Gastbeitrag: Ausgleichszahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen
Schon oft wurde hier in den Kommentaren die Möglichkeit angesprochen, dass der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Ende einer Beschäftigung und der Zahlung einer Abfindung eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen) vornehmen kann.
Damit diese interessante Variante nicht in den Kommentaren verloren geht, gibt es heute einen gesonderten Beitrag dazu.
Und ich freue mich ganz besonders, dass dieses Thema heute von einem Experten erläutert wird, der sich als Steuerberater auf die steuerliche Optimierung von Abfindungen spezialisiert hat. Der folgende Gastbeitrag wurde von Herrn Markus Schmetz verfasst:
Ausgleichszahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen des Abfindungsempfängers
Wer früher in Rente gehen möchte, muss Abschläge in Kauf nehmen. Durch Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung können diese Abschläge vermieden werden. Gerade in Abfindungsfällen ist dies ein probates Mittel teils erhebliche Steuern zu sparen
Um eine Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen leisten zu können, müssen grundsätzlich die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Abfindungsempfänger muss mindestens 50 Jahre alt sein und
- gesetzlich oder freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein und
- mindestens 35 Versicherungsjahre bis zum geplanten Rentenbeginn mit 63 Jahren erreichen können.
Alle drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.
In der folgenden Tabelle finden Sie Beispiele zur Höhe der Ausgleichszahlung bei unterschiedlichen zu erwartenden Rentenhöhen bzw. Zeitpunkten des vorgezogenen Rentenbeginns (Stand 5/2021):
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stellen steuerlich Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Diese Beiträge sind steuerlich nur beschränkt abzugsfähig. Die maximal abzugsfähigen Beträge können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
Bereits eingezahlte Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung aus dem laufenden Arbeitslohn oder aus Basisrentenversicherungen im Jahr des Abfindungsbezuges mindern diese Höchstbeträge nochmals zusätzlich.
Vorteil der Zahlung des Ausgleichsbetrages über den Arbeitgeber
Wird die Zahlung des Ausgleichsbetrages an die Deutsche Rentenversicherung im Zusammenhang mit einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber geleistet, so sind 50% der Ausgleichszahlung nach § 3 Nr. 28 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV steuer- und sozialversicherungsfrei. Die weiteren 50% der Ausgleichszahlung gelten steuerrechtlich als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet werden (vgl. BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004, Abschnitt V). Dieser Betrachtungsweise folgen die Sozialversicherungsträger, so dass die vom Arbeitgeber übernommene Ausgleichszahlung gänzlich nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zu zählen ist, da diese den Entschädigungen für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes gleichgesetzt wurde, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zum Arbeitsentgelt gehören.
Der steuerliche Vorteil des Arbeitnehmers bei der Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber ergibt sich wie folgt
- Steuerfreiheit von 50% der Ausgleichszahlung
- Absetzbarkeit der weiteren 50% der Ausgleichszahlung als Vorsorgeaufwendungen mit maximal den o.g. Höchstbeträgen
Würde der Arbeitnehmer 100% der Ausgleichszahlung selbst leisten, so wäre die Ausgleichszahlung lediglich im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar. Dies führt insbesondere bei hohen Ausgleichszahlungen zu einer wesentlichen Schlechterstellung des Arbeitnehmers.
Beispiel:
Max Mustermann, 55 Jahre, ledig, konfessionslos, erhält von seinem Arbeitgeber in 2021 eine Abfindung in Höhe von 150.000 €. Weitere Einkünfte erzielt Max Mustermann in 2021 nicht. Um abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen zu können, errechnet die Deutsche Rentenversicherung einen maximalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 80.000 €.
Lösung 1: Max Mustermann zahlt die maximale Ausgleichszahlung in Höhe von 80.000 € im Jahr des Abfindungsbezuges 2021 an die Deutsche Rentenversicherung.
Aufgrund der begrenzten Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen kann Max Mustermann in 2021 maximal 25.787 € der Ausgleichszahlung in Höhe von 80.000 € steuerlich geltend machen. Die restlichen 54.213 € wirken sich steuerlich nicht aus. Der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 25.787 € in 2021 ergibt lediglich ein Steuervorteil in Höhe von 7.771 €.
Lösung 2: Der Arbeitgeber zahlt die Ausgleichszahlung in Höhe von 80.000 € aus dem Abfindungsanspruch. 50% dieser Zahlung des Arbeitgebers sind steuerfrei. Hieraus ergibt sich ein zusätzlicher Steuervorteil gegenüber Lösung 1 in Höhe von 10.788 €. Die weiteren 50% der Zahlung des Arbeitgebers kann Max Mustermann als Entschädigung mit der ermäßigten Besteuerung (Fünftel Regelung) versteuern. Außerdem kann er wiederum 25.787 € steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen.
Von den 80.000 € wirken sich somit lediglich 14.213 € steuerlich nicht aus.
Keine Nachteile für den Arbeitgeber durch die Übernahme der Ausgleichszahlung
Die Zahlung des Ausgleichsbetrages durch den Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung führt zu keinen Nachteilen für den Arbeitgeber, da sich die vereinbarte Abfindung um den Ausgleichsbetrag vermindert. Der Arbeitgeber ist somit nicht zusätzlich finanziell belastet. Leider kommt es oft vor, dass sich die Arbeitgeber teils aus Unwissenheit aber auch teils weil es in den Sozialplänen nicht vorgesehen ist, gegen die Übernahme der Ausgleichszahlung sperren. Dies führt dann leider zu einem vermeidbaren Steuerschaden für den Arbeitnehmer.
=> Steuern sparen bei der Abfindung
Einkünfte verschieben, Einkommen reduzieren
Ablaufplan über die Durchführung der Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung durch den Arbeitgeber
- Der Arbeitgeber bescheinigt dem Arbeitnehmer im Formular V0211 der Deutschen Rentenversicherung die Höhe des Entgeltes für das vorangegangene sowie das laufende Kalenderjahr.
- Der Arbeitnehmer sendet das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular V0211 zusammen mit dem ausgefüllten Formular V0210 sowie V0100 bzw. V0300 an die Deutsche Rentenversicherung
- Anschließend erhält der Arbeitnehmer die Höhe des maximalen Ausgleichsbetrages durch die Deutsche Rentenversicherung schriftlich mitgeteilt. Dieses Schreiben leitet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber weiter.
- Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe der Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung aus der Abfindung leisten soll (maximal die Höhe des von der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilten maximalen Ausgleichsbetrages).
- Der Arbeitgeber leistet diesen Ausgleichsbetrag. In der Lohnabrechnung weist der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag, abzüglich 50% des geleisteten Ausgleichsbetrages an die Deutsche Rentenversicherung, als ermäßigt besteuerten Arbeitslohn aus. Außerdem müssen diese 50% auch als Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (Zeile 23 a. der Lohnsteuerjahresbescheinigung 2021) ausgewiesen werden.
Muss der von der Deutschen Rentenversicherung errechnete Ausgleichsbetrag zu 100% einbezahlt werden?
Nein. Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass ein geringerer Betrag als Ausgleichsbetrag zur Vermeidung der Rentenminderung an die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt werden soll. Somit werden dann natürlich die Rentenabschläge auch nur teilweise ausgeglichen, es sei denn der Arbeitnehmer leistet noch eigene Ausgleichsbeträge.
Steuerlich ergibt sich die Konsequenz, dass eben nur 50% der geleisteten Zahlung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 28 EStG der Steuerfreiheit unterliegen.
Muss die Ausgleichszahlung des Arbeitgebers im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe vorgenommen werden?
Nein. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber zeitlich zu strecken. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2013 – IV C 4 – S 2290/13/10002 unter der Textziffer 21, sind die Zahlungen des Arbeitgebers auch dann als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG zu behandeln, wenn der Arbeitgeber die Ausgleichszahlungen in Teilbeträgen leistet.
Ist die Ausgleichszahlung so hoch, dass im Jahr der Abfindungszahlung der steuerpflichtige 50%-ige Anteil den Höchstbetrag der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen übersteigen würde, so würde es Sinn machen einen Teil der Einzahlungen des Arbeitgebers bereits in einem Kalenderjahr vor der Abfindungsauszahlung zu leisten.
Fazit:
Insbesondere in den Fällen, wo die Altersvorsorge nicht vermehrt auf lebenslangen Renten aufgebaut ist, bietet sich die Einzahlung des Ausgleichsbetrages in die Deutsche Rentenversicherung an. Somit wird das sogenannte Langlebigkeitsrisiko durch den Erhalt einer höheren Altersrente zusätzlich abgemildert.
Durch die Einzahlung des Ausgleichsbetrages über den Arbeitgeber lässt sich der steuerliche Vorteil zugunsten des Arbeitnehmers zusätzlich optimieren.
Es ist dringend anzuraten sich vor Unterschrift des Aufhebungsvertrages von einem spezialisierten Steuerberater eingehend beraten zu lassen.
Ergänzender Hinweis von Peter Ranning:
Im Rahmen der Kommentare haben sich Zweifel ergeben, wie die Formulierung des §3 Nr.28 EStG: „…soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen“ in der Praxis zu verstehen ist. Hier gibt es offenbar unterschiedliche Rechtsauffassungen. Hr. Schmetz hat sich freundlicherweise darum bemüht, eine offizielle Stellungnahme des BMF zu bekommen. Nach ca. 7 Monaten gibt es nun eine erste Aussage des BMF, die allerdings noch einige Fragen aufwirft. Mehr dazu im Kommentar von Hrn. Schmetz.
Markus Schmetz ist Steuerberater, Fachberater für Finanz- und Vermögensplanung und Vorstandmitglied im Deutschen Verband vermögensberatender Steuerberater (kurz: DVVS e.V.).
Hr. Schmetz hat sich mit seiner Kanzlei auf die steuerliche Optimierung von Abfindungen inkl. der Erstellung von langfristigen Finanzplänen spezialisiert (www.steuerberater-abfindung.de ).
Soweit der Beitrag von M.Schmetz. Der Inhalt gibt nicht unbedingt die Meinung von „Der-Privatier“ wieder.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Toller Beitrag eines der geschätzten Autoren unseres Sonderthemas „Was kann ich mit Anfang 50 zusammen mit meiner Steuerberaterin oder meinem Steuerberater noch für meine Rente tun?“ im brandneuen Finanzratgeber „ArbeitnehmerScout“, wo das Thema auch eine wichtige Rolle spielt. Wie immer fantastisch und sehr anschaulich anhand von Beispielen erklärt – für mich „Know How in Bestform“!
Dr. Reinhard Gabler
Ich möchte mich hier anschließen, wirklich toller Beitrag, inklusive Beispiel und Ablaufplan. Danke an Herrn M.Schmetz und dem Privatier.
Auch die Frage, ob die über den AG getätigte Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI auf zwei Teilbeträge aufgeteilt werden kann, wurde beantwortet.
Gruß
Lars
Großartig! Darauf habe ich ebenfalls brennend gewartet. Das hilft mir und hoffentlich auch vielen anderen ein großes Stück weiter!
Ist das steuerlich nicht ähnlich, als ob ich im Jahr der Zahlung der Abfindung selbst eine Einzahlung in die DRV zum Ausgleich von Rentenabschlägen vornehme, um z.B. Einkünfte des Ehepartners auszugleichen oder habe ich hier etwas falsch verstanden ?
Falsch verstanden!
Die Vorteile dieser Variante:
1. 50% der getätigten AG-Einzahlung sind steuerfrei, die anderen 50% sind vorteilhaft mit der Fünftelregel zu versteuern
2. die Ausgleichszahlung vom AG kann in Teilbeträgen vorgenommen werden
Ganz deutlich kommt das beim Vergleich von Lösung 1 vs. Lösung 2 zum Ausdruck.
Lösung 1: (aufs Beispiel bezogen: Lediger … 80K Einzahlung durch AN)
„Die restlichen 54.213 € wirken sich steuerlich nicht aus“
Lösung 2. (aufs Beispiel bezogen: Lediger … 80K Einzahlung durch AG)
„Von den 80.000 € wirken sich somit lediglich 14.213 € steuerlich nicht aus“
Ergibt somit ein Delta von 40K! … Und der Hinweis von Herrn M. Schmetz …
„Ist die Ausgleichszahlung so hoch, dass im Jahr der Abfindungszahlung der steuerpflichtige 50%-ige Anteil den Höchstbetrag der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen übersteigen würde, so würde es Sinn machen einen Teil der Einzahlungen des Arbeitgebers bereits in einem Kalenderjahr vor der Abfindungsauszahlung zu leisten.“
Wenn der AG mitspielt, ist das eine prima Möglichkeit die Abfindungszahlung steuerlich noch weiter zu optimieren.
Gruß
Lars
Danke Lars. Es ist schon erstaunlich, was es immer wieder für Möglichkeiten gibt. Für einen Laien eigentlich nicht zu überblicken, deshalb ist ja auch die Webseite und das Forum soooo hilfreich. Ich bedanke mich.
Vielen Dank für den klar strukturierten Beitrag, der aus meiner Sicht keine Fragen mehr offen lässt.
Gruß
The_Doctor
Diesen Beitrag habe ich inhaltlich direkt meinem Personalbereich geschickt und habe nun folgende Antwort erhalten:
„Die Ausgleichszahlung des Arbeitgebers an die deutsche Rentenversicherung kommt der Frühpensionierung und bei Aufhebungsverträgen mit bereits bestehendem Rentenzugang zum Tragen“ Ich habe mit 57 Jahren keinen direkten Rentenzugang, nun meine Frage: Ist die Aussage des Personalbereiches richtig? Ich hatte den Gastbeitrag anders verstanden.
Gruß
Spider
Moin Spider124,
„Ich habe mit 57 Jahren keinen direkten Rentenzugang, nun meine Frage: Ist die Aussage des Personalbereiches richtig?“
Die Aussage der Personalabteilung ist falsch. Die Regelung ist eindeutig im §3 Nr.28 EStG dargelegt und eine eigene Einzahlung oder/bzw. Einzahlung vom AG zum Ausgleich von Rentenabschlägen (Abfindung) ist ab dem 50. Lebensjahr möglich. Selbst der Bezug einer Rente (siehe letzter Satz unter Punkt 2 der GRA) steht einer Einzahlung nicht im Wege.
Ich habe noch einmal die GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisung) §187a SGB VI der DRV quergelesen. Unter Punkt 2 steht:
2. Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)
Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergeben sich aus § 187a Abs. 1 und Abs. 1a S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI.
Nach § 187a Abs. 1 S. 2 SGB VI ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausgleichszahlung, dass die Versicherten zuvor im Rahmen einer Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI erklärt haben, eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen.
Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen.
Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente (mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.
Zitat Ende
Soll ich die gesamte GRA zum §187a SGB VI noch einmal einstellen?
Gruß
Lars
Nachdem ich mir §3 Nr. 28 EStG nochmals genauer angeschaut habe, ist mir in Bezug auf die Ausgleichszahlung durch den AG doch noch etwas unklar.
In besagtem Paragraphen steht dass „…die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen“ steuerfrei sind. Es ist hier von den Beiträgen und nicht von der Zahlung des AG die Rede.
Wenn der AG von Max Mustermann in obigem Beispiel nicht 80.000 € an die DRV überweist, sondern nur 30.000 €, wären diese nach meinem Verständnis i.S.d. Gesetzestextes komplett steuerfrei.
Im Beitrag steht dagegen, dass „eben nur 50% der geleisteten Zahlung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 28 EStG der Steuerfreiheit unterliegen“, das wären demnach nur 15.000 €, um beim Beispiel zu bleiben.
Da dies ein fundamentaler Unterschied ist, würde mich interessieren, welche Paragraphen für diese Bewertung maßgeblich sind.
Danke sehr.
Gruß
The_Doctor
Die Frage erscheint mir berechtigt. Ich werde Hrn. Schmetz einmal um eine Erläuterung bitten (aktuell im Urlaub).
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Nachfrage. Der § 3 Nr. 28 EStG könnte hier meines Erachtens wesentlich klarer formuliert sein. Aber so ist es leider teilweise mit Gesetzestexten. Nicht ohne Grund haben die zahlreichen Kommentierungen zu den Gesetzestexten Ihre Daseinsberechtigung.
Der Kommentar von Littmann/Bitz/Pust schreibt zum §3 Nr. 28 EStg das Folgende
„Auch die Zahlungen des ArbG zur Übernahme der Beiträge iSd § 187a SGB VI, soweit sie 50 % der Beiträge nicht übersteigen, sind steuerfrei. § 187a SGB VI ermöglicht es, Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente durch Zahlungen auszugleichen. Von diesen Zahlungen darf der ArbG nur die Hälfte tragen, wenn sie für den ArbN steuerfrei sein sollen. Soweit er überschießende Zahlungen tätigt, handelt es sich um stpfl Arbeitslohn.“
Frotscher/Geurts schreibt in seinem Kommentar hierzu das Folgende:
„Gem. § 187a SGB VI können bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen würden, durch freiwillige Zahlungen von zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen ausgeglichen werden. Die Höhe dieser zusätzlichen Beiträge ergibt sich aus § 187a Abs. 2 SGB VI. Übernimmt der Arbeitgeber (freiwillig) diese Zusatzbeiträge ganz oder z. T., so kann dies die Bereitschaft seiner Arbeitnehmer zur späteren Inanspruchnahme von Altersteilzeit fördern. Aus diesem Grunde stellt § 3 Nr. 28 EStG solche Zahlungen des Arbeitgebers bis zur Hälfte der eigentlich vom Arbeitnehmer zu leistenden Zusatzbeiträge steuerfrei. Die Begrenzung der Höhe nach rechtfertigt sich dadurch, dass auch die übrigen (Pflicht-) Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 3 Nr. 62 EStG nur bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags steuerfrei sind.“
Hieraus ergibt sich meines Erachtens eindeutig, dass Zahlungen des Arbeitgebers immer nur in Höhe von 50% steuerfrei sein können. Eine Rangfolge, dass zunächst die ersten 50% des maximalen Ausgleichsbetrages als Zahlung des Arbeitgebers steuerfrei sind, lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies wäre meines Erachtens auch vollkommen systemwidrig.
Sollte der konkrete Fall bei Ihnen vorliegen, sollten Sie vorab mit Ihrer Personalabteilung abklären in welcher Höhe die Ausgleichszahlung als steuerfrei erachtet wird und in welcher Höhe als steuerpflichtig mit gleichzeitigem Ausweis auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung als Beiträge des AN in die Deutsche Rentenversicherung.
Ich möchte an dieser Stelle gerne einen Beitrag verlinken, der die Schlussfolgerung des Privatiers stützt, dass die Zahlungen des AG zur Übernahme der Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge (§187a SGB VI) vollständig steuerfrei bleiben, sofern sie 50% der insgesamt zu zahlenden Ausgleichszahlungen nicht überschreiten.
https://www.haufe.de/personal/entgelt/arbeitgeberleistungen-zum-ausgleich-von-rentenabschlaegen_78_481880.html
Im verlinkten Beitrag ist u.a. Folgendes zu lesen: „Werden die Ausgleichsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen, ist die Hälfte der Beiträge steuer- und beitragsfrei. Übernimmt der Arbeitgeber auch die andere Hälfte der Ausgleichsbeträge, wird diese von der Finanzverwaltung als Teil der Entschädigung, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird, behandelt.“
Wäre immer nur die Hälfte der AG-Zahlung steuerfrei, würde der Konditionalsatz „Übernimmt der AG auch die andere Hälfte…“ überhaupt keinen Sinn ergeben, da der AG ja keinerlei Möglichkeit hätte, die andere Hälfte nicht zu übernehmen, weil seine Zahlung immer aus zwei Hälften besteht.
Das ist meiner Meinung nach ein weiterer Beleg dafür, dass 50% der von der DRV ermittelten Ausgleichsbeiträge steuerfrei sind und nicht nur 50% der Zahlung des AG.
Gruß
The_Doctor
Moin The_Doctor,
vor einiger Zeit hatte ein User nachfolgenden Link eingestellt. Schau dir hierzu das eingefügte Beispiel einmal an.
https://www.steuerberater-pressler.de/abfindung-clever-einsetzen-und-rentenkuerzungen-vermeiden/
Ich möchte aber noch folgendes erwähnen:
Ganz unter ist ein Praxistipp angefügt. Wir hatten aber zusammen klären können, dass diese Aussage so nicht stimmt, denn:
siehe Niederschrift des GKV Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21.11.2018 (Punkt 6 „Beitragsrechtliche Beurteilung vom Arbeitgeber übernommener Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen nach §187a SGB VI“) ab S.19
Folgendes:
……
Unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken ist nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer im Beitragsrecht weiterhin der steuerrechtlichen Auffassung zu folgen. Demnach wird die Finanzierung der Ausgleichszahlung durch Arbeitgeber grundsätzlich als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes angesehen, die im vollen Umfang beitragsfrei ist. Eine konkrete Vereinbarung über eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist nicht zwingend erforderlich.
Auszug Ende.
Gruß
Lars
Vielen Dank, Lars. Ich habe zwar schon viel im Internet recherchiert, diesen Beitrag hatte ich aber noch nicht gefunden.
Ist schon erstaunlich, dass selbst unter Steuerberatern kein einheitliches Verständnis in Bezug auf die Ausgleichszahlung besteht.
Gruß
The_Doctor
Guten Tag Zusammen,
mir sind die Beiträge von Haufe und vom Kollegen Pressler vor Erstellung meines Gastbeitrages bekannt gewesen. Ich halte nach wie vor beide Beiträge für sachlich falsch.
Folgende Fundstelle ist hier noch interessant: https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27lexlohn2020_2b4f1b1ce9c96b70d035bb1371c200dd%27%5D
Zitat: „Nach § 3 Nr. 28 EStG sind Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme von Beiträgen im Sinne des § 187a SGB VI steuerfrei, soweit die Zahlungen des Arbeitgebers 50 % der Beiträge nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit ist also auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt, da auch Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe des halben Gesamtbeitrags steuerfrei sind. Die Berechtigung zur Zahlung solcher Beiträge und damit die Steuerfreistellung setzen voraus, dass der Versicherte erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen. Die steuerfreien Beträge unterliegen übrigens nicht dem Progressionsvorbehalt (vgl. dieses Stichwort).
Der verbleibende steuerpflichtige Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Rentenversicherungsbeiträge ist im Grundsatz eine Entlassungsabfindung, die zwar steuerpflichtig ist, aber unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis“).“
Ich hatte ja bereits einen Weg über die Lohnsteueranrufungsauskunft zur rechtlichen Klärung aufgezeigt. Dem Bundesfinanzministerium habe ich aber heute auch die verschiedenen Positionen per Mail dargelegt und um eine Klarstellung gebeten. Ich befürchte nur, dass diese nicht zeitnah erfolgen wird.
Herzlichen Dank an Herrn Schmetz für die Initiative, zu der fraglichen Regelung einmal eine Stellungnahme von „höchster Stelle“ zu erlangen.
Ich fürchte allerdings auch, dass mit einer Antwort nicht in Kürze zu rechnen sein wird.
Auf welchem Weg auch immer sich eine Antwort ergeben sollte: Eine kurze Nachricht wäre für alle Leser hier sehr hilfreich. Vielen Dank.
Gruß, Der Privatier
Zunächst einmal möchte ich mich bei Hrn. Schmetz bedanken, dass er sich hier mit einem ausführlichen Kommentar an der Diskussion beteiligt und noch zusätzliche Kommentierungen ergänzt hat.
Es fällt mir aus mehreren Gründen schwer – aber ich möchte dennoch Zweifel an der Darstellung anmelden. Begründung:
1. Ich halte die Aussage des §3 Nr.28 EStG eigentlich für recht deutlich. Wenn man ihn einmal auf die Kernaussage reduziert, so lautet diese:
„Steuerfrei sind Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a SGB VI, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen.“
Oder, etwas anders formuliert: Die Zahlungen des AGs sind steuerfrei, soweit sie 50% der berechneten Ausgleichszahlungen nicht übersteigen.
2. Diese Sicht bestätigt sich meiner Meinung nach durch beide der aufgeführten Kommentare. Auch hier wieder auf die wesentlichen Aussagen reduziert:
a) Littmann/Bitz/Pust: „Von diesen [Ausgleichs-]Zahlungen darf der ArbG nur die Hälfte tragen, wenn sie für den ArbN steuerfrei sein sollen.“
b) Frotscher/Geurts: „Aus diesem Grunde stellt §3 Nr.28 EStG solche Zahlungen des Arbeitgebers bis zur Hälfte der eigentlich vom Arbeitnehmer zu leistenden Zusatzbeiträge steuerfrei.“
Aus meiner Sicht sehe ich hier drei recht klare Aussagen, die alle zum Inhalt haben, dass die Zahlungen des AG zur Übernahme der Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge (§187a SGB VI) vollständig steuerfrei bleiben, sofern sie 50% der insgesamt zu zahlenden Ausgleichszahlungen nicht überschreiten.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
das ist in der Tat eine hoch spannende Frage, die ich mir und meinem Steuerberater auch schon gestellt habe. Er vertrat allerdings auch die Ansicht, dass die Zahlung des AG nur zur Hälfte steuerfrei sei.
Lässt sich das womöglich verbindlich klären?
In meinem Fall ist es so, dass mein Ausgleich der Rentenminderung rund 90000 Euro beträgt. 50000 davon habe ich in den vergangenen Jahren bereits bezahlt. Die restlichen 40000 soll nun mein AG von meiner Abfindung (180k) abziehen und Anfang 2022 an die DRV zahlen. Da würde es nun einen deutlichen Unterschied machen, ob die gesamten 40000 Euro steuerfrei sind (weil ja schließlich weniger als die Hälfte der Gesamtsumme von 90000) – oder nur 20000 davon (also die Hälfte der Zahlung des AG über 40000). Denn je nach Ergebnis müsste ich dann noch einen Batzen für meine Frau zusätzlich an die DRV überweisen, um meine Vorsorgeaufwendungen vollständig ausnutzen zu können. Insofern wäre es großartig, wenn sich diese Frage bis Herbst klären ließe.
Besten Dank an alle, die sich hier immer wieder den Kopf zerbrechen!
Vielen Dank für Ihre Anmerkungen, Herr Ranning.
Ich hatte bereits begonnen, gestern Abend einen ähnlich lautenden Kommentar zu schreibeb, da ich den Gesetzestext und die Kommentierungen exakt so interpretiere, wie Sie es tun.
Leider gab es dann einen Notfall in meiner Familie, weshalb ich das Schreibem abbrechen musste.
Ich bin sehr gespannt auf die Antwort von Herrn Schmetz….
Grüß
The_Doctor
Toller Beitrag und gut mit Beispielen belegt. Aber ein Manko finde ich … Max Mustermann ist heute 55 Jahre und bekommt 8 Jahre vor seinem vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren eine Abfindung. So zeitig werde ich nicht von meinem AG abgefunden und ich mag trotzdem den beschriebenen Werdegang über den AG nehmen, jedoch soll dieser statt einer Abfindung mein Weihnachtsgeld an die DRV überweisen. Gelten dafür dieselben Steuer-und SV-Betrachtungen wie bei einer Abfindung?
Danke! 🙂
Moin Brocken_67
teils, teils ….
die Abweichung (siehe oben, bezogen auf Abfindungzahlung) liegt darin, dass bei der zweiten Hälfte der Einzahlung (aus dem laufendem Gehalt) nicht die vorteilhafte Fünftelregelung angewendet werden kann. (geht nur bei Entlassungsentschädigungen)
Auf der zweiten Hälfte zahlst du Lohnsteuer, diese Hälfte kann jedoch in der Steuererklärung als Altersvorsorgeaufwendung abgesetzt werden. Die zunächst gezahlte Lohnsteuer erhält du so zum Teil vom Finanzamt zurück.
Auch bei diesem Konstrukt greift der §3 Nr.28 EStG.
§3 Nr.28 EStG „STEUERFREI“
Nr.28 … sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;
Übrigens: in einigen Tarifverträgen ist festgelegt, dass der AG für seine AN (kleinere) Beträge zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§187a SGB VI) zahlt, der AN kann diesen von sich aus weiter aufstocken.
Eine sehr interessante Frage hat der User The_Doctor (weiter oben) aufgeworfen … warten wir einmal auf die Information vom Privatier.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Danke für die Kommentierung.
Die vom User The_Doctor aufgeworfene Frage ist ja noch immer nicht entschieden. Ob diese Frage eine Personalabteilung (HR) klären kann, zweifele ich mal an. Meine ist zumindest dazu nicht in der Lage, ansonsten wäre ich nicht hier. Die zuständige Dame bekam weder von der DRV noch vom Finanzamt eine befriedigende Antwort, sie hat nicht mal den Hauch einer Peilung, wie sie mit meinem Wunsch umgehen soll. Darum hat sie mich in die Spur geschickt, meinen Steuerberater zu fragen und bei meinem Finanzamt eine verbindliche Auskunft (kostenpflichtig) zu bekommen.
Am Ende muss ich ihr noch erklären, wie sie diese Zahlung in ihrem Abrechnungssystem integriert.
Das Bundesland, in dem ich beschäftigt bin, hat sich den progressiven Tarifverträgen anderer noch nicht anschließen können, zudem ist mein AG nicht Mitglied im Tarifverband.
Was mir noch Kopfschmerzen bereitet ist der Fakt, dass Urlaubs- oder Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag als Entgelt definiert ist. Die Ausgleichszahlung durch den AG aber als freiwillige Zusatzleistung im Gesetzestext benannt wird. Im Grunde genommen würde mein AG in meinem Fall seinen Teil der Arbeitsvertrages nicht erfüllen.
Ich verfolge die muntere Diskussion hier mal weiter…
Gruß
Brocken_67
Es ist meines Erachtens nicht der richtige Weg, dass Ihr Steuerberater das durch eine verbindliche Auskunft in Erfahrung bringt. Zunächst muss Ihr Arbeitgeber wissen, welchen Betrag er steuerfrei belassen kann und welchen er der Besteuerung unterwerfen muss. Hier halte ich die Möglichkeit einer Lohnsteueranrufungsauskunft (kostenfrei) für die wesentlich bessere Wahl. Sofern Ihr Arbeitgeber nicht steuerlich beraten ist, macht es natürlich Sinn der Personalerin ein wenig behilflich zu sein. Aber dafür haben wir ja jetzt hier in dieser Diskussion genug Input.
Mehr zur Lohnsteueranrufungsauskunft hier https://www.haufe.de/personal/entgelt/anrufungsauskunft-kosten-zustaendigkeit-bindungswirkung_78_434768.html
… da bin ich voll und ganz bei Ihnen! Ich denke, jetzt habe ich genügend Futter für die Dame aus HR, damit sie sich ihr Bild machen und meinen Wunsch – zumindest aus diesem Blickwinkel – ablehnen kann. Besten Dank Hr. Schmetz.
Ich habe zum Thema Beitragszahlungen durch den AG (§187a SGB VI) aus Gehaltsumwandlung heute noch folgende Passagen gefunden:
Aus der DRV-Zeitschrift „Summa Summarum“ Ausgabe 1/2019 S.8
Ausgleich von Rentenabschlägen: Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen“
Eine Beitragszahlung durch den Arbeitgeber im Wege einer Gehaltsumwandlung führt jedoch weder zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG bzw. der verminderten Besteuerung nach § 24 Abs. 1 EStG noch zur Beitragsfreiheit.
und siehe „BUHL“ SteuerSparen – Früher in die Rente (Ausgabe 31.05.2019 / Aktualisiert 11.12.2019)
„Eine Beitragszahlung durch den Arbeitgeber als Gehaltsumwandlung ist schädlich, heißt: Sie führt weder zur Steuer- noch zur Beitragsfreiheit.“
… letzter Satz im Link …
https://www.buhl.de/steuernsparen/frueher-in-die-rente/
Gruß
Lars
PS: Damit fällt die Steuer-/Sozialversicherungsfreiheit bei Einzahlungen durch den AG aus einer „Gehaltsumwandlung … Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld“ wohl flach. Herr Schmetz hat einen sehr guten Hinweis gegeben, wie die Verantortlichen aus dem Lohnbüro das in Erfahrung bringen könnten. Danke Herr Schmetz für die hilfreiche Unterstützung.
Auch wenn die Nachricht für mich schlecht ist, danke ich auch Dir für Deine umfangreiche Recherche. Mal sehen, ob ich vom AG jetzt das selbe Bild gespiegelt bekomme.
Gruß
Brocken_67
@Broken_67,
Weihnachtsgeld ist nun mal keine Abfindung, daher gelten nicht die gleichen Steuerregel wie bei einer Abfindung. Du kannst aber Einzahlungen an die DRV als Altersvorsorgeaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen.
Das findest du hier unter https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/ oder sonst hundertfach im Netz unter dem Sitchwort Altersvorsorgeaufwendungen.
@Brocken_67
zu den den Sozialversicherungsbeiträgen etwas Literatur (letzte Absätze) im nachfolgenden Link.
https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versicherungsrecht/758-beitragszahlung-vorzeitige-inanspruchnahme-altersrente.html
Gruß
Lars
Danke für den Beitrag! Meine Fragen dazu:
Wird Arbeitslosengeld 1 gezahlt, übernimmt die Arbeitsagentur in der Regel auch Rentenbeiträge (80 Prozent des letzten Bruttogehalts). Mindern im Abfindungsjahr diese Rentenbeiträge der Arbeitsagentur die Höchstbeträge zur Altersvorsorgeaufwendungen zusätzlich, also ähnlich wie laufender Arbeitslohn?
Übernimmt der AG die Ausgleichszahlung aus der Abfindung in die DRV, kann sich das auf die Zusammenballung von Einkünften (also 5tel-Regelung) auswirken? Durch AG-Überweisung an Direktversicherung/Pensionskasse scheint die Gefahr gegeben, wenn ich es richtig verstanden habe.
Ein Tipp, den ich von der kompetenten telefonischen Beratung der DRV bekam: Die DRV kann den maximalen Ausgleichsbetrag für abschlagsfreie Rente mit 63 innerhalb von 2 Wochen (bei mir dauerte es 1 Woche) rausschicken, wenn der Antrag direkt über „Online-Dienste“ der DRV gestellt wird und auf das Einreichen von Formularen und Einreichungen verzichtet wird bzw. werden kann (fehlt bspw. V0211, wird der Ausgleichsbetrag auf Basis des Vorjahres anstatt des aktuellen Jahres berechnet). Geht der Antrag zur Sachbearbeitung, kann es mehrere Monate dauern.
Moin jolly,
„Wird Arbeitslosengeld 1 gezahlt, übernimmt die Arbeitsagentur in der Regel auch Rentenbeiträge (80 Prozent des letzten Bruttogehalts). Mindern im Abfindungsjahr diese Rentenbeiträge der Arbeitsagentur die Höchstbeträge zur Altersvorsorgeaufwendungen zusätzlich, also ähnlich wie laufender Arbeitslohn?“
Nein, Lohnersatzleistungen wie ALG1, KUG, Elterngeld, Pflegeunterstützungsgeld, Insolvenzgeld, Saison-KUG, Krankengeld etc.pp. schmälern nicht! die Höchstbeträge zur Altersvorsorgeaufwendungen.
„Durch AG-Überweisung an Direktversicherung/Pensionskasse scheint die Gefahr gegeben, wenn ich es richtig verstanden habe.“
Ja, beim „Vervielfältiger“* = eine Einzahlung in die Direktversicherung/Pensionsfonds/Pensionskasse (aus der Abfindung) beeinflusst die „Zusammenballung der Einkünfte“. Also in diesem Fall die „Zusammenballung“ überprüfen!
* Vervielfältiger = 4% der BBG multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre (max.10 Jahre)
„Übernimmt der AG die Ausgleichszahlung aus der Abfindung in die DRV, kann sich das auf die Zusammenballung von Einkünften (also 5tel-Regelung) auswirken?“
Nach meinem Verständnis … NEIN. Aber besser noch einmal einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hierzu befragen.
„(fehlt bspw. V0211, wird der Ausgleichsbetrag auf Basis des Vorjahres anstatt des aktuellen Jahres berechnet).“
Ja, kann ich auch so bestätigen.
Gruß
Lars
PS: Ich empfehle immer beim Thema DRV-Ausgleichszahlungen einen Beratungsgtermin bei der DRV zu buchen.
Danke für kompetente Antwort!
Hallo Herr Schmetz,
vielen Dank für Ihren Kommentar von heute, 17:22 Uhr.
Ihren wertvollen Hinweis in Bezug auf die Lohnsteueranrufungsauskunft habe ich bereits vor vier Tagen aufgenommen und die entsprechende Anfrage an das Betriebsstättenfinanzamt meines Arbeitgebers gerichtet.
Da meine Abfindung schon bald zur Auszahlung kommt, kann ich nur hoffen, dass entweder meine Anfrage oder Ihre Bitte um Klarstellung vom Bundesfinanzministerium bis dahin beantwortet werden. Ich befürchte aber, dass mir nur die Möglichkeit bleibt, verschiedene Szenarien zu rechnen (bzw. vom Fachmann rechnen zu lassen) und mich für eine davon zu enscheiden.
Ist zwar ärgerlich, da doch eine Menge Geld auf dem Spiel steht, andererseits wäre mir ohne das Buch des Privatiers und dieses Forum überhaupt nicht bewusst gewesen, dass es diese Möglichkeit der Steueroptimierung überhaupt gibt.
Gruß
The_Doctor
Hallo Herr Schmelz,
ganz herzlichen Dank für Ihren obigen Beitrag.
Ich habe jetzt mal für meinen Fall das Ganze mit meiner Steuer-SW (Stand 2020) durchgerechnet und komme für mich zu einem anderen Ergebnis als in Ihrem Fall: ich denke, wenn ich die Beiträge direkt an die Rentenversicherung einzahle ohne die Bezahlung durch den AG, fahre ich insgesamt besser.
Hier meine Daten:
63 Jahre alt, verheiratet, konfessionslos, arbeitslos, Bezug von ALG1 (34.080€ netto pro Jahr).
Ich erhalte eine Abfindung von 300.000€. Weitere Einkünfte haben meine Frau und ich nicht.
Ich habe vor, einen Ausgleichsbetrag von 30.000€ aus meiner Abfindung an die Rentenversicherung zu bezahlen (nicht um Punkte auszugleichen, sondern um zusätzliche Punkte zu „erwerben“).
Diesen Betrag kann ich komplett steuerlich geltend machen, die E-St. + Soli betragen dann zusammen 50.471€€.
Ohne die Einzahlung der 30.000€ würde ich Steuern + Soli in Höhe von 73.639€€ bezahlen.
Die 30.000€ an die Rentenversicherung bescheren mir also einen Steuervorteil von 23.168€€.
Das ist beachtlich.
Wenn nun mein AG zusätzlich 30.000€ aus meiner Abfindung an die Rentenversicherung bezahlt, errechnet sich Steuer + Soli als 41.419€. Damit würde diese zusätzliche Zahlung von 30.000€ gerade mal eine Steuerreduzierung von 9.052€ bewirken.
In meinem Fall wäre also die Einzahlung durch mich der finanziell bessere Weg, oder habe ich einen Fehler gemacht?
Viele Grüße
Bruno
@Bruno_AK,
Ich weiß nicht ob deine Frage noch aktuell ist, aber falls du oder andere immer noch nach einer möglichen Erklärung suchen, hier meine Gedanken dazu.
Auch wenn ich deine eigene Berechnung nicht überprüft habe, gehe ich davon aus, dass du in deinem Fall steuerlich besser fährst, wenn du selbst die Zahlung direkt an die DRV veranlasst.
Der Grund dafür dürfte zum einen daran liegen dass durch deine Einzahlung die Höchstgrenze der absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen bei weitem noch nicht erreicht ist und zum anderen an die Höhe deiner Abfindung.
Eine Rolle spielt natürlich auch, dass bei Selbstzahlung der Betrag der Altersvorsorgeaufwendungen sich vor dem Einsetzten der Fünftelregelung bemerkbar macht (wenn wenig oder keine weitere Einkünfte vorhanden rutsch man schneller in den Bereich der negativen Einkünfte) während bei Zahlung durch den AG nur zur Hälfte. Natürlich ist dann die Abfindungshöhe um diese Hälfte gemindert, aber je nach Abfindungshöhe aufgrund der nicht linearen Einkommensteuerkurve nicht immer die bessere Option.
Fazit:
Der wesentliche Unterschied zwischen deinem Fall und dem oben beschriebenen Beispiel ist der, dass im Beispiel durch die Höhe der zu leistenden Einzahlung an die DRV die Höchstgrenze der absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen mit sage und schreibe 54.213 € längst überschritten ist und daher steuerlich nicht mehr absetzbar. Bei dir ist das nicht der Fall.
Hallo Bruno_AK,
es freut mich, dass Ihnen mein Artikel gefallen hat.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier im Forum keine Einzelfallberatung durchführen kann. Meine Kontaktdaten sind unter dem Beitrag verlinkt. Gerne stehe ich Ihnen für eine steuerliche Beratung zur Verfügung.
Beste Grüße
Markus Schmetz
Hallo Herr Schmelz,
das werde ich mit Sicherheit in Anspruch nehmen.
Viele Grüße
Bruno
Ich möchte kurz über das Ergebnis meiner Lohnsteueranrufungsauskunft berichten:
Beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt hatte ich nachgefragt, ob
50% der von der DRV in der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ genannten Beiträge
ODER
50% des vom Arbeitgeber überwiesenen Betrags
steuerfrei sind.
Ich habe inzwischen die Klarstellung erhalten, dass meine Interpretation korrekt ist und dass tatsächlich 50% der von der DRV in der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ genannten Beiträge steuerfrei sind.
Leider musste ich inzwischen erkennen, dass mir diese Auskunft im Endeffekt nicht weiterhilft. Sie mag zwar im Lohnsteuerabzugsverfahren rechtlich bindend sein, falls mein Wohnsitzfinanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung den Sachverhalt aber anders einschätzt, bringt sie mir leider überhaupt nichts.
Gruß
The_Doctor
Ich hatte letzte Woche auch Kontakt mit der Referentin beim Bundesfinanzministerium (BMF), die meine Anfrage hierzu bearbeitet. Aus dem Gespräch ergab sich, dass mittlerweile drei Personen diese Anfrage bearbeiten. Das zeigt zum einem, dass es für die Theoretiker in Berlin auch nicht wirklich klar ist wie der 3 Nr. 28 EStG auszulegen ist. Es zeigt aber meines Erachtens auch, dass diese Vorschrift nicht wirklich häufig angewendet wird. Denn dann hätte das BMF ja eigentlich schon wesentlich früher mit dieser Frage konfrontiert werden müssen.
Ich bin nach dem Gespräch guter Dinge, dass ich diesen Monat eine verbindliche Antwort erhalten werde. Diese werde ich dann gerne hier teilen.
Zum Thema Lohnsteueranrufungsauskunft: In dem von mir verlinkten Artikel von Haufe zum Thema Lohnsteueranrufungsauskunft steht: „Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich aber nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Oktober 2013, VI R 44/12, BStBl 2014 II S. 892).“
Somit bleibt ein Restrisiko in der Veranlagung, dass das Finanzamt für die Einkommensteuer hier abweicht. Sobald wir aber die Stellungnahme des BMF haben, sollte hier hoffentlich Rechtsklarheit bestehen.
Kurzes Update zu meiner Anfrage der Auslegung des § 3 Nr. 28 EStG an das Bundesfinanzministerium:
Auszug aus der Mail der Referentin des BMF: „Wir werden diese Thematik im Sinne einer einheitlichen Rechtsauslegung nunmehr bei nächster Gelegenheit mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtern. Im Anschluss daran werde ich Sie über das Ergebnis informieren.“
Ich habe heute nochmals nachgefasst und gefragt, wann die nächste Gelegenheit denn sein wird.
Beste Grüße
Markus Schmetz
Danke für das Update.
Ich empfinde die Aussage der Referentin des BMF allerdings als befremdlich.
Einerseits sollte man meinen, dass dem BMF die Interpretation eines nicht gerade neuen Gesetzes eigentlich bekannt sein sollte. Andererseits frage ich mich, warum sich ein Bundesministerium mit den Ländern abstimmen will? Ist das EStG jetzt Ländersache?!
Und zum Abschuss wundert es mich, dass Hr. Schmetz (angeregt durch die Diskussion hier in den Kommentaren) offenbar der Erste war, der diese Frage gestellt hat.
Wie gesagt: Alles etwas eigenartig. Um so mehr bin ich auf das Ergebnis gespannt.
Gruß, Der Privatier
Das kann ich nur unterstreichen. Auch ich habe mich über diese Aussage der Referentin sehr gewundert. Natürlich auch sehr unbefriedigend für die Steuerpflichtigen, die im Moment keine Rechtssicherheit haben.
Hallo Herr Schmetz,
gibt es schon etwas Neues? Immerhin sind inzwischen wieder drei Monate seit Ihrer letzten Wasserstandsmeldung vergangen. Wobei ich ahne, dass das aus ministerieller Sicht wohl eher ein Wimpernschlag sein dürfte…
Der Grund meiner Hartnäckigkeit: Nicht nur bei mir rückt der Auszahlungstermin der Abfindung näher und meine Lohnabteilung hat noch keinen Plan, was sie nun wie verrechnen soll.
Besten Dank!
Hallo Paul Eugen,
nein, leider habe ich bis dato keine Rückmeldung erhalten. Man hatte mir vom Bundesministerium der Finanzen zugesichert sich umgehend zu melden sobald der Abstimmungsprozess mit den Ländern abgeschlossen ist.
Hallo Herr Schmetz,
prima, dass Sie an dem Thema dranbleiben! Die Frage dürfte für viele Nutzer hier nämlich von großer Relevanz sein. Allerdings fürchte ich, dass vor der Kür der neuen Koalition in dieser Frage nicht viel entschieden wird – und danach kommt es im Ministerium hoffentlich zu keinem fundamentalen Stühlerücken.
Beste Grüße
Paul Eugen
Hallo Zusammen,
ich möchte gerne auf den folgenden Artikel „Rente: Warum sich Extra-Beiträge 2022 besonders lohnen“ aufmerksam machen. Zu finden unter: https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/rente-warum-sich-extra-beitraege-2022-besonders-lohnen.html
Beste Grüße
Markus Schmetz
Hallo Herr Schmetz,
das ist mir vor sechs, acht Wochen, als die Zahlen bekannt gegeben wurden, auch spontan in den Sinn gekommen. Allerdings hatte ich mir wegen etwaiger Denkfehler dabei nicht ganz über den Weg getraut – insofern bin ich nun sehr beruhigt.
Da die Werte ja normalerweise jedes Jahr steigen und meine Abfindung im März 22 fließen wird, hatte ich nach Rücksprache mit meiner sehr netten DRV-Sachbearbeiterin ursprünglich den Plan, die Höhe meiner noch offenen Rest-Ausgleichszahlung Mitte Dezember aktualisieren zu lassen. Dann wären nämlich noch die alten Zahlen von 2021 verwendet worden, die dann drei Monate Gültigkeit behalten. Bei sinkenden Werten für 2022 ist das nun jedoch nicht mehr nötig, im Gegenteil.Ein Sonderfall, der wohl nicht allzu oft vorkommen dürfte.
Der Hintergrund ist, dass die ursprüngliche Berechnung meiner Ausgleichszahlung noch aus 2018 datiert und ich seither in drei Raten bereits 49 von damals 88k überwiesen habe. Um dann im März 22 den Rest vom AG überweisen zu lassen, muss man dies halt noch von der DRV aktualisieren lassen, weil die Gesamtsumme seither von 89 auf vermutlich 92 oder93k gestiegen sein dürfte. Nach Aussage der DRV-Mitarbeiterin dauert das allerdings bis zu drei Monate; sie meinte aber, man könne dies auch beschleunigen, wenn man freundlich den Grund angebe.
Geklärt werden muss nun nur noch eine Frage, nämlich die von Herrn Schmetz angestoßene, was mit der Hälfte der Ausgleichszahlung genau gemeint ist. Aber darauf gibt es ja hoffentlich bald eine Antwort aus dem Ministerium!
Beste Grüße
Falls ein neuer „Antrag“ Mitte Dezember gestellt wird …
Es gibt den nachfolgenden Passus zur „Zahlungsfiktion“ der Beitragszahlung bezüglich des §187a SGB VI.
„Die Anwendung der Zahlungsfiktion soll sicherstellen, dass die der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI vorausgegangene Bearbeitungszeit des Rentenversicherungsträgers nicht zulasten der versicherten Person geht. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Beitragsaufwands wirkt sich für die versicherte Person daher nicht aus.“
Das ist vorteilhaft (wie in den letzten Jahren) bei steigenden Werten, aber (2022 fallende Werte): der nächste Absatz lautet:
„Hat sich der Beitragsaufwand im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung verringert, gelten auch bei fristgerechter Zahlung die günstigeren Konditionen. Zeitpunkt der Zahlung im Sinne des § 76a Abs. 1 SGB VI ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung.“
Gruß
Lars
Hallo Lars,
besten Dank für die Info! Noch ein Problem weniger – und das ausnahmsweise sogar von Amts wegen.
@Paul,
„Um dann im März 22 den Rest vom AG überweisen zu lassen“
Hast du bereits ausgerechnet (oder ausrechnen lassen) ob die Variante, Zahlung an die DRV über den AG die beste Option ist?
In vielen Fällen ist viel günstiger selbst an die DRV zu zahlen. Siehe meine Antwort an Bruno_AK am 09.10.2021 um 12:52 Uhr.
VG eLegal
@eLegal
ja, mein Steuerberater hat das im Frühsommer, als es an die Formulierung des Aufhebungsvertrags ging, in allen Varianten durchgerechnet. Dort ist der Passus samt Zahlungstermin an die DRV nun aufgenommen. Zusätzlich werden meine Frau und ich aber natürlich auch die Altersvorsorgeaufwendungen in maximaler Höhe nutzen. Ebenso die KV-Vorauszahlung für mich. Zusammen mit einem Kinderfreibetrag und ein paar Handwerkerrechnungen kommen wir so im Idealfall auf einen Steuersatz von fünf bis sieben Prozent.
Die einzige Unwägbarkeit ist wie gesagt noch die Interpretation, welche 50 Prozent nun genau steuerfrei sind. Aber da warten wir mal ab – und im Zweifelsfall füllen wir eine etwaige Lücke auf, indem wir dann halt noch Geld in die Rentenminderung meiner Frau pumpen.
Beste Grüße!
Auszug aus dem Koalitionsvertrag:
„Wir werden das Urteil des Bundesfinanzhofs zum Alterseinkünftegesetz umsetzen. Eine doppelte Rentenbesteuerung werden wir auch in Zukunft vermeiden. Deshalb soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023 erfolgen. Zudem werden wir den steuerpflichtigen Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.“
Gruß
Lars
@Lars,
sollte das tatsächlich so umgesetzt werden, wäre aus meiner Sicht folgende Vorgehensweise vom Vorteil (natürlich nur für Steuerzahler, bei denen der Zeitrahmen auch passt): Altersvorsorgezahlungen an die DRV in der 1. Woche 2023 tätigen. Das hätte gleich 2 Vorteile:
1. 100% anstatt 96% Abesatzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen (im Rahmen der jeweiligen gültigen Grenzen).
2. Durch die 8-Tage Regel wurden diese Zahlungen dem Jahr 2022 zugerechnet werden, wo die Rentenpunkte recht „günstig“ sind.
VG eLegal
Hallo zusammen,
in unserer Firma wurden nun die Termine bekannt gegeben, wann wer seinen Arbeitsplatz verlieren wird. Die Termine können sich höchstens noch um den ein oder anderen Monat nach hinten verschieben, jedoch nicht mehr nach vorne.
Nun muss ich mir meine Strategie zurechtlegen, wie ich die Besteuerung der Abfindung so gering wie möglich halten werde. Sehr wahrscheinlich werde ich mich mit dieser Strategie auch noch mit einem Steuerberater abstimmen, möchte aber vorab die Möglichkeiten ausloten und wenn möglich, Eure Meinung dazu hören.
Ich habe mir zwei Varianten überlegt. Bei Variante 2 gibt es für mich noch einige Unbekannte bezüglich wäre der Steuervorteil gegenüber Variante 1 wirklich höher?
Variante 2 wäre auch ein ziemliches Kuddelmuddel oder vielleicht doch nicht?
Zuerst die Eckdaten:
Ledig,keine Kinder.
Letzer Arbeitstag: 31.08.2024, da bin ich dann (wenn alles gut geht) 50 Jahre und ein paar Monate alt.
Im Anschluss vom 01.09.2024 bis 31.08.2025 ein Jahr Transfergesellschaft (TG), davon 60% Arbeitsamt und >=20% Arbeitgeber.
Vom 01.09.2025 bis mindestens 31.12.2026 keine weitere Einkünfte bis auf ggf. Ende 2025 einmalig Arbeitslosengeld.
Arbeitgeber ist bereit direkt Ausgleichszahlung in die Rentenversicherung (RV) vorzunehmen.
Abfindung: um mal eine Zahl zu haben mit der man gut rechnen kann, 150.000 €.
Welchen Betrag könnte ich mit vorstellen als Ausgleichszahlung durch AG in die RV zu zahlen, >= 75.000 €.
***
Variante 1:
Vor Ende der TG 31.08.2025 melde ich mich arbeitssuchend, beantrage dann Arbeitslosengeld
und melde mich sofort wieder ab. Einmal festgelegtes Arbeitslosengeld hat 4 Jahre Bestand.
Die Abfindung (der Termin der Auszahlung wird im Aufhebungsvertrag festgehalten)
zahlt der AG im Januar 2026. In 2026 werde ich keine weitern Einkünfte mehr haben.
Um die Steuerlast weiter zu drücken, kaufe ich in 2026 für den Maxmimalbetrag von etwas
> 25.000 € Rentenpunkte, Steuererklärung Vorsorgeaufwand.
***
***
Variante 2:
AG zahlt mit dem letzten Gehalt am 31.08.2024 eine Ausgleichszahlung von >= 75.000 € in
die RV.
Vor Ende der TG 31.08.2025 melde ich mich arbeitssuchend, beantrage dann Arbeitslosengeld
und melde mich sofort wieder ab. Einmal festgelegtes Arbeitslosengeld hat 4 Jahre Bestand.
Den zweiten Teil der Abfindung 75.000 € (der Termin der Auszahlung wird im Aufhebungsvertrag festgehalten) zahlt der AG im Januar 2026. In 2026 werde ich keine weitern Einkünfte mehr haben.
Würden die 75.000 € in 2026 nach der Fünftelregelung versteuert?
Was würdet ihr machen, Variante 1 oder 2?
Von der Steuerlast her würde ich bei Variante 1 gar nicht so schlecht fahren.
Frage, wäre es rechtlich möglich, dass der (alte) Arbeitgeber die Ausgleichszahlung eventuell erst in 2026 leistet, obwohl dann kein Arbeitsverhältnis mehr besteht?
Würde bedeuten in 2026 zahlt der ehemalige Arbeitgeber 75.000 € als Ausgleichszahlung in die RV und die restlichen 75.000 € mir direkt. Keine weiteren Einkünfte in 2026.
***
Sonstiges, Variante 1, die Abfindung die im Jahr 2026 ausgezahlt wird, wird dann wahrscheinlich erst einmal nach Lohnsteuerklasse 6 und nicht nach der ein fünftel Regelung besteuert. Grund, der Arbeitgeber kennt meine Einkünfte in diesem Jahr nicht (Thema Zusammenballung).
Ich würde dem Arbeitgeber zwar was unterschreiben, also dass ich in 2026 definitiv keine Einkünfte haben werde oder mit ihm vereinbaren, dass er die Abfindung im November 2026 auszahlen soll und ich ihm (wenn das möglich ist) im Oktober 2026 vom Finanzamt eine Art bis dato Bestätigung meiner Einkünfte zukommen lasse.
Wenn er sich nicht darauf einlässt, werde ich mir die zuviel gezahlten Steuern bei der Einkommensteuererklärung im Jahr 2027 für das Jahr 2026 zurück holen.
Danke
Ich kann und möchte dazu keine Einschätzung abgeben. Das kann ich so einfach nicht überblicken.
Es wäre sinnvoll, hier einmal die Varianten einzeln durchzurechnen (inkl. Steuer- und anderer Effekte, auch über mehrere Jahre hinweg) und dann gegenüber zu stellen. Es ist sicher eine gute Idee, dies einmal von einem Steuerberater prüfen zu lassen. Ich würde allerdings empfehlen, jemand auszusuchen, der sich mit den Fragestellungen auch auskennt. Diese Kenntnisse sind leider nur selten anzutreffen. Beim Gastautor dieses Beitrages wären Sie aber sicher an einer guten Adresse.
Vielleicht sollte man bei dieser Gelegenheit noch eine weitere Variante prüfen. Ich könnte mir nämlich vorstellen, dass durch die geplante hohe Ausgleichszahlung für Rentenabschläge evtl. auch Steuervorteile verschenkt werden. Wenn nämlich z.B. 80.000€ durch den AG eingezahlt werden, so kann er zwar 40.000€ steuerfrei zahlen, der Rest ist aber zunächst (mit Fünftelregel) zu versteuern. Diese 40.000€ übersteigen aber deutlich die Höchstgrenze, bis zu der ein Lediger Sonderausgaben zur Altersvorsorge geltend machen kann.
Aber – wie schon gesagt – das alles ist nicht „mal eben“ zu überblicken und sollte im Detail einmal geprüft werden.
Gruß, Der Privatier
Es geschehen noch Zeichen und Wunder. Soeben habe ich die Mail des Bundesfinanzministeriums mit der Beantwortung der Frage, nach der Auslegung des § 3 Nr. 28 EStG, erhalten. Also nur knapp 7 Monate nach meiner Anfrage.
Die unklare Rechtsfrage, die auch weiter oben hier thematisiert wurde, veranschaulicht das folgende von mir konstruierte Beispiel:
Um Rentenabschläge zu vermeiden ermittelt die DRV für AN Max Muster einen maximalen Beitrag nach § 187a SGB VI in Höhe von 80.000 €. Max Muster erhält ein Abfindungsangebot seines Arbeitgebers in Höhe von 40.000 €. Max Muster möchte, dass sein Arbeitgeber diese 40.000 € als Ausgleichsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG in die DRV einzahlt.
Meine im Gastbeitrag vertretende Meinung: Nur 50% von 40.000 € = 20.000 € sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Die weiteren 20.000 € können, sofern einschlägig, nach der Fünftelregelung besteuert werden und gleichzeitig als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Gegenteilige Meinung: Die kompletten 40.000 € sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, da Sie 50% des maximalen Ausgleichsbetrages in Höhe von 80.000 € nicht übersteigen.
Antwort des BMF vom heutigen Tage:
„Sehr geehrter Herr Schmetz,
der Abstimmungsprozess mit den Ländern ist mittlerweile abgeschlossen. Entschieden wurde, dass es für die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 28 EStG für Zahlungen des Arbeitgebers, die zum Ausgleich der Rentenminderung in Folge der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente geleistet werden, auf die insgesamt geleistete Beitragszahlung im Sinne des § 187a SGB VI ankommt. Zahlt nur der Arbeitgeber Beiträge i. S. von § 187a SGB VI, können von der Arbeitgeberleistung somit max. 50 Prozent steuerfrei bleiben. Zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen (also jeder 50 Prozent) Beiträge i. S. von § 187a SGB VI, können die Zahlungen des Arbeitgebers vollständig steuerfrei bleiben nach § 3 Nummer 28 EStG.
Für Ihren dargestellten Beispielsfall bedeutet dies, dass die Zahlungen des Arbeitgebers in Höhe von 40.000 € nur komplett nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei sind, wenn der Arbeitnehmer ebenfalls die übrigen 40.000 € einzahlt. Ist dies nicht der Fall, wären nur 20.000 € nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei. Es kommt nicht auf die reine Zahlung des Arbeitgebers an, sondern auf die insgesamt, tatsächlich (von Arbeitnehmer und Arbeitgeber) geleisteten Beiträge.“
Meine heutige Antwortmail an den BMF:
„Sehr geehrte Frau xy,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Mit Ihrer Antwort eröffnen Sie aber nun einen Problembereich, den ich bisher beim besten Willen nicht aus dem § 3 Nr. 28 EStG heraus zu lesen vermag. Ich zitiere nochmals den § 3 Nr. 28 EStG: „Steuerfrei sind:….. sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen.“
Wir halten fest: Im § 3 Nr. 28 EStG ist nur die Rede von Zahlungen des Arbeitgebers. Sie ergänzen jetzt außerhalb des Gesetzestextes, dass Zahlungen des Arbeitgebers immer dann zu 100% nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er die weiteren 50% des nach § 187a SGB VI berechneten Ausgleichsbetrages auch zu 100% einzahlt. Das kann man beim besten Willen nicht dem § 3 Nr. 28 EStG entnehmen. Wird es hierzu noch ein gesondertes BMF Schreiben geben? Aufgrund dieser Regelung würden sich ja die folgenden Fragen anschließen:
1) Wem muss der Arbeitnehmer die Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung nachweisen?
2) Bis wann muss der Arbeitnehmer diese Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung nachweisen?
3) Zahlt der Arbeitnehmer nur 39.999 € (siehe Beispielsfall) als Ausgleichsbetrag ein, gelten dann trotzdem nur die 20.000 € des Arbeitgebers als steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG? Oder etwa auch 39.999 €?
Mit Verlaub, Frau Schelk, aber ich glaube, dass das Praxis-Problem in Ihrem Hause und dann auch anscheinend in den Ländern, nicht richtig erkannt wurde. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG der Zahlung des Arbeitgebers an eine etwaige Zahlung durch den Arbeitnehmer zu knüpfen, geht zum einem nicht aus dem Gesetzestext hervor und ist zum anderen vollständig praxisfern.
Aber vielleicht ist das Ganze auch nur ein Missverständnis und Sie meinen vielleicht doch nur die Zahlung des Arbeitgebers?
Für eine Aufklärung wäre ich Ihnen dankbar. Für einen etwaigen Erörterungstermin via Videokonferenz, stehe ich Ihnen auch gerne zur Verfügung.“
Bitte beachten Sie, dass Sie sich auf die Mail, die ich vom BMF erhalten habe nicht rechtlich berufen können.
Ich hoffe es dauert nun nicht wieder 7 Monate bis zu einer eindeutigen Antwort des BMF.
Beste Grüße
Markus Schmetz
Hallo Hr. Schmetz,
vielen Dank, dass Sie die aktuelle Aussage des BMF (und Ihre weitergehenden Fragen dazu) hier veröffentlicht haben.
Ich stimme Ihnen zu, dass es sicher hilfreich wäre, wenn es zu dieser Thematik noch ein gesondertes BMF-Schreiben geben würde. Oder alternativ Ihre Zusatzfragen noch beantwortet würden. Ansonsten fehlt den Interessenten für diese Variante die nötige Planungssicherheit.
Falls sich daher in dieser Richtung neue Erkenntnisse ergeben sollten, wären wir hier natürlich immer sehr interessiert!
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Schmetz,
prima, dass Sie diese Info so schnell geteilt haben. Scheint leider ein ziemliches Kuddelmuddel zu werden. Der Weg zur endgültigen Rechtssicherheit dürfte insofern noch ein weiter sein.
Dazu gleich eine Frage in die Runde: Zu allem Ärger ist meine Abfindung vor wenigen Tagen angekommen. 40k davon gingen direkt an die DRV, 50k hatte ich davor schon privat einbezahlt, verteilt über drei Jahre. Natürlich konnte der AG nichts von der Auslegung des BMF ahnen und dürfte somit für 20k zu viel Lohnsteuer abgezogen haben. Vermutlich wird dann auch der Eintrag der Jahreslohnsteuerbescheinigung um 20k zu hoch sein. Weiß jemand, ob sich das im Nachhinein noch korrigieren lässt über die Einkommensteuererklärung für 2022? Oder begehe ich dabei einen Denkfehler und das ist alles gar kein Problem?
Zudem hätte ich ja nach bisheriger Lesart die Hälfte der 40k als Vorsorgeaufwendungen absetzen können, was ich auch dringend gebraucht hätte, um die Steuerlast auf die Abfindung (knapp 58k wurden vom AG kassiert) zu minimieren. Zwar kann ich auch für meine Frau 30k an die DRV überweisen, aber auf den Maximalbetrag komme ich so wohl nicht mehr. Hat da jemand eine Idee? Und vor allem: Was mache ich, wenn das BMF seine Ansicht nochmals ändert? Ich fürchte, ich (und alle anderen Betroffenen) werden noch einige Monate warten müssen, bis alles steuersparend eingetütet werden kann.
Beste Grüße!
Zumindest in Bezug auf Deine erste Frage wäre ich tiefenentspannt: Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist ja nur angegeben, welche Bezüge Du hattest und in welcher Höhe Dein AG Steuer abgeführt hat, wobei es sich dabei ja immer nur um Vorauszahlungen auf Deine Einkommensteuer handelt. Die endgültige Steuerschuld wird erst dann ermittelt, nachdem Du Deine Einkommensteuererklärung abgegeben hast.
In meinem Fall hat mein AG 50% des in der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ genannten Beitrags steuerfrei an die DRV überwiesen, nachdem mir das Betriebsstättenfinanzamt bestätigt hatte, dass diese Vorgehensweise korrekt ist. Meine Steuererklärung habe ich vor zwei Wochen abgegeben und ich hoffe sehr, dass das zuständige Finanzamt nicht querschießt…
Gruß
The_Doctor
Hallo,
ich habe einen ATZ-Vertrag und muss danach zum frühestmöglichen Termin, i.e. mit 63 Jahren in Rente gehen. Im Vertrag ist festgeschrieben, dass für den Zeitraum zwischen dem vorgezogenen und dem regulären Rentenbeginn eine Ausgleichszahlung von 700 EUR/brutto pro abschlagsrelevanten Monat in die Rentenversicherung eingezahlt wird.
In der Praxis wurde die Ausgleichzahlung wie folgt gehandhabt (Extra-Lohnzettel):
44 Mo abschlagsrelevant x 700 EUR/Mo = EUR 30.800
Ausgl. Rentenmind. AG steuerfrei 11.000 EUR
Ausgl. Rentenmind. AN zu versteuern 11.000 EUR
Ausgl. Rentenmind. Rest zu versteuern 8.800 EUR (Lohnsteuer mehrj. + Solidaritätszuschlag)
Eingezahlt in die Rentenkasse wurden EUR 22.000. (Von der Rentenkasse bestätigt)
(Werte gerundet)
Auf Nachfrage wurde dazu folgende Erklärung abgegeben:
In dem Fall hat der Arbeitgeber die Ausgleichzahlung iHv. 30.800 EUR brutto ermittelt.
Das entsprechende Netto beträgt 22.000 EUR.
Der Arbeitgeber kann die Zahlung bis zur Hälfte dieses Betrages steuerfrei direkt an die Rentenkasse bezahlen, also 22.000/ 2 = 11 000 Euro (Ausgl. Rentenmind. AG auf dem Entgeltnachweis).
Nur diese Summe ist steuerfrei, also 19.800 EUR (Arbeitnehmer -Anteil) ist zu versteuern. (Brutto 30.800- vom Arbeitgeber steuerfrei zahlender Betrag 11.000 (auf dem Entgeltnachweis Ausgl. Rentenmind. AN + Ausgl. Rentenmind. Rest).
Diese Summe fließt in der Position Steuerbrutto sonstig ein.
Ich bin über die Höhe der Abzüge überrascht und habe deshalb die Frage an die Experten, ob das so richtig berechnet wurde? Oder ist das eine von möglichen – für den AN eher ungünstige- Variante? Vielen Dank!
„Ich bin über die Höhe der Abzüge überrascht“
Ich bin zunächst ganz allgemein über die Vorgehensweise der Brutto/Netto-Rechnung überrascht. Ich hätte bei der Formulierung „Ausgleichszahlung von 700 EUR/brutto pro abschlagsrelevanten Monat“ angenommen, dass der hier berechnete Betrag von 30.800€ vollständig in die Rentenversicherung eingezahlt werden sollte.
Allerdings: Der restliche Rechenweg erscheint korrekt und wenn die volle Summe von 30.800€ eingezahlt worden wäre, dann wäre eben auf die Hälfte davon ein Steuerabzug vorzunehmen gewesen. Sofern noch ausreichend andere Zahlungen (Gehalt, etc.) zur Abrechnung anstanden, wäre dann dabei die verbleibende Nettoauszahlung entsprechend gering ausgefallen. Was der AN sicher ebenfalls als nachteilige Variante empfunden hätte. Womöglich waren aber nicht einmal ausreichend andere Zahlungen abzurechnen, so dass die Steuer für die Renteneinzahlungen gar nicht hätte einbehalten werden können.
Insofern insgesamt aus meiner Sicht eine verständliche Vorgehensweise (auch wenn ich sie selber so nicht erwartet hätte).
Ob die Berechnung der Netto-Einzahlung in Abhängigkeit von der berechneten Brutto-Summe korrekt ist, lässt sich wohl nur im Zusammenhang mit allen anderen Zahlungen und pers. Daten ermitteln. Bei einem ledigen AN wird aber relativ schnell der Spitzensteuersatz von 42% erreicht. Und der dürfte hier wahrscheinlich zur Anwendung gekommen sein. Passt nicht so ganz mit den Zahlen überein – das liegt dann aber vielleicht an vorgenommenen Rundungen.
Gruß, Der Privatier
@Cornelia,
ich kann aus deinen Schilderungen nicht eindeutig erkennen, ob dein Fall in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegt. Für meine Antworten habe ich ersteres angenommen.
Wie dein ehemaliger AG gerechnet hat, kann ich leider nicht nachvollziehen. Er hätte meiner Meinung nach, die komplette Summe von € 30.800 berücksichtigen müssen und davon 50% steuerfrei. Also deine Steuerlast aus der Ausgleichszahlung nur für €15.400 anstatt für €30.800 berechnen müssen. Aber wenn jetzt so gemacht ist, ist die Sache trotzdem nicht so ganz verloren.
1) Sicherlich ist dir bewusst dass du die versteuerten €11.000 als Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen kannst.
2) Darüber hinaus könntest du, wenn die Ausgleichszahlung im Jahr 2022 stattgefunden hat, noch in diesem Jahr die restlichen € 8.800 aus eigener Tasche in die DRV einzahlen. Was du wiederum zu 94% steuerlich geltend machen kannst (natürlich nur im Rahmen des Vorsorgeaufwendungen-Höchsbetrag fürs 2022 ). Solltest du bereits vorgezogene Rente beziehen, würde sich die Rentensteigerung allerdings erst im Monat nach der Einzahlung auswirken.
VG eLegal
Vielen Dank für die Antworten. Da meine ATZ erst im Juli beginnt (Rente erst in 5 Jahren), habe ich die Abrechnung meiner schon in ATZ befindlichen Kollegen genutzt, um den Rechenweg zu demonstrieren. Ich sehe für mich noch die Chance, eine Diskussion mit der Gehaltsabrechnungsabteilung der Firma zu führen. VG. Cornelia
Moin Cornelia,
nur am Rande … ein Auszug aus der GRA zum §187a SGB VI in Bezug auf ATZ:
„Häufig hat der Arbeitgeber des Versicherten im Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI sowohl das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt als auch die zukünftigen beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der §§ 162 Nr. 1, 163 Abs. 5 SGB VI aus der beabsichtigten Altersteilzeitbeschäftigung bescheinigt. Dies betrifft zu einem großen Teil Fälle, in denen der Arbeitgeber des Versicherten beabsichtigt, Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen. In diesen Fällen ist eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI unter Berücksichtigung der beiden bescheinigten Beitragsbemessungsgrundlagen zu erstellen. Dies geschieht, indem bei der Erstellung der Auskunft eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage aus den Entgelten für die künftigen Monate der Vollbeschäftigung und aus den Entgelten für die künftigen Monate der Altersteilzeitbeschäftigung bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ermittelt wird.“
Gruß
Lars
Guten Tag liebes Expertenforum,
ich möchte gern einen Teil meiner Abfindung durch den Arbeitgeber in mein DRV-Rentenkonto (Ausgleich vorzeitiger Renteneintritt, Rentenauskunft liegt vor) einzahlen lassen.
Nach Lektüre von Buch und vielen der hier eingestellten Beiträge bin ich mir dennoch unsicher, ob ich das Zusammenspiel von Sonderausgaben für Altersversorgung, steuerlicher Begünstigung bei AG-Direktzahlung in die Rentenversicherung aus Abfindung und gemeinsamer steuerlicher Veranlagung richtig verstanden habe. Daher folgende Fragen:
# Frage zur Bestimmung der Höhe des durch den Arbeitgeber direkt in das DRV-Rentenkonto einzuzahlenden Betrags unter der Prämisse steuerlicher Optimierung:
Für Verheiratete werden bei gemeinsamer Veranlagung in 2022 als Sonderausgaben für Altersversorgung ca. 51000€ berücksichtigt. Von diesem Höchstbetrag sind in meinem Fall die laufenden Beiträge der Ehefrau (15000) und die eigenen Beiträge des Jahres (7500) (jeweils AN- und AG-Anteil) abzuziehen. Es verbleibt somit noch ein potentiell steuerlich wirksamer Differenzbetrag von 51000-15000-7500=28500.
Ist die Überlegung korrekt, den vom Arbeitgeber vorzunehmenden Einzahlungsbetrag auf 2*28500=57000€ festzulegen, da 50% dieses Betrags steuerfrei sind und die anderen 50% dem als Sonderausgaben noch berücksichtigungsfähigen Betrag entsprechen?
(Annahme: in diesem Jahr werde ich kein weiteres beitragspflichtiges Einkommen haben)
# Frage zum Abfindungsrechner: Ist der einzugebende Abfindungsbetrag dann in Höhe von 50% dieses Einzahlungsbetrags zu reduzieren, da dieser Teil steuerfrei ist?
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!
Ich kann diese Fragen nicht mit ausreichender Sicherheit beantworten, da es aus meiner Sicht weiterhin Unklarheiten gibt.
Herr Schmetz hat hier vor einiger Zeit einmal vom BMF eine Klärung angefordert. Details dazu siehe Kommentar: https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/#comment-40291
Leider bleiben damit immer noch ungeklärte Fragen übrig und ich würde daher empfehlen, die (kostenpflichtige) individuelle Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater in Anspruch zu nehmen. Hr. Schmetz wäre da z.B. eine gute Adresse.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, Hallo Herr Schmetz,
aktuelle Info in meinem Fall: mein örtliches Finanzamt steht auf dem Standpunkt, daß die 50% der vom Arbeitgeber geleisteten Abfindung ( Zahlung an DRV ) zwar steuerfrei sind aber auch angerechnet werden in der Altersvorsorge. Das heiß: die anderen 50% können nicht mehr als Aufwendungen in der Altersvorsorge berücksichtigt werden, da Höchstbetrag überschritten ist. Der § 24 Nr. 1 EStG wird im Steuerbescheid gar nicht aufgeführt. Ich werde wohl Einspruch erheben müssen.
Denn für mich wäre damit ein Hauptvorteil weg und ich muß stattdessen kräftig Steuern nachzahlen.
Hallo Herr Kirchner, sind denn in ihrer Lohnsteuerjahresbescheinigung die steuerpflichtigen 50% der Einzahlung in die DRV auch als Rentenversicherungsbeiträge Arbeitnehmer ausgewiesen?
Es kommt hier nämlich oft zu Irritationen, weil die Lohnabrechnungssoftware oder derjenige der davor sitzt nicht in der Lage sind das richtig abzurechnen.
Auf jeden Fall Einspruch einlegen. Wenn Sie Unterstützung benötigen, dann melden Sie sich gerne.
Beste Grüße
Hallo Herr Schmetz,
jetzt bringen Sie mich aber gehörig ins Schleudern, denn bei mir ist Feld 23 leer. Allerdings halte ich das auch für richtig. Denn nach der von Ihnen geposteten BMF-Antwort können ja 100 Prozent der vom AG aus der Abfindung eingezahlten Summe an die DRV zur Abwehr einer Rentenminderung steuerfrei bleiben, wenn diese bei maximal 50 Prozent der von der DRV genannten Gesamtsumme liegt und der AN die anderen 50 Prozent bezahlt (hat). Das genau ist bei mir der Fall. Ich habe in den letzten Jahren knapp 50000 Euro an die DRV überiwesen, mein AG aus der Abfindung die fehlenden 40000. Dementsprechend würde ich vermuten, dass in der Lst-Besch. in Feld 10 die Abfindung minus der kompletten DRV-Zahlung des AG für mich ausgewiesen wird.
Begehe ich damit einen Denkfehler oder muss Feld 23 zusätzlich ausgefüllt sein? Daber mit Letzterem würde ich dann ja den doppelten Nutzen daraus ziehen, was meines Erachtens nicht vorgesehen sein kann. Vielleicht haben Sie ja einen kleinen Fingerzeig.
Besten Dank
Paul Eugen
Hallo Paul Eugen,
in meinem Post vom 30.03.2022 habe ich ja auch meine Antwort an das BMF geteilt.
Aus dieser Antwort, geht hoffentlich hervor, dass ich die Meinung der Interpretation des § 3 Nr. 28 EStG des BMF nicht teile. Und ich habe geschrieben, dass Sie sich auf die Mail, die ich vom BMF erhalten habe, nicht rechtlich berufen können. Auf eine Rückmeldung des BMF warte ich bis heute.
Nach meiner Meinung wären für die Zahlung des AG von 40.000 € nach § 3 Nr. 28 EStG 20.000 € steuerfrei und 20.000 € wären nach Fünftelregelung steuerpflichtig, können aber als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden.
Ob und wie das BMF die Zahlungen in Höhe von 50.000 € aus den Vorjahren jetzt für die Zahlung des AG i.H.v. 40.000 € im Sinne des § 3 Nr. 28 EStG berücksichtigen möchte, wüsste ich auch zu gern.
Daher müssen Sie das im Zweifelsfalle mit Ihrem Finanzamt ausdiskutieren.
Beste Grüße
Hallo Herr Schmetz,
ich weiß, dass Sie mit dem Ergebnis der Bund-Länder-Beratungen aus Sicht des Praktikers mit Kanzlei nicht zufrieden sind und wohl auch nicht zufrieden sein können. Um die rechtliche Berufbarkeit der BFM-Mail an Sie dennoch herstellen zu können, habe ich vor ein paar Wochen das Finanzministerium meines Bundeslandes kontaktiert. Dort wurde mir einerseits bestätigt, dass die Antwort an Sie authentisch ist und außerdem korrekt und vollständig die gefundene Linie wiedergibt. Zugleich hält das Ministerium die Regelung für so plausibel und selbsterklärend, dass es hierzu keines Erlasses oder einer Verfügung an die Finanzämter bedürfe. Außerdem betont das Ministerium, dass die Regelung für alle Bundesländer bindend sei.
Ich halte dies also für durchaus belastbar und würde zumindest für meinen Fall dies auch so gerne in Anspruch nehmen, da ich hierdurch mehr Steuern zurückerhalte als in der von Ihnen bevorzugten Variante. Letztlich wäre mir aber auch das egal, sofern ich nur die Gewissheit habe, dass das Finanzamt das alles abnickt. Denn ansonsten würde ich einen dicken Batzen an Steuern entweder nicht zurückerhalten – oder ich hätte die Versorgungsaufwendungen sinnlos überbezahlt und würde mir dadurch ins eigene Fleisch schneiden.
Hinzu kommt bei mir zudem noch der Fall, dass der AG auf der Lst-Besch bislang nur die Hälfte seiner DRV-Einzahlung für mich vermerkt hat, die andere Hälfte aber nicht in Feld 23 steht. Dagegen versuche ich schon seit Monaten zu argumentieren, deshalb auch die Nachfrage beim Landes-Finanzministerium – doch bislang beiße ich beim AG auf Granit („Haben wir bislang immer so gemacht…“). Im Übrigen, so deren Argumentation, sei das nicht ihr Problem, sondern das eines Steuerberaters. So kann man es natürlich auch sehen – dass ich dann allerdings schauen muss, wie ich dem FA unterschiedliche Angaben in Steuererklärung und Lst-Besch erkläre, interessiert den Konzern tragischerweise nicht.
Im Zweifel werde ich nun wohl mein FA heimsuchen, selbst wenn es etwas kostet, um dadurch das steuerliche Geschiebe verlässlich und planbar rechtzeitig zu optimieren. Ist natürlich schade, dass dieser Fall ebenso mühsam wie kompliziert ist – doch dafür können wir beide wenigstens nichts.
Grüße Paul Eugen
Hallo Herr Schmetz,
…Mann sind Sie schnell…Ja – in Zeile 23, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung sind die 50% ausgewiesen.
Nur am Rande: meinem Finanzamt scheinen diese DRV-Überweisungen fremd. Ich mußte den DRV-Bescheid, meinen letzten Gehaltszettel, den Auszug von meinem Bankkonto und…Tataaa: meinen Arbeitsvertrag nebst Aufhebungsvertrag zeigen, warum ich denn überhaupt eine Abfindung bekommen habe…Kopfschüttel !
Hallo Herr Kirchner,
das der Aufhebungsvertrag vorgelegt werden muss ist relativ normal. Der wird für die Überprüfung der Anwendung der Fünftelregelung benötigt.
Das das Finanzamt sich mit dem Thema nicht auskennt, wundert mich nicht wirklich. Das darf aber nicht zu Ihrem Problem werden. Würde mich ja mal interessieren nach welcher Rechtsnorm Ihr Finanzamt so verfahren möchte.
Hallo Herr Schmetz,
hier die Begründung meines Finanzamtes ohne Angabe von Rechtsnormen:
„Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wurde wie von Ihnen richtig
beschrieben als steuerfreie Einnahmen behandelt. Diese kürzen jedoch die im
Rahmen der Höchstbeträge zu berücksichtigen Vorsorgeaufwendungen (vgl. meine
Berechnung im Schreiben vom 25.05.2022 und die o.g. Ausführungen zur
„Berechnung des zu versteuernden Einkommens“).“
Ich habe noch eine Aktualisierung des von Ihnen aufgeführten BMF-Schreibens von Mai 2004 gefunden. Steht meiner Meinung nach nichts Neues drin: BMF-Schreibens vom 1. November 2013 (IV C 4 –S 2290/13/1002; DOK 2013/0929313)
Hallo Zusammmen, ich habe nun eine Antwort auf meine Mail vom 30.03.2022 erhalten (siehe Post 30.03.2022):
Sehr geehrter Herr Schmetz,
die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a SGB VI sind steuerfrei, soweit sie 50 % der insgesamt geleisteten Beiträge nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit ist begrenzt, weil auch Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe des halben Gesamtbeitrags steuerfrei sind (BTDrucks. 13/8994, S. 75). Ohne die Steuerbefreiung wären die Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Bund und Länder haben dieses Thema erörtert und begründeten ihr Ergebnis mit dem oben angeführten Willen des Gesetzgebers. Nach dem Wortlaut der § 3 Nummer 28 EStG ist die Steuerbefreiung auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt. Maßgeblich ist also die Höhe des gesamten geleisteten und nicht nur die Höhe des insgesamt mitgeteilten Beitrags im Sinne des § 187a SGB VI. Übernimmt der Arbeitgeber diesen insgesamt, ist der Beitrag nur zur Hälfte steuerfrei. Die andere Hälfte ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Gesamtbeitrag je zur Hälfte, ist der Arbeitgeber-Anteil insgesamt steuerfrei.
Eines BMF-Schreibens hierzu bedarf es nicht.
Meine heutige Antwortmail:
Sehr geehrter Herr XY,
vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort auf meine Mail vom 27.06.2022.
Da ich sehr viel mit dieser Vorschrift in der Praxis zu tun habe, ergeben sich für mich aus Ihren Darlegungen nach wie vor die weiteren Fragen. Anhand von Beispielsfällen darf ich Sie bitten mir mitzuteilen, ob Sie mit meinen Lösungen anhand Ihrer Darstellung übereinstimmen:
1. Der Arbeitnehmer S. beantragt im VZ 2022 von der DRV die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen. Die DRV teilt Ihm in 2022 mit, dass die Höhe der Ausgleichszahlung insgesamt 50.000 € beträgt. Arbeitnehmer S überweist in 2022 an die DRV 25.000 €. Im VZ 2022 erhält der Steuerpflichtige S eine Abfindung in Höhe von 100.000 €. Der Steuerpflichtige S und sein Arbeitgeber T vereinbaren, dass der Arbeitgeber T zu Lasten der Abfindung 25.000 € in die DRV einzahlt
Annahme der Lösung lt. Ihrer Darstellung: Da der Arbeitnehmer S 50% der errechneten Ausgleichszahlung in die Deutsche Rentenversicherung einbezahlt hat, ist die Einzahlung des Arbeitgebers T in Höhe von 25.000 € nach § 3 Nr. 28 EStG im VZ 2022 vollständig steuerfrei. Der Arbeitnehmer S kann somit seine getätigte Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 € als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.
Daran schließt sich die Frage an, ob der Nachweis der 50%-igen Einzahlung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber in Form einer Bestätigung der DRV erbracht werden kann, damit der Arbeitgeber die Einzahlung als steuerfrei behandeln kann?
Abwandlung: Arbeitnehmer S überweist in 2022 an die DRV 24.900 €. Der Steuerpflichtige S und sein Arbeitgeber T vereinbaren, dass der Arbeitgeber T zu Lasten der Abfindung 25.100 € in die DRV einzahlt.
Annahme der Lösung lt. Ihrer Darstellung: Da der Arbeitnehmer S nicht 50% der errechneten Ausgleichszahlung in die Deutsche Rentenversicherung einbezahlt hat, ist die Einzahlung des Arbeitgebers T in Höhe von 25.100 € nach § 3 Nr. 28 EStG im VZ 2022 nur zu 50% steuerfrei und zu 50% steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass 12.550 € steuerpflichtig sind. Der Arbeitnehmer kann insgesamt 37.450 € (24.900 € zzgl. 50% v. 25.100 €) als Altersvorsorgeaufwendungen im VZ 2022 steuerlich geltend machen.
Abwandlung: Arbeitnehmer S zahlt 25.100 € in 2022 in die DRV. Der Arbeitgeber zahlt 24.900 € in 2022 ein.
Annahme der Lösung lt. Ihrer Darstellung: Da der Arbeitnehmer S mindestens 50% der errechneten Ausgleichszahlung in die Deutsche Rentenversicherung einbezahlt hat, ist die Einzahlung des Arbeitgebers T in Höhe von 24.900 € nach § 3 Nr. 28 EStG im VZ 2022 vollständig steuerfrei. Der Arbeitnehmer S kann seine getätigte Ausgleichszahlung in Höhe von 25.100 € als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.
Ich bitte jeweils um Bestätigung meiner Annahme oder Korrektur dieser.
2. Der Arbeitnehmer S. beantragt im VZ 2020 von der DRV die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen. Die DRV teilt Ihm in 2020 mit, dass die Höhe der Ausgleichszahlung insgesamt 90.000 € beträgt. Im VZ 2020 sowie im VZ 2021 überweist der Steuerpflichtige S jeweils 25.000 € als Ausgleichszahlung an die DRV. Im VZ 2022 erhält der Steuerpflichtige S eine Abfindung in Höhe von 100.000 €. Der Steuerpflichtige S und sein Arbeitgeber T vereinbaren, dass der Arbeitgeber T zu Lasten der Abfindung 40.000 € in die DRV einzahlt.
Annahme der Lösung lt. Ihrer Darstellung: Da der Arbeitnehmer S bereits mehr als 50% der errechneten Ausgleichszahlung in die Deutsche Rentenversicherung einbezahlt hat, ist die Einzahlung des Arbeitgebers T in Höhe von 40.000 € nach § 3 Nr. 28 EStG im VZ 2022 vollständig steuerfrei.
Ich bitte um Bestätigung meiner Annahme oder Korrektur dieser.
Sollte meine Annahme lt. Ihrer Darstellung richtig sein, dann müsste der Arbeitnehmer S. dem Arbeitgeber T die Zahlungen in Höhe von 50.000 € aus 2020 und 2021 in 2022 nachweisen. Hier gehe ich davon aus, dass Bestätigungen der DRV des Zahlungseingangs als Nachweise ausreichen.
3. Der Arbeitnehmer S. beantragt im VZ 2020 von der DRV die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen. Die DRV teilt Ihm in 2020 mit, dass die Höhe der Ausgleichszahlung 90.000 € beträgt. Im VZ 2020 sowie im VZ 2021 überweist der Steuerpflichtige S jeweils 22.500 € als Ausgleichszahlung an die DRV. Im VZ 2022 lässt der Arbeitnehmer S. den Höchstbetrag der Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen seitens der DRV erneut ermitteln. Danach ergibt sich das der restliche Ausgleichsbetrag zur Vermeidung von Rentenabschlägen nicht mehr 45.000 € beträgt sondern aufgrund Verteuerung der Rentenpunkte 50.000 € beträgt. Im VZ 2022 erhält der Steuerpflichtige S eine Abfindung in Höhe von 100.000 €. Der Steuerpflichtige S und sein Arbeitgeber T vereinbaren, dass der Arbeitgeber T zu Lasten der Abfindung 50.000 € in die DRV einzahlt.
Annahme der Lösung lt. Ihrer Darstellung: Da der Arbeitnehmer S im VZ 2020 und 2021 weniger als 50% der errechneten Ausgleichszahlung in die Deutsche Rentenversicherung (insgesamt 95.000 €) einbezahlt hat, ist die Einzahlung des Arbeitgebers T in Höhe von 50.000 € nach § 3 Nr. 28 EStG im VZ 2022 zu 50% steuerfrei und zu 50% steuerpflichtig.
Ich bitte um Bestätigung meiner Annahme oder Korrektur dieser.
Abwandlung: Im VZ 2022 erhält der Arbeitnehmer S eine Abfindung in Höhe von 100.000 €. Der Steuerpflichtige S und sein Arbeitgeber T vereinbaren, dass der Arbeitgeber T zu Lasten der Abfindung 47.500 € in die DRV einzahlt. Der Arbeitnehmer S zahlt gleichzeitig im VZ 2022 weitere 2.500 € in die DRV ein
Annahme der Lösung lt. Ihrer Darstellung: Da der Arbeitnehmer S im VZ 2020, 2021 und 2022 = 50% der errechneten Ausgleichszahlung in die Deutsche Rentenversicherung (insgesamt 95.000 €) einbezahlt hat, ist die Einzahlung des Arbeitgebers T in Höhe von 47.500 € nach § 3 Nr. 28 EStG im VZ 2022 zu 100% steuerfrei.
Ich bitte um Bestätigung meiner Annahme oder Korrektur dieser.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Etwas verspätet auch von mir noch einmal meinen Dank für die Weitergabe der zusätzlichen Informationen und der immer noch offenen Fragen.
Es ist bedauerlich, dass das BMF hierzu offenbar keine Notwendigkeit sieht, die Sachverhalte und Vorgehensweisen einmal anhand eines offiziellen BMF-Schreibens zu erläutern. Schliesslich besteht bei allen Beteiligten – angefangen bei den betroffenen Arbeitnehmern hin zu den Arbeitgebern, die die entsprechenden Abrechnungen und Bescheinigungen erstellen müssen und letztlich selbst bei den Steuerberatern – eine große Unsicherheit, die entweder dazu führt, dass die Möglichkeiten nach §3 Nr.28 EStG gar nicht erst genutzt werden oder u.U. nicht optimal oder sogar falsch eingesetzt werden. Am Ende immer mit der Gefahr eines finanziellen Nachteils verbunden.
Insofern wäre es sehr nett, wenn auch zukünftig weitere Erkenntnisse zu der ganzen Thematik hier weitergegeben würden. Danke dafür im Voraus!
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Schmetz,
gibt es eigentlich schon eine Antwort auf Ihre Fragen an das BMF vom 29. Juni? Immerhin ist schon wieder ein knappes Vierteljahr bzw. ein Sechszehntel der Legislatur vergangen. Dass die Regierungsmühlen gelegentlich recht langsam mahlen, ist zwar bekannt. Doch dieses zähle Hin und Her erinnert mich fast schon an Stillstand…
Besten Dank und herzliche Grüße
Paul Eugen
Hallo Herr Schmetz,
vielen Dank für die neuen Informationen, die für einige hier wahrscheinlich von großen Bedeutung sein oder eventuell werden dürften. Ganz besonders prima finde ich Ihre Rückfragen mit den diversen Varianten, da so nahezu jeder Fall abgedeckt sein dürfte – für mich etwa wird die Antwort auf Beispielfall 2 essentiell sein. Kompliment – und vielleicht antwortet das BMF diesmal sogar vor Ablauf eines Quartals.
Gruß Paul Eugen
Hallo Paul Eugen,
ich habe eine Erinnerungsmail gesendet. Mal schauen ob darauf reagiert wird.
Beste Grüße
Markus Schmetz
Hallo,
was ich bei der ganzen Diskussion bzgl. Einzahlung des AG und AN in die gesetzliche Rentenversicherung als Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen nicht verstehe ist folgender Sachverhalt.
Arbeitnehmer S erhält 2022 eine Abfindung in Höhe von 150000,- Euro. Der Arbeitnehmer S. will seine Abfindung steuerlich minimieren und beantragt im VZ 2022 von der DRV die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen. Die DRV teilt Ihm in 2022 mit, dass die Höhe der Ausgleichszahlung insgesamt max. 70.000 € beträgt. Der Steuerpflichtige S und sein Arbeitgeber T vereinbaren, dass der Arbeitgeber T zu Lasten der Abfindung steuerfrei 35.000 € in die DRV einzahlt. Die anderen 35000,- Euro möchte der Arbeitnehmer S von seiner Nettoabfindung einzahlen. Der Arbeitnehmer S ist verheiratet und kann deshalb 2022 insgesamt 51276,- Euro steuermindernd ansetzen. Berücksichtigt werden noch die laufenden monatlichen AN und AG Beiträge in die gesetzliche RV der Ehefrau und des Ehemannes. Wenn man diese Beiträge berücksichtigt bleiben noch steuerwirksam ca. 35000,- Euro von den 51276,- Euro übrig.
Jetzt das Problem:
Wenn der AG seine steuerfreie Ausgleichszahlung in die gesetzliche RV tätigt 35000,- Euro. Dann wird doch dieser Betrag steuermindernd von den 51276,- (übrig bleiben 35000,- Euro) abgezogen. D.h. ich als AN kann doch gar nicht mehr meinen Anteil von 35000,- Euro steuermindernd nutzen, da dieser Betrag bereits durch den AG Anteil bei null ist.
Liege ich hier falsch ?
Besten Dank für eine Info
Hallo Akademiker66,
Du liegst (glücklicherweise) falsch: In Deinem Beispiel würde die Abfindung auf der Lohnsteuerbescheinigung um 35k vermindert werden. Diese 35k sind komplett steuerfrei und laufen auch nicht gegen die Vorsorgeaufwendungen i.H.v. 52.276 €.
Würdest Du die 70k hingegen nicht durch den AG überweisen lassen, wäre Deine Überlegung richtig und der Steuervorteil wäre geringer.
Gruß
The_Doctor
„Diese 35k sind komplett steuerfrei und laufen auch nicht gegen die Vorsorgeaufwendungen i.H.v. 52.276 €.“
Ich bin mir bei dieser Frage inzwischen auch nicht mehr so sicher…
Wir hatten hier kürzlich einen ähnlichen Fall, bei dem das FA zumindest erst einmal der Meinung war, dass die Einzahlungen des AGs sehr wohl in die Maximalsumme einfliessen. Siehe Kommentare (und Antworten) hier: https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/#comment-41062
Es wäre sicher empfehlenswert einen Steuerberater zu haben, der in solchen Situation dann auch in der Lage ist, eine entsprechende Diskussion mit den FA zu führen.
Gruß, Der Privatier
Ich hoffe sehr, dass es sich bei der Schilderung von Stefan Kirchner um einen Einzelfall handelt.
Meine Steuererklärung liegt seit Anfang März beim Finanzamt und ich bin bislang davon ausgegangen, dass es lediglich Diskussionen geben könnte, ob 50% der von der DRV in der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ genannten Beiträge steuerfrei sind oder 50% des vom Arbeitgeber überwiesenen Betrags.
Wenn der steuerfreie Anteil nun aber auch noch in die Vorsorgeaufwendungen einfließen würde, wäre das ganze Steuersparmodell ad absurdum geführt.
Ich bleibe optimistisch und melde mich, sobald ich meinen Steuerbescheid erhalten habe.
Gruß
The_Doctor
@Privatier @The_Doctor
Das Thema lässt sich relativ eindeutig mit Hilfe des Gesetzes entkräften.
Hallo The_Doctor
Nachdem der Steuerbescheid jetzt zurück ist: Wie ist das Wirrwarr rund um die Einzahlung des Arbeitgebers an die Rentenversicherung nun ausgegangen? Wurden 50 Prozent als steuerfrei anerkannt oder 100 Prozent (sofern zuvor auch selbst eingezahlt worden ist)? Und was wurde aus den Vorsorgeaufwendungen?
Besten Dank
Dieter
Hi Dieter,
mit dem Finanzamt gab es keinerlei Probleme.
Ich hatte selbst keine Einzahlung getätigt, sondern die Überweisung durch den AG vornehmen lassen.
50% der von der DRV in der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ genannten Beiträge wurden als steuerfrei anerkannt und die Differenz zur Überweisung durch den AG ist über die Vorsorgeaufwendungen gelaufen.
Gruß
The_Doctor
Hallo Herr Schmetz,
könnten Sie sagen wie bzw. mit welchen relativ eindeutig Hilfen aus dem Gesetzes dargestellt werden kann, dass nur die 50%-steuerpflichtige Ausgleichszahlung bei den Vororgeaufwendungen in die Berechnung einfließen und nicht die gesamte AG-Zahlung an die DRV (aus Abfindung und 187a SGBVI). Dies hat das FA bei mir mit ZV soeben behauptet und gerechnet (Altersvors: 56k durch AG und 4,5 von mir direkt mit Kappungen und Abzug AG-Anteil“ statt“ 50%= 28k + 4,5 K (meine Zahlung) berechnet.
Besten Dank!
CMS
Hallo CMS,
klar, das kann ich darstellen. Aber vorweg kurz eine kleine Anekdote:
Wenn in unserem Haus irgendetwas handwerkliches zu erledigen ist, hat meine Frau mittlerweile verstanden mich dazu besser nicht aufzufordern. Also nicht falsch verstehen: Nagel in die Wand etc. bekomme ich wohl noch hin. Aber wenn es ein bisschen komplizierter wird, verweise ich lieber auf meine anderen Stärken. Und es wäre auch vollkommen unwirtschaftlich, wenn ich in der Zeit wo ich Pfusch am Bau betreibe, nicht lieber eine Abfindungsoptimierung machen würde.
In den Abfindungsfällen geht es sehr oft um richtig viel Geld. Ich habe gerade wieder einen Fall auf dem Tisch wo wir die festzusetzende Steuer bei einer Abfindung von 63.500 € auf 15.500 € in 2022 mindern. Somit 48.000 € Steuerminderung. Und dies mit Maßnahmen wo die Mandantin in der Zukunft ebenfalls profitieren wird (Vorauszahlung KV und kaum steuerliche Auswirkung der Beiträge nach 2022, höhere Rente durch Einzahlung DRV).
Das alles kann man mit diesem tollen Forum selbst versuchen. Oder man nimmt sich einen Experten an seine Seite. Dieser Experte kennt dann die Wechselwirkungen zwischen den Optimierungsmöglichkeiten. Er hat die Möglichkeit Steuervorausberechnungen nach aktuellem Rechtsstand zu erstellen. Er kann die Aussage treffen, ob Zusammen- oder getrennte Veranlagung vor bzw. nach Optimierung günstiger sind. etc. Ich könnte hier noch eine Reihe von anderen Vorteilen aufzählen. Und dieser Experte vertritt einen dann auch, wenn es seitens der Finanzbeamten Gegenwind geben sollte. Und wenn der Finanzbeamte einem aus mangelnder Kenntnis oder falscher Interpretation des Gesetzes in ein Einspruchsverfahren jagt, stellt sich anschließend noch die berechtigte Frage, wer denn die Kosten des Rechtsbeistandes des Mandanten bezahlen muss.
Jetzt zu Ihrem Thema:
Folgendes einfaches Beispiel für Ihr Problem:
Abfindung 100.000 €, Ausgleichszahlung maximal 40.000 €. Arbeitgeber erklärt sich bereit diese Ausgleichszahlung zu Lasten der Abfindung in Höhe von 40.000 € an die DRV zu leisten.
50% der vom AG geleisteten Ausgleichszahlung sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Die weiteren 50% gelten steuerrechtlich als steuerpflichtige Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG und können gleichzeitig als Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2a EStG angesetzt werden.
Arbeitgeber weist in der Lohnsteuerjahresbescheinigung unter Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung die steuerpflichtigen 20.000 € aus. Die steuerfreien 20.000 € werden nicht unter Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgewiesen (Achtung !!! Läuft in der Praxis oft falsch.)
Somit ist die richtige Lösung:
Altersvorsorgeaufwand 20.000 €
davon in 2022 absetzbar 94% = 18.800 €
Das Finanzamt will jetzt in Ihrem Fall die folgende Lösung:
Altersvorsorgeaufwand AN : 20.000 €
zzgl. Altersvorsorgeaufwand AG: 20.000 €
Summe: 40.000 € x 94 % = 37.600 €
abzgl. Zahlung AG = 20.000 €
abzugsfähiger Altersvorsorgeaufwand 17.600 €
Bei diesem Beispiel nur eine kleine Schlechterstellung. Wenn man aber im Jahr der Abfindung noch weitere Rentenversicherungsbeiträge hatte, kappt die Lösung des Finanzamtes einem evtl. den Höchstbetrag von derzeit 25.639 €/51.278 €
Warum ist die Ansicht des Finanzamtes falsch?
Wir lesen den § 10 Abs. 1 Satz 6 EStG: “ Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen“.
Das ist die Begründung warum der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bei einem normalen Gehaltsbezug hinzuzurechnen ist.
Aber ist denn der zur Zahlung durch den Arbeitgeber übernommene Teil von 20.000 €, ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss? Nein. Denn es wird ja die Abfindung um diese 20.000 € gemindert. Es ist ja nicht so das der Arbeitgeber diese 20.000 € noch on top zur Abfindung bezahlt.
Somit sollte man zunächst den Finanzbeamten (w,m,d) einmal bitten die Rechtsnorm mitzuteilen, nach der er die 20.000 € zu den Altersvorsorgeaufwendungen hinzurechnen möchte. Er wird dann aller Voraussicht den oben zitierten § 10 Abs. 1 Satz 6 EStG anführen. Anschließend sollte man Ihn begründen lassen, warum die 20.000 € ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers sei. Vielleicht fällt dann der Groschen. Wenn nicht wissen Sie jetzt wie Sie den Groschen zum Fallen bringen können.
Beste Grüße
Markus Schmetz
Hallo Herr Schmetz,
wäre es dann nicht ratsam im Aufhebungsvertrag neben der Nennung der Ausgleichszahlung und unter Beachtung der § 187a SGB VI und § 3 Nr. 28 EStG dies auch mit aufzunehmen?
„Der AG weist in der Lohnsteuerjahresbescheinigung unter Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung den steuerpflichtigen Betrag von X Euro aus. Der steuerfreie Betrag von Y Euro wird nicht unter Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgewiesen“
Beste Grüße
Rainer
Guten Morgen Rainer,
ja man kann den Arbeitgeber natürlich nachdrücklich durch diese beiden Sätze auf die richtige Erstellung einer Lohnabrechnung und Lohnsteuerjahresbescheinigung hinweisen.
Wie Sie dem folgenden Link entnehmen können, ist selbst DATEV nicht in der Lage die Fälle korrekt abzurechnen: https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Ausgleich-Rentenminderung-in-Lodas/td-p/127437#_=_
Somit muss der Ersteller der Lohnabrechnung die Lohnsteuerjahresbescheinigung manuell korrigieren.
Von daher können Sie den Passus oben natürlich reinschreiben. Die Frage ist dann wie wahrscheinlicher es ist, dass die Lohnabrechnung und die Lohnsteuerjahresbescheinigung nachher auch wirklich korrekt sind. Dies sollte zwingend vor Abgabe der Einkommensteuererklärung geklärt werden.
Hallo Herr Schmetz,
ich habe noch eine Frage zur Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber.
Mit dem Arbeitgeber wurde die Ausgleichszahlung als Teil der Abfindung mit Beendigung des Beschäftigunsverhältnisses zu Ende 05/2023 im Vergleich vereinbart.
Ich habe durch eine erneute Auskunft der DRV vom 30.11.2022 die Möglichkeit die Konditionen aus 2022 noch im Jan/Feb 2023 zu nutzen.
Ich würde den Arbeitergeber daher fragen wollen die Ausgleichszahlung bereits Ende 01/2023 vorzunehmen.
Sollte er dem zustimmen, wird das FA das so akzeptieren?
Viele Grüße
Rainer
Moin Zusammen,
habe dazu noch folgendes gefunden:
https://apps.datev.de/help-center/documents/1025922
Gruß
Lars
Hallo Herr Schmetz,
vielen Dank für die Antwort. Ich überlege den Passus einzubauen und auf jeden Fall die Lohnsteuerjahresbescheinigung im Auge zu behalten. Schade dass dies kein Automatismus ist, man kontrollieren und gegebenenfalls noch eingreifen muss.
Beste Grüße
Rainer
Hi Twix,
bei mir war der AN-Anteil auch nicht ausgewiesen. Ich hatte mir deshalb sicherheitshalber vom AG eine Bestätigung nach folgendem Muster ausstellen lassen:
„Hiermit bestätigen wir, im MONAT JAHR für unseren ehemaligen Mitarbeiter NAME
A € zum Ausgleich einer Rentenminderung an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen zu haben.
Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
– B € wurden steuerfrei ausgezahlt.
Auf der Lohnsteuerbescheinigung tauchen deshalb unter Nummer 10 nur (C-B) € anstelle der gern. Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung in Höhe von C € auf.
– (A-B) € wurden mit der Fünftelregelung versteuert.
Die Überweisung erfolgte nicht an NAME, sondern direkt an die Deutsche Rentenversicherung , wobei dieser Betrag aus systemtechnischen Gründen nicht(!) unter Nummer 23 auf der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt ist.“
In meinem Fall gab es keinerlei Probleme mit dem FA.
Gruß
The_Doctor
Hallo The _Doctor,
das ist ein sehr wertvoller Hinweis, vielen Dank dafür.
Das heißt auf der Lohnsteuerbescheinigung geprüft, dass unter Nr.23 kein Betrag aufgeführt ist, anschließend obige Bestätigung vom ehemaligen AG eingeholt und mit Abgabe der Einkommensteuererklärung diese Bestätigung mit eingereicht, korrekt?
Beste Grüße
Rainer
Ja, so war das Vorgehen. Wobei unter 23 waren die „normalen“ Beiträge, die mit den monatlichen Gehaltsabrechnungen abgeführt wurden, schon aufgeführt waren, aber eben nur diese.
Gruß
The_Doctor
Hallo The_Doctor,
ja so wäre es bei mir auch, bin da noch einige Monate in dem Jahr (2023) beschäftigt.
Danke und Grüße
Rainer
Guten Tag,
zunächst möchte ich mich bedanken, dass hier so viele Beiträge auch von Fachleuten geschrieben werden, die hilfreich sind. Gleichzeitig ist bei mir doch die Verwirrung nach aufmerksamer Lektüre aller Beiträge eher angestiegen. Leider ist bei mir das Thema zeitkritisch, da ich die Verfügungen für meinen Arbeitgeber aus der Abfindung diesem vorab schriftlich detailliert zur Verfügung stellen muss, da ich fürchte, dass es sonst nicht klappt.
Zu meiner Situation:
1. Beschäftigt bis 12/2022 (mit vollem Gehalt bei Freistellung), dann keine Beschäftigung und auch keine Arbeitslosmeldung etc. um Einkünfte zu vermeiden (erschwerend: Mieteinkünfte aus Immobilienbesitz etc.)
2. Abfindungszahlung durch € 180.000 (gerundet) zum ab 03.01.2023
3. Bescheid der Rentenversicherung („Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“) liegt vor. Demnach ca. € 65.000 zum Ausgleich zu zahlen
4. 10.000 Euro in 12/2021 zum Ausgleich der Rentenminderung selbst überwiesen (in Bezug auf 3.)
5. 10.000 Euro in 02/2022 zum Ausgleich der Rentenminderung selbst überwiesen (in Bezug auf 3.)
Geplant hatte ich nun, den Arbeitgeber aufzufordern, 45.000 Euro aus meiner Abfindung Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung an die Rentenkasse zu zahlen (65.000-20.000 vgl. 4.und 5.)
Da in 2022 gemäss auch hier schon zitierten Beiträgen die Rentenpunkte „günstiger“ sind, als in 2023 wollte ich wie folgendes an meinen Arbeitgeber anweisen (so wie ich es bisher verstanden hatte):
– Den steuerfreien AG-Anteil i.H.v. 22.500 Euro zwischen dem 20. und 27.12.2022 an die Rentenkasse aus meiner Abfindung (01/2023) zu überweisen (nach letzter Gehaltszahlung in 12/2022 um Fehler zu vermeiden)
– Meinen steuerpflichtigen Anteil i.H.v. 22.500 Euro ab dem 03.01.2023 ebenfalls aus der Abfindung.
Zu meinen Fragen:
A) Hier hatte ich mich zunächst gefragt ob diese Splittung überhaupt möglich ist, wegen zeitlichem Zusammenhang und ob das dann auch wirklich anerkannt wird als die steuerbegünstigte 50/50-Regelung. Nach Gesprächen mit der Rentenversicherung und Steuerberater würde ich das aktuell bejahen. Beim Finanzamt habe ich noch niemanden erreicht. Wie wird das hier bewertet? Könnte das Probleme geben, z.B. dass das Finanzamt nachher sagt, es wäre eine gesplittete Zahlung gewesen und z.B. nur die Hälfte der ersten Zahlung in 12/2021 (22.500 Euro), also nur 11.250 als steuerfreien Arbeitgeberanteil anerkennt?
B) Einfacher wäre es natürlich, wenn tatsächlich und 100%ig belastbar diese „8-Tage-Regel“ greift, nach der Zahlungen an die Rentenkasse (hab ich hier auch von gelesen, gibt es da etwas schriftliches, ich konnte nichts finden?) 8 Tage „vordatiert“ werden. Konkret würde das bedeuten, wenn ich meinen AG dazu bewege, direkt am 03.01.2023 die 45.000 Euro zu überweisen, diese dann 1-2 Tage später bei der Rentenkasse eingehen, die „Wertstellung“ in 12/2022 fällt und ich damit komplett die günstigeren Rentenpunkte zum Kurs von 2022 erhalte. Ist das so? Ist das belastbar?
C) Weiter in Fortsetzung zur Frage unter A) Meine 22.500 Euro sollten dann auch entsprechend auf der Lohnsteuerkarte als Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung vermerkt werden. Nach Lektüre der Beiträge hier könnte sich aber eine noch günstigere Konstellation ergeben. Aber ich weiss überhaupt nicht, ob ich das richtig vestanden habe. Ich habe ja bereits 20.000 Euro insgesamt zum Ausgleich einer Rentenminderung von den 65.000 Euro überwiesen. Wenn ich nun den Arbeitgeber bitte, die 45.000 Euro zu überweisen könnte ich mich demnach auf den Standpunkt stellen. Ausgangslage 65.000 Euro, jeder die Hälte als 32.500 Euro meine Arbeitgeber und ich. Hierbei hätte ich dann schon 20.000 Euro überwiesen.
a. Also würde ich den AG bitten, 45.000 Euro zu überweisen, davon 32.500 Euro steuerfrei und 12.500 Euro steuerpflichtig mit entsprechendem Ausweis auf der Lohnsteuerkarte als Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da frage ich mich wirklich ob der Arbeitgeber das so machen würde. Ich habe grosse Zweifel…Müsste ich dem AG die bereits gezahlten 20.000 Euro nachweisen?
b. Wenn das überhaupt richtig sein sollte wäre wahrscheinlich der realistischer Weg, den AG zu bitten, die 45.000 Euro an die Rentenkasse zu überweisen mit jeweils hälftigem Ansatz wie schon beschrieben. Dann wäre aber das Problem, dass das auch so auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen würde. Könnte ich das Szenario unter C)a) dann noch über die Steuererklärung verargumentieren und „heilen“, so dass ich im Rahmen der Steuererklärung tatsächlich 32.500 Euro steuerfrei und nur 12.500 Euro von mir zu versteuern (aber dann noch abzugsfähig im Rahmen der jährlichen 25.000 Euro in die Rentenkasse). Wäre das möglich?
Ich weiss dass ist sehr viel erbeten, dass sich jemand in so eine Datenlage eines anderen Menschen hineindenkt, aber ich denke die Konstellation (Abfindung ins neues Jahr verschieben etc.) ist durchaus gängig und könnte daher auch für andere User nützlich sein. Über eine zeitnahe Beantwortung würde ich mich sehr freuen, da ich bei meinen „Anlaufstellen“ nicht wirklich weiter kommen. Besten Dank, Michael
Hallo Michael,
ich möchte (und kann) zu Deinen Ideen keine Aussagen machen. Das ganze Verfahren der Einzahlungen in die DRV über den AG hat aus meiner Sicht weiterhin eine Reihe ungeklärter Fragen, so dass ich dazu keine Einschätzung abgeben möchte.
Ich kann Dir nur empfehlen, Deine Vorstellungen von einem mit dieser Thematik vertrauten Steuerberater (gegen Honorar) überprüfen zu lassen. Einen geeigneten Ansprechpartner findest Du oben im Beitrag.
Ich selber befürworte eher simple Lösungen, auch wenn sie u.U. nicht immer auch noch die letzte Optimierung ausnutzen. Je komplizierter ein Vorhaben ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass man irgendwo eine Kleinigkeit übersieht, dass einer der Beteiligten einen Fehler macht oder dass es im Vorfeld oder Hinterher endlosen Schriftverkehr mit Diskussionen, Einsprüchen etc. gibt.
Gruß, Der Privatier
Hi Michael,
zumindest zu Punkt B kann ich Dir sagen, dass Deine Annahme zutrifft. Da ich dies selbst so praktizieren möchte, habe ich bei der DRV nachgefragt und folgende Rückmeldung erhalten:
„Zu Gunsten der Versicherten gilt bei Überweisungen und Einzahlungen … der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung als Zahlungszeitpunkt.“
Meine Anfrage hatte ich am 23.07.22 gestellt, die Antwort kam bereits am 04.08.22. Falls Du Zweifel hast, bleibt Dir auf alle Fälle genügend Zeit, Dich selbst bei der DRV rückzuversichern.
Gruß
The_Doctor
Vielen Dank, the_Doctor.
Das hatte man mir telefonisch auch gesagt, aber schriftlich ist auf jeden Fall besser. Es bleibt eine Unsicherheit bei dieser Variante: Wir können ja unserem Arbeitgeber nicht über die Schulter sehen. In meinem Fall ist Jahresanfang und man wird wohl keine Sicherheit bekommen, dass mein AG das dann auch tatsächlich direkt in den ersten 1-2 Tagen des Jahres anweist und auch entsprechend korrekt verbucht wird. Ich schreibe das nur, weil ich vermute, dass dieses Risiko auch Dich betrifft. Und wenn das nicht „in-time“ erfolgt, ist das Kind in den Brunnen gefallen, das lässt sich im Nachgang auf keinen Fall wieder heilen bzw. reparieren. Also wünsche ich Dir auch viel Glück und freue mich auf weitere Rückmeldungen zu den anderen Punkten. VG Michael
Meine Abfindung ist schon letztes Jahr geflossen. Bei mir geht es „nur“ noch um die Restzahlung an die DRV, die ich am 02.01.23 selbst überweisen werde.
Viel Erfolg beim Steuernsparen 🙂
Gruß
The_Doctor
Moin 40237d,
Wertstellung -(MINUS) 8 Tage: siehe §6 Satz Nr.2 RV-BZV „Tag der Zahlung“
https://www.gesetze-im-internet.de/rv-bzv/__6.html
… und siehe (wegen den beiden Einzahlungen) auf dem DRV „Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI) auf Seite 1 ganz unten:
Auszug:
Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in die Rentenversicherung am tt.mm.JJJJ (Tag der Wertstellung -8Tage) in Höhe von xxxxx EUR.
Auszug Ende
Und schaue einmal in deine Rentenauskunft: Anlage Versicherungsverlauf …
Hier findest du auf der letzten Seite den Abschnitt: „Zahlung von Beiträgen – Ausgleich für Rentenabschlag“ … Beitrag … Anmerkung … und bei Anmerkung: gezahlt am tt.mm.jjjj und dieses Datum vergleiche einmal mit dem Datum der Einzahlung (Kontoauszug) 😊
„Müsste ich dem AG die bereits gezahlten 20.000 Euro nachweisen?“
Ja.
Überlegung: eine neuen Auskunft mit Formular V0210 stellen?
Gruß
Lars
Vorsicht: Ich bin in der DRV Rheinland und alle 4 Teilzahlungen wurden sowohl in den Zahlungsbestätigungen als auch in der Rentenauskunft Tag genau bescheinigt. Also nicht mit -8 Tagen. War mir aber egal.
Zur Sicherheit würde ich vorab um eine schriftliche Bestätigung bitten, damit man das anführen kann, falls es schief läuft.
So unterschiedlich können die einzelnen DRV-Träger sein … auch ich habe 4 Teilzahlungen vorgenommen und alle 4 Teilzahlungen wurden zurückdatiert. Allerdings nicht – (Minus) 8 Tage sondern: 3 x -6 Tage, 1 x – 5 Tage.
Gruß
Lars
Ich tätige meine letzte DRV-Einzahlung auch am 02.01.2023 😊
Gruß
Lars
Moin Lars
Langlebigkeitsschutz damit gesichert ???
An das Risiko Kurzlebigkeitsschutz gedacht ???
( Ja ja , denkt Mann ja immer nicht so gerne darüber nach ,
ICH aber wegen der NICHT funktionierenden Glaskugel schon )
Pers. Haushaltsaufteilung für Lang/Kurz = 1 zu 2 oder 2× vergl. 45
zu 2× 90 Kurz . Betr. Risikoentfall bei 1 mal Lang = 4 mal Kurz + 1 mal Lang .
Soweit ist Haushalt mit umme vgl. 300 RPs im Plan . Wenn auch n.w.v. relativ
stark im-mobil .
LG Det
PS , wegen den n.w.v. anfallenden Rebalancingbedarf , habe ICH noch keine
Ahnung für meine letzte Zahlung an die DRV / andere Basisversicherung .
Aber wird immer mal wieder angepasst auf 1 b.z.w. 2 DS Rentner Anspruch an Lang .
Lesestoff/Beispiele: (siehe nachfolgender Link)
„steuerliche Auswirkung des AG-Anteils zu Lasten anderer Einkünfte“ … überhaupt möglich???
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2022/04/steuern-sparen-bei-abfindungen-teil-15-rentenzahlungen/#more-1749
Und Empfehlung am Ende des Links:
„Bei komplexeren Gestaltungen sollte daher ein Spezialist für dieses Thema hinzugezogen werden. Idealerweise bereits bei Erstellung der Aufhebungsvereinbarung.“
Gruß
Lars
Hallo, muss man überhaupt diese Regel „Tag der Wertstellung -8Tage“ in Betracht ziehen, wenn man sich den günstigen 2022 Preis pro Rentenpunkt sichern möchte, aber erst in 2023 die Ausgleichzahlung durch den AG getätigt wird?
Meine neue „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ erwarte ich Anfang November 2022. Die dort genannten Konditionen sind doch drei Monate gültig, also bis mindestens Ende Januar 2023, oder hab ich da was falsch verstanden?
Zitat aus einer älteren Auskunft: „Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach erhalt dieser Auskunft gezahlt wird“
Seit August 2022 bin ich beschäftigungslos und bislang ist geplant, dass mein AG die Ausgleichszahlung und meine Abfindung mit der Januar Abrechnung 2023 (Ende Januar 2023) auszahlt. Reicht das, oder Ausgleichzahlung doch besser auf 02.01.2023 vorziehen, sofern das noch geht?
Für eure Tipps bedanke ich mich schon im Voraus!
Gruß
Martin
@maddin77,
kritisch sehe ich in diesem Fall nur die Annahme, dass die Rentenauskunft genau Anfang November 2022 eintrifft. Wenn das sichergestellt ist, spielt keine Rolle ob die Einzahlung am 02.01.2023 oder Ende Januar 2023 durchgeführt wird. Ich habe kürzlich mit Staunen vernommen dass die DRV in der Lage war 2 Tage nach Beantragung (allerdings über die eServices) eine Rentenauskunft postalisch zu zustellen.
VG eLegal
Moin maddin77,
„Hallo, muss man überhaupt diese Regel „Tag der Wertstellung -8Tage“ in Betracht ziehen, wenn man sich den günstigen 2022 Preis pro Rentenpunkt sichern möchte, aber erst in 2023 die Ausgleichzahlung durch den AG getätigt wird?“
Nein, musst du nicht.
Meine neue „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ erwarte ich Anfang November 2022. Die dort genannten Konditionen sind doch drei Monate gültig, also bis mindestens Ende Januar 2023, oder hab ich da was falsch verstanden?
Richtig verstanden, … „die dort genannten Konditionen sind 3 Monate gültig“. Hierzu siehe nachfolgender Link (GRA = Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) unter Punkt 4.2 „Änderung des Beitragsaufwands“ weiterlesen.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
Gruß
Lars
PS: weiterführende Literatur dann in der GRA zum §76a SGB VI
zweiter Link:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html
Gruß
Lars
Moin Lars,
danke für die schnelle Antwort; genau das hatte ich gesucht. Mit den 3 Monaten Gültigkeitsdauer wird das Ganze zeitlich entspannter.
@eLegal:
Ebenfalls vielen Dank für deinen Hinweis. Zum Glück kommt es bei mir nicht darauf an, dass die „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ genau Anfang November 2022 eintrifft. Mir geht es nur darum, dass die 3 Monate Gültigkeitsdauer auch Ende Januar 2023 mit abdeckt, da dann die Zahlung des AG erfolgt.
Zur Sicherheit hatte ich bezüglich des Termins schon mit der RV kontakt aufgenommen. Die Lösung war, dass ich den Antrag mit dem Hinweis auf das frühste Abgabedatum November 2022 online bereits gestellt habe. Werde da aber auf alle fälle bei der RV im November noch mal nachhaken.
Gruß
Martin
So, terminlich hat das mit der RV-Auskunft geklappt, Datum 02.11.2022 mit den günstigen 2022 Preis für die Rentenpunkte und 3 Monate Gültigkeitsdauer.
Ich bin mir allerdings nicht mehr sicher, ob ich die Ausgleichszahlung über den AG laufen lasse soll, da bei Vergleichsrechnungen mit Hilfe des Abfindungsrechners (Danke an den Privatier für den Rechner) im Prinzip kein Vorteil gegenüber Selbstzahlung besteht und die Selbstzahlung ja auch einfacher bzw. sicherer sein sollte. Hab also im Prinzip zwei Varianten:
1. Komplette Ausgleichzahlung 70000€ durch AG am 31.01.2023
oder
2. Selbstzahlung 18000€ im Dezember 2022 und dann noch mal 52000€ im Januar 2023
Ich tendiere mittlerweile zur Selbstzahlung.
Habt ihr noch Anmerkungen, was ich ggf. noch beachten sollte?
Gruß
Martin
wenn ich das alles richtig verstanden habe, wäre der große Vorteil wenn es über den AG aus einer Abfindung geht, das 50% davon per se steuerfrei sind – somit nur 35.000 zu versteuern.
Nachteil evtl. wenn du damit über der Grenze für die Vorsorgeaufwendungen kommst – dann kannst du diese nämlich nicht mehr steuerlich geltend machen.
2022 sind das 25.639€ bei gemeinsam x2
2023 26.528€
Dazu zählen auch alle AG+AN Beiträge zur RV.
Das gilt aber auch für die Eigenzahlung
kleiner Vorteil noch von 2023 – da sind die Vorsogeraufwendungen zu 100% absetzbar in 2022 sind das „nur“ 94%
Hallo zusammen,
könnte mir nochmal jemand helfen ?
Ausgangssituation:
In 08/2022 angeforderte Rentenauskunft hat noch Gültigkeit bis 30.11.2022.
74.000 Euro wurden festgestellt, 10.000 Euro bereits in 10/2022 überwiesen.
Ausgleichszahlung von 60.000 Euro durch den AG in 05/2023 aus der Abfindung heraus. Dies ist gleichzeitig das Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Meine Idee ist nun die geplante Ausgleichszahlung des AG aus 05/2023 auf Ende 01/2023 vorzuziehen, gleichzeitig eine neue Auskunft V0210 einzuholen um die günstigen Punkte damit in 01/2023 zu sichern.
Nun meine Fragen dazu:
Ist es möglich die neue Auskunft jetzt bereits zu beantragen (erfolgt elektronisch) obwohl die alte noch bis zum 30.11.2022
gültig ist oder muss ich damit bis zum 01.12.2022 warten ?
Im schriftlichen Vergleich zwischen dem AG und mir ist die Höhe der Ausgleichszahlung, als Teil der Abfindung, und dessen Termin (05/2023) fixiert. Sollte sich der AG zu einer zeitlich vorgezogenen Ausgleichszahlung bereit erklären, worauf wäre hierbei noch zu achten? Ist das so überhaupt möglich, steuerlich unschädlich? Also ein Teil der Abfindung in 01/2023 als Ausgleichszahlung in die DRV, den Rest der Abfindung dann zusammen mit der letzten Gehaltsabrechnung in 05/2023.
Gruß
Rainer
„Ist es möglich die neue Auskunft jetzt bereits zu beantragen (erfolgt elektronisch) obwohl die alte noch bis zum 30.11.2022“: Hatte ein ähnliches „Problem“ gehabt und habe einfach einen neuen Antrag gestellt. Erhielt daraufhin nach 2 Tagen einen Anruf der DRV mit der Frage, warum ich nochmals die „gleiche“ Auskunft beantrage, da sich ja nichts geändert hätte. Sagte der Dame dann am Telefon, dass ich Ende Januar noch mit 2022 Berechnung einzahlen möchte und der Bescheid „nur“ 3 Monate gültig ist, was ja auch so im Bescheid steht. Nach einer Woche erhielt ich dann einen „neuen“ Bescheid mit einem schönen Datum im November, was mir nunmehr die Zahlung bis Anfang Februar erlaubt. ERGO: Es geht. Einfach machen.
Moin Rainer,
„Ist es möglich die neue Auskunft jetzt bereits zu beantragen (erfolgt elektronisch) obwohl die alte noch bis zum 30.11.2022
gültig ist oder muss ich damit bis zum 01.12.2022 warten ?“
Kein Problem, ist möglich.
Gruß
Lars
Hallo Ambassador, Moin Lars,
vielen Dank für eure schnelle Antwort, den Teil kann ich dann schon mal angehen, super!
Hat noch jemand einen Hinweis für mich zu meiner zweiten Frage oder kennt so einen Fall? Möchte da nichts falsch machen.
Gruß
Rainer
Moin Twix (Rainer)
bezüglich „neuen Antrag“ möchte ich auf die GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) zum §109 SGB VI, Abschnitt 3.4.2 „Anwartschaft auf vorzeitige Altersrente und Beitragszahlung“ insbesondere Unterpunkt „Mehrfachauskünfte“ verweisen:
Mehrfachauskünfte
Auf Antrag des Versicherten werden auch weitere Prognoseauskünfte erteilt. Bei einer erneuten Auskunft wird hinsichtlich der maßgebenden Berechnungsgrößen und für die Ermittlung des Beitragsaufwands zum Ausgleich der Rentenminderung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erneuten Antragstellung abgestellt. Abweichend hiervon wird auf das Antragsdatum der ursprünglichen Auskunft abgestellt, wenn die ursprüngliche Auskunft fehlerhaft war (zum Beispiel aufgrund der nachträglichen Anerkennung von zu Unrecht abgelehnten rentenrechtlichen Zeiten oder der Vorlage einer berichtigten Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers) und
– der Versicherte innerhalb der Dreimonatsfrist bereits Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nach § 187a SGB VI aufgrund der ursprünglichen Auskunft eingezahlt hat oder
– die erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der ursprünglichen Auskunft erfolgt.
Sind mehrere Prognoseauskünfte erteilt worden, stellt sich bei einer Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI die Frage, auf der Grundlage welcher Auskunft die Beitragszahlung erfolgte. Macht der Versicherte hierzu keine Angaben, geht der Rentenversicherungsträger grundsätzlich von der zuletzt erteilten Auskunft aus.
Hier die GRA §109 SGB VI zum Nachlesen:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0101_125/gra_sgb006_p_0109.html
Zum zweiten Teil deiner Frage:
Ich habe in Bezug auf „Teil“Zahlungen etwas gefunden, würde aber mMn. nicht! auf deinen Fall zutreffen, aber warten wir auf die Kommentare der anderen User.
Dokument: (Wissenschaftliche Dienste) S.6 Punkt „3.2. Leistung der Beiträge durch den Arbeitgeber“ … Dokument in Internet suchen
WD 4 – 3000 – 121/19 und WD 6 – 3000 – 119/19
und nachfolgender Link unter Rz21
https://datenbank.nwb.de/Dokument/480044/
Gruß
Lars
Moin Lars,
vielen Dank für deine Antworten.
Einen neuen Antrag habe ich am 18.11.2022 gestellt. Aufgrund der bisherigen Auskunft bereits etwas eingezahlt und auch die Gültigkeit dieser Auskunft läuft erst am 30.11.2022 ab.
Sehe ich das richtig, dass danach in meinem Fall auf das Antragsdatum der ursprünglichen Auskunft abgestellt wird,
ich also keine Verlängerung der Konditionen in 2023 mehr erreichen kann?
Nochmal der Text:
Abweichend hiervon wird auf das Antragsdatum der ursprünglichen Auskunft abgestellt, wenn die ursprüngliche Auskunft fehlerhaft war (zum Beispiel aufgrund der nachträglichen Anerkennung von zu Unrecht abgelehnten rentenrechtlichen Zeiten oder der Vorlage einer berichtigten Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers)
UND
– der Versicherte innerhalb der Dreimonatsfrist bereits Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nach § 187a SGB
VI aufgrund der ursprünglichen Auskunft eingezahlt hat oder
– die erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der ursprünglichen Auskunft erfolgt.
Nun heißt es wohl abwarten was von der DRV kommt. Oder die DRV anrufen und erklären warum der Antrag nochmal gestellt wurde? Hinweis darauf die Konditionen aus 2022 für eine Einzahlung Ende Januar 2023 nutzen zu wollen?
Gruß
Rainer
Moin Twix (Rainer),
„ … ich also keine Verlängerung der Konditionen in 2023 mehr erreichen kann?“
Doch, du kannst dir die „besseren“ Konditionen von 2022 zeitlich (3 Monate) mit dem neuen Antrag sichern. Jedoch wird im ersten DRV „Zahlungsnachweis gemäß § 187a SGB VI“ (betrifft deine Ersteinzahlung = 10K = dieser Zahlungsnachweis wird dir von der DRV zugesendet … kann schnell gehen aber auch Monate dauern) auf den „Erstantrag“ abgestellt. Und in diesen DRV-Zahlungsnachweis wird das Antragsdatum von der „ersten“ Auskunft erscheinen.
Wortlaut:
Sehr geehrter Herr Twix,
aufgrund unserer Auskunft vom 08/2022 (hier steht das taggenaue Datum) und unserer Verbuchungsmitteilung vom tt.mm.jjjj sind Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gezahlt worden.
Da du die nächste (zweite) Auskunft am Freitag gestellt hast (elektronisch), müsste in den nächsten Tagen die verbindliche „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ eintreffen, wenn nicht, Ende des Monats bei der DRV nachfragen.
Gruß
Lars
PS:
Im „DRV-Zahlungsnachweis“ sind weitere Angaben vorhanden:
– direkte DRV-Telefonnummer zur Fachabteilung
– zuständige Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter
– telefonischen Sprechzeiten (Mo – Fr: 09:00 – 15:00 Uhr)
Bei Fragen kann man sich direkt an diese DRV-Abteilung wenden … habe ich auch schon genutzt, war eine prima Kommunikation.
Moin Lars,
„ … Doch, du kannst die besseren Konditionen von 2022 (zeitlich 3 Monate) mit dem neuen Antrag sichern.“
Danke dir für die Klarstellung Lars, damit hilfst du mir echt weiter. Werde die neue Auskunft abwarten und berichten.
Jetzt müsste ich nur noch wissen ob ich auf den AG mit der Bitte um das Vorziehen der Ausgleichszahlung zugehen kann. Würde mich sehr freuen eure Meinung darüber zu erfahren.
Viele Grüße
Rainer
@Privatier,
(nur informativ) siehe Link ab Seite 2:
„Weitgehend unbekannt ist, dass eine entsprechende Rentenauskunft tatsächlich auch vor der
Vollendung des 50. Lebensjahres möglich ist. [Fn. 5: So auch der Sozialbeirat der BReg, vgl.
Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2016, 26 Rn. 77.] § 187a SGB VI
selbst legt die Altersgrenze des 50. Lebensjahrs nicht fest. Nach § 187a Ia SGB VI ist die
Grundlage für die Ausgleichszahlung die Auskunft nach § 109 V 4 SGB VI. § 187a Ia 2 SGB VI
stellt positiv fest, dass ein berechtigtes Interesse iSd § 109 I 3 SGB VI für diese Auskunft nach Vollendung des 50. Lebensjahres vorliegt. Ein Rückschluss, dass ein solches berechtigtes Interesse nicht schon vor dem 50. Lebensjahr vorliegen kann, wird dadurch nicht gezogen.
Ein berechtigtes Interesse von Arbeitnehmern an der Rentenauskunft nach § 109 V 4 SGB VI
vor der Vollendung der 50 Lebensjahre muss lediglich dargelegt werden. Die Praxis scheint aber regelmäßig von der zwingenden Grenze des 50. Lebensjahres auszugehen, obwohl auch die DRV diese Möglichkeit sieht.
[Fn. 6: Nach der rechtlichen Arbeitsanweisung der DRV kann die Rentenauskunft und die
Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch schon vor Vollendung des 50. Lebensjahres beantragt werden, GRA § 187a SGB VI, 2.5
…
Anwendungsfälle gibt es daher keine bekannten Praxisbeispiele. Ein berechtigtes Interesse des
Antragstellers an Auskunft wird man beispielsweise aber schon vor Vollendung des 50.
Lebensjahres annehmen müssen, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit des Rentenausgleichs im
Zusammenhang mit Verlust des Arbeitsplatzes einräumt. [Fn. 7: So auch Tallafuss, Spektrum, DRV BaW, 2018, 16.] Danach kann der Anwendungsbereich des § 187a Ia SGB VI im Rahmen von
Abfindungsprogrammen erheblich erweitert werden.“
Tja, ob das möglich wäre? (Graue Theorie)
Und Auszug aus der GRA zum §187a SGB VI unter Punkt 2.5 „Lebensalter“:
…
„Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden.“
Gruß
Lars
jetzt mit Link
https://docplayer.org/222841767-Ausgleichszahlung-durch-den-arbeitgeber-in-die-gesetzliche-rentenversicherung-statt-der-auszahlung-einer-abfindung.html
Moin Twix,
wenn ich das richtig vertanden habe ist bei dir 05/2023 noch eine Ausgleichzahlung von 60.000 Euro durch den AG geplant, die du aber wegen der 2022 Konditionen gern auf 01/2023 vorziehen möchtest.
Also:
30.000 Euro steuerfrei
30.000 zu 96% (Politik plant, schon im Jahr 2023 auf die 100 Prozent zu springen) als Altersvorsorgeaufwendung absetzen.
Falls dein AG einer Vorzeitigen Zahlung in 01/2023 nicht zustimmt, könntest du alternative selbst einzahlen und dir dann 05/2023 vom AG die 60.000 Euro + Abfindung auszahlen lassen.
Dannn könntest du 96% bzw. 100% des 2023 gültigen Höchstsatz (2022: 51.278 Euro für verh.) als Altersvorsorgeaufwendung absetzen.
Weche Variante für dich steuerlich die Günstigere ist kann ich leider nicht beurteilen.
Gruß
Martin
Moin Martin,
alles richtig verstanden und danke auch für den Hinweis der Selbsteinzahlung in 01/2023.
Mein vorrangiges Ziel bisher, in 2023 die notwendige Ausgleichszahlung für einen abschlagsfreien Renteneintritt mit 63 abzuschließen weil
a) das Kapital dafür aus der Abfindung in 2023 zur Verfügung steht
b) die Rentenpunkte ab 2023 wohl immer teurer werden und Steuervorteile, mit Absetzen der Altersvorsorgeaufwendungen in/ab 2024, dadurch wohlmöglich aufgefressen werden
So hatte ich bisher den Vorteil bei einer Ausgleichszahlung durch den AG mit 50% steuerfrei in 2023 gesehen.
Durch Eingabe in den Abfindungsrechner mit/ohne Ausgleichszahlung des AG kam ich bisher auf ein Ergebnis
das für diese Ausgleichszahlung sprach (Einkünfte: 59k, Abfindung: 190k, PKK-Vorauszahlung: 24k) und wenn ich dabei berücksichtige, dass die 60k in jedem Fall in 2023 zur Einzahlung in die DRV kommt, ob nun durch Selbst- oder Ausgleichszahlung.
Habe ich da einen Denkfehler drin?
Gruß
Rainer
Hallo,
weiß schon jemand welcher Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen im Steuerjahr 2023 für verheiratete geplant sind?
Bislang hab ich im Netz nur folgende Infos gefunden:
2021 Höchstbetrag 51.574 Euro, davon 92% absetzbar
2022 Höchstbetrag 51.278 Euro, davon 94% absetzbar
2023 Höchstbetrag ??? Euro, davon 96% eventuell schon 100% absetzbar
Gruß
Martin
Moin Maddin77,
hat der Privatier hier angegeben (53056€ = 100%):
https://der-privatier.com/empfehlungen-2/aktuelle-grenzwerte-fuer-steuern-und-sozialversicherungen/
und:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/rentenbeitraege-2125026
Gruß
Lars
heutige (Zwischen)Nachricht:
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-924256
Gruß
Lars
Hallo maddin77,
mein Tipp für 2023 lautet:
Höchstbetrag 53.056 €, davon 100% absetzbar. (ohne Gewähr)
Der Höchstbetrag der Altersvorsorgeaufwendungen orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (West). Hier liegt der Regierungsentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vor. danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 107.400 €. 107.400 € c 24,7% Beitragssatz = 26.527,80 €. 26.528 € bei Einzelveranlagung / 53.056 € bei Zusammenveranlagung.
Das Thema mit der 100%.igen Absetzbarkeit steht im Jahressteuergesetz 2022. Das Gesetz ist aber noch nicht verabschiedet. Da das Thema aber auch schon im Koalitionsvertrag stand, ist davon auszugehend das es auf jeden Fall kommt.
Mit ein bisschen Risiko kann man also so planen.
Ich habe bezüglich meiner Frage zum Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2023 im Netz noch folgenden Zusammenhang gefunden:
Der Höchstbetrag leitet sich wohl vom Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung „West“ ab. (https://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.5212&docid=443112).
Mit den Werten für 2023 (https://www.lohn-info.de/sozialversicherungsbeitraege2023.html) ergibt sich 107.400,00 Euro * 24,7% = 26.528 bzw. 53.056 Euro für verheiratete.
Was meint Ihr zu der Berechnung; passt der Wert?
Hintergrund meiner Frage ist, dass ich in Summe 70.000 Euro als Ausgleichszahlung in die Rentenversicherung zahlen kann, wobei der Anteil in 2023 aus steuerlicher Sicht möglichst hoch sein sollte.
Also z.B.:
2022 – 16.944 Euro
2023 – 53.056 Euro – Höchstbetrag für 2023 korrekt?
Gruß
Martin
Hallo Martin,
magst du mir verraten was bei Dir den Ausschlag gegeben hat, dass Du selbst in 2023 einzahlst und nicht die Ausgleichszahlung über den AG gewählt hast? Und was dazu geführt hat das Du die von der DRV ausgerechnete Ausgleichszahlung bis 2023 komplett „tilgen“ willst ?
Viele Grüße
Rainer
Moin Rainer,
der von der Rentenversicherung ausgerechnete Einzahlungsbetrag liegt bei ca. 70.000 Euro. Nach meinen Berechnungen komme ich bei beiden Varianten in Summe (2022+2023) auf etwa die gleiche Steuerersparnis. Ich denke die direkte Einzahlung ist wahrscheinlich die etwas einfachere Variante; siehe auch Kommntar vom Privtier:
https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/#comment-41851
Daher meine Überlegung direkt einzuzahlen, hab aber noch bis Ende des mona
Variante1:
2023 – Einzahlung 70.000 Euro via AG
Variante2:
2022 – Selbsteinzahlung 16.944 Euro
2023 – Selbsteinzahlung 53.056 Euro
In wie weit wird hat eigentlich ein ALG1 Bezug Auswirkungen auf den Einzahlungsbetrag in 2023? Werden die Rentezahlungen der BA, ähnlich wie AG Beiträge zur Rentenversicherung, auf den Höchstbetrag von 53.056 Euro angerechnet?
Gruß
Martin
Erledigt! Bezüglich meiner Frage zur Auswirkung ALG1 Bezug auf auf den Höchstbetrag hatte Lars bereits die Antwort gegeben, das dies keine Auswirkung hat:
https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/#comment-36868
Hallo Herr Schmetz,
danke für Ihre schnelle Antwort, die hatte ich glatt überlesen, aber ist ja gut, das wir unabhängig voneinander auf das selbe Ergebnis kommen 🙂
Da hab ich gleich noch einmal eine Frage an den Fachmann:
Gibt es bezüglich des Höchstbetrags eigentlich noch Einschränkungen bezüglich des Beschäftigungs Status?
Ich frage deshalb, weil ich in 2023 zunächst „Beschäftigungslos“ bin und voraussichlich erst ab 08/2023 ALG1 beziehen werde. Meine Abfindung erhalte ich in 01/2023. Meine Frau bezieht eine Erwerbsminderungsente. Muss ich da noch was besonderes beachten oder ist die Ausgleichzahlung in zwei Raten problemlos möglich?
Gruß
Martin
Hallo,
zunächst einmal bin ich sehr erfreut über die Vielzahl der Informationen, die hier zu lesen sind.
Bei dem Versuch, meine Steuerbelastung durch eine in 2024 anstehenden Abfindung einschätzen zu können, bin ich im Netz auf folgende Information eines Steuerversierten gestoßen:
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse mindern normalerweise den abzugsfähigen Vorsorgeaufwand. Dies gilt aber nicht für steuerfreie AG-Zuschüsse nach §3Nr. 28 EStG (ATZ, Rentenausgleichszahlungen), sondern gemäß §10 Abs. 3 S. 5 EStG nur für steuerfreie Beiträge i.S.d. §3 Nr. 62 EStG, also für die normalen Regelbeiträge aus der laufenden Beschäftigung. Eine Fundstelle dazu: FG Baden-Württemberg Urteil vom 18.9.2014, 3 K 1507/13, in dem ausgeführt ist, dass steuerfreie Beträge, die nicht auf §3 Nr. 62 EStG beruhen, bei der Höchstbetragsrechnung keine Rolle spielen.
Dem folgt, dass der Arbeitgeberbeitrag auch nicht in Zeile 22 der Lohnsteuerbescheinigung auftaucht.
Diese Information habe ich in den Blogs noch nicht gelesen (oder übersehen?).
Wie ist das einzuschätzen? Gibt es dazu Erfahrungen?
Dies wäre für mich relevant, da die Abfindungshöhe, die in die DRV gezahlt werden soll, bei rund 62 TEUR liegt und meine „Hälfte“ von 31 TEUR dann im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (derzeit ca. 53 TEUR) liegen würden.
Zur weiteren Information: Verheiratet, mein Ehemann bezieht ausschließlich Renten, meine Einkünfte in 2024 bestehen lediglich aus ALG 1. Neben den genannten 62 TEUR sollen Urlaubsabgeltungen von geschätzt 14 TEUR und weitere ca. 14 TEUR „Abfindung zur Auszahlung kommen.
Grüße von Billegirl17
Moin Billegirl17,
ersteinmal informativ
für (angehende) ATZ`ler bzw. bei beabsichtigter Teilzeitbeschäftigung wird bei:
„vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelt“ (siehe GRA §187a SGB VI Punkt) von der DRV eine andere Berechnungsmethode zur Bestimmung der maximalen Ausgleichszahlung angewendet.
Auszug:
Häufig hat der Arbeitgeber des Versicherten im Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI sowohl das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt als auch die zukünftigen beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der §§ 162 Nr. 1, 163 Abs. 5 SGB VI aus der beabsichtigten Altersteilzeitbeschäftigung bescheinigt. Dies betrifft zu einem großen Teil Fälle, in denen der Arbeitgeber des Versicherten beabsichtigt, Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen. In diesen Fällen ist eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI unter Berücksichtigung der beiden bescheinigten Beitragsbemessungsgrundlagen zu erstellen. Dies geschieht, indem bei der Erstellung der Auskunft eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage aus den Entgelten für die künftigen Monate der Vollbeschäftigung und aus den Entgelten für die künftigen Monate der Altersteilzeitbeschäftigung bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ermittelt wird.
Laut deinen Informationen ist der Ehegatte schon Rentner, d.h. nicht mehr beruflich aktiv, RV-Beiträge werden nicht abgeführt, also stehen zusammen … für Dich (Zahlen aus 2023)
53056€ als Vorsorgebetrag zur Verfügung.
siehe oben die Beispielrechnungen von Herrn Schmetz:
Damit würden deine ca.31K unter dem Rahmen von 53K liegen. Der Bezug von Sozialleistungen wie ALG1, KUG, Krankengeld, etc.pp. schmälern die max. Vorsorgesumme nicht!
Aber beachten: „Urlaubsabgeltung“ … mMn. sind hier SV-Abgaben fällig, da es als Arbeitsentgelt betrachtet wird, d.h. auch RV-Beitragszahlungen.
Diese mindert jedoch die Gesamtvorsorgesumme von (Zahlen aus 2023) 53056€.
https://www.hensche.de/Urlaubsabgeltung_Arbeitsrecht_Urlaubsabgeltung.html
“ … und weitere ca. 14 TEUR „Abfindung zur Auszahlung kommen.“ ?
Gruß
Lars
… „Urteil vom 18.9.2014, 3 K 1507/13“ … ?
https://datenbank.nwb.de/Dokument/539200/
Moin Billegirl17,
ich habe zu Deiner Frage noch etwas gefunden. Im nachfolgenden Link von Herrn Marcel Werner findest du einige Erläuterungen (Punkt IV II Steuerliche Auswirkung des Arbeitgeberanteils zu Lasten der Abfindung …. und dann noch die anschließenden Punkte (Diagramme) lesen …
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2022/04/steuern-sparen-bei-abfindungen-teil-15-rentenzahlungen/
Gruß
Lars
PS: Herr Marcel Werner ist Steuerberater, seine Kontaktdaten findest Du im Netz. (ab und zu ist er auch hier im Blog unterwegs)
Hallo, hier ein recht spezieller Fall zur Fünftel-Regelung bzwl. Rentenausgeleichszahlungen.
Ich habe ein Wertkonto an die DRV übertragen in 6-stelliger Höhe uund plane nächstes Jahr als Störfall in DRV-Rente zu gehen. Dann wird das Wertkonto ja rückabgewickelt. (mit allem pipapo incl SV-Luft=0) Soweit alles klar.
Gibt es auch die Möglichkeit aus dem Störfall-Wertkonto dann einen Betrag direkt von dort steuerbegünstig (zu 50% steuerfrei) direkt an die DRV als Rentenausgeleichszahlung leisten zu lassen ?
Oder beisst sich das ?
Die Frage kann ich leider nicht beantworten. Mein Gefühl sagt mir, dass das wahrscheinlich nicht geht – aber ich würde diese Frage ganz einfach einmal direkt bei der DRV stellen.
Gruß, Der Privatier
Frage an DRV Stelle ist in Arbeit. Werde versuchen deren Antwort hier zu posten, zur Erweiterung des Wissens Aller.
Hallo,
auch von mir einen herzlichen Dank, an den Privatier, Herrn Schmetz und an alle die hier schon nützliche Fragen gestellt und neue Erkenntnisse beigetragen haben.
Herr Schmetz hat ja in seinem Gastbeitrag festgestellt:
„Keine Nachteile für den Arbeitgeber durch die Übernahme der Ausgleichszahlung“.
Leider stellt sich mein Arbeitgeber bockig und äußert nur kurz angebunden, dass die Optionen zur Einzahlung in die DRV bekannt seien und man dazu vorab eine [ablehnende] Entscheidung getroffen habe. Eine Einzahlung in die gesetzliche Rente durch den Arbeitgeber bietet man im Rahmen des Freiwilligenprogramms nicht an.
Motive für seine Weigerung nennt der AG nicht. Stattdessen wird mündlich auf eine optionale Einzahlung in einen neuen Pensionskassen-Vertrag hingewiesen, die für meinen Fall aber weniger lukrativ ist.
Weder der Sozialplan, noch der Abfindungsvertrag machen Vorgaben oder schränken die Verwertung der Abfindung hinsichtlich bestimmter steueroptimierender Varianten ein. Ich kann nur mutmaßen, dass Unkenntnis, Bequemlichkeit oder Missgunst hinter der Ablehnung steckt. Möglicherweise verwechselt der AG das missverständlicher Weise mit dem Thema Übertragung von Wertguthaben an die DRV.
Frage:
Darf mir der Arbeitgeber grundsätzlich die für mich steuergünstigere Variante einer Rentenausgleichszahlung in die DRV verwehren, auch wenn dieser selbst dadurch keinerlei Nachteile hat? Habe ich einen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf? Verletzt der AG durch seine Weigerung nicht gar grundlegend meine Freiheitsrechte?
Vielen Dank schon mal für eure Kommentare!
Moin Ruhekraft,
es gibt leider keinen Rechtsanspruch darauf, dass der AG einen Teil der Abfindung an die DRV überweist. Da hilft nur Überzeugungskraft. Stelle der HR-Abteilung den Gastbeitrag von Herr Schmetz zur Verfügung. Eventuell hilft das weiter.
Gruß
Lars
Hallo Ruhekraft,
leider sehe auch ich wie Lars keinen Rechtsanspruch auf Ausgleichszahlung durch den AG. Daher rate ich meinen Mandanten, die vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages zu mir kommen, stets dazu diese Diskussion vor Unterschrift zu führen und ggf. eine Option der Zahlung über den AG in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen.
Es gibt meines Erachtens lediglich ein Motiv des AG, was „halbwegs verständlich“ ist. Und das ist das Problem die Einzahlung über den AG richtig in einer Lohnabrechnung darzustellen. Bis vor Kurzem war selbst Datev nicht in der Lage das richtig abzurechnen. Da musste man dann händisch mit Änderung der Lohnsteuerjahresbescheinigung eingreifen.
Vielleicht versucht es der ein oder andere mal irgendwann Druck mit der Presse aufzubauen. Ich würde mich als Steuerexperte dafür gerne zur Verfügung stellen.
Anderer Schritt wäre eine Petition zu starten. Das dürfte Ihnen jedoch leider nicht mehr helfen.
In Zeiten wo aber z.B. durch das geplante „Wachtsumschancengesetz“ die Anwendung der Fünftelregelung innerhalb der Lohnabrechnung ab 2024 abgeschafft werden soll, weil es für den AG zu kompliziert sei, glaube ich an solche sinnvolle Änderungen eher nicht.
Ich bin in dieser Auseinandersetzung mit dem AG seit ich den Aufhebungsvertrag vor ein paar Tagen ausgehändigt bekam. Unterschrieben habe ich noch nichts aber meine Frist läuft Ende nächster Woche ab. Im Vorfeld war nichts erkennbar, dass der AG irgendwelche Auszahlungsweisen verweigern würde. Es handelt sich auch nicht um eine kleine Hinterhofklitsche mit überforderter Gehaltsabrechnungstelle sondern um ein DAX-notiertes, international vertretenes Unternehmen mit einer weltweiten Beschäftigungszahl in mittlerer 5-Stelliger Größenordnung. Während meiner gesamten Beschäftigungszeit habe ich bei meinem AG noch nie ein annähernd so AN-unfreundliches Verhalten erlebt. Um so mehr bin ich jetzt über eine so benachteiligende Verabschiedung verstört.
Die Fünftelregelung soll aber nicht abgeschafft werden, sondern nur technisch weg von der AG-Buchführung zur AN-Einkommensteuererklärung verlagert werden „… so dass für die Beschäftigten letztlich kein Nachteil besteht“: https://www.haufe.de/personal/entgelt/wachstumschancengesetz-ueberblick_78_602636.html
Ich bin in dieser Auseinandersetzung mit dem AG seit ich den Aufhebungsvertrag vor ein paar Tagen ausgehändigt bekam. Unterschrieben habe ich noch nichts aber meine Frist läuft Ende nächster Woche ab. Im Vorfeld war nichts erkennbar, dass der AG irgendwelche Auszahlungsweisen verweigern würde. Es handelt sich auch nicht um eine kleine Hinterhofklitsche mit überforderter Gehaltsabrechnungstelle sondern um ein DAX-notiertes, international vertretenes Unternehmen mit einer weltweiten Beschäftigungszahl in mittlerer 5-Stelliger Größenordnung. Während meiner gesamten Beschäftigungszeit habe ich bei meinem AG noch nie ein annähernd so AN-unfreundliches Verhalten erlebt. Um so mehr bin ich jetzt über eine so benachteiligende Verabschiedung verstört.
Die Fünftelregelung soll aber nicht abgeschafft werden, sondern nur technisch weg von der AG-Buchführung zur AN-Einkommensteuererklärung verlagert werden „… so dass für die Beschäftigten letztlich kein Nachteil besteht“: https://www.haufe.de/personal/entgelt/wachstumschancengesetz-ueberblick_78_602636.html
@Ruhekraft
„Wachstumschancengesetz“ … haben wir schon diskutiert … und wenn der AG ablehnt, geht es halt nicht.
Gruß
Lars
Hallo Privatier und hallo an alle dieses top-informativen Forums!
Ich habe eine Frage bzgl. einer Abfindung nach Jobverlust, die ich letztes Jahr erhalten habe. Voraussetzungen für die steuerliche 1/5-Regel liegen vor. Gem. Vereinbarung flossen ca. 100T Bar-Abfindung, ca. 80T Ausgleichszahlung durch den AG in die Rentenversicherung und ca. 20T in eine Direktversicherung.
In der Lohnsteuerbescheinigung war
a) der Teil des normalen laufenden Gehalts in Zeile 3 aufgeführt: passt!
b) die Zahlung in die Direktversicherung überhaupt nicht aufgeführt->wg. steuerfreier Einzahlung m.E. damit auch korrekt!
c) die Barabfindung anstatt nur in Zeile 10 („ermäßigt besteuerter Arbeitslohn“) in den Zeilen 19 („…Entschädigungen…die nicht ermäßigt besteuert wurden – in Zeile 3 enthalten“) sowie in Zeile 3 aufgeführt; hatte irgendwo gelesen, dass dies wohl in denjenigen Fällen so ist, wenn der AG keine finale Prüfung über Anwendung der 1/5-Regelung trifft und die 1/5-Regelung dann erst nach Prüfung durch das Finanzamt zur Anwendung kommt!?
d) die Einzahlung in die DRV überhaupt nicht enthalten(???). Nach den hier gelernten Fakten (=50% der Einzahlung steuerfrei und der nicht steuerfreie Teil kann teilweise im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden) hätte ich vermutet, dass die steuerpflichtige Hälfte dann ebenfalls in den Zeilen 3, 10 oder 19 enthalten sein müsste(???). Ist das denn nicht ein Fehler? (Scheinbar war dies wohl auch schon bei einem anderen Teilnehmer mit gleichem Sachverhalt genauso wie bei mir gewesen). Bzw. anders gefragt: Muss ich dies denn in der Steuererklärung irgendwo händisch berücksichtigen (wie?/Wo?)? Dachte eigentlich, dass mit den „e-Daten“ in der Anlage N alles elektronisch übermittelt wird und man eigentlich nichts mehr händisch eintragen muss(?).
Könnt ihr mir a)-c) bestätigen bzw. habt ihr einen Tipp bzgl. der offenen Fragen in d)?
Besten Dank an alle und viele Grüße
RaimundM
Ich möchte hier einmal auf die Erläuterungen von Markus Schmetz verweisen, die er für einen ähnlichen Fall in einem Kommentar gegeben hat: https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/?hilite=gastbeitrag/#comment-41466
Dort werden zwar keine Zeilen-Nr. erwähnt, dennoch sollte daraus hervorgehen, wie die Zahlungen an die DRV zu behandeln sind. Und es geht auch daraus hervor, dass es über die korrekte Handhabung sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Finanzämtern schon einmal unterschiedliche Auffassungen gibt.
Und deshalb ist auch die anfängliche Anekdote lesenswert und ggfs. zu berücksichtigen…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, hallo Herr Schmetz,
leider gab es hier im Forum noch keinen weiteren Hinweis (oder ich habe etwas übersehen), ob es denn vom BFM auf die von Herrn Schmetz zuletzt ans BFM gestellten Fragen bzgl. der Einzahlung in die GRV (siehe Beiträge von Herrn Schmetz vom 29.06.22 und 21.09.22 und vom Privatier vom 06.07.22) noch eine Antwort gab.
Falls das BFM nicht geantwortet hat, wäre es vielleicht sinnvoll nochmals nachzufassen.
Zwischenzeitlich sind ja dann nur 18 Monate ohne Antwort vergangen 🙂
Hallo,
ich habe vor 10 Wochen den Antrag auf die Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung an die RV-Bund gestellt. Leider immer noch nicht erhalten, trotz e-mail und mittlerweile 2 Telefonaten. Mit meinem Arbeitgeber habe ich vereinbart, daß er 40.000,- aus meiner Abfindung im Januar in die Rentenkasse einzahlt. Und das wird jetzt echt knapp. Mein AG besteht auf einer aktuellen Auskunft von der Rentenkasse.
Weiß jemand einen Weg, das Verfahren zu beschleunigen ?
Falls die Auskunft nicht rechtzeitig kommt, ist folgendes auch möglich ?
Ich habe eine alte Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung vom 10.7.23 – also älter als 3 Monate. In dieser wurde mein „Beitrag“ mit 95.175,- berechnet. Den ersten Teil mit 9.000,- habe ich in 9.23 selber eingezahlt. Somit schöpfe ich auch mit dem 2. Teil 40.000,- aus der Abfindung den „Betrag“ bei weitem nicht aus.
==> Kann mein Arbeitgeber auf Basis der alten Auskunft die Einzahlung tätigen ?
Vielen Dank für Eure Hilfe !
Moin ChrisIntegra,
die alte Auskunft kann verwendet werden für die 40K Einzahlung (steuerfrei AG) … Wortlaut aus Paragraf 3 Nr.28 EStG …
Steuerfrei sind:
28) …. sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des Paragrafen 187a SGB VI , soweit sie 50% der Beiträge nicht übersteigen
und mit den 40k, bist Du noch unter den 50% der Gesamtsumme (trotz leichter Abschmelzung von 9k = schon getätigte Einzahlung)
Und wenn der AG mehr als 50% übernimmt? Da hatte ich vor einigen Tagen noch etwas im Netz gefunden, Querverweis auf Literatur erfolgt aber erst am Wochenende … geht heute nicht mehr .
Gruß
Lars
Vielen Dank Lars,
habe das so an meinen AG weitergegeben und hoffe, dass es jetzt auch so umgesetzt wird. Bleibt aber noch spannend, weil eine neue Sachbearbeiterin meinen Fall übernimmt. Die vorherige Sachbearbeiterin ist letzten Monat selber in Rente gegangen…
noch etwas Literatur:
„Was gilt, wenn der Bescheid der Rentenversicherung erst 2024 eingeht“
Auszug aus der DRV-GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) Punkt 4.1:
4.1 Maßgebender Umrechnungsfaktor
Für die Ermittlung des Beitragsaufwands bestimmt sich der Umrechnungsfaktor grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Beitragszahlung (siehe auch GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 3.1.1).
Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf aber nicht zulasten des Versicherten gehen (AGFAVR 6/96, TOP 2). Daher wird in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI der Umrechnungsfaktor herangezogen, der im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft beziehungsweise der Erklärung nach § 187a Abs. 1 SGB VI gilt.
https://www.ihre-vorsorge.de/rente/allgemein-rente/endspurt-fuer-freiwillige-rentenbeitraege#kann-ich-die-ausgleichszahlung-in-2023-auch-ohne-bescheid-leisten
siehe oben eingefügter Link:
„Kann ich die Ausgleichszahlung in 2023 auch ohne Bescheid leisten“?
Naja, für Kurzentschlossene … , man sollte aber rechtzeitig den (die) Anträge stellen. Ich empfehle auch eine Kontenklärung mit Formular V0300 zu tätigen (falls nicht schon geschehen), ansonsten kann es u.U. zu „Fehlberechnungen der Ausgleichshöhe“ durch der DRV kommen.
Gruß
Lars
Guten Tag zusammen. Vielen Dank für diese Internetseite und die vielen hilfreichen Kommentare. Super interessantes Thema, zu dem ich auch gerade für die im Januar 2024 kommende Abfindung in der „Gestaltungsphase“ bin und nicht sicher bin, ob ich alles richtig verstanden habe. Warte derzeit noch auf die V0210-Antwort der DRV bezüglich der Höhe der möglichen Einzahlung. Ist die Hälfte dieser möglichen Einzahlung steuerfrei, oder ist die Hälfte der tatsächlichen Einzahlung durch den Arbeitgeber steuerfrei? Und ist diese steuerfreie Hälfte völlig unabhängig von den knapp 26.000 Euro (bin ledig) maximal abzugsfähigem Altersvorsorgeaufwand, also zusätzlich? Hoffentlich habe ich das alles richtig verstanden, da ich derzeit dann 52TE vom Arbeitgeber überweisen lassen würde, in der Hoffnung, dass die eine Hälfte davon die „nominale“ Abfindung um 26TE senkt und die andere Hälfte davon dann von mir als Vorsorgeaufwand zusätzlich steuermindernd geltend gemacht werden kann. (Voraussetzung natürlich, dass überhaupt soviel eingezahlt werden darf…womöglich werden sich noch weitere Fragen anschließen)
Vielen Dank schon jetzt.
„Ist die Hälfte dieser möglichen Einzahlung steuerfrei, oder ist die Hälfte der tatsächlichen Einzahlung durch den Arbeitgeber steuerfrei?“
Die Frage wurde hier schon oft diskutiert. Herr Schmetz hat dazu eine Anfrage beim BMF gestellt und 7 Monate später auch eine Antwort erhalten. Siehe Kommentar:
https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/?hilite=Gast/#comment-40291
Wie der Stellungnahme von Hrn. Schmetz zu entnehmen ist, ist die Sichtweise des BMF allerdings in der Praxis kaum umsetzbar. Eine Antwort zu dieser Kritik gibt es im Kommentar:
https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/#comment-41098
Weitere Fragen dazu sind meines Wissens nach bisher unbeantwortet geblieben.
Gruß, Der Privatier
Hallo ChrisIntegra,
Habe meinen Antrag V0210 auch recht kurzfristig abgeschickt und mir ähnliche Sorgen gemacht. Habe dann vor zwei Tagen bei der DRV angerufen und gebeten, einmal nach dem Status zu sehen, da ich eventuell auch noch in diesem Jahr eine Einzahlung machen wolle. Die nette Mitarbeiterin hat daraufhin nachgesehen und mir bestätigt, dass der Antrag bearbeitet sei und kommende Woche bei mir ankommen würde. Somit kann man dann zumindest beruhigt sein, dass es noch klappen sollte…
Hallo Privatier,
hallo Herr Schmetz,
den zweiten verlinkten Kommentar hatte ich irgendwie überlesen… Danke für den Hinweis. Schade, dass die darauf aufbauenden Beispiele/Fragen von H. Schmetz noch unbeantwortet blieben. Schon jetzt auch besten Dank in Voraus an H. Schmetz, eventuell noch kommende Antworten diesbezüglich mit uns zu teilen.
MfG
Nafets2023
Hallo Herr Schmetz,
ich hatte ja schon mal beklagt, dass mein Arbeitgeber sich zunächst sperrte, eine Ausgleichszahlung an die DRV zu tätigen. Mittlerweile hat der AG eingewilligt, dies zu ermöglichen, „sobald die unternehmensseitigen internen Prozessvoraussetzung dafür erfüllt sind“. Angeblich läge das Problem aber nicht beim AG sondern das Finanzamt weigere sich angeblich, die AG-seitige Ausgleichszahlung als steuerfrei anzuerkennen. Mittlerweile laufen bereits seit September diesbezügliche Klärungsversuche unter Einbeziehung von AG, Konzernbetriebsrat, einer Steuerrechtskanzlei und des zuständigen Finanzamtes. Auf drängende Nachfrage seitens der Arbeitnehmerschaft wurde erklärt, dass vor März 2024 mit keinem Ergebnis zu rechnen sei und zu befürchten ist, dass es eher noch länger dauern wird.
Wie kann so etwas sein? Bitte mich nicht falsch verstehen, aber mir kommt es vor, als hätten Sie, Herr Schmetz uns hier ein Märchen erzählt (wovon ich nicht ausgehe, da Ihre Darlegungen u.a. auch seitens der DRV und anderer Quellen gestützt werden).
Entweder die Sachbearbeiter des betreffenden Finanzamtes sind unfähig oder böswillig. Ehrlich gesagt fühle ich mich der Behördenwillkür ausgeliefert und entmündigt. Spielt das Finanzamt hier nur auf Zeit, bis entsprechende Fristen verstrichen sind? Bis März muss ich mich entscheiden, ob die Abfindung zum Beschäftigungsende (April) oder im Folgejahr 2025 ausgezahlt werden soll.
Falls es grundsätzlich noch zu einer positiven Klärung kommen sollte: Müsste die steuerbefreite Ausgleichszahlung dann zwingend noch während meiner Beschäftigung, also Ende April, erfolgen oder wäre diese Zahlung auch im Folgejahr, nach meinem Ausscheiden, ebenfalls steuerbefreit?
Grüße
Ruhekraft
Moin Ruhekraft,
falls die Aussage vom AG stimmt, dass er eine entsprechende Einzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung übernimmt, dann kann das FA nicht behaupten, …. DAS GEHT NICHT!
Dafür gibt es gesetzliche Regelungen auf die Herr M. Schmetz siehe oben in der Einleitung auch hingewiesen hatte und diese sind endeutig im EStG §3 Nr.28 festgelegt. Der entsprechende PASSUS lautet:
§ 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Steuerfrei sind:
28. xxxxxxx, sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;
Da hilft ersteinmal ein persönliches „Aufschlagen“ beim FA und im Gepäck nimmst Du das BMF Dokument:
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
GZ: IV C 3 – S 2221/16/10001 :004
DOK: 2017/0392623
mit. Meine erste Ausgleichszahlung hatte ich 2018 vorgenommen. Beim Einkommensteuerbescheid gab es Hudelein mit dem FA … Ausgleichszahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen kennen wir nicht! … Wo steht dass? … Erkennen wir nicht an! …
Im Notfall falls immer noch kein Einlenken beim FA besteht: mit anwaltschaftlicher „Begleitung“ Stichwort: Dienstaufsichtsbeschwerde
Ich füge einmal ein älteres Beispiel hier an, dass hinkt zwar weil veraltet (2017/2018) und im Beispiel wird hier kein Dispositionsjahr eingelegt, aber es sind verschiedene Varianten der Ausgleichszahlung durch „Dritte“ aufgezeichnet/dargestellt.
https://www.iww.de/sr/renten-und-steuern/vorzeitig-in-rente-teil-2-rentenabschlaege-aufgrund-vorzeitiger-rente-rentenbeitraege-geschickt-auffuellen-f117211
Gruß
Lars
Hallo Ruhekraft,
Märchen zu erzählen liegt mir nicht wirklich. Wie Lars schon geschrieben hat, habe ich meine Meinung mit Gesetz und schlussendlich auch Nachfragen beim Bundesministerium für Finanzen und Antworten des BMF begründet. Das ist ja hier alles nachzulesen.
Aus Ihrer Nachricht schließe ich, dass sich Ihr Arbeitgeber beim Finanzamt absichern will, ob die AG-seitige Ausgleichszahlung als steuerfrei behandelt werden kann. Hierzu hat er vermutlich eine Lohnsteueranrufungsauskunft gestellt bzw. durch seinen rechtlichen oder steuerrechtlichen Vertreter stellen lassen.
Diese Absicherung könnte Ihr Arbeitgeber jedoch auch erwirken, in dem er sich bei einem Spezialisten auf diesem Gebiet beraten lässt.
Daher kann ich das Problem was Sie bzw. Ihr Arbeitgeber hat, nicht wirklich verstehen. Ich kann aber natürlich auch keine Beratung im Einzelfall in diesem Forum erbringen.
Beste Grüße
Markus Schmetz
Hallo Lars, hallo Herr Schmetz,
danke für die Bekräftigungen und weiteren Informationsquellen.
Leider gibt es bisher keine schriftliche Stellungnahme für uns „Abgänger“. Mündlichen Erläuterungen zufolge sei der AG bisher beim Finanzamt abgeblitzt, weil wohl die teilweise Wandlung der Abfindung in eine AG-seitige DRV-Einzahlung nicht ausdrücklich im Sozialplan od. in den bereits beidseitig unterschriebenen Auflösungsverträgen vorgesehen ist. Unsere (mächtige) Konzernmutter hat eine (mit Sicherheit sehr fachkundige und potente) steuerrechtliche Beratungskanzlei mit der Klärung beauftragt. Ein Widerspruchsverfahren stockt derzeit bei der Oberfinanzdirektion. Ich selber komme gar nicht direkt an die handelnden Personen ran. Unser Betriebsrat unterstützt uns im Rahmen seiner Möglichkeiten. Trotzdem stellt sich der Vorgang für uns AN als eine „Black Box“ dar, aus der nur über viele Instanzen gefilterte Informationshäppchen an uns durchdringen.
Dürfte ich noch mal um eine Stellungnahme zu meiner Frage am Ende meines ursprünglichen Kommentars bitten?:
Müsste die AG-seitige Ausgleichszahlung terminlich zwingend noch innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen, damit sie (hälftig) steuerfrei bleibt oder wäre diese Zahlung auch dann genauso steuerermäßigt, wenn sie erst im Folgejahr, also bereits deutlich nach Beendigung meines Beschäftigungsverhältnisses, getätigt würde? Der Auflösungsvertrag erlaubt beide Termine für die Abfindungs(teil)zahlung(en).
Grüße
Ruhekraft
Hallo Ruhekraft,
mir ist nicht bekannt anhand welcher Rechtsgrundlage die Finanzverwaltung eine steuerfreie Einzahlung nach § 3 Nr. 28 EStG i.V. mit § 187a SGB VI in die DRV seitens des AG an eine Vereinbarung im Sozialplan bzw. im Aufhebungsvertrag knüpfen will.
Da würde ich an Ihrer Stelle einmal Ihren Arbeitgeber nach der schriftlichen Begründung der Finanzverwaltung fragen. Nur um auszuschließen, dass nicht etwa Ihr AG hier der Märchenonkel ist.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich zu Ihrer Frage des Einzahlungszeitpunktes Ihres AG in die DRV hier in diesem Forum keine Stellung beziehen kann. So eine rechtliche Würdigung bedingt die Vorlage und die Durchsicht des Aufhebungsvertrages. Ich agiere hier als Steuerberater und kann hier keine kostenfreie Beratung im Einzelfall erbringen.
Beste Grüße
Markus Schmetz
@Ruhekraft,
hast du schon einmal darüber nachgedacht, die Einzahlungen in die DRV nicht über deinen Arbeitgeber, sondern selbst zu zahlen? In der Regel ist es aus steuerlicher Sicht sogar besser, die Einzahlung selbst vorzunehmen. Meiner Meinung nach lohnt sich die Einzahlung über den AG nur, wenn der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft ist. Ansonsten ist die andere Variante günstiger. Außerdem hat man eventuell noch andere Vorteile, z.B. Einzahlung in den ersten Januartagen, dann bekommt man seine Rentenpunkte zum Preis des Vorjahres. Das setzt natürlich Liquidität voraus.
VG eLegal
Hallo eLegal,
im Jahr meiner stattlichen Abfindungsauszahlung erbrächte die Variante über die AG-seitige Einzahlung im Zusammenspiel mit der Fünftelregelung halt auf einen Schlag einen sehr wirksamen Einsparhebel gegen den entsprechend hohen Steuersatz und die Sache wäre geregelt. Derzeit kann ich noch nicht absehen, inwieweit bei mir noch ausreichend Einkommensjahre zusammen kommen, in denen eine vergleichbar hohe Summe an Steuereinsparung über Vorsorgeaufwendungen noch realisierbar wären. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung und Anrechnung auf das Einkommen meiner Frau würde wiederum der einsparbare Steuersatz sinken.
Die Variante über die AG-Einzahlung wäre halt die effizienteste, einfachste und vorhersehbarere Variante, wenn denn die behördlichen Auslegungen der Steuergesetze vorhersehbar wären.
VG, Ruhekraft
Hallo @Ruhekraft,
wie ist das ganze denn ausgegangen?
Interessant fand ich deine Bemerkung weiter oben (22.12.2023), dass die Auflösungsvereinbarung bereits vorab unterschrieben war – was ich mir als Teil des Problems vorstellen kann.
Von daher meine Neugierde, ob es noch dazu kam, dass dein AG die Einzahlung in die DRV von der Abfindung getätigt hat?
VG, Martin
Hallo Privatier, hallo an das Forum,
zunächst Glückwunsch zu diesem wirklich informativen Forum! Bzgl. meines Falles bin ich nun jedoch etwas verunsichert.
Ausgangssituation: Entlassung (anschließend Transfergesellschaft) Ende 2022 mit 6-stelliger Abfindung sowie Ausgleichszahlung des AG in Höhe des Maximalbetrags (rund 90TEUR) in die Deutsche Rentenversicherung, was in separater Vereinbarung neben dem Aufhebungsvertrag geregelt wurde. 50% davon hatte ich dann eingetragen Zeile 6 Vorsorgeaufwand.
Finanzamt schreibt nach erster Prüfung, dass die Absetzung als Vorsorgeaufwand nicht berücksichtigt werden kann, wenn er komplett vom AG übernommen wurde und keine Zahlung von mir selbst erfolgte.
Meiner Recherche und nach Infos im Forum war das Regelwerk so, dass von dieser Ausgleichszahlung
1. 45TEUR (50%) nach §3 Nr. 28 EstG steuerfrei sind und
2. die anderen 50%
a) als steuerpflichtige Entschädigung/Entlassungsentschädigung gem. §24 Nr. 1 EStG gelten (vgl. BMF-Schreiben vom 24.05.2004), die wie die restl. Abfindung nach der Fünftelregelung besteuert werden (Voraussetzungen liegen vor).
b) können gleichzeitig (bis max. zum Höchstbetrag) als Altersvorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 2a EStG angesetzt werden (Frage: Wo steht das im Gesetz, dass dieser Teil überhaupt absetzbar ist?)
Hatte sich zwischenzeitlich an der Rechtslage etwas verändert oder irrt sich schlicht der Sachbearbeiter des FA? Oder liege ich hier falsch und habe ich etwas übersehen (Frage wäre auch, was die gesetzliche Grundlage der Absetzbarkeit hier wäre, dann könnte ich auf die Quelle verweisen)?
Hoffe, Ihr könnt mir hier weiterhelfen, vielen Dank vorab!
Grüße Klaus
Es geht aus dem geschilderten Sachverhalt nicht hervor, es könnte aber gut sein, dass der AG hier bei der Jahreslohnsteuerbescheinigung einen Fehler gemacht hat. Ich würde daher dringend dazu raten, die ganze Angelegenheit einmal von einem versierten Steuerberater überprüfen zu lassen. Der wäre dann auch nötig, wenn es darum geht, dem FA klar zu machen, wie es korrekt sein sollte. Der Autor dieses Beitrages wäre da sicher ein geeigneter Ansprechpartner.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Es wird sicher auch MIT Steuerberater kein einfacher Weg – aber ohne würde ich das nicht versuchen.
OK, erst mal besten Dank für den Hinweis an den Privatier! Weiss vielleicht trotzdem jemand im Forum bzgl. der Frage unter 2b) die gesetzliche Quelle, wo das steht, dass KONKRET der STEUERPFLICHTIGE 50%-Teil als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar ist? (im §10 Abs. 2a EStG steht ja nur ein allg. Passus: „[Sonderausgaben sind]…….Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen…..“, ohne dass hier bzgl. AN/AG differenziert wird bzw. auf Abfindung/Entschädigungszahlungen referenziert wird).
Danke nochmal & Grüße
Klaus
Moin KlausT1,
steuerrechtlich wird die zweite Hälfte der vom Arbeitgeber übernommenen Ausgleichsbetrages als Entschädigung im Sinne des §24 Nr.1 EStG welches im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, angesehen.
Gruß
Lars
Hi Lars, danke schön! Ja hatte ich auch schon gesehen (bzgl Fünftelregelungsbesteuerung). Hauptfrage für mich wäre, wo steht im EStG konkret dass dieser 50-%ige „Entschädigungsteil“ auch bei den Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar ist -wenn es dann mit dem Finanzamt in die Bütt geht. Diesbzgl. hatte ich leider noch nichts konkretes gefunden? Hast Du/habt Ihr da eine Idee?
Danke nochmal&Grüsse
Klaus
Moin KlausT1,
weiß nicht ob mein Beitrag steckengelieben ist, also nachfolgender Kommentar:
BMF vom 9.9.2019 (BStBl I S. 911)
IV C 5 – S 2378/19/10002 :001– 2019/0202264
Rz (Rz = Randziffer) 13a (letzter Satz):
13. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:
a) Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung
xxxxxxxx
Auszug:
„Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (bei Altersteilzeit), können diese nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a) zu bescheinigen.“
Auszug Ende
Ganz oben in der Einleitung von Herrn M. Schmetz folgendes:
Ablaufplan über die Durchführung der Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung durch den Arbeitgeber
1. xxxxx
5. Der Arbeitgeber leistet diesen Ausgleichsbetrag. In der Lohnabrechnung weist der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag, abzüglich 50% des geleisteten Ausgleichsbetrages an die Deutsche Rentenversicherung, als ermäßigt besteuerten Arbeitslohn aus. Außerdem müssen diese 50% auch als Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (Zeile 23 a. der Lohnsteuerjahresbescheinigung 2021) ausgewiesen werden.
Ich schließe mich der Empfehlung des Privatiers an, hier einen „versierten“ Spezialisten einzubeziehen. (z.B. den Autor diese Gastbeitrages)
Gruß
Lars
hier noch dem Link zum Nachlesen
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/B-Anhaenge/Anhang-23/I/inhalt.html
Gruß
Lars
Hallo Lars, ja top! Da steht es ja 1:1 so drin! Das habe ich gesucht! Danke Dir und beste Grüße! Klaus
Guten Tag Privatier, guten Tag Herr Schmetz,
erst einmal Kompliment für diese Seite und das Forum! Ich habe in den letzten Jahren immer mal wieder auf diese Seite geschaut und auch schon einige Tipps gewinnbringend umsetzen können.
Insbesondere habe ich im letzten Jahr einen Teil meiner Abfindung über meinen Arbeitgeber in die DRV einzahlen lassen.
Anekdote am Rande – ich hatte mich vorher noch beim örtlichen FA informiert und dort auch auf diese Seite hingewiesen. Der Finanzbeamte konnte nach eigener Recherche keine bessere Zusammenfassung finden, wollte sich aber nur telefonisch äußern :-).
Zu meiner Frage: Aus einem langjährigen Managementbeteiligungsprogramm bekomme ich jetzt noch einmal einen sechsstelligen Einmalbetrag ausgezahlt. Es handelt sich also NICHT um eine Abfindung, sondern um eine atypische Einmalzahlung des Arbeitgebers. In diesem Zusammenhang bin ich mir derzeit auch nicht sicher, ob die Fünftelregelung zur Anwendung kommt. Laut Wiki „https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung“ halte ich dies aber für möglich.
In den einschlägigen Gesetzestexten konnte ich keinen Hinweis darauf finden, dass eine solche Einmalzahlung zwingend aus einer Abfindung stammen muss. Der Passus EStG)
§ 3 lautet nämlich: „…sowie Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme von Beiträgen im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;“.
Meine Frage(n)
1) Ist der Passus zur Abfindung aus diesem Blog! „Leistet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Ausgleichsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung, sind 50 % der Abfindung nach § 3 Nr. 28 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV steuer- und sozialversicherungsfrei“ verbindlich für diese Direktzahlung und die steuerliche Veranlagung?
2) Wo finden sich für andere atypische Zahlungen des AG, z.B. Managementbeteiligungsprogramme Hinweise für eine entsprechende Einmalzahlung in die DRV oder kann / sollte ich für FA und AG nut mit dem Passus aus EStG § 3 argumentieren?
Ganz lieben Gruß und herzlichen Dank!
Bernd
Ich kann zu dieser Fragestellung keine Aussagen machen und würde daher die Einschaltung eines Steuerberaters empfehlen.
Wobei dabei zunächst einmal zu klären wäre, um was es sich bei dieser Managementbeteiligung und der daraus resultierenden Zahlung überhaupt handelt?
Ich könnte mir z.B. vorstellen, dass die Zahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft wird, vielleicht aber im weitesten Sinne auch um eine Arbeitsleistung. Evtl. auch eine sehr spezielle Art von Vorsorge im Sinne einer Betriebsrente oder falls durch die Beteiligung der Status eines Unternehmers entstanden ist, ggfs. auch eine Betriebsaufgabe.
Das sind aber sehr individuelle Fragen, die sich nur anhand der entsprechenden Verträge prüfen lassen. Das gehört also in die Hände eines Steuerberaters.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort.
Ich kann Ihre „Bedenken“ verstehen und ich werde mich auch anderweitig schlau machen und hier berichten. Steuerlich wird die Managementbeteiligung wie Einkommen aus mehrjähriger Tätigkeit versteuert (keine Kapitalertragssteuer).
Ist denn aus Ihrer Sicht eine Abfindungszahlung erforderlich um in den Genuss der Steuerersparnis nach § 3 Nr. 28 EStG oder ist die Einzahlung des Arbeitgebers wesentlich?
Lieben Gruß und Dank
Bernd
Ich kann in dem Gesetzestext von §3 Nr.28 EStG keinen Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung erkennen. Meine Empfehlung lautet auch immer, einen solchen Zusammenhang in den Aufhebungsverträgen nach Möglichkeit zu vermeiden. Also keine Formulierungen wie: „…einen Teil der Abfindung zahlt der AG nach §3 Nr.28 in die Rentenversicherung ein.“ Sondern zwei völlig voneinander unabhängige Passagen zu verwenden.
Die Frage, warum der AG eine Zahlung nach §3 Nr.28 vornimmt und aus welchen Mitteln er dies finanziert, spielt für die steuerliche Betrachtung keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
Auch hire wieder – vielen Dank für die schnelle Antwort! Sollte es abweichende Aussagen aus anderen Quellen geben, werde ich diese auch hier posten!
Gruß
Bernd
Moin, moin, komme gleich zum Punkt. Auf die Bitte an den AG, von meiner Abfindung einen Teil in die Rentenversicherung abzuführen, erhielt ich die Antwort“ …dass wir hier keine Überweisungen vornehmen können. Wir würden nur von Deinem Nettobetrag die entsprechende Summe an die DRV überweisen. Daher wäre es kein Unterschied, ob Du es selbst machst oder wir.“ Was ist denn davon zu halten und ist das so richtig das es keinen Unterschied macht?
Moin Tian de Christ,
der AG ist nicht verpflichtet DRV-Ausgleichszahlungen nach §187a SGB VI aus der Abfindung vorzunehmen. Ansonsten ist aber die hier dargestellte Antwort des AG falsch.
Der vom AG aus der Abfindung überwiesene Betrag ist steuerfrei. Im angefügten Link am Ende unter Punkt Rz = (Randziffer) 20 folgendes:
V. Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge i. S. d. § 187a SGB VI
Rz20
Die Hälfte der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträge i. S. d. § 187a SGB VI, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gemildert oder vermieden werden können, ist steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2023/B-Anhaenge/Anhang-15/anhang-15.html
Wie hat das der AG zu bescheinigen?
siehe nachfolgender Link unter Rz (Randziffer) 13a „Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung“ der letzter Absatz:
„Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (bei Altersteilzeit), können diese nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a) zu bescheinigen.“
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/B-Anhaenge/Anhang-23/I/inhalt.html
Gruß
Lars
@Privatier:
Kannst Du bitte diesen Beitrag in das richtige Kapitel … DRV Ausgleichszahlungen … verschieben. Vielen Dank.
Ich muss meine obere Aussage nachschärfen und korrigieren:
Ich hatte geschrieben:
„Der vom AG aus der Abfindung überwiesene Betrag ist steuerfrei.“
Das ist natürlich nur die Hälfte der vom AG an die DRV überwiesene Rentenausgleichszahlung i.S §187a SGB VI. (siehe die oberen zitierte Randziffer 20)
Die andere Hälfte der vom AG an die DRV überwiesene Rentenausgleichszahlung i.S. §187a SGB VI kann mit der vorteilhaften Fünftelregelung besteuert werden. (siehe hierzu der 1. Satz Rz (Randziffer) 21.
V. Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge i. S. d. § 187a SGB VI
Rz20
Die Hälfte der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträge i. S. d. § 187a SGB VI, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gemildert oder vermieden werden können, ist steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG.
Rz21 (1.Satz)
1)Die vom Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI einschließlich darauf entfallender, ggf. vom Arbeitgeber getragener Steuerabzugsbeträge sind als Teil der Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird, zu behandeln.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2023/B-Anhaenge/Anhang-15/anhang-15.html
Gruß
Lars
@Tian de Christ: Der Kommentar wurde verschoben zum Gastbeitrag über die Ausgleichszahlungen.
Gruß, Der Privatier
Hallo, vielen Dank für die vielen Informationen, die für mich vieles klarer gemacht haben, aber leider bleibt eine Kleinigkeit offen.
Ich habe eine. Aufhebungsvertrag geschlossen und mein Arbeitgeber hat sich verpflichtet zum Ausgleich der Rentenminderung der Altersrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme eine Summe von brutto 15.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen.
Die Zahlung ist auch erfolgt, zwar verspätet, aber erfolgt.
Bezüglich der Sozialversicherungsfreiheit wusste mein Arbeitgeber gar nichts. Die Bestätigung der DRV und hiesige Erläuterungen waren sehr hilfreich, sprich die Sozialversicherungsfreiheit wurde bestätigt.
Zum Komplettausgleich der Nachteile hatten laut DRV 48.000 Euro eingezahlt werden müssen.
Steuerlich begann dann das Dilemma bzw.ist noch im Gange. So wie ich es nach allen Beiträgen verstehe, hatten 50% =7500 Euro im Zeile 10 der Steuerbescheinigung erscheinen und vom Arbeitgeber mit der Fünftelreglung versteuert werden müssen, so dass 50% steuerfrei blieben. Des weiteren hatten 50%=7500 Euro als Vorsorgeaufwendungen in Zeile 23a erscheinen müssen.
Nach vielen Diskussionen hat mein Arbeitgebermich schriftlich informiert, dass laut Firmensteuerberater der gesamte Betrag steuerfrei ist. Erstaunt mich, aber dort könnte man es ja wissen.
In meiner Lohnsteuerjahresbescheinigung sind die Zeilen 10 und 23 a leer. Dafür ist die Gesamtsumme von 15.000 Euro in Zeile 17 als „steuerfreie Arbeitgeberleistung, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen ist, eingetragen.
Mein Arbeitgeber hat mir gesagt, so sei es richtig. Basta.
Für mich stellt sich nun die Frage, was ich in die Steuererklärung eintrage (übernehme ich nur die Daten meines Arbeitgebers?) und wer im Ernstfall haftet, wenn das Finanzamt die Steuerfreiheit der 50%, die Fünftelreglung und die Vorsorgeaufwendungen wegen der Unfähigkeit des Arbeitgebers nicht anerkennt?
Bin gerade etwas ratlos.
Ich würde dringend empfehlen, einen versierten Steuerberater einzuschalten (z.B. den Autor dieses Beitrages).
Der AG hat hier offenbar einiges nicht verstanden (und dementsprechend falsch gemacht). Das zu korrigieren dürfte ohne einen erfahrenen Steuerberater so gut wie unmöglich sein.
Gruß, Der Privatier
Zur Wandlung eines Teils der Abfindung in eine Direktüberweisung des AG an die DRV:
Ich bin gerade auf den weit oben bereits vor 2 Jahren genannten Link gestoßen and fand die dortige Betrachtung inkl. konkreter Rechenbeispiele sehr hilfreich, um in dieser Frage gelassener zu werden (mein AG war nicht dazu bereit!).
Daher möchte ich den Beitrag/Link an dieser Stelle nochmals teilen und sichtbar machen:
Steuern sparen bei Abfindungen – Teil 15 – Rentenzahlungen (von Marcel Werner)
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2022/04/steuern-sparen-bei-abfindungen-teil-15-rentenzahlungen/#more-1749