Kommentare

Kap. 9.4: Anmelden und wieder abmelden — 1.175 Kommentare

  1. Hallo Privatier!

    Ich bin sehr froh, Ihre hilfreiche Seite gefunden zu haben, und würde Sie jetzt gerne für einen Rat in Anspruch nehmen. 🙂

    Folgende Situation:

    – Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018
    – am 19.10.2018 bei der Agentur f. Arbeit meine zukünftige Beschäftigungslosigkeit angemeldet
    – Dispojahr am 25.10.2018 beantragt mit Anspruch auf ALG zum 1.1.2020

    Nun ist das Jahr fast um und ich habe vor, Ende Okt./ Anf. Nov. bei der Agentur für Arbeit meinen Anspruch auf ALG ab 1.1.2020 anzumelden.

    Als ich heute bei der Agentur für Arbeit vorsprach und wissen wollte, ob ich für dieses Gespräch einen Termin brauche, sagte mir der Herr am „Empfang“, daß ich mich schon längst hätte melden müssen…..

    Auf meine Frage, ob er sich da „sicher“ sei, antwortete er, nein, ist er nicht. Meiner Meinung nach habe ich keine Frist versäumt, da ich das Dispojahr in Anspruch genommen habe und nur darauf achten muß, daß ich kurz vor Ablauf meine Ansprüche ab 1.1.2020 geltend mache. Und natürlich gesund zu bleiben, klar.

    Meine Frage ist, worauf muß ich mich bei dem Gespräch einstellen? Benötigt der Berater z. B. von mir einen Nachweis über das Ende meiner Beschäftigungszeit?

    Ich habe bei dem Gespräch vor einem Jahr nicht erwähnt, daß ich einen Aufhebungsvertrag wahr genommen habe, und auch nicht, daß ich ab 15.5.2018 bis 31.12.2018 frei gestellt war.

    Würde es beispielsweise genügen, wenn ich meine letzte Gehaltsabrechnung mitnehme, aus der hervorgeht, daß das Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2018 endete?

    Ich möchte der Arbeitsagentur nicht mehr Infos zur Verfügung stellen, als nötig, (mein Aufhebungsvertrag geht die mMn nichts an) aber andererseits auch nichts verschweigen, was mir zum Nachteil gereichen könnte.

    Von daher würde ich mich über Ihre Einschätzung meiner Situation und Ihren Rat sehr freuen. Vielen Dank für Ihre Zeit, ich weiß das sehr zu schätzen.

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Hallo,

      ich bin zum 31.12.2017 augeschieden, 6 Monate Freistellung, verkürzt auf drei Monate. Dann Anfangs Dezember 2018 zur Agentur OHNE vorher mich gemeldet zu haben und mich für den 01.01.2019 arbeitslos gemeldet. Fast auf die Spitze getrieben .. den Antrag auf Arbeitslosengeld für den einen Tag erst im September gestellt und auch bewiligt bekommen.

      Der Berater braucht den Aufhebungsvetrag weil sich daraus ggf. „Strafzeiten“ ergeben. Wie aber hier im Forum schon mehrfach beschrieben und bei mir auch so gewesen …. mit Dispojahr dazwischen fällt das flach.

      LG
      Stefan

    • Ein Zauberwort heißt „Arbeitsbescheinigung“ und wird vom letzen Arbeitgeber ausgefüllt/bescheinigt. Darauf sind alle relevanten Daten enthalten, die das Arbeitsamt benötigt. Mit einer Arbeitsbescheinigung sollte es die wenigsten Nachfragen geben.
      Ohne Arbeitsbescheinigung wird das Amt das Kündigungsschreiben / den Aufhebungsvertrag sehen wollen und die letzten 12 Gehaltsabrechnungen (das ALG1 bemißt sich nach den letzen 12 Gehältern, also wollen die entsprechende Nachweise).
      Wenn man sich „gut Freund“ mit dem AA stellen will, dann macht man es den Leuten dort einfach, sprich man zückt die Arbeitsbescheinigung.

      • Hallo eSchorsch,

        vielen Dank für Deine hilfreiche Antwort. 🙂

        Ich habe vorhin mit meinem AG telefoniert, und er ist bereit, mir so eine Bescheinigung auszustellen.

        Die Dame meinte aber, ich sollte vorher bei der Arbeitsagentur klären, was sie genau wissen wollen. Auf der Arbeitsbescheinigung steht wohl nur meine Beschäftigungszeit, aber kein Gehalt. Das wird ja benötigt, um das ALG auszurechnen.

        Daher werde ich zunächst persönlich bei der Agentur vorsprechen und in Erfahrung bringen, was die nun genau von mir haben wollen. Ich bringe die Arbeitsbescheinigung ins Gespräch, und denke, daß das wohl die beste und einfachste Lösung für alle Seiten ist. (Dank Deiner Info!)

        Ich gebe Feedback über den Verlauf der Dinge, evtl. hilft das anderen weiter. 🙂

        LG, Vorruhestaendlerin

        • googel nach Arbeitsbescheinigung, das AA hat das Formular im Netz stehen.
          Der Arbeitgeber ist übrigens verpflichtet, das Ding auszufüllen!

          Und nein, nicht nur Beschäftigungszeit, auch die letzten 12 Gehälter werden dort bescheinigt und auch eine eventuell gezahlte Abfindung.

    • Ich denke, die wichtigesten Hinweise wurden schon gegeben. Ergänzen möchte ich noch, das Ganze entspannt anzugehen! Die Arbeitsagentur wird schon sagen, was sie gerne hätte und dies auch teilweise direkt beim Arbeitgeber anfordern. Für alles gibt es Formulare, die auszufüllen sind. Alles kein Hexenwerk.

      Und: Der Arbeitslose ist zur Mitwirkung verpflichtet. Dazu gehört auch die Offenlegung von Auflösungsverträgen, Abfindungen usw. Diese Unterlagen benötigt die Agentur schon, um Sperren und Ruhezeiten einschätzen zu können.

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo Privatier,

    ich habe ein Thema nicht wirklich gefunden oder es übersehen im Blog.

    Da ich zum 01.08.2019 arbeitslos geworden bin, möchte ich meine Ansprüche über die 48 Monate etwas nach hinten schieben vom Beginn, um näher an die Rente zu kommen.

    Wenn ich mich jetzt erst zum 01.03.2020 arbeitslos melde, dann habe ich verstanden ist das noch rechtzeitig, um den Anspruch feststellen zu lassen. Doch wie wird dann die Höhe des Anspruchs berechnet? Zählt da des Entgelt der letzten Beschäftigung oder der Durchschnitt der Monate seit dem ich arbeitslos geworden bin? Also entweder von 31.07.2018 bis 31.07.2019 oder 28.02.2019 bis 28.02.2020? Das würde als Durchschnitt zu viel geringerem Arbeitslosengeld führen.

    Danke für die Zeit und die Antwort.

    VG

    Bruno

    • Es zählt das Entgelt 1.8.18 – 31.7.19.

      Falls Du weitere Infos zu diesem Thema suchst, tippe „Rahmenfrist“ oben ins Suchfenster und Du wirst diverse Beiträgen dazu finden.

      Verschiebe die Ansprüche nicht zu weit nach hinten. Bei einer längeren Krankheit fällt man ins Krankengeld und muß danach ALG1 neu beantragen und das geht nur innerhalb der 4 Jahre.
      Ich glaube auch nicht daran, dass das AA weniger streng vermitteln möchte, nur weil der Arbeitslose ein Jahr älter / näher an der Rente ist. Im Gegenteil, nach 2-3 Jahren fern des Erwerbslebens wird der Vermittler erstmal das Scheckbuch zücken und Qualifizierungen verordnen. Und wenn er erstmal Geld in einen investiert hat, will er natürlich auch Vermittlungserfolge sehen. Ich persönlich würde möglichst schnell die …..backen zusammenkneifen und die Zeit von ALG1 hinter mich bringen.
      Eine Überlegung wäre noch das ALG1 erst zum 1.8.20 zu beantragen (volles Dispojahr einlegen) um die Kürzung der Anspruchsdauer von 25% zu vermeiden.

      PS: Zur Begriffsklärung, Du bist seit 1.8. zwar ohne Beschäftigung aber in den Augen des Arbeitsamtes nicht arbeitslos.

        • @eSchorsch und Privatier,

          vielen Dank für Eure Ratschläge. Ich werde sie beherzigen. Das Formular habe ich gefunden.

          Ich lasse das Gespräch auf mich zukommen. Etwas aufgeregt bin ich schon, das kann ich nicht leugnen. Aber ich vertraue auf meine Empathie, richtig zu reagieren. 🙂

          LG, Vorruhestaendlerin

      • Besten Dank für die Erklärung, werde das so durchsuchen und nicht zu lange warten.

      • Hallo eSchorsch,

        besten Dank nochmal für die Antwort. War im Urlaub und habe jetzt nochmal darüber nachgedacht. Der Hinweis mit der Kürzung der Anspruchsdauer um 25% ist mir nicht ganz klar. Was wird da gekürzt und wo steht das mit den 25%?

        Danke Bruno

  3. Hallo Privatier,

    nun ist mir doch noch etwas eingefallen, worauf mich mein Mann aufmerksam gemacht hat.

    Aktuell ist es so, daß ich freiwillig versichert bin in der GKV. Mein Mann ist über die Familienversicherung mitversichert, da er kein eigenes Einkommen hat.

    Wenn ich nun ab 1.1.2020 ALG bezieht, bin ich ja hierüber renten- und krankenversichert. Aber diese Versicherung ist nur für mich. Das hätte die Konsequenz, daß ich die aktuelle GKV bestehen lassen muß, richtig? Auch wenn ich dann quasi doppelt versichert wäre, oder? Ist das überhaupt statthaft?

    Mache ich einen Denkfehler, habe ich etwas übersehen? Über eine Antwort auch in dieser Angelegenheit würde ich mich sehr freuen, danke dafür. 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Die Familienversicherung ist eine Leistung der GKV.
      Weshalb sollte sich daran etwas ändern, wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos wird und das Arbeitsamt die Beitragszahlungen zur GKV übernimmt?

    • Auch hier gilt: Nur die Ruhe. Keine Panik. Alles wird gut. 😉

      Die gesetzliche Krankenversicherung beinhaltet den kostenfreien Schutz für Familienmitglieder (soweit sie die Anforderungen erfüllen). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie freiwillig oder pflichtversichert sind. Und es spielt auch keine Rolle, wer die Beiträge zahlt. Sie werden also als ALG1-Bezieher keine zwei KVs haben. Sondern nur die eine, die die Agentur bezahlt. Und darin kann ihr Ehemann weiterhin mitversichert bleiben.

      Noch eine Ergänzung zu Ihrem geplanten Termin bei der Agentur: Der erste Termin wird in der Regel von der Vermittlungsabteilung veranstaltet. Dort geht es erst einmal nur um die Aufnahme/Abgleich Ihrer Daten, Fähigkeiten, Berufswünsche, etc.
      Also alles, was für eine Vermittlung von Bedeutung ist.
      Dort wird man Ihnen sicher auch einen ALG1-Antrag geben können bzw. einen Hinweis auf einen Online-Antrag geben. Weitere Details werden Sie dann aber wahrscheinlich mit der Leistungsabteilung besprechen müssen. Mit gesondertem Termin.
      Das wird allerdings nicht in allen Agenturen gleich behandelt. Es kann auch anders kommen… 😉

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier und eSchorsch,

        nun, wie versprochen, kurzes Feedback zu meinem heutigen Gespräch bei der Agentur für Arbeit.

        Zunächst, es war kein entscheidendes Gespräch, eher ein „Small-Talk“, eine Bestandsaufnahme.

        Ich war schon um halb acht bei der Agentur für Arbeit, und kam auch nach kurzer Wartezeit dran. Ein sehr netter junger Mann hat sich um mein Anliegen gekümmert. Wir hatten von Anfang an eine positive Gesprächs-Atmosphäre, die bis zum Ende Bestand hatte.

        Leider ist das nicht der Berater, den ich behalte, sondern es wird eine andere Person sein. Diese Dame wird sich zwecks Termin bei mir melden.

        Ich denke, daß das noch etwas dauern wird, weil ich heute die Arbeitsbescheinigung mitbekommen habe, und bis die ausgefüllt vom AG zurückkommt, kann etwas Zeit vergehen.

        Die Arbeitssbescheinigung habe ich heute zur Post gebracht, nun heißt es also warten und schauen, was passiert.

        Alles in allem war ich aber sehr angenehm überrascht, wie freundlich man mit mir umgegangen ist. Hoffentlich ist die künftige Beraterin auch so nett und hoffentlich komme ich auch mit ihr so gut klar wie heute mit dem Berater. 🙂

        LG, Vorruhestaendlerin

        P. S. Ich mußte gar nicht groß was zu meinem Dispojahr erklären, die Agentur war im Bilde und es war denen klar, daß ich erst ab 1.1.20 ALG bekommen möchte. Ich hatte das allerdings auch schon vor 1 Jahr entsprechend kommuniziert, das war wohl nicht verkehrt.

        • Na, das hört sich doch schon mal positiv an! 🙂

          Anmerken möchte ich aber noch, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung wieder bei der Agentur ankommt und dem Zeitpunkt des nächsten (bzw. ersten) Vermittlungsgespräches kein Zusammenhang besteht. Das kann kürzer oder länger dauern…

          Gruß, Der Privatier

  4. Nochmal herzlichen Dank an eSchorsch und Privatier 🙂

    BTW, mir ist grade aufgefallen, daß ich „geduzt“ habe, ich hoffe, das ist ok? Gilt natürlich auch umgekehrt.

    Zur Sache:

    Freitag früh begebe ich mich zur Agentur für Arbeit. Ich melde mich danach und berichte, wie es gelaufen ist.

    LG, und schönen Abend, Vorruhestaendlerin

  5. Hallo miteinander,

    habe mich am 03.10.19, nach zwei Jahren Privatierleben wieder bei der Agentur angemeldet, eine Kopie meiner ursprünglichen Bewilligung und alle erforderliche Unterlagen beigelegt.
    Am 09.11.2019 habe ich meinen ersten Termin bei meiner Sachbearbeiterin.
    Bis heute, am 01.11.19, habe ich noch keinen neuen Bewilligungsbescheid, geschweige denn eine Zahlung erhalten. Das ist ja fast ein ganzer Monat.
    Ist es normal, dass es solange dauert ?
    Wie sind eure Erfahrungen ?
    Gruß
    Lothar

    • „habe mich…wieder bei der Agentur angemeldet“

      Wenn „angemeldet“ bedeutet soll, dass eine Arbeitslosmeldung mit sofortiger Wirkung gemacht wurde und ein ALG-Antrag ausgefüllt und abgegeben wurde, dann halte ich eine Bearbeitungszeit von ca. 1 Monat schon für etwas lang.
      Aber natürlich arbeitet nicht jede Agentur gleich, aber da man dort normalerweise davon ausgeht, dass der Arbeitslose auf das Arbeitslosengeld angewiesen ist, wird man sich in der Regel bemühen, ein schnelles Ergebnis zu liefern.
      Dies sollte umso schneller möglich sein, wenn bereits ein alter Anspruch vorhanden ist. Wichtig ist natürlich, dass man auf den alten Anspruch auch hinweist! Und zwar, in dem man dies in den entsprechenden Feldern des Antrages angibt.

      Ich würde mich einmal erkundigen, wie der Stand der Bearbeitung aussieht bzw. ob es irgendwelche Probleme/fehlende Unterlagen gibt.

      Gruß, Der Privatier

  6. Bei mir war es ähnlich,nach vier Wochen beim ersten Gespräch bei der Agentur,sprach ich den ausstehenden Bewilligungsbescheid an.Es waren so die Bearbeiterin zwei Vorgänge angelegt,mein erster von 2017 und der aktuelle.Beide mussten zusammengeführt werden.Drei Tage später hatte ich den Bescheid und die erste Überweisung.
    Ich hatte bei allen Gesprächen den Eindruck das das längere Abmelden von der Arbeitslosmeldung eher unüblich ist.

  7. naja, die Arbeitslosenmeldung wurde nicht mit sofortiger Wirkung gemacht, sondern zum 01.11.2019.Gestellt wurde der Antrag jedoch am 03.10.2019.
    Merkwürdigerweise habe ich im Antrag kein Feld gefunden, indem man auf einen alten Anspruch hinweisen konnte.
    Ich habe einfach eine Kopie des alten Bewilligungsbescheides mit gesendet.

    • Es wäre wohl am besten, einfach einmal nachzufragen. Entweder sofort, oder ansonsten spätestens beim kommenden Termin. Wobei dieser höchstwahrscheinlich bei einem Mitarbeiter der Vermittlungsabteilung stattfindet, der dann zu Leistungsfragen keine direkte Auskunft geben kann.

      Gruß, Der Privatier

      • So, jetzt kann ich den Vollzug mitteilen. Anscheinend ist bei mir etwas im System hängen geblieben. Nach fünf Wochen Wartezeit kam heute der erlösende Bescheid.
        Auch der Verweis auf den Bescheid von 2017 hat funktioniert.
        Danke an dieser Stelle nochmals an den Privatier, da ich ohne das Buch und den Block nicht gewusst hätte, dass der Bescheid vier Jahre Gültigkeit hat und der Bezug von ALG1 verschoben werden kann.
        Prima auch, dass trotz Aufhebungsvertrag und Abfindung, die vollen 18 Monate bewilligt wurden und die Ruhezeit von sieben Monaten abgegolten waren. Somit beginnen die Zahlungen rückwirkend zum 01.11.2019.
        Auch diese Hürde wäre also in meinem Privatierleben geschafft.
        Morgen habe ich das erste Gespräch mit der Vermittlerin. Ich hoffe dass ich auch dort alles zu meiner Zufriedenheit läuft.
        Grüße von Lothar

          • Erfahrungsbericht mit der Agentur für Arbeit:

            Sooooo, heute hatte ich den Termin bei meiner wirklich sehr netten, jungen Sachbearbeiterin. Das Gespräch verlief ausserordentlich positiv.
            Die Leute in unserer Agentur sind durchweg alle sehr nett.Die Zeiten als man diesen Mitarbeitern hilflos ausgeliefert war und sich als Schmarozer und Bittsteller vorkam, sind wohl entgültig vorbei.
            Nach 1 1/2 stündigem Gespräch über mein Leben und meine berufliche Zeit, teilte sie mir dass ich keine Bewerbungen schreiben und keine Maßnahmen mitmachen müsste. Geschultert war dies hauptsächlich wegen der Pflege meiner Mutter und meinen eigenen gesundheitlichen Problemen.
            Damit habe ich nun überhaupt nicht gerechnet.
            Sie meinte dass sie sich nun alle fünf Monate mal melden würde ob es möglich war,
            mein Hobby beruflich zu nutzen.
            Mein Dank gilt an dieser Stelle allen netten und verständnisvollen Agentur Mitarbeitern
            Gruß
            Lothar

          • ….was ich noch ergänzend sagen möchte, ist die Tatsache, dass es doch, wie bereits von einem Mitschreiber erwähnt wurde, eine Art inoffizielle 58er Regelung gibt.
            Kommt eben auf den Sachbearbeiter und das Alter an.
            Gruß
            Lothar

          • Es ist sehr erfreulich, dass der Termin so positiv verlaufen ist. Der Eindruck deckt sich in weiten Teilen mit meinen eigenen Erfahrungen.

            Ich glaube aber nicht, dass man diese Erfahrungen verallgemeinern kann! Gerade die freundiche Zusammenarbeit auf Augenhöhe hängt auch immer vom eigenen Auftreten und einem gewissen Fingerspitzengefühl (auf beiden Seiten) ab.
            Ebenso möchte ich hier davor warnen, eine inoffizielle „58er-Regel“ als existent zu bezeichnen. Es mag in Einzelfällen so erscheinen, das will ich nicht abstreiten. Aber eine Verallgemeinerung halte ich eben nicht für zulässig.

            Gruß, Der Privatier

    • Hallo Lothar,

      Vermittlung und Leistungsabteilung sind strikt getrennt.

      Am einfachsten gehts du der Sache mit einem Anruf beim Arbeitsamt auf den Grund
      (Tel: 0800 4 5555 00). Dein Anliegen wird aufgenommen und du erhälst in der Regel innerhalb von 2 Tagen einen Anruf der Leistungsabteilung.

      Viele Grüße
      Stephan

      • Danke für den Kommentar.
        Ja ich habe bei der Hotline angerufen.
        Die freundliche Dame hat mir gesagt, dass ein Bescheid innerhalb einer Woche da sein müsste und keine fünf.
        Sie erklärte mir, dass sie ein Ticket eröffnen würde und ich dann den Bescheid innerhalb weniger Tage haben müsste – und genau so war es dann.
        Gruß
        Lothar

  8. Toller Blog! Ich (59) habe mich wie offiziell vorgesehen arbeitslos gemeldet, war beim Arbeitsamt und sollte – trotz der geplanten Rente in ca. 3 Jahren – ein Seminar besuchen und wöchentlich 2 Bewerbungen schreiben (völlig unrealistisch, da 15,5 h/Woche, hoher Lohn). Da bin ich einfach gegangen -zum Glück, weil ich erst später bedacht habe, dass ich mit ALG mehr Steuern auf die Abfindung zahlen muss. Mein Plan nun: Im Herbst arbeitslos melden (zur Wahrung des Anspruchs) und wieder abmelden, dann 2 Jahre vor Rente wieder anmelden. Falls noch keine Vernunft eingekehrt ist, wieder abmelden. Frage: Wie lange muß man mindestens abgemeldet sein, um sich wieder anmelden zu können?

    • „Frage: Wie lange muß man mindestens abgemeldet sein, um sich wieder anmelden zu können?“

      Es sollte da keine Fristen geben, ein Kommentator hier hat davon berichtet, dass er sich im Monatstakt ab- und wieder anmeldet.

      Zum AA: Das war bestimmt eine Erstberatung (noch nicht mit dem zugeteilten Vermittler). Die Person am Empfang gibt die persönlichen Daten ein, man kriegt eine Kundennummer und zwei Zimmer weiter werden alle Neukunden erstmal zackig „eingenordet“.
      Zumindest hatte ich dieses Gefühl. Da war auch gleich der Tenor, dass sie mich notfalls als Lagerist irgendwo einsetzen, wenn ich im angestammten Beruf nicht vermittelbar bin.
      Das erste Gespräch mit meinem eigentlichen Vermittler lief dann wesentlich entspannter.
      Kopf hoch, auch Deine Suppe wird nicht so heiß gegesen werden, wie sie ursprünglich eingeschenkt wurde.

      PS: Das Disojahr ist bekannt?
      Wenn nicht https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/

      • Da lief es bei mir (53) ja dann richtig gut.
        Letzte Woche war mein erste Gespräch mit dem Vermittler.
        Ihm war schon einiges bekannt.
        Durch online Lebenslauf und ausgefülltes Profil, einige andere Daten, welche telefonisch erfragt wurden und meinen anderen gekündigten Kollegen. (Alle vom selben Landkreis sind bei ihm)
        So fragte er nur was ich vor habe. Sagte, dass ich den Anspruch feststellen lassen möchte und nach der ersten „Zahlung“ mich dann abmelden würde. Er wies mich dann auf mein Dispositions-Recht und die 4 Jahresfrist hin.
        Er nahm an, dass ich eine Abfindung erhalten werde und sagte, dass man das mit einen Steuerberater besprechen sollte.
        Ausweis vorgelegt und Arbeitslos gemeldet. Antrag sollte ich online ausfüllen…
        Am Schluss sagte er nur, dass wir einen neuen Termin ausmachen, wenn ich mich wieder angemeldet hätte. ??

    • Ich habe diesen Kommentar/Antworten hierhin zum Betrag über das „An- und Abmelden“ verschoben, da er hier besser hineinpasst als zum Beitrag über den Finanzplan.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Meine Antwort findet sich dann ebenfalls gleich hier…

    • Auch wenn mir die Schilderung nicht so ganz klar ist (z.B. wurde nun eine Arbeitslosmeldung gemacht oder nicht?), möchte ich doch kurz auf die Frage antworten:

      Es gibt keine Mindestzeiten für An- oder Abmeldezeiten. Das kann man nach Belieben (bzw. nach Bedarf) machen. Kommt auch öfter vor, als man vielleicht denkt. Gerade für Aushilfs- oder Saison-Arbeiter ist es nicht unüblich, sich jeweils kurzfristig bei der Agentur zu melden.

      Wer sich für einen kurzen Zeitraum bei der Agentur abmeldet (bis zu 6 Wochen), braucht bei einer erneuten Arbeitlosmeldung keinen neuen ALG-Antrag ausfüllen. Geht der Zeitraum darüber hinaus, ist ein neuer Antrag zu stellen (mit Verweis auf den alten Anspruch!).

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier:

        reicht es aus, die erneute Arbeitslosmeldung als „Nachricht“ online zur AfA zu schicken?

        Gruß

        Bruno

        • Moin Bruno,

          Ja, das ist möglich. (bei dir … Wiederanmeldung in 2022 wegen der durchgeführten Steuerklassenänderung)?

          Gruß
          Lars

        • Ich kann Lars hier nicht zustimmen. Ich sehe nämlich keinen Unterschied zwischen einer „erneuten“ Arbeitslosmeldung und einer erstmaligen Arbeitslosmeldung.
          Und lt. Gesetz ist für eine Arbeitslosmeldung immer das persönliche Erscheinen erforderlich. Das mag allerdings u.U. aufgrund von Corona zeitweilig anders organisiert sein, dies sollte man dann zeitnah bei der zuständigen Agentur erfragen.
          Dies betrifft jedoch nur die reine Arbeitslosmeldung – der zugehörige ALG-Antrag kann unabhängig davon online gestellt werden.

          Gruß, Der Privatier

          • Zumindest in München wurde die online Meldung aufgehoben und persönliches Erscheinen ist wieder Pflicht. (Digitalisierung hin oder her 😉 )

          • @Privatier,

            sorry, aber ab dem 01.01.2022 treten einige Veränderungen zum §141 SGB III „Persönliche Arbeitslosmeldung“ in Kraft . Im (sperrigen Namen) „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ wurden diese Änderungen festgelegt und im Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr.24 veröffentlicht.

            Auszug

            §141 wird wie folgt geändert:

            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§141 Arbeitslosmeldung“
            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder“ eingefügt.
            bb) ……

            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
            d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort „persönlich“ wird gestrichen.

            Gruß
            Lars

          • In gesamt DE ist das persönliche Erscheinen ab 01.09.2021 wieder vorgeschrieben, aber wie angemerkt, es gibt ab dem 01.01.2022 dazu Änderungen im §141 SGB III.

            Gruß
            Lars

          • Vielen Dank an Lars für den Hinweis auf die Möglichkeiten zur Arbeitslosmeldung ab 2022!

            Für die Frage von Bruno können wir uns dann sicher auf folgende Aussagen einigen:
            * Es gab und wird für „erneute“ Arbeitslosmeldungen keine anderen Regeln geben als für erstmalige Meldungen.
            * Generell wird es für alle Arbeitslosmeldungen ab 2022 die Möglichkeit geben, sich entweder persönlich oder über das Portal der Agentur arbeitslos zu melden.
            * Eine einfache „Nachricht“ (was immer das sein mag) wird aber auch in Zukunft nicht ausreichend sein.

            Gruß, Der Privatier

          • Ja, deine Zusammenfassung stellt es besser dar, … die Änderungen sind im nachfolgenden Link nachzulesen.

            https://www.buzer.de/gesetz/13943/a244751.htm

            Meine persönliche Meinung:
            Ich tendiere zur Variante: „Persönliche Arbeitslosmeldung“.

            Gruß
            Lars

            Und:
            Anfang März 2021 gab es noch Ergänzungen in der FW (Fachliche Weisungen
            Arbeitslosengeld §141 SGB III „Persönliche Arbeitslosmeldung“. Dies betrifft „die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung“. (da könnten evt. einige interessante Punkte für uns dabei sein)

      • @ Privatier,

        ich kann leider nur her antworten und nicht bei Ihrer Antwort vom 19.09.2021, 18:04.

        „* Eine einfache „Nachricht“ (was immer das sein mag) wird aber auch in Zukunft nicht ausreichend sein.“

        1.) Mit einer einfachen Nachricht meinte ich den Bereich bei der AFA, den man mit dem Briefsymbol im Kopfbereich (nach der Anmeldung, neben dem eigenen Konto) anwählen kann. Hier kann man Nachrichten an das Leistungs- oder Vermittlungspostfach senden.

        2.) Nach einer Abmeldung für <6 Wochen ist doch angeblich KEINE persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich:

        "…bekommen Sie die Leistung nach der Unterbrechung ohne erneute persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung weitergezahlt."

        Aber irgendwie muß man es der AFA doch mitteilen.

        Gruß

        Bruno

        • Für die Fortführung des ALG-Bezuges, der weniger als 6 Wochen unterbrochen war, sollte ein einfache Nachricht ausreichen.

          Gruß, Der Privatier

      • Hallo. Ich habe eine Rubenszeit bis 01.01.23 wegen Abfindung. Habe mich nun zum zweiten Mal für sechs Wochen abgemeldet und bekomme heute einen Aufhebungsbescheid für das ALG1. Ist das so richtig? Ich dachte, bei sechs Wochen „passiert“ nichts und man kann sich einfach wieder arbeitslos melden?

        • Irgendwie müssen sie ja mitteilen, dass Du nicht mehr auf ihrer „Lohnliste“ stehst (auch wenn Du wegen Ruhezeit keine Leistungen erhälst).
          Gab es beim ersten Abmelden keine Reaktion vom Amt?
          Wenn Du eh eine Ruhenszeit bis 1.1.23 hast, warum meldest Du dich nur 6 Wochen ab?

          Man kann sich auch bei mehr als 6 Wochen Abmeldung wieder arbeitslos melden, man muss dann nur wieder Papier ausfüllen, das Bemessungesentgelt und die Anzahl der Tage ändern sich dadurch aber nicht.

          • Beim ersten Mal bekam ich eine Nachricht, dass der Bescheid quasi weiterhin gültig ist und mir ab. 1.1.23 das berechnete ALG1 zusteht.
            Nun habe ich einen Aufhebungsbescheid bekommen, gegen den ich Einspruch erheben könnte..
            Mein Berater hat mir erklärt, dass für sechs Wochen abmelden einfacher wäre, weil man sich einfach nur telefonisch wieder melden müsste und der Bescheid gültig bleiben würde.
            Leistungsabteilung habe ich nicht erreichen können, es kam nie ein Rückruf…
            Nun überlege ich was ich am besten tun muss. Natürlich würde ich gerne solange wie möglich abgemeldet bleiben.
            Wann müsste ich mich wieder arbeitslos melden, damit ich ab dem 1.1.23 ohne weitere Sperr/Eigenszeit ALG beziehen könnte? Ich bin zum 31.12.21 mit Abfindung gegangen und bin jetzt 55.
            Vielen Dank und Gruß
            Silke

          • „Nun überlege ich was ich am besten tun muss. Natürlich würde ich gerne solange wie möglich abgemeldet bleiben.“

            Müssen tust Du gar nichts!
            Du hast es einmal geschafft, den Antrag auszufüllen. Du wirst es auch ein weiteres Mal schaffen, den Antrag auszufüllen. Ich würde es mir kein sechswöchiges An-Abmelden antun, sondern Ende Dezember einen neuen Antrag abgeben.

          • Kann gerade auf deinen letzten Kommentar nicht antworten, deshalb hier nochmal vielen Dank. Du hast Recht, vielleicht mache ich mich viel zu sehr verrückt. Eigentlich ändert das ja alles nichts an meinem Anspruch. Ich werde also dieses Jahr tief durchatmen und mich erst im Dezember wieder beim Amt melden. Dann erst mal (hoffentlich) Geld bekommen und dann werde ich versuchen, Gründerzuschuss zu beantragen und mich mit meinem bisherigen Nebenerwerb selbständig machen. Das gibt zwar weniger Geld als das ALG aber dafür braucht man sich (hoffentlich) nicht dauernd dort melden.
            Weiss jemand, ob man dann wieder den gleichen Bescheid bekommt was die Dauer angeht oder ob sich daran auch etwas ändern kann? Bin seit denn ersten Bescheid 55 geworden…

          • „Weiss jemand, ob man dann wieder den gleichen Bescheid bekommt was die Dauer angeht oder ob sich daran auch etwas ändern kann? Bin seit denn ersten Bescheid 55 geworden“

            Nein, das Kind ist in den Brunnen gefallen: Die 15 Monate abzgl. 25% sind nun in Stein gemeißelt.

          • Wenn’s in Stein gemeißelt wäre bin ich zufrieden. Hatte tatsächlich einen Bescheid über 15 Monate aber ohne irgendwelche Abzüge oder Sperrzeiten.

          • Ah, also nur Ruhezeit wegen nicht eingehaltener Kündigungsfrist.

    • Da sieht man mal wieder, wie unterschiedlich die Sachbearbeiter agieren.
      Ich bin ein Jahr jünger und bei mir hat die Sachbearbeiterin gemeint, dass ich ja lange genug einbezahlt hätte, auch weder Bewerbungen schreiben, noch an Seminaren teilnehmen muß.

      Gruß
      Lothar

  9. Ich bin im Dezember 2017 arbeitslos geworden (selber gekündigt). Habe mich sofort beim Arbeitsamt gemeldet und Antrag gestellt, habe mich nach 4 Wochen wieder abgemeldet, weil sehr viel Druck ausgeübt wurde, der Antrag war noch nicht bewilligt. Ich möchte mich nun nach fast 2 Jahren wieder anmelden. Wie soll ich nun vorgehen? Muß ich einen neuen Antrag stellen oder gilt der alte Antrag noch? Muß ich dort wieder persönlich vorsprechen oder kann der Antrag auch oneline gestellt werden?
    Ich bin 62 Jahre alt und Altenpflegerin, habe selber gekündigt, weil ich die Arbeit in der Pflege kaum noch schaffe, aber das interessiert das Arbeitsamt nicht.

    • Wurde der Antrag denn nach dem Zeitpunkt des Abmeldens bewilligt?

      z.B.:
      Angestellt bis 31.12.17, am 15.12.17 mit Wirkung zum 1.1.18 arbeitslos gemeldet, am 10.1.18 wieder abgemeldet (auch zum 10.01.18) ; dann sollte nachträglich ein Bescheid erlassen worden sein. Selbst dann, wenn der Bescheid eine Sperrzeit ausgewiesen hat und deshalb gar kein ALG1 gezahlt wurde.
      Dann könntest Du unter Bezugnahme auf diesen Bescheid neu ALG1 erhalten. Das muss dann aber neu beantragt werden.

      Wenn das nicht der Fall ist (es nie einen gültigen Bescheid gegeben hat), dann wird es m.E. kein ALG1 geben.

    • Ich muss da eSchorsch leider Recht geben:

      * Wenn es einen Bescheid gibt, so hat dieser bis zu 4 Jahre Bestand.
      * Gibt es keinen, so sehe ich eher schwarz. Ist aber aus der Ferne schwer zu beurteilen, da nicht zu erkennen ist, was die Agentur damals genau unter Abmeldung verstanden hat. Wie auch immer: Ohne Bescheid dürfte der Anspruch verfallen sein.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Zur Erläuterung könnten diese Beiträge helfen:
      * https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/ und
      * https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/

  10. Zunächst einmal vielen Dank für die beiden Antworten.

    Ich hatte der Agentur für Arbeit damals mitgeteilt meinen gestellten Antrag erst einmal ruhen zu lassen, weil ich mich selber um geeignete Stellen bemühen würde, also keine direkte Abmeldung. Aber das wird sicherlich auch nichts mehr ändern.

  11. Hallo, ich nutze das Thema Bestandsschutz für mich nun schon seit vier Jahren. Auch ich habe nach der Abfindung die 12-Wochen-Sperre zwar nicht vermeiden können, aber das war ja bekannt. Die vier Jahre Bestandsschutz lassen sich mit etwas Geschick auch verlängern. Eine gute Hilfe bietet das Merkblatt A7 des ALZ Düsseldorf https://www.zwd.de/media/a7bestnd.pdf
    Ich gehe seither immer nur befristete Arbeitsverhältnisse für ein Jahr ein. Danach pausiere ich für einen Monat und nehme wieder ein befristetes Arbeitsverhältnis auf, so daß ich jeweils „in den vergangenen 24 Monaten mindestens 12 aber weniger als 24 Monate“ in Beschäftigung stehe. Die Restanspruchsdauer erhöht sich nach jeder Beschäftigung wieder um 180 Tage, und zwar – egal, wie wenig verdient wurde – immer nach dem ursprünglichen Bemessungsentgelt. Wichtig ist nur, daß der Restanspruch immer über einem Stand von mehr als 49 Tagen gehalten wird. Noch ein Tip: Wer die Möglichkeiten der AfA für Weiterbildung zugesagt bekommt und teilnimmt, dem werden für Zeiten der Weiterbildung nur die Hälfte der Inanspruchnahme Zeite abgezogen. Ein Seminar von zwei Monaten wird also nur mit einer ALG Inanspruchnahme von 30 Tagen berechnet, es werden aber die vollen zwei Monate das ALG ausbezahlt. Wichtig vor der Rente: wer seinen Restanspruch erst passend zum Renteneintritt verbrauchen will,lässt sich oft davon abschrecken, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem Rentenbeginn nicht als Rentenbeitragszeiten anerkannt werden. Üben Sie aber während des ALG Bezugs eine geringfügige Beschäftigung mit nicht mehr als 170 € monatlichem Einkommen aus UND VERZICHTEN SIE AUF DIE RENTENBEFREIUNG des Einkommens – dann wird dieser Zeitraum sehr wohl als Beitragszeit bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.

    • Hallo, gibt es für folgende Aussagen eine nachlesbare Rechtsgrundlage oder sonstige Grundlage:

      1. Die Restanspruchsdauer erhöht sich nach jeder Beschäftigung wieder um 180 Tage, und zwar – egal, wie wenig verdient wurde – immer nach dem ursprünglichen Bemessungsentgelt.

      2. Wichtig ist nur, daß der Restanspruch immer über einem Stand von mehr als 49 Tagen gehalten wird.

      3. Noch ein Tip: Wer die Möglichkeiten der AfA für Weiterbildung zugesagt bekommt und teilnimmt, dem werden für Zeiten der Weiterbildung nur die Hälfte der Inanspruchnahme Zeite abgezogen. Ein Seminar von zwei Monaten wird also nur mit einer ALG Inanspruchnahme von 30 Tagen berechnet, es werden aber die vollen zwei Monate das ALG ausbezahlt.

      Besten Dank für eine Rückmeldung.

  12. Das liest sich prima und war mir zum Beispiel im Wesentlichen auch bekannt. Wenn du aber regelmäßig eine Pause von einem Monat zwischen den Beschäftigungen einlegst, würde ich den Effekt der Verlängerung schon in Zweifel ziehen. Du ziehst da praktisch alle 13 Monate einen Monat mit ansprechendem ALG 1 raus und arbeitest scheinbar zwischenzeitlich dann eher in fast schon prekären Verhältnissen. Wo da der echte Mehrwert bleibt, muss jeder mit sich selbst ausmachen.

  13. Hallo Herr Privatier, Ich bin mir nicht sicher ob das hier beantwortet werden kann. Mein Anspruch für die bewilligten ALG I und die 4 Jahre enden am 1.4.2020. Ich bin derzeit Selbständige und überlege jetzt meinen Laden aufzugeben, weil am Ende nichts übrig bleibt. Da ich nur 4 Monate in Anspruch genommen habe, stehen mir noch 9 Monate aus meinem ALG I zu. Kann ich mich arbeitslos melden kurz davor und dann die Geschäftsauflösung starten oser muss das Geschäft vor Antritt des ALG schon aufgelöst sein. Es geht mir um die Planung da ein Abverkauf der Ware etc. Kündigung Miete etc bis Juni 2020 gehen wird.

    • Sie müssen sich auf jeden Fall vor dem 1.4.2020 wieder arbeitslos melden, wenn Ihr Anspruch nicht vollständig verfallen soll!

      Sie können sich naturgemäß aber nur dann arbeitslos melden, wenn Sie beschäftigungslos sind. Eine hauptberufliche Selbständigkeit darf daher nicht bestehen! Sie könnten Ihre Selbständigkeit höchstens nebenberuflich weiterhin ausüben. Das ist kein Problem und erlaubt. Dazu sind allerdings einige Bedingungen zu erfüllen, wie z.B. keine Angestellten und max. Zeit von Wochenstunden (unter 15h/Woche). Wenn Sie dies erfüllen und auch glaubhaft nachweisen können, wäre eine solche nebenberufliche Tätigkeit kein Problem. Allerdings werden alle Gewinne, die über 150€/Monat liegen (meldepfichtig!) mit dem ALG-Anspruch verrechnet.

      Gruß, Der Privatier

  14. Hallo, ich möchte an dieser Stelle jetzt ein kurzes Zwischen-Feedback zu meiner Angelegenheit geben.

    Am 25.10. habe ich mich persönlich bei der AA arbeitslos gemeldet. Den Online-Antrag auf ALG hab ich erst recht spät danach abgesendet, am 9.11., aber es war noch zeitig genug.

    Kurz danach konnte ich auch die Arbeitsbescheinigung einreichen, die ich inzwischen vom AG zurück bekommen hatte. Diese habe ich ebenfalls persönlich bei der AA abgegeben.

    Und dann gewartet. Erst mal hab ich nichts gemacht, denn das dauert ja etwas mit der Bearbeitung, aber als ich nach 3 Wochen immer noch nichts in Händen hatte, habe ich bei der Hotline angerufen und nachgefragt, ob sie mir nähere Infos zu meinem „Fall“ geben könnten.

    Es war ein sehr netter junger Mann am anderen Ende der Leitung, der sofort feststellte, daß mein Antrag und meine Bearbeitung liegen geblieben sind. Er hat sich sofort darum gekümmert und mir gesagt, ich solle mich in ca. 1 Woche nochmals melden, falls ich immer noch keinen Bescheid habe.

    3 Tage später, also heute, war der Bescheid im Briefkasten. Zahlung vom 1.1.20 bis 31.12.21.

    *freu*

    Bis jetzt ist alles sehr angenehm verlaufen, ich bin – das kann man sich wohl vorstellen – sehr froh darüber.

    LG, Vorruhestaendlerin

  15. An und Abmelden bei der Agentur für Arbeit . Wie oft ist das möglich? Zum Beispiel ich melde mich am 01.02.2019 an und zum 15.02.2019 wieder ab . Danach mache ich das mehrfach . Laut der Dame vom Arbeitsamt würde es ein Gerichtsurteil geben , daß dies regelt , da man angeblich laut ihrer Aussage bei so kurzen An und Abmeldungen nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde? Ich kann mich natürlich auch für zum Beispiel 2 oder 3 Monate an und nach den 2 oder 3 Monaten wieder abmelden. Für mich wäre wichtig zu Wissen , wie oft kann man sich an und abmelden.Übertrieben wäre dann vielleicht zum Beispiel, ich gehe Freitags zur Agentur und melde mich zum Freitag an und zum Montag wieder ab. Das 52 mal im Jahr, auf 4 Jahre ( 52 x 3 x 4 = 624 Tage) . Würde das gehen ?

    • Mir ist kein Gesetz oder entsprechende Vorschrift bekannt, welches die Anzahl oder Dauer von An-/Abmeldungen begrenzen würde. Trotzdem zeigt das Extrem-Beispiel, dass alles auch seine Grenzen hat. Dies wird man dann wohl für den Einzelfall und in der Gesamtschau entscheiden müssen.

      Vielleicht gibt es aber in einem auf Fragen zur Arbeitslosigkeit spezialisierten Forum eine genauere Antwort.

      Gruß, Der Privatier

  16. Praktiziere es seit fast 2 Jahren häufiger…
    Wechsel ständig zwischen Arbeitssuchend (Bezug ALG 1), Privatier und Wehrübungen (RDL)…
    Hatte bisher noch keine Probleme und habe den Eindruck meine Sachbearbeiterin ist immer froh wenn ich mich wieder abmelde und sie keine Arbeit mit mir hat….

  17. Hallo,
    danke Ihnen für den Tipp.
    Ich, ebenfalls Dipl.-Ing. muss wegen einer beruflichen Umbruchphase momentan aufstocken.
    Das Jobcenter St*rnberg gibt mir aber leider weder Schulungen noch überhaupt mein ALG-2. Auch Krankenversicherungsbeiträge kommen nicht.
    Ich wollte allgemein noch erwähnen, dass in solchen Fällen eine gesetzliche Beratungspflicht für das Jobcenter besteht.
    Diese wird hier nur leider nicht erfüllt.

    Vielleicht muss ich einen Bundesfreiwilligendienst antreten, damit meine Krankenversicherung doch noch bezahlt würde.

    Der Hintergrund wäre, dass das Jobcenter St*rnberg leider etwas zu verbergen hat.
    Zudem wollte ich dazuschreiben, dass man in anderen Fällen besser nicht den genauen Namen des Amtes schreibt, das einem Ärger macht. Denn man ist dort darüber dann möglicherweise nicht erfreut.
    Wenn man dort Rückschlüsse auf die Identität des Schreibenden ziehen sollte, könnte es sein, dass man dort noch unangenehmer wird als man es bereits ist.
    Diplomatie ist grundsätzlich auch hier Trumpf.

    In dem Fall meiner Wenigkeit ist jedoch der Konflikt offen, nicht nur, weil ich mal wieder voll sanktioniert würde, zusätzlich auch meine Krankenkasse.
    Ich wünsche Ihnen eine angenehme Vorweihnachtszeit, soweit möglich
    Gruß
    J.

  18. Hallo,
    ich wollte noch ergänzen, dass der Leiter der Behörde meine Begleiterin auf dem Amt körperlich angriff.
    Fast stürzte sie.
    Er war sehr wütend, weil ich Dritten gsagt hatte, was er mir im Februacr im Jobcenter Sta*rnberg gesagt hatte.
    Nämlich, dass alles Absicht sei.
    Ich fasse mich hier recht kurz.
    Aber Damen zu schlagen, finde ich einfach unsportlich.
    Da sollte man sich dann nicht einbilden, dass man einen tollen Sieg errungen hat.
    Eine Entschuldigung beibt ebenfalls aus.
    Jeder denkt, wir seien reich, weil wir eine Wehrdienstbeschädigung in der Familie hatten.

    Dazu möchte ich anmerken: Recht haben und Recht bekommen sind zwei Sachen.
    Das gilt zunächst in ganz Deutschland.
    Unschön ist, dass hier eine Behörde sich die Zustände an deutschen Gerichten zunutze macht.
    Ich möchte aber auch Niemanden verunsichern. Es gibt ja keine Todesstrafe. Daher kann man im Nachhinein doch noch einiges Gerade rücken!
    Aber wenn Deutschland einmal sparen möchte, dann könnte die Erhöhung der Rechtssicherheit hier eine Top-Investition sein.
    Die deutschen Gerichte sind oft schlecht, leider. Das hat mehrere Gründe, von denen ich nur teilweise eine Ahnung hätte.
    Jetzt aber einen angenehemen Sonntagabend. Danke fpr die Plattform und dem freundlichen Herrn Kollegen und Betreiber der Seite auf jeden Fall eine jahrzehntelangen Lebensabend. Ich eifere Ihnen hier nach :-), auch betreffend die Fülle Ihres Wissens!
    Mit kollegialem, und an alle freundlichem, Gruß
    J

  19. Sehr geehrter Herr Privatier,
    die Vielfalt der Themen in Ihrem Blog zum Ausstieg ins Privatland sind faszinierend und ich verfolge das eine oder andere Thema seit geraumer Zeit. Vielen Dank für alle Beiträge, sehr lehrreich. Kurz zu meiner Situation:
    An-und Abmelden Szenario:
    Seit 1.Aug.2019 beziehe ich ALG I, abmelden möchte ich mich Anfang Januar 2020 um die Abfindungszahlung am 15.Jan.2020 und das Steuerjahr 2020 insgesamt (Dank aller vorhandenen Ratschläge hier) so perfekt wie möglich zu gestalten. Mein Ex Arbeitgeber hat bereits alle Angaben bzgl Auszahlung der Abfindung von mir erhalten und registriert, (Datum, bzgl Steuerklasse, Null Einkommen , etc.) Ich hoffe mal , dass das auch so klappt …
    Anfang Januar 2020 werde ich mich bei der Agentur abmelden und meinen verbleibenden ALG I. Leistungszeitraum (13 Monate) selber „disponieren“, je nach Lebenslage in den nächsten vier Jahren. Hoch interessant wie einige Kommentatoren das Ab-und Anmelden als individuelles „Werkzeug“ einsetzen. Da mach ich noch mal schlau, aber erst ab Januar 2021 dann konkreter.
    Gibt es einen optimalen Abmeldetermin (z.B. Anfang o. Mitte des Monats) um die Deckung für GKV & GRV Beitragszeiten ohne Lücken zu gestalten? und auch bloß kein Einkommen wegen geflossener ALG I Zahlung versteuern zu müssen. Von der Logik her hätte ich am 2. Januar meine Abmeldung via eServices dann ans AA gemeldet.
    Abfindungsoptimierung: Mein Steuerberater hat nach der Steuer Simulation (basierend auf Einkommensteuererklärung & Werte aus 2018) bereits bestätigt, dass ein Jahr Pause in 2020 (Null Einkommen für mich) steuerlich gesehen absolut Sinn macht, ein ziemlich gutes Gefühl dank dieser Website!!
    Eine Bekannte mit Steuerberater Erfahrung erwähnte nun kürzlich , dass es unter Umständen zu Nachzahlungen bei Sozialabgaben und Problemen beim Renteneintrittsalter kommen könnte wenn ich in 2020 nicht arbeitslos gemeldet bin und kein Einkommen erzielt habe? Leider habe ich keine Einträge hierzu in diesem Blog finden können.
    Renteneintritt: Ich kann zum 31.Okt. 2024 die Rente für langfristige Versicherte ohne Abschläge (45 Jahre) beanspruchen. Früher würde auch gehen :zum 1.Apr.2023 -jedoch mit einem 12% Abschlag.
    Bei einem Beratungstermin im Januar 2019 sagte die DRV Dame, wenn man diese Rente mit 45 Beitragsjahren beantragen möchte, darf man auf keinen Fall dann 24 Monate vor dem Renteneintrittsdatum arbeitslos gewesen sein.
    Stimmt das so, ? um den Missbrauch beim Rentenantrag zu vermeiden ?
    Für alle Tipps und Anregungen wäre ich sehr dankbar. Mit der Bitte um Nachsicht, dass ich noch zwei Unterthemen mit eingebaut habe, die vllt. nicht genau zum Thema An-und Abmeldung passen.

    Viele Grüße aus Hessen!

    • Optimaler Abmeldetermin?
      Die GKV rechnet taggenau ab. Bei der GRV ist es so, dass ein einziger beitragspflichtiger Tag je Monat ausreicht, damit dieser Monat als Anrechnungszeit zählt.
      Werden bei der Rente noch Beitragsmonate benötigt, dann könnnte man sich erst zum 02.01.20 abmelden, dann geht der Januar noch auf das Arbeitsamt. Dito im Dezember, ab 31.12 wieder anmelden und der Dezember geht aufs AA. Dafür „muß“ man ggfs. ein paar Tage ALG1 steuerlich kompensieren.
      ..
      „Nachzahlung bei Sozialabgaben und Problemen beim Renteneintritt“
      Wenn man ein Jahr Privatier ist, muss man natürlich seine Krankenversicherung selbst zahlen. Kann in Zusammenhang mit einer Abfindung eine Zeit lang den Maximalbetrag bedeuten.
      Man kann sich auch freiwillig bei der GRV anmelden (z.B. Mindestbeitrag von ca 84€/Monat um Anrechnungszeiten zu sammeln).
      Meint der Bekannte sowas?

      Rente nach 45 Beitragsjahren: Jein. https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/rente-und-altersvorsorge.html
      Man will verhindern, dass Unternehmen ihre Alten 2 Jahre vor Rentenbeginn rauskomplimentieren und 2 Jahre beim Arbeitsamt zwischenparken.
      Schlupfloch: Minijob während des ALG1 oder man schafft die 45 Jahre auch ohne die Zeit des ALG1 https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/mit-63-in-die-rente-aber-vorher-arbeitslos

  20. Höchstbeitrag zur GKV mit Abfindung doch wohl eher nicht. Die Abfindung wird zwar nach dem neuen TVSG für die Berechnung der Dauer der Zahlung der GKV aus Abfindungen herangezogen, die Höhe selbst berechnet sich doch aber meines Wissens eher an den sonstigen regelmäßigen Einnahmen in dieser Zeit, mindestens aber Mindestbeitrag. Oder bin ich da falsch informiert?

    • „Oder bin ich da falsch informiert?“

      Ja, ziemlich. 😉

      Das Gesetz heisst TSVG und darin sind bzgl. Abfindungen nur die Möglichkeiten einer Aufnahme in die Familienversicherung geregelt. Und die ist dann entweder kostenlos oder es geht nicht.
      In der freiwilligen Versicherung hingegen hat sich nichts geändert. Hier werden Dauer und Höhe der Anrechnung einer Abfindung gemäß den Regeln über die Ruhezeit bestimmt. Und das „kann“ (wie eSchorsch richtig geschrieben hat) auch den Maximalbeitrag bedeuten. „Muss“ zwar nicht, ist aber nicht ungewöhnlich.

      Gruß, Der Privatier

  21. Guten Abend, und vielen Dank an bepamo, eSchorsch und Privatier

    Abmeldefrist somit klar verstanden, werde ich so einsetzten 😉

    Sozialabgaben: alles löhnen an GKV in 2020 und somit keinerlei Probleme in den Folgejahren, prima, damit ist dieses Fragezeichen auch erledigt.

    Ich bin bei TK versichert und habe nun den Fragebogen und meine Unterlagen zur freiwilligen KV online gesendet. Mal gespannt was an Antwort kommt.

    Unter Umständen etwas d*** gefragt: Hätte ich denn die Möglichkeit eine Familienversicherung bei meiner Frau (Barmer ) alternativ zu beantragen oder wäre das aussichtslos bei einer relativ hohen Abfindung ? bin leider nicht klar hier..

    Die websites check ich mal eingehend bzgl Unterstützung in Sozialfragen wie zB VdK , hier in Hessen dann..die Regel bzgl 24 Monate somit auch klar, dankeschön.

    Ich muss offen zugeben, dass mein Projekt Privatier in 2020 sehr viele spannende Fragen beinhaltet um auch wirklich mit AA, KV & RV in allen Belangen klar zu kommen.

    Danke & VG

    • „Ich bin bei TK versichert“
      Das ist gut, die TK akzeptiert (hat sie zumindest bei mir) eine Beitragsvorauszahlung von zwoeinhalb Jahresbeiträgen. Die TK läßt (auf Wunsch) das vorausgezahlten Beitragsguthaben auch während des ALG1-Bezuges stehen, damit man dieses dann in den folgenden Privatiersjahren abfeiern kann.

    • Laut aktueller Rechtslage ist eine Familienversicherung im Anschluss an die Auszahlung einer (hohen) Abfindung für einige Zeit nicht möglich.
      Beantragen kann man sie natürlich immer. Hätte ggfs. den Vorteil, dass man eine offizielle Auskunft über den Termin bekommt, bis wann die Fam.Vers. nicht möglich ist.

      Gruß, Der Privatier

  22. Kann ich verstehen. Habe dieses Jahr alles durchgezogen und bin über meine Frau familienversichert, da es mir noch vor besagtem Gesetz gelungen ist, da unterzuschlüpfen.
    Das mit Abfindung war ein Missverständnis. Ich bin davon ausgegangen, dass die Kündigungsfrist von 18 Monaten für langjährig Beschäftigte eingehalten wurde und daher das Thema Familienversicherung anstand, wie bei mir.
    Zum 1.1. melde ich mich wieder für die Restzeit ALG1 an und plane danach eine Selbstständigkeit. Früher geht es sowieso nicht, da ich eine kleine Firma aus Altersgründen vom Inhaber übernehmen möchte/soll. Aber erst in 2021.
    Wird spannend in 2020. 🙂
    Aber bisher lief alles, auch Dank dieser Website, vom Feinsten und wirklich optimal.
    Gleiches gelingt mir im Moment scheinbar auch steuerlich.
    Danke noch einmal für Tipps und Infos hier.

  23. Vielen Dank für die Kommentare, ich werde das mal prüfen gehen..und berichten wenn etwas Interessantes zu Tage kommen würde.

    VG & eine frohe Weihnachtszeit.

  24. Guten Abend lieber Privatier und liebe User,

    ich wünsche ein frohes, neues und gesundes Jahr 2020. 🙂

    Als ich das letzte Mal hier geschrieben hatte, war ich sehr froh, denn ich hatte den Bewilligungsbescheid von der AA vorliegen. Soweit, so gut.

    Ich habe aktuell noch kein Einladungsgespräch mit der AA gehabt, von daher bin ich etwas unruhig, weil ich nicht weiß, was mich erwartet.

    Ab heute, also dem 1.1.20 muß ich mich eigeninitiativ um Angebote bemühen. So habe ich mir einmal die Jobbörse von der AA angeschaut und entsprechende Parameter eingegeben, um zu schauen, was für mich infrage käme.

    Offen gestanden, bin ich etwas erschrocken, daß es so viele Angebote sind. Im Umkreis von bis zu 20 km sind es 20 Seiten a 10 Angebote, als Kriterium habe ich Bankkauffrau angegeben. Bei näherer Betrachtung habe ich aber gesehen, daß die wenigsten AG direkt inserieren, sondern fast alles über eine Personalvermittlung läuft.

    Meine Frage ist nun, wie ich mich verhalte, wenn ich zum Gespräch eingeladen werde und man von mir wissen will, inwieweit ich mich selbst schon bemüht habe? Um ehrlich zu sein, mich hat keines der Angebote besonders angesprochen, ich habe aber auch nicht alle 20 Seiten studiert.

    Ich habe nun Sorge, daß man mir vorwerfen könnte, ich würde nicht genug tun, um wieder in Arbeit zu kommen. Man darf wohl auch nicht zu wählerisch sein, oder?

    Über Erfahrungswerte und etwas Input würde ich mich an dieser Stelle sehr freuen.

    Zur Info:

    Bin 58 Jahre alt, werde im Frühjahr d. J. 59 Jahre, bin seit dem 31.12.18 nicht mehr am arbeiten, und bekomme ALG von 01/20 bis 12/21. Ich habe das Dispojahr in Anspruch genommen und es geschafft, gesund ins Jahr 2020 zu kommen. 🙂

    LG, Danke fürs Lesen und Hilfe von der Vorruhestaendlerin

    • Meine eigenen Erfahrungen mit der Jobbörse und bei meinem ersten Gespräch bei der Agentur habe ich ja bereits mitgeteilt.

      Zur Job-Börse wäre noch zu ergänzen, dass man die zunächst groß erscheinende Anzahl von „passenden“ Stellen ja auch noch in geeigneter Weise filtern kann. So habe ich damals grundsätzlich alle Angebote von Zeitarbeitsfirmen und sonstigen Personalvermittlern etc. ausgeschlossen. Und mit fortschreitender Zeit ist man irgendwann sogar froh, dass man überhaupt noch Stellen findet, auf die man sich noch nicht beworben hat.
      Für die richtige Auswahl von Angeboten in der Jobbörse muss man erst ein bisschen ein Gefühl entwickeln, damit man nach Möglichkeit die Angebote bekommt, die den eigenen Vorstellungen entsprechen… 😉

      Gruß, Der Privatier

    • „mich hat keines der Angebote besonders angesprochen“
      Wenn das Ziel 2 Jahre ALG2 und danach Vorruheständlerin ist, dann passt das doch 😉

      Ich würde mich auf eine Stelle bewerben, die direkt (vom AG) ausgeschrieben ist. Beim kommenden Erstgespräch will der Vermittler sowieso eine Bewerbungsmappe sehen. Da freut der sich, wenn sein zu vermittelndes Objekt schon selbstsändig tätig war und eine frische Bewerbung vorlegt. Ihr wollt die nächsten 2 Jahre ja gut miteinander kooperieren und euch gegenseitig so wenig wie möglich Probleme bereiten.

      Engagiere dich pflichtgemäß, aber täusche kein übermäßiges Engagement vor (wenn kein wirkliches Interesse besteht). Mein Vermittler hat mich im Erstgespräch direkt gefragt, was ich mir so vorstelle, wenn ich keinen neuen Job finde. Ich habe ehrlich geantwortet, daß dies nicht tragisch wäre, da ich dann die Zeit bis zur Rente aus meiner Substanz überbrücken werde.

    • Hallo Vorruheständlerin,

      War 40 Jahre im Bankvertrieb. Bin vor 2 Jahre ausgestiegen. Schlage mich mit ALG 1 und bestehenden Guthaben bis zur Rente am 01.01.2022 durch. Habe bei der Agentur angegeben dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Bankenbereich arbeiten will. Wurde so akzeptiert. Habe mich als Kaufmann im Allgemeinen vermitteln lassen. Bisher natürlich nichts gefunden.

  25. @Privatier und eSchorsch

    Ich danke für Eure Hinweise. Werde diese beachten. Vermutlich mache ich mir zu viele Gedanken, aber da das alles „Neuland“ für mich ist, wie für viele andere auch, die sich hilfesuchend an Euch wenden, resultiert hieraus eine Unsicherheit und ein gewisses Unbehagen. 🙂

    Ich werde Euch diesbezüglich weiter auf dem laufenden halten.

    LG, Vorruhestaendlerin

  26. Hallo Klaus Buntz,

    danke für Deine Info. Bei mir trifft das aber nicht zu, da ich gesundheitlich – zum Glück – noch sehr fit bin.

    Das zu verschweigen, bzw. anzugeben, man sei nicht mehr fit, obwohl das nicht zutrifft, kann als Bumerang zurück kommen, wenn man „ertappt“ wird.

    Zudem bin ich bei meinen letzten Besuchen bei der AA immer mit dem Fahrrad hin gefahren, mein Helm wurde auf jeden Fall registriert.

    Falls sich jemand dort daran erinnert, und ich gebe vor, gesundheitliche Probleme zu haben, dann sehe ich uU ganz schön alt aus. Das vermeide ich.

    Bei mir hat sich aber inzwischen eine Änderung ergeben, wo ich doch gleich wieder eine Frage an Privatier bzw. eSchorsch hätte….. 😉

    Meine Einladung zum Gespräch ist heute (9.1.) gekommen. Der Termin ist aber erst am 30. Januar um 14.30 Uhr.

    Ist das normal, daß ein Termin erst in 3 Wochen anberaumt wird? Oder liegt das an meinem Alter, weil man vermutet, daß ich eh nicht mehr so schnell vermittelbar bin und man sich deshalb Zeit läßt? Oder bewegt sich das im üblichen Rahmen?

    Nächste Frage:

    Man trägt mir auf, zu dem Gespräch einen PA sowie eine sog. „Bewerbungsübersicht“ mitzubringen. Was ist damit gemeint? Im Internet habe ich zu genau diesem Begriff nichts Passendes gefunden. Ich vermute mal, daß ich bereits getätigte Bewerbungen vorzeigen soll, oder? Wenn ich diese aber nicht habe, weil nichts Passendes für mich dabei war, bekomme ich dann Schwierigkeiten? Oder meint die AA diese Bewerbungsmappe, wo alle Unterlagen abgelegt werden? Die habe ich natürlich auch, aber ohne Bewerbungen…

    Und dann steht noch in dem Schreiben, daß es sich um eine Einladung nach §309 Abs.1 (SGBIII) handelt in Verbindung mit §159 SGBIII. Ist wohl nur eine Formalität, oder?

    Für eine Erleuchtung bin ich, wie immer, sehr dankbar. 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Welche Kriterien es für die Terminvergabe gibt, kann man nur erspekulieren. Aber einen gewissen Vorlauf billige ich dem Amt gerne zu, dann kann man selbst ja auch schöner planen. Ich würde da nichts reininterpretieren. Mir hatten sie damals 2 Wochen Vorlauf zugebilligt …

      Bewerbungsübersicht meint wohl Liste mit bisherigen Bewerbungen. Ich würde bis dahin zumindest eine Bewerbung getätigt haben und eine Kpoie dann dem Vermittler zeigen. Ein Bewerbungsmuster wird der Vermittler immer sehen wollen, schon um zu erkennen, ob man sich vernünkftig bewerben kann. Und da passt es doch prima, wenn man eine richtige Bewerbung vorzeigen kann.

      Die Paragraphennummer war bei mir ein eigener Block auf der Rückseite. Ich denke, das ist Standard.

  27. Ach so, noch vergessen, als Einleitung stand noch in dem Schreiben:

    „Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen“…..

    LG, Vorruhestaendlerin

  28. Hallo Vorruheständlerin,

    Aus meiner Erfahrung heraus kann ich folgendes hierzu beitragen:
    Da dein Beginn der 1.1.20 ist, sei es den netten Angestellten der AfA auch gegönnt den Resturlaub bis Anfang/Mitte Januar abzufeiern. Als Folge kann es schon sein, dass das Erstgespräch (davon gehe ich mal aus) auch erst Ende des Monats stattfinden kann. Es kann auch sein, dass die erste Woche ein anderes Klientel bevorzugt wird oder am Jahresabschluss/Statistik gearbeitet werden muss.
    In dem Erstgespräch wirst du mit deiner/m Bearbeiter/in deine allgemeine bzw. berufliche Situation durchsprechen. Nach dem Motto – was ist deine Ausbildung, welche Stellen kommen infrage, brauchst du eine Weiterbildung, wann planst du in Rente zu gehen etc.
    Am Ende des Gesprächs habe ich eine Vereinbarung unterschrieben, aus der hervorging, dass ich z. B. wöchentlich eine Bewerbung schreiben soll und diese dann als Nachweis = Bewerbungsübersicht in ein Formblatt, welches ich von meiner Bearbeiterin erhalten hatte, einzutragen(1 Bewerbung, 1 Zeile). Diese Liste bringe ich dann zum nächsten Gespräch mit. Das alles beginnt erst mache der Vereinbarung.
    So wie von dir beschrieben stand das bei mir auch alles in der ersten Einladung drin und ich habe auch erst einmal einen Lebenslauf geschrieben und mitgenommen, damit Ich zumindest irgendetwas in der Hand habe. Wäre aber bei mir nicht notwendig gewesen.
    Also einfach mal alles mitnehmen was du schon hast ( in Papierform), keine Panik und viel Erfolg.
    Viele Grüße Schuka

    • Diese sogenannte Eingliederungsvereinbarung muß man nicht unterschreiben!
      Sondern als Bescheid und damit Verwaltungsakt zustellen lassen,nur dann hat man die Möglichkeit im Falle einer Uneinigkeit mit der Agentur dagegen Einspruch einzulegen!
      Alles was man unterschrieben hat ist ja akzeptiert.
      Zum Thema Arbeitslosigkeit gibt es aus dem Fachhochschulverlag den „Leitfaden für Arbeitslose“mit vielen interessanten Hinweisen und Tipps in dieser ja für die meisten einmaligen Situation.
      Gruß Martin

      • Das ist ein zweischneidiges Schwert …

        Meine EV habe ich quasi blind unterschrieben „ich brauche noch eine Unterschrift von Ihnen“, beim dritten Termin mit dem Vermittler, 8 Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit.
        Es steht drin, dass ich mich auf Vorschläge des Amts binnen 3 Tage bewerbe und ansonsten selbstständig die Jobbörse durchsuche und mich regelmäßig bewerbe (keine Vorgabe Anzahl pro Zeiteinheit), darüber Liste führe und diese vorzeige.
        Da ich die Bewerbungen über die Jobbörse dokumentiere, wollte der Vermittler meine Liste bisher nicht sehen. Ich beklage mich auch nicht, dass in der EVB nichts von Übernahme Bewerbungskosten steht, auch wenn das vielleicht einforderbar wäre. Einmal pro Monat schick ich eine Bewerbung per Mail raus, will mir ja nix nachsagen lassen, kostet mich ja auch nix. Und der Vermittler hat keine Arbeit mit meiner Spesenabrechnung 😉

      • @Martin
        da hast du sicherlich recht, dass man das so machen kann, wusste ich auch nicht, ist bei mir ehe schon vorbei.

        Naja, die meisten werden die Eingliederungsvereinbarung wohl, so wie ich, gleich vor Ort unterschreiben.
        Da steht ja, zumindest bei mir, nichts drin, was ich „abwehren“ will oder kann, ohne ggf. mit Konsequenzen zu leben. Mann/ Frau will ja auch nicht gleich seinem Betreuer auf Konfrontation gehen.
        Bei mir:

        1. Eigenbemühung: Anzahl der Bewerbungen und Nachweis über Formular – o.k. , werden wohl fast alle machen müssen.
        Ich muss mich nicht Zwingend über die Jobbörse bewerben, sondern kann mich auch anderer Portale bedienen, was ich lieber mache.

        2. Bewerbungstraining: Zwei Tage Vollzeit- o.k.
        Da lernt man auch wie man die richtigen Firmen findet bzw. wie eine optimale und erfolgversprechende Bewerbung aussehen soll. Die Gänsefüßchen habe ich hier vergessen zu setzen.

        3. Online- Training: – naja, auch o.k.
        Exel und Word sollte ich durchackern, kannte ich ja schon und tat mir nicht weh. Da ich gerade die Version zuhause gewechselt hatte war das sogar sinnvoll.

        Dadurch, dass ich dem allem zugestimmt habe, konnte ich den anderen Ideen meines Beraters wie z.b. aufwendige und zeitintensive Spezialseminare etc. aus dem Wege gehen, zumindest bisher. Ich hatte also aus meiner Sicht das kleinere Übel gewählt.

        Schöne Grüße Schuka

  29. @all

    Ganz lieben für Eure Hinweise und Ratschläge. 🙂

    Vermutlich mache ich mir zuviel einen Kopf, aber das ist mir lieber, als gar nichts zu machen und zu hoffen, daß alles „gut“ geht.

    @Martin

    Vielen Dank auch für Deinen Hinweis wegen der Eingliederungsvereinbarung. Ich hatte mich in Unkenntnis des Themas zunächst arbeitssuchend gemeldet, und da wurde auch so eine Vereinbarung getroffen. Diese war aber befristet und ist im April 2019 ausgelaufen. Eine neue wurde nicht gemacht, da ich mich kurze Zeit später dann als *nicht* arbeitssuchend meldete, weil ich das Dispositionsjahr in Anspruch genommen hatte.

    Aber ich werde Deinen Rat im Hinterkopf behalten. Die AA soll mir das zuschicken, sofern sie diese Vereinbarung haben will. Du hast recht, unterschrieben ist schnell, und die Konsequenzen werden einem erst später klar, wenn es möglicherweise zu spät ist. (Bei Unstimmigkeiten)

    @eSchorsch

    Ja, das war Spekulation meinerseits, ich wollte mir das schön reden, denn in gut 3 Monaten werde ich 59. Daß ich in diesem Alter sicher keine so großen Ambitionen habe, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen, als jemand, der in jungen Jahren arbeitslos wird, ist sicherlich menschlich nachvollziehbar. Zumal ich auch eine Abfindung bekommen habe. Wie das der jeweilig Berater sieht, bleibt abzuwarten.
    Natürlich entbindet mich das nicht von meinen Pflichten, das weiß ich wohl. Ich werde Euch alle weiter auf dem laufenden halten. 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Ups, ganz lieben DANK sollte es heißen……

      🙂

      LG, Vorruhestaendlerin

  30. Lieber Privatier,

    nach einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung aufgrund gesundheitlicher Probleme habe ich mich im März 2018 arbeitslos gemeldet und nach 3 Tagen wieder abgemeldet, nachdem ich den ALG Bescheid hatte. Soweit hat alles geklappt. In der Zwischenzeit war mich bei meiner Frau kostenlos Familien-krankenversichert. Nun habe ich mich im November 2019 wieder arbeitslos gemeldet und für Nov bis Dez ALG 1 bezogen. Leider hat sich mein Gesundheitszustand wieder derart verschlechtert, dass mich mein Arzt letzte Woche bis Ende Februar krank geschrieben hat. Außerdem hat er mir geraten, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, da nach so vielen Jahren der Erkrankung keine Aussicht mehr auf Besserung besteht. Bei der Agentur sagte man mir, ich müsse bei der Krankenkasse nun Krankengeld beantragen, da die Krankschreibung länger als 6 Wochen dauert. Ich war ursprünglich der Meinung, nachdem ich 2 Monate über die Agentur krankenversichert war, hätte ich Anspruch auf Krankengeld, aber das war wohl ein Irrtum, denn nun habe ich gelesen, dass dies erst mach 6 Monaten der Fall ist. Es gibt zwar ein sog. Nahtlos-ALG1, wonach die Agentur ALG 1 zahlt, wenn kein Krankengeldanspruch mehr besteht, weil die 78 Wochen schon ausgeschöpft sind und der Rentenantrag noch nicht entschieden ist. Da mein Bezug von Krankengeld zwar keine 78 Wochen betrug aber schon 2,5 Jahre her ist (bis einschl September 2017), und ich in der Zwischenzeit nicht selbst Krankenkassenbeiträge eingezahlt habe, frage ich mich, ob dieses Nahtlos-ALG 1 auch für mich gilt. Oder wäre es in diesem Fall sicherer, die AU vor Ablauf der 6 Wochen vom Arzt wieder verkürzen zu lassen und dann erneut arbeitslos zu melden (mit geringerer Leistungsfähigkeit, bspw. nur 20 Stunden), um dann zwar nur noch die Hälfte ALG zu bekommen, aber wenigstens die fehlenden 2 Monate Krankenkassenbeiträge noch einzahlen zu können, um dann Anspruch Krankengeld zu haben?
    Ist etwas komlpiziert mein Fall, aber trotzdem wäre ich sehr dankbar, wenn mir hier jemand weiter helfen könnte.

    Besten Dank im Voraus

    • Entweder ich habe das Problem nicht verstanden oder es geht hier um eine Regelung, die mir bisher verborgen geblieben ist:

      Meiner Meinung nach verhält es sich beim Arbeitslosengeld in Verbindung mit einer Arbeitsunfähigkeit genau so wie bei einem Arbeitgeber: Für die ersten 6 Wochen gibt es eine Lohnfortzahlung (bei ALG zahlt also die Agentur weiter), nach 6 Wochen übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld.

      Mir ist also gerade nicht klar, wo das Problem liegt?

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Edermuckl,

      ich kenne diese „6-Monats-Regel“ nur in dem Zusammenhang, wenn man ausgesteuert wurde.
      Dies ist aber bei Dir ja nicht der Fall.
      Magst Du noch einmal genauer beschreiben (evtl. mit § oder Link), um welche
      6 Monate es Dir geht?

      Gruß
      la pensionista

      • Hallo la pensionista, Hallo Privatier,

        was Privatier geschrieben hat, stimmt, allerdings ist es der Regelfall, d.h. jemand hat noch Anspruch auf Krankengeld (max 78 Wochen). Bei mir ist es von der Wirkung her ähnlich wie la pensionista schrieb. Ich habe keinen Anspruch auf Krankengeld, aber nicht weil ich ausgesteuert bin (d.h. mehr als 78 Wochen Krankengeld bezog), sondern weil die Agentur über das ALG 1 bisher nur 2 Monate Krankenkassenbeiträge (Nov – Dez 19) eingezahlt hat, für Krankengeldanspruch jedoch mindestens 6 Monate notwendig sind.
        Mir fehlen also 4 Monate Krankenkassenbeiträge (während der Auszeit 04/18-09/19) habe ich ja keine Beiträge bezahlt, weil ich bei meiner Frau mitversichert war.
        Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird in einer Woche gestellt, da habe ich einen Termin bei der DRV.
        Nun sieht 145 III SGB vor, dass im Falle dass jemand der arbeitslos ist und länger krank wird, aber keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat, weil er ausgesteuert ist, sogenanntes Nahtlos-ALG bekommt, um die Zeit bis zum Entscheid über den Rentenantrag zu überbrücken. Aber nur wenn der Amtsarzt befindet, dass er weniger als 15 Std pro Woche arbeiten kann. Ob das bei mir der Fall ist, wird das Gutachten ergeben, mir geht es jetzt erstmal nur um die Frage, ob ich in meinem Fall auch Anspruch auf dieses Nahtlos-ALG hätte, da bei mir der Grund für den nicht vorhandenen Krankengeldanspruch ja ein anderer ist (nämlich 4 Monate fehlende Versicherungsbeiträge).

        Danke für Eure Nachfrage

        • Sorry, ich muss noch einmal nachfragen (vielleicht habe ich gerade ein ganz dickes Brett vor dem Kopf):
          woraus entnimmst Du, dass Du (bzw. die AfA für Dich) 6 Monate KV-Beiträge gezahlt haben musst, um KG zu beziehen?

          • Hallo pensionista,

            habe hier in diesem Link folgenden Text gefunden: „Für die Bezieher von Arbeitslosengeld gilt, dass sie ebenfalls bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld haben. Sie erhalten dies in Höhe des Arbeitslosengeldes.“
            In einem anderen Text (hab den Link leider nicht mehr) steht:
            „[..]Nach Beginn eines neuen 3-Jahreszeitraumes (Blockfrist) – diese begann in meinem Fall am 01.05.19 – besteht auf Grund derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war, bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.“

          • sorry, hier der Link:
            pro-retina.de/beratung/soziales/artikel/krankengeld

  31. M. E. beziehen sich die in dem Link zitierten 6 Monate auf einen neuen KG-Anspruch nach Aussteuerung und ich sehe es wie der Privatier, dass Du analog zum Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf KG haben müsstest (bin aber keine Juristin!).
    Vielleicht solltest Du sicherheitshalber das Thema noch in einem elo-forum darstellen (Achtung i. d. R. andere Zielgruppe und gelegentlich „rauer“ Ton)

    • Danke für den Tipp. Am einfachsten wird sein, ich rufe morgen bei der Krankenkasse an und schildere den Sachverhalt. Die müssten mir ja sagen können, ob ich Anspruch auf KG habe oder nicht.

    • Ich kann „la pensionista“ nur zustimmen. Die zitierten 6 Monate sind dann erforderlich, wenn zunächst innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren bereits 78 Wochen Krankengeld für dieselbe Krankheit gezahlt wurden. Bevor dann eine weitere Blockfrist von 3 Jahren beginnnen kann, müssen zunächst 6 Monate Arbeitsfähigkeit vorliegen. Entweder mit einer tatsächlichen Beschäftigung oder Verfügbarkeit innerhalb eines Arbeitslosenstatus.

      Ich sehe daher im vorliegenden Fall keine Probleme (sofern alle Details erwähnt wurden).

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank Ihnen beiden!

        Ich habe bei der Krankenkasse angerufen und den Sachverhalt geschildert, und man sagte mir dort auch, dass Anspruch auf KG bestehen müsste, sobald man über die Agentur versichert ist bzw sobald Anspruch auf ALG besteht. Von daher sieht alles gar nicht so schlecht aus, wie ich zuerst vermutete, denn KG habe ich zuletzt 2017 bezogen, und die neue Blockfrist begann am 01.05.19.

        Nochmals vielen Dank für die Hilfe.

  32. Wenn ich mich nach einer Kündigung als Freiberufler beim Finanzamt anmelde (zur steuerlichen Erfassung), und mich erst danach arbeitslos melde, um die Ansprüche feststellen zu lassen, und mich gleich danach wieder abmelde – so, wie oben beschrieben. Wie viel darf ich dann als Freiberufler verdienen, (darf ich das überhaupt?), ohne den festgestellten Ansprüchen zu schaden? Übrigens: In Erziehungszeit wäre ich auch noch, zumindest habe ich ein Kind unter 3.

  33. Hallo,
    ich bin neu hier, habe nur ein bisschen die Seite überflogen, hoffe aber sehr, dass ich hier Hilfe bekomme. Folgende Frage:
    Ich habe zum 31.12.2019 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben, mich arbeitsuchend und auch rechtzeitig arbeitslos gemeldet. Mein Arbeitgeber hat in seiner Berechnung vorgesehen, dass ich 3 Monate Sperrfrist bekomme, und dann vom 01.04.2020 – 30.09.2021, also 18 MONATE, AL-Geld erhalte. Die Agentur für Arbeit hat mir aber geraten, mein Dispositionsrecht in Anspruch zu nehmen. Dann würde ich in 2020 kein AL-Geld bekommen, den Mindestbeitrag für die gesetzliche KV und PV (ca. 200 Euro mtl.) bezahlen, hätte aber dann Anspruch auf AL-Geld für 24 statt 18 MONATE, nämlich vom 01.01.2021 – 31.12.2022.
    Außerdem würde die AfA auch 6 Monate weiter in meine Rentenversicherung einzahlen. Mein Arbeitgeber sagt, ich könne das machen, „sie wären aber dann raus“, wenn irgendwas schief geht. Das macht mir natürlich Angst.
    Spricht irgend etwas dagegen, das Dispositionsjahr in Anspruch zu nehmen, obwohl mein Arbeitgeber ein anderes Modell berechnet hat?
    Über hilfreiche Kommentare würde ich mich sehr freuen.
    Viele Grüße vom Faultier

    • Der Mindestbeitrag KV gilt nur falls die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wird und die sonstigen Einnahmen (VuV, KAP usw.) den Bereich 1000€ pro Monat nicht überschreiten.

      Leider fällt dein Fall noch nicht unter die neue Rahmenfrist https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/

      Info Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/

      Falls Du Rente mach 45 Beitragsjahren anstrebst, schau wegen der Frist von 2 Jahren zwischen ALG1 und Rentenbezug.

      Entscheiden mußt Du selbst, ich habe ein Dispojahr eingelegt und das nicht bereut.

    • „mich arbeitsuchend und auch rechtzeitig arbeitslos gemeldet.“

      Dann dürfte der ALG-Bescheid ja inzwischen schon vorliegen, oder?
      * Falls ja, können wir die Diskussion hier beenden. Dann ist es nämlich zu spät!
      * Falls nicht, könnte man versuchen, den Prozess in der Agentur noch rechtzeitig zu stoppen. Ausgang ungewiss.

      Ein paar Hinweise hat eSchorsch ja schon gegeben. Ergänzen möchte ich noch:
      Wir wissen hier ja nicht, was der AG berechnet und was vereinbart worden ist?!
      Da kann man auch schlecht beurteilen, ob ein Dispojahr in dieser Hinsicht Nachteile bringen könnte. Wenn der Bezug von ALG in irgeneiner Weise „Pficht“ sein sollte oder irgendwelche Folgen auslöst, müsste man das mal prüfen.
      Oder einmal die Aussage „sie wären dann raus“ hinterfragen.

      Gruß, Der Privatier

  34. Moin,

    kurzer Erfahrungsbericht
    ich habe mich am 15. Januar wieder arbeitslos gemeldet, nachdem ich nun 8 Monate abgemeldet bzw. Privatier war. Anfang letzten Jahres war ich 4 Monate arbeitslos (aus steuerlicher Sicht vielleicht 2-3 Monate zu lang, aber was soll es).
    Die Anmeldung musste persönlich erfolgen, da ich länger als 6 Wochen abgemeldet war. Ich war um 8 Uhr (geöffnet um 7:30) in der Arbeitsagentur und ich war in 15 Minuten mit der Anmeldung fertig. Die Dame war genervt und relativ unfreundlich. Die 1. Frage war , ob ich wieder bzw. überhaupt arbeitswillig bin. Dies habe ich dann mit einem freundlichen ja beantwortet. Nach der Datenbefragung (obwohl alle Daten schon im System sind) war ich noch s o dreist und habe gefragt, ob meine Arbeitsvermittlerin dieselbe bleibt, da ich mit dieser freundlichen Beraterin sehr gut harmonierte. Dies hatte Sie mir dann mürrisch bestätigt, nachdem sie sich erbarmte und im System nachschaute. Dies ist die lokale Arbeitsagentur (zuständig für ALG1), betreut werde ich in unserer Hauptstadt, da Akademiker. Sie gab mir dann noch einen Leitfaden, um das Arbeitslosengeld online zu beantragen, obwohl ein Bewillungsbescheid vorliegt. Gesagt, getan habe ich dann den kompletten Antrag zu Hause wieder in ca. 15 Minuten ausgefüllt und abgesendet. Neuen Bewilligungsbescheid für die nächsten 11 Monate Freitag Nacht per Benachrichtigung erhalten. So nun warten wir mal ab.
    PS: ich habe gestern noch eine Woche Ortsabwesenheit /Urlaub bei der Arbeitsagentur beantragt, da ich nächste Woche in Skiurlaub fahre. Schaum wir“ mal, was passiert. Zur Not muss ich mich dann für 1 Woche wieder abmelden.
    Mfg

    • Ich hatte mich Ende November 2019 nach ca. 15 Monaten Pause wieder arbeitslos gemeldet. Bei mir war alles ganz locker gewesen. Alle waren sehr nett. Ich hatte dann nach knapp 2 Monaten meinen ersten Termin, hat nur 15 Minuten gedauert. Schicke jetzt alle 2 Monate eine Liste mit Bewerbungen, eine Zahl wurde mir nicht vorgegeben. Evtl. werde ich mich im späten Frühjahr noch einmal für den Sommer wieder ab und im Herbst dann letztmalig wieder anmelden.

    • Die „mürrische“ Entgegennahme meiner zweiten Arbeitslosmeldung (nach über einem Jahr Abmeldung) in einer kleinen, lokalen Agentur habe ich auch so erlebt.

      Allerdings hat sich dies recht schnell in Verunsicherung gewandelt, nachdem ich mich für einen Termin in der Zukunft arbeitslos melden wollte und zudem angegeben habe, dass ich nebenberuflich selbständig bin, Einkünfte über der anrechnungsfreien Grenze habe und dies auch so bleiben wird. Zwei Punkte, mit denen die Dame offenbar bereits überfordert war und nicht so recht wusste, was sie jetzt mit mir machen sollte. 😉

      Am Ende hat sie aber meine Angaben so notiert, nicht ohne darauf hinzuweisen, dass sie nicht sagen könne, ob das alles so in Ordnung sei.
      War es aber natürlich und der Bescheid kam recht zügig.

      Gruß, Der Privatier

  35. Hat jemand Erfahrung damit, sich nach einem Dispositionsjahr fristgerecht arbeitssuchend und arbeitslos zu melden und sich dann phasenweise wieder vom ALG1-Bezug abzumelden? Bleibt dabei auch, so sagte mir die Agentur für Arbeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld 4 Jahre lang bestehen. Wenn ja, gibt es bei den Abmeldungen und Anmeldungen bestimmte Fristen oder eine Mindest- bzw. Höchstdauer einzuhalten?
    LG,
    S.

    • S., hast du dir dieses Kapitel und anschließend vielleicht auch noch einige der darunter dazu geschriebenen Kommentare überhaupt durchgelesen oder einfach nur diese Frage gestellt, weil das bequemer ist? Wurde da bereits mehrfach lang und breit erwähnt und diskutiert. Kann ich sehr empfehlen. Wenn dann noch neue Fragen offen geblieben sind, was ich nicht glaube oder neue Erkenntnisse bekannt werden, was ich auch nicht glaube, versuchen wir hier nach Möglichkeit weiter zu helfen. Das Grundwissen sollte sich meiner Meinung nach aber jede/r selber aneignen. Viel Erfolg!
      Gruß, Nick

    • Danke an Nick für den Kommentar. Genau so ist es!
      Selber lesen macht schlau… 🙂

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Nick, lieber Privatier,
        Ich formuliere meine Frage nochmal anders:
        Kann nach der Inanspruchnahme eines Dispositionsjahres der 4-jährige Bestandsschutz für das ALG1 genauso genutzt werden wie ohne die Inanspruchnahme eines Dispositionsjahres? D.h. kann ich mich nach dem Dispositionsjahr arbeitslos melden und den 4-Jahres Bestandsschutz durch an- und abmelden nutzen oder beschränkt mich das genommene Dispositionsjahr in Hinblick auf die An- und Abmeldezeiträume?
        Dabei sind mir sowohl die Besonderheiten des Dispositionsjahres als auch des Bestandsschutzes durch LESEN dieses Block und weiterer Quellen bekannt, fand Eure Kommentierung im Gegensatz zu Eurer sonstiger Art befremdlich.

        • Ach ja – eigentlich sind wir doch alle ganz nett hier. 😉

          Darum hier die Antwort: Ja, man kann auch nach einem Dispojahr einen dann erwirkten ALG-Anspruch für 4 Jahre nutzen. Mit An- und Abmelden.
          Gesetzliche Regeln für Anzahl/Dauer der An-/Abmelde-Phasen gibt es nicht. Wenn man es öfter macht, werden wohl irgendwann bei der Agentur Zweifel an der Ernsthaftigkeit aufkommen. Macht es noch öfter, werden irgendwann die Männer mit den hinten knöpfbaren Jacken kommen. 😉

          Gruß, Der Privatier

  36. Hallo Privatier,
    ich werde im April 2020 56 Jahre alt und rechne mit einer baldigen betriebsbedingten Kündigung. Wenn ich die Fristen jeweils einhalte, bleibt mein ALG- Anspruch ja 4 Jahre erhalten. Kann ich somit die Inanspruchnahme nach meinen 58. Geburtstag legen, so dass die Dauer des ALG auf 2 Jahre ansteigt?

    • Wenn Du den Antrag im April 2022 stellst (bzw. zu diesem Zeitpunkt stellst), dann gibt es 24 Monate.

      Wenn Du den Antrag „baldig“ stellst, dann werden 18 Monate beschieden. Die 18 Monate verlängern sich auch dann nicht, wenn Du irgendwann die 58er Grenze überschreitest. Anmelden/Abmelden hat keinen Einfluß auf die einmal beschiedene Leistung.

      Damit Fall 1 überhaupt funktioniert, darf die Kündigung frühestens zu Ende Oktober 2020 ausgesprochen werden. Dann bist Du im April 2022 58 Jahre alt und kriegst dennoch die 12 Monate Beschäftigung in der 30-monatigen Rahmenzeit hin.

      • Achtung: Wer nach seinem 58-ten Geburtstag die maximale Alg1-Bezugsdauer (24 Monate) erreichen will, benötigt WIE BISHER 48 Monate Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der letzten 5 Jahre (60 Monate)! Die verlängerte Rahmenfrist funktioniert also nicht.

        • Ohje, stimmt!
          Der Kündigung dürfte demnach erst zum 31.3.2021 ausgesprochen werden.

  37. Lieber Privatier, liebe Mitleser,

    heute war es so weit, mein Termin bei der AA fand statt. Ich war schon etwas nervös, und viel zu früh bei der Agentur, aber ich wollte auf keinen Fall zu spät kommen.

    Was soll ich schreiben? Meine Nervosität war unnötig, aber das wußte ich ja vorher nicht. Ich habe eine sehr nette Beraterin bekommen. Nach der Begrüßung eröffnete sie das Gespräch so, daß ich erzählen sollte, wie es mir nach dem Dispojahr ergangen ist, und was meine Pläne für die Zukunft sind. Ob ich mir Gedanken hinsichtlich einer Stelle gemacht hätte, und so weiter und so fort.

    Da habe ich den Ball zurück gespielt und ihr gesagt, daß ich mich unbehaglich fühle, etwas nervös sei, da ich noch nie in dieser Situation war, und daß es mir lieber sei, wenn sie mir sagt, was von MIR erwartet wird.

    Das hat sie dann auch angenommen, und wir sind zusammen mein Berufsleben durchgegangen. Es folgten Fragen, was ich in meinem Beruf hauptsächlich gemacht habe, und natürlich wurde auch gefragt, was zu meiner Arbeitslosigkeit geführt hat.

    Ich sagte ihr, daß mein ehemaliger AG Stellen abgebaut hat durch Schließung, und sich im Zuge dessen v. a. von älteren und teuren AN getrennt hätte, und da war ich dabei. Sie sah es dann im Laufe des Gesprächs wie ich, daß es nicht so einfach ist, eine neue Stelle für mich zu finden, zumal ich ja schon älter bin und natürlich gehaltstechnisch auch eher im oberen Bereich angesiedelt bin.

    Eine kurze Recherche im Internet ergab auch auf Anhieb nichts Gescheites. (Sie hat von sich aus gleich sämtliche Angebote über Arbeitsvermittlungen heraus gefiltert)

    Im weiteren Verlauf des Gesprächs fand meine Beraterin auch die alte Eingliederungsvereinbarung und hat sie sich sehr interessiert durchgelesen. Dort stand u. a. auch, daß ich mir vorstellen könnte, neben der Banktätigkeit auch noch einen anderen kaufmännischen Beruf auszuüben. Oh je, dachte ich, hoffentlich nagelt sie Dich jetzt nicht fest, denn beim aktuellen Gespräch wollte ich nur auf Bank und Kredite hinaus. Aber ich mußte mir keine Sorge machen, das hat sie ignoriert.

    Und 12 Bewerbungen im Monat, die damals vereinbart waren, fand sie auch etwas übertrieben. Sie hat mir 4 Bewerbungen pro Monat eingetragen, und das nächste Gespräch wird erst nach Ostern statt finden.

    Ihr war auch wichtig, daß ich, wenn ich früher in Rente gehen sollte, zurecht komme, und somit nicht so den Druck habe, unbedingt eine Arbeit finden zu müssen. Also zwischen den Zeilen habe ich schon heraus gelesen, daß sie da recht entspannt war.

    Bei der Verabschiedung hat sie mir die neue EV mitgegeben, die ich nicht unterschreiben mußte, und 2 Bögen zum Nachweis von Bewerbungen.

    Ich bin so froh, daß das so locker vonstatten gegangen ist. Ich hab mir echt umsonst einen Kopf gemacht. Aber so ist es besser, als umgekehrt. 😉

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Na also, ist doch gut gelaufen! Für mich die Idealvorstellung eines solchen Termins. Gewisse Pflichten muss man akzeptieren. Das ist völlig in Ordnung und die sollte man dann auch erfüllen. Dann klappt der Rest auch.

      Gruß, Der Privatier

  38. Hallo.
    Hab jetzt mein erstes ALG1 bekommen.
    Frage wie meldet man sich bei der Arbeitsagentur richtig ab.
    Abfindung gerade erhalten. Wegen Steuer usw. möchte ich diese Jahr nichts mehr „verdienen“ Nächstes Jahr wieder/weiter ALG1.
    Wenn man im Web auf *Sonstige Abmeldung* geht, kann man *Warum möchten Sie sich abmelden?* eingeben.
    Muß man aber wohl nicht?!?
    Dann kann (muß?) man bei *Ich bin bei der Agentur für Arbeit gemeldet als Kundin oder Kunde der.*
    Entweder Arbeitsvermittlung Oder Berufsberatung ankreuzen. Das ist wohl klar…
    Kreuzt man den nächsten Punkt in meiner Situation an ? *Ja, ich möchte weiterhin arbeitsuchende geführt werden.*

    • Der Grund für die Abmeldung wird erfragt, damit die Agentur einschätzen kann, ob ein neuer Arbeitsplatz gefunden wurde, ein Rentenbeginn vorliegt, o.ä.
      Ich würde hier einfach zum Ausdruck bringen, dass man momentan dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
      Wer weiterhin als „arbeitsuchend“ geführt wird, erhält keine Leistung, muss aber weiterhin den Verpflichtungen nachkommen. Ist in der Regel eher nicht erwünscht.

      Gruß, Der Privatier

  39. Lieber Privatier, liebe Mitleser,

    ich habe das Bedürfnis, mich an dieser Stelle noch einmal herzlich zu bedanken für all die Hilfe, die mir zuteil geworden ist. 🙂

    Ich habe mir so einen Kopf gemacht, und alles hat sich in Wohlgefallen aufgelöst. Den ersten Hinweis nach meinem Ausscheiden aus der Bank bekam ich von der Hotline der AA, als ich eine Frage hatte und dort anrief. Der nette Herr hörte sich mein Anliegen an, und empfahl mir das Dispositionsjahr.

    Das war mir natürlich vollkommen neu, einen Dispo kannte ich bis dato nur von meiner Arbeit. 😉

    Danach habe ich intensiv recherchiert, und bin glücklicherweise auf diese Seite hier gekommen. Da Sie, Privatier, alles so toll erklärt haben, war es auch kein Problem für mich als absoluter Laie, die teilweise doch recht komplexen Zusammenhänge zu erfassen und auch zu verstehen.

    Natürlich muß man sich einlesen, auch einige Kommentare im Blog nachlesen, aber der Zeitaufwand hat sich definitiv gelohnt.

    Ich habe jetzt mal eine Bewerbung geschrieben, und schaue, wie die Reaktion ist. Immerhin habe ich jetzt die erste von vier Bewerbungen geschafft. Und, was soll ich sagen? War gar kein Problem, denn im Netz gibt es genügend Vorlagen. Diese habe ich einfach auf Libre Office eingefügt, etwas formatiert, und mein Ergebnis kann sich echt sehen lassen.

    Ich bin jetzt auch zuversichtlich, daß die kommenden knapp 2 Jahre, in denen ich noch ALG1 beziehe, recht streßfrei vorbei gehen werden.

    LG, Vorruhestaendlerin

  40. Hallo lieber Privatier,

    ich habe folgenden interessanten Verlauf zu erzählen und möchte Sie um Ihre Meinung/Rat fragen. Ich habe nach 20 Jahren im Projektmanagement fristgemäß zum Ende 03/2019 gekündigt. Frühzeitig habe ich mich arbeitssuchend und auch termingerecht arbeitslos gemeldet. In meinem ersten Gespräch mit der Arbeitsagentur im April habe ich meine Planung von einem Sabbatical offengelegt und dass ich ab Mai starte. Ich habe mich also ab Mai von der Agentur abgemeldet. Für April übernahm das Amt die Krankenversicherung, ab Mai war ich dafür verantwortlich. Aufgrund der Sperrzeit gab es natürlich kein ALG I.
    Im Oktober kehrte ich zurück und meldete mich wieder arbeitslos, die Sperrzeit war abgelaufen und das Amt übernahm ALG 1 und Sozialversicherungen.
    Zum ersten Termin im Dezember erklärte ich, dass ich die Möglichkeit einer Selbständigkeit prüfe, was ich auch in der Folgezeit mit Seminaren und verschiedenen Gesprächen tat. Ich bin mir nicht sicher, ob ich nach den ganzen Informationen eine Selbständigkeit anstrebe.
    Nun habe ich Anfang 02/20 einen Termin bei der Agentur und werde meine Zweifel darüber berichten. Ich habe auch in der Zeit, in der ich mich mit dem Thema Selbständigkeit beschäftigte aus grundsätzlichem Interesse 2-3 Bewerbungen verschickt. Also bislang ausreichend Eigenbemühungen.
    Ich habe bislang noch keine Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur unterschrieben und möchte auch nicht besonders viele Bewerbungen verschicken, weil ich glaube, dass wenn man zu etwas „gezwungen“ wird, das keine gute Grundlage ist.
    Außerdem besteht die theoretische Möglichkeit, dass ich im Sommer eine angenehme Beschäftigung finde. Nun gilt es die Zeit Februar bis Sommer „zu überbrücken“. Anspruch auf ALG 1 besteht noch. Nun überlege ich, ob es eine sinnvolle Idee ist, falls die Anforderungen seitens der Agentur bezüglich sehr hoch werden und möglicherweise Sperren drohen, mich zum März oder April erst einmal abzumelden von der Agentur und zu einem späteren Zeitpunkt wieder anzumelden, denn mein Leistungsanspruch wäre ja noch nicht „ausgeschöpft“. Ihre Meinung oder Ihr Rat hierzu würde mich interessieren.

    Freundliche Grüße eines Ende 40zigers

    • Als „Ende 40ziger“ halte ich die Frage, ob man sich nun bei Agentur abmeldet oder nicht für eher nachrangig. Im Vordergrund sollte die Frage stehen, wie denn die Zukunft aussehen soll?!

      * Wer weiterhin arbeiten will/muss, sollte die Prioritäten darin sehen, eine neue Stelle zu finden, auch mit Unterstützung der Agentur. Und dabei wirken sich Phasen ohne Anstellung umso negativer aus, je länger sie anhalten.
      * Wer eine Selbständigkeit plant, benötigt dazu ein ziemliches Maß an Energie und auch Begeisterung. Das scheint mir hier ein wenig zu fehlen?
      * Wer einen vorzeitigen Ausstieg aus der Berufstätigkeit plant, sollte einen Plan für die zukünftige finanzielle Entwicklung haben. Und ein (kleiner) Teil davon kann dann auch Phasen von ALG-Bezug beinhalten.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo lieber Privatier,

        vielen Dank für die Antwort und das Aufzeigen der verschiedenen Alternativen. Vor meiner Kündigung hatte ich mich tendentiell auf Alternative 3 festgelegt. Natürlich kann es passieren, dass ich vielleicht auch irgendwann mal wieder etwas arbeite, doch dann sehr überschaubar und nicht mehr in dem Format wie als Projektmanager. Ich habe die Alternative Selbständigkeit wegen der Vollständigkeit untersucht und dabei auch viel erfahren, so dass ich mir meine Entscheidung bilden konnte, der Bauch sagt hierzu vielleicht ja, doch der Kopf sagt ganz klar nein. Der Hauptgrund liegt im gesundheitlichen Bereich. Mit Beginn meiner Auszeit genieße ich das Leben und die damit verbundene Entspannung. Stress ist inzwischen zum Fremdwort geworden. Wenn ich den Rückgang in der Anzahl meiner Arztbesuche bewerte, weiß ich, dass ich die richtige Entscheidung gewählt habe.
        Einen Finanzplan für die Zeit nach der Kündigung habe ich frühzeitig für mich aufgestellt, demnach verschlechtere ich mich nicht zu der Phase, als ich Angestellter war.
        Mir geht es ebenso, wie Sie an anderer Stelle bereits geschrieben haben, dass ich mir die moralische Frage nach dem Bezug von ALG 1 gestellt habe. In unseren Antworten stimmen wir überein, genauso wie in der daraus abgeleiteten Strategie.
        Daraus folgte auch meine Frage aus dem 1.Block, ob es sinnvoll ist, sich mal bei der Arbeitsagentur abzumelden, wenn ersichtlich wird, dass die Bestrebungen der Eingliederung sehr aufwendig werden.

        Freundliche Grüße eines Ende 40zigers

        • Wenn die Zukunftsplanung offenbar bereits erfolgt ist, kann man sich natürlich auch mit den Details befassen. Und dann kann man An-/Abmelden bei der Agentur sowohl aus steuerlichen Gründen überlegen oder aber auch um sich von den Verpflichtungen zu lösen. Ganz klar.
          Das habe ich seinerzeit auch permanent im Hinterkopf gehabt: Wenn mich das Ganze irgendwann zu sehr genervt hätte, hätte ich mich jederzeit abmelden können. Zunächst temporär, ggfs. auch endgültig. Ich habe es aber nur einmal aus steuerlichen Gründen gemacht.

          Gruß, Der Privatier

        • „ob es sinnvoll ist, sich mal bei der Arbeitsagentur abzumelden, wenn ersichtlich wird, dass die Bestrebungen der Eingliederung sehr aufwendig werden“

          Mir fällt hier spontan kein Bericht ein, wo sich jemand aus diesen Gründen abgemeldet hat. Du könntest dem Amt jederzeit den Stinkefinger zeigen. Sieh es als Psychobooster an, du wirst diese Karte nicht ziehen müssen. Was kann denn schlimmstenfalls passieren?
          Es werden mehr als 4 Bewerbungen pro Monat gefordert? Eine 0815-Bewerbung geht binnen 15min.

          • Kann ich bestätigen, was eSchorsch hinsichtlich einer 08/15 Bewerbung geschrieben hat. Vorlagen gibt es genug im Netz.

            Ich habe meinen Lebenslauf nach dem „Vorbild“ von lebenslauf.de angefertigt (ohne Foto), und das ist richtig gut geworden.

            Und ist der Lebenslauf einmal gespeichert, kann man ihn immer wieder verwenden. Das Anschreiben habe ich auch von lebenslauf.de übernommen, allerdings nur mit 2 Sätzen.

            Sinngemäß habe ich geschrieben, daß ich mich auf die ausgeschriebene Stelle xy bewerbe und in der Anlage meinen Lebenslauf mitschicke, und daß ich mich über ein persönliches Vorstellungsgespräch freue.

            LG, Vorruhestaendlerin

  41. Zum Thema „Bewerbungen schreiben etc.“ sind jetzt folgende Fragen aufgetaucht:

    1. Auf welche Stellen muss man sich bewerben (d.h. inhaltlich vergleichbare Stellen wie zuvor oder fachfremd) ?
    2. In welchem Entfernungsradius vom Wohnort muss man sich bewerben ?
    3. Wie häufig muss man sich bewerben und was ist wenn es keine ausgeschriebene Stelle im Job/Entfernungsradius gibt ?
    4. Wer erstattet Bewerbungskosten und Fahrten zu Gesprächen, wenn das nicht in der EGV vereinbart ist ?
    5. Wie weist man die erfolgten Bewerbungen gegenüber das AfA nach, wenn es z.B. keine Eingangsbestätigung o.ä. gibt ?
    6. Wie viel Zeit vergeht idR zwischen der ersten AL-Meldung und dem Bewilligungsbescheid ?
    7. Mit welchen „Maßnahmen“ muss man bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheids rechnen (z.B. Gespräche, Bewerbungen, EGV’s, etc.) ?
    8. Meldet man sich zum Monatsanfang ab, ist dann für diesen Monat noch die Krankenversicherung und die Rentenversicherung durch die Agentur für Arbeit gedeckt ?
    9. Was muss man und was nicht, Stichwort EGV und Bewerbungsaufforderungen ?

    Meines Wissens gibt es zumindest in der Anfangszeit Einschränkungen und man muss sich nicht auf jeden beliebigen Job in jeder beliebigen Entfernung bewerben. Hier wären einige Erfahrungsberichte interessant.

    • Du machst dir zu viele Gedanken. Der Vermittler ist weder ein Feind, der dich vernichten will, noch ein Unmensch, der das Legen von goldenen Eiern verlangt.
      Du bist als angehender Privatier auch kein Problemkunde, ihr werdet gut und verlässlich zusammenarbeiten.
      Mein Vermittler hat mir z.B. die Frage gestellt „was machen Sie denn, wenn das ALG1 vorbei ist?“ Die ungestellte Frage war, hab ich dich dann als Hartzer hier sitzen? Als ich meinem Vermittler sagte, dass ich dann die Zeit bis zur Rente aus eigenen Mitteln überbrücken kann, war der ziemlich entspannt …

      1. Grundsätzlich auf alle Stellen, die dir das AA per Vermittlungsvorschlag mitteilt. Ausnahme: die wollen dich z.B. in eine Bäckerei vermitteln, obwohl der Doktor eine Mehlstauballergie attestierte, oder es wird explizid eine Qualifikation gefordert, welche du nicht hast, usw.. Hinter dem Vermittlungsvorschlag hängt eine Rechtsfolgebelehung und ein Antwortschrieb, weshalb du dich nicht beworben hast.

      2. Dafür gibt es irgendwelche Regeln, dass man maximal soundsoviel Stunden Wegezeit haben darf. Interessiert das wirklich, bewirbst du dich nicht wegen der Absage?

      3. Keine feste Regel, bzw. es gilt was im der EGV abgemacht wurde.

      4. Niemand. Du kannst das in der Steuererklärung erklären, sofern es mehr als der Pauschbetrag ist.

      5. Per Excel-Liste. Wenn der Vermittler das nicht glauben sollte (warum soll er das nicht glauben?), leite die Bewerbungsmails an ihn weiter.

      6. 2-4 Wochen

      7. Mit allem. Ab Meldung bist du Kunde beim Arbeitsamt.

      8. RV jein, der Monat zählt als Anrechnungszeit. KV nein, Ausnahme: wenn man binnen einem Monat eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt (oder hat man das gestrichen?).

      • zu 1. ich habe auch schon mal welche mit einer unfreundlichen Antwort versehen abgelehnt
        zu 2. glaube ne Stunde 20 pro Strecke, habe ich aber zB auf 40 Kilometer runtergehandelt
        zu 8. laut meinem AfA Bescheid wird auch für den angefangenen Monat der volle Beitrag eingezahlt

        • zu 8. habe ich eine andere Erfahrung gemacht.
          Ich war ab 31.12.2018 und das ganze Jahr 2019 über arbeitslos gemeldet.
          Laut meiner Entgeltbescheinigung wurden für 2018 (den einen Tag Silvester) ein 360stel des Jahresbetrages 2019 an die DRV gemeldet. Da is nix mit ganzem Monat!

          • also laut meiner Bescheinigung 2019 wurden für 2 Tage November 2019 und den ganzen Dezember 2019 2 volle Monatsbeiträge an die DRV gemeldet…

          • Dann bin ich jetzet empört, dass die entweder mich besch…en oder dich bevorzugt haben. #RentenBeschissBeimArbeitsamt 🙂

          • Die Frage ist hier, von welcher „Bescheinigung“ kieloben hier spricht und was dort genau bescheinigt wurde??

            Denn: Beide Aussagen sind irgendwie richtig:
            * Die Agentur zahlt nur Beiträge (tagesgenau) für Tage, in denen man auch bei der Agentur gemeldet ist.
            * Für die Rentenversicherung reicht es aber aus, wenn nur ein einziger Tag im Monat mit Beiträgen belegt ist, um diesen vollen Monat z.B. bei der Berechnung von Wartezeiten mitzurechnen.

            Also: Für die RV zählen solche angefangenen Monate für die Anrechnung der Dauer immer als volle Monate, für die Rentenhöhe zählt jedoch nur der tatsächlich eingezahlte Betrag.

            Gruß, Der Privatier

      • Danke eSchorch für deine Rückmeldung:
        zu Punkt 1 würde das ja dann bedeuten, wenn ich bspw. 4 Bewerbungen/Woche absenden soll, dass ich mich als Ex-Projektleiter im IT-Bereich nun quasi überall bewerben muss. Das kann aber schon deshalb nicht sein, weil es § 140 (3) SGB III gibt. Daher ist mir nach wie vor unklar wie überhaupt die Bewerbungsselektion meinerseits erfolgen soll, wenn in einer EGV lediglich etwas über die Anzahl der Bewerbungen steht. Muss ich mich auf eine Stelle als Bäckereiverkäufer oder LKW-Fahrer bewerben, wenn ich keine Mehlallergie habe, auch wenn von vorneherein klar ist, dass das Gehalt dort dem § 140 (3) SGB III nicht entsprechen kann.

        • Das AA, bzw deren Vermittler wären ja mit dem Klammersack gepudert, wenn sie einem Projektleiter IT Vermittlungsvorschläge als Bäckereiverkäufer anbieten, nur weil der noch keine Mehlstauballergie hat. Mir fiel halt kein dümmeres Beispiel ein. Natürlich kriegt man erstmal Vermittlungsvorschläge für den angestammten Beruf.

          Ich verstehe immer noch das Problem nicht richtig. Ist es absehbar, dass in deiner Gegend keine Projektleiter IT gesucht werden, du aber weiterhin Projektleiter IT machen willst? Dann wird der Vermittler wahscheinlich sagen, ok, versuchen sie es mal drei Monate. Dann besprechen wir beim nächsten Termin, ob wir es weiter so versuchen oder welche Alternativen möglich sind.

          • Ja so ist es. Im Umkreis unter 100 km wird es keine dem alten Job entsprechende Stellenangebote geben, daher ist mir nich klar auf was ich mich überhaupt bewerben muss. Es ist auxh nicht klar ob die Stellenvorschläge vom Amt kommen oder ob ich selber die Anzeigen durchsuchen muss. Sicher ist, dass es im genannten Umkreis nichts mit vergleichbarer Dotierung geben wird.

          • War bei mir ähnlich.
            Ich habe mich dann halt auf andere Stellen Dipl-Ing beworben, wo die Anforderungen formal so halbwegs erfüllt wurden. Die aber rein gar nix mit meinem bisherigen Job zu tun hatten. Und wo ich auch eigentlich keine Chance habe. Da ich schon den Fahrplan bis zur Rente ohne weitere Jobs geplant habe, ist es mir egal, wenn sich die Personalverantwortlichen der Firma fragend den Kopf kratzen ob der eigentlich unpassenden Bewerbung mit dicker Gehaltsvorstellung.
            Die offizielle Alternative wird dann wohl irgendwann sein, dass die eine Um/Weiter/Runter-Qualifizierung anbieten. Mein Vermittler weiß dass ich eigentlich keinen Job mehr brauche und verschont mich mit übermäßigen Vermittlungsbemühungen. Es gibt aber keine Garantie, dass deiner das ähnlich locker handhabt.

    • @ctrader: Diese Art von Fragen sind wahrscheinlich viel besser in einem speziellen Forum für Arbeitslose aufgehoben (z.B. Elo-Forum). Dort gibt es dann auch entsprechende Erfahrungen mit einzelnen Detail-Fragen.

      Gruß, Der Privatier

      • „Dort gibt es dann auch entsprechende Erfahrungen mit einzelnen Detail-Fragen.“

        Wie schon mal an anderer Stelle geschrieben: Leider nicht bzw. nur ganz wenige, zumindest zum Thema „Ü55-ALG1-Bezieher, die ihre Ruhe wollen“. Ich bin deshalb dankbar, dass jetzt hier ein paar Erfahrungsberichte auftauchen. Meine Situation wird der von ctrader sehr ähnlich sein (noch bin ich in Lohn und Brot) und ich hoffe, dass ich auf Vermittler treffe, die merken, dass es aussichtslos ist.

        Zur Frage nach dem Pendelzeit: Bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden und mehr sind für den Arbeitsweg insgesamt zweieinhalb Stunden Fahrzeit pro Tag zumutbar (§149 Abs. 4, SGB III). Wenn in einer Gegend unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Arbeitswegzeiten üblich sind, bilden diese den Maßstab. Bei ALG II-Empfängern ist die Zumutbarkeit aus § 10 SGB II herzuleiten und kann bis zu 3 Stunden betragen. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist in der Regel zumutbar, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

        „Isch ‚abe ga‘ kein Auto.“

        Gruß, BigMac

        • „Ich bin deshalb dankbar, dass jetzt hier ein paar Erfahrungsberichte auftauchen.“

          Ich bin darüber weniger erfreut, zumindest wenn es über allgemeine Erfahrungen im Umgang mit der Agentur hinausgeht.

          Ich möchte diese Seite hier nicht zu einem Arbeitslosenforum machen, in dem sämtliche allgemeinen Sorgen und Nöte, die sich im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit ergeben, diskutiert werden. So haben zum Beispiel Fragen nach zumutbaren Fahrtzeiten und Kostenerstattungen für Bewerbungen keinen direkten Bezug zum Thema „Privatier“ und daher möchte ich diese hier nicht diskutieren.

          Wenn diese Art von Fragestellungen oder auch Erfahrungen von älteren Arbeitslosen gewünscht sind, besteht ja in einem speziellen Arbeitslosen-Forum durchaus die Möglichkeit, dort ein entsprechendes Thema zu eröffnen und um einen Erfahrungsaustauch zu bitten.

          Noch weniger gefallen mir allerdings Hinweise und Tipps, die dazu geeignet sind, Vermittlungsbemühungen der Agentur (oder auch eigene) auszuhebeln und möglichst zum Scheitern zu bringen.
          Natürlich ist dies immer ein schmaler Grat, aber solche Tipps bewegen sich oftmals am Rande eines betrügerischen Verhaltens. Und das möchte ich hier weder unterstützen, noch fördern und keinesfalls gut heissen. Ich möchte also bitten, Ratschläge dieser Art nach Möglichkeit zu unterlassen. Vielen Dank!

          Gruß, Der Privatier

  42. Hallo Privatier,
    ich hatte bereits über meinen ersten Kontakt zur Agentur für Arbeit berichtet. Dieser Kontakt war sehr erfolgreich, da er mich zu intensiven Recherchen im Internet und zum Studieren der Beiträge auf dieser Website bewog.
    Entsprechend der allgemein üblichen Hinweise durch Arbeitsagentur und Arbeitgeber wollte ich ursprünglich sofort ALG beantragen, was natürlich durch die Abfindung steuerlicher Unsinn ist. Bei einer Restlaufzeit von 3 Jahren ist es sinnvoller, ein Jahr zu pausieren und dann ALG zu beziehen. Aber der Anspruch musste festgestellt werden!

    Daher meldete ich mich in der zweiten Woche 2020 online arbeitslos und ging 4 Tage später zur AG. Da mein Antrag inzwischen wegen fehlendem persönlichen Kontakt abgelehnt worden war (ich verstehe nicht, wie ein Antrag abgelehnt werden kann, der noch gar nicht ordnungsgemäß gestellt wurde) und auch eine Statusänderung durch den SB bei dem Gespräch nichts brachte, füllte ich den mir zugesandten Antrag schriftlich aus. Merke: Ein Online-Antrag sollte frühestens an dem Tag eingereicht werden, an dem man sich persönlich arbeitslos meldet.

    Die vorherrschende Meinung in diesem Forum ist, dass es zwar reicht, wenn man einen Tag arbeitslos gemeldet ist, man aber sicherheitshalber bis zum Eingang des Bescheides oder des ersten Geldes warten sollte. Ich habe mich hingegen nach 2 Wochen abgemeldet. Da das Onlineportal in Wirklichkeit gar kein Onlineportal (mit direkter Wirkung) ist, sondern ein Online-Briefkasten (mit Weiterleitung an die zuständige Stelle), wurde ich natürlich wegen Meldeversäumnis gesperrt. Nach der schriftlichen Absage zum Folgetermin erfolgte bei diesem keine Sperrung. Merke: bei einer Online-Abmeldung werden die SB möglicherweise auch dann nicht sofort informiert, wenn man das ankreuzt. Vermutlich ist da die Abgabe der abgelehnten Einladung oder ein Gespräch mit der Hotline sinnvoll.
    Jedenfalls bekam ich dann 2 Wochen nach persönlicher Meldung die ersehnten Bescheide über das ALG , den Aufhebungsbescheid (wg. Abmeldung) und einen Erstattungsbescheid (wg. Rückzahlung des zu viel gezahlten ALG) . Man kann sich also ab dem zweiten Tag jederzeit abmelden.

    Bei meinem ersten Gespräch hatte ich erfahren, dass ich mich auch dann an die normalen Zeiten und Arbeitswege zu halten hätte, wenn ich jemanden pflege oder kleine Kinder zu versorgen hätte. Im SGB III § 8 steht allerdings etwas anderes. Mehr noch: Beim Online-Antrag kann man explizit angeben, zu welchen Zeiten an welchen Tagen man arbeiten kann. Man muss bestätigen, dass die Pflege in diesen Zeiten sichergestellt ist. Dieses Feld gibt es im schriftlichen Antrag wahrscheinlich auch, aber man sollte sich die Angaben dort in Ruhe überlegen. Auch in verschiedenen anderen Foren habe ich mitbekommen, dass der § 8 scheinbar nicht immer berücksichtigt wird.
    Merke: Als Pflegender (das ist möglicherweise bei einigen Privatiers gegeben) sollte man den ALG-Antrag online stellen. Dann hat man sich zu diesem Thema schon positioniert. Welche Arbeitswege man in Kauf nehmen muss, habe ich nirgends gelesen.

  43. Lieber Privatier, liebe Mitleser,

    eigentlich hatte ich bei meiner Bewerbung, die wirklich nur 08/15 war gedacht, das verläuft im Sande und ich bekomme eine Absage. Zumal ich ja auch nicht mehr die Jüngste bin….

    Tja, falsch gedacht. Heute bekam ich eine E-Mail vom Personalreferenten der Bank, wo ich mich beworben hatte mit dem Inhalt, man sei neugierig auf mich. Zur abschließenden Beurteilung meiner Fähigkeiten wollte man aber noch gerne mein Abschlußzeugnis von 2018 meines ehemaligen AG sehen, als Termin haben sie sich Mitte Febr. 2020 vorgemerkt.

    Sollte ich mich bis dahin nicht gemeldet haben, ginge man davon aus, daß kein Interesse meinerseits mehr bestünde, und dann bin ich raus.

    Grmpf, eigentlich sollte ich ja froh sein, daß mein Profil gefragt ist, aber ich bin es nicht. Und, mein Abschluß-Zeugnis von 2018 ist gut. Ich kenne die Verklausulierungen, die benutzt werden, es ist somit eine glatte 2.

    Was mach ich jetzt? Muß es wohl schicken, oder? Und es auf ein Einladungsgespräch ankommen lassen. Verkehrte Welt, jeder andere, der Arbeit sucht, würde sich über das Interesse freuen, aber ich bin nicht erfreut, ganz im Gegenteil, weil ich fest mit einer Absage gerechnet hatte.

    Welche Optionen habe ich? Wohl nicht sehr viele, außer, dem Wunsch nachzukommen und abzuwarten?

    Ich sag schon mal Danke für Input.

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Ich hatte nur einmal das ‚Glück‘ zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden und kann leicht den Ratschlag geben, cool zu bleiben und sich zurück zu lehnen.
      Um ehrlich zu sein, hat mich das überhaupt nicht kalt gelassen, ich war ziemlich aufgeregt 🙂
      Ist aber letztendlich gut ausgegangen, die Absage kam per Mail.

    • Ich war ja schon etwas skeptisch, als ich von dem sehr gut aussehenden Lebenslauf gelesen habe…

      Ich selber habe auch zwei Vorstellungsgespräche absolviert, allerdings für Jobs, bei denen meine Erfahrungen und die Anforderungen kaum Gemeinsamkeiten hatten. Und lange Einarbeitungszeiten passen dann oftmals nicht mit den Gehaltsvorstellungen zusammen. Mit einem hätte ich fast Streit bekommen, weil ich die Konditionen für völlig unzumutbar gehalten habe (nicht nur auf die Höhe bezogen!). An die Details kann ich micht nicht erinnern, aber Zeitarbeitsfirmen erlauben sich manchmal einige Merkwürdigkeiten!

      Ansonsten möchte ich keine Empfehlung abgeben. 😉

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Privatier, lieber eSchorsch,

        danke für Eure Beiträge.

        Ich glaub, ich mach mir mal wieder zu sehr einen Kopf. Und, nachdem ich gelesen hatte, was für fiese Fragen es gibt, um den potentiellen Bewerber aus der Reserve zu locken, bin ich nun noch etwas nervöser geworden.

        Ich bin mir ziemlich sicher, daß ich aufgrund meines Abschluß-Zeugnisses eingeladen werde. Falls nicht, würde mich das schon sehr wundern. Aber ich sollte wirklich chilliger werden, was hab ich zu verlieren? Nichts! Und wenn ich meine Wünsche äußere (da gibt es durchaus welche) und dann noch meine Gehaltsvorstellung, dann wird der Personaler hoffentlich abwinken.

        Ich werde weiter berichten.

        LG, Vorruhestaendlerin

        • Liebe Vorruhestaenlerin,

          mach Dir wirklich nicht so viele Gedanken über ein mögliches Vorstellungsgespräch. Du kannst es doch selbst steuern und am Ende entscheidest Du doch auch ob Du das Angebot annimmst.
          Wenn Du merkst, dass das Gespräch nicht in Deine gewünschte Richtung läuft, gib doch einfach Antworten, die Personaler nicht so gerne hören. Es gibt doch genug Videos im Internet, was man alles falsch machen kann im Vorstellungsgespräch – suche Dir etwas raus – nur nicht zu plump.
          Oder höre genau hin, was denen wichtig ist und sag am Ende, das kannst Du aus z.B. gesundheitlichen Gründen nicht (Gesundheit ist ein Argument, das geht immer).
          Und wenn sie Dich dann immer noch wollen, bitte um Bedenkzeit, weil Du noch andere Gespräche hast (hören die auch nicht sehr gerne, weil sie Nummer 1 sein wollen). Es wird schon schiefgehen…

          Grüße
          Tom

  44. Lieber Tom,

    vielen Dank für Deinen Zuspruch. 🙂

    Ich werde Deinen Rat beherzigen. Das ist bei mir v. a. eine Kopfsache. Und das unbehagliche Gefühl einer Situation, die mich unter Anspannung setzt, finde ich nicht sonderlich angenehm.

    Andererseits – auch wenn das jetzt ein Widerspruch sein sollte – reizt es mich auf eine Art, mich dieser Situation zu stellen. Ich möchte schon gerne mal wissen, wie so ein Gespräch abläuft, wie mein Marktwert ist, kurzum, worauf man sich einstellen muß. Von daher werde ich den Stier bei den Hörnern packen…hi hi….

    Und nichts wird ja so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Gute Vorbereitung ist alles, das habe ich schon oft gemerkt.

    LG, Vorruhestaendlerin

  45. Hallo,

    ich will kurz über meine letztlich etwas unglücklich verlaufene erste „Abmeldung“ berichten. Hab mich nach meinem Dispositionsjahr im Dez 2019 zum 1.1.2020 arbeitslos gemeldet und den positiven Bescheid am 30.12.19 bekommen. Nun hab ich mich nicht gleich am 2.1.2020 wieder abgemeldet, sondern erst am 9.1. … Dachte mir nix dabei … Etwas verwundert war ich, als ich dann Mitte Januar eine Einladung zu einem regulären Gespräch am 24.1. mit meinem Sachbearbeiter der Agentur bekommen habe, dem hab ich dann mit Verweis auf meine Abmeldung ne kurze Mail geschrieben, keine Reaktion… dann am 23.1. sicherheitshalber bei der Hotline angerufen und der Kollege bestätigte mir den ordnungsgemäßen Eingang der Abmeldung am 9.1. und entschuldigte sich, da diese wohl erst am 22. intern bearbeitet wurde und demnach der Sachbearbeiter nix wissen konnte … Soweit noch alles gut. Jetzt bekomm am 4.Feb das entsprechende Bestätigungsschreiben zur Abmeldung von der Agentur u.a. MIT Rückforderung der gesamten KV/PV- Beiträge für den Monat Januar. Blöd, da ich normalerweise über die Familienversicherung meiner Frau mitversichert bin und demnach keine zusätzlichen Beiträge hätte zahlen müssen. Die KV hatte ich übrigens auch auch bereits am 9.1. informiert, dass ich nicht mehr über Agentur versichert bin. Die brauchten aber ein Schreiben, von der Agentur, welches ja erst nen Monat später kam.

    Ich habe natürlich erstmal Einspruch gegen die Rückforderung der KV/PV-Beiträge eingelegt, mit dem Hinweis, dass bei einer zeitnahen Bearbeitung meiner Abmeldung eine Rückforderung in dieser Höhe nicht angefallen wäre. Ich glaube aber nicht, dass ich damit Erfolg habe.

    Gruß
    Dieter

    • Ich hätte es für sinnvoller gehalten, mit der Krankenkasse eine Einigung herbeizuführen, denn dort liegt ja inzwischen die Meldung/Bescheinigung der Arbeitsagentur vor und die KK hat eindeutig doppelte Beiträge erhalten.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Wie auch immer es geregelt wird – ich bin zuversichtlich, dass da nichts zu viel gezahlt werden muss.

      • Danke, aber wieso hat die KV doppelte Beiträge kassiert ?

        Agentur zahlt einmal die Beiträge, und verlangt diese von mir zurück, damit die Agentur eine „ausgeglichene“ Kasse hat

        Die KV erhält Beiträge für Januar von der Agentur, und da keine Meldung über Abmeldung, ist das aus deren Sicht auch OK. Weitere Beiträge sind effektiv keine eingegangen, da ich ab 9.1. familien-versichert gewesen wäre bzw. hätte sein müssen. Jetzt haben sich mich halt ab 1.2. in den Büchern, da die Beiträge für Januar ja voll bezahlt wurden.

        Ich kann natürlich die KV anschreiben, aber die können am wenigsten für das „Problem“, meiner Meinung nach.

        Das Ganze ist ja auch nicht so tragisch, solang es mir nur einmal passiert, nur bei folgenden An-/Abmeldungen muss ich ein Auge darauf haben

        • Okay, dann habe ich wohl etwas missverstanden. Gegen die Rückforderung der KV/PV-Beiträge hätte ich auch Widerspruch eingelegt. Aber zusätzlich wäre eine Klärung über die Krankenkasse sicher auch empfehlenswert.

          Gruß, Der Privatier

  46. Guten Tag Herr Ranning,
    ich versuche mich gerade an Ihren guten Empfehlungen vorzuarbeiten und bin an dem Punkt
    Arbeitssuchend, Arbeitslos melden, Anspruch feststellen u. wieder abmelden. Mir ist bereits gekündigt worden und ich werde 2 Wochen vor meinem 58sten Arbeitslos. Gerne würde ich ja die 24 Monate ALO 1 beziehen. Aber wenn ich mich fristgerecht Arbeitslos melde, dann wird doch der Anspruch festgestellt und der wäre dann doch für nur 18 Monate. Können Sie mir da etwas empfehlen? Vielen Dank. (Vielleicht gibt hier auch schon einen Hinweis dazu, den ich aber leider nicht gefunden habe)

    • Korrekt, bei lückenlosem arbeitslos melden, gibt es nur die 18 Monate für ü55.
      Daher erst nach dem 58sten arbeitslos melden. Bitte auch gerne einen Beratungstermin beim Arbeitsamt wahrnehmen, die sind verpflichtet zu beraten.

    • Die Kurzfassung von eSchorsch ist vollkommen korrekt: Ein sofortige Arbeitslosmeldung würde einen Anspruch von 18 Monaten zur Folge haben. Daher sollte die Arbeitslosmeldung erst nach dem 58. Geburtstag erfolgen.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die prompten Rückmeldungen. Aber ich verstehe die Aussage des Arbeitsamtes so, das ich mich 3 Monate vor Tag 1 der Erwerbslosigkeit melden kann, spätestens jedoch an diesem besagten Tag 1 und das wäre der 1. September. Mitte September bin ich aber erst 58, kann ich tatsächlich einfach später gehen ohne Ärger zu bekommen? Grüße Frank

        • Welchen Ärger?

          Für die 2 Wochen ohne Beschäftigung und ALG wird die Krankenkasse einen Beitrag festsetzen und vom Mitglied einfordern.
          Ich habe ein vollen Dispojahr absolviert und mich erst 350 Tage nach Beschäftigungsende beim Arbeitsamt gemeldet. Ging prima. Der Auskunftgeber vom Amt ist eben davon ausgegangen, dass das ALG1 nahtlos an die Beschäftigung anschließen soll damit auch nahtlos ALG1 gezahlt werden kann.

          Aber traue nie einem unbekannten Auskunftgeber im Internet, frage ruhig beim AA nach, was passiert wenn die Meldung erst am 20. September erfolgt.

        • Ist bei dieser Konstellation nicht eine Sperre von 1 Woche wegen verspäteter Meldung der Arbeitslosigkeit fällig?

          • Hallo Bruno,
            die Woche wäre zu verschmerzen, wenn damit 6 Mon. ALG 1 länger gewährleistet sind.
            @eSchorsch, habe um einen Termin bei der BfA gebeten, danke für den Hinweis.

    • @Frank: Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung:
      * Es besteht die Pflicht, sich 3 Monate vor dem Ende der Beschätigung arbeitsuchend zu melden. Ausnahme: Wenn man ein Dispojahr plant, ist dies nicht erforderlich.
      * Wer Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss sich spätestens am 1.Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur melden (kann man aber auch bis zu 3 Monate vorher machen).
      * Ein Meldeversäumnis wird mit einer Sperre von einer Woche bestraft.
      * Eine solche Sperre darf es bei einer verzögertern Arbeitslosmeldung eigentlich nicht geben. Es könnte aber sein, dass die Agentur dies anders sieht. In diesem Fall wäre es der einzige Nachteil, der sich ergeben könnte.

      Gruß, Der Privatier

  47. Lieber Privatier, liebe Mitleser,

    ich hatte heute ein sehr nettes Telefonat. Wie ich schon vermutet hatte, war mein Lebenslauf gut, und mein Zeugnis ebenfalls. Allerdings stand in meinem Abschluß-Zeugnis auch, daß der Aufhebungsvertrag im „besten, beiderseitigem Einvernehmen“ erfolgte….

    Hierzu hatte der Personalreferent von meiner ersten Bewerbung noch Fragen.

    Mir war klar, worauf das hinauslief. Und hieraus ergab sich natürlich für ihn meine Situation. Aber ich hatte Glück, ich bin an einen sehr verständnisvollen Personaler geraten. Er fragte mich natürlich auch nach meinem letzten Gehalt, und schon hier ergab sich eine weitere Diskrepanz, denn die Stelle war mit einer viel niedrigern TG eingewertet, als ich zum Schluß verdient hatte.

    Wir sind so verblieben, daß er mir eine Absage schickt. Das ist inzwischen auch schon geschehen.

    Eine weitere Bewerbung läuft noch. Aber das hört sich nach Telefon-Marketing an. Der künftige Arbeitgeber ist keine Aktiengesellschaft mehr, sondern eine GmbH.

    Hier soll v. a. der Vertriebskanal Telefon/Internet bedient werden. Das hört sich für mich nach schlechter Bezahlung an. Ich habe allerdings noch keine abschließende Antwort. Sobald diese erfolgt ist, melde ich mich wieder.

    LG, Vorruhestaendlerin

  48. Kurze Zwischen-Info:

    Privatier, Sie hatten recht, mit der Zeit wird es in der Tat schwieriger, „vernünftige“ Stellenangebote zu finden. Das relativiert sich extrem schnell, sobald man genauer recherchiert.

    Und ich bin eine von „der alten Schule“. Ich bewerbe mich nicht online, da mir manche Seiten einfach nicht sicher genug sind (das wird teilweise schon in der URL vom Browser angezeigt), und manchmal ist es noch krasser….

    Viele AG nutzen sog. Recruiting-Dienstleister, um geeignete Bewerber schneller finden zu können, und um den Arbeitsaufwand zu begrenzen. Soweit so gut, aber ich hatte vorgestern eine Stellenausschreibung gefunden, wo ich ich mich mit Sicherheit nicht mehr bewerben werde, das ist bei der National-Bank.

    Dort steht unter der Anzeige folgendes:

    „Ihre Bewerbung versenden Sie bitte über den folgenden Link. Damit werden Sie auf einen Server eines externen Anbieters der NATIONAL-BANK AG, der ADP Employer Services GmbH, Frankfurter Str. 227, 63263 Neu-Isenburg (ADP) weitergeleitet.“

    Wenn man das macht, dann werde persönliche Daten – auch biometrische – sofern man ein Foto mitschickt, auf US-amerikanische Server hochgeladen.

    Finde ich nicht so prickelnd, insbesondere, wenn ich mir die „Privacy“ von ADP durchlese…..

    Muß jeder selber wissen, ober er das möchte. Ich möchte das nicht.

    LG, Vorruhestaendlerin

  49. Ja, so what. Gerade wieder mein Esta beantragt. So ist das eben. Die persönlichen Daten, die man da eingibt, hat die NSA sowieso schon. Diese typische deutsche Datenangst bringt uns im 21. Jahrhundert noch um unsere wirtschaftliche Prosperität.

  50. Hallo Privatier und Mitlesende,

    bei mir handelt es sich um folgenden Fall: Bin 60 Jahre und ab 01.04. arbeitslos (Vergleich nach Kündigung seitens AG mit Abfindung im März 2020) Sperre ALG sollte nicht stattfinden. Jetzt schwanke ich zwischen zwei verschiedenen Varianten und hoffe hier auf Meinungen, welche sich sinnvoller anhört.

    1. ALG ab 01.04.20 für 24 Monate, dann 9 Monate selbst finanzieren oder kleinen Job suchen und mit 63 Jahren mit Abschlägen in Rente oder später je nachdem, ob ich dann einen Job habe. Vorteil: flexibel in 24 Monaten nach ALG, Nachteil: durch das ALG in 2020 zahle ich ca. 4T EUR mehr Steuer

    2. vom 01.04.2020- 31.12.2020 selbst finanzieren, ALG ab 01.01.21 – 31.12.22 und ab 01.01.23 mit 63 Jahren in Rente mit Abschlägen. Vorteil: steuerlicher Vorteil, da 2020 kein ALG. Nachteil: 2020 nicht flexibel, da falls ich arbeiten sollte ALG Anspruch evtl. entfällt? und erst ab 01.01.23 wieder flexibel.

    Mit flexibel meine ich, dass ich selbst entscheiden kann, wieviel ich dazuverdienen kann.

    Viele Grüße
    Oli

    • Schwer zu sagen, wenn man nicht alle Zahlen kennt.

      Je nach Abfindungshöhe sind weitere Einkünfte eine ziemliche Steuersauerei. Es gibt ja auch schon 3 Monate mit regulärem Gehalt. Von daher ist „dazuverdienen“ im Abfindungsjahr nicht automatisch eine gute Idee.
      Ich persönlich würde zu 2. tendieren, 4k€ als Lohn für 9 Monate Nichtstun (vgl Steuer 1.) ist doch auch ganz nett. Welchen anderen Rat erwartest Du von (angehenden) Privatiers 😉

      PS: die Kündigungsfrist seitens des AG ist eingehalten? Nicht das eine Ruhezeit droht …

  51. Bei mir hat dieser Vergleich ergeben mich nach 2. zu verhalten (ich hatte auch keine Lust m e h r Steuer zu bezahlen). Ich esse also zurzeit meine Abfindung auf und bin beim Arbeitsamt abgemeldet, und stehe danach – bis zur Rente – dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung.

    Würdest Du (nach Variante 2.) in 2020 eine Stelle annehmen, würde Dein alter (vermutlich höherer) ALG Anspruch auch nicht verfallen. Das Risiko sehe ich eher in der Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses. Wenn Du Dir damit eine Sperrzeit einhandelst, werden aus Deinen schönen 24 Monaten ALG schnell nur 18…

    Gruß,

    Sven

    • Laut Amt könnte ich bei Var. 2 dazuverdienen was ich will, solange ich eine Wochenarbeitszeit von 15 Std. nicht überschreite. Müsste halt befristete Jobs annehmen, damit ich nicht in die Lage komme, die du beschreibst!?

      @ eSchorsch: ja, Kündigungsfrist wurde eingehalten.

      Danke Euch & Gruß
      Oli

      • Hallo Oli S.,

        nur zur Klarstellung: Es muss in jeder Woche unter 15 Std bleiben. D.h. 14,9 Std sind ok, 15 Std nicht mehr!

        Steuerlich vorteilhaftes Einkommen ist ein Mini-Job

        Krankenversicherungstechnisch vorteilhaft (falls gesetzlich) wäre ein versicherungspflichtiges Einkommen. Also (etwas) mehr als ein Mini-Job.

        hast du die Krankenversicherung bei deiner Betrachtung der Alternativen mit berücksichtigt?

        Zu den Möglichkeiten der Steueroptimierung und zur Optimierung der Höhe des AlG hast du dich vermutlich schon umfassend informiert.

        Viele Grüße Stephan

        • ALG ist inzwischen zum 01.04. bewilligt, habe mich ab 02.04. abgemeldet und werde den Anspruch erst wieder zum 01.01.21 aufleben lassen. KV ist geklärt: bin ab 01.04. bei meiner Frau mitversichert.

          • Oh, danke für den Hinweis. Die Kasse hat das noch nicht bewilligt, ist noch in Prüfung. Werde mich gleich mal damit befassen.

  52. Lieber Privatier, liebe User,

    ich habe nochmal eine Frage zu den Bewerbungen, die ich tätigen muß (soll).

    Zum einen bekomme ich ja Vermittlungsangebote von der AA per Post. Zum anderen bin ich selbst tätig und notiere meine Bemühungen in einer Liste, die ich bei dem entsprechenden Gespräch mit meiner Beraterin bekommen habe.

    Manchmal sind die Vermittlungsvorschläge von der AA zugeschnitten auf das, was im Gespräch vereinbart wurde, bzw. auf meine Kenntnisse. Aber es gibt natürlich auch Angebote, die nicht genau ins Berufsbild passen, die aber trotzdem an mich verschickt werden, weil es auf mein Profil zutrifft, wenn auch im weiteren Sinne.

    Heute war z. B. beim Login auf die Seite der AA ein Stellen-Angebot,welches kein direkter Vermittlungsvorschlag der AA war, sondern vom künftigen AG stammte. Allerdings verbunden mit der Aufforderung, mich zu bewerben. Die AA hatte mir über mein Postfach mitgeteilt, daß der AG durch mein hinterlegtes Profil bei der Jobbörse aufmerksam geworden ist und hat mich zur Bewerbung aufgefordert.

    Bei diesem Angebot handelt sich um eine Arbeit als telefonische Sachbearbeiterin für das Forderungsmanagement. Das hat mit meinem früheren Job gar nichts zu tun, und diese Firma ist außerdem eine Arbeitsüberlassungs-Firma.

    Muß man sich generell IMMER bewerben, oder gibt es auch Vermittlungsangebote, wo man sich nicht bewerben muß? Wenn dem so ist, woran erkenne ich den Unterschied, wann ich mich bewerben muß, und wann nicht?

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    LG, Vorruhestaendlerin

    • „Wenn dem so ist, woran erkenne ich den Unterschied, wann ich mich bewerben muß, und wann nicht?“

      Rein formal die Rechtsfolgebelehrung. Fehlt diese, kann das AA keine Sperrzeit verhängen.

      Praktisch würde ich versuchen den Vermittler zu kontaktieren und ganz unbedarft fragen, was Du beim Profil falsch eingegeben hast. Denn scheinbar hat das Profil ja ein „falsches“ (nicht der Qualifikation entsprechendes) Stellenangebote angezogen.

      • Die Aussage von eSchorsch ist korrekt: Der Unterschied liegt in der Rechtsfolgebelehrung. Fehlt diese, so handelt es sicher eher um „Vorschläge“ ohne Verpflichtung.

        Ansonsten kann ich auch dem Hinweis von Joerg zustimmen: Die Angabe des letzten Gehaltes in der Bewerbung kann der Personabteilung bereits sehr bei der Auswahl von möglichen Kandidaten helfen. 😉

        Gruß, Der Privatier

    • Besten Tag auch!
      Wie eSchorsch schrieb, Gespräch mit dem Sachbearbeiter. Aber bewerben tut auch nicht weh. In Deutschland steht ja sehr oft kein Gehalt in den Anzeigen und man kann mit der Bewerbung angeben, wieviel man vor der Arbeitslosigkeit verdient hat. Bzw. wie hoch das zukünftige Einkommen mindestens sein muss, um über dem ALG 1 zu liegen.
      Meine Erfahrung ist, dass es nach dieser Angabe zu keiner einzigen Zusage oder einer Gesprächseinladung kam. Ich werde es selber erst ab 1.1.2022 durchexerzieren, befürchte aber, dass kein zukünftiger Arbeitgeber mir soviel Geld zahlen wird…
      MbG
      J

  53. Hatte heute meinen Turnusmäßigen Termin bei meiner Sachbearbeiterin und habe explizit zum Thema Stellenangebote gefragt.
    Stellenangebote die verbindlich sind, kommen immer per Post.
    Die Jobbörse ist ein Service der Arbeitsagentur. Stellenangebote von Arbeitsgebern die dort erscheinen sind freiwillig. Wenn diese von der AA bearbeitet wurden, steht das auf dem Stellenangebot drauf.
    Ich habe bis jetzt schon einige Stellenangebote von Leihfirmen bekommen, die 300 km weiter entfernt waren. Da brauch ich mich nicht zu bewerben,
    Beim ersten Mal habe ich gleich mit meiner Vermittlerin Kontakt aufgenommen. Antwort ist genau die selbe gewesen wie oben beschrieben.
    Kontakt aufnehmen geht am besten per Mail an die zuständige AA. Meine Beraterin hat zeitnah zurück gerufen.
    Wenn man solche Stellenangebote nicht haben möchte, muss man nur ein Feld im Profil anklicken. Dann würden nur verbindliche Angebote kommen.

  54. @all

    Vielen Dank für die Informationen.

    🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

  55. Nachdem ich wieder 5 Monate abgemeldet war hab ich mich Anfang dieser Woche wieder arbeitssuchend gemeldet!
    Alle Unterlagen in Papierform kpl. fertig gemacht und zur Agentur für Arbeit geschickt. Inklusive Kopie Abmeldung per EDV, alter Bescheid und Aufhebung des Bescheid.
    Nach 3 Arbeitstage war der neue Bewilligungsbescheid in meinem Briefkasten ????
    Bei der Arbeitssuchend Meldung wollte die Sachbearbeiterin unbedingt, dass ich den Antrag per EDV durchführe, ich weigerte ? mich und bekam mit dem Hinweis: DAS WIRD SO NICHT MEHR LANGE GEHEN!! Die Unterlagen dann doch in Papierform ?
    Alles wieder super gelaufen, in 2 Wochen Berufsbetatungstermin, werde mich vorab sich wieder bewerben, was das letzte mal sehr gut bei der Berufsberaterin ankam ?

    • Schön, dass alles wie gewünscht geklappt hat. Gemeint war aber hier wohl eine Arbeitslosmeldung (und keine Arbeitsuchendmeldung). Nur damit hier evtl. Mitleser nicht irritiert sind.

      Gruß, Der Privatier

  56. Hallo Herr Ranning,
    mit Interesse und Begeisterung verfolge ich Ihren Blog.
    Ich habe zwar das wichtigste aus meiner Sicht gelesen, auch ihr letztes Buch (Per Abfindung in den Ruhestand) habe ich schon durch. Mir qualmt der Kopf!
    Allerdings ist bei mir noch eine gewisse Unsicherheit und bräuchte hier von den Experten etwas Bestätigung.
    Zu meiner Person. Ich werde 01.2021 56 Jahre alt, Aufhebungsvertrag unterschrieben in 03.2020, unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 01.11.2020 Beschäftigungslos (bis auf Minijob). Zahlung der Abfindung verschoben nach Ende 01.2021.
    Mein Plan, Stand heute: Wie von Ihnen praktiziert.
    Innerhalb der vorgegebenen Fristen arbeitssuchend und arbeitslos melden.
    Anspruch feststellen lassen.
    Wieder abmelden.
    Anspruch bleibt bis zu vier Jahre erhalten.
    Später wieder arbeitslos melden und Leistungen in Anspruch nehmen.
    Ab 11.2020 Minijob 450€ (ohne Rentenzahlung) bis vorerst 12.2021.
    Ab 11.2020 Familienversichert bei Ehefrau (Erwerbsminderungsrente) bis 01.2021 dann wegen Abfindung ab 02.2021 selbst versicher über GKV. Wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob ich bei Ehefrau mitversichert werden kann.
    Um die Steuer im Abfindungsjahr zu mindern, und die Rentenpunkte + Wartezeit (zur Rente) zu erhöhen, möchte ich freiwillige Rentenzahlung, – sowie für Nov. + Dez..2020 Nachzahlungen machen. Ab Jan. 2022 evtl. die 18 Monate Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen.
    Soweit der Plan Heute. Kann man das so stehen lassen? Bzw. gibt es noch Verbesserungsvorschläge?
    Im Voraus vielen Dank,
    Gruß Thomas

    • Aufhebungsvertrag = Mitwirkung Arbeitsplatzverlust = Anspruchsminderung ALG1 um 25%
      Bei dem Szenario bleiben nur 13,5 Monate ALG1.
      Vermeidbar wäre das mit einem Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/
      Durch die Verlängerung der Rahmenfrist https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/ wäre es auch möglich, das Dispojahr auf 14 Monate auszudehnen und die erstmalige Arbeitslosmeldung im Januar 2022 vorzunehmen.
      Je nach Höhe der Abfindung ist die Familienversicherung eine ganze Zeitlang nicht möglich, gegebenenfalls kann man über eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge auch noch etwas Steuer sparen https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/ Da aber die Kündigungsfrist eingehalten wurde, ist dieser Hebel ziemlich kurz.

      Wenn ab 01/2021 (Zahlung Abfindung) die Familienversicherung nicht mehr möglich ist, warum dann den Minijob nicht etwas aufbohren und sich so die Krankenversicherung günstig erarbeiten?
      Ich unterstelle mal, dass Rente mit 63 angstrebt ist, dann kann man Sonderzahlungen leisten (und absetzen) deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Gesetzesaenderungen/Flexirente/Flexirente_Sonderzahlung.html#f820125d-abf4-4d01-ac77-24706a6f3b29

      • Das mit dem ausgedehnten Dispojahr (14 Monate)hört sich gut an. Wegen der verlängerten Rahmenfrist für mich dann kein Problem.Das heiß, ich muß mich erst zum Ende vom Dipojahr 2021 arbeitssuchend melden und ab Jan. 2022 arbeitslos. Dann könnte ich mich theoretisch wieder abmelden wenn der Bescheid (ohne Sanktionen) da ist und er dann auch 4 Jahre Gültigkeit hat.
        Vorauszahlungen der Krankenkassenbeiträge kommt in meinem Fall nicht so in Betracht.
        Das mit dem Minijob aufbohren müsste mir noch jemand genauer erklären. Bis zu welchem Betrag? So das es nicht Schädlich für ALG1 ist bzw. ich dann nicht doch mehr versteuern muß von der Abfindung.
        Rente mit 63 wäre schön, aber in meinem Fall mit 14,4% Abschlägen. Um das auffangen zu wollen, müsste ich ja meine ganze Abfindung einzahlen! Ich habe aus heutiger Sicht kein Problem damit bis 65 zu warten, allerdings fehlen mir dazu Stand Ende 2020 noch 45 Monate Wartezeit.
        Ich bin für jeden Tip und Unterstützung dankbar.
        Gruß, Thomas

        • Der Midijob ist ein zweischneidiges Schwert. https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/
          Ich hab da keinerlei Erfahrung mit. Was im Dispojahr mehr Vorteile bringt (Mini oder Midi) kann ich nicht beurteilen, dass musst Du selbst abwägen. Genauso wie Rente mit 63 oder 65.
          Im Zweifelsfall würde ich im Dispojahr auf Nummer sicher gehen (Mini!).
          Wenn nach dem ALG1 noch Zeiten für die Rente fehlen, und es für ein reines Privatierdasein nicht ausreicht, dann ist der Midijob eine Möglichkeit die Monate zu sammeln und die fehlenden 45 Monate verkleinern. Die 18 Monate ALG1 verringern die 45 Monate ebenfalls.
          Man kann aber auch den Mindesbeitrag (aktuell 83,70€ pro Monat) einzahlen und so Monate (und Rentenpunkte) sammeln. Die noch 45 Monate sind kein wirkliches Hindernis.

          PS: Was würde ein An-/Abmelden nach dem Dispojahr bringen außer hohen KV-Beiträgen (gesetzt den Fall, dass die Familienversicherung da noch nicht möglich ist)?
          Mein Motto wäre da eher „Augen zu und durch“. Wer weiss, was die sich in Zukunft für uns alte Säcke noch ausdenken.

          • Danke für die ausführlichen Ausführungen. Da ich doch schon mal was mit anfangen! Das mit dem An und Abmelden war nur so ein theoretischer Gedanke. Jetzt muss ich noch schauen, wie ich den KV Beitrag senken kann! Vielen Dank, Gruß, Thomas

    • Vielen Dank an eSchorsch für die Antwort.
      Ich denke, er hat auf die wichtigen Punkte hingewiesen (ALG-Anspruch) und auch Alternativen erwähnt.

      Gruß, Der Privatier

  57. Ich sage es mal so: Ich habe ebenfalls einen Aufhebungsvertrag, der unter Einhaltung der Kündigungsfrist wirksam wurde. Da soll theoretisch keine Sperre erfolgen und bei mir ist auch keine erfolgt.
    Bezüglich der Familienversicherung ist ein Gespräch mit der Krankenkasse sehr empfehlenswert.

  58. ESchorch, leider falsch.
    Bei mir im Aufhebungsvertrag stand geschrieben, der Aufhebungsvertrag wurde im gegenseitigen Einverständnis geschlossen um eine Personenbedingte Kündigung zu umgehen.
    Personenbedingt heißt Krankheit, also Schlafstörungen bei Schichtarbeit z.B.
    Dieser Text war meine Bedingung für den Aufhebungsvertrag und so habe ich keine Sperrzeit bekommen. Stand 01.07.2019

  59. Arbeitslosmeldung in Coronazeiten – Erfahrungsbericht
    Hoffe das ist der richtige Thread hier (der einzige aktuelle?)

    Nachdem ich zum 31.03.2019 aus dem Hamsterrad in das Privatiers-dasein geflüchtet bin, ohne irgendwelche Meldungen an die Arbeitsagentur, steht jetzt das Ende des Dispositionsjahres vor der Tür. Also am Wochenende schnell mal einen Account beim Amt angelegt, doch huch, irgendwie gings dann nicht weiter, da ich erst auf einen PIN-Brief warten sollte. Was mich dann schon etwas nervös machte.
    Also am Montag persönlich zur Agentur, der Empfang war noch zugänglich (auf 2m mit Flatterband abgesperrt!) und ich habe mein Anliegen kundgetan. Man hat mir versichert, alles kein Problem, es werde zurückgerufen.

    Inzwischen ist der PIN-Brief angekommen, seltsamerweise musste ich diese PIN aber nirgendwo mehr eintragen und konnte alles Anlegen was ich brauchte. Seltsam, aber egal. Auch meine Kundennummer hat sich magischerweise geändert. Auch egal, hauptsache eine Nummer.

    Also heute vormittag weiter, zuerst eine Arbeitssuchend Meldung Online abgegeben und dann gleich Online auch den Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefüllt. Ca 10 mal kontrolliert, das auch der 01.04.2020 drinsteht 🙂 Man braucht ein bisschen Zeit, um sich da zurechtzufinden, aber alles kein grundsätzliches Problem. Das einzige Dokument, das ich nachreichen muss, ist die Bescheinigung zur Übernahme von Beiträgen der PKV/PPV. Das Formular dazu war allerdings nicht im Download-Center zu finden, sondern nur über eine Suchmaschine. Auch egal.
    Wohlverdiente Mittagspause kaum beendet, rief auch schon eine Mitarbeiterin der Agentur an. Ich hatte nicht mal den Hauch einer Chance, das Thema Dispositionsjahr anzusprechen, sondern die Mitarbeiterin kam direkt darauf zu sprechen. Die Arbeitslosmeldung sei angekommen, die Daten passen für das doch sicherlich angestrebte Dispositionsjahr und ich bekomme ein Schreiben, da aktuell ja keine persönlichen Termine möglich sind. Wow!! Da war ich wirklich platt.

    Deshalb an dieser Stelle mal einen Dank und ein Lob.
    Danke an Peter Ranning, der wohl wesentlich dazu beigetragen hat, das Dispositionsjahr bekanntzumachen und hier einen breiten Austausch ermöglicht.
    Und ein Lob an „das Amt“ dafür, das sie nicht nur die einschlägigen Paragraphen kennen, sondern auch deren praktische Umsetzung in der Realität.
    Noch ein Hinweis: da bei mir keine Abfindung im Spiel ist, gibt es auch wenig steuerliche Themen für mich.

    • Schön, dass alles offenbar problemlos erledigt werden konnte. Ist in diesen Zeiten nicht selbstverständlich, da inzwischen alles nur noch per Telefon abgewickelt wird und es gerade jetzt ein erhöhtes Aufkommen von Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld etc. geben dürfte. Zeitweise waren die Telefonanlagen (und Mitarbeiter) wohl auch schon hoffnungslos überlastet.

      Und immer, wenn ich ein Lob zum Thema „Dispojahr“ bekomme, möchte ich daran erinnern, dass es Mr.Excel war, der das Thema hier erstmalig angesprochen hat und (vielleicht) der erste war, der es im Selbstversuch erfolgreich praktiziert hat.

      Gruß, Der Privatier

      • Nun ja, äähm, ich habe natürlich volles Verständnis, das man sich jetzt erstmal um die Kurzarbeiter kümmert 😉 Ich bin ja auf die zeitige Zahlung nicht angewiesen, hauptsache ich habe meine Frist gewahrt und auch die Bestätigung dafür.

        Und Danke dann auch Mr. Excel, hatte da was in Erinnerung, war aber zu faul den Namen aus den Threads rauszusuchen.

      • Hallo Privatier,

        ich meine, dass der Begrif „Dispojahr“ schon einige Zeit/ Jahre in der Ex-Firma von Mr. Excel verbreitet war. Vielleicht so ab den Jahren 2004 bis 2006.
        Die Verbreitung im Internet ist aber schon der „Verdienst“ dieses Blogs!

        LG FÜR2012

  60. Hallo
    Ich hatte letzdes jahr zum 31.12.2019 Aufhebungsvertrag mit Überbrückung geld unterschrieben. Überbrücken geld ist:
    12 monate kriege ich Geld von meinem Arbeitsgeber.
    Danach 13.5 mon kriege ich nur meine betriebsrente.
    Danach wieder bis zum 63 wieder von Arbeits geber.
    Jetzt hatte ich mich letzes jahr mich beim Arbeitsamt angemeldet und wieder direkt abgemeldet weil ich 12 monate lang von meinem Arbeitsgeber meine lonhn bekomme (überbrückunggeld+ 300 €+ Betriebsrente).
    Jetzt meine frage wann muss ich mich wieder beim Arbeitsamt als Arbeitsuchend anmelden damit ich 01.01.2021 anfange Arbeitslos geld bekommen kann.
    Reicht es wenn ich mitte Dezember 2020 Arbeitsuchend anmelde zum 01.01.2021.
    Oder muss ich mich 3 Monate früher anmelden?
    Bekomme ich jetz Sperre ob wohl ich 12 monate pause gemacht oder ist sperrzeit vorbei?

    • Mir sind hier so einige Punkte unklar, wie z.B. die Frage, was genau hier mit „Überbrückungsgeld“ gemeint ist? Ist das eine Gehaltszahlung bei Freistellung von der Arbeit? Oder eine ratierliche Abfindung? Oder eine Rente?
      Gab es einen Antrag auf ALG1 und gibt es dazu einen Bescheid?

      Zur Frage: Eine Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit ist aus meiner Sicht nur erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Ist das hier der Fall oder ist es bereits beendet?
      Ansonsten reicht meiner Meinung nach eine Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Achtung: Manche Agenturen sehen dies aber anders! Von daher empfiehlt es sich, sich die Vorgehensweise von der Agentur bestätigen zu lassen.

      Eine Sperre darf es nach einem Jahr nicht mehr geben. Falls aber Anfang bereits ein ALG-Antrag gestellt wurde, wird es zu diesem Zeitpunkt bereits eine Sperre gegeben haben.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        Zu frage 1 : Das eine ratierliche Abfindung Also ich bekomme bis 63 eine Überbrückung geld das stellt folgendermaßen Überbrückung geld+300 € + betriesrente.
        Ich hatte zwei Möglichkeit normale abfindung (einmalzahlung) oder monatliche überbrückunggeld bis 63.
        Zu frage 2: ich habe nich nicht für ALG1 angemeldet.Ich habs jetzt alles da(Arbeitbescheinigung usw.)werde dem nächst zum 01.01.2021 für alg1 anmelden.
        Zu frage 3:
        Ich habe mich ja letzes Jahr 2019 september Arbeitsuchend gemeldet und direkt danach zum 01.01.2020 Arbeitlos gemeldet und gleiche tag wieder abgemeldet.

        Also nach ihren meinung reicht es wenn ich 01.01.2021 arbeitsuchend melde.
        Natürlich werde ich vorher die ALG1 beantragen damit ich zum 01.01 meine geld von Arbeitsamt bekomme.
        Sperre werde ich also auch nicht bekommen weil ich vor einem jahr schon an und abgemeldet habe?

        Danke für die Antwort

        • „Also nach ihren meinung reicht es wenn ich 01.01.2021 arbeitsuchend melde.“

          Nein. Bitte hier auf den Unterschied zwischen arbeitsuchend und arbeitslos achten! Zum 01.01.2021 muss eine Arbeitslos-Meldung erfolgen!
          Das kann man auch vorher (bis zu 3 Monate) machen und dabei darauf achten, dass der richtige Starttermin eingetragen wird.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,
            Also muss ich mich trotzdem Arbeitlos melden ob wohl ich letztes Jahr ende 2019 Arbeitlos angemeldet und direkt danach abgemeldet habe.
            Dann reicht es wenn ich mich mitte Dezember Arbeitlos zum 01.01.2021 anmelde damit ich januar meine Arbeitslosen geld bekomme?

  61. Hallo Privatier,

    ab dem 01.04.2020 bin ich arbeitslos und werde dieses Jahr im Oktober 50.
    Würde es Sinn machen, sich ab dem 01.04. arbeitslos zu melden, und dann
    wieder abmelden und erst wieder am Tag des Geburtstags wieder arbeitslos melden,
    so dass sich der Versicherungsschutz von 12 auf 15 Monate verlängert werden könnte
    in Zeiten der nahenden Wirtschaftskrise,
    oder wäre es zusätzlich sinnvoller aufgrund der Abfindungszahlung in 2020 erst in 2021
    das ALG1 zu beantragen, oder wäre es doch besser ab dem 01.04. damit KV und RV übernommen
    werden?

    Steuerlich würde ich in 2020 ca. 2000 Euro sparen, wenn das ALG1 erst in 2021 starten würde, wobei die KV und RV selbst
    gezahlt werden müssten von April bis Dezember 2020. Grob kalkuliert müsste ich 1440 Euro KV zahlen.
    Bei der Rente müsste ich theoretisch 1100 Euro im Monat zahlen um auf den vollen Rentenbeitrag zu kommen,
    oder halt den Mindestbeitrag von 83,70 Euro pro Monat, wo ich einen ca, Rentenverlust
    pro Monat von ca. 50 Euro hätte, also bei 9 Monaten wären das ca. 450 Euro weniger Rente.
    Mir wäre der Erhalt der vollen Rente schon wichtig, falls die Berechungen so stimmen.

    Gruß, Unitybox

    • Der Bescheid für das ALG1 ab 01.04 wird eine Bezugsdauer von 12 Monaen ausweisen.
      Meldest Du dich ab (und nach dem Geburtstag wieder an), dann änder das die beschiedenen 12 Monate NICHT.
      Falls noch kein Bescheid ergangen ist, dann kannst du versuchen den Antrag zurückzuziehen und nach dem Geburtstag einen neuen Antrag zu stellen.
      Ob der Antrag noch zurückgezogen werden kann, weiss ich nicht. Kommt drauf an, wie weit das Arbeitsamt mit der Bearbeitung ist. Versuch mach kluch, die sollten momentan froh sein, wenn Du nahtlos anderweitig versorgst bist.

      Eine steuerlichen Bewertung ist anhand der genannten Daten nicht möglich. Wenn die Abfindung per Fünftelregelung versteuert wird, dann können zusätzliche Einkünfte (auch solche die nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen) schon sehr starke Auswirkungen haben. Es sind deine Zahlen, das must Du selbst entscheiden.

      Zur Rentenformel: ich würde das nicht 50€ pro Monat verlieren nennen. Du bist 49 und wenn Du bis Rentenbeginn keine weiteren Beiträge einzahlst, dann gibt es halt nur die Rente der bisher eingezahlten Beiträge. Das ist das Schicksal aller Privatiers!

      PS: GRV ist keine Pflicht, KV hingegen schon! Beide Arten Beiträge kann man von der Steuer absetzen.

      • Danke eSchorsch.
        Mit ALG1 in 2020 müsste ich ca. 2000 mehr an Steuern zahlen.
        RV Mindestbeitrag sind 83,70 Euro/Monat,so dass lückenlose Beitragszahlungen aufrecht erhalten werden können. Dies wären pro Monat eine Erhöhung der Rente von ca. 4 Euro. Mit ALG1 würde meine Rente um ca. 50 Euro pro Monat steigen. Ich müsste ca. 1100 Euro einzahlen um auf die gleiche Rentensteigerung zu kommen.

        Dann gibt es noch die Frage ob man als Erwerbsloser noch den Arbeitslosenversicherungsbeitrag von ca. 60 Euro/Monat weiter zahlen muss, so dass der ALG1 Versicherungsschutz erhalten bleibt.

        Dann noch die KV mit 188,44 Euro/Monat.

        Damit das ALG1 wirklich steuerfrei bleibt, aufgrund der bisherigen Einnahmen in 2020, wären es 9 Monate bis 2021 die zu erbrücken wären:
        Für die KV wären es ca. 1500 Euro. Es gibt anscheinend einen Mindestbeitrag für Erwerbslose.
        Für die RV wären es zwischen ca. 750 Euro und 9900 Euro in Summe.
        Falls es noch die Arbeitslosenversicherung braucht, kämen noch ca. 540 Euro hinzu.
        In Summe wären die Überbrückungskosten angeblich im günstigsten Fall ca. 2250 Euro und wenn man ALG1 Status Quo erreichen möchte ca. 11400 (ohne AV) oder ca. 11900 (mit AV).

        Ist dieses realistisch gerechnet?

        Ja, die Abfindung würde per FünftelRegelung versteuert. Benutzer Rechner ist dieser hier:
        https://www.n-heydorn.de/steuer.html wo die Abfindung als Lohnersatzleistung angegeben worden ist.

        Da ich mich morgen arbeitslos melden müsste, würde ich gerne wissen zu welchem Weg ihr tendieren würdet, zumal der Anspruch auf 12 oder 15 Monate nur relativ sind, da man jede Stelle annehmen muss, die zumutbar ist.

        • ALV ist keine Pflicht. RV ebenfalls nicht, kann aber sinnvoll sein um Anspruchsjahre zu sameln. Ob die ges RV sinnvoll ist um Geld „anzulegen“ um daraus später einen Ertrag in Form von Rente zu erhalten, ist ein bisschen Glaubenssache und hängt sicher auch vom Alter ab.
          Ich habe noch mehr als ein Jahrzehnt bis ich in den Genuss der GRV komme. Welche Regeln dann gelten, dass kann heute noch niemand mit Gewissheit sagen.

          Ich persönlich würde wieder ein Dispojahr einlegen, https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/ und auch anderen dazu raten. Das insbesondere vor demm Hintergrund der verlängerten Rahmenfrist.

          Was die Zumutbarkeit beim ALG1 angeht, wird das weniger heiss gegessen als gekocht.

        • Was mir noch so auffällt:

          Lohnersatzleistung ist z.B. ALG1; Abfindung ist was ganz anderes. Auf dem verlinkten Rechner ist nichts mit Abfindung per Fünftelregelung zu berechnen. Daher sind deine Zahlen nicht sehr belastbar.

          Die Frage nach Ruhe- und Sperrzeit (incl. Anspruchsverkürzung) wurde nicht gestellt.

          Entweder hast Du trotzt 49 Lenzen ziemlich leichtfertig den Namen unter einen Vertrag gesetzt oder dich um einen Tag vertan: der erste April ist erst heute.

    • Klassischer Fall für sorgfältige Lektüre des aktuellen Buches!
      Werden Rentenzugänge, ALG-Ansprüche und Steueroptimierungen ausführlich erklärt.
      Hier im Forum geht es dann um Detailfragen zu Optimierungen aber Pauschalempfehlungen ohne Vorarbeit sind schwierig!

      Aber wie schon geschrieben ALG-Meldung vor 50 sind halt nur 12 Monate Anspruch, da hilft auch kein abmelden! Rentenzugang mit 63 nach aktueller Lage erfordert im Normalfall 35 Versicherungsjahre usw.

      B

    • Ich schaffe es nicht immer, zeitnah zu antworten. Und schon gar nicht, wenn eine Entscheidung für den nächsten Tag ansteht!

      Ich danke daher eSchorsch, der hier die Fragen weitgehend beantwortet hat und auch auf bestehende Missverständnisse hingewiesen hat.

      Inzwischen wird die Entscheidung wahrscheinlich ja bereits gefallen sein, ich kann aber nur bestätigen, was „B“ auch schon gesagt hat: Solche Überlegungen erfordern eine sorgfältige Lektüre der entsprechenden Themen (in Buch oder Blog).

      Gruß, Der Privatier

  62. Lieber Privatier, liebe Mitleser,

    aus gegebenen Anlaß habe ich nochmal eine grundsätzliche Frage, nämlich zur Bewerbung an sich.

    Gibt es eine Bestimmung seitens der AA, wo einem vorgeschrieben wird, WIE man sich bewerben muß? Also online, postalisch, etc.

    Bei mir war es inzwischen so, daß ich in 2 Fällen meine Unterlagen zurück bekommen habe mit einem netten Schreiben, daß man meine Bewerbung nicht berücksichtigen könne, da sie (der AG) auf online umgestellt haben und sie bitten darum, die Bewerbung nochmal online einzureichen.

    Das habe ich (noch) nicht gemacht, weil ich eine „vom alten Schlag“ bin und die altmodische postalische Bewerbung bevorzuge.

    Andererseits will ich mir natürlich auch keine Probleme mit der AA einhandeln, daher meine Nachfrage. Das einzige, was ich bei google – sinngemäß – in Erfahrung bringen konnte war, daß es unerheblich ist, WIE ich die Bewerbung tätige. Aber auf der Seite der AA habe ich gelesen, daß ich mich bei einer Bewerbung nach den Wünschen des potentiellen AG zu richten hätte….

    Bei den beiden von mir geschilderten Fällen ist einer aus meiner Eigeninitiative, ein anderer ein Vermittlungsvorschlag von der Agentur. Bei letzterem habe ich im Portal die Bewerbung als „beworben“ gekennzeichnet, und wollte das auch so stehen lassen. So, als ob ich halt keine Antwort bekommen hätte.

    Gibt es hierzu eine Vorschrift, an die ich mich halten kann?

    Für Hilfe wie immer großes DANKE von mir.

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Ist nicht so zielfuehrend in diesem Blog Beratung zum Umgang mit der Bundesagentur für Arbeit, speziell zu Vermittlungsbemuehungen, zu machen. Ich kann nur kurz aus familiaerer Erfahrung berichten, fast alles online, aber immer in enger Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter 😉 D.h. du MUSST online, wenn der Auftrag des Amtes die Bewerbung bei einer Firma ergibt, die nur online annehmen.
      Mal ganz ehrlich, online ist teilweise laestig, weil Autofill immer korrigiert werden muss, aber alles Wesentliche liegt doch eh als Scan vor. Beim Deckblatt, also dem Bewerbungsschreiben, das gewuenschte (und vorher verdiente) Bruttogehalt. Dies kann man ja nach 3/6/etc. Monaten an die auf’s Brutto aufgezinste ALG 1 anpassen. Immer in Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit.
      Eigene Bemuehungen kann man im Uebrigen in jeder eigenen Form vortragen, die Pflichten zum Erhalt des ALG 1 aber immer mit dem Betreuer klaeren.
      Ich hoffe es half 😉
      MbG und bleibe gesund ?

    • Ich weiss nicht, ob es arbeitsamtsinterne Vorschriften gibt. Eine „Vorschrift“ könnte in der Eingliederungsvereinbarung stehen …

      Also ich war da ganz pragmatisch und habe mich ausschließlich online beworben. Kostet weder Papier noch Porto oder Bewerbungsmappe und ist in meinen Augen auch bequemer. Das Bild auf dem Anschreiben habe ich mir gespart und es war vom Prinzip auch immer das gleiche Anschreiben. Quasi Bewerbung ala 5-Minuten-Terrine.

      Ich würde mich daher Joergs Plaidoyer anschließen auf Bewerbung per Mail / Online umzuschwenken. Wäre ich Vermittler und mein Kunde will sich ausschließlich offline bewerben, dann würde ich akuten Schulungsbedarf wittern. So hab ich den erstmal ausm Kreuz und noch nebenbei eine Massnnahme verkauft. Willst Du denen Arbeit machen oder den Weg des geringsten Widestandes gehen?

      Der Papierbewerbung noch eine online hinterherjagen? Tut nicht weh, und auf der Bewerbungsliste gäbe es zwei Einträge mehr. Aber mach dir nicht den Akkord kaputt :q

  63. @Vorruhestaendlerin: Ob es zu dieser Frage irgendwelche rechtlichen Grundlagen gibt, kann ich leider auch nicht beanworten. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass man jemand zum Online-Versand einer Bewerbung zwingen könnte.

    Ich selber habe mich ausschließlich online/per Mail beworben. Aus dem einfachen Grund, weil mir herkömmliche Bewerbungen viel zu viel Arbeit verursacht hätten. Online-Bewerbungen sind dagegen über die Jobbörse der Agentur (wenn einmal alles hochgeladen ist) mit wenigen Klicks zu erledigen. Ich habe das als sehr hilfreich empfunden und kann das nur empfehlen.

    Gruß, Der Privatier

  64. Hallo und guten Abend lieber Joerg, eSchorsch und Privatier!

    Herzlichen Dank für Eure prompte Beantwortung meiner Frage. 🙂

    Ich weiß schon, daß online die bequemste Art ist, sich zu bewerben, aber ich habe dabei Unbehagen, und das kann ich auch nicht umlegen wie einen Lichtschalter, wo man an- und ausknipsen kann.

    Vielleicht ändere ich meine Meinung diesbezüglich noch, aber aktuell möchte ich das nicht und nehme bewußt die Mehrarbeit über den postalischen Weg inkauf.

    OK, wenn seitens der AA eine Online-Bewerbung verlangt wird, dann muß ich schauen, was ich mache. Bisher habe ich auch immer eine Post-Adresse gefunden. 😉

    Ich wünsche allen in dieser besonderen Zeit viel Kraft und Durchhaltevermögen, und vor allem Gesundheit, das ist das Wichtigste.

    LG, Vorruhestaendlerin

  65. Lieber Privatier und Gleichgesinnte,

    Ich habe mir schon viele Anregungen aus Ihrem Buch und diesen Seiten geholt, aber keine Antwort auf diese Frage gefunden:
    Ist es möglich das „Dispo-Jahr“ mit der „An- & Abmeldung“ zu kombinieren?

    Hintergrund meiner Frage ist, dass ich zwar fristgerecht zum 30.06.2020 meinen Aufhebungsvertrag unterzeichnen werde mit Austrittsdatum 30.06.2021 (=Kündigungsfrist von 1 Jahr ist eingehalten), ich werde aber im Juni 2021 noch eine größere Summe als Einmalzahlung bekommen, die nach der Fünftelregelung besteuert werden kann.

    Die eigentliche Abfindung wird dann im Januar 2022 gezahlt und ich würde Arbeitslosengeld erst ab Januar 2023, dann aber für 24 Monate beziehen wollen.

    Geht das so: erst „Dispojahr“ vom 01.07.2021-30.06.2022, dann im Juni 2022 „Ab- & Anmeldung“ und ab 1.1.2023 arbeitssuchend melden?

    Dank und Gruß, Ihr Krabat

    • „Ist es möglich das „Dispo-Jahr“ mit der „An- & Abmeldung“ zu kombinieren?“
      Ja! War schon Thema in den Kommentaren.

      „Geht das so: erst „Dispojahr“ vom 01.07.2021-30.06.2022, dann im Juni 2022 „Ab- & Anmeldung“ und ab 1.1.2023 arbeitssuchend melden?“
      Ja, aber ich würde mich aber dann gleich arbeitslos melden und nicht erst arbeitssuchend.

    • Auch von mir noch einmal die Bestätigung: Ja, man kann Dispojahr und An-/Abmelden kombinieren. Aber nur in dieser Reihenfolge: Erst das Dispojahr, danach Anmelden, anschließend wieder abmelden. Und irgendwann später dann noch einmal anmelden.

      Gruß, Der Privatier

  66. Hallo,

    ich habe folgende Frage und die Antwort dazu bisher im Forum nicht gefunden:

    Wenn ich mich am 04.05.2020 arbeitslos und arbeitssuchend melde, um somit meinen Anspruch feststellen zu lassen, aber ab 15.05.2020 einen Auftrag als Selbstständiger habe, kann ich mich dann z. B. am 14.05.2020 gleich wieder abmelden, obwohl ich wahrscheinlich noch keinen Bescheid habe? Muss also folglich ein Bescheid ergehen, auch wenn ich theoretisch nur einen Tag zwischen beiden Ereignissen hätte?

    Besten Dank und frohe Ostern.

    Der Babelsberger

    • Ja und Ja.

      Achte nur darauf, dass die Abmeldung auch als Abmeldung und nicht als Stornierung des Antrages beim Arbeitsamt ankommt. Nicht dass ein überlasteter Arbeitsamtsmitarbeiter das Telefonat mit dir missinterpretiert und den Antrag zerreißt. Wenn man das Abmelden online macht, sollte das eindeutig sein.
      Online wäre auch meine Wahl um den Antrag auf ALG1 abzugeben, das Amt soll es ja einfach haben, damit der Antrag schnell durch geht. Denk auch an eine Arbeitsbescheinigung.

      Man kann sich schon im voraus (bis zu 3 Monate) zu einem bestimmten Termin arbeitslos melden. Das würde ich anstreben. In normalen Zeiten besteht dann eine gute Chance, dass der Bescheid rechtzeitig erstellt ist.

    • „Achte nur darauf, dass die Abmeldung auch als Abmeldung und nicht als Stornierung des Antrages beim Arbeitsamt ankommt.“

      Sehr wichtiger Hinweis! Wer auf der ganz sicheren Seite sein will, wartet den Bescheid ab. Damit das möglichst nicht zu lange dauert, ist der zweite Tipp wichtig: Frühzeitig alle Unterlagen sammeln und im Voraus arbeitslos melden. Es gab hier schon Fälle, die hatten ihren Bescheid vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit.

      Gruß, Der Privatier

  67. Hallo, ich folge dem Privatier seit gut 2 Jahren und habe so manchen gute Tipp gefunden. Dafür schon mal vielen Dank – auch an alle anderen fleißigen Komemntarschreiber!

    Ich habe am 30.10.18 eine Aufhebungsvereinbarung zum 31.05.19 unterschrieben – Kündigungsfrist eingehalten. Damit die Steuer nicht so durchschlägt, mit Zahlung Ende Januar 20. Das hat auch gut geklappt. Damit ich keine Sperrzeit bekomme und weil ich in der Zwischenzeit 58 geworden bin, habe ich ein Dispositionsjahr eingelegt. Ende Februar habe ich mich arbeitssuchend und Anfang März, wegen der Coronakrise online, arbeitslos gemeldet. Das hat auch gut geklappt.
    Vorläufigen Bescheid über ALG1 für 720 Tage erhalten.
    Damit sich der ALG Bezug nicht so gravierend auf die Steuer auswirkt, möchte ich mich Anfang Juni gerne wieder ab und im Januar 2021 wieder anmelden.
    Dass ich mich dann erneut arbeitslos melden muss ist mir klar. Aber wie sieht das mit dem vorläufigen Bescheid aus? Könnte der wegen der Abmeldung wieder geändert werden. Trotz vieler Recherchen im Internet ist mir das nicht klar geworden. Kann mir jemand weiterhelfen.

    Vielen Dank und gesunde Ostern
    Frank

    • „…Anfang März…arbeitslos gemeldet. Das hat auch gut geklappt.
      Vorläufigen Bescheid über ALG1 für 720 Tage erhalten.“

      Hallo Frank, wann beginnt denn der Anspruch auf ALG1? Ebenfalls Anfang März? Falls ja, wäre es dann aber kein Dispojahr! Und gibt es Begründung, warum der jetzige Bescheid vorläufig ist?

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo, da hab‘ ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Ich habe mich Anfang März online zum 01.06.2020 arbeitslos gemeldet und ein paar Tage später den vorläufigen Bescheid über 720 Tage Arbeitslosengeld erhalten.
        Der Bescheid ist vorläufig, weil ich die Meldung nur online gemacht habe. Wegen der Coronakrise sind die Arbeitsagenturen nur für absolute Notfälle mit vorheriger Terminvereinbarung geöffnet. Einen endgültigen Bescheid erhalte ich erst, wenn ich mich persönlich arbeitslos gemeldet habe. Und da ist es nun die Frage, ob es so schlau ist, mich wieder abzumelden, bevor ich einen endgültigen Bescheid habe!

        Gruß
        Frank

        • Okay, dann ist das mit dem Dispojahr soweit in Ordnung.

          Die Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit darf aber auf keinen Fall(!) erfolgen, bevor nicht mindestens für einen Tag Arbeitslosigkeit vorgelegen hat. Es reicht theoretisch dieser eine Tag. Ich selber würde es aber immer vorziehen, einen offiziellen Bescheid in der Hand zu haben. Eine Phase von vielleicht 1-3 Wochen mit ALG1-Bezug macht sich steuerlich meistens gar nicht so stark bemerkbar.

          Gruß, Der Privatier

          • Vielen Dank, im Prinzip sehe ich das genauso. Hatte halt gehofft, dass jemand klar sagen kann, es wäre kein Problem mit dem vorläufigen Bescheid.

            Gruß
            Frank

          • „… dass jemand klar sagen kann, es wäre kein Problem mit dem vorläufigen Bescheid.“

            Das muss letztendlich das Arbeitsamt sagen.
            Aber die haben auch nur ihren momentanen Sachstand, woher sollen die wissen, wann sie wieder aufmachen und die ganzen persönlichen Meldungen nachgeholt werden können.
            Wenn Corona länger andauert, dann lassen sie sich vielleicht auch auf so neumodische Dinge wie Video-Ident ein. Oder der Vermittler macht beim ersten telefonischen Kontakt ein Häkchen bei „Antragsteller ist ansprechbar“ und solbald der Aspirant eine Ausweiskopie einreicht, gilt die persönliche Meldung als erbracht.

          • Ich habe inzwischen mit dem AA gesprochen. Laut deren Aussage ist der Bescheid nur wegen der Feststellung der Personalien -also persönlich melden mit Ausweis- vorläufig. Ab- und wieder anmelden mit dem vorläufigen Bescheid wäre kein Problem.
            Ich habe mich daher zum 07.06.2020 abgemeldet.

            Gruß Frank

  68. Hallo Privatier, erstmal ein Lob, mit welch umfangreichem Wissen Sie hier dem breiten Publikum zur Verfügung stehen. Allerdings erschwert es auch die Suche nach Antworten im Detail. Deshalb hier meine Frage: Bei einem nach einem Tag zurückgezogenen Antrag auf Arbeitslosengeld bleibt der Anspruch für 4 Jahre bestehen. Gilt das auch, wenn in diesen vier Jahren eine erneute SV-pflichtige Beschäftigung zu reduzierten Bezügen (z.B. Midijob) aufgenommen wird, oder erlischt der Anspruch mit Aufnahme einer solchen Tätigkeit? Herzlichen Dank für Ihre kompetente Antwort.

    • „Bei einem nach einem Tag zurückgezogenen Antrag auf Arbeitslosengeld bleibt der Anspruch für 4 Jahre bestehen.“

      Das ist falsch!
      Der Antrag muß erst positiv beschieden sein. Ein zurückgezogener Antrag löst keinen Bescheid und somit auch keinen Anspruch aus.
      Falls das nur missverständlich formuliert wurde und eine Abmeldung gemeint war, dann bitte meinen Einwand überlesen.

      Bezüglich Zwischenbeschäftigung hat der Privatier 2 eigene Beiträge verfasst
      https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
      https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/
      oder um die Frage zu beantworten: kommt drauf an, siehe Links

      • So ist das mit präzisen Formulierungen. Gemeint ist natürlich die Abmeldung. Wenn ich die genannten Beiträge richtig verstanden habe, ist der Weg zum Arbeitsamt dann nicht nötig, wenn von 24 Wochenstunden auf 10 Wochenstunden Midijob reduziert wird, sofern ein ALG1 Antrag innerhalb von 3 Jahren gestellt wird. Im konkreten Fall: Reduzierung des Teilzeitjobs auf einen Midijob (zur Sicherung der KV) befristet auf 3 Jahre, statt einer Kündigung. Und in 3 Jahren dann den ALG-Antrag mit Verweis auf die letzten 6 Monate vor der Umstellung. Das sichert dann den höheren Anspruch auf ALG1?

        • Ich habe die Regelung in §150 Abs.1 S.5 SGB III, dass Zeiten mit einer verminderten Arbeitszeit nicht berücksichtigt werden, bisher immer nur so verstanden, dass sie sich auf die Reduzierung von einer Vollzeitstelle auf eine Teilzeitstelle bezieht, nicht jedoch auf eine weitere Reduzierung einer bereits bestehenden Teilzeitvereinbarung.
          Andererseits ist das aus dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Ich würde daher sicherheithalber einmal direkt bei der Agentur für Arbeit nachfragen. Oder ggfs. in einem spezialisierten Erwerbslosenforum.

          Gruß, Der Privatier

  69. Hallo Privatier,

    Ihren Blogeintrag fand ich sehr nützlich, da ich mich momentan in einer ähnlichen Situation befinde.

    Ich möchte auch den Anspruch auf ALG auf die 4 Jahren teilen, deswegen habe ich mich am 13. Apr 2020 arbeitslos gemeldet und bis heute auf die Genehmigung bzw. die Bestätigung meines Anspruchs von der Arbeitsagentur gewartet. Heute morgen kam aber die Überraschung: ALG für den Monat April wurde schon auf meinem Konto überwiesen! Die offizielle Genehmigung habe ich aber noch nicht bekommen.
    Frage: kann ich mich sofort wieder abmelden, um den 4 Jahren „Spiel“ zu versichern, oder soll ich noch auf eine offizielle schriftliche Bestätigung von Arbeitsagentur warten?

    Vielen Dank vorab!

    • Es kommt darauf an, wie „vorsichtig“ man ist. Im Prinzip reicht es aus, wenn man nur einen einzigen Tag arbeitslos gemeldet war, um sich anschließend wieder abmelden zu können.
      Ich würde allerdings immer auf den Bescheid warten, da sich ein paar Tage (oder auch Wochen) steuerlich nicht ganz so dramatisch auswirken. Zumal in Ihrem Falle der Bescheid ja wahrscheinlich in den nächsten Tagen eingehen wird (ansonsten einfach mal nachfragen).

      Gruß, Der Privatier

    • Der Privatier schreibt gerne, dass er persönlich sich wohler fühlen würde, wenn er bei Abmeldung einen gültigen Bescheid in der Tasche hat. Siehe z.B. weiter oben in den Kommentaren https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/#comment-27597

      Das kann man aber halten wie man möchte.
      Beziehungsweise welchen Zweck man mit der Abmeldung verfolgt. Generell stelle ich mir vor, dass die Arbeitslosigkeit in der aktuellen Situation gar nicht so stressig ist wie sonst. Ich selbst plädiere gerne dafür diese Zeit möglichst schnell abzusitzen und unangenehme Dinge nicht in die Zukunft zu verschieben.
      Aber wenn z.B. steuerliche Gründe dafür sprechen, dann würde ich mich auch zu sofort abmelden.

      • Danke, in meinem Fall sprechen tätschlich steuerliche Grunde dafür (ich habe im Januar eine Abfindung bekommen).

  70. Hallo Privatier,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Das war tatsächlich der Fall, heute habe ich den Bescheid von der Arbeitsagentur per Post erhalten. Allerdings steht es darauf, dass die Bewilligung nur „vorläufig“ ist, da momentan keine persönliche Anmeldung bei der Arbeitsagentur erfolgen kann (auf Grund Corona).
    Ich habe mich trotzdem heute on-line abgemeldet. Wird das nach Ihrer Meinung noch klappen? Oder hätte ich lieber warten sollen, und vor der Abmeldung mich persönlich bei der Arbeitsagentur melden?
    VG

    • Warum sollte das nicht klappen?
      Oder um ganz pragmatisch vorzugehen, nächste Woche anrufen und fragen ob das mit der online-Abmeldung so geklappt hat oder ob noch irgendwelche Formularitäten zu erledigen sind.

      Weil Du steuerliche Gründe genannt hast, der Privatier hat ein ganzes Bündel möglicher Maßnahmen aufgeführt um das zu optimieren https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/

  71. @Elena Lopes
    Kannst du mir sagen welchen Abmeldepunkt du online in den eServices genutzt hast? Ich bin selbst in Vorbereitung des gleichen Verfahrens, und mache mich gerade mit den eServices schlau, was wo genau steht…
    Unter „Weitere eServices“ gibt es den Punkt „weitere Veränderungen anzeigen“ Dort gibt es meiner Meinung nur den Punkt „Sonstige Abmeldungen“ welcher aber auch einen Zeitraum von – bis erfordert, war es dieser Punkt den Du genutzt hast zur Abmeldung.
    Warum möchte die AA in dieser Abmeldung den Grund meiner Abmeldung wissen?
    Gruß
    Jürgen

    • „Dort gibt es meiner Meinung nur den Punkt „Sonstige Abmeldungen“ welcher aber auch einen Zeitraum von – bis erfordert,“

      Jein, nur beim „von“ steht ein Pflichtfeldsternchen, beim „bis“ fehlt das.
      Das „bis“ ergibt ja auch nur dann Sinn, wenn das Endedatum so bemessen ist, dass man keinen neuen Antrag stellen muß.

  72. @eSchorsch

    Feines Auge hast Du.. stimmt 🙂

    Danke für Deinen Hinweis!
    Gruß

  73. Hi! Dieser Artikel ist schon etwas älter, aber ich bin darauf gestoßen, weil ich nach den rechtlichen Grundlagen suche.
    Ich möchte meinen ALG I Bezug unterbrechen, fände es aber gut, wenn ich nicht danach einen ganz neuen Antrag stellen müsste mit vermutlich neuer Berechnung. Die Berechnung wäre dann aufgrund der bereits bestehenden Arbeitslosigkeit nachteilig, weil kein Einkommen reinkommt.

    Welcher Paragraph/welche Paragraphenkette würde mir denn den Anspruch erhalten? Auf dem verlinkten Merkblatt finde ich nichts woraus ich schlau werde. Höchstens: Dass man innerhalb der letzten 5 Jahre gearbeitet haben muss. Aber das sagt ja noch nicht, dass der festgestellte Anspruch bleibt.

    Oder hat sich die Gesetzeslage inzwischen seit 2014 geändert? Das könnte ja sehr gut sein. Danke für Antwort.

  74. Hallo!
    Ist es möglich bzw. erlaubt sich online einige zeit im voraus abzumelden.
    (zum beisp. am 11.06.20 abmelden zum 30.06.20?
    Gruß Da Bäda

    • Ich kenne zwar keine konkrete Regelung dazu, bin mir aber sehr sicher, dass das möglich ist.
      Solche Situationen treten ja oft auf, wenn man eine neue Stelle antritt.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo!
        Hat gut geklappt.
        Habe mich online am 16.06.20 zum 30.06.20 abgemeldet.(Grund Auszeit)
        Am 24.06.20 kam per Post der Aufhebungsbescheid.
        Am 29.06.20 kam dann noch ein Bewilligungsbescheid,für 2 Monate
        Alg Bezug. Mit dem Hinweis : Grund für die befristete Bewilligung-
        Eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug.
        Werde mich dann Wahrscheinlich erst 2022 wieder Arbeitslos melden.

        Gruß Da Bäda

        • „Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert“ 🙂

          Noch eine neugierige Frage: steht da irgendwo auch ein Hinweis, dass man soundsolange wieder den Bescheid aufleben lassen kann? (die berühmten 4 Jahre)

  75. Ich habe mich am 02.06.20 zum 01.07 arbeitslos gemeldet und den Antrag online übermittelt, über den Antrag ist wegen fehlenden Angaben vom AG noch nicht entschieden.
    Ich habe eben mit dem AA gesprochen, eine Abmeldung ist bereits jetzt schon möglich. deshalb habe ich mich zum 13.07 telefonisch abgemeldet (Die Dame hat das gleich vermerkt), da ich dieses Jahr quasi eine Auszeit nehme, es wäre kein Problem… ich berichte weiter…

    • Erfahrungsberichte sind immer willkommen. Danke.
      Auch zum Thema der vermutlich 1-wöchigen Sperre, die wg. verspäteter Meldung zu erwarten ist. 😉

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Bitte zukünftig den etwas angepassten Namen verwenden, ansonsten besteht die Gefahr, dass Nachrichten verloren gehen!

      • So hier nun mein Abschlussbericht:
        Ich habe letzte Woche meinen ALG I Bescheid erhalten: Anspruchsdauer 540 Tage, Gültigkeit vom 01.07.20 bis 12.07.2020, da ich mich ja bereits im Vorfeld zum 13.07 telefonisch abgemeldet hatte, obwohl ich noch keinen Bescheid hatte…

        Die Abmeldung hat also auch ohne Bescheiderteilung funktioniert :-)(Leistungsabteilung Mainz) UND ich habe, trotz unkorrekter „arbeitssuchend Meldung“ (erst Anfang Juni 20 zum 01.07.20, obwohl ich schon letztes Jahr aufgehört habe zu arbeien, KEINE 1-wöchige Sperrzeit bekommen 🙂 Ich hatte es auch mit Corona begründet, da ich Angst hatte bzgl. Bewerbungen… Evtl. gibt es hier auch Ermessensspielraum?

        Ich danke dem Forum und dem Privatier für diesen tollen Content (aber auch den vielen Usern die hier tatkräftig unterstützen z.B. eSchorsch.
        Ohne diese viele Infos und Ratschläge hätte ich das so nicht gepackt…. Ich war echt gut vorbereitet und hatte das notwendige Grundlagenwissen.

        An dieser Stelle vielen vielen DANK !!
        Gruß
        Jürgen

        • Danke für die Rückmeldung und Glückwunsch zum Ergebnis. Schön, dass alles geklappt hat!

          Gruß, Der Privatier

        • Hallo Jürgen,

          bei meiner Frau hatten sie die Sperre wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung auch nicht ausgesprochen. Ich glaube einfach, dass die SB bei der AfA momentan zeitlich vollkommen überfordert sind und somit solche Fehler häufiger vorkommen.

          Gruß

          Bruno

  76. Gerne…
    Das mit der 1 wöchigen Sperre wußte ich bereits im Vorfeld… ich wollte einfach dem Arbeitsmarkt noch nicht zur Verfügung stehen….Kollegen von mir haben unmittelbar nach der fristgem. Meldung mit Bewerbungen anfangen müssen… Es scheint auch, dass jede Arbeitsagentur das anders handhabt…
    Gruß Juergen

    • Ja, das ist definitiv richtig!
      Insbesondere in der Vermittlung bestehen große Unterschiede. In der Leistungsabteilung ist das meiste gesetzl. geregelt, aber auch dort gibt es einen gewissen Ermessensspielraum (z.B. bei der Beurteilung von „wichtigen Gründen“ i.V. mit Sperren).

      Gruß, Der Privatier

  77. Hallo

    ich möchte von Hartz 4 abmelden und dann nach 2 Jahre anmelden bekomme ich keine Probleme von Jobcenter

    Grüß Slim

    • Es tut mir leid, aber zu Hartz4 bzw. ALG2 kann ich keine Aussagen machen.
      Bitte dazu ein spezielles Erwerbslosenforum befragen.

      Gruß, Der Privatier

  78. Zunächst einmal ein großes (!) Dankeschön für diesen Blog.
    Ich habe gerade 1 komplettes Dispositionsjahr hinter mir (hat alles so geklappt wie hier beschrieben) und seit 1. Juli bin ich arbeitssuchend und der Bescheid, also Anspruch, ist auch schon eingetroffen. Ich würde nun gerne sofort (morgen) das Ganze nach §161 Abs.2 SGB III ruhen lassen wegen dem Thema Progression (ich habe dieses Jahr im Januar die Abfindung ausgezahlt bekommen; vielen, vielen Dank für den Hinweis zum Progressionsvorbehalt). Ich bin nur gerade etwas unsicher, ob mein Dispositionsjahr dem entgegensteht. Kann ich mein Vorhaben umsetzen oder habe ich etwas übersehen? DANKE vorab.

  79. Hallo, ich hatte schon in einem anderen Kapitel mein Anliegen geschildert – bin aber hier vielleicht eher an der richtigen Stelle….
    Ich habe mich am 01.05.2017 arbeitslos und zum 02.05.2017 wieder abgemeldet (Anspruch auf ALG 1 nur geltend gemacht); seit 15.06.2020 erneut arbeitslos gemeldet, Bezug von ALG 1 geht bis 22.05.2021.
    Habe nicht vor, eine Beschäftigung aufzunehmen, aber meine Ansprüche so gut es geht (und ohne große Mühe, Verrenkungen etc.) geltend zu machen.
    Jetzt soll ich Anfang August für eine Woche in ein Bewerbertraining (vorher ging wegen IRENA, intensivierte Reha-Nachsorge ohne Krankschreibung nicht). Zeitgleich will ich aber 2 Wochen in Urlaub – wie mache ich das am geschicktesten? Verschiebung der Maßnahme anfragen, Ortsabwesenheit beantragen (droht Sperrfrist droht wegen bereits genehmigter Maßnahme?), für 14 Tage ab- und für den ersten Tag nach dem Urlaub wieder anmelden mit möglichst zeitgleichem Beginn des Bewerbertrainings???
    Wenn ich mich für 14 Tage abmelde – werden diese 14 Tage nach der neuerlichen Wieder-Anmeldung quasi „gutgeschrieben“??
    Würde mich über eine zeitnahme Aufklärung freuen.
    Ciao Rennmaus

    • Fragen dieser Art sollte man am besten mit der zuständigen Agentur „verhandeln“. Hier gibt es immer einen Ermessensspielraum des jeweiligen Vermittlers und eine generelle Aussage ist daher schwierig.

      Wenn man sich aber einmal an den offiziellen Regeln orientiert, so gibt es zunächst einmal keinen „Urlaub“ für einen Arbeitslosen! Er kann aber eine zeitweise Ortsabwesenheit beantragen. Beantragen heisst, der Vermittler muss zustimmen und dazu wird er abwägen, ob die geplante Abwesenheit den Vermittlungs- bzw. Eingliederungmaßnahmen im Wege steht. Ist dies der Fall, so wird er vermutlich ablehnen.
      Vielleicht aber auch nicht, wenn ein geplanter Kursus kurzfristig zu einem späteren Termin nachgeholt werden kann. Ermessensfrage.

      Ebenso heisst es offiziell, dass die Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme zu einer Sperre führt. Ob dies auch dann so durchgeführt wird, wenn man sich komplett aus dem ALG-Bezug abmeldet, kann ich nicht beurteilen.

      Eine komplette Abmeldung für ein paar Wochen verbraucht natürlich in dieser Zeit den ALG-Anspruch nicht, so dass er bei einer erneuten Anmeldung dann länger anhält als vorher. Anders jedoch, wenn nur eine Ortsabwesenheit beantragt wird. In dieser Zeit gilt man weiterhin als Arbeitsloser mit allen Rechten und Pflichten.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Die erste Frage an anderer Stelle habe ich gelöscht.

      • Vielen Dank für die Info – inzwischen kam der Bescheid, dass ich das Bewerbertraining vom 10.08. bis 14.08.2020 machen muss.

        Bevor ich jedoch das direkte Gespräch (oder Mailkontakt mit meiner SB suche, wollte ich nochmal einen weiteren Rat haben):

        Wie sieht es aus, wenn ich kurzfristig für 14 Tage eine ehrenamtliche Tätigkeit im Ausland (Notfalleinsatz auf einer Berghütte, ehrenamtlich!!, wurde eben angefragt, war dort letztes Jahr auch schon) ausüben möchte – ist ja kein Urlaub, aber Ortsabwesenheit….. Habe irgendwo gelesen, dass da eventuell Chancen für eine Genehmigung bestehen (eben weil Ehrenamt im Ausland). Den Kurs könnte ich danach sofort antreten, findet wöchentlich statt.

        Ansonsten würde ich mich tatsächlich für 2 Wochen abmelden und danach wieder anmelden, für diesen Zeitraum würde ich in der Familienversicherung der TK unterkommen (war ich vor Bezug von ALG1 auch); habe das schon mit der SB der TK geklärt.

        Freue mich über Rückmeldungen und Tipps.

        Und an dieser Stelle auch von mir herzlichen Dank an „den Privatier“ für diesen tollen Blog, das Buch, die viele Arbeit und überhaupt – ohne das alles hätte ich den Schritt 2017 (mit knapp 54 Jahren) nie gewagt, aus über 32 Jahren ungekündigter Vollzeitstelle einfach „auszusteigen“. Bis jetzt habe ich es nicht bereut!!!

        Ciao Rennmaus

        • Moin Rennmaus,

          ob der §138 Abs.2 SGB III auch fürs Ausland gilt?

          https://www.ehrenamt.bayern.de/service/lexikon/neue/24824/index.php

          Das musst Du einmal mit Deinem AfA abklären, gerade wenn mehr als 15h in der Woche für die ehrenamtliche Tätigkeit aufgebracht wird.

          UND WICHTIG:

          Verordnung über ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
          §1 Ehrenamtliche Betätigung

          (1) Ehrenamtlich im Sinne des § 138 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die

          1. unentgeltlich ausgeübt wird,
          2. dem Gemeinwohl dient und
          3. bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

          (2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 200 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 200 Euro im Monat nicht übersteigt.

          Gruß
          Lars

          • Hallo, dieser Text steht im Flyer zum Thema Urlaub bei ALG1:
            „6
            In folgenden Fällen kann Ihnen Arbeitslosengeld bis zu
            drei Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt werden:
            • wenn Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben
            an einem Ort, der nicht Ihr Wohnort ist oder in der
            Nähe Ihres Wohnortes liegt (außerhalb des soge-
            nannten „orts- und zeitnahen Bereichs“),
            • wenn Sie an einer Veranstaltung teilnehmen, die
            staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftli-
            chen Zwecken dient
            Auch in diesen Fällen gilt, dass die Agentur für Ar-
            beit erst zustimmen muss.“
            Ich bekomme kein Geld, nur Kost und Logis. Arbeit dient der Allgemeinheit, Unterstützung der Bergbauern in Tirol.
            Befürchte aber, dass die SB ablehnt, weil ja eine Bildungsmaßnahme ansteht.

            Ciao Rennmaus

        • Ich sag jetzt was, das Du nicht hören willst.
          Du hast noch 10 Monate Anspruch. 10 Monate, in denen Du gut mit deinem Vermittler gut auskommen willst. Mach es allen Beteiligten einfach, kneif die Backen zusammen und sitz brav die Woche Bewerbungstraining ab. Du wirst dich da nicht überarbeiten. Gehe mit keinen Erwartungen hin und Du wirst auch nicht enttäuscht werden.

          Ein bisschen bin ich überrascht, dass dir der Vermittler keine Gelegenheit gegeben hat, die wichtige Frage zu beantworten: Was macht die Rennmaus, wenn sie nach dem ALG1 immer noch keine Stelle gefunden hat?
          Denn wenn diese Frage richtig beantwortet worden wäre, hätte es wahrscheinlich kein Bewerbungstraining gegeben.

          • @eSchorch: Rennmaus war Synonym für Privatier, oder war es wieder Sesamstraße?

          • @Joerg

            Sesamstraße hatte ich da nicht im Hinterkopf, aber um bei den Helden meiner Jugend zu bleiben: Arriba! Arriba! Ándale! Ándale!

            Ich kann ja nix für, dass Rennmaus sich Rennmaus nennt.

          • Gude eSchorsch,

            was wäre den eine richtige Antwort auf Frage und die Zeit nach ALG I., ich habe noch 13 Monate zu gestalten und hatte dieses ? auch schon mal angedacht. Ginge: werde dann kein ALG II. beantragen und werde Privatier sein bis Rente 4/2023

            Danke für Kommentare und viele Grüße aus Hessen

            Viele Grüße

          • Gude eSchorsch,
            ich weiß nicht, warum Du mich jetzt so „angehst“ – ich habe nicht geschrieben, dass ich das Bewerbertraining nicht machen will (finde es sogar ganz interessant, kann man immer brauchen, habe ich meiner SB mitgeteilt). Und freiwillig habe ich der Vermittlerin ebenfalls schon mitgeteilt, dass sie mich nach Ende des ALG1 wieder los hat, weil mir im Sommer 2021 ein Job in meiner alten Firma in Aussicht steht, der genau meinen Erwartungen entspricht (stimmt zwar nicht, aber egal – sie wird mich los haben…. will ihr nicht unbedingt erzählen, dass ich wieder „Privatier“ bis zur Rente mit 63 sein werde, sind ja noch 6 Jahre, erzeugt evtl. Missmut, Neid…..). Bin mit allen MA der BA bisher sehr freundlich umgegangen und entsprechend nett sind sie zu mir.
            Aber dennoch möchte ich natürlich möglichst um Sperrzeiten (wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit und Absage einer Maßnahme) herumkommen – darum eventuell Abmeldung für 2 Wochen, dann wieder Anmeldung und Teilnahme am Bewerbertraining ….
            Und solange ich das nicht gemacht habe, werde ich mich auf keine einzige Stelle bewerben – bin ja völlig von vorgestern, letzte Bewerbung aus den 1980ern….. 😉 – auch das ist der BA bekannt, wurde gleich bei der Anmeldung für ALG1 am 02.05.2017 dokumentiert.

            Ciao Rennmaus

          • @ Rennmaus

            Weder habe ich Dich angegangen, noch lag es in meiner Absicht das zu tun. Ich fürchte nur, dass die angedachte Vorgehensweise mehr Risiken und Nebenwirkungen nach sich zieht, als dass Chancen daraus erwachsen. Ich lasse nur ungern jemanden ins offene Messer laufen. Du kannst über meinen Beitrag nachdenken oder ihn ausschlagen. Rechtssicherheit wirst Du hier im Blog nicht finden, das hat der Privatier schon oben geschrieben.

            @ Reinhold

            Ich würde die bösen Wörter ALG2 / Hartz4 nicht beim Vermittler in den Mund nehmen. Es ist eine Gratwanderung, das Thema kommt ja meist beim Erstgespräch auf. Auf der einen Seite muß man dem Vermittler glaubhaft machen, dass man für die Zeit nach ALG1 einen Plan hat, der ohne irgendwelche staatlichen Beihilfen funktioniert. Man sollte aber auch nicht den Protz raushängen lassen, der gar kein ALG1 nötig hat.
            13 Monate finanziell zu überbrücken ist keine Kunst, das sollte eigentlich jeder Mensch mit einem halbwegs geraden Erwerbsleben mit dem kleinen Sparbuch zahlen können.
            Hat man noch ein Jahrzehnt bis Rente, dann ist es schwieriger: Die Hütte ist abbezahlt (trotzdem ist noch was von der Abfindung übrig), die vermietete Einliegerwohnung zahlt locker meine Hausnebenkosten, die Krankenversicherung und ein bisschen Taschengeld. Und dank des großen Gartens ist man halber Selbstversorger.
            Es ist ja nicht so, dass man dem Vermittler den Konto- und Grundbuchauszug vorlegt. Er schätzt eher ein, ob das nebenbei erwähnte Zweitszenario (falls ich doch keine neue Arbeit finde), auch plausibel ist.
            Wenn der Vermittler einen für einen Hallodri hält, dann misstraut er eben den rosenroten Zukunftsprognosen und geht auf Nummer sicher.
            Kann er den stocksoliden Mittfünfziger erkennen, sind die Gründe für die Arbeitsaufgabe nachvollziehbar und hakelt es nicht zwischenmenschlich, dann steigen alleine dadurch die Chancen, dass man rentenorientiert* betreut wird.

            * Ein Kommentator berichtete einmal, dass seine Agentur ihn „rentenorientiert“ betreue, sprich er muss keine Bewerbungen schreiben, kriegt aber auch keine sonstige Vermittlungsunterstützung.
            Es ist m.W. die Ausnahme, dass die Agenturen dass so „deutlich“ handhaben. Meine Agentur (Gießen) hatte keine solchen amtsinternen Vorgaben, trotzdem hat mein Vermittler seinen Spielraum in meinem Sinne ausgeschöpft.

            Gruß zurück aus Oberhessen 🙂

  80. Hallo . Ich wollte fragen wenn ich die in die Vollinsovenz gefallen bin und kurz vor meinem 58 Geburstag sagen wir 1 Monat vorher arbeitslos bin und ich mit Meldung an das AA warten möchte bis ich 58 bin um die vollen 2 jahre ALG1 zu bekommen,welche Sperrfrist habe ich zu zu erwarten ?

    Mfg Peter

    • Vollinsolvenz meint dass der Arbeitgeber pleite ist und die Beschäftigten gekündigt werden, oder?

      Wenn es so ist, dann sage ich gar keine Sperre, es sei denn dass wegen dem Bezug von Insolvenzgeld irgendwelche Sonderregelungen greifen.
      Spätestens wenn die Kündigung da ist, beim Amt bescheid sagen (Arbeitssuchendmeldung) und zum Termin kurz nach dem 58. arbeitslos melden. Das Arbeitsamt ist übrigens zu Auskunft und Beratung verpflichtet, also nicht davor scheuen, die anzusprechen. Sogar ansprechen bevor die Kündigung da ist.
      Du schläfst besser, wenn die Auskunft von einer Amtsperson kommt. Ein anonymer Elektroschorsch aus dem Internet kann ja viel behautpten.

      Eventuell muß man für die Zeit zwischen Beschäftigungsende und ALG1-Bezug die Krankenkasse selbst bezahlen, aber wenn Du sonst keine Einkünfte hast, sind das nur knapp 200€ im Monat.

    • Gründe für eine Sperzeit sehe ich hier nur, wenn:

      a) eine eigene Beteiligung am Verlust des Arbeitsplatzes gegeben ist, also entweder durch eigene Kündigung und durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. In dem Fall sind 12 Wochen Sperre zu Beginn zu erwarten und eine insgesamt um 1/4 verkürzte Anspruchsdauer. Hat jedoch der AG bzw. der Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen, ist keine Sperre zu erwarten.

      b) eine Meldeversäumnis vorliegt. Die drohende Arbeitslosigkeit ist bei Bekanntwerden umgehend der Agentur per Arbeitsuchendmeldung mitzuteilen (spätestens 3 Monate vorher). Ein Versäumnis wird mit einer Woche Sperre belegt.

      Gruß, Der Privatier

  81. Ich verabschiede mich heute von den Benachrichtigungen dieser hervorragenden Seite. Ich habe davon mehr als gut profitiert und ich habe einiges auch weitergegeben. Die letzten Kommentare haben mich dazu veranlasst. Leute, immer schön in der Hose bleiben. Der Privatier hat so ein Gezänke nicht verdient. Auf Wiedersehen!
    Peter

    • Ja, Peter – das tut mir leid! Auf die hier abgegebenen Kommentare habe ich nur wenig Einfluss bzw. möchte diesen nur in extremen Fällen ausüben.

      Vielen Dank für Deine lobenden Worte über die Informationen auf dieser Seite und auch dafür, dass Du selber anderen Betroffenen Ratschläge gibst.

      Ich wünsche Dir weiterhin alles Gute.

      Gruß, Der Privatier

  82. So, gestern habe ich meiner SB eine sehr nette Mail geschrieben und um Verschiebung des Bewerbertrainings gebeten, weil sich kurzfristig die Möglichkeit eines gemeinsamen Urlaubs mit der Familie ergeben hat – habe das alles ganz sachlich und verständlich erklärt und ganz vorsichtig angefragt, ob sie die Genehmigung der „Ortsabwesenheit“ trotz bereits geplanter Maßnahme in Betracht ziehen könnte.
    Und siehe da – eine Stunde später hatte ich schriftlich das okay, dass ich den Kurs 3 Wochen später machen kann und (O-Ton!!!): „Urlaub geht in Ordnung“ (und das, obwohl Bezieher von ALG1 überhaupt keinen Urlaubsanspruch haben!!!!
    Das hat mich wirklich extrem gefreut und ich wollte das einfach auch einmal hier kommunizieren – vielleicht habe ich ja auch einfach nur Glück (in Zeiten von Corona haben die SB sicherlich „härtere Nüsse zu knacken“).

    Trotzdem nochmal Danke an alle, die mir hier Tipps und Ratschläge gegeben haben, irgendwas passt meist oder ist für andere wiederum von Interesse.

    Ciao Rennmas

    • Sehr schön und bestätigt einmal mehr, dass auch in den Arbeitsagenturen oftmals sehr freundliche und verständnisvolle Mitarbeiter zu finden sind.
      Ein erfreuliches Ergebnis und damit steht dem „Urlaub“ bzw. dem geplanten Einsatz nichts mehr im Wege. Alles Gute.

      Gruß, Der Privatier

  83. @eSchorsch
    Kann er den stocksoliden Mitfünfziger erkennen (Oder halt die Mitfünfzigerin ;-)) )
    Sind die Gründe für die Arbeitsaufgabe nachvollziehbar. Das bringt mich ins Grübeln. Das würde ich im ersten Gespräch gern sinnvoll erklären können. Nur wie? Kannst Du mir bitte Beispiele nennen? Danke

    • Die Gründe sind wohl das individuellste an der ganzen Sache.
      Die Abfindung, bzw. der Wunsch des AG Personal abzubauen / Abteilung zu schließen usw. ist ja meist die solide Basis. Die Kohle ermöglicht/erleichtert dem Mittfünfziger die Zeit bis zur Rente zu überbrücken. Dann hat der Mittfünfizer hoffentlich nur kleine Zipperlein und weder Herzkasper noch Burnout oder bösartigen Rücken. Er wird zunehmend „stumpf“ und kann dem Druck auf Arbeit nicht mehr so standhalten wie der Mittvierziger. Vielleicht hat er auch eine längere Pendelstrecke mit stetig steigendem Verkehr. Die Kinder sind aus dem Haus und die Einliegerwohnung kann dadurch vermietet werden. Der schöne Garten soll endlich wieder mehr Pflege kriegen und Angeln ist ein zeitintensives Hobby.

      Es geht da nicht drum dem SB Märchen zu erzählen, sondern das eigene Schicksal in geeignetter Weise anzureißen.

      PS: Frauen gelten als stressresistenter, achten mehr auf ihren Körper, neigen daher weniger zu Zipperlein und sind als Mittfü…. ähm als mitten im Leben stehende Frau noch viel zu weit weg vom Thema Ruhestand. Für Mittfünfzigerinnen ist der Grund weit schwerer zu findenden :q

      • @eSchorch: So recht er hat… bei meiner Gattin gab es echte Sorge, dass sie wieder arbeiten müsste! Ich hoffe, dass man bei mir das wahre schwache Geschlecht erkennt und gar nicht erst droht;)
        Aber Spass beiseite: Ich werde dem SB keine Steine in den Weg legen, falls ich fortgebildet werde mache ich mit und bewerbe mich im Rahmen der Notwendigkeiten fleissig. Bin gespannt, was mir Ende 2021 blüht, sehe es aber sorgenfrei. Für das Geld senke ich demütig mein Haupt. Oder verzichte.
        MbG
        Joerg

      • Danke für die „humorvolle“ Antwort. Da muss ich jetzt mal drüber denken. Ich glaube Privates möchte ich da lieber außen vor lassen. Abfindung gab es keine und die Pendelstrecke hat sich von 270 Meter durch einen Neubau meines ehemaligen Chefs auf 290 Meter erhöht. Keine wirklich guten Argumente. Noch dazu liegt er mir immer, wenn wir uns im Marktflecken treffen, damit in den Ohren, dass ich ja Morgen wiederkommen könnte. Die Tür steht ganz weit auf. Im Steuerrecht eher der Normalfall, weil händeringend Personal gesucht wird.
        Der große Garten rund ums Haus könnte auf jeden Fall mehr Pflege bekommen und als keines privates Schmankerl mehr Zeit für den Enkel. Zunehmende „Abstumpfung“ und damit verbundener Druck finde ich sehr gut. Über weitere Ausbaufähigkeit denke ich dann nochmal nach.

  84. Hallo,

    Dank der super Hilfe hier im Forum (Privatier und alle die anderen Aktiven)habe ich das Dispojahr erfolgreich ausgesessen und den Bewilligungsbescheid über 24 Monate vorliegen. Von diesen 24 Monatem ist nun auch schon die Hälfte rum und ich möchte mich aus steuerlichen Gründen für 3 Monate in diesem Jahr abmelden
    Gelernt: 2 x 6 Wochen, dann braucht kein neuer Bescheid erstellt werden).

    Die Online-Vorgehensweise für eine zeitlich befristete Abmeldung unter Arbeitsagentur (eServices, Veränderungsmitteilung) ist mir bekannt. Ich gebe hier den Zeitraum von, bis ein und kreuze dann an, dass ich bei der Arbeitsvermittlung geführt werde.
    Was mich jetzt etwas verunsichert ist, dass sobald ich hier das Häckchen gesetzt habe der Hinweis auftaucht, ob ich weiterhin als arbeitssuchend geführt werden möchte.

    Gibt es da ein Problem, wenn ich das nicht bestätige, nach dem Motto: der hat kein weiteres Interesse an einer zukünftigen Vermittlung? Kann es irgendwie zu meinem Nachteil ausgelegt werden?

    Danke schon mal für die Antwort
    Gerd

    • Hallo Gerd,

      ich habe das „Häkchen“ gesetzt. Wenn man ortsabwesend ist, dann erreichen einen die Vermittlungsvorschläge ggf. nur zeitverzögert ….

      LG FÜR2012

    • Bezüglich des weiter arbeitsuchend würde ich meinen Vermittler anquatschen wie er das sieht/empfehlen kann.

      Für die kostenlose Nachversicherung sind die 6 Wochen zu lange, das funktioniert m.W. nur bis zu 4 Wochen.

      • Vielen Dank an FÜR2012 und eSchorsch!

        Betrifft die kostenlose Nachversicherung eigentlich nur die KV/PV?
        Momentan zahle ich zusätzlich zu AfA noch einen Eigenanteil bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze, da Nebeneinkünfte vorliegen. Die KV bekommt dafür eine Kopie vom Steuerbescheid und rechnet die Zuzahlung aus.
        Funktioniert eine Nachversicherung dann in meinem Fall überhaupt?
        Wenn das ALG1 wegfällt, dann wird mein Eigenanteil rechnerisch höher.

        • Der „nachgehende Leistungsanspruch“ ist ein Recht innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherungen und gilt nur für eine mögliche Lücke zwischen zwei Pflichtversicherungszeiten.
          Der Anspruch besteht daher nur dann, wie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Als Erwerbstätigkeit zählen dabei alle entgeltlichen Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten.

          Gruß, Der Privatier

          • Danke für die Info.
            Bedeutet das, dass meine Betriebsrente, die ich bereits beziehe und ggf. Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kleingewerbe (Photovoltaik) nicht schädlich sind?
            Wenn ich mich dann für max. 1 Monat ab- und dann wieder anmelde bräuchte ich dann für diesen Monat keine Beitäge an die KV bezahlen!?
            Während des Dispojahres habe ich für die KV aufgrund der Sonstigen Einkünfte voll bezahlen müssen!
            Viele Grüße Gerd

          • P.S.

            Aktuell bezahle ich auch die Differenz vom ALG-Anteile der KV bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

          • Ich schätze einmal, dass hier die Einkünfte aus dem Gewerbe bereits hinderlich sein werden. Aber das ist oftmals auch eine Streitfrage, die sich am besten direkt mit der eigenen Krankenversicherung klären lassen sollte oder ggfs. auch über ein spezialisiertes Krankenkassenforum.

            Gruß, Der Privatier

    • „Kann es irgendwie zu meinem Nachteil ausgelegt werden?“

      Konkrete rechtlich begründete Nachteile können daraus nicht entstehen. Was sich aber ein Sachbearbeiter denkt, kann man schlecht vorhersagen…

      Ich würde daher auf solche „Spielchen“ ganz verzichten und wenn es tatsächlich nur um steuerliche Überlegungen geht, würde ich mich für die letzten 3 Monate des Jahres abmelden und evtl. gleich für die ersten 3 Monate des nächsten Jahres auch.
      Damit hat man erst einmal ein bisschen Ruhe, hat steuerlich gleich 2 Jahre „erledigt“, das lästige Hin- und Her (auch im Hinblick auf KV/PV u. RV) ist geringer und einen einmaligen Neuantrag auf ALG hat man schnell von dem alten übertragen.
      Falls andere Überlegungen eine Rolle spielen, wie z.B. Belegung von Rentenzeiten und Nutzung des nachgehenden Leistungsanspruches der KV, so sind die 6 Wochen zu lang (wurde hier schon erwähnt) und ich würde das für mich selber auch nicht wollen.

      Gruß, Der Privatier

      • Habe parallel (s.o.)geschrieben und die Antwort erst nach dem Senden gelesen.

        Da meine 24 Monate am Stück in:
        2019: 6 Monate
        2020: 12 Monate und
        2021: 6 Monate
        aufgeteilt sind, wäre für die beiden letzten Jahre je 9 Monate steuerlich optimaler.
        Ich bin von der Überlegung ausgegangen, dass es einfacher sei 2 x 6 Wochen oder evtl. 3 x 4 Wochen (bei kostenfreier Nachversicherung, wenn die bei mir überhaupt zutrifft) zu unterbrechen um einen neuen Bescheid zu vermeiden. Ab 2021 bräuchte ich keine Unterbrechung, da ich dann auch schnell mit dem ALG1 fertig werden möchte. Renteneintritt soll Anfang 2022 sein.

        Viele Grüße, Gerd

  85. Guten Morgen Herr Ranning,
    zu erst einmal vielen lieben Dank für die Ausführungen in den einzelnen Kapiteln. Die Beschreibung und Möglichkeiten haben wir zum besseren verstehen sehr geholfen. Ich habe die Möglichkeit, falls die doppelte Freiwilligkeit bei uns im Betrieb greift, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Mein Ziel ist es am 31.01.2021 aus dem Betrieb auszuscheiden. Jetzt habe ich ja schon gelernt, dass es einen erheblichen Unterschied macht zu welchem Zeitpunkt man geht. Rein aus steuerlicher Sicht. Soweit so gut. Ich bin mir auch sicher, dass der Aufhebungsvertrag nicht mit einer ordentlichen Kündigungsfrist einher geht, will heißen ich werde sicherlich eine Wartezeit akzeptieren müssen. Die Wartezeit wird wahrscheinlich aufgrund der Höhe auch nicht so gering sein. Mein Plan ist jetzt mich am 1.11.20 arbeitssuchend zu melden und ab 1.2.21 arbeitslos. Ich würde ebenfalls abwarten wollen, bis ich den Bescheid vom Arbeitsamt bekomme und mich dann wieder abmelden. Jetzt habe ich ja gelernt, dass dieser Bescheid 4 Jahre Bestand hat. Würde das Steuerjahr 2021 abwarten und mich dann am 2.1.22 wieder arbeitslos melden. Können Sie mir bestätigen, ob ich das was ich von Ihnen gelernt habe, auch richtig verstanden habe. Das würde mir sehr helfen. Viele liebe Grüße aus Baden-Württemberg.

    • Ja, kann man so machen.

      Wenn Sie allerdings ohnehin davon ausgehen, dass Sie längere Zeit kein ALG beziehen werden (aufgrund der Ruhezeit), wäre evtl. auch zu überlegen, ob nicht ein Dispojahr in Frage käme? Bitte einmal die entsprechenden Beiträge hier lesen und dann selber entscheiden.

      Gruß, Der Privatier

  86. Hallo Privatier,
    danke für diese tolle Seite! Entweder habe ich einen sehr ausgebufften Steuerberater oder er tummelt sich auch hier 🙂

    Meine Situation in aller Kürze:
    Freistellung ab April 2018
    Verhandlung einer Aufhebungsvereinbarung
    Ende des Arbeitsverhältnisses 30.9.2019
    Dispositionsjahr 1.10.2019 – 30.9.2020
    Eingang Abfindung Januar 2020

    Ich muss mich also zum 1.10.2020 arbeitslos melden (Tag nach Ende des Dispositionsjahres).

    Meine Frage:
    Geht das „Anmelden – Bescheid abwarten – abmelden“ auch zusätzlich zum Dispositionsjahr? Falls ja, würde ich das machen und „endgültig“ erst ab dem 1.1.2021 AGL1 beziehen.

    Danke und beste Grüße
    Michaela

    • „Ich muss mich also zum 1.10.2020 arbeitslos melden (Tag nach Ende des Dispositionsjahres).“

      Jein.
      Durch die auf 30 Monate verlängerte Rahmenfrist wäre auch eine AL-Meldung zum 1.1.21 möglich. Ausnahme: Du bist Ü58 und hast Anrecht auf 24 Monate ALG1, dann bleiben nur wenige Tage Spielraum für die Meldung, sonst fällst Du auf 18 Monate ALG1 zurück.
      Der Privatier empfiehlt momentan für das Dispojahr sicherheitshalber 1 Jahr und 1 Tag einzuplanen https://der-privatier.com/kap-9-3-2-10-hinweise-zum-dispositionsjahr-einen-tag-laenger/
      aber Du kannst auch beim Amt anrufen, dein Begehr schildern und um Beratung bezüglich eines geeignetten Datums fragen (1 Jahr oder 1 Jahr + 1 Tag oder 1.1.21).

      Zur Frage Dispojahr und zusätzlich Ab/Anmelden: ja, das ist so möglich.

    • Hi,
      Wenn die Freistellung eine unwiderrufliche war, ist die Sperrzeit bereits seit April 2019 abgelaufen. Zumindest, soweit ich es verstehe.
      Bei einer Freistellung, die hätte widerrufen werden können, beginnt die Sperrzeit erst am 1.10.19.

      Eine Beratung bei der AfA sollte hier Klarheit bringen.

      Bert.

      • Ergänzung: Für die Berechnung der Höhe des ALG 1 wird trotzdem das Gehalt während der Freistellung einbezogen.
        Bert.

  87. Danke für die Antworten. Freistellung war ab Mitte April 2018 zunächst widerruflich und erst nach der Einigung im August 2018, also in der endgültigen Version, unwiderruflich.
    Wir mussten etwas länger verhandeln, bis ich zufrieden war 🙂

    • Dann ist die Sperrzeit und die damit verbundene Minderung der Anspruchsdauer spätestens seit September 2019 ohne Belang. Ein Antrag auf ALG I wäre damit jetzt schon möglich, ohne Einschränkungen hinnehmen zu müssen.
      Für Details und Bestätigung: Beratung durch die AfA dringend empfohlen.
      Bert.

      • Ja, aber steuerlich nicht sinnvoll (Abfindung im Januar 2020). Deshalb ALG lieber erst 2021, falls möglich.
        Werde mich dort beraten lassen.
        Vielen Dank!!!
        Michaela

  88. Hai ihr Lieben,

    die ersten Wochen des ALG1 Bezuges sind nun rum. Ab 21.09. möchte ich mich mit sonstige Abmeldung für eine Zeitlang verabschieden. Mir hat es gut gefallen, meiner Arbeitsvermittlerin allerdings nicht, die so fürsorglich war mir eine Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für 12 Wochen aufzubrummen.
    Bedingt durch hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen im laufenden Jahr habe ich mich eingehend mit meiner steuerlichen Situation befasst. Ergebnis erneute Anmeldung zum ALG1 Ende Dezember 2020. Hoffentlich kennt die Agentur für Arbeit genauso wie die Finanzämter den Weihnachtsfrieden.

    Muss ich bei der sonstigen Abmeldung einen Grund hinterlegen. Steuerliche Gründe? 🙂
    Das bis würde ich offen lassen.

    Vielen Dank für eure zahlreichen Ratschläge

    • Der Grund für eine Abmeldung wird hauptsächlich abgefragt, damit die Agentur abschätzen kann, wie es nun weiter geht und für statistische Zwecke.
      Der gewünschte Hauptgrund für eine Abmeldung sollte aus Sicht der Agentur natürlich der Beginn einer neuen Beschäftigung sein. Ist dies nicht der Fall, reicht es auch aus, wenn man einfach schreibt, dass man (zeitweise) dem Arbeitsmarkt aus persönlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen möchte. Wer will, kann dies dann noch weiter erläutern, interessiert aber eigentlich niemanden.

      Gruß, Der Privatier

  89. Hallo Privatier,

    finde deine Seite absolute Klasse, leider von mir ein bisschen zu spät entdeckt.
    Ich habe mein Aufhebungsvertrag (Früh Pensionierung)in Juli unterschrieben und verlasse mein AG zum 31.10.2020. Die Abfindungssumme lasse ich mir aber monatlich auszahlen, bis zum Renteneintritt mit 63 Jahren (Frührente). Daher kommt bei mir die einmalige Besteuerung nicht in Frage. Ich zahle die Steuer monatlich ab. Nach Vorgaben seitens AG habe ich mich auch schon Arbeitslos gemeldet, was eher ein Fehler war, wie ich gelesen habe. Wie sieht es in meinem Fall mit der Sperrzeit und Ruhezeit aus? Die Antworten die ich dato bekommen habe waren leider nichts aussagend. Ich war ca. 7 Jahre im Unternehmen beschäftigt.
    Nach dem Aufhebungsvertrag muss ich in 3 Monaten nach dem Unterschrift Unternehmen verlassen. In meinem Fall ist aber die gesetzliche Kündigungsfrist angehalten, so ist mindesten mein Wissensstand. Wie sieht es mit der Ruhezeit aus? Da die Abfindung über Jahre monatlich ausbezahlt wird, müssen da andere Vorgaben gelten wie bei eine Einmalauszahlung, oder lege ich da falsch? Ich hätte gerne natürlich die Ruhezeit bzw. Sperrzeit umgehen wollen und wenn es sein muss mich wieder für 1 Jahr abmelden.
    Vielen Dank!!
    Toni

    • Mal ganz platt, die Ruhezeit wird verhängt, wenn die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Das kann durchaus länger sein als die gesetzl. Kdgsfrist.
      Die Sperrzeit von 3 Monaten (+ Kürzung der Anspruchsdauer um insges. 25%) wird verhängt, wenn man zum Verlust des Arbeitsplatzes beigetragen hat, bsp durch Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages.

      Es scheint ja noch kein Bescheid vorzuliegen, daher gleich morgen anrufen und um Stornierung des Antrage und um Beratung (wie Sperr- und Ruhezeiten noch vermieden werden können) bitten. Stichwort Dispojahr.
      Wahrscheinlich erfolgt dann Rücksprache/ruf mit/von der zuständigen Leistungsabteilung.

  90. @Privatier

    ist es nicht eher so, dass nach der AB- und wieder Neuanmeldung beim ALG-I eine geänderte Steuerklasse die Höhe des ALG-I ändert?

    Gruß

    Bruno

  91. Folgende Situation:
    Ich bin jetzt 58 und melde mich jetzt Arbeitssuchens (3 Monate vorher), da zum 31.12.2020 mein Arbeitsverhältnis betriebsbedingt endet. Die Kündigungsfrist wurde damit eingehalten.
    Ab 1.1.2021 bin ich dann ohne Arbeit, bekomme jedoch eine Abfindung. Deshalb würde ich aus steuerlichen Gründen 2021 Privatier bleiben. Für 2021 müsste ich die KV aufgrund der Wartezeit für die Familienversicherung (wegen der Abfindung) auf alle Fälle zum Mindestbetrag bestreiten, so wie ich es verstanden habe.

    Ich würde mich also im Dezember zum 1.1.2021 Arbeitslos melden und nach Eingang des Bescheids für den 2. oder 4. Jan 2021 wieder abmelden. Ab 1.1.2022 würde ich mich dann wieder Arbeitslos melden.

    Würde statt dieses Jahres Auszeit mit An- und Abmeldung ein sogenanntes Dispojahr in meinem Fall doch noch irgendwelche Vorteile bringen? Soweit ich das bisher nämlich verstanden habe (fast alle Beiträge zum Dispojahr usw. gelesen), wäre das bei mir nicht der Fall – oder?

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe

    • Ein Dispojahr macht man im Wesentlichen aus drei Gründen:
      1. Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten. Sind diese nicht zu erwarten, entfällt der Punkt.
      2. Erreichen einer höheren Altersstufe: Ist mit 58 Jahren nicht mehr möglich.
      3. Steuerliche Gründe (Progressionsvorbehalt): Das kann man auch anders erreichen.

      Daher: Wenn die Annahmen korrekt sind, gibt es keine Veranlassung ein Dispojahr durchzuführen.

      Pkt.1 (Sperr- und Ruhezeiten) sollte aber noch einmal geprüft werden! Insbesondere, ob die Kündigungsfrist wirklich eingehalten wurde, geht aus den Angaben nicht hervor.

      Gruß, Der Privatier

  92. Vielen Dank für die Rückmeldung

    zu
    1. durch die betriebsbedingte Kündigung und einer längeren Freistellung sollte da eigentlich nichts passieren. Lediglich durch die neue Regelung bez. der Familienversicherung muss ich wohl eine Wartezeit wegen einer Abfindung in Kauf nehmen. Die Wartezeit wird wohl aber auf jeden Fall gelten.

    2. Höchstalter ist bereits erreicht

    3. Da werde ich wahrscheinlich die Abmeldung für ein Jahr wählen. Das erscheint mir einfacher und etwas flexibler. Ich werde mich wahrscheinlich schon im Nov. oder Dez. 2020 ab 1.1.2021 arbeitslos melden, dass ich die Feststellung vielleicht noch im Dez 2020 bekomme. Dann könnte ich mich gleich wieder in der ersten Januarwoche ab dem 4. Jan wieder abmelden.

  93. Hallo zusammen
    – werde im Mai21 55Jahre alt
    Frage 1: (und dazu habe ich nichts im Buch gefunden und in den vielen Kommentaren auf dieser tollen Webseite auch nicht): wenn ich nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.10.20 mich Anfang Nov.20 arbeitslos an-/abmelde – wie ‚Peter‘, Kap. 9.3.1- und dann erst wieder im Juni 21 (mit 55Jahren) anmelde, kann ich dann den Anspruch neu feststellen und so theoretisch den Zusatz um 3 Monate von 15 auf 18 Monate bekommen (eigentlich nur Verlängerung um 2,75 Monate wg. Erhöhung der Verminderung der Anspruchsdauer)?
    Frage 2: kann man denn (kurzfristig) arbeitslos gemeldet sein ohne den Antrag auf ALG zu stellen und würde das ein Dispojahr trotz Arbeitslos-An-/Abmeldung ermöglichen ?
    Danke vorab

    • Zu 1: Wie eSchorsch schon geschrieben hat: Es erfolgt keine Neuberechnung.

      Zu 2: Bei dem hier im Blog beschriebenen Dispojahr darf zu Beginn der Beschäftigungslosigkeit KEINE Arbeitslosigkeit erfolgen!
      Zu anderen Vorgehensweisen möchte ich hier keine Aussagen machen.

      Gruß, Der Privatier

  94. Hallo Bobby,
    mein Vertrag lief zum 30.9.2019 aus, da war ich 54.
    Ich habe dann sofort bei der AfA mein Dispositionsrecht für ein Jahr in Anspruch genommen. Ich glaube, dafür musst Du Dich arbeitsuchend melden, aber nicht arbeitslos und auf keinen Fall AGL1 beantragen.
    Mein Dispositionsjahr läuft also in einer Woche (30.9.2020) ab.
    Ich habe mich letzte Woche arbeitslos gemeldet und AGL1 ab 1.10.2020 beantragt.
    Heute kam der Bescheid. Weil ich ja zwischenzeitlich 55 geworden bin, bekäme ich es für 18 Monate.
    “Bekäme” heißt, dass ich mich zum 2.10. dort wieder abmelde, weil ich in diesem Jahr (im Januar 2020 kam die Abfindung) keine weiteren Einkünfte haben möchte.
    Du kannst mit den Leuten bei der AfA offen reden. Sowohl steuerliche Aspekte als auch die Tatsache, dass Du eine neue Altersgrenze überschreitest und damit Anrecht auf eine längere Zahlung des AG hast, sind völlig legitime Gründe für das Dispositionsjahr.
    Gruß
    Michaela

  95. Hallo Michaela,

    hattest du in dem Jahr irgendwelche Verpflichtungen gegenüber der AfA? (Bewerbungen, etc.).

    Grüße

    B

    • Hintergrund meiner Frage:

      Habe mich vor einiger Zeit im Onlineportal angemeldet und über diesen Weg auch gefragt, wann ich mich wie melden soll. Dispojahr endet am 31.01.21.
      Darauf kam ne mail mit der Bestätigung der Anmeldung und das mich die Leistungsabteilung kontaktieren wird. Ist ca 4 Wochen her. Vor 2 Wochen kam das Merkblatt(Broschüre) ALG 1 und ein Vordruck, den ich unterschreiben und den Beginn meiner Arbeitslosmeldung eintragen soll.
      Ausserdem steht drauf, daß ich umfassend informiert wurde.

      Hab daraufhin eine 2 mail geschrieben mit der Bitte um Rückruf, der bis heute nicht erfolgte. Automatische Eingangsbestätigung kam direkt.

      Kommt mir etwas sonderbar vor, werde mich halt im Oktober durchtelefonieren müssen oder online arbeitssuchend (nicht arbeitslos) melden.

  96. Hallo Bobby,
    nein, man hat keinerlei Verpflichtungen, man bezieht ja auch keine Leistungen und steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
    An Deiner Stelle würde ich dort anrufen. Ich bin jedes Mal direkt durchgekommen und an kompetente Ansprechpartner geraten.
    Beste Grüße
    Michaela

  97. Guten Morgen, ich habe gerade mein Dispositionsjahr beendet und mich arbeitslos gemeldet. Ich hatte zum 30.09.2019 meinen Austritt mit Aufhebungsvertrag.

    Nun habe ich, zusätzlich zum Arbeitslosenantrag, auch einen Fragebogen ‚Aufhebungsvetrag‘ erhalten, bei dem ich begründen soll, warum ich das Arbeitsverhältnis beendet habe,was ich unternommen habe um die Gründe zu beseitigen, ob es möglich gewesen wäre das Arbeitsverhältnis später zu beenden…
    Gibt es da Fallen, in die ich beim Beantworten besser nicht tappen sollte? Oder ist es im Grunde egal, was ich da reinschreibe?

    Danke für die tolle Hilfe, die man hier erhält und herzlich Grüße

  98. Lieber Privatier,
    Ich habe mich nach dem Dispositionsjahr jetzt Arbeitssuchend gemeldet und einen Antrag auf ALG1 gestellt. Meine Abfindung wurde im Jan 2020 ausbezahlt (Steuerklasse 4). Meine Frau war dann Alleinverdiener, daher habe ich ihre Steuerklasse im März 2020 auf III ändern lassen. Dabei habe ich leider nicht bedacht, dass dann meine Steuerklasse bei der Berechnung des ALG1 zu einem geringeren Arbeitslosengeld führt. Das habe ich leider erst heute bemerkt, als ich den Bewilligungsbescheid gelesen habe.
    Lt. „Merkblatt für Arbeitslose“ führt ein Wechsel der Steuerklasse nicht zur Neuberechnung des ALG1, wenn sich daraus ein höheres Arbeitslosengeld ergeben sollte.
    Frage:
    – ist das so korrekt?
    – Falls ja, welche Möglichkeiten habe ich die Bundesagentur für Arbeit zu einer Neuberechnung des ALG1 zu zwingen, nachdem ich meine Steuerklasse z.B. auf IV, gewechselt habe

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar

  99. Hallo Privatier,

    danke für Deine Tipps hier und im von mir erworbenen Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“. Mein AG stellt das Neugeschäft ein und schließt alle Niederlassungen. Nur die Zentrale (ca. 300 km weg) bleibt noch solange bestehen (einige Jahre) wie es die Erfüllung von bestehenden Verträgen erfordert. Es existiert ein Interessenausgleich nebst Sozialplan. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 30 06.2021 fehlen mir noch 40 Monate bis zur Erreichung der abschlagsfreien Regelaltersrente. Ich habe die Wahl zwischen

    – Abfindung in Höhe von ca. 290 T€ mit Aufhebungsvertrag oder

    – Vorruhestand bis zur abschlagsfreien Regelrente = ca. 205 T€ Summe Bruttovorruhestandsbezüge; inkl. AG-Anteil zur SV wären das insgesamt ca. 245 T€.

    Die Vorruhestandsvariante hat wesentliche Nachteile (ich zähle diese auf, um eine eventuelle Diskussion „Ausnutzen des Sozialstaats“ einzufangen):

    – Ich würde dem AG ca. 45 T€ ersparen.

    – Das Insolvenzrisiko des AG halte ich für immens. Die Vorruhestandsansprüche sind nicht ausgelagert bzw. insolvenzgesichert. Wertguthaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung lehnt der AG ab.

    – Die Vorruhestandsansprüche sind nicht vererbbar.

    Diese Nachteile lassen mich daher erwägen, wie folgt zu handeln (auf der Grundlage Aufhebungsvertrag mit Abfindung):

    1. Arbeitssuchend melden bei der AfA spätestens bis zum 31.03.2021.

    2. Ausscheiden zum 30.06.2021

    3. Arbeitslos melden bei der AfA am 01.07.2021. 1.-6. Monat ALG 1 beziehen.

    Ich unterstelle, dass ich alle erforderlichen Anforderungen an den Aufhebungsvertrag erfüllen kann: Einhaltung Kündigungsfrist und ein formaljuristisch richtiger Satz, dass die betriebsbedingte Kündigung zwingend gekommen wäre wegen Schließung der Niederlassung und Geschäftsaufgabe des ganzen Unternehmens. Dennoch sehe ich 2 Restrisiken für eine Sperr- und Ruhezeit, da a) mein Abfindungsfaktor deutlich größer als 0,5 ist und b) ich das Angebot eines Vorruhestands ausgeschlagen habe, was wohl wiederum gleichzusetzen ist mit dem Ausschlagen eines zumutbaren Jobs.

    4. Zum Ende des 6. Monats (Dez. 2021) bei der AfA den ALG 1 Bezug unterbrechen für die Monate 7-18 (= Jan. – Dez. 2022). Ziel: Kein Einkommen in 2022 außer Abfindung.

    5. 7. Monat (Jan. 2022) Eingang der Abfindung (wäre mit dem AG so noch zu vereinbaren).

    6. Im Zeitraum des Jahres 2022 (Monate 7-18) freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Bei 40 Monaten Restlaufzeit bis zur Regel-Altersrente (ohne Abzüge) fehlen mir nach heutigen (gerundeten) Zahlen Einzahlungen 40x 1200 Euro (AG- und AN-Anteil insgesamt) = 48.000 Euro. Das entspricht etwa dem steuerlich begünstigten Betrag von insgesamt ca. 50.000 EUR für 2 zusammen veranlagte Eheleute (Ehefrau arbeitet nicht, hat auch kein sonst. Einkommen). Frage: Kann ich die 48 T€ dann vollständig auf mein Konto bei der Deutschen Rentenversicherung einzahlen oder sollte ich den Betrag teilen und 25 T€ auf das Rentenkonto meiner Frau einzahlen, um die steuerliche Begünstigung der Einzahlung zu erfüllen. Natürlich alles nach entsprechendem Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Und um die Frage der Leser vorwegzunehmen, warum ich so viel Geld der Rentenversicherung in den Rachen werfen will: siehe das o.g. Buch wegen steuerlicher Optimierung; weiterhin fehlen mir erhebliche Beitragsjahre wegen Studium und anderen Unwägbarkeiten im Leben.

    7. Für das gesamte Jahr 2022 Einzahlungen in die gesetzliche Krankenversicherung aus Eigenmitteln; ich bin dort freiwillig versichert. D. h. in Summe: 12x ca. 900 Euro = 10.800 Euro.

    8. Am 1.1.2023 wieder arbeitslos melden (=Monat 19) und Bezug ALG 1 von Monat 19 bis Monat 36 mit allen Pflichten (Bewerbungen schreiben, …).

    9. Monat 37-40 Leben aus Eigenmitteln, Zahlung der Beiträge in die GKV aus Eigenmitteln.

    Bitte mal einen Blick auf diesen Fahrplan werfen, ob grobe Fehler enthalten sind.

    Besten Dank für Deine Mühe.

    Friedrich

    P.S. Gibt es irgendwo ein Spendenkonto für Deine Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Blog?

    • Der Fahrplan hat zwei Gedankenfehler!

      * Für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte muss einerseits das Eintrittsalter erreicht sein und es müssen 45 Jahre an Beitragszeiten vorliegen. Zeiten von ALG-Bezug in den beiden Jahren vor Rentenbeginn zählen dabei nicht dazu!
      * Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der ehemalige Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat oder eine vollständige Betriebsstillegung erfolgt. Ich habe Zweifel, ob diese Ausnahme hier zutreffen würde. Aber das wäre eine Frage, die juristisch bzw. per Gerichtsurteil zu klären wäre. Oder aber im ersten Versuch durch eine Rentenberatung.
      * Die Idee, die fehlenden Zeiten mit einer Einmalzahlung aufzufüllen, funktioniert so nicht: Beitragszeiten kann man nur dadurch erzielen, dass man für einzelne Monate Beiträge entrichtet. Die Beiträge müssen also konkreten Monaten zugeordnet sein. Man kann also nicht in einem Zeitraum von z.B. 12 Monaten die Beiträge für 40 Monate entrichten.

      Einen Ausweg wäre evtl. die Ausübung eines (versicherungspflichtigen!) Minijobs parallel zum ALG-Bezug. Damit würden diese Zeiten auch bei der 45jährigen Wartezeit mit gerechnet.
      Eine andere Variante wäre, auf die Abschlagsfreiheit der Rente zu verzichten und statt der Einzahlung für die fehlenden Monate eine Ausgleichszahlung für die dann zu erwartenden Abschläge vorzunehmen.

      So richtig begeistert bin ich von beiden Ideen nicht – aber einen besseren Vorschlag habe ich leider nicht.

      Gruß, Der Privatier

  100. Hallo,
    ich würde gerne etwas präzisieren wollen, da ich hier keine eindeutige Antwort gefunden habe.

    Ich verlasse meinen Arbeitgeber zum 31.10.2020. Habe mich entsprechend im Juli arbeitssuchend gemeldet und im September arbeitslos.

    Der nächste Schritt wäre jetzt die Feststellung der Ansprüche. Die ARGE verlangt dafür die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

    Mein Arbeitgeber stellt diese aber nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Sprich frühestens am 01.11.2020. Ist diese Vorgehensweise korrekt? Denn die Feststellung wird wahrscheinlich einige Zeit in Anspruch nehmen (hat hier jemand Erfahrung wie lange so etwas dauert?).

    Wenn Ende November das ALG I fließen soll (mögliche Sperrzeiten mal außen vor gelassen) wird bis dahin doch die Feststellung wahrscheinlich nicht vorliegen. Oder ist mein Verständnis falsch?

    Danke an alle

    • An den Vorgehensweisen von Agentur und AG ist nichts auszusetzen. Wie schnell die beiden mit der Bearbeitung sind, dürfte sehr unterschiedlich sein.
      Wenn dadurch ein finanzieller Engpass entstehen sollte, besteht die Möglichkeit, von der Agentur einen Vorschuss bzw. einen vorläufigen Bescheid zu beantragen.

      Weitere Fragen in dieser Richtung wären aber besser in einem speziellen Erwerbslosenforum aufgehoben. Dort kennt man diese Probleme besser.

      Gruß, Der Privatier

  101. Hallo, ich werde zum 28.02.2021 aus dem Unternehmen ausscheiden. Nun möchte ich nach folgender Variante vorgehen um eine sehr hohe Besteuerung der Abfindung zu vermeiden:
    – in 11/2020 mit Ärztlichem zuraten (Attest) unterschreiben und arbeitssuchend melden
    – in 02/2021 arbeitslos melden
    – ab 07/2021 bis 12/2021 für 6 Monate ALG1 beziehen
    – Ende 12/2021 wieder abmelden
    – 01/2022 Abfindung auszahlen lassen
    – ab 01/2023 wieder arbeitslos melden und die verbliebenen 18 Monate ALG1 beziehen

    Ist das so machbar?

    • Ein entsprechendes Atttest sollte eine Sperrzeit verhindern.
      Damit das mit dem ALG1-Bezug ab 07/2021 klppt, muß die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten sein, wenn nicht droht eine Ruhezeit und der Anspruch verschiebt sich entsprechend. Ist das mit 02/2021 al-melden und AL-Bezug ab 07/2021 gemeint?
      Der 58-ste Geburtstag muß erst gefeiert werden, damit 24 Monate ALG1 verordnet werden können. Das ist auch eingehalten?
      Sonst sehe ich keine Fragezeichen.
      Du solltest bei der Arbeitsuchendmeldung trotzdem um eine Beratung bitten und fragen, ob dein Fahrplan so funnnktionert. Man schläft besser, wenn das von offiziellen Seite bestätigt wurde.

  102. Hallo zusammen, ich habe folgendes Thema: Mein ALG 1 Bescheid würde (nach einer längeren Unterbrechung) Ende November auslaufen. Nun werden aber die Bescheide, welche bis Ende 2020 auslaufen, wegen eines Coronagesetz um 3 Monate verlängert. Ich habe nun auch schon einen Änderungsbescheid bekommen mit Bezugsende ALG 1 Ende Februar (also wie im Gesetz um 3 Monate verlängert). Meine Frage nun: Ich will mich in diesen 3 Verlängerungsmonaten für ca. 6 Wochen ab-/ und dann wieder anmelden, weil ich eine zeitlich begrenzte Beschäftigung habe. Hat hier schon jemand Erfahrung/Kenntnis, ob dies ohne Risiko (Verlust der Zahlungsverlängerung) möglich ist? Vielen Dank schon mal!

  103. Hallo,
    İch hatte letzes jahr Aufhebungsvertrag unterschrieben. 01.01.2020 Arbeitlos angemeldet und direkt danach wieder abgemeldet. Jetzt will ich wieder ende ? des Jahres Arbeitlos anmelden und Arbeitlosengeld beantragen.
    Normale Weise habe ich 18 Monate Arbeitslosen geld ? Anspruch.
    Kriege ich trotzdem 3 Monate Sperre und ruhezeit obwohl ich 12 Monate Arbeitlos abgemeldet war.
    Danke für die Anworten

    • „01.01.2020 Arbeitlos angemeldet und direkt danach wieder abgemeldet.“

      Wenn damals ein Bescheid ergangen ist, dann gelten die Daten daraus auch jetzt noch (oder auch in 2 Monaten).
      Wenn damals der Antrag aber einfach zurückgezogen wurde und gar kein Bescheid erging, dann hört sich das so an als ob Du ein Dispojahr eingelegt hättest. Dann würde keine Sperre verhängt werden.

      • Danke für die Antwort.
        İch habe wie gesagt beim Arbeitsamt Arbeitlos angemeldet und direkt gleichen Tag die Abmelde Bescheinigung unterschrieben.

        • Also wurde noch kein Bescheid erstellt.
          Dann gibt es nach einem (Dispo-)Jahr auch keine Sperre wegen Arbeitsaufgabe.

  104. Sehr geehrter Privatier,
    ich habe eine Frage, die sich auf eine Antwort von Ihnen am 21.4.2018 bezieht. Dort schreiben Sie:

    Frage: „Gelten die Grenzen (15 Stunden, 165 Euro) auch in der Zeit, in der ich abgemeldet bin?“
    Ihre Antwort: „Nein, wer bei der Agentur nicht (mehr) gemeldet ist, hat keine Einschränkungen, Verpflichtungen oder ähnliches. Tatsächlich kann man auch die beschriebene Vorgehensweise der wechselweisen An- und Abmeldung je nach Auftragslage durchführen“.

    Hätten Sie vielleicht einen Tipp für mich, wo ich die entsprechende Vorschrift (ev auch gesetzliche Regelung) finde?

    Vielen Dank im Voraus!
    Viele Grüße
    Der Neugierige

    • Zu den keine Verpflichtungen
      Es gibt einen Rechtsgrundsatz „erlaubt ist was nicht gesetzlich verboten ist“, der wenn man so will auf Artikel 2 GG aufbaut
      (schon die alten Römer kannten ’nullum crimen, nulla poena sine lege‘, aber das würde ich nicht als unsere gesetzl. Regelung bezeichnen wollen).
      Oder anders: weshalb sollte ein Selbstständiger Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitsamt haben?

      Zum An-Abmelden:
      Man könnte den 136 SGB3 nehmen … Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit …
      und folgern, wenn man nicht mehr arbeitslos ist, dann eben kein ALG.
      Wenn doch wieder arbeitslos, dann gibt es wieder ALG (sofern noch Anspruch besteht).
      Es gibt von der Arbeitsagentur auch ein „Merkblatt 1 für Arbeitslose“ wo „Unterbrechung des Leistungsbezuges, Zwischenbeschäftigung“ beschrieben ist (Seite 18/19). Da ist aber auch kein Paragraph genannt.

    • Die gesetzliche Grundlage besteht darin, dass es keine Gesetze gibt, in denen irgendeine Verpflichtung gegenüber der Agentur für Arbeit definiert wäre, für jemand, der weder arbeitslos noch arbeitsuschend ist.

      Gruß, Der Privatier

      • Das hilft! Vielen Dank an eSchorsch, Lars und Privatier! Klasse Forum! 🙂 VG vom Neugierigen

  105. Hallo Privatier,
    ich bin 59 Jahre alt und habe eine große Abfindung von meinem Arbeitgeber angeboten bekommen welche im Januar 2021 gezahlt werden soll.Das Arbeitsverhältnis wird Ende Dezember 2020 beendet. Meine Kündigungszeit wird mir mit einer Einmalzahlung abgekauft. Mein Plan ist es mich im Dezember/Januar Arbeitslos bzw. Arbeitssuchend zu melden, meinen Bescheid abzuwarten und dann dem Arbeitsamt mitzuteilen, dass ich dem Arbeitsmark in 2021 nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Grund dafür ist, die Fünftelregelung für die Abfindungs-Versteuerung optimal zu nutzen und meine Zahlungen an Arbeitslosengeld auf 2022 zu verschieben (kein Einkommen in 2021 und getrennte steuerliche Veranlagung mit meiner Frau).
    Frage: Ist die Höhe des Arbeitslosengeldes so hoch als wenn ich in 2021 Arbeitslosengeld beziehen würde oder gibt es eine neue Berechnung des ALG1 in 2022. Müsste ich mich Krankenversichern oder könnte ich mich über die Familienversicherung meiner Frau Versichern?
    Gleichzeitig würde ich im Januar 2021 zusammen mit meiner Frau eine GmbH gründen bei der ich als Geschäftsführer tätig bin. Für diese GmbH würde ich maximal 15 Stunden die Woche Arbeiten. Die GmbH würde aber in den kommenden Jahren erst mal keine Gewinne ausschütten und dem Geschäftsführer, außer Spesen nichts bezahlen, da das eingenommene Geld für spätere Entwicklungsprojekte benötigt wird.
    Frage: Ist diese Konstellation möglich und würde das Finanzamt das Akzeptieren (Fünftelregelung in 2021) und würde das Arbeitsamt mir 2022 und 2023 ALG1 auf Basis meines ALG1 Bescheides aus Anfang 2021 zahlen oder gibt es kein ALG1 da ich als GF tätig bin.
    Vielen Dank für die sehr kompetente Seite und ihre Antwort

    • Das Bemessungsentgelt bleibt gleich. Sofern sich auf der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder) nichts ändert, bleibt 2022 auch das ALG1 gleich.
      Die Familienversicherung ist für (Abfindung/letzes Monatsgehalt) Monate nicht möglich, also selber versichern.

      Es ist hoffentlich bekannt, dass es ohne Dispojahr nur 18 Monate anstatt 24 Monate ALG1 werden.

      Zum Geschäftsführer kann ich nichts sagen, schaun mer mal was der Privatier meint …

      • Ich schliesse mich den Aussagen und Hinweisen von eSchorsch an.

        Das betrifft auch das Thema „Geschäftsführer“. Dazu habe ich keine speziellen Kenntnisse. Ich sehe allerdings auch keinen Grund, warum dies z.B. eine Auswirkung auf die Fünftelregel haben sollte. Bei ALG und KV/PV könnte dies schon anders aussehen, aber da kann ich nicht weiter helfen.

        Gruß, Der Privatier

  106. Wenn ich mich abgemeldet habe, wie sieht es dann mit den von mir angegebenen Zeiten – insbesondere dem Endzeitpunkt – aus? Ist dieser in Stein gemeißelt oder kann ich ihn während meiner Abwesenheit noch verändern? Eventuell überkommt mich während meiner Abwesenheit ja ein ungeahnter Schaffensdrang und ich will mich früher als geplant wieder arbeitslos melden oder mir gefällt es so gut, dass ich gerne Verlängerung hätte. Ich könnte mir vorstellen, dass im ersten Fall ich mich einfach wieder arbeitslos melde, aber wie kann ich eine Abmeldung verlängern? Würde dies überhaupt akzeptiert werden?
    Vielen Dank für Eure Antworten.

    • Ich denke, dass eine Abweichung von dem ursprünglich angegebenen Termin keine Auswirkungen haben sollte. Zumindest ist mir keine Regel, Anweisung o.ä. bekannt, was einen solchen Fall regelt.
      Von daher bezweifele ich auch den Sinn einer solchen Angabe und würde sie folglich weglassen. Es sein denn, man meldet sich nur für einen geplanten Urlaub von z.B. vier Wochen ab. Das ist eine Dauer, die die zulässige Ortsabwesenheit überschreitet und erfordert daher eine offizielle Abmeldung aus dem ALG-Bezug.
      Bei allem, was für einen längeren Zeitraum gedacht ist, halte ich die Angabe eines neuen Termins für überflüssig und würde ihn konsequenterweise weglassen. Das würde dann auch die Frage erübrigen. 😉

      Gruß, Der Privatier

  107. Hallo Hr. Ranning.
    Danke für die vielen nützlichen Informationen. Ich hatte einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben und das Dispositionsjahr eingelegt. Dieses endete am 30.11.20. Seit dem 01.12.20 arbeitslos gemeldet. Den Bewilligungsbescheid habe ich schnell erhalten. Im Bescheid wird mir die Leistung bis 30.11.2022 zugebilligt (Anspruchsdauer 720 Kalendertage). Ich möchte mich wieder gerne abmelden, da ich im Haus eine Person pflegen müsste. Für diese Leistung bekomme ich kein Geld.
    Meine Frage 1: Ob der Anspruch auch bei mir für 4 Jahre Bestand hat, obwohl das Dispositionsjahr vorausgegangen ist.
    Frage 2: Wird der Anspruch neu berechnet nach der Unterbrechung.

    • 1. Die 4 Jahre gelten ab dem 1.12.20, also ja.
      2. Das Bemessungsentgelt bleibt gleich. Das auszuzahlende Leistungsentgelt kann sich ändern, wenn sich z.B. die Steuerklasse ändert.

      • Hallo eSchorsch, hier hätte ich mal eine Frage: Bedeutet die Anspruchsfrist von 4 Jahren, dass die 720 Tage ALG-Anspruch innerhalb dieser Frist genommen (also spätestens am 30.11.22) neu beantragt werden müssen oder kann die erneute Arbeitslosmeldung theoretisch auch noch am 29.11.24 erfolgen und die 720 Tage ALG-Anspruch beginnen erst dann zu laufen?
        Kurz: reicht es innerhalb der 4 Jahre, die Arbeitslosmeldung erneut aufleben zu lassen?

        Danke im Voraus

        • „kann die erneute Arbeitslosmeldung theoretisch auch noch am 29.11.24 erfolgen und die 720 Tage ALG-Anspruch beginnen erst dann zu laufen?“
          so ist es.
          Hat aber den Pferdefuß, dass dann mit einer weiteren Unterbrechung die Messe gelesen ist. Dazu reicht eine längere Krankheit mit Krankengeldbezug …

          • Danke. In meinem Fall endet die Anspruchsfrist am 30.03.2022. Der Anspruch wurde per 01.04.18 für 15 Monate gewährt, wovon ich Oktober 2019 bis Januar 2020 4 Monate in Anspruch genommen habe. Seit Februar bin ich krank geschrieben. Heisst das, dass diese 11 Monate KG-Bezug den Anspruch auf ALG mindert, d.h. ich von den restlichen 11 Monaten ALG-Anspruch gar nichts mehr beanspruchen kann, wenn ich wieder gesund bin?

          • nein
            Während des Krankengeldbezugs (von der Krankenkasse) wird ja keine Versicherungsleitung (ALG1 von der ALV) in Anspruch genommen, daher wird der ALG1-Anspruch auch nicht verändert.
            Gute Besserung!

  108. Ein wenig mehr AGL 1 gibt es wohl ab 1.1.2021 durch den entfallenden Solidaritätsbeitrag.

  109. Hallo,
    wollte kurz berichten von meiner Erfahrung mit AfA. Ich bin 51.

    01.11. Arbeitslos mit Abfindungsvertrag nach 22 Jahren (incl. Einhaltung Kündigungsfrist)
    Arbeitssuchend und Arbeitslosmeldung erfolgt vor 01.11.

    Jetzt am 22.12. endlich den Bescheid bekommen. Anstatt 450 Tage Anspruch nur 338 Tage (=-112 Tage) wegen minus 25%. Allerdings wurde die Sperrzeit nicht am Anfang verhängt sondern am Ende abgezogen. Sprich ich bekomme jetzt bis Mitte August ALG 1 und das erste ALG 1 für November rückwirkend ist auch schon auf dem Konto. Das konnte ich nicht verhindern, da ich den Bescheid haben wollte.

    Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, ist jetzt kein Dispojahr mehr möglich.
    Aber was passiert wenn ich mich jetzt zum 01.02.21 wieder abmelde bis 01.01.2022 wegen Auszeit?
    Nachdem ich praktisch keinen Kontakt hatte zur AfA habe ich weder Angebote bekommen habe, noch habe ich mich irgendwo beworben. Könnte es sein das die AfA das ALG 1 von NOV-JAN zurückfordert, da de Facto eigentlich keine Aktivität statt gefunden hat? Das war Corona bedingt auch ziemlich sinnlos.

    Wollte nur kurz nachfragen was die Konsequenzen wären der Abmeldung.
    Mit einer permanenten An- und Abmeldung könnte man den ganzen Bewerbungswahnsinn umgehen, denn bis die Maschinerie wieder anläuft bei AfA scheinen immer ein paar Wochen / Monate zu vergehen.
    Was meint Ihr?
    Vielen Dank

    • „Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, ist jetzt kein Dispojahr mehr möglich.“
      Korrekt, der Zug ist abgefahren.

      „Aber was passiert wenn ich mich jetzt zum 01.02.21 wieder abmelde bis 01.01.2022 wegen Auszeit?“
      Die AfA hat dann keine Macht mehr über dich und Du darfst deine Krankenversicherung selber zahlen. Den Rest entscheidest Du alleine.

      „Könnte es sein das die AfA das ALG 1 von NOV-JAN zurückfordert,“
      Iwo, die sind froh, wenn sie ab Januar einen weniger in der Statistik haben.

      Das mit der Wartezeit für den Bewerbungswahnsinn würde ich nicht unterschreiben. Es kann durchaus sein, dass die in einem Jahr wieder so flott unterwegs sind wie früher.
      Ich vermute mal, dass deine Abfindung im Januar fließt und deshalb in 2021 aus Steuergründen kein ALG1 bezogen werden soll, oder?
      Ansonsten würde ich sagen, fliege noch ein paar Wochen unterm AfA-Radar …

    • Ergänzend zu den richtigen Anmerkungen von eSchorsch möchte ich hier noch meine Verwunderung über die Aussage kundtun, dass die Sperrzeit nicht zum Beginn der Arbeitslosigkeit startet.
      Das habe ich noch nie gehört und wäre zudem auch nicht im Sinne der Gesetze. Dort heisst es (sinngemäß): Die Sperrzeit startet einen Tag nach dem Ereignis, welches sie begründet. Hier also einen Tag nach Ende der Beschäftigung.
      Ich halte diese Vorgehensweise daher für falsch und falls dies irgendwann bei der Agentur auch mal jemand auffällt, könnte der Bescheid auch wieder geändert werden.

      Gruß, Der Privatier

  110. Hallo Hr. Ranning,
    vielen Dank für die ausführlichen Beschreibungen in Ihrem Buch. Ich habe noch eine Frage zur Vorgehensweise zum An- /Abmelden bzgl. Abfindung:
    Geplantes Dispojahr endet im September 2023 (Alter 58). Zahlung der Abfindung erfolgt zum 31.01.2023. Mein Verständnis zum Ablauf: September 2023 – Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt (ALG 1 Anspruch 24 Monate), Abwarten des Leistungsbescheides, danach Wiederabmelden mit Hinweis, dass Leistungsbezug erst am 01.01.2024 erforderlich ist, um die Abfindung steuerlich zu optimieren. Ist das korrekt?
    Vielen Dank
    Gruß Uwe

    • Soweit hört sich das richtig an. Bei der Abmeldung (nach Erhalt des Bescheides) muss man aber nicht zwingend einen konkreten Grund und auch keinen geplanten Termin für einen zukünftigen ALG-Bezug angeben. Kann man aber machen – wenn man möchte.

      Gruß, Der Privatier

  111. Hallo Hr Ranning und alle Privatiers,

    erstmal ein gesundes und hoffentlich besseres Jahr für Alle in 2021!

    Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Okt 2018) war ich vom 1.Aug.2019 bis zum 01.01.2020 beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend ordentlich angemeldet und hatte meine Geldleistungen (gem. A Amt Bescheid) bezogen, dann Abmeldung zum 1.1.2020 online erwirkt.

    Die Auszahlung der ausgehandelten Abfindung erfolgte vom Ex Arbeitgeber wie geplant im Jan 2020, hat soweit alles gut geklappt.

    Zum 28.12.2020 habe ich mich wieder Arbeitssuchend angemeldet, ebenso bestimmt, dass ich die ALG I Zahlungen zum 31.12.2020 wieder beziehen möchte (basierend auf gültigen Bescheid etc).

    Wegen Corona geht die ganze Kommunikation mit dem Arbeistamt definitiv NUR telefonisch, persönliche Meldung/Erscheinen ist nicht möglich zur Zeit was ja vernünftig ist und während der Arbeitssuchend Anmeldung erhielt ich gleich mein erstes Vermittlungsgespräch (11. Jan 2021..)

    Mein Master Plan ist, dass ich zum April 2023 in frühzeitige Rente (mit Abschlag , welcher durch die Abfindung prima kompensiert ist) gehen werde, aber zunächst einmal meine 13 Monate zustehende ALG I Geldleistung noch beziehen möchte. Somit sind ab heute (Jan 2021) noch ca. 24-26 Monate insgesamt bis zur frühzeitigen Rente zu gestalten, vorallem die 13 Monate Leistungsbezug vom A-Amt. Ich habe die leise Befürchtung dass ich vom Arbeitsamt Vermittler (Kreis Offenbach/Hessen) wieder in das Bewerbungs-Hamsterrad reingesetzt werde. Während meiner ersten Phase als Arbeitsloser im Jahr 2019 (Aug 2019 bis 1.1.2020) wurde in einem Sommer Bewerbungstraining (organisiert vom Arbeitsamt) wurde seitens der Dozenten im Juli 2019 ein Abschlusskommentar für das Training an das ArbeistAmt gegeben was sinngemäß ungefähr so lautet:
    zu alt (BJ 1960) und zu teuer (damaliges Jahresgehalt 75K-80K p.a.). Nichtsdestotrotz wurden mir darauf hin weiterhin auferlegt mich zu bewerben , vor allem Initiativ auferlegt (insgesamt 6-8 pro Monat) usw.. ich werde wieder mit dem selben Vermittler zu tun haben und frage mich wie ich mich am besten gegenüber dem Vermittler verhalten soll, da ich definitiv keine Lust mehr auf dem damaligen Job Level inkl. Einkommen habe. Einfach das Spiel mitmachen und alles erfüllen was verlangt wird ? In diesem Zusammenhang fällt mir noch eine Frage ein: Könnte ich mit An-und Abmelden im 2-3 Monats Rythmus etwas aus der Schlinge raus kommen, fall dies überhaupt machbar / empfehlenswert wäre ? Ab Januar 2022 (ALG I Zeit abgelaufen) gestalte ich dann wieder selbst meinen Lebensunterhalt etc , nebst Wunsch Job auf Mini Basis oder ähnliches 😉

    Für Hinweise wäre ich sehr dankbar , freundliche Grüße aus Hessen.

    • Hallo John,

      kennt das Arbeitsamt deinen Masterplan? Ich denke, dass das ganze entspannter abläuft wenn die Agentur sicher davon ausgehen kann, das im Anschluß kein ALG 2 beantragt wird.
      Dadurch das für den Restanspruch von ca. 13 Monaten noch 27 Monate zur Verfügung stehen bietet sich das An und Abmelden(vielleicht nicht zu oft) ja geradezu an für Ortsabwesenheiten (Urlaube, etc)um das etwas zu strecken.

      Bei mir geht es erst ab Februar los, aber ich hab mich Anfang Dez zum 01.02.21 arbeitslos gemeldet. Bewilligungsbescheid war innerhalb kürzester Zeit da, sonst kam seitdem nichts mehr. Ich hab beim Onlineantrag der AfA allerdings mitgeteilt, dass ich direkt im Anschluss die gekürzte Rente beantrage.

      Hoffe das ich das ohne zu oft An und Abmelden durchbringe, da ich schon auch Kurzreisen und wenn es Corona zulässt auch längere Ortsabwesenheiten plane. Ansonsten geht’s halt 3 oder 4 Monate später in Rente.

      B

  112. Hallo John und alle anderen,

    gutes neues Jahr 2021 für euch alle!

    Also ich habe ein Sabbatjahr gemacht bis Ende Juni 2020, weil ich selbst gekündigt habe. Mich dann drei Monate vorher im März 2020 arbeitssuchend gemeldet. Dann überpünktlich arbeitslos gemeldet zum 30.06.2020. Passiert ist erstmal nicht viel. Eine Einladung zu einem Termin bei meiner SB fand Mitte August 2020 statt. Dort bekam ich eine „Einladung“ zu einer dreimonatigen Maßnahme Beginn Ende September überreicht. Hatte ich sowas von keine Lust drauf. Hatte dort bereits erwähnt ob mein Doc das aufgrund meiner Vorerkrankungen so gut finden würde… sehr fraglich. Bin dann zum Hausarzt und dieser stellte mir ein Attest aus, dass aufgrund von Corona keine Maßnahme für mich infrage kommen würde, da mit einem schweren Verlauf dieser Erkrankung bei mir zu rechnen wäre. Am ersten Tag war ich zu Maßnahmebeginn dort und habe es mir vom Maßnahmeträger meine Anwesenheit bescheinigen lassen und bin dann sofort gegangen. Die Bescheinigung meiner SB per Fax zukommen lassen. Seitdem habe ich von meiner SB noch zwei Rückmeldung bekommen, dass es momentan wohl mit der Maßnahme nicht möglich wäre, wenn ich nicht auf ein telefonisches Bewerbungstraining umsteigen würde (sehr witzig!) und einen Vermittlungsvorschlag vier Tage vor Weihnachten (mein Weihnachtsgeschenk???). Telefonieren und mailen mache ich mit ihr nicht. Das SGB sieht ausschließlich postalische Erreichbarkeit vor.
    Ehrlich da wird mindestens bis Ostern nicht viel passieren. Versuche einfach deine Zeit abzusitzen, solange es noch so einfach geht. Schau für den ein oder anderen Tipp mal beim Erwerbslosenforum vorbei. Die haben mir auch gut weitergeholfen.
    Wenn es wieder los geht werde ich mich den Sommer über wahrscheinlich abmelden. Man braucht ja auch mal eine Pause vom arbeitslos sein. Die 18 Monate, die mir zustehen (Jahrgang 1965) werde ich wohl in den 4 Jahren unterbringen, ohne größere Schäden zu erleiden.

    Beste Grüße aus dem Hessenland nähe Limburg/Lahn!

  113. Liebe Mitsteiter 🙂
    erstmal ein gutes und gesundes 2021 an euch alle.

    Hier eine Frage zur Steuerklasse bei der ALG-Berechnung:
    Hier in Kürze mein Fall: Mitte 2020 Beendigung Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag.
    Anfang 2021 Auszahlung Abfindung; Mitte 2021 Ende Dispojahr und Arbeitslosmeldung, danach gleich wieder Abmeldung wegen Progression, Anfang 2022 wieder Arbeitslosmeldung und Bezug von ALG. Ich hatte immer Steuerklasse 3, meine Frau geht weiter arbeiten, bisher mit Steuerklasse 5.
    Kann Das Arbeitsamt argumentieren, dass die Steuerklassenwahl am Anfang 2022 nicht normal ist und ich eigentlich in Steuerklasse 5 müsste, mit dementsprechend weniger ALG? Eine weitere Frage wäre: Wann könnte meine Frau in Steuerklasse 3 wechseln ohne die Höhe meines ALG zu beeinflussen?
    Vielen Dank für all die tollen Beitäge auf dieser Seite!

    • Nach Ende des ALG-Bezuges.
      Auf dem Antrag gibt man seine StKl an und bestätigt, dass man Änderungen unverzüglich anzeigt.
      Kleiner Tröster: das Geld (EKSt der Frau) ist doch nicht weg, die Sache mit der Steuerklasse wird mit dem Einkommenssteuerbescheid glattgezogen.

      „Kann Das Arbeitsamt argumentieren, dass die Steuerklassenwahl am Anfang 2022 nicht normal ist und ich eigentlich in Steuerklasse 5 müsste, mit dementsprechend weniger ALG?“
      Sofern kein unterjähriger Wechsel vorgenommen wird, gibt es für die AfA keinen Grund etwas anderes als StKl 3 anzuwenden.

  114. Moin,

    ein gutes und gesundes neues Jahr an euch alle.

    kurzer Erfahrungsbericht An- und Abmelden.
    Vorweg ich habe echt Glück mit meiner Beteurerin. ich schrieb bzw. schreibe während meinem ALG1 Bezug 1-2 Bewerbungen im Monat und that’s it.
    Januar 2019 15 Monate ALG1 beantragt (2 Monate Sperrzeit, aber nur Verschiebung wg. Arztattest). Juni-Dezember 2019 war ich Privatier mit Eigenzahlung
    in die KK. Januar – Dezember 2020 ALG1 beantragt, nun 3 Monate Verlängerung wg. Corona echt Glück gehabt, da Dezember 2020 normalerweise Ende des ALG1 war.
    Nun habe ich mich von Mitte Januar 2021 bis Mitte Februar 2021 (30 Tage) wieder abgemeldet ohne Probleme(Menüpunkt sonstige Abmeldung ohne Grund bzw. aus privaten Gründen). Man ist aber weiterhin bei dei BAA arbeitssuchend gemeldet, wenn die Abmeldung weniger als 6 Wochen ist und somit keine Neuanmeldung erforderlich ist. Ich habe mit der Krankenkasse TK gestern gechatet und erfahren, dass ich bei einer Abmeldung bis zu 1 Monat noch krankenversichert bin mit einer sogenannten Nachversicherungspflicht der KK und ich somit keine Beiträge privat zahlen muss. Somit werde ich die letzten 3 Monate über 6 Monate ziehen, um die Krankenbeiträge zu reduzieren. Ab Juni/Juli 2021 werde ich einen Midi Job (Arbeitsentgelt von 450,01-1.300 Euro annehmen, um die KK-Beiträge drastisch zu reduzieren/optimieren(wg. Kapitalerträgen)und zusätzlich noch einen kleinen Anteil in die Rentenversicherung zu zahlen.
    mfg

  115. Hallo,

    anbei wollte ich die Erfahrungen von mir und ein paar anderen Kollegen, die auch die Chance ergriffen haben und in 2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben :

    – Wir haben uns alle wie im Aufhebungsvertrag gefordert, rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet (In allen Fällen wurde die normale Kündigungsfrist unterschritten.) Planung war Auszahlung Abfindung in 2021 mit möglichst 0€ Einkommen.

    – wir hatten uns alle online arbeitssuchend gemeldet.

    – Nach der Meldung erhielt man ein Schreiben, in dem man aufgefordert wurde, u.a. sich möglichst online zu identifizieren.

    – Zwei der Kollegen haben sich vorab bei der AfA gemeldet und um eine Disponierung der Arbeitslosigkeit um ein Jahr gebeten. Dies wurde nach einem Rückruf jeweils sofort zugesagt.

    – Aus akademischer Neugier und auch um lieber den sicheren Weg zu gehen bin ich den Prozess weitergegangen…

    – Eine Einladung vom Ermittler erfolgte 5 Arbeitstage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30.11). Der Termin sollte einen Tag nach Beendigung stattfinden (2.12.).

    – Im Portal habe ich gesehen, dass ich bereits den Status arbeitslos am 1.12. hatte. Ohne einen Antrag zu stellen.

    – Das Gespräch verlief sehr positiv, sein Hauptziel war es die Eingliederungsvereinbarung zu treffen. Zudem wurde ich gebeten den Antrag für ALG 1 zu stellen, auch wenn ich davon ausging eine Sperr- und Ruhezeit zu erhalten.

    – Am 15.12. habe ich den Antrag online mit allen Unterlagen eingereicht. (Leider hatte ich das Vorgehen zur privaten KV nicht ganz verstanden und nicht, richtig ausgefüllt (da bin ich noch am Klären und warte seit Ende Dezember auf Rückruf))

    – Ein paar Tage später bekam ich meinen Bescheid, der dank ärztlichen Attest KEINE Sperr- oder Ruhezeit vorsah und auch keine Kürzung der Bezugsdauer hatte. Ende Dezember war auch schon das erste ALG 1 auf dem Konto (aber leider nicht die private KV, siehe oben)

    – Aufgrund der überraschenden Ergebnisse habe ich auch nochmal mein Vorgehen umgeplant und werde voraussichtlich das Angebot und die Leistungen AfA annehmen, da ich 2022 sowieso nicht vor hatte noch arbeitslos zu sein. Vom ALG 1verbeleiben bei der Höhe meiner Abfindung ca. 60% und zusätzlich kann ich ja auch die Renten und Krankenkassen Beträge verbuchen. Zudem erhalte ich damit auch hoffentlich das gewünschte Coaching und Existenzgründerseminar von der AfA.

    Zusammengefasst:

    Der Status arbeitslos wird derzeit automatisch / optimistisch zum online angegebenen Beginn der Arbeitslosigkeit gesetzt.

    Wer nicht plant in den Ruhestand zu gehen und auch möglichst bald “nach dem Abfindungsjahr” eine Tätigkeit aufzunehmen, kann durchaus mal ausrechenen, ob er das ALG 1 mitnehmen will.

    Viele Grüße

    • Bitte beachten: Ich habe den Namen etwas abgeändert. Bitte nur diese Version für zu zukünftige Kommentare verwenden. Danke.

      Gruß, Der Privatier

  116. @AKK
    Wie ziehst Du die 3 Monate Anspruch auf 6 Monate? Indem Du dich immer wieder abmeldest?
    Danke für deine Antwort!

  117. @AKK
    Mit der Krankenversicherung habe ich kein Problem, da ich eine Hinterbliebenenrente bekomme.
    Würde gern noch Monate in der DRV für mein Rentenkonto sammeln.

  118. Hallo Murmel,
    Du kannst dich Monatsmitte immer an- und abmelden (ich tue dies ca. 28-30 Tage), so kommst du auf 6 Monate, auch bzgl. Rentenversicherung.
    Beispiel:
    Abmeldung 16.1.-14.2.
    Abmeldung 14.3.- 13.4.
    Abmeldung 15.5. – 13.6.
    oder ähnlich, somit deckst du 6 Monate KV und RV av, natürlich nur zur häftigen Monatsbeiträgen, aber 6 Renten Monaten.
    Mfg

  119. Hi AK,

    zu deiner Aussage oben: “ Man ist aber weiterhin bei dei BAA arbeitssuchend gemeldet, wenn die Abmeldung weniger als 6 Wochen ist und somit keine Neuanmeldung erforderlich ist.“

    Verstehe ich richtig wenn ich daraus folgere:
    KV & RV ist gehakt
    bei Abmeldung von < 6 Wo : was passiert da genau ?
    – z.B leichte Wiederbewillung von ALG I Zahlung via online tool ?
    -wie wird sich die BAA verhalten wenn die Taktik verstanden wurde bzgl An-/Abmelde Rhythmus ? Da kommt bei mir die Frage auf ob mit dieser Taktik (Abschröpfen der KK & RV Beträge) alles legal gehandhabt wird und nicht in Konflikt mit SGB kommt ??

    Yoh, morgen habe ich dann wieder Erstkontakt und Beratungsgespräch nach Abmeldung ( ALG I Zeit war 1.Aug 2019 bis 30.12.2019).
    Ich entdecke gerade auf der BAA online web site dass ich tatsächlich doch eine Eingliederungsmassnahme SGBIII (vom 4.Dez.2019 gültig bis 4. Juni 2020)erhalten haben soll wo mir 6 Bewerbungen pro Monat verlangt und nach 6 Monaten erfolglose Bewerbungen kommt ein Kurs Aktiv II verpflichtend dazu…hmmm, was mach ich dieser Eingliederungsvereinbarung vom 4.Dez.2019 (richtiges Datum), ich hatte mich zum 30.12.2019 wieder ganz abgemeldet und habe dieses Schreiben glatt übersehen,und mit mir wurde auch nicht darüber gesprochen (!), dieses Schreiben hat mich auch nicht postalisch erreicht. Danke vorab für eure Kommentare.

    VG aus Hessen.

    • Ob das mit dem weiterhin arbeitssuchend während einer bis zu 6-wöchigen Abmeldung stimmt, würde ich so generell nicht unterschreiben. Abmeldung ist Abmeldung!

      Ist die Abmeldung allerdings für weniger als 6 Wochen, muss kein neuer Antrag gestellt werden, sondern der alte Bescheid zählt dann noch. Man kann im Onlinetool m.W. auch Abmeldung von … bis … angeben, dann erübrigt sich das wieder anmelden.

      Die kostenfreie Weiterversicherung in der GKV ist auf 4 Wochen (oder 1 Monat?) begrenzt. Ist die Abmeldung länger, heißt es freiwillige Mitgliedschaft in der GKV und entsprechende Beitragszahlung.
      Während der Abmeldezeit wird auch nichts an die RV gezahlt.

      „wie wird sich die BAA verhalten wenn die Taktik verstanden wurde bzgl An-/Abmelde Rhythmus ? Da kommt bei mir die Frage auf ob mit dieser Taktik (Abschröpfen der KK & RV Beträge) alles legal gehandhabt wird und nicht in Konflikt mit SGB kommt?“
      Das kommt darauf an, was Du vorher mit deinem SB abgesprochen hast.
      Wenn das unabgesprochen gemacht wird, dann hat die AfA deshalb m.W. zwar formal keine Sanktionsmöglichkeiten, dein SB wird dich aber (spätestens beim zweiten Mal) für einen Armleuchter halten und dich entsprechend behandeln. Der alte Spruch, wie man in den Wald hineinruft …

      • eSchorsch,

        du bleibst Arbeitssuchend gemeldet, da du einen Ticker im Onlinetool nicht deaktivieren kannst ( im Gegensatz bei längerer Abmeldung über 6 Wochen). Dies ist von der BA so beabsichtigt.

        Das Abschröpfen der Beiträge sehe ich anders, da in Summe die BA keinen Cent mehr bezahlt. Du hast lediglich mehr Rentenmonate mit weniger Beiträgen und die Summe ALG1 bleibt ebenfalls auf den Cent gleich. OK KK sparst du eventuell 2-3 Monatbeiträge, was du aber bei einer Abfindung in Genüge gezahlt hast. Ich mache dies in den letzten 3 Monaten meiner ALG1 Zeit, um 3 Monate zu überbrücken. Der SB weiß, dass ich kein ALG2 beantrage und der SB wird dir in den letzten Tagen keine Steine in den Weg legen.

        Mit freundlichen Grüßen

        • Wenn das deine letzten Monate im ALG1 Bezug sind, kann es dir auch egal sein, für was dich dein SB hält. Die Rentenmonate erscheinen mir wichtig zu sein.
          Durchkommen ist angesagt. Bei einem klappt das besser, beim anderen weniger gut.
          Mach das Beste daraus!

  120. Hallo Privatier,
    ganz herzlichen Dank (auch an die vielen Unterstützer) für dieses vorbildliche, sehr informative und gut strukturierte Forum ! Man merkt sofort, da steckt viel Herzblut drin.
    Es war mir in den letzten 2 Jahren von der Vorbereitung der Abfindungsgespräche über das Dispositionsjahr bis jetzt zur Arbeitslosigkeit ein stetiger Begleiter und hat mir viele gute geldwerte Tipps und natürlich auch Sicherheit gegeben.

    Ich habe Ende 2019 aufgehört zu arbeiten, im Januar 2020 die Abfindung erhalten und 2020 das Dispositionsjahr genommen.Im Oktober habe ich in die Steuerklasse 3 zwecks Erhöhung des zukünftigen Arbeitslosengeldes gewechselt. In der zweiten Dezemberwoche 2020 habe ich mich telefonisch arbeitssuchend und gleichzeitig arbeitslos (aktuell coronabedingt möglich) zum 1.1.21 gemeldet. Die Legitimationsprüfung habe ich auch von zuhause via Selfie-Ident mit einer Handy-App gemacht und den AL-Antrag Online gestellt. Ende Dezember habe ich basierend auf den neuen Krankenkassenbeiträgen für 2021 noch schnell 3 Jahresbeiträge Vorauszahlung KV und PV an die Techniker Krankenkasse (reagieren super schnell) als Steuermodell geleistet.
    Jetzt werde ich noch nach Erhalt des EK-Bescheides beim Erzbistum und der ev.Landeskirche eine 50% Kappung der Kirchensteuer beantragen, entsprechende Musterformulare sind auf den entsprechenenden Seiten abrufbar.
    Alles hat bisher prima geklappt !
    Allerdings habe ich im Dezember doch noch ordentlich geschwitzt, dass ich nicht noch zum Ende des Dispositionsjahres krank werde (nicht nur wegen Corona) und der komplette AL-Anspruch verfällt,wenn ich Anfang Jan 21 dem „Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe“…

    Nachdem ich jetzt den AL-Bescheid ohne Sperrzeiten und Rückfragen erhalten habe, habe ich noch eine Frage zu der Berechnung des massgeblichen Bemessungsentgelt / Bruttoarbeitsentgelt für das AL in 2021:

    Gemäß meiner Lohnsteuerbescheinigung 2019 hatte ich ein Bruttoarbeitslohn in Spalte 3 von EUR 80.900. Der Arbeitgeber hat in der Arbeitsbescheinigung gemäß der Beitragsbemessungsgrenze 2019 80.400 bescheinigt. Diese 80.400 sind auch von der Arbeitsagentur als Einkommensbasis übernommen worden. Dieses Jahr liegt die Beitragsmbemessungsgrenze bei EUR 85.200 (7.100 p.M.).
    Gleichzeitig habe ich in 2019 aufgrund meines 40-jährigen Dienstjubiläums eine Sonderzahlung von TEUR 23 erhalten. Diese ist in Spalte 10 „ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre“ eingetragen und bei der Berechnung der Arbeitsagentur außen vorgebelieben…
    Ich finde im SGB unter Definition nur „Abfindungen“ die nicht berücksichtigt werden, ist es bei einer „Jubiläumszahlung“ ähnlich ? Müsste sie nicht wenigstens teilweise/anteilig mit einberechnet werden ? Wegen den EUR 500 alleine werde ich keinen Einspruch einlegen. Die günstigere Steuerklasse wurde berücksichtigt.

    Viele Grüße

    • „Müsste sie nicht wenigstens teilweise/anteilig mit einberechnet werden ?“
      In deinem Fall wohl kaum, schließlich lag dein reguläres Einkommen ja bereits über der BBG. Von der Sonderzahlung wurde doch auch nichts für die Arbeitslosenversicherung eingehalten. Du hast auf die 80k4 ALV gezahlt und nach diesen 80k4 bemisst sich das ALG1. Alles vollkommen korrekt.

      Gesetz den Fall, dein Jahreseinkommen läge deutlich unter BBG und es wären Sozialabgaben von der Jubiläumszahlung einbahalten worden, dann würden die auf der Arbeitsbescheinigung unter Pkt 8 (Beitragspflichtige Einmalzahlungen) bescheinigt und würden das ALG1 erhöhen.

    • „Ende Dezember habe ich basierend auf den neuen Krankenkassenbeiträgen für 2021 noch schnell 3 Jahresbeiträge Vorauszahlung KV und PV an die Techniker Krankenkasse als Steuermodell geleistet.“ – Das funktioniert so nicht. Das Finanzamt erkennt nur den 3-fachen Betrag der im Veranlagungsjahr geschuldeten Summe an, also das was in 2020 gezahlt wurde.

      • PS: Der Rest der Vorauszahlung wird steuerlich erst in dem Jahr angesetzt, für den er geleistet wurde.

        • Vielen Dank für die Hinweise. Die Vorauszahlung habe ich Anfang Dezember an die Krankenkasse getätigt und nach Abstimmung am 28.12. die Erhöhungsspitze nachüberwiesen. Die Bestätigung für die Steuererklärung habe ich bereits erhalten, hier sind für 2020 EUR 1.872,72 KV Beitrag und für die Jahre 21 – 23
          jeweils EUR 2.000,28 Vorauszahlung bestätigt. Die Summen werden an das Finanzamt gemeldet, ich bin gespannt, ob da dann eine Kürzung erfolgt und werde berichten.

          • Dann wollen wir für dich mal hoffen, dass das gut geht. Hier wurde schon einmal berichtet, dass das FA bei einer Überzahlung nicht auf den Maximalbetrag gekürzt hat, sondern die komplette Vorauszahlung nicht anerkannt hat.
            Gruß
            BigMac

          • @BicMac
            Das wurde aber nach einigem hin und her vom Finanzamt zurückgenommen und bis zum Maximalbetrag akzeptiert.

  121. Ok, danke. Dann hatte ich einen Verständnisfehler, dachte die Erhöhung der BBG würde ggfs das AL erhöhen.
    Dann habe ich das Maximum ja ausgeschöpft :).

  122. Hallo zusammen,

    nach einigen An- und Abmeldungen (aufgrund von Auslandsaufenthalten) läuft mein ALG1 nun offiziell Anfang Februar aus.
    ALG2 werde ich nicht beantragen.

    Nach Rücksprache mit der Arbeitsagentur meinte mein Vermittler, er würde mich dann danach weiter als arbeitslos im System führen, nur ohne Leistungsbezug. Damit würden die Zeiten an die Rentenversicherung gemeldet und falls ich mal Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch hätte, könnte ich diese einreichen.

    Nun meine Frage, wie sinnvoll ist diese systemseitige Weiterführung ? Das mit der Meldung der Zeiten an die RV klingt hilfreich, oder ?
    kurz noch zu meiner Person, ich bin 50 und hatte die Überlegung die Zeit bis zum Renteneintritt aus Ersparten zu finanzieren.

    • „wie sinnvoll ist diese systemseitige Weiterführung ?“

      Das muss man selber abwägen: Vorteilhaft sind die weiterlaufenden Rentenzeiten (keine Beiträge, nur Zeiten!). Nachteilig sind die ebenso weiterlaufenden Verpflichtungen gegenüber der Agentur.
      Ich habe mich seinerzeit – ohne es überhaupt in Erwägung zu ziehen – gegen eine Weiterführung entscheiden.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Herr Privatier,

        danke für die Rückmeldung, doch noch 2 Fragen:
        Haben Sie dann selbst die Rentenzeiten an die Rentenversicherung gemeldet ?
        Welche Verpflichtungen gegenüber der Agentur haben Sie gesehen, weil ich hatte den Mitarbeiter von der Agentur danach gefragt und er meinte, es gäbe keine.

        • Während/nach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder ALG-Bezug braucht man nichts an die RV melden, die erhalten ja die entsprechenden Beiträge und verbuchen das auf dem Konto des Versicherten.

          Wegen des arbeitslos ohne Leistungsbezug: sofern die 35 Jahr für die Rente mit 63 noch nicht „voll“ sind und man keine eigenen (rentensteigernden) Beiträge investieren will, dann kann man das machen. Insbesondere wenn das der Vermittler von sich aus anbietet. Formal ist man trotzdem ein Arbeitsloser, unterliegt also allen entsprechenden Verpflichtungen. Sofern der Vermittler das aber einfach so weiter laufen lässt (entweder ist es ein Menschenfreund oder er braucht noch einen pflegeleichten Kunden), dann würde ich mich darauf verlassen, dass er nichts von einem sehen will. Man kann sich ja auch notfalls einfach abmelden. In meinen Augen kannst Du mit dem Vorschlag nichts verlieren.

          • Guten Abend eSchorsch,

            vielen Dank für die Antwort, dann lass ich mich erst einmal gemeldet und schaue wie sich das aus Sicht der Arbeitsagentur entwickelt und beobachte gleichzeitig meinen Rentenbescheid, wie der sich entwickelt mit der Anrechnungszeit.
            Die 35 Jahre habe ich nicht erfüllt, daher habe ich geplant erst normal mit 67 Rente zu beantragen.

  123. Sich im System als Arbeitslos führen zu lassen macht nur Sinn für Personen, die die 35 Jahre noch nicht voll haben, oder?
    Für Personen, die die 45 Jahre noch nicht voll haben nicht, oder?

    • Ja Murmel, aber siehe die Empfehlung vom Privatier:

      „Nachteilig sind die ebenso weiterlaufenden Verpflichtungen gegenüber der Agentur.“

      @Tom,
      du musst für die AfA verfügbar sein, als arbeitsfähig gelten und dich selbst um eine Beschäftigung bemühen! Die AL-Meldung gilt immer nur für drei Monate, notwendig daher, man muss sich spätestens alle drei Monate bei der Arbeitsagentur wieder als „arbeitslos ohne Leistungsbezug“ melden, damit eine lückenlose Arbeitslosigkeit nachgewiesen ist.

      Fehlt bei der Arbeitslosigkeit auch nur ein Monat regulärer Meldung beim Rentenversicherungsträger, so gelten alle Zeiten danach nicht mehr als Anwartschaftszeiten.

      Ich würde mir das überlegen, ob da nicht „freiwillige“ Einzahlungen in die DRV sinnvoller sind um die 35 Jahre als langjährig Versicherter zu erreichen. („Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung“ DRV-Formular V0060).

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html

      Im Formular unter Punkt 4 kann man verschiedene Beitragshöhen wählen: Höchstbeitrag/Mindestbeitrag/stets Beitrag in Höhe von … €/stets Regelbeitrag …

      Der monatliche Mindestbeitrag in 2021 liegt bei: 83,70€/Monat (pro Jahr = 1004,40€)
      Der monatliche Höchstbeitrag in 2021 liegt bei: 1320,60€/Monat (pro Jahr 15847,20€)

      Aber:
      Ob man freiwillige Einzahlungen tätigen darf, prüft die DRV vorab. Deshalb auch hier, eine Beratung bei der DRV durchführen.

      Gruß
      Lars

      • Guten Morgen Lars,

        vielen Dank für die Infos, das klingt umständlich/aufwendig mit dem regelmäßigen Melden bei der Arbeitsagentur.
        Eine Frage noch, warum sollte ich freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen, wenn ich plane meinen bislang erwirtschafteten Rentenanspruch mit 67 Jahren abzurufen ? Die 35 Jahre müsste ich doch nur erfüllen, wenn ich vorher (mit Abschlägen) Rente beziehen möchte, oder ? Ich liege derzeit bei ca. 30 Jahren.
        Ein Argument für die freiwillige Einzahlung wäre noch die Erwartung einer Wertsteigerung bei der zukünftigen Rente ab 67 (auch unter Berücksichtigung steuerlicher Vorteile bei der freiwilligen Einzahlung) – ist dem tatsächlich so ?

        • Moin Tom,

          „wenn ich plane meinen bislang erwirtschafteten Rentenanspruch mit 67 Jahren abzurufen ? Die 35 Jahre müsste ich doch nur erfüllen, wenn ich vorher (mit Abschlägen) Rente beziehen möchte“.

          Ja Tom, dass geht auch, aber willst Du wirklich bis 67 warten?
          Wenn du jetzt mit etwas über „50“ Privatier bist, …

          „kurz noch zu meiner Person, ich bin 50 und hatte die Überlegung die Zeit bis zum Renteneintritt aus Ersparten zu finanzieren.“

          wäre eventuell zu überlegen:

          1. Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters §187a SGB VI (Formular V0210) stellen

          Damit reduzierst du Abschläge (63 bis 67).

          2. Antrag siehe Formular V0060, damit belegst du die fehlenden 5 Jahre (für die 35 Jahre als langjährig Versicherter) mit einen min. Einzahlungsbetrag von ca.5K über 5 Jahre verteilt.

          Das hängt natürlich auch von deiner steuerlichen Situation ab, ob diese Altersvorsorgebeiträge steuerlich kompensiert werden können. Damit wäre ein Renteneintritt mit 63 möglich, die Abschläge hättest du ausgeglichen. (und bei 1 kann man die Summe über die Jahre in „TEIL“beträge einzahlen)

          Wichtig auch bei dieser Variante: einen Beratungstermin bei der DRV vereinbaren!

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            vielen Dank für Deine sehr guten Denkanstöße. Das Thema Rente ist so komplex, dass ich dankbar bin für jede Nachfrage zu meinem Plan.
            Ich werde mir umgehend einen Beratungstermin besorgen, um dann mit der Rentenversicherung die aktuelle Konstellation zu erörtern, auch unter steuerlichen Aspekten und danach entscheiden.

          • @Tom

            vielleicht noch eine Idee, Tipp …
            Du bist ab ca. 02/2021 mit 50 „Privatier“ (ALG1 ist ausgelaufen). In einem Beschäftigungsverhältnis stehst du nicht und die Steueroptimierung einer Abfindungszahlung steht bei dir nicht zur Debatte. In der GRA zum §187a im Unterpunkt 3.1.2 „Kein bescheinigtes Arbeitsgelt“ folgendes:

            3.1.2 Kein bescheinigtes Arbeitsentgelt

            Bescheinigt der Arbeitgeber auf der Grundlage der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit kein monatliches Arbeitsentgelt, obwohl im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, ist nach § 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI zu verfahren.

            Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, aber zu diesem Zeitpunkt eine anderweitige laufende Beitragszahlung aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 2 bis § 4 SGB VI) oder einer freiwilligen Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) für den Versicherten erfolgt. Eine eventuell vorliegende Entgeltbescheinigung aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgelöst beziehungsweise beendet war. Die Regelung des § 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI kommt somit zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Fallgestaltungen vorliegt:

            1. versicherungspflichtige Beschäftigung (zum Beispiel nach § 1 SGB VI) ohne Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers,
            2. versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit (zum Beispiel nach § 2 SGB VI),
            3. Versicherungspflicht für sonstige Versicherte im Sinne des § 3 SGB VI (zum Beispiel bei Kindererziehung nach § 56 SGB VI, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Sozialleistungsbezug {zum Beispiel Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld} oder bei Bezug von Vorruhestandsgeld),
            4. Versicherungspflicht auf Antrag (zum Beispiel nach § 4 SGB VI),
            5. Zahlung freiwilliger Beiträge (zum Beispiel aufgrund einer freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI).

            Für die Ermittlung von Entgeltpunkten sind bei diesen Fallgestaltungen jedem in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigten Rentenbeginn die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind.

            Die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind, ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten durch die Anzahl der Kalendermonate geteilt wird, in denen die Beitragszeiten zurückgelegt sind. Dabei sind die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten dieses Kalenderjahres maßgebend. Es sind somit sowohl die Entgeltpunkte für Beiträge aus freiwilliger Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) als auch für Beiträge aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 1 SGB VI bis § 4 SGB VI) zu berücksichtigen.“

            Der Punkt Nr.5 und die beiden Absätze darunter sind interessant, da durch die niedrigere Einzahlung (Beispiel b) Formular V0060 – Mindestbeitrag) die Gesamtsumme für den „Ausgleich einer Rentenminderung“ niedriger ausfallen könnte.

            Ich sehe im Ablauf folgende Reihenfolge:
            1. Antrag mit Formular V0060 (freiwillige Einzahlung)
            2. Antrag mit Formular V0210 (Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung …)

            Eventuell wäre es vorteilhaft zuerst 1 Jahr die Mindestbeiträge (Formular V0060) zu zahlen, den Antrag nach §187a im Jahr 2022 zu stellen und anschließend mit den Einzahlungen (nach §187a) zu beginnen. (durchlaufend aber freiwillige Zahlungen ab 03/2021 – Formular V0060, bis du die 35Jahre voll hast, das waren über 5 Jahre gesehen insgesamt ca. 5K)

            Du kannst diese Reihenfolge/Variante beim Beratungsgespräch einmal anschneiden. (vielleicht liege ich aber auch falsch)

            Gruß
            Lars

            §187 Abs.2 Satz 5 SGB VI lautet:

            5)Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können.

      • Vielen Dank an Lars für die ausführlichen Erläuterungen!

        Ich möchte noch einen weiteren Punkt ergänzen, den wir hier irgendwann schon einmal diskutiert haben. Es geht darum, dass Anrechnungszeiten nur bei Unterbrechungen von versicherten Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten anerkannt werden.

        Die Thematik ist umfangreich und ich möchte daher gerne einmal einen Link empfehlen:
        https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versicherungsrecht/388-rentenrechtliche-zeiten-anrechnungszeiten.html
        Insbesondere die Ausführungen zum Thema „Unterbrechung“ beachten!

        Es könnte nämlich gut passieren, dass man sich u.U. jahrelang den Verpflichtungen der Agentur unterwirft und am Ende davon nichts anerkannt wird…

        Gruß, Der Privatier

        • Ich habe noch dunkel in Erinnerung, dass ich hier mal in einem Kommentar von meiner Suche bezüglich der Anrechnungszeit von AL ohne Leistungsbezug berichtet habe. Irgendwo in einem Forum (oder Nutzer-FAQ) bei der DRV gab es den Hinweis, dass sie (die DRV) auch ein AL ohne Leistungsbezug im Anschluß an ALG1 oder reguläre Beschäftigung als Anrechnungszeit werten.
          Fragt mich aber nicht, wo und wann ich das hier geschrieben habe.

    • Ist diese Aussage/Erkenntnis/Frage so tatsächlich gesichert richtig?

      • Dieser heutige Beitrag von mir wurde hier leider ganz an’s Ende gesetzt, obwohl ich oben auf „Antwort“ geklickt habe, bezieht sich aber auf den obigen, vorgestrigen Kommentar von Murmel um 9:52h hinsichtlich der Anrechnung beitragsfreier Zeiten zu den 35 bzw. 45 Jahren. Kann das hier jemand gesichert beantworten?
        Gruß, Nick

        • Nö, das wurde doch genau dorthin gesetzt wo es hingehört: unter die Antworten auf Murmel. Oder wolltest Du dich vor- bzw. nach oben drängen 😉

          Ja, Anrechnungszeiten wegen AL ohne Leistungsbezug zählen auf die Wartezeit von 35 Jahren ein.
          Nein, Anrechnungszeiten wegen AL ohne Leistungsbezug zählen nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren ein.
          AL ohne Leistungsbezug zählt ähnlich wie ALGII. Man kriegt nur kein Geld, weil man noch verwertbares Vermögen hat. Zeiten mit ALGII sind aber ausgeschlossen bei den 45 Jahren, siehe https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/W/wartezeit.html

        • @Nick
          Lars hatte es am 23.01. um 10.21 Uhr mit ja beantwortet. Weitere Erkenntnisse werden gern gelesen.
          Wollte nochmal bei der Beratung der DRV nachfragen.

          • Danke, eSchorsch und Murmel für eure Antworten!
            @Murmel: Würde mich hier über weiteren Input dazu nach deiner Erkundigung bei der DRV-Beratung freuen.
            Kann man derzeit eigentlich persönliche Termine vor Ort bei den Beratungsstellen vereinbaren oder fällt das auch wegen Corona flach und funktioniert momentan nur telefonisch? Weiß das jemand und hat aktuelle Erfahrungswerte?
            Gruß, Nick

          • @Nick
            Ein Bekannter von mir hat letzte Woche einen Termin mit der DRV vereinbart. Geht momentan alles nur telefonisch. Präsenztermine sind wohl nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wenn eine andere Klärung nicht möglich ist.

  124. Liebe User,

    nachdem ich längere Zeit nur mitgelesen habe, weil bei mir alles „läuft“, nehme ich doch jetzt die Gelegenheit wahr, mich bei der aktuellen Diskussion einzuklinken.

    Es geht um die Frage von Tom, inwieweit es Sinn ergibt, sich bezüglich einer außerplanmäßigen Renteneinzahlung beraten zu lassen, um Abzüge bei vorzeitigem Renteneintritt zu vermeiden oder zu mindern.

    Ohne jetzt überhaupt irgendeinen Plan von der Materie zu haben, stehe ich auf dem Standpunkt, daß man „drauf“ zahlt.

    Ich meine das so, daß man – in Relation gesehen – deutlich (!) mehr einzahlen muß, – auf einen Schlag sozusagen – um schlußendlich nur minimal mehr monatliche Rente zu bekommen, bzw. die Rentenkürzung zw. 63 und 67 etwas zu minimieren.

    Mir ist schon klar, daß ich jetzt polarisiere. Sofern ich also jemandem zu nahe trete, bitte ich um Entschuldigung. Ich meine das aber eher auch grundsätzlich.

    Wie ist die allgemeine Meinung diesbezüglich? Ist es nicht sinnvoller, die Kürzung in Kauf zu nehmen, und stattdessen das, was monatlich mal fehlen sollte, aus dem eigenen Ersparten aufzufüllen? Natürlich unter der Voraussetzung, daß man das kann, klar.

    Ich finde, daß man da besser „weg“ kommt. Sofern ich aber völlig auf dem Holzweg bin, wäre ich für eine entsprechende Info sehr dankbar.

    Zu mir selbst noch:

    Ich werde Anfang Mai 60 Jahre alt, habe 38 Jahre lückenlos gearbeitet, und bin mit 57 Jahren vorzeitig mit einer Abfindung in den Ruhestand gegangen. ALG bekomme ich noch das ganze Jahr 2021, ALG2 ist kein Thema.

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Hallo Vorruheständlerin,

      bei dir wäre es jetzt eh zu spät. Das lohnst sich nur wenn eine ordentliche Steuerersparnis dadurch anfällt, als i.d.R im Jahre der Abfindungszahlung. Ist schon eine ganz individuelle Enscheidung, die auch eine Prognose für die Langlebigkeit enthält. Ich habe vor einiger Zeit mal meine Berechnungsgrundlagen (erstellt mit Wiso Steuersparbuch des Vorjahres) hier eingestellt. Nachdem jetzt schone einige Werte aus 2020 feststehen bin ich ziemlich sicher dass die Erstattung um einiges höher wird als bei meiner Ursprungsberechnung. Ich gehe jetzt von einer Amortisation ohne zukünftige Rentenerhöhungen von ca. 7 Jahren aus.

      Hier nochmal die Berechnungsgrundlagen

      Jetzt meine Erkenntnisse bei meinem Steuerfall für 2020 immer ca. Werte nur fürs Gefühl der Auswirkung:

      Berechnung ohne Berücksichtigung von Einzahlungen = Nachzahlung 14800€
      Nur DRV 43000€ = Erstattung 9300€ (ca. 56% der Einzahlung)
      Nur PKV 20000€ =Erstattung 2500€ (ca. 86% der Einzahlung)
      PKV 20000 und DRV 43000 (so umgesetzt) Erstattung 14000 (ca. 46% der Einzahlungen)

      Man sieht wie man hier schön Einfluss nehmen kann und das in % der größte Effekt durch das Wegdrücken der steuerpflichtigen Einnahmen für 2020 eintritt. Da jeder Fall individuell ist will ich damit sagen, es lohnt sich dies mit einem Steuerprogramm durch zu spielen.
      Für mich waren die Vergleichsberechnungen ausschlaggebend, die PKV nicht bis zum letzten auszureizen, ca. 2 bis 2,5 Jahre Vorauszahlung reichen mir, da ich als Rentner ja auch wieder was dagegen laufen lassen möchte. Und bei der DRV benötige ich aufgrund der PKV deutlich weniger als 10 Jahre zur Amortisation. Und es dient zur Absicherung der Familie, auch wenn sich der Zeitraum dann natürlich mehr als verdoppeln würde. Bei der Vergleichsberechnung darf man nicht vergessen, dass bei der KV-Vorauszahlung ja bereits Leistungen bezahlt sind, die eh fällig werden, deshalb muss der Vergleich der Werte in % individuell und weitsichtig betrachtet werden.

      Grüße

      B

      • Liebe Vorruheständlerin,

        „Mir ist schon klar, dass ich jetzt polarisiere. Sofern ich also jemandem zu nahe trete, bitte ich um Entschuldigung. Ich meine das aber eher auch grundsätzlich.“

        Ich denke sie treten hier niemanden zu nahe. Die Entscheidung ob man Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung … nach §187a SGB VI tätigt, hängt von sehr vielen Faktoren ab. In erster Linie geht es hier beim Privatier um die steuerlichen Aspekte bei einer Abfindungszahlung.

        Man kann diesen „Baustein“ aber auch nutzen, wenn man noch im Berufsleben steht, z.B. mit dem Einkommen über der BB-Grenze zur RV+ALV liegt. Bei solch einer Konstellation können da schon einmal 42% der „TEIL“Einzahlung mit dem nächsten Steuerbescheid zurückkommen. Das Ganze ist halt eine „Rentenversicherung“ und damit auch eine Wette auf ein hoffentlich langes Leben.

        Und wegen der „Gesamthöhe“ und Voraussetzung nach §187a SGB VI:
        Deswegen ist es wichtig einen Beratungstermin durchzuführen und keiner von uns weiß „abgestellt auf Tom“ wie hoch seine Ausgleichszahlungen ausfallen werden. Die Berechnung der Minderung der pEP ist sehr komplex und setzt sich aus der Summe für:

        – Beitragszeiten,
        – beitragsfreie Zeiten,
        – Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
        – Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
        – Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf – betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
        – Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung,
        – Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben,
        – Zuschläge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und
        – Zuschläge für nachversicherte Soldaten auf Zeit

        zusammen. Ausgleichszahlungen können seit dem 01.07.2020 mehrfach im Jahr durchgeführt werden (vorher nur 2x im Jahr). Wenn die Auskunft vorliegt kann man sich immer entscheiden, zahle ich ein oder nicht, oder ich führe jedes Jahr eine Einzahlung oder mehrere Einzahlungen durch oder setze ein Jahr aus und, und, und …

        Wie gesagt, vieles hängt auch von der steuerlichen Seite ab. „B“ hat das oben mit dem Zahlenbeispiel bei einer Abfindung! gut untersetzt.

        Gruß
        Lars

        PS: Ausgleichszahlungen sind auch über den §187 SGB VI möglich, das wäre dann der Ausgleich wegen dem „Versorgungsausgleich“. 🙁

    • Ich habe vor einigen Jahren zu diesem Thema den Beitrag:
      https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/
      geschrieben.

      Die Zahlen darin sind inzwischen zwar veraltet, aber die Berechnungen und Überlegungen darin haben weiterhin Gültigkeit. Mein Fazit damals: Ohne spürbaren Steuereffekt hätte ich es damals nicht gemacht – ansonsten doch. Und das gilt auch heute noch.

      Ich habe inzwischen hier einige Beispiele (und Leser-Feedback) vorgerechnet, bei denen die Einzahlung in die Rentenversicherung vollständig durch die Steuerersparnis finanziert werden konnte. Für mich daher weiterhin die erste Wahl zum Steuersparen bei Abfindungen.

      Ansonsten spielen aber viele individuelle Parameter eine Rolle. In den Kommentaren zum oben verlinkten Beitrag sind eine Vielzahl von Überlegungen dazu zu finden.

      Gruß, Der Privatier

  125. Hallo,

    bei der Anrechnungszeit für die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es noch einen Fallstrick, der greift, wenn man erst innerhalb der letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn (andere Quellen sprechen sogar vom Datum des Rentenantrags) die 45 Beitragsjahre erreicht.

    Auszug von der Homepage der Deutschen Rentenversicherung:

    „Nicht angerechnet werden können auf die Wartezeit von 45 Jahren u. a. folgende Zeiten“:

    – Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Bezug dieser Entgeltersatzleistung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

    – Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

    Dass bedeutet, dass nicht nur der ALG1-Bezug während dieser letzten 2 Jahre nicht als Anrechnungszeit gilt, sondern auch, wie mir die Rentenberatung bestätigte, evtl. freiwillige Einzahlungen in die RV, wenn man gleichzeitig noch bei der Agentur f. Arbeit als arbeitssuchend ohne Leistungsbezug gemeldet ist.

    Da ich erst innerhalb der letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn die Wartezeit von 45 Jahren erreiche, habe ich für mich beschlossen, mich nach Ende meiner ALG1-Zeit in diesem Jahr komplett bei der Agentur abzumelden und den Mindestsatz für die freiwillige RV (gut 1.000€ im Jahr) einzuzahlen, um so die 45 Jahre stressfrei und sicher zu erreichen.

    Viele Grüße
    BestAger

    • Ist völlig richtig, aber für „Tom“ irrelevant, da „Tom“ um die 35 und 63 „Linie“ kämpft.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        auch wenn wir hier nicht mehr ganz im richtigen Themenforum sind, möchte ich kurz über mein Beratungsgespräch mit der RV von eben erzählen. Letztendlich hast Du mich ja auf den guten Weg geführt.
        Also mir fehlen noch 37 Monate bis zum Erfüllen der 35 Jahre. Diese werde ich mit freiwilligen Einzahlungen leisten, in welcher Höhe muss ich noch mal prüfen, hängt ein wenig von der Steuerersparnis ab.
        Dann ist der Plan, deiner Idee zu folgen und mit 63 in Rente zu gehen (falls es dann noch so in der Zukunft gesetzlich funktioniert). Die 14,4% an Abschlägen sind , finde ich, ertragbar, da ich im Gegenzug 4 Jahre lang früher Rente erhalte. Nach meinen Berechnungen liegt der Break-Even zu einem Start mit 67 Jahren und 100% bei mindestens 20 Jahren. Außerdem zahle ich mit den Abschlägen auch weniger Steuern. Oder liegt hier ein Denkfehler vor ?
        @Privatier, danke für den Hinweis, ich werde dem Mitarbeiter vom Arbeitsamt sagen, er soll mich von seiner Statistik nehmen, sein Plan die Zeiten an die RV zu melden , funktioniert nicht, da ich mich während meines ALG1-Bezugs ein paar Mal an- un abgemeldet habe und die RV nur Zeiten ohne Unterbrechung anerkennt.
        Ich hoffe, ich habe jetzt einen guten Weg gefunden und bedanke mich bei Euch für Eure guten Tipps und den Gedankenaustausch
        Tom

        • Moin Tom,

          die Höhe der RV-Einzahlungen für die noch benötigten 37 Monate kannst du natürlich zwischen min.- und max. Wert frei wählen (V0060).

          Der Gedanke wegen eventuell 1 Jahr min. Wert (die restlichen 25 Monate max. Wert – V0060 in Abhängigkeit der steuerlichen Situation?) war:

          Auszug aus der GRA zum §187a SGB

          „Für die Ermittlung von Entgeltpunkten sind bei diesen Fallgestaltungen jedem in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigten Rentenbeginn die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind. ***

          Die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres, für das zuletzt Entgeltpunkte*** ermittelt worden sind, ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten durch die Anzahl der Kalendermonate geteilt wird, in denen die Beitragszeiten zurückgelegt sind. Dabei sind die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten dieses Kalenderjahres maßgebend. Es sind somit sowohl die Entgeltpunkte für Beiträge aus freiwilliger Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) als auch für Beiträge aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 1 SGB VI bis § 4 SGB VI) zu berücksichtigen.“

          *** und das wären die ersten 12 Monate freiwillige Einzahlung (V0060) mit dem MIN.-Wert.

          Aber, das muss (wenn du das überhaupt willst) in einem weiteren Beratungsgespräch bei der DRV abgeklärt werden. Damit könnte eventuell die Abschlagssumme von 14,4% deutlich niedriger ausfallen.
          Du kannst den Antrag zum §187a stellen, brauchst aber nicht einzahlen, wenn du nicht willst. Ich würde das auf jeden Fall durchführen, allein um eine Zahl (Ausgleichssumme) von der DRV zu erhalten.

          „Dann ist der Plan, deiner Idee zu folgen und mit 63 in Rente zu gehen (falls es dann noch so in der Zukunft gesetzlich funktioniert). Die 14,4% an Abschlägen sind , finde ich, ertragbar, da ich im Gegenzug 4 Jahre lang früher Rente erhalte. Nach meinen Berechnungen liegt der Break-Even zu einem Start mit 67 Jahren und 100% bei mindestens 20 Jahren. Außerdem zahle ich mit den Abschlägen auch weniger Steuern. Oder liegt hier ein Denkfehler vor?“

          Ob 14,4% Abschlag ertragbar sind oder der Break-Even erst nach 20 Jahren erreicht wird, kann ich nicht beurteilen, vieles hängt auch von der steuerlichen Situation zum Zeitpunkt der Einzahlungen ab, also wieviel Steuerrückerstattung bringt die (Teil)Einzahlung in die RV.

          „Außerdem zahle ich mit den Abschlägen auch weniger Steuern. Oder liegt hier ein Denkfehler vor?“

          Nein, da hast du keinen Denkfehler, denn wenn du 67 bist (2038), dann würde die Rente zu 98% besteuert, bei 63 (2034) zu 94%.

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            danke für die Ergänzung und Zustimmung. Das mit dem Break-Even meinte ich sogar ohne steuerliche Betrachtung, ganz einfach gedacht, wann gleicht es sich aus, wenn ich 4 Jahre früher monatilich 85,6% bekomme oder ab dem Zeitpunkt 0 monatlich 100%. Natürlich fließt dann das Steuerthema noch mit ein.
            Das mit der Rentenbesteuerung ist schon interessant, klar es ist bekannt, dass bis 2040 die Rente zu 100% versteuert wird, jedoch habe ich nirgendwo gefunden, dass auf diesen Aspekt explizit im Bezug auf Rente mit 63 hingewiesen wird (also in meinem Fall nur 94%) oder gibt es da einen Link ?
            Grüße
            Tom

          • Moin Tom,

            etwas Literatur:

            https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/rentenfreibetrag_tabelle.php

            Wenn du Beispiel mit 63 (2034) in Rente gehst, dann wird ein „Rentenfreibetrag“ von 6% festgezurrt und zwar bis zu deinem Lebensende. Das heißt aber nicht, dass du die gesamte Rente mit 94% versteuern musst. Es gibt den Grundfreibetrag (2021 = 9408€ = Ledig, bei Verheirateten = 18816€). Erst ab diesen Betrag ist die Rente zu versteuern. Dazu können Rentner noch die KK+PV Beträge (hälftig) absetzen oder Werbungskosten, welche in Bezug einer Rente entstehen (z.B. Rentenberater), außerdem gewisse Versicherungsbeiträge (z.B. private Haftpflicht- oder PKW-Haftpflichtversicherung) und außergewöhnliche Kosten (z.B. Arzt und Medikamentenrechnungen – wenn diese über der zumutbaren Eigenbelastung liegen).

            Da können hier die älteren Semester noch viele weitere Tipps/Ergänzungen geben.

            2021?
            Der Bundesfinanzhof wird 2021 eventuell über die Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Rentenbesteuerung entscheiden. Abwarten …

            Gruß
            Lars

          • Dazu hätte ich folgende Frage:
            Plane in den letzten 55 Monaten freiwillige Beiträge einzuzahlen, um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erhalten. 45 Versicherungsjahre und mehr.
            Gehe ich recht in der Annahme, dass es bei einer Inanspruchnahme der Rente mit 63 Jahren einen Abschlag von 14,4 % nach sich ziehen würde. Sich aber bei einer Rente mit 65 Jahren und 45 Versicherungsjahren kein Abschlag ergeben würde. D.h. Es für mich nur 24 Monate frühere Rente bedeuten würde mit 14,4 Prozent Abschlag. Bin Jahrgang 1965.

          • Moin Murmel,

            bei Jahrgang 1965 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Gehst du mit 63 Jahren in Rente, hast du einen Abzug von: 48 Monaten (= 4Jahre) x 0,3% pro Monat = 14,4%.

            Erreichst du die 45 Versicherungsjahre mit 65, dann erfolgen keine Abzüge, aber bis zur Regelaltersgrenze fehlen dann immer noch 2 Jahre. (7,2%)

            Schaue bitte in deine Rentenauskunft/Renteninformation, die dort angegebene Rente bezieht sich auf die REGELALTERSRENTE! (bei dir 67 Jahre = Jahrgang 1965)

            Hochrechnung für die Regelaltersgrenze siehe dazu in der Rentenauskunft/Renteninformation:

            „Sollten für Sie bis zum Beginn der Regelaltersrente Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, bekämen Sie ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen von uns eine monatliche Rente von …. €.“

            „Plane in den letzten 55 Monaten freiwillige Beiträge einzuzahlen …“

            Frage: Einzahlung mit (nach) welchem Formular … V0060 oder V0210? Das ist hierzu wichtig!

            Gruß
            Lars

        • „Die 14,4% an Abschlägen sind, finde ich, ertragbar, da ich im Gegenzug 4 Jahre lang früher Rente erhalte. Außerdem zahle ich mit den Abschlägen auch weniger Steuern. Oder liegt hier ein Denkfehler vor ?“

          Nein, Tom, kein Denkfehler. Mehr Abschläge bedeutet weniger Steuern. Ich meine, diese Sichtweise kann man eigentlich nur noch als vorbildlich bezeichnen. Herr Scholz würde sich freuen. Und die Abschläge sind auf jeden Fall „ertragbar“. Dafür kannst du dann mit 63 Rente beziehen, also nur wenige Jahre später als z.B. die Rentner in Frankreich oder Italien ohne Abschläge. Wieso protestierten eigentlich die undankbaren Franzosen und demonstrierten auf der Straße, wenn an ihrem Rentensystem entsprechende Änderungen vorgenommen werden sollten? Unterliegen die alle einem Denkfehler ? Wir werden es wohl nie herausfinden, solange Tom und alle anderen mir der Rente und den Steuern zufrieden sind. Macht aber nichts.

          • Hallo Robert,

            danke für die Zustimmung im ersten Absatz.
            Mit meinen Nachfragen wollte ich keine Diskussion zu den politischen Rahmenbedingungen beginnen, dass ist mit Sicherheit auch nicht der Sinn und Zweck dieser Plattform. Mein Bestreben war es, wie man sich unter den bestehenden Rahmenbedingungen am Besten zurecht findet.
            Zu deinem weiteren Kommentar finde ich, muss man immer das Gesamtbild betrachten. Es wird immer wieder Punkte geben, die in dem einen Land besser sind (objetktiv und/oder subjektiv) und andere, die in einem anderen Land besser sind. Wenn für jemanden bestimmte Punkte in einem anderen Land entscheidend besser sind, dann muss er sich überlegen, ob er dahin auswandern möchte.
            Ich bin insgesamt betrachtet mit meinem Leben in Deutschland zufrieden.
            Gruß
            Tom

          • Du hast gefragt, ob ein Denkfehler vorliegt bzgl. weniger Steuer durch die Abschläge, aber Lars ist nur auf den steigenden Besteuerungsanteil bei einem späteren Renteneintritt (bis 2040) eingegangen. Ist auch richtig, hat aber mit den Abschlägen nichts zu tun. Also, um die Frage zu beantworten: Die 14,4% Abschläge verringern die Rente und damit auch die Steuern auf die Rente.
            Mit einem Rentenrechner (siehe Link) kann man die Steuern ausrechnen, man muss aber im Feld „Altersrente“ die um 14,4% verminderte Rente eingeben.
            https://www.daserste.de/information/ratgeber-service/geldcheck/abzuege-von-der-rente-selbst-ausrechnen-100.html.

            Zum Auswandern ist es in meinem Fall etwas spät (außerdem kann ich kein italienisch) und die Steuern bekäme ich ja nicht zurück. Viele junge Leute mit guter Ausbildung bzw. Gehalt machen aber genau das.

          • Hallo Privatier,

            danke für den Link, die Erkenntnisse aus diesem Beitrag teile ich in hohem Maße. Ich habe auch noch den Beitrag von der Uni gelesen und im Anschluss Ihren umfangreich verfassten Kommentar dazu. Dem stimme ich ebenso zu.
            Ich habe meine Entscheidung getroffen, mit 63 in Rente zu gehen (sofern es keine neuen Gesetzesregelungen gibt), ich muss nur noch prüfen, welchen Betrag ich für die Erfüllung der fehlenden 37 Monate aufwenden möchte.

            Gruß
            Tom

    • Hallo BestAger,
      vielen Dank für diese wichtigen Informationen!
      Gruß, Nick

  126. Hallo zusammen!

    Ganz herzlichen Dank für die schnellen und kompetenten Infos. 🙂

    Ich werde mich da mal durchwühlen und überlegen, was ich mache. Ob es überhaupt noch Sinn ergibt – unter dem steuerlichen Aspekt – oder ob ich es lasse.

    Unabhängig davon ist es mir ein Bedürfnis, allen (!) Helfern hier zu danken, die sich die Zeit nehmen, die Fragen der „Rookies“ immer so ausführlich und gut zu beantworten.

    Namentlich nenne ich hier v. a. Privatier, eSchorsch, und auch Lars. Wenn ich jemanden vergessen habe, bitte nicht böse sein, ich war zu lange off, um das intensiv verfolgt zu haben.

    Ohne diese Seite hier hätte ich mir aber viel Ärger einhandeln können, denn ich weiß von ehemaligen Kollegen von mir, die ebenfalls wie ich die Vorruhestandsregelung angenommen haben, daß sie Streß mit der AA haben, teilweise geht das sogar vor Gericht.

    DAS braucht niemand. Und genau DAS konnte ich vermeiden, weil ich HIER alle Infos bekommen habe, die für einen korrekten und streßfreien Umgang wichtig sind.

    Aufrichtiges DANKE! dafür.

    GLG, Vorruhestaendlerin

    • Es ist unglaublich was für Konstellationen in der Abfindungswelt bei einem selbst auftreten.

      Daher will ich mich dem Dank und Lob von Vorruhestaendlerin anschließen! Vielen Dank den fleißigen und kompetenten Helfern hier!!!

  127. Lieber Privatier,
    Ich habe mich nach dem Dispositionsjahr jetzt Arbeitssuchend gemeldet und einen Antrag auf ALG1 gestellt. Meine Abfindung wurde im Jan 2020 ausbezahlt (Steuerklasse 4). Meine Frau war dann Alleinverdiener, daher habe ich ihre Steuerklasse im März 2020 auf III ändern lassen. Dabei habe ich leider nicht bedacht, dass dann meine Steuerklasse V bei der Berechnung des ALG1 zu einem geringeren Arbeitslosengeld führt.

    Deinen Rat vom 10.10.2020, mich aus dem Bezug abzumelden und die Steuerklasse auf III zu ändern habe ich zum 01.12.2020 umgesetzt. Habe dann zum 01.01.2021 erneut ALG beantragt.

    Das hat jetzt zu einem vorläufigen ALG1 Bescheid geführt in dem weiterhin Steuerklasse V angenommen wird. Die Sachbearbeiterin hat ein Formular beigefügt, in dem ich nun detailliert erklären muss, wie die gemeinsamen Einkünfte zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels aussehen. Das Formular muss wohl immer dann ausgefüllt werden, wenn jemand aus Steuerklasse V in IV oder III wechselt. Da meine Frau ja immer noch „normal“ verdient und ich „nichts“, habe ich die Befürchtung, dass das mit dem Steuerklassenwechsel so nicht klappen wird.

    Für kompetente Hilfe wäre ich sehr dankbar

    • Ich bin der Meinung, dass die Vorgehensweise der Agentur hier falsch ist!

      Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit eines Steuerklassenwechsels dürfte die Agentur nur während eines laufenden ALG-Bezuges durchführen. Nicht aber bei einer Neubeantragung.
      Bei einer Neubeantragung gilt: Das Bemessungsentgelt des alten Anspruches bleibt ungeprüft bestehen, es werden jedoch die evtl. geänderten persönlichen Verhältnisse des Arbeitslosen berücksichtigt. Bei der Steuerklasse ist dazu auf die Verhältnisse zu Beginn des Jahres, für welches ALG beantragt wird, abzustellen.

      Ich würde zunächst versuchen, dies telefonisch zu klären. Anderenfalls Widerspruch einlegen.

      Bevor hier allerdings unnötiger Wirbel erzeugt wird, vorab noch einmal zur Klärung:
      * Wann ist die Abmeldung erfolgt? Wurde eine Begründung angeführt?
      * Wann ist die neue Anmeldung erfolgt?
      * Wurde dabei ein neuer ALG-Antrag ausgefüllt?

      Gruß, Der Privatier

      • * Wann ist die Abmeldung erfolgt? Wurde eine Begründung angeführt?
        –> Habe am 19.10.20 den Aufhebungsbescheid erhalten. Grund: Eigene Anmeldung aus dem Leistungsbezug (rückwirkend zum 01.10.20)
        –> zum 01.12.20 Änderung der Lohnsteuerklasse auf III
        * Wann ist die neue Anmeldung erfolgt?
        * Wurde dabei ein neuer ALG-Antrag ausgefüllt?
        –> ich habe am 15.12.20 einen neuen ALG1 Antrag mit Wirkung zum 01.01.2021 gestellt.

        • „ich habe am 15.12.20 einen neuen ALG1 Antrag mit Wirkung zum 01.01.2021 gestellt.“

          Kann man natürlich nicht wissen, aber der Antrag im alten Jahr war hier vermutlich „ungeschickt“. Es liegt nahe, dass der Antrag noch im alten Jahr bearbeitet wurde und damit die Steuerklasse von Anfg. 2020 verwendet worden ist.

          Wir hatten hier kürzlich einen ähnlichen Fall:
          https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/#comment-32386

          mit einem positiven Resultat: Die Steuerklasse wurde (wie gewünscht) mit Klasse 3 berücksichtigt.

          Ich würde also auch hier vorschlagen, zunächst ein Gespräch mit der zuständigen Leistungsabteilung zu führen und versuchen, dies direkt zu klären. Gelingt dies nicht, sollte ein Widerspruch eingelegt werden. Begründung sinngemäß wie in meiner ersten Antwort.

          Gruß, Der Privatier

  128. Hallo,

    ich hätte folgende Frage zum 4-jährigen „Bestandsschutz“ beim ALG.

    Ich war von Nov/2016 bis Juni/2019 unwiderruflich freigestellt. Im Januar 2018 habe ich mich für einen Tag arbeitslos gemeldet, um einer fiktiven Berechnung beim ALG entgegen zu wirken. Da ich aber noch Arbeitsentgelt bezogen habe, habe ich keinen Bewilligungsbescheid sondern einen Ruhensbescheid erhalten. In einem seperaten Schreiben der Arbeitsagentur wurde mir mitgeteilt, dass mein Anspruch zum Januar 2018 enstanden ist und 4 Jahre Gültigkeit hat.
    Nach dem Ende meines Arbeitsverhältnisses habe ich mich dann im Juli 2019 für eine paar Tage arbeitslos gemeldet und dann auch einen Bewilligungsbescheid erhalten.

    Die Frage ist nun, ab wann laufen die 4 Jahre? Ab Januar 2018, oder ab dem ersten Tag des Bewilligungsbescheids?
    Eine Mitarbeiterin der Arbeitsagentur meinte, es zählt das Datum des ersten Bewilligungsbescheides. In meinem Bescheid steht allerdings, dass der Leistungsanspruch am 15.01.2018 entstanden ist.

    Vielen Dank und Gruß, HH

    • Ich teile hier die Auffassung, dass der Anspruch im Januar 2018 entstanden ist. Auch wenn er zunächst ruhend gestellt war. Somit würde dann auch die 4-Jahresfrist im Januar 2018 beginnen.

      Gruß, Der Privatier

  129. Hallo, ich war 36 Jahre beschäftigt bin 53 Jahre alt und habe ein Abfindungsangebot angenommen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Ich habe eine Frage…ich habe mich arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet. Habe jetzt meinen Bewilligungsbescheid abgewartet und habe mich danach wieder abgemeldet. In dem Bewilligungsbescheid ist jetzt eine Ruhenszeit von 7 Monaten festgestellt worden…das ist so auch richtig. Ich beginne mit einer Sperrfrist und der Sanktion von 1/4 Anspruchskürzung.
    Jetzt endlich die Frage…kann ich jetzt ein Jahr warten bis zur Neuanmeldung ,damit alle Sanktionen verstrichen sind und /oder wird jetzt ein Teil an Sperrfrist schon angerechnet? Bin seit 1.1.21 arbeitslos und habe mich am 3.2.21 wieder abgemeldet! Leider konnte ich das Thema hier so nicht finden. Vielen Dank für Ihre Hilfe. Übrigens Ihr Buch ist wirklich spitze! VG GB

    • Besten Tag, es ist nicht verwunderlich, dass es zu deiner Frage keine Antwort hier im Forum oder im Buch nachzulesen gibt. Wenn ich richtig verstanden habe, hast du einen gültigen und korrekt berechneten Anspruch erworben und bekommst diesen auch ausgezahlt. Und hier geht es ja eher darum, Sperr- und Ruhezeiten zu vermeiden und das ALG1 möglichst steuerschonend zu erhalten. Falls du eine Abfindung erhalten hast, wirkt sich zumindest das ALG1 nicht auch noch negativ aus, denn du wirst es sicherlich erst im Folgejahr abrufen? Der hier mitgeprägte Ausdruck ‚Dispojahr‘ ist meines Erachten nicht mehr hilfreich…
      MbG
      Joerg

    • „kann ich jetzt ein Jahr warten bis zur Neuanmeldung ,damit alle Sanktionen verstrichen sind und /oder wird jetzt ein Teil an Sperrfrist schon angerechnet?“

      Die um Sperrfrist+Verkürzung verminderte Anspruchsdauer steht im Bescheid, das ändert sich nicht mehr, egal ob Du einen Monat, ein Jahr oder zwei Jahre wartest. Für ein Dispojahr ist es zu spät.

    • Eine Ergänzung noch dazu von mir:

      An den jetzt einmal festgestellten Anspruch ändert sich nichts mehr. Die Sperr- und Ruhezeit bleibt also erhalten, ebenso die Reduzierung der Anspruchs um 1/4.

      Allerdings laufen Sperr- und Ruhezeit auch dann weiter, wenn man nicht mehr bei der Agentur gemeldet ist. Wenn man also lange genug wartet, sind Sperr- und Ruhezeiten irgendwann abgelaufen und man kann bei einem erneuten ALG-Antrag sofort ALG beziehen.

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank für die schnelle Antwort…inzwischen weiss ich ,dass ich mich vor Erhalt des Bewilligungsbescheides hätte wieder abmelden müssen um den Sanktionen zu entgehen. Ok damit kann ich leben…

        Gruss GB

        • Nein, der Fehler passierte schon vorher, Du hättest gar keinen Antrag auf ALG1 stellen sollen.
          Sehen wir es positiv. Wenn Du 2021 eine Abfindung erhalten hast und in diesem Jahr auch kein ALG1 beziehen wirst, dann ist das steuertechnisch ziemlich optimal. Und 2022 gibt es dann fast ein Jahr lang ALG1.

  130. Hallo,

    erst mal tausend Dank für diese sehr informative Website.

    Ich war bis Ende des letzten Jahres in der Transfergesellschaft eines großen Konzerns in München angestellt. Wie im Aufhebungsvertrag festgelegt, wurde mir Anfang Januar eine sehr ordentliche Abfindung überwiesen.

    Ich bin 60 Jahre alt.

    Ich habe mich zum 1. Januar arbeitslos gemeldet. Mittlerweile habe ich einen Bescheid erhalten dass mir von meinen 720 Anspruchstagen 180 abgezogen werden, weil ich freiwillig den Abfindungsvertrag unterschrieben habe.

    Ab Ende März (also nach 12 Wochen Sperrzeit wegen der freiwilligen Arbeitsaufgabe) wird laut des Bescheides Arbeitslosgengeld überwiesen werden.

    Aus steuerlichen Gründen in Zusammenhang mit der Abfindung will ich aber dieses Jahr möglichst wenig ALG bekommen:

    Ich habe dazu folgende Fragen:

    Mit welchem Formular unterbreche ich den Bezug der noch nicht begonnen hat, aber schon bewilligt wurde?
    Muss ich die Unterbrechung begründen?
    Riskiere ich meinen Anspruch durch diese Unterbrechung?
    Mit welchem Formular beantrage ich die „Wiederbewilligung“

    In meinem Online Zugang beim AA habe ich ein Formular zur „Wiederbewilligung“ nicht gefunden.

    Vielen Dank für Eure Hilfe,

    Fritz

    • Am einfachsten kann man sich online im System der AfA abmelden. Veränderungen melden … Sonstiges … Sonstige Abmeldung
      Man soll da zwar einen Grund angeben, aber das ist ein Freifeld und da kann man auch einfach „persönliche Gründe“ angeben.

      Willst Du die verbeibenden 540 Tage ab dem nächsten Jahr in Anspruch nehmen, dann musst Du den ganz normalen Antrag nochmals ausfüllen. Wenn irgendwo Platz ist, kann man das Aktenzeichen des jetzigen Bescheides vermerken. Die behaupten dass sie das auch ohhne Aktenzeichen finden, aber sicher ist sicher.

      Den Anspruch geht nur verloren, wenn Du mehr als 4 Jahre vergehen lässt oder einen neuen Anspruch erarbeitest. Was sich ändern könnte wäre der Auszahlungsbetrag, wenn sich zwischenzeitlich z.B. die LStKl ändert.

      • Hallo eSchorsch,

        vielen Dank! Das klingt wirklich einfach.

        Fritz

    • Hallo Fritz,

      die Verhängung einer Sperrfrist und eine Kürzung der ALG1-Anspruchsdauer nach einer Transfergesellschaft verwundert mich doch sehr.

      Der Gründung einer Transfergesellschaft geht ja i.d.R. ein Sozialplan voraus, im dem die Notwendigkeit von Personalanpassungen durch den AG dargelegt wird und die TG als Form der Verhinderung von betriebsbedingten Kündigungen angeboten wird. Es liegt also ein wichtiger Grund für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vor und keine freiwillige Arbeitsaufgabe.

      Bei der TG handelt es sich um ein neues befristetes Arbeitsverhältnis. Solange die danach folgende Arbeitslosigkeit nicht früher eintritt, als es bei einer betriebsbedingten Kündigung des alten AG der Fall gewesen wäre, ist eine Sperrzeit nicht gerechtfertigt. Dies sollte bei einer TG, die i.d.R. 12 Monate oder länger läuft, der Fall sein.
      Zudem prüft die AfA nicht, ob eine Sperrfrist verhängt wird, wenn das „schädigende Ereignis“, in diesem Fall die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag, länger als 12 Monate zurückliegt. (sollte durch die TG-Zeit ebenfalls der Fall sein)

      Wenn es keine anderen Gründe für die Sperrzeit und die Anspruchsdauerkürzung geben sollte, würde ich auf jeden Fall Einspruch gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit einlegen.

      Viele Grüße
      BestAger

      • @Fritz, @BestAger,

        @BestAger, dazu folgendes … (und wichtig der letzter Satz ganz unten …)

        „Anlage 14“ zum §159 SGB III: „Die Systematik des wichtigen Grundes“:

        II. Wechsel in eine Transfergesellschaft

        Auch der tatsächlich vollzogene Wechsel in eine Transfergesellschaft ist nicht dem unter C. dargestellten Prüfungsregime unterworfen und damit privilegiert. Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um im Rahmen eines Sozialplans gem. § 112 Abs. 1 BetrVG ohne Einhaltung der Kündigungsfrist unter Verwendung eines sog. dreiseitigen Vertrages aus einem (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis in ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis bei einer
        Transfergesellschaft zu wechseln und tatsächlich gem. § 111 SGB III gefördert werden, haben für ihr damit verbundenes versicherungswidriges Verhalten einen wichtigen Grund.
        Von der BA wird anerkannt, dass die durch den sofortigen Eintritt in die Transfergesellschaft eingesparten Löhne zur teilweisen Finanzierung der Transfergesellschaft verwendet werden. Voraussetzung ist allerdings,
        dass die Arbeitslosigkeit durch die Folgebeschäftigung im Rahmen der Transferkurzarbeit nicht früher eintritt als bei der durch die Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) bedingten Kündigung. Die Laufzeit der Transferkurzarbeit muss also mindestens so lang sein wie die individuelle Kündigungsfrist.

        Die Anlage Nr. 14 umfasst 15 Seiten. Der zitierte Passus steht auf S.11

        Gruß
        Lars

      • Hallo BestAger,

        danke für Deine Hilfe.
        Ich habe Einspruch gegen den Bescheid eingelegt. Mein Rechtsbeistand meint allerdings, dass die Chancen nicht besonders groß wären, da ich den Aufhebungsvertrag freiwillig unterschrieben habe und ich mich länger im Konzern hätte halten können als die TG Zeit.
        Mal sehen, was rauskommt. Ich sehe das sehr gelassen.
        Gruß
        Fritz

  131. Hallo Fritz,

    die Abmeldung kannst Du formlos über die Hotline der Arbeitsagentur, Kontakt über Deinen Betreuer oder Nachricht im Portal erledigen. Meine Empfehlung E-Mail an Deinen Vermittler oder falls Du ihn nicht magst über die Hotline. Dann kannst Du auch nach der Anmeldung fragen, wie das funktioniert. Sollte aber genauso formlos gehen. Im Portal kannst Du später den Status prüfen.

    Zum ALG: Falls Du nicht planst in 2022 ALG zu beziehen, würde ich nochmal durchrechen, ob Du es nicht doch in 2021 nimmst. Bei einer höheren Abfindung kann sich das rentieren und es werden Sozialversicherung mitgetragen. –> Siehe den Abfindungsrechner auf dieser Web Site.

    Viele Grüße und viel Erfolg
    Frank

  132. @Lars
    Mir hat man bei der Beratung der Deutschen Rentenversicherung Bund gesagt mit Formular V060

    • ja richtig (V0060), damit belegst du mit den RV-Einzahlungen „genau“ die fehlenden Monate.

      Gruß
      Lars

  133. @Lars

    Jetzt habe auch ich in letzter Zeit soviel nachgelesen. Warum steht dann z.B. in Haufe:
    Versicherte haben einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1.das 65. Lebensjahr vollendet haben und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.
    Wer diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann die Rente ohne Rentenabschlag beziehen.

    Meine Folgerung lautet am 31.07.2026 habe ich die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt. Am 01.05.2030 habe ich das 65 Lebensjahr vollendet, da ich im April 2030 65. Jahre alt werde.
    Also kann ich am 01.05.2030 eine abschlagsfreie Altersrente beziehen. Richtig? Ohne 7,2 % Abschlag.

    • @Murmel: Die Aussage von Lars über einen Abschlag (7,2%) war hier irreführend.
      Richtig ist hingegen: Wer beide Voraussetzungen (Wartezeit von 45 Jahren UND Mindestalter) erfüllt, hat einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente.

      „Abschlagsfrei“ bedeutet dabei dann: Keine Abschläge von dem bis dahin erreichten Rentenanspruch. Nicht jedoch von dem in der Renteninformation prognostizierten Wert für die Regelaltersgrenze. Wahrscheinlich wollte Lars darauf hinweisen…

      Also: Sind beide Voraussetzungen erfüllt, gibt es keine Abschläge.

      Wichtig wäre aber noch:
      * Freiwillige Beiträge können nur für Zeiten gezahlt werden, in denen keine Pflichtversicherung besteht!
      * Die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn werden nicht angerechnet, wenn gleichzeitig Arbeitslosigkeit besteht.
      * Es müssen mindestes 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein.
      * Es sollte eine Beratung durch die DRV erfolgen und anschliessend (frühzeitig) ein Antrag gestellt werden.

      Gruß, Der Privatier

      • „Freiwillige Beiträge können nur für Zeiten gezahlt werden, in denen keine Pflichtversicherung besteht!“
        Wie eng sieht das die DRV? ich zahle auch freiwillige Beiträge (Mindestbeitrag) auf Antrag V0060. Wurde genehmigt, weil ich noch im Dispojahr war, also keine Versicherungspflicht bestand. Mindestbeitrag wird per Lastschrift monatlich abgebucht. Später dann ALG1-Bezug, also pflichtversichert durch die Agentur. Abbuchung des Mindestbeitrags per Lastschrift läuft aber weiter.
        Klar, der Mindestbeitrag hat dann keine Wirkung mehr auf die Wartezeit, aber darf die DRV die Beiträge nicht einfach als Rentenzahlung verbuchen, nur weil das mit der Pflichtversicherung kollidiert? Dann müsste die DRV die abgebuchten Beiträge zurückzahlen.
        Im Gegensatz zur DRV hat die Krankenkasse (TK) sofort die Abbuchung der KK-Beiträge eingestellt, weil sie natürlich ebenfalls von der Agentur über den ALG1-Bezug informiert worden ist.

        • Moin Robert Kiyosaki,

          wir sollten hierzu das „Kapitel“ wechseln, das alles läuft z.Zt. unter Kap. 9.3.1: „Anmelden und wieder abmelden“.

          „Wie eng sieht das die DRV?“

          Bei Bezug von ALG1 tritt die RV-Versicherungspflicht ein (§3 Abs.3 SGB VI … und jetzt kommt ein Nebensatz aus dem §3 Abs.3 SGB VI) … „wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren“.

          Ein Auszug aus der DRV-Broschüre: „Arbeitslos – was Sie beachten sollten“ ab S.4

          „Bekommen Sie von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Von der Agentur für Arbeit werden dann automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn – vielleicht auch nur kurze Zeit – rentenversicherungspflichtig waren (sogenannte Vorversicherung).

          Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, können Sie die Pflichtversicherung beantragen. Die Anträge der Agentur für Arbeit enthalten für diesen Fall bereits die Frage, ob Sie Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs wünschen. Sie können die Versicherungspflicht aber auch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beiträge auch dann in voller Höhe.“

          Literatur zum Thema zu Unrecht entrichteter Beiträge: siehe GRA zum §26 SGB IV der DRV

          https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0026_50/gra_sgb004_p_0026.html

          Es gibt von der DRV auch noch die Broschüre: „Auf den Punkt gebracht: Beiträge“ (Ausgabe 2021). Dort findet man unter Punkt 2.10 ab S.27-29 noch einige Informationen.

          Mit dem DRV-Formular V8225 „Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ können diese zurückgefordert werden (4 Jahresfrist beachten).

          Gruß
          Lars

          • Eine ganz wichtige Info. Das bedeutet dann, dass ich nach einem Dispo Jahr nicht versicherungspflichtig bin und somit bei der Arbeitsagentur selbst aktiv die Pflichtversicherung beantragen muss, damit diese die Beiträge auf mein Rentenkonto zahlt?

          • Nein Otto, ganz so kritisch ist es nicht (eigentlich eine Standardprozedur der AfA).

            Hierzu gibt es von der AfA die fachliche Weisung:
            „Sozialversicherung der Leistungsbezieher, Arbeitslosengeld, Rentenversicherung“

            Speziell dazu Punkt 1.3 „Antragspflichtversicherung“ (§4 SGB VI) und hier insbesondere der Unterpunkt Nr.3

            1.3. Antragspflichtversicherung (§ 4 SGB VI)

            (1) Eine Antragspflichtversicherung ist möglich, wenn die Vorpflichtversicherung nicht erfüllt ist. (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Sie ist auch nicht ausgeschlossen, wenn der LE zuletzt von der RV-Pflicht befreit war; diese Befreiung hat mit der die Befreiung begründenden Tätigkeit geendet.
            (2) Über die Antragspflichtversicherung bei Leistungsbezug entscheiden die
            AA.
            (3) Durch den Standard-Status „gesetzlich versichert“ (s. FW 1.4 Abs. 2) ist die Antragspflichtversicherung praktisch ohne Bedeutung.

            Und den gesamten FW Punkt 1.4 füge ich an:

            1.4. Verfahren
            (1) Im IT-Verfahren COLIBRI ist der jeweilige RV-Staus mit einem Beginn-Datum zu erfassen. Der RV-Status kann sein

            – gesetzlich versichert in der RV
            – nicht versichert in der RV
            – privat rentenversichert.

            (2) LE sind für die Dauer des Alg-Bezugs standardmäßig in der gesetzlichen
            RV zu versichern (RV-Status „gesetzlich versichert“). Der RV-Status „privat versichert“ oder „nicht versichert“ ist nur zu setzen, wenn er eindeutig festgestellt ist. Für die Dauer der Sachverhaltsfeststellung ist somit der RV-Status „gesetzlich versichert“ zu setzen. Wird später eine andere Feststellung getroffen, ist der RV-Status ggf. rückwirkend zu ändern.

            (3) Um zu vermeiden, dass aus einem früheren Leistungsbezug der Status
            „nicht versichert“ ungeprüft übernommen wird, wird vom IT-Verfahren COLIBRI
            beim Wechsel in das Ergebnis ein Warnhinweis ausgegeben.

            (4) War der LE unmittelbar vor dem Leistungsbezug nicht pflichtversichert zur gesetzlichen RV, sind ihm auszuhändigen

            – das „Zusatzblatt Sozialversicherung“
            – das Merkblatt BA SV 1
            – der Vordruck Bescheinigung Altersvorsorge.

            Die Unterlagen werden im Leistungsprofiling erstellt unter „Auswahl sonstiger Komplikationen“ durch Abhaken des Auswahlfeldes „priv. RV oder nicht pflichtversichert“.

            (5) Mit den Angaben unter Ziffer 4.1 bis 4.3 des Zusatzblattes wird festgestellt, ob ein anderer RV-Status als „gesetzlich versichert“ zu setzen ist. Dies ist der Fall, wenn die Versicherung in der gesetzlichen RV abgelehnt wird (4.1), die Voraussetzungen für eine Übernahme der Beiträge zur Altersvorsorge vorliegen (4.2) oder die Voraussetzungen für eine Erstattung der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen RV erfüllt sind (4.3)

            Gruß
            Lars

            PS: Diese FA kann unter fw-rv-pflicht_ba015115.pdf eingesehen werden.

        • @Robert:
          Ich bin mir sehr sicher, dass die DRV das „sehr eng“ sieht und eine gleichzeitige Pflicht- und freiwillige Versicherung nicht akzeptieren wird.
          Wie allerdings das konkrete Vorgehen aussieht, kann ich nicht beantworten. Ich würde mich daher mit der DRV in Verbindung setzen, die Lage schildern und eine Absprache für das weitere Vorgehen treffen.

          Gruß, Der Privatier

        • Danke für die Antworten. Die DRV hat die „unberechtigte“ freiwillige Einzahlung anscheinend jetzt auch bemerkt, denn sie hat gerade eine Beitragsbescheinigung ausgestellt, und zwar nur für die Monate bis zum ALG1-Bezug. Der V8225-Antrag scheint eher für den Arbeitgeber gedacht zu sein. Aber das wird schon – es geht ja nicht um große Summen.

          Die freiwillige Einzahlung hatte ich weiterlaufen lassen, weil der ALG1-Bezug ja auch schnell wieder enden kann. Denn der bisherige Vermittler, von dem ich nur den Namen kannte, hat meinen Fall an eine junge akribische Vermittlerin (worst case..) abgegeben und jetzt habe ich plötzlich nach fast einem Jahr doch noch eine Eingliederungsvereinbarung bekommen, „die ich nicht unterschreiben muss“ . Mal sehen – als Ultima Ratio kommt dann wohl das Abmelden in Betracht (spätestens wenn ein Bewerbungstraining oder ein Excel-Kurs anstehen sollte..😉). Insofern passt das Thema irgendwie doch wieder in dieses Kapitel.

    • Richtig Murmel, Asche auf mein Haupt, das war von mir nicht richtig dargelegt, siehe auch Kommentar vom Privatier:

      „Abschlagsfrei“ bedeutet dabei dann: Keine Abschläge von dem bis dahin erreichten Rentenanspruch. Nicht jedoch von dem in der Renteninformation prognostizierten Wert für die Regelaltersgrenze. Wahrscheinlich wollte Lars darauf hinweisen…

      Und genau das meinte ich damit. Die Prognose der Rente in der Rentenauskunft/Renteninformation beruht auf die „Regelaltersgrenze“ und die liegt für dich bei 67 Jahre und richtig: bei 45 Versicherungsjahren und Mindestalter findet keine Kürzung der „ERREICHTEN“! pEP statt.

      Ich schließe mich aus persönlicher Erfahrung auch der Empfehlung vom Privatier an, einen Beratungstermin frühzeitig bei der DRV anzustreben.

      Du kannst mit V0060 (Seite 3 Punkt Nr.4) selbst festlegen, ob du Minimum/Maximum Einzahlungen in die DRV oder auch irgendein Wert dazwischen vornehmen möchtest. (immer unter der Voraussetzung, dass die DRV „freiwillige“ Einzahlungen genehmigt)

      In 2021:
      Minimum: 83,70€/Monat 1004,40€/Jahr
      Maximum: 1320,60€/Monat 15847,20€/Jahr

      Gruß
      Lars

  134. Zusätzliche Ausgleichszahlungen möchte ich keine leisten, da ich auch seit 2015 eine Witwenrente beziehe.

  135. Vielen Dank an euch alle für die umfassende Hilfe.
    Die kommenden 10 Monate werde ich hoffentlich noch im Arbeitslosengeldbezug sein. Sollte es sehr kritisch werden muss ich mich vielleicht zwischendurch An- und Abmelden. Die ersten knapp 8 Monate sind leider dank Corona und einer Bescheinigung meines Arztes als Risikopatientin einigermaßen rund gelaufen. Die AfA war nicht in der Lage für mich z.B. eine sogenannte Maßnahme durchzusetzen.
    An Kindern gibt es nur eine Stieftochter, die nicht hier im Haus groß geworden ist, sondern nur Wochenendkind war.
    Zusätzliche Einzahlungen in die Deutsche Rentenversicherung, außer den Mindestbetrag würden sich nicht rechnen, da dann im Alter eine Kürzung der Witwenrente erfolgen würde.
    Kurz nach meinem 60. Geburtstag wird noch eine von den guten, alten Direktversicherungen fällig. Mit 54 Jahren und 3 Monaten habe ich bei meinem Arbeitgeber gekündigt und dann ein Dispositionsjahr eingelegt. Hat, insbesondere auch mit eurer Hilfe, alles gut geklappt. Dann mit 55 Jahren und 3 Monaten für 18 Monate ALG1 bewilligt bekommen. Nochmals vielen Dank und alles Gute.

  136. Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage
    Hypothetische Sachverhalt:

    Ich habe vor, mich am 05.04.2021 Arbeitslos zu melden (nach einem Dispositionsjahr = 1Jahr + 1 Tag + Osternfeiertage).
    Ich finde einen neuen Job zum 15.04.2021.
    Was passiert wenn mein Bescheid bis zum 15.04.2021 noch nicht erstellt wird?
    Theoretisch bin ich 10 Tage lang arbeitslos gemeldet, Beschäftigungslos und erfühle alle Voraussetzungen, um ALG1 zu bekommen, aber die BA Bearbeitungszeit sind länger als meine Arbeitslosigkeit.
    Was passiert eure Meinung nach?
    Da meine alte Job viel viel besser bezahlt war, der Bescheid 4 Jahren Gültigkeit hat (bzw. bis zu Entstehung eines neuen Anspruches), die ALG1 Höhe bei eventuelle neue Arbeitslosigkeit 2 Jahren erhalten bleibt und die unverbrauchte ALG1 Bezugsdauer 5 Jahren lang zu der Neuer hinzugefügt werden kann (aber nur bis zu der Grenze der für das Lebensalter zugeordneten maximalen Bezugsdauer), hätte ich gerne der Bescheid als Rückversicherung für den Fall der Fälle.
    Aber gibt es überhaupt ein Bestandsschutz ohne Bescheid? Ich befürchte Nein.
    10 Tagen sind knapp, ich müsste doch Sperre und Kürzung des ALG-Bezugsdauer im Kauf nehmen, und mich vor Ende des Dispositionsjahres Arbeitslos melden, …oder der Job liegen lassen… :0(

    • Für die Zeit 05.04 – 14.04 haste Anspruch auf ALG1, also wird da ein Bescheid ergehen, notfalls rückwirkend!

      Du kannst den Bescheid beschleunigen, indem Du dich bereits im März (mit Wirkung zum 05.04) arbeitslos meldest. Und natürlich alle notwendigen Dokumente anfügst.

      Eigentlich sollten deine Befürchtungen jetzt weg sein. Ich empfehle aber, unbekannten Schlauschwätzern im Internet nicht zu vertrauen und stattdessen die zuständige Stelle zu befragen. Das wäre in diesem Fall das Arbeitsamt/AfA. So eine einfache Frage sollte sogar deren Hotline beantworten können. Dann wären deine Befürchtungen amtlich widerlegt 🙂

      • 1. DANKE für die schnelle Antwort!!!
        2. Du hast vollrecht amtlich kann eine Antwort nur von AfA kommen.
        3. Die unbekannten Schlauschwätzern von dieser Seite sind einfach sehr sehr gut 😁 und ich werde wie empfohlen bei AfA nachhaken.

        Aber klar jetzt leuchtet es mir ein, ein Bescheid MUSS erstellt werden und ALG1 wird für 10 Tagen BEZOGEN ergo ….👍

        Nochmal Vielen Dank!

    • „und die unverbrauchte ALG1 Bezugsdauer 5 Jahren lang zu der Neuer hinzugefügt werden kann“

      Hallo Privatier,

      ist das mit den 5 Jahren richtig? Ich dachte immer, dass es an dieser Stelle auch nur 4 Jahre sind.

      • Ich verstehe 5 Jahren ab 1. Tag des 1. Anspruch aber ich habe es noch nicht „amtlich“ verifieziert

        Text Gesetz

        http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html

        (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

      • Es gibt hier tatsächlich unterschiedliche Grenzen:
        * Ein bestehender Anspruch kann nur bis zu 4 Jahren wieder neu in Anspruch genommen werden. Aber:
        * Ein Restanspruch eines alten Anspruchs kann auch nach 5 Jahren noch auf einen neuen Anspruch angerechnet werden.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,

          das würde bei mir ja eine ganz neue, optimierte Planung bewirken. Aber ich hoffe, dass ich das richtig verstehe. Daher folgendes Beispiel:

          01.01.2020 Arbeitslosmeldung; 55 Jahre => 18 Monate ALG-1
          31.11.2023 (3 Jahre + 11 Monate nach Beginn ALG-1)Ende ALG-1 nach mehrmaligem Ab- und wieder Anmelden. Restdauer ALG-1 6 Monate.
          01.12.2023 neuer MIDI-Job
          30.11.2024 Ende MIDI-Job (4 Jahre und 11 Monate nach Beginn 1. ALG-1)
          01.12.2024 12 Monate neuer + 6 Monate alte ALG-1-Anspruch = 18 Monate ALG-1 inkl. Bestandsschutz
          Diese neuen 18 Monate haben wieder einen neuen 4-Jahres-Zeitraum,

          Ist das so korrekt?

          Viele Grüße

          Bruno

          • Nein, das funktoniert gleich aus zwei Gründen nicht:

            1. Mit einem 12-monatigen MIDI-Job erwirbt man zwar einen neuen ALG-Anspruch, dieser hat dann aber nur eine Dauer von 6 Monaten.

            2. Der Bestandsschutz für die Höhe des ALG gilt nur für eine Dauer von zwei Jahren. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
            Der neue ALG-Anspruch würde daher auf Basis des MIDI-Jobs berechnet.

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            ich kann leider nicht auf Ihren Kommentar antworten, daher hier:

            Vielen Dank für die Info.

            Zu 1.: ja, natürlich. Ich hatte mich vertippt. Ich meinte natürlich 6 Monate neuer und 6 Monate alter ALG-1-Anspruch = 12 Monate gesamt.

            Zu 2.: das verstehe ich nicht. Der 2-Jahres-Zeitraum beginnt doch ab Ende des 1. ALG-1-Anspruchs; oder? Dies ist in meinem Beispiel der 31.11.2023. Und der neue Anspruch beginnt am 01.12.2024. Also sollte ich doch innerhalb der 2 Jahre sein. Oder mache ich einen Denkfehler?

            Und 3.: Haben diese neuen 12 Monate wieder einen neuen 4-Jahres-Zeitraum?

            Viele Grüße

            Bruno

          • Ja, Bruno.
            Richtig ist: Der Zweijahres-Zeitraum für den Bestandsschutz beginnt mit der letzten erfolgten ALG-Zahlung. Somit könnte das Vorhaben doch funktionieren.

            Zu3: Für einen neu festgestellten Anspruch gelten dieselben Bedingungen wie für einen erstmalig festgestellten Anspruch, also auch die 4-Jahresfrist.

            Gruß, Der Privatier

    • „Ich habe vor, mich am 05.04.2021 Arbeitslos zu melden (nach einem Dispositionsjahr = 1Jahr + 1 Tag + Osternfeiertage).

      @Die Tante: Zu dieser Rechnung noch eine Ergänzung/Warnung:
      Sonn- oder Feiertage zur Dauer eines Dispojahres hinzu zu addieren, ist keine gute Idee!
      Wenn das ehemalige Arbeitsverhältnis am 31.3. geendet hat, wäre der normale Termin für den Beginn der Arbeitslosigkeit der 1.4. (ein Jahr später bei einem Dispojahr).
      Wenn man den einen Sicherheitstag noch dazu nehmen möchte, dann eben der 2.4.
      Mehr aber auch nicht. Auch wenn der berechnete Termin auf einen Tag fallen sollte, an dem die Agentur nicht zu erreichen ist. Der Beginn der Arbeitslosigkeit sollte korrekt terminiert werden.
      Ist natürlich nicht in allen Fällen von Bedeutung. Bei unter 58-jährigen kommt es ja auf ein paar Monate nicht an. Dennoch gilt generell: Immer den gewünschten Termin exakt angeben.

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier
        Vielen Dank für den Hinweis!
        Aber ich bin erst 55 Jahren alt geworden und war bis einschließlich 31.03.2020 im Beruf => 30 Monaten Rahmenfrist.
        Daher dachte ich nach Ostern 05.04.2021 wäre ein vernünftiges und begründbares Datum: ab dann stehe ich den Arbeitsmarkt zu Verfügung.
        Das Disposjahr ist in meine erste Eingliederungsvereinbarung in 05/2020 festgehalten worden.
        Die Vereinbarung hatte Gültigkeit bis 30.04.2021 (soweit zwischenzeitlich nicht anders vereinbart wird)

        Interessanterweise habe ich zufällig in meine Dokumente in Portal eine neue Vereinbarung entdeckt
        (darüber wurde ich NICHT auf irgendeine Weise informiert!) mit Datum 21.01.2021 und gültig bis 21.01.2022 .
        In diesem Dokument wird festgehalten dass ich mich über eine Stelle bemühen werde, meine Bemühungen dokumentieren werden…etc. etc.

        Etwas mit mir zu „vereinbaren“ und es mir nicht mitzuteilen, fand ich „komisch“, aber es ist so.
        Warum ich meine Bemühungen als Arbeitsuchend dokumentieren soll/muss, ist mir nicht ganz klar aber ich tue es.

        Wahrscheinlich wurde diese Vereinbarung dokumentiert, weil ich mich am Anfang des Jahres wieder Arbeitsuchend gemeldet habe (Ich bin der Meinung, dass gesetzlich nicht verlangt wird, aber damit ist das Thema 1 Woche Sperre auch vom Tisch und
        mein 1. Berater hatte mir gesagt ich sollte es machen).

        Auch Interessant:
        Als ich mich in 01/2021 Arbeitsuchend gemeldet habe, habe ich 2 Schreiben erhalten:
        1. Schreiben: Bestätigung meine Arbeitsuchend Meldung und Information über die vorläufiger Erfassung meine Arbeitslosenmeldung (wegen Corona wird jetzt so gehandabt laut Schreiben).
        2. Schreiben: Aufforderung mein Profil in der Jobbörse zu aktualisieren, und mich bis zum 25.01.2021 bei Selfie-Ident identifizieren zu lassen. Außerdem musste ich die BA bestätigen, dass ich kein Bewerbung Coaching benötige, ansonsten hätte ich eine automatisch zugewiesen bekommen, spätesten ab Eintritt der Arbeitslosigkeit.

        Damals ist mir den Zweifel gekommen, dass sie mich automatisch (Corona) Arbeitslos gemeldet hätte (der 2. Schreibe ist Standard formuliert für Arbeit -suchend und -losen), aber als ich die Hotline angerufen habe, wurde mir bestätigt, dass ich erst ab 04/2021 als Arbeitslos eingetragen bin. Das habe ich damals auch schriftlich meine 2. Beraterin kommuniziert und wieder betont, dass ich erst in 04/2021 mich arbeitslos melden werden.

        Die Vereinbarung habe ich leider erst am Wochenende „entdeckt“, und werde Nachfrage, warum ich nicht darüber informiert wurde.
        Ich habe mit dem Inhalt der Vereinbarung überhaupt kein Problem aber ich wurde eindeutig nicht belehrt…

        Immerhin habe ich mich weder über die Hotline arbeitslos gemeldet, noch habe ich meine vorläufige Arbeitslosenmeldung der Hotline bestätigt und in meinem Profil steht nur Arbeitsuchend Meldung erfolgt.

        Inzwischen bereue ich, mich wieder Arbeitsuchend gemeldet zu haben, ich finde es verkompliziert alles und das Risiko ist nur eine Woche Sperre.
        Das Gegenrisiko in Corona Zeiten, ist eine zu früh Arbeitslosmeldung und das wäre FATAL.

        Danke noch mal für die Hilfe und ich werde weiter berichten, ob am Ende alles klappt.

        Gruß, die Tante

        • Hallo liebe Tante,

          das ist jetzt schon irgendwie spannend, auch wenn die Sachlage bei mir anders ist(50 Jahre, ich werde nach dem „einkommensarmen“ Jahr auch wieder normal arbeiten und beziehe aktuell ALG I, weil sich das trotz Abfindung bei mir rechnet):
          (1)
          Ich habe Anfang Februar auch den Kontakt mit meinem Vermittler per E-Mail gesucht (nach dem Motto, wie die die Bewerbungen im Sand verlaufen sind, bzw. vor allem nicht passend waren etc.). Am nächsten Tag hat eine Dame angerufen und gesagt, dass sie mich auch betreue und mein Vermittler derzeit nicht da ist und sie mich auch betreuen wird (ehrlich gesagt ist mir nicht klar ob ich jetzt 2 Vermittler habe oder die Neue übernehmen wird..). Jedenfalls habe ich bei mit im Portal jetzt auch eine zweite Eingliederungsvereinbarung mit der neuen Vermittlerin gesehen. Über diese wurde ich nie informiert. Sie ist aber soweit ich sehe wortgleich, weswegen ich mir keine Gedanken gemacht habe.
          (2)
          Wie ich in den Portaldaten gesehen habe wurde ich von der BAA/AFA in München auch automatisch an meinem ersten beschäftigungslosen Tag auf arbeitslos gesetzt. Anscheinend passiert das in der Corona Zeit so.
          (3)
          Mir ist jetzt Dein Status nicht ganz klar: Ich dachte, wenn man nicht arbeitslos (also nur arbeitssuchend) ist, muss man sich auch nicht aktiv um Vermittlung ggü. der BAA kümmern, sondern nur wenn man arbeitslos ist (Antrag/Anmeldung). Das wissen die anderen im Forum aber sicher besser.

          Viele Grüße,
          Frank

          • @Frank
            Arbeitsuchend haben auch theoretisch Pflichten, die in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden.
            Laut Hotline ich bin Arbeitsuchend, aber ganz ehrlich
            mir ist auch mein Status nicht ganz klar,
            aber falls ich Arbeitslos gemeldet bin, dann disponiere ich über mein Stammrecht.

            Quelle:
            https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-137_ba015144.pdf
            § 137 SGB III Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
            „Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen,
            dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.“

            Es gibt hier in Forum auch Beiträge über das Thema, aber ich glaube noch keine direkte Erfahrung damit

            Durch Ausübung des Dispositionsrecht sollte möglich sein trotzdem folgendes zu erreichen:

            1. Eine längere Anspruchsdauer (ich bin vor kurz 55 geworden)
            2. Die Anspruchsdauerminderung ist ausgeschlossen (§ 148 SGB III Minderung der Anspruchsdauer
            “ In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.“)

            Es kann sein, dass ich Sperrzeit bekommen werden aber es sollte ohne Kürzung der Bezugsdauer gehen.
            Eigentlich habe ich nirgendwo ein Gesetz gefunden, die die „Verjährung“ der Sperre begründet.

            Ich glaube hier in Forum gab schon ein Fall, Sperrzeit ohne Kürzung der ALG1.
            Lästig wegen „Erlöschen des Anspruchs-Gefahr“ bei 21 Woche Sperre, aber immerhin Bestand gesichert.
            Grüße die Tante

      • @Der Privatier,

        Frage da ich noch nicht 58 bin, spricht etwas dagegen, wenn ich den gewünschten Termin 05.04.2021 wähle?
        Für ALG1 sollte ok sein aber wie sieht mit GKK und RV aus?
        Letzter Arbeitstag war 31.03.2020
        Zur Zeit zahle ich die GKK als freiwillig versicherte und die RV über Minijob
        Minijob endet am 20.03.2021
        Mir fehlt Nichts problematisches ein,
        Habe ich etwas übersehen?
        Für die Hilfe danke
        Gruß die Tante

        • Wie ich oben schon geschrieben habe: „Bei unter 58-jährigen kommt es ja auf ein paar Monate nicht an.“ Gemeint im Bezug auf den ALG-Anspruch.

          Für GKV und RV sehe ich auch keine Probleme. GKV läuft bis zum ALG-Beginn weiter wie bisher als freiwillige Versicherung. Danach dann über die Agentur als Pflichtversicherung. Und die Rentenversicherung dann ebenfalls.

          Gruß, Der Privatier

  137. Hallo Herr Ranning,
    sicher ist die Frage hier schon oft gestellt worden, aber irgendwie finde ich keine ganz eindeutige Antwort. Wahrscheinlich übersehen…
    Ich werde in diesem Jahr 58 und kann zu Ende Juni 2021 einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, mit dem ich Ende Juni 2022 aus dem Unternehmen ausscheiden würde. Die Abfindungssumme wird erst im Januar 2023 gezahlt.
    In 2023 möchte ich ausser der Abfindung kein weiteres Einkommen erzielen.
    Mein Gedanke ist es, von Juli 2022 (unmittelbar nach dem Aussscheiden) für 6 Monate ALG1 zu beziehen. Im Dez. 2022 möchte ich mich „abmelden“ und in 2023 eben kein ALG1 beziehen.
    Im Januar 2024 möchte ich mich wieder „anmelden“, um die noch offenen 18 Monate ALG1 zu beziehen.
    Meine Frage dazu:
    Auf welcher Basis würde die Arbeitsagentur die Wiederbewilligung im Januar 2024 entscheiden?
    Auf Basis der ursprünglichen Bewilligung von Juli 2022 oder wird der Betrachtungszeitraum vom Standpunkt Januar 2024 neu bewertet? Dann würde ich ja nicht mehr die 48 Monate Versicherungszeitraum in den (dann) letzten 60 Monaten zusammenbekommen?
    Zusatzfrage: Falls dieser negative Fall eintreten würde, wie könnte dann eine Entscheidung bzgl. der weiteren Leistung von ALG1 lauten?
    Ganz herzlichen Dank für Ihre Mühe und überhaupt Danke für diese Webseite!!!!!
    Liebe Grüße!
    Overby

    • „Auf welcher Basis würde die Arbeitsagentur die Wiederbewilligung im Januar 2024 entscheiden?“
      Das Bemessungsentgelt wirde aus dem alten Bescheid übernommen, der alte Bescheid lebt in gewisser Weise wieder auf. Nur der Auszahlungsbetrag kann sich ändern wenn sich z.B. StKl oder Kinder ändern.

      Gegenfrage: Weshalb auf 6 Monate ALG1 verzichten?
      Mein Gegenvorschlag wäre ein Dispojahr vom 01.07.22 – 30.06.2023 einzulegen, dann zum 1.7.23 den Antrag auf ALG1 stellen und sich nach einem Tag ALG1-Bezug wieder abzumelden. Der eine Tag ALG1 (oder lass es einige Tage sein) fällt nicht ins Gewicht, bzw. wird locker durch die KV-Beiträge kompensiert.
      Ab 2024 können dann die restlichen knapp 24 Monate ALG1 in Anspruch genommen werden.

    • Mein Gedanke ist es, von Juli 2022 (unmittelbar nach dem Aussscheiden) für 6 Monate ALG1 zu beziehen

      Das wird mit großer Wahrscheinlichkeit nicht funktionieren.

      Grüße

      B

      • Wenn der Weisskittel einen passenden „Jagdschein“ ausstellt, dann klappt das schon 😉
        Aber Du hast schon recht, wahrscheinlich würden es erst mal 12 Wochen Sperre werden …

  138. Hallo Overby,

    ich denke, dass bei einem Aufhebungsvertrag die maximale Arbeitslosigkeit um 1/4 , also um 6 Monate gekürzt wird (wenn „Eigenverschulden“). Demnach stehen Dir insgesamt nur 18 Monate zur Verfügung. Diese Reduzierung kann man nur mit einem Dispojahr umgehen.
    Vielleicht wäre dann folgender Ansatz möglich:
    Dispojahr von 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023, dann zum 1.7.23 arbeitslos melden und danach wieder abmelden und zum 1.1.24 wieder anmelden und 24 Monate ALG erhalten.
    Viele Grüße
    Gerd

    • @Gerd-S: Ich musste den Namen verändern. Bitte zukünftig nur diese Version benutzen.

      Gruß, Der Privatier

  139. Oh je. Immer noch sehr spannend… Danke erst einmal für die Antworten.
    Also der Aufhebungsvertrag ist kein Eigenverschulden, sondern aus Notwendigkeiten in der Firma begründet. Das wird auch so dort stehen. Um die Kündigungsfrist (12 Monate) wird eingehalten.
    Dann dürfte es doch keinen Grund für eine Sperre geben? Oder?
    Und ich habe e-Schorsch entnommen, dass ein (möglicher) Antrag auf Wiederbewilligung im Jan 2024 auf jeden Fall auf Basis eines Erstantrages erfolgen wird? Richtig?

    Danke allen!!!
    Overby

      • Moin Zusammen,

        dieser Passus (Link von eSchorsch) könnte eventuell auf einen „WICHTIGEN GRUND“ siehe FA §159 SGB III hinauslaufen …

        159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

        (2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für
        eine Eigenkündigung liegt vor, wenn
        – eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt
        worden ist,
        – die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene
        (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
        – die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,
        – im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
        – der Arbeitnehmer nicht unkündbar war

        Gruß
        Lars

  140. Ich habe einen Bewilligungsbescheid für ALG1 von Mitte April 2021 für 18 Monate erhalten.
    Ich es ohne Nachteile oder anderweitige Probleme möglich den Start auf 01.07.2021 zu verschieben, so dass das ALG1 Ende 2022 ausläuft ?

    MFG
    Thomas

    PS: Mein erster Kommentar ist anscheinend verloren gegangen 🙁

    • Hinweis: Ich musste den Namen erweitern. Bitte zukünftig nur diese Version benutzen. Mehr dazu bei Über Kommentare.

      Die ersten Kommentare sind auch nicht verloren gegangen. Aber die Kommentare werden moderiert und wenn jemand nur einen Vornamen wählt, der zudem auch noch recht geläufig ist, dauert das schon mal etwas länger.

      Zur Frage: Eine Verschiebung des Anspruchs sollte mit Hinweis auf das Dispositionsrecht ohne Probleme möglich sein. In der Zwischenzeit müssen allerdings die Beiträge zur Krankenversicherung selber gezahlt werden. Weitere Nachteile oder auch Vorteile kann ich nicht erkennen.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Thomas,

      ich würde abwarten bis du die ALG1 Bewilligung in Händen hast, auf die paar Tage kommt es nicht an. Danach kannst du dich unter dem Menüpunkt sonstige Abmeldung ohne Grund mit Anfangs- und Enddatum abmelden. Ist die Abmeldung länger als 6 Wochen musst du dich wieder persönlich arbeitslos melden (unter Corona vielleicht etwas anders), dann musst du deine Krankenkasse selber zahlen und bist aus der Arbeitssuche draußen. Meldest du dich nur 4 Wochen bzw. bis 30 Tage ab, bleibst du krankenversichert und bleibst zwingend beim Arbeitsamt Arbeitssuchend gemeldet. Du erhältst auch zusätzliche Rentenmonate, wenn du die Abmeldung ab Monatsmitte bzw.. vom 10. oder 20. für 4 Wochen machst. Du kannst dies einige Male im Laufe der 18 Monate machen, um bis Ende 2022 ALG1 zu erhalten. In Summe bleiben ALG1 und RV gleich, Vorteile sind nur mehr Rentenmonate, falls Dir noch welche fehlen und keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge.
      Mfg

      • „Meldest du dich nur 4 Wochen bzw. bis 30 Tage ab, bleibst du krankenversichert und bleibst zwingend beim Arbeitsamt Arbeitssuchend gemeldet.“

        Ich glaube, daß diese Aussage falsch ist. Man kann sich doch komplett (also auch vom Status des Arbeitssuchenden) abmelden und nach <30 Tagen wieder anmelden.

        Oder sehe ich das falsch?

        Gruß

        Bruno

        • Nein online nicht möglich, dort ist das Häckchen bei Arbeitssuchend bei mir gegraut und kann nicht entfernt werden, vielleicht gibt es eine andere Möglichkeit:
          Wenn du Ticker Arbeitsvermittlung rausnimmst, verschwindet auch Arbeitssuchend, vielleicht ist dies dann die Lösung

          Mfg

  141. Danke an e-Schorsch und an Lars!
    Ich nehme auch die erwähnte Formulierung mit, um zu checken, ob der Vertrag so formuliert wird.
    Danke Euch ganz herzlich und nehme jetzt das Gefühl mit, dass mein Plan aufgehen kann. 🙂
    Danke!
    Overby

  142. Hallo Privatier,
    dies ist ein super Blog aber extrem lang. Daher würde ich gerne meine Situation schildern und fragen was ich am besten tun soll.

    Meine Situation:

    – Nach 24 Jahren habe ich einen AHV am 09.07.2019 unterschrieben (mit Abfindung) mit Austritt 31.05.2020

    – am 31.05.2020 habe ich dann die Firma verlassen und die Kündigungsfrist (7 Monate) wurde dabei eingehalten (ich habe definitiv keine Sperrzeiten fü ALG1!)

    – am 01.06.2020 bin in eine Trainingsgesellschaft eingetreten in der ich nun 12 Monate Transfer-Kurzarbeitergeld beziehe

    – September 2020 wurde ich 58 Jahre und habe daher Anspruch auf 24 Monate ALG1

    – am 31.01.2021 habe ich meine Abfindung erhalten

    – zum 31.05.2021 wird meine Zeit in der Trainingsgesellschaft enden und ich bin bereits Arbeitssuchend gemeldet

    – während meiner ganzen Arbeitszeit habe ich über der Bemessungsgrenze verdient und daher auch maximales Transfer-Kurzarbeitergeld bezogen

    – ich möchte frühestens zum 01.01.2022 kontinuierlich ALG1 beziehen

    Da ich steuerlich wegen der Abfindung im Jahr 2021 nicht mehr arbeiten möchte würde mich interessieren wie ich nun am besten weiter vorgehe um maximales Arbeitslosengeld (Höchstsatz Bemessungsgrenze) zu bekommen ab 2022.

    1) zum 01.06.2021 Arbeitslos melden und nach ALG1 Bescheid sofort abmelden und dann erst wieder zum 01.01.2022 per neuen ALG Antrag anmelden.
    Bekomme ich dann den gleichen Arbeitslosengeldbetrag wieder?

    2) Arbeitslosengeld gar nicht beantragen sondern erst zum 01.01.2022?
    Bekommt man dann den selben Arbeitslosengeldbetrag wie bei Anmeldung zum 01.06.2021 ?

    3) Sollte man eher das Dipositionsrecht anwenden für den Zeitraum 01.06. – 31.12.21 ?
    Wie geht das dann genauer?

    4) Sollte ich mich zum 01.06.2021 für ein paar Tage Arbeitslos melden und mich dann in 2021 zyklisch immer 5 Wochen abmelden und dann wieder ein paar Tage anmelden?
    Ist das überhaupt erlaubt?

    Schon jetzt mal danke für eure Hilfe!

    • 1) = der empfehlenswerte Königsweg
      Das Bemessungsentgelt ist das gleiche. Nur wenn sich StKl / Kinder ändern sollten, wird sich der Auszahlungsbetrag ändern. Ansonsten gleiche Kohle

      3) Darüber habe ich hier noch keine Erfahrungsberichte gelesen.

      4) Es ist nicht verboten, aber ich sehe keinen Grunde weshalb man sich (und den Mitarbeitern im Amt) das antun sollte. Ok, man kann damit ein paar Monate für die Anrechnungszeit der 35 Jahr (Rente mit 63) rauschlagen, aber ich würde mir das nicht antun, bzw. ich habe meine 4 fehlenden Monate freiwillig den Mindestbeitrag gezahlt.

    • Hallo Wolfi2021,

      2 und 3 sind identisch.
      Unter Dispositionsrecht versteht man -vereinfacht ausgedrückt- das Recht erst später ALG beantragen zu dürfen und somit (in Grenzen) über den Beginn des Arbeitslosengelds bestimmen zu können (=disponieren).
      detailliert beschrieben in Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr

      Die Höhe des ALG1 kann sich ggü. 1 ändern, insbesondere, wenn zwischendurch einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen wurde.

      Wenn keine Sperre droht würde ich auch eher zu 1 tendieren

      Viele Grüße Stephan

    • Von den oben genannten Varianten erscheint mir ebenfalls die Nr.1 am sinnvollsten.

      Ich bin aber gerade etwas unsicher, wie sich die Bezüge aus der Trainingsgesellschaft auf die ALG-Höhe auswirken. Es sollte aber dort jemand geben, der dies erläutern kann.
      Ändern lässt sich das aber ohnehin nicht mehr und hat auch keinen Einfluss auf die Vorgehensweise.

      Gruß, Der Privatier

  143. Ich möchte mich bei allen Beteiligten recht herzlich für all die Antworten bedanken. Sie haben mir sehr geholfen.
    Macht weiter so!!! DANKE

    • Noch eine Anmerkung zum ALG1 nach einer TG-Zeit und Härtefallprüfung Stichwort: „unbillige Härte“.

      Wer im Jahr vor der TG ein höheres beitragspflichtiges Entgelt hatte als das Bemessungsentgelt in der TG, kann formlos einen Antrag auf die Härtefallprüfung nach §150 Abs. 3 SGB III stellen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, gibt es mehr Arbeitslosengeld.

      Im nachfolgenden Urteil traft dies nicht zu, da die „unbillige Härte“ bei 9,3% und damit die Schwelle von 10% verfehlt wurde.

      https://www.sozialrechtsiegen.de/bemessung-des-arbeitslosengeldes-nach-bezug-von-transferkurzarbeitergeld/

      Bei der „Härtefallprüfung“ ist im §150 Abs.3 Satz3 SGB III der letzte Satz (ganz unten) zu beachten:

      „Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.“

      d.h. die AfA wird von sich aus KEINE! Überprüfung vornehmen, der Antragsteller muss selbst aktiv werden. Die Nachweiserbringung kann mit den Lohnabrechnungen vorgenommen werden.

      Gruß
      Lars

  144. Hallo Privatier,

    ich habe viele Ausführung hier schon mit großem Interesse verfolgt!
    Nun habe ich aber doch eine Frage:
    Ich bin zum 28.2.21 aus der Firma ausgeschieden mit Abfindung und hab mich rechtzeitig abreitslos/suchend gemeldet.
    Nun habe ich einen VORLÄUFIGEN Bescheid über ALG1 ab dem 1.3.2021. Vorläufig deshalb, weil ich mich wegen Corona nicht persönlich im Amt vorgestellt habe, und auch eine angekündigte Online Identifizierung immer noch nicht stattgefunden hat.
    Eigentlich möchte ich mich ja so schnell wie möglich wieder abmelden, um keine weiteren Bezüge in 2021 zu erhalten.
    Frage: Ist mein Anspruch mit dem Vorläufigen Bescheid schon genug begründet um dies zu tun? Oder muss ich zwingend auf den endgültigen Bescheid warten?

    Viele Grüße, Holger

    • Hinweis: Bitte verwenden Sie zukünftig den von mir abgeänderten Namen.

      Man „muss“ generell nicht auf einen endgültigen Bescheid warten. Man kann sich auch sofort nach einem Tag Arbeitslosigkeit wieder abmelden. Das Abwarten des Bescheides erhöht nur das Gefühl von Sicherheit und vermeidet evtl. Missverständnisse.

      Gegenfrage: Gibt es denn überhaupt Bezüge, die jetzt so dringend zu vermeiden sind? In der Regel gibt es bei einem Aufhebungsvertrag erst einmal eine Sperre oder auch eine Ruhezeit. Hinweis: Sperre und Ruhezeit werden gelegentlich auch erst nach eingehender Prüfung entschieden. Das könnte also auch ein Grund für die Vorläufigkeit sein.

      Gruß, Der Privatier

    • Mir hat die Leistungsabteilung der AA schriftlich bestätigt, dass eine Ab- und spätere Wiederanmeldung auch mit dem vorläufigen Bescheid geht.

      • PS: Der Bescheid war nur wegen der fehlenden Online-Identifikation vorläufig.

  145. Das steht bei mir genauso in dem vorläufigen Bescheid, nur wegen der fehlenden Online-Identifikation.
    Eine Sperrzeit/Ruhezeit gibt es nicht, das ALG1 wird ab dem 1.3.2021 vorläufig gemehmigt.
    Der Aufhebungsvertrag wurde unter Beachtung der 7-monatigen Kündigungsfrist gemacht und enthält auch den Satz „… zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“.

    Gruß, Holger

  146. Hallo, liebe User!

    Nachdem es bei mir recht „ruhig“ geworden ist, was AA und alles, was damit zusammenhängt angeht, habe ich jetzt doch noch mal eine Frage.

    Zugegeben, ich habe noch etwas Zeit, aber dennoch interessiert es mich jetzt. Gem. meinem Bescheid erhalte ich ALG1 bis 31.12.2021. Danach möchte ich nichts weiter beantragen, sondern von der Abfindung weiter leben, bis ich die vorgezogene Rente beantragen kann.

    Wie ist das mit der AA? Wenn diese die Zahlungen einstellt (also letzte Überweisung), beenden die dann auch ihre „Betreuung“? Damit meine ich, ob ich dann auch keine Aufforderungen mehr bekomme, mich zu bewerben etc. Oder muß ich mich nach dem letzten Zahlungseingang aktiv abmelden?

    Für entsprechende Hinweise bin ich nach wie vor sehr dankbar. 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Ja, beendet automatisch
      Nein, brauchst Dich nicht aktiv abmelden 😉

      Ein bis zwei Monate vor Bezugsende kommt ein Schreiben, das über das Ende des Bezuges informiert. Es wird auch darauf hingewiesen, dass man im Anschluß ALG2 beantragen kann.
      Mein letzter Kontakt zum Vermittler ist ausgefallen (beim vorletzten Mal sagte er noch, dass er mich Januar/Februar wieder telefonisch kontaktiert, hat er aber scheinbar vergessen, ich wurde mehr so „formal“ betreut), sonst könnte man sich da voneinander verabschieden.
      Nach Bezugsende 3/2020 habe ich nichts mehr vom AA gehört.

    • Hallo Vorruheständlerin,

      mein ALG1-Anspruch hat vorigen Monat geendet. In dem beschriebenen Schreiben der Agentur f. Arbeit wird u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug rentenrechtlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, wenn man den Verpflichtungen, die man während des Leistungsbezugs hatte, auch weiterhin nachkommt. Man wird dann ohne Abmeldung weiter als arbeitssuchend geführt.

      Wenn einem also noch Zeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte fehlen, können diese auf diesem Weg ohne Zahlung von eigenen freiwilligen Beiträgen in die gesetzl. RV noch erreicht werden.
      (Ausnahme: in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn)

      Wenn es allerdings um die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente f. besonders langjährig Versicherte geht, werden die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht darauf angerechnet. Hierbei ist besonders zu beachten, dass, wenn man die 45 Jahre durch eigene freiwillige Beiträge in die gesetzl. RV noch erreichen will, diese in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet werden, wenn man gleichzeitig noch bei der Agentur f. Arbeit gemeldet ist. In diesem Fall sollte man sich dort auf jeden Fall, spätestens wenn die letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn anbrechen, formell abmelden.

      Viele Grüße
      BestAger

      • Hallo BestAger,
        eine Frage hierzu:
        wenn ich die 35 Jahre schon erreicht habe, allerdings die 45 Jahre nicht schaffe, bringt dann „arbeitssuchend“ nach Alg1 nur Zeiten? Also ohne freiwillige Einzahlungen auch keine Rentenerhöhung?
        Viele Grüße
        Gerd

        • Ich glaube, die Antwort ist „Ja“.
          Ich habe auch die 35 voll, werde aber die 45 nicht erreichen.
          Arbeitssuchend ohne Leistungsbezug lohnt sich dann nicht.
          Grüße, Bert

        • Hallo Gerd,

          ja, weiter arbeitssuchend nach ALG1 würde nur Zeiten bringen. Wenn die 35 Jahre schon erreicht sind, würde ich mich auf jeden Fall abmelden. Dann hat man auch keine Verspflichtungen mehr gegenüber der Agentur.

          Viele Grüße
          BestAger

        • Besten Dank an BestAger und Bert.
          Dann kann ich die Monate bis zum Renteneintritt entspannt antreten.
          Viele Grüße Gerd

  147. Hi eSchorsch,

    ich danke Dir. 🙂

    Hm, bei mir hat vor kurzem ein Kontaktversuch statt gefunden. Per Telefon. Ich war aber nicht da. Habe dann zurückgerufen, bekam aber nur eine Ansage, daß mein Rückruf registriert würde, ich nichts mehr zu machen brauche, und man sich wieder mit mir in Verbindung setzen würde.

    Mal schauen, was passiert. In ca. 4 Wochen werde ich nullen, dann habe ich die „6“ davor.

    😉

    LG, Vorruhestaendlerin

  148. @BestAger

    Auch Dir herzlichen Dank für die Info. Ich habe die 35 Jahre auch voll, daher lohnt sich das für mich auch nicht mehr.

    LG, Vorruhestaendlerin

  149. Hallo

    vielen Dank für ihre tolle Seite mit so vielen Tipps.

    Ich habe im November 2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben,
    die Kündigungsfrist von einem Jahr wurde einvernehmlich nicht eingehalten.
    Die Auszahlung der Abfindung habe ich auf Januar 2022 festgelegt,
    ich bekam noch Gehalt bis einschliesslich Februar 2021.

    Habe mich im März 2021 arbeitslos gemeldet und laut Bescheid habe ich eine
    Ruhefrist bis Ende Dezember 2021 wegen der Abfindung und erst Anspruch ab 1. Januar 2022.

    Im Januar 2022 bekomme ich dann aber auch die Abfindung.

    Meine Frage:
    Wenn ich mich jetzt wieder abmelde
    (denn ich will nicht vermittelt werden
    wegen Aufbau einer freiberuflichen Selbständigkeit) – muss ich dem
    Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung stehen, oder? und kann später
    auf den festgestellten Anspruch laut Bescheid verweisen, oder?

    Wegen der Abfindungszahlung in 2022 würde ich meinen ALG1 Anspruch
    erst ab 2023 geltend machen.
    Ich merke beim Schreiben, dass es schlauer gewesen wäre wenn ich mich erst Ende 2021 arbeitslos gemeldet hätte…..jetzt laufen die 4 Jahre…..

    • Korrekt, wer nicht arbeitslos gemeldet ist, muss auch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und der einmal festgestellte Anspruch kann 4 Jahre lang reaktiviert werden. Du brauchst außerdem die Abmeldung nicht zu begründen, das ist alleine deine Entscheidung. Wenn das mit der Selbstständigkeit klappt, dann rechne aber wie sich die Selbstständigeneinkünfte auf die Steuerlast der Abfindung auswirken (Abfindungsrechner) und wie man die Einkünfte so gestalten kann, dass sie am wenigsten Steuerschaden anrichten. Unter Umständen könnte die Auszahlung der Abfindung in 2021 günstiger sein wie in 2022. Die Anfangsinvestitionen der Selbstständigkeit sollten absetzbar sein und das Geschäft muss ja auch erst mal anlaufen.

      PS: Noch schlauer wäre es gewesen, den Antrag erst ein Jahr nach Beschäftigungsende zu stellen, denn dann wären weder Ruhezeit noch Sperrzeit/Anspruchsdauerverkürzung verhängt worden. Bei U58 wären es sogar anderthalb Jahre gewesen. Aber dafür ist es nun zu spät.

    • Ich schliesse mich den Ausführungen von eSchorsch an. Mit einer Ergänzung:

      Wenn die freiberufliche Selbstständigkeit ein ernsthaftes Vorhaben ist (hört sich so an), dann wird es später einen Konflikt zum ALG-Bezug geben!
      Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht arbeitslos und kann daher kein ALG beziehen. Eine nebenberufliche Tätigkeit wäre zwar möglich, dann werden aber alle Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit bis auf 165€/Monat mit dem ALG verrechnet. Das macht wenig Sinn.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo

        danke für die Rückmeldung.
        Ich rechne damit dass ich erstmal nicht viel mit meiner Selbständigkeit verdienen werde,
        die ich erstmal als nebenberuflich deklarieren würde.
        Eventuell werde ich auch erstmal viel ehrenamtlich machen um meine Arbeit bekannter zu machen.
        Mein festgestellter ALG1 Anspruch ist recht hoch, mir war wichtig den Anspruch erstmal feststellen zu lassen.

        Heute dann Post:
        Ich hatte mich beim Arbeitsamt abgemeldet nachdem der Anspruch auf ALG1 festgestellt wurde und bekomme heute einen Aufhebungsbescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
        Als Grund wird eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug angegeben.

        Ist das normal und üblich oder wurde jetzt damit mein festgestellter
        Anspruch ab Januar 2022 für null und nichtig erklärt?

        Viele Grüsse
        Antje

        • Keine Sorge – es ist alles in Ordnung.
          Natürlich muss der ursprünglich festgestellte ALG-Bescheid wieder aufgehoben werden, denn es besteht ja infolge der Abmeldung zukünftig kein Anspruch mehr. Das ist normal und wird immer so passieren.
          Der vierjährige Anspruch auf die nicht in Anspruch genommenen Resttage ist davon nicht betroffen.

          Gruß, Der Privatier

          • Man muss allerdings einen „Antrag auf Wiederbewiligung“ stellen.
            Da es dieses Formular aber gar nicht gibt, muss man den ganz normalen Antrag noch einmal stellen.

            Bei mir war es so, dass ich die ganzen Dokumente natürlich nicht noch eimal mitgeschickt habe und mein Antrag erstmal „ruhte“, weil die AA dachte, da fehlt noch etwas.

            Ein Telefonat hat dann Klarheit geschaffen und alles war gut.

          • Hallo Privatier, herzlichen Dank für die hilfreichen gut strukturierten Informationen! Ich habe damit 2018 meinen Ausstieg ziemlich optimal geplant.
            Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 30.6.2018// ALG (für 24 Monate)1.6.18 bis 30.11.18, dann Abmeldung// Abfindung Jan 2019, keine Einnahmen in 2019// ebenso 2020 bis 30.5.2021(weil: mein Mann ist ab 1.6. Rentner und mein planmäßiger Rentenbeginn ist der 1.1.2023)// Zum 1.6.2021 habe ich mich wieder arbeitslos gemeldet, und musste erneut einen Antrag auf ALG stellen. Zu meinem Erstaunen wurde neu gerechnet auf Basis meines letzten Gehaltes und der 2018 geltenden Bemessungsgrenze. ALG wurde für die restlichen 19 Monate bewilligt. Allerdings hat man mich in Lohnsteuerklasse V eingeordnet (wir hatten immer IV/IV, und die ESt. Erklärung 2019 mit der getrennten Veranlagung ist noch nicht eingereicht). Die V führt zu mehr als 200 EUR weniger ALG als in 2018. Meine Frage:
            Wo steht geschrieben, dass der einmal erworbene Anspruch auf ALG sowohl in Dauer als auch in Höhe für 4 Jahre bestehen bleibt? D.h. auf welcher Grundlage lege ich Einspruch ein?
            Für Ihre Antwort bedanke ich mich vorab ganz herzlich!! Viele Grüße, Bommel

    • Hallo Antje,

      zusätzliche zu den guten Kommentaren von Privatier und eSchorsch, hat mir jemand mal folgendes geraten: Falls Du 15h oder mehr selbstständig bist, stehst Du ja dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Was man aber machen kann, wenn man unter 15h gemeldet ist und Einnahmen hat: An den Tagen, wo Du arbeitest, sich bei der Agentur abmelden und danach wieder anmelden. Damit kannst Du den Verdienst auch vollständig behalten (für die An- und Abmelde Zeiträume etc. siehe die entsprechenden Kommentare hier). Kann das jemand hier bestätigen?

      Ich entwickle mir gerade ein Excel mit dem ich meine Abfindungssituation simulieren kann (mit variierenden Einkünften etc.). Wenn Du Bedarf hast, können wir gerne sehen, ob Dir das hilft.

      Viele Grüße,
      Frank

  150. Liebe User,

    kurzes Update von mir nach gut 1 Jahr AL. Vor einiger Zeit (2-3 Wochen) hat die AA bei mir angerufen. Ich war aber nicht da, kam erst kurz danach nach Hause. Als ich zurückrief, (die Nummer sagte mir auf Anhieb nichts) wurde ich mit der Ansage der AA verbunden. Dort bekam ich die Info, daß mein Rückruf registriert wäre, und ich nichts weiter machen muß, man würde sich wieder mit mir in Verbindung setzen.

    Gestern war es dann soweit, ich bekam eine Mail von der AA in welcher man sich nach dem aktuellen Stand der Dinge bei mir erkundigte. Und ob ich Nachfragen hätte….ich sollte bevorzugt per Mail antworten. Was ich auch gemacht habe.

    Ich teilte der AA mit, daß sich meine Situation nicht geändert hätte (kein passender Job verfügbar war) und daß ich, wenn ich Nachfragen hätte, mich mit der Dame von der AA in Verbindung setzen würde.

    Nun warte ich weiter ab, was passiert. In knapp 2 Wochen werde ich 60. Ich hab immer so gedacht, daß, wenn ich die 6 als erste Stelle habe, die Nachfragen seitens der AA nicht so oft vorkommen. Aber das ist natürlich nur Spekulation meinerseits. Dennoch ist es so, daß ich seit Beginn meiner AL nur 1 Gespräch hatte, das war im Februar vergangenen Jahres, kurz, bevor Corona kam. Und danach nicht mehr.

    Hin und wieder kam Post von der AA, aber eher selten, mit der ein oder anderen Aufforderung sich zu bewerben. Aber im Großen und Ganzen bin ich bis jetzt doch sehr „in Ruhe“ gelassen worden. Ich werde weiter berichten.

    LG, Vorruheständlerin

    • Hallo Vorruhestaendlerin,
      bei mir ist es ähnlich. Ende April läuft mein ALG 1 nach 18 Monaten aus.
      Ich musste nicht eine einzige Bewerbung schreiben und bekam auch nur einen Anruf wie es mir gehen würde.Ich denke schon dass die Agentur unterscheidet, ob man 25 oder 58 Jahre alt ist.
      Natürlich kam auch noch Corona dazu, was das ganze für uns Privatiers einfacher gemacht hat.
      Liebe Grüße
      Lothar

  151. Liebe User,

    dann möchte ich auch mal von meinen Erfahrungen berichten.

    Letztes Jahr zum 01.07.2020 habe ich mich arbeitslos gemeldet. Davor ein Dispojahr eingelegt, weil ich zum 30.06.2019 selbst gekündigt habe. Erst wurde noch mit Sperrzeit gedroht, dann aber recht schnell 18 Monate ALG1 bewilligt.
    Mitte August 2020 hatte ich meinen ersten Termin bei meiner Sachbearbeiterin (Vermittlung), die kräftig aufs Gas gedruckt hat und mich ab Mitte September in eine 3monatige Maßnahme der Donner + Partner GmbH vermittelt hat. Dagegen habe ich mich mit einem Widerspruch gewehrt und gleichzeitig mit meinem Doc Rücksprache gehalten. Glücklicherweise war es der AfA durch Corona nicht möglich mich zu dieser Maßnahme zu „verdonnern“. ;-))) Meine Arztbescheinigung als Risikopatientin wurde anerkannt. Der Widerspruch aber mit keiner Silbe beantwortet.
    Stand heute knapp 10 Monate arbeitslos, 3 Vermittlungsverschläge durch die AfA (aus denen ich mich rauswinden konnte), aber natürlich beworben habe und hoffentlich jetzt noch eine etwas lockere Zeit.
    Sollte es irgendwann hart auf hart kommen würde ich mich halt das erste Mal abmelden. Habe ja ingesamt 4 Jahre Zeit um die restlichen Monate „abzufeiern“. Also jetzt noch 3 Jahre und 2 Monate.
    Liebe Grüße

    • Ein „Daumen hoch“ für deinen Bericht und einen weitern dafür, dass Du dich so souverän durchgesetz hast 🙂

  152. Hallo Lothar Weiß,

    danke für Deinen Beitrag. Es freut mich, daß Du es so „leicht“ hast. Im Grunde kann ich mich auch nicht beklagen. OK, ein paar Bewerbungen mußte ich schon schreiben, da kam ich nicht drumrum, aber das war immer sehr schnell erledigt.

    Ich hatte Vorrat an Lebensläufen, das Anschreiben habe ich nur bzgl. Anschrift und Datum angepaßt, und natürlich hatte ich auch einen kleinen Vorrat an meinem letzten Zeugnis. Das einzige, was an Kosten entstand, war das Porto, aber das hielt sich in Grenzen. Die letzten Monate habe ich auch gar nichts mehr gemacht. Von daher, alles gut.

    🙂

    Aber wenn man den Beitrag von Murmel liest, dann merkt man, daß es auch ganz anders zugehen kann. Das ist schon etwas penetrierend, gut, daß Du so gut stand gehalten hast. Insofern FullAck mit eSchorsch.

    LG, Vorruheständlerin

  153. Und weil es gerade so schön hier ist und Einige berichten:
    Auch ich muss nun 2 Jahre mit ALG-Bezug durchstehen und hoffen das man mich weitgehend, wie bei einigen von euch, in Ruhe lässt. Wahrscheinlich wird das hauptsächlich vom jeweiligen Sachbearbeiter/Betreuer abhängen und wie ich mich anstelle.

    Danach dann noch 3 Jahre als Privatier mit vielleicht noch einen kurzen Midijop wegen der Sperrzeit zur Familienkrankenversicherung aufgrund der Abfindung. Dann kommt wahrscheinlich die vorzeitige Rente mit 63 ohne Abschläge. In der Zwischenzeit werde/muss ich mich um die Geldanlage der Abfindung und mein Hobby kümmern.

    • Hallo David,
      ja natürlich hängen die Maßnahmen/Bewerbungsvorschläge (oder nicht) ganz stark vom Sachbearbeiter und vom Beruf ab.
      Meine SB hatte gemeint, dass ich lange genug gearbeitet und einbezahlt hätte um nun den Vorruhestand zu genießen.
      Es kommt auch immer darauf an wie man sich dem Gegenüber verhält und spricht.
      Aber das Alter spielt schon auch eine gewichtige Rolle.
      Gruß
      Lothar

      • Dann hoffen wir mal das meine Sachbearbeiterin auch diese Gelassenheit an den Tag legt. Alt genug wäre ich ja auch. B-)

    • Hallo David,

      wichtig ist das man gleich zum Ausdruck bringt, dass die Zeit bis zur Rente aus eigenem Vermögen bestritten wird.

      Zum Thema ungekürzte Rente mit 63 empfehle ich dir mal deine Rentenauskunft genau anzuschauen, anhand deiner Angaben bezweifle ich den abschlagsfreien Zugang mit 63. Dort steht genau drin ab wann welche Rente möglich ist.

      Dies war übrigens auch ein Punkt auf den meine AFA-Ansprechpartnerin großen Wert gelegt hat.
      Also ob ich mich schon damit auseinandergesetzt habe und vor allem ob ich diesbezüglich Kontakt mit der Rentenversicherung hatte.

      Grüße

      B

      • Es ist halt die Frage wie deutlich man die Möglichkeit mit dem vorzeitigen Rentenbeginn man erwähnen sollte. Nicht das man dann noch einen zeitlich begrenzten Lückenjob annehmen muss. Da bin ich mir noch etwas unsicher in wie weit ich mich da aus dem Fenster lehnen soll. Ich werde es wahrscheinlich vom Gespräch abhängig machen. Danke für die Info, wie das bei Dir war.

        Ich habe als Anlagestrategie für meine Abfindung einen Teil davon für das komplette Freikaufen meiner Abschläge (nach Auskunft der DRV durch Formular V0210) durch zwei steuergünstige Teilzahlungen in 2020 und 2021 verwendet. Für die Abschläge habe ich auch die zwei Jahre Arbeitslosigkeit als Einkünfte mit berücksichtigen lassen. Von daher sollte das relativ gut passen.

  154. Wie sieht das eigentlich aus, wenn nie eine Vereinbarung vereinbart wurde, sondern nur der Hinweis gegeben wurde, dass man sich selbst bemühen soll. Kann man dann auch sanktioniert werden, wenn diese Bemühungen nicht dokumentiert wurden?

    • Spitzfindig: Wurde ein Hinweis gegeben, dass die Bemühungen zu dokumentieren sind?
      Formal: ich kann mir nicht vorstellen, dass die AfA eine Sanktion ausspricht ohne vorher ein Schriftstück mit Rechtsbehelfsbelehrung abgesendet zu haben. Sprich man also auf einen Vermittlungsvorschlag mit umseitiger Belehrung nicht reagiert oder Termine unbegründet schwänzt.
      Real: Es sollte selbstverständlich sein, dass man seine Bemühungen selbstständig dokumentiert. Auch um der guten Seele, die einen so mit Samthandschuhen anfasst, nicht irgendwie in den Rücken zu fallen.
      Selbst wenn die Sichtung der samstäglichen Tageszeitung (gibt es da noch Stellenanzeigen?) immer negativ ist, ergibt das im Laufe des Jahres 52 Einträge in der Tabelle. Außerdem ist das mit der Tabelle wie mit dem Regenschirm: hat man den dabei will es verdammt noch mal nicht regnen.

    • Ich kann Dir da mal verschieden Möglichkeiten aufzählen:

      Der schlechteste Fall wäre wenn Du eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben hast, in der unter anderem die Anzahl der Bewerbungen geregelt ist (was bei Dir ja scheinbar nicht der Fall ist).

      Es kann sein, das in irgend einem Schreiben von der Agentur an Dich die Pflicht zur Eigenbemühungen aufgeführt ist.

      Ich wurde zum Beispiel bei einem tel. Beratungsgespräch auf meine Pflicht für die Eigenbemühung hingewiesen und das dieser Hinweis als Gesprächsprotokoll vermerkt wurde.

      Was heißt das nun für Dich? Egal was für Dich von den 3 vorherigen Punkten zutrifft, kommt es letztendlich auf Deinen Sachbearbeiter an, wie er Dich gewähren lässt. Wenn es/sie das locker sieht, brauchst Du gar nichts zu machen. Wenn er aber mal in schlechter Stimmung ist, oder der Sachbearbeiter wechselt, kann es sein Du entsprechend was belegen solltest/musst. Das ist zumindest bis jetzt mein Eindruck von der ganzen Sache.

    • Ich möchte hier einmal daran erinnern, dass die Eigenbemühungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Siehe: https://dejure.org/gesetze/SGB_III/138.html

      Lediglich die konkreten Vorgaben über das Wie und Wieoft können in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden.

      Es mag in der Praxis durchaus vorkommen, dass fehlende Eigenbemühungen und/oder Nachweise darüber zu keinen Konsequenzen führen. Sich darauf zu verlassen, halte ich aber für extrem leichtsinnig.

      Gruß, Der Privatier

  155. Also meine SB Sachbearbeiterin hat die Eigenbemühungen auch kurz angesprochen, jedoch nur mündlich und dass es in meinem Beruf und Alter eh sinnlos wäre.
    Was B. schrieb war meiner SB auch ganz wichtig.
    Dass man nach dem ALG1 dann ALG2 beantragt, möchten die Damen und Herren nicht hören.
    Ich erklärte ihr damals, dass ich nach dem ALG1 Bezug eben wieder von der Abfindung bis 63 leben würde. Damit war sie dann ganz glücklich.
    Gruß
    Lothar

  156. Das kann ich bestätigen. Was Lothar Weiß nun nochmal aufgegriffen und was B zuerst angesprochen hatte. Auch bei meinem Gespräch im vergangenen Jahr war das ein Thema. Und ich habe ebenfalls die Auskunft gegeben, daß ich nach ALG von meiner Abfindung bis zur Rente leben kann.

    Und ja, die SB hat bei mir ebenfalls eingeräumt, daß es bei mir mit einem neuen Job wohl nicht so einfach wäre.

    Es ist auch richtig, daß es sehr von der betreffenden SB abhängt, inwieweit man „in Ruhe gelassen“ wird, und inwieweit nachgeprüft wird, ob man den getroffenen Vereinbarungen auch nachkommt. Sicherlich hängt das auch ein wenig vom eigenen Verhalten und Auftreten ggü. der AA und den Mitarbeitern dort ab, das ist unstrittig.

    Doch Privatier hat natürlich recht. Egal, ob was schriftlich vereinbart wurde, oder nur mündlich, man IST in der Pflicht. Dessen sollte man sich immer bewußt, – und – auch vorbereitet sein. Ansonsten ist das ein Tanz auf der Rasierklinge. 99 Mal geht es gut, aber es reicht 1 Mal, wo es eben NICHT gut geht.

    Und in Anbetracht der Tatsache, daß man sich diesbezüglich gut vorbereiten KANN, nicht zuletzt durch die hier geposteten Informationen, ist es schon etwas „fahrlässig“, sich darauf zu verlassen, daß bei Nichtstun auch nichts passiert. Es KANN gutgehen, wie bereits geschrieben, aber es kann auch als Schuß nach hinten losgehen.

    LG, Vorruheständlerin

    • @Vorruhestaendlerin

      Am 23.04. um 18.41 Uhr schreibst Du ja auch, dass Du seit Monaten nichts gemacht hast.
      Ist das dein sogenannter „Tanz auf der Rasierklinge“? 99 mal geht es halt gut und einmal eben nicht.

  157. @Murmel

    Das mit dem Tanz auf der Rasierklinge war eher allgemein gemeint, in Zustimmung zum Kommentar vom Privatier. Nicht so sehr auf mich bezogen.

    Das kann auch jeder halten, wie er möchte. Man sollte nur vorbereitet sein.

    VG, Vorruheständlerin

  158. Hallo Forum, ganz kurze Frage:
    Bei Abmeldung ALG zum 02.05.21 und geplanter Wieder-Anmeldung zum 01.01.2022. Welche Frist muss für die Wieder-Anmeldung bei der Agentur für Arbeit beachtet werden, auch eine 3 Monatsfrist (Meldung zur Anmeldung bis 30.09.2021) ? Danke !

  159. Liebes Forum, lieber Privatier,

    ein ganz großes Kompliment an diese Seiten, glücklicherweise bin ich noch rechtzeitig darauf gestoßen.

    Ich beabsichtige demnächst die An/Abmeldeversion zu praktizieren.

    Nun hatte ich ein Gespräch mit der RV um die Höhe der Ausgleichszahlung zu klären, um abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen zu können.
    Ich sagte das 15 Monate berücksichtigen werden sollen, in denen die AfA die Beiträge zur RV zahlen wird, allerdings erst in ein paar Jahren, aber gemäß dem jetzt festgestellten und bewilligtem Anspruch.
    Der Berater behauptete das dann keine Beiträge mehr von der AfA zur RV gezahlt würden, da das Beschäftigungsverhältnis länger als 12 Monate zurückliegt.

    Nun bin ich doch verunsichert, stimmt das so ?

    • Ich empfehle dem Berater der RV einmal, die eigenen Broschüren zu lesen!

      Dort kann man z.B. in der Broschüre „Arbeitslos – was Sie beachten sollten“ ziemlich direkt am Anfang folgende Aussagen nachlesen:
      „Bekommen Sie von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld,
      sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung
      grundsätzlich pflichtversichert. Von der Agentur für
      Arbeit werden dann automatisch Beiträge zur gesetzlichen
      Rentenversicherung gezahlt. Dies gilt jedoch nur,
      wenn Sie im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn
      – vielleicht auch nur kurze Zeit – rentenversicherungspflichtig
      waren (sogenannte Vorversicherung).“

      Das ist vermutlich die Aussage, auf die sich der Hinweis des Beraters bezieht. Man muss aber nur einmal den folgenden Absatz lesen, um zu erkennen, dass man dies sehr leicht verhindern kann. Dort heisst es nämlich:

      „Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, können
      Sie die Pflichtversicherung beantragen. Die Anträge der
      Agentur für Arbeit enthalten für diesen Fall bereits die
      Frage, ob Sie Rentenversicherungspflicht während des
      Leistungsbezugs wünschen. Sie können die Versicherungspflicht
      aber auch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung
      beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt
      die Beiträge auch dann in voller Höhe.“

      Also, alles kein Problem. Im Antrag das entsprechende Kästchen ankreuzen und alles wird gut. 😉

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Nur mal so aus Interesse: Von welcher Stelle kam diese Beratung bzw. der Berater?

  160. Lieben Dank, jetzt kann ich wieder ruhiger schlafen.
    Die Vorversicherungszeiten habe ich längst erfüllt.
    Die Beratung kam direkt aus Berlin.

    Nochmal eine andere Frage.
    Mein Arbeitgeber wird einen Bruttoausgleich für die 12 Wochen Sperrzeit „nach entsprechendem Nachweis“ zahlen.
    Die An/Abmeldevariante kann ich ja trotzdem praktizieren ? oder sollte ich noch was beachten ?

    • Nun – niemand kann hier ahnen, was der Arbeitgeber als „Nachweis“ sehen möchte?
      Reicht es ihm aus, einen Bescheid zu sehen, in dem die Sperrzeit vermerkt ist?
      Oder verlangt er eine aktive Arbeitslosmeldung während der ganzen Sperrzeit?

      Vermutlich hat es Letzteres im Sinn gehabt, denn der Ausgleich soll ja dazu dienen, die Lücke im ALG-Bezug zu füllen. Weil aber kaum ein AG damit rechnet, dass sich jemand nach Erhalt des Bescheides sofort wieder abmeldet, wird er das nicht so deutlich formuliert haben und wahrscheinlich auch auf Nachfrage nur den Bescheid sehen wollen. Aber das ist jetzt reine Spekulation.
      Eine klare Aussage kann da eigentlich nur der AG treffen, was er genau unter einem „entsprechenden Nachweis“ versteht.

      Gruß, Der Privatier

  161. Hallo Herr Privatier,

    erstmal ein großes Lob, ihre Seite ist sehr informativ und hilfreich, die Kommentarfunktion ist Spitze.

    Ich habe am 24.03.2021 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.
    Mein letzter Arbeitstag ist der 30.06.2021

    Am 26.03.2021 habe ich mich Arbeitssuchend gemeldet.
    Am 20.06.2021 habe ich mich arbeitslos zum 01.07.2021 gemeldet, einen
    Bescheid der Berechnung habe ich bis jetzt nicht erhalten.

    Ich möchte mich direkt wieder Arbeitslos abmelden, weil es nicht möglich war meine Kündigungsfrist einzuhalten, dadurch werde ich eine Ruhezeit erhalten.
    Zudem möchte ich wegen der Abfindungsumme die ich 2022 erhalte, mich erst wieder 2023 arbeitslos melden (Steuerlicher Hintergrund).

    Ich habe ja 4 Jahre Anrecht auf Arbeitslosengeld?

    Habe ich alle wichtigen Sachen für mein Vorgehen eingehalten?

    Mein Plan ist es am 01.06.21 arbeitssuchend gemeldet zu sein, am 02.06.21 mich wieder abzumelden.

    Da ich aber noch keinen Bescheid der Berechnung erhalten habe, soll ich lieber mit der Abmeldung warten, bis dieser bei mir angekommen ist oder bekomme ich die Berechnung trotzdem, auch wenn ich mich am 02.06.21 wieder abmelde?

    Wenn ich mich erst 2023 wieder arbeitslos melde, wird auch die Höhe der Zahlung gleich hoch sein, als wenn ich theoretisch jetzt Arbeitslosengeld beziehe ( wir gehen davon aus, dass ich bis 2023 keine weiteren Einkünfte erhalte)

    Ich bedanke mich schonmals Recht Herzlich für ihre schnelle Antwort!

    • Vorab: Bitte zukünftig nur den veränderten Namen verwenden. Danke.

      Die Aussage: „Mein Plan ist es am 01.06.21 arbeitssuchend gemeldet zu sein, am 02.06.21 mich wieder abzumelden.“

      hat aus meiner Sicht sowohl bei den Daten, als auch bei den Begriffen einige Fehler! Es ist wahrscheinlich jeweils der Monat Juli gemeint. Und statt arbeitsuchend ist wohl arbeitslos gemeint.

      Ansonsten würde ich persönlich lieber den Bescheid der Agentur abwarten, denn die paar Tage mit ALG-Bezug sind am Ende aus Steuersicht nicht so sehr entscheidend. Nach der Abmeldung besteht der Anspruch für bis zu 4 Jahre. Unverändert bleibt jedoch nur das Bemessungsentgelt, die konkrete Auszahlung kann sich verändern. Nachzulesen im Beitrag: https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo,

      ich denke, dass man erst den Antrag auf ALG 1 einreichen muss, bevor man den Bescheid bekommt oder liege ich da falsch bzw. war das mit arbeitssuchend/arbeitslos melden gemeint?

      VG,
      Frank

    • Bitte nochmal auf einen Kommentar von eSchorsch warten.
      Ich denke, dass es nicht die richtige Vorgehensweise ist und es so zu einer Sperrzeit von Seiten der Agentur für Arbeit kommt.
      Nach meiner Meinung richtig wäre 3 Monate vor dem 01.07.2022 arbeitssuchend melden und dann arbeitslos zum 01.07.2022 melden. Wenn Bescheid da ist, sofort wieder abmelden. Dann sind die 4 Jahre gesichert und es erfolgt auch keine Sperrzeit.

    • „Mein Plan ist es am 01.06.21 arbeitssuchend gemeldet zu sein, am 02.06.21 mich wieder abzumelden.“

      Ich kann nur das Gleiche vermuten wie der Privatier: der Juli ist gemeint.

      Ist in meinen Augen aber trotzdem eine schlechte Entscheidung, denn wie Murmel schon bemerkt hat, wird eine Sperre wegen Arbeitsaufgabe ausgesprochen und die Anspruchsdauer wird um 25% gekürzt. Je nach Lebensalter sind das dann 3 – 6 Monate weniger.
      Ich würde versuchen den gestellten Antrag zurückzunehmen und ein Dispojahr einzulegen. Das würde Sperr- und Ruhezeiten verhindern und durch die neue Rahmenfrist besteht auch kaum noch ein zeitliches Risiko. Mein Fahrplan sähe so aus:
      Jetzt Juni 2021: alle Hebel in Bewegung setzen, dass der Antrag auf ALG1 zurückgenommen wird.
      Juni 2022: Antrag auf ALG1 mit Wirkung zum 1.7.2022 abgeben. Sobald der Bescheid da ist, mindestens einen Tag ALG1 beziehen und dann wieder abmelden. Die paar Tage ALG1 im Juli ’22 tun steuerlich nicht weh, bzw. sind leicht auszugleichen. Die Leistungen aus diesem Bescheid kann man dann binnen 4 Jahre abrufen. Das mit dem Bemessungsentgelt hat der Privatier schon beschrieben.
      Ab Januar 2023 kann man dann einen neuen Antrag (mit Verweis auf den alten Bescheid) stellen und den restlichen Anspruch abrufen.

      PS: Ein weiterer Vorteil des Dispojahrs kann sein, dass man in eine höhere Altersstufe rutscht und einen längeren Anspruch erwirbt.