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BFH-Urteile zur Rentenbesteuerung — 30 Kommentare

  1. @Privatier,

    danke für den Beitrag + Zusammenfassung.

    Ältere Steuerbescheide oder auch die Jahresabrechnung/Aufstellung des AG sollte man nicht vernichten! Es ist zwar vieles bei den FA`s digitalisiert, aber wie lange das zurückreicht … ? Da wäre es besser und einfacher, wenn man noch ältere Unterlagen bei Bedarf/Nachfragen vorweisen kann.

    Gruß
    Lars

    • Danke für diesen sehr guten Hinweis!

      Es hilft allerdings im Zweifelsfalle nicht viel, wenn man z.B. nur alle Steuerbescheide aufbewahrt. Hier wird man mit feiner Regelmäßigkeit über viele Jahre hinweg bei den Vorsorgeauswendungen immer diesselbe Zahl finden, wie z.B. zwischen ca. 1980 und 1990 bei Ledigen den Wert 3.510,-DM. Später etwas mehr und bei Verheirateten das Doppelte.
      Aus dieser Zahl geht aber nicht hervor, wieviel davon auf die Rentenversicherung entfällt und wieviel auf andere Versicherungen. Bei Ehepaaren ist zudem unklar, wie die Anteile verteilt sind.
      Und selbst wenn man die Verteilung kennen würde, wäre nicht klar, wie eine gemeinsame Maximalgrenze zu bewerten wäre. Aber Letzteres ist ja vielleicht durch das BFH-Urteil geklärt.

      Insgesamt hoffe ich einmal darauf, dass die angekündigte „pragmatische Lösung“ auch die Beweisführung für das Vorliegen einer Doppelbesteuerung vereinfachen wird. Ich halte es für unzumutbar, von einem Rentner zu verlangen, die umfangreichen Unterlagen ein Leben lang aufzubewahren und diese dann für das Finanzamt schlüssig aufzubereiten.

      Aber solange es keine „einfache“ Lösung gibt, ist der Hinweis richtig: Alles aufbewahren! Für das o.g. Problem der Vorsorgeaufwendungen müsste man dann allerdings auch die Steuererklärungen noch alle haben…:-(

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo Privatier, ich habe, ehrlich gesagt, Verständnisschwierigkeiten was die Einbeziehung des steuerfreien Grundfreibetrages angeht. Dieser soll ja möglicherweise, verfassungswidrig, in den steuerfreien Anteil der Rente eingerechnet sein. Aber das ist doch nicht der Fall, denn die Steuertabelle beginnt ja erst nach dem Freibetrag von derzeit 9408.- €.
    Konkret: Rentner X hat 20 000 € Rente im Jahr. Sagen wir mal der steuerpflichtige Anteil beträgt 80% , das sind dann 16 000.- € . Davon gehen noch Beiträge für Kranken und Pflegeversicherung ab. Ich glaube 11,1 % in der Regel. Bleiben 14 224 €. Und dann kann ich in der Tabelle leicht die Steuerlast ablesen die ja, wie gesagt, erst bei einer zu versteuernden Rente ab 9408.- € losgeht. Also ist der Freibetrag automatisch berücksichtigt. Ist meine Betrachtungsweise grundsätzlich falsch oder stehe ich irgendwie auf der Leitung ? Freue mich über jede Antwort.

    • Moin Joe,

      wichtig hierbei war gestern folgende Entscheidung:

      „Beträge, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind in die Vergleichsrechnung nicht einzubeziehen (z. B. der Grundfreibetrag).“

      Es geht um die Vergleichsrechnung (mit welchen Parametern dass auch immer durchgeführt wird … ?)

      Und so wie du es dargestellt hast (Beispiel), ist es richtig.
      Der Bund wollte die KK + PV Beiträge und den steuerfreien Grundfreibetrag in der „Vergleichsrechnung“ berücksichtigen/einbeziehen, hier hat der BFH aber sein Veto eingelegt. Dadurch steigt evt. die Voraussetzung, dass eine Doppelbesteuerung vorliegen kann.

      Gruß
      Lars

      • Danke für den Link. Darin sind auch zwei meiner Fragen aus dem Beitrag oben beantwortet (Zuordnung der Vorsorgebeiträge vor 2005 und bei zusammenveranlagten Ehepaaren).

        Da werde ich meine eigene Doppelbesteuerung wohl noch einmal neu rechnen müssen.
        Wenn ich mal viel Lust habe…
        Im Moment aber eher nicht. Ich warte da mal auf die „pragmatische Lösung“. 😉

        Gruß, Der Privatier

    • @Joe: Lars hat ja hier schon auf die Erläuterungen zum Urteil verlinkt. Die Argumentation des BFH lautet (verkürzt), dass der Grundfreibetrag der Absicherung des Existenzminimums dient und somit allen Steuerpflichtigen zusteht. Eine weitere Berücksichtigung als steuerfreier Rentenanteil wäre damit eine doppelte Berücksichtigung und eine Benachteiligung der Rentner.

      Man kann es sich vielleicht auch etwas anders erklären: Es geht nur darum, den steuerpflichtigen Teil der Rente festzustellen. Es geht nicht darum, die sich tatsächlich ergebende Steuerlast festzustellen. Ein Rentner kann also durchaus einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 80% haben, aber aufgrund anderer Umstände (die aber sehr persönlich sind und daher nicht zu berücksichtigen) am Ende gar keine Steuer zahlen.
      Entscheidend ist nur die Steuerpflicht, nicht aber die Höhe der Steuer.

      Gruß, Der Privatier

  3. Im Prinzip hat das Gericht doch gesagt, daß was aus versteuert Einkommen einbezahlt wurde muss mindestens steuerfrei zurück kommen.

    Wo finde ich denn die Basisangaben zu dieser Annahme?
    Z. B. Wie lange lebten Mann meines Jahrgangs, glaube ja nicht das da weiter differenziert wird….

    • Ausgangspunkt war hierzu das Urteil vom Bundesverfassungsgericht 2 BvL 17/99.

      Eine Zweifachbesteuerung der Zahlungen aus der Alterssicherung verstößt gegen den vom Bundesverfassungsgericht 2002 (BVerfG Urteil v. 06.03.2002 – 2 BvL 17/99 BStBl 2002 II S. 618) aufgestellten Grundsatz, dass bei einer Neuordnung der Besteuerung von Rentenbezügen eine doppelte Besteuerung zu vermeiden ist.

      Leitsätze zum Urteil d. 2.Senats v. 06.03.2002 (2 BvL 17/99)

      „Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.“

      Wie auch immer die „Berechnungsformel“ mit den Variablen (Ledig, Sterbetafel, Lebenserwartung Frau vs. Mann etc.pp) aussieht, gilt es abzuwarten wie die angekündigte „pragmatische“ Lösung aussieht.

      ????????
      – langsamere Absenkung des Rentenfreibetrages (nicht mehr 1%/Jahr evt. 0,5%/Jahr)?
      – ab 2023 komplette Absetzbarkeit der Altersvorsorgesumme?

      @Privatier,

      bleibt es nun weiterhin bei der „Beweispflicht“ der Rentner?

      Zur Aufbewahrung von Einkommenssteuerbescheiden nachfolgendes Urteil vom BFH (wurde an das FG Baden-Württemberg zurückverwiesen)

      https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201610242/

      Die FA`s sind verpflichtet EkSt-Bescheide 10 Jahre aufzubewahren. Warten wir die „pragmatische“ Lösung ab.

      Gruß
      Lars

      • Moin Lars
        Kannste vergessen . Ist m.M.n. schon so zusammengeklöppelt , das da wenig Luft
        für Entscheidungsspielraum BFH oder BGH geblieben ist .
        Daher ist es im Grunde auch bei meiner Vermutung geblieben .
        Bei “ Nachgewiesenermaßen “ doppelter Steuer ( Was zu belegen wäre ) kann da
        was zurückgefordert werden , ansonsten wohl eher weniger .

        @ Peter , n.w.v. einen schönen Gruss aus meiner Gedankenwelt , z.Zt. mit
        leichten ( Pflichtversicherungs ) Hausmeistertätigkeiten beschäftigt.
        Alles andere hätte mich eher etwas verwundert ( Aber natürlich nicht auszuschliessen ) . Die eigentliche Frage wäre m.M.n. also eher n.w.v. ,
        nach dem Ertragsanteil ( also Gewinnanteil ) zu stellen .

        LG Det

        • Moin Det,

          warten wir auf die angekündigten „pragmatischen Lösungen“. Wir beide sind ja noch keine Rentner und was ich so lesen konnte (bin mir aber nicht zu 100% sicher), müssen/mußten die jetzigen Rentner die „Beweislast“ der eventuellen „Doppelbesteuerung“ selber erbringen. Im Link von gestern (BFH-Urteil) die Textpassage RZ 56: (weitere Nachweismöglichkeit)

          Falls man den Nachweis nicht selber erbringen kann/will (Berechnungen), dann eventuell diese Aufgabe an einen Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein delegieren? Kostet zwar etwas Geld, dadurch würden „Werbungskosten“ entstehen und diese können steuerlich in Abzug gebracht werden.

          Auszug aus dem oberen Link:

          RZ 54
          bb) Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige auch die Feststellungslast für die in vielen Fällen für die rechnerische Feststellung einer doppelten Besteuerung entscheidende frühere einkommensteuerrechtliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen in seinem konkreten Einzelfall. Zwar bestehen weder für die Steuerpflichtigen noch für die Finanzverwaltung Rechtspflichten, Einkommensteuerbescheide zeitlich unbegrenzt aufzubewahren. Wer sich jedoch darauf beruft, dass eine wie hier grundsätzlich verfassungsgemäße gesetzliche Regelung lediglich aufgrund der in seinem konkreten Einzelfall gegebenen Besonderheiten verfassungsrechtlich problematische Wirkungen (hier: eine doppelte Besteuerung) entfaltet, hat zu diesen Besonderheiten seines Einzelfalls grundsätzlich konkreten und substantiierten Sachvortrag zu leisten und im Falle der Nichterweislichkeit seines Vorbringens die damit verbundenen möglichen Rechtsnachteile hinzunehmen.

          RZ 56
          cc) Die lückenlose Vorlage von Einkommensteuerbescheiden ist allerdings nicht das einzige Mittel, um den Anforderungen zu genügen, die an die Darlegung einer im konkreten Einzelfall gegebenen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung zu stellen sind. Vielmehr lässt sich die Höhe der Beitragszahlungen zur Rentenversicherung (auch des jeweiligen Ehegatten) im Allgemeinen den Rentenversicherungsverläufen entnehmen, die jedem Versicherten vorliegen. Aus diesen Beitragszahlungen kann dann wiederum die Höhe des Gehalts bzw. der sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen jedenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze abgeleitet werden. Da zudem die in den einzelnen Jahren variierende Höhe der Beitragssätze zu den anderen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung bekannt ist, ergibt sich bei Kenntnis der beitragspflichtigen Einnahmen durch einen einfachen Rechenvorgang auch der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung. Dieser Gesamtbeitrag bildet wiederum die Tatsachengrundlage, um in Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung eine Höchstbetragsberechnung vornehmen zu können.

          Gruß
          Lars

          • Moin Lars
            Wenn ich auch oft keine funktionierende Glaskugel habe , kann ich doch
            zumindest die Ergebnisse kleiner Bastelstunden , relativ gut in die Zukunft
            fortschreiben = Erwartbare Ergebnisse ( u.a. einer Pro Bono Arbeit ) .
            Insbesondere wenn Mann , selber in der Bastelstunde mitgeklöppelt hat .
            Frau in dem Fall auch ( Interna für Rechts-SICHERHEITSFRAGEN = Abwehr erwartbarer Angriffe , einer/mehrerer Rechtsfragen , u.a. auch späterer Glaskugelrechtsfragen ) —-> Pro Bono Auftragsarbeit für Mann und Frau ,
            ( Oder auch für SABO-Schieber und Kühlschrankfüllerin ) über pers. Bitte
            des Bittstellers incl. seines pers. Beraterstabes . Bittsteller ist jetzt
            aber bereits längere Zeit UMGEZOGEN ( Verm. Rohstoffabhängig ) .

            LG Det

            PS Lars
            ……Wir beide sind ja noch keine Rentner………
            Doch doch Lars , ich bereits über 30 Jahre im PR Bezug = Abgelaufene
            Amortisationswette für diesen Anteil / z.Zt. ca. 20% , oder 2/3 vom 3tel /
            = im Plan = Für diesen Asset Anteil / z.Zt. ca. 20% = Gewinn der Wette Det .
            Anlage R , ist für jedes VAJ mit auszufüllen !!! Bereits über 30 Jahre lang .
            DRV Rentner ??? und Rürup Rentner als späteren Inflationsausgleich für 1/3 vom 3tel ??? Ob ich das bei immer weiter rausgeschobenen Eintrittsalter ggf. mit 70 ??? noch mal erleben werde ??? = Glaskugel . Für also ca. 10% oder
            auch ca. 1/3 vom 3tel Langlebigkeitsschutz ( vgl. 45 RPs fürs 3tel ) ,
            besteht n.w.v. noch ein Amortisationsrisiko DRV / Rürup .

            Bei Kaleun ist dieses Amortisationsrisiko für ihren Teil ( also auch
            ca. 1/3 = ca. 30% EK Anteil ) deutlich Risikobelasteter , da der von
            IHR GEWÜNSCHTE Amortisationslauf , erst mit 80..90..100 anfangen soll .

  4. Lars hat an anderer Stelle schon auf die Pläne zur Rentenbesteuerung im Koalitionsvertrag hingewiesen:

    „Wir werden das Urteil des Bundesfinanzhofs zum Alterseinkünftegesetz umsetzen. Eine doppelte Rentenbesteuerung werden wir auch in Zukunft vermeiden. Deshalb soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023 erfolgen. Zudem werden wir den steuerpflichtigen Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.“

    Das mag zwar für die Jahrgänge, die die Rente erst in ein paar Jahren beantragen, eine gute Lösung sein. Für alle, die bereits eine Rente beziehen oder auch in nächster Zeit beantragen, hilft das nichts. Denn erstens profitiert dieser Personenkreis nicht mehr (oder kaum) von den steuerfreien Rentenbeiträgen in der Einzahlungsphase und zweitens ist der zu versteuernde Anteil der Rentenbezüge schon jetzt bereits zu hoch.
    Die Maßnahmen wirken also allenfalls mittelfristig. Für kurzfriste Neu-Rentner oder Alt-Rentner muss da noch eine andere Lösung gefunden werden.

    Gruß, Der Privatier

    • Ich (seit 2019 in Rente) habe noch die Wiederauffüllung Versorgungsausgleich als Option. 2022 soll der Preis eines Entgeltpunkts sinken, habe ich gelesen.. vielleicht zahle ich da noch ein paar K freiwillige Beiträge, um die ESt auf 0 zu bringen (was wiederum die KAP-Günstigerprüfung erleichtert..)
      Nach dem ESt-Bescheid für 2021 entscheide ich das.
      Alles nicht so einfach… 🙂

  5. Ähm, wahrscheinlich für euch Experten a ziemlich naive Frage ….

    Kann man nicht einfach Auge Mal Pi sagen …

    Der hat z.b. Von 1988 bis 2016 gearbeitet … Davon sind soviele Jahre vor, die anderen nach der Reform…

    Da würde es sich lohnen genauer nach zu rechnen …

    Also bei mir waren die Jahre auf jedenfall ohne Unterbrechung…

    Und da ich seit 2018 EM-rentner bin , treibt mich die Frage schon um , ob und evtl wie viel doppelt besteuert wird !?!?!?

    Schönen Tag

    • Ich glaube, mit „Auge mal Pi“ kommt man da nicht weit. 😉

      Es gibt aber Modell-Rechnungen, nach denen eine Doppelbesteuerung der Renten (nach derzeitigem Recht) irgendwann bei einem Rentenbeginn um das Jahr 2018 herum beginnt (evtl. auch 1-2 Jahre vorher). Frühere Jahrgänge sind da eher nicht betroffen. Bei den Modell-Rechnungen hält sich die Doppelbesteuerung jedoch zunächst noch in Grenzen, tritt jedoch immer mehr in Erscheinung, je später die Rente beginnt.
      Allerdings sind das immer nur Modell-Rechnungen, die von durschnittlichen Werten bei Verdienst und Verlauf ausgehen. Eine konkrete Berechnung müsste immer anhand der jeweiligen persönlichen Daten erfolgen. Und das ist nicht so ganz einfach…

      Gruß, Der Privatier

  6. Moin Zusammen,

    siehe Link: „Dritte Maßnahme?“

    und: „Dies liege etwa daran, dass die Maßnahmen erst von 2023 an wirken würden und zum Beispiel die heutigen Rentnerinnen und Rentner überhaupt nicht entlasten.“

    … „um alle heutigen und künftigen Rentnerinnen und Rentner wirksam vor einer Doppelbesteuerung zu schützen.“

    Könnte evt. für „Bestandsrentner“ dann zutreffen. Ist das die „pragmatische Lösung“ für die Bestandsrentner, die der Olaf damals angekündigt hatte? Abwarten!

    https://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/doppelbesteuerung-der-rente-rentner-sollen-steuerlich-noch-staerker-entlastet-werden/29299428.html

    Gruß
    Lars

    • hierzu nachfolgender Passus aus dem Regierungsentwurf zum „Wachstumschancengesetz“ …
      S.143 / Bearbeitungsstand 29.08.2023

      „Die vorliegende Anpassung sowie die bereits umgesetzte Anpassung des Sonderausgabenabzugs in § 10 Absatz 3 Satz 6 EStG werden jedoch nicht ausreichen, um „doppelte
      Besteuerungen“ für alle zukünftige Rentenkohorten vollständig zu vermeiden. Zudem greifen diese beiden Anpassungen erst ab dem Jahr 2023 und entfalten daher ihre Wirkung
      erst für Rentenjahrgänge ab 2023. Zur vollständigen Vermeidung einer „doppelten Besteuerung“ sowohl für zukünftige Rentenkohorten, aber auch zur Beseitigung von gegebenenfalls im Einzelfall bereits eingetretener „doppelter Besteuerung“ in Bestandsrentenfällen
      sind weitere Regelungen erforderlich, die zeitnah in einem dritten Schritt gesetzlich geregelt werden.“

      Gruß
      Lars

    • Hallo Lars,

      vielen Dank für die Hinweise und Links. Da dürfen wir ja mal gespannt sein, was da noch so kommen wird. Und wann…
      Ich hatte das Thema fast schon gedanklich abgehakt. Aber schön, wenn da doch noch was passiert.

      Gruß, Der Privatier

  7. Moin Zusammen,

    „zusätzlicher typisierter Rentenfreibetrag“ ???

    Die evt. 3.Maßnahme, um eine zukünftige oder auch schon bestehende Doppelbesteuerung der Renten zur vermeiden (für Bestandsrentner!) stellt ein „zusätzlicher typisierter Rentenfreibetrag“ (siehe wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen) dar. Noch einmal zur Erinnerung:

    1.Maßnahme
    Vorziehen Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgebeiträge auf 100% (ab 01.01.2023) = umgesetzt

    2.Maßnahme
    langsamerer Anstieg der prozentualen Rentenbesteuerung (Anstieg ab 2023 in 0,5% Schritten … damit 100%ige Rentenbesteuerung ab 2058) … Stichwort „Wachstumschancengesetz“ = in Vorbereitung

    3.Maßnahme
    „zusätzlicher typisierter Rentenfreibetrag“ ??? = Vorschlag

    https://www.finanzen.de/news/zusaetzlicher-rentenfreibetrag-gegen-doppelte-rentenbesteuerung

    noch ein Auszug aus dem Link des Bundesministeriums für Finanzen

    … so wie es aussieht, würde mit diesem Vorschlag auch in den meisten Fällen die „Nachweispflicht für Bestandsrentner“ wegfallen … nur in einigen wenigen Fällen muss dann gegebenenfalls eine „Einzelfallprüfung auf Antrag“ gestellt werden.

    Warten wir ab, wie die weitere Entwicklung aussieht.

    Auszug:

    Im Gutachten wird ein Konzept vorgeschlagen, mit dem eine „doppelte Besteuerung“ beseitigt beziehungsweise vermieden werden kann und welches weitgehend ohne Nachweis- oder Darlegungserfordernisse von Rentnerinnen und Rentnern auskommt. Kern des Modells ist ein sogenannter zusätzlicher typisierter Rentenfreibetrag, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von Renteneintrittsjahr und dreier Parameter, die die Erwerbsbiografie des Steuerpflichtigen widerspiegeln, bemisst und der über einen festgelegten Zeitraum von Amts wegen von der Besteuerung freigestellt wird. Ergänzt wird der Ansatz durch eine antragsgebundene Einzelfallprüfung, die aber nur in wenigen Fällen notwendig sein dürfte.

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Rentenbesteuerung/2023-09-14-wissenschaftliche-expertise-doppelte-besteuerung.html

    Gruß
    Lars

    • Vielen Dank Lars für die Infos und Verlinkungen. Ich habe mir den Vorschlag einmal grob angesehen (für ein detailliertes Lesen hat mich dann relativ schnell die Energie verlassen).
      Von der Grundidee halte ich den Vorschlag (zusätzlicher typisierter Rentenfreibetrag) für gut, aber die praktische Durchführung dann doch für etwas kompliziert.
      Bei den vielen Tabellen, die es in dem Papier gibt, hat mich dann schon die Tatsache irritiert, dass sie alle mit Jahrgang 1960 beginnen. Ist insoweit natürlich einleuchtend, denn das ist der Jahrgang, der jetzt (2023) im Alter von 63 Jahren erstmalig eine Altersrente beziehen könnte.
      Aber es fehlen dann eben die Daten für die Bestandsrentner (also vor Jahrgang 1960). Auf der einen Seite habe ich gelesen, dass der Vorschlag der Kommision eben auch die Bestandsrentner mit einbezieht, auf der anderen Seite ist mir aber noch nicht klar geworden, wie das genau gehen soll. Aber vielleicht müsste ich dann doch noch einmal etwas genauer lesen.
      Oder einfach mal abwarten, ob das überhaupt so umgesetzt wird. Man muss sich ja nicht um ungelegte Eier kümmern…

      Gruß, Der Privatier

  8. Moin Zusammen,

    betrifft Fünftelregelung für Abfindungen (ab 2024)

    Hier die Stellungnahme vom Bundesrat zum Wachstumschancengesetz (Drucksache 433/1/23 auf S.53) bezüglich der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderung zur „Fünftelregelung“.

    Zu Artikel 5 allgemein:

    Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung der Regelung zur Berücksichtigung der Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 1 EStG (sogenannte Fünftelregelung) bei Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen des damit verbundenen Liquiditätsnachteils zu einer erheblichen Schlechterstellung führen würde. Denn die Betroffenen können die ihnen zustehende Tarifermäßigung erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Darüber hinaus gibt der Bundesrat zu bedenken, dass nicht fachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitunter keinen Antrag stellen. Im Ergebnis würden diese nicht von der Tarifermäßigung profitieren können, wenn die Arbeitgeber die
    Tarifermäßigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen und die begünstigten Vergütungen nicht mehr auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausweisen.

    Der Bundesrat teilt nicht die Einschätzung der Bundesregierung, dass mit der vorgesehenen Änderung ein relevanter Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden kann. Das geltende Verfahren ist in die Lohnsteuer-Berechnungsprogramme integriert, weshalb es auch keiner regelmäßigen aufwändigen Anpassungen bedarf. Insbesondere bei Vergütungen für mehrjährige
    Tätigkeiten ist die erforderliche Zusammenballung von Einkünften in der Regel ohne Probleme für den Arbeitgeber erkennbar beziehungsweise kann unterstellt werden, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich bis Ende des Kalenderjahres beim Arbeitgeber beschäftigt sein wird. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat den Verzicht auf die Aufhebung der bestehenden Regelung zur Berücksichtigung der Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzugsverfahren.

    Gruß
    Lars

    https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-von-wachstumschancen-investitionen-und-innovation-sowie-steuervereinfachung/303318

    • Ergänzung:

      siehe Link oben:
      Beschlussfassung vom Bundesrat 433/23(B) vom 20.10.2023: auf S.37 findet man den gleichen Wortlaut.

      Jetzt heißt es abwarten, ob im Wachstumschancengesetz der Vorschlag von der Bundesregierung (Durchführung der Fünftelregelung nicht mehr über das Lohnsteuerabzugverfahren) gestrichen wird.

      und zum Thema „Doppelbesteuerung“ weiter auf S.16:

      Zum Gesetzentwurf allgemein
      a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, verfassungsrechtlich gebotene Maßnahmen zur Vermeidung einer zukünftigen „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu ergreifen.

      b) Er weist jedoch darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen erst für Rentenjahrgänge ab dem Jahr 2023 greifen und in der vorliegenden Ausgestaltung auch noch nicht ausreichen, um „doppelte Besteuerungen“ für alle zukünftige Rentenkohorten vollständig zu vermeiden. Zudem können sie in einigen Fällen zu einer Überkompensation führen.

      c) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die verfassungsrechtlich notwendigen Gesetzesänderungen zur Vermeidung einer zukünftigen „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung einer nochmaligen sorgfältigen Prüfung unter der weiteren
      Einbeziehung der Fachebene der Länder zu unterziehen und durch ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren umzusetzen.

      Gruß
      Lars

    • @Lars,

      Danke für den Link, es ist erfreulich zu sehen, dass trotz der gegenteiligen Meinung vieler, die Institutionen noch funktionieren, um im Sinne der Bürger zu entscheiden. Wie du sagst, es bleibt abzuwarten, wie die endgültige Entscheidung ausfällt, aber meiner Meinung nach hat der Bundesrat Recht und wird sich mit seiner Meinung durchsetzen.

      VG eLegal

      • Moin Zusammen,

        betrifft: Wachstumschanchengesetz und „Fünftelregelung“

        anbei die „Unterrichtung über Stellungnahme des BR (Bundesrat) und Gegenäußerung der BRg (Bundesregierung) siehe BT-Drucksache vom 26.10.2023

        (Link füge ich am Ende des Auszuges an)

        Auszug auf S.58/64:

        Zu Ziffer 21 Zu Artikel 5 allgemein

        Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Sie lehnt den Vorschlag ab.
        Stellungnahmen aus der Praxis haben gezeigt, dass Arbeitgeber die Fünftelregelung wegen diverser Zweifelsfragen regelmäßig nicht im Lohnsteuerverfahren anwenden, da sie die Voraussetzungen nicht prüfen können. Insofern ist es gerechtfertigt, das Lohnsteuerverfahren und deren komplexe Umsetzung durch den Programmablaufplan deutlich zu vereinfachen. Die Ersteller der Programmablaufpläne, Softwareanbieter und Arbeitgeber würden durch die einheitliche, einfachere und besser nachvollziehbare Berechnung der Lohnsteuer auf sonstige Bezüge spürbar entlastet.

        Darüber hinaus werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit im Lohnsteuerverfahren tarifermäßigt besteuerten Einkünften ohnehin veranlagt (Pflichtveranlagung), so dass für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auch für Finanzämter insoweit kein Mehraufwand entsteht.

        Auszug Ende

        https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-von-wachstumschancen-investitionen-und-innovation-sowie-steuervereinfachung/303318

        Gruß
        Lars

  9. BFH-Urteile zur Rentenbesteuerung

    Es gibt News/Up-Date

    (Teil 2)

    „Er (… der BFH …) hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. …. “

    https://blogs.pwc.de/de/steuern-und-recht/article/228476/update-zur-sog.-doppelten-besteuerung-von-renten-ii/

    und (Teil 1) …

    https://blogs.pwc.de/de/steuern-und-recht/article/228475/update-zur-sog.-doppelten-besteuerung-von-renten-i/

    Gruß
    Lars

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Der Privatier