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Kap. 9.7.7: Zahlung und Abmeldung — 37 Kommentare

  1. Hallo,
    ich kann das gesagte aus anderer Sicht bestätigen.
    Bei mir gab es dank Dispositionsjahr (Details in andern Beiträgen) keinerlei Fragen, die ich nicht selber beantworten konnte, eigentlich keinerlei Fragen. So stand am Ende meines Termins in der Leistungsabteilung (Betreuung und Leistung ist bei großen Ämtern gestrennt, ich brauchte sogar einen getrennten Termin) alles fest, bis zum centgenauen Betrag. Der Bescheid wurde am gleichen Tag gedruckt und verschickt. Ich hatte ihn am übernächsten Tag in Briefkasten und auch der erste Zahlungstermin wurde eingehalten.
    Also : Wer die Trennung (Bescheid unf Zahlung) beabsichtigt, sollte dies auch sofort sagen, sonst läuft die Maschinerie „unbarmherzig“ an.
    Gruß

    • Auf welche Weise auch immer: Ja – man kann den ALG-Bezug jederzeit unterbrechen. Bis zu einer Spanne von (ich glaube) einem Monat geht dies sogar ohne neuen Antrag. Wenn es länger dauert, muss man den Antrag komplett neu stellen.

      Gruß, Der Privatier

    • Grundsätzlich handelt es sich schon um zwei verschiedene Dinge. Allerdings haben sie durchaus ein paar Gemeinsamkeiten.

      Der wichtigste Unterschied ist sicher der, dass beim Dispositionsjahr der Anspruch zu Beginn gar nicht festgelegt wird. Und somit erst geprüft wird, wenn das Jahr vorbei ist. Nur damit ist es möglich, eine Altersgrenze zu überschreiten und evtl. einen höheren Anspruch zu erwerben.

      Aber auch nach dem Dispositionsjahr kann ich später dann den Bezug auch wieder unterbrechen. Dies kann (oder muss!) letztlich jeder machen, der dem Arbeitsmarkt (auch vorübergehend) nicht zur Verfügung steht. Das kann sein, weil er/sie eine Arbeit gefunden hat, weil sich kurzfristig Nebeneinkünfte ergeben haben oder auch weil er/sie z.B. für 2 Monate auf Weltreise gehen möchte.

      Gruß, Der Privatier

  2. Hier hätte ich jetzt mal noch die Frage, ob Bescheid und Bezug wirklich trennbar sind und wie das von statten gehen soll?#
    Sie haben ja offenbar einen Monat lang ALG bezogen, was ja eigentlich vermieden werden sollte. Ich würde diesen Bezug dann eher auf wenige Tage runtersetzen, wenn die taggenaue An- und Abmeldung möglich ist. Oder aber es ist wirklich machbar, sich nur pro forma zu einem Stichtag arbeitslos zu melden, und dann wenn der Bescheid (vor Stichtag) erstellt wurde, und sich dann zum selben Stichtag wieder abzumelden.
    Dann liegt ja auch ein festgesetzter Anspruch vor und die Gefahr des Dispositionsjahres, dass man nicht genügend Arbeitstage in der Anwartschaftszeit vorweisen kann, ist gebannt.

    • Also – von der Theorie her reicht es, sich nur für einen Tag arbeitslos zu melden. Danach kann man sich wieder abmelden. Soweit die Theorie.
      Ich wollte es einfach nicht darauf ankommen lassen und lieber den Bescheid abwarten. Und das hat leider länger als erwartet gedauert…

      Und eine taggenaue An- und Abmeldung funktioniert! Man kann sich auch auf jeden Fall immer für einen zukünftigen Termin arbeitslos melden (rückwirkend ist eher schlecht). Bei der Abmeldung müsste das genau so gehen. Ich habe mich bei einem persönlichen Besuch mit sofortiger Wirkung abgemeldet.

      Bei der Stichtag-Idee habe ich Zweifel, ob ein Bescheid überhaupt vorher erstellt wird. Ich denke, die Bearbeitung startet auch erst mit dem Datum der Arbeitslosigkeit. Da bin ich mir allerdings nicht ganz sicher. Das hängt dann wohl auch eher an den Amtsinternen Arbeitsabläufen. Da würde ich mich mal nicht drauf verlassen.
      Aber – wie immer – der Tipp: Man kann diese ganzen Vorhaben auch ruhig mit dem Amt besprechen. Sagen, was man vorhat. Und sich die Richtigkeit bestätigen lassen. Dann wissen beide Seiten, woran sie sind und es gibt weniger Überraschungen.

      Viel Erfolg!
      Der Privatier

  3. Hallo, mein Anstellungsverhältnis endet zum 31.12.17.
    Heute habe ich bereits den Bewilligungsbescheid für mein ALG1 ab nächstem Jahr bekommen.
    Was mich dabei irritiert, ist der folgende Satz: „Sie erhalten die Zahlungen als Vorschuss auf der Grundlage des Par.42 des 1. Buches Sozialgesetzbuch. Sollten Sie nach der endgültigen Entscheidung einen geringeren Anspruch haben, sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet.“

    Kann mir das bitte jemand erklären? Ist das normal und steht das da immer drin, also ich meine in jedem Bescheid?

    Gruß, Nick

    • Ich kann jetzt gerade nicht sagen, ob das immer so drin steht. Aber ich würde mir da keinerlei Gedanken machen. Das dient nur der Absicherung gegen evtl. bisher nicht berücksichtigter Details.

      Und so richtig „endgültig“ wird die Entscheidung der Agentur ohnehin nicht. Denn immerhin enthält der Bescheid ja sowohl die Höhe des ALGs als auch die Bezugsdauer. Mit einem festen Datum. Das hat aber spätestens dann keine Gültigkeit mehr, wenn ich mich wieder abmelde. Dann muss die Agentur diesen Bescheid wieder aufheben bzw. rückgängig machen und neu erstellen.

      Also: Alles okay. Kein Grund zur Beunruhigung.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        besten Dank für die schnelle Antwort!
        Um das Ganze abzurunden, habe ich gerade doch noch eben bei der AA angerufen, um mir den Passus erklären zu lassen.
        Ich gebe das hier mal weiter für alle anderen, die möglicherweise dieselbe Frage haben.
        Mir wurde erläutert, dass das deshalb drin steht, weil die neuen Leistungstabellen für 2018 noch nicht raus sind. Voraussichtlich ca. Mitte Januar soll dann der endgültige Bescheid kommen.
        Gruß, Nick

  4. Hallo Privatier,
    ich habe 2017 einen Aufhebungsvertrag mit Ausscheiden zum 31.12.2017 abgeschlossen. Aufgrund der Problematik mit dem Dispojahr und den Fristen zum Anspruch auf ALG habe ich fristgerecht das Amt informiert bzw. bin auch persönlich vorstellig geworden und habe meinen ALG-Antrag dann am 27.11.17 per Einschreiben ans Amt geschickt. Nachdem ich nun heute die noch fehlende Arbeitsbescheinigung nachgereicht habe wurde mir mitgteteilt, dass ich zum 10.01. bereits wieder abgemeldet bin. Grundlage der Abmeldung war ein Gespräch am 27.11. mit der mir zugeordneten Arbeitsvermittlerin. Dabei hatten wir auch über das Dispo-Jahr gesprochen. Ich hatte damals meine Bedenken wegen der Fristen geäußert. Da mir die Sachbearbeiterin nicht eindeutig zusagen konnte, dass auch ohne ALG-Antrag trotzdem mein Anspruch auf ALG besteht auch wenn ich zum Stichtag 02.01.19 nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe habe ich angekündigt, dass ich wohl doch lieber meinen Antrag auf ALG sofort stellen möchte, was ich dann auch am Nachmittag des 27.11.wie oben beschrieben erledigt habe.
    Aufgrund meines heutigen Besuches verbunden mit der Abgabe der fehlenden Arbeitsbescheinigung wurde ich nun von der AA angerufen. Man hat mir am Telefeon erklärt, dass wenn ich nun den von mir gestellten Antrag auf ALG wirksam lassen werde, ich mit einer Sperrzeit von 12 Wochen verbunden mit einer Minderung der Anspruchszeit um 1/4 der eigentlichen Anspruchdauer von 24 Monaten also um 6 Monate auf 18 Monate rechnen muß. Das habe ich auch soweit verstanden und ist auch im SGB III so festgelegt.
    Allerdings riet mir dieser Mitarbeiter auch wieder den Antrag nicht jetzt wirksam werden zu lassen sondern erst spätestens zum 02.01.19. Das hätte dann den Vorteil, dass sich meine Anspuchsdauer nicht um die 6 Monate verkürzt. Auf meine Frage hin ob mein Anspruch verfällt wenn ich zum 02.01.19 aufgrund einer Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe erklärte er mir, dass ich den Anspruch ja bereits geltend gemacht hätte und das somit ausgeschlossen ist.
    Wie Sie an der Länge meines Kommentars erkennen können bin im Moment etwas verunsichert. Gibt es auf meine Ausührungen eine eindeutige Antwort?
    Im übrigen haben mir Ihre Ausführungen und Ihr Buch sehr geholfen und mich bei meiner Entscheidung für einen Aufhebungsvertrag bestärkt.

    Freundliche Grüße, Freigeist

    • „Allerdings riet mir dieser Mitarbeiter auch wieder den Antrag nicht jetzt wirksam werden zu lassen“

      Wenn der Mitarbeiter der Agentur das schon so empfiehlt, wird es wohl in Ordnung sein…

      Aber der Reihe nach: Zuerst sollten Sie für sich selber entscheiden, ob Sie nun ein Dispojahr machen wollen oder nicht. Vor- und Nachteile scheinen Ihnen ja soweit bewusst zu sein.

      Die Entscheidung gegen das Dispojahr dürfte der einfachere Weg sein, da Sie ja schon alles auf den Weg gebracht haben.

      Sollten Sie sich aufgrund der Vorteile doch für ein Dispojahr entscheiden, so haben Ihre freundlichen Agentur-Mitarbeiter Ihnen ja schon quasi alles vorbereitet. Ideal wäre es allerdings aus meiner Sicht, wenn Sie sich diese Vorgehensweise schriftlich bestätigen lassen könnten. Macht die Agentur nicht so gerne, aber versuchen sollte man es. Begründen kann man dies mit: „Sicherstellen, dass man selber alles richtig verstanden hat“ oder „Falls in einem Jahr ein anderer Sachbearbeiter zuständig ist“ o.ä.
      Ggfs. hilft dabei ein selbst formuliertes Schreiben, in dem die wichtigsten Eckpunkte festgehalten sind.

      Denn (auch möchte ich zum Abschluss nicht verschweigen) ich teile die Auffassung der telefonischen Auskunft nicht. Die Aussagen zu Sperrzeiten/Ruhezeiten und Anspruchsdauer sind korrekt, aber aus meiner Sicht gibt es hinsichtlich des ALG-Antrages nur zwei Möglichkeiten:
      * Entweder der Antrag ist weiterhin gültig, wird geprüft und anschließend ein Anspruch festgestellt. Damit steht der Anspruch dann fest und spätere Unverfügbarkeiten spielen dann keine Rolle. Allerdings sind damit die Vorteile des Dispojahres dann auch verspielt.
      * Oder der Antrag wird vollständig storniert. Dann kann man die Vorteile des Dispojahres geniessen, es besteht jedoch die Gefahr am Ende des Dispojahres wegen Krankheit auszufallen. In diesem Falle gibt es dann eben keinen Anspruch, der bereits festgestellt wurde.

      Der Mitarbeiter der Agentur scheint hier einen dritten Weg zu sehen. Ich will ihm da nicht widersprechen – er wird es vielleicht besser wissen als ich. Aber genau darum würde ich mir das dann gerne bestätigen lassen.

      Gruß, Der Privatier

  5. Kann ich mich am 5ten des Monats zum Ende des Monats abmelden und bkomme dann noch die Bezüge für diesen Monat?

    • Ich wüsste nichts, was dagegen spricht. Dies dürfte ja recht häufig vorkommen, wenn man z.B. Anfang eines Monats einen Vertrag für eine neue Beschäftigung unterschreibt, die dann zu Beginn des nächsten Monats beginnt.
      Allerdings wäre dies auch die einzige plausible Begründung, die mir gerade einfällt, warum man so etwas machen wollte. Wenn man sich nur abmeldet, weil man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen möchte, kann man dies auch mit sofortiger Wirkung machen (oder 1-2 Tage vorher).
      Einen Vorteil würde ich mir aus einer vorzeitigen Abmeldung jedenfalls nicht erhoffen. Die Pflichten bleiben unverändert bestehen!

      Gruß, Der Privatier

  6. Hallo Privatier,

    ich bin gerade auf Ihre kompetente Seite gestoßen. Kompliment für die zahlreichen Erfahrungen und Hilfestellungen. Jeder Fall wird sehr individuell betrachtet und erläutert.

    Mein Fall ist wie folgt:
    Kündigung 24.11.2020
    Arbeitslos gemeldet am 26.11.2020
    Kündigungsschutzklage eingereicht – Güteverhandlung gescheitert, danach Beschluss/richterlicher Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen am 30.03.2021 mit dem Ergebnis, dass der Anstellungsvertrag durch eine ordentliche Arbeitgeberkündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2023 (Beendigungszeitpunkt) durch unwiderrufliche Freistelung endet.

    25.11.2020 – 11.12.2020 kein Leistungsbetrag ALG (Urlaubsabgeltung AG)
    12.12.2020 – 10.03.2022 ALG
    Anspruchsdauer 450
    Ab 02.03.2021 – Weiterbildungsmaßnahme von 6 Monaten begonnen – ALG verlängert sich aufgrund Weiterbildung bis zum 10.06.2022. Soweit alles passend.

    Nun kam der richterliche Beschluss: Die Agentur für Arbeit hat aufgrund des richterlichen Beschlusses mir drei Änderungsbescheide geschickt.
    Änderungsbescheid 1: Änderung ab 02.03.2021: Anspruchsdauer ab Änderungsdatum: 369 – Ursprüngliche Anspruchsdauer ab Anspruchsbeginn: 369
    Von 01.04.2021 bis auf weiteres (keine Versicherung durch BA (01.04.2021 bis 30.09.2023)

    Änderungsbescheid 2: Änderung ab 02.09.2021: Anspruchsdauer ab Änderungsdatum: 355 – Ursprüngliche Anspruchsdauer ab Anspruchsbeginn: 355
    Von 02.09.2021 bis 30.09.2021 keine Versicherung durch BA 01.04.2021 bis 30.09.2023
    01.10.2023 bis 25.09.2024 Leistungsbetrag XX – es wurde ein fiktives Gehalt angenommen, die Bemessungsgrundlage von 2021, meines Wissens müsste der Leistungsbezug ab 01.10.2023 neu berechnet werden.

    Die Arbeitsagentur schreibt weiter:
    Ihr Leistungsanspruch hat sich geändert: Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III ruht für die Zeit vom 02.09.2021 bis 30.09.2023. Sie haben von Ihrem bisherigen Arbeitgeber Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.04.2021 bis 30.09.2023 erhalten bzw. zu beanspruchen. So lange ruht Ihr Anspruch. Darüber hinaus hat die Agentur für Arbeit ein Bemessungsentgelt zu Grunde gelegt vom 01-10.2023 bis 25.09.2023, das im Jahr 2021 ermittelt wurde.

    Änderungsbescheid 3: Ihr Leistungsanspruch hat sich geändert. Sie erhalten ab 25.11.2020 Leistungen in folgender Arbeitslosengeld, Kennziffer 7002, Änderung ab 25.11.2020, Anspruchsdauer: 450, Ursprüngliche Anspruchsdauer 450

    Von 25.11.2020 bis 11.12.2020, 0,00 Euro (Urlausabgeltung)
    von 12.12.2021 – 01.03.2021, XX Euro, Grund für die befristete Bewilligung: Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme.

    Was mich irritiert ist, dass die Anspruchsdauer von 450 (18 Monaten) nicht am Ende der Freistellung beginnt also zum 01.10.2023 bis faktisch zum 31.03.2025 (15 Monate + 3 Monate Weiterbildungszeit.

    Die Agentur schrieb mir zur Info vor dem Beschluss: Erfolgt die Rückabwicklung des bereits an sie gezahlten Arbeitslosengeldes im Rahmen eines Anspruchsübergang mit dem Arbeitgeber. Grundsätzlich tritt aufgrund Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld ein, es sei denn Sie melden sich ausdrücklich bei der Agentur für Arbeit ab. Wenn Sie sich nicht ausdrücklich abmelden und ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld eintritt, erhalten Sie zu gegebener Zeit einen Änderungsbescheid. In diesem Fall erfolgt dann kein Aufhebungsbescheid.

    Ich bin total verwirrt, da mein Arbeitgeber ja jetzt rückwirkend mir mein Gehalt bis zum Ende der Freistellung bezahlt, wäre ich faktisch ja gar nicht „arbeitslos“.

    • Ich glaube nicht, dass wir hier 3 scheinbar recht komplizierte Bescheide der Agentur für Arbeit erklären kriegen. Gewissheit erhälst Du nur, wenn Du mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufnimmst und fragst: erkläre mir bitte die Bescheide, ich verstehe das nicht, was sollte ich jetzt tun, was sollte ich besser nicht tun…

    • Es tut mir leid, aber ich denke auch, dass dies die Möglichkeiten einer Seite wie dieser hier übersteigt. Daher höchstens ein paar grundlegende Hinweise:

      * Ein Anspruch auf ALG besteht im Prinzip mit Beginn der Beschäftigungslosigkeit – hier mit dem Beginn der unwiderruflichen Freistellung. Achtung: Beschäftigungslosigkeit bitte nicht mit Arbeitslosigkeit verwechseln!
      * Auch wenn während der Freistellung (=Beschäftigungslosigkeit) ein ALG-Anspruch festgestellt wird, so ruht dieser aber zunächst, weil der AG ja weiterhin Gehalt zahlen muss.
      * Zu den restlichen Punkten, wie z.B. die Weiterbildung jetzt berücksichtigt wird oder wie die Rückabwicklung des bereits gezahlten ALGs abläuft, kann ich leider nichts sagen.

      Dazu wäre in erster Linie die Agentur selber der richtige Ansprechpartner.

      Gruß, Der Privatier

  7. Hallo Privatier,
    wahrscheinlich ist meine Frage schon hinreichend hier geklärt, aber ich habe es so nicht gefunden.
    Frage1) Wenn ich mich Innerhalb der vorgegebenen Fristen arbeitssuchend und arbeitslos melden und
    Anspruch feststellen lasse und eine Sperrfrist Ruhezeit auferlegt bekomme wegen Abfindung, nicht Einhalten der Kündigungsfrist usw.
    und ich mich dann wieder abmelde, läuft dann im Hintergrund die Sperrfrist und Ruhezeit ab ohne sich in der Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen zu müssen, oder fängt diese Ablauf der Sperr- und Ruhefrist erst an zu zählen bei (wieder)anmelden?

    Frage2) spielt die Höhe der Abfindung keine Rolle, wenn die Kündigungsfrist um 2 Monate unterschritten wurde, oder gibt es hier eine Art Staffelung der Ruhezeit über die Ruhezeit von 2 Monaten hinaus?

    Die Arbeitsagentur war hier sehr bescheiden mit ihren Auskünften
    Vielen Dank für einen Hinweis

    Grüße
    Klaus

    • 1 läuft ab/weiter. Die Kürzung der Anspruchsdauer bleibt natürlich bestehen.
      Normalerweise zahlt die AfA während der (nur) Sperrzeit die Krankenkasse, das fällt mit Abmeldung weg.
      2 kommt drauf an. Es gibt 3 Berechnungsmodi, das kürzeste Ergebis zählt, bei einem spielt auch die Abfindungshöhe eine Rolle https://der-privatier.com/abfindung-und-ruhezeit/

  8. Beim Googeln bin ich bis jetzt noch nicht so richtig fündig geworden. Aber vielleicht hat ja auch hier jemand die passende Empfehlung.

    Ich bin gerade arbeitslos gemeldet und hatte dieses Jahr bereits 19 Tage genehmigte Abwesenheit. Über den Jahreswechsel werde ich jetzt 6 Wochen (42 Tage) abwesend sein (Urlaub gibt es ja offiziell nicht…). Die Frage ist jetzt, wie ich hier am besten vorgehe.

    Eine Option wäre, mich offiziell für die gesamte Zeit abzumelden. Bis zu 6 Wochen – würde auf den Tag genau passen – müsste das ohne Neuanmeldung möglich sein. Was bedeutet das? Kein ALG1 – klar. Aber auch automatischer Wechsel in die freiwillige GKV in dieser Zeit? Die Bezugszeit für das ALG1 müsste sich ja dann am Ende um die 6 Wochen verlängern.

    Eine andere Option wäre, für diese Zeit Abwesenheit zu beantragen, was nach Infobroschüre der AfA wohl möglich ist. Ich müsste also noch 2 Tage in 2022 und dann 21 Tage in 2023 Leistungen erhalten. Aber wie ist der Status der restlichen 19 Tage? Analog zur ersten Option? Oder so wie bei einer Sperrzeit, d.h. kein ALG1, aber weiterhin KV, RV – und natürlich am Ende keine Verlängerung der Bezugszeit.

    Hatte jemand schon einmal eine ähnliche Situation?
    Danke.

    • Du hast die möglichen Optionen ja bereits selber genannt. In beiden Fällen wäre eine Abmeldung aus dem ALG-Bezug zeitweise erforderlich. Eine freiwillige Krankenversicherung wäre nur dann erforderlich, wenn der Zeitraum der Abmeldung länger als 4 Wochen andauert. Ansonsten würde die Nachversicherungspflicht der gesetzl. Krankenkasse greifen (bis zu einem Monat kostenfrei).

      Ein neuer ALG-Antrag ist nur dann erforderlich, wenn die Abmeldung länger als 6 Wochen andauert. Aber das ist ja offenbar bereits bekannt.

      Gruß, Der Privatier

  9. Moin Zusammen,

    es gibt eine neue AfA Weisung 202212001_ba14779 (Dezember 2022). Zwei Punkte moche ich kurz anreißen:

    1. Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III
    2. Besondere Fallgestalltungen im BEA-Verfahren

    Auszug:

    Die Bundesagentur für Arbeit hat der Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten.
    ….
    Mit der verpflichtenden Regelung entfällt die bisherige Pflicht der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die elektronische Übermittlung der Bescheinigung zu informieren beziehungsweise das Recht der Betroffenen, einer elektronischen Übermittlung der Arbeitsbescheinigung zu widersprechen.

    Besondere Fallgestalltungen im BEA-Verfahren

    Bei einer unwiderruflichen Freistellung mit Weiterzahlung des Arbeitsentgelts (Ziffer 5.3 des BEA-Ausdrucks) werden aktuell die gemeldeten Entgeltdaten für den Freistellungszeitraum im BEA-Ausdruck aus technischen Gründen nicht dargestellt. Eine Lösung ist bereits vorhanden. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber zur Übermittlung der Daten die
    neueste Version der Datensätze verwendet. Die verpflichtende Nutzung dieser Datensätze ist erst ab 01.07.2023 vorgesehen.
    Im BEA-Datensatz kann derzeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 0 Stunden nicht gemeldet werden. Als Umgehungslösung meldet der Arbeitgeber eine wöchentliche Arbeitszeit von „99,99“, wenn keine plausiblen Angaben zur Arbeitszeit möglich sind.

    https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/veroeffentlichungen/weisungen

    Gruß
    Lars

  10. Sehr geehrter Herr Privatier, liebe Mitnutzer, ich bin neu hier und habe eine Frage, ob meine Gedankengänge falsch oder richtig bei folgender Annahme sind:
    Beendigung des Arbeitsverhältnissen per Aufhebungsvertrag zum Jahresende (2023). Nach (Nach-)Zahlungen im Folgejahr im Januar und Februar 2024 (Jahresboni usw) Beantragung von ALG1 bis Ende 2024, Verschiebung der Auszahlung des Abfindungsbetrages ins Folgejahr März 2025. Halte ich so die Steuervermeidungstipps ein? Danke Thomas

    • @Thomas53:
      Solltest du deinem Gedankengang folgen, hast du in 2024 Einkommen plus ALG1 = ggf. Steuer durch Einkünfte mit Progressionsvorbehalt. In 2024 ALG beantragen dürfte zu Sperre und Kürzung ALG1 führen. Aber Auszahlung Abfindung 2025 ist steuerlich leicht mit dem Abfindungsrechner zu ermitteln. Wenn du in 2025 keine weiteren Einkünfte hast und die Bedingungen für die Anwendung der Fünftelregelung erfüllt sind, alles ok. Vielleicht meinst du mit Steuervermeidungstipps, dass man mit Vorauszahlung KV, DRV-Einzahlungen oder Investition deine Steuerlast verringern kannst? Da mit der 5tel-Regelung die Steuerlast eher überschaubar bleibt, wird jeder Aufwand in 2025 auch nur bescheidenen Erfolg zeigen. Anders, wenn du auch in 2025 zusätzliche Einnahmen versteuern musst.
      MbG
      Joerg

      • Hallo Jörg, hallo Community, passend zur Anfrage von Thomas53 hätte ich eine Anmerkung bzw. Frage, dessen Sachverhalt für die Community evtl. von Interesse sein könnte. Lt. Abfindungsrechner bliebe die Anrechnung von Arbeitslosengeld ohne steuerliche Nachteile, wenn trotz gleichzeitiger Abfindungszahlung (1x Zahlung) auch parallel Vorauszahlungen für die PKV/PPV (Basisleistungen) geleistet würden. Kann das stimmen? Meine Steuerberaterin war sich hierbei nicht sicher, was mein Vertrauen in die Werte Dame nicht gerade gefördert hat .. 🙂
        Beispiel laut Abfindungsrechner: Abfindung 250tsd, ALG1 28tsd. (Ohne PKV/PPV Beiträge), PKV/PPV Vorauszahlungen 25.200:- (36 Monate) + Zahlungen für das laufende Jahr (2023) in Höhe von 8.400 = 33.600,- Gesamtzahlungen für die PKV. Der Abfindungsrechner berücksichtigt/ bewertet das ALG nicht, wenn der geleistete Krankenkassenbeitrag >/= (größer, gleich) der Summe des ALG ist.
        Ist das bekannt bzw. korrekt. In dem Forum konnte ich trotz eingehender Recherche diesen Sachverhalt nicht finden.
        Gib es dazu eine verbindliche Aussage bzw. Erfahrungen?

      • ..dann könnte trotz erhaltener Abfindung gleichzeitig doch ALG1 bezogen werden. so lange die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge die Höhe des ALG1 übersteigen.. .

        • @Exxus: Dem ist so! Wobei du beliebige, auch nicht ’nur‘ dem Progressionsvorbehalt unterliegende, Einkünfte mit den Vorauszahlungen auf Null bringen kannst. Achtung, bei der PKV werden für den Abzug nur die Basisbestandteile der KV berücksichtigt. Und bei Einzahlungen in die Rentenkasse auch nicht die 100% und bei einem Invest in z.B. Solarenergieanlage, etc…. kalkuliere grosszügig, hauptsache, unter dem Strich negative Einkünfte. Der Effekt einer weiteren Reduktion erwirtschaftet aber kaum noch finanziellen Vorteil, da durch die 5tel-Regelung der Steuersatz eh schon gering ist (ledig und größere Abfindung natürlich ausgenommen).
          MbG
          Joerg

    • Moin Thomas53,

      erst einmal willkommen hier im Blog vom/beim Privatier. Joerg hat schon einige sehr wichtige Punkte angesprochen. Viel hängt natürlich von Deiner weiteren Lebensplanung ab, … ein Dispositionjahr einlegen um Sperrzeiten/Ruhezeiten zu vermeiden, die Abfindung steuerlich zu optimieren … komplett aus dem Berufsleben aussteigen … usw.
      Rechts oben findest du den „FAQ – Häufig gesuchte Themen“ Button. Dort findest du eine Vielzahl von Themen, welche für dich interessant sind/wären.

      Gerade für Einsteiger empfehle ich sehr gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ (rechts oben). Dort findest du alles prima erklärt, komprimiert und mit einer Vielzahl von Beispielen untersetzt.

      https://der-privatier.com/uber/per-abfindung/

      Gruß
      Lars

  11. Vielen herzlichen Dank für die Unterstützung, auch wenn dieser etwas zeitverzögert kommt. Ein wirklich tolles und informativ-soziales Portal! Einfach top!

  12. Halli Hallo!

    Ich wollte fragen, ob man sich ohne Grund zu nennen von der Arbeitsagentur abmelden kann nachdem man 2 Monate ALG1 bekommen hat?

    Ich bin seit 2 Monaten als Arbeitssuchend,- und Arbeitslos gemeldet, will aber jetzt doch nicht mehr einen Job suchen, hab andere Pläne.

    Kann ich mich so einfach abmelden, oder werden sie mir irgendwelche Fragen stellen?

    Danke euch 🙂

    • Moin Cammy,

      „Kann ich mich so einfach abmelden, oder werden sie mir irgendwelche Fragen stellen?“

      Ja, dass ist möglich und falls doch eine Frage auftaucht, dann kannst Du antworten: „Aus persönlichen Gründen“.

      Gruß
      Lars

  13. Hey Lars! Vielen Dank!

    Das Problem ist, ich will nach der Abmeldung zurück in die Türkei und werde mich aus Deutschland abmelden. Die kriegen das doch bestimmt mit, und könnten mir unterstellen, dass ich keine Absicht hatte hier zu arbeiten, wenn ich nur so kurz arbeitslos gemeldet war, oder?

    Guten Rutsch und viel Gesundheit.

    • Das ist kein Problem.
      Sieh es mal anders. Sobald du dich abgemeldet hast bist du für deinen Vermittler ein erfolgreich abgeschlossener Fall. Kein Vermittler hat dann Zeit und Lust dir irgendwie nachzuspionieren, vor allem weil es keine rechtliche Grundlage dafür gibt. Im Gegenteil, wir genießen Freizügigkeit, es ist also ausdrücklich erlaubt seinen Wohnort nach Belieben zu verlegen.

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