Kap. 8.4: Familienversicherung der Krankenkasse
Ich habe das Thema „Familienversicherung“ (in der gesetzlichen Krankenversicherung) immer schon einmal am Rande oder auch in Kommentaren erwähnt, ohne aber bisher näher darauf eingegangen zu sein. Ich fürchte aber, es gibt hier doch einige Unklarheiten und Missverständnisse, so dass ich das hier einmal nachholen will.
Zunächst einmal hat die Familienversicherung bei der Krankenkasse nichts damit zu tun, ob man nun Angestellter, Selbständiger, Arbeitsloser oder Privatier ist. Jeder, der in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (auch freiwillig), kann seine Familie kostenfrei mitversichern.
Allerdings müssen diese Familienmitglieder dann gewisse Voraussetzungen mitbringen. So spielt z.B. bei Kinder das max. Alter eine Rolle. Kinder sollen aber hier nicht das Thema sein – es geht hier in erster Linie um die Ehegatten.
Soll ein Familienmitglied kostenfrei über die Familienversicherung versichert werden, so darf das eigene Einkommen des Familienmitgliedes eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Und genau das wissen wahrscheinlich wieder viele nicht. Und ich gebe es auch hier gerne zu: Ich habe es bis zum Beginn meiner Zeit als Privatier im Detail auch nicht gewusst. Oder besser: Erfolgreich verdrängt!
=> Jetzt die Abrechnung mit dem AG abstimmen!
Mit: Böse Überraschungen, Hintergründe, Tipps
Denn zumindest meine Versicherung schickt uns jedes Jahr einen Fragebogen, in dem sie sich die Voraussetzungen für die Familienversicherung immer wieder erneut bestätigen lässt. Und da meine Frau schon seit ca. 15 Jahren nicht mehr arbeitet, habe ich lange Zeit ohne Zögern und mit besten Absichten „Kein Einkommen“ angekreuzt.
Bis es mir im Zuge der vielen Fragen zu meinem Berufsausstieg plötzlich heiß und kalt wurde: Die Kapitaleinkünfte!! Die hatte ich völlig vergessen!!
Um es etwas abzukürzen: Natürlich zählen die Kapitaleinkünfte mit zu den Einkünften! Und wenn der familienversicherte Partner mehr als 470 Euro/Monat an Kapitaleinkünften hat (Grenzwert für 2022), kann er nicht mehr familienversichert sein. Dann braucht er eine eigene Versicherung. So einfach ist das. Und die kostet dann eben mindestens ca. 200 Euro/Monat.
Je nach Höhe der Einkünfte wäre es also u.U. vorteilhaft, über eine teilweise Verschiebung des Kapitalvermögens hin zu dem Hauptversicherten nachzudenken. Oder über eine sehr exakte Planung der Einkünfte, so dass die Maximalgrenze des Familienversicherten nicht in Gefahr gerät (s. Beitrag: „„Steuerplanung, Episode III: Zweck der Planung“ .
=> Serie: Steuerplanung
Mit: Grundlagen, Zweck und Mittel, Beispiele
Familienversicherung und Abfindung
Wenn jemand auf dem Weg zum Privatier mit einer Abfindung endgültig aus dem Beruf ausscheidet, so hat er ab diesem Zeitpunkt ja u.U. nur noch geringe Einkünfte. Wenn der Ehepartner aber noch weiter berufstätig ist, könnte man auf die Idee kommen, dass der Abfindungsempfänger und zukünftige Privatier ja jetzt in die Familienversicherung des weiter arbeitenden Ehepartners aufgenommen werden könnte.
Das ging bis vor einigen Jahren auch tatsächlich ohne Einschränkungen. Seit Mai 2019 funktioniert das aber leider nicht mehr. Für den Empfänger einer Abfindung gibt es eine gewisse Zeitspanne, in der eine Familienversicherung nicht möglich ist. Diese Zeispanne berechnet sich vereinfacht aus der Rechnung: Abfindung/letztes Bruttogehalt = Zeit in Monaten. Mehr dazu und einige Detailfragen gibt es im Beitrag: „Abfindung und Familienversicherung„.
Im nächsten Beitrag wird es dann um die Pflegeversicherung gehen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Danke für den klarstellenden Artikel, Privatier!
Gerne doch!
Eine kleine Ergänzung müsste ich noch machen:
Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, darf bis zu 450 Euro im Monat verdienen ohne die Familienversicherung zu gefährden.
Warum hier ein Unterschied zwischen Einkünften aus einem Mini-Job und anderen Einkünften gemacht wird, erschließt sich mir allerdings nicht so wirklich.
Aber sei’s drum: Ich muss nicht alles verstehen…
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
ich habe mit Freude den Blog entdeckt und möchte erst mal ein Lob für die interessanten Themen und ein Danke da lassen, dass Du uns daran teilhaben lässt!
Ich möchte aus eigener Erfahrung auch noch meinen Beitrag dazu geben. Oben zum Thema Familienversicherung und Verschiebung der Einkünfte unter den Partnern schreibst Du, dass sich die Verschiebung der Einkünfte über bspw. 20000 €/Jahr nicht mehr lohnt und da möchte ich ergänzen – es kommt darauf an!
„ Eine Verschiebung der Einkünfte (und des Vermögens) auf einen der beiden Partner bringt also nur in einer Übergangsphase etwas, wo beide Partner so wenig Einkommen haben, dass in der Summe weniger als ca. 320 Euro (=2*160) KV-Beiträge gezahlt werden müssen.
Das müssten meiner schnellen Kopfrechnung nach ca. 20.000 Euro Kapitaleinkünfte pro Jahr sein. Darunter lohnt es sich, über eine Verschiebung nachzudenken, darüber nicht mehr.“
Und zwar finde ich gerade ab dem Höchstsatz lohnt es sich erst recht! Ich bin über der Beitragsbemessungsgrenze und zahle den stolzen Höchstsatz von 843,75 € pro Monat. Würden meinem Mann und mir die Einkünfte aus VuV und Unternehmensbeteiligungen 50/50 gehören, dann müsste auch er noch einmal 843,75 € pro Monat KV/PV-Beiträge zahlen. Da die Einkünfte jedoch zu 100% mir zufließen und er kein nennenswertes Einkommen bis auf eine kleine Aufwandsentschädigung bekommt, ist er familienversichert bei mir. Bedeutet 843,75 € pro Monat gespart!
Ich würde es so zusammen fassen:
„Wenn beide Partner mehr als ca. 320 Euro KV-Beiträge zahlen, lohnt es sich bis zum Höchstsatz nicht mehr über eine Verschiebung nachzudenken. Zahlen jedoch beide Partner den Höchstsatz lohnt es sich wieder, über eine Verschiebung nachzudenken, sodass einer familienversichert sein kann.“
Vielen Dank für diese sehr richtige Ergänzung!
Wie man sieht, habe ich eher an die unteren bis mittleren Einkunftshöhen gedacht. 😉
Aber weiter nach oben hin ist es natürlich wieder besser, möglichst viele Einkünfte auf denjenigen Ehepartner zu konzentrieren, der ohnehin bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Also: Völlig korrekt und guter Hinweis.
Gruß, Der Privatier
Über Wertkonto in die Kk-Pflichtversicherung gehen.
Vielleicht noch ein Hinweis für angehende Privatiers:
Bietet der Arbeitgeber ein Langzeitkonto an (Wertguthaben) kann man durch entsprechend hohe Beiträge sein Bruttoarbeitsentgelt soweit senken, dass man in die Pflichtversicherung rutscht und dann sind Kapitalerträge irrelevant, so ist auch Ein Ausweg aus einer PKV möglich. D.h. familienversichert ab ins Privatierleben…
https://www.uni-bamberg.de/sowi/koordinationsstelle-rechtswissenschaften/prof-birk/rueckkehr-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-gkv/
Hoffe ich habe das richtig dargestellt.
Ergänzung. Partner darf natürlich als Familienversicherter die Einkommensgrenzen (455 €) nicht überschreiten. Kapktalerträge zählen dazu.
Lieber Privatier, ich habe eine Frage dazu: Würde es ausreichen, einfach meine Mieteinnahmen auf das Konto meiner Partnerin überweisen zu lassen, um zwecks einer kostenlosen Familienversicherung meine Einkünfte zu schmälern? Müsste ich nicht meine Immobilien auf die überschreiben? Wenn das so wäre, würde das sich alles ja gar nicht lohnen wegen der hohen Notar und Grundbuchkosten. Herzliche Grüße LissiL
Ich denke, dass die Änderung der Kontoverbindung da nicht zu empfehlen ist. Zumindest aus Steuersicht könnte man die eintreffenden Zahlungen dann nämlich auch so deuten: 1.Einkünfte bei Ihnen und 2. Schenkung an die Gattin. Ich glaube daher, dass ist keine gute Idee.
Eine Überschreibung wäre da sicher der richtige Weg. Aber wie Sie selbst bereits geschrieben haben, dürfte sich das kaum lohnen. Und auch dabei wäre immer zu bedenken, was das aus Steuersicht bedeuten würde (Schenkung?).
Im Grunde muss man so etwas entweder sehr langfristig vorher geplant haben. Oder, wenn es sich nicht mehr ändern lässt, mit den Folgen leben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
wie werden denn die Einkünfte für die Berechnung des KV-Beitrags der Krankenkasse nachgewiesen? Meines Erachtens mittels Steuerbescheid – und somit müsste es doch (für die Höhe des KV-Beitrags) letztlich egal sein, ob die Zinseinkünfte zwischen Ehemann (z.B. 8000 €) und Ehefrau (z.Z. 4000 €) aufgeteilt sind oder nicht. Natürlich nur, solange der Partner nicht über die 395 € kommt. Oder täusche ich mich?
Schöne Grüße
Gong
(noch 126 Tage!)
Hallo Gong,
zunächst einmal ist es richtig, dass die Einkünfte für die Berechnung der KV-Beträge per Steuerbescheid nachgewiesen werden. Aber im Steuerbescheid werden (auch bei zusammenveranlagten Ehepaaren) die Kapitaleinkünfte für beide Partner getrennt aufgeführt.
Und dann kommt es eben auf die Höhe der jeweiligen Einkünfte der beiden Partner an. Sind es mehr als 4.740€ (=395€*12), dann ist keine Familienversicherung mehr möglich. Hat das Ehepaar also zusammen 12.000€ Zinseinkünfte, wäre es auf KV-Sicht günstiger, wenn einer z.B. 8.000€ Einkünfte hätte und der andere 4.000€.
Haben aber beide 6.000€, so sind zwei KV-Beiträge zu zahlen.
Ab einer bestimmten Höhe, die ich im Beitrag mal auf 20.000€ geschätzt habe, ist es dann aber wieder egal, wie die Einkünfte aufgeteilt sind, da dann auf jeden Fall ca. 17% an KV-Beträgen gezahlt werden müssen.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Und was dauert noch 126 Tage? Haben wir dann schon wieder Weihnachten?
Hallo Privatier,
grazie! Das mit den getrennt aufgeführten Kapitaleinkünften wusste ich nicht, da die Kapitaleinkünfte bisher immer auf mich alleine gelaufen sind.
Noch 126 Tage bedeuten übrigens Netto-Arbeitstage – dann ist für mich lebenslang Weihnachten! Sprich: Dann folge ich Deinen Ratschlägen und werde Privatier…
In Vorfreude Gong
Oh, wie schön! Das freut mich für Dich. Herzlichen Glückwunsch!
Und natürlich freut es mich sehr, wenn jemand meine Erfahrungen nutzen kann. Und wenn Du selbst ähnliche oder auch (noch besser) andere Erfahrungen machen solltest, kannst Du diese gerne hier bei den entsprechenden Themen kundtun.
Und noch eine eigene Erfahrung: Die letzten Tage können sehr „zäh“ werden, aber sie gehen auch vorbei.
Gruß, Der Privatier
Servus Peter,
am besten und am längsten kann man die Familienversicherung nutzen, wenn ein Partner normal im Angestelltenverhältnis arbeitet, kann der andere sich kostenfrei familienversichern.
Den Großteil der Einnahmen, welcher Art auch immer, kann man auf den erstgenannten Partner übertragen. So hat man unterm Strich wirklich nur die max. möglichen Einkünfte und spart sich die Kosten für die Krankenversicherung.
Gruß
Alex
Hallo Alex,
völlig richtig, was Du schreibst. Ergänzen möchte ich noch, dass dies ohne Einschränkung aber nur dann funktioniert, wenn der andere Partner noch arbeitet. Wenn der Idealfall erreicht ist und beide Privatier sind, geht es nur noch begrenzt, wie schon weiter oben erläutert.
Gruß, Der Privatier
Hierzu noch eine Anmerkung von meiner Seite:
In meinem Fall bin ich der Privatier und meine Frau arbeitet in einem sozialversichungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Also ist mein Ziel als Privatier bei der Ehefrau im Rahmen der Familienversicherung der GKV kostenfrei mit versichert zu werden.
Auch wenn ihr steuerlich zusammen veranlagt werdet und eine Zugewinngemeinschaft bildet besteht die GKV darauf die Kapitalerträge den einzelnen Personen genauso zuzuordnen, wie dieses in den Erträgnisaufstellungen angegeben ist. Meine ursprüngliche Annahme das die Einkünfte addiert werden und dann zur Hälfte auf beide Ehepartner umgelegt werden ist leider falsch.
Achtet also darauf Kapitalerträge in einem solchen Fall schwerpunktmäßig auf die Ehefrau zu schieben.
Die zulässigen Einkünfte des Privatiers sind EUR395/Monat. Allerdings erkennt meine GKV (wie das Finanzamt) einen Pauschbetrag von EUR 801/Jahr im Jahr an der von den Kapitalerträgen abgezogen wird. Somit sind Kapitalerträge bis zu EUR 5541/Jahr möglich. Liegt man darüber leistet man 14.9% auf die erzielten Erträge mindesten aber jedoch 14.9% von EUR 921,67/Monat (in 2014).
Also seid Weise bei der Wahl WER die Kapitalerträge erzielt!
So weit ist das richtig, habe auch ich alles recherchieren können.
Zum letzten Absatz habe ich noch eine Frage H-Man.
Wo kommen auf einmal die 921,67 euro her?
Andere Frage: Kapitalerträge bis ca. 400 Euro bei Familienversicherung in klar. Was ist wenn man als Freiberufler diese geringe Summe erwirtschaftet?
Geht das auch oder wird das von vornherein ausgeschlossen aufgrund der FB-Tätigkeit?
Gruß
Alex
Hallo Alex,
die EUR 921,67 ist die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage und quasi das Gegenstück zur Bemessungsgrundlage nach unten.
Wenn man also aufgrund von Kapitalerträgen sich selbst bei der GKV versichern muss, geht unter EUR 137,33 (14.9% der Mindestbemessungsgrundlage)somit nichts.
Zum 2. Teil der Frage kann ich nicht wirklich eine Antwort geben, gehe aber davon aus, dass dieses gehandhabt wird wie bei 400 Euro Jobs, also keine Versicherungspflicht daraus resultiert.
Natürlich werden aber Einkünfte als FB und Kapitalerträge (sowie weitere Einkünfte z.B. aus Vermietung und Verpachtung) gemeinsam betrachtet wenn über die Versicherungspflicht entschieden wird.
Viele Grüße
Holger
Zu 1.
ok, sehe gerade meinen Denkfehler. Hab in der Eile was von mindestens 921,67 Euro MONATLICH gelesen. Da wurde ich stutzig und hab das natürlich auch entsprechend wirr kommentiert. 🙂
Zu 2.
Ich denke auch dass alle Einkünfte welcher Art auch immer bis 400 Euro akzeptiert werden. Allerdings könnte der Passus „bei Selbsständigkeit“ generell ein Ausschluss bedeuten. Aber da hab ich noch etwas Zeit um das direkt zu klären.
Hallo Alex
Zumindest eine Einkunftsart wird bevorzugt behandelt: das sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.
Da gibt für den sogenannten Midi Jobber die Gleitzone von EUR 401-850/Monat. Hier wird mit einem abgesenkten Prozentsatz ab EUR 401 gestartet, der sich dann kontinuierlich auf 15.5% erhöht wenn man die EUR 850 erreicht.
Damit zahlt jemand mit monatlich Kapitalerträgen von z.B. EUR 500 mehr Krankenkassenbeiträge als jemand der z.B. EUR 700 aus nicht selbständiger Arbeit im Monat bezieht. Das der Privatier natürlich keine Arbeitgeberzuschüsse erhält macht die Sache noch eklatanter.
Ob es ungerecht ist sei dahin gestellt; es ist aber so…
Viele Grüße
Holger
Alles, was „H-Man“ Holger hier geschrieben hat, kann ich so nur bestätigen und insofern wäre dem auch eigentlich nichts hinzuzufügen. Dennoch möchte ich ein paar ergänzende Bemerkungen machen.
Da ist zunächst für alle, die sich bisher nur oberflächlich mit dem Thema Krankenversicherung befasst haben, der Hinweis, dass sich die hier oft zu lesenden 14,9% nur auf den reinen Krankenkassenbeitrag beziehen.
In der Regel ist dieser aber immer automatisch verknüpft mit dem Beitrag für die Pflegeversicherung. Und dann kommen eben noch einmal 2,05% oder 2,3% (mit und ohne Kinder) hinzu. Wer hier vereinfachend mit ca. 17% Gesamtbeitrag rechnet, liegt also einigermaßen richtig.
Für wichtiger halte ich den Hinweis von H-Man, darauf zu achten, dass die Einkommensgrenze des Familienversicherten nicht überschritten wird.
Dies kann man (wie von H-Man richtig angemerkt) auch durch eine geschickte Aufteilung der Einkommensanteile erreichen. Dass es auch andere Möglichkeiten gibt, habe ich in meinen Beiträgen „Steuerplanung, Episode IV: Mittel zur Planung“ und „Steuerplanung, Episode III: Zweck der Planung“ schon erläutert.
Wer sich aber für eine Konzentration der Kapitaleinkünfte auf einen der beiden Ehepartner entscheidet, der sollte zwei Dinge bedenken:
a) Oft ist in einer Ehe der Mann der Ältere, kommt daher auch oft zuerst in den Genuss einer Rente. Bezieht er aber erst einmal Rente, wäre es wieder vorteilhafter, wenn der größere Teil der Kapitaleinkünfte beim Rentner liegen würde, da seine KV-Beiträge nicht von den Kapitaleinkünften abhängen!
Hier gilt es also, rechtzeitig „die Kurve zu kriegen“ und ggfs. umzusteuern!
b) Der Übergang in die Rente oder ins Privatier-Dasein wird oftmals als tiefer Einschnitt in das Leben empfunden, der manche auch dazu ermutigt, dem Leben auch auf anderen Gebieten eine ganz neue Wendung zu geben. Das zeigt sich dann z.B. daran, dass sich auch Menschen in meinem Alter noch einmal für ein komplett neues Wohnumfeld entscheiden (siehe: „Immobilien-Finanzierung für den Privatier„) oder auch für einen neuen Lebenspartner.
Wer in einer solchen Situation einen großen Teil des ursprünglich gemeinsamen Vermögens einem der beiden Partner überschrieben hat, könnte vielleicht ein böses Erwachen erleben.
@Alex:
Noch ein abschließender Hinweis an Alex: Woher die Einkünfte kommen (ob aus FB-Tätigkeit oder Kapital-Einkünfte) ist letztlich egal. Sind es mehr als 395,- , wird eine eigene Versicherung fällig!
In jedem Fall zählt aber das zu verst. Einkommen, bei der FB-Tätigkeit also nur der Gewinn.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter,
wenn die Trennung von der Ehefrau ansteht, ist die Familienversicherung über selbige ohnehin keine Perspektive mit Substanz 😉
Über den von Dir angesprochenen Punkt zur Aufteilung der Einkommensanteile hatte ich auch kurz nachgedacht bin aber für mich sehr schnell zu folgender Schlussfolgerung gekommen:
Wenn eine Trennung vom Ehepartner erfolgt sind bei einer Zugewinngemeinschaft ohnehin alle Vermögensanteile einzubeziehen und durch 2 zu teilen. Da ist es egal welches Konto auf welchen Namen läuft. Wichtig ist dieser Punkt wohl nur, wenn man diese Vermögensanteile in die Ehe mit eingebracht hast (weil man z.B. erst kurz nach Erhalt der Abfindung wieder geheiratet hast)oder ein Ehevertrag ein anderes Vorgehen als bei einer Zugewinngemeinschaft vorsieht.
Wenn ein Konto auf den Namen seiner Frau läuft bedeutet das auch nicht, dass man Vermögensteile auf den Partner überschreibt.
Was bleibt ist natürlich, dass man im Falle einer Trennung nicht mehr so einfach auf diese Vermögenswerte zugreifen kann.
Sehr wichtig erscheint mir der unter a) gemachte Hinweis. Aber wenn die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt noch arbeitet (was ja eigentlich zu Erwarten steht wenn man im Rahmen einer Familienversicherung krankenversichert ist) sind die Kapitalerträge der Frau auch egal, da sich der Beitrag für die GKV aus dem Gehalt ableitet.
Viele Grüße
Holger
Vielen Dank, Holger für Deine Einschätzung!
Und wenn Deine Aussage „…sind bei einer Zugewinngemeinschaft ohnehin alle Vermögensanteile einzubeziehen und durch 2 zu teilen. Da ist es egal welches Konto auf welchen Namen läuft.“ so richtig ist, dann wären meine diesbezüglichen Bedenken in der Tat hinfällig. Und ich will das auch gerne glauben, denn erstens klingt es sinnvoll und zweitens muss ich zugeben, dass ich mich mit dem Ehe- oder Scheidungsrecht nun überhaupt nicht auskenne und mich da auch nicht befasst habe.
Ich werde die Möglichkeit der Einkommensverteilung übrigens selber auch nutzen. Allerdings mache ich dies nicht auf einen Schlag, da eine Umbuchung von einem Gemeinschaftsdepot in ein Einzeldepot zumindest steuerlich immer als ein Verkauf gewertet wird (inkl. der Folgen wie z.B. AbgSt. auf den Gewinn). Ich mache dies immer dann, wenn ohnehin ein Verkauf ansteht oder Gewinne in Form von Dividenden oder Zinsen anfallen. Und außerdem fließen die Gelder dann auf mein eigenes Konto. 😉 Muss ich mir also keine Gedanken machen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter,
ich habe das einfach so gelöst, dass ein gemeinsam geführte Depot einfach nur noch auf meine Frau läuft. Damit bleibt das Depot unverändert bestehen aber die Erträgnisaufstellung kommt nur noch auf den Namen meiner Frau…
Viele Grüße
Holger
Das machen leider nicht alle Banken.
Ich / Wir mussten ein „neues“ Depot eröffnen und dann die Werte übertragen.
So, ich habe jetzt die Familienversicherung für mich über meine Frau durch.
Allerdings wird in einem halben Jahr nochmal geprüft ob mein Anspruch berechtigt ist. Aber das ist kein Thema, da eine meiner Banken bereitwillig alle Konten von gemeinsamer Verfügung auf Verfügung durch meine Frau umgestellt hat. Damit bleibe ich in jedem Fall unter der Grenze. Hier nochmal der Hinweis, dass die GKV NICHT von einer Zugewinngemeinschaft ausgeht sondern die Kapitalerträge auf die Person bezogen erfasst!
Was im Nachhinein dumm war ist die Tatsache, dass ich bei der Steuer 2013 die gemeinsamen Kapitaleinkünfte bei mir in der Steuererklärung eingetragen hatte.
Da es in der entsprechenden Anlage der Steuererklärung aber keine Spalte für gemeinsame Einkünfte gibt, hätte ich mir viel Arbeit ersparen können wenn ich die gemeinsamen Einkünfte dort bei meiner Frau aufgeführt hätte, denn üblicherweise entscheidet die GKV auf Basis des letzten Steuerbescheids ob eine Familienversicherung in Frage kommt oder nicht.
Viele Grüße
Holger
Hast du gut gemacht. Genauso funktioniert es.
Gruß
Alex
Hallo
vielen Dank für diese informative Seiten.
Ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Ich habe zum 31.12.2013 mein Arbeitsverhältnis freiwillig beendet. Zahlung der Abfindung im Januar 2014 – keine Erwerbstätigkeit in 2014.
Bis Ende 2013 war ich privat KV, bin ab 1.1.2014 bei meiner Ehefrau familienversichert, und möchten für 12 Monate in der GKV bleiben, damit ich dann von der PKV in die GKV zurückkomme (bin 49 Jahre alt).
Derzeit nehme ich mein Dispositionsrecht in Anspruch, überlege, ob ich mich zum 1.12. arbeitslos melden sollte.
Bleibe ich in diesem Fall familienversichert, oder muss ich dann in die PKV?
Riskiere ich bei Meldung arbeitslos zum 01.12. die Fünftel-Regelung?
Vielen Dank für eine rasche Antwort.
Wer ALG1 bezieht, wird von der Agentur für Arbeit auch grundsätzlich gesetzlich krankenversichert. Die Familienversicherung ist daher nicht mehr erforderlich.
Eine Gefahr für die Fünftelregelung sehe ich durch die Arbeitslosmeldung zum 1.12. nicht, allenfalls einen kleinen steuerlichen Nachteil durch das zusätzliche Arbeitslosengeld für einen Monat.
Gruß, der Privatier
…die konstellation, die hier Martin nennt, ist prinzipiell die, die ich wählen möchte für 2015 – bin mir nur nicht sicher, ob das ohne probleme w/abfindung möglich ist…?
grüsse
a.
So kompliziert ist die Krankenkasse gar nicht. Es gibt (für gesetzlich versicherte) eigentlich nur zu klären:
a) Beziehe ich ALG1? Wenn ja, zahlt die Agentur auch die KK-Beiträge. Fertig.
b) Wenn nein: Erfülle ich die Voraussetzungen für die Familienversicherung?
Diese sind nicht erfüllt während einer Ruhezeit (fiktives Einkommen) und bei einen eigenen Einkommen über 395 Euro/Monat. Erfüllt man die Voraussetzungen, ist die Sache ebenfalls klar. Erfüllt man sie nicht, braucht man eine eigene Versicherung. Und die kostet, wenn man nicht mehr als ca. 921€/Monat verdient ca. 160 Euro.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier ich glaube dieser Blog ist so ziemlich das Beste was ich bis jetzt im Internet gefunden habe. Glückwunsch dazu .
Ich habe schon zu einigen Kapiteln einiges gelesen und bin mir bei der Einschätzung zu meinem Fall unsicher und bin daher für jegliche Antwort/Unterstützung sehr dankbar . Zu meinem Fall : Verheiratet , 2 Kinder , zur Zeit Familienversicherung für meine Frau und die Kinder , Kündigung in 08/2015 mit Vergleich vor dem Arbeitsgericht ; Kündigungsfrist per 31/03/2016 bei Freistellung und Zahlung des Gehaltes bis einschl. 03/2016 sowie Zahlung einer Abfindung in 03/2016 . Es besteht die Möglichkeit den Vergleich zu kündigen z.B. zum 31.01.2016 bei gleichzeitiger Erhöhung der Abfindung um die zwei Monatsgehälter .
Ich würde gerne zum 31.01.2016 kündigen und dann ein Dispositionsjahr bis zum 31.01.2017 nehmen . Ich war in der letzten Woche beim BA und habe mich arbeitsuchend gemeldet . Wenn ich die bisherigen Kommentare richtig verstanden habe , kann ich von diesem Antrag „zurücktreten“ bzw. teile ich der BA mit , dass ich ein Dispojahr machen möchte und melde mich dann zum 01.02.2017 Ende Januar 2017 arbeitslos . Sanktionen wie Ruhe- und Sperrzeiten sollten dann ausgeschlossen sein , da ich ja ein Dispojahr mache . Ist das richtig ?
Die weitaus schwierigere Frage ist , wie kann ich die Familienversicherung weiterführen/beibehalten ? Es liegen gemeinschaftliche Kapitaleinkünfte in Höhe von 8 k € vor , darüber hinaus liegen Einkünfte aus VuV in Höhe von 12 k € vor . Damit ist die maximale Summe von 405 € pro Person pro Monat überschritten und keine der beiden Personen kann durch die Aufnahme einer Tätigkeit die andere in der Familienversicherung aufnehmen . Sehe ich das so richtig ? Werden die VuV Einkünfte zu 50% jedem zugeordnet oder können Sie z.B. nur mir zugeordnet werden , da das Grundstück und das Haus grundbuchmäßig mir zugeordnet werden ?
Und gibt es dann die Möglichkeit , dass ich z.B. als Midi-Jobber oder mit einem geringen monatlichen Einkommen von ca. 1.000 € meine Frau und die Kinder in der Familienversicherung aufnehmen kann ? Wie kann man das Ganze so lösen , dass möglichst die Familienversicherung beibehalten werden kann und das es keine Ruhe- bzw. Sperrzeiten gibt ?
Ebenfalls bin ich mir nicht ganz sicher , ob bei vorzeitiger Kündigung von der Abfindung Beträge in die KV-Berechnung einfliessen ?
Ich bedanke mich bereits jetzt für die Rückmeldung bzw. Unterstützung .
Gruß . Medijobber
Uii – gleich so viele Fragen auf einmal! Mal sehen, was ich davon beantworten kann…
Eine Arbeitsuchendmeldung kann man natürlich jederzeit wieder rückgängig machen. Sie melden sich einfach wieder ab! Und wenn Sie sich über die Feinheiten und Fallen eines Dispojahres im Klaren sind, können Sie das natürlich machen. Sperr- und Ruhezeiten sind danach vom Tisch.
Familienversichert werden können nur Familienmitglieder, die keine eigenen Einkünfte über 405€/Monat haben. Das sehen Sie richtig. Sie müssten halt dafür sorgen, dass die Verteilung Ihrer Einkünfte auf die Ehegatten so ausfällt, dass die Grenzen eingehalten werden. Bei der VuV sehe ich da gar keine Probleme, bei Kapitaleinkünften helfen getrennte Konten. Und dann die Aufteilung bei der Steuererklärung genau so deklarieren.
Und ja – als Midi-Jobber sind Sie sozialversicherungspflichtig und können Frau und Kinder mitversichern. Wenn Sie dies allerdings während des Dispojahres vorhaben, machen Sie sich u.U. Ihren ALG-Anspruch kaputt (s. dazu meinen Kommentar => Hier). Eine Lösung, die alles beinhaltet wird es wohl nicht geben.
Und zum Schluss: Werden die Kündigungszeiten nicht eingehalten, wird ein Teil der Abfindung auch für KV/PV-Beiträge herangezogen.
Gruß, Der Privatier
Danke Privatier für Deine Ausführungen .
Habe ich das richtig verstanden , dass die Einkünfte aus VuV dann mir zu 100% zugewiesen werden ,genau wie in der Steuererklärung auch geschehen ?
Und wird bei den Kapitaleinkünften zusätzlich der Sparerfreibetrag von 801 € je Person berücksichtigt , also somit dann 5.661 € pro Person pro Jahr ?
Wie sieht es bei der Familienversicherung aus , wenn meine Frau einen
Midi-Job annimmt . Da sie dann ja selbst versichert ist , ist sie automatisch nicht mehr in der Familienversicherung ? Ist das richtig ? Somit bleiben ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen dann unberücksichtigt ? Können die Kinder über die KV meiner Frau in eine Familienversicherung aufgenommen werden ? Ich müsste mich dann freiwillig in der gesetzlichen PKV versichern und müsste für welche Einkünfte KV-Beiträge zahlen , für die VuV und Kapitaleinkünfe ? Habe ich den ganzen Sachverhalt so richtig verstanden ?
Ich bedanke mich für die Unterstützung .
Gruß ; Medijobber
Ich würde mal sagen: „Ja, alles richtig verstanden!“
Noch ein paar kleine Ergänzungen:
* Die Krankenversicherung prüft die Bedingungen für eine Familienversicherung normalerweise jährlich per Fragebogen. Als Grundlage und Nachweis für die Einkünfte dient dabei immer der EkSt.-Bescheid. Was dort steht zählt. Sowohl bei VuV, als auch bei den Kapitaleinkünften.
* Wie auch in der Steuererklärung wird der Sparerfreibetrag abgezogen.
* Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (auch Midijob) beinhaltet auch den eigenen Beitrag zur Krankenversicherung. Die Familienvers. entfällt daher. Kapitaleinkünfte sind dann nicht mehr relevant.
* Kinder können in die Familienversicherung des Vaters oder der Mutter mit aufgenommen werden.
* Gesetzliche PKV? Entweder freiwillig gesetzl. (GKV) oder privat (PKV)!
In der freiw. GKV zählen ALLE Einkünfte, egal was es ist. Und ein Sparerfreibetrag wird nicht NICHT gewährt! Und es gibt ein Minimum, was auf jeden Fall zu zahlen ist, auch wenn man keine Einkünfte hat. Ca. 170€/Monat (inkl. PV).
Gruß, Der Privatier
Danke Privatier für Deine Ausführungen und Unterstützung .
Gruß , Medijobber
Hallo Privatier,
bin auf einem guten Weg in Deine Richtung. Aber jetzt geht es los mit vielen Fragen.
Konkret gibt es totale Verwirrung und unterschiedliche Aussagen der Krankenkassen.
Ein Beispiel: Ich möchte mich freiwillig weiter GKV versichern. Einnahmen sind nur aus Kapitalvermögen vorhanden. Beispiel 13.000 Euro. Wird bei der Ermittlung der Kapitalerträge der Sparerfreibetrag von 801 Euro abgezogen?? Ein Berater der GKV sagt Nein nur die 51 Euro Werbekosten. Der andere sagt ja ??
Weiter möchte ich meine Frau weiter bei mir mit Familienversichern.
Beispiel: Minijob 400 Euro. Nur Kapitalerträge mit 900 Euro. Werden auch hier die 801 Euro abgezogen ??
Dann wäre es möglich. Wenn nicht erledigt !
Ich nehme an die getrennte Betrachtung der Kapitalerträge bleibt auch bei gemeinsamer Veranlagung Steuer oder ?
Ich werde aus den gesamten Kommentaren nicht so recht schlau. Daher nochmals die Bitte um Unterstützung bei den Fragen.
Bin Neu und finde das ganze hier Klasse
Grüsse
Eschi
Hallo Eschi,
bei der GKV wird die Einkünfte fein säuberlich zwischen Dir und Deinem Ehepartner aufgesplittet. Auch dann, wenn Ihr steuerlich gemeinsam veranlagt werdet. Für jeden wird der Sparerfreibetrag in Abzug gebracht.
In 2016 liegt die monatliche Einkommensgrenze bei EUR 415 für die Familienversicherung. Damit liegt Deine Frau haarscharf an der Grenze. (400×12 + 900 – 801)/12 = 408,25. Wäre somit familienversicherungsfähig.
Wenn Deine Frau aber nur EUR 7 mehr im Monat verdient wäre es schon wieder vorbei damit.
Ich drücke Dir die Daumen das es klappt!
Viele Grüße
Holger
Was H-Man geschrieben hat, ist schon richtig so. Zumindest was die Ehefrau angeht. Bei der Betrachtung des eigenen GKV-Beitrages muss ich eine kleine Korrektur anbringen.
Bei der Ehefrau (Familienversicherung) werden nämlich als Basis zur Beitragsprüfung die steuerlichen Verhältnisse verwendet. Und da wird der Freibetrag von 801€ eben abgezogen. Richtig so.
Beim eigentlichen Mitglied der GKV wird aber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Basis der Berechnung verwendet. Und die 801€ sind ja Bestandteil dieser Leistungsfähigkeit. Dass die steuerfrei sind, spielt hier keine Rolle. Anders hingegen die Werbungskosten von 51€. Hier wird pauschal angenommen, dass sie als Kosten anfallen und werden daher vom Einkommen abgezogen. Der Freibetrag von 801€ aber nicht!
Ich hoffe, ich konnte das einigermaßen verständlich erklären…
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Danke für die schnellen Antworten und die guten Wünsche von H-Man.
– ist die Grenze bei Minijobs nicht 450 Euro ?? dann wäre noch mehr Luft !
Die 801 Euro bleiben ein Verwirrspiel für mich. Siehe auch Kommentar von Privatier vom 9.12.15. Im oberen Satz werden die 801 abgezogen. Im letzten Satz wieder nicht. Ohne Unterscheidung zwischen Ehefrau und GKV Mitglied ??
Wenn ich mich also freiwillig bei der GKV versichern möchte und evtl. den unteren Grenzbetrag von monatl. 968,33 durch die Berücksichtigung der 801 Euro Freibetrag erreichen könnte, gilt das für mich nicht.
Bei der Ehefrau aber ja !
Siehe auch BSG Urteil von 2003, dort sollen die 801 Euro abgezogen werden können.
Jetzt ist das Urteil schon ein paar Tage alt und die unterschiedlichen Informationen hinterlassen bei mir immer noch die Frage “ was ist jetzt zuverlässig richtig „.
Wie gesagt auch die Kassen selbst machen unterschiedliche Aussagen bei Anfragen.
Grüsse Eschi
Hallo Eschi,
meine Erfahrung und Aussage bezog sich auf die Familienversicherung. Dort werden bei den Einkünften die EUR 801 Sparerfreibetrag abgezogen.
Wie der Privatier aber erläutert hat, werden bei der Berechnung des Beitrages des zahlenden Mitgliedes nur Werbungskosten in Höhe von EUR 51 abgezogen.
Wie ich gerade nachgelesen habe, gibt es für Einkünfte aus Minijobs tatsächliche eine bevorzugte Behandlung und es gilt die Grenze von EUR 450. Für alle anderen Einkommen beträgt diese die erwähnten EUR 415.
Genaueres findest Du hier:
https://www.lohn-info.de/krankenversicherung_familienversicherung.html
Viele Grüße
Holger
Meine Aussagen beziehen sich in der Regel auch auf die Zugangsvoraussetzungen zur Familienversicherung. Oder auf Fragen eines Kommentars. Aber es ist schon richtig: Manchmal können meine Aussagen auch schon einmal Verwirrung anstiften. Sorry dafür!
Um es daher noch einmal klar zu sagen:
Beim Familien-Versicherten wird der Sparerfreibetrag von 801€ berücksichtigt.
Beim zahlenden GKV-Mitglied hingegen nicht.
Und was die Einkommensgrenze (des Familienversicherten) angeht, hat H-Man das schon richtig geschrieben. Normalerweise gilt als Grenze (für 2016) 415€/Monat. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gilt die Ausnahme von 450€.
Außerdem gilt: Für Minijobber ist die Familienversicherung auch dann noch möglich, wenn das sonstige anrechenbare Gesamteinkommen bereits über dem Betrag von 415 € liegt, zusammen mit dem Entgelt aus dem Minijob jedoch die Grenze von 450 € nicht übersteigt. (abgewandeltes Zitat aus dem Link von H-Man).
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
mit Interesse verfolge ich diesen Blog und muß ich einem meiner Vorredner anschließen der meinte „dieser Blog ist so ziemlich das Beste was ich bis jetzt im Internet gefunden habe“.
Eine Frage habe ich zur Berechnung der Kapitaleinkünfte in Hinblick auf die Feststellung der Familienversicherung. Werden die Kapitaleinkünfte bei der Feststellung Familienversicherung genauso berechnet wie im Rahmen der Einkommenssteuer, konkret werden Verluste und Gewinne aus Kapitalanlagen jeweils verrechnet?
Beispiel: Verluste aus Verkauf Discountzertikat auf Deutsche Bank- 3.000 Euro
Gewinn aus Verkauf DZ auf Daimler 3.500 Euro, Gesamtertrag 500 Euro
Danke für eine Antwort.
Mir hatte die Krankenkasse gesagt, dass Verluste nicht gegengerechnet werden. Ob das die richtige Auskunft war, ist aber eine andere Frage.
Ich empfehle in diesem Zusammenhang aber ein pragmatisches Vorgehen:
Die Krankenkasse bietet Dir vom Prinzip her 2 Möglichkeiten die Kapitaleinkünfte im Rahmen der Familienversicherung nachzuweisen. Du legst entweder Dokumente vor aus denen die Einnahmen hervorgehen oder Du gibst denen den Steuerbescheid. Bei letzterem werden die Verluste ja gegengerechnet. Entscheidend ist für die Krankenkasse der Betrag aus dem Steuerbescheid bei Kapitaleinkünften aus der Zeile nach Abzug des Sparerfreibetrages…
Dieser darf aktuell auf den Monat gerechnet EUR 415 nicht übersteigen (sofern keine anderen zusätzlichen Einkünfte vorliegen) um den Anspruch auf Familienversicherung nicht zu verlieren.
Viele Grüße
Holger
Hallo Meier,
als kurze Antwort würde ich sagen: Keine Sorge, in Deinem Beispiel zählen nur die 500 Euro Differenz.
Für eine längere Antwort fallen mir dann so einige Details ein…
* Im einfachsten Fall hat man einen Steuerbescheid. In dem steht im Wesentlichen eine einzige Summe. Da gibt es keine Frage mehr, wie diese zustande gekommen ist.
* Nicht jeder gibt aber seine Kapitalerträge bei der Steuererklärung an. Muss ja auch nicht jeder (Abgeltungssteuer!). Wenn man sein Depot bei einer inländischen Bank führt, bekommt man aber immer eine Steuerbescheinigung. Hier stehen zwar mehr Zahlen drauf, aber keine einzelnen Transaktionen. Also immer nur Summen.
* Wer sein Depot bei einer ausländischen Bank hat, muss diese Summe ggfs. selber bilden und u.U. auch anhand von Einzel-Transaktionen nachweisen. Das ist umständlich und macht viel Arbeit.
Am Ende zählt immer nur die Summe (aus Gewinnen und Verlusten). Natürlich immer nur aus tatsächlich realisierten Gew./Verl.!
Aber auch das ALLES gilt immer nur dann, solange die Gewinne und Verluste überhaupt steuerlich miteinander zu verrechnen sind!! In Deinem obigen Bsp. ist das der Fall (zwei Disc.-Zert.), hast Du aber z.B. einen Verlust aus einem Aktien-Verkauf und einen Gewinn aus einem Zertifikat, so sind diese beiden NICHT miteinander zu verrechnen!
Und jetzt müsste man noch betrachten, wie es sich denn verhält, ob und wenn ja man in den verschiedenen Fällen eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragt hat…
… aber um noch einmal auf den ersten Punkt zu kommen:
Ich würde immer empfehlen, meine Kapitaleinkünfte auch beim FA vollständig anzugeben. Damit hat man einen eindeutigen und amtlichen Nachweis in Form des Steuerbescheides und damit sollte sich dann jede Diskussion mit der KK erübrigen.
Und damit der Steuerbescheid „ordentlich“ aussieht, kann man in Vorfeld einiges überlegen und optimieren. 😉
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnellen und guten Antworten.
Einkünfte als Übungsleiter eines Sportvereins fallen nicht in die Berechnung der Einkünfte (kleiner als 2400 jährlich) im Hinblick auf die Feststellung der Familienversicherung, ist dies richtig?
Gruß
Meier
Da habe ich ehrlich gesagt noch nie drüber nachgedacht. Aber eine kurze Recherche ergab bei der AOK folgende ziemlich klare Aussage:
„Aufwandsentschädigungen wegen nebenberuflicher Tätigkeit
als Übungsleiter, … gehören seit dem 1. Januar 2013 bis zu 2.400 Euro jährlich (200 Euro monatlich) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn sie von bestimmten Arbeitgebern zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gezahlt werden. Hierunter fallen u.a. die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters sowie die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (z. B. Kurse und Vorträge an Schulen, Chorleiter- und Dirigententätigkeit, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht, Rettungssanitäter und Ersthelfer).“
Und daher gilt:
„In der Sozialversicherung sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach ausdrücklicher Bestimmung kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV), das heißt sie
* führen zu keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis,
* sind kein Gesamteinkommen in der Familienversicherung (§ 10 SGB V) und
* sind keine Einnahmen nach § 240 SGB V in der freiwilligen Krankenversicherung.“
Also – Fazit: Die Einkünfte als Übungsleiter fallen nicht in Berechnung der Einkünfte für die Familienversicherung!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
erstmal Gratulation zu diesem Blog. Bzgl. Voraussetzung zur Familienversicherung würde ich gerne wissen, ob nur die Höhe des Einkommens maßgeblich ist, oder auch die Art des Einkommens. Ich möchte nämlich meine Photovoltaik ( Gewerbliche Einkünfte ca. 280€/Monat) auf meine Frau übertragen, um meine Rentenkürzung zu vermeiden. Wäre dies ein Hinderungsgrund für die Familienversicherung meiner Frau?
Gruß
Klaus
Vielen Dank für diese Frage bzw. den darin „versteckten“ Hinweis. Das Thema steht schon lange auf meiner Liste und wäre aus meiner Sicht nämlich einen extra Beitrag wert.
Denn so schön eine Photovoltaik-Anlage auch ist, so denken doch viele nicht an die Konsequenzen! Und das sind in erster Linie: Probleme wg. des Nebenverdienstes bei einer vorzeitigen Rente und bei der Familienversicherung.
Denn die Art der Einkünfte ist in beiden Fällen egal! Insofern kann es bei Überschreiten der Grenzen zu Problemen kommen. Im konkreten Fall sind natürlich die 280€/Monat alleine kein Problem. Kommen aber weitere Einkünfte (z.B. Kapitalerträge) hinzu, wird der Spielraum sehr schnell enger.
Ich sehe da auch auf die schnelle keinen Ausweg.
Gruß, Der Privatier
Hallo H-Man-
ich erhalte noch 43 Cent/KWh und habe mir das mit dem Speicher auch schon überlegt, aber mangels schlechter Wirtschaftlichkeit wieder verworfen. Dennoch danke für den Tipp.
Gruß
Klaus
Zum Thema Photovoltaik habe ich mir auch schon so einige Gedanken gemacht und bin für mich zum Ergebnis gekommen, dass man am besten keinen Strom einspeist, sondern diesen selbst verbraucht.
Das setzt natürlich zwingend die Investition in einen Akku voraus und da gibt es mittlerweile sogar bezahlbar Lithium-Ionen Packs…
Die Einnahme von EUR280/Monat legt aber nahe, dass die Anlage schon etwas älter ist und noch entsprechend hoch gefördert wird. Da sieht es dann wohl wieder bei der wirtschaftliche Betrachtung anders aus.
Viele Grüße
Holger
Guten Tag Privatier,
in den letzten Wochen habe ich schon die ein oder andere Fage hier gestellt, da bei mir die Themen nun akut geworden sind.
Hinsichtlich der KV kann ich mir denken, dass diese Frage bereits gestellt wurde, habe aber nach fleissigem Lesen doch keine Antwort auf „all“ meine KV-Fragen gefunden.
Ich gehe zum 31.12.16. Abfindungsumme kommt separat im Januar 17 komplett.
Ich habe nicht vor 2017 ALG zu beziehen (wie Sie empfehlen) und ansonsten nur Einkünfte aus einem Minijob von 400,- Euro, der bei der Fünftelregelung der Abfindung laut Steuerberater keine Relevanz hat.
Wenn ich bei meinem Mann nun ab 2017 familienversichert werden möchte (habe bisher aufgrund Teilzeit unter der Beitragsbemessunggrenze verdient und war bei eigener BKK versichert ), wird dann die Abfindung von meiner neuen Familen-KV als Einkommen gewertet oder bleibt die aussen vor und ich habe gute Chancen auf eine Familienversicherung?
Ich habe noch das ein oder andere Thema, das ich nachfragen möchte, werde dies aber in den entsprechenden Kapiteln tun, damit die anderen Leser von den Antworten im richtigen Kapitel davon profitieren können.
Schönen Dank für eine Info!
P.C.
Voraussetzung für eine Familienversicherung ist ein Einkommen unterhalb der Grenze von 415€/Monat (bei Minijobs 450€). Dazu zählen ALLE Einkünfte! Also auch Kapitalerträge!
Die Abfindung wird nämlich so lange als Einkommen gewertet, wie die ordentliche Kündigungsfrist gedauert hätte. Ist dieselbe Regel wie bei der Ruhezeit.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
kurz nachfolgend meine Geschichte und die Frage, ob ich das richtig verstanden habe:
– ich (59, mit besonderem Kündigungsschutz) habe eine Aufhebung mit Abfindung zum 31.12.2016 unterschrieben. Auszahlung der Abfindung im Jan. 2017.
– geplant ist ein Dispositionsjahr (1.1. – 31.12.2017)
– es wird überlegt, demnächst (evtl. noch 2016) zu heiraten
Gehe ich recht in der Annahme, dass ich – verheiratet (-> Familienversicherung) oder nicht – so oder so die vollen 12 Monate in 2017 den vollen KV-Satz zahlen müsste, da mir wegen dem besonderen Kündigungsschutz die Abfindung 12 Monate als Einkommen angerechnet wird?
Danke u. Gruß
Joachim
Ja, richtig – sehe ich genau so:
Mit dem Dispojahr entgeht man zwar den Sanktionen der Arbeitsagentur, nicht aber der Beitragsberechnung der Krankenkasse.
Und wenn ein erhöhter Kündigungsschutz vorliegt, kann die Abfindung bis zu max. einem Jahr als Einkommen berücksichtigt werden.
Muss aber auch nicht! Das hängt von denselben Faktoren ab, wie bei der Berechnung der Ruhezeit. Einfach mal grob mit den eigenen Zahlen durchrechnen.
Gruß, Der Privatier
Nachtrag: Das ist so nicht richtig! Bitte folgende Kommentare beachten.
Nein, das ist in Bezug auf die Familienversicherung NICHT richtig.
Die als Einmalzahlung erhaltene Abfindung spielt bei der Familienversicherung keine Rolle (Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.10.2007, Aktenzeichen B 5b/8 KN 1/06 KR R).
Nur der steuerpflichtige Anteil monatlich gezahlter Abfindungen (Überbrückungsgeld o.ä.) werden als „regelmäßiges Gesamteinkommen“ bei der Prüfung der Familienversicherung berücksichtigt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.01.2006, Aktenzeichen B 12 KR 2/05).
Das Rundschreiben dazu:
https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/gr_gesamteinkommen.pdf
Aussagen zur Abfindung finden sich unter 2.1.1.
Gruß
Swantje
Hallo Swantje und vielen Dank für die Richtigstellung!!
Es ist richtig: Bei der Familienversicherung zählt die Abfindung (wenn sie als Einmalzahlung geleistet wurde) NICHT zum „regelmäßigen Einkommen“.
Nicht einmal im Auszahlungsmonat. Was aber natürlich zählt, sind die evtl. Erträge, die man mit der Abfindung erzielt (Kapitalerträge).
Die Abfindung wird somit von der Krankenkasse (analog zur Ruhezeit) nur dann mit Beiträgen berücksichtigt, wenn man einen eigenen Vertrag hat.
Sorry für meine obige falsche Aussage und die dadurch entstandene Verwirrung! Und Danke noch einmal für die Richtigstellung.
Gruß, Der Privatier
Danke Swantje für den Link .
LG Det.
Hallo und auch danke von mir!
Das heißt, eine Eheschließung im Dez. 2016 könnte mir in 2017 grob 7.000 Euro Krankenversicherung sparen? Die Partnerin hat ca. 35k jährlich, ich dann in 2017 kein eigenes Einkommen außer den Erträgen von vielleicht 500 Milliprozent Zinsen.
Gehört zwar nicht ganz hierher, aber: Könnte das auch nach hinten losgehen, weil ich/wir dann zusammen 2017 mehr Steuern zahlen müßten als bei getrennter Veranlagung? Wie wird zusammen versteuert, wenn …
– Partner A normales Einkommen hat
– Partner B eine Abfindung mit 5tel-Regelung zu versteuern hat?
Danke & Gruß
Jo
Hallo Joachim,
eine Eheschließung kann immer nach hinten los gehen! 😉
Mal im Ernst: Dir (oder Euch) steht es ja auch trotz Ehe frei, zu einer getrennten steuerlichen Veranlagung zu optieren. Das könnt Ihr jedes Jahr neu und anders entscheiden. Und diese Entscheidung hat keinen Einfluss auf die Familienversicherung der Krankenkasse.
Ob sich eine getrennte Veranlagung allerdings lohnt, muss immer im Einzelfall berechnet werden. Ist kaum vorhersehbar. Aber gerade in Sondersituationen (Abfindung, etc.) sollte man dies auf jeden Fall prüfen (Steuerprogramm oder -Berater).
Gruß, Der Privatier
Hallo Swantje B.,
es ist schon ein paar Tage her, dass Sie mir die Frage beantwortet haben zur Familienversicherung. REcht herzlichen Dank dafür!
Da Sie sich so gut auskennen, mache ich mir Hoffnung, dass Sie meine weiteren zwei Fragen bzgl. KV evtl. auch beantworten können.
1. Frage:
Kann ich trotz Familienversicherung ab April 2017 (wir heiraten erst im März 17) im selben Jahr steuerlich einzelveranlagt bleiben (um meine Abfindung zu schonen)?
Ich bin übrigens in eine sehr aussergewöhnliche Lage versetzt worden, da ich „vor“ Beendigung meines Dienstverhältnisses zum 31.12.16 (noch in meiner Freistellungsphase) bereits mit einer ernsthaften Krankheit krankgeschrieben wurde bis heute. Dabei interessant: Ich erhalte von meiner „alten BKK“ normales Krankengeld gezahlt in Höhe von gut 80% meines letzten Nettoeinkommens.
Das ist jetzt mehr als Arbeitslosengeld (das ich eigentlich verschoben hätte ins nächste Jahr wegen der EkSt.) aber steuerlich nicht ganz so günstig. Ich kann aber nichts dran ändern, da ich wirklich krank bin.
Meine Krankenkasse ist über mein Dienstverhältnis hinaus weiterhin gesetzlich verplichtet bis zu 72 Wochen an mich Krankengeld in dieser Höhe zu zahlen
Den „Tipp“ habe ich übrigens vom Arbeitsamt, die gesagt haben, sie könnten krank mit mit nichts anfangen, ich solle zum Arzt gehen.
Die Krankenkasse ist absolut nicht amused über diese kostenintensive Situation und würde mich am liebsten rausschmeissen, sobald ich einen Formfehler begehe. Z.B. wenn ich auch nur einen Tag versehentlich ohne Krankschreibung bliebe. Die haben mir das schon signalisiert.
Nun meine 2. Frage: Kann meine derzeitige Krankenkasse BKK die Krankengeldzahlungen einstellen und mich einfach in die Familienversicherung abschieben, wenn ich heirate, obowhl ich weiter krankgeschrieben bin?
Vielleicht ist dieses Thema auch für weitere Leser interessant.
Ich bedanke mich recht herzlich für eine mögliche Antwort.
Ich kann leider nicht sagen, ob Swantje hier regelmäßig mitliest. Von daher gebe ich zumindest schon einmal auf die erste Frage eine Antwort:
1. Eine steuerliche Einzelveranlagung können Verheirate jederzeit wählen und das hat auch keinen Einfluss auf eine evtl. bestehende Familienversicherung.
Zur zweiten Frage kann ich leider nichts sagen. Das ist für meinen Kenntnisstand dann doch zu speziell. Da wäre dann wirklich ein Fachmann bzw. eine Fachfrau gefragt. Vielleicht kommt ja noch eine Antwort von Swantje.
Gruß, Der Privatier
Hallo Petra,
ich bin nicht der Fachmann für diese Fragen, war aber auch mehrere Monate lang krank und bekam Krankengeld.
Ich bin der Meinung, dass die Krankenkasse bis zu 78 Wochen Krankengeld zahlen muss. Wie Du schon sagst, ist das gesetzlich festgelegt.
Du musst nur darauf achten, dass Dein Arzt Dich immer weiter und lückenlos arbeitsunfähig schreibt. Eine mögliche Falle könnten Wochenenden sein; Vorsicht.
Außerdem wird Dich die Krankenkasse anschreiben und fragen, was sie tun kann, damit Du schneller gesund wirst. Hier kannst Du dann Deinen Arzt einschalten.
Wenn es ganz heftig kommt, könnte die Krankenkasse Dich auch zum medizinischen Dienst schicken, um Deinen Zustand prüfen zu lassen.
Wenn die gesundheitliche Prognose zu schlecht ist, könnte die Krankenkasse auch versuchen, Dich in eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu bringen. Das geht aber erst, sobald Du nur noch wenige Stunden pro Tag arbeiten kannst.
Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung mit gleichzeitiger Beitragsbefreiung.
Es kann nicht möglich sein, die Leistung einzustellen, nur weil es die Möglichkeit einer günstigeren Beitragsgestaltung gibt.
Wenn die Zeit des Krankengeldes dann vorbei ist, kannst Du beantragen in die Familienversicherung aufgenommen zu werden.
Viele Grüße, Hardy
>> Und wenn ein erhöhter Kündigungsschutz vorliegt, kann die Abfindung bis zu max. einem Jahr als Einkommen berücksichtigt werden.
Darf ich mich hier mal einklinken?
Wie ist das, wenn man besonderen Kündigungsschutz „genießt“ und die Aufhebung unterschrieben hat, weil die Alternative gewesen wäre: außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit einem halben Jahr Kündigungsfrist?
Was ist hier als Kündigungsfrist anzusetzen?
Es wäre ja ungerecht, wenn man hier dennoch für den „besonderen Kündigungsschutz“ mit 12 Monaten max. KK-Beitrag bestraft wird, obwohl der andernfalls durch eine „außerordentliche betriebsbedingte“ Kündigung ausgehebelt worden wäre.
Gruß Joachim
Hallo Joachim,
das wäre sicher einmal eine Frage an einen auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierten Anwalt.
Ich will dennoch einmal versuchen, meine Auffassung als Laie zu erläutern:
Nach §158 SGB III gilt zunächst einmal: „…Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten.“
Aber das bezieht sich eben auf die „ordentliche Kündigung“. Für eine außerordentliche Kündigung gilt dann der zweite Satz:
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.“
Hier wäre also zunächst zu klären, inwieweit der AG berechtigt gewesen wäre, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Ein wichtiger Grund wäre z.B. wohl die vollständige Schließung des Unternehmens.
Wenn es also einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben hätte, sehe ich gute Chancen, dass nur diese Frist zum Tragen kommt. Müsste aber sicher für den Einzelfall geprüft werden und wird sicher bei den entsprechenden Institutionen (Agentur und Krankenkasse) nicht ohne Diskussion durchzusetzen sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für deine Antwort.
Alle Kollegen (auch die mit besonderem Kündigungsschutz), die nicht die Aufhebung zum 31.12.16 unterschrieben haben, haben im Sept. die (vorher schon angedrohte) „außerordentliche betriebsbedingte“ Kündigung zum 31.03.17 erhalten.
Wenn ich nun den 2. Satz („Er ruht nicht über den Tag hinaus, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.“) anwende, so heißt das doch, dass meine Abfindung im Dispositionsjahr (Jan – Dez 2017) nur von 01.01 bis höchstens 31.03. für die Erhebung des (in meinem Fall maximalen) Krankenkassenbeitrages herangezogen werden kann. Richtig?
Meine BKK ist oder gibt sich ahnungslos und hat mir auf meine Anfrage mitgeteilt, dass ich 2017 12 Monate lang den vollen Satz zu zahlen hätte. 🙁
Gruß, Joachim
Ich bin da ganz Deiner Meinung, Joachim.
Allerdings zeigt die Erfahrung auch, dass gerade die Krankenkassen oftmals nur die Standard-Lösung „zwölf Monate Höchstbeitrag“ parat haben.
Wie ich schon vorher geschrieben habe, ist hier geduldiges Einfordern der rechtlichen Ansprüche angesagt. Dies fällt natürlich umso leichter, je besser man sich mittels Gesetzestexte, Krankenkassen interner Verordnungen und schriftlicher Belege der eigenen Situation (z.B. Ankündigung der außerordentlichen Kündigung) vorbereitet.
Der Sachbearbeiter an „vorderster Front“ ist da womöglich auch irgendwann nicht mehr der geeignete Ansprechpartner. Wenn man dort nicht weiter kommt, muss man sich ggfs. auch höhere Stellen oder Zentrale wenden.
Es hat keiner versprochen, dass der Weg zum Privatier einfach ist… 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
auch von mir Lob für die Deine informative Seite und vor allem auch
für Deine ausführlichen Antworten auf Fragen.
Vielleicht könntest Du mir aufgrund Deiner Erfahrungen / Deines Wissen bei folgendem Fallbeispiel bezüglich der GKV-Beiträge helfen:
Meine Frau und ich (kinderlos) möchten in den nächsten 8 bis 12 Jahren zu einem 31.12.xx (eventuell mit Abfindung im Folgejahr) die Erwerbstätigkeit beenden und die Zeit (ca. 17 Jahre) bis zum Renteneintritt (67) aus Ersparnissen und kleinen Nebenjobs bestreiten.
Regelmäßige Kapitaleinkünfte sind nicht angedacht.
Zinseinkünfte auf Vermögen werden weit unter 415,00 / Person liegen.
Wir werden darauf achten, dass Nebenjobs inkl. Zinseinkünften nicht
über 415,00 pro Person liegen.
ALG werden wir beim Übergang nicht beziehen (natürlich macht es das schwerer, aber die Terminverpflichtungen, Fahrerei, Bewerbungen und Gespräche wollen wir nicht).
Aktuell sind wir beide als Erwerbstätige in der GKV versichert und wollen dort bis zum Übergang in die Pflichtversicherung für Renter (KVdR) lückenlos versichert bleiben.
D.h., es wird ja ab 01.01.xy monatlich der Mindestbeitrag KV = 146,22 und PV = 25,18 (gesamt 171,40 Euro) (aktueller Wert der sich natürlich noch ändert) für einen Ehepartner fällig.
Jetzt haben wir beide noch je eine Entgeltumwandlung laufen und wollen/müssen diese noch vor Rentenbeginn als Kapitalleistung (1x 100.000 und 1x 40.000) auszahlen lassen (auch wenn ein Warten bis zur KDvR günstiger wäre).
Beiträge werden zwischen 01.01.xy und Auszahlungszeitpunkt aber nicht mehr eingezahlt.
Bei deren Auszahlung ensteht also eine 10-Jährige monatliche Beitragspflicht
für die GKV in Höhe von
a) 100.000 / 120 * ca. 18% = 150,00 Euro
b) 40.000 / 120 * ca. 18% = 60,00 Euro
Frage
Gesetzt der Fall, wir ließen schon im ersten Jahr nur b) auszahlen und würden dadurch die 10-jährige Beitragspflicht von 60,00 / Monat auslösen:
Würden diese monatlichen Beiträge den anderen Mindestbeitrag von 171,40 Euro 10 Jahre lang auf 60,00 Euro senken oder wären diese zusätzlich zum Mindestbeitrag zu entrichten (also gesamt 231,40 Euro)?
Vielen Dank für Deine Aufmerksamkeit und eventuelle Antwort im Voraus,
Stefan
Wenn man aus dem Erwerbsleben aussteigt, kann man in den GKVs weiter freiwillig versichert werden. Als freiwillig Versicherter zahlt man seinen Beitrag auf Basis der Summe aller Einkünfte. Liegen diese unterhalb eines Mindestsatzes wird auf jeden Fall der Mindestbeitrag fällig.
Konkret auf die Frage bezogen heißt das:
Alle Einkünfte (inkl. der fiktiven aus der Kapitalauszahlung) werden zusammenaddiert. Je nach Ergebnis bleibt es beim Mindestbeitrag oder es sind ca. 18% auf die so berechnete Summe an Beitrag für KV/PV zu zahlen. Insofern sind beide in der Frage genannten Alternativen nicht richtig.
Der freiwillig Versicherte darf 2016 in der Summe bis zu ca. 968€/Monat an Einkünften haben. Bis zu dieser Grenze gilt der Mindestbeitrag. Darüber immer ca. 18%.
Der Familienversicherte darf 2016 bis 415€/Monat an eigenen Einkünften haben. Darüber braucht er einen eigenen Vertrag.
Es wird also in Ihrem Fall darauf ankommen, die Einkünfte „geschickt“ zu verteilen…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für die rasche Rückmeldung.
Dass ohne Einkünfte der Mindesbeitrag für die freiw. GKV fällig ist, ist klar.
Dass zusätzliche (Kapital-)Einkünfte über 968/Monat den Beitrag erhöhen, ebenfalls.
Ich dachte aber, dass einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge/Entgeltumwandlung anders behandelt werden, als normale Kapitaleinkünfte. Nämlich nach der 1/120 Regelung.
Diese erwähnst Du nicht explizit.
Ich verstehe Dich daher so:
wenn derjenige Ehepartner, der freiwillig versichert ist, seine
Entgeltumwandlung (Bsp.: 40.000 €) am 01.01. als einmalige Kapitalleistung auszahlen lässt, werden auf diese 40.000 für das Auszahljahr Beiträge von 40.000 * ca.18% = 7.200 fällig. Das sind 600,00 im Monat.
Diese ersetzen den Mindestbeitrag für das Auszahljahr welcher ab Folgejahr ohne Einkünfte wieder gilt.
Oder meintest du es so:
wenn derjenige Ehepartner, der freiwillig versichert ist, seine
Entgeltumwandlung (Bsp.: 40.000 €) am 01.01. als einmalige Kapitalleistung auszahlen lässt, werden auf 1/120 von 40.000 über 10 Jahre lang monatlich Beiträge von 40.000/120 * ca.18% = 60,00 fällig.
Da diese den Mindestbeitrag unterschreiten, bleibt es beim Mindestbeitrag.
Danke und Grüße,
Stefan
Hallo Stefan,
im Ergebnis wird es auf jeden Fall eher auf die zweite Variante hinauslaufen.
Aber die Herangehensweise ist nicht richtig. Löse Dich bitte erst einmal von den zu zahlenden Beiträgen. Diese sind immer nur die Folge.
Entscheidend sind immer die Einkünfte! Wird die 1/120er Regel auf eine Auszahlung von 40.000 angewandt, so werden monatlich ca. 333€ als fiktive Einkünfte angenommen. Wenn es sonst keine weiteren Einkünfte gibt, liegt man damit unter dem Mindesteinkommen und es ist der Mindestbeitrag fällig.
Somit dasselbe Resultat wie bei Deiner zweiten Variante.
Das funktioniert aber genau so gut mit der Auszahlung der höheren Summe! Werden nämlich 100.000€ ausgezahlt, bedeutet dies ein fiktives Einkommen von ca. 833€/Monat. Auch diese Summe liegt (ohne weitere Einkünfte) unterhalb des Mindesteinkommens von 968€/Monat. Ergebnis: Ebenfalls Mindestbeitrag!
Wenn das richtig auf die Ehepartner aufgeteilt wird, können also beide Auszahlungen gleichzeitig stattfinden und es wird trotzdem nur EIN Mindestbeitrag fällig.
Aber: Der richtige Weg ist immer: Sich hier vorab möglichst gut informieren, Regeln, Gesetze und Verordnungen beherrschen und danach die eigene KK kontaktieren. Viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke nochmal.
Das Wichtigste ist, dass es bei uns in den ca. 17 Jahren nicht zu einer Doppelbelastung kommt (Mindestbeitrag + Beitragspflicht aus Kapitalleistung) sondern höchstens immer nur der Mindestbeitrag
(Ausnahme natürlich bei weiteren Einkünften).
Ich gehe jetzt davon aus, dass das am wahrscheinlichsten ist und nehme das so in meine Kalkulationstabelle auf. Werde das aber natürlich in 8 Jahren nochmal prüfen (lassen) bevor es losgeht (bzw. die Arbeit endet).
Vielen lieben Dank und auch Dir weiterhin viel Erfolg,
Stefan
Ergänzen sollte ich noch, dass alles bisher Gesagte den aktuellen Stand von 2016 widerspiegelt. Bei dem geplanten Zeitrahmen von zunächst 8-12 Jahren und anschließenden 17 Jahren ist es eher unwahrscheinlich, dass sich in dieser Zeit nicht deutliche Änderungen ergeben.
Aber mit irgendetwas muss man ja schließlich planen. Es heißt dann nur, sich ständig auf dem Laufenden zu halten und die Pläne ggfs. anzupassen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
als Ergänzung – zudem das hier ja unter dem Beitrag „Familienversicherung“ läuft – noch ein Hinweis: Die 120stel-Regelung spielt bei der Familienversicherung keine Rolle, sondern ist ausschließlich bei der Beitragsberechnung in einer bestehenden Mitgliedschaft relevant. Konkret: Auch derjenige, der 100.000 € ausgezahlt bekommt kann weiter familienversichert sein, obwohl 100.000 / 120 = 833,33 und 833,33 > 415,00. Voraussetzung ist natürlich, das derjenige keine sonstigen Einkünfte über 415,00 € hat. Sonst wirds teuer. Beispiel: 100.000 € Kapitalleistung + 414,00 € Zinseinkünfte = beitragsfreie Familienversicherung, aber 100.000 € Kapitalleistung + 416,00 € Zinseinkünfte = (833,33 + 416,00 =) 1.249,33 € beitragspflichtige Einnahmen zur freiwilligen Versicherung [ca. 225 € Beitrag].
Falls der 10-Jahres-Zeitraum bei Rentenbeginn noch nicht abgelaufen ist, fallen spätestens ab dann die Beiträge auf die Kapitalleistung an (für den Rest des Zeitraums).
Ansonsten kann ich nur unterstreichen was der Privatier sagt: Kein Mensch weiß heute, wie sich die Regelungen zur Beitragspflicht oder -freiheit in den nächsten 17 Jahren entwickeln. In den Planungen sollte genug Spielraum für gesetzliche Veränderungen sein.
Gruß
Swantje
Vielen Dank für die Ergänzung!
Kann man diese Regelung, dass solche einmaligen Kapitalleistungen keine Berücksichtigung bei der Einkunftsberechnung für die Familienversicherung finden, irgendwo nachlesen?
Oder folgt dies einfach aus dem Grundprinzip, welches besagt, dass (anders als beim Mitglied selber!) für den Familienversicherten die steuerliche Betrachtung der Einkünfte zugrunde gelegt wird?
Gruß, Der Privatier
Hallo,
es gibt leider keine Tabelle in der man das so richtig griffig nachlesen kann. Es folgt aus dem Prinzip, dass für die Familienversicherung 1.) die steuerliche Einkommensbetrachtung zu Grunde gelegt wird, 2.) für den Ausschluss der Familienversicherung die Einkommensgrenze „regelmäßig“ überschritten werden muss, 3.) eine Einmalzahlung keine „regelmäßig wiederkehrende“ Einnahme ist – egal, wie das ggf. in anderen Zusammenhängen sozialversicherungsrechtlich gesehen wird. Im Grundsatz eine analoge Folgerung zum BSG-Urteil über die (Nicht-)Anrechenbarkeit einer einmalig ausgezahlten Entlassungsentschädigung.
Gruß
Swantje
Hallo,
bin verheiratet und familienversichert. Habe mir über die Kapitalerträge keine gedanken gemacht und meiner Krankenkasse die letzten 5 Jahre keine Angaben über Kapitalerträge übermittelt, da ich nach Abzug des Steuerfreibetrages von 801 € auf max. 150 € pro Monat gekommen bin. Soll ich diese jetzt der Krankenkasse angeben? Danke ür die Antwort
Wie ich schon im Beitrag geschrieben habe, bin ich überzeugt davon, dass sich viele im Zusammenhang mit der Familienversicherung keine Gedanken um die Kapitalerträge machen.
Das sollte einen aber nicht davon abhalten, zukünftig die korrekten Angaben zu machen, wenn man erkannt hat, dass man zu diesen Angaben verpflichtet ist.
Also, ganz klar: JA, zukünfitg angeben!
(zumal ja auch keine Folgen zu befürchten sind)
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort,
wir sind gemeinsam veranlagt. Die Kapitalerträge meiner Frau spielen keine Rolle? Wie soll ich die Kapitalerträge nachweisen, Jahressteuerbescheinigung der Bank, oder Einkommensteuerjahresausgleich meiner Frau?
Grüße
Normalerweise verschicken die Krankenkassen jährlich einen Fragenbogen. Dort gibt man die Einkünfte an und fügt Nachweise hinzu. Für die Kapitalerträge hätte unsere Krankenkasse (TK) immer gerne eine vollstänidge(!) Kopie des letzten EkSt-Bescheids.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für die Info, werde ich auch so machen. Nochmal die Frage, die Kapitalerträge meiner Frau spielen bei der Familienversicherung keine Rolle, so habe ich das verstanden?
Grüße
Gerhard
Hallo Gerhard,
wenn die Ehefrau einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, spielen die Kapitaleinkünfte keine Rolle. Als Privatier ist das anders und als Rentner kann es auch anders sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort, bin jetzt beruhigt. Werde in Zukunft die Angaben machen. Also nochmal Danke
Grüße
Gerhard
Bitte unbedingt eines beachten: auch wenn Ihr zusammen veranlagt werdet, splittet die Krankenkasse die Zinseinkünfte genau auf und nimmt nicht etwas die gesamten Zinseinkünfte und halbiert diese für jede Person (wie es eine gemeinsame Veranlagung eigentlich nahelegen würde).
Das hätte mir beinahe die Familienversicherung gekostet, da etliche Geldanlagen auf meinen Namen liefen obwohl dieses gemeinsamer Besitz war.
Viele Grüße
Holger
Völlig korrekt, was Holly da sagt! Am besten schaut man sich einmal den letzten EkSt-Bescheid an. Dort wird man sehen, dass auch bei gemeinsamer Veranlagung die Kapitalerträge für beide Ehepartner immer getrennt aufgeführt sind. Und für die Krankenkasse zählt eben genau das, was dort im EkSt-Bescheid steht.
Wer übrigens seine Kapitalerträge aufgrund der abgeltenden Wirkung der AbgSt. dem FA gar nicht deklariert, muss seine Einkünfte eben irgendwie anders belegen (z.B. Erträgnisaufstellungen). Sehr viel einfacher und klarer ist es aber wohl immer über den Steuerbescheid.
Gruß, Der Privatier
Toller Blog! Bin erst vor kurzem auf der Suche nach Antworten für meinen bevorstehenden Ruhestand darauf gestossen. Und gleich kam der Schrecken: wahrscheinlich ist meine Frau ist nicht mehr familienversicherungsberechtigt!
Ich bin seit vielen Jahren in einer GKV freiwillig mit Höchstbeiträgen versichert, meine Frau darin familienversichert.
Nun kam der Steuerbescheid 2014: Durch Spekulationsgewinne (KAP) und Zurechnung gewerblicher Einkünfte (nach jahrelangem Streit über Medienfonds) hat meine Frau Einkünfte von über 40000.- Die Familienversicherung wird also rückwirkend erlöschen. Was geschieht nun? Müssen wir KV und PV auf Basis von 40000.- nachzahlen? Oder nur auf Basis der Beitragsmindestgrenze (2016:968,33 pro Monat)oder verlangt die GKV die Erstattung der angefallen Arztkosten?
Also, die Erstattung von Arztkosten steht in der Wahrscheinlichkeitsrechnung wohl ganz hinten.
Eine Nachzahlung könnte ich mir da schon sehr viel eher vorstellen. Und wenn, dann sicher nicht auf Basis der Beitragsmindestgrenze, sondern auf Basis der Einkünfte (z.B. lt. Steuerbescheid).
Hier wäre allerdings ggfs. noch zu prüfen, ob wirklich alle Einkünfte relevant sind, denn eigentlich sind für die Familienversicherung nur die regelmässigen Einkünfte entscheidend.
Aber an dieser Stelle hört dann mein Kenntnisstand auch schon auf. Wenn wir Glück haben, liest Swantje B. hier mit und wir bekommen eine Experten-Auskunft. Als Einstieg vielleicht schon einmal ein Kommentar von Swantje über die regelmässigen Einkünfte.
Gruß, Der Privatier
Die GKV darf die Arztkosten nicht zurückfordern. Stattdessen wird die Familienversicherung beendet und eine (kostenpflichtige) obligatorische Anschlussversicherung eingerichtet (identisch mit freiwilliger Mitgliedschaft). Bei Einkünften aus Gewerbe und bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ist für die Frage, ob das Gesamteinkommen „regelmäßig“ überschritten wird vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.12.2000, AZ B 12 KR 3/99 R). Die Einkommensgrenze wurde/wird hier also auch „regelmäßig“ überschritten. Das ist leider schon alles, was man dazu sicher sagen kann.
Schon das Datum, zu dem die Umstellung erfolgt (rückwirkend 2014 oder erst ab dem Folgemonat in dem der Einkommensteuerbescheid zugestellt wurde [z.B. Bescheid vom 14.11.2016, Ende Familienversicherung = 30.11.2016]) ist sehr von den Verhältnissen im Einzelfall abhängig (Genaue Art und Zusammensetzung der Einkünfte, ab wann waren die Einkünfte abzusehen?).
Auch die Höhe der anfallenden Beiträge ist von diversen Faktoren abhängig (wie setzen sich die 40.000 € zusammen?, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb: ist hier von einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit auszugehen?).
Als Rat kann ich hier nur geben:
– möglichst schnell die Krankenkasse informieren und den Fall prüfen lassen
– wenn es sich um Sondereffekte/einmalige Einnahmen handelte: Möglichst schnell den Steuerbescheid 2015 ohne diese Effekte ausstellen lassen (wenn das beschleunigt werden kann)
– wenn die Versicherung tatsächlich rückwirkend zu 2014 beendet wird: Das kann unter Umständen richtig sein, ist aber schwer zu beurteilen. Da es dann um sehr viel Geld geht, würde ich den Bescheid ggf. von einem Fachanwalt überprüfen lassen.
Besten Dank für die beiden Kommentare von Privatier und Swantje. Mir wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als die KK zu informieren. Wichtig ist der Hinweis von Swantje, dass das Ende der Familienversicherung sich vielleicht in 2016 verschiebt, weil der Steuerbescheid erst dann erstellt worden ist. Ich bin mir i.Ü. sicher, dass dieser Steuerbescheid noch einmal von Seiten des FA geändert wird, weil der Streit um die Medienfonds noch lange nicht ausgestanden ist. Was geschieht übrigens wenn 2015 oder später der Hinzuverdienst meiner Frau wieder unter die kritische Schwelle rutscht? Kommt sie dann wieder in die Familienversicherung?
Wenn das Einkommen der Ehefrau unter die Schwelle für die Familienversicherung rutscht kommt sie wieder in die Familienversicherung – aber nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Dazu am Besten wenn die Reduzierung der Einnahmen absehbar ist an die Krankenkasse wenden.
Hallo Privatier,
nachdem auch ich in den „Genuss“ kommen kann, zum 31.01.2017 im Rahmen eines sog. Überbrückungsmodell aus dem Berufsleben auszuscheiden, bin ich bei meinen Recherchen auf diesen Blog gestoßen und habe mir schon viele Anregungen holen können.
Derzeit treibt mich die Frage um, ob ich ab 01.02.2017 über meine Ehefrau familienversichert sein kann.
Da die Abfindung als Einmalbetrag Jan 17 ausbezahlt wird, bleibt die Abfindung somit schon mal außen vor.
Allerdings bekomme ich im Jan noch einmal Gehalt + Sonderzahlung von ca 7.000 EUR.
Wirkt sich dieses Gehalt negativ aus? Legt man diese 7.000 EUR auf 12 Monate um, wird der monatliche Höchstbetrag von 415,00 EUR überschritten. Allerdings habe ich auch gelesen, dass der Betrag von 415,00 Eur für max 2 Monate im Jahr überschritten werden kann. Da die Zahlung also nur in 1 Monat über 415,00 EUR liegt, müsste eine Familienversicherung ab 01.02.2017 doch möglich sein. Oder sehe ich das falsch?
Ich bin der Meinung, dass die Einkünfte, die Sie vor dem Beginn der Familienversicherung (also vor dem 01.02.2017) erzielen, ohnehin nicht betrachtet werden dürfen. Wenn Ihnenn daher alle Einkünfte vor dem Start der Familienversicherung zufliessen, sehe ich da kein Problem.
Die Krankenkasse mag das anders sehen. 😉 Am besten Sie fragen einmal direkt nach.
Gruß, Der Privatier
Das Januargehalt und die Sonderzahlung des Arbeitgebers im Januar spielen für die Familienversicherung ab dem 1.2. keine Rolle. Auch bei den zwei Monaten, in denen man mehr als 425 € (Wert für 2017) haben darf wird der Januar nicht mitgerechnet (weil er vor, nicht während der Familienversicherungszeit liegt).
Gruß
Swantje
Wenn die Januarzahlung als Gehalt geleistet wurde dann fielen darauf auch Sozialabgaben und insbesondere auch Krankenkassenbeiträge an. Damit ist diese Zahlung außen vor, wenn es um die Prüfung der Familienversicherung geht.
Viele Grüße
Holger
OK – dann wäre das Problem schon mal weg – vielen Dank für die Kommentare!
Viele Grüße
Reinhard
Hallo zusammen,
ich beschäftige mich gerade mit der Krankenversicherung eines Privatiers und würde mich gerne über meine Frau, die noch halbtags arbeitet, familienversichern.
Wir werden zusammen veranlagt und haben Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte aus mehreren Depots, wobei die meisten Depots und Beträge auf meinen Namen laufen. Ich werde jetzt die Depots auf meine Frau übertragen. Voraussetzung für die Familienversicherung ist ja, dass mein monatliches Einkommen (Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen etc.) 425 Euro nicht überschreiten darf. Wenn ich die Umschreibung jetzt beantrage, werden die Dividenden ab dem nächsten Monat meiner Frau zugeordnet. Eigentlich sind ja nur die zukünftigen Einkünfte maßgeblich. Daher sollte alles in Ordnung sein. Fordert die Krankenkasse aber den Einkommensteuerbescheid für 2016 an (ist das zu erwarten?), laufen die Kapitaleinkünfte aber noch auf mich. Wie wird die KK diese spontane Umschreibung bewerten?
Noch eine Frage: Wem werden die Mieteinnahmen zugeordnet (die Wohnung habe ich geerbt und bin daher im Grundbuch eingetragen; die Mieteinnahmen werden auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen; Zuordnung 50/50?)?
Kennt sich hier jemand aus?
Danke und schöne Grüße
Erwinsson
Also, meine Erfahrung mit meiner Krankenkasse (TK) ist wie folgt:
* Die Krankenkasse fragt regelmässig (einmal pro Jahr) nach allen voraussichtlichen Einkünften für die Zukunft(!) und nach einem aktuellen Steuerbescheid (logischerweise für die Vergangenheit).
* Die Berechnung der Beiträge richtet sich dabei bei Kapitaleinkünften immer nach dem letzten Steuerbescheid, bei anderen Einkünften (Renten) werden auch aktuelle Änderungen zeitnah im Folgemonat berücksichtigt.
Zu den Fragen:
* Aufgrund meiner Erfahrungen gehe ich fest davon aus, dass die KK den Steuerbescheid von 2016 anfordern wird.
* Ich nehme an, dass sich die Krankenkasse für eine Depot-Umschreibung nicht interessieren wird. Maßgeblich sind die Zahlen auf dem Steuerbescheid. Wie diese zustande kommen, spielt keine Rolle.
* Auch für die Mieteinnahmen gilt: Der Steuerbescheid ist maßgeblich. Wenn die Einkünfte bei beiden Ehepartnern auftauchen, wird die KK sie auch so bewerten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die Einschätzung. Ich hatte mir schon so etwas gedacht. Das wird bei der hkk wohl auch so sein.
Aber so ganz logisch wäre das nicht. Beim Fragebogen muss ich ja die voraussichtlichen Einkünfte für die Zukunft angeben. Ich würde dann die Kapitaleinkünfte auf Null setzen. Wenn der Steuerbescheid vom letzten Jahr maßgeblich ist, wäre der Fragebogen zumindest in diesem Fall überflüssig.
Gruß
Erwinsson
„Aber so ganz logisch wäre das nicht.“
Nee – logisch ist das nicht. Da will ich Dir gerne Recht geben!
Und das habe ich auch an anderer Stelle schon etwas ausführlicher beschrieben: In meinem „Top-oder-Flop-Beitrag über Krankenkasse„.
Ich zitiere mich hier einmal selber:
„Zur Antwort habe ich bekommen, die dort (Anm.: in der Einkommensanfrage) gemachten Angaben seien nicht relevant, entscheidend sei nur der EkSt-Bescheid. Auf meine vorsichtige Nachfrage hin, warum ich mir denn die Mühe gemacht hätte, die Einkommensanfrage überhaupt auszufüllen, wenn sie ohnehin nicht verwendet würde, habe ich zur Antwort bekommen: ‚Das haben wir uns intern auch schon oft gefragt.'“
Aber auch das sei hier einmal gesagt: Inzwischen hat sich das Verfahren bestens eingespielt und ich habe keine Probleme mehr damit: Kapitaleinkünfte werden immer rückwirkend betrachtend, Renten-Einkünfte sofort bei Änderungen.
Gruß, Der Privatier
Hallo an die Experten,
wenn ich das hier richtig verstanden habe, muß ich als Privatier keine Krankenkassenbeiträge zahlen, wenn meine Frau in der GKV versichert ist, da ich dann in die Familienenversicherung falle, auch wenn meine Frau nur mit 550€ Brutto mtl entlohnt wird. Da ich Mieteinnahmen erziele frage ich, ob es eine Frist (10 Jahresfrist) für die Überschreibung meiner Mietobjekte (an meine Frau)gibt, damit diese Einnahmen nicht zur Berechnung der KV Beiträgen herangezogen werden? Dank im Voraus!
Mir ist eine solche Frist nicht bekannt. Meiner Erfahrung nach interessiert sich die Krankenkasse auch nicht für die Hintergründe der Einkommensverhältnisse. Da wird nur auf den EkSt.-Bescheid gesehen und fertig.
Wer sich allerdings für solche Übertragungen interessieren könnte, ist das Finanzamt. Hier wird man u.U. wissen wollen, ob es sich um einen (verdeckten) Verkauf handelt, aus dem u.U. Steuerpflicht entstehen würde, oder ob es sich um eine Schenkung handelt. Dabei wird man dann sicher auf die Höhe und zeitliche Fristen achten. Die Grenzen sind aber unter Eheleuten recht hoch und mir aktuell auch nicht bekannt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Etzkorn,
m.M.n. wirkt sich eine Übertragung einer vermieteten Immobilie in Summe ggf. recht negativ aus.
– KV+PV-Beiträge gespart aber AfA-Betrag der Immobilien nach Übertragung/ Schenkung der Immobilie verloren
– ggf. sind Darlehenszinsen auch nicht mehr absetzbar, da Darlehenszahler und Immobilienbesitzer unterschiedlich
– mit der Übertragung/ Schenkung der Immobilie gehört sie dann auch dem Partner (möchte sich dieser dann auch damit beschäftigen/ belasten?
– Sie finden bestimmt noch selbst weitere problematische Sachverhalte.
Wie der Privatier schreibt ist die KK wohl eher leicht zu überzeugen. Ob auch das FA mitspielt wird eher eine langjährige Geschichte.
Einfacher wäre selbst eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (oder z.B. auch Bundesfreiwilligendienst) aufzunehmen, dann sind V+V- sowie KAP-Erträge für die KK uninteressant.
LG FÜR2012
Danke für die Beiträge.
Da meine Frau eh schon mit im Boot sitzt und wir zusammen veranlagt werden,sehe ich die o.g Nachteile für mich nicht zutreffend. Liege ich da falsch?
VG PE
Hallo Etzkorn,
das kann ich leider nicht beurteilen. Manchmal hinterfragt das FA schon intensiv Veränderungen bei V+V.
Bei Aktienschenkungen z.B. erhält das FA eine „Kontrollmitteilung“; bei anderen Schenkungen ????
LG FÜR2012
Guten Tag, ich habe ein riesiges Problem wegen der Familienversicherung und hoffe, hier Hilfe zu finden. Bei mir wurden die gesamten Zinsen als Einkommen angerechnet, also ohne, dass der Freibetrag abgezogen wurde. An vielen Stellen lese ich aber, dass der Freibetrag vorher abgezogen werden darf. Ich bin verheiratet und war bisher über meinen Mann familienversichert. Die AOK bestreitet, dass der Freibetrag vom Einkommen aus Kapitalerträgen abgezogen wird, die steuerliche Seite sei nicht relevant. Somit bin ich 88,– € über der Einkommensgrenze und muss mich seit April 2017 freiwillig versichern. Wer kann mir verbindlich sagen, was jetzt rechtlich stimmt? Gibt es dazu einen Gesetzestext oder etwas in der Art, das ich der AOK vorlegen kann? Ich bin wirklich am Verzweifeln, denn wenn ich mich weiterhin selbst versichern muss, muss ich mir eine Arbeitsstelle suchen, weil dann mein eh schon sehr niedriges Einkommen nicht mehr ausreicht. Bitte um Ihre Hilfe!
Liebe Grüße
Heike
Da bin ich aber doch ein wenig erstaunt, dass Ihre AOK so eine merkwürdige Auffassung vertritt. 🙁
Das ist eigentlich schon ganz lange klar, dass der Sparer-Freibetrag KEIN Einkommen ist.
Ich habe extra einmal einen Link der von der AOK-Seite herausgesucht (leider nicht mehr verfügbar). Er ist etwas länger (auch mit Urteilen etc.), aber die Kernaussagen stehen gleich am Anfang.
Aber, bitte nichts durcheinander bringen: Der Freibetrag wird nur den Familienversicherten von den Kapitalerträgen abgezogen! Für den eigentlich Hauptversicherten gilt das nicht. Denn im Gegensatz zu der Aussage Ihrer AOK richtet sich die Betrachtung der Einkünfte des Familienversicherten sehr wohl und exakt nach der steuerlichen Sichtweise, bei dem Hauptversicherten aber nicht: Dort richtet sich die Betrachtung nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Und die Kapitaleinkünfte in Höhe des Freibetrages tragen nun auch zu dieser Leistungsfähigkeit bei. Dass sie zudem noch steuerfrei sind, spielt dabei keine Rolle.
Und – was auch noch falsch verstanden worden sein kann: Es zählt natürlich nur der anteilige Sparerfreibetrag, der auf den Familienversicherten entfällt. Bei Ehegatten also aktuell 801€. Nicht etwa der ganze…
Gruß, Der Privatier
P.S.: Der Text ist zwar schon ziemlich alt (insofern stimmen die angegebenen Grenzen nicht mehr), aber er zeigt nur, wie lange diese Regelung bereits existiert.
Lieber Privatier, ich bin so glücklich über Ihre schnelle und hilfreiche Antwort!!! WOW! Vielen herzlichen Dank dafür! Ich drucke mir das aus und nehme es mit zu meiner AOK vor Ort und lasse das Ganze nochmal prüfen. Bisher hatte ich nur telefonischen Kontakt und absolut null Hintergrundwissen, war also gänzlich auf die Auskünfte der Dame am Telefon angewiesen…
Ihre Hilfe ist echt super – klar und verständlich und vor allem der Link, daaaanke!
Herzliche Grüße
Heike
Guten Abend,
jetzt muss ich nochmal schreiben – ich wollte eben den Text wegen der AOK-Fam.V., also den Link auf die AOK-Seite, den Sie mir am 23.5.17 s. o. geschickt haben, ausdrucken und bekomme die Meldung „Dieses Dokument existiert nicht“. Ich hatte aber diese Seite am 23.5. schon aufgerufen und das von Ihnen empfohlene Dokument gelesen! Was ist da passiert, ich bin ziemlich erschrocken gerade! Dummerweise habe ich es nicht sofort ausgedruckt, weil ich so in Zeitdruck war. Kann es sein, dass sich doch das gesetzlich etwas geändert hat und das Dokument deshalb rausgenommen wurde?
Ich hoffe, Sie können mir nochmal dazu antworten, ich wäre Ihnen sehr sehr dankbar dafür!
Liebe Grüße
Heike
Warum die AOK-Seite nicht mehr funktioniert, kann ich natürlich auch nicht sagen. Ich habe allerdings eher den Eindruck, dass es sich um ein generelles Problem handelt und es daher nicht speziell etwas mit der oben verlinkten Seite zu tun hat. Vielleicht einfach morgen noch einmal versuchen…
Alternativ kann ich auch gerne noch zwei weitere Links angeben (die aber eben nicht von der AOK sind):
Finanztipp und Steuertipps. Dort ist übrigens auch das Urteil des BSG noch einmal aufgeführt.
Gruß, Der Privatier
Super! Herzlichen Dank und viele Grüße!
Lieber Privatier,
ab sofort muss/möchte ich mich bei meinen Mann familienversichern. Da meine Kapitaleinkünfte 2017 (erstmalig) nun schon knapp oberhalb der „erlaubten“ 5100,00 Euro liegen möchte ich nun „kleinere Verluste“ realisieren und einen „Depotübertrag“ auf meinen Mann veranlassen. Nun wurde von den bisherigen Kapitalerträgen ein gemeinsamer Freibetrag von 1300,00 Euro berücksichtigt. Somit 499,- (1300,- abzgl. 801,- für ledigl. meine Person) zuviel, oder? Sind diese dann wieder hinzuzurechnen? Sehe ich es richtig, dass ich nun bis 31.12.2017 Verluste realisieren muss um unterhalb der „erlaubten“ Grenze für die Aufnahme in die Familienversicherung zu bleiben? Vielen Dank vorab.
„…möchte ich nun „kleinere Verluste“ realisieren und einen „Depotübertrag“ auf meinen Mann veranlassen“
Das sind schon zwei sehr gute Ideen! Was man noch machen kann (und wie), habe ich in einer ganzen Serie von Beiträgen schon einmal erläutert, Beginn ist hier: Steuerplanung, Episode I.
Aber zur Frage: „Erlaubt“ sind in 2017 max. 12*425€ + 801€ = 5901€. Der Sparerfreibetrag von 801€ wird aber nur noch in der Höhe berücksichtigt, in der er noch nicht von den Banken angerechnet worden ist.
Wurden also z.B. für ein Gemeinschaftskonto eines Ehepaares bereits 1.300€ Erträge steuerfrei ausgezahlt, wurden also für jeden Ehegatten bereits 650€ des Freibetrages verbraucht und es verbleiben für die obige Rechnung nur noch 801€-650€=151€ übrig.
Entscheidend ist, dass am Jahresende bzw. in den im folgenden Jahr ausgestellten Steuerbescheinigungen der Banken ein Betrag ausgewiesen ist, der die Grenze nicht überschreitet.
Aber bitte Vorsicht beim Realisieren von „kleinen Verlusten“! Bitte daran denken, dass Verluste aus Aktien NICHT mit positiven Erträgen von Zinsen, Dividenden oder sonstiger Gewinne verrechnet werden. Die Planung kann daher schon einmal etwas schwierig werden. Ich mache das nun schon seit einigen Jahren und weiß, wie aufwändig das sein kann.
Gruß, Der Privatier
Ergänzung: die Aufnahme in die Familienversicherung in Anlehnung an den Steuerbescheid 2016 ist völlig unproblematisch. Grund: Hier gab es noch keine nennenswerten Kapitalerträge. Die vorherige Frage ist also „zukunftsgerichtet“. Herzlichen Dank schon einmal vorab!
Lieber Privatier, ich war heute nochmal bei meiner AOK vor Ort und habe Recht bekommen!!! Ich bin rückwirkend wieder familienversichert und bekomme die zu unrecht bezahlten Beiträge zurückerstattet! Ohne die Ausdrucke von den von Ihnen angegebenen Texten und die klaren Auskünfte von Ihnen wäre das nicht so einfach gewesen! Nochmal ein ganz herzlichen Dankeschön für Ihre schnelle und kompetente Hilfe und die besten Wünsche für Sie und Ihre Familie! Sie haben mir unglaublich geholfen.
Liebe Grüße
Heike
Sehr schön! Freut mich, dass es geklappt hat. 🙂
Alles andere wäre aber auch sehr verwunderlich gewesen.
Gruß, Der Privatier
Im Nachhinein denke ich das auch, aber ich hatte ja bei der zuständigen Stelle mehrfach nachgefragt, ob das wirklich sein kann und dass ich möchte dass es nochmal geprüft wird… Auch der Steuerberater hat mit der Dame telefoniert: „Nein, da muss nichts nachgeprüft werden, ist nicht nötig, es stimmt so und der Freibetrag betrifft nur das Finanzamt, nicht die KK…!“
Nach diesen Auskünften hat es für mich keinen Sinn gemacht nochmal dort nachzufragen. Aber jetzt ist es ja Gottseidank erledigt 🙂 🙂 🙂
„Nein, da muss nichts nachgeprüft werden, ist nicht nötig, es stimmt so…“
Ja, das sind genau die Aussagen, die man leider häufig zu hören bekommt. Gerade dann, wenn man eine Hotline anruft, habe ich oft das Gefühl, dass die Mitarbeiter nur darauf „gedrillt“ sind, die Anrufer abzuwimmeln, notfalls irgendeinen zusammenhanglosen Stuss zu erzählen, möglichst garniert mit schnell dahingenuscheltem Fach-Kauderwelsch, so dass der Anrufer vor Ehrfurcht erstarrt und sich zufrieden gibt.
Ich habe das selber häufig erlebt und zwar egal, ob ich bei der Telekom oder bei unterschiedlichen Banken wegen unterschiedlicher Themen angerufen habe. Es wird oft haarsträubender Unsinn erzählt! Da hilft nur eins: Hartnäckig bleiben! Auch wenn es Nerven kostet.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ein schönes Beispiel für „da muss nichts nachgeprüft werden“ habe ich in einem etwas älteren Kommentar zur DAB-Bank schon einmal veröffentlicht.
Haarsträubend!
Die Erfahrung habe ich leider auch schon öfters gemacht, leider… Aber ich bin daran gewachsen und lerne immer mehr dazu – und nach dieser neuesten Erfahrung werde ich noch mehr hinterfragen und mich noch besser im Vorfeld informieren. Die passenden Internetseiten habe ich ja jetzt gefunden 😉
DAB-Bank-Beispiel ist ja der Hammer! Ohne Worte…
Liebe Grüße
Heike
Guten Morgen lieber Herr Privatier,
erstmal vielen Dank für Ihre sehr lehrreiche Homepage und Ihr großes Engagement! Mein Depot soll also auf das meines Mannes übertragen werden. In meinem Depot wurden bisher bereits 2*650,00 Euro unseres gemeinsamen Freibetrags von realisierten Gewinnen abgezogen.
1. Werden die „650,00 Euro meines Mannes“ zur Berechnung der Kapitalerträge am Jahresende durch die Krankenkasse bei mir wieder hinzudaddiert? (dann käme ich nämlich knapp über die erlaubte Grenze um bei meinem Mann mitversichert sein zu können)
2. Bis Juni diesen Jahres bezog ich ALG1. Wird dieses auch in irgendeiner Form zur Berechnung es erlaubten Einkommens/ der erlaubten Einkünfte herangezogen oder bleibt das außen vor, da keine regelmäßige Zahlung? Auch eine Anrechnung könnte zu einer „Überschreitung“ der Grenze führen.
3. Es besteht ein restlicher Freibetrag von 300,- Euro. Macht es Sinn diesen in 2x 150,- auf die beiden Depots aufzuteilen, auch wenn auf meinem Depot dann „kein Handel“ mehr stattfindet? Oder sollte ich diese dann komplett meinem Mann „gutschreiben“ lassen?
Herzlichen Dank vorab für Ihre kompetenten Antworten! Freundliche Grüße, Tina
Hallo Tina,
Sie sollten sich nicht so sehr auf den Freistellungsauftrag fixieren.
Dieser hat nur den Sinn, während des laufenden Jahres nicht zu viel Steuern zu bezahlen, die man dann anschließend ohnehin wieder bekommen würde.
Auf die gesamte Höhe der Steuer hat er keinen Einfluss! Ob mit oder ohne Freistellungsauftrag bleibt die Steuerbelastung am Ende dieselbe.
Und für die Krankenkasse sind ohnehin nur die Einkünfte maßgebend. Ob und wieviel Sie während des Jahres an Steuern bezahlt haben, interessiert niemand.
Das Finanzamt macht am Jahresende eine eigene Rechnung auf. Und die ist recht einfach: Da ist zunächst die Summe der Kapitalerträge, davon geht der Freibetrag von 801€ ab, der Rest ist steuerpflichtig. Und dieser Rest ist der Betrag, der für die Familienversicherung der Krankenkasse von Bedeutung ist.
Das FA rechnet dann noch ein bisschen weiter, nämlich wieviel Steuern auf den Rest entfallen und wie viel während des Jahres bereits abgezogen wurde. Die Differenz ist zu erstatten oder nachzuzahlen. Aber das ist für die KK bereits uninteressant.
Interessant ist aber die ca. halbjährige Arbeitslosigkeit. Während dieser sorgt ja die Agentur für die KK-Beiträge. Die Familienversicherung (und deren Bedingungen) treten ja erst danach in Kraft. Insofern spielen die Zahlungen der Agentur keine Rolle. Interessant wird es aber womöglich, der KK deutlich zu machen, dass die Einkünfte aus Kapitalerträgen nur anteilig für die Zeit der Fam.Vers. zu berücksichtigen sind. Da könnte ich mir Diskussionsbedarf vorstellen.
Gruß, Der Privatier
ein letztes mal zum Verständnis. Ihre Aussage: „Für die Krankenkasse sind ohnehin nur die Einkünfte maßgebend. Ob und wieviel Sie während des Jahres an Steuern bezahlt haben, interessiert niemand.“ irritiert mich nun etwas. Erläuterung:
Aktueller Stand: Der Depotübertrag ist erfolgt. Am „Schlußtag“ liege ich mit meinen bishierigen Kapitalerträgen (auf meinem eigenen Depot – kein Gemeinschaftsdepot) nun bei über knapp 5200,00 Euro. Hierin wurde bereits mein Freibetrag + 801,- berücksichtigt, also von allen Kapitalerträgen subtrahiert. (übrigends auch der meines Mannes, den ich aber zu den 5.200 nun wieder addiert habe). Damit bin ich doch nun im grünen Bereich in der Familienversicherung? In Ihrer Nachricht vom 25.5. (23.11 Uhr) informierten Sie über die „erlaubte“ maximale Höhe von 5.901,- Euro. Sollte die Versicherung jedoch „nur an den Einkünften interssiert sein“ (und damit den Freibetrag unberücksichtigt lassen) wäre ich klar über der „Grenze“ und müsste handeln. Könnten Sie mir das kurz nochmal erklären? Vielen lieben Dank nochmals! Tina
Folgen Sie doch bitte einfach einmal meiner im letzten Kommentar beschriebenen Rechnung: Nehmen Sie die Summe der Kapitalerträge, die Ihnen persönlich zuzuordnen sind. Und zwar OHNE, dass Sie davon irgendetwas abziehen, hinzuziehen oder sonst irgendetwas. Einfach die Summe Ihrer Einkünfte.
Das wird dann auch die Summe sein, die Sie am Jahresende auf der Steuerbescheinigung Ihrer Bank wiederfinden werden. Davon dürfen Sie nun Ihren Freibetrag von 801€ abziehen und erhalten den Betrag, der a) vom FA zur Berechnung der Steuern verwendet wird und der b) von der KK zur Prüfung der Familienversicherung verwendet wird.
Wie hoch ist denn aktuell die Summe Ihrer Kapitalerträge? OHNE davon irgendetwas abzuziehen! Aber die Summe von allen Konten (also Einzel- und Gemeinschaftskonten von allen Kontoverbindungen).
Gruß, Der Privatier
ok. Danach liegt die mir persönlich zuzuordnende Summe (keinerlei Bereinigung) meines Einzelkontos + unseres Gemeinschaftskontos bei derzeit 6350,00 Euro. Weitere Kapitalerträge sollen bis zum Ende des Jahres ab sofort nur noch auf dem Einzelkonto meines Mannes (erfolgter Depotübertrag) realisiert werden. Ziehe ich nun also die 801,- von den 6350,00 ab so bleiben = 5549,00. Damit liege ich knapp unterhalb der erlaubten 5901,00 Euro und noch im „gründen Bereich“. Richtig?
Vielen, vielen Dank! Tina
Leider nein! 🙁
Mit meiner Aussage der erlaubten 5.901€ habe ich die ungekürzte Summe der Kapitalerträge gemeint. Zieht man nämlich davon den Freibetrag von 801€ ab, landet man exakt bei der Grenze von 5.100€ für die Fam.Vers. der KK.
In Ihrem Fall liegen Sie mit 5.549€ ganz klar über der Grenze von 5.100€ und wären damit raus aus der Fam.Vers.. Es sei denn, Sie können sich noch dazu entschließen, einen Verlust von mind. 450€ zu realisieren/erzeugen.
Gruß, Der Privatier
Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und bin ab Jan 2018 zu Hause.
Meine Frau arbeitet noch. Sie ist in der gesetzlichen Kasse plichtversichert.
Ich möchte mich per Familienversicherung kostenlos bei Ihr mitversichern.
Ich habe 20 Jahre lang in Aktien investiert und die letzten 3 Jahre fast alles verkauft, da ich das Geld nun zum Leben benötige und kein Börsenrisiko mehr eingehen will.
Durch die Verkäufe sind meine 3 letzten Steuerbescheide alle über der 5100€ Grenze.
Im Jahr 2018 bin ich wieder darunter. Kann ich mich dann bei der Frau mitversichern?
Eigentlich müsste das doch gehen. Es müssen doch meine Kapitaleinkünfte in dem Jahr zählen in dem ich mich mitversichern möchte.
Ich habe aber gehört und auch hier oben schon gelesen, dass die Krankenkasse einfach den Steuerbescheid vom letzten Jahr als Basis nimmt. Für 2017 bin ich aber noch über 5100€
Ich hoffe es kann mir jemand von Euch weiterhelfen.
„Durch die Verkäufe sind meine 3 letzten Steuerbescheide alle über der 5100€ Grenze.
Im Jahr 2018 bin ich wieder darunter. Kann ich mich dann bei der Frau mitversichern?“
Folgende Punkte fallen mir dazu ein:
* Für 2018 wird die Grenze (vermutlich) auf 435€/Monat angehoben. Außerdem wird der Sparerpauschbetrag berücksichtigt. Es dürften also gut 6.000€ an Kapital-Einkünften sein, um noch in der Familienversicherung aufgenommen zu werden.
* Es wäre zu prüfen, ob die o.g. 5.100€ (oder mehr) tatsächlich in diesem Fall dem Ehemann zugeordnet sind? Am besten einen Blick in alte Steuerbescheide werfen: Die Einkünfte sind dort nach Ehegatten getrennt aufgeführt.
* Evtl. hilft eine Verlagerung der Einkünfte auf die Ehefrau oder ins Folgejahr?
* Ich kann mich nicht mehr an den Start der Familienversicherung meiner Ehefrau erinnern, ich könnte mir aber gut vorstellen, dass es ähnlich verläuft, wie bei dem Start der freiw. Versicherung eines Erwerbslosen: Das erste Jahr wird auf Basis einer selbst erstellten Prognose berechnet, die Folgejahre dann anhand von Steuerbescheiden.
* Mit einem bisschen Glück liest Swantje B. hier mit und könnte die Frage mit Sicherheit exakt beantworten. 😉
Gruß, Der Privatier
Die Grenze für die Familienversicherung liegt 2018 bei 435,00 €/Monat.
In der Praxis orientieren sich die Kassen häufig am letzten Steuerbescheid. Das ist aber nicht uneingeschränkt zulässig. Denn bei Statusentscheidungen (also Fragen zur Natur des Versicherungsverhältnisses [Pflicht/freiwillig/Fami] ist nicht die Vergangenheit, sondern die Zukunft maßgeblich. Für die Frage, ob 2018 die Grenze überschritten wird, ist daher eine Einkommensprognose zu erstellen. Die Kapitaleinkünfte 2017 können einen Ausgangspunkt dafür darstellen. Wenn man darlegt, warum die Einkünfte 2018 nicht in gleicher Höhe auftreten können (verkaufen kann man nur ein Mal …) muss die Kasse das akzeptieren. Wird im ersten Anlauf leider trotzdem oft falsch genacht.
Urteile zu diesem Prinzip (wenn auch in anderem Zusammenhang) z.B. hier:
https://www.cpm-steuerberater.de/news/entry/2017/03/19/2612-einkommensprognose-fuer-familienversicherung
https://openjur.de/u/358069.html
Rein praktisch kann man diese Baustelle hier ganz einfach umgehen. Gunther erwartet für 2018 keine nennenswerten Kapitaleinkünfte mehr. Das kann einfach so im Fragebogen für die Aufnahme angegeben werden. Später wird die Kasse anhand des Steuerbescheids 2018 prüfen, ob das richtig war.
Den Steuerbescheid 2017 muss sie gar nicht sehen …
Und – falls doch Kapitaleinkünfte vorliegen – ist der Freibetrag abzuziehen.
Danke an Der Privatier und an Swantie B für die fundierten und schnellen Antworten.
Achtung-Falle: Wie ich lernen musste gelten die Kapitaleinkünfte laut erteiltem Steuerbescheid! Also für Familienversicherung in 2016 die Kapitaleinkünfte aus 2015. Wer einmal rausfällt muss auch dann länger eigenen Beitrag bezahlen, denn der Rückwechsel ist auch erst nach entsprechendem Steuerbescheid mit niedrigen Kapitaleinkünften und Beachtung der Kündigungsfrist einer freiwilligen Versicherung möglich. Aktien dürfen unschädlich in einem Jahr verkauft werden, wenn in dem Vorjahr keine Gewinne aus Aktien bescheinigt sind.
Hatte den Beitrag oben nicht gesehen, ja das Urteil L_5_KR_52_16 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/187726?modul=esgb&id=187726) ist genau in meiner Linie. Komisch nur, das die Kasse sich auf das Bundesaufsichtsamt beruft und diese Rechtslage ignoriert. Ich werde (versuchen) den Bescheid 2015 nicht an die Kasse zu senden, denn für die FamVers ab 04-2016 ist er nach der Entscheidung unerheblich. (Zur Not würde wären die Zinsen aus 2015 auch noch OK, ich müsste halt die Regelung der einmaligen Aktienveräußerung in Anspruch nehmen.
Was mich hier ein bisschen irritiert, sind die genannten Daten: FamVers an 04-2016?
Das sollte ja nun eigentlich schon lange geklärt sein, oder? Ansonsten gelten die Hinweise von Swantje (weiter oben):
„…erwartet…keine nennenswerten Kapitaleinkünfte mehr. Das kann einfach so im Fragebogen für die Aufnahme angegeben werden. Später wird die Kasse anhand des Steuerbescheids…prüfen, ob das richtig war. Den [alten] Steuerbescheid…muss sie gar nicht sehen. Und – falls doch Kapitaleinkünfte vorliegen – ist der Freibetrag abzuziehen.“
Gruß, Der Privatier
Ja, bin ab April 2016 in die Familienversicherung eingetreten, vorher bis März war ich privat versichert und im März (2. Monat einer Arbeitslosigkeit) bei der GKV pflichtversichert. Leider ist die HKK Beratungsresistent. Sie meint (immer noch), der 2015 Steuerbescheid sei in 2016 ‚gültig‘. Ich habe nun die Aufsichtsbehörde eingeschaltet, sollen die es der HKK erklären – auf mich wollte keiner hören. Leider viele Kriterien nicht öffentlich zugänglich, z.B. wieviele Aktien kann man in welchem Zeitraum verkaufen. Seit Abgeltungssteuer muss es zudem nicht im Bescheid auftauchen, nur wenn man was zwischen Depots verrechnen will/muss. Die Kasse schaut wohl nur auf die Zeile im Bescheid (Gewinne aus Aktienverkäufen). Wenn in Vorjahren da 0 stand, dann wird es nicht berücksichtigt, wenn es in 2 Jahren hintereinander nicht 0 ist, dann schon. Ob das vor Gericht Bestand hat ist zweifelhaft. Zertifikate tauchen in dieser Zeile nicht auf, sind aber vergleichbar.
Dann bin ich jamal gespannt, wie es weiter geht…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, hallo alle,
da ich zum Jahresende aus dem Berufsleben ausscheiden werde, gehe ich in diesen Tagen in dem Zusammenhang mein Vorhaben der Familienversicherung über meine berufstätige Ehefrau an. Nach einiger Recherche dazu (auch auf dieser Seite – vielen Dank dafür!) bleiben momentan noch zwei Fragen offen. Es wäre prima, wenn mir dazu jemand hier Antworten geben könnte, um mit diesem dann gestärkten Wissen telefonisch an meine Krankenkasse herantreten zu können, was ja nie schaden kann.☺
1) Neben der Abfindung, deren Auszahlung für Januar 2018 vorgesehen ist und für die Aufnahme in die Familienversicherung unerheblich sein sollte (?), erwarte ich voraussichtlich im März 2018 noch aus meiner derzeitigen Tätigkeit eine einmalige Bonuszahlung in Höhe von ca. €3.000 brutto, die ja vermutlich in Form einer „normalen Gehaltsabrechnung“ bei mir ankommen sollte. Würde ich, vorausgesetzt die Aufnahme in die Familienversicherung klappt ansonsten, für diesen einen Monat wieder in die eigene Versicherungspflicht zurück fallen, um danach wieder familienversichert zu sein oder wie wird das gehandhabt?
2) Aktuell bin ich bereits arbeitslos gemeldet. Mein Anspruch auf ALG I ist schon festgestellt und wurde mir postalisch per Bescheid mitgeteilt. Ich habe vor, mich aus steuerlichen Gründen im Januar 2018 nach ein paar Tagen wieder abzumelden. Voraussichtlich würde das dann aber zu einer Überschneidung bei der Krankenversicherung für wenige Tage (Familienversicherung und über AA) führen. Wie läuft so etwas in der Praxis, wie soll ich das regeln oder läuft das unter den beteiligten Parteien automatisch?
Danke vorab für hilfreiche Antworten!
Gruß, Nick
Zu Pkt.1 kann ich leider auch nicht viel sagen. Das übersteigt dann doch meine Kenntnisse. Die Frage könnte aber sicher in einem speziellen Krankenkasse-Forum (auch von Fachleuten) beantwortet werden (ein Link dazu findet sich unter Empfehlungen->Blogs und Foren, ganz am Ende).
Bei Pkt.2 sehe ich den Grund für eine Überschneidung nicht. Wenn man gar nichts macht, meldet die Agentur der Krankenkasse, dass keine Beiträge mehr bezahlt werden und diese fragt dann an, wie es weiter geht. Ich würde das aber im Vorfeld mit der KK abstimmen und die FamVers. dann ab dem Termin starten, wenn die Arbeitslosigkeit endet. Ich sehe da kein Problem. Eine Überschneidung wird die KK schon verhindern. Es gibt ein „entweder/oder“.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe die Frage beim empfohlenen Forum eingestellt, aber dort leider noch keine Antwort erhalten.
Kennt sich sonst vielleicht jemand hier aus und kann mir meine oben gestellten Fragen von gestern beantworten?
Ich denke da z.B. an „Swantje B.“, aber natürlich sind auch alle anderen Unterstützungen gern gesehen:)
Gruß, Nick
Hallo,
habe von dort nun dankenswerterweise Antwort bekommen und leite diese nur zur Info für alle die es vielleicht auch jetzt oder später einmal angeht und interessiert gerne hier weiter:
„2 Einmalzahlungen, die nicht auf zwei aufeinanderfolgenden Monaten erfolgen haben keinen Einfluss auf eine bestehende Familienversicherung und eine Ueberschneidung von Familienversicherung und eigener Mitgliedschaft wegen Leistungsbezug durch das Arbeitsamt ist nicht möglich, da die eigene Versicherung immer vorrangig ist.“
Gruß, Nick
AUFPASSEN!!! Eine Übertragung an Ehepartner, über 500.000, ist eine Schenkung, und wird Steuerlich belastet, falls die summe Innerhalb 10 Jahre überschritten wird.
Danke für den Hinweis.
Das ist ja bei mir genau der Grund, warum ich die Übertragung von Wertpapieren aus dem Gemeinschaftsdepot (von meiner Frau und mir) auf mein Einzeldepot nach Möglichkeit vermieden habe.
Ich habe eigentlich immer gerne den Zeitpunkt eines Verkaufes aus dem Gemeinschaftsdepot abgewartet und dann den Verkaufserlös per Überweisung transferiert. Überweisungen werden meines Wissens nach nicht registriert, Depot-Übertragungen hingegen schon. Und offizielle Schenkungen erst recht.
Gruß, Der Privatier
Jetzt eine Frage, meine Frau ist Pflichtversichert, ich habe in meine Nebentätigkeit als Makler Verluste Realisiert (Investition, Weiterbildung, etc.) 10.000 Euro. Kapitalerträge, realisierte Gewinne und Dividenden auch 10,000 Euro, also, bleibe ich Familienversichert? Werden die Verluste aus der Nebenberufliche Tätigkeit verrechnet mit Kapitalerträge?? Oder sollte ich sofort meine Aktien Verluste (habe ich auch genug im Depot) Realisieren und unter der 395*12 Grenze zu gelangen?
Danke
Die Verluste aus der Selbstständigkeit werden mit den realisierten Kapitalerträgen aufgerechnet. 10.000 € Verlust aus Selbstständigkeit und 10.000 € Kapitalerträge gleichen sich also zu 0 € anrechenbarem Einkommen aus. Siehe hier Punkt 2.3 („Saldierung“): https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/gr_gesamteinkommen.pdf
Das gilt zwar schon seit 2004, ist aber immer nicht nicht jedem geläufig. Das gilt auch nur für die Familienversicherung, bei der Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder ist die Verlustverrechnung zwischen unterschiedlichen Einmommensarten NICHT möglich. Bei Problemen mit der Krankenkasse ggf. auf das verlinkte Rundschreiben verweisen.
Bei erheblichen Investitionen könnte sich allerdings die Frage stellen, ob die Selbstständigkeit noch nebenberuflich ist …
Vielen dank Swantje, dann werde ich weiter noch Gewinne bis 4000 ugf. realisieren, so habe ich ein höheres Einkaufpreis für die Aktien, man weis also nie wie das nächste Jahr aussieht. Die Investitionen für meine Nebentätigkeit sind gering, so keine Gefahr damit. Danke nochmals. Den
Zwei Anmerkungen noch:
1.) Wenn man so plant, dass die Familienversicherung nur durch Saldierung/Verlustverrechnung erhalten bleibt, sollte man ziemlich sicher sein, dass die prognostizierten Verluste auch genau so vom Finanzamt festgestellt werden. Für die Kasse zählt das was später im Steuerbescheid steht.
2.) Die Grenze für 2017 sind 425 x 12. (395 x 12 war die Grenze für 2014)
Zum Pkt.1: Äußerst beliebt sind in diesem Zusammenhang Mitteilungen über sog. ausschüttungsgleiche Erträge, die Fondsgesellschaften dann gerne so im März/April verschicken. Inhalt: „Erträge in Höhe von… zugeflossen zum 31.12.“
Das hat schon so manche Planung kräftig über den Haufen geworfen!
Gruß, Der Privatier
Ganz herzlichen Dank an Swantje für die Unterstützung!
Ich hatte zwar eine ähnliche Antwort im Sinn, aber ich war mir nicht wirklich sicher und hätte hier zur Sicherheit noch einmal recherchieren müssen.
Und wenn Swantje was schreibt, dann ist das richtig. Da bin ich mir sicher.
Eine Ergänzung vielleicht noch zur Grenze: Wer es wirklich auf die Spitze treiben möchte, der kann dann zusätzlich zu den 12*425€=5.100€ noch den Sparerfreibetrag von 801€ hinzuaddieren (zumindest soweit sich die Einkünfte in dieser Höhe auch aus Kapitaleinkünften ergeben).
Gruß, Der Privatier
Danke. Ja, so nah dran werde ich es auch nicht Treiben, Kosten wie zum Beispiel Laptop, werden nicht 100 pro Zent im Jahr angerrechnet, nur was abgeschrieben werden darf. Software ist auch nicht so einfach.
Zur mir, kurze Präsentation, ich lese der Privatier länger schon, lebe als Privatier, habe meine Firma in meine Heimat verkauft, und finde Deutschland ist sehr vorteilhaft für ein leben als Privatier, man hat eine sehr Gute Krankenkassenleistung für vergleichbar wenig Geld, und keine Vermögenssteuer, was überall üblich und Teurer wird. Die paar Schreibfehler die ich immer wieder habe, müsst ihr mir verzeihen da meine Muttersprache Spanisch ist, obwohl ich mit mein Opa immer Deutsch sprechen musste (er konnte wenig Spanisch). Über das leben in Spanien oder Argentinien, gehasste Vermögensteuer, Krankenkasse und so weiter, kann ich Interessenten berichten, falls jemand es in dieser Richtung strebt. Grüße. Den
Lieber Privatier und Forum,
auch von meiner Seite schon mal ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten, die sich so einen Mühe machen auch komplexe Sachverhalte aufzudröseln.
Ich habe hier recherchiert aber meinen Fall so noch nicht gesehen.
Folgende Situation:
Momentan in Freistellung, reguläre Kundigungsfrist endet am 31.03.18 (6 Monate), Abfindung im Folgemonat
Freiwillig gesetzlich versichert, mein Sohn ist bei mir familienversichert. Meine Frau ist Beamtin im Ruhestand (Ruhegehalt 1850€) in der PKV
Plan ist jetzt (nach Beratung von Kollegen und auch dieser Webseite):
– Kündigung zum 31.12.17, Einmalzahlung Abfindung + Sprinterprämie im Januar 2018, keine Beschäftigung in 2018
– zukünftig Privatier mit alleinigen Einkünften aus Kapital, ob dies in 2018 bereits gelingt … unbekannt 😉
– Vorraustezung für Fünftelregelung erfüllt, Dispojahr etc. gelesen und verstanden, soll keine Arbeitssuchend Meldung in 2017 erfolgen und wenn möglich nie …
Meine GKV konnte sich noch nicht zu einer konkreten Aussage durchringen, wie denn jetzt die Beiträge ab 2018 sein werden. Der SB war sich nicht sicher ob in den Monaten Januar – März, jeweils die Höchstbeträge fällig werden und ob und wie die Familienversicherung meines Sohnes weitersbesteht und wie hoch denn die Beiträge sein würden.
Hat jemand schon so einen Fall gehabt und kann da helfen?
Vielen Dank vorab
Peter
Im Gegensatz zum Sachbearbeiter der Krankenkasse bin ich mir ziemlich sicher, dass für die Monate Jan.-März ein Beitrag in der bisherigen Höhe fällig wird. Genau wissen kann ich das natürlich auch nicht, denn dazu müsste man erst einmal die Regeln der Ruhezeit durchrechnen. Und die hängen eben von Parametern ab, die ich gar nicht kenne.
Von daher die Empfehlung: Das Rechenschema einmal mit den eigenen Zahlen durchrechnen. Ergibt sich ein Wert, der kleiner als 3 Monate ist: Glück gehabt! Ist der Wert höher, sind aber trotzdem maximal die drei Monate fällig, nämlich bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist.
Und für den Fortbestand der Familienversicherung sehe ich keine Hindernisse. Soweit denn der Sohn die Bedingungen weiterhin erfüllt. Das ist natürlich Voraussetzung. Aber vom Vater her sehe ich da keine Probleme.
Gruß, Der Privatier
Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, sind aus der Abfindung grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Ohne die genauen Werte zu kennen würde ich von drei Monaten Höchtsbeitrag ausgehen.
Das Kind dürfte weiterhin familienversichert sein. Nach § 10 Abs. 3 SGB V gilt:
Kinder sind *nicht* kostenlos familienversichert, wenn diese vier Punkte alle gleichzeitig erfüllt sind:
– die Eltern des Kinders sind verheiratet
– ein Elternteil ist in der PKV
– das regelmäßige Gesamteinkommen des PKV-Mitglieds ist höher als das regelmäßige Gesamteinkommen des GKV-Mitglieds und
– das Gesamteinkommen des PKV-Mitglieds ist höher als 4.950,00 €/Monat (Wert für 2018)
Selbst wenn 1, 2 und 3 erfüllt sind, wäre 4 bei einem Ruhegehalt der PKV-Ehefrau von 1850 € nicht erfüllt, so dass die Familienversicherung erhalten bleibt.
Gruß
Swantje
Hallo,
ein wirklich großartiger Blog, ich konnte hier schon einige brauchbare Anregungen mitnehmen 🙂
Allerdings habe ich nochmal eine Nachfrage zu dem Punkt Familienversicherung und Kapitaleinkünfte.
Wenn ich über meine Ehefrau familienversichert bin und das ganze Jahr einen Minijob (450 €) ausübe,
dann könnte ich also 801,- € Kapitaleinkünfte haben, ohne die Familienversicherung zu gefährden (Sparerpauschbetrag)?
Ist dabei die Art der Kapitaleinkünnfte egal, also Zinsen, Aktienveräußerunge, Dividenden, Termingeschäfte usw.?
Was passiert eigentlich, wenn ich nach drei Monaten den Minijob aufgebe und bis zum Jahresende wieder versicherungspflichtig beschäftigt bin? Kann ich dann in den 3 Monaten mit Minijob die 801,- € als Kapitaleinkünfte vereinnahmen ohne die Familienversicherung zu gefährden? Oder kommt die Krankenkasse vielleicht auf die Idee, die 801,- € auf 12 Monate aufzuteilen, so daß ich in dem 3-Monatszeitraum mit Minijob nur noch 200,25 € (801/12*3) vereinnahmen kann?
Das ist nun doch mehr als eine Frage geworden, ich hoffe das ist ok 😉
Gruß und vielen Dank vorab
Sven
Mit den Kapitaleinkünften unterhalb von 801€ sollte die Familienversicherung auch bei einem Minijob nicht gefährdet sein. Und welche das sind, spielt dann auch keine Rolle. Es müssen nur auch wirklich „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sein. Gewinne aus Termingeschäften oder z.B. Goldverkäufen zählen eher zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Diese werden getrennt behandelt.
Die Frage zur Aufteilung der Kapitaleinkünfte bei anteilig ausgeübten Minijob und pflichtversicherter Beschäftigung kann ich leider nicht beantworten. 🙁
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Das ist aber auch alles kompliziert 🙁
Es geht eigentlich nur um zwei Arten von Kapitaleinkünften, einmal die Erträge aus Aktienveräußerungen, diese sollten ja eindeutig „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sein.
Zum zweiten geht es um Erträge aus dem Handel mit CFD, diese „Contract for Difference“ dürften vielleicht nicht jedem bekannt sein, es sind hochspekulative Instrumente wie Optionsscheine oder Zertifikate.
Ich habe einen Artikel gefunden in dem bestätigt wird, daß der Handel mit CFD zu den „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gehört,
dann möchte ich mal hoffen daß der Autor damit richtig liegt:
https://www.aktien.net/cfd-und-steuern/
Passen würden dazu in meinen Augen diese Aussagen meines CFD-Brokers in der Jahresabrechnung:
„Aufstellung der über CMC Markets UK Plc erzielten Erträge aus Finanzanlagen für Ihr bei uns geführtes vorbezeichnetes Konto des Privatvermögens werden für den betreffenden Zeitraum folgende Angaben für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG bescheinigt:
Erträge im Sinne des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (hier: Termingeschäfte) aus Kapitalvermögen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.“
Nochmals vielen Dank für die Mühe!
Gruß
Sven
Ja, richtig. Ich denke, dass inzwischen alle Termingeschäfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Meine Einwände von oben bezogen sich auf eine veraltete Sichtweise, die früher einmal gültig war. Sorry.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
ich bin mir nicht sicher, ob meine folgende Frage in diesem Forum schon irgendwo beantwortet wurde.
Ausgangspunkt:
Bei einem Ehepaar sind ab einem gewissen Zeitpunkt beide Privatier.
Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert für die bekannten ca.160 Euro p.M ( KV+PV / Einkommensgrenzen sind erfüllt)
Sie wird Privatier und möchte sich bei Ihrem Mann familienversichern. ( unterstellt Sie erfüllt die Einkommensgrenzen/ Vorraussetzungen für eine Familienversicherung)
Ist das so möglich nach heutiger Gesetzeslage oder muss sich die Ehefrau selbst freiwillig gesetzlich krankenversichern für ebenfalls ca.160 Euro p.M.?
Es ist ja ein ordentlicher Unterschied, ob das Privatier-Ehepaar gemeinsam ca.160 Euro für die gesetzliche KV zahlt oder eben ca.320 Euro.
Danke für Ihre Antwort!
Mfg
Brigitte
Ganz einfache und klare Antwort: Ja, das geht so. Immer natürlich vorausgesetzt, die Einkommensgrenzen werden nicht überschritten.
Das weiß ich u.a. deshalb so sicher, weil bei mir/uns genau die Konstellation gegeben ist. Ich selber zahle zwar inzwischen mehr als die 160€/Monat, aber es hat eben auch Zeiten mit genau diesem Mindestbeitrag gegeben. Und meine Frau war immer bei mir mitversichert.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die Bereitstellung dieses interessanten Forums. Ich habe mich schon mehrere Stunden durchgehangelt und auch schon viele wichtige Hinweise gesammelt, ein Spezialfall fehlt mir allerdings noch…
Meine momentane Konstellation ist:
Ich bin freiwillig gesetzlich versichert, meine Frau ist bei mir familienversichert, unsere jährlichen Kapitalerträge lagen 2017 bei etwa 4000EUR.
Wenn ich nun 2018 aufhören möchte, 2019 ein Abfindung beziehe und ein Dispojahr für die AL Versicherung einlege, kann ich mich dann im Dispojahr bei meiner Frau familienversichern, falls diese ihren Lohn um 1€/ Monat steigern kann? (Das würde ja wohl etwa 2000€ pro Jahr sparen).
Wie sieht das Ganze aus, wenn ich (alleine, aber im Einvernehmen mit meiner Frau 😉 ) ein Jahr auf Weltreise gehe? Kann sich meine Frau dann wenigstens selbst versichern?
Ist meine Annahme richtig, dass es beim Dispojahr egal ist, ob ich meine AG-seitige Kündigungsfrist einhalte oder gegen Aufstockung der Abfindung verringere?
Liebe Grüße
Alfred
Leider haben Sie nicht dazu geschrieben, wieviel Ihre Frau im momentan verdient?!
Wenn ich mal davon ausgehe, dass es sich um einen 450€-Job handelt, so würde Sie dann mit einem Midi-Job in die Pflichtversicherung der Krankenkasse kommen (mit zunächst reduzierten Beitrag). Nun sind Mini-/Midi-Jobs nicht so mein Thema, ich meine aber, dass mit einem Midi-Job die volle Leistung der Krankenkasse verbunden ist. Damit müsste dann eigentlich auch eine Familienversicherung eines Angehörigen möglich sein. Da bin ich mir aber nicht so ganz sicher. Am besten einfach mal bei der KK nachfragen.
Eine eigene freiwillige Versicherung ist zumindest dann in der Regel machbar, wenn man nicht zuvor langjährig privat versichert war.
Und es ist richtig, dass nach einem Dispojahr weder die Voraussetzungen für eine Sperrzeit noch für eine Ruhezeit (wg. Kündigungsfrist) geprüft werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier
Danke für die schnelle Antwort, und richtig, ich ging von einem 450€ Job aus.
Nur für die Akten, ich habe bei meiner Krankenkasse (Faber Castell BKK) telefonisch nachgefragt und sie haben mir das Vorgehen so im Prinzip bestätigt (Falls sich meine Zinseinnahmen 2018 wirklich unter 4000€ bewegen)
Liebe Grüße
Alfred
Ja, sehr schön. Exakt beträgt die Einkommensgrenze für 2018 übrigens 435€/Monat, also 5.220€/Jahr. Wenn man jetzt noch den Sparerpauschbetrag von 801€ berücksichtigt, kann man also ca. 6.000€ Brutto an Kapitaleinkünften im Jahr haben.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe eine Frage und zwar, seit 1 Jahr bin ich familienversichert von meinem Vater. Ich bin nich 20 Jahre alt. Ich habe kein Einkommen außer ca 30 cent pro Jahr von den Zinsen meines Bankkonto.
Mein Vater hat mir gesagt, er möchte sein Vermögen schon jetzr geben es sind ca 70.000€ auf seinem Konto, wovon 60.000€ er mir bald überweisen möchte. Aber kann ich dann noch familenversichert bleiben, weil es ja ein Geschenkt ist oder, also kein Einkommen? Ich selber möchte es auch nicht nutzen und nur es verwahren, vielleicht brauche ich es mal für meine eigenen Kinder, aber bis dahin nutze nur für die nötigsten Sachen.
Gruß
Ronja
Für den Familienversicherten sind nur regelmäßige Einkünfte über 435€/Monat schädlich. Eine Schenkung ist aber weder regelmäßig, noch gilt sie als Einkommen. Das sollte daher kein Problem sein.
Gruß, Der Privatier
Guten Abend, ich bitte Sie um Ihre Hilfe – ich bin über meinen Mann familienversichert und habe Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, normalerweise wäre ich unter der Einkommensgrenze von 435/mtl. Nun musste mein Mieter eine größere Nachzahlung für die Nebenkosten vom Vorjahr leisten und mit dieser Nachzahlung bin ich über der Einkommensgrenze! Ich kann es nicht glauben, zumal ich dachte, dass man an 2 Monaten im Jahr mehr haben darf, ohne aus der FamVers. zu müssen! Meine KK sagt, diese Regelung gilt nur für Familienversicherte, die einen 450 € Job ausüben. Stimmt das tatsächlich so? Ich habe so viel recherchiert im Internet und war mir sicher, dass die Regelung für alle gilt. Ich hoffe so sehr, dass Sie mir mit einer Auskunft weiterhelfen können und bedanke mich schon Mal ganz herzlich!
„ich dachte, dass man an 2 Monaten im Jahr mehr haben darf, ohne aus der FamVers. zu müssen“
Ja – das denke ich eigentlich auch. Die Begründung für die 2 Monate liegt darin, dass bei der Familienversicherung nur regelmäßige Einkünfte berücksichtigt werden dürfen. Und als „regelmäßig“ gelten Einkünfte eben dann, wenn sie über einen mehr als 2 Monate dauernden Zeitraum erzielt wurden.
Ist das nicht der Fall, sind es keine regelmäßigen Einkünfte und daher nicht schädlich für die Familienversicherung. In dem von Ihnen geschilderten Fall sollte dies besonders deutlich sein, da es sich ja nur um eine einmalige und außergewöhnliche Sonderzahlung gehandelt hat.
Von daher stimme ich Ihnen zu, kann aber leider gerade keine offizielle Quelle (Gesetz oder Richtlinie des Spitzenverbandes) finden, in der dies nachzulesen wäre.
Vielleicht kann ja unsere Expertin Swantje B. hier noch einmal mir fachkundigem Rat aushelfen?
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Rückmeldung! Also nach allem, was ich im Netz dazu gefunden habe, müsste die Richtlinie sowohl für die FamVersicherten ohne geringfügige Beschäftigung, als auch für die mit 450,–€-Job gelten. Das habe ich bei meiner AOK auch so vorgebracht (mit Ausdruck der entsprechenden Passagen zum Thema), aber der Sachbearbeiter dort sagte mir nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten, diese Regelung gilt nur, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Für mich also nicht, da ich nur die Mieteinnahmen und Kapitalerträge habe. Im Steuerbescheid wird mir die Nebenkosten-Nachzahlung bei den Einkünften angerechnet (lt.Steuerberater „Zufluß/Abflußprinzip“, auch wenn ich diese Kosten ja im Vorjahr vorgestreckt habe) und die AOK sagt, die Zahl lt. Steuerbescheid ist mein Gesamteinkommen und das wird durch 12 geteilt. Deshalb ist die Frage, für wen diese „2 x überschreiten ist unschädlich“-Regel gilt für mich das Wichtigste…
Was kann ich bloß tun, gibt es eigentlich eine unabhängige Schiedsstelle oder so was, wo ich als Versicherte eine verbindliche Auskunft bekommen kann? Ich fühlte mich sehr hilflos und total von dem zuständigen Sachbearbeiter abhängig. Ich wäre sehr froh, wenn sich Swantje B. der Sache annehmen könnte, habe schon viel hier gelesen und finde es klasse, dass es dieses Forum in dieser Form gibt!
Hmm, knifflig. Und leider keine eindeutige Antwort von mir.
Das mit der Regelmäßigkeit stimmt zwar grundsätzlich für alle Einkommensarten – gleichzeitig gilt aber, dass bei schwankenden Einkünften das gezwölftelte Jahreseinkommen der Einkommensart zugrunde gelegt wird (Urteil des Bundessozialgerichtsvom 07.12.2000). Klassische Beispiele: Kapitalerträge und Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit; das Urteil wurde in Bezug auf Kapitalerträge gefällt, aber so formuliert, dass es auf alle „schwankenden“ Einnahmearten passt.
Einnahmen aus Vermietung sind eventuell leider nicht so „regelmäßig“, wie man auf den ersten Blick erstmal annehmen möchte. Denn bei der Prüfung der Einkommensgrenze wird ja nicht die „Bruttomiete“ als Einnahme angesetzt, sondern der steuerliche Gewinn. Und die gewinnmindernden Faktoren sind häufig unregelmäßig: Grundsteuer und Versicherungsbeiträge meist jährlich, eventuelle Instandhaltungskosten fallen auch nicht jeden Monat in gleicher Höhe an, evtl. einmalige Maklerkosten bei Mieterwechsel, etc., etc. Würde man hier eine Monat-für-Monat-Gewinnermittlung durchführen und die gewinnmindernden Faktoren voll im Monat der Bezahlung abziehen, in „kostenarmen“ Monaten aber eben fast nichts abziehen, dann hätte man ganz schnell „schwankende Einkünfte“. Von daher: Je Monat 1/12 des steuerlichen Gewinns anzusetzen ist durchaus OK. Dann bleibt aber leider kein Raum mehr für „unregelmäßiges Überschreiten“ – denn die gemittelten Einkünfte sind in jedem Monat gleich.
Eventuell gibt es aber eine andere Argumentationslinie die zum Erfolg führen könnte. Ich habe da so eine Idee, muss aber noch ein bisschen recherchieren …
Hallo Swantje,
kannst Du das Urteil mit dem gezwölften Jahreseinkommen bitte genauer angeben?
Bei mir geht es um schwankende Einkünfte als Selbständiger während des Bezuges von ALG1. Die Arbeitsagentur berechnet grundsätzlich pro Monat, was zu heftigen Nachteilen führt.
Die Endabrechnung für 2017 steht noch aus; das Urteil wäre bei der Begründung interessant.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy,
die genaue Fundstelle: BSG, 07.12.2000, Aktenzeichen B 10 KR 3/99 R, Randnummer 15:
https://lexetius.com/2000,3217
Das BSG verweist hier auf ein Vorgängerurteil vom 04.06.1981 (Aktenzeichen 3 RK 5/80):
https://research.wolterskluwer-online.de/document/02d789e0-8f85-446e-80a3-170926d3bd40
Die Ausführungen zur Durchschnittsberrechnung finden sich hier im Wesentlichen in den Randnummern 12 bis 20.
Ob das alles auf den ALG-Fall übertragbar ist kann ich nicht beurteilen. Dafür kenne ich mich im SGB III nicht gut genug aus.
Gruß
Swantje
Erst einmal vielen Dank an Swantje für die (wie immer) sehr hilfreiche Unterstützung!
Ich möchte noch einen weiteren Gedanken zur Lösung des Problems beitragen:
Aufgrund der genannten Grenze von 435€/Monat gehe ich davon aus, dass wir vom aktuellen Jahr (also 2018) sprechen. Und wie Swantje oben geschrieben hat, kommt es bei schwankenden Einkünften nicht auf den einzelnen Monat an, sondern auf den Mittelwert der Jahreseinkünfte. Im laufenden Jahr kann man diesen Mittelwert also noch beeinflussen.
Dazu müsste man jetzt ein wenig die Phantasie spielen lassen und natürlich die Summe kennen, um die das Einkommen die Grenze übersteigt. Je nach der Höhe der Summe, die es zu „neutralisieren“ gilt, wird sich doch bei einer Vermietung bestimmt irgendetwas Sinnvolles finden, was sich in diesem Jahr noch renovieren/optimieren/kontrollieren lassen kann?
Gruß, Der Privatier
So, da bin ich wieder. Für die 2-Monats-Regel/unregelmäßiges Überschreiten sehe ich weiter schwarz. Eine Warnung vorab: Ich teile hier gerne ein paar Gedanken, gebe aber ausdrücklich keine Handlungsempfehlung. Ob das, was jetzt kommt, gut oder übel nach hinten losgeht hängt auch stark von den handelnden Personen ab. Daher: Weiterlesen und Schlüsse ziehen auf eigene Gefahr!
Grundsätzlich gilt bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht (z. B. die Fragen versicherungspflichtig oder nicht? Familienversichert oder nicht? Haupt- oder nebenberuflich selbstständig?) eine zukunftsbezogene Betrachtungsweise. Die zukünftigen Verhältnisse sind auf Basis der bekannten Daten zu prognostizieren. Die getroffene Entscheidung bleibt auch dann verbindlich, wenn sich die Prognose im Nachhinein als falsch herausgestellt hat. Maßgeblich ist im Grunde, ob die Prognose auf Grund der damals bekannten Daten plausibel war und die Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse von der Prognose damit „unvorhergesehen“ war. Eine Änderung der Statusentscheidung ist dann (wieder) nur für die Zukunft möglich – dafür ist dann eine (aktuelle) neue Prognose auf Grund der nun bekannten Daten nötig.
Bei der letzten Prüfung der Familienversicherung sind Kasse und Heike davon ausgegangen, dass das Einkommen weiter unter der Familienversicherungsgrenze bleibt, die Kasse hat auf Grund dieser prognostischen Einschätzung weiter die Familienversicherung durchgeführt. Das kann grundsätzlich nur für die Zukunft geändert werden. Dafür ist heute eine neue Prognose der Mieteinkünfte nötig. So eine Sache mit der Einmalzahlung wird nach dieser Erfahrung wohl nicht mehr vorkommen. Damit könnte man prognostizieren, dass das Einkommen unter der Grenze bleibt. Bei dieser Prognose ist die Familienversicherung weiter duchzuführen. Ergebnis also: Für die Vergangenheit auf Grund der letzten verbindlichen Statusentscheidung keine Änderung möglich, für die Zukunft mangels vorhersehbarer Einkünfte über der Grenze keine Änderung möglich, macht zusammen: durchlaufende Familienversicherung.
Warum kann diese Argumentation nach hinten losgehen?
Man könnte genauso sagen: Die Nachzahlung kommt ja nicht von ungefähr. Heike hätte wissen können/müssen, dass die Vorauszahlungen die Kosten nicht decken und der Mieter eine größere Nachzahlung leisten muss. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als sie die Nachzahlung erhalten hat, hätte sie absehen können dass die Einkommensgrenze damit überschritten wird. Damit wäre sie nach § 206 SGB V verpflichtet gewesen, die Kasse sofort zu informieren. Da sie die Mitteilungspflicht verletzt hat, kann die Familienversicherung ausnahmsweise rückwirkend beendet werden (OBWOHL Statusentscheidungen eigentlich rückwirkend nicht korrigiert werden können, ebenfalls Bundessozialgericht 07.12.2000). Und das kann dann auf eine fruchtlose Diskussion hinauslaufen, wer was wann absehen können musste, die irgendwann das Gericht entscheiden muss.
(Beispiel: Zu Beginn des Jahres kann Heike die Nachzahlung noch nicht absehen, weil sie selbst die Betriebskostenabrechnung noch nicht hat. Die Abrechnung kommt erst im März. Ab dem Zeitpunkt, wo sie die Abrechnung in Händen hält weiß sie, dass der Mieter nachzahlen muss und sie die Einkommensgrenze für die Familienversicherung überschreiten wird. Eigentlich müsste sie nun sofort die Kasse informieren, damit die Familienversicherung sofort beendet wird. Allerdings hat sie fest vor, mit dem Geld aus der Nachzahlung endlich die Dachrinne erneuern zu lassen. Sie weiß, dass die Instandhaltungskosten den steuerlichen Gewinn aus der Vermietung mindern und prognostiziert damit, dass der Gewinn – trotz Nachzahlung – auf Jahressicht doch unter der Grenze für die Familienversicherung bleibt. Anfang November reißt ein Sturm die Dachrinne ab. Ein Fall für die Gebäudeversicherung, diese ersetzt die Kosten für die neue Dachrinne. Heike kann nun eigentlich absehen, dass sie Einkommensgrenze für die Familienversicherung doch überschreiten wird weil die eingeplanten Kosten entfallen und ist nun eigentlich wieder verpflichtet die Krankenkasse sofort zu informieren, damit die Familienversicherung sofort beendet wird. Allerdings will sie nun noch den Garten neu gestalten lassen und holt schonmal Kostenvoranschläge von Gärtnern ein. Auf Grund dieser absehbaren Kosten geht sie (prognostisch) davon aus, doch noch unter der Einkommensgrenze für die Familienversicherung zu bleiben. Im Dezember sagt der Gärtner ab: Zu kalt, Boden gefroren, das wird dieses Jahr nichts mehr. Preisfrage: Ab wann waren die Prognosen zum Jahresgewinn nicht mehr gerechtfertigt, und wie beweist/argumentiert man das? Und kommt da bei allen Verhandlungen immer das gleiche Ergebnis raus?)
Kleine Ergänzung zum Dachrinnenbeispiel: In die Diskussion kommt man natürlich nur, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und im Steuerbescheid „zu hohe“ Einkünfte ausgewiesen werden, die man nun „wegdiskutieren“ oder als „in der Vergangenheit unvorhersehbar und für die Zukunft nicht relevant“ klassifizieren möchte. Solange noch Einflussmöglichkeiten auf das steuerliche Ergebnis bestehen, würde ich diese nutzen.
Erst Mal vielen herzlichen Dank an Privatier und Swantje B. für eure Gedanken und Hilfe zu meinem Problem! Das ist so klasse, wie viel Mühe ihr euch hier macht und dass das alles Hand und Fuß hat!
Ich kann sehr viel mit den Infos anfangen und sehe jetzt deutlich klarer. Ich hatte mich jetzt auf die 2-Monats-Regelung eingeschossen… Steuerlich habe ich keinen Einfluss mehr, es ist der Bescheid von 2016, aber mit dem Bescheid von 2017 werde ich sicher unter der Grenze liegen, da ich hohe Ausgaben hatte. Darüber werde ich nochmal mit der Kasse sprechen – vielen Dank für die gute und verständliche Erklärung dazu, das hilft mir sehr! Ich bin Vermieteranfänger und mir war tatsächlich nicht bewusst, dass diese NK-Nachzahlung mir in irgendeiner Form als Einkommen angerechnet wird, ich war bis jetzt so naiv zu denken, weil es ja Kosten sind, die ich „weitergebe“, hat es nichts mit meinem Einkommen zu tun. Peinlich, aber ist so. Und wieder was gelernt.. Liebe Swantje B. „So eine Sache mit der Einmalzahlung wird nach dieser Erfahrung wohl nicht mehr vorkommen“ da bin ich mir aber sowas von sicher!!
Übrigens liege ich 8,33 € über der Einkommensgrenze 🙁
Ich danke euch nochmals für die vielen Gedanken und Beispiele und grüße euch herzlich!
Heike
Hallo Heike,
ich vermute € 8,33 pro Monat. Falls JA, sind das € 100,- im betreffenden Jahr.
Vielleicht finden Sie bei sehr sorgfältiger Durchsicht Ihrer Belege (und mit Ihrer heutigen Erfahrung) doch noch Rechnungen die Sie als „Vermietungsanfängerin“ nicht bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben.
„Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand“ wäre dann eine Möglichkeit die Steuererklärung nochmals korrigieren zu können (ACHTUNG! ich bin kein Steuerberater o.ä.!!). Das Internet hilft hier aber zur Information.
LG FÜR2012
Den Steuerbescheid kann man mit „Einspruch“ oder „Antrag auf Änderung des Steuerbescheids“ noch einmal überprüfen lassen. Zum Beispiel um vergessene Kosten geltend zu machen. Dafür sind bei bestandskräftigen Bescheiden aber sehr enge Fristen einzuhalten – in der Regel nur ein Monat.
Ganz aktuell gibt es in manchen Bundesländern aber wohl Formfehler, die sich hier positiv auswirken können: (Nicht mehr aktuell)
Wenn die Frist abgelaufen ist, ist eine Änderung grundsätzlich nicht mehr möglich. Mit der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ erreicht man, dass der Einspruch oder Änderungsantrag trotz Fristablauf noch berücksichtigt und geprüft wird.
Geprüft wird beim „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ also nicht die Frage, ob der Steuerbescheid zutreffend ist oder nicht (dafür sind Einspruch oder Änderungsantrag da), sondern die Frage, ob ich *unverschuldet* die Frist für Einspruch/Änderungsantrag verpasst habe.
„Unverschuldet“ verpasse ich die Frist dann, wenn das Finanzamt von meinen Angaben in der Steuererklärung abgewichen ist, darauf aber nicht ausdrücklich gesondert hinweist. Oder wenn ich z. B. durch einen Unfall im Krankenhaus lande und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass ich nicht rechtzeitig reagieren kann. Vergesslichkeit oder schusselige Buchführung („Beleg erst jetzt gefunden“) reichen hier nicht.
Ganz guter Einstieg:
https://www.finanztip.de/steuerbescheid-aendern/#c18940
https://www.steuernetz.de/lexikon/aenderung-bestandskraeftiger-steuerbescheide
Falls Einspruch/Änderung(/Wiedereinsetzung) noch Erfolg versprechen, sollte hier wegen der Fristen ggf. sofort! gehandelt werden.
Heike, aus meiner Sicht sind mit diesen Hinweisen die Grenzen eines allgemeinen Forums erreicht. Der Rest ist ggf. zwischen Dir/Steuerberater/Finanzamt/Krankenkasse(/Anwalt?/Sozialgericht?) zu klären. Ich wünsche dabei viel Erfolg. Und gib doch ggf. später mal Bescheid, wie’s ausgegangen ist.
Gruß
Swantje
Hallo Swantje B.,
vielen Dank für die vielen Infos, ich les mich mal durch und will auf jeden Fall nochmal mit meiner KK sprechen, mal sehen, wie es ausgeht.
Ich geb gern Bescheid, wie es ausgegangen ist, hier erst Mal danke für alle Tipps und Hilfestellung und alles Gute!
Liebe Grüße
Heike
Hier wie versprochen, meine Rückmeldung – alles gut ausgegangen, ich bin weiterhin familienversichert! Ein Stein ist mir vom Herzen… Nach den klaren Informationen, die ich hier bekommen habe (herzliches Danke nochmal an Swantje B. und den Privatier!), war ich besser in der Lage nochmal mit meiner KK zu sprechen und da ich die vergangenen Jahre immer und sicher auch im kommenden Jahr definitiv unter der Einko-Grenze bin, kann ich in der Fam.V. bleiben! Ich bin so froh, dass es dieses Forum gibt, es hat mir sehr geholfen! Alles Gute weiterhin für euch, liebe Grüße, Heike
Sehr schön, Heike. Das freut mich. Vielen Dank für die Rückmeldung und weiterhin alles Gute.
Gruß, Der Privatier
Hallo Heike,
danke für die Rückmeldung. Mit dem Endergebnis hatte ich gerechnet, dass es so schnell und augenscheinlich ohne aufwändiges Verfahren zu Stande kam freut mich für dich.
Gruß
Swantje
Hallo FÜR2012
Ja, 8,33 pro Monat, ich such mal… Vielen Dank für den Tipp,
Liebe Grüße, Heike
Ich habe eine Frage zur Situation, wenn die Familienversicherung nicht mehr funktioniert:
Da wird dann eine Beitragsuntergrenze angewandt, die zu ca 180€ Monatsbeitrag führt auch ganz ohne Einnahmen.
Gibt es dafür eine vernünftige Begründung?
MfG Schmidt
Ich weiß nicht, welche Art von „Begründung“ Sie suchen??
Geht es um die gesetzliche Grundlage? Die finden Sie im §240 SGB V. Oder geht es um die Grundsätze des Spitzenverbandes der gesetzl. Krankenkassen oder um die Satzung Ihrer Krankenkasse? Oder geht es Ihnen eher um das Prinzip?
Nun, die gesetzl. Krankenkassen bauen auf einem Solidarprinzip auf, bei dem der Jüngere für den Ältern, der Gesunde für den Kranken und der besser Verdienende für den schlechter Verdienenden zahlt. Und für den letzten Punkt hat man eben zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten und Missbrauch beim Einkommen oben und unten Grenzen definiert: Einen Mindestbeitrag und einen Höchstbeitrag.
Bei einem freiwillig Versicherten in der GKV liegt dabei immer der Gedanke der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Bemessungskriterium zugrunde. Wer daher nur ein (ererbtes oder erarbeitetes) Vermögen aufbraucht, soll sich dennoch mit einem Beitrag an der Solidargemeinschaft beteiligen, sofern er auch deren Leistungen in Anspruch nehmen möchte.
Wer dazu nicht in Lage ist, weil er weder Vermögen noch Einkommen hat, wird in der Regel durch die sozialen Netze soweit abgesichert, dass auch die Krankenkasse darin enthalten ist.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die rasche Antwort; das hat erst mal die gestellte Frage geklärt.
Ausgangspunkt war nun folgendes Problem, zu dem ich Hilfe erhoffe:
Ich bitte um Rat für den Fall einer Bekannten 24.3.2018
Die Fakten:
Ehemann ist pflichtversichert als Arbeitnehmer in der GKV
Ehefrau nicht erwerbstätig; mitversichert über die Familienversicherung
In 2016 erbt Ehefrau Immobilie mit Mieteinkünften ca. 300€ und Sollzinsen auf Verbindlichkeiten. Ertrag Netto nahe bei Null.
Deshalb keine Einkünfte aus VuV in der Einkommensteuererklärung eingetragen und auch im Bescheid als nicht vorhanden ausgewiesen.
Auch keine Mitteilung an die Krankenkasse wegen dieser „Zusatzeinnahmen“.
Minijob ab 1.9.2017 mit ca 280€ Lohn monatlich.
Keine Mitteilung an die Krankenkasse gemacht.
Krankenkasse fragt Anfang 2018 nach wg . Voraussetzungen für Familienversicherung.
Minijob und Mieteinahmen, aber Brutto ohne Abzug der Kosten, eingetragen.
(Lässt sich das nachträglich korrigieren, da es nicht der Wirklichkeit entspricht??
(Also vielleicht korrigierten Bescheid an die KK??)
Damit ist Gesamteinkommen der Ehefrau grösser als Grenze von 415€.
22.3.2018 Mitteilung der KK, dass Familienversicherung rückwirkend ab 1.9.2017 nicht mehr möglich ist und automatisch die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV beginnt.
In diesem Schreiben folgender Hinweis:
„ Wichtiger Hinweis: Die Versicherung für Ihre oben genannte Angehörige setzt sich mit dem 1.9.2017 als beitragspflichtige Mitgliedschaft kraft Gesetzes fort, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (§188 Abs. 4 SGB V). Ihre Angehörigen werden wir entsprechen informieren.“
(Mitteilung ist bisher nicht ergangen)
Einspruchsmöglichkeit wird eingeräumt.
Nun die Fragen:
Tritt nach dem Ablauf der Familienversicherung automatisch die freiwillige Versicherung in Kraft, auch ohne Mitteilung darüber, also ohne Entscheidungsfreiheit (so sieht anscheinend die Rechtslage aus) ??
Die wäre der KK nun aber auch nicht möglich gewesen in Ermangelung der Kenntnis der Sachlage.
Lässt sich das rückwirkend anhand des Bescheids vom 22.3. ändern?
Die freiwillige Versicherung kostet aber ca 180€ monatlich, steht also in einem krassen Missverhältnis zum Gesamteinkommen von ca 580€.
Sinnvoll wäre dann wohl eine Änderung wieder zurück in die Familienversicherung.
Das ist möglich über:
neue Berücksichtigung der Einnahmen aus VuV unter Berücksichtigung der Kosten, die nicht einbezogen waren in die Mitteilung an die KK.
Oder durch Verringerung der Einnahmen aus dem Minijob, sodass die Grenze von 315€ nicht überschritten wird.
Haben Sie dazu einen Rat?
Kommt es zur rückwirkenden Einstufung als freiwillig Versicherter, erhebt sich folgender Fragenkomplex:
Obwohl man (aus Unkenntnis) Mitteilungen diesbezüglich an die KK versäumt hat und
diese nun erst nachträglich handeln kann, ist man hier aber erst mal davon ausgeschlossen, die Folgen rechtzeitig zu bedenken und darauf zu reagieren.
Läuft die Entscheidungsfreiheit dann nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt, wo die Veränderungen eingetreten sind?
Ich habe gelesen, dass man rückwirkende Beiträge vermeiden kann, wenn man die im entsprechenden Zeitraum angefallen Kosten der KK übernimmt.
Ist das korrekt??
Das kann rückwirkend korrigiert werden. Dazu ist der Krankenkasse plausibel zu erklären, dass irrtümlich die „Bruttomiete“ an Stelle des verbleibenden Gewinns im Einkommensfragebogen angegeben wurde, und der tatsächlich verbleibende Gewinn zu melden (ggf. auch „Gewinn ist Null“). Die Kasse kann Nachweise verlangen, aus denen hervorgeht dass die ursprüngliche Angabe ein offensichtlicher Fehler war und nicht nur eine zu optimistische Schätzung (z.B. Mietvertrag, bei dem die Bruttozahlung = Angabe im Fragebogen ist).
Mit Minijob ist die Einkommensgrenze für die Familienversicherung übrigens 450 €/Monat (für Minijob und alle anderen Einkünfte zusammen).
Ich schließe mich da der Einschätzung von Swantje B. an und sehe gute Chancen, die Einstufung der Kasse zu korrigieren.
Zur praktischen Vorgehensweise empfehle ich, umgehend Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen. Am besten persönlich, ggfs. mit vorheriger Terminvereinbarung oder womöglich auch schon telefonischer Vorabklärung. Zur Vorbereitung sollte eine klare Aufstellung der tatsächlichen Einkünfte aus VuV erstellt werden, inkl. der entsprechenden Nachweise.
Darüberhinaus würde ich noch ein wenig an der inneren Einstellung arbeiten und nicht so sehr auf die eigenen Rechte pochen (z.B. Entscheidungsfreiheit und gesetzl. Grundlagen), sondern zu der Einsicht gelangen, dass die Problematik einzig und allein im wiederholten und fortgesetzten Fehlverhalten Ihrer Bekannten zu suchen ist.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Infos zu VuV und zur nachträglichen Korrektur.
Damit reduziert sich dieser Einkommensanteil von 270€ Bruttomiete auf 100€
(Hausgeld = Rücklage für Instandhaltung 70€; Darlehenszinsen 100€). Bleiben also als „unschädliche“ Einkünfte in Bezug auf die Familienversicherung 450-100=350€.
Und da entsteht da nächste Problem.
Die Einkünfte (nach Abzug der Lohnsteuer) liegen in 2017 im Mittel 7€ höher und in 2018 bisher 10€ höher.
Allerdings ist die Frage, ob die Mittelwertbildung das richtige Entscheidungskriterium ist.
Im Gesetz heisst es, dass der REGELMÄSSIGE NETTOEINKUNFTSBETRAG anzusetzen ist.
In den Kommentaren dazu wird auch explizit darauf verwiesen, dass besondere einmalige Einnahmen nicht heranzuziehen sind, also auch nicht in eine Mittelwertbildung einfliessen dürfen.
In meinem Fall ist die Besonderheit, dass die monatlichen Einnahmen schwanken, weil nach Arbeitszeit abgerechnet wird und Urlaubsgeld manchmal gezahlt wird.
Sie betragen (gerundet)
in 2017: 325, 325, 374, 325, 358, 358, 341, 439, 342, 358, 358, 390
in 2018: 385, 335
Die Frage ist also, was sind hier die regelmässigen Einkünfte.
Ich würde argumentieren, dass das der Teil ist, der jeden Monat auf alle Fälle kommt, folglich der Wert 325€ in 2017.
Wie sehen Sie das?
Gibt es Präzedenzfälle?
Mit freundlichen Grüssen
Lothar Schmidt
Hallo Herr Dr. Schmidt,
unabhängig davon ob es nun auf einmal doch „Ihr Fall“ oder „der Fall einer Bekannten“ ist, kann ich hier nur empfehlen mit der Kasse zu sprechen und dort eine Entscheidung einzuholen. Über die konkrete Entscheidung kann man dann weiterdiskutieren wenn man möchte (mein Bauchgefühl sagt: ich möchte wahrscheinlich nicht). Bei der Kasse sind falsche Angaben gemacht worden, diese sind zu korrigieren. Zu der Frage wie hoch die „regelmäßigen“ Einkünfte aus dem Minijob sind: Diese Beurteilung kann man auch getrost der Kasse überlassen. Monatseinkünfte angeben, Erläuterung dazu, fertig. Und dann kann wer immer möchte über die Entscheidung statt über ungelegte Eier diskutieren. Zumal diese ungelegten Eier mit irrigen Annahmen bebrütet werden.
Beispiele für irrige Annahmen, die sofort ins Auge springen:
1.) Dass die Rücklage für die Instandhaltung die Mieteinnahmen mindere ist falsch. Nur tatsächlich angefallene Instandhaltungsaufwendungen (die dann ggf. aus der Rückkage bezahlt werden) spielen eine Rolle.
2.) Dass im Gesetz (oder Rundschreiben, Urteilen oder sonstwo) irgendwas von „Nettoeinkünften“ stünde ist falsch. Was zählt ist Brutto.
3.) Dass einmalige Einnahmen nicht heranzuziehen seien ist in dieser Pauschalität falsch. Zum Urlaubsgeld gilt: Zwölfteln und auf den Monat umrechnen.
Gruß
Swantje B.
PS: Ich glaube, dass hier nicht alle Fakten für eine Beurteilung bekannt sind. Einkünfte „nach Abzug der Lohnsteuer“ bei einem Minijob?! Wenn hier von der bei Minijobs üblichen Pauschalversteuerung ohne Belastung für den Arbeitnehmer abgewichen wird, lässt das schon aufhorchen.
@Dr. Schmidt:
Auch bei mir nähert sich die Neigung zum Weiterdiskutieren dem Nullpunkt.
Dies in erster Linie deshalb, weil hier nicht nur gegenüber Finanzamt und Krankenkasse Einkünfte verheimlicht worden sind, sondern auch hier in den Kommentaren ständig wechselnde Halbwahrheiten aufgetischt werden.
So war in der ersten Frage die Rede von:
* Einem 280€ Minijob ab 01.09.2017 und
* Mieteinkünfte: Nahe Null
Daraus sind nun in der letzten Frage geworden:
* Im Mittel 357€ (nach Abzug der Lohnsteuer?) für das komplette Jahr 2017 und
* Mieteinkünfte von ca. 100€
Ansonsten bleibt der Eindruck, dass hier in erster Linie an allen Fronten Verschleierung betrieben werden soll. Wahrscheinlich werden dann als nächstes noch die Kapitaleinkünfte aufgetischt…
Ein gut gemeinter Rat zum Abschluss: Seien Sie sich bitte im Klaren darüber, dass es sich bei den fehlenden/falschen Angaben, die Sie oder Ihre Bekannte gegenübder der Krankenkasse und dem Finanzamt gemacht haben, nicht um Kavaliersdelikte handelt (auch wenn es sich nur um relativ kleine Beträge handelt).
Sie sind auf dem richtigen Weg, wenn Sie die Angelegenheiten klären wollen. Legen Sie die Karten auf den Tisch, nehmen Sie die Entscheidung zur Kenntnis und zahlen Sie. Manchmal muss man auch für seine Fehler bezahlen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Swantje,
vielen Dank für die rasche Antwort.
So viel Arbeit, alles noch vor Ostern, alle Achtung!
1. Es ist nicht mein Fall, sondern der einer Bekannten, die mich um Hilfe gebeten hat, weil das alle doch sehr kompliziert ist.
Klar, dass es Fehler bei den Mitteilungen an die Krankenkasse gegeben hat.
Das geschah aus Unkenntniss.
2. Mit der Kasse reden ist ok, aber es geht unter anderem um die Frage, was für die Zukunft zu tun ist, Minijob aufgeben??
3. Es wurde auch schon mehrfach erwähnt, dass es sinnvoll ist, sich möglichst sachkundig zu machen, da von den Kassen manchmal falsche Einschätzungen getroffen werden.
4. Sie schreiben, das beim Minijob die Bruttoeinkünfte zählen, die wegen nicht abzuziehender Steuer identisch sind mit den Nettoeinkünften.
Das hatte ich auch gedacht, aber in allen Gehaltsabrechnungen findet sich der Posten Lohnsteuer mit Werten je nach Bruttoeinkommen zwischen 7€ und 10€.
5. Wenn unregelmässige Zahlungen gezwölftet werden müssen, heisst das, dass ein Mittelwert gebildet wird. Fände ich vernünftig, aber Gesetze sind nicht immer vernünfig (siehe z.B. die Fallbeileffekte). Natürlich kann man diese Frage der KK überlassen, aber um die Antwort zu bewerten, braucht man die Grundlagen oder einen Fachmann.
6. Letzter, wichtigster und wahrscheinlich entscheidender Punkt:
Wenn das Hausgeld, also die Rücklage für Instandhaltung nicht berücksichtigt werden kann, ist es wahrscheinlich aussichtslos, die Bemessungsgrenze einzuhalten.
Aber dann frage ich mich; wenn man im Nachhinein anhand des Einkommensteuerbescheids die Nachweise für die KK erbringt, dann gelten die darin enthaltenen und vom Finanzamt anerkannten Daten.
Da wären dann bei VuV auch alle Kosten, die angefallen und nicht umlagefähig sind, zu berücksichtigen. Dazu ist die Abrechnung der Hausverwaltung erforderlich, die für 2017 noch nicht vorliegt. Insofern ist jetzt eine Einkommensteuererklärung auch noch nicht machbar.
7. Wäre es unter den gegebenen Umständen nicht sinnvoll, die Krankenkasse zu
bitten, die Prüfung der Zugehörigkeit zur Familienversicherung erst mal auszusetzen, bis der Einkommensteuerbescheid für 2018 vorliegt?
Mit freundlichen Grüssen
Lothar Schmidt
Guten Abend Herr Ranning,
Diese Antwort überschneidet sich zeitlich mit der an Swantje, der ich sehr zu Dank verpflichtet bin.
Tut mir Leid, wenn ich Ihren Unmut erregt habe.
Die unpräzisen und korrigierten Werte kamen zustande, weil ich erst genau in den Belegen nachsehen musste.
Es handelt sich übrigens nicht um mich, sondern den Fall einer Bekannten, die meines Erachtens mit dem Thema steuerlich und bezüglich Krankenkasse total überfordert ist..
Sie hat z.B. in der letzten Erfassung der KK bei VuV die Bruttomiete eingetragen.
Da sie aber nicht auf Rosen gebettet ist, wirken sich ca 180€ Beitrag für die freiwillige Versicherung schon heftig aus.
In Ihrem Blog geht es sehr intensiv auch genau um diese Frage:
„Wie kann man in der Familienversicherung bleiben?“
Das hat mich bewogen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen.
Es geht dabei nicht um Verschleierung, sondern um Erreichen von etwas mehr Sachverstand, denn die KK wird sicher antworten auf die Mitteilung neuer Fakten.
Auch und gerade in Ihrem Blog gab es dazu mehrfach den Hinweis, dass Behörden und Krankenkassen da manchmal aus Unwissenheit falsche Auskünfte geben.
Abgesehen von diesem Fall hatte ich aber auch ein paar grundsätzliche Fragen, von denen ich annahm, dass Sie auch Ihr Interesse finden.
Für die Zukunft geht es aber auch um legale Gestaltungsmöglichkeiten.
Minijob kündigen oder reduzieren?
Entfall der Mieteinnahmen nach geplantem Verkauf und Ablösung der Altschulden aus Erbe; was dann?
Da kann doch etwas know how nicht schaden.
Im übrigen danke ich für Ihren Rat, „die Karten auf den Tisch“ zu legen.
Ohne das geht es ja auch garnicht. Ich werde diesen Rat nochmal weitergeben.
Mit freundlichen Grüssen
Lothar Schmidt
Hallo Hr. Schmidt,
sicher ist Frage der Familienversicherung auch hier im Blog eines der Themen, die auch für einen Privatier von Interesse sind. Aber wie viele andere Bereiche (z.B. Abfindung, ALG-Bezug, Steuern, etc.) sind es immer nur Puzzle-Teile, die am Ende den Status des Privatiers zum Ziel haben. Daraus folgen zwei Dinge:
* Die Vorschläge/Ideen sind nicht einfach auf andere Situationen zu übertragen.
* Es ist nicht die Absicht, jeden der Teilbereiche bis in jedes Detail auszuleuchten.
Die Unabhängigkeit, die ein Privatier anstrebt, kann nur erreicht werden, wenn man bereit ist, in hohem Maße die Verantwortung für das eigene Leben zu übernehmen. Und dazu gehört dann auch der korrekte Umgang mit Ämtern und Behörden.
Von daher gehört die von Ihnen geschilderte Situation ganz sicher nicht zu den Fällen, die ich hier im Blog diskutieren möchte.
Ich möchte Ihnen dennoch ein paar weitere Punkte mit auf den Weg geben, über die es sich für Sie bzw. Ihre Bekannte einmal lohnen würde, nachzudenken bzw. zu überprüfen:
1. Der sog. Minijob:
* Es wäre zu prüfen, wie hoch der jeweilige Brutto-Lohn war. Nur der ist von Interesse.
* Handelt es sich bei den Abzügen i.H.v. 7€-10€ wirklich um Lohnsteuer?
* In der Mehrzahl der Fälle wird bei Minijobs KEINE Lohnsteuer einbehalten!
* Man kann aber auch eine „normale“ Besteuerung gemäß Lohnsteuerklasse wählen.
* Welche LStKl. hat denn die Dame? In drei oder vier würde ich keine Abzüge erwarten.
* Ich würde LStKl. Fünf vermuten, dann wären aber eher Abzüge von knapp 10% normal.
* Eine Besteuerung mit LStKl. wäre hier eine sehr geschickte Wahl! Wer hat sie getroffen und warum?
* Geschickt wäre sie deshalb, weil dann die Werbungskostenpauschale von 1.000€ bei den Einkünften berücksichtigt werden könnte.
* Allerdings nur, wenn die Einkünfte aus dem Minijob auch im Steuerbescheid auftauchen.
* Ist aber wahrscheinlich auch „vergessen“ worden, oder?
* Gibt es überhaupt Steuerbescheide der vergangenen Jahre?
* Handelt es sich überhaupt um einen Mini-Job?
* Gibt es noch andere Abzüge für z.B. RV oder KV?
* Weiß der AG, was er tut?
2. Einkünfte aus VuV:
* Zu klären wäre, was im sog. „Hausgeld“ tatsächlich enthalten ist.
* Ist es (wie von Ihnen angegeben) wirklich nur eine Instandhaltungsrücklage?
* Oder sind andere Kosten einer Immobilie dort auch enthalten?
* Wer zahlt diese ganzen anderen Kosten? Wird das von einer Verwaltung jährlich abgerechnet? Mit wem? Mit den Mietern direkt? Oder mit den Eigentümern?
* Zahlt der Eigentümer KEINE Kosten (Grundsteuer, Versicherung, etc.) selber?
* Gibt es aufgrund der jährlichen Abrechnung Rückzahlungen oder Nachforderungen?
* Merkwürdig ist insgesamt, dass die Überforderung und Hilflosigkeit dort nicht auftritt, wenn es darum geht, z.B. für die Einkommensteuer mal eben im Kopf zu überschlagen, dass VuV Einkünfte „nahe Null“ entstehen und daher beschlossen wurde, dass diese nicht anzugeben seien…
Für die jetzige Situation hilft nur eine umfassende Klärung der oben geschilderten Zusammenhänge. Sofern keine aktuellen Abrechnungen (Hausverwaltung) vorliegen, muss man eben auf Basis der alten eine Prognose ableiten.
Steuerbescheide mit korrekten Angaben wären hier ein sehr große Hilfe. Liegen diese nicht vor, muss das alles mühsam durch die Krankenkasse geprüft werden. Das ist für alle Seiten sehr umständlich und u.U. Fehler anfällig.
Für die Zukunft sehe ich nur drei Varianten:
a) Das Ganze weiter so ohne Plan wie bisher laufen lassen und sich jeweils überraschen lassen, ob eine Familienversicherung möglich ist oder nicht.
b) Eine Prognose über die Einkünfte erstellen und ggfs. die Einkünfte soweit reduzieren, dass die Grenzen für Fam.Vers. nicht überschritten werden.
c) Den sog. „Mini-Job“ erweitern zum Midi-Job. Dadurch entseht ein pflichtversichertes Arbeitsverhältnis, in dem man sich keine Gedanken um Grenzen mehr machen muss.
Ich bin sicher, dass meine obigen Punkte nicht vollzählig sind. Ich habe den Eindruck, dass die Frage nach der Familienversicherung nur die Spitze des Eisberges ist oder (um ein anderes Bild zu gebrauchen), dass Sie hier in ein Wespennest gestochen haben…
Gruß, Der Privatier
Guten Abend Herr Ranning,
vielen Dank für die Mühe, die Sie sich in dieser Angelegenheit machen
(auch an Swantje).
Die Bekannte hat heute eine Entscheidung getroffen und in Anbetracht der Lage ihren Minijob gekündigt.
Das reisst ein Loch in ihre schmalen Finanzen.
Ich hatte deshalb geraten, da noch etwas abzuwarten, ob es vielleicht Lösungsmöglichkeiten gibt.
Es ist geplant, der KK zu melden, dass die Familienversicherung dann wohl tatsächlich rückwirkend beendet ist und Nachzahlungen akzeptiert werden.
Dabei wird auch um Stundung gebeten und darauf hingewiesen, dass die Immobilie mit ihrem Mietertrag als Problemquelle entfallen wird, sobald sie verkauft ist.
Sie stammt aus dem Erbe des verstorbenen Vaters und ist mit Hypotheken belastet.
Dafür sind nun regelmässige Zinsen aufzubringen (keine Tilgung).
Aus dem Verkaufserlös können dann hoffentlich die Verbindlichkeiten abgedeckt werden
Mit etwas Glück bleibt vielleicht auch noch ein kleines Erbe übrig.
Gleichzeitig wird beantragt die Familienversicherung beim Ehemann wieder zu installieren.
Die Bekannte ist seit 20 Jahren Hausfrau und Mutter und so lange nicht erwerbstätig.
Auch der Umgang mit einem Erbe ist neu für sie und so wundert es mich nicht, dass da Wissen und Erfahrung in diesen Dingen fehlt (auch beim Ehemann).
Deshalb hat sie mich ja auch um Hilfe gebeten.
Ich als Naturwissenschaftler habe aber auch nur punktuelles Wissen; allerdings bin ich es gewohnt, den Dingen so weit wie möglich auf den Grund zu gehen.
Deshalb war ich froh, auf Ihren Blog gestossen zu sein, und das hat auch schon viel weitergeholfen.
Wenn Sie das nicht in Ihrem Blog öffentlich diskutieren wollen, habe ich dafür volles Verständnis. Darum ging es mir ja auch nicht; es war Rat gefragt und den habe ich in grossem Umfang bekommen.
DAFÜR AUSDRÜCKLICH VIELEN DANK, AUCH AN SWANTJE !!
Nun zu Ihren Detailfragen, die mir auch wertvolle Hinweise geben:
Bruttolohn ist kein Thema, steht ausdrücklich auf den Abrechnungen
Abzüge 7-10€; da stand glaube ich drüber „Lohnsteuer“; das habe ich heute nochmal angesprochen und um Nachsehen gebeten, könnten evtl auch Beiträge zur RV sein.
Ob eine normale Besteuerung gewählt wurde habe ich nicht erfragt, weil ich garnicht wusste, dass das geht. Wird geklärt mit dem AG.
LSTKl muss ich erfragen, aber ich vermute Ehemann in Kl3 und falls Ehefrau steuerpflichtig sein sollte in Kl 5: passt dann aber auch nicht mit den Abzügen zusammen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine aktive Lohnsteuerwahl getroffen wurde oder dass auch nur bekannt war, dass es so etwas gibt.
Die Einkommensteuererklärung für 2017 steht noch aus, bisher wurde der vereinfachte Antrag auf Einkommensteuer abgegeben, der ja gar keine Angaben für VuV ermöglicht; es hätte eigentlich der normale verwendet werden müssen.
Ob da der Minijob angegeben wurde, entzieht sich meiner Kenntnis; ich vermute eher nein, weil überall verbreitet wird, das wäre steuerfrei (Pauschale vom Arbeitgeber).
Das muss auch noch abgeklärt werden.
Es gibt anscheinend Steuerbescheide, aber ich kenne sie noch nicht.
Ob es sich tatsächlich um einen Minijob handelt, ist eine interessante Frage.
Ich werde mir den Arbeitsvertrag ansehen.
Der Arbeitgeber ist eine Firma, die im Auftrag der Gemeinden Kindergärten putzt.
Und das nicht nur einen. Deshalb erwarte ich, dass die sich mit den Regeln auskennen.
Themenkomplex Immobilie, die den Stein erst ins Rollen gebracht hat:
Auf Rückfrage ist im Hausgeld nur die Verwaltung des Hauses und eine Rücklage für Instandhaltung enthalten. Ich habe dann gefragt, ob davon im letzten Jahr (seit dem Erbfall) Kosten für Instandhaltung angefallen wären. Antwort nein, jedenfalls nicht bekannt.
Abrechnung der Hausverwaltung für 2017 liegt noch nicht vor.
Ich habe konkret nachgefragt, ob im Hausgeld die Grundsteuer enthalten ist;
Antwort: Nein, muss selbst bezahlt werden.
Es wurde geäussert, dass das Hausgeld als Rücklage gebildet wird für etwaige Instandhaltungskosten (ist ja auch vernünftig).
Swantje hat nun – ich glaube zurecht – darauf hingewiesen, dass man das Hausgeld nicht als Werbungskosten ansetzen kann, wenn diese noch garnicht angefallen sind.
Damit kann es auch nicht als Werbungskosten benutzt werden.
Für die Zukunft müssen da ganz klar saubere Verhältnisse her.
Und Einblick in die Zusammenhänge, ggf. über Beratung.
Interessant Ihre Idee mit dem Umstieg von Midijob auf Minijob.
Das werde ich mal untersuchen.
Ihr Kommentar, dass die Frage nach Mitgliedschaft in der Familienversicherung einem Einstich in ein Wespennnest gleicht, passt schon ganz gut, aber ich sehe eher den Anstich eines fauligen Eis (Ostern steht vor der Tür).
Zu mir:
Ich in nur gebeten worden, etwas Hilfe zu leisten bei den anstehenden Fragen und habe da keinerlei eigene Interessen.
Es regt mich nur machmal auf, wie der kleine Mann (oder Frau) durch gesetzlich abgesegnete, aber unsinnige Regeln (Fallbeileffekt etc.), benachteiligt wird.
Damit habe ich nun etliche Stunden verbracht, unter anderem mit dem Studium des SGB.
Das ist ein ziemlicher Dschungel mit immer wieder auftauchenden Verweisen auf andere Stellen. Das müsste m.E. mal gründlich durchforstet werden.
Für einen „Normalsterblichen“ ist das ziemlich schwer verdauliche Kost.
Mir freundlichen Grüssen
Lothar Schmidt
Guten Tag Herr Ranning,
Ihr Tipp mit dem Midijob war für mich sehr erhellend. Ich kannte das garnicht.
Daraus könnte auch ein wertvoller Beitrag für Ihren Blog werden und so hoffe ich, etwas beitragen zu können als Revanche für Ihre gute Beratung.
Was ich gelernt habe:
Minijob setzt Arbeitseinkommen bis 450€ voraus.
Von 450,01€ bis 850€ gibt es die Gleitzone=Midijob ,
und ab 850,01€ handelt es sich um eine Normalbeschäftigung.
In der Minijobzone ist man nicht krankenversichert und muss das irgendwie selber abdecken, z.B. über eine Familienversicherung beim Ehepartner.
Bei der Familienversicherung werden aber auch andere Einkünfte berücksichtigt (Kapitalerträge, VuV ….); die Grenze liegt dann bei 450€ in Summe.
In der Gleitzone ist man sozialversicherungspflichtig, hat also auch eine eigene Krankenversicherung. Die Familienversicherung erlischt. Damit werden aber auch weitere Einkünfte nicht mehr bei der SV in Anrechnung gebracht (Erträge aus Kapital oder VuV. wirken sich nicht auf die SV aus).
Nötig ist ein Arbeitsverhältnis mit Bruttoentgelt in der Zone 450,01 bis 850€.
Das Zusammenrechnen von Arbeitsentgelt und anderen Einkünften geht nicht.
Ich werde meiner Bekannten raten, mal zu sehen, ob sie Ihren bisherigen
(gestern gekündigten) Minijob soweit aufstocken kann.
Was passiert an der Grenze Minijob – Midijob?
Beim Minijob trägt der Arbeitgeber etwa 28% pauschale SV
und der AN ca 4% für die RV, wovon er sich auf Antrag befreien lassen kann.
Befreien ist allerdings nicht sinnvoll, da dann versicherungsfreie Zeiten in der RV entstehen.
Bei 0,01€ mehr Arbeitsentgelt müssen die Regeln der Gleitzone befolgt werden.
Der AG hat nur noch 20% Sozialbeiträge zu entrichten, was ihn sicher freuen wird.
Ein AG wird also hocherfreut sein, wenn sein Minijobber von ihm 0,01€ mehr will und dann zum Midijobber wird.
Der AN ist nun SV-pflichtig und hat erst mal 11% weniger Nettoeinkommen, aber in der SV sind auch Beiträge zur RV enthalten, die später bei der Rente wieder Erträge liefern.
Der nun neue Midijobber wird froh sein, dass ihm die freiwillige KV mit ihrem Minimalbetrag von ca 180€ erspart bleibt. Stattdessen muss er 11% von seinen 450,01€ Entgelt = 49,51€ an die SV abgeben, wovon ein Grossteil in die RV fliesst. Das mindert sein Nettoeinkommen um diese 49,51€ gegenüber der Situation als Minijobber.
Gleichzeitig entfallen aber Kosten für die private KV von ca 180€, wenn die Familienversicherung nicht mehr greift.
Also ist dieser Wechsel von Minijob zu Midijob eigentlich eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten. Nur die KV guckt in die Röhre, weil ihr ca 180€ für die freiwillige KV entgehen.
Das müsste den KVen doch auch klar sein und sie dazu bringen, diese Fallbeillösung bei der Familienversicherung zu revidieren.
Beim Studium des Themas bin ich auf eine interessante Grafik gestossen bei
https://de.wikipedia.org/wiki/Midijob
Die zweite Grafik ist die interessanteste.
Sie zeigt die Zusammensetzung der relativen Kosten für AG und AN als Funktion des Arbeitsentgelts.
Man erkennt sehr schön, dass es beim Übergang von Midijob zu Normalbeschäftigung keine Sprünge und Diskontinuitäten gibt.
Beim Übergang von Minijob zu Midijob ist es nicht ganz so gut gelungen.
Aber der Sprung in den SV-Kosten des AN enthält auch Beiträge zur RV, sodass der Sprung abgemildert wird.
Für die SV- kassen bedeutet es, wie man schön erkennen kann, einen Einnahmeverlust in der Gleitzone.
Ich versuche noch, diese Grafik irgendwie zu portieren oder als Datei anzuhängen.
Grafik anhängen habe ich nicht geschafft.
Mit freundlichen Grüssen
Lothar Schmidt
„Ihr Tipp mit dem Midijob war für mich sehr erhellend.“
Es ist schön, wenn Ihnen mein Hinweis weitergeholfen hat. Soweit ich gesehen haben, haben Sie die Zusammenhänge auch korrekt wiedergegeben, die einzelnen Zahlen habe ich allerdings nicht nachgerechnet.
Die Veröffentlichung von Grafiken ist immer (insbesondere,wenn sie aus fremden Quellen stammen) mit rechtlichen Problemen verbunden. Von daher ist das hier mit Absicht nicht vorgesehen. Ich denke, wer sich für das Thema interessiert, wird sicher über Wikipedia schon dort hin finden.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Noch eine Anmerkung: Die Konstruktion des Minijobs wird von Arbeitgebern oftmals deshalb bevorzugt, weil sie in der Abrechnung relativ einfach sind. Da erfordert ein „richtiger“ Job schon etwas mehr Verwaltung.
Hallo Dr. Lothar Schmidt,
ich meine in der Praxis sind nicht mehr alle theoretischen Grenzwerte „erlaubt“! Z.B.:
1) Wenn sichergestellt sein soll, dass KEIN Nebenjob vorliegt, dann sind 15 Wochenstunden Minimum (ab 15 Wochenstunden ist man nicht mehr arbeitslos; ALG1).
2) M.M.n. ist immer auch der Mindestlohn zu beachten (derzeit € 8,84/ h). Ich kalkuliere vereinfacht ca. 65 Arbeitsstunden pro Monat (bei 15 Wochenstunden und 24 Tagen Jahresurlaub); somit ca. € 575,-. Damit ist der „untere Midijobbereich“ nicht mehr so einfach (oder gar nicht mehr) erreichbar.
3) Sind die 15 Wochenstunden (arbeitslos J/ N) nicht wichtig, dann gelten Ihre Überlegungen!
LG FÜR2012
Danke für Ihren Beitrag,
allerdings habe ich Verständnisschwierigkeiten.
In meinem betreuten Fall hat die Dame bisher 20 Jahre lang kein Erwerbsleben gehabt und folglich auch nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Deshalb hat sie wohl auch keine Ersatzleistungen aus dieser Versicherung zu erwarten und kann m.E. auch nicht als ARBEITSLOS eingestuft werden. Ein entsprechender Antrag bei einem Jobcenter liegt da auch nicht vor.
Insofern gehe ich davon aus, dass der Fall arbeitslos ja/nein mit Nein zu bewerten ist und dann treffen ja meine geäusserten Überlegungen zu.
Der Lohn des bisherigen Arbeitsverhältnisses beträgt 10,30€ pro Stunde.
Dennoch würde ich gerne Ihre Kommentare verstehen, auch wenn sie mit dem konkreten Fall nichts zu tun haben sollten:
Deshalb die Fragen:
Wenn man ab 15 Stunden pro Woche nicht mehr als arbeitslos gilt, hat man doch wohl ein reguläres Arbeitsverhältnis mit SV-Pflicht, sofern die Einkünfte über 450€ liegen.
Auch bei einem regulären Arbeitsverhältnis müssen doch die Regeln der SV gelten, also die Einstufung in Midijob oder normalen Job je nach Bruttoeinkommen.
Korrekt?
Wenn man einen Job unterhalb 15 Wochenstunden hat, ist das dann automatisch ein Nebenjob, oder nur, wenn es noch einen Hauptjob gibt?
Kann ich mir nur so vorstellen.
@Dr. Lothar Schmidt und @FÜR2012:
Ich habe eine Bitte: Könnten wir diese Diskussion an dieser Stelle bitte beenden?
Es geht hier im Beitrag um die Familienversicherung, mit dem speziellem Hintergrund eines Privatiers.
Wenn hier immer neue kleinste Schnittmengen mit anderen Fallkonsruktionen betrachtet werden, führt das am Ende nur zu einer völligen Konfusion. Wie man bereits an den letzten beiden Kommentaren erkennen kann.
Dies ist für andere Leser wenig hifreich und führt nur zu Verunsicherungen und Fehlinterpretationen.
Wenn Sie tatsächlich gerne über Themen diskutieren wollen, die hier nicht direkt hineinpassen, würde ich Sie bitten, dies in der Plauderecke (s. Menü: Empfehlungen) zu tun.
Vielen Dank für das Verständnis und
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen Herr Ranninger,
selbstverständlich komme ich Ihrem Wunsch nach.
Wenn Sie meine Beiträge aus welchen Gründen auch immer löschen oder verschieben wollen, hätte ich da auch keinerlei Einwände.
Wesentliche Hinweise (Midijob) habe ich von Ihnen bekommen.
Da ich schon ein paar Jahre im Ruhestand bin kommt die Lektüre Ihres Buches nun etwas zu spät; dennoch habe ich soeben eines beim Verlag bestellt. Da kann ich wenigstens feststelllen, was ich hätte besser machen können.
Zum Schluss:
Ich möchte mich ausdrücklich bei Ihnen bedanken für die grossartige Arbeit, die Sie hier leisten.
Mit freundlichen Grüssen
Lothar Schmidt
p.s. Zustellung an die angegebene email-adresse funktionierte nicht.
Durch googeln bin ich auf diesen Blog gestossen, weil ich nun auch ins Grübeln kam, ob ich nicht seit ein paar Jahren unabsichtlich falsche Angaben bei der Kasse gemacht habe. Folgender Fall:
Ich bin Privat versichert, meine Frau freiwillig gesetzlich. Wir leben beide von Vermietung/Verpachtung und den entsprechenden Steuerbescheid gaben wir auch immer bei der Krankenkasse meiner Frau ab, die dann ihren Beitrag festsetzte…zuletzt rund Euro 316 + Euro 58 Pflege.
Nun ist es so, dass ich auch noch nicht unerhebliche Kapitaleinkünfte habe, die schon immer komplett auf meine Namen laufen und auch pauschal mit Abgeltungssteuer belegt werden. Bislang dachte ich, dass diese MEINE Einnahmen und nicht für die Versicherung meiner Frau relevant sind. Offenbar Pustekuchen! So wie mir nun dünkt hätte ich das immer bei meiner Frau, bzw. deren Krankenkasse angeben müssen, weil davon 50% ihrem Einkommen zugeschlagen wird??? Ist das so pauschal richtig? Würde –entsprechend hohes Kapitaleinkommen vorausgesetzt– der Beitrag meiner Frau damit automatisch (egal wieviel oder wenig sie selbst an Einkommen besitzt) auf den Höchstbetrag gehoben? Puh, wenn ich dann diesmal die richtige Angabe mache, wird die Kasse bestimmt die letzten Jahre prüfen und eine satte Nachzahlung fordern. Ärgerliche Komplikationen allemal.
Jetzt muss ich noch einen Zusatz bringen…
Wenn es stimmt, dass das Einkommen des Ehepartners egal ist sobald die halbe Beitragsbemessungsgrenze übersschritten ist, dann bedeutet dies ja im Umkehrschluss, dass der Maximalbeitrag bei 15%+Pflege auf genau diese halbe Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt ist? Also für Partnerschaften, bei denen einer privat versichert ist und der andere freiwillig gesetzlich wäre der max. KK-Beitrag irgendwo bei 380 Euro? Ich bin verwirrt, aber anders lässt sich dieses Limit ja nicht erklären? Dann wäre ich ja wieder beruhigt da meine Frau ja schon fast immer den Limit-Betrag bezahlt.
Stimmt also das folgende für freiwillig versicherte, deren Ehepartner privat versichert ist?
Wie werden die Beiträge berechnet?
Wir berechnen Ihre Beiträge prozentual aus dem ermittelten
beitragspflichtigen Einkommen.
Dabei gehen wir von mindestens 1.015 Euro monatlich
(gesetzliche Mindesteinnahme) und höchstens
2.212,50 Euro monatlich (halbe Beitragsbemessungsgrenze)
aus.
Danke für einen kurzen Kommentar!
In Konstellationen, bei denen ein Ehepartner freiwillig gesetzl. versichert ist und der andere in einer privaten Krankenversicherung, wird beim freiw. gesetzl. Versicherten u.U. auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt.
Allerdings nur dann, wenn der freiw. Versicherte mit seinem Einkommen unterhalb der halben Beitragsbessungsgrenze liegt und der Ehepartner ein höheres Einkommen hat. Ansonsten zahlt er ganz „normal“.
Liegt der freiw. Versicherte unterhalb der halben Beitragsbessungsgrenze, zählt zur Beitragsberechnung das „Familieneinkommen“. Dieses berechnet sich aus der Summe beider Einkommen abzgl. evtl. Freibeträge für Kinder. Das so ermittelte Einkommen wird zur Hälfte als Berechnungsgrundlage verwendet, jedoch maximal bis zur halben Beitragsbessungsgrenze.
Was die u.U. in der Vergangenheit nicht vollständig deklarierten Einkünfte angeht, würde ich mir keine allzu großen Sorgen machen. Zum einen hat der Krankenkasse ja jeweils der Einkommensteuerbescheid vorgelegen und konnte somit sämtliche Einkünfte erkennen. Außerdem dürfte sich eine evtl. Nachzahlung auch im überschaubaren Rahmen halten, da die Beiträge der Ehefrau in den vergangenen Jahren womöglich bereits am Limit waren. Das müsste man mit den vergangenen Werten ggfs. einmal nachrechnen.
Ich würde allerdings von einer ordentlichen Krankenkasse auch erwarten, dass die Beitragsberechnung transparent mit allen verwendeten Parametern dargelegt wird, so dass man auch erkennen müsste, inwieweit das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt worden ist und ob evtl. Grenzen zu einer Deckelung geführt haben.
Gruß, Der Privatier
Danke lieber Privatier für die beruhigende Antwort. Ich finde es trotzdem seltsam wie hier berechnet wird…folgendes Extrembeispiel, was leider auch mich armen Wicht so nicht zutrifft 😉
—————————
Einkommen meiner Frau aus Vermietung Verpachtung: 100 Euro
Einkommen des Ehemanns (privat versichert): 1 Mio Euro aus Kapitaleinkünften
Gesamteinkommen Familie: 1.000.100.–
halbes Einkommen: 500.050.–
Die Hälfte der gemeinsamen Einnahmen (500.050,00 EUR) überschreitet die halbe monatliche Beitragsbemessungsgrenze für 2018 von 2.212,50 EUR. Als beitragspflichtige Einnahmen meiner Frau sind daher 2.212.50 EUR zugrunde zu legen.
—————
Zumindest macht es bei der Konstellation privat versicherter Partner/freiwillig versicherter Partner Sinn die Depoteinnahmen nur auf den privaten laufen zu lassen. Wenn es anders herum wäre, wäre meine Frau schnell beim Maximalbetrag von 4425.–Monat mit der Konsequenz eines sehr hohen Beitrages! Ist diese Denkweise richtig? Auf was man alles auspassen muss um Beiträge zu optimieren!!!
Genauso ist es
Das Extrem-Beispiel zeigt ja nur, dass die Regelung schon einen Sinn hat, denn es wäre wohl weltfremd anzunehmen, dass die Ehefrau ihrem Lebensunterhalt nur von dem eigenen Einkommen bestreiten kann. Sie wird sicher auch einen Nutzen aus dem hohen Einkommen des Ehemannes ziehen und da das Prinzip der Beitragsbemessung lautet „…nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ ist das schon so in Ordnung.
Natürlich steht es aber jedem frei, vorhandene Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen und die Verlagerung von Einkünften auf den privat Versicherten ist sicher eine Möglichkeit, die Beiträge des gesetzl. Versicherten nicht zu sehr steigen zu lassen.
Gruß, Der Privatier
Eine Frage an den Privater,
bin zum 31.12.17 aus dem Berufsleben mit 48 ausgeschieden und bin seit 01.18 bei meiner Frau familienversichert. Bin nicht arbeitslos und auch nicht arbeitssuchend. Also auch ein Privater. Im Januar 18 bekam ich eine Abfindung, die als Einmalzahlung bei der Familienversicherung nicht beachtet wird.
Nun meine Frage. Ich bekomme monatlich ca. 500€ passives Einkommen aus Dividenden. In den bereitgestellten Texten der TKK ist aber nicht zu erkennen, ob die gesamte Summe der Dividenden als das zu verwendende Einkommen(435€) gezählt oder ob erst nach Abgeltungssteuer sowie Soli gerechnet wird. Wenn die reine Dividende zählt, habe ich ein zu hohes Einkommen und muss die Zahlungen anpassen. Sofern die Abgeltungssteuer und der Soli von den 500€ abgezogen werden kann, passt die Rechnung. Dann komme ich nicht über die erlaubten 435€.
Vielleicht können Sie etwas Licht ins Dunkel bringen. Wie hoch wäre das erlaubte jährliche Einkommen aus Dividenden für 2018? Weiteres Einkommen ist nicht vorhanden.
Vielen Dank für die Hilfe.
Ich möchte mich abschließend noch kurz für die bereitgestellten Kommentare bedanken. Diese haben mir bei dem Schritt in das wirkliche Leben (ohne Arbeit)sehr geholfen und am Ende auch Geld gespart.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk
Im SGB IV und V habe ich dazu explizit keine Auskunft gefunden, wie mit der Abgeltungssteuer zu verfahren ist.
Aber §16 SGB IV sagt, dass zuM Gesamteinkommen alle Einkunftsarten gehören (also auch VuV und Kap), diese aber im Sinne des Einkommensteuerrechts zu behandeln sind.
Also dürfen Werbungskosten abgezogen werden, nicht aber die Steuern auf diese Einkünfte
(wäre auch schwierig und abhängig von gemeinsam / getrennt veranlagt etc.).
An einer anderen Stelle fand sich der Hinweis, dass mit diesen Einkünften dann der Teil gemeint ist, der als steuerpflichtiger Gewinn einzustufen ist.
Das ist nun hier interessant, denn wenn die Kapitaleinküfte schon der Pauschalsteuer unterworfen wurden, werden sie ja nicht noch einmal im Rahmen der Einkommensteuer besteuert.
Meine Schlussfolgerung wäre, dass die Kapitaleinkünfte abzüglich Pauschalsteuer (und vielleicht auch Soli, wenn der gleich mit abgezogen wird) zu berücksichtigen ist.
Wenn die Grenze 435€ (bzw. 450€ bei Minijob) erreicht wird, muss nan sich statt dessen freiwillig versichern.
Dummerweise wird dabei nicht das „echte Gesamteinkommen“ berücksichtigt, sondern ein fiktives Mindesteinkommen von ca 1025€, woraus monatliche Beiträge von ca 170€ resultiern.
Um dem zu entgehen gibt es zwei legale Möglichkeiten:
1. Einkünfte vermindern durch verschieben auf den Partner, der dann mehr GKV bezahlen muss, die Familienversicherung aber erhalten bleibt. Also Wertpapiere überschreiben und alles in der Einkommensteuererklärung belegen. Der Einkommensteuerbescheid weist dann auch die Kapitalerträge personenbezogen aus, womit man der GKV eindeutig und amtlich verbindlich eine Grundlage geben kann.
2. Einkünfte erhöhen auf 451€ oder etwas mehr.
Da beginnt die „Gleitzone“, in der wieder sozialversicherungspflichtig ist und die GKV-Beiträge gestaffelt sind und man bei 450€ Einkommen mit ca 50€ bedient ist.
Möglichkeiten dazu wäre ein entsprechender Minijob aber auch eine Erhöhung der Einkünfte aus Dividenden und Kapital.
Braucht nicht noch irgendein Familienmitglied Unterstützung in Haushalt, Hof und Garten?
Ich finde es sehr freundlich, dass Sie mir auf diese knifflige Frage eine so ausgiebige Antwort geschrieben haben.
Vielen Dank dafür.
@Dirk:
Die Antwort auf die Frage ist klar und eindeutig: Bei den Kapitaleinkünften zählen immer die Bruttoerträge. Davon abgezogen wird aber der Sparer-Pauschbetrag von 801€/Jahr. Man kommt somit auf 12*435€ + 801€ = 6021€, die man im Jahr 2018 an Kapitalerträgen haben darf.
@Dr. Schmidt:
Ihre Schlussfolgerungen sind leider in weiten Teilen falsch!
* So können z.B. bei Kapitaleinkünften grundsätzlich keine Werbungskosten abgezogen werden.
* Der steuerpflichtige Gewinn wird bei Einkünften aus selbständigen Tätigkeiten verwendet.
* Ob Kapitaleinkünfte per Abgeltungssteuer oder persönl. Steuersatz versteuert werden, kann durch Günstigerprüfung festgestellt werden.
* Eine Erhöhung von Dividenden-Einkünften über 451€ hinaus führt keineswegs zu einer Pflichtversicherung in der Krankenkasse, wie es Ihr letzter Absatz vermuten lässt. Das ist keine Lösung!
Gruß, Der Privatier
@Privatier:
Vielen Dank für die sehr schnelle und fundierte Antwort. Mit diesen Aussagen werde ich mich jetzt noch einmal persönlich an die TK wenden und vor Ort eine Zusammenfassung der Vorgaben bestätigen lassen. Am Rande erwähnt: Ich finde es schon fragwürdig, dass die Dividenden überhaupt angerechnet werden. Diese werden mir vom eigentlichen Kurs ja abgezogen. Damit zählt es aus meiner Sicht nicht als Einkommen. Eine Anrechnung als Einkommen bei einem realisierten Gewinn oder Zinsen sehe ich ja ein. Wissen Sie, ob es dahingehend Gerichtsverfahren gibt, die dieses Thema ansprechen?
Viele Grüßen und vielen Dank
Dirk
Interessante Sichtweise! 😀
Aber wenn man diese Argumentation einmal genauer hinterfragt, kommt man schnell zu der Erkenntnis, dass man ähnliche Effekte bei anderen Einkunftsarten auch finden könnte:
So wird die Miete für eine ETW ja u.a. für die Abnutzung der Immobilie gezahlt, somit stehen den Einkünften aus einer Vermietung auch Verluste an dem Vermögen gegenüber.
Selbst die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit führen nach einer gewissen Zeit zum Verlust der eigenen Arbeitskraft.
Ich denke, mit einer solchen Argumentation wird man keinen Erfolg erzielen.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
nach einem weiteren Gespräch mit der Krankenversicherung ist eine Art von Verunsicherung zurück. Wie im Abschnitt oben geklärt wurde, darf man 435€ monatlich als regelmäßiges Einkommen in der Familienversicherung haben. Da ich über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, stellt sich mir die Frage, ob meine Dividenden und Zinserträge aufs Jahr zu rechnen sind? Aufgrund der unterschiedlichen Zahltage sowie Zahlmonate ist die monatliche Einnahme sehr unterschiedlich. Im Schnitt aufs Jahr gesehen, kommen Bruttoerträge unter 400€ zustande. Inbegriffen sind die abziehbaren 801€. Da die Krankenversicherung Fragen eines früheren Kollegen dahingehend sehr unzureichend beantwortet hat, hoffe ich hier auf eine passende Antwort.
Ich denke, dass der Steuerbescheid für 2018 als Grundlage der Berechnung ausreichend sein sollte.
Einkünfte aus Kapitalanlagen laut Steuerbescheinigung der Banken abzüglich 801€ geteilt durch 12 Monate.
In diesem Fall sollte dann nicht mehr als 435€ Brutto monatlicher Eingang entstanden sein.
Ist meine Annahme richtig?
Vielen Dank und viele Grüße
Dirk
Ja, die Annahme ist korrekt. Zumindest läuft das mir und meiner familienversicherten Frau schon seit einigen Jahren so: Der jeweils aktuelle Steuerbescheid wird als Grundlage und Nachweis für die Zulässigkeit der Familienversicherung verwendet. Es zählen die Jahreseinkünfte abzgl. Sparerpauschbetrag von 801€.
Wenn dabei dann weniger als 435€/Monat für 2018 herauskommen, ist die Familienversicherung weiterhin okay.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die fundierten Antworten.
Dann werde ich alle KAP – Einkünfte in die Erklärung für 2018 aufnehmen und anschließend den Bescheid in 2019 bei der KK zur Prüfung vorlegen.
Vielen Dank nochmal.
Gruß Dirk
Ganz aktuell: Der Referentenentwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz enthält auch eine Neuregelung zu Abfindungen und Familienversicherung:
„§ 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem ersten Semikolon die Wörter „bei
Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen, die wegen Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen
gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für den der
Auszahlung folgenden Zeitraum berücksichtigt, der sich aus der Teilung der Entschädigungssumme durch das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt ergibt;“ eingefügt.“
Auf Deutsch: wenn das so durchkommt ist’s erstmal Essig mit Familienversicherung nach Abfindung. Gleichzeitig wäre damit – quasi nebenbei – für Abfindungsbezieher die bisher in der PKV waren und älter sind als 55 eines der letzten Schlupflöcher zur Rückkehr in die GKV zu.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/T/TSVG_RefE.pdf
(auf Seite 5: Artikel 1, 6. zu § 10 [SGB V])
Hallo Swantje B.,
danke für diese wichtige Info. Über welchen möglichen Start- bzw. “gültig ab oder betrifft ab“-Termin reden wir denn hier? Oder anders ausgedrückt können wir diese Frage gerne auch konkret an meinem Fall festmachen: Mein Anstellungsverhältnis endete am 31.12.17 mit Abfindung im Januar 2018. Seit Jahresbeginn 2018 bin ich über meine Frau familienversichert. Der Aufhebungsvertrag wurde u.a. unter der Prämisse unterschrieben, dass die Abfindungszahlung unter den gegebenen Bedingungen nicht sozialversicherungspflichtig ist und das wurde mir auf Rückfrage auch von allen Seiten VOR Unterschrift bestätigt und so wurde dann auch geplant und kalkuliert. Natürlich wird die Abfindungszahlung im Steuerbescheid 2018 erscheinen, den ich voraussichtlich auf Anfrage im Rahmen des Fragebogens der Krankenkasse wegen Familienversicherung vorlegen muss. Wäre die oben angesprochene, vorgesehene Gesetzesänderung hierfür dann quasi rückwirkend schon relevant und würde dann alles vorher ganz klar abgeklärte, zugesicherte und abgesprochene zulasten des vom Arbeitsplatzverlust Betroffenen “über den Haufen geworfen“ oder womit ist hier zu rechnen? Wird es einen “Bestandsschutz“ geben? Und gibt es daraufhin schon einen guten Rat für die oben angesprochene Konstellation zur jetzigen Absicherung und Umsetzung? Vielen Dank vorab für Unterstützung!
Gruß, Nick
Hallo Nick,
im Grunde ist es für Antworten auf alle deine Fragen noch zu früh. Ich habe auch nicht mehr, als das verlinkte pdf. Es handelt sich um einen Gesetzesentwurf. Was davon wann in welchem Umfang umgesetzt wird, ist heute noch unklar.
Zum Inkrafttreten/Rückwirkung:
Laut Entwurf „Am Tag nach der Verkündung“ (Seite 43). Es gibt Gesetze, die schnell durchlaufen, es gibt Gesetze, bei denen das Gesetzgebungsverfahren Monate oder Jahre dauert und es gibt Gesetzesentwürfe, die irgendwann still und heimlich wieder beerdigt werden. Wie’s hiermit weitergeht: Keine Ahnung. Eine Rückwirkung ist nach diesem Entwurfsstand aber nicht zu befürchten. Wenn das Gesetz z. B. am 18.09.2018 in Kraft träte, würde die Familienversicherung mit Ablauf des 17.09. beendet.
Einziger „guter Rat“ für alle, die die Entscheidung noch vor sich haben: Man sollte sich im Klaren darüber sein, dass sich Rahmenbedingungen ändern können und in seine Planungen eine gewisse Flexibilität und Unsicherheit einrechnen. Auf Kante zu nähen und auf „klappt nur wenn alles 100% aufgeht“ zu bauen ist risikoreich. Ob man dieses Risiko eingehen möchte, bleibt dann abzuwägen.
Und noch ein Hinweis aus der Begründung des Entwurfs (Seiten 55 und 75):
„Die Regelung gewährleistet, dass bei der Frage der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Familienangehörigen die Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen unabhängig von ihrer Auszahlungsweise erfolgt und verhindert insofern eine gleichheitswidrige Aufnahme in die Familienversicherung.“
„Die beitragsfreie Familienversicherung setzt die Schutzbedürftigkeit der erfassten Familienangehörigen voraus. Eine solche Schutzbedürftigkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn eine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Familienangehörigen besteht.“
Dass die derzeitige Nichtanrechnung der Abfindungen nur aus einem Bundessozialgerichtsurteil resultiert, das das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anrechnung bemängelt hat, ist nicht neu – ebensowenig wie die oben zitierten Gerechtigkeitsüberlegungen. Die Änderung kommt daher nicht vollkommen aus heiterem Himmel. Es ist eher erstaunlich, dass sich die Nichtanrechnung so lange halten konnte.
Hallo Swantje B.,
danke für die Antwort und Einschätzung.
Zum besseren Verständnis noch eine Rückfrage: Angenommen, das Gesetz würde, wie oben beschrieben, am 18.09.18 in Kraft treten und damit die Familienversicherung mit Ablauf des 17.09. beendet. Dann würde diese Beendigung doch aufgrund der Prüfung der Krankenkasse nach Vorlage des Steuerbescheides 2018 in 2019 rückwirkend zu dem genannten Datum erfolgen, allerdings nur, wenn die Krankenkasse dieses neu verabschiedete Gesetz kennt und auf diesen Fall auch anwendet und sich auch nicht darauf einlässt, dass man mir auch seitens der Krankenkasse seinerzeit schriftlich bestätigt hat, dass diese Abfindung nicht sozialversicherungspflichtig ist und das neue Gesetz somit nicht zur Anwendung käme. Ist das so richtig? Hierbei setze ich voraus, dass nicht jede/r Betroffene ganz genau die neuen Gesetzgebungsverfahren und deren Auswirkungen verfolgt, sondern sich vermutlich wirklich auf die seinerzeit getroffenen Aussagen und Verhandlungsergebnisse verlässt und dieses Thema, wie oben erwähnt, eben erst mit Vorlage und Prüfung des Steuerbescheides 2018 durch die Krankenkasse in 2019 wieder hochkommt und es dann aufgrund der neuen Sachlage u.U. zu neuen Erkenntnissen, Beurteilungen und Rückfragen kommen könnte. Ich will damit sagen, dass hier aus meiner Sicht im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht vom Versicherten verlangt werden kann, nach Verabschiedung des Gesetzes auf die Krankenkasse zuzugehen und auf den neuen Umstand hinzuweisen.
Wie würde, oben genannte Daten einmal als Beispiel vorausgesetzt, dann gerechnet, da es sich hier ja dann um eine Änderung im September handeln würde? Die anzusetzende Summe : 12 x 3 oder 4? Und das Ergebnis dann wiederum geteilt durch das frühere Monatsentgelt und das ergibt die Anzahl der Monate auf die dann eventuell Krankenkassenbeiträge zu zahlen wären? Oder würde das nur bis Ende 2018 bebeitragt und für 2019 aufgrund der dann neuen Zahlen nach Steuerbescheid 2019 neu beurteilt und berechnet? Wie rechnet die Krankenkasse das generell? Und von welcher anzusetzenden Summe geht man für die o.g. Rechnung aus, ist das die Bruttoabfindung oder Netto, welche Abzüge werden vom Brutto für die Beitragsberechnung berücksichtigt?
Was wäre, wenn dieses neue Gesetz erst in 2019 verabschiedet werden würde, würde man dann aufgrund des Steuerbescheides 2019, der dann vermutlich in 2020 vorliegt, urteilen? Denn dann wäre ja die Abfindungszahlung nicht mehr enthalten und für die Beurteilung nach dem neuen Gesetz dann unerheblich?
Falls es zu einer Bebeitragung für einige Monate zum Ende des Jahres 2018 und womöglich auch 2019 kommen würde, könnte man diese Beiträge dann auch schon in 2018 an die gesetzliche Krankenkasse leisten bzw. auch schon in 2018 für 2019 vorauszahlen und dann in 2018 steuermindernd gelten machen?
Was würde passieren, wenn man sich je nach Entscheidung über den Gesetzentwurf, in 2018 oder 2019 wieder arbeitslos meldet und sich somit praktisch aus der Familienversicherung wieder abmeldet und dann über die AA versichert wäre?
Welche Auswirkungen hätte das im Rahmen der neuen Erkenntnisse z.B. auch auf o.g Daten bezogen?
Über eine Beantwortung der Fragen würde ich mich als Unterstützung sehr freuen!
Gruß, Nick
Hallo Nick,
*eine* Rückfrage? Anscheinend zählst du anders als ich.
Mir ging es mit meinem ursprünglichen Hinweis darum, frühzeitig ein eventuell dräuendes Risiko für die Zukunft aufzuzeigen – für diejenigen, die jetzt vor einer Entscheidung für oder gegen Abfindung stehen, sich Gedanken über Familienversicherung machen und – ganz wichtig! – noch Handlungsmöglichkeiten haben. Nicht mehr, nicht weniger.
Für alle anderen ist es – je nach Sichtweise – zu früh oder zu spät.
Zu spät, weil die Entscheidung für die Abfindung schon gefallen ist und auch nicht mehr zurückgedreht oder neu verhandelt werden kann; zu früh, weil vollkommen in den Sternen steht welche Übergangs- oder Berechnungsregeln ggf. bei einer Umsetzung verabschiedet werden, und wie mit Bestandsfällen umzugehen ist.
Aus diesem Grund werde ich mich an was-wäre-wenn-Spielen auch nicht beteiligen.
Erst einmal ganz herzlichen Dank an Swantje für diese Info!!
Ich denke, dass ist für alle, die den Plan haben, nach einer Abfindung in der Familienversicherung unterzukommen, eine sehr wichtige Planungsgrundlage!
Zur Terminsituation habe ich soeben ergoogelt, dass der Plan ein Inkrafttreten des Gesetzes für 1.4.2019 vorsieht. Aber wie Swantje schon geschrieben hat: Es ist zunächst einmal nur ein Entwurf – ob und wann die einzelnen Maßnahmen in ein Gesetz einfliessen, wird man abwarten müssen. Eine rückwirkende Änderung von derzeit geltenden Bedingungen halte ich aber für ausgeschlossen.
Die derzeitige Regelung der Nichtanrechnung von Abfindungen ist natürlich für die Betroffenen sehr schön, allerdings auch mehr als fragwürdig, denn die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Familienversicherten und freiwillig Versicherten halte ich für nicht korrekt. Eine Änderung wäre daher aus meiner Sicht durchaus richtig.
Allerdings: Nach dem jetzigen Entwurf würde eine Abfindung in voller Höhe zu den Beiträgen herangezogen werden! Das halte ich nun für maßlos übertrieben und widerspricht den Regeln, die derzeit für einen Arbeitslosen (Ruhezeit) und für einen freiwillig Versicherten gelten. Dadurch wäre dann zukünftig eine drastische Benachteiligung des Familienversicherten gegeben.
Dabei fällt mir gerade auf: Die letzte Formulierung „Benachteiligung des Familienversicherten“ träfe dann wohl gar nicht zu, denn eine Familienversicherung würde in den meisten Fällen dann wohl gar nicht mehr in Frage kommen. Somit bliebe wieder nur die freiwillige Versicherung. Hier gelten aber (noch?) die Regeln über die Ruhezeit mit einer oftmals sehr verkürzten Anrechnungszeit… Damit führt diese Konstellation dann zu einer paradoxen Situation: Familienversicherung geht wg. Abfindung nicht – in der freiw. Vers. wird die Abfindung nicht berücksichtigt und es wäre eine Fam.Vers. möglich.
Hmmm… ich glaube, die Referenten müssen da noch ein bisschen nacharbeiten!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für deine Einschätzung und Recherche. Die Terminplanung sieht demnach den 1.4.19 vor. Würde dann eine Abfindung, die im Januar 2018 sozialversicherungsfrei ausgezahlt wurde, dabei überhaupt noch eine Rolle spielen oder wäre es so, dass die Abfindung für die Beurteilung der Familienversicherung dann aufgrund der unterschiedlichen Jahre nicht mehr zum Tragen käme und aus der Betrachtung herausfallen würde, weil für die Überprüfung der Familienversicherung im Jahr 2019 durch die Krankenkasse der Steuerbescheid 2019 herangezogen würde und das Jahr 2018 vorher bereits mit sozialversicherungsfreier Abfindungszahlung abgeschlossen wurde?
Gruß, Nick
Grundsätzlich möchte ich erst einmal Swantje Recht geben, dass es wenig Sinn macht, sich jetzt Gedanken über ganz konkrete Berechnungen zu einem Gesetz zu machen, für das gerade mal ein erster Entwurf vorliegt.
Ganz nebenbei gesagt, sollten sich alle hier immer darüber im Klaren sein, dass keine der hier diskutierten Regeln und Gesetze für alle Ewigkeit gemacht sind. Gerade Planungen über mehrere Jahre hinweg beinhalten immer die Gefahr, dass sich die Grundlagen auf dem geplanten Weg plötzlich ändern!
Aber trotzdem noch einmal zurück zur Frage: Ich halte es für unwahrscheinlich, dass die Krankenkassen im Jahre 2019 noch einmal auf eine Anfang 2018 gezahlte Abfindung Bezug nehmen. Ich selber würde mir da erst einmal keine Gedanken machen.
Gruß, Der Privatier
Noch einmal meinen Dank an Swantje B. für den Hinweis auf die geplanten Änderungen bei der Berücksichtung einer Abfindung bei der gesetzl. Krankenversicherungen.
Ich halte diesen Hinweis für sehr wichtig und habe mich daher entschlossen, diese Thematik noch einmal in einem gesonderten Beitrag aufzugreifen:
https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/
Erfahrungsgemäß werden solche Beiträge viel häufiger und intensiver gelesen als hier die Kommentare und somit besteht weniger die Gefahr, dass eine solche wichtige Info irgendwo in den unzähligen Kommentaren untergeht.
Gruß, Der Privatier
Wichtig: An dieser Stelle möchte ich auf eine kommende Änderung hinweisen, die sich mit der Berücksichtigung einer Abfindung bei den gesetzlichen Krankenversicherungen befasst.
Mehr dazu im Beitrag über „Abfindung und Familienversicherung“ .
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, ich habe eine kurze Frage zur Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenkasse,auf die ich in diesem Forum auf die Schnelle keine Antwort gefunden habe. Ich bin zur Zeit Privatier und über meinen ( angestellten) Ehemann familienversichert.
Mein Mann wird wahrscheinlich nächstes Jahr arbeitslos und ALG 1 beziehen.
Kann ich, während mein Mann ALG 1 bezieht weiter über ihn familienversichert sein; unterstellt alle übrigen Kriterien zur Familienversicherung sind erfüllt? Danke für Ihre Antwort!
LG Briigitte
ja.
😀 😀 Stimmt! 😀
Oder – in der etwas ausführlicheren Fassung: Ja, das ist kein Problem.
Gruß, Der Privatier
Hallo Swantje B.,
wir haben hier an anderer Stelle noch eine etwas schwierige Frage zum Thema Freistellung und Krankengeld: https://der-privatier.com/kap-10-finanzamt-und-steuern/#comment-17617
Vielleicht hättest Du ja Zeit und Lust, Dir das einmal anzusehen?
Danke und Gruß,
Der Privatier
Hallo,
ich bin Familienversichert. Meine Frage, wird ein Aktienübertrag von dem Depotkonto meiner Frau auf mein Depotkonto als Einkommen mitgerechnet?
Danke für Ihre Antwort.
Nein, der Übertrag selber stellt keine Einkünfte dar, es erfolgt jedoch eine Mitteilung an das Finanzamt wg. evtl. Schenkungssteuer.
Und selbstvertändlich zählen evtl. Erträge aus den übertragenen Papieren (Zinsen, Dividenden, Verkaufserlöse) zu den Einkünften, die für die Familienversicherung relevant sind. Insofern stellt sich die Frage, ob eine solche Übertragung wirklich sinnvoll ist?
Gruß, Der Privatier
Hallo, wenn die Höhe der monatlichen Kapitaleinkünfte unter dem erlaubten Höchstwert liegen; ist dann das Vorhandensein eines (niedrigen sechsstelligen) Sparguthabens ein Hinderungsgrund für eine kostenfreie Familienmitversicherung ?
Grüße und vielen Dank, Konstantin
Das Guthaben selbst ist kein Hinderungsgrund für eine Familienversicherung. Es zählen nur die Einkünfte.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
bei Aktienverkäufen wird der Veräußerungsgewinn seperat angegeben. Dieser ist der Gewinn abzüglicher der Kapitalertragssteuer,des Solidaritätszuschlags und der Verkaufsgebühr. Welcher Gewinn ist für die Familienversicherung relevant? Der netto Veräußerungsgewinn oder der brutto Veräußerungsgewinn! (Der Gewinn inclusive Steuern). Danke für Ihre Antwort und ein schönes Wochenende
Grüße Gerhard
Es zählt immer nur der Brutto-Ertrag! Und zwar nicht nur bei Veräußerungsgewinnen, sondern bei allen Kapitaleinkünften, also auch bei Dividenden, Zinsen, etc.
Als Familienversicherter kann man aber noch den Sparerpauschbetrag von 801€/Jahr von den gesamten Kapitaleinkünften abziehen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
habe meine Einkünfte mal ausgerechnet. Ist das so richtig: Veräußerungsgewinn Aktien + einbehaltene Kapitalertragsteuer + einbehaltener Solidaritätszuschlag = Bruttoeinkommen. Die 801€ werden automatisch vom Finanzamt verrechnet. Für die ersten Gewinne bis 801€ zahle ich keine Kapitalertragssteuer.
Grüße und besten Dank
Gerhard
Ich verstehe nicht, was diese Rechenakrobatik soll?!
Die Bruttoerträge sind auf jeder normalen Abrechnung in der Regel als erstes klar und deutlich ausgewiesen. Wenn man sich für das laufende Jahr einen Überblick verschaffen will, reicht es also aus, sämtliche Brutto-Erträge zusammen zu zählen. Und am Ende den Sparerpauschbetrag abzuziehen. Fertig.
Gruß, Der Privatier
Zählen ausschüttungsgleiche Erträge eines thesaurierenden Fonds auch zu den Kapitaleinkünften, die zur Berechnung des KV-Beitrags herangezogen werden? Oder bieten diese Fonds hier einen Vorteil gegenüber ausschüttenden Fonds?
Moin, BigMac
Wie der Name schon sagt (ausschüttung sGLEICHE ERTRAEGE)-also leider JA.
Tauchen ja auch so im Ekst.-Bescheid auf, bzw. unterliegen der Agst..
Interessant wird dann die Sicht der GKV bzgl. „Vorabpauschale“, ich vermute mal man wird zumindest versuchen sich da “ anzuhängen „.
Gruesse
ratatosk
“ ausschüttungsgleiche Erträge eines thesaurierenden Fonds“
Im Prinzip: Ja. 🙂 Zählen also auch zu den Kapitaleinkünften.
Allerdings sollte es die ausschüttungsgleichen Erträge eigentlich letztmalig für 2017 gegeben haben. Seit der Reform des Investmentfondsgesetzes sind an deren Stelle nun die Vorabpauschalen getreten, die dann wohl manche völlig überraschend in den ersten Tagen des neuen Jahres treffen wird. Und auch diese zählen dann ganz sicher zu den Kapitaleinkünften, die bei der Berechnung von KV/PV Beiträgen zu berücksichtigen sind.
Gruß, Der Privatier
Joachim schreibt:
Ich bin 59 Jahre und habe gestern von der Möglichkeit des Dispostionsjahres erfahren.Kommt in deinem Blog ja auch öfters vor. Sehr gut geschildert übrigens. Werde das wahrscheinlich machen. D.h. ich werde meinen Job kündigen (oder ist Aufhebungsvertrag besser? Dann allerdings ohne Abfindung weil mein AG mich ja nicht loswerden will) Dann werde ich mich nach genau einem Jahr arbeitslos melden. In dem Sabbatjahr dazwischen leben wir von der Rente meiner Frau und vom Ersparten. Aber wie sieht es mit der Krankenversicherung aus ? Ich bin jetzt freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Eigentlich eher unfreiwillig freiwillig. Ich habe Anfang 2018 ein Schreiben der KK bekommen dass ich jetzt freiwillig versichert bin, weil ich diese Verdienstgrenze im letzten Jahr überschritten habe und auch dieses Jahr überschreiten werde. Gerne würde ich mich bei meiner Frau mitversichern lassen in der Familienversicherung. Meine Frau ist Rentnerin und in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner. Ich bin mir ziemlich sicher dass das keine Problem wäre wenn ich „normal“ gesetzlich versichert wäre. Wenn ich das SBG aber richtig lese geht das nicht, weil ich freiwillig versichert bin. Stimmt das ? Wenn ja: Ist es nicht so dass ich, wenn ich keine Einkünfte mehr habe, wieder automatisch zurückfalle und wieder pflichtversichert bin ? Wenn nicht und ich muss die Beiträge selbst bezahlen wird das fiktive Mindesteinkommen (1015 € in 2028) hergenommen. Ist das richtig ? Vielen Dank schonmal im voraus.
Wenn Sie im Dispojahr mit Ihren eigenen Einkünften (auch Vermietung+Verpachtung und Kapitaleinkünfte) unterhalb der Grenze für die Familienversicherung bleiben (für 2019 voraussichtlich 445€/Monat), können Sie über Ihre Frau familienversichert werden.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Inzwischen habe ich fast alle Beiträge zum Dispositionsjahr gelesen. Zur Sicherheit habe ich jetzt noch eine Frage:bei allen Beitraegen gab es bei den Betroffenen einen Aufhebungsvertrag.Vielleicht Zufall.Bei mir wäre evtl. eine Eigenkuendiung da ich vermute dass mein AG einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt. (Kein früheres Ausscheiden wegen Personalmangel.)
Bin mir eigentlich sicher dass das keinen Unterschied macht. Aber zur Sicherheit……
Irgendwo gibt es sicher einen Unterschied. 😉
Aber bezogen auf Ihre ursprüngliche Frage zur Familienversicherung ist es ohne Abfindung auf jeden Fall leichter aufgenommen zu werden, da die Frage, ob und wie eine Abfindung mit einbezogen wird, ja vollkommen entfällt. Also von daher sehe ich keine Probleme.
Gruß, Der Privatier
„Irgendwo gibt es sicher einen Unterschied. ?“
Der war gut, -was sind wir heute wieder für ein Schelm….$$$
@ joe
Kommt mir bekannt vor, so einen Arbeitgeber HATTE ich auch….
Zu Deiner Frage/Antwort v. Privatier:
Kann ich nur bestätigen, sofern die pers. Einkommenssituation passt, gibt es auch keine Probleme mit der Krankenkasse bzgl. Familienversicherung.
Scheint auch nicht sooo ungewöhnlich zu sein…“Hauptsache ich bin gesund und meine Frau hat Arbeit“- so bei mir (oder eben Rente), also alles machbar/steuerbar, keine Probleme.
Viel Erfolg und ein schönes Wochenende!
ratatosk
Danke an Ratatosk und Privatier. Bin beruhigt. Wenn jemand Infos hat das ein Aufhebungsvertrag besser ist als eine Eigenkündigung bitte melden.
Hallo Privatier,
Es geht um die Familienmitversicherung für 2018.
Info von Dir und Swantie B bezüglich Einkommensgrenze: 435/Monat = 5220€ im Jahr.
Meine Krankenkasse fordert bei dem Blatt für „Angaben zur Familienversicherung“ wörtlich die „Einkünfte aus Kapitalvermögen“.
Jetzt habe ich mir von meiner Bank eine Aufstellung geben lassen was ich bisher an Aktiengewinnen, Geschäftsanteilen und Zinsen habe.
Ich dachte immer alle Aktiengewinne und Aktienverluste werden zusammengerechnet und das was unterm Strich bleibt sind meine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Bank-Berater sagt, dass als Einkünfte zu verstehen ist, was alles an positiven Beiträgen gekommen ist. Und das ist dann das Brutto für die Einkünfte. Das hat mich überrascht und bringt mich schon den ganzen Tag zum Nachdenken. Ich hoffe er liegt da falsch.
Ich dachte, die Krankenkasse verlangt stichprobenartig von manchen Leuten den Steuerbescheid von der Bank und der Betrag, der unter „Höhe der Kapitalerträge“ steht der muss unter der Grenze liegen. Das tut er auch, weil hier die Gewinne mit den Verlusten verrechnet werden.
Ich hoffe dass das viele lesen, denn es stellt sich die wichtige Frage ob „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ und „Höhe der Kapitalerträge“ das Gleiche ist.
Wenn mein Bankberater recht hat, dann werden die Aktienverluste links liegen gelassen, bzw. steuerlich kann ich sich schon geltend machen, aber sie senken nicht die „Einkünfte aus Kapitalvermögen“. Demnach würde auch der Freibetrag von 800€ nicht abgezogen.
Aber schon seit dem Jahr 2017, lese ich immer wieder, dass man die Jahresgrenze von 5100€ für 2017 und nun 5220€ für 2018 einhalten muss, dabei aber die 800 Freibetrag noch abgezogen werden. Sowohl für die Steuer, als auch für die Angabe bei der Krankenkasse.
Ich weiß jetzt nicht was richtig ist, und wie ich mich in Zukunft organisieren soll.
Ich bitte Euch um Eure Meinung dazu.
Es gibt bei der Bank die sog. Steuerbescheinigung, wenige Zahlen auf 1 Blatt.
Und dann gibt es noch die ausführliche Erträgnisaufstellung. Und bei dieser ist auf dem letzten Blatt die Angabe „Gesamtzuflüsse im laufendem Jahr“, und da steht die große Zahl, also die Summe aller positiven Beträge, kein Abzug der vielen Aktienverluste die ich gemacht habe. Mit dieser Zahl bin ich knapp über der Grenze.
Jetzt habe ich gedacht ich habe alles richtig gemacht und nun weiß ich es nicht wirklich.
Ich hoffe auf eine erlösende Antwort. Hat jemand schon mal diesen Nachweis liefern müssen, und was war dann die richtige Angabe?
viele Grüße,
Gunther
Guten Morgen,Gunther
Dein Bankverkäufer irrt sich!
Ich zitiere mal:
„Es zählt immer nur der Brutto-Ertrag! Und zwar nicht nur bei Veräußerungsgewinnen, sondern bei allen Kapitaleinkünften, also auch bei Dividenden, Zinsen, etc.
Als Familienversicherter kann man aber noch den Sparerpauschbetrag von 801€/Jahr von den gesamten Kapitaleinkünften abziehen.
Gruß, Der Privatier“
Isso, also keine Sorge,ob sich Deine KK jedoch mit einer „stichprobenweisen“ Vorlage des Ekst-Bescheides zufriedengibt moechte ich bezweifeln.
Grüsse
ratatosk
danke für die Info
Zunächst einmal die klare Aussage: Die Summe der Kapitaleinkünfte, die für die Familienversicherung geprüft wird, entspricht der steuerlichen Definition dieser Summe. Und d.h. das Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden (sofern steuerlich zulässig) und dass der Sparerpauschbetrag von 801€/Jahr ebenfalls Berücksichtigung findet.
Als Nachweis empfehle ich daher immer einen aktuellen Steuerbescheid. Aus diesem lässt sich der fragliche Wert sehr eindeutig ablesen.
Alles andere geht natürlich auch (z.B. Steuerbescheinigung der Bank oder Erträgnisaufstellung), das birgt aber immer Unklarheiten (wie z.B.: wieviele Steuerbescheinigungen mag es denn noch geben?) und eigene Rechenarbeiten: Das steuerlich relevante Ergebnis muss aus diesen Zahlen ja erst einmal berechnet werden! Das ist fehleranfällig und sorgt nur für unnötige Diskussionen, Nachfragen und Meinungsverschiedenheiten.
Ich selber reiche seit vielen Jahren regelmässig einmal im Jahr (auf Anfrage der KK) den letzten Steuerbescheid ein. Problemlos ohne Diskussion oder Nachfragen. Ein eingespieltes Prozedere.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
vielen Dank für Deine prägnante Aussage.
Das ist auch logisch, wenn es so ist.
Verwunderlich, dass Krankenkassen und teils auch Banken das nicht exakt wissen, es ist Ihr Beruf den Sie ausüben. Deshalb tauchen hier immer wieder besorgte Fragen auf.
Ich bin seit Anfang 2018 bei meiner Frau mitversichert. Der „ratatosk“ hat es schon geschrieben: er würde sich wundern wenn die Krankenkassen nur Stichproben machen würden.
Zur mir hat die Krankenkasse gesagt, es kann jederzeit ein Brief zu mir kommen mit der Aufforderung die Einkünfte aus Kapitalvermögen offenzulegen und einen Nachweis zu liefern. Bisher kam noch nichts.
Letztes Jahr war ich über der Grenze, weil ich mein Aktiendepot sehr stark reduziert habe, da nun unsichere Zeiten für mich sind.
Wenn ich also morgen einen Brief von der Krankenkasse bekomme, dann kann ich kein Dokument vorlegen. Der Steuerbescheid der Bank von letztem Jahr ist über der Grenze, und den für 2018, der ja der maßgebliche ist, wie mir ein Anwalt versichert hat, den bekomme ich erst ca. Ende Januar 2019.
Bis dahin habe ich nichts Gescheites.
Deshalb nochmal die Frage an Dich und die Runde der Leser, kann man sich von der Bank jederzeit, z.B. Stichtag 22.Nov. 2018 eine Steuererklärung geben lassen über die bisher aufgelaufenen Kapitalerträge mit Gewinnen, Verlusten, Dividenden und die paar Zinsen?
Die paar Dividenden die ich noch bis Jahresende bekomme, kann ich selbst ausrechnen, das ist eh nicht mehr viel.
Denn das Papier das mir die Bank bisher gab ist verwirrend und falsch. Ich will genau den üblichen Steuerbescheid. Den kenne ich, und ich kann ihn nachvollziehen und nachrechnen.
Die Bank ziert sich da furchtbar. Sie macht das nicht selbst. Es ist eine Genossenschaftsbank die mit der Fa. Fiduzia zusammenarbeitet, und die machen für Bank solche Sachen. Aber ist denn der Wunsch so ungewöhnlich? Hat das von Euch schon mal versucht, so eine Art Zwischen-Steuerbescheid zu bekommen, um Übersicht zu haben, und gegebenenfalls noch was tun zu können bevor das Jahr zu Ende geht?
viele Grüße
Gunther
Den Steuerbescheid von 2017 muss man der KK zur Beurteilung der Einkünfte in 2018 nicht vorlegen. Dazu hat Swantje B. am 15.Okt.2017 in diesem Kapitel Stellung bezogen. Ein mögliches Vorgehen ist dort auch aufgezeigt. Natürlich muss die KK evtl. erst geschult werden.
Ich schliesse mich dieser Aussage und insbesondere den Ausführungen von Swantje B. weiter oben an. Und habe dem auch nichts hinzuzufügen. Außer einem Link, den ich in den Kommentar von Frei_2020 eingefügt habe.
Gruß, Der Privatier
Was aber zumindest die TK nicht daran hindert, den Bescheid 2017 auch noch im März 2019 zur „Prüfung der FamVers.“ anzufordern.
Damit fragt man sich natuerlich: Warum ???
Vermutung:
Gelingt es der KK unter Hinweis auf den Bescheid 2017 (unter Nichtachtung der in 2017 erstellten Einkommensprognose fuer 2018, die ja zunächst akzeptiert wurde) die Fam.Vers. RUECKWIRKEND zu beenden, d.h. ebenso rückwirkend auf Status freiwillig versichert umzustellen, ist ein Rueckwechsel in die Familienversicherung erst nach fristgerechter Kündigung der freiw. Versicherung und nach Vorliegen des Steuerbescheides 2018 möglich.
Zumindest mir faellt da im Moment kein anderer Grund ein….
Gruesse
ratatosk
Aktienverluste sind mit Aktiengewinnen zu verrechnen und
betreffen LEIDER nur einen TOPF ( Wichtig ) . Ein ANDERERE Topf
sind die Bar Div. und Zinsen . Evt. ist das die UNTERSCHIEDLICHE
Sichtweise ?????
Könnte dann z.B. dazu führen , das Zinsgewinne halt NICHT mit
Aktienverlusten zu verrechnen sind !!!
Auch auf die Reihenfolge kommt es an ( A/B/C/D ) .
LG Det
Hallo, tolle Seite.
Habe zu dem ganzen eine Frage.
Ehemann sozialversicherungspflichtiger Job.
Ehefrau 450,- Minijob und über Ehemann familienversichert.
Ehefrau verdient damit 5400,- pro Jahr und hat zusätzlich Zinserträge von 800,- pro Jahr.
Was ist bisher gelesen habe sollte das kein Problem sein, da die Zinserträe (800,-) den Freibetrag (801,-) unterschritten hat und somit die Ehefrau weiterhin familienversichert wäre.
Ist das so korrekt?
Auskunft Krankenkasse
Nein, die Ehefrau müsste sich selber versichern, da das Mischeinkommen (Minijob und Zinserträge) nicht über 5400,- (12 * 450,-) im Jahr liegen darf.
Jetzt bin ich etwas verwirrt.
Wer hat da jetzt recht?
Falls ich es sein sollte und eine falsche Aussage der Krankenversicherung bekommen habe, eine weitere Frage.
Falls sich die Zinserträge erhöhen sollten, gehen wir mal davon aus, es sind jetzt 2000,- pro Jahr.
Das wären dann 1200,- zuviel.
Könnte die Ehefrau dann einfach im Minijob etwas reduzieren?
Also nur noch auf 350,- pro Monat verdienen, das wären dann insgesamt 1200,- im Jahr weniger, also genau der Betrag den sie durch Zinserträge mehr hat.
Danke und ciao
wroppler
Wenn ich mal mit der letzten Frage anfange, so lautet die Regel, dass ein Mini-Jobber (aus Sicht der Familienversicherung) bis zu 450€/Monat verdienen darf. Verdient er weniger, so kann er den verbleibenden Rest mit anderen Einkünften „auffüllen“. Dies können natürlich auch Kapitalerträge sein.
Und da bei Kapitalerträgen die steuerlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, kann dort auch der Sparerpauschbetrag abgezogen werden. Das oben genannte Beispiel müsste meiner Meinung nach daher für eine Familienversicherung weiterhin in Ordnung sein.
Und das gilt dann auch für den ersten Teil der Frage: Meiner Meinung nach ist das zulässig.
Ich muss aber dazu sagen, dass dies bei mir nur theoretischen Überlegung ist! Ich kenne weder entsprechende Fälle, noch Urteile, Entscheidungen oder ähnliches. Ich empfehle daher zur Sicherheit noch einmal ein spezialisiertes Krankenkassen-Forum zu befragen (s. Empfehlungen->Blogs und Foren, ganz am Ende).
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort.
Ich werde die Frage dann einmal in Krankenkassenforum stellen.
Ciao
wroppler
Hallo, hier mal der aktuelle Zeitplan zum TSVG in 2019 (Quelle Ärzte Zeitung online 08.01.):
16. Januar: Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags
21./22. Februar: Zweite und dritte Lesung im Bundestag
15. März: Zweiter Durchgang im Bundesrat (zustimmungsfrei)
1. April: Geplantes Inkrafttreten. Einzelne Paragrafen sollen erst später Gesetzeskraft erlangen, etwa Anfang 2021 (Festzuschüsse Zahnersatz) und Anfang 2022 (Ambulante Kodierrichtlinien).
Danke für das aufmerksame Verfolgen der aktuellen Pläne. Ich denke, ich werde dann nach Inkrafttreten noch einmal kurz in einem Beitrag darauf eingehen.
Gruß, Der Privatier
Es wird doch nie langweilig….
Nachdem ich nun Anfang des Jahres, auf Anforderung der TK,
-den Fragebogen zu meiner Familienversicherung (fuer 2018) online ausgefüllt,
-telefonisch dazu erklärt habe, dass mir der Ekst.-Bescheid 2018 natürlich noch nicht vorliegt,und auch vor April 2019 wahrscheinlich nicht vorliegen wird,
– kam nun Mitte Februar die Aufforderung die Kapitaleinkünfte nachzuweisen und den Steuerbescheid nachzureichen,
-wiederholt wurde diese Aufforderung mit Schreiben v. 15.03.,diesmal verbunden mit der Forderung nach Kopien der „Zinsbescheinigungen“ als „vorlaeufigem Nachweis“ wobei der Steuerbescheid dann natürlich trotzdem zur Pruefung verlangt wird.
Besonders ermunternd ist auch:
„Wichtig. Ohne die Unterlagen müssen wir die Familienversicherung rückwirkend beenden.“
und die Fristsetzung „bis zum 29.Maerz 2019“ für die Zusendung.
Jetzt verzichtet schon mal das FA (hoffentlich) auf die Belegflut, dafür faengt die KK an,und dann aber sowohl als auch…
Nur weil da jemand zappelig wird,jedes Jahr dann das gleiche Theater?
Haette ich jetzt von der TK als jahrzehntelanges, freiwilliges Mitglied nicht erwartet.
Zumal ich bei der Prognose für 2018 wirklich „die Hosen runtergelassen“ habe, incl. Depotauszuegen, Ertraegnisaufstellungen, etc.
Ich rufe da am Montag mal an, ist ja nicht die einzige KK, werde berichten.
Gruesse
ratatosk
„Es wird doch nie langweilig….“
Ein wahres Wort! Und das hört auch als Rentner nicht auf…
Ich denke allerdings, die TK handelt hier rein bürokratisch und nach „Schema-F“. Da macht sich keiner irgendwelche Gedanken über langjährige Mitgliedschaften oder hinterfragt mal einen Sinn in den Aktivitäten. Die Erfahrung durfte ich auch schon machen (s. Beitrag: https://der-privatier.com/top-oder-flop-folge-14-buerokraten/ ).
Ich habe allerdings den Vorteil, dass meine jährlichen Überprüfungen immer im Sommer/Herbst stattfinden. Mit ein wenig Glück habe ich dann meinen EkSt.Bescheid bereits und die Angelegenheit ist zügig erledigt.
Ohne ein gewisses Maß an Bürokratie wird es wohl nicht gehen… 🙁
Gruß, Der Privatier
Guten Abend Privatier,
ja, ich denke auch, da nimmt es die TK eben mit der „jährlichen“
Prüfung terminlich sehr genau.
Nicht, dass ich da irgendetwas zu befürchten haette, Kapitaleinkünfte-Management laeuft wie geplant, wäre halt nur laestig.
Mal sehen, vielleicht komme ich ja doch noch in den richtigen „Rhythmus“.
Gruesse
ratatosk
So, nach telef. Auskunft der TK soll sich das mit den „Einzelnachweisen“ nach Vorliegen des 1.,für die Familienversicherung relevanten Steuerbescheides erledigt haben.
Man wird sehen, dabei war ich gerade „warmgelaufen“ …
Gruesse
ratatosk
Na also – alles wird gut! 😉 Immer nur die Ruhe bewahren… 😉
Bei mir ist die Krankenkasse gefühlt das ganze Jahr über damit beschäftigt, meine Beiträge (neu) zu berechnen. Denn ich beziehe inzwischen drei beitragspflichtige Renten (2 kleine Betriebsrenten und die gesetzl. Rente). Alle drei passen die Rentenhöhe einmal im Jahr an, aber zu unterschiedlichen Zeiten. Folge: Neue Beitragsberechnung.
Hin und wieder gibt es zusätzlich gesetzl. Änderungen, wie jetzt Anfg. 2019: Paritätische Aufteilung der KV/PV-Beiträge, Reduzierung des KV-Zusatzbetrages und Erhöhung des PV-Satzes. Folge: Neue Beitragsberechnung.
Während diese Berechnungen immer für die zukünftigen Beiträge gemacht wird, erfolgt bei mir zusätzlich einmal im Jahr eine rückwirkende Korrektur sämtlicher Beiträge aufgrund meiner Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten. Folge: Neue Beitragsberechnung.
Und damit es mir nicht langweilig wird, kommt einmal im Jahr die Klärung der Familienversicherung für meine Frau. 😉
Wenn sich das einmal eingespielt hat, wird es zur Routine…
Gruß, Der Privatier
Mmm., dauert wohl doch noch etwas mit der „Routine“, heute kam nun ein Schreiben v. 19.03.19, in dem der Est-Bescheid VON 2017 (in Worten:ZWANZIGSIEBTZEHN) angefordert wurde…
Telefonisch wurde mir dann von der TK mitgeteilt (diesmal eine Dame), dieser wuerde zur Prüfung meiner Familienversicherung 2018 benoetigt.
Nach Hinweis auf die bereits laufende (vorlaeufige) Prüfung anhand der Steuerbescheinigungen für 2018 wurde mir Klärung, ggf. Rueckruf avisiert.
Einmal mit Fachleuten…
Gruesse
ratatosk
-der so langsam seinen „Charme“ verliert…
Hallo,
auch von mir ein ausdrückliches Lob für diese Seite und Swantje und dem Privatier für Ihre Mühe.
Ich bin zwar kein Privatier, da meine Frage aber an eine Antwort von Swantje anschließt, habe ich mich entschieden, sie hier zu stellen. Danke für das Verständnis.
Kann Deine Argumentation (siehe unten), Swantje, auch in meinem Fall Anwendung finden?
Situation:
Sohn 7 Jahre bisher kostenlos in der GKV bei Mutter familienversichert, diese freiwillig versichert;
Vater als Beamter bei einer „bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine betriebliche Sozialeinrichtung (Postbeamtenkrankenkasse)“ versichert.
Steuerbescheid 2017: Beide Eltern über der Jahresarbeitsgrenze, Vater verdient lt. Steuerbescheid 503€ mehr als Mutter.
=> Kind müsste sich (zukünftig, oder?) freiwillig oder privat versichern.
2017 war allerdings ein Ausnahmejahr, da bei Vater ungewöhnlich hohe und ungeplante Kapitaleinkünfte (Spekulationsgewinne) anfielen. Ab 2018 verdient Mutter durch neuen Job deutlich mehr. Zukünftig wäre die kostenlose Familienversicherung daher wieder möglich.
Kann dies erst mit dem Steuerbescheid für 2018 nachgewiesen werden (dieser wird erst 2019 eintraffen), oder könnte man auch mit der Einkommensbescheinung/Arbeitsvertrag (neu ab Anfang 2018) der Frau argumentieren und ggf. ein durchgehend kostenlose Familienversicherung erreichen?
Es ist für einen Laien echt schwer, sich hier ein umfassendes und unabhängiges Bild zumachen.
Deshalb ganz herzlichen Dank!
(„Grundsätzlich gilt bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht (z. B. die Fragen versicherungspflichtig oder nicht? Familienversichert oder nicht? Haupt- oder nebenberuflich selbstständig?) eine zukunftsbezogene Betrachtungsweise. Die zukünftigen Verhältnisse sind auf Basis der bekannten Daten zu prognostizieren. Die getroffene Entscheidung bleibt auch dann verbindlich, wenn sich die Prognose im Nachhinein als falsch herausgestellt hat. Maßgeblich ist im Grunde, ob die Prognose auf Grund der damals bekannten Daten plausibel war und die Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse von der Prognose damit „unvorhergesehen“ war. Eine Änderung der Statusentscheidung ist dann (wieder) nur für die Zukunft möglich – dafür ist dann eine (aktuelle) neue Prognose auf Grund der nun bekannten Daten nötig.
Bei der letzten Prüfung der Familienversicherung sind Kasse und Heike davon ausgegangen, dass das Einkommen weiter unter der Familienversicherungsgrenze bleibt, die Kasse hat auf Grund dieser prognostischen Einschätzung weiter die Familienversicherung durchgeführt. Das kann grundsätzlich nur für die Zukunft geändert werden. Dafür ist heute eine neue Prognose der Mieteinkünfte nötig. So eine Sache mit der Einmalzahlung wird nach dieser Erfahrung wohl nicht mehr vorkommen. Damit könnte man prognostizieren, dass das Einkommen unter der Grenze bleibt. Bei dieser Prognose ist die Familienversicherung weiter duchzuführen. Ergebnis also: Für die Vergangenheit auf Grund der letzten verbindlichen Statusentscheidung keine Änderung möglich, für die Zukunft mangels vorhersehbarer Einkünfte über der Grenze keine Änderung möglich, macht zusammen: durchlaufende Familienversicherung.“)
Ich bin zwar nicht Swantje und leider weiß ich auch nicht, ob Swantje hier überhaupt regelmässig mit liest. Von daher versuche ich es erst einmal mit einer Klärung, um was es hier überhaupt geht??
Geht es um die Familienversicherung des Sohnes? Falls ja, spielt es keinerlei Rolle, wer von den Eltern wie viel verdient. Wenn einer der Elternteile Mitglied einer GKV ist, kann der Sohn kostenfrei in der Familienversicherung sein.
Sofern er kein eigenes Einkommen hat und die Altersgrenze nicht überschreitet. Aber das scheint ja wohl nicht der Fall zu sein.
Oder habe ich die Frage falsch verstanden??
Gruß, Der Privatier
@Privatier, @Fritz
Vielleicht moechte Fritz darauf hinaus ?:
https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/#comment-13456
-wenn „Postbeamtenkrankenkasse“,= PKV ?
Gruesse
ratatosk
Danke,
genau darauf möchte ich Hinaus. Die Postbeamtenkrankenkasse gilt als PKV (für Arme).
„Das Kind dürfte weiterhin familienversichert sein. Nach § 10 Abs. 3 SGB V gilt:
Kinder sind *nicht* kostenlos familienversichert, wenn diese vier Punkte alle gleichzeitig erfüllt sind:
– die Eltern des Kinders sind verheiratet
– ein Elternteil ist in der PKV
– das regelmäßige Gesamteinkommen des PKV-Mitglieds ist höher als das regelmäßige Gesamteinkommen des GKV-Mitglieds und
– das Gesamteinkommen des PKV-Mitglieds ist höher als 4.950,00 €/Monat (Wert für 2018)
Bei mir wären für das Steuerjahr 2017 alle Punkte erfüllt. Allerdings nur 2017. Ab 2018 wäre würde sowohl Punkt 3 (sicher), als auch 4 (sehr wahrscheinlich) nicht mehr zutreffen.
Nochmal herzlichen Dank, insbes. für die schnellen Antworten.
Auch von mir noch vielen Dank an ratatosk für die Unterstützung und den richigen Hinweis auf die entsprechenden Regeln.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen, ich habe hier noch eine wichtige Information für alle Wechsler von der PKV in die gesetzliche Familienversicherung: Hinsichtlich der gesetzlichen Pflegeversicherung wird wohl standardmäßig eine 2jährige Wartezeit auferlegt, d.h. während dieser Zeit gibt es diesbezüglich KEINEN Versicherungsschutz – was bei Eintritt eines Pflegefalls in dieser Zeit dann natürlich unter Umständen dramatische Auswirkungen haben könnte. Die Empfehlung für alle ehemals PKV-Versicherten ist daher, erst mal nur die private Kranken-, NICHT aber die private Pflegeversicherung zu kündigen und die Beiträge für die private Pflegeversicherung zunächst zwei Jahre lang weiterzuzahlen, bis auch der Anspruch auf die gesetzliche Pflegeversicherungsleistungen entstanden ist. Siehe nachfolgender Link für weitere Informationen: https://www.versicherungsbote.de/id/4868134/chapter/1/Wechsel-PKV-in-Familienversicherung/
Vielen Dank, Olivia – für diesen wirklichen wichtigen Hinweis!
Ich werde mir diesen Punkt einmal auf meine Merkliste setzen, um darauf in einem gesonderten Beitrag noch einmal hinzuweisen. Im Bereich der Kommentare besteht immer die Gefahr, dass eine solche Info untergeht, da hier nicht alle mitlesen.
Vielen Dank und Gruß,
Der Privatier
Sehr gerne – allerdings kann ich hier wohl auch gleich wieder Entwarnung geben, denn inzwischen habe ich gesehen, dass dieser Punkt auch – ganz frisch sozusagen – mit dem Versichertenentlastungsgesetz (VEG) zum 01.01.2019 geändert wurde, d.h. die Familienversicherung wurde in § 33 Abs. 3 SGB XI nun ausdrücklich mitaufgenommen. Bis 31.12.2018 konnten die Vorversicherungszeiten einer privaten Pflegeversicherung tatsächlich nicht angerechnet werden, wenn der Versicherungsschutz über eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI in der Sozialen Pflegeversicherung erfolgte. Wird der Versicherungsschutz über eine Familienversicherung in der Sozialen Pflegeversicherung fortgeführt, können ab dem 01.01.2019 nun auch die privaten Versicherungszeiten angerechnet werden, allerdings nur sofern diese ununterbrochen vorliegen. Siehe z.B.: https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht-ab-2017/731-leistungsvoraussetzungen-pflegeleistungen.html
Puh! 🙂
Auch für diesen Hinweis noch einmal herzlichen Dank. Solche Feinheiten entgehen einem in der Regel, wenn man nicht selber betroffen ist. Von daher ist der obige Link sicher eine gute Zusammenfassung zum diesem Thema.
Danke und Gruß,
Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
Eine Frage.
Sie schreiben:
„Dies bringt aber auch wieder nur in gewissen Grenzen einen Vorteil. Bei höheren Einkünften ist es letztlich egal, ob der Ehemann alleine seine 17% auf – sagen wir einmal z.B. 2.000 Euro/Monat bezahlt, oder ob beide Ehepartner jeweils ihre 17% auf 1.000 Euro bezahlen.“
Ist das wirklich immer so?
Bei WIRKLICH HÖHEREN Einküften (ab 4.537,50€/Monat) ist es besser, dass nur eine Person diese angerechnet bekommt, denn der Beitragssatz ist gedekelt. In anderen Worten, man zahlt nicht mehr, wenn man 6.000 oder 10.000€ im Monat verdient als wenn man 4.537,50€ verdient.
MFG
Dr. J.H.
Selbstverständlich haben Sie Recht. Wenn die von mir gedachte Entwicklung der Einkünfte beginnend mit kleinen (oder gar keinen) Einkünften weiter zu höheren Einkünften fortsetzt, kommt man irgendwann in den Bereich, bei dem höhere Einkünfte keinen höheren Beiträge zur KV/PV bedeuten. Völlig korrekt.
Und in einem solchen Fall wäre es wieder besser, wenn sämtliche Einkünfte nur auf der Seite anfallen, wo sie ohnehin gedeckelt werden.
Danke für die Ergänzung.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
noch eine Frage zum Einkommen bei der Familienversicherung.
Wird bei Einkommen (private Rente, Leibrente) aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nur der Ertragsanteil, wie bei der Einkommensteuer (steht auch im Steuerbescheid) oder die tatsächliche Rente (deutlich höher, sozusagen brutto) berücksichtigt.
„Die private Berufsunfähigkeitsrente zählt steuerrechtlich zu den abgekürzten Leibrenten und damit zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Wie hoch der zu besteuernde Anteil ausfällt, hängt vom Ertragsanteil ab, und dieser wiederum von der voraussichtlichen Bezugsdauer der Berufsunfähigkeitsrente.“ (Quelle: „https://www.cosmosdirekt.de/berufsunfaehigkeitsversicherung/steuern/#so-wird-die-berufs%C2%ADun%C2%ADfae%C2%ADhig%C2%ADkeits%C2%ADrente-besteuert-152500)“
Weiterhin will die gestzl. Krankenkasse Mietverträge, den Berufsunfähigkeitsvertrag usw.
Ist das legitim, wenn ich schon den Steuerbescheid vorgelegt habe?
Das ganze macht mich langsam krank.
Danke für eure Hilfe.
Gemäß §10 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V heisst es:
„…bei Renten wird der Zahlbetrag… berücksichtigt“
Und damit reicht dann eben den Steuerbescheid nicht aus und von daher ist es wohl korrekt, wenn die KK weitere Unterlagen zur Überprüfung anfordert. Und irgendwo steht auch, dass der Versicherte zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
eine Frage, zur Verbeitragung der Kapitalerträge, für die ich trotz intensiver Suche keine Antwort finde.
Folgende Situation: Meine Frau und ich sind demnächst Rentner, ich freiwillig versichert in der GKV, sie Mitglied als KVdR. Da bei mir die Kapitalerträge beitragspflichtig sind, bei ihr aber nicht, müsste es doch ausreichen, wenn meine Frau Inhaber der Konten und des Wertpaperdepots ist und ich die Kapitlaerträge bei ihr in der gemeinsamen Steuererklärung angebe um meinen Beitrag etwas niedriger zu halten. Kann man das so einfach machen oder übersehe ich etwas ?
Vielen Dank für die Hilfe.
Gruß FAD-63
Hallo FAD,
es müssen Einzeldepots bzw. Einzelkonten auf deine Frau sein, bei Gemeinschaftsdepots werden 50% angerechnet.
Die Zinsen/Dividenden auch in der Steuererklärung KAP auf die Nammen richtig angeben, da der Steuerbescheid letztendlich die Grundlage der Krankenversicherung ist.
Mfg
AKK hat hier bereits richtig geantwortet. Zu beachten ist jedoch, dass eine Übertragung von einem Gemeinschaftsdepot in ein Einzeldepot (unter Ehegatten) zwar keinen steuerpflichtigen Verkauf auslöst, die Übertragung aber dem Finanzamt mitgeteilt wird. Dies dient dann wohl zur Feststellung evtl. anfallender Schenkungssteuer.
Und man sollte sich einigermassen sicher sein, dass der Partner sich nach der Übertragung nicht auf die Cayman-Inseln absetzt. 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo AKk, hallo Privatier,
Vielen Dank für die schnellen Antworten?, das mit den Cayman-Inseln habe ich bisher noch gar nicht in Betracht gezogen?
Gruß
FAD-63
Lieber Privatier, liebe Bloggemeinde,
Leider hörte ich erst am vergangenen Freitag von der Existenz dieses Blogs und muss nun schon mit den ersten Lehrgeldern rechnen. Nun gut, lässt sich nicht ändern.
Ich habe im Nov. 18 meinen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Mein Arbeitsverhältnis endet am 30.06.19. Da ich ein wahrheitsliebender Mensch bin, bin ich also auf meine Krankasse zugegangen und wollte mich erkundigen, welche Beiträge zukünftig auf mich zukommen. Die Antwort der Krankenkasse mehr als 800,00 eur. Die Krankenkasse möchte ein halbes Jahr lang an der Abfindung partizipieren. Ich hab mich vorsorglich Arbeitsuchend gemeldet. Natürlich rechne ich mit einer einer Sperrzeit. Ich bin Single und war mehr als 22 Jahre für mein Unternehmen tätig. Wenn es also eine Möglichkeit gibt diesen Beitrag auf irgendeine Art und Weise zu reduzieren, würde ich mich über eine Rückmeldung freuen.
Beste Grüße
Fux
Hallo, Fux
Ich denke, „hier werden Sie geholfen“
schon mal zum Einlesen:
https://der-privatier.com/kap-9-5-7-hinweise-zum-dispositionsjahr-krankenversicherung/
– hier bitte auch dem link zu den „Ruhezeiten“ folgen.
Damit Du hier auch die für Dich relevanten Hinweise erhältst solltest Du mitteilen, wie Deine Planung fuer die Zukunft eigentlich aussieht, bzw.:
-wurde die (Arbeitgeber-seitige) Kündigungsfrist eingehalten?
-möchtest Du Alg1 erhalten?
-ist eine weitere Beschäftigung als Arbeitnehmer geplant, wenn ja, ab wann?
-wenn deine Planungen mehr in Richtung „Privatier“ gehen, ist es für Dich denkbar, deinen Alg-Anspruch um ein Jahr aufzuschieben?
Im für Dich günstigsten Fall zahlst Du als Lediger entweder:
-mind. ca. 190€/mtl. incl. PV,
-bzw. ca. 18% deiner beitragspflichtigen Einkuenfte, sofern diese oberhalb von 12460€/jährlich liegen.
Es kommt eben immer darauf an…
Gruesse
ratatosk
Hallo Fux,
zunächst einmal wäre es wichtig zu wissen, wie denn die ordentliche Kündigungsfrist gewesen wäre? Wenn es keine tariflichen, betrieblichen oder persönliche Gründe gibt, würde ich auf „normal“ sieben Monate tippen. Und wenn ich dann richtig gerechnet habe, wären diese sieben Monate ja eingehalten worden. Wenn das alles richtig ist, darf die Krankenkasse keine Beiträge auf Basis der Abfindung berechnen! Das geht immer nur maximal so lange, wie das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gedauert hätte.
Also, bitte einmal prüfen, ob es irgendwelche Gründe gibt, die diese Frist verlängern könnte. Falls es so etwas wie einen Unkündbar-Status geben sollte, sieht es schlecht aus, denn dann wird mit einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten gerechnet.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier, lieber Ratatosk,
Vielen Dank für die promten Antworten und das man hier „laut“ denken kann und darf!
Die tarifliche Variante sieht eine 6 monatige Kündigungsfrist zum Quartal vor. Da ich am 27.11.18 den Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe,gehe ich von der Einhaltung der Frist aus.
Die weiteren Fragen bzw. Antworten von Ratatosk kann ich im Augenblick noch nicht geben. Ich habe meine Fixkosten erheblich eingestampft. Diese liegen aktuell bei ca. 670,00 eur. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sinken diese weiter auf ca. 620,00 eur. Weitere 600,00 eur brauche ich in etwa für Lebensmittel, Klamotte und ein wenig für die Freizeitgestaltung, so dass ich mit 1250,00 eur Ausgaben im Monat rechne. Hinzu kommt eben die Krankenkasse.
Da mein Kapitalstock leider noch nicht so groß ist und die Ausgaben höher sein werden, als das was ich am Kapitalmarkt erwirtschaften kann, werde ich wohl gezwungen sein, noch ein wenig arbeiten gehen zu müssen. Mein Wunsch wäre ersteinmal aus dem Hamsterrad auszusteigen und Urlaub zu machen. Mich weiter in finanziellen Dingen zu belesen und zu wachsen. Tatsächlich würde auch ich gern einen Blog schreiben wollen, denn um mich herum gibt es niemanden der das aktuell aus meinem Umfeld tut. Ich bin da ziemlich allein.
Da wir aktuell fast Vollbeschäftigung haben, gehe ich davon aus, dass es mir nicht schwer fallen wird eine neue Beschäftigung zu finden. Auch wenn das jetzt nicht mein großer Traum ist. Aber wie gesagt, der Kapitalstock gibt das aktuell noch nicht her.
Gibt es Beschäftigungen/Arbeitsverhältnisse, die sich neutral auf Steuer und/oder Krankenversicherungen ausüben?
Habe ich eine Chance von der hohen Steuerlast, die mir dieses Jahr bevorsteht etwas zurück zu bekommen? Wie muss ich mich in dem Fall verhalten?
Also, noch einmal die klare Aussage: Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, darf die Krankenkasse keine Beiträge auf die Abfindung berechnen!
Ansonsten, wenn ohnehin eine weitere Beschäftigung „gewünscht“ ist, so entfällt mit einem sozialversicherungspflichtigen Job diese Frage sowieso. Dann sind wieder normale KV/PV-Beiträge fällig.
Zur Reduzierung der Steuerlast habe ich im Beitrag:
https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/
die wichtigsten Ideen zusammengefasst.
Aber, Achtung: Alle hier auf der Seite vorgestellten Ideen beziehen sich immer auf Privatiers oder solche, die es werden wollen! Manche Vorschläge lassen sich nicht immer so einfach auf andere Situationen übertragen.
Gruß, Der Privatier
Die rechtliche Lage für alle GKV’n gleich. Trotzdem wollen manche kranken Kassen länger den Maximalbetrag als vorgesehen. Ich bin daraufhin rechtzeitig zur Techniker KK gewechselt und habe es nicht bereut.
Du hast noch zwei Tage Zeit um der jetzigen Krankenkasse zum letzten Juni zu kündigen. Ja, ist furchtbar knapp, sollte aber machbar sein, wenn Du ein Einschreiben morgen früh im Postamt aufgibst. (vielleicht vorher per Fax?)
Falls es zwischendurch eine „Einigung“ mit der jetzigen Krankenkasse gibt, dann kann man die Kündigung zurücknehmen, bzw. man bleibt automatisch Mitglied in der alten KK, wenn man dann keine Mitgliedschaft in der neuen KK nachweist.
Sehr guter Hinweis mit der Kündigung. Wäre interessant zu wissen wie das ausging.
Ich plane mit 52 mit dem Arbeiten aufzuhören und mich bei meiner Frau mitzuversichern.
Zur Zeit liegen meine Kapitaleinkünfte noch unter den Freibeträgen.
Ist es hilfreich zukünftige Investitionen in thesaurierende ETFs statt in ausschüttende zu tätigen. Kann ich so meinen Anspruch auf Familienversicherung in der Krankenkasse erhalten?
Meine eigenen Recherchen haben mich nicht weitergebracht.
Vielen Dank für kompetente Antworten.
Wenn die Überlegung auf der Annahme beruht, dass ein thesaurierender ETF ja keine Ausschüttung vornimmt und deshalb auch keine Einkünfte entstehen, so ist diese Überlegung falsch! Denn auch für thesaurierende ETFs wird ein fiktiver Ertrag festgestellt (die sog. Vorabpauschale). Diese zählt genau so zu den Einkünften, wie eine Ausschüttung auch.
Es dürfte aber in der Praxis wohl in der Mehrzahl der Fälle so sein, dass die Vorabpauschale geringer ausfällt, als eine Ausschüttung (bei ansonsten exakt gleichen ETFs). Insofern ließen sich mit der thesaurierenden Variante in der Tat die Einkünfte wohl etwas reduzieren. In Einzelsituationen mag dies aber auch einmal nicht zutreffen.
Wirksamer wäre es da wohl, die zukünftigen Investitionen ausschliesslich auf den Namen der Ehefrau zu tätigen. Sofern man dann nicht andere Sorgen hat…
Gruß, Der Privatier
Dass die Vorabpauschale zu den Einkünften zählt, habe ich befürchtet. Es wäre ja auch zu einfach gewesen.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Florian
Habe letztes Jahr Aufhebungsvertrag mit Einhaltung der Kündigungsfrist und Auszahlung der Abfindung in 2020 abgeschlossen.Bei meiner Planung bin ich davon ausgegangen, dass ich über die Familienversicherung meiner Frau KK versichert bin. Seit neuester Gesetzgebung TSVG 11.5.2019 wird auch die Abfindung als Einkommen „gegen“ die Familienversicherung gerechnet. Die Dauer errechnet sich aus Abfindung durch Monatseinkommen.
D.h. man kann für eine bestimmte Dauer nicht mehr Mitglied der Familienversicherung werden.
Daraus leiten sich viele Fragen ab.
1. Gibt es eine Besitzstandsregelung, wenn der Aufhebungsvertrag vor der neuen Gesetzgebung geschlossen wurde?
2. Wird bei der errechneten Dauer die Arbeitslosenzeit mit einberechnet ?
3. wie hoch ist der monatliche Beitrag für die freiwillige Versicherung dann?
Die Antwort die Fux von seiner Krankenkasse bekommen hat ( >800 ) lässt mich aufhorchen.
Die Regelung die mir bekannt ist, sind etwa 180-200€ incl. PV
Hallo Robert,
Mein Freund die Krankasse! Ich liebe diese Schreiben!
Der Bescheid ist vergangene Woche gekommen. Freiwillige Versicherung für 192,00 eur im Monat. Dank der Hilfe, die ich hier erhalten hab. Die ersten 3 Monate wird jetzt also das Arbeitsamt übernehmen, danach wähle ich das dispositionsjahr. So mein aktueller Plan.
Zu 1: Nein.
Zu 2: Ist auch für mich immer noch unklar.
Zu 3: Der Beitrag richtet sich nach den Einkünften. Für die Dauer der Anrechnung der Abfindung wird das bisherige Gehalt angesetzt (zzgl. evtl. weiterer Einkünfte aus V+V, Kapital, etc.). Wer also bisher bereits über der Beitragsbemessungsgrenze lag, zahlt diesen Beitrag auch weiterhin. Und das können dann eben ca. 800€/Monat sein. Der Betrag von 180€-200€ ist der Mindestbetrag, der nur dann berechnet wird, wenn geringe oder keine Einkünfte vorliegen (unterhalb ca. 1000€/Monat).
Gruß, Der Privatier
Oh – mir fällt gerade auf, dass meine Aussage zu Pkt.3 sehr missverständlich ist!
Es ist zwar richtig, dass für die „Dauer der Anrechnung“ der Abfindung das bisherige Gehalt zur Beitragsbemessung herangezogen wird, diese Dauer ist aber NICHT die Dauer, in der keine Familienversicherung möglich ist!
In der freiwilligen KV wird die Dauer der Anrechnung einer Abfindung anders bestimmt, nämlich aus dem Minimum der drei Zeiten, die sich aus:
a) Berechnung gemäß Tabelle für Ruhezeiten
b) Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen
c) Ein Jahr
ergibt.
Das kann also im Idealfall auch durchaus eine Dauer von Null sein, nämlich dann, wenn die ordentlichen Kündigungsfristen eingehalten wurden.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich möchte an der Frage von Robert anknüpfen:
„Seit neuester Gesetzgebung TSVG 11.5.2019 wird auch die Abfindung als Einkommen „gegen“ die Familienversicherung gerechnet. Die Dauer errechnet sich aus Abfindung durch Monatseinkommen. D.h. man kann für eine bestimmte Dauer nicht mehr Mitglied der Familienversicherung werden.“
Ich werde meinen Job zum 30.11.2019 beenden und im Januar 2020 eine Abfindung bekommen. Ich bin freiwillig gesetzlich versichert. Ich plane in 2020 keine Einkünfte zu erzielen, jetzt muss ich aber noch schauen, wie ich das am geschicktesten mit der KK und dem ALG mache.
Meine KK hat mir ausgerechnet, dass ich aufgrund des neuen Gesetzes für etwa ein Jahr nicht familienversichert sein kann und daher den Höchstbeitrag zahlen muss.
Soweit habe ich das verstanden, ich hatte mich allerdings noch nicht mit dem Thema ALG auseinandergesetzt.
Ich muss noch ausrechnen, ob ich mich am 1.12. arbeitslos und arbeitssuchend melde oder das auf nächstes Jahr nach meinen 55. Geburtstag verschiebe oder das Dispositionsjahr mache, aber mal angenommen, ich melde mich am 1.12. arbeitslos und bekomme 12 Wochen Sperrfrist:
– Zahlt dann das Arbeitsamt für die 12 Wochen Sperrzeit die KK-Beiträge?
– Wenn ja, bin ich dann in der Sperrzeit automatisch pflichtversichert?
– Wenn ja, wie ist der Status wenn ich mich während der Sperrzeit wieder abmelde, also nicht mehr arbeitssuchend bin, habe ich dann immer noch den Status der Pflichtversicherung und muss dann anschließend nur noch den Mindestbeitrag zur KK zahlen (sofern keine anderen Einkünfte natürlich) oder müsste ich danach wieder den Höchstbeitrag zahlen, weil die Abfindung noch angerechnet wird?
– oder muss ich für mindestens einen Tag ALG bekommen, damit ich in die Pflichtversicherung komme und mich anschließend für den Mindestbeitrag krankenversichern kann?
Oder gibt es andere Wege, damit ich nicht 12 Monate lang den Höchstbeitrag in die KK zahlen muss? Wie wäre es wenn man nochmal ein Semester studiert?
Vielen Dank schonmal für die tolle Seite hier!
Gruß, Claudia
Viele Fragen und viele Unsicherheiten, die mir zeigen, dass ich das eine oder andere Thema noch einmal etwas ausführlicher darstellen sollte…
Das Wichtigste vorab: Es mag richtig sein, dass für ungefähr ein Jahr lang keine Familienversicherung möglich ist, aber die Schlussfolgerung „dass daher der Höchstbetrag zu zahlen ist“, ist so nicht richtig.
Richtig ist (wenn kein ALG-Bezug vorliegt), dass die Dauer sich nach den Regeln der Ruhezeit bemisst. Da kann auch ein Jahr bei ‚raus kommen, aber einen Automatismus gibt es da nicht.
Wenn man bei der Agentur arbeitslos gemeldet ist, wird man vom ersten Tag an pflichversichert und die Agentur übernimmt auch die Beiträge. Auch während einer Sperre, allerdings nicht während einer Ruhezeit! In der Ruhezeit und auch nach einer Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit greift dann die freiwillige Versicherung mit der Beitragsbemessung gemäß Einkünfte (ggfs. inkl. Abfindung).
Evtl. helfen zur Vertiefung auch die Ausführungen im Beitrag „Hinweise zum Dispositionsjahr: Krankenversicherung“ (insbesondere der Abschnitt über die Abfindung).
Gruß, Der Privatier
Hallo und guten Tag,
habe hier schon viele Infos erhalten, vielen Dank dafür.
Nun habe ich auch mal eine Frage. Meine Frau ist gesetzlich krankenversichert und ich bin über sie familienversichert. Ich bin nicht berufstätig ( Hausmann) und habe nur Dividendeneinnahmen von ca. 1000,- Euro im Jahr. Da nun aber meine eigenen Ersparnisse stark schmelzen, wollte mir meine Frau nun regelmäßig einen Betrag auf mein Konto überweisen. Das Geld soll hauptsächlich für die Haushaltsführung benutzt werden. Müssen wir hier nun darauf achten, dass der monatliche Betrag nicht zu hoch ausfällt, gibt es da Höchstgrenzen? Kann die KK dies dann als regelmäßige Einnahme werten?
Noch eine Zusatzfrage.
Kann ich auch dann familienversichert bleiben, wenn meine Frau nächstes Jahr in Rente geht?
Vielen Dank für eine Antwort.
Sorry eine Null zuviel, soll heißen 100,- Euro.
Als Beitragsbemessungsgrundlage für die Familienversicherung werden die steuerrechtlichen Einkünfte verwendet. Diese können am einfachsten durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden.
Überweisungen vom Ehepartner sind keine zu versteuernden Einkünfte, tauchen nicht im Steuerbescheid auf und sind daher für die Familienversicherung uninteressant.
Auch ein Rentner kann, wenn er gesetzlich versichert ist, einen Familienangehörigen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kostenlos bei sich über die Familienversicherung mit versichern.
Gruß, Der Privatier
Erstmal vielen Dank für die Info.
Ich bin da etwas verunsichert, weil ich irgendwo gelesen habe, dass die KK auch schon mal Kontoauszüge anfordern darf. Das ist zwar wohl eher die Ausnahme, aber es kommt vor. Hier würden diese regelmäßigen Überweisungen ja auffallen.
Zusätzlich habe ich auch noch eine Bankvollmacht. Sollte ich das ändern?
Danke für eine Antwort.
Der Einkommensteuerbescheid ist immer die einfachste Möglichkeit, Einkünfte nachzuweisen. Dies wird in der Regel ohne Rückfragen akzeptiert. Liegt dieser nicht vor oder sind die Angaben unglaubwürdig, können auch andere Nachweise (z.B. Kontoauszüge) angefordert werden.
Es bleibt aber dabei, dass Überweisungen zwischen Eheleuten keine steuerlich relevanten Einkünfte darstellen und von daher bleibt das für die Familienversicherung unerheblich. Das gilt auch für Vollmachten.
Gruß, Der Privatier
Zur Krankenkasse hätte ich auch noch eine Frage:
Da ich zur Zeit bei meiner Frau mit Familienversichert bin, darf ich 450.- € nebenher verdienen.
Was passiert, wenn ich in zwei Jahren meine Betriebsrente bekomme ? Diese erhalte ich schon drei Jahre vor der gesetzlichen Rente. Also 450.- Nebenjob + ca. 350.- Betriebsrente.
Muss ich dann mehr an die KV zahlen oder kann ich dann gar nicht mehr Familienversichert sein oder zählt die Betriebsrente gar nicht zum Einkommen ?
Gruß
Lothar
Wenn die Summe der Einkünfte die Grenze für die Familienversicherung (aktuell für 2019: 445€ bzw. 450€), so ist keine Familienversicherung mehr möglich und ein eigener Vertrag wird erforderlich. Die Betriebsrente wird dabei ebenfall berücksichtigt.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort
Wie verhält es sich mit der KV Beitrag wenn man Betriebsrente erhält, bei der ja bereits ein Teil für die KV abgezogen wird und man dazu einen 450.- € Job hat ?
Laut meinem Rechner würden dann von der Betriebsrente ca. 65.- € KV Beitrag abgezogen.
Wird dieser Betrag dann an dem Mindestbeitrag der KV einfach abgezogen oder ist dies unerheblich und man zahlt (fast) doppelt ?
Ich muss noch dazu sagen, dass die Betriebsrente, bei mir, drei Jahre vor der gesetzlichen Rente fließt, also die Rentenkasse in dieser Zeit noch nicht für meine KV zuständig ist.
Gruß
L. Weiß
Dazu wäre zunächst einmal zu klären, inwieweit eine Betriebsrente an sich bereits eine Pflichtversicherung auslöst? Ich bin der Meinung, dass dies nicht der Fall der ist, bin aber nicht ganz sicher.
Wird keine Pflichtversicherung begründet, so kann die Familienversicherung bestehen bleiben. Allerdings nur bis die max. Grenze in Summe erreicht ist.
Ich würde daher zunächst einmal die Frage nach der Versicherungspflicht klären. Entweder bei der Krankenkasse oder in einem speziellen Krankenkassenforum.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank H. Ranning,
ja, am Besten ich frage da mal bei der Krankenkasse nach.
Gruß
L. Weiß
Hallo Lothar,
ein total interessantes Thema. Möchtest Du vielleicht mitteilen, was Du bei der Krankenkasse erfahren hast ?
LG, Niedermayer
Ja gerne.
Der Ma der Krankenkasse hatte in der Zentrale nachgefragt und auch dort konnte man die Frage nicht eindeutig klären.
Er meinte, dass man das erst besprechen kann wenn es soweit ist. In meinem Fall dauert es noch zwei Jahre. Was er allerdings in Aussicht stellte, dass es unter Umständen sein kann, dass der Kassenbeitrag geringer ausfällt als der Mindestsatz.
Mehr konnte ich bisher nicht erfahren.
Gruß
Lothar
Moin, Lothar
von Fam.vers. zu Fam.vers.-
„Was er allerdings in Aussicht stellte, dass es unter Umständen sein kann, dass der Kassenbeitrag geringer ausfällt als der Mindestsatz.“
Davon wuerde ich (für den Gesamtbetrag) jetzt nicht ausgehen.
ENTWEDER ich bleibe mit meinen beitragspflichtigen (Bruttogesamt-) Einnahmen unterhalb der Fam.Vers.-Grenze, dann bleibt es bei der beitragsfreien Versicherung.
Dann muss ich mich im Vorfeld selbst darum bemuehen, dass die „Zahlstelle“ der Bertriebsrente möglichst keine KV-Beitraege abzieht-koennte etwas Arbeitsaufwand erfordern…, oder eben die KV zuviel erhaltene Beiträge erstattet.
ODER ich reisse (durch die Betriebsrente) die Einnahmengrenze und werde freiwillig versichert.
Dann erfolgt die Beitragsfestsetzung aufgrund der Einnahmen-Prognose für die Zukunft (unter Einbeziehung der Betriebsrente), und zwar entgueltig, soweit keine Einnahmen aus V+V oder Gewerbe vorliegen.
Daraus KANN sich dann auch der „Mindestbeitrag“ ergeben, und,-solange keine GRV-Rente bezogen wird, der „ermaessigte“ Beitragssatz Anwendung finden.
Nach welchem Prozedere dabei die von der „BR-Zahlstelle“ geleisteten Betraege angerechnet/erstattet werden, koennte auch von der jeweiligen Krankenkasse abhaengen…
Im Zuge der anstehenden Neuregelung in Bezug auf die Umwandlung der BR-FreiGRENZE in eine FreiBETRAG (rd.156 €) stellt sich dann noch die Frage, ob der Freibetrag dann auch bei der Status-Bestimmung (also Fam.vers. oder nicht) gilt (halte ich für unwahrscheinlich) oder nur bei der Beitragsfestsetzung abgezogen wird.
ICH werde also zunaechst das Gesetzgebungsverfahren abwarten und frühestens 2021 (BR bei mir 2022) die entsprechenden Fragen SCHRIFTLICH bei meiner TK einreichen…man will ja die armen Hascherl nicht unnötig unter Druck setzen…
Wenn sich nicht vorher jemand dankenswerter Weise die Arbeit gemacht und hier berichtet hat.. .
-oder uns vorher der Himmel auf den Kopf gefallen ist….
Gruesse
ratatosk
Guten Tag zusammen,
hätte eine Frage. Ich arbeite aktuell und meine Frau ist über mich gesetzlich familienversichert.
Sind im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und zusammen veranlagt.
Erzielen Kapitalerträge die 2019 voraussichtlich die Grenzen übersteigen werden.
Die Depots laufen auf mich als Freistellingsauftrag sind 1602 eingetragen.
Sind wir verpflichtet bei der Steuererklärung 50:50 einzutragen oder könnte man auch z.B. 70:30 nehmen? Ansonsten müsste meine Frau sich selbst versichern daher würde ich ein Teil abziehen damit wir nicht über die Grenze kommen würden.
Ps vielen Dank für den tollen Blog hier!!!
Wenn die Depots (wie angegeben) nur auf den Ehemann alleine laufen, sollte dies bei der Steuererklärung auch so angegeben werden. In dem gemeinsamen Steuerbescheid wird das nachher dann auch getrennt ausgewiesen. Damit hat die Ehefrau keine Einkünfte aus diesen Depots. Eine andere Aufteilung wie hier angedacht würde ich nicht empfehlen, da dies a) nicht den Tatsachen entspricht und b) nur zu Nachfragen/Diskussionen führt.
Auch bei einer gemeinsamen Veranlagung werden die Kapitalinkünfte immer getrennt im Steuerbescheid aufgeführt. Schauen Sie einmal in einem älteren Bescheid nach. Dort werden Sie das erkennen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, vielen Dank für die zügige Beantwortung.
In der Tat bei den letzten Steuerbescheiden wurde es getrennt aufgeführt, hab da nicht darauf geachtet.
Freibetrag von 1602 kann ich trotzdem doch nutzen oder?
Krankenkasse will auch jährlich unsere Kapitaleinküfte wissen, d.h. auch die können dann nichts machen wenn es so aufgeteilt ist
Beim Freibetrag sollte es so etwas wie eine Verrechnung zwischen Ehegatten geben. Müsste aber auch aus dem alten Bescheiden ersichtlich sein.
Und wenn bei der Ehefrau im Ergebnis Kapitaleinkünfte unterhalb der jeweiligen Grenze für die Familienversicherung stehen, ist für die Krankenkasse alles in Ordnung.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen Privatier,
vielen Dank nochmal, werde nochmal genauer hinschauen in den alten Bescheiden.
Wünsche dir noch eine schöne Woche
Gruss
Alex
Angenommen Fritz ist Familienversichert ohne irgendwelche Einnahmen. Sein ETF-Wertpapierdepot thesauriert vor sich hin.
Am 1.12. realisiert er einmalig einen Wertpapiergewinn deutlich oberhalb der Einkommensgrenze für die Familienversicherung. Als Folge muss sich Fritz ab 1.12. erst mal selbst versichern, richtig?
Ab wann kann Fritz dann wieder in die Familienversicherung zurückwechseln wenn er in den Folgejahren keine weiteren Einkünfte realisiert? Schon ab 1.1.?
Eine gute Frage – aber schwierig zu beantworten! Vielleicht besser mal in einem Krankenkassenforum nachfragen (dort sitzen teilweise ausgebildete Experten) oder auch direkt bei der Krankenkasse.
Schwierig ist es nämlich aus zweierlei Gründen:
* Man müsste dies anhand sämtlicher konkreter Zahlen beurteilen, wie man an folgendem Beispiel sehen kann:
Wenn die einmaligen Einkünfte z.B. 1000€ betragen, so liegen diese deutlich über der monatlichen Grenze. Gibt es aber in den restlichen Monaten keinerlei weitere Einkünfte, so ist das in der Summe und im Durchschnitt trotzdem kein Problem.
Werden aber in den restlichen Monaten jeweils 440€/Monat verdient, sind die 1000€ zuviel! Ähnliches ergibt sich in anderen Konstellationen.
* Für die Beurteilung der Grenzen sind eigentlich immer zwei überlappende Zeiträume maßgebend: Einmal das Kalenderjahr mit Steuerbescheid. Und andererseits der Prognosezeitraum, für den der Familienversicherte seine Einkünfte schätzt.
Abweichungen in dem einen oder anderen Fall führen zum Verlust der Familienversicherung. Und es dürfte meiner Meinung nach erst nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes wieder eine Familien Versicherung möglich sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich will auch mal meinen Diskussionsbeitrag liefern.
Ich habe jetzt den Gesetzestext nicht rausgesucht, ich habe es aber so in Erinnerung und bei Wikipedia steht es auch so (https://de.wikipedia.org/wiki/Familienversicherung)
„Das REGELMÄßiGE Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf nicht den Betrag von einem Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen.“
Da es sich ja, wie oben ausdrücklich angegeben („Am 1.12. realisiert er einmalig einen Wertpapiergewinn …“), um einen einmaligen Vorgang handelt, kann hier keinesfalls von regelmäßigem Einkommen ausgegangen sein.
=>
Nach meiner Interpretation kann Fritz hier weiterhin kostenlos mitversichert bleiben.
Auch eine interessante Sichtweise. 😉
Der Haken daran: Nach dieser Denkweise würden die viele Kapitalerträge gar nicht zu den Einkünften bei einer Familienversicherung zählen. In der Praxis ist das definitiv nicht der Fall! Hier werden einfach die Jahreseinkünfte auf das Jahr verteilt.
In Einzelfällen mag die Sichtweise aber trotzdem richtig sein. Wenn man es schafft, die Krankenkasse von der Einmaligkeit zu überzeugen, mag das durchaus gelingen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
zur Familienversicherung steht weiter oben:“Es zählen die Jahreseinkünfte abzgl. Sparerfreibetrag von 801 Euro“. W. o. steht aber auch: Nur der Sparerfreibetrag.
Was ist nun richtig?
Pelegrino
Hallo Privatier,
sorry,aber ich meinte natürlich nur die Werbekostenpauschale von 51 Euro wegen der
tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Meine BKK lehnt die Anrechnung (Abzugsfähigkeit)
des Sparerfreibetrages ab (Dez. 2019).
@Pelegro:
* Der Sparerfreibetrag von 801€/Jahr kann der Familienversicherte von seinen Brutto-Kapitalerträgen abziehen.
* Die Werbungskostenpauschale von 51€/Jahr kann der (freiwillig) Hauptversicherte bei seinen Kapitalerträgen ansetzen.
Umgekehrt geht es jeweils nicht.
Gruß, Der Privatier
@Privatier:
„* Der Sparerfreibetrag von 801€/Jahr kann der Familienversicherte von seinen Brutto-Kapitalerträgen abziehen.“
Genau genommen kann der/die VERSICHERTE gar nichts abziehen, sondern hat alle Einkünfte bis auf den letzten Cent anzugeben. Die KASSE zieht dann den Freibetrag von den erklärten Einkünften ab um zu prüfen, ob die Grenze überschritten wird. Inhaltlich aber richtig: Bei Familienversicherung zieht die Kasse von den Kapitaleinkünften 801 € ab, bei freiwilliger Versicherung 51 €.
Natürlich hast Du Recht, Swantje! 😉
Aber es kommt auch immer darauf an, in welchem Zusammenhang man solche Aussagen betrachtet. Wenn jemand sich Gedanken macht, ob für einen Familienangehörigen eine Familienversicherung in Frage kommt und er für sich vorab sämtliche Einkünfte zusammenrechnet, dann kann er dabei sehr wohl den Sparerpauschbetrag abziehen.
Aber natürlich muss er, wenn er die Einkünfte dann gegenüber seiner Krankenkasse deklariert, die volle Höhe angeben und darf nichts abziehen.
Von daher Danke für den Hinweis. Anderenfalls könnte es tatsächlich jemand missverstehen.
Gruß, Der Privatier
@Privatier,Swantje B.,
nichts verstanden.
Meine Frau ist bisher Freiwilliges Mitglied der KK, da sie lt. KK über der gesetzl. Grenze
liegt, aber nur, weil nicht der Sparerpauschbetrag von 801 Euro berücksichtigt wurde,
sondern nur 51 Euro. Sonst könnte Sie in die Familienversicherung wechseln.
Der Spitzenverband der Gesetzl. KK geht auch von 801 Euro aus, ebenso viele angeschlossenen
Gesetzl. KK. Warum setzt unsere KK die Richtlinie des GKV nicht um wie die anderen KK?
Wo bleibt die Gleichbehandlung? Haben wir nur Pech gehabt?
Gruß Pelego
Der Krankenkasse ist kein Vorwurf zu machen! Ausser vielleicht den einer schlechten Beratung (aber das kommt auch immer auf die Fragestellungen an…).
Fakt ist jedenfalls, dass die Krankenkasse die Richtlinien korrekt anwendet:
* Für einen freiwillig Versicherten ist lediglich ein pauschaler Werbungkostenbetrag von 51€/Jahr anrechenbar. Korrekt.
* Eine Familienversicherung ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn eine freiwillige Versicherung besteht (§10 Abs.1 Nr.2 SGB V). Ebenfalls korrekt.
Eine ordentliche Beratung hätte aber darauf hinweisen können, dass die freiw. Versicherung zugunsten einer Familienversicherung gekündigt werden kann (Fristen für Anfang und Ende beachten!). Allerdings nur dann, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Familienversicherung gegeben sind. Dazu zählen u.a. auch die regelmäßigen Einkünfte. Und bei einem Familienversicherten muss die Krankenkasse dabei den Sparerpauschbetrag von 801€/Jahr berücksichtigen.
Also, von daher: Zunächst (noch einmal?) eine vernünftige Beratung einfordern und dann den Wechsel zur Familienversicherung beantragen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
können Sie bitte die Bemerkung „(Fristen für Anfang und Ende beachten)“ weiter erläutern?
Ich habe davon bisher noch nichts gelesen.
Gruß, Bruno
Davon habe ich bisher auch nichts geschrieben. 😉
Und das liegt ganz einfach daran, dass dies nicht einheitlich geregelt ist, sondern in den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen festgelegt ist.
Mein Hinweis zur Beachtung von evtl. Fristen beim Wechsel von einer freiwilligen zur Familienversicherung sollten daher nur klarmachen, dass es u.U. nicht von „heute auf morgen“ möglich ist, sondern dass je nach Kasse evtl. Termine einzuhalten sind.
Am besten sprechen Sie das direkt mit Ihrer Krankenkasse ab!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
jetzt habe ich es verstanden. Herzlichen Dank. Könnte ich wie folgt vorgehen?
1.Kündigung der Freiw. Vers. meiner Frau rückwirkend zum 31.12.2017
2.Antrag auf Aufnahme meiner Frau in d. Fam.-Vers. zum 01.01.2018 (oder 31.12.2017?)
3.KK-Satzung sagt hierzu: Die Freiw. Mitgliedschaft endet mit Erfüllung d. Vorrausetzungen
der Fam. Vers.
4.Diese werden gem. § 10 ( Einkommensabfrage und EST-Bescheid, Abzug 801 Euro Sp.-Pauschb.)
5.Widerspruch gegen endgültigen Bescheid 2018 einlegen.
Vorgehensweise wollen wir persönlich mit der KK klären.
Gruß Pelego
Rückwirkende Änderungen sind da kaum zu erwarten. Insbesondere dann nicht, wenn man dies für einen Zeitraum von 2 Jahren beabsichtigt. Auch Widersprüche sollten zeitnah eingelegt werden. 4 Wochen sind da meist ein guter Anhaltspunkt.
Probieren kann man es natürlich, aber ich möchte da keine große Hoffnungen machen. Aber vielleicht zeigt sich Ihre Krankenkasse ja kulant.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe im Moment folgende Situation:
Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf eigene Veranlassung und Abfindung – Bin unter 55 und in der PKV
Ich möchte in der GKV meiner Frau familienversichert werden.
Was wäre grundsätzlich besser?
Variante 1 – steuerlich nicht sehr lukrativ:
– Auszahlung der Abfindung 02-2020, was eine Ruhezeit für die Familienversicherung von ca. 6 Monaten verursachen würde und ich die PKV in dieser Zeit weiter bezahlen muss.
Variante 2 – steuerlich besser:
– Betrag der Abfindung in die bAV einzahlen, bzw. einen Grossteil davon.
Würde bei der Variante 2 die Ruhezeit ebenfalls 6 Monate betragen, oder wegen der geringeren Summe, die ich effektiv erhalte, die GKV nur den Rest der Abfindung für die Ruhezeit berechnen?
Siehe Link ab Seite 11:
https://www.vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf
Vielen Dank für eure Antworten!
Ich kann das nicht mit Sicherheit beantworten. Fraglich ist dabei nämlich, ob der Betrag, der in bAV eingezahlt wird, nicht ebenfalls berücksichtigt wird?
Das Gesetz sagt dazu:
„…bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt…“
Und auf eine Einzahlung in eine bAV trifft das meiner Meinung auch zu.
Vielleicht wäre es sinnvoller, solche Fragen einmal direkt an die Krankenkasse zu richten oder auch in einem speziellen Krankenkassenforum zu stellen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, Hallo Gemeinde
Beim Internet stöbern bin ich auf diese tolle Seite gestoßen, was mir schon öfters eine große Hilfe war.
Bräuchte nun erneut eure Hilfe und Informationen zur Lohnsteuerklasse bei Arbeitssuchend und zur Familien-Krankenversicherung. Zu meiner Person: Werde Ende dieses Jahr 59 Jahre alt. Bin am 31.12.2018 mit Abfindung in den Vorruhestand getreten .Habe ein Dispositionsjahr bis 31.12.19 in Anspruch genommen. War im Dispojahr bei meiner Frau FamilienKrankenversichert. Habe mich Ende Dezember 19 arbeitssuchend gemeldet. Da meine Frau noch Teilzeit arbeitet hatten wir die Steuerklassen Anfang 2019 von 5 auf 3 bei meiner Frau getauscht. Als ich dieses Jahr den Antrag auf Arbeitslosengeld stellte wurde auch die Jahresanfang Lohnsteuerklasse für mich abgefragt. Habe dann im Antrag Jahresanfang SK 5 eingetragen und gleich Änderung ab Februar auf SK 3 Ein Tausch beim Finanzamt war fürs ganze Jahr bei Beantragung am 8.1 20 nicht mehr möglich. Meine Befürchtung ist nun, das die Agentur für Arbeit den SK Wechsel nicht berücksichtigt. Nun zu meinen Fragen: Wie wirken sich die unterschiedlichen Steuerklassen beim Arbeitslosengeld aus? Wie wirkt sich ein eingetragenes Kind in der Steuerkarte aus? Kommt man bei dem Einkommensteuerjahresausgleich bei gemeinsamer Veranlagung auf den gleichen Netto Geldwert, egal wo welche Steuerklasse gewählt wurde? Falls ich durch die Steuerklassen viel Geld kaputt mache, wäre es möglich und machbar das ich mich bei der Agentur wieder abmelde und wieder in die Familienkrankenkasse meiner Frau zurückwechsle, und mich dann im nächsten Jahr wieder mit der richtigen SK arbeitssuchend melde?
Über Hilfestellung, Tipps und Ratschläge wäre ich sehr dankbar.
Gruß Didi
Kommt man bei dem Einkommensteuerjahresausgleich bei gemeinsamer Veranlagung auf den gleichen Netto Geldwert, egal wo welche Steuerklasse gewählt wurde? ==> Ja
Wie wirken sich die unterschiedlichen Steuerklassen beim Arbeitslosengeld aus? Wie wirkt sich ein eingetragenes Kind in der Steuerkarte aus? ==> ein Freund von mir, verheiratet, kein Kind, jedenfalls nicht Steuerklasse 3 bekommt ca. 2000 Euro Arbeitslosengeld, ich, verheiratet, Kind, Steuerklasse 3 gut 2600. Das sind also ca. 600 Euro Unterschied, macht bei 18 Monate oder mehr also schon was aus
Ich möchte dazu einmal meinen Beitrag über den Steuerklassenwechsel empfehlen. Dort sollten die meisten Fragen wohl beantwortet sein.
Mein kurzes Fazit daraus: Für 2020 dürfte sich hier kaum noch etwas ändern lassen. Aber im nächsten Jahr gibt es eine neue Chance.
Gruß, Der Privatier
Hallo Didi,
lies mal hier:
https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/#comment-24962
Auf jeden Fall klappt unterjährige Änderung der Steuerklasse nicht zu deinem Vorteil.
Stichtag ist der 01.01. des Jahres der Arbeitslosmeldung.
vielen Dank für die schnellen Antworten
das der Steuerklassen Wechsel nicht, wie gewünscht klappt, ist jetzt klar. Meine Frage ist nun: wenn ich mich in 2020 bei der AfA abmelde, ob es dann wieder möglich ist bei der Familienkrankenversicherung meiner Frau mich kostenfrei mitversichern zu lassen. (nach der Krankenkassen Änderung in 2019). Ich würde dann unter Berücksichtigung des 4 jährigen Anspruch, mich im Jahr 2022 mit der LS-Klasse 3 erneut arbeitssuchend melden.
Gruß Didi
Moin, Didi
Zur FamVers., ja, kannst Du (wenn Dein „Gesamteinkommen“ passt).
Wo Ihr doch jetzt die „richtigen“ Stkl. habt, -warum bis 2022 warten?
Bitte beachten, das FA akzeptiert i.d.R. (ausser Heirat/Tod o.ae.) nur EINEN Stkl.-Wechsel pro Jahr.
Warum also den berufstätigen Partner länger als noetig mit der „falschen“ Stkl. arbeiten lassen, OHNE den Nutzen aus dem höheren ALG zu ziehen?
Gehen tut das natürlich auch….
Vielleicht nochmal gegenchecken, falls Du die abschlagsfreie Rente (45y) anstreben solltest, ob Du bei zu langem Schieben der Arbeitslosigkeit nicht in den 2-Jahreszeitraum rutscht?
Im uebrigen meldest Du Dich natürlich „arbeitsLOS“…
Gruesse
ratatosk
Hallo Didi,
sofern sich die Zweifel zur Familienversicherung auf die gezahlte Abfindung beziehen, so sind diese nur berechtigt, wenn die Abfindung nach dem 11.Mai 2019 gezahlt wurde. Siehe auch Beitrag:
https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/
Ansonsten darf sie nicht mehr berücksichtigt werden und es gelten die „normalen“ Bedingungen (für 2020: 455€/Monat zulässige Einkünfte).
Gruß, Der Privatier
Guten Abend,
ich hatte vor 2 Jahren an dieser Stelle schon einmal eine Frage bzgl. der Familienversicherung gestellt. Diese wurde in ausgezeichneter Art und Weise beantwortet. Meine anschließenden Aktivitäten bzgl. der Abfindung wurden von der KK vollständig akzeptiert. Vielen Dank dafür. Nun stellt sich eine neue Frage. Nachdem es immer wieder Neuerungen zu diesem Thema gibt, hier eine Frage zu den Kapitaleinkünften. Ich bin verheiratet, meine Frau ist freiwillig versichert. Ich selbst habe nur Einkünfte aus Kapitalanlagen. Leider konnte mir die KK meine Fragen diesbezüglich nicht vollständig beantworten. 2020 darf man 455€ pro Monat erzielen. Ist damit die Summe in Brutto , also vor der Abgeltungssteuer gemeint oder sind die Nettosummen relevant? Nach meinem Empfinden, müsste es der Nettowert sein, da alle Minijobber die 450€ verdienen, diese Summe auch als Netto behalten dürfen und parallel familienversichert sein können. Von Seiten der KK wurde mir mitgeteilt, dass die 801€ (Freistellungsauftrag) abgezogen werden können. Leider erzählten die Mitarbeiter unterschiedliche Versionen. Der Eine vom Bruttowert, der andere vom Nettowert. Da die Aussagen sehr schwammig waren, möchte ich an dieser Stelle nachfragen, ob es einen Gesetzestext gibt auf den man sich berufen kann. Meine Rechnung würde dann so aussehen: mtl. 455€ Netto (nach Abgeltungssteuer) * 12 Monate zuzüglich 801€ aus dem Freistellungsauftrag = Familienversicherung bleibt möglich. Liege ich mit meiner Annahme richtig, oder gibt es Ergänzungen?
Vielen Dank für die Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk
„Ist damit die Summe in Brutto , also vor der Abgeltungssteuer gemeint oder sind die Nettosummen relevant?“
Es sind definitiv immer die Brutto-Erträge zu verbeitragen. Insofern muss Deine Rechnung leicht korrigiert werden: Du kannst als Familienversicherter insgesamt im Jahr:
mtl. 455€ Brutto * 12 Monate zuzüglich 801€ Sparerpauschbetrag, also 6.261€/Jahr an Kapitaleinkünften haben.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Eine Quelle dafür müsste ich auch erst suchen. Die Krankenkassen verwenden aber als Nachweis gerne den Steuerbescheid. Und da steht exakt diese Rechnung drin: Brutto-Erträge abzgl. Freibetrag: Sind zu versteuern und zu verbeitragen.
Vielen Dank für die Antwort.
Mit dieser klaren Aussage kann ich was anfangen.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk
Guten Abend, ich bitte Sie um Ihren Rat und Einschätzung. Ich bin familienversichert und habe Einkünfte V&V – nun muss ich größere Instandhaltungskosten aufbringen und plane daher, mir einen Sparvertrag auszahlen zu lassen. Da dieser gut verzinst ist, würde ich mit den Zinsen über die Einko-Grenze FamV. kommen. Da ich diesen Vertrag jetzt nur auszahlen lasse, weil ich diese hohen Kosten begleichen muss, frage ich mich, ob dadurch meine FamV. gefährdet ist? Das wäre schlimm, weil ich sehr wenig Einkommen habe. Voraussichtlich werden die Kosten etwas höher sein, als der ausbezahlte Zins, also mein Einkommen wird dadurch nicht höher ausfallen (nach Abzug der Instandhaltungs-kosten)als in den vergangenen Jahren, wo ich familienversichert war. Vielleicht kann mir jemand was dazu sagen, ich mache mir große Sorgen deswegen und weiß nicht, wo ich fragen kann… vielen Grüße
Beate
Eine Auszahlung von eigenen Vermögensbestandteilen zählt ja erst einmal nicht zu den Einkünften. Als Einkünfte zählen immer nur die Erträge, hier also nur die Zinsen. Nicht jedoch das angesparte Kapital.
Bei den Zinsen habe ich aber bereits für die Vergangenheit meine Zweifel?! Zinsen werden in der Regel einmal pro Jahr fällig (oder auch öfter). Auch wenn sie nicht ausgezahlt werden, so sind es doch Erträge, die bei den Einkünften bei der Fam.Versicherung anzugeben wären. Haben Sie für den Sparvertrag eine jährliche Steuerbescheinigung bekommen? Falls ja, so hätten die dort ausgewiesenen Einkünfte angegeben werden müssen.
Was die V+V Einkünfte angeht, so sind diese ja die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben. Wenn Sie also jetzt höhere Ausgaben wg. der Instandhaltung haben, sinken die Einkünfte automatisch. Evtl. müssten Sie einmal einen Steuerberater befragen, inwieweit die geplanten Kosten tatsächlich sofort steuerlich geltend gemacht werden können oder ob sie über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen.
Gruß, Der Privatier
Danke Ihnen für die schnelle Rückmeldung!
Es geht wirklich nur um die Zinsen, besser gesagt Bonuszinsen (Bausparvertrag), die jährlich anfallenden Zinsen wurden jedes Jahr in der Steuererklärung und der GKV angegeben. Laut Steuerberater kann ich die Kosten in dem Jahr geltend machen, wo sie angefallen sind (ist Instandhaltung). Was mir Sorgen macht ist, dass ich der GKV ja melden muss, dass ich die Auszahlung erwarte, also erst mal Mehreinnahmen habe in der ersten Jahreshälfte und vielleicht deswegen aus der FamV. rausgenommen werde, auch wenn sich meine Einkünfte dann am Jahresende wegen der hohen Kosten wieder unter der Einko-Grenze befinden.
Grüße, Beate
Der Nachweis der Einkünfte gegenüber der GKV/Familienversicherung geschieht doch über den Steuerbescheid, da sind dann sowieso nur die Jahresbeträge angegeben.
M.W. gilt Jahreseinkünfte / 12 = relevante Monatsgröße für die Bewertung Familienversicherung. Das sollte auch so in den Fragebogen der GKV eingetragen werden.
Hallo eSchorch,
nein. Hier geht es um die Frage, was zum Gesamteinkommen für die Familienversicherung herangezogen wird.
Aber dies kann man vorher mit der KV klären. Siehe meine Kommentar von 15:25
Gruß, Bruno
@ Bruno
ich sage mal nein.
Dass die Kapitalauszahlung des Bausparers nicht in die Einkünfte einfließt hat der Privatier oben schon angemerkt. Das ist unstrittig.
Beate geht es wohl darum, dass die einmaligen Bonuszinsen die monatliche Grenze in der Familienversicherung reißen würde. Und diese Sorge ist unbegründet, da die Bewertung über den Jahresdurchschnitt erfolgt. (Ausnahme nichtselbstständige Arbeit, Anlage N)
Hallo Beate,
genau diese Frage habe ich vor 2 Wochen mit meiner KV (Techniker) geklärt: „Ebenfalls wird die Auszahlung Ihres Bausparvertrages (inkl. Bonuszinsen)nicht zum Gesamteinkommen für die Familienversicherung herangezogen, da es sich nicht um eine regelmäßige Zahlung handelt“.
Ich kann jedoch nur empfehlen, dies offen mit Deiner KV zu kommunizieren und dir das auch schriftlich geben zu lassen.
Gruß; Bruno
@ eSchorsch
ich sage mal Doppel-nein.
Zum Einen betrifft die Antwort meiner KV auch die Auszahlung der Bonuszinsen
Zum Anderen würde auch der Jahresschnitt mit einer anzurechnenden Auszahlung von mehr als 12 x 455,- € die Familienversicherung sprengen.
Gruß, Bruno
@Bruno, @eSchorsch und @Beate:
Lasst mich mal ein wenig schlichten… 😉
Ihr habt ja beide Recht:
* Für die Familienversicherung zählen nur regelmässige Einkünfte. Das ist richtig.
* Insofern kann es sein, dass die KK einen Bonuszins nicht mitrechnet.
* Ich wäre dennoch seeehr vorsichtig, denn gerade Einkünfte aus Kapitalvermögen haben sehr oft den Anschein von Einmaligkeit: Die Dividende oder der Zins, der nur einmal im Jahr gezahlt wird. Ist das wirklich einmalig, wenn man eine Aktie oder eine Anleihe nur ein Jahr lang hat? Und nächstes Jahr dafür ein anderes Papier?
* Am Ende des Jahres kommt es aber auf die Summe an. Wenn die Summe aus V+V und Kapitaleinkünften unterhalb der Grenze liegen, ist ja alles okay.
* Und Beate hat geschrieben, dass die höheren Einkünfte aus Zinsen (inkl. Bonus) den Verlust bei V+V wieder ausgleichen. Dann passt es ja.
* Viel wichtiger finde ich aber einen weiteren Hinweis, der hier nicht fehlen darf: Bei der Addition von Kapitaleinkünften und V+V werden nur positive Werte addiert!! Falls sich also bei V+V durch die Instandhaltungen ein Verlust ergeben sollte, kann dieser NICHT dazu verwendet werden, die höheren Kapitaleinkünfte zu kompensieren! Bitte beachten. Wichtig.
Gruß, Der Privatier
Bezüglich des letzten Punktes besagt
https://www.versicherung-vergleiche.de/private_krankenversicherung/lexikon/gesamteinkommen.htm
dass „Die Ergebnisse der einzelnen Einkunftsquellen sind zusammenzurechnen und ggf. positive Ergebnisse mit negativen Ergebnissen zu saldieren.“
Diese Regelung zur Famlienversicherung ist abweichend von der Regelung bei der freiwilligen Versicherung, wenn das alte Urteil des BSG noch nicht revidiert wurde.
Herzlichen Dank für eure Einschätzungen! Als ich den Beitrag von Bruno gelesen habe, war ich total erleichtert, denn dann wäre ich auf der sicheren Seite. Was der Privatier dazu sagt, freut mich gar nicht, denn es wäre bei mir tatsächlich so, dass ich auf der einen Seite negative (Minus-)Einkünfte V+V hätte und auf der anderen Seite die Kapitaleinkünfte in einer Höhe, dass die FamV.Grenze überschritten wird:-( Oh weh, und als ich eSchorschs letzten Beitrag gerade gelesen habe – wäre wieder alles anders…
Meiner Erfahrung nach muss man wirklich seeeeehr vorsichtig sein, ich habe den Eindruck, dass Manches auch Auslegungssache ist und das macht es so schwierig! Vielleicht gibt es dazu ja noch Erfahrungen oder verlässliche Quellen? Ich warte jetzt einfach mal und hoffe auf Entwarnung von jemandem hier 😉
Viele Grüße an euch alle!
Oops, sorry! eSchorsch hat natürlich Recht. Ich habe oben die Regelung für die freiwillig Versicherten im Kopf gehabt. Für die Familienversicherten gelten andere Regeln. Sorry für die Verwirrung.
So, wie es in dem Link steht, ist es richtig.
Damit ist die Lage für Beate offenbar wieder entspannt. Ich würde mich aber trotzdem erstens bei der eigenen KK das Okay holen und mich zweitens (wie Beate sehr richtig befürchtet) auf eine abweichende Antwort gefasst machen.
Hier kann dann die Vorbereitung durch die Diskussion hier eine gute Hilfestellung zur Argumentation liefern.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Und der Link bezieht sich ausschließlich auf die GKV. In einer PKV gibt es weder freiwillig Versicherte noch Familienversicherte. Und die Einkünfte spielen dort eine Rolle.
@eSchorsch: gilt der link auch für die GKV/AOK oder ist das nur für private KV?
Familienversicherung gibt es exklusiv in der GKV, die PKV will immer Geld sehen.
Die verlinkte Website hat eine etwas komische Baumstruktur (weil da PKV auftaucht) …
ja, das mit der PKV hat mich irritiert – bin glaub schon chronisch misstrauisch,
vielen Dank für die Info und natürlich den Link! Das hilft mir sehr, echt klasse!
Viele Grüße!
@ Beate,
warum fragst Du nicht einfach „Deine AOK“, was zum Gesamteinkommen für die Familienversicherung herangezogen wird? Dann bist Du auf der sicheren Seite.
Gruß, Bruno
Hallo Bruno, ja, das wäre mir am liebsten – leider habe ich da schon die Erfahrung in einem anderen Fall gemacht, dass ich (ohne Witz!)falsch beraten wurde und deshalb möchte ich mich diesmal vorher so gut es geht informieren, damit ich die Auskunft entsprechend hinterfragen kann und wenn nötig entsprechend hartnäckig bleiben kann. Mein Vertrauen ist leider stark beschädigt. Traurig aber wahr. Deshalb der Umweg.
@Bruno Wenn ich genügend Infos habe, werde ich aber auf jeden Fall bei „meiner AOK“ 😉 noch nachfragen. Danke für deine Schilderung wie deine KK das sieht, das ist auf jeden Fall schon Mal ein Argument für so ein Gespräch und hilft mir!
Grüße
Mein lieber Herr Privatier, so ein Schreck in der Abendstunde! Aber nachdem Sie jetzt die Entwarnung gleich hinterher geliefert haben, kann ich meinen Blutdruck wieder runterfahren… Na, jetzt bin ich aber echt erleichtert! Dann frag ich demnächst vor Ort nach und werde dann (hoffentlich positive) Rückmeldung geben.
Vielen Dank nochmal an eSchorsch, Bruno und an Sie für die schnelle Hilfe und einen schönen Abend,
viele Grüße
Beate
2018 trat das Investmentsteuergesetzes in Kraft. Seitdem erfolgt eine Teilfreistellung von 30% auf Gewinne aus Aktien-ETFs.
Als Privatier, der ausschließlich Einkommen aus Aktien-ETFs genereriert konnte man nach der Altregelung bis zu 455 € * 12 + 801 € = 6261 € Kapitaleinkünfte pro Jahr erzielen ohne aus der Familienversicherung zu fallen.
Neuerdings müsste der Maximalbetrag sich dank Teilfreistellung so rechnen:
450 € / 70 * 100 = 642,85 € (oder andersrum: von 642,85 € AktienETF-Erträgen bleiben nach Abzug der Teilfreistellung 450 € als Berechnungsgrundlage der Kapitalertragsteuer übrig)
642,85 € * 12 + 801 € = 8515,20 €
Das würde bedeuten, dass von den 8515,20 € Kapitalerträgen lediglich 6261 € steuerlich berücksichtigt werden und man somit weiterhin familienversichert bleiben kann.
Auf der Steuerbescheinigung meines Brokers (flatex) wird seit 2018 nur der um die 30% Teilfreistellung reduzierte Gewinn ausgewiesen. Auch das Finanzamt rechnet mit diesem Wert nachdem ich ihn in die Anlage K eingetragen habe. Entsprechend gering ist dann auch das zu versteuernde Einkommen.
An sich müsste das also alles so funktionieren. Allerdings habe ich mich bisher noch nicht getraut den höheren Betrag auszuschöpfen. 🙂
Hat das schon mal jemand erfolgreich durchexerziert?
Habe ich einen Fehler in meiner Betrachtung?
Ist das nicht ein tolles Geschenk, wenn es wirklich so gehandhabt werden sollte? 😉
Gruß,
J
Ich denke, die Überlegung ist schon korrekt so. Ein kleiner Fehler besteht höchstens darin, dass einmal mit 455€/Monat gerechnet wurde (korrekt) und für die ETF-Variante dann mit 450€/Monat.
Aber ansonsten sollte das korrekt sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich bin über meinen Mann familienversichert. Jedes Jahr fordert die KV die KAP an,jedes Jahr habe ich neue Fragen bezüglich der Kap und bin verunsichert welche Zeilennummern für die KV bezüglich des Gesamteinkommens relevant sind.Ich versuche mich immer schlau zu machen, aber am Ende weiß ich immer noch nichts genaues.Leider muss ich mich damit alleine rumschlagen, mein Mann hat keine Ahnung. Ich hoffe hier klare Antworten zu finden, von Leuten die sich mit dem Thema auskennen.
Meine Fragen beziehen sich auf : Die Zusammenfassung sonstige Einkünfte der KAP.
Welche Nummerzeilen sind für die KV bezüglich Gesamteinkommen/Familienversicherung relevant?
Veräußerungspreis ( Zeile 44 ) alleine ?
Werden Anschaffungskosten (Zeile 45) abgezogen bei der Berechnung des Gesamteinkommens von der KV ?
Ist somit Gewinn/ verlust ( Zeile 47)ausschlagebend ?
Leider befürchte ich das ich trotz hohen Verlusten rückwirkend nachzahlen muss und mich freiwillig gesetzlich krankenversichen muss.Ich habe keine Ahnung wie ich das momentan finanziell stemmen soll. Ich hoffe hier um Rat, daß ich wenigstens weiß, was mich erwartet.
Andere Frage : Wenn ich dieses Jahr wieder unter die Gesamteinkommengrenze falle, sehe ich erst nächstes Jahr in der KAP, kann ich doch nächstes Jahr wieder in die Familienversicherung wechseln. Erstattet mir dann die KV rückwirkend die Beträge für 2020 zurück ?
Danke für Ihre Zeit
Alles Gute und schöne Feiertage
Zunächst einmal ist es aus meiner Erfahrung recht ungewöhnlich, dass die Krankenkasse als Beleg für die Einkünfte eine Anlage zur Steuererklärung anfordert. Das habe ich noch nie gehört!
Normalerweise wird der letzte Steuerbescheid angefordert. Und dort kann man das Ergebnis an einer einzigen Zahl ablesen: Einkünfte aus Kapitalvermögen, letzte Zeile, hier: Ehefrau. Diese Zahl ist relevant.
Leider kann ich mit Ihren Angaben zu Zeilennummern nichts anfangen. Ich habe extra noch einmal in einer aktuellen Anlage KAP nachgesehen und kann dort weder die Zeilennummern, noch die Bezeichnungen wie z.B. „Anschaffungskosten“ finden?!
Und ob Verluste mit Gewinnen zu verrechnen sind, hängt u.a. davon ab, womit die Verluste erwirtschaftet worden sind und ob entsprechende Verlustbescheinungen der Bank angefordert worden sind.
Irgendwo fürchte ich hier ein Missverständnis… aber um es zu vereinfachen, würde ich vorschlagen, den letzten Steuerbescheid einzureichen. Die Zahl dort ist eindeutig und sollte von der Krankenkasse akzeptiert werden. Setzt natürlich voraus, dass Sie Ihre Einkünfte alle ordentlich dem FA erklärt haben.
Gruß, Der Privatier
Für den Wechsel zurück in die Familienversicherung ist das Datum des Steuerbescheides ausschlaggebend. Rückwirkend ist da nicht. Je früher Du Deine Steuer nächstes Jahr erklärst, desto früher kommst Du zurück in die Familienversicherung.
Die Höhe der Prämie in der freiwillige Versicherung wird allerdings rückwirkend an die tatsächlichen Verhältnisse gemäß neuem Steuerbescheid angepasst, sodass Du ggf. Prämienanteile oberhalb des Mindestbeitrages zurückbekommen kannst.
Hallo,
Ich möchte ab 01.10.2020 ein Dispojahr einlegen. Nun ist mir noch nicht ganz klar wie ich weiter krankenversichert bin. Meine Einkommensverhältnisse ab 01.10.2020 liegen meines Wissens unter 395 Euro pro Monat. Aber meine Frau bekommt bis jetzt Erwerbsminderungsrente, dass heißt die Rentenversicherung zahlt für meine Frau die KV Beiträge. Meine Frage: Kann ich mich bei meiner Frau Familienversichern?
Vielen Dank.
Viele Grüße
Joachim
@Joachim
Gegenfrage: Erhältst Du eine Abfindung? Sind bei den 395€/Monat auch schon Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden etc.pp.) mitberücksichtigt?
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Ich habe mal nachgeschaut was ich monatlich noch bekomme:
216 Euro Ertrag aus einer Photovoltaikanlage auf meinem Dach.
Diese Jahr Ende Nov. Wird bei mir ein Festgeld fällig. Darauf bekomme ich 597,18 Euro Zins. Das Festgeld hatte ein Laufzeit von 3 Jahren.
Abfindung bekomme ich keine und Dividenden bekomme ich auch nicht.
Viele Grüße
Joachim
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/leistungen/entlastung-fuer-familien/versichert-als-familie-in-der-familienversicherung/einkommensgrenze-familienversicherung-2005696
Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt bei 5460€ im Jahr 2020.
Liegst Du unter dieser Schwelle, sollte auch das Unterschlüpfen bei deiner Frau klappen.
Oder um die ursprümliche Frage zu beantworten: ja
Moin Joachim,
So wie ich das einschätzen kann, würde eine Familienversicherung in Frage kommen. Aber auch hier gilt:
Telefonhörer in die Hand nehmen / oder besser bei der KK vorstellig werden und Anliegen schildern. Die/Der SB der KK helfen dann evt. auch bei den Formularen und der Antragsstellung.
§10 SGB V
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
Gruß
Lars
Nachtrag:
Zins vom Festgeld kompensiert Ihr durch Euren Sparerfreibetrag (1602,-€), die Einnahmen von der Photovoltaikanlage liegen unter den von eSchorsch genannten Grenze für die Familienversicherung.
Schönes Wochenende.
Gruß
Lars
Wir sind jetzt an dem Punkt, wo die tapfer arbeitende Frau auch Privatier wird. Jetzt der Antrag von Ihr zur freiwilligen Weiterversicherung. Ich bleibe Familienversichert. Im letzten Steuerbescheid stehen 21 Euro – 41 Euro Kapitaleinkünfte, weil nix verrechnet werden musste, lief alles über die Abgeltung. Jetzt die Frage, wie akribisch Unterlagen zu Kapitaleinkünften vorgelegt werden müssen? Es gibt bestimmt 20 Konten und 6 Depots mit wenig Umsatz. Tendiere max 2 Ertragreiche Kontenverbindungen mit den Steuerbescheiden einzureichen. Natürlich passt die absolute Summe zu (3185/3) x 12 = 12740 und bei mir zu (3185/7)*12 = 5460, aber 100+ Seiten zu drucken und einzureichen ist Wahnsinn. Leider ist bei Krankenkassen Wahnsinn nicht ausgeschlossen. Wenn z.B. alle Kontoauszüge des letzten Jahres für alle Konten einzureichen wäre, kämen bestimmt 500-1000 Seiten zustande(sind ja alles PDFs). Hatte ja in 2016 schon mal mit der Krankenversicherung HKK gestritten, weil sie die Kapitaleinkünfte eines Vorjahressteuerbescheides als schädlich für die Familienversicherung angesehen haben. Dann habe ich entsprechende Urteile gefunden, dass die aktuelle Einkommenssituation hier Grundlage ist. Urteil – 15.09.2016 – L 5 KR 52/16
Damit war die Sache vom Tisch. Hat aber gezeigt, wie unangenehm solche Leute werden können, trotz Rechtstaat.
„Es gibt bestimmt 20 Konten und 6 Depots mit wenig Umsatz. Tendiere max 2 Ertragreiche Kontenverbindungen mit den Steuerbescheiden einzureichen.“
Entweder alles oder gar nichts. Bitte nichts zusammenfinkeln, dass so ungehfähr passend gemacht wurde, aber doch Details unterschlägt. Damit macht man sich nur unglaubwürdig.
Lieber eine kleine Excel-Tabelle mit den 26 Zeilen anfertigen und eine Spalte mit der jeweiligen Belegmenge neben dran packen.
Dann fragen welche Nachweise davon die Kasse sehen will. Wollen sie alles sehen, dann fragen ob sie sich wenigstens an den Speditionskosten beteiligen.
„…lief alles über die Abgeltung“
Dann handelt es sich vermutlich um Banken/Broker, die eine Steuerbescheinigung nach deutschem Recht erstellen. Das sind in der Regel nur wenige Seiten. Wenn außerdem nicht alle Konten und Depots auch noch bei unterschiedlichen Instituten geführt werden, sollte sich der Aufwand in Grenzen halten.
Meine Krankenkasse (TK) ermöglicht übrigens seit einigen Jahren auch eine Online-Kommunikation, inkl. Übersendung von PDF-Dateien. Klappt sehr gut.
Gruß, Der Privatier
Hab nochmal darüber nachgedacht, mache doch künftig alles über die Steuererklärung. Denn wenn es kein Gehalt gibt, sollten ja die ersten 9408 Euro pro Person steuerfrei sein, wenn also meine Frau auf 12000 und ich auf 5000 Dividenden komme würden wir auch keine Kapitalertragssteuern mehr zahlen. Dann lohnt sich der Aufwand wenigstens.
Eine gute Entscheidung! Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-8-3-steuern-auf-kapitalertraege-die-anlage-kap/
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier & fleißig Kommentierenden 🙂
Erstmal voelen herzlichen Dank für die vielen tollen Infos auf dieser Seite – sie sind tatsächlich Gold wert!
Nun stehe ich gerade vor einer Frage bezüglich der neuen Regelung der Krankenkassen zur Berücksichtigung von Entlasdungsentschädigungen bei Familienversicherung.
Wenn ich mich ab Januar 2021 bei meinem Mann familienversichern möchte, spielt dann Einkommen aus 2020 eine Rolle?
Hintergrund ist der: Ich habe im April 2020 eine Abfindung erhalten. Nach der Berechnung der Krankenkasse bzgl. Entlassungsentschädigungen, würde es 10 Monate dauern, bis die Abfindung „aufgebraucht“ wäre. Also bis Februar 2021. Aber spielt das überhaupt eine Rolle, wenn ich mich erst 2021 (dann ohne Einkommen bzw. Kapitaleinkünfte unter dem Maximalbetrag in dem Jahr) familienversichern möchte? Es wäre toll, wenn da jemand näheres zu weiß…
Vielen Dank & viele Grüße!
Die neue/aktuelle Regelung (kostenfreie Familienversicherung erst nach „Abfindunngssumme/Monatsentgelt“ Monaten möglich) hat der Privatier dort https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung-fortsetzung/?hilite=%27familienversicherung%27
vorgestellt …
Ob die KK richtig gerechnet hat, kann man ohne konkrete Daten nicht überprüfen. Aber ich vermute mal, dass die richtig gerechnet haben und die kostenfreie Familienversicherung erst nach Februar ’21 möglich ist.
„Aber spielt das überhaupt eine Rolle,…“
Ja, natürlich. Wenn die KK berechnet hat, dass eine Familienversicherung erst ab Feb.2021 möglich ist, dann spielt es keine Rolle, ob man diesen Wunsch im Okt.2019 oder im Jan.2021 hat: Es geht erst ab Feb.2021.
Dabei stellt sich allerdings noch die Frage, was denn die KK hier überhaupt berechnet hat?
Vermutlich besteht ja derzeit eine freiwillige gesetzliche Versicherung. Wurde denn auch berechnet, bis zu welchem Datum die Abfindung bei der freiw. Versicherung berücksichtigt wird? Oder ist dies vielleicht noch bis Feb.21 der Fall?
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen und vielen Dank für eure bisherigen Kommentare!
Entschuldigt bitte, dass ich ein bisschen sparsam mit den Details war 😉
Die KK hat nichts berechnet, die weiß im Prinzip noch gar nichts von der Abfindung, da ich im Moment über einen Midi-Job krankenversichert bin. Ich hatte mir das mit Feb. 21 selber ausgerechnet 😉 Der Midi-Job wird aber nächstes Jahr enden und dann möchte ich mich über meinen Mann familienversichern, da ich dann ohne Einkommen sein werde. Dazu wird die KK aber wohl eine Einkommensaufstellung aus 2020 haben wollen und dort würde dann die Abfindung auftauchen, oder?
Mir ist nicht ganz klar, wie das funktioniert, denn die Situation 2020 ist ja eine ganz andere (da hatte ich noch Einkommen = Voraussetzungen für Familienversicherung sind logischerweise nicht erfüllt) und spiegelt nicht wider was 2021 sein wird (da werde ich kein Einkommen haben = Voraussetzung für Familienversicherung werden dann erfüllt sein)?
Ich würde also gerne wissen, inwiefern die Abfindung dann in 2021 noch eine Rolle spielen könnte bei der Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Familienversicherung in 2021.
Mal ganz praktisch: gehe zu google und gibt familienversicherung formular (ggfs noch den Namen der KK) ein und schaue die dann erscheinenden Formulare zur Aufnahme in die Familienversicherung durch.
Fülle ein Formular nach bestem Wissen und Gewissen aus, schau die geforderten Dokumente an, schicke das im Geiste an die KK und überlege was der Sachbearbeiter der KK damit machen wird.
Hallo eSchorsch,
danke für deine superschnelle Rückmeldung!
Tatsächlich hatte ich mir schon das entsprechende Formular angeschaut und eben daraus ist meine Frage resultiert, denn dort heißt es:
„Bitte senden Sie uns eine vollständige Kopie des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides (bei Zinseinnahmen eine Zinsbescheinigung) zu.“
Dabei ist mir gerade selber aufgefallen, dass der ESt-Bescheid für 2020 ja im Februar 2021 noch gar nicht vorliegen würde? Was macht das also für einen Sinn, den von 2019 einzureichen?
Ich möchte einfach nur sichergehen, dass ich mich nicht noch die 2 Monate freiwillig versichern müsste nächstes Jahr.
„Ich möchte einfach nur sichergehen, “
Hier ist der falsche Ort zum sichergehen.
Du hast selbst ausgerechnet, dass noch 2 Monate freiwillige Mitgliedschaft zu zahlen sind. Wenn Du eine „sichere“ Aussage haben willst, dann leg der KK die Daten auf den Tisch.
Für Selbständige (evtl. aber auch für Dich!?) gilt:
Wechsel in und aus Familienversicherung erfolgen im Monat nachdem der Steuerbescheid ergangen ist.
Du kannst also in die Familienversicherung sobald Du einen Steuerbeschheid beibringst in dem Du ausreichend geringe Einnahmen hast.
Geschrieben steht das in den den Besprechungsergebnissen vom 08.04.2014 und 27.09.2007 des GKV-Spitzenverbandes.
Im Zweifelsfall ruf einfach bei Deiner KV an und frag ab wann Du in die Familienversicherung wechseln kannst.
Zum zurückwechseln in die Familienversicherung ist wohl zunächst die freiwillige Versicherung zu kündigen. Kündigungsfrist beachten!
Ich weiß nicht, was die verschiedenen Krankenkassen im Einzelfall abfragen bzw. überprüfen. Es ist aber generell zwischen zwei Dingen zu unterscheiden:
1. Sowohl bei der freiwilligen KV als auch bei der Familienversicherung ist die Grundlage der Beitragsbemessung primär eine Selbstauskunft über alle Einkünfte.
2. Diese ist mit geeigneten Belegen (z.B. Steuerbescheid) nachzuweisen.
Im Klartext heisst das: Wer bei der Selbstauskunft falsche oder lückenhafte Angaben macht, macht eine Falschaussage und muss mit evtl. Konsequenzen rechnen. Ich würde mich (auch im Hinblick auf die relativ geringe Summe, die hier zur Debatte steht) nicht auf solche Experimente einlassen. Also: Der Krankenkasse die Situation schildern und evtl. zwei Monate Beiträge bezahlen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
vielen Dank für eure Kommentare und Gedanken, aufgrund derer ich mich nun entschlossen habe, den Midi-Job zu verlängern bis die freiwillige Versicherung wieder möglich ist.
Viele Grüße,
Kitty
Wirf doch einfach der Krankenkasse die Daten rüber und frag mal ganz blauäugig, ab wann du wieder in die Familienversicherung eintreten kannst. Wenn die dann sagen „dannunddann“, dann kannst Du auch beruhigt zu „dannunddann“ den Midijob aufgeben. Keine Angst, die Leute von der KK beißen nicht und falls doch Probleme auftauchen, dann kann man die im Vorfeld leichter beheben.
Hallo Privatier,
ich bin familienversichert. Ist ein Aktienübertrag an meine Ehe Frau für die Familienversicherung relavant!
Werden Verluste aus Kapitalerträge von den Bruttoerträgen abgezogen?
Danke für die Antwort
Grüße
Gerhard
Ein Aktienübertrag hat keinen Einfluss auf die Familienversicherung.
Bei der Berücksichtigung von Verlusten hört man hin und wieder von Problemen bei einzelnen Krankenkassen. In der Regel sollten Verluste aber mit positiven Einkünften zu verrechnen sein. Aber natürlich nur innerhalb der Kapitaleinkünfte und im Rahmen der üblichen Verrechnungsregeln.
Relativ einfach und ohne Diskussionen geht dies unter Verwendung eines Steuerbescheides als Nachweis. Hier sind die Gewinne und Verluste bereits soweit zusammengefasst, dass die einzelnen Positionen nicht mehr erkennbar sind (außer bei Aktienverlusten, die sollte man nach Möglichkeit vermeiden 😉 ).
Gruß, Der Privatier
Hallo,
danke für ihre Antwort. Habe dies soweit verstanden, außer :
(außer bei Aktienverlusten, die sollte man nach Möglichkeit vermeiden 😉 ).
Was verstehen Sie unter Aktienverlusten? Verluste sind ja, wenn man Aktien unter Einstandskurs verkauft.
Danke für ihre Antwort
Grüße
Gerhard und ein schönes Wochenende.
Unter Aktienverluste verstehe ich Verluste, die beim Verkauf von Aktien entstehen.
Je nach Konstellation werden diese im Steuerbescheid gesondert aufgeführt und könnten daher zu Diskussionen führen. Wenn man sich dies ersparen will, sollte man daher darauf achten, dass die Verluste a) nicht entstehen oder b) mit Gewinnen auf Bank-Ebene ausgeglichen worden sind oder (auf Bank-Ebene) ins Folgejahr übertragen werden.
Ich selber habe aber bei der TK solche Probleme nie gehabt und alle ausgewiesenen Verluste sind immer ohne Diskussion mit positiven Einkünften verrechnet worden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort!
Schönes Wochenende und bleib gesund!!!!
Grüße
Gerhard
Hallo,
eine Frage hätte ich noch, und zwar zur
Familienversicherung der Krankenkasse.
Beispiel : Er und Sie (Ehepaar) sind beide Privatier ,
Er übt einen Midijob aus mit 451 EUR /Mon. Verdienst und ist hierüber Krankenversichert.
Könnte dann nicht Sie hier mit Familienversichert sein?
Und inwieweit müssten dann die Einkünfte aus Kapitalerträgen (Grenzberträge) der beiden aufgeteilt werden?
bleibt gesund und Gruß Stan
Ein Nicht-Gemeinschaftsdepot, das auf ihn läuft wird auch ihm zugeordnet.
Entsprechend sollte sie sich bei ihm im Rahmen der Familienversicherung mitversichern können solange sie keine weiteren Einnahmen über den genannten Grenzen hat.
Er ist ja aufgrund des Midijobs Pflichtversichert. Theoretisch dürften dann ja die Kapitalerträge NICHT – wie sonst bei der freiwilligen Versicherung – berücksichtigt werden. Weiß jemand der Anwesenden, ob dem so ist?
„Theoretisch dürften dann ja die Kapitalerträge NICHT – wie sonst bei der freiwilligen Versicherung – berücksichtigt werden.“
Ja, dem ist so. Beitragspflichtige Einnahmen (gesetzliche KV) versicherungspflichtig Beschäftigter siehe §226 SGB V.
Gruß
Lars
Ja, die Einschränkung steht oben im Text:
„Und wenn der familienversicherte Partner mehr als 395 Euro/Monat Kapitaleinkünfte hat, kann er nicht mehr familienversichert sein.“
(meine aber, dass sich der Betrag mittlerweile erhöht hat)
ab 2021 max.470€/Monat
(1/7 der monatlichen Bezugsgröße … 3290€/Monat x 1/7 = 470€/Monat)
Gruß
Lars
Richtig. Und aktuelle Grenzwerte findet man immer unter: „Empfehlungenn->Aktuelle Rechenwerte“
https://der-privatier.com/empfehlungen-2/aktuelle-grenzwerte-fuer-steuern-und-sozialversicherungen/
Gruß, Der Privatier
dann könnte es doch so gestaltet werden das Sie weniger als 470 Euro / Monat Kapitaleinkünfte hat (5.600 EUR/ Jahr) und ist demnach bei Ihm Familienversichert.
Er ist dank Midijob (451 EUR/Mon.) Pflichtversichert und erhält den Rest der Kapitaleinkünfte,
da er aber Pflichtversichert ist werden seine Kapitaleinkünfte zumindest nicht bei dem KK-Beitrag berücksichtigt.
?? Denkfehler, oder Tatsache?
Gruß Stan
Hallo Privatier,
ich bin gerade über die interessanten Beiträge hier gestolpert. Von dem Status als Privatier sind wir auf jeden Fall noch eine ganze Ecke entfernt, habe ich aber trotzdem als Ziel ins Auge gefasst. Vielen Dank dafür an Dich, Privatier, hierzu deine Erfahrungen öffentlich zur Verfügung zu stellen.
Mir tut sich da gerade folgende Frage auf: Ich bin aktuell bei meinem Mann familienmitversichert. Jetzt habe ich dieses Jahr angefangen an der Börse aktiver zu werden und habe Monate in denen ich Gewinne realisiert habe, aber auch Monate in denen ich gar nichts oder nur Verluste hatte.
So wie ich Dich verstehe muss ich in den Monaten mit Gewinnen über aktuell 455,-€ (?, Grenze für 2020) Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Was passiert aber mit den Monaten in denen ich nur Verluste hatte? Ist das Pech oder rechnet man das gegen? Oder zahlt man sobald man einmal über der Grenze war jeden Monat das ganze Jahr durch Beiträge? Oder rechnet man 455 x 12 =5460 € und zahlt erst, wenn man diesen Betrag übersteigt? Das bringt mich gerade durcheinander. Hast Du da irgendwelche Erfahrungen?
Eventuell wäre es ja eine Idee, Gewinne bei denen man deutlich jenseits des Maximalbeitrags landet, innerhalb eines Monats zu realisieren….
Viele Grüße und bleibt gesund,
Sabine
Habe gerade gesehen, das ich mit meinem Beitrag hier am Ende gelandet bin und sehe gerade, das es ähnliche Beiträge gibt und muss erstmal weiter lesen.
Sorry, falls ich Fragen doppelt gestellt habe, aber das war hier jetzt gerade etwas unübersichtlich. Die verschachtelten Kommentare machen ja Sinn, machen es aber auch etwas unübersichtlich zu lesen…
Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas erweitert. Bitte zukünftig nur diese Variante verwenden. Danke.
Bei den Kapitaleinkünften wird die Jahressumme gleichmäßig auf die Monate verteilt. Sie dürfen daher maximal 12*455€ + 801€ = 6261€ im Jahr an Kapitaleinkünften haben (Werte für 2020). Die Verteilung auf die einzelnen Monate spielt dabei keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Info. Ich hatte gehofft, dass man es übers Jahr verrechnen kann. Kurzfristig war ich schon verunsichert.
Trotzdem hatte ich die Grenze vor ein paar Wochen überschritten. Ich habe daher zwei Aktien, die ich länger halten will, mit denen ich aber aktuell noch im Minus bin verkauft und wieder gekauft. Außer den geringen Gebühren für Verkauf und Kauf, hat sich für mich ja erst mal nichts geändert. Steuermäßig habe ich allerdings einen Verlust realisiert und bin damit wieder unter die Grenze gerutscht. Kurzfristig war mir keine andere Alternative eingefallen. Künftig wird mein Mann dann (hoffentlich) Gewinne machen.
Ich hoffe, dass die Verluste, die durch die Aktienverkäufe realisiert worden sind, keine Einkünfte aus Dividenden, Zinsen, ETFs u.ä. ausgleichen sollen? Das funktioniert nämlich nicht!
Bitte immer beachten: Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
Gruß, Der Privatier
Ja, das kenne ich und es wird ja auch immer komplizierter (leider) und schwieriger. Ich habe nur sehr wenige ETFs, Fonds und Optionsscheine (gehabt).
Vermute schon, es soll den Anlegern verleidet werden in Aktien zu investieren bzw. zu spekulieren. Unser Finanzminister schwört ja auf sein Sparbuch …..
Ich habe mir dieses Jahr zusätzlich ein Depot bei einem Broker zugelegt, der nur die Quellensteuer bei Dividenden abführt. Den Rest und die Spekulationsgewinne muss man dann über die Steuererklärung selbst verrechnen. Man hat also seine Gewinne voll zur Verfügung, um zu reinvestieren bzw. spekulieren. Ich habe dort größtenteils Gewinne in $ und auch ein $-Konto. Es wird also der Gewinn nicht in €, sondern in $ verrechnet und geht dann auch so auf das $-Konto. Da ich also nicht zurücktausche, weiß ich auch noch gar nicht zu welchem Wechselkurs mein Gewinn versteuert wird….das wird noch spannend.
Viele Grüße,
Sabine
Hallo Privatier,
mich beschäftigt momentan folgender Sachverhalt bezüglich Kapitaleinkünfte und Familienversicherung:
Ich war das ganze Jahr 2020 im Alg1 Bezug und somit gesetzlich pflichtversichert. Meine Frau ist bei meiner KK familienversichert. Letztes Jahr habe ich ein Aktiendepot auf meinen Namen eröffnet. In 2020 wurden Einkünfte aus Aktienverkäufen und Dividenden in Höhe von 5300 € erwirtschaftet. Beim ersten Aktienverkauf im Mai berücksichtigte die Bank die Freistellungaufträge von mir und meiner Frau in Höhe von 1156€. Für den Rest wurde Abgeltungssteuer abgeführt. Eine Steuerbescheinigung der Bank habe ich noch nicht erhalten. Mir stellt sich jetzt die Frage wie und wem werden die Einkünfte in Bezug auf die Familienversicherung zugeordnet? Meinem Verständis nach dem Depotinhaber. Depotinhaber bin ich. Meine Frau verfügt über eine Kontovollmacht. Der Freistellungsauftrag wurde ehegattenübergreifend berücksichtigt. Auf Nachfrage bei der Bank konnte nicht beantwortet werden auf wen welche Summe bezüglich des Freistellungsantrags angerechnet wird. In der Vergangenheit war das nie ein Thema und so kam es dass wir uns seit 2011 nicht mehr um das Thema Freistellungsauftrag gekümmert haben. KAP- Einkünfte sind für uns leider Neuland. Ebenso Steuerbescheinigungen der Bank.
Konsequenz hieraus: Gemeinsamen Freistellungsauftrag rückwirkend zum 1.1.21 bei der Bank widerrufen und getrennte Freistellungsaufträge gültig ab 1.1.21 befristet bis 31.12.21 erteilt. Ob es nötig gewesen wäre kann ich nicht sagen.
Gruß
Roland
Spielen wir mal worst-case: die kompetten 5.300 werden deiner Frau angerechnet.
Sofern sie keine anderen Einkünfte hat, entspricht das 442€/Monat und liegt damit unter der 2020er Freigrenze von 455€ in der Familienversicherung.
Dass die Bank sich da nicht einmischt ist verständlich. Das ist Sache der Krankenkasse. Ich würde der Kasse den Sachverhalt schildern, einen Beleg beilegen und ganz dumm anfragen, ob sich dadurch eine Auswirkung auf die Familienversicherung der Ehefrau ergibt. In meinen Augen sollten die 5.300 ganz auf die Kappe des Depotinhabers gehen, aber selbst wenn das die Kasse anders sehen würde, hätte es keine Auswirkungen auf die Familienversicherung von Frau Roland.
Melde das der Kasse damit niemand sagen kann: der Roland hat was verheimlicht. Wenn die Kasse dann sagt „verschone uns mit den Zinseinkünften von Herrn Roland, die sind irelevant für die Familienversicherung von Frau Roland“, dann hast Du es amtlich.
Hallo eSchorsch,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Gruß
Roland
Hallo zusammen,
derzeit ist meine Frau aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses gesetzlich krankenversichert und ich freiwillig krankenversichert (liege oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze). Meine Frau wird ihre Arbeit zum 30.06.2021 beenden und hat recht hohe Kapitalerträge aus Aktien. Würde es sich vor diesem Hintergrund anbieten, das Aktiendepot meiner Ehefrau auf mich zu übertragen, damit sie über mich in der kostenlosen Familienversicherung krankenversichert werden kann? Der Depotwert liegt unter 500.000 Euro, so dass keine Schenkungssteuer anfällt. Oder mache ich mit meiner Idee einen Gedankenfehler?
Prinzipiell ist der Gedanke richtig. Er kommt aber vielleicht ein bisschen spät.
Hintergrund ist die übliche Praxis der Krankenkassen, die zum Nachweis der Einkünfte gerne einen Steuerbescheid anfordern. Dieser wäre dann aber vom Jahr 2020 und wahrscheinlich noch mit den hohen Kapitalerträgen.
Vielleicht wird aber auch gar nicht nach dem Steuerbescheid gefragt, denn die eigentliche Grundlage für die Prüfung der Familienversicherung ist eine Selbstauskunft. Wenn man hier (nach Übertragung der Wertpapiere!) wahrheitsgemäß antwortet, dass voraussichtlich keine Einkünfte zu erwarten sind, so besteht kein Grund für einen Nachweis per Steuerbescheid.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich hätte diesbezüglich auch eine Frage was als Einkünfte aus Aktien im Rahmen der GKV familienversicherung zählt. Gezahlte Dividenden von Aktien ist klar, aber wie sieht es z.b mit ETF’s aus,die keine Dividenden zahlen? Es geht um Geld, das in Fonds und ETFs für das Alter angelegt ist und auch erst als Rentner verkauft werden soll. Sind also Kursgewinne, die nicht realisiert werden, als Einkünfte zu werten? Gross Jochen
Nein.
Kursgewinne werden erst dann zu Einkünften wenn man sie realisiert. Das gilt für Aktien wie für Fonds/ETF und für die Familienversicherung genauso wie für die freiwillige Mitgliedschaft.
Allerdings können thesaurierende Fonds über die Vorabpauschale durchaus etwas vom Sparerfreibetrag „kosten“. Das sind aber keine Einkünfte (im Gegenteil, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt, dann wird der Betrag abgebucht) und sollten sich nicht auf die KK-Beiträge auswirken.
Hallo zusammen,
habe mal eine Frage.
Mein Mann ist Angestellter und in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ich bin kostenfrei bei ihm familienversichert, da ich über kein Einkommen verfüge. Nun hat mir mein Mann zum Geburtstag 6.OOO Euro auf mein eigenes Konto überwiesen, damit ich mir ein kleines gebrauchtes Auto kaufen kann. Jetzt kommen mir Zweifel, ob ich nun vielleicht aus der Familienversicherung fliegen kann. War die Überweisung vielleicht ein Fehler? Muss ich der Krankenkasse eine Meldung machen?
Danke für eine Antwort.
Paula
Hinweis: Bitte bei zukünftigen Kommentaren nur den von mir erweiterten Namen verwenden. Danke.
Die Schenkung sollte nur Anlass zur Freude sein. Die Sorgen sind unberechtigt. Denn:
Für eine beitragsfreie Familienversicherung ist das sog. „Gesamteinkommen“ des Familienversicherten entscheidend. Dabei wird das „Gesamteinkommen“ im §16 SGB IV als die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert. Und Schenkungen gehören grundsätzlich NICHT zu den Einkunftsarten im Sinne des Steuerrechts. Von daher also: Kein Problem.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Ich bin in der GKV und habe im Januar 2020 eine Abfindung erhalten und bin von Januar 2021 – Ende Mai 2021 einer pflichtversicherten Tätigkeit nachgegangen. Kann ich jetzt in die Familienversicherung wechseln oder muss ich meine Abfindung noch angeben für die Einstufung in der GKV? Leider konnte mir unser Steuerberater hier noch keine Antwort geben und bei der Krankenkasse wollte ich nicht unbedingt nachfragen 😉
Vielen Dank
Moni
Wenn die Ausübung einer kurzfristigen pflichtversicherten Tätigkeit einfach „alle Spuren verwischen“ würde, wäre das sicher für viele eine schöne Sache. Aber auch ein bisschen zu einfach. Von daher: Die Abfindung sollte nicht verschwiegen werden!
Vorab könnte man aber schon einmal prüfen, für welchen Zeitraum eine Familienversicherung aufgrund der Abfindung nicht möglich wäre. Stimmen die oben angegebenen Daten wirklich? Demnach liegt die Abfindung schon fast 1,5 Jahre zurück. War die Abfindung viel höher als 1,5 Jahresgehälter? Und was war im Laufe des Jahres 2020? Wenn alles korrekt gelaufen ist, sollte die Krankenkasse längst über die Abfindung Bescheid wissen, oder?
Gruß, Der Privatier
Danke schon mal für die schnelle Antwort.
Im letzten Jahr nur Minijob, wg Steuer- und ja, die Abfindung war höher.
Gemäß Terminservice – und Versorgungsgesetz wird also nach wie vor mein früheres Monatseinkommen mit der Abfindung ˋverrechnet´ bevor ich in die Familienversicherung eingestuft werden könnte?!
Die Abfindung hatte ich angegeben.
Beste Grüße
Moin MoniB,
ich habe bei der BKK VUB unter „Verfahren der Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das Gesamteinkommen“ unter Punkt 1.5.3 folgendes gefunden:
„Änderungen im Versicherungsstatus des Betroffenen haben keine Auswirkungen auf die fiktive zeitliche Zuordnung der Entlassungsentschädigung. Wird also z. B. der Anrechnungszeitraum durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen, läuft die Anrechnung unverändert weiter; sie wird nicht etwa lediglich unterbrochen, um eventuell nachher wieder aufzuleben.“
Und vom GKV Spitzenverband „Grundsätzliche Hinweise – Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung der Familienversicherung“ unter Punkt 2.3.1.1 Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) S.13+14 das Beispiel Nr.3.
Satz über Beispiel 3:
„Änderung im Versicherungsstatus des Betroffenen … (und das beinhaltet auch die in 2021 aufgenommene versicherungspflichtige Tätigkeit) … haben keine Auswirkungen auf die fiktive zeitliche Zuordnung der Abfindung …
(und siehe Buch vom Privatier „Per Abfindung …“ das Beispiel auf S.258 + 259)
Gruß
Lars
Korrektur:
Die BKK heißt: BKK VBU nicht VUB … sorry 🙂
Gruß
Lars
Prima Lars,
Vielen Dank für die ausführliche und verständliche Antwort. Das hat mir sehr geholfen!
Freundliche Grüße
Hallo, bin seit dem 23.05.2021 raus aus dem Bezug von gut 11 Monaten ALG1 (ohne eine einzige Bewerbung geschrieben zu haben).
Bis jetzt habe ich noch keinen Brief der Krankenkasse erhalten.
Würde mich gerne über meine Frau, die nun selbst aktuell ALG1 erhält, und über die AA versichert ist, in der Familienversicherung mitversichern.
Ist das möglich oder muss ich mich wieder selbst in der GKV versichern?
Bin immer noch und wieder begeistert über diesen Blog!!!!!
Ciao Rennmaus4444
„Würde mich gerne über meine Frau, die nun selbst aktuell ALG1 erhält, und über die AA versichert ist, in der Familienversicherung mitversichern.
Ist das möglich“
Ja woher sollen wir das denn wissen?
Hier findest Du die aktuellen Voraussetzungen https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung-fortsetzung/
Du kennst deine Daten, kalkuliere selbst ob das möglich ist
Hallo eSchorsch, natürlich weiß ich, dass ich bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf.
Es geht mir erstmal generell um die Frage, ob ein ALG1-Empfänger seine nicht Berufstätige Ehefrau über die Familienversicherung bei der Krankenkasse mitversichern kann.
Darauf ein ja oder nein.
Ciao Rennmaus4444
Nö, ein nein und ein ja aber …
Die Familienversicherung ist eine Leistung der GKV und auch einn ALG1-Empfänger kann privat versichert sein. In der PKV gibt es keine kostenfrei Familienversicherung: nein
Ist der ALG1-Empfänger in der GKV versichert: grundsäzlich ja, aber es gibt Sonderregelungen bei erhaltener Abfindung, eigenem Einkommen usw.
Es ist für die Aufnahme in der Familienversicherung aber egal, ob man über eine eigene Beschäftigung oder wegen ALG-Bezuges in der GKV versichert ist.
Hallo, so langsam nähert sich mein letzter Arbeitstag. Kurz nochmal zusammengefasst: Aufhebungsvertrag zum 13.12.201 unterzeichnet, 1 Jahr Auszeit., Einhaltung der fiktiven Kündigungsfrist. Ich habe miich bei meiner Krankenkasse gemeldet und Unterlagen zum Ausfüllen bekommen. Jetzt wollen die den kompletten Aufhebungsvertrag. Ich hatte nur die erste Seite, worin stand, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Enenso wollen die von meinem Arbeitgeber eine Bescheinigung nach Paragraph 312 SGB III. Ich frage mich jetzt wofür die das haben wollen? Können die die Abfindung doch noch anrechnen?
LG
Blümchen
Moin Blümchen,
die KK will die Angaben zur Beendigung des Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses prüfen.
(z.B. die Angaben unter Punkt Nr.5 der Arbeitsbescheinigung §312 SGB III)
Gruß
Lars
Ok, danke Lars. Diese Bescheinigung kann der Arbeitgeber erst nach dem 31.12.2021 ausstellen, oder? Ich bin freiwillig in der gesetzlichen KK. Die fikitive Kündigungsfrist von 18 Monaten hat der Arbeitgeber eingehalten. Ich hoffe, dass ich nur den Mindestbeitrag zahlen muss.
Moin Blümchen,
ich kann mich noch an deinen Fall erinnern. Die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten wurde eingehalten. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem AN. Deswegen hat er „zeitnah“ die Arbeitgeberbescheinigung unter Verwendung des gesetzlichen Vordrucks der AfA auszufüllen und diese dir zu übergeben. Die Arbeitgeberbescheinigung ist für die Geltungsmachung von ALG1 notwendig. Wenn der AG falsche oder zeitnah keine Arbeitsbescheinigung ausstellt, macht er sich gegenüber der AfA und dem AN schadensersatzpflichtig.
Frage demnächst im Lohnbüro nach und stimme den Termin zur Ausstellung/Übergabe der Arbeitgeberbescheinigung ab. Du kannst auch eine entsprechende Frist (Zeitfenster) setzen.
Da die fiktive Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird die KK die Abfindung nicht verbeitragen. Die KK kann jedoch entsprechende Informationen von dir anzufordern = Mitwirkungspflicht.
Gruß
Lars
Lars, wenn der Arbeitgeber in der Bescheinigung unter Punkt 5 die Frage „Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis gekündigt“ mit NEIN beantwortet, wird die Abfindung dann angerechnet, oder muss ich eventuell einen hohen Beitrag zahlen?
VG
Moin Blümchen,
keine Panik, wenn die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wurde (bei dir die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten) verbeitragt die KK die Abfindung nicht. Das kommunizieren diverse KK’s auch im Internet.
Angefügten Link aufklappen, anschließend: „Welche Auswirkungen hat die Einhaltung oder Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf die Beitragspflicht von Abfindungen“ öffnen.
https://www.aok.de/pk/uni/inhalt/versicherungsschutz-bei-abfindung/
Überlege einmal: Stichwort „Aufhebungsvertrag“
Was würde der AG in der Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III unter Punkt 5.1 ankreuzen? ….. der AG setzt sein Kreuz bei: „AUFHEBUNSVERTRAG“.
Gruß
Lars
Lieben Dank Lars,
ich weiß, das der Arbeitgeber mir die Bescheinigung ausstellen wird. Ich dachte nur, das ist nur für die AfA relevant. Dann werde ich jetzt alle Seiten des Aufhebungsvertrages der Krankenkasse senden, die Bescheinigung dann später. Ich bin so nervös und aufgeregt, irgendwas zu vergessen!
Lieber Privatier,
Eine kurze Frage zur Familienversicherung, meine Situation:
Ich möchte mich bei meinem Mann familienversichern,dieser ist Privatier und ist gesetzlich freiwillig versichert, finanziert sich aus Mieteinnahmen.
Ich habe mieteinahmen die sich so ca. um die Bemessungsgrenze bewegen also so ca. 5460 € jährlich. Kommen jetzt zu den € 455 für das Jahr 2020 generell immer noch die € 801 vom Freistellungauftrag hinzu, also dann ein Freibetrag von € 6141 für 2020 bei Einkommen aus Vermietung oder werden die €801 nur berücksichtigt wenn das Einkommen aus Kapitalerträgen besteht?
Ich hoffe ich konnte die Frage einigermaßen deutlich beschreiben und hoffe Sie können mir hierzu weiterhelfen.
Vielen herzlichen Dank und schöne Grüße
Pet
Vielleicht als Denkanstoß: Wenn Du Dein Kapital von der Immobilie auf z.B. thesaurierende ETFs verlagern würdest, könntest Du Dein – für die Familienversicherung relevantes Einkommen – auf den Cent genau regulieren und auch sicher die 801€ mitnehmen.
Moin Pet,
bitte im nachfolgenden Link die pdf. Datei „Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung“ öffnen, dann weiter S.19 Punkt 2.3.2 “ Einkünfte aus Kapitalvermögen“ … Sparer-Pauschbetrag
https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung.html
– 801€ werden nur bei Kapitaleinkünften berücksichtigt
Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung … siehe pdf-Datei oben Punkt 2.3.3 ab. S.20
Gruß
Lars
@Pet,
falls die Mieteinnahmen dicht an der Bemessungsgrenze für die Familienversicherung liegen, schau einmal in den nachfolgenden Link. Eventuell kann man da in Richtung „Werbungskosten“ noch etwas berücksichtigen …
https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/vermietung/was-ein-vermieter-von-der-steuer-absetzen-kann.html
Gruß
Lars
@Pet
Ich habe dazu letztens etwas gelesen, dass man Mieteinkünfte auch an den Ehepartner (Vollverdiener), bei dem man familienversichert ist abtreten kann. Hier der Link:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Abtretung-von-Mieteinnahmen-von-der-Ehefrau-auf-den-Ehemann-nach-398-BGB–f201243.html
Moin Lars,
Vielen Dank für Deine Antwort und den sehr interessanten Link!
Herzliche Grüße
Pet
Bei Beitritt in die Familienversicherung z.B.zum 01 Juli, also innerhalb des Kalenderjahres, spielt es dann eine Rolle ob steuerpflichte Erträge im ersten Halbjahr deutlich über 6000 Euro lagen (also höher als 470×12 für 2021), werden die Erträge dann fiktiv auf das ganze Jahr verteilt. Oder wie berechnet die Krankenkasse in diesem Fall das Gesamteinkommen des mitversicherten Familienmitgliedes.
Wenn Du bis 30.6 z.B. gearbeitet hast und pflichtversichert warst, weshalb sollten dann die Einkünfte aus diesem Zeitraum bei der Familienversicherung angerechnet werden?
Oder welcher sonstige Sachverhalt könnte etwas anderes ergeben?
Zwar nicht direkt die Antwort auf Deine Frage, aber vielleicht zukünftig interessant:
Du fällst erst aus der Familienversicherung sobald Du einen Steuerbescheid mit Einkünften über dem Grenzwert erhältst. Und Du kommst erst dann wieder in die Familienversicherung sobald Du einen Bescheid mit Einkünften unter dem Grenzwert erhalten hast.
Wann man einen Bescheid erhält, kann man selbst mit beeinflussten indem man die Steuererklärung früher oder später abgibt.
Rückwirkende Änderungen gibt es eigentlich nur bei der Beitragshöhe für freiwillig versicherte, nicht aber für die Familienversicherung.
Danke für die Antworten. Aber leider habe ich mich wahrscheinlich nicht richtig ausgedrückt.
Wenn ich Zinserträge/Wp Erträge in Höhe von 10.000 Euro im Kalenderjahr habe und davon 9000 Euro im ersten Halbjahr angefallen sind, ich zur Jahresmitte in die Familienversicherung wechsel, würde dann die Familienversicherung nicht funktionieren da ich im Durchschnitt monatlich 833,33 Euro Einkünfte im Kalenderjahr hatte oder würde die Einkünfte nur des 2 Halbjahres (monatlich im Schnitt 166,66 Euro) herangezogen da ich ab diesem Zeitpunkt erst familienversichert war? Werden grundsätzlich die Erträge des ganzen Jahres für die Krankenversicherung gezählt bei einem unterjährigen Wechsel in die Familienversicherung oder wird abgegrenzt ab dem Zeitpunkt in dem man Eintritt?
Moin Timm,
Die „Kasse“ wird einfach 1/12 der insgesamt im laufenden Jahr vereinnahmten/oder zu erwartenden beitragspflichtigen Einkünfte aus KV o.ä. (also ohne den vers.pfl. Arbeitslohnl) als monatl. beitragspfl. Einkommen fuer das „Restjahr“
ansetzen.
Erst wenn du mit geeigneten Nachweisen (Erträgnisaufstellungen/Steuerbescheinigungen/Depot-bzw.Konten-auszüge) glaubhaft machen kannst, das z.B. im nächsten Jahr die Grenze für die Familienvers. unterschritten wird,ist dann eine Kündigung der freiw. Versicherung (unter Beachtung der Kündigungsfrist!) und der Übertritt in die Familienvers. möglich.
Auch wenn die „Einkommensplanung“ für 2021 wohl schon gelaufen ist(?)wende Dich diesbzgl. ruhig an die Kasse deines geringsten Misstrauens.
Also am besten schriftlich anfragen und den weiteren Ablauf abstimmen.
Es kann da durchaus kassenspezifische Ansichten geben….
Grüsse
ratatosk
Hallo,
ich bin famailienversichert. Wenn mir meine Frau monatlich einen Betrag z.B: 300€ überweist, sind das Einkünfte, die ich gegenüber der Krankenkasse angeben muß?
Danke für Ihre Antwort.
Gerhard
Es wäre sicher vorab einmal zu klären, was der Grund für diese Zahlungen ist.
Wenn die Ehefrau z.B. als Arbeitgeber, als Mieter oder Darlehensnehmer Zahlungen leistet, so wären es eindeutig Einkünfte.
Gruß, Der Privatier
Das würde ich nicht so Eindeutig wie der Privatier sehen ,
betr. EINKÜNFTE als Vermieter selbstgenutzter Wohnmöglichkeit bei
Lebensgemeinschaft . Siehe Kommentar / Selbsthinweis , in Plauderecke
Teil 18 , vom 21.10.2021 , mit Haufe link betr. Mietvertrag zwischen
Lebensgefährten und ggf. eines gemeinsamen Lebens in Solidargemeinschaft
in Kapitalisten-Wohnraum .
LG Det
PS : Eine Verbrauchsmöglichkeiten von 300,00 Euro/mon. , würde ich
auch bei Ehe , in einer gewissen Analogie der Lebensgemeinschaft sehen .
Insofern hat der Peter natürlich Recht , betr. der Frage WOFÜR 300,00 ?
Betragsüberweisung ? . Mit Deklarationspflicht oder ohne ???
Sieht die Ausgabenseite der Ehefrau , z.B. eine Deklarationspflicht vor ,
ist natürlich auch die Gegenseite an der Deklarationspflicht gebunden .
Ob diese Deklarationspflicht dann einen Beitrag auslöst , wieder andere
Frage .
LG Det
und ob es dann zum Entfall der Familienversicherung führt , ggf.
eine weitere Frage .
@Det: Da gebe ich Dir in allen Punkten Recht. Meine Beispiele waren auch in erster Linie dazu gedacht, aufzuzeigen, dass man die Frage ohne konkreten Hintergrund nicht beantworten kann.
Gruß, Der Privatier