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Kap. 8: Krankenversicherung — 495 Kommentare

  1. Ich habe zwar keinen Kommentar, dafuer aber eine Frage: Ich bin zur Zeit arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug, habe Vermoegen aber kein Einkommen. Meine gesetztliche Krankenkasse versichert mich und meine Familie sehr guenstig fuer EUR 156,22. Was passiert, wenn ich die Arbeitssuche aufgebe, sprich Privatier werde? Wird die Krankenversicherung diesen Tarif weiterhin aufrechterhalten oder erfolgt eine Neueinstufung?

    Ich freue mich auf Ihren Kommentar

    • Lieber Privatier,
      folgendes Problem: Ich, 61, werde in ca 2Jahren – 5 Jahren ca 150000 Euro von einem berufsständischen Versorgungswerk bekommen, Kapitallebensversicherung. Nun müssen darauf ja bei gesetzlich Versicherten ca. 20 Prozent Beiträge für die KV bezahlt werden. Ich könnte doch prinzipiell in die private wechseln, oder? Mein Vorteil: Ich habe noch Anspruch auf ALG und könnte danach wieder in die Gesetzliche zurück. Frage: Ist das zu riskant? Hat das schon mal jemand gemacht? Und: Wie lange muss ich in der Privaten bleiben, damit die Gesetzliche keinen Anspruch mehr hat auf zumindest teilweise Nachzahlung?

      • Hallo Uta, ich halte das – offen gesagt – für eine ziemlich schlechte Idee!

        Ich kenne mich zwar mit den genauen Bedingungen für einen Wechsel GKV zur PKV und umgekehrt im Detail nicht aus. Allerdings dürfte Ihr Vorhaben schon aus folgenden einfachen Überlegungen her keinen Sinn machen:
        * Es dürfte schwer fallen, jenseits der 60 Jahre eine PKV zu finden, die einen überhaupt versichert.
        * Wenn überhaupt, dann ganz sicher nur mit Gesundheitsprüfung und Zusatzprämien für evtl. vorhandenen Krankheiten (auf keinen Fall irgendwelche Vorerkrankungen verschweigen!!).
        * Die Prämie dürfte entsprechend hoch sein und ich habe starke Zweifel, dass sich daraus ein Vorteil gegenüber der GKV ergibt.

        * Ein Wechsel zurück in die GKV ist jenseits eines Alters von 55 Jahren so gut wie unmöglich. Es mag da irgendwelche „Tricks“ geben – aber wie gesagt: Die Details kenne ich nicht.
        * Der Wechsel zurück würde daher wohl nicht funktionieren und damit bis zum Lebensende in der PKV. Für manch einen mag das eine gute Wahl sein, Ihren Plänen entspricht dies aber eher nicht.

        Von daher meine Einschätzung: Keine gute Idee.

        Gruß, Der Privatier

  2. Hallo Privatmann, ich vermute Du bis bei Deiner KK als ’sonstige freiwillig versicherte Person‘ eingruppiert. Bei einer Abmeldung bei der Agentur wird mit Sicherheit eine Meldung an die KK erfolgen auch wenn Du ja aktuell wohl Deine Beiträge selbst zahlst. Der neue Betrag beträgt aktuell 14,9 % ohne Krankengeldanspruch, wie hier im Blog beschrieben werden zur Ermittlung Deine Einkünfte herangezogen. Liegen sie nicht über 921,67 euro monatlich bleibt alles wie es war. Bedenke die Zusatzkosten (zur Zeit ca Euro 86) für die Rentenversicherung um Fehlzeiten im Versicherungsverlauf zu vermeiden.

  3. Carsten hat das schon völlig korrekt wieder gegeben.
    Ich würde noch ergänzen, dass ich (in Bezug auf die Krankenkasse) keinen Unterschied sehe, ob ich nun ohne Leistungsbezug arbeitslos bin oder mich ganz abmelde: Die Beiträge werden nach dem eigenen Einkommen bemessen.

    Der Unterschied ergibt sich (wie Carsten ebenfalls richtig bemerkt hat) in der Behandlung der Rentenanwartschaft: Die leistungslose Arbeitslosigkeit zählt als Ersatzzeit, d.h. man erwirbt zwar keine zusätzlichen Rentenpunkte, aber die Zeit zählt. Dies ist dann besonders wichtig, wenn man seine Anwartschaftszeiten noch nicht erfüllt hat. Hat man diese bereits erreicht, ist es egal.

    Gruß, Der Privatier

  4. Hallo,
    wo liegt denn nun aber bitte der exakte Unterschied zwischen „ohne Leistungsbezug arbeitslos“ bzw. „ganz abgemeldet“ – und wie hat man da in den beiden Fällen genau vorzugehen bzw. was darf wann besser nicht sein?
    Gruß
    A.

    • Wenn der Anspruch auf ALG1 endet, kann man sich entweder vollständig bei der Agentur für Arbeit abmelden oder weiterhin als arbeitslos gemeldet bleiben. In beiden Fällen erhält man keine Leistung, bleibt man aber weiterhin gemeldet, so verbleiben die Verpflichtungen (Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, Bewerbungen, etc.). Im Gegenzug zählt die Zeit dann bei der Rentenanwartschaft.

      Was man besser macht oder nicht, muss dann jeder für sich entscheiden.
      Aber wie ich oben schon geschrieben habe, hängt dies auch damit zusammen, ob man noch Zeiten für die Rentenanwartschaft benötigt. Ich persönlich würde in diesem Fall aber wohl eher eine freiwillige eigene Einzahlung in die Rentenkasse bevorzugen.

      Gruß, Der Privatier

      • Genauso schaut es aus. Man ist für ein Taschendgeld (nämlich nur für die Rentenanwartschaft) quasi Sklave der ARGE. Der Mindestbetrag für freiwilligen Beiträge in die Rentenkasse beträgt EUR 85 im Monat.

        Da war es für mich keine Frage was zu wählen war 😉

        Viele Grüße

        H-Man

  5. Ein sehr guter und treffender Artikel zum Thema GKV und PKV!!!
    Aufgrund eigener Erfahrungen und Beobachtungen würde ich nicht mal jungen Menschen dazu raten, mit einer privaten KV einen Vertrag abzuschließen.
    Ich gebe aber gerne zu, dass auch ich mal anders gedacht … nein, „gedacht“ garantiert nicht, habe. 😉

  6. Nach umfangreichen lesens deines Blogs , stellen sich folgende Fragen : Ist der Umstieg in eine GKV auf freiwilliger Basis , also NICHT Pflichtversichert , nicht zum 55 Lebensjahr zu spät , da ja hier auch noch die letzten 60 vorhergehenden Beitragsmonate berücksichtigt werden müssen,
    also dann eigentlich ein Umstieg mit spätestens 50 erfolgen müsste ????.

    Frage II . Wird für die Rente die Zahlrente angesetzt , oder die Ertragsanteilige Rente . ( vermutlich Zahlrente ??? ) .

    Frage III Werden eigengenutzte Immobilien angerechnet obwohl keine Erträge erwirtschaftet werden ??? .

    Frage IIII Wenn von einer gesamtwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds gesprochen wird , sind dann die Kapitalsummen ( NICHT die Erträge ) auch irgenwie zu berücksichtigen bei der o.g. Leistungsfähigkeit ????? . Also z.B. 100k rumliegen , leider ohne verzinsung , und somit ohne Ertrag . Würde dieses eine Leistungfeststellung ergeben ????? , oder nur der Ertrag daraus ???.
    Analog Steuerrecht , Vermögen ( Höhe egal ) / Ertrag ( zu versteuern ) .
    Warum möchte dann KV überhaupt über Vermögen unterrichtet werden ???? , ein Schelm wer böses dabei denkt . Eine Mitteilung über Kapitalerträge müsste doch dann auch reichen , oder ????. Wie sind die anderen Erfahrungen der GKV Mitglieder hinsichtlich hohem Vermögen ohne Ertrag ??? . Gelten dann immer noch pauschalierte Mindestregelungen ala 165,00 Euro Beitrag ???? , oder haben sich GKV dann wieder andere Sachen einfallen lassen ???? . Wäre ja auch möglich , das einer nur Kapital SAMMELT ( lol ) ohne Erträge daraus zu ziehen . Also Alterseikünftegesetz 2004 ist bisher ( immerhin bereits 11 Jahre alt ) noch zu entwirren .

    • Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Fragen richtig verstanden habe… ich versuche daher mal, soweit zu antworten, wie es geht:

      Frage I: „Umstieg in GKV zu spät?“ Wofür zu spät? Und was hat es mit den letzten 60 Monaten auf sich? Und letzte Monate vor was? Die Frage ist mir nicht klar.

      Frage II: „Wird für die Rente die Zahlrente angesetzt?“ Mir ist der Ausdruck „Zahlrente“ fremd und ich nehme an, es geht um die Berechnungsgrundlage für den KK-Beitrag. Dieser wird auf Basis der Brutto-Rente berechnet. Also nicht auf den Ertragsanteil.

      Frage III: Eigengenutzte Immobilien werden bei der Berechnung des KK-Beitrages nicht berücksichtigt.

      Frage IV: „Gesamtwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“: Ich kann nur aus meiner eigenen Erfahrung berichten, dass die Krankenkasse NUR die unterschiedlichen Einkunftsarten (und Höhen) erfragt, nicht aber das Vermögen. Mir sind auch bisher keine Fälle bekannt, bei denen das Vermögen in irgendeiner Form Berücksichtigung gefunden hätte. Aber es ist schon richtig: Die Formulierung der „gesamtwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ erscheint ziemlich schwammig und lässt so Einiges offen…

      Gruß, Der Privatier

      • Mein Aufhebungsvertrag lief zum 31.12.2014; die Abfindung wurde im Januar 2015 gezahlt. Im Moment bin ich im Dispositionsjahr.
        Als es bei mir und der Krankenkasse um die Frage der „Zumutbaren Belastung“ ging, hieß es, die Abfindung muss ebenfalls angegeben werden.

        Viele Grüße

      • Ja, gut. Natürlich. „Angeben“ muss man die Abfindung. Aber nicht, weil sie zum Vermögen gehört, sondern eventuell zum Einkommen hinzugerechnet wird.
        Das wiederum hängt davon ab, ob die Bedingungen für eine Ruhezeit erfüllt sind. Die Krankenkasse rechnet da nach denselben Regeln wie die AfA.

        @Hardy: Wie war es denn bei Dir? Möchte Deine KK Beiträge auf die Abfindung berechnen?

        Gruß, Der Privatier

        • Bei den KK-Beiträgen wurde die Abfindung nicht angerechnet, weil beim Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Ich bin derzeit bei meiner Frau familienversichert.
          Bei der Zumutbaren Belastung wurde aber anders argumentiert. Da ich in diesem Jahr keine höheren Gesundheitsausgaben befürchte, habe ich es dann aufgegeben…
          Nächstes Jahr, in der Arbeitslosigkeit, sieht es dann wohl anders aus.
          Viele Grüße

        • Ah, okay. Sorry, hatte ich wohl nicht richtig gelesen. Oder besser: nicht richtig verstanden! Es ging um die „zumutbare Belastung“, d.h. um die Frage, inwiefern Ausgaben für die Erhaltung/Herstellung der Gesundheit selber getragen werden müssen.
          Das Thema hatten wir bisher noch nicht. Und ich muss gestehen: Habe ich auch noch nicht drüber nachgedacht. Liegt aber wohl auch daran, dass ich (wir) bisher so gut wie keine Kosten haben/hatten. Gott sei Dank!

          Wenn Du Lust hast, kannst Du es ja mal kurz erläutern. Passt zwar nicht so ganz hier zum Beitrag. Aber immerhin geht es ja auch um die Krankenkasse.
          Oder Du schreibst mir Deine Erfahrungen/Erkenntnisse per Mail und wir machen einen Gastbeitrag daraus?

          Gruß, Der Privatier

        • Hallo Privatier, wie wird denn eine Abfindung für z.Zt. „freiwillig“ Gkv bei Einhaltung der Kündigungsfrist hinsichtlich der SV-Beiträge behandelt ? Ich meine, worauf wird der Beitrag von der KK kalkuliert ? Das iwie weiter Beiträge zu zahlen sind (wenn dann FV für mich nicht klappt) ist klar, aber worauf wird gerechnet ? Und gibt es dabei einen Unterschied ob Einmalbetrag oder ratierliche Jahresraten ? Und wie ist die Empfehlung auf SV bezogen bei: Aufhebungsvertrag zum 31.12.17 oder Ende 1. Qu. 18/Zwischenzeit Freistellung bei voller Lohnfortzahlung./nach Ende Ang.verh.=Arbeitslosmeldung und An-/Abmeldung oder Dispojahr und danach Privatier bei ratierlicher Abfindung durch solventen Schuldner über > 5Jahre favorisiert. (auch aus steuerlichen Gründen ggü. Einmalbetrag/5tel-Regelung)
          Ehefrau Teilzeitarbeit und selbst gkv. Kinder momentan über mich fam.v. Danke vorab. Gruß Nick

          • Eine Abfindung, die als Einmalzahlung ausgezahlt wird, unterliegt bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist keinen Sozialabgaben.

            Eine ratierliche Abfindung hingegen wird von den Krankenkassen als eine Art Betriebsrente/-Versorgung gesehen und wird daher verbeitragt. Je nach Kasse (Zusatzbeitrag) und Familienstatus (PflegeV) beläuft sich der Beitrag auf ca. 17%-18%.

            Liegen die Einkünfte unter einem Betrag von 425€/Monat (oder Minijob: 450€/Monat) ist eine Familienversicherung möglich.

            Liegen die Einkünfte darüber aber unterhalb des fiktiven Mindesteinkommens von knapp 1000€/Monat ist der Mindestbeitrag von ca. 180€/Monat zu zahlen.

            Gruß, Der Privatier

  7. Hallo erstmal ,Danke erstmal für das Fragen beantworten soweit Du dieses verstanden hast . Vermutlich habe ich mich auch nicht außreichend klar ausgedrückt. Zu Frage II Geht es um die Zahlrente , die bei einer Privaten Rentenversicherung ausgezahlt wird . Bei der Steuer , ist jedoch NICHT die Zahlrente zu berücksichtigen , sondern der Ertragsanteil aus eben dieser Zahlrente , Beispiel . 100,00 Euro Zahlrente , Ertragsanteil z.b. 40 Prozent , somit berücksichtigung bei der Steuer 40,00 Euro mal persönlichen Einkommensteuersatz. ( Nur wegen besseren Verständnis zu Zahlrente ) .
    Somit gehe ich davon aus , das bei der KV ein unterschied der Sichtweise zum Finanzamt besteht . Diese gehen dann ja vermutlich davon aus , das die gesammte Zahlrente ( also z.B. 100,00 Euro ) den Beitrag zu unterwerfen ist , und nicht nur der Ertragsanteil ( hier z.b. 40,00 Euro ). Da dieses ja auf die GRV genauso zutreffen wird , sind hier also vermutlich auch alle tatsächlichen Rentenzahlungen zu berücksichtigen .
    Somit wird ja der Rentner wieder einmal bestraft , der ja diese Rentenzahlungen bereits aus versteuerten Einkommen geleistet hat. ( Zumindest hälftig )
    Zu Frage III , hier geht es eher darum , wenn mann mehrere eigengenutzte Immobilien hat , ob dann nicht die Frage der KV kommt , ob hier eine Ververtung der Immobilien anzustreben ist ,die über eine Eigengenutzte hinausgeht . Also ob dann nicht die Frage nach zusätzlichen Einkommen welches zwar zur Zeit nicht generiert wird , aber als möglichkeit / option da ist , auch ausgenutzt werden muss ( Betonung auf MUSS ) .
    Also ob mann verpflichtet wird , einzusetzendes Vermögen auch tatsächlich einzusetzen .
    Dieses ist eigentlich auch die Grundsätzliche Frage IIII , ob es einen Mitglied der GKV zuzumuten ist , in hinsicht auf seine Gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit , sein Vermögen ( Nicht die daraus resultierenden Erträge ) komplett darzulegen und ob dieses dann durch die GKV in irgendeiner Form für die Beitragsberechnung herangezogen werden kann . Zu Frage I , muss ich mich erstmal noch weiter einlesen , es geht hierbei um den wechsel von der PKV in die GKV auf Basis der freiwilligen Beitragspflicht eines Unternehmers / Gewerbetreibenden .
    Und auch inwieweit dieses in eine Plichtversicherung ( mein angestrebtes Ziel ) bei der GKVdR münden kann . Ich hoffe ich konnte Dir damit meine eigentlichen Fragen etwas besser erklärren . Somit Frage II bereits komplett geklärrt , Danke schon mal dafür . Frage III,und IIII , ist sicherlich auch nicht Standard , aber im wesentlichen , geht es hier um die Gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit , insbesondere der dazugehörigen Sichtweise durch die GKV und evt . später durch die GKVdR .

    • Gut, dann hätten wir ja schon mal einen großen Teil geklärt.

      Zur den Fragen zur „Gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ im Zusammenhang mit der Berechnung der KK-Beiträge kann ich nur noch einmal wiederholen, dass mir aus den eigenen (und anderen) Erfahrungen bisher nur bekannt ist, dass die Erträge herangezogen werden. Nicht aber das Vermögen oder evtl. zu verwertende Besitztümer. Andere Fälle sind mir nicht bekannt.

      Zur Frage I (Wechsel in die GKV und später in die Pflichtversicherung der KVdR) möchte ich auf meinen Beitrag „Rente und Krankenkasse“ verweisen. Eine ganz entscheidende Voraussetzung ist dabei, dass der Rentner „in der zweiten Hälfte seiner gesamten Erwerbstätigkeit mindestens 90% der Zeit gesetzlich versichert gewesen ist.“ Hier ist ein wenig Rechnen angesagt.
      Und vor allen Dingen: Rechtzeitiges Handeln!!

      Gruß, Der Privatier

  8. Nochmal zu Frage III und IIII
    Angenommen es besteht ein Vermögen von z.b 200k Euro ( Nur Beispiel ! ) , Erträge daraus 0 ,
    würde dann die GKV auch nur 0 Euro für die Beitragsbemessung heranziehen ???.
    Oder würde dann doch eher auf die Gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgezielt werden ???? ( 200k Euro ) . Also ich könnte mir ja dann aus diesen Vermögen selber eine Auszahlung machen , welches ja analog einer Rente gesehen werden könnte . Dann würde ja bei einen kleinen Verbrauch das Vermögen OHNE das ein zusätzlicher Ertrag daraus generiert wird , auch schon mal eine ganze Zeit halten .
    Oder würde diese Auszahlung auch als Rente gesehen ???? Welche Erfahrungen haben hier andere Leser mit der GKV gemacht.
    Wird wirklich nur der Ertrag daraus oder auch der Vermögensstock berücksichtigt . Dann wäre es evt. besser , dieses Vermögen z.B. zu verschenken ( an die Kinder z.B. ) oder anderweitig umzuschichten , evt. einfach auszugeben , oder andere Investitionen vorzuziehen ( Altersgerechter Umbau u.s.w.), oder eine Sofort beginnende Rente .
    Denn wenn kein Vermögensstock mehr da ist , kann dieser ja auch keine Berücksichtigung mehr finden . Wie verhält es sich eigentlich mit Krediten , werden diese bei den Beiträgen berücksichtigt . Also die Negativ Einkünfte . Hier könnte ja auch evt. eine Umschichtung vorgenommen werden , von ehemals Lastenfrei auf hoch verschuldet .
    Kapital daraus dann irgendwohin . Einkünfte aus VuV werden ja meines Wissens nach berücksichtigt . Aber inwieweit wird dieses analog zum Finanzamt gesehen . Also , werden auch hier einfach die Mietzahlungen als Einkünfte gesehen ( Analog Zahlrente ) , oder erst nach berechnung von AFA , Zinsen , Erhaltungsaufwendungen u.s.w. , die tatsächlichen Nettomieten ( Analog Ertragsanteil ) die auch ein Finanzamt so sieht als Beitragsbemessungsgrundlage genommen . Sollte dieses so sein , muss ja dann erstmal geschaut werden , ob ein wechsel von der PKV in die GKV überhaupt in sicht auf den Beitrag sinnvoll erscheint . Es sind also immer noch ein paar grundsätzliche Fragen zu klärren , bezüglich Beitragsrecht in der GKV . Evt. hat ja schon der eine oder andere Erfahrungen hinsichtlich des Beitragsrechts in der GKV in Bezug auf vermietete ( oder auch mehrere Selbstgenutzte nicht vermietete )Immos gemacht , und kann mir hier etwas darüber berichten . Vielen Dank im Vorraus dafür .

    • Das was die GKV erfragt und was vorzulegen ist vom Gesamtverband der gesetzlichen Krankenkassen genau vorgegebn worden (das war früher mal anders, da konnte man durch einen Wechsel ein Schnäppchen machen) , deshalb sehen die Erhebungsbögen auch alle gleich aus.

      Hab jetzt leider keinen vorliegen, da im wohlverdienten Urlaub, aus dem Kopf:
      Es wird gefragt nach Einkommen, Abfindungen und Kapitalerträgen die nicht in der Steuerklärung enthalten sind. Die letzte Einkommssteuererklärung ist mit vorzulegen, das ist alles, nach Vermögen und/oder Immobilien wird nicht gefragt.

  9. Uiuiui , da hat Du ja schneller geantwortet , wie ich es nochmal ausführen konnte . Danke dafür . Echt gut , das hier auch schon mit Erfahrungen und Erfahrenen , gemailt werden kann . Danke nochmals dafür . Also bedeutet dieses ja im Grunde nach , das nur die Erträge und nicht die Vermögen oder Besitztümer dazu herrangezogen werden können . ( Hoffentlich bleibt es auch so ) . Dieses macht vieles für mich einfacher . Gut so .
    Tja , dann bleibt eigentlich nur noch die Frage von TOO LATE , für die PFLICHTVERSICHERUNG in der GKVdR . Evt. muss ich da dann nochmal den echt spitzen Bleistift rausholen , und genau rechnen . Notfalls würde aber ja auch evt . die freiwillige Versicherung in der GKVdR zum tragen kommen.
    Möglicherweise könnte ich ja auch eine Pflichtversicherung in der GKV anstreben ( Also wieder im Angestelltenverhältnis mit Pflichtbeiträgen ).
    Dann , wenn ich es richtig verstanden habe , nach 12 Monaten Abfindung , unter einhaltung der Kündigungsfrist und dann , ALG 1 für weitere 15 Monate . Also wären dann ja schon mal 27 Monate belegt . Aber ich glaube , mir gehen dann auch langsam die Gestaltungsmöglichkeiten aus , Fragen über Fragen , die sich dann wieder neu stellen . Ab wieviel Lohn ist mann eigentlich aus der Gleitregelung ( 800,00 Euro oder so ??? ) raus und ist normales Mitglied ????. Und dann weiteres Problem der Überwiegenden Abhängigen Beschäftigung ( über 50 Prozent der Einnahmen ) .
    Es bleibt spannend . Diese Leben .
    Vielen Dank jedenfalls für das teilhaben an Deinen ( und das der anderen User ) Erfahrungen und Wissen bezüglich GKV und GKVdR .

  10. So , zu Frage I nochmal , Hier ist der Umstieg aus der PKV in die GKV gemeint . Hierbei geht es im wesentlichen um SGB V §5 und §6 , Wer kann eigentlich Mitglied in einer GKV werden ? . Also GKV möchte nicht PKV Mitglieder aufnehmen , und schon mal garnicht wenn PKV Mitglied bereits 55 Jahre Alt ist. Nach rücksprache mit verschiedenen GKV würde dieses zu einer Einzelfallprüfung ( Natürlich erst nach Anmeldung GKV und Abmeldung bei der PKV ) führen . Die Folgen daraus sind für mich z.Zt. noch nicht absehbar .
    Nach rücksprache mit dem Bundesgesundheitsministerium , sieht die Sache bereits wieder etwas anders aus , Nach Aussage dort, ist eindeutig alles im SGB V ( Wer kann Plichtmitglied werden ) geregelt . Und auch wenn auch nur ein Punkt zutreffend ist , MUSS GKV egal wie dort geprüft wird , das Mitglied PFLICHTVERSICHERN, bis zu Altersgrenze 55 Jahre . So die Aussage dort . Und mann soll auch nicht alles glauben was einen die GKV dort sagen , oft wollen Sie Neumitglieder NUR verschrecken . Geregelt wäre dieses eindeutig im SGB V . Dabei ist für Selbstständige jedoch § 6 zu beachten , für Selbstständige besteht keine Versicherungspflicht ( Und somit für GKV auch keine Aufnahmepflicht ). Das bedeutet also , vor Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeiter , Angestellter u.s.w. , muss Gewerbe abgemeldet sein . Nach 55 ten Lebensjahr wird einen der Zutritt zur GKV gänzlich versagt , und es kann sich jemand der aus der PKV kommt , auch nur noch in der PKV zu den dann möglichen Notlagentarif oder auch den darüberhinaus geltenden Basistarif , weiterversichern. Wohl Dem , der genug monatliche Mittel zur bestreitung des Normal Tarifs in der PKV hat .
    Hier sind dann Aufwendungen von teilweise über 800,00 Euro / Monat sicherlich eher die Regel , wie die Ausnahme . OHNE Familienversicherung .
    Also doch noch einiges zu klärren . Familienversicherung kommt für mich nicht in Betracht , da eigene nicht mehr wegzubringenden Renten , schon über dem Freibetrag von 405 Euro liegen . Es bleibt spannend .
    Evt.hat hier ja schon jemand den Schritt aus der PKV in die GKV gemacht , und kann darüber berichten . Vielen Dank dafür im Vorraus .

  11. Noch Hinweis für freiwillige Versicherung in der GKV . Hier ist es wohl so , das eine freiwillige Versicherung in der GKV für Selbstständige NUR dann erfolgen kann ,wenn entweder diese Selbstständigkeit aus der GKV PLICHTIGEN Arbeitslosigkeit oder aus einen GKV PFLICHTIGEN Angestelltenverhältnis heraus innerhalb von 3 Monaten erfolgt . Freiwillige Versicherung in der GKV aus einer PKV kann nicht erfolgen , so dort die Aussage. Eine weitere Form der Freiwilligen WEITERVERSICHERUNG in der GKV kann wohl auch nur bei überschreitung der Regeleinkünfte von z.Zt. 54900,00 Euro p.a. erfolgen.Vermutlich weil ja Einkommen auch mal wieder unter 54900,00 Euro p.a. fallen kann , und dann wieder Pflichtversichert .
    Aber auch hier , werden lt. verschiedener GKV die Vorversicherungszeiten EINZELN geprüft . Also auch hier keine klaren Regelungen . Das nähere bestimmt der Einzelfall ????????? . Da werd noch einer schlau drauß .
    Somit scheidet also Freiwillige Versicherung in der GKV wohl auch aus .
    Es bleibt spannend im Abenteuerland Deutschland . Vor Gericht und auf hoher See ………. .

  12. Hallo Det,

    vielen Dank für die inzwischen ja recht umfangreichen und ausführlichen Erkenntnisse über das Thema PKV/GKV!
    Ich selber bin zeitlebens in der GKV gewesen und habe mich daher mit den PKV nur ganz am Rande befasst (es gibt ja genug andere Themen…), von daher ist mein Wissen dazu relativ beschränkt.

    Ein paar Gedanken möchte ich aber noch ergänzen:

    1. In der GKV hat das Optimieren von Einkünften auch so seine Grenzen. Es macht also keinen Sinn, Vermögenswerte zu verschenken und sinnlos auszugeben, nur um dem KK-Beitrag zu sparen. Einen Minimalbeitrag von ca. 170 Euro zahlt man auf jeden Fall! Das entspricht (ganz grob) einem Kapitalertrag von ca. 12.000 Euro im Jahr. Ein Depot von 300.000 Euro mit einer durchschnittlichen Rendite von 4% liegt da also so gerade eben noch in diesem Bereich.

    2. Der Höchstbeitrag in der GKV liegt auch bei ca. 740-750 Euro (inkl. PV). Da ist der Unterschied zur PKV gar nicht so groß.

    3. Auch innerhalb der PKV lassen sich Beiträge senken! Dazu sollte man nicht die Versicherung wechseln, sondern nur den Tarif optimieren. Ich weiß von einem Bekannten, der einen Berater mit der Optimierung beauftragt hat (gegen Gebühr natürlich) und seitdem monatlich 200-300 Euro spart.

    4. Eine gute Quelle für weitere Informationen zu Thema ist sicher auch der Finanztip: https://www.finanztip.de/pkv/pkv-beitrag-senken/
    Dieser Artikel könnte als Ausgangspunkt für weitere Informationen auch zum Tarifwechsel oder zum Wechsel in die GKV darstellen.

    Abschließend bleibt mir noch viel Erfolg zu wünschen!

    Gruß, Der Privatier

    • Oh – eine Idee habe ich ja noch vergessen!

      Ist aber nur so eine Idee, habe ich aus oben genannten Gründen nie weiter verfolgt und müsste sicher noch weiter recherchiert bzw. mit Fakten untermauert werden!

      Aber zu prüfen wäre einmal, inwieweit eine Krankenkasse, die ihren Sitz nicht in Deutschland, aber in der EU hat, nicht auch eine Alternative wäre! Es heißt, dass es hier sowohl einfachere Aufnahmebedingungen, als auch günstigere Beiträge geben könnte. Innerhalb der EU sollte es zudem keine Probleme mit Mitgliedschaft, Anerkennung, Zahlung und Abrechnung geben.

      Weiterer Vorteil (angeblich!!): Über einen solchen Zwischenschritt soll wohl auch später ein Wechsel in eine deutsche GKV wieder möglich sein (auch jenseits der 55 Jahre).

      Wie gesagt – alles ungeprüft und eher den Charakter von „Gerüchten“.
      Aber ein neuer Ansatzpunkt für weitere Forschungen!

      Viel Erfolg, Gruß
      Der Privatier

      • Betr. Auslands KV . Da ist lesen von Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge im Spitzenverband GKV vom 12 Oktober 2009 hilfreich .

  13. Danke für die Hinweise , ich werde mich hiermit nochmal umfangreicher beschäftigen müssen , für Dich erstmal alles Gute . Ich werden dann später ggf. mal über weitere Vorgehensweise berichten , wenn ich eine für mich günstige alternative gefunden habe .
    P.s. , der Aktienmarkt knallt gerade runter , ggf. eine gute Zeit um einzukaufen , evt. kann aber auch noch etwas gewartet werden . Aber immer bedenken , nur GUTE UNTERNEHMEN ( Denk an N )kaufen . Möglicherweise wirkt sich dieses dann auch auf die von den GUTEN UN herausgegeben Anleihen positiv aus.
    Die Zeit wird es zeigen.

  14. Einen Nachtrag zum Stickwort „Gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ möchte ich noch anfügen:

    Ich habe nämlich gestern einen neuen Bescheid über meinen zukünftigen Krankenkassen-Beitrag erhalten, der sich bei mir u.a. aus meinen Kapitaleinkünften berechnet. Dabei rechnet die Krankenkasse aber nicht genau so wie das Finanzamt: Der Sparerpauschbetrag von 801 Euro wird von der KK NICHT berücksichtigt!
    Und das wird eben mit der „Gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ begründet. Denn, obwohl die 801 Euro zwar steuerfrei sind, so stehen sie dem Empfänger ja trotzdem zur Verfügung und tragen zu seiner Leistungsfähigkeit bei.

    Hatte ich zwar irgendwie anders erwartet. Aber die Begründung klingt logisch und nachvollziehbar. Und ist zudem auch bereits von mehreren Gerichten so bestätigt. So z.B. vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.04.2008, Az. L 4 KR 386/04).
    Oder etwas neuer aus NRW: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.12.2010, L 16 KR 352/10 .

    Gruß, Der Privatier

    • Wobei diese Urteile vor Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ergangen sind, und somit auch alle Kapitaleinkünfte der GKK transparent zur Verfügung standen. Das ist heute nicht mehr der Fall.

      PS: Das ganze Thema finde ich sowieso unterirdisch: Der Spitzenverband der GKV legt quasi den Preis der Leistung seiner Mitglieder fest. Einzigste Vorgabe, gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Erinnert mich irgendwie wenn der Verband der deutschen Autohersteller die Autopreise festlegt, müsste nur noch die Politik so hifreich sein das deutsche nur bei deutschen Autoherstellern kaufen dürfen wie bei GKV auch.

  15. Peter , genau das meinte ich mit Sichtweise der GKV in Hinsicht auf die “ Gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit “ . Und hier geht es NUR um 801,00 Euro .
    Jetzt denk die Sache mal weiter , Du hast z.B. noch 3 leerstehende IMMOs , aus denen Du auch noch einen Ertrag in höhe von Beispielsweise 18K p.a. ziehen könntest ,und ggf. weitere Sachwerte in höhe von z.B. 300K , dieses aber bisher nicht gemacht hast , da andere Einkünfte bereits ausreichend waren , und Du diese IMMOS lieber selbst genutzt hast , b.z.w. diese teile deines Betriebsvermögens waren , jedoch nach Betriebsauflösung nicht mehr für Betriebliche Zwecke benötigt würden , somit eine überführung in das Privatvermögen und dann ggf. wieder die Frage der “ Gesamtwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit “ und die Sichtweise der GKV dazu . Es bereitet mir z.Zt. echt auch schlaflose Nächte , die ich jedoch vorerst dazu nutze mir einen weiteren Überblick zu verschafffen . Hier bin ich übrigens auf , wie schon an anderer Stelle angemerkt , die “ Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge des Spitzenverbandes der GKV “ gestossen , welche ich jetzt nach und nach mir nochmal zu Gemüte führe . Ich glaube hier wird die Sichtweise der GKV doch am besten beleuchtet , und auch wie sich dann evt. doch die eine oder andere Lücke in ihrer zwiegespalteten Betrachtungsweise ergibt . Je länger ich darüber nachdenke , stellt sich mir immer mehr die Frage , ob ich dieses überhaupt will . Eine Rückkehr in diesen Verein mit diesen ganzen Satzungsrecht u.s.w. , oder ob ein verbleiben in der PKV nicht doch die bessere Alternative ist . Dieses frage ich mich auch in Hinblick auf die verbleibende Lebenszeit , soll und will mann sich so aufwendig mit dieser Geschichte auseinandersetzen , oder doch für evt. 20 bis 30 max. 40 Jahre seinen Beitrag in der PKV weiter bezahlen , mit den damit verbundenen Verbesserungen der PKV . Also Unterschied dann ca. 200 bis 300K für diese Zeit , max.zu enrichten . Nicht einfach für mich . Leider fehlt mir auch die Möglicheit abschätzen zu können , wie teuer es noch werden kann , und welche Sachen in der Zukunft noch passieren könnten . Zumal dieses Geld , eigentlich dazu genutzt werden sollte , weiteres passives Einkommen aufzubauen . Es geht mir hier so , wie Dir , bei der Frage des Kapitalverbrauch oder weiterarbeiten.
    Wir werden sehen , Dir alles Gute vorerst , und ich bleibe dran ( Kann ja eh nicht schlafen und muss mich um meinen wechsel kümmern ) . L.G. Det

  16. Danke nochmal für den link zu den Urteilen , hier wird sicherlich noch viel Sprengstoff drinne liegen , wenn selbst Anwälte hier andere Sichtweisen vertreten wie Richter ( Zum Glück sind hier auch Juris Stellen auch gleich mit bei ) , zumal selbst die Richter hier ihre Bedenken haben. Also vermute ich , das genau mit diesen Wortlaut der “ Gesamtwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit “
    im Spitzenverband der GKV noch viel Schaden bei den Mitgliedern angerichtet wird . Dieses ist ja praktisch das Allheilmittel um an die Beiträge in der gewünschten Form ( IN EUROS ) heran zu kommen . Sozusagen der Freifahrtschein für Beitragsermittlung sobald hier etwas zu holen ist . Also werde ich hier erstmal hellwach werden , und versuchen , dieses genauestens abzuklopfen .

  17. Peter , An den Urteilen , siehst Du schon , wo der Weg hinlaufen wird .
    Alles was ermittelbar ist , wird auch der KV Beitragspflicht unterworfen.
    Für mich ein klares Zeichen , nicht alles ermittelbar zu machen , auch wenn dann daraus evt. Einnahmen ( Zinsen / Renten / VuV / Gewinn ) fehlen sollten , doch etwas Kapital ( ca. 20 bis 30 Prozent ) in die Asset Allokation Gurkenglas ( und damit unverzinst ) zu stecken . Hier muss ich jedoch erst mal prüfen , welche gute Anlage ich bei dem Thema Gurkenglas ( Hierbei oft Edelmetall ) denn dort nehmen sollte. Ist ja auch eine umschichtung zur Sicherheit , da sofort Verfügbar . Diese Anlageklasse ( finanzielle Sicherheit ) war bei mir bisher immer nur mit 5 bis 8 Prozent berücksichtigt ( also ca. 1 bis 2 Jahre überleben ohne Geldnachschub , unantastbar außer bei absoluten Notfällen ) . Sollte ich evt. auf 20 bis 30 Prozent ( 4 bis 5 Jahre ) ausbauen . Jedoch dabei dann Verzicht auf Zinseinnahmen / Gewinne. Wie siehst Du das ??? .
    Und ist die aufteilung deiner Asset Allokation , nur für Dich gemacht , oder für Dich und deine Frau und Familie . Also wieviele Personen spielen bei der Kapitalaufteilung eine Rolle in der Gesamtbetrachtung . Wäre für mich schon ein großer Unterschied , ob ich dieses nur für mich sehen sollte , oder im Verbund mit ( Nicht verheirateter )Familie ( Da müsste Aufteilung ja dann nochmal neu erfolgen , da ich bisher nur berücksichtigt habe was auch mir und meinen Betrieb gehört . Bei der Gesamtbetrachtung Familie , jedoch vermutlich ca. das doppelte an Vermögen vorhanden , hatte ich aber bisher unberücksichtigt gelassen , da ja nicht in meinen Zugriffsbereich / Verfügungsbereich liegt ,und vermutlich auch niemals liegen wird ) .
    Dieses würde ja dann wieder eine andere Aufteilung ergeben , und Gurkenglas Asset Allokation müsste dann ggf. doch keine 20 bis 30 Prozent ausmachen .
    Also wie ist Deine Aufteilung ( Hast Du eine Verbund oder Einzelsichtweise ) ?
    Wie sollte mann sich hier aufstellen ???? . Evt. bin ich auch wieder zu übervorsichtig ???? . l.G. Det

    • Naja… „übervorsichtig“? Weiß ich nicht. Jeder hat halt ein anderes Gefühl für Risiko und Sicherheit. Und jeder setzt seine Prioritäten anders. Da hilft es dann auch recht wenig zu wissen, dass Person X vielleicht 20% in Gold angelegt hat und den Rest in Konservendosen, Ackerland und Verteidigungsanlagen.

      Ich denke, speziell beim Thema Krankenversicherung mache ICH mir z.B. weit aus weniger Gedanken, Sorgen und Probleme. Aber das gilt auch für Steuern, sonstige Abgaben oder Regeln für Ein- und Ausgaben. Ich akzeptiere ein System so wie es ist, versuche eine möglichst optimale Gestaltung zu finden. Und damit ist es dann gut.
      Irgendwelche Ängste, was da alles kommen könnte, sich ändern könnte und welch gruseligen Dinge sonst noch passieren könnten, mache ich mir nicht. Ich mache mir keine Gedanken um ungelegte Eier.

      Zum Thema „Asset Allocation“ habe ich ja gerade ein neues Kapitel hier im Blog gestartet. Im Augenblick komme ich nur so recht nicht dazu, weiter zu machen, weil mir immer wieder aktuelle Dinge in den Sinn kommen, die ich unbedingt vorher noch veröffentlichen will. Ich muss also noch um etwas Geduld bitten…
      Vorab kann ich Dich aber gerne noch auf einen etwas älteren Beitrag zum Thema „Gold und Silber“ verweisen. Meine Meinung dazu hat sich nicht verändert.

      Im Übrigen plane ich unsere Finanzen gemeinsam für mich und meine Frau. Und wenn ich davon spreche, dass „ich“ einen Steuerbescheid bekommen habe, oder dass „ich“ einen Gewinn oder Verlust zu verbuchen habe, dann ist eigentlich immer „wir“ gemeint.

      Gruß, Der Privatier

  18. Peter , Danke für die Mitteilung , muss ich bei wo DU meintest ich , Du aber tatsächlich wir meintest , nochmal selber über ich und wir nachdenken. Liegt aber vermutlich bei Dir auch schon an dem festen Verbund der Heirat bei “ ich “ lol .
    Gut ist auch zu wissen , das ich ja auch noch Konservendosen , Ackerland , und Selbstschuß / andere Verteidigungsanlagen mit berücksichtigen muß , hatte ich bisher vergessen . Standard ist bei mir eigentlich mindestens doppelter Boden, darunter Netz und dann nochmal Fangzaun ( Also mindestens doppelt , am besten 4 fach abgesichert )
    Nein , bisher war ich in 30 Prozent Versicherungen ( Die ja auch öffter Aktien dabei haben ) , mit 30 Prozent im meinen eigene UN , und mit 30 Prozent in Immos , wobei eine eindeutige aufteilung zwischen den letzten 60 Prozent nicht wirklich richtig erfolgen kann . Und halt in 10 Prozent in Gurkenglas und sofort verfügbaren Geld investiert . Dabei muss jedoch berücksichtigt werden , das ich eigentlich bereits seit meinen 25 Lebensjahr Privatier bin , aber dennoch auch selbstständig , wegen ausübung ( darf ich ja jetzt eigentlich so gar nicht sagen , aber Du wirst es ja dem FA nicht gleich mitteilen ) meines Hobbys . Nun , da ich jedoch stark auf die 50 zugehe , will ich mein Hobby aufgeben und mein Status nochmal ändern , und erneut einen wechsel einleiten . Hierbei geht es mir in erster Linie darum A) Asset Allokation in NUR NOCH PASSIV umzutauschen / wandel , also von UN in UN Beteiligungen an fremden UN , ohne hier Arbeit einbringen zu müssen , außer ab und zu mal Kurs beobachten und ggf. Kauf oder Verkauf einzuleiten und jetzt beim Aufbau ( Daher Lars ) . B) Die Immos ( Da auch immer mit Arbeit belastet ), außer vielleicht 1 oder 2 selbstgenutzte , dann auch in passive IMMOS ( REITs) umzutauschen C)In die GKV zu einen vertretbaren Beitrag in prozentualer Höhe zu meinen dann passiven Einkommen umzuwechseln.
    Also im Grunde von Aktiv auf Passiv wandel einleiten . Sprich , aus dem aktiven Selbstständig sein, incl. aufgabe der Hobbys ,und des Anlagevermögens im UN , in das passive voll Rentner Dasein zu wechseln , ohne sich um seine Immos oder UN noch kümmern zu müssen .
    Notfalls , würde ich um in die GKV zu kommen , evt. noch 2 Jahre im Arbeiter / Angestelltenverhältnis verbringen . Aber dieses ist eigentlich meine vorrangige prüfung bzgl. Vollrentner . Also nur noch Passiver Einkommensstrom , und Ein / Ausgabenseite dazu . Da ich bescheiden bin, strebe ich so ca. 1200,00 bis 1600,00 Euro / Monatlich an passiven Einkommen an . Wenn dann KV Beitrag dazu ca. 180,00 bis 220,00 Euro/Monat sind ,ist alles i.O.. Dann würden noch 1000,00 bis 1300,00 Euro / monatlich über sein , und passiv alles klar . Für alles darüber hinaus gehende ,wäre ich ggf. auch bereit nochmal Arbeiten zu gehen . Die Hälfte an passiven Einkommen ,ist bereits geschafft , die andere Hälfte muss noch umgewandelt werden ,in der Hoffnung , das dann 60 Prozent auch 60 Prozent sind , und nicht nur 20 . Und dann die Sache mit der KV noch geregelt werden . Wenn ich im wir denke , ist es wesentlich mehr .
    Zeitlich habe ich mir hier einen Rahmen von 2 bis 5 Jahren gesteckt , aber ich habe ja keine Eile / Not , außer bei der KV wegen Ablauf Rückkehrfrist mit 55 .
    Für meine passiven Anlagen gehe ich von ca. 3,0 Prozent nach Steuer und Inflation aus . Ob dieses so funktioniert bleibt abzuwarten .

    • Hallo Det,

      falls Sie später auch eine „gesetzliche Rente“ von der DRV erhalten wird die Sache mit PKV oder GKV nochmals richtig komplex.
      Da gibt es auch die Formel für die Aufnahme in die „Krankenkasse der Rentner“. Hier dürften Sie dann als Rentner wieder bei der PKV landen (siehe z.B. https://www.finanztip.de/gkv/krankenversicherung-der-rentner/.

      Aus meiner Sicht ergäbe sich für Sie eine zweigeteilte Betrachtungsweise; 1.) KV bis zu einer „gesetzlichen Rente“ und 2.) KV ab „gesetzlichem Rentenbezug“.

      LG FÜR2012

      • An Für2012 , Das sehe ich nach umfangreichen lesen der “ Ergebnis…GKV “
        schon wesentlich anders . Nach meiniger Sachstandsmeinung , ist es total unerheblich , ob 9/10 in zweiter Lebensabschnittshälfte in PKV oder GKV für die freiwillige Versicherung ( NICHT PFLICHTVERSICHERUNG ) in der KVdR
        Relevant , ist meiner Meinung nach nur A) Ob das ankommen in die KVdR aus einer GKV zum einen B)Ob in der GKV letzte Beiträge Pflicht oder Freiwillige Beiträge waren .9/10 2 LAH Regelung , gilt nur für KVdR Pflichtversicherung . Aber ich kann mich da auch täuschen , von einen Pflichtmitglied in der GKV vor dem 55 Lebensjahr , der dannach freiwillig weiterversichert war , habe ich jedenfalls noch nicht gehört , das dieser aufgrund seiner Letzten 9/10 Zeit in zweiter Lebensabschnittshälfte als Mitglied der PKV dadurch wieder in die PKV zurücküberwiesen wurde , nur weil auf einmal die KVdR Zeit begonnen hat.
        Sollten Sie dort einen anderen Kenntnisstand haben , wäre ich für Rückinfo Dankbar . Wenn gemeint ist , das ich in der GKV dann ein freiwilliges Mitglied mit unterwerfung aller Einkünfte unter die Beitragspflicht bin ,
        ist dieses schon klar , da ich die Zeit ja nicht zurückdrehen kann .
        Es ist halt so wie es ist .

          • An Für2012 , Danke für den Link , aber hier ist R0815 verlinkt , welches nur mein Einstandsblatt war , um mich in das Thema wieder einzuarbeiten.
            Danke für die Mühe trotzdem . So sehr komplex ist dieses Thema nun auch wieder nicht , jedoch erfordert es schon einge Mühe sich auf einen frischen Stand zu bringen . Das was das eigentliche Problem dabei ausmacht , ist der Spitzenverband der GKV , mit seiner extremen Lobby , die trotz anderslautender Gesetze , auch Gesetzgebungsverfahren betreiben , indem Sie die Regeln immer wieder neu verschieben . Darauf muss dann erst wieder einer Klagen , ein Gericht reagieren , und so geht es immer weiter . ( Die damalige Gesetzgebung im SGB V war damals jedenfalls so nicht gedacht ) .

    • Richtiger Hinweis hier von „FÜR2012“.
      Habe ich auch schon in meinem Beitrag „Rente und Krankenkasse“ erläutert.

      Es ist ein entscheidender Unterschied, ob ich in der KVdR als pflichtversichert oder als freiwillig versichert gelte. Günstiger (gerade dann, wenn man viele Kapitalerträge hat) ist auf jeden Fall die Pflichtversicherung.

      Wesentliche Bedingung:
      Man muss in der zweiten Hälfte seiner gesamten Erwerbstätigkeit mindestens 90% der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein. Wer also mit 15 eine Lehre begonnen hat und mit 65 in Rente geht, bei dem wird es ab einem Alter von ca. 40 Jahren kritisch!
      Wer etwas länger studiert hat und erst mit 25 Jahre seinen Beruf beginnt, aber schon mit 63 Rente bezieht, liegt der Zeitpunkt etwas später, bei ca. 44-45 Jahren.

      Hier ist rechtzeitige Planung angesagt!!

      Gruß, Der Privatier

      • Peter , muss mann nicht eigentlich , bei 9/10 Regelung , nicht nur GKV sonder in der GKV Pflichtversichert sein ??? ( Also freiwillige Regelung in der GKV ja dann nicht zutreffend ??? ) , oder reicht für KVdR , auch freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ??? ( Bei zu hohen Verdienst ja auch freiwilliges Mitglied in GKV ).

        • Wichtig ist für die 9/10 Regel nur, dass man während 90% der Zeit Mitglied in einer GKV war. Dabei spielt es keine Rolle, ob pflicht-, freiwillig oder auch Familien-Versichert.

          Gruß, Der Privatier

          • Richtig; es steht in diesem Dokument:

            https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Mediathek/Broschueren/broschueren_node.html?https=1

            “ … Sie müssen vorher schon eine gewisse Zeit (Vorversicherungszeit) gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn Sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (zum Beispiel als Beschäftigter), freiwillig versichert oder familienversichert waren.“

            Viele Grüße, hardy

          • Danke Peter ,Danke Hardy , Gut zu wissen , das es total unerheblich ist ob Pflicht oder Freiwillig oder Familienversichert in der 9/10 Regelung .
            Würde es ja dann in der KVdR auch eine Pflichtversicherung sein ( mit allen Vorteilen ) wenn vorher freiwilliges Mitglied in der GKV ( So verstehe ich das jetzt )??? und 9/10 Regelung in 2LAH eingehalten ist . Könnte man ja dann freiwillig GKV, Rentenantragsstelung Gesetzliche ( Brauch ich eigentlich eh nicht wirklich , da nur minimale Gesetzliche Rente ) nach hinten verlegen bis 9/10 Regelung wieder greifen würde und dann KVdR als Pflichtmitglied . Dann wäre ja alles Klar . Oder gilt da dann Regelaltersgrenze mit 67 als Pflichtantragsstellungstermin für GR und damit dann auch entscheidung über 9/10 Regelung ??? . LG Det

  19. Ich glaub ich habs gefunden , Zauberwort hierbei “ obligatorische Anschlussversicherung “ in Ergebnisniederschrift Sp.V.d. GKV vom 17.06.2014 .
    Also freiwillig immer , pflichtmitgliedschaft sehr , sehr schwer .
    Aber auch hier werde ich mir nochmal gesonderte Gedanken zu machen .
    Möglicherweise gibt JURIS oder die anderen “ Ergebnisniederschriften über die Satzung der Fachkonferenzen Beiträge im Spitzenverband der GKV “ doch noch die eine oder andere Lücke für mich her , welche mich doch noch in die KVdR bringt. Aber da habe ich ja noch ein wenig Zeit ( mind. 12 Jahre , bei vorzeitiger Altersrente leider ja auch nicht Abschlagsfrei -18 Prozent ui,ui,ui, )
    Time will tell .

    • Lieber Det,

      ich habe manchmal den Eindruck, Du machst Dir die Sachen noch komplizierter, als sie ohnehin schon sind!
      Mir wäre das z.B. viel zu aufwändig, die ganzen Ergebnisniederschriften der GKV zu studieren. Wie oft gibt es die? Monatlich? Vierteljährlich? Über Jahre (Jahrzehnte) hinweg… Wozu?
      Es gibt EIN Papier, was ich hier schon mehrfach zitiert und verlinkt habe, nämlich die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (GKV)“ Das reicht in der Regel aus.

      Auch die Frage, wie die Einstufung als Rentner aussieht, ist schnell beantwortet (im Detail noch mal nachzulesen bei „Rente und Krankenkasse“ ):

      * Wer vor dem Eintritt in die Rente in der PKV war, bleibt auch dort. Genauer gesagt: Wer bis 55 Jahre in der PKV war, bleibt auch dort.
      * Wer vor dem Eintritt in die Rente in der GKV war, bleibt weiter in der GKV. Ob freiwillig oder pflichtversichert, richtet sich nach der Versicherung in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens. Wer in dieser Zeit zu 90% in der GKV war, wird pflichtversichert. Wer dies nicht war, kann trotzdem in der GKV bleiben, aber als freiwilliges Mitglied. Der Unterschied ist allerdings gravierend! Siehe oben zitierten Beitrag „Renten und Krankenkasse“.

      Gar nicht so schwer, oder?

      Und wo hast Du jetzt die 18% Abschlag bei einer vorzeitigen Rente her? Ich komme auf maximal 14,4% ! Siehe auch Beitrag: „Renten-Abschläge“ .

      Mir ist es gerade irgendwie entfallen – kannst Du noch mal dein Geburtsjahr sagen, dann kann man die Aussagen besser einordnen.

      Gruß, Der Privatier

  20. 0,3 Prozent Abschlag pro Monat mal 12 Monate für ein Jahr , mal 5 Jahre gleich ( bei meiner Rechnung ) 18 Prozent . Geburtsjahr nach 1964 . Das ich es mir unnötig schwer mache , sehe ich nicht so , ich bin einfach nur gut und vollumfänglich vorbereitet , sonst würde ich vermutlich nicht da stehen wo ich heute bin. Bevor ich irgendetwas mache , bereite ich mich in der Regel immer darauf vor , um dann mit den Fehlern oder deren Auswirkungen im System auch gut leben zu können . Also ich halte es da eher wie Kostolany , lieber 1 Stunde über Geld nachgedacht , wie eine Stunde für Geld Arbeiten zu gehen . Aber ich hoffe dennoch zu deine Blog auch für Dich ( siehe Gold und Silber ) und die anderen User etwas positives beitragen zu können .

    • „Lieber 1 Stunde über Geld nachgedacht , wie eine Stunde für Geld Arbeiten zu gehen.“
      Ein gutes Motto – da stimme ich Dir gerne zu. Und eine gute Vorbereitung ist immer eine unbedingte Voraussetzung. Auch das stimmt.
      Und darum muss ich noch mal nachfragen: Wie kommst Du denn auf 5 Jahre? Normaler Rentenbeginn wäre bei Dir also mit 67 Jahren. Vorzeitiger Beginn mit 63 Jahren. Das sind bei mir immer noch 4 Jahre Differenz, also 14,4% Abschlag. Oder?

      Gruß, Der Privatier

  21. Hallo Peter , bisher war es so , das mann max. mit oben genannten Abschlägen 5 Jahre eher in Altersrente gehen konnte , somit dann natürlich mit 62 . Ich habe mich aber mit diesen Thema noch nicht beschäftigt , da es für mich nicht relevant ist , ob ich von 200 bis 400,00 Euro Gesetzlicher Altersrente 60 oder 100,00 Euro abgezogen bekomme . Das werde ich dann machen wenn es ansteht , mit der dann vermutlich neuen / geänderten Gesetzeslage . Für mich ist z.Zt. nur die PKV / GKV und die Vorversicherungszeiten auch in Hinblick auf die KVdR relevant. Also , wie von der PKV in die GKV unter berücksichtigung möglichst eine Pflichtversicherung ( und nur Notfalls eine Freiwillige ) in der GKV und später evt. ( Wenn ich dann da überhaupt noch lebe ) eine KV Versicherung in der KVdR hinzubekommen ist . Und natürlich das dazugehörige Beitragsrecht .
    Alle anderen Kapitalthemen natürlich auch , aber nur in Hinblick von Wandel Aktiv auf Passiv , und Risikoschutz analog bei Dir ( Umwandlung in Anleihen und Risikoärmere Anlagen ) . Auch wenn sich dieses jetzt ein bischen Komisch anhört ,hatte ich vieler Deiner Gedanken bereits , mir mit 25 Jahren machen müssen. Ich habe dort für mich viele eigene Lösungen gefunden , die jetzt halt mal wieder ( nach 25 Jahren ) einen rebalancing unterzogen werden müssen . Evt. hilft Dir das etwas besser mein handeln zu verstehen . Und ein Punkt ( von vielen weiteren ) warum dieses jetzt überhaupt ansteht , ist die Frage der Aufnahmepflicht der GKV nach dem 55 ten Lebensjahr . Da ich die KV Beiträge halt lieber Prozentual zu meiner passiven Einkommensart bezahlen würde , wie mit einen regelmässigen ( festen monatlichen ) Beitrag , der evt. meine PASSIVEN Einkommensmöglichkeiten überschreiten würde ( Kommt ja dann auch eigentlich kein frisches Kapital mehr dazu wenn alles aufgelöst wird ) . Andererseits , wenn ich mal so von anderen GKV Versicherten höre , wie lange Sie brauchen um einen Termin beim Facharzt zu bekommen ( Zweiklassenmedizin ) , überlege ich mir , ob sich dieses alles überhaupt lohnt . Und jünger wird mann halt auch nicht .

    • Eine Alternative wäre vielleicht für Dich ja auch einmal zu überlegen, ob Du in der PKV bleibst, aber Deinen Beitrag „optimierst“.

      Hätte für Dich den Vorteil, dass Du Dir keine Gedanken über den Wechsel in die GKV machen musst und somit würden auch die Fragen zum Thema „90% in der zweiten LAH“ entfallen. Und die oft beschworenen besseren Leistungen und Terminvergaben/Wartezeiten bleiben Dir auch erhalten.

      Für die Optimierung ist meistens nicht mal ein Wechsel der KK nötig, sondern nur eine Änderungen des Tarifes. Dabei muss man sich dann eben fragen, ob man wirklich unbedingt vom Chefarzt operiert werden muss oder man nicht vielleicht ohnehin lieber den hätte, der das jeden Tag macht. Oder ob man nicht doch in der Lage ist, einen Teil der Kosten selber zu tragen (Selbstbeteiligung).

      Wer sich nicht selber durch den Dschungel an Einzelleistungen und -Kosten kämpfen will, kann auch Experten beauftragen, die das gegen Entgelt machen. Ein guter Bekannter hat auf diese Art seinen monatlichen Beitrag von ca. 700 Euro auf jetzt ca. 450 senken können. Immer noch mehr als mein (derzeitiger) Beitrag in der GKV, aber dafür hat man eben auch einige Vorteile.
      Wäre halt ein Kompromiss…

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter , mir geht es deshalb , um einen wechsel , da ich prozentual zu meinen künftigen Einnahmen bebeitragt werden möchte. Da ich leider überhaupt noch nicht absehen kann , wie mein passiver Einkommensstrom in der Zukunft aussehen wird , geht z.Zt. von gesicherten 700,00 Euro ( Heute ), bereits in Bezug , nicht mehr wegzubekommen , Lebenslang , bis evt. 3000,00 Euro später nach rebalancing , umwandlung u.s.w..Und da dieses schon einen starken Unterschied macht , ob ich jeden Monat 700,00 Euro an KV zahle , oder 14,9 Prozent davon , wäre die prozentuale bebeitragung , die von mir gewünschte. Wenn ich im Wir denke , ist dieses auch noch nicht abzusehen , kommt vermutlich noch mal das gleiche bis doppelte hinzu. Aber Familienversicherung halt nicht möglich , da mind. 700,00 Euro eigene Einkünfte z.Zt. ( Nicht Kündbar / Rückkaufbar ) und vermutlich dann auch noch steigend bis 67 . Das ich im moment keine probleme habe , KV Beitrag zu zahlen , liegt an der derzeitigen Aufstellung , aber diese möchte ich ja auf passiv ändern , und dann werden die Einkünfte irgendwo auch in den oben genannten Bereich liegen. Gruß Det.

  22. gibt es eigentlich einen Unterschied, wenn man sich bei seiner Frau während des Dispojahres krankenversichern möchte, ob man vorher gesetzlich krankenversichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert war ???
    komme ja nun in die spannende phase, mein aufhebungsvertrag greift ab dem 31.12.15 wollte heute zum arbeitsamt mich arbeitssuchend melden und dabei mein dispojahr eintüten……und die nächsten Tage mit meiner Frau zu ihrer Krankenkasse, um mich ab dem 31.12 bei ihr mitzuversichern…..nicht das ich dort aufschlage und irgendwas nicht bedacht habe……

    • Nein – da gibt es keinen Unterschied, ob man vorher gesetzlich oder freiwillig versichert war. Es ist nur wichtig, dass das versicherte Familienmitglied (also DU) nur ein geringes eigenes Einkommen hat (bis zu 405 Euro/Monat für 2015). Wichtig: Dazu zählen auch die Kapitaleinkünfte!

      Und dann berichte doch mal hier von Deinen Erfahrungen bei der Arbeitsagentur. Das Thema „Dispojahr“ wird ja oft sehr unterschiedlich aufgenommen. Bis mal gespannt!

      Gruß, Der Privatier

      P.S.: Die obige Aussage ist nicht so ganz vollständig. Ich zitiere hier mal die AOK:
      „Wenn das Familienmitglied einen Minijob ausübt gilt eine Einkommensgrenze von 450 Euro pro Monat. Für alle anderen ist die Familienversicherung nur dann möglich, wenn die monatliche Einkommensgrenze von 405 Euro (2015) nicht überschritten wird.

      Wichtig: Ein Überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung wird für die Anwendung der Einkommensgrenze von 450 Euro nicht verlangt. Damit ist die Familienversicherung selbst dann noch möglich, wenn das sonstige anrechenbare Gesamteinkommen bereits über dem Betrag von 405 Euro liegt, zusammen mit dem Entgelt aus dem Minijob jedoch die Grenze von 450 Euro nicht übersteigt.“

    • Hallo demoli,
      wie unten gesagt, gibt es keinen Unterschied.
      Obwohl meine Frau und ich bei derselben KK versichert waren, musste ich eine formelle Kündigung schreiben. Meine Frau hat dann die Aufnahme in die Familienversicherung beantragt. Das ist alles problemlos abgelaufen.
      Was die Einkünfte betrifft, habe ich Festgelder auf 12 Monate festgelegt mit Gutschrift am Ende der Laufzeit. Dann fallen die Kapitaleinkünfte nach dem Dispositionsjahr, also im Jahr der Arbeitslosigkeit an. Dann spielen sie meines Wissens keine Rolle.
      Viele Grüße
      Hardy

  23. ich möchte nächstes jahr aus steuerlichen Gründen kein Einkommen generieren und muss somit auf keine Grenzen achten, außer der Kapitaleinkünfte….mit dem Einkommen meiner Frau kommen wir klar….
    zu meiner Erfahrung bei der Arbeitsagentur schreibe ich später was unter Dispositionsjahr, damit hier die Themen nicht vermischt werden….

    • Gemeint war: Die Grenze von 405 Euro/Monat gilt im Jahre 2015. Für Dich ist natürlich nur das Jahr 2016 von Interesse. Aber da kenne ich die Grenze (noch) nicht. Sie wird vermutlich leicht höher liegen.

      Gruß, Der Privatier

    • Danke an Zottelbaer für diesen Link über die Möglichkeiten zu einer KV im europäischen Ausland!

      Ich denke jeder, der ein Problem mit seiner PKV (oder einem Wechsel zur GKV) hat, sollte auf jeden Fall einmal in dieser Richtung weiter recherchieren. Ich hatte dies in einem früheren Kommentar hier auch schon einmal kurz angesprochen. Eventuell wäre dies evtl. auch als kurzfristige Zwischenlösung denkbar, denn gerüchteweise ist eine anschließende Aufnahme in eine deutsche GKV dann wieder möglich.

      Ich kenne mich mit diesen Thema aber ÜEBRHAUPT nicht aus und da ich (genau wie Zottelbaer) keine Zweifel habe, dass ich mit 63 Jahren in die Pflichtversicherung der KVdR kommen werde, möchte ich selber in dieses Thema auch keinen weiteren Aufwand investieren. Wenn aber hier jemand gesicherte Erkenntnisse beisteuern kann, so sind diese jederzeit willkommen!

      Gruß, Der Privatier

    • Danke zottelbaer für den link , ist aber mMn. nur für Rückkehrer spannned , die a) die dann noch offenen Beiträge rückwirkend NACHzahlen müssten , b) oder einfach ihre Beiträge in der PKV senken wollen ( Werde ich mir dann auf jeden fall nochmal anschauen ) Also Danke dafür .Meine Überlegungen sind aber z.Zt.noch andere ( Prozentuale bebeitragung in der GKV hier am besten auch Pflichtmitglied ,möglichst mit einen Ende prozentual pflichtig in der KVdR )
      Und ich hatte gehofft , das hier der eine oder andere User hier schon einmal Erfahrungen ( also selbst erlebt )damit gemacht haben könnte oder zumindeste jemanden kennt und darüber detailiert berichten kann . Dieses scheint aber nicht so zu sein , da hier vermutlich die meisten User bereits freiwillig oder pflichtig bereits lange in der GKV sind auch hinsichtlich 2LAH 9/10 Regelung. Sollte ich für mich eine Lösung gefunden haben , werde ich dann darüber hier mal berichten , bis dahin alles Gute . LG Det

        • Hallo Peter , ich bin auch noch sehr skeptisch , aber bisher hat am Ende doch meistens immer irgendwie ( manchmal weiß ich selber nicht warum ) alles geklappt, aber einfach wird es sicherlich nicht werden .Time will tell . Ist ja auch schon mal gut zu wissen , das bei KVdR IMMER Pflichtmitglied wenn 9/10 , 2LAH in GKV und hier egal ob Pflicht / Freiwilig / Familien Mitglied .Möglicherweise kann ja dann noch Rentenantragsverschiebung GR nach hinten für die 9/10 Regelung greifen .
          Dieses muss ich aber wirklich nochmal mit echt spitzen Bleistift für mich nachrechnen .
          Vielen Dank dafür , auch an die anderen User .
          PS Peter , wenn Du Eschbach magst ( Ich mag Ihn auch ), probier doch mal M.Ridpath ( z.B. Der Marktmacher ) . LG Det

        • Danke für den Tipp. Von Michael Ridpath habe ich auch schon 2 o. 3 Bücher gelesen. War früher immer gerne meine Urlaubslektüre. „Den Marktmacher“ kenne ich aber wohl noch nicht.

          Gruß, Der Privatier

  24. Hallo Peter , Hallo Mit User , habe aufgrund der weiteren prüfung der GKV und PKV und auch auf Hinblick GKVdR und auch der Betrachtung von GKV bei Auslandsaufentalt eine für mich spannende Diskussion auf Baader Bondboard – Forum – Plauderecke – Freiwilliges Mitglied in der GKV gefunden .
    Peter , evt. kannst Du es ja mal verlinken? (mache ich – guckst du hier: Bondboard Gruß, Peter)
    Möglicherweise kann ja hierraus für andere noch ein wenig Nektar gesogen werden.
    LG Det .

  25. So Peter , ich glaube zu Frage PKV / GKV habe ich etes rausgefunden : §9 SGB V,
    Wer kann freiwilliges Mitglied in der GKV werden.

    Also speziell die Frage der Rückkehr aus einer PKV in die GKV
    Altersgrenze 55 , jedoch , Freiwilliges Mitglied in der GKV kann werden , wer

    a) In den letzten 5 Jahren VOR Eintritt in die GKV , 24 Monate Pflichtmitglied in der GKV WAR ( Also hier Zeitraum egal wann diese 24 Monate / auch unzusammenhängend / innerhalb der letzten 60 Monate erfüllt WAREN ), oder

    b) In den letzten 5 Jahren , 12 Monate zusammenhängend VOR Antrag auf Freiwillige Weiterversicherung ( 3 Monatsfrist für Antrag Weiterversicherung beachten ) in der GKV , Pflichtmitglied in der GKV WAR .

    Bedeutet somit erstmal , VOR erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren , als Point of NO RETURN , die letzten 60 Monate davor sehen ( also ab 50 ) , und hier , entweder
    a) 24 Monate in dieser Zeit , auch unzusammenhängend eine PFLICHTversicherung in der GKV haben , oder
    b) die letzten 12 Monate zusammenhängend , also so spätestens ab Ende 53 anfangen diese mit PFLICHTversicherung zu belegen .

    Da wäre ja dann z.B. ein PFLICHTIGES Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum , möglicherweise hilfreich , um dort später eine FREIWILLIGE Weiterversicherung in der GKV hinzubekommen . Über die Höhe des PFLICHTIGEN Arbeitseinkommens , habe ich jedoch bisher noch nichts konkretes ( außer mind. 50,1 Prozent wegen überwiegenden Einkommen aus abhängiger Beschäftigung ) gefunden . Tatsächliche Zahlen , werden hier aber nirgends genannt .

    Also bedeutet , bei 1000,00 Euro Zins und Privaten Renten , mindestens 1001,00 Euro an Einkommen aus abhängiger Beschäftigung . Dieses wären dann ja bereits 2001,00 Euro an Einkommen , welche jedoch nur in Höhe der PFLICHTversicherung ,
    bei abhängiger Beschäftigung von z.B. 1001,00 Euro , eine KV Beitragspflicht auslösen würde , da ja bei PFLICHTversicherung sonstige Einkünfte keine Rolle spielen . Bei der FREIWILLIGEN Versicherung dannach , wenn , abhängige Beschäftigung entfällt , ( und somit auch der Lohn daraus ) würden , jedoch alle Einkünfte zur Beitragsermittelung herangezogen werden können .

    Peter , sind hier unsere Sichtweisen Deckungsgleich ??? .

    Möglicherweise haben hier ja auch bereits andere Mitleser Erfahrungen
    sammeln können , und können dieses so bestätigen oder verneinen .
    LG Det

    • Hallo Det,
      ich danke Dir für diese Zusammenstellung, die ich aber einfach einmal ohne eigene Meinung oder Sichtweise so stehen lassen möchte.

      Ich bin sicher, dass es hier einige Leser gibt, die sich genau so wie Du Gedanken über einen Wechsel in die GKV machen. Für diese Leser ist die o.G. Info sicher hilfreich.

      Ich selber habe aber Null Erfahrungen mit der PKV und möchte mich auch nicht in dieses sicher auch recht umfangreiche Thema einarbeiten.

      Für mich ergibt sich aber ein Fazit und das würde ich gerne gerade den jungen Lesern mitgeben: Man sollte es sich GANZ GENAU überlegen, ob man in die PKV geht. Es hat viele Vorteile, von der Versorgung und den Finanzen her. Es kann sich aber im Alter auch nachteilig auswirken.

      Gruß, Der Privatier

  26. Hallo Zusammen,
    ich verfolge hier die Diskussionen seit einigen Monaten und bin angenehm über die sachliche und fundierte Diskussion überrascht.

    Zum Thema Krankenversicherung habe ich eine Frage.
    Nehmen wir mal an, dass eine Familie über 2 GmbH´s verfügt. Die Ehefrau (Gesellschafterin GmbH A) bezieht aus GmbH A ein kleines Einkommen. Die Ehefrau ist freiwillig pflichtversichert und zahlt einen entsprechenden Krankenkassenbeitrag.

    Der Ehemann (Gesellschafter GmbH B) bezieht aus GmbH B kein Einkommen.

    Daneben hatte der Ehemann ein unselbständiges Arbeitsverhältnis, welches er mit Mitte 50 aufgegeben hat.

    Irgendwann wird das ALG1 für den Ehemann auslaufen. Der Ehemann geht keinem pflichtversicherten Arbeitsverhältnis nach.

    Nun überlegt die Ehefrau (GmbH A) den Ehemann z.B. für 500 € im Monat (also oberhalb eines Minijobs) einzustellen.

    Sind die Krankenkassenbeiträge für den Ehemann, da dann pflichtversichert, auf die 500 € p. Monat beschränkt, oder gibt es weitere Aspekte bei dem Krankenkassenbeitrag des Mannes zu beachten? Also z.B. Kapitaleinkünfte, V&V?

    Vielen Dank für eine Info.

  27. An Gustav , siehe mein Vorbeitrag / Kommentar , dieses ist der mir letzte bekannte Sachstand . Also bedeutet , meiner u.U. ungesicherten Kenntnis , das die
    A)FREIWILLIGE GKV , sehr wohl weitere Aspekte bei der Bebeitragung berücksichtigt ( ZINS / VUV / Sonstiges ) ,
    B)Bei der PFLICHTIGEN GKV jedoch erstmal nicht . Sollte erstmal der Status der Pflichtigen GKV erreicht sein , d.h. Pflichtversichert im Angestellten / Arbeits-verhältnis , ist vermutlich nur noch die Frage der ÜBERWIEGENDEN EINKUNFT zu prüfen, siehe auch oben , hierzu habe ich aber im WWW und bei den
    Protokollen des Spitzenverbands der GKV nichts Konkretes an Zahlenwerk finden können , jedoch wird immer wieder von einer ÜBERWIEGENDERWEISE ABHÄNGIGEN BESCHÄFTIGUNG geschrieben . Welches bei meiner Sichtweise, von über 50 Prozent der Einkünfte von woher auch immer , bedeuten würde . Einige schreiben auch von einer Sichtweise der zu arbeitenden Stunden ??? ,somit Annahme GKV , das bei einer Stelle mit 40 Stunden / Woche wohl dieses keine weitere Möglichkeit mehr ergibt , und damit als ÜBERWIEGEND zu sehen ist . Z.Zt. aber leider noch keine Ahnung wie dieses zu werten/sehen ist .
    Es gibt ja auch letztendlich HALBTAGSJOBS mal 8,50 EURO / Mindestlohn , gleich
    172 geteilt durch 2 mal 8,5 gleich 731,00 Euro ??? , evt. wäre dieses eine Zahl , die eine Pflichtige Mitgliedschaft in der GKV begründen würde ??? , keine Ahnung , wie die Zahl aussehen müsste , um eine PFLICHTMITGLIEDSCHAFT in der GKV zu begründen , so das weiter Einkünfte für die Bebeitragung unberücksichtigt blieben . GKV s, lassen sich hierzu auch nicht aus!,Leider .
    Und im weiteren steht , auch immer noch die GESAMMTE LEISTUNGSFÄHIGKEIT des Mitglieds bei der Bebeitragung als REST Möglichkeit der GKV ein Zugriffsrecht offen . Oder eine Pflichtversicherung in der PKV , da in Deutschland auf jeden Fall eine VERSICHERUNGSPFLICHT besteht . LG Det

    • Hallo Det,

      vielen Dank für den sachlich fundierten und plausiblen Kommentar.

      Dem Ehemann könnte man also nur raten, sich vor einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei seiner Krankenkasse zu informieren, ab wann aus deren Sicht ein pflichtversichertes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Richtig?

      VG Gustav

  28. Hallo Gustav , also als Beantwortung erstmal JA .

    Problem dabei leider , fragt man 4 GKVs , erhält man 5 Antworten .
    Und wo soetwas gesichert ( also als Gesetzestext) niedergelegt ist ,
    habe ich leider noch nicht gefunden . Dieses ist Beitragsrecht der einzelnen
    GKVs , und müsste eigentlich über den Spitzenverband der GKV einheitlich geregelt sein , jedoch hier in den (öffentlichen ) Protokollen , halt immer obige Aussagen .
    Du kannst ja hier dann mal mitteilen , welche Antwort Du bekommen hast .
    Für mich leider noch nicht ganz klar zu erkennen , wohin hier die Reise geht.

    Und bei der Frage solltest Du auch besonderen Wert auf die schriftliche Fixierung der Antwort des Sachbearbeiters legen . Insbesondere im Hinblick auf die Verbebeitragung der sonstigen Einkünfte , und der Überwiegend Abhängig Frage , nicht das es nachher , doch noch zu ganz anderen Sichtweisen der GKV kommt .

    Andererseits bereits jetzt schon zu erkennen , wohin die REISENDEN gehen.
    Damit vermutlich auch bald zu erkennen , wohin die Beiträge der GKV auf REISE gehen . Es bleibt spannend , im Abenteuerland Deutschland .
    LG Det

  29. Hallo Det,

    Danke für den Tipp, der schriftlichen Bestätigung. Ich werde das Forum auf dem Laufenden halten. Allerdings wird es erst gegen Ende des Jahres aktuell, oder später, denn:

    Anm: Nun ist die Dame vom Amt (BfA) auf die Idee gekommen, dass der Ehemann doch an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen könnte, wenngleich der Ehemann in seiner beruflichen Laufbahn immer leitende Funktionen und in den letzten 17, 18 Jahren sogar die Gesamtverantwortung als GF hatte….
    Müsste ich eigentlich im Kapitel Arbeitsagentur posten

    VG
    Gustav

    • Und wenn Du schon mal einen Ersten Eindruck von dem bekommen möchtest , was bei freiwilliger Bebeitragung von GKV so rangezogen werden kann , entweder über Link oben Bondboard Hier Kom. 1/21/38/51 und 52 beachten , und Katalog unter Kom.1 als Link für Katalog Sp.V.d.GKV vom 17/11/15 runterziehen ( oder GOOGELN ).
      LG Det

  30. @Gustav, @Det:

    Ich will auch noch kurz ein paar Sätze zur Krankenkasse sagen, auch wenn ich zur der speziellen Thematik keine harten Fakten wie Gesetze o.ä. beisteuern kann.
    Wie Det schon richtig vermutet hat, wird es wohl zunächst darauf hinauslaufen, dass die Krankenkasse eine Einschätzung und Einordnung in die richtige Kategorie vornehmen wird. Die Frage wird dabei lauten: „Handelt es sich hier um einen Selbständigen, der sich mit einem kleinen Job etwas nebenher verdient? Oder handelt es sich um einen Angestellten, der nebenberuflich selbständig ist?“

    Auch wenn die Antwort (fast) auf der Hand liegt, wird es sich die Krankenkasse nicht ganz so einfach machen, sondern dies anhand konkreter Fragen prüfen. Da wird es dann um Arbeitszeiten und Verdienste gehen, aber auch um die Funktion und um den Einfluss innerhalb der GmbH. (Nebenbei: auch ich war schon mehrfach Gesellschafter einer GmbH, z.B. bei verschiedenen Windkraftanlagen. Aber einer von Hunderten und ohne jeden Einfluss und ohne Zeitaufwand.) Es gilt also immer jeden einzelnen Fall zu prüfen!

    Das Ergebnis ist dann klar: Der Selbständige ist nicht pflichtversichert, kann dies aber freiwillig machen. Dann sind aber ALLE Einkünfte Beitragspflichtig.
    Der Angestellte ist pflichtversichert und muss auf die anderen Einkünfte keine Beiträge zahlen.

    Und noch kurz zur Weiterbildungsmaßnahme: Kann ja nicht schaden… 😉
    Aber im Ernst: Die Agenturen handeln da wohl sehr unterschiedlich. Vielleicht hängt es auch ein wenig vom „Nasenfaktor“ ab?
    Ich selber habe mich gleich im ersten Gespräch sehr positiv und lobend über die Online-Trainingsmöglichkeiten in der Jobbörse geäußert und erzählt, dass ich schon einige gemacht hätte und ganz sicher auch noch weitere machen würde. Und dann auch dazu gesagt, dass ich auf Weiterbildung in Richtung „Wie starte ich einen Windows-Rechner?“ und ähnliche Dinge keinen Wert lege. Aber durchaus Interesse an einem Existenzgründungsseminar hätte. Was ich dann auch bekommen habe. Und es hat nicht geschadet.

    Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier,

      ebenfalls vielen Dank für die weiterführenden Informationen. Wie bereits geschrieben, wird das Thema erst Ende dieses Jahres aktuell. Ich werde über den Ausgang berichten.

      Anm. zur Weiterbildung:
      Zum Thema Weiterbildung stellt die Dame vom Amt sich wohl eher ein längeres Seminar vor. Also möglicherweise über Monate hinweg und nicht heimatnah.
      Was genau die Dame sich vorstellt, hat sie nicht mitgeteilt. Sie erwähnte halt nur am Rande, dass sich der Bezug des ALG 1 mit dem Faktor 0,5 verlängere (= 2 Monate Weiterbildung = 1 Monat länger ALG1). Also kann man annehmen: Alles gut gemeint.
      Allerdings: Wenn ich jedoch lese, dass die BfA nur 31€ pro Übernachtung übernimmt und immerhin eine Heimfahrt pro Monat zahlt, würde ich drauflegen müssen. z.B. ein Monatsseminar – meist angeboten in Ballungsräumen (Berlin; Hamburg; Stuttgart; usw.): Übernachtung ca. 100 € p. Nacht; Erstattung: 31 €. Differenz: 69 € p. Tag / 30 Tage = 2.070€ zu meinen Lasten.

      Dies würde ich u.U. auch in Kauf nehmen. Leider finde ich jedoch keine geeigneten Kurse, welche gefördert werden.
      Ich habe in meinem beruflichen Leben jedes Jahr an ca. 2-3 Weiterbildungen teilgenommen – auch bei namhaften Schweizer Unternehmensberatungen.

      Soll ich jetzt einer Weiterbildung zustimmen, die in den Ansätzen bei „Adam und Eva“ anfängt?

      Sorry, das Thema ist für mich ein neuralgischer Punkt. Zumal alle vorhergehenden Berater bei der BfA explizit eine Weiterbildung als unsinnig ausgeschlossen hatten.

      Anm.2: Wir sollten doch in´s Kapitel „Arbeitsagentur“ wechseln…

      VG Gustav, Privatier in Spe 🙂

  31. Hallo Privatier,
    danke für die kompetente Beantwortung meiner Fragen im Forum Abfindung und Steuern. Ich habe noch eine kurze Frage zum Thema Krankenversicherung.
    Ich scheide am 31.3 .16 mit Aufhebungsvertrag und gleichzeitiger Zahlung einer Abfindung aus dem Unternehmen aus. Die Kündigungsfrist wurde eingehalten!
    Bis zum 31.3 17 lege ich aus steuerlichen Gründen ein Dispositionsjahr ein.
    Ich, als auch mein Mann sind in der gesetzlichen Krankenversicherung.
    Ich habe jetzt zum 1.4 bei dieser Krankenversicherung die Familienversicherung über meinen Mann beantragt .Die Krankenkasse möchte , dass ich neben meinen Zinseinkünften, welche monatlich kleine als 415 Euro sind und damit unkritisch,die Abfindung angebe!!
    Mir stellt sich die Frage wozu? Meine Kündigungsfrist beim Aufhebungsvertrag wurde eingehalten, deshalb kann es keine Ruhezeit geben , nach dem Dispositionsjahr ohnehin nicht mehr und somit auch keine Anrechnung der Abfindung als Einkommen und Berechnung eines Krankenkassenbeitrages für mich.
    Eine eventuelle Sperrzeit wegen Aufhebungsvertrag wäre ja nicht relevant für die Krankenkasse und spielt nach dem Dispositionjahr auch keine Rolle.
    Habe ich etwas falsch verstanden oder übersehen?
    Danke für Ihre Antwort.
    MfG
    Brigitte

    • Hallo Brigitte,
      Du hast das schon alles richtig verstanden. Kompliment!

      Allerdings – und jetzt kommt das große ABER:
      Was Du da richtig verstanden hast, bezieht sich auf die Beitragsberechnung für die freiwilligen Selbstzahler. (Nebenbei bemerkt: Wenn Du das verstanden hast, heißt das leider noch lange nicht, dass deine Ansprechpartner bei der KK das auch verstanden haben! Hier ist oftmals harte Überzeugungsarbeit notwendig!! Aber das ist hier nicht das Problem.)

      Das Problem ist, dass die Regeln für ein freiwilliges KK-Mitglied und ein familienversichertes Mitglied keinesfalls dieselben sind!
      Das zeigt sich zum Beispiel an der Berücksichtigung des Sparerfreibetrages bei den Kapitaleinkünften:
      * Der Familienversicherte kann von seinen Kapitaleinkünften 801€ abziehen, da hier die steuerliche Betrachtung die Basis für die Berechnung der Beiträge bildet.
      * Der Versicherte selber kann dies aber nicht, da hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu Grunde gelegt wird. Und die 801€ sind ja Bestandteil der Leistungsfähigkeit. Er hat sie ja erhalten und kann sie frei verwenden. Dass sie steuerfrei sind, spielt dabei keine Rolle.

      Okay – das nur am Rande. Die Regeln sind unterschiedlich! Man kann das eine nicht so einfach auf das andere übertragen.
      Wenn man den oben genannten Grundsatz der steuerlichen Betrachtung als Basis für die Familienversicherung auch für die Abfindung anwenden würde, sähe das auch eher schlecht aus. Denn in der Einkommensteuer-Erklärung ist ja ein entsprechend hohes Einkommen ausgewiesen. Aber es gibt einen anderen Grund, warum die Abfindung von der KK bei der Familienversicherung nicht berücksichtigt werden darf: Es müsste sich nämlich um regelmäßige Einkünfte handeln!

      Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 09.10.2007, Az. B 5b KN 1/06 KR R festgestellt. Entscheidend ist hierbei die Aussage, dass eine einmalige Zahlung nicht auf fiktive Einnahmen in Folgemonaten verteilt werden darf!
      Ich bin mir jetzt nicht so ganz sicher, wie es sich im Monat der Auszahlung verhält. Laut Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkasse vom 12.6.2008 darf die Abfindung auch im Auszahlungsmonat nicht als Einkommen gerechnet werden, weil es sich eben um keine regelmäßige Zahlung handelt. Und das ist laut §10 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eigentlich Voraussetzung.

      So, Brigitte – nun hast Du hier geballtes Wissen, dass Du deiner Krankenkasse (freundlich und nett) präsentieren kannst. Wenn Du Glück hast, winken sie das einfach so durch. Wenn Du Pech hast, musst Du u.U. Widersprüche bis zur Klage durchkämpfen oder einfach die Krankenkasse wechseln. Es wird einem nicht immer leicht gemacht… 🙁

      Gruß, Der Privatier

  32. Hallo Privatier,
    danke für die vielen hilfreichen Informationen zum Thema Familienversicherung und Abfindung!!!Ich empfehle Ihre Seite immer wieder gerne weiter an betroffene Freunde und Arbeitskollegen!!!
    Ich fühle mich gut gewappnet, falls die Krankenkasse die Aufnahme in die Familienversicherung ablehnen sollte. Bis heute haben sie nicht reagiert.
    PS: Ich habe noch eine kurze Frage zum Dispositionsjahr, die stelle ich im entsprechenden Forum, um den „roten Faden“ in Ihren Foren zu wahren.
    Viele Grüße!
    Brigitte

    • Vielen Dank für das Lob und natürlich auch für die Weiterempfehlungen.

      So langsam könnte die Krankenkasse sich aber auch mal äußern, nicht wahr?
      Aber auf einen gewissen Widerstand muss man sich leider überall gefasst machen, egal ob es sich nun um die Krankenkasse, die Arbeitsagentur oder auch das Finanzamt handelt. Das ist meistens auch gar nicht böse gemeint, sondern schlicht und einfach Unwissen. Wenn man den Mitarbeitern ein wenig Hilfestellung gibt, geht es dann meistens.

      Ich drücke mal die Daumen!

      Gruß, Der Privatier

  33. Hallo Privatier,
    ich habe noch ein Frage zum Thema Krankenversicherung im Dispositionsjahr, die ich hier stellvertretend für eine Kollegin stellen möchte , die in einer etwas anderen Situation ist.
    Die Kollegin ist alleinstehend und gesetzlich krankenversichert;sie hat zum 31.3.16 einen Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfristen unterschrieben. Die vereinbarte Abfindung fließt auch zum 31.3.16.Jetzt legt sie bis zum 31.3.17 ein Dispositionsjahr ein.
    Da sie ja alleinstehend ist, muss sie sich im Dispojahr freiwillig gesetzlich krankenversichern.
    Wenn ich alles obenstehende zu meinem Fall Geschriebene richtig verstanden habe, zieht die Krankenkasse die Abfindung zur Beitragsberechnung Ihres Krankenkassenbeitrages DANN UND NUR DANN heran, falls die Kündigungfrist im Aufhebungsvertrag nicht eingehalten wurde und damit das Arbeitsamt eine Ruhezeit verhängen würde!?!So richtig?

    Im Dispositionsjahr hat aber das Arbeitsamt noch nicht einmal Kenntnis von Ihr und somit keine Ruhezeit verhängt!
    Lässt sich in solchen Fällen die Krankenkasse den Aufhebungsvertrag geben und entscheidet selbst,ob eventuell eine Ruhezeit verhängt würde?
    Wissen Krankenkassen überhaupt, was ein Dispositionsjahr ist und das nach einem Dispositionsjahr Ruhe-und Sperrzeiten verjährt sind und somit nicht zum tragen kommen?
    Danke für Ihre Antwort!
    LG
    Brigitte

    • Erst einmal: Ja – mal wieder alles richtig verstanden! Sehr richtig sogar. Auch die Feinheiten:
      Denn: „zieht die Krankenkasse die Abfindung …NUR DANN heran, wenn …das Arbeitsamt eine Ruhezeit verhängen würde.“
      Eben: „würde“. Ob die Agentur dies macht oder nicht, und ob man da überhaupt bekannt oder gemeldet ist, spielt keine Rolle. Es ist in der Tat so, dass die Krankenkassen ihre eigene Prüfung machen (sollten), nach exakt denselben Regeln, die auch für die Agentur gelten. Denn es gilt für beide derselbe Paragraph des SGB. Im Idealfall kommen also beiden zu demselben Ergebnis.
      Der Unterschied besteht darin, dass man mit einem Dispojahr eine Ruhezeit bei der Agentur umgehen kann, bei der Krankenkasse aber nicht.
      Und das liegt einfach daran, dass man sich bei der Agentur einfach ein Jahr lang nicht meldet. Das geht aber bei der Krankenkasse nicht.

      Und: Nein – ein Dispojahr müssen die Krankenkassen nicht kennen. Das kennen nicht einmal alle Arbeitsagenturen. Denn es ist kein offizieller Begriff und ist in keinem Gesetz o.ä. zu finden. Die Eigenschaften eines Dispojahres ergeben sich einfach aus der Kombination einzelner Gesetze. Aber für die Krankenkassen ist dies auch völlig ohne Belang. Wie gesagt: Sie prüfen eigenständig und unabhängig von der Arbeitsagentur. Und benötigen daher ganz sicher auch den Aufhebungsvertrag.

      Gruß, Der Privatier

  34. Hallo Peter , Neue Beitragsbemessungsgrenzen in 2016 !!!
    Von 2015: 49500,00 Euro/p.a. , auf 2016: 50850,00 Euro/p.a.
    Somit auch Bezugsgröße West 2015 / 34020,00 Euro p.a. auf 2016 / 34860,00 Euro p.a.

    Mindestbemessungsgrenze somit von 2905,00/3tel gleich 968,33 Euro/mon. oder mal 12 gleich 11620,00 Euro p.a.

    Für den an der Familienversicherung teilhabenden Angehörigen ergibt das dann
    2905,00 Euro /7tel gleich 415,00 mon. oder auch 4980,00 Euro p.a. an möglichen Einkommen ohne eigene KV Pflicht auszulösen . Zusätzlich könnten bei Angehörigen dann auch nochmal 801,00 Euro Zinserträge dazukommen .
    Somit 5781,00 Euro p.a.

    ( bei NV Bescheinigung auch Lastenfrei / somit 481,75 Euro / monatlich möglich / bei 4 Prozent einen Kapitalstock von ca. 140k erfordernd !!! )
    Aber Vorsicht , der erste Euro darüber löst sofort KV Pflicht bei Angehörigen aus und damit dann keine Familienversicherung mehr möglich . Wäre dann der ungünstigste Fall .
    So vorerst meine Sichtweise LG Det

    • Danke, Det für die vielen Zahlen!
      Ich habe sie jetzt nicht alle kontrolliert, aber zumindest die für mich (bzw. meine Frau) wichtige Zahl von 415€/Monat für den Erhalt der Familienversicherung steht bei mir schon seit längerem in meinem Finanzplan.

      Bei all den anderen Zahlen, die sich jedes Jahr ändern, bitte ich um Verständnis, dass ich nicht JEDEN Beitrag immer aktualisieren kann. Ich setze einmal voraus, dass sich jeder über den aktuellen Stand der Beträge noch einmal informiert.

      Gruß, Der Privatier

  35. Guten Tag Herr Privatier,
    zunächst möchte ich mich für die vielen sehr interessanten Beiträge auf Ihrem Blog bedanken. Ich habe schon viele mit großem Interesse gelesen.
    Zum Thema KV habe ich eine Frage. Und zwar würde ich gerne meine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmer auf ein monatliches Gehalt von 500 Euro reduzieren. Somit wäre ich sehr günstig sozialversichert und müsste dafür wenig arbeiten :-). Das restliche Geld welches ich zum Leben benötige kommt aus Mieteinnahmen, Kapitalerträgen und evtl. einer nebenberuflichen Selbstständigkeit.
    Kann mir jemand sagen ab wann diese anderen Einkünfte (Mieteinnahmen, Kapitalerträgen usw.,) bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrags mit einfließen.
    Gibt es da gewisse Grenzen bzw. Freibeträge?

    Viele Grüße
    Gregor

    • Mit einem Gehalt von 500€ ist man pflichtversichert. Dabei werden generell nur die Einkünfte aus der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zur Berechnung des KV/PV-Beitrages herangezogen.

      Aber – nun kommt das große ABER:

      Das gilt nur so uneingeschränkt, so lange die Einordnung für die Krankenkasse eindeutig ist. Sobald unterschiedliche Einkunftsarten parallel vorliegen (z.B. Angestellt und Selbständig) wird die Krankenkasse abwägen, welcher Status hier im Vordergrund steht.
      Wie genau die Kriterien hier aussehen, kann ich nicht sagen. Ich gehe aber einmal davon aus, dass hier der jeweilige Anteil der einzelnen Einkunftsart an den Kosten der gesamten Lebensführung eine Rolle spielen wird.

      Ich würde hier entweder direkt bei der eigenen Krankenkasse einmal nachfragen oder, wenn es lieber erst einmal anonym sein soll, im Krankenkassenforum: https://www.krankenkassenforum.de/

      Gruß, Der Privatier

  36. Hallo, kurze Frage zur Pflegeversicherung. Wie wird denn dieser Betrag berechnet wenn man als Privatier kein Einkommen (außer aus Kapitalvermögen) hat und damit unter dem Freibetrag bleibt (also keine Steuern zahlt)

    Gruß Ted

    • Der Beitrag für die Pflegeversicherung ist an die Beitragszahlung für die Krankenkasse gekoppelt. Hat also insofern nichts mit Steuern oder einem Freibetrag zu tun.

      Der Beitragssatz beträgt momentan 2,55% vom versicherungspflichtigen Einkommen, für Kinderlose erhöht sich dieser Satz auf 2,80%.

      Die Festsetzung des Beitrages geschieht über die Krankenkasse und folgt denselben Regeln, die dort auch für die Krankenkassenbeiträge gelten. Also: Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sind ebenfalls Beiträge zu zahlen. Es gibt Mindest- und Maximalgrenzen.

      Gruß, Der Privatier

  37. Wie habt ihr euch als PKV Versicherter in der Zeit des Übergangs (Anmelden/Abmelden oder Dispojahr) zwischen Beschäftigung und ALG1 versichert und warum?

  38. Sehr geehrter Privatier,
    ein gesundes neues Jahr erstmal! Im vergangenen Jahr habe ich schon gute Tipps von Ihnen erhalten. Vielleicht haben Sie auch meinen „Pantaflix-Tipp“ ernstgenommen. Würde mich freuen!
    Frage:
    hat eine Nichtveranlagungsbescheinigung (rückwirkende Beantragung bis 31.01 ist möglich) eine Erhöhung der anzurechnenden Kapitaleinkünfte aus 2017 zur Folge? Wäre das so, dann würden sich meine Kapitaleinkünfte aus dem Jahr 2017 so erhöhen, dass ich aus der gesetzlichen kostenfreien Mitversicherung meines Mannes fallen würde. Dies möchte ich in jedem Fall vermeiden. Auch unsere Kinder sollen gesetzlich versichert bleiben.

    Vielen Dank im Voraus!

    • Ich fürchte, ich verstehe den Gedankengang nicht so richtig…?

      Eine rückwirkende NV-Bescheinigung für 2017? Geht das wirklich? Keine Ahnung.
      Und warum sollte das Auswirkungen auf die Krankenkasse haben?

      Ein Steuerbescheid ist nur eine (sehr gute und sehr einfache) Möglichkeit, Kapitaleinkünfte nachzuweisen. Gibt es einen solchen aber nicht, wird man die Einkünfte auf andere Art und Weise nachweisen müssen. Das Ergebnis sollte dasselbe sein.

      Im Übrigen sind zuerst einmal immer die Brutto-Einkünfte maßgebend, davon können zwar beim Versicherten selber noch geringe Werbungskosten abgezogen werden und beim Familienversicherten der Sparerpauschbetrag, aber ob und wieviel Steuern einbehalten worden sind, ist nicht entscheidend.

      Gruß, Der Privatier

  39. Lieber Privatier Peter, liebes Forum,

    danke für die spannenden Diskussionen hier und die vielen wertvollen Erkenntnisse. Einen Punkt habe ich in Zusammenhang mit der Krankenversicherung allerdings noch nicht so ganz verstanden, dazu muss ich kurz meine Situation schildern. Ich verlasse mein Unternehmen in 10/2018, meine Abfindung erhalte ich auf eigenen Wunsch in 01/2019 ausgezahlt. Ich bin ledig und plane keinen Bezug von ALG in 2019 aus steuerlichen Gründen. Ich bin heute in der GKV, plane dort zu bleiben. Ich werde versuchen meine Kapitalerträge in 2019 steuerlich zu optimieren. Ruhe- bzw. Sperrzeit enden voraussichtlich nach 2 bzw. 3 Monaten (11/2018 bzw. 12/2018). Gerne möchte ich Ihre Vorgehensweise wählen, Peter, und mich fristgerecht arbeitssuchend und arbeitsloslos melden, meinen Anspruch feststellen lassen und mich dann wieder abmelden (12/2018 oder 01/2019). In den drei Monaten Ruhe- und Sperrzeit muss ich mich freiwillig krankenversichern und einen hohen Satz bezahlen. Soweit ok. Wie verhält es sich nun aber mit der KV nach der Feststellung meiner Arbeitslosigkeit und meiner darauf folgenden Abmeldung? So wie ich es verstanden habe, wird meine Abfindung steuerlich meinem Einkommen in 2019 zugerechnet, das ich meiner KV offenlegen muss. Obwohl die Abfindung ja eigentlich sozialabgabenfrei ist, komme ich gemäß Berechnung meines Arbeitsentgeltanteils aus der Abfindung für die KV auf 11,75 Monate Beitragszahlungen, würde also fast in die Höchstgrenze von 12 Monaten hineinlaufen, was ich natürlich nicht will. Zu meinen Fragen: ( a ) Gelten die gerade genannten Regelungen auch nach einer einmaligen Feststellung meines ALG-Anspruchs, ver- oder entfällt also die Zugriffsmöglichkeit der KV auf meine Abfindung ab dem Zeitpunkt der Feststellung und/oder einem einmaligen Bezugs von ALG? ( b ) Muss ich – wie Sie es getan haben – nach Feststellung und/oder einem einmaligen Bezug von ALG eine Selbstständigkeit pro forma vor der KV planen oder kann ich mich dort dann auch direkt erwerbslos melden, um dann ohne Einkommen den niedrigst möglichen Satz zu bezahlen in 2019 mit ca. 160 EURO/Monat (was natürlich meine Intention ist)?

    Beste Grüße,
    At0mium

    • Die „Zugriffsmöglichkeit“ der Krankenkasse auf Ihre Abfindung richtet sich in erster Linie danach, ob die Bedingungen für eine Ruhezeit erfüllt sind. Ob Sie während einer solchen Ruhezeit bei der Agentur gemeldet sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
      Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie eine Ruhezeit von 2-3 Monaten bekommen würden, müssen Sie auch nur während dieser Zeit den vollen KV/PV Beitrag zahlen. Danach darf die Abfindung nicht mehr zur Beitragsberechnung verwendet werden und richtet sich nur noch Ihren sonstigen Einkünften. Liegen diese unterhalb des fiktiven Mindesteinkommens, zahlen Sie auch nur den Mindestbeitrag. Eine Selbständigkeit ist dazu nicht erforderlich (womöglich eher hinderlich).

      Zur Vertiefung empfehle ich noch einmal die Beiträge über
      * Ruhezeiten und
      * Dispojahr und Krankenkasse
      Auch wenn es sich im zweiten Beitrag um das Dispojahr handelt, so gelten die Aussagen zu Krankenkasse auch für den Fall, wenn man sich einfach nur bei der Agentur wieder abmeldet.

      Gruß, Der Privatier

  40. Hallo zusammen, ich bin mit 42 Jahren seit 4 Jahren Privatier und lebe von meinen Mieteinnahmen. Ich bin über meine Frau gesetzlich krankenversichert über die Familienversicherung. Sie arbeitet auch nicht und ist ebenfalls Privatier ohne Einkommen. Sie zahlt 185,- € mtl. an Krankenversicherung.

  41. Hallo,

    dann sind deine versteuerten Mieteinahmen nich höher als 435€ / Monat (Höchstgrenze Familienversicherung) und bei deiner Frau nicht höher als 1.015 € (fiktives Einkommen 2018 freiwillig Gesetzlich versichert), sonst müsstet Ihr mehr Krankenversicherung zahlen.
    Mfg

    • Naja… was AKK hier freundlich und positiv formuliert hat, ist letztlich der deutliche Hinweis darauf, dass hier eine unrechtmäßige Vorgehensweise vorliegt!

      Dieses geschieht gerade bei der Familienversicherung oftmals aus Unkenntnis oder auch ohne groß darüber nachzudenken. Kenne ich, denn ist mir ja beinahe vor Jahren selber so passiert (nachzulesen im Beitrag über die Familienversicherung: https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/ )

      Ich kann hier nur dringend raten, hier eine rechtlich korrekte Einstufung anzustreben! Und wenn die Angaben (die an anderer Stelle gemacht wurden) so stimmen, dann kommt das am Ende sogar gar nicht so viel teurer. Es könnte allerdings sein, dass die Krankenkasse (zu Recht!) eine Nachzahlung verlangt.

      Gruß, Der Privatier

  42. Sehr geehrter Privatier,

    ich erhalte sowohl aus Ihrem Buch und auch in diesem Blog sehr viele hilfreiche Tips.
    Das Thema Krankenversicherung ist auch mir „ein Dorn im Auge“
    Konkrete Frage von meiner Seite aus auch wenn es vielleicht schon mehrfach angesprochen und beantwortet wurde.
    Wenn ich aus VuV Einnahmen von 4.000,- erziele aber als Angestellter mit 650,-Euro pflichtversichert wäre. Habe ich das dann richtig verstanden, dass das dann Ermessenssache der Krankenkasse ist ob Sie meine VuV Einkünfte in die Berechnung des Beitrages einbezieht ?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Grüsse
    Frank

    • „Habe ich das dann richtig verstanden, dass das dann Ermessenssache der Krankenkasse ist…“

      Nein. Nicht richtig verstanden und auch keine Ermessenssache. Ein Pflichtversicherter zahlt nur Beiträge auf seine Einkünfte aus der pflichtversicherten Tätigkeit.
      Zumindest ist das der Regelfall und solange man keinen Anlass gibt, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, wird das auch so durchgeführt. Wer jedoch vorgibt, mit 650€/Monat Brutto-Einkommen eine fünfköpfige Familie zu ernähren, wird sich auf Rückfragen vorbereiten müssen.

      Gruß, Der Privatier

  43. sehr geehrter privatier ,

    ich bin 55 jahre und werde im januar 56.
    ende vorigen jahres habe ich durch auflösungsvertrag meine langjährige berufstätigkeit aufgegeben. bin dann auch von der pkv in die gkv gewechselt , was durch alg 1 bezug möglich wurde.
    im märz 2019 läuft das alg 1 aus und ich möchte dann als prvatier von meinen ersparnissen leben.
    ich habe 2 fragen :
    1. wann und welche schritte muss ich unternehmen um in meiner gkv zu bleiben ? und zu welchem beitrag ?
    2. wann und welche schritte muss ich hinsichtlich meiner rv unternehmen ? und zu welchem beitrag.

    freundliche grüsse
    0laf

    • Eine kurze und knappe Antwort würde lauten:
      Zu 1: Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse
      Zu 2: Sprechen Sie mit Ihrer Rentenversicherung

      Okay, das klingt ein bisschen unfreundlich, daher hier einmal die längere Fassung:

      Ich kenne mich mit den exakten Bedingungen für einen PKV/GKV-Wechsel im Detail nicht aus, ich sehe allerdings auch keinen Grund, warum Sie im Anschluss an den ALG-Bezug nicht bei Ihrer derzeitigen GKV weiterversichert werden könnten. Sie werden dort dann wahrscheinlich als freiwillig Versicherter geführt, der seine Beiträge auf Basis sämtlicher Einkünfte zu entrichten hat (im Rahmen von Mindest- und Höchstbeträgen). Ich würde das genaue Vorgehen Anfang des Jahres in einem persönlichen Gespräch mit der Krankenkasse klären.

      Beim Thema Rentenversicherung steht immer zunächst eine Kontenklärung an. Ist dies bereits erledigt, so sollten sich aus der jährlichen Renteninformation die Eckdaten für Wartezeiten, frühest mögl. Rente usw. ergeben. Ob dann hier weitere Einzahlungen und in welcher Höhe erfolgen können/sollen ist weitgehend die eigene Entscheidung. Zur Klärung der gesamten Thematik sollte zu Beginn ein Termin bei der Rentenberatung stehen.

      Gruß, Der Privatier

  44. Danke !
    ja ich werde das gespräch zuerst mit der gkv suchen und den sachverhalt klären .

    gruss
    olaf

    vill. hat ja jemand dasselbe vor bzw. hinter sich ? würde mich über seine erfahrungen freuen …

  45. sehr geehrter privatier ,
    wenn ich mich nach ALG 1 freiwillig gesetzlich weitervesichere wird ein mindestbeitrag bei der GKV fällig. ( keine famielienversicheung )
    2 fragen dazu :
    – bekommt man auch krankengeld im krankheitsfall ? oder muss man das extra versichern ?
    – kann man den beitag steuerlich geltend machen ?

    freundliche grüße
    olaf

    • In den „normalen“ Tarifen ist kein Krankentagegeld enthalten. Sie können aber (wenn Sie wollen) über verschiedene Ergänzungen auch das Krankengeld mitversichern. Sprechen Sie dazu am besten direkt Ihre Krankenkasse an, welche Varianten diese anbietet.
      Steuerlich unbegrenzt können immer nur die Beiträge zur sog. Basisabsicherung geltend gemacht werden. Was darüber hinausgeht, ggfs. als sonstige Vorsorgeaufwendungen (im Rahmen der Höchstbeträge).

      Gruß, Der Privatier

  46. Hallo Herr Privatier, Experten Community,

    Nach dem Dispositionsjahr habe ich die Überlegung mich nur kurz ALG zu melden, um den Anspruch festzulegen. Ich würde dann auch gerne von der PKV in die GKV wechseln.

    Ich würde mich freuen hier von Erfahrungsberichte/Tipps zu lesen.

    1. Die eine An und Abmeldung decken und den Wechsel in die GKV da es ja nach der Meldung die 3 Monatsfrist gilt für den Wechsel gilt. Sprich es reicht aus wenn ich die Kündigung meine PKV in diesem Zeitraum melde ich es nicht schon zu Zeitpunkt der ALG1 Voranmeldung (Im Dispojahr) machen?
    2. Was passiert in der Zeit des Wechsel Prozess? Also ich wäre noch in der PKV versichert bis der Wechsel komplett abgeschlossen ist und ich würde annehmen, dass ich die Beiträge von meiner PKV rückerstattet erhalte (Rückwirkend zum Tag der ALG Meldung) und die Beiträge für die GKV müssten stattdessen für die Zeit nachgezahlt werden. Ginge es auch das ich z.B. ein Monat in dieser Zeit Privatversichert bleibe? Was passiert ggf. mit Leistungen die in diesem Zeitraum angefallen sind?
    3. Gibt es von der AfA hier beim Wechsel in die GKV eine Unterstützung im Prozess zu erhalten? Was passiert, wenn die Ausgewählte GKV keine Aufnahme ermöglicht? Ich gehe davon aus das ich dann aufgrund der Konstellation der Pflichtversicherung in einer andere GKV kommen würde – An der Stelle wäre es interessant zu wissen ob es hier Unterstützung gibt.

    Vorab Besten Dank für die Rückmeldungen!

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Ich selber habe keine Erfahrungen mit dem Wechsel von PKV zur GKV und kann mich daher den Vorschlägen von ratatosk nur anschließen: Bei Finanztip.de gibt es ganz gute Beiträge zu dem Thema (habe ich an anderer Stelle auch immer mal wieder empfohlen) oder einmal in spezialisierten Foren zu Arbeitslosigkeit u./o. Krankenversicherung nachfragen. Oder auch direkt bei den entsprechenden Behörden/Verwaltungen.

      Gruß, Der Privatier

  47. Liebe Experten Community,

    ich bin am überlegen in die GKV zu wechseln mit dem beginn des ALG1. Was mich besorgt sind die Regelungen der Pflegeversicherung in die GKV heisst es, dass ein Schutz nur gewährleistet wird wenn innerhalb der letzten 10 Jahren mind 2 Jahre in die PV (Gesetzlich) eingezahlt wurde. Das war die Aussage von dem Mitarbeiter der TK das meine Zeiten in der Privaten PV nicht gelten würden…

    Meine Frage an die Community ist welche Erfahrungen hier gewonnen wurde – Ist es Sinnvoll sich weiterhin bei der „Alten“ PKV in deren PV zu bleiben oder ggf eine andere PV abzuschliessen.

    Ich habe hier einen Artikel gefunden der demnach aussagt das wer“… Arbeitslosengeld 1 bezieht. Hier müssen die in der privaten Pflegepflichtversicherung versicherten Zeiten bei der gesetzlichen Pflegeversicherung angerechnet werden (§ 33 Abs. 3 SGB XI).“ Quelle: https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/krankenversicherung/pflege-falle-beim-wechsel-der-krankenversicherung-gestoppt

    Demnach scheint es so zu sein das der TK Mitarbeiter nicht korrekt informiert ist?

    Vorab Danke für Eure Erfahrungsberichte.

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis!

      Ich halte diesen Hinweis für so wichtig, dass ich dazu sicher einmal einen eigenen Beitrag veröffentlichen werde (ca. Feb. 2019), damit er hier in den Kommentaren nicht untergeht.

      Der TK-Mitarbeiter ist aber durchaus richtig informiert, denn der §33 SGB XI macht eben einen Unterschied zwischen einer freiwilligen Versicherung (oder einer Familienversicherung) auf der einen Seite und einer Pflichtversicherung auf der anderen Seite.
      Während es bei einer freiwilligen (oder Familien-)Versicherung einer mind. zweijährigen Mitgliedschaft in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung auf Pflegeleistungen bedarf (geregelt in §33 Abs.2 SGB XI), so ist dies bei einer Pflichtversicherung nicht erforderlich. Hier kann eine ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit in der PKV auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden (geregelt in §33 Abs.3 SGB XI).

      Die Lösung dieses Problems ist dabei relativ einfach, kostet allerdings etwas. Wie in dem oben verlinkten Beitrag schon erwähnt, müsste man zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Pflegeversicherung für die kritischen zwei Jahre die private und die gesetzliche PV parallel laufen lassen (und bezahlen). Dies ist allerdings nur nötig, wenn man den Weg in die GKV nicht über eine Pflichtversicherung wählt.

      Gruß, Der Privatier

  48. Hallo Herr Privatier,
    vielen Dank für die Rückmeldung! – Der Weg der für mich der relevant ist ist Der Weg in die GKV über die Pflichtversicherung da mit dem ALG1 Bezug ich automatisch in die Pflichtversicherung rutsche es sei denn ich würde einen Antrag stellen die Freiwilligeversicherung weiterhin aufrecht zu erhalten.

    Sprich ich sollte dann kein Problem haben, da die privaten Pflegepflichtversicherung versicherten Zeiten bei der gesetzlichen Pflegeversicherung angerechnet werden müssen.

    „3) Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen.“

    Hier wird das gut zusammengefasst: „Die Lücke in der Pflegeversicherung betrifft ausschließlich Versicherte, die freiwillig in die Familienversicherung ihres Ehegatten oder Partners eintreten. Nicht betroffen sind Personen, die sich gezwungenermaßen gesetzlich versichern müssen – zum Beispiel, weil er oder sie vor dem 55. Lebensjahr als Angestellte mit dem Einkommen unter die Krankenversicherungspflichtgrenze rutscht, sich erst anstellen lässt oder Arbeitslosengeld 1 bezieht. Hier müssen die in der privaten Pflegepflichtversicherung versicherten Zeiten bei der gesetzlichen Pflegeversicherung angerechnet werden (§ 33 Abs. 3 SGB XI).“
    Quelle: https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/krankenversicherung/pflege-falle-beim-wechsel-der-krankenversicherung-gestoppt

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

  49. Hallo Herr Privatier,
    Ok vielen Dank hierfür.

    Hier noch folgende Überlegungen:

    1. Nehmen wir an ich würde nach 1-2 Monate die Versicherung Kündigen wegen anderweitiger versicherungsschutz z.B Auslandsreisekranversicherung(wurde mir bestätigt das dies möglich ist). wenn ich dann wieder zurück nach Deutschland komme dann bin ich automatisch Pflichtverischert ich gehe davon aus das meine Pflegeversicherungstöpfe dann weiterhin gelten und es gibt keine PV Probleme der Anrechnung.
    2. Nun der Zweite Fall – Ich würde wieder in die PKV wechseln wollen was passiert in diesem Fall? Würde das als einen Weg über die Freiwilligen versicherung gelten oder würden die Verherigen Zeiten auf der PKV wieder gelten – Ich konnte zu dieser Kombination keine Information finden (ggf. zu Theoretisch…) – Aber durchaus möglich wenn nach eine ALG1 Zeit z.B, eine Selbständigkeit beginnen würde was durchaus öfters vorkommt.

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Das ist schön, dass Sie inzwischen selber Antworten gefunden haben. Ich hätte wahrscheinlich ohnehin auf die Krankenkasse oder spezialisierte Foren verwiesen, da diese Fragen hier doch zu speziell sind.

      Gruß, Der Privatier

  50. Auch ich habe im Alter von 55 Jahren dem Arbeitsleben den Rücken gekehrt. Deshalb musste ich mich im Anschluss an die 18 monatige Arbeitslosenzeit krankenversichern. Da meine Ehefrau zwischenzeitlich auch kein Arbeitlosengeld mehr erhalten hat, müssen wir den Beitrag aus eigener Tasche bezahlen. Ich war immer in der TKK freiwillig versichert, da mein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze lag.
    Seit dem 01.07.2018 beträgt unser Krankenkassenbeitrag inkl. Pflegeversicherung 177,12 Euro. Dabei liegen geringe Einkünfte aus Zinsen und Mieten ca. 1500 Euro pro Jahr vor.

    • Ja, richtig. Bei den Angaben entspricht der KK-Beitrag den Erwartungen.

      Bei der Höhe der Einkünfte sehe ich aber noch ziemlichen Spielraum nach oben. Denn einerseits ist es verwunderlich, dass die Einkünfte so gering sind und andererseits könnten sie ja bei einem Ehepaar durchaus bis ca. 20.000€/Jahr betragen, ohne dass dies einen Einfluss auf Steuern und Krankenversicherung haben würde.

      Gruß, Der Privatier

  51. Lieber Privatier und Experten Community,

    Ich hätte eine Frage zu dem Thema: Ausschluss vom Wartezeitenerlass

    Die gilt nur für den wechsel in einer Privaten Krankenversicherung aber nicht für den Wechsel in einer GVK ist mein Verständnis korrekt?

    „Ist die Mitgliedschaft in einer vorange­gangenen Krankenversicherung seit mindestens zwei Monaten erloschen, so entfällt der Anspruch auf einen Wartezeitenerlass. Dies trifft häufig auf Menschen zu, die sich längere Zeit im Ausland aufhalten und dort krankenversichert sind. Ob die privaten Krankenversicherungen diese ausländischen Versicherungen anerkennen, hängt vom jeweiligen Land ab.“
    krankenkassenzentrale.de/wiki/private-krankenversicherung-wartezeiten#

    Da ich zum 01.03.19 in die TK über den Weg der Pflichtversicherung wechseln werde und im Moment eine Anwartschaftsversicherung habe wäre die Frage ob ich mir diese dann jetzt ersparen könnte.

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Ich kann da leider nicht helfen und würde daher gerne direkt auf die Krankenkasse oder spezialisierte Foren verwiesen, da diese Fragen hier doch zu speziell sind.

      Gruß, Der Privatier

  52. Hallo Privatier,

    wie stellt denn der Privatier sicher, dass er später einmal als Rentner in die KvdR kommt, wenn er bis dahin nicht pflichtversichert ist. Habe hier außer § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V keine Rechtsgrundlage gefunden und was mir hier fehlt ist die Definition für Mitglied.

  53. Die Kernfrage ist, ob man mit einer freiwilligen Mitgliedschaft ohne Job oder mit Minijob bzw. mit einer Anwartschaft bei Aufenthalt im Ewr Ausland die Mitgliedschaft im Sinne der 9/10 Regelung sicherstellt.

    • Ich zitiere mal aus einem der o.g. Beiträge:

      “ * Art und Umfang der Tätigkeiten in diesem Zeitraum sind unerheblich (also auch Arbeitslosigkeit oder Selbständigkeit)
      * ebenso unerheblich ist die Art der gesetzlichen Versicherung: pflichtversichert, freiwillig versichert oder auch familienversichert.“

      Das gilt dann eben auch für Minijobs oder Privatiers ohne jedes Arbeitseinkommen.
      Und eine Anwartschaftsversicherung in einer gesetzl. Krankenkasse ist auch nur eine Form der freiwilligen Versicherung (mit eingeschränkten Beiträgen und Leistungen). Sie wird daher wie alle anderen Formen auch bei der 9/10-Regel berücksichtigt.

      Ob eine Anwartschaftversicherung allerdings in Ihrem Fall überhaupt möglich/nötig ist, müssten Sie bitte einmal direkt mit Ihrer Krankenkasse klären. Zu Fragen mit Bezug zum Ausland möchte ich keine Aussagen machen.

      Gruß, Der Privatier

  54. Hallo Herr Privatier,
    ich möchte nächstes Jahr kündigen und als Privata auf meine Rente warten. Ich bin dann freiwillig in der GKV versichert. Ich gebe seit Jahren keine Steuererklärung ab, da ich bei meinem Gehalt keine Steuern zahlen muss. Mit Zinsen und Dividenden bleibe ich auch unter dem Freibetrag. Von meiner Arbeit erhalte ich einen Ausdruck von der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Nach der Kündigung fällt die dann weg. Von den Banken kann ich ja die Jahressteuerbescheinigung beilegen, aber wie beweise ich der KV, dass ich keine weiteren Einnahmen habe und von meinen Ersparnissen lebe?
    Gruß Privata

    • Es ist immer schwierig nachzuweisen, dass etwas nicht existiert. 😉

      Ist aber in der Regel auch nicht nötig. Es handelt sich um eine Selbstauskunft und solange die plausibel ist, gibt es keinen Grund daran zu zweifeln. Allerdings ist Ihre Schilderung der Verhältnisse sicher etwas „ungewöhnlich“ und von daher könnte es schon sein, dass die KV etwas genauer nachfragt, wie Sie denn genau Ihren Lebensunterhalt finanzieren.
      Und dabei sollte man dann immer im Hinterkopf haben, dass bei einer freiwilligen KV zwar normalerweise nur die Einkünfte als Basis der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, grundsätzlich aber die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ berücksichtigt werden kann! Und dazu zählen dann eben sämtliche finanziellen Mittel, die zum Lebensunterhalt verwendet werden können.
      Ich kenne zwar bisher keinen Fall, bei dem die Krankenkasse auch die Ersparnisse zur Grundlage ihrer Beitragsbemessung gemacht hat, ich möchte aber darauf hinweisen, dass es prinzipiell möglich wäre.

      Gruß, Der Privatier

  55. Ungewöhnlich? Na ja, vielleicht. Mein Vater hat schon an der Börse investiert und als ich mein erstes Gehalt erhielt, fing ich mit Bundesanleihen und Finanzierungschätzen an (damals noch 9%), und ging später auch zu Aktien über. Liegt wohl im Blut. Dazu noch zwei Lebensversicherungen und man bekommt über die Jahre ein schönes Polster. Man muss halt früh anfangen. Ich habe lange Vollzeit gearbeitet und mich dann auf 3/4, 1/2 und jetzt 1/4 herunterstufen lassen, also 5-6 Dienste im Monat. Daher habe ich jetzt auch keine Steuerabzüge mehr beim Gehalt.
    Eine Frage hätte ich noch wegen der Kapitalerträge. Muss ich ausdrucken in welchen Monaten Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen anfallen, oder wird der Betrag den die Bank im Jahressteuerbescheid angibt durch zwölf geteilt und man hat einen Durchschnittswert pro Monat?
    Gruß Privata

    • Für „ungewöhnlich“ halte ich weniger das „schöne Polster“, das hier im Laufe der Jahre aufgebaut wurde, sondern eher die Aussage, dass dieses „Polster“ lediglich Erträge unterhalb des Sparerfreibetrages einbringt. Aber natürlich ist alles möglich, man muss sich dann nur auf kritische Fragen einstellen.

      Die Frage, wie man der Krankenversicherung Einkünfte nachweist, ist nicht eindeutig geregelt. Es heisst nur, dass die Einkünfte mit „geeigneten Belegen“ nachzuweisen sind. Am einfachsten ist dabei in der Regel ein Steuerbescheid, ist er nicht vorhanden, sollten aus meiner Sicht aus Jahresbescheinigungen von Banken etc. ausreichen. Und wenn man keine aussergewöhnlichen Zahlungsverläufe dokumentieren möchte, sollten jährliche Aufstellungen auch ausreichen.

      Wie gesagt: Ein Steuerbescheid wird ohne Rückfragen akzeptiert, alles andere kann zu längeren Diskussionen führen.

      Gruß, Der Privatier

  56. Ich habe in den letzten Jahren meine Aktien stark reduziert und die haben nur wenig bzw. gar keine Dividende. Zinsen sind nicht der Rede wert. Der Rest ist Cash auf dem Konto und davon lebe ich dann. Kann denn die Krankenkasse nicht beim Finanzamt nachfragen? Dann sieht sie doch, dass es keine weiteren Einnahmen gibt.
    Gruß Privata

    • „Kann denn die Krankenkasse nicht beim Finanzamt nachfragen?“

      In dieser Richtung geht der Informationsfluss (noch?) nicht. Anders herum schon: Die Krankenkasse meldet Ihre Daten ans Finanzamt.

      Aber was sollte denn die Krankenkasse beim Finanzamt auch schon abrufen? Wenn Sie dem Finanzamt Ihre Einkünfte nicht erklären, liegen dort auch ja auch keine (vollständigen) Daten vor.

      Sie werden sich also schon selber mit Ihrer Krankenkasse verständigen müsssen.

      Gruß, Der Privatier

      • Als Anmerkung: Wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist und alle anderen Kapitaleinkünfte durch die Abgeltungssteuer bereits versteuert sind, ist es gar nicht mehr notwendig, eine Anlage KAP bei der Steuererklärung auszufüllen. D.h. wenn man in diesem Fall die Steuererklärung bei der KK vorweist, sind Kapitaleinkünfte dort gar nicht mehr ersichtlich.

        Allerdings glaube ich, dass die Anlage KAP u.U. doch wichtig ist, wenn die Günstigerprüfung bei der Abgeltungssteuer greift, sprich, wenn man tatsächlich unter 25% (+Soli, Kst) bleibt und eine Rückerstattung bekommt…

  57. Wie soll man denn nachweisen, dass man keine Einkünfte hat. Man kann allenfalls nachweisen dass man Einkünfte hat, eigentlich Logisch, oder ?

    • Ich denke, diese Frage hat der Privatier schon weiter oben beantwortet. Falls es helfen sollte, beschreibe ich mal den aktuellen Ablauf mit der Techniker Krankenkasse, der sehr einfach war.
      Der ehemalige AG benachrichtigt die TK, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist, worauf diese einen Fragebogen schickt. Darauf ist der zukünftige Status anzukreuzen (also z.B., Auszubildender, Schüler, Student, Rentner, Angestellter, Arbeitsuchend). Die Kategorie „Privatier“ wird leider nicht im Fragebogen angeboten, daher muss man das Kästchen bei „keine der genannten“ ankreuzen.
      Außerdem wurde natürlich nach dem Einkommen gefragt. Als Privatier ohne Erwerbseinkommen gibt man die Bruttoerträge aus den Steuerbescheinigungen der Depotbanken aus dem Vorjahr an. Um es für die TK plausibel zu machen, habe ich im Begleitschreiben ergänzt, dass sich das Einkommen aus Kapitalerträgen und ggf. Kapitalentnahmen zusammensetzt.
      Die TK in Hamburg hat dann geantwortet und die Einreichung der Steuerbescheinigungen verlangt und bekommen. Daraufhin hat sie wie erwartet den Beitrag festgesetzt. (auf ca. 18% des Mindesteinkommens (1038€, also ca. 190€). Die TK hat darauf hingewiesen, dass sie Beiträge nachfordern könnte, falls die Einkommen in 2019 höher sein werden. Das ist ja auch in Ordnung, denn die Steuerbescheinigungen können ja nur zur Prognose des tatsächlichen Einkommens verwendet werden. Der Steuerbescheid des Finanzamts wurde nicht verlangt. Ich denke, die Krankenkassen können die Angaben zu den Kapitalerträgen sowieso nicht überprüfen – das überlassen sie dem Finanzamt, das von den Kassen benachrichtigt wird. Und das FA könnte im Zweifel durchaus Einblick in die Konten nehmen, auch ohne vorherige Benachrichtigung. Sollte aber alles kein Problem sein, wenn alles korrekt angegeben worden ist.

      Übrigens finde ich es bedauerlich, dass der Privatier-Status im Fragebogen nicht existiert (Wahrscheinlich, weil der Privatier auch im Sozialgesetzbuch nicht vorgesehen ist). Ich meine, das ist ein Fall für die Antidiskriminierungsstelle in Berlin. Vielleicht sollten wir hier einen Verband gründen, der die Interessen der Privatiers in Deutschland vertritt, der IVPD. Ich weiß auch schon, wenn wir zum Präsidenten des IVPD wählen werden….

      • Hallo Robert,

        Ihre detaillierte Schilderung hilft bestimmt manch Anderem!
        Ihren letzten Absatz kann ich unterstützen; dann könnten wir den Präsidenten auch in TV, Funk und Zeitung und … erleben …

        LG FÜR2012

        • Sehr gut, dann sollten wir den Verband gründen. Einen VPD gibt es schon – das ist der Verband der Prädikatsweinerzeuger. Vielleicht sollten wir uns einfach diesem Verband anschließen – könnte auch Vorteile mit sich bringen..
          In den USA heißt es bald wieder „Running for President“, bei uns dann eben „Ranning for Präsident“. Ich gehe fest davon aus, dass beide Kampagnen etwa die gleiche mediale Aufmerksamkeit erhalten werden.

      • 😀 Ihr habt ja amüsante Ideen 🙂

        Jedenfalls fühle ich mich geehrt. Vielen Dank.
        Allerdings würde die Idee, soweit sie meine Person betrifft, ja schon daran scheitern, dass ich nicht einmal die Aufnahmebedingungen für den Verband erfüllen würde. Denn ich segele ja hier seit geraumer Zeit quasi unter falscher Flagge!
        Streng genommen bin ich gar kein Privatier mehr, sondern ein ganz normaler Rentner. So wie Millionen anderer Rentner auch. (Und das gebe ich dann auch in den entsprechenden Fragebögen so an.)

        Wenn überhaupt, könnte ich also höchstens „ehrenhalber“ aufgenommen werden, also als „Privatier h.c.“ 😉 Könnte man dann eine wirkungsvolle Abkürzung von machen: „Pr.h.c. Peter Ranning“ 😀 😀

        Gruß, Der Privatier (h.c.)

  58. Hallo,
    bin neu hier, habe aber schon festgestellt, dass das ein echt cooler Blog ist (!)
    Jedenfalls arbeite ich mich gerade in das Thema ein und habe eine Frage zur KV:
    z. Zt. sind ich (Gehalt oberhalb Beitragsbemessungsgrenze und immer schon freiwillig in der GKV versichert gewesen) und meine Frau (Gehalt unterhalb BBG) beide berufstätig. Ich möchte das ändern und mich nach meiner anstehenden Job-Kündigung (werde dann Hausmann) über meine Frau familienversichern, die noch etwas länger arbeiten möchte. Das sollte – nach allem was ich gelesen habe – ja problemlos möglich sein.
    Unklar ist noch, was dann in einigen Jahren mit meiner KV passiert, wenn ich in Rente gehe. Werde ich dann Pflichtmitglied in der KVdR oder freiwilliges Mitglied (Beiträge sind ja wohl etwas unterschiedlich)? Ist in Zusammenhang mit meinem Plan diesbezüglich sonst noch etwas wichtiges zu beachten? Vielleicht kann ja jemand helfen.
    Jedenfalls Dank vorab!

  59. Hatte ich nicht dazu geschrieben, aber eigene Einkünfte oberhalb der 445 € / Monat habe ich nicht, auch keine Abfindung.
    Da ich aber unterjährig kündige, habe ich mir die Frage gestellt, ob ich direkt ab dem ersten Tag meines Privatier-Daseins in die Familienversicherung wechseln kann oder erst im Folgejahr, also ob mein in dem Kündigungs-Jahr noch erzieltes Jahresgehalt hier erst noch relevant ist (liegt natürlich oberhalb von 12 * 445 = 5.340 €). Es geht also quasi darum, ob die Betrachtung der eigenen Einkünfte streng monatsweise erfolgt oder doch auf Jahresbasis.
    Gruß Stevie

    • Beim Wechsel in die Familienversicherung wird die Krankenkasse eine Selbstauskunft über die zukünftig zu erwartenden Einkünfte anfordern. Und hier sind wirklich nur die zukünftigen Einkünfte von Bedeutung!
      Beim Wegfall von Lohn/Gehalt ist das in der Regel kein Problem. Bei anderen Einkünften sehen die Krankenkassen das hin und wieder schon einmal anders. Da ist es allerdings auch manchmal etwas schwieriger.

      Gruß, Der Privatier

  60. Seit einigen Jahren hatte ich mich mit dem Gedanken befasst, vor dem gesetzlichen Rentenalter in einen „vorgezogenen Ruhestand“ zu gehen. Der Privatier hat viele meiner Gedankengänge und Recherchen bestätigt und ergänzt ( vielen Dank dafür ), so daß ich vor 1 Jahr die Gelegenheit ergriffen habe, mit 60 Jahren, einen Aufhebungsvertrag anzunehmen.
    Die Konditionen waren sehr gut; die Abfindung entspricht einer monatlichen Zahlung ( Überbrückungszahlung ), die der erworbenen gesetzlichen Rente entspricht, die bis zum Eintritt in die eigentliche gesetzliche Rente ausgezahlt wird.
    Dazu kommt die Auszahlung der erworbenen Betriebsrente ( wählbar )
    a. auf monatlicher Basis oder
    b. als Einmalzahlung oder
    c. in in 8 jährlichen Raten.
    Ich habe mich für Variante c. entschieden. Demzufolge wurde der Gesamtbetrag incl. Verzinsung ermittelt und die 1. Rate Anfang des Jahres ausgezahlt. Nach einem Dispojahr habe ich mich im Oktober arbeitslos gemeldet. Dies als Hintergrund.
    Nun zur Krankenversicherung :
    1. In den ersten 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis Ende 2018 wurde als Bemessungsbasis die Überbrückungszahlung angesetzt.
    2. Im Januar wurde, wie erwähnt, die 1.Rate der Betriebsrente ausgezahlt.
    Welche Auswirkung hatte das auf meine Krankenversicherung ??
    Als Bemessungsbasis wurden ( überraschender Weise ) nicht die tatsächliche Zahlungen, sondern der Gesamtbetrag der erworbenen Betriebsrente ( sprich sämtliche 8 Raten ) herangezogen und durch 120 Monate( 10 Jahre )dividiert.
    Zugegebener Maßen ist meine Betriebsrente, nach 40 Jahren, so gut, dass mit der Überbrückungszahlung die Bemessungsgrenze überschritten wird und ich somit für die
    nächsten 10 Jahre, über mein gesetzliches Rentenalter hinaus, den KK-Höchstbetrag für meine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung entrichten darf.
    3.Wie verhält es sich mit den Beiträgen während der Arbeitslosigkeit ?
    Durch das Dispojahr konnte ich Sperr- und Ruhezeiten vermeiden und mein Anspruch
    auf ALG beträgt 24, statt 18 Monate. Meine Krankenkasse teilte mir nun mit, dass
    die Arbeitsagentur die KK-Beiträge in Abhängigkeit von der monatlichen ALG ermittelt und abführt. Die Differenz bis zum KK-Höchstbetrag wird von mir eingezogen. Auch hier war ich wohl etwas naiv, da ich dachte, während der Arbeitslosigkeit ist man befreit von Krankenkassenbeiträgen.

    Sozial ist diese Berechnungsbasis alle mal. Dennoch wäre ich dankbar für Tipps, Kommentare, wie evtl. die Beitragslast oder die Dauer ( 10 J. ) verringert werden könnte.

    • Gleich vorneweg: Ich sehe da keine Möglichkeit, etwas zu optimieren. 🙁

      Denn es ist alles korrekt. Auch bei einer Pflichtversicherung (die mit dem Bezug von ALG1 eintritt) sind weiterhin Versorgungsbezüge und Betriebsrenten ebenfalls der Verbeitragung unterworfen. Bei einer freiwillgen Versicherung (also während des Dispojahres) kommen korrekterweise auch noch Einkünfte aus V+V und Kapitalvermögen hinzu.
      Kurze Faustregel: Bei einer freiwilligen Versicherung sind immer ALLE Einkünfte zu verbeitragen, bei einer Pflichtversicherung immer nur solche, die aus einer Arbeitsleistung entstanden sind (auch erst im Nachhinein, wie z.B. Betriebsrente).

      Die fiktive Aufteilung von Betriebsrenten auf 120 Monate ist ebenfalls korrekt.

      Es bleibt aus meiner Sicht nur, sich (ein wenig) darüber zu freuen, dass die Beiträge wg. der Beitragsbemessungsgrenze gekappt werden. Es werden also nicht alle Einkünfte mit einem Beitrag versehen! Dies gilt insbesondere für die Zeit des ALG1-Bezuges.

      Gruß, Der Privatier

  61. Verstehe ich es richtig, dass Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse keine Krankenkassenbeiträge im Voraus zahlen können?

  62. Wenn mann als AN freiwillig bei der gesetzl. Krankenkasse versichert ist und mit einer Abfingung aus dem Berufsleben ausscheidet, ist man dann pflichtversichert bei der gesetzlichen oder wir man dann dauerhaft als freiwillig versicherter betrachtet?
    So wie ich die Ausführungen im neuen Buch verstanden habe, hat dies ja gravierende Auswirkungen auf die Ermittlung der künftigen Beiträge.

    • Es kommt halt darauf an… 😉

      Eine gesetzliche Pflichtversicherung entsteht nur, wenn man eine versicherungspfichtige Beschäftigung ausübt (oder u.U. als Rentner). Ist dies nicht der Fall, so besteht prinzipiell die Möglichkeit, entweder familienversichert oder freiwillig versichert zu werden. Sofern man in der gesetzl. Versicherung bleiben möchte.

      Gruß, Der Privatier

  63. Mit fast 60 Jahren in die private Krankenversicherung zu wechslen macht ja keinen Sinn.
    Verstehe ich es richtig, dass man von der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nur dann in die pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt, wenn man nach dem Ausscheiden bei der alten Firme (wo man zuletzt freiwillig gesetzl. Krankenversichert war)einen neuen Job mit einem Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze annimmt? Auch wenn man als Privatier nur ein paar Euro als Mieteinkünfte erhält?

    • Ja, richtig verstanden. Zumindest solange, bis man Rentner wird. Dann kann man (sofern man die Voraussetzungen erfüllt) Mitglied der KVdR werden. Diese gehört dann wieder zu Bereich der Pflichtversicherung.

      Gruß, Der Privatier

    • Geht deine Befürchtung in die Richtung, dass Du nicht in die KVDR kommst?
      Die freiwillig versicherte Zeit in der GKV zählt dafür genauso wie die pflichtversicherte Zeit.

  64. Nein – im Moment geht es mir eher darum, wie die Beiträge zur gesetzl. Krankenversicherung vom Zeitpunkt des Aufhebundsvertrages bis zum Rentenbeginn gerechnet werden. Wenn ich die Ausführungen im Buch vom „Privatier“ richtig verstanden habe, macht das einen deutlichen Unterschied, ob man bei der gesetzl. Krankenkasse als pflicht- oder als freiwillig Versicherer gilt.

    • „wie die Beiträge zur gesetzl. Krankenversicherung vom Zeitpunkt des Aufhebundsvertrages bis zum Rentenbeginn gerechnet werden“

      Wenn keine Erwerbsarbeit aufgenommen oder ALG1 bezogen wird, dann 14% + PV + Zusatzbeitrag auf alle Einkünfte (incl VuV, KAP). Sind die monatlichen Einkommen kleiner als 1061€ werden trotzdem 1061€ zugrunde gelegt. https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/freiwillig-versichert-gkv/
      Eine Ausnahmen hat Lars schon angedeutet, wurde die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten, dann wird für diesen Zeitraum ein höherer Beitrag fällig.

      Es gibt m.W. zwei Hauptunterschiede zwischen pflicht- und freiwillig versichert. Bei der Pflichtmitgliedschaft wird nur das Einkommen aus der Erwerbsarbeit verbeitragt (keine Verbeitragung VuV, KAP …).
      Bei der freiwilligen Mitgliedschaft werden alle Einkommen verbeitragt, aber da man dort selbst zahlt, kann man Beitragsvorauszahlungen leisten.

      • Ich hoffe, ich schreibe nichts Falsches…
        Ein Teil der Abfindung kommt auch in die KV-Verbeitragung, aber max. rund 10k faellig (Bemessungsgrenze mal 12 Monate mal KV AN+AG-Anteil + PV…). Die Jahre ohne, oder mit geringsten Einkuenften dann eben so umme 2k (abzueglich ALG1-Zeit).
        Du muesstest m.E. also Anzahl Jahre bis Rente minus ALG1-Zeit x 2,2k rechnen (ausser du verdienst mehr als 13k per anno) plus max 10k von der Abfindung (je nach %-Anrechnung und letztem Brutto).
        Mal als Extrem an meinem Beispiel, Gattin und nu auch ich mit 53 aus der Berufstaetigkeit waere die Summe der Beitraege freiwillig versichert bis Rente bei etwa 46k. Da wir beide privat versichert sind, kostet und der Spass zwar keine SV-Beitraege auf Abfindung, aber trotzdem in Summe etwa 115k brutto vor Steuerverwertung. GKV also deutlich billiger, ab Alter 63 mag es anders sein 😉
        bleib gesund ?

  65. Moin Marc,

    erst einmal Frage nach „Ruhezeit“ klären. Dabei kommt es darauf an, ob die ordentlichen Kündigungsfristen beachtet wurden oder nicht. Wenn nicht, dann droht Ruhezeit und die AA zahlt keine KK-Beiträge. Dann muss sich auch ein gesetzlich pfl. Versicherter für die Zeitdauer der Ruhezeit frw. versichern (AN+AG Anteil). Falls ich das aber falsch verstanden habe, bitte korrigieren.

    Viele Grüße
    Lars

  66. Mal angenommen der AG kündigt ordentlich und der Gütetermin findet nach Ablauf der Kündigungsfrist statt.
    Wenn hier jetzt ein Vergleich mit Abfindung zustande kommt, ist die Abfindung dann auch nicht beitragspflichtig in der Krankenversicherung ?

    • Wenn bei der ordentlichen Kündigung durch den AG auch die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, so sehe ich keinen Grund, warum die Abfindung in der freiw. gesetzl. KV beitragspflichtig sein sollte.
      Generell sehe ich keinen Unterschied in der Behandlung von Abfindungen, ob sie nun aufgrund von Aufhebungsverträgen oder von Gerichtsurteilen zustande kommen.

      Gruß, Der Privatier

  67. Hallöchen!

    Jetzt hab ich eine Frage zur Krankenversicherung.
    Ich überlege bzw. habe es vor, bzw. in und/oder nach ALG1-Bezug einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen.
    Erstens: der Mensch muss ja irgendetwas tun (was einem Spaß macht)
    und Zweitens: ich möchte, dass ich wieder gesetztlich krankenversichert bin (freiw. versichert = Beitrag berechnet sich auf gesamten Einkommen inkl. KAP und VuV).

    Ein Minijob fällt raus, wenn ich das richtig verstehe. Denn da würde man nicht krankenversichert sein. Richtig?

    Was ist mit einem Job bei dem ich monatl. 600 € brutto verdienen würde?
    je nachdem in welcher Steuerklasse ich wäre, komme ich über oder unter die 450 €.
    Aktuell bin ich in Steuerklasse 3 (Tip vom Privatier, damit ALG1 höher ausfällt).
    Nächstes Jahr wäre es besser, wenn ich in 5 wechsel. Oder aber in 4.

    600€ brutto
    Steuerklasse 1: 479 € netto
    Steuerklasse 3: 479 € netto
    Steuerklasse 4: 479 € netto
    Steuerklasse 5: 423 € netto

    Was passiert denn bei einem Wechsel von z.B. 3 nach 5. Wäre der Job (mit 600 € butto), dann ein Minijob und somit nicht mehr sozialversicherungspflichtig??

    Spielt die Anzahl der Wochenstunden (Wunsch: 10h/Woche) eine Rolle bei der Klassifizierung Minijob ja/nein?

    Was habt ihr für Tipps?

    Grüße,
    Sandra

    • Moin Sandra,

      ein Job über der 450€ Grenze (von 450,01 bis 1300€ (1300€ ab 2019) = Übergangsbereich) wird als „Midijob“ bezeichnet. Literatur im nachfolgenden Link.

      https://de.wikipedia.org/wiki/Midijob

      Berechnungen (2015 !!!) sind für KV+RV+PV+AV im Link dargestellt. Zu Steuerklasse (Wechsel) bei einen Midijob kann ich nichts sagen.

      Die Steuer hat bei einen „Midijob“ keine Aussage, ob aus einem „Midijob“ ein „Minijob“ wird. Zur Klassifizierung eines „Midijob“ zählt nur der sogenannte „Übergangsbereich“. Ein „Midijob“ ist sozialabgabepflichtig.

      Gruß
      Lars

    • Hallo Sandra,

      bitte informieren Sie sich bezüglich Ihrer verwendeten Begriffe wie:
      „geringfügigen Beschäftigung“; wäre bei mir Minijob bis € 450,-/ Monat.
      „dass ich wieder gesetztlich krankenversichert bin“; freiwillig versichert ist quasi auch „gesetztlich krankenversichert“ einschließlich z.B. der Verbeitragung der Einnahmen aus KAP und V+V.

      Dann gibt es bei ALG1 die 15h-Grenze.

      Bitte auch den gesetzlichen Mindestlohn im Auge behalten.

      Das Bruttogehalt bestimmt quasi Ihren Status! Beim Midijob geht es nicht um den „Status Ihrer Tätigkeit“ sondern um die „Aufteilung der Sozialbeiträge zwischen AG und AN“.

      Was Sie suchen ist eine „sozialversicherungspflichtige Tätigkeit“. Ab € 451,-/ Monat wären Sie dann pflichtversichert bei KV und PV und die Beiträge auf KAP und V+V entfielen.
      Bei ALG1-Bezug sind Sie unter 15h/ Woche nebenberuflich tätig (hier ist die Stundenzahl wichtig); ab ca. € 165,-/ Monat Einkommen Verrechnung mit ALG1.

      Und dann gibt es ja noch immer einige Besonderheiten bei jeder Art von Job und Status …

      LG FÜR2012

      • Moin Sandra,

        FÜR2012 hat hier wichtige Hinweise gegeben und noch ein Nachtrag (Lohnsteuer):

        Arbeitnehmer, die in den Lohnsteuerklassen 1 bis 4 sind, müssen im „Midijob“ keine Lohnsteuer zahlen.

        Gruß
        Lars

        • Hallo!

          Danke an alle für die Hinweise.

          Ich habe aber nochmal eine Frage bzw. möchte mich vergewissern ob ich richtig liege.

          – Angenommen ich habe im Jahr 2020 12 x 800 € Krankenversicherungbeiträge an die KK gezahlt (sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis)

          – In 2021 hätte ich keinerlei Einkünfte aus der einer Abfindung (für die keine Sozialabgaben, also keine KK-Beiträge, anfallen).

          Dann würde bzw. müsste ich in 2021 monatlich 800€ (eigenen Tasche) an die KK bezahlen.

          2022 würde ich dann meinen Einkommensteuerbescheid von 2021 an die KK schicken und diese würden mir die zuviel gezahlten KK-Beiträge zurück erstatten.
          Denn eigentlich hätte ich ja nur den Mindestbetrag an die KK zahlen müssen.

          Richtig?

          Gruß,
          Sandra

          • Ob die Abfindung tatsächlich nicht für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge heran gezogen wird, kannst Du im Beitrag „Abfindung und Ruhezeit“ noch einmal überprüfen.
            Ansonsten wird für die Festsetzung deiner Beiträge in der freiw. KV primär eine von Dir selber zu erstellende Selbstauskunft verwendet (Schätzung der Einkünfte für die folgenden 12 Monate). Diese Schätzung ist mit geeigneten Belegen zu untermauern. Wenn man plausibel erläutern kann, dass man keine Einkünfte haben wird, so wird nur der Minimalbeitrag fällig.

            Gruß, Der Privatier

          • Oben schreibst Du, dass eine Rückkehr in die GKV beabsichtigt ist.
            Es ist es ein Unterschied, ob wir über GKV oder PKV sprechen.

    • Ich bin wahrlich kein Experte für Mini- oder Midijobs und möchte daher auch nur wenig zum Thema beitragen:
      * Sofern ein Midi-Job zwischen Phasen mit ALG-Bezug ausgeübt werden soll, möchte ich auf meinen Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/ verweisen.
      * Wird er hingegen parallel zum ALG-Bezug ausgeübt, gelten die von FÜR2012 genannten Einschränkungen.
      * Die Aussage von Lars zur Steuerfreiheit möchte ich stark anzweifeln.

      Ansonsten ist dies hier aber in erster Linie eine Seite für Privatiers und Fragen zu Mini- oder Midi-Jobs sind da schon ein ziemliches Randthema.

      Gruß, Der Privatier

        • Das räumt meine Zweifel nicht aus. Das ist weder logisch zu erklären, noch lässt es sich anhand von Lohnsteuertabellen oder entsprechenden Brutto-/Netto-Rechnern belegen. Beispiel: Brutto 1.250€ St-Kl.1 – Ich kann nicht erkennen, warum hier keine Lohnsteuer fällig werden sollte.

          Gruß, Der Privatier

          • Habe mal dein Beispiel mit 1250 Euro in diesen Rechner eingegeben
            Ergebnis Steuern 19,83 Euro/mon. , 237,96 Euro p.a. .
            Scheinbar rechnen die schon zvE ( mit Rürup oder Riester ??? ) .
            Vermutlich wird da auch Lohn vs Einkommensteuer verwechselt ???
            Naja , vermutlich würde ich eh nicht mehr wie 1k/mon. von meinen AG
            an Lohn gezahlt bekommen . Ausser es sind keine weiteren Arbeiten
            an irgendwelchen Hütten mehr zu erledigen . Dann gibts evt. ne
            Lohnerhöhung ??? Oder einen Dienstwagen ??? Oder einen neuen SABO ???
            oder , oder , oder ……………. oder ne neue Liege ???
            Oder einen Nachwuchs-Helfer……….evt. beim Grünschnitt ???
            Time will tell

            LG Det

          • Stimmt, Du hast Recht … ich korrigiere mich. (Brutto-/Netto-Rechner)

            Beispiel: 1100€ Brutto/Monat Midijob

            Lohnsteuerklasse 1: 2,16€/Monat Lohnsteuer
            Lohnsteuerklasse 2: 0,00€/Monat Lohnsteuer
            Lohnsteuerklasse 3: 0,00€/Monat Lohnsteuer
            Lohnsteuerklasse 4: 2,16€/Monat Lohnsteuer

            Beispiel: 1250€ Brutto/Monat Midijob

            Lohnsteuerklasse 1: 21,25€/Monat Lohnsteuer
            Lohnsteuerklasse 2: 00,00€/Monat Lohnsteuer
            Lohnsteuerklasse 3: 00,00€/Monat Lohnsteuer
            Lohnsteuerklasse 4: 21,25€/Monat Lohnsteuer

            Gruß
            Lars

          • Tja Peter , ich habe diesen per-Definition-Privatier-Anspruch nicht .
            Mir reicht auch die WIKI Definition ………..nicht gezwungen sein ,
            einer Erwerbstätigkeit nachzugehen zu müssen …………………
            Daher könnte ich mich auch Rentner , Vermieter , Aktionär o.ä. nennen .
            Mir eigentlich total EGAL . Ich könnte mich dann auch mithelfender
            Familienangehöriger ( Dann mit Erwerbstätigkeit ) nennen , was dann
            immer noch der Wahrheit entsprechen würde und insbesondere bei der
            Erwerbst-Tätigkeit , einen Dritt/Fremdvergleich standhalten sollte .

            Insofern sehe ich da überhaupt keine Probleme , wenn mal ein
            Eigentumswechsel erfolgen sollte , die Last des neuen Eigentümers
            auch dementsprechend zu senken . Und ob das denn dann ein MINI ,
            MIDI , oder NORMALER JOB werden sollte , richtet sich für mich auch
            immer ein wenig an der LAST des dann ggf. neuen Eigentümers von bereits
            vorhandenen Bestand an Einkommen und Eigentum . Und natürlich auch
            welche Anlagen dann auszufüllen sind , SO , , G , V , KAP , R ,
            u.s.w. , u.s.f. . Quasi Lastabhängige “ Gleich “ Verteilung für ein
            gewünschtes zvE von ca. 1,5k/mon. p.P. . Und zwar mit GKV oder ohne .
            Insofern ist die Frage nach einen MINI/MIDI/NORMALEN JOB , genauso
            Randthema für mich , wie die Frage nach der Anlage KAP/R/V/SO u.s.w. .

            Also alles eine Frage der Puzzel-Steine , die u.a. auch ein Privatier
            m.M.n. bei seiner EK-Erklärung zu beachten hat . Und wenn dann bei
            einigen Privatiers die Frage nach Anlage V , z.B. = “ Entfall “
            bedeutet , kann es ja auch immer mal sein , das andere Privatiers
            die Frage anders beantworten und Kosten da noch gelten machen wollen ,
            z.B. im Rahmen mithelfender Familienangehörigen . Ggf. auch beim
            Grünschnitt , damit der Schnitt beim Fam. EK , wieder Grün ist .

            LG Det

        • Wieso für einen Privatier da schon ein ziemliches Randthema ???
          Ich bin schon eine ganze Zeit darüber am nachdenken , wenn man
          z.B. den AG “ ZUFÄLLIG “ gut kennt , warum da nicht auch ein
          SABO über den Rasen schieben , oder ggf. weitere Hausmeistertätigkeit
          ( Die man ja eh erledigen müsste ) nicht auch ein MIDI-JOB im Rahmen
          einer Pflichtversicherten Tätigkeit ergeben könnte ???
          Das würde ja beim AG , gleich mal Kosten ergeben , welche da im Rahmen
          von VuV oder auch ggf. im Rahmen Einkunft aus Gewerbe , die Einkunft
          gleich mal mindern würde . Quasi rechte Tasche , linke Tasche und dann
          auch noch mit KV-Pflicht . Besser geht doch ein ca. 1k MIDI-Job nicht
          mehr auszufüllen , oder ??? Alle Pflichten erfüllt ( incl. Privatiers
          Lieblingspflicht mit Sabo über die Wiese und Päuschen an der Liege ) , Kühlschrank wieder gefüllt …………….. Und am aller aller aller
          liebsten , wenn dann der AG noch mit Kaffee und Kuchen kommt .
          Oder habe ich jetzt da an MIDI-Job was falsch verstanden ???
          MINI wäre wohl , wenn ich nur die halbe Runde mit den SABO mache ???
          Quasi nur den Espresso verdient , oder ???

          LG Det

          • @Det, hat sich jetzt etwas überschnitten … 🙂

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars , Du meinst bestimmt grün geschnitten beim Grünschnitt .
            Oder meinst Du den grünen Schnitt gemacht ??? Bei AG und AN im
            Rahmen MIDI-Job mit SABO Grün . Bei SABO Grün , würde ja nach AfA ,
            auch ggf. noch mehr für Det am Kühlschrank über bleiben . Mal sehen .
            Aber die Füllung würde ich natürlich weiterhin den AG überlassen .
            Quasi Mitarbeiterversorgung nach grünen Schnitt .

            LG Det

          • Ja. Genau so stelle ich mir das auch vor.
            Wenn meine passiven Einkünfte ziemlich hoch sind (VuV) dann ist es aus meiner Sicht toll einen Midijob zu haben aus dem meine Krankenversicherungbeiträge bezahlt werden.
            Das kann eine sehr hohe Ersparnis sein. Und wenn der Job noch Spass macht umso besser!

            Sandra

          • @Det: Die übliche Definition eines „Privatiers“ besagt ja, dass es sich dabei um jemanden handelt, der seinen Lebensunterhalt weder durch eine Erwerbstätigkeit noch durch staatliche Unterstützung bestreitet, sondern sich vollständig aus eigenen Mitteln finanziert (inkl. aller Versicherungen, Steuern, etc.).

            Das alleine macht Erwerbstätigkeiten für einen Privatier bereits zu einem Randthema. Aus rein subjektiver Sicht kommt für mich noch hinzu, dass ich mit dem Status eines Privatiers mehr als nur eine finanzielle Unabhängigkeit verbinde, sondern darüberhinaus generell ein möglichst hohes Maß an Unabhängigkeit und Eigenverantwortung in jeder Hinsicht. Da passen abhängige Beschäftigungen (und ganz besonders solche, die in der Regel auch noch schlecht bezahlt werden) für mich nicht ins Bild.

            Ich verstehe aber, dass es in einigen Situationen Motive geben kann, dennoch solche Beschäftigungen temporär in Erwägung zu ziehen. Deshalb habe ich auch nicht geschrieben, dass es „kein Thema“ sei, sondern habe von einem „Rand-Thema“ gesprochen. Es macht also Sinn, dies mal am Rande zu erwähnen, ohne aber nun jedes Detail genau betrachten zu müssen.

            Gruß, Der Privatier

  68. Hallo,
    ich hoffe es kann mir jemand bei dieser Frage weiterhelfen. Ich wurde gekündigt und bin bin zum Ablauf der Kündigungsfrist, welche aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit einige Monate sind, von der Arbeitsleistung freigestellt.
    Um das ganze zu Verarbeiten, bin ich derzeit in einer Klinik. Da die Krankenkasse die Klinik wegen der Prüfung des Anspruchs auf Krankengeld angeschrieben hat, habe ich Mal im Netz recherchiert und bin dabei auf den Paragraphen Nr 49 des fünften Sozialgesetzbuches gestoßen. Dort geht es um das Ruhen des Krankengeldanspruches. Folgender Satz irritiert mich dabei:

    Nr. 6 soweit und so lange für Zeiten einer Freistellung eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird

    Bedeutet dies, dass ich nach 6 Wochen weder das Gehalt noch Krankengeld bekomme?

    Danke vorab

    • Nein.

      Kein Krankengeld gäbe es bei unbezahlter Freistellung.
      Der Verweis in Nr. 6 sagt, dass bezahlte Freistellung wie „beschäftigt“ zählt, also KG gezahlt wird.

    • Ich teile da eher die Zweifel von Marc, habe aber auf die Schnelle weder eine Betätigung für die Befürchtung, noch eine gegenteilige Aussage gefunden.
      Ich würde empfehlen, diese Frage einmal in einem speziellen Krankenkassenforum zu stellen. Dort sind in der Regel auch Fachleute und (ehemalige) Krankenkassenmitarbeiter vertreten. Die sollten da eine bessere Auskunft geben können.

      Gruß, Der Privatier

  69. @eSchorsch: vielen Dank für die Rückmeldung.

    Muss man sich bei Rückkehr aus der Klinik dann wieder beim Arbeitgeber melden, damit dann wieder der Lohn während der Freistellung gezahlt wird? Der ist ja höher als das Krankengeld.

    Wie verhält es sich, wenn man wegen der selben Krankheit in einem Jahr wieder in eine Klinik ginge. Besteht dann noch Anspruch auf Krankengeld oder wie verhält es sich mit dieser Blockregel?

    • Mach man ja auch, wenn man wegen ner simplen Erkältung nach ner Woche Bettruhe wieder beim Chef auf der Matte steht 🙂
      In den Fall dann halt das Personalbüro beglücken.

      Nur weil man einmal wegen einem Herzinfarkt (setze beliebiges Aua ein) Krankengeld bezogen hat, heisst das doch nicht dass man beim nächsten Infarkt kein Krankengeld mehr kriegt. Ja, irgendwann wird die KK den Amtstierarzt schickt um eine anderweitige Verwendung zu überprüfen, aber das sagen die schon rechtzeitig.

  70. Eine Frage an die versammelten Experten zu meinem Plan als BAV-Privatier, inspiriert durch jahrelanges Verfolgen dieses Blogs und der Kommentare, und immer wieder bin ich schwer beeindruckt von dem immensen Sachverstand des Privatiers und der Co-Blogger…

    Das Szenario: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende 2023 (Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag).
    Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung als Einmalbetrag von ca. 100 T€ im Januar 2024. Steuerfrei durch Fünftelregelung. Der Einmalbetrag gilt steuerlich als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit. Erst einmal ist kein nenneswertes weiteres Einkommen geplant.
    Der Kranken-/Pflegekassenbeitrag beträgt nach meinen Informationen für die nächsten 10 Jahre rund 18% * 100.000€/120 = 150 € monatlich. Also etwas weniger als bei freiwilliger Versicherung. Ich gehe davon aus, dass ich aufgrund der Beitragspflicht weiterhin Pflichtversicherter der GKV wäre.
    Gesetzliche Rente mit KVdR würde ich ein paar Jahre später beantragen.
    Habe ich bezüglich der Krankenversicherung etwas vergessen? Etwa weitere Beiträge aufgrund von mir noch unbekannten Regelungen?

    Vielen Dank,
    BAV-PEnsionär in spe

    • Da möchte ich zumindest mal ein paar Fragezeichen anbringen…

      * Ob die Kapitalauszahlung der BAV mit der Fünftelregel versteuert werden kann, hängt von der Durchführungsform ab. Bei Direktzusagen des AG und Unterstützungskassen ist das in Ordnung, bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds hingegen nicht.
      * Eine Pflichtversicherung wird bei der Krankenkasse meines Wissens nach nur durch eine Beschäftigung ausgelöst. Ich gehe daher eher von einer freiwilligen Versicherung aus. Macht im Ergebnis aber kaum einen Unterschied.

      Gruß, Der Privatier

  71. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Es handelt sich in der Tat um eine Direktzusage (Deferred Compensation). Was ich schlichtweg nicht weiß, ist die Einstufung bei der Krankenkasse – immerhin handelt es sich um Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, das wohl mit einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einhergeht.

    Vielleicht kann das ja jemand aus eigener Erfahrung kommentieren. Letztlich macht es aber wahrscheinlich wirklich keinen Unterschied. Worauf es mir ankommt, ist, ob die Krankenkasse sich mit dem geringeren Betrag als dem Mindestbetrag bei freiwilliger Versicherung zufriedengibt.

    • Moin BAV-Pensionär,

      das wird so nicht klappen. Die Versicherungspflicht in der KK ist im §5 SGB V beschrieben. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

      https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/5.html

      Das Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger (KK-Mitglied) wird im §190 SGB V dargestellt. In Ihrem Fall würde Satz Nr.2 zutreffen.

      „(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.“

      Am besten einmal wegen der „DIREKTZUSAGE“ bei Ihrer KK nachfragen.

      Gruß
      Lars

    • Laut Auskunft der Krankenkasse wird ggf. zusätzlich zum Beitrag aus der Auszahlungsumme (Kapitalauszahlung der BAV als Einmalzahlung) ein „Auffüllbetrag bis zur Mindestbemessungsgrenze (2020=1061,67 Euro) ebenfalls verbeitragt“.

      So funktioniert das also – zur Information für alle Mitleser, die das (so wie ich) noch nicht wussten. Dann sollte ab einer Einmalzahlung von ca. 130.000 Euro der „Auffüllbeitrag“ entfallen (130.000/120=1083,33).

      • Das „ggf. zusätzlich“ meint hier bei freiwillig Versicherten, oder?
        Jemand in der KVdR oder jemand in soz.pfl. Anstellung ist da außen vor!?

        • Ja, ggf. bedeutet, wenn der monatliche Beitrag aus der BAV geringer ist als der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte.

          Mein Szenario in der Fragestellung an die KV war Ende des Beschäftigungsverhältnisses und anschließend Vorruhestand ausschließlich durch BAV; Gesetzliche Rente wird später beantragt.

          Aber gut, dass der Mindestbeitrag nicht zusätzlich zum Beitrag aus der BAV gezahlt werden muss – das war meine Befürchtung.

          • sorry lieber Privtier.
            Einmal die dicken Finger auf den Tasten verrutsch und die Autovervollständigung verkrüppelt mich von alleine

        • Moin, eSchorsch

          Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.
          So aus dem Handgelenk:
          -KVdR, beitragspflichtig bis BBG unter Berücksichtigung Freibetrag.
          -SV-pflichtige Beschäftigung, beitragspflichtig bis BBG, ohne Freibetrag.

          Ist halt nachträglich gezahlter Arbeitslohn/Versorgungsbezug?
          BAV ist aber mittlerweile auch komplex…daher ohne Schiesseisen!

          Gruesse
          ratatosk

          • Guten Tag und mal eine Frage in die Runde ….
            Wo sind denn die Vorteile einer einmaligen Auszahlung der BAV ( als Direktversicherung ! ) gegenüber einer monatlichen Rentenauszahlung ?
            Ich hatte mal gehört , das bei einer Auszahlung als monatl. Rente ein Auszahlbetrag bis ca. 150 Euro kein Beitrag zur freiwilligen GKV erfolgt , stimmt das ?
            VG der nachbar

          • @ratatosk:
            Da haben wir aneinander vorbei geschrieben. Mir (und dem BAV-Pensionär) ging es primär um den freiwillig Versicherten, der seine Abfindung verfrühstückt, keine weiteren (wesentlichen) Einkünfte hat und dem 1061€ als fiktives Einkommen gewertet werden. Man braucht halt nicht auf die 1061 und die BAV zusätzlich KV-Beitrag zahlen, sondern nur in Summe für die 1061€.
            Beim SV-Pflichtigen ist es so wie von Dir beschrieben.

            @Der nachbar
            Vorteile: endlich den Prosche vor der Haustür oder die Weltreise gemacht. Oder halt schnell gestorben und den Nachkommen was vererbt.
            Freibetrag: ja, siehe https://www.bundesgesundheitsministerium.de/betriebsrentenfreibetragsgesetz.html

          • @eSchorsch
            -Hatte ich auch so verstanden, wollte nur darauf hinweisen, dass die BAV-rente wahrscheinlich meistens eben nicht „außen vor“ bleibt, wenn KVdR oder Erwerbseinkommen zusätzlich vorliegt.

            Gruesse
            ratatosk

  72. Hallo und guten Tag, ich bin auf Eurer Forum gestoßen und absolut begeistert.
    Zu meiner Person, ich (56 Jahre) habe zum 31.1.2021 einen Aufhebungsvertrag mit der 7 Monatigen ordentlichen Kündigungsfrist und einer Abfindung unterschrieben -und habe nicht vor, ein weiteres Beschäftigungsverhältnis einzugehen.
    Meine Frage wäre:
    – Ob ich nicht direkt und sofort ab 1.2.2021 in die Familienversicherung meiner Frau
    (die volle Erwerbsminderungsrente bei der TK bezieht)mit aufgenommen werden kann??
    Ich selbst bin zur Zeit selbst auch bei der TK als Mietglied gesetzlich versichert.
    – Oder ob ich den Umweg gehen muss, über die freiwillige Pflichtversicherung ???
    – Und wenn es so sein sollte (ich hab für mich 16 Monate für die freiwillige Pflichtversicherung ausgerechnet ), werde ich dann automatisch danach in die gesetzliche Familienversicherung aufgenommen, oder bekomme ich da eventuell Probleme???
    Meine Frau bekommt Rente und hat Mieteinnahmen….Ich habe ab Februar 2021 gar keine eigene Einkünfte mehr.
    Vielen Dank im voraus für eure Antworten.
    Gruß Steven

  73. Danke eSCHORSCH,
    aber in dem Link ist nur von „pflichtversicherten “ und “ Betriebsrente “ die Rede ….ich meinte freiwillig versichert in der GKV , und Auszahlung der Betriebl. Altersvorsorge …Direktversicherung …
    Oder wird das gleich behandelt wie Betriebsrente ?
    Gruss der Nachbar

    • Tja das ist leider so, in der Phase wo der Privatier freiwillg versichert ist, kommt
      der Freibetrag nicht zur Anwendung, nur später dann in der KVdR/ als pflichtversicherter.

      Leider selber drauf reingefallen, Begründung dazu: Fehlanzeige

      So zumindest bei monatlicher Zahlung, dürfte aber bei Auszahlung in Teilsummen und Umlage auf 120 Monate genauso sein, der feine Unterschied ist freiwillig vs. pflichtversichert.

      • Danke für diese Information – diese Ungleichbehandlung hatte ich noch nicht auf dem Radarschirm. Da wird die Vergleichsrechnung noch einmal um einen Faktor komplexer …

    • In dem von mir beschrieben Fall geht es um Auszahlung einer BAV (Direktzusage, nicht Direktversicherung) durch Kapitalabfindung (Einmalzahlung) und freiwillige Versicherung.
      Der Vorteil liegt in der Anwendung der begünstigten Besteuerung (Fünfelregelung), insbesondere wenn im Jahr der Auszahlung keine weiteren Einkommen vorliegen. Dadurch fällt je nach Betrag keine Einkommensteuer an. Bei der Verrentung des Betrags fällt die Rentenzahlung relativ gering aus, so dass man erst nach vielen Jahren in Summe denselben Betrag bekäme. Renten sind eben eine Wette auf Langlebigkeit. Den Einmalbetrag, steuerfrei vereinnahmt, könnte man alternativ rentabler anlegen, und vielleicht bleibt noch etwas zum Vererben.

      Welche Auszahlungsform günstiger ist, hängt von sehr vielen individuellen Faktoren ab. Bei einer Direktversicherung (im Gegensazu zur Direktzusage) gibt es eine steuerliche Begünstigung bei einer Einmalzahlung aber nicht, soweit ich informiert bin.

        • Moin Lars, Vielen Dank für die Bestätigung, und der Link kommt in meine Sammlung. Ich bin immer noch auf der Suche nach einem Forum für BAV.

          Eine meiner Fragen ist, ob beim Vorliegen verschiedener Direktzusagen und Unterstützungskassen die Fünftelregelung in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren angewendet werden kann, also Jahr 1: Einmalzahlung Direktzusage 1, Jahr 2: Einmalzahlung Unterstüzungskasse, Jahr 3: Einmalzahlung Direkzusage 2, usw.; anschließend Bezug der gesetzlichen Rente. Das wäre die steuerlich günstigste Variante; die Frage ist, ob diese Einkünfte als „außerordentlich“ gesehen werden, wenn sie in jährlicher Abfolge gezahlt werden. Vielleicht gibt es hier Erfahrungen aus der Praxis.

          • Ich sehe da keinen Grund, warum nicht in aufeinander folgenden Jahren jeweils die Fünftelregel angewandt werden könnte. Meiner Meinung nach also kein Problem.
            Das Problem der „Außerordentlichkeit“ liegt da eher an einer anderen Stelle. Wenn nämlich bereits bei Vertragsabschluss der BAV die Möglichkeit einer Einmalzahlung vereinbart wurde (auch als Option), so ist dies damit ein normaler und planbarer Vorgang und somit nicht „außerhalb der Ordnung“. Damit keine außerordentliche Zahlung und daher keine Fünftelregel. 🙁

            Ich würde aber zu dieser ganzen Thematik lieber einmal einen Steuerberater befragen (und vorher klären, ob er überhaupt etwas davon versteht…).

            Gruß, Der Privatier

          • Die Frage der Anwendbarkeit der Fünftelregel für einmalige Kapitalauszahlungen von
            – Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und
            – Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse
            ist mit BMF-Schreiben vom 6.12.2017, S.44 Rz. 146+147 geregelt, s. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-12-06-Steuerliche-Foerderung-private-Altersvorsorge-betriebliche-Altersversorgung.pdf
            Dort steht u.A.:
            „Im Fall von Teilkapitalauszahlungen in mehreren Kalenderjahren ist dagegen der Tatbestand der Zusammenballung nicht erfüllt; eine Anwendung des § 34 EStG kommt daher für diese Zahlungen nicht in Betracht.“

        • @Frei_2020: Die Aussage zu den Teilauszahlungen interpretiere ich aber so, dass sie sich auf jeweils einen Vertrag beziehen: Werden bei einem Vertrag Teilauszahlungen vorgenommen, so können sie nicht mit der Fünftelregel versteuert werden.
          Unterschiedliche Verträge müssen aber getrennt gesehen werden und wenn diese jeweils einzeln vollständig ausgezahlt werden, so handelt es sich nicht um Teilauszahlungen.

          Gruß, Der Privatier

  74. Moin „Der nachbar“,

    bitte einmal im nachfolgenden Link unter „vorzeitige Auszahlung einer Direktversicherung“ nachlesen.

    https://www.clark.de/betriebliche-altersvorsorge/direktversicherung-auszahlung/

    und „Direktversicherung“ ist ein Durchführungsweg der bAV.

    Gruß
    Lars

    und nebenbei: (grob) 4 Vergleichsrechnungen (Pensionskasse) für die Krankenkassenbeiträge bei Rentnern:

    Beispiel: Gesamtsumme bAV 110000,-€, monatlich garantierte Rente 530,-€

    Variante 1 (Komplettverrentung Rentner A):
    KVdR Mitglied in KK = gesetzlich Pflichtversicherter, damit KK-Freibetrag monatlich 160,-€, KK-Beitrag 14,6%, Zusatzbeitrag 0,9%, kinderlos – PV-Beitrag 3,3%
    Bei Variante 1 würde Rentner A mit ca.70,-€ KK+PV pro Monat belastet werden.

    Variante 2 (Komplettverrentung Rentner B):
    Freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied in KK (KVdR Mitgliedschaft nicht erfüllt), damit kein KK-Freibetrag, KK-Beitrag 14,6%, Zusatzbeitrag 0,9%, kinderlos – PV-Beitrag 3,3%
    Bei Variante 2 würde Rentner B mit ca.100,-€ KK+PV pro Monat belastet werden.

    Variante 3 (Komplettauszahlung 110000,-€ Rentner C):
    KVdR Mitglied in KK = gesetzlich Pflichtversicherter, damit KK-Freibetrag monatlich 160,-€, KK-Beitrag 14,6%, Zusatzbeitrag 0,9%, kinderlos – PV-Beitrag 3,3% (10 Jahre lang zahlbar = fiktive Rente)
    Bei Variante 3 würde Rentner C mit ca.142,-€ KK+PV pro Monat und 10 Jahre lang belastet werden. (fiktiv 10 Jahre = gesamt 17040,-€/Einmalbeitrag)

    Variante 4 (Komplettauszahlung 110000,-€ Rentner D):
    Freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied in KK (KVdR-Mitgliedschaft nicht erfüllt), damit kein KK-Freibetrag, KK-Beitrag 14,6%, Zusatzbeitrag 0,9%, kinderlos – PV-Beitrag 3,3% (10 Jahre lang zahlbar = fiktive Rente)
    Bei Variante 4 würde Rentner D mit ca.172,-€ KK+PV pro Monat und 10 Jahre lang belastet werden. (fiktiv 10 Jahre = gesamt 20640,-€/Einmalbeitrag)

    Nach 10 Jahren:

    Rentner A: 8400€
    Rentner B: 12000€
    Rentner C: 17040€ (einmalig)
    Rentner D: 26640€ (einmalig)

    Nach 20 Jahren:

    Rentner A: 16800€
    Rentner B: 24000€
    Rentner C: 17040€ (einmalig)
    Rentner D: 26640€ (einmalig)

    Der Rentenfreibetrag ist nicht fix (gekoppelt an der durchschnittlichen Lohnentwicklung) und wer weiß, wie die sich die prozentualen KK-Beiträge in den nächsten Jahren entwickeln.

  75. Sehr anschaulich Lars , danke.
    Aber ein kleiner Zahlendreher ,
    Rentner 4 zählt 20640 Euro einmalig ….und somit Favorit ! , Steuerlicher seits Vill . Auch vorteilhaft …?
    VG der Nachbar

  76. @All: Ich bin ein wenig unzufrieden mit der Diskussion über die Vor- und Nachteile von Einmalauszahlungen gegenüber einer Verrentung von betrieblichen Altersvorsorgen…
    Darum hier einige Ergänzungen:

    * Die von Lars zusammengestellten Zahlen sind wahrscheinlich korrekt. Man sollte sie aber nicht verallgemeinern! Es besteht bei Pflichtversicherten aufgrund des Freibetrages ein nichtlinearer Zusammenhang zwischen der Höhe der KV-Beträge und der monatlichen Rente. Das ist schwer zu überblicken!
    Wenn wir z.B. die Ausgangswerte von Lars einmal ganz einfach halbieren, so ergeben sich für den pflichtversicherten Rentner A bereits nur ca. ein Viertel der Beiträge (nach 10 Jahren). Bei freiwillig Versicherten sinken die Beiträge hingegen nur um die Hälfte. Reduzieren wir weiter, wird das Verhältnis noch extremer.

    * Der Vergleich der Beiträge nach Ablauf von 20 Jahren ist insofern irreführend, da man hier der Vollständigkeit halber auch dazu sagen müsste, dass die Verrentung in den 20 Jahren dann auch höhere Einkünfte erbracht hat. Insofern wäre es wahrscheinlich besser, nicht die KV-Beiträge zu vergleichen, sondern die Summe der verbleibenden Einkünfte.

    * Das wiederum führt aber auf eine Kernerkenntnis zurück, die da nämlich lautet, dass es am Ende immer eine Frage der Lebenserwartung ist, ob eine Einmalzahlung besser ist oder eine Verrentung.

    * Abschliessend noch ein Wort zur inzwischen häufig gelesenen Aussage, dass eine Einmalzahlung (bei bestimmten Durchführungswegen) den Vorteil der Fünftelregel mit sich bringe. Auch diese Aussage ist mir viel zu pauschal (wenn nicht sogar falsch).
    Natürlich gibt es Fälle, bei denen keine sonstigen Einkünfte vorliegen und mit der Fünftelregel eine beachtliche Steuerreduzierung erzielt werden kann.
    Und auch im Vergleich verschiedener Durchführungswege ist die Möglichkeit der Anwendung der Fünftelregel immer von Vorteil gegenüber anderen Durchführungswegen.
    Wenn man aber nur die Frage stellt, ob eine Einmalzahlung besser ist als eine Verrentung, so sehe ich aus steuerlicher Sicht keinen Vorteil in der Fünftelregel! Denn diese verteilt die Steuerlast ja (fiktiv) nur auf fünf Jahre, wohingegen bei einer Verrentung die Steuer auf einen Zeitraum von ca. 20 Jahre (+/- 5 Jahre, je nach Vertrag) verteilt wird. Da ist die Verrentung deutlich im Vorteil.

    Gruß, Der Privatier

    • Also, ich werde mich für die Variante 1 „Vollverrentung“ (KVdR-Rentner) bei meinen bAV-Versicherungen entscheiden. Der Zweck einer bAV ist ja ein „Rentenbezug“ in der Rentenphase. Schlussendlich muss jeder für sich selbst entscheiden …

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, deine Entscheidung (und auch die Begründung) für eine Verrentung der bAV-Versicherungen kann ich sehr gut nachvollziehen. Ich habe mich mit bei meinen zwei (kleinen) Betriebsrenten genau so entschieden. Einerseits, weil ich denke, dass es finanziell vorteilhafter ist, aber auch, weil damit der eigentliche Sinn der Altesvorsorge erfüllt wird.

        Aber, auch das ist richtig: Jeder mag da eine andere Sichtweise und auch andere Voraussetzungen haben.

        Gruß, Der Privatier

  77. Hallo Herr Privatier ,
    Ihre Aussagen hierzu sehe ich genauso.
    Was mir allerdings quer liegt ist die Tatsache , das der Freibetrag des Beitrages zur GKV von derzeit ca.160 Euro für die monatliche Auszahlung einer Betriebsrente oder auch monatliche Auszahlung aus einer BAV Direktversicherung
    unterschiedlich gehandhabt wird ….denn der pflichtversicherte bekommt den Freibetrag und der freiwillig versicherte soll ihn nicht bekommen ?
    Ist dies wirklich so und wenn ja warum ?
    VG der Nachbar

    • Moin „Der nachbar“,

      bitte selbst einmal überprüfen, ob bei Renteneintritt die KVdR-Mitgliedschaft (9/10-Regel) vorliegt, wenn ja, werden Sie automatisch als Rentner gesetzlich Pflichtversicherter in Ihrer KK und haben einen Anspruch auf den Freibetrag.

      Gruß
      Lars

    • @Der Nachbar: Den Freibetrag für Betriebsrenten gibt es in der Tat nur für Pflichtversicherte, nicht jedoch für freiwillig Versicherte.

      Ob es dazu eine spezielle Begründung gibt, ist mir nicht bekannt. Einer solchen bedarf es aber meiner Meinung nach auch gar nicht, denn das ergibt sich bereits aus den Grundsätzen der Beitragsbemessung für die unterschiedlichen Gruppen:
      Während bei einem Pflichtversicherten immer nur die Einkünfte im Zusammenhang mit Arbeitsentgelt verbeitragt werden, werden bei einem freiwillig Versicherten immer alle zum Lebensunterhalt verfügbaren Einkünfte herangezogen.
      So zahlt der freiwillig Versicherte eben auch einen Beitrag auf seine Sparzinsen, der Arbeitnehmer jedoch nicht.
      Es gibt eben zwei unterschiedliche Gruppen oder wenn man die Familienversicherung noch dazu nimmt, sogar drei. Und alle haben sehr unterschiedliche Regeln. Ob das alles Sinn macht, kann man sicher anzweifeln. Möchte ich aber hier nicht diskutieren.

      Gruß, Der Privatier

  78. @ Privatier
    @ Lars
    Hallo , ja dem stimme ich auch zu…solange man pflichtversichert ist in der GKV als Rentner .
    Bei freiwillig Versicherten in der GKV als Rentner sieht das meiner Meinung nach ganz anders aus .
    Klar es sind wenige die das betrifft …deswegen die Frage ob es ein Forum für diese Gruppe gibt wo man sich austauschen kann ?
    VG der Nachbar

    • Moin „Der nachbar“,

      ich kann den Ärger verstehen, nüchtern betrachtet werden die KK Beträge auf den nicht gewährten Freibetrag (159,25€ für 2020) bei einem gesetzlich „freiwillig“ versicherten Rentner eine Mehrbelastung von ca.25€/Monat bedeuten.

      Der Freibetrag wird übrigens nur 1x gewährt, hat jemand 2 oder mehr bAV Versicherungen … dazu gibt es vom GKV-Spitzenverband in seinen Rundschreiben zur Umsetzung des neuen Freibetrags die Empfehlung, dass der Freibetrag zunächst auf eine Betriebsrente angewandt wird und ein verbleibender Restbetrag dann auf die nächste Betriebsrente übertragen wird.

      Dazu soll bis zum 1.10.2020 das Zahlstellenmeldeverfahren und die entsprechenden Datensätze angepasst werden (GKV-Rundschreiben u. a. vom 20.12.2019 – 2019/734, 19.2.2020 – 2020/096, Grundsätze Zahlstellen-Meldeverfahren vom 13.2.2020 und Verfahrensgrundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom 18.3.2020).

      Gruß
      Lars

  79. Danke Lars für die gute Recherche !
    Es geht jedoch weiter mit den Ungerechtigkeiten …Beispiel privat angesparte Riesterrente …auch hier sind für freiwillig GKV Versicherte volle KK Beiträge fällig bei Auszahlung der Riesterrente ,
    für Plichtversicherte nicht.
    Ist auch richtig , denn für das Geld zur Einzahlung in den Vertrag wurden ja schon Mal KK Beiträge geleistet.
    Vill. Hast du dazu auch eine information entdeckt ?
    VG der nachbar

    • Moin „Der nachbar“,

      zum Rundschreiben des GDV-Spitzenverbandes siehe im nachfolgenden Link die pdf-Datei „Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren gültig am 01.10.2020“ öffnen und dann weiter auf S.5 bis S.6 unter „Meldung der Krankenkasse – laufender Versorgungsbezug (Mehrfachbezug)“.

      https://www.gkv-datenaustausch.de/zahlstellenverfahren/Zahlstellen-Meldeverfahren.jsp

      Bei frw.gesetzlich versicherten Rentner (KVdR-Mitgliedschaft nicht erfüllt) wird die private Riesterrente mit KK+PV-Beiträgen belastet.

      Hinweis:
      Mit dem HHVG (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) wurde die 9/10 Vorversicherungsregelung geändert. Für jedes Kind, Stiefkind und Pflegekind können 3 Jahre pauschal für die Vorversicherungszeit angerechnet werden.
      Mit dem TSVG-Gesetz (11.05.2019) gibt es jedoch für Adoptiv- und Stiefkinder wiederum einige Änderungen.

      Zum Thema „HHVG-Gesetz“ hat der Privatier auch einen Blog/Hinweis eingestellt.

      Gruß
      Lars

  80. Hallo,
    im Zusammenhang mit einer Kündigung bin ich derzeit freigestellt. Dennoch musste ich mich wegen eines längeren Klinikaufenthaltes beim Arbeitgeber krankmelden. Darauf hin habe ich von der Krankenversicherung ein Formular wegen des Anspruches auf Krankgengeld erhalten.
    Glücklicherweise hat sich ann aber herausgestellt, dass das Gehalt aufgrund der Freistellung weitergezahlt wird und ich dadurch kein Krankengeld benötige.
    Derzeit bin ich weiterhin nicht arbeitsfähig aber durch die Freistellung spielt das glücklicherweise keine Rolle.

    Wie verhält es sich nun mit den 76 Wochen für die man max das Krankengeld erhält? Beginnt die dennoch zu laufen, auch wenn man das Krankengeld wegen der Freistellung gar nicht erhält oder beginnt die Frist erst, wenn ich nach der Freistellung in einigen Monaten tatsächlich Krankengeld von der Krankenkasse erhalten würde?
    Ist es eventuell erforderlich sich trotz Freistellung regelmäßig vom Arzt krankschreiben zu lassen?

    Danke vorab.

    • Es tut mir leid, aber ich kann da keine verlässliche Antwort geben. Ich vermute einmal, dass die 76 Wochen erst dann zu laufen beginnen, wenn auch tatsächlich gezahlt wird. Ist aber eben nur eine Vermutung.
      Ich kann nur meine Antwort zu deinen letzten Fragen wiederholen: Ich würde empfehlen, diese Frage einmal in einem speziellen Krankenkassenforum zu stellen. Dort sind in der Regel auch Fachleute und (ehemalige) Krankenkassenmitarbeiter vertreten. Die sollten da eine bessere Auskunft geben können.

      Gruß, Der Privatier

    • Moin Marc,

      der Privatier hat Dir schon einen wichtigen Hinweis gegeben, um rechtssichere Aussagen/Information zu erhalten. Ich empfehle Dir im Vorfeld einmal des gemeinsame „Rundschreiben der GKV-Spitzenverbandes vom 18.06.2019 zum Krankengeld nach §44 SGB V und Verletztengeld nach §45 SGB VII“ durchzulesen. Dort gibt es einige Informationen und Beispiele insbesondere unter Punkt:

      3.1.3.3 „Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung der Freistellungsphase“

      ich zitiere: … ab S.107 …

      Allerdings besteht nach Beendigung der Freistellungsphase zunächst gegebenenfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §3 EntgFG, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase begonnen hat und über deren Ende hinausdauert.
      Die Sechs-Wochen-Frist beginnt mit dem Tag der Freistellungsphase. Für die Entgeltfortzahlung muss die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die allgemeine Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung sein (§3 EntgFG)

      Sofern die bei Beendigung der Freistellungsphase bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Freistellungsphase bestanden hat, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht mehr, wenn der Arbeitgeber vor Beginn der Freistellungsphase bereits für sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet hat. In diesen Fällen ist, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, sofort nach Beendigung der Freistellungsphase Krankengeld zu zahlen.

      Zitat Ende

      Weitere Informationen und Rechenbeispiele siehe oben im genanntes GKV-Rundschreiben, … aber wichtig den Hinweis vom Privatier beherzigen oder die KK anrufen.
      Der 72 Wochen KG-Anspruch beginnen (siehe letzter Absatz) ab Ende der Freistellungsphase.

      Gruß
      Lars

  81. Hallo zusammen,
    Ist es so, dass man als gesetzlich Krankenversicherter tatsächlich keine Beitragsvorauszahlung machen , die man auch von der Steuer absetzen kann?
    Ich hab hier schon viel durchgelesen, aber iwie ist es mir noch nicht ganz klar. Ich werde ab Januar als Student bei der KK versichert sein und habe angefragt, ob ich auch Beiträge 3 Jahre im Voraus zahlen kann. Dies ist laut KK möglich, jedoch wird hier keine Rechnung in dem Sinne gibt , sondern das Geld geparkt wird. Hat hier jemand schon mal Erfahrungen damit gemacht? Bekommt man einen Bescheid wie viel man gezahlt hat und dieser ist beim Finanzamt einzureichen?
    Oder ist es tatsächlich einfach so, dass hier keine Möglichkeit besteht im Voraus inkl steuerlichen Vorteilen zu zahlen?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!
    Laura

    • Es ist zu unterscheiden zwischen a) Pflichtversicherten und b) freiwillig oder privat Versicherten. Eine Vorauszahlung von Beiträgen ist generell nur bei freiwillig oder privat Versicherten möglich.

      Bei freiwillig und privat Versicherten erstellt die Krankenkasse nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Bescheinigung über die im Vorjahr vom Versicherten gezahlten Beiträge (und ggfs. Erstattungen). Dies dient als Beleg gegenüber dem Finanzamt.

      Pflichtversicherte zahlen in der Regel nicht selber an die KK und erhalten daher auch keine Bescheinigung. Hier gilt die Jahreslohnsteuerbescheinigung des AGs als Beleg.

      Gruß, Der Privatier

  82. Hallo,

    zum Herbst nächsten Jahres wurde ich gekündigt. Aus steuerlichen Gründen fliesst die Abfindung im Januar 2022. Im Moment bin ich freiwillig krankenversichert. Würde es da Sinn machen dieses Jahr noch die Krankenkassenbeiträge für 2021 im Voraus zu bezahlen da ich ja in 2021 nicht mehr für ein ganzes Jahr das Gehalt bekomme und der Steuersatz dann ja geringer wäre? Im Jahr der Abfindungszahlung (2022) könnte ich dann ja erneut für 3JAHRE vorauszahlen, oder?
    Was mich dabei aber verunsichert, ist die Frage ob ich ab Herbst Arbeitslosengeld beantragen sollte, da es ja ein. Risiko darstellt, wenn man damit bis 2023 warten würde und in der Zwischenzeit krank werden würde. Dann verliert man ja so wie ich es verstanden habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    Wenn man dieses Risiko ausschließen wollte und man sich gleich anmeldet bringt die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge für 2021 vermutlich nicht viel, oder?
    Bleibt man eigentlich nach einer Kündigung und den Bezug von Arbeitslosengeld überhaupt freiwillig versichert, so dass ich im Jahr 2022 Krankenkassenbeiträge im Voraus bezahlen könnte?

    Trotz lesen des Buches kommen immer wieder Detailfragen auf bei denen ich unsicher bin.
    Danke vorab für Eure Unterstützung

    • Generell vorab: Vorauszahlungen von KV-Beirägen bitte immer vorher mit der Krankenkasse abstimmen. Insbesondere auch die Vorgehensweise für Phasen, in denen die KV-Beiträge dann u.U. von anderer Seite gezahlt werden (Agentur, neuer Arbeitgeber). Krankenkassen verfolgen dabei unterschiedliche Wege.

      Ansonsten halte ich eine Vorauszahlung, die NICHT mit einer Abfindung kombiniert wird, nur dann für sinnvoll, wenn man im Folgejahr andere persönliche Versicherungen steuerlich geltend machen kann (s. Erläuterung im Beitrag).

      Zu den Risiken eines Dispojahres möchte ich hier nichts schreiben. Ich denke, das ist in anderen Beiträgen ausführlich genug erläutert worden.

      Mit dem Bezug von ALG wird man automatisch pflichtversichert. Nach Ablauf des ALG-Bezuges (und keiner neuen Anstellung) beginnt dann wieder die freiwillige Versicherung.

      Gruß, Der Privatier

      • „Ansonsten halte ich eine Vorauszahlung, die NICHT mit einer Abfindung kombiniert wird, nur dann für sinnvoll, wenn man im Folgejahr andere persönliche Versicherungen steuerlich geltend machen kann (s. Erläuterung im Beitrag).“

        @Privatier:
        Ist es denn nicht sinnvoll im Jahr eines hohen zu versteuernden Einkommens dieses u.a. mit Hilfe von KV-Vorauszahlungen zu drücken? Natürlich nur, wenn in den Folgejahren das zvE geringer ist.

        Oder habe ich da wieder mal etwas falsch verstanden?

        Gruß

        Bruno

        • Alles richtig, Bruno: Auch in Jahren, in denen es aus beliebig anderen Gründen zu einem erhöhten zvE kommt, kann eine Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen eine sinnvolle Möglichkeit sein, die Steuerlast zu reduzieren.

          Gruß, Der Privatier

  83. Wenn ich es nicht falsch verstanden habe, hat man im Krankeitsfalle bei den Varianten An- und gleich Abmelden beim Arbeitsamt und beim Dispojahr schlechte karten. Daher bin ich unsicher ob das sinnvoll ist. Es wird ja noch eine dritte Variante mit der Rürup-Rente beschrieben, bei der man diesen Nachteil wohl nicht hat. Wäre dies dann nicht die besserer Lösung?

    Wenn mann beim Bezug des ALG dann automatisch von der freiwilligen in die pflichtversicherung wechselt habe ich dann aber wohl wieder das nächste Problem. Da ich dann wohl ab Oktober 2021 pflichtversichert wäre und dann im Jahr der Abfindungszahlung (2022) keine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge mehr machen könnte, die sich sehr günstig bei der Berchnung der Steuerlast im Jahr 2022 auswirken würde.
    Ich verzweifle langsam noch, da immer wenn ich dachte ein Problem gelöst zu haben, wieder ein neues auftaucht. Gibt es denn keine Lösung die Steuerlast in 2022 zu reduzieren und gleicheitig nicht zu risikieren im Krankheitsfall den Arbeitslosengeldanspruch zu verlieren???

    • Ich sehe keine schlechten Karten im Krankheitsfall. Beim Ab- und Anmelden hat man 4 Jahre Zeit um den festgestellten Anspruch „abzufeiern“. Beim Dispojahr hat man mit der neuen Rahmenfrist einen zeitlichen Korridor von 6 Monaten um eine Krankheit abzufedern. Nur Ü58 fallen möglicherweise von 24 auf 18 Monate Leistungsbezug zurück.

      Wegen der KK: im Dispojahr oder als Privatier (zwischen ALG1- und Rentenbeginn) bist Du automatisch freiwillig versichert und kannst Vorauszahlungen vornehmen.
      Was besch…en wäre: Abfindung und 12 Monate ALG1 in 2022, weil dann keine Vorauszahlung möglich wäre.

      Für mich ist die wichtigste Frage: droht eine Sperre? Wenn nein, dann gleich nach Ende des Arbeitsvertrages arbeitslos melden. Wenn doch, dann ein Dispojahr mit anschließendem An- und Abmelden, damit im Jahr der Abfindung nur ein paar Tage ALG1 fließen.
      Der Rest ergibt sich fast von alleine.

  84. Danke für Deine Rückmeldung eSchorsch.
    Was ich aber nicht verstehe ist folgendes. Bei mir wurde die Kündigungsfrist eingehalten, von daher droht dann ja wohl keine Sperre, oder?
    Wenn keine Sperre droht, empfiehlst Du dann gleich Arbeitslosmelden (wohl 3 Monate vor dem Kündigungsdatum, oder?)und dann würde ja Abfindung und Arbeitslosengeld in 2022 fließen und ich könnte 2022 keine Krankenkassenbeiträge im voraus bezahlen.

    Nur wenn eine Sperre droht, empfiehlst Du das Dispojahr und/oder An- und Abmelden? Wieso empfiehlst Du es nur wenn eine Sperre droht und wieso wäre es bei mir dann nicht empfehlenswert obwohl Du beim Thema Krankheit keine Probleme sehen würdest?

    Vielen Dank vorab.

    • Eine Sperre wird wegen Arbeitsaufgabe (oder Mitwirkung am Arbeitsplatzverlust) verhängt. Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet wirkt mit. Ausnahme: Ärztliches Attest.

      Eine Ruhezeit wird verhängt, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

      Jetzt schreibst Du oben „wurde ich gekündigt“ aber auch „Abfindung“, von daher bin ich unsicher was dir denn genau widerfahren wird.
      Wenn der AG fristgerecht kündigt, zahlt er normalerweise keine Abfindung. Bzw. erst nach Klage/Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Dann würde keine Sperre drohen.
      Nach einer Ansage des AG „nächstes Jahr machen wir euer Werk dicht, wer will kann gegen Abfindung gehen“ wird meist ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Dann würde eine Sperre drohen.

      Wenn eine Sperre (samt Kürzung der Anspruchsdauer um 25%) droht, dann ist das Dispojahr die einzige Möglichkeit die Sperre zu umgehen. Droht keine Sperre, brauche ich keine dahingehenden Klimmzüge zu unternehmen. (Es gibt Ausnahmen wie das Erreichen einer höheren Altersstufe …)
      Wenn ich kein Dispojahr benötige, dann sichere ich mir den Anspruch möglichst schnell. Wenn ich den Bescheid in der Tasche habe, dann kann ich den binnen 4 Jahren in Anspruch nehmen. Wenn ich ein Dispojahr nehme, dann habe ich nur einen Zeitkorridor von 6 Monaten um den Anspruch überhaupt erst zu erwirken.

  85. Die Abfindung kam im Zuge eines Vergleichs nach der Kündigung zu Stande. Daher wäre eine Sperre aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt. Jetzt ist mir aber immer noch nicht klar, ob ich mich 3 Monate vor dem Kündigungstermin arbeitssuchend melden und gleich Arbeitslosengeld beziehen sollte oder ob es besser wäre sich nächstes Jahr anzumelden und dann gleich wieder abmelden, da im Januar 2022 die Abfindung fällig wird und sich das steuerlich negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken würde. Wichtig wäre es mir die Steuer zu optimieren und kein Risiko im Krankheitsfälle zu haben.

    • Kündigung vom AG und danach Vergleich: da sehe auch keine Sperre. Auch keine Ruhezeit, da Kdgfrist eingehalten wurde.
      Ich würde mich dann gleich arbeitslos (und dann wieder ab-) melden. Der einzige Nachteil ist, dass man die 3 Monate arbeitssuchend vorschalten sollte. Andernfalls droht eine Sperre von einer Woche.

  86. Sorry, wenn ich nochmal nachhake aber das ganze Thema ist doch recht komplex und ich möchte keinen Fehler machen.
    Wenn ich es richtige verstanden habe, wäre in meinem Fall eine An- und Abmeldung beim Arbeitsamt in 2021 die beste Variante und einem Dispojahr und einer Variante mit Rürup-Rente vorzuziehen, oder?
    Wie gesagt, wird die Kündigung zum 30.9.21 wirksam und im Januar 22 erhalte ich eine Abfindung.Eine Sperrfrist oder Ruhezeit ist nicht zu erwarten, da ich gekündigt wurde.
    Die „technische“ Abwicklung wird im Buch ab Seite 185 beschrieben. Hierzu noch ein paar Fragen:
    -Wenn ich mich 3 Monate vor dem 30.9. arbeitssuchend melden muss, ab wann wird der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt? Damit es zu keinen Missverständnissen bei der Agentur kommt, sollte man mit der Abmeldung ein bischen warten. Bin ich dann nicht schon Pflichtversichert und könnte 2022 keine Krankenkassenbeiträge mehr im Voraus einzahlen oder wechselt man mit der Abmeldung dann sofort wieder zur freiwilligen Krankenversicherung?
    -Beim Arbeitsamt wird man ja nach dem Grund der Abmeldung gefragt. Wenn man dann Hinweise auf eine geplante Selbständigkeit gibt, wirkt sich dies dann auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus? Bis zu meiner Kündigung bin ich Angestellter und das aktuelle Gehalt sollte dann ja die Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes sein. Wenn man sich dann gleich wieder abmeldet und vor der erneuten Anmeldung in 2023 eine Selbständigkeit versucht. Wird dann nicht dieses neue Einkommen (was vermutlich gegen 0 tendiert, da die Erfolgsaussichten sehr schlecht sind)für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen?

    -In 2021 steht außerdem noch ein mehrwöchiger Klinikaufenthalt an. Bei der Anmeldung könnte ich noch steuern, ob die Aufnahme in die Klinik vor oder nach dem 30.9.21 erfolgen sollte. Wäre es sinnvoll dies vor dem 30.9. anzustreben, da ich dann vermutlich nach 6 Wochen Krankengeld bekommen würde und das bisherie Gehalt dann noch die Berechnungsgrundlage bildet oder wäre es besser den Aufenthalt, nach der Kündidung und vor der Abmeldung beim Arbeitsamt oder gar erst nach der Abmeldung beim Arbeitsamt zu legen?

    Vielen Dank vorab.

    • Wenn weder Sperr- noch Ruhezeiten zu erwarten sind, dann sehe ich keinen Sinn in einem Dispojahr. Sprich die AfA an, erkläre die Situation und lass dir bestätigen, ob Sanktionen ausgesprochen werden. Die haben eine Pflicht zur Auskunft und Beratung.

      „Wenn ich mich 3 Monate vor dem 30.9. arbeitssuchend melden muss, ab wann wird der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt?“
      Man kann sich bis zu 3 Monate im voraus arbeitslos melden.

      „Bin ich dann nicht schon Pflichtversichert und könnte 2022 keine Krankenkassenbeiträge mehr im Voraus einzahlen oder wechselt man mit der Abmeldung dann sofort wieder zur freiwilligen Krankenversicherung?“
      Ja, ab 1.10 wäst Du pflichtversichert.
      Ja, ab Abmeldung ist man wieder freiwillig krankenversichert und damit kann man wieder vorauszahlen.

      Beim Grund der Abmeldung kann man notfalls auch „mein Kakadu hat Bauchweh“ hinschreiben, mach dir da nicht zu viel Gedanken drüber.
      Ein Selbststängiger zahlt in der Regel nicht in die Arbeitslosenversicherung ein, daher hat die vorübergehende Selbstständigkeit keinen Einfluss auf den bestehenden Anspruch.

      Zum Klinikaufenthalt: vor dem 30.09 gibt es erstmal Lohnfortzahlung, erst danach wäre Krankengeld fällig. Der einzige Vorteile, dass in die ALG1-Zeit zu legen, wäre dass man während des Klinkaufenthaltes keine Bewerbungen schreiben braucht. Aber wenn Du deinem Vermittler sagst, dass ab 2022 eine Abmeldung wegen geplanter Selbstständigkeit angedacht ist (musst ja nicht sagen, dass dabei kaum Geld rum kommt), dann kann es sein, dass er fragt, wie er dich jetzt schon dabei unterstützen kann. Da ist dann eh kein hoher Vermittlungsdruck zu erwarten.
      Ich würde den Klinikaufenthalt in den Sommer legen und damit sichergestellen, dass zum Jahresende die Gesundheit wieder auf Vordermann ist. Oder bist Du beim jetzigen Arbeitgeber so unabkömmlich 😉

    • Alles richtig, was eSchorsch geschrieben hat. Eine kleine Ergänzung dazu von mir:
      Wenn die Arbeitsunfähigkeit noch während der Beschäftigung beginnt, so zahlt zunächst der AG die Lohnfortzahlung, später dann die Krankenkasse Krankengeld. Besteht die Arbeitsunfähigkeit aber über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, so besteht keine Möglichkeit, sich nahtlos arbeitslos zu melden! Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist eine zwingende Voraussetzung. Ein evtl. ALG-Antrag würde daher abgelehnt werden.

      Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst während eines ALG-Bezuges ein, so zahlt die Agentur zunächst weiter das ALG, nach 6 Wochen endet dann der ALG-Bezug automatisch. Nach Genesung kann dann ein neuer Antrag gestellt werden. Aber das passt dann wohl nicht mit dem Plan des An-/Abmeldens zusammen.

      Gruß, Der Privatier

  87. Vielen Dank für Eure Unterstützung!
    Ich werde mich dann im Mai/Juni beider Arbeitsagentur melden. Macht es Sinn die Abmeldung dann erst im Dezember vorzunehmen und noch für Oktober und November arbeitslosengeld zu beziehen? Die Abmeldung ist ja vermutlich kurzfristig möglich.

    • „Die Abmeldung ist ja vermutlich kurzfristig möglich.“
      So ist es.

      Wann wieder abmelden?
      Steuerlich gesehen, ist es wahrscheinlich vorteilhaft sich nach einem Tag Bezug wieder abzumelden und das ALG1 in einem Jahr zu beziehen, in dem keine weiteren Einkünfte erzielt werden.

  88. Hallo, ein Frohes Neues allen Lesern.
    Meine Frage: Ich wurde zum 31.12.2020 mit einer hohen Abfindung gekündigt. Ich bin freiwillig gesetzlich Krankenversichert. Mein Kündigungsschutz endet am 30.06.2021. Meine Firma braucht aber meine Arbeitsleistung noch bis zum 31.12.2021 und hat dies auch im Aufhebungsvertrag vermerkt.
    Mein Plan für die Zukunft sieht folgendermaßen aus (Dank der vielen hilfreichen Informationen hier im Forum). Die Abfindung wird im Januar 2022 ausbezahlt.
    Aus steuerlichen Gründen möchte ich im Jahr 2022 ein Dispositionsjahr einlegen und keinerlei Einkünfte haben.
    Ab dem 1.1.2023 würde ich dann maximal 24 Monate Arbeitslosengeld bekommen, da sämtliche Sperrzeiten durch das Dispojahr abgegolten sind.
    Die Krankenkassenbeiträge im Jahr 2022 (Dispojahr) muss ich selbst zahlen. Grundlage hierfür ist. Alter im letzten Arbeitsjahr (57 Jahre) – Betriebszugehörigkeit (21 Jahre) = 25% der Abfindung von ~200.000€ geteilt durch das letzte Bruttogehalt (Aber hier maximal Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50) = Anzahl der Monate in denen man den Maximalbetrag der GKV zahlen muss.

    Ausschlaggebend für die GKV Beiträge hierfür ist wohl das letzte Brutto Monatsgehalt.
    Wenn ich mich nun im Januar 2022 für 2-5 Tage Arbeitslos melde, würde ja das Arbeitsamt für 2-5 Tage meine Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Wenn ich mich dann beim Abreitsamt wieder abmelde und mein Dispojahr einlege, welcher Beitrag würde dann für die Berechnung der KV Beiträge herangezogen ?
    5 Tage Arbeitsagenturbeiträge oder weiterhin das letzte Gehalt ?

    • Zunächst einmal empfinde ich Aussage zu Beginn verwirrend: Es bleibt unklar, inwieweit über den 31.12.2020 eine weitere Beschäftigung stattfindet oder nicht?!

      Zum anderen enthält der letzte Absatz einen entscheidenden Denkfehler.
      Wer ein Dispojahr machen möchte, darf sich zu Beginn nicht für 2-5 Tage arbeitslos melden! Entweder/Oder:
      Entweder man macht ein Dispojahr, dann gibt es keine Arbeitslosmeldung zum Beginn des Dispojahres.
      Oder man wählt die Strategie des An-/Abmeldens. Damit entfallen aber die Vorteile eines Dispojahres.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Wenn ein Dispojahr geplant ist, bitte unbedingt einmal ALLE Beiträge zum Dispojahr lesen!

    • Beim KK-Beitrag verwechselst Du was mit der kostenfreien Familienversicherung.
      Für freiwillig Versicherte errechnet sich der Beitrag aus den laufenden Einkünften. sind diese gering, dann wird ein Mindestbeitrag von rund 200€/Monat fällig.
      Das gilt nur wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Aber wenn ich den etwas widersprüchliche erste Datum als Schreibfehler deute, sollte das der Fall sein.

  89. Hallo Privatier, eSchorsch
    JA, die ganze Geschichte ist etwas verwirrend, trotzdem stimmen die Daten.
    Also: Arbeitgeber möchte Leute entlassen und bietet jedem Mitarbeiter eine gute Abfindung an.
    Zusätzlich zu den Abfindungen die die ganz normale Kündigungsfrist (je nach Anzahl Arbeitsjahre berücksichtigen) bietet er aber an, daß das Arbeitsverhältnis auch zum 31.12.2020 beendet werden kann, aber 6 Monatsgehälter (bei 6 monatiger Kündigungsfrist) trotzdem bezahlt werden + Abfindung.
    Aufgrund der Beiträge in diesem Forum (vielen Dank), bei denen die steuerlichen Vorteile (Abfindung) des Dispo Jahres erklärt wurden, möchte aber nun eine ganze Niederlassung des Arbeitgebers den 31.12.2020 als Austrittsdatum in Anspruch nehmen. Dem Arbeitgeber wird klar, daß diese “Massenflucht“ sich durchaus negativ auf das Geschäft auswirken kann und verbietet Austrittsdatum 31.12.2020.
    Arbeitgeber bietet weiterhin an, die Leute in dieser Niederlassung die die Abfindungen unterschrieben haben nicht nur bis zur normalen Kündigungsfrist 30.06.2021 zu beschäftigen sondern noch 6 Monate länger bis zum 31.12.2021 + Abfindung.
    Mein Plan ist diesbezüglich. Im Jahr 2021 bin ich 57 Jahre.
    Austritt aus der Firma ist der 31.12.2021 (ich bin 57,5 Jahre alt) | Abfindung kommt am Januar 2022.
    Ab 1.1.2022 nehme ich für 1 Jahr das Dispositionsjahr in Anspruch. Ab 1.1.2023 melde ich mich dann Arbeitslos mit einem Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld. Danach bin ich 60,5 Jahre alt und würde mich wieder bis zum Renteneintritt mit 63 selbst finanzieren.
    Meine ursprüngliche Frage bezog sich auf das Jahr 2022 in dem ich mich freiwillig versichern muss.
    Hier wird bei dem KK Beitrag das letzte Monatsgehalt und die Abfindung als KK Beitrag in die Berechnung mit einbezogen. Das macht einen Monatlichen KK Beitrag von ca 800€ über 8 Monate bei mir aus. Die Frage war nun, wenn ich mich am 1.1.2022 Arbeitslos melde, zahlt das Arbeitsamt meine KK Beiträge. Dann melde ich mich am Arbeitsamt am 5.1.2022 wieder ab. Und starte mein Dispojahr bis zum 6.1.2023. Aus welchen Daten berechnet dann die Krankenkasse meinen Mitgliedsbeitrag ? 5 Tage Arbeitsamt oder weiterhin mein letztes Monatsgehalt und Teile der Abfindung?

    Vielen Dank für eure Geduld

    • Moin Jan,

      so geht das nicht. Mit der Arbeitslosmeldung zum 01.01.2022 hast du keine 24 Monate ALG1 Anspruch (genau wie Joerg und der Privatier geschrieben hat). Mit dem Dispositionsjahr vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 kommst du über die 58-iger Schwelle. Die KK-Beiträge (hast du selbst ausgerechnet = 8×800€) kannst du außerdem später von der Steuer absetzen.

      Mit der Arbeitslosmeldung ist kein „DISPOSITIONJAHR“ mehr möglich!

      Überlege ganz in Ruhe … was ist da besser … 6 Monate länger ALG1 oder ein Zurückfall auf 18 Monate ALG1 Anspruch und dabei etwas KK-Beitrag gespart? … von einer Sperrzeit mal ganz abgesehen.

      Gruß
      Lars

      • Danke Lars
        wie unten schon geschrieben war meine Fehlannahme die Vermischung zwischen kurz mal Arbeitslos an und ab melden und dem Dispojahr. Es geht nur eins von beidem.
        Danke

        • Kein Problem Jan,

          “ Ich werde dann ab dem 2.1.2023 (1 Jahr + 1 Tag) beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend melden und damit übernimmt dann das AA die KK Beiträge.“

          Ich denke du hast hier ein Schreibfehler, nicht „ARBEITSSUCHEND“ sondern „ARBEITSLOS“ (nach dem Dispositionsjahr, welches am 31.12.2022 endet).

          Wenn die gesetzliche Kündigungsfrist (aber auch den Arbeitsvertrag und Tarifvertag hierzu prüfen!) eingehalten wurde, bleibt die KK bei der Abfindung außen vor.

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars
            du schriebst:

            Meine Kündigunsfrist ist 6 Monate zum Quartalsende. Der Aufhebungsvertrag wurde vor dem 31.12.2020 unterschrieben. Im Aufhebungsvertrag steht:
            ….bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Verlängerung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 31.12.2021 beendet.
            …Hintergrund für die zugesagte Verlängerung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist ist die Tatsache, daß der Arbeitgeber über den 30.06.2021 hinaus die Arbeitskraft von [mir] noch benötigt……

            Bedeutet das, das auch wenn ich freiwillig in der GKV versichert bin, nach dieser „Übererfüllung“ der Kündigungsfrist die Krankenkasse meine Abfindung nicht anrechnen darf ? Ich habe schon mehrmals bei meiner Krankenkasse angerufen und selbst die Fachabteilung konnte mir hierzu keine genaueren Informationen geben.

          • Moin Jan,

            wenn „KEINE“ Voraussetzung für eine Ruhezeit bei Dir vorliegt, wird die KK auch nicht die Abfindung als Einkommen ansehen.

            Und zur Feststellung der Ruhezeitdauer werden 3 Zeiträume miteinander verglichen, wobei der kürzeste!!! dieser Zeiträume die Ruhezeitdauer bestimmt.

            1. Berechnung gemäß Lebensalter, Abfindungshöhe und Firmenzugehörigkeit (Tabelle findest Du hier im Blog)
            2. Zeitraum bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte
            3. maximal 1 Jahr

            „Bedeutet das, das auch wenn ich freiwillig in der GKV versichert bin, nach dieser „Übererfüllung“ der Kündigungsfrist die Krankenkasse meine Abfindung nicht anrechnen darf ?“

            Ja, formuliere das schriftlich, du kannst dich auf den §158 SGB III berufen, schicke den Sachverhalt zu deiner KK, mit Bitte um schriftliche Rückmeldung.

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__158.html

            Gruß
            Lars

            PS Jan:
            ich hatte über folgendes geschmunzelt:

            „Aufgrund der Beiträge in diesem Forum (vielen Dank), bei denen die steuerlichen Vorteile (Abfindung) des Dispo Jahres erklärt wurden, möchte aber nun eine ganze Niederlassung des Arbeitgebers den 31.12.2020 als Austrittsdatum in Anspruch nehmen. Dem Arbeitgeber wird klar, daß diese „Massenflucht“ …“

          • Manche kranken Kassen sind in der Frage ziemlich „hartleibig“.
            Wenn sich das nicht argumentativ lösen lässt, dann hast Du noch genügend Zeit einer anderne Krankenkasse beizutreten.

  90. Moinmoin Jan
    Nur zum Verständnis, du meldest dich mit 57 am 1.1.22 an, bekommst also keine 24 Monate und riskierst Sperrzeit und weitere Verkürzung des Anspruchs? Oder anders herum, du zahlst 8×800 vor (!) Steuern?
    MbG
    Joerg

    • Glueck Auf!

      „Arbeitgeber bietet weiterhin an, die Leute in dieser Niederlassung die die Abfindungen unterschrieben haben nicht nur bis zur normalen Kündigungsfrist 30.06.2021 zu beschäftigen sondern noch 6 Monate länger bis zum 31.12.2021 + Abfindung.“

      -unterschrieben HABEN…

      Wenn also bereits „ohne Verlängerung“ die Kündigungsfrist bei Ende des Arbeitsverhältnisses eingehalten war, sehe ich keinen Grund fuer die Beruecksichtigung der Abfindung durch GKV/AfA (ausser in Bezug auf GKV- Familienversicherung) wegen der „Verlängerung“.
      Diese verlängert ja lediglich die Frist von Unterschrift bis Ende Arbeitsverhältnis.
      Eine andere Frage (insbes. im Zusammenhang mit dem Dispojahr) ist natürlich, wie lange der AG auf einer Arbeitsleistung besteht, also ab wann dann “ Beschaeftigungslosigkeit“ unter Fortdauer des Arbeitsverh. eintritt.

      Wobei mir das urspruengliche Angebot mit den „6 Monaten trotzdem bezahlt“ bei Austritt Ende 2020 nicht ganz klar ist (Freistellung?-oder Zuschlag wg. Verzicht auf Kuendigungsfrist).

      Gruesse
      ratatosk

      • HAllo ratatosk, Danke für deine Antwort

        Ja, das habe ich auch irgendwo gelesen…die Kündigungsfrist wird in meinem Fall ja sogar um 6 Monate übererfüllt……ich glaube, ich muss da noch einmal genau mit der GKV reden.

        Naja, er besteht auf 1) Erfüllung bis zur 6 Monatigen Kündigungsfrist zum 30.06.2021 + weitere 6 Monate die voll vergütet werden und schlägt da noch einmal 3 Monatsgehälter Motivationsprämie drauf. Also 15 Monate Gehälter in 2021. Da konnte ich nicht NEIN sagen.

        Ja, das wäre eine Bezahlte Freistellung unabhängig von der Abfindung. Also wahlweise bis zur Ende der Kündigungsfrist arbeiten + Abfindung, oder Sofort Freistellen, + 6 Monate Gehalt + Abfindung.

  91. HAllo Jörg
    am 31.12.2021 bin ich 57,5 Jahre alt. Wenn ich dann das Dispositionsjahr nehme bin ich am 31.12.2022 58,5 Jahre alt. Wenn ich dann am 1.1.2023 ALG1 beantrage würde ich 24 Monate ALG1 bekommen. In meiner Frage ging es nur darum, die Krankenkassenbeiträge für das Dispojahr zu reduzieren indem ich mich nur für wenige Tage beim Arbeitsamt melde dann wieder abmelde.
    Also im Januar 2022 für ca 5 Tage ALG1, dann 365 + 1 Tag DISPO und dann am 6.1.2023 ganz normal ALG1 für 24 Monate – 5 Tage.

    Auf welcher Basis würde dann die KK meine Beiträge berechnen ? (Hintergrund ich bin freiwillig in der Gesetzlichen KK versichert und die KK würde im Falle einer Abfindung Teile der Abfindung in die Beitragsberechnung einfliessen lassen. Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten die gleich den ermässigten Beitrag von ca 200€ zahlen würden)
    Aber ich glaub fast, aus Solidaritätsgründen sollte ich einfach den vollen KK Beitrag von ca 800€ für 8 Monate zahlen und dann ganz normal die reduzierten KK Beiträge von ca 200€ für die Restlichen 4 Monate bis zu ALG1.

    • Bitte noch einmal meinen Hinweis aus meiner ersten Antwort lesen!!

      Wer ein Dispojahr machen möchte, darf sich zu Beginn nicht für 2-5 Tage arbeitslos melden! Entweder/Oder:
      Entweder man macht ein Dispojahr, dann gibt es keine Arbeitslosmeldung zum Beginn des Dispojahres.
      Oder man wählt die Strategie des An-/Abmeldens. Damit entfallen aber die Vorteile eines Dispojahres.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Wenn ein Dispojahr geplant ist, bitte unbedingt einmal ALLE Beiträge zum Dispojahr lesen!

      • Hallo Privatier
        Okay, Halb An/Ab melden kombiniert mit dem Dispojahr….das war mir nicht klar, dass das nicht geht. Vielen Dank für den Hinweis.
        Info’s zum Dispojahr hier im Forum habe ich eigentlich fast alle gelesen, (offensichtlich nicht 100% verstanden).
        Also werde ich mich 3 Monate vorher beim AA melden, denen mein Dispojahr (oder wie auch immer ich diese „Auszeit“ benenne) für 2022 ankündigen um die in diesem Jahr ausgezahlte Abfindung steuerlich zu reduzieren. Im Dispojahr werde ich dann wohl oder übel die höheren KK Beiträge für 8 Monate zahlen müssen. Ich werde dann ab dem 2.1.2023 (1 Jahr + 1 Tag) beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend melden und damit übernimmt dann das AA die KK Beiträge.
        Ich denke das sollte dann so funktionieren und die höheren KK Beiträge für die 8 Monate kann ich verschmerzen.

  92. Hallo Lars,
    weiter oben schriebst du als Antwort auf meine Frage:
    #####################
    PS Jan:
    ich hatte über folgendes geschmunzelt:

    „Aufgrund der Beiträge in diesem Forum (vielen Dank), bei denen die steuerlichen Vorteile (Abfindung) des Dispo Jahres erklärt wurden, möchte aber nun eine ganze Niederlassung des Arbeitgebers den 31.12.2020 als Austrittsdatum in Anspruch nehmen. Dem Arbeitgeber wird klar, daß diese „Massenflucht“ …“
    #####################
    Ohne die anderen Leser hier zu langweilen, will ich aber die „Massenflucht“ noch kurz erklären:
    Großer Internationaler Arbeitgeber möchte Deutschlandweit einige tausend Stellen streichen und bietet großzügige Abfindungen an, wenn man Diese Freiwillig an nimmt. Obendrauf bietet der AG an, allen Mitarbeitern die Sofort gehen möchten, die Monate bis zu Ihrer Kündigungsfrist noch komplett zu bezahlen. Aufgrund der Info in diesem Forum und dem Steuerlichen Vorteil bei Wahrnehmung des Dispositionsjahres, möchten so gut wie alle Mitarbeiter davon Gebrauch machen. Nun steht dem AG „Panik“ auf der Stirn, da damit in 2 Wochen kein Arbeitnehmer mehr da ist um eine vernünftige Übergabe (in Standorte in andere Länder) zu machen. AG verbietet jedem Mitarbeiter früher als die Kündigungsfrist erlaubt, zu gehen.
    Viele Grüße und danke an Lars und eSchorsch für die Antworten.

  93. Hallo,

    bisher bin ich davon ausgegangen, dass für meine Abfindung keine Beiträge an die Krankenkasse entrichtet werden müssen, wenn ich mich nach der Anmeldung beim Arbeitsamt gleich wieder abmelde. Die Abfindung war ein Ergebnis eines Vergleichs nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber der vor dem Gütetermin geschlossen wurde. Somit dürften ja keine Sperr- oder Ruhezeiten anfallen. Habe im Netz aber folgende Aussage gefunden:

    „Abfindungen zählen bei freiwillig gesetzlich Versicherten zum versicherungspflichtigen Einkommen. Daher sind Nachforderungen von Krankenkassenbeiträgen bei Zahlung einer Abfindung möglich. Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung. Wird diese Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie nicht sozialversicherungspflichtig.

    Ausnahme: Man versichert sich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Dann – und nur dann – werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Eine Regelung, die durch die Gesundheitsreform einheitlich für alle Krankenkassen gilt.“

    Muss ich nun doch damit rechen, dass die Abfindung bei der Krankenkasse relevanz hat?
    Wenn ich mich nach der Anmeldung bei Arbeitsamt gleich wieder abmelde, damit das Arbeitslosengeld nicht in das Jahr der Abfindung fließt, bin ich ja freiwillig versichert.

    • „Die Abfindung war ein Ergebnis eines Vergleichs nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber… Somit dürften ja keine Sperr- oder Ruhezeiten anfallen.“

      Da liegt schon der erste Denkfehler! Für die Sperre ist die Annahme korrekt, denn die gibt es für die (freiwillige) Aufgabe des Arbeitsplatzes. Liegt hier nicht vor, also keine Sperre.
      Aber: Eine Ruhezeit gibt es für den Bezug einer Abfindung, wenn bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Gründe spielen dabei keine Rolle!

      Wenn die Bedingungen für eine Ruhezeit gegeben sind, sind für die Dauer dieser Zeit in der freiwilligen GKV Beiträge in der alten Höhe zu zahlen. Mehr dazu im Beitrag:
      Abfindung und Ruhezeit“ (Abschnitt Krankenkasse).

      Gruß, Der Privatier

    • Du wurdest vom AG gekündigt. Folglich unterstelle ich, dass die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde. Wurde die ag-seitige K-Frist eingehalten, dann wird keine Ruhezeit verhängt. Die KK darf die Abfindung nur so lange „verbeitragen“ bis die Ruhezeit abgelaufen wäre.

      Oder auf platt: die KK darf deine Abfindung nicht zur Beitragsberechnung heranziehen.
      Manche KK sind da aber sehr eingensinning und wollen sich nicht an die Regelungen ihres eigenen Spitzenverbandes halten. Wenn man das nicht argumentativ lösen kann, dann löst man es mit Hilfe einer Kündigung und sucht sich eine andere KK.

      Hast Du schon deine KK darauf angesprochen?
      Wenn nein, tu das.

  94. Danke für Eure schnellen Rückmeldungen.
    Die Kündigungsfrist wurde eingehalten.
    Bei meiner ersten Anfrage meinte der Sachbearbeiter, dass Einnahmen und eine Abfindung eine Rolle beim Beitrag spielen. Ich habe ihm nun nochmals geschrieben und bin gespannt, was er dazu meint.
    Spielt es eigentlich eine Rolle, wie sich die Einnahmen zusammensetzen, also ob es außer Mieteinnahmen auch noch kleine Gagen als Musiker hinzukommen (wären ja Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) oder spielt das keine Rolle solange alle Einnahmen unter der Grenze des Mindestbemessungsgrundlage (derzeit EUR 1096) liegen?

    • „Einnahmen und Abfindung spielen eine Rolle“

      Ja, das ist eine korrekte Formulierung. Richtig ist aber auch, dass Abfindungen nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist des AG eingehalten worden ist.
      Ansonsten sind bei der freiwilligen gesetzl. Krankenversicherung ALLE Einkünfte zu berücksichtigen, egal um was es sich handelt: Abhängige und selbstständige Beschäftigungen, Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden, etc., Vermietung und Verpachtung und auch Renten. Eben ALLES.
      Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten dürfen dabei nicht miteinander verrechnet werden, d.h. es werden immer nur positive Einkünfte berücksichtigt.

      Gruß, Der Privatier

  95. „weiß jemand von euch, wie die KK erfährt, ob der AG die Kündigungsfrist eingehalten hat oder nicht?“

    Sie fordert dich auf, das mittels geeignetter Dokumente nachzuweisen.

  96. Auch fehlendes Unrechtsbewusstsein ändert nichts an der Tatsache, dass Dokumentenfälschung in betrügerischer Absicht zweifelsfrei illegal ist.

    Gruß, Der Privatier

  97. Hab die Krankenkasse angeschrieben und die tun sich wohl schwer, mir eine schriftliche Information zum Umgang mit der Abfindung zu geben. Ich wurde nun schon 2 mal gebeten, mich bezüglich meiner Fragen telefonisch zu melden. Verstehe nicht, weshalb das so schwer ist. Hat man kein Recht auf eine schriftliche Antwort?

    Den Fragebogen zur Einkommenserklärung, welchen ich schon mal erhalten habe, finde ich auch nicht ganz passend, denn man kann da zu verschiedenen Einkommensarten monatliche oder Jährliche Werte eingeben und das sieht so aus, als würde sich das auf ein Kalenderjahr beziehen. Wenn man aber ab Oktober arbeitslos wird und die Abfindung erst im neuen Jahr gezahlt wird, passt das nicht und einfach ankreuzen, dass die Einnahmen unter der Mindestbemessungsgrenze liegen, geht wohl auch nicht.

    • Ich denke, ein Telefonat ist manchmal der einfachere Weg, um Fragen und Probleme zu klären, anstatt drei- bis viermal hin und her zu schreiben.
      Natürlich hat man dabei dann das Problem, dass die Aussagen nicht beweisbar sind. Aber auch dieses Problem kann man ja ansprechen und nochmals um eine schriftliche Bestätigung bitten, falls man dies möchte.
      Ein Wechsel der Versicherung ist natürlich immer eine Option und man sollte sich auch nicht scheuen, dass bei einer passenden Gelegenheit durchblicken zu lassen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Auch die Probleme mit der Einkommensanfrage lassen sich sicher in einem Telefonat klären. Mein Vorschlag wäre z.B. einfach zwei oder drei dieser Formulare auszufüllen, jeweils für die entsprechenden Zeiträume.

  98. Wenn sie sich schwer tut, dann schau nach einer anderen Versicherung.

    Die Daimler BKK hat die korrekten Berechnungsmodi ins Internet gestellt https://www.daimler-bkk.com/beitraege/beitraege-aus-abfindungen/
    Bei der TK habe ich einem Tag nach email-Anfrage ähnliche Unterlagen als .pdf erhalten (die entsprechende .pdf finde ich aber leider nicht im Internet)
    Es gibt durchaus GKV’n die fähig und willens sind, notfalls halte dich an die.

  99. Hallo gibt es Erfahrungen mit der Kündigung PKV? Ich bin 61 Jahre befinde mich im dispositionsjahr und möchte Arbeitslosen Geld anschließend beantragen. Die PK Beiträge sind ziemlich hoch. Gibt es eine Möglichkeit diese zu senken?
    Vielleicht gibt es ein Tipp
    Danke!!

  100. Jo, Kündigung wird schwer bis unmöglich, Wechsel zur anderen PKV meist unsinnig. Theoretisch nur im Dispojahr über Familienversicherung, ab ALG Bezug nicht mehr.

    Also erstmal den Berater oder die PKV direkt kontaktieren mit folgenden Möglichkeiten (nicht abschliessend):

    Während Dispojahr Krankentagegeld auf Anwartschaft stellen, beim ALG Bezug wieder aktivieren. Wird von der AfA bis zur Höchstgrenze von 615€ (KV gesamt) und Pflege bis zu 118 für 2021 bezahlt.

    Je nachdem wie hoch der Beitrag ist PKV nach Alternativen nach §204 (glaube ich) fragen und darauf achten, daß die Leistungen vergleichbar sind bzw. auf was man verzichten kann.

    Eventuell Angebote mit Selbstbeteiligung in verschiedener Höhe einholen.

    Habe meine vor einigen Jahren verdoppelt (600 auf 1200) monatliche Ersparnis war über 150. Die 1200 muss man halt haben wenn sie anfallen aber wenn ich von den 150€ 100 auf die Seite lege habe ich 50 mehr zur Verfügung und die SB ist schon bezahlt.

    Also da gibt es schon Möglichkeiten und ausserdem müsste seit diesem Jahr (ab Alter 61) die Altersrückstellung ja bereits weggefallen sein.

    Grüße

    B

  101. Vorab erst Mal ein Dankeschön, insbesondere an den Privatier und eSchorsch, für ihre Unterstützung in diesem Forum. Wenn man nach vielen Berufsjahren plötzlich gekündigt wird, muss man das zum einen erst Mal verarbeiten stellen sich viele Fragen, die ohne dieses Forum schwer zu klären wären.

    Wie bereits bin früheren Threads beschrieben, würde mir zum 30.9. gekündigt. Nach Feststellung des Bescheides vom Arbeitsamt, möchte ich mich dann wieder abmelden, da ich nächstes Jahr noch eine Abfindung erhalte.

    Voraussichtlich im Frühjahr nächsten Jahres steht ein Klinikaufenthalt an, der vermutlich 8 – 10 Wochen dauern wird. Bekomme ich dann Krankengeld und wenn ja, wie wird dann die Höhe des Krankengeldes ermittelt? Ich habe dann ja nur noch ein paar Euro Mieteinnahmen und ggfs. ein paar Euro als Freelancer bei Fiverr und zahle vermutlich den Mindestbetrag an die Krankenkasse.

    • „Bekomme ich dann Krankengeld?“

      Das hängt vom weiteren Vorgehen ab.
      Wer während des Bezuges von ALG1 arbeitsunfähig wird, erhält für die ersten 6 Wochen weiterhin das Arbeitslosengeld. Anschließend zahlt die Krankenkasse dann Krankengeld. Letztlich dieselbe Regelung wie bei einem Arbeitnehmer.
      Als Beschäftigungsloser (ohne ALG-Bezug) gibt es aber keine Einkünfte und daher auch kein Krankengeld. Es sei denn, man hätte einen speziellen Zusatz-Tarif mit der Krankenkasse vereinbart.

      Gruß, Der Privatier

  102. Dann wäre es wohl eher nicht klug sich gleich nach der Anmeldung beim Arbeitsamt sich aus steuerlichen Gründen wieder abzumelden, denn dann verliere ich den Anpspruch auf das Krankengeld.

    • Man muss sich entscheiden an welchem Wurstende man abbeißen will.
      Welcher Wurstzipfel mehr Nährwert hergibt ist immer individuell zu bestimmen.

    • Müsste man anhand der Zahlen vergleichen, was besser ist.

      Das Ganze hängt aber vielleicht auch ein wenig mit der eigenen Sichtweise zusammen. So habe ich für mich schon seit Jahren verinnerlicht, dass ich keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Wozu auch? Wenn ich krank bin, habe ich keinen Verdienstausfall und von daher habe ich auch nicht das Gefühl, hier irgendeinen Anspruch zu verlieren. Aber das liegt dann wohl auch an der langjährigen Privatier-Praxis. 😉

      Gruß, Der Privatier

  103. Die Sichtweise fällt einem vielleicht auch leichter, wenn man schon lange Privatier ist und sich nicht ganz neu mit diesen Themen auseinandersetzten muss und diese Krankschreibung so zeitnah mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben fällt.

    Ein weiterer Aspekt ist mir heute Nacht noch eingefallen. Wenn ich arbeitssuchend gemeldet bin um Arbeitslosengeld zu erhalten und bei dem längeren Klinikaufenthalt auch die Chance auf das Krankengeld bewahren möchte, verliere ich ja die Möglichkeit, Krankenkassenbeiträge im Voraus zu bezahlen um die Steuerbelastung für die Abfindung zu reduzieren. Ich kann daher nicht wirklich beurteilen, welcher Wurstzipfel mehr Nährwert bringt.

    Wäre es eventuell denkbar, dass ich mit der Abmeldung bis nach dem Klinikaufenthalt warte und diese dann im Frühjahr/Sommer des nächsten Jahres vornehme? Könnte ich dann dennoch im nächsten Jahr noch Krankenkassenbeiträge im Voraus bezahlen oder könnte es dann mit dem Arbeitslosengeld Probleme geben, wenn schon bei Anmeldung beim Arbeitsamt klar ist, dass ich in ein paar Monaten wegen eines Klinikaufenthaltes krankgeschrieben werde. Gelte ich dann vorher überhaupt als arbeitsfähig, was ja auch Vorraussetzung für den Erhalt des Arbeitslosengeldes ist?

    Zudem ist mir nicht klar, ob und was ich nun der Krankenkasse bezüglich der anstehenden Arbeitslosigkeit und der künftigen Beitragsermittlung melden muss. So lange ich noch nicht weis, was der richtite Weg ist, kann ich ja auch noch nicht abschätzen welche Einnahmen oder Lohnerstatzleistungen bei dem Fragebogen der Krankenkasse anzugeben wären.

    • „…verliere ich ja die Möglichkeit, Krankenkassenbeiträge im Voraus zu bezahlen „

      Die Möglichkeit verliert man nicht. Für die steuerliche Wirkung ist das alles unerheblich.
      Allerdings sollte man (wie hier immer ausdrücklich erwähnt!) im Vorfeld mit der Krankenkasse abklären, ob und unter welchen Umständen diese eine Vorauszahlung akzeptiert. Dabei sollte auch immer geklärt werden, welche Vorgehensweise die Krankenkasse für den Fall anbietet, wenn die Beiträge von anderer Seite übernommen werden (z.B. beim ALG-Bezug). Dementsprechend kann man dann entscheiden, ob das ein gangbarer Weg ist.

      Gruß, Der Privatier

  104. Jetzt ist die Verwirrung komplett!
    Grundsätzlich kann ich bei meiner Krankenkasse schon Beiträge im Voraus bezahlen, ich habe aber die Ausführungen im Buch und im Forum so verstanden, dass dies nur für freiwillig Versicherte möglich ist und dass man als arbeitsloser aber Pflichtversichert ist und somit keine Beiträge im Voraus bezahlen kann, auch wenn die Krankenkasse das grundsätzlich akzepiert.
    Daher hat es sich für mich so dargestellt, dass ich als arbeitsloser dann zwar Krankengeld bekomme, wenn ich länger wie 6 Wochen krankgeschrieben bin aber dann die Möglichkeit verliere, die Krankenkassenbeiträge im Voraus zu bezahlen.
    Daher kam der Gedanke, im Oktober arbeitslos melden und erst nach dem Klinikaufenthalt(ca. Mai 2022) abmelden. Danach wäre ich dann ja wieder freiwillig Versichert und könnte dann noch in 2022 Krankenkassenbeiträge im Voraus bezahlen.
    Hab ich da jetzt was falsch verstanden?

    Wird die Zeit des Krankengeldes eigentlich auf die Monate für die man Arbeitslosengeld bekommt angerechnet oder ruht das dann, weil man in der Zeit ja nicht arbeitsfähig ist?

    • Wenn die Krankenkasse eine Vorauszahlung akzeptiert, kann man dies auch als Pflichtversicherter machen.
      Es stellt sich nur oftmals als recht kompliziert heraus, da sowohl ein möglicher Arbeitgeber, als auch die Agentur für Arbeit gerne eine direkte Überweisung der Beiträge an die Krankenkasse vornehmen. Das ist im Prinzip auch kein wirkliches Problem, man sollte diese Möglichkeit aber dann unbedingt vorher mit der Krankenkasse absprechen.
      Manche Krankenkasse zahlen die im Voraus gezahlten Beiträge in solchen Fällen nämlich gerne (vollständig!) zurück, was dazu führt, dass diese Rückzahlungen erstens versteuert werden müssen und zweitens damit der Vorteil u.U. nicht mehr genutzt werden kann, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen.
      Ideal wäre es, wenn die Krankenkasse ein Konto führt, von dem die vorausgezahlten Beiträge nur bei Bedarf abgebucht werden und wenn Arbeitgeber oder Agentur die Beiträge direkt an den Versicherten auszahlen würden. Wenn man das so geregelt bekommt, wäre es optimal (aus meiner Sicht).

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Die Zeit des Krankengeldbezuges hat keinen Einfluss auf die Dauer des ALG-Anspruches.

    • Hi Marc,
      darf ich fragen, bei welcher KK Du bist? Da ich dieses Jahr eine Abfindung erhalte, bin ich auf der Suche nach einer Kasse, die Vorauszahlungen akzeptiert, was sich aber als sehr mühselig herausgestellt hat…

      Gruß
      The_Doctor

      • @The_Doctor,

        neben der TK … weitere bundesweit geöffnete KK.

        AOK
        DAK
        SBK

        Von der SBK nachfolgender Link:
        (Punkt „Wie wird eine Beitragsvorauszahlung gemeldet“ – aufklappen)

        https://www.sbk.org/versicherung-tarife/beitraege/beitragssatz/krankenversicherung-und-steuererklaerung/

        Wie immer gilt: Bei der KK NACHFRAGEN ob Vorauszahlungen möglich sind.

        An 2021 ist ein Wechsel der KK leichter durchzuführen, … seit diesem Jahr reicht der Mitgliedschaftsantrag bei der neuen KK. Durch das neue elektronische Austauschverfahren kündigt die neue KK der alten. Die Kündigungsfrist von 2 vollen Monaten zum Monatsende bleibt aber bestehen! Die „neue Verweildauer“ in einer gesetzlichen KK wurde ab 2021 von 18 Monate auf 12 Monate verkürzt.

        Gruß
        Lars

        • Vielen Dank für die info, Lars.

          TK war mir bekannt, dass es sogar AOKs anbieten, hätte ich nicht erwartet. Der link zur SBK ist top. Schön zu sehen, dass die Kasse direkt auf die Möglichkeit der Beitragsvorauszahlung hinweist.

          Gruß
          The_Doctor

  105. Nach meiner Abfindung mit 57, einem Dispojahr und 2 Jahren Alg1 bin ich jetzt 60 Jahre alt und könnte eigentlich bis zu meinem Altersrentenzugang mit 63 bei meiner Frau, die bereits Rente bezieht, familien-krankenversichert sein. Die neue Regelung der Krankenkasse, die den Zugang zur Familienversicherung für die Dauer in Monaten von „Abfindung dividiert durch letztes Monatsgehalt“ verwehrt, trifft für mich nicht zu, da ich meine Abfindung vor Einführung dieser Regel erhielt.

    Nennt man es ausgleichende Gerechtigkeit, dass die Krankenkasse mit ihrer unsinnigen Beitragsregelung mich jetzt auch kalt erwischt hat? Ganz schlecht beraten, habe ich meine Betriebsrente bereits mit 60 Jahren beantragt und erhalte diese seit Februar diesen Jahres. Sie fällt zwar etwas geringer aus, als mit 63, aber die spätere höhere Betriebsrente würde erst mit 83 die früheren niedrigeren Betriebsrenteneingänge übertreffen und die nächsten 3 Jahre ist meine Betriebsrente wegen geringem Einkommen steuerfrei. Klar ist, dass auf die Betriebsrente der doppelte KV-Beitrag abfällt, da der Arbeitgeberanteil wegfällt. Nicht klar war mir, dass der Beitragsfreibetrag erst gilt, wenn auch Altersrente bezogen wird. Das sind Mehrkosten von da.25€ pro Monat – hinnehmbar.

    Aber jetzt kommt’s: Durch meine Betriebsrente von Brutto 645€ kann ich nicht mehr familienversichert sein, aber die KV/PV-Abzüge auf die BR von 94€ / Monat bewirken keine eigene Versicherung und ich soll mich für 206€ pro Monat zusätzlich „ freiwillig“ krankenversichern. Das bedeutet für meine geringen Einnahmen von gerade einmal 645€ soll ich 300€, also fast die Hälfte an die Krankenkasse abdrücken und ich kann den Beitrag nicht einmal von der Steuer absetzen, da keine anfällt. Die Beitragsregelung der Krankenkasse ist sowas von „ohne Sinn und Verstand“: Einige erhalten den Zugang kostenlos (Familienversicherung, arbeitslos) und andere werden geschröpft (Direktversicherung).

    Jetzt überlege ich Folgendes: Wenn ich mir einen 451€-Midijob suche, dann erhalte ich für 45,83€ pro Monat nicht nur eine Krankenversicherung, sondern zusätzlich noch eine Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die Betriebsrentenstelle habe ich vorsichtshalber mal angeschrieben, ob ein Midijob Auswirkungen auf die Betriebsrente hätte.

    Fragen: Nach 12 Monaten Midijob besteht doch wieder Anspruch auf Alg1, oder? Wie lange Alg1? Wird die Betriebsrente auf Alg1 angerechnet? Alg1 wäre nur ca. 213€, aber zusätzlich halt eine Krankenversicherung. Die Krankenversicherung bleibt doch bei einer Sanktionssperre bestehen, oder?

    Eigentlich wollte ich nur noch in Ruhe meine Rente abwarten, aber 36 x 206€ = 7.416€ ungeplante KV-Ausgaben ärgern mich und verleiten mich zu Aktionen.

    Gruß Holger

    • @Holger,

      als Familienversicherter darf man max.470€/Monat (2021) als Gesamteinkommen beziehen und zu diesen Einnahmen zählen auch Betriebsrenten (siehe grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes „Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung der Familienversicherung vom 12.06.2019“).

      alphabetische Auflistung und Zuordnung der Einkunftsarten auf S.35 (Tabelle)

      Textziffer 2.3.1
      Betriebsrenten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Rechtsgrundlage §19 EstG)

      Textziffer 2.3.4.1
      Betriebsrenten als sonstige Einkünfte (Rechtsgrundlage §22 EStG)

      Zu deinen Fragen:

      „Nach 12 Monaten Midijob besteht doch wieder Anspruch auf Alg1?“
      Ja

      „Wie lange Alg1?“
      6 Monate

      „Wird die Betriebsrente auf Alg1 angerechnet?“
      Nein

      „Die Krankenversicherung bleibt doch bei einer Sanktionssperre bestehen, oder?“
      Beiträge zur KK+PV übernimmt die AfA auch wenn man wegen einer Sperrzeit kein ALG1 erhält. (§5 Absatz 1 Nr.2 SGB V)

      Gruß
      Lars

    • Hallo Holger,
      bei mir ist es eine ähnliche Konstellation.Mit 56 1/2 Abfindung bekommen, ein Jahr Privatier, dann 18 Monate Arbeitslosengeld. Jetzt mit 60 Betriebsrente beantragt.
      Ich war auch immer der Meinung, dass der Krankenkassenbeitrag der von der Betriebsrente anfällt,vom Mindestbeitrag der Kasse abgezogen wird.
      Diese Vorgehensweise der KK bei Dir, war mir jetzt auch neu und bin gespannt, wie das bei mir wird.
      Bei mir läuft noch das ALG 1 bis Ende Mai, dann ca.450.-€ Betriebsrente brutto, einen Saisonjob mit ca.300.- € über acht Monate im Jahr und meine Frau hat einen 450.-€ Job.
      Nach meiner Meinung müsste ich den Mindestbeitrag bezahlen und meine Frau könnte dann bei mir Familenversichert sein. Also für beide, bei meiner Kasse, ca. 185.- € Euro.
      Vielleicht hat jemand Erfahrung und kann was dazu sagen.
      Liebe Grüße mal wieder von
      Lothar

    • Noch ein paar Ergänzungen zu den Antworten, die Lars bereits gegeben hat:

      * Es liest sich in der Schilderung so, als wenn die Betriebsrente zusätzlich zu dem angenommenen Mindesteinkommen verbeitragt würde. Das wäre so nicht korrekt! Das Mindesteinkommen beträgt für 2021 ca. 1097€/Monat. Und wenn die Summe aller Einkünfte darunter bleibt, bleibt es auch bei dem Mindestbeitrag für die Krankenkasse (der mag allerdings in dieser Konstellation etwas höher als „normal“ ausfallen).
      * Ich kann sehr gut verstehen, dass es als ungerecht empfunden wird, wenn auf Einkünfte in dieser Höhe beinahe die Hälfte an KV-/PV-Beiträge fällig sein soll. Ich kenne das von meiner Frau, bei der ich schon seit etlichen Jahren versuche, die Kapitaleinkünfte unterhalb der Grenze zu halten, damit hier nicht ebenfalls die Hälfte an KV-Beiträgen abgezogen wird.
      * Die Beitragsregelungen der gesetlichen Krankenkassen halte ich auch für mehr als fragwürdig. Angefangen bei der Familienversicherung, über die Unterscheidung von pflicht- und freiwillig versichert, bis hin zu den Beitragsbemessungsgrenzen. Allerdings habe ich (bzw. meine Frau) viele Jahre von allen diesen Regeln profitiert und ich kann mich daher nicht beklagen. Aber für wirklich sinnvoll halte ich das nicht.

      * Ein Midi-Job würde da vermutlich Abhilfe schaffen. Das wäre aber für mich keine Lösung. Denn entweder wäre es ein „echter“ Job, den ich aber aus dem Unabhängigkeitsgedanken heraus nicht ausüben möchte oder es wäre ein „Fake-Job“, den ich auch ablehnen würde. Aber das muss jeder für sich entscheiden.

      Gruß, Der Privatier

      • Update: Nach aktuellem Stand erhalte ich die Beiträge auf die BR zurück erstattet und es bleibt bei den 206€ der freiwilligen Pflichtversicherung. Auch unter diesen Umständen hätte ich mich nicht für die BR mit 60 entschieden und es soll den Lesern dieses Beitrages, die das gleiche in Erwägung ziehen, eine Warnung sein, aber immerhin ist jetzt diese Doppeltbebeitragung vom Tisch, was mein Gerechtigkeitsempfinden wenigstens im Ansatz besänftigt.

        • Moin Holger
          Man könnte es ja auch anders sehen .
          1097,00 Euro Einkommen , kosten im Moment 206,00 Euro KV Beitrag .
          D.h. zu einer Betriebsrente von 645 Euro , wäre noch Luft von ca. 450
          Euro für weitere Einkünfte , die den KV Beitrag dann ja auch nicht
          erhöhen würden , oder ??? .

          LG Det

        • Hallo Holger,
          von wem werden die Beiträge zurück erstattet und an wen muss man sich dabei wenden ?
          Von der Betriebsrentenkasse oder der Krankenkasse ?
          Oder werden die Beiträge miteinander verrechnet ?
          Gruß
          Lothar

  106. Hallo,
    ich habe mich in den letzten Monaten viel mit dem Priavtier Thema beschäftigt und fühle mich mittlerweile gut gerüstet, in meine eigene Privatier-Karriere einzusteigen. Viele Aspekte sind durch das Buch und die Diskussionen sehr klar nur das Thema KV ist immer noch etwas „neblig“. Daher meine Bitte an das Forum, meinen Fall einmal zu kommentieren.
    Eckdaten der momentanen Planung:
    – Schon ewig freiwillig gesetzlich krankenversichert
    – Ausscheiden aus dem Beruf 3.2022 (Kündigungsfrist wurde eingehalten)
    – ALG 1 von 3.2022 – 12.2022 (Nach meinem Wissenstand sogar ohne Sperrfrist, da die Kündigungsfrist eingehalten wurde)
    – Nicht mehr Arbeitssuchend ab 1.2023. Auszahlung der Abfindung in 2023 zur effektiven Nutzung der fünftel Regelung
    – Ab 2024 wieder (eingeschränkt) berufstätig als Selbstständiger.

    Meine aktuelle Einschätzung wie das für die KV aussieht:
    1. Normal freiwillig gesetzlich krankenversichert bis 2.2022
    2. 3.2022 bis 12.2022 durch das Arbeitsamt gesetzlich krankenversichert
    3. Ab 1.2023 – freiwillig gesetzlich krankenversichert zu einem geringeren Betrag (abhängig in erster Linie von den Kapitaleinkünften, ab 2024 ggf. durch Einkommen aus selbständiger Arbeit)

    Anmerkungen:
    1. Aufgrund der bereits gelesenen Infos halte ich eine Familienversicherung (Obwohl meine Frau noch länger beruftstätig sein wird) für nicht sinnvoll darstellbar.
    2. Aufgrund der eingehaltenen Kündigungsfrist, erwarte ich nicht das die Abfindung in diesem Konstrukt eine Rolle spielen wird und sich meine (Neu)Einstufung in der KV nach der dann aktuellen Einkommens Situation richtet.

    Frage:
    Sind diese Schlussfolgerungen korrekt? Mache ich hier einen Denkfehler?

    Vielen Dank im Voraus,

    Noob

    • Moin Noob,

      ich sehe das genauso wie ratatosk … (Auszug aus der FA zum §159 SGB III)

      §159 – Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit

      (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn:

      1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
      arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig
      die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)

      … „DAS BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS GELÖST = AUFHEBUNGSVERTRAG“

      Ich würde auch über ein Dispositionsjahr nachdenken. Vielleicht folgender Ablauf?

      – Ausscheiden aus dem Beruf zum 28.02.2022
      – Dispositionsjahr 01.03.2022 bis zum 01.03.2023 (1 Jahr + 1 Tag) falls Ü58
      – Abfindungszahlung Anfang April 2022
      – ALG 1 ab 02.03.2023
      – dann evt. ab 2024 Selbstständigkeit, der Rest des ALG-Anspruches (falls Selbstständigkeit aus irgendein Grund scheitern sollte) ersteinmal gesichert

      Das Gehalt von 01+02/2022 bekommt man schon kompensiert …
      Und wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird die Abfindungszahlung nicht zur Verbeitragung durch die KK herangezogen.

      Gruß
      Lars

      • Wie Lars dir schon schrieb, bei Einhaltung der Kündigungsfrist sollte dir deine Krankenkasse die Abfindung nicht anrechnen dürfen. Dies wird auf den Webseiten der AOK oder der Daimler BKK in den FAQs auch so beschrieben. Allerdings haben sehr viele andere Krankenkassen da eine andere Meinung. In meinem Fall hat es 2 Monate gedauert und etliche e-Mails und Telefongespräche mit der KK, bis diese sich zu dem Satz: Hiermit bestätigen wir Ihnen vorläufig, das Ihre Abfindung zum 1.1.22 nicht angerechnet wird. Der Auschlaggebende Hinweis kam hier im Forum mit Verweis auf die Webseiten des GKV (KK Spitzenverband) der sich bei Abfindungsregelung nach dem Sozialgesetzbuch § 158 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung – richtet, was auch bindend hinsichtlich Sperrzeiten für die AA ist. Für diese Hinweise bedanke ich mich noch einmal bei Lars und eSchorsch. Also hartnäckig bleiben bei den Verhandlungen mit der KK.

    • Wie ratatosk schrieb, lies nochmal die Grundlagen zur Sperrzeit.

      Ich schlage vor, dass Du einen anderen Ansatz durchspielst. Die Grundfrage ist, ob Du das Januar- und Februargehalt mittels Vorauszahlung KV und Einzahlung RV kompensiert kriegst. Als Basisbetrag für die Vorauszahlung kannste 10 mal den Mindestbeitrag und 2 mal deinen monatlichen (Abeitnehmer-) KK-Beitrag ansetzen.
      Also beispielsweise 10 x 200 + 2 x 350 = 2.700€. Ergäbe eine mögliche Vorauszahlung für Folgejahre von 8.100€ und ein steuerlicher Absetzbetrag von 10.800€ für das Abfindungsjahr. In die RV kannste noch weit mehr reinbuttern.

      Wenn das ausgeht, dann kannste die Abfindung in 2022 auszahlen lassen und Du meldest dich erst zum 1.3.2023 arbeitslos. Ggfs auch schon am 1.1.23 sofern eine Sperrzeit ausgeschlossen werden kann.
      Nach Ende des ALG1-Bezuges bist Du der Familienversicherung auch schon deutlich näher gekommen.

    • @Noob,

      nur zum Verständnis:

      (Nach meinem Wissenstand sogar ohne Sperrfrist, da die Kündigungsfrist eingehalten wurde)

      „Ordentliche Kündigung – Kündigungsfristen §622 BGB eingehalten? … hierzu auch den Arbeitsvertrag und evt. Tarifvertrag geprüft?

      Gruß
      Lars

    • Hallo Zusammen,

      erst einmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten und Tipps!
      – Tatsächlich bin ich mit Ruhezeit und Sperrzeit durcheinander gekommen. Das war ein sehr wichtiger Hinweis!
      – Vermutlich kann ich keine „wichtigen Gründe“ für eine Umgehung der Sperrzeit anführen, ich prüfe das aber noch mal in Ruhe.
      – Eine Auszahlung der Abfindung in 2022 ist schwierig, da neben den beiden Gehältern noch eine signifikante Sonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis anfällt. Das alles steuerlich wegzubekommen würde ziemliche Klimmzüge erfordern, daher die Abfindung in 2023. Hier habe ich auch (u.a.durch Sabattical meiner Frau) entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen, die Steuer für beide gemeinsam auf 0,- zu bekommen um den maximalen Effekt für die Fünftelregelung zu erreichen.
      – das Dispojahr fand ich bis jetzt nicht notwendig/attraktiv, aber das schaue ich mir auch noch mal an.

      Lars schrieb: „Und wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird die Abfindungszahlung nicht zur Verbeitragung durch die KK herangezogen“
      Bedeutet dies,
      – dass schon in der Sperrzeit nicht mehr der Höchstsatz geleistet werden muss?
      – oder bezieht sich das erst auf den Zeitraum nach der Arbeitslosigkeit also ab 2023?

      Vielen Dank schon mal und allen ein schönes Wochenende!

      • „Verbeitragung Abfidung …
        Bedeutet dies,
        – dass schon in der Sperrzeit nicht mehr der Höchstsatz geleistet werden muss?“
        Korrekt! Höchstsatz droht nur solang bis die Kündigungsfrist eingehalten ist.

        Manche kranken Kassen versuchen das anders zu interpretieren. Kläre das rechtzeitig mit deiner KK ab und wechsle wenn ihr das nicht argumentativ geregelt kriegt.

      • Moin Noob,

        „Viele Aspekte sind durch das Buch und die Diskussionen sehr klar nur das Thema KV …“

        Zu den Kündigungsfristen (insbesondere das Thema Abfindung und Krankenkasse) bitte einmal im Buch vom Privatier das Kapitel 3.5 ab S.56/57 nachlesen. Anmerkungen vom Privatier zu den Kündigungsfristen befinden sich auf S.60 im Kapitel 3.6.2 und auch den Hinweis! entsprechende Kündigungsfristen bei Tarifverträgen und innerbetrieblichen Vereinbarungen zu beachten. Hier kann die HR-Abteilung und/oder der BR weiterhelfen.

        „… da neben den beiden Gehältern noch eine signifikante Sonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis …“

        In der FA zum §158 SGB III Ruhen des Anspruches bei Entlassungsentschädigungen (FA = Fachliche Weisung) befindet sich auf S.7 unter Punkt „158.1.3 Leistungen die nicht berücksichtigt werden“ eine Auflistung diverser Leistungen welche nicht einer EE zugeordnet werden

        Weiter unten auf S.7 dann der Punkt „158.1.4.1 Ordentliche Kündigungsfrist“.

        „Sperrzeit und KK-Beiträge“

        Seit dem 01.08.2017 tritt bei einer Sperrzeit die Versicherungspflicht in einer gesetzlichen KK ein. (siehe §5 Abs.1 Nr.2 SGB V … Auszug)

        §5 SGB V Gesetzliche Krankenversicherung „Versicherungspflicht“

        2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.

        Kompensation Gehalt 01+02/2022 (weitere Möglichkeit)

        Falls eine bAV (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) vorhanden sein sollte:
        In 2021 können 3804€/Jahr (abgestellt auf 4% BBG-West) steuer- und sozialabgabefrei in die oben genannten bAV Durchführungswege eingezahlt werden, zusätzlich weitere 4% steuerfrei (diese jedoch nicht sozialabgabefrei!). Falls diese Einzahlung möglich wäre, könnte unter Umständen ein Unterschreiten der BBG-Grenze vorliegen (01+02/2022), damit würde aus dem gesetzlich freiwilligen KK-Mitglied ein gesetzlich pflichtversichertes KK-Mitglied. Hierzu aber die KK und den AG befragen …

        “ … (Obwohl meine Frau noch länger beruftstätig sein wird) …“
        “ … Hier habe ich auch (u.a. durch Sabattical meiner Frau) … “

        Hatte ich letzte Woche eingestellt, eventuell später nach dem Sabattical der Ehefrau interessant, falls eine bAV vorliegt und die Voraussetzungen erfüllt werden.

        https://www.allianzpp.com/bav2018/news/nachzahlung_steuerfrei_180206.html

        bAV Altverträge Abschluss „VOR“ 2019.
        Diese Verträge muss der AG ab dem 01.01.2022 mit 15% des umgewandelten Arbeitsentgelts bezuschussen (Zuschusspflicht). Das gilt jedoch nur, wenn der AG Sozialversicherungsbeiträge einsparen kann.

        Gruß
        Lars

  107. Moin Noob,

    „– Ausscheiden aus dem Beruf 3.2022 (Kündigungsfrist wurde eingehalten)
    – ALG 1 von 3.2022 – 12.2022 (Nach meinem Wissenstand sogar ohne Sperrfrist, da die Kündigungsfrist eingehalten wurde)“

    Zumindest DAS wird so nicht ohne Sperrzeit und Anspruchsdauer-Verkürzung (25%) machbar sein!
    Bitte nochmal z.B. hier nachlesen:

    https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-sperrzeit/

    Wenn es natürlich nur um die GKV- und GRV-Beiträge/Zeiten fuer das „Restjahr 2022“ geht und weniger um die Gesamthoehe Alg1, kann man das so machen.
    Das Dispojahr kommt nicht infrage ?

    Gruesse
    ratatosk

    • @Noob,

      in der FA zum §159 SGB III (S.18) in Bezug auf Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses noch den Punkt:

      159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

      bitte einmal nachlesen.

      Liegen „wichtige Gründe“ beim Eigenlösen des Beschäftigungsverhältnisses vor, wird von der AfA keine Sperrzeit verhängt.

      Gruß
      Lars

  108. Hallo,
    auch ich beschäftige mich seit Monaten mit den Folgen meiner Kündigung und dabei haben sich die Seiten vom Privatier zu einer Art Referenz entwickelt – dafür einen großen Dank speziell an den Privatier und auch alle Beteiligten!
    Leider konnte ich nicht allen Empfehlungen folgen, da durch einen Sozialplan bestimmte Regeln vorgegeben waren.
    Dennoch versuche ich aus folgender Situation das Beste zu machen:
    – Beschäftigungsende 30.06.2021 unter Einhaltung der Kündigungsfristen
    – durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitsagentur trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrfrist zu erwarten
    – Auszahlung einer Abfindung mit der letzten Abrechnung (ja, die 1/5-Regelung ist dann nicht mehr allzu effektiv…)
    – keine Einnahmen für das 2.Halbjahr `21 inkl. Verzicht von ALG (durch die Abfindung „lohnen“ sich steuerpflichtige Einkünfte nicht)
    – Weiterversicherung in der TK zum Mindestbeitrag aus eigener Tasche

    Zum Thema Krankenkasse bin ich im Netz in einem Artikel von 2012 auf folgenden Hinweis getroffen:

    „Abfindungen zählen bei freiwillig gesetzlich Versicherten zum versicherungspflichtigen Einkommen. Daher sind Nachforderungen von Krankenkassenbeiträgen bei Zahlung einer Abfindung möglich. Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung. Wird diese Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie nicht sozialversicherungspflichtig.
    Ausnahme: Man versichert sich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Dann – und nur dann – werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Eine Regelung, die durch die Gesundheitsreform einheitlich für alle Krankenkassen gilt.
    Bisher regelten die Satzungen der einzelnen Krankenkassen individuell, welche Einkommen bei freiwillig Versicherten zur Berechnung der Beiträge herangezogen werden. Durch die Gesundheitsreform wird das jetzt vereinheitlicht: Wer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält und sich freiwillig gesetzlich versichert, muss auf einen Teil der Summe Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.“

    Ich würde mich natürlich sehr freuen, wenn u.a. Jan, Lars und eSchorch mit ihren Erwiderungen vom 23.04. recht haben, aber ein bisschen Sorge habe ich schon.
    Hat jemand Erfahrungen diesbezüglich mit der TK?

    • Oha, 2012. Da haste aber eine Leiche ausgegraben 😉

      Der GKV-Spitzenverband hat schon seit einigen Jahren verbindliche Beitragsgrundsätze verabschiedet https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
      worin geregelt ist, dass nach Ablauf der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist die Abfindung nicht verbeitragt wird! Nur wenn die K-Frist nicht eingehalen wird erfolgt eine Berücksichtigung. Glaube nicht mir, sondern lade das .pdf und lies selbst. Irgendwo unter § oder Nr. 5 glaube ich war der entscheidende Verweis auf die Regularien des SGB bezüglich Ruhezeiten.

      Erfahrung mit der TK: Ja, ich habe bisher nur gute Erfahrung mit der TK gemacht. Ich bin damals zur TK gewechselt, weil mir meine damalige KK nicht bestätigen wollte, dass sie sich an die Vorgaben ihres Verbandes halten.
      Bei der TK hat es von meiner erstmaligen Mailanfrage nur ein bis zwei Tage gedauert und ich hatte ein Info der zuständigen Fachabteilung der TK, wo mir genau das bestätigt wurde was ich angefragt hatte. In meinem Fall war die K-Frist nicht ganz eingehalten und ich habe den Max-Beitrag nur gezahlt bis die K-Frist abgelaufen wäre. Also so wie wir es hier immer predigen.

      • Dann freut es mich, dass diese Leiche auch wirklich tot ist 😉

        Großes Dankeschön für die schnelle Beruhigung und ich werde meine recherchierte Info gleich entsorgen. Werde mir die verlinkte pdf als Backup ablegen, falls ich doch mal an einen unwissenden Mitarbeiter gerate. Bin bisher auch sehr zufrieden mit der TK und möchte ungern wechseln.

        • Dann frag ruhig bei denen an, wie das mit den Beiträgen auf die Abfindung ist. Die hatten damals (2017) schöne Infoblätter darüber. Leider habe ich die nur per Mail erhalten und finde die nicht auf deren Homepage. Das Materiel der KK ist leichter verdaulich als die Paragraphen und Behördensätze. Und vor allem ist es von denen, die deinen Beitragsbescheid erstellen 🙂

      • Und direkt der Reiter darunter „Wie werden einmalige Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes berücksichtigt?“ beginnt mit folgendem Satz:

        Bei freiwilligen Mitgliedern werden die Abfindungen bei der Berechnung ihrer Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.

        Die weitere Aussage finde ICH dort verwirrend …

        • Und noch ein Beispiel „BKK Energie“ (Flyer)

          Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

          In den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Sie über die Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz informieren, wenn Sie aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden.

          1. Freiwilliges Ausscheiden gegen Abfindung (Entlassungsentschädigung)

          ……….

          und weiter auf Seite 5 das Beispiel Nr.5:

          Das Arbeitsverhältnis wurde unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.

          Ist die für den Arbeitgeber geltende ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, bleiben einmalig gezahlte Entlassungsentschädigungen beitragsrechtlich in
          einer folgenden freiwilligen Mitgliedschaft unberücksichtigt.“

          Gruß
          Lars

        • Ist es auch wenn man da neu reinkommt.
          Bei der AOK hat es keinen eindeutigen „Entscheidungsbaum“, sondern die verschiedenen Abzweigungen werden eine lockeren Reihenfolge aufgeführt.
          Wenn Du es verstehen willst, dann lies die Beiträge zur Ruhenszeit (Links vom Privatier). Dann brauchst Du nur noch zu wissen, dass die Abfindung nur für die Zeitdauer einer möglichen Ruhenszeit verbeitragt wird (§ 5.5 der Beitragsgrundsätze).

          Dein angesprochener Reiter z.B. beschreibt die Verbeitragung für den Fall dass eine Ruhenszeit verhängt werden würde.

  109. Ich muss nochmals auf den Beitrag von Holger am 14.04.2021 eingehen.

    Es ging dabei darum, dass, wenn man noch keine gesetzliche Rente erhält, jedoch bereits eine Betriebsrente bekommt, Krankenkassenbeiträge in voller Höhe bezahlt werden müssen, jedoch der KV Beitrag der an der BR abgezogen wird, nicht miteinander verrechnet wird, sondern zusätzlich bezahlt werden muss.
    Holger schrieb:
    „Nach aktuellem Stand erhalte ich die Beiträge auf die BR zurück erstattet und es bleibt bei den 206€ KV Beitrag“
    Weiß jemand wie man die Beiträge zurück bekommt, bzw. wie man es verhindert, dass diese überhaupt abgezogen werden ?
    Gruß
    Lothar

  110. Gilt eine Auslandskrankenversicherung auch als offizielle private KK-Versicherung an die eine Abfindung nicht angerechnet wird ? Danke

    • Ich fürchte, ich verstehe die Frage nicht…

      Eine Auslandskrankenversicherung ist ja eine Zusatzversicherung (für Reisen ins Ausland). Die „normale“ Versicherung bleibt ja weiter bestehen und insofern auch eine evtl. Berücksichtigung einer Abfindung bei einer freiwilligen gesetzl. Versicherung.

      Die Auslandskrankenversicherung selber ist aber eine Krankenversicherung, „an die eine Abfindung nicht angerechnet wird.“

      Gruß, Der Privatier

      • Sorry ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt . Ich habe vor Deutschland nach meiner Abfindung zu verlassen und mich auch offiziell abzumelden und nur Heimatbesuche mit Aufenthaltszeiten zu machen ,dass ich mich nicht wieder anmelden muss . Die Frage war darauf bezogen, ob dann meine Auslandskrankenversicherung(gibt es sogar recht günstig für unbestimmte Zeit „Auswanderer“) in Deutschland anerkannt wird falls ich in dieser Aufenthaltszeit in D krank werde. Der eigentliche Grund ist , um die prozentuale nachträgliche Anrechnung der Abfindung an die freiwillige gesetzliche KK zu vermeiden falls ich in D angemeldet bleibe . Und die nächste Frage wäre dann wie lange müsste man abgemeldet sein , dass die gesetzliche KK die Abfindung nicht mehr berücksichtig wird , wenn ich mich hier wieder anmelde und freiwillig gesetzlich versichere ? Ich hoffe ich konnte meine Gedankenspiel etwas besser beschreiben . Oder liege ich sowas von daneben und habe etwas übersehen?

        • In meinem Fall müsste ich 12Monate die volle Summe der KV von meinem letzten Brutto zahlen und das wäre ein haufen Holz . So der Plan und wäre dankbar wenn jemand mehr weiß oder mich korrigiert

          • Ist das tatsächlich so oder hat das der Kassenmann einfach mal so in den Raum gestellt?

            „… wie lange müsste man abgemeldet sein , dass die gesetzliche KK die Abfindung nicht mehr berücksichtig wird , wenn ich mich hier wieder anmelde und freiwillig gesetzlich versichere ?“
            Ob man i D abgemeldet ist oder nicht ist irrelevant dafür. Kannst auch einen sv-pflichtigen Midi-Job als Regaleinräumer annehmen und bist darüber krankenversichert.
            Die Abfindung wird bei der freiweilligen Mitgliedschaft in der GKV maximal so lange verbeitragt, wie eine Ruhezeit dauern würde https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/

            Beispiel: Du hast Mai 2021 eine Aufhebungsvertrag zum 30.09.21 abgeschlossen und die arbeigeberseitige Kündigunsfrist beträgt 7 Monate. Damit würde die Abfindung nur bis zum 31.12.2021 verbeitragt (KK auf vorheriges Brutto).
            Ab 1.1.22 werden nur die aktuellen Einkünfte (ohne Abfindung) zur Beitragsberechnung herangezogen.

            PS: es kann sein, dass die Berechnung gemäß Abfindungshöhe, Lebensalter und Firmenzugehörigkeit eine noch kürzere Ruhezeit auswirft als die Kündigunsfrist. Falls ja, freu dich

            PPS: manche Kassen wollen sich nicht an die Vorgaben ihres Spitzenverbandes halten, da hilft oft nur ein rechtzeitiger Wechsel

          • boah wie fies.
            Haste vielleicht mehr als 6 Monate „Vorlauf“ zum Austrittsdatum.
            Wenn man für Unkündbar die 18 Monate Kündigungsfrist ansetzt, dann könnten sich wenigsten ein paar von den 12 Monaten Maximalstrafe verflüchtigen.

          • Hallo eSchorch , durch meinen Status „unkündbar“ für die AGA bedeutet das 18Monate Kündigungsfrist und die Höhe meiner Abfindung komme ich auf die vollen gedeckelten 12 Monate , nach der Formelberechnung sogar , bei mir mit 25 % Anrechnung, 16 Monate volle Beiträge . Aber eins verstehe ich nicht , warum soll es keine Bedeutung haben wenn ich mich aus D abmelde und somit nicht freiwillig pflichtversichert sein muss ?

          • Weil ein „Enddatum“ festgelegt wird bis zu dem die Abfindung verbeitragt wird.
            Das Datum ist unabhängig davon ob Du die Zwischenzeit im Ausland verbringst.

            Das Auswandern hat m.W. zur Folge, dass keine deutsche Krankenversicherung mehr abzuschließen ist. Aus der Sicht hat es natürlich eine Bedeutung.
            Ändert aber nichts daran, dass das Enddatum fix ist und durchs Auswandern nicht verändert wird. Vielleicht haben wir da aneinander vorbeigeredet 😉

            Mit den 18 Monaten hatte ich so gedacht, Bsp:
            Unterschrift April ’21 mit Beendigung 31.12.21, dann wäre das Endedatum der 31.10.22 und es wären nur 10 Monate.
            Es gilt ja immer die günstigste Lösung.

          • Deswegen stelle ich die Fragen und kommt vielleicht für einige Haushalte in Betracht , wo die Familie , der Partner oder die Wohngemeinschaft sowieso die Wohnung in D halten muss, aber man selber zusätzlich eine Unterkunft im Ausland hat oder sonst wie Wohnen kann/könnte und man sich selber einfach mal abmeldet um die ,bei mir fast 5stellige Summe, zu drücken und das Nützliche mit dem Angenehmen zu verbinden. Ein Ziel eines jeden Privatier 😀😀😀

          • @eSchorch DANKE ! Hat sich wohl gerade alles überschnitten mit den Antworten . Kann das sein ,dass die Formel die die KK anwendet für das Enddatum , die Gleiche ist wie für die Berechnung wieder Familienversichert zu sein nach einer Abfindung ? Da gibts ja auch wieder Frist-Daten die das weit nach hinten schieben können.

          • @eSchorsch Zitat „““Das Auswandern hat m.W. zur Folge, dass keine deutsche Krankenversicherung mehr abzuschließen ist. Aus der Sicht hat es natürlich eine Bedeutung.“““
            Richtig , für die Aufenthaltszeit im Ausland bzw. Abmeldung aus D , aber ich glaube nicht wenn ich mich wieder D anmelde. Und niemand kann mich hindern wieder nach D zu kommen für einen beträchtlichen Teil des Jahres .Deswegen meine Idee mit einer günstigen Auslands-KV und in meinem Fall einem Enddatum von ca 66 Monaten ohne mich wieder anzumelden.

          • Von Kapitalerträgen die ich als freiwillig KV-ter auch angegeben müsste ganz zu schweigen

  111. Hallo zusammen,

    bekomme im Januar eine Abfindung ausbezahlt und will in 2022 kein Einkommen generieren. Die Tätigkeit von der ich die Abfindung erhalten, wurde am 30.06.2021 beendet, die Kündigunsfrist eingehalten, mittlerweile arbeite ich woanders, aber nur 6 Monate, bis Ende des Jahres, auch da werde ich die Kündigungsfrist einhalten.

    Meine Krankenversicherung, die AOK, meinte, dass die Ermittlungs des freiwilligen Beitrages in meinem Fall dann sehr kompliziert und umfangreich sei.

    Warum überhaupt? Kündigungsfrist eingehalten, kein Einkommen, ich gehe von den ca. 177 €/Monat + Pflegeversicherung aus, weshalb sollte dann noch die Abfindung hinzugezogen werden? Besonders wenn vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 ein ganz anderer Arbeitgeber dazwischen hängt?

    Danke für eure Tipps.

    Viele Grüße,

    Paul

  112. eSchorch, Du bist der Beste!

    Meine Partnerin, aus Vietnam, kommt nächstes Jahr zu mir, sie wäre dann über mich automatisch mitversichert, richtig? (werden heiraten)

    Gruß, Paul

    • Puh, Standardsatz vom Privatier ist, dass er zu allem was Ausland betrifft nichts sagen kann. Ich weiss da noch weniger 😉
      Aber so vom Grundsatz her kann man seinen Ehepartner kostenfrei über die Familienversicherung der GKV krankenversichern.

  113. Guten Tag liebe „Privatiers-Gemeinde“,

    ich verfolge den Blog und die Beiträge hier schon seit einiger Zeit. Mir zeigt es immer wieder, dass ein Austausch unter „Gleichgesinnten“ meist von Vorteil ist.
    Vorteilhaft (Vermeidung von Doppelverbeitragung) könnte auch das folgende Fallbeispiel sein, zu dem ich hier im Blog bisher noch nichts gelesen habe:

    • Ein freiwillig Pflichtversicherter (Krankenkasse) bekommt in einigen Monaten seine Kapitallebensversicherung ausgezahlt.
    • Die Beiträge hat er privat aus versteuertem und voll verbeitragtem Einkommen selbst bezahlt. Die Versicherungen sind vor dem Jahr 2005 abgeschlossen worden.
    • Es besteht keinerlei Bezug zu einer betrieblichen Altersvorsorge oder einer Direktversicherung.
    • Der Auszahlungsbetrag ist somit steuerfrei.

    Aufgrund seiner freiwilligen Pflichtversicherung würde seine Krankenkasse jedoch den vollen Auszahlungsbetrag auf 10 Jahre verteilen und darauf monatliche Beiträge erheben.
    Im Laufe der Jahre würde sich der ursprüngliche Auszahlungsbetrag durch die Doppelverbeitragung um ca. 19%! reduzieren.

    Idee:
    • Der Versicherte verschenkt seine Kapitallebensversicherung an seine Ehefrau.
    • Seine Ehefrau ist pflichtversichert beschäftigt und würde bei der Auszahlung nicht zu zusätzlichen Beiträgen zur Krankenkasse veranlagt.
    • Die Eheleute würden die Doppelverbeitragung umgehen.

    Ist dieser Gedankengang richtig?

    Bleibt noch das Steuerrecht:

    • Nach den Recherchen des freiwillig Versicherten ist die Schenkung steuerrechtlich unschädlich. (u.a.: Lexikon des Steuerrechts Teildokument 0630533)
    • Somit würde die Ehefrau die Steuerfreiheit des langjährigen Alt-Vertrages übernehmen und müsste die Kapitalerträge nicht versteuern.

    Ist dieser Gedankengang ebenfalls richtig?

    FAZIT: Bei dieser Vorgehensweise käme der volle Versicherungsbetrag ohne Abzüge zur Auszahlung!

    Ich bedanke mich bereits jetzt für einen regen Austausch und auch zu kritischen Hinweisen.
    Gustav

  114. Guten Morgen Lars,

    vielen Dank für die Info!

    Ja, die Schenkungssteuer ist sicherlich zu beachten.

    Der Link ist ebenfalls hilfreich, wenngleich das Thema Versteuerung nicht explizit bei der Schenkung betrachtet wird.

    Bleibt also tatsächlich festzuhalten:
    Bei einer Schenkung der Kapitallebensversicherung an die versicherungspflichtig beschäftigte Ehefrau, umgeht das Ehepaar die Doppelverbeitragung der Krankenkasse und behält das Recht der Steuerfreiheit (abgesehen von der anzurechnenden Schenkungssteuer).

    Der „freiwillig gesetzlich Krankenversicherungsversicherte“ ist übrigens kein Rentner. Er ist halt ein Privatier.

    VIELEN DANK!
    Gustav

    • Moin Gustav,

      „(abgesehen von der anzurechnenden Schenkungssteuer).“

      Schenkungssteuer nur, falls der Freibetrag unter Ehegatten von 500000€ nicht ausreicht.
      (Nur als Info nebenbei … es gibt da noch die „Güterstandschaukel“)

      Gruß
      Lars

  115. Guten Tag zusammen ,

    Ich möchte in diesem Zusammenhang auch eine Frage in die Runde stellen :
    – war langjährig privat krankenversichert ,habe während dieses Zeitraums in eine Direktversicherung eingezahlt .
    -Jetzt bin ich freiwillig gesetzlich krankenversichert und es kommt zur Auszahlung der Direktversicherung als Einmalzahlung oder Rente möglich.
    Werden hier auch Krankenkassenbeiträge abgezogen ? …obwohl ich ja bei im Laufe der Einzahlung den vollen Krankenkassenbeitrag in die private Krankenkasse gezahlt habe ?

    VG
    Der Nachbar

    • Moin Der nachbar,

      Krankenversicherungs-/Pflegeversicherungsbeiträge werden fällig und zwar im vollen Umfang.

      Als freiwillig gesetzlich Versicherter sind alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (Auszug aus §3 „Beitragspflichtige Einnahmen der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Ausgabe 23.06.2021 des GKV Spitzenverbandes).

      Und im „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtlichen Bewertung nach §240 SGB V vom 20.03.2020“ steht auf Seite 19/26 folgendes:

      Beitragspflichtig sind:

      Renten aus einer gemischt finanzierten Direktversicherung oder Versicherung bei einer Pensionskasse i.S. des BVerfGBeschlusses vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08 -, USK 2010-112, bzw. vom 27. Juni 2018 – 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 –, USK 2018-27

      Bitte auf das Wort: „GEMISCHT“ finanzierte Direktversicherung achten!

      Man kann bei einer bestehende Direktversicherung die Beiträge auch selbst übernehmen, jedoch muss man dann darauf achten, dass man ab diesen Zeitpunkt als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1660/08) sind dann auf diesen Teil der Auszahlung keine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach Vertragsablauf fällig.

      Eine PKV-Mitgliedschaft vor der freiwilligen Versicherung spielt hier keine Rolle.

      Gruß
      Lars

  116. Hallo Jörg ,

    Es der normale Beitrag in die PKV, Hälfte ich , Hälfte Arbeitgeber …egal wie hoch der Verdienst ist.
    Mein Verständnis ist das , wäre ich GKV pflichtversichert bei der Einzahlung in die Direktversicherung gewesen, würde doch die Bemessungsgrenze des Krankenkassenbeitrages in diese GKV um den Einzahlbetrag in die Direktversicherung gemindert werden , oder liege ich da falsch ?

    VG
    der Nachbar

    • Hallo Herr Nachbar,

      nach meinem Verständnis schlägt bei einem freiwillig Versicherten die Doppelverbeitragung voll zu, wenn Einnahmen erfolgen.

      ALLE Einnahmen werden als Grundlage für den Krankenversicherungsbeitrag herangezogen: z.B. Vermietung & Verpachtung; Kapitaleinkünfte; Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; Einkünfte aus Lebensversicherungen; usw. Und eben auch aus Direktversicherungen.

      Es hat sich sogar ein Organisation zu der Tatsache „Doppelverbeitragung“ und deren Ungleichheit gegründet: https://dvg-ev.org/

      Gustav

    • Hallo noch einmal,
      genau, wärst du in der GKV gewesen… Nun bist du es und es gelten deren Bedingungen. Einer PKV sind deine Einkünfte egal, der AG zahlt aber auch nur bis BBG die Hälfte. Und DRV zahlt nur die 7% der ges. Rente, also fährst du mit der GKV wahrscheinlich deutlich günstiger. Trotz der Abzüge für GKV für deine Einkünfte 😂
      MbG
      Joerg

  117. Danke für Eure Recherchen und Hinweise .
    Was bleibt ist für mich :
    – niemand , aber wirklich niemand hat mich , und wahrscheinlich alle Betroffenen , beim Abschluß dieser Direktversicherung auf diese Doppelveranlagung der KK Beiträge hingewiesen .
    Das ist doch ein entscheidender Punkt.
    Was im Nachhinein passiert ist wissen wir .
    Die Initiative dagegen ist richtig gut.
    Aber wird sie von Erfolg gekrönt sein können ?
    VG der Nachbar

    • Hallo Herr Nachbar,

      die Doppelverbeitragung ist 2004 eingeführt worden. Und nein, mich hat auch niemand darauf hingewiesen. Meist wird man erst wachgerüttelt, wenn die Doppelverbeitragung ansteht.

      Aus meiner Sicht sind die möglichen Schlupflöcher der Verbeitragung zu entgehen auch äußerst gering.

      Sofern man die Höchstgrenze zur Beitragsbemessung nicht erreicht hat, gehen (je nach Beitragssatz der KK) um die 19% des angesparten Kapitals verloren. Jede Rendite der Anlage ist damit weg.

      Der Verein, ich selbst bin dort nicht Mitglied, hat auch geklagt. Bisher leider ohne Erfolg.

      Gruß Gustav

      • Helft mir mal…
        Eigenbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind bei der Einzahlung von der Steuer befreit und als Folge beitragsfrei in der Sozialversicherung. Über BBG relativiert sich das bzgl. SV, aber es bleibt der Glaube, in der Auszahlungsphase zumindest steuerlich einen Vorteil zu haben (was nicht garantiert ist).
        PKV in der Ansparphase und GKV in der Auszahlungsphase ist blöd, aber auch da wird in der Einzahlungsphase nicht (doppelt) gezahlt. PKV hat ja den AN als Vertragspartner, Versicherungsbeitrag unabhängig vom Einkommen.
        Ich hatte das Konzept ‚Rente‘ bisher als Verschiebung von Einkommensbestandteilen in die Zukunft verstanden. Zu der ich als abhängig Arbeitender in Teilen verpflichtet bin und in welchem ich a) vielleicht einen geringeren Steuersatz und b) geringere SV habe.
        Und Riester will ich mal nicht als positive Ausnahme bezeichnen *lol*
        Also meine Frage: Wo war da die Doppelverbeitragung speziell wenn man PKV nach GKV wechselt?
        MbG
        Joerg

  118. Wenn wir hier das Thema „Doppelverbeitragung“ nochmals näher betrachten, noch ein Tipp an alle freiwillig gesetzlich Versicherten:

    Prüft den Bescheid der Krankenkasse ganz genau! Jedes Jahr!

    Meine Erfahrungen und die einer guten Bekannten:

    • Zahlendreher zugunsten der KK
    • Freibetrag Kapitalerträge (51€ p.a.) vergessen
    • Einfach so: Höhere Vorauszahlungen im Bescheid, als der Beitragssatz hergibt

    Seit zig Jahren sind die Bescheide fehlerhaft und wurden erst durch Widerspruch korrigiert.

    Das Dreisteste war die Streichung der Werbungskosten für V&V bei der Bekannten. Die KK hatte einfach die V&V-Brutto-Mieteinnahmen zur Beitragsbemessung geschätzt und zugrunde gelegt. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen Beträge wurden nicht zur Kenntnis genommen.

    Die Rückzahlung sollte fast 5-stellig sein. Erst ein langer, zeitintensiver Schriftverkehr und die genauen Hinweise auf die Regelungen des Gesamtverbandes des GKV brachten die KK zur Einsicht.

    Das sind Erfahrungen von 2 Personen bei zwei unterschiedlichen, großen und bekannten KK!

    Ein Schelm, wer hierbei Böses vermutet!

    Um Ausnahmen kann es sich allerdings bei dieser Häufigkeit auch nicht handeln.

    ALSO: Bescheide unbedingt prüfen!

  119. Danke allen Beteiligten für die Bearbeitung dieses Themas .
    Bleibt uns wohl Z.Z. nur die Außenandersetzung mit den Bescheiden der KK.

    VG der Nachbar

  120. Liebe Gemeinschaft,

    sind die Beiträge zum Basistarif der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu 100% von der Steuer absetzbar oder sind es weniger als 100%?

    • Moin Michael Busch,

      weitere Informationen findest du unter:
      „Einkommensteuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ des BMF (S.29) ab Punkt 2.1.2 „Beiträge zur privaten Krankenversicherung“

      z.B. Rz111
      Sind in einem Versicherungstarif sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der vom VN geleistete Beitrag durch das Krankenversicherungsunternehmen aufgeteilt werden. Wie diese Aufteilung in typisierender Weise zu erfolgen hat, wird durch die KVBEVO geregelt. Die wesentlichen Grundsätze der Beitragsaufteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

      – Enthält ein Tarif nur Leistungen, mit denen eine Basisabsicherung gewährleistet wird, ist eine tarifbezogene Beitragsaufteilung nicht erforderlich. Der für diesen Tarif geleistete Beitrag ist insgesamt abziehbar. Dies gilt auch für Beiträge zum Basistarif i. S. d. § 152 Absatz 1 VAG (vormals § 12 Absatz 1a VAG). Kann sich im Rahmen des Basistarifs ein Anspruch auf Krankengeld ergeben, ist vom Beitrag ein Abschlag von 4 % vorzunehmen.
      usw. usf.

      siehe auch Rz161
      Im Datensatz ist anzugeben, ob sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung ergeben kann, die anstelle von Krankengeld gewährt wird. Auf der Grundlage der übermittelten Daten ermittelt die Finanzverwaltung die sofort abziehbaren Vorauszahlungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG.

      Gruß
      Lars

      PS: 4% siehe §10 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a Satz 4 EStG

      • Lieber Lars,

        vielen Dank für den Text, aber so ganz werde ich aus dem Beamtendeutsch nicht schlau – ich habe die Krankenversicherung + Pflegeversicherung + Einzelzimmer. Wenn ich es richtig verstehe, kann ich KV + PV zu 100% absetzen, während das Einzelzimmer nicht berücksichtigt wird oder?

        • Moin Michael Busch,

          nicht zur Basisabsicherungen gehören z.B. folgende Wahlleistungen (siehe auch Rz110) wie:

          – Einbettzimmer
          – Chefarztbehandlung
          – Krankentagegeld
          – Krankenhaustagegeld

          Deine PKV hilft dir bei der „Ermittlung“ der max. Beitragsvorauszahlung. Grundsätzlich sind die KK und die PV Beträge getrennt voneinander zu ermitteln.

          Gruß
          Lars

          • Ok, das verstehe ich, aber kann ich jetzt die KV ohne zusätzliche Leistungen zu 100% absetzten oder nicht?

            Gruß Michael

          • Moin Michael Busch,

            ja, … wenn die PKV Leistungen mit den Pflichtleistungen der GKV vergleichbar sind. Bei Krankengeldanspruch werden 4% vom Beitrag abgezogen. *

            Rz111
            – Enthält ein Tarif nur Leistungen, mit denen eine Basisabsicherung gewährleistet wird, ist eine tarifbezogene Beitragsaufteilung nicht erforderlich. Der für diesen Tarif geleistete Beitrag ist insgesamt abziehbar. Dies gilt auch für Beiträge zum Basistarif i. S. d. § 152 Absatz 1 VAG (vormals § 12 Absatz 1a VAG). Kann sich im Rahmen des Basistarifs ein Anspruch auf Krankengeld ergeben, ist vom Beitrag ein Abschlag von 4 % vorzunehmen.

            https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__152.html

            Lass die max. KK+PV Vorauszahlungssumme von deiner PKV berechnen/festlegen. Im oben genannten Dokument „Einkommensteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen“ sind weitere Hinweise aufgeschlüsselt.

            Vor einigen Tagen konnte Herr Schmetz und der Privatier bei einer Interpretationsfrage prima weiterhelfen.

            Gruß
            Lars

            *) Schau einmal in die letzten Steuerbescheide, da findest du unter dem Block „abziehbare Sonderausgaben“ bei „Beiträge zur Krankenversicherung“ den Punkt:
            ab Kürzungsbetrag nach §10 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a Satz 4 EStG, … das wären die 4% … (aber nur, wenn Anspruch auf Krankengeld bestand)

          • Lieber Lars,

            herzlichen Dank, du hast mir mal wieder sehr geholfen!

            Gruß Michael

  121. Hallo zusammen,

    ich bin noch in der Probezeit und werde das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 kündigen.

    Als Kündigungsfrist steht im Vertrag „2 Wochen“ in der Probezeit.

    Da zahlt jeder Tag, unabhängig davon ob ein Feiertag zwischen liegt oder nicht, richtig? Also Eingang der Kündigung müsste bis zum 17.12 erfolgen, richtig?

    Der Arbeitgeber wird sauer sein wenn ich kündige. Ziemlich sicher. Ich überlege:

    1. Am 1. oder 7.12 zu kündigen zum 31.12, aber mit dem Risiko verbunden, dass die dann sagen „weisste was? Wir kündigen dir jetzt für in 2 Wochen!“

    2. Bei Kündigung am 16.12 wär das Risiko nicht gegeben, aber vielleicht gibt’s ein schlechtes Zeugnis weil so kurzfristig?

    Mache ich mir zuviel Gedanken? Was empfiehlt ihr mir?

    Danke und Gruß,

    Paul

  122. Hallo Paul,

    wenn Dein Arbeitgeber einen Betriebsrat hat, dann suche das Gespräch mit dem Betriebsrat. Der hat in der Regel Kenntnisse über das, was im Betrieb üblich ist und kann Dir wertvolle Tipps geben.

    Wenn Dein Arbeitgeber keinen Betriebsrat hat, ist es schwieriger.

    Du solltest auf keinen Fall kündigen, wenn Du nicht direkt im Anschluß ab 1.1.2022 in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln kannst.

    Eine Kündigung in der Probezeit bzw. zum Ende der Probezeit ist zwar möglich, aber bei langfristiger Planung des Berufslebens ein „Makel“ der bei jeder neuen Bewerbung in Deinem Lebenslauf auftaucht. Was machst Du, wenn im neuen Job die Verhältnisse nicht besser sind, als bei Deinem jetzigen Arbeitgeber ?
    Jeder Bewerbungsempfänger sucht Bewerber, die Ihren Job zumindest etwa 2…3 Jahre machen, auch unter erschwerten Bedingungen. Wer „hinschmeißt“ gehört nicht zu dieser Kategorie und reduziert seine Chancen bei weiteren späteren Arbeitgeberwechseln.

    Der Arbeitsmarkt ist zur Zeit in einigen Bereichen „heißgelaufen“, es gibt einen strukturellen Mangel an Bewerbern, aber der Arbeitsmarkt kann auch wieder drehen.
    Kommt es zu einer tiefen Rezession werden vorrangig Bewerber mit „unverdächtigem Lebenslauf“ eingestellt, das heißt mit „normalen“ Bechäftigungszeiten pro Arbeitgeber und die Bewerber mit den kurzen Beschäftigungszeiten werden aussortiert.
    Denn kein Arbeitgeber möchte einen Bewerber einarbeiten, der gleich danach kündigt.

    Deswegen sollte eine Kündigung in der Probezeit eine „Waffe“ sein, die man nur im Extremfall anwendet. Langfristig besser ist es „normale Beschäftigungszeiten“ anzustreben. Normal wäre etwa 5..10 Jahre pro Arbeitgeber. Da kann dann auch mal eine kurze Beschäftigungszeit von 2..3 Jahren dabei sein, wenn man eine plausible Begründung dafür hat.

    Sofern Du nach diesen oben aufgeführten Vorüberlegungen hier trotzdem kündigen willst, dann suche vorher das Gespräch mit Deinem Chef. Weder Du als Mitarbeiter, noch er als Chef möchten gerne eine schriftliche Kündigung am letzten Tag. In diesem Gespräch solltest Du erklären, warum Du nicht zufrieden bist. Solange Du noch nicht gekündigt hast, kann Dein Chef, wenn er Dich halten will auch Verbesserungen für Dich erreichen.

    Eventuell kann der Chef Dir verbesserte Bedingungen anbieten (vom Arbeitsinhalt, vom Gehalt, von der Arbeitszeit,….), sodaß eventuell doch ein brauchbares Arbeitsverhältnis zumindest über einen kurzen Zeitraum von mindestens 1 Jahr (besser 2…3 Jahre) möglich ist.

    Ich hoffe, dass ich Dir mit diesen Überlegungen etwas weiterhelfen konnte.

    Gruß Gerhard

  123. Hallo Gerhard,

    danke für Deine ausführliche Antwort, sehr nett von Dir!

    Zu dem genauen Hintergrund. Ich habe nach 15 Jahren in der chemischen Industrie einen Aufhebungsvertrag + Abfindung unterschrieben, die Firma will sich neu aufstellen, ich habe mich freiwillig gemeldet, da ich 2022 nach Vietnam auswandern will, da kam das Abfindungsangebot mir sehr gelegen, auch wenn die nicht wollten, dass ich gehe…

    Da mir die Abfindung im Januar 2022 ausbezahlt wird, lohnt es sich aus steuerlichen Gründen nicht in 2022 Einkommen zu generieren, zumal ich ja, sobald es möglich ist, sowieso nach Vietnam gehe.

    Heißt von Juli bis Ende Dezember 2021 war eine „temporäre Beschäftigung“ bereits geplant. Ich bin über eine Zeitarbeitsfirma eingestiegen, dachte, es kann eventuell helfen bei späteren Bewerbungen mit dem Argument „war temporär und so geplant“. Ok, die Firma hat mir nach 3 Monaten, also seit dem 01.10.2021 einen unbefristeten Festvertrag angeboten.

    Ab Mitte Dezember, wenn ich den Resturlaub antrete, will ich einen Vollzeitkurs als Web-Developer (geht 3 Monate bei Vollzeit) angehen, und dann auch in dem Bereich später in Vietnam arbeiten. (aber erst ab 2023, da 2022 sich kein Einkommen lohnt, solange kann ich mein „Portfolio“ an freiwilligen Projekten aufbauen) Die Weiterbildung ist sogar von der ARGE anerkannt, viele die am Anfang der Corona-Krise arbeitslos geworden sind, wurden sogar zu diesen 6000-7000 Kursen von der ARGE gesteckt, da der Bedarf an Web-Developern sehr hoch ist.

    Streng genommen, könnte ich in der Not die Zeit von Juli bis Dezember im Lebenslauf erst gar nicht erwähnen und eine „Auszeit“ nennen, eben die Weiterbildung als Web-Developer!

    Ich bin der Meinung, dass eine Probezeit ja auch dafür da ist, schnell auseinander zu gehen, und dass, mal was nicht passt oder gefällt kann ja durchaus passieren, es muss ja nicht immer am Mitarbeiter liegen.

    Gruß, Paul

  124. Hallo Paul,

    mit diesen weiteren Informationen kann man nun besser erkennen, was Du vorhast.
    Mit ist nicht ganz klar, ob Du als Web-Developer selbständig arbeiten möchtest oder als Angestellter arbeiten möchtest. Außerdem gehe ich davon aus, dass Du nach einigen Jahren wieder zurück nach Deutschland willst und dann in DE auch nochmal arbeiten wirst.

    Wenn Du einmal eine zeitlang als Selbständiger gearbeitet hast, könnte es schwierig sein, später wieder als Angestellter eine Stelle In Deutschland zu finden. Obwohl der Selbständige erheblich mehr Kompetenzen gewonnen hat, als der Angestellte, kann es schwierig sein nach Selbständigkeit wieder eine Anstellung zu bekommen. Denn die Freiheiten eines Selbständigen hat der Angestellte nicht. Viele Arbeitgeber scheuen sich ehemals Selbständige einzustellen, da Schwierigkeiten mit der Integration in eine arbeitsteilige Organisation eventuell zu erwarten sind. Viele Firmen schreiben zwar, dass sie den „Unternehmertyp“ für ihr Unternehmen suchen, aber das ist nicht wörtlich zu nehmen.
    Insgesamt solltest Du auch einen langfristigen Plan haben, wie es nach dem Vietnam-Aufenthalt weitergehen wird. Mit zunehmenden Alter wird es dann auch schwieriger wieder in eine neue Anstellung zu kommen.
    Eine berufliche Station im Ausland für einige Jahre ist bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis etwas leichter zu realisieren, da in der Regel nach Ende der Auslandstätigkeit zumindest eine Anschluß-Beschäftigung in DE vertraglich fixiert ist.

    Eine 1-jährige Auszeit aus steuerlichen Gründen dürfte manch konservativen Unternehmer verschrecken, da er dann eventuell auch damit rechnen muss, dass Du mitten im Projekt mal für 1 Jahr aussteigen willst. Konsequenz: das kann ein Stolperstein bei einer späteren Bewerbung in DE sein.

    Meine Empfehlung ist, einen langfristigen Plan vom Berufsweg zu entwickeln. Ein Berufsweg, der stark abweicht von der „Norm“ könnte eventuell mehr Schwierigkeiten machen als Nutzen bringen, bzw. eventuell auch gar nicht realisierbar sein.

    Gruß Gerhard

  125. Hallo Gerhard,

    danke für Deine Rückmeldung.

    Der Plan ist schon, im Idealfall, für immer in Vietnam zu bleiben. Als Web-Developer kann man im Angestelltenverhältnis arbeiten, oder als Selbständiger, ersteres macht erstmal mehr Sinn, um mehr Erfahrung zu sammeln, und dann nebenher vielleicht noch selbständige Projekte verfolgen.

    Ich verstehe was Du meinst, auf der anderen Seite sehe ich einiges (noch) entspannter. Ich war 15 Jahre in einem Unternehmen, dass man dann neue Bahnen einschlägt finde ich nicht verwerflich, Arbeitgeber die dann sowas kritischer sehen, wären nicht meine Wahl, wir leben ja in einer anderen Zeit, da müssen Unternehmen auch mitgehen können, Thema „Work-Life Balance“, Flexibilität usw. Es wird zwar immer viel von den KandidatenInnen verlangt und modern, flexibel, toll, wollen alle Unternehmen auch sein, aber wie sieht die Realität aus? Das sehe ich ja gerade bei dem Unternehmen wo ich aktuell bin. 2 Personen die mit mir angefangen haben, wollen sich anderweitig bewerben…Chaos-Organisation, keine vernünftige Einarbeitung, keine Anerkennung von oben. Vor mir haben in den letzten 12 Monaten 2 andere Personen auf den Stuhl gesessen, soviel zur Bewertung des Unternehmens…

    Ich spreche 4 Sprachen fließend (EN,DE,FR,ES), hab studiert, bin IT-technisch sehr versiert und gut arbeiten/“Malochen“ tu ich auch, wurde mir ja in den Arbeitszeugnissen immer so bescheinigt. Ich hab ehrlich gesagt keine Angst um meinen beruflichen Werdegang.

    Durch die fließenden Französischkenntnisse wäre eine Rückkehr nach Europa wahrscheinlich eher in die Schweiz angedacht. Wegen den Sprachen macht es Sinn, Lebensqualität ist dort auch besser als hierzulande.

    Letzten Endes, und das habe ich ja auch bei den Bewerbungsgesprächen im Juni gemerkt, kommt es drauf an wie man sich verkauft und dabei authentisch bleibt. Die Frage ist auch was man im Leben will. Ein Lebenslauf der wie eine 1 steht, nur um dabei beruflich was zu machen was nicht gefällt/belanglos ist, und in einem Land zu leben welches man nicht als seine Heimat betrachtet? Ich weiß nicht, das ist nicht das was ich im Leben anstrebe.

    Ich habe für mich den “ richtigen Hafen“ und das Ziel gefunden welche ich verfolgen möchte. Wenn Arbeitgeber mir eine Absage erteilen, dann wissen sie nicht wen sie verpassen als Kandidaten 😉

    Gruß, Paul

    • Hi Paul,

      ich finde es toll, dass Du Dich für einen Weg entschieden hast, der nicht dem klassischen Konzept entspricht.

      Eine Garantie, dass es so läuft, wie gewünscht, hat man im Leben nie. Immer nur die Sicherheitsvariante zu wählen, ist m.E. aber auch nicht erstrebenswert.

      Und so, wie Du Deine Fähigkeiten beschreibst, gehst Du ganz sicher kein allzu hohes Risiko beim Ansteuern Deines Hafens ein!

      Ich wünsche Dir alles Gute in Südostasien.

      Gruß
      The_Doctor

  126. Hallo Paul,

    das Vorhaben verdient in jedem Fall Respekt, hat jedoch auch eine Reihe von Fallstricken.
    In Wikipedia habe ich mir einen Eindruck von der Staatsform und vom Rechtssystem in Vietnam gemacht: meines Erachtens dürfte das Land am ehesten vergleichbar sein mit China in einem früheren Stadium.
    Falls es später doch nicht so läuft, wie erwartet und Du nach langem Aufenthalt in Vietnam wieder zurück nach Europa kommst, kann es jedoch erhebliche Probleme geben:

    Rentenanprüche: ob Du überhaupt einen Rentenanspruch auf eine Vietnam-Rente hast, wenn Du nach 10 oder 15 Jahren das Land wieder verläßt, wäre zu klären.

    Die Arbeitslöhne in Vietnam sind noch sehr gering. Wenn Du Vermögen in Vietnam aufbauen kannst, stellt sich die Frage, ob das Geld so einfach nach Europa transferiert werden darf. Da aber das niedrige Lohnniveau in Vietnam die Basis ist, wird das Vermögen in EUR oder CHF auch ziemlich niedrig sein. Ob man damit genügend Kapital für den Ruhestand in DE oder CH aufbauen kann ist fraglich.
    Ich empfehle Dir in jedem Fall einen detaillierten Finzanzplan zu machen, der auch den den Fall B berücksichtigt (spätere Rückkehr nach Europa) und auch die Ruhestandsphase im Fall B beinhaltet.

    Würdest Du in einem Hochlohnland wie der Schweiz arbeiten, eventuell mit Wohnsitz in DE und Grenzgängerstatus könntest Du m.E. finanziell sehr viel mehr erreichen.

    Gruß Gerhard

    • Hi Gerhard,

      danke für Dein Kommentar.

      Ich ziehe meinen Plan durch und habe keine großen Bedenken. Zurück kann ich immernoch.

      Gruß, Paul

  127. Hallo zusammen,
    ich habe mit 58 Jahren krankheitsbeding einen Aufhebungsvertrag unterschrieben
    Bin GKV freiwillig versichert
    Ein Dispojahr
    Zwei Jahre Arbeitslos
    Ab 01.01.2022 muss ich meine Krankenversicherung wieder selbst bezahlen bis zur Rente mit 63 Jahren
    Wie ich in den Beiträgen des Blogs gelesen habe komme ich nicht umher wieder den vollen Beitrag zur GKV zu bezahlen.
    Oder sehe ich das falsch

    Gruß Karl-Heinz

  128. Moin Lars

    ok, dann:
    bei einer monatlichen Auszahlung der Abfindung sind 15,8 % KK-Beitrag und 3,3% (ab 2022 3,4%) PV-Beitrag fällig. (bis zur monatlichen BBG von ca.4838€)
    Bei Erreichen der BBG würde das (ca.) 930€/Monat bedeuten.

    Aufgeschlüsselt = 15,8% GKV Beitrag .
    Summe 4838 Euronen mal 15,8% = 764,40 Euro an mon. Beitrag zur GKV

    Aufgeschlüsselt = 3,3% PPV Beitrag
    Summe 4838 Euronen mal 3,3% = 159,65 Euro an mon. Beitrag zur PPV

    Nur mal so als Summen-Gefühlsvorstellung für einen GKV plus PPV
    Höchstbeitrag einer Gesetzlichen KV incl. PPV .

    Sehe ich dazu die Leistungen , im Vergleich mit der PKV , bin ich
    mir n.w.v. UNSICHER , welches da nun die bessere Wahl ist .
    Da ich aber nun ( Aufwändig ) ENTSCHIEDEN habe ( wegen Point of No-Return )
    einen Langlebigkeitslauf bei der GKV zu nehmen , wird auch die Minder-Leistung
    bei in ca. vergleichbaren Beitrag , zu akzeptieren sein .

    Das ist halt der Preis , eines reduzierten Risikos von
    Summenanpassungs-Teilnahme über absoluten Beitrag ( Bei der PKV )
    vs Summenanpassungs-Teilnahme über % Beitrag am Einkommen gekoppelt .

    Insbesondere für die ( wiedermal ) nicht funktionierende Glaskugel
    für Beitragssummen ( incl. Erhöhungen ) via PKV , vs Prozentuale
    Teilnahme an Beitragssummen ( incl. Erhöhungen ) via GKV , habe
    ich mich ja nun für die etwas ( Risikoärmere ??? ) besser Planbare
    Variante der GKV incl. der PPV Variante via Prozentual , entschieden .
    N.w.v. ohne Glaskugel , ob Entscheidung nun Besser / Schlechter
    bei 2 mal Höchstbeitrag ( Sowohl bei GKV , wie auch bei PKV ) ist .

    EGAL , die Würfel sind gefallen .
    ( Bei mir übrigens zur Wahl der % Zahllast einer Summe zur Abführung
    an eine GKV incl. PKV , bei m.M.n. starker Leistungseinschränkung der
    Leistungen / insbesondere Wahlleistungen einer PKV , vs bei / einer GKV .
    Aber dafür kann Mann , ja noch etwas Zusatzleistungen bei der PKV
    weiterhin / natürlich gegen zahlbaren Obulus / versichern . Und evt.
    auch SPÄTER mal brauchen ??? ) .

    Über die Aufteilungen von 2 mal umme 930,00 Euro/Mon. = 1860,00 Euro/mon. Zahllast ,
    an GKV / PKV Versicherungschutz im Haushalt , denke ich z.Zt. noch etwas nach .
    Evt. werden es ja auch nur mal umme 1300,00 Euro/mon. an Zahllast im Haushalt .
    Abwarten was die Zukunft ( incl. Glaskugel-Teilnahme ) so bringen wird .
    Unter 1k/mon. aber wohl eher NEVER ( Max. in der Einzelsicht ) .
    Trauriges Zahler-Leben halt . Weiterhin Abwarten was die Zukunft noch bringen mag .
    Time will tell

    LG Det

    • Moin Det,

      „Evt. werden es ja auch nur mal umme 1300,00 Euro/mon. an Zahllast im Haushalt.“

      Tja Det, wenn du die KVdR-Mitgliedschaft schaffst. Ich stand damals vor der Entscheidung PKV vs. frw. GKV, hatte mich für die frw. GKV entschieden, werde damit später KVdR-Mitglied. Ich kam mächtig ins Grübeln: frw. GKV … schafft man damit die KVdR Mitgliedschaft?

      Also: damals persönliches Kontaktgespräch mit der KK und hatte mir das Prozedere erklären lassen. Heute ist es einfacher, da findet man in der Suchmaschine die Informationen wann und wie die KVdR-Mitgliedschaft erfüllt wird.

      Gruß
      Lars

      • Moin Lars
        Hatte schon VOR GKV Teilnahme gerechnet : KVdR bei mir = NEIN . Aber :
        Für mich im Grunde gehuppt wie getuppt . Eigentlich nur eine Frage des Eigentums .
        Daher auch nur teilweise für mich interessant , WER da die Erträge (incl. EK) hat .
        = FÜR MICH EGAL , ob Erbe/Schenkung von A) + B) , oder nur von B) zu C) kommt .
        Und m.M.n. ( wenn ich da richtig gerechnet habe ) für C) wohl auch .
        Abwarten für weitere Rebalancingprozesse ( z.Zt. noch keine weiteren Aufnahmemöglichekeiten bei C) von B) gewünscht ) .
        Für mich also auch EGAL , ob mich B) oder C) als Vermieter rauswerfen könnte .

        LG Det

        • PS Lars
          A)+B)+C) werden wohl auch ( zumindest wenn der Rauswurf nicht in den
          nächsten 4 Wochen passiert ) dieses Jahr , wieder an dem “ Brauch “
          mit “ Schöner Wohnen “ incl. Baum , teilnehmen . B) hat wie IMMER
          volle Verfügungsgewalt über A)+C) incl. der Kriegskasse für Baumfragen .
          ( I.d.R. erfordert es aber immer einen Extra-Obulus , aus dem TG von A) ,
          nachdem B) für “ Schöner Wohnen “ Baum-Fragen , gewählt hat .
          C) versucht sich immer aus Wahl-fragen Baum , rauszuhalten ,
          A) ist Spediteur und hin und wieder auch TG-abgeber , und B) n.w.v. der Kommandant . Quasi alle Jahre wieder …………………………….

          Schöne Vorweihnachtszeit und da ja schon wieder soweit ist :
          “ Gesund bleiben “

          LG Det

        • Moin Det,

          tja, stellt sich halt immer die Frage wie hoch das TG beim sozial abhängig Beschäftigten ausfällt? … „als Vermieter rauswerfen könnte“ … glaube ich nicht, 😊 und wenn irgendwann C+D mit evt. e(+f?) aufschlägt, muss A+B auf die kleinen Buchstaben aufpassen.

          Gruß
          Lars

          • Moin Lars
            Noch mehr KV Beiträge im Haushalt ???
            Naja : Abwarten WANN D mal kommen wird , und ob dann ggf. auch noch
            e? (+f?) einen weiteren Taschengeld-Verbrauch von A) + B) erfordern .
            Insbesondere natürlich , ob sich A)+B) auch soooo Leistungsfähig fühlen .
            Aber wie ich B) so kenne , vermutlich kurzes klares DOCH , DOCH……….
            ( Quasi Greifvögel während der Aufzucht . mit Leistungsnachfragen an A) )
            Time will tell

            LG Det

  129. Hallo zusammen,

    Aufhebungsvertrag in 2020 zum 30.06.2021 unterschrieben, Auszahlung Ende Januar 2021, Kündigungsfrist würde eingehalten.

    Seit 01.07.2021 woanders angestellt, Arbeitsverhältnis wird unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2021 aufgelöst.

    Ab 01.01.2022 freiwillig versicherter, „Sabbatical“ ohne Einkommen und kein ALG1 . Nur die Abfindung Ende Januar.

    Kann es sein, dass ich für die Krankenkasse den vollen Beitrag zahlen muss, weil die Abfindung herangezogen wird? Oder doch nur den Mindestbetrag von ca. 203€/Monat?

    Habe irgendwo gelesen, dass bei „freiwillig versicherten in der GKV“ die Abfindung herangezogen wird. Weiß das jemand?

    Danke und Gruß,

    Paul

  130. Hallo eSchorch,

    danke!

    Bei

    https://www.klugo.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/abfindung/sozialversicherungsabgaben

    steht:

    „Sonderfall: Abgaben auf Abfindung bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung
    Bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse gilt eine Abfindung als versicherungspflichtiges Einkommen. Um zu ermitteln, wie hoch die zu zahlenden Beiträge sind, erfolgt eine komplexe Berechnung. Abhängig vom Alter und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind zwischen 25 % und 60 % der Abfindung beitragspflichtig. Auf der Grundlage des letzten Bruttomonatsgehalts wird so errechnet, wie hoch der monatliche Anteil ist, auf den der Krankenkassenbeitrag anfällt. Dieser Beitrag wird dann monatlich erhoben bis die Abfindung rechnerisch aufgebraucht ist, höchstens jedoch zwölf Monate lang.“

    Also nicht wenn die Kündigungsfrist eingehalten worden ist, richtig? Die erwähnen es gar nicht dort.

    Bis zum 31.12. bin ich ja über den Arbeitgeber versichert. Ab 01.01.2022 bin ich ja während des „Sabbaticals“ „freiwillig versichert“, richtig?

    Danke und Gruß, ihr seid echt klasse!

    Paul

      • Danke eSchorch!

        Naja in beiden Fällen wurde die Kündigungsfrist eingehalten, habe glaube ich nichts zu befürchten.

        Schönen Abend euch.

        Paul

        • Recht haben und Recht kriegen sind oft verschiedene Dinge. Es gab auch schon Berichte über KK, die sich nicht an die Regularien ihres eigenen Spitzenverbandes halten wollten. Ich bin deswegen vor Jahren zur TK gewechselt, weil mir meine alte Kasse das ums verrecken nicht bestätigen wollte. Sprich das rechtzeitig mit deiner KK ab und wechsel ggfs. rechtzeitig zu einer anderen Kasse.

          • Hi eSchorch,

            Ja, wollte morgen mit der AOK NordWest diesbezüglich telefonieren.

            Wobei ich denen den Fall bereits geschrieben hatte, sie haben mir auch die Beitragshöhe von 203€ bestätigt, sofern kein weiteres Einkommen anfällt.

            Ich denke „doppelt hält besser“. Einen Wechsel würde ich jetzt nicht mehr fristgemäß hinkriegen, oder? Ist die TK da soviel besser im Umgang mit solchen Fällen?

            Gruß, Paul

          • Lars hat zu den FAQ der AOK verlinkt, damit haste auch beste Argumente gegenüber deinem Gesprächspartner. Er muss dann ja nur noch bestätigen, was auf der HP der AOK steht.

    • Das ist der vom Privatier (vorheriger Link) als 1. beschriebene Zeitraum.
      Aber es gilt die kürzeste der 3 Möglichkeiten.

  131. Ok Lars!

    Mal eine andere Frage. Es ist immer die Rede von Einhaltung der Kündigungsfrist.

    Mal angenommen man unterschreibt einen Aufhebungsvertrag OHNE Einhaltung der Kündigungsfrist, hat im Anschluss eine neue Stelle für 2 Monate und die kündigt man UNTER EINHALTUNG der Kündigungsfrist.

    Sobald die Auszahlung, bsp. im Folgejahr, fällig wird, welche „Kündigungsfrist“ wird dann berücksichtigt? Die des AG der die Abfindung zählt (ohne Einhaltung der Frist), oder die des letzten Arbeitgebers? (der mit der Abfindung nichts zu tun hat)

    Danke euch!

    Paul

    • Moin Paul
      Da Du ja den Internationalen Anteil der Privatiers übernehmen willst , stelle
      ich mir immer die Frage , WIE Du dann während deines “ Sabbaticals “ VERSICHERT
      sein möchtest ???

      Ich könnte mir ggf. VORSTELLEN , dass da eine AOK NordWest , nicht ganz so
      International aufgestellt ist ??? Da gibt es m.M.n. auch ein paar Einschränkungen
      bei den versicherten INTERNATIONALEN Leistungen ???

      Ich kann da ja nur für mich sprechen , als ich auch mal über ein paar Tage
      Südost-Asien nachgedacht habe = Leistungen als GKV Versicherter ( = Wenig ! )
      Leistungen als PKV Versicherter ( Umfangreicher Katalog der Wahlleistungen
      und Wahl-Länder / z.B. Schutzmöglichkeiten in den USA wesentlich teurer , u.s.w. )
      Trotzdem war z.B. bei einer PKV Versicherung , selbst mit Auslands-Krankenversicherung
      der “ Bedingungs-Satz “ ( im Kleingedruckten zu lesen ) , auch immer mit etwas
      weiteren Lesebedarf einhergehend . Und soweit ich mich Erinnern kann , auch mit
      einen Zeitplan zu versehen . Ich hoffe das Du da schon einmal das Kleingedruckte ,
      gelesen ( und auch Verstanden ) hast . M.M.n. recht komplexe Vorgänge , die da
      hinter dem Kleingedruckten , lauern .

      Das nur mal so als Gedanke , eines deutschen SABO-Schiebers .
      Z.Zt. mit GKV Pflichtversicherung , beim SABO-Schieben ( oder Schnee wechhhräumen ) .
      Wenn ich aber in Vietnam den SABO schieben müsste , würde ich wohl DAVOR , mir
      mal Gedanken zu einem Versicherungsschutz der AOK NordWest , während eines
      Sabbaticals in Vietnam machen ( und ggf. wenn es mein Plan wäre , da länger den
      SABO zu schieben , auch über die Zeit des Sabbaticals hinwechhhhhhh ) .

      LG Det

      • PS , und natürlich dann auch über die Bedingungen , wenn ich doch mal wieder
        in Deutschland , den Schnee wechhhhhräumen müsste .
        Evt. würde ich dann ja auch wieder eine “ Pflichtversicherung “ in Deutschland
        benötigen ??? Mir pers. war DAS alles etwas zu KOMPLEX , daher bin ich i.d.R.
        nicht länger wie 6 Wochen außer Landes .

        LG Det

  132. Hallo zusammen,
    ich hätte da mal eine Frage:
    Also, ich bin seit 31.03.21 arbeitslos und bekomme ALG1 bis zum 31.12.21. Bis dahin zahlt die Agentur für Arbeit meine KV Beiträge. Die Abfindung kommt in Ende 01/22. Meine damalige Kündigungsfrist waren 7 Monate und die wurden auch bis zum Ausscheiden eingehalten somit bekam ich keine Sperr oder Ruhezeit.
    Kann ich mich ab 01.01.2022 bei der KV meiner Frau ,die noch arbeitet und freiwillig gesetzlich versichert ist, mit in die Familienversicherung kostenlos versichern lassen oder wird auch hier die Abfindung berücksichtigt und ich muss selber zahlen? Wenn ja, wie lange?
    PS: woher will denn überhaupt die KV meiner Frau wissen, dass ich eine Abfindung erhalte?
    Herzlichen Dank für Euren Input.

    • n’Abend Mara,
      lies mal hier:

      https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung-fortsetzung/

      Kurz: Ja, wird angerechnet und zwar in Höhe des zuletzt monatlich erzielten Entgelts, bis zum vollst.“Abschmelzen“ der Abfindungssumme.
      Die KK wird Dich zu deinen Einkommensverhältnissen befragen und dazu gehört bei einer beantragten Familienversicherung eben auch die Frage nach einer erhaltene Abfindung…
      Was aber eben nicht heißt, daß das „fiktive“ Einkommen aus der Abfindung auch zur Berechnung der Beitragshöhe für eine freiwillige Versicherung herangezogen wird!

      Grüsse
      ratatosk

  133. @ratatosk…
    …noch eine ergänzende Frage:
    Ich komme bei der Berechnung (Abfindung geteilt durch letztes Gehalt) auf 15 Monate die ich nicht in die Familienversicherung eintreten kann.
    Wenn ich nun ab dem Zahltag der Abfindung 15 Monate rechne, um dann in die Familienversicherung eintreten zählen dann auch die Monate(bei mir 6 Monate) die ich noch ALG1 bekomme mit oder sind diese Monate außen vor weil ja die Agentur für Arbeit die Beiträge zur KV zahlt?
    Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.
    Herzliche Grüße

    • Ja, zählen mit!
      Aber deine Angaben passen irgendwie nicht dazu: Ende ALG1 31.12.2021, Zahlung Abfindung 01/2022, Eintritt in Familenversicherung nach 15 Monaten= ab 4/2023 möglich (auch wenn Du zwischendurch ALG1 beziehen würdest!)

      Oder ist das Ende ALG1 nur ein Abmelden und Du willst Dich nach dem Abfindungsjahr (01.01.2023) wieder AL melden um deinen Restanspruch abzufeiern?

      • @Mara,
        vielleicht noch zur Ergänzung zur Antwort von eSchorsch, bzw. anders formuliert:
        Die Anrechnungszeit der Abfindung bzgl. Fam.vers. (also in Deinem Fall die 15m „Ausschlusszeit“) laufen kalendermässig ab.
        D.h. egal wie Du in dieser Zeit versichert bist, oder ob überhaupt und welche Einkünfte oder Lohnersatzleistungen Du erhältst.

        Grüsse
        ratatosk

  134. Frohes neues Jahr an Alle hier und herzlichen Dank für diese wertvollen Beiträge.

    Hier mein spezieller Fall, mit der Bitte um Inputs:
    Bin krank und meine Ärzte raten zur Aufgabe meines Jobs, der auch mit zur Krankheit geführt hat. Nun bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an (nicht nur mir, sondern allen Kolleg:innen), den ich nun angenommen habe. Ich werde (evtl. krank) aus dem Unternehmen Ende Januar ausscheide. Dann wird auch die (kleine) Abfindung gezahlt. Weiterhin bekomme ich monatlich ca. 450 Euro Überbrückungsgeld gem.Tarifvertrag vom Arbeitgeber, welches wohl wie Gehalt zu verbeitragen ist. Die Kündigungsfrist wird nicht eingehalten. 58. werde ich Ende diesen Jahres. Kann gerade schlecht einschätzen, wie die Genesung voranschreiten wird.
    Frage 1. macht es einen Unterschied, ob ich Krank oder gesund aus dem Unternehmen ausscheide bezüglich der Krankenversicherung? Bin bereits im Krankengeldbezug. Wie wird da die Abfindung vorbeitragt?
    Frage 2. Ist ein Dispojahr nach der Krankheit zwecks Regeneration möglich oder geht das nicht? Wenn wieder gesung, wann sollte ich mich bezüglich Alter arbeitssuchend und dann arbeitslos melden.

    Ich hoffe, hier hat jemand Rat oder sogar selber wegen Krankheit „die Reißleine gezogen“. Dankeschön.

    • 1. So lange Du im Krankengeldbezug (oder sv-pflichtig versichert) bist, wird die Abfindung nicht verbeitragt.

      2. Grundsätzlich ja. Aber in den 30 Monaten vor Antragstellung benötigst Du mindestens 150 Tage mit einem Beschäftigungsverhältnis (Krangengeld zählen bei den 150 Tagen nicht mit). Du hast keine konkreten Datümer genannt, daher kann man das nicht genauer sagen.
      Gegenfrage: wenn der Arzt zur Arbeitsaufgabe rät, dann soll er das entsprechend attestieren. Dann kann man nach Gesundung ohne Sperrzeit ALG1 beziehen kann und das Dispojahr wird sinnfrei.

      • Halle eSchorsch,
        danke für deine schnelle Antwort. Zwei Ärzte haben dies bereits attestiert und ich hätte auch ohne die Abfindung der Gesundheit wegen aufhören müssen, nach 25 Jahren übrigens. Ich bin erst seit Mitte Dezember 2021 im Krankengeldbezug. Ende Januar 2022 beende ich das Arbeitsverhältnis. Muss ich mich dann freiwillig gesetzlich versichern, oder nicht? Wie lange bleibt die Abfindung denn verbeitragungsfrei bei der Krankenversicherung?

        Da ich die Kündigungsfrist nicht einhalte, bekomme ich sicher Ruhezeit von der Arbeitsagentur auferlegt, oder fällt diese nach einer Krankheit nicht an? Sorry, aber die Themen Krankenversicherung, Krankheit und Arbeitslosigkeit danach belasten mich gerade sehr und ich möchte nichts falsch machen. Steuerfragen kann ich zum Glück vernachlässigen 😉

        • „Ende Januar 2022 beende ich das Arbeitsverhältnis. Muss ich mich dann freiwillig gesetzlich versichern, oder nicht?“
          Kommt drauf an. Wenn Du weiter krankgeschrieben und Krankengeld bezieht, ist dann biste darüber versichert. Wenn Du gesundgeschreiben wirst, dann musst Du dich selbst versichern.

          „Wie lange bleibt die Abfindung denn verbeitragungsfrei bei der Krankenversicherung?“
          So lange bis die Ruhezeit abgelaufen ist https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/
          Krankheit hat keinen Einfluss auf die Ruhezeit. Ich sage es mal ganz platt, wenn Du bis Ende der Ruhezeit krankgeschrieben wirst, dann kannst Du danach ALG1 beziehen.

          • Dann muss ich ganz platt unter eine Brücke ziehen 😉 ich bin recht zuversichtlich, einen entspannteren Job zu finden…und dann, hoffentlich gesund, mit 63. in die gesetzliche Rente zu gehen.
            Bleib gesund und danke für deine hilfreichen Beiträge hier.

  135. Hallo Zusammen,

    mir wurde ja im letzten Jahr gekündigt und ich bekam im Januar eine Abfindung. Nach dem lesen des Buches vom Privatier habe ich dann im Frühjahr eine Sonderzahlung in die Rentenversicherung geleistet( in der Form „Ausgleich einer Rentenminderung“ damit ich früher in Rente gehen kann) um die Steuerbelastung mit dieser Sonderausgabe zu reduzieren.
    Da ich schon längere zeit arbeitsunfähig bin, wurde ich nun von der Krankenkasse aufgefordert einen Rehaantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde nun bewilligt und ich rechne damit, dass die Rehe noch dieses Jahr stattfinden wird. So wie ich es verstanden habe, soll in der Reha geschaut werden, ob ich überhaupt noch Erwerbsfähig bin und wenn dabei herauskommt, dass dies nicht der Fall ist, kann wohl auch rückwirkend die Erwerbsminderung festgestellt werden. Ich muss das Krankengeld (was ja höher als die Erwerbsminderungsrente ist) zwar nicht zurückzahlen aber steuerlich wird eine Rente komischer Weise deutlich schlechter behandelt als Krankengeld. Wenn ich das im Abfindungsrechner durchspiele macht das schon sehr viel aus.
    Was mich zusätzlich beunruhigt ist die Frage, wie wird dann meine Ausgleichszahlung in die Rentenversicherung behandelt? Bei der Info der Rentenversicherung im Frühjahr steht nämlich, dass eine Ausgleichszahlung nur dann berücksichtigt wird, wenn man noch nicht in Rente ist. Eingezahlt hab ich Ende März. Wenn nun eine Erwerbsminderung rückwirkend vor diesem Termin festgestellt wird – was passiert dann?

    Vielen Dank vorab

    • Moin Marc,

      wenn die EMR rückwirkend und „VOR“ dem Einzahlungstermin festgestellt wird, dann wird sich die DRV Einzahlung nicht Rentensteigend auf die EMR !!! auswirken. Beim Wechsel von einer EMR in eine Altersrente (auch SB-Rente) wirkt sich die DRV-Einzahlung jedoch positiv aus.

      Die max. 10,8% Minderung durch die EMR (wenn der Versicherte sie vor dem 63. Lebensjahr bezieht) bestehen aber weiterhin.

      Auszug aus der GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) §76a SGB VI (Punkt 5.1)

      5.1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
      Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Beiträge nach § 187a SGB VI und § 187b SGB VI nur berücksichtigt werden, wenn diese vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden beziehungsweise als gezahlt gelten. § 76a Abs. 3 SGB VI knüpft insoweit an § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI an (siehe Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 4.1.1, 4.1.2, AGFAVR 4/96, TOP 2).

      Werden die Beiträge nach den §§ 187a, 187b SGB VI erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist und ab dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt, können sie nur für einen späteren Leistungsfall angerechnet werden.

      … und „späteren Leistungsfall“ bedeutet, … Wechsel von „EMR“ in eine „Altersrente“

      Für EMR-Bezieher gibt es einige positive Gesetzesänderungen:

      https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/85043/erwerbsminderungsrente_was_aendert_sich_ab_2024

      Zurück zur Frage:
      Die sogenannte „Zahlungsfiktion“ hatten wir einmal im Blog angeschnitten.
      Leider kann im EMR-Fall die „Zahlungsfiktion“ nicht greifen: siehe GRA §76a SGB VI

      „Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beiträge bereits der Leistungsfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingetreten oder eine Altersrente beziehungsweise Erziehungsrente zu zahlen ist und die Beiträge sich auf die Höhe der Rente auswirken (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2). Bei Rentenbeziehern hat eine möglichst frühzeitige Auswirkung der gezahlten Beiträge Vorrang vor einer möglichen Verminderung des Beitragsaufwands.“

      Fazit bei Eintritt EMR:
      Die DRV Einzahlung ist nicht verloren, sie greift beim Wechsel von der EMR in eine Altersrente. Wenn die DRV Einzahlung vor dem EMR Eintrittstermin liegt, führt diese zur Steigerung der EMR.

      Die GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) §76a SGB VI verknüpfe ich später noch als Link

      EMPFEHLUNG: Buche einen DRV-Beratungstermin und lasse dich zu dieser Konstellation beraten.

      Tipp: in der GRA §76a SGB VI steht unter Punkt 5.1:

      “ … beziehungsweise als gezahlt gelten …“ und hier einmal den Punkt „Zahlungsfiktion“ beim Beratungsgespräch ansprechen/diskutieren.

      Gruß
      Lars

      Randthema:
      Es gibt einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Auszug: Hinzuverdienst im SGB VI

      d.h. eventuell werden sich die Hinzuverdienstgrenzen für volle EMR (jetzt noch 6300€/Jahr) und für (Teil) EMR ab 01.01.2023 ändern

  136. Hallo Lars,

    Danke für Deine schnelle Rückmeldung. Das mit der Zahlungsfiktion habe ich noch nie gehört und ich kann mir darunter im Moment noch nichts vorstellen.
    Wenn die Höhe der Erwerbsminderungsrente einfach dadurch gemindert werden kann, in dem die Rentenversicherung den Starttermin zurückdatiert, werden die das vermutlich tun und mit einem Beratungstermin würde ich sie vielleicht nur noch darauf aufmerksam machen. Macht so ein Termin vor dem Antritt der Reha Sinn?
    Hat man bezüglich des Datums gar keine Rechte und die können das einfach willkürlich festlegen?
    Im Moment habe ich einen GdB von 50 und könnte mit 62 und einen Abschlag von 10,8 % in Rente. Die 35 Jahre habe ich auch erfüllt und könnte also spätestens mit 63 in Rente. Wenn ich Erwerbsminderungsrente hätte kann man dann auch mit 63 in Rente und hat einen Abschlag von 10.8 anstatt 14 %? Kann man alternativ auch die Erwerbsminderungsrente bis zur Regelaltersrente beziehen? Da würde ja vermutlich mehr Sinn machen.

    Sorge bereitet mir auch, dass ich ja sofort nach der Reha kein Krankengeld mehr bekomme und ich mich entweder sofort am Tag nach der Entlassung beim Arbeitsamt oder beim Arzt melden muss.

    Die Krankenkasse möchte auch, dass ich sofort nach der Reha vorbeischaue. Ich weiß allerdings nicht weshalb, weil die ja nach der Reha sowieso nicht mehr zahlen, da ich entweder als Erwerbsunfähig bin oder ich mich dann beim Arbeitsamt arbeitslos melden muss

    • Moin Marc,

      wenn eine EMR vor dem 63. Lebensjahr gewährt wird, erfolgt eine Minderung um 10,8%. Schau dazu einmal in deiner letzten Rentenauskunft … Punkt D „Rente wegen Erwerbsminderung“.

      „Macht so ein Termin vor dem Antritt der Reha Sinn?“

      Ja, auf jeden Fall. Je mehr Informationen man sammelt (im Fall der Fälle) umso weniger Probleme/Fragen hat man beim evt. EMR Eintritt.

      „Kann man alternativ auch die Erwerbsminderungsrente bis zur Regelaltersrente beziehen? Da würde ja vermutlich mehr Sinn machen.“

      Hier hat der Gesetzgeber die sogenannte „Zurechnungszeit“ bei EMR eingeführt. In den letzten Jahren hat sich hier einiges verbessert. Im nachfolgenden Link kannst du die „Zurechnungszeit“ entnehmen. Auch dies sollte beim angestrebten DRV-Beratungsgespräch ausführlich besprochen werden. Die Zurechnungszeit ist im §253a SGB VI definiert.

      https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/253a.html

      Gruß
      Lars

  137. Den Begriff Zahlungsfiktion hab ich mal in der Suchfunktion eingegeben und nichts dazu gefunden. Vielleicht kannst Du mir auch einen Link zu dem Blog hinzufügen.

  138. Hallo Lars,

    vielen Dank für Deine Infos. Du scheinst Dich ja richtig gut auszukennen.
    Ich hab jetzt auch nochmal in meine letzte Renteninfo geschaut. Dort wird auf Seite 1 ein Betrag für eine volle Erwerbsminderungsrente ausgewiesen, bei dem auch gewisse Zurechnungszeiten berücksichtigt seien. Ein paar Seiten weiter wird dann wieder von einer Rentenminderung für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gesprochen der sich in Summe auf 10,8 % beläuft. Verstehe ich es richtig, dass von dem auf Seite 1 ausgewiesenen Betrag dann doch noch 10,8 % abgezogen werden?

    Mir ist allerdings nicht klar, wie die auf diesen Zeitraum kommen der abgezogen wird. Dass es Abzüge von einer Erwerbsbinderungsrente gibt, wenn man die vor der Regelrente bekommt ist doch auch merkwürdig, da eine Erwerbsminderungsrente ja immer vor der Regelrente zur Auszahlung kommt. Auch ist mir noch nicht klar, wie lange die Erwerbsminderungsrente maximal bezahlt wird und ab wann man dann in die Regelrente wechseln kann oder sollte (mit 62 wenn die Schwerbehinderung bis dahin noch vorliegt, mit 63 wegen langfristiger Beschäftigung oder mit 65 wenn das Alter für die Regelrente erreicht ist?

  139. @ Marc
    Vielleicht hilft das ja weiter:

    (siehe Link im nächsten Kommentar)

    -bitte die Möglichkeit einer abschlagsfreien EMR bei 35, bzw. 40 Versicherungsjahren beachten!

    Ansonsten:
    1.) Keine Rente ohne Antrag.
    2.) GdB 50= Regelaltersgrenze (=keine Abschläge) sinkt um 2 Jahre (z.B. von 67 auf 65).
    3.) GdB 50 und frühestmöglicher, vorgezogener Renteneintritt =3 Jahre vor Regelalter (z.B. von 65 auf 62) d.h. 3×3,6=10,8% Abschlag.

    Rentenberatung dringend empfohlen.

    Grüsse
    ratatosk

  140. Hallo Ratatosk,

    Danke für den Link. Hab mir das mal durchgelesen und wenn ich das mit der abschlagsfreien EMR richtig verstanden habe, gilt das nur bei einem Alter von 63. Mit 58 Jahren liege ich da noch deutlich darunter und müsste dann wohl einen Abschlag von 10,8 % hinnehmen. Mit dem Antrag der Reha hatte ich gerade 40 Berufsjahre aber wenn die nun die Fristen von 35 auf 40 Jahre ab 2024 hochsetzen und die EMR rückwirkend festgestellt wird, wäre ich wieder unter 40 Berufsjahren.
    Üblicherweise wird die EMR ja erst mal befristet. Zählt dann bei einem Verlängerungsantrag die neue Regelung mit den 40 Berufsjahren oder ist die erste Bewilligung für diese gesetzlichen Fristen maßgeblich?
    In beründeten Fällen, könne man wohl auch eine rückwirkende Feststellung abwenden. Hat jemand Erfahrungen damit und wie müsste man da Vorgehen?

    Danke vorab

    • Glück Auf! Marc,
      grundsätzlich kann Dich natürlich niemand zwingen, irgendeine Rente zu beantragen.

      Es kommt hier wirklich auf auf Deine persönlichen Gegebenheiten, Planungen und die (Eigen-)Einschätzung Deines Gesundheitszustandes an.

      Letztlich geht es Dir doch um die Gestaltung des möglichen Ablaufs:
      -EMR-Rente, evtl. „sofort“ mit „Hinzurechnung“ und max. 10,8% Abschlag auf den „hochgerechneten“ Anspruch.
      oder, bzw. anschließend entweder (Übergang zur Altersrente)
      -„GdB 50-Rente“, vorgezogen“, mit 62 Jahren und 10,8% Abschlag auf den dann, wie auch immer (noch?)erreichten (erarbeiteten/selbst gezahlten) Anspruch.
      oder (ebenfalls anschließend an die EMR-Rente)
      -„GdB50-Regelaltersrente“ mit 65 Jahren, ohne Abschläge, entsprechend Stand „Rentenkonto“.

      Insbesondere für den Übergang aus einer noch bestehenden EMR-Rente in eine Altersrente gibt es gesetzlichen Regelungen.
      Auch solche Details wie eine befristete, evtl. anschließend ggf. auch nur noch teilweise Erwerbsminderung, oder den Termin der Erwerbsminderung, bzw. die entspr. Folgen/Auswirkungen lassen sich mit Deinen konkreten Daten am Besten durch eine DRV-Beratung klären.

      Abgesehen von solchen, doch auf die teilweise noch unbestimmte Zukunft gerichteten Überlegungen, sollte doch die möglichst weitgehende Wiederherstellung Deiner Gesundheit jetzt im Vordergrund stehen, warum sollte man dazu nicht auch die Möglichkeit einer EMR-Rente in Anspruch nehmen.

      Grüsse
      ratatosk

  141. Hallo,

    mal eine grundsätzliche Frage zum Thema Krankheit während ALG1-Bezug:

    Das Krankengeld der Krankenkasse kommt ja nach 6 Wochen Krankheit zum Tragen.

    Ist es denn so, dass ich während meiner Zeit im ALG1-Bezug insgesamt nur 6 Wochen krank sein darf, oder bezieht sich diese Krankengeldregelung auf 6 Wochen Krankheit am Stück?

    Kann ich also über einen Zeitraum von bspw.9 Monate ALG1-Bezug immer mal wieder krank sein und so bspw.auf 10 Wochen Krankheit kommen, ohne dass ich ins Krankengeld falle, solange ich nie länger als 6 Wochen am Stück krank bin? Oder ist es so, dass ich nach 6 Wochen insgesamter Krankheit (z.B. 7 mal 5 Tage krank = 35 Tage) ins Krankengeld falle?

    • Es gelten die gleichen Regeln wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis!
      Wenn man Krankengeld bezieht und nach Gesundung wieder an der gleichen Krankheiten (Folgeerkrankungen zählen mit) erkrankt, dann gibt es nach Wiedererkrankung sofort Krankengeld.
      Ist es eine andere Krankheit, dann kommen erst wieder 6 Wochen Lohnfortzahlung.
      Ist es mehrmals die gleiche Krankheit (< 6 Wochen), dann kumulieren sich die Krankheitszeitträume für die Entgeltfortzahlung binnen 6 Monaten auf, siehe https://dejure.org/gesetze/EntgFG/3.html

  142. Hallo zusammen, ich hoffe mit meinen Fragen eine Orientierung bezüglich meinem Wunsch die PKV zu verlassen zu bekommen.
    Ich, 53J habe zum 31.12.21 mein AV mit einem AHV beendet und bin seitdem im DipoJahr zuhause. In der PKV bin ich seit ca. 20J, welche ich seit dem 01.01.22 voll selbst bezahle.
    Da ich in 2023 wieder ein neues Angestelltenverhältnis anstrebe und dieses auch zum Wechsel in die GKV nutzen möchte (die PKV wird für mich langfristig unkalkulierbar) sind für mich 2 Optionen aktuell.

    1. Ich plane aktuell meine neues Arbeitsverhältnis zum 01.03./01.04. und gehe im Januar und Februar 2023 in die Arbeistlosigkeit. Da ich davon ausgehe, das mit der Arbeitslosigkeit und dem Bezug von ALG1 ich „automatisch“ wieder in die GKV zurückkomme, wäre diese Variante mein Favorit. Ich muss hier aber anmerken, dass ich höchstwahrscheinlich mit einem neuen Arbeitsverhältnis zum 01.03./01.04. nicht unter die Beitragsbemessungsgrenze komme. Nun meine Frage zu dieser Option. Wird eine 2M Arbeitslosigkeit in der Gesamtbetrachtung von 2023 genügen, um endgültig aus der PKV auszusteigen, wenn ab 01.03./01.04. wieder eine Beschäftigung über der BBG aufgenommen wird?

    2. Ein potenzieller AG würde mich vermutlich gerne ab 01.01.23 einstellen, auch hier ist das Gehalt über der BBG. Der 01.01.23 kollidiert nun aber mit meinem Favoriten 1.
    Ich hatte mit ihm das Thema Austritt aus der GKV kurz besprochen. Er sieht hier eine Möglichkeit, den Vertrag so zu gestalten, das der Teil über der BBG in eine Altersvorsorge eingezahlt wird und somit das zu versteuernde EK unter der BBG liegt und dann der Austritt aus der GKV damit realisiert werden kann. Diese Option würde vertraglich nur für 2023 gelten und ab 2024 das ohne die Einzahlung in eine Altersvorsorge.

    Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand die Vor-und Nachteile meiner beiden Varianten erläutern könne und ob diese alles so m machbar wäre, wie ich mir das vorstelle. Vielen Dank vorab………..

    • Moin Onkel O.,

      im nachfolgenden Link (ganz unten) sind einige (Wechsel)Möglichkeiten aufgeschlüsselt.

      https://rentenbescheid24.de/renten-abc/aus-der-pkv-in-die-gkv-wechseln/raus-der-pkv-mit-familienversicherung-der-gkv/

      … insbesondere „Wechsel aus der PKV wegen Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld“

      Zu Variante 1)
      „Wird eine 2M Arbeitslosigkeit in der Gesamtbetrachtung von 2023 genügen, um endgültig aus der PKV auszusteigen, wenn ab 01.03./01.04. wieder eine Beschäftigung über der BBG aufgenommen wird?“

      Ja. Mit ALG1 Bezug fällst du in die Pflichtversicherung der GKV. (§5 SGB V „Versicherungspflicht“) und durch den neuen Job (oberhalb der BBG) wirst du freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen KK.

      zu Variante 2)

      Auch machbar, ob die Gehaltsumwandlung in die bAV Vorteile/Nachteile bringt? … hier gibt es diverse bAV Varianten/Durchführungswege und ist halt individuell zu betrachten. Aber eine bAV Umwandlung ist nicht nötig, bei Überschreitung der BBG wirst du als „freiwilliges“ KK-Mitglied geführt.

      Tipp: Frage einmal deinen neuen potentiellen AG ob er auch die Möglichkeit eines „Wertguthabens“ anbietet. Auch eine sehr interessante Lösung.

      Zum Schluss: Die ist aber auch klar, dass die KVdR-Mitgliedschaft nicht mehr erreicht werden kann.

      Gruß
      Lars

  143. Moin Onkel O.,

    erst einmal vorab, der Wechsel von der PKV zur GKV (mit den oberen Angaben) wird klappen. Vor 3 Tagen hatte ich einen Querverweis mit diversen (Wechsel)Möglichkeiten verlinkt, das suche ich heute Abend noch mal raus. Mit dem Bezug von ALG1 wird man Pflichtmitglied in der GKV. Auch die Möglichkeit mit der bAV unterhalb der BBG zu kommen ist eine der Möglichkeiten .

    Variante 2
    Geht auch … erst unterhalb der BBG durch bAV = GKV Pflichtmitglied und dann in 2024 oberhalb der BBG, Dann als freiwilliges Mitglied in der GKV

    Gruß
    Lars

  144. Liebe Leser dieser interessanten Internetseite,

    ich habe ein Problem mit meiner PKV, die sich weigert die für die Arbeitsagentur notwendige Bescheinigung nach § 157 SGB III auszufüllen. Die Ursache ist, dass ich bei meinem Eintritt ins Dispositionsjahr meinen Krankenversicherungsvertrag um das Krankentagegeld bereinigt habe. Nun sagt die AXA, dass mein Versicherungsschutz nicht mehr gänzlich mit dem gesetzlichen Schutz übereinstimmt, weshalb mir die Bescheinigung verwehrt bleibt. Was kann ich tun, um von der Arbeitsagentur dennoch den Zuschuss zur PKV in Höhe von 385 € zu erhalten?

    Meinen Dank vorab für etwaig wertvolle Tipps !!!

    • guten Morgen, im Internet gibt es eine übergeordnete Beratungsstelle für alle Fragen zu KV gesetzl. und privat und die Verbraucherberatung berät auch, wenn man Fragen hat, oder vielleicht ein Ombudsmann.

  145. Da bin ich echt froh, dass ich meine Krankentageversicherung im Dispojahr für kleines Geld auf Anwartschaft umgestellt habe. Zum ALG-Start habe ich sie auf entsprechende Höhe wiederbelebt. Die Bescheinigung der PKV (hier von Generali) und Bezahlung vom AA war somit kein Problem.
    Ob die AXA hier korrekt handelt, kann ich nicht beurteilen.
    Ob die Verweigerung der AXA rechtens ist,

    • Danke für den Hinweis. Leider hatte ich die Anwartschaft nicht mit ins Kalkül gezogen. Ich werde versuchen, mit der Arbeitsagentur zu verhandeln und hoffe auf einen positiven Ausgang. Insofern bin ich für jeden Tipp dankbar….

      • na ja gibt es denn keine Möglichkeit das Krankentagegeld erneut abzuschliessen. Ist dann halt wahrscheinlich teuer, aber wird bis zu Obergrenze ja von der AFA übernommen Muss ja auch nicht mehr so hoch sein. Bei mir hat die Anwartschaft seinerzeit nen Euro im monat gekostet.

        • Da ich aktuell nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe, weigert sich die AXA auch,das Krankentagegeld nunmehr wieder mitzuversichern. Irgendwie paradox…Was genau meinen Sie mit der „Anwartschaft“.

          • Ja das war vor dem Dispojahr, damit ich dann während dem ALGbezug das aktivieren konnte in den Zustand wie während der Arbeit. Ich denke, die AXA hat hier nicht kundenfreundlich gehandelt. Sie muss ja einen neuen Versicherungsschein ausgestellt haben,(ohne das Krankentagegeld). Hier hätte sie meiner Meinung nach auf eventuell zukünftige Probleme hinweisen müssen. Ich habe meine informiert, dass ich ab März in Rente gehen möchte, daraufhin hat sie mir mitgeteilt, dass sie dafür meinen Rentenbescheid brauchen. (weil ab da natürlich kein Krankentagegeld mehr).

            Also wenn in dem Schreiben nichts steht würde ich die AXA schriftlich darauf hinweisen, dass ab XX.XX.XXXX wieder eine Arbeit gesucht wird und bis die gefunden wird ein Anspruch gegenüber der AfA besteht und hierfür natürlich auch eine Krankenversicherung erforderlich ist.

            Liegt eigentlich der ALG Becheid ohne KV Zuschuss schon vor. Die PKV muss doch auf jeden Fall eine Bescheinigung für den AG erstellen (egal ob es einen gibt oder nicht). Vielleicht reicht auch der für die Übernahme durch die AfA, halt ohne Krankentagegeld.

            Wenn alles nicht hilft vielleicht doch einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht suchen.

  146. Vielen Dank !!
    Die Zentrale der Arbeitsagentur wird sich nunmehr mit der AXA in Verbindung setzen, um „die Kuh evtl. vom Eis zu bekommen“…..

    • ja, ich hab das damals gemacht damit der Beitrag hinterher nicht ausufert. Aber das die dann gar nicht mehr versichern wollen (also Krankentagegeld) auf die Idee wäre ich nie gekommen.

      Ich gehe davon aus, dass es über die Agentur auf jeden Fall klappt. Gibt ja eine Krankenversicherungspflicht.

  147. Hallo Privatier,
    (keine Beiträge von 2023 aber ich versuche es trotzdem)
    mein ALG1 ist ausgelaufen und mein Privatvermögen ist zu hoch für Bürgergeldbezug.
    Als Stillhalter generiere ich zwischen 8-12k Brutto die mit Kapst+Soli versteuert werden
    Nun muss ich mich leider mit dem leidigen Thema KKV auseinandersetzen.
    Mit der derzeitigen Entwicklung in Deutschland (die SV Beiträge werden explodieren,sobald die Boomerkaufkraft den Markt verlässt) jetzt suche ich nach geeigneten Möglichkeiten nicht den Höchstbetrag je Beitragsbemessungsgrenze pro Monat zu bezahlen.

    Lösungsansätze:

    PKV (bin unter 40 und in GKV) mit minimalen Leistung und maximnaler Selbstbeteiligung und 2800 steuerliche Absetzbarkeit.
    Gründung einer Investmentholding mit Gesellschaftervertrag (ich angestellt bei mir selber angestellt auf Teilzeit für Mindestlohn)
    Problem : Die Wegzugsbesteuerung Kapitalgesellschaften wird die kommenden Jahre maximal verschärft werden.
    Abmeldung aus Deutschland und eine Versicherung über die Foyer(Luxemburg) dann als Tourist hier leben mit Postfach.

    Für weitere Vorschläge wäre ich sehr dankbar.

    • Es tut mir leid, aber zu Deinen Lösungsansätzen kann ich leider nichts beitragen. Das sind alles Themen, mit denen ich mich nicht befasse.

      Gruß, Der Privatier

    • Meines Erachtens hast Du nicht kapiert, um was es in diesem Forum wirklich geht. Wonach Du suchst, ist in meinen Augen die Aufkündigung jeglicher Solidarität; handelsüblicher Egoismus, mithin auch Schmarotzertum genannt. Ich finde das, mit Verlaub, abstoßend. Die Arbeitslosenversicherung ist, wie der Name bereits sagt, eine Versicherung, die in bestimmten Fällen und Situationen einspringt, sofern man zuvor seine Versicherungsverträge bezahlt hat. Manches kann man dabei durchaus sinnvoll und passend zur eigenen Lebenssituation gestalten.
      Danach jedoch auch noch mit unter 40 das Bürgergeld abgreifen zu wollen und gleichzeitig zu nölen, das eigene Vermögen sei zu hoch, ist für meine Begriffe einfach schäbig und lässt bei mir das Gefühl zurück, dass Du Dir einen funktionierenden Wertekompass besorgen solltest.
      Der Privatier hat das zwar deutlich diplomatischer ausgedrückt, aber auch von ihm hast Du dafür eine klare Abfuhr kassiert – und zwar vollkommen zurecht.

      Dietmar

      • Moral wird im Alter keinen Kühlschrank füllen.

        Die Gesellschaft wird es Ihnen danken, dass Sie die exorbitant hohen SV Beiträge bezahlen die auf dieses Land zukommen werden.

        Dieser Frosch ist aus dem Topf gehüpft.

  148. Hallo,

    ich habe eine Frage. Ich bin arbeitslos gemeldet (ALG1) und in der Vergangenheit habe ich öfter Unterbrechungen für 1 Monat gehabt, dann wieder 1 Tag arbeitslos gemeldet usw., so dass ich bei der KV in den nachgehenden Leistungsanspruch gefallen bin (habe kein Einkommen). In den letzten Monaten war es so, dass die Arbeitsagentur in der Auszahlung etwas geändert hat: Ich habe am Tag des offiziellen Arbeitslosbezugs Geld für einige Tage ausgezahlt bekommen, die die Arbeitsagentur dann später wieder zurückgefordert hat. So weit so gut.
    Aber natürlich haben sie für diese Tage auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt und wollen jetzt von mir das Geld dafür zurück und das ist wohl rechtens (hatte Widerspruch eingelegt). Bevor ich den Widerspruch eingelegt habe, hatte ich bei der Krankenversicherung telefonisch nachgefragt und dort hieß es, ich solle die Unterlagen mal einreichen, aber die Chancen wären schlecht, dass ich das Geld von ihnen zurückbekomme. Aber ich denke mir, das kann doch nicht sein? Kostet mich Geld, was ich nicht bekommen habe. Gibts da nicht eine gesetzliche Regelung, wie da zu verfahren ist (dass ich das Geld an die Arbeitsagentur zurückzahlen muss, hat ja schließlich auch einen Paragraphen, warum also nicht auch, wenn es darum geht, Geld zurückzubekommen?)
    Vielen Dank schon mal!

    • Mit welcher rechtlichen Grundlage hat die AfA denn die Rückforderung der Beiträge zur KV/PV begründet?

      Ich kann noch nicht aus persönlicher Erfahrung berichten, verstehe die fachlichen Weisungen aber so, dass diese Beiträge NICHT von Dir zurückgefordert werden können, solange Du Deiner Mitteilungspflicht in Bezug auf die Ab- und Anmeldung vom Leistungsbezug nachgekommen bist.

      Siehe Punkt 6.1.3, wo u.a. Folgendes zu lesen ist:
      „LE sind vom Beitragsersatz freigestellt, wenn die Überzahlung der Leistung nicht verschuldet ist; die Beitragszahlung verbleibt dann zu Lasten der BA.“

      Quelle: https://t1p.de/gy484

      Gruß
      The_Doctor

      • schließe mich The_Doctor an und zwischen den Sozialversicherungsträgern (hier KK und AfA): §102 – 105 SGB X sowie §43 SGB I

        Gruß
        Lars

        • @Rose66,

          sehr gut recherchiert … Auszug aus §335 Abs.1 SGB III:

          „Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht.“

          Gruß
          Lars

  149. Du zitierst Satz 2, bei mir ist Satz 1 zutreffend (der auch von der Arbeitsagentur erwähnt wurde), da ich nur ein Krankenversicherungsverhältnis habe:

    „Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist.“

    Widerspruch hatte ich eingelegt, ggü. der Arbeitagentur bliebe nur noch der Klageweg.

    Ist die Frage, inwiefern die Krankenkasse verpflichtet ist, mir die Beiträge zurückzuerstatten, wenn ich es an die Arbeitsagentur überweise oder einfacher, sie überweisen es selbst direkt an die Arbeitsagentur.

  150. Hallo zusammen,
    nachdem ihr mir hier schon mehrfach großartig geholfen habt, hätte ich mal wieder eine Frage etwas speziellerer Natur. Und zwar: Wie lange bekomme ich Krankengeld in meiner Konstellation? Natürlich kenne ich die Fakten mit 72 bzw. 78 Wochen. Aber bei mir ist es so, dass ich keine sechs Wochen Lohnfortzahlung des AG bekam. Konkret:
    a) Freistellung ab Januar 2022
    b) Ende Arbeitsverhältnis zum 30. April 2022
    c) erste Krankmeldung ab 22. März 2022, seither ununterbrochen
    d) Krankengeldbezug seit 1. April 2022

    Werden somit die „nicht genutzten“ viereinhalb Wochen der Entgeltfortzahlung an meine 72 Wochen KG gehängt und ich bekomme somit 76,5 Wochen KG – oder ist nach 72 Wochen halt Schluss? Ich habe dazu im Netz nichts Eindeutiges gefunden, aber vielleicht hat ein Experte wie Lars die Antwort längst parat.

    Vielen Dank für jeden Hinweis
    Dietmar

      • Besten Dank für die prompte Antwort, Lars. Hatte ich befürchtet… Was mich verunsichert hatte, war, dass ich noch keinen Aussteuerungsbescheid der KK erhalten habe – dabei scheint der doch normalerweise zwei Monate vor KG-Ende verschickt zu werden. Daraus hatte ich mal gehofft, dass noch ein paar Wochen KG angehängt werden Richtung 78 Wochen.

        Herzliche Grüße
        Dietmar

      • Hallo Lars,

        ich habe mich inzwischen mal mit der Krankenkasse unterhalten und bin ziemlich erstaunt – und zwar positiv. Das Krankengeld endet demnach (zumindest in meinem Fall) nicht nach 72, sondern erst nach 78 Wochen. Davon werden lediglich die acht, neun Tage abgezogen, die ich zuvor noch Lohnfortzahlung meines Ex-Arbeitgebers erhielt, ehe das Beschäftigungsverhältnis endete. Habe ich inzwischen sogar schriftlich. Kann ja womöglich die ein oder andere Wissenslücke hier im Forum schließen und vielleicht in besonderen Fällen nützlich sein.
        Herzliche Grüße
        Dietmar

        • Moin Dietmar,

          das sind doch gute Nachrichhten, bedeutet bei Dir ca. 1 Woche Entgeltfortzahlung durch AG und dann ca.77 Wochen KG-Bezug über die KK. Es gibt auch einige „spezielle“ Fälle. (siehe Link Beispiel Nr.3 … Kündigung durch den AG!)
          In diesem Fall muss der AG über dem AV-Ende hinaus insgesamt die vollen 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten.

          https://www.die-kuendigungsschutzkanzlei.de/2021/03/krankengeld-bei-kuendigung-abfindung-oder-aufhebungsvertrag/

          Nebenbei:
          Durch die „Umlagepflicht … U1 oder auch U2“ wird der AG in gewissen Grenzen bei der Entgeltfortzahlung abgesichert, er bekommt damit einen gewissen Teil der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung erstattet … = teilweise Absicherung für das Unternehmen.

          Gruß
          Lars

  151. Hallo zusammen,

    Nachdem ihr mir hier im Forum schon so oft geholfen habt, habe ich mal wieder eine Speziafrage. Folgender Sachverhalt:
    – Aktuell beziehe ich ALG I (läuft bis Mai 2024) und bin freiwillig privat krankenversichert
    – Bin unter 55 Jahre
    – Neuer Job ab 01.01.2024
    – Überlege in die gesetzliche Krankenversicherung vor neuem Job zu wechseln
    Frage: Wann muss man sich von der Arbeitslosigkeit abmelden, um in die gesetzliche Versicherung zu wechseln? Reicht ein Tag, oder ein Monat? Das muss ja wahrscheinlich vor neuem Job passieren, oder? Oder kann ich im neuen Job entscheiden, ob ich gesetzlich oder privat versichert sein möchte?

    Vielen Dank im Voraus!!

    JP

    • Moin JP,

      noch folgende Nachfragen:

      1. lag der Status PKV-Versicherter an 31.12.2002 schon vor?
      2. liegt das Jahresgehalt in 2024 über oder unter 69300€?

      Gruß
      Lars

      • Moin Lars,

        PKV Status existiert seit 2001 und ja, das Gehalt liegt 2024 über 69.300€.

        Vielen Dank für Deine Info!!

        VG

        JP

        • Moin JP,

          Idee / Nachfrage ging in Richtung die „JAEG“ in 2024 insbesondere bei Dir die „besondere JAEG“ zu unterschreiten … 69300€ / 62100€ … das wird dann sicherlich auch mit der bAV … Max. Förderrahmen Paragraf 3 Nr.63 EStG … Max. 8% der BBG von 90600€ = 7248€ in 2024 nicht funktionieren. Frage einmal beim neuer AG nach, ob eine „Wertguthabenvereinbarung“ möglich wäre … das wäre eine prima Lösung.

          Der neue AG fragt auch nach den KV-Status, dito PKV oder GKV. Du bekommst ja auch einen neuen Beitragsgruppenschlüssel vom AG zugeteilt.

          1.Stelle wäre die Krankenversicherung

          0 = keinen Beitrag = PKV Mitglied o. frw. Mitglied GKV, wenn diese den KK-Beitrag an die KK selber überweisen.

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            danke Dir für die Info!

            Meine Frage zielt eher darauf ab, ob ich in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann, nachdem ich mich beim Arbeitsamt und der Leistungsabteilung als nicht mehr arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet habe und noch nicht meinen neuen Job angetreten habe.

            Danke Dir und viele Grüße,
            JP

          • Moin JP,

            falls Verheiratet: da fällt mir nur noch u.U. die Familienversicherung ein, wenn hierfür alle Parameter erfüllt sind. (sowie eine gewisse Versicherungszeit in der Familienversicherung zwischen AfA-Abmeldung und Beginn des neuen AV vorhanden ist.) Ab neuen AV 01/2024, dann als frw. GKV Mitglied.

            Gruß
            Lars

    • Nachfrage:
      Hast Du, um unter 55 Jahre während des ALG-Bezugs PKV versichert zu sein, dich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen (s. Punkt 2.2.2 im Zusatzblatt „Sozialversicherung der Leistungsbezieher“)? Wenn ja, dann ist dir der Weg zurück in die GKV endgültig verbaut.

      • Danke Dir für den Input. Jetzt wird es tricky. Ist genau wie Du sagst. Ich habe mich während meiner Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.
        Laut Internet galt in der Vergangenheit diese Befreiung quasi „lebenslang“. Dies ist wohl mittlerweile nicht mehr der Fall. Bei erneuter Arbeitslosigkeit von mindestens einem Monat entsteht durch den Arbeitslosengeldbezug eine erneute Versicherungspflicht und somit wieder „Wahlrecht“, ob gesetzlich oder privat.

        Ist das ein Weg?

        Hat hier jemand praktische Erfahrungen mit diesem Thema gesammelt?

        Vielen Dank im Voraus!!!

        JP

        • Moin JP,

          da ein Verzicht auf Versicherungspflicht vorliegt, ist nach Abmeldung aus dem Leistungsbezug eine frw. KK-Versicherung sowie Familienversicherung in der GKV nicht möglich. Zur Idee einer erneuten Arbeitslosmeldung siehe (evt.) nachfolgendes AfA-Merkblatt:

          M e r k b l a t t
          „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“

          Auszug (Punkt Nr.2)

          2. Private Kranken- und Pflegeversicherung
          2.1 Befreiung von der Versicherungspflicht

          Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Davon können Sie sich befreien lassen, wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert und entsprechend privat versichert waren.
          Wenn Sie sich befreien lassen wollen, legen Sie bitte innerhalb von zwei Wochen ab
          Leistungsbeginn einen Befreiungsbescheid (in Kopie) vor. Bei jeder erneut eintretenden
          Arbeitslosigkeit ist ein neuer Befreiungsbescheid erforderlich. Legen Sie den Befreiungsbescheid nicht rechtzeitig vor, wird Sie die Arbeitsagentur bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.

          Folgender Satz im Auszug wäre evt. interessant:

          „Bei jeder erneut eintretenden Arbeitslosigkeit ist ein neuer Befreiungsbescheid erforderlich.“

          Wenn also eine erneute AL-Meldung + ALG-1 Bezug erfolgt und KEIN!!! Verzicht auf die Versicherungspflicht erfolgt, wäre u.U. die Pflichtversicherung in einer gesetzlichen KK möglich.

          Das muss aber sauber abgeklärt werden, auch die jeweiligen Zeitabstände. (Bei Ü55: sowieso zu spät)

          Gruß
          Lars

          • Danke Dir, Lars. Das wäre genau der Punkt. Muss ich mal genau checken lassen.

            Es besteht zumindest noch Hoffnung 🙂 Und unter 55 bin ich auch noch.

            Viele Grüsse,
            JP

  152. Frage – wird bei der freiwilligen GKV für Selbstständige Sachbezugswert SV-Frei (bis 50 Euro monatlich) in die Beitragsrechnung einbezogen, oder bleibt dieser tatsächlich komplett SV frei, auch in diesem Fall?

  153. Hallo zusammen,

    ich habe eine recht spezielle Frage zu der PKV im ALG-Bezug.
    Folgende Konstellation liegt in meinem Fall vor:

    Momentan bin ich gesetzlich krankenversichert, habe aber vor fünf Jahren eine (kleine) Anwartschaft bei meiner PKV abgeschlossen, als ich nach 20 Jahren PKV wegen Teilzeit in die gesetzliche KV wechseln musste.
    Nun steht zum 01.01.2025 mein Ausstieg mit Abfindung und Dispojahr an. Zu diesem Zeitpunkt werde ich in meine PVK zurückkehren – das Für und Wieder einer Rückkehr in die PKV mit 57 Jahren habe ich mir sehr gut überlegt und macht in meinem Fall Sinn.

    Im Dispojahr werde ich aus steuerlichen Gründen die PKV-Beiträge für 3 Jahre im Voraus bezahlen.
    Mir ist jetzt nicht klar, wie sich meine Situation in den zwei Jahren ALG-Bezug darstellt.

    1.) Kann ich im ALG-Bezug in der PKV bleiben oder werde ich automatisch wieder in die gesetzliche KV wechseln müssen? Da gibt es doch die Regel, dass man die letzten 5 Jahre in der PKV sein musste, damit man dann in der PKV bleiben kann – oder bleibe ich aufgrund meines Alters auf jeden Fall in der PKV?

    2.) Wenn ich im ALG-Bezug in der PKV bleiben kann, wird dann die Agentur die vollen Beiträge übernehmen oder nur die Beiträge zu den Leistungen, die der gesetzlichen KV entsprechen? Ich habe auch schon gehört, dass die Agentur nur Basis-/Standardtarife übernehmen würde(was ich mir aber nicht vorstellen kann).

    3.) Ob meine PKV(Debeka) die im Voraus gezahlten Beiträge in den zwei Jahren ALG-Bezug dann ‚parken’ oder wieder zurücküberweisen würde, konnte ich noch nicht in Erfahrung bringen. Weiß das hier vielleicht jemand?

    Schon mal vielen Dank im Voraus für eure Infos.

    Viele Grüße

    Der Finanzkünstler

    • Moin Finanzkünstler,

      ich möchte auf den §8 Abs.1 Punkt 1a SGB V „Befreiung von der Versicherungspflicht“ und auf das AfA-Merkblatt „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“ (AfA Dokument BA SV 1 – 01.2024) verweisen:

      §8 Befreiung von der Versicherungspflicht

      (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

      1a.) durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

      und AfA-Dokument BA SV 1 – 01.2024 (Punkt 2 / Unterpunkt 2.1 + Unterpunkt 2.2)

      Auszug:

      2. Private Kranken- und Pflegeversicherung

      2.1 Befreiung von der Versicherungspflicht
      Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Davon können Sie sich befreien lassen, wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert und entsprechend privat versichert waren. xxxxxxx

      2.2 Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des 55. Lebensjahres
      Eine Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht möglich, wenn Sie bei Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben und in den letzten 5 Jahren vor Beginn des Leistungsbezugs nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren (Versicherungsfreiheit). Es ist dann auch kein Befreiungsbescheid erforderlich.

      Auszug Ende

      Du bist zwar vor Eintritt des ALG-Blocks privat Krankenversichert (Dispositionsjahr) und ü55, jedoch erst 1 Jahr lang. Ich sehe da ein Problem.

      Gruß
      Lars

  154. Hallo Lars,

    vielen Dank für deine ausführliche Info.

    Punkt 2.1. hört sich für mich eindeutig an. Aber bei Punkt 2.2. wäre ich mir nicht sicher.
    Ich bin über 55, aber ich war in den letzten 5 Jahren eben nicht (nur) in der GKV sondern eben 1 Jahr (im Dispojahr) privat versichert.

    Ich dachte, darum ging es doch wohl den Sozialkassen, dass man eben ab 55 nicht mehr so einfach in die GKV kommt und man somit in den letzten 5 Jahren vor ALG-Bezug DURCHGEHEND in der GKV gewesen sein musste.

    Da werde ich wohl erst Gewissheit haben, wenn ich das im September bei meinem Infotermin mit der Arbeitsagentur kläre.

    Wenn ich wirklich während des ALG-Bezugs wieder in die GKV komme, müsste ich bei meiner PKV noch mal ein Ruhen des Vertrags beantragen(diesmal mit einer großen Anwartschaft, um die Beitragsrückstellungen weiter aufzufüllen).

    Kannst du auch eine Aussage zu meinem Punkt 2 machen, ob die Agentur die vollen PKV-Beiträge übernehmen würde, falls ich doch während des ALG-Bezugs privat bleiben kann?

    Viele Grüße

    Der Finanzkünstler

    • Im Falle der PKV übernimmt die AA den KV-Beitrag nur max. bis zu der Höhe, die sie bei einer GKV zahlen müsste. Bei mir war die PKV incl. der Wahlleistungen niedriger, daher wurde alles bezahlt. Die PKV- Beiträge kann man sich aufs eigene Konto auszahlen lassen, damit PKV gegebenenfalls die laufenden Beiträge mit der Vorauszahlung verrechnet.

      • Hallo Frei_2020,

        danke für die schnelle Info. Da müsste ich wohl noch selber etwas drauflegen bei meinen PKV-Beiträgen, da mein ALG ja von meinem recht geringen Teilzeitgehalt berechnet wird.

        Das mit dem Auszahlen wäre halt steuerlich nicht so günstig. Deshalb meine Frage, ob die PKV die Beiträge nicht ‚parken‘ kann.

        Viele Grüße

        Der Finanzkünstler

        • Die Frage, ob die PKV die Vorauszahlung parkt, kann nur die betreffende Versicherung selbst beantworten. Also einfach anfragen.

    • Moin Finanzkünstler,

      Zum Punkt 2.2 siehe §6 Abs.3a SGB V „Versicherungsfreiheit“ … weiter unten angefügt. Zur weiteren Frage:

      Siehe AfA-Dokument BA SV 1 – 01.2024 (Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld) Punkt 2.4:

      2.4 Höhe der Beiträge
      Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge
      • für Ihre Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
      • ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
      • für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder
      bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären. Im Jahr 2024 liegen die Höchstbeiträge bei 22,49 Euro täglich für die Krankenversicherung und bei 4,69 Euro für die Pflegeversicherung.

      Weitere Informationen und Rechenbeispiel siehe nachfolgender Link:

      https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/beitragszahlung-der-agentur-fuer-arbeit-pkv_idesk_PI434_HI524397.html

      Passus aus dem §6 Abs.3a SGB V „Versicherungsfreiheit“

      (1) Versicherungsfrei sind

      xxxxxxx

      (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        nochmals vielen Dank für die Erläuterungen und den Link. Damit ist es jetzt auch für mich eindeutig, dass ich mich wohl nicht von der GKV-Pflicht während des ALG-Bezugs befreien kann, da ich in den letzten 5 Jahren nicht komplett privat versichert war.

        Viele Grüße

        Der Finanzkünstler

        • Hallo zusammen,

          ich habe im Zusammenhang mit dem ALG-Bezug und meiner vermutlichen GKV-Mitgliedschaft während dieser Zeit noch eine spezielle Frage.

          Im zweiten Jahr meines ALG-Bezugs(2027) wird meine Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung fällig. Dann werden doch bei gesetzlich Versicherten noch Sozialabgaben in erheblichem Umfang fällig.
          Das wollte ich u.a. auch durch die Mitgliedschaft in der PKV zu diesem Zeitpunkt vermeiden.

          Welche Möglichkeiten habe ich da?

          1. Kann ich die Beitragszahlung z.B. 2026 für ein Jahr aussetzen und die Versicherung bitten, die Auszahlung um ein Jahr auf 2028 zu verschieben, wenn ich wieder in der PKV bin?

          2. Oder gibt es bei der Auszahlung der BAV eventuell auch irgendwelche Fristen in der Art, dass man in den letzten 5 Jahren vor der Auszahlung in der PKV sein musste?

          Viele Grüße

          Der Finanzkünstler

          • Moin Finanzkünstler,

            schaue dazu einmal ins „Kleingedruckte“ Deines bAV-Vertrages. Bei mir (allerdings Pensionskasse) steht folgendes:

            §3 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel gestalten

            Auszug:

            (2) Aufschieben der Leistungen
            Der vereinbarte Beginn der Rente für die Altersvorsorge kann einmalig oder mehrmalig hinausgeschoben werden, höchstens jedoch bis zum 1. Januar des auf den in §35 Nr.1 SGB VI bezeichneten Zeitpunkt folgenden Jahres.

            Die Beiträge können während der verlängerten Aufschubdauer weitergezahlt werden. Durch das Aufschieben des Beginns der Rente für die Altersvorsorge erhöht sich die Garantierente nach den im Zeitpunkt des Aufschiebens dafür maßgebenden Regelungen. Eine vereinbarte Rentengarantiezeit kann sich dadurch verkürzen.

            Nach dem Aufschieben des Rentenbeginns können Sie diesen wieder nach §1 Abs.1 vorziehen. Die in §1 genannte Frist von 3 Monaten müssen Sie jedoch nicht einhalten.

            Auszug Ende

            Eine Beitragsfreistellung für das eine Jahr wäre auch möglich, aber immer vorab mit dem Versicherungsunternehmen abklären und:

            Wichtig:
            Beim Ausscheiden/Beendigen des AV: die bAV auf Dich übertragen lassen, dann führst du den Vertrag privat weiter und besprichst das „Aussetzen“ mit dem Versicherungsunternehmen.

            zu Punkt Nr.2: Dazu ist mir nichts bekannt.

            Gruß
            Lars

  155. Hallo Lars,

    ich danke dir für deine Erläuterungen. Ich habe als BAV noch eine alte Lebensversicherung aus den Neunzigern mit festem Ablauf in 11/2027. Auch im Kleingedruckten gibt es keinen Hinweis auf eine flexible Auszahlung. Da muss ich wohl wirklich mit dem Unternehmen verhandeln. Aber schon mal gut zu wissen, dass es bei der Auszahlung wohl nur darauf ankommt, in dem Moment in der PKV zu sein.

    Viele Grüße

    Der Finanzkünstler

  156. Lieber Privater und liebe Kommentatoren,

    ich habe 2 Fragen und bitte verzeiht, wenn Teile davon schon in diesem Forum diskutiert wurden, ich habe es aber konkret noch nicht gefunden:
    Ich möchte im Jahr der Abfindung (2025) kein ALG beziehen, aber die Basis-Beiträge zur privaten Kranken/Pflegeversicherung für das laufende Jahr und 3 weitere Jahre (2026-2028) vorausbezahlen wg. Steuer.
    Wenn ich nun z.B. Mitte 2026 erstmals ALG beziehen sollte und das Arbeitsamt einen Zuschuss bezahlt, 2 Fragen:
    1) Kann es sein, dass das Arbeitsamt die Zuzahlungen zur PKV nicht leistet, weil die Beiträge ja schon komplett bezahlt sind?
    2) Wenn die Zuschüsse bezahlt werden, was passiert mit den korrespondierenden Vorauszahlungen? Kann das Guthaben von der Krankenkasse in die Zukunft „gerollt“ werden? Oder wenn die Krankenkasse die Vorauszahlungen dann einfach im Jahr NACH der Abfindung zurückbezahlt, weil das Arbeitsamt (teilweise) zuschießt, kann das Finanzamt dann im Nachhinein den Steuerbescheid für das Jahr der Abfindung ändern, obwohl die Vorauszahlungen ja im Jahr der Abfindung abflossen und erst im Folgejahr zurückflossen (Zuflussprinzip?)?

    Hat jemand Erfahrungen oder Informationen hierzu?

    Beste Dank und viele Grüße
    Ottokar

    • Moin Ottokar,

      Frage Nr.1
      Nein, da musst Du keine Bedenken haben, die AfA wird die PKV Beiträge leisten.***

      Frage Nr.2
      Ja, die PKV kann das Guthaben in die Zukunft vorhalten. Du solltest jedoch hierzu mit Deiner PKV das Ansinnen im Vorfeld besprechen.

      „kann das Finanzamt dann im Nachhinein den Steuerbescheid für das Jahr der Abfindung ändern, …“

      Nein, das wird das FA nicht durchführen

      *** Auszug aus dem AFA-Merkblatt

      „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei
      Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“

      2.5 Zahlung der Beiträge
      Die Beiträge werden direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch auch an Sie;
      allerdings bleiben dann Sie gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen zahlungspflichtig.

      Und Auszug aus dem Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“

      Auszug (S.277):

      Andere Krankenkassen führen einfach ein Guthabenkonto und lassen zeitweise nicht benötigte Vorauszahlungen einfach dort liegen, um dann zu einem späteren Zeitpunkt ggfs. wieder darauf zurückzugreifen. Dies ist eine praktische und wünschenswerte Variante für jemanden, der auf dem Weg in den Ruhestand hauptsächlich freiwillig versichert sein wird und nur phasenweise während Zeiten von ALG-Bezug die Beiträge von der Agentur für Arbeit übernommen werden.

      In allen Fällen gilt: Die Vorgehensweise mit der eigenen Krankenkasse im Vorfeld abstimmen und auch auf mögliche Unterbrechungen hinzuweisen.

      Auszug Ende

      Gruß
      Lars

  157. Hallo Privatier
    Ich habe mich hier im Forum bereits umgesehen, konnte aber nichts Abklärendes finden.

    Ich bin Rentner und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
    Da meine Rente recht gering ist bzw. noch deutlich unter der Mindestbemessungsgrenze von 1178 € liegt, zahle ich nur den Mindestbeitrag.
    Meine Frau, ebenfalls Rentnerin, ist aufgrund ihrer noch kleineren Rente bei mir in der Familienversicherung ohne eigene Beitragszahlung.
    Jetzt hat sie aber wegen ein paar bescheidenen Rücklagen von der Bank für das vergangene Jahr eine Zinsgutschrift von knappen 80 € erhalten. (nachdem es Jahrelang keine Zinsen gab)
    Das Problem, mit diesen Zinsen kommt sie nun mit ein paar EURO über die erlaubten monatlichen 485 €. Demnach würde sie aus der Familienversicherung raus fliegen und müsste sich selbst versichern.

    Was kann man machen? Wir haben eh nicht viel und jetzt auch noch eine zweite Beitragszahlung (fast halbe Monatsrente) wegen aktuell ein paar € mehr.

    Was hat es eigentlich auf sich mit dem Sparerpauschbetrag bzw. dem Sparerfreibetrag, käme das eventuell auch bei uns zur Anrechnung?

    Vielen Dank schon mal
    Mit freundlichen Grüßen

    • Alles gut: Der Freibetrag von 1.000 € wird von den Kapitalerträgen abgezogen, wenn es darum geht, ob man familienversichert bleiben kann oder nicht.

      Gruß
      The_Doctor

      • Hallo The_Doctor,

        zunächst vielen Dank für die Blitzantwort!

        Das liest sich schon mal sehr gut. Ich habe zu diesem Thema viel gegoogelt, bin auch fündig geworden.
        Einen direkten Zusammenhang zu unserer Situation konnte ich aber nicht mit Sicherheit herauslesen. Ich meine hier, als Freiwillig gesetzlich versicherter Rentner mit Familien versicherter Ehefrau in Rente.
        Zählt dieser Freibetrag nicht nur bei beschäftigten Familienversicherten?
        Was mich stutzig macht ist das Fehlen eines betreffenden Hinweises bei den Bedingungen für Familienversicherte bei den gesetzlichen Krankenkassen.
        Im Gegenteil, da werden Einkünfte aus Kapitalerträgen (Sparzinsen) zu dem Gesamteinkommen hinzu gerechnet, ohne Wenn und Aber.

        Gruß
        Mi-Br

        • Moin Mi-Br,

          in Ergänzung zu den Ausführungen von The_Doctor:

          1. In 2024 beträgt die Monatliche Grenze für die Familienversicherung = 505€

          2. zu den Sparerfreibetrag pro Person: 1000€ / Verheiratete 2000€
          folgender Auszug aus den „Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen
          im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung“

          2.3.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen

          Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) zählen zum Gesamteinkommen.

          Zur Feststellung der Höhe dieser Einkünfte ist der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG in Höhe von 1000,00 EUR* einkommensmindernd in Abzug bringen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

          Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde ein gesonderter Steuertarif für
          Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Danach unterliegen die Kapitalerträge im Regelfall dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent (§ 32d Absatz 1 Satz 1 EStG) und werden somit dem Wirkungskreis des für alle anderen Einkünfte geltenden progressiven Einkommensteuertarifs entzogen. Die Erhebung des gesonderten Steuersatzes nach § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG wird im Regelfall durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) nach § 43 Absatz 1 EStG umgesetzt. Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer gilt die Einkommensteuer als abgegolten (§ 43 Absatz 5 Satz 1 EStG), sofern es sich nicht um die Sachverhalte im Sinne des § 32d Absatz 2 EStG handelt oder die Einkünfte einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden (§ 43 Absatz 5
          Satz 2 EStG). In diesem Zusammenhang wird von einer sogenannten Abgeltungsteuer gesprochen, weil die Kapitaleinkünfte nicht erklärt werden müssen und die Einnahmen grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Nach § 25 Absatz 1 EStG werden nach § 43 Absatz 5 EStG abgegoltene Kapitalerträge nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen und daher in dem Einkommensteuerbescheid auch nicht in der Summe der Einkünfte ausgewiesen.

          Auszug Ende

          Bedeutet für die Ehefrau: 1000€ Freibetrag auf Kapitaleinkünfte!

          3. falls in der Rente der Ehefrau auch anteilmäßig die Mütterrente vorhanden sein sollte, ist dieser Anteil für den Grenzwert der Familienversicherung herauszurechnen!

          Den gesetzlichen Passus findet man im §10 Abs.1 Punkt Nr.5 SGB V „Familienversicherung“

          § 10 Familienversicherung
          (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen:

          xxxxx

          5. … bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; …

          https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

          Gruß
          Lars

  158. Vielen Dank Lars für die Bemühungen und Hinweise,

    welche ich mir auch gut angesehen habe, (sofern man als Nichtjurist da überhaupt einigermaßen durchsteigt)

    Grübeln tue ich aber immer noch.

    Die Kassen halten sich mit einer Info bezüglich des anrechnungsfähigen Sparerpauschbetrages aber sehr zurück, darauf gibt es keinerlei Hinweise.

    Im Gegenteil:
    In dem Info-Blatt unserer AOK „Wichtige Informationen zu Ihrer Mitgliedschaft“ steht folgendes:
    Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden aus Ihren Einnahmen berechnet. „Dabei wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Es werden alle Einnahmen herangezogen, die Sie zu Ihrem Lebensunterhalt erzielen.“
    „Die steuerliche Behandlung spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.“ Der Gesetzgeber schreibt vor, eine sogenannte Mindestbemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung heranzuziehen.

    Auch nicht bei dem GKV- Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen, welcher die gemeinsamen Regeln für alle GKV aufstellt, kann man etwas abklärendes Finden, zumindest ich nicht.

    https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp

    Gruß und schönes Wochenende

    • Schau mal hier auf Seite 21: https://t1p.de/f3aoq

      „Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) zählen zum Gesamteinkommen. Zur Feststellung der Höhe dieser Einkünfte ist der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG in Höhe von 801,00 EUR* einkommensmindernd in Abzug bringen…..Der Sparer-Pauschbetrag soll mit dem Jahressteuergesetz 2022 zum 1. Januar 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden.“

      Gruß
      The_Doctor

    • Moin Mi-Br,

      Ihr braucht keine Befürchtungen zu haben, dass nun die „Familienversicherung“ der Ehefrau nicht mehr möglich ist, wenn (siehe deiner Angabe)

      „Meine Frau, ebenfalls Rentnerin, ist aufgrund ihrer noch kleineren Rente bei mir in der Familienversicherung ohne eigene Beitragszahlung.
      Jetzt hat sie aber wegen ein paar bescheidenen Rücklagen von der Bank für das vergangene Jahr eine Zinsgutschrift von knappen 80 € erhalten. (nachdem es Jahrelang keine Zinsen gab)
      Das Problem, mit diesen Zinsen kommt sie nun mit ein paar EURO über die erlaubten monatlichen 485 €. Demnach würde sie aus der Familienversicherung raus fliegen und müsste sich selbst versichern.“

      Die Regelungen sind hier eindeutig und auch im „AOK Rechtsportal“ untersetzt. Der dem Sparerfreibetrag (hier 1000€ für die Ehefrau) ÜBERSTEIGENDE BETRAG !!! wird als Einnahme dem GESAMTEINKOMMEN hinzugezählt.

      siehe nachfolgender Link:

      – 2. Erhöhung um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 EStG zu besteuernden Beträge („gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen“)

      https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank%5Baction%5D=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank%5Bcontroller%5D=Rechtsdatenbank&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank%5Bdocid%5D=477479&cHash=9cdf0ffbb6c40dae2510f4bd7191059b

      Beispiel Nr.1:

      In 2024 beträgt die Grenze für die Familienversicherung 505€.

      Die Ehefrau hat Einkünfte (Rente) in Höhe von 475€. Sie erhält eine Zinsgutschrift von 885€. Der Sparerfreibetrag liegt in 2024 bei 1000€. Da die Zinseinnahmen unter 1000€ liegen, bleibt das Gesamteinkommen der Ehefrau bei 475€/Monat ergo: die Familienversicherung bleibt bestehen.

      Beispiel Nr.2:

      Die Ehefrau hat Einkünfte (Rente) in Höhe von 475€. Sie erhält eine Zinsgutschrift von 3200€. Der Sparerfreibetrag liegt in 2024 bei 1000€. Da die Zinseinnahmen über 1000€ liegen, (hier 2200€**), erhöht sich das Gesamteinkommen der Ehefrau auf:

      (12 Monate x 475€ Rente) + 2200€ = 7900€ Gesamteinkommen.

      Gesamteinkommen im Jahr = 7900€ : 12 Monate = 658,33€/Monat ergo : Familienversicherung bleibt NICHT!!! bestehen.

      Beispiel Nr.2a: (unter Berücksichtigung §10 Abs.1 Punkt Nr.5 SGB V)

      Die Ehefrau hat Einkünfte (Rente) in Höhe von 475€. Sie erhält eine Zinsgutschrift von 3200€. Der Sparerfreibetrag liegt in 2024 bei 1000€. Da die Zinseinnahmen über 1000€ liegen, (hier 2200€**), erhöht sich das Gesamteinkommen der Ehefrau um diesen Betrag.

      Aber!
      Die Ehefrau hat 2 Kinder geboren (vor 1992) und bekommt pro Kind 2,5 Rentenpunkte = 5 Rentenpunkte … heißt hier „MÜTTERRENTE“! Jetzt wird aus Ihrer Rente = 475€ pro Monat die Mütterrente abgezogen = 475€ – (5 Rentenpunkte x 37,60/Monat*) = 475€ – 188€ = 287€/Monat (Rente ohne die Rentenpunkte der Mütterrente = 2 Kinder)

      (287€ x 12 Monate) + 2200**€ = 3444€ Rente pro Jahr + 2200**€ (Zinseinnahmen über Sparerfreibetrag) : 12 Monate = 470€,33€ pro Monat = Eine Familienversicherung wäre möglich!

      * hier habe ich den Wert aus 2024 verwendet, wenn die Ehefrau früher in Rente ging, ist evt. der damalige Rentenwert anzusetzen (das weiß ich nicht mit Bestimmtheit und muss nachgefragt werden)
      ** hier habe ich den Soli (5,5%) nicht berücksichtigt

      Zurück zu der Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags. Was schreibt z.B. die TK (Techniker Krankenkasse):

      https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/leistungen/entlastung-fuer-familien/versichert-als-familie-in-der-familienversicherung/einkommensgrenze-familienversicherung-2005696

      siehe Link: „Was zählt zum Gesamteinkommen?“

      xxxxxxx

      Nicht dazu zählen Werbungskosten, Abschreibungen, Sparerpauschbeträge, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, BAföG, steuerfreie Stipendien sowie Beträge für Kindererziehungszeiten bei Renten.

      ALSO: die „Sparerpauschbeträge“

      Und zum Abschluss noch ein weiterer Link, damit möchte ich es hiermit belassen und hoffe, das es etwas verständlicher wurde 😊

      https://www.betanet.de/familienversicherte.html

      Auszug hier:

      4. Nicht familienversicherte Angehörige

      Nicht familienversichert sind Angehörige, wenn sie:
      – hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.
      – Einnahmen (z.B. Mieteinnahmen) und/oder Einkommen über insgesamt 505 € monatlich haben.
      ::- Zinseinnahmen werden berücksichtigt, allerdings erst, wenn der Sparerfreibetrag von 1.000 € überschritten wird.

      Gruß
      Lars

      PS: Zum Beispiel 2.a) siehe auch der TK-Link:
      Nicht dazu zählen: ….. Beträge für Kindererziehungszeiten bei Renten,

      • * um die Beispiele 2 und 2a zu präzisieren (also Zurechnung zum Gesamteinkommen f. die Familienversicherung) muss der oben zitierte Punkt Nr.2 …

        „Erhöhung um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 EStG zu besteuernden Beträge („gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen“)“

        berücksichtigt werden. Also bei 3200€ Zinseinnahmen:

        – 3200€ Zinseinnahmen minus dem Sparerfreibetrag (1000€) = 2200€
        – 2200€ hiervon 25% KAP = 550€ (KAP-Steuer)
        – von den 550€ 5,5% Soli = 30,25€ (Soli)

        Bei beiden Beispiele würden 1619,75€ dem Gesamteinkommen hinzugefügt werden. (2200€ – 580,25€ = 1619,75€)

        Beispiel 2:
        12 Monate x 475€ Rente = 5700€ + 1619,75€ = 7319,75€ : 12 Monate = 609,98€/Monat Gesamteinkommen = Familienversicherung nicht mehr möglich

        Beispiel 2a: (Mütterrente schon herausgerechnet)

        12 Monate x 287€ Rente = 3444€ + 1619,75€ = 5063,75€ : 12 Monate = 421,98€/Monat Gesamteinkommen = Familienversicherung ist möglich

        Gruß
        Lars

        • Dass Du KAP und Soli abziehst, kann ich nicht nachvollziehen.

          Könntest Du bitte kurz erläutern, was die gesetzliche Grundlage dafür ist?

          Danke sehr.

          Gruß
          The_Doctor

          • Bin auch verunsichert, weil bei Dividenden meines Wissens nach, wird sogar die ausländische Quellensteuer als Einkommen gewertet wird, die bereits im Ausland abgezogen worden ist. Somit würde die deutsche Kapitalsteuer auch nicht Beitrags mindernd sich auswirken.

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Der Privatier