Kap. 9.9: Arbeitslosengeld: Alles im Rahmen.
Arbeitslosengeld: Alles im Rahmen.
Ich möchte heute einmal ein paar Berechnungsmethoden erläutern, die im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld 1 wichtig sind. Und die (wie einige Kommentare immer wieder zeigen) oftmals nicht oder falsch verstanden werden.
In diesem Zusammenhang werde ich dann auch gleich ein paar Begriffe erläutern, wie z.B. die Rahmenfrist oder den Bemessungsrahmen (deshalb die Überschrift 😉 ).
Der Inhalt des Beitrages ist aus mehreren Gründen wichtig: Einerseits dient er dem allgemeinen Verständnis über die Feststellung eines ALG1-Anspruches. Andererseits sind die Zusammenhänge aber auch wichtig, um besondere Vorgehensweisen (wie z.B. das Dispojahr) zu verstehen und die Mechanismen und evtl. Risiken richtig einschätzen zu können. Ebenso sind die hier geschilderten Zusammenhänge wichtig, um z.B. das Zustandekommen von sog. fiktiven Bemessungen oder den Einfluss von Zwischenbeschäftigungen zu verstehen. Zu den letzteren beiden Punkten gibt es aber noch gesonderte Beiträge
Vorab aber noch eine kurze Anmerkung: Dieser Beitrag hat nicht das Ziel, sämtliche Ausnahmen und Sonderfälle ebenfalls darzustellen, sondern will nur die grundlegenden Prinzipien erläutern.
=> Serie: Steuerplanung
Mit: Grundlagen, Zweck und Mittel, Beispiele
Vier Schritte zur Feststellung des ALG-Anspruches
Die Verwirrung, die manche Anwärter auf Arbeitslosengeld verspüren, wenn es um die unterschiedlichen Fristen und Berechnungen geht, rührt in erster Linie daher, dass man bei der Berechnung grundsätzlich folgende vier Schritte unterscheiden muss:
1. Anwartschaftszeit und Rahmenfrist
Die erste Frage ist immer, ob überhaupt Anspruch auf ALG1 besteht.
Kurzgefasst: Wer in den 30 Monaten (Rahmenfrist) vor Beginn der Arbeitslosigkeit mind. 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, hat die Anwartschaftszeit erfüllt und hat damit Anspruch auf ALG1.
Anmerkung: Mit „Versicherungspflichtverhältnis“ sind normale Arbeitnehmer-Tätigkeiten gemeint, die per Lohn/Gehalt vergütet werden. Damit gleichwertig sind aber auch Ersatzzeiten, wie z.B. Zeiten von Krankengeldbezug, Elterngeld, Wehrdienst, u.a.
Und weil es früher einmal abweichende Regelungen gab: Auch Zeiten von Freistellungen gehören hier ohne Abstriche dazu.
Die detaillierten Regeln dazu finden sich im §142 SGB III (Anwartschaftszeit) und §143 SGB III (Rahmenfrist).
Dies ist immer der erste Schritt der Prüfung auf ALG-Anspruch. Wer diese Anforderungen auch nur um einen Tag nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf ALG1!
Hinweis: Die Rahmenfrist von 30 Monaten gilt seit Anfg. 2020. In älteren Beiträgen und Kommentaren ist u.U. noch die alte Regel (24 Monate) erwähnt.
Im nächsten Schritt geht es dann um die Dauer des ALG-Anspruches:
=> Mehr ALG durch Steuerklassenwechsel
Mit: Irrglaube Steuerklasse, Vorteil ALG, Termine
2. Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist (also in den 5 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) und dem Alter des Beschäftigten.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt:
Die Regelungen zur Anspruchsdauer sind im §147 SGB III festgelegt.
Zu beachten dabei: Die Anspruchsdauer kann ggfs. gekürzt werden, z.B. aufgrund von Sperren. Das soll aber heute nicht das Thema sein, Details zum Thema „Sperren“ finden sich im Beitrag: „Arbeitslosengeld – Sperre“ und im im §148 SGB III .
Nachdem nun im ersten Schritt festgestellt wurde, ob überhaupt ein Anspruch besteht und im zweiten Schritt die Dauer des Anspruches bestimmt wurde, geht es nun im dritten Schritt um die Höhe des ALG1:
3. Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Mit Hilfe des Bemessungszeitraums und des Bemessungsrahmens wird festgestellt, was die Grundlage für die Berechnung der ALG-Höhe ist
Kurzgefasst: Das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate wird für die Berechnung des ALG-Anspruches verwendet. Inzwischen geklärt ist auch die einige Jahre umstrittene Rechtslage im Bezug auf unwiderrufliche Freistellungen. Diese Zeiten werdenauch als Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Allerdings: „Arbeitsentgelt“ bedeutet: Zeiten von Krankengeldbezug u.ä. zählen dabei nicht mit!
Kommen in dem o.g. Bemessungsrahmen von einem Jahr weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt zustande, so wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre ausgeweitet. Sind es dann immer noch weniger als 150 Tage, kommt es zu einer fiktiven Einstufung anhand der Qualifikation. Mehr dazu findet sich im §150 SGB III und folgende.
Zur fiktiven Einstufung gibt es einen gesonderten Beitrag. Dies würde hier den Rahmen ( 😉 ) sprengen. Soviel sei aber bereits gesagt: Eine fiktive Einstufung wirkt sich in der Regel negativ aus.
4. Bemessungs- und Leistungsentgelt
Nachdem im vorigen Schritt festgestellt wurde, welche Arbeitsentgelte zur Berechung herangezogen werden, kann nun das sog. Bemessungsentgelt berechnet werden. Zitat aus §151 Abs.1 SGB III: Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
Von diesem Bemessungsentgelt wird nun unter Abzug von pauschalierten Sozialabgaben (20%) und Steuer gemäß Steuerklasse das pauschalierte Nettoentgelt oder auch das sog. Leistungsentgelt berechnet (s. §153 SGB III).
Hinweis: Durch rechtzeitigen Wechsel der Steuerklasse können Verheiratete u.U. deutlich mehr Arbeitslosengeld bekommen. Siehe Beitrag: Mehr ALG durch Steuerklassenwechsel .
Zur Auszahlung gelangen dann für jemand, der mindestens ein Kind hat, für das Kindergeld beansprucht werden kann, 67% dieses Leistungsentgelts. Alle anderen erhalten 60% (§149 SGB III).
Zum Abschluss: Wer diese vier Schritte vom Prinzip her verstanden hat, sollte in der Regel in der Lage sein, für seine eigene Siuation festzustellen, ob Anspruch auf ALG1 besteht und (falls ja) für welche Dauer und in welcher Höhe.
Im nächsten Beitrag werden wir uns dann dem Thema „Sperren“ widmen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Was ich hierbei immer noch nicht verstanden habe, ist dass das Gesetz, dass für den Bezug von ALG vorsieht, dass zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate gearbeitet wurden.
Wie kommt es denn dann, dass man vier Jahre nach einem Bescheid das ALG wieder aufleben lassen kann ? Man hat ja dann sogar vier Jahre vor der Arbeitslosenmeldung nicht mehr gearbeitet.
Es geht im obigen Beitrag nur um das Verfahren, mit dem ein neuer Anspruch auf ALG1 festgestellt wird. Wie bereits einmal festgestellte Ansprüche behandelt werden, habe ich (teilweise) im Beitrag über „Arbeitslosengeld nach Zwischenbeschäftigung“ erläutert (dort im Abschnitt über den Bestandschutz).
Gruß, Der Privatier
Hallo, folgende Konstellation:
Bezahlt freigestellt bis 30/6/2019
Kündigungsfrist eingehalten
Auszahlung Abfindung: 1/2020
In 2018 komplett Krankengeldfall
Geplant: AL melden und nach ALG1-Leistungsbescheid wieder abmelden.
Ich habe nun verstanden, dass dann bis zum 30.6.2023 ein neuer Antrag auf ALG1 gestellt werden könnte und die zuvor zugesicherte Leistung ausbezahlt würde.
Bedeutet dies, dass dann quasi bis spätestens zum „30.6.2023 + Anspruchsdauer“ ALG1 gezahlt würde ?
Beispiel:
Mit Anspruchsdauer von 15 Monaten würde bis zum 30.9.2024 gezahlt.
Oder muss bis zum 30.6.2023 der Anspruch bereits aufgebraucht worden sein, d.h. innerhalb der 4-Jahresfrist ?
Was passiert wenn man in der Zwischenzeit eine Altersstufe überschritten hat, welche zu einem längeren ALG-Anspruch berechtigen würde, z.B. 18 Monate ? Verlängert sich dann der bereits bewilligte Anspruch auch automatisch ?
Ab 2020 verlängert sich ja die Rahmenfrist auf 30 Monate. Wenn dann der erste Antrag
zum 1.1.2010 gestellt würde, hätte dann der Leerlauf von 1.7. – 31.12.2019 (ohne sozialversicherungsbeiträge) in Verbindung mit dem KG irgendeinen Nachteil auf die
Höhe des ALG1 im Vergleich zum oben geschilderten Fall ?
Wäre nun wegen der neuen 30-Monatsrahmens ab 2020 auch ein Antrag erst zum 1.1.2019
denkbar oder hätte der Bezug von KG irgendeinen
Zum 1/7/2019 Arbeitslosmeldung geplant, nach Bescheid wieder Abmeldung geplant.
Dann freiwillige gesetzliche GKV geplant, keine weiteren Einkünfte ab 7/2019
ALG Antrag muss innerhalb der vier Jahre gestellt werden. Die Bezugsdauer kann dann auch
über die vier Jahr hinausgehen.
Die nächste Altersstufe wird beim späteren wieder anmelden nicht mehr berücksichtigt.
Der erstmalige Antrag bleibt die Grundlage dafür.
Wurde aber vom Privatier bereits ausgeführt.
Man kann das Dispojahr nutzen und anschließend ALG beantragen und die vier Jahre dazurechnen. Somit kann man das ganze natürlich hinauszögern.
Die anderen Fragen kann ich nicht beantworten.
Da müssen noch andere aus dem Forum ran.
Grüße
Lothar Weiß hat das hier bereits sehr richtig zusammengefasst. Korrekt!
Zu den Fragen zur verlängerten Rahmenfrist werde ich im nächsten Beitrag etwas ausführlichere Erläuterungen geben. Bis dahin bitte ich noch um ein wenig Geduld.
Gruß, Der Privatier
Bin jetzt ab 1.4.19 arbeitslos habe jetzt meine Abfindung mit Märzgehalt bekommen.Möchte mich erst nächstes Jahr arbeitslos melden.Wurde wegen Betriebeinstellun gekündigt,und hatte 12 Monate Freistellung.Kündigungsfrist wurde auch eingehalten.Ich hätte dieses Jahr dann ein Einkommen von 7600 Einkommen ein Fünftel der Abfindung wären 6200 Euro.Habe mir ausgerechnet wenn keine Einnahmen dazu kommen wären die Steuern dann 180 Euro im Jahr das dann mal 5 wären dann so 800 Euro.Gegenüber 10000 Euro die mir abgezogen wurden,da die Firma keine Fünftelregelung angewandt hat.Gehe aber noch zum Steuerberate.Mit der Krankenkasse dürfte es auch keine Probleme geben,da ja keinen Aufhebingsvertrag gibt.Stimmt das alles so?
Oh Entschuldigung für fehlende Buchstaben
Um die Steuerberechnung beurteilen zu können, müsste ich zumindest wissen, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Aber auch mit dieser Information werde ich hier keine konkreten Steuerzahlen ausrechnen. Das müssten Sie schon selber machen oder einen Steuerberater beauftragen.
Alle anderen Aussagen erscheinen mir auf den ersten Blick in Ordnung.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier
Ich bin ledig Ja 100% Weissagung ich es nicht
Aber durch nachlesen ist ein sehr großer Unterschied an Steuern zwischen 13500 Brutto und 25000 brutto bei Steuerklasse 1.Aber ich werde mich auf jeden Fall beim Steuerberater informieren.Ich habe noch Zeit mich Arbeitslosigkeit zu melden.
Die Krankenkasse wollte mir heute am Telefon weismachen das die Abfindung mit berechnet wird.
Sagte mir dann ich wüsste ja gut Bescheid?
Wir verblieben dann Sie wird sich Alles anschauen.
Die möchten meine Abrechnung von März mit der Abfindung
Ist das Rechtens?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort
Für eine vollständige Beurteilung wird die Krankenkasse auch noch mehr Informationen brauchen: Aufhebungsvertrag und evtl. Informationen zur Kündigungsfrist, etc.
Der Versicherte ist zur Mitwirkung verpflichtet und schadet sich höchstens selber, wenn er keine Belege vorweisen kann.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier
Dann schicke ich am besten gleich noch das Kündigungsschreiben mit.
Vielen Dank für den Tip
Gibt keinen Aufhebungsvertrag
Kündigung mit 12 Monaten tariflicher Kündigungsfrist wegen Betriebseinstellung
Mal sehen ob die KK noch ein Haar in der Suppe findet
Hallo irgendwie ist meine Frage weg
Ich möchte zum 30.06.19 kündigen
Werde aber erst am 20.07.19 59 Jahre alt . Bekomme ich 18 Monate oder 24 monate ALG.
Danke für die Antwort
Meine Kollegin wird am 1.4. 58 und genau an diesem Tag beginnt Ihre Arbeitslosigkeit und Sie bekommt 24 Monate AEG obwohl Sie auch 3 Monate Arbeitssuchende gemeldet war .Aber entscheidend ist der Tag der Arbeitslosenmeldung
Soll ALG heißen
Danke für die Schnelle Antwort
Noch einige Ergänzungen davon von mir:
* Sie sind doch zum Ende Ihrer Beschäftigung bereits 58 Jahre alt. Und haben damit (wenn Sie zusätzlich die 48 Monate an versicherungspflichtigen Zeiten vorweisen können) bereits einen Anspruch auf 24 Monate.
* Wenn Sie selber kündigen, werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Sperre bekommen. Diese beträgt zu Beginn der Arbeitslosigkeit 3 Monate, insgesamt wird der Anspruch um 1/4 gekürzt, so dass Sie nach Ablauf der ersten 3 Monate noch 18 Monate ALG-Anspruch haben.
Gruß, Der Privatier
Noch eine Frage….Wird bei der Berechnung des ALG auch urlaubs/Weihnachtsgeld und Krankengel berechnet ?
Kommt darauf an, was Sie unter „Berechnung“ verstehen…
Die Antworten stehen aber bereits oben im Beitrag:
1. Anwartschaftszeit und Rahmenfrist: 12 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen. Dazu gehören auch Ersatzzeiten, wie z.B. Zeiten von Krankengeldbezug, Elterngeld, Wehrdienst, u.a.
2. Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen: Entscheidend ist das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate. Zeiten von Krankengeldbezug u.ä. zählen dabei nicht mit!
Gruß, Der Privatier
Danke für die ausführliche Auskunft.
Trotz der Sperre werde ich die Kündigung durchführen.
Habe über 20 Jahre in der Firma gearbeitet aber es ist nicht mehr zu ertragen. Nach der Arbeitslosigkeit werde ich die 2 Jahre bis zum rentenanspruch so überbrücken .und das Privatleben geniessen 🙂
Wenn Du eh 2 Jahre überbrücken kannst/wirst, dann wäre es eine Überlegung wert, das eine Jahr vor das ALG zu legen … nennt sich Dispojahr und verhindert die 6 Monate Sperre.
https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/
Ich bin 58 Jahre alt. Vom 1.3.2018 bis 28.2 2019 habe ich gearbeitet. Also genau 12 Monate.
Davor habe ich eine durch die Arbeitsagentur geförderte Fortbildung gemacht, von 6/2017-2/2018. Die Jahre davor habe ich gearbeitet: In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1.3.2019 insgesamt 40 Monate. Wie wird meine Ansoruchsdauer berechnet? Habe ich einen Anspruch darauf, dass mir die Mitarbeiter der A A den Bescheid erläutern?
Um das Ergebnis wirklich feststellen zu können, müsste man wohl noch einige weitere Angaben haben. Ich will das aber hier gar nicht vertiefen, weil ich denke, dass diese Frage besser in einem Forum für Arbeitslose aufgehoben ist.
Auf jeden Fall wurde in den 12 Monaten 3/18-2/19 ein neuer ALG-Anspruch von 6 Monaten erworben. Wenn noch Reste aus einem alten Anspruch bestehen sollten, könnten diese ggfs. noch hinzukommen. Aber – wie gesagt: Details besser in einem Arbeitsloseforum klären.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, vielleicht können Sie mir helfen, die Damen bei der Arbeitsagentur sind dazu nicht in der Lage. Ich habe mein ALG1 in Etappen genommen, weil ich mich wegen Auslandsaufenthalten (kein Verdienst, nur Unterbrechung der Bezugszeit)immer wieder abgemeldet habe. Beginn: Anfang Mai 2015, Abmeldung Anfang Oktober 2015, Anmeldung Anfang Mai 2016, Abmeldung Oktober 2016, Anmeldung Mai 2017, Abmeldung 2017. Am 26. Juni 2019 wollte ich mich nach 2 Jahren im Ausland wieder anmelden und habe nun einen Ablehnungsbescheid erhalten. Und das obwohl ich 2018 extra bei der telefonischen Beratung nachgefragt hatte, ob eine längere Unterbrechung möglich sei. Die freundliche Dame teilte mir damals mit, das sei kein Problem, weil der Anspruch nach der letzten Bewilligung vom 31. Mai 2017 vier Jahre gelten würde. Auf Nachfrage hieß es, ich müsse mich da schriftlich nicht absichern, das sei sicher. Haha.
Ich verstehe nun die Begründung des Ablehnungsbescheids nicht. Mir konnte sie aber bei der tel. Beratung auch niemand plausibel machen. Einmal hieß es, die Ansprüche seien nach der Erstbewilligung nur vier Jahre geltend, eine andere Dame meinte, es hätte etwas mit der Rahmenbedingung zu tun, das nach Letztbewilligung nur zwei Jahre Pause sein dürften, die ich nun um drei Wochen überschritten hätte. Im Schreiben ist von Sperrfristen die Rede, die von mir zuletzt kontaktierte Dame konnte allerdings in meiner Legende eine Sperrfrist ausmachen und verstand deshalb diese Passage der Begründung nicht. Man stellt mich aber auch nicht in die Rechtsabteilung durch, sondern rät mir Widerspruch einzulegen. Den kann ich aber nur anwenden, wenn ich die Begründung verstehe. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz.
Vielleicht haben Sie eine Ahnung, warum der Antrag abgelehnt wird. Die entsprechenden Paragrafen befassen sich ja nicht mit einem Ausnahmefall wie mir und enthalten zumindest für mich keine nachvollziehbare Erklärung. Möglicherweise bin ich auch nur eine Falschinfo aufgesessen.
Hier der kurze Wortlaut des Ablehnungsbescheids: „Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ist wegen Sperrfristen am 2. Juni 2019 erloschen. Danach sind Sie weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen und haben die Anwartschaft nicht erneut erfüllt.“ Verweise gibt es auf Paragrafen 137, 142 und 143 SGB III. Nur zum Verständnis wegen des letzten Satzes der Ablehnung. Es geht immer um den Antrag vom Mai 2015. Ich war seitdem nicht mehr berufstätig. Deshalb macht der Satz gar keinen Sinn.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Licht ins Dunkel bringen könnten. Ich sollte wissen, ob sich ein Widerspruch lohnt.
Ich danke herzlichst im Voraus!
Sorry, Fehler im Text. Keine Sperrfristen muss es heißen. Es gibt in meiner Legende keine Sperrfristen.
Moin, Nanah
„Widerstand ist zwecklos“-Leider…
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/1.html
-demnach erlischt der Anspruch, wenn seit seiner ENTSTEHUNG (nicht seit der letzten Teil-INANSPRUCHNAHME) 4 Jahre vergangen sind (& 161, Abs.2 SGB 3).
Auch wenn man Dir in 2018 etwas anderes erzählt hat, wirst Du das nicht nachweisen können, oder?
Diese 4 Jahre sind eben die in JEDEM FALL anzuwendende SperrFRIST, auf die sich die Agentur bezieht.
Nicht zu verwechseln mit einer INDIVIDUELLEN SperrZEIT(wg. z.B. Arbeitsaufgabe), die den Anspruch verkürzt u. die Zahlung hinausschiebt.
Wenn das bei Dir nicht vorlag, konnte eben auch nichts auf Deinem pers. Sperrzeitkonto gefunden werden.
Da in den letzten 24m (Rahmenfrist) unmittelbar VOR der, jetzigen, erneuten Antragstellung nicht mindestens 12m mit versicherungspfl.
Beschäftigung (Anwartschaftszeit) vorlagen, ist auch kein NEUER Anspruch auf ALG 1 entstanden.
Einzige Möglichkeit um evtl. „Engpässe“ zu ueberbruecken,
-Antrag auf ALG2 stellen, falls gewünscht und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Gruesse
ratatosk
Verflixt, falscher link, dieser sollte es werden:
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/161.html
ratatosk
Leider muss ich ratatosk in allen Punkten zustimmen. 🙁
Ein ALG-Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung (wieder) geltend gemacht wird.
Ein Widerspruch hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
Etwas ausführlicher habe ich das in meinem kürzlich veröffentlichten Beitrag „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand“ erläutert.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen!
Es gibt ein wenig Verwirrung bezüglich eines Falles, den ich bitte kutz schildern darf:
Berufliche Rehamaßnahme bis 01/2018, dann einige Monate arbeitslos ( 50. LJ überschritten). Ab 15.06.2018 befristet beschäftigt bis 01.06.2019, daher 12 Monate erneute Anwartschaft nicht erfüllt. Eine Berechnung des ALG 1 Anspruches erfolgte nun nach der (schlechteren)vorangegangenen Tätigkeit.Nach der Beschäftigung der letzten Tätigkeit wäre der Anspruch mindestens doppelt so hoch, da der Verdienst sich erhöht hat. Anders herum hätte man ja Bestandsschutz, trifft dies in diesem Fall nicht zu und man wird tatsächlich schlechter gestellt? Ich habe lange recherchiert, jedoch werde ich nicht richtig schlau aus den vielen Informationen. Es wäre schön, wenn mir jemand Auskunft geben könnte, vielen Dank!
So spontan kann ich da nicht erkennen, wo das Problem liegen könnte. Dazu müsste ich aber wohl auch erst einmal ein paar Rückfragen stellen.
Aber das Ganze ist ohnehin ein Thema, das besser in einem speziellen Arbeitslosenforum aufgehoben wäre. Oder, noch einfacher: Direkt bei der Agentur für Arbeit nachfragen, wie die Berechnung zustande kommt.
Gruß, Der Privatier
Moin,
-koennte daran liegen, dass während einer REHA nach LTA-Gesetz normalerweise KEINE Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden…
Außerdem, gibt es nicht irgendwo einen Passus, dass eine neue Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist „hineinragen“ kann ???
Ohne den alten, bestandsgeschuetzten Anspruch waere hier vermutlich ueberhaupt kein Leistungsanspruch vorhanden.
Also: Besser weniger als nix und sich über die doch offensichtlich erfolgreiche Reha freuen.
Gruesse
ratatosk
Hallo,
ich bin jetzt kein Spezialist auf dem Gebiet aber nach § 151 Abs. 4
„Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.“
Zu § 143 SGB III Rahmenfrist:
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
hoffe ich konnte helfen.
Andernfalls würde ich juristischen Rat einholen.
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Was ich herausgefunden habe, ist, dass die Verlängerung wegen Überschreitung des 50. Lj. nicht berücksichtigt wurde.
Dazu ist jetzt ein Widerspruch rausgegangen, in dem wir gleichzeitig eine nachvollziehbare Berechnung gefordert haben.
Die Reha war erfolgreich, ja, aber wenn dann nur eine befristete Arbeit folgt, steht man anschließend als älterer Arbeitnehmer in strukturschwachem Gebiet und ohne neuem Anspruch bald wieder so da wie vor der Erkrankung 🙁 Und eine Beschäftigung ist momentan überhaupt nicht in Aussicht. Die Diskriminierung älterer Arbeitnehmer findet nach wie vor statt, kann nur nicht bewiesen werden. Trotz allem vielen herzlichen Dank für die Auskünfte und ein schönes Wochenende!
Anwartschaftszeit
Hallo,
ich habe eine, für mich, wichtige Frage:
Meine Frau muss am 6. Januar in die Reha und ich werde für unseren Haushalt und 11 jährigen Sohn mind. 3 Wochen da sein.
Die Rentenversicherung will mein Gehalt derweil übernehmen.
Ist damit meine Frist der letzte 12 Monate gefährdet??
Ich werde am 01.04.2020 in die Arbeitslosigkeit kommen und wollte ein Jahr Dispositionszeit beanspruchen. Ich bin 55 Jahre alt. Und über 19 Jahre ununterbrochen bei einer Firma angestellt gewesen.
Vielen Dank.
Es tut mir leid, aber ich kenne diese Möglichkeit nicht und kann daher auch zu den Auswirkungen nichts sagen.
Vielleicht kann Ihnen die Rentenversicherung dazu eine Beratung geben. Oder ggfs. auch die Arbeitsagentur.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Erst einmal vielen Dank für diese tolle Seite.
Ich habe eine Frage zu folgender Konstellation.
Ich (42J.) bin seit dem 01.02.2020 im Dispositionsjahr.
Letztes Gehalt und Abfindung im Januar 2020.
Möchte mich zum 01.02.2021 arbeitslos melden.
Nun meine Frage:
Ich hatte vom 01.02.2018-30.11.2018 für 10 Monate Elternzeit (meine Tochter war zu dem Zeitpunkt 6 Jahre alt. D.h. aufgehobene Elternzeit außerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes und damit ohne Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung).
Ich war nun bei meinem AG durchgehend 12 Jahre beschäftigt.
Verringert die 10 Monatige Elternzeit die Bezugsdauer des ALG 1 auf weniger als 12 Monate?
Leider finde ich nirgendwo im Netz eine Antwort auf dieses Frage. Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.
Danke und viele Grüße
Zunächst einmal muss ich sagen, dass Elterngeld oder Elternzeit nicht wirklich Themen sind, mit denen ich mich befasst hätte. Ist aber für die Fragestellung vielleicht auch gar nicht nötig, denn wenn wir einfach einmal annehmen, dass die Elternzeit für NICHTS angerechnet wird, so sehe ich trotzdem keine Probleme, denn:
* In der Rahmenfrist von 30 Monaten vor ALG-Beginn liegen 12 Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung. Anspruch ist also gegeben.
* Für die Anspruchsdauer von 12 Monaten müssen in den 5 Jahren von ALG-Beginn 24 Monate mit vers.pfl. Beschäftigung vorliegen. Das sollte auch passen.
* Für die Höhe auf Basis des letzten Gehaltes müssen in den zwei Jahren vor ALG-Beginn mindestens 150 Tage mit vers.pfl. Beschäftigung vorliegen. Und auch das trifft zu.
Bitte selber einmal nachrechnen. Müsste aber passen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für diese aufschlussreiche Antwort.
Genau die Info hat mir gefehlt, dass für die Prüfung der Anspruchsdauer von 12 Monaten 5 Jahre rückwirkend betrachtet werden und innerhalb dieser 24 Monate mit vers.pfl. Beschäftigung vorliegen müssen. Da ich innerhalb dieser 5 Jahre (2016-2020) dann nur das Dispositionsjahr und die 10 Monate Elternzeit hatte, passt alles.
Die Info mit den 5 Jahren konnte ich nirgendwo finden. Gibt es da einen entsprechenden Paragraphen?
Noch eine letzte Frage zum Thema Bezugszeitraum: wenn man bspw. ab 01.02.2021 ALG I bezieht, dann hätte man 4 Jahre also bis 31.01.2025 Anspruch auf die in meinem Fall 12 Monate Bezug, richtig?
Kann man dann die Auszahlung z.B. durch Auslandsaufenthalte beliebig unterbrechen oder stellt sich das kompliziert dar? Kann man sich jederzeit ab- und wieder anmelden oder gestaltet sich das schwierig und man muss Nachweise erbringen was man in der Zeit tut etc ?
Vielen herzlichen Dank und beste Grüße,
Silvia
„Die Info mit den 5 Jahren konnte ich nirgendwo finden. Gibt es da einen entsprechenden Paragraphen?“
Ist aber ganz einfach zu finden. 😉 Steht oben im Beitrag, Zitat:
„Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist (also in den 5 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) und dem Alter des Beschäftigten. …(Tabelle)… Die Regelungen zur Anspruchsdauer sind im §147 SGB III festgelegt.“
Hinweise zum 4-jährigen Bestand des ALG-Anspruches finden sich im Beitrag: „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand“ .
Und An- und Abmelden geht jederzeit, ohne Nachweise und ggfs. mit pauschaler Begründung (z.B. derzeit nicht verfügbar für den Arbeitsmarkt).
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe mich umfassend durch diese hervorragenden Beiträge gearbeitet und dennoch konnte ich leider keine Antwort auf meine spezielle Frage finden:
Mein Mann ist seit 01.04.19 arbeitsunfähig erkrankt und zum 01.06. diesen Jahres aus dem Betrieb ausgeschieden, aktuell noch AU (Krankengeld).
Wenn ich Ihr Zitat richtig interpretiere „Kommen weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt zustande, wird der Bezugsrahmen auf 2 Jahre ausgeweitet. Sind es dann immer noch weniger als 150 Tage, kommt es zu einer fiktiven Einstufung anhand der Qualifikation.“ müsste er sich zum 1.10. dieses Jahr arbeitslos melden, um noch ALG ohne fiktive Einstufung zu erhalten ist das richtig?
Zählen die 6 Wochen Krankschreibung, in denen der AG das Gehalt weiterzahlt noch zu den 150 Tagen oder zählen diese bereits nicht mehr ab dem ersten Tag der AU?
Für Ihre Einschätzung bedanke ich mich im Voraus recht herzlich!
Beste Grüße
Siba
Moin Siba,
das müsste noch klappen.
https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/
Die ersten 6 Wochen zählen nicht als „Krankengeld“ sondern als „Endgeldfortzahlung“ durch den AG. Ich würde trotzdem Kontakt mit dem AfA aufnehmen und den entsprechenden Termin abzuklären (AU liegt noch vor) um nicht in die fiktive Bemessung zu rutschen.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/152.html
Gruß
Lars
Die Entgeltfortzahlung durch den AG während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit zählen wie normales Arbeitsentgelt und sind daher unkritisch.
Wenn zum 1.10.20 ALG1 beantragt wird, sollten nach meiner Rechnung noch genügend Tage zusammen kommen, ohne dass die Gefahr einer fiktiven Berechnung gegeben wäre.
Gruß, Der Privatier
Hallo Lars und Privatier,
ganz großen Dank, ihr seid spitze!!!
Dann wäre noch ca. einen Monat Luft bis Ende Okotber, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe?
Was mir jetzt noch nicht ganz klar ist, ist ob die neue Rahmenfrist auch bei meinem Mann gilt, da der Aufhebungsvertrag ja zum 1.Juni 2020 geschlossen wurde, zuvor jedoch seit 1.4.19 AU bestand? Wie wird das betrachtet? Nicht dass hier der nächste Fallstrick lauert…
Beste Grüße
Siba
Moin Siba,
ja bis Ende 10/2020 wäre möglich, eigentlich noch (plus) die 6 Wochen „Entgeldfortzahlung“ durch den AG, ich würde aber nicht genau auf „Kante nähen“.
Einen Fallstrick sehe ich da nicht.
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
ich möchte Sie bitten, meinen Fall unter de Lupe zu nehmen.
ich werde am 30.09.2020 insgesamt 51 Monate beschäftigt sein (vom 01.09.2015 bis 30.09.2020).Zur Erklärung: zum 31.03.2020 habe ich mit einem Aufhebungsvertrag die Fa. Verlassen. Ich habe auch eine Abfindung bekommen. Ab 01.04.2020 bin ich übergangslos in eine Transfergesellschaft gekommen. Hier bin ich bis 30.09.2020.
Am 31.10.2020 werde ich 55 Jahre alt. Ab 01.10.2020 werde ich aber Arbeitslos.Mir fehlt ein Monat bis um 55. Geburtstag.
Was ich durch die Kommunikation mitbekommen habe, wenn zu diesen Zeitpunkt der Anspruch brechet wird,(15 Jahre), bleib der auch mit vollendeten 55.
Ich möchte vom Dispositionsrecht gebrauch machen, schon wegen diesen einen Monat und wegen der Abfindung und möglichen Sperrzeiten aus dem Weg zu gehen.
Kann man die Dispositionszeit auch nur auf ein bis zwei Monate begrenzen?
Und noch dazu, ich darf gar nicht bis zum 01.10.2020 warten. Sehe ich das alles so richtig? Wie soll ich bitte, vorgehen?
Viele Grüße Ella
„Kann man die Dispositionszeit auch nur auf ein bis zwei Monate begrenzen?“
ein klares ja
„Wie soll ich bitte, vorgehen?“
Gibt es irgendeinen Automatismus („Ab 01.10.2020 werde ich aber Arbeitslos“) der den Übergang von der Transfergesellschaft zu ALG1 bewirkt?
Falls nein, ist eine Arbeitslosmeldung durch Dich notwendig. Da wäre dann der Antrag mit Wirkung zum 1.11.20 zu stellen.
Ich kann nur raten die AfA anzurufen und den Fall zu schildern und um Auskunft zu bitten, welche Vorgehensweise am besten ist und ob bei AL-Meldung ab 1.11.20 Sperr- oder Ruhezeiten verhängt werden oder ob dafür ein volles Dispojahr notwendig ist. Da spielen so Dinge wie Abfindungshöhe, Kündigungsfrist und Unterschriftsdatum des Aufhebungsvertrages eine Rolle.
Schritt zwei wäre sich um die Krankenkasse zu kümmern.
Zur Frage, ob man die Dispositionszeit auf nur ein bis Monate begrenzen kann, möchte ich noch ergänzen:
* Das empfiehlt sich sogar insbesondere dann, wenn man in diesen 1-2 Monaten eine höhere Altersstufe erreicht und damit einen längeren ALG-Anspruch erwirbt.
* Wenn man allerdings keine Sperre wg. Meldeversäumnissen riskieren möchte, sollte man sich trotzdem 3 Monate vor dem Beschäftigungsende arbeitsuchend melden.
* Eine verkürzte Dispositionszeit von 1-2 Monaten hat keine Vorteile hinsichtlich Verhängung von Sperr- und Ruhezeiten!
Gruß, Der Privatier
Sorry, 15 Monate
Danke Euch! Heute habe ich nicht mehr mit einer Nachricht gerechnet.
ist es ich so, dass man automatisch 4 Wochen nach Beendigung einer Beschäftigung noch Krankenversichert ist? Ich gelte als Mitarbeiter bei der T. Gesellschaft.
Dann nach einfach wieder A. Los melden zum 01.11.
Aber ich muss das alles mit AA besprechen.
Es gibt den sog. nachgehenden Leistungsanspruch der gesetzl. Krankenkassen von bis zu max. 4 Wochen. Dieser gilt jedoch nur für die Lücke zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen! Liegt also vorher (oder nachher) eine andere Versicherung vor, gibt es diesen Anspruch nicht. Er entfällt außerdem vollständig, wenn die Lücke größer als 4 Wochen ist.
Gruß, Der Privatier
Wenn ich es richtig lese, sogar ein ganzer Monat
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
Könnte also gerade so ausgehen.
Ja, richtig: Es ist ein Monat!
Gruß, Der Privatier
Ja, das nennt sich „Nachgehender Leistungsanspruch“. Der muß zwischen zwei Pflichtversicherungszeiträumen liegen, sonst funktioniert das nicht. Falls eine Ruhezeit in Verbindung mit der Abfindung droht, würde das ggfs. auch nicht funktionieren.
Hallo eSchorsch,
reicht es denn, vor und nach den 4 Wochen „Nachgehender Leistungsanspruch“ ALG-I zu beziehen? Dabei ist man ja auch pflichtversichert.
Gruß
Bruno
Soweit ich weiss: ja
Wenn ich mich recht erinnere, hat ein Kommentator mal darüber berichtet, dass er sich im Monatstakt an-/abgemeldet und dass da auch der nachgehende Leistungsanspruch in Anspruch genommen wurde.
na ja, siehe §5 SGB V (Punkt 8a) … ganz unten … und wichtig! … „für weniger als 1 Monat unterbrochen wird“.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
Gruß
Lars
Nachgehender Leistungsanspruch funktioniert aber nur, wenn man keine sonstigen Einkünfte hat, die die Krankenversicherung heranziehen kann.
Ich z.B. bekomme die Abfindung monatlich ausbezahlt, daher gibt es für mich keinen nachgehenden Leistungsanspruch (Auskunft Krankenvers.), sondern ich muss sofort wieder bezahlen.
Bert
eSchorsch und Privatier,
vielen herzlichen Dank für die wertvollen Tipps und Infos.
Ich werde es mir noch einmal durch den Kopf gehen lassen.
VG ELA
Danke Lars!
Ich meine tatsächlich ein anderes Thema, und zwar ob die Rahmenfrist in unserem Fall 2 Jahre beträgt oder jetzt die 30 Monate gelten trotz AU (da der Arbeitsvertrag ja über den 1.1.2020 hinaus bestand)? Oder wird die Rahmenfrist womöglich VOR der AU angesetzt?
Hier bin ich sehr unsicher, nicht dass der Anspruch bereits im Grundsatz verwirkt ist und damit die Frage nach den 150 Tagen hinfällig wäre?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!
Beste Grüße
Siba
Im oben verlinkten Beitrag zur neuen Rahmenfist schreibt der Privatier
„§ 447 wird wie folgt gefasst:
(1) Für Personen, die nach dem 31.Dezember 2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, findet §§ 142, 143 und 147 in der bis zum 31.Dezember 2019 geltenden Fassung Anwendung.“
Der Arbeitsvertrag bestand trotz des Bezugs von Krankengeld bis zum Juni, somit besteht das Versicherungspflichtverhältnis über den 1.1.20 hinaus, ergo gilt die neue Rahmenfrist.
Um auch die letzten Zweifel zu beseitigen, solltest Du (oder Herr Siba) die AfA kontaktieren. Die AL-Meldung steht ja eh bald an und es spricht alles dafür das direkt mit dem Amt zu besprechen. Es ist auch deren Aufgabe Fragen der Versicherten zu beantworten.
Moin Siba,
die „verlängerte Rahmenfrist“ trifft für alle zu, welche nach !!! dem 31.12.2019 noch versicherunspfichtig beschäftigt waren. Da der AV des Ehemanns bis einschließlich 31.05.2020 bestand, trifft die verlängerte Rahmenfrist zu. Bitte hierzu im Blog Kapitel 9.3.2.9 Arbeitslosengeld – Verländerung der Rahmenfrist nachlesen.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/447.html
Um ganz sich zu gehen, würde ich bei beim AfA anrufen, Sachverhalt schildern mit bitte um Angabe des Datums wann die fiktive Bemessung eintritt. (gibt Sicherheit und ein besseres Gefühl nichts falsch zu machen).
Gruß
Lars
eSchorsch und Lars,
vielen Dank für die fundierten Tipps und Ratschläge.
Diese werden wir direkt umsetzen und mit diesem Hintergrundwissen mal beim Amt anrufen.
Genau, es geht uns darum, nichts falsch zu machen – sollten wir das ALG am Ende doch noch benötigen. Was hoffentlich nicht der Fall sein wird…
Aber falls doch ist es Gold wert, ab der AL-Meldung noch vier Jahre „Luft“ zu haben.
Daher ist diese Seite hier wirklich super übersichtlich und sehr hilfreich!
Vielen Dank und beste Grüße
Siba
Hallo, ich habe eine Frage zu Rahmenfrist bei Krankengeld,
gekündigt bin ich zum 31.10.2019, krank bin ich jedoch seit dem 27.10.19, bis zum 04.09.2020,
(Krankengeld wurde mal gestoppt, Widerspruch eingelegt, ALG 1 bekommen, wird jetzt rückabgewickelt, weil Widerspruch ist durch )
zählt dieses Krankengeld obwohl ich nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden habe, noch zur Rahmenfrist dazu ?
Moin Herr Weber,
bitte einmal unter nachfolgenden Link nachlesen.
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-verlaengerte-rahmenfrist/
Im Link befinden sich weitere Links „Alles im Rahmen“, „Fristen für über 58-jährige“ usw. Alles zum Anspruch ALG1 und Bezugsdauer etc.pp. sind in den Links dargestellt.
Gekündigt zum 31.10.2019, krankgeschrieben ab 27.10.2019 bis 04.09.2020, da dürfte es keine Probleme geben.
Bitte beachten: da Ihr Arbeitsverhältnis 2019 endete, gilt für Sie noch die „Alt“ Regelung.
Gute Besserung und ein schönes Restwochenende.
Gruß
Lars
Ergänzung:
Eine noch „zusätzliche“ Verlängerung der Rahmenfrist durch die Krankschreibung geht nicht, falls Ihre Fragestellung darauf hinauslaufen sollte.
Gruß
Lars
Die Frage ist eigentlich oben im Beitrag schon eindeutig beantwortet. Dort steht zu lesen:
* Unter der Überschrift: „Anwartschaftszeit und Rahmenfrist“:
Mit „Versicherungspflichtverhältnis“ sind normale Arbeitnehmer-Tätigkeiten gemeint, die per Lohn/Gehalt vergütet werden. Damit gleichwertig sind aber auch Ersatzzeiten, wie z.B. Zeiten von Krankengeldbezug, Elterngeld, Wehrdienst, u.a.
* Unter der Überschrift: „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“:
Das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate wird für die Berechnung des ALG-Anspruches verwendet. „Arbeitsentgelt“ bedeutet: Zeiten von Krankengeldbezug u.ä. zählen dabei nicht mit!
Also: Bei der Ermittlung der Anwartschaft zählen die Krankengeldzeiten mit, bei der Berechnung der ALG-Höhe hingegen nicht.
Gruß, Der Privatier
ok danke
Also lieber Privatier, ich möchte an deine oben genannte Antwort anknüpfen,
könnte ich jetzt das Dispositionsjahr starten, und dann in einem Jahr ALG1 bekommen ?
Leider werde ich erst am 29.09. nächstes Jahr 58 alt,
Ein Dispojahr wäre zwar prinzipiell durchaus möglich, ich würde mir das aber sehr gut überlegen! Denn bei einem fast einjährigen Krankengeldbezug kommt man am Ende eines Dispojahres nicht mehr auf mindestens 150 Tage mit „echtem“ Beschäftigungsentgelt. Und damit droht eine fiktive Bemessung beim ALG-Anspruch. Und das wirkt in der Regel negativ.
Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe nach 25 Jahren ein Aufhebungsvertrag unterschrieben und zum 01.10.2021 meine Auszeit ( Dispo-Jahr) gestartet. İnzwischen habe ich mich bei der Agentur für Arbeit gemeldet und bescheid gegeben, per Mail. Promt wurde ich auch von eine netten Mitarbeiterin angerufen. Die mir dann sagte dass es ausreicht wenn ich mich Ende September 2022 Arbeitslos melden würde und das dann wegen der Dispo Jahr alle Sanktionen in Verbindung mit dem Abfindungsvertrag auch hinfällig wären und das mein Anspruchsdauer auf ALG1 15 Monate wären. Soweit alles gut. Nun habe ich die Agentur für Arbeit wieder angeschrieben weil ich eine Frage hatte und habe folgende Antwort erhalten und meines Erachtens stimmt das so nicht. Es widerspricht auch der Information die ich am Telefon erhalten habe. Nach Paragraph 147 SGB heißt es doch….“ Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei
Jahre erweiterten Rahmenfrist und….“
Was ja 5 Jahre sind somit habe ich, wenn ich mich zum 01.01.2023 Arbeitslos melde, Anspruch auf 15 Monate ALG1.
Nun habe ich folgende Rückmeldung von der Agentur für Arbeit bekommen.
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nicht nach Versicherungsjahren, sondern nach Versicherungsmonaten berechnet und somit gilt aufgrund des § 147 SGB III folgende Staffelung:
*12 Monaten (360 Kalendertagen (KT)) = 6 Monate (180 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
*16 Monaten (480 KT) = 8 Monate (240 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
*20 Monaten (600 KT) = 10 Monate (300 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
*24 Monaten (720 KT) = 12 Monate (360 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
*und nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei einer Dauer von:
30 Monaten (900 KT) = 15 Monate (450 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
*und nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei einer Dauer von:
36 Monaten (1080 KT) = 18 Monate (540 KT) Anspruch auf Arbeitslosengeld,
Wenn Sie Ihren Anspruch erst zum 01.01.2023 entstehen lassen, dann erfüllen Sie für eine Anspruchsdauer von 15 Monaten, die 30 Monate sozialversicherungspflichtigen Zeiten nicht mehr. Da diese in der Rahmenfrist nicht berücksichtigt werden können.“
Wie sieht İhr das? Mach ich ein Denkfehler oder der/die SB von der Agentur?
Vielen Dank im voraus für eure Mühen.
seufz
Der SB kann den §147 nicht richtig lesen https://dejure.org/gesetze/SGB_III/147.html
Für die Ü50-jährigen gilt aber dass die xy Monate Versicherungspflichtverhältnis mit der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist (auch schon 30 Monate) vergleichen wird. 30 + 30 = 60 Monate!
Wenn man auf den ersten Blick einen Widerspruch zwischen §142 und §147 zu erkennen glaubt: nein ist es nicht, die beiden § sind wenn man so will „und“-Verknüpft, sprich man muss beide Kriterien erfüllen: 12 Monate Beitragszeiten binnen 30 Monaten (§142) und für die Ü50 auch 30 Monate binnen 60 Monaten / 5 Jahren (§147).
eSchorsch hat es mit dem letzten Satz auf den Punkt gebracht:
„…sprich man muss beide Kriterien erfüllen: 12 Monate Beitragszeiten binnen 30 Monaten (§142) und für die Ü50 auch 30 Monate binnen 60 Monaten / 5 Jahren (§147).“
Wenn beides erfüllt ist, beträgt die Anspruchsdauer 15 Monate. Alles andere ist Unsinn.
Im Übrigen entspricht es auch dem Normalfall, dass jemand im Alter von unter 58 Jahren ein Dispojahr auf bis zu 18 Monate ausdehnen kann ohne den maximal möglichen Anspruch zu gefährden. Vorausgesetzt, die Zeit vor ALG-Beginn war durchgehend mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen ausgefüllt.
Gruß, Der Privatier
Hallo eSchorsch, hallo Privatier,
vielen Dank für die Rückmeldungen. Diese Bestätigung habe ich gebraucht. Als ich die Info von der Agentur gelesen habe, hab ich doch an mein Wissen gezweifelt. Ich habe nicht mit solch eine Unwissenheit seitens der Agentur gerechnet und war deshalb irritiert. 🙂 und dachte ich liege falsch.
Deshalb vielen Dank für die Bestätigung.
Jetzt überlege ich ob ich zurück schreiben soll um die Sachlage zu klären. Falls meine Nachrichten von der gleichen SB bearbeitet werden lernt sie/er auch was dazu.;-)) Oder ob ich einfach bis zum ALG Antrag warte. Was würdet Ihr empfehlen?
Nochmals vielen Dank für die Informationen und für diesen tollen Forum.
Ich würde versuchen, die Sache zu klären. Vielleicht auch per Telefon, sonst schriftlich.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Nach langem Mitlesen melde ich mich mit meinem Fall. Und natürlich im Vorfeld erst einmal ein dickes DANKE an den Privatier und alle sonstigen Antwortgebern für das Teilen Ihres Wissens.
Es geht hier um meine Frau (Geburtsjahr 1967) , die zum 31.12.2020 per Aufhebungsvertrag bei Ihrem Arbeitgeber ausgestiegen ist (nach 30 Dienstjahren) und sich jetzt in Ihrem Dispositionsjahr befindet.
Sie hat eigentlich den Wunsch zum 01.10.2022 wieder nach Arbeit zu suchen und ALG I zu beziehen. Da Sie damit aber die Voraussetzung Anwartschaftszeit reisst, überlegen wir, dass Sie sich zum 01.07.2022 arbeitslos meldet und dann nach Feststellung des ALG I gleich wieder abmeldet. Dann kann Sie sich zum 01.10.2022 wieder anmelden und für 18 Monate ALG I beziehen.
Liegen wir mit dieser Überlegung richtig und gibt es noch weitere Details zu beachten ?
Moin blauer_mazda,
„Liegen wir mit dieser Überlegung richtig und gibt es noch weitere Details zu beachten ?“
Das Vorhaben funktioniert.
Empfehlung: AL-Meldung mit Stichtag 01.07.2022 ca. Mitte Juni durchführen.
Gruß
Lars
Ich würde nicht bis Juli warten, sondern mich direkt nach dem 55sten arbeitslos melden. Wenn der Geburtstag erst im 2. Hj ist, dann gibt es eben nur 15 Monate. Bzw. es gibt da ein paar Tage, die man noch rausholen kann …
Es funktioniert aber nicht, sich mit 54 arbeitslos zu melden, einen Bescheid über 15 Monate zu erhalten, sich danach abzumelden und mit 55 dann den Anspruch auf 18 Monate zu erweitern.
Hallo Lars, hallo eSchorsch,
danke für die Antworten. Meine Frau hat im März Geburtstag und damit ist der 01.07.2022 dir richtige Wahl.
Jein, ihr raubt euch mit dem 1.7.22 die Reserve.
Wenn deine Frau am 1.7. krank ist, dann kann sie sich nicht arbeitslos melden. Wenn sie das Ende Juli nachholen will, dann ist die Frist abgelaufen und es wird kein ALG1 mehr geben.
Ich plädiere für eine AL-Meldung zum 1.4. oder meinetwegen sogar am Tag nach dem Geburtstag. Dann habt ihr auf jeden Fall einen gültigen Bescheid in der Tasche und könnt beruhigt in den Sommerurlaub gehen.
Bin auch fleissiger Mitleser und habe dank der Informationen hier erfolgreich den Schritt geschafft. Deshalb im Vorfeld erst einmal ein dickes DANKE für diese hoch interessanten Web-Seiten und das Forum !!
Ich bin im Mai 1968 geboren und zum 31.12.2021 per Aufhebungsvertrag bei meinem Arbeitgeber ausgestiegen (nach 33 Dienstjahren) und befinde mich jetzt im Dispositionsjahr.
Mein Plan war ursprünglich ein Dispositionsjahr über 17 Monate einzulegen, um mich dann zum 01.06.2023 arbeitslos zu melden und dann 55 Jahre alt zu sein (und damit 18 Monate ALG I Bezug).
Leider lief das Jahr 2021 für mich gesundheitlich nicht gut, ich war ab Anfang Februar krank geschrieben bis Anfang November (in diesem Zeitraum lief noch für 6 Wochen die Lohnfortzahlung, danach Krankengeld) dann 5 Wochen Reha mit Übergangsgeldbezug und danach für 23 Tage arbeitsfähig. Ergo habe ich im Jahr 2021 nur für etwas mehr als 100 Tage Arbeitsentgelt bezogen.
Für die ALG Voraussetzungen Anwartschaftszeit und Anspruchsdauer hilft mir ja das Krankengeld in 2021, aber für den Punkt Bemessungszeit und -rahmen würde es mich in die fiktive Einstufung führen. Das bedeutet bei mir aber 1000 Euro weniger ALG I pro Monat.
Ich sehe also nur den Ausweg, mich schon im Jahr 2022 arbeitslos zu melden (nach meiner Berechnung spätestens Mitte Oktober, um auf die 150 Tage Arbeitsentgeltbezug zu kommen). Und würde mich nach Feststellung des ALG gleich wieder abmelden, um dann später in 2023 (Abfindung wurde im Januar 2022 bezahlt !) den ALG Bezug (dann halt für 15 Monate) zu nutzen.
Einwände zu dieser Vorgehensweise ?
Ein unvollständiges Dispojahr schützt nicht vor Sperrzeit und Kürzung der Anspruchsdauer. Es werden dann statt 15 Monate nur 11,25 Monate ALG1.
Du hast jetzt die Wahl zwischen Scylla (18 Monate abzgl 1000€/Monat) und Charybdis (11,25 Monate). Entscheide selbst.
Dein Arzt hat Dir nicht zufällig attestiert, dass Du den Job wechseln sollst?
Super, danke eSchorsch. Das Thema Sperrzeit habe ich völlig ausser Acht gelassen. Habe nochmal für Scylla und Charybdis 🙂 die Rechnung aufgemacht und jetzt ist der Betrag fast gleich für beide Alternativen, aber wenn ich noch die KV und RV Zahlungen von der AfA in Betracht ziehe, dann sind 18 Monate besser als 15 Monate.
Und nein, ein Attest habe ich nicht. Ausserdem lag die Unterschrift für meinen Aufhebungsvertrag tatsächlich schon im Dezember 2020 und damit vor meiner Krankheit, da kann ich die auch nicht als Grund anführen.
Hallo und vielen Dank für all die wertvollen Tipps und Ratschläge.
Ich habe eine Frage zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes bei Anwendung eines Dispojahres, die ich mir bisher nicht eindeutig beantworten konnte.
Beendet man das Dispojahr nach 1 Jahr + 1 Tag gilt der auf 2 Jahre verlängerte Bemessungsrahmen. Damit beträgt der Bemessungszeitraum noch die vollen 12 Monate, in denen man vor der Beschäftigungslosigkeit sein Gehalt(bis zur BBG) bezogen hat. Damit ist die Höhe des ALG ohne Abstriche gesichert (Buch S.199 oben).
Verlängert man das Dispojahr um z.B. einen Monat, müsste dann aber die Höhe des Bemessungsentgelt niedriger ausfallen, da innerhalb der 12 Monate Bemessungszeit ja nur 11 Gehälter bezogen wurden.
Je länger man also ein Dispojahr (+1 Tag) verstreichen lässt, desto niedriger fällt das ALG aus.
Ist meine Überlegung dazu richtig oder liege ich falsch?
Danke für Eure Antwort
Falsch, die Rahmenfrist wurde auf 30 Monate verlängert https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-verlaengerung-der-rahmenfrist/
Aber auch die weitere Schulssfolgerung (da innerhalb der 12 Monate Bemessungszeit ja nur 11 Gehälter bezogen wurden …) ist nicht korrekt, da bereits 150 Tage mit Gehalt ausreichen um „volles“ ALG1 zu erhalten. Man muss dann nur die restlichen (360 – 150 =) 210 Tage mit Anwartschaftszeiten ohne Entlohnung, z.B. Krankengeld nachweisen.
Es gibt da keinen Faktor 11/12 (oder 5/12), der Monatslohn bleibt Basis der Berechnung.
@eSchorsch: Das ist so nicht richtig! Siehe mein Kommentar weiter unten: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/#comment-39717
Gruß, Der Privatier
eSchorsch,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort!!
Trotz „stets bemüht“ habe ich‘s wohl immer noch nicht voll durchschaut.
Ich dachte, dass man die (auf 30 Monate verlängerte) Rahmenfrist „nur“ für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung benötigt. Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum hingegen für die Berechnung der Höhe des Bemessungsentgelt.
Ich bin seit vielen Jahren voll berufstätig und plane ab 01.05.2022 mit Abfindung das Dispojahr zu starten. Mitte Sept.2023 vollende ich mein 58tes Lebensjahr und könnte 24 Monate ALGI beziehen, wenn ich das Dispojahr um 4,5 Monate verlängern würde. Durch die (verlängerte) Rahmenfrist würde das ja noch passen (über die Risiken bin ich mir im Klaren). Aber die 150 Tage innerhalb der Bemessungszeit würden nicht mehr reichen und es würde dann eine fiktive Einstufung vorgenommen werden, richtig?
Halt! Stop!
Da geht jetzt so einiges durcheinander.
Zunächst einmal hast Du (Dan) Recht mit deinen Aussagen zur Rahmenfrist: Diese beträgt 30 Monate, wird aber nur benötigt, um zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch vorhanden ist. Hier war die letzte Aussage von eSchorsch irreführend/falsch.
Das Dispojahr zu verlängern, um damit das 58.Lebensjahr zu erreichen, klappt aber dennoch nicht. Denn, wer die vollen 24 Monate Anspruch haben will, muss mindestens 48 Monate an Beschäftigung vor ALG Beginn nachweisen. s.Beitrag: Hinweis für über 58-jährige.
Zur ursprünglichen Frage nach der Berechnung der ALG-Höhe: Zur Berechnung wird ein Durchschnitt aus den beitragspfichtigen Entgelten berechnet, d.h. wenn nur 11 Monate mit Entgelten vorliegen, wird auch nur durch 11 Monate geteilt.
Gruß, Der Privatier
Habe gerade nochmals nachgerechnet. Trotz des ggf. um 4,5 Monate verlängerten Dispojahres kommen innerhalb des Bemessungszeitraums noch 150 Tage mit Arbeitsentgelt zusammen. Dann würde das ja theoretisch mit ALG ohne Abstriche doch klappen.
Nein. DIe 150 Tage spielen hier (erst einmal) keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
so, dann hab ich es jetzt verstanden. Mein obiger Nachtrag ist dann natürlich Quatsch.
Und das mit dem Erreichen der 58 klappt nur innerhalb des Dispojahres und nicht durch eine Verlängerung. Danke an eschorsch und Privatier für Eure Erklärungen und Antworten!
Hallo zusammen.
Ich möchte euch hier mal schildern wie (schlecht) es laufen kann.Bitte um Ratschlag.
Ich war im Jahr 2021 Privatier da ich zum 31.12.2020 einen Aufhebungsvertrag mit meinem Ex-Arbeitgeber geschlossen hatte. Die Abfindungszahlung fand in 2021 statt. Nun habe ich mich am 30.12.2021 zum 01.01.2022 arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet. Da ich einen GdB von 70 habe wurde ich einer speziell dafür vorgesehenen Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit (Bad Homburg) zugeteilt. Diese war und ist auch sehr in Ordnung. Ein Dispositionsjahr war ihr bekannt.
Nun ist die Leistungsabteilung in Gießen. Diese Mitarbeiter sind von besonderer Güte. Von Anfang an waren alle Briefe von dort mit einer Drohung verbunden:
21.Januar 22:…werde ich die Geldleistung bis zur Nachholung Ihrer Mitwirkung ganz versagen.
01.Februar 22:… §60.Die Leistung kann ganz versagt werden, wenn Sie nicht mitwirken.
09.Februar 22:…wenn Sie dem genannten Termin nicht nachkommen, muss ich die Versagung des Arbeitslosengeldes prüfen.
Ich kam immer sofort, spätestens am nächsten Tag den Wünschen der Arbeitsagentur nach. Sei es die Arbeitsbescheinigung des Ex-Arbeitgebers oder die Lohnersatzleistung der Krankenkasse ( hier habe ich sogar die Finanzamts-Bescheinigungen mitgeschickt) oder Bewerbungsschreiben.
Deshalb schickte ich ein Beschwerdeschreiben nach Gießen mit folgendem Inhalt:
“ Warum sind Sie so unfreundlich?… ich bin umgehend, spätestens am nächsten Tag Ihren Wünschen nachgekommen….jetzt wäre es an der Zeit ein paar entschuldigende Worte zu finden. Natürlich können wir auf dem von Ihnen geführten Niveau korrespondieren, dann teile ich Ihnen jetzt mit: jegliche Korrespondenz von Ihnen wird an den VDK oder einen Anwalt für Arbeitsrecht weitergeleitet. Sie erhalten dann die Antwort von dort. Diese Massnahme können wir uns sparen indem wir in Zukunft respektvoll korrespondieren. Was meinen Sie?“
Daraufhin habe ich von der Beschwerdestelle (so etwas gibt es wirklich bei der AA) ein Brief mit relativ leeren Phrasen bekommen wie: „…Sie beschweren sich über die Art und Weise der Kommunikation,das muss ich erst prüfen…. möchte Ihnen gerne erklären, blablabla…. Ich räume ein, dass diese Formulierungen sehr formal gewählt sind…Leider lässt sich der automatische Prozeß bei Online-Anträgen nicht beeinflussen. Ihre Rückmeldung gibt jedoch wichtige Hinweise, wie wir Verbesserungen vornehmen können…usw.,usw.
Doch jetzt kommt der Clou! Achtung!
23.Februar 2022, Eingang heute am 02.März 2022:
ANHÖRUNG ZU EINER SPERRZEIT.
„Hierin wird mir vorgeworfen das ich mich nach §38 Abs. 1 SGB III verspätet arbeitslos gemeldet habe und ich verpflichtet gewesen wäre, mich 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, arbeitslos zu melden. Ich kann mich bis zum 05. März 2022 (heute ist der 02.03.22, also, 2,5 Tage bis Sonntag???) zum Sachverhalt äußern.“
Hier spricht doch ganz klar §142 SGB III (Anwartschaftszeit) in Verbindung mit §143 SGB III (Rahmenfrist) und §137 SGB III (Anspruchsvoraussetzungen dagegen, oder irre ich mich?
Ich habe nun vor, dieses Schreiben dem VDK oder über den VDK einem Arbeitsrechtler zu übergeben. Die Widerspruchsfrist möchte ich insofern wahren, dass ich der Androhung von Sperrzeit widerspreche und die Begründung nachreichen lasse.
Ist das zu empfehlen? Kann man das so machen?
Ich danke euch schon mal, leider eilt die Antwort etwas.
Zunächst einmal möchte ich Ihnen, Herr Ranning, für dieses Buch und diesen Blog sehr danken. Aber auch bei allen, die hier die vielen Fragen diskutieren und beantworten. Die vielen Tipps und Ratschläge haben mir sehr bei der Vorbereitung zum Aufhebungsvertrag und meinem geplanten Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben geholfen. Ich war bisher auch der Meinung alles halbwegs verstanden zu haben aber jetzt wo es nur noch wenige Monate bis zum Ausscheiden sind und ich mich nochmals mit den wesentlichen Punkten im Detail beschäftige, bin ich bei einem Thema unsicher Fundwürde mich freuen, wenn ich hier eine Antwort bekommen könnte.
Kurz ein paar Details…
Ich bin im Januar 56 geworden. Im August 2021 habe ich nach 39 Jahren im Unternehmen einen Aufhebungsvertrag mit Ausscheiden zum 31.8.2022 unterschrieben. Die Abfindung von ca. 200k soll im Januar 2023 ausgezahlt werden. Mein Plan ist eine Dispophase bis Januar 2024, um mich dann arbeitslos zu melden. Bis zur Rente mit 63 möchte ich dann nicht mehr arbeiten.
Die Voraussetzungen zum Bezug des ALG1 bei Arbeitslosmeldung am 1.1.2024 erfülle ich aus meiner Sicht. Rahmenfrist von 30 Monaten => 1.7.2021, Ausscheiden 31.8.2022 = 14 Monate versicherungspflichtig gearbeitet.
Meine Frage bezieht sich auf den Bemessungsrahmen zur Berechnung der Höhe des ALG1:
Beginnt die Betrachtung der 12 bzw. 24 Monate mit dem Tag der a) Arbeitslosmeldung oder mit dem Tag der b) Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Wenn a) zutreffen würde, dann würden die 24 Monate am 1.1.2022 beginnen, so dass ich nur 8 Monate (1.1. bis 31.8.22) gearbeitet bzw. Einkommen bezogen hätte. Wie würde in diesem Fall die Höhe des ALG1 berechnet? Einkünfte der 8 Monate / 8 als Durchschnittseinkommen?
Der bei der Agentur verfügbare Rechner zur Berechnung der Höhe des ALG1 verlangt als Eingabe das „monatliches durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten 12 Monate“.
Einen 2. Punkt hätte ich noch…mir ist erst vor kurzen in einem Gespräch mit der Personalabteilung klar geworden, dass ich im Januar 2023 noch den variablen Anteil meines Gehalts für 2022 ausgezahlt bekomme (mit der Auszahlung der Abfindung). Das hätte natürlich Auswirkungen auf die Höhe der Steuer in 2023. Könnte das eventuell noch andere Auswirkungen haben? Zum Beispiel auf die Berechnung des ALG1?
Vielen Dank und beste Grüße!
1.
a)
Streiche die 24 und setze 30 Monate, dann haste auch deine 12 Monate Einkommen.
2.
Auf der Arbeitsbescheinigung werden die normalen Monatsgehälter unter Pkt 7 bescheinigt.
Unter 8 werden weitere beitragspflichtige Einkünfte bescheinigt. Dort sollte deine Variable auftauchen, entweder die aus 2022 oder die aus 2023 (für 2022).
Maßgeblich für das Bemessungsentgelt wäre dann gesamte Jahresverdienst / 12.
Vielen Dank eSchorsch!
Die Antwort von eSchorsch zum Pkt. 1a) ist leider nicht korrekt. Er verwechselt die Rahmenfrist (30 Monate) mit dem Bemessungsrahmen (12 bzw. 24 Monate).
Die richtige Antwort lautet daher: Der Bemessungsrahmen umfasst den Zeitraum von 12 bzw. 24 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Und die Arbeitslosigkeit beginnt mit dem ersten Tag, für den ALG beantragt wird. Das ist also weder der Tag der Arbeitslosmeldung (die könnte man bis zu 3 Monate vorher abgeben) noch der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (das ist der Beginn der Beschäftigungslosigkeit).
Bei 8 Monaten mit Arbeitsentgelt wird der Durchschnitt ermittelt, in dem die Summe durch 8 geteilt wird.
Wie eSchorsch richtig geschrieben hat, würde der variable Gehaltsanteil in 2023 ebenfalls vom AG in der Verdienstbescheinigung auftauchen und damit auch Einfluss auf die ALG-Höhe haben.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank Privatier für die schnelle Antwort und die Richtigstellung. Das hat mir sehr geholfen!
Viele Grüße, Jörg J.