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Kap. 9.7.6: Existenzgründer-Seminar — 22 Kommentare

  1. Mein Existenzgründer-Seminar dauert nur einen knappen halben Tag. Im wesentlichen habe ich mitgenommen:

    ALG I ist deutlich höher als das, was man als Existenzgründer erhalten kann, wenn denn der Zuschuss überhaupt bewilligt wird.

    Abfindungen sind ab einer gewissen Höhe (~20k) für die Existenzgründung einzubringen. Sprich man wird als Privatier mit Abfindung wohl keinen Zuschuss erhalten.

    Damit ist ziemlich klar wie man sich zu verhalten hat…

    Was interessant war: unter gewissen Umständen hat man als Selbstständiger die Möglichkeit sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Wenn ich mich recht entsinne, kosten das EUR 2xx im Monat.

    Wenn man dann z.B. nach 2 Jahren seine Selbstständigkeit aufgeben muss (z.B. weil sich ein wirtschaftlicher Erfolg nicht eingestellt hat) hat man Anspruch auf 1 Jahr ALG. Die Höhe des Anspruchs auf ALG richtet sich dabei nach der Ausbildung. Für Akademiker sind das wohl ~EUR 1700 im Monat.

    Betrachtet man das als Kapitalanlage bekommt man also innerhalb von 3 Jahren auf eine Einzahlung von ~EUR 5000 ca. ~EUR 20.000 heraus. Ein netter Zinssatz in dieser Zeit 😉

    Ich selber habe diese Möglichkeit nicht genutzt aber vielleicht kann ja ein Leser daraus für sich was ableiten.

    Ich denke zumindest eine Erwähnung ist diese Möglichkeit wert…

    Viele Grüße

    • Vielen Dank für diese Ergänzungen!

      Mit den beiden Themen: Existenzgründungszuschuss und Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige habe ich mich nur ganz wenig befasst. Insofern sind Deine Ausführungen hier sicher für andere Leser interessant.

      Die Details zum Existenzgründungszuschuss habe ich so gar nicht gekannt. Meine beiden Hauptgründe, diesen erst gar nicht zu beantragen, waren a) die minimale Aussicht auf Erfolg und b) Null Motivation, bei irgendwelchen Sachbearbeitern solange Konzepte und Businesspläne einzureichen, bis diese in irgendein Schema passen. Nee – ohne mich.

      Auch die freiwillige Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung habe ich sehr schnell (für mich) als völlig Sinn-frei abgehakt. Denn meine Selbständigkeit habe ich mit meinem Höchst-Anspruch (zeitlich) auf ALG begonnen. Der mir für ein paar Jahre sicher war. Selbst wenn ich erst zwei oder drei Jahre später mich wieder arbeitslos gemeldet hätte, wäre dieser Anspruch noch da. Wozu also sollte ich einzahlen? Erhöhen kann man den Anspruch nicht. Verlängern auch nicht. Das macht keinen Sinn.

      Es kann aber durchaus Sinn machen. Das will ich gar nicht abstreiten. Es gibt ganz sicher genug Fälle, wo es sich lohnt, darüber ernsthaft nachzudenken. Wenn sich jemand zum Beispiel im Anschluss an das Auslaufen eines ALG Anspruches selbständig macht, ist dies schon sehr viel sinnvoller.

      Mehr kann ich dazu mangels Detail-Kenntnisse auch nicht sagen und schließe mich Deinem Hinweis an, dass vielleicht der ein oder andere Leser von dieser Info profitieren mag.

      Gruß, Der Privatier

  2. So, heute ist nun mein erster Tag als „echter“ Privatier – sprich die Zeit des Leistungsbezuges in Form von ALG ist abgelaufen. Das habe ich gleich dazu genutzt meine Unterlagen von der Arge zu archivieren. Dabei habe ich auch noch einen Blick in die Unterlagen zum Existenzgründer Seminar geworfen.

    Entsprechend folgende Ergänzungen und Korrekturen zu meinem vorherigen Beitrag. Alle Zahlen beziehen sich dabei auf das Jahr 2013.

    Folgende Voraussetzungen bestehen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (sprich freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige):

    Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Selbstständigkeit müssen mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben.

    ODER

    Wenn der Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (ALG 1) unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit bestand.

    Der Beitragssatz beträgt 10% der monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße waren 2013 EUR 2695 (West) bzw. EUR 2275 (Ost)

    Das ALG beträgt in der höchsten Qualifikationsstufe (Akademiker) EUR 1322,70 (West) bzw. EUR 1172,10 (Ost).

    Für Ungelernte sinkt der Anspruch bis auf EUR 746,40 (West) bzw. EUR 636,90 (Ost)

    Bemerkenswert ist für mich, dass der Anspruch nicht von den Einzahlungen sondern von der Ausbildung abhängt! Den meisten Lesern hier wird es wie mir eigentlich egal sein können; gerecht empfinde ich es aber dennoch nicht.

    Viele Grüße

    H-Man

    • Herzlich Glückwunsch zum „echten Privatier“! Es ist schon ein schönes Gefühl, auch die letzte Bindung abschütteln zu können. Verbunden natürlich auch mit dem vielleicht etwas mulmigen Gefühl, sich nicht nur von einer Bindung befreit zu haben, sondern natürlich auch von jedweder Unterstützung.

      Und da fällt ja nicht nur das Arbeitslosengeld weg. Auch die Krankenversicherung (und PV) will nun selbst bezahlt werden. Es sei denn, man habe noch einen Partner, der einem die Familienversicherung ermöglicht.
      Aber dann ist man auch noch kein „echter“ Privatier. 😉 In jedem Fall: Ein weiterer, wichtiger Schritt ist getan! Herzlichen Glückwunsch.

      Und vielen Dank noch für die Ergänzungen zum Thema „Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige“. Ein wichtiger Punkt, den es zumindest zu prüfen gilt.

      Gruß, Der Privatier

  3. Danke für die Glückwünsche.

    Wenn ich die Zeit von meinem letzten Arbeitstag bis heute Revue passieren lassen, muss ich sagen dass ich doch sehr viel in dieser Zeit gelernt habe. Gleichzeitig habe ich festgestellt, dass die Beschäftigung mit den Fragestellungen wie sie hier zu finden sind doch schon fast eine Halbtagstätigkeit sind.

    Leider habe ich diesen Blog erst vor kurzem gefunden. Dieser – und sicher auch Dein Buch – wären sicher eine sehr große Hilfe gewesen hätte ich vor 2 Jahren schon darauf zugreifen können.

    Aber ‚ungelenkt‘ kommt man natürlich noch auf andere und zusätzliche Ideen, die ich auch gerne Teilen möchte.

    Spontan fallen mir da 2 Themen ein die für Andere interessant sein könnten:

    NV-Bescheinigung vom Finanzamt
    Auszahlpläne als Anlageform für Privatiers

    Zu beiden Themen habe ich hier noch nichts gefunden – oder ich habe es übersehen.

    Bei Interesse teile ich gerne mein Wissen dazu. Fragt sich nur in welcher Form. Als Kommentar? Und wenn ja in welchem Kapitel?

    Viele Grüße

    H-Man

    • Zunächst einmal kann ich den Eindruck nur bestätigen, dass die Beschäftigung mit den Fragestellungen rund um Thema „Ausstieg aus dem Job“ tatsächlich aufwändig ist. Ich habe einmal an anderer Stelle sinngemäß geschrieben, ich hätte den Eindruck gehabt, meinen 35Std. Büro-Job gegen einen 40Std. Behörden-Kampf getauscht zu haben (wobei mit „Behörden“ einmal recht locker alles zusammengefasst habe, was irgendwie mit Formularen zu tun hat 😉 ).

      Aus dieser Erfahrung heraus und der Tatsache, dass ich kaum eine kompakte und umfassende Information zum Thema gefunden habe, sind letztlich „Die Gedanken eines Privatiers“ und dieser Blog entstanden. Ich hoffe, dass meine Leser es damit in Zukunft ein wenig einfacher haben.

      Aber nun zu den angesprochenen zusätzlichen Ideen:
      Es würde mich sehr freuen, hier auch einmal von zusätzlichen Ideen anderer Privatiers zu hören bzw. zu lesen. Sofern es sich um Ergänzungen zu bestehenden Themen handelt, wäre ein Kommentar sicher die geeignete Form. Bei den von Dir genannten Themen (habe ich beide nicht behandelt) könnte ich mir aber auch sehr gut einen Gastbeitrag vorstellen. Weitere Einzelheiten dazu könnten wir gerne per Mail besprechen.

      Gruß, Der Privatier

  4. Hallo Herr Privatier, Liebe Privatier Experten Community,

    bzgl. dem Grundungszuschuss hätte ich folgende Frage.

    Ich hätte die Möglichkeit in dem DispoJahr (bis Ende Feb-2019 geplannt) in dem ich mich befinde, Freiberufliche Projekttätigkeiten anzunehmen leider in meinem Umfeld sind die Projekte mit mind. 4 Tage die Woche anzusetzen was die Möglichkeit einer Anmeldung eine Gewerbes als Nebengewerbe nicht möglich macht.
    Wenn ich jedoch bereits das Gewerbe als Haupttätigkeit vor der ALG1 Anmelde dann verliere ich die Möglichkeit des Gründerzuschußs.

    Ist ihre Meinung nach mein Verständnis zu den Einschränkungen an der Stelle korrekt oder übersehe ich ggf. etwas? Ich überlege ob ggf ein Gewerbe im Ausland die Zwischensituation lösen könnte (bin mir aber dessen Bewußt das dieses Forum sich auf Deutschland fokussiert – Ggf. gibt es aber Jemand in der Community der eine Ähnliche Situation bereits erlebt hat).

    Vorab Besten Dank!!

    BG,
    Entrepreneur2Privatier

    • Das ist schon richtig eingeschätzt:
      * Vier Tage/Woche ist keine nebenberufliche Selbstständigkeit.
      * Wird das Gewerbe VOR der Arbeitslosmeldung angemeldet, gibt es ganz sicher keinen Gründungszuschuss.

      Allerdings: Ein Gründungszuschuss ist ohnehin eher ein Lotteriespiel! Es besteht kein Anspruch. Die Agentur prüft ein solches Vorhaben genau. Dazu müssen Konzepte, Finanzierungen, Business-Plan usw. ausgearbeitet und vorgelegt werden. Und es muss auf Dauer angelegt sein.
      Meine Meinung: Für jemand, der sich wirklich ernsthaft selbstständig machen will, mögen die intensiven Prüfungen und ein evtl. Zuschuss sogar eine Hilfe sein, für jemand, der nur vorrübergehend nebenher auf freiberuflicher/selbstständier Basis etwas nebenher verdienen will, ist das eher zusätzlicher Aufwand, den man sich auch sparen kann.

      Gruß, Der Privatier

  5. Hallo Herr Privatier,
    ich kenne es so das einige für die Anlaufzeit Gerwerbe anmelden als Nebenerwerb und haben dann den Gründungszuschuss erhalten.

    Ich gebe ihnen aber recht der Sprung muss gut überlegt sein. Wenn ein Gewerbe im Ausland besteht wäre die aus ihrer Sicht auch ein K.O. kriterium? Dazu konnte ich keine Erfahrungsberichte finden.

    BG,
    Entrepreneur2Privatier

    • Ich selber habe für mich die Frage nach einem Gründungszuschuss durch die Agentur von vorneherein ausgeschlossen und mich von daher nicht weiter um die detaillierten Voraussetzungen gekümmert.
      Es gibt dazu aber unzählige Hinweise im Internet und sicher auch entsprechende Broschüren/Beratungen durch die Agentur selber.

      Gruß, Der Privatier

  6. Sehr geehrter Herr Privatier,

    eine Frage zu ihrem Feedback „* Wird das Gewerbe VOR der Arbeitslosmeldung angemeldet, gibt es ganz sicher keinen Gründungszuschuss.“

    ich verstehe Sie richtig das dies auch gelten würde wenn das Gewerbe im EU Ausland wäre. Theoretisch unterstützt der Gründerzuschuss auch die Gründung im EU-Ausland deshalb würde ich annehmen das eine Gründung vor der Arbeitslosenmeldung im EU Ausland gleichermassen schädlich für den Zuschuss wäre.

    BG,
    Entrepreneur2Privatier

  7. Hallo Privatiers,
    ich habe Ende 21 mit einer Abfindungszahlung zum bei meinem Arbeitgeber aufgehört und anschließend ein Dispositionsjahr getätigt. Ich habe bei meinem damaligen AG sehr gut verdient und ab März23 dann ALG1 für 15 Monate bewilligt bekommen. Ich bin im April23 55 Jahre alt geworden und habe einen GdB über 50%. Nun läuft zum 30.05. dieses Jahres mein ALG1 aus. Nach über hundert erfolglosen Bewerbungen habe ich mir überlegt mit als „Interims Manager“ selbstständig zu machen. Bürgergeld ist für mich keine Alternative und auch zu gering, da ich in einem Haus wohne und verheiratet bin sowie meine Frau berufstätig ist. Daher möchte ich den Gründerzuschuss beantragen zusammen mit dem Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Meine Frage gilt dem Bestandschutz meines Arbeitslosengeldes. Ich erhalte ja 6 Monate mein darmaligen Anspruch des Arbeitslosengeldes + 300 Euro und danach noch 9 Monate lang 300 Euro. Falls ich mich nach 12 Monaten wieder aus der Selbstständigkeit arbeitslos melde hätte ich wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld. Aber wie hoch ist dieser und wie lange habe ich dann Anspruch?

    • Moin Rainer S,

      „Nun läuft zum 30.05. dieses Jahres mein ALG1 aus.“

      Eventuell muss ich jetzt den Vorhaben negativ beurteilen, denn siehe §93 Abs.2 Ziffer 1
      SGB III:

      (2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

      1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,

      Auszug Ende

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__93.html

      Weiterhin ist der „Gründungszuschuss“ eine Ermessungsentscheidung des jeweiligen AfA-SB. In der nachfolgenden FW (Fachliche Weisungen) §93, §94 SGB III „Gründungszuschuss“, gültig ab 13.09.2023, findest Du weiterführende Informationen.

      https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba024940.pdf

      Gruß
      Lars

  8. Hallo Lars,

    vielen Dank der Auszüge. Aber für Menschen mit Einschränkungen gibt es nachfolgenden Hinweis:
    Sie haben zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    Ausnahme: Menschen mit Behinderungen im Sinne des Paragrafen 19 SGB III können einen Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
    Menschen mit Behinderungen im Sinne des Paragrafen 19 SGB III sind Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, bei denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. Sie können auch dann einen Gründungszuschuss erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

    Gruss
    Rainer

    • Moin Rainer S.,

      könnte u.U. zutreffen. (AfA-Auskunft/Anfrage ist dringend anzufordern)

      siehe verlinkte FW unter Punkt:

      5. Förderfähiger Personenkreis und Verhältnis zu anderen Leistungen

      (3) Förderfähig sind ebenso Rehabilitandinnen und Rehabilitanden
      (Menschen mit Behinderungen nach § 19 SGB III), für die die Bundesagentur für Arbeit als der leistende Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig ist. Dies gilt auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II. Der Gründungszuschuss kann entsprechend § 6 Absatz 3 SGB IX in Leistungsverantwortung der Agentur für Arbeit als „allgemeine“ Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. d. §§ 113 Abs. 1 Nr. 1 und 114 SGB III erbracht werden (zur Höhe siehe FW 94.09)

      Allerdings wird auf „Rehabilitandinnen und Rehabilitanden“ abgestellt. Der §19 Abs.1 SGB III verweist auf:

      Auszug:

      §19 Menschen mit Behinderungen

      (1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen.

      und im §2 Abs.2 u. Abs.3 SGB IX wird auf den GdB verwiesen:

      Auszug:

      § 2 Begriffsbestimmungen

      xxxxxx

      2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

      (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

      Allerdings wäre da noch die Ermessensentscheidung des AfA-SB (§39 SGB I). Ein Versuch wäre es wert. Meistens werden Anträge auf den „Gründungszuschuss“ zum Beginn eines ALG-Blocks gestellt, dito Anträge auf „Bildungsgutscheine“ und nicht am Ende. Aber wie ich schon geschrieben hatte, ein Versuch wäre es wert, wenn das Konzept tragfähig ist und man damit die AL beenden will.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        sehe ich so wie Du. Wäre tatsächlich einen Versuch wert.
        Habe bereits schriftlich den Betreuer kontaktiert zwecks Kontaktaufnahme.

        Wäre aber noch zu klären bezüglich des Bestandsschutzes des ALG. Nämlich die Frage was wäre wenn ich mich dann nach 12 Monaten wieder arbeitslos melden müsste. Was würde mich erwarten?

        Einen Anspruch aus der freiwilligen ALV hätte ich tatsächlich erst nach 12 Monaten. Aber wo liegt dann die Bemessungsgrundlage? Ist es tatsächlich mein altes ALG?

        Ich konnte auch aus den Fachlichen Weisungen (FW) zum Gründungszuschuss §§ 93, 94 SGB III von Dir nachfolgenden Text ergattern: Seite 10 unten (6)
        … Liegt der Bezug des Arbeitslosengeldes noch keine 2 Jahre zurück, erfolgt die Bemessung mindestens nach dem Entgelt, nach dem sich zuletzt das Arbeitslosengeld gerichtet hat (§ 151 Abs. 4 SGB III – FW 151.4). Der Bezug des Gründungszuschusses innerhalb des 2-Jahreszeitraums ist dem Arbeitslosengeldbezug insoweit nicht gleichgestellt.“2″
        Es wird noch Verweis auf ein Urteil gestellt „2“BSG, Urteil vom 25.05.2022 – B 11 AL 8/21 R

        „mindestens“ wurde hier sogar fett vermerkt !!!

        Gehst Du mit mir konform, dass ich daher nach dem Ende meiner Beschäftigung am 31.Dez21, nach einem Dispositionsjahr bis März 23 und nach dem Bezug des ALG seit dem bis 31.5 diesen Jahres sowie der anschließenden Möglichkeit des Gründerzuschusses aufgrund meines GdB über 50%, dann nach 12 Monaten Selbstständigkeit aufgrund der freiwilligen ALV wieder einen Anspruch auf ALG in Höhe meiner vorherigen Bemessung habe auf dann zumindest 12 Monate Bezugszeit?

        • Nein sehe ich nicht so, mMn.:

          nach der Selbständigkeit = fiktives ALG nach der entsprechenden Qualifikationsstufe

          schaue einmal in das zitierte Urteil unter Punkt 30

          Gruß
          Lars

          • Ok aber wie ist dann die Fachliche Weisung zu verstehen?
            Dort steht doch eindeutig wenn der Bezug von ALG1 noch keine zwei Jahre zurückliegt erfolgt die Bemessung auf das zuletzt bezahlte ALG.
            Auch in Punkt 30 des Urteils wird auf § 151 Abs 4 SGB III verwiesen. In dem Urteil war die Klägerin über zwei Jahre selbstständig 2/2015-5/2017.
            Im § 151 Abs 4 SGB III steht unter Punkt 4
            „Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.“

          • Moin Rainer S.,

            das ALG läuft ja in ca.20 Tagen aus. Und noch folgendes zur Höhe des Gründungszuschusses … siehe obere verlinkte FW §93; §94 SGB III „Gründungszuschuss“, S.22, Punkt 6:

            (6) Beruht die Bewilligung des Gründungszuschusses auf § 116 Abs.7 SGB III und wurde kein Arbeitslosengeld bezogen, richtet sich die Bemessung nach § 152 SGB III (fiktive Bemessung). Die Fachlichen Weisungen zu § 152 SGB III sind zu beachten

            und der §116 Abs.7 SGB III sagt folgendes aus:

            (7) Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__116.html

            Heiß für mich nichts anderes, dass in der 1. Phase (siehe nachstehender Punkt 2) der 1. Teilbetrag aus dem fiktiven ALG Deiner Qualifikationsstufe besteht und dem 2. Teilbetrag = 300€

            Auszug:

            2. Erste Förderphase
            (1) Die erste Förderphase umfasst 6 Monate und beginnt außer in den Fällen nach FW 93.40 (Ruhenstatbestände) mit dem leistungsbegründenden Ereignis, entweder der Aufnahme der selbständigenTätigkeit oder dem Beginn der vorbereitenden Tätigkeiten.

            (2) Während der ersten Förderphase setzt sich die Förderung aus
            zwei Teilbeträgen zusammen. Der erste Teilbetrag soll das zuvor bezogene bzw. wegen eines Ruhens nicht bezogene Arbeitslosengeld kompensieren. Hinzu kommt eine Pauschale in Höhe von 300 Euro monatlich, die der sozialen Absicherung (z. B. für den Fall der Krankheit) dient.

            und dann kommt der oben zitierte Punkt/Abschnitt 7

            (7) Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

            Und wenn die Selbstständigkeit nach 1 Jahr mit entsprechend langer Laufzeit des „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“ endet, auch dann wird das fiktives ALG gezahlt.

            Meine Sichtweise:

            Die 6 Monate Förderphase würde hier auf ein fiktives ALG + 300€ entsprechend deiner Qualifikationsstufe hinauslaufen und später nach z.B. ca. (>) 1 Jahr Selbstständigkeit genauso hoch sein = fiktives ALG nach der entsprechenden Qualifikationsstufe.

            Auf jeden Fall nutze das angesprochene Beratungsgespräch und dann kannst Du hier einmal berichten wie es ausgegengen ist.

            Gruß
            Lars

  9. In den Paragrafen 19 SGB III ist zwar nicht ein GdB beschrieben, dennoch dürfte die Beschreibung einem Menschen mit GdB gleichzusetzen sein.
    Gruss
    Rainer

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