Steuern sparen bei der Abfindung
Inzwischen habe ich hier schon jede Menge Beiträge über Abfindungen und Steuern geschrieben. Eigentlich ist alles gesagt.
Trotzdem gibt es immer wieder Leser, die mit einer Frage kommen, die dann sinngemäß lautet:
„Ich bekomme eine Abfindung von X-Tausend Euro. Wie kann ich am besten Steuern sparen?“
Nun – die Vorschläge dazu kann man alle hier auf „Der-Privatier“ finden. Allerdings sind sie über viele Beiträge verstreut und manch einer mag da die Übersicht verlieren.
Deshalb möchte ich mit dem heutigen Beitrag einmal versuchen, diese Übersicht wieder herzustellen und die wichtigsten Beiträge zum Thema hier einmal zusammenzufassen.
Das Grundprinzip
Die Grundidee zur Reduzierung der Steuerbelastung lautet dabei immer: Man sollte versuchen, das sonstige Einkommen so niedrig wie möglich zu halten.
Und dazu gibt es im Prinzip zwei (oder drei) grundsätzliche unterschiedliche Vorgehensweisen:
- Man verzichtet (vorübergehend) auf Einkünfte bzw. verschiebt diese oder
- Man sorgt mit Hilfe von Werbungskosten oder Sonderausgaben für eine steuerliche Reduzierung
Verschiebung von Einkünften
Beginnen wir mit der ersten Vorgehensweise, der Verschiebung bzw. den vorübergehenden Verzicht auf Einkünfte:
- Eine sehr wirksame Methode besteht darin, die Zahlung der Abfindung in das Folgejahr nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu verschieben: Verschiebung der Abfindung.
- Dabei aber unbedingt darauf achten, dass man sich die Fünftelregel nicht kaputt macht: Fallstricke.
- Damit sind wir bereits bei einer Vergünstigung, die per Gesetz schon vorgesehen ist: Die Fünftelregel. Zu diesem Thema gibt es eine ganze Reihe von Hinweisen: Hinweise zur Fünftelregel.
- Auch wenn der Bezug von Arbeitslosengeld nicht steuerpflichtig ist, so wirkt er sich doch im Zusammenspiel mit einer Abfindung oftmals sehr negativ aus. Um das zu verhindern, kann man sich vom ALG-Bezug vorübergehend abmelden: An- und Abmelden.
- Etwas komplizierter (dafür aber mit weiteren Vorteilen verbunden) ist das Dispojahr beim Arbeitslosengeld. Auch dazu gibt es eine ganze Serie von Hinweisen: Hinweise zum Dispojahr.
- Ein etwas spezielles Thema stellen die Kapitaleinkünfte dar. Daher hier eher am Rande erwähnt: Die Steuerplanung.
- Ebenfalls nur am Rande erwähnt (und ohne eigenen Beitrag) seien die Möglichkeiten, die man als Selbstständiger bzw. Freiberufler hat, seine Einnahmen und Ausgabe im gewissen Rahmen so zu steuern, dass der steuerliche Gewinn möglichst nicht mit der Abfindung zusammenfällt.
Reduzierung des zu versteuernden Einkommen
Die im ersten Abschnitt genannten Maßnahmen dienen also höchstens dazu, das zu versteuernde Einkommen nicht noch höher zu machen, als es ohnehin schon ist. Aber welche Möglichkeiten gibt es, das zu versteuernde Einkommen zu senken. Als sehr effektiv haben sich folgende Vorgehensweisen erwiesen:
- An erster Stelle stehen hier Einzahlungen in die eigene Altersvorsorge. Vorteil: Ist fast für jeden machbar, die dabei zu erzielenden Summen sind relativ hoch und „ganz nebenbei“ erhöht man damit noch die Rente. Mehr dazu in den Beiträgen über:
- Ebenso interessant sind Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen.
Geht nicht in allen Fällen, aber sollte man aber auf jeden Fall prüfen. - Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann überlegen, ob notwendige Instandhaltungen vorgenommen werden können.
- Alle anderen Maßnahmen sind oftmals weniger effektiv, da es sich dann um geringere Summen handelt, aber generell können natürlich alle Ausgaben, die steuerlich relevant sind, das zu versteuernde Einkommen senken.
Sonst noch zu beachten
Zusätzlich gibt es noch ein paar Punkte, die nicht so ganz in die oben beschriebenen Kategorien passen, die man aber ebenso prüfen und beachten sollte:
- Bei Ehepaaren, die normalerweise gemeinsam zur Steuer veranlagt werden, sollte man auf jeden Fall einmal prüfen, ob eine Einzelveranlagung Sinn macht. Das kann man entweder mittels eines Steuerprogrammes oder mit Hilfe eines Steuerberaters durchführen: Die Einzelveranlagung.
- Auch die Kirche möchte einen Anteil an der Abfindung in Form der Kirchensteuer bzw. des besonderen Kirchgeldes. Mehr dazu im Beitrag über Abfindung und Kirchensteuer.
- Oftmals ist die Überraschung (und das Erschrecken) groß, wenn die Abrechnung des Arbeitgebers über die Abfindung vorliegt (z.B. Steuerklasse 6 und/oder keine Fünftelregel). Darum die Empfehlung: Die Abrechnung im Vorfeld abstimmen.
Soweit die Zusammenstellung der wichtigsten Beiträge zur Steueroptimierung im Zusammenhang mit einer Abfindung. Und für alle, die sich jetzt fragen: „Und welche dieser Maßnahmen soll ich jetzt umsetzen?“ lautet die Antwort: Alle!
Natürlich nur soweit es möglich und sinnvoll ist. Aber man sollte zumindest alle Ideen einmal auf die eigene Situation hin überprüfen. Und vor allen Dingen sollte man die steuerlichen Auswirkungen im Vorfeld prüfen. Das geht am besten mit einem Steuerprogramm, mit dem man unterschiedliche Szenarien und verschieden hohe Summen einmal ausprobieren kann. Wer das nicht will oder sich nicht zutraut, sollte einen Steuerberater beauftragen.
Und dann wünsche ich viel Erfolg! Die Ergebnisse sind oftmals mehr als überraschend. Je nach Konstellation ist es durchaus möglich, dass die Steuerersparnis größer ist als die Summe, die man dafür eingesetzt hat.
Mir hat diese Seite sehr viel geholfen. Bei mir war der Ablauf:
– Dispojahr
– Zwei Jahre Arbeitslosigkeit
– Vorgezogene Rente.
Zusätzlich selbständige Tätigkeit während dieser Zeiten und darüber hinaus.
Für mich war ein gutes Einkommensteuerprogramm das wichtigste Werkzeug um zu beurteilen, welche Maßnahme, wann und in welcher Höhe sich wie auswirkt.
Auch, wenn man jetzt noch kein Programm für das Steuerjahr 2018 bekommt, reicht eine Version für 2017, meiner Ansicht nach, für eine Simulation zur Erreichung eines Anhaltswertes aus.
Viele Grüße, Hardy
Danke Hardy für Deine Erfahrungen.
Und was das Steuerprogramm angeht, so kann ich nur zustimmen!
Ist mir schon seit ganz vielen Jahren bei den üblichen Steuerangelegenheiten (auch als Selbstständiger mit Umsatzsteuer etc.) eine große Hilfe und ich möchte das alles niemals mehr ohne Software machen.
Aber es bietet darüberhinaus eben auch die Möglichkeit, verschiedene Szenarien einmal spielerisch auszuprobieren und die Wirkung veschiedener Maßnahmen zu erkennen. Und dabei kommt es dann selten darauf an, ein Cent-genaues Ergebnis zu erhalten und von daher sind die Versionen des Vorjahres vollkommen ausreichend.
Gruß, Der Privatier
Hallo, vielen Dank für diese so fundierten Beiträge (mit Recherche, mit Quellen, das ist so gar nicht mehr selbstverständlich). Recht herzlichen Dank, das hat auch bei unseren Planungen sehr geholfen! Eine Nachfrage zu V+V, vielleicht kann man das hier noch etwas ausbauen: wir haben mehrere Wohnungen, Gewerbeeinheiten, auch ein Haus zur Vermietung. Nun machen wir damit nicht unerhebliche Gewinne, die wir für 2018 gerne verringern würden. Direkt instandhaltungsbedürftig sind die Objekte nicht (und bei Teileigentum kann man selbst ja ohenhin nur im Sondereigentum agieren). Für größere Handwerkeraufträge ist es ohnehin zu spät, bis die anfangen, ist das Jahr vorbei. Gibt es denn bei Vermietung und Verpachtung „Standard“-Möglichkeiten, was man dann sinnvoll ausgeben kann, um noch in diesem Jahr die Steuerlast zu senken?
Ich werde die Rauchwarnmelder in 2018 installieren lassen, vielleicht noch die Sanitärfugen erneuern lassen, ggf. noch einen E-Check machen lassen, aber mehr fällt mir leider nicht ein. Ggf. gibt es ja auch etwas, was man noch in 2018 bezahlen und absetzen kann, was aber darüberhinaus noch in 2019 wirkt o.ä.?
(Eine An-/Vorauszahlung an einen Handwerker zum Fassadenanstrich im nächsten Jahr wäre ja wohl nicht für 2018 abzugsfähig, oder doch?)
Recht herzlichen Dank!
Es tut mir leid, aber zu diesem Thema kann ich nichts beitragen.
Ich selber habe keinerlei Aktivitäten im Bereich Vermietung und Verpachtung, von daher fehlt mir da jede Erfahrung und somit auch die nötige Phantasie.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier, herzlichen Dank für Deinen Beitrag, vielleicht hat ja einer Deiner geschätzten Leser noch eine Idee 🙂