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Kap. 9.8: Arbeitslosengeld – Vorüberlegungen — 7 Kommentare

  1. Hallo,

    ich bin 57 Jahre alt und beziehe seit 01. Jan. 2021 ALG1 für 18 Monate.
    Davor war ich für 12 Monate im Dispositionsjahr.
    Am 1. April werde ich einen neuen Arbeitsplatz bei einer Leiharbeitsfirma antreten der identisch zu meiner früheren Tätigkeit bezahlt wird.
    Sollte ich Ende des Jahres (dann bin ich bereits 58) wieder arbeitslos werden, kann ich dann für 24 Monate ALG1 beziehen, oder muss ich dafür zwingen12 Monate wieder arbeiten?

    Vielen Dank
    Gruß Tango

    • Wenn der neue Job bereits Ende des Jahres beendet wird, entsteht daraus kein neuer ALG-Anspruch. Es bleibt dann also bei dem alten (Rest-Anspruch).

      Würde der neue Job hingegen mindestens 12 Monate lang ausgeübt, entsteht ein neuer ALG-Anspruch. Nach 12 Monaten beträgt dieser dann 6 Monate. Der neue Anspruch würde dann um den alten Rest-Anspruch (hier vermutlich 15 Monate) verlängert. In der Summe also dann 21 Monate. Um auf 24 Monate zu kommen, müsste der neue Job länger ausgeübt werden. Details dazu im Beitrag: Alles im Rahmen.

      Gruß, Der Privatier

  2. Ich habe eine Frage zur Ermittlung der ALG1-Höhe. Das Beispiel mache ich mit fiktiven Zahlen, damit es einfacher wird.
    Wir nehmen eine aktuelle Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 7000 EUR an. In den letzten 12 Monaten mit Beschäftigung hatte ich 11 Monate mit 10.000 EUR und einen Monat (bei einem anderen AG) mit 1.000 EUR.
    Wie rechnet sich nun das ALG1? Ich sehe zwei Möglichkeiten:
    1) 11 x 7.000 EUR (da Einkommen nur bis zur BBG gerechnet wird) + 1 x 1.000 EUR = 78.000 EUR als Grundlage für die ALG1-Ermittlung.
    2) 11 x 10.000 EUR + 1 x 1.000 EUR = 111.000 EUR, gekappt auf 12 x 7.000 EUR = 84.000 EUR als Grundlage für die ALG1-Ermittlung.
    Ich vermute Nr. 1, bin mir aber nicht sicher. Die verfügbaren Rechner im Netz gehen immer von einem konstanten Einkommen aus… Danke.

  3. Immer aus dem Betrag, aus dem Beiträge bezahlt werden, also Variante 1. Kann man auf den Gehaltsabrechnungen ablesen.

    Grüße

    B

  4. Arbeitslosengeld – Anrechnung Vorruhestandsleistungen – Sperrfrist

    Ich möchte aus gesundheitlichen Gründen außerhalb der Kündigungsfrist meinen Arbeitsvertrag zum 31.05.23 auflösen und in einen Vorruhestandsvertrag ab 01.06.23 (24 Monate Laufzeit mit monatlichen Abfindungszahlungen) zu wandeln. Mein Arzt hat mir die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dringend empfohlen und wird es der Agentur für Arbeit auch entsprechend bescheinigen.
    Nach Auslaufen des Vorruhestandsvertrages am 31.05.25 werde ich 63 sein und könnte auf Grund einer Schwerbehinderung mit nur 6% Abzügen in die Rente gehen.
    Fragen zu ALG I
    – werden die Leistungen aus dem Vorrushestandsvertrag angerechnet, insbesondere weil keine Kündigungszeit eingehalten wird? Kann ich das ggf. umgehen?
    – ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsvertrages außerhalb der Kündigungsfrist ist durch die Erkrankung gegeben. Eine Sperrfrist liegt nun im Ermessen des Sachbearbeiters und kann bis zu 12 Wochen betragen. Hat der Vorrushestandsvertrag negative Auswirkungen auf die Sperrfrist?
    – ist ggf. ein Dispositionsjahr möglich oder besser für die Beantragung des ALG I – Kündigungsfrist nicht eingehalten?

    Ich würde mich freuen, wenn ich Tipps und Tricks genannt bekomme, um möglichst den richtigen Weg einzuschlagen. Vielen Dank!

    • Moin KraftVollVoran23,

      ich vermute, dass die Vorruhestandsleistungen eine „ratierliche“ Abfindungszahlung darstellt. Wegen der Vermeidung einer „Sperrzeit“ nach §159 SGB III (Stichwort wichtiger Grund) sehe ich wegen der Aussage:

      „Mein Arzt hat mir die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dringend empfohlen und wird es der Agentur für Arbeit auch entsprechend bescheinigen.“

      weniger Probleme.

      Auszug aus der FW §159 SGB III: „Ruhen bei Sperrzeit“ S.20

      159.7 Verfahren
      159.7.1 Sachverhaltsfeststellung

      (4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes grundsätzlich ein Gutachten der Fachdienste einzuholen.

      Jedoch wird wegen der Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (auch bei ratierlichen Abfindungszahlungen) u.U. der §158 SGB III „Ruhen des Anspruches bei Entlassungsentschädigungen“ zur Anwendung kommen.

      § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
      (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, ……..

      Der Privatier hat hierzu nachfolgende Kapitel (hier Kapitel Nr.2 verlinkt) eingestellt:

      https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-2/

      Eventuell ist ein Dispositionsjahr und die Abfindung als „Einmalzahlung“ u.U. die bessere Wahl/Variante. (und Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bei GdB >/= 50% ? … das ist aber ein anderes Kapitel)

      Gruß
      Lars

      PS: Ab 01.02.2027 abschlagsfreie SB-Rente?

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