regel ist das der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit) und dann einfach kalendermäßig ablaufen.“

            Dadurch wiederum müsste ich dann ja nur im April Höchstbetrag an die KV zu zahlen, weil dann im Mai ALG1 einsetzen müsste und die KV damit von der AfA gezahlt würde.
            Ich müsste in dem fall dann zwar nach Ende des ALG1 drei Monate früher wieder selber KV zahlen, dann ja aber nur den Mindestsatz, weil meine Abfindungssumme nach den dann 24 Monaten ALG1 von der KV nicht mehr herangezogen werden kann.

            Wo liegt mein eventueller Denkfehler?
            (… neben der Befürchtung, dass Ihr mir jetzt vielleicht sagt, dass ich den hier am 12.11. oben begonnen Gedankenaustausch jetzt auf der Seite für die Ruhezeiten fortsetzen müsste?!)

            Dank im Voraus für Eure sicher wieder hilfreichen Kommentare!

            Schöne Grüße, Andy62

          • Sagen wir es mal ganz platt, die Ruhezeit geht so lange, bis die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre. Es ist egal, ob man zwischendrin weiterarbeitet, freigestellt oder Privatier ist.

            Beispiel: Aufhebungsvertrag Ende November ’20 unterzeichnet, arbeitgeberseitige Kündigungsfrist beträgt 12 Monate, man wäre somit zum 30.11.21 kündigbar. Die Ruhezeit endet dann ebenfalls am 30.11.21 (Einzeltage ignoriere ich mal).
            Jetzt hast Du aber spitzfindig nach dem Beginn der Ruhezeit gefragt. Ich würde dem Amt beipflichten: 1.4.21, davor stehtst Du doch noch auf der Gehaltsliste deiner Firma, dieser Zeiraum interessiert die AfA doch „leistungsmäßig“ gar nicht. Aber ganz ehrlich, selbst wenn Du ab 1.1.21 arbeitslos wärst und die Ruhenszeit ab 1.1.21 starten würde, dann endete die Ruhenszeit trotzdem erst am 30.11.21.

            Du kannst es drehen wie Du willst, um den maximalen KK-Beitrag von April bis November kommst Du nicht rum. Freu dich drüber, das kannste prima von der Steuer absetzen. Du hast eh 3 Monate Einkommen zu kompensieren, oder fällt die Abfindung gar nicht unter die Fünftelregelung (dann wäre das weniger wichtig).

          • @Andy62: Das Zitat von mir habe ich tatsächlich so geschrieben und es zeigt mal wieder, wie gefährlich es ist, wenn man nicht ganz exakt auf die Formulierung achtet. Denn: So wie ich es geschrieben habe, kann es zumindest sehr leicht zu Missverständnissen kommen.
            Man könnte auch sagen: Die Aussage ist falsch. Ich werde nachher versuchen, eine bessere Formulierung zu finden.

            Jedenfalls gilt der Beginn der Beschäftigungslosigkeit NICHT für Sperre und Ruhezeit gleichermassen als Beginn, sondern nur für eine Sperre! Eine Ruhezeit beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Und somit hat die Dame von der Agentur Recht.

            Als kleine Ausrede für meine missverständliche Aussage kann ich noch anführen, dass ich „in der Regel“ dazu geschrieben habe. Und „in der Regel“ fallen Ende der Beschäftigung und Ende des Arbeitsverhältnisses zusammen. Dann passt es wieder. Und den meisten, die sich erstmalig mit der Thematik befassen, ist der Unterschied auch gar nicht bewusst.

            Dennoch: Meine Aussage war so nicht in Ordnung und ich werde sie nachher korrigieren. Vielen Dank für den Hinweis.

            Gruß, Der Privatier

          • @eSchorsch: Du hast richtig erkannt, dass die Ruhezeit mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt.

            Nicht richtig ist aber die pauschale Aussage, dass eine Ruhezeit immer mit dem Ende der ordentlichen Kündigungszeit endet! Das kann auch früher sein.
            Nämlich dann, wenn sich gemäß Tabelle (Firmenzugehörigkeit/Alter) eine kürzere Zeit ergibt. Wenn sich aus der Tabelle z.B. nur eine 3-monatige Ruhezeit ergibt, die Kündigungsfrist aber 7 Monate betragen hätte, so beträgt die Ruhezeit nur 3 Monate.
            Und genau für solche Fälle und im Zusammenhang mit einer unwiderruflichen Freistellung ist es schon von Bedeutung, wann die Ruhezeit beginnt. Aber, wie bereits oben geschrieben: Sie läuft erst ab Ende des Arbeitsverhältnisses.

            Gruß, Der Privatier

          • Für die gestrige Diskussion zu meinem „Fall“ Euch beiden herzlichen Dank!
            Ich denke und hoffe, nun ist erstmal alles soweit klar.

            Habt Ihr später nochmal Interesse an einer Info über den weiteren, hoffentlich reibungslosen Verlauf?
            Würde mich dann hier nochmal mit einem Bericht zur Lage melden.

            … und sollte etwas nicht reibungslos laufen, komme ich sowie zuerst auf den Privatier zu, ehe ich woanders suche 🙂

            Vielen Dank und viele Grüße
            Andy62

          • „Habt Ihr später nochmal Interesse an einer Info über den weiteren, hoffentlich reibungslosen Verlauf?“

            Aber sicher!
            Jeder positive Bericht erleichtert es Neulesern sich zu entscheiden. Das ermutigt und ist eine andere Qualität, als wenn hier jemand nur die zu Grunde liegenden Praragraphen aufsagt.

          • @Andy62: Erfahrungsberichte (egal, ob positiv oder negativ) sind immer willkommen.

            Gruß, Der Privatier

  41. Ein riesen Dankeschön Euch Dreien, für Eure so raschen Hilfestellungen!!!
    Bin ja recht froh, dass die grauen Zellen doch noch etwas funktionieren und ich es gar nicht sooo schlecht kapiert hatte 🙂
    Aber Ihr habt jetzt etwas Ordnung in meine Gedankengänge gebracht, danke nochmal!
    Grüße
    Andy62

  42. Sehr geehrtes Privatier-Team,
    ich bin 58 Jahre jung und befinde mich derzeit kurz vor Beendigung meines einjährigen Sabbaticals (01.01.2020-31.12.2020). Zum 01.01.2021 möchte ich mich arbeitslos melden und auf Grund meines Alters keinen Fehler machen. Ab dem vollendeten 58 Lebensjahr hätte ich demnach 48 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ihre Ausführungen in dem Zusammenhang verstehe ich leider nicht vollumfänglich. Laut Ihrer Empfehlung sollte ich mich erst zum 02.01.2021 arbeitslos melden. Ich habe einfach nur große Angst, dass ich meinen kompletten Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren könnte. Für eine kurze verständliche Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr verbunden und verbleibe bis dahin
    mit freundlichen Grüßen
    Conny

    • Nur der Vollständigkeit halber, das mit den 48 Monaten Anspruch ist so nicht korrekt, man hat auch mit 58 nur einen Anspruch auf 24 Monate ALG1.
      Die 48 Monate gehören zum Thema Ab- und wieder Anmelden.

      Es nützt Dir nichts, wenn ich jetzt bestätige, dass mit dem 2.1.2021 alles gut wird. Oder wenn der Privatier das bestätigt. Wir können allenfalls die Paragraphen aus dem obigen Beitrag aufzählen.
      Gegen die Angst hilft nur öffizielles händchenhalten. Bei der AfA melden, sagen dass einen AL-Meldung für Januar ansteht und nachfragen, welches „Startdatum“ auf dem Antrag angegeben werden muß, damit alles den gewünschten Weg (keine Sperre, 24 Monate ALG1) geht.

    • „… hätte ich demnach 48 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld“

      😀 😀 Das ist aber nur ein schöner Traum! 😉
      Die maximale ALG-Bezugsdauer beträgt 24 Monate.

      Was den Termin für Arbeitslosmeldung angeht, so habe ich im obigen Beitrag vorgerechnet, dass es einen Zeitpuffer von 19 Tage gibt, innerhalb dessen man sich melden kann. Dieser Puffer beginnt bei Ihnen am 01.01.2021. Ob sie ihn nutzen wollen, müssen Sie selber entscheiden. Zur Absicherung Ihrer Überlegung sollten Sie sich den Termin ggfs. direkt von der Agentur einmal bestätigen lassen. Siehe auch Beitrag:
      https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

      Gruß, Der Privatier

  43. Hallo,
    Ich werde einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung akzeptieren. Ich möchte ein Disp. Jahr nehmen um eine Sperre bei ALG 1 zu umgehen. Ich werde zu 31.12.20 die Firma verlassen. Meine Frage ist, wann soll ich mich als Arbeitssuchender bei Agentur für Arbeit anmelden.

    • Als weitere Info. Ich werde bald 61 Jahre alt und Langjährig versichert. Wegen bessere Abfindungssumme habe ich Kündigungsfrist nicht eingehalten.

      LG
      Feri

      • Vielen Dank Lars!!
        Da ich noch keine Erfahrung bzgl. des Anmeldeprocederes bei der Agentur für Arbeit habe, möchte ich mich gerne über folgende Szenarium vergewissern. Wenn das Dispositions- Jahr am 01.01.21 anfängt und am 31.12.21 zu Ende geht, soll ich mich ‚genau‘ am 01.01.22 als Arbeitssuchender anmelden? Oder geht es auch einen oder zwei Tage später? Kann die Anmeldung online stattfinden?
        LG Feri

        • „soll ich mich ‚genau‘ am 01.01.22 als Arbeitssuchender anmelden?“

          Der Privatiers hat 1 Jahr + 1 Tag (der 02.01.22) empfohlen. Bitte nicht die Begriffe Arbeitssuchender und Arbeitsloser verwechseln, hier geht es um Arbeitslosmeldung und das „Beginndatum“ auf dem ALG1-Antrag.
          Den Antrag kann man übrigens bis zu 3 Monate im Voraus stellen, ich persönlich habe mich damals eine Woche vor Weihnachten bei Amt gemeldet und würde das auch ähnlich empfehlen. Bei Antragstellung im Dezember (mit Beginndatum Januar) kann man vorher auch nochmal blauäugig bei der Agentur nachfragen, welches Datum passt (erster, zweiter, dritter Jänner).

          Momentan ist die persönliche Meldepflicht m.W. ausgesetzt und auf eine Onlineidentifizierung reduziert. Wie das in einem Jahr aussieht wissen nur die Götter.

        • Moin Feri,

          eSchorsch hat die Fragen schon beantwortet und um ganz sicher zu gehen, dann der 02.01.2022. Den Hinweis von eSchorsch „… kann man vorher auch nochmal blauäugig bei der Agentur nachfragen, welches Datum passt (erster, zweiter, dritter Jänner)“ … würde ich zur Sicherheit durchführen.

          Gruß
          Lars

  44. Hallo zusammen,

    habe heute meinen Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur bekommen. Anspruchsbeginn ist der 1.1.21 für die Dauer von 720 Kalendertagen, also bis zum 30.12.22. Keine Kürzung!

    Kurz zu meiner Vorgeschichte.

    Ich habe Mitte 2018 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, bin am 31.12.2019 aus meiner Firma ausgeschieden, die Abfindung habe ich am 31.01.20 bekommen. Geboren bin ich 1960.

    Beim Arbeitsamt habe ich mich im Sep. 2019 gemeldet, und habe nachdem ich von der Möglichkeit des Dispositionsjahres erfahren habe, meiner Arbeitslosenmeldung zurückgezogen. Das Arbeitsamt hat mich im Bezug auf das Dispojahr gut beraten.

    Am 01.10.20 habe ich mich dann zum 01.01.21 Arbeitslos und Arbeitssuchend gemeldet, und wie oben erwähnt heute den Bewilligungsbescheid ohne Kürzung bekommen.

    Auf meine Frage bezgl. der Arbeitslosmeldung zum 1.1.21 oder 2.1.21 wurde mir kein Nachteil bei Meldung zum 1.1.21 bestätigt.

    Es hat also alles, so wie der Privatier es ausführlich erläutert hat geklappt. Daher noch einmal meinen besten Dank an den Privatier!

    Gruß

    Jürgen

    • Super Glückwunsch. Die Daten könnten 1:1 von mir sein, nur habe ich morgen mein Gespräch per Telefon mit dem Arbeitsamt.
      Hat das Arbeitsamt etwas dazu gesagt ob es in den nächsten 24 Monaten Jobangebote geben wird oder wird man dich in Ruhe lassen ?
      Grüße Ralf

      • So weit bin ich noch nicht. Ich werde mich heute beim Arbeitsamt melden, um mich über die weitere Vorgehensweise zu erkundigen. Da ich aber bei meinem Ausscheiden Ende Dez. 2019 doch sehr gut verdient habe, und die Coronasituation den Arbeitsmarkt nicht gerade begünstigt, wird es wohl nicht viel vergleichbare Jobangebote geben. Schon wir mal.

        Gruß

        Jürgen K.

          • Ich hatte heute mein Gespräch mit der netten Dame vom Amt. Da sie meint das es in meiner Gehaltsklasse sehr schwer wird etwas zu finden soll ich proforma 2-3 Bewerbungen pro Monat machen und das würde ihr reichen. Sie fragte noch ob mir das ALG I Geld reicht , dann bräuchte sie sich nicht bemühen. Meine arbeitslos Meldung soll ich per 01.01.21 beantragen .
            Mir ist jetzt erstmal ein großer Stein gefallen.
            Grüße und Dank an alle für die vielen Tips
            Ralf

    • @Jürgen K.: Vielen Dank für die positive Rückmeldung und weiterhin viel Erfolg!

      @Jürgen K. und @Ralf-P: Denkt doch bitte zukünftig an die geänderten Namen. Danke.

      Gruß, Der Privatier

  45. Guten Tag,

    ich finde Ihren Beitrag vom 13.Sep. 2020 zur unwiderruflichen Freistellung sehr interessant.
    Im Apr 2020 habe ich (nach über 30 ununterbrochenen Dienstjahren) einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. (‚Es besteht Einigkeit, dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.22 enden wird.‘)

    Die Abfindung erfolgt in monatlichen Zahlungen bis zum Renteneintritt mit 63.
    Vor dem Beendigungstermin werde ich 9 Monate freigestellt und beziehe Entgelt aus meinem Langzeitkonto. (80% meines ursprünglichen Gehalts). (‚Die Mitarbeiterin wird unter Inanspruchnahme ihres Entgeltguthabens im Langzeitkonto vom 01.01.22 bis 30.09.22 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.‘)

    Frage 1:
    Gilt diese Freistellung aus dem Langzeitkonto als unwiderrufliche Freistellung?
    Frage 2:
    Und falls ja, kann ich mich nach 9 Monate LZK-Freistellung und weiteren 3 Monaten Wartezeit (z. Bsp. Studiensemester) beim Arbeitsamt melden und am 02.01.23 ALG1 beantragen, ohne eine Sperrzeit zu riskieren?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,
    Svenja

    • Die allgemeine Rechtsauffassung geht dahin, dass eine Freistellung, die nicht ausdrücklich als widerruflich oder unwiderruflich bezeichnet wird, in der Regel als widerrufliche Freistellung aufzufassen ist.

      Insofern dürfte sich dann die zweite Frage erübrigen, denn dieses Vorhaben basiert ja auf der Annahme einer unwiderruflichen Freistellung.

      Gruß, Der Privatier

  46. Hab gestern meinen Antrag online inkl. Arbeitsbescheinigung und kurzem Anschreiben gesendet.
    Bescheinigung der PKV werde ich nach Erhalt noch nachreichen.
    Dispojahr war dann vom 01.02.20 bis 31.01.21.

    Heute kam online die Info, das der Bewilligungsbescheid im Postfach in Kopie vorliegt und im Original per Post zugestellt wird. Schon ausgedruckt. Gültigkeitsdauer 01.02.21 bis 30.01.23. Warum nur bis 30.01.23?, aber das ist egal.

    Bei der Berechnungserklärung ist der Soli als Abzug berücksichtigt, ebenso natürlich die Bemessungsgrenze von 6700€, ich denke die 6900€ ab/für Januar werden wohl nicht mehr neu berechnet. Mit dem kann ich leben und bin auch über die rasante Bearbeitungszeit sehr überrascht und muss sagen bis jetzt lief alles wie geplant.

    Bei der Sozialversicherung ist 3 mal nicht versichert angekreuzt, da muss ich bezüglich der Rentenversicherung eventuell nochmal nachhaken, wenn ich die PKV-Bescheinigung einreiche bzw. den Bescheid der Übernahme bekomme und die RV dann noch ungeklärt sein sollte.

    Gespannt bin ich jetzt wie es weitergeht, ob und wann und welche Auflagen (Eingliederungsvereinbarung, ?,etc) hier auf mich zukommen. Auch die Online-Identifizierung hat noch nicht statt gefunden.

    • „Gültigkeitsdauer 01.02.21 bis 30.01.23. Warum nur bis 30.01.23?, aber das ist egal.“
      Sportlich! Man hat Dir 24 Monate ALG1 bewilligt und das reicht Dir nicht aus 🙂
      Oder meinst Du die 4 Jahre, in denen man die 24 Monate abfeiern kann, bzw. beginnen kann sie abzufeiern? Die werden nicht im Bescheid erwähnt, das steht in irgendeinem Gesetz.

      „Bei der Sozialversicherung ist 3 mal nicht versichert angekreuzt“
      Wenn ich mich richtig erinnere, kann man dann ein Zusatzblatt ausfüllen.

  47. Das hier war als Info gedacht für andere in ähnlicher Situation. Erwartet hätte ich 31., aber hab mittlerweile nachgelesen das es 720 Tage sind. Wird also exakt so sein, das die dann um sind. Kannst aber wenn magst im Kalender nachzählen.
    Das wäre übrigens ne Antwort gewesen, die man unter hilfreich einordnen könnte!

    Das mit den Zusatzblättern hab ich auch ausführlich beschrieben um andere (speziell PKV-Versicherte) darauf hinzuweisen wie es bei meinem Bewilligungsbescheid aussieht.

    • 2 Jahre wäre aber rund 730 Tage, so richtig verstehe ich nicht, weshalb der eine Tag weniger angesetzt wird. Ich vermute, die zählen 30 Tage = 1 Monat und im letzen Monat sind es auch nur 30 Tage …
      Es wird für Dich die Nebenwirkung haben, dass Du am letzten Januar nicht mehr der Agentur zur Verfügung stehen musst, das ALG1 für Januar aber trotzdem genauso hoch sein wird wie die Monate davor (nämlich 30 x Leistungsentgelt). Also hauchdünner Vorteil für Dich.

  48. Ich habe derzeit ein Abfindungsangebot zum 30.6.2021 vorliegen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens werde ich 56 Jahre und knapp 10 Monate alt sein. Ein Verschieben um ein Quartal ist leider nicht möglich.
    Bei der Beratung durch eine externe Consulting Firma wurde mir empfohlen, ein Dispositionjahr zu nehmen, um die Sperrzeit und Kürzung des ALG I zu vermeiden. Seit 2020 wären sogar 18 Monate Dispozeit möglich.
    Drei Monate vor Verlassen der Firma soll ich mich arbeitssuchend melden, nach 2 Tagen wieder abmelden. Dann 15 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (mit 58 Jahren) soll ich mich wieder arbeitssuchend melden.
    Man konnte mir jedoch nicht sagen, ob dann das letzte Gehalt, 15 Monate zurückliegend, als Berechnungsgrundlage für ALG I genommen wird oder eine Tabelle der Agentur für Arbeit, die schlechter sein wird, da ich länger als 12 Monate kein Gehalt mehr bezogen habe.
    Hat von Ihnen jemand mit diesem Konstrukt Erfahrung? Liegt das dann im Ermessen des Sachbearbeiters oder ist das ein Möglichkeit, damit 24 Monate ALG I beziehen zu können?
    Kann ich mich hierzu bei der Agentur für Arbeit beraten lassen oder werde ich dort eher abgewimmelt?

    Vielen Dank
    ABE

    • „ob dann das letzte Gehalt, 15 Monate zurückliegend, als Berechnungsgrundlage für ALG I genommen wird“
      So ist es!
      Zu einer fiktiven Einstufung kommt es nur, wenn innerhalb der Rahmenfrist nicht mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt nachgewiesen wurden. Und nein, dass kann der Sachbearbeit nicht von seinem Ermessen abhängig machen.
      Was ist die Rahmenfrist: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/

      Die AfA ist zur Beratung verpflichtet, die dürfen keinen abwimmeln. Ich sehe aber unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit auf die 24 Monate ALG1 zu kommen. Aber nach einem Dispojahr gibt es zumindest keine Kürzung der 18 Monate.

      PS:
      Das arbeitsuchend melden 3 Monate vor Arbeitsende ist meiner Ansicht nach für’n Popo. Ich sehe nur einen möglichen „Nutzen“: manche AfA wollen erst eine „Kundenakte“ anlegen bevor sie eine ausgibige Beratung durchführen und das scheint so am einfachsten zu sein.

      • Ich schliesse mich den Ausführungen von eSchorsch an und möchte aber noch einmal betonen, dass mit einem 15-monatigem Dispojahr zwar Sperr- und Ruhezeiten vermieden werden, aber danach eine Voraussetzung für den 24-monatigen Anspruch nicht mehr erfüllt sind! Dazu müsste man nämlich in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 48 Monate mit versicherungspfl. Beschäftigung vorweisen. Und das klappt mit dieser Konstruktion nicht. (Ggfs. entsprechende Beiträge zu diesem Thema über die Suchfunktion suchen/lesen).

        Von daher auch mein Fazit: Ich sehe unter den gegebenen Umständen ebenfalls keine Möglichkeit auf die 24 Monate ALG1 zu kommen.

        Gruß, Der Privatier

    • Hallo eSchorsch und Privatier, Ihnen beiden herzlichen Dank für Ihre schnellen Antworten. Ich hatte es schon vermutet, dass es nicht aufgehen wird mit der erweiterten Dispositionszeit und den 24 Monaten ALG I. Die beiden Bücher von Privatier sind bestellt und ich freue mich, zukünftig so kompetent informiert zu bleiben. Nochmals vielen Dank ABE

  49. Lieber Privatier,

    ich bin erst vor einigen Tagen auf Ihre Seite gestoßen und bin überrascht, was sich hier alles an Wissen findet. Vielen Dank dafür. Ich möchte Ihnen gerne meine Situation beschreiben und bin gespannt auf Ihre Einschätzung.

    Jahrgang 1960 (Oktober) mit 30 Jahren Konzernzugehörigkeit. Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages am 21.12.2019 zum 31.12.2020 mit Auszahlung des Abfindungsbetrags in 34 Monatsraten ab Jan. 2021.

    Empfehlung des den Vorgang begleitenden unternehmensseitig bestellten Beraters: Spätestens im Sept. 2020 beim BAA arbeitssuchend melden und Realisierung Dispositionsjahr in Absprache BAA klären mit dem Ziel: Dispositionsjahr vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 und dann 24 Monate ALG-Bezug.

    Am 19.2.2020 wurde ich kurzfristig zum 1.3.2020 unwiderruflich bei vollen Bezügen freigestellt.
    Im Aug. habe ich versucht Kontakt mit der BAA aufzunehmen. Coronabedingt war keine Beratung möglich. Hinweise BAA: Antrag auf Arbeitslosengeld inkl. Stellungnahme zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages und alle zugehörigen Verträge online eingeben. Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers Ende Dez. nachreichen. BAA meldet sich dann zeitnah.

    Ich habe alle 4 Wochen angerufen. BAA: Wir melden uns zeitnah. Rückruf (1) dann am 09.12.2020 durch BAA-Berater der mich als Arbeitssuchender beraten hat. Auf meine Bitte wurde Rückruf durch die Leistungsabteilung zum Anspruch auf Dispositionsrecht vereinbart.

    Rückruf (2) durch Leistungsabteilung am 11.12.2020. Empfehlung BAA: Anspruch Dispositionsrecht realisieren, als Start den ersten Tag der Freistellung (1.3.2020) festlegen und dabei beachten, dass ich mich tagesgenau zum 2.3.2021, da sonst Risiko des Anspruchsverlustes, arbeitslos melden muss.

    Dies war zu dem Zeitpunkt für mich neu. Auf meine Bitte wurde mir das schriftlich am 15.12.2020, als Dreizeiler, mitgeteilt: Erklärung zum Dispositionsrecht/Erklärung zum Anspruchsbeginn/BAA hat alle leistungsrechtlichen Konsequenzen erläutert/Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld soll am 2.März 2021 entstehen/Meine Unterschrift. Das nächste Gespräch (3) ist auf den 27.12.2020 terminiert.

    Ist das bisher alles korrekt verlaufen, so dass ich mein Ziel (jetzt sogar früher) erreiche? Habe ich etwas übersehen? Welche Risiken bleiben? Ab wann beginnt in diesem Fall die Beratungspflicht der BAA zur Arbeitssuche?

    Viele Grüße von zttm5089

    • Die Aussage der Leistungsabteilung ist korrekt: Sie können das geplante Dispojahr bereits zum 02.03.2021 beenden. Begründung: Der Auslöser für eine Sperre wg. Arbeitsaufgabe ist das Ende der Beschäftigung und dies war bei Ihnen bereits am 01.03.2020 der Fall. Ein Jahr später entfallen die Folgen einer solchen Sperre.

      Nicht korrekt ist die Aussage, dass bei einer nicht taggenauen Meldung das Risiko des Anspruchverlustes bestehe. Das kann ich so nicht erkennen. Meiner Meinung nach könnten Sie sich bis zum ursprünglich geplanten Termin (Ende 2021) Zeit lassen.

      Aber wahrscheinlich ist Ihnen der frühere Termin ohnehin lieber und dann würde ich diesen auch wahrnehmen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Die Vermittlungstätigkeiten der Agentur beginnen mit einer Arbeitssuchend- oder Arbeitslosmeldung.

      • Lieber Privatier,

        auch Ihnen vielen Dank für die schnellen und klaren Antworten. Zu zwei Aspekten möchte ich noch nachfragen.

        Mit welchem Argument könnte ich die Fixierung der BAA auf den 2.3.2021 aufbrechen. Womit kann ich argumentieren, dass der Anspruchsverlust erst Ende 2021 eintritt.

        War ich in den letzten 10 Monaten und bin gegebenfalls in den nächsten 2 Monaten verpflichtet aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen? Beginnt die Verpflichtung dazu nicht erst mit dem Ablauf des durch das Dispositionsjahr gesetzten Zeitraums von 12 Monaten und damit in diesem Fall am 2.3.2021?

        Viele Grüße zttm5089

        • „Womit kann ich argumentieren, dass der Anspruchsverlust erst Ende 2021 eintritt?“

          Ganz einfach mit den simplen Regeln, nach denen ein ALG-Anspruch festgestellt wird: Wenn in der Rahmenfrist von 30 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen (inkl. Freistellungen) nachgewiesen werden, besteht Anspruch auf ALG.
          Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/

          Gruß, Der Privatier

          • Lieber Privatier, lieber eSchorch,

            danke für die Ergänzungen. Mein Zieldatum zum Anspruch auf ALG bleibt damit der 2.3.2021. Ich werde berichten wie es weitergeangen ist.

            Viele Grüße zttm5089

        • Der Ursprungsfehler könnte im Telefonat gelegen haben. Du schriebst, „Beratung zu Disporecht“ und das habt die Leistungsabteilung auch gemacht. Nun soll der Schwenk auf das Dispojahr erfolgen, damit der Zeitkorridor erweitert wird.
          Argumentationsmuster: auf deinem ALG1-Antrag steht „Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 2.3.21“, oder meinetwegen 1.7.21 oder 1.1.22 oder was dazwischen. Dann hätte es sich mit dem Disporecht erübrigt und das Dispojahr bleibt als einzige Variante. Ich kann mir keinen Grund vorstellen, weshalb die BAA da Probleme machen sollte. Aber frag die ruhig wie sie auf sowas reagieren, bzw. ob es bessere Gründe für das Disporecht gibt.

          „War ich in den letzten 10 Monaten und bin gegebenfalls in den nächsten 2 Monaten verpflichtet aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen?“
          Ich habe hier noch keinen Erfahrungsbericht über ein absolviertes Disporecht gelesen, Freiwillige vor …

    • „Empfehlung BAA: Anspruch Dispositionsrecht realisieren, als Start den ersten Tag der Freistellung (1.3.2020) festlegen und dabei beachten, dass ich mich tagesgenau zum 2.3.2021, da sonst Risiko des Anspruchsverlustes, arbeitslos melden muss.“

      Um zu verstehen was die Leistungsabteiung meint, nachfolgend ein Link zur Unterscheidung Disporecht und Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
      Die Empfehlung hört sich sehr nach der Variante an, mit der Kommentator Gad beglückt wurde.

      Neugierige Frage meinerseits: Welche Leistungabteilung hat die Empfehlung ausgesprochen? War es wieder Nürnberg?

      • Lieber eSchorsch,

        danke für die schnelle und klare Antwort. Zur Frage der Zuordnung der Leistungsabteilung. Es war Köln.

        Viel Grüße von zttm5089

  50. Lieber Privatier und hallo in die Runde,

    je mehr ich in diesem Blog lese, umso mehr Lücken schließen sich. Vielen Dank dafür. Trotzdem bin ich immer noch verunsichert zu meinem konkreten Fall, den ich hier gerne schildern würde. Seitens der Arbeitsagentur für Arbeit gab es in 2 Beratungsgesprächen unterschiedliche Aussagen?!? Zu meinen Fakten:

    Habe mit Aufhebungsvertrag das Unternehmen verlassen mit Abfindung. War im Unternehmen mehr als 30 Jahre ohne Unterbrechung beschäftigt. Freigestellt bin ich seit 01.07., der Arbeitsvertrag endet zum 31.12.2020. Habe mich dann ordentlich im September als arbeitssuchend gemeldet (zum Termin 01.01.2021) und Zugang zum Tool der Agentur für Arbeit erhalten.

    Da ich erst jetzt von einem Dispositionsjahr/Dispositionsrecht erfahren habe, hatte ich mich im November zum 01.01.2021 arbeitslos gemeldet.

    Nachteile hierbei: eine Sperrfrist/Ruhenszeit bezüglich ALG1 und eine Bezugsdauer von nur 18 Monaten (abzüglich der Sperrfristen), da ich erst im November 2021 58 Jahre alt werde.

    Lösung: Dispositionsjahr einlegen…. Dann wäre ich bei Bezug ALG1 58 Jahre und hätte einen Anspruch von 24 Monate ohne Sperrfristen.

    Jetzt aber die wesentliche Frage: wann sollte ich den Status „Arbeitslos“ wieder zurücknehmen? Noch in 2020 (Aussage Sachbearbeiter 1) oder erst nachdem ich 1 Tag in 2021 arbeitslos bin, am 04.01.2021 (Aussage Sachbearbeiter 2).

    Riskiere ich bei der Abmeldung am 04.01.2021 dass mein Anspruch auf ALG1 in 2022 auf diesen einen Tag basiert gerechnet wird, an dem ich noch 57 Jahre alt war (und somit nur für 18 Monate)?

    Greift die Berechnung auch nach diesem Jahr Pause auf mein letztes Gehalt?

    Und kann mir jemand sagen wo/wie ich mich dann abmelde? Über die Hotline oder über das Tool?

    Hoffe die Lücken schließen sich noch im alten Jahr….

    • „Jetzt aber die wesentliche Frage: wann sollte ich den Status „Arbeitslos“ wieder zurücknehmen? Noch in 2020 (Aussage Sachbearbeiter 1) oder erst nachdem ich 1 Tag in 2021 arbeitslos bin, am 04.01.2021 (Aussage Sachbearbeiter 2).“

      So schnell wie möglich!
      Ist erst der Bescheid ausgestellt, dann ist es zu spät. Dann ist der Anspruch für den 57jährigen mit ausgesprochenen Sperrzeiten festgezurrt. Ein späteres Ab- und wieder Anmelden würde nichts an diesem Bescheid ändern.

      PS: bitte nicht abmelden, sondern den Antrag zurückziehen. Wenn das im Tool funktioniert, dann gut. Wenn nicht telefonisch oder per Mail.

  51. Hallo Privatier, eSchorsch und auch an alle anderen stets hilfreichen Ratgeber.
    Interessante Informationen in Bezug auf das Dispositionsjahr plus 1 Tag, zu den Ausführungen von Gad und auch der derzeitigen Gesetzeslage und Handhabung.
    Ich habe einen Arbeitskollegen, dessen Frau bis vor kurzem noch bei der AA in Nürnberg gearbeitet hat, gebeten, seine Frau doch einmal zu fragen, ob es möglich ist, z.B. nach Eigenkündigung, eine Sperre zu vermeiden, wenn ich mich erst genau nach einem Jahr arbeitslos melde.
    Sie hat sich dann erkundigt und die Antwort lautet: Ja, es ist möglich, aber unbedingt nach einem Jahr und einem Tag. Bei genau einem Jahr findet eine Prüfung statt und es kommmt zu 25% Kürzung. Bei einem Jahr und zwei Tagen verliert man den Anspruch. Deshalb am besten, um sicher zu gehen, einige Tage vorher, zu diesem bestimmten Datum, 1Jahr und 1Tag, arbeitslos melden. Dies wird bei Ihnen noch so gehandhabt, kann sich aber durchaus ändern.
    Grüße, Salida

    • „Bei genau einem Jahr findet eine Prüfung statt und es kommmt zu 25% Kürzung. Bei einem Jahr und zwei Tagen verliert man den Anspruch.“

      Um es hier noch einmal ganz deutlich zu sagen: Ich halte beide Aussagen für falsch!!

      Ich teile allerdings die Schlussfolgerung, nämlich: „Deshalb am besten, um sicher zu gehen, einige Tage vorher, zu diesem bestimmten Datum, 1Jahr und 1Tag, arbeitslos melden.“ Aber nur als Vorsichtsmaßnahme, um merkwürdigen Ansichten einiger Agenturen von vorneherein aus dem Weg zu gehen.

      Gruß, Der Privatier

      • Wenn man die Aussage auf das Disporecht bezieht, dürfte es wieder stimmen.
        Was hat die Nürnberger AfA nur für ein Chaos mit ihrem Disporecht angerichtet 🙁

  52. Hallo Privatier und alle anderen Wissensdurstigen zum Thema Dispositionsjahr!

    Habe mittlerweile neue Erkenntnisse die ich teilen möchte, nach einem 1 1/2 stündigen Gespräch mit der Agentur für Arbeit/Fachbereich Arbeitsentgelt (der Mitarbeiter schien mir sehr kompetent zu sein).

    Zwei unterschiedliche Fristen auf die man achten sollte:

    1. Wann hat man einen generellen Anspruch auf ALG1? Wenn man in den letzten 2 1/2 Jahren vor ALG1 Meldung beitragspflichtig versichert war. Erfüllt man dieses nicht, so bekommt man unabhängig wie lange man zuvor erwerbstätig war in Summe, kein ALG1!

    2. Wann hat man Anspruch auf 24 Monate ALG1? Wenn man das Alter von 58 erreicht hat und in den letzten 5 Jahren vor der ALG1 Meldung 4 Jahre beitragspflichtig versichert war.

    Hier muss man gut aufpassen wenn man ein Dispositionsjahr einlegen möchte – zum Ziel der Vermeidung einer Sperrfrist und Erreichen des Alters 58 Jahre. (Gelernt habe ich auch, dass ein Dispositionsjahr beispielsweise vom 01.01. bis 31.12. geht, also ein Kalenderjahr, nicht x Tage).
    Also einfach mal zurück rechnen. Bei mir haut das gerade mal so hin: Arbeitsvertrag endet 31.12.2020 (bei 30 Jahren lückenloser Beschäftigung)- Dispositionsjahr von 01.01.-31.12.2021 – arbeitslos ab 01.01.2022 – dann komme ich gerade mal auf die 4 Jahre!

    Im Punkt 1. steckt allerdings das Risiko: sollte es am 01.01.2022 nicht möglich sein sich arbeitslos zu melden (Krankheit, …),dann verliert man den Anspruch auf ALG1 komplett.

    Lösung wäre: Ich melde mich tatsächlich für den 01.01.2021 einen Tag arbeitslos (keinen Antrag stellen auf ALG1!), melde mich aber zum 02.01.2021 wieder davon ab und gehe in das Dispositionsjahr bis zum 31.12.2021.

    Zum 01.01.2022 melde ich mich wie geplant wieder arbeitslos (mit Antrag auf ALG1) und eliminiere den einen Tag (01.01.2021) mit einer Verzichtserklärung (fixes Formblatt).

    Das Ganze dient dazu, dass im Falle einer nicht möglichen Meldung zum 01.01.2022 ein ALG1 nicht verloren geht. Dieser eine Tag aus 2021 (und damit ein vorbereiteter Anspruch auf ALG1) bleibt sofern man ihn nicht mit dieser Erklärung zurück zieht, 4 Jahre gültig. Natürlich bekäme man dann auf Basis der zum Zeitpunkt 01.01.2021 noch bestehenden 57 Jahre lediglich die 18 Monate ALG1 (abzüglich der Zeiten durch die Sperrfristen), aber besser als gar keines.

    So hat man ein Auffangnetz, muss nur im Falle einer möglichen und gesunden Meldung zum 01.01.2022 an das Verzichtsformular denken bei Abgabe des Antrages ALG1.

    Nun sind vermutlich alle vollends verwirrt. Würde mich freuen eine Stellungnahme dazu zu erhalten, vom Privatier oder eSchorsch.

    • Um es mal kurz zu machen:

      Die erste Hälfte der Erkenntnisse dürfte Lesern dieser Seite hier hinlänglich bekannt sein und enthält keine neue Information. Inkl. des Hinweises auf das Risiko.

      Alles, was danach folgt gehört eher in den Bereich der (teils gefährlichen) Erzählungen, denn:
      * Wer sich nicht exakt nach einem Jahr arbeitslos meldet, verliert NICHT seinen kompletten Anspruch. Dieser wird zunächst erst einmal geringer. Erst nach weiteren 6 Monaten wäre der Anspruch verloren.
      * Ein „vorbereiteter Anspruch“ bleibt ziemlich sicher nicht 4 Jahre lang gültig.

      Ich würde diese Vorgehensweise auf keinen Fall empfehlen. Aber natürlich kann das jeder gerne ausprobieren und hier später einmal berichten. 😉

      Gruß, Der Privatier

    • Zum Auffangnetz:
      mit der neuen 30-monatigen Rahmenfrist (gilt für alle die am 1.1.2020 noch beschäftigt waren) fällt Ü58 beim „Überschreiten“ des genauen Dispojahres nicht auf Null zurück, sondern auf 18 Monate ALG1! (Man erfüllt dann 1. vollständig, bei 2. erfüllt man nur >36 Monate und hat damit Anspruch auf 18 Monate ALG1.)
      Das Auffangnetzt besteht für ein halbes Jahr, erst nach 18 Monaten Dispojahr verfällt der Anspruch.
      Das ist deutlich mehr als das zuletzt beschriebene Auffangnetz mit 18 Monate abzgl. 25% Anspruchdauerverkürzung = 13,5 Monate!

      Das mit dem Kalenderjahr wurde m.E. falsch widergegeben.
      Damit keine Sperr- oder Ruhezeiten verhängt werden, muß das Dispojahr mindestens ein Jahr betragen (kein Kalenderjahr). Ob 01.01. – 31.12. oder 01.07. – 30.06. oder sonstige Zeiträume von einem Jahr, alle verhindern das zuverlässig.

      Das mit dem „arbeitslos melden ohne Antrag stellen“ ist in meinen Augen ein Widerspruch in sich selbst (bisschen schwanger gibts auch nicht). Wegen der Verzichtserklärung gegenüber der AfA würde ich das eher „AfA-genehmigtes“ Dispojahr nennen. Von dem Wisch hat nur die AfA was, die kann dann belegen dass sie ihre Kunden ordungsgemäß auf Risiken hingewiesen hat.

  53. Hallo Privatier und alle anderen,
    habe mein Vorhaben zum Dispositionsjahr der Arbeitsagentur per Kontaktformular geschildert und nach zwei Tagen einen kompetenten Anruf einer freundlichen Dame erhalten.
    Sie bestätigte meine Ansicht und hat auch die Nachteile während dem Dispojahr (Kein Geld, keine Krankenversicherung, keine Rentenbeiträge) hingewiesen.
    Unsicher war Sie, ob die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten durch das Dispojahr hinfällig wäre.
    Den Begriff Dispojahr hat sie übrigens von sich aus ins Spiel gebracht.
    Meiner Bitte, dies schriftlich zu bestätigen, hat sie nicht entsprochen (wäre schwierig).

    Nun habe ich noch eine, vielleicht spitzfindige, Frage:
    Wenn es im Aufhebungsvertrag heißt: Unwiderrufliche Freistellung mit sofortiger Wirkung. Welcher Tag ist dann der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit, der Tag der Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag oder der Tag danach?
    Danke und Gruß
    Helmut F.

    • „Unsicher war Sie, ob die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten durch das Dispojahr hinfällig wäre.“
      Tja, schlechte Vorbereitung :d
      Sonst hättest Du der Dame einen Hinweis auf §148 und §158 SGB III geben können. Dort ist die Begrenzung der Sanktionen auf rückwirkend 1 Jahr festgelegt. Die beiden Paragraphen sind eine Basis des Dispojahres.
      Hier hat der Privatier das anschaulich erklärt https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/

      Zur Spitzfindigkeit
      Gegenfrage: was erhoffst Du von dem einen Tag?
      Meine Meinung ist, dass am Unterschriftstag noch eine Beschäftigung vorgelegen hat.

  54. Bestätigung der Kapitelaussage:
    Mein Arbeitsende war am 31.12.2019. Ich habe mich vor 14 Tagen online mit Wirkung zum 6.1.2021 arbeitslos gemeldet und mich via Smartphone-APP identifiziert. 2019 hatte ich mir von der AA den Termin 6.1. bestätigen lassen, da ich erst dann 58 bin. Ein Tag später, der 7.1.2021, ging nicht mehr, da dann in den letzten 2 Jahren nur 359 Tage mit Versicherungspflicht vorliegen und somit die Antwartschaftszeit nicht erfüllt wird.
    Mir wurden 720 Tage ALG bewilligt und ich hatte bis jetzt keinen persönlichen Kontakt mit der AA.

  55. Erstmal ein Frohes Neues Jahr an alle.

    Bin recht neu hier drinnen, einiges schon gelesen, aber verstehe etwas nicht bei diesem Disponieren.

    Zu mir
    Ich Soll den Aufhebungsvertrag übernächste Woche unterschreiben.
    Aus dem Betrieb am 31.10.2021 ausscheiden, dann bin ich 56 Jahre und 7 Monate alt.
    Ab dann die Pflege meiner Mutter übernehmen. Vom Amt aber noch keine Rückantwort wie es sich mit der Kranken und Arbeitslosenversicherung verhält. 🙁 Corona lässt grüßen.

    Anwartschaft passt, 40 Jahre durchgängig im Betrieb.
    Laut geänderter Rahmenfrist von 30 Monaten wo 12 Monate gearbeitet sein müssen wäre ich dann 58 Jahre alt, aber würde die 48 Monate in den letzten 5 Jahren nicht erreichen, also verkürzte ALG 1 auf 18 Monate?

    Ich erreiche also nur die Altersgrenze aber nicht mehr die 48 Monate in 5 Jahren.

    Plane zwar bei der Firma ein Hinausschieben um 5 Monate, dann wäre es ja um einiges einfacher, aber ich weis nicht ob sie da mitspielen…eventuell unwiderrufliche Freistellung dachte ich mir.

    Falls Jemand noch einen Tip für mich in der Richtung hätte wäre ich echt dankbar.

    Ein Frohes neues und ein weiter so.
    Beste Grüße

    • Siehe die Antwort von Frei_2020 und mir auf eine ähnliche Frage
      https://der-privatier.com/kap-9-3-2-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-verlaengerte-rahmenfrist/#comment-32709

      Das mit den 5 Monaten Freistellung (und ggfs geringerer Abfindung gegen die Freistellung?) muss man auch genau durchrechnen. Wenn die Abfindung z.B. in 2022 gezahlt werden soll und in dem Jahr noch 3 Monate Arbeitsentgelt anfallen, muß man genau auf die Steuer schauen um zu ermitteln was günstiger ist. Von der Überzeugungsarbeit beim Arbeitgeber ganz abgesehen.

    • Moin Benny,

      „Falls Jemand noch einen Tipp für mich in der Richtung hätte wäre ich echt dankbar.“

      Vielleicht ist dein AG auch kulant und stimmt eine Verlängerung bis zum 31.03.2022 auf Grund der Pflegesituation zu. Als Gegenleistung reduzierst Du in den letzten 5 Monaten (01.11.2021 bis 31.03.2022) die Arbeitsleistung auf z.B. 25/h die Woche, gleichzeitig übernimmst du die (Teil)Pflege ab den 01.11.2021.

      Literatur: (speziell §3 und §4 Pflege-ZG).

      https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/BJNR089600008.html

      Danach Dispositionsjahr 01.04.2022 bis 01.04.2023 (1 Jahr + 1 Tag), damit 58 Jahre erreicht, Zahlung der Abfindung z.B. in den Mai 2022 legen, ALG1 ab 02.04.23, wichtig: dann die Härtefallregelung ansprechen, damit wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert. (Grund: Reduzierung Arbeitszeit/Einkommen)

      Abfindung und zusätzliches Einkommen in 2022:

      In 2022 würden 3 Monate mit dem reduzierten Gehalt und das Pflegegeld anfallen. Und zum Pflegegeld folgendes:

      Wenn ein Angehöriger die Pflege übernimmt, wird das Pflegegeld nicht automatisch an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. Die Leistung steht ausschließlich den Versicherten zu. Über die Verwendung des Pflegegeldes entscheidet der Pflegebedürftige als Empfänger alleine (kann es also komplett an den Pflegenden weiterreichen oder nur einen Teil oder, oder, …).

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars und eSchorsch

        Vielen Dank für die Antworten und sorry für die späte Antwort, habe eigenartigen Schichtdienst.

        Abfindung ist schon mündlich abgesprochen im Januar 2022…muss ein separater Anhang werden.

        Das mit den Stunden reduzieren habe ich auch schon darüber nachgedacht, aber bei uns gibt es nur den 24 Std Dienstbetrieb. Also müsste ich eine komplett neue Stelle nachdenken und anfangen 🙁

        Vom Pflegedienst weis ich das wenn ich sie übernehme mir sogar anteilig oder ganz die Krankenversicherung oder die Arbeitslosenversicherung weiter gezahlt würde….aber noch klärungsbedarf.

        Weis Jemand von euch ob das als Beschäftigung zählt…wie vom Arbeitgeber? zwecks den 48 Monaten in 5 Jahren, dann könnte ich offiziell in die Pflege und hätte die Möglichkeit zu disponieren bzw. hätte die Anforderungen erfüllt.

        Mein Plan ist also stand heute

        Austritt aus der Firma 31.10.2021
        Beim Arbeitsamt melden arbeitssuchend 31.06.2021
        Beim Arbeitsamt abmelden am 01.11.2021

        Simultan die Pflege beginnen ab 1.9.2021
        Rahmenfrist beginnt offiziel am 01.11.2021 und endet am 01.04.23
        Arbeitslosenmeldung zum 01.04.2023 wo ich schon 58 bin.

        Wenn sie die Pflege irgendwie anerkennen 24 Monate, wenn nicht 18 Monate ALG1

        Liege ich halbwegs richtig?

        Danke nochmal über die Links

        Beste Grüße Benny

        • @Benny,

          noch etwas zum §150 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“ (speziell Absatz 2; Satz Nr.4)

          § 150 – Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

          (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben außer Betracht

          4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,

          Wie dieser Punkt zu bewerten ist, dass vorab am besten mit der AfA abklären.

          Gruß
          Lars

        • „Weis Jemand von euch ob das als Beschäftigung zählt…wie vom Arbeitgeber?“

          Die Frage ist aus meiner Sicht nicht abschliessend geklärt. Wir hatten hier auf jeden Fall vor wenigen Tagen erst einen Fall, bei dem die Pflegezeit von der Agentur offenbar nicht als Arbeitsentgelt gewertet worden ist und es daher zu einer fiktiven Bemessung gekommen ist. Weitere Details hier:
          https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/#comment-32596

          Allerdings ging es dabei um die Höhe des ALG, nicht um den generellen Anspruch. In dieser Hinsicht scheint es keine Probleme zu geben.

          Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen

        Habe Neuigkeiten (Abänderungen) von dem Aufhebungsvertrag von der Firma bekommen.
        Nun steht im § 1

        Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig das das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Unternehmens am 31.3.2022 endet.

        Im Alten stand ja noch endet am 31.10.2021

        Vertrag gilt bis zum 10.2.2021

        Da ich ja die Pflege übernehmen werde, braucht die Firma nur ein Formloses Schreiben von mir über den Zeitraum. 1.11.2021 -31.3.2022 (max 6 Monate) und den Nachweis der Pflegebedürftigkeit und sie stellt mich für diese Zeit dann frei.

        Ich denke einmal das das dann auf kleinen Dienstweg abläuft da ja ein innerbetrieblicher Ablauf ist.

        Also wäre der ca. 1.9.21 der erste Weg zur Arbeitsagentur das 31.3.22 Arbeitsende ist.
        Dann spätestens 31.3.22 die Disposition ansprechen wegen der Pflege.
        Spätestens am 31.3.23 Arbeitslos melden.

        Passen die Stichtage in etwa?

        Habe mit 3 Arbeitsagenturlern telefoniert, nun hab ich 4 Meinungen 🙁 also frage ich lieber mal die Fachleute hier drinnen 🙂

        Gruß Benny

        • Wer ein Dispojahr plant, muss sich im Grunde gar nicht bei der Agentur melden. Erst zum Beginn der geplanten Arbeitslosigkeit.

          Man kann sich aber trotzdem vorab arbeitsuchend melden, z.B. weil man es damit wesentlich leichter hat, eine Beratung zu bekommen und eine gesicherte Absprache über das weitere Vorgehen mit der Agentur zu vereinbaren.

          Eine Arbeitsuchendmeldung sollte dann 3 Monate vor dem Ende der Beschäftigung erfolgen, oder falls der Zeitraum zwischen Bekanntwerden und tatsächlichem Ende kürzer ist: Sofort.

          Gruß, Der Privatier

  56. Hallo an alle und ein gesundes, schönes Jahr 2021.

    Ich benötige noch einmal die Hilfe der Community zu folgender Frage:

    Ich möchte mit 59 Jahren meine Arbeit kündigen. Danach ein Dispojahr und dann arbeitslos melden. Dann wäre ich 60 Jahre alt und hätte Anspruch auf 24 Monate ALG1. Mit 63 Jahren gehe ich in den vorgezogenen Ruhestand, mit Abzügen.
    Jetzt könnte ja ein fleissiger SB auf die Idee kommen, dass ich mit 60 Jahren noch jung genug bin eine neue Arbeit zu beginnen.

    Jetzt zur Frage: Nachdem ich mich arbeitslos gemeldet habe und meinen Anspruch von der AA bescheinigt bekommen habe, kann ich mich dann auch, auf Grund der 4-jahres Anspruchdauer, wieder abmelden und z.B. knapp ein Jahr später wieder anmelden. Dann wäre ich 61 Jahre und es müsste wohl jedem SB einleuchten, dass eine Vermittlung in eine neue Arbeit, wenig zielführend ist. Oder anders ausgedrückt, ich möchte so gut es geht in Ruhe gelassen werden.
    Vielen Dank für eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Salida

    • Moin Salida,
      -Ja, geht.

      „kann ich mich dann auch, auf Grund der 4-jahres Anspruchdauer, wieder abmelden und z.B. knapp ein Jahr später wieder anmelden.“

      Naja, ist wahrscheinlich auch so gemeint, -der einmal festgestellte Anspruch (max. 24 Monate) hat 4Jahre BESTAND und kann „durchgaengig“
      auch ueber diesen Zeitpunkt hinaus aufgebraucht werden.
      Nur eine weitere Unterbrechung durch z.B. AU oder Abmelden führt dann zum Verlust des Restanspruchs, da dieser dann ja aelter ist als 4y.

      Gruesse
      ratatosk

    • Wer einen 60-jährigen vermittelt, der vermittelt auch einen 61-jährigen.

      In den meisten Fällen wird im ersten Gespräch mit dem persönlichen Vermittler die Frage gestellt: Was machen Sie denn, wenn wir keinen neuen Arbeitsplatz für Sie finden?
      Wer dann eine passende Antwort gibt, wird eher „rentenorientiert“ betreut (auch wenn es diesen Begriff wohl nicht mehr offiziell gibt).
      Der SB möchte verhindern, dass sein Kunde nach ALG1 auch auf ALG2 zurückfällt. Nimm dem SB diese Befürchtung ab und er wird keinen sonderlichen Vermittlungsdruck aufbauen. Es dürfte kein Problem sein zu erklären, wie man ein einzelnes Jahr bis zur Rente überbrückt.
      Ich würde mir das Abmelden/Anmelden für den Notfall aufsparen, denn man fühlt sich sicherer wenn man eine Trumpfkarte im Ärmel stecken hat. Du wist die Karte nicht benötigen, das schaukelst Du auch so.

    • Danke euch, für die Antworten und auch für die wertvollen Ratschläge von dir, eSchorsch.

      Ist denn eine passende Antwort, dem SB direkt zu sagen, dass ich auf alle Fälle mit 63 Jahren in den vorgezogenen Ruhestand gehe und die Zeit nach dem ALG1 Bezug, von meinem Ersparten privat finanziere. Oder ist die Ansage zu direkt und der SB denkt sich, na warte, so leicht mache ich es dir nicht.
      Hast du andere schlagkräftige Argumente?

      Gruß
      Salida

      • Rente mit 63 ist kein Geheimnis, ein SB sollte da nicht lange auf dem Schlauch stehen. Wahrscheinlich schon eine Frage vorher: erzähln se ma wie se arbeitslos jeworden sin, möchten Sie sich beruflich umorientieren …

        Man sollte sich zu Beginn des Gespräches nur nicht hinstellen und sagen, dass man keinen Job sucht. Natürlich sucht man den. Sofern er den eigenen Kriterien entspricht, die Bezahlung stimmt, die Weglänge kurz ist, der Rücken mitspielt, usw. Und wenn das nicht klappt, dann ist das auch kein Beinbruch, dann schnitzt man sich das Jahr bis zur Rente aus der eigenen Rippe 😉

  57. Hallo zusammen und auch von mir ein gutes neues Jahr verbunden mit guten neuen Entscheidungen :-)!!

    Bin ein paar Tage untergetaucht zur Entscheidungsfindung und auf Grund einem finalen letzten Gespräch mit dem Fachbereich „Entgelt“ der AfA. Um meine Ausgangsgeschichte nicht noch einmal wiederholen zu müssen: siehe Eintrag 23.12.2020 23:07.

    Wie immer sehr freundlich die Kollegen von der AfA, aber auch zum Dritten Mal ein neuer Aspekt dazu gekommen… Sehr bedauerlich dass man mit 3 AfA Kollegen spricht und 3 leicht variable Antworte erhält…

    Als erstes zur Info eine leicht eingekürzte Kopie die man mir heute geschickt hatte, zum Thema an- und abmelden ALG1 Antrag im Rahmen eines Dispositionsjahres:
    **********************************************************************************
    „…Bis zur Entscheidung über den Anspruch von ALG1 kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Hinweise Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat zur Wirkung, dass in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit eintritt, die u.a. zur Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel führt. Die Minderung der Anspruchsdauer entfällt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht und das Ende des Arbeitsverhältnisses länger als ein Jahr zurückliegt.

    Bsp: Das Arbeitsverhältnis endet 31.03.2021 und ALG1 wird ab 01.04.2022 beantragt. Keine Minderung der Anspruchsdauer. Die Beantragung von ALG1 nach einem Jahr birgt allerdings die Gefahr in sich, dass am 01.04.2022 kein Anspruch besteht (z.B. bei Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt, die länger dauert) und der Arbeitslose danach auch keinen Anspruch mehr erwerben kann, weil er die Anspruchsvoraussetzung der Anwartschaftszeit (mindestens 12 Monate Versicherungszeit innerhalb der letzten 2 1/2 Jahre vor der Arbeitslosmeldung) nicht mehr erfüllt. Durch die Möglichkeit des Dispositionsrechts kann dieses Risiko vermieden werden.

    Dispositionsrecht: Arbeitslose können bestimmen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf ALG1 nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen sollen. Bestimmt die antragstellende Person, dass der Anspruch nicht entstehen soll, ist der Leistungsfall so zu stellen, als hätten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen – ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht nicht. Das Dispositionsrecht endet erst, wenn über den Anspruch entschieden ist.

    Bsp 1: Das Arbeitsverhältnis endet am 31.03.2021. Spätestens am 31.12.2020 muss sich der Arbeitslose arbeitsuchend melden. Die persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt zum 01.04.2021 (alle Anspruchsvoraussetzungen liegen vor – auch Arbeitsfähigkeit). Der Arbeitslose meldet sich ab 02.04.2021 wieder ab.

    Im Grunde würde hier ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.04.2021 entstehen. Der Arbeitslose gibt den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.04.2021 nicht ab.
    Ab 01.04.2022 erfolgt wieder eine Arbeitslosmeldung (alle Anspruchsvoraussetzungen liegen vor – auch Arbeitsfähigkeit). Der Antrag ab 01.04.2022 wird im April 2022 abgegeben (nicht vorher). Das Dispositionsrecht wird in Anspruch genommen und der Arbeitslose erklärt, dass der Anspruch ab 01.04.2021 nicht entstehen soll. Damit entsteht am 01.04.2022 erstmalig ein Anspruch, die Anspruchsdauer wird nicht gemindert.

    Bsp 2: Das Arbeitsverhältnis endet am 31.03.2021. Spätestens am 31.12.2020 muss sich der Arbeitslose arbeitsuchend melden. Die persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt zum 01.04.2021 (alle Anspruchsvoraussetzungen liegen vor – auch Arbeitsfähigkeit). Der Arbeitslose meldet sich ab 02.04.2021 wieder ab.

    Im Grunde würde hier ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.04.2021 entstehen. Der Arbeitslose gibt den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.04.2021 vorläufig nicht ab.
    Ab 01.04.2022 erfolgt wieder eine Arbeitslosmeldung, aber – der Arbeitslose ist vom 01.03.2022 bis 31.10.2022 arbeitsunfähig/krank! => am 01.11.2022 kann kein neuer Anspruch entstehen, weil die Anwartschaftszeit nicht mehr erfüllt ist.

    Der Arbeitslose gibt in diesem Fall nun seinen Antrag vom 01.04.2021 ab. Es entsteht rückwirkend ab 01.04.2021 ein Anspruch auf ALG1(allerdings mit Minderung der Anspruchsdauer). Dieser kann innerhalb von vier Jahren wieder geltend gemacht werden. Der Arbeitslose kann somit bei Arbeitsfähigkeit ab 01.11.2022 ab diesem Zeitpunkt seinen am 01.04.2021 entstanden Leistungsanspruch wieder geltend machen. Er kann ab 01.11.2022 ALG1 beziehen und muss lediglich die Minderung der Anspruchsdauer in Kauf nehmen….“
    **********************************************************************************

    Sorry, viel Text,aber eventuell hilfreich (oder verwirrend?) für den ein oder anderen?!

    Ich habe mich jetzt aber auf die Empfehling von Privatier/eSchorsch gestützt und habe mich nicht wieder an-und abgemeldet. Seit dem 01.01.2021 bin ich nun in meinem Dispositionsjahr (das bis zum 31.12.2021 laufen wird) und der Plan ist mich dann zum
    01.01.2022 arbeitslos zu melden (irgendwann im Q4).

    Neue Aussage von heute seitens AfA: erneut wollte man mich dazu überreden zum eigenen Schutz einen Tag Arbeitslosigkeit aufzubauen, gemäß der Erläuterung siehe oben, allerdings mit dem Hinweis das dies nicht zwingend jetzt sein müsse, sondern zum Beispiel auch erst Mitte oder Ende 2021 erfolgen könnte (da ich dann auch noch den Anspruch bedienen würde von 2 1/2 Jahre zurückliegender Frist). Man müsse dann halt nur darauf achten rechtzeitig wieder die Aufhebung zu melden, bevor dann,falls gesund und munter, der ursprünglich geplante Antrag 01.01.2022 gestellt wird.

    Abschließend dazu 2 Fragen: damit würde ich mein Dispositionsjahr doch 1 Tag unterbrechen, oder nicht? Und somit die damit gewünschten Vorzüge verlieren?

    Aktuell bin ich nicht arbeitslos, lediglich arbeitssuchend gemeldet. Sollte man im Dispositionsjahr besser diesen Status ebenfalls zurücknehmen lassen?

    Ich hoffe ich falle auf Grund dieser etwas ausführlicheren Meldung nicht aus dem Blog??! 🙂

    • Vorab: Der Kommentar war keinesfalls zu lang, sondern recht aufschlussreich für das Verständnis, wie bei (dieser?) Agentur das Disporecht verstanden wird. Wenn es so funktioniert wie beschrieben, hätte man tatsächlich den Vorteil, dass man das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit zum geplanten ALG-Beginn ausschliesst. (siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht )

      Wenn ich selber aktuell vor der Entscheidung stehen würde, würde ich diese Variante aber trotzdem nicht wählen. Ganz einfach, weil sie einige unklare Punkte enthält, wie z.B.:
      * Was genau ist mit der Aussage gemeint: „Der Arbeitslose meldet sich ab 02.04.2021 wieder ab.“? Wovon abmelden?
      * Arbeitslosenanträge haben normalerweise niemals eine rückwirkende Wirkung. Maximal 1-3 Tage, wenn Sonn- und Feiertage eine Rolle spielen.
      * Es ist unklar, wie lange das Disporecht andauert. Hier scheint es „ohne Grenzen“ zu sein. An anderen Stellen ist auch schon mal von max. 3 Monaten zu lesen.
      * Es ist nicht klar, welcher Status während des Jahres bei der Agentur erforderlich ist: Arbeitslos? Arbeitsuchend? Gar keiner? Von daher kann ich auch die letzte Frage nicht beantworten.

      Die Vorgehensweise der Agentur mag durchaus so funktionieren. Insbesondere dann, wenn man dazu quasi ein schriftliches Rezept geliefert bekommt.

      Dennoch würde ich das hier auf der Seite beschriebene Dispojahr vorziehen. Das basiert auf eindeutigen Gesetzesgrundlagen, die überall nachzulesen sind und es gibt zahlreiche Beispiele für eine erfolgreiche Durchführung.

      Gruß, Der Privatier

  58. Hallo nochmal Privatier,

    Danke für eine Rückmeldung noch am späten Abend. Vielleicht noch ein paar Ergänzungen zu den Fragen, so wie sie bei mir beim Telefonat heute angekommen sind:
    Der Arbeitslose meldet sich ab 02.04.2021 wieder ab.“? Wovon abmelden?
    Vom Status arbeitslos ohne Antragstellung…

    Dauer Disporecht in jedem Fall rückwirkend bis zum Beginn des Dispositionsjahres möglich…

    Afa geht im Dispositionsjahr aus von lediglich einer „Erwerbslosigkeit“. Nicht arbeitslos, nicht arbeitssuchend.
    Daher bin ich etwas verunsichert was eine An-und Abmeldung Arbeitslos, ohne Antrag, mitten im Dispositionsjahr mit dem selbigen macht. Es sollte ja ein komplettes Jahr laufen…

    Vermutlich ist ein arbeitssuchend Status nicht schädlich, wenn auch vermutlich nicht hilfreich oder erforderlich und ich sollte diesen vielleicht abmelden?! Muss ich mich aus dem Dispositionsjahr 3 Monate vor der Arbeitslosmeldung arbeitssuchend melden? Ich vermute nicht?!

    Und eine letzte Frage die mir zur Nachtschlafender Zeit in den Sinn gekommen ist: kann ich innerhalb des Dispositionsjahres einer Sozialversicherungsfreien Tätigkeit nachgehen?

    • https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

      „kann ich innerhalb des Dispositionsjahres einer Sozialversicherungsfreien Tätigkeit nachgehen?“
      Wenn das pauschal abgerechnet wird (gibt m.W. auch den Sonderfall, dass sowas über die Lohnsteuerkarte läuft), hat das keine Auswirkungen auf die Besteuerung der Abfindung.

      Was mir bei dem beschriebenen Disporecht fehlt (vorhergehender Artikel Bsp 1: „Im Grunde würde hier ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.04.2021 entstehen. Der Arbeitslose gibt den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.04.2021 nicht ab.“),
      ist sowas wie Eingangsstempel / Quittung / Bestätigung auf dem Antrag vom/für 01.04.2021. Wie sollst Du denn sonst in 2022 belegen, dass der Antrag von 2021 ist?

    • Ich möchte abschliessend noch einmal meine Bedenken zum o.g. Vorschlag der Agentur zum Ausdruck bringen! Je mehr ich darüber nachdenke, desto mehr Unstimmigkeiten fallen mir auf. Ich verspüre auf der anderen Seite aber auch wenig Lust, jede Einzelheit der Vorgehensweise im Detail zu analysieren und die möglichen rechtlichen Folgen zu recherchieren.
      Das Konzept erscheint mir aber auf sehr wackeligen Füssen zu stehen und stark von dem guten Willen des Sachbearbeiters abzuhängen. Eine rechtliche Grundlage kann ich auf jeden Fall nicht erkennen (das Gegenteil ist eher der Fall).

      Ich selber würde das definitiv nicht machen.

      Gruß, Der Privatier

      • Wie im Anschluss beschrieben, werde ich den klassischen bewährten Weg wählen da mir die unterschiedlichen Meinungen der AfA zu heikel sind:

        Ende 2021 werde ich mich zum 01.01.2022 arbeitslos melden, den Antrag auf ALG1 erstellen, am 03.01.22 bei unserer AfA antanzen und 24 Monate ohne Sperrzeiten ALG1 beziehen (sollte mir nicht alternativ ein ansprechendes Job Angebot begegnen).

        Danke für den Support

  59. Danke für die Infos.

    Zum Thema Arbeitssuchend würde ich die aktuelle Meldung einfach mal stehen lassen und sobald sich Aktivitäten seitens meiner regionalen AfA auftun, würde ich im Gespräch die suchend Meldung zurückziehen. Gehe aber nicht davon aus dass sich jemand bei mir meldet, da mir mein zugewiesener SB ja ebenfalls geraten hatte für ein Dispo Jahr die ursprünglich gestellte Arbeitslos Meldung noch im alten Jahr zurückzuziehen. Er schien auch nicht sonderlich motiviert 😉

    Zu Deiner letzten Frage: Arbeitslos Meldungen erfolgen aktuell via ‚Hotline telefonisch oder via dem frei geschaltenen Tool der AfA. Da ist dann dokumentiert, wann man sich gemeldet hat.

    Final noch einmal meinen herzlichen Dank an Privatier und eSchorsch für die immer sehr zeitnahe, umfassende und engagierte Rückmeldung. Verbunden mit den Erfahrungsberichten der Akteure gibt es hier eine neutrale und unparteiische Informationsquelle.

    Da ich mittlerweile seit einem halben Jahr durch die Irrgärten der deutschen Bürokratie wandele (und nicht nur betreffend AfA), hoffe ich mit den definierten Schritten jetzt erst einmal Ruhe einkehren zu lassen:

    Seit 01.01.2021 im Dispositionsjahr (ohne Arbeitslosmeldung), warte jetzt auf meine Abfindung 🙂 und mein Zeugnis (seit 6 Monaten…) und entspanne erst einmal.

    Sollte mir ein interessanter 450,- Euro Job auf die Füße fallen werde ich ihn annehmen, sofern ich ihn ohne Lohnsteuerkarte ausführen kann.

    Ende 2021 werde ich mich zum 01.01.2022 arbeitslos melden, den Antrag auf ALG1 erstellen, am 03.01.22 bei unserer AfA antanzen und 24 Monate ohne Sperrzeiten ALG1 beziehen (sollte mir nicht alternativ ein ansprechendes Job Angebot begegnen).

    So der Plan :-)…. und natürlich weiterhin dem spannenden Blog folgen. Man lernt ja nie aus!

    • „warte jetzt auf meine Abfindung und mein Zeugnis (seit 6 Monaten…)“
      Stichwort Warten auf das Zeugnis:
      Der AG muss sich eigentlich wie bei anderen Dokumenten an bestimmte Termine halten bzgl.
      1)Arbeitsbescheinigung, 2) qualifiziertes Zeugnis

      Für 1) gibt es gesetzlich festgelegte Fristen oder zumindest Richtwerte.
      Beim Zeugnis aber nicht, jedenfalls konnte ich keine gesetzliche Fristen finden.
      1) Die Arbeitsbescheinigung wird seit 2016 nur noch auf Verlangen (des AN oder der Agentur) ausgestellt.
      Ich muss zugeben, dass ich bei meinem Ausscheiden noch gar nicht wusste, was eine Arbeitsbescheinigung ist. Hab mich dann erst hier im Blog schlau gemacht und erst später nach fast einem Jahr die Arbeitsbescheinigung verlangt mit Fristsetzung. Die kam dann auch innerhalb von zwei Wochen – das ist der gesetzliche Richtwert.

      2) Beim Zeugnis gibt es offenbar keine gesetzliche Regelungen bzgl. Zustellungsfristen, aber man hat einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, der aber schriftlich geltend gemacht werden muss. Daher habe ich damals um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis im Kündigungsschreiben gebeten.
      Nun ja, als angehender Privatier hat das Zeugnis eher eine untergeordnete Bedeutung und so hab ich nach meiner Kündigung auch nicht mehr dran gedacht und nicht nachgehakt, aber es kam dann unaufgefordert … nach einem halben Jahr !. Trotzdem ist so eine lange Zeitspanne ist eigentlich nicht in Ordnung:
      „Ein Arbeitszeugnis, welches aufgrund des Ausscheidens aus dem Betrieb verlangt wird, muss hingegen nicht erst am letzten Arbeitstag ausgehändigt werden – auch, wenn dies die landläufige Meinung ist. In dem Moment, in dem das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf sein Zeugnis. Dabei ist es unerheblich, welche Partei die Kündigung ausgesprochen hat.“
      https://www.juraforum.de/ratgeber/arbeitsrecht/arbeitszeugnis-verlangen-gibt-es-eine-frist
      „Ausnahmen sind möglich, wenn Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen vereinbart worden sind, beispielsweise: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von sechs Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; anderenfalls sind sie verwirkt.“ Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau sechs Wochen Zeit hat, ein Arbeitszeugnis schriftlich einzufordern. Versäumt er dies innerhalb der Frist, so hat er keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Zeugnisses.“

  60. Zuallererst möchte ich auch allen ein gesundes und zufriedenes neues Jahr wünschen.
    Habe Ende 2019 mit Abfindung aufgehört zu arbeiten und 2020 das Dispositionsjahr eingelegt. Nun bin ich 58 und habe mich zum 01.01.2021 arbeitslos gemeldet. Hat auch alles super funktioniert, habe meinen Bescheid, soweit alles klar.Nun meine Frage: Habe ein Ferienhaus, welches auch Ende 2019 super ausgelastet war und nun durch Corona natürlich Umsatzeinbußen. Würde gern das Hilfsprogramm in Anspruch nehmen, habe aber Sorge, dass es womöglich die Höhe des ALG 1 negativ beeinflussen könnte? Wären ja Einnahmen im Dispsitionsjahr….
    Danke jetzt schon allen Beantwortern (und Beruhigern)

    • „Wären ja Einnahmen im Dispsitionsjahr…“

      Die Einkünfte im Dispojahr (also 2020) haben keinen Einfluss. Das Jahr ist außerdem vorbei und wenn es aus dem Hilfprogramm Zahlungen geben sollte, so erfolgen diese ja erst in diesem Jahr, also in 2021.
      Hier könnte es durchaus sein, dass die Einkünfte auf das ALG angerechnet werden müssen (bis auf 165€/Monat). Das hängt aber davon ab, wie die Vermietung des Ferienhauses bisher eingestuft war. Wenn dies Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, so dürften sie meiner Meinung nach keinen Einfluss auf das ALG haben. Wenn die Vermietung des Ferienhauses allerdings als Gewerbe angemeldet ist, so stellen die Einkünfte Arbeitsentgelt dar und sind mit dem ALG zu verrechnen.
      Was bei Ihnen vorliegt werden Sie selber wissen oder können es ggfs. dem letzten Steuerbescheid entnehmen.

      Gruß, Der Privatier

      • Ah ja, okay. Eine Gewerbeanmeldung liegt nicht vor.Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

        Liebe Grüße

  61. Hallo zusammen, nachdem ich mich nun in meinem Dispositionsjahr befinde, ist mir eine weitere Frage entstanden: wäre es möglich eine Reha in diesem Jahr zu machen? Beiträge in die DRV hatte ich ja in den letzten Jahren lückenlos eingezahlt, allerdings werden im Dispositionsjahr keine erfolgen. Schädige ich in irgendeiner Weise den Vorteilen die ich durch dieses Jahr erhoffe (keine Sperrfrist…)? Ich würde in jedem Fall dafür sorgen dass ich rechtzeitig vor Antragstellung ALG1 wieder „entlassen“ und gesund bin….
    Gibt es hier Erfahrungen?

  62. Hallo miteinander,
    ich habe noch eine Frage zum Bericht von zttm5089 am 20.Dez.2020 um 15:27:
    Wie wirkt sich eine Zahlung der Abfindung in Raten auf das Dispositionsjahr und die spätere ALG1-Meldung aus?
    Gibt es Nachteile durch eine solche Ratenzahlung oder ist es völlig egal, ob die Abfindung in Raten oder am Stück gezahlt wird?
    Das alles fragt sich
    Sabine

    • Nur der Vollständigkeit halber, die beschriebene Vorgehensweise ist kein Dispojahr, sondern Disporecht.

      Einen Nachteile der Ratenzahlung im Dispojahr sehe ich nur aus steuerlicher Sicht (Fünftelregelung), einen Einfluss auf das ALG1 sehe ich nicht.

    • Sofern es sich tatsächlich um eine Abfindung handelt, die in Raten gezahlt wird, sehe ich keine Auswirkungen auf ein Dispojahr bzw. die spätere ALG1-Meldung. Mit einer ratierlichen Abfindung kommt man aber nicht in Genuss der Steuervergünstigung durch die Fünftelregel!
      Und: Eine ratierliche Abfindung ist nicht gleichzusetzen mit einer bezahlten Freistellung! Wesentlicher Unterschied: Bei der Abfindung endet das Beschäftigungsverhältnis, bei der Freitstellung besteht es weiter fort.

      Gruß, Der Privatier

  63. Hallo zusammen,
    ich lesen hier seit einigen Monaten sehr interessiert mit und habe 2 Frage:

    1. Wenn ihr/ wir dann Arbeitslosengeld bekommen, stehen wir dem Arbeitsamt dann
    zur Verfügung. Müssen wir dann Kurse belegen, Bewerbungen schreiben etc ?
    2. Die Zeit zwischen Kündigung/ Ausseiden aus dem Betrieb und über das Dispositionsjahr
    bis zur Zahlung des Abreitslosengeldes ist dann schon aus eigenen Mitteln zu stemmen
    incl KK Zahlungen.

    Freue mich auf Antworten.

    Beste Grüße
    Maik

    • Machen was sie wollen ist Unsinn. Außerdem: weshalb sollten sie?
      Es gibt bestimmte Regeln, an die sich ein Arbeitsloser halten muß und es ist sinnvoll sich auch daran (und an Absprachen mit seinem Vermittler) zu halten.
      Normalerweise hat ein Vermittler beim Arbeitsamt genügend Menschenkenntnis um seine Pappenheimer zu erkennen. Mir sind hier keine erinnernswerten Beschwerden in Gedächtnis, normalerweise sind die angehenden Privatiers keine Problemkunden fürs Amt.

  64. Könnte man denn vortragen, dass man eigentlich keine neue Stelle mehr sucht ?

    Ich meine das hat doch wenig Sinn, wenn man sich wie hier im Forum darauf vorbereitet
    einen Übergang zur Rente bzw zum Privatier zu ebenen und dann vom Arbeitsamt zu Bewerbungskursen, Sprachkursen ( kenne ich aus dem Bekanntenkreis mit 62 ) o.ä. geschickt wird.

    • Jein.
      Man sollte nicht mit der Tür ins Haus fallen, aber irgendwann im Erstgespräch wird der Vermittler fragen: Herr Elektro, ihre Vermittlungsaussichten sind nicht so prickelnd. Was machen wir denn, wenn wir keinen neuen Job für Sie finden?
      (Die ungefragte Frage ist: hab ich dich dann als Hartzer hier hängen?) Darauf der eSchorsch: Das ist auch kein Problem, dann überbrücke ich die Zeit bis zur Rente von meinem angesetzten Speck.
      Im nächsten Gespräch hat er dann nochmal nachgefragt, ob ich seine Unterstützung benötige oder ob er mich in Ruhe und einfach machen lassen soll …

      Es wurde auch schon berichtet, dass der Vermittler fragte: möchen Sie rentenorientiert oder vermittlungsorientiert betreut werden. Sowas scheint aber die Ausnahme zu sein, scheinbar legte da eine AfA’s die Regeln sehr frei aus. Aber ich denke, dass fast alle Vermittler sich verständnisvoll für ihre Kunden einsetzen. Was man genau erhält ist einerseits eine Frage des Gückes, andererseits hängt es auch davon ab, dass man den Alternativplan zur Rente klar rüberbringt.

  65. Würde ich nicht empfehlen. Aber man kann mitteilen (wenn es vom Alter her passt), dass man im Anschluss an das ALG 1 in Rente gehen wird. Wenn noch eine Lücke sein sollte, das die aus eigenen mitteln geschlossen wird. Dann könnte es entspannter werden. Ne Garantie gibt es sicherlich nicht dafür.
    Wer Leistungen in Anspruch nehmen will hat halt auch Pflichten. Irgenwie logisch oder?
    Alternative gleich komplett Privatier und die Ruhe ist garantiert.

    Grüße

    B

  66. Ein Hallo an alle und Fachleute,

    Ich habe versucht meine Frage durch das Wühlen in den Berichten und Kommentaren zu klären – schaffe das aber nicht so ganz. Daher meine Bitte um Hilfe zu einigen Fragen -vorab eine kurze Situationsschilderung:

    -fristgerechte Kündigung und Aufhebungsvereinbarung durch betriebsbedingte Schließung zum
    31.05.2021, die Vereinbarung beinhaltet eine Abfindung. Ich bin 59 und werden in 2021 60.
    -das Arbeitsamt hat bisher alle meine Versuche die Situation zu klären o. ggf. Sperrzeiten wegen der Abfindung oder anderes zu besprechen, abgelehnt. Ich bin in den Augen des Amtes erst 3 Monate vor dem 31.05. dran – naja.
    Zur Vermeidung einer hohen Steuerlast (durch die Abfindung) in 2021 will ich ab dem 01.06. nicht arbeiten gehen – eine Pause einlegen bzw. muss damit rechnen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt zu sein.
    Den Weg, den ich gehen will sieht so aus: Arbeitslos und Arbeitssuchend ab dem 01.06.21 fristgerecht 3 Monate vorher anmelden, also am 01.03.21. Den Bescheid zum ALG I abwarten und dann am 01.06. beim Arbeitsamt sowohl das Arbeitssuchend als auch Arbeitslos wieder abmelden. Im Jahr 2021 dann keine weiteren Einkünfte. Frage 1:Ist das von den Terminen her so richtig? Muss die Abmeldung begründet werden und muss die Abmeldung beide Begriffe beinhalten?
    Frage 2: kann ich mich ab dem 01.01.22 bzw. zu welchen spätesten Termin wieder Arbeitslos und Arbeitssuchend melden auf Grundlage der Höhe der entschiedenen ALG I oder wird die ALG I neu beschieden?
    Frage 3: In einem Kommentar – den ich leider nicht mehr finde – habe ich gelesen dass bei einer angestellten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, die nur 10% der ehemaligen Arbeitszeit beträgt aber über dem Einkommen eines Minijobs liegt (z.Bsp. 10 Stunden im Monat für 500€) dieses Einkommen nicht zur Berechnung der Höhe des ALG I herangezogen wird? Diese Konstellation ist von mir angedacht um weiter die Sozialbeiträge zu leisten – vor allem die freiwillige Krankenversicherung zu vermeiden.

    Danke schon im Voraus für die Antworten
    Viele Grüße
    Heike

    • Vorab: Ich musste Ihren Namen abändern. Bitte zukünftig nur diese Version benutzen.

      Zu den Fragen:
      1. Ja, kann man so machen. Die Termine sind korrekt. Wenn man keine Vermittlung in Anspruch nehmen will, sollte bei einer Abmeldung sowohl die Arbeitslosmeldung, als auch die Arbeitsuchendeldung zurückgenommen werden.
      Sie müssen aber mit einer Sperre verbunden mit einer Reduzierung um 1/4 des Anspruches rechnen, also statt 24 Monate nur 18 Monate ALG.
      2. Ein festgestellter ALG-Anspruch hat bis zu vier Jahren Bestand. Eine Neuberechnung findet nur hinsichtlich Steuerklasse, Kinder, etc. statt.
      3. Zum Thema: Zwischenbeschäftigung empfehle ich den Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/

      * Zur Vermeidung der Folgen einer Sperre gibt es das Dispojahr. Bitte einmal „Dispositionsjahr“ in das Suchfeld eingeben!
      * Weitere Details zum vierjährigen Bestand des ALG-Bescheides: https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/
      * Möglichkeiten zur Steuerreduzierung: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/

      Gruß, Der Privatier

      • Guten Tag,
        zwar ist die Anfrage von Heike-K schon älter, aber die beschriebene Situation passt gut zu meiner derzeitigen Lage und diesmal überrascht Ihre Antwort:

        „Sie müssen aber mit einer Sperre … rechnen“

        Bei fristgerechter Kündigung aufgrund Betriebsschließung?
        Welche Grundlage gibt es denn dafür? Macht es unter diesen Bedingungen überhaupt einen Unterschied, ob die Arbeitslosigkeit seitens des Arbeitgebers aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder (ebenso fristgerecht) per Aufhebungsvereinbarung eintritt?
        Auch, einen mit festgestellter voller Anspruchsdauer erteilten Bescheid nach einer Unterbrechung des ALG 1 Bezugs von weniger als einem Jahr wieder in Anspruch zu nehmen, sollte doch nicht zu einer Sperre führen(?).

        Ebenso wichtig:
        Ihre Website kenne ich erst seit Kurzem und konnte natürlich erst einen winzigen Teil der umfangreichen hier bereitgestellten Informationen durcharbeiten.
        Sie stellen hier und durch Ihr Buch eine ausgesprochen strukturiert aufbereitete und sehr nützliche Wissensbasis zur Verfügung.
        Herzlichen Dank dafür. Wie schön, dass Sie Privatier geworden sind 🙂

        • „Bei fristgerechter Kündigung aufgrund Betriebsschließung?“
          Nein, aber wenn man vorher einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet.
          Und auch dann nicht, wenn darin ein Passus steht, dass eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen würde und der Aufhebungsvertrag nur abgeschlossen wird um Rechtssicherheit zu erhalten / eine Kündigungsschutzklage zu verhindern.
          IANAL, den genauen Wortlaut bitte selbst abstimmen.

        • Manchmal antworte ich auch aus einem Reflex heraus. In diesem Fall: Aufhebungsvertrag bedeutet generell die Gefahr einer Sperre.

          Muss aber auch nicht sein, wenn man „wichtige Gründe“ hat. Diese sind jedoch vielfältig und müssten im Einzelfall überprüft werden (bzw. zunächst einmal der Agentur gegenüber dargelegt und nachgewiesen werden).

          Welche Gründe dies sind und auch welche Gründe nicht akzeptiert werden, kann man in der fachlichen Weisung zum §159 SGB III nachlesen:
          https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf

          Dort ab Seite 13 und Pkt. 159.1.2

          Gruß, Der Privatier

  67. Hallo Privatier,
    danke für die schnelle Antwort. Zu Punkt 1. ergibt sich die Frage ob sich die Sperre soweit vermeiden lässt, dass man die Auszahlung des ALG 1 nach hinten verschiebt, also nicht in Anspruch nimmt und das dem Amt formlos mitteilt? Die Arbeitssuchendmeldung bleibt dann explizit bestehen. Wird so die Sperre verhindert?
    Gruß Heike-K

    • Um die Folgen einer Sperre zu verhindern, müssen Sie Ihren ALG-Anspruch für mindestens ein Jahr lang nicht beanspruchen. Siehe Hinweis aus der erten Antwort:

      * Zur Vermeidung der Folgen einer Sperre gibt es das Dispojahr. Bitte einmal „Dispositionsjahr“ in das Suchfeld eingeben!

      Gruß, Der Privatier

  68. Hallo Privatier,

    Habe Angebot für Aufhebungsvertrag erhalten, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (IGM)(30.08.2021), sondern zum 28.02.2021 mit + 35.000€ auf die 210.000€.
    36 Arbeitsjahre in der Firma, Alter 59, Austritt 28.02.2021, verh.,StK 3,
    35.000€ am 01.03.2021
    01.03.2021 – 31.12.2021 Auszeit = 9 Monate (GKV 200€/M)
    01.01.2022 Auszahlung Abfindung 210.000€
    01.01.2022 – 31.08.2022 Auszeit = 8 Monate (13 Monat beschäftigung in 30 Monaten)
    zum 01.09.2022 Arbeitssuchend melden, Anspruch feststellen lassen, wenn schriftlich habe dann ca. 10.09.2022 wieder abmelden. (10 Tage von 24 monaten verbraucht.)
    11.09.2022 – 31.12.2022 Auszeit.
    01.01.2023 – 20.12.2024 ALG1 (23 Monate und 20 Tage.
    21.12.2024 abmelden von Arbeitsagentur
    01.01.2025 Rente mit 63+3 Monaten beantragen.

    Arbeitgeber will schnelle Entscheidung, geht meine Rechnung so auf oder habe ich Fehler gemacht?

    Gruß DieterM

    • Zunächst einmal danke, dass hier endlich mal jemand mitgedacht hat und seinen Vornamen noch ein wenig ergänzt hat. Das erspart mir einige Mühe und deshalb gibt es auch eine schnelle Antwort. 😉

      Die Antwort ist aber nicht ganz so positiv, denn ich sehe hier einige Probleme:

      * Wenn die 35.000€ der erste Teil einer Abfindung sind, so wird es wahrscheinlich Probleme mit der Zusammenballung geben und die Fünftelregel damit unmöglich machen. Bitte einmal entsprechenden Beitrag lesen. (Suche benutzen).
      * Auszahlung der Abfindung am 1.Jan. würde ich nicht empfehlen. Es besteht die große Gefahr, dass dies zum Vorjahr gerechnet wird: Wegen 10-Tages-Regel und Abrechnung wahrscheinlich bereits im Dezember. Besser wäre eine Zahlung Ende Januar.
      * Eine Auszeit von 17 Monaten verwirkt den Anspruch auf 24 Monate ALG für einen über 58-jährigen. Bitte obigen Beitrag noch einmal lesen! Es werden 48 Monate Beschäftigung in den fünf Jahren vor ALG-Beginn benötigt.
      * Nur als Hinweis: Die geplante Rente mit 63+3 ist dann aber auf jeden Fall eine mit Abschlägen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke Privatier,
        habe auf die Anfrage w.o. von der Arbeitsagentur folgende Antwort erhalten:

        so wie ich ihr Vorgehen jetzt verstehe, wollen Sie einen Aufhebungsvertrag zum 28.02.2021 schließen, sich aber erst zum 01.09.2022 arbeitslos melden.

        In dieser Konstellation können Sie am 01.09.2022 eine Anspruch für 720 Tage geltend machen, da keine Sperrzeit mehr geprüft wird.

        Ist dieser Anspruch erst einmal entstanden kann auf diesen in einem Zeitraum von 4 Jahren immer wieder zurück gegriffen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

        Ich werde mich doch für Plan A Entscheiden:
        Aufhebung zum 30.08.2021
        Abfindung Auszahlung zum 15.01.2022
        01.09.2021 – 31.12.2022 Auszeit
        ab 01.01.2023 Arbeitssuchend (24M)bis 31.12.2024
        Rente 63+3 mit Abschlägen.

        Das war meine Anfrage an die Arbeitsagentur zu Plan A:

        Auszahlung der Abfindung soll am 15.01.2022 erfolgen.
        von 01.09.2021 möchte ich aus steuerrechtlichen Gründen bis 31.12.2022 eine Auszeit, nicht arbeitssuchend sein.
        Ab 01.01.2023 stehe ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, ist da eine evtl. Sperrzeit verjährt?
        Wie lange würde mir theoretisch ALG1 zustehen, 24 Monate?
        Was muss ich für Fristen beachten?
        Ich würde die 12 Monate versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in 30 letzte Monate erfüllen?
        Arbeitslos melden am?
        Arbeitssuchend melden wann?
        ALG1 ab?

        Das war die Antwortzu Plan A:
        Zum derzeitigen Stand würde die Zahlung der Abfindung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen. Wie lange der Anspruch kann nicht berechnet werden, weil die dafür erforderlichen Daten nicht bekannt sind.

        Der maximale Ruhenszeitraum umfasst jedoch ein Jahr, also somit maximal bis zum 31.08.2022.

        Sie geben an in der Zeit vom 01.09.2021 bis 31.12.2022 eine Auszeit nehmen und Arbeitslosengeld erst zum 01.01.2023 beantragen wollen.

        In dieser Konstellation, wird kein Sperrzeit mehr geprüft, so dass ein Anspruch auf 24 Monate bestünde.

        Die Anwartschaftszeit (12 Monate Beschäftigung innerhalb von 30 Monaten vor Antragstellung) wäre erfüllt.

        Wenn Sie tatsächlich erst zum 01.01.2023 einen Leistungsantrag stellen wollen, reicht eine Meldung spätestens zum 01.01.2023 aus. Ich empfehle Ihnen aber sich eine paar Wochen vorab mit Wirkung zum 01.01.2023 arbeitslos zu melden.

        Eine Bescheid über Ihren Leistungsanspruch erhalten Sie erst nach Antragstellung.

        Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen.

        • Eine Auszeit von 17 Monaten verwirkt den Anspruch auf 24 Monate ALG für einen über 58-jährigen. Bitte obigen Beitrag noch einmal lesen! Es werden 48 Monate Beschäftigung in den fünf Jahren vor ALG-Beginn benötigt.

          lt. Antwort der AAG greift hier die 12 Monate Beschäftigung in 30 Monaten.Gilt dann noch die Regel 48 Monate in 5 Jahre ??

          • Beide Regeln gelten.
            – Man muß in der Rahmenfrist (30 Monate) mindestens 12 Monate Beschäftigung nachweisen, dann hat man Anspruch auf ALG1.
            – Ist man Ü58 und kann 48 Monate in der 5-jährigen (erweiterten) Rahmenfrist nachweisen, hat man Anspruch auf 24 Monate ALG1. Weist man da aber nur 41 Monate nach, ergibt sich nur ein Anspruch auf 18 Monate ALG1.
            Vielleicht hat der Mitarbeiter der AfA da was übersehen.

            Lösung: AL-Meldung zum 1.9.22 (oder meinetwegen 2.9.22), Bescheid über 24 Monate abwarten, einen Tag ALG1 beziehen und nach diesem Tag wieder abmelden. Der eine Tag ALG1 kann steuerlich leicht kompensiert werden.
            Den Rest der 24 Monate kann dann ab 2023 beansprucht werden.

            PS:
            Es besteht keine Möglichkeit die 35k auf die Abfindung draufzuschlagen und Mitte Januar 2022 auszahlen zu lassen? Das würde die Anwendung der Fünftelregelung ermöglichen.
            Alternativ könntest Du auch überschlagen, wie sich eine Auszahlung schon in 2021 anlässt. Hier müssten dann 2 Monate Gehalt steuerlich kompensiert werden. Das sollte auch gut möglich sein.

          • Es muss dann so sein:
            Aufhebungsvertrag zum 28.02.2021
            Auszahlung Abfindung 03/2021
            01.03.2021 – 31.12.2021 Auszeit = 10 Monate
            01.01.2022 – 25.02.2022 Auszeit = 2 Monate
            (12Monate Beschäftigung in 48 Monaten da Ü58)
            zum 26.02.2022 Arbeitssuchend melden, Anspruch feststellen lassen, wenn schriftlich habe dann ca. 05.03.2022 wieder abmelden.
            (10 Tage von 720T/24M verbraucht.)
            06.03.2022 – 31.12.2022 Auszeit.
            01.01.2023 – 20.12.2024 ALG1 (23 Monate und 20 Tage.
            21.12.2024 abmelden von Arbeitsagentur
            01.01.2025 Rente mit 63+3 Monaten beantragen, (-11,7% und -11% Steuer)

            Bitte mich verbessern wenn ich einen Fehler drinnen habe 🙂
            Gruß DieterM

          • Ich würde sagen AL-Meldung mit Wirkung zum 1.3.22, sonst ist das Dispojahr nicht voll. Beim 26.02.22 droht Ruhe- + Sperrzeit.

            Mir ist auch nicht klar, weshalb Du dich dann gleich wieder abmelden willst, ich sehe da keinerlei Vorteil, die Abfindung wird doch 2021 gezahlt.

    • Wenn das Arbeiten aktuell nicht der absolute Horror ist, würde ich mich zeitlich nicht unter Druck setzen lassen. Vor allem wenn die Option Austritt mit den 210000€ jederzeit möglich ist. Und bis Ende August ist ja absehbar.

      Kenne die Vereinbarungen nicht, aber i.d.R spart sich der AG die SV.-Beiträge und je nach TArif oder Betriebsvereinbarungen auch die Sonderzahlungen. Gibt vermutlich auch noch n paar Tage Urlaub und Urlaubsgeld.

      Grüße

      B

  69. @DieterM

    sind die 35.000€ für den Abkauf der ordentlichen Kündigungsfrist? Wird doch normal zusammen mit den 210.000€ ausgezahlt.

    Kurz zum Krankenkassenbeitrag wegen Abfindung.
    „01.03.2021 – 31.12.2021 Auszeit = 9 Monate (GKV 200€/M)“
    Der Beitrag zur dann freiwilligen gesetzlichen KV richtet sich nach dem letzten Gehalt.

    • Hallo Robert-G,
      letztes Gehalt wäre dann Februar Lohn + 245.000€ ?

      Beim Beratungsgespräch Krankenversicherung, Konstellation Arbeitsende 01.09.2021, kann ich bis zur Auszahlung der Abfindung (da ich keine Einkünfte habe) bis 31.12.2021 in die Familienversicherung. Ab 01.2022 (Auszahlung Abfindung) müsste ich den Beitrag von ca. 200€/Monatl. zahlen.
      Alternative wäre:
      Der Beitrag zur Krankenversicherung bei der AOK Hessen beträgt für Studierende aktuell 82,74 Euro pro Monat. Außerdem zahlen Sie einen gesetzlich festgelegten Pflichtbeitrag zur Pflegeversicherung von 22,69 Euro pro Monat, für Versicherte ab 23 Jahren ohne Kinder 24,55 Euro.

      Gruß DieterM

      • Hat das wirklich ein Mensch von der AOK so von sich gegeben?

        Das mit dern Familienversicherung bis Abfindungszahlung ist korrekt, aber
        „Ab 01.2022 (Auszahlung Abfindung) müsste ich den Beitrag von ca. 200€/Monatl. zahlen.“ ist nur dann korrekt, wenn Du bisher ein äußerst niedriges Einkommen hattest. In der Regel wird während der Ruhezeit der bisherige KV-Beitrag (AN + AG Anteil) fällig.

        Für die KV der Studenten musst Du erst beim Liftboy alle Falten glattziehen lassen und dann versuchen eine neue Identität mit Lebensalter <30 Jahr anzunehmen.

        Zum An-Abmelden: wenn dich ein AG mit 60,5 einstellt, dann nimmt er dich auch mit 61,5.
        Wenn Du den Vermittlungsdruck vermindern willst, dann beantwortest Du die Frage "… was machen wir denn mit Ihnen, Herr DieterM, wenn das ALG1 vorbei ist und wir immer noch keine neue Stelle für Sie gefunden haben" wahrheitsgemäß mit
        " … das wäre nicht tragisch, dann überbrücke ich die 9 Monate bis zur Rente mit 63 halt mit meinem Ersparten".
        Ich bin nicht der einzige gewesen, dem so eine Frage im ersten Gespräch mit dem persönlichen Vermittler gestellt wurde. Man erhält (meist) keine Garantie, dass man nicht vermittelt wird, aber die passende Antwort erhöht die Wahrscheinlichkeit ungemein.

        • Hallo Schorsch
          heute Rückruf von der Barmer erhalten. Zweite Meinung von anderer Filiale eingeholt. Von 9/2021 – 12/2021 Familienversichert. Ab 01/2022 (Auszahlung Abfindung) kostet es mich 203€ monatl. bis 08/2022. Ab 09/2022 ALG1 – 08/2024. 09/2024 werde 63. Ab 10/2024 Rente mit63.
          noch eine Option: Wenn meine Frau in 2022 nicht arbeitet (Altenpflege TZ, 650€/M)holen wir Netto mehr raus von der Abfindung. Sie kann sich dann bei mir mit Familienversichern. (Aussage KV Mitarbeiter).

  70. Hallo eSchorsch,
    Danke, Dispojahr muss +1 Tag sein wegen Sperre! Danke
    anmelden und abmelden, mein Gedanke war:
    von 60+5 – 61+3 bin ich vielleicht noch ein attraktives Angebot für Arbeitgeber, dann können sie mich erst ab 61+3 – 63+3 vermitteln

    • Hallo DieterM,

      Warum denn die plus 3 Monate. Du weisst, dass der Steuersatz bei den Renten sich jährlich erhöht?
      Für die 3 Monate würdest Du z.B. bei 2500 Rente (wäre schon hoch mit Kürzung) ca. 7,50 im Monat mehr bekommen und für 3 Monate auf ca. 7500€ (Steuer KV) dafür verzichten. Ausserdem Steuer und KV und Pflegever. dafür bezahlen.

      Erscheint mir noch nicht so ganz durchdacht.

      Also als Idee
      Austritt 31.08.21 Kündigungsfrist IGM läuft ab 53 immer auf 18 Monate raus (fiktive).

      01.09. bis 31.12.21 Privatier und familienversichert.
      01.01. bis 31.08.22 Privatier selbst versichert (keine Ahnung wie hoch aber deutlich höhewr als 200€. Abfindung mit der Abrechnung Januar 2022.
      01.09.22 Beanspruchung des ALG und die 4 Monate und das Einkommen der Frau durch z.B Einzahlung in die DRV wegdrücken. Kannst mit dem Steuerrechner hier näherungsweise ausprobieren.

      Dann hast Du bis zum Rentenbeginn zum 01.12.2024 63 +evtl. X) 27 Monate Zeit um die 24 Monate ALG in Anspruch zu nehmen. Und kannst dich wenn mal Urlaub brauchst oder gestresst bist dich abmelden.

      Die Zeit, die ich als Privatier beschrieben habe ist das sogenannte Dispojahr hier, mit den bekannten Risiken, die Du im Blog nachlesen kannst.

      Grüße

      B

      • Ja B,
        mit den 3 Monaten ist unnötig. In 09/2024 werde 63. Ziel ab 01.10.2024 Rente.
        Kündigungsfrist wurde lt. Sozialplan, und Antrag auf „Aufhebung des Tarifl. Kündigungsschutzes“ auf 7 Monate gesetzt.
        Ich muss ja nur 1 Jahr vom Vermögen leben, 2 Jahre ALG + Taschengeld vom Vermögen. Es bleibt noch genug über um bis 80 die Rente aufzustocken. Mit 80 will ich kein Vermögen mehr haben, bekommen die Kinder.
        Gruß Dieter

  71. Hallo Miteinander,

    war bereits mit einigen Fragen im Blog und in Folge dessen nun seit dem 01.01.2021 im Dispositionsjahr.

    Geplant ursprünglich vom 01.01.2021 bis 31.12.2021, um auf der einen Seite die Sperrzeit beim ALG1 zu umschiffen und 24 Monate Anspruchsdauer (ab November 58 Jahre alt) zu erwirken. Vorausgegangen ist ein Aufhebungsvertrag, Ende 31.12.2020, mit Abfindung im sechs-stelligen Bereich in diesem Monat (Basis Steuerklasse 3 für einen Monat/ mein Mann 5, ab Februar Wechsel zu 5/3, da keine Erwerbstätigkeit geplant war meinerseits). Geplante arbeitslos Meldung zum 01.01.2022. So der Plan.

    Jetzt ist mir ein ein Job auf die Füße gefallen, der mich zwar massiv anspricht (unabhängig von der Vergütung), voraussichtlich aber aus steuerlicher Sicht fatal sein könnte. Hierzu benötige ich Feedbacks, um eine Entscheidung abzuwägen…

    Ich würde voraussichtlich bereits im Februar oder März das Dispositionsjahr abbrechen. Ginge dann mit einem Gehalt in einen Vollzeitjob, der nur mit grob der Hälfte meines ursprünglichen Gehaltes vergütet wird.

    Was passiert wenn ich nach der Probezeit (beispielsweise 3 Monate) den Job wieder aufgebe? Bevor ich 58 Jahre alt werde?

    – Wenn ich mich erst ab November arbeitslos melde (die Lücke dazwischen mich selbst finanziere), dann habe ich Anspruch auf 24 Monate ALG1. Oder besser wie geplant erst Januar 2022 arbeitslos melden?
    – Was passiert mit der Sperrfrist, wenn ich diese 3 Monate gearbeitet habe? ALG1 gleich zum November oder 3 bzw. 9 Monate Sperrfrist?
    – Auf welcher Basis wird dann das ALG1 berechnet? Nur auf Basis des letzten Gehaltes von 3 Monaten, oder wird auch das langjährig höhere Gehalt aus 2020 mit herangezogen?

    Wenn ich den Job im Februar annehme und die Probezeit passt, dann habe ich in 2021 im Januar nicht gearbeitet, sondern habe lediglich die Abfindung erhalten (mit Steuerklasse 3) und für 11 Monate mit Steuerklasse 5 oder 4 Einkommen geschaffen.

    – Fliegt mir dann die Steuererklärung in 2022 für 2021 um die Ohren? In welcher Form? Auch wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist, darf man nicht vergessen, dass ich in einem Dispositionsjahr ohne Job über 5.000 Euro Krankenkassenbeitrag zu leisten habe, der entfallen würde wenn ich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde….

    Vielleicht hat ja jemand schon Erfahrungen gesammelt oder Infos zu meinen Fragen? Danke im Voraus.

      • Vielen Dank für die Hinweise. Ich kann das rechnen wie ich will, da bleibt immer eine immense Steuerlast selbst wenn ich nur 10.000 Euro in diesem Jahr verdienen würde. Das hätte ich nicht gedacht dass es solche Auswirkungen hat wenn man zu der Abfindung noch ein Einkommen packt im selben Jahr. Wir werden uns dann auch in jedem Fall für dieses Jahr getrennt steuerlich veranlagen.

    • Zur Frage der steuerlichen Auswirkungen hat eSchorsch ja bereits eine gute Antwort gegeben. Ich ergänze daher einmal die Auswirkungen auf das ALG:

      * Die Folgen einer Sperre entfallen erst nach einem Jahr. Da ändert auch eine 3-monatige Beschäftigung nichts dran.
      * Die Höhe des ALG wird „wie immer“ berechnet: Auf Basis der letzten 12 Monate vor ALG-Beginn. Die Zeiten mit dem niedrigen Verdienst fliessen also ein.
      * Dies wäre aber nicht der Fall, wenn man vorab den ALG-Anspruch feststellen lässt. Dieser bleibt dann auch bestehen, wenn man zwischendurch weniger verdient. Allerdings entfallen damit dann die Vorteile eines Dispojahres.

      Gruß, Der Privatier

      • Noch eine verbleibende Frage zum ALG1: habe mal „gehört“ dass wenn man in den letzten 12 Monaten vor dem ALG1 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde die wesentlich (was ist wesentlich?) unter dem Verdienst lag der Tätigkeit in den Jahren zuvor, geht die AfA 24 Monate zurück bei der Berechnung des ALG1?

  72. Guten Morgen in die Runde,
    ich hoffe mein Anliegen passt einigermassen in die Rubrik.
    Der Blog ist eine wahre Fundgrube…hätte nicht gedacht, dass ich mich mal dermassen für das Thema interessiere.
    Zu meiner Situation: Anfang letzter Woche haben wir auf einer kurzfristig einberufenen Betriebsversammlung mitgeteilt bekommen, dass unser Betrieb am 28.02.22 geschlossen wird.
    2 Tage später hatte ich die betriebsbedingte Kündigung in der Hand.
    Das kam für alle Mitarbeiter wie aus heiterem Himmel, aber es heisst die Situation anzunehmen.
    In einem weiteren Gespräch wurde mir eine Abwicklungsvereinbarung zur Ansicht übergeben.
    Beeinhaltet u.a. eine Abfindung, welche zeitlich gestaffelt, sich danach richtet, wie lange man die restliche Zeit noch im Betrieb bleibt. Die volle Abfindungssumme erhält nur, wer bis zum 28.02.22 bleibt.
    Ich werde in ein paar Tagen 58.
    Meine Planung bisher war eigentlich, bis 65 in der jetzigen Firma zu arbeiten und dann abschlagsfrei in Rente zu gehen. Diese Planung ist dann über Nacht hinfällig geworden.
    Nun mein Plan B:
    Ich bleibe bis zum letzten Tag im Betrieb.
    Ab 01.03.22 ALG1 für 2 Jahre…hoffentlich ohne Sperrfrist.
    Danach 2 Jahre von der Abfindung leben und die GKV aus eigener Tasche bezahlen.
    Anschliessend im Jahr 2026 im Alter von 63 Jahren in Rente, natürlich mit Abschlägen.
    Es wäre sicher sinnvoll nach dem Auslaufen von ALG1 einen Minijob zu machen, aber das möchte ich hier mal aussen vor lassen.
    Ich geh mal vom schlimmsten aus, dass ich keinerlei Arbeit mehr finden würde.
    Bedeutet für mich, dass ich insgesamt finanzielle Einbußen habe, aber dafür auch wesentlich mehr Freizeit. Liegt dann an mir, was ich draus mache.
    Ich würde mich sehr freuen wenn es das ein oder andere Feedback gibt.
    Hinweise auf Fehler in meiner Planung und Verbesserungsvorschläge sind sehr willkommen.

    Liebe Grüsse

    • Moin Armin,
      Ohne jetzt zu wissen, welche Planungsmoeglichkeiten Dir der Noch-AG zugesteht,
      du solltest jedenfalls vermeiden, im „letzten“ Jahr (2022) neben dem Arbeitsentgelt auch noch die Abfindung und/oder Alg1 zu beziehen.
      Was fuer Dich einfacher zu „verschieben“ ist, musst Du selbst entscheiden.
      Bei betriebsbedingter Kündigung und Einhaltung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist sollten weder Sperr-noch Ruhezeiten durch die Agentur verhängt werden, somit auch keine teilweise Anrechnung der Abfindung auf die freiwillige GKV.
      Zumindest bleibt Dir so nach Steuern mehr von der Abfindung, ist natürlich nur ein Aspekt.
      Rentenversicherung nicht vergessen, vielleicht klappts ja dann doch noch mit „abschlagsfrei“.

      Gruesse
      ratatosk

      • War jetzt missverständlich formuliert wg. „und/oder“.
        Gehalt+Abfindung ODER +Alg1 kann man natürlich 2020 machen.
        Aber auch danach gilt, Alg1-Bezug im Jahr der Abfindungszahlung wirkt sich steuererhoehend aus.

        Gruesse
        ratatosk

        • Hallo ratatosk,
          im Auszahlungsjahr 2022 kämen bei mir noch 4 Monate ALG1 dazu, wäre es da besser in 09/2022 anmelden und abmelden? ab 01.01.2023 wieder anmelden?
          Steuerersparnis kontra ca.13.000€ für die 4 Monate von Abfindung leben?

          DieterM

          • gerade mit dem Fünftelregelung Rechner getestet.
            Bei mir würde sich das ungefähr aufheben, egal ob ich 4 Monate ALG1 bekomme oder 4 Monate von der Abfindung brauche.

      • Ich hau noch mal in die gleiche Kerbe wie ratatosk, mache einen Termin bei der DRV aus und lass dich aufklären, unter welchen Voraussetzungen Du die 45 Jahr voll kriegst. Vielleicht reicht es aus, wenn Du die letzen beiden Jahre freiwillig 84€ pro Monat einzahlst.

        • Nur so als Gedanke:

          Es würde auch ein Minijob, z.B. im Privathaushalt für z.B. 50,- € im Monat ausreichend sein, um weitere Wartezeit bei der DRV zu erfüllen.

          Vielleicht will der Nachbar ja den Rasen gemäht bekommen oder die Schwiegermutter kann die Gardinen nicht mehr alleine aufhängen 😉

          Gruß

          Bruno

    • Moin Armin,

      ich würde eventuell über ein Dispositionsjahr nachdenken. Ein Dispositionsjahr legt man ein, um:

      1. eine höhere Altersstufe zu erreichen, längere ALG1-Bezugsdauer
      2. Vermeidung Sperr- und Ruhezeiten (AfA)
      3. die Abfindungszahlung steuerlich zu optimieren

      Punkt 1 kann gestrichen werden, beim Beschäftigungsende sind sie 59 Jahre alt
      Der Plan könnte eventuell so aussehen:

      – Beschäftigungsende 28.02.2022 (59 Jahre alt)
      – Auszahlung der Abfindung 2022 (wenn nicht anders machbar, dann eben mit dem Lohn von 01+02/2022 (Kompensationsmöglichkeiten – dazu später etwas mehr)
      – Dispositionsjahr vom 01.03.2022 bis 02.03.2023, dann etwas über 60 Jahre alt
      – ALG1 vom 03.03.2023 bis 02.03.2025 (2 Jahre) – die ganz genaue Berechnung der 720 Tage dann siehe ALG-Bescheid
      – 03.03.2025 bis zum Renteneintritt „Privatier“ (mit 63 dann in die Rente mit(Teil)Ausgleich derRentenminderung

      Zur steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung (Einzahlung in die RV, KK-Beiträge vorauszahlen, Vervielfältiger) gibt es hier im Blog diverse Kapitel.

      Ich kann ihnen das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ wirklich empfehlen, dort finden sie viele Informationen und Rechenbeispiele, alles zum Thema Abfindung, Fünftelregelung, Kranken- und Rentenversicherung und viele weitere nützliche Tipps.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für die sehr detailierte Rückmeldung.

        Das Dispojahr scheint ja wirklich eine sinnvolle Option zu sein.
        Wie ich vorher schon mal erwähnte, hatte ich das noch gar nicht auf dem Schirm.

        Steuerliche Optimierung werde ich mich auch einlesen.
        Manno mann…hätte nicht gedacht, daß das so komplex ist.
        Aber ich habe auch keine Angst davor, mich mit dem Thema zu beschäftigen.

        Ja, und das Buch vom Privatier….wird hier auch immer wieder erwähnt.
        Ich werde es mir auf alle Fälle zulegen.
        Kann das dann auch mal ein paar Kollegen zeigen, für die ist das wahrscheinlich auch interessant.

        Gruss Armin

  73. Hallo Armin,
    Variante1:
    ab 01.03.2022 (59)Auszahlung Abfindung, GKV ca. 200€/Monat, Auszeit bis 01.03.2023 (60)
    02.03.2023 Arbeitssuchend/ALG1 für 720 Tage/24M bis 28.02.2025 (62)
    01.03.2025 – 28.02.2026 Auszeit, GKV ca. 200€/ Monat,
    01.03.2026 Rente mit 63, Aufstockung wenn es nicht langt mit Vermögen von der Abfindung.

    1 Jahr ca. 35.000€ Lohn bringt dir ca. 35€ BRUTTO mehr Rente/Monat. Also dein jetziger Rentenanspruch Brutto plus die 2 Jahre ALG1 wird deine Rente. Wenn du also als Beispiel ca 250€ weniger Rente bekommst, nimm dir 250€ vom Vermögen pro Monat, dann langt ja bis du über
    85 bist.

    Gruß DieterM

  74. Hallo ratatosk,
    Hallo Dieter,
    vielen Dank für die Rückmeldungen!
    Vom AG wird es keine Möglichkeiten des Verschiebens geben.
    Also Januar und Februar Gehalt plus Abfindung. Ich kann da nachfragen, bin aber sehr skeptisch, dass sie drauf eingehen.
    Neuland ist für mich die Möglichkeit der Auszeit und Bezug ALG ab 02.03.23.
    Ist das ein sogenanntes Dispositionsjahr? Habe ich hier im Blog das erstemal von gehört und ich hab gesehen weiter oben gibt es da einiges zu lesen. Man muss wohl bei den Fristen aufpassen.
    Und würden zur Berechnung des ALG trotzdem die letzten 12 Monate im Arbeitsverhältnis herangezogen…also 3/21 bis 2/22? auch wenn ich 1 Jahr Auszeit mache?
    Ich weiss noch nicht genau was bei der Abfindung rauskommt, sollte aber in der Tat reichen, damit mehrere Jahre die Rente aufzustocken.

    Gruss
    Armin

  75. Glueck Auf!, Armin
    Wenn eine Auszahlung der Abfindung nur in 2020 moeglich ist, sollte man wirklich den Bezug von Alg1 aus diesem Steuerjahr raushalten (Progressionsvorbehalt).
    Ein „ganzes“ Dispojahr dient der Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten bei der Arbeitsagentur, bzw. deren Folgen.
    Diese hast Du ja ohnehin nicht zu befürchten(?).
    Wenn Du also erst im Januar 2023 den Alg1-Antrag stellst, erfuellst du immer noch alle Bedingungen fuer die maximale Bezugsdauer fuer 58jaehrige und die Berechnung der Alg1-Hoehe nach Deinem letzten Gehalt.
    Vielleicht nochmal hier im blog nach „Rahmenfrist“/“Alles im Rahmen“ suchen.
    Eigentlich spielt es auch keine grosse Rolle, wenn Du dich damit sicherer fuehlst, schon in 2022 den Antrag auf Alg1 zu stellen, den Bescheid abzuwarten und sich dann wieder abzumelden.
    Nur einen längeren BEZUG ueber mehr als ein paar Tage sollte man vermeiden.
    Dann faengt aber auch die 4-jaehrige Bestandsfrist, in der immer wieder auf den einmal festgestellten Anspruch zurückgegriffen werden kann (soweit man ihn noch nicht vollstaendig verbraucht hat) frueher an zu laufen.
    Ist halt immer eine individuelle Planung.

    Gruesse
    ratatosk

    • Soll natürlich in meinen beiden letzten Kommentaren immer 2022 heißen, nicht 2020….
      Bin wohl noch nicht ganz angekommen…

      Tschuldigung
      ratatosk

      • @DieterM
        Na, dann hast Du „Deine“ Zahlen ja schon vor Augen.
        Btw. 13k fuer 4 Monate ? Verschwender!
        Jeder halt so wie’s persönlich passt!
        Mir persönlich waere es z.B. lieber, den Alg-Anspruch „in Reserve“ zu halten, vorrausgesetzt natürlich, es passt dann noch mit der „späteren Verwendung“.
        An meine „Reserven“ muss ich irgendwann sowieso ran, und billiger wird’s Leben wohl nicht.
        Bei Option „abschlagsfreie Rente“ (45j) wuerde ich z.B. den „kritischen“ 2-Jahreszeitraum vor dem Rentenbeginn selbstverständlich fuer den Alg-Bezug „blocken“.
        Empfindet ja auch jeder anders, aber nur ohne jegliche Verpflichtungen gegenüber der Agentur ist man wirklich frei.
        Wenn’s dann nicht zu „abenteuerlich“ wird….
        Ist aber nur meine Meinung.

        Gruesse
        ratatosk

      • Hi Ratatosk,

        hatte ich mir so gedacht. Kein Problem!

        Wenn das so mit dem Dispojahr möglich ist, macht das für mich absolut Sinn.
        Bei 10 Monaten ALG1 kommt sicher eine nicht unerheblich Summe zusammen, die dann noch versteuert werden muss.

        Ich hab ja jetzt noch ein paar Monate Zeit für die Planung.
        Aber u.a. auch deine Tips bringen mich doch sehr weiter.
        Diese Gestaltungsmöglichkeiten z.B. beim ALG1 Antrag waren mir bisher nicht bekannt.

        Danke und Grüße,

        Armin

        • Schoen, Armin
          hast schon recht, komplex triffts eigentlich ganz gut.
          Insofern kann man immer nur von Dusel reden, wenn man rechtzeitig ueber diesen blog stolpert.
          Insbesondere wenn man ueberraschend mit der Situation konfrontiert wird.
          Zur Auswirkung von ALG im Abfindungsjahr kannst Du ja mal den Abfindungsrechner (oben unter Empfehlungen) nutzen.
          Dann wird auch der Effekt durch Progressionsvorbehalt fuer „Deine“ Zahlen greifbarer.

          Weiter viel Erfolg
          ratatosk

          • @ ratatosk,

            den Rechner hab ich vorhin mal ausprobiert. Wirklich eine Supersache.
            Man braucht ja noch nicht mal genaue Zahlen, aber man bekommt ein Gefühl dafür, wie sich der Progressionsvorbehalt auswirkt.

            Und wirklich Riesendusel den Blog hier gefunden zu haben.
            Kompetente und sachliche Tips und man braucht sich nicht nur auf die Mythen im Kollegen- und Bekanntenkreis zu verlassen.

            Auf einen weiteren Austausch

            Armin

  76. Hier meine Erfahrungen zum Dispo-Jahr als 58-Jähriger:

    Auflösungsvertrag auf Drängen des AG 08.19 unterzeichnet; Danach von mir Versuche die AA über geplantes Dispositionsjahr zu informieren – kann man sich zu 100% sparen, interessiert dort niemanden und hat mich eher frustriert. (Der Empfehlung vom Privatier möglichst früh mit der AA hinsichtlich des geplanten Dispojahrs in Kontakt zu treten kann ich daher so nicht zustimmen.) Letzter Arbeitstag 29.02.2020; Ca. 6 Monate später als Kunde bei der AA online registriert und den ganzen Authentisierungsprozess (PIN-Freischaltung,…) durchgemacht – das ist wichtig, da die weiteren Schritte mittlerweile praktisch alle online erledigt werden können. Im Dezember eine schriftliche Anfrage an die AA (über deren Portal mit meiner Kundennummer) mit folgendem Wortlaut erstellt: „Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin 58 Jahre alt und habe mit meinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag unterschrieben. Mein letzter Arbeitstag war der 29.02.2020, es erfolgte keine Freistellung. Nun möchte ich mich ab März 2021 arbeitslos melden. Ich bitte um Vorgabe welches Startdatum für den Beginn der Arbeitslosigkeit anzugeben ist, damit es einerseits nicht zu Sperrzeiten (wegen vermeintlicher Aufgabe des Arbeitsplatzes) kommt und andererseits der Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld bestehen bleibt.“
    Das Folgende war dann ein wenig seltsam. Nachdem ich 10 Tage nichts gehört hatte, telefonisch nachgefragt. Dort wurde mir gesagt, dass meine Arbeitslos-Meldung (!!) bereits zum 1.3.2021 erfolgt sei. Tatsächlich (Blick ins Portal) wurde meine Anfrage von einem AA-Mitarbeiter als Arbeitslos-Meldung zum 01.03.2021 in meinen Account eingepflegt mit dem Hinweis Aufhebungsvertrag und Arbeitsbescheinigung nachzuliefern. Nachdem diese Unterlagen als PDF von mir hochgeladen waren erhielt ich Mitte Januar den Vorläufigen Bescheid aus dem der Anspruch auf ALG1 ab dem 1.3.2021 über 720 Tage hervorgeht. Ich selbst werde mich aber noch im Februar zum 2.3. u.a. aus steuerlichen Gründen (Fünftelregelung, Abfindung in 2021) wieder abmelden. Der Bescheid sollte nun für 4 Jahre gültig sein. Kurzes Schlucken gab es nur bei der Zahlung der Abfindung durch meinen ehemaligen AG im Januar – dieser hat zwar die Fünftelregelung zur Anwendung gebracht, mich aber in Lohnsteuerklasse 6 eingestuft. Damit sind die Abzüge erst mal erheblich höher was aber bei der Steuererklärung für 2021 bereinigt werden dürfte. Fazit bislang: Die Entscheidung für Dispositionsjahr war „goldrichtig“. Die Mitarbeiter in der AA ausnahmslos sehr hilfsbereit; wichtig aber hier, dass man bereits als „Kunde“ mit Kundennummer registriert ist. Dann wird auch „geholfen“.

    • Danke für die Erfahrungen.

      Besonders möchte ich dabei hervorheben, dass manche Probleme oftmals durch simple kleine Sprachschwierigkeiten verursacht werden. Die Schilderung oben ist ein gutes Beispiel.

      Im Schreiben an die Agentur heisst es da: „Nun möchte ich mich ab März 2021 arbeitslos melden.“
      Mit der entsprechenden Voreinstellung kann man sich denken, dass hier gemeint war:
      „Ich denke darüber nach, mich evtl. im März 2021 arbeitslos zu melden. Möchte aber vorher noch…“

      Aus einer anderen Sicht könnte man aber genau so gut auch die Willenserklärung lesen:
      „Hiermit möchte ich mich ab März arbeitslos melden.“

      Letzteres hat der/die Agenturmitarbeiter(in) dann auch gleich in die Tat umgesetzt und die Arbeitslosmeldung eingetragen.

      Im vorliegenden Fall war es offenbar kein Problem und alles ist wie geplant abgelaufen.
      Das muss aber nicht immer so sein und deshalb sollte man bei den Formulierungen immer besondere Vorsicht walten lassen!

      Gruß, Der Privatier

  77. Hallo,
    Ich bin 61 Jahre alt und mit Abfindung einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Ich bin seit 01.01.2021 arbeitslos. Ich habe am 20.11.2021 die Bundesagentur für die Arbeit informiert dass ich im Jahr 2021 Dispositionsrecht in Anspruch nehmen möchte.
    Neulich habe ich die Bundesagentur für die Arbeit um ein Dreizeiler zur Bestätigung gebeten, dass ich erstens Dispo. Recht in Anspruch nehme und des weiteren mich erst zum 01.01.2022 Arbeitssuchend melden werde.
    Der Brief ist heute angekommen. Leider ich verstehe den letzten Paragraph nicht ganz. Darin steht:
    Eine Sperrzeitprüfung findet auch bei einer Antragstellung zum 01.01.2022 statt. Der Sperrzeitbeginn wäre bei Eintritt jedoch am 01.01.2021 und da der Ereignistag, der die Sperrzeit begründet, länger als 1 Jahr Vergangen ist, würde bei Eintritt keine Minderung der Sperrzeit erfolgen.

    Könnte bitte jemand mir erklären was der letzte Absatz bedeutet?

    MfG
    Feri

    • Um es einmal kurz zusammen zu fassen:
      Es kann sein, dass die Agentur auch nach einem Jahr eine Sperre verhängt, diese hat dann aber keine direkten Folgen für den Arbeitslosen. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes wird weder hinausgeschoben, noch in der Dauer gekürzt. Genau das, was mit einem Dispojahr beabsichtigt wird.

      Gruß, Der Privatier

      • Habe jetzt doch schon einiges beim Stöbern hier und im Buch erfahren.
        Bei einem Punkt bin ich mir allerdings nicht schlüssig.
        Ich bezahle per Entgeltumwandlung den Höchstbetrag in eine Pensionskasse ein.
        AG steuert 10% bei.

        ALG1 wird wohl auf Grundlage der letzten 12 Beschäftigungsmonate berechnnet.
        Mein Gedanke wäre, dass ich die Beiträge zur Pensionskasse beitragsfrei stelle, und damit mein Bruttogehalt erhöhe. Und dadurch auch einen höheren Anspruch auf ALG1 habe, welches ich im Idealfall ja 24 Monate beziehen könnte.

        Meine betriebsbedingte Kündigung habe ich ja zum 28.02.22 erhalten. Bin dann 59.

        Da würden mich Meinungen interessieren.

        Nach allem, was ich hier bisher recherchieren konnte und an Tips bekommen habe, werde ich wohl das Dispojahr ab 01.03.22 angehen.

        Viele Grüße
        Armin

          • Genau….Beiträge der Entgeltumwandlung sind ja SV-frei. Durch eine Beitragsfreistellung erhöht sich SV-Brutto und somit auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
            So mein Gedanke…

        • Moin Armin,

          ein Vergleich was besser wäre, ist nicht so einfach, ALG1 unterliegt dem Progressionsvorbehalt, Einzahlungen in die bAV (bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze sind steuer- und sozialabgabefrei, Renten aus der bAV (Pensionskasse) unterliegen später den persönlichen Steuersatz und Sozialabgaben (KK+PV) sind zu zahlen jedoch gibt es einen KK-Freibetrag (in 2021 = 164,50€)

          Wenn möglich, vergleiche die Minderung der Ablaufleistung bAV gegen die Erhöhung des ALG1 für die max. 24 Monate.

          Beispiel:
          Angenommen Du hast ein Brutto von 6000€/Monat + bAV (250€/Monat = Eigenanteil) bzw. 6250€/ohne bAV (Vertrag ruhend gestellt)

          Wenn ich mich nicht verrechnet habe, würde die ALG1 Höhe für folgende Fallbeispiele so ausfallen: (Rechtskreis WEST, Kalenderjahr 2021, keine Kinder), Berechnungswerte für 2022 liegen noch nicht vor.

          6000€/Brutto pro Monat (Brutto mit bAV im letzten Arbeitsjahr)
          Stk. 1 68,54€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 2056,20€/Monat
          Stk. 3 78,17€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 2345,10€/Monat
          Stk. 5 58,28€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 1748,40€/Monat

          6250€/Brutto pro Monat (Brutto ohne bAV im letzten Arbeitsjahr, Vertrag ruhend gestellt)
          Stk. 1 70,57€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 2117,10€/Monat
          Stk. 3 80,73€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 2421,90€/Monat
          Stk. 5 60,09€ ALG1 kalendertäglich x 30 Tage = 1802,70€/Monat

          Delta bei 24 Monaten ALG1-Bezug:
          Stk. 1 1462€/2 Jahre
          Stk. 3 1843€/2 Jahre
          Stk. 5 1303€/2 Jahre

          Es wäre dagegen schon interessant, wie sich die Ablaufleistung der Pensionskasse durch die „Ruhendstellung“ des Vertrages vermindern würde.

          Gruß
          Lars

  78. Auf den Teil Deines Bruttogehalts, den Du in die betriebliche Pensionskasse einzahlst, sparst Du die Sozialabgaben (+ Steuer). Somit keine Anrechnung zum ALG1.

  79. Moin,
    Ich gehe ja immer davon aus, dass man sich nicht „blauaeugig“, sondern nach reiflicher Überlegung für die bAV entschieden hat.
    Der Maximalbetrag „steuerfrei“ betraegt bei der Entgeltumwandlung 8% der BBG RV/ALV, der Maximalbetrag „sozialversicherungsfrei“ 4% dieser Grenze.
    Soweit sich das alles unterhalb der BBG abspielt, erhöht sich beim „Ruhenlassen“ der bAV dann nicht nur der Anspruch auf ALG, sondern auch das beitragspflichtigen Einkommen in der GKV und der Rentenversicherung.
    Muss man halt rechnen, was das für gut ein Jahr bringt.
    Wenn man’s ganz genau haben will, muesste man dann auch noch die „Rentenerhoehung“ durch das höhere Bemessungsentgelt berücksichtigen.
    Das steuerpflichtige Bruttogehalt in den 2 Monaten Gehalt im Abfindungsjahr erhöht sich dann aber auch.
    Persönliche Entscheidung, ALG gibts max.2 Jahre, bAV (hoffentlich) lebenslang.
    Haengt auch davon ab, was das zusätzliche Jahr bAV noch an Rente bringt.

    Gruesse
    ratatosk

    • @Armin, @ratatosk,

      und es wäre noch folgendes zu überlegen:

      Armin, du beziehst in 01+02/2022 noch Gehalt. Die Abfindungszahlung erfolgt März oder April 2022. Zusätzliches Einkommen etc.pp. sind negativ für die steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung.

      Eventuell folgender Tipp:

      Einzahlung in die bAV – Januar/Februar 2022. (8% der BB* sind steuerfrei, 4% sozialabgabefrei). Damit würde (eventuell) ein Monatsgehalt in 2022 kompensiert, vielleicht etwas mehr/oder auch weniger. Damit wäre eine höhere steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung möglich. Die Variante muss man mit dem Abfindungsrechner einmal durchrechnen.

      Vervielfältiger noch im Auge behalten und natürlich dabei auf die „Zusammenballung“ achten.

      * 2021 BB-Grenze West 85200€ x 8% = 6816€
      * 2021 BB-Grenze Ost 80400€ x 8% = 6432€
      (Werte für 2022 liegen nicht vor)

      Meine! persönliche Rangfolge für die Steueroptimierung:

      – Einzahlung in die RV
      – Vorauszahlung KK-Beiträge
      – Vervielfältiger (wenn AG sein ok gibt)

      Gruß
      Lars

  80. Vielen Dank an alle für die Kommentare!!

    Ganz schön anspruchsvoll für mich, bin halt erst seit ca. 2 Wochen im Thema.
    Aber da muss und vor allem da will ich auch durch.

    Die bAV bespare ich seit 2002. Es gab damals nur die eine Möglichkeit um in Form einer Entgeltumwandlung betriebliche Altersvorsorge zu machen.
    Mein Monatsgehalt liegt unter 3500€. Da ist bis zur BBG noch etwas Luft.
    Der Höchstbetrag bezieht sich auf die 4% bis zu Grenze der Sozialversicherung.

    Ok, da muss ich dann mal versuchen die Werte gegenzurechnen.
    Hab aber jetzt das Gefühl, dass es unterm Strich vielleicht gar nicht so viel Unterschied macht.

    Sorry, Vervielfältiger und Zusammenballung verstehe ich nicht so ganz.
    Soll das heissen, dass mein AG nach Möglichkeit für das komplette nächste Jahr die 8% steuerfrei bis BB-Grenze in die bAV bezahlt?

    Wenn ja, geh ich ziemlich sicher davon aus, dass der AG da nicht mitzieht.
    Da gibt es halt für 01/02 2022 noch Gehalt und am 28.02.22 die Abfindung.
    Kann mir nicht vorstellen, dass die auf individuelle Wünsche eingehen. Wird denen zu kompliziert, sind über 100 Beschäftigte. Trotzdem kann ich mal fragen.

    Soweit ich weiss, geht die bAV nach Beschäftigungsende auf mich über. Vielleicht kann ich ja anschliessend noch was einzahlen und dadurch die Steuer optimieren?

    Viele Grüße
    Armin

    • Moin Armin,

      „Ganz schön anspruchsvoll für mich, bin halt erst seit ca. 2 Wochen im Thema.
      Aber da muss und vor allem da will ich auch durch.“
      „Sorry, Vervielfältiger und Zusammenballung verstehe ich nicht so ganz.“

      Du findest im Buch vom Privatier alles komprimiert zu den jeweiligen Themen/Kapitel. Man muss sich in die einzelnen Themen einarbeiten. Das Thema Abfindung, Zusammenballung, Dispositionsjahr, Umgang mit der Agentur, Krankenkasse, auch Steueroptimierung bei einer Abfindungszahlung und, und, und … sind komplex aber auch beherrschbar, das schaffst du schon.

      Zum „Vervielfältiger“ findest du hier im Blog einige Kommentare. Was ist die „Vervielfältigungsregel“ oder kurz der „Vervielfältiger“.

      Die „Vervielfältigungsregel“ ist eine Möglichkeit einen Teil der Abfindung steuerfrei in die bAV einzuzahlen (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung). Grundlage hierzu ist der §3 Nr.63 Satz 1 und Satz 3 EStG.

      Vorteil:
      – Abfindungszahlung wird minimiert, die Steuerbelastung der Abfindung sinkt
      – Fünftelregelung auf Abfindung kann beibehalten werden (wenn Zusammenballung weiterhin gewährleistet ist)

      Nachteil:
      – Rente muss mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden + KK/PV-Beiträge
      – Abfindungszahlung sind dagegen sozialabgabefrei

      Laut Vervielfältigungsregel (wenn AG sein ok gibt) können in 2021 folgende Beträge in die bAV steuerfrei eingezahlt werden:

      Rechtskreis West:
      4% x BB-Grenze x 10 Jahre = 4% x 85200€ x 10 Jahre = 34080€

      Rechtskreis Ost:
      4% x BB-Grenze x 10 Jahre = 4% x 80400€ x 10 Jahre = 32160€

      Die im oberen Kommentar 8% BB- Grenze können unabhängig vom Vervielfältiger genutzt werden.

      Wichtige Hinweise wie „Zusammenballung“ und Formulierungen im Aufhebungsvertrag zum Thema Vervielfältigungsregel findest du im Buch vom Privatier Kapitel 9.4.3 „Die Vervielfältigungsregel“ ab S.336

      Gruß
      Lars

  81. Vielen Dank Lars für die ausführliche Erklärung.
    Ja, ich muss mich da reinarbeiten.
    Bin froh, daß ich noch etwas Zeit habe, und vor allem, euch und diesen Blog gefunden zu haben.

    @eSchorsch: Das Buch liegt seit einigen Tagen vor. Trotzdem danke für den Link.

    Gruß
    Armin

  82. Hallo,
    ich habe versucht die folgende fachliche Anweisung wie beschrieben (siehe unten) aufzurufen.Den link finde ich ,aber wenn ich diesen link öffne kommen nicht die Textpassagen wie im Artikel beschrieben.
    Könnte man mir dieses Dokument mir der fachlichen Anweisung direkt zusenden ?

    Danke und viele Grüße

    JD

    Original Textpassage:
    Nachzulesen in einer aktuellen Fachlichen Weisung zum §147 SGB III , dort unter hat Pkt. 147.5 unter dem Link „Weitere Informationen (Berechnung der erweiterten Rahmenfrist ab 01.01.2020)“.

    „Wille des Gesetzgebers ist weiter, dass für die Berechnung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unverändert eine auf fünf Jahre erweiterte Rahmenfrist (§§ 143 Abs. 1 und 147 Abs. 1) maßgeblich sein soll.“

    und

    „Eine Schlechter- bzw. Besserstellung für den/die Kunden/Kundin gegenüber der bis 31.12.2019 geltenden Rechtslage (Übergangsregelung des § 447 Abs. SGB III beachten) ist somit ausgeschlossen.“

  83. Hallo zusammen,

    wieso wird denn ausgerechnet beim DispoJAHR keine 360, sondern 365 Tage angenommen?
    Das ist inkonsequent!
    Gruß
    Jü.Meyer

    • Weil in den entsprechenden Paragraphen (z.B. 148, 158, 159) des SGB III explizid „ein Jahr“ genannt ist und nicht „soundsoviel Monate“ a 30 Tage.

  84. Lieber Privatier,
    Aufgrund meiner beruflichen Situation habe ich 2019 Ihr erstes Buch gekauft und Ihren Blog ausführlich studiert. Das Studium hat schon „Theoretisch“ zu einer sehr großen „finanziellen Optimierung“ geführt. Dafür schon mal vorab ein sehr großes Dankeschön.

    Zu meiner persönlichen Situation:
    Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Das Arbeitsverhältnis endete am 28.02.21. Ich bin dann 58 Jahre alt und habe über 30 Jahre ununterbrochen für das Unternehmen gearbeitet. Die Abfindung ist >100K Euro.

    Zur Minimierung der Steuer werde ich durch Ihre Hilfe mehrere Maßnahmen ergreifen: Abfindungszahlung in 2022, PKV Vorauszahlung, Einzahlung in die GKV, Abmeldung vom Leistungsbezug und sogar meine Frau profitiert, weil Sie ein mehrmonatiges Sabbatical in 2022 einlegen wird. Ich glaube an der Front ist alles zum Besten geplant.

    Im Aufhebungsvertrag steht: Die Bestimmungen dieser VEREINBARUNG sowie der o.g. lnteressenausgleich/Sozialplan sind Grundlage dieser Aufhebungsvereinbarung und sind lhnen bekannt. lhnen ist auch bekannt, dass lhr Arbeitsplatz entfällt und das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet werden soll.
    Aufgrund von diesem Passus bin ich davon ausgegangen, dass ich nicht mit einer Sperrzeit und der damit verbundenen Kürzung des Leistungsanspruches rechnen muss. Selbst eine Ruhenszeit sollte nicht ausgesprochen werden, weil die Kündigungsfrist von 7 Monaten eingehalten wurde.

    Jetzt erreichen mich aber beunruhigende Informationen von der Agentur für Arbeit (AfA):
    – Eine Sperre + Kürzung der Leistung wird in jedem Fall ausgesprochen
    – Außerdem eine Ruhenszeit
    Es kommt offensichtlich auch darauf an, was in der Arbeitsbescheinigung nach §312 von AG an AfA steht. Die Angabe des AG ist hier: Kap 5.1.14 Hätte der AG das Arbeitsverhältnis auch ohne Aufhebungsvertrag gekündigt: Nein (wahrscheinlich aufgrund von Unkündbarkeit durch Tarifvertrag)

    Daher bereite ich mich gedanklich auf das „Discojahr“ vor.
    Meine Zeitplanung:
    – 02.03.22: Beginn der Leistung
    – 31.03.22: Ausübung Dispositionsrecht (Bewilligungsbescheid gilt 4 Jahre), Einstellung der Leistung
    – 01.01.23: Beginn der Leistung
    – 22.11.24: Ende der Leistung (24*30-29= 691 Kalendertage)

    Ich würde die AfA anschreiben, mit der bitte um eine schriftliche Antwort: Was würde passieren, wenn ich meinen Antrag auf ALG1 im Januar 2022 zum 02.03.22 ………19.03.22 stelle?

    Sollte ich in dem Zeitraum nicht arbeitsfähig sein und den Antrag zum 20.03.22- 31.08.22 stellen, würde ich zumindest noch 18 Monate ALG1 erhalten?

    Passt das alles?

    • Zum Zeitplan: Zwischen Beginn der Leistung und Ausübung Disporecht (ich würde hier An- und Abmelden einsetzten, ob das Disporecht hier weiterhilft mag ich nicht beurteilen https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/)

      Bezüglich der vorletzten Frage: schlimmstenfalls ist der Bescheid schon in der Post und der Sachbearbeiter sondert ein lapidares „zu spääät“ ab.
      Ein Antrag auf ALG1 kann mit einem Vorlauf von 3 Monaten gestellt werden, daher ist ein Vordatieren des jetzigen Antrages auf 2022 so nicht möglich. Das ginge allenfalls im Rahmen des Disporechts. Bezüglich des Disporechtes gibt es hier kaum Erfahrungsberichte, daher würde ich schnellstens versuchen den Antrag zurückzuziehen und ein reguläres Dispojahr einlegen.

      Bezüglich der letzten Frage: ja

    • Mir ist aus der Frage nicht klar geworden, was nun eigentlich aktuell bzgl. der Agentur für ein Status besteht?
      Wurde ein ALG Antrag gestellt? Liegt bereits ein Bescheid vor? Oder beruhen die Aussagen auf einer Anfrage/Beratung?

      Denn, wie eSchorsch schon geschrieben hat: Einen ALG-Antrag ohne Bescheid kann man evtl. noch stoppen. Liegt der Bescheid erst einmal vor, ist es für andere Ideen zu spät.
      Ansonsten sind die weiteren Anmerkungen von eSchorsch ebenfalls zutreffend.

      Gruß, Der Privatier

      • Erst einmal vielen Dank für die superschnelle Antwort.

        Das kommt davon, wenn man sich unklar ausdrückt; in der Disziplin bin ich spitze!

        Die beunruhigenden Nachrichten habe ich aufgrund einer Anfrage auf Beratung von der AfA erhalten. Mein Status ist arbeitssuchend, seit 01.03.21 arbeitslos, aber nicht arbeitslos gemeldet und keinen Antrag auf ALG1 gestellt.

        Den Antrag auf ALG1 will ich gemeinsam mit der Arbeitslos- Meldung, wie beschrieben, im Januar 2022 stellen. Nach meinem Verständnis wäre das dann gem. Kap. 9.3.2.12 das Dispositionsjahr.

        Am 31.03.22 nehme ich dann das gem. Kap. 9.3.2.12 das Dispositionsrecht in Anspruch.
        Ein Bewilligungsbescheid gilt 4 Jahre; d.h. ich habe ab Bewilligung von ALG1 (in meinem Plan ab 02.03.22) 4 Jahre Zeit die 24 Monate ALG1 zu verbrauchen.

        Frage 1: Habe ich das Dispojahr/ Disporecht richtig verstanden?
        Frage 2: Habe ich das die Regel zum Bewilligungsbescheid richtig verstanden?

        Ich würde mir das ganze Vorhaben im Zuge einer Beratung mit der bereits formulierten Anfrage an die AfA bestätigen lassen.

        Frage 3:
        Ich bin mir nicht ganz sicher ob meine vorletzte Frage aus der ursprünglichen Anfrage (18 Monate ALG1, wenn ich meinen Antrag auf ALG1 nach dem 20.03.22 stellen würde) von eSchorsch auch mit „ja“ beantwortet wurde?

        • Du bist ab 1.3.21 beschäftigungslos, aber nicht arbeitslos (um es mal so auszudrücken, wie es beim Arbeitsamt und eigentlich auch hier üblich ist). Wenn man sich an die eingeführten Begrifflichkeiten hält, dann ist die Gefahr geringer dass man aneinander vorabei redet.

          1. Ich fürchte nein, denn Du verwendest den Begriff Dispojahr dort wo man sonst einen anderen Begriff verwendet: An- und Abmelden siehe https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/

          2. Jein, ich sage mal wahrscheinlich richtig verstanden aber ich würde die eingeführten Begrifflichkeit verwenden. Nachdem Du den Bescheid in der Tasche hast, nimmt Du nicht mehr das Disporecht in Anspruch, sondern meldest dich ab und später wieder an.

          3. Ich habe die Frage so empfunden: wie reagiert die AfA, wenn ich dort anfrage … und darauf ist als Drittperson nur schlecht zu antworten. Ich bin auch davon ausgegangen, dass Du schon einen Antrag zum 1.3.21 gestellt hast.
          Die nackte Frage „Was würde passieren, wenn ich meinen Antrag auf ALG1 im Januar 2022 zum 02.03.22 ………19.03.22 stelle?“, würde ich mit „dann werden dir 24 Monate ALG1 beschieden“ beantworten, aber die Einschränkung machen dass ich die Hand nicht für den 19.03 ins Feuer legen würde. Vielleicht funktionert das nur bis zum 17.03, ich habe da keine Fristen gecheckt und ich würde das auch nicht unnötig über den 2.3.22 ausweiten.

          • Jetzt hab ichs auch versemmelt mit den Begriffen 🙁
            Streiche das erste Dispojahr und ersetze es duch Disositionsrecht
            (im Bezug zu „Am 31.03.22 nehme ich dann das gem. Kap. 9.3.2.12 das Dispositionsrecht in Anspruch“)

          • Vielen Dank für die Klarstellung!
            Letztendlich kommt es darauf an, dass ich die Zusammenhänge richtig verstanden habe und der Plan funktioniert. Jetzt darf es nur keine Änderungen in der Gesetzeslage oder der Vorgehensweise bei der AfA geben. Ich werde die Augen aufhalten!

            Langsam macht es wieder Spaß mit der AfA zusammenzuarbeiten.

            Ich werde später berichten wie es mir ergangen ist.

    • Hallo Karl der Große,

      Dieser Abschnitt kommt mir sehr bekannt vor:„ m Aufhebungsvertrag steht: Die Bestimmungen dieser VEREINBARUNG sowie der o.g. lnteressenausgleich/Sozialplan sind Grundlage dieser Aufhebungsvereinbarung und sind lhnen bekannt. lhnen ist auch bekannt, dass lhr Arbeitsplatz entfällt und das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet werden soll.
      Aufgrund von diesem Passus bin ich davon ausgegangen, dass ich nicht mit einer Sperrzeit und der damit verbundenen Kürzung des Leistungsanspruches rechnen muss. Selbst eine Ruhenszeit sollte nicht ausgesprochen werden, weil die Kündigungsfrist von 7 Monaten eingehalten wurde.

      Jetzt erreichen mich aber beunruhigende Informationen von der Agentur für Arbeit (AfA):
      – Eine Sperre + Kürzung der Leistung wird in jedem Fall ausgesprochen
      – Außerdem eine Ruhenszeit
      Es kommt offensichtlich auch darauf an, was in der Arbeitsbescheinigung nach §312 von AG an AfA steht. Die Angabe des AG ist hier: Kap 5.1.14 Hätte der AG das Arbeitsverhältnis auch ohne Aufhebungsvertrag gekündigt: Nein (wahrscheinlich aufgrund von Unkündbarkeit durch Tarifvertrag)“

      Wenn du das Dispojahr in Anspruch nimmst, wie schaut es mit der Krankenversicherung aus? Die wollen auch wissen, ob die Arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde! Das ist echt zum verrückt werden. Ich lasse es durch den Betriebsrat und Personalabteilung klären.

      • Hallo Blümchen,

        ich kann dazu nicht viel sagen, weil ich eine private Krankenversicherung habe.

        Ich trage die gesamten Kosten für die PKV während des Dispojahres und auch während der Zeit der Abmeldung (01.04.22- 31.12.22) selbst. Meiner Krankenversicherung ist es egal wo das Geld herkommt. Hauptsache die Abbuchung von meinem Konto funktioniert immer.
        Das ist ein Haufen Geld; aber das habe ich bei der Finanzplanung berücksichtigt.

  85. „Am 31.03.22 nehme ich dann das gem. Kap. 9.3.2.12 das Dispositionsrecht in Anspruch“

    Wie kommt man auf dieses Datum?
    Das Dispojahr ist doch am Anschluss nach Arbeitsende.

    „Das Arbeitsverhältnis endete am 28.02.21“.

    Also ab heute im Dispojahr.

    • Auf diesen (meinen) Fehler hat eSchorsch schon hingewiesen.
      Das Dispojahr läuft vom 01.03.21- 02.03.22.
      – 02.03.22: Anmeldung für ALG1
      – 31.03.22: Abmeldung (von mir bisher bisher als Dispositionsrecht beschrieben)
      – 01.01.23: Anmeldung
      – 22.11.24: ALG1 Ende (24*30-29= 691 Kalendertage)

      • Was mir noch auffällt, Du musst nach Erstarbeitslosmeldung (2.3.22) nicht bis zum Monatsletzten (31.3.22) ALG1 beziehen. Auch eine Abmeldung nach nur einem Tag oder einer Woche oder … ist möglich.
        Außer der Steuer spricht aber auch nichts dagegen den vollen Monat ALG1 zu beziehen. Ah, halt doch. Wenn dir noch Monate für die Rentenanwartschaftszeit (Bsp Rente mit 63 und nach 35 Jahren) fehlen, dann beziehe nur ein paar Tage ALG1 im März 2022. Das hat die Auswirkung dass das ALG1 bis irgendwann Dezember 2024 gezahlt wird und somit der Dezember 2024 als Anwartschaftszeit zählt. Ist aber nur der eine Monat, den man da „abgreifen“ kann. An der Rentenhöhe ändert das nichts.

        • Guten Morgen eSchorsch,

          das war mir schon bewusst.
          Der exakte Plan sieht vor, den Bewilligungsbescheid in den Händen zu halten.
          Danach den Blutdruck zu halbieren und danach die Abmeldung zu vollziehen.
          Nochmals Vielen Dank für die Unterstützung.

          • Sehr geehrtes Privatier Team,
            ich möchte ein kurzes Feedback zu dem geplanten Vorhaben geben.
            ALG1 Antrag am 02.03.22 gestellt.
            Am 25.03.22 habe ich den Bewilligungsbescheid erhalten.
            Anspruchsdauer: 720 Tage. Lohnsteuerklasse 3 (im Dezember 2021 umgestellt). Keine Sperre.
            Vielen, Vielen Dank für diesen großartigen Blog!!!
            Durch die geplante Einmalzahlung in die RV und KV Vorauszahlung kann ich das Jahr 2022 ohne Abmeldung verbringen und trotzdem die Besteuerung der Abfindung minimieren.

            Das Buch vom Privatier steht bis auf weiteres für jeden Besucher sichtbar im Wohnzimmer. Ich habe schon viele interessante Bücher gelesen. Das Buch vom Privatier ist eins der besten!

          • @Karl: Danke für das positive Feedback zur erfolgreichen Vorgehensweise. Und natürlich vielen Dank für die Meinung zum Buch. Freut mich!

            Gruß, Der Privatier

  86. Hallo zusammen,

    ich hatte mich Ende Januar schon mal hier gemeldet und meine Situation geschildert.
    Nochmals in Kürze: Betriebsbedingte Kündigung zum 28.02.22. AG zahlt Abfindung zum Beschäftigungsende. Mein Alter dann 59 Jahre.

    Aufgrund sehr hilfreicher Ratschläge hier und auch Studium des sehr verständlich (auch für einen Laien!) geschriebenen Buches vom Privatier hab ich mir mal einen groben Plan gemacht.

    Nach Beschäftigungsende 28.02.22 An- und Abmelden beim Arbeitsamt und Auszeit bis mindestens Ende 2022. Da seitens Arbeitsagentur wohl keine Sperr- oder Ruhezeiten drohen, muss die Auszeit nicht unbedingt ein ganzes Jahr dauern.

    Freiwillig gesetzlich basis-krankenversichert. Evtl. ein Jahresbeitrag im voraus.

    Desweiteren möchte ich zu gegebener Zeit einen Termin bei der Rentenberatung machen und
    2022 eine höchstmögliche, steuerlich wirksame Einmalzahlung in die GRV beantragen.Müsste in meinem Fall als Lediger etwas über 20 000€ sein (mit Berücksichtigung 2er Gehälter Jan/Feb).
    Anhand des Abfindungsrechners seh ich wie sehr sich das steuerlich auswirkt.
    Ausserdem hoffe ich, dass ich dadurch auch die Wartezeit bis Ende 2022 erlange.

    Spätestens am 01.03.22 arbeitssuchend und 2 Jahre Bezug von ALG1.

    Danach werde ich 61 Jahre alt sein.
    Ich hätte dann die Möglichkeit mit 63 und entsprechenden Abschlägen in Rente zu gehen.
    35 jährige Wartezeit ist bereits erfüllt……oder 22 Monate später mit 64 und 10 Monaten abschlagsfrei. Allerdings Wartezeit 45 Jahre erst Ende 2025 erreicht, falls alle Monate in die Wertung kommen.

    Wenn ich das richtig sehe, könnte ich nach Auslaufen des ALG 1 2024 durch einen Minijob weitere Wartezeit erlangen, sodass es evtl. zur Berechtigung der abschlagsfreien Rente Ende 2027 reicht.

    Würde mich sehr über eine Beurteilung oder auch Vebesserungsvorschlägen fruen.

    Viele Grüße und einen schönen Sonntag wünscht

    Armin

    • Inwieweit die Rechnung mit den Wartezeiten und der abschlagsfreien Rente richtig ist, kann ich nicht beurteilen. Das wäre aber sicher im Rahmen der geplanten Rentenberatung zu klären. Zwei Dinge sind mir aber aufgefallen:

      1. Wenn es sich bei der angedachten „höchstmöglichen, steuerlich wirksamen Einmalzahlung in die GRV“ um eine Ausgleichszahlung für Rentenabschläge handeln soll, so wirkt sich diese NICHT auf die Wartezeiten aus!
      Wenn man weitere Monate für die Wartezeiten „auffüllen“ will, so muss es sich um freiwillige Beiträge handeln, die den konkreten Monaten zugeordnet sind. Das geht aber wiederum nur für solche Monate, die nicht bereits mit Pflichbeiträgen belegt sind.
      2. Wenn in den letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn Arbeitslosigkeit vorliegt, so zählen diese Zeiten nicht mit zur Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte.

      Auch diese beiden Punkte sollten im Rahmen der Rentenberatung geklärt werden.

      Gruß, Der Privatier

      • Punkt 2 war mir bewusst, Punkt 1 allerdings nicht.
        Hatte schon gehofft, dass eine Ausgleichszahlung auch auf die Wartezeit angerechnet wird.
        Ok, werde ich in die Rentenberatung mit einbeziehen.

        Vielen Dank Privatier für die Antwort.
        Dieses Forum ist für mich wirklich eine große Hilfe!

        Gruß, Armin

        • Moin Armin,

          „Hatte schon gehofft, dass eine Ausgleichszahlung auch auf die Wartezeit angerechnet wird.“

          Es gibt eine Möglichkeit, … mit den „Freiwillige Einzahlungen“.

          Wie der Privatier schon geschrieben hatte, gibt es zwei Möglichkeiten zur Einzahlung in die DRV.

          Freiwillige Einzahlungen mit Formular V0060 zählen bei der Wartezeit mit, damit belegst du konkrete Monate mit Beitragszahlungen. Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erfolgen mit Formular V0210 und V0211 (V0211 Arbeitgeberbescheinigung). Mit dieser Möglichkeit gleicht man eine Rentenminderung ab dem 63 Lebensjahr aus, damit können aber keine konkreten Monate belegt werden.

          Die max. Beitragszahlung mit V0060 beträgt (2021) 1320,60€/Monat, die minimale Beitragszahlung 83,70€/Monat. (Punkt Nr.4 S.3 im Formular V0060 – da kannst du den Beginn und die Höhe der Beitragszahlung selber festlegen)

          https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html

          Man kann auch beide Einzahlungsmöglichkeiten kombinieren um die max. Vorsorgebeiträge steuerlich zu nutzen. Bedeutet aber 2 Einzahlungen:

          Beispiel für 2022: max. noch mögliche Altersvorsorgebeiträge 20500,-€

          10 Monate Beitragszahlungen mit V0060 (10x 1320€ = 13200€)
          Restdifferenz zu 20500€ = 7300€ Einzahlung mit Formular V0210

          Vorteil: Du hast 10 Monate mit Beitragszeiten belegt.

          Dem FA ist es egal, da zählt nur die max.Altersvorsorgesumme (in 2021 92% steuerlich wirksam)

          Lass dir die verschiedenen Möglichkeiten beim DRV-Beratungsgespräch aufzeigen.

          Gruß
          Lars

          PS: Wenn du die Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung … Formular V210 … erhalten hast, kann du dir überlegen, ob du eine Teileinzahlung in 2021 vornimmst, damit wäre in 2021 eine steuerliche Optimierung möglich, gleichzeitig erkaufst du dir Rentenpunkte, hängt aber immer von der persönlichen Situation ab.

        • @Armin,

          Ergänzung:

          „Nach Beschäftigungsende 28.02.22 An- und Abmelden beim Arbeitsamt …“

          Falls du dich bei der AfA nach dem Beschäftigungsende An- und wieder Abmeldest und nur 1 Tag ALG1 beziehst, wird dieser Monat mit einem Pflichtbeitrag in der RV belegt, d.h. dieser Monat wird als Wartezeit berücksichtigt. (Freiwillige Einzahlungen sind dann für diesen Monat nicht möglich/nötig).

          Gruß
          Lars

    • Moin Armin,

      noch folgendes:

      „Da seitens Arbeitsagentur wohl keine Sperr- oder Ruhezeiten drohen, muss die Auszeit nicht unbedingt ein ganzes Jahr dauern.“

      Weißt du genau, dass keine Sperr- oder Ruhezeiten von der AfA drohen? Ich würde ein Dispositionsjahr einlegen (1 Jahr + 1 Tag).

      Arbeitsende: 28.02.2022
      Abfindung: 2022
      Dispositionsjahr: 01.03.2022 – 01.03.2023 (1 Jahr + 1 Tag)
      ALG1-Bezug: ab 02.03.2023

      Für Januar + Februar 2023 die RV-Einzahlungen dann wieder mit V0060 durchführen (Anrechnung 2 Monate Wartezeit), die Einzahlungshöhe eventuell niedrig wählen, da (Variante Dispositionsjahr) ab 02.03.2023 ALG1 Bezug erfolgt. ALG1 ist steuerfrei (aber Progressionsvorbehalt beachten) und damit wird wenig zum Gegenrechnen der Altersvorsorgebeträge (freiwillige RV-Einzahlungen 01 + 02/2023) vorhanden sein. Die Höhe der RV-Einzahlung kann man mit einem Steuerprogramm simulieren.

      Beim anstehenden RV-Beratungsgespräch wird auch geklärt, ob die Voraussetzungen für die freiwilligen Einzahlungen erfüllt sind.

      Ich würde die Formulare V0060; V0210; V0211 vorausgefüllt zum Beratungsgespräch mitnehmen und offenen Fragen (Varianten) mit dem SB klären.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für deine mal wieder sehr dataillierten und hilfreichen Ausführungen. Das bringt mich wirklich weiter.

        Unser Betrieb wird ja zum 28.02.22 geschlossen und man ist allgemein der Meinung, dass es keine Sperrzeiten gibt. So wird es auch von den Vorgesetzten kundgetan.
        Falls die Agentur dennoch eine Sperrzeit verhängt, kann ich die Auszeit ja auf 1 Jahr ausdehnen. Dann hätte ich mein Dispojahr, oder?

        Ich hab nur etwas Bammel, dass am 01.03.23 etwas wie Krankheit oder Unfall dazwischen kommt und ich den ALG1 Anspruch verlieren würde.
        Daher hätte ich ein besseres Gefühl, wenn ich das Jahr nicht ganz ausreizen muss.

        Bein den Einzahlungen in die GRV macht dann sicher eine Kombination für mich absolut Sinn.

        Alles weitere bespreche ich dann mit dem Berater.

        Gruß
        Armin

        • „Falls die Agentur dennoch eine Sperrzeit verhängt, kann ich die Auszeit ja auf 1 Jahr ausdehnen. Dann hätte ich mein Dispojahr, oder?“
          Falsch!
          Wenn die Agentur eine Sperrzeit verhängt hat, dann ist es für ein Dispojahr zu spät. Du solltest das VOR Antragstellung mit der zuständigen Leistungsabteilung besprechen. Oder halt von vorn herein ein Dispojahr einplanen.

          „Ich hab nur etwas Bammel, dass am 01.03.23 etwas wie Krankheit oder Unfall dazwischen kommt und ich den ALG1 Anspruch verlieren würde.“
          Mit der neuen Rahmenfrist von 30 Monaten haste 6 Monate Spielraum in welchem Du den Anspruch nicht komplett verlierst, sondern der Anspruch auf 18 Monate zurückfällt.

        • Hallo Armin,

          Wenn der Betrieb geschlossen wird sollte es keine Sperrzeit geben. Das sollte auch der Betrieb mit der AfA klären. Hört sich nicht nach konkurs, sondern nach Schliessung oder Verlagerung an und dann ist auf jeden Fall der AG auch in der Pflicht.

          Bei Massenentlassungen (ab einer bestimmten Prozentzahl eines geplanten Arbeitsplatzabbaus) muss das der Agentur gemeldet und mit dieser abgestimmt werden.

          Also sollte der AG (wenn Betriebsrat auch dieser) hier absolut sicher informieren können.

          Und wenn keine Sperrzeit ansteht macht ein Dispojahr wenig Sinn, wenn schon über 58.

          Also Steueroptimierung über An- und Abmelden ausreichend.

          Grüße

          B

          • Es handelt sich definitiv nicht um einen Konkurs, sondern um eine Betriebsschliessung.
            Der Arbeitgeber hat auch schon mit der Agentur Kontakt aufgenommen und kürzlich sogar Broschüren von der BfA für alle Mitarbeiter verteilt.
            Thema: Informationen für MA der Fa. XY…. von der BfA.

            U.a. ein Punkt:
            Erhalte ich eine Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber mir betriebsbedingt kündigt?

            Antwort:
            Nein.
            Eine Sperrzeit bei einer Kündigung durch den AG tritt dann ein, wenn Sie durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben haben bzw. die Kündigung grob fahrlässig herbeigeführt haben.

            Demzufolge gehen an sich alle MA davon auf, dass es keine Sperrzeit droht.

            Trotzdem werde ich das auf alle Fälle nochmal mit der Agentur besprechen.

            Gruß
            Armin

          • Moin Armin,

            ich sehe das ähnlich wie „B“, eine „Betriebsschließung“ ist zwar in der FA §159 SGB III nicht direkt genannt, ich würde trotzdem wie „B“ und eSchorsch vorgeschlagen hat, beim BR + AG sowie bei der AfA !! nachfragen (als Vorsichtsmaßnahme). Falls keine Sperrzeit droht, dann ist das An- und Abmelden ausreichend. Du hast den großen Vorteil, dass du noch (etwas) Zeit zur Verfügung hast um die entsprechenden Punkte abzuklären.

            „Bei den Einzahlungen in die GRV macht dann sicher eine Kombination für mich absolut Sinn.“

            Lass dich bei der DRV zu den „Varianten“ beraten, ich hatte damals ein sehr gutes Beratungsgespräch und dabei wurden auch die Aspekte zur „Rente als langjährig Versicherter“ und „Rente als besonders langjährig Versicherter“ sehr ausführlich anhand des Versicherungsverlaufes besprochen.

            Gruß
            Lars

            PS: Formular V0210 und V0211 findes du auch bei der DRV. Link zum V0210 stelle ich ein.

            https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html

      • „Für Januar + Februar 2023 die RV-Einzahlungen dann wieder mit V0060 durchführen (Anrechnung 2 Monate Wartezeit), die Einzahlungshöhe eventuell niedrig wählen, da (Variante Dispositionsjahr) ab 02.03.2023 ALG1 Bezug erfolgt. ALG1 ist steuerfrei (aber Progressionsvorbehalt beachten) und damit wird wenig zum Gegenrechnen der Altersvorsorgebeträge (freiwillige RV-Einzahlungen 01 + 02/2023) vorhanden sein.“

        @ Lars:
        Ich verstehe nicht, warum man die Einzahlungshöhe hier gering halten sollte. Kannst Du das bitte nochmals mit anderen Worte erklären?

        Vielen Dank

        Gruß

        Bruno

        • Ziel ist m.E. Anrechungszeiten aufzufüllen, warum also mehr Geld reinpumpen als notwendig (würde aber auch nicht schaden). Steuerlich kann Armin 2023 nicht viel reißen, da das ALG eh schon steuerfrei ist.

        • Moin Bruno,

          hat eSchorsch eigentlich schon beantwortet.

          (Ledige ALG1-Bezug)
          Steuerlich können bei ALG1-Bezug nur die Werbungskosten geltend gemacht werden. Falls durch die Aufwendungen wegen fehlender Einnahmen Verluste entstehen, können diese mit positiven Einkünften im selben Jahr verrechnet werden. Ein Verlustvortrag wäre auch möglich, dann können die Werbungskosten nach der Arbeitslosigkeit steuerlich geltend gemacht werden.

          (Verheiratete – ein Partner ALG1-Bezug)
          Hier werden die Werbungskosten bei der Zusammenveranlagung berücksichtigt/verrechnet.

          Die höchsten steuerlichen Vorteile bei „Vorsorgeaufwendungen“ im Zusammenhang mit einer Abfindung sind die hier vom Privatier und in seinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ dargestellten Möglichkeiten.

          Gruß
          Lars

  87. Guten Tag zusammen,
    Ich habe eine in meinen Augen komplexe Situation und bin für Hinweise dankbar.
    Ich habe aus den obigen Beiträgen entnommen, dass das Datum der unwiderruflichen Freistellung den Beginn der Beschäftigungslosigkeit definiert und nicht der Termin, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Somit kann ein Dispositionsjahr, das zur Vermeidung von Sperrzeiten geplant ist, vorverlegt werden, ohne sanktioniert zu werden.

    Nun habe ich eine etwas kuriose Konstellation, die ich nicht ganz einschätzen kann:

    Ich bin 58 Jahre alt und habe im Januar 2019 einen Aufhebungsvertrag mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2020 unterschrieben.
    Ab dem 1.4.2019 wurde ich bis zum 31.10.2019 unwiderruflich freigestellt (7-monatige Kündigunsfrist, da mehr als 20 Jahre Betriebszugehörigkeit) und vom 1.11.2019 bis zum 31.08.2020 freigestellt, um mein 10-monatiges Guthaben aus meinem Langzeiturlaubkonto abzufeiern. Also volle Bezahlung vom 1.4.2019 bis zum 31.8.2020, ab dem 1.9.2020 bin ich „offiziell“ beschäftigungslos.

    Ich stelle mir nun die Frage, ob und falls ja, welche Auswirkung die im Aufhebungsvertrag weder unwiderruflich noch widerruflich bezeichnete Freistellung für den Zeitraum des Abfeierns meines Langzeiturlaubs (1.4.2019 bis zum 31.8.2020) auf den frühestmöglichen Beginn und Ende eines Dispositionsjahres hat.

    Ursprünglich hatte ich den Plan, mich zum 1.9.2021 arbeitslos zu melden, um Sperrzeiten zu vermeiden. Nun schlussfolgere ich aus diesem Blog, dass ich mich aufgrund der vorausgegangenen unwiderruflichen Freistellung schon früher als zum 1.9.2021 arbeitslos melden kann (was genau 1 Jahr und 1 Tag nach Beginn meiner Beschäftigungslosigkeit wäre, um meine Ansprüche nicht zu verlieren), ohne Sperrzeiten hinnehmen zu müssen. Aber wird diese Möglichkeit durch die Freistellung vom 1.11.2019 bis zum 31.08.2020 (Abfeiern des Langzeiturlaubs), die nicht explizit im Aufhebungsvertrag als unwiderruflich bezeichnet wurde, möglicherweise ausgehebelt?

    Kann dazu jemand etwas sagen?
    Vielen Dank im Voraus

    • Das ist tatsächlich eine Konstellation, zu der ich auch keine Aussage machen möchte. Vielleicht hilft ein Anruf bei der Arbeitsagentur? Aber auch da wird man erst einmal jemand suchen müssen, der Ahnung hat…

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Alexander,
      wie wurde die Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber ausgefüllt? Tauchen dort die Daten so auf, wie Du sie beschrieben hast (z.B. bei Punkt 5.3.1: „ja“ und bei Punkt 5.3.3: „ab 01.04.2019“?
      Falls die Freistellung hier nicht eingetragen wurde, würde ich das vom Arbeitgeber korrigieren lassen. Sonst könnte die Arbeitsagentur die Freistellung nicht anerkennen.
      Ein evtl. weiteres Problem: Da der Urlaub zeitlich nach der Freistellung liegt, könnte man das als Weiterbeschäftigung werten, womit das Dispositionsjahr womöglich erst am 01.09.2020 beginnt. Zuerst Urlaub abfeiern und danach die unwiderrufliche Freistellung wäre vermutlich besser gewesen. Ob und wie die Agentur vom Langzeiturlaubskonto Kenntnis erlangen kann, ist hier die interessante Frage …
      Sabine

  88. Hallo Privatier,
    Danke für die schnelle Antwort. Ja, ich werde die Arbeitsagentur schriftlich kontaktieren, ich glaube die Komplexität in einem Anruf zu erklären, dürfte schwierig werden. Ich werde Rückmeldung erstatten, wenn ich eine Antwort habe.
    Gruß
    Alexander

  89. @Lars

    zunächst schon mal Danke für den Link.

    Für mich kommen ja noch beide Renten in Betracht.
    Wäre natürlich optimal, wenn ich beide Varianten ausführlich aufgezeigt bekomme mit den jeweiligen Auswirkungen.
    Merke, wie wichtig es ist, gut vorbereitet ins Beratungsgespräch zu gehen.

    Wegen Sperrzeit…Ok, ich werde mich aufgrund der Kommentare lieber nicht auf die Annahme verlassen, dass es keine Sperrzeit gibt. Betriebsrat gibt es keinen und AG ist ja der Meinung, dass keine Sperrzeit anfällt.
    Ich setze mich früh genug mit der Agentur in Verbindung und kläre das für mich persönlich ab.

    Was meinst du…für wann soll ich das Gespräch bei der GRV anpeilen?
    Denke, dass ich mich bestimmt auf eine längere Wartezeit bis zur Terminvergabe einstellen muss. Oder ich ruf einfach mal an, und ich erfahre dann wie es bei den Terminen aussieht.

    Gruss
    Armin

    • Moin Armin,

      2018 war bei mir folgender Zeitablauf:

      telefonische Terminabsprache: 25.09.2018
      Termin bei der DRV: 07.11.2018
      Post vom DRV-Bund mit Information zum Ausgleichsbetrag: 30.11.2018

      Persönlich würde ich spätestens Ende August/Anfang September einen Beratungstermin bei der DRV buchen.

      Gruß
      Lars

  90. Hallo,
    vielen Dank für die gestriege Antwort.
    Ich habe zum 30.6. einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben.
    Ich werde zum 1.4. unwiederunflich freigestellt.
    Soweit ich das verstanden habe, beginnt damit auch das Dispositionsjahr.
    Reicht es aus, wenn ich mich zum 1.4.22 arbeitslos melde, oder muss ich mich vorher arbeitssuchend melden?
    Wie wird dann das Arbeitslosengeld festgelegt, ich hatte ja vom 30.6.21 bis zum 31.3.22 keine Einkünfte?

    Vielen Dank im Vorraus

    Gruß Holger

  91. Herzlichen Dank Hr Privatier… Ihre Seite und die Kommentare sind sehr wertvoll.
    Wenn ich darf, möchte ich meine Situation kurz mit Ihnen prüfen:

    August 2020 : Abfindungsvertrag unterschrieben
    Dezember 2020 : Arbeitssuchend gemeldet
    31.3.2021 : letzter vertraglicher Arbeitstag (Gesetzlich Krankenversichert)
    Ich würde Dispojahr von 01.04.2021 bis 02.04.2022 bei Arbeitsagentur melden.
    Abfindung wird im Jan 2022 bezahlt (Fünftel Regelung).
    Ich werde am 30.09.21 58J alt.
    Ich würde mich als Arbeitslos am 03.04.2022 melden und 24 Monate ALG bis 03.04.2024 beziehen.
    Erste Betriebsrentenauszahlungen bekomme ich am 01.10.2023.

    Frage 1: Ist das optimal was ich mir vorgenommen habe?
    Frage 2: Darf man ALG und Betriebsrente gleichzeitig beziehen?

    Herzlichen Dank
    MB aus Bayern

    • 1. Optimal ist ein starker Begriff. Ich würde sagen, das passt so erstmal. Zu überlegen wäre, ob im April 2022 eine Abmeldung vom ALG1-Bezug erfolgt um die Abfindung steuerlich zu optimieren.
      Also ALG1-Bezug vom 3.4.22 – 17.4.22 und dann wieder vom 1.1.23 bis 15.12.24

      2. Ja. Es erfolgt auch keine Anrechnung der Betriebsrente aufs ALG1.

      • Klasse eSchorsch! Das werde ich mit dem ALG1 Bezug machen!
        Ich bedanke mich herzlichst, dass Sie die Zeit für mich genommen haben.

    • Zu 1: „Ich würde mich als Arbeitslos am 03.04.2022 melden“

      Hier wäre es auf jeden Fall besser, die Arbeitslosmeldung VORHER abzugeben mit dem gewünschten Zieldatum. Und das sollte dann (wie anfangs richtig geschrieben) der 02.04.2022 sein. Oder auch ggfs. der 01.04.2022. Der 02.04. wäre eine Vorsichtsmaßnahme gegen übereifrige Agenturmitarbeiter. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, lassen Sie sich den Termin von der Agentur nennen.

      Zu 2: Bereits korrekt beantwortet.

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank Hr Privatier…. so werde ich das machen.
        Nochmals vielen vielen Dank, dass Sie sich die Mühe mit dieser Webseite gemacht haben.

  92. @MB,

    1) Aus meiner Sicht sieht Ihr Plan gut aus.
    2) Der Bezug einer Betriebsrente ist kein Erwerbseinkommen und damit nicht auf das ALG I anzurechnen

    VG eLegal

    • @MB,

      Je nach den Umständen (Höhe der Abfindung, Höhe des ALG1, beides in 2022) KANN es steuerlich sinnvoll sein, sich nach der Feststellung des ALG1-Anspruchs bis Ende 2022 abzumelden.
      Das kann man mit dem Abfindungsrechner überschlägig durchspielen, um ein Gefühl für die Unterschiede zu bekommen.

      Grüße, Bert

      • So mache ich das, Bert. Ich werde mein ALG1 Anspruch erst ab Jan 2023 melden.
        Herzlichen Dank auch an Sie, dass Sie sich die Zeit für mich genommen haben.

  93. Vielen Dank Hr Privatier… Ihre Seite und die Kommentare sind sehr wertvoll.
    Wenn ich darf, möchte ich meine Situation kurz schildern und hätte eine Frage,

    Mai 2021 : Abfindungsvertrag unterschreiben (37Jahre im Betrieb, gesamt 47 Arbeitsjahre)
    31.08.2021 : letzter vertraglicher Arbeitstag (Gesetzlich Krankenversichert)
    Ich würde Dispojahr von 01.09.2021 bis 01.09.2022 bei Arbeitsagentur melden.
    Wann muss ich mein Vorhaben und Arbeitssuchend bei der Agentur für Arb. melden?

    Abfindung wird im Jan 2022 bezahlt (Fünftel Regelung).
    Ich werde im Dez.21 62 Jahre alt

    Vielen Dank

    • „Wann muss ich mein Vorhaben und Arbeitssuchend bei der Agentur für Arb. melden?“

      Die kurze Antwort lautet: Man muss weder das Vorhaben melden, noch eine Arbeitsuchendmeldung abgeben.

      Etwas längere Erläuterungen finden sich in den Hinweisen zum Dispojahr, insbesondere in den Folgen:
      * Grundlegendes
      * Vorgehensweise
      * Arbeitsuchendmeldung
      * Arbeitlosmeldung

      Gruß, Der Privatier

  94. Hr. Privatier,
    erstmal sehr vielen Dank für diese Seite und das Buch.
    Was besseres und strukturierters habe ich selten gelesen. Das hat mir perösnlich unheimlich viel gebracht!!!!

    Ich musste mich in den letzten 10 Tagen mal kurz in die gesamte Thematik einarbeiten.
    Meine Frau hat relativ zeitnah ein Angebot für Ausstieg mit 3fachem Jahresbrutto bekommen (sie ist bei einem Konzern und dort wird mal wieder umstrukturiert).

    Ich habe jetzt mal einen PLan erstellt (insbesondere auf Basis dieser Seite und des Buchs, aber auch mit eigenen Recherchen) und würde mich freuen, wenn einer der Spezialisten hier noch einmal drüberschauen könnte. Steuerliche Berechnungen haben ich schon mit meinem Steuerberater vorgenommen.

    Rahmen:
    – Ausstieg per 30.06.21 mit Abfindung
    – meine Frau wird im August 58
    – wir sind beide in der PKV
    – sie will in den nächsten 3 Jahren auch nicht arbeiten

    Ziele:
    – wegen Alter auf 24 Monate ALG1 kommen
    – Sperrfrist und Ruhezeit umgehen
    – Steuerlast maximal minimieren

    Planung:
    – Auszahlung Abfindung im Januar 2022
    – Dispojahr vom 01.07.2021 bis 01.07.2022
    – Meldung arbeitssuchend ab 01.07.2022
    – nach Erteilung Bescheid wieder Ummeldung auf „nicht arbeitssuchend“ bis 31.12.2022 (wegen Steuern)
    – ALG1 ab 01.01.2023
    – in 2022 noch 3fachen PKV-Beitrag ansetzen (natürlich auch wegen Steuern)

    PS: Bei den Steuerberechnungen hat sich gezeigt, dass -auf jeden Fall bei uns- eine getrennte Veranlagung in 2022 noch einen nicht unerheblichen Zusatzeffekt bringt.

    Ich würde mich über Hinweise sehr freuen.

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Dirk R

    • Hab noch was vergessen, sollte aber hoffentlich keine große Relevanz haben:
      – Meine Frau ist seit Mitte Februar im Krankengeld (PKV) und das mind. bis Ende April
      – Weiterhin versuchen wir eine unwiderrufliche Freistellung vom 01.05. bis 30.06 auszuhandeln.

    • Korrektur bezüglich der Begrifflichkeiten: ab 1.7.22 (oder 2.7.22) bitte arbeitslos melden. Für arbeitssuchend gibt es keinen Bescheid und ihr wartet vergebens auf selbigen.
      Ansonsten passt das.
      Vielleicht klappt es auch, deine Frau ab 2023 auf StKl 3 zu setzen um das ALG1 zu optimieren.

      • Vielen Dank für den Hinweis.
        Ich meinte auch arbeitslos (muss mich an die Begrifflichkeiten noch gewöhnen, wir mussten die in unserem Leben noch nie verwenden.
        Steuerklasse 3 für 2023 habe ich auf der Agenda,

          • Als notorischer Junggeselle bin ich steuerklassenmäßig ziemlich unbeleckt. Wenn ich das richtig verstehe beantragt man bei Finanzamt Ende 2022 die StKl-Änderung zum 01.01.23. Wie lange brauchen die Vorlauf damit das am 1.1. richtig in den Systemen steht? Keine Ahnung … beantragt es rechtzeitig.

            Auf dem ALG1-Antrag wird die zu Jahresbeginn gültige StKl abgefragt. Ggfs wird diese auch systemseitig durch die AfA überprüft, daher könnte es eine gute Idee sein, den Antrag erst im Jahr 2023 abzugeben und ALG1 meintewegen ab 15.01 zu beantragen. Dann sollten alle Spatzen regelkonform gefangen sein.

            PS: Es besteht da ja schon ein Anspruch, daher meint Antrag hier sowas wie „Folge“-Antrag, obwohl es ein ganz „normaler“ ALG1-Antrag ist.

    • Soweit ich das erkennen kann, hört sich das nach einem guten Plan an.

      Zur weiteren Steuerreduzierung käme ggfs. noch eine Einzahlung in eine Basis-Rentenversicherung in Frage. Bei getrennter Veranlagung dann aber nur in „einfacher“ Maximalhöhe. Hier sollte man ggfs. noch einmal beide Varianten durchrechnen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für den Hinweis.
        Habe jetzt Ihr Buch mal komplett durchgearbeitet. Aus Zeitdruck hatte ich es beim ersten Mal nur überflogen.
        Die vereinfachte 1/5-Regelung werde ich mit Sicherheit maximal ausnutzen. Dann lieber evtl. Steuer in die Rente einzahlen, als an das F.-Amt weiterleiten.
        Mit der 3-fachen PKV habe ich auch noch Spielräume.
        Da das Thema nicht eilt (wird erst in 2022 relevant), werde ich mich demnächst mal in Ruhe mit den Möglichkeiten weiterer Sonerausgaben beshcäftigen (mein Stuerberater erähnte bspw. Photovoltaikanlage).

        Ich bin echt fasziniert, wieviel Potential im Bereich der Abfindung liegt, wenn man mit allen Finessen arbeitet und es nicht nur einfach laufebn lässt.
        Bei meiner Frau sind das (bisschen spezielle Situation wegen Alter) tatsächlich ca. 85.000 EUR netto (50.000 Steuerersparnis und ca. 35.000 mehr ALG (Höhe und Dauer). Das ist echt Wahnsinn.

    • Ich hätte gerne noch eine Expertenmeinung zur AfA.

      Bei uns kommt auf einmal eine unglaubliche Dynamik bzgl. des Aufhebungsvertrages rein, dieser soll jetzt auf einmal schon in den nächsten Tagen kommen.

      Im Buch und auch hier in den Kommentaren wird ja empfohlen, frühzeitig mit der AfA bzgl. des Dispo-Jahres Kontakt aufzunehmen (auch, wenn dies nicht zwingend erforderlich ist). Meine Frau wird das Dispo-Jahr definitiv nutzen.

      Meine Frau hatte am Donnerstag bei der AfA angerufen, aber ein Beratungstermin (Grund: weil sie überlegt, ob für sie evtl. ein Aufhebungsvertrag in Frage käme und was das für Auswirkungen hätte) war aber nicht zu bekommen. Man hat ihr nur eine Mail-Adresse gegeben, dort sollte sie ihr Anliegen hinschicken.

      Ich bin jetzt recht unschlüssig, ob wir das weiter verfolgen oder jetzt erstmal bis 3 Monate vor Ende des Dispojahres abwarten und dann auf die AfA zugehen sollen.

      Noch eine zweite Frage:
      Ich bin in den ganzen Kommentaren hier (die ich heute alle gelesen habe) noch über das Thema unwiderrufliche Freistellung gestolpert.
      Meine Frau steigt zum 30.06.21 aus und wird aber vermutlich ab Vertragsunterzeichnung unwiderruflich freigestellt. So wie ich die Kommentare interpretiert habe, würde dann mit Unterzeichnung des Vertrages bereits das Dispo-Jahr starten und die Arbeitslos-Meldung wäre 1 Jahr und 1 Tag nach Vertragsunterzeichnung erforderlich.
      Bei einer Unterzeichnung am 09.04.21 wäre das dann der 10.04.22 oder 11.04.22?

      Vielen Dank für Ihre Mühe im voraus
      und freundliche Grüße
      Dirk R

      • „Meine Frau steigt zum 30.06.21 aus und wird aber vermutlich ab Vertragsunterzeichnung unwiderruflich freigestellt. So wie ich die Kommentare interpretiert habe, würde dann mit Unterzeichnung des Vertrages bereits das Dispo-Jahr starten und die Arbeitslos-Meldung wäre 1 Jahr und 1 Tag nach Vertragsunterzeichnung erforderlich.“

        M.W. nicht erforderlich, sondern nur möglich.
        Trotz Freistellung ist ein Dispojahr auch erst im Anschluß an das vertragliche Beschäftigungsende möglich.

        Das mit der email-Adresse hört sich so an, als ob der Hotlinemitarbeiter mit der Fragestellung überfordert ist und dass hinter der email jemand sitzt, der die nötige Kompetenz hat und hoffentlich in der zuständigen Leistungsabteilung sitzt. Wenn das so wäre, dann wärt ihr dort genau richtig.

      • Der Beginn einer unwideruflichen Freistellung ist gleichzeitig auch der Beginn der Beschäftigungslosigkeit. Damit beim ALG1 keine Sperre verhängt wird, muss der Beginn der Arbeitslosigkeit mind. 1 Jahr später erfolgen. Um den Anspruch auf ALG1 zu gewährleisten, muss die Arbeitslosigkeit aber spätestens 18 Monate nach Ende des Arbeitsverhälnisses beginnen (bei über 58-jährigen: nach 12 Monaten für den vollen Anspruch).
        Eine Bestätigung dieser Termine durch die Agentur wird oftmals als hilfreich empfunden und ist daher empfehlenswert. Manche Agenturen bestehen allerdings dazu vorab auf einer Arbeitssuchendmeldung. Eine Email mit der Schilderung des Vorhabens kann da ein guter Einstieg sein.

        Gruß, Der Privatier
        P.S.: Daten nachträglich korrigiert. Vielen Dank an Bert!

        • Stimmt das mit den 24 Monaten nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses für die 58-jährigen?
          Sollten das nicht max. 12 Monate sein, damit man in den zurückliegenden 5 Jahren noch 4 Jahre Beschäftigung nachweisen kann?
          Und statt 30 Monaten nach Beschäftigungsende für alle anderen sollten es doch max. 18 Monate sein?
          Ich bin verwirrt…
          Grüße, Bert

          • Oh ja, natürlich Bert!!

            Innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten müssen 12 Monate Beschäftigung vorliegen. Somit muss die Arbeitslosigkeit nach 18 Monaten beginnen. Für über 58-jährige nach 12 Monaten.

            Danke für den Hinweis!
            Ich werde das oben korrigieren.

            Gruß, Der Privatier

  95. Hallo Privatier und MitleserInnen,
    Ich möchte heute von meinen nicht ganz so tollen Erfahrungen mit der AfA berichten und damit verbunden eine Frage stellen.

    Meine Situation (wie weiter oben in diesem thread schon einmal beschrieben):
    58 Jahre alt, im Februar 2019 einen Aufhebungsvertrag mit unwiderruflicher Freistellung zum 1.4. 2019 unterschrieben, Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.8.2020. Kündigungsfrist von sieben Monaten wurde eingehalten, die restliche Zeit der unwiderruflichen Freistellung war Abfeiern von Langzeiturlaub bei vollen Bezügen.

    Nun zu meinen „merkwürdigen“ Erfahrungen:
    Nachdem ich mich bei der AfA online registriert hatte, habe ich meine Situation in einer Nachricht über das Kontaktformular geschildert und gefragt, ob ich bei einer Arbeitslosmeldung zum 1.8. 2021, also 17 Monate nach Eintritt der durch die unwiderrufliche Freistellung hervorgerufenen Beschäftigungslosigkeit, noch Sperrzeiten riskiere?

    Es wurde schriftlich geantwortet, ich solle mich telefonisch melden. Gesagt, getan.
    Netten Mitarbeiter der AfA in der Leitung, der aber leider nichts über die Besonderheiten der unwiderruflichen Freistellung und ihrer Auswirkungen auf etwaige Sperr- oder Ruhezeiten wusste. Mitarbeiter schlägt Anruf von der Leistungsberatung vor, um die Frage zu klären. Noch am selben Tag ruft eine Mitarbeiterin der Leistungsberatung an.
    Meine Frage, ob sie um den Sachverhalt weiß bzw. meine Nachricht gelesen hat, wird verneint. Ich also den ganzen Sachverhalt noch einmal erklärt und erneut die Frage gestellt, ob Arbeitslosmeldung zum 1. August Sperrzeiten zur Konsequenz hat.

    Diese Frage wird von ihr zu meiner Überraschung bejaht.

    Ich argumentiere daraufhin, dass das Datum der unwiderruflichen Freistellung auch gleichzeitig den Beginn der Beschäftigungslosigkeit bedeutet, und dass ab diesem Datum der 1-jährige Zeitraum beginnt, nach dem nicht mehr auf Sperr- oder Ruhezeiten geprüft wird.
    Sie besteht jedoch darauf, dass diese Frist erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt, also am 31.8. 2020 und nicht mit dem Beginn der unwiderruflichen Freistellung zum 1.4.2019.

    Ich frage, ob dann eine Arbeitslosmeldung zum 1. September 2021 in Ordnung wäre, was sie bejaht. OK, denke ich mir, warum da jetzt streiten, ich möchte mich zwar aus verschiedenen Gründen zum 1. August 2021 arbeitslos melden, aber wenn sie mir auf den Kopf zusagt, es müsse der 1. September sein, um Sperrzeiten zu vermeiden, dann wähle ich halt notgedrungen diesen Termin.
    Meine Bitte, ob ich diese Empfehlung schriftlich haben könne, wird abgelehnt, Ende des Gesprächs mit irgendwie schalem Geschmack.
    Zur Sicherheit fasse ich die Gesprächsinhalte und die Empfehlung der Mitarbeiterin zusammen, und schicke diese Zusammenfassung über das Kontaktformular erneut an die AfA, mit der Frage, ob ich dies alles so richtig verstanden hätte.
    Einige Tage später erreicht mich ein Anruf der Mitarbeiterin, die fragt, warum ich noch Fragen habe. Ich versuche erneut, sie dazu bewegen, mir den 1. 9.2021 schriftlich zu bestätigen, was erneut, dieses Mal schon leicht genervt, verneint wird. Zusätzlich werde ich aufgefordert, mich doch im Internet schlau zu machen, was der richtige Zeitpunkt sei. Mein Hinweis auf ihre Beratungspflicht, auch bei begriffsstutzigen Mitbürgern, verärgert sie sichtlich, sie bietet mir aber dennoch an, mir ein Bestätigungsschreiben zu schicken, was ich freudig bejahe. Heute trifft das Schreiben mit folgendem Inhalt ein: „Erklärung zum Anspruchsbeginn – Ich bin über die leistungsrechtlichen Konsequenzen dieser Erklärung umfassend beraten und informiert worden. Mir ist bekannt, dass ich nicht über die Agentur für Arbeit kranken-, renten-, und pflegeversichert bin, solange ich kein Arbeitslosengeld erhalte. Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld soll am 1. September 2021 entstehen.“. Dies soll ich unterschreiben und an die AfA zurück schicken.
    Was sagt man dazu, was soll ich nun damit anfangen?

    Da ich mich aus verschiedenen Gründen lieber am 1.8.2021 arbeitslos melden möchte, nun die Frage, ob mir bitte jemand sagen kann, welcher § im SGB den Beginn der unwiderruflichen Freistellung mit dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit gleichsetzt (auch dem Sinn nach) oder auf welchem Urteil dieser Grundsatz beruht?

    Ich weiß, dass SGB § 138 Abs. 1 Nr. 1. besagt,
    dass (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
    1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

    Die Frage ist halt, wo ist die zeitliche Gleichsetzung von unwiderruflicher Freistellung und Beginn der Beschäftigungslosigkeit geregelt?

    Ich möchte mit der Information eine Argumentationskette erstellen, die ich dann der Dame noch einmal vortragen möchte, zur Not dann auch ihrem Vorgesetzten, wenn ich weiterhin auf taube Ohren stoße.

    Vielen Dank für Eure Hilfe
    Gruss
    Alexander

    • Das Thema ist nicht so ganz einfach. 🙁
      Ich möchte daher gerne auf einen Beitrag von Hensche Arbeitsrecht verweisen, bei dem es zwar eigentlich um einen anderen Aspekt der Freistellung geht, der aber trotzdem sehr schön die ganze Palette der Begrifflichkeiten und zughörige Urteile enthält, die für das Thema von Bedeutung sind.

      Für die obige Frage nach dem Beginn einer Sperrzeit dürften hier die beiden Gesetze §138 Abs.1 SGB III und §7 SGB IV von Interesse sein.
      Im §138 SGB III ist die Beschäftigungslosigkeit als wesentliches Kriterium für den Anspruch auf ALG festgelegt und im §7 SBG IV wird definiert, was man unter „Beschäftigung“ zu verstehen hat. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind demnach eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beide Kriterien sind bei einer unwiderrufichen Freistellung nicht mehr gegeben! Folglich liegt Beschäftigungslosigkeit vor. Von daher ist die Sachlage eigentlich eindeutig.

      Ich möchte aber noch ergänzen, dass in diesem Zusammenhang hin und wieder ein Missverständnis vorkommen kann. Eine Sperre wg. Arbeitsaufgabe kann nämlich durchaus auch ein Jahr nach dem auslösenden Ereignis (Beginn der Beschäftigungslosigkeit) verhängt werden. In diesem Punkt hat die Mitarbeiterin der Agentur Recht. Was nach einem Jahr entfällt, ist „nur“ die Reduzierung des Anspruches in Folge der Sperre (kleiner, aber feiner Unterschied). Siehe dazu auch §148 Abs.2 S.2 SGB III:
      „…entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei…Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt“
      Die Minderung entfällt – nicht die Sperre selber! Aber das nur nebenbei als Ergänzung.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        Herzlichen Dank für Ihre schnellen und ausführlichen Erläuterungen.
        Was aber bedeutet konkret „Was nach einem Jahr entfällt, ist „nur“ die Reduzierung des Anspruches in Folge der Sperre“?
        Bedeutet das evt. eine Reduzierung der Ansprüche auf 18 Monate, oder eine Ruhezeit von mehreren Monaten?
        Gruß
        Alexander

        • Nehmen wir mal EXRB2020 (siehe unten) als Beispiel.
          Angenommen hier würde das AA eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängen. Die Sperrzeit würde dann den Zeitraum vom 1.1.21 – 27.3.21 betreffen. Aber da ist er im Dispojahr und man kann ihm keine Ansprüche streichen, er ist ja gar nicht arbeitslos gemeldet. Diese „virtuelle“ Sperre hätte also erstmal keine Auswirkung auf ihn. Nach Ablauf des Dispojahres kriegt er sein ALG1 über den ganz normalen Zeitraum, es erfolgt keine Reduzierung der Anspruchsdauer.

          Es gibt aber dennoch eine Auswirkung: sein Sperrzeitkonto ist mit diesen 12 Wochen „vor“belastet (obwohl er von der Sperre ja gar keine Auswirkung gemerkt hat). Benimmt er sich während seiner ALG1-Zeit mehrfach ungehörig (Meldeverstöße, bewirbt sich nicht usw.), dann kann er dafür Sanktionen (Sperrzeiten) kassieren. Summieren die sich auf über 21 Wochen auf, dann verfällt der Anspruch auf ALG1. Er hätte in diesem Fall aber bereits 12 Wochen von den 21 verbraucht, darf sich also nur noch 9 Wochen an weiteren Sperrzeiten leisten.

          • Dann werde ich im neuen Jahr versuchen nicht allzu viel Querschläger zu produzieren 😄.Hoffe auf nicht allzu viel Druck. Wie verhält es sich eigentlich wenn ich beispielsweise 4 Wochen mehr „Urlaub“ nehme und auch melde, als mir zusteht. Dann bekomme ich ja für diese 4 Wochen kein ALG1. Habe ich dann in Summe nur max 23 Monate Anspruch, oder wird der eine Monat hinten an die Bezugsdauer angehängt?

          • Ich glaube nicht, dass wir angehenden Privatiers die Kundschaft ist, die im Arbeitsamt Querschläger verursacht. Da gibt es andere Kaliber für 😉
            Begrifflichkeiten:
            Du kannst keine 4 Wochen Urlaub nehmen (nur 3 Wochen pro Jahr und die nennen das auch anders), sondern musst dich Abmelden und später wieder Anmelden. Bis zu 6 Wochen Dauer geht das ohne neuen Antrag. Und ja, die 24 Monate werden nur dann runter gezählt, wenn Du auch AL gemeldet bist.
            PS: das mit der Vorbelastung des Sperrzeitkontos ist die Ausnahmen, ich habe für mein Dispojahr nichts derartiges erhalten.

          • Vielen Dank eSchorsch,
            Jetzt verstehe ich was der Privatier meinte. Gut, dann gehe ich eben möglicherweise mit dem „Päckchen“ von 12 Wochen auf meinem Sperrfirstkonto in die Arbeitslosigkeit. Dieser Umstand war mir nicht bewusst. Plus eine Woche für das Versäumnis, mich drei Monate vor Vertragsende arbeitssuchend zu melden (das wurde mir schon angekündigt), dann sind es schon 13 Wochen.
            Der Eintrag im Sperrzeitenkonto betrifft dann ja aber auch alle, die einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und ein Dispositionsjahr einlegen.
            Ich glaube nicht, dass das allen bewusst ist, die ein Dispojahr planen, ist aber wahrscheinlich auch nicht sonderlich relevant, wenn man sich ansonsten nicht allzu viel zu Schulden kommen lässt.

          • „Der Eintrag im Sperrzeitenkonto betrifft dann ja aber auch alle, die einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und ein Dispositionsjahr einlegen.“

            Die tatsächliche Gefahr ist geringer als befürchtet. So wie ich die Erfahrungsberichte hier beim Privatier lese, ist es eine seltene Ausnahme, wenn das Sperrzeitkonto wegen Aufhebungsvertrag/Dispojahr belastet wird.

            Bei der Woche wegen Meldeversäumnis ist es auch nicht sicher, Du meldest dich ja aus dem Dispojahr und nicht aus einem Arbeitsverhältnis arbeitslos: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

  96. In dem Zusammenhang, zum Thema „unwiderrufliche Freistellung“ habe ich auch noch eine Frage und hoffe nicht etwas falsch gesteuert zu haben…?!?! Habe am 30.06.2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben mit Beschäftigungsende 31.12.2020. Gehalt, auch in der Arbeitsbescheinigung ersichtlich vom Arbeitgeber, floss bis 31.12.2020, war aber bereits freigestellt zum 01.07.2020. Auf Grund von gewünschter Umgehung von Sperren und Erreichung des Alters von 58 in 2021, habe ich am 01.01.2021 ein „Dispojahr“ begonnen, das ich am 31.12.2021 beenden würde, um mich zum 01.01.2022 als Arbeitslos zu melden mit Antrag auf ALG1. Ist der Ablauf so korrekt vom Timing?

    • Ja, das Timing ist korrekt!

      Wenn die Freistellung richtig in der Arbeitsbescheinigung vermerkt ist, dann könntest Du das Dispojahr auch schon zur Jahresmitte abschließen und dich am 1.7.21 AL melden. Du bist wegen der Freistellung bereits ab dem 1.7.20 beschäftigungslos und hast ab dem 1.7.21 keine Sanktionen zu erwarten. Das hätte den Vorteil, dass die AL-Meldung nicht so zeitkritisch ist wie zum 1.1.22.
      Nachteil: eigentlich keinen, kannst dich ja danach für den Rest des Jahres abmelden wenn in 2021 eine Abfindung geflossen ist.

      • Danke für die ausführliche Rückmeldung. Habe gerade nachgeschaut, steht in der Arbeitsbescheinigung drin. Allerdings kommt bei mir dazu dass ich erst im November 58 werde und diese Schwelle im Rahmen des Dispositionsjahres noch nehmen sollte, damit für die ALG1 Anspruchsprüfung die 24 Monate ziehen. Somit könnte ich höchstens zum 30.11. das Dispositionsjahr beenden. Da habe ich aber auch nicht viel gewonnen? Versuche zwischen Weihnachten und Neujahr alles ruhig anzugehen, dann wird das schon klappen mit dem 01.01.2022. Den Antrag stelle ich zum 01.01., persönlich vorbei gehen kann ich dann ja erst am 03.01.?!

        • Den ALG-Antrag kann man auch (bis zu 3 Monate) vorher stellen. Das ist auch sehr zu empfehlen, um evtl. unvorhersehbare Probleme an dem einen entscheidenden Stichtag zu vermeiden.

          Zwei Dinge sind dabei wichtig:
          * Auf das Startdatum achten! Dieses muss dann in der Zukunft liegen. Scheint bei Online-Anträgen etwas verwirrend zu sein.
          * Falls ein Wechsel der Steuerklasse zum Jahres-/ALG-Beginn geplant ist, wäre es u.U. geschickter, zwar die eigentliche Arbeitslosmeldung vorher zu machen, die Abgabe des ALG-Antrages aber erst im neuen Jahr vorzunehmen. Ansonsten könnte es nämlich sein, dass die Bearbeitung des Antrages mit der alten Steuerklasse erfolgt.

          Gruß, Der Privatier

  97. Hallo zusammen!

    Auch wenn ich mittlerweile ziemlich viel guten Input erhalten habe, wollte ich vorsichtshalber noch eine Sache konkret geklärt wissen:

    Befinde mich noch bis 31.12. in einem Dispositionsjahr. Mir wurde nun ein interessanter Job angeboten, stundenweise, für 4-6 Monate.

    Auf was muss ich achten, damit mir die Tätigkeit nächstes Jahr gegenüber dem Finanzamt nicht auf die Füße fällt (Thema „Abfindung“ aus 2021).

    Ein sozialversicherungsfreier Job bis max. 450 Euro müsste doch unschädlich sein, oder? Muss ich bei der Stundenzahl noch auf etwas achten?

      • Jetzt muss ich nochmal ums Eck kommen zu dem Thema… Pauschal Versteuerung wurde mir zugesagt, liege auch unter 450 Euro. Jetzt kam die Frage der Rentenversicherung auf den Tisch…. 3,6% Eigenanteil. Auch wenn der Betrag an die DRV gespart werden könnte, mit möglicher Befreiung, wer weiß ob ich das halbe Jahr mal benötige (Erwerbsminderungsrente)?! Oder fällt mir das bezüglich Abfindung/Besteuerung auf die Füße?

        Danke für ein kurzes Feedback.

        • „Oder fällt mir das bezüglich Abfindung/Besteuerung auf die Füße?“

          Nein und beim Minijob hast du die Wahl, Rentenversicherung abwählen oder auch nicht. Als AN trägdt du die 3,6% der restliche Anteil 15% der AG (Rentenversicherung = 18,6% in 2021).

          Es gibt aber ein Unterschied: Minijob im Haushalt oder Minijob im Betrieb.

          Etwas Literatur und Minijob Rechner:

          https://www.smart-rechner.de/minijob/rechner.php

          Gruß
          Lars

        • @Privatier,

          ich muss noch einmal auf das Kapitel 6.8.4 Risiken eines Dispositionsjahres im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.205 (mittlerer Abschnitt) und den absoluten Worst Case Fall zurückkommen. Bezieht sich das auf den §43 SGB VI?

          Könnte man das nicht durch den §7 SGB VI (freiwillige Zahlungen) umgehen und damit Monate belegen? Wenn man die Abfindung steuerlich optimieren will, würde auch eine Kombination aus §7 SGB VI und §187a SGB VI möglich sein. Im BMF Schreiben Dok 2017/0392623 Einkommensteuerliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen S.5 Punkt Nr.2 ist im Block Nr.3 der Tabelle die Zahlung nach §7 SGB VI und im Block Nr.4 die Zahlung nach §187a SGB VI möglich.

          (gedanklich geht das in Richtung des heutigen Kommentars/Frage von EXRB2020 … Erwerbsminderungsrente.)

          Gruß
          Lars

          • „Bezieht sich das auf den §43 SGB VI?“

            Ja, richtig. Insbesondere auf Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Nr.2.

            Und wenn Du im Buch einmal ein paar Seiten weiter blätterst, findest Du auf Seite 220 (ganz unten) auch die etwas ausführlichere Erläuterung, warum freiwillige Zahlungen nicht den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente retten können.

            Gruß, Der Privatier

          • Danke Peter und deswegen ist es wichtig ein Beratungsgespräch bei der DRV durchzuführen. Das die Anwartschaft nur mit Pflichtbeiträgen aufrechterhalten werden kann, habe ich überlesen. Aber gut zu wissen, ich staune immer wieder welche Feinheiten man in deinem Buch findet. Das war zwar von mir eine Worst Case Betrachtung, aber man sollte auch diesen Punkt im Hinterkopf behalten.

            Gruß
            Lars

  98. Lieber Privatier,
    habe Ihr Buch gelesen und finde es richtig klasse. Bezüglich der verlängerten Rahmenfrist bin ich mir in meinem Fall nicht ganz sicher und würde mich über eine Rückmeldung freuen. Ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2021 unterschrieben. Am 08.10.21 werde ich 57. Ich möchte das Dispojahr in Anspruch nehmen und die Frage ist nun, ob die verlängerte Rahmenfrist auch für mich gilt. Kann ich mich z.B. am 09.10.2022 arbeitslos melden und bekomme dann 24 Monate ALG, da ich am 08.10.22 58 Jahre geworden bin? Oder muss ich mich nach genau einem Jahr, also am 01.10.22 arbeitslos melden, wäre dann 57 und würde nur 18 Monate ALG bekommen? Wann wäre der beste Zeitpunkt, um die Arbeitsagentur über die geplante Vorgehensweise zu informieren? Die Abfindung wird übrigens im Januar 2022 gezahlt.
    Vielen Dank und beste Grüße
    Dietrich

    • Knapp daneben ist auch vorbei 🙁

      Du kannst dich zum 1.10.2022 oder 8/9.10.22 arbeitlos melden, es gibt nur 18 Monate.
      Im ersten Fall biste noch keine 58, im zweiten Fall schaffste nur 47 Monate in den vorausgegangenen 5 Jahren. Es gibt da zwar 5 (oder 6?) Tage Spielraum weil das Jahr zwar 365 Tage hat, aber zwölf behördliche Monate (a 30 Tage) nur 360 Tage ergeben. Aber für den 8.10.22 reicht es nicht aus.

      Es gibt zwei Fälle, in denen 24 Monate ALG1 möglich wären.
      Du arbeitest einen Monat länger. Wird der AG jetzt wohl nicht mehr mitgehen. Das könnte aber auch ein sv-pflichtiger Aushilfjob im Anschluß an den regulären Job sein. Allerdings fließt dann auch das niedrige Aushilfsjobgehalt in das Bemessungsentgelt.
      Oder Du bist gegen Ende des regulären Arbeitsverhältnis längerfristig krank und erhälst Krankengeld über den 30.9.21 hinaus. Die erste Oktoberwoche würde da schon ausreichen. Der Bezug von Krankengeld über das Beschäftigungsende hinaus zählt für die Anwartschaftszeit (die 48 Monate in 5 Jahren) mit. Da eine Krankheit aber nur sehr bedingt planbar ist, ist dies nur ein theoretisches Gedankenspiel.

      • Also ich habe heute mit der AG-Arbeit telefoniert bezüglich dem Dispojahr und meinem Aufhebungsvertrag. Da hat mich sogar eine spezielle Fachberaterin zurückgerufen , weil die Hotline es nicht genau wusste , dass wenn man 12 Monate in den Letzen 18 Monaten gearbeitet hat man fast 18 Monate das Dispojahr ausdehnen kann . Die hat mir jeden Stichtag direkt im Computer eingeben und durchgespielt , weil ich mir über mein Ausscheidungsdatum noch nicht ganz sicher bin . Ein Beispiel war raus aus der Firma 31.12.2021 und kann das ziehen fast in den Juli rein .Wenn das so ist dürfte es doch für Dietrich kein Problem sein , seine 58 voll zubekommen.

          • Ah ok ! Sorry, wusste ich nicht . Aber ist ja auch Wahnsinn . Da kann nur KI dahinterstehen , denn den ganzen Schrott denkt sich kein normaler Mensch aus bzw. nur pervertierte Gestalten 🤣

        • Es ist immer eine gute Idee direkt mit dem Arbeitsamt zu sprechen, bzw. sich von der Fachabteilung zurückrufen zu lassen. Da sitzen dann die Leute, die später auch den Antrag bescheiden. Das wird hier zwar kein anderes Ergebnis bringen (Sonderfall Ü58, bzw. fast Ü58), aber man hat dann quasi eine amtliche Antwort. Wir könnten ja auch böse Internettrolle sein, die den armen Dietrich in die Scheixxe reiten wollen 😉

      • Hallo eSchorsch,
        ich habe einen ähnlichen Fall wie Dietrich, aber die Berechnung leider nicht verstanden.
        Mein Aufhebungsvertrag ist zum 30.9.2022 und am 3.9.2023 werde ich 58.
        Wenn ich am 2.10.2023 ALG1 beantrage, bekomme ich dies dann für 24 Monate oder ist das auch wieder knapp daneben und nur 18 Monate?

        • Das passt doch wie die Faust auf’s Auge 😉
          Wenn Du dich am/zum 2.10.23 arbeitslos meldest, biste bereis 58 Jahre alt und hat damit Anspruch auf 24 Monate ALG1.

          PS: Dietrichs Fall ist anders. Nach seinem Dispojahr ist er ganz knapp noch keine 58 Jahre alt.

          PPS: Lass dir das ruhig vom Arbeitsamt bestätigen (die haben eine Auskunfts-/Beratungspflicht), dann schläfst Du besser. Wobei es auch da ab und zu mal vorkommt, dass der Mitarbeiter an der Hotline mit der Situation fachlich überfordert ist und sorry Stuss erzählt. Der Privatier hatte das heute wieder in einem Nachbarfaden.

    • Moin Dietrich,

      eine Gegenfrage von mir:
      Gibt es ein zu pflegendes Familienmitglied mit min. Pflegegrad 2?
      (Stichwort: häusliche Pflege)

      Gruß
      Lars

  99. Hallo,
    erstmal 1000 Dank für diese Seite und das Buch (Per Abfindung…)
    Starke Erklärungen, wo ich sehr von profitiere und im (engen) Kollegenkreis schon punkten konnte.

    Werde im Jan 2022 60 Jahre. Habe 2 Abfindungsangebote vorliegen, mit und ohne Transfergesellschaft. Eintrittskosten für die Transfergesellschaft ca. 15%, so etwa 30k€.

    Das Thema Transfergesellschaft wird ja im Buch nicht behandelt.
    Hier mein Verständnis:
    # intensivere Vermittlung (als AfA) für den Arbeitsmarkt (-> will aber gar nicht vermittelt werden)
    # für 1 Jahr Kurzarbeitsgeld in voller Höhe plus Arbeitgeberaufstockung auf 80%
    # Krankenkasse, Rente ist ja dabei auch abgedeckt.
    # finanziell trotz des Eintrittspreises dennoch interessant somit und höher als ein
    Dispojahr in 2022

    2023+2024: ALG1

    Habe bislang keine Infos gefunden, was die Transfergesellschaft mit einem macht, wenn man kein Vermittlungsinteresse hat.
    Lässt sich die Gesellschaft darauf ein ?

    Wer hat hierzu Einblicke ?
    Was sind also die Nachteile für den „Ruhestand“ interessierten?

    • Tag auch und Gratulation in jedem Falle (=bald raus)!
      KV wird gezahlt, Rentenpünktchen kann man in Geld ausrechnen und den finanziellen Aspekt überhaupt bewerten. Da wäre TG schon nett, gefolgt von ALG1 und dann Rente…
      Andererseits, wieviel braucht man und was ist ‚Freiheit‘ wert? Meine Frau musste mit 53 raus und da begann ich (vier Jahre jünger) das auch für mich zu rechnen. Und wir geniessen seit sieben (bzw. drei) Jahren die Freiheit.
      Leider hat Corona die Reisetätigkeit eingeschränkt… aber kommt ja wieder 😉
      MbG
      Joerg

        • Das ALG1 nehmen/nahmen wir schon in Anspruch, war bei meiner Frau wenig Zeitaufwand und ich hoffe auf Ähnliches. Sollte es aber einschneidend sein, verzichte ich lieber. 🙂 Der Plan geht auch ohne ALG1 auf.
          Meine Holde hat es mir sogar noch etwas schwerer gemacht, ihre Vorgabe war, dass weder wir noch das Geld wieder arbeiten muss und wir zumindest bis weit in die Rente auf nichts verzichten müssen.
          Sollte ich irgendwann der Meinung sein, es ist Geld ‚übrig‘: Ich habe bereits fast alle Anlagestrategien und -varianten verbockt. Verantwortung würde ich für Geld nur noch beim Spenden aufbringen. Dafür habe ich auch das ok meiner besseren Hälfte…
          Wie sagen wirklich schlaue Leute? Time will tell! Und je mehr man davon hat, desto schöner die Geschichten 🙂
          MbG
          Joerg

          • Bei uns Jungspunden, die noch ein Jahrzehnt auf R63 warten müssen, ist es ein verhältnismäßig dickes Brett auf 15 Monate ALG1 zu verzichten. Zu groß ist noch die Variabilität bis zur ersten Rentenzahlung.
            Transfomierter hat nur noch 3 Jahre die er mit der Trafogesellschaft und der AfA voll ausfüllen könnte. Aber möglicherweise hat sein fuck-you-money auch schon zusammen und kann (so er will) der ganzen Welt den Stinkefinger zeigen.

    • Schließe mich den Aussagen von eLegal aus eigener Erfahrung in einer TG an. Die älteren Kollegen, welche durch einen nachgelagerten ALG1-Bezug in die Rente gehen konnten, wurden in „Ruhe“ gelassen, mussten aber an allen angeordneten Maßnahmen teilnehmen. Ich habe jetzt in dem ehemaligen AV mit der TG nachgesehen, solche strenge Formulierungen waren bei mir nicht vorhanden.

      Bei uns kam damals vor der TG noch ein Profiling, also ein Training zur „richtigen Erstellung von Bewerbungsunterlagen“ inklusive Bewerbungsmappen (Teilnahme war verpflichtend §110 SGB III)

      Einige Informationen:

      In der FW zum §159 SGB III (Stand 01/2021) S.11+12

      159.1.1.2 Arbeitsablehnung
      (3) Arbeitsangebote während des Transfer-Kug-Bezuges führen nicht zu einer
      Sperrzeit beim Alg

      Du findest im Merkblatt 8c der AfA „Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen Transferkurzarbeitergeld“ weitere Informationen.
      Bei uns wurde damals mit „Turboprämien“ geworben, d.h. je früher man einen neuen Job annahm, je höher war die Prämie. (trifft für dich aber nicht zu) 🙂

      Gruß
      Lars

      PS: Auch das Transferkurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Einige Informationen zum Transferkurzarbeitergeld findest du im §111 SGB III.

      Und zur Systematik der AfA in Bezug:
      Wichtiger Grund nach §159 SGB III bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Falle einer betriebsbedingten Kündigung:

      Wechsel in eine Transfergesellschaft

      Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um im Rahmen eines Sozialplans gem. § 112 Abs. 1 BetrVG ohne Einhaltung der Kündigungsfrist unter Verwendung eines sog. dreiseitigen Vertrages aus einem (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis in ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft zu wechseln und tatsächlich gem. § 111 SGB III gefördert werden, haben für ihr damit verbundenes versicherungswidriges Verhalten einen wichtigen Grund.

      Von der BA wird anerkannt, dass die durch den sofortigen Eintritt in die Transfergesellschaft eingesparten Löhne zur teilweisen Finanzierung der Transfergesellschaft verwendet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeitslosigkeit durch die Folgebeschäftigung im Rahmen der Transferkurzarbeit nicht früher eintritt als bei der durch die Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) bedingten Kündigung. Die Laufzeit der Transferkurzarbeit muss also mindestens so lang sein wie die individuelle Kündigungsfrist.

  100. @Transformierter,

    die mir bekannten Fällen von Transfergesellschaften, handeln das so, dass sie jedem den Spielraum lassen, den jeder individuell für sich benötigt. Konkret heißt es, du kannst äußern dass du keine Vermittlung wünschst, dann wirst du in Ruhe gelassen. Formel musst du aber alles mitmachen was dein AG mit der TG vertraglioch vereinbart hat, beipielsweise alle 2 Monate an einer Veranstaltung teilnehmen (aktuell wegen Covid19 eher virtueller Natur).

    ALG1 nach TG bemisst sich logischerweise nach den Bezügen während der TG, das dürfte dir aber bereits klar sein. Ansonste spricht aus meiner Sicht nichts gegen eine TG.

    Um einen Überblick über TG zu bekommen:

    https://www.jobrecht.de/kurzarbeit/transfergesellschaft/

    VG eLegal

    • Danke eLegal !!

      Finanziell würde sich der Vorteil sicherlich im kleinen fünfstelligen bewegen, also durchaus interessant. Zudem etwas Weiterbildung dazu.

      Der Vertragsentwurf liest sich jedoch recht streng. (Entfall der KU und Aufstockung bei mangelnder Mitwirkung bei Jobangeboten)

      Zudem wäre ein folgendes ALG1 nochmal niedriger ist als ohne Transfergesellschaft, da die Basis gesunken ist ? (Nehme an, dass hängt dann noch von der Bemessungsgrenze ab oder sinkt es generell?)

      Ich könnte mich ja auf meine Unkenntnis berufen und mal naiverweise fragen (AG und oder Transfergesellschaft) was denn sei, wenn ich in dem Jahr gar kein Vermittlungsinteresse habe.

  101. „Der Vertragsentwurf liest sich jedoch recht streng. (Entfall der KU und Aufstockung bei mangelnder Mitwirkung bei Jobangeboten)“

    Das muss so sein, denn die AfA ist verpflichtet zu handeln (sprich: dich in Lohn und Brot zu bringen). Aber was heißt konkret „Mitwirkungspflilcht“? beispielsweise evtl. eine Bewerbung pro Monat absenden? wäre das so schlimm? In der heutigen Zeit wo wieles elektronisch passiert, dürfte sich ab der 2. Bewerbung um eine Sache von max 5 Minuten handeln.

    „Zudem wäre ein folgendes ALG1 nochmal niedriger ist als ohne Transfergesellschaft, da die Basis gesunken ist ? (Nehme an, dass hängt dann noch von der Bemessungsgrenze ab oder sinkt es generell?)“ ALG1 verringert sich weil die Basis niedriger ist. Du „verdienst“ in der TG lt. deiner Aussage nur 80% von deinem ehemaligen Gehalt.

    VG eLegal

    • Es kommt wohl darauf an, ob die 80% immer noch über der BBG liegen. Und ob das Kurzarbeitergeld beitragsmäßig irgendwie anders veranschlagt wird.

      • @eSchorsch & @eLegal:
        von der Personalabteilung als auch von der Transfergesellschaft kam inzwischen die eindeutige Aussage, dass sich ein ALG1 auf den letzten Job bezieht und nicht auf die KUG Zeit danach.

        Ich werds sehen… und hinnehmen wie es kommt.

        Allgemein zur TG:
        Falls hier Interesse besteht, kann ich hier vom Fortgang mit der TG weiter berichten.

        • @Transformierter,

          „von der Transfergesellschaft kam inzwischen die eindeutige Aussage, dass sich ein ALG1 auf den letzten Job bezieht und nicht auf die KUG Zeit danach“ Das hört sich gut an für dich. Aus dem, was ich im Netz gefunden habe, scheint aber es nicht immer der Fall zu sein. In diesem Fall könntest du aber bei der AfA einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen.

          http://www.weitblick-heidelberg.igm.de/faqs/eintrag.html?id=64572

          https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-150_ba015157.pdf

          VG eLegal

          PS: gerne kannst du hier weiter über die TG berichten.

          • @Legal,

            ups, dass hat sich überschnitten, da hatten wir den gleichen Gedanken und was du im Netz gefunden hast, …. ist beim Transformierten vielleicht anders, wäre ja prima.

            Punkt Nr.5 im Link ?

            https://www.kanzlei-ahlborn.de/transfergesellschaft-vor-und-nachteile-fuer-arbeitnehmer/

            @Transformierter
            durch den Eintritt in eine Transfergesellschaft nimmt man einen „zeitlich befristeten“ AV an, d.h. man muß sich spätesten 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit „ARBEISSUCHEND“ melden, ansonsten droht 1 Woche Sperrzeit. (aber das wird in der TG bestimmt kommuniziert)

            und in Bezug auf den ersten Kommentar:
            Empfänger/-innen von Transfer-Kug werden neben der Transfergesellschaft auch von der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit betreut. Zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gehören neben Eigenbemühungen, die Wahrnehmung von Beratungsterminen der Arbeitsvermittlung und die Pflicht, Vermittlungsvorschlägen zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Wirkt ein/eine Transfer-Kug- Bezieher/eine Transfer-Kug-Bezieherin bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mit, schließt dies die Gewährung von Transfer-Kug aus. Für die Dauer der Weigerung besteht kein Anspruch auf Transfer-Kug.

            Lehnt ein Transfer-Kug-Bezieher/eineTransfer-KugBezieherin die Vermittlung in ein zumutbares Zeit- oder Dauerarbeitsverhältnis durch die Arbeitsagentur trotz
            Belehrung über die Rechtsfolgen ab, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, oder tritt er diese Beschäftigung nicht an, führt dies zum Ruhen des Transfer-Kug-Bezuges in der Regel für die Dauer von 3 Wochen (Sperrzeit).

            Gruß
            Lars

        • @Transformierter

          „Ich werds sehen… und hinnehmen wie es kommt.“

          Würde ich nicht, denn es gibt die „Härtefallregelung“.
          Auszug aus der FW §150 SGB III

          150.3 Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre

          (1) Alle abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb der zwei Jahre
          sind zu berücksichtigen, soweit sie beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechnet waren.
          (2) Ob eine unbillige Härte vorliegt, ist unabhängig von der Rahmenfrist (§ 143)
          zu beurteilen. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn das Bemessungsentgelt aus
          dem erweiterten Bemessungsrahmen mehr als 10 Prozent höher ist als das Bemessungsentgelt nach § 150 Abs. 1

          Man muss das bei der AfA beantragen, und damit erhöht sich bei positiver Bestätigung das ALG1.

          §150 Abs.3 Satz 3 SGB III

          https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html

          Gruß
          Lars

          • starke Tipps & Links, danke !!

            mit meinem „hinnehmen wie es kommt“ war gemeint, dass auch der ungünstige Fall (gegen den ich natürlich angehen würde, sofern möglich) mich nicht aus der finanziellen Bahn wirft.

            Die TG sagte übrigens noch, falls es so wäre, dass das ALG1 nach der TG niedriger sein sollte also ohne, würde die Akzeptanz einer TG generell deutlich sinken.

  102. Hallo,
    Ich dachte ja, dass für mich alles klar ist und ich keine großen Fragen mehr habe… Tja, nicht ganz
    Mein Dispojahr (01.07.2020-30.06.2021) neigt sich dem Ende zu und eigentlich wollte ich im nächsten Monat die AL-Meldung für den 1. Juli machen.
    Nun habe ich mich aber doch noch auf eine interessante Stelle beworben und muss jetzt überlegen, wann ich dort anfangen soll, falls sie mich tatsächlich haben wollen. Das Gehalt würde unterhalb der Renten-/Arbeitlosenversicherungs-BBG liegen, im Gegensatz zu vorher. Das war zu erwarten und ist akzeptabel.

    Jetzt frage ich mich, ob dieser Plan mit einem „Rettungsschirm“ für mich funktionieren könnte:

    1. Die AL-Meldung wie bisher geplant, zum 1.7. abgeben, um meinen vollen max. ALG1-Anspruch für 24 Monate zu sichern
    2. Im neuen Job auf jeden Fall später anfangen (z.B. Mitte Juli oder noch später)
    3. Wenn es schiefgeht und ich in der Probezeit wieder gekündigt werde, müsste der Bestandsschutz des ALGs greifen bzw. der alte Anspruch wieder aufleben, denn…
    4. Wenn ich dort zum 1.7. anfinge, könnte ich nach Ausscheiden in der Probezeit zwar immer noch 4 Jahre soz.vers.pfl. Beschäftigung in den letzten 5 Jahren nachweisen, aber das ALG würde teilweise nach dem neuen Gehalt (weniger als AL-BBG) berechnet.
    5. Innerhalb der Probezeit ist noch kein neuer Anspruch entstanden. Was das sonst noch für Auswirkungen hätte, weiß ich nicht.
    6. Sollte ich dort selber in der Probezeit kündigen, schieße ich mir damit in jedem Fall selbst ins Bein. Da sollte ich vorher gut überlegen, ob ich die Arbeit annehmen will. Das muss ich selber für mich entscheiden.

    Diese Frage passt nicht 100%ig in dieses Forum, das weiß ich. Auf der anderen Seite weiß ich um das geballte Wissen hier bei den Teilnehmern, das ich gerne nutzen möchte.

    Wie ist eure Meinung zu diesem Vorgehen?

    Grüße, Bert

    • Hi Bert!
      Anspruch sichern und das auch schon bei den Telcos mit Amt klarmachen. Nach Erhalt Bescheid abmelden und wenn es denn unbedingt sein muss arbeiten gehen.
      MbG
      Joerg

    • Moin Bert,

      willst du wirklich wieder loslegen? 😊

      wie Joerg schon geschieben hatte, ALG1-Anspruch sichern, damit hast du erst einmal ein höheres ALG1 als im (etwas) schlechter bezahlten Job falls dort was schief geht, … §151 Abs.4 SGB III.

      Wegen der Probezeit einmal den §622 Abs.3 BGB lesen, eine Kündigungsfrist kann während der Probezeit auch kürzer vereinbart werden. Kündigt der AG fällt keine Sperrzeit an, kündigst du, dann ist eine Sperrzeit (auch bei Probezeit) fällig. (außer ein wichtiger Grund liegt vor)

      Gruß
      Lars

  103. Hallo,
    Ich höre am 01.09.2021 nach 33 Jahren ununterbrochener Arbeit mit 58 bei meinem Arbeitgeber auf und erhalte am 01.01.2022 mit der 1/5-Regelung einen Abfindung.
    1. Besteht die Möglichkeit auch zum 01.01.2023 erst das ALG1 für 24 Monate zu beantragen, da ich durch die Abfindung in 2022 ja noch einen zu hohen Steuersatz habe ?
    Ich habe gelesen, dass bei über 58-jährigen nur (!!) das Disporecht über ein Jahr ausgeübt werden kann und wollte nochmals sicher gehen !!
    2. Ich werde wohl bereits zum 01.07.2021 unwiderruflich laut Abfindungsvereinbarung freigestellt. Dann könnte ich auch bereits ab dem 01.07.2022 ALG1 für 24 Monate beziehen oder ?
    Danke