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Krankenversicherung: Regeln für Sperrzeit und Krankengeld — 90 Kommentare

    • Ja, aber das hat sie bisher auch gemacht. Für einen Pflichtversicherten ergeben sich daher im grunde auch keine Änderungen.
      Lediglich freiwillig Versicherte haben den Vorteil, dass auch der erste Monat bereits von der Agentur übernommen wird. Bei Pflichversicherten war dieser erste Monat bisher von der Krankenkasse abgedeckt. Und das ist jetzt alles einheitlich geregelt.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Bitte nicht verwechseln mit einer Ruhezeit! In der Ruhezeit zahlt die Agentur gar nichts.

  1. – Um hier eine einheitliche Regelung (auch für vorher Privatversicherte) zu schaffen, gilt ab 1.8.2017 die Versicherungspflicht ab dem ersten Tag der Sperrzeit.-

    Kann das jemand bestätigen. Bisher galt für ehemals Privatversicherte während der Sperrzeit (3 Monate), das sie in dieser Zeit die Kosten selber tragen mußten und in der PKV verblieben. Erst mit Leistungsbezug wurden sie dann pflichtig.
    Kann mir kaum vorstellen, daß der Gesetzgeber das so gewollt hat, daß ehemalige Privatversicherte mit Beginn der Sperrzeit sofort versicherungspflichtig sind und das Amt auch noch die Kosten übernimmt. Vielleicht gibt es hier inzwischen neue „Durchführungsbestimmungen“.
    vielen Dank

    • „Kann das jemand bestätigen?“

      Die Bestätigung liefert das Gesetz! Nachzulesen z.B. bei Jurion zum §5 SGB V, Abs.1 Nr.2. Dort kann man auch nachlesen, dass zum 1.8.2017 der Passus gestrichen worden ist, nachdem vorher die Pflichtversicherung erst ab dem 2.Monat begonnen hat.

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo,

    Ich habe eine Frage bzgl. eventuell Rückkehr von der PKV in die GKV. Ich werde am 01.01.2019 arbeitslos mit eventueller Sperrzeit von 6 Wochen, aber auf jeden Fall Ruhezeiten von ca. 2 Monaten wegen Abfindung. Ich werde im Januar 2019 noch Beiträge in die private KV zahlen ( ohne Beiträge für die Lohnfortzahlung nach 6 Wochen ).
    Nun habe ich ein neues Jobangebot zum 01.02.2019.
    Um in die gesetzliche KV vom Arbeitsamt gemeldet zu werden, benötige ich eine Leistung. Wegen der Ruhezeit habe ich aber ja noch keinen Anspruch auf ALG1. Reicht zum Wechsel der Bescheid der ARGE oder zählt nur der Zeitraum des Leistungsbezuges, um in die GKV wechseln zu können ?
    Seht ihr hier eine Möglichkeit damit ich in die GKV wechseln kann ?

    Man könnte mit AG reden, damit man 2-3 Monate unter BBG liegt, was bei einem öffentlich-rechtlichen AG aber etwas schwer werden wird.

    Mfg

  3. Hallo AKK, da habe ich leider keine gute Nachricht. Es ist wohl so, dass eine ALG 1 Leistung erfolgen muss um in die GKV zu wechseln. Das heißt, während der ganzen Ruhenszeit PKV Versicherung bezahlen. In deinem Fall währe
    zu Überlegen, den neuen Job erst dann anzufangen, wenn vorher für einen Monat ALG 1 ausbezahlt worden wäre. (es sei denn, der neue Job liegt vom Gehalt unter der Bemessungsgrenze GKV/PKV, dann würdest Du auch wieder in die GKV „rutschen“.

    • Auch wenn ich mich mit den Details zum PKV/GKV-Wechsel nicht ganz so gut auskenne, würde ich aber „Ruhenszeitler“ im Wesentlichen zustimmen: Während der Ruhezeit besteht keine KV-Versicherung durch die Agentur, somit läuft die bisherige Versicherung weiter.
      Insofern bleiben wohl nur die schon genannten Vorschläge: Entweder der Start des neuen Jobs verschieben oder das Gehalt (ggfs. während einer Probezeit?) reduzieren.

      Gruß, Der Privatier

  4. -„Um in die gesetzliche KV vom Arbeitsamt gemeldet zu werden, benötige ich eine Leistung.“_
    Ist das die Aussage vom Arbeitsamt? Das Gesetz §5 SGB V, Abs.1 Nr.2 sagt doch eigentlich etwas anderes: Versicherungspflichtig sind…(2) Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit…ruht;

  5. Hallo Carben,

    Ich war noch nicht auf dem Arbeitsamt trotz Arbeitssuchend Meldung zum 30.09.2018 ( noch keine Einladung erhalten). Ich werde mich aber vor Weihnachten arbeitslos zum 01.01.2019 melden und nachfragen. Nach meinem Kenntnisstand muss ich mich während der Ruhezeit mit vollem Betrag im Januar 2019 selber krankenversichern. In meinem Fall also PKV voll zahlen. Ich beginne dann zum 01.02. 2019 einen neuen Job und das Arbeitsamt hat keine Möglichkeit mich gesetzlich kranken zu versichern. Was im Gesetz steht, kann ich nicht deuten. Ich bin zwar ab dem 1. Monat nach der neuen Rechtsprechung versicherungspflichtig, aber muss während der Ruhezeit selber zahlen. Hierzu gibt es bestimmt noch ein weiteres Gesetz.
    Mit freundlichen Grüßen

  6. @AKK
    das würde mich interessieren wie das Arbeitsamt das auslegt. Versicherungspflichtig heißt eigentlich Rückkehr in die GKV möglich. Evtl. muß man während der Ruhe-/Sperrzeit den GKV-Mindestbeitrag selber zahlen. Das wäre für jemanden der in die GKV zurück wechseln möchte das kleinere Übel. Viel Erfolg dabei.

    • @AKK,carben
      …mach ich mal die „Swantje“:
      Während der SPERRZEIT besteht VersicherungsPFLICHT, d.h. wenn man das wuenscht-auch in der GKV,zahlt die Agentur, wie das Gesetz es befahl..
      ABER,nach der Sperrzeit dauert die Ruhezeit evtl. ja noch fort (natürlich nicht bei AKK, der arbeitet dann schon wieder) und da zahlt die Agentur: NIX
      ALso muesste „man“ sich entweder privat, oder in der GKV FREIWILLIG versichern.
      DAS geht aber nur, wenn man die VORVERSICHERUGSZEIT in der GKV nach
      Paragraph 9 SGB V erfüllt (vergl. auch & 5,gleiches Buch,Abs.9), also 24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre, bzw. 12 Monate DURCHGAENGIG vor Ende der bisherigen Versicherung
      (d.h. in diesem Fall, die aus der Sperre).
      Dieser Weg duerfte also fuer langjährige PKV-Versicherte ausfallen.
      Ebenso natürlich fuer wiederbeschaeftigte PKV-Versicherte, die in ihrer neuen Anstellung wieder oberhalb der JAHRESARBEITSENTGELTGRENZE (JAEG,= BBG + aktuell 6300 €) verdienen.
      Unterhalb JAEG besteht dann aber wieder Pflichtversicherung in der GKV.

      Gruesse
      ratatosk

      • Noch vergessen:
        Wer in den 5 Jahren vor Vollendung seines 55 Lebensjahres PKV-versichert war, bei dem tritt „VERSICHERUNGSFREIHEIT“ ein, ab dann geht nur noch PKV, endgültig!

        Gruesse
        ratatosk

      • Ich muss hier mal ein wenig korrigieren. 🙁 (Update: Hier habe ICH mich geirrt! s. Kommentar)

        Auch wenn ich zwar gerade keinen passenden Gesetzestext dazu liefern kann, so gibt es aber sowohl eine eindeutige Aussage der Arbeitsagentur und auch meine eigene Erfahrung, die besagt:
        Während einer Ruhezeit (wg. Abfindung) besteht keine Versicherungspflicht!

        Und das gilt auch dann, wenn Ruhezeit (wg. Abfindung) und Sperrzeit (wg. Arbeitsaufgabe) zeitgleich ablaufen. In diesem Fall hat die Ruhezeit Vorrang.

        Gruß, Der Privatier

          • Oh! Da kennt jemand meine Kommentare besser als ich selber!
            Stimmt: Habe ich damals anders geschrieben. Muss ich noch mal ins Archiv gehen und die Unterlagen checken…

            Gruß, Der Privatier

          • So, dann muss ich hier meine Korrektur wieder korrigieren. 😉 🙁

            Ich habe noch einmal nachgesehen und meine damalige Aussage vom Aug. 2016 war korrekt: Innerhalb der Sperrzeit hat die Agentur die KV/PV-Beiträge übernommen. Obwohl gleichzeitig eine Ruhezeit verordnet war.
            In der darüberhinausgehenden Ruhezeit dann nicht mehr.

            So herum ist es dann wohl korrekt und ich bitte die Verwirrung zu entschuldigen.

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Und Danke an ratatosk für das aufmerksame Lesen!

      • @ratatosk
        das mit der Vorversicherungszeit hat sich doch teilweise erledigt (seit 01.08.2013). Das Zauberwort heißt „obligatorische Anschlußversicherung“.Danach spielen die sog. Vorversicherungszeiten bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung praktisch keine Rolle mehr. Nun gilt vielmehr der Grundsatz: Wer einmal pflichtversichert war – und sei es nur für kurze Zeit – und aus der Pflichtversicherung herausfällt, ist automatisch freiwillig gesetzlich versichert.
        bG carben

        • Dem würde ich mich anschließen .
          Siehe auch § 188 , Abs.4 , SGB V .
          Oder hier beim Privatier
          “ Änderungen für die 9/10 Regeln für die KVdR “
          incl. den Kommentaren . Dankenswerterweise ,
          hat sich Swantje mal dem Thema angenommen und
          mich an einigen Stellen entwirrt .
          Danke Swantje

          LG Det

          • @carben, Det
            IHR habt natürlich RECHT !!!
            & 188 SGB V,ganz genau, hab ich einfach uebersehen.
            Das heißt dann wohl für AKK, dass es klappen sollte mit der Rückkehr in die GKV?
            WENN die Agentur Ihn während der Sperre pflichtversichert und Er noch nicht 55 ist?
            Aber wollte Er nicht im Januar noch selbst PKV zahlen???
            Das wäre doch dann kontraproduktiv!!!

            Gruesse
            ratatosk

          • Hallo ratatosk

            Ich versuchs mal ein wenig aufzudrösseln .

            PKV = Private KV

            GKV = Gesetzliche KV
            Die wiederum unterteilt in
            GKV A) Freiwillige Versicherung GKV
            GKV B) Pflichtversicherung GKV
            GKV C) Familienversicherung der GKV ( ohne eigenen Rechtsanspruch )

            GKVdR A) Freiwillige GKVdR
            GKVdR B) Pflichtversicherung der GKVdR ( 9/10 , 2 te LAH )

            Kranken-Versicherungs-Pflicht , besteht in Deutschland immer .
            Die Frage ist nur WO man SEINER Pflicht nachkommt .
            Und da ist es schon ein Unterschied , ob ich in einer
            Familienversicherung ( ohne eigenen Rechtsanspruch )
            meiner Krankenversicherungspflicht nachkommen kann ,
            oder in einer Privaten Krankenversicherung meiner
            Krankenversicherungspflicht nachkommen muss .

            Und alle Versicherungsformen , haben halt alle EIGENE
            Regeln ( und Beiträge ) . Auch für den WECHSEL , gibt es
            einige Regeln zu beachten .

            LG Det

      • Korrektur !!!
        Eine Vorversicherungszeit ist nach einer Pflichtversicherung (ggf.auch durch die Agentur) NICHT erforderlich um in die freiwillige Versicherung der GKV zu kommen.
        s. Kommentare von carben und Det weiter unten.
        Vielen Dank an beide, ich bin halt nicht Swantje…

        Gruesse
        ratatosk

  7. @ Det
    „..einige Regeln zu beachten.“
    Da hast Du sicherlich Recht, obwohl ich das schon ziemlich „untertrieben“ finde:-))
    Insbesondere, wenn man „alte Zoepfe“ im Gesetzestext stehen lässt um diese dann erst 179 Paragraphen später wieder einzuschränken, bzw. zu präzisieren…
    Also: „Was steht über dem Gesetz ?“
    – „Natürlich ein anderes Gesetz !“

    Schönen Abend noch.
    ratatosk

  8. Hallo, wie lange ist man noch kostenlos bei der GKV nachversichert, wenn das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2019 endet ?

    Finde hier keine Gesetzesgrundlage und Angaben wie man diese Frist berechnet.

  9. Hallo Privatier
    Ich beziehe noch bis zum 31.12.2019 Arbeitslosengeld.
    Dann habe ich 24 Monate Arbeitslosengeld bezogen.
    Am 29.12.2019 soll ich operiert werden voraussichtlich AU bis 31.03.2020
    Bekomme ich ab den 01.01.2020 Krankengeld oder bekomme ich gar nichts ?

    Bitte um Info
    mfg Peter

    • Meiner Meinung nach haben Sie Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit. Denn ein Anspruch auf KG entsteht bereits mit dem Beginn der Krankheit (s. §46 SGB V), er ruht nur solange noch ein Anspruche auf Lohnfortzahlung durch den AG (oder ALG durch Agentur) besteht.
      Sie müssen nur darauf achten, dass Sie rechtzeitig VOR dem Ende des ALG-Anspruches eine AU-Bescheinigung bekommen, diese auch SOFORT der Agentur mitteilen und dass die weiteren AU-Bescheinigungen lückenlos bleiben.

      Gruß, Der Privatier

  10. Hallo!

    Habe eine frage zur Nachversicherung der GKV.
    Ich war bisher Pflichtversichert,dann 2 Monate Arbeislos bis 30.06.2020.
    Jetzt war ich der Meinung es müsste eine einmonatige Nachversicherung geben,
    und ich könnte mich ab 29.07.2020 Freiwillig versichern bei der selben KV(Audi BKK).
    Die KV sagt eine Nachversicherung sei nicht möglich, weil nach der Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung folgt.

    Kann das stimmen???

    Gruß DA Bäda

      • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

        Ganz schlau werde ich aus dem Artikel nicht.

        Da steht: Auch freiwillig Versicherte haben keinen nachgehenden Leistungsanspruch. Dieser gilt nur, wenn Sie zuvor versicherungspflichtig waren. Sie zahlen wie gehabt weiter Ihren Beitrag.

        Dann müsste für mich doch die Nachversicherungspflicht gelten,
        weil ich ja zuvor versicherungspflichtig war.

        Gruß DA Bäda

        • Hallo DA Bäda,

          ich kenne die Aussage, dass die Lücke nur zwischen zwei sozialversicherungspflichtigen „Arbeitsverhältnissen“ sein darf.
          ALG1-Bezug und Bundesfreiwilligendienst funktionieren, aber eben nur bis zu einer Lücke von maximal 4 Wochen/ 1 Monat.

          LG FÜR2012

          • Das sind halt die Einschränkungen für den „nachgehenden Leistungsanspruch“.
            Es liegt ja auch nicht im eigentlichen Sinne eine Versicherungsverhaeltnis mit der bisherigen Kasse vor.
            Diese muss lediglich noch Leistungen erbringen, WENN innerhalb von max. 1m wieder ein neues Pflichtversicherungsverhaeltnis entsteht.

            Entsteht dieses später, oder gar nicht, sondern stattdessen eine freiwillige Versicherung, muss man den gesamten „fehlenden“ Zeitraum (ggf. auch nachträglich) selbst absichern.

            Gruesse
            ratatosk

    • Um es einmal auf einen kurzen Nenner zu bringen:

      * Die Nachversicherungspflicht besteht ausschliesslich zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen!
      * Zweites Missverständnis: Dauert die Lücke länger als einen Monat, entfällt die Nachversicherungspflicht komplett. Also nur nicht nur für die Zeit, die über den Monat hinaus geht, sondern ganz.

      Gruß, Der Privatier

  11. Hallo,
    ich lese mich mit Spannung durch diesen Blog, seit vor einer guten Woche sehr kurzfristig klar wurde, dass ich ein Angebot für einen Auflösungsvertrag bekommen und annehmen würde.
    Sehr tolle, zuverlässige und sehr gut aufbereitete Infos. Vielen Dank dafür.

    Wäre toll, wenn mir jemand bzgl einer Frage zur KV weiterhelfen könnte:
    Ich bin freiwillig KV versichert und werde einen Auflösungsvertrag inkl. Abfindung unterschreiben, und das Unternehmen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.04.2021, verlassen. Mein aktuelles Ziel ist es, mich vom Arbeitsamt so weit wie sinnvoll fern zu halten, und mir bis gegen Ende 2021 eine Art privat finanziertes „Sabbatical“ zu gönnen und das ALG erstmal ruhen zu lassen. Ich rechne mit einer Sperrzeit von 3 Monaten, aber mit keiner Ruhezeit.

    Jetzt habe ich gelesen, dass die KV – in meinem Fall wg. Alter etc – auf 25% der Abfindung Beiträge einfordern wird, falls ich mich unmittelbar an dieses Arbeitsverhältnis wieder\weiter freiwillig versichere. Die meisten Quellen sagen sogar, dass ich an der Zahlung der anteiligen KV-Beiträge auf die Abfindung gar nicht vorbei komme.
    Natürlich will ich diesen KV-Beitrag – wenn eben möglich – vermeiden, aber dazu muss ich die Situation erst einmal verstehen.
    Bei der KV habe ich bereits vorsichtig angefragt. Dort wurde mir gesagt, dass aus Sicht der KV „ein Anschluss-Arbeitsverhältnis“ für einen Tag reichen würde, dass aber „ausschlaggebend sei, ob oder ggf. wann die Arbeitsagentur eine Ruhezeit verhängt.“ Da ich mich zu dem Zeitpunkt noch überhaupt nicht mit der Arbeitsagentur beschäftigt hatte, habe ich nicht weiter nachgefragt.

    Kann jemand Licht ins Dunkel bringen?
    – Interpretiere ich obigen Artikel richtig, dass ich – wenn ich mich rechtzeitig arbeitslos melde, über die KV pflichtversichert werde, und damit keine Sozialversicherungsabgaben auf die Abfindung anfallen?
    – Oder muss ich evtl. ab 01.05. kurzfristig ein versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, um dies Abgaben zu umgehen?

    Ich würde mich über eine klärende Aussage dazu sehr freuen. Vielen Dank.

    • Ich denke, der Beitrag über die „Abfindung und Ruhezeit“ sollte die Fragen beantworten: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/

      Kurz gefasst: Wenn die ordentlichen Kündigungsfristen eingehalten wurden, darf die Krankenkasse keine Beiträge bzgl. der Abfindung erheben (bei einer freiwilligen gesetzl. Versicherung).
      Bei einer Pflichtversicherung (entweder durch ein weiteres Arbeitsverhältnis oder durch Bezug von ALG) können ebenfalls keine Beiträge bzgl. der Abfindung berechnet werden.

      Gruß, Der Privatier

  12. Hallo in die Runde,

    zu folgendem Thema habe ich bisher keine Infos gefunden. Meine Frau ist als Privatier freiwillig in der GKV versichert und zahlt dafür den Mindestbeitrag von 191€. Nun liegt sie derzeit mit einem schlimmen Knochenbruch im Krankenhaus und würde sicherlich auch danach noch einige Wochen krankgeschrieben. Die Frage ist nun, ob sie irgendeinen Anspruch auf Krankengeld hat und falls ja, wie dieses berechnet würde. Hat dazu jemand belastbare Infos?

    Gruß, Peter

  13. Danke für die Antworten. Der Beitragssatz beträgt 14,0%, also kein KG. Ist für Privatiers eigentlich auch irrelevant, ob man arbeitsunfähig ist oder nicht. Es ändert ja nichts an der Finanziellen Situation.

    Gruß,
    Peter

  14. Hallo in die Runde,
    ich bin schwer begeistert von den ganzen Informationen hier, habe aber für meinen speziellen Fall noch nicht gefunden, was ich suche. Ich verhandle gerade mit meinem AG einen Aufhebungsvertrag. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 5 Monate zum Quartal, also 31.5.21. Gegen Erhöhung der Abfindung kann ich den Austrittstermin vorverlegen, jetzt diskutieren wir ein sofortiges Ende, also zum 31.12.20. Ich bekomme eine Abfindung in unteren sechsstelligen Bereich und habe nicht vor, sofort wieder eine Arbeit aufzunehmen. Ich werde von der Möglichkeit des Dispositionsjahres Gebrauch machen. Ich bin seit 20+ Jahren privat krankenversichert, z. Zt. noch 52, und möchte zurück in die GKV. Meine Frau hat einen sozialversicherungspflichtigen MIDI Job (500 Euro/Monat).
    Nun meine Fragen: Hat die Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist Auswirkungen?
    Wenn ich mich beim Arbeitsamt gemeldet habe und wieder abmelde wegen Dispojahr, bin ich dann pflichtversichert in der GKV da arbeitslos oder muss ich noch in der PKV bleiben bis ich Leistungen beziehe?
    Bin ich über meine Frau familienversichert? Wenn ja, ab wann?
    Vielen Dank für eure Hilfe!
    Gruß
    Thorsten

    • „Wenn ich mich beim Arbeitsamt gemeldet habe und wieder abmelde wegen Dispojahr,“
      Bitte nicht Dispojahr und Anmelden/Abmelden verwechseln. Man kann sich vor dem Dispojahr beim Amt beraten lassen, man kann sich sogar notfalls arbeitssuchend melden und das arbeitssuchend wieder stornieren (manche Ämter wollen eine Akte anlegen und eine Kundennummer vergeben, bevor sie substantielle Beratungen leisten).
      Wer sich aber arbeitslos meldet und einen gültigen Bescheid hat, der hat die Chance auf das Dispojahr verspielt.

      Zum Wechsel PKV GKV kann ich nicht viel beitragen.
      Generell ist die Aufnahmen in die Familienversicherung für (Abfindungshöhe / Monatseinkommen) Monate nicht möglich, das gibt aber erst ab Auszahlung der Abfindung.
      Lesestoff dazu https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung-fortsetzung/

      • Vielen Dank für die Antwort. Du hast natürlich Recht, das habe ich zusammen gewürfelt. Hatte heute Beratung bei der AfA und man hat mich sofort auf mein Dispositionsrecht hingewiesen und mir das Vorgehen erklärt. Zur KV gab es allerdings wenig Info, die Versuche ich jetzt direkt von meiner KK zu bekommen.

    • Zur Frage: „Hat die Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist Auswirkungen?“

      Es kommt darauf an, was im Anschluss an das Arbeitsverhältnis passieren soll:
      * Bei einer sofortigen Arbeitslosmeldung wird es eine Ruhezeit geben (bitte entsprechende Beiträge einmal über die Suchfunktion suchen). In dieser Zeit gibt es kein ALG und auch die Krankenversicherung ist nicht über die Agentur abgesichert.
      * Bei einem Dispojahr gilt dies in gleicher Weise, dann allerdings für ein ganzes Jahr: Kein ALG und keine KV durch die Agentur.

      Für die Krankenkasse gilt:
      * Für einen privat Versicherten ändert sich während einer Ruhezeit oder eines Dispojahres nichts: Er zahlt weiter seine bekannten Beiträge. Es entsteht KEINE Pflichtversicherung und daher ist ein Wechsel zur GKV zunächst nicht möglich.
      * Ein Wechsel wäre nur möglich nach einem ALG-Antrag oder ggfs. über die Familienversicherung.
      * Familienversicherung ist aber für die Dauer von: Abfindung/Monatsgehalt [Monate] ausgeschlossen. Auch dazu gibt es hier einen Beitrag.

      Gruß, Der Privatier

      • Nachtrag: „Der privat Versicherte zahlt seine bekannten Beiträge“ bedeutet hier, dass er den VOLLEN Beitrag zahlt, also die Summe aus ehemaligem AG- und AN-Anteil.

        Gruß, Der Privatier

  15. Guten Tag,
    jetzt habe ich auch nochmal eine Frage zur Krankenversicherung. Ich werde einen Aufhebungsvertrag zum 30.6.2021 unterschreiben. Meine Kündigungsfrist geht bis zum 30.10.2021. Außerdem gibt es bei unserem Betrieb eine Beschäftigungssicherung bis in das Jahr 2029. Da ich mich eigentlich nicht arbeitslos melden möchte muss ich dann ja meine Krankenkassenbeiträge selbst bezahlen. Meine Frage lautet nun wie lange ich den Höchstsatz bezahlen muss. Wenn ich mir den § 158 durchlese komme ich einfach nicht ganz klar.
    Einmal steht unter Absatz 1 folgendes:
    Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
    1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
    2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.

    Da ich durch meinen Arbeitgeber eine zeitlich befristete Beschäftigungssicherung (wenn auch lange, bis 2029) habe, müsste doch meine normale Kündigungsfrist herangezogen werden, oder?
    Dann kommt aber noch folgender Absatz:
    4 Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
    Ist damit auch ein Aufhebungsvertrag gemeint? Kann mir da jemand weiterhelfen ob ich nun bis zu meiner Kündigungsfrist die Höchstbeiträge bezahlen muss, oder doch ein ganzes Jahr.
    Im Voraus schon vielen Dank!

    Grüße Gerhard

    • „Meine Kündigungsfrist geht bis zum 30.10.2021“
      Maßgeblich ist die Kündigungsfrist, welche der Arbeitgeber einzuhalten hat und nicht die K-Frist des Arbeitnehmers (Kann natürlich sein, dass die des AG auch bis zum 31.10 geht).

      „Außerdem gibt es bei unserem Betrieb eine Beschäftigungssicherung bis in das Jahr 2029.“
      Ich traue mir nicht zu das zu bewerten.
      Auf der Arbeitsbescheinigung hat der AG unter Pkt 10 die Angaben zur Kündigunsfrist zu bestätigen. Schnapp dir das Formular https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsbescheinigung_ba013140.pdf und frage beim AG (Personalabteilung?) nach, was bei Dir dort stehen wird.
      Dann kann man auch ein Aussage bezüglich der Dauer der Ruhezeit (und damit des max KK-Beitrages) treffen.

      Wie hast Du vor, die Einkünfte des ersten HJ zu kompensieren? Oder greift die Fünftelregelung nicht? Vielleicht bist Du noch froh, wenn Du den Maximalbeitrag 2 Monate länger zahlen darfst :q

      • Hallo eSchorsch,
        danke für deine Antwort. Deine Anmerkung „Vielleicht bist Du noch froh, wenn Du den Maximalbeitrag 2 Monate länger zahlen darfst :q“ verstehe ich nicht ganz. Was meinst du damit?
        Mein Plan ist zum 30.6.2021 mit einem Aufhebungsvertrag auszuscheiden. Da ich dieses Jahr noch 6 Monate (bis Ende Juni) ein Einkommen habe, lege ich den Auszahlungstermin der Abfindung auf Ende Januar 2022 (um die Einkommenssteuer zu drücken). Nächstes Jahr habe ich dann als Einkommen meine Abfindung und 6600 Euro Mieteinnahmen. Mit der Abfindung und meinen Mieteinnahmen möchte ich dann bis zur vorgezogenen Rente mit 63 leben. Die sieben Monate bis zur Auszahlung meiner Abfindung möchte ich von Erspartem leben. Da ich eigentlich nicht vorhabe mich arbeitslos zu melden (mir graust es vor eventueller Gängelei, Bewerbungen usw. – ausserdem bekomme ich ja bestimmt eine Sperrzeit und Ruhezeit) muss ich ja meine Krankenversicherung selbst bezahlen. Deshalb interessiert es mich, wie lange ich den Höchstbetrag bezahlen muss (meine AOK sagt natürlich 12 Monate).
        So ist mein Plan für meine Zukunft, ich hoffe mal er geht auf.
        Grüße Gerhard

        • Ich habe fälschlich unterstellt, dass die Abfindung noch dieses Jahr fließt und Du alle Hebel in Bewegung setzen würdest um das Einkommen des ersten Halbjahres steuerlich zu kompensieren. Da würde ein maximaler KK-Beitrag die Möglichkeit einer höheren Beitragsvorauszahlung eröffnen. Aber wenn Du die Abfindung erst nächstes Jahr erhälst, dann ist alles in Butter und Du kannst meine Anmerkung vergessen.

          Bezüglich der AOK hast Du zwei Möglichkeiten
          – dagegen argumentieren und auf die Beitragsgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes verweisen. Vielleicht auch noch eine passende Hinweisseite einer anderen Krankenkasse ins Spiel bringen (die Daimler BKK hat das z.B. schön im Netz stehen)
          – parallel dazu bei einer anderen KK melden, denen deine Lage schildern und um Auskunft bitten, was die Versicherung bei ihnen kostet. Ich persönlich kann die TK empfehlen, meine alte KK war wie deine AOK gestrickt … ich habe den Wechsel nicht bereut.

          Überlege Dir aber noch mal die Sache mit dem Arbeitsamt.
          Ich würde mich auf jeden Fall zum 1.7.22 arbeitslos melden. Dann ist ein Dispojahr vergangen und es werden weder Sperr- noch Ruhezeiten verhängt.
          Um keine steuerliche Auswirkung auf die Abfindungszahlung zu provozieren, kannst Du dich nach wenigen Tagen Bezug wieder vom ALG1 abmelden. Du hast dann einen Bescheid in den Händen, der 4 Jahre gültig ist. Ob Du den Rest des Anspruchs dann ab dem Folgejahr abrufst oder ob du das verfallen lässt, entscheidest Du später. Du kannst Dich auch dann jederzeit wieder abmelden, falls dein Vermittler doch ein Stinkstiefel ist.
          Die Angst vor Gängelei möchte ich Dir aber heute schon nehmen. Als angehender Privatier / Rentner bist Du sowas wie ein Premiumkunde beim Arbeitsamt. Sofern die wissen, dass Du nach der ALG1-Zeit nicht als Hartzer wieder bei ihnen aufschlägst wird kein hoher Bewerbungsdruck aufgebaut werden. Ich habe damals 1-2 Bewerbungen pro Monat geschrieben, bezogen auf einen ganzen Monat ALG1 ist das ein ziemlich guter Stundenlohn.

    • Ich bin der Auffassung, dass hier der Passus des „zeitlich begrenzten Ausschlusses“ der ordentlichen Kündigung anzuwenden ist und demnach die „normale“ ordentliche Kündigungsfrist gilt.
      Von daher wären die hohen Beiträge zur GKV nur bis zum Ablauf dieser Frist zu zahlen.
      Ich möchte aber auch gleich dazu sagen, dass einige KK im ersten Anlauf oftmals eine andere Meinung vertreten. Hier ist dann ggfs. Hartnäckigkeit (bis hin zum Wechsel der KK) gefragt.

      Gruß, Der Privatier

  16. Hallo, wie ist es denn bei Aufsplittung der Zeiten der Arbeitslosigkeit.
    Ich habe um meinen Anspruch zu sichern mich zum 1.10.2021 arbeitslos gemeldet.
    Vorher war ich freiwilliges GKV Mitglied.
    Ich plane mich zum 20.10.2021 wieder abzumelden, denn ich möchte steuerlich kein progressionserhöhendes ALG. Da vom ALG 1000 Euro Werbungskostenpausch abgezogen werden klappt das.
    Aber wie sieht es mit der GKV aus, zahlt die Agentur
    a) vom 1.10. – 20.10. und ich dann in der übrigen Zeit,
    b) oder kann ich sogar noch vom Nachversicherungsmonat profitieren und muss ab 20.11. wieder selbst zahlen,
    c) oder muss ich durchgehend zahlen.

    Wie sieht es im Allgemeinen mit der Aufteilung über 4 Jahre aus kann ich in 22,23,24,25 jeweils 4 Monate (in 25 weniger wg 15M Anspruch) nehmen oder sind so viele Unterbrechungen schädlich?

    • Moin Sonja,

      aus meiner Sicht:

      a) 01.10 – 20.10 besteht eine KK-Pflichtversicherung (die AfA übernimmt in dieser Zeit die KK+PV Beiträge)
      b) nein, ab 21.10. !!! musst du wieder selbst zahlen, da der nachgehende Leistungsanspruch nach §19 SGB V nicht erfüllt wird, es greift damit die „obligatorische“ Anschlussversicherung (siehe §188 Abs.4 SGB V) … außer: du nimmst bis spätestens 20.11.2021 eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung auf
      c) du musst ab 21.10. wieder selbst zahlen (frw. versichert) … oder evt. Familienversicherung

      „Wie sieht es im Allgemeinen mit der Aufteilung über 4 Jahre aus kann ich in 22,23,24,25 jeweils 4 Monate (in 25 weniger wg 15M Anspruch) nehmen oder sind so viele Unterbrechungen schädlich?“

      Das ist deine ganz persönliche Entscheidung. Du kannst diese Block-Aufteilung so vornehmen.

      https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/

      Näheres zum „An- und Abmelden“ findest du im Kapitel 9.3.1

      Gruß
      Lars

  17. Hallo zusammen,

    Bin zum 30.9.20 mit Abfindung ausgeschieden und jetzt habe ich nach einem Jahr Dispo den ALG Bescheid für 24 Monate erhalten.
    Im letzten Jahr musste ich meine GKV (freiwillig) voll bezahlen.
    Wie sieht das jetzt während der ALG1 Phase aus? Übernimmt die AfA den vollen Beitrag?

    Habe neben der ALG Zahlung noch Einkünfte aus Miete und ich beziehe eine monatliche Firmenrente, die die GKV Beiträge nach oben treiben.

    Vielen Dank für eure Einschätzung und ein sonniges Wochenende

    Christof

    • Moin Christof,

      „Wie sieht das jetzt während der ALG1 Phase aus? Übernimmt die AfA den vollen Beitrag?“

      Ja, du bist bei ALG1 Bezug pflichtversichertes KK-Mitglied (siehe §5 Abs.1 Satz 2 SGB V), die AfA übernimmt damit die KK+PV Beiträge.

      Mieteinnahmen und die Betriebsrente werden nicht aufs ALG1 angerechnet.

      Gruß
      Lars

    • Hallo Christof,

      da mein Fall ähnlich gelagert ist.. wie bereits von Lars beschrieben übernimmt die AfA den Pflichbeitrag zur Krankenversicherung, aber für die bAV(nicht für Mieteinahmen) muß man bis zur BBG entsprechende Beiträge an die Krankenversicherung bezahlen.

      Gruß
      Helmut

  18. Hallo Lars und Helmut
    Vielen Dank.

    Mir geht es um die Höhe der GKV Beiträge.

    Auf die Mieteinnahmen muss ich heute schon GKV Beiträge bezahlen, da die TK die Beiträge nachträglich auf Basis der Einkünfte lt. Steuererklärung berechnet.

    Habe auch an die TK geschrieben und bin auf die Antwort gespannt.

    • Moin Christof,

      ob KK-Beiträge auf Mieteinnahmen abgeführt werden, hängt vom Versicherungsstatus ab. Da jetzt (durch ALG1 Block) eine Pflichtversicherung vorliegt, wird die TK auf die Mieteinnahmen keine Beiträge erheben. Vielleicht kommt es auch zu einer zeitlichen Überschneidungen, dann wird die TK die Beiträge später zurückerstatten.

      bAV Bezug + gleichzeitiger ALG1-Bezug

      siehe hierzu die gestrige Antwort von Helmut und … ein Auszug vom GKV Spitzenverband:

      Bezieher von Arbeitslosengeld
      Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80% des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts, höchstens 80% der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Wird gleichzeitig Arbeitsentgelt aus einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielt, mindern sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V um 80% dieses Arbeitsentgelts. Bei Personen, deren Arbeitslosengeld aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird, gelten als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (Urteil des BSG vom 29. September 1997 – 8 RKn 4/97 -, USK 9750). Beiträge aus Versorgungsbezügen sind aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben.

      Gruß
      Lars

  19. Hallo,
    kurze Frage an die Runde zum Thema Krankengeld. Habe im Frühjahr meinen Job mit Aufhebungsvertrag (wegen betrieblicher Gründe) und Abfindung bei Einhaltung der Kündigungsfrist beendet und befinde mich derzeit im Dispojahr. Kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses bin ich dann leider erkrankt (inzwischen seit 13 Wochen). Meine BKK (GKV) stellt sich nun allerdings quer und behauptet, durch den Aufhebungsvertrag sei der Anspruch auf KG erloschen. Stimmt das oder ist das ein taktisches Manöver? Im Netz habe ich auf die Schnelle nichts entdeckt, was die Haltung der Krankenkasse rechtfertigte.
    Vielen Dank

  20. Moin Dieter König,

    „Meine BKK (GKV) stellt sich nun allerdings quer und behauptet, durch den Aufhebungsvertrag sei der Anspruch auf KG erloschen. Stimmt das …“?

    Das stimmt so nicht (siehe §44 Abs.1 SGB V). Im Abs.2 ist der Personenkreis ausgeklammert, der kein Anspruch auf KG besitzt. Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (jedoch max. 6 Wochen) zahlt der (Ex)-AG weiterhin Lohn (§3 Entgeltfortzahlungsgesetz), danach bezahlt die Krankenkasse KG.

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html

    Gruß Lars

    • Hallo Lars,
      besten Dank für die zügige Klärung! Dachte ich mir doch, dass die versuchten, mir einen Bären aufzubinden. Ich fordere die Ablehnung zunächst mal schriftlich an, um zu schauen, worauf sie sich dabei beziehen. Wenn sie dann kneifen, weiß ich, dass es vermutlich nur ein Versuchsballon war, die Kundschaft zu verunsichern, um sich das KG womöglich zu sparen.
      Gruß Dieter

  21. Moin, ich habe ein Frage zum Thema Krankengeld und ALG1! Ich habe schon einmal wegen einer Krankheit 78 Wochen Krankengeld bezogen, anschliessend ca. 23 Monate ALG1. Nun bin ich ich erneut Krank geschrieben worden, allerdings wegen einer anderen Krankheit!

    Meine Frage: Habe ich nun erneut Anspruch auf Krankengeld? Kennt sich einer von euch da aus?

    LG
    Palito

      • Hallo,

        ich habe herausgefunden das ich Anspruch auf KK habe (schon von der Techniker bestätigt). Es kommt darauf an das 3 Jahre zwischen dem Anfang (!) des ersten KG und dem Anfang des 2ten KG liegt, was bei 78Wochen KG-Bezug und 2 Jahren ALG1 relativ einfach möglich ist!

        LG
        Palito

    • Moin Palito,

      das könnte u.U. sein, jedoch ist auf das „Blockmodel“ abzustellen. Da eine andere Krankheit nun vorliegt … und 23 Monate (nach der ersten Erkrankkung … 78 Wochen) ALG1 bezogen wurde, besteht Anspruch Anspruch auf Krankengeld.

      https://www.finkenbusch.de/?p=1626

      Empfehlung: Kontakt zur AfA + KK aufnehmen und den Sachverhalt darstellen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für den Tip! Ich habe noch 2 Fragen:

        1) wie genau berechnet sich das KG nach ALG1-Bezug?
        2) Die KK hat mir gesagt das sie keine Beiträge zur RV, PV und AV abführt (was letztes mal passiert ist). Dürfen die das so einfach?

        Ausserdem droht ma mir mit dem Medizinischen Dienst, hat da jemand Erfahrung was die dürfen und wie man sich verhalten sollte?

        LG
        Palito

        • Moin Palito,

          die AU erfolgt doch noch im ALG1 Bezug (im 23.Monat)?
          KG = ALG1

          „Die KK hat mir gesagt das sie keine Beiträge zur RV, PV und AV abführt (was letztes mal passiert ist). Dürfen die das so einfach?“

          Die KK sollte hierzu einmal die entsprechenden Gesetzesgrundlagen/Paragrafen/GKV-Richtlinien etc.pp. benennen.

          … Medizinischer Dienst … ja, die KK hat hierzu das Recht die BU zu überprüfen

          Gruß
          Lars

  22. Hallo, wie verhält es sich mit dem Krankengeld, wenn ich Ende Januar 2024 aus meinem Unternehmen ausscheide und nahtlos krank bin. D.h. am 18.12.23 (44 Tage vor Ausstieg) werde ich krankgeschrieben, so dass mein noch Arbeitgeber alles ausfüllen muss und sich mit der Krankenkasse in Verbindung setzt etc.. Wie lange spielen da so die Krankenkassen mit und zahlen ? Wie verhält man sich falls sich der MDK einschaltet ?. Bitte das Thema auch gerne in den entsprechen Bereich verschieben.

  23. Moin M,

    „Wie lange spielen da … „

    Die max. Krankschreibung bei einer AU kann 78 Wochen betragen.

    „ Wie verhält man sich, falls sich der MDK einschaltet?“

    Mitwirkunspflicht!

    Die KK führen eine telefonische Erhebung durch, siehe Artikel 15 der (EU) Verordnung 679/2016 und weiterhin der Paragraf 275 SGB V „Begutachtung und Beratung“ (… den Paragrafen kannst Du Dir im Internet ansehen/herunterladen)

    Gruß
    Lars

    • Danke Lars, ich hatte mir da irgendwie mehr erhofft. Dann werde ich mal schauen was die Paragrafen so hergeben. Trotzdem Danke

  24. Hallo Zusammen, ich bin zur Zeit arbeitslos und krank gemeldet. Die 6 Wochen Weiterzahlungen von der Arbeitsagentur laufen aus, ebenso wie der Anspruch auf ALG1. Ich werde weiter krank sein. Wird in diesem Fall die Private Krankenkasse Krankentagegeld zahlen bis ich wieder gesund bin? Lieben Dank für Eure Bemühungen.

  25. Moin, banale Frage, aber finde keine erschöpfende Antwort:

    Erhalte ich Krankengeld, wenn ich zwar bei der AfA noch arbeitlos gemeldet bin, allerdings mittlerweile ohne Leistungsbezug? D.h., meinen Bezugszeitraum schon lange ausgeschöpft habe.

    • Moin osnola,

      Nein, Krankengeld wird bei „AL ohne Leistungsbezug“ nicht gezahlt. Möglicher KK-Status wäre hier:

      a) Familienversicherung
      – keinen Anspruch auf KG

      b) frw. GKV-Mitglied (ermäßigter KK-Beitragssatz 14%)
      – kein Anspruch auf KG

      c) privat Krankenversichert
      – u.U. Anspruch auf KG (nähere Informationen oben im Link vom 21.12.2023 09:59)

      Gruß
      Lars

  26. Hallo Privatier, hallo an alle weiteren Teilnehmer dieses Forums,

    bin schon lange stiller Leser hier und habe mir dann auch das Buch vom Privatier gekauft. Großes Kompliment an den Autor und Betreiber diese Forums und an die weiteren aktiven Teilnehmer für die vielen wertvollen Informationen, Anregungen und Tipps.

    „Der richtige Zeitpunkt“ lautet die Überschrift dies Kapitels. Schwierig zu beantworten, je nachdem wie das Leben so läuft, besser früher als später….
    Manchmal kommt die Erkenntnis durch unvorhersehbare, einschneidende Ereignisse.

    Nun möchte ich hier meinen Fall schildern, vielleicht gibt es noch Einschätzungen und Anregungen dazu…

    Wie schon erwähnt, lese ich hier schon lange und habe auch meine Überlegungen und Planungen zum Teil bereits umgesetzt.

    Zum Ende Juni 2023 habe ich meine Arbeitsstelle nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt.
    Der Plan war eigentlich ein Dispojahr, krankenversichert war ich über die Familienversicherung bei meiner Frau. Mein Lebensunterhalt konnte ich aus meinem Anlagevermögen bestreiten.

    Obwohl ich mich selbst nicht um eine Arbeitsstelle bemüht habe bekam ich verschiedene Angebote. Eines dieser Angebote war attraktiv, gefiel mir dann doch und ich habe meine vorübergehende „Mini-Privatier-Zeit“ nach nur drei Monaten beendet. (es war eine sehr erholsame und schöne Zeit)

    Den neuen Arbeitsvertrag habe ich bewusst nur befristet von Oktober 2023 bis Ende Dezember 2024 abgeschlossen.

    Im Oktober 2024 dann Einweisung ins Krankenhaus und eine schwere Erkrankung wurde diagnostiziert. Seitdem arbeitsunfähig und mittlerweile beziehe ich Krankengeld.
    Ob ich nochmal in meinen bisherigen Job arbeiten kann ist unklar. Möglich ist, dass ich die vollen 78 Wochen im Krankengeldbezug bleibe.
    Mein Arbeitsvertrag endet zwar am Ende diesen Jahres aber laut der geltenden Regelungen bekomme ich weiter Krankengeld.

    Ich stelle mir folgende Fragen:
    -gilt diese Zeit nach dem Ende des Arbeitsvertrages als Pflichtversicherung? (könnte bei der Beantragung von ALG bezüglich der Vorversicherung/ Rahmenfrist relevant sein)
    -da ich eigentlich meinen Vertrag nochmal um ein halbes Jahr verlängern wollte habe ich mich nicht arbeitsuchend gemeldet. Droht eine Sperrzeit im Falle der Beantragung von ALG?

    Gruß
    wlf

    • Moin white line frankenstein,

      erst einmal gute Besserung.

      Zu Deiner Frage:
      Ja, die Zeit des KG-Bezuges zählt als „Versicherungspflichtverhältnis“ mit, weil auch in dieser Zeit Beiträge zur ALV abgeführt werden.

      Droht eine Sperrzeit im Falle der Beantragung von ALG?

      u.U. ja = 1 Woche, da Du den Termin zur „ARBEITSUCHENDMELDUNG“ zu Ende 09/2024 versäumt hattest, da zählt auch nicht die ABSICHT das Du evt. den AV verlängert hättest. Wenn die AU jedoch noch länger andauert, dann entfällt auch die Sperrzeit von 1 Woche und 1 Woche wäre sicherlich auch zu verschmerzen. Jedenfalls Gesundheit geht immer vor. Nochmals gute Besserung.

      Gruß
      Lars

  27. Moin Lars,

    danke für die guten Wünsche und die prompten Antworten.
    Sollte es tatsächlich längerfristig Krankengeld geben dürfte also eigentlich keine Sperrzeit verhängt werden da die verpasste arbeitsuchend Meldung länger als ein Jahr zurück liegt.
    Wann müsste ich mich denn bei diesem Szenario arbeitsuchend melden, da ja nicht klar ist ob und wann ich wieder arbeitsfähig bin?
    Aber ok, eine Woche wäre zu verschmerzen. Da gebe ich Dir Recht.

    Gruß
    wlf

  28. Moin white line frankenstein,

    „Wann müsste ich mich denn bei diesem Szenario arbeitsuchend melden, da ja nicht klar ist ob und wann ich wieder arbeitsfähig bin?“

    Überhaupt nicht, wenn die AU endet, dann meldest Du dich arbeitslos, dass beinhaltet gleichzeitig bei dieser Konstellation die „ARBEITSUCHENDMELDUNG“.

    Gruß
    Lars

  29. Hallo Lars,

    mal schauen was die Zukunft bringt. Wenn ich das maximale Krankengeld und ALG ausschöpfen könnte/würde wäre ich durch bis zur Rente.
    Andererseits ist man auch gerne gesund und aktiv.

    Nochmal vielen Dank und ein schönes Wochenende

    white line frankenstein

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