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Kap. 9.4: Anmelden und wieder abmelden — 1.175 Kommentare

  1. Hallo Privatier!

    Ich bin sehr froh, Ihre hilfreiche Seite gefunden zu haben, und würde Sie jetzt gerne für einen Rat in Anspruch nehmen. 🙂

    Folgende Situation:

    – Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018
    – am 19.10.2018 bei der Agentur f. Arbeit meine zukünftige Beschäftigungslosigkeit angemeldet
    – Dispojahr am 25.10.2018 beantragt mit Anspruch auf ALG zum 1.1.2020

    Nun ist das Jahr fast um und ich habe vor, Ende Okt./ Anf. Nov. bei der Agentur für Arbeit meinen Anspruch auf ALG ab 1.1.2020 anzumelden.

    Als ich heute bei der Agentur für Arbeit vorsprach und wissen wollte, ob ich für dieses Gespräch einen Termin brauche, sagte mir der Herr am „Empfang“, daß ich mich schon längst hätte melden müssen…..

    Auf meine Frage, ob er sich da „sicher“ sei, antwortete er, nein, ist er nicht. Meiner Meinung nach habe ich keine Frist versäumt, da ich das Dispojahr in Anspruch genommen habe und nur darauf achten muß, daß ich kurz vor Ablauf meine Ansprüche ab 1.1.2020 geltend mache. Und natürlich gesund zu bleiben, klar.

    Meine Frage ist, worauf muß ich mich bei dem Gespräch einstellen? Benötigt der Berater z. B. von mir einen Nachweis über das Ende meiner Beschäftigungszeit?

    Ich habe bei dem Gespräch vor einem Jahr nicht erwähnt, daß ich einen Aufhebungsvertrag wahr genommen habe, und auch nicht, daß ich ab 15.5.2018 bis 31.12.2018 frei gestellt war.

    Würde es beispielsweise genügen, wenn ich meine letzte Gehaltsabrechnung mitnehme, aus der hervorgeht, daß das Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2018 endete?

    Ich möchte der Arbeitsagentur nicht mehr Infos zur Verfügung stellen, als nötig, (mein Aufhebungsvertrag geht die mMn nichts an) aber andererseits auch nichts verschweigen, was mir zum Nachteil gereichen könnte.

    Von daher würde ich mich über Ihre Einschätzung meiner Situation und Ihren Rat sehr freuen. Vielen Dank für Ihre Zeit, ich weiß das sehr zu schätzen.

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Hallo,

      ich bin zum 31.12.2017 augeschieden, 6 Monate Freistellung, verkürzt auf drei Monate. Dann Anfangs Dezember 2018 zur Agentur OHNE vorher mich gemeldet zu haben und mich für den 01.01.2019 arbeitslos gemeldet. Fast auf die Spitze getrieben .. den Antrag auf Arbeitslosengeld für den einen Tag erst im September gestellt und auch bewiligt bekommen.

      Der Berater braucht den Aufhebungsvetrag weil sich daraus ggf. „Strafzeiten“ ergeben. Wie aber hier im Forum schon mehrfach beschrieben und bei mir auch so gewesen …. mit Dispojahr dazwischen fällt das flach.

      LG
      Stefan

    • Ein Zauberwort heißt „Arbeitsbescheinigung“ und wird vom letzen Arbeitgeber ausgefüllt/bescheinigt. Darauf sind alle relevanten Daten enthalten, die das Arbeitsamt benötigt. Mit einer Arbeitsbescheinigung sollte es die wenigsten Nachfragen geben.
      Ohne Arbeitsbescheinigung wird das Amt das Kündigungsschreiben / den Aufhebungsvertrag sehen wollen und die letzten 12 Gehaltsabrechnungen (das ALG1 bemißt sich nach den letzen 12 Gehältern, also wollen die entsprechende Nachweise).
      Wenn man sich „gut Freund“ mit dem AA stellen will, dann macht man es den Leuten dort einfach, sprich man zückt die Arbeitsbescheinigung.

      • Hallo eSchorsch,

        vielen Dank für Deine hilfreiche Antwort. 🙂

        Ich habe vorhin mit meinem AG telefoniert, und er ist bereit, mir so eine Bescheinigung auszustellen.

        Die Dame meinte aber, ich sollte vorher bei der Arbeitsagentur klären, was sie genau wissen wollen. Auf der Arbeitsbescheinigung steht wohl nur meine Beschäftigungszeit, aber kein Gehalt. Das wird ja benötigt, um das ALG auszurechnen.

        Daher werde ich zunächst persönlich bei der Agentur vorsprechen und in Erfahrung bringen, was die nun genau von mir haben wollen. Ich bringe die Arbeitsbescheinigung ins Gespräch, und denke, daß das wohl die beste und einfachste Lösung für alle Seiten ist. (Dank Deiner Info!)

        Ich gebe Feedback über den Verlauf der Dinge, evtl. hilft das anderen weiter. 🙂

        LG, Vorruhestaendlerin

        • googel nach Arbeitsbescheinigung, das AA hat das Formular im Netz stehen.
          Der Arbeitgeber ist übrigens verpflichtet, das Ding auszufüllen!

          Und nein, nicht nur Beschäftigungszeit, auch die letzten 12 Gehälter werden dort bescheinigt und auch eine eventuell gezahlte Abfindung.

    • Ich denke, die wichtigesten Hinweise wurden schon gegeben. Ergänzen möchte ich noch, das Ganze entspannt anzugehen! Die Arbeitsagentur wird schon sagen, was sie gerne hätte und dies auch teilweise direkt beim Arbeitgeber anfordern. Für alles gibt es Formulare, die auszufüllen sind. Alles kein Hexenwerk.

      Und: Der Arbeitslose ist zur Mitwirkung verpflichtet. Dazu gehört auch die Offenlegung von Auflösungsverträgen, Abfindungen usw. Diese Unterlagen benötigt die Agentur schon, um Sperren und Ruhezeiten einschätzen zu können.

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo Privatier,

    ich habe ein Thema nicht wirklich gefunden oder es übersehen im Blog.

    Da ich zum 01.08.2019 arbeitslos geworden bin, möchte ich meine Ansprüche über die 48 Monate etwas nach hinten schieben vom Beginn, um näher an die Rente zu kommen.

    Wenn ich mich jetzt erst zum 01.03.2020 arbeitslos melde, dann habe ich verstanden ist das noch rechtzeitig, um den Anspruch feststellen zu lassen. Doch wie wird dann die Höhe des Anspruchs berechnet? Zählt da des Entgelt der letzten Beschäftigung oder der Durchschnitt der Monate seit dem ich arbeitslos geworden bin? Also entweder von 31.07.2018 bis 31.07.2019 oder 28.02.2019 bis 28.02.2020? Das würde als Durchschnitt zu viel geringerem Arbeitslosengeld führen.

    Danke für die Zeit und die Antwort.

    VG

    Bruno

    • Es zählt das Entgelt 1.8.18 – 31.7.19.

      Falls Du weitere Infos zu diesem Thema suchst, tippe „Rahmenfrist“ oben ins Suchfenster und Du wirst diverse Beiträgen dazu finden.

      Verschiebe die Ansprüche nicht zu weit nach hinten. Bei einer längeren Krankheit fällt man ins Krankengeld und muß danach ALG1 neu beantragen und das geht nur innerhalb der 4 Jahre.
      Ich glaube auch nicht daran, dass das AA weniger streng vermitteln möchte, nur weil der Arbeitslose ein Jahr älter / näher an der Rente ist. Im Gegenteil, nach 2-3 Jahren fern des Erwerbslebens wird der Vermittler erstmal das Scheckbuch zücken und Qualifizierungen verordnen. Und wenn er erstmal Geld in einen investiert hat, will er natürlich auch Vermittlungserfolge sehen. Ich persönlich würde möglichst schnell die …..backen zusammenkneifen und die Zeit von ALG1 hinter mich bringen.
      Eine Überlegung wäre noch das ALG1 erst zum 1.8.20 zu beantragen (volles Dispojahr einlegen) um die Kürzung der Anspruchsdauer von 25% zu vermeiden.

      PS: Zur Begriffsklärung, Du bist seit 1.8. zwar ohne Beschäftigung aber in den Augen des Arbeitsamtes nicht arbeitslos.

        • @eSchorsch und Privatier,

          vielen Dank für Eure Ratschläge. Ich werde sie beherzigen. Das Formular habe ich gefunden.

          Ich lasse das Gespräch auf mich zukommen. Etwas aufgeregt bin ich schon, das kann ich nicht leugnen. Aber ich vertraue auf meine Empathie, richtig zu reagieren. 🙂

          LG, Vorruhestaendlerin

      • Besten Dank für die Erklärung, werde das so durchsuchen und nicht zu lange warten.

      • Hallo eSchorsch,

        besten Dank nochmal für die Antwort. War im Urlaub und habe jetzt nochmal darüber nachgedacht. Der Hinweis mit der Kürzung der Anspruchsdauer um 25% ist mir nicht ganz klar. Was wird da gekürzt und wo steht das mit den 25%?

        Danke Bruno

  3. Hallo Privatier,

    nun ist mir doch noch etwas eingefallen, worauf mich mein Mann aufmerksam gemacht hat.

    Aktuell ist es so, daß ich freiwillig versichert bin in der GKV. Mein Mann ist über die Familienversicherung mitversichert, da er kein eigenes Einkommen hat.

    Wenn ich nun ab 1.1.2020 ALG bezieht, bin ich ja hierüber renten- und krankenversichert. Aber diese Versicherung ist nur für mich. Das hätte die Konsequenz, daß ich die aktuelle GKV bestehen lassen muß, richtig? Auch wenn ich dann quasi doppelt versichert wäre, oder? Ist das überhaupt statthaft?

    Mache ich einen Denkfehler, habe ich etwas übersehen? Über eine Antwort auch in dieser Angelegenheit würde ich mich sehr freuen, danke dafür. 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Die Familienversicherung ist eine Leistung der GKV.
      Weshalb sollte sich daran etwas ändern, wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos wird und das Arbeitsamt die Beitragszahlungen zur GKV übernimmt?

    • Auch hier gilt: Nur die Ruhe. Keine Panik. Alles wird gut. 😉

      Die gesetzliche Krankenversicherung beinhaltet den kostenfreien Schutz für Familienmitglieder (soweit sie die Anforderungen erfüllen). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie freiwillig oder pflichtversichert sind. Und es spielt auch keine Rolle, wer die Beiträge zahlt. Sie werden also als ALG1-Bezieher keine zwei KVs haben. Sondern nur die eine, die die Agentur bezahlt. Und darin kann ihr Ehemann weiterhin mitversichert bleiben.

      Noch eine Ergänzung zu Ihrem geplanten Termin bei der Agentur: Der erste Termin wird in der Regel von der Vermittlungsabteilung veranstaltet. Dort geht es erst einmal nur um die Aufnahme/Abgleich Ihrer Daten, Fähigkeiten, Berufswünsche, etc.
      Also alles, was für eine Vermittlung von Bedeutung ist.
      Dort wird man Ihnen sicher auch einen ALG1-Antrag geben können bzw. einen Hinweis auf einen Online-Antrag geben. Weitere Details werden Sie dann aber wahrscheinlich mit der Leistungsabteilung besprechen müssen. Mit gesondertem Termin.
      Das wird allerdings nicht in allen Agenturen gleich behandelt. Es kann auch anders kommen… 😉

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier und eSchorsch,

        nun, wie versprochen, kurzes Feedback zu meinem heutigen Gespräch bei der Agentur für Arbeit.

        Zunächst, es war kein entscheidendes Gespräch, eher ein „Small-Talk“, eine Bestandsaufnahme.

        Ich war schon um halb acht bei der Agentur für Arbeit, und kam auch nach kurzer Wartezeit dran. Ein sehr netter junger Mann hat sich um mein Anliegen gekümmert. Wir hatten von Anfang an eine positive Gesprächs-Atmosphäre, die bis zum Ende Bestand hatte.

        Leider ist das nicht der Berater, den ich behalte, sondern es wird eine andere Person sein. Diese Dame wird sich zwecks Termin bei mir melden.

        Ich denke, daß das noch etwas dauern wird, weil ich heute die Arbeitsbescheinigung mitbekommen habe, und bis die ausgefüllt vom AG zurückkommt, kann etwas Zeit vergehen.

        Die Arbeitssbescheinigung habe ich heute zur Post gebracht, nun heißt es also warten und schauen, was passiert.

        Alles in allem war ich aber sehr angenehm überrascht, wie freundlich man mit mir umgegangen ist. Hoffentlich ist die künftige Beraterin auch so nett und hoffentlich komme ich auch mit ihr so gut klar wie heute mit dem Berater. 🙂

        LG, Vorruhestaendlerin

        P. S. Ich mußte gar nicht groß was zu meinem Dispojahr erklären, die Agentur war im Bilde und es war denen klar, daß ich erst ab 1.1.20 ALG bekommen möchte. Ich hatte das allerdings auch schon vor 1 Jahr entsprechend kommuniziert, das war wohl nicht verkehrt.

        • Na, das hört sich doch schon mal positiv an! 🙂

          Anmerken möchte ich aber noch, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung wieder bei der Agentur ankommt und dem Zeitpunkt des nächsten (bzw. ersten) Vermittlungsgespräches kein Zusammenhang besteht. Das kann kürzer oder länger dauern…

          Gruß, Der Privatier

  4. Nochmal herzlichen Dank an eSchorsch und Privatier 🙂

    BTW, mir ist grade aufgefallen, daß ich „geduzt“ habe, ich hoffe, das ist ok? Gilt natürlich auch umgekehrt.

    Zur Sache:

    Freitag früh begebe ich mich zur Agentur für Arbeit. Ich melde mich danach und berichte, wie es gelaufen ist.

    LG, und schönen Abend, Vorruhestaendlerin

  5. Hallo miteinander,

    habe mich am 03.10.19, nach zwei Jahren Privatierleben wieder bei der Agentur angemeldet, eine Kopie meiner ursprünglichen Bewilligung und alle erforderliche Unterlagen beigelegt.
    Am 09.11.2019 habe ich meinen ersten Termin bei meiner Sachbearbeiterin.
    Bis heute, am 01.11.19, habe ich noch keinen neuen Bewilligungsbescheid, geschweige denn eine Zahlung erhalten. Das ist ja fast ein ganzer Monat.
    Ist es normal, dass es solange dauert ?
    Wie sind eure Erfahrungen ?
    Gruß
    Lothar

    • „habe mich…wieder bei der Agentur angemeldet“

      Wenn „angemeldet“ bedeutet soll, dass eine Arbeitslosmeldung mit sofortiger Wirkung gemacht wurde und ein ALG-Antrag ausgefüllt und abgegeben wurde, dann halte ich eine Bearbeitungszeit von ca. 1 Monat schon für etwas lang.
      Aber natürlich arbeitet nicht jede Agentur gleich, aber da man dort normalerweise davon ausgeht, dass der Arbeitslose auf das Arbeitslosengeld angewiesen ist, wird man sich in der Regel bemühen, ein schnelles Ergebnis zu liefern.
      Dies sollte umso schneller möglich sein, wenn bereits ein alter Anspruch vorhanden ist. Wichtig ist natürlich, dass man auf den alten Anspruch auch hinweist! Und zwar, in dem man dies in den entsprechenden Feldern des Antrages angibt.

      Ich würde mich einmal erkundigen, wie der Stand der Bearbeitung aussieht bzw. ob es irgendwelche Probleme/fehlende Unterlagen gibt.

      Gruß, Der Privatier

  6. Bei mir war es ähnlich,nach vier Wochen beim ersten Gespräch bei der Agentur,sprach ich den ausstehenden Bewilligungsbescheid an.Es waren so die Bearbeiterin zwei Vorgänge angelegt,mein erster von 2017 und der aktuelle.Beide mussten zusammengeführt werden.Drei Tage später hatte ich den Bescheid und die erste Überweisung.
    Ich hatte bei allen Gesprächen den Eindruck das das längere Abmelden von der Arbeitslosmeldung eher unüblich ist.

  7. naja, die Arbeitslosenmeldung wurde nicht mit sofortiger Wirkung gemacht, sondern zum 01.11.2019.Gestellt wurde der Antrag jedoch am 03.10.2019.
    Merkwürdigerweise habe ich im Antrag kein Feld gefunden, indem man auf einen alten Anspruch hinweisen konnte.
    Ich habe einfach eine Kopie des alten Bewilligungsbescheides mit gesendet.

    • Es wäre wohl am besten, einfach einmal nachzufragen. Entweder sofort, oder ansonsten spätestens beim kommenden Termin. Wobei dieser höchstwahrscheinlich bei einem Mitarbeiter der Vermittlungsabteilung stattfindet, der dann zu Leistungsfragen keine direkte Auskunft geben kann.

      Gruß, Der Privatier

      • So, jetzt kann ich den Vollzug mitteilen. Anscheinend ist bei mir etwas im System hängen geblieben. Nach fünf Wochen Wartezeit kam heute der erlösende Bescheid.
        Auch der Verweis auf den Bescheid von 2017 hat funktioniert.
        Danke an dieser Stelle nochmals an den Privatier, da ich ohne das Buch und den Block nicht gewusst hätte, dass der Bescheid vier Jahre Gültigkeit hat und der Bezug von ALG1 verschoben werden kann.
        Prima auch, dass trotz Aufhebungsvertrag und Abfindung, die vollen 18 Monate bewilligt wurden und die Ruhezeit von sieben Monaten abgegolten waren. Somit beginnen die Zahlungen rückwirkend zum 01.11.2019.
        Auch diese Hürde wäre also in meinem Privatierleben geschafft.
        Morgen habe ich das erste Gespräch mit der Vermittlerin. Ich hoffe dass ich auch dort alles zu meiner Zufriedenheit läuft.
        Grüße von Lothar

          • Erfahrungsbericht mit der Agentur für Arbeit:

            Sooooo, heute hatte ich den Termin bei meiner wirklich sehr netten, jungen Sachbearbeiterin. Das Gespräch verlief ausserordentlich positiv.
            Die Leute in unserer Agentur sind durchweg alle sehr nett.Die Zeiten als man diesen Mitarbeitern hilflos ausgeliefert war und sich als Schmarozer und Bittsteller vorkam, sind wohl entgültig vorbei.
            Nach 1 1/2 stündigem Gespräch über mein Leben und meine berufliche Zeit, teilte sie mir dass ich keine Bewerbungen schreiben und keine Maßnahmen mitmachen müsste. Geschultert war dies hauptsächlich wegen der Pflege meiner Mutter und meinen eigenen gesundheitlichen Problemen.
            Damit habe ich nun überhaupt nicht gerechnet.
            Sie meinte dass sie sich nun alle fünf Monate mal melden würde ob es möglich war,
            mein Hobby beruflich zu nutzen.
            Mein Dank gilt an dieser Stelle allen netten und verständnisvollen Agentur Mitarbeitern
            Gruß
            Lothar

          • ….was ich noch ergänzend sagen möchte, ist die Tatsache, dass es doch, wie bereits von einem Mitschreiber erwähnt wurde, eine Art inoffizielle 58er Regelung gibt.
            Kommt eben auf den Sachbearbeiter und das Alter an.
            Gruß
            Lothar

          • Es ist sehr erfreulich, dass der Termin so positiv verlaufen ist. Der Eindruck deckt sich in weiten Teilen mit meinen eigenen Erfahrungen.

            Ich glaube aber nicht, dass man diese Erfahrungen verallgemeinern kann! Gerade die freundiche Zusammenarbeit auf Augenhöhe hängt auch immer vom eigenen Auftreten und einem gewissen Fingerspitzengefühl (auf beiden Seiten) ab.
            Ebenso möchte ich hier davor warnen, eine inoffizielle „58er-Regel“ als existent zu bezeichnen. Es mag in Einzelfällen so erscheinen, das will ich nicht abstreiten. Aber eine Verallgemeinerung halte ich eben nicht für zulässig.

            Gruß, Der Privatier

    • Hallo Lothar,

      Vermittlung und Leistungsabteilung sind strikt getrennt.

      Am einfachsten gehts du der Sache mit einem Anruf beim Arbeitsamt auf den Grund
      (Tel: 0800 4 5555 00). Dein Anliegen wird aufgenommen und du erhälst in der Regel innerhalb von 2 Tagen einen Anruf der Leistungsabteilung.

      Viele Grüße
      Stephan

      • Danke für den Kommentar.
        Ja ich habe bei der Hotline angerufen.
        Die freundliche Dame hat mir gesagt, dass ein Bescheid innerhalb einer Woche da sein müsste und keine fünf.
        Sie erklärte mir, dass sie ein Ticket eröffnen würde und ich dann den Bescheid innerhalb weniger Tage haben müsste – und genau so war es dann.
        Gruß
        Lothar

  8. Toller Blog! Ich (59) habe mich wie offiziell vorgesehen arbeitslos gemeldet, war beim Arbeitsamt und sollte – trotz der geplanten Rente in ca. 3 Jahren – ein Seminar besuchen und wöchentlich 2 Bewerbungen schreiben (völlig unrealistisch, da 15,5 h/Woche, hoher Lohn). Da bin ich einfach gegangen -zum Glück, weil ich erst später bedacht habe, dass ich mit ALG mehr Steuern auf die Abfindung zahlen muss. Mein Plan nun: Im Herbst arbeitslos melden (zur Wahrung des Anspruchs) und wieder abmelden, dann 2 Jahre vor Rente wieder anmelden. Falls noch keine Vernunft eingekehrt ist, wieder abmelden. Frage: Wie lange muß man mindestens abgemeldet sein, um sich wieder anmelden zu können?

    • „Frage: Wie lange muß man mindestens abgemeldet sein, um sich wieder anmelden zu können?“

      Es sollte da keine Fristen geben, ein Kommentator hier hat davon berichtet, dass er sich im Monatstakt ab- und wieder anmeldet.

      Zum AA: Das war bestimmt eine Erstberatung (noch nicht mit dem zugeteilten Vermittler). Die Person am Empfang gibt die persönlichen Daten ein, man kriegt eine Kundennummer und zwei Zimmer weiter werden alle Neukunden erstmal zackig „eingenordet“.
      Zumindest hatte ich dieses Gefühl. Da war auch gleich der Tenor, dass sie mich notfalls als Lagerist irgendwo einsetzen, wenn ich im angestammten Beruf nicht vermittelbar bin.
      Das erste Gespräch mit meinem eigentlichen Vermittler lief dann wesentlich entspannter.
      Kopf hoch, auch Deine Suppe wird nicht so heiß gegesen werden, wie sie ursprünglich eingeschenkt wurde.

      PS: Das Disojahr ist bekannt?
      Wenn nicht https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/

      • Da lief es bei mir (53) ja dann richtig gut.
        Letzte Woche war mein erste Gespräch mit dem Vermittler.
        Ihm war schon einiges bekannt.
        Durch online Lebenslauf und ausgefülltes Profil, einige andere Daten, welche telefonisch erfragt wurden und meinen anderen gekündigten Kollegen. (Alle vom selben Landkreis sind bei ihm)
        So fragte er nur was ich vor habe. Sagte, dass ich den Anspruch feststellen lassen möchte und nach der ersten „Zahlung“ mich dann abmelden würde. Er wies mich dann auf mein Dispositions-Recht und die 4 Jahresfrist hin.
        Er nahm an, dass ich eine Abfindung erhalten werde und sagte, dass man das mit einen Steuerberater besprechen sollte.
        Ausweis vorgelegt und Arbeitslos gemeldet. Antrag sollte ich online ausfüllen…
        Am Schluss sagte er nur, dass wir einen neuen Termin ausmachen, wenn ich mich wieder angemeldet hätte. ??

    • Ich habe diesen Kommentar/Antworten hierhin zum Betrag über das „An- und Abmelden“ verschoben, da er hier besser hineinpasst als zum Beitrag über den Finanzplan.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Meine Antwort findet sich dann ebenfalls gleich hier…

    • Auch wenn mir die Schilderung nicht so ganz klar ist (z.B. wurde nun eine Arbeitslosmeldung gemacht oder nicht?), möchte ich doch kurz auf die Frage antworten:

      Es gibt keine Mindestzeiten für An- oder Abmeldezeiten. Das kann man nach Belieben (bzw. nach Bedarf) machen. Kommt auch öfter vor, als man vielleicht denkt. Gerade für Aushilfs- oder Saison-Arbeiter ist es nicht unüblich, sich jeweils kurzfristig bei der Agentur zu melden.

      Wer sich für einen kurzen Zeitraum bei der Agentur abmeldet (bis zu 6 Wochen), braucht bei einer erneuten Arbeitlosmeldung keinen neuen ALG-Antrag ausfüllen. Geht der Zeitraum darüber hinaus, ist ein neuer Antrag zu stellen (mit Verweis auf den alten Anspruch!).

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier:

        reicht es aus, die erneute Arbeitslosmeldung als „Nachricht“ online zur AfA zu schicken?

        Gruß

        Bruno

        • Moin Bruno,

          Ja, das ist möglich. (bei dir … Wiederanmeldung in 2022 wegen der durchgeführten Steuerklassenänderung)?

          Gruß
          Lars

        • Ich kann Lars hier nicht zustimmen. Ich sehe nämlich keinen Unterschied zwischen einer „erneuten“ Arbeitslosmeldung und einer erstmaligen Arbeitslosmeldung.
          Und lt. Gesetz ist für eine Arbeitslosmeldung immer das persönliche Erscheinen erforderlich. Das mag allerdings u.U. aufgrund von Corona zeitweilig anders organisiert sein, dies sollte man dann zeitnah bei der zuständigen Agentur erfragen.
          Dies betrifft jedoch nur die reine Arbeitslosmeldung – der zugehörige ALG-Antrag kann unabhängig davon online gestellt werden.

          Gruß, Der Privatier

          • Zumindest in München wurde die online Meldung aufgehoben und persönliches Erscheinen ist wieder Pflicht. (Digitalisierung hin oder her 😉 )

          • @Privatier,

            sorry, aber ab dem 01.01.2022 treten einige Veränderungen zum §141 SGB III „Persönliche Arbeitslosmeldung“ in Kraft . Im (sperrigen Namen) „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ wurden diese Änderungen festgelegt und im Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr.24 veröffentlicht.

            Auszug

            §141 wird wie folgt geändert:

            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§141 Arbeitslosmeldung“
            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder“ eingefügt.
            bb) ……

            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
            d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort „persönlich“ wird gestrichen.

            Gruß
            Lars

          • In gesamt DE ist das persönliche Erscheinen ab 01.09.2021 wieder vorgeschrieben, aber wie angemerkt, es gibt ab dem 01.01.2022 dazu Änderungen im §141 SGB III.

            Gruß
            Lars

          • Vielen Dank an Lars für den Hinweis auf die Möglichkeiten zur Arbeitslosmeldung ab 2022!

            Für die Frage von Bruno können wir uns dann sicher auf folgende Aussagen einigen:
            * Es gab und wird für „erneute“ Arbeitslosmeldungen keine anderen Regeln geben als für erstmalige Meldungen.
            * Generell wird es für alle Arbeitslosmeldungen ab 2022 die Möglichkeit geben, sich entweder persönlich oder über das Portal der Agentur arbeitslos zu melden.
            * Eine einfache „Nachricht“ (was immer das sein mag) wird aber auch in Zukunft nicht ausreichend sein.

            Gruß, Der Privatier

          • Ja, deine Zusammenfassung stellt es besser dar, … die Änderungen sind im nachfolgenden Link nachzulesen.

            https://www.buzer.de/gesetz/13943/a244751.htm

            Meine persönliche Meinung:
            Ich tendiere zur Variante: „Persönliche Arbeitslosmeldung“.

            Gruß
            Lars

            Und:
            Anfang März 2021 gab es noch Ergänzungen in der FW (Fachliche Weisungen
            Arbeitslosengeld §141 SGB III „Persönliche Arbeitslosmeldung“. Dies betrifft „die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung“. (da könnten evt. einige interessante Punkte für uns dabei sein)

      • @ Privatier,

        ich kann leider nur her antworten und nicht bei Ihrer Antwort vom 19.09.2021, 18:04.

        „* Eine einfache „Nachricht“ (was immer das sein mag) wird aber auch in Zukunft nicht ausreichend sein.“

        1.) Mit einer einfachen Nachricht meinte ich den Bereich bei der AFA, den man mit dem Briefsymbol im Kopfbereich (nach der Anmeldung, neben dem eigenen Konto) anwählen kann. Hier kann man Nachrichten an das Leistungs- oder Vermittlungspostfach senden.

        2.) Nach einer Abmeldung für <6 Wochen ist doch angeblich KEINE persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich:

        "…bekommen Sie die Leistung nach der Unterbrechung ohne erneute persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung weitergezahlt."

        Aber irgendwie muß man es der AFA doch mitteilen.

        Gruß

        Bruno

        • Für die Fortführung des ALG-Bezuges, der weniger als 6 Wochen unterbrochen war, sollte ein einfache Nachricht ausreichen.

          Gruß, Der Privatier

      • Hallo. Ich habe eine Rubenszeit bis 01.01.23 wegen Abfindung. Habe mich nun zum zweiten Mal für sechs Wochen abgemeldet und bekomme heute einen Aufhebungsbescheid für das ALG1. Ist das so richtig? Ich dachte, bei sechs Wochen „passiert“ nichts und man kann sich einfach wieder arbeitslos melden?

        • Irgendwie müssen sie ja mitteilen, dass Du nicht mehr auf ihrer „Lohnliste“ stehst (auch wenn Du wegen Ruhezeit keine Leistungen erhälst).
          Gab es beim ersten Abmelden keine Reaktion vom Amt?
          Wenn Du eh eine Ruhenszeit bis 1.1.23 hast, warum meldest Du dich nur 6 Wochen ab?

          Man kann sich auch bei mehr als 6 Wochen Abmeldung wieder arbeitslos melden, man muss dann nur wieder Papier ausfüllen, das Bemessungesentgelt und die Anzahl der Tage ändern sich dadurch aber nicht.

          • Beim ersten Mal bekam ich eine Nachricht, dass der Bescheid quasi weiterhin gültig ist und mir ab. 1.1.23 das berechnete ALG1 zusteht.
            Nun habe ich einen Aufhebungsbescheid bekommen, gegen den ich Einspruch erheben könnte..
            Mein Berater hat mir erklärt, dass für sechs Wochen abmelden einfacher wäre, weil man sich einfach nur telefonisch wieder melden müsste und der Bescheid gültig bleiben würde.
            Leistungsabteilung habe ich nicht erreichen können, es kam nie ein Rückruf…
            Nun überlege ich was ich am besten tun muss. Natürlich würde ich gerne solange wie möglich abgemeldet bleiben.
            Wann müsste ich mich wieder arbeitslos melden, damit ich ab dem 1.1.23 ohne weitere Sperr/Eigenszeit ALG beziehen könnte? Ich bin zum 31.12.21 mit Abfindung gegangen und bin jetzt 55.
            Vielen Dank und Gruß
            Silke

          • „Nun überlege ich was ich am besten tun muss. Natürlich würde ich gerne solange wie möglich abgemeldet bleiben.“

            Müssen tust Du gar nichts!
            Du hast es einmal geschafft, den Antrag auszufüllen. Du wirst es auch ein weiteres Mal schaffen, den Antrag auszufüllen. Ich würde es mir kein sechswöchiges An-Abmelden antun, sondern Ende Dezember einen neuen Antrag abgeben.

          • Kann gerade auf deinen letzten Kommentar nicht antworten, deshalb hier nochmal vielen Dank. Du hast Recht, vielleicht mache ich mich viel zu sehr verrückt. Eigentlich ändert das ja alles nichts an meinem Anspruch. Ich werde also dieses Jahr tief durchatmen und mich erst im Dezember wieder beim Amt melden. Dann erst mal (hoffentlich) Geld bekommen und dann werde ich versuchen, Gründerzuschuss zu beantragen und mich mit meinem bisherigen Nebenerwerb selbständig machen. Das gibt zwar weniger Geld als das ALG aber dafür braucht man sich (hoffentlich) nicht dauernd dort melden.
            Weiss jemand, ob man dann wieder den gleichen Bescheid bekommt was die Dauer angeht oder ob sich daran auch etwas ändern kann? Bin seit denn ersten Bescheid 55 geworden…

          • „Weiss jemand, ob man dann wieder den gleichen Bescheid bekommt was die Dauer angeht oder ob sich daran auch etwas ändern kann? Bin seit denn ersten Bescheid 55 geworden“

            Nein, das Kind ist in den Brunnen gefallen: Die 15 Monate abzgl. 25% sind nun in Stein gemeißelt.

          • Wenn’s in Stein gemeißelt wäre bin ich zufrieden. Hatte tatsächlich einen Bescheid über 15 Monate aber ohne irgendwelche Abzüge oder Sperrzeiten.

          • Ah, also nur Ruhezeit wegen nicht eingehaltener Kündigungsfrist.

    • Da sieht man mal wieder, wie unterschiedlich die Sachbearbeiter agieren.
      Ich bin ein Jahr jünger und bei mir hat die Sachbearbeiterin gemeint, dass ich ja lange genug einbezahlt hätte, auch weder Bewerbungen schreiben, noch an Seminaren teilnehmen muß.

      Gruß
      Lothar

  9. Ich bin im Dezember 2017 arbeitslos geworden (selber gekündigt). Habe mich sofort beim Arbeitsamt gemeldet und Antrag gestellt, habe mich nach 4 Wochen wieder abgemeldet, weil sehr viel Druck ausgeübt wurde, der Antrag war noch nicht bewilligt. Ich möchte mich nun nach fast 2 Jahren wieder anmelden. Wie soll ich nun vorgehen? Muß ich einen neuen Antrag stellen oder gilt der alte Antrag noch? Muß ich dort wieder persönlich vorsprechen oder kann der Antrag auch oneline gestellt werden?
    Ich bin 62 Jahre alt und Altenpflegerin, habe selber gekündigt, weil ich die Arbeit in der Pflege kaum noch schaffe, aber das interessiert das Arbeitsamt nicht.

    • Wurde der Antrag denn nach dem Zeitpunkt des Abmeldens bewilligt?

      z.B.:
      Angestellt bis 31.12.17, am 15.12.17 mit Wirkung zum 1.1.18 arbeitslos gemeldet, am 10.1.18 wieder abgemeldet (auch zum 10.01.18) ; dann sollte nachträglich ein Bescheid erlassen worden sein. Selbst dann, wenn der Bescheid eine Sperrzeit ausgewiesen hat und deshalb gar kein ALG1 gezahlt wurde.
      Dann könntest Du unter Bezugnahme auf diesen Bescheid neu ALG1 erhalten. Das muss dann aber neu beantragt werden.

      Wenn das nicht der Fall ist (es nie einen gültigen Bescheid gegeben hat), dann wird es m.E. kein ALG1 geben.

    • Ich muss da eSchorsch leider Recht geben:

      * Wenn es einen Bescheid gibt, so hat dieser bis zu 4 Jahre Bestand.
      * Gibt es keinen, so sehe ich eher schwarz. Ist aber aus der Ferne schwer zu beurteilen, da nicht zu erkennen ist, was die Agentur damals genau unter Abmeldung verstanden hat. Wie auch immer: Ohne Bescheid dürfte der Anspruch verfallen sein.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Zur Erläuterung könnten diese Beiträge helfen:
      * https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/ und
      * https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/

  10. Zunächst einmal vielen Dank für die beiden Antworten.

    Ich hatte der Agentur für Arbeit damals mitgeteilt meinen gestellten Antrag erst einmal ruhen zu lassen, weil ich mich selber um geeignete Stellen bemühen würde, also keine direkte Abmeldung. Aber das wird sicherlich auch nichts mehr ändern.

  11. Hallo, ich nutze das Thema Bestandsschutz für mich nun schon seit vier Jahren. Auch ich habe nach der Abfindung die 12-Wochen-Sperre zwar nicht vermeiden können, aber das war ja bekannt. Die vier Jahre Bestandsschutz lassen sich mit etwas Geschick auch verlängern. Eine gute Hilfe bietet das Merkblatt A7 des ALZ Düsseldorf https://www.zwd.de/media/a7bestnd.pdf
    Ich gehe seither immer nur befristete Arbeitsverhältnisse für ein Jahr ein. Danach pausiere ich für einen Monat und nehme wieder ein befristetes Arbeitsverhältnis auf, so daß ich jeweils „in den vergangenen 24 Monaten mindestens 12 aber weniger als 24 Monate“ in Beschäftigung stehe. Die Restanspruchsdauer erhöht sich nach jeder Beschäftigung wieder um 180 Tage, und zwar – egal, wie wenig verdient wurde – immer nach dem ursprünglichen Bemessungsentgelt. Wichtig ist nur, daß der Restanspruch immer über einem Stand von mehr als 49 Tagen gehalten wird. Noch ein Tip: Wer die Möglichkeiten der AfA für Weiterbildung zugesagt bekommt und teilnimmt, dem werden für Zeiten der Weiterbildung nur die Hälfte der Inanspruchnahme Zeite abgezogen. Ein Seminar von zwei Monaten wird also nur mit einer ALG Inanspruchnahme von 30 Tagen berechnet, es werden aber die vollen zwei Monate das ALG ausbezahlt. Wichtig vor der Rente: wer seinen Restanspruch erst passend zum Renteneintritt verbrauchen will,lässt sich oft davon abschrecken, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem Rentenbeginn nicht als Rentenbeitragszeiten anerkannt werden. Üben Sie aber während des ALG Bezugs eine geringfügige Beschäftigung mit nicht mehr als 170 € monatlichem Einkommen aus UND VERZICHTEN SIE AUF DIE RENTENBEFREIUNG des Einkommens – dann wird dieser Zeitraum sehr wohl als Beitragszeit bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.

    • Hallo, gibt es für folgende Aussagen eine nachlesbare Rechtsgrundlage oder sonstige Grundlage:

      1. Die Restanspruchsdauer erhöht sich nach jeder Beschäftigung wieder um 180 Tage, und zwar – egal, wie wenig verdient wurde – immer nach dem ursprünglichen Bemessungsentgelt.

      2. Wichtig ist nur, daß der Restanspruch immer über einem Stand von mehr als 49 Tagen gehalten wird.

      3. Noch ein Tip: Wer die Möglichkeiten der AfA für Weiterbildung zugesagt bekommt und teilnimmt, dem werden für Zeiten der Weiterbildung nur die Hälfte der Inanspruchnahme Zeite abgezogen. Ein Seminar von zwei Monaten wird also nur mit einer ALG Inanspruchnahme von 30 Tagen berechnet, es werden aber die vollen zwei Monate das ALG ausbezahlt.

      Besten Dank für eine Rückmeldung.

  12. Das liest sich prima und war mir zum Beispiel im Wesentlichen auch bekannt. Wenn du aber regelmäßig eine Pause von einem Monat zwischen den Beschäftigungen einlegst, würde ich den Effekt der Verlängerung schon in Zweifel ziehen. Du ziehst da praktisch alle 13 Monate einen Monat mit ansprechendem ALG 1 raus und arbeitest scheinbar zwischenzeitlich dann eher in fast schon prekären Verhältnissen. Wo da der echte Mehrwert bleibt, muss jeder mit sich selbst ausmachen.

  13. Hallo Herr Privatier, Ich bin mir nicht sicher ob das hier beantwortet werden kann. Mein Anspruch für die bewilligten ALG I und die 4 Jahre enden am 1.4.2020. Ich bin derzeit Selbständige und überlege jetzt meinen Laden aufzugeben, weil am Ende nichts übrig bleibt. Da ich nur 4 Monate in Anspruch genommen habe, stehen mir noch 9 Monate aus meinem ALG I zu. Kann ich mich arbeitslos melden kurz davor und dann die Geschäftsauflösung starten oser muss das Geschäft vor Antritt des ALG schon aufgelöst sein. Es geht mir um die Planung da ein Abverkauf der Ware etc. Kündigung Miete etc bis Juni 2020 gehen wird.

    • Sie müssen sich auf jeden Fall vor dem 1.4.2020 wieder arbeitslos melden, wenn Ihr Anspruch nicht vollständig verfallen soll!

      Sie können sich naturgemäß aber nur dann arbeitslos melden, wenn Sie beschäftigungslos sind. Eine hauptberufliche Selbständigkeit darf daher nicht bestehen! Sie könnten Ihre Selbständigkeit höchstens nebenberuflich weiterhin ausüben. Das ist kein Problem und erlaubt. Dazu sind allerdings einige Bedingungen zu erfüllen, wie z.B. keine Angestellten und max. Zeit von Wochenstunden (unter 15h/Woche). Wenn Sie dies erfüllen und auch glaubhaft nachweisen können, wäre eine solche nebenberufliche Tätigkeit kein Problem. Allerdings werden alle Gewinne, die über 150€/Monat liegen (meldepfichtig!) mit dem ALG-Anspruch verrechnet.

      Gruß, Der Privatier

  14. Hallo, ich möchte an dieser Stelle jetzt ein kurzes Zwischen-Feedback zu meiner Angelegenheit geben.

    Am 25.10. habe ich mich persönlich bei der AA arbeitslos gemeldet. Den Online-Antrag auf ALG hab ich erst recht spät danach abgesendet, am 9.11., aber es war noch zeitig genug.

    Kurz danach konnte ich auch die Arbeitsbescheinigung einreichen, die ich inzwischen vom AG zurück bekommen hatte. Diese habe ich ebenfalls persönlich bei der AA abgegeben.

    Und dann gewartet. Erst mal hab ich nichts gemacht, denn das dauert ja etwas mit der Bearbeitung, aber als ich nach 3 Wochen immer noch nichts in Händen hatte, habe ich bei der Hotline angerufen und nachgefragt, ob sie mir nähere Infos zu meinem „Fall“ geben könnten.

    Es war ein sehr netter junger Mann am anderen Ende der Leitung, der sofort feststellte, daß mein Antrag und meine Bearbeitung liegen geblieben sind. Er hat sich sofort darum gekümmert und mir gesagt, ich solle mich in ca. 1 Woche nochmals melden, falls ich immer noch keinen Bescheid habe.

    3 Tage später, also heute, war der Bescheid im Briefkasten. Zahlung vom 1.1.20 bis 31.12.21.

    *freu*

    Bis jetzt ist alles sehr angenehm verlaufen, ich bin – das kann man sich wohl vorstellen – sehr froh darüber.

    LG, Vorruhestaendlerin

  15. An und Abmelden bei der Agentur für Arbeit . Wie oft ist das möglich? Zum Beispiel ich melde mich am 01.02.2019 an und zum 15.02.2019 wieder ab . Danach mache ich das mehrfach . Laut der Dame vom Arbeitsamt würde es ein Gerichtsurteil geben , daß dies regelt , da man angeblich laut ihrer Aussage bei so kurzen An und Abmeldungen nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde? Ich kann mich natürlich auch für zum Beispiel 2 oder 3 Monate an und nach den 2 oder 3 Monaten wieder abmelden. Für mich wäre wichtig zu Wissen , wie oft kann man sich an und abmelden.Übertrieben wäre dann vielleicht zum Beispiel, ich gehe Freitags zur Agentur und melde mich zum Freitag an und zum Montag wieder ab. Das 52 mal im Jahr, auf 4 Jahre ( 52 x 3 x 4 = 624 Tage) . Würde das gehen ?

    • Mir ist kein Gesetz oder entsprechende Vorschrift bekannt, welches die Anzahl oder Dauer von An-/Abmeldungen begrenzen würde. Trotzdem zeigt das Extrem-Beispiel, dass alles auch seine Grenzen hat. Dies wird man dann wohl für den Einzelfall und in der Gesamtschau entscheiden müssen.

      Vielleicht gibt es aber in einem auf Fragen zur Arbeitslosigkeit spezialisierten Forum eine genauere Antwort.

      Gruß, Der Privatier

  16. Praktiziere es seit fast 2 Jahren häufiger…
    Wechsel ständig zwischen Arbeitssuchend (Bezug ALG 1), Privatier und Wehrübungen (RDL)…
    Hatte bisher noch keine Probleme und habe den Eindruck meine Sachbearbeiterin ist immer froh wenn ich mich wieder abmelde und sie keine Arbeit mit mir hat….

  17. Hallo,
    danke Ihnen für den Tipp.
    Ich, ebenfalls Dipl.-Ing. muss wegen einer beruflichen Umbruchphase momentan aufstocken.
    Das Jobcenter St*rnberg gibt mir aber leider weder Schulungen noch überhaupt mein ALG-2. Auch Krankenversicherungsbeiträge kommen nicht.
    Ich wollte allgemein noch erwähnen, dass in solchen Fällen eine gesetzliche Beratungspflicht für das Jobcenter besteht.
    Diese wird hier nur leider nicht erfüllt.

    Vielleicht muss ich einen Bundesfreiwilligendienst antreten, damit meine Krankenversicherung doch noch bezahlt würde.

    Der Hintergrund wäre, dass das Jobcenter St*rnberg leider etwas zu verbergen hat.
    Zudem wollte ich dazuschreiben, dass man in anderen Fällen besser nicht den genauen Namen des Amtes schreibt, das einem Ärger macht. Denn man ist dort darüber dann möglicherweise nicht erfreut.
    Wenn man dort Rückschlüsse auf die Identität des Schreibenden ziehen sollte, könnte es sein, dass man dort noch unangenehmer wird als man es bereits ist.
    Diplomatie ist grundsätzlich auch hier Trumpf.

    In dem Fall meiner Wenigkeit ist jedoch der Konflikt offen, nicht nur, weil ich mal wieder voll sanktioniert würde, zusätzlich auch meine Krankenkasse.
    Ich wünsche Ihnen eine angenehme Vorweihnachtszeit, soweit möglich
    Gruß
    J.

  18. Hallo,
    ich wollte noch ergänzen, dass der Leiter der Behörde meine Begleiterin auf dem Amt körperlich angriff.
    Fast stürzte sie.
    Er war sehr wütend, weil ich Dritten gsagt hatte, was er mir im Februacr im Jobcenter Sta*rnberg gesagt hatte.
    Nämlich, dass alles Absicht sei.
    Ich fasse mich hier recht kurz.
    Aber Damen zu schlagen, finde ich einfach unsportlich.
    Da sollte man sich dann nicht einbilden, dass man einen tollen Sieg errungen hat.
    Eine Entschuldigung beibt ebenfalls aus.
    Jeder denkt, wir seien reich, weil wir eine Wehrdienstbeschädigung in der Familie hatten.

    Dazu möchte ich anmerken: Recht haben und Recht bekommen sind zwei Sachen.
    Das gilt zunächst in ganz Deutschland.
    Unschön ist, dass hier eine Behörde sich die Zustände an deutschen Gerichten zunutze macht.
    Ich möchte aber auch Niemanden verunsichern. Es gibt ja keine Todesstrafe. Daher kann man im Nachhinein doch noch einiges Gerade rücken!
    Aber wenn Deutschland einmal sparen möchte, dann könnte die Erhöhung der Rechtssicherheit hier eine Top-Investition sein.
    Die deutschen Gerichte sind oft schlecht, leider. Das hat mehrere Gründe, von denen ich nur teilweise eine Ahnung hätte.
    Jetzt aber einen angenehemen Sonntagabend. Danke fpr die Plattform und dem freundlichen Herrn Kollegen und Betreiber der Seite auf jeden Fall eine jahrzehntelangen Lebensabend. Ich eifere Ihnen hier nach :-), auch betreffend die Fülle Ihres Wissens!
    Mit kollegialem, und an alle freundlichem, Gruß
    J

  19. Sehr geehrter Herr Privatier,
    die Vielfalt der Themen in Ihrem Blog zum Ausstieg ins Privatland sind faszinierend und ich verfolge das eine oder andere Thema seit geraumer Zeit. Vielen Dank für alle Beiträge, sehr lehrreich. Kurz zu meiner Situation:
    An-und Abmelden Szenario:
    Seit 1.Aug.2019 beziehe ich ALG I, abmelden möchte ich mich Anfang Januar 2020 um die Abfindungszahlung am 15.Jan.2020 und das Steuerjahr 2020 insgesamt (Dank aller vorhandenen Ratschläge hier) so perfekt wie möglich zu gestalten. Mein Ex Arbeitgeber hat bereits alle Angaben bzgl Auszahlung der Abfindung von mir erhalten und registriert, (Datum, bzgl Steuerklasse, Null Einkommen , etc.) Ich hoffe mal , dass das auch so klappt …
    Anfang Januar 2020 werde ich mich bei der Agentur abmelden und meinen verbleibenden ALG I. Leistungszeitraum (13 Monate) selber „disponieren“, je nach Lebenslage in den nächsten vier Jahren. Hoch interessant wie einige Kommentatoren das Ab-und Anmelden als individuelles „Werkzeug“ einsetzen. Da mach ich noch mal schlau, aber erst ab Januar 2021 dann konkreter.
    Gibt es einen optimalen Abmeldetermin (z.B. Anfang o. Mitte des Monats) um die Deckung für GKV & GRV Beitragszeiten ohne Lücken zu gestalten? und auch bloß kein Einkommen wegen geflossener ALG I Zahlung versteuern zu müssen. Von der Logik her hätte ich am 2. Januar meine Abmeldung via eServices dann ans AA gemeldet.
    Abfindungsoptimierung: Mein Steuerberater hat nach der Steuer Simulation (basierend auf Einkommensteuererklärung & Werte aus 2018) bereits bestätigt, dass ein Jahr Pause in 2020 (Null Einkommen für mich) steuerlich gesehen absolut Sinn macht, ein ziemlich gutes Gefühl dank dieser Website!!
    Eine Bekannte mit Steuerberater Erfahrung erwähnte nun kürzlich , dass es unter Umständen zu Nachzahlungen bei Sozialabgaben und Problemen beim Renteneintrittsalter kommen könnte wenn ich in 2020 nicht arbeitslos gemeldet bin und kein Einkommen erzielt habe? Leider habe ich keine Einträge hierzu in diesem Blog finden können.
    Renteneintritt: Ich kann zum 31.Okt. 2024 die Rente für langfristige Versicherte ohne Abschläge (45 Jahre) beanspruchen. Früher würde auch gehen :zum 1.Apr.2023 -jedoch mit einem 12% Abschlag.
    Bei einem Beratungstermin im Januar 2019 sagte die DRV Dame, wenn man diese Rente mit 45 Beitragsjahren beantragen möchte, darf man auf keinen Fall dann 24 Monate vor dem Renteneintrittsdatum arbeitslos gewesen sein.
    Stimmt das so, ? um den Missbrauch beim Rentenantrag zu vermeiden ?
    Für alle Tipps und Anregungen wäre ich sehr dankbar. Mit der Bitte um Nachsicht, dass ich noch zwei Unterthemen mit eingebaut habe, die vllt. nicht genau zum Thema An-und Abmeldung passen.

    Viele Grüße aus Hessen!

    • Optimaler Abmeldetermin?
      Die GKV rechnet taggenau ab. Bei der GRV ist es so, dass ein einziger beitragspflichtiger Tag je Monat ausreicht, damit dieser Monat als Anrechnungszeit zählt.
      Werden bei der Rente noch Beitragsmonate benötigt, dann könnnte man sich erst zum 02.01.20 abmelden, dann geht der Januar noch auf das Arbeitsamt. Dito im Dezember, ab 31.12 wieder anmelden und der Dezember geht aufs AA. Dafür „muß“ man ggfs. ein paar Tage ALG1 steuerlich kompensieren.
      ..
      „Nachzahlung bei Sozialabgaben und Problemen beim Renteneintritt“
      Wenn man ein Jahr Privatier ist, muss man natürlich seine Krankenversicherung selbst zahlen. Kann in Zusammenhang mit einer Abfindung eine Zeit lang den Maximalbetrag bedeuten.
      Man kann sich auch freiwillig bei der GRV anmelden (z.B. Mindestbeitrag von ca 84€/Monat um Anrechnungszeiten zu sammeln).
      Meint der Bekannte sowas?

      Rente nach 45 Beitragsjahren: Jein. https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/rente-und-altersvorsorge.html
      Man will verhindern, dass Unternehmen ihre Alten 2 Jahre vor Rentenbeginn rauskomplimentieren und 2 Jahre beim Arbeitsamt zwischenparken.
      Schlupfloch: Minijob während des ALG1 oder man schafft die 45 Jahre auch ohne die Zeit des ALG1 https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/mit-63-in-die-rente-aber-vorher-arbeitslos

    • Soweit ich das sehen kann, hat eSchorsch bereits die richtigen Antworten gegeben.

      Gruß, Der Privatier

  20. Höchstbeitrag zur GKV mit Abfindung doch wohl eher nicht. Die Abfindung wird zwar nach dem neuen TVSG für die Berechnung der Dauer der Zahlung der GKV aus Abfindungen herangezogen, die Höhe selbst berechnet sich doch aber meines Wissens eher an den sonstigen regelmäßigen Einnahmen in dieser Zeit, mindestens aber Mindestbeitrag. Oder bin ich da falsch informiert?

    • „Oder bin ich da falsch informiert?“

      Ja, ziemlich. 😉

      Das Gesetz heisst TSVG und darin sind bzgl. Abfindungen nur die Möglichkeiten einer Aufnahme in die Familienversicherung geregelt. Und die ist dann entweder kostenlos oder es geht nicht.
      In der freiwilligen Versicherung hingegen hat sich nichts geändert. Hier werden Dauer und Höhe der Anrechnung einer Abfindung gemäß den Regeln über die Ruhezeit bestimmt. Und das „kann“ (wie eSchorsch richtig geschrieben hat) auch den Maximalbeitrag bedeuten. „Muss“ zwar nicht, ist aber nicht ungewöhnlich.

      Gruß, Der Privatier

  21. Guten Abend, und vielen Dank an bepamo, eSchorsch und Privatier

    Abmeldefrist somit klar verstanden, werde ich so einsetzten 😉

    Sozialabgaben: alles löhnen an GKV in 2020 und somit keinerlei Probleme in den Folgejahren, prima, damit ist dieses Fragezeichen auch erledigt.

    Ich bin bei TK versichert und habe nun den Fragebogen und meine Unterlagen zur freiwilligen KV online gesendet. Mal gespannt was an Antwort kommt.

    Unter Umständen etwas d*** gefragt: Hätte ich denn die Möglichkeit eine Familienversicherung bei meiner Frau (Barmer ) alternativ zu beantragen oder wäre das aussichtslos bei einer relativ hohen Abfindung ? bin leider nicht klar hier..

    Die websites check ich mal eingehend bzgl Unterstützung in Sozialfragen wie zB VdK , hier in Hessen dann..die Regel bzgl 24 Monate somit auch klar, dankeschön.

    Ich muss offen zugeben, dass mein Projekt Privatier in 2020 sehr viele spannende Fragen beinhaltet um auch wirklich mit AA, KV & RV in allen Belangen klar zu kommen.

    Danke & VG

    • „Ich bin bei TK versichert“
      Das ist gut, die TK akzeptiert (hat sie zumindest bei mir) eine Beitragsvorauszahlung von zwoeinhalb Jahresbeiträgen. Die TK läßt (auf Wunsch) das vorausgezahlten Beitragsguthaben auch während des ALG1-Bezuges stehen, damit man dieses dann in den folgenden Privatiersjahren abfeiern kann.

    • Laut aktueller Rechtslage ist eine Familienversicherung im Anschluss an die Auszahlung einer (hohen) Abfindung für einige Zeit nicht möglich.
      Beantragen kann man sie natürlich immer. Hätte ggfs. den Vorteil, dass man eine offizielle Auskunft über den Termin bekommt, bis wann die Fam.Vers. nicht möglich ist.

      Gruß, Der Privatier

  22. Kann ich verstehen. Habe dieses Jahr alles durchgezogen und bin über meine Frau familienversichert, da es mir noch vor besagtem Gesetz gelungen ist, da unterzuschlüpfen.
    Das mit Abfindung war ein Missverständnis. Ich bin davon ausgegangen, dass die Kündigungsfrist von 18 Monaten für langjährig Beschäftigte eingehalten wurde und daher das Thema Familienversicherung anstand, wie bei mir.
    Zum 1.1. melde ich mich wieder für die Restzeit ALG1 an und plane danach eine Selbstständigkeit. Früher geht es sowieso nicht, da ich eine kleine Firma aus Altersgründen vom Inhaber übernehmen möchte/soll. Aber erst in 2021.
    Wird spannend in 2020. 🙂
    Aber bisher lief alles, auch Dank dieser Website, vom Feinsten und wirklich optimal.
    Gleiches gelingt mir im Moment scheinbar auch steuerlich.
    Danke noch einmal für Tipps und Infos hier.

  23. Vielen Dank für die Kommentare, ich werde das mal prüfen gehen..und berichten wenn etwas Interessantes zu Tage kommen würde.

    VG & eine frohe Weihnachtszeit.

  24. Guten Abend lieber Privatier und liebe User,

    ich wünsche ein frohes, neues und gesundes Jahr 2020. 🙂

    Als ich das letzte Mal hier geschrieben hatte, war ich sehr froh, denn ich hatte den Bewilligungsbescheid von der AA vorliegen. Soweit, so gut.

    Ich habe aktuell noch kein Einladungsgespräch mit der AA gehabt, von daher bin ich etwas unruhig, weil ich nicht weiß, was mich erwartet.

    Ab heute, also dem 1.1.20 muß ich mich eigeninitiativ um Angebote bemühen. So habe ich mir einmal die Jobbörse von der AA angeschaut und entsprechende Parameter eingegeben, um zu schauen, was für mich infrage käme.

    Offen gestanden, bin ich etwas erschrocken, daß es so viele Angebote sind. Im Umkreis von bis zu 20 km sind es 20 Seiten a 10 Angebote, als Kriterium habe ich Bankkauffrau angegeben. Bei näherer Betrachtung habe ich aber gesehen, daß die wenigsten AG direkt inserieren, sondern fast alles über eine Personalvermittlung läuft.

    Meine Frage ist nun, wie ich mich verhalte, wenn ich zum Gespräch eingeladen werde und man von mir wissen will, inwieweit ich mich selbst schon bemüht habe? Um ehrlich zu sein, mich hat keines der Angebote besonders angesprochen, ich habe aber auch nicht alle 20 Seiten studiert.

    Ich habe nun Sorge, daß man mir vorwerfen könnte, ich würde nicht genug tun, um wieder in Arbeit zu kommen. Man darf wohl auch nicht zu wählerisch sein, oder?

    Über Erfahrungswerte und etwas Input würde ich mich an dieser Stelle sehr freuen.

    Zur Info:

    Bin 58 Jahre alt, werde im Frühjahr d. J. 59 Jahre, bin seit dem 31.12.18 nicht mehr am arbeiten, und bekomme ALG von 01/20 bis 12/21. Ich habe das Dispojahr in Anspruch genommen und es geschafft, gesund ins Jahr 2020 zu kommen. 🙂

    LG, Danke fürs Lesen und Hilfe von der Vorruhestaendlerin

    • Meine eigenen Erfahrungen mit der Jobbörse und bei meinem ersten Gespräch bei der Agentur habe ich ja bereits mitgeteilt.

      Zur Job-Börse wäre noch zu ergänzen, dass man die zunächst groß erscheinende Anzahl von „passenden“ Stellen ja auch noch in geeigneter Weise filtern kann. So habe ich damals grundsätzlich alle Angebote von Zeitarbeitsfirmen und sonstigen Personalvermittlern etc. ausgeschlossen. Und mit fortschreitender Zeit ist man irgendwann sogar froh, dass man überhaupt noch Stellen findet, auf die man sich noch nicht beworben hat.
      Für die richtige Auswahl von Angeboten in der Jobbörse muss man erst ein bisschen ein Gefühl entwickeln, damit man nach Möglichkeit die Angebote bekommt, die den eigenen Vorstellungen entsprechen… 😉

      Gruß, Der Privatier

    • „mich hat keines der Angebote besonders angesprochen“
      Wenn das Ziel 2 Jahre ALG2 und danach Vorruheständlerin ist, dann passt das doch 😉

      Ich würde mich auf eine Stelle bewerben, die direkt (vom AG) ausgeschrieben ist. Beim kommenden Erstgespräch will der Vermittler sowieso eine Bewerbungsmappe sehen. Da freut der sich, wenn sein zu vermittelndes Objekt schon selbstsändig tätig war und eine frische Bewerbung vorlegt. Ihr wollt die nächsten 2 Jahre ja gut miteinander kooperieren und euch gegenseitig so wenig wie möglich Probleme bereiten.

      Engagiere dich pflichtgemäß, aber täusche kein übermäßiges Engagement vor (wenn kein wirkliches Interesse besteht). Mein Vermittler hat mich im Erstgespräch direkt gefragt, was ich mir so vorstelle, wenn ich keinen neuen Job finde. Ich habe ehrlich geantwortet, daß dies nicht tragisch wäre, da ich dann die Zeit bis zur Rente aus meiner Substanz überbrücken werde.

    • Hallo Vorruheständlerin,

      War 40 Jahre im Bankvertrieb. Bin vor 2 Jahre ausgestiegen. Schlage mich mit ALG 1 und bestehenden Guthaben bis zur Rente am 01.01.2022 durch. Habe bei der Agentur angegeben dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Bankenbereich arbeiten will. Wurde so akzeptiert. Habe mich als Kaufmann im Allgemeinen vermitteln lassen. Bisher natürlich nichts gefunden.

  25. @Privatier und eSchorsch

    Ich danke für Eure Hinweise. Werde diese beachten. Vermutlich mache ich mir zu viele Gedanken, aber da das alles „Neuland“ für mich ist, wie für viele andere auch, die sich hilfesuchend an Euch wenden, resultiert hieraus eine Unsicherheit und ein gewisses Unbehagen. 🙂

    Ich werde Euch diesbezüglich weiter auf dem laufenden halten.

    LG, Vorruhestaendlerin

  26. Hallo Klaus Buntz,

    danke für Deine Info. Bei mir trifft das aber nicht zu, da ich gesundheitlich – zum Glück – noch sehr fit bin.

    Das zu verschweigen, bzw. anzugeben, man sei nicht mehr fit, obwohl das nicht zutrifft, kann als Bumerang zurück kommen, wenn man „ertappt“ wird.

    Zudem bin ich bei meinen letzten Besuchen bei der AA immer mit dem Fahrrad hin gefahren, mein Helm wurde auf jeden Fall registriert.

    Falls sich jemand dort daran erinnert, und ich gebe vor, gesundheitliche Probleme zu haben, dann sehe ich uU ganz schön alt aus. Das vermeide ich.

    Bei mir hat sich aber inzwischen eine Änderung ergeben, wo ich doch gleich wieder eine Frage an Privatier bzw. eSchorsch hätte….. 😉

    Meine Einladung zum Gespräch ist heute (9.1.) gekommen. Der Termin ist aber erst am 30. Januar um 14.30 Uhr.

    Ist das normal, daß ein Termin erst in 3 Wochen anberaumt wird? Oder liegt das an meinem Alter, weil man vermutet, daß ich eh nicht mehr so schnell vermittelbar bin und man sich deshalb Zeit läßt? Oder bewegt sich das im üblichen Rahmen?

    Nächste Frage:

    Man trägt mir auf, zu dem Gespräch einen PA sowie eine sog. „Bewerbungsübersicht“ mitzubringen. Was ist damit gemeint? Im Internet habe ich zu genau diesem Begriff nichts Passendes gefunden. Ich vermute mal, daß ich bereits getätigte Bewerbungen vorzeigen soll, oder? Wenn ich diese aber nicht habe, weil nichts Passendes für mich dabei war, bekomme ich dann Schwierigkeiten? Oder meint die AA diese Bewerbungsmappe, wo alle Unterlagen abgelegt werden? Die habe ich natürlich auch, aber ohne Bewerbungen…

    Und dann steht noch in dem Schreiben, daß es sich um eine Einladung nach §309 Abs.1 (SGBIII) handelt in Verbindung mit §159 SGBIII. Ist wohl nur eine Formalität, oder?

    Für eine Erleuchtung bin ich, wie immer, sehr dankbar. 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Welche Kriterien es für die Terminvergabe gibt, kann man nur erspekulieren. Aber einen gewissen Vorlauf billige ich dem Amt gerne zu, dann kann man selbst ja auch schöner planen. Ich würde da nichts reininterpretieren. Mir hatten sie damals 2 Wochen Vorlauf zugebilligt …

      Bewerbungsübersicht meint wohl Liste mit bisherigen Bewerbungen. Ich würde bis dahin zumindest eine Bewerbung getätigt haben und eine Kpoie dann dem Vermittler zeigen. Ein Bewerbungsmuster wird der Vermittler immer sehen wollen, schon um zu erkennen, ob man sich vernünkftig bewerben kann. Und da passt es doch prima, wenn man eine richtige Bewerbung vorzeigen kann.

      Die Paragraphennummer war bei mir ein eigener Block auf der Rückseite. Ich denke, das ist Standard.

  27. Ach so, noch vergessen, als Einleitung stand noch in dem Schreiben:

    „Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen“…..

    LG, Vorruhestaendlerin

  28. Hallo Vorruheständlerin,

    Aus meiner Erfahrung heraus kann ich folgendes hierzu beitragen:
    Da dein Beginn der 1.1.20 ist, sei es den netten Angestellten der AfA auch gegönnt den Resturlaub bis Anfang/Mitte Januar abzufeiern. Als Folge kann es schon sein, dass das Erstgespräch (davon gehe ich mal aus) auch erst Ende des Monats stattfinden kann. Es kann auch sein, dass die erste Woche ein anderes Klientel bevorzugt wird oder am Jahresabschluss/Statistik gearbeitet werden muss.
    In dem Erstgespräch wirst du mit deiner/m Bearbeiter/in deine allgemeine bzw. berufliche Situation durchsprechen. Nach dem Motto – was ist deine Ausbildung, welche Stellen kommen infrage, brauchst du eine Weiterbildung, wann planst du in Rente zu gehen etc.
    Am Ende des Gesprächs habe ich eine Vereinbarung unterschrieben, aus der hervorging, dass ich z. B. wöchentlich eine Bewerbung schreiben soll und diese dann als Nachweis = Bewerbungsübersicht in ein Formblatt, welches ich von meiner Bearbeiterin erhalten hatte, einzutragen(1 Bewerbung, 1 Zeile). Diese Liste bringe ich dann zum nächsten Gespräch mit. Das alles beginnt erst mache der Vereinbarung.
    So wie von dir beschrieben stand das bei mir auch alles in der ersten Einladung drin und ich habe auch erst einmal einen Lebenslauf geschrieben und mitgenommen, damit Ich zumindest irgendetwas in der Hand habe. Wäre aber bei mir nicht notwendig gewesen.
    Also einfach mal alles mitnehmen was du schon hast ( in Papierform), keine Panik und viel Erfolg.
    Viele Grüße Schuka

    • Diese sogenannte Eingliederungsvereinbarung muß man nicht unterschreiben!
      Sondern als Bescheid und damit Verwaltungsakt zustellen lassen,nur dann hat man die Möglichkeit im Falle einer Uneinigkeit mit der Agentur dagegen Einspruch einzulegen!
      Alles was man unterschrieben hat ist ja akzeptiert.
      Zum Thema Arbeitslosigkeit gibt es aus dem Fachhochschulverlag den „Leitfaden für Arbeitslose“mit vielen interessanten Hinweisen und Tipps in dieser ja für die meisten einmaligen Situation.
      Gruß Martin

      • Das ist ein zweischneidiges Schwert …

        Meine EV habe ich quasi blind unterschrieben „ich brauche noch eine Unterschrift von Ihnen“, beim dritten Termin mit dem Vermittler, 8 Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit.
        Es steht drin, dass ich mich auf Vorschläge des Amts binnen 3 Tage bewerbe und ansonsten selbstständig die Jobbörse durchsuche und mich regelmäßig bewerbe (keine Vorgabe Anzahl pro Zeiteinheit), darüber Liste führe und diese vorzeige.
        Da ich die Bewerbungen über die Jobbörse dokumentiere, wollte der Vermittler meine Liste bisher nicht sehen. Ich beklage mich auch nicht, dass in der EVB nichts von Übernahme Bewerbungskosten steht, auch wenn das vielleicht einforderbar wäre. Einmal pro Monat schick ich eine Bewerbung per Mail raus, will mir ja nix nachsagen lassen, kostet mich ja auch nix. Und der Vermittler hat keine Arbeit mit meiner Spesenabrechnung 😉

      • @Martin
        da hast du sicherlich recht, dass man das so machen kann, wusste ich auch nicht, ist bei mir ehe schon vorbei.

        Naja, die meisten werden die Eingliederungsvereinbarung wohl, so wie ich, gleich vor Ort unterschreiben.
        Da steht ja, zumindest bei mir, nichts drin, was ich „abwehren“ will oder kann, ohne ggf. mit Konsequenzen zu leben. Mann/ Frau will ja auch nicht gleich seinem Betreuer auf Konfrontation gehen.
        Bei mir:

        1. Eigenbemühung: Anzahl der Bewerbungen und Nachweis über Formular – o.k. , werden wohl fast alle machen müssen.
        Ich muss mich nicht Zwingend über die Jobbörse bewerben, sondern kann mich auch anderer Portale bedienen, was ich lieber mache.

        2. Bewerbungstraining: Zwei Tage Vollzeit- o.k.
        Da lernt man auch wie man die richtigen Firmen findet bzw. wie eine optimale und erfolgversprechende Bewerbung aussehen soll. Die Gänsefüßchen habe ich hier vergessen zu setzen.

        3. Online- Training: – naja, auch o.k.
        Exel und Word sollte ich durchackern, kannte ich ja schon und tat mir nicht weh. Da ich gerade die Version zuhause gewechselt hatte war das sogar sinnvoll.

        Dadurch, dass ich dem allem zugestimmt habe, konnte ich den anderen Ideen meines Beraters wie z.b. aufwendige und zeitintensive Spezialseminare etc. aus dem Wege gehen, zumindest bisher. Ich hatte also aus meiner Sicht das kleinere Übel gewählt.

        Schöne Grüße Schuka

  29. @all

    Ganz lieben für Eure Hinweise und Ratschläge. 🙂

    Vermutlich mache ich mir zuviel einen Kopf, aber das ist mir lieber, als gar nichts zu machen und zu hoffen, daß alles „gut“ geht.

    @Martin

    Vielen Dank auch für Deinen Hinweis wegen der Eingliederungsvereinbarung. Ich hatte mich in Unkenntnis des Themas zunächst arbeitssuchend gemeldet, und da wurde auch so eine Vereinbarung getroffen. Diese war aber befristet und ist im April 2019 ausgelaufen. Eine neue wurde nicht gemacht, da ich mich kurze Zeit später dann als *nicht* arbeitssuchend meldete, weil ich das Dispositionsjahr in Anspruch genommen hatte.

    Aber ich werde Deinen Rat im Hinterkopf behalten. Die AA soll mir das zuschicken, sofern sie diese Vereinbarung haben will. Du hast recht, unterschrieben ist schnell, und die Konsequenzen werden einem erst später klar, wenn es möglicherweise zu spät ist. (Bei Unstimmigkeiten)

    @eSchorsch

    Ja, das war Spekulation meinerseits, ich wollte mir das schön reden, denn in gut 3 Monaten werde ich 59. Daß ich in diesem Alter sicher keine so großen Ambitionen habe, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen, als jemand, der in jungen Jahren arbeitslos wird, ist sicherlich menschlich nachvollziehbar. Zumal ich auch eine Abfindung bekommen habe. Wie das der jeweilig Berater sieht, bleibt abzuwarten.
    Natürlich entbindet mich das nicht von meinen Pflichten, das weiß ich wohl. Ich werde Euch alle weiter auf dem laufenden halten. 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Ups, ganz lieben DANK sollte es heißen……

      🙂

      LG, Vorruhestaendlerin

  30. Lieber Privatier,

    nach einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung aufgrund gesundheitlicher Probleme habe ich mich im März 2018 arbeitslos gemeldet und nach 3 Tagen wieder abgemeldet, nachdem ich den ALG Bescheid hatte. Soweit hat alles geklappt. In der Zwischenzeit war mich bei meiner Frau kostenlos Familien-krankenversichert. Nun habe ich mich im November 2019 wieder arbeitslos gemeldet und für Nov bis Dez ALG 1 bezogen. Leider hat sich mein Gesundheitszustand wieder derart verschlechtert, dass mich mein Arzt letzte Woche bis Ende Februar krank geschrieben hat. Außerdem hat er mir geraten, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, da nach so vielen Jahren der Erkrankung keine Aussicht mehr auf Besserung besteht. Bei der Agentur sagte man mir, ich müsse bei der Krankenkasse nun Krankengeld beantragen, da die Krankschreibung länger als 6 Wochen dauert. Ich war ursprünglich der Meinung, nachdem ich 2 Monate über die Agentur krankenversichert war, hätte ich Anspruch auf Krankengeld, aber das war wohl ein Irrtum, denn nun habe ich gelesen, dass dies erst mach 6 Monaten der Fall ist. Es gibt zwar ein sog. Nahtlos-ALG1, wonach die Agentur ALG 1 zahlt, wenn kein Krankengeldanspruch mehr besteht, weil die 78 Wochen schon ausgeschöpft sind und der Rentenantrag noch nicht entschieden ist. Da mein Bezug von Krankengeld zwar keine 78 Wochen betrug aber schon 2,5 Jahre her ist (bis einschl September 2017), und ich in der Zwischenzeit nicht selbst Krankenkassenbeiträge eingezahlt habe, frage ich mich, ob dieses Nahtlos-ALG 1 auch für mich gilt. Oder wäre es in diesem Fall sicherer, die AU vor Ablauf der 6 Wochen vom Arzt wieder verkürzen zu lassen und dann erneut arbeitslos zu melden (mit geringerer Leistungsfähigkeit, bspw. nur 20 Stunden), um dann zwar nur noch die Hälfte ALG zu bekommen, aber wenigstens die fehlenden 2 Monate Krankenkassenbeiträge noch einzahlen zu können, um dann Anspruch Krankengeld zu haben?
    Ist etwas komlpiziert mein Fall, aber trotzdem wäre ich sehr dankbar, wenn mir hier jemand weiter helfen könnte.

    Besten Dank im Voraus

    • Entweder ich habe das Problem nicht verstanden oder es geht hier um eine Regelung, die mir bisher verborgen geblieben ist:

      Meiner Meinung nach verhält es sich beim Arbeitslosengeld in Verbindung mit einer Arbeitsunfähigkeit genau so wie bei einem Arbeitgeber: Für die ersten 6 Wochen gibt es eine Lohnfortzahlung (bei ALG zahlt also die Agentur weiter), nach 6 Wochen übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld.

      Mir ist also gerade nicht klar, wo das Problem liegt?

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Edermuckl,

      ich kenne diese „6-Monats-Regel“ nur in dem Zusammenhang, wenn man ausgesteuert wurde.
      Dies ist aber bei Dir ja nicht der Fall.
      Magst Du noch einmal genauer beschreiben (evtl. mit § oder Link), um welche
      6 Monate es Dir geht?

      Gruß
      la pensionista

      • Hallo la pensionista, Hallo Privatier,

        was Privatier geschrieben hat, stimmt, allerdings ist es der Regelfall, d.h. jemand hat noch Anspruch auf Krankengeld (max 78 Wochen). Bei mir ist es von der Wirkung her ähnlich wie la pensionista schrieb. Ich habe keinen Anspruch auf Krankengeld, aber nicht weil ich ausgesteuert bin (d.h. mehr als 78 Wochen Krankengeld bezog), sondern weil die Agentur über das ALG 1 bisher nur 2 Monate Krankenkassenbeiträge (Nov – Dez 19) eingezahlt hat, für Krankengeldanspruch jedoch mindestens 6 Monate notwendig sind.
        Mir fehlen also 4 Monate Krankenkassenbeiträge (während der Auszeit 04/18-09/19) habe ich ja keine Beiträge bezahlt, weil ich bei meiner Frau mitversichert war.
        Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird in einer Woche gestellt, da habe ich einen Termin bei der DRV.
        Nun sieht 145 III SGB vor, dass im Falle dass jemand der arbeitslos ist und länger krank wird, aber keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat, weil er ausgesteuert ist, sogenanntes Nahtlos-ALG bekommt, um die Zeit bis zum Entscheid über den Rentenantrag zu überbrücken. Aber nur wenn der Amtsarzt befindet, dass er weniger als 15 Std pro Woche arbeiten kann. Ob das bei mir der Fall ist, wird das Gutachten ergeben, mir geht es jetzt erstmal nur um die Frage, ob ich in meinem Fall auch Anspruch auf dieses Nahtlos-ALG hätte, da bei mir der Grund für den nicht vorhandenen Krankengeldanspruch ja ein anderer ist (nämlich 4 Monate fehlende Versicherungsbeiträge).

        Danke für Eure Nachfrage

        • Sorry, ich muss noch einmal nachfragen (vielleicht habe ich gerade ein ganz dickes Brett vor dem Kopf):
          woraus entnimmst Du, dass Du (bzw. die AfA für Dich) 6 Monate KV-Beiträge gezahlt haben musst, um KG zu beziehen?

          • Hallo pensionista,

            habe hier in diesem Link folgenden Text gefunden: „Für die Bezieher von Arbeitslosengeld gilt, dass sie ebenfalls bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld haben. Sie erhalten dies in Höhe des Arbeitslosengeldes.“
            In einem anderen Text (hab den Link leider nicht mehr) steht:
            „[..]Nach Beginn eines neuen 3-Jahreszeitraumes (Blockfrist) – diese begann in meinem Fall am 01.05.19 – besteht auf Grund derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war, bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.“

          • sorry, hier der Link:
            pro-retina.de/beratung/soziales/artikel/krankengeld

  31. M. E. beziehen sich die in dem Link zitierten 6 Monate auf einen neuen KG-Anspruch nach Aussteuerung und ich sehe es wie der Privatier, dass Du analog zum Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf KG haben müsstest (bin aber keine Juristin!).
    Vielleicht solltest Du sicherheitshalber das Thema noch in einem elo-forum darstellen (Achtung i. d. R. andere Zielgruppe und gelegentlich „rauer“ Ton)

    • Danke für den Tipp. Am einfachsten wird sein, ich rufe morgen bei der Krankenkasse an und schildere den Sachverhalt. Die müssten mir ja sagen können, ob ich Anspruch auf KG habe oder nicht.

    • Ich kann „la pensionista“ nur zustimmen. Die zitierten 6 Monate sind dann erforderlich, wenn zunächst innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren bereits 78 Wochen Krankengeld für dieselbe Krankheit gezahlt wurden. Bevor dann eine weitere Blockfrist von 3 Jahren beginnnen kann, müssen zunächst 6 Monate Arbeitsfähigkeit vorliegen. Entweder mit einer tatsächlichen Beschäftigung oder Verfügbarkeit innerhalb eines Arbeitslosenstatus.

      Ich sehe daher im vorliegenden Fall keine Probleme (sofern alle Details erwähnt wurden).

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank Ihnen beiden!

        Ich habe bei der Krankenkasse angerufen und den Sachverhalt geschildert, und man sagte mir dort auch, dass Anspruch auf KG bestehen müsste, sobald man über die Agentur versichert ist bzw sobald Anspruch auf ALG besteht. Von daher sieht alles gar nicht so schlecht aus, wie ich zuerst vermutete, denn KG habe ich zuletzt 2017 bezogen, und die neue Blockfrist begann am 01.05.19.

        Nochmals vielen Dank für die Hilfe.

  32. Wenn ich mich nach einer Kündigung als Freiberufler beim Finanzamt anmelde (zur steuerlichen Erfassung), und mich erst danach arbeitslos melde, um die Ansprüche feststellen zu lassen, und mich gleich danach wieder abmelde – so, wie oben beschrieben. Wie viel darf ich dann als Freiberufler verdienen, (darf ich das überhaupt?), ohne den festgestellten Ansprüchen zu schaden? Übrigens: In Erziehungszeit wäre ich auch noch, zumindest habe ich ein Kind unter 3.

  33. Hallo,
    ich bin neu hier, habe nur ein bisschen die Seite überflogen, hoffe aber sehr, dass ich hier Hilfe bekomme. Folgende Frage:
    Ich habe zum 31.12.2019 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben, mich arbeitsuchend und auch rechtzeitig arbeitslos gemeldet. Mein Arbeitgeber hat in seiner Berechnung vorgesehen, dass ich 3 Monate Sperrfrist bekomme, und dann vom 01.04.2020 – 30.09.2021, also 18 MONATE, AL-Geld erhalte. Die Agentur für Arbeit hat mir aber geraten, mein Dispositionsrecht in Anspruch zu nehmen. Dann würde ich in 2020 kein AL-Geld bekommen, den Mindestbeitrag für die gesetzliche KV und PV (ca. 200 Euro mtl.) bezahlen, hätte aber dann Anspruch auf AL-Geld für 24 statt 18 MONATE, nämlich vom 01.01.2021 – 31.12.2022.
    Außerdem würde die AfA auch 6 Monate weiter in meine Rentenversicherung einzahlen. Mein Arbeitgeber sagt, ich könne das machen, „sie wären aber dann raus“, wenn irgendwas schief geht. Das macht mir natürlich Angst.
    Spricht irgend etwas dagegen, das Dispositionsjahr in Anspruch zu nehmen, obwohl mein Arbeitgeber ein anderes Modell berechnet hat?
    Über hilfreiche Kommentare würde ich mich sehr freuen.
    Viele Grüße vom Faultier

    • Der Mindestbeitrag KV gilt nur falls die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wird und die sonstigen Einnahmen (VuV, KAP usw.) den Bereich 1000€ pro Monat nicht überschreiten.

      Leider fällt dein Fall noch nicht unter die neue Rahmenfrist https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/

      Info Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/

      Falls Du Rente mach 45 Beitragsjahren anstrebst, schau wegen der Frist von 2 Jahren zwischen ALG1 und Rentenbezug.

      Entscheiden mußt Du selbst, ich habe ein Dispojahr eingelegt und das nicht bereut.

    • „mich arbeitsuchend und auch rechtzeitig arbeitslos gemeldet.“

      Dann dürfte der ALG-Bescheid ja inzwischen schon vorliegen, oder?
      * Falls ja, können wir die Diskussion hier beenden. Dann ist es nämlich zu spät!
      * Falls nicht, könnte man versuchen, den Prozess in der Agentur noch rechtzeitig zu stoppen. Ausgang ungewiss.

      Ein paar Hinweise hat eSchorsch ja schon gegeben. Ergänzen möchte ich noch:
      Wir wissen hier ja nicht, was der AG berechnet und was vereinbart worden ist?!
      Da kann man auch schlecht beurteilen, ob ein Dispojahr in dieser Hinsicht Nachteile bringen könnte. Wenn der Bezug von ALG in irgeneiner Weise „Pficht“ sein sollte oder irgendwelche Folgen auslöst, müsste man das mal prüfen.
      Oder einmal die Aussage „sie wären dann raus“ hinterfragen.

      Gruß, Der Privatier

  34. Moin,

    kurzer Erfahrungsbericht
    ich habe mich am 15. Januar wieder arbeitslos gemeldet, nachdem ich nun 8 Monate abgemeldet bzw. Privatier war. Anfang letzten Jahres war ich 4 Monate arbeitslos (aus steuerlicher Sicht vielleicht 2-3 Monate zu lang, aber was soll es).
    Die Anmeldung musste persönlich erfolgen, da ich länger als 6 Wochen abgemeldet war. Ich war um 8 Uhr (geöffnet um 7:30) in der Arbeitsagentur und ich war in 15 Minuten mit der Anmeldung fertig. Die Dame war genervt und relativ unfreundlich. Die 1. Frage war , ob ich wieder bzw. überhaupt arbeitswillig bin. Dies habe ich dann mit einem freundlichen ja beantwortet. Nach der Datenbefragung (obwohl alle Daten schon im System sind) war ich noch s o dreist und habe gefragt, ob meine Arbeitsvermittlerin dieselbe bleibt, da ich mit dieser freundlichen Beraterin sehr gut harmonierte. Dies hatte Sie mir dann mürrisch bestätigt, nachdem sie sich erbarmte und im System nachschaute. Dies ist die lokale Arbeitsagentur (zuständig für ALG1), betreut werde ich in unserer Hauptstadt, da Akademiker. Sie gab mir dann noch einen Leitfaden, um das Arbeitslosengeld online zu beantragen, obwohl ein Bewillungsbescheid vorliegt. Gesagt, getan habe ich dann den kompletten Antrag zu Hause wieder in ca. 15 Minuten ausgefüllt und abgesendet. Neuen Bewilligungsbescheid für die nächsten 11 Monate Freitag Nacht per Benachrichtigung erhalten. So nun warten wir mal ab.
    PS: ich habe gestern noch eine Woche Ortsabwesenheit /Urlaub bei der Arbeitsagentur beantragt, da ich nächste Woche in Skiurlaub fahre. Schaum wir“ mal, was passiert. Zur Not muss ich mich dann für 1 Woche wieder abmelden.
    Mfg

    • Ich hatte mich Ende November 2019 nach ca. 15 Monaten Pause wieder arbeitslos gemeldet. Bei mir war alles ganz locker gewesen. Alle waren sehr nett. Ich hatte dann nach knapp 2 Monaten meinen ersten Termin, hat nur 15 Minuten gedauert. Schicke jetzt alle 2 Monate eine Liste mit Bewerbungen, eine Zahl wurde mir nicht vorgegeben. Evtl. werde ich mich im späten Frühjahr noch einmal für den Sommer wieder ab und im Herbst dann letztmalig wieder anmelden.

    • Die „mürrische“ Entgegennahme meiner zweiten Arbeitslosmeldung (nach über einem Jahr Abmeldung) in einer kleinen, lokalen Agentur habe ich auch so erlebt.

      Allerdings hat sich dies recht schnell in Verunsicherung gewandelt, nachdem ich mich für einen Termin in der Zukunft arbeitslos melden wollte und zudem angegeben habe, dass ich nebenberuflich selbständig bin, Einkünfte über der anrechnungsfreien Grenze habe und dies auch so bleiben wird. Zwei Punkte, mit denen die Dame offenbar bereits überfordert war und nicht so recht wusste, was sie jetzt mit mir machen sollte. 😉

      Am Ende hat sie aber meine Angaben so notiert, nicht ohne darauf hinzuweisen, dass sie nicht sagen könne, ob das alles so in Ordnung sei.
      War es aber natürlich und der Bescheid kam recht zügig.

      Gruß, Der Privatier

  35. Hat jemand Erfahrung damit, sich nach einem Dispositionsjahr fristgerecht arbeitssuchend und arbeitslos zu melden und sich dann phasenweise wieder vom ALG1-Bezug abzumelden? Bleibt dabei auch, so sagte mir die Agentur für Arbeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld 4 Jahre lang bestehen. Wenn ja, gibt es bei den Abmeldungen und Anmeldungen bestimmte Fristen oder eine Mindest- bzw. Höchstdauer einzuhalten?
    LG,
    S.

    • S., hast du dir dieses Kapitel und anschließend vielleicht auch noch einige der darunter dazu geschriebenen Kommentare überhaupt durchgelesen oder einfach nur diese Frage gestellt, weil das bequemer ist? Wurde da bereits mehrfach lang und breit erwähnt und diskutiert. Kann ich sehr empfehlen. Wenn dann noch neue Fragen offen geblieben sind, was ich nicht glaube oder neue Erkenntnisse bekannt werden, was ich auch nicht glaube, versuchen wir hier nach Möglichkeit weiter zu helfen. Das Grundwissen sollte sich meiner Meinung nach aber jede/r selber aneignen. Viel Erfolg!
      Gruß, Nick

    • Danke an Nick für den Kommentar. Genau so ist es!
      Selber lesen macht schlau… 🙂

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Nick, lieber Privatier,
        Ich formuliere meine Frage nochmal anders:
        Kann nach der Inanspruchnahme eines Dispositionsjahres der 4-jährige Bestandsschutz für das ALG1 genauso genutzt werden wie ohne die Inanspruchnahme eines Dispositionsjahres? D.h. kann ich mich nach dem Dispositionsjahr arbeitslos melden und den 4-Jahres Bestandsschutz durch an- und abmelden nutzen oder beschränkt mich das genommene Dispositionsjahr in Hinblick auf die An- und Abmeldezeiträume?
        Dabei sind mir sowohl die Besonderheiten des Dispositionsjahres als auch des Bestandsschutzes durch LESEN dieses Block und weiterer Quellen bekannt, fand Eure Kommentierung im Gegensatz zu Eurer sonstiger Art befremdlich.

        • Ach ja – eigentlich sind wir doch alle ganz nett hier. 😉

          Darum hier die Antwort: Ja, man kann auch nach einem Dispojahr einen dann erwirkten ALG-Anspruch für 4 Jahre nutzen. Mit An- und Abmelden.
          Gesetzliche Regeln für Anzahl/Dauer der An-/Abmelde-Phasen gibt es nicht. Wenn man es öfter macht, werden wohl irgendwann bei der Agentur Zweifel an der Ernsthaftigkeit aufkommen. Macht es noch öfter, werden irgendwann die Männer mit den hinten knöpfbaren Jacken kommen. 😉

          Gruß, Der Privatier

  36. Hallo Privatier,
    ich werde im April 2020 56 Jahre alt und rechne mit einer baldigen betriebsbedingten Kündigung. Wenn ich die Fristen jeweils einhalte, bleibt mein ALG- Anspruch ja 4 Jahre erhalten. Kann ich somit die Inanspruchnahme nach meinen 58. Geburtstag legen, so dass die Dauer des ALG auf 2 Jahre ansteigt?

    • Wenn Du den Antrag im April 2022 stellst (bzw. zu diesem Zeitpunkt stellst), dann gibt es 24 Monate.

      Wenn Du den Antrag „baldig“ stellst, dann werden 18 Monate beschieden. Die 18 Monate verlängern sich auch dann nicht, wenn Du irgendwann die 58er Grenze überschreitest. Anmelden/Abmelden hat keinen Einfluß auf die einmal beschiedene Leistung.

      Damit Fall 1 überhaupt funktioniert, darf die Kündigung frühestens zu Ende Oktober 2020 ausgesprochen werden. Dann bist Du im April 2022 58 Jahre alt und kriegst dennoch die 12 Monate Beschäftigung in der 30-monatigen Rahmenzeit hin.

      • Achtung: Wer nach seinem 58-ten Geburtstag die maximale Alg1-Bezugsdauer (24 Monate) erreichen will, benötigt WIE BISHER 48 Monate Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der letzten 5 Jahre (60 Monate)! Die verlängerte Rahmenfrist funktioniert also nicht.

        • Ohje, stimmt!
          Der Kündigung dürfte demnach erst zum 31.3.2021 ausgesprochen werden.

  37. Lieber Privatier, liebe Mitleser,

    heute war es so weit, mein Termin bei der AA fand statt. Ich war schon etwas nervös, und viel zu früh bei der Agentur, aber ich wollte auf keinen Fall zu spät kommen.

    Was soll ich schreiben? Meine Nervosität war unnötig, aber das wußte ich ja vorher nicht. Ich habe eine sehr nette Beraterin bekommen. Nach der Begrüßung eröffnete sie das Gespräch so, daß ich erzählen sollte, wie es mir nach dem Dispojahr ergangen ist, und was meine Pläne für die Zukunft sind. Ob ich mir Gedanken hinsichtlich einer Stelle gemacht hätte, und so weiter und so fort.

    Da habe ich den Ball zurück gespielt und ihr gesagt, daß ich mich unbehaglich fühle, etwas nervös sei, da ich noch nie in dieser Situation war, und daß es mir lieber sei, wenn sie mir sagt, was von MIR erwartet wird.

    Das hat sie dann auch angenommen, und wir sind zusammen mein Berufsleben durchgegangen. Es folgten Fragen, was ich in meinem Beruf hauptsächlich gemacht habe, und natürlich wurde auch gefragt, was zu meiner Arbeitslosigkeit geführt hat.

    Ich sagte ihr, daß mein ehemaliger AG Stellen abgebaut hat durch Schließung, und sich im Zuge dessen v. a. von älteren und teuren AN getrennt hätte, und da war ich dabei. Sie sah es dann im Laufe des Gesprächs wie ich, daß es nicht so einfach ist, eine neue Stelle für mich zu finden, zumal ich ja schon älter bin und natürlich gehaltstechnisch auch eher im oberen Bereich angesiedelt bin.

    Eine kurze Recherche im Internet ergab auch auf Anhieb nichts Gescheites. (Sie hat von sich aus gleich sämtliche Angebote über Arbeitsvermittlungen heraus gefiltert)

    Im weiteren Verlauf des Gesprächs fand meine Beraterin auch die alte Eingliederungsvereinbarung und hat sie sich sehr interessiert durchgelesen. Dort stand u. a. auch, daß ich mir vorstellen könnte, neben der Banktätigkeit auch noch einen anderen kaufmännischen Beruf auszuüben. Oh je, dachte ich, hoffentlich nagelt sie Dich jetzt nicht fest, denn beim aktuellen Gespräch wollte ich nur auf Bank und Kredite hinaus. Aber ich mußte mir keine Sorge machen, das hat sie ignoriert.

    Und 12 Bewerbungen im Monat, die damals vereinbart waren, fand sie auch etwas übertrieben. Sie hat mir 4 Bewerbungen pro Monat eingetragen, und das nächste Gespräch wird erst nach Ostern statt finden.

    Ihr war auch wichtig, daß ich, wenn ich früher in Rente gehen sollte, zurecht komme, und somit nicht so den Druck habe, unbedingt eine Arbeit finden zu müssen. Also zwischen den Zeilen habe ich schon heraus gelesen, daß sie da recht entspannt war.

    Bei der Verabschiedung hat sie mir die neue EV mitgegeben, die ich nicht unterschreiben mußte, und 2 Bögen zum Nachweis von Bewerbungen.

    Ich bin so froh, daß das so locker vonstatten gegangen ist. Ich hab mir echt umsonst einen Kopf gemacht. Aber so ist es besser, als umgekehrt. 😉

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Na also, ist doch gut gelaufen! Für mich die Idealvorstellung eines solchen Termins. Gewisse Pflichten muss man akzeptieren. Das ist völlig in Ordnung und die sollte man dann auch erfüllen. Dann klappt der Rest auch.

      Gruß, Der Privatier

  38. Hallo.
    Hab jetzt mein erstes ALG1 bekommen.
    Frage wie meldet man sich bei der Arbeitsagentur richtig ab.
    Abfindung gerade erhalten. Wegen Steuer usw. möchte ich diese Jahr nichts mehr „verdienen“ Nächstes Jahr wieder/weiter ALG1.
    Wenn man im Web auf *Sonstige Abmeldung* geht, kann man *Warum möchten Sie sich abmelden?* eingeben.
    Muß man aber wohl nicht?!?
    Dann kann (muß?) man bei *Ich bin bei der Agentur für Arbeit gemeldet als Kundin oder Kunde der.*
    Entweder Arbeitsvermittlung Oder Berufsberatung ankreuzen. Das ist wohl klar…
    Kreuzt man den nächsten Punkt in meiner Situation an ? *Ja, ich möchte weiterhin arbeitsuchende geführt werden.*

    • Der Grund für die Abmeldung wird erfragt, damit die Agentur einschätzen kann, ob ein neuer Arbeitsplatz gefunden wurde, ein Rentenbeginn vorliegt, o.ä.
      Ich würde hier einfach zum Ausdruck bringen, dass man momentan dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
      Wer weiterhin als „arbeitsuchend“ geführt wird, erhält keine Leistung, muss aber weiterhin den Verpflichtungen nachkommen. Ist in der Regel eher nicht erwünscht.

      Gruß, Der Privatier

  39. Lieber Privatier, liebe Mitleser,

    ich habe das Bedürfnis, mich an dieser Stelle noch einmal herzlich zu bedanken für all die Hilfe, die mir zuteil geworden ist. 🙂

    Ich habe mir so einen Kopf gemacht, und alles hat sich in Wohlgefallen aufgelöst. Den ersten Hinweis nach meinem Ausscheiden aus der Bank bekam ich von der Hotline der AA, als ich eine Frage hatte und dort anrief. Der nette Herr hörte sich mein Anliegen an, und empfahl mir das Dispositionsjahr.

    Das war mir natürlich vollkommen neu, einen Dispo kannte ich bis dato nur von meiner Arbeit. 😉

    Danach habe ich intensiv recherchiert, und bin glücklicherweise auf diese Seite hier gekommen. Da Sie, Privatier, alles so toll erklärt haben, war es auch kein Problem für mich als absoluter Laie, die teilweise doch recht komplexen Zusammenhänge zu erfassen und auch zu verstehen.

    Natürlich muß man sich einlesen, auch einige Kommentare im Blog nachlesen, aber der Zeitaufwand hat sich definitiv gelohnt.

    Ich habe jetzt mal eine Bewerbung geschrieben, und schaue, wie die Reaktion ist. Immerhin habe ich jetzt die erste von vier Bewerbungen geschafft. Und, was soll ich sagen? War gar kein Problem, denn im Netz gibt es genügend Vorlagen. Diese habe ich einfach auf Libre Office eingefügt, etwas formatiert, und mein Ergebnis kann sich echt sehen lassen.

    Ich bin jetzt auch zuversichtlich, daß die kommenden knapp 2 Jahre, in denen ich noch ALG1 beziehe, recht streßfrei vorbei gehen werden.

    LG, Vorruhestaendlerin

  40. Hallo lieber Privatier,

    ich habe folgenden interessanten Verlauf zu erzählen und möchte Sie um Ihre Meinung/Rat fragen. Ich habe nach 20 Jahren im Projektmanagement fristgemäß zum Ende 03/2019 gekündigt. Frühzeitig habe ich mich arbeitssuchend und auch termingerecht arbeitslos gemeldet. In meinem ersten Gespräch mit der Arbeitsagentur im April habe ich meine Planung von einem Sabbatical offengelegt und dass ich ab Mai starte. Ich habe mich also ab Mai von der Agentur abgemeldet. Für April übernahm das Amt die Krankenversicherung, ab Mai war ich dafür verantwortlich. Aufgrund der Sperrzeit gab es natürlich kein ALG I.
    Im Oktober kehrte ich zurück und meldete mich wieder arbeitslos, die Sperrzeit war abgelaufen und das Amt übernahm ALG 1 und Sozialversicherungen.
    Zum ersten Termin im Dezember erklärte ich, dass ich die Möglichkeit einer Selbständigkeit prüfe, was ich auch in der Folgezeit mit Seminaren und verschiedenen Gesprächen tat. Ich bin mir nicht sicher, ob ich nach den ganzen Informationen eine Selbständigkeit anstrebe.
    Nun habe ich Anfang 02/20 einen Termin bei der Agentur und werde meine Zweifel darüber berichten. Ich habe auch in der Zeit, in der ich mich mit dem Thema Selbständigkeit beschäftigte aus grundsätzlichem Interesse 2-3 Bewerbungen verschickt. Also bislang ausreichend Eigenbemühungen.
    Ich habe bislang noch keine Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur unterschrieben und möchte auch nicht besonders viele Bewerbungen verschicken, weil ich glaube, dass wenn man zu etwas „gezwungen“ wird, das keine gute Grundlage ist.
    Außerdem besteht die theoretische Möglichkeit, dass ich im Sommer eine angenehme Beschäftigung finde. Nun gilt es die Zeit Februar bis Sommer „zu überbrücken“. Anspruch auf ALG 1 besteht noch. Nun überlege ich, ob es eine sinnvolle Idee ist, falls die Anforderungen seitens der Agentur bezüglich sehr hoch werden und möglicherweise Sperren drohen, mich zum März oder April erst einmal abzumelden von der Agentur und zu einem späteren Zeitpunkt wieder anzumelden, denn mein Leistungsanspruch wäre ja noch nicht „ausgeschöpft“. Ihre Meinung oder Ihr Rat hierzu würde mich interessieren.

    Freundliche Grüße eines Ende 40zigers

    • Als „Ende 40ziger“ halte ich die Frage, ob man sich nun bei Agentur abmeldet oder nicht für eher nachrangig. Im Vordergrund sollte die Frage stehen, wie denn die Zukunft aussehen soll?!

      * Wer weiterhin arbeiten will/muss, sollte die Prioritäten darin sehen, eine neue Stelle zu finden, auch mit Unterstützung der Agentur. Und dabei wirken sich Phasen ohne Anstellung umso negativer aus, je länger sie anhalten.
      * Wer eine Selbständigkeit plant, benötigt dazu ein ziemliches Maß an Energie und auch Begeisterung. Das scheint mir hier ein wenig zu fehlen?
      * Wer einen vorzeitigen Ausstieg aus der Berufstätigkeit plant, sollte einen Plan für die zukünftige finanzielle Entwicklung haben. Und ein (kleiner) Teil davon kann dann auch Phasen von ALG-Bezug beinhalten.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo lieber Privatier,

        vielen Dank für die Antwort und das Aufzeigen der verschiedenen Alternativen. Vor meiner Kündigung hatte ich mich tendentiell auf Alternative 3 festgelegt. Natürlich kann es passieren, dass ich vielleicht auch irgendwann mal wieder etwas arbeite, doch dann sehr überschaubar und nicht mehr in dem Format wie als Projektmanager. Ich habe die Alternative Selbständigkeit wegen der Vollständigkeit untersucht und dabei auch viel erfahren, so dass ich mir meine Entscheidung bilden konnte, der Bauch sagt hierzu vielleicht ja, doch der Kopf sagt ganz klar nein. Der Hauptgrund liegt im gesundheitlichen Bereich. Mit Beginn meiner Auszeit genieße ich das Leben und die damit verbundene Entspannung. Stress ist inzwischen zum Fremdwort geworden. Wenn ich den Rückgang in der Anzahl meiner Arztbesuche bewerte, weiß ich, dass ich die richtige Entscheidung gewählt habe.
        Einen Finanzplan für die Zeit nach der Kündigung habe ich frühzeitig für mich aufgestellt, demnach verschlechtere ich mich nicht zu der Phase, als ich Angestellter war.
        Mir geht es ebenso, wie Sie an anderer Stelle bereits geschrieben haben, dass ich mir die moralische Frage nach dem Bezug von ALG 1 gestellt habe. In unseren Antworten stimmen wir überein, genauso wie in der daraus abgeleiteten Strategie.
        Daraus folgte auch meine Frage aus dem 1.Block, ob es sinnvoll ist, sich mal bei der Arbeitsagentur abzumelden, wenn ersichtlich wird, dass die Bestrebungen der Eingliederung sehr aufwendig werden.

        Freundliche Grüße eines Ende 40zigers

        • Wenn die Zukunftsplanung offenbar bereits erfolgt ist, kann man sich natürlich auch mit den Details befassen. Und dann kann man An-/Abmelden bei der Agentur sowohl aus steuerlichen Gründen überlegen oder aber auch um sich von den Verpflichtungen zu lösen. Ganz klar.
          Das habe ich seinerzeit auch permanent im Hinterkopf gehabt: Wenn mich das Ganze irgendwann zu sehr genervt hätte, hätte ich mich jederzeit abmelden können. Zunächst temporär, ggfs. auch endgültig. Ich habe es aber nur einmal aus steuerlichen Gründen gemacht.

          Gruß, Der Privatier

        • „ob es sinnvoll ist, sich mal bei der Arbeitsagentur abzumelden, wenn ersichtlich wird, dass die Bestrebungen der Eingliederung sehr aufwendig werden“

          Mir fällt hier spontan kein Bericht ein, wo sich jemand aus diesen Gründen abgemeldet hat. Du könntest dem Amt jederzeit den Stinkefinger zeigen. Sieh es als Psychobooster an, du wirst diese Karte nicht ziehen müssen. Was kann denn schlimmstenfalls passieren?
          Es werden mehr als 4 Bewerbungen pro Monat gefordert? Eine 0815-Bewerbung geht binnen 15min.

          • Kann ich bestätigen, was eSchorsch hinsichtlich einer 08/15 Bewerbung geschrieben hat. Vorlagen gibt es genug im Netz.

            Ich habe meinen Lebenslauf nach dem „Vorbild“ von lebenslauf.de angefertigt (ohne Foto), und das ist richtig gut geworden.

            Und ist der Lebenslauf einmal gespeichert, kann man ihn immer wieder verwenden. Das Anschreiben habe ich auch von lebenslauf.de übernommen, allerdings nur mit 2 Sätzen.

            Sinngemäß habe ich geschrieben, daß ich mich auf die ausgeschriebene Stelle xy bewerbe und in der Anlage meinen Lebenslauf mitschicke, und daß ich mich über ein persönliches Vorstellungsgespräch freue.

            LG, Vorruhestaendlerin

  41. Zum Thema „Bewerbungen schreiben etc.“ sind jetzt folgende Fragen aufgetaucht:

    1. Auf welche Stellen muss man sich bewerben (d.h. inhaltlich vergleichbare Stellen wie zuvor oder fachfremd) ?
    2. In welchem Entfernungsradius vom Wohnort muss man sich bewerben ?
    3. Wie häufig muss man sich bewerben und was ist wenn es keine ausgeschriebene Stelle im Job/Entfernungsradius gibt ?
    4. Wer erstattet Bewerbungskosten und Fahrten zu Gesprächen, wenn das nicht in der EGV vereinbart ist ?
    5. Wie weist man die erfolgten Bewerbungen gegenüber das AfA nach, wenn es z.B. keine Eingangsbestätigung o.ä. gibt ?
    6. Wie viel Zeit vergeht idR zwischen der ersten AL-Meldung und dem Bewilligungsbescheid ?
    7. Mit welchen „Maßnahmen“ muss man bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheids rechnen (z.B. Gespräche, Bewerbungen, EGV’s, etc.) ?
    8. Meldet man sich zum Monatsanfang ab, ist dann für diesen Monat noch die Krankenversicherung und die Rentenversicherung durch die Agentur für Arbeit gedeckt ?
    9. Was muss man und was nicht, Stichwort EGV und Bewerbungsaufforderungen ?

    Meines Wissens gibt es zumindest in der Anfangszeit Einschränkungen und man muss sich nicht auf jeden beliebigen Job in jeder beliebigen Entfernung bewerben. Hier wären einige Erfahrungsberichte interessant.

    • Du machst dir zu viele Gedanken. Der Vermittler ist weder ein Feind, der dich vernichten will, noch ein Unmensch, der das Legen von goldenen Eiern verlangt.
      Du bist als angehender Privatier auch kein Problemkunde, ihr werdet gut und verlässlich zusammenarbeiten.
      Mein Vermittler hat mir z.B. die Frage gestellt „was machen Sie denn, wenn das ALG1 vorbei ist?“ Die ungestellte Frage war, hab ich dich dann als Hartzer hier sitzen? Als ich meinem Vermittler sagte, dass ich dann die Zeit bis zur Rente aus eigenen Mitteln überbrücken kann, war der ziemlich entspannt …

      1. Grundsätzlich auf alle Stellen, die dir das AA per Vermittlungsvorschlag mitteilt. Ausnahme: die wollen dich z.B. in eine Bäckerei vermitteln, obwohl der Doktor eine Mehlstauballergie attestierte, oder es wird explizid eine Qualifikation gefordert, welche du nicht hast, usw.. Hinter dem Vermittlungsvorschlag hängt eine Rechtsfolgebelehung und ein Antwortschrieb, weshalb du dich nicht beworben hast.

      2. Dafür gibt es irgendwelche Regeln, dass man maximal soundsoviel Stunden Wegezeit haben darf. Interessiert das wirklich, bewirbst du dich nicht wegen der Absage?

      3. Keine feste Regel, bzw. es gilt was im der EGV abgemacht wurde.

      4. Niemand. Du kannst das in der Steuererklärung erklären, sofern es mehr als der Pauschbetrag ist.

      5. Per Excel-Liste. Wenn der Vermittler das nicht glauben sollte (warum soll er das nicht glauben?), leite die Bewerbungsmails an ihn weiter.

      6. 2-4 Wochen

      7. Mit allem. Ab Meldung bist du Kunde beim Arbeitsamt.

      8. RV jein, der Monat zählt als Anrechnungszeit. KV nein, Ausnahme: wenn man binnen einem Monat eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt (oder hat man das gestrichen?).

      • zu 1. ich habe auch schon mal welche mit einer unfreundlichen Antwort versehen abgelehnt
        zu 2. glaube ne Stunde 20 pro Strecke, habe ich aber zB auf 40 Kilometer runtergehandelt
        zu 8. laut meinem AfA Bescheid wird auch für den angefangenen Monat der volle Beitrag eingezahlt

        • zu 8. habe ich eine andere Erfahrung gemacht.
          Ich war ab 31.12.2018 und das ganze Jahr 2019 über arbeitslos gemeldet.
          Laut meiner Entgeltbescheinigung wurden für 2018 (den einen Tag Silvester) ein 360stel des Jahresbetrages 2019 an die DRV gemeldet. Da is nix mit ganzem Monat!

          • also laut meiner Bescheinigung 2019 wurden für 2 Tage November 2019 und den ganzen Dezember 2019 2 volle Monatsbeiträge an die DRV gemeldet…

          • Dann bin ich jetzet empört, dass die entweder mich besch…en oder dich bevorzugt haben. #RentenBeschissBeimArbeitsamt 🙂

          • Die Frage ist hier, von welcher „Bescheinigung“ kieloben hier spricht und was dort genau bescheinigt wurde??

            Denn: Beide Aussagen sind irgendwie richtig:
            * Die Agentur zahlt nur Beiträge (tagesgenau) für Tage, in denen man auch bei der Agentur gemeldet ist.
            * Für die Rentenversicherung reicht es aber aus, wenn nur ein einziger Tag im Monat mit Beiträgen belegt ist, um diesen vollen Monat z.B. bei der Berechnung von Wartezeiten mitzurechnen.

            Also: Für die RV zählen solche angefangenen Monate für die Anrechnung der Dauer immer als volle Monate, für die Rentenhöhe zählt jedoch nur der tatsächlich eingezahlte Betrag.

            Gruß, Der Privatier

      • Danke eSchorch für deine Rückmeldung:
        zu Punkt 1 würde das ja dann bedeuten, wenn ich bspw. 4 Bewerbungen/Woche absenden soll, dass ich mich als Ex-Projektleiter im IT-Bereich nun quasi überall bewerben muss. Das kann aber schon deshalb nicht sein, weil es § 140 (3) SGB III gibt. Daher ist mir nach wie vor unklar wie überhaupt die Bewerbungsselektion meinerseits erfolgen soll, wenn in einer EGV lediglich etwas über die Anzahl der Bewerbungen steht. Muss ich mich auf eine Stelle als Bäckereiverkäufer oder LKW-Fahrer bewerben, wenn ich keine Mehlallergie habe, auch wenn von vorneherein klar ist, dass das Gehalt dort dem § 140 (3) SGB III nicht entsprechen kann.

        • Das AA, bzw deren Vermittler wären ja mit dem Klammersack gepudert, wenn sie einem Projektleiter IT Vermittlungsvorschläge als Bäckereiverkäufer anbieten, nur weil der noch keine Mehlstauballergie hat. Mir fiel halt kein dümmeres Beispiel ein. Natürlich kriegt man erstmal Vermittlungsvorschläge für den angestammten Beruf.

          Ich verstehe immer noch das Problem nicht richtig. Ist es absehbar, dass in deiner Gegend keine Projektleiter IT gesucht werden, du aber weiterhin Projektleiter IT machen willst? Dann wird der Vermittler wahscheinlich sagen, ok, versuchen sie es mal drei Monate. Dann besprechen wir beim nächsten Termin, ob wir es weiter so versuchen oder welche Alternativen möglich sind.

          • Ja so ist es. Im Umkreis unter 100 km wird es keine dem alten Job entsprechende Stellenangebote geben, daher ist mir nich klar auf was ich mich überhaupt bewerben muss. Es ist auxh nicht klar ob die Stellenvorschläge vom Amt kommen oder ob ich selber die Anzeigen durchsuchen muss. Sicher ist, dass es im genannten Umkreis nichts mit vergleichbarer Dotierung geben wird.

          • War bei mir ähnlich.
            Ich habe mich dann halt auf andere Stellen Dipl-Ing beworben, wo die Anforderungen formal so halbwegs erfüllt wurden. Die aber rein gar nix mit meinem bisherigen Job zu tun hatten. Und wo ich auch eigentlich keine Chance habe. Da ich schon den Fahrplan bis zur Rente ohne weitere Jobs geplant habe, ist es mir egal, wenn sich die Personalverantwortlichen der Firma fragend den Kopf kratzen ob der eigentlich unpassenden Bewerbung mit dicker Gehaltsvorstellung.
            Die offizielle Alternative wird dann wohl irgendwann sein, dass die eine Um/Weiter/Runter-Qualifizierung anbieten. Mein Vermittler weiß dass ich eigentlich keinen Job mehr brauche und verschont mich mit übermäßigen Vermittlungsbemühungen. Es gibt aber keine Garantie, dass deiner das ähnlich locker handhabt.

    • @ctrader: Diese Art von Fragen sind wahrscheinlich viel besser in einem speziellen Forum für Arbeitslose aufgehoben (z.B. Elo-Forum). Dort gibt es dann auch entsprechende Erfahrungen mit einzelnen Detail-Fragen.

      Gruß, Der Privatier

      • „Dort gibt es dann auch entsprechende Erfahrungen mit einzelnen Detail-Fragen.“

        Wie schon mal an anderer Stelle geschrieben: Leider nicht bzw. nur ganz wenige, zumindest zum Thema „Ü55-ALG1-Bezieher, die ihre Ruhe wollen“. Ich bin deshalb dankbar, dass jetzt hier ein paar Erfahrungsberichte auftauchen. Meine Situation wird der von ctrader sehr ähnlich sein (noch bin ich in Lohn und Brot) und ich hoffe, dass ich auf Vermittler treffe, die merken, dass es aussichtslos ist.

        Zur Frage nach dem Pendelzeit: Bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden und mehr sind für den Arbeitsweg insgesamt zweieinhalb Stunden Fahrzeit pro Tag zumutbar (§149 Abs. 4, SGB III). Wenn in einer Gegend unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Arbeitswegzeiten üblich sind, bilden diese den Maßstab. Bei ALG II-Empfängern ist die Zumutbarkeit aus § 10 SGB II herzuleiten und kann bis zu 3 Stunden betragen. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist in der Regel zumutbar, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

        „Isch ‚abe ga‘ kein Auto.“

        Gruß, BigMac

        • „Ich bin deshalb dankbar, dass jetzt hier ein paar Erfahrungsberichte auftauchen.“

          Ich bin darüber weniger erfreut, zumindest wenn es über allgemeine Erfahrungen im Umgang mit der Agentur hinausgeht.

          Ich möchte diese Seite hier nicht zu einem Arbeitslosenforum machen, in dem sämtliche allgemeinen Sorgen und Nöte, die sich im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit ergeben, diskutiert werden. So haben zum Beispiel Fragen nach zumutbaren Fahrtzeiten und Kostenerstattungen für Bewerbungen keinen direkten Bezug zum Thema „Privatier“ und daher möchte ich diese hier nicht diskutieren.

          Wenn diese Art von Fragestellungen oder auch Erfahrungen von älteren Arbeitslosen gewünscht sind, besteht ja in einem speziellen Arbeitslosen-Forum durchaus die Möglichkeit, dort ein entsprechendes Thema zu eröffnen und um einen Erfahrungsaustauch zu bitten.

          Noch weniger gefallen mir allerdings Hinweise und Tipps, die dazu geeignet sind, Vermittlungsbemühungen der Agentur (oder auch eigene) auszuhebeln und möglichst zum Scheitern zu bringen.
          Natürlich ist dies immer ein schmaler Grat, aber solche Tipps bewegen sich oftmals am Rande eines betrügerischen Verhaltens. Und das möchte ich hier weder unterstützen, noch fördern und keinesfalls gut heissen. Ich möchte also bitten, Ratschläge dieser Art nach Möglichkeit zu unterlassen. Vielen Dank!

          Gruß, Der Privatier

  42. Hallo Privatier,
    ich hatte bereits über meinen ersten Kontakt zur Agentur für Arbeit berichtet. Dieser Kontakt war sehr erfolgreich, da er mich zu intensiven Recherchen im Internet und zum Studieren der Beiträge auf dieser Website bewog.
    Entsprechend der allgemein üblichen Hinweise durch Arbeitsagentur und Arbeitgeber wollte ich ursprünglich sofort ALG beantragen, was natürlich durch die Abfindung steuerlicher Unsinn ist. Bei einer Restlaufzeit von 3 Jahren ist es sinnvoller, ein Jahr zu pausieren und dann ALG zu beziehen. Aber der Anspruch musste festgestellt werden!

    Daher meldete ich mich in der zweiten Woche 2020 online arbeitslos und ging 4 Tage später zur AG. Da mein Antrag inzwischen wegen fehlendem persönlichen Kontakt abgelehnt worden war (ich verstehe nicht, wie ein Antrag abgelehnt werden kann, der noch gar nicht ordnungsgemäß gestellt wurde) und auch eine Statusänderung durch den SB bei dem Gespräch nichts brachte, füllte ich den mir zugesandten Antrag schriftlich aus. Merke: Ein Online-Antrag sollte frühestens an dem Tag eingereicht werden, an dem man sich persönlich arbeitslos meldet.

    Die vorherrschende Meinung in diesem Forum ist, dass es zwar reicht, wenn man einen Tag arbeitslos gemeldet ist, man aber sicherheitshalber bis zum Eingang des Bescheides oder des ersten Geldes warten sollte. Ich habe mich hingegen nach 2 Wochen abgemeldet. Da das Onlineportal in Wirklichkeit gar kein Onlineportal (mit direkter Wirkung) ist, sondern ein Online-Briefkasten (mit Weiterleitung an die zuständige Stelle), wurde ich natürlich wegen Meldeversäumnis gesperrt. Nach der schriftlichen Absage zum Folgetermin erfolgte bei diesem keine Sperrung. Merke: bei einer Online-Abmeldung werden die SB möglicherweise auch dann nicht sofort informiert, wenn man das ankreuzt. Vermutlich ist da die Abgabe der abgelehnten Einladung oder ein Gespräch mit der Hotline sinnvoll.
    Jedenfalls bekam ich dann 2 Wochen nach persönlicher Meldung die ersehnten Bescheide über das ALG , den Aufhebungsbescheid (wg. Abmeldung) und einen Erstattungsbescheid (wg. Rückzahlung des zu viel gezahlten ALG) . Man kann sich also ab dem zweiten Tag jederzeit abmelden.

    Bei meinem ersten Gespräch hatte ich erfahren, dass ich mich auch dann an die normalen Zeiten und Arbeitswege zu halten hätte, wenn ich jemanden pflege oder kleine Kinder zu versorgen hätte. Im SGB III § 8 steht allerdings etwas anderes. Mehr noch: Beim Online-Antrag kann man explizit angeben, zu welchen Zeiten an welchen Tagen man arbeiten kann. Man muss bestätigen, dass die Pflege in diesen Zeiten sichergestellt ist. Dieses Feld gibt es im schriftlichen Antrag wahrscheinlich auch, aber man sollte sich die Angaben dort in Ruhe überlegen. Auch in verschiedenen anderen Foren habe ich mitbekommen, dass der § 8 scheinbar nicht immer berücksichtigt wird.
    Merke: Als Pflegender (das ist möglicherweise bei einigen Privatiers gegeben) sollte man den ALG-Antrag online stellen. Dann hat man sich zu diesem Thema schon positioniert. Welche Arbeitswege man in Kauf nehmen muss, habe ich nirgends gelesen.

  43. Lieber Privatier, liebe Mitleser,

    eigentlich hatte ich bei meiner Bewerbung, die wirklich nur 08/15 war gedacht, das verläuft im Sande und ich bekomme eine Absage. Zumal ich ja auch nicht mehr die Jüngste bin….

    Tja, falsch gedacht. Heute bekam ich eine E-Mail vom Personalreferenten der Bank, wo ich mich beworben hatte mit dem Inhalt, man sei neugierig auf mich. Zur abschließenden Beurteilung meiner Fähigkeiten wollte man aber noch gerne mein Abschlußzeugnis von 2018 meines ehemaligen AG sehen, als Termin haben sie sich Mitte Febr. 2020 vorgemerkt.

    Sollte ich mich bis dahin nicht gemeldet haben, ginge man davon aus, daß kein Interesse meinerseits mehr bestünde, und dann bin ich raus.

    Grmpf, eigentlich sollte ich ja froh sein, daß mein Profil gefragt ist, aber ich bin es nicht. Und, mein Abschluß-Zeugnis von 2018 ist gut. Ich kenne die Verklausulierungen, die benutzt werden, es ist somit eine glatte 2.

    Was mach ich jetzt? Muß es wohl schicken, oder? Und es auf ein Einladungsgespräch ankommen lassen. Verkehrte Welt, jeder andere, der Arbeit sucht, würde sich über das Interesse freuen, aber ich bin nicht erfreut, ganz im Gegenteil, weil ich fest mit einer Absage gerechnet hatte.

    Welche Optionen habe ich? Wohl nicht sehr viele, außer, dem Wunsch nachzukommen und abzuwarten?

    Ich sag schon mal Danke für Input.

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Ich hatte nur einmal das ‚Glück‘ zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden und kann leicht den Ratschlag geben, cool zu bleiben und sich zurück zu lehnen.
      Um ehrlich zu sein, hat mich das überhaupt nicht kalt gelassen, ich war ziemlich aufgeregt 🙂
      Ist aber letztendlich gut ausgegangen, die Absage kam per Mail.

    • Ich war ja schon etwas skeptisch, als ich von dem sehr gut aussehenden Lebenslauf gelesen habe…

      Ich selber habe auch zwei Vorstellungsgespräche absolviert, allerdings für Jobs, bei denen meine Erfahrungen und die Anforderungen kaum Gemeinsamkeiten hatten. Und lange Einarbeitungszeiten passen dann oftmals nicht mit den Gehaltsvorstellungen zusammen. Mit einem hätte ich fast Streit bekommen, weil ich die Konditionen für völlig unzumutbar gehalten habe (nicht nur auf die Höhe bezogen!). An die Details kann ich micht nicht erinnern, aber Zeitarbeitsfirmen erlauben sich manchmal einige Merkwürdigkeiten!

      Ansonsten möchte ich keine Empfehlung abgeben. 😉

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Privatier, lieber eSchorsch,

        danke für Eure Beiträge.

        Ich glaub, ich mach mir mal wieder zu sehr einen Kopf. Und, nachdem ich gelesen hatte, was für fiese Fragen es gibt, um den potentiellen Bewerber aus der Reserve zu locken, bin ich nun noch etwas nervöser geworden.

        Ich bin mir ziemlich sicher, daß ich aufgrund meines Abschluß-Zeugnisses eingeladen werde. Falls nicht, würde mich das schon sehr wundern. Aber ich sollte wirklich chilliger werden, was hab ich zu verlieren? Nichts! Und wenn ich meine Wünsche äußere (da gibt es durchaus welche) und dann noch meine Gehaltsvorstellung, dann wird der Personaler hoffentlich abwinken.

        Ich werde weiter berichten.

        LG, Vorruhestaendlerin

        • Liebe Vorruhestaenlerin,

          mach Dir wirklich nicht so viele Gedanken über ein mögliches Vorstellungsgespräch. Du kannst es doch selbst steuern und am Ende entscheidest Du doch auch ob Du das Angebot annimmst.
          Wenn Du merkst, dass das Gespräch nicht in Deine gewünschte Richtung läuft, gib doch einfach Antworten, die Personaler nicht so gerne hören. Es gibt doch genug Videos im Internet, was man alles falsch machen kann im Vorstellungsgespräch – suche Dir etwas raus – nur nicht zu plump.
          Oder höre genau hin, was denen wichtig ist und sag am Ende, das kannst Du aus z.B. gesundheitlichen Gründen nicht (Gesundheit ist ein Argument, das geht immer).
          Und wenn sie Dich dann immer noch wollen, bitte um Bedenkzeit, weil Du noch andere Gespräche hast (hören die auch nicht sehr gerne, weil sie Nummer 1 sein wollen). Es wird schon schiefgehen…

          Grüße
          Tom

  44. Lieber Tom,

    vielen Dank für Deinen Zuspruch. 🙂

    Ich werde Deinen Rat beherzigen. Das ist bei mir v. a. eine Kopfsache. Und das unbehagliche Gefühl einer Situation, die mich unter Anspannung setzt, finde ich nicht sonderlich angenehm.

    Andererseits – auch wenn das jetzt ein Widerspruch sein sollte – reizt es mich auf eine Art, mich dieser Situation zu stellen. Ich möchte schon gerne mal wissen, wie so ein Gespräch abläuft, wie mein Marktwert ist, kurzum, worauf man sich einstellen muß. Von daher werde ich den Stier bei den Hörnern packen…hi hi….

    Und nichts wird ja so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Gute Vorbereitung ist alles, das habe ich schon oft gemerkt.

    LG, Vorruhestaendlerin

  45. Hallo,

    ich will kurz über meine letztlich etwas unglücklich verlaufene erste „Abmeldung“ berichten. Hab mich nach meinem Dispositionsjahr im Dez 2019 zum 1.1.2020 arbeitslos gemeldet und den positiven Bescheid am 30.12.19 bekommen. Nun hab ich mich nicht gleich am 2.1.2020 wieder abgemeldet, sondern erst am 9.1. … Dachte mir nix dabei … Etwas verwundert war ich, als ich dann Mitte Januar eine Einladung zu einem regulären Gespräch am 24.1. mit meinem Sachbearbeiter der Agentur bekommen habe, dem hab ich dann mit Verweis auf meine Abmeldung ne kurze Mail geschrieben, keine Reaktion… dann am 23.1. sicherheitshalber bei der Hotline angerufen und der Kollege bestätigte mir den ordnungsgemäßen Eingang der Abmeldung am 9.1. und entschuldigte sich, da diese wohl erst am 22. intern bearbeitet wurde und demnach der Sachbearbeiter nix wissen konnte … Soweit noch alles gut. Jetzt bekomm am 4.Feb das entsprechende Bestätigungsschreiben zur Abmeldung von der Agentur u.a. MIT Rückforderung der gesamten KV/PV- Beiträge für den Monat Januar. Blöd, da ich normalerweise über die Familienversicherung meiner Frau mitversichert bin und demnach keine zusätzlichen Beiträge hätte zahlen müssen. Die KV hatte ich übrigens auch auch bereits am 9.1. informiert, dass ich nicht mehr über Agentur versichert bin. Die brauchten aber ein Schreiben, von der Agentur, welches ja erst nen Monat später kam.

    Ich habe natürlich erstmal Einspruch gegen die Rückforderung der KV/PV-Beiträge eingelegt, mit dem Hinweis, dass bei einer zeitnahen Bearbeitung meiner Abmeldung eine Rückforderung in dieser Höhe nicht angefallen wäre. Ich glaube aber nicht, dass ich damit Erfolg habe.

    Gruß
    Dieter

    • Ich hätte es für sinnvoller gehalten, mit der Krankenkasse eine Einigung herbeizuführen, denn dort liegt ja inzwischen die Meldung/Bescheinigung der Arbeitsagentur vor und die KK hat eindeutig doppelte Beiträge erhalten.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Wie auch immer es geregelt wird – ich bin zuversichtlich, dass da nichts zu viel gezahlt werden muss.

      • Danke, aber wieso hat die KV doppelte Beiträge kassiert ?

        Agentur zahlt einmal die Beiträge, und verlangt diese von mir zurück, damit die Agentur eine „ausgeglichene“ Kasse hat

        Die KV erhält Beiträge für Januar von der Agentur, und da keine Meldung über Abmeldung, ist das aus deren Sicht auch OK. Weitere Beiträge sind effektiv keine eingegangen, da ich ab 9.1. familien-versichert gewesen wäre bzw. hätte sein müssen. Jetzt haben sich mich halt ab 1.2. in den Büchern, da die Beiträge für Januar ja voll bezahlt wurden.

        Ich kann natürlich die KV anschreiben, aber die können am wenigsten für das „Problem“, meiner Meinung nach.

        Das Ganze ist ja auch nicht so tragisch, solang es mir nur einmal passiert, nur bei folgenden An-/Abmeldungen muss ich ein Auge darauf haben

        • Okay, dann habe ich wohl etwas missverstanden. Gegen die Rückforderung der KV/PV-Beiträge hätte ich auch Widerspruch eingelegt. Aber zusätzlich wäre eine Klärung über die Krankenkasse sicher auch empfehlenswert.

          Gruß, Der Privatier

  46. Guten Tag Herr Ranning,
    ich versuche mich gerade an Ihren guten Empfehlungen vorzuarbeiten und bin an dem Punkt
    Arbeitssuchend, Arbeitslos melden, Anspruch feststellen u. wieder abmelden. Mir ist bereits gekündigt worden und ich werde 2 Wochen vor meinem 58sten Arbeitslos. Gerne würde ich ja die 24 Monate ALO 1 beziehen. Aber wenn ich mich fristgerecht Arbeitslos melde, dann wird doch der Anspruch festgestellt und der wäre dann doch für nur 18 Monate. Können Sie mir da etwas empfehlen? Vielen Dank. (Vielleicht gibt hier auch schon einen Hinweis dazu, den ich aber leider nicht gefunden habe)

    • Korrekt, bei lückenlosem arbeitslos melden, gibt es nur die 18 Monate für ü55.
      Daher erst nach dem 58sten arbeitslos melden. Bitte auch gerne einen Beratungstermin beim Arbeitsamt wahrnehmen, die sind verpflichtet zu beraten.

    • Die Kurzfassung von eSchorsch ist vollkommen korrekt: Ein sofortige Arbeitslosmeldung würde einen Anspruch von 18 Monaten zur Folge haben. Daher sollte die Arbeitslosmeldung erst nach dem 58. Geburtstag erfolgen.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die prompten Rückmeldungen. Aber ich verstehe die Aussage des Arbeitsamtes so, das ich mich 3 Monate vor Tag 1 der Erwerbslosigkeit melden kann, spätestens jedoch an diesem besagten Tag 1 und das wäre der 1. September. Mitte September bin ich aber erst 58, kann ich tatsächlich einfach später gehen ohne Ärger zu bekommen? Grüße Frank

        • Welchen Ärger?

          Für die 2 Wochen ohne Beschäftigung und ALG wird die Krankenkasse einen Beitrag festsetzen und vom Mitglied einfordern.
          Ich habe ein vollen Dispojahr absolviert und mich erst 350 Tage nach Beschäftigungsende beim Arbeitsamt gemeldet. Ging prima. Der Auskunftgeber vom Amt ist eben davon ausgegangen, dass das ALG1 nahtlos an die Beschäftigung anschließen soll damit auch nahtlos ALG1 gezahlt werden kann.

          Aber traue nie einem unbekannten Auskunftgeber im Internet, frage ruhig beim AA nach, was passiert wenn die Meldung erst am 20. September erfolgt.

        • Ist bei dieser Konstellation nicht eine Sperre von 1 Woche wegen verspäteter Meldung der Arbeitslosigkeit fällig?

          • Hallo Bruno,
            die Woche wäre zu verschmerzen, wenn damit 6 Mon. ALG 1 länger gewährleistet sind.
            @eSchorsch, habe um einen Termin bei der BfA gebeten, danke für den Hinweis.

    • @Frank: Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung:
      * Es besteht die Pflicht, sich 3 Monate vor dem Ende der Beschätigung arbeitsuchend zu melden. Ausnahme: Wenn man ein Dispojahr plant, ist dies nicht erforderlich.
      * Wer Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss sich spätestens am 1.Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur melden (kann man aber auch bis zu 3 Monate vorher machen).
      * Ein Meldeversäumnis wird mit einer Sperre von einer Woche bestraft.
      * Eine solche Sperre darf es bei einer verzögertern Arbeitslosmeldung eigentlich nicht geben. Es könnte aber sein, dass die Agentur dies anders sieht. In diesem Fall wäre es der einzige Nachteil, der sich ergeben könnte.

      Gruß, Der Privatier

  47. Lieber Privatier, liebe Mitleser,

    ich hatte heute ein sehr nettes Telefonat. Wie ich schon vermutet hatte, war mein Lebenslauf gut, und mein Zeugnis ebenfalls. Allerdings stand in meinem Abschluß-Zeugnis auch, daß der Aufhebungsvertrag im „besten, beiderseitigem Einvernehmen“ erfolgte….

    Hierzu hatte der Personalreferent von meiner ersten Bewerbung noch Fragen.

    Mir war klar, worauf das hinauslief. Und hieraus ergab sich natürlich für ihn meine Situation. Aber ich hatte Glück, ich bin an einen sehr verständnisvollen Personaler geraten. Er fragte mich natürlich auch nach meinem letzten Gehalt, und schon hier ergab sich eine weitere Diskrepanz, denn die Stelle war mit einer viel niedrigern TG eingewertet, als ich zum Schluß verdient hatte.

    Wir sind so verblieben, daß er mir eine Absage schickt. Das ist inzwischen auch schon geschehen.

    Eine weitere Bewerbung läuft noch. Aber das hört sich nach Telefon-Marketing an. Der künftige Arbeitgeber ist keine Aktiengesellschaft mehr, sondern eine GmbH.

    Hier soll v. a. der Vertriebskanal Telefon/Internet bedient werden. Das hört sich für mich nach schlechter Bezahlung an. Ich habe allerdings noch keine abschließende Antwort. Sobald diese erfolgt ist, melde ich mich wieder.

    LG, Vorruhestaendlerin

  48. Kurze Zwischen-Info:

    Privatier, Sie hatten recht, mit der Zeit wird es in der Tat schwieriger, „vernünftige“ Stellenangebote zu finden. Das relativiert sich extrem schnell, sobald man genauer recherchiert.

    Und ich bin eine von „der alten Schule“. Ich bewerbe mich nicht online, da mir manche Seiten einfach nicht sicher genug sind (das wird teilweise schon in der URL vom Browser angezeigt), und manchmal ist es noch krasser….

    Viele AG nutzen sog. Recruiting-Dienstleister, um geeignete Bewerber schneller finden zu können, und um den Arbeitsaufwand zu begrenzen. Soweit so gut, aber ich hatte vorgestern eine Stellenausschreibung gefunden, wo ich ich mich mit Sicherheit nicht mehr bewerben werde, das ist bei der National-Bank.

    Dort steht unter der Anzeige folgendes:

    „Ihre Bewerbung versenden Sie bitte über den folgenden Link. Damit werden Sie auf einen Server eines externen Anbieters der NATIONAL-BANK AG, der ADP Employer Services GmbH, Frankfurter Str. 227, 63263 Neu-Isenburg (ADP) weitergeleitet.“

    Wenn man das macht, dann werde persönliche Daten – auch biometrische – sofern man ein Foto mitschickt, auf US-amerikanische Server hochgeladen.

    Finde ich nicht so prickelnd, insbesondere, wenn ich mir die „Privacy“ von ADP durchlese…..

    Muß jeder selber wissen, ober er das möchte. Ich möchte das nicht.

    LG, Vorruhestaendlerin

  49. Ja, so what. Gerade wieder mein Esta beantragt. So ist das eben. Die persönlichen Daten, die man da eingibt, hat die NSA sowieso schon. Diese typische deutsche Datenangst bringt uns im 21. Jahrhundert noch um unsere wirtschaftliche Prosperität.

  50. Hallo Privatier und Mitlesende,

    bei mir handelt es sich um folgenden Fall: Bin 60 Jahre und ab 01.04. arbeitslos (Vergleich nach Kündigung seitens AG mit Abfindung im März 2020) Sperre ALG sollte nicht stattfinden. Jetzt schwanke ich zwischen zwei verschiedenen Varianten und hoffe hier auf Meinungen, welche sich sinnvoller anhört.

    1. ALG ab 01.04.20 für 24 Monate, dann 9 Monate selbst finanzieren oder kleinen Job suchen und mit 63 Jahren mit Abschlägen in Rente oder später je nachdem, ob ich dann einen Job habe. Vorteil: flexibel in 24 Monaten nach ALG, Nachteil: durch das ALG in 2020 zahle ich ca. 4T EUR mehr Steuer

    2. vom 01.04.2020- 31.12.2020 selbst finanzieren, ALG ab 01.01.21 – 31.12.22 und ab 01.01.23 mit 63 Jahren in Rente mit Abschlägen. Vorteil: steuerlicher Vorteil, da 2020 kein ALG. Nachteil: 2020 nicht flexibel, da falls ich arbeiten sollte ALG Anspruch evtl. entfällt? und erst ab 01.01.23 wieder flexibel.

    Mit flexibel meine ich, dass ich selbst entscheiden kann, wieviel ich dazuverdienen kann.

    Viele Grüße
    Oli

    • Schwer zu sagen, wenn man nicht alle Zahlen kennt.

      Je nach Abfindungshöhe sind weitere Einkünfte eine ziemliche Steuersauerei. Es gibt ja auch schon 3 Monate mit regulärem Gehalt. Von daher ist „dazuverdienen“ im Abfindungsjahr nicht automatisch eine gute Idee.
      Ich persönlich würde zu 2. tendieren, 4k€ als Lohn für 9 Monate Nichtstun (vgl Steuer 1.) ist doch auch ganz nett. Welchen anderen Rat erwartest Du von (angehenden) Privatiers 😉

      PS: die Kündigungsfrist seitens des AG ist eingehalten? Nicht das eine Ruhezeit droht …

  51. Bei mir hat dieser Vergleich ergeben mich nach 2. zu verhalten (ich hatte auch keine Lust m e h r Steuer zu bezahlen). Ich esse also zurzeit meine Abfindung auf und bin beim Arbeitsamt abgemeldet, und stehe danach – bis zur Rente – dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung.

    Würdest Du (nach Variante 2.) in 2020 eine Stelle annehmen, würde Dein alter (vermutlich höherer) ALG Anspruch auch nicht verfallen. Das Risiko sehe ich eher in der Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses. Wenn Du Dir damit eine Sperrzeit einhandelst, werden aus Deinen schönen 24 Monaten ALG schnell nur 18…

    Gruß,

    Sven

    • Laut Amt könnte ich bei Var. 2 dazuverdienen was ich will, solange ich eine Wochenarbeitszeit von 15 Std. nicht überschreite. Müsste halt befristete Jobs annehmen, damit ich nicht in die Lage komme, die du beschreibst!?

      @ eSchorsch: ja, Kündigungsfrist wurde eingehalten.

      Danke Euch & Gruß
      Oli

      • Hallo Oli S.,

        nur zur Klarstellung: Es muss in jeder Woche unter 15 Std bleiben. D.h. 14,9 Std sind ok, 15 Std nicht mehr!

        Steuerlich vorteilhaftes Einkommen ist ein Mini-Job

        Krankenversicherungstechnisch vorteilhaft (falls gesetzlich) wäre ein versicherungspflichtiges Einkommen. Also (etwas) mehr als ein Mini-Job.

        hast du die Krankenversicherung bei deiner Betrachtung der Alternativen mit berücksichtigt?

        Zu den Möglichkeiten der Steueroptimierung und zur Optimierung der Höhe des AlG hast du dich vermutlich schon umfassend informiert.

        Viele Grüße Stephan

        • ALG ist inzwischen zum 01.04. bewilligt, habe mich ab 02.04. abgemeldet und werde den Anspruch erst wieder zum 01.01.21 aufleben lassen. KV ist geklärt: bin ab 01.04. bei meiner Frau mitversichert.

          • Schön, dass es so gut mit dem Amt geklappt hat.

            Bezüglich „KV ist geklärt: bin ab 01.04. bei meiner Frau mitversichert.“ bin ich etwas erstaunt.
            Normalerweise sollte das ab letztem Jahr nicht mehr möglich sein, siehe https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/
            Gibt es einen speziellen Grund, weshalb die Kasse das so großzügig auslegt?

          • Oh, danke für den Hinweis. Die Kasse hat das noch nicht bewilligt, ist noch in Prüfung. Werde mich gleich mal damit befassen.

  52. Lieber Privatier, liebe User,

    ich habe nochmal eine Frage zu den Bewerbungen, die ich tätigen muß (soll).

    Zum einen bekomme ich ja Vermittlungsangebote von der AA per Post. Zum anderen bin ich selbst tätig und notiere meine Bemühungen in einer Liste, die ich bei dem entsprechenden Gespräch mit meiner Beraterin bekommen habe.

    Manchmal sind die Vermittlungsvorschläge von der AA zugeschnitten auf das, was im Gespräch vereinbart wurde, bzw. auf meine Kenntnisse. Aber es gibt natürlich auch Angebote, die nicht genau ins Berufsbild passen, die aber trotzdem an mich verschickt werden, weil es auf mein Profil zutrifft, wenn auch im weiteren Sinne.

    Heute war z. B. beim Login auf die Seite der AA ein Stellen-Angebot,welches kein direkter Vermittlungsvorschlag der AA war, sondern vom künftigen AG stammte. Allerdings verbunden mit der Aufforderung, mich zu bewerben. Die AA hatte mir über mein Postfach mitgeteilt, daß der AG durch mein hinterlegtes Profil bei der Jobbörse aufmerksam geworden ist und hat mich zur Bewerbung aufgefordert.

    Bei diesem Angebot handelt sich um eine Arbeit als telefonische Sachbearbeiterin für das Forderungsmanagement. Das hat mit meinem früheren Job gar nichts zu tun, und diese Firma ist außerdem eine Arbeitsüberlassungs-Firma.

    Muß man sich generell IMMER bewerben, oder gibt es auch Vermittlungsangebote, wo man sich nicht bewerben muß? Wenn dem so ist, woran erkenne ich den Unterschied, wann ich mich bewerben muß, und wann nicht?

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    LG, Vorruhestaendlerin

    • „Wenn dem so ist, woran erkenne ich den Unterschied, wann ich mich bewerben muß, und wann nicht?“

      Rein formal die Rechtsfolgebelehrung. Fehlt diese, kann das AA keine Sperrzeit verhängen.

      Praktisch würde ich versuchen den Vermittler zu kontaktieren und ganz unbedarft fragen, was Du beim Profil falsch eingegeben hast. Denn scheinbar hat das Profil ja ein „falsches“ (nicht der Qualifikation entsprechendes) Stellenangebote angezogen.

      • Die Aussage von eSchorsch ist korrekt: Der Unterschied liegt in der Rechtsfolgebelehrung. Fehlt diese, so handelt es sicher eher um „Vorschläge“ ohne Verpflichtung.

        Ansonsten kann ich auch dem Hinweis von Joerg zustimmen: Die Angabe des letzten Gehaltes in der Bewerbung kann der Personabteilung bereits sehr bei der Auswahl von möglichen Kandidaten helfen. 😉

        Gruß, Der Privatier

    • Besten Tag auch!
      Wie eSchorsch schrieb, Gespräch mit dem Sachbearbeiter. Aber bewerben tut auch nicht weh. In Deutschland steht ja sehr oft kein Gehalt in den Anzeigen und man kann mit der Bewerbung angeben, wieviel man vor der Arbeitslosigkeit verdient hat. Bzw. wie hoch das zukünftige Einkommen mindestens sein muss, um über dem ALG 1 zu liegen.
      Meine Erfahrung ist, dass es nach dieser Angabe zu keiner einzigen Zusage oder einer Gesprächseinladung kam. Ich werde es selber erst ab 1.1.2022 durchexerzieren, befürchte aber, dass kein zukünftiger Arbeitgeber mir soviel Geld zahlen wird…
      MbG
      J

  53. Hatte heute meinen Turnusmäßigen Termin bei meiner Sachbearbeiterin und habe explizit zum Thema Stellenangebote gefragt.
    Stellenangebote die verbindlich sind, kommen immer per Post.
    Die Jobbörse ist ein Service der Arbeitsagentur. Stellenangebote von Arbeitsgebern die dort erscheinen sind freiwillig. Wenn diese von der AA bearbeitet wurden, steht das auf dem Stellenangebot drauf.
    Ich habe bis jetzt schon einige Stellenangebote von Leihfirmen bekommen, die 300 km weiter entfernt waren. Da brauch ich mich nicht zu bewerben,
    Beim ersten Mal habe ich gleich mit meiner Vermittlerin Kontakt aufgenommen. Antwort ist genau die selbe gewesen wie oben beschrieben.
    Kontakt aufnehmen geht am besten per Mail an die zuständige AA. Meine Beraterin hat zeitnah zurück gerufen.
    Wenn man solche Stellenangebote nicht haben möchte, muss man nur ein Feld im Profil anklicken. Dann würden nur verbindliche Angebote kommen.

  54. @all

    Vielen Dank für die Informationen.

    🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

  55. Nachdem ich wieder 5 Monate abgemeldet war hab ich mich Anfang dieser Woche wieder arbeitssuchend gemeldet!
    Alle Unterlagen in Papierform kpl. fertig gemacht und zur Agentur für Arbeit geschickt. Inklusive Kopie Abmeldung per EDV, alter Bescheid und Aufhebung des Bescheid.
    Nach 3 Arbeitstage war der neue Bewilligungsbescheid in meinem Briefkasten ????
    Bei der Arbeitssuchend Meldung wollte die Sachbearbeiterin unbedingt, dass ich den Antrag per EDV durchführe, ich weigerte ? mich und bekam mit dem Hinweis: DAS WIRD SO NICHT MEHR LANGE GEHEN!! Die Unterlagen dann doch in Papierform ?
    Alles wieder super gelaufen, in 2 Wochen Berufsbetatungstermin, werde mich vorab sich wieder bewerben, was das letzte mal sehr gut bei der Berufsberaterin ankam ?

    • Schön, dass alles wie gewünscht geklappt hat. Gemeint war aber hier wohl eine Arbeitslosmeldung (und keine Arbeitsuchendmeldung). Nur damit hier evtl. Mitleser nicht irritiert sind.

      Gruß, Der Privatier

  56. Hallo Herr Ranning,
    mit Interesse und Begeisterung verfolge ich Ihren Blog.
    Ich habe zwar das wichtigste aus meiner Sicht gelesen, auch ihr letztes Buch (Per Abfindung in den Ruhestand) habe ich schon durch. Mir qualmt der Kopf!
    Allerdings ist bei mir noch eine gewisse Unsicherheit und bräuchte hier von den Experten etwas Bestätigung.
    Zu meiner Person. Ich werde 01.2021 56 Jahre alt, Aufhebungsvertrag unterschrieben in 03.2020, unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 01.11.2020 Beschäftigungslos (bis auf Minijob). Zahlung der Abfindung verschoben nach Ende 01.2021.
    Mein Plan, Stand heute: Wie von Ihnen praktiziert.
    Innerhalb der vorgegebenen Fristen arbeitssuchend und arbeitslos melden.
    Anspruch feststellen lassen.
    Wieder abmelden.
    Anspruch bleibt bis zu vier Jahre erhalten.
    Später wieder arbeitslos melden und Leistungen in Anspruch nehmen.
    Ab 11.2020 Minijob 450€ (ohne Rentenzahlung) bis vorerst 12.2021.
    Ab 11.2020 Familienversichert bei Ehefrau (Erwerbsminderungsrente) bis 01.2021 dann wegen Abfindung ab 02.2021 selbst versicher über GKV. Wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob ich bei Ehefrau mitversichert werden kann.
    Um die Steuer im Abfindungsjahr zu mindern, und die Rentenpunkte + Wartezeit (zur Rente) zu erhöhen, möchte ich freiwillige Rentenzahlung, – sowie für Nov. + Dez..2020 Nachzahlungen machen. Ab Jan. 2022 evtl. die 18 Monate Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen.
    Soweit der Plan Heute. Kann man das so stehen lassen? Bzw. gibt es noch Verbesserungsvorschläge?
    Im Voraus vielen Dank,
    Gruß Thomas

    • Aufhebungsvertrag = Mitwirkung Arbeitsplatzverlust = Anspruchsminderung ALG1 um 25%
      Bei dem Szenario bleiben nur 13,5 Monate ALG1.
      Vermeidbar wäre das mit einem Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/
      Durch die Verlängerung der Rahmenfrist https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/ wäre es auch möglich, das Dispojahr auf 14 Monate auszudehnen und die erstmalige Arbeitslosmeldung im Januar 2022 vorzunehmen.
      Je nach Höhe der Abfindung ist die Familienversicherung eine ganze Zeitlang nicht möglich, gegebenenfalls kann man über eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge auch noch etwas Steuer sparen https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/ Da aber die Kündigungsfrist eingehalten wurde, ist dieser Hebel ziemlich kurz.

      Wenn ab 01/2021 (Zahlung Abfindung) die Familienversicherung nicht mehr möglich ist, warum dann den Minijob nicht etwas aufbohren und sich so die Krankenversicherung günstig erarbeiten?
      Ich unterstelle mal, dass Rente mit 63 angstrebt ist, dann kann man Sonderzahlungen leisten (und absetzen) https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Gesetzesaenderungen/Flexirente/Flexirente_Sonderzahlung.html#f820125d-abf4-4d01-ac77-24706a6f3b29

      • Das mit dem ausgedehnten Dispojahr (14 Monate)hört sich gut an. Wegen der verlängerten Rahmenfrist für mich dann kein Problem.Das heiß, ich muß mich erst zum Ende vom Dipojahr 2021 arbeitssuchend melden und ab Jan. 2022 arbeitslos. Dann könnte ich mich theoretisch wieder abmelden wenn der Bescheid (ohne Sanktionen) da ist und er dann auch 4 Jahre Gültigkeit hat.
        Vorauszahlungen der Krankenkassenbeiträge kommt in meinem Fall nicht so in Betracht.
        Das mit dem Minijob aufbohren müsste mir noch jemand genauer erklären. Bis zu welchem Betrag? So das es nicht Schädlich für ALG1 ist bzw. ich dann nicht doch mehr versteuern muß von der Abfindung.
        Rente mit 63 wäre schön, aber in meinem Fall mit 14,4% Abschlägen. Um das auffangen zu wollen, müsste ich ja meine ganze Abfindung einzahlen! Ich habe aus heutiger Sicht kein Problem damit bis 65 zu warten, allerdings fehlen mir dazu Stand Ende 2020 noch 45 Monate Wartezeit.
        Ich bin für jeden Tip und Unterstützung dankbar.
        Gruß, Thomas

        • Der Midijob ist ein zweischneidiges Schwert. https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/
          Ich hab da keinerlei Erfahrung mit. Was im Dispojahr mehr Vorteile bringt (Mini oder Midi) kann ich nicht beurteilen, dass musst Du selbst abwägen. Genauso wie Rente mit 63 oder 65.
          Im Zweifelsfall würde ich im Dispojahr auf Nummer sicher gehen (Mini!).
          Wenn nach dem ALG1 noch Zeiten für die Rente fehlen, und es für ein reines Privatierdasein nicht ausreicht, dann ist der Midijob eine Möglichkeit die Monate zu sammeln und die fehlenden 45 Monate verkleinern. Die 18 Monate ALG1 verringern die 45 Monate ebenfalls.
          Man kann aber auch den Mindesbeitrag (aktuell 83,70€ pro Monat) einzahlen und so Monate (und Rentenpunkte) sammeln. Die noch 45 Monate sind kein wirkliches Hindernis.

          PS: Was würde ein An-/Abmelden nach dem Dispojahr bringen außer hohen KV-Beiträgen (gesetzt den Fall, dass die Familienversicherung da noch nicht möglich ist)?
          Mein Motto wäre da eher „Augen zu und durch“. Wer weiss, was die sich in Zukunft für uns alte Säcke noch ausdenken.

          • Danke für die ausführlichen Ausführungen. Da ich doch schon mal was mit anfangen! Das mit dem An und Abmelden war nur so ein theoretischer Gedanke. Jetzt muss ich noch schauen, wie ich den KV Beitrag senken kann! Vielen Dank, Gruß, Thomas

    • Vielen Dank an eSchorsch für die Antwort.
      Ich denke, er hat auf die wichtigen Punkte hingewiesen (ALG-Anspruch) und auch Alternativen erwähnt.

      Gruß, Der Privatier

  57. Ich sage es mal so: Ich habe ebenfalls einen Aufhebungsvertrag, der unter Einhaltung der Kündigungsfrist wirksam wurde. Da soll theoretisch keine Sperre erfolgen und bei mir ist auch keine erfolgt.
    Bezüglich der Familienversicherung ist ein Gespräch mit der Krankenkasse sehr empfehlenswert.

  58. ESchorch, leider falsch.
    Bei mir im Aufhebungsvertrag stand geschrieben, der Aufhebungsvertrag wurde im gegenseitigen Einverständnis geschlossen um eine Personenbedingte Kündigung zu umgehen.
    Personenbedingt heißt Krankheit, also Schlafstörungen bei Schichtarbeit z.B.
    Dieser Text war meine Bedingung für den Aufhebungsvertrag und so habe ich keine Sperrzeit bekommen. Stand 01.07.2019

  59. Arbeitslosmeldung in Coronazeiten – Erfahrungsbericht
    Hoffe das ist der richtige Thread hier (der einzige aktuelle?)

    Nachdem ich zum 31.03.2019 aus dem Hamsterrad in das Privatiers-dasein geflüchtet bin, ohne irgendwelche Meldungen an die Arbeitsagentur, steht jetzt das Ende des Dispositionsjahres vor der Tür. Also am Wochenende schnell mal einen Account beim Amt angelegt, doch huch, irgendwie gings dann nicht weiter, da ich erst auf einen PIN-Brief warten sollte. Was mich dann schon etwas nervös machte.
    Also am Montag persönlich zur Agentur, der Empfang war noch zugänglich (auf 2m mit Flatterband abgesperrt!) und ich habe mein Anliegen kundgetan. Man hat mir versichert, alles kein Problem, es werde zurückgerufen.

    Inzwischen ist der PIN-Brief angekommen, seltsamerweise musste ich diese PIN aber nirgendwo mehr eintragen und konnte alles Anlegen was ich brauchte. Seltsam, aber egal. Auch meine Kundennummer hat sich magischerweise geändert. Auch egal, hauptsache eine Nummer.

    Also heute vormittag weiter, zuerst eine Arbeitssuchend Meldung Online abgegeben und dann gleich Online auch den Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefüllt. Ca 10 mal kontrolliert, das auch der 01.04.2020 drinsteht 🙂 Man braucht ein bisschen Zeit, um sich da zurechtzufinden, aber alles kein grundsätzliches Problem. Das einzige Dokument, das ich nachreichen muss, ist die Bescheinigung zur Übernahme von Beiträgen der PKV/PPV. Das Formular dazu war allerdings nicht im Download-Center zu finden, sondern nur über eine Suchmaschine. Auch egal.
    Wohlverdiente Mittagspause kaum beendet, rief auch schon eine Mitarbeiterin der Agentur an. Ich hatte nicht mal den Hauch einer Chance, das Thema Dispositionsjahr anzusprechen, sondern die Mitarbeiterin kam direkt darauf zu sprechen. Die Arbeitslosmeldung sei angekommen, die Daten passen für das doch sicherlich angestrebte Dispositionsjahr und ich bekomme ein Schreiben, da aktuell ja keine persönlichen Termine möglich sind. Wow!! Da war ich wirklich platt.

    Deshalb an dieser Stelle mal einen Dank und ein Lob.
    Danke an Peter Ranning, der wohl wesentlich dazu beigetragen hat, das Dispositionsjahr bekanntzumachen und hier einen breiten Austausch ermöglicht.
    Und ein Lob an „das Amt“ dafür, das sie nicht nur die einschlägigen Paragraphen kennen, sondern auch deren praktische Umsetzung in der Realität.
    Noch ein Hinweis: da bei mir keine Abfindung im Spiel ist, gibt es auch wenig steuerliche Themen für mich.

    • Schön, dass alles offenbar problemlos erledigt werden konnte. Ist in diesen Zeiten nicht selbstverständlich, da inzwischen alles nur noch per Telefon abgewickelt wird und es gerade jetzt ein erhöhtes Aufkommen von Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld etc. geben dürfte. Zeitweise waren die Telefonanlagen (und Mitarbeiter) wohl auch schon hoffnungslos überlastet.

      Und immer, wenn ich ein Lob zum Thema „Dispojahr“ bekomme, möchte ich daran erinnern, dass es Mr.Excel war, der das Thema hier erstmalig angesprochen hat und (vielleicht) der erste war, der es im Selbstversuch erfolgreich praktiziert hat.

      Gruß, Der Privatier

      • Nun ja, äähm, ich habe natürlich volles Verständnis, das man sich jetzt erstmal um die Kurzarbeiter kümmert 😉 Ich bin ja auf die zeitige Zahlung nicht angewiesen, hauptsache ich habe meine Frist gewahrt und auch die Bestätigung dafür.

        Und Danke dann auch Mr. Excel, hatte da was in Erinnerung, war aber zu faul den Namen aus den Threads rauszusuchen.

      • Hallo Privatier,

        ich meine, dass der Begrif „Dispojahr“ schon einige Zeit/ Jahre in der Ex-Firma von Mr. Excel verbreitet war. Vielleicht so ab den Jahren 2004 bis 2006.
        Die Verbreitung im Internet ist aber schon der „Verdienst“ dieses Blogs!

        LG FÜR2012

  60. Hallo
    Ich hatte letzdes jahr zum 31.12.2019 Aufhebungsvertrag mit Überbrückung geld unterschrieben. Überbrücken geld ist:
    12 monate kriege ich Geld von meinem Arbeitsgeber.
    Danach 13.5 mon kriege ich nur meine betriebsrente.
    Danach wieder bis zum 63 wieder von Arbeits geber.
    Jetzt hatte ich mich letzes jahr mich beim Arbeitsamt angemeldet und wieder direkt abgemeldet weil ich 12 monate lang von meinem Arbeitsgeber meine lonhn bekomme (überbrückunggeld+ 300 €+ Betriebsrente).
    Jetzt meine frage wann muss ich mich wieder beim Arbeitsamt als Arbeitsuchend anmelden damit ich 01.01.2021 anfange Arbeitslos geld bekommen kann.
    Reicht es wenn ich mitte Dezember 2020 Arbeitsuchend anmelde zum 01.01.2021.
    Oder muss ich mich 3 Monate früher anmelden?
    Bekomme ich jetz Sperre ob wohl ich 12 monate pause gemacht oder ist sperrzeit vorbei?

    • Mir sind hier so einige Punkte unklar, wie z.B. die Frage, was genau hier mit „Überbrückungsgeld“ gemeint ist? Ist das eine Gehaltszahlung bei Freistellung von der Arbeit? Oder eine ratierliche Abfindung? Oder eine Rente?
      Gab es einen Antrag auf ALG1 und gibt es dazu einen Bescheid?

      Zur Frage: Eine Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit ist aus meiner Sicht nur erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Ist das hier der Fall oder ist es bereits beendet?
      Ansonsten reicht meiner Meinung nach eine Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Achtung: Manche Agenturen sehen dies aber anders! Von daher empfiehlt es sich, sich die Vorgehensweise von der Agentur bestätigen zu lassen.

      Eine Sperre darf es nach einem Jahr nicht mehr geben. Falls aber Anfang bereits ein ALG-Antrag gestellt wurde, wird es zu diesem Zeitpunkt bereits eine Sperre gegeben haben.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        Zu frage 1 : Das eine ratierliche Abfindung Also ich bekomme bis 63 eine Überbrückung geld das stellt folgendermaßen Überbrückung geld+300 € + betriesrente.
        Ich hatte zwei Möglichkeit normale abfindung (einmalzahlung) oder monatliche überbrückunggeld bis 63.
        Zu frage 2: ich habe nich nicht für ALG1 angemeldet.Ich habs jetzt alles da(Arbeitbescheinigung usw.)werde dem nächst zum 01.01.2021 für alg1 anmelden.
        Zu frage 3:
        Ich habe mich ja letzes Jahr 2019 september Arbeitsuchend gemeldet und direkt danach zum 01.01.2020 Arbeitlos gemeldet und gleiche tag wieder abgemeldet.

        Also nach ihren meinung reicht es wenn ich 01.01.2021 arbeitsuchend melde.
        Natürlich werde ich vorher die ALG1 beantragen damit ich zum 01.01 meine geld von Arbeitsamt bekomme.
        Sperre werde ich also auch nicht bekommen weil ich vor einem jahr schon an und abgemeldet habe?

        Danke für die Antwort

        • „Also nach ihren meinung reicht es wenn ich 01.01.2021 arbeitsuchend melde.“

          Nein. Bitte hier auf den Unterschied zwischen arbeitsuchend und arbeitslos achten! Zum 01.01.2021 muss eine Arbeitslos-Meldung erfolgen!
          Das kann man auch vorher (bis zu 3 Monate) machen und dabei darauf achten, dass der richtige Starttermin eingetragen wird.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,
            Also muss ich mich trotzdem Arbeitlos melden ob wohl ich letztes Jahr ende 2019 Arbeitlos angemeldet und direkt danach abgemeldet habe.
            Dann reicht es wenn ich mich mitte Dezember Arbeitlos zum 01.01.2021 anmelde damit ich januar meine Arbeitslosen geld bekomme?

  61. Hallo Privatier,

    ab dem 01.04.2020 bin ich arbeitslos und werde dieses Jahr im Oktober 50.
    Würde es Sinn machen, sich ab dem 01.04. arbeitslos zu melden, und dann
    wieder abmelden und erst wieder am Tag des Geburtstags wieder arbeitslos melden,
    so dass sich der Versicherungsschutz von 12 auf 15 Monate verlängert werden könnte
    in Zeiten der nahenden Wirtschaftskrise,
    oder wäre es zusätzlich sinnvoller aufgrund der Abfindungszahlung in 2020 erst in 2021
    das ALG1 zu beantragen, oder wäre es doch besser ab dem 01.04. damit KV und RV übernommen
    werden?

    Steuerlich würde ich in 2020 ca. 2000 Euro sparen, wenn das ALG1 erst in 2021 starten würde, wobei die KV und RV selbst
    gezahlt werden müssten von April bis Dezember 2020. Grob kalkuliert müsste ich 1440 Euro KV zahlen.
    Bei der Rente müsste ich theoretisch 1100 Euro im Monat zahlen um auf den vollen Rentenbeitrag zu kommen,
    oder halt den Mindestbeitrag von 83,70 Euro pro Monat, wo ich einen ca, Rentenverlust
    pro Monat von ca. 50 Euro hätte, also bei 9 Monaten wären das ca. 450 Euro weniger Rente.
    Mir wäre der Erhalt der vollen Rente schon wichtig, falls die Berechungen so stimmen.

    Gruß, Unitybox

    • Der Bescheid für das ALG1 ab 01.04 wird eine Bezugsdauer von 12 Monaen ausweisen.
      Meldest Du dich ab (und nach dem Geburtstag wieder an), dann änder das die beschiedenen 12 Monate NICHT.
      Falls noch kein Bescheid ergangen ist, dann kannst du versuchen den Antrag zurückzuziehen und nach dem Geburtstag einen neuen Antrag zu stellen.
      Ob der Antrag noch zurückgezogen werden kann, weiss ich nicht. Kommt drauf an, wie weit das Arbeitsamt mit der Bearbeitung ist. Versuch mach kluch, die sollten momentan froh sein, wenn Du nahtlos anderweitig versorgst bist.

      Eine steuerlichen Bewertung ist anhand der genannten Daten nicht möglich. Wenn die Abfindung per Fünftelregelung versteuert wird, dann können zusätzliche Einkünfte (auch solche die nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen) schon sehr starke Auswirkungen haben. Es sind deine Zahlen, das must Du selbst entscheiden.

      Zur Rentenformel: ich würde das nicht 50€ pro Monat verlieren nennen. Du bist 49 und wenn Du bis Rentenbeginn keine weiteren Beiträge einzahlst, dann gibt es halt nur die Rente der bisher eingezahlten Beiträge. Das ist das Schicksal aller Privatiers!

      PS: GRV ist keine Pflicht, KV hingegen schon! Beide Arten Beiträge kann man von der Steuer absetzen.

      • Danke eSchorsch.
        Mit ALG1 in 2020 müsste ich ca. 2000 mehr an Steuern zahlen.
        RV Mindestbeitrag sind 83,70 Euro/Monat,so dass lückenlose Beitragszahlungen aufrecht erhalten werden können. Dies wären pro Monat eine Erhöhung der Rente von ca. 4 Euro. Mit ALG1 würde meine Rente um ca. 50 Euro pro Monat steigen. Ich müsste ca. 1100 Euro einzahlen um auf die gleiche Rentensteigerung zu kommen.

        Dann gibt es noch die Frage ob man als Erwerbsloser noch den Arbeitslosenversicherungsbeitrag von ca. 60 Euro/Monat weiter zahlen muss, so dass der ALG1 Versicherungsschutz erhalten bleibt.

        Dann noch die KV mit 188,44 Euro/Monat.

        Damit das ALG1 wirklich steuerfrei bleibt, aufgrund der bisherigen Einnahmen in 2020, wären es 9 Monate bis 2021 die zu erbrücken wären:
        Für die KV wären es ca. 1500 Euro. Es gibt anscheinend einen Mindestbeitrag für Erwerbslose.
        Für die RV wären es zwischen ca. 750 Euro und 9900 Euro in Summe.
        Falls es noch die Arbeitslosenversicherung braucht, kämen noch ca. 540 Euro hinzu.
        In Summe wären die Überbrückungskosten angeblich im günstigsten Fall ca. 2250 Euro und wenn man ALG1 Status Quo erreichen möchte ca. 11400 (ohne AV) oder ca. 11900 (mit AV).

        Ist dieses realistisch gerechnet?

        Ja, die Abfindung würde per FünftelRegelung versteuert. Benutzer Rechner ist dieser hier:
        https://www.n-heydorn.de/steuer.html wo die Abfindung als Lohnersatzleistung angegeben worden ist.

        Da ich mich morgen arbeitslos melden müsste, würde ich gerne wissen zu welchem Weg ihr tendieren würdet, zumal der Anspruch auf 12 oder 15 Monate nur relativ sind, da man jede Stelle annehmen muss, die zumutbar ist http://www.haz-net.de/pdf/infoblaetter/nr7.pdf

        • ALV ist keine Pflicht. RV ebenfalls nicht, kann aber sinnvoll sein um Anspruchsjahre zu sameln. Ob die ges RV sinnvoll ist um Geld „anzulegen“ um daraus später einen Ertrag in Form von Rente zu erhalten, ist ein bisschen Glaubenssache und hängt sicher auch vom Alter ab.
          Ich habe noch mehr als ein Jahrzehnt bis ich in den Genuss der GRV komme. Welche Regeln dann gelten, dass kann heute noch niemand mit Gewissheit sagen.

          Ich persönlich würde wieder ein Dispojahr einlegen, https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/ und auch anderen dazu raten. Das insbesondere vor demm Hintergrund der verlängerten Rahmenfrist.

          Was die Zumutbarkeit beim ALG1 angeht, wird das weniger heiss gegessen als gekocht.

        • Was mir noch so auffällt:

          Lohnersatzleistung ist z.B. ALG1; Abfindung ist was ganz anderes. Auf dem verlinkten Rechner ist nichts mit Abfindung per Fünftelregelung zu berechnen. Daher sind deine Zahlen nicht sehr belastbar.

          Die Frage nach Ruhe- und Sperrzeit (incl. Anspruchsverkürzung) wurde nicht gestellt.

          Entweder hast Du trotzt 49 Lenzen ziemlich leichtfertig den Namen unter einen Vertrag gesetzt oder dich um einen Tag vertan: der erste April ist erst heute.

    • Klassischer Fall für sorgfältige Lektüre des aktuellen Buches!
      Werden Rentenzugänge, ALG-Ansprüche und Steueroptimierungen ausführlich erklärt.
      Hier im Forum geht es dann um Detailfragen zu Optimierungen aber Pauschalempfehlungen ohne Vorarbeit sind schwierig!

      Aber wie schon geschrieben ALG-Meldung vor 50 sind halt nur 12 Monate Anspruch, da hilft auch kein abmelden! Rentenzugang mit 63 nach aktueller Lage erfordert im Normalfall 35 Versicherungsjahre usw.

      B

    • Ich schaffe es nicht immer, zeitnah zu antworten. Und schon gar nicht, wenn eine Entscheidung für den nächsten Tag ansteht!

      Ich danke daher eSchorsch, der hier die Fragen weitgehend beantwortet hat und auch auf bestehende Missverständnisse hingewiesen hat.

      Inzwischen wird die Entscheidung wahrscheinlich ja bereits gefallen sein, ich kann aber nur bestätigen, was „B“ auch schon gesagt hat: Solche Überlegungen erfordern eine sorgfältige Lektüre der entsprechenden Themen (in Buch oder Blog).

      Gruß, Der Privatier

  62. Lieber Privatier, liebe Mitleser,

    aus gegebenen Anlaß habe ich nochmal eine grundsätzliche Frage, nämlich zur Bewerbung an sich.

    Gibt es eine Bestimmung seitens der AA, wo einem vorgeschrieben wird, WIE man sich bewerben muß? Also online, postalisch, etc.

    Bei mir war es inzwischen so, daß ich in 2 Fällen meine Unterlagen zurück bekommen habe mit einem netten Schreiben, daß man meine Bewerbung nicht berücksichtigen könne, da sie (der AG) auf online umgestellt haben und sie bitten darum, die Bewerbung nochmal online einzureichen.

    Das habe ich (noch) nicht gemacht, weil ich eine „vom alten Schlag“ bin und die altmodische postalische Bewerbung bevorzuge.

    Andererseits will ich mir natürlich auch keine Probleme mit der AA einhandeln, daher meine Nachfrage. Das einzige, was ich bei google – sinngemäß – in Erfahrung bringen konnte war, daß es unerheblich ist, WIE ich die Bewerbung tätige. Aber auf der Seite der AA habe ich gelesen, daß ich mich bei einer Bewerbung nach den Wünschen des potentiellen AG zu richten hätte….

    Bei den beiden von mir geschilderten Fällen ist einer aus meiner Eigeninitiative, ein anderer ein Vermittlungsvorschlag von der Agentur. Bei letzterem habe ich im Portal die Bewerbung als „beworben“ gekennzeichnet, und wollte das auch so stehen lassen. So, als ob ich halt keine Antwort bekommen hätte.

    Gibt es hierzu eine Vorschrift, an die ich mich halten kann?

    Für Hilfe wie immer großes DANKE von mir.

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Ist nicht so zielfuehrend in diesem Blog Beratung zum Umgang mit der Bundesagentur für Arbeit, speziell zu Vermittlungsbemuehungen, zu machen. Ich kann nur kurz aus familiaerer Erfahrung berichten, fast alles online, aber immer in enger Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter 😉 D.h. du MUSST online, wenn der Auftrag des Amtes die Bewerbung bei einer Firma ergibt, die nur online annehmen.
      Mal ganz ehrlich, online ist teilweise laestig, weil Autofill immer korrigiert werden muss, aber alles Wesentliche liegt doch eh als Scan vor. Beim Deckblatt, also dem Bewerbungsschreiben, das gewuenschte (und vorher verdiente) Bruttogehalt. Dies kann man ja nach 3/6/etc. Monaten an die auf’s Brutto aufgezinste ALG 1 anpassen. Immer in Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit.
      Eigene Bemuehungen kann man im Uebrigen in jeder eigenen Form vortragen, die Pflichten zum Erhalt des ALG 1 aber immer mit dem Betreuer klaeren.
      Ich hoffe es half 😉
      MbG und bleibe gesund ?

    • Ich weiss nicht, ob es arbeitsamtsinterne Vorschriften gibt. Eine „Vorschrift“ könnte in der Eingliederungsvereinbarung stehen …

      Also ich war da ganz pragmatisch und habe mich ausschließlich online beworben. Kostet weder Papier noch Porto oder Bewerbungsmappe und ist in meinen Augen auch bequemer. Das Bild auf dem Anschreiben habe ich mir gespart und es war vom Prinzip auch immer das gleiche Anschreiben. Quasi Bewerbung ala 5-Minuten-Terrine.

      Ich würde mich daher Joergs Plaidoyer anschließen auf Bewerbung per Mail / Online umzuschwenken. Wäre ich Vermittler und mein Kunde will sich ausschließlich offline bewerben, dann würde ich akuten Schulungsbedarf wittern. So hab ich den erstmal ausm Kreuz und noch nebenbei eine Massnnahme verkauft. Willst Du denen Arbeit machen oder den Weg des geringsten Widestandes gehen?

      Der Papierbewerbung noch eine online hinterherjagen? Tut nicht weh, und auf der Bewerbungsliste gäbe es zwei Einträge mehr. Aber mach dir nicht den Akkord kaputt :q

  63. @Vorruhestaendlerin: Ob es zu dieser Frage irgendwelche rechtlichen Grundlagen gibt, kann ich leider auch nicht beanworten. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass man jemand zum Online-Versand einer Bewerbung zwingen könnte.

    Ich selber habe mich ausschließlich online/per Mail beworben. Aus dem einfachen Grund, weil mir herkömmliche Bewerbungen viel zu viel Arbeit verursacht hätten. Online-Bewerbungen sind dagegen über die Jobbörse der Agentur (wenn einmal alles hochgeladen ist) mit wenigen Klicks zu erledigen. Ich habe das als sehr hilfreich empfunden und kann das nur empfehlen.

    Gruß, Der Privatier

  64. Hallo und guten Abend lieber Joerg, eSchorsch und Privatier!

    Herzlichen Dank für Eure prompte Beantwortung meiner Frage. 🙂

    Ich weiß schon, daß online die bequemste Art ist, sich zu bewerben, aber ich habe dabei Unbehagen, und das kann ich auch nicht umlegen wie einen Lichtschalter, wo man an- und ausknipsen kann.

    Vielleicht ändere ich meine Meinung diesbezüglich noch, aber aktuell möchte ich das nicht und nehme bewußt die Mehrarbeit über den postalischen Weg inkauf.

    OK, wenn seitens der AA eine Online-Bewerbung verlangt wird, dann muß ich schauen, was ich mache. Bisher habe ich auch immer eine Post-Adresse gefunden. 😉

    Ich wünsche allen in dieser besonderen Zeit viel Kraft und Durchhaltevermögen, und vor allem Gesundheit, das ist das Wichtigste.

    LG, Vorruhestaendlerin

  65. Lieber Privatier und Gleichgesinnte,

    Ich habe mir schon viele Anregungen aus Ihrem Buch und diesen Seiten geholt, aber keine Antwort auf diese Frage gefunden:
    Ist es möglich das „Dispo-Jahr“ mit der „An- & Abmeldung“ zu kombinieren?

    Hintergrund meiner Frage ist, dass ich zwar fristgerecht zum 30.06.2020 meinen Aufhebungsvertrag unterzeichnen werde mit Austrittsdatum 30.06.2021 (=Kündigungsfrist von 1 Jahr ist eingehalten), ich werde aber im Juni 2021 noch eine größere Summe als Einmalzahlung bekommen, die nach der Fünftelregelung besteuert werden kann.

    Die eigentliche Abfindung wird dann im Januar 2022 gezahlt und ich würde Arbeitslosengeld erst ab Januar 2023, dann aber für 24 Monate beziehen wollen.

    Geht das so: erst „Dispojahr“ vom 01.07.2021-30.06.2022, dann im Juni 2022 „Ab- & Anmeldung“ und ab 1.1.2023 arbeitssuchend melden?

    Dank und Gruß, Ihr Krabat

    • „Ist es möglich das „Dispo-Jahr“ mit der „An- & Abmeldung“ zu kombinieren?“
      Ja! War schon Thema in den Kommentaren.

      „Geht das so: erst „Dispojahr“ vom 01.07.2021-30.06.2022, dann im Juni 2022 „Ab- & Anmeldung“ und ab 1.1.2023 arbeitssuchend melden?“
      Ja, aber ich würde mich aber dann gleich arbeitslos melden und nicht erst arbeitssuchend.

    • Auch von mir noch einmal die Bestätigung: Ja, man kann Dispojahr und An-/Abmelden kombinieren. Aber nur in dieser Reihenfolge: Erst das Dispojahr, danach Anmelden, anschließend wieder abmelden. Und irgendwann später dann noch einmal anmelden.

      Gruß, Der Privatier

  66. Hallo,

    ich habe folgende Frage und die Antwort dazu bisher im Forum nicht gefunden:

    Wenn ich mich am 04.05.2020 arbeitslos und arbeitssuchend melde, um somit meinen Anspruch feststellen zu lassen, aber ab 15.05.2020 einen Auftrag als Selbstständiger habe, kann ich mich dann z. B. am 14.05.2020 gleich wieder abmelden, obwohl ich wahrscheinlich noch keinen Bescheid habe? Muss also folglich ein Bescheid ergehen, auch wenn ich theoretisch nur einen Tag zwischen beiden Ereignissen hätte?

    Besten Dank und frohe Ostern.

    Der Babelsberger

    • Ja und Ja.

      Achte nur darauf, dass die Abmeldung auch als Abmeldung und nicht als Stornierung des Antrages beim Arbeitsamt ankommt. Nicht dass ein überlasteter Arbeitsamtsmitarbeiter das Telefonat mit dir missinterpretiert und den Antrag zerreißt. Wenn man das Abmelden online macht, sollte das eindeutig sein.
      Online wäre auch meine Wahl um den Antrag auf ALG1 abzugeben, das Amt soll es ja einfach haben, damit der Antrag schnell durch geht. Denk auch an eine Arbeitsbescheinigung.

      Man kann sich schon im voraus (bis zu 3 Monate) zu einem bestimmten Termin arbeitslos melden. Das würde ich anstreben. In normalen Zeiten besteht dann eine gute Chance, dass der Bescheid rechtzeitig erstellt ist.

      • Besten Dank für den Hinweis. Werde ich so umsetzen.

    • „Achte nur darauf, dass die Abmeldung auch als Abmeldung und nicht als Stornierung des Antrages beim Arbeitsamt ankommt.“

      Sehr wichtiger Hinweis! Wer auf der ganz sicheren Seite sein will, wartet den Bescheid ab. Damit das möglichst nicht zu lange dauert, ist der zweite Tipp wichtig: Frühzeitig alle Unterlagen sammeln und im Voraus arbeitslos melden. Es gab hier schon Fälle, die hatten ihren Bescheid vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit.

      Gruß, Der Privatier

  67. Hallo, ich folge dem Privatier seit gut 2 Jahren und habe so manchen gute Tipp gefunden. Dafür schon mal vielen Dank – auch an alle anderen fleißigen Komemntarschreiber!

    Ich habe am 30.10.18 eine Aufhebungsvereinbarung zum 31.05.19 unterschrieben – Kündigungsfrist eingehalten. Damit die Steuer nicht so durchschlägt, mit Zahlung Ende Januar 20. Das hat auch gut geklappt. Damit ich keine Sperrzeit bekomme und weil ich in der Zwischenzeit 58 geworden bin, habe ich ein Dispositionsjahr eingelegt. Ende Februar habe ich mich arbeitssuchend und Anfang März, wegen der Coronakrise online, arbeitslos gemeldet. Das hat auch gut geklappt.
    Vorläufigen Bescheid über ALG1 für 720 Tage erhalten.
    Damit sich der ALG Bezug nicht so gravierend auf die Steuer auswirkt, möchte ich mich Anfang Juni gerne wieder ab und im Januar 2021 wieder anmelden.
    Dass ich mich dann erneut arbeitslos melden muss ist mir klar. Aber wie sieht das mit dem vorläufigen Bescheid aus? Könnte der wegen der Abmeldung wieder geändert werden. Trotz vieler Recherchen im Internet ist mir das nicht klar geworden. Kann mir jemand weiterhelfen.

    Vielen Dank und gesunde Ostern
    Frank

    • „…Anfang März…arbeitslos gemeldet. Das hat auch gut geklappt.
      Vorläufigen Bescheid über ALG1 für 720 Tage erhalten.“

      Hallo Frank, wann beginnt denn der Anspruch auf ALG1? Ebenfalls Anfang März? Falls ja, wäre es dann aber kein Dispojahr! Und gibt es Begründung, warum der jetzige Bescheid vorläufig ist?

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo, da hab‘ ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Ich habe mich Anfang März online zum 01.06.2020 arbeitslos gemeldet und ein paar Tage später den vorläufigen Bescheid über 720 Tage Arbeitslosengeld erhalten.
        Der Bescheid ist vorläufig, weil ich die Meldung nur online gemacht habe. Wegen der Coronakrise sind die Arbeitsagenturen nur für absolute Notfälle mit vorheriger Terminvereinbarung geöffnet. Einen endgültigen Bescheid erhalte ich erst, wenn ich mich persönlich arbeitslos gemeldet habe. Und da ist es nun die Frage, ob es so schlau ist, mich wieder abzumelden, bevor ich einen endgültigen Bescheid habe!

        Gruß
        Frank

        • Okay, dann ist das mit dem Dispojahr soweit in Ordnung.

          Die Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit darf aber auf keinen Fall(!) erfolgen, bevor nicht mindestens für einen Tag Arbeitslosigkeit vorgelegen hat. Es reicht theoretisch dieser eine Tag. Ich selber würde es aber immer vorziehen, einen offiziellen Bescheid in der Hand zu haben. Eine Phase von vielleicht 1-3 Wochen mit ALG1-Bezug macht sich steuerlich meistens gar nicht so stark bemerkbar.

          Gruß, Der Privatier

          • Vielen Dank, im Prinzip sehe ich das genauso. Hatte halt gehofft, dass jemand klar sagen kann, es wäre kein Problem mit dem vorläufigen Bescheid.

            Gruß
            Frank

          • „… dass jemand klar sagen kann, es wäre kein Problem mit dem vorläufigen Bescheid.“

            Das muss letztendlich das Arbeitsamt sagen.
            Aber die haben auch nur ihren momentanen Sachstand, woher sollen die wissen, wann sie wieder aufmachen und die ganzen persönlichen Meldungen nachgeholt werden können.
            Wenn Corona länger andauert, dann lassen sie sich vielleicht auch auf so neumodische Dinge wie Video-Ident ein. Oder der Vermittler macht beim ersten telefonischen Kontakt ein Häkchen bei „Antragsteller ist ansprechbar“ und solbald der Aspirant eine Ausweiskopie einreicht, gilt die persönliche Meldung als erbracht.

          • Ich habe inzwischen mit dem AA gesprochen. Laut deren Aussage ist der Bescheid nur wegen der Feststellung der Personalien -also persönlich melden mit Ausweis- vorläufig. Ab- und wieder anmelden mit dem vorläufigen Bescheid wäre kein Problem.
            Ich habe mich daher zum 07.06.2020 abgemeldet.

            Gruß Frank

  68. Hallo Privatier, erstmal ein Lob, mit welch umfangreichem Wissen Sie hier dem breiten Publikum zur Verfügung stehen. Allerdings erschwert es auch die Suche nach Antworten im Detail. Deshalb hier meine Frage: Bei einem nach einem Tag zurückgezogenen Antrag auf Arbeitslosengeld bleibt der Anspruch für 4 Jahre bestehen. Gilt das auch, wenn in diesen vier Jahren eine erneute SV-pflichtige Beschäftigung zu reduzierten Bezügen (z.B. Midijob) aufgenommen wird, oder erlischt der Anspruch mit Aufnahme einer solchen Tätigkeit? Herzlichen Dank für Ihre kompetente Antwort.

    • „Bei einem nach einem Tag zurückgezogenen Antrag auf Arbeitslosengeld bleibt der Anspruch für 4 Jahre bestehen.“

      Das ist falsch!
      Der Antrag muß erst positiv beschieden sein. Ein zurückgezogener Antrag löst keinen Bescheid und somit auch keinen Anspruch aus.
      Falls das nur missverständlich formuliert wurde und eine Abmeldung gemeint war, dann bitte meinen Einwand überlesen.

      Bezüglich Zwischenbeschäftigung hat der Privatier 2 eigene Beiträge verfasst
      https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
      https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/
      oder um die Frage zu beantworten: kommt drauf an, siehe Links

      • So ist das mit präzisen Formulierungen. Gemeint ist natürlich die Abmeldung. Wenn ich die genannten Beiträge richtig verstanden habe, ist der Weg zum Arbeitsamt dann nicht nötig, wenn von 24 Wochenstunden auf 10 Wochenstunden Midijob reduziert wird, sofern ein ALG1 Antrag innerhalb von 3 Jahren gestellt wird. Im konkreten Fall: Reduzierung des Teilzeitjobs auf einen Midijob (zur Sicherung der KV) befristet auf 3 Jahre, statt einer Kündigung. Und in 3 Jahren dann den ALG-Antrag mit Verweis auf die letzten 6 Monate vor der Umstellung. Das sichert dann den höheren Anspruch auf ALG1?

        • Ich habe die Regelung in §150 Abs.1 S.5 SGB III, dass Zeiten mit einer verminderten Arbeitszeit nicht berücksichtigt werden, bisher immer nur so verstanden, dass sie sich auf die Reduzierung von einer Vollzeitstelle auf eine Teilzeitstelle bezieht, nicht jedoch auf eine weitere Reduzierung einer bereits bestehenden Teilzeitvereinbarung.
          Andererseits ist das aus dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Ich würde daher sicherheithalber einmal direkt bei der Agentur für Arbeit nachfragen. Oder ggfs. in einem spezialisierten Erwerbslosenforum.

          Gruß, Der Privatier

  69. Hallo Privatier,

    Ihren Blogeintrag fand ich sehr nützlich, da ich mich momentan in einer ähnlichen Situation befinde.

    Ich möchte auch den Anspruch auf ALG auf die 4 Jahren teilen, deswegen habe ich mich am 13. Apr 2020 arbeitslos gemeldet und bis heute auf die Genehmigung bzw. die Bestätigung meines Anspruchs von der Arbeitsagentur gewartet. Heute morgen kam aber die Überraschung: ALG für den Monat April wurde schon auf meinem Konto überwiesen! Die offizielle Genehmigung habe ich aber noch nicht bekommen.
    Frage: kann ich mich sofort wieder abmelden, um den 4 Jahren „Spiel“ zu versichern, oder soll ich noch auf eine offizielle schriftliche Bestätigung von Arbeitsagentur warten?

    Vielen Dank vorab!

    • Es kommt darauf an, wie „vorsichtig“ man ist. Im Prinzip reicht es aus, wenn man nur einen einzigen Tag arbeitslos gemeldet war, um sich anschließend wieder abmelden zu können.
      Ich würde allerdings immer auf den Bescheid warten, da sich ein paar Tage (oder auch Wochen) steuerlich nicht ganz so dramatisch auswirken. Zumal in Ihrem Falle der Bescheid ja wahrscheinlich in den nächsten Tagen eingehen wird (ansonsten einfach mal nachfragen).

      Gruß, Der Privatier

    • Der Privatier schreibt gerne, dass er persönlich sich wohler fühlen würde, wenn er bei Abmeldung einen gültigen Bescheid in der Tasche hat. Siehe z.B. weiter oben in den Kommentaren https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/#comment-27597

      Das kann man aber halten wie man möchte.
      Beziehungsweise welchen Zweck man mit der Abmeldung verfolgt. Generell stelle ich mir vor, dass die Arbeitslosigkeit in der aktuellen Situation gar nicht so stressig ist wie sonst. Ich selbst plädiere gerne dafür diese Zeit möglichst schnell abzusitzen und unangenehme Dinge nicht in die Zukunft zu verschieben.
      Aber wenn z.B. steuerliche Gründe dafür sprechen, dann würde ich mich auch zu sofort abmelden.

      • Danke, in meinem Fall sprechen tätschlich steuerliche Grunde dafür (ich habe im Januar eine Abfindung bekommen).

  70. Hallo Privatier,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Das war tatsächlich der Fall, heute habe ich den Bescheid von der Arbeitsagentur per Post erhalten. Allerdings steht es darauf, dass die Bewilligung nur „vorläufig“ ist, da momentan keine persönliche Anmeldung bei der Arbeitsagentur erfolgen kann (auf Grund Corona).
    Ich habe mich trotzdem heute on-line abgemeldet. Wird das nach Ihrer Meinung noch klappen? Oder hätte ich lieber warten sollen, und vor der Abmeldung mich persönlich bei der Arbeitsagentur melden?
    VG

    • Warum sollte das nicht klappen?
      Oder um ganz pragmatisch vorzugehen, nächste Woche anrufen und fragen ob das mit der online-Abmeldung so geklappt hat oder ob noch irgendwelche Formularitäten zu erledigen sind.

      Weil Du steuerliche Gründe genannt hast, der Privatier hat ein ganzes Bündel möglicher Maßnahmen aufgeführt um das zu optimieren https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/

  71. @Elena Lopes
    Kannst du mir sagen welchen Abmeldepunkt du online in den eServices genutzt hast? Ich bin selbst in Vorbereitung des gleichen Verfahrens, und mache mich gerade mit den eServices schlau, was wo genau steht…
    Unter „Weitere eServices“ gibt es den Punkt „weitere Veränderungen anzeigen“ Dort gibt es meiner Meinung nur den Punkt „Sonstige Abmeldungen“ welcher aber auch einen Zeitraum von – bis erfordert, war es dieser Punkt den Du genutzt hast zur Abmeldung.
    Warum möchte die AA in dieser Abmeldung den Grund meiner Abmeldung wissen?
    Gruß
    Jürgen

    • „Dort gibt es meiner Meinung nur den Punkt „Sonstige Abmeldungen“ welcher aber auch einen Zeitraum von – bis erfordert,“

      Jein, nur beim „von“ steht ein Pflichtfeldsternchen, beim „bis“ fehlt das.
      Das „bis“ ergibt ja auch nur dann Sinn, wenn das Endedatum so bemessen ist, dass man keinen neuen Antrag stellen muß.

  72. @eSchorsch

    Feines Auge hast Du.. stimmt 🙂

    Danke für Deinen Hinweis!
    Gruß

  73. Hi! Dieser Artikel ist schon etwas älter, aber ich bin darauf gestoßen, weil ich nach den rechtlichen Grundlagen suche.
    Ich möchte meinen ALG I Bezug unterbrechen, fände es aber gut, wenn ich nicht danach einen ganz neuen Antrag stellen müsste mit vermutlich neuer Berechnung. Die Berechnung wäre dann aufgrund der bereits bestehenden Arbeitslosigkeit nachteilig, weil kein Einkommen reinkommt.

    Welcher Paragraph/welche Paragraphenkette würde mir denn den Anspruch erhalten? Auf dem verlinkten Merkblatt finde ich nichts woraus ich schlau werde. Höchstens: Dass man innerhalb der letzten 5 Jahre gearbeitet haben muss. Aber das sagt ja noch nicht, dass der festgestellte Anspruch bleibt.

    Oder hat sich die Gesetzeslage inzwischen seit 2014 geändert? Das könnte ja sehr gut sein. Danke für Antwort.

  74. Hallo!
    Ist es möglich bzw. erlaubt sich online einige zeit im voraus abzumelden.
    (zum beisp. am 11.06.20 abmelden zum 30.06.20?
    Gruß Da Bäda

    • Ich kenne zwar keine konkrete Regelung dazu, bin mir aber sehr sicher, dass das möglich ist.
      Solche Situationen treten ja oft auf, wenn man eine neue Stelle antritt.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo!
        Hat gut geklappt.
        Habe mich online am 16.06.20 zum 30.06.20 abgemeldet.(Grund Auszeit)
        Am 24.06.20 kam per Post der Aufhebungsbescheid.
        Am 29.06.20 kam dann noch ein Bewilligungsbescheid,für 2 Monate
        Alg Bezug. Mit dem Hinweis : Grund für die befristete Bewilligung-
        Eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug.
        Werde mich dann Wahrscheinlich erst 2022 wieder Arbeitslos melden.

        Gruß Da Bäda

        • „Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert“ 🙂

          Noch eine neugierige Frage: steht da irgendwo auch ein Hinweis, dass man soundsolange wieder den Bescheid aufleben lassen kann? (die berühmten 4 Jahre)

  75. Ich habe mich am 02.06.20 zum 01.07 arbeitslos gemeldet und den Antrag online übermittelt, über den Antrag ist wegen fehlenden Angaben vom AG noch nicht entschieden.
    Ich habe eben mit dem AA gesprochen, eine Abmeldung ist bereits jetzt schon möglich. deshalb habe ich mich zum 13.07 telefonisch abgemeldet (Die Dame hat das gleich vermerkt), da ich dieses Jahr quasi eine Auszeit nehme, es wäre kein Problem… ich berichte weiter…

    • Erfahrungsberichte sind immer willkommen. Danke.
      Auch zum Thema der vermutlich 1-wöchigen Sperre, die wg. verspäteter Meldung zu erwarten ist. 😉

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Bitte zukünftig den etwas angepassten Namen verwenden, ansonsten besteht die Gefahr, dass Nachrichten verloren gehen!

      • So hier nun mein Abschlussbericht:
        Ich habe letzte Woche meinen ALG I Bescheid erhalten: Anspruchsdauer 540 Tage, Gültigkeit vom 01.07.20 bis 12.07.2020, da ich mich ja bereits im Vorfeld zum 13.07 telefonisch abgemeldet hatte, obwohl ich noch keinen Bescheid hatte…

        Die Abmeldung hat also auch ohne Bescheiderteilung funktioniert :-)(Leistungsabteilung Mainz) UND ich habe, trotz unkorrekter „arbeitssuchend Meldung“ (erst Anfang Juni 20 zum 01.07.20, obwohl ich schon letztes Jahr aufgehört habe zu arbeien, KEINE 1-wöchige Sperrzeit bekommen 🙂 Ich hatte es auch mit Corona begründet, da ich Angst hatte bzgl. Bewerbungen… Evtl. gibt es hier auch Ermessensspielraum?

        Ich danke dem Forum und dem Privatier für diesen tollen Content (aber auch den vielen Usern die hier tatkräftig unterstützen z.B. eSchorsch.
        Ohne diese viele Infos und Ratschläge hätte ich das so nicht gepackt…. Ich war echt gut vorbereitet und hatte das notwendige Grundlagenwissen.

        An dieser Stelle vielen vielen DANK !!
        Gruß
        Jürgen

        • Danke für die Rückmeldung und Glückwunsch zum Ergebnis. Schön, dass alles geklappt hat!

          Gruß, Der Privatier

        • Hallo Jürgen,

          bei meiner Frau hatten sie die Sperre wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung auch nicht ausgesprochen. Ich glaube einfach, dass die SB bei der AfA momentan zeitlich vollkommen überfordert sind und somit solche Fehler häufiger vorkommen.

          Gruß

          Bruno

  76. Gerne…
    Das mit der 1 wöchigen Sperre wußte ich bereits im Vorfeld… ich wollte einfach dem Arbeitsmarkt noch nicht zur Verfügung stehen….Kollegen von mir haben unmittelbar nach der fristgem. Meldung mit Bewerbungen anfangen müssen… Es scheint auch, dass jede Arbeitsagentur das anders handhabt…
    Gruß Juergen

    • Ja, das ist definitiv richtig!
      Insbesondere in der Vermittlung bestehen große Unterschiede. In der Leistungsabteilung ist das meiste gesetzl. geregelt, aber auch dort gibt es einen gewissen Ermessensspielraum (z.B. bei der Beurteilung von „wichtigen Gründen“ i.V. mit Sperren).

      Gruß, Der Privatier

  77. Hallo

    ich möchte von Hartz 4 abmelden und dann nach 2 Jahre anmelden bekomme ich keine Probleme von Jobcenter

    Grüß Slim

    • Es tut mir leid, aber zu Hartz4 bzw. ALG2 kann ich keine Aussagen machen.
      Bitte dazu ein spezielles Erwerbslosenforum befragen.

      Gruß, Der Privatier

  78. Zunächst einmal ein großes (!) Dankeschön für diesen Blog.
    Ich habe gerade 1 komplettes Dispositionsjahr hinter mir (hat alles so geklappt wie hier beschrieben) und seit 1. Juli bin ich arbeitssuchend und der Bescheid, also Anspruch, ist auch schon eingetroffen. Ich würde nun gerne sofort (morgen) das Ganze nach §161 Abs.2 SGB III ruhen lassen wegen dem Thema Progression (ich habe dieses Jahr im Januar die Abfindung ausgezahlt bekommen; vielen, vielen Dank für den Hinweis zum Progressionsvorbehalt). Ich bin nur gerade etwas unsicher, ob mein Dispositionsjahr dem entgegensteht. Kann ich mein Vorhaben umsetzen oder habe ich etwas übersehen? DANKE vorab.

  79. Hallo, ich hatte schon in einem anderen Kapitel mein Anliegen geschildert – bin aber hier vielleicht eher an der richtigen Stelle….
    Ich habe mich am 01.05.2017 arbeitslos und zum 02.05.2017 wieder abgemeldet (Anspruch auf ALG 1 nur geltend gemacht); seit 15.06.2020 erneut arbeitslos gemeldet, Bezug von ALG 1 geht bis 22.05.2021.
    Habe nicht vor, eine Beschäftigung aufzunehmen, aber meine Ansprüche so gut es geht (und ohne große Mühe, Verrenkungen etc.) geltend zu machen.
    Jetzt soll ich Anfang August für eine Woche in ein Bewerbertraining (vorher ging wegen IRENA, intensivierte Reha-Nachsorge ohne Krankschreibung nicht). Zeitgleich will ich aber 2 Wochen in Urlaub – wie mache ich das am geschicktesten? Verschiebung der Maßnahme anfragen, Ortsabwesenheit beantragen (droht Sperrfrist droht wegen bereits genehmigter Maßnahme?), für 14 Tage ab- und für den ersten Tag nach dem Urlaub wieder anmelden mit möglichst zeitgleichem Beginn des Bewerbertrainings???
    Wenn ich mich für 14 Tage abmelde – werden diese 14 Tage nach der neuerlichen Wieder-Anmeldung quasi „gutgeschrieben“??
    Würde mich über eine zeitnahme Aufklärung freuen.
    Ciao Rennmaus

    • Fragen dieser Art sollte man am besten mit der zuständigen Agentur „verhandeln“. Hier gibt es immer einen Ermessensspielraum des jeweiligen Vermittlers und eine generelle Aussage ist daher schwierig.

      Wenn man sich aber einmal an den offiziellen Regeln orientiert, so gibt es zunächst einmal keinen „Urlaub“ für einen Arbeitslosen! Er kann aber eine zeitweise Ortsabwesenheit beantragen. Beantragen heisst, der Vermittler muss zustimmen und dazu wird er abwägen, ob die geplante Abwesenheit den Vermittlungs- bzw. Eingliederungmaßnahmen im Wege steht. Ist dies der Fall, so wird er vermutlich ablehnen.
      Vielleicht aber auch nicht, wenn ein geplanter Kursus kurzfristig zu einem späteren Termin nachgeholt werden kann. Ermessensfrage.

      Ebenso heisst es offiziell, dass die Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme zu einer Sperre führt. Ob dies auch dann so durchgeführt wird, wenn man sich komplett aus dem ALG-Bezug abmeldet, kann ich nicht beurteilen.

      Eine komplette Abmeldung für ein paar Wochen verbraucht natürlich in dieser Zeit den ALG-Anspruch nicht, so dass er bei einer erneuten Anmeldung dann länger anhält als vorher. Anders jedoch, wenn nur eine Ortsabwesenheit beantragt wird. In dieser Zeit gilt man weiterhin als Arbeitsloser mit allen Rechten und Pflichten.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Die erste Frage an anderer Stelle habe ich gelöscht.

      • Vielen Dank für die Info – inzwischen kam der Bescheid, dass ich das Bewerbertraining vom 10.08. bis 14.08.2020 machen muss.

        Bevor ich jedoch das direkte Gespräch (oder Mailkontakt mit meiner SB suche, wollte ich nochmal einen weiteren Rat haben):

        Wie sieht es aus, wenn ich kurzfristig für 14 Tage eine ehrenamtliche Tätigkeit im Ausland (Notfalleinsatz auf einer Berghütte, ehrenamtlich!!, wurde eben angefragt, war dort letztes Jahr auch schon) ausüben möchte – ist ja kein Urlaub, aber Ortsabwesenheit….. Habe irgendwo gelesen, dass da eventuell Chancen für eine Genehmigung bestehen (eben weil Ehrenamt im Ausland). Den Kurs könnte ich danach sofort antreten, findet wöchentlich statt.

        Ansonsten würde ich mich tatsächlich für 2 Wochen abmelden und danach wieder anmelden, für diesen Zeitraum würde ich in der Familienversicherung der TK unterkommen (war ich vor Bezug von ALG1 auch); habe das schon mit der SB der TK geklärt.

        Freue mich über Rückmeldungen und Tipps.

        Und an dieser Stelle auch von mir herzlichen Dank an „den Privatier“ für diesen tollen Blog, das Buch, die viele Arbeit und überhaupt – ohne das alles hätte ich den Schritt 2017 (mit knapp 54 Jahren) nie gewagt, aus über 32 Jahren ungekündigter Vollzeitstelle einfach „auszusteigen“. Bis jetzt habe ich es nicht bereut!!!

        Ciao Rennmaus

        • Moin Rennmaus,

          ob der §138 Abs.2 SGB III auch fürs Ausland gilt?

          https://www.ehrenamt.bayern.de/service/lexikon/neue/24824/index.php

          Das musst Du einmal mit Deinem AfA abklären, gerade wenn mehr als 15h in der Woche für die ehrenamtliche Tätigkeit aufgebracht wird.

          UND WICHTIG:

          Verordnung über ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
          §1 Ehrenamtliche Betätigung

          (1) Ehrenamtlich im Sinne des § 138 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die

          1. unentgeltlich ausgeübt wird,
          2. dem Gemeinwohl dient und
          3. bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

          (2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 200 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 200 Euro im Monat nicht übersteigt.

          Gruß
          Lars

          • Hallo, dieser Text steht im Flyer zum Thema Urlaub bei ALG1:
            „6
            In folgenden Fällen kann Ihnen Arbeitslosengeld bis zu
            drei Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt werden:
            • wenn Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben
            an einem Ort, der nicht Ihr Wohnort ist oder in der
            Nähe Ihres Wohnortes liegt (außerhalb des soge-
            nannten „orts- und zeitnahen Bereichs“),
            • wenn Sie an einer Veranstaltung teilnehmen, die
            staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftli-
            chen Zwecken dient
            Auch in diesen Fällen gilt, dass die Agentur für Ar-
            beit erst zustimmen muss.“
            Ich bekomme kein Geld, nur Kost und Logis. Arbeit dient der Allgemeinheit, Unterstützung der Bergbauern in Tirol.
            Befürchte aber, dass die SB ablehnt, weil ja eine Bildungsmaßnahme ansteht.

            Ciao Rennmaus

        • Ich sag jetzt was, das Du nicht hören willst.
          Du hast noch 10 Monate Anspruch. 10 Monate, in denen Du gut mit deinem Vermittler gut auskommen willst. Mach es allen Beteiligten einfach, kneif die Backen zusammen und sitz brav die Woche Bewerbungstraining ab. Du wirst dich da nicht überarbeiten. Gehe mit keinen Erwartungen hin und Du wirst auch nicht enttäuscht werden.

          Ein bisschen bin ich überrascht, dass dir der Vermittler keine Gelegenheit gegeben hat, die wichtige Frage zu beantworten: Was macht die Rennmaus, wenn sie nach dem ALG1 immer noch keine Stelle gefunden hat?
          Denn wenn diese Frage richtig beantwortet worden wäre, hätte es wahrscheinlich kein Bewerbungstraining gegeben.

          • @eSchorch: Rennmaus war Synonym für Privatier, oder war es wieder Sesamstraße?

          • @Joerg

            Sesamstraße hatte ich da nicht im Hinterkopf, aber um bei den Helden meiner Jugend zu bleiben: Arriba! Arriba! Ándale! Ándale!

            Ich kann ja nix für, dass Rennmaus sich Rennmaus nennt.

          • Gude eSchorsch,

            was wäre den eine richtige Antwort auf Frage und die Zeit nach ALG I., ich habe noch 13 Monate zu gestalten und hatte dieses ? auch schon mal angedacht. Ginge: werde dann kein ALG II. beantragen und werde Privatier sein bis Rente 4/2023

            Danke für Kommentare und viele Grüße aus Hessen

            Viele Grüße

          • Gude eSchorsch,
            ich weiß nicht, warum Du mich jetzt so „angehst“ – ich habe nicht geschrieben, dass ich das Bewerbertraining nicht machen will (finde es sogar ganz interessant, kann man immer brauchen, habe ich meiner SB mitgeteilt). Und freiwillig habe ich der Vermittlerin ebenfalls schon mitgeteilt, dass sie mich nach Ende des ALG1 wieder los hat, weil mir im Sommer 2021 ein Job in meiner alten Firma in Aussicht steht, der genau meinen Erwartungen entspricht (stimmt zwar nicht, aber egal – sie wird mich los haben…. will ihr nicht unbedingt erzählen, dass ich wieder „Privatier“ bis zur Rente mit 63 sein werde, sind ja noch 6 Jahre, erzeugt evtl. Missmut, Neid…..). Bin mit allen MA der BA bisher sehr freundlich umgegangen und entsprechend nett sind sie zu mir.
            Aber dennoch möchte ich natürlich möglichst um Sperrzeiten (wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit und Absage einer Maßnahme) herumkommen – darum eventuell Abmeldung für 2 Wochen, dann wieder Anmeldung und Teilnahme am Bewerbertraining ….
            Und solange ich das nicht gemacht habe, werde ich mich auf keine einzige Stelle bewerben – bin ja völlig von vorgestern, letzte Bewerbung aus den 1980ern….. 😉 – auch das ist der BA bekannt, wurde gleich bei der Anmeldung für ALG1 am 02.05.2017 dokumentiert.

            Ciao Rennmaus

          • @ Rennmaus

            Weder habe ich Dich angegangen, noch lag es in meiner Absicht das zu tun. Ich fürchte nur, dass die angedachte Vorgehensweise mehr Risiken und Nebenwirkungen nach sich zieht, als dass Chancen daraus erwachsen. Ich lasse nur ungern jemanden ins offene Messer laufen. Du kannst über meinen Beitrag nachdenken oder ihn ausschlagen. Rechtssicherheit wirst Du hier im Blog nicht finden, das hat der Privatier schon oben geschrieben.

            @ Reinhold

            Ich würde die bösen Wörter ALG2 / Hartz4 nicht beim Vermittler in den Mund nehmen. Es ist eine Gratwanderung, das Thema kommt ja meist beim Erstgespräch auf. Auf der einen Seite muß man dem Vermittler glaubhaft machen, dass man für die Zeit nach ALG1 einen Plan hat, der ohne irgendwelche staatlichen Beihilfen funktioniert. Man sollte aber auch nicht den Protz raushängen lassen, der gar kein ALG1 nötig hat.
            13 Monate finanziell zu überbrücken ist keine Kunst, das sollte eigentlich jeder Mensch mit einem halbwegs geraden Erwerbsleben mit dem kleinen Sparbuch zahlen können.
            Hat man noch ein Jahrzehnt bis Rente, dann ist es schwieriger: Die Hütte ist abbezahlt (trotzdem ist noch was von der Abfindung übrig), die vermietete Einliegerwohnung zahlt locker meine Hausnebenkosten, die Krankenversicherung und ein bisschen Taschengeld. Und dank des großen Gartens ist man halber Selbstversorger.
            Es ist ja nicht so, dass man dem Vermittler den Konto- und Grundbuchauszug vorlegt. Er schätzt eher ein, ob das nebenbei erwähnte Zweitszenario (falls ich doch keine neue Arbeit finde), auch plausibel ist.
            Wenn der Vermittler einen für einen Hallodri hält, dann misstraut er eben den rosenroten Zukunftsprognosen und geht auf Nummer sicher.
            Kann er den stocksoliden Mittfünfziger erkennen, sind die Gründe für die Arbeitsaufgabe nachvollziehbar und hakelt es nicht zwischenmenschlich, dann steigen alleine dadurch die Chancen, dass man rentenorientiert* betreut wird.

            * Ein Kommentator berichtete einmal, dass seine Agentur ihn „rentenorientiert“ betreue, sprich er muss keine Bewerbungen schreiben, kriegt aber auch keine sonstige Vermittlungsunterstützung.
            Es ist m.W. die Ausnahme, dass die Agenturen dass so „deutlich“ handhaben. Meine Agentur (Gießen) hatte keine solchen amtsinternen Vorgaben, trotzdem hat mein Vermittler seinen Spielraum in meinem Sinne ausgeschöpft.

            Gruß zurück aus Oberhessen 🙂

  80. Hallo . Ich wollte fragen wenn ich die in die Vollinsovenz gefallen bin und kurz vor meinem 58 Geburstag sagen wir 1 Monat vorher arbeitslos bin und ich mit Meldung an das AA warten möchte bis ich 58 bin um die vollen 2 jahre ALG1 zu bekommen,welche Sperrfrist habe ich zu zu erwarten ?

    Mfg Peter

    • Vollinsolvenz meint dass der Arbeitgeber pleite ist und die Beschäftigten gekündigt werden, oder?

      Wenn es so ist, dann sage ich gar keine Sperre, es sei denn dass wegen dem Bezug von Insolvenzgeld irgendwelche Sonderregelungen greifen.
      Spätestens wenn die Kündigung da ist, beim Amt bescheid sagen (Arbeitssuchendmeldung) und zum Termin kurz nach dem 58. arbeitslos melden. Das Arbeitsamt ist übrigens zu Auskunft und Beratung verpflichtet, also nicht davor scheuen, die anzusprechen. Sogar ansprechen bevor die Kündigung da ist.
      Du schläfst besser, wenn die Auskunft von einer Amtsperson kommt. Ein anonymer Elektroschorsch aus dem Internet kann ja viel behautpten.

      Eventuell muß man für die Zeit zwischen Beschäftigungsende und ALG1-Bezug die Krankenkasse selbst bezahlen, aber wenn Du sonst keine Einkünfte hast, sind das nur knapp 200€ im Monat.

    • Gründe für eine Sperzeit sehe ich hier nur, wenn:

      a) eine eigene Beteiligung am Verlust des Arbeitsplatzes gegeben ist, also entweder durch eigene Kündigung und durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. In dem Fall sind 12 Wochen Sperre zu Beginn zu erwarten und eine insgesamt um 1/4 verkürzte Anspruchsdauer. Hat jedoch der AG bzw. der Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen, ist keine Sperre zu erwarten.

      b) eine Meldeversäumnis vorliegt. Die drohende Arbeitslosigkeit ist bei Bekanntwerden umgehend der Agentur per Arbeitsuchendmeldung mitzuteilen (spätestens 3 Monate vorher). Ein Versäumnis wird mit einer Woche Sperre belegt.

      Gruß, Der Privatier

  81. Ich verabschiede mich heute von den Benachrichtigungen dieser hervorragenden Seite. Ich habe davon mehr als gut profitiert und ich habe einiges auch weitergegeben. Die letzten Kommentare haben mich dazu veranlasst. Leute, immer schön in der Hose bleiben. Der Privatier hat so ein Gezänke nicht verdient. Auf Wiedersehen!
    Peter

    • Ja, Peter – das tut mir leid! Auf die hier abgegebenen Kommentare habe ich nur wenig Einfluss bzw. möchte diesen nur in extremen Fällen ausüben.

      Vielen Dank für Deine lobenden Worte über die Informationen auf dieser Seite und auch dafür, dass Du selber anderen Betroffenen Ratschläge gibst.

      Ich wünsche Dir weiterhin alles Gute.

      Gruß, Der Privatier

  82. So, gestern habe ich meiner SB eine sehr nette Mail geschrieben und um Verschiebung des Bewerbertrainings gebeten, weil sich kurzfristig die Möglichkeit eines gemeinsamen Urlaubs mit der Familie ergeben hat – habe das alles ganz sachlich und verständlich erklärt und ganz vorsichtig angefragt, ob sie die Genehmigung der „Ortsabwesenheit“ trotz bereits geplanter Maßnahme in Betracht ziehen könnte.
    Und siehe da – eine Stunde später hatte ich schriftlich das okay, dass ich den Kurs 3 Wochen später machen kann und (O-Ton!!!): „Urlaub geht in Ordnung“ (und das, obwohl Bezieher von ALG1 überhaupt keinen Urlaubsanspruch haben!!!!
    Das hat mich wirklich extrem gefreut und ich wollte das einfach auch einmal hier kommunizieren – vielleicht habe ich ja auch einfach nur Glück (in Zeiten von Corona haben die SB sicherlich „härtere Nüsse zu knacken“).

    Trotzdem nochmal Danke an alle, die mir hier Tipps und Ratschläge gegeben haben, irgendwas passt meist oder ist für andere wiederum von Interesse.

    Ciao Rennmas

    • Sehr schön und bestätigt einmal mehr, dass auch in den Arbeitsagenturen oftmals sehr freundliche und verständnisvolle Mitarbeiter zu finden sind.
      Ein erfreuliches Ergebnis und damit steht dem „Urlaub“ bzw. dem geplanten Einsatz nichts mehr im Wege. Alles Gute.

      Gruß, Der Privatier

  83. @eSchorsch
    Kann er den stocksoliden Mitfünfziger erkennen (Oder halt die Mitfünfzigerin ;-)) )
    Sind die Gründe für die Arbeitsaufgabe nachvollziehbar. Das bringt mich ins Grübeln. Das würde ich im ersten Gespräch gern sinnvoll erklären können. Nur wie? Kannst Du mir bitte Beispiele nennen? Danke

    • Die Gründe sind wohl das individuellste an der ganzen Sache.
      Die Abfindung, bzw. der Wunsch des AG Personal abzubauen / Abteilung zu schließen usw. ist ja meist die solide Basis. Die Kohle ermöglicht/erleichtert dem Mittfünfziger die Zeit bis zur Rente zu überbrücken. Dann hat der Mittfünfizer hoffentlich nur kleine Zipperlein und weder Herzkasper noch Burnout oder bösartigen Rücken. Er wird zunehmend „stumpf“ und kann dem Druck auf Arbeit nicht mehr so standhalten wie der Mittvierziger. Vielleicht hat er auch eine längere Pendelstrecke mit stetig steigendem Verkehr. Die Kinder sind aus dem Haus und die Einliegerwohnung kann dadurch vermietet werden. Der schöne Garten soll endlich wieder mehr Pflege kriegen und Angeln ist ein zeitintensives Hobby.

      Es geht da nicht drum dem SB Märchen zu erzählen, sondern das eigene Schicksal in geeignetter Weise anzureißen.

      PS: Frauen gelten als stressresistenter, achten mehr auf ihren Körper, neigen daher weniger zu Zipperlein und sind als Mittfü…. ähm als mitten im Leben stehende Frau noch viel zu weit weg vom Thema Ruhestand. Für Mittfünfzigerinnen ist der Grund weit schwerer zu findenden :q

      • @eSchorch: So recht er hat… bei meiner Gattin gab es echte Sorge, dass sie wieder arbeiten müsste! Ich hoffe, dass man bei mir das wahre schwache Geschlecht erkennt und gar nicht erst droht;)
        Aber Spass beiseite: Ich werde dem SB keine Steine in den Weg legen, falls ich fortgebildet werde mache ich mit und bewerbe mich im Rahmen der Notwendigkeiten fleissig. Bin gespannt, was mir Ende 2021 blüht, sehe es aber sorgenfrei. Für das Geld senke ich demütig mein Haupt. Oder verzichte.
        MbG
        Joerg

      • Danke für die „humorvolle“ Antwort. Da muss ich jetzt mal drüber denken. Ich glaube Privates möchte ich da lieber außen vor lassen. Abfindung gab es keine und die Pendelstrecke hat sich von 270 Meter durch einen Neubau meines ehemaligen Chefs auf 290 Meter erhöht. Keine wirklich guten Argumente. Noch dazu liegt er mir immer, wenn wir uns im Marktflecken treffen, damit in den Ohren, dass ich ja Morgen wiederkommen könnte. Die Tür steht ganz weit auf. Im Steuerrecht eher der Normalfall, weil händeringend Personal gesucht wird.
        Der große Garten rund ums Haus könnte auf jeden Fall mehr Pflege bekommen und als keines privates Schmankerl mehr Zeit für den Enkel. Zunehmende „Abstumpfung“ und damit verbundener Druck finde ich sehr gut. Über weitere Ausbaufähigkeit denke ich dann nochmal nach.

  84. Hallo,

    Dank der super Hilfe hier im Forum (Privatier und alle die anderen Aktiven)habe ich das Dispojahr erfolgreich ausgesessen und den Bewilligungsbescheid über 24 Monate vorliegen. Von diesen 24 Monatem ist nun auch schon die Hälfte rum und ich möchte mich aus steuerlichen Gründen für 3 Monate in diesem Jahr abmelden
    Gelernt: 2 x 6 Wochen, dann braucht kein neuer Bescheid erstellt werden).

    Die Online-Vorgehensweise für eine zeitlich befristete Abmeldung unter Arbeitsagentur (eServices, Veränderungsmitteilung) ist mir bekannt. Ich gebe hier den Zeitraum von, bis ein und kreuze dann an, dass ich bei der Arbeitsvermittlung geführt werde.
    Was mich jetzt etwas verunsichert ist, dass sobald ich hier das Häckchen gesetzt habe der Hinweis auftaucht, ob ich weiterhin als arbeitssuchend geführt werden möchte.

    Gibt es da ein Problem, wenn ich das nicht bestätige, nach dem Motto: der hat kein weiteres Interesse an einer zukünftigen Vermittlung? Kann es irgendwie zu meinem Nachteil ausgelegt werden?

    Danke schon mal für die Antwort
    Gerd

    • Hallo Gerd,

      ich habe das „Häkchen“ gesetzt. Wenn man ortsabwesend ist, dann erreichen einen die Vermittlungsvorschläge ggf. nur zeitverzögert ….

      LG FÜR2012

    • Bezüglich des weiter arbeitsuchend würde ich meinen Vermittler anquatschen wie er das sieht/empfehlen kann.

      Für die kostenlose Nachversicherung sind die 6 Wochen zu lange, das funktioniert m.W. nur bis zu 4 Wochen.

      • Vielen Dank an FÜR2012 und eSchorsch!

        Betrifft die kostenlose Nachversicherung eigentlich nur die KV/PV?
        Momentan zahle ich zusätzlich zu AfA noch einen Eigenanteil bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze, da Nebeneinkünfte vorliegen. Die KV bekommt dafür eine Kopie vom Steuerbescheid und rechnet die Zuzahlung aus.
        Funktioniert eine Nachversicherung dann in meinem Fall überhaupt?
        Wenn das ALG1 wegfällt, dann wird mein Eigenanteil rechnerisch höher.

        • Der „nachgehende Leistungsanspruch“ ist ein Recht innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherungen und gilt nur für eine mögliche Lücke zwischen zwei Pflichtversicherungszeiten.
          Der Anspruch besteht daher nur dann, wie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Als Erwerbstätigkeit zählen dabei alle entgeltlichen Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten.

          Gruß, Der Privatier

          • Danke für die Info.
            Bedeutet das, dass meine Betriebsrente, die ich bereits beziehe und ggf. Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kleingewerbe (Photovoltaik) nicht schädlich sind?
            Wenn ich mich dann für max. 1 Monat ab- und dann wieder anmelde bräuchte ich dann für diesen Monat keine Beitäge an die KV bezahlen!?
            Während des Dispojahres habe ich für die KV aufgrund der Sonstigen Einkünfte voll bezahlen müssen!
            Viele Grüße Gerd

          • P.S.

            Aktuell bezahle ich auch die Differenz vom ALG-Anteile der KV bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

          • Ich schätze einmal, dass hier die Einkünfte aus dem Gewerbe bereits hinderlich sein werden. Aber das ist oftmals auch eine Streitfrage, die sich am besten direkt mit der eigenen Krankenversicherung klären lassen sollte oder ggfs. auch über ein spezialisiertes Krankenkassenforum.

            Gruß, Der Privatier

    • „Kann es irgendwie zu meinem Nachteil ausgelegt werden?“

      Konkrete rechtlich begründete Nachteile können daraus nicht entstehen. Was sich aber ein Sachbearbeiter denkt, kann man schlecht vorhersagen…

      Ich würde daher auf solche „Spielchen“ ganz verzichten und wenn es tatsächlich nur um steuerliche Überlegungen geht, würde ich mich für die letzten 3 Monate des Jahres abmelden und evtl. gleich für die ersten 3 Monate des nächsten Jahres auch.
      Damit hat man erst einmal ein bisschen Ruhe, hat steuerlich gleich 2 Jahre „erledigt“, das lästige Hin- und Her (auch im Hinblick auf KV/PV u. RV) ist geringer und einen einmaligen Neuantrag auf ALG hat man schnell von dem alten übertragen.
      Falls andere Überlegungen eine Rolle spielen, wie z.B. Belegung von Rentenzeiten und Nutzung des nachgehenden Leistungsanspruches der KV, so sind die 6 Wochen zu lang (wurde hier schon erwähnt) und ich würde das für mich selber auch nicht wollen.

      Gruß, Der Privatier

      • Habe parallel (s.o.)geschrieben und die Antwort erst nach dem Senden gelesen.

        Da meine 24 Monate am Stück in:
        2019: 6 Monate
        2020: 12 Monate und
        2021: 6 Monate
        aufgeteilt sind, wäre für die beiden letzten Jahre je 9 Monate steuerlich optimaler.
        Ich bin von der Überlegung ausgegangen, dass es einfacher sei 2 x 6 Wochen oder evtl. 3 x 4 Wochen (bei kostenfreier Nachversicherung, wenn die bei mir überhaupt zutrifft) zu unterbrechen um einen neuen Bescheid zu vermeiden. Ab 2021 bräuchte ich keine Unterbrechung, da ich dann auch schnell mit dem ALG1 fertig werden möchte. Renteneintritt soll Anfang 2022 sein.

        Viele Grüße, Gerd

  85. Guten Morgen Herr Ranning,
    zu erst einmal vielen lieben Dank für die Ausführungen in den einzelnen Kapiteln. Die Beschreibung und Möglichkeiten haben wir zum besseren verstehen sehr geholfen. Ich habe die Möglichkeit, falls die doppelte Freiwilligkeit bei uns im Betrieb greift, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Mein Ziel ist es am 31.01.2021 aus dem Betrieb auszuscheiden. Jetzt habe ich ja schon gelernt, dass es einen erheblichen Unterschied macht zu welchem Zeitpunkt man geht. Rein aus steuerlicher Sicht. Soweit so gut. Ich bin mir auch sicher, dass der Aufhebungsvertrag nicht mit einer ordentlichen Kündigungsfrist einher geht, will heißen ich werde sicherlich eine Wartezeit akzeptieren müssen. Die Wartezeit wird wahrscheinlich aufgrund der Höhe auch nicht so gering sein. Mein Plan ist jetzt mich am 1.11.20 arbeitssuchend zu melden und ab 1.2.21 arbeitslos. Ich würde ebenfalls abwarten wollen, bis ich den Bescheid vom Arbeitsamt bekomme und mich dann wieder abmelden. Jetzt habe ich ja gelernt, dass dieser Bescheid 4 Jahre Bestand hat. Würde das Steuerjahr 2021 abwarten und mich dann am 2.1.22 wieder arbeitslos melden. Können Sie mir bestätigen, ob ich das was ich von Ihnen gelernt habe, auch richtig verstanden habe. Das würde mir sehr helfen. Viele liebe Grüße aus Baden-Württemberg.

    • Ja, kann man so machen.

      Wenn Sie allerdings ohnehin davon ausgehen, dass Sie längere Zeit kein ALG beziehen werden (aufgrund der Ruhezeit), wäre evtl. auch zu überlegen, ob nicht ein Dispojahr in Frage käme? Bitte einmal die entsprechenden Beiträge hier lesen und dann selber entscheiden.

      Gruß, Der Privatier

  86. Hallo Privatier,
    danke für diese tolle Seite! Entweder habe ich einen sehr ausgebufften Steuerberater oder er tummelt sich auch hier 🙂

    Meine Situation in aller Kürze:
    Freistellung ab April 2018
    Verhandlung einer Aufhebungsvereinbarung
    Ende des Arbeitsverhältnisses 30.9.2019
    Dispositionsjahr 1.10.2019 – 30.9.2020
    Eingang Abfindung Januar 2020

    Ich muss mich also zum 1.10.2020 arbeitslos melden (Tag nach Ende des Dispositionsjahres).

    Meine Frage:
    Geht das „Anmelden – Bescheid abwarten – abmelden“ auch zusätzlich zum Dispositionsjahr? Falls ja, würde ich das machen und „endgültig“ erst ab dem 1.1.2021 AGL1 beziehen.

    Danke und beste Grüße
    Michaela

    • „Ich muss mich also zum 1.10.2020 arbeitslos melden (Tag nach Ende des Dispositionsjahres).“

      Jein.
      Durch die auf 30 Monate verlängerte Rahmenfrist wäre auch eine AL-Meldung zum 1.1.21 möglich. Ausnahme: Du bist Ü58 und hast Anrecht auf 24 Monate ALG1, dann bleiben nur wenige Tage Spielraum für die Meldung, sonst fällst Du auf 18 Monate ALG1 zurück.
      Der Privatier empfiehlt momentan für das Dispojahr sicherheitshalber 1 Jahr und 1 Tag einzuplanen https://der-privatier.com/kap-9-3-2-10-hinweise-zum-dispositionsjahr-einen-tag-laenger/
      aber Du kannst auch beim Amt anrufen, dein Begehr schildern und um Beratung bezüglich eines geeignetten Datums fragen (1 Jahr oder 1 Jahr + 1 Tag oder 1.1.21).

      Zur Frage Dispojahr und zusätzlich Ab/Anmelden: ja, das ist so möglich.

    • Hi,
      Wenn die Freistellung eine unwiderrufliche war, ist die Sperrzeit bereits seit April 2019 abgelaufen. Zumindest, soweit ich es verstehe.
      Bei einer Freistellung, die hätte widerrufen werden können, beginnt die Sperrzeit erst am 1.10.19.

      Eine Beratung bei der AfA sollte hier Klarheit bringen.

      Bert.

      • Ergänzung: Für die Berechnung der Höhe des ALG 1 wird trotzdem das Gehalt während der Freistellung einbezogen.
        Bert.

  87. Danke für die Antworten. Freistellung war ab Mitte April 2018 zunächst widerruflich und erst nach der Einigung im August 2018, also in der endgültigen Version, unwiderruflich.
    Wir mussten etwas länger verhandeln, bis ich zufrieden war 🙂

    • Dann ist die Sperrzeit und die damit verbundene Minderung der Anspruchsdauer spätestens seit September 2019 ohne Belang. Ein Antrag auf ALG I wäre damit jetzt schon möglich, ohne Einschränkungen hinnehmen zu müssen.
      Für Details und Bestätigung: Beratung durch die AfA dringend empfohlen.
      Bert.

      • Ja, aber steuerlich nicht sinnvoll (Abfindung im Januar 2020). Deshalb ALG lieber erst 2021, falls möglich.
        Werde mich dort beraten lassen.
        Vielen Dank!!!
        Michaela

  88. Hai ihr Lieben,

    die ersten Wochen des ALG1 Bezuges sind nun rum. Ab 21.09. möchte ich mich mit sonstige Abmeldung für eine Zeitlang verabschieden. Mir hat es gut gefallen, meiner Arbeitsvermittlerin allerdings nicht, die so fürsorglich war mir eine Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für 12 Wochen aufzubrummen.
    Bedingt durch hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen im laufenden Jahr habe ich mich eingehend mit meiner steuerlichen Situation befasst. Ergebnis erneute Anmeldung zum ALG1 Ende Dezember 2020. Hoffentlich kennt die Agentur für Arbeit genauso wie die Finanzämter den Weihnachtsfrieden.

    Muss ich bei der sonstigen Abmeldung einen Grund hinterlegen. Steuerliche Gründe? 🙂
    Das bis würde ich offen lassen.

    Vielen Dank für eure zahlreichen Ratschläge

    • Der Grund für eine Abmeldung wird hauptsächlich abgefragt, damit die Agentur abschätzen kann, wie es nun weiter geht und für statistische Zwecke.
      Der gewünschte Hauptgrund für eine Abmeldung sollte aus Sicht der Agentur natürlich der Beginn einer neuen Beschäftigung sein. Ist dies nicht der Fall, reicht es auch aus, wenn man einfach schreibt, dass man (zeitweise) dem Arbeitsmarkt aus persönlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen möchte. Wer will, kann dies dann noch weiter erläutern, interessiert aber eigentlich niemanden.

      Gruß, Der Privatier

  89. Hallo Privatier,

    finde deine Seite absolute Klasse, leider von mir ein bisschen zu spät entdeckt.
    Ich habe mein Aufhebungsvertrag (Früh Pensionierung)in Juli unterschrieben und verlasse mein AG zum 31.10.2020. Die Abfindungssumme lasse ich mir aber monatlich auszahlen, bis zum Renteneintritt mit 63 Jahren (Frührente). Daher kommt bei mir die einmalige Besteuerung nicht in Frage. Ich zahle die Steuer monatlich ab. Nach Vorgaben seitens AG habe ich mich auch schon Arbeitslos gemeldet, was eher ein Fehler war, wie ich gelesen habe. Wie sieht es in meinem Fall mit der Sperrzeit und Ruhezeit aus? Die Antworten die ich dato bekommen habe waren leider nichts aussagend. Ich war ca. 7 Jahre im Unternehmen beschäftigt.
    Nach dem Aufhebungsvertrag muss ich in 3 Monaten nach dem Unterschrift Unternehmen verlassen. In meinem Fall ist aber die gesetzliche Kündigungsfrist angehalten, so ist mindesten mein Wissensstand. Wie sieht es mit der Ruhezeit aus? Da die Abfindung über Jahre monatlich ausbezahlt wird, müssen da andere Vorgaben gelten wie bei eine Einmalauszahlung, oder lege ich da falsch? Ich hätte gerne natürlich die Ruhezeit bzw. Sperrzeit umgehen wollen und wenn es sein muss mich wieder für 1 Jahr abmelden.
    Vielen Dank!!
    Toni

    • Mal ganz platt, die Ruhezeit wird verhängt, wenn die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Das kann durchaus länger sein als die gesetzl. Kdgsfrist.
      Die Sperrzeit von 3 Monaten (+ Kürzung der Anspruchsdauer um insges. 25%) wird verhängt, wenn man zum Verlust des Arbeitsplatzes beigetragen hat, bsp durch Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages.

      Es scheint ja noch kein Bescheid vorzuliegen, daher gleich morgen anrufen und um Stornierung des Antrage und um Beratung (wie Sperr- und Ruhezeiten noch vermieden werden können) bitten. Stichwort Dispojahr.
      Wahrscheinlich erfolgt dann Rücksprache/ruf mit/von der zuständigen Leistungsabteilung.

  90. @Privatier

    ist es nicht eher so, dass nach der AB- und wieder Neuanmeldung beim ALG-I eine geänderte Steuerklasse die Höhe des ALG-I ändert?

    Gruß

    Bruno

  91. Folgende Situation:
    Ich bin jetzt 58 und melde mich jetzt Arbeitssuchens (3 Monate vorher), da zum 31.12.2020 mein Arbeitsverhältnis betriebsbedingt endet. Die Kündigungsfrist wurde damit eingehalten.
    Ab 1.1.2021 bin ich dann ohne Arbeit, bekomme jedoch eine Abfindung. Deshalb würde ich aus steuerlichen Gründen 2021 Privatier bleiben. Für 2021 müsste ich die KV aufgrund der Wartezeit für die Familienversicherung (wegen der Abfindung) auf alle Fälle zum Mindestbetrag bestreiten, so wie ich es verstanden habe.

    Ich würde mich also im Dezember zum 1.1.2021 Arbeitslos melden und nach Eingang des Bescheids für den 2. oder 4. Jan 2021 wieder abmelden. Ab 1.1.2022 würde ich mich dann wieder Arbeitslos melden.

    Würde statt dieses Jahres Auszeit mit An- und Abmeldung ein sogenanntes Dispojahr in meinem Fall doch noch irgendwelche Vorteile bringen? Soweit ich das bisher nämlich verstanden habe (fast alle Beiträge zum Dispojahr usw. gelesen), wäre das bei mir nicht der Fall – oder?

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe

    • Ein Dispojahr macht man im Wesentlichen aus drei Gründen:
      1. Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten. Sind diese nicht zu erwarten, entfällt der Punkt.
      2. Erreichen einer höheren Altersstufe: Ist mit 58 Jahren nicht mehr möglich.
      3. Steuerliche Gründe (Progressionsvorbehalt): Das kann man auch anders erreichen.

      Daher: Wenn die Annahmen korrekt sind, gibt es keine Veranlassung ein Dispojahr durchzuführen.

      Pkt.1 (Sperr- und Ruhezeiten) sollte aber noch einmal geprüft werden! Insbesondere, ob die Kündigungsfrist wirklich eingehalten wurde, geht aus den Angaben nicht hervor.

      Gruß, Der Privatier

  92. Vielen Dank für die Rückmeldung

    zu
    1. durch die betriebsbedingte Kündigung und einer längeren Freistellung sollte da eigentlich nichts passieren. Lediglich durch die neue Regelung bez. der Familienversicherung muss ich wohl eine Wartezeit wegen einer Abfindung in Kauf nehmen. Die Wartezeit wird wohl aber auf jeden Fall gelten.

    2. Höchstalter ist bereits erreicht

    3. Da werde ich wahrscheinlich die Abmeldung für ein Jahr wählen. Das erscheint mir einfacher und etwas flexibler. Ich werde mich wahrscheinlich schon im Nov. oder Dez. 2020 ab 1.1.2021 arbeitslos melden, dass ich die Feststellung vielleicht noch im Dez 2020 bekomme. Dann könnte ich mich gleich wieder in der ersten Januarwoche ab dem 4. Jan wieder abmelden.

  93. Hallo zusammen
    – werde im Mai21 55Jahre alt
    Frage 1: (und dazu habe ich nichts im Buch gefunden und in den vielen Kommentaren auf dieser tollen Webseite auch nicht): wenn ich nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.10.20 mich Anfang Nov.20 arbeitslos an-/abmelde – wie ‚Peter‘, Kap. 9.3.1- und dann erst wieder im Juni 21 (mit 55Jahren) anmelde, kann ich dann den Anspruch neu feststellen und so theoretisch den Zusatz um 3 Monate von 15 auf 18 Monate bekommen (eigentlich nur Verlängerung um 2,75 Monate wg. Erhöhung der Verminderung der Anspruchsdauer)?
    Frage 2: kann man denn (kurzfristig) arbeitslos gemeldet sein ohne den Antrag auf ALG zu stellen und würde das ein Dispojahr trotz Arbeitslos-An-/Abmeldung ermöglichen ?
    Danke vorab

    • Zu 1: Wie eSchorsch schon geschrieben hat: Es erfolgt keine Neuberechnung.

      Zu 2: Bei dem hier im Blog beschriebenen Dispojahr darf zu Beginn der Beschäftigungslosigkeit KEINE Arbeitslosigkeit erfolgen!
      Zu anderen Vorgehensweisen möchte ich hier keine Aussagen machen.

      Gruß, Der Privatier

  94. Hallo Bobby,
    mein Vertrag lief zum 30.9.2019 aus, da war ich 54.
    Ich habe dann sofort bei der AfA mein Dispositionsrecht für ein Jahr in Anspruch genommen. Ich glaube, dafür musst Du Dich arbeitsuchend melden, aber nicht arbeitslos und auf keinen Fall AGL1 beantragen.
    Mein Dispositionsjahr läuft also in einer Woche (30.9.2020) ab.
    Ich habe mich letzte Woche arbeitslos gemeldet und AGL1 ab 1.10.2020 beantragt.
    Heute kam der Bescheid. Weil ich ja zwischenzeitlich 55 geworden bin, bekäme ich es für 18 Monate.
    “Bekäme” heißt, dass ich mich zum 2.10. dort wieder abmelde, weil ich in diesem Jahr (im Januar 2020 kam die Abfindung) keine weiteren Einkünfte haben möchte.
    Du kannst mit den Leuten bei der AfA offen reden. Sowohl steuerliche Aspekte als auch die Tatsache, dass Du eine neue Altersgrenze überschreitest und damit Anrecht auf eine längere Zahlung des AG hast, sind völlig legitime Gründe für das Dispositionsjahr.
    Gruß
    Michaela

  95. Hallo Michaela,

    hattest du in dem Jahr irgendwelche Verpflichtungen gegenüber der AfA? (Bewerbungen, etc.).

    Grüße

    B

    • Hintergrund meiner Frage:

      Habe mich vor einiger Zeit im Onlineportal angemeldet und über diesen Weg auch gefragt, wann ich mich wie melden soll. Dispojahr endet am 31.01.21.
      Darauf kam ne mail mit der Bestätigung der Anmeldung und das mich die Leistungsabteilung kontaktieren wird. Ist ca 4 Wochen her. Vor 2 Wochen kam das Merkblatt(Broschüre) ALG 1 und ein Vordruck, den ich unterschreiben und den Beginn meiner Arbeitslosmeldung eintragen soll.
      Ausserdem steht drauf, daß ich umfassend informiert wurde.

      Hab daraufhin eine 2 mail geschrieben mit der Bitte um Rückruf, der bis heute nicht erfolgte. Automatische Eingangsbestätigung kam direkt.

      Kommt mir etwas sonderbar vor, werde mich halt im Oktober durchtelefonieren müssen oder online arbeitssuchend (nicht arbeitslos) melden.

  96. Hallo Bobby,
    nein, man hat keinerlei Verpflichtungen, man bezieht ja auch keine Leistungen und steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
    An Deiner Stelle würde ich dort anrufen. Ich bin jedes Mal direkt durchgekommen und an kompetente Ansprechpartner geraten.
    Beste Grüße
    Michaela

  97. Guten Morgen, ich habe gerade mein Dispositionsjahr beendet und mich arbeitslos gemeldet. Ich hatte zum 30.09.2019 meinen Austritt mit Aufhebungsvertrag.

    Nun habe ich, zusätzlich zum Arbeitslosenantrag, auch einen Fragebogen ‚Aufhebungsvetrag‘ erhalten, bei dem ich begründen soll, warum ich das Arbeitsverhältnis beendet habe,was ich unternommen habe um die Gründe zu beseitigen, ob es möglich gewesen wäre das Arbeitsverhältnis später zu beenden…
    Gibt es da Fallen, in die ich beim Beantworten besser nicht tappen sollte? Oder ist es im Grunde egal, was ich da reinschreibe?

    Danke für die tolle Hilfe, die man hier erhält und herzlich Grüße

  98. Lieber Privatier,
    Ich habe mich nach dem Dispositionsjahr jetzt Arbeitssuchend gemeldet und einen Antrag auf ALG1 gestellt. Meine Abfindung wurde im Jan 2020 ausbezahlt (Steuerklasse 4). Meine Frau war dann Alleinverdiener, daher habe ich ihre Steuerklasse im März 2020 auf III ändern lassen. Dabei habe ich leider nicht bedacht, dass dann meine Steuerklasse bei der Berechnung des ALG1 zu einem geringeren Arbeitslosengeld führt. Das habe ich leider erst heute bemerkt, als ich den Bewilligungsbescheid gelesen habe.
    Lt. „Merkblatt für Arbeitslose“ führt ein Wechsel der Steuerklasse nicht zur Neuberechnung des ALG1, wenn sich daraus ein höheres Arbeitslosengeld ergeben sollte.
    Frage:
    – ist das so korrekt?
    – Falls ja, welche Möglichkeiten habe ich die Bundesagentur für Arbeit zu einer Neuberechnung des ALG1 zu zwingen, nachdem ich meine Steuerklasse z.B. auf IV, gewechselt habe

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar

  99. Hallo Privatier,

    danke für Deine Tipps hier und im von mir erworbenen Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“. Mein AG stellt das Neugeschäft ein und schließt alle Niederlassungen. Nur die Zentrale (ca. 300 km weg) bleibt noch solange bestehen (einige Jahre) wie es die Erfüllung von bestehenden Verträgen erfordert. Es existiert ein Interessenausgleich nebst Sozialplan. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 30 06.2021 fehlen mir noch 40 Monate bis zur Erreichung der abschlagsfreien Regelaltersrente. Ich habe die Wahl zwischen

    – Abfindung in Höhe von ca. 290 T€ mit Aufhebungsvertrag oder

    – Vorruhestand bis zur abschlagsfreien Regelrente = ca. 205 T€ Summe Bruttovorruhestandsbezüge; inkl. AG-Anteil zur SV wären das insgesamt ca. 245 T€.

    Die Vorruhestandsvariante hat wesentliche Nachteile (ich zähle diese auf, um eine eventuelle Diskussion „Ausnutzen des Sozialstaats“ einzufangen):

    – Ich würde dem AG ca. 45 T€ ersparen.

    – Das Insolvenzrisiko des AG halte ich für immens. Die Vorruhestandsansprüche sind nicht ausgelagert bzw. insolvenzgesichert. Wertguthaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung lehnt der AG ab.

    – Die Vorruhestandsansprüche sind nicht vererbbar.

    Diese Nachteile lassen mich daher erwägen, wie folgt zu handeln (auf der Grundlage Aufhebungsvertrag mit Abfindung):

    1. Arbeitssuchend melden bei der AfA spätestens bis zum 31.03.2021.

    2. Ausscheiden zum 30.06.2021

    3. Arbeitslos melden bei der AfA am 01.07.2021. 1.-6. Monat ALG 1 beziehen.

    Ich unterstelle, dass ich alle erforderlichen Anforderungen an den Aufhebungsvertrag erfüllen kann: Einhaltung Kündigungsfrist und ein formaljuristisch richtiger Satz, dass die betriebsbedingte Kündigung zwingend gekommen wäre wegen Schließung der Niederlassung und Geschäftsaufgabe des ganzen Unternehmens. Dennoch sehe ich 2 Restrisiken für eine Sperr- und Ruhezeit, da a) mein Abfindungsfaktor deutlich größer als 0,5 ist und b) ich das Angebot eines Vorruhestands ausgeschlagen habe, was wohl wiederum gleichzusetzen ist mit dem Ausschlagen eines zumutbaren Jobs.

    4. Zum Ende des 6. Monats (Dez. 2021) bei der AfA den ALG 1 Bezug unterbrechen für die Monate 7-18 (= Jan. – Dez. 2022). Ziel: Kein Einkommen in 2022 außer Abfindung.

    5. 7. Monat (Jan. 2022) Eingang der Abfindung (wäre mit dem AG so noch zu vereinbaren).

    6. Im Zeitraum des Jahres 2022 (Monate 7-18) freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Bei 40 Monaten Restlaufzeit bis zur Regel-Altersrente (ohne Abzüge) fehlen mir nach heutigen (gerundeten) Zahlen Einzahlungen 40x 1200 Euro (AG- und AN-Anteil insgesamt) = 48.000 Euro. Das entspricht etwa dem steuerlich begünstigten Betrag von insgesamt ca. 50.000 EUR für 2 zusammen veranlagte Eheleute (Ehefrau arbeitet nicht, hat auch kein sonst. Einkommen). Frage: Kann ich die 48 T€ dann vollständig auf mein Konto bei der Deutschen Rentenversicherung einzahlen oder sollte ich den Betrag teilen und 25 T€ auf das Rentenkonto meiner Frau einzahlen, um die steuerliche Begünstigung der Einzahlung zu erfüllen. Natürlich alles nach entsprechendem Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Und um die Frage der Leser vorwegzunehmen, warum ich so viel Geld der Rentenversicherung in den Rachen werfen will: siehe das o.g. Buch wegen steuerlicher Optimierung; weiterhin fehlen mir erhebliche Beitragsjahre wegen Studium und anderen Unwägbarkeiten im Leben.

    7. Für das gesamte Jahr 2022 Einzahlungen in die gesetzliche Krankenversicherung aus Eigenmitteln; ich bin dort freiwillig versichert. D. h. in Summe: 12x ca. 900 Euro = 10.800 Euro.

    8. Am 1.1.2023 wieder arbeitslos melden (=Monat 19) und Bezug ALG 1 von Monat 19 bis Monat 36 mit allen Pflichten (Bewerbungen schreiben, …).

    9. Monat 37-40 Leben aus Eigenmitteln, Zahlung der Beiträge in die GKV aus Eigenmitteln.

    Bitte mal einen Blick auf diesen Fahrplan werfen, ob grobe Fehler enthalten sind.

    Besten Dank für Deine Mühe.

    Friedrich

    P.S. Gibt es irgendwo ein Spendenkonto für Deine Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Blog?

    • Der Fahrplan hat zwei Gedankenfehler!

      * Für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte muss einerseits das Eintrittsalter erreicht sein und es müssen 45 Jahre an Beitragszeiten vorliegen. Zeiten von ALG-Bezug in den beiden Jahren vor Rentenbeginn zählen dabei nicht dazu!
      * Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der ehemalige Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat oder eine vollständige Betriebsstillegung erfolgt. Ich habe Zweifel, ob diese Ausnahme hier zutreffen würde. Aber das wäre eine Frage, die juristisch bzw. per Gerichtsurteil zu klären wäre. Oder aber im ersten Versuch durch eine Rentenberatung.
      * Die Idee, die fehlenden Zeiten mit einer Einmalzahlung aufzufüllen, funktioniert so nicht: Beitragszeiten kann man nur dadurch erzielen, dass man für einzelne Monate Beiträge entrichtet. Die Beiträge müssen also konkreten Monaten zugeordnet sein. Man kann also nicht in einem Zeitraum von z.B. 12 Monaten die Beiträge für 40 Monate entrichten.

      Einen Ausweg wäre evtl. die Ausübung eines (versicherungspflichtigen!) Minijobs parallel zum ALG-Bezug. Damit würden diese Zeiten auch bei der 45jährigen Wartezeit mit gerechnet.
      Eine andere Variante wäre, auf die Abschlagsfreiheit der Rente zu verzichten und statt der Einzahlung für die fehlenden Monate eine Ausgleichszahlung für die dann zu erwartenden Abschläge vorzunehmen.

      So richtig begeistert bin ich von beiden Ideen nicht – aber einen besseren Vorschlag habe ich leider nicht.

      Gruß, Der Privatier

  100. Hallo,
    ich würde gerne etwas präzisieren wollen, da ich hier keine eindeutige Antwort gefunden habe.

    Ich verlasse meinen Arbeitgeber zum 31.10.2020. Habe mich entsprechend im Juli arbeitssuchend gemeldet und im September arbeitslos.

    Der nächste Schritt wäre jetzt die Feststellung der Ansprüche. Die ARGE verlangt dafür die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

    Mein Arbeitgeber stellt diese aber nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Sprich frühestens am 01.11.2020. Ist diese Vorgehensweise korrekt? Denn die Feststellung wird wahrscheinlich einige Zeit in Anspruch nehmen (hat hier jemand Erfahrung wie lange so etwas dauert?).

    Wenn Ende November das ALG I fließen soll (mögliche Sperrzeiten mal außen vor gelassen) wird bis dahin doch die Feststellung wahrscheinlich nicht vorliegen. Oder ist mein Verständnis falsch?

    Danke an alle

    • An den Vorgehensweisen von Agentur und AG ist nichts auszusetzen. Wie schnell die beiden mit der Bearbeitung sind, dürfte sehr unterschiedlich sein.
      Wenn dadurch ein finanzieller Engpass entstehen sollte, besteht die Möglichkeit, von der Agentur einen Vorschuss bzw. einen vorläufigen Bescheid zu beantragen.

      Weitere Fragen in dieser Richtung wären aber besser in einem speziellen Erwerbslosenforum aufgehoben. Dort kennt man diese Probleme besser.

      Gruß, Der Privatier

  101. Hallo, ich werde zum 28.02.2021 aus dem Unternehmen ausscheiden. Nun möchte ich nach folgender Variante vorgehen um eine sehr hohe Besteuerung der Abfindung zu vermeiden:
    – in 11/2020 mit Ärztlichem zuraten (Attest) unterschreiben und arbeitssuchend melden
    – in 02/2021 arbeitslos melden
    – ab 07/2021 bis 12/2021 für 6 Monate ALG1 beziehen
    – Ende 12/2021 wieder abmelden
    – 01/2022 Abfindung auszahlen lassen
    – ab 01/2023 wieder arbeitslos melden und die verbliebenen 18 Monate ALG1 beziehen

    Ist das so machbar?

    • Ein entsprechendes Atttest sollte eine Sperrzeit verhindern.
      Damit das mit dem ALG1-Bezug ab 07/2021 klppt, muß die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten sein, wenn nicht droht eine Ruhezeit und der Anspruch verschiebt sich entsprechend. Ist das mit 02/2021 al-melden und AL-Bezug ab 07/2021 gemeint?
      Der 58-ste Geburtstag muß erst gefeiert werden, damit 24 Monate ALG1 verordnet werden können. Das ist auch eingehalten?
      Sonst sehe ich keine Fragezeichen.
      Du solltest bei der Arbeitsuchendmeldung trotzdem um eine Beratung bitten und fragen, ob dein Fahrplan so funnnktionert. Man schläft besser, wenn das von offiziellen Seite bestätigt wurde.

  102. Hallo zusammen, ich habe folgendes Thema: Mein ALG 1 Bescheid würde (nach einer längeren Unterbrechung) Ende November auslaufen. Nun werden aber die Bescheide, welche bis Ende 2020 auslaufen, wegen eines Coronagesetz um 3 Monate verlängert. Ich habe nun auch schon einen Änderungsbescheid bekommen mit Bezugsende ALG 1 Ende Februar (also wie im Gesetz um 3 Monate verlängert). Meine Frage nun: Ich will mich in diesen 3 Verlängerungsmonaten für ca. 6 Wochen ab-/ und dann wieder anmelden, weil ich eine zeitlich begrenzte Beschäftigung habe. Hat hier schon jemand Erfahrung/Kenntnis, ob dies ohne Risiko (Verlust der Zahlungsverlängerung) möglich ist? Vielen Dank schon mal!

  103. Hallo,
    İch hatte letzes jahr Aufhebungsvertrag unterschrieben. 01.01.2020 Arbeitlos angemeldet und direkt danach wieder abgemeldet. Jetzt will ich wieder ende ? des Jahres Arbeitlos anmelden und Arbeitlosengeld beantragen.
    Normale Weise habe ich 18 Monate Arbeitslosen geld ? Anspruch.
    Kriege ich trotzdem 3 Monate Sperre und ruhezeit obwohl ich 12 Monate Arbeitlos abgemeldet war.
    Danke für die Anworten

    • „01.01.2020 Arbeitlos angemeldet und direkt danach wieder abgemeldet.“

      Wenn damals ein Bescheid ergangen ist, dann gelten die Daten daraus auch jetzt noch (oder auch in 2 Monaten).
      Wenn damals der Antrag aber einfach zurückgezogen wurde und gar kein Bescheid erging, dann hört sich das so an als ob Du ein Dispojahr eingelegt hättest. Dann würde keine Sperre verhängt werden.

      • Danke für die Antwort.
        İch habe wie gesagt beim Arbeitsamt Arbeitlos angemeldet und direkt gleichen Tag die Abmelde Bescheinigung unterschrieben.

        • Also wurde noch kein Bescheid erstellt.
          Dann gibt es nach einem (Dispo-)Jahr auch keine Sperre wegen Arbeitsaufgabe.

  104. Sehr geehrter Privatier,
    ich habe eine Frage, die sich auf eine Antwort von Ihnen am 21.4.2018 bezieht. Dort schreiben Sie:

    Frage: „Gelten die Grenzen (15 Stunden, 165 Euro) auch in der Zeit, in der ich abgemeldet bin?“
    Ihre Antwort: „Nein, wer bei der Agentur nicht (mehr) gemeldet ist, hat keine Einschränkungen, Verpflichtungen oder ähnliches. Tatsächlich kann man auch die beschriebene Vorgehensweise der wechselweisen An- und Abmeldung je nach Auftragslage durchführen“.

    Hätten Sie vielleicht einen Tipp für mich, wo ich die entsprechende Vorschrift (ev auch gesetzliche Regelung) finde?

    Vielen Dank im Voraus!
    Viele Grüße
    Der Neugierige

    • Zu den keine Verpflichtungen
      Es gibt einen Rechtsgrundsatz „erlaubt ist was nicht gesetzlich verboten ist“, der wenn man so will auf Artikel 2 GG aufbaut
      (schon die alten Römer kannten ’nullum crimen, nulla poena sine lege‘, aber das würde ich nicht als unsere gesetzl. Regelung bezeichnen wollen).
      Oder anders: weshalb sollte ein Selbstständiger Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitsamt haben?

      Zum An-Abmelden:
      Man könnte den 136 SGB3 nehmen … Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit …
      und folgern, wenn man nicht mehr arbeitslos ist, dann eben kein ALG.
      Wenn doch wieder arbeitslos, dann gibt es wieder ALG (sofern noch Anspruch besteht).
      Es gibt von der Arbeitsagentur auch ein „Merkblatt 1 für Arbeitslose“ wo „Unterbrechung des Leistungsbezuges, Zwischenbeschäftigung“ beschrieben ist (Seite 18/19). Da ist aber auch kein Paragraph genannt.

    • Die gesetzliche Grundlage besteht darin, dass es keine Gesetze gibt, in denen irgendeine Verpflichtung gegenüber der Agentur für Arbeit definiert wäre, für jemand, der weder arbeitslos noch arbeitsuschend ist.

      Gruß, Der Privatier

      • Das hilft! Vielen Dank an eSchorsch, Lars und Privatier! Klasse Forum! 🙂 VG vom Neugierigen

  105. Hallo Privatier,
    ich bin 59 Jahre alt und habe eine große Abfindung von meinem Arbeitgeber angeboten bekommen welche im Januar 2021 gezahlt werden soll.Das Arbeitsverhältnis wird Ende Dezember 2020 beendet. Meine Kündigungszeit wird mir mit einer Einmalzahlung abgekauft. Mein Plan ist es mich im Dezember/Januar Arbeitslos bzw. Arbeitssuchend zu melden, meinen Bescheid abzuwarten und dann dem Arbeitsamt mitzuteilen, dass ich dem Arbeitsmark in 2021 nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Grund dafür ist, die Fünftelregelung für die Abfindungs-Versteuerung optimal zu nutzen und meine Zahlungen an Arbeitslosengeld auf 2022 zu verschieben (kein Einkommen in 2021 und getrennte steuerliche Veranlagung mit meiner Frau).
    Frage: Ist die Höhe des Arbeitslosengeldes so hoch als wenn ich in 2021 Arbeitslosengeld beziehen würde oder gibt es eine neue Berechnung des ALG1 in 2022. Müsste ich mich Krankenversichern oder könnte ich mich über die Familienversicherung meiner Frau Versichern?
    Gleichzeitig würde ich im Januar 2021 zusammen mit meiner Frau eine GmbH gründen bei der ich als Geschäftsführer tätig bin. Für diese GmbH würde ich maximal 15 Stunden die Woche Arbeiten. Die GmbH würde aber in den kommenden Jahren erst mal keine Gewinne ausschütten und dem Geschäftsführer, außer Spesen nichts bezahlen, da das eingenommene Geld für spätere Entwicklungsprojekte benötigt wird.
    Frage: Ist diese Konstellation möglich und würde das Finanzamt das Akzeptieren (Fünftelregelung in 2021) und würde das Arbeitsamt mir 2022 und 2023 ALG1 auf Basis meines ALG1 Bescheides aus Anfang 2021 zahlen oder gibt es kein ALG1 da ich als GF tätig bin.
    Vielen Dank für die sehr kompetente Seite und ihre Antwort

    • Das Bemessungsentgelt bleibt gleich. Sofern sich auf der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder) nichts ändert, bleibt 2022 auch das ALG1 gleich.
      Die Familienversicherung ist für (Abfindung/letzes Monatsgehalt) Monate nicht möglich, also selber versichern.

      Es ist hoffentlich bekannt, dass es ohne Dispojahr nur 18 Monate anstatt 24 Monate ALG1 werden.

      Zum Geschäftsführer kann ich nichts sagen, schaun mer mal was der Privatier meint …

      • Ich schliesse mich den Aussagen und Hinweisen von eSchorsch an.

        Das betrifft auch das Thema „Geschäftsführer“. Dazu habe ich keine speziellen Kenntnisse. Ich sehe allerdings auch keinen Grund, warum dies z.B. eine Auswirkung auf die Fünftelregel haben sollte. Bei ALG und KV/PV könnte dies schon anders aussehen, aber da kann ich nicht weiter helfen.

        Gruß, Der Privatier

  106. Wenn ich mich abgemeldet habe, wie sieht es dann mit den von mir angegebenen Zeiten – insbesondere dem Endzeitpunkt – aus? Ist dieser in Stein gemeißelt oder kann ich ihn während meiner Abwesenheit noch verändern? Eventuell überkommt mich während meiner Abwesenheit ja ein ungeahnter Schaffensdrang und ich will mich früher als geplant wieder arbeitslos melden oder mir gefällt es so gut, dass ich gerne Verlängerung hätte. Ich könnte mir vorstellen, dass im ersten Fall ich mich einfach wieder arbeitslos melde, aber wie kann ich eine Abmeldung verlängern? Würde dies überhaupt akzeptiert werden?
    Vielen Dank für Eure Antworten.

    • Ich denke, dass eine Abweichung von dem ursprünglich angegebenen Termin keine Auswirkungen haben sollte. Zumindest ist mir keine Regel, Anweisung o.ä. bekannt, was einen solchen Fall regelt.
      Von daher bezweifele ich auch den Sinn einer solchen Angabe und würde sie folglich weglassen. Es sein denn, man meldet sich nur für einen geplanten Urlaub von z.B. vier Wochen ab. Das ist eine Dauer, die die zulässige Ortsabwesenheit überschreitet und erfordert daher eine offizielle Abmeldung aus dem ALG-Bezug.
      Bei allem, was für einen längeren Zeitraum gedacht ist, halte ich die Angabe eines neuen Termins für überflüssig und würde ihn konsequenterweise weglassen. Das würde dann auch die Frage erübrigen. 😉

      Gruß, Der Privatier

  107. Hallo Hr. Ranning.
    Danke für die vielen nützlichen Informationen. Ich hatte einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben und das Dispositionsjahr eingelegt. Dieses endete am 30.11.20. Seit dem 01.12.20 arbeitslos gemeldet. Den Bewilligungsbescheid habe ich schnell erhalten. Im Bescheid wird mir die Leistung bis 30.11.2022 zugebilligt (Anspruchsdauer 720 Kalendertage). Ich möchte mich wieder gerne abmelden, da ich im Haus eine Person pflegen müsste. Für diese Leistung bekomme ich kein Geld.
    Meine Frage 1: Ob der Anspruch auch bei mir für 4 Jahre Bestand hat, obwohl das Dispositionsjahr vorausgegangen ist.
    Frage 2: Wird der Anspruch neu berechnet nach der Unterbrechung.

    • 1. Die 4 Jahre gelten ab dem 1.12.20, also ja.
      2. Das Bemessungsentgelt bleibt gleich. Das auszuzahlende Leistungsentgelt kann sich ändern, wenn sich z.B. die Steuerklasse ändert.

      • Hallo eSchorsch, hier hätte ich mal eine Frage: Bedeutet die Anspruchsfrist von 4 Jahren, dass die 720 Tage ALG-Anspruch innerhalb dieser Frist genommen (also spätestens am 30.11.22) neu beantragt werden müssen oder kann die erneute Arbeitslosmeldung theoretisch auch noch am 29.11.24 erfolgen und die 720 Tage ALG-Anspruch beginnen erst dann zu laufen?
        Kurz: reicht es innerhalb der 4 Jahre, die Arbeitslosmeldung erneut aufleben zu lassen?

        Danke im Voraus

        • „kann die erneute Arbeitslosmeldung theoretisch auch noch am 29.11.24 erfolgen und die 720 Tage ALG-Anspruch beginnen erst dann zu laufen?“
          so ist es.
          Hat aber den Pferdefuß, dass dann mit einer weiteren Unterbrechung die Messe gelesen ist. Dazu reicht eine längere Krankheit mit Krankengeldbezug …

          • Danke. In meinem Fall endet die Anspruchsfrist am 30.03.2022. Der Anspruch wurde per 01.04.18 für 15 Monate gewährt, wovon ich Oktober 2019 bis Januar 2020 4 Monate in Anspruch genommen habe. Seit Februar bin ich krank geschrieben. Heisst das, dass diese 11 Monate KG-Bezug den Anspruch auf ALG mindert, d.h. ich von den restlichen 11 Monaten ALG-Anspruch gar nichts mehr beanspruchen kann, wenn ich wieder gesund bin?

          • nein
            Während des Krankengeldbezugs (von der Krankenkasse) wird ja keine Versicherungsleitung (ALG1 von der ALV) in Anspruch genommen, daher wird der ALG1-Anspruch auch nicht verändert.
            Gute Besserung!

  108. Ein wenig mehr AGL 1 gibt es wohl ab 1.1.2021 durch den entfallenden Solidaritätsbeitrag.

  109. Hallo,
    wollte kurz berichten von meiner Erfahrung mit AfA. Ich bin 51.

    01.11. Arbeitslos mit Abfindungsvertrag nach 22 Jahren (incl. Einhaltung Kündigungsfrist)
    Arbeitssuchend und Arbeitslosmeldung erfolgt vor 01.11.

    Jetzt am 22.12. endlich den Bescheid bekommen. Anstatt 450 Tage Anspruch nur 338 Tage (=-112 Tage) wegen minus 25%. Allerdings wurde die Sperrzeit nicht am Anfang verhängt sondern am Ende abgezogen. Sprich ich bekomme jetzt bis Mitte August ALG 1 und das erste ALG 1 für November rückwirkend ist auch schon auf dem Konto. Das konnte ich nicht verhindern, da ich den Bescheid haben wollte.

    Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, ist jetzt kein Dispojahr mehr möglich.
    Aber was passiert wenn ich mich jetzt zum 01.02.21 wieder abmelde bis 01.01.2022 wegen Auszeit?
    Nachdem ich praktisch keinen Kontakt hatte zur AfA habe ich weder Angebote bekommen habe, noch habe ich mich irgendwo beworben. Könnte es sein das die AfA das ALG 1 von NOV-JAN zurückfordert, da de Facto eigentlich keine Aktivität statt gefunden hat? Das war Corona bedingt auch ziemlich sinnlos.

    Wollte nur kurz nachfragen was die Konsequenzen wären der Abmeldung.
    Mit einer permanenten An- und Abmeldung könnte man den ganzen Bewerbungswahnsinn umgehen, denn bis die Maschinerie wieder anläuft bei AfA scheinen immer ein paar Wochen / Monate zu vergehen.
    Was meint Ihr?
    Vielen Dank

    • „Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, ist jetzt kein Dispojahr mehr möglich.“
      Korrekt, der Zug ist abgefahren.

      „Aber was passiert wenn ich mich jetzt zum 01.02.21 wieder abmelde bis 01.01.2022 wegen Auszeit?“
      Die AfA hat dann keine Macht mehr über dich und Du darfst deine Krankenversicherung selber zahlen. Den Rest entscheidest Du alleine.

      „Könnte es sein das die AfA das ALG 1 von NOV-JAN zurückfordert,“
      Iwo, die sind froh, wenn sie ab Januar einen weniger in der Statistik haben.

      Das mit der Wartezeit für den Bewerbungswahnsinn würde ich nicht unterschreiben. Es kann durchaus sein, dass die in einem Jahr wieder so flott unterwegs sind wie früher.
      Ich vermute mal, dass deine Abfindung im Januar fließt und deshalb in 2021 aus Steuergründen kein ALG1 bezogen werden soll, oder?
      Ansonsten würde ich sagen, fliege noch ein paar Wochen unterm AfA-Radar …

    • Ergänzend zu den richtigen Anmerkungen von eSchorsch möchte ich hier noch meine Verwunderung über die Aussage kundtun, dass die Sperrzeit nicht zum Beginn der Arbeitslosigkeit startet.
      Das habe ich noch nie gehört und wäre zudem auch nicht im Sinne der Gesetze. Dort heisst es (sinngemäß): Die Sperrzeit startet einen Tag nach dem Ereignis, welches sie begründet. Hier also einen Tag nach Ende der Beschäftigung.
      Ich halte diese Vorgehensweise daher für falsch und falls dies irgendwann bei der Agentur auch mal jemand auffällt, könnte der Bescheid auch wieder geändert werden.

      Gruß, Der Privatier

  110. Hallo Hr. Ranning,
    vielen Dank für die ausführlichen Beschreibungen in Ihrem Buch. Ich habe noch eine Frage zur Vorgehensweise zum An- /Abmelden bzgl. Abfindung:
    Geplantes Dispojahr endet im September 2023 (Alter 58). Zahlung der Abfindung erfolgt zum 31.01.2023. Mein Verständnis zum Ablauf: September 2023 – Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt (ALG 1 Anspruch 24 Monate), Abwarten des Leistungsbescheides, danach Wiederabmelden mit Hinweis, dass Leistungsbezug erst am 01.01.2024 erforderlich ist, um die Abfindung steuerlich zu optimieren. Ist das korrekt?
    Vielen Dank
    Gruß Uwe

    • Soweit hört sich das richtig an. Bei der Abmeldung (nach Erhalt des Bescheides) muss man aber nicht zwingend einen konkreten Grund und auch keinen geplanten Termin für einen zukünftigen ALG-Bezug angeben. Kann man aber machen – wenn man möchte.

      Gruß, Der Privatier

  111. Hallo Hr Ranning und alle Privatiers,

    erstmal ein gesundes und hoffentlich besseres Jahr für Alle in 2021!

    Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Okt 2018) war ich vom 1.Aug.2019 bis zum 01.01.2020 beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend ordentlich angemeldet und hatte meine Geldleistungen (gem. A Amt Bescheid) bezogen, dann Abmeldung zum 1.1.2020 online erwirkt.

    Die Auszahlung der ausgehandelten Abfindung erfolgte vom Ex Arbeitgeber wie geplant im Jan 2020, hat soweit alles gut geklappt.

    Zum 28.12.2020 habe ich mich wieder Arbeitssuchend angemeldet, ebenso bestimmt, dass ich die ALG I Zahlungen zum 31.12.2020 wieder beziehen möchte (basierend auf gültigen Bescheid etc).

    Wegen Corona geht die ganze Kommunikation mit dem Arbeistamt definitiv NUR telefonisch, persönliche Meldung/Erscheinen ist nicht möglich zur Zeit was ja vernünftig ist und während der Arbeitssuchend Anmeldung erhielt ich gleich mein erstes Vermittlungsgespräch (11. Jan 2021..)

    Mein Master Plan ist, dass ich zum April 2023 in frühzeitige Rente (mit Abschlag , welcher durch die Abfindung prima kompensiert ist) gehen werde, aber zunächst einmal meine 13 Monate zustehende ALG I Geldleistung noch beziehen möchte. Somit sind ab heute (Jan 2021) noch ca. 24-26 Monate insgesamt bis zur frühzeitigen Rente zu gestalten, vorallem die 13 Monate Leistungsbezug vom A-Amt. Ich habe die leise Befürchtung dass ich vom Arbeitsamt Vermittler (Kreis Offenbach/Hessen) wieder in das Bewerbungs-Hamsterrad reingesetzt werde. Während meiner ersten Phase als Arbeitsloser im Jahr 2019 (Aug 2019 bis 1.1.2020) wurde in einem Sommer Bewerbungstraining (organisiert vom Arbeitsamt) wurde seitens der Dozenten im Juli 2019 ein Abschlusskommentar für das Training an das ArbeistAmt gegeben was sinngemäß ungefähr so lautet:
    zu alt (BJ 1960) und zu teuer (damaliges Jahresgehalt 75K-80K p.a.). Nichtsdestotrotz wurden mir darauf hin weiterhin auferlegt mich zu bewerben , vor allem Initiativ auferlegt (insgesamt 6-8 pro Monat) usw.. ich werde wieder mit dem selben Vermittler zu tun haben und frage mich wie ich mich am besten gegenüber dem Vermittler verhalten soll, da ich definitiv keine Lust mehr auf dem damaligen Job Level inkl. Einkommen habe. Einfach das Spiel mitmachen und alles erfüllen was verlangt wird ? In diesem Zusammenhang fällt mir noch eine Frage ein: Könnte ich mit An-und Abmelden im 2-3 Monats Rythmus etwas aus der Schlinge raus kommen, fall dies überhaupt machbar / empfehlenswert wäre ? Ab Januar 2022 (ALG I Zeit abgelaufen) gestalte ich dann wieder selbst meinen Lebensunterhalt etc , nebst Wunsch Job auf Mini Basis oder ähnliches 😉

    Für Hinweise wäre ich sehr dankbar , freundliche Grüße aus Hessen.

    • Hallo John,

      kennt das Arbeitsamt deinen Masterplan? Ich denke, dass das ganze entspannter abläuft wenn die Agentur sicher davon ausgehen kann, das im Anschluß kein ALG 2 beantragt wird.
      Dadurch das für den Restanspruch von ca. 13 Monaten noch 27 Monate zur Verfügung stehen bietet sich das An und Abmelden(vielleicht nicht zu oft) ja geradezu an für Ortsabwesenheiten (Urlaube, etc)um das etwas zu strecken.

      Bei mir geht es erst ab Februar los, aber ich hab mich Anfang Dez zum 01.02.21 arbeitslos gemeldet. Bewilligungsbescheid war innerhalb kürzester Zeit da, sonst kam seitdem nichts mehr. Ich hab beim Onlineantrag der AfA allerdings mitgeteilt, dass ich direkt im Anschluss die gekürzte Rente beantrage.

      Hoffe das ich das ohne zu oft An und Abmelden durchbringe, da ich schon auch Kurzreisen und wenn es Corona zulässt auch längere Ortsabwesenheiten plane. Ansonsten geht’s halt 3 oder 4 Monate später in Rente.

      B

  112. Hallo John und alle anderen,

    gutes neues Jahr 2021 für euch alle!

    Also ich habe ein Sabbatjahr gemacht bis Ende Juni 2020, weil ich selbst gekündigt habe. Mich dann drei Monate vorher im März 2020 arbeitssuchend gemeldet. Dann überpünktlich arbeitslos gemeldet zum 30.06.2020. Passiert ist erstmal nicht viel. Eine Einladung zu einem Termin bei meiner SB fand Mitte August 2020 statt. Dort bekam ich eine „Einladung“ zu einer dreimonatigen Maßnahme Beginn Ende September überreicht. Hatte ich sowas von keine Lust drauf. Hatte dort bereits erwähnt ob mein Doc das aufgrund meiner Vorerkrankungen so gut finden würde… sehr fraglich. Bin dann zum Hausarzt und dieser stellte mir ein Attest aus, dass aufgrund von Corona keine Maßnahme für mich infrage kommen würde, da mit einem schweren Verlauf dieser Erkrankung bei mir zu rechnen wäre. Am ersten Tag war ich zu Maßnahmebeginn dort und habe es mir vom Maßnahmeträger meine Anwesenheit bescheinigen lassen und bin dann sofort gegangen. Die Bescheinigung meiner SB per Fax zukommen lassen. Seitdem habe ich von meiner SB noch zwei Rückmeldung bekommen, dass es momentan wohl mit der Maßnahme nicht möglich wäre, wenn ich nicht auf ein telefonisches Bewerbungstraining umsteigen würde (sehr witzig!) und einen Vermittlungsvorschlag vier Tage vor Weihnachten (mein Weihnachtsgeschenk???). Telefonieren und mailen mache ich mit ihr nicht. Das SGB sieht ausschließlich postalische Erreichbarkeit vor.
    Ehrlich da wird mindestens bis Ostern nicht viel passieren. Versuche einfach deine Zeit abzusitzen, solange es noch so einfach geht. Schau für den ein oder anderen Tipp mal beim Erwerbslosenforum vorbei. Die haben mir auch gut weitergeholfen.
    Wenn es wieder los geht werde ich mich den Sommer über wahrscheinlich abmelden. Man braucht ja auch mal eine Pause vom arbeitslos sein. Die 18 Monate, die mir zustehen (Jahrgang 1965) werde ich wohl in den 4 Jahren unterbringen, ohne größere Schäden zu erleiden.

    Beste Grüße aus dem Hessenland nähe Limburg/Lahn!

  113. Liebe Mitsteiter 🙂
    erstmal ein gutes und gesundes 2021 an euch alle.

    Hier eine Frage zur Steuerklasse bei der ALG-Berechnung:
    Hier in Kürze mein Fall: Mitte 2020 Beendigung Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag.
    Anfang 2021 Auszahlung Abfindung; Mitte 2021 Ende Dispojahr und Arbeitslosmeldung, danach gleich wieder Abmeldung wegen Progression, Anfang 2022 wieder Arbeitslosmeldung und Bezug von ALG. Ich hatte immer Steuerklasse 3, meine Frau geht weiter arbeiten, bisher mit Steuerklasse 5.
    Kann Das Arbeitsamt argumentieren, dass die Steuerklassenwahl am Anfang 2022 nicht normal ist und ich eigentlich in Steuerklasse 5 müsste, mit dementsprechend weniger ALG? Eine weitere Frage wäre: Wann könnte meine Frau in Steuerklasse 3 wechseln ohne die Höhe meines ALG zu beeinflussen?
    Vielen Dank für all die tollen Beitäge auf dieser Seite!

    • Nach Ende des ALG-Bezuges.
      Auf dem Antrag gibt man seine StKl an und bestätigt, dass man Änderungen unverzüglich anzeigt.
      Kleiner Tröster: das Geld (EKSt der Frau) ist doch nicht weg, die Sache mit der Steuerklasse wird mit dem Einkommenssteuerbescheid glattgezogen.

      „Kann Das Arbeitsamt argumentieren, dass die Steuerklassenwahl am Anfang 2022 nicht normal ist und ich eigentlich in Steuerklasse 5 müsste, mit dementsprechend weniger ALG?“
      Sofern kein unterjähriger Wechsel vorgenommen wird, gibt es für die AfA keinen Grund etwas anderes als StKl 3 anzuwenden.

  114. Moin,

    ein gutes und gesundes neues Jahr an euch alle.

    kurzer Erfahrungsbericht An- und Abmelden.
    Vorweg ich habe echt Glück mit meiner Beteurerin. ich schrieb bzw. schreibe während meinem ALG1 Bezug 1-2 Bewerbungen im Monat und that’s it.
    Januar 2019 15 Monate ALG1 beantragt (2 Monate Sperrzeit, aber nur Verschiebung wg. Arztattest). Juni-Dezember 2019 war ich Privatier mit Eigenzahlung
    in die KK. Januar – Dezember 2020 ALG1 beantragt, nun 3 Monate Verlängerung wg. Corona echt Glück gehabt, da Dezember 2020 normalerweise Ende des ALG1 war.
    Nun habe ich mich von Mitte Januar 2021 bis Mitte Februar 2021 (30 Tage) wieder abgemeldet ohne Probleme(Menüpunkt sonstige Abmeldung ohne Grund bzw. aus privaten Gründen). Man ist aber weiterhin bei dei BAA arbeitssuchend gemeldet, wenn die Abmeldung weniger als 6 Wochen ist und somit keine Neuanmeldung erforderlich ist. Ich habe mit der Krankenkasse TK gestern gechatet und erfahren, dass ich bei einer Abmeldung bis zu 1 Monat noch krankenversichert bin mit einer sogenannten Nachversicherungspflicht der KK und ich somit keine Beiträge privat zahlen muss. Somit werde ich die letzten 3 Monate über 6 Monate ziehen, um die Krankenbeiträge zu reduzieren. Ab Juni/Juli 2021 werde ich einen Midi Job (Arbeitsentgelt von 450,01-1.300 Euro annehmen, um die KK-Beiträge drastisch zu reduzieren/optimieren(wg. Kapitalerträgen)und zusätzlich noch einen kleinen Anteil in die Rentenversicherung zu zahlen.
    mfg

  115. Hallo,

    anbei wollte ich die Erfahrungen von mir und ein paar anderen Kollegen, die auch die Chance ergriffen haben und in 2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben :

    – Wir haben uns alle wie im Aufhebungsvertrag gefordert, rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet (In allen Fällen wurde die normale Kündigungsfrist unterschritten.) Planung war Auszahlung Abfindung in 2021 mit möglichst 0€ Einkommen.

    – wir hatten uns alle online arbeitssuchend gemeldet.

    – Nach der Meldung erhielt man ein Schreiben, in dem man aufgefordert wurde, u.a. sich möglichst online zu identifizieren.

    – Zwei der Kollegen haben sich vorab bei der AfA gemeldet und um eine Disponierung der Arbeitslosigkeit um ein Jahr gebeten. Dies wurde nach einem Rückruf jeweils sofort zugesagt.

    – Aus akademischer Neugier und auch um lieber den sicheren Weg zu gehen bin ich den Prozess weitergegangen…

    – Eine Einladung vom Ermittler erfolgte 5 Arbeitstage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30.11). Der Termin sollte einen Tag nach Beendigung stattfinden (2.12.).

    – Im Portal habe ich gesehen, dass ich bereits den Status arbeitslos am 1.12. hatte. Ohne einen Antrag zu stellen.

    – Das Gespräch verlief sehr positiv, sein Hauptziel war es die Eingliederungsvereinbarung zu treffen. Zudem wurde ich gebeten den Antrag für ALG 1 zu stellen, auch wenn ich davon ausging eine Sperr- und Ruhezeit zu erhalten.

    – Am 15.12. habe ich den Antrag online mit allen Unterlagen eingereicht. (Leider hatte ich das Vorgehen zur privaten KV nicht ganz verstanden und nicht, richtig ausgefüllt (da bin ich noch am Klären und warte seit Ende Dezember auf Rückruf))

    – Ein paar Tage später bekam ich meinen Bescheid, der dank ärztlichen Attest KEINE Sperr- oder Ruhezeit vorsah und auch keine Kürzung der Bezugsdauer hatte. Ende Dezember war auch schon das erste ALG 1 auf dem Konto (aber leider nicht die private KV, siehe oben)

    – Aufgrund der überraschenden Ergebnisse habe ich auch nochmal mein Vorgehen umgeplant und werde voraussichtlich das Angebot und die Leistungen AfA annehmen, da ich 2022 sowieso nicht vor hatte noch arbeitslos zu sein. Vom ALG 1verbeleiben bei der Höhe meiner Abfindung ca. 60% und zusätzlich kann ich ja auch die Renten und Krankenkassen Beträge verbuchen. Zudem erhalte ich damit auch hoffentlich das gewünschte Coaching und Existenzgründerseminar von der AfA.

    Zusammengefasst:

    Der Status arbeitslos wird derzeit automatisch / optimistisch zum online angegebenen Beginn der Arbeitslosigkeit gesetzt.

    Wer nicht plant in den Ruhestand zu gehen und auch möglichst bald “nach dem Abfindungsjahr” eine Tätigkeit aufzunehmen, kann durchaus mal ausrechenen, ob er das ALG 1 mitnehmen will.

    Viele Grüße

    • Bitte beachten: Ich habe den Namen etwas abgeändert. Bitte nur diese Version für zu zukünftige Kommentare verwenden. Danke.

      Gruß, Der Privatier

  116. @AKK
    Wie ziehst Du die 3 Monate Anspruch auf 6 Monate? Indem Du dich immer wieder abmeldest?
    Danke für deine Antwort!

  117. @AKK
    Mit der Krankenversicherung habe ich kein Problem, da ich eine Hinterbliebenenrente bekomme.
    Würde gern noch Monate in der DRV für mein Rentenkonto sammeln.

  118. Hallo Murmel,
    Du kannst dich Monatsmitte immer an- und abmelden (ich tue dies ca. 28-30 Tage), so kommst du auf 6 Monate, auch bzgl. Rentenversicherung.
    Beispiel:
    Abmeldung 16.1.-14.2.
    Abmeldung 14.3.- 13.4.
    Abmeldung 15.5. – 13.6.
    oder ähnlich, somit deckst du 6 Monate KV und RV av, natürlich nur zur häftigen Monatsbeiträgen, aber 6 Renten Monaten.
    Mfg

  119. Hi AK,

    zu deiner Aussage oben: “ Man ist aber weiterhin bei dei BAA arbeitssuchend gemeldet, wenn die Abmeldung weniger als 6 Wochen ist und somit keine Neuanmeldung erforderlich ist.“

    Verstehe ich richtig wenn ich daraus folgere:
    KV & RV ist gehakt
    bei Abmeldung von < 6 Wo : was passiert da genau ?
    – z.B leichte Wiederbewillung von ALG I Zahlung via online tool ?
    -wie wird sich die BAA verhalten wenn die Taktik verstanden wurde bzgl An-/Abmelde Rhythmus ? Da kommt bei mir die Frage auf ob mit dieser Taktik (Abschröpfen der KK & RV Beträge) alles legal gehandhabt wird und nicht in Konflikt mit SGB kommt ??

    Yoh, morgen habe ich dann wieder Erstkontakt und Beratungsgespräch nach Abmeldung ( ALG I Zeit war 1.Aug 2019 bis 30.12.2019).
    Ich entdecke gerade auf der BAA online web site dass ich tatsächlich doch eine Eingliederungsmassnahme SGBIII (vom 4.Dez.2019 gültig bis 4. Juni 2020)erhalten haben soll wo mir 6 Bewerbungen pro Monat verlangt und nach 6 Monaten erfolglose Bewerbungen kommt ein Kurs Aktiv II verpflichtend dazu…hmmm, was mach ich dieser Eingliederungsvereinbarung vom 4.Dez.2019 (richtiges Datum), ich hatte mich zum 30.12.2019 wieder ganz abgemeldet und habe dieses Schreiben glatt übersehen,und mit mir wurde auch nicht darüber gesprochen (!), dieses Schreiben hat mich auch nicht postalisch erreicht. Danke vorab für eure Kommentare.

    VG aus Hessen.

    • Ob das mit dem weiterhin arbeitssuchend während einer bis zu 6-wöchigen Abmeldung stimmt, würde ich so generell nicht unterschreiben. Abmeldung ist Abmeldung!

      Ist die Abmeldung allerdings für weniger als 6 Wochen, muss kein neuer Antrag gestellt werden, sondern der alte Bescheid zählt dann noch. Man kann im Onlinetool m.W. auch Abmeldung von … bis … angeben, dann erübrigt sich das wieder anmelden.

      Die kostenfreie Weiterversicherung in der GKV ist auf 4 Wochen (oder 1 Monat?) begrenzt. Ist die Abmeldung länger, heißt es freiwillige Mitgliedschaft in der GKV und entsprechende Beitragszahlung.
      Während der Abmeldezeit wird auch nichts an die RV gezahlt.

      „wie wird sich die BAA verhalten wenn die Taktik verstanden wurde bzgl An-/Abmelde Rhythmus ? Da kommt bei mir die Frage auf ob mit dieser Taktik (Abschröpfen der KK & RV Beträge) alles legal gehandhabt wird und nicht in Konflikt mit SGB kommt?“
      Das kommt darauf an, was Du vorher mit deinem SB abgesprochen hast.
      Wenn das unabgesprochen gemacht wird, dann hat die AfA deshalb m.W. zwar formal keine Sanktionsmöglichkeiten, dein SB wird dich aber (spätestens beim zweiten Mal) für einen Armleuchter halten und dich entsprechend behandeln. Der alte Spruch, wie man in den Wald hineinruft …

      • eSchorsch,

        du bleibst Arbeitssuchend gemeldet, da du einen Ticker im Onlinetool nicht deaktivieren kannst ( im Gegensatz bei längerer Abmeldung über 6 Wochen). Dies ist von der BA so beabsichtigt.

        Das Abschröpfen der Beiträge sehe ich anders, da in Summe die BA keinen Cent mehr bezahlt. Du hast lediglich mehr Rentenmonate mit weniger Beiträgen und die Summe ALG1 bleibt ebenfalls auf den Cent gleich. OK KK sparst du eventuell 2-3 Monatbeiträge, was du aber bei einer Abfindung in Genüge gezahlt hast. Ich mache dies in den letzten 3 Monaten meiner ALG1 Zeit, um 3 Monate zu überbrücken. Der SB weiß, dass ich kein ALG2 beantrage und der SB wird dir in den letzten Tagen keine Steine in den Weg legen.

        Mit freundlichen Grüßen

        • Wenn das deine letzten Monate im ALG1 Bezug sind, kann es dir auch egal sein, für was dich dein SB hält. Die Rentenmonate erscheinen mir wichtig zu sein.
          Durchkommen ist angesagt. Bei einem klappt das besser, beim anderen weniger gut.
          Mach das Beste daraus!

  120. Hallo Privatier,
    ganz herzlichen Dank (auch an die vielen Unterstützer) für dieses vorbildliche, sehr informative und gut strukturierte Forum ! Man merkt sofort, da steckt viel Herzblut drin.
    Es war mir in den letzten 2 Jahren von der Vorbereitung der Abfindungsgespräche über das Dispositionsjahr bis jetzt zur Arbeitslosigkeit ein stetiger Begleiter und hat mir viele gute geldwerte Tipps und natürlich auch Sicherheit gegeben.

    Ich habe Ende 2019 aufgehört zu arbeiten, im Januar 2020 die Abfindung erhalten und 2020 das Dispositionsjahr genommen.Im Oktober habe ich in die Steuerklasse 3 zwecks Erhöhung des zukünftigen Arbeitslosengeldes gewechselt. In der zweiten Dezemberwoche 2020 habe ich mich telefonisch arbeitssuchend und gleichzeitig arbeitslos (aktuell coronabedingt möglich) zum 1.1.21 gemeldet. Die Legitimationsprüfung habe ich auch von zuhause via Selfie-Ident mit einer Handy-App gemacht und den AL-Antrag Online gestellt. Ende Dezember habe ich basierend auf den neuen Krankenkassenbeiträgen für 2021 noch schnell 3 Jahresbeiträge Vorauszahlung KV und PV an die Techniker Krankenkasse (reagieren super schnell) als Steuermodell geleistet.
    Jetzt werde ich noch nach Erhalt des EK-Bescheides beim Erzbistum und der ev.Landeskirche eine 50% Kappung der Kirchensteuer beantragen, entsprechende Musterformulare sind auf den entsprechenenden Seiten abrufbar.
    Alles hat bisher prima geklappt !
    Allerdings habe ich im Dezember doch noch ordentlich geschwitzt, dass ich nicht noch zum Ende des Dispositionsjahres krank werde (nicht nur wegen Corona) und der komplette AL-Anspruch verfällt,wenn ich Anfang Jan 21 dem „Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe“…

    Nachdem ich jetzt den AL-Bescheid ohne Sperrzeiten und Rückfragen erhalten habe, habe ich noch eine Frage zu der Berechnung des massgeblichen Bemessungsentgelt / Bruttoarbeitsentgelt für das AL in 2021:

    Gemäß meiner Lohnsteuerbescheinigung 2019 hatte ich ein Bruttoarbeitslohn in Spalte 3 von EUR 80.900. Der Arbeitgeber hat in der Arbeitsbescheinigung gemäß der Beitragsbemessungsgrenze 2019 80.400 bescheinigt. Diese 80.400 sind auch von der Arbeitsagentur als Einkommensbasis übernommen worden. Dieses Jahr liegt die Beitragsmbemessungsgrenze bei EUR 85.200 (7.100 p.M.).
    Gleichzeitig habe ich in 2019 aufgrund meines 40-jährigen Dienstjubiläums eine Sonderzahlung von TEUR 23 erhalten. Diese ist in Spalte 10 „ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre“ eingetragen und bei der Berechnung der Arbeitsagentur außen vorgebelieben…
    Ich finde im SGB unter Definition nur „Abfindungen“ die nicht berücksichtigt werden, ist es bei einer „Jubiläumszahlung“ ähnlich ? Müsste sie nicht wenigstens teilweise/anteilig mit einberechnet werden ? Wegen den EUR 500 alleine werde ich keinen Einspruch einlegen. Die günstigere Steuerklasse wurde berücksichtigt.

    Viele Grüße

    • „Müsste sie nicht wenigstens teilweise/anteilig mit einberechnet werden ?“
      In deinem Fall wohl kaum, schließlich lag dein reguläres Einkommen ja bereits über der BBG. Von der Sonderzahlung wurde doch auch nichts für die Arbeitslosenversicherung eingehalten. Du hast auf die 80k4 ALV gezahlt und nach diesen 80k4 bemisst sich das ALG1. Alles vollkommen korrekt.

      Gesetz den Fall, dein Jahreseinkommen läge deutlich unter BBG und es wären Sozialabgaben von der Jubiläumszahlung einbahalten worden, dann würden die auf der Arbeitsbescheinigung unter Pkt 8 (Beitragspflichtige Einmalzahlungen) bescheinigt und würden das ALG1 erhöhen.

    • „Ende Dezember habe ich basierend auf den neuen Krankenkassenbeiträgen für 2021 noch schnell 3 Jahresbeiträge Vorauszahlung KV und PV an die Techniker Krankenkasse als Steuermodell geleistet.“ – Das funktioniert so nicht. Das Finanzamt erkennt nur den 3-fachen Betrag der im Veranlagungsjahr geschuldeten Summe an, also das was in 2020 gezahlt wurde.

      • PS: Der Rest der Vorauszahlung wird steuerlich erst in dem Jahr angesetzt, für den er geleistet wurde.

        • Vielen Dank für die Hinweise. Die Vorauszahlung habe ich Anfang Dezember an die Krankenkasse getätigt und nach Abstimmung am 28.12. die Erhöhungsspitze nachüberwiesen. Die Bestätigung für die Steuererklärung habe ich bereits erhalten, hier sind für 2020 EUR 1.872,72 KV Beitrag und für die Jahre 21 – 23
          jeweils EUR 2.000,28 Vorauszahlung bestätigt. Die Summen werden an das Finanzamt gemeldet, ich bin gespannt, ob da dann eine Kürzung erfolgt und werde berichten.

          • Dann wollen wir für dich mal hoffen, dass das gut geht. Hier wurde schon einmal berichtet, dass das FA bei einer Überzahlung nicht auf den Maximalbetrag gekürzt hat, sondern die komplette Vorauszahlung nicht anerkannt hat.
            Gruß
            BigMac

          • @BicMac
            Das wurde aber nach einigem hin und her vom Finanzamt zurückgenommen und bis zum Maximalbetrag akzeptiert.

  121. Ok, danke. Dann hatte ich einen Verständnisfehler, dachte die Erhöhung der BBG würde ggfs das AL erhöhen.
    Dann habe ich das Maximum ja ausgeschöpft :).

  122. Hallo zusammen,

    nach einigen An- und Abmeldungen (aufgrund von Auslandsaufenthalten) läuft mein ALG1 nun offiziell Anfang Februar aus.
    ALG2 werde ich nicht beantragen.

    Nach Rücksprache mit der Arbeitsagentur meinte mein Vermittler, er würde mich dann danach weiter als arbeitslos im System führen, nur ohne Leistungsbezug. Damit würden die Zeiten an die Rentenversicherung gemeldet und falls ich mal Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch hätte, könnte ich diese einreichen.

    Nun meine Frage, wie sinnvoll ist diese systemseitige Weiterführung ? Das mit der Meldung der Zeiten an die RV klingt hilfreich, oder ?
    kurz noch zu meiner Person, ich bin 50 und hatte die Überlegung die Zeit bis zum Renteneintritt aus Ersparten zu finanzieren.

    • „wie sinnvoll ist diese systemseitige Weiterführung ?“

      Das muss man selber abwägen: Vorteilhaft sind die weiterlaufenden Rentenzeiten (keine Beiträge, nur Zeiten!). Nachteilig sind die ebenso weiterlaufenden Verpflichtungen gegenüber der Agentur.
      Ich habe mich seinerzeit – ohne es überhaupt in Erwägung zu ziehen – gegen eine Weiterführung entscheiden.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Herr Privatier,

        danke für die Rückmeldung, doch noch 2 Fragen:
        Haben Sie dann selbst die Rentenzeiten an die Rentenversicherung gemeldet ?
        Welche Verpflichtungen gegenüber der Agentur haben Sie gesehen, weil ich hatte den Mitarbeiter von der Agentur danach gefragt und er meinte, es gäbe keine.

        • Während/nach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder ALG-Bezug braucht man nichts an die RV melden, die erhalten ja die entsprechenden Beiträge und verbuchen das auf dem Konto des Versicherten.

          Wegen des arbeitslos ohne Leistungsbezug: sofern die 35 Jahr für die Rente mit 63 noch nicht „voll“ sind und man keine eigenen (rentensteigernden) Beiträge investieren will, dann kann man das machen. Insbesondere wenn das der Vermittler von sich aus anbietet. Formal ist man trotzdem ein Arbeitsloser, unterliegt also allen entsprechenden Verpflichtungen. Sofern der Vermittler das aber einfach so weiter laufen lässt (entweder ist es ein Menschenfreund oder er braucht noch einen pflegeleichten Kunden), dann würde ich mich darauf verlassen, dass er nichts von einem sehen will. Man kann sich ja auch notfalls einfach abmelden. In meinen Augen kannst Du mit dem Vorschlag nichts verlieren.

          • Guten Abend eSchorsch,

            vielen Dank für die Antwort, dann lass ich mich erst einmal gemeldet und schaue wie sich das aus Sicht der Arbeitsagentur entwickelt und beobachte gleichzeitig meinen Rentenbescheid, wie der sich entwickelt mit der Anrechnungszeit.
            Die 35 Jahre habe ich nicht erfüllt, daher habe ich geplant erst normal mit 67 Rente zu beantragen.

  123. Sich im System als Arbeitslos führen zu lassen macht nur Sinn für Personen, die die 35 Jahre noch nicht voll haben, oder?
    Für Personen, die die 45 Jahre noch nicht voll haben nicht, oder?

    • Ja Murmel, aber siehe die Empfehlung vom Privatier:

      „Nachteilig sind die ebenso weiterlaufenden Verpflichtungen gegenüber der Agentur.“

      @Tom,
      du musst für die AfA verfügbar sein, als arbeitsfähig gelten und dich selbst um eine Beschäftigung bemühen! Die AL-Meldung gilt immer nur für drei Monate, notwendig daher, man muss sich spätestens alle drei Monate bei der Arbeitsagentur wieder als „arbeitslos ohne Leistungsbezug“ melden, damit eine lückenlose Arbeitslosigkeit nachgewiesen ist.

      Fehlt bei der Arbeitslosigkeit auch nur ein Monat regulärer Meldung beim Rentenversicherungsträger, so gelten alle Zeiten danach nicht mehr als Anwartschaftszeiten.

      Ich würde mir das überlegen, ob da nicht „freiwillige“ Einzahlungen in die DRV sinnvoller sind um die 35 Jahre als langjährig Versicherter zu erreichen. („Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung“ DRV-Formular V0060).

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html

      Im Formular unter Punkt 4 kann man verschiedene Beitragshöhen wählen: Höchstbeitrag/Mindestbeitrag/stets Beitrag in Höhe von … €/stets Regelbeitrag …

      Der monatliche Mindestbeitrag in 2021 liegt bei: 83,70€/Monat (pro Jahr = 1004,40€)
      Der monatliche Höchstbeitrag in 2021 liegt bei: 1320,60€/Monat (pro Jahr 15847,20€)

      Aber:
      Ob man freiwillige Einzahlungen tätigen darf, prüft die DRV vorab. Deshalb auch hier, eine Beratung bei der DRV durchführen.

      Gruß
      Lars

      • Guten Morgen Lars,

        vielen Dank für die Infos, das klingt umständlich/aufwendig mit dem regelmäßigen Melden bei der Arbeitsagentur.
        Eine Frage noch, warum sollte ich freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen, wenn ich plane meinen bislang erwirtschafteten Rentenanspruch mit 67 Jahren abzurufen ? Die 35 Jahre müsste ich doch nur erfüllen, wenn ich vorher (mit Abschlägen) Rente beziehen möchte, oder ? Ich liege derzeit bei ca. 30 Jahren.
        Ein Argument für die freiwillige Einzahlung wäre noch die Erwartung einer Wertsteigerung bei der zukünftigen Rente ab 67 (auch unter Berücksichtigung steuerlicher Vorteile bei der freiwilligen Einzahlung) – ist dem tatsächlich so ?

        • Moin Tom,

          „wenn ich plane meinen bislang erwirtschafteten Rentenanspruch mit 67 Jahren abzurufen ? Die 35 Jahre müsste ich doch nur erfüllen, wenn ich vorher (mit Abschlägen) Rente beziehen möchte“.

          Ja Tom, dass geht auch, aber willst Du wirklich bis 67 warten?
          Wenn du jetzt mit etwas über „50“ Privatier bist, …

          „kurz noch zu meiner Person, ich bin 50 und hatte die Überlegung die Zeit bis zum Renteneintritt aus Ersparten zu finanzieren.“

          wäre eventuell zu überlegen:

          1. Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters §187a SGB VI (Formular V0210) stellen

          Damit reduzierst du Abschläge (63 bis 67).

          2. Antrag siehe Formular V0060, damit belegst du die fehlenden 5 Jahre (für die 35 Jahre als langjährig Versicherter) mit einen min. Einzahlungsbetrag von ca.5K über 5 Jahre verteilt.

          Das hängt natürlich auch von deiner steuerlichen Situation ab, ob diese Altersvorsorgebeiträge steuerlich kompensiert werden können. Damit wäre ein Renteneintritt mit 63 möglich, die Abschläge hättest du ausgeglichen. (und bei 1 kann man die Summe über die Jahre in „TEIL“beträge einzahlen)

          Wichtig auch bei dieser Variante: einen Beratungstermin bei der DRV vereinbaren!

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            vielen Dank für Deine sehr guten Denkanstöße. Das Thema Rente ist so komplex, dass ich dankbar bin für jede Nachfrage zu meinem Plan.
            Ich werde mir umgehend einen Beratungstermin besorgen, um dann mit der Rentenversicherung die aktuelle Konstellation zu erörtern, auch unter steuerlichen Aspekten und danach entscheiden.

          • @Tom

            vielleicht noch eine Idee, Tipp …
            Du bist ab ca. 02/2021 mit 50 „Privatier“ (ALG1 ist ausgelaufen). In einem Beschäftigungsverhältnis stehst du nicht und die Steueroptimierung einer Abfindungszahlung steht bei dir nicht zur Debatte. In der GRA zum §187a im Unterpunkt 3.1.2 „Kein bescheinigtes Arbeitsgelt“ folgendes:

            3.1.2 Kein bescheinigtes Arbeitsentgelt

            Bescheinigt der Arbeitgeber auf der Grundlage der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit kein monatliches Arbeitsentgelt, obwohl im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, ist nach § 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI zu verfahren.

            Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, aber zu diesem Zeitpunkt eine anderweitige laufende Beitragszahlung aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 2 bis § 4 SGB VI) oder einer freiwilligen Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) für den Versicherten erfolgt. Eine eventuell vorliegende Entgeltbescheinigung aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgelöst beziehungsweise beendet war. Die Regelung des § 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI kommt somit zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Fallgestaltungen vorliegt:

            1. versicherungspflichtige Beschäftigung (zum Beispiel nach § 1 SGB VI) ohne Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers,
            2. versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit (zum Beispiel nach § 2 SGB VI),
            3. Versicherungspflicht für sonstige Versicherte im Sinne des § 3 SGB VI (zum Beispiel bei Kindererziehung nach § 56 SGB VI, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Sozialleistungsbezug {zum Beispiel Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld} oder bei Bezug von Vorruhestandsgeld),
            4. Versicherungspflicht auf Antrag (zum Beispiel nach § 4 SGB VI),
            5. Zahlung freiwilliger Beiträge (zum Beispiel aufgrund einer freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI).

            Für die Ermittlung von Entgeltpunkten sind bei diesen Fallgestaltungen jedem in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigten Rentenbeginn die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind.

            Die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind, ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten durch die Anzahl der Kalendermonate geteilt wird, in denen die Beitragszeiten zurückgelegt sind. Dabei sind die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten dieses Kalenderjahres maßgebend. Es sind somit sowohl die Entgeltpunkte für Beiträge aus freiwilliger Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) als auch für Beiträge aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 1 SGB VI bis § 4 SGB VI) zu berücksichtigen.“

            Der Punkt Nr.5 und die beiden Absätze darunter sind interessant, da durch die niedrigere Einzahlung (Beispiel b) Formular V0060 – Mindestbeitrag) die Gesamtsumme für den „Ausgleich einer Rentenminderung“ niedriger ausfallen könnte.

            Ich sehe im Ablauf folgende Reihenfolge:
            1. Antrag mit Formular V0060 (freiwillige Einzahlung)
            2. Antrag mit Formular V0210 (Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung …)

            Eventuell wäre es vorteilhaft zuerst 1 Jahr die Mindestbeiträge (Formular V0060) zu zahlen, den Antrag nach §187a im Jahr 2022 zu stellen und anschließend mit den Einzahlungen (nach §187a) zu beginnen. (durchlaufend aber freiwillige Zahlungen ab 03/2021 – Formular V0060, bis du die 35Jahre voll hast, das waren über 5 Jahre gesehen insgesamt ca. 5K)

            Du kannst diese Reihenfolge/Variante beim Beratungsgespräch einmal anschneiden. (vielleicht liege ich aber auch falsch)

            Gruß
            Lars

            §187 Abs.2 Satz 5 SGB VI lautet:

            5)Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können.

      • Vielen Dank an Lars für die ausführlichen Erläuterungen!

        Ich möchte noch einen weiteren Punkt ergänzen, den wir hier irgendwann schon einmal diskutiert haben. Es geht darum, dass Anrechnungszeiten nur bei Unterbrechungen von versicherten Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten anerkannt werden.

        Die Thematik ist umfangreich und ich möchte daher gerne einmal einen Link empfehlen:
        https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versicherungsrecht/388-rentenrechtliche-zeiten-anrechnungszeiten.html
        Insbesondere die Ausführungen zum Thema „Unterbrechung“ beachten!

        Es könnte nämlich gut passieren, dass man sich u.U. jahrelang den Verpflichtungen der Agentur unterwirft und am Ende davon nichts anerkannt wird…

        Gruß, Der Privatier

        • Ich habe noch dunkel in Erinnerung, dass ich hier mal in einem Kommentar von meiner Suche bezüglich der Anrechnungszeit von AL ohne Leistungsbezug berichtet habe. Irgendwo in einem Forum (oder Nutzer-FAQ) bei der DRV gab es den Hinweis, dass sie (die DRV) auch ein AL ohne Leistungsbezug im Anschluß an ALG1 oder reguläre Beschäftigung als Anrechnungszeit werten.
          Fragt mich aber nicht, wo und wann ich das hier geschrieben habe.

    • Ist diese Aussage/Erkenntnis/Frage so tatsächlich gesichert richtig?

      • Dieser heutige Beitrag von mir wurde hier leider ganz an’s Ende gesetzt, obwohl ich oben auf „Antwort“ geklickt habe, bezieht sich aber auf den obigen, vorgestrigen Kommentar von Murmel um 9:52h hinsichtlich der Anrechnung beitragsfreier Zeiten zu den 35 bzw. 45 Jahren. Kann das hier jemand gesichert beantworten?
        Gruß, Nick

        • Nö, das wurde doch genau dorthin gesetzt wo es hingehört: unter die Antworten auf Murmel. Oder wolltest Du dich vor- bzw. nach oben drängen 😉

          Ja, Anrechnungszeiten wegen AL ohne Leistungsbezug zählen auf die Wartezeit von 35 Jahren ein.
          Nein, Anrechnungszeiten wegen AL ohne Leistungsbezug zählen nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren ein.
          AL ohne Leistungsbezug zählt ähnlich wie ALGII. Man kriegt nur kein Geld, weil man noch verwertbares Vermögen hat. Zeiten mit ALGII sind aber ausgeschlossen bei den 45 Jahren, siehe https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/W/wartezeit.html

        • @Nick
          Lars hatte es am 23.01. um 10.21 Uhr mit ja beantwortet. Weitere Erkenntnisse werden gern gelesen.
          Wollte nochmal bei der Beratung der DRV nachfragen.

          • Danke, eSchorsch und Murmel für eure Antworten!
            @Murmel: Würde mich hier über weiteren Input dazu nach deiner Erkundigung bei der DRV-Beratung freuen.
            Kann man derzeit eigentlich persönliche Termine vor Ort bei den Beratungsstellen vereinbaren oder fällt das auch wegen Corona flach und funktioniert momentan nur telefonisch? Weiß das jemand und hat aktuelle Erfahrungswerte?
            Gruß, Nick

          • @Nick
            Ein Bekannter von mir hat letzte Woche einen Termin mit der DRV vereinbart. Geht momentan alles nur telefonisch. Präsenztermine sind wohl nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wenn eine andere Klärung nicht möglich ist.

  124. Liebe User,

    nachdem ich längere Zeit nur mitgelesen habe, weil bei mir alles „läuft“, nehme ich doch jetzt die Gelegenheit wahr, mich bei der aktuellen Diskussion einzuklinken.

    Es geht um die Frage von Tom, inwieweit es Sinn ergibt, sich bezüglich einer außerplanmäßigen Renteneinzahlung beraten zu lassen, um Abzüge bei vorzeitigem Renteneintritt zu vermeiden oder zu mindern.

    Ohne jetzt überhaupt irgendeinen Plan von der Materie zu haben, stehe ich auf dem Standpunkt, daß man „drauf“ zahlt.

    Ich meine das so, daß man – in Relation gesehen – deutlich (!) mehr einzahlen muß, – auf einen Schlag sozusagen – um schlußendlich nur minimal mehr monatliche Rente zu bekommen, bzw. die Rentenkürzung zw. 63 und 67 etwas zu minimieren.

    Mir ist schon klar, daß ich jetzt polarisiere. Sofern ich also jemandem zu nahe trete, bitte ich um Entschuldigung. Ich meine das aber eher auch grundsätzlich.

    Wie ist die allgemeine Meinung diesbezüglich? Ist es nicht sinnvoller, die Kürzung in Kauf zu nehmen, und stattdessen das, was monatlich mal fehlen sollte, aus dem eigenen Ersparten aufzufüllen? Natürlich unter der Voraussetzung, daß man das kann, klar.

    Ich finde, daß man da besser „weg“ kommt. Sofern ich aber völlig auf dem Holzweg bin, wäre ich für eine entsprechende Info sehr dankbar.

    Zu mir selbst noch:

    Ich werde Anfang Mai 60 Jahre alt, habe 38 Jahre lückenlos gearbeitet, und bin mit 57 Jahren vorzeitig mit einer Abfindung in den Ruhestand gegangen. ALG bekomme ich noch das ganze Jahr 2021, ALG2 ist kein Thema.

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Hallo Vorruheständlerin,

      bei dir wäre es jetzt eh zu spät. Das lohnst sich nur wenn eine ordentliche Steuerersparnis dadurch anfällt, als i.d.R im Jahre der Abfindungszahlung. Ist schon eine ganz individuelle Enscheidung, die auch eine Prognose für die Langlebigkeit enthält. Ich habe vor einiger Zeit mal meine Berechnungsgrundlagen (erstellt mit Wiso Steuersparbuch des Vorjahres) hier eingestellt. Nachdem jetzt schone einige Werte aus 2020 feststehen bin ich ziemlich sicher dass die Erstattung um einiges höher wird als bei meiner Ursprungsberechnung. Ich gehe jetzt von einer Amortisation ohne zukünftige Rentenerhöhungen von ca. 7 Jahren aus.

      Hier nochmal die Berechnungsgrundlagen

      Jetzt meine Erkenntnisse bei meinem Steuerfall für 2020 immer ca. Werte nur fürs Gefühl der Auswirkung:

      Berechnung ohne Berücksichtigung von Einzahlungen = Nachzahlung 14800€
      Nur DRV 43000€ = Erstattung 9300€ (ca. 56% der Einzahlung)
      Nur PKV 20000€ =Erstattung 2500€ (ca. 86% der Einzahlung)
      PKV 20000 und DRV 43000 (so umgesetzt) Erstattung 14000 (ca. 46% der Einzahlungen)

      Man sieht wie man hier schön Einfluss nehmen kann und das in % der größte Effekt durch das Wegdrücken der steuerpflichtigen Einnahmen für 2020 eintritt. Da jeder Fall individuell ist will ich damit sagen, es lohnt sich dies mit einem Steuerprogramm durch zu spielen.
      Für mich waren die Vergleichsberechnungen ausschlaggebend, die PKV nicht bis zum letzten auszureizen, ca. 2 bis 2,5 Jahre Vorauszahlung reichen mir, da ich als Rentner ja auch wieder was dagegen laufen lassen möchte. Und bei der DRV benötige ich aufgrund der PKV deutlich weniger als 10 Jahre zur Amortisation. Und es dient zur Absicherung der Familie, auch wenn sich der Zeitraum dann natürlich mehr als verdoppeln würde. Bei der Vergleichsberechnung darf man nicht vergessen, dass bei der KV-Vorauszahlung ja bereits Leistungen bezahlt sind, die eh fällig werden, deshalb muss der Vergleich der Werte in % individuell und weitsichtig betrachtet werden.

      Grüße

      B

      • Liebe Vorruheständlerin,

        „Mir ist schon klar, dass ich jetzt polarisiere. Sofern ich also jemandem zu nahe trete, bitte ich um Entschuldigung. Ich meine das aber eher auch grundsätzlich.“

        Ich denke sie treten hier niemanden zu nahe. Die Entscheidung ob man Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung … nach §187a SGB VI tätigt, hängt von sehr vielen Faktoren ab. In erster Linie geht es hier beim Privatier um die steuerlichen Aspekte bei einer Abfindungszahlung.

        Man kann diesen „Baustein“ aber auch nutzen, wenn man noch im Berufsleben steht, z.B. mit dem Einkommen über der BB-Grenze zur RV+ALV liegt. Bei solch einer Konstellation können da schon einmal 42% der „TEIL“Einzahlung mit dem nächsten Steuerbescheid zurückkommen. Das Ganze ist halt eine „Rentenversicherung“ und damit auch eine Wette auf ein hoffentlich langes Leben.

        Und wegen der „Gesamthöhe“ und Voraussetzung nach §187a SGB VI:
        Deswegen ist es wichtig einen Beratungstermin durchzuführen und keiner von uns weiß „abgestellt auf Tom“ wie hoch seine Ausgleichszahlungen ausfallen werden. Die Berechnung der Minderung der pEP ist sehr komplex und setzt sich aus der Summe für:

        – Beitragszeiten,
        – beitragsfreie Zeiten,
        – Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
        – Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
        – Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf – betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
        – Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung,
        – Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben,
        – Zuschläge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und
        – Zuschläge für nachversicherte Soldaten auf Zeit

        zusammen. Ausgleichszahlungen können seit dem 01.07.2020 mehrfach im Jahr durchgeführt werden (vorher nur 2x im Jahr). Wenn die Auskunft vorliegt kann man sich immer entscheiden, zahle ich ein oder nicht, oder ich führe jedes Jahr eine Einzahlung oder mehrere Einzahlungen durch oder setze ein Jahr aus und, und, und …

        Wie gesagt, vieles hängt auch von der steuerlichen Seite ab. „B“ hat das oben mit dem Zahlenbeispiel bei einer Abfindung! gut untersetzt.

        Gruß
        Lars

        PS: Ausgleichszahlungen sind auch über den §187 SGB VI möglich, das wäre dann der Ausgleich wegen dem „Versorgungsausgleich“. 🙁

    • Ich habe vor einigen Jahren zu diesem Thema den Beitrag:
      https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/
      geschrieben.

      Die Zahlen darin sind inzwischen zwar veraltet, aber die Berechnungen und Überlegungen darin haben weiterhin Gültigkeit. Mein Fazit damals: Ohne spürbaren Steuereffekt hätte ich es damals nicht gemacht – ansonsten doch. Und das gilt auch heute noch.

      Ich habe inzwischen hier einige Beispiele (und Leser-Feedback) vorgerechnet, bei denen die Einzahlung in die Rentenversicherung vollständig durch die Steuerersparnis finanziert werden konnte. Für mich daher weiterhin die erste Wahl zum Steuersparen bei Abfindungen.

      Ansonsten spielen aber viele individuelle Parameter eine Rolle. In den Kommentaren zum oben verlinkten Beitrag sind eine Vielzahl von Überlegungen dazu zu finden.

      Gruß, Der Privatier

  125. Hallo,

    bei der Anrechnungszeit für die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es noch einen Fallstrick, der greift, wenn man erst innerhalb der letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn (andere Quellen sprechen sogar vom Datum des Rentenantrags) die 45 Beitragsjahre erreicht.

    Auszug von der Homepage der Deutschen Rentenversicherung:

    „Nicht angerechnet werden können auf die Wartezeit von 45 Jahren u. a. folgende Zeiten“:

    – Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Bezug dieser Entgeltersatzleistung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

    – Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

    Dass bedeutet, dass nicht nur der ALG1-Bezug während dieser letzten 2 Jahre nicht als Anrechnungszeit gilt, sondern auch, wie mir die Rentenberatung bestätigte, evtl. freiwillige Einzahlungen in die RV, wenn man gleichzeitig noch bei der Agentur f. Arbeit als arbeitssuchend ohne Leistungsbezug gemeldet ist.

    Da ich erst innerhalb der letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn die Wartezeit von 45 Jahren erreiche, habe ich für mich beschlossen, mich nach Ende meiner ALG1-Zeit in diesem Jahr komplett bei der Agentur abzumelden und den Mindestsatz für die freiwillige RV (gut 1.000€ im Jahr) einzuzahlen, um so die 45 Jahre stressfrei und sicher zu erreichen.

    Viele Grüße
    BestAger

    • Ist völlig richtig, aber für „Tom“ irrelevant, da „Tom“ um die 35 und 63 „Linie“ kämpft.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        auch wenn wir hier nicht mehr ganz im richtigen Themenforum sind, möchte ich kurz über mein Beratungsgespräch mit der RV von eben erzählen. Letztendlich hast Du mich ja auf den guten Weg geführt.
        Also mir fehlen noch 37 Monate bis zum Erfüllen der 35 Jahre. Diese werde ich mit freiwilligen Einzahlungen leisten, in welcher Höhe muss ich noch mal prüfen, hängt ein wenig von der Steuerersparnis ab.
        Dann ist der Plan, deiner Idee zu folgen und mit 63 in Rente zu gehen (falls es dann noch so in der Zukunft gesetzlich funktioniert). Die 14,4% an Abschlägen sind , finde ich, ertragbar, da ich im Gegenzug 4 Jahre lang früher Rente erhalte. Nach meinen Berechnungen liegt der Break-Even zu einem Start mit 67 Jahren und 100% bei mindestens 20 Jahren. Außerdem zahle ich mit den Abschlägen auch weniger Steuern. Oder liegt hier ein Denkfehler vor ?
        @Privatier, danke für den Hinweis, ich werde dem Mitarbeiter vom Arbeitsamt sagen, er soll mich von seiner Statistik nehmen, sein Plan die Zeiten an die RV zu melden , funktioniert nicht, da ich mich während meines ALG1-Bezugs ein paar Mal an- un abgemeldet habe und die RV nur Zeiten ohne Unterbrechung anerkennt.
        Ich hoffe, ich habe jetzt einen guten Weg gefunden und bedanke mich bei Euch für Eure guten Tipps und den Gedankenaustausch
        Tom

        • Moin Tom,

          die Höhe der RV-Einzahlungen für die noch benötigten 37 Monate kannst du natürlich zwischen min.- und max. Wert frei wählen (V0060).

          Der Gedanke wegen eventuell 1 Jahr min. Wert (die restlichen 25 Monate max. Wert – V0060 in Abhängigkeit der steuerlichen Situation?) war:

          Auszug aus der GRA zum §187a SGB

          „Für die Ermittlung von Entgeltpunkten sind bei diesen Fallgestaltungen jedem in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigten Rentenbeginn die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind. ***

          Die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres, für das zuletzt Entgeltpunkte*** ermittelt worden sind, ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten durch die Anzahl der Kalendermonate geteilt wird, in denen die Beitragszeiten zurückgelegt sind. Dabei sind die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten dieses Kalenderjahres maßgebend. Es sind somit sowohl die Entgeltpunkte für Beiträge aus freiwilliger Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) als auch für Beiträge aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 1 SGB VI bis § 4 SGB VI) zu berücksichtigen.“

          *** und das wären die ersten 12 Monate freiwillige Einzahlung (V0060) mit dem MIN.-Wert.

          Aber, das muss (wenn du das überhaupt willst) in einem weiteren Beratungsgespräch bei der DRV abgeklärt werden. Damit könnte eventuell die Abschlagssumme von 14,4% deutlich niedriger ausfallen.
          Du kannst den Antrag zum §187a stellen, brauchst aber nicht einzahlen, wenn du nicht willst. Ich würde das auf jeden Fall durchführen, allein um eine Zahl (Ausgleichssumme) von der DRV zu erhalten.

          „Dann ist der Plan, deiner Idee zu folgen und mit 63 in Rente zu gehen (falls es dann noch so in der Zukunft gesetzlich funktioniert). Die 14,4% an Abschlägen sind , finde ich, ertragbar, da ich im Gegenzug 4 Jahre lang früher Rente erhalte. Nach meinen Berechnungen liegt der Break-Even zu einem Start mit 67 Jahren und 100% bei mindestens 20 Jahren. Außerdem zahle ich mit den Abschlägen auch weniger Steuern. Oder liegt hier ein Denkfehler vor?“

          Ob 14,4% Abschlag ertragbar sind oder der Break-Even erst nach 20 Jahren erreicht wird, kann ich nicht beurteilen, vieles hängt auch von der steuerlichen Situation zum Zeitpunkt der Einzahlungen ab, also wieviel Steuerrückerstattung bringt die (Teil)Einzahlung in die RV.

          „Außerdem zahle ich mit den Abschlägen auch weniger Steuern. Oder liegt hier ein Denkfehler vor?“

          Nein, da hast du keinen Denkfehler, denn wenn du 67 bist (2038), dann würde die Rente zu 98% besteuert, bei 63 (2034) zu 94%.

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            danke für die Ergänzung und Zustimmung. Das mit dem Break-Even meinte ich sogar ohne steuerliche Betrachtung, ganz einfach gedacht, wann gleicht es sich aus, wenn ich 4 Jahre früher monatilich 85,6% bekomme oder ab dem Zeitpunkt 0 monatlich 100%. Natürlich fließt dann das Steuerthema noch mit ein.
            Das mit der Rentenbesteuerung ist schon interessant, klar es ist bekannt, dass bis 2040 die Rente zu 100% versteuert wird, jedoch habe ich nirgendwo gefunden, dass auf diesen Aspekt explizit im Bezug auf Rente mit 63 hingewiesen wird (also in meinem Fall nur 94%) oder gibt es da einen Link ?
            Grüße
            Tom

          • Moin Tom,

            etwas Literatur:

            https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/rentenfreibetrag_tabelle.php

            Wenn du Beispiel mit 63 (2034) in Rente gehst, dann wird ein „Rentenfreibetrag“ von 6% festgezurrt und zwar bis zu deinem Lebensende. Das heißt aber nicht, dass du die gesamte Rente mit 94% versteuern musst. Es gibt den Grundfreibetrag (2021 = 9408€ = Ledig, bei Verheirateten = 18816€). Erst ab diesen Betrag ist die Rente zu versteuern. Dazu können Rentner noch die KK+PV Beträge (hälftig) absetzen oder Werbungskosten, welche in Bezug einer Rente entstehen (z.B. Rentenberater), außerdem gewisse Versicherungsbeiträge (z.B. private Haftpflicht- oder PKW-Haftpflichtversicherung) und außergewöhnliche Kosten (z.B. Arzt und Medikamentenrechnungen – wenn diese über der zumutbaren Eigenbelastung liegen).

            Da können hier die älteren Semester noch viele weitere Tipps/Ergänzungen geben.

            2021?
            Der Bundesfinanzhof wird 2021 eventuell über die Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Rentenbesteuerung entscheiden. Abwarten …

            Gruß
            Lars

          • Dazu hätte ich folgende Frage:
            Plane in den letzten 55 Monaten freiwillige Beiträge einzuzahlen, um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erhalten. 45 Versicherungsjahre und mehr.
            Gehe ich recht in der Annahme, dass es bei einer Inanspruchnahme der Rente mit 63 Jahren einen Abschlag von 14,4 % nach sich ziehen würde. Sich aber bei einer Rente mit 65 Jahren und 45 Versicherungsjahren kein Abschlag ergeben würde. D.h. Es für mich nur 24 Monate frühere Rente bedeuten würde mit 14,4 Prozent Abschlag. Bin Jahrgang 1965.

          • Moin Murmel,

            bei Jahrgang 1965 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Gehst du mit 63 Jahren in Rente, hast du einen Abzug von: 48 Monaten (= 4Jahre) x 0,3% pro Monat = 14,4%.

            Erreichst du die 45 Versicherungsjahre mit 65, dann erfolgen keine Abzüge, aber bis zur Regelaltersgrenze fehlen dann immer noch 2 Jahre. (7,2%)

            Schaue bitte in deine Rentenauskunft/Renteninformation, die dort angegebene Rente bezieht sich auf die REGELALTERSRENTE! (bei dir 67 Jahre = Jahrgang 1965)

            Hochrechnung für die Regelaltersgrenze siehe dazu in der Rentenauskunft/Renteninformation:

            „Sollten für Sie bis zum Beginn der Regelaltersrente Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, bekämen Sie ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen von uns eine monatliche Rente von …. €.“

            „Plane in den letzten 55 Monaten freiwillige Beiträge einzuzahlen …“

            Frage: Einzahlung mit (nach) welchem Formular … V0060 oder V0210? Das ist hierzu wichtig!

            Gruß
            Lars

        • „Die 14,4% an Abschlägen sind, finde ich, ertragbar, da ich im Gegenzug 4 Jahre lang früher Rente erhalte. Außerdem zahle ich mit den Abschlägen auch weniger Steuern. Oder liegt hier ein Denkfehler vor ?“

          Nein, Tom, kein Denkfehler. Mehr Abschläge bedeutet weniger Steuern. Ich meine, diese Sichtweise kann man eigentlich nur noch als vorbildlich bezeichnen. Herr Scholz würde sich freuen. Und die Abschläge sind auf jeden Fall „ertragbar“. Dafür kannst du dann mit 63 Rente beziehen, also nur wenige Jahre später als z.B. die Rentner in Frankreich oder Italien ohne Abschläge. Wieso protestierten eigentlich die undankbaren Franzosen und demonstrierten auf der Straße, wenn an ihrem Rentensystem entsprechende Änderungen vorgenommen werden sollten? Unterliegen die alle einem Denkfehler ? Wir werden es wohl nie herausfinden, solange Tom und alle anderen mir der Rente und den Steuern zufrieden sind. Macht aber nichts.

          • Hallo Robert,

            danke für die Zustimmung im ersten Absatz.
            Mit meinen Nachfragen wollte ich keine Diskussion zu den politischen Rahmenbedingungen beginnen, dass ist mit Sicherheit auch nicht der Sinn und Zweck dieser Plattform. Mein Bestreben war es, wie man sich unter den bestehenden Rahmenbedingungen am Besten zurecht findet.
            Zu deinem weiteren Kommentar finde ich, muss man immer das Gesamtbild betrachten. Es wird immer wieder Punkte geben, die in dem einen Land besser sind (objetktiv und/oder subjektiv) und andere, die in einem anderen Land besser sind. Wenn für jemanden bestimmte Punkte in einem anderen Land entscheidend besser sind, dann muss er sich überlegen, ob er dahin auswandern möchte.
            Ich bin insgesamt betrachtet mit meinem Leben in Deutschland zufrieden.
            Gruß
            Tom

          • Du hast gefragt, ob ein Denkfehler vorliegt bzgl. weniger Steuer durch die Abschläge, aber Lars ist nur auf den steigenden Besteuerungsanteil bei einem späteren Renteneintritt (bis 2040) eingegangen. Ist auch richtig, hat aber mit den Abschlägen nichts zu tun. Also, um die Frage zu beantworten: Die 14,4% Abschläge verringern die Rente und damit auch die Steuern auf die Rente.
            Mit einem Rentenrechner (siehe Link) kann man die Steuern ausrechnen, man muss aber im Feld „Altersrente“ die um 14,4% verminderte Rente eingeben.
            https://www.daserste.de/information/ratgeber-service/geldcheck/abzuege-von-der-rente-selbst-ausrechnen-100.html.

            Zum Auswandern ist es in meinem Fall etwas spät (außerdem kann ich kein italienisch) und die Steuern bekäme ich ja nicht zurück. Viele junge Leute mit guter Ausbildung bzw. Gehalt machen aber genau das.

          • Hallo Privatier,

            danke für den Link, die Erkenntnisse aus diesem Beitrag teile ich in hohem Maße. Ich habe auch noch den Beitrag von der Uni gelesen und im Anschluss Ihren umfangreich verfassten Kommentar dazu. Dem stimme ich ebenso zu.
            Ich habe meine Entscheidung getroffen, mit 63 in Rente zu gehen (sofern es keine neuen Gesetzesregelungen gibt), ich muss nur noch prüfen, welchen Betrag ich für die Erfüllung der fehlenden 37 Monate aufwenden möchte.

            Gruß
            Tom

    • Hallo BestAger,
      vielen Dank für diese wichtigen Informationen!
      Gruß, Nick

  126. Hallo zusammen!

    Ganz herzlichen Dank für die schnellen und kompetenten Infos. 🙂

    Ich werde mich da mal durchwühlen und überlegen, was ich mache. Ob es überhaupt noch Sinn ergibt – unter dem steuerlichen Aspekt – oder ob ich es lasse.

    Unabhängig davon ist es mir ein Bedürfnis, allen (!) Helfern hier zu danken, die sich die Zeit nehmen, die Fragen der „Rookies“ immer so ausführlich und gut zu beantworten.

    Namentlich nenne ich hier v. a. Privatier, eSchorsch, und auch Lars. Wenn ich jemanden vergessen habe, bitte nicht böse sein, ich war zu lange off, um das intensiv verfolgt zu haben.

    Ohne diese Seite hier hätte ich mir aber viel Ärger einhandeln können, denn ich weiß von ehemaligen Kollegen von mir, die ebenfalls wie ich die Vorruhestandsregelung angenommen haben, daß sie Streß mit der AA haben, teilweise geht das sogar vor Gericht.

    DAS braucht niemand. Und genau DAS konnte ich vermeiden, weil ich HIER alle Infos bekommen habe, die für einen korrekten und streßfreien Umgang wichtig sind.

    Aufrichtiges DANKE! dafür.

    GLG, Vorruhestaendlerin

    • Es ist unglaublich was für Konstellationen in der Abfindungswelt bei einem selbst auftreten.

      Daher will ich mich dem Dank und Lob von Vorruhestaendlerin anschließen! Vielen Dank den fleißigen und kompetenten Helfern hier!!!

  127. Lieber Privatier,
    Ich habe mich nach dem Dispositionsjahr jetzt Arbeitssuchend gemeldet und einen Antrag auf ALG1 gestellt. Meine Abfindung wurde im Jan 2020 ausbezahlt (Steuerklasse 4). Meine Frau war dann Alleinverdiener, daher habe ich ihre Steuerklasse im März 2020 auf III ändern lassen. Dabei habe ich leider nicht bedacht, dass dann meine Steuerklasse V bei der Berechnung des ALG1 zu einem geringeren Arbeitslosengeld führt.

    Deinen Rat vom 10.10.2020, mich aus dem Bezug abzumelden und die Steuerklasse auf III zu ändern habe ich zum 01.12.2020 umgesetzt. Habe dann zum 01.01.2021 erneut ALG beantragt.

    Das hat jetzt zu einem vorläufigen ALG1 Bescheid geführt in dem weiterhin Steuerklasse V angenommen wird. Die Sachbearbeiterin hat ein Formular beigefügt, in dem ich nun detailliert erklären muss, wie die gemeinsamen Einkünfte zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels aussehen. Das Formular muss wohl immer dann ausgefüllt werden, wenn jemand aus Steuerklasse V in IV oder III wechselt. Da meine Frau ja immer noch „normal“ verdient und ich „nichts“, habe ich die Befürchtung, dass das mit dem Steuerklassenwechsel so nicht klappen wird.

    Für kompetente Hilfe wäre ich sehr dankbar

    • Ich bin der Meinung, dass die Vorgehensweise der Agentur hier falsch ist!

      Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit eines Steuerklassenwechsels dürfte die Agentur nur während eines laufenden ALG-Bezuges durchführen. Nicht aber bei einer Neubeantragung.
      Bei einer Neubeantragung gilt: Das Bemessungsentgelt des alten Anspruches bleibt ungeprüft bestehen, es werden jedoch die evtl. geänderten persönlichen Verhältnisse des Arbeitslosen berücksichtigt. Bei der Steuerklasse ist dazu auf die Verhältnisse zu Beginn des Jahres, für welches ALG beantragt wird, abzustellen.

      Ich würde zunächst versuchen, dies telefonisch zu klären. Anderenfalls Widerspruch einlegen.

      Bevor hier allerdings unnötiger Wirbel erzeugt wird, vorab noch einmal zur Klärung:
      * Wann ist die Abmeldung erfolgt? Wurde eine Begründung angeführt?
      * Wann ist die neue Anmeldung erfolgt?
      * Wurde dabei ein neuer ALG-Antrag ausgefüllt?

      Gruß, Der Privatier

      • * Wann ist die Abmeldung erfolgt? Wurde eine Begründung angeführt?
        –> Habe am 19.10.20 den Aufhebungsbescheid erhalten. Grund: Eigene Anmeldung aus dem Leistungsbezug (rückwirkend zum 01.10.20)
        –> zum 01.12.20 Änderung der Lohnsteuerklasse auf III
        * Wann ist die neue Anmeldung erfolgt?
        * Wurde dabei ein neuer ALG-Antrag ausgefüllt?
        –> ich habe am 15.12.20 einen neuen ALG1 Antrag mit Wirkung zum 01.01.2021 gestellt.

        • „ich habe am 15.12.20 einen neuen ALG1 Antrag mit Wirkung zum 01.01.2021 gestellt.“

          Kann man natürlich nicht wissen, aber der Antrag im alten Jahr war hier vermutlich „ungeschickt“. Es liegt nahe, dass der Antrag noch im alten Jahr bearbeitet wurde und damit die Steuerklasse von Anfg. 2020 verwendet worden ist.

          Wir hatten hier kürzlich einen ähnlichen Fall:
          https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/#comment-32386

          mit einem positiven Resultat: Die Steuerklasse wurde (wie gewünscht) mit Klasse 3 berücksichtigt.

          Ich würde also auch hier vorschlagen, zunächst ein Gespräch mit der zuständigen Leistungsabteilung zu führen und versuchen, dies direkt zu klären. Gelingt dies nicht, sollte ein Widerspruch eingelegt werden. Begründung sinngemäß wie in meiner ersten Antwort.

          Gruß, Der Privatier

  128. Hallo,

    ich hätte folgende Frage zum 4-jährigen „Bestandsschutz“ beim ALG.

    Ich war von Nov/2016 bis Juni/2019 unwiderruflich freigestellt. Im Januar 2018 habe ich mich für einen Tag arbeitslos gemeldet, um einer fiktiven Berechnung beim ALG entgegen zu wirken. Da ich aber noch Arbeitsentgelt bezogen habe, habe ich keinen Bewilligungsbescheid sondern einen Ruhensbescheid erhalten. In einem seperaten Schreiben der Arbeitsagentur wurde mir mitgeteilt, dass mein Anspruch zum Januar 2018 enstanden ist und 4 Jahre Gültigkeit hat.
    Nach dem Ende meines Arbeitsverhältnisses habe ich mich dann im Juli 2019 für eine paar Tage arbeitslos gemeldet und dann auch einen Bewilligungsbescheid erhalten.

    Die Frage ist nun, ab wann laufen die 4 Jahre? Ab Januar 2018, oder ab dem ersten Tag des Bewilligungsbescheids?
    Eine Mitarbeiterin der Arbeitsagentur meinte, es zählt das Datum des ersten Bewilligungsbescheides. In meinem Bescheid steht allerdings, dass der Leistungsanspruch am 15.01.2018 entstanden ist.

    Vielen Dank und Gruß, HH

    • Ich teile hier die Auffassung, dass der Anspruch im Januar 2018 entstanden ist. Auch wenn er zunächst ruhend gestellt war. Somit würde dann auch die 4-Jahresfrist im Januar 2018 beginnen.

      Gruß, Der Privatier

  129. Hallo, ich war 36 Jahre beschäftigt bin 53 Jahre alt und habe ein Abfindungsangebot angenommen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Ich habe eine Frage…ich habe mich arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet. Habe jetzt meinen Bewilligungsbescheid abgewartet und habe mich danach wieder abgemeldet. In dem Bewilligungsbescheid ist jetzt eine Ruhenszeit von 7 Monaten festgestellt worden…das ist so auch richtig. Ich beginne mit einer Sperrfrist und der Sanktion von 1/4 Anspruchskürzung.
    Jetzt endlich die Frage…kann ich jetzt ein Jahr warten bis zur Neuanmeldung ,damit alle Sanktionen verstrichen sind und /oder wird jetzt ein Teil an Sperrfrist schon angerechnet? Bin seit 1.1.21 arbeitslos und habe mich am 3.2.21 wieder abgemeldet! Leider konnte ich das Thema hier so nicht finden. Vielen Dank für Ihre Hilfe. Übrigens Ihr Buch ist wirklich spitze! VG GB

    • Besten Tag, es ist nicht verwunderlich, dass es zu deiner Frage keine Antwort hier im Forum oder im Buch nachzulesen gibt. Wenn ich richtig verstanden habe, hast du einen gültigen und korrekt berechneten Anspruch erworben und bekommst diesen auch ausgezahlt. Und hier geht es ja eher darum, Sperr- und Ruhezeiten zu vermeiden und das ALG1 möglichst steuerschonend zu erhalten. Falls du eine Abfindung erhalten hast, wirkt sich zumindest das ALG1 nicht auch noch negativ aus, denn du wirst es sicherlich erst im Folgejahr abrufen? Der hier mitgeprägte Ausdruck ‚Dispojahr‘ ist meines Erachten nicht mehr hilfreich…
      MbG
      Joerg

    • „kann ich jetzt ein Jahr warten bis zur Neuanmeldung ,damit alle Sanktionen verstrichen sind und /oder wird jetzt ein Teil an Sperrfrist schon angerechnet?“

      Die um Sperrfrist+Verkürzung verminderte Anspruchsdauer steht im Bescheid, das ändert sich nicht mehr, egal ob Du einen Monat, ein Jahr oder zwei Jahre wartest. Für ein Dispojahr ist es zu spät.

    • Eine Ergänzung noch dazu von mir:

      An den jetzt einmal festgestellten Anspruch ändert sich nichts mehr. Die Sperr- und Ruhezeit bleibt also erhalten, ebenso die Reduzierung der Anspruchs um 1/4.

      Allerdings laufen Sperr- und Ruhezeit auch dann weiter, wenn man nicht mehr bei der Agentur gemeldet ist. Wenn man also lange genug wartet, sind Sperr- und Ruhezeiten irgendwann abgelaufen und man kann bei einem erneuten ALG-Antrag sofort ALG beziehen.

      Gruß, Der Privatier

      • Herzlichen Dank für die schnelle Antwort…inzwischen weiss ich ,dass ich mich vor Erhalt des Bewilligungsbescheides hätte wieder abmelden müssen um den Sanktionen zu entgehen. Ok damit kann ich leben…

        Gruss GB

        • Nein, der Fehler passierte schon vorher, Du hättest gar keinen Antrag auf ALG1 stellen sollen.
          Sehen wir es positiv. Wenn Du 2021 eine Abfindung erhalten hast und in diesem Jahr auch kein ALG1 beziehen wirst, dann ist das steuertechnisch ziemlich optimal. Und 2022 gibt es dann fast ein Jahr lang ALG1.

  130. Hallo,

    erst mal tausend Dank für diese sehr informative Website.

    Ich war bis Ende des letzten Jahres in der Transfergesellschaft eines großen Konzerns in München angestellt. Wie im Aufhebungsvertrag festgelegt, wurde mir Anfang Januar eine sehr ordentliche Abfindung überwiesen.

    Ich bin 60 Jahre alt.

    Ich habe mich zum 1. Januar arbeitslos gemeldet. Mittlerweile habe ich einen Bescheid erhalten dass mir von meinen 720 Anspruchstagen 180 abgezogen werden, weil ich freiwillig den Abfindungsvertrag unterschrieben habe.

    Ab Ende März (also nach 12 Wochen Sperrzeit wegen der freiwilligen Arbeitsaufgabe) wird laut des Bescheides Arbeitslosgengeld überwiesen werden.

    Aus steuerlichen Gründen in Zusammenhang mit der Abfindung will ich aber dieses Jahr möglichst wenig ALG bekommen:

    Ich habe dazu folgende Fragen:

    Mit welchem Formular unterbreche ich den Bezug der noch nicht begonnen hat, aber schon bewilligt wurde?
    Muss ich die Unterbrechung begründen?
    Riskiere ich meinen Anspruch durch diese Unterbrechung?
    Mit welchem Formular beantrage ich die „Wiederbewilligung“

    In meinem Online Zugang beim AA habe ich ein Formular zur „Wiederbewilligung“ nicht gefunden.

    Vielen Dank für Eure Hilfe,

    Fritz

    • Am einfachsten kann man sich online im System der AfA abmelden. Veränderungen melden … Sonstiges … Sonstige Abmeldung
      Man soll da zwar einen Grund angeben, aber das ist ein Freifeld und da kann man auch einfach „persönliche Gründe“ angeben.

      Willst Du die verbeibenden 540 Tage ab dem nächsten Jahr in Anspruch nehmen, dann musst Du den ganz normalen Antrag nochmals ausfüllen. Wenn irgendwo Platz ist, kann man das Aktenzeichen des jetzigen Bescheides vermerken. Die behaupten dass sie das auch ohhne Aktenzeichen finden, aber sicher ist sicher.

      Den Anspruch geht nur verloren, wenn Du mehr als 4 Jahre vergehen lässt oder einen neuen Anspruch erarbeitest. Was sich ändern könnte wäre der Auszahlungsbetrag, wenn sich zwischenzeitlich z.B. die LStKl ändert.

      • Hallo eSchorsch,

        vielen Dank! Das klingt wirklich einfach.

        Fritz

    • Hallo Fritz,

      die Verhängung einer Sperrfrist und eine Kürzung der ALG1-Anspruchsdauer nach einer Transfergesellschaft verwundert mich doch sehr.

      Der Gründung einer Transfergesellschaft geht ja i.d.R. ein Sozialplan voraus, im dem die Notwendigkeit von Personalanpassungen durch den AG dargelegt wird und die TG als Form der Verhinderung von betriebsbedingten Kündigungen angeboten wird. Es liegt also ein wichtiger Grund für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vor und keine freiwillige Arbeitsaufgabe.

      Bei der TG handelt es sich um ein neues befristetes Arbeitsverhältnis. Solange die danach folgende Arbeitslosigkeit nicht früher eintritt, als es bei einer betriebsbedingten Kündigung des alten AG der Fall gewesen wäre, ist eine Sperrzeit nicht gerechtfertigt. Dies sollte bei einer TG, die i.d.R. 12 Monate oder länger läuft, der Fall sein.
      Zudem prüft die AfA nicht, ob eine Sperrfrist verhängt wird, wenn das „schädigende Ereignis“, in diesem Fall die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag, länger als 12 Monate zurückliegt. (sollte durch die TG-Zeit ebenfalls der Fall sein)

      Wenn es keine anderen Gründe für die Sperrzeit und die Anspruchsdauerkürzung geben sollte, würde ich auf jeden Fall Einspruch gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit einlegen.

      Viele Grüße
      BestAger

      • @Fritz, @BestAger,

        @BestAger, dazu folgendes … (und wichtig der letzter Satz ganz unten …)

        „Anlage 14“ zum §159 SGB III: „Die Systematik des wichtigen Grundes“:

        II. Wechsel in eine Transfergesellschaft

        Auch der tatsächlich vollzogene Wechsel in eine Transfergesellschaft ist nicht dem unter C. dargestellten Prüfungsregime unterworfen und damit privilegiert. Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um im Rahmen eines Sozialplans gem. § 112 Abs. 1 BetrVG ohne Einhaltung der Kündigungsfrist unter Verwendung eines sog. dreiseitigen Vertrages aus einem (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis in ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis bei einer
        Transfergesellschaft zu wechseln und tatsächlich gem. § 111 SGB III gefördert werden, haben für ihr damit verbundenes versicherungswidriges Verhalten einen wichtigen Grund.
        Von der BA wird anerkannt, dass die durch den sofortigen Eintritt in die Transfergesellschaft eingesparten Löhne zur teilweisen Finanzierung der Transfergesellschaft verwendet werden. Voraussetzung ist allerdings,
        dass die Arbeitslosigkeit durch die Folgebeschäftigung im Rahmen der Transferkurzarbeit nicht früher eintritt als bei der durch die Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) bedingten Kündigung. Die Laufzeit der Transferkurzarbeit muss also mindestens so lang sein wie die individuelle Kündigungsfrist.

        Die Anlage Nr. 14 umfasst 15 Seiten. Der zitierte Passus steht auf S.11

        Gruß
        Lars

      • Hallo BestAger,

        danke für Deine Hilfe.
        Ich habe Einspruch gegen den Bescheid eingelegt. Mein Rechtsbeistand meint allerdings, dass die Chancen nicht besonders groß wären, da ich den Aufhebungsvertrag freiwillig unterschrieben habe und ich mich länger im Konzern hätte halten können als die TG Zeit.
        Mal sehen, was rauskommt. Ich sehe das sehr gelassen.
        Gruß
        Fritz

  131. Hallo Fritz,

    die Abmeldung kannst Du formlos über die Hotline der Arbeitsagentur, Kontakt über Deinen Betreuer oder Nachricht im Portal erledigen. Meine Empfehlung E-Mail an Deinen Vermittler oder falls Du ihn nicht magst über die Hotline. Dann kannst Du auch nach der Anmeldung fragen, wie das funktioniert. Sollte aber genauso formlos gehen. Im Portal kannst Du später den Status prüfen.

    Zum ALG: Falls Du nicht planst in 2022 ALG zu beziehen, würde ich nochmal durchrechen, ob Du es nicht doch in 2021 nimmst. Bei einer höheren Abfindung kann sich das rentieren und es werden Sozialversicherung mitgetragen. –> Siehe den Abfindungsrechner auf dieser Web Site.

    Viele Grüße und viel Erfolg
    Frank

    • Hallo Frank,

      vielen Dank für Deine Hilfe,

      Fritz

  132. @Lars
    Mir hat man bei der Beratung der Deutschen Rentenversicherung Bund gesagt mit Formular V060

    • ja richtig (V0060), damit belegst du mit den RV-Einzahlungen „genau“ die fehlenden Monate.

      Gruß
      Lars

  133. @Lars

    Jetzt habe auch ich in letzter Zeit soviel nachgelesen. Warum steht dann z.B. in Haufe:
    Versicherte haben einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1.das 65. Lebensjahr vollendet haben und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.
    Wer diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann die Rente ohne Rentenabschlag beziehen.

    Meine Folgerung lautet am 31.07.2026 habe ich die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt. Am 01.05.2030 habe ich das 65 Lebensjahr vollendet, da ich im April 2030 65. Jahre alt werde.
    Also kann ich am 01.05.2030 eine abschlagsfreie Altersrente beziehen. Richtig? Ohne 7,2 % Abschlag.

    • @Murmel: Die Aussage von Lars über einen Abschlag (7,2%) war hier irreführend.
      Richtig ist hingegen: Wer beide Voraussetzungen (Wartezeit von 45 Jahren UND Mindestalter) erfüllt, hat einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente.

      „Abschlagsfrei“ bedeutet dabei dann: Keine Abschläge von dem bis dahin erreichten Rentenanspruch. Nicht jedoch von dem in der Renteninformation prognostizierten Wert für die Regelaltersgrenze. Wahrscheinlich wollte Lars darauf hinweisen…

      Also: Sind beide Voraussetzungen erfüllt, gibt es keine Abschläge.

      Wichtig wäre aber noch:
      * Freiwillige Beiträge können nur für Zeiten gezahlt werden, in denen keine Pflichtversicherung besteht!
      * Die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn werden nicht angerechnet, wenn gleichzeitig Arbeitslosigkeit besteht.
      * Es müssen mindestes 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein.
      * Es sollte eine Beratung durch die DRV erfolgen und anschliessend (frühzeitig) ein Antrag gestellt werden.

      Gruß, Der Privatier

      • „Freiwillige Beiträge können nur für Zeiten gezahlt werden, in denen keine Pflichtversicherung besteht!“
        Wie eng sieht das die DRV? ich zahle auch freiwillige Beiträge (Mindestbeitrag) auf Antrag V0060. Wurde genehmigt, weil ich noch im Dispojahr war, also keine Versicherungspflicht bestand. Mindestbeitrag wird per Lastschrift monatlich abgebucht. Später dann ALG1-Bezug, also pflichtversichert durch die Agentur. Abbuchung des Mindestbeitrags per Lastschrift läuft aber weiter.
        Klar, der Mindestbeitrag hat dann keine Wirkung mehr auf die Wartezeit, aber darf die DRV die Beiträge nicht einfach als Rentenzahlung verbuchen, nur weil das mit der Pflichtversicherung kollidiert? Dann müsste die DRV die abgebuchten Beiträge zurückzahlen.
        Im Gegensatz zur DRV hat die Krankenkasse (TK) sofort die Abbuchung der KK-Beiträge eingestellt, weil sie natürlich ebenfalls von der Agentur über den ALG1-Bezug informiert worden ist.

        • Moin Robert Kiyosaki,

          wir sollten hierzu das „Kapitel“ wechseln, das alles läuft z.Zt. unter Kap. 9.3.1: „Anmelden und wieder abmelden“.

          „Wie eng sieht das die DRV?“

          Bei Bezug von ALG1 tritt die RV-Versicherungspflicht ein (§3 Abs.3 SGB VI … und jetzt kommt ein Nebensatz aus dem §3 Abs.3 SGB VI) … „wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren“.

          Ein Auszug aus der DRV-Broschüre: „Arbeitslos – was Sie beachten sollten“ ab S.4

          „Bekommen Sie von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Von der Agentur für Arbeit werden dann automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn – vielleicht auch nur kurze Zeit – rentenversicherungspflichtig waren (sogenannte Vorversicherung).

          Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, können Sie die Pflichtversicherung beantragen. Die Anträge der Agentur für Arbeit enthalten für diesen Fall bereits die Frage, ob Sie Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs wünschen. Sie können die Versicherungspflicht aber auch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beiträge auch dann in voller Höhe.“

          Literatur zum Thema zu Unrecht entrichteter Beiträge: siehe GRA zum §26 SGB IV der DRV

          https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0026_50/gra_sgb004_p_0026.html

          Es gibt von der DRV auch noch die Broschüre: „Auf den Punkt gebracht: Beiträge“ (Ausgabe 2021). Dort findet man unter Punkt 2.10 ab S.27-29 noch einige Informationen.

          Mit dem DRV-Formular V8225 „Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ können diese zurückgefordert werden (4 Jahresfrist beachten).

          Gruß
          Lars

          • Eine ganz wichtige Info. Das bedeutet dann, dass ich nach einem Dispo Jahr nicht versicherungspflichtig bin und somit bei der Arbeitsagentur selbst aktiv die Pflichtversicherung beantragen muss, damit diese die Beiträge auf mein Rentenkonto zahlt?

          • Nein Otto, ganz so kritisch ist es nicht (eigentlich eine Standardprozedur der AfA).

            Hierzu gibt es von der AfA die fachliche Weisung:
            „Sozialversicherung der Leistungsbezieher, Arbeitslosengeld, Rentenversicherung“

            Speziell dazu Punkt 1.3 „Antragspflichtversicherung“ (§4 SGB VI) und hier insbesondere der Unterpunkt Nr.3

            1.3. Antragspflichtversicherung (§ 4 SGB VI)

            (1) Eine Antragspflichtversicherung ist möglich, wenn die Vorpflichtversicherung nicht erfüllt ist. (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Sie ist auch nicht ausgeschlossen, wenn der LE zuletzt von der RV-Pflicht befreit war; diese Befreiung hat mit der die Befreiung begründenden Tätigkeit geendet.
            (2) Über die Antragspflichtversicherung bei Leistungsbezug entscheiden die
            AA.
            (3) Durch den Standard-Status „gesetzlich versichert“ (s. FW 1.4 Abs. 2) ist die Antragspflichtversicherung praktisch ohne Bedeutung.

            Und den gesamten FW Punkt 1.4 füge ich an:

            1.4. Verfahren
            (1) Im IT-Verfahren COLIBRI ist der jeweilige RV-Staus mit einem Beginn-Datum zu erfassen. Der RV-Status kann sein

            – gesetzlich versichert in der RV
            – nicht versichert in der RV
            – privat rentenversichert.

            (2) LE sind für die Dauer des Alg-Bezugs standardmäßig in der gesetzlichen
            RV zu versichern (RV-Status „gesetzlich versichert“). Der RV-Status „privat versichert“ oder „nicht versichert“ ist nur zu setzen, wenn er eindeutig festgestellt ist. Für die Dauer der Sachverhaltsfeststellung ist somit der RV-Status „gesetzlich versichert“ zu setzen. Wird später eine andere Feststellung getroffen, ist der RV-Status ggf. rückwirkend zu ändern.

            (3) Um zu vermeiden, dass aus einem früheren Leistungsbezug der Status
            „nicht versichert“ ungeprüft übernommen wird, wird vom IT-Verfahren COLIBRI
            beim Wechsel in das Ergebnis ein Warnhinweis ausgegeben.

            (4) War der LE unmittelbar vor dem Leistungsbezug nicht pflichtversichert zur gesetzlichen RV, sind ihm auszuhändigen

            – das „Zusatzblatt Sozialversicherung“
            – das Merkblatt BA SV 1
            – der Vordruck Bescheinigung Altersvorsorge.

            Die Unterlagen werden im Leistungsprofiling erstellt unter „Auswahl sonstiger Komplikationen“ durch Abhaken des Auswahlfeldes „priv. RV oder nicht pflichtversichert“.

            (5) Mit den Angaben unter Ziffer 4.1 bis 4.3 des Zusatzblattes wird festgestellt, ob ein anderer RV-Status als „gesetzlich versichert“ zu setzen ist. Dies ist der Fall, wenn die Versicherung in der gesetzlichen RV abgelehnt wird (4.1), die Voraussetzungen für eine Übernahme der Beiträge zur Altersvorsorge vorliegen (4.2) oder die Voraussetzungen für eine Erstattung der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen RV erfüllt sind (4.3)

            Gruß
            Lars

            PS: Diese FA kann unter fw-rv-pflicht_ba015115.pdf eingesehen werden.

        • @Robert:
          Ich bin mir sehr sicher, dass die DRV das „sehr eng“ sieht und eine gleichzeitige Pflicht- und freiwillige Versicherung nicht akzeptieren wird.
          Wie allerdings das konkrete Vorgehen aussieht, kann ich nicht beantworten. Ich würde mich daher mit der DRV in Verbindung setzen, die Lage schildern und eine Absprache für das weitere Vorgehen treffen.

          Gruß, Der Privatier

        • Danke für die Antworten. Die DRV hat die „unberechtigte“ freiwillige Einzahlung anscheinend jetzt auch bemerkt, denn sie hat gerade eine Beitragsbescheinigung ausgestellt, und zwar nur für die Monate bis zum ALG1-Bezug. Der V8225-Antrag scheint eher für den Arbeitgeber gedacht zu sein. Aber das wird schon – es geht ja nicht um große Summen.

          Die freiwillige Einzahlung hatte ich weiterlaufen lassen, weil der ALG1-Bezug ja auch schnell wieder enden kann. Denn der bisherige Vermittler, von dem ich nur den Namen kannte, hat meinen Fall an eine junge akribische Vermittlerin (worst case..) abgegeben und jetzt habe ich plötzlich nach fast einem Jahr doch noch eine Eingliederungsvereinbarung bekommen, „die ich nicht unterschreiben muss“ . Mal sehen – als Ultima Ratio kommt dann wohl das Abmelden in Betracht (spätestens wenn ein Bewerbungstraining oder ein Excel-Kurs anstehen sollte..😉). Insofern passt das Thema irgendwie doch wieder in dieses Kapitel.

    • Richtig Murmel, Asche auf mein Haupt, das war von mir nicht richtig dargelegt, siehe auch Kommentar vom Privatier:

      „Abschlagsfrei“ bedeutet dabei dann: Keine Abschläge von dem bis dahin erreichten Rentenanspruch. Nicht jedoch von dem in der Renteninformation prognostizierten Wert für die Regelaltersgrenze. Wahrscheinlich wollte Lars darauf hinweisen…

      Und genau das meinte ich damit. Die Prognose der Rente in der Rentenauskunft/Renteninformation beruht auf die „Regelaltersgrenze“ und die liegt für dich bei 67 Jahre und richtig: bei 45 Versicherungsjahren und Mindestalter findet keine Kürzung der „ERREICHTEN“! pEP statt.

      Ich schließe mich aus persönlicher Erfahrung auch der Empfehlung vom Privatier an, einen Beratungstermin frühzeitig bei der DRV anzustreben.

      Du kannst mit V0060 (Seite 3 Punkt Nr.4) selbst festlegen, ob du Minimum/Maximum Einzahlungen in die DRV oder auch irgendein Wert dazwischen vornehmen möchtest. (immer unter der Voraussetzung, dass die DRV „freiwillige“ Einzahlungen genehmigt)

      In 2021:
      Minimum: 83,70€/Monat 1004,40€/Jahr
      Maximum: 1320,60€/Monat 15847,20€/Jahr

      Gruß
      Lars

  134. Zusätzliche Ausgleichszahlungen möchte ich keine leisten, da ich auch seit 2015 eine Witwenrente beziehe.

  135. Vielen Dank an euch alle für die umfassende Hilfe.
    Die kommenden 10 Monate werde ich hoffentlich noch im Arbeitslosengeldbezug sein. Sollte es sehr kritisch werden muss ich mich vielleicht zwischendurch An- und Abmelden. Die ersten knapp 8 Monate sind leider dank Corona und einer Bescheinigung meines Arztes als Risikopatientin einigermaßen rund gelaufen. Die AfA war nicht in der Lage für mich z.B. eine sogenannte Maßnahme durchzusetzen.
    An Kindern gibt es nur eine Stieftochter, die nicht hier im Haus groß geworden ist, sondern nur Wochenendkind war.
    Zusätzliche Einzahlungen in die Deutsche Rentenversicherung, außer den Mindestbetrag würden sich nicht rechnen, da dann im Alter eine Kürzung der Witwenrente erfolgen würde.
    Kurz nach meinem 60. Geburtstag wird noch eine von den guten, alten Direktversicherungen fällig. Mit 54 Jahren und 3 Monaten habe ich bei meinem Arbeitgeber gekündigt und dann ein Dispositionsjahr eingelegt. Hat, insbesondere auch mit eurer Hilfe, alles gut geklappt. Dann mit 55 Jahren und 3 Monaten für 18 Monate ALG1 bewilligt bekommen. Nochmals vielen Dank und alles Gute.

  136. Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage
    Hypothetische Sachverhalt:

    Ich habe vor, mich am 05.04.2021 Arbeitslos zu melden (nach einem Dispositionsjahr = 1Jahr + 1 Tag + Osternfeiertage).
    Ich finde einen neuen Job zum 15.04.2021.
    Was passiert wenn mein Bescheid bis zum 15.04.2021 noch nicht erstellt wird?
    Theoretisch bin ich 10 Tage lang arbeitslos gemeldet, Beschäftigungslos und erfühle alle Voraussetzungen, um ALG1 zu bekommen, aber die BA Bearbeitungszeit sind länger als meine Arbeitslosigkeit.
    Was passiert eure Meinung nach?
    Da meine alte Job viel viel besser bezahlt war, der Bescheid 4 Jahren Gültigkeit hat (bzw. bis zu Entstehung eines neuen Anspruches), die ALG1 Höhe bei eventuelle neue Arbeitslosigkeit 2 Jahren erhalten bleibt und die unverbrauchte ALG1 Bezugsdauer 5 Jahren lang zu der Neuer hinzugefügt werden kann (aber nur bis zu der Grenze der für das Lebensalter zugeordneten maximalen Bezugsdauer), hätte ich gerne der Bescheid als Rückversicherung für den Fall der Fälle.
    Aber gibt es überhaupt ein Bestandsschutz ohne Bescheid? Ich befürchte Nein.
    10 Tagen sind knapp, ich müsste doch Sperre und Kürzung des ALG-Bezugsdauer im Kauf nehmen, und mich vor Ende des Dispositionsjahres Arbeitslos melden, …oder der Job liegen lassen… :0(

    • Für die Zeit 05.04 – 14.04 haste Anspruch auf ALG1, also wird da ein Bescheid ergehen, notfalls rückwirkend!

      Du kannst den Bescheid beschleunigen, indem Du dich bereits im März (mit Wirkung zum 05.04) arbeitslos meldest. Und natürlich alle notwendigen Dokumente anfügst.

      Eigentlich sollten deine Befürchtungen jetzt weg sein. Ich empfehle aber, unbekannten Schlauschwätzern im Internet nicht zu vertrauen und stattdessen die zuständige Stelle zu befragen. Das wäre in diesem Fall das Arbeitsamt/AfA. So eine einfache Frage sollte sogar deren Hotline beantworten können. Dann wären deine Befürchtungen amtlich widerlegt 🙂

      • 1. DANKE für die schnelle Antwort!!!
        2. Du hast vollrecht amtlich kann eine Antwort nur von AfA kommen.
        3. Die unbekannten Schlauschwätzern von dieser Seite sind einfach sehr sehr gut 😁 und ich werde wie empfohlen bei AfA nachhaken.

        Aber klar jetzt leuchtet es mir ein, ein Bescheid MUSS erstellt werden und ALG1 wird für 10 Tagen BEZOGEN ergo ….👍

        Nochmal Vielen Dank!

    • „und die unverbrauchte ALG1 Bezugsdauer 5 Jahren lang zu der Neuer hinzugefügt werden kann“

      Hallo Privatier,

      ist das mit den 5 Jahren richtig? Ich dachte immer, dass es an dieser Stelle auch nur 4 Jahre sind.

      • Ich verstehe 5 Jahren ab 1. Tag des 1. Anspruch aber ich habe es noch nicht „amtlich“ verifieziert

        Text Gesetz

        http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html

        (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

      • Es gibt hier tatsächlich unterschiedliche Grenzen:
        * Ein bestehender Anspruch kann nur bis zu 4 Jahren wieder neu in Anspruch genommen werden. Aber:
        * Ein Restanspruch eines alten Anspruchs kann auch nach 5 Jahren noch auf einen neuen Anspruch angerechnet werden.

        Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier,

          das würde bei mir ja eine ganz neue, optimierte Planung bewirken. Aber ich hoffe, dass ich das richtig verstehe. Daher folgendes Beispiel:

          01.01.2020 Arbeitslosmeldung; 55 Jahre => 18 Monate ALG-1
          31.11.2023 (3 Jahre + 11 Monate nach Beginn ALG-1)Ende ALG-1 nach mehrmaligem Ab- und wieder Anmelden. Restdauer ALG-1 6 Monate.
          01.12.2023 neuer MIDI-Job
          30.11.2024 Ende MIDI-Job (4 Jahre und 11 Monate nach Beginn 1. ALG-1)
          01.12.2024 12 Monate neuer + 6 Monate alte ALG-1-Anspruch = 18 Monate ALG-1 inkl. Bestandsschutz
          Diese neuen 18 Monate haben wieder einen neuen 4-Jahres-Zeitraum,

          Ist das so korrekt?

          Viele Grüße

          Bruno

          • Nein, das funktoniert gleich aus zwei Gründen nicht:

            1. Mit einem 12-monatigen MIDI-Job erwirbt man zwar einen neuen ALG-Anspruch, dieser hat dann aber nur eine Dauer von 6 Monaten.

            2. Der Bestandsschutz für die Höhe des ALG gilt nur für eine Dauer von zwei Jahren. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
            Der neue ALG-Anspruch würde daher auf Basis des MIDI-Jobs berechnet.

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            ich kann leider nicht auf Ihren Kommentar antworten, daher hier:

            Vielen Dank für die Info.

            Zu 1.: ja, natürlich. Ich hatte mich vertippt. Ich meinte natürlich 6 Monate neuer und 6 Monate alter ALG-1-Anspruch = 12 Monate gesamt.

            Zu 2.: das verstehe ich nicht. Der 2-Jahres-Zeitraum beginnt doch ab Ende des 1. ALG-1-Anspruchs; oder? Dies ist in meinem Beispiel der 31.11.2023. Und der neue Anspruch beginnt am 01.12.2024. Also sollte ich doch innerhalb der 2 Jahre sein. Oder mache ich einen Denkfehler?

            Und 3.: Haben diese neuen 12 Monate wieder einen neuen 4-Jahres-Zeitraum?

            Viele Grüße

            Bruno

          • Ja, Bruno.
            Richtig ist: Der Zweijahres-Zeitraum für den Bestandsschutz beginnt mit der letzten erfolgten ALG-Zahlung. Somit könnte das Vorhaben doch funktionieren.

            Zu3: Für einen neu festgestellten Anspruch gelten dieselben Bedingungen wie für einen erstmalig festgestellten Anspruch, also auch die 4-Jahresfrist.

            Gruß, Der Privatier

    • „Ich habe vor, mich am 05.04.2021 Arbeitslos zu melden (nach einem Dispositionsjahr = 1Jahr + 1 Tag + Osternfeiertage).

      @Die Tante: Zu dieser Rechnung noch eine Ergänzung/Warnung:
      Sonn- oder Feiertage zur Dauer eines Dispojahres hinzu zu addieren, ist keine gute Idee!
      Wenn das ehemalige Arbeitsverhältnis am 31.3. geendet hat, wäre der normale Termin für den Beginn der Arbeitslosigkeit der 1.4. (ein Jahr später bei einem Dispojahr).
      Wenn man den einen Sicherheitstag noch dazu nehmen möchte, dann eben der 2.4.
      Mehr aber auch nicht. Auch wenn der berechnete Termin auf einen Tag fallen sollte, an dem die Agentur nicht zu erreichen ist. Der Beginn der Arbeitslosigkeit sollte korrekt terminiert werden.
      Ist natürlich nicht in allen Fällen von Bedeutung. Bei unter 58-jährigen kommt es ja auf ein paar Monate nicht an. Dennoch gilt generell: Immer den gewünschten Termin exakt angeben.

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier
        Vielen Dank für den Hinweis!
        Aber ich bin erst 55 Jahren alt geworden und war bis einschließlich 31.03.2020 im Beruf => 30 Monaten Rahmenfrist.
        Daher dachte ich nach Ostern 05.04.2021 wäre ein vernünftiges und begründbares Datum: ab dann stehe ich den Arbeitsmarkt zu Verfügung.
        Das Disposjahr ist in meine erste Eingliederungsvereinbarung in 05/2020 festgehalten worden.
        Die Vereinbarung hatte Gültigkeit bis 30.04.2021 (soweit zwischenzeitlich nicht anders vereinbart wird)

        Interessanterweise habe ich zufällig in meine Dokumente in Portal eine neue Vereinbarung entdeckt
        (darüber wurde ich NICHT auf irgendeine Weise informiert!) mit Datum 21.01.2021 und gültig bis 21.01.2022 .
        In diesem Dokument wird festgehalten dass ich mich über eine Stelle bemühen werde, meine Bemühungen dokumentieren werden…etc. etc.

        Etwas mit mir zu „vereinbaren“ und es mir nicht mitzuteilen, fand ich „komisch“, aber es ist so.
        Warum ich meine Bemühungen als Arbeitsuchend dokumentieren soll/muss, ist mir nicht ganz klar aber ich tue es.

        Wahrscheinlich wurde diese Vereinbarung dokumentiert, weil ich mich am Anfang des Jahres wieder Arbeitsuchend gemeldet habe (Ich bin der Meinung, dass gesetzlich nicht verlangt wird, aber damit ist das Thema 1 Woche Sperre auch vom Tisch und
        mein 1. Berater hatte mir gesagt ich sollte es machen).

        Auch Interessant:
        Als ich mich in 01/2021 Arbeitsuchend gemeldet habe, habe ich 2 Schreiben erhalten:
        1. Schreiben: Bestätigung meine Arbeitsuchend Meldung und Information über die vorläufiger Erfassung meine Arbeitslosenmeldung (wegen Corona wird jetzt so gehandabt laut Schreiben).
        2. Schreiben: Aufforderung mein Profil in der Jobbörse zu aktualisieren, und mich bis zum 25.01.2021 bei Selfie-Ident identifizieren zu lassen. Außerdem musste ich die BA bestätigen, dass ich kein Bewerbung Coaching benötige, ansonsten hätte ich eine automatisch zugewiesen bekommen, spätesten ab Eintritt der Arbeitslosigkeit.

        Damals ist mir den Zweifel gekommen, dass sie mich automatisch (Corona) Arbeitslos gemeldet hätte (der 2. Schreibe ist Standard formuliert für Arbeit -suchend und -losen), aber als ich die Hotline angerufen habe, wurde mir bestätigt, dass ich erst ab 04/2021 als Arbeitslos eingetragen bin. Das habe ich damals auch schriftlich meine 2. Beraterin kommuniziert und wieder betont, dass ich erst in 04/2021 mich arbeitslos melden werden.

        Die Vereinbarung habe ich leider erst am Wochenende „entdeckt“, und werde Nachfrage, warum ich nicht darüber informiert wurde.
        Ich habe mit dem Inhalt der Vereinbarung überhaupt kein Problem aber ich wurde eindeutig nicht belehrt…

        Immerhin habe ich mich weder über die Hotline arbeitslos gemeldet, noch habe ich meine vorläufige Arbeitslosenmeldung der Hotline bestätigt und in meinem Profil steht nur Arbeitsuchend Meldung erfolgt.

        Inzwischen bereue ich, mich wieder Arbeitsuchend gemeldet zu haben, ich finde es verkompliziert alles und das Risiko ist nur eine Woche Sperre.
        Das Gegenrisiko in Corona Zeiten, ist eine zu früh Arbeitslosmeldung und das wäre FATAL.

        Danke noch mal für die Hilfe und ich werde weiter berichten, ob am Ende alles klappt.

        Gruß, die Tante

        • Hallo liebe Tante,

          das ist jetzt schon irgendwie spannend, auch wenn die Sachlage bei mir anders ist(50 Jahre, ich werde nach dem „einkommensarmen“ Jahr auch wieder normal arbeiten und beziehe aktuell ALG I, weil sich das trotz Abfindung bei mir rechnet):
          (1)
          Ich habe Anfang Februar auch den Kontakt mit meinem Vermittler per E-Mail gesucht (nach dem Motto, wie die die Bewerbungen im Sand verlaufen sind, bzw. vor allem nicht passend waren etc.). Am nächsten Tag hat eine Dame angerufen und gesagt, dass sie mich auch betreue und mein Vermittler derzeit nicht da ist und sie mich auch betreuen wird (ehrlich gesagt ist mir nicht klar ob ich jetzt 2 Vermittler habe oder die Neue übernehmen wird..). Jedenfalls habe ich bei mit im Portal jetzt auch eine zweite Eingliederungsvereinbarung mit der neuen Vermittlerin gesehen. Über diese wurde ich nie informiert. Sie ist aber soweit ich sehe wortgleich, weswegen ich mir keine Gedanken gemacht habe.
          (2)
          Wie ich in den Portaldaten gesehen habe wurde ich von der BAA/AFA in München auch automatisch an meinem ersten beschäftigungslosen Tag auf arbeitslos gesetzt. Anscheinend passiert das in der Corona Zeit so.
          (3)
          Mir ist jetzt Dein Status nicht ganz klar: Ich dachte, wenn man nicht arbeitslos (also nur arbeitssuchend) ist, muss man sich auch nicht aktiv um Vermittlung ggü. der BAA kümmern, sondern nur wenn man arbeitslos ist (Antrag/Anmeldung). Das wissen die anderen im Forum aber sicher besser.

          Viele Grüße,
          Frank

          • @Frank
            Arbeitsuchend haben auch theoretisch Pflichten, die in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden.
            Laut Hotline ich bin Arbeitsuchend, aber ganz ehrlich
            mir ist auch mein Status nicht ganz klar,
            aber falls ich Arbeitslos gemeldet bin, dann disponiere ich über mein Stammrecht.

            Quelle:
            https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-137_ba015144.pdf
            § 137 SGB III Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
            „Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen,
            dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.“

            Es gibt hier in Forum auch Beiträge über das Thema, aber ich glaube noch keine direkte Erfahrung damit

            Durch Ausübung des Dispositionsrecht sollte möglich sein trotzdem folgendes zu erreichen:

            1. Eine längere Anspruchsdauer (ich bin vor kurz 55 geworden)
            2. Die Anspruchsdauerminderung ist ausgeschlossen (§ 148 SGB III Minderung der Anspruchsdauer
            “ In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.“)

            Es kann sein, dass ich Sperrzeit bekommen werden aber es sollte ohne Kürzung der Bezugsdauer gehen.
            Eigentlich habe ich nirgendwo ein Gesetz gefunden, die die „Verjährung“ der Sperre begründet.

            Ich glaube hier in Forum gab schon ein Fall, Sperrzeit ohne Kürzung der ALG1.
            Lästig wegen „Erlöschen des Anspruchs-Gefahr“ bei 21 Woche Sperre, aber immerhin Bestand gesichert.
            Grüße die Tante

      • @Der Privatier,

        Frage da ich noch nicht 58 bin, spricht etwas dagegen, wenn ich den gewünschten Termin 05.04.2021 wähle?
        Für ALG1 sollte ok sein aber wie sieht mit GKK und RV aus?
        Letzter Arbeitstag war 31.03.2020
        Zur Zeit zahle ich die GKK als freiwillig versicherte und die RV über Minijob
        Minijob endet am 20.03.2021
        Mir fehlt Nichts problematisches ein,
        Habe ich etwas übersehen?
        Für die Hilfe danke
        Gruß die Tante

        • Wie ich oben schon geschrieben habe: „Bei unter 58-jährigen kommt es ja auf ein paar Monate nicht an.“ Gemeint im Bezug auf den ALG-Anspruch.

          Für GKV und RV sehe ich auch keine Probleme. GKV läuft bis zum ALG-Beginn weiter wie bisher als freiwillige Versicherung. Danach dann über die Agentur als Pflichtversicherung. Und die Rentenversicherung dann ebenfalls.

          Gruß, Der Privatier

  137. Hallo Herr Ranning,
    sicher ist die Frage hier schon oft gestellt worden, aber irgendwie finde ich keine ganz eindeutige Antwort. Wahrscheinlich übersehen…
    Ich werde in diesem Jahr 58 und kann zu Ende Juni 2021 einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, mit dem ich Ende Juni 2022 aus dem Unternehmen ausscheiden würde. Die Abfindungssumme wird erst im Januar 2023 gezahlt.
    In 2023 möchte ich ausser der Abfindung kein weiteres Einkommen erzielen.
    Mein Gedanke ist es, von Juli 2022 (unmittelbar nach dem Aussscheiden) für 6 Monate ALG1 zu beziehen. Im Dez. 2022 möchte ich mich „abmelden“ und in 2023 eben kein ALG1 beziehen.
    Im Januar 2024 möchte ich mich wieder „anmelden“, um die noch offenen 18 Monate ALG1 zu beziehen.
    Meine Frage dazu:
    Auf welcher Basis würde die Arbeitsagentur die Wiederbewilligung im Januar 2024 entscheiden?
    Auf Basis der ursprünglichen Bewilligung von Juli 2022 oder wird der Betrachtungszeitraum vom Standpunkt Januar 2024 neu bewertet? Dann würde ich ja nicht mehr die 48 Monate Versicherungszeitraum in den (dann) letzten 60 Monaten zusammenbekommen?
    Zusatzfrage: Falls dieser negative Fall eintreten würde, wie könnte dann eine Entscheidung bzgl. der weiteren Leistung von ALG1 lauten?
    Ganz herzlichen Dank für Ihre Mühe und überhaupt Danke für diese Webseite!!!!!
    Liebe Grüße!
    Overby

    • „Auf welcher Basis würde die Arbeitsagentur die Wiederbewilligung im Januar 2024 entscheiden?“
      Das Bemessungsentgelt wirde aus dem alten Bescheid übernommen, der alte Bescheid lebt in gewisser Weise wieder auf. Nur der Auszahlungsbetrag kann sich ändern wenn sich z.B. StKl oder Kinder ändern.

      Gegenfrage: Weshalb auf 6 Monate ALG1 verzichten?
      Mein Gegenvorschlag wäre ein Dispojahr vom 01.07.22 – 30.06.2023 einzulegen, dann zum 1.7.23 den Antrag auf ALG1 stellen und sich nach einem Tag ALG1-Bezug wieder abzumelden. Der eine Tag ALG1 (oder lass es einige Tage sein) fällt nicht ins Gewicht, bzw. wird locker durch die KV-Beiträge kompensiert.
      Ab 2024 können dann die restlichen knapp 24 Monate ALG1 in Anspruch genommen werden.

    • Mein Gedanke ist es, von Juli 2022 (unmittelbar nach dem Aussscheiden) für 6 Monate ALG1 zu beziehen

      Das wird mit großer Wahrscheinlichkeit nicht funktionieren.

      Grüße

      B

      • Wenn der Weisskittel einen passenden „Jagdschein“ ausstellt, dann klappt das schon 😉
        Aber Du hast schon recht, wahrscheinlich würden es erst mal 12 Wochen Sperre werden …

  138. Hallo Overby,

    ich denke, dass bei einem Aufhebungsvertrag die maximale Arbeitslosigkeit um 1/4 , also um 6 Monate gekürzt wird (wenn „Eigenverschulden“). Demnach stehen Dir insgesamt nur 18 Monate zur Verfügung. Diese Reduzierung kann man nur mit einem Dispojahr umgehen.
    Vielleicht wäre dann folgender Ansatz möglich:
    Dispojahr von 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023, dann zum 1.7.23 arbeitslos melden und danach wieder abmelden und zum 1.1.24 wieder anmelden und 24 Monate ALG erhalten.
    Viele Grüße
    Gerd

    • @Gerd-S: Ich musste den Namen verändern. Bitte zukünftig nur diese Version benutzen.

      Gruß, Der Privatier

  139. Oh je. Immer noch sehr spannend… Danke erst einmal für die Antworten.
    Also der Aufhebungsvertrag ist kein Eigenverschulden, sondern aus Notwendigkeiten in der Firma begründet. Das wird auch so dort stehen. Um die Kündigungsfrist (12 Monate) wird eingehalten.
    Dann dürfte es doch keinen Grund für eine Sperre geben? Oder?
    Und ich habe e-Schorsch entnommen, dass ein (möglicher) Antrag auf Wiederbewilligung im Jan 2024 auf jeden Fall auf Basis eines Erstantrages erfolgen wird? Richtig?

    Danke allen!!!
    Overby

      • Moin Zusammen,

        dieser Passus (Link von eSchorsch) könnte eventuell auf einen „WICHTIGEN GRUND“ siehe FA §159 SGB III hinauslaufen …

        159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

        (2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für
        eine Eigenkündigung liegt vor, wenn
        – eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt
        worden ist,
        – die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene
        (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
        – die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,
        – im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
        – der Arbeitnehmer nicht unkündbar war

        Gruß
        Lars

  140. Ich habe einen Bewilligungsbescheid für ALG1 von Mitte April 2021 für 18 Monate erhalten.
    Ich es ohne Nachteile oder anderweitige Probleme möglich den Start auf 01.07.2021 zu verschieben, so dass das ALG1 Ende 2022 ausläuft ?

    MFG
    Thomas

    PS: Mein erster Kommentar ist anscheinend verloren gegangen 🙁

    • Hinweis: Ich musste den Namen erweitern. Bitte zukünftig nur diese Version benutzen. Mehr dazu bei Über Kommentare.

      Die ersten Kommentare sind auch nicht verloren gegangen. Aber die Kommentare werden moderiert und wenn jemand nur einen Vornamen wählt, der zudem auch noch recht geläufig ist, dauert das schon mal etwas länger.

      Zur Frage: Eine Verschiebung des Anspruchs sollte mit Hinweis auf das Dispositionsrecht ohne Probleme möglich sein. In der Zwischenzeit müssen allerdings die Beiträge zur Krankenversicherung selber gezahlt werden. Weitere Nachteile oder auch Vorteile kann ich nicht erkennen.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Thomas,

      ich würde abwarten bis du die ALG1 Bewilligung in Händen hast, auf die paar Tage kommt es nicht an. Danach kannst du dich unter dem Menüpunkt sonstige Abmeldung ohne Grund mit Anfangs- und Enddatum abmelden. Ist die Abmeldung länger als 6 Wochen musst du dich wieder persönlich arbeitslos melden (unter Corona vielleicht etwas anders), dann musst du deine Krankenkasse selber zahlen und bist aus der Arbeitssuche draußen. Meldest du dich nur 4 Wochen bzw. bis 30 Tage ab, bleibst du krankenversichert und bleibst zwingend beim Arbeitsamt Arbeitssuchend gemeldet. Du erhältst auch zusätzliche Rentenmonate, wenn du die Abmeldung ab Monatsmitte bzw.. vom 10. oder 20. für 4 Wochen machst. Du kannst dies einige Male im Laufe der 18 Monate machen, um bis Ende 2022 ALG1 zu erhalten. In Summe bleiben ALG1 und RV gleich, Vorteile sind nur mehr Rentenmonate, falls Dir noch welche fehlen und keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge.
      Mfg

      • „Meldest du dich nur 4 Wochen bzw. bis 30 Tage ab, bleibst du krankenversichert und bleibst zwingend beim Arbeitsamt Arbeitssuchend gemeldet.“

        Ich glaube, daß diese Aussage falsch ist. Man kann sich doch komplett (also auch vom Status des Arbeitssuchenden) abmelden und nach <30 Tagen wieder anmelden.

        Oder sehe ich das falsch?

        Gruß

        Bruno

        • Nein online nicht möglich, dort ist das Häckchen bei Arbeitssuchend bei mir gegraut und kann nicht entfernt werden, vielleicht gibt es eine andere Möglichkeit:
          Wenn du Ticker Arbeitsvermittlung rausnimmst, verschwindet auch Arbeitssuchend, vielleicht ist dies dann die Lösung

          Mfg

  141. Danke an e-Schorsch und an Lars!
    Ich nehme auch die erwähnte Formulierung mit, um zu checken, ob der Vertrag so formuliert wird.
    Danke Euch ganz herzlich und nehme jetzt das Gefühl mit, dass mein Plan aufgehen kann. 🙂
    Danke!
    Overby

  142. Hallo Privatier,
    dies ist ein super Blog aber extrem lang. Daher würde ich gerne meine Situation schildern und fragen was ich am besten tun soll.

    Meine Situation:

    – Nach 24 Jahren habe ich einen AHV am 09.07.2019 unterschrieben (mit Abfindung) mit Austritt 31.05.2020

    – am 31.05.2020 habe ich dann die Firma verlassen und die Kündigungsfrist (7 Monate) wurde dabei eingehalten (ich habe definitiv keine Sperrzeiten fü ALG1!)

    – am 01.06.2020 bin in eine Trainingsgesellschaft eingetreten in der ich nun 12 Monate Transfer-Kurzarbeitergeld beziehe

    – September 2020 wurde ich 58 Jahre und habe daher Anspruch auf 24 Monate ALG1

    – am 31.01.2021 habe ich meine Abfindung erhalten

    – zum 31.05.2021 wird meine Zeit in der Trainingsgesellschaft enden und ich bin bereits Arbeitssuchend gemeldet

    – während meiner ganzen Arbeitszeit habe ich über der Bemessungsgrenze verdient und daher auch maximales Transfer-Kurzarbeitergeld bezogen

    – ich möchte frühestens zum 01.01.2022 kontinuierlich ALG1 beziehen

    Da ich steuerlich wegen der Abfindung im Jahr 2021 nicht mehr arbeiten möchte würde mich interessieren wie ich nun am besten weiter vorgehe um maximales Arbeitslosengeld (Höchstsatz Bemessungsgrenze) zu bekommen ab 2022.

    1) zum 01.06.2021 Arbeitslos melden und nach ALG1 Bescheid sofort abmelden und dann erst wieder zum 01.01.2022 per neuen ALG Antrag anmelden.
    Bekomme ich dann den gleichen Arbeitslosengeldbetrag wieder?

    2) Arbeitslosengeld gar nicht beantragen sondern erst zum 01.01.2022?
    Bekommt man dann den selben Arbeitslosengeldbetrag wie bei Anmeldung zum 01.06.2021 ?

    3) Sollte man eher das Dipositionsrecht anwenden für den Zeitraum 01.06. – 31.12.21 ?
    Wie geht das dann genauer?

    4) Sollte ich mich zum 01.06.2021 für ein paar Tage Arbeitslos melden und mich dann in 2021 zyklisch immer 5 Wochen abmelden und dann wieder ein paar Tage anmelden?
    Ist das überhaupt erlaubt?

    Schon jetzt mal danke für eure Hilfe!

    • 1) = der empfehlenswerte Königsweg
      Das Bemessungsentgelt ist das gleiche. Nur wenn sich StKl / Kinder ändern sollten, wird sich der Auszahlungsbetrag ändern. Ansonsten gleiche Kohle

      3) Darüber habe ich hier noch keine Erfahrungsberichte gelesen.

      4) Es ist nicht verboten, aber ich sehe keinen Grunde weshalb man sich (und den Mitarbeitern im Amt) das antun sollte. Ok, man kann damit ein paar Monate für die Anrechnungszeit der 35 Jahr (Rente mit 63) rauschlagen, aber ich würde mir das nicht antun, bzw. ich habe meine 4 fehlenden Monate freiwillig den Mindestbeitrag gezahlt.

    • Hallo Wolfi2021,

      2 und 3 sind identisch.
      Unter Dispositionsrecht versteht man -vereinfacht ausgedrückt- das Recht erst später ALG beantragen zu dürfen und somit (in Grenzen) über den Beginn des Arbeitslosengelds bestimmen zu können (=disponieren).
      detailliert beschrieben in Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr

      Die Höhe des ALG1 kann sich ggü. 1 ändern, insbesondere, wenn zwischendurch einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen wurde.

      Wenn keine Sperre droht würde ich auch eher zu 1 tendieren

      Viele Grüße Stephan

    • Von den oben genannten Varianten erscheint mir ebenfalls die Nr.1 am sinnvollsten.

      Ich bin aber gerade etwas unsicher, wie sich die Bezüge aus der Trainingsgesellschaft auf die ALG-Höhe auswirken. Es sollte aber dort jemand geben, der dies erläutern kann.
      Ändern lässt sich das aber ohnehin nicht mehr und hat auch keinen Einfluss auf die Vorgehensweise.

      Gruß, Der Privatier

  143. Ich möchte mich bei allen Beteiligten recht herzlich für all die Antworten bedanken. Sie haben mir sehr geholfen.
    Macht weiter so!!! DANKE

    • Noch eine Anmerkung zum ALG1 nach einer TG-Zeit und Härtefallprüfung Stichwort: „unbillige Härte“.

      Wer im Jahr vor der TG ein höheres beitragspflichtiges Entgelt hatte als das Bemessungsentgelt in der TG, kann formlos einen Antrag auf die Härtefallprüfung nach §150 Abs. 3 SGB III stellen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, gibt es mehr Arbeitslosengeld.

      Im nachfolgenden Urteil traft dies nicht zu, da die „unbillige Härte“ bei 9,3% und damit die Schwelle von 10% verfehlt wurde.

      https://www.sozialrechtsiegen.de/bemessung-des-arbeitslosengeldes-nach-bezug-von-transferkurzarbeitergeld/

      Bei der „Härtefallprüfung“ ist im §150 Abs.3 Satz3 SGB III der letzte Satz (ganz unten) zu beachten:

      „Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.“

      d.h. die AfA wird von sich aus KEINE! Überprüfung vornehmen, der Antragsteller muss selbst aktiv werden. Die Nachweiserbringung kann mit den Lohnabrechnungen vorgenommen werden.

      Gruß
      Lars

  144. Hallo Privatier,

    ich habe viele Ausführung hier schon mit großem Interesse verfolgt!
    Nun habe ich aber doch eine Frage:
    Ich bin zum 28.2.21 aus der Firma ausgeschieden mit Abfindung und hab mich rechtzeitig abreitslos/suchend gemeldet.
    Nun habe ich einen VORLÄUFIGEN Bescheid über ALG1 ab dem 1.3.2021. Vorläufig deshalb, weil ich mich wegen Corona nicht persönlich im Amt vorgestellt habe, und auch eine angekündigte Online Identifizierung immer noch nicht stattgefunden hat.
    Eigentlich möchte ich mich ja so schnell wie möglich wieder abmelden, um keine weiteren Bezüge in 2021 zu erhalten.
    Frage: Ist mein Anspruch mit dem Vorläufigen Bescheid schon genug begründet um dies zu tun? Oder muss ich zwingend auf den endgültigen Bescheid warten?

    Viele Grüße, Holger

    • Hinweis: Bitte verwenden Sie zukünftig den von mir abgeänderten Namen.

      Man „muss“ generell nicht auf einen endgültigen Bescheid warten. Man kann sich auch sofort nach einem Tag Arbeitslosigkeit wieder abmelden. Das Abwarten des Bescheides erhöht nur das Gefühl von Sicherheit und vermeidet evtl. Missverständnisse.

      Gegenfrage: Gibt es denn überhaupt Bezüge, die jetzt so dringend zu vermeiden sind? In der Regel gibt es bei einem Aufhebungsvertrag erst einmal eine Sperre oder auch eine Ruhezeit. Hinweis: Sperre und Ruhezeit werden gelegentlich auch erst nach eingehender Prüfung entschieden. Das könnte also auch ein Grund für die Vorläufigkeit sein.

      Gruß, Der Privatier

    • Mir hat die Leistungsabteilung der AA schriftlich bestätigt, dass eine Ab- und spätere Wiederanmeldung auch mit dem vorläufigen Bescheid geht.

      • PS: Der Bescheid war nur wegen der fehlenden Online-Identifikation vorläufig.

  145. Das steht bei mir genauso in dem vorläufigen Bescheid, nur wegen der fehlenden Online-Identifikation.
    Eine Sperrzeit/Ruhezeit gibt es nicht, das ALG1 wird ab dem 1.3.2021 vorläufig gemehmigt.
    Der Aufhebungsvertrag wurde unter Beachtung der 7-monatigen Kündigungsfrist gemacht und enthält auch den Satz „… zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“.

    Gruß, Holger

  146. Hallo, liebe User!

    Nachdem es bei mir recht „ruhig“ geworden ist, was AA und alles, was damit zusammenhängt angeht, habe ich jetzt doch noch mal eine Frage.

    Zugegeben, ich habe noch etwas Zeit, aber dennoch interessiert es mich jetzt. Gem. meinem Bescheid erhalte ich ALG1 bis 31.12.2021. Danach möchte ich nichts weiter beantragen, sondern von der Abfindung weiter leben, bis ich die vorgezogene Rente beantragen kann.

    Wie ist das mit der AA? Wenn diese die Zahlungen einstellt (also letzte Überweisung), beenden die dann auch ihre „Betreuung“? Damit meine ich, ob ich dann auch keine Aufforderungen mehr bekomme, mich zu bewerben etc. Oder muß ich mich nach dem letzten Zahlungseingang aktiv abmelden?

    Für entsprechende Hinweise bin ich nach wie vor sehr dankbar. 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Ja, beendet automatisch
      Nein, brauchst Dich nicht aktiv abmelden 😉

      Ein bis zwei Monate vor Bezugsende kommt ein Schreiben, das über das Ende des Bezuges informiert. Es wird auch darauf hingewiesen, dass man im Anschluß ALG2 beantragen kann.
      Mein letzter Kontakt zum Vermittler ist ausgefallen (beim vorletzten Mal sagte er noch, dass er mich Januar/Februar wieder telefonisch kontaktiert, hat er aber scheinbar vergessen, ich wurde mehr so „formal“ betreut), sonst könnte man sich da voneinander verabschieden.
      Nach Bezugsende 3/2020 habe ich nichts mehr vom AA gehört.

    • Hallo Vorruheständlerin,

      mein ALG1-Anspruch hat vorigen Monat geendet. In dem beschriebenen Schreiben der Agentur f. Arbeit wird u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug rentenrechtlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, wenn man den Verpflichtungen, die man während des Leistungsbezugs hatte, auch weiterhin nachkommt. Man wird dann ohne Abmeldung weiter als arbeitssuchend geführt.

      Wenn einem also noch Zeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte fehlen, können diese auf diesem Weg ohne Zahlung von eigenen freiwilligen Beiträgen in die gesetzl. RV noch erreicht werden.
      (Ausnahme: in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn)

      Wenn es allerdings um die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente f. besonders langjährig Versicherte geht, werden die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht darauf angerechnet. Hierbei ist besonders zu beachten, dass, wenn man die 45 Jahre durch eigene freiwillige Beiträge in die gesetzl. RV noch erreichen will, diese in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet werden, wenn man gleichzeitig noch bei der Agentur f. Arbeit gemeldet ist. In diesem Fall sollte man sich dort auf jeden Fall, spätestens wenn die letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn anbrechen, formell abmelden.

      Viele Grüße
      BestAger

      • Hallo BestAger,
        eine Frage hierzu:
        wenn ich die 35 Jahre schon erreicht habe, allerdings die 45 Jahre nicht schaffe, bringt dann „arbeitssuchend“ nach Alg1 nur Zeiten? Also ohne freiwillige Einzahlungen auch keine Rentenerhöhung?
        Viele Grüße
        Gerd

        • Ich glaube, die Antwort ist „Ja“.
          Ich habe auch die 35 voll, werde aber die 45 nicht erreichen.
          Arbeitssuchend ohne Leistungsbezug lohnt sich dann nicht.
          Grüße, Bert

        • Hallo Gerd,

          ja, weiter arbeitssuchend nach ALG1 würde nur Zeiten bringen. Wenn die 35 Jahre schon erreicht sind, würde ich mich auf jeden Fall abmelden. Dann hat man auch keine Verspflichtungen mehr gegenüber der Agentur.

          Viele Grüße
          BestAger

        • Besten Dank an BestAger und Bert.
          Dann kann ich die Monate bis zum Renteneintritt entspannt antreten.
          Viele Grüße Gerd

  147. Hi eSchorsch,

    ich danke Dir. 🙂

    Hm, bei mir hat vor kurzem ein Kontaktversuch statt gefunden. Per Telefon. Ich war aber nicht da. Habe dann zurückgerufen, bekam aber nur eine Ansage, daß mein Rückruf registriert würde, ich nichts mehr zu machen brauche, und man sich wieder mit mir in Verbindung setzen würde.

    Mal schauen, was passiert. In ca. 4 Wochen werde ich nullen, dann habe ich die „6“ davor.

    😉

    LG, Vorruhestaendlerin

  148. @BestAger

    Auch Dir herzlichen Dank für die Info. Ich habe die 35 Jahre auch voll, daher lohnt sich das für mich auch nicht mehr.

    LG, Vorruhestaendlerin

  149. Hallo

    vielen Dank für ihre tolle Seite mit so vielen Tipps.

    Ich habe im November 2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben,
    die Kündigungsfrist von einem Jahr wurde einvernehmlich nicht eingehalten.
    Die Auszahlung der Abfindung habe ich auf Januar 2022 festgelegt,
    ich bekam noch Gehalt bis einschliesslich Februar 2021.

    Habe mich im März 2021 arbeitslos gemeldet und laut Bescheid habe ich eine
    Ruhefrist bis Ende Dezember 2021 wegen der Abfindung und erst Anspruch ab 1. Januar 2022.

    Im Januar 2022 bekomme ich dann aber auch die Abfindung.

    Meine Frage:
    Wenn ich mich jetzt wieder abmelde
    (denn ich will nicht vermittelt werden
    wegen Aufbau einer freiberuflichen Selbständigkeit) – muss ich dem
    Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung stehen, oder? und kann später
    auf den festgestellten Anspruch laut Bescheid verweisen, oder?

    Wegen der Abfindungszahlung in 2022 würde ich meinen ALG1 Anspruch
    erst ab 2023 geltend machen.
    Ich merke beim Schreiben, dass es schlauer gewesen wäre wenn ich mich erst Ende 2021 arbeitslos gemeldet hätte…..jetzt laufen die 4 Jahre…..

    • Korrekt, wer nicht arbeitslos gemeldet ist, muss auch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und der einmal festgestellte Anspruch kann 4 Jahre lang reaktiviert werden. Du brauchst außerdem die Abmeldung nicht zu begründen, das ist alleine deine Entscheidung. Wenn das mit der Selbstständigkeit klappt, dann rechne aber wie sich die Selbstständigeneinkünfte auf die Steuerlast der Abfindung auswirken (Abfindungsrechner) und wie man die Einkünfte so gestalten kann, dass sie am wenigsten Steuerschaden anrichten. Unter Umständen könnte die Auszahlung der Abfindung in 2021 günstiger sein wie in 2022. Die Anfangsinvestitionen der Selbstständigkeit sollten absetzbar sein und das Geschäft muss ja auch erst mal anlaufen.

      PS: Noch schlauer wäre es gewesen, den Antrag erst ein Jahr nach Beschäftigungsende zu stellen, denn dann wären weder Ruhezeit noch Sperrzeit/Anspruchsdauerverkürzung verhängt worden. Bei U58 wären es sogar anderthalb Jahre gewesen. Aber dafür ist es nun zu spät.

    • Ich schliesse mich den Ausführungen von eSchorsch an. Mit einer Ergänzung:

      Wenn die freiberufliche Selbstständigkeit ein ernsthaftes Vorhaben ist (hört sich so an), dann wird es später einen Konflikt zum ALG-Bezug geben!
      Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht arbeitslos und kann daher kein ALG beziehen. Eine nebenberufliche Tätigkeit wäre zwar möglich, dann werden aber alle Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit bis auf 165€/Monat mit dem ALG verrechnet. Das macht wenig Sinn.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo

        danke für die Rückmeldung.
        Ich rechne damit dass ich erstmal nicht viel mit meiner Selbständigkeit verdienen werde,
        die ich erstmal als nebenberuflich deklarieren würde.
        Eventuell werde ich auch erstmal viel ehrenamtlich machen um meine Arbeit bekannter zu machen.
        Mein festgestellter ALG1 Anspruch ist recht hoch, mir war wichtig den Anspruch erstmal feststellen zu lassen.

        Heute dann Post:
        Ich hatte mich beim Arbeitsamt abgemeldet nachdem der Anspruch auf ALG1 festgestellt wurde und bekomme heute einen Aufhebungsbescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
        Als Grund wird eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug angegeben.

        Ist das normal und üblich oder wurde jetzt damit mein festgestellter
        Anspruch ab Januar 2022 für null und nichtig erklärt?

        Viele Grüsse
        Antje

        • Keine Sorge – es ist alles in Ordnung.
          Natürlich muss der ursprünglich festgestellte ALG-Bescheid wieder aufgehoben werden, denn es besteht ja infolge der Abmeldung zukünftig kein Anspruch mehr. Das ist normal und wird immer so passieren.
          Der vierjährige Anspruch auf die nicht in Anspruch genommenen Resttage ist davon nicht betroffen.

          Gruß, Der Privatier

          • Man muss allerdings einen „Antrag auf Wiederbewiligung“ stellen.
            Da es dieses Formular aber gar nicht gibt, muss man den ganz normalen Antrag noch einmal stellen.

            Bei mir war es so, dass ich die ganzen Dokumente natürlich nicht noch eimal mitgeschickt habe und mein Antrag erstmal „ruhte“, weil die AA dachte, da fehlt noch etwas.

            Ein Telefonat hat dann Klarheit geschaffen und alles war gut.

          • Hallo Privatier, herzlichen Dank für die hilfreichen gut strukturierten Informationen! Ich habe damit 2018 meinen Ausstieg ziemlich optimal geplant.
            Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 30.6.2018// ALG (für 24 Monate)1.6.18 bis 30.11.18, dann Abmeldung// Abfindung Jan 2019, keine Einnahmen in 2019// ebenso 2020 bis 30.5.2021(weil: mein Mann ist ab 1.6. Rentner und mein planmäßiger Rentenbeginn ist der 1.1.2023)// Zum 1.6.2021 habe ich mich wieder arbeitslos gemeldet, und musste erneut einen Antrag auf ALG stellen. Zu meinem Erstaunen wurde neu gerechnet auf Basis meines letzten Gehaltes und der 2018 geltenden Bemessungsgrenze. ALG wurde für die restlichen 19 Monate bewilligt. Allerdings hat man mich in Lohnsteuerklasse V eingeordnet (wir hatten immer IV/IV, und die ESt. Erklärung 2019 mit der getrennten Veranlagung ist noch nicht eingereicht). Die V führt zu mehr als 200 EUR weniger ALG als in 2018. Meine Frage:
            Wo steht geschrieben, dass der einmal erworbene Anspruch auf ALG sowohl in Dauer als auch in Höhe für 4 Jahre bestehen bleibt? D.h. auf welcher Grundlage lege ich Einspruch ein?
            Für Ihre Antwort bedanke ich mich vorab ganz herzlich!! Viele Grüße, Bommel

    • Hallo Antje,

      zusätzliche zu den guten Kommentaren von Privatier und eSchorsch, hat mir jemand mal folgendes geraten: Falls Du 15h oder mehr selbstständig bist, stehst Du ja dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Was man aber machen kann, wenn man unter 15h gemeldet ist und Einnahmen hat: An den Tagen, wo Du arbeitest, sich bei der Agentur abmelden und danach wieder anmelden. Damit kannst Du den Verdienst auch vollständig behalten (für die An- und Abmelde Zeiträume etc. siehe die entsprechenden Kommentare hier). Kann das jemand hier bestätigen?

      Ich entwickle mir gerade ein Excel mit dem ich meine Abfindungssituation simulieren kann (mit variierenden Einkünften etc.). Wenn Du Bedarf hast, können wir gerne sehen, ob Dir das hilft.

      Viele Grüße,
      Frank

  150. Liebe User,

    kurzes Update von mir nach gut 1 Jahr AL. Vor einiger Zeit (2-3 Wochen) hat die AA bei mir angerufen. Ich war aber nicht da, kam erst kurz danach nach Hause. Als ich zurückrief, (die Nummer sagte mir auf Anhieb nichts) wurde ich mit der Ansage der AA verbunden. Dort bekam ich die Info, daß mein Rückruf registriert wäre, und ich nichts weiter machen muß, man würde sich wieder mit mir in Verbindung setzen.

    Gestern war es dann soweit, ich bekam eine Mail von der AA in welcher man sich nach dem aktuellen Stand der Dinge bei mir erkundigte. Und ob ich Nachfragen hätte….ich sollte bevorzugt per Mail antworten. Was ich auch gemacht habe.

    Ich teilte der AA mit, daß sich meine Situation nicht geändert hätte (kein passender Job verfügbar war) und daß ich, wenn ich Nachfragen hätte, mich mit der Dame von der AA in Verbindung setzen würde.

    Nun warte ich weiter ab, was passiert. In knapp 2 Wochen werde ich 60. Ich hab immer so gedacht, daß, wenn ich die 6 als erste Stelle habe, die Nachfragen seitens der AA nicht so oft vorkommen. Aber das ist natürlich nur Spekulation meinerseits. Dennoch ist es so, daß ich seit Beginn meiner AL nur 1 Gespräch hatte, das war im Februar vergangenen Jahres, kurz, bevor Corona kam. Und danach nicht mehr.

    Hin und wieder kam Post von der AA, aber eher selten, mit der ein oder anderen Aufforderung sich zu bewerben. Aber im Großen und Ganzen bin ich bis jetzt doch sehr „in Ruhe“ gelassen worden. Ich werde weiter berichten.

    LG, Vorruheständlerin

    • Hallo Vorruhestaendlerin,
      bei mir ist es ähnlich. Ende April läuft mein ALG 1 nach 18 Monaten aus.
      Ich musste nicht eine einzige Bewerbung schreiben und bekam auch nur einen Anruf wie es mir gehen würde.Ich denke schon dass die Agentur unterscheidet, ob man 25 oder 58 Jahre alt ist.
      Natürlich kam auch noch Corona dazu, was das ganze für uns Privatiers einfacher gemacht hat.
      Liebe Grüße
      Lothar

  151. Liebe User,

    dann möchte ich auch mal von meinen Erfahrungen berichten.

    Letztes Jahr zum 01.07.2020 habe ich mich arbeitslos gemeldet. Davor ein Dispojahr eingelegt, weil ich zum 30.06.2019 selbst gekündigt habe. Erst wurde noch mit Sperrzeit gedroht, dann aber recht schnell 18 Monate ALG1 bewilligt.
    Mitte August 2020 hatte ich meinen ersten Termin bei meiner Sachbearbeiterin (Vermittlung), die kräftig aufs Gas gedruckt hat und mich ab Mitte September in eine 3monatige Maßnahme der Donner + Partner GmbH vermittelt hat. Dagegen habe ich mich mit einem Widerspruch gewehrt und gleichzeitig mit meinem Doc Rücksprache gehalten. Glücklicherweise war es der AfA durch Corona nicht möglich mich zu dieser Maßnahme zu „verdonnern“. ;-))) Meine Arztbescheinigung als Risikopatientin wurde anerkannt. Der Widerspruch aber mit keiner Silbe beantwortet.
    Stand heute knapp 10 Monate arbeitslos, 3 Vermittlungsverschläge durch die AfA (aus denen ich mich rauswinden konnte), aber natürlich beworben habe und hoffentlich jetzt noch eine etwas lockere Zeit.
    Sollte es irgendwann hart auf hart kommen würde ich mich halt das erste Mal abmelden. Habe ja ingesamt 4 Jahre Zeit um die restlichen Monate „abzufeiern“. Also jetzt noch 3 Jahre und 2 Monate.
    Liebe Grüße

    • Ein „Daumen hoch“ für deinen Bericht und einen weitern dafür, dass Du dich so souverän durchgesetz hast 🙂

  152. Hallo Lothar Weiß,

    danke für Deinen Beitrag. Es freut mich, daß Du es so „leicht“ hast. Im Grunde kann ich mich auch nicht beklagen. OK, ein paar Bewerbungen mußte ich schon schreiben, da kam ich nicht drumrum, aber das war immer sehr schnell erledigt.

    Ich hatte Vorrat an Lebensläufen, das Anschreiben habe ich nur bzgl. Anschrift und Datum angepaßt, und natürlich hatte ich auch einen kleinen Vorrat an meinem letzten Zeugnis. Das einzige, was an Kosten entstand, war das Porto, aber das hielt sich in Grenzen. Die letzten Monate habe ich auch gar nichts mehr gemacht. Von daher, alles gut.

    🙂

    Aber wenn man den Beitrag von Murmel liest, dann merkt man, daß es auch ganz anders zugehen kann. Das ist schon etwas penetrierend, gut, daß Du so gut stand gehalten hast. Insofern FullAck mit eSchorsch.

    LG, Vorruheständlerin

  153. Und weil es gerade so schön hier ist und Einige berichten:
    Auch ich muss nun 2 Jahre mit ALG-Bezug durchstehen und hoffen das man mich weitgehend, wie bei einigen von euch, in Ruhe lässt. Wahrscheinlich wird das hauptsächlich vom jeweiligen Sachbearbeiter/Betreuer abhängen und wie ich mich anstelle.

    Danach dann noch 3 Jahre als Privatier mit vielleicht noch einen kurzen Midijop wegen der Sperrzeit zur Familienkrankenversicherung aufgrund der Abfindung. Dann kommt wahrscheinlich die vorzeitige Rente mit 63 ohne Abschläge. In der Zwischenzeit werde/muss ich mich um die Geldanlage der Abfindung und mein Hobby kümmern.

    • Hallo David,
      ja natürlich hängen die Maßnahmen/Bewerbungsvorschläge (oder nicht) ganz stark vom Sachbearbeiter und vom Beruf ab.
      Meine SB hatte gemeint, dass ich lange genug gearbeitet und einbezahlt hätte um nun den Vorruhestand zu genießen.
      Es kommt auch immer darauf an wie man sich dem Gegenüber verhält und spricht.
      Aber das Alter spielt schon auch eine gewichtige Rolle.
      Gruß
      Lothar

      • Dann hoffen wir mal das meine Sachbearbeiterin auch diese Gelassenheit an den Tag legt. Alt genug wäre ich ja auch. B-)

    • Hallo David,

      wichtig ist das man gleich zum Ausdruck bringt, dass die Zeit bis zur Rente aus eigenem Vermögen bestritten wird.

      Zum Thema ungekürzte Rente mit 63 empfehle ich dir mal deine Rentenauskunft genau anzuschauen, anhand deiner Angaben bezweifle ich den abschlagsfreien Zugang mit 63. Dort steht genau drin ab wann welche Rente möglich ist.

      Dies war übrigens auch ein Punkt auf den meine AFA-Ansprechpartnerin großen Wert gelegt hat.
      Also ob ich mich schon damit auseinandergesetzt habe und vor allem ob ich diesbezüglich Kontakt mit der Rentenversicherung hatte.

      Grüße

      B

      • Es ist halt die Frage wie deutlich man die Möglichkeit mit dem vorzeitigen Rentenbeginn man erwähnen sollte. Nicht das man dann noch einen zeitlich begrenzten Lückenjob annehmen muss. Da bin ich mir noch etwas unsicher in wie weit ich mich da aus dem Fenster lehnen soll. Ich werde es wahrscheinlich vom Gespräch abhängig machen. Danke für die Info, wie das bei Dir war.

        Ich habe als Anlagestrategie für meine Abfindung einen Teil davon für das komplette Freikaufen meiner Abschläge (nach Auskunft der DRV durch Formular V0210) durch zwei steuergünstige Teilzahlungen in 2020 und 2021 verwendet. Für die Abschläge habe ich auch die zwei Jahre Arbeitslosigkeit als Einkünfte mit berücksichtigen lassen. Von daher sollte das relativ gut passen.

  154. Wie sieht das eigentlich aus, wenn nie eine Vereinbarung vereinbart wurde, sondern nur der Hinweis gegeben wurde, dass man sich selbst bemühen soll. Kann man dann auch sanktioniert werden, wenn diese Bemühungen nicht dokumentiert wurden?

    • Spitzfindig: Wurde ein Hinweis gegeben, dass die Bemühungen zu dokumentieren sind?
      Formal: ich kann mir nicht vorstellen, dass die AfA eine Sanktion ausspricht ohne vorher ein Schriftstück mit Rechtsbehelfsbelehrung abgesendet zu haben. Sprich man also auf einen Vermittlungsvorschlag mit umseitiger Belehrung nicht reagiert oder Termine unbegründet schwänzt.
      Real: Es sollte selbstverständlich sein, dass man seine Bemühungen selbstständig dokumentiert. Auch um der guten Seele, die einen so mit Samthandschuhen anfasst, nicht irgendwie in den Rücken zu fallen.
      Selbst wenn die Sichtung der samstäglichen Tageszeitung (gibt es da noch Stellenanzeigen?) immer negativ ist, ergibt das im Laufe des Jahres 52 Einträge in der Tabelle. Außerdem ist das mit der Tabelle wie mit dem Regenschirm: hat man den dabei will es verdammt noch mal nicht regnen.

    • Ich kann Dir da mal verschieden Möglichkeiten aufzählen:

      Der schlechteste Fall wäre wenn Du eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben hast, in der unter anderem die Anzahl der Bewerbungen geregelt ist (was bei Dir ja scheinbar nicht der Fall ist).

      Es kann sein, das in irgend einem Schreiben von der Agentur an Dich die Pflicht zur Eigenbemühungen aufgeführt ist.

      Ich wurde zum Beispiel bei einem tel. Beratungsgespräch auf meine Pflicht für die Eigenbemühung hingewiesen und das dieser Hinweis als Gesprächsprotokoll vermerkt wurde.

      Was heißt das nun für Dich? Egal was für Dich von den 3 vorherigen Punkten zutrifft, kommt es letztendlich auf Deinen Sachbearbeiter an, wie er Dich gewähren lässt. Wenn es/sie das locker sieht, brauchst Du gar nichts zu machen. Wenn er aber mal in schlechter Stimmung ist, oder der Sachbearbeiter wechselt, kann es sein Du entsprechend was belegen solltest/musst. Das ist zumindest bis jetzt mein Eindruck von der ganzen Sache.

    • Ich möchte hier einmal daran erinnern, dass die Eigenbemühungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Siehe: https://dejure.org/gesetze/SGB_III/138.html

      Lediglich die konkreten Vorgaben über das Wie und Wieoft können in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden.

      Es mag in der Praxis durchaus vorkommen, dass fehlende Eigenbemühungen und/oder Nachweise darüber zu keinen Konsequenzen führen. Sich darauf zu verlassen, halte ich aber für extrem leichtsinnig.

      Gruß, Der Privatier

  155. Also meine SB Sachbearbeiterin hat die Eigenbemühungen auch kurz angesprochen, jedoch nur mündlich und dass es in meinem Beruf und Alter eh sinnlos wäre.
    Was B. schrieb war meiner SB auch ganz wichtig.
    Dass man nach dem ALG1 dann ALG2 beantragt, möchten die Damen und Herren nicht hören.
    Ich erklärte ihr damals, dass ich nach dem ALG1 Bezug eben wieder von der Abfindung bis 63 leben würde. Damit war sie dann ganz glücklich.
    Gruß
    Lothar

  156. Das kann ich bestätigen. Was Lothar Weiß nun nochmal aufgegriffen und was B zuerst angesprochen hatte. Auch bei meinem Gespräch im vergangenen Jahr war das ein Thema. Und ich habe ebenfalls die Auskunft gegeben, daß ich nach ALG von meiner Abfindung bis zur Rente leben kann.

    Und ja, die SB hat bei mir ebenfalls eingeräumt, daß es bei mir mit einem neuen Job wohl nicht so einfach wäre.

    Es ist auch richtig, daß es sehr von der betreffenden SB abhängt, inwieweit man „in Ruhe gelassen“ wird, und inwieweit nachgeprüft wird, ob man den getroffenen Vereinbarungen auch nachkommt. Sicherlich hängt das auch ein wenig vom eigenen Verhalten und Auftreten ggü. der AA und den Mitarbeitern dort ab, das ist unstrittig.

    Doch Privatier hat natürlich recht. Egal, ob was schriftlich vereinbart wurde, oder nur mündlich, man IST in der Pflicht. Dessen sollte man sich immer bewußt, – und – auch vorbereitet sein. Ansonsten ist das ein Tanz auf der Rasierklinge. 99 Mal geht es gut, aber es reicht 1 Mal, wo es eben NICHT gut geht.

    Und in Anbetracht der Tatsache, daß man sich diesbezüglich gut vorbereiten KANN, nicht zuletzt durch die hier geposteten Informationen, ist es schon etwas „fahrlässig“, sich darauf zu verlassen, daß bei Nichtstun auch nichts passiert. Es KANN gutgehen, wie bereits geschrieben, aber es kann auch als Schuß nach hinten losgehen.

    LG, Vorruheständlerin

    • @Vorruhestaendlerin

      Am 23.04. um 18.41 Uhr schreibst Du ja auch, dass Du seit Monaten nichts gemacht hast.
      Ist das dein sogenannter „Tanz auf der Rasierklinge“? 99 mal geht es halt gut und einmal eben nicht.

  157. @Murmel

    Das mit dem Tanz auf der Rasierklinge war eher allgemein gemeint, in Zustimmung zum Kommentar vom Privatier. Nicht so sehr auf mich bezogen.

    Das kann auch jeder halten, wie er möchte. Man sollte nur vorbereitet sein.

    VG, Vorruheständlerin

  158. Hallo Forum, ganz kurze Frage:
    Bei Abmeldung ALG zum 02.05.21 und geplanter Wieder-Anmeldung zum 01.01.2022. Welche Frist muss für die Wieder-Anmeldung bei der Agentur für Arbeit beachtet werden, auch eine 3 Monatsfrist (Meldung zur Anmeldung bis 30.09.2021) ? Danke !

  159. Liebes Forum, lieber Privatier,

    ein ganz großes Kompliment an diese Seiten, glücklicherweise bin ich noch rechtzeitig darauf gestoßen.

    Ich beabsichtige demnächst die An/Abmeldeversion zu praktizieren.

    Nun hatte ich ein Gespräch mit der RV um die Höhe der Ausgleichszahlung zu klären, um abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen zu können.
    Ich sagte das 15 Monate berücksichtigen werden sollen, in denen die AfA die Beiträge zur RV zahlen wird, allerdings erst in ein paar Jahren, aber gemäß dem jetzt festgestellten und bewilligtem Anspruch.
    Der Berater behauptete das dann keine Beiträge mehr von der AfA zur RV gezahlt würden, da das Beschäftigungsverhältnis länger als 12 Monate zurückliegt.

    Nun bin ich doch verunsichert, stimmt das so ?

    • Ich empfehle dem Berater der RV einmal, die eigenen Broschüren zu lesen!

      Dort kann man z.B. in der Broschüre „Arbeitslos – was Sie beachten sollten“ ziemlich direkt am Anfang folgende Aussagen nachlesen:
      „Bekommen Sie von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld,
      sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung
      grundsätzlich pflichtversichert. Von der Agentur für
      Arbeit werden dann automatisch Beiträge zur gesetzlichen
      Rentenversicherung gezahlt. Dies gilt jedoch nur,
      wenn Sie im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn
      – vielleicht auch nur kurze Zeit – rentenversicherungspflichtig
      waren (sogenannte Vorversicherung).“

      Das ist vermutlich die Aussage, auf die sich der Hinweis des Beraters bezieht. Man muss aber nur einmal den folgenden Absatz lesen, um zu erkennen, dass man dies sehr leicht verhindern kann. Dort heisst es nämlich:

      „Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, können
      Sie die Pflichtversicherung beantragen. Die Anträge der
      Agentur für Arbeit enthalten für diesen Fall bereits die
      Frage, ob Sie Rentenversicherungspflicht während des
      Leistungsbezugs wünschen. Sie können die Versicherungspflicht
      aber auch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung
      beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt
      die Beiträge auch dann in voller Höhe.“

      Also, alles kein Problem. Im Antrag das entsprechende Kästchen ankreuzen und alles wird gut. 😉

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Nur mal so aus Interesse: Von welcher Stelle kam diese Beratung bzw. der Berater?

  160. Lieben Dank, jetzt kann ich wieder ruhiger schlafen.
    Die Vorversicherungszeiten habe ich längst erfüllt.
    Die Beratung kam direkt aus Berlin.

    Nochmal eine andere Frage.
    Mein Arbeitgeber wird einen Bruttoausgleich für die 12 Wochen Sperrzeit „nach entsprechendem Nachweis“ zahlen.
    Die An/Abmeldevariante kann ich ja trotzdem praktizieren ? oder sollte ich noch was beachten ?

    • Nun – niemand kann hier ahnen, was der Arbeitgeber als „Nachweis“ sehen möchte?
      Reicht es ihm aus, einen Bescheid zu sehen, in dem die Sperrzeit vermerkt ist?
      Oder verlangt er eine aktive Arbeitslosmeldung während der ganzen Sperrzeit?

      Vermutlich hat es Letzteres im Sinn gehabt, denn der Ausgleich soll ja dazu dienen, die Lücke im ALG-Bezug zu füllen. Weil aber kaum ein AG damit rechnet, dass sich jemand nach Erhalt des Bescheides sofort wieder abmeldet, wird er das nicht so deutlich formuliert haben und wahrscheinlich auch auf Nachfrage nur den Bescheid sehen wollen. Aber das ist jetzt reine Spekulation.
      Eine klare Aussage kann da eigentlich nur der AG treffen, was er genau unter einem „entsprechenden Nachweis“ versteht.

      Gruß, Der Privatier

  161. Hallo Herr Privatier,

    erstmal ein großes Lob, ihre Seite ist sehr informativ und hilfreich, die Kommentarfunktion ist Spitze.

    Ich habe am 24.03.2021 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.
    Mein letzter Arbeitstag ist der 30.06.2021

    Am 26.03.2021 habe ich mich Arbeitssuchend gemeldet.
    Am 20.06.2021 habe ich mich arbeitslos zum 01.07.2021 gemeldet, einen
    Bescheid der Berechnung habe ich bis jetzt nicht erhalten.

    Ich möchte mich direkt wieder Arbeitslos abmelden, weil es nicht möglich war meine Kündigungsfrist einzuhalten, dadurch werde ich eine Ruhezeit erhalten.
    Zudem möchte ich wegen der Abfindungsumme die ich 2022 erhalte, mich erst wieder 2023 arbeitslos melden (Steuerlicher Hintergrund).

    Ich habe ja 4 Jahre Anrecht auf Arbeitslosengeld?

    Habe ich alle wichtigen Sachen für mein Vorgehen eingehalten?

    Mein Plan ist es am 01.06.21 arbeitssuchend gemeldet zu sein, am 02.06.21 mich wieder abzumelden.

    Da ich aber noch keinen Bescheid der Berechnung erhalten habe, soll ich lieber mit der Abmeldung warten, bis dieser bei mir angekommen ist oder bekomme ich die Berechnung trotzdem, auch wenn ich mich am 02.06.21 wieder abmelde?

    Wenn ich mich erst 2023 wieder arbeitslos melde, wird auch die Höhe der Zahlung gleich hoch sein, als wenn ich theoretisch jetzt Arbeitslosengeld beziehe ( wir gehen davon aus, dass ich bis 2023 keine weiteren Einkünfte erhalte)

    Ich bedanke mich schonmals Recht Herzlich für ihre schnelle Antwort!

    • Vorab: Bitte zukünftig nur den veränderten Namen verwenden. Danke.

      Die Aussage: „Mein Plan ist es am 01.06.21 arbeitssuchend gemeldet zu sein, am 02.06.21 mich wieder abzumelden.“

      hat aus meiner Sicht sowohl bei den Daten, als auch bei den Begriffen einige Fehler! Es ist wahrscheinlich jeweils der Monat Juli gemeint. Und statt arbeitsuchend ist wohl arbeitslos gemeint.

      Ansonsten würde ich persönlich lieber den Bescheid der Agentur abwarten, denn die paar Tage mit ALG-Bezug sind am Ende aus Steuersicht nicht so sehr entscheidend. Nach der Abmeldung besteht der Anspruch für bis zu 4 Jahre. Unverändert bleibt jedoch nur das Bemessungsentgelt, die konkrete Auszahlung kann sich verändern. Nachzulesen im Beitrag: https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo,

      ich denke, dass man erst den Antrag auf ALG 1 einreichen muss, bevor man den Bescheid bekommt oder liege ich da falsch bzw. war das mit arbeitssuchend/arbeitslos melden gemeint?

      VG,
      Frank

    • Bitte nochmal auf einen Kommentar von eSchorsch warten.
      Ich denke, dass es nicht die richtige Vorgehensweise ist und es so zu einer Sperrzeit von Seiten der Agentur für Arbeit kommt.
      Nach meiner Meinung richtig wäre 3 Monate vor dem 01.07.2022 arbeitssuchend melden und dann arbeitslos zum 01.07.2022 melden. Wenn Bescheid da ist, sofort wieder abmelden. Dann sind die 4 Jahre gesichert und es erfolgt auch keine Sperrzeit.

    • „Mein Plan ist es am 01.06.21 arbeitssuchend gemeldet zu sein, am 02.06.21 mich wieder abzumelden.“

      Ich kann nur das Gleiche vermuten wie der Privatier: der Juli ist gemeint.

      Ist in meinen Augen aber trotzdem eine schlechte Entscheidung, denn wie Murmel schon bemerkt hat, wird eine Sperre wegen Arbeitsaufgabe ausgesprochen und die Anspruchsdauer wird um 25% gekürzt. Je nach Lebensalter sind das dann 3 – 6 Monate weniger.
      Ich würde versuchen den gestellten Antrag zurückzunehmen und ein Dispojahr einzulegen. Das würde Sperr- und Ruhezeiten verhindern und durch die neue Rahmenfrist besteht auch kaum noch ein zeitliches Risiko. Mein Fahrplan sähe so aus:
      Jetzt Juni 2021: alle Hebel in Bewegung setzen, dass der Antrag auf ALG1 zurückgenommen wird.
      Juni 2022: Antrag auf ALG1 mit Wirkung zum 1.7.2022 abgeben. Sobald der Bescheid da ist, mindestens einen Tag ALG1 beziehen und dann wieder abmelden. Die paar Tage ALG1 im Juli ’22 tun steuerlich nicht weh, bzw. sind leicht auszugleichen. Die Leistungen aus diesem Bescheid kann man dann binnen 4 Jahre abrufen. Das mit dem Bemessungsentgelt hat der Privatier schon beschrieben.
      Ab Januar 2023 kann man dann einen neuen Antrag (mit Verweis auf den alten Bescheid) stellen und den restlichen Anspruch abrufen.

      PS: Ein weiterer Vorteil des Dispojahrs kann sein, dass man in eine höhere Altersstufe rutscht und einen längeren Anspruch erwirbt.

    • Vielen Dank für die Antworten und Ratschläge!

      „Mein Plan ist es am 01.06.21 arbeitssuchend gemeldet zu sein, am 02.06.21 mich wieder abzumelden.“

      Richtig wäre natürlich: 01.7.21 arbeitslos melden, am 02.07.21 wieder abmelden.

      Das mit den Dispojahr hatte ich aus den Augen verloren, eine super Idee!

      Nochmal zusammenfassend:

      Ich versuche jetzt mein ALG 1 Antrag zurückzuziehen, wenn das geklappt hat, melde ich mich auch als Arbeitssuchend ab.

      Begründe ich beim Arbeitsamt den Rückzug mit den Dispositionsjahr, sprich das ich davon Gebrauch machen möchte?

      Durch das zurückziehen des ALG1 Antrags habe ich dann wieder Anrecht auf das Dispojahr?

      Spielt mein Alter um die 30 Jahre / 12 Jahre Betriebszugehörigkeit irgendeine Rolle beim Dispojahr oder muss ich deshalb irgendetwas beachten?

      Ich habe mir auch den Beitrag „Hinweise zum Dispojahr: Einen Tag länger“ durchgelesen, müsste ich mich dann erst am 02.07.22 arbeitslos melden, oder halte ich dann nicht die Fristen ein?

      Allen ein schönes Wochenende!

      • „Begründe ich beim Arbeitsamt den Rückzug mit den Dispositionsjahr?“

        Würde ich nicht empfehlen. Begründung siehe hier: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

        Ich würde eher Formulierungen wie „geänderte Situation / für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar / Auszeit für ca. 1 Jahr“ verwenden.

        Ein „Anrecht“ auf ein Dispojahr gibt es schon allein deswegen nicht, weil es auch den Begriff des Dispojahres offiziell gar nicht gibt. Man kann also auch kein Anrecht auf ein Dispojahr verlieren oder wieder erlangen.
        Was man aber verlieren kann, ist die Möglichkeit, ein Dispojahr durchzuführen. Und die hat man spätestens dann verloren, wenn man den Bescheid über den ALG-Anspruch bereits vorliegen hat. Warnung: Das kann aber auch schon vorher passieren! Wenn nämlich der ALG-Bescheid bereits erstellt, aber noch „unterwegs“ ist.
        Für eine Rücknahme des ALG-Antrages (falls gewünscht) ist daher Eile geboten!

        Das Alter spielt bei der Durchführung eines Dispojahres insofern eine Rolle, dass es für unter 58-jährige bis zu 18 Monaten dauern kann, für über 58-jährige jedoch nur 12 Monate (sofern der volle ALG-Anspruch ausgenutzt werden soll). Bitte die entsprechenden Beiträge dazu lesen!

        Gruß, Der Privatier

      • Wenn das mit der Rücknahme so klappt, dann kannst Du ein normales Dispojahr (oder Dispojahr + 1 Tag) nehmen. Alter oder Betriebszugehörigkeit ist da egal.
        Durch die neue 30 monatige Rahmenfrist kannst Du dich an einem beliebigen Tag von Juli ’22 bis Dezember ’22 arbeitslos melden. Du kannst das aber vor AL-Meldung auch notfalls mit deiner AfA besprechen, der eine Tag mehr notwendig ist. Der war eine Sicherheitsmaßnahme die meist unnötig ist.
        Den Rückzug würde ich gar nicht erklären, es kann ja auch sein, dass Du eine Anschlußbeschäftigung hast und das Amt ist froh wenn sie einen weniger haben.

        Vielleicht noch ein abschließender Hinweis: alle Ratschläge hier richten sich an angehende Privatiers. Wenn jemand noch 3 Jahrzehnte Arbeitsleben vor sich hat, dann kann es günstiger sein, kein Dispojahr zu machen, sofort eine neue Arbeit anzunehmen und dann eben viele Steuern zu zahlen. Im Endeffekt = Lebensnettoverdienst ist das möglicherweise sinnvoller als jetzt anderhalb Jahre Auszeit zu nehmen.
        Das ist aber allein deine Entscheidung.

  162. Moin Bommel,

    ich füge den Kommentar einmal hier unten an.

    „Wo steht geschrieben, dass der einmal erworbene Anspruch auf ALG sowohl in Dauer als auch in Höhe für 4 Jahre bestehen bleibt? D.h. auf welcher Grundlage lege ich Einspruch ein?“

    siehe §161 Abs.2 SGB III:

    (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__161.html

    Mehr Informationen dazu findest du im Blog vom Privatier „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand“.

    „Zu meinem Erstaunen wurde neu gerechnet auf Basis meines letzten Gehaltes und der 2018 geltenden Bemessungsgrenze.“

    Ja, daß ist richtig!

    Zur Lohnsteuerklasse:
    Die beste Kombination beim ALG1 Bezug wäre III/V, wobei die/der Arbeitslose die III nimmt. Warum nach IV/IV jetzt die V angewendet wird, erschließt sich mir nicht. Der Steuerklassenwechsel (III/V) hätte zum Jahreswechsel stattfinden müssen … siehe Auszug aus dem §153 Abs.2 SGB III „Leistungsentgelt“

    (2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

    Eventuell (wir hatten letztes und dieses Jahr hier zwei Fälle, wo ein nachträglicher Lohnsteuerklassenwechsel (III/V) auf Grund des unter angefügten Passus noch geklappt hatte … diesen Punkt einmal überprüfen und mit der/dem SB von der AfA + FA besprechen:

    siehe FW §153 SGB III S. 8-9 Punkt 153.2.3 „Lohnsteuerklassenwechsel“ Ausgabe 03/2021 (FW = Fachliche Weisung der AfA zum §153 SGB III „Leistungsentgelt“)

    (5) Die Zweckmäßigkeit des Steuerklassenwechsels ist anhand der AlgPCHülle bzw. der Tabelle zur Steuerklassenwahl zu beurteilen. Ein Steuerklassenwechsel auf III/V ist immer zweckmäßig, wenn das Einkommen des geringer Verdienenden einen Betrag in Höhe von 40 % des gemeinsamen Arbeitsentgeltes nicht übersteigt.

    Und … siehe FW §153 SGB III Punkt Nr.7 auf S.9 „weitere Informationen (Lohnsteuerklassenwechsel)“ der LETZTE SATZ!

    (7) Beim Bezug von lohnsteuerfreien Entgeltersatzleistungen (z. B. Alg, Übg, Kug, Krankengeld) ist das ausgefallene Arbeitsentgelt, hilfsweise das Bemessungsentgelt heranzuziehen.
    Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht an das letzte Entgelt anknüpfen (z. B. Altersruhegeld, Ruhegehälter an Beamte, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsgeld oder Elterngeld). Beim Bezug dieser Leistungen durch den Ehegatten/Lebenspartner ist die vom Arbeitslosen gewählte Steuerklasse zu berücksichtigen

    Gruß
    Lars

    PS: Die Einspruchsfrist gegen den ALG-Bescheid beträgt 1 Monat! … Trotzdem, mit der/dem SB vom AfA telefonieren und den Sachverhalt noch einmal besprechen, eventuell liegt hier ein Fehler von Seiten der AfA vor.

    • Hallo Lars, zunächst vielen Dank für deine ausführliche Stellungnahme!
      Dass nur die Dauer des Anspruches, nicht aber die Höhe bestehen bleibt, war mir neu. Ich habe selbst bei „Frag-einen-Anwalt“ gelesen, dass der einmal erworbene Anspruch unverändert wieder auflebt. (hat der Anwalt geschrieben, allerdings schon 2017).
      Mein eigentliches Problem ist aber momentan die Steuerklasse.
      Aufgrund deines Hinweises habe ich mir die FW § 153 SGB III zu Gemüte geführt, verstehe nur die Hälfte.
      Prinzipiell ist es bei mir so, dass mein Mann und ich IMMER IV/IV hatten. Mein Mann war nach seinem Ausscheiden aus dem Beruf ab 1.1.21 6 Monate arbeitslos gemeldet, das ALG wurde auf Basis Stkl. IV berechnet. Ab 1.7. planmäßige Rente.
      Ich hatte bekanntermaßen nach 5 Monaten ALG seit Dezember 2018 kein Einkommen. Aufgrund dieser Situation bin ich gar nicht auf die Idee gekommen, an den Steuerklassen zu drehen (und weil ich davon ausgegangen war, dass der ursprüngliche Anspruch weiterlebt). Allerdings sehe in der FW der AA auch keinerlei Anhaltspunkte, mich in die V einzuordnen.
      ALG wird rückwirkend ab 1.6. gezahlt.
      Aber wenn ich dich recht verstehe, kann ich auch jetzt noch versuchen, in die günstigere III/V zu kommen. Muss ich das beim FA beantragen oder ist das nur eine fiktive Rechengröße für die AA? Und anhand welcher Daten begründe ich die „Zweckmäßigkeit“. Wenn das ALG nach V oder IV gerechnet wird, dann passt es mit den <40% des gemeinsamen Einkommens, Oder gilt mein letztes Gehalt bzw. die Bemessungsgrenze? Viele Fragen … ich freue mich auf weitere Hilfestellungen und Denkanstöße. Herzlichen Dank vorab!

      • Moin Bommel,

        die Höhe des ALG-1 bei der „Neuberechnung“ kann sich eigentlich nur durch

        1. Änderung der Steuerklasse (die ihr nicht vorgenommen habt)
        2. Kinder

        ändern. Auszug aus dem Merkblatt 1 für Arbeitslose: S.45-47:

        Einen Lohnsteuerklassenwechsel nach Beantragung von Entgeltersatzleistungen müssen Sie der Agentur für Arbeit unverzüglich anzeigen. Die zweckmäßige Lohnsteuerklassenkombination bei einem Wechsel ermittelt Ihre Agentur für Arbeit in der Regel anhand der „Tabelle zur Steuerklassenwahl“, die das Bundesfinanzministerium jährlich herausgibt. Dabei bleibt ein Ausfall des Arbeitsentgelts unberücksichtigt, wenn er einen Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) begründet.

        HINWEIS
        Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner beabsichtigen, Ihre Lohnsteuerklasse zu wechseln, lassen Sie sich bitte vorher von Ihrer Agentur für Arbeit über die leistungsrechtlichen Folgen beraten. Nur durch eine vorherige Beratung können Sie erhebliche finanzielle Nachteile für sich vermeiden.
        Legen Sie bitte Einkommensnachweise Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten – Ihrer Lebenspartnerin/Ihres Lebenspartners für den Monat vor, in dem der Lohnsteuerklassenwechsel wirksam geworden ist.

        Auszug Ende.

        „Allerdings sehe in der FW der AA auch keinerlei Anhaltspunkte, mich in die V einzuordnen.“

        Ich habe nur folgenden Passus auf S.9 in der FW §153 SGB III (letzter Satz) gefunden:

        „Legt der Arbeitslose einen Nachweis über die Änderung nicht oder nicht unverzüglich vor, ist ihm Arbeitslosengeld nach der Lohnsteuerklasse V zu zahlen (§§ 60, 66 SGB I).“

        Ihr habt aber keinen Wechsel der Lohnsteuerklasse vorgenommen und außerdem hat der Ehemann beim ALG-1 Bezug die Steuerklasse IV und für Ehepaare gibt es nur die Kombination: IV/IV; III/V; IV-Faktor/IV-Faktor

        Was würde ich tun:

        1. Einspruch gegen den ALG1 Bescheid einlegen mit dem Hinweis, dass sich die Steuerklasse IV/IV nicht geändert hat (Einschreiben mit Rückschein!)
        2. AfA-Sachbearbeiter informieren mit Bitte um einen Termin (bei der AfA) sowie anschließende (Über)Prüfung der „Zweckmäßigkeit“
        3. Falls ein positives Ergebnis vorliegt, die Lohnsteuerklasse ab August 2021 in III/V beim FA abändern lassen und den Wechsel anschließend der AfA mitteilen

        Wichtig: beim Gespräch auch auf den oben genannten Punkt Nr.7 der FW §153 SGB III (letzter Satz) hinweisen.

        Weiterführende Literatur vom Privatier:

        https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/

        Gruß
        Lars

        • Dankeschön Lars, das hilft mir weiter. Ich gehe das mal so an und berichte zu gg. Zeit über das Ergebnis!
          Beste Grüße!

      • Hier https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/ hat der Privatier im letzten Absatz beschrieben was an Anspruch bestehen bleibt: das Bemessungsentgelt

        Die Frage weshalb bei Dir eine 5 bei der LStKl verwendet wurde, kann nur der SB der AfA beantworten. Also versuche schnellstens Kontakt aufzunehmen.
        Wir können aber auch von vorne anfangen: welche LStKl haste denn auf dem Antrag angegeben? Nicht dass da schon der Hase im Pfeffer liegt.

  163. Hallo Bommel,

    da mir der gleiche Weg bevorsteht, bin ich sehr an der Klärung Ihres Problems interessiert.

    Bitte stellen Sie doch den Ausgang nach Klärung mit der AfA hier ein.

    Vielen Dank

    Bruno

    • Hallo Bruno, gerne doch. Scheint aber noch ein längerer Weg zu werden. Gruß, Bommel

  164. Guten Abend,

    in der Zeit wo Du kein ALG 1 erhalten hast, zahltest Du in die gesetzliche Rente aus Deinem Ersparten ein?

    • Also ich will das so machen. Voraussichtlich läuft im Januar 2022 mein ALG1 Bezug aus. Dann komme ich auf 40 Jahre und 6 Monate Beitragszahlung in die Pflichtversicherung der Deutschen Rentenversicherung.
      Ab dann werde ich noch 4 Jahre und 6 Monate Mindestbeiträge in die Rentenversicherung einzahlen, um auf 45 Beitragsjahre für besonders langjährig Versicherte zu kommen.

      • Nun, du wirst das sicherlich mit der Rentenberatung besprochen haben? Und mit 63 dann Rente beantragen, richtig?
        MbG
        Joerg

  165. Hallo Murmel, genau das mache ich auch. Im November läuft ALG1 aus, dann 4 Jahre Rente und KK aus eigener Tasche einzahlen und dann mit 45 Beitragsjahren mit 64 Jahren und 6 Monaten in abschlagsfreie Rente.
    Aber ich denke Jörg liegt falsch, du willst doch nicht mit 63 Jahren (und mit Abschlägen) in Rente, oder? Denn das könntest du ja auch ohne weitere Beiträge, das geht schon ab 35 Beitragsjahren. Das Einzahlen auf 45 Jahre lohnt sich doch nur wenn du vor 65 abschlagsfrei in Rente gehen kannst, und das hängt ja auch von deinem Geburtsjahr ab.
    Wenn ich von deinen Angaben rückwärts rechne müsstest du in 1965 geboren sein. Da geht ohnehin nichts mehr mit dem frühzeitigen abschlagsfreien Renteneintritt.

    • Genau so ist es. Ich möchte mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Kranken- und Pflegeversicherung ist bei mir durch die Witwenrente abgedeckt.

      • OK, mit 65… Dann verzichtet man natürlich auf 24 Monate gekürzter Rente. Was günstigere sein kann, als die %e Kürzung durch Einzahlung zu minimieren. Rechenspiel, vor allem, wenn Steuervorteile zu berücksichtigen sind.
        Trotzdem: Nicht ohne Beratung bei der DRV 🤗
        MbG
        Joerg

    • Ich bin April 1965 geboren. Wenn ich mit 63 Jahren in Rente gehen würde hat die DRV mir einen Abschlag von 14,4 Prozent ausgerechnet für die 4 Jahre von 63 – 67. Am 01.05.2030 mit 65 Jahren und 45 Jahren Beiträge für besonders langjährig Versicherte ist es für mich mit 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Mein ALG1 läuft noch bis Januar 2022. Ab Februar 54 Monate Einzahlung (4,5 Jahre), dann habe ich die 45 Beitragsjahre voll.

      • Ob sich das „lohnt“, hängt leider auch davon ab, wie lange man vorhat zu leben…

        Und sogar wenn sich bei einer angenommenen Lebenserwartung in der Addition ein Vorteil ergeben sollte, finde ich die Abwägung schwierig. Jetzt mehrere Zehntausend Euro mehr zur Verfügung zu haben scheint mir attraktiver zu sein als am Lebensende eine etwas höhere Rente.

        • Auf jeden Fall werde ich meine Situation nochmal grundlegend überdenken. Da ich selbst erlebt habe, wie früh und von „jetzt auf gleich“ mein Mann verstorben ist.

          • Bei der Berechnung vergiss nicht das die eigene Rente mit der Witwe Rente verrechnet wird.
            Bei mir ist so, dass in meine Rente zu investieren, lohnt sich nur so lange mein Mann lebt und leider er ist ziemlich krank.

      • Hallo,

        ich glaube man muss auch noch mit berücksichtigen, dass die Rente, wenn Du sie früher beziehst, weniger versteuert wird.

  166. Kann man sich zum gewünschten Zeitpunkt ja auf „Heller und Pfennig“ ausrechnen und dann auch seinen Gesundheitszustand mit einbeziehen. Ist immer eine Wette, aber 14,4 Prozent ist schon eine Menge Holz.

    • @Die Tante
      Genau deshalb habe ich im Jahr 2019 aufgehört zu arbeiten. Mit dem anschließenden ALG1 Bezug und der dazugehörigen Rentenerhöhung habe ich dann ziemlich genau den Punkt erreicht, wo eine Verrechnung beginnen würde. Das will ich natürlich vermeiden.

  167. Hallo Murmel

    ich hatte das auch einmal für mich ausgerechnet. Bei mir sind es 13 Prozent Abzug, bei Rente mit 63. Abschlagsfrei könnte ich mit 64 Jahren und 8 Monaten in Rente gehen. Dabei habe ich auch das Argument von Tom mit der Steuer, berücksichtigt. Es wären dann ca. 130€, Netto im Monat weniger gewesen, also ca. 1500€ im Jahr. Mit 63, kassiere ich aber schon 20 Monate Rente, bis abschlagsfrei. Sind ca. 29.000€. Das bedeutet, das sich erst in ca. 20 Jahren, der Betrag ausgleichen würde und ich in die Gewinnzone komme. Da bin ich 83!
    Bei dir kommt noch dazu, 4,5 Jahre Beiträge einzahlen. Ich weiss nicht wieviel. Wenn der worst case Fall eintritt und du vor 2030, ablebst, dann hast die Kohle umsonst einbezahlt. So, wäre sie noch auf deinem Konto und deine Erben freuen sich. Bedenke ausserdem, wenn du eh nicht mehr arbeiten möchtest, dass du die Zeit von 63 bis 65 auch noch von deinem Gesparten finanzieren musst. Da geht wieder Geld weg, während du ja mit 63, schon Geld vom Staat bekommst.

    Sollen nur Denkanstösse sein. Letztendlich muss jeder für sich entscheiden, was für einen Weg er geht und ob er später auch auf z.B. 130€ im Monat gut verzichten kann. Das ist ja auch wichtig.

    Von einem unbegrenzten Leben auszugehen ist geläufig, entspricht aber nicht der Realität. Ich habe darum für mich beschlossen, so früh wie möglich alles mit zunehmen. Was ich habe, kann mir keiner mehr wegnehmen. Auch die Beiträge bis 45 Jahre zu bezahlen oder auch mit Einmalzahlung, war für mich keine Option. Wie schon gesagt, wenn etwas passiert ist das Geld futsch. Meine Mutter ist 60, mein Vater 70 Jahre geworden. Und in den letzten zwei Jahren, sind 3 Bekannte, so in meinem Alter an Krankheit oder Unfall verstorben. Da denkt man dann anders.

    Viele Grüsse Salida

    • Zur Erweiterung des Payback in 20 Jahren, bei GKV noch höhere Zahlung und mögliche Anlage der beizogenen Rente ab 63. PKV verschiebt es wieder in die andere Richtung 🤗
      MbG
      Joerg

    • @Salida
      Vielen Dank für die guten Denkanstöße. Werde nochmal einen Beratungstermin der DRV in Anspruch nehmen. Deine Zeilen haben mich sehr nachdenklich gemacht, da ich ja auch bei meinem Mann gesehen habe, wie schnell der Tod kommen kann.

    • Eine Möglichkeit sehe ich noch. Mit 62 Jahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 10,8 Prozent Abschlag. Würde bei mir bedeuten ich brauche noch 10 zusätzliche Prozente. Habe unbefristet 40 Prozent. Denke aber das wird schwer.

  168. Bei mir ist nun doch noch ein Problem aufgetreten, bei ich Euren Ratschlag bräuchte. Nach der Kündigung und Beendigung meines Jaobs letztes Jahr bin ich nun seit 1. Jan arbeitslos und beziehe ALG1. Nun könnte es wieder Erwarten noch zu zwei Nachzahlungen meines Arbeitgebers im zeitlichem Abstand in Höhe von ca. 800 Eur und 10.000 Eur kommen. Müsste ich mich dann bei Zahlung der Beträge für jeweils einen Monat beim Arbeitsamt abmelden, damit diese mit dem ALG1 nicht verrechnet werden, oder wie wäre da die Lage?

    Vielen Dank

    • Moin David,

      die Frage wäre in einem AL-Forum besser aufgehoben, dort kennen sich die Kommentatoren in diesen Fällen besser aus.

      Ich versuche einmal eine Antwort aus meiner Sicht zu geben:

      „Müsste ich mich dann bei Zahlung der Beträge für jeweils einen Monat beim Arbeitsamt abmelden, damit diese mit dem ALG1 nicht verrechnet werden“.

      Nein, das sehe ich nicht so, aber steuerliche Auswirkungen werden die beiden Nachzahlungen mit sich bringen.

      Folgender Aspekt wäre eventuell noch zu prüfen, dazu folgende Frage:
      Beruhen diese Nachzahlungen auf Mehrarbeitsvergütungen während ihrer Beschäftigung (bis 31.12.2020) bzw. sind das Bonizahlungen, Tantieme?

      Die Zahlung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt unterliegt der Abführung von Sozialabgaben (ALV, KK+PV). Wenn diese Zahlungen rückwirkend abgerechnet werden, kann es unter Umständen zur Erhöhung des ALG1 führen, da diese Nachzahlungen dem Bemessungszeitraum zugeschlagen werden, welcher als Grundlage zur Berechnung des Bemessungsgeldes (ALG1) dient.

      Falls dieser Fall vorliegen sollte, kann noch ein Einspruch gegen den ALG1-Bescheid eingelegt werden obwohl die Einspruchsfrist abgelaufen ist, denn: hier greift der §48 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB X.

      Empfehlung: Nehmen sie Kontakt zum zuständigen AfA-Berater auf und schildern sie den Sachverhalt.

      Gruß
      Lars

      PS: Der AG hat die Nachzahlungen (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) in der für die Berechnung des ALG1 notwendigen „Arbeitgeberbescheinigung“ nach §312 SGB III unter Punkt Nr. 7 zu berücksichtigen. Prüfen sie das entsprechend nach! Wurde das berücksichtigt, ist mein Hinweis obsolet.

      • Vielen Dank das Du dich meiner Frage angenommen hast. Ich gehe eigentlich fest davon aus, dass beide Zahlungen vom Arbeitgeber versteuert werden. Die kleine Zahlung entstünde durch einen Mix aus versch. Posten und die größere Zahlung wäre eine Art Nachschlag der Abfindung, die im Jan. gezahlt wurde. Da beide Zahlungen noch nicht konkretisiert sind, ging es mir jetzt erst einmal um das prinzipielle Vorgehen und die Möglichkeiten wie man so etwas handhaben könnte. Ich habe deshalb gefragt, weil es ja gerade hier im Forum schon öfters um die entsprechende zeitliche Planung von Angelegenheiten ging.

        • Moin David,

          ok, dann hast du im Januar 2021 eine Abfindung erhalten. Tja, wo fangen wir an … Ein Dispositionsjahr hast du nicht eingelegt und ab 01.01.2021 bekommst du ALG1. Wurde die Abfindung mit der Fünftelregelung vom AG abgerechnet (= lag eine Zusammenballung der Einkünfte vor?)

          Abfindung und gleichzeitiger Bezug von ALG1 ist steuerlich nicht optimal. Um ein Gefühl für die Steuerbelastung zu erhalten, benutze einmal den Abfindungsrechner vom Privatier (oben rechts). Falls ledig, dass Häkchen im Rechner rausnehmen

          (Wegen Abmeldung aus dem ALG1 Bezug):

          Rechne zwei Varianten:
          1. Abfindung und 12 Monate ALG1 Bezug
          2. Abfindung und 8 Monate ALG1 Bezug (Abmeldung aus dem ALG1 von Sept. – Dez. 2021)

          Vergleiche die entsprechende Einkommenssteuer.

          Falls du dich fürs Abmelden entscheiden solltest, folgendes zu KK+PV-Beiträge:
          Während der Zeit außerhalb des ALG1-Bezuges musst du dich freiwillig krankenversichern. Bei Einhaltung der „ordentlichen Kündigungsfrist“ wird die Abfindung nicht verbeitragt. Bei Nichteinhaltung der „ordentlichen Kündigungsfrist“ kann die Abfindung verbeitragt werden und zwar für nachfolgende Zeiträume:

          1. Berechnung siehe Tabelle §158 SGB III nach Abfindungshöhe, Firmenzugehörigkeit und Lebensalter
          2. Zeitraum bis zu dem Tag an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte
          3. max. 1. Jahr

          Durch den ALG1-Bezug von Januar bis August 2021, könnte der Punkt 2 (siehe nachfolgendes Beispiel) zutreffen:

          Beispiel: deine „ordentliche Kündigungsfrist“ betrug 7 Monate. Durch die 8 Monate ALG1-Bezug, sind die 7 Monate verstrichen, so dass die KK+PV-Beiträge bei einer freiwilligen KK Versicherung von Sept. – Dez. ca.210€ pro Monat betragen (vorausgesetzt deine monatlichen Einkünfte liegen unter 1097€/Monat).
          Ergo: die Abfindung wird trotz Nichteinhaltung der „ordentlichen Kündigungsfrist“ NICHT verbeitragt.

          Nachzahlung (800€):
          wie ich gestern schon geschrieben hatte, wenn die Nachzahlung aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt in 2020 stammte und dieses nicht in der „Arbeitgeberbescheinigung“ bescheinigt wurden, könnte es zu einer (ganz kleinen) Erhöhung des ALG1 führen. (hängt davon ab wie hoch dein Verdienst in 2020 war … bei 800€ Nachzahlung … <1% ALG1 Erhöhung = geschätzt)

          Nachzahlung (10000€)
          (falls die Abfindung vom Januar 2021 vorteilhaft mit der Fünftelregelung besteuert wurde) … nachfolgender Passus aus dem unten angefügten Link … könnte eventuell interessant sein (Zahlung der 10000€ in 2022):

          Auszug:

          Wenn die Abfindung nachträglich aufgestockt wird:

          Manchmal werden Abfindungen in einem nachfolgenden Jahr aufgestockt, weil der Arbeitgeber sich verrechnet hat oder ihn das Arbeitsgericht zu einer höheren Zahlung verurteilt hat. Der Nachzahlungsbetrag ist dann in das Jahr zurückzubeziehen, in dem die Hauptabfindung besteuert wurde, sodass die Steuervergünstigung für den bereits gezahlten Teil der Abfindung erhalten bleibt. Dazu müssen Sie beantragen, dass der Steuerbescheid für dieses Jahr nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert wird. So erreichen Sie, dass Ihnen die Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung für die Hauptabfindung erhalten bleibt und auch auf den Nachzahlungsbetrag angewendet wird (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505Rz. 17).

          Auszug Ende

          https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung

          Tja, David viele Variablen spielen hier mit rein.

          Gruß
          Lars

          PS: Tipp (evt.) Steuerklassenkombination III/V
          Falls du dich entscheidest, dich aus dem ALG1 abzumelden und du bist verheiratet, dann im Dezember mit Wirkung Januar 2022 die Steuerklasse in III/V abändern, damit kann sich das ALG1 erhöhen.

          • Vielen Dank Lars das Sie Sich so ausführlich reinhängen.
            Vielleicht hätte ich es im Anfangsbeitag noch deutlicher sagen sollen. Die Art der Beendigung meines Jobs, die Steueroptimierung mit max. Renteneinzahlung, Verteuerung der Abfindung, Kompensation der ALG Bezüge für die nächsten 2 Jahre ist/war eigentlich alles so gut es ging erledigt.

            Womit ich bisher nicht gerechnet habe sind diese evtl. beiden Zahlungen. Eine Erhöhung des ALG1 Bezuges durch die kleine Zahlung wird wahrscheinlich in der Gesamtberechnung untergehen, aber das werde ich dank Ihres Hinweises noch einmal prüfen.

            Da dieses Jahr schon recht weit fortgeschritten ist, könnte man die Nachzahlung der Abfindung vielleicht wirklich auf nächstes Jahr schieben. Dann würde zwar wahrscheinlich die Möglichkeit zur Anwendung der Fünftelregelung entfallen, aber Geld durch Steuern würden dadurch nicht verloren gehen, das man das ja wieder bei der nächsten EST wieder kompensieren kann.

            Worum es mir aber hauptsächlich geht ist das ich diese beiden Zahlungen ungern mit meinem ALG Bezügen verrechnen lassen würde. Ich habe hier in vielen Bereichen im Forum sehr viel gelesen und sogar schon mal geschrieben. B-) Beim Lesen tauchte oft auch ein Weg auf der in Kürze etwas so wäre.

            Der einmal berechnetet Bescheid über die Höhe des ALG gilt 4 Jahre. Man muss also nicht gleich am Anfang seine komplett max. der Arbeitslosigkeit an einem Stück nehmen, sondern kann zwischendurch durchaus mal eine Pause machen. Bis zu 4 Wochen kann man sich angeblich einfach so online abmelden und ist trotzdem noch krankenversichert. Bei zwei/drei Monaten oder mehr Pause, muss man sich natürlich selbst Krankenversichern. Wäre da eine Lösung meines Problems mit dabei, oder würden die beiden Zahlungen das ALG gar nicht berühren?

          • Moin David,

            „Der einmal berechnetet Bescheid über die Höhe des ALG gilt 4 Jahre. Man muss also nicht gleich am Anfang seine komplett max. der Arbeitslosigkeit an einem Stück nehmen, sondern kann zwischendurch durchaus mal eine Pause machen.“

            Ja, das ist richtig.

            „Bis zu 4 Wochen kann man sich angeblich einfach so online abmelden und ist trotzdem noch krankenversichert. “

            Ja, das ist richtig, genau 4 Wochen würde ich aber nicht machen, und was die AfA bei diesen öfteren „Strecken“ sagt, naja …

            „Bei zwei/drei Monaten oder mehr Pause, muss man sich natürlich selbst Krankenversichern.“

            Ja, auch das ist richtig, wenn in dieser Zeit die Einnahmen bei max. 1097€/Monat liegen, beträgt der KK+PV-Beitrag ca.210€/Monat.

            etwas Literatur am Beispiel der TK:

            https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970

            Gruß
            Lars

  169. Hallo zusammen, vielen Dank für die zahlreichen Infos zum Thema. Ich bin 58 Jahre alt, wohne in Bayern und habe im September 2020 nach 29 Jahren Betriebszugehörigkeit vom Unternehmen eine Abfindung erhalten. Diese wurde nun im Januar 2021 ausgezahlt. Aktuell bin ich gesetzlich versichert bei der BKK.

    Seit 01.09.2020 Arbeitssuchend gemeldet und das Dispositionsjahr genommen. Diesen Juni 58 Jahre alt geworden und anschließend Arbeitslos gemeldet. Am 3. August 2021 erhielt ich den Bewilligungsbescheid mit einer Anspruchdauer von 720 Tagen. ​Anspruchsbeginn ist der 01.09.2021.

    Heute hatte ich ein Gespräch mit der Arbeitsagentur. Diese sagten, ich muss mind. 1 Tag ALG1 beziehen, um den Anspruch auf die 4 Jahresfrist zu erhalten.

    Ist dies so korrekt?

    Vielen Dank für eure Antworten

    • Ja.
      Beziehe den einen Tag ALG1, und melde dich dann ab und binnen 4 Jahre wieder an.
      Ich würde aber davon abraten, die 4 Jahre voll auszunutzen und denke, es geht nur um die 4 Monate in 2021 (der Steuer wegen).

    • Moin Joschi,

      nebenbei: durch einen Tag ALG1-Bezug sicherst du dir auch den „Bestandsschutz“ beim ALG1. Durch den ALG1-Bescheid hast du den Anspruch für die 4 Jahresfrist. Der „Bestandsschutz“ ist im §151 Abs.4 SGB III beschrieben.

      4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.

      Für den „Bestandsschutz“ ist es also notwendig (falls du eine Teilzeitbeschäftigung annehmen möchtest) wenigstens vorher 1 Tag ALG1 zu beziehen.

      “ … vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen … “

      Gruß
      Lars

  170. Vielen Dank für die schnellen Antworten, die mich nun beruhigen.

    Kurz nach dem telefonischen Gespräch mit der Agentur, dass ich mich abmelden möchte, habe ich von A.A ein Vermittlungsvorschlag in meinem Postfach bekommen.

    Wie sollte ich nun mit diesem Stellenangebot umgehen? Bewerbung abschicken oder einfach abwarten bis zum 01.09.2021 und dann am 2. September von ALG-1 abmelden?

    Gruß

    • Man kann online seinem Sachbearbeiter kurz einen Kommentar zu dem Vorschlag senden, warum man nicht darauf eingeht. Habe ich auch schon gemacht. Dann ist es wenigstens dokumentiert.

  171. Hallo an Alle,

    ich möchte gerne hier mein Vorhaben erläutern und erfragen, ob dies so umsetzbar ist:

    Steuerklassen: Ehemann: 5 / Ehefrau: 3
    Ehemann bezieht ALG-1 / Ehefrau: nichts
    Abmeldung ALG-1 zum 10.12.2021
    Änderung der Steuerklasse am 11.12.2021 zum 01.01.2022: Ehemann: 3 / Ehefrau: 5
    Anmeldung ALG-1 Ehemann zum 01.01.2022 mit erhöhter Auszahlung wegen Steuerklasse 3 (war nur 3 Wochen abgemeldet)

    Oder muß ich zur Neuberechnung des ALG-1 aufgrund des Steuerklassenwechsels über 6 Wochen abgemeldet gewesen sein?

    Viele Grüße

    Bruno

    • Moin Bruno,

      es muss sich nicht abgemeldet werden um einen Steuerklassenwechsel vorzunehmen. Aber mit dem Termin … (ich füge etwas Literatur an) … also bis spätestens Ende 11/2021 den Steuerklassenwechsel mit Wirkung 01.01.2022 durchführen. Wenn der Steuerklassenwechsel vom FA durchgeführt wurde, anschließend bei der AfA melden zwecks Neuberechnung der ALG1 Höhe.

      https://www.arbeitsrechte.de/steuerklassenwechsel/

      Gruß
      Lars

      PS: Ein Steuerklassenrechner ist beigefügt, … bei der Ehefrau muss aber beim Einkommen 1€ eingegeben werden. Beim der Berechnung zeigt er dir auch die anderen Varianten für Verheiratete an.

      III/V
      IV/IV
      IV-Faktor/IV-Faktor

  172. Hallo, hat sich schon mal jemand online mittels der eServices wieder abgemeldet und könnte kurz erläutern wie das funktioniert ?

  173. Hallo ctrader,
    ‚Ortsabwesenheit (Urlaub)‘ unter ‚Weitere Meldungen‘, wenn länger als 21 Kalendertage (oder Urlaubsanspruch erschöpft) ‚Sonstige Abmeldung‘ unter ‚Sonstiges‘.
    Kannst aber auch einfach bei Urlaub abmelden, bekommst dann einen Anruf der Leistungsabteilung, in welchem du aus persönlichen/steuerlichen/religiösen Gründen deine Abmeldung (statt Urlaub) erklärst.
    MbG
    Joerg

  174. Halli Jörg, danke. Ich dachte hier eigentlich an die zunächst dauerhafte Abmeldung nachdem man den Bewilligungsbescheid hat, so dass man sich innerhalb der nächsten 4 Jahre wieder anmelden kann. Hier ist unklar was man da auswählt. Ruft dann auxh die Leistungsabteilung an und fragt nach Gründen ?

  175. @ctrader: Puh, aus dem Kopf kann ich es nicht sagen. Aber warum sollten jemanden Gründe interessieren? Ich hatte bei meinem ersten provozierten Rückruf angegeben, aus steuerlichen Gründen zu unterbrechen. Hat nicht interessiert, und sollte es eine Eingabemöglichkeit geben (unter dem oben beschriebenen Menüpunkt) würde ich immer persönliche Gründe angeben. Ohne Erläuterung. Das Layout hat sich online in den vergangenen vier Jahren geändert, aber vom Sinn her habe ich die Eingabe zur Unterbrechung bei meiner Gattin auch mehrfach so vollzogen.
    Ich selber werde wohl Mitte September bis Anfang November meine nächsten ALG1-Tage beantragen.
    Mal schauen, wie problemlos es wird, da ich bestimmt noch Jahre brauche um die 540 Tage wegzubekommen 😉
    MbG
    Joerg

  176. Ok, wieviel Zeit darf denn zwischen Anmeldung und Abmeldung vergehen, so dass man sich einfach nur wieder anmelden kann und nicht erneut den Antrag ausfüllen muss ?

  177. dr google sagt
    ‚Unterbrechen Sie die Arbeitslosigkeit länger als sechs Wochen, müssen Sie sich erneut persönlich arbeitslos melden, damit das ALG 1 weitergezahlt werden kann.‘
    …wobei man sich ja auf den alten Bescheid bezieht, also keine neue Genehmigung braucht. aber auch da hilft google 😉
    mbg
    joerg

  178. Am 15.4.2021 gab es folgende Ausage oben vom Privatier:

    „Wenn die freiberufliche Selbstständigkeit ein ernsthaftes Vorhaben ist (hört sich so an), dann wird es später einen Konflikt zum ALG-Bezug geben!
    Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht arbeitslos und kann daher kein ALG beziehen.“

    Das würde bedeuten, dass man während der Abmeldung weder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen kann (um einen bewilligten hohen Anspruch nicht zu gefährden),
    noch eine freiberufliche Tätigkeit annehmen kann.

    Warum sollte es nicht möglich sein innerhalb der 4 Jahre einer freiberuflichen Tätigkeit nachzugehen (ohne Arbeitslosenversicherung, so dass kein neuer Anspruch entsteht), diese vor Ablauf der vier Jahre wieder aufzugeben, und sich dann wieder anzumelden ? Rechtsgrundlage ?

    Gerade im Freelancerbereich sind die Projekte häufig auch befristet. Warum sollte man
    sich also nicht für befristete Projekte abmelden und anschließend wieder anmelden können, und dies mehrfach, je nach Projektlage ?

    • @ctrader: P. bezieht sich und bestätigt eSchorch vom selben Tag um 17:09 und meint Selbstständig mit gleichzeitigen Bezug von ALG1.
      MbG
      Joerg

      • Die Frage, die sich allerding ergibt ist folgende. Wer freiberuflich oder im Rahmen eines Gewerbes tätig ist, muss dies ja dem Finanzamt und Gewerbeamt anzeigen. Muss man diese freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit dann wieder abmelden, bevor man sich wieder arbeitslos meldet innerhalb der 4 Jahre ?

    • @ctrader: Da hast du meine Aussage falsch interpretiert!

      Natürlich kann man innerhalb der 4 Jahre eine selbstständige Tätigkeit ausüben ohne den festgestellten ALG-Anspruch zu verlieren. Probleme gibt es erst, wenn ALG parallel zu einer hauptberuflichen Selbstständigkeit bezogen werden soll: Das geht dann eben nicht.

      Und in meiner Vorstellung einer „ernsthaft betriebenen“ hauptberuflichen Selbstständigkeit ist diese auf Dauer angelegt (länger als 4 Jahre), mit einem überdurchschnittlich hohen zeitlichen Einsatz, persönlichen Einschränkungen, finanziellen Risiken und einem hohen Engagement verbunden. So etwas beginnt man nicht, um es dann nach einer Startphase von 2-3 Jahren wieder aufzugeben. Und wer dies fortführen will, kann dann eben kein ALG beziehen. So war die Aussage von mir zu verstehen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Zur Frage, ob eine Abmeldung erforderlich ist: Mit einer hauptberuflichen Selbstständigkeit kann man kein ALG beziehen. Wenn die Tätigkeit weniger als 15 Std./Woche umfasst, es keine Angestellten gibt usw., handelt es sich um eine Nebentätigkeit. Diese ist auch parallel zum ALG möglich. Mit Anrechnung der Einkünfte.
      Oder phasenweise Abmeldung aus dem ALG-Bezug – geht auch.

      Gruß, Der Privatier

      • Ok, danke für die Klarstellung.

        Dennoch wäre es interessant zu erfahren, was du zu meinem Post um 10:18 für eine Meinung vertrittst.

        • Eine Abmeldung/Beendigung von gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten ist nicht erforderlich. Wenn man Kollisionen mit dem ALG-Bezug vermeiden will, sollte man sich (ggfs. zeitweise) aus dem ALG-Bezug abmelden.

          Gruß, Der Privtier

  179. Zum Thema ALG1 und Selbstständigkeit habe ich auch noch eine Frage.

    Ich werde meine bisherige Tätigkeit zum Jahresende (mit Aufhebungsvertrag und Abfindung) beenden. Im Moment sieht es so aus, dass ich nahtlos in Vollzeit freiberuflich tätig sein werde.

    Nun würde ich mir gerne – niemand weiß, was in 1,2 oder 3 Jahren so alles passiert – den Anspruch auf ALG1 nicht verbauen.

    Wäre es möglich, mich hier für 1 Tag arbeitslos zu melden, um dann meinen Anspruch für 4 Jahre „einzufrieren“?. Also z.B. am 2.1.2022 arbeitslos und ab dem 3.1.2022 dann freiberuflich tätig?

    Alternativ würde ich mich ansonsten einmal in das Thema der freiwilligen Versicherung für Selbstständige einlesen. Hatte mal einen kurzen Blick geworfen, aber das scheint mir auch komplex zu sein.

  180. „Wäre es möglich, mich hier für 1 Tag arbeitslos zu melden, um dann meinen Anspruch für 4 Jahre „einzufrieren“?. Also z.B. am 2.1.2022 arbeitslos und ab dem 3.1.2022 dann freiberuflich tätig?“

    Ja, dass wäre möglich, 1 Tag ALG1 Bezug und dann wieder abmelden, … und bitte Kommentar vom Privatier darüber lesen.

    Gruß
    Lars

    • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Den Kommentar darüber hatte ich gesehen.

      Meine Frage meinte ich eher in die Richtung, ob das Amt ein Problem mit der AL Meldung hat, wenn schon eine freiberufliche (oder gewerbliche) Tätigkeit vertraglich fixiert ist. Kann man da offenen mit den Mitarbeitern drüber sprechen, oder ist das schon eine Grauzone?

      • Ich sehe da keine Probleme, wenn die Anspruchsvoraussetzungen aufs ALG1 gegeben sind, sollte das klappen.

        Das „Abmelden“ dann mit dem AfA-Formular „Veränderungsmitteilung“ … unter „Angaben zur Tätigkeit“ die entsprechenden Felder im ersten Block ankreuzen … geht alles on-line …

        Gruß
        Lars

  181. Hallo,

    in der Zeit zwischen Online-Alg1-Antrag und Bescheidszustellung dürften ja ein paar Wochen vergehen, dazu folgende Fragen:

    – welche Unterlagen sollte man dem Antrag gleich (z.B. als pdf, wenn möglich) beifügen, damit das Ganze nicht durch Rückfragen verzögert wird (z.B. §§ 312, 313 SGB III, Aufhebungsvertrag oder gerichtlicher Vergleich, Kündigungsschreiben des letzten Arbeitgebers, etc.) ?

    – was sind eure Erfahrungen mit der AA für den Zeitraum zwischen Antrag und Bescheid (z.B. gibt es gleich Maßnahmen, Vermittlungsversuche, etc.) ?

    – wird der Bescheid auch per Post zugestellt.

    – wenn man sich ein paar Tage nach dem Antrag wieder abmeldet (ohne den Bescheid abzuwartem), bekommt man dann trotzdem einen Bescheid ?

    • Wenn aus der Arbeitsbescheinigung alle notwendigen Angaben ersichtlich sind, dann würde ich nur diese beifügen. Ich vermute aber, dass die Daten eines gerichtlichen Vergleichs nicht auf der Arbeitsbescheinigung vermerkt sind.

      Ich erhielt wenige Tage nach AL-Meldung schon erste Jobvorschläge auf die ich mich pflichtschuldig bewarb. Der Termin mit dem Vermittler war am zweiten Tag nach ALG-Startdatum, den Bescheid erhielt ich erst 3 Wochen später per Post.

      Wenn man sich zum 1.9.2021 al meldet und sich mit Wirkung zum 2.9.21 wieder abmeldet, dann erhält man trotzdem einen Bescheid.
      Ausnahme: es gab ein Verständigungsproblem und der SB verstand Antrag zurücknehmen anstatt vom Bezug abmelden, daher würde ich das eher vermeiden

      • Danke, das birgt ja durchaus ein gewisses Risiko, dass man noch voe Erhalt des Bescheids vermittelt wird. Muss man sich auf diese Jobvorschläge bewerben und wurden hier die gesetzluche Vorschriften zum Mindestgehalt, Entfernungsradius sowie die berufliche Qualudikation berücksichtigt ?

        • Hallo ctrader,

          die Vorschläge die ich von der Arbeitsagentur erhielt waren (positiv formuliert) eher unpassend und kaum oder gar nicht gecheckt.
          Eine Email-Bewerbung muss keinen Riesenaufwand bedeuten …

          LG FÜR2012

        • Ja.
          Aber so schnell schießen die Preußen auch nicht, es ist in der Regel nur eine Aufforderung sich auf eine Stelle zu bewerben. Tut man es nicht, sollte man begründen, warum man sich nicht beworben hat. Eine Kopie dieser Bewerbung nimmt man dann mit zum Erstgespräch mit dem persönlichen Vermittler, damit dieser sieht, dass man eine Bewerbung selbstständig schreiben kann.
          Du hast ja vom gleich wieder abmelden geschrieben, da wäre eine Begründung eben „ab nächste Woche bin ich wieder unter, will nur noch zur Sicherheit den Bescheid abwarten“. Jeder Vermittler freut sich da, dass er einen so schnell wieder los ist.
          Und nein, es war da keine Rechtshilfsbelehrung hintendran und die Randbedingungen haben formal gepasst.

        • @ctrader: googel Mal Zumutbarkeit oder Paragraph 140 SBG III. Die Prüfung musst du selber vornehmen, aber 9 von 10 erledigen sich so schön ohne anzurufen.
          MbG
          Joerg

          • Den 140er kenne ich.

            D.h. du würdest alle VV mit/ohne RFB ggü. der AA ablehnen, die den 140er offensichtlich nicht erfüllen ?

            Das Problem ist nur, dass bei vielen VV weder Gehalt, noch Ort ganz konkret angegeben sind, z.B. „verhandlungssache“ oder „mehrere Orte möglich“, so dass rein anhand des VV nicht prüfbar ist.

            Theoretisch kann das AA einen mit VV bundesweit beliebig zumüllen und man schreibt dann jede Menge völlig unnötiger Bewerbungen. Wie haben die Veteranen hier das in der Praxis gelöst ?

          • @ctrader: §140 „…unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden…“, also schon einmal nicht Bundesgebiet. Und Gehalt kann man im kurzen Telefonat klären (oder es steht ne Tarifeinstufung/Besoldungsgruppe schon dabei). Ich hatte im Telefonat auch schon meine Gehaltsvorstellung ‚ab 7k‘ und wäre ich SAP-Crack, hätte ich direkt anfangen können. Klar, selbst die billigen SAP-Berater kommen nicht unter 1.000 Tageshonorar…
            ‚Zugemüllt‘ wirst du gemäß der hinterlegten Daten aus deiner Biografie, bzw. dem Gespräch mit dem Jobberater.
            Meine Erfahrung ist bislang, dass es keinen Job gibt, der über dem ALG1 liegt. Natürlich umgerechnet auf Brutto etc. Und weniger netto ist eben ‚unzumutbar‘. Allerdings melde ich mich im Moment eh eher ab als an, ich bleibe gespannt. Und werde sicherlich auch einmal Bewerbungsunterlagen vorbereiten…
            MbG
            Joerg

          • @ctrader
            Wenn Du mit deinem Vermittler über Paragraphen oder Zumutbarkeit sprechen musst, dann haste von vornherein etwas falsch gemacht.
            Dein Ziel im Erstgespräch mit deinem persönlichen Vermittler muss sein, dass dieser deine Lage richtig einschätzen kann. Deine Lage sollte sein, dass du nach dem Bezug von ALG1 den restlichen Zeitraum bis zur Rente mit eigenen Mitteln überbrückst und du kein Kandidat für H4 bist.
            Warum schreibe ich Lage einschätzen? Nun weil man dem Vermittler nicht ins Gesicht sagt, dass man nicht vermittelt werden will.
            Wenn der Vermittler dann fragt „Was machen wir denn, wenn nach dem ALG1 immer noch keine neue Stelle für Sie gefunden ist?“ dann schlägt deine Stunde um zu sagen „Das wäre auch kein Problem, ich habe das schon überschlagen, dann schnall ich den Gürtel ein Loch enger und überbrücke die Zeit bis zur Rente mit meinem Ersparten“.
            Mit einem klugen Vermittler haste dann ein ein wortloses Arrangement geschlossen. Solange Du einzwei lieblose Bewerbungen (auf Stellen, die nur formmal passen und wo man eher nicht spezialqualifiziert ist) pro Monat loslässt bist du eine Karteileiche, die dem Vermittler keine Arbeit macht und die er so wenig wie möglich anfasst.
            Je näher Du an der Rente bist, desto einfacher ist das. Ich war 50 als ich dem Vermittler gegenüber saß und konnte ihm meine Lage trotzdem erfolgreich darlegen.

  182. Dank für euer Feedback oben.

    Eine Frage noch.
    Wie formuliert und übermittelt Ihr die Anmeldung/Abmeldung konkret, so dass unmissverständlich klar wird, dass man nicht etwa den Antrag auf ALG1 zurücknimmt, sondern dass man lediglich aktuell dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und man daher auch keine Leistung wünscht ?

    • Ich würde mich erst nach Bescheid abmelden, aber wenn unbedingt nötig, dann im Onlinesystem bei der Eingabemaske für das Abmelden:
      eServices, Veränderungen melden, Sonstiges, Sonsige Abmeldung

    • Wäre es möglich einmal zu erfahren welche Rechtsgrundlagen auf Euren Aufhebungsbescheiden nach der Abmeldung genannt werden.

      • @ctrader: Grund: Eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug
        Rechtsgrundlage ist §§ 137 Abs. 1, 138 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III.
        Rechtsbehelfsbelehrung
        MbG
        Joerg

        • Besten Dank, was mich daran etwas stuzig mach ist Verweis auf § 48 (1) Satz 2 und die „Aufhebung des Verwaltungsaktes“. Ich nahme an damir ist der Bewilligungsbescheid gemeint.

          Ist wirklich sichergestellt, dass damit jetzt nicht die Ansprüch auf ALG1 verloren gehen, wenn die erneute Anmeldung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem Rahmenfristenm etc. längst abgelaufen sind.

  183. @ctrader: …siehe auch hier, 21.8., 11.21
    Solange du innerhalb der sechs Wochen bleibst, reicht ein Anruf. Habe binnen zweier Tage Bescheid bekommen. Bei meiner Gattin hatte ich sogar erfolgreich einen Zeitraum in die Abmeldung geschrieben und die Zahlung setzte pünktlich wieder ein.
    Und grundsätzlich: Dein erworbener und beschiedener Anspruch gilt für vier Jahre. Nur vermeide ich gerne die Lästigkeit einer neuen Meldung nach über sechs Wochen, ich will es ja auch hinter mich bringen 😉
    MbG
    Joerg

    • Hallo, habe nun meinen Aufhebungsbescheid vorliegen mit derselben Rechtsgrundlage wie oben:

      Rechtsgrundlage ist §§ 137 Abs. 1, 138 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III.

      Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass man sich 3 Monate vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses persönlich arbeitssuchend melden muss.

      Wie passt das jetzt mit unserer Anmeldetaktik zusammen ? Muss man sich 3 Monate vor jeder geplanten Anmeldung arbeitssuchend melden ?

      Wie sieht das bei einer freiberuflichen Zwischenbeschäftigung aus oder gar bei einer versicherungspflichtigen Beschäftifung im Bereich kleiner 12 oder kleiner 24 Monate Dauer ?

        • Ich gehe davon aus, dass dies nur für versicherungspflichtige Zwischenbeschäftigungen gilt, nicht aber für freiberufliche Zwischenbeschäftigungen oder für Zeiträume zwischen An- und Abmeldung ohne Beschäftigung. D.h. wenn ich mich einfach so abmelde ist keine Arbeitssuchemeldungerforderlich. Ist das korrekt ?

          • Bei einer freiberuflichen Zwischenbeschäftigung ist keine Arbeitssuchend Meldung erforderlich.

            Bei versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigungen würde ich vorsichtig sein. Was die Arbeitssuchendmeldung betrifft sich hier besser vorher bei der AfA erkundigen.

            Gruß
            Lars

  184. Liebe User,

    nachdem ich mich schon einige Zeit nicht mehr aktiv beteiligt habe (bei mir läuft aber alles, und ich selbst bin nicht so fit in der Materie, als daß ich anderen helfen könnte) habe ich doch noch eine Frage, auf die ich bis jetzt noch keine zufriedenstellende Antwort gefunden habe.

    Der Bezug von ALG 1 endet bei mir am 31.12.2021, also in Kürze. Ich möchte danach nicht mehr von der AA betreut werden, und auch nicht mehr für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, da ich von meiner Abfindung bis zur vorgezogenen Rente lebe.

    Wie teile ich das der AA korrekt mit? Unter den „e-services“ gibt es die Möglichkeit der Veränderungsmeldung, aber das sind alles Themen, die nicht auf das zutreffen, was ich regeln möchte.

    Das einzige, was ich gefunden habe, war unter „Sonstiges“ mit „sonstigen Meldungen“, aber das erscheint mir nicht angemessen. Wäre es daher nicht angebracht, diese Mitteilung an die AA schriftlich, also per Post, zu verfassen?

    Noch eine weitere Frage, wenn ich mich sozusagen löschen lasse, wird dann auch mein Account bei der AA automatisch mit gelöscht, oder muß ich separat darauf hinweisen?

    Danke für Eure Hilfe, viele Grüße von der Vorruhestaendlerin

    • Du brauchst gar nichts zu tun, man wird automatisch eine Karteileiche 😉
      Irgendwann vor Ende des ALG kommt ein Schreiben, dass der Bezug bald endet und man wenn nötig auf ALG2 umsatteln kann. Wenn kein Antrag ALG2 gestellt wird, will auch dein Vermittler nichts mehr vorn dir, allenfalls wird er sich bei einem eurer nächsten Termine verabschieden und dir weiterhin alles Gute wünschen.
      Der account wird nicht automatisch gelöscht, ich habe das einfach so belassen. Kostet ja nix und schaden tut es auch nichts.

  185. Das hört sich gut an. Danke eSchorsch. 🙂

    Wenn ich mich aber nicht rühre, und der Bezug von AlG1 endet, stehe ich der AA nicht doch noch „zur Verfügung“ in dem Sinne, daß die mir Angebote schicken? Ist vermutlich unwahrscheinlich, weil das jetzt auch nicht passiert, aber theoretisch könnten sie doch, oder?

    Wenn ich aber keine Leistungen mehr beziehe, habe ich auch keine Verpflichtungen mehr nach meinem Rechtsverständnis, oder sieht die AA das anders?

    Danke nochmals für Hilfe.

    • Dir Jobangebote zu schicken ist Arbeit für deinen Vermittler. Warum sollte der seine kostbare Zeit für eine Karteileiche verschwenden?
      Und für den unwahrscheinlichen Fall, dass es doch passiert, dann kannste das entweder ignorieren oder rufst noch mal deinen alten Vermittler an und und entschuldigst dich dafür, dass Du ihm auch nach ALG1-Ende noch Arbeit machtst und fragst wieviele Wochen Sperre du jetzt fürs Nichtbewerben kriegst. Dann habt ihr beide was zu Lachen.

  186. Hi eSchorsch, alles klar, Du hast meine Bedenken zerstreut. Das ist wohl das letzte Mal, daß ich hier schreibe.

    Ich bin sehr dankbar für die erhaltene Hilfestellung, alleine ist man in dem ganzen Wust von Rechtssachen verloren. Und daß Du und andere in ihrer freien Zeit auch noch helfen, kann gar nicht hoch genug angerechnet werden.

    Ehrliches Danke von mir daher, und bleibt gesund. Man „sieht“ sich, denn man soll ja bekanntlich nie „nie“ sagen. 😉

    LG, Vorruhestaendlerin

  187. Hallo Herr Ranning. Ihr Buch enthält wirklich viele wertvolle Tipps und Infos!!
    Ich habe eine spezielle Detail-Frage bezüglich An- und Abmeldung von Arb-Agentur:
    Habe im Dez.2020 das Unternehmen verlassen, mich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet.
    Im Jan.2021 Abfindung erhalten, mich Anfang Januar arbeitslos gemeldet, bis Agentur-Bescheid eintraf, und dann wieder bei der Agentur abgemeldet.
    Ende Dez.2021 werde ich mich wieder arbeitslos melden für Jan.2022 mit Hinweis auf den alten Bescheid.
    Meine Frage: Muss ich mich bereits Ende Sep.2021, 3 Monate vor geplantem Bezug des ALG1 arbeitssuchend melden? Vielen Dank im voraus für die Info!

  188. Guten morgen liebes Privatier-Forum,
    heute habe ich auch mal wieder Fragen zum Thema.
    Daten : ich bin 63 Jahre alt, verheiratet mit angestellt berufstätiger, gesetzlich versicherter Ehefrau und bin seit etwa 41 Jahren ohne Unterbrechung als Angestellter tätig. Der früheste Termin zum Bezug der Regelaltersrente ist der 1.1.2025. Zum 31.3.2022 werde ich meine Angestelltentätigkeit per Eigenkündigung beenden. Ein seit 2017 bislang umsatzloses angemeldetes Gewerbe soll ab April 2022 für die Dauer von vermutlich 6 Monaten aktiviert werden und wird zu Einkünften führen. Die eingesetzte Arbeitszeit ist mit 15 Wochenstunden veranschlagt. (X)
    Plan : Ich plane, mich zum Jahresende 2021 Arbeitssuchend zu melden, zum 1.4.2022 die Arbeitslosigkeit zu beantragen und die Sperrzeit von 3 Monaten sowie die erwartete ALG-Bezugsverkürzung von 3 Monaten hinzunehmen. Mir geht es dabei (wie beim Privatier vor vielen Jahren…) primär um die Anspruchsfeststellung, nicht um den tatsächlichen Bezug des ALG. Aus dieser Sicht möchte ich zeitnah zum Antrag auf ALG den Bezug der Leistung auf unbestimmte Zeit ruhen lassen. Die Fragen rund um die Fortführung meiner gesetzlichen (freiwillig versichert) Krankenversicherung habe ich geklärt, die einkommensabhängigen Beiträge werden von mir geleistet, die Unschädlichkeit der temporären Selbständigkeit in Bezug auf meinen späteren zukünftigen KV-Rentner-Status (KV der Rentner) wurde ebenfalls bestätigt.
    Fragen :
    1. Zu welchem Termin genau kann ich den ruhenden Bezug des ALG beantragen ? Muss ich dazu den ALG – Bescheid in Händen halten oder kann ich den Ruhend-Antrag gleich mit der Beantragung ALG stellen ?
    2. Wie wird der ALG-Bescheid mit der 3-Monats-Sperrzeit und der zusätzlichen Verkürzung der Bezugsdauer um weitere 3 Monate mutmaßlich umgehen? Wird es so sein, das der ALG-Bescheid den Beginn des Bezuges auf den 1.7.22 setzen wird, mit Bezugsdauer von 18 Monaten, also bis zum Dez. 2024 ? Oder handelt es sich bei der Bezugsverkürzung um eine weiter Sperre , die den möglichen Frühest-Bezug des ALG um weitere 3 Monate nach hinten schiebt ?
    3. Es ist unwahrscheinlich aber möglich, das es zu einer Einkünfte-Überlappung später in 2022 kommt. Wenn ich bspw. im Dez. 2022 sowohl ALG beziehe als auch Einkommen aus der Selbstständigkeit generiere (Limit 15 Std. / Woche), ist dieses Einkommen dann wegen „Einprägung“ der Vortätigkeit (X) ALG-unschädlich oder muss ich mit Aufrechnung rechnen ?

    Besten Dank schon mal für eure Infos …

    • Zu 1: Ein Antrag auf „Ruhen“ des ALG-Bezuges ist mir nicht bekannt. Man kann sich aber ganz normal aus dem Bezug von ALG abmelden. Die vierjährige Bestand des per Bescheid festgestellten Anspruches ergibt sich automatisch (per Gesetz).
      Dazu muss man mindestens einen Tag lang arbeitslos gemeldet gewesen sein. Danach kann man sich theoretisch sofort wieder abmelden. Wer ganz sicher gehen will, sollte jedoch abwarten, bis der schriftliche Bescheid vorliegt.

      Zu 2: Ja, es so sein, das der ALG-Bescheid den Beginn des Bezuges auf den 1.7.22 setzen wird, mit Bezugsdauer von 18 Monaten, also bis zum Dez. 2024.

      Zu 3: Unschädlich sind Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur dann, wenn sie in den 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit parallel zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bestanden haben. Also: Mit einer Anrechnung ist zu rechnen. Freibetrag: 165€/Monat.

      Gruß, Der Privatier

  189. Wenn ich Einkommen aus einer gewerblichen Solaranlage generieren möchte, ist das dann schädlich für das ALG1?

    Also Eigentum einer großen Anlage, mit daraus resultierenden Gewerbeanmeldung

    • Moin Markus,

      Anrechnung auf Arbeitslosengeld / müheloses Nebeneinkommen

      Es werden nur Einnahmen aus der Verwertung der Arbeitskraft auf das ALG1 angerechnet. „Müheloses“ Einkommen (siehe FW zum §155 SGB III Punkt 155.1.3) sind z.B. Mieteinnahmen oder auch Einkommen aus einer Photovoltaik-Anlage, diese werden nicht auf das ALG1 angerechnet.

      Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld §155 SGB III „Anrechnung von Nebeneinkommen“ Ausgabe 08.03.2021 auf S.8

      155.1.3 Nicht anrechnungsfähiges Einkommen

      Nicht anrechnungsfähig sind
      – müheloses Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielt wird (z. B. Zinseinnahmen, Einkommen aus Vermietung etc.),

      Gruß
      Lars

  190. Hallo,

    die Berechnung des ALG1 hängt ja von den letzten sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkünften ab. Überschreiten diese einen bestimmten Wert, werden diese nicht mehr angerechnet. Ab diesem Punkt bestimmt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze das Arbeitslosengeld und somit auch für das ALG1 den Höchstsatz.

    Wenn man nun ein Dispojahr einlegt, dann bezieht man ja im günstigsten Falle zu einem Zeitpunkt ALG1, zu dem die Beitragsbemessungsgrenze sich um 2 weitere Jahre erhöht hat.

    Bsp.:

    31.12.2019 Ende der Beschäftigung
    1.1.2021 Meldung ALG1

    Am 1.1.2021 ist nun wohl die Beitragsbemessungsgrenze höher als in 2019.

    Angenommen das Gehalt lag auch über der aktuellen BBG.

    Welche BBG wird nun für die Berechnung des ALG1 zugrunde gelegt, diejenige von 2019 oder diejenige von 2021 ?

  191. Komme eben vom AAmt zurück.
    Wenn es jetzt Spitz auf Knopf gewesen wäre…. Hmmmm, wegen interner Veranstaltung geschlossen…. Steht natürlich nicht auf der Homepage, hat man ja nicht nötig, die Dummbatzen die zu uns kommen müssen, haben ja sowieso Zeit….

  192. Hallo Privatier,

    ich war eigentlich der Meinung, mich hier nicht mehr melden zu müssen bezüglich eines Ratschlages, denn die AA hat sich mir gegenüber still verhalten.

    Aber heute war ein Brief im Briefkasten und ich bin „eingeladen“ Ende Oktober zu einem telefonischen Beratungstermin. Ich soll meine Sozialversicherungsnummer parat haben und die im Schreiben genannte Kunden-Nummer. Ich werde angerufen und soll für das Beratungsgespräch 15 Minuten einplanen.

    Meine Frage ist nun, ist das ein übliches Procedere? Monatelang hör ich nix, ich habe vor Monaten mal eine Mail bekommen wo ich zum aktuellen Stand meiner Situation äußern sollte, was ich natürlich auch gemacht habe. Danach war wie geschrieben monatelang Funkstille.

    Nicht, daß ich mich darüber beschwere, ganz im Gegenteil. Aber das ALG1 wird nur noch bis Ende d. J. gezahlt, dann ist Ende. Daher wundert mich dieser geforderte Beratungstermin kurz vor Ende der Bezugsdauer etwas.

    Für Hinweise, was ich hier beachten sollte, wäre ich sehr dankbar. Ich bin ja froh, daß bis jetzt alles so „smooth“ abgelaufen ist, und ich möchte ungerne Sandkörner ins Getriebe streuen durch unbedachte Äußerungen.

    Vielen Dank wieder für Hilfe,

    Vorruhestaendlerin 🙂

    • Nur ein Abschiedsgespräch, alles gut. Gratuliere und mbG
      Joerg

    • Keine Panik, es soll sicher nur geklärt werden, wie’s nach ALG weitergeht.

    • Liebe Vorruhestaendlerin,

      berichte bitte mal von deinem Gespräch, wenn es stattgefunden hat.

      Bei mir wurde jetzt grade von meiner neuen AV eine Schlussoffensive gestartet. Ab Morgen habe ich mich bei der AfA leider abmelden müssen. War so nicht geplant. Wollte es durchziehen bis Anfang Januar 2022 (Eigentlich 31.12., aber ich hatte eine Woche Ortsabwesenheit angemeldet, die über die 3 Wochen hinausgegangen ist).

      Letzte Woche kamen dann 5 Vermittlungsvorschläge und bisher schon 3 Einladungen zum Vorstellungsgespräch. Denke, dass ich jetzt mal ein halbes Jahr Pause machen muss um nicht sanktioniert zu werden, oder? Bisher ist nichts passiert ausser 5 Bewerbungen verschickt und 3 Einladungen zum Vorstellungsgespräch bekommen. Deshalb Heute mit Beginn 26.10. abgemeldet. Morgen wäre ein Termin mit meiner AV vormittags gewesen und Nachmittags das erste Vorstellungsgespräch.
      Da die Freiberuflerin dafür bekannt ist sämtliche Förderungen von der AfA für ihre Mitarbeiter mitzunehmen erfolgte meine Abmeldung, da bei mir echt was zu holen wäre. Inzwischen Langzeitarbeitslos und GdB. Das wäre ihr von der AfA, wenn sie Vermittlungshemmnisse aufgerufen hätte vergoldet worden.

      Deshalb bin ich bei Dir mal gespannt, ob nur ein „Shake Hands“ erfolgt, mit der Frage, wie
      wird es bei Ihnen den jetzt weitergehen?

  193. Falls du ich direkt in eine Rente wechselst, lass den Status arbeitssuchend stehen, dann bleibst du kostenlos in Richtung Erwerbsfähigkeit versichert…

  194. Hallo zusammen,
    eine Frage hätte ich da.
    Ich beziehe seit 01.05.21 ALG1 (Bescheid über 18 Monate)und bekomme meine Abfindung in Januar 22.
    Nun möchte ich mich vom 01.01.22 bis 31.12.22 vom ALG1 Bezug und der Agentur für Arbeit abmelden.
    Ab dem 01.01.23 will ich dann für die restliche genehmigte Zeit mein ALG 1 wieder beziehen.
    Es gibt nun bei der Agentur für Arbeit online ein Formular „Veränderungsmitteilung, Sonstige Abmeldung“. Dort kann man den Zeitraum eintragen von/bis allerdings soll man dort angeben, warum man sich abmelden möchte.
    Was trage ich denn dort sinnvollerweise ein?
    Danke für Eure Hilfe.

    • „Persönliche Gründe“, dann wissen die dass Du das nicht genauer sagen magst.

      • …sorry eSchorch, noch ne Frage: wenn ich mich denn dann wieder zum 01.01.2023 anmelden möchte um die letzten 12 Monate ALG1 zu bekommen, muss ich da irgendwas beachten oder einfach wieder arbeitslos melden?
        Danke schon mal vorab!

  195. Wenn ich nahtlos von der angestellten Tätigkeit übergehe in eine freiberufliche (oder evtl. auch gewerbliche selbstständige), wie verhalte ich mich dann am besten bezüglich der Arbeitsagentur?

    Die selbstständige Tätigkeit würde ich in Vollzeit nach aktueller Planung für ca. 2-3 Jahre ausüben, um dann anschließend als Privatier weiter zu leben.

    Könnte ich mich für 1 Tag arbeitslos melden (trotz der selbständigen Tätigkeit), um den Anspruch auf ALG1 zu sichern? Mit der Meldung warten würde wohl nicht gehen, da ich dann in den letzten 24 Monaten ja keine 12 Versicherungszeit mehr hätte? Bei der pauschalen Berechnung nach Ausbildung würde ich mich ziemlich schlecht stehen.

    • „Könnte ich mich für 1 Tag arbeitslos melden (trotz der selbständigen Tätigkeit), um den Anspruch auf ALG1 zu sichern?“

      Nein, wer ALG1 bezieht muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

      Also die selbstständige Tätigkeit einen Tag später beginnen oder zwischendurch unterbrechen. Es ist ja keine Schande, wenn nach einem Jahr mal die Aufträge ausbleiben und man kurzzeitig ein bisschen ALG1 bezieht.

      • Vielen Dank eSchorsch. Wird dieses „Unterbrechen“ kontrolliert? Muss man dort irgendwelche Nachweise vorweisen? Oder reicht es, wenn ich einfach z.B. für 1 Woche nicht tätig bin und entsprechend nicht fakturiere?

        • Moin Otto-Maschen,

          Anmerkung: schau einmal in den §138 Abs.3 SGB III … arbeitslos für 1 Tag melden, Selbstständigkeit 1 Woche <15h, danach Selbständigkeit in Vollzeit.

          Gruß
          Lars

  196. Moin,

    vielen Dank nochmals an alle Foristen und an Herrn Janning für die vielfältigen Informationen und Erfahrungen die hier zusammengetragen wurden und werden. Man könnte allein aus diesem Forum einen ganzen Ratgeber schreiben! Ich habe, auch dank dieses Forums, erfolgreich meinen Ausstieg mit Abfindung und Beibehaltung des Anspruchs auf ALGI hinbekommen. Nun habe ich mich selbstständig gemacht und wollte eigentlich einen „Gründerzuschuss“ vom AG haben. Der sehr freundliche Sachbearbeiter am Telefon meinte aber, wenn ich ja auf Provisionsbasis arbeiten würde, dann wären ja nicht immer Aufträge da *zwinker zwinker*, dann sollte ich mich doch jeweils immer schön arbeitslos melden, Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und ggf. wieder abmelden. Er würde mich „unattraktiv“ machen in der Kartei, so daß Vermittlung quasi nicht möglich sei. Er meinte auch und das hatte ich auch immer anders verstanden, daß die Arbeitslosmeldung bei mir, weil ja schon mal gemacht, nicht persönlich sein müsste. Jetzt meckert die AAG nach Antragstellung auf Arbeitslosengeld das meine Arbeitslosmeldung fehlt, wie sind da eure Erfahrungen?

    • Achso, vielleicht ergänzend. Natürlich ist das keine Vollzeitselbstständigkeit, sondern nur 5h in der Woche. Deswegen und auch wegen was anderem stehe ich auch nur mit 30h dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, weshalb das ALGI auch entsprechend gekürzt wird.

    • Moin Stephan,

      nach einer „Abmeldezeit“ > 6 Wochen ist eine „persönliche“ AL-Meldung erforderlich. (siehe §141 SGB III „Persönliche Arbeitslosmeldung“

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__141.html

      Ab dem 01.09.2021 ist eine „persönliche“ AL-Medlung wieder Pflicht. (Bis zum 31.08.2021 ging das pandemiebedingt online, die AfAs waren ja für den „Kundenverkehr“ geschlossen.

      Ab 01.01.2022 gibt es einige Änderungen zum §141 SGB III. Ab diesen Zeitpunkt reicht eine online AL-Meldung.

      Gruß
      Lars

    • Bei Unterbrechung größer als 6 Wochen muß ein neuer Antrag gestellt werden, auch wenn der „Restanspruch“ vom alten Bescheid übernommen wird.
      Ein neuer Antrag hat eine neue persönliche Meldung zur Folge, bzw. als Voraussetzung.

      • ACHTUNG – ACHTUNG

        Ich habe gerade als persönliche Erfahrung kennen gelent, dass man die Abmeldung bei der AfA NIEMALS rückwirkend durchführen sollte.

        Ich hatte mich wegen der Nachversicherungzeit bei der KV am 18.09.2021 zum 20.09. arbeitssuchend und -los gemeldet. Als am 25.09. der neue ALG-1 Bescheid per Post kam, meldete ich mich direkt wieder ab. Da ich aus steuerlichen Gründen in 2021 möglichst wenig ALG-1 bekommen möchte, habe ich die Abmeldung online auf den 22.09. zurück datiert.

        Dies war ein Fehler.

        – ich bekam eine Anhörung wegen Verschuldung einer Überzahlung
        – ich muß vermutlich die von der AfA an die KV gezahlten Beiträge vom 22.-30.09 übernehmen
        – es droht der komplette Verlust des restl. ALG-1 Zeitraums
        – die erneute Anmeldung zum 22.10. mußte – trotz < 6 Wochen – persönlich erfolgen und
        – ich mußte das ALG-1 komplett neu beantragen.

        Das war mir eine Lehre. Ich werde nie mehr bei der AfA etwas rückwirkend beantragen.

        Vieleicht kann ja der Ein oder Andere auch davon etwas lernen.

        Gruß

        Bruno

        • Vielen Dank für Deinen Bericht, Bruno.

          Bis zu meiner erstmaligen Arbeitslosmeldung vergeht zwar noch mehr als ein Jahr, Deine Worte werde ich mir aber sehr gut einprägen.

          Ich drücke die Daumen, dass die negativen Folgen für Dich möglichst gering ausfallen…

          Gruß
          The_Doctor

        • Vielen Dank für den warnenden Hinweis. Also merke: Wenn Abmeldung, dann in die Zukunft!

          Hat da denn jemand Erfahrungen wieviel Tage (Wochen), zwischen dem Akt der Abmeldung und dem Abmeldedatum liegen dürfen?

          • @Stephan,

            https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-fuer-arbeitslose_ba015368.pdf
            Seite 20:
            Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von höchstens 6 Wochen:
            • Wird Ihre Arbeitslosigkeit oder Ihr Leistungsbezug für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen unterbrochen, weil Sie z.B. Ihrer Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen, bekommen Sie die Leistung nach der Unterbrechung ohne erneute persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung weitergezahlt. Teilen Sie Beginn und Ende der Unterbrechung rechtzeitig mit. Der Beginn muss spätestens am ersten Tag der Unterbrechung, das Ende spätestens am Tag nach der Unterbrechung, mitgeteilt werden.

            Also, die Antwort ist 0 Tage.

            Gruß

            Bruno

          • @Bruno

            Danke, das hatte ich bereits gelesen. Da steht ja das ddie Meldung der Unterbrechung SPÄTESTENS am ersten Tag der Unterbrechung erfolgen muss, kann also früher. Wenn ich jetzt also mich Arbeitslos melde und nach zwei Wochen sage: „Leute, in vier Wochen melde ich mich wieder ab!“ – salopp formuliert – geht das?

          • @Stephan,

            ich kann Dir leider nicht weiter unten antworten, daher hier:

            Natürlich kannst du Dich jederzeit online zu einem Termin in der Zukunft abmelden.

            Das würde ja auch jeder machen, der einen neuen Job zum 01.xx. bekommen hat.

            Gruß

            Bruno

    • Ich wollte mal mein „Schicksal“ weiter dokumentieren hier. Ich musste mich persönlich arbeitslos melden, hab mit dem Sachbearbeiter auch schon Situation besprochen. Ich hatte ja vorher bereits eine Arbeitslosmeldung losgetreten, die aber erst mit dem Tag meiner Arbeitslosmeldung wirkt.
      Was ich nicht wusste und deshalb auch falsch gemacht habe, waren die korrekten Eintragungen bzgl. meiner Tätigkeiten. Da meine selbst. Tätigkeite nicht regelmäßiges Einkommen generieren, muss ich für jeden Monat eine neue Bericht liefern, wieviel ich denn eingenommen habe. In dem Antrag auf Arbeitslosengeld hatte ich hier Durchschnittswerte eingesetzt.
      Ich hatte auch schon ein weiteres Gespräch mit meinem Vermittler, wir waren uns einig, daß ich sehr schwer zu vermitteln sei und flexibel mich an- und abmelden solle.
      Bescheid über Arbeitslosengeld ist zwischenzeitlich eingegangen, muss nun halt korrigiert werden wegen der Einkünfte aus der Selbstständigekeit.

      • Ich denke nicht, dass da irgendetwas falsch gelaufen ist. Ich halte es eher für normal. Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit sind nun mal unregelmässig und müssen daher für jeden Monat gesondert abgerechnet werden.
        Das war bei mir damals nicht anders. Ist ein ziemlicher Bürokratismus (für beide Seiten), aber so ist es nun mal.
        Wenn man das nicht will, muss/kann man sich aber auch zeitweise wieder aus dem Bezug abmelden.

        Gruß, Der Privatier

  197. Hallo Joerg, Frei_2020 und Markus,

    danke für Eure schnellen und guten Antworten. Dann bin ich ja beruhigt. 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

  198. Guten Abend liebe Murmel,

    ich habe Deinen Beitrag grade erst gelesen. Das Telefonat findet kommenden Freitag, 29.10. statt.

    Wenn es erledigt ist, melde ich mich hier wieder und gebe Dir Bescheid.

    Ich muß gestehen, ich war zuerst etwas beunruhigt, da offizielles Schreiben von der AA, und ich fragte mich schon, was das – jetzt – noch soll. Was aber Joerg, Frei_2020 und Markus mir geschrieben haben, klingt plausibel.

    Es ergibt auch Sinn, weil die vorherige Sachbearbeiterin wußte, was ich nach ALG1 vorhabe, nämlich von meinen Ersparnissen zu leben, Hartz IV war nie eine Option für mich. Aber meine Sachbearbeiterin hat gewechselt, die aktuelle weiß das natürlich nicht. Daher hoffe ich wirklich, daß das Gespräch darauf hinausläuft.

    Wie geschrieben, ich melde mich wieder.

    LG, Vorruhestaendlerin

  199. Liebe User, liebe Murmel,

    anbei wie versprochen mein Update zum Gespräch von vorhin. 🙂

    Es war so, wie vermutet, ein Abschiedsgespräch. Entgegen meiner Vermutung wußte die aktuelle Sachbearbeiterin, was ich nach Ende ALG1 vorhabe, nämlich von meinen Ersparnissen zu leben bis zum vorgezogenen Ruhestand.

    Als sie anrief hat sie das Gespräch eingeleitet wie es mir geht, und daß seit meinem ersten persönlichen Gespräch (das war im Febr. 2020) ja einige Zeit vergangen sei, und ob sich seither etwas geändert hätte. Also in bezug auf mögliche Stellenangebote bzw. der Tatsache, daß ich kein Hartz IV beantragen werde.

    Ich habe das bestätigt und sie gab mir noch die Information, daß, sollte sich etwas ändern, ich einen neuen Antrag stellen müsse und ich eine sog. „Negativerklärung“ von der AA bräuchte, in der sinngemäß drinsteht, daß ich keinen Anspruch mehr auf ALG1 habe.

    Dann sagte sie noch, sie ginge davon aus, daß sich in bezug auf Arbeitsangebote bei mir nichts ergeben hätte, denn sonst hätte ich mich ja gemeldet. Auch das habe ich bestätigt.

    Ich war sehr zurückhaltend, habe nur auf Fragen geantwortet.

    Zum Schluß meinte sie, daß, sofern sich jetzt kurzfristig keine Änderungen mehr ergeben würden, sie mich nach dem 31.12.2021 aus dem Bestand löscht, und daß sie mir jetzt schon frohe Weihnachten wünscht. 🙂

    Das Gespräch hat auch keine 15 Minuten gedauert, es waren, glaube ich, noch nichtmal 10 Minuten.

    ………………………………………………………………………………………

    An dieser Stelle nochmals meinen herzlichen Dank für die erhaltene Hilfe, die Tipps, die dazu geführt haben, dass ich alles richtig gemacht habe. Ohne diese Seite wäre das ganz sicher nicht so glatt verlaufen. :-*

    Vorruhestaendlerin

  200. Gratulation zum perfekten Verlauf und alles Gute für die Zukunft. Danke für die Rückmeldung.

    • Schliesse mich vollumfänglich der Murmel an 😂👍
      MbG
      Joerg

  201. Liebe User,

    danke für Eure Wünsche, ich habe mich sehr darüber gefreut. 🙂

    Für Interessierte mache ich jetzt nochmal eine Kurzfassung:

    1.) Aufhebungsvertrag nach 38 Jahren ununterbrochener Tätigkeit zum 31.12.2018 im Mai 2018
    2.) Zahlung Abfindung auf Jan. 2019 legen lassen wegen Steuern
    3.) 2019 Dispojahr in Anspruch genommen, im selben Jahr 58. LJ vollendet
    4.) Ende 2019 ALG1 beantragt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2021
    5.) Bescheid ALG1 Ende Nov. 2019 erhalten
    6.) 1. und einziges persönliches Gespräch mit AA im Febr. 2020
    7.) Ende April 2021 Nachfrage seitens AA per Mail zum Sachstand
    8.) Telefonat am 29.10.2021 – siehe meinen vorherigen Beitrag

    Ich habe zwar auch etwas Glück gehabt, daß ich nicht sehr im Fokus meiner Sachbearbeiterin bei der AA gestanden habe, aber den größten Anteil für diesen sehr reibungslosen und streßfreien Ablauf hat diese Seite hier.

    Klar, am Anfang ist das mit Aufwand verbunden, soviel muß beachtet werden, denn Fehler kann man viele machen. Aber die Mühe lohnt sich auf jeden Fall. Und wenn man trotz eigener Recherche nicht weiterkommt, dann wird einem hier bestens geholfen. 🙂

    CU, Vorruhestaendlerin

  202. Noch eine Frage zum Abmelden…
    ALG1 Beginn 1.12.21
    Bescheid ist heute schon da….
    Am 1.12. für den 2.12 abmelden oder geht das auch zum 1.12. damit gar kein Geld fließt?

    • …aber es ist schon klar, dass der Bezug von Lohnersatzleistungen steuerlich unschädlich ist, solange man negative Einkünfte hat, oder? Den Bescheid hast du, warum also nicht schon zum 1. abmelden? Berichte Mal 👍
      MbG
      Joerg

    • Keinesfalls zum 1.12.21 abmelden! Man muss mindestens einen Tag arbeitlos gewesen sein, wenn der Bescheid später einmal wieder aktiviert werden soll. Also: Frühestens am 2.12. abmelden.
      In der Regel ist eine übermässige Eile auch gar nicht erforderlich. Sooo gravierend wirken sich ein paar Tage steuerlich nicht aus.

      Außerdem ist der Hinweis von Joerg zutreffend, dass der ALG-Bezug steuerlich kompensiert werden kann, wenn das „sonstige zu versteuernde Einkommen“ negativ ist. Gemeint ist damit das z.v.E. ohne Berücksichtigung der Abfindung.
      Ich würde daher die Rechnung noch einmal kontrollieren. Es wäre bei deinen unten genannten Zahlen recht ungewöhnlich (aber natürlich durchaus möglich), dass sich der ALG-Bezug entscheidend auswirkt.

      Gruß, Der Privatier

  203. Lange nicht negativ trotz seeeehr viel IAB….
    Hätte ja sein können dass der Bescheid „aktiv“ geworden ist…..

  204. @Markus: Spiele mal mit dem Rechner, sobald du höheren Aufwand als die Lohnersatzleistungen hast, sind diese kaum steuerschädlich! Also haben KAUM negativen Einfluss. Klar, hängt von deinen Zahlen ab… aber wir haben das 2015 gehabt, und meine Frau wollte möglichst schnell die ALG1-Zeit hinter sich bringen. Der ‚Nachteil‘ belief sich auf 45 Euro in knapp zwei Jahren 😉
    MbG
    Joerg

  205. Ich kann rechnen wie ich will, jeder eur der da kommt kostet….
    Hab schon 50k KK, 25k Rente, und Größenordnung 140k IAB

  206. Liebe User,

    leider muss ich versuchen hier nochmal etwas schlauer zu werden. Ich habe mich ca. Mitte Oktober zum zweiten Mal abgemeldet, weil ich am folgenden Tag einen Termin mit meiner AV sowie ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. Von meinen 540 Tagen sind noch etwas über 70 Tage Restanspruch auf ALG1 übrig und ich möchte jetzt auf der Zielgraden keinen Fehler mehr machen.
    Leider habe ich im ELO-Forum keine Antwort bekommen. Würde den Restanspruch gern noch diesen Winter erledigen. Wird, wenn ich mich jetzt z.B. Ende November wieder anmelde eine Sperre verhängt werden? Müsste ich mich wieder mit dem AG in Verbindung setzen, wo das Vorstellungsgespräch stattfinden sollte. Frei nach der Methode ich stehe dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung? Die sind leider immer auf der Suche nach Personal. Muss ich ein halbes Jahr mit der Wiederanmeldung warten bis mir keine Sperre mehr droht oder hat sich das durch meine Abmeldung erledigt? Bin momentan komplett ratlos.

  207. Hallo Murmel,

    KEINE PANIK.

    NEIN, es wird keine Sperre verhängt.

    Ich empfehle die erneute Anmeldung nach max. 6 Wochen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Dann geht es nähmlich mit einer einfachen „Nachricht“ im Onlineportal der AfA dass Du wieder als arbeitslos und -suchend geführt werden möchtest. Also ohne erneuten Antrag

    Wenn Du keine Familienversicherung nutzen kannst, empfiehlt es sich sogar die Pause auf max. 1 Monat zu begrenzen. Dann hat man nämlich zwischen den beiden ALG-1-Zeträumen einen nachgehenden Leistugsanspruch, auch ohne Beiträge.

    Ein weiterer Vorteil ist dann die Anrechnung als Wartezeit bei der DRV. Dazu reicht 1 Tag Pflictversicherung im Monat.

    Und wenn Dein Sachbearbeiter Dich wieder einladen will, einfach wieder 1 Tag vorher online abmelden.

    Gruß

    Bruno

    • Bin im Witwenrentenbezug und von der Krankenkasse her save. Da passiert mir nichts.

  208. OK, dann würde ich die 6-Wochen-Pause ausnutzen. Eine persönliche Vorstellung ist dabei auch nicht notwendig.

  209. Es erfolgt mit dem 1 Tag im Monat doch dann eine Anrechnung als Pflichtversicherungszeit, oder?
    D.h. Einen zusätzlichen Monat gesammelt.

    • Moin Murmel,

      wie Bruno schon geschrieben hatte:

      Die kleinste DRV rentenrechtliche Versicherungszeit beträgt 1 Monat. Dieser Monat wird angerechnet/berücksichtigt (Versichertenkonto), wenn in diesem Monat mindestens 1 Tag mit Pflichtbeiträgen belegt wird.

      d.h. 1 Tag ALG1-Bezug im Monat XY ergibt 1 Monat DRV-Pflichtversicherungszeit (Monat XY).

      (§55 SGB VI)

      Gruß
      Lars

  210. Hallo Herr Ranning, hallo zusammen,

    zunächst herzlichen Dank für diesen aufschlussreichen Blog und die Möglichkeit Fragen zu stellen!
    Kurz zu meiner Situation: Nach knapp 32 Jahren ohne Unterbrechung in Vollzeitjobs habe ich zum 31.08.21 meine Stelle gekündigt. Aus verschiedenen Gründen möchte ich derzeit keine neue Beschäftigung aufnehmen, will aber natürlich meinen Anspruch auf ALG1 sichern.
    Da in Kürze mein 55. Geburtstag ansteht, habe ich mich noch nicht beim Arbeitsamt gemeldet, möchte dies Anfang Dezember tun.
    Meine Fragen:
    1. Ist bis Anfang Dezember die 3-monatige Sperre wegen Eigenkündigung bereits abgelaufen, d.h. hätte ab dem Tag meiner Arbeitslosmeldung bereits Anspruch auf ALG1 oder beginnt die Frist erst mit der Meldung? Erwartet mich eine zusätzliche Sperre wegen zu später Arbeitslosmeldung?
    2. Da ich im Moment ja keine neue Beschäftigung aufnehmen möchte, will ich mich nach Feststellung des Leistungsanspruchs und nach Möglichkeit vor der ersten Auszahlung von ALG1 wieder abmelden (und dann ggfs. im Laufe der nächsten 2-3 Jahre wieder anmelden).
    Wie verhält man sich hierzu am bestem beim Vororttermin? Ist es ratsam dies dem Sachbearbeiter offen mitzuteilen oder bringt dies irgendwelche Nachteile mit sich, z.B. verzögerte Bearbeitung des Antrags oder Sonstiges? Da ich noch nie Kontakt zum Arbeitsagentur hatte bin ich hier sehr unsicher und befürchte, gleich zu Beginn irgendetwas falsch zu machen…
    3. Seit meiner Kündigung habe ich die Lohnsteuerklasse gewechselt und bin derzeit in der 5. Mein Leistungsanspruch wird ja sicher nun auch für die LSK 5 berechnet. Habe ich, wenn ich mich in 2-3 Jahren wieder arbeitslos melde, die Möglichkeit kurz vorher wieder in die LSK 4 zu wechseln und würde mein Anspruch dann entsprechend angepasst?

    Ich hoffe, dass ich die Antworten zu meinen Fragen nicht irgendwo überlesen habe und bedanke mich im Voraus herzlich für alle Rückmeldungen!

    Grüße

    • 1. Sperre samt Kürzung der Anspruchsdauer droht. Lösungsvorschlag: Dispojahr
      3. Das Amt verwendet die Steuerklasse die am Jahresanfang eingetragen war, sie akzeptiert unterjährige Änderungen der StKl nur in bestimmten Fällen. Empfehlung ist die StKl bereits zum Jahresanfang auf 3 abzuändern.
      StKl 3 ergibt mehr ALG1. Die höhere Steuer des Ehepartners (StKl 5) wird mit dem Steuerbescheid wieder korrigiert, der Bescheid verringert aber nicht das ALG1.

      Ich kann nur raten, ein Dispojahr einzulegen https://der-privatier.com/kap-9-3-2-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/
      Durch die neue 30 monatige Rahmenfrist wäre auch eine erstmalige AL-Meldung zum 1.1.2023 möglich. Dann mit frischer StKl 3.
      Du könntest dich dann auch wieder abmelden und hättest ab 1.1.23 vier Jahre Zeit den Anspruch abzufeiern. Ich würde aber die Arbeitslosigkeit ab 2023 „durchziehen“, es gibt keinen Grund das auf die lange Bank zu schieben.

  211. Guten Morgen und herzlichen Dank für deine schnelle Antwort!
    Dank dieser sehr hilfreichen Informationen werde ich meine Arbeitslosmeldung nun tatsächlich auf Anfang 2023 verschieben und rechtzeitig vorher die StKl wechseln.

    Zur Sicherheit noch zwei kurze Rückfragen:
    Verhindere ich durch die spätere AL-Meldung tatsächlich sowohl die Sperre als auch die Kürzung der Anspruchsdauer, hätte dann also Anspruch auf die kompletten 18 Monate?

    Falls ich mich nach der AL-Meldung Anfang 2023 (mit StKl 3) doch nochmals abmelden und z.B. erst 2024 oder gar 2025 wieder anmelden sollte, müssten wir dann die ganze Zeit über die Anfang 2023 geltenden Lohnsteuerklassen beibehalten? Oder könnte man zwischendurch auf 5 für mich/3 für meinen Mann ändern und rechtzeitig vor der erneuten AL-Meldung wieder zurück zu 3 für mich/5 für meinen Mann?

    • Ja, das Dispojahr verhindert Sperre / Kürzung der Anspruchsdauer. Wenn 55 Jahre, dann 18 Monate, korrekt!

      Unterjährige Änderung der Steuerklassen werden von den Arbeitgebern vollzogen, nur das Arbeitsamt stellt sich da quer. Es ist also möglich im Januar ALG1 mit StKl 3 zu beziehen, sich Ende Januar abzumelden und ab Februar beantragt der Partner dann wieder StKl 3.
      Frag mich Ledigen aber nicht nach den Fristen/Vorlauf, die man da beim Finanzamt einhalten muss.

      • Änderung der Steuerklasse erfolgt ab dem Folgemonat nach der Beantragung.

  212. Vielen Dank für beide Rückmeldungen, die mir auf jeden Fall weiterhelfen!

    Dem Arbeitsamt wird allerdings ja klar sein, dass diese Lohnsteuerkonstellation (3 für denjenigen, der sich arbeitslos meldet/ 5 für den erwerbstätigen Ehepartner) nur gewählt wurde, um ein höheres ALG1 zu erhalten. Muss das Arbeitsamt dies so akzeptieren oder kann es hier Probleme geben?

  213. Den Steuerklassewechsel zum 01.01. des jeweiligen Jahres muss das Arbeitsamt akzeptieren. Da in der Bescheinigung immer nach der Steuerklasse zum Jahresanfang gefragt wird, weiß ich nicht wie es sich bei einem Wechsel im Lauf des Jahres verhält. Aber um auf der sicheren Seite zu sein würde ich die Steuerklasse ab 01.01. des Jahres auf Steuerklasse 3 wechseln.
    Die zu viel gezahlte Steuer gibt es über die Einkommensteuererklärung zurück. Kann nichts passieren.

  214. Hallo zusammen,

    nochmal kurz meine Situation: Am 21.01.21 völlig unerwartet betriebsbedingte Kündigung zum 28.02.22 wegen Betriebsschliessung erhalten. In einer Abwicklungsvereinbarung wurde eine Abfindung vereinbart, welche sich auf das Durchschnittsgehalt des lezten Jahres bezieht.
    Mein Alter 58, ledig, 35 Jahre Beriebszugehörigkeit. Abfindung wird gezahlt am 28.02.22.
    Für die Monate Januar und Februar 2022 werde ich normales Gehalt erhalten.

    Ich hatte damals hier schon viele tolle Ratschläge erhalten und auch in der Zwischenzeit das Forum genutzt um Infos zu sammeln.

    Laut AG und Afa werden keine Sperrzeiten verhängt, da die Kündigung fristgerecht erfolgte.

    Habe mich letzte Woche um die Frist zu wahren bei der Afa arbeitssuchend (online) gemeldet.
    Nun habe ich für Ende November einen ersten telefon. Termin mit einem Berater.
    Ich würde ihm ganz offen mitteilen, dass ich nicht plane, direkt am 01.03.22 einen neuen Job anzutreten, und ggf. mich lediglich bei der Afa an-und abmelden möchte.
    Ich hoffe, dass dies taktisch ok ist.

    Mit Hilfe des Abfindungsrechners hab ich rausgefunden, dass sich ein paar Monate ALG1 in 2022 nicht steuerschädlich auswirken (unter Berücksichtigung freiw. Zahl. GRV). Bei Inanspruchnahme von den gesamten 10 Monaten greift aber der Progressionsvorbehalt. Sind natürlich alles nur Spielereien mit vorläufigen Zahlen und Annahmen. Dennoch würden aus meiner Sicht sehr wahrscheinlich ein paar Monate, oder evtl. komplett Auszeit ab März bis Ende 2022 Sinn machen.

    Ausserdem hab ich auf Anraten von Lars schon mal ein Gespräch bei der Rentenberatung gehabt.
    Da möchte ich durch freiwillige Einzahlungen sowohl mit Formular V0060 als auch V0210 die Steuerlast mindern und auch weiterhin die Wartezeit für die Rente aufbauen.

    Bin mir nur nicht ganz schlüssig wegen der Beiträge für die KK. Ich hätte dann ab dem 01.03.22 erstmal nur Einkommen aus Kapitalerträgen. Wie Peter schon im Buch erwähnt, sind diese nicht gleichmässig und könnten in der Spitze evtl. in einem Monat auch knapp über der Mindestbemessung liegen. Im Durchschnit aber sicher darunter. Auch der Nachweis der Kapitalerträge durch eine Steuererklärung ist nicht möglich, da komplett die Abgeltungssteuer greift. Da kämen höchstens die Erträgnisaufstellungen der Banken in Betracht.

    Zum Schluss noch eine Frage. Ist es möglich während einer Auszeit einen 450€ Job zu machen? Würde das Einkommen mit in die Berechnung des KK-Beitrages einfliessen?

    Gruß, Armin

    • Hi Armin,

      wieso sollte der Nachweis der Kapitalerträge auf Basis des Steuerbescheids nicht möglich sein. Zum einen kann man Kapitalerträge immer in der Steuererklärung angeben, auch wenn die Abgeltungssteuer bereits abgezogen wurde und der persönliche Steuersatz höher ist. Dann stehen sie auch im Steuerbescheid drin.

      Zum anderen scheint es in Deinem Fall auch durchaus sinnvoll zu sein, dies zu tun, denn je nach Höhe Deiner Kapitalerträge kann es sehr gut sein, dass Du eine Steuerrückerstattung erhältst.

      Gruß
      The_Doctor

      • Hallo The_Doctor

        vielen Dank für deine Antwort.
        denke auch, dass ich in Zukunft, falls die Gesetzgebung so bleibt, mit einer Rückerstattung rechnen kann und somit die Kapitalerträge angebe.
        Allerdings im März 2022 hab ich ja noch nichts vorzuweisen. Werde aber zu gegebener Zeit erstal mit meiner Krankenkasse sprechen.

        Gruß
        Armin

    • Moin Armin,

      „Ist es möglich während einer Auszeit einen 450€ Job zu machen?“

      Ja, das wäre möglich.

      „Würde das Einkommen mit in die Berechnung des KK-Beitrages einfliessen?“

      Ich füge die GKV Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder an.

      https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp

      Im Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 20. März 2020 auf S.3 folgendes:

      Von dem Grundsatz, dass alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder zählen, gelten folgende Ausnahmen:

      – Die Einnahme unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht der Beitragspflicht.
      – Die Einnahme unterliegt aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Beitragspflicht.

      Zitat Ende

      „Da möchte ich durch freiwillige Einzahlungen sowohl mit Formular V0060 als auch V0210 die Steuerlast mindern und auch weiterhin die Wartezeit für die Rente aufbauen.“

      Wenn die 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind, dann braucht man nicht unbedingt RV-Einzahlungen mit V0060 tätigen, kann man aber trotzdem durchführen.

      (Die nächste Rentenart wäre die Rente für besonders langjährig Versicherte, dazu muss man 45 Jahre = 540 Monate Wartezeiten auf dem Rentenversicherungskonto besitzen). ☹

      Ich sehe wegen der RV-Versicherungspflicht mit dem Minijob (450€ Basis) eine Kollision mit den Beitragszahlungen Formular V0060 (freiwillige Zahlungen … Beitragsbelegung der jeweiligen Monate). Die RV-Beitragspflicht beim Minijob kann aber „AKTIV“ abgewählt werden. Minijobs (450€ Basis) werden deklariert in:

      – Minijobs im Bereich Privathaushalt
      – Minijobs im Bereich gewerblicher Bereich

      Etwas Literatur später in einen weiteren Kommentar.

      Gruß
      Lars

      „… schon mal ein Gespräch bei der Rentenberatung gehabt.“
      Prima vorbereitet 😊

      • prima vorbereitet…
        deine Schuld Lars🙂

        Vielen Dank für deine Ausführungen und die Links weiter unten.
        Übrigens Riesenglück für mich hier gelandet zu sein.

        Bezüglich Formular V0060: Falls ich weiterhin monatl. Beiträge zahle, hätte ich im Alter 64/10 meine 45 Jahre erfüllt und könnte abschlagsfreie Rente beziehen.
        Oder halt 22 Monate früher mit Abschlägen.
        Die Option für die abschlagsfreie Rente möchte ich mir gerne offen halten.

    • Hallo Armin,

      „Bin mir nur nicht ganz schlüssig wegen der Beiträge für die KK. Ich hätte dann ab dem 01.03.22 erstmal nur Einkommen aus Kapitalerträgen.“ – Ist bei mir ähnlich, ich bekomme erstmal nur 238€ Versorgungsbezüge monatlich, für die ich den Mindestbeitrag von ca. 200€/Monat an die KV bezahlen muss. Auf meine Rückfrage wg. Kapitalerträgen hieß es, bis zur Mindestbemessungsgrenze von 1096,67€ wären Kapitalerträge quasi unschädlich, da durch den Mindestbeitrag abgedeckt.

  215. Zum Thema Abfindung, Steuer, Rente, KK habe ich an einem online Seminar teilgenommen.

    Mein Plan ist An- und wieder abmelden:

    Auszahlung Abfindung 31.01.22
    Aufhebungsvertrag müsste in den nächsten Wochen kommen.
    dann sofort Arbeitssuchend melden zum 1.2.22
    mich auch direkt schon arbeitslos melden ab 1.2.22
    sobald der Festsstellungsbescheid des AL Geldes da ist, mich zum 2.3.22 wieder abmelden
    Selbst wenn der Feststellungsbescheid länger dauern sollte, bekomme ich doch kein AL Geld ausbezahlt ( wäre schlecht wegen Steuer), weil ich mind. eine Ruhezeit von 8 Monaten haben werde, richtig?

    Nun, mich hat die Aussage der Steuerberatungsgesellschaft irritiert, die lautete: dass man mindestens 1 Monat AL beziehen muss, um den Feststellungsbescheid zu bekommen.
    😳🤔

    Hat sich da was geändert oder habe ich etwas überlesen?

    Vielen Dank

    • Ein kleiner Fehler: ich möchte mich natürlich zum 3.2.22 wieder abmelden

      • Hallo eSchorsch,
        ich muss mich aber doch Al melden , damit ich den Feststellungsbescheid über Anspruch und Dauer des ALG bekomme. Das ist mir lieber als das Dispojahr.

        • „ich muss mich aber doch Al melden , damit ich den Feststellungsbescheid über Anspruch und Dauer des ALG bekomme.“

          Müssen tust Du nichts, es sei denn auf’s Klo und irgendwann sterben.
          Der Bescheid wird wegen dem Aufhebungsvertrag eine Sperre samt Kürzung der Anspruchsdauer um ein Viertel enthalten. Je nach Lebensalter sind das 3 – 6 Monate weniger.
          Wenn Dir das lieber ist, dann ist es deine freie Entscheidung auf diese 3-6 Monate zu verzichten.

  216. Liebe User,

    ich habe heute einen Brief von der AA erhalten. Dort teilt man mir mit, daß der Bezug von ALG1 Ende Dez. 21 endet. Ferner, was ich machen muß, um ALG2 zu erhalten, was bei mir ja nicht zutrifft.

    Somit habe ich die 2 Jahre wirklich sehr gut hinter mich gebracht. Ich hatte mit mehr Schwierigkeiten gerechnet. Vielleicht war auch ein bißchen Glück dabei und eine Betreuerin, die kein Interesse daran hatte, mich zu „triezen“.

    Ich wünsche allen, die hier Rat und Hilfe suchen ähnliche Erfolgserlebnisse. 🙂

    LG, Vorruhestaendlerin

    • Gratuliere noch einmal heftig! Bei mir läuft Phase ALG 1 noch, aber bislang auch sehr positiv.
      MbG
      Joerg

    • Auch von meiner Seite meinen Glückwunsch. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass man sich erst nach Abschluss der ALG-Phase so richtig „frei“ fühlt. Auch wenn die Phase im Rückblick gar nicht so schlimm war.

      Gruß, Der Privatier

  217. Hallo Privatier, vielen Dank für den informativen Beitrag.
    Sachverhalt: ALG1 beantragt – Bewilligungsbescheid liegt vor – Abmeldung geplant (Text: wegen einer längeren Reise halte ich mich im Ausland auf)
    Frage 1) –> Wir haben die Aussage, dass ein Anspruch auf ALG bis zu vier Jahre nach Feststellung (Bewilligungsbescheid) erhalten bleibt, schon häufiger gelesen aber können hierzu keine (verbindliche, rechtliche, etc.) Information der Agentur für Arbeit finden. Also welcher Paragraph greift?
    Frage 2) Gibt es Gründe für die ALG1-Abmeldung, die sich irgendwie negativ auswirken? Also ist die Begründung, man geht auf Reisen ok?
    Freue mich auf Eure Kommentare 🙂
    LG, Iris

  218. Ich habe meine Alg1 Bescheid bekommen und möchte mich wieder von der Arbeitslosigkeit abmelden.
    Ich habe dazu hier im Blog 2 unterschiedliche Aussagen gelesen und bin mir jetzt unsicher.
    1. ich muss mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein.
    2. Ich muss mindestens einen Tag lang Arbeitslosengeld bezogen haben.
    Recht es die Aussage 1 zu erfüllen, oder ist wirklich Aussage 2 erforderlich.

    Hintergrund: Bin per einvernehmlicher Aufhebung mit Abfindung und unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.10 aus dem Angestelltenverhältnis ausgeschieden.
    Arbeitslos gemeldet zum 1.11, ALG1 beantragt und Bescheid erhalten.
    12 Wochen Sperre und Verkürzung der Bezugsdauer auf 18 Monate.
    Also erst ab Ende Januar Bezug von ALG1!

    Kann ich mich nun bereits schon jetzt abmelden (betreffend Aussage 1 oben) und damit die 4 Jahre Gültigkeit des Alg1 Bescheids sichern., oder muss ich einen Tag ALG Leistungsbezug Ende Januar 22 abwarten bevor ich mich abmelden kann (betreffend Aussage 2 oben) ?

    Gruss Nobby
    Und ganz grosses Dankeschön für diesen exzellenten und sehr informativen blog.
    Das Buch von Peter Ranning habe ich auch schon gekauft😀

    • Moin Nobby,

      dein ALG1-Bescheid wurde rechtskräftig beschieden, du kannst dich also abmelden (auch während der Sperrzeit) … der Anspruch von 18 Monaten ALG1 ist damit für 4 Jahre gültig.

      Bitte beachten: (Bestandsschutz = ALG1-Höhe)

      Wenn der „Bestandschutz“ = ALG1 Höhe nach einer Zwischenbeschäftigung (<2 Jahre … Zwischenbeschäftigung mit geringeren Entgelt) später greifen soll, ist es zwingend erforderlich min. 1 Tag ALG1 vor der Zwischenbeschäftigung zu beziehen. (siehe §151 Abs.4 SGB III)

      (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.

      Gruß
      Lars

  219. Vielen Dank Lars!
    Damit ist jetzt alles klar.
    Schönen Sonntag noch!
    Nobby

  220. Hallo, Privatier, wie kann ich es erreichen, dass meine Abfindung nicht mit Steuerklasse 6, sondern mit 3 (so beziehe ich derzeit ALG1) besteuert wird?
    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe

    • @Frauke: …und ruhig auch mal die Kommentare lesen. Nur soviel vorab, zwingen kann man AG nicht und verloren ist eh nichts, Geld kommt im Folgejahr zurück 🤗
      MbG
      Joerg

  221. Hallo,
    Soviel ich weiß, kontrolliert die AA die Steuerklasse zwar, zieht die aber nicht. Die Steuerklasse III bleibt also frei für die Abfindung.
    Bei mir war das jedenfalls so. Ich hatte mir auch Gedanken gemacht, ob das klappt.
    Viele Grüße und einen gepflegten Ruhestand

  222. Kann man das Dispojahr zur Sperren-Vermeidung auch 2 Mal verwenden? Also einmal wie schon vielfach im Blog geschildert vor der Arbeitslosmeldung und dann ein zweites Mal während der ALG1-Phase, um angehäufte Sperrfristen wieder abzubauen? Habe meine ALG1-Phase gerade begonnen. Doch wer weiß – womöglich bekomme ich schon bald eine Sperre, weil ich einen Job nicht annehmen möchte … Wäre es wohl möglich, sich kurz vor Erreichen von 21 Wochen Sperrfrist (also kurz vor Verfall des gesamten ALG 1-Anspruchs) einfach abzumelden, 1 Jahr lang zu warten und sich dann wieder arbeitslos zu melden? Sind die angesammelten Sperren dann wieder weg?
    Freue mich sehr auf sachdienliche Hinweise …

    • Man kann sich nach Belieben ab- und wieder anmelden.
      Einmal ausgesprochene Sperren bleiben jedoch bestehen, deine Idee wird so nicht funktionieren.

    • Es würde, glaube ich gehen, wenn Du Dich abmeldest bevor die Sperre verhängt wird. Erst bekommst Du eine Anhörung und sollst dich dazu äußern. Dann hast Du Zeit um Dich abzumelden.
      Lass uns mal warten, was dazu noch an Beiträgen kommt.

    • Nein. Das funktioniert nicht. Denn im Gegensatz zu einer „normalen“ Sperre, die nach einem Jahr nicht mehr zur Reduzierung des ALG-Anspruches führt, verhält es sich bei der Aufsummierung von 21 Wochen mit Sperrzeiten, die dann zum Erlöschen des ALG-Anspruches führen, anders:
      Laut §160 SGB III werden dabei auch Sperren berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind. Da verfällt also nichts.

      Gruß, Der Privatier

  223. Ich wünsche allen ein schönes Weihnachtsfest.

    Vieleicht kann mir ein Leser dieser Seiten helfen:

    Meine Frau ist seit einiger Zeit arbeitsschend. Da sie ungern mit den Leuten von der AfA kommuniziert, hat sie mir eine Vollmacht bei der AfA ausgestellt.
    Seit diesem Zeitpunkt hat die AfA jedoch die online Bereitstellung neuer Bescheide abgestellt. Als Begründung wurde mr immer wieder die Vollmacht genannt.

    „Wenn ein gesetzlicher Vertreter (Anm.: die AfA setzt das mit einer Vollmacht gleich) hinterlegt ist, können die Einstellungen der Benachrichtigungsoptionen wegen folgender Begründung nicht geändert werden:
    Die Optionen zur Umstellung des Zustellwegs auf „Online“ sind nicht möglich, wenn in den Daten ein gesetzlicher Vertreter eingetragen ist.
    Bescheide und Nachweise sowie die bereitgestellten Anträge werden weiterhin per Post zugestellt. Kopien werden dem Vertreter ebenfalls zugeschickt, sofern das fallabhängig entschieden werden kann.
    Auf Grund eines Softwarefehlers, wird dieser Hinweis momentan auf der Oberfläche noch nicht angezeigt. An der Bearbeitung dieses Problems wird bereits gearbeitet.
    Für Ihre Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns.“

    Hat dies schonmal jemand erlebt? Ich sehe keine Verbindung zwischen der Vollmacht und der online Bereitstellung.

    Schöne Grüße

    Bruno

  224. Thema: Bestandschutz einer Kündigung / Wirksamkeit nach einer Anschluß-Beschäftigung.
    Hallo lieber Privatier,

    vielleicht hast Du – oder andere Forummitglieder eine Antwort auf folgenden Sachverhalt: Ich habe eine Kündigung meines AG’s nach 30 Jahren Firmenzugehörigkeit bekommen. So formuliert, daß ich hieraus keine Sperre / Kürzungen durch die Agentur bekommen WÜRDE. Ich war nach meiner Kündigung NICHT bei der Agentur, sondern habe 1 Dispojahr genossen. Danach (genau 365 Tage) habe ich einen Job bei einem neuen AG angenommen, der mir aber nicht besonders gefällt.
    Nun meine Frage: Wenn ich bei dem NEUEN AG nach 1,5 Jahren SELBER kündigen würde, könnte ich dann bei der Agentur ein AG Geld beantragen, auf Basis der ERSTEN Kündigung (somit ohne Sperre / Kürzung) ? Oder ist die Wirksamnkeit der ersten Kündigung (nach 1 Jahr Dispo + 1,5 Jahre neue Beschäftigung) nicht mehr valide ? Das würde dann nach meinem Verständnis dazu führen, daß ich bei Kündigung DURCH MICH beim neuen AG eine Sperre bekomme. Anders wäre es – nach meinem Verständnis – wenn mich der neue AG kündigen würde, dann hätte ich erneut Anrecht auf ALG ohne Sperre / Kürzungen, richtig ? Lieber wäre es mir, wenn ich kündigen würde (da mir der neue AG vermutlich nicht kündigen würde) und mit dem „Bestandschutz“ der ERSTEN Kündigung AGL ohne Sperre / Abzüge bekommen könnte, da die 1,5 Jahre Folgebeschäftigung halt nicht fruchtbar waren (zumindest nicht für mich) Ich hoffe, daß ich dies einigermaßen verständlich formuliert habe, und würde mich über ein Feedback oder andere Erfahrungswerte sehr freuen. Nochmals… es wäre dann nach den 1,5 Jahren bei dem neuen AG mein erster Kontakt zur Agentur. Danke und ein schönes neues Jahr wünscht… der Lebensgenießer

    • „daß ich bei Kündigung DURCH MICH beim neuen AG eine Sperre bekomme.“
      So ist es.

    • Moin Lebensgenießer,

      „Ich war nach meiner Kündigung NICHT bei der Agentur, sondern habe 1 Dispojahr genossen. Danach (genau 365 Tage) habe ich einen Job bei einem neuen AG angenommen, der mir aber nicht besonders gefällt.
      Nun meine Frage: Wenn ich bei dem NEUEN AG nach 1,5 Jahren SELBER kündigen würde, könnte ich dann bei der Agentur ein AG Geld beantragen, auf Basis der ERSTEN Kündigung (somit ohne Sperre / Kürzung) ?“

      Der „ALG1 Bestandsschutz“ ist im §151 Abs.4 SGB III geregelt.

      4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.

      Um den ALG1 Bestandsschutzes (ALG1 Höhe auf Basis vom alten/ersten Job) zu realisieren, muss zwingend min. 1 Tag ALG1 bezogen werden und die anschließende Dauer des zweiten Jobs muss weniger als 2 Jahre betragen. (siehe oben §151 Abs.4 SGB III)

      Da kein ALG1 Bezug nach dem Dispositionsjahr vorlag/vorliegt, ist auch kein ALG1 Bestandsschutz (ALG1 Höhe auf Basis Job Nr.1) möglich.

      Wegen Sperre in Bezug auf Eigenkündigung … siehe Antwort von eSchorsch.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, hallo Schorsch, was würden Tausende nur ohne dieses Forum und Gleichgesinnten wie Euch nur machen … vielen herzlichen Dank erst einmal.
        Auf Basis der Antworten habe ich einen Plan B entwickelt, und möchte – möglicherweise interessant für gleiche Situationen anderweitig – mal checken, ob ich das richtig sehe:
        Ich plane im nächsten Jahr bei meinem neuen AG dann nach 2 Jahren zu kündigen, und mich direkt am Tag 1 (Dispojahr vor 2 Jahren genommen) bei der Agentur arbeitslos zu melden. Ich bin dann 58 Jahre. Nun die Fragen:
        1) Die Sperrzeit wird dann vermutlich 6 Monate betragen – ich habe mal gelesen, daß der Anspruch auf ALG 1 bei Sperrzeiten > 21 Wochen entfällt. In diesem Fall sind es 6 Monate / 24 Wochen. Trotzdem bleibt der ALG Anspruch nach Abzug der Sperrzeit für 1,5 Jahre bestehen, richtig ?
        2) Ich würde mich bei der Agentur nach 1 Woche wieder abmelden. Dadurch bezahlt die Agentur zwar keine KK Beiträge mehr, aber ich habe auch keine Pflichten gegenüber der Agentur. (Stichwort: Freiheit)
        Frage: Läuft die Sperrzeit auch in der abgemeldeten Zeit weiter, oder würde die Laufzeit der Sperre dann in 2 Jahren, wenn ich mich wieder anmelde, erneut Thema werden (anfangen zu laufen), für das halbe Jahr (abzgl. der einen Woche) ? Meines Wissens läuft die Sperrzeit auch während der Abmeldung ab, und bei Neuanmeldung nach 2 Jahren bekommt man ab dem 1. Tag sein ALG, aber eben nur für 18 Monate, und nicht für 24 Monate.
        3) Gibt es sonst irgendwelche Nachteile, die mir entstehen könnten, wenn ich selber kündige, und die Reduzierung des ALG-Bezugs um 6 Monate akzeptiere ? Besteht das Risiko, das ALG komplett zu verlieren, nur weil man > 58 Jahre selber kündigt ?
        Ich weiß… viele Fragen, aber ich möchte mich im Rahmen der Vorgaben und Gesetze einfach korrekt verhalten.
        Danke Euch, Schorsch, Lars und Privatier, Euer…Lebensgenießer

        • Hallo lieber Lebensgenießer,

          aus der eigenen Erfahrung und aus meinem Umfeld: Bitte überlege gut, ob Du nochmal gegen Geld arbeiten willst. Wenn, ja, dann würde ich mir genau durchrechnen, ob ich nicht doch ALG möglichst frühzeitig beziehen will, um dann ohne Einschränkungen später arbeiten zu können. Je nach Deiner Situation kann nämlich viel vom ALG und den zugehörigen Sozialleistungen übrig bleiben (im Idealfall alles, wenn Du entsprechende steuerliche Maßnahmen umsetzen kannst). Ich kenne einige, die das Dispojahr genommen haben und dann im nächsten Jahr doch wieder eine Arbeit aufgenommen haben und die das ALG damit einfach verschenkten. Aber es muss halt auch immer zur persönlichen Situation passen.

          LG, Frank

          • Hallo Frank,
            danke für Deine schnelle Reaktion. Vielleicht war das von mir mißverständlich ausgedrückt – hier die volle Historie:
            5.1.2020: Beendigung 30 Jahre Arbeit durch Aufhebungsvertrag und Abfindung
            6.1.2020 – 31.12.2020: Dispojahr
            1.1.2021 – 30.6.2023: Arbeit neuer, aktueller AG, Plan Eigenkündigung zum 30.6.23
            1.7.2023 – 7.7.2033: Anmeldung ALG 1 – 6 Monate Sperrzeit erwartet
            8.7.2023 – Abmeldung bei der AA – Leben vom Ersparten – keine Auflage w/ Sperrzeit
            6/2025 – Anmeldung ALG 1 (bin dann Mitte 61) – bis zum Renteneintritt = 18 Monate

            Grund, warum ich die 18 Monate nicht sofort, sondern paßgena18 Monate vor der Rente beziehen möchte: Hoffnung, daß man dann nicht so viel der AA Maßnahmen etc. ertragen muß. Ich hoffe, diese Planung macht Sinn.

            Viel Text – aber nur so wird es komplett klar. Ich möchte nach diesem Job jetzt dann nach der Kündigung Mitte 2023 nicht mehr arbeiten, sondern vom Ersparten leben, und 18 Mon ALG 1 bekommen, kurz vor Rente.

            Beste Grüße, lieber Frank, der LG…

        • 1. Der Restanspruch von 1,5 Jahre bleibt 4 Jahre lang bestehen

          2. Es würde eine 12 wöchige Sperrzeit ausgesprochen, die vom 01.07.23 – 2x.09.12 geht. Zusätzlich würde die Anspruchsdauer auf 75% reduziert, die anderen 3 Monate werde quasi hinten abgeknippst.
          Was Du in der Sperrzeit machst (al oder nicht) bleibt Dir überlassen. Ab Ende September 2023 kannst Du ALG1 beziehen.
          Ich würde den Anspruch sofort im Anschluß an die Sperre nehmen, es ist ein Trugschluss zu glauben dass die Maßnahmen der AfA weniger werden, weil Du zweidrei Jahr älter geworden bist.
          Wenn Du die Frage „Was machen Sie denn, wenn die anderthalb Jahr ALG1 zu Ende sind und wir noch keinen Job für Sie gefunden haben?“ zufriedenstellend beantwortest, dann haste auch im Alter von 58 nicht mit großem Vermittlungsdruck zu rechnen.
          Im Gegenteil, wenn in ein paar Jahren Arbeitskräfte immer knapper werden, dann schickt die AfA ausnahmslos alle Lahmen und Siechen in die Werkshallen. Also bring das ALG1 so schnell es geht hinter dich.

          3. Verhindere eine Ruhezeit indem Du rechtzeitig kündigst, sonst fällt mir nichts Negatives ein.

          • @eSchorch: ‚dann schickt die AfA ausnahmslos alle Lahmen und Siechen in die Werkshallen‘ macht mir heute Nacht Alpträume 😉
            Gut, dass ALG1-Bezug sich im Jahr der Abfindungszahlung so einfach neutralisieren lässt, bin froh, wenn vorüber…
            mbG
            Joerg

  225. Hallo zusammen,

    ich verfolge diesen Blog auch mit großem Interesse und bin nun auch grad in einer Situation, mir Gedanken über die steuerliche Gestaltung
    meiner Einkünfte machen zu müssen.
    Mein Dispojahr hab ich hinter mir und ich habe mich zum2.1.22. arbeitslos gemeldet. Nun warte ich auf mein Erstgespräch, habe noch keinen Bewilligungsbescheid bekommen.
    Nach Erhalt werde ich ALG1-Anspruch für 24 Monate haben. „Leider ´“ erhalte ich Ende Jan eine hohe Abfindung und muss dann den negativen steuerlichen Effekt der ALG1-Zahlungen in Kauf nehmen. Oder hat jemand von Euch eine Idee, wie ich diesen Effekt vermeiden kann?
    Was passiert, wenn ich mich nach Erhalt des Bewilligungsbescheides wieder vom ALG-Bezug abmelde? Den Anspruch kann mir dann doch keiner nehmen und ich verschiebe die ALG-Zahlungen auf die Jahre 2023-2024, oder?
    Ist die Afa dann nach Abmeldung noch in der Vermittlung von potentiellen Arbeitsstellen?
    Vielleicht hat ja noch jemand von Euch eine Idee?

    Danke vorab

    • Moin Achim,

      die steuerliche Auswirkung von ALG1 auf die Abfindung kannst du rechts oben mit dem vom Privatier bereitgestellten Abfindungsrechner simulieren.

      Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung in 2022 wären:

      – nach Erhalt des ALG1 Bescheids sich aus dem ALG1 Bezug abmelden
      – in 2022 Einzahlung in die DRV* o. Rürup-Rente
      – mit der KK abstimmen, ob Beitragsvorauszahlungen möglich wären
      – bei V+V … eventuelle Renovierungsarbeiten durchführen lassen
      – Spenden
      – evt. energetische Sanierungsmöglichkeiten bei Wohneigentum nutzen

      „Den Anspruch kann mir dann doch keiner nehmen und ich verschiebe die ALG-Zahlungen auf die Jahre 2023-2024, oder?“

      Ja, das ist möglich.

      (* Beratungstermin bei der DRV hierzu buchen)

      Gruß
      Lars

      • @Lars: Na, das Wichtigste hast du aber nun vergessen! Das Buch! Oder zumindest diesen Blog lesen. Und wenn schon nicht die Kommentare, dann zumindest die Basis 😉
        MbG
        Joerg
        P.s.: Geht ja ggf. um eine Menge Geld 😉

        • Natürlich Joerg, prima Hinweis für Achim und im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ ist alles komprimiert zusammengefasst, mit Beispielen untersetzt, Fallstricke sind aufgeführt u.s.w.

          @Achim,

          ich kann dir das Buch wirklich empfehlen und du hast den Vorteil, dass mit 2022 noch genügend Zeit vorhanden ist, um steuerliche Optimierungsmöglichkeiten einzuleiten.

          Gruß
          Lars

    • Überprüfe erst mal, ob sich das ALG1 überhaupt auf die Steuer auswirkt (Abfindungsrechner unseres Gastgebers).
      Wenn neben der Abfindung nur ALG1 fließt ist die Mühe meist vergebens.

  226. Hallo Zusammen,
    ich bin vor einigen Tagen auf die Beiträge vom Privatier gestoßen und auf das Forum. Ich bin neu in dem Thema und trotz intensiven Einlesens meist verwirrter als vorher, da sich immer wieder neue Fragen ergeben. Ich hoffe, hier jetzt einmal Klarheit zu bekommen und eure Hilfe, um mich zu sortieren. Kompliment auf jeden Fall für die ganzen Infos und das Engagement hier und vielen Dank schon im Voraus.

    Worum geht es bei mir?
    – Ich habe Ende 09/21 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben
    – Ich scheide nach Ende meiner Kündigungsfrist Ende 03/22 aus dem Unternehmen aus (6 Monate bei 19 Jahren Zugehörigkeit)
    – Ich bin seit 19 Jahren im Unternehmen und erhalte eine Abfindung in Höhe von rund 140TEUR
    – Ende 12/21 habe ich mich arbeitssuchend gemeldet
    – ich bin 51 Jahre alt (zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits 52 Jahre) und derzeit in der PKV versichert

    Ich habe folgende Wunschvorstellung:
    – Ich möchte auf jeden Fall von der PKV in die gesetzliche Versicherung zurück wechseln.
    – Ich möchte mich für ca. 5 Monate (Mai-September) abmelden, um mich beruflich zu sortieren und einen neuen Wohnort suchen zu können. Während dieser Zeit möchte ich nicht ständig dem Arbeitsamt Abwesenheiten melden, mich bewerben oder Kurse besuchen müssen, sondern frei über meine Zeit entscheiden können.

    Wie sollte ich hier vorgehen?
    – ich müsste aufgrund des Aufhebungsvertrags mit einer Sperrzeit von 1/4 der Bezugsdauer (15 Monate) rechnen, richtig?
    – ich scheide nach meiner regulären Kündigungsfrist aus, muss ich trotzdem mit einer Ruhezeit aufgrund der Abfindung rechnen?
    – Muss ich mich zum 1.4.22 arbeitslos melden, damit ich die Ansprüche sichern kann?
    – Wenn ich mich z.B. zum 30.4.22 wieder abmelde, läuft dann die Sperrzeit weiter während der fünf Monate, die ich nicht zur Verfügung stehe? Würde ich dann ab 1.10., wenn ich mich wieder anmelde, direkt Bezüge erhalten oder würde dann die „restliche“ Sperrzeit laufen (ich hätte ja nur einen Monat Sperre gehabt, während ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand). Ab wann kann ich dann mit Bezügen rechnen?
    – Wenn ich zum 1.4. arbeitslos werde und mich bei der Agentur arbeitslos melde, falle ich dann automatisch in die gesetzliche Versicherung? Werden die Beiträge auch während der Sperrzeit von der Agentur übernommen? Wenn nicht, zahle ich den Höchstbeitrag, da ich ein Einkommen von 6800 EUR monatlich hatte?
    – Wenn ich mich dann zum Mai wieder abmelde, muss ich mich freiwillig versichern, richtig? Kann ich das dann freiwillig bei der von mir gewählten gesetzlichen Krankenkasse machen? Wird dann der Höchstbeitrag fällig? Oder muss ich wieder zur Privaten?

    Ich weiß, das sind ganz viele Fragen, aber ich bin gerade echt überfordert mit diesen Dingen und will nichts falsch machen.

    Danke schon jetzt für eine Einschätzung und Hilfe,
    beste Grüße
    levallier

    • Moin levallier,

      ich versuche einmal einige Antworten bzw. auch Vorschläge zur Vermeidung der Sperrzeit zu geben:

      „– ich müsste aufgrund des Aufhebungsvertrags mit einer Sperrzeit von 1/4 der Bezugsdauer (15 Monate) rechnen, richtig?“

      Nein, du kannst auch ein verkürztes Dispositionsjahr einlegen, dass würde bedeuten: AL-Meldung zum 01.10.2022. Damit umgehst du die Sperr- u. Ruhezeit der AfA.

      „– ich scheide nach meiner regulären Kündigungsfrist aus, muss ich trotzdem mit einer Ruhezeit aufgrund der Abfindung rechnen?“

      Da das auslösende Ereignis = Aufhebungsvertrag mindestens 1 Jahr zurückliegt (mit AL-Meldung zum 01.10.2022) wird keine Sperr- u. Ruhezeit durch die AfA verhängt, dito die KK verbeitragt die Abfindung nicht wegen der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.

      „– Muss ich mich zum 1.4.22 arbeitslos melden, damit ich die Ansprüche sichern kann?“

      Nein, siehe Kommentar weiter oben.

      „– Wenn ich zum 1.4. arbeitslos werde und mich bei der Agentur arbeitslos melde, falle ich dann automatisch in die gesetzliche Versicherung?“

      AL-Meldung siehe oben zum … 01.10.2022 …
      Arbeitslosengeld I (ALG I) löst grundsätzlich Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus. (Ausnahme: PKV Versicherte lassen sich von der Versicherungspflicht befreien … möglich bis 55)

      Siehe hierzu §5 Abs.2 SGB V „Versicherungspflichtig sind:“

      2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist

      „Werden die Beiträge auch während der Sperrzeit von der Agentur übernommen?“

      Ja, siehe §5 Abs.2 SGB V, aber mit den „verkürzten Dispositionsjahr“ vermeidest du die Sperrzeit.

      „– Wenn ich mich dann zum Mai wieder abmelde, muss ich mich freiwillig versichern, richtig?“

      – siehe oben … „verkürztes Dispositionsjahr“

      „Kann ich das dann freiwillig bei der von mir gewählten gesetzlichen Krankenkasse machen?“

      Wenn du dich aus dem ALG1 Bezug abmeldest, dann muss du dich freiwillig versichern bzw. u.U. wäre auch eine Familienversicherung möglich, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind.

      „Wird dann der Höchstbeitrag fällig?“

      Bei der freiwilligen KK-Versicherung/Abmeldung aus dem ALG1-Bezug … kommt auf das monatliche Einkommen an … wenn die monatlichen Einkünfte in dieser Zeit bei ca. 1100€/Monat liegen, sind ca. 215€/Monat an KK+PV Beiträgen fällig.

      „Oder muss ich wieder zur Privaten?“

      Nein, musst du nicht.

      Bitte bedenken u. beachten!!!
      Ob später eine KVdR-Mitgliedschaft als Rentner möglich ist? Glaube ich nicht … wegen PKV-Mitgliedschaft bis 52.

      Gruß
      Lars

      • „Nein, du kannst auch ein verkürztes Dispositionsjahr einlegen, dass würde bedeuten: AL-Meldung zum 01.10.2022. Damit umgehst du die Sperr- u. Ruhezeit der AfA.“

        Lars, wie kommst Du auf ein verkürztes Dispojahr?

        @levallier
        Du hast kein Wort über die steuerliche Betrachtung geschrieben. Ich mache mal vorsorglich darauf aufmerksam, dass bei Anwendung der Fünftelregel zusätzliche Einkünfte sehr unschön werden können. Erklärungen gibt es bei https://der-privatier.com/kap-3-1-abfindung-und-steuern-die-fuenftelregel/ und den dort verlinkten Seiten.
        Den Abfindungsrechner findest Du über die Hauptseite … rechter Rand … etwas runterscrollen.

        • Moin eSchorsch, Moin levallier,

          danke eSchorsch, levallier hat ja nichts von einer „unwiderrufliche Freistellung“ geschrieben, deswegen wird ein „verkürztes“ Dispositionsjahr zur Vermeidung der Sperr u. Ruhezeit nicht möglich sein.

          @Levallier,
          um die Sperr u. Ruhezeit zu umgehen, muss ein ganzes Dispositionsjahr eingelegt werden, dazu wäre die AL-Meldung zum 01.04.2023 vorzunehmen.

          Bei einer „unwiderruflichen Freistellung“ zum 01.10.2021 wäre ein verkürztes Dispositionsjahr möglich.

          Gruß
          Lars

      • @Lars und @eSchorsch, vielen Dank für Eure Antworten, allerdings möchte ich kein komplettes Jahr einlegen und habe auch keine unwiderrufliche Freistellung. Es ist ein normaler Aufhebungsvertrag.
        Daher war ich bei dem Modell der An- und Abmeldung, vielleicht kann jemand nochmals für dieses Modell meine Fragen beantworten, ich bin jetzt leider noch nicht wirklich schlauer, sorry.
        Gruß
        levallier

    • “ ich müsste aufgrund des Aufhebungsvertrags mit einer Sperrzeit von 1/4 der Bezugsdauer (15 Monate) rechnen, richtig?“
      Nicht ganz, es gibt 12 Wochen Sperre am Anfang, die restliche Kürzung erfolgt quasi am Ende des Bezuges und ist formal eben keine Sperre sondern eine Kürzung der Bezugsdauer. Die Sperre wird für eine bestimmte Zeit, z.B. 1.4.22 – 23.6.22 ausgesprochen, ab dem 24.6.22 würde dann Geld fließen, auch wenn Du dich zwischendurch ab- und wieder angemeldet hast.

      Sofern die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde: keine Ruhezeit

      Den Wechsel hat Lars beschrieben, wenn Du nach dem Wechsel dort freiwillig versichert bist (Abmeldung bei der Agentur), dann wird der Beitrag anhand deiner aktuellen Einkünfte veranschlagt. Sind diese geringer als 1063€/Monat, dann wird ein Mindestbeitrag von gut 200€/Monat verlangt.

      • Hallo eSchorsch,
        Danke nochmals für Deine Antwort. Ich werde nach dem Ende meines Vertrages ab dem 31.3.22 keine Einkünfte haben. Ich muss noch meine PKV informieren, dass ich arbeitslos werde und in die gesetzliche Krankenversicherung wechsle.
        Dazu nochmals eine Frage. Wenn ich mich nach der Abmeldung freiwillig versichere und keine Einkünfte habe, wird dann der niedrigste Beitrag erhoben oder spielt da noch das bisher in diesem Jahr verdiente Gehalt bzw. sogar die Abfindung mit in die Berechnung rein?
        Und ich melde mich ja jetzt arbeitslos und warte dann auf den Bescheid, um die Ansprüche zu sichern. Vermutlich bin ich ja zunächst gesperrt und da ich privat versichert bin, muss ich mich wohl im ersten Monat der Sperrzeit selbst versichern (wegen Urlaubsabgeltung oder so). Da wäre der Wechsel in die gesetzliche aber schon möglich, da ich ja mit dem Wechsel in die Arbeitslosigkeit gesetzlich versicherungspflichtig werde, richtig? Wenn es zu dem Zeitpunkt noch keinen Bescheid vom Arbeitsamt gibt, welcher Betrag wird denn dann behoben?
        Und noch eine letzte Frage, sorry: ich bin arbeitssuchend gemeldet, melde mich jetzt arbeitslos. Wird auf der Basis der Bescheid erstellt und sobald ich den habe, melde ich mich wieder ab? Oder muss ich auch direkt den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, auch wenn ich mich schnellstmöglich wieder abmelden will? Das habe ich noch nicht ganz verstanden.
        Danke für eure Geduld und Hilfe, das ist super hier!!!
        Liebe Grüße
        levallier

        • „Oder muss ich auch direkt den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, auch wenn ich mich schnellstmöglich wieder abmelden will?“
          Müssen tust Du gar nichts, aber ohne Antrag kein Bescheid.
          Mit „arbeitslos melden“ meint das Amt nur, dass man zu ihnen aufs Amt kommt, den Personalausweis vorzeigt und beweist dass levallier auch levallier ist. Es kann sogar sein, dass das mittlerweile auch per Internet geht.

          Zum Wechsel von der PKV kann ich nichts sagen. Aber wenn Du erst in der GKV bist und meldest dich vom ALG1 ab, dann darf dein Beitrag nur vom laufenden Einkommen berechnet werden.

  227. Hallo, super Forum, aus denen ich mir schon viele Informationen geholt habe.

    Nach einem Jahr Dispositionsjahr habe ich mich jetzt Ende Januar 2022 arbeitslos gemeldet. Der Anspruch wird noch ausgerechnet.

    Auf dieser Seite geht es um die mögliche Abmeldung und dass man 4 Jahre den Anspruch auf ALG I behält. Gibt es innerhalb der 4 Jahre Pflichten?

    Ich könnte jetzt als Freiberufler bei einer Firma als Unterstützung für ein IT-Projekt arbeiten und sehr gut verdienen. Als Freiberufler muss ich nicht in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlen. Dauer ca. 1 Jahr.

    Wenn ich das so mache, behalte ich dann nach diesem Jahr trotzdem noch meinen Anspruch auf das restliche ALG I?

    Gruss Kaste

    • Nein keine gesonderten Pflichten, Du bist da so frei wie alle anderen Vögel.

      Sofern Du in den 4 Jahren keine SV-pflichtige Beschäftigung ergreifst (oder freiwillig in die ALV zahlst) verändert sich der beschiedene Anspruch (Bemessungsentgelt) nicht.

  228. Cool, danke für die schnelle Rückmeldung. Dann habe ich dort kein Risiko, das ist klasse!

  229. Hallo, ich habe mich jetzt, nach 4 Monaten wartezeit und 6 Monaten ALG1-Bezug in 2021, für 2022 vom ALG1 Bezug abgemeldet wegen der Auszahlung einer Abfindung im Januar 2022.
    Das heißt das ich in 2022 nur einen Minijob haben darf weil sonst ein neuer Bescheid berechnet werden würde?

      • Kannst Du bitte kurz die 12 Monate erläutern?

        In meinen Planungen für die Zeit nach dem Dispojahr bin ich immer davon ausgegangen, dass die Zwischenbeschäftigung weniger als 2 Jahre ausgeübt werden darf, ohne dass das ALG neu berechnet wird.

        Gruß
        The_Doctor

        • Die Frage von Hubertus war nach „einer neuen Berechnung“. Und diese wird auf jeden Fall erforderlich, wenn mehr als 12 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen vorliegen. Damit erwirbt man nämlich einen neuen ALG-Anspruch.

          Der wird dann zunächst einmal neu berechnet und ggfs. mit einem noch bestehenden alten Anspruch verrechnet. Dabei wird dann u.a. auch der Bestandsschutz (innerhalb der von dir genannten 2 Jahre) berücksichtigt. Und die Dauer von neuem und altem Anspruch. Und die u.U. geänderten persönlichen Verhältnisse.

          Im Ergebnis mag das alles durchaus zufriedenstellend sein – aber es wird auf jeden Fall neu gerechnet.

          Gruß, Der Privatier

  230. Anbei meine aktuelle Situation:
    Aufhebungsvertrag zum 31.03.2021, danach 1 Jahr lang Transfergesellschaft bis zum 31.03.2022.
    Die Abfindung ist im Januar 2022 gezahlt worden. Jetzt ist geplant mich innerhalb der nächsten Tage arbeitslos zu melden zum 01.04.2022. Danach direkt wieder abmelden, um dann ab dem 01.01.2023 mein ALG zu beziehen. Meine Frau geht weiter arbeiten, so dass ich dann in der AL-Zeit bei Ihr krankenversichert bin. Übrigens ist durch die Transfergesellschaft keine Sperrfrist zu befürchten.
    Das Problem besteht darin, dass ich am 01.04.2022 nur 54 Jahre und 11 Monate alt bin, also 15 Monate ALG bekomme. Leider fehlt mir 1 Monat bis 55 Jahre , also 18 Monate ALG.
    Haben Sie dafür eine gangbare Lösung?

    • „Die Abfindung ist im Januar 2022 gezahlt worden. ….. Meine Frau geht weiter arbeiten, so dass ich dann in der AL-Zeit bei Ihr krankenversichert bin.“
      In deinem Falle (Abfindung) ist die Aufnahme in die Familienversicherung für (Abfindungshöhe/letztes Monatseinkommen) Monate nicht möglich https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/
      Du musst dich da selbst krankenversichern. Das kostet gute 200€/Monat sofern die monatlichen Einkünfte unter 1063€ (kann 2022 erhöht worden sein, bin da nicht uptodate) liegen.

      Zu den 18 Monaten ALG1: das ist einfach: Du meldest dich erst an (oder nach) deinem 55. Geburtstag arbeitslos, bzw. setzt das als Beginndatum in den Antrag auf ALG1.
      Sofern der Zeitraum Beschäftigungsende – ALG1 kleiner als ein Monat ist, greift auch die Nachversicherung der GKV.

  231. Vielen Dank für den Hinweis zur Familienversicherung. Ich habe mir die entsprechenden Kapitel durchgelesen. Jetzt bin ich ziemlich fassungslos, da ich damit nicht gerechnet habe. Damit gerät mein gesamter Plan ins Wanken. Ich habe ja extra den Zeitpunkt der Abfindungszahlung in dieses Jahr gelegt, um dann zusätzlich zur Verschiebung des ALG-Bezugs Lohnsteuer zu sparen. Es stellt sich nun die Frage, ob es nicht doch besser wäre, dann direkt ALG zu beziehen (ab 01.04.2022). Oder gemäß Ihrem Vorschlag ab dem 01.05.2022 um 18 Monate ALG zu bekommen. Denn dann wäre ich ja über das Arbeitsamt krankenversichert. ALG-Bezug im Jahr der Abfindungszahlung ist aber lohnsteuertechnisch ungünstig. Das war ja der Grund für die Verschiebung. Die Abfindungshöhe lag bei 193.000 EUR. Das letzte Monatseinkommen war aber das reduzierte Einkommen in der Transfergesellschaft von 4.200 EUR. Ich bin nun ratlos was ich machen soll?

    In diesem Zusammenhang bin ich auch auf das Thema „Familienversicherung und Kapitaleinkünfte“ gestoßen, welches mir vorher unbekannt war. Ich bzw. meine Frau und ich haben Kapitaleinkünfte größer 470 Euro/Monat. Damit ist es aber teilweise schwierig genau zu unterscheiden, denn viele Geldanlagen laufen auf unseren gemeinsamen Namen. Wie soll das sauber getrennt werden? Außerdem handelt es sich bei einigen Geldanlagen um Aktiengewinne, welche stark von der aktuellen Marktsituation abhängig ist. Es kann sein dass 6 Monate oder länger gar keine Aktiengewinne erzielt werden können. Das ist ja ein Blick in die Glaskugel. Wie kann man das angeben?

    • Die Beiträge für die KK machen den Kohl doch nicht fett, das sind 2022 keine 2.000€ die überdies helfen die 3 Monate Einkommen steuerlich zu kompensieren. Da dich die KK-Beiträge so negativ überraschen, nehme ich an dass Du noch keine verschiedenen Szenarien im Abfindungsrechner (Hauptseite, rechter Rand, etwas nach unten scrollen) durchgespielt hast.

      Was solltest Du nun machen? Daran arbeiten, dass die 3 Monatseinkommen steuerlich ausgeglichen werden.

      Familienversicherung wird für fast 4 Jahren nicht möglich sein, bei den KAP sehe ich kein Problem: deine Hälfte pro Jahr geteilt durch 12 Monate. Zumindest rechnet die KK so. Eine Ausnahme ist mglw. wenn es eine einmalige Einnahme war und man das der Kasse auch so verkaufen kann.
      Du hast da auch Steuerungsmöglichkeiten, niemand zwingt dich Gewinne zu realisieren. Man kann die auch in die ALG1-Zeit legen, da sind sie eigentlich unschädlich.
      Warum eigentlich unschädlich? Wenn man nur KAP hat, dann werden die KK-Beiträge für 2022 anhand der Kapitaleinkünfte 2021 bemessen. Mehr kann ich dazu nicht sagen (habe VuV und da ist es anders), aber der Privatier hat das in irgendeinem jüngeren Kapitel beschrieben.

      • Hallo eSchorsch,

        nochmals vielen Dank für Deine Ausführungen.

        Natürlich habe ich die verschiedenen Szenarien im Abfindungsrechner vorher durchgespielt. Danach ist ja ganz klar, dass die Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung minimiert werden müssen. Deshalb ja auch der Plan das ALG erst Anfang 2023 zu beziehen.

        Das genannte letztes Netto-Monatseinkommen von 4.200 EUR war ja ein reduziertes Einkommen in der Zeit bei der Transfergesellschaft. Die Zeit in der Transfergesellschaft war von vorneherein auf 1 Jahr begrenzt. Dort gibt es kein Brutto-Einkommen, da mit Grundbetrag, Aufstockung und Transfer-Kurzarbeitergeld gearbeitet wird.

        Das letzte Brutto-Einkommen meines damaligen Arbeitgebers lag aber bei 9.200 EUR/Monat (letzter Arbeitstag 31.03.2021). Die Abfindung wurde ja nicht Zusammenhang mit der Transfergesellschaft gezahlt, sondern wegen dem Aufhebungsvertrag mit dem alten Arbeitgeber. Ein sogenannter „Dreiseitiger Vertrag“ wurde unterzeichnet. Welches der Einkommen wird für die Bemessung der Sperre bei der Familienversicherung angesetzt?

        Meine Kapitalerträge wurden bisher immer nur mit der Abgeltungssteuer von 25 % behandelt. Dadurch tauchen meine Kapitalerträge auch nicht in der Einkommenssteuererklärung auf. Wie soll die Krankenkasse von meinen Kapitalerträgen erfahren, wenn ich es selbst im Rahmen der Selbstauskunft nicht mache?

        Ob die einmalige Abfindung als Einkünfte bei der Familienversicherung tatsächlich berücksichtigt wird, ist mir immer noch nicht ganz klar. Es wurde bisher von so vielen Ausnahmen gepostet. Einmal was die Einhaltung der Kündigungsdauer anbelangt und zum Anderen der Zusammenhang mit einer freiwilligen Krankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenversicherung. Bei meinem alten Arbeitgeber war ich in der freiwilligen Krankenversicherung. Innerhalb der nachfolgenden Zeit in der Transfergesellschaft dann aber in der gesetzlichen Krankenversicherung. Spielt das eine Rolle?

        Bei der Abfindung handelte es sich um eine Sozialplanabfindung. Ist das relevant?

        Zu den 18 Monaten ALG1 hattest Du mir geschrieben: „Du meldest dich erst an (oder nach) deinem 55. Geburtstag arbeitslos, bzw. setzt das als Beginndatum in den Antrag auf ALG1.
        Sofern der Zeitraum Beschäftigungsende – ALG1 kleiner als ein Monat ist, greift auch die Nachversicherung der GKV.“
        Hierzu habe ich folgendes gegoogelt: Wer einen Arbeitsplatz aufgibt und den nächsten erst nach kurzer Pause aufnimmt, ist noch für einen Monat in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, ohne dass er Beiträge zahlen muss. Diese Regelung nennt sich „nachgehender Leistungsanspruch“ und ist im Sozialgesetzbuch III (§ 19 Abs. 2 SGB V) geregelt.
        Das passt ja ideal für meinen Fall, da mir ja nur 1 Monat fehlt um 18 Monate ALG zu bekommen. Denn am 01.05.2022 bin ich dann 55 Jahre alt. Ich muss also kein Dispositionsjahr nehmen um das zu erreichen.

        Noch ein paar Fragen zum Ablauf (Ende Transfergesellschaft 31.03.2022):
        Kann ich mich dann schon diesen Monat arbeitslos melden zum 01.05.2022? Oder arbeitslos melden erst im April zum 01.05.2022? Oder tatsächlich erst am 01.05.2022?

        Nach der Arbeitslosmeldung werde ich mich direkt wieder abmelden. Den Antrag auf Beginn von ALG werde ich dann auf den 01.01.2023 legen. Damit vermeide ich weitere Einkünfte neben der Abfindung.

        Sind in meinem Fall noch weitere Aspekte wichtig? Schon mal besten Dank im Voraus.

         

        • @Frank44:

          Ich glaube, es liegen hier ein paar grundsätzliche Verständnisprobleme vor!
          Aber ich versuche einmal der Reihe nach zu antworten:

          * Die Zeitdauer, in der keine Familienversicherung möglich ist, sollte sich auf Basis des letten Gehaltes des ehemaligen Arbeitgebers berechnen. Die Regel lautet (sinngemäß): Die berechnete Zeitdauer wird nicht davon beeinflusst, wenn zwischendurch andere Tätigkeiten aufgenommen werden. Insofern darf die TG keinen Einfluss haben.

          * Kapitalerträge: Der Steuerbescheid ist nur eine einfache Möglichkeit, Kapitalerträge nachzuweisen. Tauchen sie dort nicht auf, müssen andere Belege (Bescheinigungen der Bank) vorgewiesen werden.
          Das entscheidende Papier ist die Selbstauskunft, mit der sämtliche Einkünfte erfragt werden, mit einem speziellen Feld für Kapitaleinkünfte. Unvollständige Angaben wären Betrug.

          * Freiwillige- , Gesetzliche- und Familienversicherung:
          Vorab: auch die freiwillige Versicherung ist ein Teil der gesetzlichen Kranken-Versicherung. Die Alternative dazu ist die gesetzliche Pflichtversicherung. Oder eben eine Familienversicherung.
          Alle Regeln, die etwas vom Einhalten von Kündigungsfrist beinhalten, beziehen sich ausschliesslich auf die freiwillige KV. Das hat mit der Familienversicherung nichts zu tun! Für die Familienversicherung gilt: Nicht möglich, solange Zeit= Abfindung/letztes Gehalt nicht abgelaufen ist.

          * Nachgehender Leistungsanspruch: Ist soweit korrekt. Gilt aber nur zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen, wenn der Zeitraum max. einen Monat beträgt.

          * Eine Arbeitslosmeldung ist bis zu 3 Monaten VOR dem geplanten Beginn möglich. Dabei unbedingt darauf achten, dass das Startdatum korrekt eingetragen wird. Kann bei Online-Formularen schon mal etwas problematisch sein.

          Gruß, Der Privatier

        • Die Einkünfte sollen nicht nur minimiert werden, vorhandene Einkünfte sollten mit entsprechenden abzugsfähigen Ausgaben steuerlich kompensiert (= auf Null gedrückt) werden.

          „Wie soll die Krankenkasse von meinen Kapitalerträgen erfahren“
          Sie fordert von freiwillig Versicherten und Familienversicherten (bzw. die die es werden wollen) eine entsprechende Erklärung an, die von Dir wahrheitsgemäß auszufüllen ist.

          Seit der Neuregelung ist unstrittig, dass die Abfindung eine Aufnahmen in die Familienversicherung (eine Zeit lang) verhindert. Es kann aber durchaus sein, dass hier noch alte Kommentare sind, die sich auf die alte Regelung beziehen und dir ein falsches Bild vorspielen.
          Frage deine KK (bzw. die deiner Frau) ob sie sich breitschlagen lassen, die 9k aus der ursprünglichen Beschäftigung als Berechnungsgrundlage zu verwenden.

          Dein Zeitraum 31.03 bis 1.05 ist aber nicht kleiner als ein Monat, sondern genau ein Monat.
          Andersrum (Du versicherst dich den April freiwillig) kannste die Beiträge voll von der Steuer absetzen (siehe oben), das erhöht auch die Basis für eine (steuermindernde) Vorauszahlung der KK-Beiträge.

          Man kann sich bis zu drei Monate im Voraus arbeitslos melden. Du kannst dich aber auch am 2. Mai zum 1. Mai (Feiertag = AfA nicht dienstbereit) arbeitslos melden.
          Du musst dich auch nicht zum Monatswechsel arbeitslos melden, der 29.04 ist auch ein auch ein schönes Datum (wo Du hoffentlich bereits 55 bist). Der 05.05 funktioniert sogar als Schnapszahl.
          Bezüglich Arbeitslosmeldung sind noch 2 Dinge wichtig: dass Du nach der Transfergesellschaft ALG1 ohne Sanktionen beziehen kannst (kenne ich mich nicht aus, solltest Du aber wissen) und dass Du Anfang Mai wenigstens den einen Tag ALG1 beziehst. Dann haste einen gültigen Bescheid und kannst den Rest ALG1 binnen 4 Jahren in Anspruch nehmen.

  232. So auch meine 1,5 Jahre ALG1 Bezug neigen sich dem Ende zu. Hier nochmal meine kurze Story.

    Im zweiten Monat konnte ich dank Corona und Arztattest eine 4monatige Maßnahme vermeiden.
    Zweimal habe ich die Reißleine mit einer Abmeldung „Private Gründe“ ziehen müssen. Potenzielle Arbeitgeber waren mir zu dicht auf den Fersen. Zweimal war es besser sich krankschreiben zu lassen. Wobei einmal Verdacht auf Corona Infektion bestand, die sich glücklicherweise als normaler grippaler Infekt entpuppte.

    5 Arbeitsvermittlerinnen habe ich in diesem Zeitraum kennenlernen dürfen. Alle sehr nette Menschen. Die letzte AV hat mir nochmal versucht mit einer Schlussoffensive (9 VV in 2 Tagen) das Leben ziemlich schwer zu machen. Es kann doch nicht sein, dass wir nichts für sie finden. Trotz meiner Betonung, dass ich anschließend nicht in Hartz4 fallen würde, da ich durch meine Witwenrente einigermaßen abgesichert sein werde. Aber ist ja alles gut gegangen.

    … und zu guter Letzt, wie das Leben so spielt, 4 Wochen vor dem Ende des ALG1 Bezuges Mittelfußbruch beim Sport und Krankschreibung über das Ende des ALG1 hinaus, als Krankengeldbezug von der TK. Wahrscheinlich noch eine ganze Zeitlang (Hausarzt sprach mal vorsichtig von mindestens 4 Monaten). Was uns allen wieder zeigt Leben ist nicht planbar.

    @eSchorsch Dir gilt mein besonderer Dank,
    aber natürlich auch all den anderen hier im Forum. Werde bestimmt immer mal wieder reinschauen. Bis dann.

  233. Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu folgender Situation:

    ich habe mein Arbeitsverhältnis selbst zum 19.03. gekündigt und mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet. Die Bewilligung steht noch aus, aber ich gehe davon aus, dass ich eine Sperrzeit bekomme. Wie lange muss ich denn mit der Abmeldung warten? Bis ich den Bescheid bekomme und ich einen Tag den Status “arbeitslos” hatte (also bis zum 21.03.) oder muss ich warten, bis die Sperrzeit abgelaufen ist und ich einen Tag ALG I erhalten habe?
    Weiß jemand, ob man während der Sperrzeit einfach so verreisen darf oder muss das auch von der Agentur für Arbeit vorher genehmigt werden?

    Danke vorab und Grüße
    Sabine Stocker

    • Man muss immer mindestens einen Tag den Status „arbeitslos“ haben. Danach kann man sich wieder abmelden. Wenn man noch den schriftlichen Bescheid abwartet, gibt das noch ein bisschen mehr Sicherheit. Insbesondere wenn es irgendwelche Probleme geben sollte, klärt man die u.U. leichter, solange man noch arbeitslos gemeldet ist.

      Auch während einer Sperrzeit gelten die üblichen Verpflichtungen gegenüber der Agentur. Also auch hier: Ortsabwesenheit nur mit vorheriger Genehmigung (kurzfristig) durch die Agentur.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die Antwort.

        Das heißt, ich muss also nur den Bescheid abwarten, nicht die Zahlung des Arbeitslosengeldes? Und die Sperrfrist läuft dann trotzdem ab?
        Den Status arbeitslos habe ich ab dem 20.03. (Kündigung zum 19.03.) auch wenn ich dann wegen der Sperrfrist erst einmal keine Leistung beziehe, richtig?

        Vielen Dank nochmals und Grüße
        Sabine Stocker

        • Mit dem Startdatum der Arbeitslosmeldung gilt man als arbeitslos. Egal, ob mit oder ohne Leistung. Und eine Sperrzeit läuft immer kalendermäßig ab. Also egal, ob man dabei bei der Agentur gemeldet ist oder nicht.

          Gruß, Der Privatier

          • Vielen herzlichen Dank für all die hilfreichen Infos!

            Viele Grüße
            Sabine Stocker

  234. Hallo zusammen, ich habe eine Verständnisfrage zum Anspruch 4Jahre.
    Angenommen ich bekomme einen Bescheid per 01.01.22, dann wäre dieser gültig bis zum 31.12.2026 = 4 Jahre.
    Mein Anspruch sind 18 Monate.
    Nun würde ich vom 01.01.22 bis 31.12.22 ALG1 beziehen und mich dann zunächst abmelden. Es blieben mir also noch 6 Monate, die ich bis zum 31.12.26 ALG1 beziehen kann.
    Soweit ist für mich alles klar. Aber nun die Frage.
    Müssen diese 6 Monate innerhalb des Zeitraumes von 4 Jahren, hier in dem Beispiel bis 31.12.2026 liegen ODER ist es wichtig, sich innerhalb des Zeitraumes von 4 Jahren, hier 31.12.26 wieder arbeitslos zu melden(also zum Beispiel am 30.12.26) und bekäme dann die 6 Monate ALG1 aus dem Bescheid auch über den 31.12.26 hinaus also bis zum 30.06.27?
    Wer kann mir dies beantworten?
    Herzliche Grüße

  235. Hallo Privatier,
    ich bin im Oktober 1960 geboren und war zuletzt 36 Jahre in der selben Firma. Mitte 2020 wurde mein Arbeitsplatz eingespart und mir ein Ausscheidungsangebot unterbreitet. Dieses habe ich nach langer Überlegung und Recherche auch hier, angenommen und bin zum 28.02.2021 ausgeschieden. Ich habe mich rechtzeitig arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet und mit dem Zuständigen Betreuer meine Situation besprochen.Wir waren uns einig das ich nach dem Bezug von ALG1 keine weiteren Leistungen beziehen werde, also Rente beziehen oder bis dahin selbst überbrücken werde. Aus diesem Grund auch keine Vermitlungen Sinn machen würden.
    Im Bescheid wurde mir von der Arbeitsagentur aufgrund eines ärtztlichen Atestes dann 24 Monate ALG1 bescheinigt. Davon habe ich 2021 bis 12/2021 bereits 6 Monate erhalten.
    Nun habe ich mich für 2022 wegen der Zahlung eines Überganggeldes im Januar 2022 vom ALG1 Bezug abgemeldet um Steuern zu sparen. Ich bin aber weiter arbeitsuchend gemeldet (denke das ist richtig so?). Der Plan ist zum Januar 2023 die restlichem 18 Monate ALG1 zu beziehen.
    Jetzt habe ich gestern einen Vermittlungsvorschleg erhalten. Wie muss ich damit umgehen um meine restlichen Zahlungen nicht zu gefährden.
    Liebe Grüße Hubertus

    • „vom ALG1 Bezug abgemeldet um Steuern zu sparen. Ich bin aber weiter arbeitsuchend gemeldet (denke das ist richtig so?)“
      Hättest Du dich vom arbeitsuchend abgemeldet, dann wäre kein Vermittlungsvorschlag gekommen.
      Ich würde mich vom arbeitsuchend abmelden und den VV VV sein lassen (ignorieren).

      Du kannst aber auch zu deinem Vermittler Kontakt aufnehmen und ihn um Rat fragen. Es kann durchaus sein, dass er dann sagt „lass alles so weiterlaufen aber schmeiss den VV in den Papierkorb, der kommt von meiner Urlaubsvertretung“.

  236. Dann werde ich nächste Woche zu meinem Vermittler Kontakt aufnehmen in der Hoffnung er ist aus dem Urlaub Zucken, und das Arbeitsuchend für dieses Jahr rausnehmen lassen. Ich dachte das muss so drin bleiben…
    Danke dir für die Info 👍

  237. Moin moin,

    hat sich bei den Abmeldungen vom ALG 1 etwas geändert? Bei meiner Arbeitslosigkeit 2018 habe ich dies insgesamt 3x für jeweils einen Monat praktiziert und während der Abmeldung wurde ich auch nicht vom Arbeitsamt angeschrieben.

    Aktuell bin ich wieder arbeitslos und wollte mich erneut für einen Monat abmelden um u.a. ein paar Tage ungestört Urlaub machen zu können. Bei den e-services wurde ich auch fündig. Unter „sonstige Abmeldung“ erschien dies zunächst problemlos möglich zu sein.

    Nach Eingabe des gewünschten Abwesenheitszeitraumes musste noch angekreuzt werden, ob man als Kunde der Arbeitsvermittlung oder der Berufsberatung gemeldet ist. Bei Angabe „Arbeitsvermittlung“ erschien dann allerdings ein automatisch angekreuztes Feld, dass man weiterhin arbeitsuchend gemeldet sei. Diese Feldbelegung konnte von mir nicht geändert werden.

    Bei Auswahl „Weiter“ erschien dann noch folgender Hinweis: „Ihr Bewerbungsangebot wird weiter arbeitsuchend geführt. Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, alle Änderungen mitzuteilen und Termine bei Ihrer zuständigen Vermittlungskraft wahrzunehmen. …“

    So habe ich mir das eigentlich nicht vorestellt. Weiss hier jemand Rat?

    Viele Grüße

    • „hat sich bei den Abmeldungen vom ALG 1 etwas geändert?“

      nicht dass ich wüßte.
      Die Änderung im System ist doof, dann muß man sich danach ja zusätzlich telefonisch vom arbeitssuchend abmelden.
      Bitte berichte, falls Du eine Umgehungsmöglichkeit findest.

      • Hallo eSchorsch,

        habe schriftlich angefragt und erhielt einen Rückruf meiner Sachbearbeiterin. Telefonisch funktionierte die Abmeldung OHNE weitere Anwesenheitspflicht für mögliche Termine dann problemlos.

        Warum dies in den e-Services so nicht funktioniert hat, konnte man mir allerdings leider auch nicht sagen …

        Ich gehe mal von einem „Programmierfehler“ bei den e-Services aus. 🙂

        Würde man böses denken, könnte man einen zusätzlichen Fallstrick für mögliche Sperrfristen vermuten. Schließlich hätte ich in den e-Services konkret bestätigen müssen, dass ich weiter arbeitsuchend gemeldet bleibe(n möchte)…

        VG

        B. I.

    • Hallo,

      ich habe mich gerade auch mal mit diesem Formular beschäftigt.

      Was ich herausgefunden habe: Wenn man nur das Beginn- aber NICHT das End-Datum eingibt wird die Checkbox „Ja, ich möchte weiterhin arbeitsuchend geführt werden.“ nicht automatisch aktiviert.

      Auf der Bestätigungsseite wird dann noch nachfolgender Hinweistext angezeigt:

      „Bitte beachten Sie:
      Da Sie nicht arbeitsuchend geführt werden wollen, melden wir Ihr Bewerberangebot ab. Zur Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche ist eine persönliche Arbeitslosmeldung notwendig. Diese kann innerhalb von 3 Monaten vor Eintritt der neuen Arbeitslosigkeit vorgenommen werden, spätestens jedoch am 1.Tag der Arbeitslosigkeit.
      Bei Bezug von Arbeitslosengeld: Sie erhalten den Bescheid über die Beendigung Ihres Arbeitslosengeldes automatisch zugesandt.
      Kein Bezug von Arbeitslosengeld: Eine entsprechende Bescheinigung über Ihre Rentenanrechnungszeiten wird Ihnen automatisch zugesandt.“

      Hört sich doch gut an, oder? Somit sollte es problemlos möglich sein sich online komplett abzumelden!

      Die Wiederanmeldung kann ja dann – so wie ich es verstanden habe – über eine erneute online Arbeitslosmeldung erfolgen. Habe ich das richtig verstanden?

      Viele Grüße,
      Charles

  238. Doof, sehe ich auch so.
    Was soll das Ganze online, wenn man keine Möglichkeit hat, sich vollständig abzumelden???
    Dann doch lieber gleich abmelden über Hotline, dafür aber vollständig.
    Gibts da vielleicht auch regionale Unterschiede in den Services???

    Grüße
    ratatosk, der Verwirrte

  239. Guten Morgen lieber Privatier,
    nach einem sehr aufschlussreichen Telefonat mit der Leistungsabteilung der AfA, kann ich jetzt trotz Aufhebungsvertrag davon ausgehen weder eine Sperre noch eine Ruhezeit „aufgebrummt“ zu bekommen.
    Grund: unwiderrufliche Freistellung bereits seit 3 Jahren. Damit sind sozusagen alle zu prüfenden Fristen erfüllt.
    Ich bin bereits seit Mitte Februar arbeitssuchend gemeldet (Ende des Beschäftigungsverhältnis ist der 30.6.22).
    Du schreibst „ Zunächst einmal hält man sich „ganz normal“, so wie es auch in den entsprechenden Formulierungen des § 38 Abs. 1 SGB III zu lesen ist an den Standard-Ablauf und meldet sich zu den vorgesehenen Terminen erst arbeitssuchend (3 Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses) und später dann auch arbeitslos (sofort mit Eintritt der Arbeitslosigkeit).“.
    Wann MUSS ich mich denn arbeitslos melden? Ich möchte möglichst spät erst in die „Mühle der Arbeitsvermittlung“ geraten (werde im August 59) und habe jetzt immer wieder gelesen, dass „alter nicht vor Vermittlung schützt“ 😉
    Nachdem die Abfindung erst im kommenden Jahr fließt, wäre mein Plan, in diesem Jahr noch von Juli bis Dezember ALG I zu beziehen und mich dann abzumelden.
    Danke für Deine Antwort!!!

    • „Wann MUSS ich mich denn arbeitslos melden?“

      Naja… mit dem „Müssen“ ist das so eine Sache… Man „muss“ sich überhaupt nicht arbeitslos melden. Allerdings bekommt man dann auch kein ALG. 😉

      Die Frage nach dem „Muss“ stellt sich daher immer nur in Verbindung mit einem geplanten Vorhaben. Wenn dieses Vorhaben lautet: „in diesem Jahr noch von Juli bis Dezember ALG I zu beziehen“, so muss die Arbeitslosmeldung dann eben spätestens im Juli erfolgen. Spätestens am 1.Tag der Arbeitslosigkeit.
      Und frühestens könnte eine Arbeitslosmeldung auch schon 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen.

      Gruß, Der Privatier

      • Dankeschön für das immer wieder bereitwillig Antworten – das ist einfach grandios👍

  240. Ich warte in der gleichen Angelegenheit schon seit 14 Tagen auf einen Rückruf von meiner Sachbearbeiterin und habe genau auch diese Vermutung.
    Wenn ich dort Anrufe komme ich bei irgend jemandem im Service Center raus.

  241. Hallo Privatier und alle Mitlesenden,

    ich habe eine Frage zu Urlaub während der Arbeitslosigkeit.

    Und zwar möchte ich für vier Wochen ortsabwesend sein. Dies habe ich so auch schon mit meiner Vermittlerin besprochen und stellt soweit auch kein Problem dar. Allerdings wird ja nur die ersten drei Wochen Arbeitslosengeld gezahlt.

    Auszug hierzu auf der Internetseite der Arbeitsagentur:

    „Ihre Arbeitsagentur kann einer Abwesenheit für bis zu sechs Wochen am Stück zustimmen. Arbeitslosengeld bekommen Sie aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche.

    Wer länger als sechs Wochen nicht zuhause ist, erhält ab dem ersten Tag der Reise kein Arbeitslosengeld. Nach der Rückkehr müssen Sie sich erneut arbeitslos melden.“

    Jetzt meine Frage: Wird die vierte Woche, also die ohne Arbeitslosengeldbezug, dann hinten an den genehmigten Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld angehängt? Oder entstehen hierdurch Nachteile für die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, die ich durch eine An- und Abmeldung umgehen könnte?

    Hierzu habe ich im Internet leider keine eindeutige Aussage gefunden…

    Viele Grüße,
    Charles

    • Die eine Woche wird m.W. „technisch“ über eine Abmeldung vom Bezug und Wiederanmeldung umgesetzt, d.h. die eine Woche ist nicht futsch, sondern der Bezug verschiebt sich (wird hinten angehängt wie Du es ausgedrückt hast).

    • Die Ortsabwesenheit muss über das Formular „Anfrage Ortsabwesenheit“ beantragt werden.
      Dort kann man ankreuzen, dass man mehr als drei Wochen nicht verfügbar sein will. Gleichzeitig erklärt man damit, dass man darüber informiert wurde, dass für die Tage, die über die drei Wochen hinausgehen, kein Leistungsanspruch besteht.
      Die Anfrage kann dann immer noch abgelehnt werden. Wenn es aber schon vorher abgestimmt worden ist, wird die Anfrage genehmigt. Man bekommt dann einen Änderungsbescheid („Ihr Leistungsanspruch hat sich geändert“) mit dem genauen Zeitraum ohne ALG1-Anspruch. Das Datum für das Bezugsende bleibt, aber die nächste Überweisung wird gekürzt.
      Man kann also das akzeptieren oder ins Risiko gehen und doch nur drei Wochen beantragen, aber trotzdem vier Wochen wegbleiben. Dann sollte man in der vierten Urlaubswoche öfter mal nachsehen, ob es wichtige Mitteilungen auf der Agenturseite gibt. Und dann den Urlaub ggf. abbrechen oder sich vielleicht mit der verständnisvollen SB arrangieren.
      An- und Abmelden geht auch bis zu sechs Wochen. Keine Kürzung, kaum Risiko, falls die Anmeldung problemlos online funktioniert.

    • Das sind jetzt leider zwei konträre Meinungen wie die vierte ortsabwesende Woche bzgl. Arbeitslosengeldbezug von der Arbeitsagentur behandelt wird.

      Ich werde deshalb auf alle Fälle nochmal die Hotline kontaktieren um eine verbindliche Antwort von denen zu erhalten.

      Im Zweifelsfall werde ich mich lieber für die 4 Wochen komplett abmelden, um kein Arbeitslosengeld zu verschenken!

      • Es ist nicht nötig, die Hotline zu kontaktieren, um zu erfahren, wie die vierte ortsabwesende Woche bzgl. Arbeitslosengeldbezug von der Arbeitsagentur behandelt wird. Das kannst du googeln oder wie oben beschrieben dem Antragsformular entnehmen.

        https://www.arbeitsagentur.de/datei/anfrage-ortsabwesenheit_ba147389.pdf

        Es war übrigens keine Meinungsäußerung, sondern ein Erfahrungsbericht, denn ich habe letztes Jahr 23 Tage Ortsabwesenheit beantragt, also zwei mehr als bezahlt werden. Die zwei Tagessätze habe ich halt der Agentur geschenkt, weil die zumindest im ersten Jahr so nett waren und mich in Ruhe gelassen haben (später nicht mehr). Ich habe also statt 720 nur 718 Tage ALG1 bezogen.
        Die Regelung gilt auch in diesem Jahr unverändert, und zwar sowohl für ALG1 als auch für ALG2 .

        • Guten Tag auch!
          Nun habe ich mich doch verunsichert mal zu unseren Unterlagen begeben, um meine Gewissheit zu bestätigen: Jede der acht gemeldeten Abwesenheiten, welche nach Verbrauch der 21 Kalendertage passierte, verschob das Bezugsende taggenau nach hinten. Bei meiner Gattin waren es zum Schluss fast drei Monate und, weil es so gut lief, wird es bei mir eher deutlich mehr.
          MbG
          Joerg

          • Hallo Jörg,

            ich bin aktuell auch bei 18 Tagen und die nächsten 5 Tage stehen im Juli an. Verstehe ich das richtig, ihr habt Abwesenheit beantragt (ohne Abmelden), die wurde genehmigt und die Tage über die zulässigen 21 wurden hinten angehängt? Wäre ja ein Widerspruch zu der Aussage von Robert. Aber ich hab mir das auch so vorgestellt wie es nach deiner Beschreibung lief.

            Seither steht bei mir im Zeitraum: bis 30.01.23.

            Das sollte sich ja dann auf 01.02.23 verändern. Werde es mal so machen und beobachten, das wäre natürlich schon die einfachste Lösung, wenn es ohne das An/Abmelde procedere funktionieren würde.

            Grüße

            B

          • „Falsch gelaufen“ trifft es vielleicht nicht genau, Charles, aber die zwei Alg-Jahre waren vielleicht atypisch, denn im ersten Jahr hatte ich gar keinen Kontakt zur Agentur, dafür wurde mir am Ende vom zweiten Jahr das Alg für zwei Monate einbehalten (zur Vermeidung einer „Überzahlung“), nur weil ich weniger Bewerbungen nachweisen konnte als in der EGV vorgesehen. Genau genommen habe ich mich nie irgendwo beworben. Den Anhörungsfragebogen hab ich auch nicht ausgefüllt, aber muss man dann gleich so rabiat reagieren?
            Ich wollte halt nicht potentielle Arbeitgeber mit Pseudo-Bewerbungen belästigen. Das ist doch eher rücksichtsvoll.
            Gegen Ende wurden dann doch noch das einbehaltene Alg nachgezahlt, es war nur minimal weniger als gedacht, also vielleicht hab ich mich da verrechnet.
            Übrigens, wer das ganze unwürdige Affentheater mit den Fake-Bewerbungen nicht mitmachen will, der kann erst mal nur mit einer einmaligen Sperre von zwei Wochen sanktioniert werden, auch wenn er zuvor mehrmals Angebote abgelehnt hat. https://www.betriebsratspraxis24.de/news/bsg-zu-arbeitslosengeld-zweite-und-dritte-sperrzeit-nur-bei-konkreten-rechtsfolgenbelehrungen-und-bescheiden-ueber-vorausgegangene-sperrzeit-rechtens-1054/
            Ist man danach wieder artig (wie offenbar alle hier im Forum), passiert nichts weiter. Es muss immer erst der Anhörungsbogen mit der Rechtfolgenbelehrung kommen. Man kann also erst mal austesten, wie die Vermittlerin so drauf ist. Es ist ein Spiel mit begrenztem Risiko.

        • So, ich habe jetzt wegen dieses Themas mit der Hotline telefoniert.

          Die nette Dame hat mir genau das bestätigt was Joerg geschrieben hat: Die vierte Woche wird hinten angehängt! Alles über 21 Tage wird quasi wie eine Ab- und erneute Anmeldung gehandhabt.

          Da scheint was bei Robert falsch gelaufen zu sein!

  242. Hallo,

    also wenn ich das richtig verstehe kann man sich nach Bestätigung des Bescheides wieder abmelden und braucht dafür nur eine kurze Begründung wie ‚Persönliche Gründe.‘ Ist das so richtig bei mir angekommen?

    Heute hatte ich mich wie von der Agentur verlangt (Telefonat letztes Jahr) 3 Monate vor dem Ende des Dispozeitraumes arbeitssuchend gemeldet und warte nun auf das erste Beratungsgespräch.
    Zum 01.10.2022 Oktober werde ich mich dann arbeitslos melden, um alle Fristen für über 58jährige zu wahren und geplant ist mich nach Erhalt des Bescheides gleich wieder abzumelden.
    Hat jemand Erfahrung damit dass auch gleich so mit der Agentur zu kommunizieren? Ich wollte von Anfang an mit offenen Karten spielen und das hat mir bisher nicht geschadet. Hat auch hier jemand Erfahrung mit dieser Vorgehensweise?

    Gruss
    DFA

  243. Hallo liebe Privatier und Mitlesenden,
    ich habe nach meiner Abfindung einen Bescheid über 12 Monate Leistungsanspruch von der Agentur für Arbeit erhalten. Seit Februar habe ich Arbeitslosengeld 1 bezogen. Gestern habe ich mich abgemeldet, da eine Ortsabwesenheit nicht genehmigt wurde.
    Nun habe ich heute einen einen „Aufhebungsbescheid zur Kundennummer XYZ“ erhalten. Das Wort „Aufhebungsbescheid“ irritiert mich, aber kann mir jemand sagen ob das so ok bzw. korrekt ist wenn man sich lediglich abmeldet um sich später wieder anzumelden? Will mich in 4 Wochen wieder arbeitslos melden und den Restanspruch geltend machen. Passt das?
    Danke vorab für eure Antworten.
    VG Leni

    • Ja, das passt.
      Du bist nun nicht mehr arbeitslos und keine erhälst keine Leistungen mehr vom Amt. Der eigentliche Anspruch (noch soundsoviel unverbrauchte Tage ALG1) bleibt aber bestehen.

      • Danke, das beruhigt. Krankenversichert bin ich weiterhin für die 4 Wochen, oder?
        Und wenn ich das hier richtig verstanden habe muss ich nur Bescheid geben dass ich mich wieder anmelde ohne großen Aufwand wie pers. Erscheinen oder Bürokratiekram wenn ich mich innerhalb von 6 Wochen nach Abmeldung wieder anmelde…ist das auch korrekt?

          • Hallo zusammen,
            wollte kurz informieren, dass ich mich nach genau 4 Wochen wieder angemeldet habe. Habe die Agentur angerufen und Bescheid gegeben, war alles ganz easy und am Abend habe ich sogar im Online Postfach den Bewilligungsbescheid erhalten.
            VG Leni

  244. Wenn ich mich vom Arbeitsamt für 4 Wochen abmelde d.h. ich keine Bezüge mehr bekomme und mich mich dann danach wieder Arbeitslos melde, bin ich ja diese 4 Wochen bei der Krankenkasse versichert, so weit ich das richtig verstanden habe. Wenn ich nun in diesen 4 Wochen Einkünfte hätte, wie hoch dürften diese sein (abzüglich Ausgaben) damit ich nicht extra mit der Krankenkasse was neues abschließen müsste?

    • Meines Wissens bist Du dann immer noch im Status eines Pflichtversicherten, also sollten da die gleichen Regeln gelten. Es kommt dann weniger auf die Höhe als auf die Art des Einkommens an.

      • Wirklich detaillierte Infos zu diesem Fall zu bekommen ist äußerst schwierig. Weder per Google Recherche noch per Tel. mit einem Mitarbeiter der KK brachten belastbare Aussagen.

        Vielleicht hilft es ja der Allgemeinheit wenn ich meine neueren Infos dazu teile.
        Im Prinzip ist es so das jedes Einkommen von einer Beschäftigung/Arbeit oder als Selbstständiger zu einem Beitrag und Anmeldung bei der KK führt.
        Also die sind 4 Wochen KK ohne Beitragspflicht nur dann möglich, wenn man zum Beispiel von seinen Ersparnissen lebt.

        • Ja, diese Info ist korrekt. Um es einmal etwas anders zu formulieren:

          Den sog. „nachfolgenden Leistungsanspruch“ der gesetzlichen Krankenkassen gibt es für max. einen Monat, aber nur zwischen zwei Pflichversicherungsverhältnissen. Ist in erster Linie dazu gedacht, eine Lücke zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu überbrücken.
          Da aber der Bezug von ALG1 auch ein Pflichversicherungsverhältnis begründet, kann man auch eine Lücke im ALG-Bezug damit überbrücken.
          Wird allerdings in dieser Lücke ein Arbeitseinkommen erzielt, so kann dies entweder wieder ein Pflichversicherungsverhältnis auslösen. Dadurch wären dann aber auch bereits die KV/PV-Beiträge wieder abgedeckt.
          Oder aber es handelt sich um eine selbstständige/freiberufliche Tätigkeit. Diese ist nicht mit einer Pflichtversicherung verbunden, hier wäre daher eine freiwillige Versicherung erforderlich. In diesem Fall würde der o.g. nachfolgende Leistungsanspruch der KK nicht möglich sein. Also „gar nicht“, auch dann nicht, wenn z.B. innerhalb der vier Wochen nur eine einzige Woche mit einer freiwilligen Versicherung vorliegt. Wie oben geschrieben: Die Lücke muss zwischen zwei Pflichtversicherungen liegen.

          Gruß, Der Privatier

  245. Hallo eSchorsch, ich bin dieses Jahr vom ALG1-Bezug abgemeldet und werde mich auf Anfang 23 wieder anmelden. Ändert sich mit der Anhebung der Minijobgrenze auf 520€ zum 1.10. etwas bei dem Hinzuverdienst von 165€?

  246. Hallo,

    nach der arbeitssuchend Meldung wurde mit mir auch schon seitens der Agentur Kontakt aufgenommen und ich hatte wie in meinem Beitrag oben erwähnt gleich mit offenen Karten gespielt.
    Nach Ende des Dispositionszeitraumes von 12 Monaten werde ich mich zum 01.10.2022 Oktober arbeitslos melden, um alle Fristen für über 58jährige zu wahren und werde mich aus privaten Gründen mich nach Erhalt des Bescheides gleich wieder abmelden für den Rest dieses Jahres.
    Ich hatte nicht den Eindruck, dass diese Offenheit so gewünscht ist und die einzige Frage , die mir gestellt wurde war ob ich am 01.10.2022 auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Das hab ich natürlich mit ja beantwortet.

    des Weiteren hatte ich nochmals nachgefragt, ob ich die Fristen für über 58jährige so richtig verstanden habe und habe dazu keine konkrete Antwort erhalten. Es wurde nur auf die 30 Monate Frist für unter 58jährige hingewiesen und dann gesagt alles weitere prüfen wir dann. Hier hatte ich etwas mehr Info erwartet und ich sehe da ganz klar die Gefahr, dass Leute die sich nicht richtig informieren in die eine oder andere Falle tappen können.

    Gruß
    DFa

  247. Hallo,

    nochmal ein anderes Thema die automatische Benachrichtigung funktioniert nicht mehr. Ich werde immer gebeten meine E-mail zu bestätigen und dann Ende ich in einer Endlos Schleife die mich per E-mail immer wieder auffordert meine E-mail zu bestätigen.

    Mache ich da was falsch?

    Gruss
    DFa

    • Ist bei mir seit Tagen auch so, allerdings nur in der APP. Auf der Webseite direkt funktioniert es. Schon probiert?
      VG Leni

    • @DFa und @Leni:

      Vielen Dank für die Hinweise. Leider kann sich aufgrund von Software-Updates immer mal wieder irgendwo ein Fehler einschleichen. Und da sind Hinweise von Lesern sehr hilfreich!

      Allerdings kann ich bei meinen Tests, die ich gerade durchgeführt habe, keine Fehler feststellen. Um also für Abhilfe sorgen zu können, müsste ich ein bisschen mehr erfahren und ich würde Euch bitten, einmal genau den Ablauf zu schildern (gerne auch mit der vermeintlich fehlerhaften Besätigungsmail im Anhang). Bitte schreibt mir dazu eine Nachricht an Peter.Ranning@der-privatier.com

      Und @Leni: Um welche APP geht es denn bei Dir?

      Gruß, Der Privatier

  248. Wie verhält es sich denn, wenn man bei seinem Ersttermin mit dem Berater eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet, sich kurze Zeit später vom ALG1 abgemeldet und erst 9 Monate später wieder angemeldet?

    Verliert die Eingliederungsvereinbarung dann ihre Gültigkeit durch die erfolgte Abmeldung von 9 Monaten, oder läuft diese bei erneuter Anmeldung einfach weiter?

    • Es ist davon auszugehen, dass eine neue EGV erstellt wird. Wenn sich jedoch keine gravierenden Änderungen ergeben haben, wird diese vermutlich genau so aussehen wie die vorherige.

      Gruß, Der Privatier

  249. Nochmals zurück zum Thema Ortsabwesenheit > 21 Tage. Ich hatte mich dieses Jahr 2022 bereits 13 Tage abgemeldet. Nun beantragte ich bei meiner SB nochmals 21 Tage. Sie meinte kein Problem also genehmigte die Abwesenheit mit dem Hinweis, dass ich noch 8 Tage Rest habe und für die restlichen 13 Tage keine Leistungen bekomme, also auch nicht hinten angehängt werden. Aus diesem Grund werde ich mich Abmelden und nach 3 Wochen wieder persönlich Anmelden was mir von der SB empfohlen wurde um sicher zu sein, dass ich wieder zur Verfügung stehe. Jetzt werden die 3 Wochen auch hinten angehängt ohne dass Nachteile entstehen und die restlichen 8 Tage hab ich für dieses Jahr immer noch zur Verfügung. Gemäß SB GKV bin ich in der Zeit zwar nicht Krankenversichert aber der Leistungsanspruch bleibt bis 4 Wochen bestehen, also auch kein Thema. Auslandskrankenversicherung muss natürlich jeder selbst abschließen.

    • @Winner: „… für die restlichen 13 Tage keine Leistungen bekomme, also auch nicht hinten angehängt werden…“? Bei mir wurde jeder Zeitraum, an welchem ich keine Leistungen erhalte, hinten angehangen. Bei meiner Gattin ebenso (Jahre her), deshalb meine Frage: Wer sagt, dass diese Tage NICHT angehangen werden? Oder anders gefragt: Was ist der Unterschied von acht Tagen Urlaub plus 13 Tagen Abmeldung (und ggf. später weiteren acht Tagen Abmeldung) vs. 21 Tagen Abmeldung und später acht Tagen Urlaub?
      MbG
      Joerg

      • Ich hab jetzt im Juli die21 Tage um einen überschritten. Hab dies beim Standardtelefonat (alle 6 Monate) eine Woche vor der Reise besprochen. SB hat alles in die Wege geleitet und am nächsten Tag kam ein neuer Bescheid. Da der Juli 31 Tage hat, hat das keine Auswirkungen auf das ALG, da lt. SB bei unbezahlten Taagen immer mit 30 gerechnet wird. Allerdings hat sich mein Anspruch nicht um einen Tag verlängert. Immer noch bis 30.01.23. Spielt wohl auch keine Rolle, da der Januar auch 31 Tage hat.

        Allerdings hab ich jetzt für mich entschieden mich beim nächsten Urlaub abzumelden, dann weiss ich sicher, daß es hinten angehngt wird.

        B

        • Wie oft kann man sich denn an- und wieder abmelden? Ich bin gerade total verwirrt. Mit den 21 Tagen meinst Du den „Urlaub“, richtig?
          Wenn man sich anmeldet, ist es dann normal, dass man einen Aufhebungsbescheid bekommt?

  250. @Joerg, Sorry war vielleicht unglücklich ausgedrückt. Die 13 Tage waren nicht abgemeldet, sondern Ortsabwesenheit beantragt & genehmigt. Jetzt möchte ich nochmals 21 Tage verreisen und hier muss ich mich abmelden und am ersten Tag meiner Rückkehr wieder Arbeitslos melden. Wenn ich die genehmigten 21 Tage Ortsabwesenheit beantrage bekomme ich laut SB diese auch genehmigt aber nur für die restlichen 8 Tage erhalte ich Leistung und die restlichen 13 Tage verfallen. So die Aussage der SB. Angehängt wird die Zeit nur durch Ab-Anmelden. In meinem Fall reicht wohl auch nicht online Anmelden wie im Merkblatt beschrieben, sondern soll besser persönlich erscheinen gemäß meiner Sachbearbeiterin (SB), was ich auch gedenke zu tun um nicht unangenehm aufzufallen.
    Cheers Winner

    • Cheers zurück!
      M.E. verfallen in keinem Fall Tage, über den Urlaubsanspruch hinausgehende Tage werden nicht vergütet und folglich reduzieren sie auch nicht die Bezugsdauer. Wenn ein SB es anders formuliert, ok, aber nicht bezahlt wurde bei uns mit Änderungsbescheid an’s Ende angehangen. Aber mal so, mal so… und die persönliche Rückmeldung war bei meiner Gattin lange vor Corona nur ein von sieben mal nötig, bei mir bislang in drei von sechs Fällen. Mal so, mal so 😉
      MbG
      Joerg

  251. @ Sike, denke du meinst Aufhebungsbescheid beim Abmelden. Das ist Standard wie weiter oben zu lesen ist. Über Anzahl Abmeldungen gibt es auch keine Zahl zu nennen, was auch des öfteren hier erwähnt wurde. Mit den 21 Tagen meinte ich Ortsabwesenheit, da es In diesem Zusammenhang Urlaub nicht gibt.

    • Danke Dir. Die vielen Infos auf einmal können einen schon komplett durcheinanderbringen 🙂
      Ich muss mich wohl erst durch die Beiträge lesen. Und an- und abmelden während Eigenszeit ist nicht viel zu finden. Hatte seinerzeit auch mal die Sozialberatung der Gewerkschaft angerufen. Da wurde mir gesagt, dass man sich während der Ruhenszeit gar nicht abmelden könne,frei nach dem Motto „dann wäre die Ruhenszeit ja gar keine Strafe mehr“….
      Deshalb war ich jetzt so verunsichert wegen des Aufhebungsbescheids. Weil da was von Widerrufsmöglichkeit etc. draufsteht. Irgendwie triggert das gleich, dass da was nicht stimmt…

  252. Hallo zusammen, nachdem ich das Buch gelesen habe und mich auch hier mit den Kommentaren auseinandergesetzt habe, würde ich mein Vorgehen doch gerne nochmal final zur Diskussion stellen.
    Alter zum Kündigungszeitpunkt bereits 58 Jahre – => 24 Monate ALG1
    Gekündigt wurde mir Betriebsbedingt im Sept 2021 zum 30.04.2022 (7-Monate)
    ACHTUNG: Unwiderruflich freigestellt seit Sept 2021
    Arbeitssuchend gemeldet Januar 2022.
    Vergleich Arbeitsgericht: April22
    Beschäftigung endet neu am 31.12.2022
    April 22 Arbeitssuchend abgemeldet, => Mitteilung erhalten: Melden sie sich 3 Monate vor Beendigung
    Frage:
    1. Sperrfrist , eigentlich nein da die 7 Monate eingehalten wurden, richtig oder?
    2. Am 01.01.2023 , persönlich Arbeitslos melden, Richtig ?
    3. Abmelden nach Bescheid, bzw. Nicht abmelden bis die Höhe des ALG 1 für 2023 erreicht wird, welche Steuerlich keine Nachteile bringt: Durch eine Teileinzahlung in die DRV aus der Abfindung, die ich im Januar 2023 erhalte , ist das laut Steuerberater ca. 10 Monate ALG1.
    Daraus folgt dann Abmeldung und erneute Anmeldung in 2024 oder je nachdem was Steuerlich Sinn macht.
    4. Jetzt hätte ich noch eine _Idee die ich bisher nicht recherchieren konnte.
    Ausgangssituation Ehepaar:
    1. Beide Bezieher ALG 1 ab Januar 2023, Beide GKV
    A.) Kann man wenn nur ein Ehepartner. ALG1 bezieht, den Partner „ Familienversichert“ ?
    B.) Idee ist 24 Monate ALG1 für den einen und dann im Anschluss die 24 Monate für den zweiten nehmen und jeweils den Partner in die Familienversicherung.

    Vielen Dank schon einmal für Eure Kommentare

    • 1. Jein.
      Eine Sperrzeit würde wegen Arbeitsaufgabe verhängt, nicht wegen verkürzter Kündigungsfrist (das wäre eine Ruhezeit).
      Beides ist bei dir aber grün, da betriebsbedingt gekündigt und anschließend ein Vergleich vorm Arbeitsgericht geschlossen wurde.

      2. Kann man so machen. Ich persönlich würde das Ende Dezember mit Wirkung zum 1.1 erledigen.

      3. Kann man so machen, wenn man unbedingt in die DRV einzahlen will

      4. Für die Anzahl Monate (Abfindungshöhe / letztes Monatsentgelt) ab Abfindungszahlung ist keine Aufnahme in die Familienversicherung möglich. Danach hängt es von der Verdienstgrenze ab.
      Nacheinander in ALG1 gehen hat den Vorteil, dass der aktuelle Bezieher von ALG1 auch die StKl 3 erhalten kann.

  253. Hallo eSchorsch,
    Danke für die schnelle Antwort.
    Ja zu 3 in DRV, die Excel Tabellen sind riesig mit zig-Varianten. Ich finde aktuell noch keine bessere Lösung zum Steuersparen und daraus folgend den Gesamtertrag. Wenn Du einen Link hast oder Ähnliches gerne. Sehr gerne auch eine externe Beratungsadresse, falls die möglich ist.

    Zu 4. nach Rücksprache mit der KK(DAK), (hatte ich wegen der Abfindung Anfang des Jahres)
    DAK: „wenn die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird, dass machen Sie ja, und kein Einkommen in 2023 haben , dann zahlen Sie ab Januar 2023 ca 210€ /Monat,
    Dies würde doch bedeuten, dass die Variante mit der Familienversicherung doch gehen würde?
    Dies ist doch KK bestimmt, die BA zahlt den Beitrag und die KK entscheidet die Einstufung(Familie ja/nein), oder habe ich da einen Denkfehler.

    • Abfindung geteilt durch Dein Monatsgehalt ergibt die Monate, in der Du keine Familienversicherung machen kannst…bis zur Kündigungsfrist bezahlt man den letzten regulären Beitrag samt Arbeitgeber-Anteil weiter. Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde nur den Mindestbetrag..

    • Moin A-2023,

      „Dies würde doch bedeuten, dass die Variante mit der Familienversicherung doch gehen würde?“

      Wenn ALG1 gezahlt wird, ist man in der KK pflichtversichert und eine „Pflichtversicherung“ verdrängt die „Familienversicherung“.

      hierzu siehe Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ ab S.252 Punkt 7.3 „Familienversicherung“ nachlesen und insbesondere S.259 „Fazit zur Abfindung und Familienversicherung“ … letzter Absatz.

      Gruß
      Lars

    • „Dies würde doch bedeuten, dass die Variante mit der Familienversicherung doch gehen würde?“

      Ich habe den Eindruck, dass es hier u.U. Missverständnisse geben könnte…
      Die obige Frage ist etwas unscharf und daher sind auch die Antworten nur teilweise richtig.

      Denn die Frage „ob eine Familienversicherung geht“ hat ja immer mindestens zwei Sichtweisen (immer aus der Sicht der Fragestellers):
      a) Bei der ersten Sichtweise geht es darum, ob der Fragesteller selber kostenlos familienversichert bei dem Ehepartner sein kann. Antwort: Nur dann, wenn der Fragesteller die Voraussetzungen erfüllt. Und dazu gehört in erster Linie: Eigene Einkünfte unterhalb der jeweils gültigen Grenze. Wichtig dabei: Der Erhalt einer Abfindung zählt (ab Auszahlung) für die Dauer von Monate=Abfindung/Gehalt ebenfalls zu den Einkünften. In dieser Zeit ist eine Familienversicherung also in der Regel nicht möglich.
      b) Die zweite Sichtweise stellt die Frage, ob der Ehepartner des Fragestellers kostenfrei familienversichert sein kann, wenn der Fragesteller z.B. ALG bezieht oder nur den Mindestsatz in der freiw. Versicherung zahlt: Die Antwort lautet eindeutig immer: Ja. Vorausgesetzt natürlich, dass der Angehörige selber die Voraussetzungen erfüllt.

      Die ursprüngliche Fragestellung, ob eine wechselseitige Familienversicherung (einer bezieht ALG, der andere ist familienversichert) möglich ist, kann also positiv beantwortet werden, solange der Familienversicherte die Voraussetzungen erfüllt.

      Gruß, Der Privatier

    • „Ich finde aktuell noch keine bessere Lösung zum Steuersparen und daraus folgend den Gesamtertrag.“

      Erster Schritt wäre Einkünfte zu minimieren/verschieben (z.B. 01.01 anmelden und 02.01. wieder abmelden). Danach die Vorauszahlung von KV-Beiträgen, da man die irgendwann sowieso zahlen muß und (sofern die KV mitspielt) diese auch über die Zeit des ALG1-Bezuges „geparkt“ werden können.

      Aber wenn das nicht ausreicht … außer einer dicken Solaranlage aufs Dach fällt mir nicht viel zusätzliches zu https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/ ein.

  254. Hallo,

    bei mir war es in 2021 so, dass ich aus dem Unternehmen zum 30.09.2021 ausgetreten bin.
    Die Abfindung habe ich im Januar 2022 erhalten.
    Für die Zeit vom 01.10.2021 bis 30.01.2022 war ich familienversichert.
    Das lag daran, dass gemäß Sozialgesetzbuch das Zuflussprinzip gilt. Heißt eine Sperre für die Familienversicherung gibt es immer erst, wenn die Abfindung ausbezahlt worden ist. Also zugeflossen.
    Ich hatte ebenfalls eine Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Jahresende also bis Ende 2021 und hatte dem Arbeitgeber die letzten 3 Monate abgekauft. Da dieses Geld im Rahmen der Abfindung mit ausbezahlt wurde am 31.01.2022 war ich wie beschrienen bis Januar 2022 familienversichert. Somit musste ich auch nicht den Arbeitnehmer/Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung in 2021 mit bezahlen.

    Jetzt bin ich für ca. 200,- EURO weiterversichert, da ich kein EK in 2022 generiere. Die Sperre der Familienversicherung berechnet sich aus der Abfindung geteilt durch meinen letzten Tagessatz. Für so viele Tage wird man dann gesperrt.
    Bei mir kamen dadurch dann über 1000 Tage zusammen also knapp 3 Jahre.

    Gruss
    DFa

  255. Danke für die Aufklärung: „Pflichtversicherung“ verdrängt die „Familienversicherung“.,
    Dann halt zweimal Pflichtversicherung bis zum vorgezogenen Renteneintritt, für die Zeiten wenn kein ALG1 bezogen wird.
    Nochmals Danke an alle für die Hilfe

  256. Hallo zusammen,

    erst mal meine Situation:
    Ich bin derzeit 61 Jahre und im Sept. 2020 mit Abfindung gekündigt worden.
    Danach ein Jahr in einer Übergangsgeselschaft.
    Seit Okt. 2021 arbeitslos mit ALG1.

    Ich überlege, ob ich mich für ein halbes Jahr vom AA abmelden und mich dann wieder anmelden soll.
    Meine Frage dazu: In welcher Höhe wird nach der Wiederanmeldung der Rentenbeitrag an die GRV gezahlt? So wie von Anfang an, oder wird der Betrag neu errechnet?

    Danke schon mal und Gruß
    Herbert

    • Moin HerbertZus,

      „Meine Frage dazu: In welcher Höhe wird nach der Wiederanmeldung der Rentenbeitrag an die GRV gezahlt? So wie von Anfang an, oder wird der Betrag neu errechnet?“

      So wie von Anfang an, also in „alter“ Höhe wie vor der AL-Abmeldung.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        super, vielen Dank für die schnelle Antwort.

  257. Hallo zusammen,

    ich habe jetzt doch eine Frage zum Ab- & Wiederanmelden beim ALG1 und zwar in Kombination mit dem Dispositionsjahr.

    Nach meinem Aussscheiden mit Abfindung Mitte 2021, habe ich vom Dispositonsjahr Gebrauch gemacht und mich jetzt fristgerecht wieder Arbeitssuchend gemeldet.

    Wenn ich nun später erneut das ALG1 pausieren möchte, gilt dann auch die Regel, dass ich das innerhalb der kommenden 4 Jahre so oft wie ich möchte tun kann (solange meine Gesamtansprüche noch nicht ausgeschöpft wurden), oder wird das Dispositionsjahr angerechnet (ergo 1 Jahr bereits um) und der ALG1 Anspruch ist nur noch 3 Jahre gültig?

    Schon mal Danke für die Info & liebe Grüße
    Dana

  258. Lt meinem Steuerberater ist ALG1 nicht einkommensteuerrelevant und eine Anfindung nur im Jahr der Auszahlung (bei mir Ende Jan 2023).

    Sofern keine Beschäftigung im Jahr der Abfindung mehr stattfindet ist ein Anfindungszahlung nur lohnsteuerrelevant (30% Abzug welche der alte AG der die Abfindung bezahlt abführen wird)

    Ist das o.g. Verfahren (Abmelden im Jahr der Abfindung?) also hinfällig, oder täusche ich mich?

    • „Lt meinem Steuerberater ist ALG1 nicht einkommensteuerrelevant“
      Wenn er das so gesagt hat, dann versteht er sein Handwerk nicht.

      Wenn man im Abfindungsjahr noch andere Einkünfte hat, dann kann das ALG1 (Progeressionsvorbehalt) eklige Auswirkungen haben.

      • ja langsam glaube ich auch dass die 180€ schlecht investiert waren!

        • Das eBuch vo Privatier (Startseite runterscrollen) kostet 14,90€.
          Die FAQ durcharbeiten https://der-privatier.com/haeufige-fragen-faq/ ist kaum mühseliger, aber kostenlos. Eigentlich ist es dumm vom Privatier sich selbst kostenfreie Konkurrenz zu machen, aber so isser halt 😉

          Lies Buch oder FAQ durch und lass es einen Tag sacken …

    • Der Bezug von Lohnersatzleistunggen (wie z.B. ALG1) ist immer einkommensteuerrelevant!
      Es besteht daher sogar die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
      Ähnliches gilt im Übrigen auch dann, wenn eine Abfindung unter Anwendung der Fünftelregel vom AG gezahlt wurde: Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Also ebenfalls einkommensteuerrelevant.

      Ob am Ende sich dann daraus weitere Steuerzahlungen ergeben oder nicht, ist eine andere Frage. Aber genau DAS wird ja im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geklärt.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Der Steuerberater scheint seine Fähigkeiten auf einem anderen Gebiet zu haben. 😉

      • die Steuerkanzlei war ein Tip einer Freundin. 1h am Putin-Tisch mit Maske gesessen (Juni 2022) und viel über „ich kann Ihnen nicht sagen wie sie Steuern sparen“ und irgendwie hatte ich das Gefühl, dass Neid aufkam, als ich was von Privatier herausblicken liess.

        Letztlich 180€ Rechnung geschickt, die aber offensichtlich falsch angelegt waren (für 45min Blabla, aufgerundet auf 1h und ein Tasse Kaffee, kalt wegen der Maske)

  259. aber jetzt mal was anderes: die Steuerberaterin sagte es sind gut 30% Abzüge wenn 2023 ausbezalz. der Rechner hier zeigt mir nur 10% wenn ich einfach null Bezüge habe 2023 ausser Abfindung…. stimmt irgendwie auch nicht, oder?

    • @Jimmy: Unterscheide Abzüge bei Auszahlung und Einkommensteuererklärung, der Rechner kennt keine Steuerklasse und nimmt 5tel-Regelung als Basis. Vielleicht hat die Fachfrau nur die Abzüge bei Auszahlung gemeint? Egal wie, sich einzulesen lohnt, best-verdientes Geld. Selber schlau machen kostet nicht nur keine 180 Euro sondern kann zig-tausende sparen 😉
      MbG
      Joerg

  260. Hallo zusammen,

    Ich bin jetzt seit dem 01.07.22 arbeitslos. Bewilligung für 2 Jahre ALG1 liegt vor.
    Im Januar erhalte ich eine höhere Abfindungszahlung.
    Um die Steuerbelastung zu reduzieren wollte ich mich für nächstes Jahr komplett abmelden, und dann 2024 wieder arbeitslos melden und weitere 18 Monate ALG1 beziehen.
    Jetzt stelle ich mir die Frage, ob dies gefahrlos möglich ist. Der Bescheid hat 4 Jahre Gültigkeit.
    Werden dann nochmal Anwartschaften überprüft ?

    Gruss
    Jörg

    • Die Anwartschaften werden nicht noch einmal überprüft. Es sei denn, es kämen neue hinzu, weil zwischenzeitlich neue Ansprüche erworben wurden.
      Ansonsten hat das einmal festgestellte Bemessungsentgelt Bestand. Beim Auszahlungsbetrag kann es trotzdem Abweichungen geben, wenn sich beim erneuten ALG-Antrag persönliche Verhältnisse wie z.B. Steuerklasse oder Zahl der Kinder verändert haben.
      Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/

      Gruß, Der Privatier

      • Habe mich jetzt online bei der Agentur für 2023 abgemeldet. Restanspruch 18 Monate.Noch eine Frage zur Wiederanmeldung. Muss ich mich, wenn ich ab Januar 2024 den Restanspruch geltend machen möchte, wieder 3 Monate vorher arbeitssuchend melden? Oder reicht es mit dem geltenden Bescheid im Dezember 2023 wieder Anspruch auf ALG1 anzumelden?

        • Wenn ich dich richtig verstehe, willst du nach bereits bestätiftem Anspruch auf XX Monate und bereits genutzen Anspruch, deine die AL einfach 365 Tage aussetzen und dann weiter führen? Wieso sollten 365 Tage anders sein als 30 oder 90 Tage?

          In meinem Fall „Dispojahr“ wollte ich das auch winssen, allerdings habe ich nie eine Antrag gestellt noch Bezug von ALG gehabt:

          Aussage per email von meiner Beraterin in AfA Augsburg:

          „da Sie das Dispositionsrecht in Anspruch nehmen ist keine Arbeitssuchendmeldung erforderlich. Die “Persönliche Arbeitslosmeldung“ spätestens am ersten Tag des gewünschten Anspruchsbeginns ist ausreichend.

        • @Jörg H.: Lass dich nicht verwirren, nein, du musst dich mit Bezug auf deinen alten Anspruch erneut melden, um diesen auszuüben. Bei Abmeldung von mehr als 30 Tagen leider erneut den Prozess anstoßen, aber ohne die 3-Monatsfrist vorheriger Meldung.
          MfG
          Joerg

          • oder wie eSchorch schrieb… nur eben nicht von anderen verwirren lassen 😉

  261. Das ging aber schnell. Danke für die Info. Dann läuft ja alles wie geplant.

  262. Lieber Privatier,

    zunächst einmal danke für diesen Blog und das Buch!!

    Trotz der Lektüre habe ich doch Fragen:
    Ich, geb. Febr. 1957, bin seit dem 01.04.2021 arbeitslos, gehe zum 01.02.2023 in Rente. Im Januar 2022 erhielt ich eine Abfindungszahlung. Da wir meine ALG-Monate möglichst ausschöpfen wollten, haben wir nicht mich, sondern meinen Mann – geb. Dez. 1958, arbeitslos seit 01.03.2021 – vom ALG 1-Bezug abgemeldet und ihn bei mir familienversichert. Die Abmeldung erfolgte zum 01.11.2021.

    Ich bin mir jetzt unsicher, ob die Wiederanmeldung zum 01.01.2023 erfolgen kann oder bereits zum 01.12.2022 erfolgen muß. Was ist hier richtig? Eine erneute Arbeitsuchendmeldung ist am 01.09.2022 zunächst einmal auf den 01.01.2023 erfolgt…könnte aber noch korrigiert werden.

    Noch weitere Hintergrundüberlegungen: Geplant ist, dass er zunächst bis mind. 31.01.2024 ALG 1 bezieht, um als Pflichtversicherter im November 2023 bei der Auszahlung einer privaten Kapitallebensversicherung keine Beiträge dafür an die Krankenkasse abzuführen.
    Frage: Ist das so durchführbar?

    Als nächsten Schritt würden wir gern auch die KV-Beiträge für eine im November 2024 anstehende Auszahlung einer Direktversicherung (mehr als 50 % Selbstzahlung) durch eine Arbeitslosmeldung für November und Dezember 2024 erreichen wollen – danach wäre er Rentner und freiwillig krankenversichert.

    Frage: Hat er für November und Dezember 2024 noch Anspruch auf ALG 1 (beide Monate liegen innerhalb der 5 Jahresfrist, auch innerhalb der 4-Jahresfrist nach erstmaliger Arbeitslosmeldung, allerdings hat er kein Arbeitsverhältnis von 12 MOnaten in den 30 Monaten davor nachzuweisen)?

    Wenn das nicht funktioniert, welcher Weg wäre machbar?

    Herzlichen Dank schon jetzt für Ihre Antworten.

    Viele Grüße
    Frauke

    • „Frage: Hat er für November und Dezember 2024 noch Anspruch auf ALG 1 (beide Monate liegen innerhalb der 5 Jahresfrist, auch innerhalb der 4-Jahresfrist nach erstmaliger Arbeitslosmeldung, allerdings hat er kein Arbeitsverhältnis von 12 MOnaten in den 30 Monaten davor nachzuweisen)?“

      Wenn er sich etwas von seinem Anspruch aufgespart hat, dann kann er den Restanspruch bis spätestens am 28.2.2025 wieder geltend machen. Ist das passiert, können die verbleibenden Tage auch über den 1.3.25 hinaus genommen werden.
      Da dies ein bereits festgestellter Anspruch ist, benötigt man keine 12 Monate Arbeitsverhältnis.

      Zu der An-Abmelderei: ihr habt da alle Freiheiten. Existiert bereits ein Anspruch, dann muß auch keine 3 monatige Arbeitssuchendphase eingehalten werden.
      Hinweis: normalerweise akzeptiert die Agentur keine unterjährige Änderung der Steuerklasse.

      • 4 Jahresfrist nach erstmaliger Anmeldung ALG? Stimmt nicht, denn ein „Dispo“ Jahr zählt mit rein und die erstmalige Anmeldung ALG ist dann 1 Jahr nach Eintritt Erwerbslosigkeit und man kann dann noch maximal 3 Jahre ALG auszahlen lassen, wenn man durch an/abmeldenn das ganze in die Länge zieht, oder?

      • noch was zum an-/abmelden: wer sich weniger als 30 Tage abmeldet, braucht sich um KV nicht zu sorgen. während der „bis-30Tage abmeldung“ läuft die beitragsfrei weiter!!!!

  263. Hallo Privatier,
    ich bin nach 43 Jahren und 5 Monaten mit einem Aufhebungsvertrag ausgeschieden.
    Lt. meinem Bewilligungsbescheid erhalte ich 18 Monate ALG.
    Somit fehlt mir noch ein Monat um Abschlagsfrei in Rente gehen zu können.
    Dazu habe ich mir gedacht, dass ich mich für einen schönen Urlaub 4 Wochen (vom 15.12. bis zum 14.01.) abmelden kann und somit die 45J vollbekomme.
    – Dazu interessiert mich, ob das so bzgl. Rente funktioniert?
    Daneben habe ich noch folgende Fragen
    – Wie sieht es mit der KK aus? Kann ich für die 4 Wochen in die Familienversicherung oder muss
    ich mich selbst versichern?
    – Da ich die ganze Zeit im Ausland bin reicht da evtl. sogar die Auslandsreiseversicherung?
    – Kann ich evtl. die Urlaubszeit verlängern indem ich davor noch meine letzten 5 Tage Urlaub
    dranhänge? Oder geht Urlaub und dann direkt abmelden nicht.
    – Wie lange vorher kann die Abmeldung erfolgen? Bei Urlaub habe ich gelernt, dass ich den erst 7
    Tage vorher beantragen kann.

    Ich freue mich auf Ihre Tipps

    Vielen Dank im Voraus

    LG Jürgen

    • Hallo Jürgen. Ich muss mich sehr täuschen, aber ich glaube, das Konstrukt geht nicht…
      „Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sieht es etwas anders aus. Hier gilt eine besondere Wartezeit von 45 Jahren. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosigkeit zählen hierbei mit. Ausnahme: Wenn Sie in den letzten beiden Jahren vor Erreichen der für Sie geltenden Altersgrenze Arbeitslosengeld bezogen haben, werden diese beiden Jahre nicht auf die Wartezeit angerechnet.“

      • Danke Silke,
        dein Hinweis ist richtig. Da ich aber erst 60 bin trifft das mit den letzen beiden Jahren bei mir nicht zu. Zumal ich ja Abschlagsfrei Also mit 64 J und 8 Monaten in Rente gehen möchte.

        • Du bist noch jung und hast Zeit. Das ist prima, dann kannst Du dich ein zwischendurch zum 20. des Monats abmelden und am 10. den Folgemonats wieder anmelden.
          Damit zählen beide Monate für die 45 Jahre und mit den herausgeschundenen Tagen kommst Du auf einen weiteren Monat. Du kannst das auch mehrfach wiederholen.

    • Wie Silke schon schrieb, ALG1 in den 2 Jahren vor Rentenbeginn zählt nicht für die 45 Jahre.
      Es soll der Trick funktionieren, parallel zum ALG1 einen Minijob zu ergreifen und dort die RV nicht abzuwählen. Dann zählt die Zeit wegen der RV des Minijobs.

      Abmelden kann man sich ohne Vorlauf. Liegen zwischen Ab- und Wiederanmeldung weniger als 4 Wochen, dann greift die kostenlose Nachversicherung.
      Du kannst dich so oft und so lange abmelden wie Du willst, nur bei mehr als einem Monat mußt Du selbst für die KV aufkommen.

      • Danke eSchorsch,
        das ist doch bzgl. der KV eine sehr gute Nachricht

        LG Jürgen

      • eSchorsch war schneller mit der „kostenfreien“ Nachversicherung (gilt das eigentlich für GKV und PKV?)

  264. @Jimmy: PKV gibt’s nicht kostenfrei, falls die Frage ernst gemeint war. Schuldner ist Versicherter selbst, wer soll da sonst zahlen?
    MbG
    joerg

    • @joerg: ist nicht klar ob umsonst oder ob die AfA das nachträglich bezahtl. Meine GKV Beraterin sagte, dass es für mich als Versicherten bei abmelden unter 30 Tagen keine weiteren Kosten entständen, nennt sich „nachgehender Leistungsanspruch“. Mann bezahlt nicht, ist aber bis zu 30 Tage nach Abmeldung trotzdem versichert.
      https://www.finanztip.de/gkv/nachgehender-leistungsanspruch/

    • @Jimmy: Der nachgehende Leistungsanspruch ist eine Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung. Du hattest aber gefragt, ob er für GKV und PKV gilt. Insofern war die Antwort von Joerg korrekt: Für PKV-Versicherte gibt es keinen nachgehenden Leistungsanspruch.

      Aber auch für GKV-Versicherte gibt es den nachgehenden Leistungsanspruch nur zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen und auch nur dann, wenn die Lücke maximal einen Monat beträgt.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier, verstehe ich das richtig, dass das NICHT funktioniert, wenn Frau (oder Mann 😉) sich immer wieder mal an- und abmeldet?
        Ich möchte mich ja kommendes Jahr (da im Januar die Abfindung kommt) komplett abmelden – eine Frage zum Thema „freiwillig gesetzlich versichert“: ich sollte dann im Vorfeld mit der TKK reden, ob ich den Jahresbeitrag (oder mehrere ?) im Januar 2023 auf einmal zahlen kann, richtig?
        Danke und Grüße,

        • Willkommen im Club, ich kriege auch Ende Januar Abfindung und werden 2023 ein Dispojahr einlegen.
          Mein Vorgehen bisher:

          1. arbeitssuchend melden (spätestens bis Ende dieser Woche (Achtung: wenn du bei der AfA einmal „Kunde“ warst, bleibt diese Nummer lebenslang)
          2. Beratungstermin mit der „Leistung“ (die andere abteilung heisst Jobcenter/Vermittlung) und dort „abstimmen“ wegen dem Dispojahr

          Vorteil: ggf. längerer Anspruch weil Beginn der AL im höheren alter ist (50,55,60)
          Keine Diskussionn über Sperrzeiten wegen Abfindung (selbst wenn da was von „Wegffall Stelle“ und „Vermeidung von Kündigung“ steht)

          Nachteil: KV musst du selber bezahlen oder bist über Familie mitversichert, RV kannst du freiwillig bezahlen (abklären mit der DRV)

          Ab Jan 2024 plane ich mich dann arbeitslos zu melden (mit oben erhoffter Vorteile), allerdings plane ich auch dass ich mic für Urlaube (kleiner 30 Tage !!! wegen KV) immer wieder abmelden werde und dann von den Abfindung zehre.

          Und natürlich die 5 Bewerbungen/Monat schreibe (incl. Buchführung als Nachweis)

          • Sorry, aber die Frage war doch „TKK Vorauszahlung bei freiwillig ges. krankenversichert“? Und als Antwort schreibst du fünf Bewerbungen pro Monat?
            Ich gebe auf…
            Joerg

          • @Joerg, der user „sonnenschein 18“ fragt, ob man das ab/abmelden geht oder nicht.

            Da ich mich in gleiche Situation befinde (Jan 23 Abfindung, Dispojahr 2023) beschreibe ich meine bisherigen Erfahrungen.

            Deine „ich gebe auf“ Meldung zeugt offensichtlich von einem falschen Verständnis von dem was User die bei „der Privatier“ schreiben vorhaben: das beste rausholen aus dem System, in das wird jahrzehnte tausende Euros einbezahlt haben.

            Um es mal deutlich zu sagen: ALG1 ist eine Versicherungsleistung, die lt. Gesetz nur solange bezahlt wird bis du wieder ins Arbeitsleben eingegliedert bist. Eine Option „ich will gar nicht eingegliedert werden, aber max Ansprüche bitte ausbezahlen“ ist nicht vorgesehen“. Will sagen: du musst um die Leistungen nicht gekürzt zu bekommen, vor Ort sein (innerhalb 3 Tage verfügbar vor Ort in der Agetur), du musst dich bewerben (meines Wissens 1-2 Bewerbungen pro Woche) vorallem auf die Vermittlungsvorschläge des Jobcenters. Du kannst Stellen von vorneherein ablehnen, aber mit hohen Hürden. Solltest du nach einer Vorstellung ein Angebot bekommen, bist zu verpflichtet dieses Stelle zu nehmen, egal wieviel du verdienst. Alles Theorie ja, aber ich denke wir alle wissen was ein Privatier ist und wer hier schreibt hat keine 3 Mio Abfindung bekommen und lässt das alles den persönlichen Assistenten machen….

          • Moin Jimmy,

            „Deine „ich gebe auf“ Meldung zeugt offensichtlich von einem falschen Verständnis von dem was User die bei „der Privatier“ schreiben vorhaben: das beste rausholen aus dem System, in das wird jahrzehnte tausende Euros einbezahlt haben.“

            User Jörg ist einer der erfahrensten Kommentatoren von uns. Er ist schon Privatier, … Du noch nicht.

            Besser einmal zuhören, lesen und verstehen.

            Gruß
            Lars

            PS:
            Frage: Was ist der Unterschied zwischen der AfA und dem Jobcenter?

            „bist zu verpflichtet dieses Stelle zu nehmen, egal wieviel du verdienst.“

            Hüstel …

            https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/140.html

          • @Jimmy: Noch eine Ergänzung bzw. Hinweis von meiner Seite:

            Das falsche Verständnis von der Zielrichtung hier beim Privatier liegt bei Dir!

            Es geht nämlich keinesfalls primär darum, das Beste „aus dem System“ rauszuholen. Ein Privatier hat in erster Linie das Bestreben, von den Erträgen des eigenen Vermögens zu leben. Es geht nicht darum, auf Staatskosten zu leben. Solche Leute möchte ich nicht Privatier nennen.

            Gruß, Der Privatier

      • Danke, also PKV ist hier (ausnahmsweise?) schlechter gestellt.

        GKV zwischen 2 Pflichtversicherungen, also für den Fall der aktiven ALG wie von mir geplant (immer wieder Abswesenheiten ab/anmelden) also gültig!

        Super!!

      • Hallo zusammen,
        hab wohl für Missverständnisse gesorgt!
        Ich beziehe bereits ALG1 seit 1.7. – da ich von 1.6.19 an bereits unwiderruflich freigestellt war, gab es mit der Agentur KEINE Diskussion um Sperre oder ruhenszeit! Meine Vermittlerin lässt mich ebenfalls in Ruhe (nix mit X Bewerbungen oder sonstigem Mist 👍).
        Jetzt möchte ich mich nächstes Jahr vom Bezug abmelden (bekomme 24 Monate ALG1) – eben wegen Abfindung und Steuer.
        @jörg: das hat nichts mit dem hier genutzten Begriff „Dispositionsjahr“ zu tun!!!
        Was ich aber noch nicht so ganz „gefressen“ habe ist das Thema beim sich freiwillig gesetzlich versichern mit der Vorauszahlung der Prämie für das Jahr (oder mehrere Jahre)!
        Familienversicherung wäre doof – nein Mann ist privat krankenversichert 🤪
        Danke für eine Antwort

        • „Jetzt möchte ich mich nächstes Jahr vom Bezug abmelden (bekomme 24 Monate ALG1) – eben wegen Abfindung und Steuer.“
          Für ein ganzes Jahr funktioniert die Nachversicherung natürlich nicht 😉

          „Was ich aber noch nicht so ganz „gefressen“ habe ist das Thema beim sich freiwillig gesetzlich versichern mit der Vorauszahlung der Prämie für das Jahr (oder mehrere Jahre)!“
          Das wichtigste ist, dass deine Krankenkasse Vorauszahlungen akzeptiert. Also frage bei deiner Kasse ganz schnell nach.
          Wenn nicht verbleibt noch etwas Zeit, die Kasse zu wechseln.
          https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/

        • @Sonneschein

          Freigestellt = landläufig Angestellt mit vollen Bezügen, du bist zum 1.7. ohne Beschäftigung und deshalb bereits arbeitslos, Anspruch 24 Monate weil über 60 Jahre alt.

          Dein Abfindung wird erst Jan 2023 bezahlt, alles klar (mich haben sie bis Dez 22 mit vollen Bezügen freigestellt = 6 Monate bezahlter Urlaub).

          Ja dann has mit Dispojahr nichts zu tun und das brauchst du auch nicht, wenn due den Bescheid ohne Sperre schon hast (wundert mich, dass die keinen Aufhebungsvertrag sehen wollten, ist aber wohl regional verschieden und kommt auf die genauen Umstände an)

          Wenn dein Mann PKV ist und noch Einkommen hat und ihr zusammen veranlagt seid, wird das Aussetzen über 30 Tage teuer: durch die Abmeldung rustscht du in die freiwilliger GKV und im Antrag musst du – auf Anfrage – die letzte Steuererklärung vorweisen. Sofern dein Mann noch arbeitet wirst du dann bei einem Monatsbetrag von ca. 380-400€ rauskommen. Familienversicherung wäre viel besser. Genau aus dem Grund abreiten viele Privatiers Midi-Jobs für 550€ damit sie für 170€/Monat in die GKV Familienversichert sind. Jahresbeträge im voraus bezahlen? Was soll das bringen?

          Den Grund deines Abmeldens habe ich nicht verstanden? Solange die Urlaub keine 6 Monate Weltreise sind, macht das keinen Sinn, oder?
          .

          • @Jimmy: Du hast die Aussage von Sonnenschein offenbar nicht verstanden:
            „Ich beziehe bereits ALG1 seit 1.7. – da ich von 1.6.19 an bereits unwiderruflich freigestellt war, gab es mit der Agentur KEINE Diskussion um Sperre…“

            Deine Antwort darauf enthält daher bereits im ersten Satz gleich mehrere Fehler:
            * Du musst nicht erklären, was eine Freistellung ist. Das ist bekannt.
            * „ohne Beschäftigung und deshalb bereits arbeitslos“ ist falsch. Wurdest Du inzwischen schon mehrfach darauf hingewiesen.
            * „Anspruch 24 Monate weil über 60 Jahre alt“ ist ebenfalls falsch.

            * Deine Verwunderung darüber, dass es keine Sperre gab, zeigt ebenfalls, dass Du nicht richtig gelesen hast. Hat Sonnenschein nämlich klar geschrieben.

            * Die Aussage „Midijob…damit sie für 170€/Monat in die GKV Familienversichert sind.“ ist einfach nur Unsinn.

            Zusammengefasst möchte ich alle Mitleser bitten, den Aussagen von Jimmy keine Bedeutung zuzumessen und Jimmy möchte ich bitten, sich mit „Beratungen“ für andere Leser zurückzuhalten. Dies trägt nur zur Verunsicherung bei und ich habe keine Lust immer alles richtig zu stellen.

            Gruß, Der Privatier

        • Moin Sonnenschein 18,

          wenn du dich vom ALG1 abmeldest, (Familienversicherung geht nicht, da der Ehemann privatversichert ist) musst du dich in der GKV freiwillig versichern. In diesen Fall (Ehepartner ist privat versichert) gelten besondere Regeln: Stichwort „Familieneinkommen“

          etwas Literatur:

          https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/beitragspflichtiges-einkommen/ehegatteneinstufung-beitragsberechnung-einkommen-voraussetzungen-2006844

          Zum Thema KK-Vorauszahlung … @Jörg, helfe hier bitte einmal weiter …

          Gruß
          Lars

  265. Hallo, liebe Blogger,

    auf meine Frage vom 26.9. um 14:39 hatte eSchorsch ja bereits reagiert und – sorry falls ich nicht alles ableiten konnte – explizit den Bereich An- und Abmelden insgesamt beantwortet.

    Ein weiterer Aspekt war für mich aber auch noch, ob das geplante Vorgehen – Status „pflichtversichert GKV zum Zeitpunkt der Auszahlung einer privaten LV bzw. einer überwiegend privat finanzierten Direktversicherung“ zur Krankenkassenbeitragsfreiheit führt.

    Ich wäre dankbar, auch hierfür eine Rückmeldung zu bekommen.

    Scböne Grüße
    Frauke

    • Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, gilt für ein pflichtversichertes GKV-Mitglied, dass Zahlungen von privaten LV und auch von Direktversicherungen dann nicht mit KV/PV-Beiträgen belastet werden, soweit die Versicherungen in der Einzahlungsphase privat finanziert worden sind. Bei privaten LV sollte dies immer der Fall sein. Bei einer ursprünglich über den AG finanzierten Direktversicherung ist nur der Anteil ohne KV/PV-Beiträge, der einer späteren privaten Weiterführung zuzuordnen ist. Der Anbieter muss dabei die Anteile entsprechend aufschlüsseln.

      Ich habe zu einem ähnlichen Thema vor ein paar Jahren einmal den Beitrag: https://der-privatier.com/kv-beitraege-auf-pensionskassen-renten-teilweise-verfassungswidrig/ veröffentlicht. Dabei geht es zwar um ein etwas anderes Thema, aber im letzten Absatz sind noch einige Urteile verlinkt, auf die sich meine obige Aussage stützt.

      Gruß, Der Privatier

  266. @Lars: ich denke der Betreiber dieses Forum bekäme Problem wenn hier behauptet würde, dass die AL-Versicherung eigentlich nichts anderes ist als ein Anspruch, den man sich über 4 Jahre verteilt ausbezahlen lassen kann OHNE was zu machen.

    ich bleibe dabei: egal wie die Realität letztlich aussehen wird, es bleiben Grundpflichten des Versicherungsnehmers, die erfüllt werden müssen, ob wir wollen oder nicht. Und selbst wenn die 5 Bewerbungen pro Monat nicht kontrolliert werden und die Pflicht ein Angebot einer vom Jobcenter vermittelten Stellenausschreibung nicht durchgesetzt werden würde.

    In der Eingliederungsvereinbarung, die du unterschreiben musst (= Vertrag!) steht alles drin. Ohne Unterschrift keine Bewilligung.

    Und nochmals: Ziel der Versicherung ist, dich zurück ins Arbeitsleben zu bringen, nicht den maximialen Zeitraum ALG1 auszubezahlen. Es ist keine Rentenversicherung! Nicht ohne Grund musst du dich zuerst arbeitssuchend melden, erst dann ALG1 beantragen

    Unterschied AfA und Jobcenter – siehe Internetauftritt! AfA Leistung, Jobcenter Vermittlung von Arbeit.

  267. @Privatier: ich bin bei dir was das „vom eigene Geld leben“ betrifft, aber in 90% der Beiträge und Fragen hier geht es eben schon darum wie man maximal aus dem System rausholen kann: auch ich bin aus diesem Grund auf deine Seite gestoßen und dankbar für die Infos.

    Auch weil Steuerberater z.B. äusserst negativ auf solche Fragen reagiern (die, die ich für eine Erstberatung gewählt hatte, hat in ihren Kommnentaren immer wieder durchblicken lassen dass sie meine Plan einer „zur Ruhe setzen mit 55“ als nicht unterstützungswürdig ansehe) – ganz anders mein Beraterin bei der GKV, die mich 2021 super beraten hat um aus meiner (!) dummen PKV raus zukommen (bevor ich 55 werde) und auch heute meine Pläne voll versteht und gut berät.

    Es war kein Kritikpunt an diesem Forum, aber user Lars hat sich lustig gemacht über meine Aussage, dass man al Bezieher von ALG1 auch gewisse Pflichten hätte – die hat man! In der Theorie egal wie die Realität aussieht. Nochmals: die ALV ist keine auszahlbare Risikoversicherung sondern knüpft die begrenzte Zahlung von Leistungen an Bedingungen, die „Aktion“ der Versicherten voraussetzt (zumindest auf dem Papier)

  268. @Privatier:

    Freistellung: der User Sonnenschein18 sagt sie sei „ab 1.7. bereits freigestellt und beziehe ALG1“ – eine bezahlte Freistellung wie sie oft geboten wird, erlaubt keinen Bezug von ALG1.

    Anspruch auf 24 Monate: ah ab 58, sorry mein Fehler
    Sperre: soll so sein, habe ich dem Beitrag von von Sonnenschein 18 nicht entnommen
    Midijob ist kein Unsinn!!! Da muss ich widesprechen

    Es soll ja Privatier geben, die hohe Einkommen z.B. aus Vermietung haben und sind KV relevant. Wer im Monat 5000€ aus Vermietung einmimmt, kann die Offenlegung vermeiden indem man als Privatier einen Job knapp über der SV Grenz (Midi-Job) annimmt, der dann OHNE Überprüfung von sonstigen Einkommen die Mindestbeträge (ca. 166€) für die GKV bewirkt. Das wurde mir ausdrücklich von meine GKV empfohlen.

    Wenn Privatier Partner bei GKV sind reicht es wenn einer der beiden Midijob macht

    So jetzt, was war daran falsch?

    • @Jimmy: Irgendetwas scheint bei dir nicht richtig zu funktionieren: Lesen, Aufnahmefähigkeit, Verstehen, vorgefasste Meinungen zu hinterfragen… etc.
      Selbst wenn Du mehrfach auf Fehler hingewiesen wirst, bist du offenbar nicht in der Lage (oder nicht willens) diese zu erkennen und zu korrigieren. Ein gut gemeinter Rat: Du solltest etwas dagegen unternehmen.

      Und zu deiner Frage: „So jetzt, was war daran falsch?“

      1. Dein obiges Zitat Sonnenschein18 sagt sie sei „ab 1.7. bereits freigestellt und beziehe ALG1“ ist bereits falsch! Leseprobleme??
      Das Zitat lautet richtig: Ich beziehe bereits ALG1 seit 1.7. – da ich von 1.6.19 an bereits unwiderruflich freigestellt war…
      Falls es immer noch nicht klappt mit dem Lesen: Die Freistellung begann am 1.6.19 !

      2. Mit dem Wort „da“ wird eine Begründung eingeleitet (Verständnisprobleme?). Das heisst: Weil seit 2019 eine Freistellung bestand, gab es keine Sperre. Hier ist also die Begründung, warum es keine Sperre gab.

      3. Deine Aussage: „ohne Beschäftigung und deshalb bereits arbeitslos“ ist zum wiederholten Male falsch (Beratungsresistenz?). Beschäftigungslosigkeit und Arbeitslosigkeit sind weder identisch, noch existiert der von Dir behauptete Zusammenhang: „deshalb arbeitslos“.

      4. Die Wirkung eines Midijobs wurde hier niemals angezweifelt. Allerdings sind deine Vorstellungen davon völlig daneben.
      In deiner ersten Aussage hiess es bei Dir: „damit sie für 170€/Monat in die GKV Familienversichert sind.“ Das ist schon mal grundsätzlicher Unsinn, denn familienversichert ist man immer kostenfrei.
      In deiner letzten Aussage hast du jetzt die Familienversicherung weggelassen und nur noch den Mindestbeitrag erwähnt. Und auch das ist wieder falsch! Denn ein Midijob unterliegt der Versicherungspflicht. Der Mindestbeitrag hingegen ist eine Regelung für freiwillig Versicherte.

      Das waren so die Fehler aus dem kritisierten Kommentar. An anderen Stellen gab es wohl noch weitere, auf die ich aber nicht weiter eingehen möchte.

      Gruß, Der Privatier

  269. @ Jimmy

    Guten Morgen, Jimmy
    sorry, wenn ich Dir aufzeigen einen PUnkt aufzeigen muss, der falsch ist:
    ich kann die Aussage von Sonnenschein hinsichtlich der Freistellung und ALG1-Bezug bestätigen, weil ich es in meinem Umfeld so erlebt habe.

    Gruß Frauke

    • @Frauke, okay d.h. wenn man die Firma bittet die Abfindung im Folgejahr zu bezahlen und die Firma aber nicht bereit ist, dich bis dahin zu bezahlen, stellen sie dich unbezahlt frei und du hast dann sofort Anspruch auf ALG1.

      • Noch einmal ich, Sonnenschein 18 ☀️
        Ich bemerke immer wieder, dass jeder, der zum Privatier gefunden hat, gedanklich in seiner/ihrer eigenen Blase schwebt.
        Nein, ich beziehe nicht PARALLEL ALG1 UND Gehalt! Ebenso bin ich NICHT mehr in Freistellung, sondern bin nach 3 Jahren unwiderruflicher, bezahlter Freistellung zum 30.6.22 ausgeschieden.
        Diese lange Zeit der Freistellung wiederum hat dazu geführt, dass weder eine Sperre noch eine Ruhezeit seitens der AfA drohte (das Ereignis, was dazu geführt hätte [nicht mehr aktiv zu arbeiten] lag damit länger als ein Jahr zurück).
        Da aber nun im kommenden Jahr meine Abfindung gezahlt wird, möchte ich so wenig wie möglich Einkünfte haben – dazu zählt auch das ALG1, wenn hier auch nur der progressionsvorbehalt zur Anwendung kommt. In jedem Fall rechnet es sich für mich, NICHT zu arbeiten, außer in meinem Minijob.
        Nein, ich werde nicht zu meinem Mann in dessen PKV gehen – mein Mann aber wird (da er selbstverständig ist) im kommenden Jahr nahezu keine Umsätze und somit kein Einkommen generieren.
        Was die Krankenkassen-Beiträge betrifft, ist eine höhere Leistung in diese im kommenden Jahr nützlich, da ich damit Ausgaben generieren werde (hilft bei der Steuer). Zudem wird die KK im Nachgang wohl (so habe ich es jedenfalls verstanden) wine nachberechnend abstellen. Bestenfalls lässt diese das „guthaben“ auf meinem Konto stehen…
        Ein minijob (sozialversicherungspflichtig), der länger als 6 Monate andauert, würde hinterher (so zumindest habe ich es verstanden) zu einer Neuberechnung meines ALG1 führen – und DAS wäre richtig dämlich!
        @Jummy: meine Erfahrung ist, dass es nicht um das schröpfen des Systems geht – in meinem Fall kann ich sagen, dass für meine wirklich nette Betreuerin in der Vermittlung das wichtigste war, dass ich offen war. Und ich habe ihr klar gemacht, dass ich in keinem Fall nach ALG1 zu Hartz 4 übergehe!
        Vielleicht ist der richtige Weg für alle fragenden und mitlesenden beim „Privatier“ lediglich Fragen zu stellen und Erfahrungen mitzuteilen (die sind tatsächlich hilfreich!).
        Das beraten möchte ich sehr gerne dem Privatier, eSchorsch, Lars …eben den Erfahrenen überlassen 🤷‍♀️

        • okay, dann sollten der Betreiber hier nicht „Kommentar“ nutzen sondern „fragen Sie Lars, eSchorsch und mich“

          Und deutlich sagen: es werden nur Fragen und Antworten von uns Lars, eSchorsch und Privatier veröffentlicht (denn wir wissen alles), keine Kommentare von „Neulingen“ – bitte nur FRAGEN (und auf die Antwort der Gurus warten)

          • Jimmy, Du nervst langsam!
            Dies ist eine kostenlose Plattform, die jede Menge nützlicher Informationen bietet. Zudem ist der Betreiber noch so freundlich, kompetente Antworten auf alle möglichen Fragen zu geben.
            Alle, die mehr Ahnung haben als Du (wozu offenbar nicht viel gehört), haben sich lange ernsthaft Mühe gegeben, Dir die Dinge klar zu machen. Du willst oder kannst es nicht verstehen.

            Ich finde Deine renitente und herablassende Haltung echt fragwürdig.
            Gruß
            Michaela

          • Ich kann mich der Antwort von Skymichel nur anschließen.

            Stell dir einfach vor, das Forum würde anders heißen, z.B. „Hier darf jeder qualifizierte Kommentate abgeben“.

            Damit wärst Du automatisch raus und könntest Deine Zeit damit verbringen andere Foren vollzuspammen.

            Das hier ist ein Forum mit tollen Umgangsformen und hohem Informationsgehalt. DU fällst in beiden Kategorien durch.

            The_Doctor

          • „Das hier ist ein Forum mit tollen Umgangsformen und hohem Informationsgehalt.“

            @Jimmy: Und damit das auch so bleibt, werden Deine Kommentare zukünftig nur noch nach Moderation veröffentlicht. Bedeutet für dich, dass es einen (u.U. deutlichen) Zeitversatz bis zur Veröffentlichung geben wird und falls Inhalt und/oder Ton unpassend sind, auch gar keine Veröffentlichung erfolgen wird.

            Gruß, Der Privatier

    • „Das hier ist ein Forum mit tollen Umgangsformen und hohem Informationsgehalt.“

      Das kann ich nur Bestätigen. Vielen Dank dafür!

      Gruß, Uli

  270. @Privatier: ich lese nur den letzten Kommentare, Sonnenschein 18 hat ja schon zuvor zig Einträge – die Kommentarfunktion erschwert die Übersicht. Das ist nicht beratungsresistent sondern allenfalls Faulheit… 🙂

    Familienversicherung kommt doch ganz auf den Zusammenhang an. Wenn der Partner arbeitet, kann der Privatier kostenlos in der GKV Familienversicherung mitversichert werden. Das wollte ich sagen und weil ich die Hintergründe von Frau Sonnenschein nicht kannte nur anmerken im Fall eines Falles.

    Das mit dem Midijob ist doch Worglauberei: der Midijob ist eine Möglichkeit OHNE EINKOMMENSNACHWEIS in der GKV versichert zu werden, Betonung liegt auf „ohne Einkommesnachweis“ – das ist wichtig, speziell für diejenigen die 10 Wohnungen besitzen und davon ihr Privatier-Leben finanzieren zu planen. Mit Midijob spielen diese Einkünfte keine Rolle und der „Pflichtbetrag“ bei 500€ ist praktisch identisch mit dem „Mindestbetrag“ von freiwilliger Mitgliedschaft.

    • Wie ich sehe, bist Du nicht an einer Klärung der angesprochenen Sachverhalte interessiert und alle Versuche, dich von deinen irrigen Auffassungen abzubringen, verpuffen ohne erkennbare Einsichten auf Deiner Seite.
      Meine Zeit ist mir daher zukünftig zu schade, um auf deine Kommentare weiter einzugehen und Du kannst daher von mir keine Antworten mehr erwarten.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter
        Denk an die “ Wann ist GENUG “ Frage . Kostbare Lebenszeit …………

        @ Jimmy
        Stellt sich für mich die Frage , ob die GKV die Frage nach ÜBERWIEGEND ,
        bei einen MIDI Job , tatsächlich nicht stellt . Viel Glück .

        LG Det

  271. Guten Tag,
    vielen Dank für die hilfreiche Seite an alle, die sich hier einbringen!!
    Mein Arbeitsverhältnis soll mit Aufhebungsvertrag und Abfindung beendet werden. Mein AG möchte die Kündigungsfrist nicht einhalten. Deshalb plane ich, nach Beendigung beim AfA von meinem Dispo-Recht Gebrauch zu machen und meinen Anspruch 13 Monate zu schieben. Ich bin derzeit arbeitsunfähig, eine bezahlte Freistellung bis zum Ausscheiden steht im Raum. Jetzt habe ich gelesen, dass bei Krankheit während dieser bezahlten Freistellung das AfA das Krankengeld übernimmt. Kann das mein Recht auf Dispo meines AG-Anspruches nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einschränken/aufheben? Werden die Themen irgendwie in Zusammenhang gebracht?
    Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Hinweise.
    VG

    • Vorsicht vor den Begriffen, die mit ‚dispo‘ beginnen https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

      „Jetzt habe ich gelesen, dass bei Krankheit während dieser bezahlten Freistellung das AfA das Krankengeld übernimmt.“
      Das ist m.W. eine Fehlinformation.
      Während einer bezahlten Freistellung erhält man weiterhin sein Gehalt. Oder Lohnfortzahlung bei Krankheit, oder Krankengeld von der Krankenkasse wenn die Krankschreibung länger als 6 Wochen andauert. Die AfA zahlt da nichts.
      Allerdings zahlt die Krankenkasse Krankengeld auch über das Ende des Arbeitsverhältnis hinaus (falls Du im Dispojahr immer noch krank bist).

      Irgendwelche hypothetischen Zusammenhänge sind schwer pauschal zu beschreiben.
      In der Rahmenfrist muß man z.B. 1 Jahr pflichtversichert sein. Davon mindestens 150 Tage mit Arbeitseinkommen, sonst wird die Höhe des ALG1 anhand einer fiktiven Bemessung festgelegt.
      Da kann man sicher Probleme konstruieren, wenn zu viele Zeiträume mit Krankengeld vorliegen.

      • Moin eschorsch,

        Kommentare haben sich überschnitten 😊

        Gruß
        Lars

    • Moin Andreas_Bln,

      „Jetzt habe ich gelesen, dass bei Krankheit während dieser bezahlten Freistellung das AfA das Krankengeld übernimmt.“

      Das Krankengeld wird auch in der unwiderruflichen Freistellung von der KK gezahlt (nicht von der AfA). Beim Bezug von Krankengeld werden Beiträge zur ALV abgeführt.

      Zum Thema Dispositionsrecht vs. Dispositionsjahr hat der Privatier folgendes Kapitel eingestellt:

      https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

      „… und meinen Anspruch 13 Monate zu schieben.“

      Möchtest du dein Alter sowie den Plan hierzu verraten? Bei 13 Monate … (Stichwort Dispositionsjahr) solltest du u58 sein.

      „Kann das mein Recht auf Dispo meines AG-Anspruches nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einschränken/aufheben? “

      Das könnte u.U. bei einer sehr langen Krankschreibung eintreten. Ich möchte hier auf den §150 Abs.3 SGB III verweisen. Du musst also in den zurückliegenden 2 Jahren hier mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorweisen/belegen.

      Auszug:

      (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

      1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

      Gruß
      Lars

      PS: Versuche trotzdem den AG zu überzeugen, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Stichwort: Verbeitragung der Abfindung im Dispositionsjahr durch die Krankenkasse.

    • Ich muss hier in einem Punkt widersprechen:

      Krankengeld während einer Freistellung gibt es leider nicht!

      Siehe dazu §49 Abs.1 Nr.6 SGB V (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/49.html).
      Dort heisst es:
      „Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.“

      Weiterhin gibt es noch irgendwo ein Problem, wenn während einer Krankheit (oder KG-Bezug?) ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird. Falls mir das wieder einfällt, melde ich mich dazu noch einmal.

      Gruß, Der Privatier

      • Ein weiteres Problem besteht dann, wenn im Anschluss an den Aufhebungsvertrag (also nach Beschäftigungsende) Arbeitslosengeld beantragt wird und aufgrund des AHV eine Sperre verhängt wird. Hier gilt dann §49 Abs.1 Nr.36 SGB V:
        „Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht.“

        Gruß, Der Privatier

      • Moin Privatier,

        stimmt. (§49 Abs.1 Nr.6 SGB V „Ruhen des Krankengeldes“). Da schon eine AU vorliegt, sollte das unbedingt bei der Verhandlung bezüglich der „Abfindungshöhe“ und der anstehenden unwiderrufliche Freistellung mitberücksichtigt werden.

        Gruß
        Lars

  272. Hallo eschorsch, hallo Lars,
    danke für die superschnelle Reaktion.
    Krankheit ca. 4 Monate und also Zahlung durch Krankenkasse – sollte demzufolge keine Einschränkung zur Folge bei ALG1 haben, gut. Und ja, hab mich auch schon mit dem Problem KV befasst – böses Erwachen, als ich festgestellt habe, dass ich mich nicht familienversichern kann und das durchgerechnet habe. Erster Planentwurf: Dispositionsjahr, um Sperre auszuschließen, (reichen 12 Monate?), in der Zeit werde ich 55, dadurch sollte sich mein Anspruch um weitere 3 Monate verlängern? (36 Monate eingezahlt in fünf Jahren ist gegeben). KV gehört zwar nicht hier in die Rubrik, aber: Wenn Abfindung/Bruttogehalt = z. B. 15 Monate Selbstzahler KV ergibt, ich in den ersten 12 Monaten (Dispositionsjahr) selbst zahle, dann für 3 Monate ALG1 beziehe und dann wieder „disponiere“/AGL1-Anspruch weiter schiebe, sind die 15 Monate dann abgelaufen oder pausieren die während ALG1-Bezug.
    Oder angenommen (leider nicht sehr wahrscheinlich), ich kann den AG überzeugen, die Abfindung erst nach abgelaufener Kündigungsfrist auszuzahlen, bin ich dann aus Sperre und KV-Problem raus? Würde mich bis dahin familienversichern und Minijobben.
    Danke und VG

    • Der Zeitpunkt der Abfindungszahlung hat keinen Einfluß auf Sanktionen von Seiten der AfA. 12 Monate nach Beschäftigungsende ist dann die Arbeitsaufgabe vergeben.

      Bei der Familienversicherung beginnt die Uhr aber erst mit der Abfindungszahlung zu ticken.Mal ganz hart: wenn die Abfindung erst im letzten Monat des Dispojahres fließt, dann kannste bis dahin die Familienversicherung in Anspruch nehmen. Dann zahlste den einen Monat selbst und danach biste über ALG1 versichert.

    • Glück Auf! Andreas,
      Wg. Krankenkasse bzw. „Selbstzahler“, vielleicht nochmal prüfen:

      https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/

      https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/

      Worauf ich hinaus will,
      -auch wenn die Abfindung ab Auszahlung bzgl. Familienversicherung „angerechnet“ wird, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass dieser Betrag dem beitragspflichtigen (mtl.) Einkommen bei einer evtl. freiwilligen Versicherung zugerechnet wird.
      Dies ist nur der Fall, wenn und SOLANGE eine Ruhezeit (wg. Nichteinhaltung der Kündigungsfrist) der AfA noch NACH dem Auszahlungstermin laufen WÜRDE (AUCH, wenn Du ja ein Dispojahr einlegst und so die Ruhezeit „umgehst“).

      Grüsse
      ratatosk

  273. Hallo,

    um das ganze nochmals darzustellen wie es bei mir war eine kurze Zusammenfassung:

    – Freiwillig versichert seit 2003
    – Austritt aus dem Unternehmen am 30.09.2021
    – Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, denn diese hätte erst am 31.12.2021 geendet (7 Monate zum Jahresende)
    – 12 monatiger selbst finanzierter Zeitraum vom 01.10.2021 bis 30.09.2022 (auch Dispojahr genannt)
    – Familienversichert vom 01.10.2021 bis 29.01.2022
    – Abfindungsauszahlung 30.01.2022 (Datum des Zuflusses zählt für den Start der Sperre bei der Familienversicherung)
    – Sperre für Familienversicherung auf Basis der Abfindung für 1068 Tage (ca. 35,5 Monate) läuft ab 30.01.2022
    – ab 30.01.2022 freiwillig versichert auf der Basis ohne Einkommen (ca. 200,-/Monat)
    – arbeitslos gemeldet zum 01.10.2022

    Gruss
    DFa

    • Hört sich bis jetzt alles gut und erwartungsgemäß an. Wenn jetzt der Bescheid noch in Ordnung ist, ist alles „in Butter“.

      Gruß, Der Privatier

      • Ja das stimmt,

        dank diesem Forums konnte ich mich in alle Thematiken einlesen, auch Fragen stellen um somit Fehler bei meiner Vorgehensweise zu vermeiden. Dank Ann alle dafür die geholfen haben.
        Letzter Schritt (Bewilligungsbescheid) fehlt noch aber ich da vorsichtig optimistisch.

        Gruss
        DFa

        • Soll heißen:
          Dank an alle..
          fehlt noch, aber ich bin da ….

          So ist das immer wenn man zu schnell tippt.
          Sorry
          DFa

    • Hallo DFa,

      bei mir, vom Zeitlichen her betrachtet, ähnliche Verhältnisse.

      Ebenfalls Ausscheiden zum 31.12.2021 mit 7monatiger Kündigungsfrist, allerdings ohne Abfindung, da ich gekündigt habe. Seit dem 01.01.2022 dann selbstfinanziert und famillienversichert im Dispojahr. Könnte mich somit frühestens zum 01.01.2023 arbeitslos melden (wegen Sperre).

      Ansonsten hat mir das Forum hier auch sehr weitergeholfen, kann man nur Lob aussprechen.

      Habe auch heute erst hier im Kapitel über mehrmaliges an- und abmelden vom ALG gelesen, was mir im anderen Kapitel ebenfalls netterweise kurz beantwortet wurde.

      Grß
      Dirk

  274. Hallo,

    ich habe eine Frage zum an-/abmelden nachdem ich schon 21 Tage „Urlaub“ in diesem Jahr genommen habe.

    Mein Kontakt bei der BA sagt es muß mit dem Formular „Verfügbarkeit während eines Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs“ gemeldet und genehmigt werden. Dieses Formular bekomme ich dann zugeschickt und muß es unterschreiben und zurückschicken. Nach der Abwesenheit (z.B. 10 Tagen) ist dann sofort eine telfonische Rückmeldung zu machen.
    Muss man sich eine Abwesenheit ohne Zahlungen wirklich genehmigen lassen?

    Ist das der einzige Weg oder wie kann man sich nun für 10 Tage exakt ab-/anmelden?
    Ich habe gesehen, dass es auf der BA WEB Seite folgendes gibt unter „Veränderung melden -> sonstige Abmeldung:“. Hier kann man „von“ – „bis“ Datum angeben.
    Ist das ein Antrag oder nur eine Info an die BA für Ortsabwesenheit unbegrenzt auf x Tage (< 6 Wochen) ohne Zustimmung?
    Mir ist klar, dass ich während der Abwesenheit keine Zahlungen bekomme. Soweit ich verstanden habe wird die Zeit dann wieder hinten an meine gesamte Arbeitslosenzeit angehängt.

    Irgenwie recht undurchsichtig das Ganze.

    Vielen Dank im Voraus und Kompliment an "den Privatier" für all diese tollen und schnellen Hilfen!

    • Also ich hab mich online abgemeldet, von 11.09. bis 21.09. Dies war ab exakt einer Woche vor Beginn möglich, das Formular hab ich online als pdf abgespeichert. Am 09.09. kam ein Änderungsbescheid (online) am 10.09. kam er per Post, mit den Zahlungsdaten 22.09 bis 30.09. und dann wieder ab 01.10. bis zum voraussichtlichen Ende, das sich um diese 11 Tage nach hinten verschoben hat. Ebenso die Verlängerung bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

      Da ich privat versichert bin wurde der PKV Beitrag ebenso aufgeschlüsselt. Hier würde ich gestzlich versicherten empfehlen, dies auch im Vorfeld mit der Krankenkasse abzustimmen damit es keine böse Überraschung gibt.

      • Achso, die Zahlung kam natürlich ausch genauso für September.

    • Guten Tag Wolfgang Kühnlein,
      ich habe mich bereits sechsmal für <vier Wochen ab-/angemeldet, weil der Urlaubsanspruch verbraucht war. Dreimal über den von dir beschriebenen Link, ging nur einmal schief (konnte mich nur persönlich zurückmelden. Man hätte mich abgemeldet, aber ich wäre noch arbeitssuchend drin (was immer das heissen soll). Zweimal habe ich im Rahmen eines persönlichen Gespräches abgemeldet, einmal ging es komplett unter (Geld+KV lefen einfach weiter), das andere Mal alles gut. Und einmal habe ich mich telefonisch bei der Leistungsabteilung abgemeldet, gleich mit Rückkehrtermin und hat funktioniert. Die nächste Abwesenheit konnte ich diesmal nicht mehr lange im Voraus auf der Webpage eingeben, es erschien diesmal ein Hinweis, dass max. eine Woche vorher ginge.
      Bei meiner Gattin (vor sechs Jahren) lief es IMMER problemlos mit der Eingabe, dafür war sie auch monatlich persönlich im Amt und musste sich bewerben, etc.
      Was ich damit sagen will, so unterschiedlich kann es laufen!
      Mach die Eingabe auf der Webpage, man wird dich aus der Leistungsabteilung anrufen, um dir zu erklären, dass du kein Geld bekommst. Alles gut. Und jeder Abmeldungszeitraum wurde bisher taggenau hinten angehangen.
      MbG
      Joerg

  275. Hallo,

    das ist eine interessante Frage. Ich werde für 5 Tage in Dänemark sein und wenn ich richtig verstanden habe muss ich mich ja abmelden. Ich kann aber jederzeit aufs Internet zurückgreifen, telefonisch wenn nötig sofort Kontakt aufnehmen und wenn nötig innerhalb weniger Stunden vor Ort sein.
    Hat jemand Erfahrung wie in einem solchen Fall verfahren wird?

    Gruss
    DFa

  276. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass ein persönliches Erscheinen bei der Agentur erforderlich wird, wenn man de 3 Wochen Urlaub überschreitet. Hintergrund ist, dass der Kunde darüber belehrt werden muß, dass ihm ab dem 22. Tag eines Kalenderjahres keine bezahlte Abwesenheit mehr zusteht und er schriftlich bestätigen muss, dass ihm dieses vermittelt wurde.

    VG
    Frauke

    • @Frauke S: Jede Agentur hält es da ein wenig anders, manchmal ist es ein Anruf der Leistungsabteilung und je nach Sachbearbeiter auch nach jeder (weiteren) Abmeldung ein Rückkehrgespräch. Hatte dieser Tage eines per Video, bei dem mir nahegelegt wurde, statt vieler Abwesenheiten mal eine lange zu nehmen… Was natürlich nicht zu meinen Plänen passt 😉
      MbG
      Joerg

  277. Hallo Zusammen,
    es passt vielleicht nicht ganz hierher, ich hoffe, es kann mir dennoch jemand beim Antrag auf Arbeitslosigkeit helfen.
    Ich bin schon vor der Kündigung arbeitsunfähig gewesen und werde nun bald ausgesteuert. Darauf hin habe ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und soll nun einen Antrag ausfüllen. Ich bin weiterhin arbeitsunfähig und eine medizinische Reha ist bereits genehmigt. Danach wird entschieden, ob ich dem Arbeitsmarkt überhaubt noch zur Verfügung stehen kann.
    Bisher bin ich davon ausgegangen, dass hier dann die Nahtlosigkeitsregelung greift und ich auch bei einer weiteren Arbeitsunfähigkeit das Arbeitslosengeld bekommen würde. In dem Gesundheitsfragebogen steht aber dass man kein Arbeitslosengeld bekommt, wenn man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
    Jetzt weiß ich nicht was Sache ist und was dann im Antrag unter 2e „ich kann bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben oder muss mich zeitlich einschränken“ Hier muss ja oder nein angekreutzt werden.Wenn ja gibt es noch ein Feld für Gesundheitliche Gründe „bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen“

  278. vielen Dank für die vielen Infos. Trotzdem bin ich mir immer etwas unsicher und bräuchte nochmal einen Rat: ich bin zum 31.12.21 mit Abfindung gegangen, habe keine Sperrzeit aber ein Jahr Ruhenszeit und 15 Monate Anspruch bekommen.
    Hatte mich wieder abgemeldet und will natürlich nach der Ruhenszeit mein ALG1 erhalten. Nun habe ich aber vom 19.1.-19.2.einen Auslandsaufenthalt geplant.
    was wäre jetzt die richtige Vorgehensweise?
    -Im Dezember wieder persönlich arbeitslos melden und im Januar anmelden oder besser gleich warten bis Ende Februar?
    Prinzipiell habe ich schon vor, mich öfters ab- und wieder abzumelden;-)
    danke für Hilfe. Ich werde übrigens nächstes Jahr 56 falls das noch wichtig wäre…
    beste Grüße
    Silke

    • Moin Silke,

      Im ALG1-Bezug muss der „Urlaub“ bei der AfA angemeldet und vom SB genehmigt werden. Falls du dich zum 01.01.2023 wieder anmeldest, kann es passieren, dass der „Urlaub“ eventuell nicht genehmigt wird. (siehe Link: … Leitsatz: „Integration in Arbeit geht vor Urlaub“.)

      Meine Sichtweise:
      Neue AL-Meldung zum Ende Februar 2023. Außerdem sparst du dir die 21 Tage „Urlaub“ auf … den kann man dann eventuell im Sommer beim SB beantragen.

      Etwas Literatur: … Stichwort: „Aufenthalt innerhalb/außerhalb des ortsnahen Bereichs“

      https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/urlaub-in-der-arbeitslosigkeit

      Gruß
      Lars

      PS: Bei der Ermittlung/Festlegung der 21 Kalendertage werden auch die Wochenenden sowie Feiertage berücksichtigt.

      • danke Für, aber ich habe es nicht als Urlaub geplant sondern als harte Abmeldung. wohl wissend, in dieser Zeit kein ALG zu bekommen

    • „Im Dezember wieder persönlich arbeitslos melden und im Januar anmelden oder besser gleich warten bis Ende Februar?“

      Beides funktioniert.
      Falls Du noch Zeiten für die Rente mit 35 Beitragsjahren benötigst, dann würde ich mich im Januar anmelden und danach wieder abmelden. Die paar Tage im Januar führen dazu dass der ganze Monat als Anrechnungszeit gilt.
      Wenn zwisch Ab- und Anmeldung weniger als 6 Wochen vergangen sind, dann geht das sogar formlos (ohne den Antrag nochmal neu stellen zu müsen).

      • 35 Jahre sind voll, das ist also kein Problem. Ich habe nur Angst, dass ich irgendeine Frist verpassen könnte.
        Mein Bescheid ist ja aus Januar 21, und der gilt dann ja wieder, oder?
        danke und Gruß
        Silke

        • Vom Prinzip ja, das Bemessungsentgelt bleibt gleich und die Resttage kennste selbst.
          Vor Dezember 2024 sehe ich keine zu verpassende Frist.

  279. Ist das Modell An- und Abmelden für alle, die nach dem Ablauf ihrer ALG-1 Bezüge eine vorgezogene Rente beantragen wollen, die Ideallösung?
    Denn ein vorgezogener Rentenbeginn bedeutet ja einen Abschlag von 0,3% (?) pro Monat! Wenn man sich nun für genau einen Monat abmeldet, und dann wieder anmeldet, reicht das ALG-1 einen Monat länger und krankenversichert ist man ja dennoch über den „nachgehenden leistungsanspruch“. Das könnte man ja nach 1 Monat wiederholen und so einen 24-Monate-Bezug auf 48 Monate strecken, was eine Rentenverminderung um 7,2% vermeidet – und das ganz ohne Nachteile? Sehe ich das richtig?

    • @Ady: Dazu gibt es hier im Blog eine Menge Beispiele, extreme auch, z.B. nur einen Tag pro Monat ALG 1 reicht für einen Monat in der RV. Ob das Amt das mitmachen würde, ist eine andere Frage 😂
      MbG
      joerg

      • Es geht nicht um eine Anrechnung in der Rentenversicherung, es geht darum, die Rente möglichst spät zu beantragen

        • Wird wohl schon funktionieren. Dir ist ja klar, dass während der abgemeldeten Zeit eben nix kommt. Also bei 2000 Rente erhöhst du diese um ca. 6 € pro Monat vor Abzügen. Schiebste ein Jahr und bestreitest das vom Ersparten oder sonstigem haste auf ca. 24000 Rente verzichtet (dauerhaft) aber dafür bekommste monatlich ca. 72 € mehr. (Wie lange steht in den Sternen!) Nach jedem Jahreswechsel erhöht sich auch der Steueranteil.

          Grüße

          B

          • „…und das ganz ohne Nachteile“. Auch beim intermittierenden ALG1-Bezug hat man am Ende nur die 24 Monate ALG, nur bekommt man es eben später bzw. über bis zu vier Jahre verteilt, was in Zeiten hoher Inflation ein Nachteil ist, denn das ALG ist bekanntlich nicht inflationsindexiert. Wer z.B. 30k€ ALG1, die im zweiten Jahr ausgezahlt würden, erst im dritten und vierten Jahr in Anspruch nimmt, verliert bei 8% Inflation ca. 2400 €. (ca. ein Jahr KV-Mindestbeitrag).
            Auf der anderen Seite erspart man sich durch das exzessive Ausnutzen des nachgehenden Leistungsanspruchs bis zu 23 KV-Beiträge, die man sonst erst nach den 24 Monaten ALG1-Bezug entrichten müsste. Das ist wohl ein gewisser „geldwerter“ Vorteil, hat aber nichts mit den Rentenabschlägen zu tun. Die Privatier-Phase bis zum selbst gewählten Renteneintrittszeitpunkt wird eben auch nur teilweise vorgezogen.
            Außerdem ist es nicht auszuschließen, dass man nach dem vierten oder fünften Anmelden in den Fokus von besonderen Vermittlungsbemühungen gerät, wodurch die Privatier-Phase früher eintreten könnte als geplant.
            Ich hätte das auch machen können, aber ich wollte den ganzen Kram schnell hinter mich bringen.

        • Man kann auch ohne monatliches An/Abmelden den Rentenantrag später stellen.
          Das einzige was man mit dem An/Abmelden spart, ist die Krankenversicherung (sofern die Abmeldung kleiner 1 Monat, dann kostenlose Nachversicherung).

  280. Daß man das ALG-I im Mittel später bekommt, ist klar, der Nachteil daran errechnet sich aber m.E. nicht aus der Inflation (es sei denn, ich könnte es sofort für was geplantes ausgeben), sondern aus dem Zins – und der ist niedrig. Und klar, ich kann auch so meinen Rentenbeginn verschieben, das wird dann aber als „freiwillig “ Versicherter ca. 200€/monat teuer und damit unrentabel

  281. Hallo Privatier-community,
    wollte mich heute zum 2.1.23 online arbeitslos melden. Gemäß dem aktuellen IT-Prozess ist jedoch die vorherige Arbeitssuchendmeldung obligatorisch. Hat jemand eine andere Erfahrung bei der online-Meldung gemacht und könnte dies skizzieren? Ansonsten verschiebe ich die Meldung(en) auf Ende des Kalenderjahres. Vorab besten Dank.
    Gruß abyi

    • @abyi: Das eine bedingt das andere, das ist keine IT-technische Vorgabe. Ohne arbeitssuchend kein Geld. Um nicht zu früh mit Jobsuche anzufangen, machen es ja gerade viele gerne etwas knapper vor dem Wunschtermin. Aber egal wann, der Apparat fängt sofort mit Jobangeboten an und ohne dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, gibt es kein ALG
      MbG
      Joerg

  282. Guten Abend,

    mein Dispojahr nähert sich langsam dem Ende und Anfang 2023 steht meine Arbeitslosmeldung an.

    Es ist zwar die erste derartige Meldung in meinem Leben, das Forum hat mich aber gut durch die Steueroptimierung meiner Abfindung gebracht und ich fühle mich auch in Bezug auf meine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser gut vorbereitet.

    Da ich vermeiden möchte, dass mein bereits gebuchter Urlaub ins Wasser fällt, habe ich allerdings noch eine Frage zur Abmeldung: Ich interpretiere die Rechtslage so, dass sich die Teilnahme an einer zugewiesenen Maßnahme (z.B. Bewerbertraining) durch Abmeldung umgehen lässt.

    Spielt es dabei eine Rolle, ob man sich erst nach der Zuweisung der Maßnahme abmeldet, evtl. sogar erst nach deren Beginn (also während man bereits an einem Teil der Maßnahme teilgenommen hat)?

    Danke sehr.

    Gruß
    The_Doctor

    • Ich kann das leider nicht beantworten. Ich würde empfehlen, die Frage einmal in einem speziellen Arbeitslosenforum zu stellen. Dort kennt man sich mit solchen Fragestellungen in der Regel deutlich besser aus.

      Gruß, Der Privatier

    • Ich möchte die Frage von The_Doctor noch etwas vervollständigen, da sie mich auch interessiert. Ich bin schon arbeitslos und jobsuchend gemeldet im ersten Monat. Alles hat genauso mit dem „Dispojahr“ etc. funktioniert wie es der Privatier und diese super Gruppe empfohlen haben. Nun soll ich mir ein Bewerbertraining suchen, welches die Arbeitsagentur übernehmen möchte. Ich möchte mich jetzt erst bis Frühjahr 2023 abmelden, und dann nach der wieder Anmeldung das Bewerbertraining machen, bzw. anmelden. Ist diese Vorgehensweise problemlos möglich? Oder riskiere ich bei wieder Anmeldung eine Sperre, weil ich das Bewerbertraining nicht nicht jetzt abgeschlossen habe.

      • Moin Ella,

        “ … Nun soll ich mir ein Bewerbertraining suchen“.

        Entscheidene Frage: Wurde eine „Eingliederungsvereinbarung“ unterschrieben und ein „Weiterbildungsgutschein“ ausgehändigt?

        „Fordern und Fördern“ … etwas Literatur füge ich hierzu an.

        https://kanzlei-sd.de/sanktionen-bei-verstoss-gegen-eingliederungsvereinbarung/

        Gruß
        Lars

        PS: Falls ein „Weiterbildungsgutschein“ ausgegeben wurde … dieser ist für eine „gewisse Zeit“ gültig, … also der/die Arbeitslose hat hier einen gewissen Zeitraum, um diesen bei einem „zertifizierten Weiterbildungsträger“ einzulösen. Müsste mit dem Abmelden also u.U. klappen, aber „Gültigkeitszeitraum“ des Weiterbildungsgutscheins beachten.

        weiterführende Literatur: (im Link unten)

        https://www.arbeitsvermittler.de/

        • Vielen Dank Lars. Mein Bearbeiter hat mich gebeten eine Agentur zu suchen, die Bewerbertrainung macht, diese sollte möglichst mit der Arbeitsagentur zusammen arbeiten,
          und dann würde mein Bearbeiter einen Gutschein unterschreiben. Ich habe bis jetzt noch nichts unterschrieben und auch noch nichts unternommen. Daher wäre meine nächste Aktion jetzt abmelden, und im nächsten Frühjahr mit der Suche nach einer Agentur für Bewerbertraining nach Wieder Anmeldung fortzufahren.

          • Hallo,

            ich habe erst gerade so einen Gutschein eingelöst und mein Coachings online gemacht. Such dir eine Agentur raus die Online Coaching anbietet dann kannst du ziemlich flexibel sein.
            VG Leni

          • Wird eine Eingliederungsvereinbarung im Online Tool der Arbeitsagentur im Verlauf vermerkt?
            Wird eine Aushändigung eines „Weiterbildungsgutscheins“ im Online Tool der Arbeitsagentur im Verlauf vermerkt?

          • Moin Ella,

            erst einmal prima das es mit dem Dispojahr geklappt hat.

            Ich sehe wegen dem Abmelden keine Schwierigkeit. Beim AfA-Sachbearbeiter aber die Vorgehensweise besprechen/abstimmen, … also, dass nach der Wiederanmeldung im Frühjahr der Bildungsgutschein beantragt und bei einem „zertifizierten und akkreditierten“ Bildungsträger eingelöst wird.

            Vorgehensweise:
            siehe im oberen Kommentar der letzten Link:

            Ausstellung des Bildungsgutscheins
            Wird Ihrem Weiterbildungswunsch entsprochen, erhalten Sie einen Bildungsgutschein (BGS) nach § 81 Abs. 4 SGB III.

            Optimales Verfahren
            Bei obigem Verfahren kann es passieren, dass Sie keine passende Maßnahme finden bzw. diese nicht innerhalb der Laufzeit des Bildungsgutscheins beginnt.
            Besser: Ihr Arbeitsvermittler sagt Ihnen den Bildungsgutschein zunächst nur mündlich zu und nennt grob Ziel, Inhalt und Dauer der Förderung. Mit diesen Angaben machen Sie sich auf die Suche nach einer passenden Weiterbildung. Haben Sie diese gefunden, kann Ihr Arbeitsvermittler den Bildungsgutschein für die von Ihnen gefundene Weiterbildungsmaßnahme ausstellen.

            “ … diese sollte möglichst mit der Arbeitsagentur zusammen arbeiten,“

            und das ist ein von der AfA „zertifizierter und akkredetierter“ Bildungsträger.

            Noch etwas zum „Bildungsgutschein“.
            Beim Bildungsträger musst du bezüglich des Bildungsgutscheins eine „Abtretungserklärung“ unterschreiben, dass ist aber nichts Schlimmes. Dadurch kann der „zertifizierte und akkredetierter“ Bildungsträger die Weiterbildungsmaßnahme gegenüber der AfA abrechnen.

            Und: Leni hat einen sehr guten Hinweis gegeben … „ONLINE Kurs“ anstreben

            Tipp:
            siehe den letzten Link von mir: im Link den blau markierte Button „Kursnet“ anklicken, dann weiter „Weiterbildung“ anklicken, dann weiter:

            – Bewerbungscoaching
            – PLZ usw.

            eingeben.

            Weiterhin viel Erfolg und alles Gute.

            Gruß
            Lars

    • Für welchen Zeitraum iat das Training geplant und wie soll es ablaufen ?

  283. Hallo Privatier
    Ich habe eine Frage zur Steuerbelastung im Zusammenhang mit dem ALG1 – Bezug und der Abfindung (fünftel – Regelung)in 2022. Ich habe mein Dispo – Jahr im Sept.2022 beendet.
    Ich habe nun den ALG1 – Bescheid vorliegen und könnte nun ALG1 in 2022 für 3 Monate beziehen.
    Im ALG – Bescheid wurde nun neben der Sozialversicherungspauschale auch eine Lohnsteuer/Soli in Höhe von ca. 50 €/Tag (bei 20,1 Arbeitstagen je Monat sind das theoretisch 1005 € Lohnsteuer im Monat) festgesetzt. Im Abfindungsrechner kommt bei Bezug von 3 Monaten ALG1 eine zusätzliche Steuerlast zustande, wie hier ja auch mehrfach festgestellt wurde.
    Meine Frage dazu: Wird diese im Bescheid ausgewiesene Lohnsteuer/Soli bei der Besteuerung der Abfindung sozusagen gegengerechnet? Dann hätte ich eine zusätzliche Steuerentlastung. Oder kommt diese Lohnsteuer/Soli vom ALG1nicht zum tragen in der Einkommenssteuerberechnung nach der Fünftel – Regelung?
    Vielleicht kennt sich jemand damit aus (ß)
    Viele Grüße
    Spider

    • „Wird diese im Bescheid ausgewiesene Lohnsteuer/Soli bei der Besteuerung der Abfindung sozusagen gegengerechnet?“

      Nein. Der im ALG-Bescheid erwähnte Steuerabzug ist rein fiktiv und dient nur der Berechnung der Auszahlungssumme. Weder der Arbeitslose noch die Agentur führen diese Steuer tatsächlich ab und insofern gibt es auch nichts gegenzurechnen.
      Im Abfindungsrechner ist demnach auch immer nur der tatsächlich ausgezahlte ALG-Beitrag einzugeben.

      Gruß, Der Privatier

  284. @ Lars sagte am 26.Nov.2022 um 20:44 : Hallo Lars, vielen Dank für diese so ausführliche und
    kompetente Hilfe. Dieses Forum ist einfach das Beste.

  285. @ Lars. Per Mail wurde von der Agentur für Arbeit zugesagt, das der Bildungsgutschein nach Wiederanmeldung nächstes Jahr benutzt werden kann. Also alles so wie hier beschrieben.
    Der Mitarbeiter der Agentur für Arbeit hat mich nun am 30.11.2022 also heute abgemeldet.
    Alles gut.
    Ich habe nun folgenden Text in meinem Verlauf von der Agentur: Abmeldung vollzogen 30.11.2022
    Vermittlung Wir haben Sie aus der Vermittlung oder Beratung abgemeldet. Details: Abmeldung aus AV erfolgt.
    Ist das so ok für die Abmeldung aus Arbeitslosigkeit und Jobvermittlung? Und was bedeutet AV?

    • Moin Ella,

      alles ok, und AV bedeutet: Arbeitsvermittlung 🏝

      Grus
      Lars

  286. Hallo,
    gibt es Erfahrungen mit Anträgen auf Ortsabwesenheit von mehr als drei Wochen? Ich habe einen Antrag auf exakt sechs Wochen gestellt (42 Tage) und war der Meinung, dass die zweiten drei Wochen, für die man kein ALG erhält, hinten an die Bezugsdauer angehängt werden, d.h., dass sich der Gesamtanspruch auf ALG nicht verringert. Denn schließlich hätte ich mich ja auch komplett für sechs Wochen abmelden und dann wieder anmelden können, ohne dass sich an meinem Gesamtanspruch etwas geändert hätte. Tatsächlich hat man mir aber die zweiten drei Wochen komplett gestrichen mit Verweis auf § 138 iVm § 148 Abs. 1 Nr. 6 SGB III. Dort lese ich „Die Vorschrift ist nur bei erkennbaren Manipulationsabsichten anwendbar.“ Jetzt bin ich doch etwas irritiert.

    Noch eine Bemerkung zum Thema: Offenbar rechnet die AfA auch eine Abwesenheit von z.B. Mittwoch bis Mittwoch als 8 Tage und nicht 7 Tage. Hier im Forum hatte ich gelesen, dass ein Tag, an dem ich meine Post selbst aus dem Briefkasten hole (und sei es kurz vor Mitternacht), als Anwesenheit gezählt wird. Von einer solchen Regel wusste man bei der AfA aber nichts. Hingegen wurde mir ein persönlicher Rückmeldetermin direkt am Tag nach dem letzten Abwesenheitstag angekündigt. Wenn ich also Abwesenheit bis einschließlich Dienstag bewilligt habe und erst am Nachmittag des Mittwoch wieder zu Hause bin, könnte ich den Rückmeldetermin am Mittwoch morgen nicht wahrnehmen. Ich müsste also den Mittwoch als weiteren Abwesenheitstag genehmigen lassen.

  287. Hallo Privatier,
    ich habe mich nach einer 12 Monatigen Abmeldung vom ALG1 Bezug, wegen Bezug einer Abfindung, nun wieder zum 01.01.2023 angemeldet. Dann sagte man mir in einem persönlichen Gespräch, die Meldung onine reiche nicht aus, ich müsse wieder einen neuen Antrag stellen. In diesem habe ich nun eine Veränderung einzutragen. Ich bekomme jetzt kein Kindergeld mehr weil meine Tochter in 2022 ausgelernt hat.
    Nun wurde mein neuer Bescheid für die restlichen 18 Monate neu berechnet, nicht mehr mit 67% sondern mit 60% vom letzten Nettogehalt.
    Ich dachte der erste Bescheid hätte 4 Jahre Gültigkeit?

    Vorab liebe Grüße und besten Dank für die Rückmeldung…

    • Moin Hubertus,

      bitte einmal im nachfolgenden Link die Einleitung vom Privatier durchlesen.

      https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/

      „Was genau hat Bestand?

      Hin und wieder ist die Überraschung groß, wenn ein einmal festgestellter Anspruch nach ein paar Jahren wieder angemeldet wird und sich nun an der neu berechneten Auszahlung doch etwas geändert hat. Wie kann das sein?

      Ganz einfach: Im Bestand gesichert ist nur das sog. Bemessungsentgelt. Dieses wird bei der ersten Antragstellung auf der Basis von Fristen, Bemessungsrahmen und Alter festgestellt (mehr dazu im Beitrag: „Alles im Rahmen„). Diese Berechnung wird später nicht noch einmal neu durchgeführt und ändert sich daher nicht mehr.

      Was sich aber ändern kann, sind die weiter gehenden Berechnungen. Ausgehend von dem o.g. Bemessungsentgelt wird nämlich u.a. auf Basis der persönlichen Verhältnisse (z.B. Steuerklasse und Anzahl der Kinder) das pauschalierte Nettoentgelt berechnet. Und hat sich z.B. in der Zwischenzeit die Steuerklasse geändert, kann sich das im Endergebnis durchaus bemerkbar machen.“

      Und deswegen hat die AfA das ALG-1 von 67% auf 60% abgeändert.

      Gruß
      Lars

      • Hallo,

        und das hat nichts mit dem Abmelden zu tun. Man ist sogar verpflichtet solche Änderungen zu melden.

        Grüße

        B

  288. Ok, Besser so als später Rückzahlungen machen zu müssen!

    Danke für die Rückmeldungen. 👍

  289. „die Meldung online reiche nicht aus“ Verblüfft mich, da ja mein erster ALG-I Antrag rein online lief (mit Ausweis App) !

    • Ja. man muss den Satz dann auch als Ganzes lesen:
      „die Meldung online reiche nicht aus, ich müsse wieder einen neuen Antrag stellen.“

      Es reicht eben nicht aus, sich einfach nur wieder arbeitslos zu melden. Es ist auch ein neuer Antrag erforderlich. Den kann man dann auch sicher gerne wieder online machen.

      Gruß, Der Privatier

  290. Genau so war es dann. Der neue Bescheid war auch ruckzuck im Briefkasten.

  291. Hallo zusammen,

    kurze Frage in die Runde.

    Ich bin Ende 2021 aus dem Unternehmen ausgeschieden und habe 2022 ein Dispositionsjahr eingelegt. Jetzt habe ich mich Anfang 2023 arbeitslos gemeldet. Bin 52 Jahre alt. Die Frage ist, ob es nach einem Dispositionsjahr aufgrund eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung noch Sperrzeiten/Ruhezeiten, etc gibt und ob die Dauer der Zahlung des ALG-I gekürzt wird (statt 15 Monate nur 12 Monate)???

    Vielen Dank im Voraus an alle Mitstreiter. Ihr macht dieses Forum echt großartig 🙂

    Viele Grüße,
    JP

    • Darin liegt ja (U.a.) der Sinn eines Dispojahres: Dass keine Sperr- und Ruhezeiten mehr verhängt werden können. Also: Nein – es darf weder Sperr- noch Ruhezeit geben.

      Etwas genauer: Eine Sperre kann zwar noch verhängt werden. Diese darf aber keine unmittelbaren Folgen bzgl. einer Kürzung des ALG-Anspruches haben. Und der Bezug von ALG Kann unmittelbar starten.

      Gruß, Der Privatier

      • Lieber Privatier,

        vielen Dank für Deine schnelle Rückmeldung. MEGA 🙂

        Danke und Grüße,
        JP

  292. Frage zum „Antrag stellen“ auf Leistung ALG nach einem Dispojahr:

    Angenommen ich will mich zum 8.1.24 arbeitslos melden. Sollte ich das bereits Mitte Dezember ’23 machen, damit ich der AfA genug Zeit gebe, dass die Ende Januar ’24 bereits Leistungen bezahlen?

    Weil man sich ja nicht mehr arbeitssuchend melden muss, wird man automatisch durch den Antrag wieder arbeitssuchend gemeldet?

  293. Guten Tag liebe Gemeinde. Nachdem ich hier seit Monaten mitgelesen habe, möchte ich eine Erfahrung mit Euch teilen.
    Selber gekündigt zum 31.12.2022.
    Fristgerecht arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet. KEIN ALG1 beantragt.
    Mit der Agentur gesprochen und mitgeteilt, dass der Bezug von ALG1 erst zum 01.01.24 gewünscht ist.
    Mit der Leistungsabteilung gesprochen, dass dies wirklich so ist. Ungläubiges Staunen…
    Alles so in der Akte vermerkt; auch, dass damit (1 Jahr Pause als Dispositionsrecht) alle Sperrungen ausgesessen sind und es ab 01.01.24 volles ALG1 gibt. Ach so:Alter ist aktuell 58.
    Zu November 2024 soll der Antrag auf ALG1 zum 01.01.24 gestellt werden.
    Auf Nachfrage des Vermittler für 2023 von der Vermittlung abgemeldet.
    Also alles ziemlich unspektakulär und alle sehr freundlich bei der Agentur.
    Wollte ich einfach mal erzählen.
    Herzliche Grüße, vielen Dank und viel Erfolg für Euch alle!

    • Danke für den Erfahrungsbericht. Ist für viele, die in einer ähnlichen Situation sind, immer ganz hilfreich, solche Erfahrungen zu lesen. Obwohl – das sei immer dazu gesagt: Erfahrungen mit der eigenen Agentur (bzw. deren Mitarbeiter) lassen sich nicht unbedingt auf andere Agenturen übertragen. Das kann auch ganz anders laufen…

      Gruß, Der Privatier

  294. Sorry… Muss heißen
    „zu November 23 soll der Antrag auf ALG1 zum 01.01.24 gestellt werden…“

  295. @Overby: gleiche Erfahrung wie bei mir (AfA Augsburg, sehr freundlich und kooperativ), zum 31.12.22 ausgeschieden, KEIN ALG1 beantragt, 2023 Dispojahr, Diskussion über Sperre dadurch irrelevant (bestätigt AfA).

    Ich habe praktisch das gleiche vor wie du und frage oben, ob es möglich ist, den Antrag auf ALG1 für 1.1.24 bereits im Dezember (oder November) zu stellen.

    Zweite Frage: weil man sich nicht mehr arbeitssuchend melden muss, wird man durch den Antrag automatisch wieder in den „Vermittlungs-Prozess“ angemeldet?

    • Den Antrag auf ALG1 kann man bis zu drei Monate im voraus stellen.
      Normalerweise rutscht man mit Antragstellung wieder in die Vermittlung.
      Oder wenn man will zweimal ja.

  296. Hallo Jimmy, bei mir ganz klare Aussage der Agentur:

    1) Arbeitslos- und Arbeitssuchendmeldung aus 2022 sind gültig, bleiben bestehen und müssen nicht wiederholt werden.

    2) Der Antrag auf ALG1 soll im Zeitraum Oktober – Dezember 2023 zum 01.01.24 gestellt werden. Nicht erst in 2024!!!

    3) Leistungen und Vermittlung sind völlig getrennte Dinge. Mit der Leistungsabteilung ist der Bezug von ALG1 ohne Abzug und Sperre ab 01.01.24 besprochen worden und mit dem Vermittler die Abmeldung von der Vermittlung für 2023. Da die Arbeitssuchendmeldung ja aktiv ist, müsste er ja sonst auch ohne Bezug von ALG1 in 2023 Stellenangebote machen.
    (Er war recht dankbar dafür…)

    Viel Erfolg und beste Grüße
    Overby

    • Danke Overby

      1. okay die „Meldung“ bleibt gültig – Arbeitslos war ich niemals gemeldet (ich dachte das passiert durch den Antrag auf Arbeitslosengeld? habe ich in Absprache mit der Leistung ja auf 2024 verschoben.

      2. das ist neu für mich Danke! (alleridngs weiss ich im oktober noch gar nicht ob ich 1.1.24 im Lande sein werde – wenn die verlangen, dass ich am 2.1. auf der Matte stehe fängt das ganze äusserst dumm an. Besster gleich 10.1. beginnen lassen, oder?

      3. ja korrekt, bei mir hat die Leistung die Abmeldung bei der Vermittlung übernommen. Ich habe Ruhe bisher 🙂

  297. Guten Morgen zusammen,

    zunächst vielen Dank für dieses wunderbare Forum, über das ich schon einmal wertvolle Informationen erhalten habe.
    Kurz zu meiner aktuellen Situation: Ich bin 56 Jahre, habe 32 Jahre lang Vollzeit gearbeitet und meine letzte Stelle zum 31.08.2021 gekündigt. Da ich derzeit meinen Lebensunterhalt aus Ersparnissen, Abfindung etc. finanzieren kann, möchte ich vorerst keine bezahlte Arbeit aufnehmen.

    Meine Fragen:
    – Ich habe mich bislang weder arbeitssuchend noch arbeitslos gemeldet, möchte dies jedoch nun noch innerhalb der Rahmenfrist tun. Diese läuft in meinem Fall am 28.02.2023 ab, richtig?
    Muss ich mit einer Sperre wegen verspäteter Meldung rechnen?

    – Welches Vorgehen empfieht sich, wenn ich lediglich meinen Anspruch auf ALG1 sichern möchte, aber aktuell weder für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen noch ALG1 beziehen möchte?
    Muss ich ganz normal den Antrag für die Arbeitslosmeldung online stellen (oder muss ich mich zuerst arbeitssuchend melden?) und auf den Termin bei der Arbeitsagentur warten?

    – Mein Plan wäre, mich noch fristgerecht arbeitslos zu melden, mich aber umgehend nach Erhalt der Bewilligung wieder abzumelden, u. a. weil wir es leider versäumt haben, für 2023 die Steuerklassen zu ändern (mein Mann hat aktuell 3, ich 5).
    Ggfs. würde ich mich innerhalb der 4-Jahres-Frist erneut anmelden, dann mit geänderter Steuerklassen (falls das machbar ist und zu einem höheren ALG! führen würde).

    – Ist es ratsam, im Gespräch dann direkt zu erwähnen, dass es mir im Moment nur um die Sicherung meines Anspruchs geht und ich mich nach der Bewilligung wieder abmelden möchte?
    Oder sollte ich „vortäuschen“, an einer Vermittlung interessiert zu sein, bis ich einen Bewilligungsbescheid erhalten habe?

    – Welches Datum zählt für die Wahrung der Rahmenfrist von 30 Monaten – der Versand der Online Meldung an die Arbeitsagentur oder der persönliche Termin für die Arbeitslosmedung?

    Ganz herzlichen Dank für Antworten und Tipps! Habe keinerlei Erfahrung mit der Arbeitsagentur und fühle mich sehr unwohl mit dem Thema…

    • Ein paar Antworten dazu:

      – Das Datum 28.02.2023 ist korrekt. Ich würde aber nicht bis zum letzten Tag warten!

      – Eine Arbeitsuchendmeldung ist aus meiner Sicht nicht erforderlich. Wichtig ist eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung und ein Antrag auf ALG. Beides kann man inzwischen online machen. Wenn Sie dafür sorgen, dass Sie alle geforderten Unterlagen vollständig beisammen haben (z.B. Arbeitsbescheinigung des AGs!) kann die Agentur oftmals sehr schnell einen Bescheid erstellen.

      – Bei einer späteren, erneuten Arbeitslosmeldung bleibt das ursprünglich festgestellte Bemessungsentgelt erhalten, die persönlichen Verhältnisse (wie z.B. Steuerklasse) werden aber neu berücksichtigt. (Falls es dann noch Steuerklassen gibt. Es war mal geplant, diese abzuschaffen).

      – Zur Frage, ob man es erwähnen sollte, dass man lediglich den Bescheid haben möchte, gibt es keine generelle Antwort. Aber vielleicht kommt es ja auch zu gar keinem Gespräch… Der erste Termin kann sich schon einmal einige Woche hinziehen. Bis dahin könnten Sie ggfs. schon wieder abgemeldet sein.

      – Für die Rahmenfrist entscheidend ist der erste Tag der beantragten Arbeitslosigkeit. An diesem Tag ist auch eine persönliche Meldung erforderlich. Entweder vor Ort bei der Agentur oder Online mit Legitimation.
      Ich halte diese Frage aber für überflüssig, denn die Meldung solange hinauszuschieben, dass es auf den exakten Tag ankommt, ist weder erforderlich noch sonderlich ratsam.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        herzlichen Dank für Ihre schnelle und informative Rückmeldung!

        Ich werde mich nun rechtzeitig vor Ende Februar um das Thema kümmern. Die Arbeitsbescheinigung vom AG hatte ich mir zum Glück direkt nach dem Ausscheiden besorgt, sodass ich eigentlich alle erforderlichen Unterlagen zusammen haben müsste.

        Eine Rückfrage hätte ich noch:
        Sie schreiben, dass sowohl Arbeitslosmeldung als auch Antrag auf ALG1 online möglich sind. Habe hierzu kurz gegoogelt und wenn ich es richtig, ist dies nur mit einem online-fähigen Personalausweis und der entsprechenden App über das Handy möglich oder kann man die Meldung auch am PC machen?

        Alternativ könnte ich nur die Arbeitslosmeldung online machen und müsste für den Antrag auf ALG1 persönlich zur Agentur gehen, oder?

        Danke nochmals und ein schönes Wochenende!

          • Vielen Dank, Lars, jetzt bin ich wieder etwas schlauer!
            Hätte ich auch selbst drauf kommen können, aber mein Erstkontakt mit der Agentur schreckt mich so ab, dass ich mir schwer tue mit der Recherche ☹️. Werde mich jetzt aber zeitnah dem Thema stellen…

            Schönes Wochenende!

        • Ergänzung: Die Legitimation für die Online-Meldung bei der Agentur erfolgt über den Personalausweis, sofern er maschinenlesbar ist und diese Funktion auch aktiviert ist.
          Zum Lesen benötigt man ein NFC-fähiges Gerät. Das sind heutige Handys in der Regel. Ein PC alleine ist dies hingegen üblicherweise nicht. Es sei denn, Sie hätten ein zusätzliches Lesegerät.

          Gruß, Der Privatier

  298. ist zwischen arbeitslos melden und Antrag auf ALG1 ein Unterschied? Ich war im August arbeitssuchend gemeldet, hatte mein Erstgespräch mit der Vermittlung und dann telefonisch mit der AfA Leistung das Dispojahr vereinbart („ich vermerke das in Ihrem Account“) und die Dame hat mich von der „Suche“ abgemeldet, erneute „arbeissuchend“ Meldung nicht erfoderlich. Nur Antrag auf ALG1 (z.B. im Dezember) wenn ich weiss, ab welchem Tag ich im Januar 24 wieder zuhause bin.

    Es wird also VOR dem Antrag keine „Arbeitslos“ – Meldung geben, ist das unkritisch für den weiteren Vorgang

  299. Hallo Jimmy,

    falls deine Frage darauf abzielt, ob du dich 3 Monate vor dem Antrag auf ALG1 arbeitsuchend melden MUSST, um Nachteile zu vermeiden, so ist dies beim „DIspojahr“ wahrscheinlich nicht der Fall, wobei es dazu (aus Unkenntnis?) abweichende Auffassungen innerhalb der AfA geben soll.
    Siehe Beitrag und Kommentare im Kapitel 9.5

    Auch wenn es nicht zwingend ist, so schadet es nicht, sich bereits 3 Monate arbeitsuchend zu melden.
    Ziel ist Arbeitslosigkeit zu vermeiden, in dem die AfA bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit ihren Beratungs- und Vermittelungsbemühungen beginnen kann.

    Viele Grüße
    Stephan

    • Hallo Stephan
      das mit der „nicht mehr arbeitssuchend melden“ habe ich schriftlich von der Leistungsabteilung Augsburg und weil ich – offen gesagt (wie vermutlcuhdie meisten hier bei „Privatier“?) kein Interesse an einer Vermittlung durch die AfA habe, geht’s mir nur darum, dass ich bei der Leistung keine Nachteil habe.

      Frage war ob es die zwei Begriffe gibt:
      1. arbeitslos melden (NICHT arbeitssuchend)
      2. ALG1 beantragen

      Für mich war bisher der Antrag zum ALG1 gleichbedeutend mit „arbeitslos“ melden, sollte es eine „Arbeitslos“-Meldung extra geben, die ich jetzt im Januar noch nachschieben könnte, bitte um Aufklärung

      • Hallo Jimmy,

        in der Regel gilt folgendes:

        „Arbeitssuchend melden muss man sich bereits drei Monate vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses bzw. drei Tage nach der Kündigung. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag ohne Job erfolgen.“

        „Am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit musst du dich persönlich bei deiner Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Um das Arbeitslosengeld zu erhalten, musst du einen Antrag auf Arbeitslosengeld online ausfüllen.“
        Quelle: https://www.advocard.de/streitlotse/arbeit-und-karriere/arbeitslos-oder-arbeitssuchend-melden-wann-muss-ich-was-machen/

        Wenn ich dich richtig verstanden habe, legst du ein Dispojahr ein und die AfA hat dir bestätigt, dass du dich nicht 3 Monate vor deinem geplanten Ende des Dispozeitraums arbeitssuchend melden musst.

        Somit reicht es m.E. dich zum von dir gewünschten Zeitpunkt arbeitslos zu melden. Und gleichzeitig den Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.
        Auf dem „Antrag auf Arbeitslosengeld“ gibt es ein Feld zur Angabe des Datum der Arbeitslosmeldung (dort hatte ich das von mir gewünschte Datum angegeben und ergänzt „mit Wirkung zum ….“)

        Ich hoffe dies hilft dir weiter.

        • Danke Stephan, sehr gut beschrieben.

          Ich habe der Dame vom AfA Augsburg nochmals per email geschrieben. Wenn die das bestätigt sollte alles klar gehen. ansonsten mache ich halt noch eine Meldung für 1.1.23, seitdem bin ich „erwerbslos“ oder „ohne SV-pflichtige Einkünfte“

  300. Hallo zusammen,
    ich hätte auch noch Fragen für meinen nächsten Schritt.

    – 28 Jahre durchgehend beschäftigt
    – Kündigungsschutzklage, Vergleich mit AG in 10/2022 geschlossen, unwiderruflich freigestellt bis 05/2023
    – Beschäftigungsende 31.05.2023

    Ich möchte mein ALG1 über 18 Monate erst zum 1.1.2024 beantragen und dafür die AfA jetzt telefonisch kontaktieren. Ich hatte vorher noch keinerlei Kontakt zur AfA.

    1) Wie sollte ich beim Telefonat am besten vorgehen bzw. wie die Verschiebung des Antrags begründen, z.B. aus persönlichen Gründen und das ich mich in der Zwischenzeit selbst finanzieren werde?

    2) Gibt es andere Vorschläge wie ich vorgehen sollte?

    3) Werden zur Berechnung des ALG die letzten 12 Monate mit Gehalt herangezogen auch wenn ich in diesem Fall von 06-12/12.2023 kein Gehalt bezogen habe?

    Viele Grüße
    Rainer

    • Moin Rainer,

      zu 1)
      Die AfA ist verpflichtet auch Beratungen zur Gestaltungsmöglichkeiten etc.pp. gemäß §14 SGB I anzubieten/durchzuführen. Der Privatier hat im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ auf S.205 (Stichwort Beratung) einige Ausführungen dazu gegeben aber auch in den Absatz darüber: „Von Müssen und Können“.

      Aus persönlichen Gründen ist ein gutes Argument und am Besten, wenn es klappen sollte, (siehe Hinweis im Bruch vom Privatier S.207) ein schriftliches Protokoll von der AfA anfordern. Ich zitiere einmal aus dem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ S.206:

      „Am besten wäre es, wenn über diese geplante Vorgehensweise ein schriftliches Protokoll erstellt würde. Die Agentur macht so etwas aber nur ungern und in Ausnahmefällen. Eine Alternative wäre es daher, selbst ein Protokoll anzufertigen und den Berater um eine Unterschrift zu bitten. Auch die wird man nicht immer bekommen, aber ein Versuch sollte man durchaus unternehmen“

      zu 2) siehe Punkt 1) … Beratung nutzen, Vorgehensweise mit der AfA abstimmen, Vor- und Nachteile sich erläutern lassen, z.B. wann welche Aktion erforderlich ist, etc.pp.

      zu 3)
      siehe §150 Abs.3 Satz 1 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen:

      (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

      1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

      Tipp zum Verständnis:

      Schaue bitte einmal in die FW (Fachliche Weisungen) zum §151 SGB III „Bemessungsentgelt“ gültig ab 03/2022 auf S.16 das „Beispiel 1“ an.

      Gruß
      Lars

      • Moin Lars,
        danke für deine Ausführungen. Ich habe die von dir aufgeführten Paragraphen und das Beispiel gelesen, bin aber nicht sicher ob ich das richtig verstanden habe.

        Wenn mein Beschäftigungsverhältnis am 31.05.2023 endet und ich den Antrag zum 02.01.2024 stelle, dann hätte ich ja mehr als 150 Tage Anspruch auf ALG im Bemessungsrahmen und der Rahmen wird nicht auf 24 Monate erweitert. Sprich das ALG wird nur auf die ersten 5 Monate mit Gehalt berechnet und ich würde so weniger als den Höchstbetrag wie bei 12 Monaten erhalten oder habe ich da einen Denkfehler drin?

        Gruß
        Rainer

        • Moin Rainer,

          Denkfehler! Es bleibt beim Höchstbetrag. 😊
          Ich versuche noch ein Beispiel/Literatur rauszusuchen.

          Gruß
          Lars

        • Moin Rainer,

          (tägliches Bemessungsentgelt):

          Ausgangspunkt: AL-Meldung + ALG1-Antrag zum 01.01.2024, unwiderrufliche Freistellung bis einschließlich 31.05.2023

          Beispiel:
          Verdienst vom 01.01.2023 bis 31.05.2023 = 7300€/Monat (unwiderrufliche Freistellung)

          7300€/Monat x 5 (Monate) : 150 Tage = 243 €/Tag = Brutto-Arbeitsentgelt = Bemessungsentgelt

          Hiervon wird rechnerisch die Lohnsteuer und pauschal 20% Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Das Ergebnis ist das NETTO-Entgelt pro Tag.

          Vom Netto-Entgelt pro Tag werden 60% bzw. 67% berücksichtigt (Kinder). Das Ergebnis wird mit 30 (Tagen) multipliziert = ALG-1/Monat.

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            danke für deine Beispielrechnung. Im Normalfall wird ja der durchschnittliche monatliche Bruttolohn x 12 / 365 Tage gerechnet.

            Könntest du mir bitte zum besseren Verständnis erläutern wieso du hier die Summe von 5 Monaten durch 150 Tage geteilt hast?

            Vielen Dank für deine Mühe.

            Gruß
            Rainer

          • Hi Ihr,
            Eine kleine Ergänzung: Das Bemessungsentgeld ist gedeckelt. 2022 lag der Deckel bei 6.700€ West und 6.150€ Ost brutto pro Monat.
            LG
            NighteyesMB

          • Moin Lars,

            kurze Rückmeldung.

            26.01.23
            Telefonische Beratung mit der Leistungsabteilung, Bemessungszeitraum wurde im oben beschriebenen Fall vom 31.05.2023 aus 12 Monate zurück gerechnet, passt also. Dispojahr/recht ist der Leistungsabteilung bekannt.

            27.01.23
            Telefonischer Beratung bei der AfA, anschließend arbeitssuchend gemeldet, Arbeitsvermittlung mit Rückruf binnen 48h
            vereinbart.

            30.01.23
            Rückruf der Arbeitsvermittlung, wurde wieder abgemeldet mit Begründung in 2023 dem Arbeitsmarkt
            nicht zur Verfügung zu stehen (liegt mir auch schriftlich vor)

            Ich konnte durch mein erlangtes Wissen hier aus dem Forum und durch das Buch die Gespräche sehr gut steuern und erhielt das was ich wollte.

            Vielen Dank nochmal an alle für Eure Unterstützung.

            Gruß
            Rainer

    • 2) Du brauchst die AfA jetzt noch gar nicht informieren/kontaktieren, es gibt keinen zwingenden Grund schon jetzt aktiv zu werden. Es reicht aus, wenn Du am 02.01.24 bei der AfA vorbeischaust und dich arbeitslos meldest.

      3) Ja

    • Hallo zusammen,
      unter 3) muss es natürlich heißen „06-12/2023“

      Gruß
      Rainer

    • Moin Twix,

      dein Plan hat funktioniert, prima. 😊
      Weiterhin alles Gute für die Zukunft.

      Gruß
      Lars

  301. Hallo zusammen,
    Ich habe verstanden, dass man sich innerhalb von 4 Jahren mehrmals an und wieder abmelden kann.
    Bei einer Abmeldung bis max. 6 Wochen sogar recht formlos. Darüber bin ich sehr erfreut, denn ich will viel verreisen.
    Nun meine Frage: Wir verhält es sich mit der Krankenkasse?
    Muss ich das immer selbst initiieren oder stößt dies das AA an?
    VG

  302. Hallo Suggi,

    ich nehme mal an mit „Krankenkasse“ ist die gesetzliche Krankenkasse gemeint. Während deiner Arbeistlosigkeit mit Leistungsbezug bist du Pflichtversichert über die Arbeitsagentur.

    Wenn du dich dann abmeldest setzt eine vierwöchige Karenzzeit ein in der du weiter versichert bist. Nach diesen vier Wochen musst du dich dann freiwillig versichern. In dem Fall werden dann deine Beiträge ja nach Einkünfte berechnet und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Abmeldung.

    Also du müsstest dich dann innerhalb der vier Wochen wieder arbeitslos melden, ansonsten frewiwillig versichern.

  303. Hallo Stefan,
    Danke für die schnelle Antwort. Ja, ich meinte die GKV.
    Das klingt gut. Als Arbeitsloser bin ich ja wieder pflichtversichert.
    Als freiwillig Versicherter hatte ich diese Option nicht.
    Könnte ich mich also theoretisch 24x monatlich an- und wieder abmelden,
    um für insgesamt 48 Monate KV versichert zu sein?
    VG

    • Rechtlich sehe ich kein Hindernis.

      Allenfalls könnte sich ein allzu pflichtbewußter Vermittler dadurch animiert fühlen, dich besonders engmaschig zu betreuen. Aber eine engmaschige Betreuung kann grundsätzlich jedem widerfahren.

      Wegen dem nachgehenden Versicherungsanspruch: telefonier davor mit deiner Krankenkasse und kündige denen die kurzfristige Unterbrechung des ALG1 an und dass Du während dieser Zeit den nachgehenden Versicherungsanspruch nutzen möchtest.
      Nicht dass die sich angepisst fühlen, weil ihnen keiner sagte, in welchem Status Du bist. Die AfA meldet dich wahrscheinlich nur ab …

      • Der Status ist automatisch, daß muss man denen nicht sagen. Es ist immer so das der nachgehende Vericherungsschutz besteht egal, was vorher war, Hauptsache pflichtversichert.

        Habs nicht 12 mal gemacht, nur vier mal 😉

        Eher würde ich ein gutes Verhältnis zum Sachbearbeiter bei der Arge pflegen. Denn Einladungen zum persönlichen Gespräch zur beruflichen Situation, können auch sehr kurzfristig erfolgen und eine Einschätzung, das Klient ja garnicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht auch.

        • Hi Stefan,
          Wie kurzfristig kann man eine solche Abmeldung durchführen?
          Muss anders als beim Urlaubantrag der Vermittler nicht explizit zustimmen?
          Muss man dem Vermittler eine Begründung liefern?
          VG

          • 1. sehr kurzfristig „von heute auf morgen“, aber nicht rückwirkend
            2. Vermittler muß nicht zustimmen.
            3. Formal nein. Der Vermittler wird aber danach fragen, da er ohne weitere Info von einer gescheiterten „Arbeitsaufnahme“ ausgeht und wissen will, welche Erkenntnisse das für die weitere Stellensche liefert.
            Will man gut mit seinem Vermittler auskommen, dann wird man ihm vorab eine schlüssige Begründung für die Abmeldung geben.

  304. Ein Vorgehen wie bei Suggi habe ich mir auch schon überlegt, um den Eintritt in die Rente auszuschieben und damit die Kürzung zu vermindern

    • Und das Ganze kann man sogar noch auf die Spitze treiben:

      Wenn man 2 Jahre ALG-1-Anspruch hat, könnte man sich jeden Monat nur 1 Tag bei der AfA arbeitslos melden und den Rest den nachgehenden Leistungsanspruch bei der KV nutzen.
      Dadurch hat man in 4 Jahren 48 Tage ALG erhalten. Am letzten Tag der 4 Jahre meldet man sich wieder an und danach nicht mehr ab.
      Dadurch hat man dann ca. 5 Jahre und 10,5 Monate ohne einen Cent KV-Beiträge abgedeckt.

      Ist natürlich extrem und auch etwas riskant (falls man kurz vor Ende der 4 Jahre krank wird) aber machbar.

      Gruß

      Bruno

      • Hallo Bruno,
        bist Du Dir sicher, das man, wenn man sich gegen Ende der 4 Jahre wieder anmeldet, für die ganze Restlaufzeit ALG erhält?
        Ich hab das bisher so verstanden, das nach 4 Jahren dann automatisch der ALG-Bezug endet.

        Falls jemand hier weiß wie das ist – ich bin gerne an Info dazu interessiert.

        Grüße, Andi E.

  305. sollte „aufzuschieben“ heißen –
    siehe auch mein Post vom 3.Nov.2022

  306. Lieber Herr Ranning,

    zuerst einmal herzlichen Dank für Ihre Seite und Ihr Buch, das ich ausgiebig genutzt haben.

    Ich habe alles so gemacht, wie von Ihnen empfohlen: Ich bin im August 2021 mit Abfindung von der Firma gegangen, habe mich arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet, den Bescheid erhalten und mich dann wieder abgemeldet. Im Januar 2022 wurde dann die Abfindung ausgezahlt. Nun bin ich gerade dabei mich für das Arbeitslosengeld wieder anzumelden.

    Allerdings möchten mein Mann und ich ungern wie eingesperrt nur zu Hause verweilen und auf Briefe der Agentur für Arbeit warten. Wir haben mehrere Reisen geplant, die die 21 Tage „Urlaub“ bei der Agentur überschreiten. (Konkret: 1 x 2 Wochen, 1 x 1 Woche und 1 x 3 Wochen.

    Ist es richtig, dass ich mich für das Arbeitslosengeld dann nochmals ab- und nach beispielsweise 2 Monaten wieder anmelden kann, um den Restanspruch zu nehmen?

    Geht diese Vorgehen ggf. auch noch ein drittes Mal?

    Schon mal herzlichen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen Aladina

    • Ja, Sie können sich jederzeit (auch mehrfach) aus dem ALG-Bezug abmelden. Wenn der Zeitraum der Abmeldung kleiner als 6 Wochen ist, brauchen Sie keinen neuen ALG-Antrag stellen. Ansonsten doch.

      Gruß, Der Privatier

  307. Für die GKV ist das natürlich extrem unbefriedigend, die werden intensiv versuchen, ihre Einnahmen zu steigern, indem sie fragen, wovon man denn lebt! Nebentätigkeit, am besten selbständig -> Beitragspflicht. Rücklage? Zinsen können verbeitragt werden.

  308. Lieber Privatier, auch von mir eine Verständnisfrage:
    Vorab zur Situation: Im Alter von 58 nach 22 Jahren Betriebszugehörigkeit zum 31.3.2023 betriebsbedingt gekündigt, danach Kündigungsschutzklage und außergerichtliche Einigung auf Abfindung (Abfindung auch zum 31.3.23).
    Wie in Forum und Buch empfohlen, habe ich mich zum 1.4. arbeitslos gemeldet, um den ALG1-Anspruch festschreiben zu lassen. Danach wollte ich mich wieder abmelden, wegen der steuerlichen Auswirkung der ALG-Zahlung und mich zum Anfang 2024 auf Grundlage des Bescheides erneut (dann aber ernsthaft mit ALG-Zahlung) arbeitslos melden.
    Nun hat sich die AfA geäußert: Einladung zum Beratungsgespräch in den nächsten Tagen, aber auch dass vom Arbeitgeber noch eine Arbeitsbescheinigung fehlt, ohne die eine Berechnung nicht erfolgen kann. Frist für die Arbeitsbescheinigung für den Arbeitgeber ist bis zum 17.4.23.

    Nun die Frage: Kann ich den ALG-Antrag „unschädlich“ zurückziehen und zum Ende des Jahres erneut stellen? Zurückziehen, damit die AfA nicht zwischendrin für April/Mai ALG1 zahlt, das ich noch gar nicht haben will und ich nicht mit unnötigen Beratungsgesprächen behelligt werde. Oder empfiehlt es sich mit dem Zurückziehen doch besser noch zu warten bis der Bescheid da ist?
    DANKE!

    • Ja (so lange der Antrag noch nicht beschieden ist, kann man ihn zurückziehen)
      und Geschmackssache:
      Das Zurückziehen hat den Vorteil, dass der „neue“ Bescheid länger gültig ist (4 Jahre ab Bescheiddatum) und dass in der Zwischenzeit garantiert keine Vermittlungsaktivitäten stattfinden.
      Wenn Du den Antrag laufen läßt, dann hat man aber eher einen gültigen Bescheid in der Tasche (manch einer schläft dann besser). Die Vermittlungsaktivitäten dürften auch unterbleiben, wenn Du deinem Vermittler gleich beim ersten Gespräch erklärst, dass Du dich zum 2.4.23 wieder abmeldest wirst.

      Ich würde mein Verhalten von dem des Vermittlers abhängig machen: einfach fragen und abwarten, was der Vermittler sagt. Du machst mit beidem nichts verkehrt.

      • Danke für die schnelle Antwort, Schorsch!
        Dann will ich nochmal darüber nachdenken, aber wenn man damit nichts falsch macht, werde ich wohl zurückziehen …

  309. Hallole, zum Thema ab-/anmelden (Bitte Hinweis geben, wo, wenn schon beantwortet.
    Bekanntlich kann man sich ja bis zu 6 Wo
    recht einfach pausieren.
    Frage: erlischt während der Abmeldung jegliche Pflicht
    -sich zu bewerben
    -geplante Vorstellungsgespräche wahrzunehmen?
    Jobangebote können grundlos abgelehnt werden?
    …?
    Danke!

    Grüssle.

    • Wenn Du Dich aus dem ALG-Bezug abmeldest, hast Du keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Agentur.
      Ich würde allerdings so Begriffe wie „pausieren“, „unterbrechen“ o.ä. tunlichst vermeiden. Das kann leicht mißverstanden werden. Ich würde mich ganz eindeutig und klar abmelden. Und zwar nicht aus der Arbeitlosigkeit, sondern auch aus dem Arbeitsuchend-Status. Klare Verhältnisse schaffen.

      Gruß, Der Privatier

  310. Hi,

    nochmal zum Thema anmelden und abmelden.
    Ein Kollege hatte wie empfohlen aus steuerlichen Gründen nach Erhalt der ALG1 Bewilligung sich im Oktober letzten Jahres gleich wieder abgemeldet und am 1 Januar 23 wieder angemeldet. Das funktionierte komplett reibungslos.
    Erstaunlicherweise weist das neue Bewilligungsschreiben jetzt einen höheren Wert vom ALG 1 aus. Weder Steuerklasse noch sonst etwas hatte sich bei ihm geändert.

    Ich weiß, dass der Höchstsatz beim ALG1 sich ab Januar 2023 geändert hat durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Soweit ich aber verstanden habe ändert sich die Höhe des ALG1 nicht, wenn es schon einen Bewilligungsbescheid gab und sich bei einem persönlich nichts geändert hat. Ansonsten müßte man sich ja auch nur wieder kurz abmelden und würde dann den ALG1 Satz für 2023 erhalten. Das denke ich geht nicht, oder liege ich hier falsch?

    Gruss
    DFa

    • Moin DFa,

      Ursache könnte ??? evt. mit der nachträglichen/rückwirkenden! Einführung/Einarbeitung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 sein. AfA Weisung 202301005 … Auszug:

      Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden der Grundfreibetrag und der
      Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht. Die Änderungen werden im Februar 2023 in das IT-Verfahren COLIBRI eingepflegt. Die Weisung beschreibt den Prozess zur Abwicklung für die Leistungen Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe und Gründungszuschuss in den Teams Alg Plus.

      1. Ausgangssituation
      Die Erhöhung des Grundfreibetrages und des Arbeitnehmer-Pauschbetrages durch das
      Steuerentlastungsgesetz 2022 führt – bis auf wenige Leistungsfälle mit Steuerklasse VI – zu
      geringeren steuerlichen Abzügen. In der Folge erhöht sich das pauschalierte
      Leistungsentgelt und damit der tägliche Leistungssatz bei allen Arten von Arbeitslosengeld
      und der Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) deren
      Stammrecht (Grundanspruch) jeweils in 2022 entstanden ist.

      https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/veroeffentlichungen/weisungen

      Gruß
      Lars

  311. Danke Lars. Ich erinnere mich, dass es einen speziellen Wortlaut dazu im ALG1 Bewilligungsbescheid gab, den ich auch im Oktober 2022 erhalten hatte:

    Der bewilligte Leistungssatz berücksichtigt noch nicht die Erhöhungen beim Grundfreibetrag und Arbeitnehmer- Pauschbetrag, die mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen wurden. Aus programmtechnischen Gründen kann die geänderte Lohnsteuertabelle 2022 voraussichtlich im ersten Quartal 2023 eingesetzt werden, so dass die Zahlungen vorerst als Vorschuss nach § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch erfolgen. Sie erhalten einen weiteren Bescheid, wenn die geänderte Lohnsteuertabelle 2022 berücksichtigt wurde. Der Vorschuss wird dann auf Ihren endgültigen Leistungsanspruch angerechnet. Eventuell überzahlte Beträge sind zu erstatten.

    Dann wird die Erhöhung bei meinem Kollegen daran liegen.

    Gruss
    DFa

    • @DFa,

      genau, das ist der Wortlaut siehe auch AfA Weisung 202206008 unter Punkt:

      2.2 Arbeitslosengeld

      2.2.1 „Berücksichtigung des geänderten Programmablaufplans für das Jahr
      2022 und Verfahrensregelungen“

      Der geänderte Programmablaufplan für das Jahr 2022 wird aus technischen Gründen voraussichtlich erst im Februar 2023 in den IT-Verfahren COLIBRI, ELBA sowie im
      Leistungssatzrechner beim IT-Verfahren COLEI-PC Alg ARBHI und dem ArbeitslosengeldRechner unter arbeitsagentur.de eingesetzt.

      In der Folge werden daher erst ab diesem Zeitpunkt die Änderungsbescheide für
      Leistungsansprüche, deren Stammrecht im Jahr 2022 entstanden ist, erstellt und
      Nachzahlungen geleistet.

      Bis dahin sind die Leistungsberechnungen in den IT-Verfahren COLIBRI, ELBA, COLEI PC
      Alg ARBHI und dem Arbeitslosengeld-Rechner für solche Ansprüche noch nicht an den
      geänderten Programmablaufplan angepasst.
      Die Leistungsbeziehenden sind bei der Bewilligung ihres Leistungsanspruchs darüber in
      Kenntnis zu setzen, dass der bewilligten Leistung noch nicht die geänderte Lohnsteuertabelle für das Jahr 2022 zu Grunde liegt und daher die Höhe des Leistungsanspruchs noch nicht festgestellt werden kann.

      usw.

      In oberen Link kann man die AfA Weisung 202206008 ansehen/herunterladen.

      Gruß
      Lars

  312. Da ich keinen Kommentar zu meiner Fragestellung gefunden habe, bin ich so frei:
    Die Kurzfassung: Habe ich Anspruch auf Erhalt von ALG1 über das Datum hinaus, ab dem ich frühestens die Rente für langjährig Versicherte beziehen könnte?

    Die Langfassung: Ich habe zum 01.01.23 ALG1 beantragt und lt. Bescheid Anspruch auf Zahlung über 24 Monate. Dieser soll, wie vielfach geäußert, für 48 Monate gültig sein.
    Frühester Rentenbeginn für Rente für langjährig Versicherte am 01.07.2025 mit 13,2% Abschlägen.
    Wenn ich mich bei AfA abmelde und im KJ 2023 bspw. nur insgesamt 3 Monate ALG1 beziehe…
    könnte ich im KJ 2024 alle 12 Monate ALG1 und im KJ 2025 noch 9 Monate ALG1 beziehen.
    Nun die Frage: Habe ich Anspruch auf ALG1 für die Zeit ab dem 01.07.2025 wenn ich die Rente nicht beantragt habe (und dies bspw. erst ab 01.10.2025 tun werde)?
    (Ich hörte, dass AfA auf Eintritt in Regelaltersrente vor vollständiger Inanspruchnahme ALG1 besteht und frage mich, ob dies bei Rente für langjährig Versicherte auch sein könnte.)

  313. Lieber Privatier,

    da ich hier auch schon etwas über das Thema Steuerklasse gelesen habe, habe ich eine Frage dazu in Verbindung mit dem ab- und anmelden:
    Ich habe nun meinen Bescheid erhalten und bekomme seit dem 17.02. ALGI. Wird der Auszahlungsbetrag neu berechnet und damit höher, wenn ich mich jetzt abmelde, im November diesen Jahres die Steuerklasse (von V in III) wechsle und im mich Januar 2024 wieder anmelde? Wenn ich das richtig verstanden habe, wird ein Wechsel nicht geprüft wird, wenn bei der Wiederanmeldung bzw. dem neuen Antrag ein neues Jahr gestartet ist und die neue Steuerklasse dann bereits zum 01.01. bestand, oder?

    Herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße!

  314. Ja und ja.
    Es soll aber schon Probleme gegeben haben, wenn man frühzeitig im alten Jahr ALG1 ab Januar beantragt. Das Amt fragt dann ggfs schon im alten Jahr die aktuelle (=alte) Stkl systemseitig ab und verwendet diese anstatt der neuen „Januar-StKl“.

    • Vielen Dank für die Rückmeldung! Super. Ich würde es dann tatsächlich auch erst im Januar beantragen, damit dieses Problem nicht entstehen kann. Der Anspruch an sich bleibt ja bestehen, richtig? Also auch die Anzahl der (restlichen) Monate aus dem Bescheid? Oder ändert sich irgendetwas, wenn man das ganze quasi ins nächste Jahr schiebt, bis auf 1-2 Monate?

      Danke und viele Grüße!

      • Das dem ALG-Bezug zugrunde liegende Bemessungsentgelt wird nach einer Unterbrechung des Bezuges nicht neu berechnet. Es werden jedoch die persönlichen Verhältnisse (Steuerklasse, Kinderzahl) und evtl. gesetzlichen Änderungen bei den Abgaben überprüft und ggfs. angepasst. Die effektive Zahlung kann sich also ändern.

        Gruß, Der Privatier

  315. Noch eine Frage dazu: ich muss der AfA keinen Grund für meine Abmeldung mitteilen, richtig? Durch den Bestandsschutz für 2 Jahre ist es ja egal, was ich in der Zwischenzeit mache, oder?

    Danke!!

    • Die AfA wird vermutlich nach einem Grund fragen. Das dient aber nur statistischen Zwecken und um hier einen u.U. sich ergebenden Beratungsbedarf zu ermitteln.
      Wenn man ganz einfach dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen möchte/kann, dass reicht dies als Grund vollkommen aus. Eine weitergehende Rechtfertigung ist nicht erforderlich.

      Gruß, Der Privatier

  316. Hallo, ich bin mir nicht sicher ob mein Fall sehr speziell ist aber bisher habe ich dazu nichts in den Beiträgen gefunden. Daher hier meine Fragen.
    Mein Arbeitgeber und ich haben uns voneinander „getrennt“. Der 31.12.2021 war mein letzter „Arbeitstag“, seither befinde ich mich in vollbezahlter Freistellung von der Arbeit und die geht noch bis zum 31.12.2023. Also zwei Jahre „gardenleave“ wie es so schön heißt. Im Anschluß bekomme ich dann eine ordentliche Abfindung und noch andere Zuwendungen. Altersbedingt habe ich Anspruch auf 2 Jahre ALG und nun kommen meine Fragen.
    Besteht trotzdem die Möglichkeit ein Dispojahr einzulegen um steuerlich das Beste aus der Situation zu machen? Oder muss ich den Weg über „Arbeitslos melden und abmelden“ gehen weil ich bereits 24 Monate von der Arbeit freigestellt bin?
    Danke und LG

    • „Besteht trotzdem die Möglichkeit ein Dispojahr einzulegen um steuerlich das Beste aus der Situation zu machen?“
      Ja.
      Wobei das „An-Abmelden“ den Vorteil hat, dass Du den Bescheid schon früher in den Händen hast. Wegen der langen Freistellung dürften auch keine Sanktionen mehr verhängt werden.
      Wenn Du nicht vor hast, danach weitere längere Auszeiten vom ALG1 zu nehmen, dann würde ich persönlich wohl auf „An-Abmelden“ gehen.

  317. Bei der Agentur solltest Du Dich 3 Monate vor Eintritt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnis arbeitssuchend melden. Das Dispojahr ist m.E. unabhängig vom Verlauf der Anstellung (sprich: mit oder ohne Freistellung). Ich nehme an, dass Du keine Beschäftigung mehr anstrebst, dann mach ein Dispojahr auch Sinn.

  318. Hi Frank,
    Danke erstmal für die schnelle Antwort. 3 Monate vor der 31.12.2023 arbeitssuchend melden ist mir klar. Ich bin mir trotzdem nicht sicher ob die 24 Monate „Freistellung von der Arbeit“ ggf. auf die 30 Monate Frist bis zur Meldung der Arbeitslosigkeit angerechnet werden. Sprich, ich hätte dann ab dem 1.01.2024 nur noch 6 Monate bis zu der Inanspruchnahme des ALGs. 24 + 6 = 30. Oder mache ich hier einen Denkfehler? Wie tickt das Arbeitsamt?
    LG

    • Während der 24 Monate Freistellung zahlt dein AG Beiträge für dich in die Arbeitslosenversicherung ein. Diese 24 Monate zählen ganz normal als Beitragszeiten. Wie der AG dich das einsetzt ist irrelevant dafür.

      Nur für die Betrachtung der Sperrzeit gibt es eine Ausnahme. Hier gilt der Start der unwiderruflichen Freistellung bereits als Startzeitpunkt ab dem Sperren „verjähren“. Du kriegst also auch ohne Dispojahr keine Sperre aufgebrummt. Wobei das unsauber formuliert ist, manche AfAs verhängen trotzdem eine Sperre für die Vergangenheit, deine 24 Monate Ansoruchsdauer werden aber dennoch nicht verküzrt.

  319. Ich bin beim Lesen alter Kommentare über einen Hinweis von mjdarling aus dem Jahr 2019 in Bezug auf den Bestandsschutz gestolpert (https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/?hilite=abmelden/#comment-24355):

    „Die Restanspruchsdauer erhöht sich nach jeder Beschäftigung wieder um 180 Tage, und zwar – egal, wie wenig verdient wurde – immer nach dem ursprünglichen Bemessungsentgelt. Wichtig ist nur, daß der Restanspruch immer über einem Stand von mehr als 49 Tagen gehalten wird.“

    Teil 1 der Aussage war mir bekannt, was hat es aber mit den 49 Tagen auf sich? Kennt jemand die gesetzliche Grundlage dafür?

    Gruß
    The_Doctor

    • Moin The_Doctor,

      mir sind keine gesetzlichen Vorschriften (was die 49 Tage) betrifft bekannt. Auch in der FW zum §151 SGB III gibt es hierzu keinen Querverweis etc.pp. …

      Gruß
      Lars

    • Mir ist da auch nichts bekannt. Ich denke, diese Aussage gehört eher in den Bereich der Fabeln und Mythen…

      Gruß, Der Privatier

      • Aus dem Bereich der Fabeln wohl eher nicht, da es in Fabeln immer um (Fabel-)Tiere geht, die menschliche Eigenschaften verkörpern.
        Gut, nach meinen persönlich gemachten Erfahrungen mit der Aga sind wir da vlt. gar nicht so weit weg.

        Eigentlich wollte ich aber etwas zu den „49 Tagen“ von The_Doctor sagen:
        Bei mir war es so: ich hatte vor gut zwei Jahren eine Zwischenbeschäftigung aufgenommen und hatte dann noch einen Restanspruch von 46 Tagen übrig.
        Nach der Zwischenbeschäftigung (insgesamt etwas über 16 Monate) habe ich einen neuen Anspruch von 8 Monaten erhaten.
        Die Restanspruchsdauer von 46 Tagen wurde zum neuen Anspruch hinzuaddiert und ich habe dann in meinen neuen Anspruch sogar rund 100 € mehr ALG1 erhalten, obwohl ich in meiner Zwischenbeschäftigung nur ungefähr die Hälfte verdiente als bei meiner Beschäftigung, die in 2018 durch Aufhebung endete (aber das nur am Rande).

        Ich habe in Erinnerung (finde aber gerade keine belastbare Quelle), dass mein Restanspruch verfallen wäre, wenn dieser bei Entsteheung des neuen Anspruchs unter 45 Tagen gewesen wäre.
        Ich wußte das damals auch nicht, und wenn dem aber tastsächlich so ist, dann hatte ich einfach mal richtiges Dusel, weil der Arbeitsbeginn der Zwischenbeschäftigung nur durch einen kuriosen Umstand 14 Tage früher stattgefunden hat.

  320. Hallo zusammen,

    Ich habe eine Frage zum Thema Bezug ALG I und Krankheit. Das Arbeitsamt hat in meinem Fall den Bezug von 15 Monaten ALG I genehmigt. Jetzt tritt unerwartet eine schwere Krankheit auf und ich bin 4 Monate krank geschrieben. Soweit ich es verstehe zahlt das Arbeitsamt das ALG I weiter für 6 Wochen. Danach zahlt die private Krankenkasse das vereinbarte Krankentage-Geld. Das ALG I „ruht“. Nach Genesung melde ich mich wieder arbeitslos und das Arbeitsamt zahlt das ALG I wieder aus. Die 10 Wochen (16 Wochen – 6 Wochen Fortzahlung) in denen das Arbeitsamt kein ALG I gezahlt hat, sind somit weiterhin Bestandteil der genehmigten 15 Monate. Korrekt? Versteht ihr, was ich meine?

    Vielen Dank im Voraus!!!

    JP

    • Moin JP,

      „Nach Genesung melde ich mich wieder arbeitslos und das Arbeitsamt zahlt das ALG I wieder aus. Die 10 Wochen (16 Wochen – 6 Wochen Fortzahlung) in denen das Arbeitsamt kein ALG I gezahlt hat, sind somit weiterhin Bestandteil der genehmigten 15 Monate. Korrekt?“

      Ja, korrekt, die 10 Wochen verfallen nicht und bleiben Bestandteil der ALG-1 Bezugszeit.
      Gute Besserung.

      Gruß
      Lars

      bei PKV:
      Krankentagegeldversicherung! … unterliegt Progressionsvorbehalt ??? Hier selber einmal (über)prüfen!

  321. Hallo Privatier, eSchorsch und Dirk (hoffe ich habe den Namen richtig in Erinnerung)

    Mein Beitrag wurde rausgenommen, da er nicht vollständig beantwortet war, meinerseits.
    Wie dem auch sei, die Leistungsabteilung hat sich bei mir nochmals gemeldet nach einer Woche!

    Nur aus Gründen der Vollständigkeit, der Sachverhalt was es mit einer Verzichtserklärung auf sich hat:
    Ich hatte mich damals am 2.11.21 Arbeitslos gemeldet und am 3.11.21 wieder abgemeldet. Danach ein Dispositionsjahr eingelegt, ab dem 1.3.23 wieder arbeitslos gemeldet.
    Bei dem Vorgang 2./3.11.21 anmelden/abmelden, wird auch ohne einreichen eines ALG1 Antrags ein Anspruch wirksam. Ich habe nach langem suchen eine Erklärung zum SGB I – § 46 Verzicht gefunden.
    https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-46_ba015880.pdf

    Das AfA möchte einfach schriftlich haben, dass ich keinen ALG1-Antrag berechnet haben möchte ab dem 03.11.21. Somit wird der neue gestellte ALG1 auf Basis vom 01.03.23 berechnet.

    Danke für die Unterstützung auf dieser tollen Seite an Privatier.
    Hat mir in der Abwicklung meiner ganzen Sache, Abfindung, Dispositionsjahr und viele weitere Infos sehr weiter geholfen.

    Besten Dank.
    Hanne

  322. Folgende Situation: Dispojahr abgeschlossen, Leistungsantrag gestellt und in Bearbeitung. Wenn ich den Bescheid nun bekomme, kann ich mich dann auch noch abmelden und später wieder arbeitslos melden? Geht das auch noch, wenn ich zunächst z.B. zwei Monate Leistungen beziehen und mich dann erst abmelde? Gibt es bei Kombination Dispojahr mit Abmeldung nach Erhalt Leistungsbescheid sonst noch etwas zu beachten. Hinweis: Buch habe ich gekauft und auch gelesen. lnsofern geht es mir nur um Besonderheiten, die dort nicht stehen.
    Vielen Dank
    Gruß Torsten Strebert

    • An/abmelden geht nach einem Dispojahr genauso wie ohne Dispojahr. Da gibt es keine Einschränkungen.

      • Kurz und knapp, vielen Dank!
        Da ich vermutlich keine Sperrzeit haben werde, könnte es sein, dass ich bereits das erste Geld bekomme bevor ich mich wieder abmelden kann. Das wäre dann aber vermutlich auch unschädlich?

        • Geld gibt es einzwei Tage vor Monatsende.
          Wenn man sich am 29. abmeldet, dann will die AfA den 30. zurückhaben. Das sollte aber alles Routine sein.

  323. Hallo zusammen,

    da ich diese Seite hier und die wirklich wertvollen Beiträge seit Anfang 2018 (also jetzt schon über fünf Jahre) verfolge, wollte ich mal ganz kurz Rückmeldung geben, wie es bei meiner Aufhebung Ende 2018 mit Abfindung in 01/2019 verlaufen ist, und möchte nochmal zu dem Thema (beliebig oft) An- und Abmelden „nachbohren“, da ich das in den nächsten Monaten wohl in der Praxis testen werde.

    Rückblick:
    Abfindung von 200K in 2019 erhalten, und aufgrund der wertvollen Ratschläge hier, meine damalige Steuerlast in etwa halbiert (z.B. Rürup, Investitionsabzugsbetrag auf PV-Anlage…)
    Fast ein Jahr Auszeit, kein Dispojahr und Ende 2019 ALG1.
    Ende 2020 befristetes Arbeitsverhältnis für ein Jahr.
    Währenddessen (Wieder-)Erkrankung mit Krankengeld bis zur Aussteuerung Mitte 2022 (keine 18 Monate mehr, da früher schon gleiche Krankheit)
    War bis jetzt in der ALG1- Nahtlosigkeitsregelung und die Beantragung der EM-Rente wurde abgelehnt (Antrag musste ich von der AgA stellen).
    Aktuell bin ich vom ALG1-Bezug abgemeldet, da man mich gleich nach Ablehnung der EM-Rente wieder in der Bewerbungsmühle stecken wollte.
    Das geht aber aufgrund meines Gesundheitszustands absolut nicht, und ich werde mich dem auch nicht mehr stellen.

    Fazit:
    Trotz aller Einschränkungen und Umstände bin ich hochzufrieden, wie es gelaufen ist und sage im Nachhinein, hätte ich diese Unterstützung hier nicht gefunden und erfahren, hätte ich sicher viel „falsch“ gemacht und einiges „liegen gelassen“.
    => Also Danke nochmal an alle Beitragenden hier!

    Nun zur meiner Frage wegen An- und Abmelden:
    Ich habe aktuell noch einen Restanspruch von ca 30 Tagen ALG1 (bis 2026, also unkritisch).
    Mir fehlen aktuell noch sieben Monate Beitragszeit, um meine 35jährige Wartezeit bei der DRV zu erfüllen.
    Diese könnte ich zwar mit freiwilligen Beiträgen erreichen, diese Zeiten würden aber dann nicht als Pflichtbeitrag für eine nochmalige EMR-Beantragung zählen (36/60 Monatsfrist).
    Da hier ja auch schon theoretische Berechnungen bzgl. An-/Abmeldung für einen Tag im Monat stattfanden (und somit Ausdehnung auf 48 Monate Krankenversicherung und anschließendem Rest für 312 Tage ALG1-Bezug am Stück), stellt sich mir jetzt die Frage, wie wird die nette Dame von der Agentur reagieren, wenn ich diese Prozedur für die nächsten Monate praktizieren möchte.
    Geht das wirklich (zwei-drei Tage im Monat anmelden) oder kann die Agentur mir da dann doch irgendwie mitspielen, denn die wirkliche Absicht dürfte ja offensichtlich sein.

  324. Hallo Horst S.

    ja, das geht wirklich. Ich habe mich von Herbst 2021 bis Herbst 2022 immer nur für einen oder wenige Tage angemeldet und dann für bis zu 30 Tage (Thema Nachversicherung) abgemeldet. In der ganzen Zeit habe ich keinerlei „Gegenwehr“ erfahren.

    Ob ich nur Glück hatte oder die AfA dies immer toleriert, kann ich nicht sagen.

    Schöne Grüße

    Bruno

    • Gut, dann werde ich das einfach probieren. Mehr als mein Restanspruch steht ja nicht auf dem Spiel.
      Ich hatte mich jetzt letzte Woche für den 12.04. angemeldet und will mich dann zum 14.04. wieder abelden.
      Zwei Tage nach der Mitteilung an die AgA über das Anmelden hatte ich bereits einen persönlichen Termin für Ende April bei meiner Betreuerin im Briefkasten.
      Den werde ich dann nach meiner Abmeldung wieder canceln.
      Bei meiner nächsten Anmeldung im Mai werde ich dann wahrscheinlich wieder eine Einladung erhalten…die dann ja auch wieder flach fällt.
      Kann mir halt nicht vorstellen, dass die das mitmachen… aber ich werde sehen!

      • Besser hier sich z.B. am 31.05.2023 anmelden und z.B. am 02.06.2023 sich abmelden. Sind dann 2 Tage mit ALG-1, aber dafür 2 Monate mit Pflichtbeiträgen zur RV, … denn siehe §122 Abs.1 SGB VI „Berechnung von Zeiten“

        https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__122.html

        (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

        Gruß
        Lars

        • Dann wäre für die nächste Meldung (31.7 – 1.8) aber wieder ein förmlicher Antrag notwendig.
          Wenn man kleiner 6 Wochen bleibt, dann kann man sich formlos an/abmelden. Das sind nur ein paar Klicks im System. Wenn man dann noch dreckig ist, dann gilt die Anmeldung nächsten Monat für ein Samstag und am Montag ist man schon wieder abgemeldet. Die müssen dann für 2 Tage ALG1 zahlen, aber Sa/So arbeitet die Vermittlung nicht.

          • Das klingt gut, so wird`s gemacht. Dass ich da nicht selbst drauf gekommen bin. 😉

          • Hallo eSchorsch,
            ich wollte nochmal nachfragen, wegen deiner Aussage: „nur ein paar Klicks im System, um sich formlos an/abmelden“

            Bist du sicher?
            Ich habe jetzt nochmal geschaut, und wenn ich das richtig überblicke, geht da nur die Arbeitslosmeldung in Form dieser kompletten Prozedur, mit dieser 11-Punkte umfassenden Beantwortungskette.

            Habe ich da etwas nicht gesehen?

        • Hallo Lars,

          darf ich eine Fragen stellen zu dem von Dir genannten Thema Rentenzeiten.
          Sehr interessant 🙂

          Ich habe mich am 2.11.21 Arbeitssuchend gemeldet.
          Am 3.11.21 wurde ich rückwirkend für den 1.11.21 Arbeitslos gemeldet. (Feiertag am 1.11.21)
          Nun habe ich mich am 4.11.21 wieder komplett abgemeldet (Arbeitssuchend/Arbeitslos).

          Kann ich somit davon ausgehen, dass ich diesen November in die Rentenzeit mit einfließt? Ich war dieses Jahr bei der Rentenberatung und dort waren nur Zeiten bis zum 31.10.2021 gespeichert.
          Hatte sowas noch nie und was muss ich machen (wenn mir der Monat zusteht) damit dieser angerechnet wird?

          Besten Dank

          Hanne
          a

          • Moin Hanne,

            wenn man AL-gemeldet ist und ALG-1 bezieht (auch nur für wenige oder auch nur für ein Tag), für denjenigen zäht dieser Monat im RV-Verlauf als Pflichtbeitragsmonat. Dies ist im §122 Abs.1 SGB VI festgelegt.

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__122.html

            (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

            Man spricht hier vom „Kalendermonatsprinzip“, d.h. kleinste rentenrechtliche Zeiteinheit ist ein Monat.

            „Kann ich somit davon ausgehen, dass ich diesen November in die Rentenzeit mit einfließt?“

            Ja.

            „Ich war dieses Jahr bei der Rentenberatung und dort waren nur Zeiten bis zum 31.10.2021 gespeichert.“

            Die AfA führt (in deinem Fall auch nur für die wenigen Tage) RV-Beiträge ab.

            „Hatte sowas noch nie und was muss ich machen (wenn mir der Monat zusteht) damit dieser angerechnet wird?“

            Prüfe den AfA Leistungsnachweis aus 2021, oder Kontakt zur AFA Sachbearbeiterin aufnehmen und um Klärung des Sachverhaltes bitten. (Nachweis … Unterlagen zur AL-Meldung inklusive ALG-1 bezug aus 2021 liegt bei dir sicherlich noch vor)

            Gruß
            Lars

          • und als Ergänzung der §58 Abs.1 Satz (3) SGB VI „Anrechnungszeiten“:

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__58.html

            § 58 Anrechnungszeiten
            (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

            xxxxxxxxxxxxxx

            3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

            Gruß
            Lars

          • Hallo Lars,

            vielen Dank für die genaue Ausführung!
            Ich hatte für die Tage im November 2021 keine finalen ALG1 Antrag im Hintergrund, diesen hätte ich erst noch stellen müssen. Somit habe ich für diese 3 Tage auch kein ALG bezogen.
            Ich denke dies ist der Casus Knacktus und aus diesem Grund wird mir hier nichts angerechnet? Nach meinem Arbeitsverhältnis Ende 10/21 habe ich eine Dispositionsjahr eingelegt, primär war der Fokus für mich Steuern zu sparen.
            Jedoch habe ich jetzt gelernt aus Texten von Dir, wie ich beim An- und Abmelden Rentenzeit sichere, ohne dabei zuviel ALG1 zu verbrauchen.

            Besten Danke
            Hanne

  325. wenn ich es richtig verstanden habe, läuft das ja alles online mittlerweile. Das wieder zurück melden kann man doch relativ relaxed an dem Tag machen, wenn man wieder im Lande ist (oder auch 1 Tag zuvor), oder? Es ist unwahrscheinlich, dass die AfA einen persönlichen Termin für 1 Tag nach der Rückmeldung anordnet, weil allein die Postlaufzeit 1-2 Tage sein dürfte. Anrufen dürfen sie ja nicht?

  326. Hallo Gemeinde,
    Ist man verpflichtet eine begonnene Weiterbildungsmassnahme nach dem Abmelden weiter zu besuchen?
    Was passiert nach längerem krankheitsbedingtem Fehlen?
    Zählt die Agentur den Neustart?
    Sollte schon was darüber stehen, dann Sorry.

    Danke fürs Feedback.

  327. Jetzt muss ich hier auch nochmals nachfragen:

    1. beim Abmelden muss man kein „Rückmelde-Datum“ angeben, es ist ja kein Urlaubsantrag – korrekt?

    2. sowohl das ab wie das anmelden geht online? Welche Voraussetzung sind hier notwendig? E-Personalausweis? Elster Zertifikatat auf dem Rechner?

    3. bei eine Anmeldung am Freitag, kann man davon ausgehen, dass vermutlich keine persönliche Vorsprache Termine vor Dienstag Folgewoche kommen werden?

    Danke

    • Es ist schon einige Zeit her, dass ich al war. Damals erhielt man Zugang zum System und konnte sich dort online: Stellenangebote anschauen, bewerben, abmelden usw.
      1. ja, aber man konnte es damals in der Maske
      2. weiss nicht
      3. wenn die Anmeldung Freitag zeitig hereinkommt, dann kann der Vermittler sicher auch kurzfristiger Kontakt aufnehmen als am Dienstag.

      • Kontakt kann er aufnehmen, aber rechtlich verbindlich sind nur Briefpost und die geht selten am Tag des Versendens beim Empfänger ein, oder? Freitag Termin losschicken für Montag 16:00… na ja, wenn sie dich auf dem Kicker haben, passiert sowas ggf.

        am besten mitspielen, auf 1 Tag hin oder her kommt es nicht an (geht ja nicht verloren)

    • zu 1:) ich habe mich in den letzten Monaten zwei mal für drei Wochen abgemeldet (per Mail), also gleich das Wiederanmeldedatum angegeben. Das war zwar am problemlosesten, aber natürlich für die Bearbeiter bzw. Betreuer am „Berechenbarsten“. Da ich ja wieder angemeldet wurde, erfolgte die Zahlung übrigens wie gewohnt am Monatsende.
      Dann habe ich mich im Februar ohne Datum für die „Rückkehr“ abgemeldet, mit dem Unterschied, dass ich den Änderungsbescheid bekam und sofort die Auszahlung mitten im Monat erfolgte.
      Die Wideranmeldung habe ich dann telefonisch unter (0800… ) gemacht.
      zu 2:) also so wie ich es jetzt auf der Plattform überblicke, geht Abmelden nur in Zusammenhang mit „Aufnahme einer Tätigkeit“. Von daher ist die Alternative Mail oder Fax, wenn man keine Nachfragen möchte.
      Wie die Wiederanmeldung (innerhalb sechs Wochen) erfolgen könnte, sehe ich hier auch nicht. Es geht lediglich die Anmeldung mit dieser 11 Punkte-Kette, die man durchlaufen muss, wenn man das ALG1 wieder neu beantragen muss (größer sechs Wochen). Das ist ja aber nicht das, was wir eigentlich suchen. Von daher mache ich das jetzt einfach per Fax (Telefonnummer und Mail-Adresse habe ich bei der AgA gelöscht).
      zu 3:) das habe ich mich auch schon gefragt: ich könte mich ja Samstag per Fax für den Sonntag anmelden und am Sonntag per Fax für den Montag wieder abmelden. Prinzinpiell ist dann ja alles schon gelaufen, bis jemand das bearbeitet. Ist nur die Frage, ob das tatsächlich in der Praxis so funktionieren würde.

  328. Technischer Support: Fragen zu eServices
    0800 4 555501 (gebührenfrei)

    da rufe ich jetzt mal an – die warn schon mal sehr freundlich als es um meinen Doppelaccount ging.

    P.S.: Samstag anmelden werde ich mich garantiert nie, falls ich Montag zurück zuhause wäre.

    vor 10 Jahren (Kumpel war in der gleichen Situation) musst man sich anmelden IMMER persönlich

    • Warum das mit Chrome nicht gehen soll (ich nutze nichts anderes) würde ich gerne mal technisch begründet haben… warhscheinlich hat die Person an der Hotline da persönliche Präferenzen.

  329. Hallo an Alle,
    erst einmal möchte ich mich recht herzlich für die informativen Seiten und wertvollen Beiträge hier bedanken.
    Ich bin, nach einem Dispojahr, in der ALG1 Phase. Jetzt habe ich mich ab Anfang Mai für unbestimmte Zeit abgemeldet und möchte meinen Anspruch erst wieder zum Ende dieses Jahres geltend machen, dass ich im Sommer frei über meine Zeit verfügen kann.
    Kann mir jemand aus seiner Erfahrung sagen wie es sich mit dem Portal der Arbeitsagentur verhält? Ist man da abgemeldet und muss bei Wiederanmeldung der Arbeitslosigkeit wieder neu anmelden oder bleibt der Login bestehen?
    Ich hatte meine Sachbearbeiterin der Arbeitsagentur gefragt aber sie konnte mir das nicht beantworten 😉
    Für Antworten bedanke ich mich im Voraus.
    MFG Diana

    • Hab es gerade ausprobiert und mich mal wieder eingeloggt: Mein Zugang aus 2019 funktioniert immer noch und ich bin seit 2020 weg von denen.
      An deinem Login wird sich folglich nichts ändern.

      • Ich habe mich ja auch schon mehrfach an- und abgemeldet. Der Login blieb erhalten, aber in die App einloggen konnte ich mich in der abgemeldeten Zeit nicht..geht vielleicht also nur auf der Website?

        • Solange der Login irgendwo bestehen bleibt bin ich beruhigt.
          Vielen lieben Dank für die Antwort

      • Wow, das ist ja eine schnelle Antwort. Danke schön eSchorsch

  330. Zum Thema online Zugang kann ich was sagen:IMHO du bekommst nur einen einzigen Account (Nummer), den du jahrleang nutzen kanns6 (vermutlich sogar unabhängig vom Wohnort).

    Ich hatte meinen anno 2014 das erste Mal erstellt und dacht der wäre längst eingemottet, habe dann 2022 eine neuen generiert (geht alles durch), der aber nicht genutzt werden darf. Das sagt dir natürlich niemnand (z.B. Meldung auf Doppelaccount bei der Erstellung oder spätestens dann wie die AfA den alten nutzt…. Musst ich selber rausfinden über technische Hotline. (Mann kann den Zweitaccount auch selber löschen: Profil -> Account Löschen)

    Wenn du technische Fragen zur Website hast hilft recht gut diese Hotline (s.website)

    Übrigens: zum online Wiederanmelden benötigst du eine Personalausweis mit RFID Funktion und ein Smartphone mit „Ausweis App 2“

  331. Hallo liebe Community,

    bei mir läuft ja nun seit 1.3. die ALG1 Zahlung und alles ok, wie schon im anderen Kapitel berichtet.

    Heute habe ich meinen ersten, verbindlichen Vermittlungsvorschlag mit RMB erhalten, auf den ich mich bewerben soll. Vorher habe ich mich halt lt. Eingliederungsvereinbarung selbst hier und da beworben, aber erfolglos.

    Jetzt ist es so, daß bei dem verbindlichen Vorschlag alles passen würde (leider). Dazu kenne ich den dortigen Chef der Abteilung und dieser meinen ehemaligen Chef, was für mich schon so persönliche Gründe hat, mich nicht unbedingt dort zu bewerben. Chancen stehen vielleicht 50/50. Entweder man wird eingeladen aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen, da man sich kennt, oder es gibt vielleicht, auch aus pers. Gründen, ne Absage, aber das weiß ich halt nicht. Blöde Situation halt. Die Stelle wäre auch ab 1.6. schon zu belegen und da wollte ich mit Familie in Urlaub etc..

    Jetzt meine eigentliche Frage:

    Ich wollte mich spätestens zum 1.7.eh vom Bezug abmelden, und zwar bis nächstes Jahr und dann wieder komplett neu anmelden (wegen Steuerprogression).

    Soll ich mich dennoch (nur) bewerben, um die evtl. Sperre zu umgehen und mich zum 31.5. schon abmelden, oder soll ich abwarten und mich dann ganz kurzfristig von heute auf morgen abmelden, falls es akut wird? Es geht mir in erster Linie um die Sperre von 3 Wochen, wenn ich mich jetzt gar nicht bewerbe, da ich mich zeitnah bewerben soll. Oder soll ich mich gar nicht bewerben und jetzt schon zum 31.5. abmelden? (gilt dann auch die Sperre?) Dann stünde ich dem Arbeitsmarkt ja ab 1.6. eh nicht mehr zur Verfügung.

    Danke für eure Tipps im voraus.

    Gruß Dirk

    • „verbindlichen Vermittlungsvorschlag mit RMB erhalten“
      Dann bewirb dich darauf.
      An einer Bewerbung stirbt man nicht, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch ist keine Jobzusage und selbst bei einer Zusage ist noch kein Arbeitsvertrag unterschrieben. Was soll passieren?
      Ich würde mich nur kurzfristig abmelden, also z.B. am 23. Mai zum 24. Mai (oder halt dann wann es dir beliebt).

      • Hallo eSchorsch,

        danke für die schnelle Antwort.

        Den Gedanken hab ich auch so durchgespielt wie von dir geschrieben. Wird wohl auch das Beste sein, denke ich. Waren mehr persönliche Gründe, die Bewerbung generell zu umgehen, wie ich ja schrieb. Andererseits…egal. Solange nix unterzeichnet ist, falls es überhaupt soweit kommen sollte, auch kein Problem.

        Wenn ich mich jetzt schon zum 1.6. oder 1.7. abmelden würde mit der Begründung, ich habe da was in Aussicht und stehe dem Markt dann eh nicht mehr zur Verfügung, würde die AfA wohl weniger interessieren, oder wie sehen da evtl. Erfahrungen aus?

        Gruß
        Dirk

        • Hallo Dirk, Hallo an Alle,

          ich bin seit 04.11.22 arbeitslos gemeldet und wurde seither bombardiert mit Vermittlungsvorschlägen, Stellenempfehlungen und Aufforderungen zur Bewerbung von Arbeitgebern. Auf die Vermittlungsvorschläge habe ich mich immer beworben, den Rest habe ich ignoriert. Eigene Bewerbungen habe ich nie geschrieben, ich wurde dazu auch nie aufgefordert.
          Es kam bisher zu einem Vorstellungsgepräch. Der AG hat mir eine Absage geschickt, und ich hätte die Stelle auch nicht annehmen müssen, da das Gehalt über 30 % weniger war als mein vorheriges Gehalt.
          Jetzt befinde ich mich seit 10.04. in genehmigter Ortsabwesenheit und habe mich bereits am 16. April zum 03. Mai wegen persönlichen Gründen auf unbestimmte Zeit vom ALG abgemeldet.
          Trotzdem habe ich in dem Zeitraum einen Vermittlungsvorschlag erhalten, auf den ich natürlich nicht reagiert habe (ich bin ja gerade in Afrika ohne Internet ;-))
          Daraufhin wurde ich von dem Arbeitgeber namentlich angeschrieben ich solle meine Bewerbungsunterlagen einreichen. Habe ich natürlich auch nicht gemacht, bin ja in Afrika.
          Aufgrund des Fachkräftemangels wird es zunehmend schwieriger für Privatiers unbeschadet die Arbeitslosengeldphase zu überstehen, früher wäre man nie mit 58 Jahren zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.
          Ich persönlich werde mich kurz vor Weihnachten wieder arbeitslos melden, vielleicht ist es ja über die Feiertage etwas ruhiger mit Vermittlungsvorschlägen, und nutze auch immer die 3 Wochen Ortsabwesenheit die mir zustehen um etwas Ruhe zu haben.
          Dies sind so meine bisherigen Erfahrungen.
          Ich wünsche Allen hier gutes Gelingen auf dem Weg zum Privatier.

          MFG
          Diana

          • Hallo Diana,

            danke für deinen Erfahrungsbericht.

            So in der Art hatte ich das auch vor. Auch mit den 3 Wochen Ortsabwesenheit, also irgebdwie kombinieren.

            Hatte ich ab Juni eh vor die 3 Wochen einzureichen, weil ich weg will. Jetzt kommt ausgerechnet dieses Angebot mit Beginn 1.6.23. Mal schauen, wie es sich entwickelt, wie schon geschrieben. Notfalls halt die Reissleine. Vielleicht kriege ich die 3 Wochen ja noch rein.

            Gruß Dirk

          • Hallo, wenn man keine ausreichenden Eigenbewerbungen erstellt, dann wird die Arbeitsagentur eben halt selber aktiv und man kann viele Vermittlungsvorschläge erhalten. Die Rechtsfolgeklausel wird denke ich aufgenommen, wenn die das Gefühl haben, dass die Eigenbemühungen nicht ausreichend sind. Ich denke, dass es in der heutigen Zeit, wenn sich Vermittlungsdruck durch den Vermittler abzeichnet oder zeigt, es eventuell besser sein kann, den Prozess selber zu steuern und eigene, ausreichende Eigen-Bewerbungen zu erstellen und damit „Eigeninitiative“ zu dokumentieren. Wenn es aus Eigenbewerbungen nicht zu Vorstellungsgesprächen kommt, kann man ja nichts dafür. Bei den Vermittlungsvorschlägen kann der Arbeitsgeber der Arbeitsagentur einen Feedbackbogen über den Bewerber zurückschicken (z.B. ob der Bewerber vollständige Unterlagen eingereicht usw.). Bei Eigenbewerbungen hat man eben den Prozess vollständig selber in der Hand (u.a. auch Auswahl der Stellen, Ortsauswahl usw.).

          • kannst du uns etwas näher sagen um welchen Job es geht? Ich kann mir vorstellen, dass bestimmte Firmen in sehr operativen Bereichen dringend Leute brauchen, egal wie alt, egal welche Vorgeschichte (burnout, etc.). Die schreiben dann Zusagen, weil sie einfach OHNE jegliche Arbeitskraft nicht weiter kommen.

            Ich bin bie den juristischen Hintergrund noch nicht ganz im klaren, aber es kann einfahc nicht sein, dass die Agentur hier vollkommen willkürlich Menschen (!!) vermittlen kann egal welcher Backround, Hauptsache irgendwo untergekommen, Hauptsache die Agentur muss nicht den maximalen Anspruchszeitraum bezahlen?

            Ein Job entgegen dem Willen der Betroffenen macht doch keinen Sinn, weder für die Firma noch für den Arbeitslosen! Allein die Agentur wäre für ein paar Wochen den Arbeitslosen los, danach mit gleichem Anspruch zurück.

            Passiert das wirklich?

  332. Hallo,

    ich denke man sollte auch nicht vergessen, dass die Hauptaufgabe der AfA darin besteht Arbeitslose zu vermitteln. Je nachdem an wen man als Vermittler gerät kann es halt sein, dass man sehr viele Angebote bekommt oder eben halt nicht.

    In einem anderen Beitrag von mir habe ich da mal meine Erfahrungen geschildert.
    link :
    https://der-privatier.com/kap-9-7-erfahrungen-mit-der-arbeitsvermittlung/#comment-44628

    Der sogenannte Fachkräftemangel (den ich persönlich in einigen Bereichen bezweifele) und die ständigen Presseberichte tragen natürlich dazu bei, dass es oft versucht wird fast jeden zu vermitteln.

    Auch ich habe diese Woche wieder einen Vorschlag erhalten, der überhaupt nichts mit meinem Kenntnisstand und meiner Ausbildung zu tun hat. Bei der AfA sitzen halt auch nur Menschen, die auch ihre Zielvorgaben hinsichtlich Vermittlung haben.

    Der Plan sich für einige Zeit abzumelden, um aus dem Fokus der Vermittlung zu geraten denke ich kann da tatsächlich eine Lösung sein. Allerdings ist auch ein Bewerbungsgespräch immer noch kein Grund zur Beunruhigung. Vieles kann in einem persönlichen Gespräch ja in die richtige Richtung gelenkt werden. In meinem Fall wo es noch ca. 2 Jahre und 5 Monate sind bis zur vorgezogenen Altersrente ist natürlich die Wahrscheinlichkeit geringer nochmals ein festes Angebot zu bekommen. Das weiß auch meine Betreuerin der AfA. Aber wie in meinem anderen Beitrag erwähnt kann sich das ja jederzeit ändern und darauf bin ich vorbereitet.

    Gutes Gelingen weiterhin
    DFa

    • vor diesen übereifrigen Vermittlern grausst mir 2024 auch schon – das kann zum Psychoterror werden. Ich werde mich natürlich mindestens an die Vorgaben halten,was Eigenbewerbungen angeht. Mein Vermittlerin hat mir schon angekündigt, was Konsequenzen wären, wenn die Vorschläge der Agentur nicht „ziehen“: Bewerbertraining, Umschulung, Zwang ein Angebot anzunehemn, auch wenn es nicht den „Vorstellungen des Arbeitslosen“ entspricht (mit der Folge, dass diese Arbeitslose dann 2 Monate später wieder zurück sein dürfte – vorallem wenn er ja gar icht arbeiten will)

      Bin gespannt!

  333. Hallo nochmal,

    ich hätte nach meiner letzten Frage etwas höher noch 2 bis 3 kurze Fragen zum Ab- und wieder Anmelden (finde da so speziell nichts)

    1.
    Gilt die 80% Klausel innerhalb der ersten 3 Monate Arbeitslosigkeit bzgl. des letzten Verdienstes immer wieder von neuem, wenn ich mich mehrmals ab und wieder anmelde? Also ich meine, jedes mal für mehrere Monate, nicht innerhalb dieser 6 Wochen Frist, da ich ja eh einen komplett neuen Antrag (mit Verweis auf den urspr. Bescheid) machen muß.

    2.
    Ich habe hier im Kapitel in einem Beitrag von eSchorsch gelesen, dass die Krankenkasse taggenau abrechnet.
    Melden die sich automatisch bei mir, wenn ich dann immer zwischen Familienversicherung (evtl. auch freiwillig) und Pflichtversicherung wechsle? 1 Monat zahlt ja die AfA noch weiter, nehme ich an. Geht mehr um den genauen Termin, den ich ja jedes mal im jeweiligen Antrag angeben müsste.

    Oder kann man das anderweitig mit denen „vereinbaren“, wenn man dort versichert bleibt und die den Fall dann kennen?

    3.
    Wie schnell müsste man sich komplett abmelden, wenn es nach einem Vorstellungsgespräch zu einer Zusage kommen sollte, um Sanktionen zu vermeiden? Zählt da der eigentliche, mögliche Beginn des jeweiligen Stellenangebotes (1.6. z.B.?) Also vorher (nach Zusage) von heute auf morgen abmelden wird wohl am besten sein? Solange ich bis dato alles vorschriftsmäßig ausführe, dürfte ja nix passieren, denke ich (also so, wie eSchorsch mir weiter oben schon geschrieben hat)

    Danke nochmals im Voraus. Ich denke, damit sollten erstmal alle meine Fragen beantwortet sein für’s nächste.

    Gruß Dirk

  334. Guten Tag.
    Ich hatte grad ein Gespräch mit der Leistungsabteilung der Arbeitsargentur in dem es um die Option ging, in ein Dispojahr zu gehen. Arbeitslos geworden ab 1.5. warte ich jetzt auf die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers. Diese wird laut Mail des Personalleiters digital direkt dort hingeschickt und laut seiner Aussage muss ich dort anfragen wann angekommen. Scheinbar bekomme ich nichts in den Briefkasten. Die Dame der Arbeitsargentur sagte mir, wenn sie alles hat wird das Arbeitslosengeld berechnet und ich bekomme einen Bescheid darüber. Wenn ich diesen habe, kann ich nicht mehr entscheiden ob ich in ein Dispojahr gehen will, so ihre Aussage. Ich fragte, wann denn mein Zeitfenster für meine Entscheidung mit allen Fakten ist, zumal ich voraussichtlich gesperrt werde? Sie meinte ich soll öfter anrufen und fragen. Ich sagte, wenn sie vorpreschen und alles fertig haben, bevor ich einen Kenntnisstand habe, bin ich im meine Entscheidung gebracht und das, das so wohl nicht sein kann. Sie meinte nur so geht es. Entweder keine Arbeitslosengeld Berechnung also Bescheid und Dipojahr oder Arbeitslosengeld Berechnung mit Bescheid und kein Dispojahr. Meine Frage was denn passiert wenn ich als freier Mensch mich dann trotzdem bei der Arbeitsargentur abmelde könnte sie nicht so recht beantworten und verwies auf das Jahr im Mai 2024 und dann müsste man schauen. Für mich hält die Dame Infos zurück und verhält sich nicht Transparent und Kundenfreundlich.
    Könnte mir hier evtl. jemand die Lage aus mit Fakten und Gesetzeslage erklären?
    Herzlichen Danke und Grüße
    Ringo Wulzt

    • „Die Dame der Arbeitsargentur sagte mir, wenn sie alles hat wird das Arbeitslosengeld berechnet und ich bekomme einen Bescheid darüber.“
      D.h. du hast bereits einen Antrag auf ALG1 gestellt.

      „Ich fragte, wann denn mein Zeitfenster für meine Entscheidung mit allen Fakten ist, zumal ich voraussichtlich gesperrt werde?“
      Vor Abgabe des Antrages auf ALG1.
      Welche Fakten sind dir denn unbekannt? Es sollte für dich kein Geheimnis sein, was auf der Arbeitsbescheinigung steht. Da du von Sperre sprichst, scheinen dir durchaus weitere Fakten bekannt zu sein.

      „Meine Frage was denn passiert wenn ich … mich dann trotzdem bei der Arbeitsargentur abmelde“
      Wenn du das tust und den Antrag auf ALG1 zurückziehst, dann haste erstmal nichts mehr mit der AfA zu tun. Man kann das als Beginn eines Dispojahres sehen.

      „Für mich hält die Dame Infos zurück und verhält sich nicht Transparent und Kundenfreundlich.“
      Die Dame hat noch nicht alle Fakten, aber du erwartest von der Dame konkrete Aussagen. Wie soll das gehen?

      • Ja ich habe alg1 beantragt.

        Unter Fakten meine ich, wäre es gut im Vorfeld zu wissen ob Sperre ja/ nein und gegebenenfalls die Höhe des alg1

        Die Dame hat soweit alles bekommen, Austrittsvertrag mit Abfindung etc. Ich habe 7 Monate Kündigungsfrist seit November, wäre ab 1.5. in die Auffanggesellschaft gegangen. Diesen Fakt konnte ich einmal ändern bis spätestens 28.2. auf große Abfindung und sofort AfA. Das ist der Grund weswegen ich von sperre ausgehe. Ich habe die Beweggründe dort erklärt, dass es mit 57 Jahren eine äußerst schwierige Entscheidung ist.

        Die Dame hat auch bereits eine Zwischenbescheinigung Arbeitsbescheinigung erhalten, diese genügt wohl nicht.

        • @blockyphes: Schade, du hast dieses Forum echt zu spät gefunden!

          1. Dispojahr macht doppelt Sinn in deime Alter:
          – keine Sperre (oder Sperre, die nicht effektiv wird)
          – falls du Mai 2024 schon 58 wärst: 24 Monate statt 18 Monate Anspruch ALG1

          Keine Ahnung ob das noch geht: aber den Antrag sofort zurück ziehen ist emofehlenswert! Mit Hinweis aus Disporecht – am besten im Gespräch mit der AfA klären und schriftlich bestätigen lassen per email.

          Viel Glück!

        • Ich weiss nicht, weshalb dich die Dame zappeln läßt.
          Du hast einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, also wird eine Sperrzeit verhängt. Zumindest das hätte sie dir sagen können.

          Ausnahme wäre wenn dir der Doktor ein entsprechendes Attest ausgestellt hat.
          Die andere Ausnahme (Wegfall Arbeitsplatz, Kündigung weil kein Alternativarbeitsplatz) greift nicht, da ein Übergang in die Auffangesellschaft möglich war und von unwiderruflicher Freistellung haste auch nix geschrieben.

          Wenn man das Ziel Privatier vor Augen hat, ist die Entscheidung pro Dispojahr für 57-jährige einfach: Nach dem Dispojahr sollte man Anspruch auf 24 statt 18 (abzgl Sperrzeiten = 13,5) Monate haben.
          Wenn du danach weiter arbeiten willst, dann ist das natürlich eine andere Sache.

          • verstehe ich nicht eSchorsch: Sperre fällt doch bei Dispojahr weg (oder wir verhängt für die Zeit, wo man im Dispojahr ist also nicht effektiv)

    • @Ringo:

      Zunächst einmal sind die AfA eigentlich verpflichtet objektiv zu „beraten“ – wenn du die 0800 Nummer anrufst kommtst du zu einem Callcenter, die nur „begrenzt“ bis gar keine Ahnung haben (meine Erfahrung).

      Du wurdest fristlos gekündigt zum 30.4.23? Dann erst mal beraten lassen. Wenn du genug Ersparnisse hast um 12 Monate durchzuhalten, ist das Dispojahr eine gute Idee (weil dann eine Sperre nicht mehr geprüft wird bzw. verhängt aber im Zeitraum des Dispojahres), denn wegen der 3 Monate „Sperre“ sind das letztlich effektiv nur 9 Monate, die du extra finanzieren musst (3 Monate ja eh).

      Du musst um ein Gespräch mit der Leistungsabteilug bitten und dort deinen Wunsch nach kund tun, die ALG1 erst nach 12 Monaten zu beziehen – mache AfA sagen dann „Sie nehmen ihr Disporecht in Anspruch“, abere haben dafür keine Ausdruck.

      Arbeitsbescheinung des ex-AG ist nicht deine Aufgabe! Geht elektronisch udn wird erst angefordert wenn du den ALG1-Antrag gestellt hast (was wohl passiert ist?).

      Bin mir nicht sicher ob das eine gute Idee war, denn wenn der Anspruch jetzt berechnet wird, mit der Sperre, wird der bei Beginn Mai 2024 nicht neu berechnet. Vielleucht kannst du den Antrag zurückziehen?

  335. Ich bin nach Terminvereinbarung heute von der Leistungsabteilung angerufen worden. Meine fragen bezogen sich eben auf die Auskunft, ob ich in eine Sperre komme oder nicht, die man mir nicht beantworten wollte oder konnte. Dadurch, dass ich nicht erfahre wann die Arbeitsbescheinigung dort ankommt und zur Berechnung führt, kenne ich auch nicht den Zeitpunkt bis wann ich reagiert oder eine Entscheidung herbeigeführt haben muss. Mir unverständlich warum man einen so hängen lässt zumal der Fiskus sich ja auch schon einen fetten Batzen genommen hat. Das Werk wurde zu Ende 4-23 geschlossen. Meine Frage warum man nach über 50 Jahren durchgängigen Arbeitens, so derartig mit einem Sanktionierungssystem zu tun hat, wollte auch keine Erkenntnis bringen. An dem Fakt einer Werkschliessung ändert sich nichts, egal wie rum ich das drehe. Bei der Krankenkasse muss/ kann ich mit einem Beitrag von ca. 214€ bis Höchstbetrag rechnen, ebenfalls wegen der Abfindung, was ebenfalls per Antrag bewertet wird.
    Vermutlich muss ich auf einen Lahmen Gaul aufspringen und das sehr zeitnah.

    • das ist falsch!

      Abfindung ist SV-frei – wenn sie dir 1 Mio bezahlt haben und du ins Dispojahr ohne Einkünfte in der Familie und Mieteinnahmen bist kommst du auf ca. 200€/Monat GKV

      PKV bleibt wie bisher, weil ja eh unabhänig vom Einkommen (und zurück kannst du nicht mehr weil über 55)

      Sperre gibt’s halt klare Regeln! Mit den AfA kann man nicht verhandeln, besser brav sein und hier alles lesen!

      Wieso hast du nicht gefragt:
      1. Rückziehen des Antrags aus ALG1
      2. Disporecht, Antrag frühestens April 2024 für 1.5.24?

      Das wäre besser als mit den rumdiskutieren!

      Verrätst du uns wo die AfA Leistung ist (Ort)?

  336. Ja, leider habe ich diese Seite wohl leider zu spät entdeckt. In mir reift der Gedanke mich abzumelden und das Risiko einer nicht zu kennenden Höhe des monatlichen Krankenkassenbeitages anzutreten.
    Ich möchte mich schon mal bis hierhin, für Eure Beiträge bedanken.
    Herzliche Grüße 🖖

    • Es gibt Regeln für die Höhe des monatlichen Krankenkassenbeitrages.
      Sofern die (arbeitgeberseitige) Kündigungsfrist eingehalten wurde, darf die Abfindung nicht für die Beitragsfestsetzung herangezogen werden. Sie darf es nur so lange, bis diese abgelaufen wäre.
      Maßgeblich ist das Unterschriftsdatum des Aufhebungsvertrages.

      Aber selbst wenn du ein paar Monate Maximalbeitrag zahlen mußt, dann nutze dies um Steuern auf die Abfindung zu sparen: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/

      PS: Du stellst „warum man nach über 50 Jahren durchgängigen Arbeitens, so derartig mit einem Sanktionierungssystem zu tun hat“ die falschen Fragen. Die Leute von der AfA können nix für diese Regeln. Polemik läßt nur deren Ohren taub werden und das ist nichts was dich weiter bringt.

      • https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/gemeinsame-vorschriften/1085-abfindungen-beitragspflicht-in-sozialversicherung.html

        hier steht was anderes und ich habe NULL € SV-Abgaben für meine Abfindung bezahlt (Ende alter AG 31.12.22, Abfindung Jan 2023):

        Wird einem Arbeitnehmer wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, unterliegt diese nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, wenn die Abfindung

        – für den Verlust des Arbeitsplatzes oder
        – zum Ausgleich künftiger Verdienstmöglichkeiten

        geleistet wird. In diesem Fall handelt es sich bei der Abfindung um kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Das heißt, dass aus der Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Damit werden auch zur Gesetzlichen Rentenversicherung keine Beiträge entrichtet, weshalb es durch die Zahlung der Abfindung zu keiner Erhöhung der Rente bzw. der Rentenanwartschaften kommt.

        Im Fall von blockyphes war es eine Betriebsschliessung? Oder macht die Auffanggesellschaft etwa den Unterschied?

        • Die SV besteht aus:
          RentenVersicherung
          ArbeitsLosenVersicherung
          KrankenVersicherung (samt Pflegeversicherung)
          Für RV und ALV trifft deine Beschreibung voll zu. Und auch zur GKV wird der AG bei der Abfindungszahlung keine Beiträge einbehalten.
          Aber bei der anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV wird während einer Ruhezeit die Abfingung in die Beitragszahlung einbezogen.

          • interessant!

            Ich melde mich freiwillig bei deer GKV an, „keine regelmässigen monatlichen“ ausser V+V – ich lebe vom ersparten!
            Ich musste keine Angaben machen wie es zu dem aktuellen Zustand kam (wurde nicht gefragt)

            @eSchorsch: denkst du da kommt noch eine Rückfrage wenn die AfA sich wieder einschaltet und bezahlt?

          • @eSchorsch: deine Aussage macht mich nervös!

            Meine Barmer Beraterin weiss von der Abfindung, es wurde aber nie als relevant gesehen, weil „echte Abfindung“

            „in diesem Fall handelt es sich bei der Abfindung um kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Das heißt, dass aus der Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Damit werden auch zur Gesetzlichen Rentenversicherung keine Beiträge entrichtet, weshalb es durch die Zahlung der Abfindung zu keiner Erhöhung der Rente bzw. der Rentenanwartschaften kommt.“
            „Dass die Abfindungen in diesen Fällen kein Arbeitsgelt sind und damit nicht der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen, wurde auch mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.02.1990, Az.: 12 RK 20/88 entschieden. Dies wird in dem Urteil damit begründet, dass die Zahlung nicht der früheren Beschäftigung zugeordnet werden kann, wenn sie als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten geleistet wird. In diesem Fall wird von echten Abfindungen gesprochen.“

            Woher nimmst du die Annahme, dass GKV Abfindungen anrechnet? weder der AG hat etwas abgeführt, noch hat die Barmer mich gefragt, weshalb ich im Momment ohne Arbeit also komplett erwerbslos bin oder ob eine Abfindung gezahlt wurde!

            Das alte Gehalt von Dez 2022 wurde nicht herangezogen, sondern einfach „null Einkünft“ + meine 900€ V+V Einnahmen. Daraus wurde ein Betrag von 212€/Monat berechnet.

            Ich gehe nicht davon aus, dass sich hier die nächsten 6 Monate was ändern wird oder dass nachgefordert wird.

            Trotzdem werde ich morgen mal mit meiner Beraterin im Vertrauen sprechen (die meldet das nicht gleich weiter nach oben)

          • @Jimmy
            Lies die Beitragsgrundsätze (Selbstzahler) für die GKV, die deren Spitzenverband verabschiedet hat
            https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2021-06-23_Einheitliche_Grundsaetze_zur_Beitragsbemessung_freiwilliger_Mitglieder.pdf
            Es steht dort unter $5, Absatz (5)
            „Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen
            Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender
            Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen
            Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das
            zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen,
            längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158
            SGB III ergibt.“

          • @ESchorsch: ich werde hier meiner Kasse nichts freiwillig melden – ich habe aller erforderliche mit meiner Barmern Beraterin gemeldet und sie hat mir gesagt, dass die Beiträge in meinme Fall nur von den Einkommen aus V+V berechnet werden, wenn sonst mein Lebensunterhalt nur von Ersparnissen (egal woher die kommen!) bestritten wird.

            Es wurde nicht hinterfragt, wie das letzte Arbeitsverhältnis beendet wurde – es war offensichtlich nicht relevant, sonst hätten die das ja hinterfragt.

            Echte Abfindung, keinerlei SV-Relevanz – basta!

            in 6 Monaten wird auch diese Zeit vorbei sein, dann wieder pflichtversichert mit ALG1 und gut ist.

    • nein du musst den Antrag zurück ziehen, denn 2024 bist du 58 und bekommst – ohne Sperre (=Reduzierung des Anspruchs) – 24 Monate Anspruch!

      Krankenversicherung GKV wir bei Einmalzahlung und Verlust des Arbeitsplatzes (bei dir wohl so Betribeschliessung) nicht auf die Abfindung anfallen!

      GKV freiwilig im Dispojahr ist allein oder Familie ca. 200€/Monat sofer keine Einnahmen aus V+V (oder weitere Nebeneinkünfte – hier musst du halt die Hosen runterlassen, Achtung Prüfung wahrscheinlich!)

      • Ich habe heute alle Formulare der GKV ausgefüllt. Minimalbetrag sind 213€ und ein paar Cent. Bis 28.5. muss ich das alles abgeschickt haben. Es ist also noch ein kleines Fenster. Wäre schon doof wenn ich den Höchstbetrag zahlen müsste an die GKV aber auf einen toten Gaul muss ich wohl aufspringen. Noch eine offene Frage wäre? Wenn ich im Dispositionjahr nen Job finde wo alles passt und dort anfange. Bei Dauerbeschäftigung ist alles gut aber welche Regelungen gelten dann wenn ich nach einer Zeit X wieder kündige?

        • ich verstehe nicht weshalb du nicht einfach den Antrag auf ALG1 zurück ziehst?

        • Neues Spiel, neues Glück, bzw. neue Sperrzeit.
          Und der Lohn der neuen Beschäftigung wird dann ggfs. das Maß für das ALG1.

    • Danke, wobei die verschiedenen Kassen unterschiedliche Formulare haben.
      Meine KK wollte damals sogar den Aufhebungsvertrag sehen …

  337. Hallo,

    der Grund warum die Krankenkassen nach dem Aufhebungsvertrag fragen ist recht einfach.
    Wenn man die Möglichkeit hat in die Familienversicherung zu gehen, dann wird die Abfindung für eine Sperre herangezogen. Der Tagessatz des letzten Gehaltes wird herangezogen, um die die Zeit der Sperre zu berechnen.
    Beispiel:
    Brutto Abfindung 150.000 Tagessatz 300,- EURO
    bedeutet Sperre für 150.000/300 = 500 Tage.
    Erst nach Ablauf der 500 Tage kann man in die Familienversicherung übernommen werden.

    Des Weiteren benötigt die KK den Aufhebungsvertrag, um den Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung zu sehen.
    Beispiel:
    Ich hatte mein Unternehmen zum 30.09. verlassen und im darauffolgenden Jahr mir die Abfindung zum 30.01 ausbezahlen lassen. Der 30.01 war also der Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung. Wenn das Geld noch nicht zugeflossen ist, darf die KK es noch nicht zur Berechnung heranziehen. Hat etwas gedauert die KK zu überzeugen, aber letztendlich wurde das akzeptiert.
    Für mich bedeutete das, dass bis zum 29.01 ich in die Familenversicherung schlüpfen konnte und erst ab dem 30.01 ich mich freiwillig selbst versichern mußte. Kostete mich knapp 200,- EURO im Monat.

    Damit die KK irgendeine Grundlage hat denke ich wird sie immer nach dem Abfindingsvertrag fragen. Da ist nicht schlimmes dabei.

    Gruss
    Dfa

    • hmm? langsam kriege ich schlechtes Gewissen. Allerdings kriegt die GKV automatisch eine Mitteilung vom Finanzamt über Einkünfte. Sollte ich eine Frage nach der Abfindung negativ beantwortet haben, wäre das Betrug – sollte es die Frage nicht gegeben haben, ist es nicht meine Schuld.

      Familienversicherung? Sperre?

      Meine Situation: Aufhebungsvertrag Mai 2022 unterschrieben, ab 1.7.22 bezahlt freigestellt bis 31.12.22, Abfindung 200k Ende Jan 2023. Familienversicherung bereits 2022, Frau hat keine eigenen Einkünfte. 2023 einzige Einkünfte V+V. Bescheid pro Monat 215€ – ich werde jetzt keine schlafenden Hunde wecken, denn 680€ extra pro Monat würde meine Planung ziemlich durcheinander bringen. noch 6 Monate und dann ist der Spuk eh vorbei (2026 geht’s dann weiter mit der freiwilligen GKV, oder wer weiss?

  338. Korrektur „die GKV kriegt automatisch KEINE Mitteilung vom Finazamt!“

    Bei der Barmen kam nur die Frage „wie bestreiten Sie ihren Lebensunterhalt“, die ich mit „Ersparnisse und Einnahmen V+V“ beantwortet hatte. Daraufhin wurde ein Steuerbescheid von 2021 gefordert, der aber noch nicht vorlag, 2020 lag vor, allerdings mit anderen V+V als jetzt. Daraufhin reichte das Einreichen der Mietverträge für die Berechnung. Nach einer Abfindung wurde nicht gefragt!

    Ab Jan 24 bin ich wieder pflichtversichert, ist fraglich ob die dann ein Jahr freiwillig wirklich nochmals nachprüfen und Steuerbescheid für 2022 wollen? Bis der 2023er Bescheid kommt, wird es 2025 werden, ob den dann wirklich nochmals jeamnd interessiert?

    • Du hast VuV, somit rechnet die Krankenkasse die Beiträge nachträglich (nach Eingang der nötigen Belege) ab.
      Aber bevor wir weiter im trüben fischen, wie lange war die Kündigungsfrist?
      Wenn die eingehalten wurde, dann darf die KK auch keine Beiträge auf die Abfindung erheben.

      • ich bringe mal etwas klares in die Trübe:

        Aufhebungsvertrag Ende April 2022 unterschrieben: ab 1.7.22 vollbezahlte Freistellung bis 31.12.22, Zahlung Abfindung Ende Jan 2023. Gilt die Freistellung als Kündigungsfrist? die war nach 7 Jahren wenn mich nicht täuscht 4 Monate also lange erfüllt.

        Wie gesagt: die Barmer hat mich in dem voll digitalen Online Antrag nicht nach Abfindungen gefragt sondern nur nach „Wie finanzieren Sie ihren Lebensunterhalt“ Antwort „Ersparniss und V+V“

        Was ja keine Lüge ist (das Dispojahr ca. 35.000€ finanziere ich tatsächlich aus Erspartem, der größten Teil der Abfindung gerade heute clever angelegt).

        Die V+V musst du normalerweise durch Steuerbescheide der Vorjahre nachweisen, wurde bei mir aber in Absprache durch Mietverträge akzpetiert. Kann sein, dass die nochmals auf mich zukommen, aber die Steuerbescheid für 2023 wird nicht vor Anfang 2025 vorliegen. Ob die sich dann noch für interessieren?
        Für die geplante freiwillige Mitgliedschaft nach meiner Arbeitslosigkeit (also Privatier) sollte ich dann halt vermeiden die von 2023 als Nachweis für V+V einzureichen (will sagen: die Erklärung für 2024 bald machen) 😉

        • „Gilt die Freistellung als Kündigungsfrist?“
          Freistellung hat mit Kündigungsfrist erstmal nichts zu tun. Es ist aber (bezüglich der Kündigungsfrist) egal, wie dich dein AG zwischen Kündiung und Ende Arbeitsverhältnis beschäftigt.
          Wenn nur 4 Monate K-Frist bestand (die mehr als eingehalten wurden), dann darf deine Abfindung nicht verbeitragt werden!
          Du hast diesen Tatbestand sicher gegenüber der KK-Beraterin erwähnt und ihr habt übereinstimmend festgestellt, dass die Abfindungszahlung irrelevant für die Krankenkasse ist.

          Ich habe selbst VuV und meine vorläufige Beitragsrechnung wird immer nachträglich (= nach der Einreichung des Steuerbescheides vom entsprechenden Jahr) noch korrigiert, bzw. endgültig gemacht.

        • Ich hatte heute wieder Gespräche mit verschiedenen Damen und Herren der Arbeitsagentur und folgendes hat der Herr gesagt. Eine unwiderruflich bezahlte Freistellung vom Arbeitgeber gilt als Start der Sperrzeit, wenn sie Eintritt. Auch haben wohl 90% aller meiner Kollegen keine Sperrzeit bekommen.
          GKV hat sich auch gemeldet und wollte den Austrittsvertrag gesendet bekommen, was erfolgt ist.
          Was heißt V+V? 🫣
          Gibt es Tips zu guten Anlagemöglichkeiten? Immobilienkauf kommt derzeit nicht in Frage. 😅

          • „Immobilienkauf kommt derzeit nicht in Frage.“
            Wenn alle auf dem Immohype sind, dann lass die Finger davon.
            Eher lohnst es sich wenn alle vor Immos warnen … aber Immos sind ein heißes und vor allem politisches Eisen. Ich würde es auch nicht anfassen.

            „Gibt es Tips zu guten Anlagemöglichkeiten?“
            Nein, der heiße Tip für garantierte 15% pa ist unseriös; auch Bitcoin und Gold enthalten spekulative Komponenten.
            Für den risikoarmen Anteil des Vermögens findest du Tagesgeld zu 3% und Bundesanleihen in ähnlicher Region alleine.

            Soll ich John Bogle vorbeischicken, um dich auf einen breit gestreuten Aktien-ETF einzuschwören 😉

  339. Hallo,

    die Sperre bei der Familienversicherung war folgendermaßen gemeint.
    Meine Frau hat ein eigenes Einkommen und ist somit krankenversichert.
    Ich hatte daher nach Verlassen des Unternehmens die Möglichkeit familienversichert zu werden über meine Frau, da ich kein Einkommen hatte. Das ging bis zum Zufluss der Abfindung. (Also Auszahlung auf mein Konto)

    Von diesem Zeitpunkt an kann ich nicht mehr in die Familenversicherung meiner Frau aufgrund der Sperre die abhängig ist von der Höhe Abfindung und meinem letzten Tagessatz.

    Gruß
    Dfa

  340. Hallo liebe Gemeinde,

    Nachdem das ALG1 jetzt fast 5 Monate (von 24) in Anspruch genommen werden konnte, drängt die AfA-Vermittlerin nun doch langsam auf Eigeninitiative oder Wahrnehmung von Vorschlägen.
    Um “Belästigungen” dieser Art zu vermeiden, möchte ich mich vorübergehend aus dem Leistungsbezug abmelden.

    eSchorsch hatte diesbezüglich vor 4 Wochen ja auch eine “dreckige” Variante ins Gespräch gebracht…
    Ganz allgemein würde ich dazu gern Erfahrungswerte mitgeteilt bekommen:

    1. Ist es unklug, bei der Abmeldung den Termin der Wiederanmeldung (innerhalb 6 Wochen) bekannt zu geben?
    2. Geht die Wiederanmeldung innerhalb 6 Wochen online (per Mausklick) tatsächlich reibungslos?
    3. Funktioniert – auch bei kurzzeitigem An- und wieder Abmelden – auch die Ummeldung bei der Krankenkasse reibungslos?
    4. Nimmt die AfA die von eSchorsch genannte “dreckige” Variante der Kurz-Anmeldung über 2-3 Tage, möglichst monatsübergreifend, klaglos hin?

    Vielen Dank im Voraus,
    Gruß
    Matthias

    • Der Weg des geringsten Widerstandes wird sein, einfach ein paar formal korrekte, aber lieblos abgefasste Bewerbungen abzusenden. Wenn man einmal die Bewerbungsunterlagen zusammen hat, dann tauscht man nur noch die Adresse im Anschreiben aus. Das tut nicht weh und ist binnen Minuten erledigt.
      Oder besteht die Gefahr, dass man dich wirklich einstellen wird?

    • zu 1.) ich habe das in der Vergangenheit so gemacht, hat aber meines Erachtens den Nachteil, dass dein „Wiedererscheinen“ ja berechenbar ist und man sich so bereits Termine für dich überlegen kann. Ich habe mich übrigens heute (telefonisch) angemeldet und werde mich am Sonntag für den 15.05. wieder abmelden (online). Natürlich ohne Rückkehrdatum.
      zu 2.) Ich bin auch schon über diese Frage „gestolpert“, denn das online anmelden geht nur mit dieser 11-Punkte langen Proezesskette, und man kann sich nicht in der Form wieder zurückmelden, dass man auf eine weniger als sechswöchige Unterbrechung hinweisen kann. Deswegen melde ich mich telefonisch wieder an. Bei mir kommt meißt der Hinweis, dass das persönich geschehen muss, worauf ich auf eine lediglich vierwöchige Unterbrechung hinweise.
      Manche verstehen das dann, und machen es. Bei „Nichteinsichtigen“ verabschiede ich mich immer mit dem freundlichen Hinweis, dass ich auflege und nochmal anrufe, da die Kollegen besser bescheid wüßten.
      3.) Ummelden heißt Krankenkassenwechsel?
      4.) naja…. siehe Punkt 2. Die Rückmeldung ist manchmal schon mühsam aufgrund dummer Nachfragen, da sie ja deine Historie sehen. Warum ich „so etwas mache“ beantorte ich dann mit der Gegenfrage, warum die Kenntnis des Grundes für sie wichtig ist. Die Abmeldung mache ich dann über das Portal oder per Fax zum nächten Tag.

      • Danke für die hilfreichen Antworten.
        zu 3.: Betr. Krankenkasse meinte ich den Wechsel von der Agentur, die Beiträge für mich zahlt, zu mir als „freiwillig gesetzlich versicherter“ Beitragszahler und wieder zurück.

      • Danke für Deine Erfahrungen! Das „Wiedererscheinen“ wäre nur dann berechenbar, wenn man die vollen 30 Tage des nachgehenden Leistungsanspruchs ausschöpft. Muß man ja aber nicht. Wenn man sich nach 25 tage schon wieder anmeldet und 3 Tage später wieder ab, dann hat man denen ein Schnippchen geschlagen – denke ich?

        • Auch ein Argument. Das hatte ich, ehrlich gesagt, gar nicht auf dem Plan.
          Hatte nur die 6-Wochen-Frist für mich rausgesucht, um den Kontakt mit der AfA möglichst gering zu halten. Aber dann sollte eben jeder Monat abgedeckt sein wegen Rentenbeitragszahlung der AfA …

  341. Wie ist eigentlich die Betrachtungsweise einer Abfindung die zum 30.4. mit meinem letzten Arbeitstag und Zugehörigkeit zur Firma gezahlt wurde und ich schon in die Zukunft schaue zum Thema Bürgergeld. Bei 2 Jahren Transfergesellschaft und daran schließenden 2 Jahren ALG1 war alles klar. Die Abfindung wird nicht mehr betrachtet.
    Jetzt, bei den Varianten, 1 Jahr Dispojahr, 2 Jahre ALG1 sieht das evtl. ähnlich aus oder findet die Abfindung Berücksichtigung beim Bürgergeld?
    Ich nehme mal an, bei jetzt 18 Monaten ALG1, wenn ich keine Sperre bekommen sollte, wird die Abfindung voll Aufgerechnet oder?

  342. Hinweis:
    Aufgrund der inzwischen sehr hohen Anzahl von Kommentaren zu diesem Beitrag kommt es gelegentlich zu technischen Problemen.

    In der letzten Zeit haben sich zudem in erster Linie Kommentatoren zu Wort gemeldet, die ganz allgemeine Fragen zum Bezug von ALG haben, wie z.B. Antragstellung, Zumutbarkeitsregeln, Online-Zugänge, Ausfüllen von Formularen, usw.
    Einigen ging es dabei offenbar in erster Linie um die Frage: „Wie kann ich mich vor meinen Verpflichtungen gegenüber der Agentur am drücken?“.
    Das sind im Einzelfall sicher alles wichtige Fragen, auf man man gerne eine Antwort hätte. Das ist aber hier bei „Der-Privatier“ nicht die richtige Plattform. Ich empfehle dazu, ein Arbeitslosen- bzw. Erwerbslosenforum aufzusuchen.

    Ich werde daher die Kommentar-Funktion zu diesem Beitrag hier zunächst einmal abschalten und ggfs. einige Kommentare löschen.

    Gruß, Der Privatier

Der Privatier