Kap. 10.8.2: Besteuerung von Kapitalerträgen
Im letzten Beitrag habe ich über die Abgeltungssteuer geschrieben. Eine Steuer, die ihren Namen daher hat, dass damit alles, was mit Steuern auf Kapitalerträgen zu tun hat, „abgegolten“ ist. Und da die Abgeltungssteuer auch noch von den Banken automatisch einbehalten wird, müsste man sich im Grunde gar nicht mehr um die Steuern kümmern.
Warum man das aber vielleicht doch besser machen sollte, möchte ich in diesem Beitrag und im nächsten Beitrag erklären. Dazu werde ich heute damit beginnen, die Besteuerung von Kapitalerträgen einmal komplett zu erklären.
Wer hat da gelacht?
Na gut – „komplett“ war vielleicht doch ein wenig zu vollmundig. Schrauben wir den Anspruch mal ein wenig herunter und ich formuliere noch mal neu: Ich werde neben der Abgeltungssteuer eine zweite Variante der Besteuerung erläutern.
Es gibt nämlich eigentlich zwei Varianten der Besteuerung von Kapitalerträgen:
Bei der ersten Variante (im letzten Beitrag erläutert: Die Abgeltungssteuer) ist es in der Tat so, dass es mit der über die Abgeltungssteuer bezahlten Steuer auf die Kapitaleinkünfte erledigt ist. Wie der Name schon sagt: „Abgegolten“.
Diese Kapitaleinkünfte werden bei der Steuererklärung NICHT zu dem sonstigen Einkommen hinzuaddiert. Sie erscheinen weder in der Einkommensteuererklärung, noch später im Einkommensteuerbescheid. Der schöne Nebeneffekt: Wer noch weitere Einkommen z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit hat, kann ein solches Einkommen in Höhe von ca. 8.130 Euro (bei einem Ledigen) haben, ohne das dies besteuert würde. Die Höhe der Kapitalerträge spielen dabei überhaupt keine Rolle!
Kommen wir jetzt zur zweiten Variante. Dabei erfahren die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung zunächst keine Sonderbehandlung, sondern werden wie alle anderen Einkommen auch, zu einer Summe (dem zu versteuernden Einkommen) zusammenaddiert und auf diese Summe wird dann die Einkommensteuer berechnet. Die über die Abgeltungssteuer bereits im Laufe des Jahres einbehaltene Steuer wird dabei natürlich angerechnet.
=> Aktuelle Rechenwerte
Mit: Sozialversicherungen und Steuern
Vor- und Nachteile
Aber wann wird denn nun die erste und wann die zweite Methode angewandt? Und was sind die Vor- und Nachteile?
Nun – etwas detaillierter werde ich auf diese Fragen im nächsten Beitrag eingehen. Für diejenigen, die so lange nicht warten wollen, hier schon einmal in Kurzfassung das Fazit:
Ein Vorteil ergibt sich für die zweite Variante immer dann, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist, als die Höhe der Abgeltungssteuer, also niedriger als 25%. Dann nämlich wird die von der Bank abgeführte AbgSt. (teilweise) zurückerstattet. Dazu muss man aber natürlich seine Kapitalerträge erst einmal dem Finanzamt mitteilen.
Welche der beiden Varianten zum Tragen kommt, berechnet das Finanzamt übrigens im Zuge der Feststellung des Einkommensteuer-Bescheides anhand der sog. „Günstigerprüfung“. D.h. die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante kommt zum Tragen. Dies kann das Finanzamt aber natürlich nur machen, wenn die Kapitaleinkünfte per Anlage KAP eingereicht werden!
Und darüber werde ich dann im nächsten Beitrag noch einmal genauer eingehen.
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