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Kap. 10.2: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen — 1.150 Kommentare

  1. Noch eine Ergänzung an dieser Stelle:

    Während es bei den Krankenkassenbeiträgen kein Problem ist, diese im Voraus zu bezahlen und steuerlich geltend zu machen (wie oben beschrieben), sollte man mit der Vorauszahlung von Behandlungskosten sehr vorsichtig sein.

    Gerade habe ich bei Haufe.de von einem Finanzgericht-Urteil gelesen, welches die Vorauszahlung von 45.000 Euro für eine umfangreiche Zahnimplantat-Behandlung als Gestaltungsmissbrauch abgewiesen hat. Der Kläger hatte eine Abfindung von 250.000 Euro erhalten und wollte über den Weg der außergewöhnlichen Belastung die Zahnarztkosten steuerlich geltend machen.

    Besonders interessant finde ich dabei die Begründung, die nämlich besagt, dass es keinen wirtschaftlichen Grund für die Vorauszahlung gegeben habe (außer die Steuern zu senken). Und den abschließenden Hinweis, wenn es sich um eine Festpreisvereinbarung zur Minderung des Kostenrisikos gehandelt hätte, ein wirtschaftlicher Grund aber zu erkennen gewesen wäre. Daraus könnte man eine Anleitung herauslesen, wie man es richtig macht…

    Gruß, Der Privatier

  2. Hi,

    warum schreiben Sie nichts über die Möglichkeit freiwillig Rentenversicherungsbeitrage in gesetzlich Kasse zu zahlen um Steuer zu senken. Das muss genau sein wie bei KV\PV und Rürup-Versicherung, oder

    Viele Grüße
    Bazan

    • Es ist vollkommen richtig: Auch die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist genau so wie z.B. Rürup dazu geeignet, die Steuer zu senken. Vielleicht habe ich es tatsächlich nicht immer so ausdrücklich erwähnt, aber zumindest in einigen Kommentaren bereits darauf hingewiesen. In einem gesonderten Beitrag bin ich auf die Möglichkeiten der freiwilligen Einzahlung in die Rentenkasse eingegangen.

      Wenn man diesen Weg in Erwägung zieht, sollte man auf jeden Fall vorher zu einer Rentenberatung gehen, das Vorhaben erläutern und die Vorgehensweise abstimmen. Eventuell auch gleich die Höhe und die Zahlungsmodalitäten (monatlich, etc.) abstimmen. Früher konnte man einfach beliebige Zahlungen überweisen, heute wird es gerne gesehen, wenn man einen Antrag stellt und die Zahlungsströme ankündigt und sich „genehmigen“ lässt. Ist aber wohl eher eine Formsache.

      Gruß, Der Privatier

  3. Hallo,

    mich würde interessieren ob das Auswirkungen auf den KV Zuschuss beim ALG hat.
    Privatversicherte bekommen die Beiträge bis zur Höchstgrenze komplett erstattet und diese wären ja bereits bezahlt

    Hat hierzu jemand Erfahrungen damit?

    Grüße

    • Der Ablauf ist wie folgt:
      1) Der Versicherte zahlt im Jahr x Beiträge für die Jahre x+1 und x+2 (und ggf. noch mehr bis zum steuerlichen Maximum) an die Krankenversicherung (KV) im Voraus.
      2) Die Vorauszahlungen des Versicherten sind aber mit der Zahlung nicht fällig, sondern werden von der KV auf dem Beitragskonto als Guthaben gebucht. Bei Fälligkeit werden die Beiträge von der KV gegen das Guthaben gebucht.
      3) Als langjährig privat Krankenversicherter mit über 55 Jahren bleibt man zwangsläufig bei Bezug von Arbeitslosengeld in der privaten Krankenversicherung. Bei Antragstellung zum Arbeitslosengeld gibt man zudem das „Zusatzblatt Sozialversicherung“ und eine „Bescheinigung zur Übernahme von Beiträgen nach §174 SGB III – Kranken-/Pflegeversicherung“ (von der KV auszufüllen) ab.
      4) Auf dieser Grundlage berechnet die Agentur für Arbeit den Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung und zahlt ihn monatlich mit der Leistung aus.
      Genauso läuft es zurzeit bei mir ab.

    • Vielen Dank für den Erfahrungsbericht von einem realen „Fall“!

      Ist doch immer viel besser, wenn man so etwas von einem „Betroffenen“ aus erster Hand erfährt, als wenn hier lange herum theoretisiert wird.

      Gruß, Der Privatier

  4. Ich bin seit dem 01.03.2016 selbstständig. Mein bisheriges Arbeitsverhältnis endete am 29.02.2016 mit Zahlung einer Abfindung. Um die Fünftelregelung optimal nutzen zu können, würde ich gerne Krankenkassenbeiträge im Voraus entrichten, was bei der TK ja möglich ist. Dort bin ich als Freiberufler seit 01.03. freiwillig versichert (zuvor war ich dort ebenfalls als Angestellter freiwillig versichert).

    Jetzt habe ich gelesen, dass eine Vorauszahlung nur dann möglich sei, wenn der Ehepartner nicht gesetzlich versichert ist.

    Ist das wirklich so?

    Das wäre schade (meine Frau ist gesetzlich versichert). Ich verstehe auch gar nicht, warum dies in einem solchen Fall nicht möglich sein soll. Steuerlich werden wir 2016 getrennt veranlagt.

    Vielen Dank!

    • Eine solche Regelung, nach der eine Vorauszahlung nur dann möglich sein soll, wenn der Ehepartner nicht gesetzlich versichert ist, ist mir nicht bekannt. Aus meiner Sicht auch ohne jede Logik. Hier wäre daher einmal eine Quellen-Angabe interessant und hilfreich!

      Was ich mir in diesem Zusammenhang noch denken könnte, wäre die Regelung, dass eine Familienversicherung (also in diesem Falle über die Ehefrau) immer Vorrang hat gegenüber einer eigenen freiwilligen Versicherung. Aber natürlich nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung überhaupt gegeben sind. Und dafür müsste das Einkommen dann dementsprechend gering sein.

      Apropos geringes Einkommen: Wer sich als hauptberuflich selbständiger bei der gesetzl. KV versichert, zahlt ohne weitere Aktivität immer pauschal den Höchstbetrag! Wer weniger Einkommen (oder besser: Gewinn) hat, muss sich hier aktiv um eine andere Einstufung bemühen. Nur mal so nebenbei…

      Gruß, Der Privatier

  5. Danke für die schnelle Rückmeldung.

    Nachfolgender Absatz stammt aus einem Artikel „Krankenversicherung – Genialer Trick“ aus Focus-Money Nr. 35 (2012)vom 22.08.2012, auf den ich bei meiner Internetrecherche gestoßen bin.

    Vielleicht habe ich da auch etwas missverstanden, aber die Begründung leuchtet mir nicht ein.

    Hier der entscheidende Abschnitt:

    Vorteil sichern. Von diesem Steuertrick profitieren Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, sowie privat Krankenversicherte. Aber Achtung: „Bei Ehegatten darf keiner der Partner in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein, ansonsten funktioniert der Trick wegen der regelmäßigen Zahlungen nicht“, erklärt Raffelsieper.

    Grüße

    Stefan

    • Hallo Stefan und Danke für die Quellenangabe:
      Focus Money: Krankenversicherung – Genialer Trick

      Damit wird (für mich) auch ersichtlich, was der Autor dort mit seinem Hinweis gemeint hat. Denn wenn Du noch einmal meinen obigen Beitrag liest, so wirst Du feststellen, dass ich dort von zwei Möglichkeiten gesprochen habe, wie man die Vorauszahlung von KV-Beiträgen steuerlich nutzen kann. Version 1 ist die Reduzierung des Einkommens z.B. im Zusammenhang mit einer Abfindung. Version 2 entsteht dadurch, dass in den Folgejahren (nach der Vorauszahlung) die Kosten für de KV wegfallen und daher zusätzlich andere Versicherungen steuerlich wirksam werden können.

      Der Focus-Autor spricht aber ausschließlich von meiner zweiten Variante. Und dabei gibt es tatsächlich ein Problem, wenn der Ehepartner weiter seine KV-Beträge vom Gehalt abgezogen bekommt. Denn dann fallen sie ja eben nicht weg und der Effekt funktioniert nicht (oder nicht so richtig).

      Über die erste Variante (Abfindung) spricht der Focus-Autor aber überhaupt nicht. Er hat ausschließlich die Folgejahre im Focus! (Oh… Wortwitz… 😉 )
      Und daher sehe ich den Warnhinweis im Zusammenhang mit der Reduzierung der Steuern auf eine Abfindung auch für nicht zutreffend.
      Kein Problem.

      Gruß, Der Privatier

  6. Hallo an alle aktuellen und zuküftigen Privatiere.
    Dank der Informationen auf dieser Seite habe ich meinen beruflichen Ausstieg geplant und umgesetzt. Das Dispositionsjahr hat super geklappt, seit fast 6 Monaten bin ich jetzt offiziell arbeitslos und habe keine Auflagen von der Agentur zu erfüllen. Soweit so gut. Ich habe auch verschiedene Steuerminderungmassnahmen, wie z.B. Einzahlung in die DRV und Vorauszahlungen an die PKV durchgeführt. Leider wurden meine Vorauszahlungen an die PKV vom Finanzamt nicht anerkannt. Ich bin den Anweisungen meiner KK gefolgt und habe den 2,5-fachen Beitrag des Jahres 2018 im Dezember 2017 (2017 war das Jahr meiner Abfindung)vorausgezahlt. Das war anscheinend ein Fehler, denn ich hätte nur den 2,5-fachen Beitrag des Jahres 2017 bezahlen sollen. Das Finanzamt hat dir komplette Vorauszahlung für meine KV und PV nicht anerkannt. Es hat aber die Vorauszahlung, die ich für die KV meiner Tochter geleistet habe anerkannt, was dann ja umlogisch ist. Der entsprechende Gesetzestext lautet:
    „Beitragsvorauszahlungen können im Zahlungsjahr nur abgezogen werden, soweit sie das Zweieinhalbfache der regulären (vertraglich geschuldeten) Beiträge des Veranlagungszeitraums nicht überschreiten.
    Vorauszahlungen, die über diese Grenze hinausgehen, dürfen erst im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden.“

    Ich habe mich leider auf die Aussage meiner Krankenkasse verlassen, dass ich möglichst viel, also die auf 2018 bezogegenen Beiträge vorauszahlen soll. Einen Rabatt habe ich übrigens auch nicht erhalten.

    Insgesamt betrug der zu viel gezahlte Beitrag ca. 600 € (= 4,4% der „erlaubten“ Vorauszahlung), was zu einer Steuermehrbelastung von fast 20.000 € führte.
    Das ist aus meiner Sicht überhaupt nicht verhältnismäßig. Außerdem meine ich, dass man den oben stehenden Gesetzestext auch so auslegen kann, dass der 2,5-fache Beitrag im Veranlagungsteitraum berücksicht wird, und nur die darüber hinaus gehende Vorauszahlung in den Folgejahren berücksichtigt wird.

    Hat sonst noch jemand Erfahrung mit diesem Sachverhalt, oder kann jemand meine Auslegung bestärken oder falsifizieren?

    Liebe Grüße,
    Michael

    • Hallo Michael,

      auch wenn das sich jetzt sehr hart anhört: Da hast du leider etwas gepennt.

      Der Gesetzestext ist eindeutig: „ … Beiträge, die in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden.“(§10 Abs.1 Nr.3 Satz 4). Maßgeblich für die Berechnung der max. Höhe der Vorauszahlung ist also die Höhe der Beiträge in dem Zeitraum, in dem die Beiträge gezahlt werden und nicht die Höhe der Beiträge in dem Zeitraum, für den die Beiträge gezahlt werden. Was allerdings wirklich mies ist, dass durch die „Überzahlung“ die Vorauszahlung komplett nicht anerkannt wird. Auch ich würde es nur als gerecht empfinden, wenn der Maximalbeitrag trotzdem anerkannt würde.

      Normalerweise würde ich an dieser Stelle jedem empfehlen einen Steuerberater hinzuziehen, aber meine Erfahrung mit dieser Berufsgruppe sind nicht gut, wenn es um die Vorauszahlung von KV-Beiträgen geht (siehe oben).

      Gruß, BigMac

    • Ich sehe das weder so schwarz, wie BigMac die Lage darstellt, noch interpretiere ich den Gesetzestext so „eindeutig“.

      Eher im Gegenteil: Ich habe den Gesetzestext (und die Absicht dahinter) immer so verstanden, dass die Beiträge bis zur 2,5-fachen Höhe des VZ’s im demselben VZ steuerlich berücksichtigt werden können. Alles, was darüber hinaus gehen sollte, dann eben in späteren VZ’s. Also: Bis zum Maximum auf jeden Fall zu berücksichtigen. Mehr allerdings nicht.

      Für mich müsste der geschilderte Fall daher ganz klar mit einem Einspruch beantwortet werden!

      Ich gebe allerdings gerne zu, dass mir nach der Schilderung der Sichtweise des FA’s der Gesetzestext nicht mehr so ganz eindeutig erscheint. Man könnte ihn auch im Sinne des FA’s interpretieren. Ich bin jedoch nach wie vor der Überzeugung, dass der Sinn der Regelung darin besteht, dass bis ein bis zu 2,5-facher Beitrag steuerlich wirksam sein kann. Nur die Beiträge, die diese Grenze überschreiten, nicht.

      Eine Bestätigung für diese Annahme findet sich meiner Meinung nach in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017 zum Thema „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ (GZ: IV C 3 – S 2221/16/10001 :004). Dort werden die Vorauszahlung von KV-Beiträgen ab Randziffer 134 behandelt. Unter Randziffer 149 ist ein Beispiel aufgeführt, welches dem oben geschilderten Sachverhalt ähnelt. Auch im Beispiel wurde mehr eingezahlt, als der 2,5-fache Beitrag. Der 2,5-fache Beitrag ist aber im Jahr der Zahlung absetzbar.

      Ich würde daher ganz eindeutig einen Einspruch einlegen, ggfs. mit Bezug auf o.g. Schreiben des Finanzministeriums.

      Viel Erfolg und (wenn möglich) mit anschließendem Bericht!

      Gruß, Der Privatier

      • „Ich sehe das weder so schwarz, wie BigMac die Lage darstellt, noch interpretiere ich den Gesetzestext so „eindeutig“.“

        Was ich sagen wollte: Eindeutig ist der Text in Bezug auf den Zeitraum, der für die Berechnung der max. Höhe des Vorauszahlungsbeitrag heranzuziehen ist. Das eine „Überzahlung“ stattfand, sollte unstrittig sein, und deshalb ein Einspruch wg. der Berechnung der max. Höhe erfolglos.

        Was die Anerkennung und Abzugsfähigkeit betrifft bin ich hingegen ganz auf der Linie von Dir und MMM. Vor allem gibt es (bzw. kenne ich) keine Regel, die besagt, dass bei einer Überzahlung die Abzugsfähigkeit komplett verloren geht. Auch ich würde einen Einspruch einlegen und zwar mit dieser Begründung.

        Sorry, wenn ich mich da etwas unglücklich ausgedrückt zu haben.

      • Erstmal Dank an BigMac, M.M.M. und den Privatier für die schnellen und kompetenten Kommentare.
        Den Einspruch habe ich natürlich eingelegt und leider auch schon eine ablehnende Antwort erhalten. „Die in 2017 vertraglich geschuldeten Krankenversicherungsbeträge betragen xxx €. Somit übersteigen die Vorauszahlungen das 2,5-fache deutlich. ….. kann Ihrem Einspruch nicht entsprochen werden.“
        Die Vorauszahlungen für die KV betrugen übrigens genau das 2,6-fache. Das soll deutlich sein? Die Vorauszahlungen für die Pflegeversicherung betrugen genau das 2,5-fache und wurden auch nicht berücksichtigt. Berücksichtigt wurden aber die Vorauszahlungen, die ich für die KV meiner Tochter gemacht habe, obwohl die auch über dem 2,5-fachen lagen.
        Ich hatte noch einen zweiten Einspruchsgrund, dem zum Glück entsprochen wurde. Es bleibt allerdings immer noch eine gewaltige Lücke zu der von mir errechneten Steuerrückzahlung.
        Das FA möchte nun von mir eine Erklärung, dass ich den Punkt Vorauszahlungen als erledigt betrachte und wird dann eine neue Berechnung aufgrund des zweiten Punktes durchführen. Man nennt das Erledigung des Verfahrens wegen Teilstattgabe.
        Wenn ich diese Betätigung abgebe, hätte ich einen Teilerfolg erreicht. Wenn ich sie nicht abgebe, so heißt es, „ist über den Einspruch zu entscheiden.“ Wenn ich nun der Argumentation von BigMäc folge, wird der Einspruch wahrscheinlich keinen Erfolg haben. Ich befürchte dann sogar, dass man die Vorauszahlung für die KV meiner Tochter auch nicht anerkennen wird. Dann hätte ich weniger erreicht als zuvor. Und ob der andere Einspruchspunkt in meinem Sinne entschieden wird, ist dann ja auch nicht sicher.
        Wenn ich der Argumentation vom Privatier folge, sieht es besser aus. Vielen Dank übrigens für den Link. Ich habe mir den Punkt 149 mehrfach durchgelesen. Ist das eindeutig? „Der in 00 absetzbare Teil der Vorauszahlungen i. H. v. 2.500 € ist den Jahren 01, 02 (jeweils i. H. v. 1.000 €) und i. H. v. 500 € 03 chronologisch zuzuordnen.“ Was meint genau „chronologisch zuzuordnen“?
        Ich habe zusätzlich über das WWW einen Steuerberater konsultiert. Der gibt mir Recht, allerdings macht er sich das auch sehr einfach. Er argumentiert, das Wort „soweit“ im Text „soweit die Vorauszahlungen das 2,5-fache … nicht übersteigen“ würde bedeuten, dass bis zum 2,5-fachen immer absetzbar wäre. Ich denke, das Wort „soweit“ könnte auch für „wenn“ stehen.
        Ich habe noch 2 Wochen Zeit, mir zu überlegen, was ich nun machen werde. Im Moment möchte ich den Einspruch gerne aufrechterhalten und als Begründung, die von euch erwähnten Gründe, insbesondere das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017 nachreichen.
        Gibt es dazu evtl. noch Kommentare von euch?
        Gruß Michael

        • Ich kann nur sagen, dass ich mich da auf keinen „Kuhhandel“ einlassen würde! Ich bin mir da relativ sicher, dass der Einspruch Erfolg haben wird.

          Auch wenn hier viel über Steuerberater geschimpft wird, würde ich mir überlegen, für die richtige Formulierung einer Antwort ggfs. doch einen Steuerberater hinzu zu ziehen.

          Oder alternativ das o.g. Schreiben noch einmal gründlich zu lesen (nicht nur das angeführte Beispiel). Das Beispiel enthält die wichtige Aussage nämlich eigentlich nur als Nebenbemerkung: „Der in 00 absetzbare Teil der Vorauszahlungen…“ bedeutet ja nicht anderes als: Ein Teil ist absetzbar!
          Beim Rest des Beispieles geht es mehr um die Zuordnung der Überzahlung. Hier also uninteressant.

          Wichtig wäre z.B. auch Rz.148. Hier heisst es: „Abweichend vom Jahr der Zahlung sind die das Zweieinhalbfache übersteigenden Beiträge in dem VZ anzusetzen, für den sie geleistet wurden.“
          Heisst doch auf deutsch wohl: Was mehr als das 2,5-fache ist, muss später angesetzt werden. Und daher logische Folgerung: Bis zum 2,5-fachen Betrag kann im Jahr der Zahlung angesetzt werden.

          Mein Fazit: Ich würde den Einspruch auf jeden Fall vollständig aufrecht erhalten. Notfalls sogar klagen (nach Rücksprache und mit Unterstützung eines Anwaltes).

          Gruß, Der Privatier

        • Hi Michael,

          ich kann Deine Situation gut verstehen -> ‚Spatz in der Hand‘ vs. ‚Volles Risiko‘ :-/

          Mit Zeichnung der Teilstattgabe hättest Du einerseits die Anerkenntnis für die PKV Deiner Tochter und Deinen ‚zweiten Einspruchsgrund‘ schon mal sicher in der Tasche. Das ist ja schon mal was.

          Da wir die steuerlichen Auswirkungen Deines erwähnten zweiten Einspruchsgrundes nicht kennen (vielleicht kompensiert Er ja die Nichtanerkennung Deiner PKV-Vorauszahlungen bei weitem!) ist es auch schwer eine grundlegende Meinung zu Deinem Sachverhalt zu geben.

          Ich persönlich würde den Einspruch aufrecht erhalten falls Du mit dem Widerspruchsverfahren via Anwalt klar kommst (mental und hinsichtlich des monetären Restrisikos s.o.).
          Ja, Widerspruchverfahren sind nervig…aber bisher zu 100% immer erfolgreich gewesen…so meine Erfahrungen.

          LG
          M.M.M.

    • Hallo Michael,

      ersteinmal willkommen bei den PrivatierZ 🙂

      *GENERELL:
      Ich hatte das gleiche Thema vor einigen Jahren durch:
      Ich bin PKV+PPV versichert und habe auch Vorauszahlungen im Jahre der Abfindung geleistet.
      Da der Gesetzestext (wieder einmal) so richtig schwammig gestaltet und deshalb -je nach Gusto- frei auslegbar ist, war ich damals auf Nummer sicher gegangen.

      *DURCHFÜHRUNG:
      Meine PKV gab mir für die Vorauszahlung von >2 Jahren Versicherungsbeiträgen 4% Rabatt. Schonmal prima.

      Ich leistete dann vorsichtshalber nur eine Vorauszahlung von 28 Monatsbeiträgen i.d.Höhe der damaligen aktuellen PKV-Beiträge des laufenden Jahres, anstelle der vollen 30 Monate(=2,5 Jahre).
      Die 28-monatige Vorauszahlung der PKV+PPV Beiträge wurden anstandslos steuermindernd vom FinA berücksichtigt, wobei hier natürlich nur der Standardtarif berücksichtigt wurde und keine Schmankerl AKA Chefarztbehandlung, Einzelzimmer etc.
      …besser eine relativ hohe Steuerersparnis durch <2,5Jahre Vorauszahlung als gar keine…

      *RESUMEE:
      Ich würde an Deiner Stelle einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, mit Verweis auf den von 'Privatier' heute genannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017.

      *ERGO:
      Ich wünsche Dir viel Glück und habe -persönlich- ein gutes Gefühl in Deiner Sachlage/Situation!

      • UPDATE Oktober 2018: So, das Finanzamt hat nun nach weiteren 2,5 Monaten endlich deren Fehler eingeräumt und meinem Einspruch voll und ganz entsprochen. Die Steuerrückzahlung entspricht nun genau dem von mir mit Elster berechneten Betrag. Ich bin sehr froh und bedanke mich an dieser Stelle nochmal bei allen, die mir hier Zuspruch gegeben haben. Ich denke, insbesondere der Link (siehe oben) vom Privatier hat hier weiter geholfen.
        Gut, dass ich nicht „klein-bei-gegeben“ habe und die rechtlichen Mittel ausgenutzt habe.
        Zur Erinnerung: mein FA hatte meine Vorauszahlungen zur PKV zunächst überhaupt nicht anerkannt, weil ich „etwas zu viel“ (gemessen an der in 2017 geschuldeten Leistung Leistung) voraus gezahlt habe. Obwohl ich mittlerweile 2x auf den Fehler hingewiesen habe, passierte Monate lang nichts. Als ich dann allerdings um einen Gesprächstermin mit der Amtleitung gebeten habe, ging alles sehr schnell. Wenige Stunden nach meiner Terminanfrage (per E-mail) bekam ich einen Anruf, dass meine Sicht auch zu 100% die Sicht des FA sei und dass es jetzt noch 2 Wochen dauern würde, bis mein neuer Bescheid an mich versendet würde.
        Heute kam der Bescheid. Ich bin nun zufrieden.

        Fazit: Was man aus diesem Fall lernen kann, ist, dass im FA auch nur Menschen arbeiten, die nicht alles wissen und Fehler machen. Deshalb Augen auf bei der Kontrolle des EKST-Bescheides. Angeblich sollen 1/3 aller Bescheide fehlerhaft sein. Das habe ich irgendwann mal in diesem Zusammenhang gelesen.

        Gruß an alle Privatiers und diejenigen, die es werden wollen
        Michael

        • 🙂 Super 🙂

          Das freut mich! Und zwar gleich mehrfach:
          Einerseits freue ich mich über das Feedback. Danke dafür.
          Und dann freut mich natürlich das positive Ergebnis. Herzlichen Glückwunsch!
          Und natürlich freue ich mich, dass wir hier Recht behalten haben und unsere Einschätzung richtig war.

          Mein Fazit (wieder einmal): Man darf sich auch von anfänglichen Misserfolgen nicht einschüchtern lassen. Hartnäckig (aber sachlich) bleiben! In diesem Fall war die Frage nach einem Gesprächstermin mit der Amtsleitung eine ganz hervorragende Idee!

          Sehr gut gemacht und weiter so.

          Gruß, Der Privatier

  7. Hallo zusammen,

    wenn es um die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen geht so
    stellt sich mir eine dringende Frage:

    – am 31.03.2018 hat mein Arbeitsverhältnis geendet (war freiwillig versichert)
    – am 01.04.2018 habe ich mich als erwerbsloser versichert (freiwillig versichert)
    – am 01.10 werde ich mich selbstständig machen (höherer Beitrag freiwillig versichert)

    Wenn ich jetzt Ende des Jahres die Krankenkassenbeiträge vorab zahlen möchte
    (2.5 Jahre) im Voraus – welchen Betrag nehme ich jetzt um die Vorauszahlung
    zu berechnen ?

    Kann ich:
    – die 3 Arbeitnehmerbeiträge & die 6 erwerbslosen Beiträge und die 3 selbsständigen
    Beiträge zusammenzählen und aus dieser Summe die Vorauszahlung berechnen ?
    – oder gelten nur die 6 erwerbslosen und 3 selbstständigen Beiträge zur Vorauszahlung ?

    Würde mich über eine Antwort freuen,

    Kurt

    • Ich würde die Beiträge aus allen drei Phasen zusammenaddieren.
      Begründung: Die Möglichkeit einer Vorauszahlung ist im §10 Abs.1 Nr.3 Satz 4 ESTG geregelt. Dort heißt es:
      „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden,…“
      Oder umgekehrt: Alles was diese Summe nicht überschreitet, kann sofort steuerlich berücksichtigt werden. Und es geht dabei immer um die „auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge„. Und das sind nach meinen Verständnis sämtliche Beiträge des Jahres.

      Sie sollten Ihr Vorhaben aber auf jeden Fall erst mit Ihrer Krankenkasse abstimmen.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Kurt,
      das Thema hat zwei Dimensionen:

      1) Wieviel Vorauszahlung akzeptiert deine Krankenkasse? Der im Gesetz erwähnte Maximalbeitrag bezieht sich alleine auf die steuerliche Anrechenbarkeit. Wieviel Vorauszahlung eine Krankenkasse akzeptiert, kann sie selber festlegen. Deshalb musst du das deine Krankenkasse fragen. Ein Tipp: Frag auch, was mit der Vorauszahlung passiert, falls jemand anderes deine Beiträge übernimmt, z.B. die Arbeitsagentur.

      2) Wieviel Vorauszahlung akzeptiert das Finanzamt als abzugsfähig? Ich habe mich mit diesem Thema intensiv beschäftigt und kann nur sagen, dass ich bislang keine belastbare Aussage dazu habe, wenn es um solche Fälle wie bei dir gibt. Mein Finanzamt hat sich bislang um eine Antwort dazu gedrückt und die Nachfrage bei vier Steuerfachanwälten und -beratern hat vier unterschiedliche Antworten gebracht. Solltest du eine Aussage dazu bekommen, würde ich mich freuen, wenn du diese hier posten könntest.

      Gruß, BigMac

      • Hallo Privatier,
        Hallo BigMac,

        vielen Dank für Eure Rückmeldungen.

        Ich habe heute eine Mail von meiner Krankenkasse erhalten (hatte ich schon vor Tagen angefragt) und dort wurde folgende Aufstellung kommuniziert:

        – die abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur freiwilligen Krankenkassenversicherung
        werden von der Krankenkasse nicht berücksichtigt.
        -> Grund: Diese Beiträge wurden schon vom Arbeitgeber auf der
        Lohnsteuerbescheinigung 2018 ausgewiesen.

        – die Krankenkasse bescheinigt alles was ich selber in 2018 bezahlt habe
        (erwerbslosen und selbständigen Krankenkassenbeitrag)

        – für die Vorauszahlung kann ich 30x den selbständigen Krankenkassenbeitrag
        einzahlen.

        Für das Steuerjahr 2018 kann ich also
        – Arbeitnehmerbeitrag + erwerbslos + selbstständigen Beitrag steuerlich geltend
        machen.

        – Die Krankenkasse bescheinigt Vorauszahlung + die eigen eingezahlten Beträge.

        Mein Steuerberater und auch das Finanzamt haben mir gesagt das der Betrag der von der Krankenkasse ausgestellt wird dann auch kein Problem beim Absetzen in der Steuererklärung ist.

        Falls jemand mit seiner Krankenkasse eine andere Rechnung hatte wäre es nett noch einmal die Alternative zu hören.

        Ich werde nächste Woche noch einmal mit der Krankenkasse sprechen.

        Danke Euch
        Kurt

  8. Meine Krankenkasse akzeptiert das 30fache (12 Monate mal 2,5 Jahre) des monatlichen Maximalbeitrags in der GKV. Das kann jede Krankenkasse individuell handhaben, so mein Kenntnisstand. Das Argument mit der Lohnsteuerbescheinigung verstehe ich nicht.

    „Mein Steuerberater und auch das Finanzamt haben mir gesagt das der Betrag der von der Krankenkasse ausgestellt wird dann auch kein Problem beim Absetzen in der Steuererklärung ist.“
    Diese Aussage ist die tatsächliche interessante. Bislang habe ich – wie erwähnt – vom Finanzamt dazu keine und von vier Steuerberatern / -fachanwälten vier verschiedene Aussagen erhalten – und keine davon deckt sich mit der Aussage, die Du vom Finanzamt erhalten hast.

    Gruß, BigMac

    P.S.: Peter, du kannst Kurt gerne meine email-Adresse zur Kontaktaufnahme weitergeben.

  9. Hallo Kurt,

    zunächst einmal kurz etwas zur Bescheinigung der Beiträge, die vom Arbeitgeber abgeführt wurden. Ich habe dazu extra noch einmal in einer alten Bescheinigung nachgesehen. Meine Krankenkasse schreibt dort:
    „Werden Ihre Beiträge von Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern oder Zahlstellen (z.B. bei Betriebsrenten) an uns gezahlt, übermitteln diese gleichzeitig die Beitragshöhe an das Finanzamt und stellen Ihnen bei Bedarf Nachweise hierüber aus. Für die Zeit, in der Sie Ihre Beiträge direkt an uns zahlen, übernehmen wir die Meldung.“
    Insofern würde ich mir darüber keine weiteren Gedanken machen.

    Es bleibt die Frage nach der richtigen Berechnung.

    Wie BigMac schon sehr richtig bemerkt hat, kann jede KK individuell festlegen, was sie an Vorauszahlung akzeptiert. Das ist aber keinesfalls eine Aussage darüber, ob das auch steuerlich anerkannt wird!

    Ich halte daher auch die Aussagen, dass „der Betrag, der von der Krankenkasse ausgestellt wird dann auch kein Problem beim Absetzen in der Steuererklärung ist“ für sehr abenteuerlich. Oder diese Aussage ist unter Randbedingungen getroffen worden, die u.U. missverstanden wurden.

    Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass meine Aussage aus dem vorherigen Kommentar richtig ist, dass nämlich der gesamte im Veranlagungszeitraum geschuldete Beitrag die Berechnungsgrundlage darstellt. Ich empfehle dazu auch gerne noch einmal das weiter oben bereits verlinkte Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017 zum Thema „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ (GZ: IV C 3 – S 2221/16/10001 :004). Dort werden die Vorauszahlung von KV-Beiträgen ab Randziffer 134 eigentlich sehr gut erklärt.

    Dabei wurde ich jetzt gerade noch einmal an den Fall von Michael erinnert, der seinerzeit mehr als die 2,5-fache Summe eingezahlt hatte und das Finanzamt die Zahlung vollständig abgelehnt hat! Meines Erachtens eine krasse Fehlentscheidung. Wäre einmal interessant, wie die Geschichte ausgegangen ist… @Michael

    Gruß, Der Privatier

  10. Hallo Privatier,

    ich bin freiwillig versichert und zahle den Mindestbeitrag. Kann ich für die 2,5 Jahre dann auch nur den Mindestbetrag als Basis ansetzen?
    Ich verfüge über eine private Zusatzversicherung. Ist hier auch eine Steueroptimierung möglich?

    Mfg
    Klaus

    • Ich sehe keinen Grund, warum eine Vorauszahlung nicht auch mit dem Mindestbeitrag möglich sein sollte. Voraussetzung ist aber immer die vorherige Absprache und Zustimmung der Krankenkasse.

      Die private Zusatzversicherung sollte m.M.n. zu den sonstigen privaten Versicherungen zählen. Für diese ergibt sich der steuerliche Vorteil automatisch durch die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge (s. Erläuterung im Beitrag oben).

      Gruß, Der Privatier

  11. Sehr geehrter Herr Privatier,
    zunächst mein herzliches Dankeschön an Sie persönlich und an alle Forumsteilnehmer.
    Nachdem ich Ende 2017 meine Stelle bei einem großen DAX-Unternehmen verloren habe, hat mich Ihr Buch und das Forum nicht nur wieder aufgerichtet, sondern mir immer wieder mit wertvollen Informationen weitergeholfen! Danke dafür!!

    Nun meine Frage zur Vorauszahlung von KV-Beiträgen:
    Im Dispojahr habe ich w/Abfindung zuerst monatl. ca. 750,– Euro KV-Beitrag selbst bezahlt. Seit 11/18 zahle ich nur noch den Mindestbeitrag monatl.(ca. 183,– Euro).
    Auf Anfrage teilte mir meine KK mit, dass ich nur den Mindestbeitrag für 2 1/2 Jahre im voraus bezahlen kann. Also 183 x 30 ergibt ca. 5400,– Euro.

    lt. Steuerberater könnte ich natürlich erheblich mehr bei der Steuer ansetzen.
    ca. 7.900,– bezahlt in 2018 mal 2 1/2 ergäbe über 19.000,– Euro.

    Hat jemand konkrete Erfahrungen was passiert, wenn die KK einfach mehr Geld überwiesen
    bekommt. Berater meinte, dass die KK das Geld lt. Sozialgesetzbuch nicht behalten darf sondern wieder rückerstatten muss?
    Mir leuchtet nicht ein warum die KK sich quasi ziert mehr Geld zu bekommen.
    Das „zuviel“ erhaltene Geld könnte die Krankenkasse ja z.B. mit den Ansprüchen die Sie aus der Betriebsrente ab 2022 hat verrechnen.
    Beste Grüße Gernot

  12. Das ist richtig, die KK wird den Betrag wieder rückerstatten, der über den genehmigten Höchstbetrag hinaus geht. Warum sich die KK so merkwürdig und zudem unterschiedlich verhalten und manche auch gar keine Vorauszahlungen akzeptieren, ist ein großes Mysterium, zumindest für mich (und dich). Eine Vermutung von mir ist, dass das mit den Rücklagen zusammenhängt, die KK bilden – „allzuviel ist ungesund“.
    Ich würde an deiner Stelle aber nochmal bei deiner KK anfragen. Die Pflegeversicherung scheint ihr übersehen zu haben, für die gilt das gleiche, wie für die Krankenversicherung. Vielleicht kannst du bei der Gelegenheit ja einen höheren KV-Vorauszahlungsbeitrag rausholen.

  13. Hallo Gernot,

    aus steuerlicher Sicht liegt der Steuerberater wohl richtig. Ich habe die Zahlen zwar nicht nachgerechnet, aber lt. Gesetz können Vorauszahlungen bis zum 2,5-fachen des für den Veranlagungszeitraum geschuldeten Beitrages steuerlich geltend gemacht werden. Jedenfalls wäre das ganz klar mehr als 183€*30Monate.

    Allerdings ist keine KK verpflichtet, überhaupt Vorauszahlungen zu akzeptieren! Ob und in welchem Maße sie dies also macht, bleibt die Entscheidung der KK. Ich vermute allerdings, dass es diesem Fall keine bewusste Entscheiung der KK ist, sondern eher Unkenntnis. 🙁

    Wie so oft kann man hier evtl. durch Hartnäckigkeit und ggfs. Einschalten anderer Stellen (Vorgesetzte, Hauptstelle, etc.) noch etwas erreichen.

    Gruß, Der Privatier

  14. Hallo Herr Privatier,
    Hallo BigMac,

    bin vorgegangen wie empfohlen. Das „nachbohren“ bei der Krankenkasse hat geholfen!
    Habe auf die zweite Anfrage die Rückmeldung erhalten, dass ich wie angenommen bis zum 2,5 fachen der in 2018 geleisteten Beiträge im Voraus bezahlen kann.
    Vielen Dank nochmals für die Hilfe.
    Beste Grüße Gernot

  15. Frage zur KV Beitragsvorschusshöhe in meinem Fall: Aktuell privat versichert, Abfind. 2018 inkl. Fünftel, Leistung AlgI zum 1.1.19, wahscheinl. zum 1.6.19/spät.1.9.19 wieder in Teilzeit und somit in gesetzl. Vers., bis zu welcher Höhe sollte ich jetzt in 2018 noch eine Beitragsvorausz. zur KV leisten? Habe Info, dass angebl.durch Rückzahl.meiner zu viel bez.KV Beiträge in 19, dies u.U. dazu führt, dass mein Plan, die Vorausz.der KV Beiträge zur Steuersenkung 18 zunichte machen kann, da die Rückzahlung, wenn zu hoch, aufs Jahr 18 seitens FA gerechnet wird, wenn nicht zu hoch, dann würde FA Zahlung dem Zahlungsjahr (also 19) zuordnen, was mein Ziel ist. Wer hat dazu Erfahrung?

    • Es gilt in Deutschland das Zufluss- bzw. Abfluss-Prinzip, d.h. die steuerliche Wirksamkeit erfolgt immer in dem Jahr, in dem Zahlungen auch geflossen sind. Von daher teile ich die o.g. Befürchtung nicht. Aber natürlich ohne Gewähr!

      Mir sind jedenfalls keine vergleichbaren Fälle bekannt.

      Gruß, Der Privatier

      • Ich arbeite mich zur Beantwortung meiner Frage gerade durch alle Kommentare. „Zufluss Abfluss Prinzip“ macht mir Hoffnung, dass sich eine Rückerstattung (in 2022) meiner im Voraus (in 2020 im Abfindungsjahr) geleisteten Krankenversicherungsbeiträge mit der Steuererklärung 2022 nicht finanziell negativ für mich auswirkt.
        Meine KV hatte die Vorauszahlung für mich während der ALG Zeit geparkt.
        Nun bin ich wieder Privatier u. noch 4 Monate freiwillig versichert, die Beiträge werden von meinem Guthaben durch die KV einbehalten. Aber dann kann ich in die Familienversicherung über meine gesetzlich pflichtversicherte Frau wechseln und ich gehe davon aus, dass die KV mir die Vorauszahlung zurückerstatten wird.
        Meine Befürchtung war: Neuberechnung der Steuererklärung 2020 mit weniger schönen finanziellen Folgen für uns. Wenn sich die Rückerstattung aber in der Steuererklärung 2022 bemerkbar macht, wäre das mangels Masse (Lohnsteuerzahlung) unerheblich für uns.
        Habe ich es richtig verstanden? Wegen Zufluss Abfluss Prinzip wirkt sich die Rückerstattung der KV mit der Steuererklärung für 2022 aus.

        Danke und LG
        Uwe

  16. Hallo Privatier, vielen Dank für deine Info! Seh ich genauso, nur muss es angebl. eine Regel geben (hier wüsste ein Steuerberater mit Schwerpunkt Sozivers evlt. mehr dazu?), dass aufgrund der zu erwartenden Rückzahlung in 2019 (aufgrund Angestelltentätigkeit muss die Rückzahl.des Überschusses erfolgen) des in 2018 vorausgezahlten Beitrages der Rückzahlungsanteil dann ins „Entstehungsjahr“ steuerlich zurück gebucht wird, wenn der Anteil der Rückzahlung höher ist, als der Anteil, welchen man in 2019 in die KV bezahlt hat (aufgrund der Situation, dass ich durch ALG I einen Zuschuss bekomme, muss ich diesen sogar noch abziehen)? Wäre der zurück gezahlte Anteil kleiner als der bezahlte Anteil soll Zufluss Abfluss gelten???

    • Wie oben schon geschrieben: Ich kenne eine solche Regel und entsprechende Fälle nicht. Kann aber natürlich auch nicht ausschliessen, dass solche Regeln existieren.
      Von daher kann ich da leider keine Aussage machen.

      Gruß, Der Privatier

  17. Ich denke dies ist eine wichtige Information für alle die
    2018 noch ihre Krankenkasse für 2019/2020 im voraus entrichten möchten.

    Bei Vorauszahlungen zwischen dem 22.12.2018 und dem 31.12.2018 greift für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wozu auch die Beiträge zur Basisabsicherung gehören, die Sondervorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gelten Ausgaben die regelmäßig wiederkehren als in dem Jahr verausgabt zu dem sie wirtschaftlich gehören.

    Nach den Anweisungen in Rz. 153 des BMF Schreibens vom 24.5.2017 (IV C 3 – S 2221/16/10001 :004, Haufe Index 10875832) sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen und fällig geworden sind, dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 EStG). Für im Voraus entrichtete Beiträge bedeutet nach den Anweisungen im o.a. BMF Schreiben „kurze Zeit“, dass die Zahlung innerhalb des Zeitraums vom 22.12. bis 31.12. vorgenommen wird und die Beiträge entsprechend der vertraglichen Vereinbarung innerhalb des Zeitraums vom 22.12. bis 10.1. fällig werden.

    Daraus folgt, dass die Vorauszahlungen für die Jahre 2019 und 2020 vor dem 22.12.2018 geleistet werden müssen, damit das Finanzamt die Vorauszahlungen bei der Ermittlung der für das Jahr 2018 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen anerkennt.

    • Danke auch für diesen Hinweis! Die beschriebene Regel ist auch als 10-Tages-Regel bekannt, weil sie eben in einem Zeitfenster von +/- 10 Tagen um den Jahreswechsel herum zum Tragen kommt.

      Ich bin mir zwar nicht wirklich sicher, ob diese 10-Tages-Regel auch für die Vorauszahlungen zur Krankenversicherung gültig ist, ich würde aber auch kein Risiko eingehen und somit die Zahlungen ausserhalb des Fensters vornehmen. Dafür ist es jetzt allerdings schon „etwas“ knapp.

      Gruß, Der Privatier

      • Gilt diese Frist auch für die freiwilligen Ausgleichszahlungen an die DRV wegen Rentenminderung, die ja von ihrer Natur her meiner Meinung nach in der Regel eher unregelmäßig sind?

        Fall das hier wirklich relevant sein sollte, wäre man bei heutiger Überweisung an die DRV diesbezüglich aber noch auf der sicheren Seite sein oder?

        • Ich habe eine Ausgleichszahlung am 4.1.2018 geleistet. Die DRV hat mir auf Basis von dem Umrechnungsfaktor für 2018 die damit ausgeglichene Rentenpunkte mit einem Prüfbogen bestätigt. Da die DRV somit selbst die Zuordnung zu 2018 vorgenommen hat, erwarte ich beim FA keine Probleme.

      • Wie oben schon angedeutet, bin ich eigentlich der Auffassung, dass die 10-Tages-Regel generell nur für regelmässig wiederkehrende Zahlungen gilt (typisches Beispiel: Monatsmiete oder auch Monatsbeitrag für Versicherungen). Für einmalige Sonderzahlungen dürfte sie eigentlich nicht gelten.
        Aber ich habe mich zu wenig mit diesen Fragen befasst, da ich es bisher noch nie verstanden haben, warum man solche Zahlungen nun unbedingt innerhalb dieser kritischen Zeit tätigen muss?

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,

          ich stimme Deiner Ansicht zu. Soweit ich weiß, gilt die 10-Tage-Regel für regelmäßige, also sich wiederholende, Zahlungen.

          Ein Beispiel hierfür ist die Umsatzsteuerzahlung für den letzten Monat des Jahres. Die Höhe steht ja erst nach Ablauf des 31.12. des alten Jahres fest, daher kann die Überweisung erst im Januar des Folgejahres stattfinden.
          Findet die Zahlung aber innerhalb der ersten zehn Tage statt, kann der Betrag steuerrechtlich dem alten Jahr zugeordnet werden.

          Normalerweise gilt ja beim Finanzamt immer der Termin des Geldflusses.

          Viele Grüße, Hardy

          • Hallo Hardy
            Ich glaube , das war auch die Nummer , mit der mein STB
            die falsch ausgedruckte Zahlung ( also KTA Folgejahr ) ,
            noch wieder passend ( also dann dem richtigen VAJ zugeordnet )
            gemacht hat . Bei mir aber dann umgedreht ( da Buchung
            erst nach dem 31.12.XX ) , fürs VORANGEGANGENE Jahr .
            Aber es ging DABEI auch um Vorsorgeaufwendungen
            Basisversicherungen ( in dem Fall Rürup ) .
            War aber ein ordentliches Sümmchen ( Höchstbetrag ) und
            hat daher den Aufwand gelohnt . Schlau aber eher trotzdem
            NICHT , das so SPÄT zu machen ( Also so SPÄT zu Überweisen ) .

            LG Det

          • Hallo zusammen, zur Info für alle: Ich habe deshalb der Einfachheit halber gerade einmal beim Servicetelefon der DRV angerufen. Auskunft war eindeutig. Es zählt die Valuta des Eingangs dort; nichts von 10-Tage-Regel oder dergleichen.
            Gruß, Nick

  18. Hallo lieber Privatier, liebe Community,

    ich war die letzten Wochen/Monaten weniger auf der Seite bzw. im Blog unterwegs. Nachdem ich mein Dispositionsjahr mit Eurer Hilfe, wie ich finde, sehr gut gestaltet habe gibt es jetzt eine aber eine neue „Herausforderung“.

    Kurz vorab:
    Meine Arbeitsvertrag endete zum 31.12.17, meine Abfindung wurde Anfang 2018 ausgezahlt. Mein Dispositionsjahr endete zum 31.12.2018, zum 1. Januar 2019 habe ich mich arbeitslos gemeldet und somit meine ALG Anspruch sichern können. In 2018 habe ich (als freiwillig gesetzlich Versicherter) meine KV Beiträge für die nächsten 2,5 Jahre einbezahlt und somit mein zu versteuerndes Einkommen in 2018 erfolgreich optimiert.

    Da ich jetzt arbeitslos gemeldet bin, übernimmt die Arbeitsagentur meinen KV Beitrag und meine KV (Techniker Krankenkasse) hat mich auch bereits angeschrieben das mir mein Guthaben ausgezahlt wird.
    Nach telefonischer Nachfrage bei der TK, wann ich denn das Guthaben erwarten darf, hat mir der nette TK Mitarbeiter mitgeteilt, das ich selber bestimmen kann ob/wann ich das Guthaben ausgezahlt haben möchte. Da war ich erst einmal überrascht, da ich dachte, das mir die TK das Guthaben auszahlen muss/wird. Aber nun gut, noch überraschter war ich, als der Mitarbeiter erwähnte, dass die Auszahlung im Steuerjahr 2019 dann als Einnahme gilt und damit das zu versteuernde Einkommen erhöht.

    Ist das wirklich so? Bei meinen bisherigen Recherchen hatte ich nichts davon gelesen (ok, der Fokus war immer auf das Jahr der Abfindung selber) und auch hier auf der Seite nichts dazu gehört. Rein logisch macht es für mich Sinn, aber der Mehrwehrt der Vorauszahlung wäre somit (gefühlt) um einiges geringer da ich in 2019 auch wieder Einnahmen aus Arbeitslosengeld und wahrscheinlich Arbeitnehmertätigkeit haben werde. Natürlich in ganz anderem Umfang als unter Berücksichtigung der Abfindung in 2018.

    Habt ihr hierzu Erfahrungen?

    Vielen Dank schon mal vorab und viele Grüße!

    Dan

    • „noch überraschter war ich, …dass die Auszahlung im Steuerjahr 2019 dann als Einnahme gilt“

      Ich empfinde es nicht als überraschend, sondern als selbstverständlich. Vielleicht deshalb nicht ausdrücklich erwähnt. War aber hier auch im Bereich der Kommentare hin und wieder ein Thema. Also: Soweit alles normal.

      Es gibt allerdings unterschiedliche Vorgehensweisen der Krankenkassen: Während manche eine geleistete Vorauszahlung auf jeden Fall zurück erstatten wollen, gibt es andere, die ein Beitragskonto führen, welches dann eben für zukünftige Beiträge verwendet werden kann. Und offenbar gibt es auch KKs, die dem Versicherten die Wahl lassen.

      Welche Entscheidung man dann trifft, bleibt dann ein individuelles Rechenexempel. Da wir uns hier aber in erster Linie mit Fragen zum „Privatier“ befassen, wäre für den zukünftigen Privatier ein Beitragskonto wahrscheinlich die bessere Lösung, da keine negative Steuerwirkung und spätestens nach der ALG-Phase die Beiträge ja ohnehin wieder selber gezahlt werden müssen.
      Wie auch immer: Der positive Effekt im Abfindungsjahr sollte sich dennoch immer deutlich gegenüber evtl. Nachteilen in späteren Jahren abheben.

      Gruß, Der Privatier

  19. Nein, die KK muss das Guthaben nicht auszahlen. Wenn du nach der ALG1-Zeit zum Privatier mutieren möchtest, dann lasse das Guthaben für die Beiträge stehen, die du in der Zeit als Privatier zahlen musst. Die TK lässt das m.W. zu und das wird wg. der Steuerersparnis sehr wahrscheinlich die beste Lösung sein.

  20. Trotz Studiums der obigen Beiträge sind folgende Fragen offen geblieben:

    1. Zitat von weiter oben: „Ja – aber das 2,5fache vom Beitrag im Veranlagungsjahr und nicht vom zukünftigen Beitrag.“

    Wenn dem so ist, dann ist das wohl eher nachteilig als vorteilhaft, denn die Vorauszahlung sollte ja im Jahr der Abfindungszahlung erfolgen, in dem man idealerweise keine sonstigen Einkünfte hat und gesetzlich freiwillig mit dem Mindestbeitrag versichert ist.

    Vorauszahlung wäre dann: Mindestbeitrag * 12 * 3,5, d.h. um die 7.500,- €.

    Habe ich das korrekt verstanden ?

    2. Sonderausgaben sind ja in der Regel nach oben begrenzt. Woher stammt die oben häufig vertretene Annahme, dass man 20 k€ oder mehr an Vorauszahlungen leisten kann und diese voll als Steuerersparnis zum Tragen kommen ?

    3. Mal angenommen man ist zu Beginn des Jahres in dem die Abfindung ausgezahlt wird angestellt und verdient über der BBG. Kann man dann diese Beiträge ansetzen und für 3,5 Jahre im Voraus zahlen, auch wenn nach der Zahlung die Angestelltentätigkeit endet ?

    4. Kann man dann im Falle 3 AG+AN-Anteil*12 *3,5 ansetzen, oder nur AN-Anteil * 12 * 3,5 ?

    5. Wo wäre das Ganze dann in den Steuerformularen einzutragen ?

    • Zu 1: Richtig verstanden und so ist das nun mal: Ein Vorteil auf der einen Seite stellt sich dann als Nachteil auf der anderen Seite heraus. 🙁

      Zu 2: KV-Beiträge sind seit 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich wirksam. Stichwort: Bürgerentlastungsgesetz

      Zu 3: Ich zitiere dazu gerne noch einmal den Gesetzestext zur Vorauszahlung im §10 Abs.1 Nr.3 Satz 4 ESTG geregelt. Dort heißt es:
      „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden,…“

      Oder – um es einfacher auszudrücken: Es geht immer um den Jahresbeitrag. Es kann maximal der 2,5fache Jahresbeitrag im Voraus entrichtet werden (zzgl. zum „normalen“ Jahresbeitrag).

      Zu 4: Mit „Jahresbeitrag“ ist immer der Beitrag gemeint, den der Steuerpflichtige zu entrichten hat.

      Zu 5: Dort, wo Beiträge zur Krankenversicherung eingetragen werden (Sonderausgaben). Im Zweifelsfall einen Steuerberater fragen.

      Gruß, Der Privatier

  21. bei meinen durchgespielten Testversionen (im Wis0)

    5. allgemeine Ausgaben unter Versicherung und Altersvorsorge

    4. AG Anteil gibts dann nicht mehr, also alles (Trennung Basisvorsorge und Rest)
    Pflegeversicherung genauso.

    3. Auskunft meiner PKV: würde funktionieren, allerdings vorher Bescheid geben und spätestens Anfang Dezember einzahlen

    Wie die Bescheinigung (von der PKV) aussieht habe ich hier auch schon gefragt, aber noch keine Antwort bekommen.

    7.500 in 3 1/2 Jahren für Basisabsicherung schwacher Tarif oder noch sehr jung?

  22. Bezieht sich alles auf GKV, nicht PKV, trotzdem danke.

    Alternative zu Fall 3:
    Mal angenommen man ist zum Ende des Jahres in dem die Abfindung ausgezahlt wird wieder angestellt und verdient über der BBG. Kann man dann diese Beiträge ansetzen und für 3,5 Jahre im Voraus zahlen ?

  23. Hallo Herr Privatier,

    ich habe den Blog gescanned und ich denke ich habe die Antwort auf meine Frage gefunden, wollte aber nochmal sicher gehen:

    Ich habe Krankenkassenbeiträge im Voraus geleistet in 2018. Alles kein Problem.

    meine Frage: kann ich die über die Basisabsicherung hinausgehenden Beiträge (Luxusbehandlung wie Chefarztbehandlung etc etc)bei mir ca 1500 Euro in 2019 absetzen?

    Ich habe nicht so viel Arbeitslosenbeiträge gesammelt in 2019 und könnte ihn gut brauchen um auf die 1900 Euro Max absetzbare übrige Vorsorgeaufwendungen zu kommen. Man kann ja den Betrag steuerlich geltend machen, theoretisch, praktisch selten weil man ja schon die gezahlten Krankenkassenbeiträge da auffrisst.

    Viele Grüße und vielen Dank im Voraus

    Christine Kaltenbach

    Steuerliche Geltendmachung der „Wahlleistungen“ meiner Privaten Krankenversicherung

    • Ja, das sollte kein Problem sein. Das ist ja genau einer der Vorteile einer Vorauszahlung.
      Hier wird zwar in erster Linie immer der relativ hohe Betrag der Vorauszahlung im Zusammenhang mit einer Abfindung gesehen. Aber der zweite Effekt ist eben genau der, dass in den Folgejahren weitere private Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können, die ansonsten wegen der hohen KV-Kosten immer unter den Tisch fallen.
      Also: Ja, das ist richtig so.

      Gruß, Der Privatier

    • Wenn die Wahlleistungen allerdings zusammen mit der Vorauszahlung in 2018 gezahlt wurden können die nicht mehr in 2919 abgesetzt werden.

      • Ich habe bei der Frage von Christine als selbstverständlich angenommen, dass es sich um Aufwendungen handelt, die in 2019(!) gezahlt wurden. Alles, was in Vorjahren gezahlt wurde, kann man natürlich für 2019 nicht mehr geltend machen.

        Und ob eine Krankenversicherung eine Aufteilung in Basis-Versicherung und Wahlleistung zulässt (auch bei Zahlung), muss man im Einzefall klären. Wenn die KV dies nur im Gesamt-Paket in einem einheitlichen Tarif anbietet, sind die Aussichten schlecht. Lässt die KV dagegen eine Aufteilung und getrennte Zahlung zu, sehe ich bei der Steuer keine Probleme.

        Gruß, Der Privatier

  24. Hallo zusammen,

    vielen vielen Dank an Det und Peter für die ausführliche Antwort.
    Soo cool dieses Forum hier. Hier hatte ich auch den Anstoss bekommen die Vorauszahlung zu leisten. Den Trick kennen net viele.

    Es war bei mir schon einmal so, dass ich eine Beitragsrückerstattung hatte von meiner PKV, dann so wenig absetzen konnte und doch glatt neben Arbeitslosenbeitrag, Haftpflicht etc die Wahlleistung ansetzen konnte um auf die 1900 Euro übrige Vorsorgeaufwendung abzusetzen.

    Ich wünsche Euch alles Gute

    Christine

  25. … aber dieses Mal geht es net. Habe ich verstanden.
    Danke Monsieur Frei.. habe ich in meiner Dankesrede vergessen..
    Na eine Aufteilung in Wahl und Luxus ist too much finde ich.

    Tschöö

  26. Kompliment. Das ist eine wirklich sehr informative tolle Seite. Leider habe ich trotz intensivem Lesens nicht komplett herausfinden können was ich suche.
    Ich erhalte Anfang nächsten Jahres eine Abfindung in Höhe von 400.000, werde aber auch im neuen Jahr im neuen Job um die 150T Euro verdienen. Ich bin privatversichert, ebenso meine Tochter. Der Beitrag liegt bei ca. monatlich 550 Euro.
    Meine Frau arbeitet aktuell nicht und ist freiwillig gesetzlich versichert und zahlt etwa 390 Euro monatlich.
    Könnte ich nun in 2020 23.000 (3,5 Beiträge PKV) und 16.000 (3,5 Beiträge freiwillig GKV) einzahlen und entsprechend bei der Steuererklärung für 2020 (gemeinsam veranlagt) mein zu versteuerndes Einkommen in 2020 um 39.000 drücken ?
    Schon krass wie die Steuer zuschlägt..Danke im voraus. Grüße Horus

    • Ich sehe keinen Grund, der dagegen sprechen würde. Vorausgesetzt natürlich, dass ist mit den jeweiligen Versicherungen abgestimmt und genehmigt.

      Über eine Einzahlung in eine Basis-Altersvorsorge (gesetzl. oder Rürup) würde ich evtl. auch noch nachdenken.

      Aber trotzdem wird die Steuer recht ordentlich ausfallen. 🙁
      Bei diesem Summen kann man wohl nur noch „Kosmetik“ betreiben, auf der anderen Seite sollte man, gerade wenn der nächste, gut bezahlte Job bereits in Ausssicht ist, die Abfindung (oder das, was noch übrig bleibt) einfach als schöne Zugabe sehen.

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank. Das heißt es gibt da keine Höchstgrenze für die Geltendmachung der PKV bzw. freiwillig gesetzlich versicherten Beiträge und die 39.000 wären (bis auf die Teile die eben Wahlleistungen sind wie Chefarzt usw) das zu versteuernde Einkommen mindern ? Prima.
        Ja Rürup habe ich auch schon überlegt. Das ginge in 2020 und in 2019 jeweils (ich kann in der Tat einen Teil auch in 2019 erhalten) ? (Danke für den Hinweis AKK).
        Ich las vor Kurzem noch über eine Solaranlage und entsprechende Abschreibungen. Lohnt sowas, wenn man keine Riesenanlage sondern lediglich auf dem eigenen Dach installiert ?
        Danke für die Hilfe.
        VG
        Horus

        • Die Höchstgrenze für die KV-Beiträge liegt eben insgesamt beim 3,5-fachen Jahresbeitrag (normal + 2,5 Vorauszahlung). Und immer nur die Basis-Versorgung.

          Altersvorsorge (Basis-Versicherung) kann man jedes Jahr im Rahmen der Höchstbeiträge steuerlich geltend machen. Bei der GRV ist vorher ein Antrag und Berechnung erforderlich und geht erst ab einem Alter von 50 Jahren.

          Jede Form von Investition in ein Gewerbe (und Photovoltaik ist ein Gewerbe), andere selbständige Tätigkeiten oder Vermietung und Verpachtung kann das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast reduzieren.
          Inwieweit hier die Kosten direkt angesetzt werden können oder lediglich Abschreibungen, sollte dann am besten mit einem Steuerberater im Detail geklärt werden.

          Gruß, Der Privatier

    • Hallo Horus,

      eigentlich solltest Du 2020 frei machen und mit Deinem neuen Arbeitgeber den Start auf den 01.01.2021 legen.
      Hack mal die Beträge in einen Abfindungsrechner: Das ganze Jahr Arbeit bringt Dir gerade mal 10.000€ Netto mehr. Wenn Du den PKV-Vorauszahlungstrick noch 2020 machst, dann wirst Du wohl quasi noch dafür bezahlen, dass Du ein Jahr lang arbeiten gehen darfst……

  27. Horus,
    vielleicht zahlt dein AG dir eine Summe x deiner Abfindung in 12/2019 und so kannst du eventuell den Steuervorteil gesetzliche Rente bzw. Rürup in 2019 und 2020 anwenden. Die Kosten müssen bei dieser Summe eh in die Bilanz zum 31.12.2019. Dies ist lediglich eine Cash Frage deines AG. Die Fünftel Regelung hat bei dieser Höhe der Abfindung eh keine Auswirkung auf die Steuer.
    Mfg

    • Diesem Hinweis möchte ich mich nicht anschliessen!

      Es ist zwar richtig, dass die Fünftelregel bei höheren Summen immer weniger Wirkung zeigt, aber dass sie „keine Auswirkung auf die Steuer hat“ würde ich so nicht unterschreiben wollen.

      Und bei dem ersten Hinweis, die Abfindung zu spalten, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass damit die Fünftelregel nicht mehr angewandt werden kann. Nur in Ausnahmefällen, in denen dann aber maximal 5% (oder 10%?) vorab in einem anderen Veranlagungszeitraum akzeptiert werden.

      Dennoch möchte ich auch nicht ausschliessen, dass eine Aufteilung u.U. sinnvoll sein kann. Gerade auch im Hinblick auf die Möglichkeit, damit zweimal hohe Summen in eine Altersvorsorge stecken zu können.

      Endgültige Gewissheit, wie die verschiedenen Varianten sich auswirken, erhält man am besten dadurch, dass man solche Zahlenspiele einmal mit einem Steuerprogramm simuliert. Oder alternativ einmal einen Steuerberater aufsucht, was sich bei den o.g. Summen sicher finanzieren lässt.

      Gruß, Der Privatier

  28. Hallo,

    nochmal ich 😉
    Ich stolperte über eine Formulierung in Deinem hervorragenden Artikel.

    „Dabei gilt die Grenze von 2.800€ nur dann, wenn man keine steuerfreien Zuschüsse zur Krankenversicherung (z.B. vom Arbeitgeber) erhält. Typischerweise also für Selbständige oder eben Privatiers. Ansonsten gilt die Grenze von 1.900€.“

    Ich zahle wie beschrieben heute ca. 550 Euro PKV für meine Tochter und mich. Ich erhalte vom Arbeitgeber entsprechend knapp die Häfte an Zuschuss zur PK.

    Heißt das, dass ich NICHT vorauszahlen kann, da eh eine Grenze von 1.900 Euro gilt in der Steuererklärung ?

    Danke nochmals und VG
    Horus

    • Nein, eine Vorauszahlung ist immer möglich (wenn die Krankenkasse zustimmt) und die gezahlten Beiträge können dann auch bis zum insgesamt 3,5-fachen Jahresbeitrag steuerlich geltend gemacht werden.
      Die Grenze von 1.900€/2.800€ bezieht sich auf die „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ (also alles, was weder der Altersvorsorge, noch der Absicherung von Krankheitsfolgen dient) und kann dann in den Folgejahren steuerlich genutzt werden.

      Gruß, Der Privatier

  29. Hallo liebe Privatier-Community,

    ich beschäftige mich auch gerade mit der Vorauszahlung meiner GKV-Beiträge für die freiwillige Versicherung als Selbstständiger. Meine Abfindung erhalte ich im Januar 2020, d.h. dies sollte ja das Jahr sein, indem ich die Beiträge für die kommenden 2,5 Jahre im Voraus bezahle, mir ist aber der beste Zeitpunkt im Jahr unklar:
    Ich habe erst begonnen, mich selbstständig zu machen, im Idealfall werden meine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit also von einem jetzt noch niedrigen Niveau von unter 1000 EUR/ Monat nach und nach ansteigen. Wäre es dann besser, bis Ende 2020 zu warten und auf dieser Grundlage die Vorauszahlung zu leisten? Kann man der GKV unterjährig überhaupt vermitteln, dass der Gewinn steigt? Ich lese immer nur von Gewinneinbrüchen, die man geltend machen kann.

    Ich habe auch noch nicht ganz verstanden, inwieweit in dem beschriebenen Konstrukt der Vorauszahlung die gemeinsame/getrennte Veranlagung von Ehepartnern eine Rolle spielt (in meinem Fall: ebenfalls in der GKV und eigenständig pflichtversichert). Vielleicht kann das jemand für einen Steuerlaien erläutern? Vielen Dank.

    • Hallo neminho,

      Beispiel Beitragsvorauszahlung KV+PV in 2020:

      – bei Einzelveranlagung wird bei Einkünften (inkl. Abfindung) schon viel früher ein höherer Steuersatz erreicht als bei gemeinsamer Veranlagung
      – wenn Sie jetzt wegen hoher Beitragsvorauszahlungen niedrigere Einkünfte haben, kann Ihr Steuersatz ggf. sich schnell wieder mindern

      – bei gemeinsamer Veranlagung wird „ein höherer Steuersatz“ (bei sonst unveränderten Bedingungen) langsamer/ später erreicht
      – andererseits geschieht eben auch die Minderung eines „höherer Steuersatzes“ langsamer (ist nicht so effektiv).

      Abhängig von der Beträgen und sonstigen Gegebenheiten ergibt sich MANCHMAL ein größerer Unterschied zwischen der Steuerlast bei „Einzelveranlagung“ und „gemeinsamer Veranlagung“. Dann ergibt sich alleine durch die „richtige“ Auswahl der Veranlagung ein (großer) Vorteil IN SUMME (eigene Steuer + Steuer des Partners).

      Steuerrecht ist nicht immer einfach – aber als künftig Selbständiger werden Sie bestimmt noch viele Erfahrungen sammeln ….

      LG FÜR2012

      • Danke FÜR2012 für die Antwort. Unterm Strich lese ich heraus: Je nach den individuellen Summen kann eine Einzelveranlagung besser sein, aber man muss den Einzelfall mit dem Steuerberater durchrechnen.

    • Bisher soweit richtig: Ob eine Einzelverlagung Sinn macht, muss jeweils individuell überprüft werden. Am einfachsten geht das mit einem Steuerprogramm, die das teilweise bereits automatisch machen und die entsprechend optimale Veranlagung vorschlagen.
      Alternativ natürlich immer über einen Steuerberater.

      Die Beiträge zur Krankenversicherung (und evtl. Vorauszahlungen) haben hier aber keine Sonderstellung.

      Gruß, Der Privatier

  30. “ im Idealfall werden meine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit also von einem jetzt noch niedrigen Niveau von unter 1000 EUR/ Monat nach und nach ansteigen. Wäre es dann besser, bis Ende 2020 zu warten und auf dieser Grundlage die Vorauszahlung zu leisten? Kann man der GKV unterjährig überhaupt vermitteln, dass der Gewinn steigt? Ich lese immer nur von Gewinneinbrüchen, die man geltend machen kann.“

    Die meisten Beitragszahler wünschen sich eher niedrige Beitragszahlungen, der umgekehrte Fall ist ja eher exotisch. Gegenfrage: warum sollte sich die KK deiner optimistischen Gewinnprognose verschließen und sich gegen höhere Beiträge verschließen!

    Die 2,5 Jahresbeiträge kommen aus dem Steuerrecht, ob die KK eine Vorauszahlung in dieser Höhe auch akzeptiert ist eine andere Frage; Bzw. ist eine Frage, welche nur deine KK beantworten kann.

    • Danke eSchorsch für die Antwort.

      Exotisch für dieses Forum auf jeden Fall. Aber zum Privatier reicht es bei mir eben noch nicht ganz 🙂 Der Gedanke erscheint mir aber zumindest logisch: Den Beitrag im Jahr der Abfindung möglichst hoch ansetzen, um der Abfindung abziehbare Kosten gegenüberzustellen (meine KV ist die TK und sie hat schon bestätigt, dass die Vorauszahlung möglich ist).

      Ich rechne jetzt auch nicht mit riesigen Gewinnsteigerungen aus der Selbstständigkeit, aber etwas mehr als zu Beginn wird es wohl hoffentlich schon sein. Davon unabhängig vermehren sich ja auch die Kapitalerträge, die ebenfalls die Beiträge beeinflussen. Um also nah an der (Beitrags-)Realität der Zukunft zu sein, wäre ein hoher Beitrag in dem Fall eher wünschenswert, oder? Sollte es mit der Selbstständigkeit wider Erwarten nicht klappen, beanspruche ich mein ALG I entweder 2021 oder 2022 und bekomme eben die vorausgezahlte Summe zurück (auch de Rückzahlung wurde schon bestätigt).

      Oder habe ich hier einen Denkfehler?

      • „Um also nah an der (Beitrags-)Realität der Zukunft zu sein, wäre ein hoher Beitrag in dem Fall eher wünschenswert, oder?“

        Um möglichst nah an der Realität zu sein, wäre eine möglichst realitätsnahe Schätzung wünschenwert! Das ist für jemand, der gerade seine Selbständigkeit beginnt natürlich nicht immer ganz einfach.
        Das Verfahren läuft dabei so, dass man zunächst eine Schäzung abgibt. Auf dieser Basis werden die KV-Beiträge festgelegt. Mitte des Folgejahres werden dann die tatsächlichen Gewinne aus der Selbständigkeit zurückgerechnet.
        Sollten sich im Laufe des Jahres die Verhältnisse deutlich ändern, ist der Versicherte sogar verpflichtet, diese Änderungen der KK mitzuteilen.

        Für die max. Vorauszahlung ist dann das 2,5-fache des Jahresbeitrages steuerlich im Rahmen der Sonderausgaben anzusetzen.

        Gruß, Der Privatier

      • „Sollte es mit der Selbstständigkeit wider Erwarten nicht klappen, beanspruche ich mein ALG I entweder 2021 oder 2022 und bekomme eben die vorausgezahlte Summe zurück (auch de Rückzahlung wurde schon bestätigt).“

        Zwei Anmerkungen:
        Falls noch nicht passiert, vergiss nicht den Anspruch darauf feststellen zu lassen: https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/

        Wenn man vorausgezahlte KK-Beiträge rückerstattet bekommst, dann muß man die versteuern. Man kann die vorausgezahlten KK-Beiträge aber auch bei der Kasse „stehen lassen“, bis man wieder Selbstzahler ist.

        „Den Beitrag im Jahr der Abfindung möglichst hoch ansetzen, um der Abfindung abziehbare Kosten gegenüberzustellen“
        Ist korrekt. Aber nicht exotisch beim Privatier sondern nur exotisch in der sonstigen Welt. Bei mir schlugen damals zwei Herzen in der Brust: ich durfte (wegen nicht eingehaltener Kündigungsfrist) 5 Monate Maximalbeitrag zur KK löhnen (was mich im gewissen Sinne ärgerte), konnte dadurch aber auch eine viel höhere Vorauszahlung leisten 😉

  31. Hallo,
    bin seit 15 Jahren Selbstständig und habe im Dezember 2011 meine PKV für 30 Monate im Voraus gezahlt. Jedes darauffolgende Jahr im Dezember, zahle ich wieder 12 Monate im Voraus. So dass ich immer ab 01.01 30 Monatsbeiträge bei der PKV im Plus bin. Meine Frage: Kann ich eigentlich jedes Jahr im Dezember 30 Monatsbeiträge im Voraus zahlen und steuerlich geltend machen? Das Guthaben bei der PKV wächst dann ja immer weiter und reicht dann für immer mehr Monate von Jahr zu Jahr. Diese Frage beschäftigt mich schon sehr lange, keiner weiß es irgendwie! Über eine Antwort würde ich mich freuen! Beste Grüße

    • Der Privatier zitierte oben den Text aus §10 Abs.1 Nr.3 Satz 4 ESTG:
      „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden,…“

      Also sollte es formal möglich sein, in 2019 vorausgezahlten Beiträge für die Jahre 2022 – 2023 steuerlich abzusetzen. (Beiträge für 2020 u 2021 sind ja schon bezahlt)

      Mir verschließt sich aber der tiefere Sinn, warum bei der Krankenkasse ein so großes „Vermögen“ anhäufen?
      Denn falls die vorbezahlten Kassenbeiträge irgendwann zurückerstattet werden, muß die Rückzahlung als Einkommen versteuert werden. Auch sind die Krankenkassen m.W. nicht verpflichtet Vorauszahlungen anzunehmen. Manche KK akzeptieren gar keine Vorauszahlungen und zahlen zuviel überwiesene Beiträge stur zurück, manche akzeptieren 2,5 Jahresbeiträge. Ob und wo deine Kasse die Grenze zieht, weiß nur deine Kasse.

      • Hallo Kohmak
        Da ich eine Vorauszahlung PKV geleistet habe , DIESES auch sehr GENAU
        hab prüfen gelassen , würde ICH sagen NEIN !!!

        D.h. im Kalenderjahr , max. für DAS VAJ , PLUS 30 Monate VZ .
        Die VZ und die NORMAL-Zahlung , wird aber NUR in Höhe der ,
        “ Basis “ Zahlung “ ERKANNT “ . Luxus Niente , weder im VAJ
        noch im VZ Betrag . Gezahlt werden muss aber BEIDES .

        Und da ich auch wieder eine Gutschrift “ Zurückerstattet “
        bekommen habe = Einnahmen aus Versicherungserstatungen ,
        und im VAJ dazurechnen ( also beim EK im VAJ ) .
        Da mag man sich evt. über die “ Erstattung “ wegen guter
        “ Führung “ freuen , aber das FA , freut sich halt mit .
        Und zwar im VAJ der “ Erstattung “ . So ist das wohl
        mit dem “ Kostenbewussten “ Verhalten .

        LG Det

    • Ich finde die Idee ja recht interessant. Und mir erschliesst sich auch ein Sinn: Diese Vorgehensweise könnte in den Jahren der Vorauszahlung eine Menge Steuern sparen. Ist man dann irgendwann Rentner wird ein PKV-Beitrag meistens als schmerzhaft hoch empfunden und dann wäre es schön, bereits etliche Jahre im Voraus bezahlt zu haben. Die fehlende steuerliche Absetzmöglichkeit stört dann wohl weniger.

      Aber funktioniert das nun? Ehrlich gesagt: Ich habe keine Ahnung.

      Einerseits enthalten die entsprechenden Gesetze und Regeln keinerlei Einschränkungen, die es verbieten würden, den 2,5-fachen Beitrag JEDES Jahr im Voraus zu bezahlen. Von daher müsste es also gehen.

      Andererseits ist die Ausgangsbasis für den 2,5-fachen Beitrag ja immer der „auf den Veranlagungszeitraum entfallende Beitrag“. Habe ich für den Veranlagungszeitraum aber schon im Voraus bezahlt, muss ich ja gar keinen Beitrag mehr entrichten. Meine Beitragsschuld ist gleich Null. Und davon dürfte ich dann das 2,5-fache im Voraus bezahlen. 😉

      Also, noch einmal: Ich weiß es nicht und diese Frage sollte man einmal an den Steuerberater seines Vertrauens richten. Der wird sich freuen. 😀

      Gruß, Der Privatier

      • Ich finde die Idee ja recht interessant. Und mir erschliesst sich auch ein Sinn: Diese Vorgehensweise könnte in den Jahren der Vorauszahlung eine Menge Steuern sparen. Ist man dann irgendwann Rentner wird ein PKV-Beitrag meistens als schmerzhaft hoch empfunden und dann wäre es schön, bereits etliche Jahre im Voraus bezahlt zu haben. Die fehlende steuerliche Absetzmöglichkeit stört dann wohl weniger.

        Genau so hatte ich es mir gedacht!:-)

        Aber funktioniert das nun? Ehrlich gesagt: Ich habe keine Ahnung

        Doch hast du, steht doch in deinem Text.

        und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden,…“

        Oder verstehe ich Ihn falsch. Alle Zahlungen über 30 Monate werden erst steuerlich wirksam nach den 30 Monaten oder nach 12 Monaten werden dann 12 Monate steuerlich angerechnet. So wie ich es bisher mache.
        Auf jeden Fall geht es nicht so wie ich es mir ausgemalt habe ;-).

        Grüße Kohmak

      • Ich spring nochmal ein , FUNKTIONIERT NICHT !!!
        Und ist BEREITS u.a. durch mein RA , PKV , STB und auch FA Mitarbeiter
        geprüft worden , s.o. . Begründung , siehe auch oben .

        LG Det

        ( Aber kann man ja immer wieder NEU versuchen )

        • Hallo Det,

          falls Du hier noch aktiv bist, wie wurde das Nichtfunktionieren vom RA, Stb, FA-Beamten begründet ?

      • „„auf den Veranlagungszeitraum entfallende Beitrag“. Habe ich für den Veranlagungszeitraum aber schon im Voraus bezahlt, muss ich ja gar keinen Beitrag mehr entrichten.“

        Sorry, ich lese daraus nicht, dass der im Veranlagungszeitraum entfallene Beitrag auch im Veranlagungszeitraum entrichtet worden sein muß.

        • GENAU . Kann auch schon vor einem Jahr bezahlt worden sein .
          Aber die ANERKENNUNG DER ZAHLUNG , erfolgt immer NUR , im VAJ .
          Und wenn im VAJ = NIX GEZAHLT = NIX ANZUERKENNEN .
          Ist ja schon 1 Jahr VORHER ANERKANNT worden , und hat in dem
          VAJ die Last gesenkt !!!
          Maximal kann der Betrag , aber VOR ca. 30 Monaten ( VZ Zeitraum )
          gezahlt worden sein . Die 50 Monate , werden halt NICHT ANERKANNT .

          LG Det

  32. Danke für deine Antwort.
    Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden.

    Das habe ich so noch nicht gelesen! ´
    Dann macht das keinen Sinn! Hast du natürlich recht!
    Wollte die Zahlung natürlich für 2019 geltend machen/Absetzen ;-)und dann auch die Zahlungen für 2020 in 2020 und 2021 für 2021 usw.
    Der Vorteil wäre dann die Steuerersparnis und eine spätere Last der PKV-Beiträge wäre weg.
    Genau diesen Text von Dir hat mir gefehlt.

    Danke nochmal!
    Grüße

    • Genau, ich denke auch das eSchorsch und Det recht haben.

      Es zählt im VAJ steuerrechtlich wirklich nur die ‚physische Einzahlung‘ in Form von (Vor-)Einzahlungen für den Zukünftigen Zeitraum bis max. 2,5 Jahre … und davon auch nur der Zahlungumfang für ‚KV-Standardleistung‘ ohne Goodies wie Chefarztbehandlung, Einzelzimmer etc.
      Hat man diese Einzahlung dann im VAJ für die nächsten +2,5Jahre vorgezahlt, dann kan man das Spiel im darauffolgenden Kalenderjahr nicht einfach wiederum für die nächsten +2,5 Jahre immer wieder wiederholen. Das geht m. E. NICHT!
      Warum?: Weil Du in den Folgejahren für die im Voraus für 2,5 Folgejahre gezahlten Beiträge keine ‚physische Einzahlungen mehr leisten kannst….zumindest aus steuerrechtlicher Sicht.
      Die PKV ‚zehrt‘ ja noch von Deinen Voreinzahlungen, welche Du geleistest hast.
      Ergo: Das Spiel kannst Du m.E. nur alle 2,5 Jahre machen…wenn das für Dich steuerlich Sinn ergibt. Ob Du Deiner PKV ggf. für die nächsten 10 Jahre Vorabzahlungen zuführen kannst, steht auf einem ganz anderen (PKV-Vertrags-)Blatt.

      Geldsparen mit der PKV (ohne steuerrechtliche Begünstigungen) funktionieren aber trotzdem ein bisschen:
      Wie bei vielen Versicherungen spart ein PKV-Jahresbeitrag (bei mir immer im Dezember für das Folgejahr) einen Teil der Einzahlungshöhe für das Folgejahr. Ich erhalte einen Rabatt von 4%. Das macht bei vielen Einzahlern -so wie bei mir- eine jährliche 3stellige Beitragsersparnis aus.
      Eine gute, sichere, Geldeinlage…sofern man zukünftig PKV-versichert bleibt 🙂
      Nicht jede PKV gibt Rabatte, aber: Einfach dort einfach mal anrufen und nach Rabatte fragen.

      Grüsse

  33. Guten Morgen, ich bin privat kv und bekomme 2020 eine Abfindung. Nun möchte ich zur Steueroptimierung 2020 3,5 Jahresbeiträge im voraus zahlen. Ich führe die Beiträge zu meiner privaten KV ja selbst ab, doch auch während der Arbeitslosigkeit oder?
    Dann müsste ich doch auch während der Arbeitslosigkeit die KV im voraus zahlen können, oder? Ich plane ein Dispositionsjahr und dann Arbeitslosigkeit von 2 Jahren.
    Wann muss ich denn die Beiträge im voraus spätestens zahlen, damit ich sie steuerlich berücksichtigen kann für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (wenn das überhaupt geht mit der Arbeitslosigkeit :-))

    Herzlichen Dank für die Antwort

    • Der erste Weg sollte immer zur eigenen Krankenversicherung gehen, um zu klären ob und in welcher Höhe diese eine Vorauszahlung akzeptiert.
      Wenn es von dieser Seite keine Einschränkungen gibt, ist zu beachten, dass eine Arbeitslosigkeit erst einmal eine Pflichtversicherung auslöst, diese kann aber von PKV-Versicherten auf Antrag auch entfallen. Dann zahlt die Agentur die Hälfte des PKV-Basis-Beitrages, max. bis zur Höhe der gesetzl. Beiträge. Und dann sollte einer Vorauszahlung nichts mehr im Wege stehen.
      Für die steuerliche Anerkennung reicht eine Zahlung im Veranlagungsjahr (hier also in 2020), ich würde allerdings keinesfalls bis „auf den letzten Drücker“ warten! Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, bis zu welchem Termin diese eine Vorauszahlung verbuchen kann.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo,

        ich bin in einer vergleicbaren Situation. Auf Nachfrage bei der PKV Vorauszahlung bis 30 Monate möglich. Empfehlung spätestens Anfang Dezember 2020 überweisen und vorher ankündigen, damit es nicht zurück kommt. Ich werde also im Oktober oder November 20 die Vorauszahlung für die folgenden 30 Monate durchführen.
        Ich gehe davon aus, dass ich wie seither von der PKV Beitragsbescheide bekomme, die ich der AfA dann einreiche um die Beiträge erstattet zu bekommen.

        Nach meinen Recherchen (viel hier aber auch auf Infoseiten der AfA) bekomme ich (geplant ist ein Dispojahr bis zum 31.01.21) dann die Beiträge bis zu 80% der Bemessungsgrenze
        erstattet (PKV und PPV). Ich gehe seither davon aus, dass dies nichts mit dem Basisbeitrag zu tun hat, sondern die Grundlage vom Beitragsbescheid der PKV abhängt, wie seither der AG-Zuschuss. (also denke ich mir AG-Zuschuss doppelt bis eben 80% der dann gültigen Bemessungsgrenze).

        Kann dies vielleicht jemand, der die Prozedur schon hinter sich hat, bestätigen.

        Grüße

        B.

        • Zur Handhabung der Beitragszuzahlung der privaten Krankenversicherung vom Arbeitsamt:

          Wenn man während des ALG-Bezuges in der PKV bleiben möchte bzw. muss, gibt man dies in dem Arbeitslosenantrag unter der Frage 6a an. In dem Fall muss das Zusatzblatt „Sozialversicherung der Leistungsbezieher“ ausgefüllt werden, wo man unter Anderem angeben kann, dass die Beitragszahlung von der AA auf das eigene Konto ausgezahlt werden soll. Dadurch hat man nicht nur eine bessere Kontrolle, sondern evtl. Beitragsvorauszahlung an die PKV werden mit den laufenden Beiträgen ganz normal – wie ohne ALG – verrechnet. Die Beiträge der AA zur KV und PV kommen einfach on Top auf das ALG1 drauf.

          Damit die AA den Beitragzuschuss festlegen kann, muss die PKV eine Bescheinigung zur Übernahme von Beiträgen nach § 174 SGB III der Kranken- und Pflegeversicherung ausfüllen. Die PKV trägt hier den gesamten KV-Beitrag – d.h. Basisleistungen zzgl. Wahlleistungen wie Chefarzt und 1 Bettzimmer – und incl. Krankentagegeld ein. Da hier nur eine einzige Gesamtsumme steht, kann die AA den Basisanteil nicht ermitteln. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird separat in der Bescheinigung abgefragt.
          Die Agentur für Arbeit übernimmt die beiden bescheinigten Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung bis zu dem Betrag, den die Agentur sonst an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen würde.

  34. Hallo liebe Community,

    vielen Dank für diesen tollen Blog. Ich war mir über die Möglichkeit der KV-Vorauszahlung nicht bewusst. Leider habe ich dennoch ein paar Fragen nachdem ich freiwillig in der GKV versichert bin.
    1. Was passiert wenn ich für 2020 vorauszahle und nächstes Jahr meine Herzdame (pflichtversichert in der GKV) heiraten möchte? Ich habe gehört das ist ein Problem?
    2. Gibt es einen optimalen Zeitpunkt für die Vorauszahlung während des Jahres (Januar oder Dezember?)
    3. Welche Konsequenzen hätte ein Arbeitgeberwechsel verbunden mit einer Rückführung in die Pflichtversicherung?

    Vielen Dank für Eure Bemühungen und schöne Feiertage
    GRUSS

    • „…wenn ich für 2020 vorauszahle „

      Für 2020 vorauszahlen könnte man ja nur noch in den letzten Tagen diesen Jahres! Das halte ich nun wirklich für keine gute Idee.

      Zunächst einmal sollte man eine solche Vorauszahlung immer nur nach Absprache und mit Zustimmung der eigenen Krankenkasse vornehmen. Denn erstens sind Krankenkassen nicht dazu verpflichtet, überhaupt Vorauszahlungen anzunehmen, auch in der Höhe könnte es Unterschiede geben. Und nicht zuletzt in der Art und Weise, wie mit Veränderungen in der Situation des Versicherten umgegangen wird.
      So zahlen einige KK eine überzahlte Summe sofort zurück, wenn von anderer Seite Beiträge fliessen (z.B. von der Agentur für Arbeit oder aus einem Beschäftigungsverhältnis), andere lassen auf Wunsch ein Guthaben stehen.

      Von daher: Am besten direkt mit der eigenen Versicherung sprechen. Aber nicht mehr in diesem Jahr. Solche überstürzten Aktionen sind selten gut.

      Gruß, Der Privatier

  35. Hallo zusammen,

    hab da mal ne Frage zur praktischen Vorgehensweise zu den Vorauszahlungen bei den PKV-Versicherten im Dispojahr.

    Was habt ihr denn mit dem Krankentagegeldtarif gemacht? Mir gehen zur Zeit 3 Möglichkeiten durch den Kopf.

    1. einfach weiterlaufen lassen. Vermutlich die schlechteste, da weder steuerlich wirksam (denke ich zumindest?) noch irgendwelche Ansprüche bei Erkrankung, da ja kein Ausfall.

    2. Anwartschaft für das Dispojahr (bin mir nicht sicher ob das möglich ist) und ab ALG-Bezug wieder aufleben lassen, da hier dann ja die Beiträge wohl durch die AfA übernommen würden. Wäre wahrscheinlich schlau wenn es möglich wäre.

    3. Den Tarifbestandteil ab dem Beginn des Dispo-Jahres einfach dauerhaft zu steichen, wär halt blöd, wenn während des ALG-Bezugs dann eine längere Erkrankung auftreten würde.

    Würde mich interessieren, wie ihr hier vorgegangen seid. Tendiere bei mir zur Möglichkeit 3.

    Da ich zum 01.02.20 das Dispojahr beginnen werde ist so langsam Handlungsbedarf (oder auch nicht).

    Grüße

    B.

    • Ausgehend von den Fragen:
      1. Braucht man eine solche Versicherung als Privatier?
      Aus meiner Sicht: Nein, denn es gibt keinen Verdienstausfall zu kompensieren.
      2. Würde die Versicherung überhaupt zahlen?
      Dazu hilft ein Blick in die Versicherungsbedingungen. In meinem Fall steht im Vertrag, dass ich die Versicherung informieren muss, wenn ich nicht mehr arbeite, und dass sie dann nicht mehr zahlt. Die Kosten dafür würden aber unverändert weiterlaufen.

      Um während des Bezuges von ALG die Krankentagegeld-Versicherung wieder aufleben lassen zu können, habe ich dafür eine große Anwartschaftsversicherung abgeschlossen. Die kostet meist nicht viel, in meinem Fall ca. 14% des alten Beitrags. Dadurch kann ich den Vertrag zu den bisherigen Konditionen wieder aufnehmen, sobald ich ALG beziehe oder wieder arbeite, was ich aber nicht vorhabe. Die Antwartschaft ist sinnvoll, weil die Beiträge für das Krankentagegeld auch von Alter und Gesundheit des Kunden abhängen. Falls ich das Krankentagegeld nicht brauche, kann ich die Antwartschaft immer noch kündigen.

      • Dankeschön!

        So seh ich es auch. Werde also schauen ob ich es in eine Anwartschaft umwandeln kann, eventuell zu reduziertem Tagegeld, da das ALG auch bei Höchstsatz doch deutlich niedriger ist.

      • Bin auch freiwillig gesetzlich versichert. Bei der Techniker war es kein Problem mit der Vorauszahlung…

        • Danke Axel, im heutigem Schreiben an meiner KK habe ich auch erwähnt dass z.B. andere „Marktbegleiter“ diese Möglichkeit anbieten. Schaun wir mal.

          siehe gestern: Ein Wechsel von Teilrente (z.B. 99%) in Vollrente (100%) ist jederzeit möglich. Die Rente wird dann im Folgemonat umgestellt. Und noch eine Sache die ich nicht bedacht habe – Teilrente und Betriebsrente (siehe nachfolgender Link)

          ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/flexirente-wer-teilrente-bezieht-kann-anspruch-auf-betriebsrente-verlieren.html

          Viele Grüße
          Lars

          • Nachricht von meiner KK: Ich kann/darf KK-Beiträge vorauszahlen, super … ja 3 Jahre Vorvorauszahlung sind möglich – hatte das aktuelles EStG §10 an KK vorab gemailt als Ausgangspunkt, … und noch eine Information bezüglich §229 SGB V, dazu will ich aber das schriftliches Statement von meiner KK abwarten, vielleich hat der Berater oder ich etwas falsch verstanden. Ich schreibe dann einen Kommentar wenn das Schriftstück vorliegt. Jedenfalls war das ein sehr gutes, informatives und angenehmes Telefongespräch.

            Und für Betriebsrentner:
            Der Berater hat sich gleich in Bezug auf Berücksichtigung des neuen KK-Freibetrages (ca.160,-€/Monat) entschuldigt, sie müssen die Software anpassen und es wird noch etwas dauern, zuvielgezahlte KK-Beträge werden dann sofort zurückerstattet, das neue Gesetz wurde sehr kurzfristig erlassen. (bin aber noch kein Rentner, hatten uns da etwas verquatscht)

            Viele Grüße
            Lars

      • Tja Pudo, das ist in Klärung, ich hatte am Mittwoch bei der KK angerufen, die 1. Dame wußte von nichts, die 2.Dame wuste auch von nichts, die 3. Dame wolle sich schlau machen und wir hatten vereinbart, dass wir heute wieder telefonieren. Auch heute noch keine klare Ausage hierzu. Nun soll ich Ihr per Mail den entsprechenden Passus zusenden (§10 Abs.1 Nr.3 … EStG)und mein Anliegen noch einmal schriftlich erläutern. Ich werde berichten wie das ausgeht.

        Ich will auch folgendes in Erfahrung bringen (vielleicht geht das überhaupt nicht): Ich werde vor dem Erreichen der Regelsaltersgrenze ausscheiden und dann eine xyz-Rentenart beziehen. Falls man zwischendurch eine 99%-ige Teilrente beantragt (vor Erreichen Regelaltersgrenze) möchte ich evt. noch 1x frw. Einzahlungen in die Rentenkasse vornehmen, deswegen soviel wie möglich KK-Beiträge zusammenballen. Auch möchte ich klären: Betriebsrente – Pensionskasse (falls Einmalauszahlung) muss 10 Jahre lang ein xyz-Betrag (KV+PV) an die KK gezahlt werden. Vielleicht kann man auch hier vorauszahlen, keine Ahnung, ich will diese Möglichkeit/Variante durchspielen.
        Eine Frage in die Expertenrunde:
        Wenn man (Flexigesetz) Teilrente z.B. 99% vereinbart, nach welchem Zeitraum (1 Monat oder 3 Monate oder …) kann wieder 100% (Vollrente) beantragt werden?

        Viele Grüße
        Lars

    • Ab 2020 dürfen die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung bis zum 3-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet werden.

      Hintergrund:
      Ab 2020 gilt die Einschränkung des Abflussprinzips bei Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einheitlich für sämtliche Beiträge zu einer Basisabsicherung – einschließlich der Beitragsanteile, die “der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen”. Zum Ausgleich dieser Einschränkung wurde der abzugsfähige Betrag von 2,5-fach auf das Dreifache angehoben. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html wurde durch das “Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” geändert.

      • Ich befinde mich z.Zt. im Dispojahr, Endes des AV 31.10.2020 ,beziehe aber noch Krankengeld in der Nachwirkung. Lt. Auskunft meiner KK wird nach Ende des KG-Bezugs der Beitrag 250 Euro betragen, sie akzeptiert Vorrauszahlungen von 9000 € plus den
        Beitrag für dieses Jahr. Wenn man mal davon ausgeht das ich dieses Jahr noch 1750€
        an freiwilligen KK-Beiträgen zahlen werde ist die Frage ob das FA die Vorrauszahlungen anerkennt oder die drei Folgejahe nur mit 1750×3 anerkennt ?
        Weiß jemand wie das gehandhabt wird ?

        • Die Berechnungsgrundlage für den 3-fachen Jahresbetrag ist immer die vom Versicherten geschuldete Beitragssummer im betreffenden Veranlagungsjahr.

          Da während des Bezuges von Krankengeld (in der Regel) keine KV-Beiträge zu zahlen sind, verbleiben für das ganze Jahr dann nur noch die nach Genesung zu zahlenden Beiträge. Im Beispiel dann die angenommenen 1750€. Dies wäre dann auch die Basis für die steuerliche Anerkennung der drei Folgejahre, also 3*1750€.

          Gruß, Der Privatier

    • Ich fürchte, der obige Hinweis von Lars, dass Vorauszahlungen von sog. „Entlastungstrarifen“ in 2020 nicht mehr möglich seien, hat für ein wenig Verwirrung gesorgt.

      Es hat sich dabei um spezielle Tarife gehandelt, die ohnehin wohl selten zum Einsatz gekommen sind. Nähere Details sind aber unwichtig, da es diese Möglichkeit offenbar nicht mehr gibt.

      Viel wichtiger: Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen sind weiterhin möglich (sofern die Krankenkasse dies zulässt). Die Bedinungen wurder sogar noch verbessert! Der Vorauszahlungszeitraum wurde von 2,5 auf 3 Jahre verlängert. Dazu werde ich gleich noch einen separaten Hinweis in den obigen Beitrag einfügen und später irgendwann noch einen kurzen Beitrag dazu.

      Gruß, Der Privatier

      • Sorry, da wollte ich wirklich keine Verwirrung stiften. Die „Beitragsentlastungstarife“ welche einige PKV-Versicherer anbieten, dienen dazu den Kostenanstieg der PKV im Alter abzufedern. Bis Ende 2019 waren hier hohe Einmaleinzahlungen möglich, welche „zusätzlich“ steuerlich abgesetzt werden konnten. Ab 2020:

        „Zum Ausgleich dieser Einschränkung ist geplant den im Veranlagungszeitraum der Zahlung abzugsfähige Betrag von derzeit dem Zweieinhalbfachen der im Veranlagungszeitraum der Zahlung geschuldeten Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung auf das Dreifache anzuheben (Quelle: Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, S. 123 „Zu Nummer 8“).“

        Wie oben von Frei_2020 und unseren Privatier geschrieben, ab 2020 dann 3 Jahre Vorvorauszahlungszeitraum für KK-Beiträge möglich!!! §10 Abs.1 Nr.3 … EStG. Den Passus (neu) habe ich heute meiner KK zugesendet, da bei mir noch nicht klar ist, ob meine KK Vorauszahlungen zuläßt (bin fw. gesetzlich Versicherter).

        Fall jemand PKV-Mitglied ist und Seine Versicherung einen „Beitragsentlastungstarif zum Altersbeitragsentlastungssparen“ anbietet, hier einige Informationen/Varianten: (im Link nach unter scrollen da sind Beispiele dargestellt)

        https://schlemann.com/krankenversicherung/beratung-krankenversicherung/altersbeitragsentlastungssparen/

        Viele Grüße
        Lars

  36. Von der Möglichkeit der Beitragsvorauszahlung hatte ich schon gehört, frage mich allerdings, ob der dadurch höhere Sonderausgabenabzug auch auf Kapitalerträge angewandt wird. Zum Beispiel, wenn die zu versteuernden Erträge in der Steuererklärung nur aus abgeltungsteuerpflichtigen Erträgen bestehen. Weiß hier jemand Bescheid?

    Meines Wissens reduzieren Sonderausgaben die Beitragsberechnungsgrundlage freiwillig gesetzlich Versicherter nicht, d.h. die durch Vorauszahlung erhöhten Sonderausgaben reduzieren ggfs. die Steuerlast aber nicht die Beitragshöhe zur freiwilligen KV.

    Grüße
    Alex

    • „die durch Vorauszahlung erhöhten Sonderausgaben reduzieren ggfs. die Steuerlast aber nicht die Beitragshöhe zur freiwilligen KV.“

      Richtige Erkenntnis. Es hat aber auch nie jemand etwas anderes behauptet…

      Gruß, Der Privatier

      • Der Hinweis war nur als freundliche Ergänzung und nicht als Widerspruch gedacht.

        Gibt es eine Antwort auf meine am Ende des ersten Absatzes gestellte Frage?

        Gruß,
        Alex

        • Naja, Du hast Dir die Antwort ja bereits selber gegeben, darum habe ich nur mit „Richtige Erkenntnis“ geantwortet. Aber ich kann es auch gerne noch einmal ausführlicher wiederholen:

          Wie die Bezeichnung „Sonder“-Ausgaben schon vermuten lässt, handelt es sich dabei um Ausgaben, die nicht einer einzelnen Einkunftsart zuzuordnen sind. Von daher haben Sonderausgaben auch keinen Einfluss auf die Höhe der Einkünfte. Da aber nur die Einkünfte für die Bemessung der KV/PV-Beiträge maßgeblich sind, können Sonderausgaben nicht dazu beitragen, die Beiträge für die freiwillige gesetzl. KV zu beeinflussen.
          Für das weitere Verständnis der Zusammenhänge von Einkünften, Einkommen usw. empfehle ich den Beitrag: https://der-privatier.com/ach-was-einnahmen-einkuenfte-und-einkommen/

          Gruß, Der Privatier

          • Danke, das ist eine hilfreiche Darstellung, aber ich wollte gar nicht so sehr in das Thema KV einsteigen. Meine eigentliche Frage möchte ich daher noch einmal wiederholen: Wird der durch Vorauszahlungen von KV-Beiträgen höhere Sonderausgabenabzug auch auf Kapitalerträge angewandt, die nur der Abgeltungsteuer unterliegen, weil keine tarifliche Veranlagung gewählt wurde. Nach meinem Kenntnisstand würden in diesem Fall die Vorauszahlungen dann die Steuerlast nicht senken, also wirkungslos bleiben.
            Gruß,
            Alex

  37. Hallo

    Eine Frage hätte ich zur Vorauszahlung der Krankenkasse.
    Abfindung 210T€ im Januar 2021,Künigungsfrist wurde eingehalten.
    Ausgleichszahlung in die Rentenkasse 50T€.{noch nicht sicher.}
    3 Jahre Vorauszahlung ab Januar 2021,laut KK machbar.
    Ledig,ab 1.8.2020 Freiwillig Versichert in der KK.
    Für die 3 Jahre, mindest Beitrag ca 200€ monatlich,sind 7200€ für 3 Jahre.
    Kann mann das so machen,und wie wirkt sich das auf die Abfindung aus.

    mfg Dietmar

    • Man kann es nicht nur so machen, man sollte es auch so machen 🙂
      Es werde aber 9.600€, da die für 2021 fälligen Beiträge auch absetzbar sind (zusätzlich zu den 3 Jahren Vorauszahlung).

      Zum Berechnen bitte selbst anhand des Beitrages überschlagen https://der-privatier.com/kap-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/

      Die Beiträge zur RV sind nur zu einem Teil (paarundachtzig Prozent momentan?) absetzbar und es gibt einen jährlichen Höchstbetrag von ca 24k. Die 50k für die RV sollten folglich auf mehrere Jahre verteilt werden.

    • Hallo Dietmar,

      hört sich im Grundsatz okay an. Du solltest aber mal durchrechnen (lassen), ob es nicht besser ist, die Vorauszahlung schon in 2020 zu leisten, da in dem Jahr deine KV-Beiträge deutlich höher sind (so vermute ich) und damit auch die bei den Steuern anrechenbare Vorauszahlung deutlich höher wäre. Also stark vereinfacht gefragt:

      Wo ist die steuerliche Auswirkung größer:
      in 2020 = Bruttogehalt und KV-Vorauszahlung in 2020
      oder
      in 2021 = Abfindung und KV-Vorauszahlung in 2021?

      Denke daran, dass die Vorauszahlung zusätzlich anzusetzen ist, dass auch die Beiträge zur PV im voraus gezahlt werden können, und immer alles ganz genau mit der KK absprechen.

      Gruß, BigMac

  38. Hallo,

    meine Krankenkasse hat nun meine Vorauszahlung im letzten Jahr an das Finanzamt gemeldet.

    Der Gesamtbetrag wurde als „Geleistete Beiträge zur Krankenversicherung (mit Krankengeldanspruch) ohne Zusatzbeitrag für Basisleistungen“ übermittelt. Ist das so korrekt? Ein Teil dieser Zahlung war als Vorauszahlung zur Pflegeversicherung vereinbart. Kann ich trotzdem den Betrag in der Steuererklärung in Krankenversicherung und Pflegeversicherung splitten?

    • Ich möchte darauf hinweisen, dass die Krankenkassen ihre Meldungen über die gezahlten Beiträge parallel und direkt auch an das FA schicken! Es ist daher weder sinnvoll noch empfehlenswert, in der Steuererklärung abweichende Angaben zu machen.
      Wenn etwas nicht in Ordnung erscheint, sollte der erste Weg daher zunächst zur KK gehen.

      Inwieweit die Mitteilung den Absprachen und den tatsächlichen Buchungen/Zuordnungen entspricht kann ich nicht beurteilen.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die schnelle Antwort.

        Die Vorauszahlungen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden also normalerweise getrennt gemeldet? Falls das so ist dann muss ich wohl meine KK um Korrektur bitten.

        • Wie schon gesagt: Ich kann nicht beurteilen, inwieweit die Vorauszahlungen nur für die reinen Krankenversicherungsbeiträge verwendet wurden.

          Ich kann nur sagen, dass ich es bei „normalen“ Zahlungen (ohne Vorauszahlung) bei einer gesetzlichen Krankenkasse nur so kenne, dass die Beiträge getrennt bescheinigt werden.

          Gruß, Der Privatier

        • Die TK hatte mir für das Steuerjahr 2018 eine zweiseitige Bestätigung geschickt, auf der die gezahlten Beiträge getrennt nach Datum, KV und PV aufgeführt sind.
          Es gab sogar Extrazeilen, wo genau aufgeführt war, was in Zeile 17, 18 und 47 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen ist.

          Wenn deine KK nur Beiträge zur KV bestätigt, dann habt ihr Redebedarf.
          Es sein denn das war eine unverbindliche Auskunft per Telefon und der Auskunftgeber hat mit Krankenkassenbeiträge etwas flapsig die Summe KV + PV gemeint.
          Wie schon geschrieben: Gesprächsbedarf …

  39. Lieber Peter Ranning, liebe angehende Privatiere,
    nach der Lektüre der hochinformativen Bücher wie auch der vielen Kommentare hier habe ich folgendes verstanden:
    Die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge ist für Mitglieder der GKV möglich, wenn sie freiwillig versichert sind. Soweit OK. Zusätzlich müssen diese Mitglieder Selbstzahler sein. Das ist in der Regel bei Selbsttändigen so. Auch OK.
    Wenn ich – und jetzt wir es spannend – als Angestellter die Möglichkeit der Vorauszahlung nutzen möchte, muss ich eben auch Selbstzahler sein. Und hier ist mir nicht klar, ob so eine Variante überhaupt existiert? Oder ob ich die Möglichkeit habe, meinem AG zukünftig um Selbstzahlung zu bitten. Oder ob der AG diese Vorauszahlung in meinem Namen (und unter Beibehaltung der Firmenzahlung) leisten kann.
    Gibt es hier ggf. jemanden, der das schon mal durchexerziert hat? Oder sonst welche Infos dazu hat?
    Die Dame von meiner KV war ob dieses Wunsches auf jeden Fall recht verwirrt … aber da hatte ich selbst auch noch nicht das Problem verstanden, dass man als Angestellter (und freiwillig Versicherter in der GKV)und Firmenzahler hier hat.
    Viele Grüße,
    Thomas

    • Ich habe weiterhin Zweifel, ob sich das realisieren lässt. Theoretisch spricht eigentlich nichts dagegen, nur ob sich sowohl Krankenkasse als auch AG davon überzeugen lassen… da habe ich eben Zweifel.

      Gruß, Der Privatier

    • Nein, das ist nicht davon abhängig (im Sinne von: ist so gesetzlich oder ähnlich geregelt), sondern einzig und alleine abhängig von dem, was die Krankenkasse akzeptiert und du mit dieser vereinbarst. Wenn die angetroffene Dame bei deiner KK das nicht kennt, dann bleibe hartnäckig und versuche jemanden zu sprechen, der sich dort damit auskennt. Bei meiner Krankenkasse vereinbart man Zeitpunkt und „Betreff“ der Überweisung, damit den Sonderfall – Vorauszahlung des Versicherten – erkennen und richtig verarbeiten können.
      Gruß, BigMac

  40. Schon mal Danke für die Hinweise soweit … Ich werde das nächste Woche mal bei meinem AG anfragen … und kann mir die Fragezeichen und großen Augen der Sachbearbeiter schon vorstellen. Aber vieleicht werde ich ja auch eines Besseren belehrt. Wenn im mich privat versichern würde müsste mein AG ja eh umstellen … nur das ich mich (jetzt) nicht (mehr) privat versichern möchte …
    Aber ich bin ehrlich: Wenn es denn so eine gute Möglichkeit ist das Einkommen (eines bestimmten Personenkreises) zu „drücken“ und Steuern zu sparen … warum ist das Thema dann nicht deutlich bekannter? Aber anyway … Wer nicht fragt bleibt dumm 😉

  41. Guten Tag In die Runde,

    ich bin neu auf ihrer Seite und habe den Beitrag PKV und Vorauszahlung mit sehr großem Interesse gelesen. Vielleicht kann mir jemand meine etwas ungewöhnliche Frage beantworten ?. Ich habe in 2020 eine Abfindung erhalten. Auf Grund der vertraglichen Vereinbarung meines Aufhebungsvertrages bekomme ich erst ab dem 01.06.2020 ALG1. Da ich in der PKV nach wie vor bin und die Beiträge ordnungsgemäß abführe, werde ich von der Agentur für Arbeit einen recht hohen Zuschuss zur PKV und PV erhalten. Meine Frage ist nun, ob ich nach wie vor die Basisbeiträge für die PKV für 2020 steuerlich geltend machen kann und auch die 3-jährige Vorauszahlung der PKV/PV für mich in Anspruch nehmen darf ?(Meine PKV akzeptiert schon mal die Vorauszahlungen). Hat hierzu jemand eine Idee?

    • Hallo Götz,
      selbstverständlich kannst du die Basisbeiträge für die PKV 2020 steuermindernd einbringen. Und du kannst natürlich auch das 2,5-fache der Beiträge (gemessen an den Beiträgen von 2020) für die Jahre 2021, 2022 und z.T für 2023 im Voraus zahlen. Deine KK kann die sagen, wie du dabei vorgehen kannst. Damit senkst du die Steuerbelastung 2020 enorm.
      VG Michael

      • Ergänzung: Die KK-Zuschüsse der AfA musst du natürlich auch in der Steuererklärung für das jeweilige Jahr angeben. Das sind dann quasi Einnahmen, die den Ausgaben für die PKV gegengerechnet werden.

      • Ab 2020 sind nicht 2,5 sondern sogar 3 Jahre im Voraus möglich. (siehe Update von unserem Privatier ganz oben und auch Hinweis von Frei_2020, meine KK hat das auch so bestätigt)

        Viele Grüße
        Lars

  42. Hallo Michael, hallo Lars,

    vielen Dank fuer eure prompte Rueckmeldung. Eine Frage noch an Michael: das ALG1 erhalte ich bis Mitte 2021. Muss ich die
    KK Zuschüsse fuer 2021 auch in meiner Steuererklärung fuer 2020 berücksichtigen ?

    Bleibt gesund
    Goetz

    • Auch von mir noch kurz die Bestätigung:
      Es spricht nichts gegen eine 3-jährige Vorauszahlung. Beim ALG1-Antrag aber (falls wirklich so gewollt) darauf hinweisen, dass die private Versicherung bestehen bleiben soll. Anderenfalls tritt nämlich die Versicherungspflicht in Kraft.

      Und KK-Zuschüsse, die in 2021 gezahlt wurden, müssen natürlich in der Steuererklärung für 2020 nicht berücksichtigt werden. Wie sollten sie auch? Sie sind ja dann wahrscheinlich noch gar nicht geflossen.

      Gruß, Der Privatier

  43. Hallo „Der Privatier “

    alles klar, danke. Noch ein Hinweis von meiner Seite, da ich gerade mit meiner Steuersoftware (2019) diverse Probeberechnungen durchgeführt habe. Da ich erst ab dem 01.06.2020 ALG1 beziehen werde, besteht fuer mich die Möglichkeit meine freiwilligen Zahlungen zur gesetzlichen RV zu berücksichtigen . Ich habe festgestellt, dass ein Verzicht auf das ALG1 keinen steuerlichen Vorteil bringen wuerde. Somit sollte man immer die individuelle Situation sehr genau bewerten.

    Auf jeden Fall vielen Dank fuer die Rückmeldungen . Toller Blog den ich sehr gerne weiter empfehlen werde.

    Schoene Restwoche noch

    Goest

    • Ja, das ist eine korrekte Beobachtung. Im Zusammenhang mit hohen Sonderausgaben kann der Bezug von ALG1 steuerunschädlich sein. Ich habe diesen Effekt einmal in einem älteren Beitrag „Die Rürup-Strategie“ beschrieben. Gilt aber gleichermassen auch für Einzahlungen in die GRV.

      Gruß, Der Privatier

  44. Was passiert eigentlich wenn man durch die KV Vorauszahlung überzahlt hat ? Bisher war ich der Auffassung, dass sich die KV Beiträge am Einkommen orientieren. Wenn dieses in der Zukunft niedriger ist (z.B. man lebt im Jahr nach der Abfindung nur vom Ersparten) Hat man dann a) einen Rückzahlungsanspruch und b) was muss man dann die Beitragserstattung wieder bei der Steuer angeben.
    Gruß Martin

    • Manche KK überweisen einfach zurück, andere fragen erst an wohin sie das Guthaben überweisen sollen. Wenn man die Kasse liebt fragt, lassen die das Guthaben auch stehen, bzw. verrechnen das dann mit künftigen Beiträgen.

      Anfang des Jahres erhält man von der KK eine Aufstellung/Bescheinigung über selbst gezahlte/erstattete Beiträge im Vorjahr. Erstattete Beiträge sind bei der EKSt anzugeben, die gelten als Einnahme. Wenn ich mich nicht irre, melden manche Kassen das mittlerweile elektronisch an die Finanzbehörden, also ist es nicht möglich das vergessen zu wollen.

    • Die Antwort von eSchorsch ist vollkommen richtig.
      Ergänzen würde ich evtl. noch, dass eine Absprache/Klärung mit der Krankenkasse im Vorfeld ohnehin erforderlich ist und man bei dieser Gelegenheit auch gleich klären kann, wie die KK eine „Überzahlung“ zu regeln gedenkt. Die Frage stelle sich übrigens nicht nur bei geringeren Einkünften, sondern z.B. auch beim Bezug von ALG.

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank für die schnellen Antworten. Eine Frage hätte ich noch. Legt die KK die Beiträge z.B. aufgrund des Steuerbescheides fest oder braucht es dafür andere Belege ?
        Gruß
        Martin

        • Im Regelfall anhand des Steuerbescheides.
          Sie kann aber auch weitere/andere Belege anfordern. Z.Bsp. wenn man in der Selbstauskunft Kapitalerträge in Höhe von 8.000€ angibt, die dann aber nicht im Steuerbescheid auftauchen. Dann wird die Kasse möglicherweise Belege bezüglich der Kapitalerträge einfordern. Also Zinsbescheinigung der Bank oder Jahresabrechnung des Brokers oder …

        • Offiziell sagt die Krankenkasse: „Die Einkünfte sind mit geeigneten Belegen nachzuweisen.“
          Aus meiner Sicht ist ein Steuerbescheid für alle Beteiligten eine einfache, sichere und akzeptierte Variante. Geht aber natürlich nur dann, wenn auch alle Einkünfte dort auftauchen.
          Ist dies nicht der Fall, müssen eben andere Belege herangezogen werden. Das ist oft umständlich, führt zu Diskussionen und ggfs. Fehlern.

          Gruß, Der Privatier

  45. Guten Tag,
    wie genau läuft das Prozedere der Vorauszahlung ab und bekommt man von der Kasse einen Nachweis für die Vorauszahlung, der ja dann auch für die Steuererklärung nötig wird.

    Ist das irgendwo gesetzlich geregelt, dass ich gegenüber der Kasse einen Anspruch auf die Vorauszahlung habe bzw. dass die Kasse hier mitmachen muss ?

    • Moin,

      Du musst eine Bestätigung Deiner KK einholen, nicht jede KK ermöglicht eine „Vorauszahlung“ der Beiträge.

      Gruß
      Lars

      • Bucht die Kasse das im Lastschriftverfahren ab oder muss man das überweisen ?
        Laut Auskunft meiner Kasse gibt es keine Bestätigung dafür, das kommt mir komisch vor.

        • Ich würde einen so hohen Betrag überweisen, aber das mag jeder wie er will mit der KK absprechen.

          Meine Vorauszahlung bei der TK war Anfang des Jahres 2018. Ich habe dann während des laufenden Jahres keine formale Bestätigung meiner Einzahlung erhalten.
          Als ich 06/2018 dann einen geringeren Beitrag zahlen durfte, habe ich im Mai einen Änderungsbescheid erhalten, der auf der Rückseite das Beitragsguthaben ausgewiesen hat.
          Anfang 2019 erhielt ich dann ungefragt ein Schrieb „Bestätigung für Ihre Steuererklärung“, wo alle gezahlten Beträge aufgeführt waren. Es war sogar eine Eingabehilfe (diesen Betrag in Zeile 17, jenen Beitrag in Zeile 19) als letzter Absatz eingefügt.

          Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass andere KK das großartig anders handhaben.
          Vielleicht hat die Kassenauskunft mit „keine Bestätigung“ nur gemeint, dass die KK nach Einzahlung des Betrages xyz kein separates Quittungsschreiben versendet, sondern das alles seinen geregelten Lauf nimmt. Was bedeutet, dass die Jahressteuerbestätigung nach Ablauf des Jahres versendet wird.

          • Danke. Ich verstehe es so, dass diese Vorauszahlung dann für Krankenversicherung (Zeile 17 Vorsorgeaufwendungen) und Pflegeversicherung (Zeile 18 Vorsorgeaufwendungen) separat von der Kasse bescheinigt wird und auch automatisch an das FA gemeldet wird.

            Was mir unklar ist, weshalb das so vorteilhaft sein soll, denn m.W. sind die Sonderausgaben doch nicht in beliebiger Höhe absetzbar.

            Das wäre nur vorteilhaft, wenn das 1:1 durchgreift, d.h. wenn sich die Höhe der zu versteuernden Abfindung um diese Vorauszahlung 1:1 vermindert.

          • Nö, richtig vorteilhaft ist es, wenn die Abfindung per Fünftelregelung versteuert wird und im Jahr der Abfindung weitere Einkünfte steuerlich kompensiert werden sollen.
            Siehe Extremrechenbeispiel vom Privatier https://der-privatier.com/kap-3-1-2-hinweise-zur-fuenftelregel-rechenweg/#comment-26242

            Man kann so notfalls ein Quartal Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus VuV steuerlich auf Null bringen. Und das mit Geld das man in den Folgejahren eh dafür verwendet hätte.

            Wenn keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, ist der Hebel natürlich geringer …

  46. Moin (Der) Thomas,

    um genau diesen Punkt ging es, als ich die positive Bestätigung der KK zur „Vorauszahlung“ der KK-Beiträge erhalten habe. Der KK-Bearbeiter hat gleich den Tipp gegeben, daß eine Umstellung auf „Selbstzahler“ den AG von einigen Verpflichtungen entbindet …

    siehe nachfolgender Link unter „ohne Arbeitgeber geht gar nichts“

    https://www.boerse-online.de/nachrichten/geld-und-vorsorge/steuern-sparen-mit-der-krankenversicherung-so-gehts-1013849889

    (im Link steht noch 2,5x, ist seit 2020 auf 3x abgeändert)

    Ich habe noch folgende Informationen von der KK bekommen:

    1. es muß ein „Erbe“ benannt werden, damit bei Tod das restliche Guthaben zurücküberwiesen werden kann
    2. falls KK-Beitragserhöhungen sattfinden, erhält man eine schriftliche Aufforderung zum Ausgleich der Differenz

    Stichtag (Ende Dez.) wurde empfohlen um die Überweisung vorzunehmen, 1 Jahr (2021) + 3 Jahre Vorvorauszahlung (2022 bis einschließlich 2024), Stichtagsregelung ist aber nicht unbedingt notwendig, nach einem „Rabatt“ hatte ich nicht nachgefragt, wollte erst eine positive Entscheidung der KK abwarten …

    Gruß
    Lars

    • Danke für die Info. Meine aktuelle Kasse stellt sich da etwas komisch an und scheint es mir ausreden zu wollen. Kannst Du eine Kasse empfehlen die hier kooperativer ist ?

      PS: Du schreibst 1 Jahr (2021) + 3 Jahre, das wären dann ja vier Jahre. Wie kommt das ?

      • Krankenkassen (das ist jetzt aber keine Werbung!) … und hier können die anderen Kommentatoren bestimmt noch diverse weiter gute KK empfehlen.

        Techniker
        Barmer
        AOK-Nordost

        Zuerst konnte keine KK-Mitarbeiterin (3 Damen) die telefonische Anfrage bestätigen und hatten mich dann zu einem anderen Team durchgestellt, wo ich noch einmal mein Anliegen „schriftlich“ einreichen sollte. Das wurde ca. 1 Woche später telefonisch positiv beantwortet, die schriftliche Bestätigung bekam ich einige Tage später.
        Im meiner schriftlichen Anfrage hatte ich das so formuliert:

        Sehr geehrter Herr … ,

        ich habe folgendes Anliegen in Bezug auf unser Telefongespräch vom xx.01.2020.
        Ich möchte entsprechend §10 EStG die Krankenkassenbeiträge für die nächsten Jahre vorauszahlen. Den entsprechenden Gesetzespassus füge ich als pdf-Datei an.

        … dann kam der Gesetzestext …

        D.h.: Es kann der Dreifache Jahresbeitrag im „Voraus“ entrichtet werden zuzüglich zum normalen Jahresbeitrag.

        Bei diversen „Marktbegleitern“ von Ihnen (z.B. Techniker Krankenkasse, DAK, AOK-Nordost, Barmer etc.pp. besteht diese Möglichkeit.

        Anlage: Einkommensteuergesetz (EStG) §10

        MfG
        XYZ

        Ich war mit der Beratung meiner KK sehr zufrieden, hatten mich auch gleich wegen des Freibetrages (ab 2020) Stichwort Betriebsrente informiert. (Bin aber noch kein Rentner)

        Viele Grüße
        Lars

        • Besten Dank, das ist sehr hilfreich.
          Interessant ist dennoch, dass es (außer dem EStG) nirgendwo eine verbindliche Aussage gibt, ob die GKV/PKV das muss. Ich sehe hier die Gefahr, dass das dann willkürlich gehandhabt wird.

          • Moin ctrader
            VZ “ Rechtlich “ geprüft durch Spezial-Fachanwalt Sozialrecht .
            Ergebnis = Kein Kontrahierungszwang seitens KV !!!
            ( Kontrahierungszwang = KV muss bei keinem Vertrag des VN ,
            die VZ annehmen , da neuer Vertragsgegenstand )
            Somit weiteres Ergebnis = JA WILLKÜR !!!
            Aber auch = Vertragsfreiheit betr. Partnerwahl KV .

            LG Det

          • PS Prüfung ist aber schon wieder ein paar Tage her , daher
            kann die Rechtslage bereits nun schon wieder geändert sein .
            ( Glaube ich aber nicht ) . Passiert halt immer wieder
            z.B. anstelle 2,5 Jahre VZ nun 3 Jahre VZ , u.s.w. , u.s.f. .

            LG Det

          • Richtig. Und steht auch bereits oben im Beitrag. Zitat: „Allerdings ist es nicht bei allen Unternehmen möglich, die kompletten 2,5 Jahre [jetzt 3,0 Jahre] im Voraus zu zahlen.“

            Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage und daher kann jede Kasse dies so handhaben, wie sie es möchte. Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass im vorausbezahlten Zeitraum wieder eine Pflichtversicherung eintritt. Einige Kassen bestehen dann auf einer Rückvergütung, andere behalten die Zahlungen für spätere Beitragszeiträume.

            Daher – wie hier schon mehrfach erwähnt – ist eine Absprache im Vorfeld zwingend erforderlich. Und wenn das Egebnis nicht gefällt, kann man sich ja eine andere Kasse suchen.

            Gruß, Der Privatier

      • Techniker Krankenkasse!
        Schade dass ich beim Privatier weder einen Affiliate-Link noch sowas wie „Mitglieder werben Mitglieder“ dafür entdecken kann.

        Bisher hab ich nur an die TK überwiesen (keine Einzugermächtigung), daher hatten die keine Kontoverbindung von mir und zum Jahreswechsel angefragt, wohin sie das Guthaben überweisen sollen. Meiner Bitte das Guthaben nicht auszuzahlen haben sie auch brav entsprochen.
        Es könnte also grundsätzlich von Vorteil sein, wenn die KK keine Kontonummer in ihren Daten hat, damit die das nicht zum Jahreswechsel aus Versehen zurücküberweisen.

        Eine Aufstellung der gezahlten Beiträge habe ich ungefragt im Folgejahr erhalten. Ich weiss nicht, ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Es wäre möglich, da bestimmte Daten ja auch automatisch ans Finanzamt übertragen werden.

        Die 1+3 Jahre sind oben im Text verlinkt.

  47. Hallo zusammen,

    Ich bekomme im Januar 2021 eine Abfindung und möchte durch Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen (36 Monate) die Sonderausgaben steuermindernd gestalten. Da ich einen alten teuren Versicherungstarif (private Krankenversicherung) habe, möchte ich am 1.1.2022 in einen besseren und günstigeren Tarif wechseln. Ich habe einmal überschlagen, ob sich ein sofortiger Wechsel in den günstigen Tarif lohnt, aber das lief aufgrund der geringeren Sparsteuerersparnis ungefähr auf das Gleiche hinaus.
    Kann der Tarifwechsel in 2022 zum Problem werden, was die Sonderausgaben betrifft (evtl. nachträgliche Korrektur durch das FA)?

    Grüße, Michael

    • Ich sehe da keine Probleme durch da FA. Es steht jedem frei, Tarife zu wechseln, wann und wie man will. Ich würde höchstens vorab mit der Versicherung klären, wie sie die „Überbezahlung“ zu regeln gedenkt (Rückzahlung oder Verrechnung?).

      Aber wenn der sofortige Wechsel ungefähr auf das Gleich hinausläuft, würde ich wohl ohnehin den sofortigen Wechsel bevorzugen.

      Gruß, Der Privatier

    • Nicht ein zukünftiger Tarifwechsel, sondern eine Beitragsrückerstattung würde zum „Problem“ werden.
      Wobei Problem übertrieben ist. Wenn die KK Beiträge zurückerstattet werden diese als Einnahmen angesehen (die zu versteuern sind). Daher möglichst schon vorher mit der KK absprechen, dass überzahlte Beiträge als Guthaben „stehen gelassen“ werden.

      Im gewissen Sinn hat man in der GKV ein ähnliches Problem, wenn man die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat und einige Monate zu Höchstbeitrag „verurteilt“ wurde.
      Das hat den Vorteil, dass dadurch der Jahresbeitrag in Summe erhöht ist, und man diesen erhöhten Jahrebeitrag auch 3-fach vorauszahlen kann
      => Steuerersparnis im Jahr der Abfindung und man hat bei der KK deutlich mehr Beitragsguthaben als 3 Jahre.

  48. Hallo in die Runde,
    Ich habe mir in 2019 ein Dispositionsjahr infolge der Abfindung von 2018 gegönnt. Um die Steuerlast zu mindern habe ich viele Tipps aus diesem Forum umgesetzt (Fünftelregelung, Rürup Rente, Teil Sonderzahlung in Gesetz. Rente, etc). Des weitern haben meine Frau (Beamtin) und ich (private KK) Anfang Dez. 2019 die 2,5 fache Gesamtsumme unserer KK Beiträge im Voraus, nach Beantragung bei der KK, gezahlt. Nun habe ich den Bescheid des Finanzamtes zurück, darin wird meine Vorauszahlung mit folgender Begründung abgelehnt:
    „ die Vorauszahlungen auf Beiträge zur BasisKk für das Jahr 2020 des Ehemanns und der Ehefrau können nicht im Jahr 2019 als Sonderausgaben berücksichtigt werden, da diese das 2.5 fache der geschuldeten Beiträge übersteigt (siehe §10Abs 1 Nr 3 Satz 5).
    Jedoch werden diese Ausgaben im Veranlagungszeitraum 2020 berücksichtigt“

    Die überwiesenen Beträge stimmt 100 % mit der Berechnung der KK überein. Diese hatte auch eine komplette Überweisung des Gesamtbetrages verlangt – inkl. Zusatzleistungen. In der Erklärung habe ich auch den Basistarif aufgeschlüsselt und nur diesen geltend gemacht.
    Was habe ich falsch gemacht – fallen die KK Vorauszahlungen unter den Vorsorgehöchstbetrag (ca. 48.000€)?
    Oder hat ihr der F Beamte Einen Fehler gemacht ???
    Ich werde Einspruch einlegen – oder ?

          • …so, nach 2 Monaten hat das F-Amt nun anstandslos die KK Vorauszahlung anerkannt und den restlichen fälligen Betrag erstattet. Das Thema Abfindung ist nun komplett erledigt und der eingeschlagene Weg (Dispo-Jahr, KK Vorauszahlung, Rürup Rente, AfA Meldungen, etc…) wurde auch dank diesem Forum zu 100% erfüllt. Wenn ich mir die prognostizierten Berechnungen des Steuerberaters aus 2018 und die darin (nicht) enthaltende Steuersparvorschläge ansehe und diese mit dem nun erhaltenen Bescheid vergleiche, sind die Unterschiede schon gewaltig…es ist schon eine Frechheit, dass das als Beratung verkauft wird.
            Nochmals vielen Dank an alle aktiven „ehrenamtlichen Berater“!!!

      • Liebe Community,

        Ich bin privat krankenversichert, könnte in 2020 zukünftige Beiträge für bis zu 3 Jahre vorausbezahlen. Angenommen, ich bekomme gesetzliche Rente ab 2021: Was bescheinigt mir meine PKV zwecks Erlangung von Beitragszuschuss durch die Rentenversicherung für 2021? Null (und damit kein KV-Zuschuss)? Ich würde ja 2021 keine Beiträge entrichten? Gruß DE

        • Ich vermute einmal, dass die PKV lediglich die Höhe der Beiträge bescheinigt, unabhängig davon, ob und wann sie bezahlt wurden.
          Aber um ganz sicher zu gehen, würde ich das einmal in dem ohnehin vorab zu führenden Klärungsgespräch mit der PKV absprechen.

          Gruß, Der Privatier

    • Ich habe den Eindruck in diesem „Rechtsstaat“ macht jeder was er will und legt die Gesetze so aus wie es ihm gerade passt. Seit ich mich mit dem Thema Abfindung befasse treffe ich immer wieder auf Gesetze und Regelungen, die eher der Willkür Tür und Tor öffnen als Klarheit verschaffen. Ich frage mich nur ob das Absicht oder Dummheit ist, jedenfalls kostet es allen Beteiligten unglaublich viel Zeit und Kraft.

      • Lieber franzpeter,
        ein super Kommentar – wenn auch globalgalaktisch und nicht direkt aufs Thema der Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen bezogen.
        Ich kann es auch nicht fassen. Mein AG bietet Abfindungen gegen Aufhebungsverträge an. Frage mich was der volkswirtschaftliche Nutzen ist, eine Heerschar von Laienexperten in Fünftelregelung gebildet zu haben? Was könnte man nicht alles mit der Zeit und der Kraft anfangen, statt im Internet zu recherchieren und Szenarien im Steuerprogramm durchzurechnen?
        Dennoch, ein toller und wirklich hilfreicher Blog. Schreibstil und Souveränität des Privatiers wurden hier ja schon gewürdigt. Schließe mich dem an!
        MaJo

  49. Hallo (zukünftige) Privatiere.
    Bei der Vorauszahlung der KV (+PV?) Beiträge ist mir auch nach Nutzung der Suchfunktion noch nicht klar, ob und unter welchen Voraussetzungen ich nicht nur meine, sondern eben auch die Beiträge des Ehepartners vorauszahlen kann. Die Konstellation ist dann: beide Ehepartner sind berufstätig und beide sind freiwillig versichert. Beide Ehepartner müssten dann Selbstzahler sein, richtig?
    Und was wäre noch zu beachten (so dass denn überhaupt geht …)?
    Schon mal Danke im Voraus.
    Thomas

    • Die Voraussetzungen sind für beide Ehepartner identisch: Wenn die jeweilige Krankenkasse zustimmt und der AG (sofern vorhanden) ebenfalls einverstanden ist, gibt es keine weiteren Beschränkungen.

      Gruß, Der Privatier

      • OK, danke. Spielt da dann noch eine Zusammenveranlagung / Getrenntveranlagung eine Rolle? Und Falls „ja“ welche?

        • Ja, sicher spielt die Veranlagungsart eine Rolle:
          * Bei gemeinsamer Veranlagung können die Vorauszahlungen beider KV-Beiträge dazu beitragen, die Steuern auf eine Abfindung zu verkleinern.
          * Bei Einzelveranlagung zählt alles getrennt, auch die Sonderausgaben.

          Was am Ende aber günstiger ist, lässt sich theoretisch kaum absehen. Dazu sollte man vorab immer mehrere Szenarien durchspielen. Geht am einfachsten mit einem Steuerprogramm.

          Gruß, Der Privatier

  50. Hallo,

    folgende Frage wirft sich noch bei der Vorauszahlung (36 Monate) als Arbeitnehmer auf. Angenommen gleicher (Grenz-)Steuersatz im Jahr der Vorauszahlung und den folge Jahren 21,22 und 23 von 42%. Im Jahr der Vorauszahlung wirkt es steuermindernd. In den Jahren darauf muss allerdings der Zuschuss vom AG versteuert werden. Ergibt das dann nicht ein Nullsummen Spiel durch den Erstattungsüberhang?

    Danke und viele Grüße!

      • Hier muss ich nochmal einhaken.

        Nach meinem Verständnis sind zur Berechnung der steuerlich max. anzuerkennenden Vorauszahlung die „auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge“ zugrunde zu legen – unabhängig von einem Zuschuss des Arbeitsgebers. Schließlich ist man selbst beitragspflichtig und nicht der Arbeitgeber. Der Zuschuss reduziert dann jedoch den entsprechenden Vorsorgeaufwand (der durch einen Erstattungsüberhang auch negativ werden kann – insbesondere in Folgejahren).

        Die gleiche Logik wird übrings auch bei dem Abzug für den Anteil des Beitrages für den Krankengeldanspruch verwendet. Grundlage sind hier auch die Beiträge und bei freiwillig Versicherten Arbeitnehmern wird dabei 4% des Gesamtbeitrages (ohne Abzug des Zuschusses) zugrunde gelegt. Bei Pflichtversicherten wird hier nur der Arbeitnehmeranteil zugrunde gelegt.

  51. Alles soweit in Ordnung. Das iww und Finanzgerichte sehen den Zuschuss des AG in den folge Jahren als Erstattungsüberhang, da keine Ausgaben zur KK in diesen Jahren gezahlt werden. Somit sind diese Zuschüsse nun nicht mehr steuerfrei sondern Überhänge und damit Einkommen. Da paritätisch geteilt komme ich auf circa +-0 und das bei einen großen Kapitaleinsatz.

    Erstattung im Jahr der Vorauszahlung auf den AN Anteil – Versteuerung der AG Zuschüsse in den folge Jahren.

    „Da in den Folgejahren keine Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden, aber Zuschüsse des Arbeitgebers zufließen, kommt es zu einem Erstattungsüberhang, der dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist (§ 10 Abs. 4b EStG).“

      • Im BMF-Schreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ folgendes zu Erstattungsüberhänge: (Punkt 6 ab S.52) … ein Beispiel ist dort auch angefügt:

        Erstattungsüberhänge
        Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenden Erstattungen zzgl. steuerfreie Zuschüsse die im VZ geleisteten Aufwendungen i.S.d. §10 Abs.1 Nr.2 bis 3a EStG sind die Aufwendungen mit Null anzusetzen und es entsteht ein Erstattungsüberhang. Bezüglich dieses Erstattungsüberhangs ist entsprechend §10 Absatz 4b Satz 2 und 3 EStG zu verfahren. (gültig ab VZ 2012). Dagegen ist ein Erstattungsüberhang, der sich bei den Aufwendungen nach §10 Abs.1 Nr.2 und 3a ergibt, in den VZ der Zahlung zurückzutragen.

        im ersten Satz: … „zzgl. steuerfreie Zuschüsse“ …

        Gruß
        Lars

        • Also erledigt sich das Thema, wenn es in den folge Jahren Zuschüsse gibt. Dann lohnt es nur in Ausnahmefällen.

          Z.b. wenn ein niedrigerer Steuersatz in den folge Jahren erwartet wird.

          Oder man hat hohe sonstige Vorsorge Aufwendungen die den Erstattungsüberhang möglichst weit reduzieren.

          Schade und danke für die Antworten.

          • Es lohnt sich eigentlich relativ oft denn unter Vorsorgeaufwendungen kann man auch auch private Vorsorge-Versicherungen absetzen (PHV, BU etc.), sofern man nicht bereits durch die KV/PV den Höchstbetrag erreicht (was normalerweise immer der Fal ist).

    • @Florian und @All:

      Ich möchte hier abschliessend zu der Fragestellung, inwieweit eine Vorauszahlung von KV-Beiträgen für einen (weiterhin) Angestellten sinnvoll ist, wenn doch die Zuschüsse des AGs in den Folgejahres zu einem Erstattungsüberhang führen können, der dann u.U. zu versteuern ist, noch einige Anmerkungen machen:

      Zunächst einmal für alle hier ein Link auf den von Florian erwähnten Beitrag vom „IWW zum Thema Erstattungsüberhang“ . Dort kann man noch einmal die Details der Fragestellung und ein Beispiel nachlesen.

      Auch wenn der Beitrag vom IWW schon einige Jahre alt ist (von 2014), so habe ich doch keine Zweifel daran, dass er weiterhin Bestand hat. Der Beitrag vom IWW gibt die Situation auch soweit korrekt wieder (inkl. Erstattungsüberhang), ich kann aber die negative Darstellung des Sachverhaltes nicht nachvollziehen.
      So werden in dem im Beitrag angeführten Beispiel im Rahmen der Vorauszahlung zunächst 2.568,50€ an Steuern eingespart. Dagegen stehen dann aufgrund des Erstattungsüberhangs zusätzlich zu versteuernde Beträge von 2*150€=300€ in den beiden Folgejahren. Selbst bei einem Spitzensteuersatz von 45% ergeben sich daraus gerade mal Mehrbelastungen von 2*67,50€, also in der Summe 135€. Womit dann am Ende immer noch mehr als 2.400€ an Steuerersparnis übrig bleiben.

      Aus meiner Sicht daher immer noch und weiterhin ein Modell, welches sich auch für Angestellte lohnen kann.

      Gruß, Der Privatier

  52. Echt jetzt?! Aus der Traum (zumindest für diejenigen, die diese Möglichkeit nutzen wollten aber sich zu der Zeit noch in einem Arbeitsverhältnis befinden)?

    • So sehe ich das leider auch. Denn 20-30.000 vorauszahlen damit für drei Jahre die 600€ Jahres BU angesetzt werden kann lohnt nicht.

    • Ich würde das Thema einmal nicht so einfach abhaken!

      Ich glaube weiterhin, dass die oben aufgeführte Negativ-Sichtweise einen Denkfehler enthält. Ich habe da auch bereits eine Vermutung. Aber leider habe ich bisher noch keine seriöse Quelle gefunden, mit der ich dies bestätigen könnte.

      Es geht aber in dieselbe Richtung, wie bereits im Kommentar von DF geschrieben:
      https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-31268

      Es stellt sich nämlich die Frage, was eigentlich unter „eigene Beiträge“ zu verstehen ist? Also z.B. in einer Aussage wie: Die eigenen Beiträge zur KV können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

      Als gesetzl. versicherter Arbeitnehmer ist man gewohnt, die Beiträge in AN-Anteil und AG-Anteil zu teilen und die AN-Anteile als die „eigenen Beiträge“ anzusehen.

      Ganz anders aber ein freiwillig versicherter Privatier (ohne Arbeitseinkünfte) oder auch ein Selbstständiger: Die „eigenen Beiträge“ sind hier gleichzusetzen mit den KV-Beiträgen in voller Höhe.
      Sehr ähnlich stellt es sich für den privat versichterten Arbeitnehmer dar: Auch er zahlt eigene Beiträge in voller Höhe, er bekommt allerdingsd noch einen Zuschuss von AG.

      Fazit aus dieser Überlegung: Für eine Vorauszahlung kann die volle Höhe der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Volle Höhe, weil Zuschüsse des AG außer Betracht bleiben.
      Wenn dies aber so ist, so spricht auch nichts gegen eine spätere Anrechnung im Rahmen des Erstattungsüberhanges. Das ist dann wieder systemkonform und auch nicht nachteilig.

      Gruß, Der Privatier

  53. Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Berechnungsbasis der KV Vorauszahlungen.

    Annahme: „Normales“ Arbeitsjahr 2020 oberhalb KV-BBG – Aufhebungsvertrag zum 31.12.2020 – Abfindung und Beginn betriebliche Rente in 2021. Steuerliche Optimierung des Jahres 2021 durch KV Vorauszahlung geplant.

    Kann man dann im Jahr 2021 (Abfindungsjahr) die KV-Beiträge aus dem Jahr 2020 (also im Beispiel Höchstsatz) multipliziert mit 4 steuerlich zum Abzug bringen? Und was passiert, wenn man nicht zum 31.12.2020 das Arbeitsverhältnis beendet, sondern eher im Jahr, z.B. zum 30.06.2020? Kann man dann nur die KV-Beiträge zugrundelegen, die man tatsächlich im Jahr 2020 geleistet hat im Austrittsjahr?

    Gruß
    Anke

    • „Kann man dann im Jahr 2021 (Abfindungsjahr) die KV-Beiträge aus dem Jahr 2020 (also im Beispiel Höchstsatz) multipliziert mit 4 steuerlich zum Abzug bringen? “

      Der vorjährige Beitrag ist egal, man kann in 2021 nur das absetzen, was man auch in 2021 gezahlt hat.
      Wieviel Vorauszahlung man steuerlich absezten kann, kommt auf die Beitragshöhe für das Jahr 2021 an: 3 x Jahresbeitrag 2021 als Vorauszahlung (plus natürlich den eigentlichen Jahresbeitrag 2021).
      Das gilt unabhängig vom Ende der Beschäftigung und natürlich muß die Krankenkasse sich erstmal bereit erklären, überhaupt Vorauszahlungen anzunehmen.

  54. Hallo ESchorsch,

    Das heißt also, wenn man in 2021 neben der Abfindung keine anderen (sozialversicherungspflichtigen) Einkünfte hat, kann man überhaupt keine KV vorauszahlen, richtig? Auch nicht, wenn man schon weiß, dass in Folgejahren KV-Beiträge zu leisten sind (z.B. durch Beginn betriebliche/ gesetzliche Rente o.ä.)? Das hört sich für mich ein bisschen unlogisch an, da man der Krankenkasse ja nachweisen kann, dass man die Einkünfte haben wird….dass die Krankenkasse grundsätzlich Vorauszahlungen akzeptiert, setze ich jetzt mal voarus bzw. ist natürlich vorab abzuklären.

    Gruß Anke

    • Hoi, ließ noch einmal, Anke. Du zahlst in 2021 an die Kasse, den Betrag Mal 3 kannst du zusätzlich (wenn die Kasse ja sagt) vorauszahlen und damit Steuern ’sparen‘. Private geben auch auf diese Vorauszahlung Skonto (z.B. ARAG/Hallesche 3, bzw. 4,%!) und steuerlich natürlich nur die Basisleitung relevant.
      MbG
      Joerg

    • Erstmal wäre zu klären, wie Du in 2021 versichert sein wirst. Ich vermute mal, als Freiwillige Versicherte in der GKV. Der Beitrag betträgt 14% (+ Zusatz/PV)auf das gesamte Einkommen. Es wird ein Mindesteinkommen von ca. 1.062€ je Monat unterstellt, was zu einem Mindestbeitrag von knappen 200€/Monat führt.

      Ob die Abfindung die Beitragshöhe beeinflusst, hängt davon ab, ob die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde. Wenn eingehalten, dann erfolgt keine Anrechnung. Wenn nicht eingehalten, dann erfolgt für die Monate die nicht „eingehalten“ wurden eine Anrechnung. Das führt bei einer höheren Abfindung zu einem Monatsbeitrag von knappen 800€.

      Mal angenommen, die Kündigungsfrist wäre 12 Monate gewesen. 8 Monate davon wurden eingehalten (Vorlauf Aufhebungsvertrag), bleiben noch 4 Monate mit 800€ Beitrag. Weiter angenommen, dass nicht mehr als 1062€ pro Monat an Einnahmen vorhanden sind, wäre für den Rest von 2021 nur knapp 200€/Monat fällig.
      Jahresbeitrag 2021 wäre dann 4 x 800 + 8 x 200 = 4.800€ (alles großzügig aufgerundet). Das wäre dann der Betrag, den man mit 3 multiplizieren und vorauszahlen, bzw. absetzen könnte.

    • @Anke, @All:

      Die Bedenken von Anke hinsichtlich „keine KV-Beiträge“ sind natürlich so nicht richtig, denn auch ohne irgendwelche Einkünfte zahlt man als freiw. gesetzl. Versicherte immer ca. 200€/Monat, also ca. 2.400€/Jahr. Bei 4 Jahresbeiträgen also knapp 10.000€ die steuerlich bei einer Vorauszahlung mindestens wirksam werden könnten.

      In der Realität wird oftmals eine Mischrechnung, ähnlich der von eSchorsch als Beispiel genannten, zum Tragen kommen.

      Aber es ist schon so, dass alle anderen Maßnahmen zur Steueroptimierung dazu führen sollen, dass die sonstigen Einkünfte möglichst gering (oder Null) sind. Was dann aber dazu führt, dass die KV-Vorauszahlung weniger effektiv ist. Das lässt sich aber nun mal nicht ändern.

      Gruß, Der Privatier

  55. Mein Dispojahr geht zu Ende und ich hatte geplant, am Jahresende zur Steueroptimierung Vorauszahlungen auf die PKV/PV Beiträge zu leisten. Beim ALG 1 Antrag habe ich um Zahlung meines PKV Zuschusses an mein Konto gebeten, also nicht direkt an die Krankenkasse. Die notwendige Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe der Beiträge habe ich bereits erhalten und an die AfA weitergegeben.
    Jetzt meine Frage:
    1. in 2021 und 2022 zahle ich ja keine Beiträge, steht mir dann der Zuschuss dennoch zu?
    2. Wenn ja, dürfte das doch mit der Zahlung des Zuschusses an mich funktionieren.
    3. Sind die Zuschüsse in 2021 und 2022 dann zu versteuern?
    Bin gerade irritiert, da ich vermutlich zu viele unterschiedliche Kommentare gelesen habe und leider nicht mehr durchblicke.
    Vielen Dank im Voraus.

    • Ich würde mal alle drei Fragen mit einem klaren „Ja“ beantworten.
      Es funktioniert also, allerdings sind Zuschüsse und auch evtl. Rückerstattungen der Krankenversicherung in den Steuererklärungen der Folgejahre zu berücksichtigen.
      Das geschieht (vereinfacht gesagt) indem zunächst mit gleichartigen Aufwendungen verrechnet wird. Wenn nicht genügend zum Verrechnen da ist, muss der Rest versteuert werden.
      Da in den Folgejahren aber der Steuersatz in der Regel deutlich niedriger ist, lohnt sich das Verfahren trotzdem. Bei einem gleichbleibendem Steuersatz (z.B. bei einer durchgehenden Angestellten-Tätigkeit) kann es sich auch lohnen. Dann sollten aber auch andere Sonderausgaben (z.B. persönliche Versicherungen) vorhanden sind, die dann in den Folgejahren angesetzt werden können.

      Gruß, Der Privatier

  56. Hallo zusammen,
    ich habe eine Frage zur Berechnungsgrundlage der Vorauszahlungshöhe.
    Ich bin freiwillig gesetzlich versichert und habe nach Absprache mit der Krankenkasse TK im November 2019 (erstmals für die Dezember-Abrechnung 2019) von Firmenzahler auf Selbstzahler umstellen lassen. Daraufhin habe ich die mit der Krankenkasse abgestimmte Vorauszahlung (2,5facher Jahresbetrag) geleistet.
    Das FA hat die Vorauszahlung nicht in 2019 anerkannt, sondern verteilt die Beträge auf die Folgejahre, da die Krankenkasse als „geschuldeter Beitrag 2019“ an das Finanzamt „Null“ gemeldet hat. Die recht kompetente Hotline hat mir erklärt, dass die Krankenkasse nur die von „mir“ für 2019 geschuldeten Beíträge meldet (also erst ab Umstellung auf Selbstzahler; da bei Selbstzahlern der Beitrag erst zum 15. des Folgemonats fällig wird war der Dezemberbeitrag erst am 15.1.20 fällig –> in 2019 also tatsächlich null). Das FA zieht nun diese Null als Bemessungsgrundlage für die maximal anerkannte Vorauszahlung heran und kommt also ebenfalls auf Null. Wie kann man das Problem lösen? Kann ich das FA darauf verweisen, dass ich im gesamten JAhr 2019 freiwillig versichert war und daher der vom Arbeitgeber bescheinigte Arbeitnehmeranteil (Firmenzahlerbetrag 01-11/19) als Bemessungsgrundlage zu nehmen ist?
    Gruß Anfuchs

    • Ich kenne zwar bisher keinen vergleichbaren Fall und mir sind auch keine Urteile etc. mit ähnlichen Fragestellungen bekannt, ich bin mir aber recht sicher, dass die Krankenkasse hier einen Fehler gemacht hat.

      Der Fehler wird aber vermutlich nur schwer zu korrigieren sein. Ich würde das daher zweigleisig versuchen, je nach Wichtigkeit ggfs. mit Unterstützung eines Anwaltes/Steuerberaters.

      Zweigleisig heisst: a) Einspruch gegen den Steuerbescheid (Fristen beachten!) und in der Begründung (ggfs. später nachreichen) den Sachverhalt inkl. entsprechender Beitragsbestätigungen erläutern.
      b) Von der Krankenkasse eine korrekte Bescheinigung einfordern.

      Beides ist leicht gesagt, aber schwierig durchzusetzen. Darum ggfs. Steuerberater/Anwalt konsultieren (wenn es sich lohnt). Ein paar Hinweise dazu:
      * Die Berechnungsgrundlage für das zulässige Vorauszahlungsvolumen ist in §10 Abs.1 Nr.3 S.5 EStG festgelegt, der da lautet: „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden.“
      * Der Gesetzes sagt also zunächst gar nichts darüber aus, wer die Beiträge geleistet oder geschuldet hat. Dennoch ist hier natürlich der Steuerpflichtige gemeint.
      * Die Kern- und Streitfrage ist daher, wer der Beitragsschuldner ist?
      * Und dies wiederum ist in §250 Abs.2 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung – Tragung der Beiträge durch das Mitglied) klar definiert: „Freiwillige Mitglieder…tragen den Beitrag allein.“ Eindeutiger geht es kaum.
      * Diese Ansicht wird übrigens in einem Beitrag von Haufe über den Beitragsschuldner in der freiwilligen Krankenversicherung bestätigt.
      * Zitat aus dem Haufe-Beitrag: „Die im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung versicherten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind – wie auch die freiwillig Versicherten in den anderen Versicherungszweigen – der gesetzliche Beitragsschuldner für diese Beiträge. Daran ändert auch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und/oder der Krankenkasse nichts, dass die Firma z. B. die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse abführt (Firmenzahlerverfahren).“

      Daraus ergibt sich, dass die Krankenkasse hier eine falsche Bescheinigung ausgestellt hat! Eine Korrektur dürfte vermutlich trotzdem nur mit Mühen zu erreichen sein – aber ich wünsche viel Erfolg (und vielleicht später einmal eine Rückmeldung).

      Gruß, Der Privatier

      • Nun, nach langer Diskussion hat das Finanzamt diese Argumentation mit § 250 Abs. 2 SGB V tatsächlich akzeptiert und den Bescheid geändert (für die Pflegeversicherung gibt es eine Parallelvorschrift). Nur die Krankenkasse hat partout keine korrigierte Bescheinigung ausgestellt. Das FA hat dann aber meine händische Berechnung (widerwillig) akzeptiert.

        Vielen Dank für die Argumentationshilfe!

        • Vielen Dank für die Rückmeldung. Freut mich, dass es geklappt hat. 🙂
          Und wenn das Finanzamt etwas „widerwillig“ macht, ist das auch nicht weiter schlimm. 😉

          Gruß, Der Privatier

  57. Hallo,
    ich habe folgende Szenarien in Überlegung (a,b).
    Basis:
    – 58 Jahre
    – Aufhebungsvertrag zum 30.11.20.
    – keine Einhaltung der Kündigungsfrist (6 Monate)
    – Teil der Abfindung in Betriebliche Altersvorsorge übertragen.
    – Auszahlung Abfindung 31.01.21 (mit Fünftelregelung).

    Variante a)
    – Sperrzeit und Ruhezeit bis vor. 01.05.21
    – anschließend ALG1 für 18 Monate
    – dann Privatier
    Variante b)
    – Dispojahr bis 01.12.21
    – anschließend ALG1 für 21 Monate (?)
    – dann Privatier

    Meine Fragen: Macht es für beide Varianten Sinn in 2020 noch eine Vorauszahlung von Kranken- und Pflegevers.beiträgen zu leisten? Diese könnte ich dann auf Grund der 11 Monate Verdienst in 2020 noch steuerlich absetzen, so meine Überlegung. Oder ist auf Grund der Abfindungszahlung in 2021 eine Vorauszahlung in 2021 sinnvoll?

    Danke und viele Grüße
    KK…

    • Moin KKMeck,

      warum hast Du bei Variante B (Dispositionsjahr) bei ALG1 Bezug ein Fragezeichen gesetzt (21 Monate)? Der eigentliche Sinn des Dispojahres liegt:

      1. Vermeidung von Sperr- und Ruhenszeit
      2. Erreichen einer höheren Altersstufe (damit Verlängerung der ALG1 Bezugsdauer z.B. 58jährig auf 24 Monate)
      3. Steueroptimierung der Abfindungszahlung

      „Macht es für beide Varianten Sinn in 2020 noch eine Vorauszahlung von Kranken- und Pflegevers.beiträgen zu leisten?“

      Als erstes muss Deine KK die Beitragsvorauszahlung zustimmen ansonsten … der Privatier hat gestern einen Abfindungsrechner eingestellt.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        danke für Deine Rückfragen.
        Den Abfindungsrechner habe ich heruntergeladen und auf dessen Basis macht es steuerlich wenig Sinn, wenn ich die Abfindung in 2021 auszahlen lasse und das zusätzliche Einkommen (ALG1 ab 05/21) sich so negativ auf die Steuer auswirkt, daß vom ALG1 fast nichts übrigbleibt.
        Das war für mich die Überlegung über das Dispojahr keine Einkünfte in 2021 zu generieren! In diesem Zusammenhang war dann die Überlegung, eine Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2021 … 2023 zu leisten, da ich diese in 2020 ja steuerlich noch voll absetzen kann. Außerdem müßte ich im Dispojahr 2021 ja die KV- und PV-Beiträge komplett alleine zahlen. Oder habe ich hier einen Denkfehler?

        Auf Rückfrage bei der KK (Techniker) ist eine Beitragsvorauszahlung möglich.
        Auf Rückfrage bei der AfA wurde mir mitgeteilt, daß trotz Dispojahr, auf Grund der Abfindung, eine 3 monatige Kürzung der ALG1-Bezugsdauer auf 21 Mon. bestehen bleibt!

        Danke und viele Grüße
        KK…

        • Mir fällt kein Grund ein, weshalb nach einem korrekt durchgeführten Dispojahr noch eine Kürzung der Anspruchsdauer vorgenommen werden sollte. Selbst dem Kommentator „Gad“ wurde von der pingeligen Leistungsabteilung Nürnberg die Möglichkeit aufgezeigt, wie er Sperr- und Ruhezeiten vermeiden kann.
          Ich vermute mal, dass der Auskunftgeber der AfA noch ein gewisses Weiterbildungspotential hat.

          Die TK nimmt nicht nur Vorauszahlungen an. Wenn man sie lieb bittet, lassen die das Beitragsguthaben auch während des ALG1-Bezuges „stehen“ (anstatt es steuerschädlich zurückzuzahlen).

          Bezüglich des Denkfehlers: Die Vorauszahlung sollte dann erfolgen, wenn sie die größte steuerliche Wirkung aufweist. Wenn die Fünftelregelung greift und im Auszahlungsjahr parallel zur Abfindung weitere Einkünfte zu versteuern sind, dann kann die Vorauszahlung einen großen Steuersparhebel erreichen.
          Wenn im Gegenzug keine weiteren Einkünfte im Abfindungsjahr 2021 existieren, kann eine Vorauszahlung in 2020 möglicherweise mehr Steuern sparen. Will man es vergleichen, muß man die genauen Zahlen betrachten.

        • „auf Grund der Abfindung, eine 3 monatige Kürzung der ALG1-Bezugsdauer“

          Aufgrund einer Abfindung gibt es niemals eine Kürzung der ALG1-Bezugsdauer! Eine Abfindung führt höchstens zu einer Verschiebung (Ruhezeit), aber nie zu einer Kürzung. Kürzungen gibt es nur infolge von Sperren, diese wiederum werden aufgrund der Beteiligung am Jobverlust (Aufhebungsvertrag) ausgeprochen.

          Die Überlegungen hinsichtlich Vorauszahlungen der KV-Beiträge sind grundsätzlich richtig. Was nun besser ist, kann man ja mit Hilfe des Abfindungsrechners einmal kurz überprüfen.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo zusammen, mein Steuerberater hat mir für das Abfindungsjahr 2022 geraten noch PKV Beiträge monatlich bis November zu zahlen und dann erst im Dezember 2022 für die nächsten 3 Jahre im voraus, so wirken sich 3 Jahre und 11 Monate in 2022 steuerlich aus. Ich hoffe, das trifft auch zu?
            Lg Michaela

          • @Michaela

            „Hallo zusammen, mein Steuerberater hat mir für das Abfindungsjahr 2022 geraten noch PKV Beiträge monatlich bis November zu zahlen und dann erst im Dezember 2022 für die nächsten 3 Jahre im voraus, so wirken sich 3 Jahre und 11 Monate in 2022 steuerlich aus. Ich hoffe, das trifft auch zu?
            Lg Michaela“

            Diese Berechnung kann ich nicht nachvollziehen. Zahlt man den normalen monatlichen Beitrag 2022 in 2022 und Ende 2022 dann das Dreifache, wirken sich doch insgesamt 4 Jahre = 48 Monate in 2022 aus. Widerrufe ich die Lastschrift bei der PKV und bezahle den Beitrag Dezember 2021 erst am 11.01.2022, dann wirken sich in 2022 sogar 49 Monate aus.

          • merkwürdig angehangen die Frage… egal, mir drängt sich eine andere Rückfrage auf: Gibt ‚deine‘ PKV kein Skonto auf jährliche Zahlung? 3-4% haben mich da immer gefreut… nochmal egal, man hat auf das eigentliche Problem ja schon geantwortet 😉
            MbG
            Joerg

        • Moin KKMeck,

          der Privatier und eSchorsch haben schon geantwortet und ich schließe mich den Kommentaren an. Das mit den 21 Monaten ALG1 Bezug glaube ich nicht, denn mit dem Dispojahr umgehst Du die Sperrzeit und mit 58 Jahren (Ausgangsbedingungen: in den letzten 5 Jahren = 48 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung) hast Du eine ALG1 Anspruchsdauer von 24 Monaten und die ALG1 Höhe wird nicht um 25% gekürzt.

          Lass Dich mit der „Leistungsabteilung“ Deiner AfA verbinden und schildere Dein Anliegen (nicht Dispositionsjahr erwähnen, sag einfach wegen dem 1 Jahr … Vermeidung von Sperr- und Ruhenszeit, berufliche Neuorientierung, … sei kreativ).

          Zu der Vorauszahlung von KK-Beiträgen die Vorschläge/Varianten vom Privatier und von eSchorsch mit dem Abfindungsrechner testen. Weiterhin alles Gute.

          Gruß
          Lars

  58. Hallo Mr. Privatier,

    ich hatte Dir vor ca. 1 Jahre schon mal eine Frage gestellt, die PERFEKT beantwortet wurde. Nochmals mein Lob: Ich denke, dieser Blog ist einer der besten überhaupt und unbezahlbar !! Danke nochmals dafür. Nun der Hintergrund zu meinen 2 Fragen: Bin 57 Jahre alt, habe am 5.1.2020 meine Abfindung erhalten, und in 2020 beschlossen NICHT zu arbeiten, um die Fünftel-Regelung optimal auszunutzen. (Dispo-Jahr – auch kein ALG). Nächstes Jahr – 11.1.2021 werde ich wieder im Angestelltenverhältnis arbeiten. FRAGE 1: Macht es Sinn, die KK Beiträge DIESES Jahr für 2021 zu bezahlen`(Der AG würde nächstes Jahr den AG Anteil der KK Beiträge bezahlen – mein Anteil würde aus dem im Voraus bezahlten Gesamtbetrag durch die KK monatlich entnommen) ? Ich würde mir aufgrund der Fünftelregelung ja IN 2020 nur den niedrigeren (Fünftel-) Steuersatz bei Absetzung des 2021 Betrags sparen. In 2021 habe ich wieder den normalen (42%) Steuersatz. Wenn ich meine KK Beiträge also nächstes Jahr normal bezahle, dann würde ich ja nächstes Jahr MEHR Steuern sparen, als dieses Jahr. Frage 2: Sowohl dieses als auch nächstes Jahr habe ich weitere Vorsorgeaufwendungen (BUZ etc. iHv > 5.000 €). Finden diese 5.000 € im nächsten Jahr Berücksichtigung, wenn ich die Beiträge schon dieses Jahr bezahlt habe, und nächstes Jahr also keine AN Beiträge zu bezahlen habe ? Ich denke, auch wenn ich den KK Betrag 2021 dieses Jahr zahle, werden die 5.000 € weitere Vorsorgeaufwendung nicht berücksichtigt, wenn der AG den AG-Anteil des KK Beitrags bezahlt. Ich denke, das habe ich so richtig verstanden, oder? Vermutlich macht es KEINEN Sinn, die KK Beiträge 2021 schon dieses Jahr zu zahlen, weil 1) nächstes Jahr der höhere Steuersatz gilt, und 2) die weiteren Vorsorgeaufwendungen nächstes Jahr auch nicht akzeptiert werden, obwohl ich keine eigenen KK Beiträge zahle. Oder habe ich da was falsch verstanden ? Danke nochmals – auch an mögliche andere Antworter, und ein schönes Wochenende, bleibt gesund…Oliver

    • Zur Frage1: In welchem Jahr die Krankenkassenbeiträge sich effektiver auswirken, kann man nur anhand der konkreten Zahlen z.B. mit einem Abfindungsrechner ausrechnen. Du magst mit Deiner Überlegung aber durchaus richtig liegen.

      Zur Frage2: Es werden ja bei den Sonderausgaben immer nur die eigenen Beiträge berücksichtigt. Insofern hätte eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge durchaus den gewünschten Effekt, dass dann andere Vorsorgeaufwendungen zum Tragen kommen. Allerdings nicht in der vollen Höhe, da diese ja in der Höhe begrenzt sind.

      Für wichtiger als diese Fragen halte ich aber die Frage, was mit dem nicht in Anspruch genommenen ALG-Anspruch passiert?!
      Der wird nämlich u.U. vollständig verfallen. Und das wäre doch schade und besonders ärgerlich, falls es mit dem neuen Job eventuell nicht so klappt wie gedacht. Ich würde daher in der Lücke zwischen „Ende Dispojahr“ und „Beginn neuer Job“ einen ALG-Antrag stellen. Nur um den Anspruch feststellen zu lassen und dann spätestens mit Beginn der neuen Beschäftigung wieder abmelden. Der so festgestellte Anspruch hat bis zu vier Jahre Bestand!

      Gruß, Der Privatier

  59. Hallo nochmals, ich hoffe, ich mache keinen Gedankenfehler hier.
    Bei dem neuen Job ab Mitte Jan 2021 verdiene ich mit Index 87 fast genausoviel wie im alten Job. Mein Gedanke war: Wenn ich den Job annehme, und es nicht gut geht – z.B. nach 2 Monaten Kündigung – oder nach 10 Monaten Kündigung (wann auch immer), dann erwerbe ich ja durch den neuen Job die gleiche Berechtigung, mich DANN arbeitslos zu melden, und ALG zu beantragen. Ich habe bis jetzt sogar einen VORTEIL gesehen: Wenn der neue Ag mir nach 1 Jahr kündigt, also in 2022, dann wäre ich 58 Jahre alt, und hätte beim Beantragen 2 Jahre Anspruch auf ALG. Wohingegen, wenn ich es jetzt mit 57 Jahren beantrage, ich für die nächsten 4 Jahre nur Anspruch auf 1,5 Jahre habe – selbst wenn ich mich mit 58 erneut arbeitslos melde. (Dann gilt doch weiter die Bezugsdauer-Regelung des ersten Antrags mit 57 Jahren…) Ich dachte bis gestern, daß ich 0,0 Risiko habe, aus einer neuen Arbeitsstelle erstmalig ALG zu beantragen, und damit den Anspruch aus den letzten 30 Jahren quasi sausen zu lassen. (Ich habe nur das Dispojahr 2020 NICHT gearbeitet) Also 0,0 Risiko, aber die CHANCE, nach 1 Jahr ALG für 2 anstatt 1,5 Jahre beantragen zu können. Oder mache ich hier einen Denkfehler.

    • „Oder mache ich hier einen Denkfehler?“

      Nein – der Denkfehler lag bei mir!

      Ich finde, es handelt sich hier um eine interessante Konstellation und darum möchte ich einmal etwas ausführlicher meinen (falschen) Gedankengang erläutern:

      Zunächst einmal habe ich (fälschlich) angenommen, das letzte Beschäftigungsverhältnis sei Ende 2019 beendet worden. In diesem Falle hätte hier die alte Rahmenfrist noch gegolten (in den letzten 2 Jahren müssen 12 Monate Beschäftigung vorliegen). Wenn man in dieser Situation dann den ALG-Antrag ein paar Tage nach Ablauf eines Dispojahres zu spät stellt, besteht kein ALG-Anspruch mehr. Das war Teil-1 meiner Gedanken.
      Und nun Teil-2: Durch eine kurze neue Beschäftigung von 3 oder 6 Monaten entsteht kein neuer Anspruch. Dazu wäre mindestens eine Dauer von 12 Monaten erforderlich.
      Dies habe ich nun zur (falschen) Schlussfolgerung kombiniert, dass die Vorgehensweise zum Verlust des ALG führen könnte.

      Richtig ist aber Ihre Erklärung: Zunächst einmal gilt auch für die letzte Beschäftigung bereits die neue Rahmenfrist von 30 Monaten, da die Beschäftigung noch über dem 1.1.2020 hinaus ging. Das ist aber gar nicht so entscheidend.
      Entscheidend ist vielmehr immer der Rückblick zu Beginn des (geplanten) ALG-Bezuges nach der neuen Beschäftigung:
      Wenn dabei in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate mit Beschäftigung zusammenkommen, ist der ALG-Anspruch gesichert. Und wie Sie richtig geschrieben haben: Ihnen fehlen „nur“ 12 Monate. Und daher werden rückblickend in 30 Monaten immer ca. 18 Monate Beschäftigung vorliegen. Mehr als genug für den ALG-Anspruch.

      Insofern ist Ihre Überlegung korrekt und meine ursprüngliche Warnung war irreführend. Es tut mir leid, wenn ich zur Verunsicherung beigetragen habe. 🙁

      Allerdings möchte ich noch eine neue Warnung ergänzen: 😉
      Sie haben zwar Recht, dass sich durch das höhere Alter sogar der Vorteil ergeben könnte, den ALG-Anspruch auf 2 Jahre zu erhöhen. Bedenken Sie aber bitte, dass dazu nicht nur das Alter entscheidend ist, sondern auch der Nachweis von 48 Monaten mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen in den 5 Jahren vor ALG-Beginn! Das kann dann also nur klappen, wenn die ALG-Meldung lückenlos auf die neue Beschäftigung folgt. Ist bei vielen Arbeitslosen eigentlich der Regelfall und sollte kein wirkliches Problem darstellen. Man sollte es nur im Hinterkopf behalten.

      In diesem Sinne: Weiterhin viel Erfolg und Danke für den interessanten Beitrag.

      Gruß, Der Privatier

  60. Hallo Signor Privatier,
    danke für diese Tipps – wieder einmal sehr hilfreich. Ich sehe hier also 2 Regelungen zu Fristen:
    1) ALG Anspruch: In den letzten 30 Monaten min 12 Monate Beschäftigung
    2) AGL für 2 Jahre: In den letzten 5 Jahren min 48 Monate Beschäftigung

    Oder worauf bezieht sich der Punkt 2. Denn der könnte für mich kritisch werden. Ich habe meine Kündigung zum 5.1.2020 bekommen – starte meinen neuen Job zum 11.1.2021. Strang genommen könnte man dann sagen: Fehlzeit des Januars in 2020: 6. – 31. Januar, und Fehlzeit im Januar 2021: 1. – 10. Januar

    Wegen dieser 4 Tage Fehlzeit (6 – 10) könnte ich die benötigten 48 Monate nicht zusammen bekommen.

    Sehen Sie das auch so ? Sollte ich das Start-Datum lieber auf den 4.1.2021 legen ?
    Was würde genau passieren, wenn ich keine 48 Monate von 5 Jahren zusammenbekomme ?

    Noch eine letzte Frage: Die Frist zur Beantragung des ALG betrug früher genau 1 Jahr – dann hat man es verloren. Wie lange ist die Frist jetzt – waren das nicht 18 Monate ?

    Ich hoffe, ich gehe Ihnen nicht5 zu sehr auf die Nerven – und bin unendlich dankbar für die Tipps bzw. Beurteilung meiner Gedanken.

    • Vorab eine Bitte: Nutzen Sie bitte bei weiteren Kommentaren Ihren ursprünglich gewählten Namen. Damit wird alles etwas leichter. Danke.

      Die Punkte 1) und 2) haben Sie richtig verstanden. Und damit beantwortet sich Ihre „letzte Frage“ dann auch von selber: Wenn Sie in 30 Monaten (Rahmenfrist) eine versicherungspfl. Beschäftigung von mindestens 12 Monaten vorweisen müssen, kann ein Dispojahr folglich max. 18 Monate andauern.

      Was die exakte Berechnung der Termine angeht, möchte ich Ihnen einmal den Beitrag „Dispojahr – Fristen für über 58jährige“ empfehlen. Dort ist die Berechnung genauer erläutert. Und danach bitte einmal selber rechnen. 😉

      Falls Sie es nicht schaffen sollten, die 48 Monate nachzuweisen, haben Sie keinen Anspruch auf 24 Monate ALG, sondern nur auf 18 Monate.

      Gruß, Der Privatier

  61. Hallo Privatier,

    ich beziehe das komplette Jahr 2020 und noch bis März 2021 ALG1. Danach werde ich mich für die nächsten 3 Jahre freiwillig gesetzlich krankenversichern. Besteht die Möglichkeit, bei Vorauszahlung von 3 Jahresbeiträgen in 2020, diese dann auch für das Steuerjahr 2020 geltend zu machen ? Ich bin mir da unsicher, da ich ja dieses Jahr durch den ALG-Bezug gesetzlich versichert bin und, bis auf kleinere Beiträge aus einer Betriebsrente, keine Krankenkassenbeiträge selbst zahle. Lt. Gesetzestext wäre das aber wohl die Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit. Kann die Regelung auch so interpretiert werden, dass man nur für den Zeitraum für den die Zahlung bestimmt ist, freiwillig gesetzlich versichert sein muss ?

    Viele Grüße
    BestAger

    • Der erste Schritt zur Klärung dieser Frage sollte immer eine Anfrage bei der eigenen Krankenkasse sein. Wenn diese nach Schilderung der Situation einer Vorauszahlung zustimmt, sehe ich aus steuerlicher Sicht eigentlich keine Probleme (der Gesetzestext macht keinen Unterschied zwischen pflicht- und freiwillig versichert!).
      Zur Sicherheit wäre aber eine zusätzliche Absicherung durch einen Steuerberater zu empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

  62. Hallo Privatier,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich sehe das Problem darin, dass eine Vorauszahlung bis zum 3-fachen der im Veranlagungszeitraum (= Steuerjahr 2020) selbst gezahlten Beiträge möglich ist. Da ich in 2020 aber gesetzlich versichert bin, fehlt dafür die Basis.
    Eine Vorauszahlung würde sich daher auf die ab 2021 zu erwartenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Versicherung beziehen.
    Meine Krankenkasse würde eine Vorauszahlung akzeptieren Es stellt sich mir aber die Frage, ob diese dann steuerlich überhaupt absetzbar wäre.

    Viele Grüße
    BestAger

    • Ich habe zwar oben geschrieben, dass der Gesetzestext keinen Unterschied zwischen pflicht- und freiwillig versichert macht. Das ist auch richtig so.
      Es stellt sich aber die Frage, wer im Falle von Pflichtversicherten der Beitragsschuldner ist und ich bin der Auffassung, dass dies AG und AN zu gleichen Teilen sind. Insofern sollte der AN-Anteil dann auch die Basis für die Berechnung der maximalen Vorauszahlung darstellen.
      Aber wie oben bereits geschrieben, würde ich mir diese Frage einmal durch einen Steuerberater beantworten lassen.

      Gruß, Der Privatier

      • Ich war im letzten Jahr pflichtversichert und hatte das 2,5fache des AN-Anteils vorausgezahlt. Wurde vom FA ohne Nachfrage anerkannt.

        Ob das jedoch beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 funktioniert weiß ich nicht (gibt es dort einen AN-Anteil?).

        • „Ob das jedoch beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 funktioniert weiß ich nicht …“

          siehe: §10 Abs.2 Nr.1 EStG

          Gruß
          Lars

  63. Hat denn vielleicht schon einmal jemand Vorauszahlungen geleistet und vom FA anerkannt bekommen, wenn er im Veranlagungsjahr ganzjährig arbeitslos war und die Zahlung von eigenen freiwilligen Beiträgen erst im Folgejahr beginnt? Kann dann als Basis für die max. Höhe der Vorauszahlung ein AN-Anteil von 50% der von der Agentur für Arbeit übernommenen und gezahlten KV- und PV-Beiträge angesetzt werden? Auch wenn die künftigen freiwilligen Beiträge deutlich niedriger ausfallen dürften.

    Gruß
    BestAger

      • Hallo Lars,

        danke für den Link. Der Sachverhalt ist hier jedoch offenbar ein anderer als in meinem Fall.
        Der Kläger wollte wohl den AN-Anteil der Sozialversicherungsbeiträge, die von der Agentur f. Arbeit übernommen wurden, steuermindernd ansetzen um den Progressionseffekt des ALG’s zu reduzieren. Das das nicht möglich ist, ist einleuchtend.
        Ich möchte aber nur eine Rechengröße für meine für 2021 bis 2023 geplante Vorauszahlung von eigenen Beiträgen im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen KV und PV ermitteln und dafür eben diese von der Agentur gezahlten Beiträge heranziehen.
        Steuerlich geltend machen würde ich nur meine eigene Vorauszahlung und nicht den AN-Teil der von der Agentur gezahlten Beiträge.
        Wenn ich aber nur meine eigenen geringfügigen Beiträge in 2020 als Basis für die Vorauszahlung heranziehen dürfte, würde sich das nicht lohnen.

        Gruß
        BestAger

        • Moin BestAger,

          richtig, es stellt sich die Frage, wie wird die KK die Beitragsvorauszahlung berechnen?
          Bei der Berechnung des ALG1 sind schon ca.20% Sozialversicherungspauschale berücksichtigt. Könnte aber auch sein, dass die KK den Beitrag Deines letzten Gehaltes (AN-Anteil) bei der Berechnung heranzieht.

          Mache folgendes:
          Spreche mit Deiner KK ob die Vorauszahlung bei Deiner Konstellation möglich wäre und vor allem auf welcher Basis der Vorauszahlungsbeitrag berechnet wird.

          Parallel dazu den Vorschlag vom Privatier umsetzen, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein konsultieren.

          Gruß
          Lars

        • „…es stellt sich die Frage, wie wird die KK die Beitragsvorauszahlung berechnen?“

          Sorry, aber das ist nicht die entscheidende Frage. Der Krankenkasse ist es nämlich im Zweifel völlig egal, in welcher Höhe eine Vorauszahlung durchgeführt wird oder legt u.U. eigene Maßstäbe/Grenzen fest. Nur ist dies alles für die Anerkennung beim Finanzamt irrelevant.

          Und daher halte ich das zuvor verlinkte Urteil und den Hinweis auf §10 EStG für zutreffender. Auch wenn es bei dem Urteil um eine andere Fragestellung ging, so lässt sich aber doch folgern: Die Berechnungsbasis für die Vorauszahlung sind die eigenen (steuerlich wirksamen) Beiträge des Veranlagungszeitraums. Die Beiträge, die während eines ALG-Bezuges an die Krankenkasse gemeldet werden, sind aber lt. Urteil steuerlich nicht wirksam. Meine Folgerung daraus: Daher sind sie nicht als eigene Beiträge anzusehen und können damit nicht in die Berechnungsbasis einer Vorauszahlung einfliessen.

          Mein Fazit daraus: Ich würde mich von der Idee einer Vorauszahlung verabschieden. Ich selber halte eine Einzahlung in eine Basis-Rentenversicherung ohnehin für effektiver.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            ja, so könnte es sein. Letztendlich werde ich aber erst erfahren, ob eine Vorauszahlung steuerlich wirksam wird, wenn das Finanzamt sie anerkennt oder nicht.
            Bis zum Beginn meiner Rente muss ich noch 3 Jahre KV und PV in Höhe des Mindestbeitrags als freiwillig gesetzlich Versicherter zahlen. Ich werde diese 3 Jahre Mindestbeitrag jetzt komplett im voraus bezahlen und abwarten ob das Finanzamt das als Sonderausgaben anerkennt. Macht ja nichts kaputt, da es sowieso keine Zinsen mehr gibt.
            Ich werde nächstes Jahr vom Ergebnis berichten.
            Vielen Dank für den regen Austausch im Forum.

            Viele Grüße
            BestAger

          • Hallo BestAger,

            kannst du inzwischen berichten, wie das bei dir mit dem FA ausgegangen ist?

            beste Grüße aus der Mainzer Kante

        • Um den Privatier mit einem Beispiel zu bestätigen:

          Ich hatte 2018 insgesamt 18.000€ an meine Krankenkasse gezahlt. In der darauf folgenden „Bestätigung für die Steuererklärung“, hat die Kasse detailliert aufgeführt, welchen Teilbetrag davon sie für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 verwendet. Genau, sieben Jahre.
          Das Finanzamt hat es akzeptiert (ohne Murren oder Nachfragen), da der Beitrag für 2018 etwas über 5k betragen hat und die Vorauszahlung nur das 2,5-fache des vom mir geleisteten 2018er Beitrages war.

          „…eine Rechengröße für meine für 2021 bis 2023 geplante Vorauszahlung…“
          Wie gesagt, dem Finanzamt ist es egal, für welchen Beitragszeitraum man vorauszahlt, die Bezugsgröße ist der eigene Beitrag im Veranlagungsjahr.

          Aber jetzt mal Butter bei die Fische. Du hast 2020 eine Abfindung erhalten und trotzdem ALG1 bezogen, oder? Und jetzt merkste, dass die Steuer beachtlich drücken wird?
          Als Aktumaßnahme fällt mir nur ein, den ALG1-Bezug sofort einzustellen. Das sind dann anderthalb Monate weniger auf Seiten des Progressionsvorbehaltes und auch anderthalb Monate eigene KK-Beiträge + 3-fache Vorauszahlung. Damit verkleinert sich die „Lücke“ ganz grob gesprochen um 4k.

          PS: Ich weiß nicht, ob man die Abmeldung des ALG1-Bezuges ein paar Tage zurückdatieren kann.

          • Hallo eSchorsch,

            nein, es geht nicht um eine Abfindung. Das ist bei mir schon einige Zeit her und ich konnte die steuerliche Belastung darauf, nicht zuletzt durch die Tipps in diesem Forum (u.a. Abmeldung vom ALG-Leistungsbezug im Zahlungsjahr), optimieren. Daher beziehe ich jetzt auch noch ALG.
            Es geht um eine Kapitalzahlung aus meiner Betriebsrente. Darauf muss ich schon den kompletten AG und AN-Anteil für die KV und PV auf 10 Jahre gestreckt bezahlen und der Progressionsvorbehalt durch das ALG schlägt auch noch zu. Da bleibt dann nicht mehr viel übrig.
            Meine Bestrebung ist daher, die Kapitalzahlung soweit zu neutralisieren, dass der Progressionsvorbehalt möglichst nicht mehr oder zumindest nur noch gering zum Tragen kommt. Eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge wäre hier neben anderen eine Möglichkeit. Ich werde es einfach mal versuchen, zumal durch meinen Wechsel in die freiwillige gesetzliche Versicherung im kommenden Jahr eine ganz andere Situation entsteht und die Basisgröße „Beiträge im Veranlagungszeitraum“ eigentlich überhaupt nicht dazu passt.

            Viele Grüße
            BestAger

          • „….. die Bezugsgröße ist der eigene Beitrag im Veranlagungsjahr.“

            Wird der eigene Beitrag im Veranlagungsjahr auf 12 Monate hochgerechnet, wenn man nur wenige Monate freiwillige Beiträge gezahlt hat und vorher ALG-1 bekam?

            Gruß

            Bruno

          • @Bruno: Nein, da wird nichts hochgerechnet. Es geht immer um die vertraglich geschuldeten Beiträge des Versicherten im Veranlagungsjahr.

            Gruß, Der Privatier

          • @BestAger

            Dann sind es ja eher peanuts, ich hatte schon befürchtet dass da die Fünftelregelung unbarmherzig auf eine Abfindung einschlagen würde.
            Kannst ja trotzdem mal überschlagen, ob eine Unterbrechung des ALG1-Bezuges die Mühe lohnt.

  64. @Privatier:

    ich glaube ich habe mich missverständlich ausgedrückt:

    Meine eigentliche Frage war:

    Wenn ich im Januar bis Oktober ALG-1 bekomme und ab 01. November als freiwillig Versicherter bei der KV angemeldet bin, habe ich in diesem Jahr nur 2 Monatsbeiträge selbst eingezahlt. Wenn ich nun in diesem Jahr KV-Beiträge für die nächsten 3 Jahre im Voraus zahlen möchte, werden dann nur diese 2 Monatsbeiträge x 3 gerechnet oder werden diese 2 Monatsbeiträge x 3 x 12 gerechnet?

    Gruß

    Bruno

    • Ich habe die Frage schon verstanden. Aber vielleicht war meine Antwort nicht so klar?
      Ich versuche es noch einmal anhand des Beispiels:

      Werden in einem Jahr nur 2 Monatsbeiträge selber gezaht, so ist dies die Summe der eigenen Beiträge und dient als Berechnungsgrundlage für eine steuerlich mögliche Vorauszahlung. Also: Diese beiden Beiträge können zusätzlich in dreifacher Höhe steuerlich anerkannt werden.

      Gruß, Der Privatier

  65. Hallo nochmals,
    als freiwillig Versicherter kann ich ja im Dispo Jahr = Jahr der Abfindungszahlung, theoretisch die Beiträge für die nächsten 2,5 Jahre bezahlen. DIESES Jahr (Dispojahr) zahle ich nur den Minimalbetrag (ca. 190 € pm). Ab nächstem Jahr werde ich wieder den Maximalbetrag (überhalb der Beitragsbemessungsgrenze) an KK Beiträgen (Der AN Anteil daraus ist ca. 400 €)) bezahlen. Werden jetzt in 2020 für das Jahr 2021 diese 400 x 12 € (AN Anteil) Vorauszahlung seitens des FA akzeptiert ? Oder bezieht sich die Höhe der 2,5 Jahresbeiträge nach den in DIESEM Jahr entrichteten sehr niedrigen Beiträgen ? (12 x 190 €). Die Frage eher generell gestellt: Bezieht sich die Höhe der Berechnung der 2,5 Jahresbeiträge nach der zu erwartenden Beitragszahlung der Folgejahre, oder nach der aktuell im Jahr der Vorauszahlung entrichteten Beiträge ? Möglicherweise wurde diese Frage schon mal beantwortet, aber ich habe sie so nicht gefunden, bzw. überlesen – die Frage hat sich für mich nur aus den Kommentaren ergeben.

    • „Bezieht sich die Höhe der Berechnung der 2,5 Jahresbeiträge nach der zu erwartenden Beitragszahlung der Folgejahre, oder nach der aktuell im Jahr der Vorauszahlung entrichteten Beiträge ?“

      Zunächst einmal werden inzwischen Beiträge für 3 Jahre im Voraus steuerlich anerkannt. Und die Berechnungsgrundlage sind immer die Beiträge im Jahre der Vorauszahlung.

      Gruß, Der Privatier

    • „Bezieht sich die Höhe der Berechnung der 2,5 Jahresbeiträge nach der zu erwartenden Beitragszahlung der Folgejahre, oder nach der aktuell im Jahr der Vorauszahlung entrichteten Beiträge ?“

      Letzteres!
      Es ist aber mittlerweile der dreifache Jahresbeitrag der vorausbezahlt (und steuerlich abgesetzt) werden kann. Siehe den Gesetzestext oder auch den gestrigen Kommentar vom Privatier:
      „Die Berechnungsbasis für die Vorauszahlung sind die eigenen (steuerlich wirksamen) Beiträge des Veranlagungszeitraums“

  66. Noch eine Info zu dem Thema „KK Vorauszahlung im Dispojahr … in Verbindung mit Wiederaufnehme einer Anstellung als AN in den Folgejahren“: Ich habe gerade mit der Krankenkasse telefoniert. Die sagten mir, daß die im Voraus bezahlten Beiträge seitens der Kassen nur dann im Folgejahr als „bereits entrichtet“ berücksichtigt werden können, wenn der AG den AN als „Selbstbezahler“ bei der KK anmeldet. Dann bekommt der AN den Zuschuß (50%) vom AG überwiesen, und überweist den Gesamtbetrag dann selber an die KK. In dem Fall kann der bereits im Vorjahr als Vorauszahlung überwiesene Betrag berücksichtigt werden, bis er aufgebraucht ist. Das geht aber nur, wenn man über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, und hängt davon ab, ob der AG dies auch macht – unter der Beitragsbemessungrenze kann man nicht als „Selbstzahler“ angemeldet werden -dann wird der AN standardmäßig als „Firmenzahler“ angemeldet, und der AG überweist auch den AN Beitrag an die KK. Somit kann die KK den im Voraus bezahlten Beitrag nicht berücksichtigen. Will heißen… sofern der AG den AN bei der KK nicht als „AN-Zahler“ anmeldet, funktioniert das mit der Vorauszahlung in diesem Konstrukt nicht. Ich hoffe, ich habe das richtig widergegeben.

    • Ja, alles richtig. Das ist auch der Grund, warum immer darauf hingewiesen wird, dass sich diese Vorgehensweise nur für freiwillig und privat Versicherte anbietet.

      Gruß, Der Privatier

  67. Hallo und erstmal vielen Dank für all die guten Informationen (auch im Buch)!

    Ein Aspekt habe ich noch nicht gefunden. Wie verhält es sich mit der Vorauszahlung der KK Beiträge z.B. für 3 Jahre und im 2. Jahr beginne ich wieder zu arbeiten. Nach Telefonat mit der KK wird mir dann der Betrag wieder zurückerstattet, weil der Arbeitgeber dann die Beträge direkt überweist.

    Meine Frage ist: Inwiefern ist dann im 2. oder 3. Jahr die Rückzahlung steuerlich zu berücksichtigen? Welche Effekte ergeben sich daraus?

    Vorab vielen Dank & beste Grüße
    Chris

    • Vorab: Ich habe den gewählten Namen etwas verlängert. Bitte zukünftig nur diesen verwenden. Danke.

      Es gibt auch Krankenkassen, die eine Vorauszahlung nicht sofort zurückerstatten, sondern ein Konto für eine spätere Verwendung führen. Dies sollte man vorab klären.

      Ansonsten sind Rückerstattungen von Beiträgen wie zusätzliche Einkünfte zu versteuern und erhöhen damit in den Folgejahren die Steuerlast. Das ist zwar nicht schön, trotzdem können sich Vorauszahlungen im Zusammenhang mit Abfindung/Fünftelregel in der Summe positiv auswirken.

      Gruß, Der Privatier

  68. Hallo,
    auch ich hätte ein paar Fragen zur Vorauszahlung.
    In welchem Jahr ist die VZ steuerlich relevant, wenn ich dieses Jahr noch einbezahle.
    Wie verhält es sich mit den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen? Werden diese in den nächsten Jahren gegengerechnet?
    Vielen Dank

    • Die steuerlichen Auswirkungen gelten immer für das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt. Ich würde damit aber auf keinen Fall bis auf den letzten Tag warten, da es dann Probleme mit der korrekten Buchung und Zuordnung kommen kann. Wenn so etwas also geplant ist, dann: Jetzt!

      Alles, was in den Folgejahren an evtl. Rückerstattungen oder AG-Zuschüssen gezahlt wird, zählt dann als zusätzliche Einkünfte, die zu versteuern sind.

      Gruß, Der Privatier

  69. Hallo
    Wenn ich im Dispojahr eine Vorauszahlung der PKV für 3 Jahre tätige, wie verhält es sich mit den Leistungen / Beiträgen der Agentur für Arbeit im darauf folgenden Jahr bzw wenn ein möglicher neuer Arbeitgeber im folgenden Jahr gefunden wird (dieser bezuschusst doch normalerweise die Beiträge … )
    Vielen Dank

    • Siehe Antwort im vorherigen Kommenatar: https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-32010

      Für beide Fälle gilt: Man sollte vorher mit der Krankenkasse absprechen, was sie in solchen Fällen für Möglichkeiten anbietet. Einige bestehen auf einer sofortigen Rückzahlung der (nicht in Anspruch genommenen) Vorauszahlung. Besser wäre es, wenn die KK die Vorauszahlung einfach als Guthaben für spätere Jahre stehen lässt.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Um Verwechslungen zu vermeiden, habe ich Ihren Namen etwas verändert. Bitte zukünftig nur diesen verwenden.

    • Ich kenne bei der PKV nur das Selbstzahlerprinzip. Also ich hab vor einiger Zeit eine grössere Vorauszahlung gelistet, davon werden jetzt monatlich die fälligen Beiträge abgebucht bis ebbe ist. Kurz zuvor werde ich informiert, dass ich die Einzugsermächtigung wieder erteile, die gilt nur glaube ich 2 Jahre (auf jeden Fall befristet ab dem Zeitpunkt der letzten Abbuchung).

      Beim ALG-Antrag muss man die Übernahme beantragen mit gesondertem Formular und deutlich kennzeichnen das man Selbstzahler ist. Dann sollte die Beiträge (bis zum höchstsatz) zusätzlich zum ALG überwiesen werden.

      Ebenso bei einer erneuten Arbeitsaufnahme, die PKV erstellt 2 AG-Bescheinigungen, eine mit zuschussfähigem Betrag, eine mit steuerwirksamen Betrag. Aufgrund dieser Bescheinigungen zahlt der AG den Zuschuss mit der Entgeltabrechnung aus. Bereits bezahlt Fall erledigt, allerdings wird der AG auf der nächsten Lohnsteuerbescheinigung diesen Zuschuss ausweisen und ebenfalls an das FA übermitteln.
      Welche Auswirkung das hat weiss ich nicht.

      Die PKV erstellt immer im Folgejahr bis spätestens Ende Februar eine Bescheinigung für das Finanzamt.
      Wenn Vorauszahlungen geleistet wurden, wird hoffentlich (bei mir für dieses Jahr) die Bescheinigung mit den hohen Beträgen erstellt. In den bereits im Voraus bezahlten Jahren wird da vermutlich nichts oder eine Bescheinigung mit 0 kommen.

      B

  70. Vielen Dank für die Antwort.
    Eine Frage hätte ich noch.
    Bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung muss ich auch die Arbeitgeberanteile im Voraus bezahlen.
    Kann ich diese dann auch steuerlich absetzen?

    Viele Grüße
    Ch

  71. Moin zusammen!
    Ich bin NOCH Angestellter, verdiene gut und bin freiwillig in der GKV. Ich scheide am 30.9.21 mit Aufhebungsvertrag aus und werde Freiberufler. Ab Sommer 21 (dann unwiderruflich freigestellt) kann ich im genehmigten Nebenjob erste Einkünfte erzielen, vielleicht aber auch nicht. Im Januar 22 bekomme ich meine hohe Abfindung und ich will 2022 nicht wirklich steuer-relevantes weiteres Einkommen haben, um die 1/5 Regel optimal zu nutzen. Ein hoher KK-Betrag resp. Vorauszahlung ist dann sinnvoll. Ich würde mit der KK (Techniker) vereinbaren, dass ich ab 1.10.21 weiter den vollen KV/PV-Beitrag zahle, auch im gesamten 2022, da ich mit vielen Aufträgen rechne. Ein echter Nachweis zu meinem tatsächlichen Einkommen liegt ja erst später, nach 2022, vor. Der KK wird das also recht sein.

    Meine Fragen:
    Das Finanzamt, erkennt das mein Konstrukt auch an, mit dem vollen Beitrag in der Startphase der Existenzgründung über die 15 Monate? Oder hab ich da einen Denkfehler?
    In 2022 könnte ich dann wirklich den Maximalbeitrag an die KK überweisen, insgesamt 4 volle Jahresbeiträge, und das währe steuerlich korrekt als Vorauszahlung anzuerkennen?

    1000 Dank für ein Feedback!

    P.S. Tolle Website! Tolle Tipps!

    • Ich kann dazu nur meine persönliche Einschätzung abgeben, die wie folgt lautet:

      Die Basis für die steuerlich möglichen Vorauszahlungen sind ja die Beiträge des Jahres, in dem die Vorauszahlung geleistet wird. Dabei wird das FA kaum die Berechnungsgrundlage für die Beiträge überprüfen. Diese werden von der KK bescheinigt und das wird akzeptiert.

      Und selbst wenn eine Überprüfung stattfinden sollte, so sind die Beiträge zumindest dann vollständig korrekt berechnet, wenn zum Start der Selbstständigkeit der Krankenkasse eine Prognose über hohe Einkünfte mitgeteilt wird. Die KK wird daraufhin den Höchstbetrag festsetzen und alles hat seine Ordnung. Auf persönliche „Absprachen“ würde ich dabei verzichten. Ebenso wäre es ratsam, keine unterschiedlichen Angaben über voraussichtliche Einkünfte bei verschiedenen Ämtern/Behörden zu machen. Das Finanzamt wird nämlich auch eine Schätzung haben wollen, um daraus Vorauszahlungen für Umsatz- und Einkommensteuer festzulegen.

      Wie gesagt: Das ist nur meine persönliche Meinung. Eine Bestätigung durch einen Steuerberater wäre sicher auch im Hinblick auf die geplante Tätigkeit zu empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

  72. Guten Tag,

    ich befinde mich kurz vor dem Austritt 31.12.2020 bzw. d.h. dem Dispositionsjahr, in dem ich mich aufgrund Abfindung größtenteils freiwillig krankenversichern muss. Durch eine Ausgleichszahlung bei der Deutschen Rentenversicherung wird der Sonderausgabenvorteil der Fünftelregelung in 2021 bereits voll ausgenutzt.

    Wollte daher eine Vorauszahlung mindestens der Krankenkassen-Beiträge 2021 nun noch bis 22.12.2020 leisten, damit ich die für 2021 vorausgezahlten Beiträge noch in meiner Einkommensteuererklärung 2020 steuermindernd wirken lasse.

    Funktioniert das ggf. auf Basis welcher genauen Regelungen? Darf man bereits im Vorjahr 2020 für 2021 vorausgezahlte Krankenkassenbeiträge steuerlich geltend machen? Die Krankenkasse meint, die Vorauszahlung 2021 wäre erst 2021 möglich und lehnt diese Vorauszahlung ab, aber genau dann wenn die Zahlung im voraus in 2020 erfolgt, wäre es doch eine Vorauszahlung?

    Vielen Dank für eine Rat, freundliche Grüße

    • „Funktioniert das ggf. auf Basis welcher genauen Regelungen?“

      siehe §10 Abs.1 Nr.3 Satz 5 EStG

      5)“Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden“

      und „Einkommenssteuerliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen“ vom Bundesfinanzministerium der Finanzen (Dok: 2017/0392623) unter Punkt:

      4. Beitragsvorauszahlungen (ab S.36 – Rz134)*

      Gruß
      Lars

      * dort steht noch 2,5x, wurde ab 2020 auf 3x geändert

    • Die wichtigste Grundregel zu Vorauszahlungen von KV-Beiträgen lautet:
      Wenn die Krankenkasse diese nicht akzeptiert, dann geht es nicht. Die Gründe spielen keine Rolle.

      Die steuerliche Wirkung einer Vorauszahlung ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie für Folgejahre (bis zu drei) erfolgen kann. Wenn die Krankenkasse nur eine Vorauszahlung für das laufende Jahr akzeptiert, macht das aus Steuersicht keinen Sinn.

      Gruß, Der Privatier

  73. Danke für die Ratschläge !!

    Die Techniker Krankenkasse (Vorgesetzter der Sachbearbeitungen) hat mir gestern mitgeteilt, dass Sie die im EStG vorgesehene Beitragsvorauszahlung (also vor dem Beitragszeiträumen, Gesamthöhe <3x Veranlagungszeitraum der Zahlung) dort nicht unterstützt wird.

    Welche Krankenkasse sind hier offener und Unterstützen die Zahlung vor dem Dispojahr, weis das zufällig jemand? Da ich bis 22.12. überweisen muss, wird es knapp …

    Gruß
    Gunther

    • TK … keine Beitragsvorauszahlungen? Vielleicht hat eSchorsch noch eine Idee, dort hat es mit der TK geklappt.

      Ein KK Wechsel kann man dieses Jahr noch durchführen. Wenn im Dezember gewechselt wird, tritt die Mitgliedschaft in der neuen KK aber erst zum 01.03.2021 in Kraft.

      Gruß
      Lars

  74. Hallo, Tk klappt. Habe diesen Monat selbst überwiesen. Der Beitrag musste allerdings bis 15.12.20 am Konto der TK sein.
    Grüße Christina

    • Hallo Christina,

      ich hoffe, die Nachricht erreicht dich und du kannst antworten.

      Mir hat die TK gesagt, dass sie Vorauszahlungen nur von Selbstzahlern akzeptieren würden.

      Hast du von der TK eine andere Antwort erhalten?

  75. Hallo Lars+Privatier,
    nochmals Danke für die EStG Grundlagen und Hinweise zur KK-Entscheidungsfreiheit zur Handhabe. Diese Grundlagen konnte ich an die TK weitergegeben und passend formulieren, auch bezüglich meiner anstehenden KK-Wahl. Daraufhin bekam ich gerade die erfreuliche Nachricht, dass man mir konform zu EStG jetzt eine Vorauszahlung in 2020 für 2021 usw. bei der TK ermöglichen wird 🙂

    Hallo Christina,
    danke für die Info über die Zahlungsmöglichkeit bis 15.12. Scheinbar schwankt die Handhabe von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter. Zu mir wurde jetzt gesagt, die Vorauszahlung muss spätestens am 31.12.2020 auf dem Konto der KK sein muss, was wg. der Steuerberücksichtigung nachvollziehbar ist. Bei Fokus wurde veröffentlich, dass die Vorauszahlungen „bis 22.12. geleistet sein müssen“, möglicherweise sind hier noch die Überweisungslaufzeiten mitberücksichtigt.

    Offen ist für mich nun auch die Frage, welche Vorauszahlungshöhe in 2020 in o.s. Fallkonstellation sinnvoll wäre und wie die diesbezügliche Versteuerung jeweils in den Folgejahren erfolgt? Bsp. ich bezahle 3 Jahre nach aktuellen Beitragstand voraus, die in 2020 komplett in der Steuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd angesetzt werden und eine Ersparnis auf dem Grenzssteuersatz generieren. In den Folgejahren werden die Vorauszahlungen von der Krankenkasse wie ein Guthaben in der freiwilligen Versicherung gegen die tatsächlichen Beitrags abtragen.
    Dann erfolgt z.B. eine „vorzeitige“ Umstellung der freiwilligen KK-Versicherung wg. ALG oder neuem Arbeitgeber in z.B. zwei Jahren.
    Scheinbar wird dann das noch freie Guthaben aus der Vorauszahlung zu freiwilligen Beträgen zurückgezahlt und das von der Krankenkasse in dem Moment an das Finanzamt rückgemeldet.

    Vermutlich muss ich dann steuererhöhend im betreffenden zukünftigen Steuerjahr dies als „Gutschrift freiwillige KK-Beiträge“ nachversteuern, aber mein Steuerprogramm lässt da unter Sonderausgaben gar keine negativen „Krankenkassen-Gutschriften“ zu?

    Die Frage dahinter ist natürlich wenn das so funktioniert, sollte man um den „Steuerertrag durch Sonderausgaben“ im Vorauszahlungsjahr 2020 bei relativ hohem Einkommen sehr hoch halten? Dies da die Versteuerung im Jahr der Guthabenrückerstattung im Regelfall Dispojahr dann ALG, dann ggf. Beschäftigungsverhältnis mit i.d.R. deutlich geringeren Einkommen niedriger ausfällt? Aber wie soll das funktionieren, wenn man in der Steuererklärung des Jahres der Rückgutschrift gar keine Gutschrift der KK-Rückzahlung eingeben kann?

    Gruß
    Gunther

    • Die Rückerstattung wird bei der Einkommensteuererklärung 2019 in der Zeile 14 „Von der Kranken- und / oder sozialen Pflegeversicherung erstattete Beiträge“ in der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben.

    • Falls Rückerstattungen von Vorauszahlungen vorgenommen werden, so sind diese zu versteuern. Ist in der Regel aber (wie schon selber angemerkt) das kleinere Übel.

      Will man es dennoch vermeiden, so empfiehlt sich auch hier (wie schon mehrfach in den Kommentaren empfohlen) eine Absprache mit der eigenen Krankenkasse, wie dies in solchen Fällen gehandhabt werden kann:
      Es gibt einige Krankenkassen, die auf einer Rückzahlung bestehen (ist weniger gut).
      Andere hingegen lassen die nicht benötigten Zahlungen einfach auf einem Guthabenkonto stehen und verwenden sie dann irgendwann später. Ist aus steuerlicher Sicht vorteilhafter.
      Auch dieser Punkt sollte im Vorfeld immer geklärt werden.

      Gruß, Der Privatier

    • „Scheinbar wird dann das noch freie Guthaben aus der Vorauszahlung zu freiwilligen Beträgen zurückgezahlt“

      Nicht zwangsweise.
      Auf meine Bitte hin hat die TK das Beitragsguthaben auch über die ALG1-Zeit „stehen“ gelassen. Das scheint kein Problem zu sein, man muss es der TK nur (notfalls auch mehrfach) mitteilen.
      Bei einem neuen Arbeitsverhätnis: ??? ob das möglich? und sinnvoll? ist

  76. Hallo,

    erstmal vielen Dank an den Privatier für das Buch und diese Web Site! Meinen „Abfindungsgenossen“ aus der gleiche Firma und mir hat das bereits sehr viel geholfen.

    Meine wesentlichen Fragen zu meiner Planung:
    a) Würde bei mir eine Vorauszahlung steuerlich anwendbar sein, wenn meine PKV mitspielt?
    b) Hat jemand Erfahrungen mit der Axa und Vorauszahlungen?

    Meine Parameter und Planungen
    – Ich bin 50 Jahre alt und kann trotz hoher Abfindung leider noch nicht in den Ruhestand.
    – Ich bin Ende letzten Jahres aus dem Unternehmen ausgetreten und erhalte im Januar meine Abfindung (also Fünftelregelung in 2021)
    – Ich bin bei der Axa privat versichert und will dies auch bleiben. Die PKV hat auch die Bescheinigung nach §174 SGB III ausgestellt.
    – Da ich keine Sperrzeit hatte, habe ich mich vorerst entschieden das ALG und die Sozialversicherungsbeiträge der BAA mitzunehmen. Hintergund: ich plane in 2022 nicht mehr arbeitslos zu sein und möchte lieber das was vom ALG und den Sozialbeiträgen nach Steuern übrig bleibt dieses Jahr mitnehmen.
    – Ich plane im 2. Halbjahr eine Existenzgründung mit Hilfe der BAA durchzuführen und den Gründungszuschuss zu erhalten. –> Ich weiß nicht wie die Krankenkassenbeiträge gehandhabt werden. Wenn es analog normalen ALG ist, dann klappt das wohl nicht mit der Vorauszahlung?
    – Meine Frau ist freiwillig in der GKV versichert. Das heißt bei Splitting wäre die Vorauszahlung prinzipiell möglich?
    – Wir werden Ende 2021 prüfen ob wir nach Splitting oder Grundtabelle versteuern werden um ggf. entsprechende Maßnahmen einzuleiten (Rürup etc.). Die finale Entscheidung fällt dann natürlich erst in 2022 mit der Steuererklärung.

    • Vorab: Bitte verwenden Sie zukünftig den von mir veränderten Namen.

      Ich sehe keinen Grund, warum eine Vorauszahlung nicht machbar sein sollte.
      Wichtig wäre nur: Sprechen Sie dies vorher mit Ihrer Versicherung ab und klären Sie dabei auch, welche Vorgehensweise die Versicherung anbietet, wenn die Beiträge zeitweise nicht mehr benötigt werden sollten. Gut wäre es, wenn die Beiträge auf einem Konto „zwischengeparkt“ werden könnten, da Rückzahlungen ansonsten zu versteuern wären.
      Insgesamt sollte eine Vorauszahlung aber bei einer PKV mit weniger Problemen verbunden sein.

      In Kombination mit der GKV Ihrer Ehefrau entfällt jedoch der im Beitrag erläuterte Vorteil hinsichtlich der anderen Vorsorgeaufwendungen. Zumindest bei gemeinsamer Veranlagung.

      Gruß, Der Privatier

    • Wenn die KV- und PV-Beiträge der Agentur an den Arbeitslosen selbst gezahlt werden, ist die Vorauszahlung an die PKV losgelöst von der ALG-Zahlung, da die PKV ganz normal vom eigenen Konto abbucht. Die Vorauszahlung selbst bitte mit der Axa abstimmen, evtl. gibt es sogar einen Rabatt auf die Summe.
      Bei der Planung berücksichtigen, dass auch die Ehefrau eine Vorauszahlung leisten kann, wenn ihre Versicherung mitspielt.

      • Vielen Dank für die Antworten!
        Auf der SGB III §174 Bescheinigung ist meine Kontonummer von der Axa ausgefüllt. Ich vermute, dass die Agentur dorthin überweist. Sollte ich / Kann ich das ändern lassen?

    • Hallo Frank-G
      Wie waren denn Deine Erfahrungen mit der AXA bzgl. KV-Vorauszahlung im Rückblick?
      Da bei mir in 2023 die Vorauszahlung bei der AXA (vormals DBV) ansteht, wäre ich sehr daran interessiert 😉

      VG,
      Martin

      • Aus mehreren betreuten Abfindungsfällen von Mandanten, die bei der AXA versichert sind, gehe ich davon aus das die AXA weiterhin nur Vorauszahlungen in Höhe eines Jahresbeitrages annimmt. Warum das in Zeiten von nicht mehr existierenden Negativzinsen so ist, kann ich nicht wirklich nachvollziehen.

        Rufen Sie mal in der Beitragsabteilung Ihrer AXA KV an und klären Sie das rechtzeitig. Und wenn dem immer noch so ist, fragen Sie doch nochmal explizit nach einer Begründung. Ich habe allerdings wenig Hoffnung, dass Sie eine nachvollziehbare Begründung bekämen.

      • Hallo,
        ich kann das auch bestätigen. Da ging nicht mehr al ein Jahr. Zum Glück war die GKV meiner Frau da besser. Im Prinzip habe ich mich geärgert, dass ich die Chance die KV noch zu wechseln nicht wahrgenommen hatte (da arbeitslos gemeldet, hätte ich in die GKV gekonnt).

        Viel Erfolg!

      • Vielen Dank für Eure schnellen Rückmeldungen!

        Leider geht die erste Rückmeldung auch in diese Richtung… 🙁
        Mal sehen ob ich noch zum 2nd Level Support vordringen kann.

        Danke auch für die Anregung bzgl. GKV der Ehefrau… darüber hatte ich bisher noch gar nicht nachgedacht, könnte aber die AXA-Haltung evtl. kompensieren 😉

        VG

  77. Na ja, wenn z.B. mal der ALG-Bezug pausiert, muss man ja wieder zwischendurch selbst zahlen. Und dann die Kostenkontrolle zu behalten ist sicherlich nicht ganz einfach, zumal die AA evtl. ja auch nicht die vollen Versicherungsbeiträge bezahlt. Also einfacher ist auf jeden Fall, sich die Beiträge der AA selbst überweisen zu lassen. Dann muss man nicht für jede Änderung wieder die Axa kontaktieren.
    Klar kann man das ändern, einfach per Veränderungsmitteilung oder über das Leistungspostfach der AA mitteilen.

  78. Verehrte Expertenrunde, beim Thema Vorauszahlung bin ich auf die folgende Fragestellung gestoßen: Was passiert mit meiner Vorauszahlung wenn die z.B. BKK insolvent wird. Kommt zugegebener Maßen nicht so häufig vor und es gibt auch einen „Schutzschirm“ der anderen Kassen. Hat zu diesem Thema jemand ergänzende Informationen ?
    Gruß
    Martin

  79. Guten Morgen Peter,

    ich habe gerade „Per Abfindung“ durchgelesen und mir hat das Buch enorm geholfen!
    Eine Frage habe ich aber dazu: Ich erhalte im Juni eine Abfindung. Den Rest des Jahres werde ich voraussichtlich nicht arbeiten. Ich möchte die Beiträge meiner privaten Krankenversicherung für die kommenden 3 Jahre im Voraus bezahlen. Macht das auch Sinn, wenn ich mich im nächsten Jahr arbeitslos melden müsste?

    • Hallo Michael,

      ich vermute, dass es Sinn macht. Es hängt natürlich auch davon ab, wie stark sich die Vorauszahlung steuerlich in 2021 auswirkt. Wenn Deine PKV ein Guthabenkonto führt und Du 2022 von der Bundesagentur für Arbeit Sozialbeiträge/PKV erhältst (siehe auch die Frage vom 22.1.2021 oben), bleibt das Guthaben dann hoffentlich in 2022 stabil. Das würde ich aber mit der PKV klären.

      Viele Grüße!
      Frank

      • Hallo Frank,

        vielen Dank für deinen Kommentar!
        Da ich zusätzlich die Maximalsumme in die GRV einzahlen möchte, führen beide Maßnahmen zusammen zu einer beträchtlichen Reduktion.
        Da Peter in seinem Buch darauf hingewiesen hat, dass sich die Mitarbeiter der privaten Krankenkasse nicht immer gut mit den Details der Vorauszahlungen auskennen, wollte ich mich erstmal hier erkundigen, bevor ich bei meiner Versicherung (Provinzial) frage.

        Gruß Michael

        • Wenn es nicht die Mitarbeiter der betreffenden PKV wissen, wer dann?
          Wenn die PKV die Vorauszahlung zulässt und Du weiterhin in der PKV bleiben wirst (abhängig vom Alter) macht es natürlich Sinn. Also ab 55 gibt es eigentlich nur noch diese Möglichkeit.

          Du bezahlst ein und vom Konto werden die Beiträge abgebucht bis es alle ist, dann musst Du dafür sorgen (in rechtzeitiger Abstimmung mit der PKV )dass der Versicherungsschutz durch rechtzeitige Deckung der Beiträge (Einzug oder wie auch immer) gewährleistet ist. Aber auch das weiss nur deine PKV.

          Beim ALG Antrag solltest Du dann PKV als Selbstzahler beantragen, bekommst dann ein Formular auf dem die PKV die notwendigen Beiträge bescheinigt und dann wird der PKV Zuschuss bis zu einer bestimmtem Höhe (höchstens 80% bis zur BBGM) zusammen mit dem ALG 1ausbezahlt.

          Grüße

          B

          • Hallo B,

            vielen Dank für deinen Kommentar – damit ist meine Frage beantwortet!

  80. Guten Tag,
    ich habe eine Frage zur Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen. Nachdem ich das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ und mir die Kommentare durchgelesen habe, bin ich mir nicht sicher, ob meine Vorgehensweise vom Finanzamt so akzeptiert wird.
    Ich habe einen Aufhebungsvertag mit Wirkung zum 31.12.2020 unterschrieben und eine Abfindung von 115.000 € am 31.01.2021 erhalten, die mit der Fünftel Regelung versteuert worden ist. Des Weiteren erhalte ich zukünftig monatlich 2500 € Betriebsrente von meinem ehemaligen Arbeitgeber. Die 30.000 € Betriebsrente pro Jahr führen im Jahr 2021 dazu, dass ich auf die Abfindung ca. 30.000 € mehr an Steuern zahlen muss.
    Mein Plan ist, dass ich durch die Vorauszahlung an die KV die 30.000 € an Steuern nicht zahlen muss. Ich bin freiwillig bei der TK versichert und muss dieses Jahr für die Monate Januar bis April den Höchstsatz zahlen und ab Mai nur noch Beiträge auf die Betriebsrente. Ich komme somit im Jahr 2021 auf eine Summe von ca. 7300 € an Beiträgen für die KV und könnte ja so bei der Steuererklärung für 2021 viermal die 7300 € steuermindernd geltend machen plus den Mindestbeitrag an die RV in Höhe von ca. 1000 € und hätte dann gut 30.000 € an Ausgaben für Vorsorgeaufwendungen.
    Da ich in 2021 das Dispositionsjahr nutze, werde ich erst für Januar 2022 einen Antrag auf ALG1 stellen und bin dann anschließend ja 18 Monate pflichtversichert. Das Arbeitsamt wird bei mir den maximalen Beitrag von 80 % des Bemessungsentgelts übernehmen und an die TK abführen. Nach Rücksprache mit der Zahlstelle meiner Betriebsrente müssen wohl ab 2019 die Beiträge für Pflichtversicherte ausschließlich von der Zahlstelle geleistet werden und dürfen nicht mehr vom Versicherten selbst überwiesen werden. Also kann die TK auch die 20 % Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze nicht aus den Vorauszahlungen begleichen.
    Ich habe mich daraufhin mit der TK in Verbindung gesetzt und nachgefragt, ob Sie die vorausgezahlten Beiträge annehmen und in den 18 Monaten, in denen ich das ALG1 beziehe, nicht an mich zurückzahlen, sondern für zukünftige Beiträge nach dem ALG1 verwenden. Da ich nicht beabsichtige noch einmal ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einzugehen bin ich nach 18 Monaten ALG1 dann wieder freiwillig versichert. Die TK hat mir zugesichert die Vorauszahlung zu akzeptieren, die Beiträge in der ALG1 Phase nicht zurückzuzahlen und nach den 18 Monaten ALG1 für die anfallenden Beiträge als freiwillig Versicherter zu verwenden.
    Jetzt kommen meine Bedenken. Überprüft das Finanzamt, das die vorausgezahlten Beiträge auch in den folgenden 3 Jahren nach dem Veranlagungszeitraum verwendet werden oder spielt das keine Rolle? In meinem Fall werden die Vorauszahlungen incl. der 18 Monate Arbeitsamt ja erst in ca. 5 Jahren vollständig aufgebraucht sein. Bei meinen vielen Internetrecherchen meine ich mal gelesen zu haben, dass das zu Problemen mit dem FA führt. Leider weiß ich nicht mehr, wo ich das gelesen habe.
    Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Vielen Dank

    • Die Situation war bei mir ähnlich, mein Dispojahr war 2018 und da habe ich die große Vorauszahlung geleistet. In 2019 hatte ich ALG1 bezogen und seit März 2020 bin ich freiwillig den Mindestbeitrag zahlender Privatier, mein Guthaben aus der Vorauszahlung „reicht“ um die Beitragszahlungen für die kommenden 4 Jahre abzudecken.

      Wichtig bezüglich dem FA ist, dass deine Vorauszahlung nur bis zum dreifachen Jahresbeitrag (des jeweiligen Steuerjahres) anerkannt wird. Es ist egal wann diese Vorauszahlung für tatsächliche Beitragszahlung gewertet wird.
      Probleme gibt es nur, wenn die Kasse das Beitragsguthaben aus der Vorauszahlung wieder erstattet. Bzw. Probleme ist der falsche Begriff, die Beitragsrückerstattung würde als zusätzliches Einkommen im Erstattungsjahr steuerlich wirksam.

      PS: bin auch bei der TK. Trotz Zusage das Beitragsguthaben „stehen“ zu lassen, habe ich zweimal eine Anfrage erhalten, wohin sie denn das Guthaben erstatten sollen. Es steht auch jetzt noch auf den Beitragsbescheiden, dass ich soundsoviel Guthaben habe und mir das Guthaben auszahlen lassen kann.

    • Wie eSchorsch schon geschrieben hat: Das FA wird da keine Überprüfung in den Folgejahren durchführen. Falls es jedoch zu Beitragsrückerstattungen (oder steuerfreien Zuschüssen eines zukünftigen AGs) kommen sollte, wären diese zu versteuern.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Antworten. Dann werde ich die Vorauszahlung dieses Jahr nutzen und hoffe das die TK mir nicht auch versuchen wird die Vorauszahlung zurückzuzahlen wie bei eSchorsch. Mir hat die TK zumindest schriftlich bestätigt die Beiträge während der 18 Monate zu behalten.
        VG Achim

  81. Hallo,
    wenn ich also für das Dispojahr 2022 meine freiwilligen Krankenkassenbeiträge im voraus zahlen wollte, ist dies nicht in 2023 steuerlich geltend zu machen?
    Gruß Claudia-D

  82. Hallo,
    ich hatte in 2020 für die kommenden 3 Jahre im Voraus, also 2021 – 2023, eine Vorauszahlung geleistet.

    Jetzt hat mir die KK sogenannten „geschuldeten Beträge aus dem Jahr 2020“ bestätigt, auf welche sich die Vorauszahlung bezieht und diese angeblich ans FA weitergeleitet.

    Monatsbeitrag Krankenversicherung
    Monatsbeitrag Pflegeversicherung

    Der von mir gezahlte Vorauszahlungsbetrag, also 36 x (Monatsbeitrag KK + Monatsbeitrag PV) wird jedoch niergendwo erwähnt.

    Ist das normal, wie war das bei Euch ?

    Wo muss der gesamtbetrag denn jetzt eingetragen werden. Zeile 16 und Zeile 18 der Vorsorgeaufwendungen ?

    • Hallo ctrader
      Hat bei mir der STB ( zu faul ) erledigt = Keine Ahnung welche Zeile .
      Aber Grundsätzlich konnte nur “ Basis “ und PPV geltend gemacht werden .
      Nachdem ich ja nun wieder in Brot und Lohn gekommen bin , quasi
      Pflichtversicherter Tagelöhner , und Teilzeit-Rentner , habe ich meine
      GKV um einen PKV Luxus Anteil ergänzen müssen . Auf Beitragrückerstattung
      habe ich bisher verzichtet ( war nicht ganz einfach , das auch dem Personal
      für die Kapitalanlage , nahezubringen ) und wähle wohl eher den internen
      Verbrauch , für den Luxus-Anteil . Sollte auch Beitragserstattungsmindernd
      sein , damit sich das FA , nicht wieder die Mühe machen muss ( Komplex ) .

      Der Vorauszahlungsbetrag ist ( wie bereits OBEN schon mal erwähnt ) für das
      FA nicht relevant . Lediglich der “ Basis-Beitrag PKV “ ist fürs FA relevant .
      Zusätzlich zu dem “ Basis-Beitrag “ , kann auch noch die PPV abgerechnet werden .

      Normale Leistungssicherung der Arbeitskraft , soll auch für die Zukunft
      fortgeschrieben werden , lt. FA-Sicht . Luxus lt. FA , eher nicht NOTWENDIG .

      Auch nicht bei der Gesamtbetrags-Sicht . Bei mir hat aber die PKV , einer
      TRENNUNG der Beiträge von LUXUS und BASIS , NICHT ZUGESTIMMT . Und das FA
      schaut eh nur auf die Basis-beiträge . Immer etwas traurig mit dem Luxus .
      Quasi NICHT NOTWENDIG , daher auch NICHT MIT FA ABZURECHNEN .
      Basis aber schon , und PPV auch . Zeile keine Ahnung , macht STB .
      Quasi Nebentätigkeit für Bilanzfragen vom STB , damit auch das zvE stimmt .

      LG Det

    • Ich habe von der TK für meine Frau eine Bestätigung für die Steuererklärung bekommen. Nach den einzelnen Beiträgen für die Jahre 2000 bis 2023 steht der Hinweis:
      Tragen Sie die Beträge bitte so in die „Anlage Vorsorgeaufwand“ Ihrer Steuererklärung ein:
      Zeile 16: Gesamtsumme der gezahlten Jahresbeiträge zur Krankenversicherung
      Zeile 18: Summe der gezahlte Beiträge zur Pflegeversicherung
      Cent-Beträge können Sie hierbei wahlweise auf- oder abrunden.

      Meine PKV hat mir die Beiträge auch mitgeteilt und die werden im Steuerformular in die Anlage Vorsorgeaufwand wie folgt eingetragen:
      • Zeile 23: Summe der Jahresbeträge aus der Zeile „Berücksichtigungsfähiger Beitrag“ (damit ist der Basis-Beitrag gemeint), Spalte „Private Krankenversicherung“
      • Zeile 24: Betragssumme aus der Zeile „Berücksichtigungsfähiger Beitrag“ (auch nur der Basis-Beitrag), Spalte „Private Pflege-Pflichtversicherung“
      • Zeile 25: Gesamtbetrag aus der Zeile „Berücksichtigungsfähiger, erstatteter Beitrag“, falls es eine Beitragserstattung gab.
      Zeile 27: Summe der Wahlleistungen der private Krankenversicherung
      Zeile 28: Summe der Wahlleistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung

      Hinweis:
      Das Finanzamt berücksichtigt nur Beiträge, die elektronisch gemeldet wurden. Wenn die Meldung nicht richtig ist, muss man die Krankenkasse dazu bewegen, die elektronische Meldung zu korrigieren.
      Bei der HKK meiner Tochter war das kein Problem.

      • Das Finanzamt hat neben den Beiträgen für 2020 die Vorauszahlungen für die Jahre 2021 bis 2023 für meine Frau bei der TK, für meine Tochter bei der HKK und bei meiner PKV ohne Rückfragen anerkannt, vermutlich weil alle 3 Kassen die jährlichen Beiträge in den elektronischen Meldungen sauber aufgeschlüsselt haben.

  83. Hallo ctrader,

    ich habe fuer die Jahre 21-23 auch fuer 2020 eine Vorauszahlung fuer meine PKV geleistet. Dafür habe ich eindeutige Unterlagen fuer das FA bekomme, welche detailliert die Vorauszahlungen fuer KV und PV aufgelistet hat, (Barmenia PKV).

    Bin nur gespannt, ob das FA alles akzeptieren wir.

  84. Hallo Privatier,
    zur Steueroptimierung würde ich gerne meine (freiwillig gesetzlichen) KK-Beiträge für für 3 Jahre im Voraus zahlen.
    Befinde mich noch bis Ende des Jahres im Dispojahr und werde mich ab 01.01.2022 arbeitslos melden (15 Monate).
    Nach Rücksprache mit meiner KK (BKK XY) wird die Vorauszahlung nicht unterstützt, wenn ich ab dem nächsten Jahr arbeitslos bin.
    Nun überlege ich, meine KK zu wechseln. Ggf. Zur TKK. Oder gibt es noch andere Möglichkeiten meine aktuelle KK von meinem Vorhaben zu überzeugen ?

    • Moin Greta,

      wenn deine BKK sagt „NEIN“, eventuell noch einen letzten Anlauf z.B., dass die „Marktbegleiter“ eine Vorauszahlung der KK-Beiträge zulassen und vom Gesetz ist das im §10 Abs.1 Nr.3 Satz 5 EStG festgelegt.
      Falls deine BKK dann immer noch „NEIN“ sagt, dann wechsele die KK.
      Wechselfrist: 2 Monate zum Monatsende.

      Beispiel: Kündigung Ende Mai, Aufnahme in der neuen KK zum 01.08.

      Gruß
      Lars

    • Nur noch einmal zur Klarstellung: Die Krankenkasse ist weder verpflichtet, eine Vorauszahlung anzunehmen, noch sie in irgendeiner gewünschten Form zu verarbeiten. Das geschieht alles freiwillig. Wenn die Krankenkasse nicht will, gibt es keine Möglichkeit, dagegen etwas zu unternehmen.
      Gesetzlich festgelegt ist nur die steuerliche Behandlung einer solchen Vorauszahlung.

      Gruß, Der Privatier

    • „… wird die Vorauszahlung nicht unterstützt, wenn ich ab dem nächsten Jahr arbeitslos bin.“

      Heisst das, die Kasse würde die Vorauszahlung in Abfindungsjahr 2021 annehmen und entsprechend bescheinigen?
      Aber im Falle dass in 2022 ein Pflichtversicherungsverhältnis eigegangen wird, würden Sie die Vorauszahlung wieder zurückerstatten?

      Zum Wechsel: wenn der Verweis auf die Konkurrenz nicht weiterhilft … ich bin seinerzeit zur TK gewechselt und habe es nicht bereut.

      • Genauso hat mir der Sachbearbeiter das Vorgehen beschrieben. Ich werde nochmal auf die Konkurrenz verweisen und sollte dies nicht erfolgreich sein einen Wechsel in Betracht ziehen. Lieben Dank für die hilfreichen Tipps 🙂

        • Lieben Dank an Lars und eSchorsch,
          habe mich nochmal mit meiner KK in Verbindung gesetzt und auf die Konkurrenz und auf das Gesetz §10 Abs.1 Nr.3 Satz 5 EStG, hingewiesen, mit Vorstand in „cc“.
          Nach einer Stunde hatte ich die Zusage des Sachbearbeiters und eine Rückmeldung des Vorstands, dass die Vorauszahlung genehmigt wird und keine Rückerstattung erfolgen wird wenn die KK-Beiträge durch das Arbeitsamt erfolgen werden.

          Manchmal zahlt sich Beharrlichkeit und die Umsetzung wertvoller Tipps eben doch aus 🙂

          Danke!!!

          • Ich verfolge es interessiert, moechte auch vorauszahlen. Wie soll ich verstehen: „keine Rueckerstattung wird erfolgen“?
            Sie moechten doch sicherlich irgendwann die bei Eintritt ALG1 ueberzahlten KV-Beitraege wiederbekommen? Wann wird dies sein? Nach Ende des Bezugs v ALG1? Eintritt Rentenalter, wenn Einkommen geringer ist? Mir sagte ein Finanzberater, KK muesse nur bis zu 2,5 J erstatten. Der Rest des Geldes sei ggf. perdu.
            Wie lange kann man theoretisch das Geld bei KK „parken“?

          • @Kristina
            Der Ablauf ist oft
            Jahr 1: Abfindungszahlung und Vorauszahlung KK-Beitrag
            Jahr 2: Bezug ALG1
            Jahr 3 – x: Privatierdasein, die Vorauszahlung wird über die Jahre mit den laufenden Beiträgen verrechnet/aufgezehrt.

            Ich habe bis jetzt noch nicht von einem Fall gehört, wo eine Krankenkasse pleite ging und die vorausgezahlten Mitgliedsbeiträge verloren waren.
            Bezüglich Finanzberater: wenn der das wirklich so gesagt hat, dann halte dich fern von dem.

  85. Ist es vielleicht gar nicht so schlimm, sich die KV-Vorauszahlung nach dem Abfindungsjahr wieder auszahlen zu lassen?

    Sie mindert dann einmalig die Vorsorgeaufwendungen und der so genannte Erstattungsüberhang wird als Einkommen versteuert.

    Der Vorteil wäre aber, dass man in den Folgejahren alle KV-Beiträge wieder als Vorsorgeaufwendungen gelten machen kann. Das geht ja nicht, wenn die KV-Beiträge aus dem Guthaben gespeißt werden.

    Ich vermute, dass in meinem Konkreten Fall gar keinen großen Unterschied macht ob ich das Guthaben auszahlen oder stehen lasse.

    -Gemeinschaftlich veranlagt
    -ich aktuell im Dispojahr, dann irgendwann Privatier auf (längere) Zeit
    -Frau arbeitet, pflichtversichert in GKV

    Damit kann ich die 3800€ pro Jahr eh nicht nutzen, da Frau bereits höhere KV-Beiträge zahlt und aufgrund der Pflichtversicherung auch keine Vorauszahlung leisten kann.

    Die im Dispojahr auf die Rückzahlung anfallenden Steuern (z.B. 10k Steuern auf 30k Rückzahlung) würden wir ja in den Folgejahren größtenteils wieder sparen indem ich meine freiwilligen KV-Beiträge als Vorsorgeaufwendungen vom gemeinsamen Einkommen absetzen kann.

    Außerdem wäre das Kapital so frei zum Investieren.

    Denkfehler?

    • Das Grundprinzip lautet: im Abfindungsjahr zahle ich KK-Beiträge im voraus und spare dadurch x€ an Steuern.
      Im Jahr darauf muss ich die zurückerstattete Vorauszahlung als Einnahme versteuern und deswegen mehr Steuern zahlen. Sofern dieser Betrag kleiner als x€ ist, war die Operation untern Strich erfolgreich.

      Jetzt kann man zahllose Beispiele durchdenken, aber nur in wenigen Fällen fährt man mit Beitragserstattung gleich günstig wie ohne. Unmöglich ist das aber nicht.
      Dein Beispie kannst nur Du durchrechnen.
      Wo ich tendentiell widerspreche ist freies Kapital zum Investieren. Investitionen sind langfristig, Geld dass ich im nächsten Jahr wieder ausgeben muss würde ich nicht investieren (Tagesgeld ist keine Investition).

      • Hi Schorsch,

        Die Verlagerung von Einkünften aus dem Abfindungsjahr hat natürlich oberste Prio – das habe ich ja schon im ersten Schritt erledigt. Die Steuerersparnis im Abfindungsjahr ist deutlich höher als die Steuern auf die Auszahlung im Folgejahr.

        Nun stellt sich halt die Frage ob im zweiten Schritt noch mehr zu optimieren geht man indem sich entweder die Vorauszahlung wieder zurückzahlen lässt, oder sie bei der KV stehen lässt um die Beiträge daraus begleichen zu lassen.
        Im Extremfall geht es da um eine Kapitalbindung von 12 Jahren! (wenn man auf Basis der BBG 3 Jahre vorausgezahlt hat und dann auf Basis der Mindestbeitragsgrenze weiter freiwillig versichert bleibt) Das würde ich schon eine langfristig Investition nennen – die Opportunitätskosten bei Beibehaltung des Guthabens sind entsprechen hoch.

        Ist meine Einschätzung korrekt, dass ich zwar im ersten Jahr Steuern auf die Auszahlung zahlen muss, im Gegenzug dann aber in den Folgejahren die ganzen KV-Beiträge wieder steuermindernd geltend machen kann?

        @Privatier: Vielleicht wäre ja im Artikel oben der Hinweis ganz gut aufgehoben, dass ein zu arbeitseifriger, pflichtversicherter Partner auch die Nutzung des 1900€/2800€-Betrags für sonstige Versicherungen zu nichte machen kann 🙂

        • „Ist meine Einschätzung korrekt, dass ich zwar im ersten Jahr Steuern auf die Auszahlung zahlen muss, im Gegenzug dann aber in den Folgejahren die ganzen KV-Beiträge wieder steuermindernd geltend machen kann?“

          Ja, neues Jahr, neues Glück 🙂
          Da darf es dann auch wieder eine Vorauszahlung in Höhe des dreifachen Jahresbeitrages sein.

        • @J: Danke für die Anregung zu einem Hinweis auf den Ehepartner.
          Ich habe gerade eine entsprechende Ergänzung oben eingefügt.

          Gruß, Der Privatier

  86. Guten Tag, ich bin 62, erhielt eine Abfi 2,8 Jahresgehälter in 21/01. Plan war, dass ich 2021 nur Lohnersatzeinkünfte habe, um 1/5 Regelg. zu nutzen. Nun wurde mir ein gutdotierter Job angeboten u ich nehme an. Zwar zahle ich nun ca 85.000 € ESt u Soli,statt vorher 27.000, habe aber immer noch 1200mehr, als wenn ich gar nicht arbeiten würde u v Ersparten leben muss, habe sonst kein Vermögen oder V+V Einkünfte u rel. geringe Rente. Natürlich extrem bitter, die hohen Steuern. Mein extrem kompetenter Finanz u Versi.makler, Nerd, top informiert, wies mich 1.) auf Risiken b d Vorauszahlg, v 3 J KK-Beiträgen hin. Bei Beamten u Privatversicherten sei es lohnend. Aber für gesetzl. Versi. kann ich nur 50% d Steuern sparen, ich muss erstmal den AG-Anteil versteuern, und es besteht Risiko in der unwägbaren Zukunftsperspektive. Die KK haben extrem! niedrigen Kenntnisstand dazu, das erfuhr ich auch. Nur ca 1 von 100.000 Versicherten zahlt statistisch KK voraus. Die Sachbearbeiter dort sind total überfordert mit dieser Anfrage. KK müssen nur 24 Monate Beiträge rückerstatten. Angenommen ich zahle voraus, und erkranke, KG, ALG…grosses Risiko. 2.) Das Steuersparmodell diverser Kleinbetragsrenten, die bis 10.000 im Einmalbetrag ausgezahlt werden funktioniere i d Praxis nicht, werde seltenst angeboten.
    Frage: Kann von den Forumsteilnehmern jemand eine Versicherung empfehlen, wo diese Kleinbetragsrente wirklich funktioniert hat? Bin nun sehr ratlos, wie ich überhaupt noch Steuern sparen kann…

    • Ich möchte voraus schicken, dass sich hier sämtliche Vorschläge in erster Linie an angehende Privatiers richten. Für Leser, die noch weiter im Berufsleben verbleiben wollen (oder müssen) mögen manche Ideen daher von vorne herein ausscheiden oder u.U. sogar schädlich sein.

      Insofern haben sich im vorliegenden Fall einige der effektivsten Ideen (Einzahlung des AGs in eine bAV oder in die gesetzl. RV) oder auch die Vermeidung weiterer Einkünfte im Abfindungsjahr bereits erledigt.
      Es bleibt aber immer noch eine Ausgleichszahlung für Abschläge bei der gesetzl. RV. Auch diese wird nicht so effektiv sein wie sie sein könnte, da vom zukünftigen Gehalt bereits einiges von der maximalen Summe „verbraucht“ wird.

      Zu Anbietern von Kleinbetragsrenten liegen mit keine Erkenntnisse vor.

      Gruß, Der Privatier

  87. Hallo,

    ich bin freiwillig in der gesetzlichen KV versichert. Da ich dieses Jahr eine Abfindung erhalte und die Steuer möglichst minimieren möchte, würde ich gerne zu einer Krankenkasse zu wechseln, die Vorauszahlungen für drei Jahre akzeptiert.

    Leider habe ich in den Weiten des Internets keine Angaben gefunden, welche Kassen für mich in Frage kommen, nur den Hinweis, dass die Barmer wohl keine Vorauszahlungen erlaubt, währen die TK generell kein Problem damit hat.

    Hat jemand eigene Erfahrungen damit gemacht und kann mir noch weitere Kassen nennen, die Vorauszahlungen akzeptieren?

    Vielen Dank.

    Gruß
    The_Doctor

  88. Hallo,
    ich bin 49 Jahre alt und werde in 2022 entweder mich selbständig machen oder in die Industrie wieder gehen.
    Ich bin freiwillig in die gesetzlichen KV versichert. Ich habe in diesem Jahr eine Abfindung erhalten und möchte Steuerersparnisse. Ich bekomme ab den 1.7 den ALG für 9 Monate.
    Lohnt sich für mich die Vorauszahlung der KV oder ist es nur eine Steuerverschiebung. Mein Mann ist berufstätig und unser Steuersatz lag vor der Abfindung bei 42%, nach der Abfindung bei ca. 48%.
    vielen Dank und viele Grüße

    Dagmar

    • Das muss man individuell betrachten.
      Wenn ich pauschal was sagen sollte, dann: eine Vorauszahlung lohnt sich, wenn der Steuersatz in den folgenden Jahren niedriger ist als aktuell. Sie lohnt sich auch, wenn die Abfindung per Fünftelregelung versteuert wird und weiter Einkünfte „kompensiert“ werden sollen.

    • „Lohnt sich für mich die Vorauszahlung der KV?“

      In der Regel lohnt sich eine Vorauszahlung der KV-Beiträge im Jahr der Abfindungszahlung. Im Detail hängt das aber sehr von den weiteren persönlichen Verhältnissen ab und ist daher nur schwer abzuschätzen. Einen groben Eindruck kann aber der Abfindungsrechner hier auf der Seite liefern. Ggfs. sollte man auch einmal eine Einzelveranlagung durchspielen. Das unterstützt der Abfindungsrechner nicht so direkt, das müsste man dann selber jeweils für den einzelnen Partner getrennt ermitteln.

      Nachteilig kann es sein, wenn später wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird (oder auch ALG bezogen wird) und die Krankenkasse in dieser Situation die vorausgezahlten Beiträge zurückzahlen möchte. Solche Zahlungen wären dann als Einkünfte zu versteuern. Trotzdem ist der Steuervorteil durch die Vorauszahlung in den meisten Fällen größer als der Nachteil durch die Rückerstattung.

      Gruß, Der Privatier

  89. DIes Thema ist momentan auch gerade meins. Nachdem ich eigentlich nach Abfindung Ausstieg favorisierte bekam ich ein so interessantes Jobangebot, dass ich nun doch wieder arbeite. Plante zwecks Steuerreduktion unbedingt VOrauszahlung KV-Beiträge als gesetzlich freiwillig Versicherte. VOn den letzten Arbeitgebern weiss ich, dass ich dafür als sogenannte „Selbstzahlerin“ geschlüsselt werden muss. Und ich den AG_Zuschuss erhalte und dann die 100% an KV weiterleite. Nur dann, kann ich VZ leisten. Nun hat mehrfach mein neuer Arbeitgeber, ein grosser weltweit agierender Versicherungskonzern, diese Vorgehensweise abgelehnt. Es gäbe konzernweit nur die Möglichkeit, dass der AG die Beiträge abführt. Man habe ja sonst keine Kontrolle, ob der Angestellte den Zuschuss wirklich dafür verwendet…ich bin total konsterniert.
    Kennt evtl. jemand die gesetzliche Grundlage? Ich werde dadurch 1 Verlust v mehreren tausend € haben. Ich finde die Basis für all dies nicht. Danke u beste Grüsse

    • Vorab: Bitte nicht mit ständig wechselnden Namen kommentieren! Ich habe deshalb den zuletzt verwendeten Namen eingesetzt.

      Mir ist dazu keine gesetzliche Regelung bekannt. Nach meiner Kenntnis ist die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen sowohl von der Zustimmung der jeweiligen Krankenkasse abhängig, als auch vom Arbeitgeber. Hier haben es privat Versicherte oftmals leichter, da es dort häufiger praktiziert wird, dass der AG seinen KV-Anteil direkt an den AN auszahlt und dieser dann den kompletten Beitrag an die Versicherung überweist. Bei gesetzlich Versicherten ist das eher unüblich und stösst daher bei den Arbeitgebern nicht selten auf Widerstand.

      Gruß, Der Privatier

      • Da bin ich anderer Meinung. Die Krankenkasse muss zwar einer Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen nicht zustimmen – der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet auf Selbstzahlung umzustellen sofern der Arbeitnehmer das verlangt und nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt ist.

        Grundlage ist § 250 SGB V in Verbindung mit § 252 SGB V. In § 250 SGB V wird geregelt dass freiwillig Versicherte die Beiträge selbst zu tragen haben und § 252 SGB V regelt dass „die Beiträge von demjenigen zu zahlen [sind], der sie zu tragen hat“. Daraus ergibt sich dass freiwillig Versicherte selbst Beitragsschuldner sind und evtl. sogar den Versicherungsschutz verlieren wenn der Arbeitgeber die Beiträge zwar einbehält aber nicht an die KK rechtzeitig abführt. Daher wird auch oft empfehlen bei einer evtl. wirtschaftlichen Schieflage des Arbeitgebers auf Selbstzahlung umzustellen. Dass der Arbeitgeber die Beiträge direkt an die KK abführt ist eigentlich nur ein besonderer Service den man nicht in Anspruch nehmen muss.

        Ich selbst hatte das Problem auch in einem deutschen Großunternehmen und musste das Thema bis zum für Personal verantwortlichen Vorstand eskalieren. Kurz darauf kam eine Entschuldigung von der Personalabteilung und die Umstellung auf Selbstzahlung wurde bestätigt.

        • @DF: Danke für den Hinweis.
          Es ist korrekt, dass ein freiwillig Versicherter der eigentliche Beitragsschuldner ist. Inwieweit es einem aber im Einzelfall gelingt, den jeweiligen Arbeitgeber von einer Umstellung auf Selbstzahlung zu überzeugen, steht sicher auf einem anderen Blatt und dürfte sich manchmal als schwierig herausstellen.

          Gruß, Der Privatier

          • Es ist richtig dass die praktische Durchführung nicht immer einfach ist – insbesondere wenn man sich nicht mit dem Arbeitgeber anlegen möchte.

            Rein rechtlich hat man jedoch Anspruch auf Auszahlung des kompletten gesetzl. Nettolohns nach der EBeschV inkl. Zuschuss zur KV/PV nachdem man den Arbeitgeber aufgefordert hat den KV/PV-Beitrag nicht mehr abzuführen. Sollte der Arbeitgeber dann weiterhin den Lohn um den KV/PV-Beitrag kürzen (und diesen abführen) so könnte man ihn theoretisch einen Mahnbescheid zukommen lassen da er nicht den kompletten Lohn gezahlt hat. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht darauf berufen dass er den fehlenden Anteil jemand Drittes (hier der KK) zukommen lassen hat.

        • @DF: richtig.

          Wenn der Arbeitgeber bei freiwillig Versicherten die Beiträge und den Zuschuss einbehält, aber nicht an die Kasse abführt, dann ist das das Problem des Versicherten. Die Kasse holt sich das Geld dann im Zweifel bei ihm – und er muss dann sehen, wie er das Geld vom (ggf. insolventen) Arbeitgeber zurückbekommt.

          Den Versicherungsschutz kann man durch Nichtzahlung zwar seit dem 01.04.2007 nicht mehr vollständig verlieren (https://www.buzer.de/gesetz/2497/al6444-0.htm) – aber ggf. wird der Leistungsanspruch massiv eingeschränkt, so dass im wesentlichen nur noch Akutbehandlungen übernommen werden (§ 16 Abs. 3a SGB V).

  90. Hallo,

    ich erhalte dieses Jahr eine Abfindung und bin zu einer KK gewechselt, die Vorauszahlungen für 36 Monate akzeptiert. Bin mir nur wg. der Höhe bzw. inwiefern ich diese aktiv beeinflussen kann, noch nicht ganz im Klaren (PV lasse ich der Einfachheit halber außen vor).

    Bis 31.10. bin ich freiwillig gesetzlich versichert, der KV-Beitrag liegt bei 780 € pro Monat, somit kann ich schon mal Vorauszahlungen über 390 € (AN-Anteil) x 10 x 3 = 11.700 € überweisen.

    Mir geht es nun darum, wie die Zeit von 01.11.-31.12. bewertet wird. Ich plane ein Dispojahr von Nov 21 bis Mär 23 einzulegen, werde aber voraussichtlich von Jan 22 bis Mär 23 selbständig tätig sein, wobei ich die Höhe meines Gewinns überhaupt nicht prognostizieren kann.

    Wie stelle ich es am schlausten an, dass ich für Nov & Dez auch auf 780 € KV-Beitrag komme, der ja dann aufgrund des Fehlens eines AG komplett durch mich zu tragen wäre, wodurch ich weitere 4.680 € (=780 € x 2 x 3) vorauszahlen könnte? Ist meine folgende Überlegung so durchführbar?

    Obwohl ich die die letzten beiden Monate dieses Jahres nicht mehr arbeiten werde, denke ich darüber nach, mich offiziell schon ab Nov selbständig zu machen und meinen Gewinn so hoch zu schätzen, dass der maximale KK-Beitrag zu zahlen wäre.

    Wenn ich dann nächstes Jahr die KK informiere, dass im Nov & Dez überhaupt keine Gewinne angefallen sind, müsste sie mir doch die zu viel gezahlte Beiträge wieder gutschreiben. Die Vorauszahlungen wären dann schon lange in trockenen Tüchern und alles wäre bestens oder mache ich einen Denkfehler?

    Vielen Dank.

    Gruß
    The_Doctor

    • Da du als freiwillig Versicherter der Beitragsschuldner des kompletten Beitrages bist werden die steuerlich berücksichtigbaren Vorauszahlungen auch auf den kompletten Beitrag berechnet – der AG-Zuschuss spielt da keine Rolle. Weiterhin kannst du auch 3 Jahre den PV-Beitrag vorauszahlen.

      • Danke für die info, das mit dem Komplettbetrag war mir nicht bewusst, ich dachte eigentlich, dass nur der AN-Anteil steuerlich berücksichtigt wird.

        Bleibt nur noch offen, ob meine Idee für Nov & Dez praktikabel ist.

        • Es gibt als freiwillig Versicherter keinen AN-Anteil – du zahlst die komplette KV & PV selbst. Dass der Arbeitgeber verpflichtet ist dir einen Zuschuss zu zahlen ist erst einmal davon unabhängig.

          Zu Nov/Dez: Das sollte schon funktionieren. Nur müsstest du die Selbstständigkeit (evtl. Gewerbe?) auch dem Finanzamt und evtl. dem Gewerbeamt melden. Da hängt einiges dran was mit Kosten verbunden ist & du müsstest anschließend auch wieder eine Abmeldung vornehmen. Vermutlich wäre es einfacher der KK zu sagen dass es noch unklar ist welche Einkünfte du im Nov/Dez haben wirst (unabhängig von einer Selbstständigkeit) und du daher erstmal den vollen Beitrag zahlen möchtest.

          • Ich habe vor, freiberuflich als Interim Manager tätig zu sein, falls ich einen Auftraggeber finde, von daher muss ich kein Gewerbe anmelden und es dürften keine weiteren Kosten anfallen.

            Ich muss aber zugeben, dass ich mich noch nicht näher mit der Materie beschäftigt habe, weil erst mal die Steueroptimierung durch Einzahlung in die GRV und Vorauszahlungen an die KK im Vordergrund stehen. Werde mich aber vor der Vorauszahlung noch mit der KK beraten.

        • Moin The_Doctor,

          bei der Vorauszahlung von KK-Beiträgen die „10-Tage Regel“ beachten. Vorauszahlungen von KK Beiträgen müssen vor dem 22.12. erfolgen.

          Gruß
          Lars

          • Danke für den Hinweis, Lars. Die Überweisung geht spätestens im November raus, nachdem die Abfindung auf meinem Konto ist.

            Gruß
            The_Doctor

      • Du hast am 14.11.20 geschrieben, dass Du das 2,5-fache des AN-Anteils vorausgezahlt hast. Darf ich fragen, weshalb Du nicht den doppelten Betrag gewählt hast, wenn der AG-Anteil steuerlich auch berücksichtigt wird?

        • Das habe ich auch. Ich war im Jahr der Vorauszahlung
          (2019) jedoch plichtversichert und somit nur Beitragsschuldner des AN-Anteils. Das ist bei freiwillig Versicherten anders. Ab 2020 war ich wieder freiwillig versichert und konnte somit mein Guthaben auch nutzen.

          • Verstehe. Bis dato war mir nicht bekannt, dass man auch als Pflichtversicherter Vorauszahlungen leisten kann. Wieder etwas gelernt….

      • Ich muss doch noch mal auf Deine Aussage zurückkommen, DF, dass der AG-Zuschuss in die Höhe der steuerlich berücksichtigen Vorauszahlungen einfließt.

        Der Privatier hatte vor knapp zwei Jahren folgenden link geteilt:

        https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-05-24-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen_.pdf

        mit dem Hinweis auf RZ142: „Steuerfreie Zuschüsse und Beitragsrückerstattungen bleiben bei der Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens außer Betracht.“

        Das würde doch Deiner Aussage widersprechen oder bringe ich da etwas durcheinander?

        Gruß
        The_Doctor

        • Meiner Meinung nach bestätigt das meine Aussage.

          Es werden die gezahlten Beiträge und keine Zuschüsse des AG oder Beitragsrückerstattungen bei der Ermittlung berücksichtigt. Da du jedoch den vollen Beitrag selbst zahlst und „Steuerfreie Zuschüsse und Beitragsrückerstattungen bleiben bei der Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens außer Betracht.“ gilt ist bei der Ermittlung auch der volle Beitrag Grundlage der Berechnung.

          • Ich verstehe den link so, dass ich zwar den vollen Betrag selbst an die KK bezahle, vom AG aber steuerfreie Zuschüsse bekomme, die nicht in die Ermittlung der steuerlich anerkannten Vorauszahlungen einfließen.

            Von daher ist m.E. unterm Strich doch nur der AN-Anteil steuerlich wirksam.

            Gruß
            The_Doctor

          • Für mich nicht relevant, da geplant kein Zuschuss/Erstattung PKV, weil diese in der Steuererklärung anzugeben wären (somit steuerlich nachteilig). Zumindest bei der letzten steuerlichen Abrechnung (Abfindung der Gattin) wurden zwei Monate Erstattung des vollen PKV-Beitrages durch AA nicht berücksichtigt. Im Folgejahr natürlich egal, da keine Einkünfte.

          • @Joerg
            Das wäre auch mein verständnis gewesen. Anders formuliert: Der Zuschuss/ die Erstattung der Arbeitsagentur für Krankenkassenbeiträge ist nicht absetzbar.

    • @The_Doctor: Eine Absprache mit der Krankenkasse wäre ohnehin vorab erforderlich. Nicht nur wg. der grundsätzlichen Möglichkeit von Vorauszahlungen, sondern auch wg. der Vorgehensweise bei einer evtl. Überbezahlung oder falls die Beiträge von anderer Stelle übernommen werden (z.B. neuer AG oder ALG-Bezug).

      Zur angedachten Selbstständigkeit: Auch eine freiberufliche Tätigkeit ist mit gewissen Verpflichtungen verbunden. Zumindest die Beschäftigung mit Fragen zur Einnahme/Überschuss-Rechnung, Einkommen- und evtl. Umsatzsteuer, evtl. Versicherungen usw. ist erforderlich. Ein Existenzgründungsseminar wäre sicher empfehlenswert.

      Dazu gehören auch Selbstauskünfte (Steuern und Krankenversicherung) über die Höhe der voraussichtlichen Einkünfte. Ich würde dazu raten, dabei mit realistischen Zahlen zu arbeiten und diese nicht künstlich in die Höhe zu treiben. Der gewünschte Effekt für die KV-Vorauszahlung mag zwar eintreten – auf der anderen Seite ist dann aber u.U. auch mit Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer u.ä. zu rechnen.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die Rückmeldung, Privatier.

        Ich wechsle die KK Mitte des Jahres und mir wurde gesagt, dass das Guthaben bei Überzahlung nicht zurückgezahlt, sondern mit künftigen Beiträgen verrechnet wird.

        Was die Selbständigkeit angeht, muss ich mich tatsächlich noch besser informieren. Letztlich soll sie mir nur die Möglichkeit bieten, während meines Dispojahres etwas zusätzlich zu verdienen und die Lücke im Lebenslauf schließen, grundsätzlich könnte ich das Dispojahr aber gut durch die Abfindung überbrücken.

        Bei meinem derzeitigen AG habe ich einige Interim Manager kennengelernt. Die sind alle über Personalvermittler zu uns gekommen, an den wir sehr hohe Stundensätze zahlen mussten. Selbst, wenn ich einen Aufschlag von 30% abziehe, ist für sie noch ein hübsches Sümmchen übriggeblieben, auch nach Abzug von Steuer und KV/PV. Ich denke nicht, dass darüber hinaus weiter Kosten auf mich zukommen, vielleicht noch eine Haftpflichtversicherung, wobei ich annehme, dass das Risiko mit der Vermittlungsgebühr, die der Personalvermittler kassiert, abgedeckt ist. Muss ich mich aber wie gesagt noch mehr damit beschäftigen.

        Mit Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer hätte ich grundsätzlich kein Problem, da die Abfindung auch hierfür ausreichen würde und ich die Beträge später wieder erstattet bekomme.

        Gruß
        The_Doctor

  91. Guten Tag, ich habe eine Nachfrage zu der genauen Berechnung der steuerlich anzuerkennenden Vorauszahlungen für Kranken/Pflegeversicherungsbeiträge:
    Ich habe verstanden, dass max. 36 zusätzlich gezahlte Monatsbeiträge aus zukünftigen Jahren in das jeweilige Veranlagungsjahr der Zahlung steuerlich berücksichtigt werden. Das klingt soweit ganz einfach, Monatsbeitrag x36 und fertig – meine PKV macht das nach Rücksprache auch mit.
    Heute lese ich (bei Haufe): „…soweit sie das 3-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.“
    Steuerbehörden sind mitunter sehr feinsinnig, denn ich bezahle meinen PKV Beitrag stets jährlich am 1. Dezember des Jahres – mithin entfällt nur 1 Monat in das Zahlungsjahr. Bisher hatte ich eben angenommen, ich könnte 2021 also noch für weitere 25 Monate in der Zukunft einzahlen, also bis eben 36 Monatsbeiträge erreicht sind. Bei sehr genauer Auslegung könnte es aber auch bedeuten: ich bezahle in 2021 nur noch für einen Monat in 2021 Beiträge und kann davon max. das 3-fache zusätzlich steuerlich absetzen – Was ist richtig?

    • Das Dreifache des Jahressbeitrages des jeweiligen Steuerjahres.

      https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
      Absetzbar sind
      „Beiträge … zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind“

      Es gibt die Einschränkung
      „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden“

      woraus sich ableitet, dass man bis zu 3 Jahresbeiträge vorauszahlen und von der Steuer des aktuellen Steuerjahres absetzen kann.

    • @Serene:
      Es gibt zu dieser Frage ein recht ausführliches Schreiben des Finanzministeriums:
      https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-05-24-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen_.html

      Das Schreiben ist zwar etwas veraltet, denn dort ist noch von der 2,5-fachen Grenze die Rede. Diese liegt mittlerweile bei dem 3-fachen Betrag. Ansonsten dürften die anderen Regeln sich aber nicht verändert haben.

      Für die Fragestellung wichtig ist Rz.139. Dort heisst es:
      „Zunächst sind die für den VZ der Zahlung vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basiskranken- bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung – jeweils gesondert – zu ermitteln. Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge kommt es hierbei nicht an. Das Ergebnis ist jeweils mit 2,5 zu multiplizieren.
      [Hervorhebung von mir. Faktor jetzt 3,0 anstatt 2,5]

      Ich denke, das beantwortet die Frage.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die Antworten und das raussuchen des BMF-Dokumentes, damit ist es tatsächlich klar und eindeutig!

        HG Serene

  92. Hallo zusammen,
    da auch mich die Kündigungswelle erwischt hat, bin ich auf diese Seite aufmerksam geworden, und habe mir auch gleich das Buch gekauft. Wie alle, versuche ich natürlich soviel wie möglich meiner Abfindung vor der Steuer zu retten. Folgende Eckdaten:
    Alter 60, ledig, Steuerklasse 1
    Kündigung zum 30.06.2021, unter einhaltung der Kündigungsfrist (also keine Sperre zu erwarten)
    Gehalt 01/21-06/21 ca. 60.000€
    Abfindung ca. 260.000€ (hiervon werden 160.000 € in ein Wertguthaben eingezahlt)
    Privat Krankenversichert (monatlich ca. 600 € Beitrag)
    Mein Plan (auch durch das sehr gute Buch unterstützt):
    Ab 01.07.2021 ALG1 bis 30.06.2023
    Ab 01.07.2023 bis 30.06.2025 Auszahlung des Wertguthabens.
    Danach evt. nochmal ALG 1, oder mit Abschlag in Rente.
    Mit der Krankenkasse habe ich gesprochen, 36 Monate Vorauszahlung ab Anfang Dezember 2021 sind möglich. Die würde ich aus Steueroptimierungsgründen auch zahlen.
    Nun meine Frage an die Experten: Könnte der Plan so funktionieren, oder würdet Ihr es anders/besser machen.
    Ich hoffe ich habe keine Angaben vergessen, und würde mich über Antworten sehr freuen, und Bedanke mich schon mal im Voraus.
    Viele Grüße
    Lula

    • Zu Wertguthaben kann ich nichts sagen.
      Hast Du mal überlegt, dich gleich nach Erhalt des Bescheides wieder abzumelden um in 2021 so wenig wie möglich ALG1 zu beziehen? Die Steuer kann dadurch eigentlich nur besser werden 😉

      • Hallo eSchorsch,
        danke für den Hinweis, habe das mal im Rechner „simuliert“. Wären ungefähr 4.000 € Steuerersparnis, aber ich würde natürlich einiges mehr an ALG 1 erhalten…. 😉

        • Das ALG ist ja nur aufgeschoben.
          Aber klar, wenn dein Zeitplan bis zur Rente keine Lücke mehr hat, dann kannste (brauchste) da auch kein halbes Jahr ALG mehr einschieben.

    • Moin Lula,

      nur ein Hinweis:

      „Abfindung ca. 260.000€ (hiervon werden 160.000 € in ein Wertguthaben eingezahlt)“

      hier könnte es ein Problem geben … siehe Broschüre der DRV „Wertguthaben“ auf S.4 (letzter Satz unter „Was ist ein Wertguthaben“

      „Das Wertguthaben kann aufgebaut werden aus:

      – Abfindungen, wenn sie nicht wegen vorzeitigen Endes der Beschäftigung als
      Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden“!

      Wenn jedoch die „Abfindung“ als „Einmalzahlung oder Prämie …(Arbeitsentgelt!)“ deklariert wird (werden kann?), besteht die Möglichkeit ein Wertguthaben anzulegen und dieses später an die DRV zu übertragen.

      (Hinweis im Buch S.349 ff. auch zu den Dokumenten WD 4-3000-122/19 u. WD 6-3000-120/19)

      Gruß
      Lars

    • „Könnte der Plan so funktionieren?“

      Es wird hier nicht ganz deutlich, was hier letztlich zum Ende des Arbeitsverhältnisses geführt hat? Hat der AG gekündigt? Oder wurde ein Aufhebungsvertrag unterschrieben?
      Die AG-Kündigung verursacht keine Sperre. Ein Aufhebungsvertrag hingegen in der Regel doch (wenn es keine wichtigen Gründe gibt). Das Einhalten der Kündigungsfrist hilft NICHT gegen eine Sperre! Eine Sperre würde hier den ALG-Anspruch auf 18 Monate verringern.

      Thema Wertguthaben: Ich hoffe, wenn dieses Verfahren angewandt werden soll, wissen alle Beiteiligten auch, was sie tun?! Falls nicht, gibt es hier einen entsprechenden Beitrag dazu: https://der-privatier.com/uebertragung-einer-abfindung-an-die-drv/

      Zwei wichtige Punkte daraus, die mit dem obigen Plan kollidieren könnten:
      1. Teile einer Abfindung können nicht in ein Wertguthaben eingezahlt werden! Das geht nur mit Arbeitsentgelt. Und eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt.
      2. Die monatlichen Raten während der Auszahlung müssen zwischen 70% und 130% des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts liegen und bis unmittelbar vor den Rentenbezug reichen.

      Wenn diese beiden Punkte soweit bekannt und in Ordnung sind, spricht nichts gegen die Übertragung und ich halte diese Variante für sehr interessant (und bequem 😉 ).

      Gruß, Der Privatier

  93. Moin Lars,
    ja, ist ein guter Hinweis, aber das macht meine „alte“ Firma, weiß nicht genau wie, aber das scheint wohl klar zu gehen. Ist damals im Sozialplan so mit dem Betriebsrat verhandelt worden.
    Danke und Beste Grüße
    Lula

  94. Hallo Privatier,
    auch Dir herzlichen Dank für die Antwort.
    Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, jedoch schriftlich von der Agentur für Arbeit, dass dieser nicht zu einer Sperre führt (weil ich auch ohne Aufhebungsvertrag gekündigt worden wäre).
    Wertguthaben:
    Meine „alte“ Firma wird das wohl nicht als Abfindung deklarieren, denke ich, warte aber noch auf die Bestätigung von der DRV.
    Die 160.000 € auf zwei Jahre verteilt entsprechen ungefähr 80 % meines letzten Gehaltes, also auch im Rahmen. „müssen bis unmittelbar vor den Rentenbezug reichen“ ist mir allerdings neu. Ich dachte, die 2 Jahre Wertguthabenbezug „zählen“ wie eine „normale“ Anstellung, dabei zahlt man ja auch die üblichen Sozialabgaben, allerdings Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, und hat danach sogar noch Anspruch auf ALG1. Man kann ein Wertguthaben ja auch als Sabatical nutzen, und arbeitet dann weiter.
    Danke und viele Grüße
    Lula

    • Moin Lula,

      … „müssen bis unmittelbar vor den Rentenbezug reichen“ ist mir allerdings neu. Ich dachte, die 2 Jahre Wertguthabenbezug „zählen“ wie eine „normale“ Anstellung …

      ja ist es auch, aber! … siehe DRV Broschüre (im eingestellter Link vom Privatier) S.6 … und das trifft auf dich zu:

      „Stehen Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, wird das Wertguthaben nur ausgezahlt für Zeiten:

      – unmittelbar bevor Sie eine gesetzliche Altersrente erhalten könnten“

      … es darf also keine Lücke zwischen dem Verbrauch des Wertguthaben und einer Altersrente (z.B. mit 63) auftreten. Diese Frage hatten wir in den letzten Kommentaren (siehe eingestellten Link) besprochen/diskutiert. Da du 60 bist + dem vorgelagerten ALG1 Block sehe ich da keine Probleme.

      Gruß
      Lars

  95. Hallo Lars,
    danke für die Info. Da habe ich ja nichtwissend noch alles richtig gemacht. Werde dann nach der Wertguthaben Periode mit 4,8 % Abschlag in Rente gehen……. :).
    Vielen Dank nochmal an alle, wirklich sehr hilfreich, der Blog und das Buch vom Privatier. Es nimmt einem doch ein bisschen die Unsicherheit, wenn auch andere nochmal über so einen Plan schauen.
    Also alles Gute an alle und schönes Wochenende.
    Lula

    • Aufpassen:
      Keine geringfügige Beschäftigung annehmen. Das reduziert den möglichen Zahlbetrag….
      Ist aber auch die Möglichkeit die Zeit zu Strecken….
      Die Zahlung ist immer 30% plus/minus vom Durchschnitts des Gehalts der letzten 12 Monate und da zählt dann Geringfügig dazu…..

  96. Mal eine neue Anekdote zu dem Thema: als GmbH-Geschäftsführer bin ich freiwilliges KK-Mitglied bei der TK mit dem maximalen Beitrag im Jahr 2020. Jetzt sind ein paar Faulenzer-Jahre angesagt, die dadurch gekennzeichnet sind, dass kein Gehalt aber Kapitalerträge erwartet werden. Somit zahle ich jetzt weiterhin hohe KK-Beiträge, habe aber keine Einkommensteuer, bei der ich die KK-Beiträge anrechnen kann.
    Daher habe ich im Dez 2020 eine KK-Vorauszahlung von 25.000 Euro geleistet. Das war bei der TK problemlos und unkompliziert möglich. Diesen Betrag habe ich (zusammen mit den normalen Beiträgen für 2020) in der Steuererklärung als Sonderausgabe angeben. Das hat mein Finanzamt jetzt nicht anerkannt.
    Einspruch läuft aktuell. Mal sehn was daraus wird.
    Viele Grüße, Tom

    • Moin Tom Q.,

      eine Gegenfrage hierzu: Haben sie die KK-Vorauszahlungen vor dem 22.12.2020 (10-Tage-Regel) getätigt?

      Manche SB vom Finanzamt kennen eventuell diese Möglichkeit (Vorauszahlung von KK-Beiträgen) nicht. War bei mir bei den abziehbaren Sonderausgaben (RV-Einzahlung nach §187a SGB VI – Altersvorsorgeaufwendungen) jedenfalls so, schriftlichen Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist (1 Monat) eingelegt und persönliches Gespräch mit der SB durchgeführt. Hatte dazu eine Kopie vom BMF Schreiben „Einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ mitgenommen, die Dame hatte sich eine Kopie davon angefertigt und nach einigen Tagen war der abgeänderte Steuerbescheid im Briefkasten.

      In dem genannten Dokument 2017/0392623 werden auch die KK-Vorauszahlungen behandelt (ab Rz134).

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        die Regel kannte ich gar nicht, aber es war schon der 16.12. Sollte also okay sein. Ich bin auch noch ganz zuversichtlich, dass ich mit dem Einspruch durchkomme. Ich wollte nur berichten, dass das bei manchen Finanzämtern offenbar kein Selbstgänger ist. Sobald ich da ein Ergebnis habe, melde ich mich hier noch mal.
        Viele Grüße,
        Tom

    • @Tom Q.: Interessant wäre hier ja mal, mit welcher Begründung das FA die Anerkennung der Vorauszahlung verweigert hat? Und mit welchem Argument dann der Einspruch begründet wurde?

      Gruß, Der Privatier

      • Es wurde genau der spannende Satz aus § 10 Abs 1 Nr 3 Satz 5 angeführt: „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden“. Mit diesem Satz wurde begründet, dass nur die normalen 2020 Beiträge angerechnet werden können und alle weiteren Zahlungen dann in den Folgejahren angesetzt werden sollen.
        In dem Einspruch hat mein Steuerberater jetzt genau vorgerechnet was „Dreifache Beiträge“ bedeutet und dass ich mit meinen Beiträgen darunter liege. Außerdem hat er noch einen Hinweis auf „ESt-Kommentar Ludwig Schmidt zu § 10 EStG TZ 51“ gegeben. Ich habe jetzt nicht überprüft was da steht. Aber vielleicht hilft es ja jemandem in der gleichen Situation.
        Viele Grüße,
        Tom

        • Das Finanzamt hat einfach den Teilsatz „und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten“ überlesen oder nicht verstanden.

        • Okay – wenn das Ganze von einem Steuerberater begleitet wird, bin ich zuversichtlich, dass das Ergebnis am Ende korrekt sein wird.

          Und eine Rückmeldung nach der Einspruchentscheidung wäre auf jeden Fall interessant!

          Gruß, Der Privatier

          • Wie nicht anders zu erwarten (aber doch mit einer gewissen Erleichterung) hat mich heute die Nachzahlung vom Finanzamt erreicht. Die KK-Vorauszahlung wurde voll akzeptiert.
            Vielen Dank an den Privatier: ohne seinen tollen Blog wäre ich nicht auf die Idee gekommen, dass man auf diesem Weg doch so einiges an Steuern sparen kann.

  97. Guten Tag, ich habe plötzlich ein Riesenproblem, vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben wie ich meine Vorauszahlung in 2020 noch retten kann.
    Hintergrund:
    Ich bin im Alter von 61 Ende Sept 2020 aus der Firma mit Abfindung ausgeschieden, hatte mich weit vorher arbeitssuchend gemeldet und habe ab Okt 2020 ALG1 bezogen.
    Im Dezember habe ich mit meiner ges. KV Vorauszahlung vereinbart, Sachbearbeiter hat genaue Summe mit mir durchgerechnet, im Dez bezahlt und in 2021 ging entsprechende elektr Meldung ans FA. In der Meldung wurden Personen durcheinander gebracht (ich habe Abruf von Belegen auch für andere Personen meiner Familie eingestellt). Aufgrund von Corona ist es mir nicht gelungen ab Januar selbstständig tätig zu werden, sondern erst ab April. Von Jan bis März habe ich ALG1 bezogen.
    Nachdem ich eine Korrektur der Meldung ans FA angefordert habe (brauchte mehrere Erinnerungen und einige Monate) wurde mir vorgerechnet, dass ich im Jahr 2021 nur 9 Monate freiwillig versichert sein würde, die maximale Vorauszahlung dürfe als nur 9 Monate mal 3 gleich 27 Monate sein. Man würde mir die Differenz auszahlen, aber die Meldung ans FA für 2021 entsprechend korrigieren. Der Änderung der Meldung ans FA habe ich widersprochen.
    Man wolle es prüfen.
    Jetzt kommt plötzlich ein weiteres Schreiben der KV, dass die ganze Vorauszahlung nicht berechtigt sei. Das wäre natürlich eine Katastrophe. Für Tipps und Hilfen wäre ich sehr dankbar.

    Auszug aus Schreiben der KV:
    Diese Prüfung hat ergeben, dass vorausgezahlte Beiträge nur dann an das Finanzamt zu melden sind, wenn es einen Januar-Beitrag für das Folgejahr gibt. Rechtliche Grundlage hierfür ist
    der § 10 Abs.1 Nr. 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz.
    Da steuerrechtlich nur die Beiträge berücksichtigt werden, die die Krankenkassen elektronisch an die Finanzverwaltung melden, ist das Nähere in den Datensatzbeschreibungen für den Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Finanzämtern geregelt. Dort ist geregelt, dass die Krankenkassen die Höhe des Januar-Beitrages mit aufnehmen müssen. Anhand der Höhe des Januar-Beitrages berechnen die Finanzämter, ob das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschritten wird (maximale Steuerersparnis).
    Da bei Ihnen kein Januar-Beitrag 2021 angefallen ist, können Sie für das Steuerjahr 2020 keine Steuerersparnis durch Beitragsvorauszahlungen beim Finanzamt geltend machen.
    Grund hierfür ist, dass Sie, entgegen Ihrer ursprünglichen Information, erst seit dem
    1. April 2021 selbstständig tätig sind. Ihre Vorauszahlung kann somit erst im Steuerjahr 2021 berücksichtigt werden. Unsere Meldung an das Finanzamt haben wir korrigiert. (Zitat Ende)

    • Ich habe den Eindruck, dass hier einige Aussagen der Krankenkasse teilweise richtig, teilweise falsch oder auch evtl. missverstanden sind (von wem auch immer). Darüberhinaus hat ein Mitarbeiter einer Krankenkasse nicht über steuerliche Fragen zu befinden oder Entscheidungen unter steuerlichen Gesichtspunkten zu treffen.

      Ohne aber hier ins Detail gehen zu wollen, würde ich dringend raten, mit dieser Angelegenheit einen Steuerberater zu beauftragen, der u.U. auch in der Lage sein sollte, die Sonderausgaben auch bei abweichenden Angaben der Krankenkasse beim FA durchzusetzen.

      Gruß, Der Privatier

  98. Hallo,
    ich bin bis einschließlich 01/22 bei meiner Frau in der Familienversicherung. Wegen Auszahlung der Abfindung Anfang 2022 werde ich mich ab 02/22 freiwillig in der gesetzlichen KV versichern müssen. Um Steuern im Abfindungsjahr zu sparen, möchte ich mich dann in einer GKV versichern lassen, die Vorauszahlungen von bis zu 3 Jahre im Voraus akzeptiert. Welche gesetzlichen Krankenversicherungen ermöglichen solche Vorauszahlungen? Wer hat bei welcher GKV dies bereits so ausgeübt?
    Ich würde mich sehr über die Namen solcher GKV freuen.

    Vielen Dank für die Hilfe,
    Robert M.

  99. Aufpassen:
    Keine geringfügige Beschäftigung annehmen. Das reduziert den möglichen Zahlbetrag….
    Ist aber auch die Möglichkeit die Zeit zu Strecken….
    Die Zahlung ist immer 30% plus/minus vom Durchschnitts des Gehalts der letzten 12 Monate und da zählt dann Geringfügig dazu…..

  100. Hallo,

    ich hätte folgende Frage zur Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträge:

    Historie: Aufhebungsvertrag im Februar 21 unterschrieben
    Austritt Firma 08/21
    Auszahlung 01/22
    Steuerklasse 3 – Frau angestellt und ist gesetzlich versichert
    ALG 1 09/22
    Geplant in 2021 Vorauszahlung KV Beiträge (3 Jahre)

    Frage: Lt. Steuerberater lohnt es sich kaum eine Vorauszahlung, da die Krankenkasse
    den geleisteten Vorauszahlungsbeitrag abzüglich den Monaten der freiwilligen
    Beiträge nach Beginn der ALG1 zurückerstattet und dem Finanzamt meldet.

    War erstaunt…ist das richtig ?

    • Jein.

      Manche Krankenkassen lassen das Beitragsguthaben auch über die Zeit des ALG1 stehen.
      Ist die Kasse dazu nicht bereit und erstattet das Guthaben, dann wird dieser Vorgang dem FA gemeldet und das erstattete Guthaben ist zu versteuern.
      Aber selbst dann muß man rechnen, ob man im Abfindungsjahr mehr Steuern spart als man im Jahr darauf zahlen muß. Gerade bei Anwendung der Fünftelregelung kann die Vorauszahlung einen gewissen Hebel bewirken. Muss man aber anhand des konkreten Falles durchspielen.

      • Sehe gerade 9/2022 ALG1.
        Wenn Du U58 bist, dann könntest Du das Dispojahr bis 01/2023 verlängern, dann wäre die Rückzahlung im gleichen Jahr (2022) passe.

      • Danke!!
        Leider hat mir die Krankenkasse mitgeteilt, dass der Betrag bei ALG1 Bezug auf jeden Fall zurückbezahlt wird..
        Schade..

        • Dann mache ein verlängertes Dispojahr damit der ALG1-Bezug und damit die Rückerstattung in 2023 fällt.
          Oder wenn Ü58, leiste keine Vorauszahlung im Zeitraum Januar – August, sondern melde dich kurz nach Erhalt des ALG1-Bescheides (meintewegen zum 5.9.22) wieder vom ALG1 ab. Du hast dann noch knapp 4 Monate als freiwilliges Mitglied mit der Möglichkeit einer Vorauszahlung von 3 Jahresbeiträgen. Wenn der Rest ALG1 dann ab 01/2023 bezogen wird, dann kann die Kasse das Geld ruhig wieder zurückerstatten. Das juckt dann die Abfindung nicht mehr.
          Du kannst dich auch erst 11/2023 wieder AL melden, dann würde die Rückerstattung (in 12/2023) wahrscheinlich nur eine geringere Steuernquote ergeben.

          PS: magst Du die KK nennen, damit zufkünftige Fragesteller nicht doppelt fragen müssen?

  101. Hallo zusammen,
    Schon in 2013 habe ich hier mitgelesen, der geplante Aufhebungsvertrag wurde aber leider nicht umgesetzt.
    Nun wird es aber wieder aktuell und ich stehe momentan vor der Entscheidung einen Aufhebungsvertrag abzuschließen oder in Altersteilzeit im Blockmodell zu gehen.

    Von ca. 1995 bis 2019 war ich in der PKV, dann mit 54 wegen Familienpflegezeit in die GKV als Pflichtversicherter gewechselt.
    Zur Zeit bis Ende 2021 in Kurzarbeit.

    Die ATZ wird mit einer Einmalzahlung von 50 000€ gesponsert, das hälftige Einkommen um 25% aufgestockt sowie die AG Beiträge für GRV und BAV auf 80% des Basiseinkommens erhöht.

    Die Alternative ist ein Aufhebungsvertrag, eigentlich von mir favorisiert.
    Vorteil AHV : Nettosumme bei optimalem Verlauf bis Renteneintritt höher als bei ATZ, zeitnahes Arbeitsende,
    Vorteil ATZ: Keine Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes, keine Maßnahmen; geregelter Stundenabbau
    Berechenbarkeit (Unwägbarkeiten mit GKV, Arbeitsagentur, Finanzamt vermieden), höhere Rente

    Fakten:

    57 Jahre alt, zur Zeit pflichtversichert in GKV

    Betriebsbedingt unkündbar

    Aufhebungsvertrag am 31.08.2021 (spätestens)

    Bei Auflösung zum 31.12.2021 Abfindung von 263 000€ gezahlt am 31.01.2022
    Kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen, Splittingtarif.

    Bei Auflösung zum 31.03.2022 Abfindung von 250 000€ gezahlt am 31.03.2022

    Die Abfindungssumme hängt u.a. vom Unterschreiten der eigenen Kündigungsfrist ab.
    Dummerweise habe ich eine hohe Anzahl an Plus bzw. Überstunden, genügend für etwa sechs Mönate Freizeit.
    Diese müssen zum Austrittstermin abgebaut sein, welcher sich daher bis 31.03.2022 verlängert.
    Eine Auszahlung der Stunden verweigert der AG.
    Davon war ich erstmal etwas geschockt, da die zu zahlende Steuer extrem steigt und den ATZ wieder interessanter macht.
    Ich könnte wohl versuchen die Überstunden nachträglich mit den Kurzarbeitstagen in 2021 zu „verbraten“.
    Schade drum, zudem ist unklar ob der Arbeitgeber mitspielen würde und könnte.

    Jetzt habe ich hier gelesen, dass sich das EInkommen in 2022 ggf. mit KV Beiträgen egalisieren ließe.
    Bis 31.03.22 wäre ich in der GKV pflichtversichert, es ist allerdings möglich daß ich aufgrund der Einkommenshöhe als freiwillig Versicherter eingestuft werde.
    Da ich ab 01.04.2022 in jedem Fall freiwillig versichert sein werde, würde ich die KV Beiträge für neun Monate ( April – Dezember) sowie eine Vorauszahlung für die nächsten 2,5 Jahre leisten (TK, Berichten zufolge wohl machbar)
    Das wären gesamt 35 000 €
    Ich gehen davon aus den Maximalbetrag für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch zahlen zu müssen.
    Oder ist die Einhaltung der eigenen Kündigungsfrist zur Festlegung des KV Beitrages relevant?
    Bis März 2021 war ich in Familienpflegezeit und durch das verminderte Einkommen pflichtversichert, danach in Kurzarbeit.
    Würde es für die KV Beiträge einen Unterschied machen, ob ich in 2021 als Pflichtversicherter oder in 2022 als wahrscheinlich dann freiwillig versicherter aufhören würde?
    Vom 01.04.2022-31.03.2023 Dispojahr, 01.04.2023- 31.03.2025 ALG 1 01.04.-2025-31.07.2027 Privatier
    01.08.2027 Rente mit 63
    Ich werde versuchen die TK zu überzeugen die Vorauszahlungen zu behalten, falls eine Zurückzahlung erfolgt ist die wohl wenig relevant.
    Einzahlungen in BAV, GRV oder Rürup machen meiner Meinung nach wenig Sinn, wenn die Auszahlungen nicht nur der Steuer unterliegen sondern aufgrund der freiwilligen KV auch Beiträge hierfür zu zahlen sind. ( zu lange in PKV versichert)

    • „Da ich ab 01.04.2022 in jedem Fall freiwillig versichert sein werde, würde ich die KV Beiträge für neun Monate ( April – Dezember) sowie eine Vorauszahlung für die nächsten 2,5 Jahre leisten (TK, Berichten zufolge wohl machbar)“
      Neulich berichtete jemand, dass ein Mitarbeiter von der TK sagte, dass sie keine Vorauszahlungen mehr annehmen. Ich selbst habe vor einigen Jahren eine Vorauszahlung bei der TK geleistet und zehre immer noch vom Beitragsguthaben, aber möglicherweise nehmen die in Zeiten von Negativzinsen nichts neues mehr an. Frage also auf jeden Fall nach wie das die TK aktuell handhabt und lass dir möglichst was schriftliches geben. Bitte bereichte auch hier über das Ergebnis.
      Laut Gesetzeslage kann man mittlerweile sogar 3 Jahresbeiträge im voraus leisten bzw. steuerlich absetzen. Die Kasse muss aber das Geld auch annehmen.

      Der KK-Beitrag im Dispojahr wird anhand des letzen Gehaltes berechnet (egal ob freiwillig oder pflichtversichert), bei Dir (Gehalt über BBG) wäre das dann der Maximalbeitrag von gut 800€/Monat. Und das so lange, bis die Ruhezeit abgelaufen / Kündigungsfrist eingehalten wäre.

      Einzahlungen in die RV ergeben spätestens dann wieder einen Sinn, wenn nicht genügend KK-Beiträge vorausgezahlt werden können um die anderen Einnahmen steuerlich auszugleichen.

      • Ich hatte eine Anfrage bei der TK gestellt, ob eine Vorauszahlung der Beiträge möglich wäre.

        Die Antwort:
        „Wir informieren Sie dann zeitnah über die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge. Diese können Sie dann auch im Voraus zahlen. Dabei ist es möglich, dass Sie die Beiträge bis maximal zum 3-fachen eines Jahresbeitrages im Voraus zahlen.“

        Zumindest zur Zeit scheint eine Vorauszahlung bei der TK noch möglich zu sein.

  102. Vielen Dank für die Info, das werde ich bei der TK erfragen.

    Ich war reglerecht geschockt als ich sah welche Steuer in 2022 fällig wird wenn das Einkommen für drei Monate gezahlt wird.
    Dadurch ist die ATZ wieder in den Focus gerückt.
    Die Möglichkeit der Vorauszahlung von KK Beträge hat das wieder egalisiert.

  103. Hallo,

    um Vorauszahlungen von KV-/PV-Beiträgen leisten zu können, habe ich die KK geweschselt (bin freiwillig gesetzlich versichert) und wurde im Juli von unserer Payroll erstmals als Selbstzahler abgerechnet.

    So weit, so gut, die Beiträge zur PV wurden aber wie gewohnt einbehalten, wobei ich eigentlich davon ausgegangen bin, dass diese nach der Umstellung auf Selbstzahler analog zu den KV-Beiträgen von mir an die KK überwiesen werden.

    Kann jemand bestätigen, dass sich der Status „Selbstzahler“ nur auf die KV, nicht aber auf die PV bezieht und die PV weiterhin vom AG abgeführt wird?

    Das würde mich wundern, da ja die Vorauszahlungen auch für beide Bereiche geleistet werden.

    Vielen Dank.

    Gruß
    The_Doctor

    PS: Ich weiß, dass es einfacher wäre, direkt in der Personalabteilung nachzufragen, ich möchte die aber nicht mit dem Thema nerven, weil ich noch auf Entgegenkommen in Bezug auf die Einzahlung an die DRV angewiesen bin…

    • Moin The_Doctor,

      ich vermute da ist etwas in der HR/Lohnbüro schief gelaufen. Der Status „Selbstzahler“ bezieht sich auf die KV + PV.

      siehe hierzu auch Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (letze Änderung/Ausgabe vom 23.06.2021)

      Gruß
      Lars

      PS: Wie ist es dir gelungen auf „Selbstzahler“ bei AG umzustellen? Meiner spielt da nicht mit und ich habe schon zwei Anläufe unternommen. (seit Jahren freiwillig gesetzlich versichert)

      • Hi Lars,

        vielen Dank für die Rückmeldung. Habe fast befürchtet, dass da ein Fehler passiert ist. Da muss ich wohl doch nochmal mit der Personalabteilung Rücksprache halten.

        Die Umstellung war völlig unproblematisch: Habe zum Juli die KK gewechselt und HR in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass ich ab diesem Zeitpunkt als Selbstzahler geschlüsselt werden möchte. Hat bis auf den Lapsus mit der PV auch prima geklappt.

        Gruß
        The_Doctor

  104. Ein sehr unwahrscheinlicher Fall könnte jetzt doch eintreten: Die Insolvenz einer Krankenkasse, aktuell der BKK24. Das wäre genau die Kasse, bei der ich am Jahresende 3 Jahresbeiträge vorauszahlen wollte. Ich denke mal, dass diese Beiträge im Falle der Insolvenz verloren wären. Ein – wenn auch kleines – Restrisiko, das man im Hinterkopf behalten sollte…

  105. Jetzt habe ich doch nochmal eine Frage zur Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen (bin freiwillig gesetzlich versichert).

    Mit meiner KK habe ich geklärt, dass ich eine VZ für drei Jahre vornehmen kann.

    Da ich genau aus diesem Grund die Kasse zum 01.07. gewechselt habe, können sie mir die genaue Höhe aber nicht mitteilen, was daran liegt, dass ich bis Jun bei einer anderen KK versichert war sowie im Nov/Dez ohne Beschäftigung sein und den Mindestbeitrag zahlen werde, wobei gut möglich ist, dass dies auch noch im Jan 22 der Fall sein wird.

    Lt. KK könnte ich theoretisch morgen den Höchstbeitrag für drei Jahre im Voraus bezahlen, was auch so an das FA gemeldet würde.
    !!!!!Allerdings würde das FA im Jan den laufenden Beitrag bei der KK abfragen und die steuerliche Anerkennung der Vorauszahlung auf das 36-fache des Jan-Beitrags begrenzen!!!!!

    Da sich diese Aussage auch im Beitrag von Henry F vom 02.07. wiederfindet, bin ich doch etwas verwirrt.

    Kann jemand Entwarnung geben, was den Januar-Beitrag angeht oder ist da tatsächlich was dran?

    • Moin The_Doctor,

      ich weiß nicht ob dir das jetzt weiterhelfen wird … folgende Auszüge aus „Einkommenssteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen“ Dok 2017/0392623
      vom Bundesministerium für Finanzen.

      auf S.37

      a) Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens

      Rz140:
      Wird das Versicherungsunternehmen im Laufe eines VZ gewechselt, sind die für den VZ
      vertraglich geschuldeten Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge aller betroffenen Versicherungsunternehmen einzubeziehen.

      Rz142:
      Steuerfreie Zuschüsse und Beitragsrückerstattungen bleiben bei der Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens außer Betracht. Auch die in einem späteren VZ zufließenden Beitragsrückerstattungen oder die dann gewährten steuerfreien Zuschüsse ändern nicht das zulässige Vorauszahlungsvolumen.

      auf S.38

      b) Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen

      RZ144:
      In die Summe der Beitragsvorauszahlungen sind sämtliche im VZ abgeflossenen Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge – jeweils gesondert – einzubeziehen, die für nach dem VZ beginnende Beitragsjahre geleistet werden

      Gruß
      Lars

      PS: Bei der Vorauszahlung der KK-Beiträge die 10-Tage-Regel beachten.

      • Vielen Dank, Lars – die Auszüge entsprechen im Grunde genau meinem Verständnis.

        Werde mit der KK auf alle Fälle noch klären, wie sie darauf kommen, dass das FA die steuerliche Anerkennung der Vorauszahlung auf das 36-fache des Jan-Beitrags begrenzen würde. Das ist auch in den von Dir zitierten Textstellen mit keinem Wort erwähnt.

  106. Und gleich noch eine Frage hinterher in Bezug auf die Höhe der VZ an alle, die das Ganze schon durchexerziert haben.

    Steuerfreie Zuschüsse des AG werden von FA nicht anerkannt, müssen diese aber bei der Vorauszahlung trotzdem mit überwiesen werden?

    Meine Beiträge belaufen sich von Jan-Okt auf 8.904 € (je 4.452 € AN- bzw. AG-Anteil), ab Nov bin ich ohne Beschäftigung und trage die Mindestbeiträge für Nov und Dez in Höhe von 402 € selbst. Steuerlich würden somit max. 14.562 € [=(4.452 + 402) x 3] anerkannt werden.

    Genügt es, wenn ich diese 14.562 € als Vorauszahlung überweise oder geht das FA dann so vor, dass es die VZ in zwei Teile splittet, nämlich meine Beiträge und kalkulatosiche steuerfreie Zuschüsse?

    Gruß
    The_Doctor

    Falls es die Aufteilung vornimmt, müsste ich doch den AG-Anteil ebenfalls überweisen, insg. also 27.918 € [=(4.452 + 4.452 + 402) x 3], um die Anerkennung der 14.562 € zu erreichen…

  107. Hallo zusammen,

    ich habe einige Fragen zur Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträge im Dispojahr (dieses verläuft über den Jahreswechsel)

    Alter:60
    Historie: Aufhebungsvertrag im Aug.20 unterschrieben
    Austritt Firma 07/21
    Auszahlung Abfindung 07/21 mit dem letzten Monatslohn
    Steuerklasse 3 bin priv KV – Frau angestellt und ist gesetzlich versichert
    Seit 01.08.21 bis 31.07.22 bin ich im Dispojahr
    ALG 1 ab 01.08.22
    Geplant in 2021 Vorauszahlung KV Beiträge (2,5 Jahre)

    Mit dem Erhalt des ALG1 erhalte ich auch Zuschuß zum PKV Beitrag.
    Fragen:

    – Macht es Sinn, die 2,5 Jahre PKV Beitragsvorauszahlung einzuzahlen und in der ESt in den Sonderausgaben anzugeben, wenn ich ab 01.08 den Zuschuß der AGA erhalte?
    – Geht der Zuschuß direkt an die PVK oder zu meinen Händen?

    • Moin Oepet1,

      es gibt von der AfA das Merkblatt: (findest du auch im Internet)

      „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“

      hierzu folgenden Auszüge: (insbesondere Punkt 2.6)

      2.2 Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des 55. Lebensjahres
      Eine Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht möglich, wenn Sie bei Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben und in den letzten 5 Jahren vor Beginn des Leistungsbezugs nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren (Versicherungsfreiheit). Es ist dann auch kein Befreiungsbescheid erforderlich.

      2.3 Beginn und Dauer der Beitragsübernahme
      Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit
      – grundsätzlich ab Beginn und für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld,
      – ab dem zweiten Monat einer Sperrzeit bzw. einer Ruhenszeit wegen Urlaubsabgeltung.

      2.4 Höhe der Beiträge
      Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge
      – für Ihre Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
      – ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
      – für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder
      bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären. Zu Höchstbeträgen s. Ziffer 2.5

      2.5 Berechnung der Höchstbeiträge
      Beiträge zur Krankenversicherung werden in Höhe von 15,7 % von 80 % des Bemessungsentgelts übernommen, im Jahr 2020 höchstens 19,63 Euro täglich.
      Beiträge zur Pflegeversicherung werden in Höhe von 3,05 % von 80 % des Bemessungsentgelts übernommen, im Jahr 2020 höchstens 3,81 Euro täglich, bei Anspruch auf Beihilfe o.ä. nur zur Hälfte dieser Werte.

      2.6 Zahlung der Beiträge
      Die Beiträge werden direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch auch an Sie; allerdings bleiben dann Sie gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen zahlungspflichtig.

      Auszug Ende

      Auszahlung der Abfindung 07/2021 und letztes Gehalt auch in 07/2021? Man kann auch für 3 Jahre KK-Beiträge vorauszahlen und das in 2021 spätestens (wegen der 10 Tagesregel) bis zum 22.12. erledigen. (Den Endtermin vorsichtshalber mit der PKV abstimmen)

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        danke für die Infos,
        Ich habe mit der letzten Gehaltsabrechnung für den Juli 21 auch mein Abfindungssumme erhalten diese hat die Firma nach der fünftelregel bereits versteuert. Eine spätere Auszahlung der Abfindung in 2022 wäre super gewesen, wurde aber leider nicht umgesetzt.
        Um jetzt nicht noch den Bezug des ALG1 in 2021 versteuern zu müssen und zusätzlich eine Sperrzeit umgehen zu können, habe ich mich entschieden das Dispojahr in Anspruch zu nehmen.
        Meine PKV bei der DKV sagt mit das ich max. 2 Jahresbeiträge einzahlen kann plus den Rest diesen Jahres, wären dann die ca. 2,5 Jahre die ich oben angegeben habe.

        Das ich von der AFA die Beiträge bis zu einer bestimmten Höhe erstattet bekomme, hatte mit mein Ansprechpartner in der Leistungsberatung mitgeteilt. Ich möchte meine Frage, „ob es Sinn macht“, nochmal konkretisieren. Rechnet es sich die 2,5 Jahre einzuzahlen, wenn ich ab 01.08.22 dann von der AFA die Beiträge erstattet bekomme und das Finanzamt diese dann wieder gegenrechnet? Oder sollte ich nur die Beiträge die ich für das Dispojahr (beginnend im Aug21 bis Ende Juli 22)zu 100% selbst trage in diesem Jahr einbezahlen?

        • Hallo Oepet1,

          mein letzter Stand, aus meinen Beratungen zur Vorauszahlung von KV-Beiträgen bei der DKV, ist derjenige, dass man maximal 2,5 Jahresbeiträge als Vorauszahlung annimmt. Warum man bei der DKV nicht das Dreifache, wie steuerlich möglich, annimmt erschließt sich mir nicht. Das muss man aber wohl so hinnehmen.

          Ihre Beiträge August bis Dezember 21 werden ja nicht vorausbezahlt. Diese zahlen Sie doch ganz normal in 2021 monatlich weiter. Daher am Besten nochmals mit der DKV klären, ob im Dezember 21 (Zahlung bis spätestens 21.12.) nicht steuerwirksam das 2,5-fache der in 2021 vertragsmäßigen geschuldeten Beiträge vorausbezahlt werden können.

          Bei der Frage ob es sich lohnt muss dann die steuerliche Auswirkung der Jahre 2021 bis 2024 der Szenarien KV-Vorauszahlung und Keine KV-Vorauszahlung mit steuerlichen Planungsrechnungen verglichen werden.

        • Moin Oepet1,

          „Rechnet es sich die 2,5 Jahre einzuzahlen, wenn ich ab 01.08.22 dann von der AFA die Beiträge erstattet bekomme und das Finanzamt diese dann wieder gegenrechnet?“

          Meine persönliche Meinung und meine Sichtweise zur steuerlichen Optimierung (2021):

          Du hast dieses Jahr bis einschließlich Juli gearbeitet und Ende Juli deine Abfindung erhalten. Um hier eine steuerliche Optimierung zu erreichen solltest du/ihr in 2021 soviel wie möglich „Sonderausgaben“ erzeugen (Einzahlung in die DRV oder Rürup, Vorauszahlung von KK Beiträgen evt. Spenden, der „Vervielfältiger“ geht nicht mehr).

          Einzahlung DRV/Rürup
          Die max. (beschränkt) abziehbaren Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) betragen in 2021 für Ehepaare 51574€, wovon 92% steuerlich anerkannt werden. Das Problem für euch: in 2021 wurden von dir + deinen AG schon Beiträge an die DRV abgeführt, dito bei deiner Ehefrau. Damit ist ein Teil der max. Altersvorsorgesumme in 2021 schon belegt.

          Bleibt jetzt die KK-Vorauszahlung. Hier würde ich versuchen die max. Beiträge vorauszuzahlen (also für 3 Jahre).
          Der Privatier hatte in seinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ unter Kapitel 7.7 „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen“ ab S.271 weitere Informationen bereitgestellt. So auch folgendes:

          „Wer nun seine Beiträge im Voraus zahlt, kann so seinen Sonderausgabenabzug maximieren und damit erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Wenn max. 3 Jahre im Voraus bezahlt werden, können mit dem aktuellen Jahr zusammen max. 4 Jahresbeiträge bezahlt werden.“

          Bei dir würde folgendes möglich sein (wenn die DKV mitspielt) 3 Jahre Vorauszahlung + Zahlung 08 – 12/2021.
          Und siehe letzter Satz/Empfehlung von Herrn Schmetz … (verschiedene Modelle rechnen)!

          Gruß
          Lars

          PS: „wenn ich ab 01.08.22 dann von der AFA die Beiträge erstattet bekomme und das Finanzamt diese dann wieder gegenrechnet?“
          Das wird unter Umständen steuerliche Auswirkungen haben, aber gegenüber der Steueroptimierung in 2021 marginal ausfallen … aber alles mit entsprechenden Zahlen testen. Ich greife den Hinweis von Lula noch einmal auf. Im ALG-1 Antrag wird auf das Zusatzblatt „Sozialversicherung der Leistungsbezieher“ verwiesen (Formular zb-sv_ba015037). Unter Punkt 2.3 kannst du folgendes ankreuzen:

          „Die Beiträge sollen gezahlt werden“
          – an mich
          – an meine Krankenversicherung

          • Hallo Lars,

            danke für die Zusammenfassung, habe heute einen Termin mit dem Vertreter der DKV, werde dann noch eine Info über den tatsächlich möglichen Vorauszahlungzeitraum der einstellen.

            Gruß Oepet1

    • noch als Ergänzung:

      im Dok 2017/0392623 vom BMF (Bundesministerium für Finanzen):

      „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“

      findest du weitere Informationen unter Punkt 2.1.2 „Beiträge zur privaten Krankenversicherung“ ab S.29 (Rz110 bis Rz116).

      Das genannte Dokument findest du auch im Internet.

      Gruß
      Lars

  108. Hallo Oepet,
    man kann beim Online Antrag auf Arbeitslosengeld wählen zwischen Auszahlung des KK Beitrags an die Kasse, oder an den Antragsteller.
    Beste Grüße
    Lula

  109. Hallo,

    folgende Fragestellung ist aufgetaucht:

    Im Jahre 2020 wurde für die Jahre 2021-2023 KK-Beiträge im Voraus gezahlt (36 Monate) und auch vom FA so anerkannt bei der Einkommensteuererklärung.

    Könn im Folgejahr, also 2021, nun erneut eine Vorauszahlung für 2024 bis 2026 erfolgen ?

    • Hi ctrader,

      das kann nicht gehen, weil Du ja im Jahr 2021 keine Beiträge gezahlt hast, d.h. die Basis für die Ermittlung der Höhe der Vorauszahlung wäre Null und 36 x Null bleibt Null.

      Gruß
      The_Doctor

    • @ctrader: Es gibt Steuerberater, die diese Frage mit einem eindeutigen „Ja“ beantworten. Und dies auch plausibel begründen können und dafür auch eine Bestätigung der zuständigen Oberfinanzdirektion haben.

      Die Begründung für diese Möglichkeit findet sich einerseits in den entsprechenden Gesetzen, die keinerlei Einschränkungen in dieser Hinsicht vorsehen, andererseits in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017 zum Thema „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ (GZ: IV C 3 – S 2221/16/10001 :004). Dort werden die Vorauszahlungen von KV-Beiträgen ab Randziffer 134 behandelt. Unter Randziffer 139 heisst es dort:
      „Zunächst sind die für den VZ der Zahlung vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basiskranken- bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung – jeweils gesondert – zu ermitteln. Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge kommt es hierbei nicht an. [Hervorhebung von mir]

      Falls dies geplant sein sollte, würde ich dies aber auf jeden Fall nur mit der Unterstützung eines spezialisierten Steuerberaters durchführen, der im Zweifelsfall auch beim Finanzamt die richtige Argumentation vorbringen kann, falls es zu unterschiedlichen Auffassungen kommen sollte. Als geeigneten Ansprechpartner würde ich Hrn. Schmetz vorschlagen (Kontakt: Hier).

      Gruß, Der Privatier

      • Hoi!
        ARAG hätte damit kein Problem, Hallesche sagt nein, aber ich könnte im November des Jahres noch einmal anfragen.
        Ohne OK der KV geht es nicht, den Steuerberater kann man ggf. mit des Privatiers Tipp oben vorab anfragen?
        MbG
        Joerg

      • Hallo Peter
        Geht m.M.n. nicht , siehe RZ 145 ( oder oben 28 Okt. 2019 )
        Abfluss und Zuflussprinzip gilt m.M.n. , n.w.v. .
        Bereits geleistete VZ für 21/22/23 ( mit Abfluss VAJ 2020 = 3 Jahre VZ )
        müssen “ zuerst “ verbraucht werden .

        D.h. : Im Zeitstrahl VZ 21/22/23 mit Zahlung und Anerkennung 2020 ,
        können 2021 um max. ein Jahr des Zeitablaufs 3 Jahre VZ in 2020 um 1 Jahr
        in 2021 ergänzt werden ( = wieder 3 Jahre VZ bis 2024 ) .
        1 Jahr vom Zeitstrang runtergefallen ( 21 ) , 2 Jahre in VZ ( 22/23 ) ,
        max. um 1 Jahr zu ergänzen ( 24 ) damit es wieder 3 Jahre VZ ( in 21 ) sind .
        Somit m.M.n. max. VZ 1 Jahr = Beitrag für 2024 !!! in 2021 VAJ möglich
        ( Incl. FA-Berücksichtigung ) .

        Ob eine Kasse darüber weitere Beiträge entgegen nimmt , KEINE AHNUNG .

        LG Det

        • PS : KV-VZ für 2025/2026 “ MIT “ FA-Berücksichtung , somit m.M.n. NICHT möglich .
          ( Wären dann ja 5 Jahre VZ !!! in 2021 ) 2024 ( = 3 Jahre VZ ) aber schon .

          LG Det

          • Moin Det,

            wird etwas deutlicher siehe S.39 unter:

            4.3 Rechtsfolge
            a) allgemein

            Beispiel unter Rz149, steuerlich berücksichtigt werden nur die ersten 3 Jahre. Die „Überzahlung“ wirkt sich steuerlich erst im 4 Jahr aus.

            und unter

            b) Vorauszahlung vs. regelmäßig wiederkehrende Zahlungen …
            Beispiel unter Rz158 (6 Jahre im Voraus bezahlt)

            (hier die 10-Tage Regel nicht beachtet … Auswirkung für den Monat Januar … siehe Beispiel)

            Die „Überzahlung“ ist dann entsprechend in den Folgejahren (nach den ersten 3 Jahren) als Sonderausgaben im jeweiligen Kalenderjahr, für das er gezahlt wurde, abzuziehen.

            Gruß
            Lars

          • Hallo Det,
            hatte dich oben schon mal angeschrieben, wie hat dein RA, Stb, FA-Beamter das damals begründet ?

            Es geht hier allerdings nicht darum in 2021 für 5 Jahre im Voraus zu zahlen.
            Auch die Beispiele unten treffen nicht meinen Fall, denn es handelt sich nicht um eine Überbezahlung im VJ 2021.

            Nochmals kurz:
            In 2020 wurde für 2021 bis einschließlich 2023 (also 3 Jahre) im Voraus gezahlt und vom FA anerkannt.

            In 2021 bescheinigt die GKV die in 2021 geschuldeten Beträge. Diese sind zwar in 2020 bereits entrichtet worden, m.E. aber dennoch für 2021 geschuldet, denn die geleistete Vorauszahlung auf dem Konto der GKV aus 2020 wird jeden Monat um den entprechenden Betrag rezuziert.

            Warum sollte es nun nicht möglich sein, jetzt basierend auf den in 2021 geschuldeten Beiträgen, eine erneute Vorauszahlung für 2024 bis 2026 zu leisten oder wenigstens eine für 2024 ? Das kann ich aus den Beiträgen noch nicht ersehen.

            Niergendwo steht geschrieben, dass sich die Vorauszahlung sich auf die dem VJ (2021) unmittelbar nachfolgenden Jahre beziehen muss, also auf 2022 bis 2024 ?

          • Moin ctrader
            Die Reihenfolge der Zahlung ergibt sich lt. RA
            ( FA für Sozial und Fam. Recht , kümmert sich natürlich extrem Aufwendig um
            meine pers. Belange von ggf. entstehenden Rechtsfragen ) aus der Ableitung
            der Schuld für max. 3 Jahre + dem Zahljahr des Verbrauchs .

            Lt. STB ( Damals hatte ich einen sehr sehr guten STB / der mich lange , lange Zeit begleitet hat , jedoch nun schon mal vorangeschritten ist . LEIDER ) ist
            jedoch nur max. eine VZ von 3 Jahren + den Zahljahr des Verbrauchs zu berücksichtigen . Die VZ wird also um jeweils ein Jahr abgeschmolzen ( das
            Verbrauchsjahr ) und kann daher max. um 1 Jahr wieder angefüllt werden bei
            der steuerlichen Anerkennung der VZ für 3 Jahre .

            ( Siehe oben meine Antwort auf eSchorschs Frage betr. Anerkennung )

            Lt. FA MA , sollen die VZ auch nur die “ Normale “ Schuld der Zahlung
            für die Zukunft ( d.h. die Vergangenheit incl. Schuld ) fortgeschrieben
            werden . Sowohl RA , wie auch STB hat diese Denkweise überprüft und auch
            nach Rücksprache FA-Amt-Leitung , haben Sie sich der Denkweise des FA MA
            angeschlossen . Klageweg wäre lt. unserer Meinung , zu Risikoreich gewesen .

            Aber kann man ja selber entscheiden , ob man den Weg gehen möchte .

            LG Det

            PS : 2024 geht m.M.n. in 2021 , wie ja schon bereits unten geschrieben .
            2025 und 2026 jedoch m.M.n. nicht .

          • Hallo Det,

            erstmal dank, dass Du noch da bist 😉 und natürlich auch Dank für die ausführliche Erläuterung unten !

            Nachdem 3 Fachleute dasselbe sagen, ist wol die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass das so gehandhabt würde und im geschilderten Fall folglich allenfalls für 2024 eine Vorauszahlung möglich wäre.

            Du schreibst unten, dass lt. FA MA , die VZ auch nur die “ Normale “ Schuld der Zahlung für die Zukunft ( d.h. die Vergangenheit incl. Schuld ) fortgeschrieben
            werden.

            Da steckt ja implizit drin, dass die 3 Jahre unmittelbar auf das VJ, in dem die Vorauszahlung erfolgt ist, aufeinander folgen müssen. Im Gesetz selbst oder in den anderen bereits zitierten Unterlagen steht das explizit so aber nicht drin.

            Wurde hier irgendeine Rechtsquelle o.ä. genannt, aus der das hervorgeht, dann könnte man das besser nachvollziehen und müsste es nicht einfach nur glauben ;-)? Manchmal holt man sich so etwas dann auch aus dem BGB oder aus anderen § des EStG, auf die man so niemals kommen würde.

          • @ ctrader
            Lars hat m.M.n. schon richtig mit 4.6 angesetzt , ist aber ein wenig übers Ziel bei den Rz rausgeschossen . Hier wäre m.M.n. Rz 147 im Zusammenhang
            mit Rz 148 zu lesen . Weitere Beispiele hat Lars natürlich auch mit angefügt
            ( weiter oben ) .

            Soweit meine Interpretation des §10 EStG ( = OHNE Klage ) sowie der
            Rz 147 und 148 ( und ggf. ff. )

            LG Det

          • „PS : 2024 geht m.M.n. in 2021 , wie ja schon bereits unten geschrieben. 2025 und 2026 jedoch m.M.n. nicht.“

            Ich sehe das genauso wie Det, …

            Ausgangslage:
            – in 2020 für 2021; 2022; 2023 vorausgezahlt, steuerlich vom FA im VZ2020 anerkannt

            Variante 1)
            – in 2021 für 2024 vorausgezahlt … wird m.M.n im VZ 2021 für 2024 anerkannt

            Variante 2)
            – in 2021 für 2024; 2025; 2026 vorausgezahlt … wird m.M.n im VZ 2021 für 2024 anerkannt, im darauffolgenden Jahr VZ 2022 für 2025 anerkannt

            Rz148:
            … „Die Zuordnung der vorausbezahlten Beiträge zu den Zeiträumen, für die sie geleistet wurden, erfolgt gemäß ihrer zeitlichen Abfolge. Vom zulässigen Vorauszahlungsvolumen sind dabei die Beiträge für jene VZ gedeckt, die zeitlich am nächsten am Kalenderjahr der Zahlung liegen.“

            Gruß
            Lars

          • Tja Lars , m.M.n. auch ein schönes Beispiel für FiFo …..
            Nix LiFo max. LiLo …… was ja im Grunde auch FiFo ist .
            ( War nur eine kleine Randnotiz für Lars bestimmt … )

            LG Det

    • @ctrader, @Lars und @Det:

      Die Argumente, die hier von Lars und Det angeführt werden, mögen zwar im Prinzip korrekt sein – sie passen aber nicht zur Fragestellung!

      Alles, was nämlich bisher aufgeführt wurde und was mit verschiedenen Rz. des BMF-Schreibens belegt werden sollte, bezieht sich immer nur auf ein einziges Veranlagungsjahr!
      In diesem einen Veranlagungsjahr kann nicht mehr als die dreifache Summe der vertraglich geschuldeten Beiträge als Vorauszahlung steuerlich berücksichtigt werden.

      Aber was in einem Veranlagungsjahr gilt, muss folglich in jedem Veranlagungsjahr gelten. Jedenfalls gibt es nirgendwo eine Einschränkung, die etwas anderes aussagt. Weder im Gesetzestext, noch im Schreiben des BMF.

      @Lars, @Det: Ich kann Eure Ansicht daher nicht teilen. Es mag aber durchaus sein, dass es bei dieser Frage auch unter Experten und Mitarbeitern der Finanzverwaltung unterschiedliche Auffassungen gibt. Ich würde daher in solchen Fällen immer die Unterstützung eines spezialisierten Steuerberates empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter
        Sorry , aber sehe es anders . Die VZ wird m.M.n. für das jeweilige VAJ
        als Schuld mit einer max. 3 fachen ( Summen ) Überzahlung gesehen .
        Wie Du evt. leicht unter §10 , 3 b) 5) nachlesen kannst : ……Beiträge die
        …… sind in dem VA-Zeitraum anzusetzen , für den Sie geleistet wurden .
        Und damit ist m.M.n. auch JEDES Jahr wieder , die Summe auf max. 3 Jahre
        VZ-Zeit begrenzt . Sind diese 3 Jahre bereits ausgefüllt ( = Schuld getilgt ) ,
        gilt also m.M.n. 5) : ……sind in dem VA-Zeitraum anzusetzen ……..

        Aber da mag ja jeder eine andere Leseart haben .
        Evt. gibt es dann ja auch mal positive Berichte betr. “ Anerkennung “
        über den 3 Jahreszeitraum VZ ( Plus 1 ) hinwechhhhhhhhhhh
        ( Glaube da aber noch nicht dran ) .
        Ich will darüber jedenfalls nicht streiten . Weder mit Dir ( nicht notwendig )
        noch vor Gericht ( = m.M.n. zu hohes Prozesskostenrisiko für ggf. anstehende Interpretationsfragen ) .

        LG Det

        ( Für Die , die den anderen Weg gehen wollen , viel Erfolg )

          • Hallo Lars, ja ich lese hier interessiert mit. Ich sehe in den Vorauszahlungen wie von ctrader beschrieben überhaupt kein Problem. Gesetz und BMF-Schreiben geben nichts anderes her. Eine gleichlautende Rechtsmeinung des BMF liegt mir vor..

            Eine rechtsverbindliche Aussage, auf die man sich bei evtl. Ablehnung im Einzelfall berufen könnte, stellt meine Aussage hier natürlich nicht dar. Rechtsverbindlich kann ich aber im Einzelfall hierzu gerne beratend tätig werden.

          • Moin Herr Schmetz,

            vielen Dank für die Rückmeldung und für die Klarstellung, welche sich mit dem Kommentar vom Privatier deckt. Auch der Tipp vom Privatier in solchen Fällen einen spezialisierten Steuerberater einzuschalten sollte berücksichtigt werden.

            @Privatier
            Wäre es eventuell möglich den Gastbeitrag von Herrn Schmetz „Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen“ unter „FAQ- Häufig gesuchte Themen“ im Untermenü „Gesetzliche Rente“ einzubinden? Ich habe Bedenken das dieser sehr hilfreiche Gastbeitrag gerade in Bezug auf die Steueroptimierung einer Abfindungszahlung untergeht bzw. weniger beachtet wird.

            Gruß
            Lars

          • Auch von mir noch einmal vielen Dank an Hrn. Schmetz für die Bestätigung der jährlichen Möglichkeit von Vorauszahlungen von KV-Beiträgen.

            Und Danke an Lars für den Vorschlag zur Ergänzung des FAQ-Bereiches. Werde ich bei Gelegenheit machen.

            Gruß, Der Privatier

  110. Hi,

    ich bin mir nicht sicher, ob diese Frage schon mal gestellt wurde.

    Ich stehe kurz davor, einen Aufhebungsvertrag mit einer üppigen Abfindung zu unterschreiben. Ich werde wohl aufgrund meiner langen vertraglichen Kündigungsfrist nicht um eine Ruhezeit beim ALG herumkommen (ich gehe von ca. 10 Monaten aus). Nach dieser Ruhezeit würde ich dann noch ca. 1,5 Jahre ALG1 beziehen können, um dann offiziell in die Rente zu gehen.
    Mit dem Verschieben des Abfindungs-Auszahltermines ins nächste Jahr (wo ich ja keine Einkünfte, außer ca. 2 Monate ALG1 habe) und anhand der 5-tel Regelung (plus einer geplanten Einzahlung eines Teiles der Abfindung in meine Rentenversicherung) sollte ich trotz einer Ruhezeit von 10 Monaten finanziell ganz gut über die Runden kommen.
    Ich bin momentan freiwillig pflichtversichert in einer BKK, meine Frau ist ohne Einkommen und über mich in der Familienversicherung mitversichert.
    Meine Frage ist: Wenn ich nun für die 10 Monate den vollen KV/PV Beitrag bezahlen muss, ist dann meine Frau automatisch mitversichert (so wie heute)?

    Viele Grüße
    Bruno

    • Moin Bruno_AK,

      deine Ehefrau bleibt automatich mitversichert (so wie heute).

      Die Voraussetzung zur Familienversicherung sind im §10 SGB V festgelegt.

      Gruß
      Lars

  111. Hallo zusammen,

    ich bin mir nicht sicher, ob meine Frage (oder eine sehr ähnliche) bereits gestellt wurde, daher wage ich es einfach mal, meine Unwissenheit in der Hoffnung auf erhellende Antworten zu posten:

    Ich bin 52 Jahre alt und in der PKV versichert.
    Ich scheide per 31.12.2021 bei meinem Arbeitgeber aus – eine neues Arbeitsverhältnis als Angestellter ist erst einmal nicht geplant.
    Die Abfindung wird auf meinen Wunsch hin erst im Januar 2023 (!) überwiesen.

    Wie gehe ich nun am klügsten mit der Möglichkeit einer KK-VZ um?:
    (i) VZ für 3 Jahre noch im Dezember 2021?
    (ii) VZ für 3 Jahre irgendwann in 2023 (= im Jahr der Abfindung)?
    (iii) VZ für 1 Jahr im Dezember 2021 (um das Jahr 2022 damit abzudecken und in 2021 bereits ein wenig Steuern zu sparen) und eine weitere VZ für 3 Jahre irgendwann in 2023 (= im Jahr der Abfindung, um dann auch zusätzlich noch die Steuerlast auf die Abfindung zu senken)?

    Vielen Dank im voraus für Eure Expertise!

  112. Hallo

    leider habe ich in dem Blog keine Antwort auf die letzte Frage von The_Doctor vom 8. August gefunden.
    Ich bin in der gleichen Situation einer KK Vorrauszahlung, allerdings habe ich die Überweisung (AG + AN Anteil) an die KK bereits letztes Jahr geleistet und kämpfe gerade mit dem FA um Anerkennung der Vorrauszahlung.
    (Steuerbescheid ohe Berücksichtigung der Vorrauszahlung ist eingegenagen)
    Bisher hab ich versucht ohne Steuerberater klar zu kommen.
    Wird aber jetzt schwierig.
    Mittlerweile habe ich den Finanzbeamten tel. überzeugen können, dass es die Vorrauszahlungsmöglichkeit überhaupt gibt.
    Er verweist aber darauf, dass nur die AN Anteile berücksichtigt werden könnten.
    Zusätzlich möchte er nur die von mir im VZ getätigten Zahlungen als Grundbetrag für die Multiplikation x3 berücksichtigen, die in meinem Fall durch zeitweise Arbeitslosigkeit geringer ausfallen als üblich.

    Jetzt daher nochmal 2 Fragen an alle:

    1. berechnet sich die Höhe der Vorrauszahlung aus der tatsächlich vom AN bereitgestellten Zahlungen (also evtl. durch ALG Zeiträume gesenkt) , oder ergibt sich das einzig und allein aus der vertraglichen (AN) Forderung der KK.

    2. Wird evtl. in der Steuererklärung im VZ als anzusetzende Vorrauszahlung evtl. doch AG + AN Teil angesetzt und in den nächsten 3 Jahren der steuerfreie AG Anteil, den man dann ja erst bekommt, als Zuschuss in die Steuererklärungen eingesetzt.
    Das würde dann bzgl. Fünftelregelung und Senkung des zu versteuernden Einkommens eine Menge Unterschied machen

    Danke Euch

    PS: das Schreiben vom Bundesfinanzministerium 2017/0392623 vom 24. Mai 2017 kenne ich.
    Trotzdem ist mir der Inhalt auf meine Fragen nicht eindeutig genug

    • Wenn ich nicht ganz falsch liege, bescheinigen die Krankenkassen (die privaten auf jeden Fall, aber die gesetzlichen auch) die zu berücksichtigenden Beträge. Lief bei mir problemlos (PKV bei mir mit Vorauszahlung, gesetzl. bei meiner Frau ohne Voraus). Auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt der AG den Zuschuss (so noch einer anfiel), der natürlich nicht berücksichtigt wird. Also eigentlich sollte hier nicht viel schief gehen. Ggbfalls prüfen oder nachfragen was die KK gemeldet hat.

      Grüße

      B

      B

      • Hallo B,

        von der KK habe ich eine Bescheinigung (nur) über die eingezahlte Vorrauszahlung für die 3 folgenden Jahre bekommen.
        Diese konnte ich auch nochmal durch einen Datenabruf beim Finanzamt bestätigen.
        Die Summe ist natürlich die bekannte, die ich eingezahlt habe (AG+AN).
        Ich hatte mich vor der Einzahlung im Dezember als Selbstzahler umstufen lassen und bin freiwillig gesetzlich versichert.
        Das FA scheint aber diese Bescheinigung der KK zu ignorieren und versucht nun die absetzbare Vorrauszahlungssumme aus den im VZ eingezahlten Versicherungsbeitragen zu bestimmen. Wie schon gesagt sind diese bei mir nierdiger ausgefallen als üblich.
        Zusätzlich bleibt aber auch die 2. Frage ob das FA nach ESTG die Gesamtbeiträge (AG+AN) ansetzen muss. Eigentlich werden ja bei einem Angestellten die Hälfte der Beiträge steuerfrei vom AG gestellt und dürften nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Andererseits habe ich diese AG beiträge ja noch gar nicht bekommen.

        Danke und viele Grüße

      • Hallo Frei_2020,

        danke für die Antwort und den link.
        Demnach hätte ich also im Steuerformular / -programm, die Hälfte der Beiträge als Zuschüsse angeben müssen ?!
        Jetzt muss ich das FA nur noch überzeugen, dass der AN Anteil aus den von der KK für die nächsten Jahre bestätigten Beiträge zugrunde gelegt wird und nicht aus den reduzierten des VZ.

        • Bitte beachten: Die KV-Beiträge der AA im VZ sind ja auch steuerfrei und bleiben daher gemäß der Rz. 142 bei der Ermittlung des Vorauszahlungsvolumens ebenfalls außer Betracht.

        • „Jetzt muss ich das FA nur noch überzeugen, dass der AN Anteil aus den von der KK für die nächsten Jahre bestätigten Beiträge zugrunde gelegt wird und nicht aus den reduzierten des VZ.“

          Die Mühe kannst Du Dir ersparen. Das FA hat dies nämlich korrekt berechnet. Als Bemessungsgrundlage für das zulässige Vorauszahlungsvolumen dienen immer die vertraglich geschuldeten Beiträge des Veranlagungszeitraumes, also des Jahres, in dem auch die Vorauszahlung geleistet werden soll. Die Situation in den zukünftigen Jahren spielt keine Rolle.

          Weitere Details zur Berechnung/Vorgehensweise finden sich im oben verlinkten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.Mai 2017 zu diesem Thema (s. Kommentar hier: https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-37326).

          Gruß, Der Privatier

          • Leider hat das FA im aktuellen Bescheid noch gar keine Vorrauszahlung berücksichtigt.
            Ist es denn wirklich so, dass nur die im VZ von mir als AN getätigten Zahlungen zugrunde gelegt werden. Ich hatte gehofft, dass zumindest die „normale“ AN Zahlung eines Jahres verwendet würde.
            Durch 3 Monate Arbeitslosigkeit wäre diese bei mir reduziert.
            Im Schreiben des Bundesministerium für Finanzen von 24.Mai 2017 steht ja
            unter RZ 139 „….sind die für den VZ der Zahlung vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basis-kranken- bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung – jeweils gesondert – zu ermitteln“ und weiter „Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge kommt es hierbei nicht an“.
            Wenn es wirklich der reduzierte Betrag durch AL ist, würde es doch an der Realität der vorab geleisteten Aufwendungen ziemlich vorbei gehen.

          • @Privatier: Es liegt wohl an der Interpretation von ‚tatsächlich im VZ geleistet‘ und ‚geschuldet’… Auch mir ist das Schreiben des Bfm klar, aber wenn man will, kann man es eben auch interpretieren. Ein Bekannter von mir hatte trotz Kenntnis dieses Blogs ALG1 im Jahr der Abfindung bezogen und wollte dies mit PKV-Vorauszahlung kompensieren. Verlust etwa 68k…
            MbG
            Joerg

  113. Guten Tag in die Runde,
    auch ich überlege, noch in diesem Jahr eine Vorauszahlung für meine KV/PV zu tätigen, um die Steuerbelastung auf meine im Jan. 2021 ausgezahlte Abfindung zu senken. Bei mir gibt es die folgende Situation:

    55 Jahre,
    Aufhebungsvertrag zum 31.12.20, bis dahin durchgehend beschäftigt
    Auszahlung der Abfindung im Jan. 21 (ca. €450 tsd.), mit Fünftel-Regelung versteuert, Steuerklasse 6
    Sabbatical bzw. im Wesentlichen keine Beschäftigung während 2021 („Dispo-Jahr“), diverse „kleinere“ steuerpflichtige Einnahmen in diesem Jahr (z.B. Bonusauszahlung 25 tsd, geringfügiges Einkommen meiner Frau ca. 5 tsd.)
    Bezug von ALG1 ins nächste Jahr verschoben (dann ab Jan. 22, Bezugsdauer wahrscheinlich 18 Monate)
    langjährige Private KV/PV (dito meine Frau und mein 18-jähriger Sohn), die KV lässt Vorauszahlungen bis max. 3 Jahre zu)
    Habe mich von der Pflicht zur gesetzlichen KV befreien lassen, und werde in der privaten KV bleiben
    Ich überlege, zusätzlich auch für meine Frau und mich jeweils einen Fonds-basierten Rürup-Vertrag abzuschließen, mit Einmalzahlung in voller Höhe noch in diesem Jahr
    Ansonsten keinen nennenswerten Optionen, zusätzlich Steuern in diesem Jahr zu sparen …

    FRAGE:

    Macht das mit KV/PV-Vorauszahlung und der Rürup-Versicherung grundsätzlich Sinn (würde m.E. die Steuerlast auf die Abfindung signifikant drücken., Ich weiß, bei Rürup gehen die Meinungen auseinander, aber bei meiner Konstellation könnte das eine gute Rendite geben)
    Gibt es bei diesem „Plan“ irgendwelche Fallstricke?
    Werden die KV und Rürup-Beiträge in Summe seitens des Finanzamtes im Sinne von Vorsorgeaufwendungen irgendwie gedeckelt, wenn man in einem fiskalischen Jahr beides macht (also über die üblichen, individuellen Höchstbeiträge hinaus?).

    Vielen Dank für ihre Hinweise!

    • Hi Axel!
      Gegenfrage, hast du schon den Abfindungsrechner hier im Blog ausprobiert?
      Gedeckelt über das dir bekannte Maß hinaus: Nein, nur bei PKV zählt nur die Basisabsicherung für die Vorauszahlung. Nachdem du alle Einkünfte im Bezugsjahr der Abfindung eliminiert hast, werden weitere Reduktionen die Steuerlast nicht mehr so sehr senken. Heute 20% der Einzahlung an Steuern sparen um dann später…? FALLS du für dich noch die Sinnhaftigkeit der erhöhten Altersvorsorge aus dem Abfindungsrechner ableiten kannst, tut es vielleicht auch eine Einzahlung in die DRV? Immerhin gibt es für gesetzliche Rente noch etwas PKV-Zuzahlung 😉
      MbG
      Joerg

      • Moin Axel,

        die max. Altersvorsorgesumme für Verheiratete beträgt in 2021 51574€ wovon 92% (in 2021) = 47448€ steuerlich wirksam werden. Joerg hat noch einen guten Tipp in Bezug auf die DRV-Einzahlung gegeben.

        Vorauszahlung Krankenkassenbeiträge:
        Zu beachten:
        – das Finanzamt akzeptiert maximal 3fache Vorauszahlungen (3 Jahre).
        – nur Basiskrankenversicherung, d.h. die Regelung zu den Vorauszahlungen bezieht sich nur auf Beiträge zur Basiskrankenversicherung
        – 10-Tage-Regel: d.h. Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen vor dem 22.12. zahlen!

        Einige PKV bieten auch Rabatte auf den Gesamteinzahlungsbetrag an (trotz Niedrigzinsphase) … nachfragen könnte sich lohnen. Die KV-Beiträge vom Sohn können unter Umständen auch mit aufgenommen werden.

        Informationen findest du auch im Kommentar vom Privatier (26.08.2021 … etwas hoch scrollen) … „Einkommenssteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen“.

        Gruß
        Lars

  114. Danke, Jörg und Lars für eure wertvollen Inputs.
    Bzgl. Rürup sähe die Rechnung in meinem persönlichen Fall so aus, dass ich (wenn ich gleichzeitig die KV/PV-Vorauszahlung mache) ca. 2/3 der erforderlichen Einzahlung quasi vorab über die Steuersenkung „spare“. Der Rürup-Vertrag wäre relativ flexibel, so könnte ich z.B. den Bezugsbeginn nach hinten schieben, und könnte insofern länger an der hoffentlich guten Rendite eines fondsbasierten „Guthabens“ partizipieren, bevor die Versicherung dann mein Guthaben in eine festverzinsliche, wahrscheinlich niedrig rentierende Rückstellung umwandelt.
    Mir ist klar, dass Rürup eine Wette auf das Lebensalter ist, und ich die Steuern, die ich jetzt vermeintlich spare, später dann zum Teil wieder abführen muss. Unter normalen Umständen (d.h. ohne den Hebel-Effekt der Abfindung) würde ich das auch nicht machen, aber in meinem Fall sehe ich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ich eine überdurchschnittlich gute Rendite erzielen kann.
    So oder so, bei der DRV zahle ich übrigens bis ich 65 bin weiter freiwillig einen Mindestbeitrag (ca. 80€ mtl.) ein. So kann ich zumindest verhindern, dass ich Punktabzüge bekomme. Ich glaube nicht, dass es sich im Vergleich zu Rürup mehr lohnen würde, eine vergleichbare Summe in die DRV einzuzahlen. Bei der DRV hätte ich ja im Prinzip dieselben „Risiken“ (Steuerlast im Alter, persönliche Lebenserwartung usw.), und ich könnte das „Guthaben“ nicht so wie z.T. bei einer fondbasierten Rürup-Versicherung am Kapitalmarkt arbeiten lassen.
    Last but not least: schade dass wir in Deutschland keinen Staatsfond so wie z.B. die Schweden haben, wo die Leute anstelle Riester oder Rürup in eine kostengünstige, gut gemanagte und wahrscheinlich sehr profitable private Altersvorsorge einzahlen können. Man findet leider im aktuellen Wahlkampf ja auch keine Partei, die in ihrem Programm etwas in dieser Art zumindest angedacht hat, also ist wohl leider nicht damit zu rechnen, dass so was in absehbarer Zeit mal kommt … lang lebe das Sparbuch!
    Viele Grüße
    Axel

    • In meinen Beratungen vergleiche ich die Einzahlung in die DRV mit einer Einzahlung in eine Rürup-Rentenversicherung und vergleiche wie alt der Mandant werden muss damit sich die Einzahlung „lohnt“. Hierfür sind natürlich mit gewissen Annahmen wie Steuersatz im Alter, Rentensteigerungen etc. zu rechnen.

      Wie schon richtigerweise gesagt ist beides eine Wette auf das Lebensalter. Natürlich gibt es die Konstellationen, wo eine Einzahlung komplett aus der Steuerersparnis finanziert wird. Da muss man nicht lange überlegen ob man eine Einzahlung in die DRV oder Rürup leistet.

      Gerade bei privat Krankenversicherten ist zu beachten, dass die DRV einen Zuschuss zur KV in Höhe von derzeit 7,95% zahlt. https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/zuschuss-zum-krankenversicherungsbeitrag-fuer-rentner-2-privat-versicherte-rentner_idesk_PI434_HI525004.html

      Bei Rürup empfehle ich meinen Mandanten sich unbedingt auch Angebote von Honorarberatern einzuholen, die sog. Nettotarife im Angebot haben. Dies kann zu erheblichen Unterschieden gegenüber provisionsbasierten Rürup-Renten führen.

      P.S.: Thema Staatsfonds: Nicht nur in diesem Punkt sind uns die Norweger und Schweden weit voraus.

    • @Axel: Dann habe ich etwas wohl falsch verstanden, hilf mir mal: 450k Abf. machen nach 5tel 107k Steuern. Die 30k zus. EK machst du mit Sonderausgaben wett. Wenn du jetzt weitere 10/20/50k Abzüge produzieren kannst bringt das 103/99/88k Steuerlast, oder?
      Ich frage, weil ich auch gerne 2/3 über die Steuersenkung „sparen“ würde 😉 Mir wäre fast noch eine Solaranlage auf’s Dach gehuscht, aber der zus. „Spareffekt“ war mir zu gering…
      MbG
      Joerg

      • Ich habe jetzt mal die Werte durch mein Excel gejagt (Annahmen: 450T€ Abfindung, gemeinsam veranlagt, keine KSt., keine Kinderfreibeträge oder andere Besonderheiten, die 8% Punkte Differenz bei Vorsorge sind selbst geeignet noch einzurechenen), „neeto“ ist da Geld, das nach Steuern und Abgaben übrigbleibt:

        Einkommen Maßnahmen z.v.Eink. Steuerlast netto
        0 0 0 107T€ 343T€
        30T€ 0 30T€ 161T€ 319T€
        30T€ 30T€ 0 107T€ 343T€ (Ihr „erhaltet“ also 30T€ Invest vom Staat ~100% „Rendite“)
        30T€ 70T€ -40T€ 92T€ 318T€ (Ihr erhaltet „nur“ 45T€ von 70T€ vom Staat ~64% Rendite)

        Falls Fehler drin sind, bitte melden!

  115. Guten Abend,
    ich prüfe eine Abfindungszahlung mit Auflösung zum Jahresende 2021.
    Meine Frage bezieht sich auf die Anwendung der Fünftel-Regelung mit einer Auszahlung der Abfindung im Folgejahr 2022. Mein Arbeitgeber möchte, dass ich eine Erklärung unterschreibe, dass in dem Jahr der Auszahlung, also in 2022, keine weiteren zu versteuernden Einkünfte erwartet werden ( Antrag zur Unterdrückung des Jahresarbeitslohnes). Ich habe aber – wenn auch geringfügig- noch Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte aus ausländischen Beteiligungen, die ich in jedem Fall ansetzen muss. Das sich dadurch die Prognose meiner Steuererleichterung etwas nach oben verschiebt, würde ich in Kauf nehmen. Meine Frage ist, ob ich diese Erklärung noch unterschreiben kann und ob die zusätzlichen (geringfügigen) Einkünfte dazu führen, dass die Fünftel-Regelung NICHT mehr gilt und ich dann im Jahr 2023 bei der Einkommenssteuererklärung mit erheblichen Nachzahlungen rechnen muss?

    • Moin Hildegard,

      der AG will mit der „Erklärung“ die Fünftelregelung für die Abfindung anwenden, d.h. er möchte sich absichern, dass in 2022 kein „neuer“ AG vorhanden ist, ansonsten würde/muss der AG die Abfindung mit der Steuerklasse 6 abrechnen. Wenn die Mieteinnahmen + Kapitaleinkünfte niedrig ausfallen, kannst du die Erklärung ruhig unterschreiben.

      Im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ findet man auf S.113 (Kapitel 5.1.5 Fünftelregel beim Arbeitgeber) folgenden Merksatz:

      „Vor der Abrechnung der Abfindung durch den ehemaligen Arbeitgeber sollte man sich unbedingt in der Personalabteilung nach der geplanten Vorgehensweise (Steuerklasse und Fünftelregel) erkundigen und ggfs. eine schriftliche Erläuterung abgeben.“

      Die schriftliche Erklärung sollte z.B. beinhalten, dass in 2022 kein neuer AG vorhanden ist oder auch die voraussichtliche Einkommenssituation darstellen.
      (wenn Mieteinnahmen + Kapitaleinkünfte niedrig ausfallen … lass das weg)

      Gruß
      Lars

      • Nun, es geht, wie Lars ja schrieb, um AG, also wenn Miet-/Kapitaleinnahmen etwas mit AG zu tun haben… Spass beiseite: Unterschreibe und du bekommst mit der richtigen Steuerklasse abgerechnet früher an dein Geld (als über die Steuererklärung). Die 5tel-Regelung hat damit nichts zu tun, sollte aber (bei erfüllten Bedingungen) vom AG angewandt werden.
        MbG
        Joerg

      • Vielen Dank, das hilft mir wirklich weiter, habe verstanden, dass es dem AG darum geht, dass ich keine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme. Nein, ich lege wirklich dann die Füsse hoch :)….sollte ich die Abfindung nehmen.

        • @Hildegard: DAS ist sowieso das Beste, Füsse hoch! …und reisen. Mit 53 fängt das Leben nochmals an 😁 Auch, wenn durch An- und Abmelderei die ALG1-Zeit lang wird. Meine Holde ist bereits acht Jahre aus dem Erwerbsprozeß raus, aber freut sich über jeden Tag. Und im Corona-Rahmen sind wir eigentlich dauernd unterwegs.
          MbG
          Joerg

    • Mein AG hatte 2 verschiedene Erklärungen zum unterschreiben.
      Einmal dass ich keine weiteren Einkünfte habe und eine andere dass der AG auch im Monat der Abfindungszahlung noch der Hauptarbeitgeber ist und damit keine StKl 6 anzuwenden ist. Nicht dass eie vergessen geht.
      Zu den Mieteinnehman: die hatte ich auch und habe trotzdem das Formular unterschrieben. Die Einnahmen sollten ja sowieso durch entsprechende Ausgaben „kompensiert“ werden und dann stimmt es ja unter Strich.

  116. Hallo zusammen,

    nachdem meine Zeit als Angestellter Ende Oktober endet, bin ich noch ein wenig unsicher in Bezug auf die 36 Monate Vorauszahlung meiner KK-Beiträge.

    Im Nov & Dez werde ich aus steuerlichen Gründen die Füße hochlegen und kein Einkommen generieren. Das hätte eigentlich zur Folge, dass ich für KV/PV nur den Mindestbeitrag zahlen müsste, was sich aber negativ auf das maximal zulässige Vorauszahlungsvolumen auswirkt.

    Ich habe deshalb vor, mich ab Nov selbständig zu machen und das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu schätzen. Für Nov & Dez muss ich dann zwar den Höchstbeitrag an die KK zahlen, ich könnte aber auch erheblich höhere Vorauszahlungen leisten, was sich steuerlich natürlich positiv bemerkbar macht.

    Damit ich keinen Denkfehler mache, bitte ich Euch um Rückmeldung in Bezug auf folgende Punkte:

    1. Sobald der Einkommensteuerbescheid 2021 vorliegt und daraus hervorgeht, dass ich als Selbständiger in diesem Jahr keinerlei Einkommen hatte, werden mir nach meinem Verständnis die für Nov & Dez zu viel bezahlten KV-/PV-Beiträge erstattet. Werden auf Basis des Steuerbescheids auch die Beiträge ab Jan 22 auf das Minimum verringert oder wendet die KK weiterhin meine Schätzung für die Berechnung an, da sie annimmt, dass die Einnahmen nicht bei Null bleiben werden?

    2. Wie verhält sich das Finanzamt in Bezug auf Steuervorauszahlungen? Zieht es den Steuerbescheid 2021 heran (2 Monate Selbständigkeit ohne jegliche Einnahmen) oder gilt weiterhin die Schätzung, die ich bei der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit genannt hatte.

    Vielen Dank.

    Gruß
    The_Doctor

  117. Meine Frau ist freiwillig bei der Barmer versichert. Diese hat uns bestätigt, dass sie eine Vorauszahlung akzeptieren. Leider stellt sich der Arbeitgeber meiner Frau auf den Standpunkt, dass sie erst zum 1.1.2022 auf Selbstzahler umstellen (um nichts falsch zu machen). Ist es also auch möglich als nicht Selbstzahler eine Vorauszahlung zu leisten? Wenn ja: in welcher Höhe (nur AN Anteile)?

    • Für die steuerliche Anerkennung der KV-Vorauszahlung spielt die Frage, ob „Selbstzahler oder nicht“ keine Rolle. Das könnte höchstens ein Buchungsproblem für die Krankenkasse sein und wäre daher mit dieser abzustimmen. Aber für die Vorauszahlung, die sich ja dann auf die Jahre ab 2022 bezieht, sehe ich da auch keine Probleme.

      Für die Höhe gilt: Steuerlich anerkannt wird maximal der dreifache Betrag der vertraglich geschuldeten Beiträge für das Veranlagungsjahr, in dem die Vorauszahlung gezahlt wird. Dabei schuldet der Steuerpflichtige als privat oder als gesetzl. freiwillig Versicherter immer den gesamten Beitrag.

      Gruß, Der Privatier

      • Bin freiwillig selbstaendig versichert. Meine KV, die BKK Pfalz, akzeptierte 100% nicht, dass ich vorauszahle, solange der Arbeitgeber meine Beitraege abfuehrt. Mit der Gehaltsabrechnungsstelle meines neuen Arbeitgeber, Deutschlands groesstes Versicherungsunternehmen, habe ich monatelang, diskutiert und anhand saemtlicher Paragraphen argumentiert. bis ich nach Monaten endlich als Selbstzahlerin geschluesselt wurde.
        Interessant zu hoeren, dass es KK’en gibt, die Vz akzeptieren, auch ohne Selbstzahlerkonto.Gibt es Namen von Krankenkassen, die Vorauszahlungen bei freiwillig Versicherten Nicht-Selbstzahlern akzeptieren? VG

        • Erstmal Danke an den Privatier!
          Liebe Kristina,
          das Thema mit der Barmer ist noch in Klärung. In unserem Fall ging es darum, ob man bereits in 12/2021 Selbstzahler ist oder ob es reicht, wenn man in 12/2021 vorauszahlt und erst ab 1.1.2021 Selbstzahler ist. Wir klären jetzt, ob die KK das mitmacht. Soweit ich die Rechtslage verstehe, muss man dann aber Selbstzahler sein, da man ja selbst die Beträge schulden muss.

          Von einem Bekannten aus der Lohnbuchhaltung einer anderen Firma habe ich erfahren, dass in der Tat gesetzlich der Selbstzahler eigentlich Standard ist. Es hat sich nur eingebürgert, dass der Arbeitgeber die Abwicklung übernimmt, was für alle einfacher war… Leider hat sich das schon fest eingeschliffen.

          • Hi Frank-G,

            kleine Korrektur: Der Versicherte ist auch dann Beitragsschuldner, wenn der AG die Beiträge an die KK überweist. Das ist völlig unabhängig davon, ob man Selbstzahler ist oder nicht.

            Gruß

            The_Doctor

  118. Hallo
    Ich weiss nicht ob die Frage schon einmal kam.
    Kann ich Krankenkassen Vorauszahlungen für die nächsten 3 Jahre dieses Jahr steuerlich als Sonderabschreibung angeben, obwohl ich diese Anfang des nächsten Jahres wohl von der Krankenkasse wieder zurückerstattet bekomme weil ich mich arbeitslos melden werde. Dann werden diese ja von der Agentur bezahlt.
    Rein vom logischen würde ich sagen nein. Oder sind es 2 unterschiedliche Zeiträume. Dieses Jahr Sonderabschreibung und nächstes Jahr sind es wieder zu versteuerndes Einkommen.
    Gruß Andreas

    • Moin Andreas-D,

      „Dieses Jahr Sonderabschreibung und nächstes Jahr sind es wieder zu versteuerndes Einkommen.“

      So ist es (wenn sie wieder zurücküberwiesen werden). Spreche im Vorfeld ab, ob deine Krankenkasse Beitragsvorauszahlungen akzeptiert und in diesem Zusammenhang, ob die KK die Beiträge über ein Guthabenkonto stehen lässt. Während des ALG1-Bezuges bist du pflichtversichertes KK-Mitglied, die AfA übernimmt die KK-Beiträge.

      Falls PKV Status (u55):
      Da musst du dich entscheiden, entweder du behältst deinen PKV-Status (dann Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen siehe §8 Abs.2 SGB V) oder du wechselst in die KK-Pflichtversicherung.

      Falls PKV Status (ü55):
      Dann bleibst du in der PKV. Ein Wechsel bei ALG1-Bezug in die Pflichtversicherung ist nicht möglich.

      Bei Beibehaltung PKV-Status … mehr Informationen siehe AfA Merkblatt:

      „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“

      KK-Vorauszahlungen (3 Jahre) müssen vor dem 22.12.2021 getätigt werden (10-Tage-Regel beachten).

      Gruß
      Lars

  119. Danke Lars
    Ich bin pflichtversichert. Die Beiträge werden zurückverwiesen, so der Mitarbeiter bei einem Gespräch,als ich noch gearbeitet habe. Sollte steuerlich aber doch ein Vorteil sein,bei hoher Abfindung dieses Jahr oder ? Nächstes Jahr nur Alg1 als Einkommen.
    Gruß Andreas

    • Moin Andreas-D,

      kannst du deine Situation bitte einmal genauer schildern?

      – nächstes Jahr (2022) ALG1, ok
      – in 2021 Dispositionsjahr?
      – Abfindung in 2021?
      – Vorauszahlung KK-Beiträge (3 Jahre) 2021?

      Ein Auszug aus dem Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“

      Kapitel 7.7 Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen (S.276)

      „Es gibt Krankenkassen, die in Fällen, in denen keine Beiträge mehr anfallen (Familienversicherung) oder diese von anderen Stellen übernommen werden (ALG-Bezug), die restlichen vorausgezahlten Beiträge zurücküberweisen. Dies führt beim Versicherten oft zu Überraschungen, da die Rückzahlungen im betreffenden Jahr dann steuerlich als Einkünfte zu betrachten sind und somit die Steuer erhöhen. Dieser Nachteil ist gegenüber dem Steuervorteil im Zusammenhang mit einer Abfindung in der Regel aber zu vernachlässigen …“

      Für 2022
      ALG1 ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Simuliere einmal die steuerliche Situation in 2022 mit dem vom Privatier rechts oben bereitgestellten Abfindungsrechner. In 2022 … ALG1 Bezug (= Entgeltersatzleistung) + Rückerstattung der jeweiligen noch nicht verbrauchen KK-Beiträge (= Jahresbrutto).

      Gruß
      Lars

  120. Moin Lars

    #kannst du deine Situation bitte einmal genauer schildern?

    – nächstes Jahr (2022) ALG1, ok
    – in 2021 Dispositionsjahr?
    – Abfindung in 2021?
    – Vorauszahlung KK-Beiträge (3 Jahre) 2021?#

    Genauso
    Danke für den Tipp. Das werde ich einmal simulieren.

    Gruß Andreas

    • Ist natürlich schei… und auch zu spät um die KK noch schnell zu wechseln.

      Du könntest versuchen, nur ein paar Tage ALG1 zu beziehen und dich nach Erhalt des Bescheides wieder abmelden. Bevor die KK so richtig mitgekriegt hat, dass Du kurz ALG bezogen hast meldest Du dich wieder bei der KK als Privatier, sagst dass ALG passe ist und dass die fälligen Beiträge langsam das Guthaben abschmelzen sollen. Vielleicht klappt das ja, dass sie dann erstmal nichts zurückerstatten.
      Beziehst Du irgendwann gegen Jahresende wieder ALG1 und das Restguthaben wird erstattet, dann sollten die steuerlichen Auswirkungen geringer sein, als bei einem ganzen Jahr ALG1. Kannst da ja mal deine Werte in einem Steuerprogramm eingeben. Ich würde das aber maximal so weit hinauszögern, dass die gesamte ALG1-Zeit noch binnen 4 Jahren nach Bescheid abgeleistet werden kann.

  121. Hallo eSchorsch
    Auch dir Danke. Du hast so recht. Um das bestmögliche raus zu holen wären das gute Vorschläge. Ich müsste mich einfach erst im Sommer 22 arbeitslos melden. Die Rahmenfrist gibt es ja her (gekündigt zum 31.12.20). Habe mich aber schon arbeitssuchend gemeldet. Will das auch hinter mich bringen. Wichtig ist das ich das überhaupt so machen kann. Man hat ja im Grunde keine Belastung, weil man das Geld ja sofort wieder bekommt aber eben in einem anderen Steuerjahr.
    Gruß Andreas

  122. Offensichtlich gibt es auch bei der TK unterschiedliche Sichtweisen zur Beitragsvorauszahlung.

    Als freiwillig Pflichtversicherter zahle ich bis 31.12.21 über meinen AG den Höchstbeitrag an meine KV/PV. Außer der Abfindung mit Fünftelungsregelung im Jan.22 habe ich kaum Einkünfte und zahle daher ab 22 den Mindestbeitrag, da die Kündigungsfrist eingehalten wurde.

    Die Beitragsvorauszahlung möchte ich noch in 21 durchführen und habe bei der TK angefragt, ob sie im Fall des Wechsels zum 01.01.22 und einer Vorauszahlung im November 21 den 3-fachen AN-Anteil aus 2021 steuerlich relevant an das FA melden. Die Antwort von der TK war, dass sich der max. Vorauszahlungsbetrag aus dem zu erwartenden Beitrag von 22 berechnet und nicht aus dem geleisteten Beitrag in 21. Dies wurde mit §10 EstG begründet, was m.E. nicht korrekt ist. Ich bin ja noch kein Kunde bei der TK, an welche Stelle kann man das Thema dort eskalieren?

    Alternativ akzeptiert nun auch bei meine KV die Vorauszahlung auf Basis der geleisteten Zahlung aus 21. Wenn ich das richtig verstehe müsste mich mein AG aber vorher noch als Selbstzahler umschlüsseln – das wird er aber bis zu meinem Austritt nicht mehr machen. Gibt es noch einen anderen Weg?

    Gruß ans Forum
    radiofreak

    • Bist du inrgendwie weitergekommen? Was hat dir die TK gesagt? Ich erhielt die Auskunft, dass sie Vorauszahlungen nur von Selbstzahlern akzeptieren würden. Und der AG will mich nicht auf Selbstzahler umstellen.

      • Die TK hat auch nach Eskalation darauf bestanden, dass sich das Vorauszahlungsvolumen anhand des Januarbeitrags von 2022 berechnet. Daher bin ich nicht zur TK gewechselt und konnte im November bei meiner bisherigen KK auf Basis Höchstbeitrag eine Vorauszahlung machen. Auch ohne die sofortige Umstellung auf Selbstzahler. Ab Jan. 22 werde ich ja sowieso Selbstzahler mit Mindestbeitrag.

    • Zwei Anmerkungen dazu:

      * Die ursprüngliche Frage an die TK: „Die Beitragsvorauszahlung möchte ich noch in 21 durchführen und habe bei der TK angefragt, ob sie im Fall des Wechsels zum 01.01.22 und einer Vorauszahlung im November 21 den 3-fachen AN-Anteil aus 2021 steuerlich relevant an das FA melden.“ ist aber auch schon recht absonderlich!
      Wieso sollte die TK bei einer Mitgliedschaft ab 01.01.2022 Beiträge und Zahlungen bescheinigen können, die im Vorjahr bei einer anderen Versicherung getätigt wurden? Eine merkwürdige Idee…
      * Bitte immer zwei Dinge voneinander trennen: a) was die Krankenkasse an Vorauszahlungen erlaubt und b) was das Finanzamt anerkennt.
      Diese beiden Summen können durchaus recht unterschiedlich sein!

      Gruß, Der Privatier

  123. Hallo,

    mein Arbeitsvertrag endet zum 31.10. und ich bin ab 01.11. freiberuflich tätig und freiwillig gesetzlich versichert. Gegenüber der KK gebe ich für Nov & Dez ein Einkommen auf Höhe der BBG an, so dass ich den Höchstbeitrag zahlen muss. Ich weiß zwar schon heute, dass ich in beiden Monaten kein Einkommen haben werde, möchte aber eine möglichst hohe Basis für die 36-monatige Vorauszahlung generieren. Zu viel gezahlte Beiträge erhalte ich ja später nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2021 ohnehin zurück.

    Frage:
    Betrachtet die KK die Zeiträume Jan-Okt (Angestellter) sowie Nov-Dez (Freiberufler) separat bei der Festlegung der Beiträge ab Nov?

    Bis dato habe ich nicht daran gezweifelt, dass dies so ist. Das hätte zur Folge, dass ich wie geplant vorgehen kann und für Nov & Dez später eine Rückerstattung erhalte.

    Oder fließt in die Ermittlung der Beiträge im Nov & Dez evtl. doch irgendwie mein Jahreseinkommen (= 10 Monate Gehalt oberhalb der BBG) ein?

    Gruß
    The_Doctor

    • Moin The_Doctor,

      für die Beitragsvorauszahlung (3 Jahre) wird die Krankenkasse den KK-AN-Anteil von 01 – 10/2021 heranziehen.

      Für Nov. -Dez. 2021 (freiberuflich/selbstständig)
      Hier kommt es auf den Nachweis über das monatliche Einkommen an, welchen du der KK vorlegst (geschätzt). Falls du kein Nachweis erbringst, wird die Krankenkasse den Beitrag auf Basis der monatliche BB-Grenze (2021 = 4837€) berechnet, d.h. für die 2 Monate wird der Höchstbetrag fällig.

      Zusammenfassung Vorauszahlungssumme:
      AN-Anteil KK-Beiträge 01 – 10/2021 + max. Beitragssumme* 11 – 12/2021.

      Beitragsrechner (z.B. TK) für Selbstständige füge ich an:

      https://www.tk.de/service/app/2004108/beitragsrechner/selbststaendigeRechner.app

      Gruß
      Lars

      PS: Vorauszahlung Krankenkassenbeiträge: die 10 Tage Regel beachten!
      * max. monatlicher Beitragssumme ca.900€
      (bei monatlichen Einnahmen bis ca.1100€ aus der Selbstständigkeit werden ca.210€ KK+PV Beiträge fällig)

  124. Hi Lars,

    da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt, wie die Höhe der Vorauszahlung berechnet wird, weiß ich.

    Mir geht es um die rückwirkende(!) finale Berechnung der KK-Beiträge für Nov & Dez, nachdem der Einkommensteuerbescheid vorliegt und klar ist, dass ich in diesen beiden Monaten kein Einkommen hatte.

    Lande ich dann beim Minimalbeitrag oder spielt die Tatsache, dass ich Jan-Okt über der BBG lag in irgendeiner Weise eine Rolle?

    Gruß
    The_Doctor

    • Moin The_Doctor,

      du landest für Nov. + Dez. beim Minimalbetrag. Hintergrund ist die „vorläufige“ Beitragsfeststellung. Durch die Schätzung der Einnahmen (11+12/2021) findet eine „vorläufige“ Beitragsfeststellung statt. Mit Erhalt des Einkommenssteuerbescheid kann eine rückwirkende Korrektur stattfinden.

      Bei der „vorläufigen“ Beitragsfeststellung“ sollte die Schätzung der Einnahmen unter der monatlichen BBG-Grenze von 4837€ liegen.

      Ein Überschreiten der BBG 01-10/2021 als Angestellter spielt keine Rolle.

      Gruß
      Lars

      (§240 Abs.4a SGB V)