Kap. 10.8: Kapitalerträge
Achtung – jetzt wird es kompliziert !
Was ich bisher in diesem Kapitel an Ideen und Hinweisen zum Steuersparen vorgestellt habe, betraf doch zumeist einmalige oder vorübergehende Ereignisse (z.B. „Die Abfindung“ oder „ALG und Steuern„).
Jetzt möchte ich mich einem Thema zuwenden, dass den Privatier (und nicht nur den!) permanent begleitet: Die Kapitalertragsteuer
Ich halte die Beschäftigung mit diesem Thema eigentlich für JEDEN wichtig, aber je größer der Anteil der Einkünfte aus Kapitalvermögen an den Gesamteinkünften ausmacht, desto wichtiger wird dieses Thema. Ich selber z.B. bestreite momentan meinen kompletten Lebensunterhalt ausschließlich aus den Einkünften aus (und dem Verzehr von) Kapitalvermögen. Und da meine ich, sollte man sich schon ein wenig mit dem Thema befassen.
=> Per Abfindung in den Ruhestand
Mit: Steuern, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rente
Bevor ich hier aber auf ein paar Besonderheiten und Tricks eingehe, wäre es wohl angebracht, in einem kleinen Grundkurs die wichtigsten Grundlagen einmal zu erläutern. Beginnen wir also gleich mit der ersten Lektion:
10.8.1 Die Abgeltungssteuer
Seit 2009 gibt es für Kapitalerträge die sog. Abgeltungssteuer. Diese wird von allen inländischen Banken und Sparkassen automatisch von sämtlichen Kapitaleinkünften einbehalten und direkt an Finanzamt abgeführt. Dabei wird kein Unterschied zwischen Zinsen, Dividenden und sonstigen laufenden Erträgen auf der einen Seite und Verkaufserlösen beim Verkauf von z.B. Aktien auf der anderen Seite gemacht.
Die Abgeltungssteuer wird in einer Höhe von 25% von den Erträgen also direkt an der Quelle (daher der Name Quellensteuer) einbehalten. Dazu kommt dann aber noch der Solidaritätszuschlag und bei Kirchenangehörigen evtl. die Kirchensteuer. Insgesamt ergibt sich ein Abzug von ca. 26,4% (ohne KiSt) und ca. 28% (mit KiSt.).
Das Gute an der Abgeltungssteuer ist, dass sie oft niedriger ausfällt, als es der persönliche Steuersatz eigentlich erfordern würde. Man zahlt also weniger. Andererseits kann man keine Werbungskosten (z.B. für Wertpapierkredite) gegenrechnen und die früher existierende Spekulationsfrist, in der Kursgewinne komplett steuerfrei waren, gibt es auch nicht mehr. Schade eigentlich. Was war das früher doch eine schöne Einrichtung: Die Zinsen für auf Kredit gekaufte Aktien konnten von der Steuer abgesetzt werden, die Kursgewinne dagegen waren unter Berücksichtigung der Fristen steuerfrei. Wie gesagt: Damals. Heute nicht mehr.
=> Einkünfte, Einnahmen und Einkommen
Wichtig für das Verständnis von Steuerfragen
Ein weiterer Vorteil der Abgeltungssteuer lässt sich schon aus dem Namen erahnen: Mit dem Abzug der Steuer, den die Bank automatisch vornimmt, ist das Thema „Steuern auf Kapitalerträge“ nämlich oftmals komplett erledigt. „Abgegolten“ eben. Man muss sich nicht mehr darum kümmern. Keine Arbeit. Keine Gedanken. Keine Probleme. Alles ganz easy. Oder mal im Klartext: Die Kapitalerträge müssen bei der Steuererklärung nicht mehr deklariert werden.
Ob man sich nun auf die abgeltende Wirkung verlassen sollte oder die Erträge vielleicht doch besser angibt, das sollte man sich allerdings gut überlegen. Aber dazu müsste man erst einmal verstehen, die denn die Besteuerung von Kapitalerträgen genau funktioniert, wenn man sie bei der Einkommensteuererklärung angibt. Und dazu werde ich dann im nächsten Beitrag eine kleine Einführung in die Besteuerung von Kapitalerträgen geben.
Eine interessante Frage zur Investmentsteuerreform 2018 mit einer für nur von Kapitaleinkünften lebende Privatiers unangenehmen Antwort:
https://www.wertpapier-forum.de/topic/38496-reform-der-besteuerung-von-investmentfonds/?page=53#comment-1130835
Danke für den Hinweis. Ich muss allerdings dazu sagen, dass es mich nicht großartig überrascht. Ich würde es mit den Worten eines Forumteilnehmers sagen:
„Ich finde das eigentlich recht einleuchtend. Die Vorabpauschale ersetzt ja im Prinzip die ausschüttungsgleichen Erträge und die wurden bisher ja auch schon jährlich versteuert.“
Außerdem versuche ich ohnehin schon seit Jahren, nur ausschüttende ETFs auszuwählen – was mir allerdings leider aufgrund der selbstherrlichen Entscheidungen der Fondsmanager nicht immer gelingt… Dennoch hoffe ich mal, dass ich nur selten in Genuss der Vorabpauschalen kommen werde.
Trotzdem danke für den Hinweis. Dürfte sicher für manchen Leser hier eine Überraschung bedeuten!
Gruß, Der Privatier
Frage an die Finanzexperten.
Im Februar 2020 bekomme ich von einer Pensionskasse einmalig ein Betrag von ca. 50T€
ausgezahlt. Ich habe seit 2003 im Rahmen einer Gehaltsumwandlung steuerfrei Beiträge regelmäßig in die Kasse eingezahlt. Man sagt, dass der einmalige Betrag von 50T€ voll versteuert wird und KV+PV Abgaben 10 Jahre lang (1/120 Regelung)abgeführt werden müssen. Meine Frage: kann die Einmalzahlung der Pensionskasse mit Verlusten aus Aktiengeschäften steuermindernd verrechnet werden? Zum Zeitpunkt der Auszahlung bin bereits Rentner mit einer Bruttorente von 1600€.
MfG
Cezar
Nein, das geht nicht. 🙁
Verluste aus Aktienverkäufen sind eine ganz besondere Spezies und können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden (auch nicht mit Dividendenzahlungen).
Darüberhinaus sind sämtliche Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkünften verrechenbar.
Für die Einmalzahlung aus der Pensionskasse gibt es leider noch eine weitere schlechte Nachricht: Man könnte nämlich auf die Idee kommen, diese sei ggfs. unter außerordentliche Einkünfte mit der Fünftelregel zu versteurn. Das ist aber auch nicht der Fall, wie der BFH im Jahr 2017 entschieden hat.
Da ist also leider nichts zu machen… 🙁
Gruß, Der Privatier
M.E. nein, weil in diesem Falle gleiches nur mit Gleichem verrechnet werden kann.
Dann müsste man im Jahr einer Abfindungszahlung auch Verluste aus Aktiengeschäften mit der Abfindungszahlung verrechnen können und das geht lt. Auskunft Stb. nicht.