Kap. 1.2: Altersteilzeit
Neben den im ersten Beitrag erwähnten Kündigungen und Aufhebungsverträgen gibt es natürlich auch noch andere Möglichkeiten, das Berufsleben zu beenden.
Der geradlinige Weg besteht ganz einfach darin, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze seinen Beruf auszuüben und dann in Rente zu gehen.
Oftmals ist dies aber vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer nicht unbedingt erwünscht und als Alternative zu den eher radikalen Varianten von Kündigung oder Aufhebung bietet sich u.U. eine Regelung zur Altersteilzeit an.
Fragen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit sind hier beim Privatier nur am Rande von Bedeutung. Der Vollständigkeit halber sollen aber im folgenden Beitrag die Grundgedanken erläutert werden.
Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit
Die Idee des Altersteilzeit-Gesetzes, welches 1996 in Kraft trat (und inzwischen so nicht mehr existiert) war es, Arbeitnehmern jenseits der 55 Jahre einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.
Auch wenn die gesetzlichen Regelungen aktuell nur noch Rahmenbedingungen vorgeben, so gibt es aber in vielen Unternehmen weiterhin Altersteilzeitmodelle, die über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt sind.
Statistiken zeigen, dass ca. 90 Prozent der abgeschlossenen Altersteilzeitverträge nicht die wöchentliche Arbeitszeit reduziert haben, sondern ein sog. Blockmodell genutzt haben, bei dem zunächst in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie bisher in Vollzeit gearbeitet wird, in der zweiten Hälfte bleibt der Arbeitnehmer dann ganz zu Hause.
Dieses Blockmodell ist die erste Gemeinsamkeit, die in fast allen Betriebsvereinbarungen zu finden ist. Worin sie sich unterscheiden, ist dann zunächst einmal die Länge der angebotenen Altersteilzeit. Diese beginnt zumeist ab 2 Jahren (ein Jahr „aktiv“, d.h. in Vollzeit wie bisher und ein Jahr „passiv“ zu Hause). Sie kann aber auch über 3 oder 4 Jahre gehen. Selbst Vereinbarungen über 8 Jahre (4 aktiv / 4 passiv) sind bekannt.
Vergütung
Eine weitere Gemeinsamkeit der Vereinbarungen über Altersteilzeit ist das Prinzip der Vergütung während der Altersteilzeit. Es gilt in der Regel während der ganzen Zeit, also unabhängig davon, ob man sich gerade in der aktiven Zeit befindet und also Vollzeit arbeitet oder ob man in der passiven Phase ist und somit gar nicht mehr arbeitet, immer ein einheitlicher Vergütungssatz.
Und der beträgt nicht etwa nur die Hälfte des bisherigen Gehaltes (weil man ja auch nur die halbe Zeit arbeitet), sondern wird vom Arbeitgeber aufgestockt, so dass in etwa eine Größenordnung von 70-85 Prozent des ursprünglichen Nettogehaltes übrig bleibt.
Mit dieser finanziellen Einbuße muss man für die komplette Altersteilzeit rechnen und daher heißt es, vorher gründlich zu rechnen und zu überlegen, ob man sich das erlauben kann und will.
Zusätzlich zu klären wäre anhand des konkreten Tarifvertrags bzw. Betriebsvereinbarung auch noch, inwieweit sich die Einbußen auch auf die Rentenbeiträge auswirken. Hier gibt es oft Regelungen, nach denen zumindest bis zu einer bestimmten Höhe die Rentenbeiträge ebenfalls aufgestockt werden (80-100%).
Wie viel es im Einzelnen tatsächlich ist, ist in den Tarifverträgen bzw. den Betriebsvereinbarungen geregelt.
Und das gilt auch für alle weiteren Einzelheiten, insbesondere auch was Fragen der Zugangsberechtigung angeht, d.h. die Frage, ob ein Anspruch besteht bzw. unter welchen Voraussetzungen. Dies ist z.T. sehr unterschiedlich geregelt und sollte als allererstes in Erfahrung gebracht werden. Personalabteilung oder Betriebsrat sind da die richtigen Ansprechpartner.
Für mich selber wäre übrigens ein Alterteilzeitmodell durchaus eine akzeptable Lösung gewesen. Wenn es so gekommen wäre, gäbe es heute die Seite „Der Privatier“ vermutlich nicht. Mehr dazu im nächsten Beitrag „Das Mitarbeiter-Gespräch“ .
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Bei Eheparen mit jeweils Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bietet sich noch eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit. Schliesst ein Ehepartner mit seinem Arbeitgeber einen ATZ-Vertrag, so sollte vor Beginn der ATZ die Steuerklasse gewählt werden, bei der ein höheres Monatsnetto erzielt wird. Die Aufstockung des Arbeitgebers erfolgt i.D.R auf 75 % – 85 % des letzten Nettoentgelts. Durch die Steuerklassengestaltung von vorher 4 / 4 auf nun 3 / 5 kann ein höherer Nettozuschuss des Arbeitgebers erreicht werden. Die Jahressteuer bleibt davon unberührt, aber das ist ja eine Sache zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Unterm Strich machte dies in unserem Fall ca 2400 EUR p.a. aus, und das 6 Jahre lang.
Sehr guter Hinweis! Vielen Dank dafür.
Ähnliches gilt übrigens auch für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ALG-1.
Was jedoch in beiden Fällen zu beachten ist, ist der Zeitraum, der für die Bestimmung des maßgeblichen Netto-Gehaltes herangezogen wird. Es reicht in der Regel nicht, „mal eben“ ein oder zwei Monate vorher die Steuerklasse zu wechseln. Das sollte man (sofern man es kann) vorher genau planen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier Peter!
Bin neu hier, finde es hier hochspannend (DANKE!)und bin auch ein Suchender + Zukunftsplanender… mit Fragen 🙂
ICH werde Ende Mai 2020 60J.,strebe nach ATZ-Block 1,5/1,5 mit anschließendem ALG1 (63J) zur Sicherheit, aus der DRV habe ich keinen Anspruch, aus Versorgungswerk deutlich mehr.
Mein Beweggrund ist, dass ich seit 15J täglich alternativlos 150km AB zur Dienstelle fahren muss (2Std Fahrt für 8Std Arbeit)und merke, dass das Risiko steigt und Lebenszeit sinnlos verschwindet, u.v.m.
1. Frage Steuerklassenwechsel
hier gelesen: Wechsel der Steuerklasse wirkt sich auf ALG1 + ATZ erhöhend aus.
Ich finde das etwas seltsam, aber würden 5Monate Umstellung reichen für eine Anerkennung? Ist die Beurteilung Ermessenssache?
2. Frage Bemessungsentgelt SGB III § 151 Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld (Gültig ab: 07.2019)
„§ 10 AltTZG – Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit (§ 2) geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.
Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre.“
3. Frage: Ich habe nicht alle diesbezüglichen relevanten Quellen studiert, aber für mich entsteht der Eindruck, dass ein an die ATZ anschließendes ALG1 nach dem letzten „normalen“ Gehalt vor der ATZ berechnet werden muss, wenn der AG alles entsprechend AltTZG §3 „Anspruchsvoraussetzungen“ macht.
Adererseits habe ich woanders gelesen (vielleicht veraltet), dass dies nur in Ausnahmefällen gilt, gibt es dazu irgendwo eine klare Aussage, habe ich etwas übersehen? Kann § 7b SGBIV „Wertguthabenvereinbarung“ (Text für mich recht unverständlich)dagegen sprechen?
4. Frage „…Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen…“
Gemeint ist hier die abschlagfreie Regelaltersrente?
5. Frage
Wenn das Versorgungswerk 5Monate früher eine abschlagfreie Rente anbietet, zählt dann dieser Termin oder nur der gesetzliche spätere?
6. Schlussfrage (vorerst ;-))
Ich würde gerne in der Mitte der ATZ meinen Nachfolger etwas einarbeiten.
Gibt es einen Trick, um in der Mitte der ATZ eine Art Teilzeit (3Monate) einzubauen?
Es ist nun doch etwas ausführlicher geworden…
Über ein paar weitere aktuelle Infos würde ich mich freuen!
Thomas
Ich meine natürlich immer ALG1 …
Ich habe in der ersten Frage einmal zu „ALG1“ korrigiert, damit die Frage insgesamt vertändlicher wird.
Ansonsten möchte ich vorweg sagen, dass ich mich zwar auch einmal kurz mit dem Thema ATZ beschäftigt habe, aber diesen Weg sehr schnell wieder verlassen habe, da mir das Angebot meines damaligen Arbeitgebers über eine Abfindung doch sehr viel interessanter erschien.
Von daher habe ich mich in die Details nie wirklich eingearbeitet und kann bei manchen Fragen auch nur mitraten… 😉 Aber versuchen wir es mal:
Zu1: Näheres zum Vorteil eines Steuerklassenwechsels VOR ALG1-Bezug findet sich im Beitrag: https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Zu3: Für mich entsteht ebenfalls der Eindruck, dass ein an die ATZ anschließendes ALG1 nach dem letzten „normalen“ Gehalt vor der ATZ berechnet wird. Aber habe ich heute auch zum ersten Mal gelesen. Mehr weiss ich dazu nicht.
Zu4: Wenn irgendwo steht „eine Rente wegen Alters“, so ist in der Regel „irgendeine Rente“ gemeint, im Zweifel also die frühestmögliche. Wenn etwas anders gemeint wäre, würde ich eine genauere Definition erwarten, wie z.B. „eine abschlagsfreie Rente“.
Zu5: Auch die Rente eines Versorgungswerkes ist ja „eine Rente wegen Alters“. Von daher müsste dieser Termin auch zählen.
Zu6: Teilzeit in der Teilzeit? 😉 Ich denke, wenn der AG mitmacht, ist alles vereinbar.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
mit großem Gewinn lese ich Ihren Blog und bedanke mich an dieser Stelle ganz herzlich für Ihre tolle und sehr hilfreiche Arbeit! An vielen Stellen finde ich mich in Ihren Überlegungen und Entscheidungen wieder, entdecke aber auch viele wertvolle neue Anregungen.
Nun zu meiner Situation:
Momentan beschäftige ich mich mit der Altersteilzeit und -genauso wie Sie damals- mit der Frage der Länge des Blockmodells. Damit ich hier vernünftig weiterplanen kann, müßte ich wissen, ob meine Altersteilzeit zwingend mit meinem Rentenbeginn (egal ob mit 63, 65 oder 67) enden muß. Bei Ihren damaligen Planungen sind Sie nicht davon ausgegangen und im Netz finden sich dazu absolut widersprüchliche Angaben (von „zwingend erforderlich“ bis „nicht zwingend erforderlich“).
Meine Frage lautet:
Könnte ich auch eine Altersteilzeit (Blockmodell) vereinbaren, die vor meinem 63-zigsten Lebensjahr endet (z.B. mit 60 oder 61)?
Für Ihre Hilfe wäre ich dankbar!
Viele Grüße und frohe Weihnachten
Frank
Hallo Frank,
vielleicht finden Sie noch nähere Hinweise im „dazugehörigem Tarifvertrag“.
Ich stelle mir immer vor, dass mit Altersteilzeit irgendwie auch der Arbeitsvertrag mit dem AG beendet werden soll (besonders aus der Sicht des AG).
Zumindest mit Alter 63 Jahre und mehr (bei Altersteilzeitende) weiß ich von meiner früheren Firma von den unterschiedlichsten Verträgen; vermutlich so wie es der AG benötigt.
LG FÜR2012
Hallo Frank,
es gibt ja keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Man kann so ein Modell also nur vereinbaren, wenn es vom Arbeitgeber auch angeboten wird. Die Konditionen sollten in dem Fall in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Vereinbarungen entsprechend dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) hatten immer eine Laufzeit bis mindestens zum frühest möglichen Rentenbeginn.
Gruß
BoHei
Ich kann mich den Vorgänger-Kommentaren nur anschliessen: Eine endgültige und klare Aussage ist immer nur aufgrund der innerbetrieblichen bzw. tariflichen Vereinbarungen zu treffen.
Diese sollten entweder über die Personalabteilung oder den Betriebsrat verfügbar sein.
Gruß, Der Privatier
Während der ATZ-Phase werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitgeber nicht aufgestockt, sondern auf Basis von 50% des vorherigen Gehalts gezahlt. Das ist dann auch die Bemessungsgrundlage für ein eventuelles späteres Arbeitslosengeld. D.h. das Arbeitslosengeld wird grob gerechnet nur bei ca. 30% des Gehalts vor der ATZ liegen.
Gruß BoHei
Wie schon früher einmal erwähnt, kann ich zu Details bzgl. ATZ nur wenig beitragen. Zu zwei Punkten aber hier ein paar Hinweise:
* Die Frage, wie sich die Höhe des ALG des berechnet, ist im §10 AltTZG Abs.1 festgelegt! Demnach richtet sich die Berechnung danach, ob ein Anspruch auf Altersrente besteht.
* Für die offenbar geplante abschlagsfreie Rente (offiziell: Rente für besonders langjährig Versicherte) zählen Zeiten von ALG-Bezug in den beiden Jahren vor Beginn der Rente nicht mit zur Wartezeit von 45 Jahren!
Gruß, Der Privatier
Zu 2): Wie bohei bereits beantwortet hat: weder 70% noch 100%, sondern nur 50%, da der ATZ-Grundbetrag bzgl. ALV-Beitrag nicht aufgestockt wird
Zu 4): Die Unterschrift unter einen ATZ-Vertrag wird genau wie beim Aufhebungsvertrag gewertet, d.h. falls keine gesundheitsgründe nachweisbar, dann mit ziemlicher Sicherheit 3 Monate Sperre und Kürzung Anspruchsdauer um 25% !
(hat eine ehemalige Kollegin so durchexerziert …)
JL
Da bin ich mal wieder,
ich werden meinen ATZ-Antrag (3J.) Anfang 2022 nun (auch aus gesundheitlichen Gründen) stellen.
Ich versuche für 2 Jahre einen 75% Aktiv-Block zu erreichen, damit werde ich gesundheitlich klar kommen. Nach der ATZ will evtl. ALG1 beantragen…
Ich will am 01.06.2022 beginnen, am 31.05. habe ich Geburtstag.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob dieser Termin evtl. irgendwo negative Konsequenzen haben könnte, die ich vielleicht übersehen habe?
Gibt es irgendwelche relevanten Fristen oder Stichtage, die ich bei der Planung beachten sollte?
Viele Grüße
Thomas
Allgemein gültige Fristen etc. sind mir da nicht bekannt. Aber eine ATZ-Vereinbarung schliesst man ja mit dem AG. Der wird normalerweise ein gewisses Regelwerk haben, welches einzuhalten ist.
Gruß, Der Privatier
Hallo, da bin ich mal wieder.
Inzwischen bin ich in der Passivphase der ATZ (3Jahre-Spezial-Blockmodell: 1,5Jahre Arbeit auf 2Jahre verteilt (Arbeitszeit quasi auf 75% reduziert) -> 1Jahr passiv), das hat wunderbar geklappt und war die letzte ATZ meines AG.
Auch mein Gehalt wurde entsprechend verteilt: 50% auf 2 Jahre gestreckt, den Rest in 1Jahr komprimiert. (Ob sich das ALG1 tatsächlich nur nach dem letzten Jahr berechnet?)
Damit es so gut weiter geht, suche ich noch Informationen, weiß aber nicht, ob ich hier wirklich richtig bin:
1) Am 31.05.2025 endet die Passivphase. Kurz vorher will ich mich arbeitssuchend + arbeitslos melden. (1Woche Sperre zumindest ist klar).
Am 1.10.2026 gibt’s die gesetzliche Regelaltersrente.
Ich habe meinen ATZ-Antrag wahrheitsgemäß mit gesundheitlichen Problemen begründet. Es gibt kein explizites Gesundheitsgutachten dazu, aber dokumentiert Tatbestände.
Eine explizite Rentenberatung habe ich nicht in Anspruch genommen, da ich bis zur gesetzlichen Regelaltersrente finanziell nachweislich abgesichert bin.
Könnte das ausreichen das, um eine Sperrzeit zu verhindern?
2) wenn Sperrzeiten unumgänglich sind, hat es Sinn, die Meldungen weiter hinauszuschieben oder ggf. zwischenzeitlich wieder zurückzunehmen? Da wäre sicher noch die GKV zu beachten, die im 1.Monat angeblich noch vom Ex-AG getragen wird.
Gehört sowas zur Beratungspflicht der AFA?
3) Kennt jemand ein ähnlich gutes Forum für dieses Themenfeld?
Dankeschön für hilfreiche Anregungen!
Thomas
Moin ThomasATZ,
zu Frage Nr.1:
Ich vermute: NEIN
Laut §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ sind „Wichtige Gründe“ ausschlaggebend um eine AfA-Sperrzeit zu vermeiden.
1.1 liegt kein ärztlichss Attest vor, ergo = liegt dementsprechend KEIN „wichtiger Grund“ vor
1.2 wurde keine Rentenberatung vor dem ATZ-Abschluss durchgeführt, liegt Kein „wichtiger Grund“ vor
Auszug aus der FW (Fachlichen Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2024, S.16, Punkt:
159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten (Nr. 1)
r) der Arbeitnehmer sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt hat. Hierfür ist erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Vereinbarung, gestützt auf objektive Umstände, beabsichtigt hat, nahtlos nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit aus
dem Arbeitsleben auszuscheiden. Objektive Anhaltspunkte für eine solche Absicht sind insbesondere dann gegeben, wenn dieser die tatsächlich vorhandene Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Rente mit Bezug zu etwaigen damit verbundenen Abschlägen abgeklärt oder vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung Informationen, insbesondere bei sachkundigen Stellen, zum Rentenbezug ab diesem Zeitpunkt eingeholt hat. Einem Verhalten nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung kommt für die Beurteilung des wichtigen Grundes keine Bedeutung mehr zu.
zu Frage Nr.2
„Da wäre sicher noch die GKV zu beachten, die im 1.Monat angeblich noch vom Ex-AG getragen wird.“
Nein, der nachgehende Leistungsanspruch wird hier nicht angewendet. Egal, es greift bei einer AfA-Sperrzeit der §5 Abs.1 Nr.2 SGB V.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
(1) Versicherungspflichtig sind ….
xxxxxxx
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
zu Frage Nr.3:
Nein, kenne ich nicht.
Gruß
Lars