Kap. 6.13: Rente und Steuern
Noch so ein Thema, das ich bisher in den Erläuterungen zur gesetzlichen Rente weitgehend ausgeklammert habe: Rente und Steuern.
Ähnlich wie bei der Regelaltersgrenze befinden wir uns beim Thema „Rente und Steuern“ momentan auch in einer Übergangsphase. Während die Regelaltersgrenze nämlich schrittweise von vorher 65 Jahre auf letzlich 67 Jahre angepasst wird, findet ein ähnlicher Prozess auch bei der Besteuerung der Renten statt.
6.13.1: Nachgelagerte Besteuerung
Bei den Renten wird seit 2005 schrittweise die sog. „Nachgelagerte Besteuerung“ eingeführt. „Nachgelagert“ bedeutet einfach, dass die Beiträge, die man während der aktiven Beschäftigungsphase in die Rentenversicherung einzahlt, erst einmal von der Steuer befreit sind, dann aber später (eben „nachgelagert“) beim Bezug der Rente versteuert werden müssen.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Ganz nebenbei ist diese Form der Besteuerung übrigens meistens von Vorteil, da man in der Phase des aktiven Berufslebens in der Regel einen höheren Steuersatz hat, als später, wenn man Rente bezieht. So wird die Steuer zwar eigentlich nur auf später verschoben, aber von einem höheren zu einem niedrigeren Steuersatz.
Da die Besteuerung der Renten aber vor 2005 anders geregelt war (das möchte ich jetzt hier nicht erklären), gibt es eine langfristige Übergangsregelung, in der sowohl die Absetzbarkeit der Rentenbeiträge, als auch die Besteuerung der Rentenbezüge langsam angepasst werden.
Schauen wir zunächst einmal auf die Beiträge, die während des aktiven Berufslebens zur Altersvorsorge aufgebracht werden:
6.13.2: Beiträge zur Altersvorsorge
Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bedeutet, dass Ausgaben für die Altersvorsorge schrittweise steuerfrei werden. Begonnen haben diese Schritte im Jahr 2005, als ein Anteil von 60% der Ausgaben für die Altersvorsorge von der Steuer abgesetzt werden konnte. Und dieser Anteil erhöht sich seitdem Jahr für Jahr in Schritten um zwei weitere Prozentpunkte.
So sind im Jahr 2014 bereits 78% der Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig. Und dieser Anteil erhöht sich weiter, um dann im Jahr 2025 bei 100% zu enden. Allerdings immer nur im Rahmen von Höchstbeträgen. Für die Basisvorsorge gilt ein Maximalbetrag von 20.000 Euro pro Jahr (für Verheiratete 40.000 Euro).
Und Basisvorsorge heisst dabei:
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Berufsständische Versorgungswerke (bei Selbstständigen)
- Landwirtschaftliche Alterskassen
- Rürup-Renten (und ähnliche)
Nicht zur Basisvorsorge rechnen z.B.:
- „Neue“ (ab 2005) Renten- und Kapitallebensversicherungen
- Bausparverträge
- Direktversicherungen oder Pensionskassen (wenn sie steuerlich gefördert sind)
Zu beachten ist noch, dass bei den o.g. steuerlich zu berücksichtigenden Beträgen bei Arbeitnehmern immer der gesamte im Jahr geleistete Beitrag gemeint ist! Also auch der Anteil, der vom Arbeitgeber gezahlt wurde (meistens 50% der Gesamtsumme). Da dieser ohnehin steuerfrei ist, bleibt für den Arbeitnehmer nur noch der Rest.
=> Aktuelle Rechenwerte
Mit: Sozialversicherungen und Steuern
Ich selber habe diese steuerlichen Vergünstigungen in dem Jahr genutzt, als ich meine Abfindung bekommen habe. Hier habe ich den Höchstbeitrag von 40.000 Euro in eine Rürup-Versicherung eingezahlt und konnte 74% (also knapp 30.000 Euro) davon steuerlich berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Abfindung war dies eine geniale Lösung, die ansonsten fällige Steuer in eine Rente umzuwandeln.
Aber da ja auch die freiwillige Einzahlung in die gesetztliche Rentenversicherung im gleichen Maße vergünstigt ist, könnte man sich die Entscheidung, ob man freiwillig in die Rentenkasse einzahlen möchte, unter diesem Gesichtspunkt auch noch einmal neu überlegen.
Dies soll nun für die Phase der Beitragszahlungen zum Thema Steuern erst einmal ausreichen. Im nächsten Beitrag werde ich dann noch erläutern, wie sich die Steuer für den Rentner auswirkt.
Hallo!
Trotz ettlicher Mühen bin ich noch nicht auf eine Quelle gestoßen, welche den Zusammenhang zwischen den „Zahlungen“ der Agentur für Arbeit an die BfA im Rahmen des Bezugs von ALG1 (80% der seitherigen Beiträge …) und dessen Auswirkung auf die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben behandelt.
Ist der „Beitrag“ der Agentur für Arbeit einem Arbeitgebenanteil gleichzusetzen, fließt damit in vollem Umfang in die Vorsorgeaufwendungen ein und reduziert den Betrag, welcher bis zum Erreichung der Höchstgrenze (2020, verheiratet => 45.082€ bzw. 90% von 50.091€) geltend gemacht werden kann?
Zugegebener Maßen eine spezielle Frage, aber mit in Zusammenhang mit Abfindung und einem Jahr tw. Arbeitslosigkeit durchaus bedeutsam.
Danke und Gruß
R_
Dieser Frage sind wir vor einiger Zeit schon einmal nachgegangen und sind auch zu keiner klaren Antwort gekommen. 🙁
Ich bin eigentlich der Meinung, dass der Beitrag der Agentur so ähnlich wirken müsste, wie der eines Arbeitgebers. Allerdings zeigt mein eigener Fall, dass es sich offenbar nicht so verhält: Ich habe im Jahr meiner Abfindungszahlung (in der auch ein wenig ALG-Bezug stattgefunden hat) den damaligen Höchstbetrag zur Altersvorsorge in einen Rürup-Vertrag eingezahlt.
Und ich habe im Rahmen der o.g. Diskussion extra noch einmal nachgesehen: Das Finanzamt hat hier keine Abzüge vorgenommen!
Aber auch das ist letztlich keine Erkenntnis, die man verallgemeinern könnte, denn vielleicht hat mein FA einfach nur einen Fehler gemacht.
Für diese Frage wäre daher einmal ein versierter Steuerberater gefragt.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
gestern hatten wir Termin bei unserem Steuerberater. Ich hatte ihn auf diesen Sachverhalt angesprochen. Er sagte, der Höchstbetrag zur Altersvorsorge im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen bleibt von den Zahlungen der Agentur an die gesetzliche Rentenversicherung unberührt. Somit sollte der Höchstbetrag obwohl Arbeitslosengeld bezogen wird anerkannt werden.
Beste Grüße
Reiner
Vielen Dank für die Rückmeldung! Das ist gut zu wissen.
Gruß, Der Privatier