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Änderungen der 9/10-Regel für die KVdR — 72 Kommentare

  1. Grundsätzlich hatte ich zu der Thematik jetzt mehrere Anfragen mit der Bitte um Klarstellung:

    Bezieht sich das nur auf Rentner, die zum Zeitpunkt des Renteneintritts bei einer privaten KV versichert waren, oder auch auf Rentner, die zum Zeitpunkt des Renteneintritts gesetzlich versichert waren, aber nun aufgrund der bsiherigen 9/10 Regelung nur in der freiwillig gesetzlichen KV versichert sind.
    Die Nachteile bei der freiwillig gesetzlichen KV sind ja im wesentlichen, dass Miet- und Kapitaleinkünfte der KV Pflicht unterliegen und das zum vollen Beitragssatz. (gleiches gilt für die Pflegeversicherung.

    • „Bezieht sich das nur auf Rentner, die zum Zeitpunkt des Renteneintritts bei einer privaten KV versichert waren?“

      Nein – auf die bezieht es sich überhaupt nicht! Wer beim Renteneintritt in einer privaten KV ist, bleibt dies auch als Rentner. Und das gilt in den meisten Fällen übrigens bereits ab dem 55. Lebensjahr. Danach wird ein Wechsel in eine GKV ziemlich schwierig.

      Insofern gilt diese Regel nur für gesetzlich Versicherte. Und sie entscheidet eben darüber, ob es sich um eine freiwillige Versicherung oder eine Pflichversicherung handelt. Mit den richtig beschriebenen Nachteilen für die Einstufung als freiwillig Versicherter.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter,

        wie immer ist es im Detail kompliziert.

        Grundsätzlich greift die Neuregelung ALLE Rentner auf – auch diejenigen, die in der PKV sind. Davon, dass die zusätzliche Anrechnungszeit nur für GKV-Mitglieder gelten soll, steht in § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V nämlich nichts.

        Was passiert nun, wenn ein Bestandsrentner in der PKV nun durch die Neuregelung plötzlich die Voraussetzungen der KVdR erfüllt und damit dem Grunde nach versicherungspflichtig wird? Dann ist die berüchtigte Regelung mit dem 55. Lebensjahr zu prüfen, die in der Regel dafür sorgt, dass die Versicherungspflicht durch Versicherungsfreiheit verdrängt wird. Diese Regelung steht in § 6 Abs. 3a SGB V und lautet im hier interessanten Teil:

        […] Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. […]

        Für die Versicherungsfreiheit (und damit den Ausschluß aus der GKV trotz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht) gibt es also drei Voraussetzungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen damit die Tür zur GKV zu bleibt:

        1.) Die Versicherungspflicht tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres ein.

        ==> Diese Voraussetzung ist bei Altersrentnern immer erfüllt.

        2.) In den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht bestand keine gesetzliche Versicherung.

        ==> Die Neuregelung trat zum 01.08.2017 in Kraft. Die 5-Jahres-Frist läuft damit vom 01.08.2012 bis 31.07.2017. Wer in diesem Zeitraum auch nur einen Tag in der GKV war und durch die Neuregelung die KVdR-Voraussetzungen erfüllt, kommt in die GKV.

        3.) Mindestens in der Hälfte des 5-Jahres-Zeitraums [01.08.2012-31.07.2017] war der Rentner entweder
        a) versicherungsfrei [§ 6 SGB V] oder
        b) von der Versucherungspflicht befreit [§ 8 SGB V] oder
        c) hauptberuflich selbstständig erwerbstätig [§ 5 Abs. 5 SGB V]

        ==> Diese Bedingung führt ein Schattendasein und wird gerne übersehen. Durch die Verweise auf die Versicherungsfreiheit [a)] und die Befreiung von der Versicherungspflicht [b)], die wiederum für sich genommen teilweise schon an komplizierte und nicht laienverständliche Bedingungen geknüpft sind wird es auch nicht einfacher. Und dann muss im Zweifel auch noch geprüft werden, ob denn vielleicht der Ehepartner a), b) oder c) erfüllt hat.

        Wer als PKV-Versicherter in der Zeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2017 mindestens 2,5 Jahre (die nicht zusammenhängen müssen!) „einfach nur Rentner“ war – und durch die Neuregelung der Anrechnungszeiten nun die KVdR-Voraussetzungen erfüllt – hat gute Chancen keines der Ausschlusskriterien aus 3 a-c) zu erfüllen – und damit auch nach dem 55. Geburtstag in die GKV wechseln zu können. Im Detail kann das aber eine sehr komplizierte Prüfung werden.

        Allerdings sollte man nicht bei jeder Kasse darauf setzen, dass diese Regelung auch direkt so erkannt wird. Da braucht es ggf. schon mal Beistand, Durchsetzungsvermögen und die Bereitschaft, vor Gericht zu ziehen … Oft wird nur 1.) und 2.) geprüft und dann pauschal abgelehnt.

        • UIUIUIUIUIUI DANKE Swantje
          Einfacher wird es scheinbar nicht , vermutlich NUR wieder anders .
          Daher würde ich als Point of no return , z.Zt . auch NICHT 55 annehmen , sondern
          mindestens mal 54 ( wenn zuammenhängend das Jahr davor pflichtig Versichert ) , oder
          53 ( wenn UNzusammenhängend 24 Monate pflichtig Versichert in GKV ) .
          Da stellt sich mir jedoch auch die weitere Frage , ob denn GKV in der GKVdR , überhaupt
          noch möglich ist , egal ob freiwilliges oder pflichtiges Mitglied . M.M.n. , müsste
          eigentlich nur das “ ANKOMMEN “ in der GKVdR , dafür entscheidend sein , welchen Status ich
          dann Überhaupt belege . Also KEIN ( da Versicherungsfrei in GKV , obwohl
          Versicherungspflicht in der BRD besteht , somit Versicherungspflicht in PKV ) ,
          oder GKVdR Pflichtmitglied , oder GKVdR freiwilliges Mitglied .
          Eine spätere „Verweisung“ zur PKV ( also 55 Pflichtmitglied GKV , dann von 55 bis
          z.B. 67 freiwilliges Mitglied GKV , dann ab 67 rücküberweisung in PKV ) ist mir
          jedenfalls noch nicht bekannt geworden , hast Du da bereits andere Kenntnisse ?????
          Und wieso kommst Du auf 2,5 Jahre = 30 Monate , ich bin eigentlich von 2 Jahren = 24 Monaten
          ausgegangen . Danke schon mal fürs Gedanken machen .

          LG Det

          • Hallo Det,

            ich bin mir nicht ganz sicher, was ich aus deinem wirren Beitrag machen soll.

            In Peters Beitrag und meinem Kommentar geht es ausschließlich um die Voraussetzungen, nach denen Versicherungspflicht eintritt oder eben nicht eintritt. Dazu müssen bestimmte //Vorversicherungszeiten// erfüllt sein. Hier hat es zum 01.08.2017 eine gravierende Änderung gegeben. Diese Änderung eröffnet heutigen PKV-Rentnern ggf. eine Rückkehrmöglichkeit in die GKV.

            Die Regelung mit „letzte 12 Monate am Stück / 24 Monate innerhalb von 5 Jahren“ die in deinen Überlegungen immer wieder eine Rolle spielt, heißt zwar auch //Vorversicherungszeit//, bezieht (bezog) sich aber auf etwas ganz anderes. Nämlich die Frage, ob du dich freiwillig (nicht: pflichtversichert) in der GKV versichern kannst.

            Und – mal ganz platt: Vergiss einfach alles, was mit dieser 12- bzw. 24-Monatsregel zu tun hat. Wann immer du merkst, dass du wieder mit diesen Fristen rechnest, kannst du dir ziemlich sicher sein, dass du auf dem falschen Dampfer bist. Wie andernorts schon geschrieben: Durch § 188 Abs. 4 SGB V haben diese Fristen praktisch keine Relevanz mehr.

            Wichtig für dich ist nur: wirst du versicherungspflichtig bevor du 55 wirst oder nicht? Und von den 16 möglichen Arten der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 SGB V) dürften alle, die hier lesen regelmäßig 14 sofort vergessen. Bleiben 2, die eventuell relevant sein könnten:

            1.) versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder
            2.) Versicherungspflicht wegen Bezug von Arbeitslosengeld I (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)

            Und zu den 2,5 Jahren: nochmal eine ganz andere Baustelle. Lies den Gesetzestext, den ich im ersten Beitrag zitiert habe, noch einmal vollständig. Da steht etwas von „in den letzten 5 Jahren“ und von „mindestens die Hälfte dieser Zeit“. Die Hälfte von 5 Jahren (60 Monate) sind 2,5 Jahre (30 Monate).

            In Bezug auf die KVdR siehe z.B. Punkte R4.3/R4.3.3 hier:
            https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/05_SGB_V/gra_sgb005_p_0005.html

            Aber Vorsicht mit Eigeninterpretationen beim (Weiter-)lesen oder Stöbern in der Arbeitsanweisung. Die ist eigentlich für Fachleute gedacht und gespickt mit harmlos aussehenden Worten, die für Laien häufig gleich klingen und im Detail interpretiert werden möchten. Schon versicherungsfrei/von der Versicherungspflicht befreit/nicht versicherungspflichtig beschreibt zum Beispiel 3 klar abgegrenzte Tatbestände in klar unterschiedlichen Konstellationen.

      • Hallo Swantje,

        ganz herzlichen Dank für diese ausführlichen Ergänzungen bzw. Richtigstellungen!

        Die Ausführungen zeigen, dass die Regeln für einen Wechsel von PKV zur GKV teilweise sehr komplex sein können und bestätigen mich darin, mich zur der Wechsel-Thematik auch weiterhin nicht zu äußern, weil mir schlicht das Hintergrundwissen fehlt.

        Ich werde für mich selber einmal die vereinfachten Formulierungen (quasi als Quintessenz) in Erinnerungen behalten:

        Wichtig ist nur: wirst du versicherungspflichtig bevor du 55 wirst oder nicht?
        Und von den 16 möglichen Arten der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 SGB V) dürften alle, die hier lesen regelmäßig 14 sofort vergessen. Bleiben 2, die eventuell relevant sein könnten:

        1.) versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder
        2.) Versicherungspflicht wegen Bezug von Arbeitslosengeld I (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)

        Ich denke, dass ist schon einmal eine grobe Richtlinie, an der man sich gut orientieren kann.

        Noch einmal Danke für Mühe und
        Gruß, Der Privatier

    • Ja, richtig. Wie ich im obigen Beitrag schon geschrieben habe (letzter Abschnitt), gilt diese neue Regelung auch für Altfälle.

      Wobei mit „Altfälle“ alle diejenigen gemeint sind, die heute bereits Rentner sind und bei denen bei Rentenbeginn festgestellt wurde, dass sie die 9/10-Regel nicht erfüllen und die somit heute als freiwilliges Mitglied einer GKV geführt werden. Wer von diesem Personenkreis meint, dass er aufgrund der neuen Regelung heute die 9/10-Regel erfüllen würde, sollte möglichst bald einen (formlosen) Antrag an seine KV auf eine erneute Überprüfung stellen.

      Sollte sich dabei herausstellen, dass jetzt die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt sind, so gilt diese dann allerdings frühestens ab 1.8.2017. Also nicht rückwirkend!

      Gruß, Der Privatier

  2. HAllo,
    ich möchte den Satz noch ergänzen „… auch Kapitaleinkünfte für die Berechnung der Beiträge herangezogen werden.“ Es werden auch die Einkünfte aus V&V (Vermietung und Verpachtung) von der KK erfragt und der vollen Verbeitragung unterworfen. Das betrifft besonders die „Betonrentner“, die üfr Schuldenfreiheit zum Renteneintritt gesorgt haben.
    Es können sich somit erhebliche Einsparungen erzielen lassen.
    Und übrigens : „Schwindeln“ fällt auf – die KK lassen sich einfach die Einkommensteuererklärung vorlegen.
    Gruß an alle KVdR’ler und die, die es jetzt werden können …

    • Ja, richtig. Danke für die Ergänzung!
      Man könnte vielleicht auch vereinfachend sagen, dass bei einem freiwillig Versicherten ALLE Einkünfte der Beitragsberechnung unterworfen werfen.

      Gruß, Der Privatier

  3. Hallo, noch eine ergänzende Frage zu Ihrem interessanten Beitrag:
    Ist es auch unerheblich, wenn nach dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit (als Lehrling) ein Studium absolviert wurde?
    Freundliche Grüße

    • Ja, es ist unerheblich, welchen Verlauf die Erwerbstätigkeit zwischen dem Beginn der Erwerbstätigkeit und dem Ende (Rentenantrag) genommen hat. Also auch Zeiten der Nicht-Beschäftigung spielen keine Rolle. Es geht zunächst nur um Anfang und Ende.

      Und für die zweite Hälfte dann eben um den Anteil der gesetzlichen KV.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ich wollte übrigens nicht zum Ausdruck bringen, dass ich ein Studium für eine Zeit der Nicht-Beschäftigung halte… 😉

  4. Hallo Swantje
    Sorry , wegen Verschachtelung zu spät gelesen ( Antwort vom 26.08.2017 , 10:14 )
    Danke erstmal fürs entwirren .

    Meine angepasste Sichtweise wäre jetzt :

    1) 54 Jahre und 364 Tage reichen aus , um nach §5 SGB V , Versicherungspflichtig
    ( also alle Personengruppen , die unter §5 fallen ) auf den letzten Tag zu werden .
    Die Vorversicherungszeit von 12 ( zusammenhängenden ) b.z.w. 24
    ( unzusammenhängenden ) Monaten entfällt ( wegen §188 Abs.4 ) .

    Somit wären alle Arbeitnehmer die ÜBERWIEGEND ABHÄNGIG BESCHÄFTIGT sind und unter der
    Beitragsbemessungsgrenze bleiben , mit einem Tag VOR erreichen des 55 Lebensjahrs dann Versicherungspflichtig und könnten in der GKV ( ab dem ersten Tag )“ Plichtig “ versichert
    sein . ( Oder alternativ dazu Personengruppe §5 Abs.2 SGB V )

    Dieses würde ja dann auch weiterhin bedeuten , das ich erst mit 54 und 364 Tage , einen
    Arbeitsvertrag haben müsste , bei den der Lohn unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen
    würde und das Arbeitsverhältnis als ÜBERWIEGEND ABHÄNGIG BESCHÄFTIGT zu sehen wäre .
    ( Also NICHT noch eine zusätzlich ÜBERWIEGEND SELBSTSTÄNDIGE TÄTIGKEIT AUSÜBEN WÜRDE )

    Einmal in die Pflichtige GKV gekommen , kann ich dann auch bis zum Sankt Nimmerleinstag
    meine Einkommen , dann auch später in der Freiwilligen GKV ( Wenn dann irgendwann SPÄTER
    NACH 55 , mal der Arbeitsvertrag beendet sein sollte , davor ja Pflichtig ) weiter
    “ Prozentual Verbeitragen “ lassen .

    Somit wäre dann ein weiteres VERBLEIBEN in der GKV , nach dem Plichtigen ANKOMMEN VOR 55 ,
    ohne berücksichtigung der Vorversicherungszeiten VOR 55 , ja dann auch NACH 55 , mit
    Arbeitseinkommen PLICHTIG ein weiterer Verbleib in der GKV gegeben .
    OHNE Arbeitseinkommen nach 55 , wäre dann “ Freiwilliges Mitglied Selbstzahler “
    auch nach 55 dann in GKV verbleibend , m.M.n. weiterhin möglich .

    2) Bei Personen nach §6 hindert m.M.n. ja nur die Beitragsbemessungsgrenze , normalerweise
    würde ich §6 als Wahlfreiheit für Personengruppen über der Beitragsbemessungsgrenze sehen .

    3) Bei geprüften §9 würde ich es analog zu §5 sehen ( jedoch hierbei dann nicht Pflichtig
    sondern Freiwilliges Mitglied Selbstzahler ) . Also auch hier müssten ja eigentlich die
    Vorversicherungszeiten entfallen . D.h. m.M.n. auch wenn ich keinen Arbeitgeber finden
    würde , der mich zu MEINEN Bedingungen VOR 55 einstellt , bestände hier doch die
    Möglichkeit , eine zwar Beitragsmässig höhere , aber immer noch relativ “ Prozentual “
    an meinen Einkommensmöglichkeiten angepassten , Gesetzlichen Krankenversicherungsschutz
    zu bekommen .

    4) §10 entfällt bei mir , da bereits ohne Arbeitseinkommen , Leibrenten über 450,00 Euro/Mon.
    im Bezug sind . Da bei GKV jedoch NICHT wie beim FA nach Ertragsanteil( also Zinsen
    OHNE Kapitalstockabschmelzung , da Grundsatz der NICHT möglichen Doppelbesteuerung
    beim FA besteht , Kapitalstock jedoch bei Bildung bereits versteuert wurde , somit in
    der Folge hier kein zweites mal besteuert werden kann , Zinsen jedoch schon , da Gewinn )

    sondern Zahlbetrag ( also Zinsen plus Verbrauchsanteil des Kapitalstocks ) der
    mon. Leibrente abgerechnet wird , hier auch keine Möglichkeit z.Zt. noch in die
    Familienversicherung ( also Rechtsgrundlage ohne eigenen Rechtanspruch ) unterzukommen .

    Die unterschiedliche Sichtweise auf den Kapitalstock / zu Verbreitragung anzunehmendes
    Einkommen , hatten wir ja bereits an anderer Stelle ( Danke nochmal dafür ) .
    Selbst wenn sämtliche ( nach Privatier : liquiden ) Vermögenswerte übertragen würden ,
    wäre §10 bei mir m.M.n. eh nicht möglich .

    LG Det

    • Hallo Det,

      zu 3: Ein Beitritt zur freiwilligen KV ohne den Umweg der vorherigen Versicherungspflicht ist für dich nicht möglich. Nach § 9 Abs. 2 SGB V muss dieser Beitritt nämlich innerhalb von 3 Monaten nach Ende der letzten gesetzlichen Versicherung beantragt werden. Diese Frist ist abgelaufen, damit spielt § 9 für dich absolut keine Rolle mehr. Da du durch deine Leibrenten auch keine Möglichkeit mehr auf Familienversicherung hast, ist die einzig mögliche Paragraphenkette für dich § 5 SGB V ==> § 188 SGB V.

      Zum Rest: im Wesentlichen richtig. Eine Planung auf den letzten Tag ist ein Ritt auf der Rasierklinge, aber das weißt du sicher selbst. Ich würde es nicht darauf ankommen lassen, sondern mit Puffer für Unvorhergesehenes planen. Und: Wenn irgendwie möglich würde ich die Prüfung „überwiegend beschäftigt oder hauptberuflich selbstständig“ vermeiden, also: keine Selbstständigkeit. Einfach um eine häufige Entgleisungsursache für solche Pläne aus dem Weg zu räumen – es geht auch mit nebenberuflicher Selbstständigkeit. Je weniger Sachverhalte zu prüfen sind, desto geringer ist die Chance auf einen Fehler. (Sei es auf Seite der Planung oder der Prüfung). Und wie immer: alles Stand heute. Was in x Jahren (oder auch nur nach den Wahlen in 3,5 Wochen) ist, weiß niemand.

      Gruß
      Swantje

  5. Hallo Swantje
    Danke für deine , wie immer , durchdachte Meinung .

    Plan war eigentlich , kurzzeitiges Arbeitsverhältnis , dann §9 ( Abs.2 in diesem Fall dann
    unerheblich ) , MIT Prüfung “ überwiegend beschäftigt oder hauptberuflich selbstständig “
    mit dann zu akzeptierenden höheren ( aber immer noch prozentualen ) Beiträgen da dann in GKV
    freiwilliges “ Pflichtversichertes “ Mitglied . Der Vorteil dieses Vorgehens , wäre das
    Betriebsvermögen , weiterhin zu nutzen und die Erträge sowie die Kosten in den bisher
    von mir gemachten Rahmen abrechnen zu können ( z.Zt. noch Bilanzierend dann evt. 4.3 Rechnung ).

    Alternativ : Die einzig mögliche Paragraphenkette §5 SGB V ( mit §188 SGB V ) mit
    VORHER aufzulösenden Betriebsvermögen . Dann könnte selbstverständlich auch die
    Prüfung “ überwiegend beschäftigt oder hauptberuflich selbstständig “ entfallen .
    Selbstverständlich Nicht auf der Rasierklinge , daher denke ich ja bereits jetzt schon
    frühzeitig darüber nach .

    Folge daraus : Bereits erste Immo aus Privatbestand nach fast 20 Jahren halten
    ( also über 10 Jähriger Bindungsfrist , Steuer und Gewinn-neutral ) verkauft .
    Problem hierbei : Offiziel Obdachlos . Frage nun : Wo soll meine neue Meldeadresse sein .
    Da Immobestand eh weniger werden soll , kommt ein Neukauf nicht mehr in Frage . Daher :

    Welche Immo aus Bestand , soll nun nicht mehr dem Betriebsvermögen zugeordnet werden ,
    da ja da dann eine Nutzungsänderung einsetzt . Auflösung dann jedoch vermutlich dort
    Gewinnerhöhend . Kosten im Privatbestand nicht mehr berücksichtigungsfähig .
    Das sind alles so kleine Nebenüberlegungen , die ich jedoch für mich auch immer mit meinen
    Steuerberater berücksichtigen muss . Hier wird praktisch das Ansparen des Betriebsvermögens
    bei Entnahme natürlich doch wieder besteuert , es war im Grunde selbstverständlich nur eine verschiebung auf Später . Und Später ist halt JETZT . Somit dann JETZT das zu bezahlen , was
    über die Jahre an Wertverlust nach AFA – Bewertung , im Vergleich zu tatsächlichen Wert nach
    Gutachen FA an Differenz aufgelaufen ist . Der Vorteil der Betrieblichen Nutzung entfällt dann
    und selbstverständlich auch der Kostenvorteil im Betrieb . Privat wäre es mir garnicht möglich
    aufgrund meines Einkommens , einen Immobesitz OHNE Mieteinnahmen in dieser Größenordnung
    zu halten . D.h. der Gewinn aus Betrieb ist zu einem Teil in den Aufwand Immo geflossen .
    Sollte ich dann irgendwann mal nur noch Voll Privatier sein , sind dann meine Nutzungsmöglichkeiten
    auch stark eingeschränkt . Also das Betriebsleben stark verkleinert , das Privatleben stark
    vergrößert , mit allen negativen ( also ungewünschten ) und positiven Folgen daraus .

    Die dann für mich äußerst spannende Frage , wird dann eher sein , reichen die passiven
    Einkünfte auch für einen passiven Privatier Lebens-Wandel ????? . Bei einen PKV Beitrag , der
    einfach in Summe abzuführen ist , evt. nicht mehr . Daher wäre auch die Prozentuale Bebeitragung
    zu den passiven Einkünften , dann die von mir gewünschte . Hierbei wäre es mir auch egal ob
    Freiwillig ( Dann natürlich mehr zu Verbeitragen ) oder Pflichtig ( Günstiger ) in GKV .

    Ein wenig Zeit habe ich ja glücklicherweise durch §188 Abs.4 SGB V wieder dazugeschenkt bekommen .
    Ich hoffe mal darauf , das dieses nicht nur ein kleines Zeitfenster ist .
    Aber ein auflösen des Betriebsvermögens geht für mich auch nicht von Heute auf Morgen .
    Da sind dann doch etwas umfänglichere Fragen zu klären .

    Danke Swantje wie immer , für deine Kompetenz , die ich sehr schätze .
    Ich glaube der Peter auch .

    LG Det

  6. Hallo Det, ich bitte um Hilfe.
    Ich bin Rentnerin und in einer gesetzl. Krankenversicherung freiwillig versichert. Man hat mir auf meinen Wunsch zur Neuberechnung mitgeteilt:
    °Es gab schon einmal eine Neuregelung ab 1.4.2002, die ich erfüllt habe. Aber da ich seinerzeit das Optionsrecht wahrgenommen habe und
    mich für die Fortführung der freiwillig Versicherung entschieden habe, bedeutet das, dass sich durch die gesetzl. Neuregelung ab 1.8.17 und
    das Hinzurechnen der 3 Jahre Kindererziehung an der Erfüllung meiner Versicherungszeiten nichts ändert (diese sind bereits erfüllt).
    Es bleibt bei der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Ich bin nicht sicher, ob diese Auskunft richtig ist.

    • Hallo Frau Berger-Sawadzki,

      wenn Sie 2002 tatsächlich das Optionsrecht ausgeübt haben um an Stelle der Pflichtversicherung weiter in der freiwilligen Versicherung zu bleiben, dann ist diese Entscheidung leider nicht mehr rückgängig zu machen. Die Neuregelung der Vorversicherungszeit zum 01.08.2017 hilft hier nicht – denn fehlende Vorversicherungszeit betrifft Sie nicht. Ihre Vorversicherungszeit ist bereits seit dem 01.04.2002 erfüllt.

      Einzige (eher theoretische) Möglichkeit: man könnte prüfen lassen, ob die Kasse in der Vergangenheit das Recht richtig angewendet hat und Sie tatsächlich seit dem 01.04.2002 rechtsgültig freiwilliges Mitglied sind (Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X).

      Die freiwillige Versicherung seit dem 01.04.2002 ist nur dann rechtmäßig, wenn Sie die Wahl der freiwilligen Versicherung aktiv getroffen haben und dazu eine schriftliche Beitrittserklärung abgegeben haben (§ 188 Abs. 3 SGB V).

      Hier verkürzt zwei Bearbeitungsprozesse, die bei unterschiedlichen Kassen so gehandhabt wurden, einmal mit gültiger und einmal mit ungültiger Weiterführung der freiwilligen Versicherung:

      1.1) Info der Kasse an Sie: Sie erfüllen ab 01.04.2002 die Voraussetzungen der KVdR und sind daher Pflichtmitglied. Wenn Sie das nicht möchten teilen Sie uns bitte schriftlich mit und senden Sie uns die beigefügte Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung bis zum 30.09.2002 unterschrieben zurück.
      1.2) Sie unterschreiben eine Beitrittserklärung und senden sie an die Kasse zurück.
      1.3) Die Kasse richtet die freiwillige Mitgliedschaft (wieder) ein.

      Ergebnis: Sie sind freiwilliges Mitglied geworden und haben keine Möglichkeit mehr in die KVdR zu kommen.

      2.1) Info der Kasse an Sie: Sie erfüllen ab 01.04.2002 die Voraussetzungen der KVdR und können Ihre freiwillige Mitgliedschaft daher beenden. Teilen Sie uns bitte Ihre Entscheidung bis zum 30.09.2002 mit. Wenn wir nichts von Ihnen hören gehen wir davon aus, dass Sie freiwilliges Mitglied bleiben möchten und für Sie bleibt alles beim alten.
      2.2a) Sie rufen an und teilen mit, dass Sie nicht in die KVdR möchten oder
      2.2b) Sie melden sich gar nicht.
      2.3) Die Kasse führt die freiwillige Mitgliedschaft weiter.

      Ergebnis: Durch den Verstoß gegen das Schriftformerfordernis (§ 188 Abs. 3 SGB V) für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist die freiwillige Versicherung nicht rechtsgültig zu Stande gekommen. Sie sind seit dem 01.04.2002 pflichtversichert. Die freiwillige Mitgliedschaft ist rückwirkend zu beenden und in eine Pflichtversicherung umzustellen. Die Beiträge sind dabei – unter Berücksichtigung der Verjährung – rückwirkend neu zu berechnen.

      [Noch ein bisschen Hintergrund zur Optionsregelung: von 1992 bis 2002 haben für die 9/10-Regelung zur KVdR nur Pflichtmitgliedszeiten gezählt. Zeiten der Familienversicherung oder der freiwilligen Versicherung blieben außen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung für verfassungswidrig erklärt. Daher wurde das Gesetz geändert, und seither zählen alle Versicherungszeiten in der GKV für die 9/10-Regelung. Diejenigen, die zum Zeitpunkt der Neuregelung schon Rentner waren und die (alte, verfassungswidrig berechnete) Vorversicherungszeit nicht erfüllt hatten, konnten sich bis 30.09.2002 dafür entscheiden weiter außerhalb der KVdR zu bleiben.]

  7. Hallo Frau Berger-Sawadzki
    Ich würde vermuten , das Swantje die bessere Ansprechpartnerin ist .
    ( Besitzt einfach die m.M.n. meiste Expertise )
    Nun , da ich angesprochen wurde , versuche ich mal kurz meine
    Sichtweise mitzuteilen . Durch Neuregelung , Heil und Hilfsmittelgesetz
    wird jetzt eine ZUSÄTZLICHE ANRECHNUNGS-ZEIT eingeführt .
    * 9/10 in GKV , in ZWEITER LEBENSARBEITSHÄLFTE bedeutet z.B. :
    Anfang 15 bis 65 gleich 50 Jahre , Hälfte gleich 25 Jahre .
    Somit von 40 bis 65 ( 2 te Lebensarbeitshälfte ) muss 90% (9/10) der
    Zeit in der GKV verbracht worden sein . Dabei m.w.n. , unerheblich
    ob “ Freiwillig “ , “ Pflichtig “ , oder über “ Familienversicherung “
    Dadurch , das jetzt 3 Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet werden
    könnten dann also möglicherweise die 90% Prozent eher wieder
    erfüllt sein . Also bei 7,5 Kindern sollte dieses dann kein Problem
    mehr sein ( 25 Jahre letzte Hälfte mal 0,9 = 22,5 Jahre geteilt
    durch 3 Jahre pro Kind , gleich 7,5 Kinder ) .
    Da ich die IHRE Zahlen ja nicht kenne , kann ich dazu auch keine
    weiteren Aussagen machen . Aber wenn DIESES bei der GKV bereits
    geprüft wurde , sollte man hier eine richtige “ Berechnung “ ja
    doch erstmal unterstellen .
    LG Det

    • Ich bin mir nicht sicher, ob Det die Frage richtig verstanden hat…

      Meiner Meinung ging es einfach darum, inwieweit eine früher getroffene Entscheidung gegen eine Pflichtversicherung in der KVdR (Befreiung) auch unter den oben beschriebenen Änderungen in den Zugangsvoraussetzungen weiterhin Gültigkeit hat.

      Ohne jetzt einen entsprechenden Paragraphen zitieren zu können, kann ich nur sagen, dass es eigentlich immer heißt: „Diese Entscheidung ist endgültig“. Ich fürchte, die Krankenkasse ist hier im Recht.

      Gruß, Der Privatier

  8. Ich wurde erst jetzt auf diese Regelung mit den 3 Jahren pro Kind aufmerksam. ich musste mich damals(2005) bei der Techniker KK freiwillig versichern weil mir bei der 9/10 Regelung 3 Monate fehlten. Kann ich die Zuviel gezahlten Beiträge ab 08/2018 zurück verlangen?
    Zusatzfrage: Ich habe von einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom März 2000 gelesen mit dem die 9/10 Regelung als Ungleichbehandlung als nicht verfassungskonform abgelehnt wurde. Warum gilt diese Regelung noch immer?
    Mit freundlichem Gruß
    Gunther Kiener

    • Hallo Herr Kiener,

      die Kasse prüft bei Bestandsrentnern nur auf Antrag, ob sich durch die Gesetzesänderung auch eine Änderung im individuellen Versicherungsverhältnis ergibt. Falls Sie auf Grund der neuen Kinderanrechnung nun die 9/10 erfüllt haben, wird die Versicherung rückwirkend zum 01.08.2017 umgestellt und die Beiträge neu berechnet.

      Falls sich dabei ergibt, dass die freiwilligen Beiträge höher waren als es die Pflichtbeiträge gewesen wären, werden zuviel gezahlte Beiträge erstattet (wenn der Anspruch nicht verjährt ist, die Verjährungsfrist sind 4 Jahre). Gleichzeitig wird der Rentenversicherungsträger aber von Ihnen den Zuschuss zur freiwilligen Versicherung rückwirkend ab 01.08.2017 zurückverlangen. Es kann daher sein, dass von der Erstattung weniger übrig bleibt als gedacht. Draufzahlen müssen Sie aber nie – es gibt also nichts zu verlieren.

      Alles wichtige dazu hier, insbesondere Punkt A I 3.3.4.5 ab Seite 31: Rundschreiben: Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

      Sie sollten mit Ihrer Krankenkasse sprechen und einen Überprüfungsantrag zur Versicherungspflicht stellen.

      Zum Bundesverfassungsgericht:
      Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben für die 9/10-Regelung nur Pflichtversicherungszeiten gezählt. Damit konnte es passieren, dass man zwar sein ganzes Leben gesetzlich versichert war (z. B. als freiwilliges Mitglied oder in einer Familienversicherung), die 9/10 aber nicht erfüllt hat. Das wurde als verfassungswidrig zurückgewiesen, die 9/10-Regelung wurde aber ansonsten nicht beanstandet.

      Seit dem Urteil zählen für die 9/10 alle Zeiten der gesetzlichen Versicherung, egal auf welcher Grundlage die Versicherung beruhte. Damit sind die Vorgaben des Verfassungsgerichts erfüllt.

      Gruß
      Swantje B.

  9. Ich wurde auf die Regelung auch jetzt erst aufmerksam , und ich bin Rentnerin seit
    2009.

    Da ich 3 Kinder habe würde es nach meiner Recherche jetzt für die Versicherung in
    der KVdR reichen.
    Dieses würde dann ja rückwirkend ab 1.8.2017 der Fall sein.

    Nun ist mein Mann pensionierter Beamter und ich bin daher auch auf Antrag beihife-
    berechtigt und mußte ,weil ein Notfall vorlag im Dez.2017 ins Krankenhaus.

    Und bei den Rechnungen hat sich die Beihilfe an der Bezahlung zusätzlich zu meiner
    KK anteilmäßig beteiligt.

    Liebe Swantje, haben Sie eine Erkenntnis darüber, ob ich dann die
    gezahlten anteiligen Rechnungsbeträge an die Beihilfe zurückzahlen muß, was eine
    ansehnliche Summe wäre.
    Denn die privaten Arztleistungen hat ja meine KK nicht übernommen.
    .Ist ja auch nicht ihre Aufgabe.
    Ich habe leider im Inet keine Aussage dazu gefunden.

    Lieben Dank und freundliche Grüße
    Elisabeth S.

    • Hallo Elisabeth,

      diese Frage kann ich nicht beantworten – im Beihilferecht kenne ich mich nur am Rande aus.

      Was ich weiß:
      Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Vorausetzungen je nach Beihilfeträger unterschiedlich sein können (für Bundesbeamte gelten teilweise andere Regeln als für Landesbeamte, und bei den Bundesländern gibt es auch nochmal Unterschiede). Unter bestimmten Umständen sind Beihilfeleistungen aber wohl auch für gesetzlich pflichtversicherte Ehegatten möglich (hier eine Info für Bundersbeamte: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Rechtsgrundlagen/bbhvwv_2017.pdf?__blob=publicationFile&v=4.

      Ich kann Ihnen hier nur empfehlen, sich mit der Frage unmittelbar an die zuständige Beihilfestelle zu wenden.

    • Ich muss mich den Ausführungen von Swantje da leider anschliessen.

      Denn ich kenne mich im Beihilferecht noch nicht einmal am Rande aus, sondern überhaupt nicht. 🙁

      Von daher kann ich auch nur empfehlen, einmal direkt bei der zuständigen Beihilfestelle nachzufragen.

      Gruß, Der Privatier

  10. Hallo ihr zwei Beiden,

    lieben Dank für die Antwort.Ich werde dann morgen die Beihilfestelle anrufen,
    hofentlich kennen die sich aus. Was man da manchmal erleben kann, ich könnte ein
    Buch drüber schreiben.

    Habe heute meiner KK eine E-Mail geschickt,mit der Bitte um Neuberechnung meiner
    VVZ , da es ja eine Änderung bezüglich der Anrechnungszeiten für Kinder gegeben
    hat, und 3 Kinder bringen 9 Jahre zusätzliche Anrechnungszeit.
    Einen schönen Restsonntag noch.

    Freundliche Grüße
    Elisabeth S.

  11. Hallo Swantje et al.,

    habt Ihr zu dem Thema evtl. schon mal Urteile gesehen auf die man sich beziehen kann.

    Folgender Fall:
    – Seit 2012 Rentner mit gesetzlicher Rente und natürlich auch über 55 Jahre
    – 9/10 Regelung wurde durch 3 Kinder wurde von der GKV anerkannt und nicht umstritten. Damit erst mal zum 1.8.2017 Sozialversicherungspflichtig.
    – In den 2,5 Jahren vor dem 1.8.2017 nicht selbständig oder befreit oder verheiratet oder über der Bemessungsgrenze, sondern einfach nur Rentner mit Rentenbezügen
    – Allerdings leider seit 2003 in der PKV

    Die Krankenkasse argumentiert, dass alleine die Mitgliedschaft in der PKV bedeutet, dass man während dieser Zeit versicherungsfrei war/ist (siehe Punkt 3a) unten).

    Habt Ihr dazu eventuell irgendwelches Material/Infos?

    >> 3.) Mindestens in der Hälfte des 5-Jahres-Zeitraums [01.08.2012-31.07.2017] war der Rentner entweder
    >> a) versicherungsfrei [§ 6 SGB V] oder
    >> b) von der Versucherungspflicht befreit [§ 8 SGB V] oder
    >> c) hauptberuflich selbstständig erwerbstätig [§ 5 Abs. 5 SGB V]

    Gruss
    Axel

  12. Moin Zusammen,

    ich habe eine Frage:
    Die Rentenversicherung überprüft nachdem der Rentenantrag gestellt wurde, ob die 9/10 Regel zutrifft, also ob die Mitgliedschaft als KVdR-Rentnerin/Rentner vorliegt. Wie erfährt die/der Rentnerin/Rentner ob das positiv oder negativ entschieden wurde? Gibt es im Antwortschreiben (Rentenbescheid) der Rentenversicherung dann eine Information hierzu?
    Ich hatte bezüglich KVdR- Mitgliedschaft heute eine Diskussion mit einem Kollegen. Seine Ehefrau war in der zweiten Hälfte des Berufsleben Mitglied in einer GKV, pflichtversichert, dann fw. versichert zum Schluß wieder pflichtversichert, also damit 9/10 Regel erfüllt.

    Viele Grüße
    Lars

    • Hallo Lars,

      ich habe gerade einmal extra meine Rentenunterlagen überprüft:

      Ich habe meinen Rentenantrag vor Ort bei einem Service-Center der DRV gestellt. Mitzubringen war u.a. eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Zeiten der Mitgliedschaft. War bei mir sehr einfach, da ich zeitlebens in derselben KK war (und noch bin).
      Die Bestätigung über die Mitgliedschaft in der KVdR war die erste und schnellste Reaktion auf meinen Antrag innerhalb von wenigen Tagen. Verschickt von der Krankenkasse.
      Der Vorteil der Rentenantragstellung in einem Service-Center liegt u.a. darin, dass die Daten sofort im Computer der DRV sind und auch sofort weitergegeben werden, z.B. an die KK.

      Gruß, Der Privatier

  13. Auch von mir vielen Dank für die super hilfreiche Seite und die kompetenten Antworten der LeserInnen, insbesondere großen Dank an Svenja!

    Meine Frage ist evtl. „zu einfach“, aber sicher für viele relevant:

    das Erwerbsleben beginnt mit der ersten Erwerbstätigkeit (z.B. Lehre),

    Zählen hierzu auch studentische Nebenjobs, die evtl. ja mit Gewerbeanmeldung bzw. als freiberufliche Tätigkeit erfolgt sind?
    Zählt evtl. der Zeitpunkt des Eintritts in eine KV, d.h. Ende der Familienversicherung durch die Eltern?

    • Das Erwerbsleben beginnt mit der Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit.

      Das ist oftmals eine Lehre oder im Anschluss an ein Studium der erste Job.
      Das kann aber genau so gut auch eine selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit sein. Der Umfang spielt dabei keine Rolle, es können also auch Nebenjobs neben dem Studium sein.
      Alle diese Tätigkeiten dürften in der Regel gleichzeitig auch das Ende einer zuvor bestehenden Familienversicherung bedeuten.

      Wer übrigens gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, bei dem zählt das Datum der Hochzeit oder (wenn auch das nicht gegeben ist) die Vollendung des 18.Lebensjahres.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die beiden aufschlussreichen Antworten. Ich frage mich nun, wie ich das Datum herausfinde. In den Renteninformationen steht „… haben wir die für Sie vom 28.6.1983 bis … gespeicherten Daten…“.
        Also, 1983 war ich 17 und Schüler. Da habe ich sicher mal irgendwo gejobbt für 300 Mark. Wenn das jetzt als Beginn der Erwerbstätigkeit zählt, komme ich knapp nicht mehr in die GKVdR.
        Das ist schade, denn mein Haupteinkommen als Rentner werden Mieteinnahmen sein.

        • Aus der Renteninformation sollte ja auch hervorgehen, wann zum ersten Mal Beiträge verbucht worden sind. Das wäre ein deutlicher Hinweis (sofern der Beginn des Erwerbslebens mit einer nichtselbstständigen Beschäftigung begonnen hat).

          Gruß, Der Privatier

          • Informationen aus dem „Rentenbescheid“?

            Im Rentenbescheid:

            Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr zählen für die Rente als „Anrechnungszeiten“, auch wenn keine Beiträge gezahlt wurden!!!

            Ob dann bereits die Rahmenfrist für die KVdR Mitgliedschaft beginnt? Ich denke hier kommt die Vollendung des 18.Lebensjahres zum Start der KVdR-Rahmenfrist in Betracht, außer … es wurden wirklich !!! ab dem 17. Lebensjahr Einkünfte aus einer Beschäftigung erzielt. So wie der Privatier geschrieben, lässt sich das aus dem Verlauf im Rentenbescheid herauslesen.

            Beispiele: (falls falsch, bitte korrigieren) … Rentenantragsstellung! … genau mit 63:

            Beispiel 1: Beginn der Rahmenfrist KVdR-Mitgliedschaft mit dem 17.Lebensjahr

            63-17 = 46 Jahre : 2 = 23,0 Jahre hiervon 9/10 = 20,7 Jahre die als Vorversicherungszeit für die KVdR-Mitgliedschaft erfüllt werden müssen

            Beispiel 2: Beginn der Rahmenfrist KVdR-Mitgliedschaft mit dem 19.Lebensjahr

            63-19 = 44 Jahre : 2 = 22,0 Jahre hiervon 9/10 = 19,8 Jahre die als Vorversicherungszeit für die KVdR-Mitgliedschaft erfüllt werden müssen

            Bitte den Rentenbescheid hierzu noch einmal prüfen und falls Kinder vorhanden sind, dann die oberen Kommentare berücksichtigen.

            Gruß
            Lars

          • Vielen Dank! Es ging um die Renteninformation (eine Seite, kein Verlauf), nicht den Rentenbescheid, und um die Frage, ob das dort genannte Datum ein Hinweis auf den Beginn der Erwerbstätigkeit ist. Ab wann Beiträge verbucht wurden, steht dort nicht. Meine erste Beschäftigung hatte ich nach dem Studium viele Jahre später, aber ich habe mir auch schon mit 17 Jahren Feriengeld verdient.
            Ich habe alle Hinweise zu Kindern, Neuregelung etc. gelesen, und meine Rechnung ist sicher korrekt. Es geht nur darum, wie ich herausfinde, an welchem Datum meine Erwerbstätigkeit begonnen hat.
            Ich werde mal herumtelefonieren, und sobald ich weiß, wen man fragen muss, die Information hier posten!

        • „Also, 1983 war ich 17 und Schüler. Da habe ich sicher mal irgendwo gejobbt für 300 Mark.“
          Die Geringfügigkeitsgrenze lage damals bei 390DM. Weiß ich zwar nicht mehr, aber die Müllhalde behauptet es https://de.wikipedia.org/wiki/Geringf%C3%BCgige_Besch%C3%A4ftigung#1981

          Sofern Du keinen „ordentlichen Beruf gelernt“ (3 Jahre Lehrzeit mit Azubigehalt) hast, sollte das ab 17 nur Ersatzzeiten gewesen sein.
          Bei mir waren es in den Semesterferien deutlich mehr als 390 im Monat und diese Zeiten tauchen auch nicht in meinem Rentenverlauf auf (bzw. für den Zeitraum des Studiums steht da nur „Hochschulausbildung“).
          Da gab es m.W. irgendeine Regelung, dass die Studenten anderweitig versichert sind und deshalb da weder KV noch RV vom Gehalt abgehen. Ah, ist heute auch noch so https://www.finanztip.de/studentenjobs/

  14. Moin Torsten,

    richtig, das Erwerbsleben beginnt mit der ersten Erwerbstätigkeit (z.B. Lehre) …

    https://de.wikipedia.org/wiki/9/10-Regelung

    Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb (Einkünfte) gerichtete Tätigkeit. Egal ob es sich um eine Berufsausbildung handelt oder eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung im Ausland.

    https://rentenbescheid24.de/renten-abc/krankenversicherung-als-rentner/die-rahmenfrist-der-kvdr/

    Ab dem 01.08.2017 gibt es Erleichterungen bei der Aufnahme zur KVdR Mitgliedschaft. Bitte hierzu auch die oberen Kommentare von Swantje lesen.

    Gruß
    Lars

  15. Die Beeechnung des 9/10 Zeitraums endet (!!) Mit dem Stellen des Rentenantrags.
    Wenn ich mit 55 mit Abfindung gehe, kann ich doch tgroretisch bereits meinen Rentenantrag stellen, oder? Danach könnte ich also durchaus auch joch selbständig sein etc. Ohne das dies für die KvdR schädlich ist, oder?

    • Sorry für die Typos

      Die Berechnung des 9/10 Zeitraums endet (!!) mit dem Stellen des Rentenantrags.
      Wenn ich mit 55 mit Abfindung gehe, kann ich doch theoretisch bereits meinen Rentenantrag stellen, oder? Danach könnte ich also durchaus auch noch danach selbständig sein etc. ohne das dies für die KvdR schädlich ist, oder?

      • Interessante Detailfrage , würde aber eher den Antrag bei der DRV auf
        Altersrente , ggf. den ETWAS früheren ( oder ggf. auch späteren )
        Amortisationszeitlaufsanfangs bei der DRV-Altersrente vermuten .

        Naja , mal abwarten , wie da die Bedingungen bei der DRV sein werden , wenn ich dann mal einen Antrag auf 5 bis 10% Alters-Einkommen ( evt. auch 15% ? ) von der DRV
        stellen werde . Evt. gibt es ja dann auch schon den Einheisrentner , mit einem
        DS Grundeinkommen , welches dann anstelle 5 bis 10% meines Alterseinkommens
        100% ausmacht . Wäre ja auch noch eine Möglichkeit für die Zukunft der DRV .
        Der Solidargemeinschaftsgedanke wäre dann wohl gewahrt , die Eigentumsrechte
        des Einzelnen dann wohl eher nicht . Abwarten . Insbesondere für den DRV
        Zahlungs-Anfangstermin , sehe ich da gute Chancen = Für Abwarten auf 69 , 70
        u.s.w. . Aber man hat ja als 55 Jähriger auch Zeit , oder ??? Insbesondere
        dann auch , um auf den Teil der DRV Zahlungen mit dem KVdR Bedingungen zu
        hoffen . Für andere Einkunftsquellen , insbesondere wenn diese dann
        ÜBERWIEGEND sein sollten , besteht ja noch die Möglichkeit , wenn man bereits
        VOR 55 Mitglied der GKV gewesen ist , eine freiwillige Beitragszahlung zu
        leisten . Oder über 55 versichert man sich einfach Privat .
        But Last not Least , wird man einfach bis Lebensende Arbeitnehmer , und hat
        dann einfach ein Arbeitseinkommen , welches einen GKV Pflichtversicherungsverhältnis
        angehört . Dann übernimmt auch der Arbeitgeber , den Anteil der Beiträge zur GKV ,
        welche sonst evt. die DRV bei einer KVdR Teilnahme übernehmen würde .
        Und scheinbar will auch die GKV keinen Zusatzbeitrag , wenn man doch mal Zufällig
        als Pflichtversicherter Arbeitnehmer , ein paar Zusatzeinkünfte aus KAP oder auch
        Mieten hat . Aber die KVdR kann ja immer noch kommen , bei mir so MIT einhalten
        der 9/10 Regel , evt. mit 75 oder 80 wenn ich dann den DRV Antrag stellen würde .
        Bleibt natürlich noch die Frage , ob ich das als Risiko so machen möchte .
        Z.Zt. würde ich das aus Risikogründen der Wettbedingungen der DRV eher verneinen .
        Time will tell

        LG Det

    • @Beeblebrox: Interessante Idee. 😉 Ich kann mir allerdings kaum vorstellen, dass das wirklich Erfolg haben könnte.

      Aber vor allen Dingen sehe ich da kaum einen Sinn in einer solchen Aktion?!
      Denn natürlich kann man auch von z.B. 55 Jahren bis zum Rentenalter selbstständig sein, ohne den Anspruch auf die KVdR zu verlieren. Die einzige Bedingung lautet ja, dass man für eine gewisse Zeit in der gesetzlichen KV versichert sein muss. Und das kann man auch als Selbstständiger. Oder als Erwerbsloser. Oder als Privatier. Oder als kostenfrei Familienversicherter. Alles kein Problem.

      Gruß, Der Privatier

      • Peter , Du hast noch den Arbeiter mit GKV-Pflicht vergessen !!!
        Gibt ja nicht nur freiwillig GKVersicherte , sonder auch “ Pflichtige “
        die noch auf die Teilnahme bei der KVdR der DRV warten müssen .

        LG Det

      • Moin eSchorsch,

        die Rahmenfrist für die KVdR Mitgliedschaft endet mit dem Tag der Rentenantragstellung, nicht mit dem Tag des Rentenbeginns. Und vom Tag des Rentenantrages wird dann zurückgerechnet (Anwendung der 9/10-Regelung). Den Rentenantrag stellt man üblicherweise ca. 3 Monate vor Renteneintritt.

        Frage: Welche Rente mit 40 Jahren würde man beziehen können?

        – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
        – Witwen/Witwerrente

        Anderen Rentenarten (Rentenbezug) mit 40 kenne ich nicht. Beeblebrox will aber bestimmt keine Rente mit 40 beziehen, er will die KVdR Mitgliedschaft und damit Ende der Rahmenfrist mit 40 festnageln. Aber wie gesagt, es wird bei der KVdR Mitgliedschaft die 9/10 Belegung der anrechenbaren Versicherungszeiten in einer gesetzlichen KK betrachtet (Beginn der Rahmenfrist ist der Tag der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung) und die können nur als

        – Pflichtversicherter in einer gesetzlichen KK
        – freiwillig Versicherter in einer gesetzlichen KK
        – oder Familienversicherter

        erfüllt werden.

        Beginn der Rahmenfrist (KVdR) auch bei:

        – der Tag der Eheschließung bzw. der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

        Gruß
        Lars

        PS: Es gibt auf S.21 noch folgende Aussage:

        „Für das Bestehen von Versicherungspflicht in der KVdR ist nicht erforderlich, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird; es genügt, dass der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach besteht. Die KVdR wird demnach auch durchgeführt, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird. Die KVdR wird dagegen nicht begründet, wenn der Rentenberechtigte auf die Rente in voller Höhe verzichtet.“

        • Damit es nicht zur Verwirrungen kommt, bei der Betrachtung der Rahmenfrist für die Erfüllung der KVdR-Mitgliedschaft (9/10-Regelung) wird auf die zweite Hälfte der Rahmenfrist abgestellt (notwendige Vorversicherungszeit). Piktogramm ist im genannten Dokument auf S.23 dargestellt. (dito Querverweis, dass ab dem 01.07.2017 nach §5 Abs.2 Satz3 SGB V eine Zurechnung von 3 Jahren pro Kind möglich ist)

          Und mehr zur Rahmenfrist und 9/10 Belegung inklusive Beispiele im genannten Dokument unter Punkt

          A I 3.3.1 Rahmenfrist
          A I 3.3.2 Neun-Zehntel Belegung
          A I 3.3.3 Anrechenbare Versicherungszeiten incl. NICHT! anrechenbare Zeiten

          Gruß
          Lars

        • Genau Lars , daher ja auch eine interessante Frage , ob Ihn das festnageln
          des KVdR Anspruchs ( Begrenzung der Betrachtungszeitraums ) schon mit 40 gelingen wird . KVdR ist ja lediglich eine Statusfeststellung . Und die könnte ja auch bereits mit 40 gelingen .

          Ob dann der Status jedoch nicht nochmal geprüft wird , wenn dann die DRV Rente auch mal zur Auszahlung kommen sollte , ist ja dann eine weitere Frage .
          U.a. auch welcher neue Betrachtungszeitraum dann für einen ggf. bereits weggefallenen Status KVdR vs Bürgerversicherung gelten könnte .

          Und natürlich auch im weiteren Verlauf , ob dann evt. nicht doch 69 , 70 ….
          oder ggf. noch später als frühester Bezugstermin DRV Rente , zu nehmen ist .
          Time will tell

          LG Det

    • Ich sehe da ein formales Problem.
      Den Rentenantrag kannste stellen, aber in dem für den Zugang zur KVdR notwendigen „Zusatzantrag“ R0810 wird eine eventuelle Selbstständigkeit abgefragt.
      Im Infoblatt R0815 (heißt wirklich so) der DVR steht, dass die Mitgliedschaft in der KVdR ausgeschlossen ist, wenn und solange eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
      Vermutlich wird dann die Mitgliedschaft in der KVdR nicht möglich sein, bzw. eine danach einsetzende Selbstständigkeit führt wieder zum Ausschluß aus der KVdR.
      Die Frage ist, ob die Mitgliedschaft in der KVdR mach Ende der Selbstständigkeit nochmals formal beantragt werden muss (neue Datümer, neue Berechnung usw.) oder ob die Mitgliedschaft in der KVdR nur „ruhend“ gestellt wird und dann keine erneute Prüfung notwendig ist?

      • Tja eSchorsch , sehe ich auch so .
        Interessante Detailfragen . Insbesondere welche Auswirkungen die KVdR
        ( welche ja eigentlich eine Leistung aus der DRV benötigt ) dann wohl
        auf ein Einkommen hat , welches NICHT von der DRV bezogen wird , und
        dann WO/WIE mit der Versicherungspflicht in D bebeitragt wird ???
        Spannend ………….

        LG Det

        • Ich ziehe das mal ins extreme. Du bist 40, fest angestellt in der GKV und willst Dich selbständig machen. Du verlässt das Unternehmen, stellst den Rentenantrag. Wartest bis alles durch bist und machst Dich danach selbständig und versicherst Dich privat. Würde dann die KvdR greifen, wenn Du in Rente gehst, bzw. Notfalls nochmal kurz unselbständig beschäftigt warst?

          Gruss
          Beeblebrox

          • „Wartest bis alles durch bist…“

            Genau DAS wird nicht funktionieren. Ein Antrag auf Altersrente, der mit 40 Jahren gestellt wird, würde mit Sicherheit abgelehnt.
            Ich habe gerade nicht die Lust, das weiter zu recherchieren, aber ich bin mir sicher, dass dies nicht funktioniert.

            Gruß, Der Privatier

          • Der Privatier hat das auf den Punkt gebracht, der Rentenantrag mit 40! würde abgelehnt werden.

            Hierzu bitte einmal unter RS-KVDR-24-10-2019.pdf (Internet) nachlesen … , insbesondere ab S.19 Punkt:

            A I 3 Voraussetzungen
            A I 3.1 Anspruch aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

            „Als erste Bedingung für eine Versicherungspflicht in der KVdR müssen die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein. Nach § 33 SGB VI werden Renten geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.“

            … Auflistung dann auf S.20 …

            Gruß
            Lars

            PS:
            Eine nachträgliche Überprüfung zur KVdR Mitgliedschaft kann durch §44 SGB X erfolgen. (ab S.21 ff. … mit Beispiel auf S.22)

          • @Lars
            Im Absatz davor steht, „… wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass ein Rentenanspruch gegeben ist (A I 3.1) und die Rente beantragt wurde (A I 3.2)“

            Ein Rentenanspruch kann auch gegeben sein, wenn der Antrag positiv beschieden wurde und man in drei Monaten Rente beziehen wird.
            Der Privatier hat selbst berichtet, dass er fast 3 Monate vor Rentenbeginn in der KVdR begrüßt wurde.
            Wo zieht man da die Grenze? 3 Monat vorher scheint zu funktionieren. Gehts mit 62,5 Jahren wo man frühzeitig den Antrag auf R63 stellt? Oder gehts auch schon mit Ende 61? Oder 60 …

            Ich sehe übrigens zwei realistischere „Anwendungsmöglichkeiten“ als den selbstständigen Mittvierziger in der PKV:
            – Vielleicht kann man sich mit Paarundfünfzig (35 Beitragsjahre voll und es wird nicht mehr werden) schon das Renteneintrittsdatum per Bescheid feststellen lassen. Wenn dann das Rentenalter heraufgesetzt wird, dann geht der Krug vielleicht an einem vorüber (Altfall oder der Spezialfall ist so spezial, dass er unter dem Radar durchrutscht)
            – In der KVdR zahlt man keine Beiträge auf Kap und VuV

          • Sollten die aktuellen Wahlumfragen Bestand behalten und sich Otober 2021 eine grün-geführte Regierung etablieren, so kommt (nach Grünen-Wahlprogramm) die Bürgerversicherung, und die KVDR ist Geschichte.
            Das bedeutet dann volle KV/PV-Beitragspflicht auf ALLE Einkünfte für jeden
            (zumindest für Arbeitnehmer, Privatiers und Rentner, ich denke nur die Selbständigen, Beamten und Abgeordneten selbst werden Ihre vorhandene PKV per Lobbyarbeit retten).

            Ich denke alle Gedankenspiele mit einem Zeithorizont größer als 1-2 Jahre sind hier total sinnlos. Ich kann mir nicht vorstellen, daß das KVDR-Paradies mit beitragsfreien Kapitaleinkünften die Post-Corona-Suche nach möglichen GKV-Einnahmequellen übersteht.

          • @Lars
            „Verstirbt der Ehepartner mit der KVdR-Mitgliedschaft und beantragt der freiwillig versicherte Rentner/Rentnerin eine Witwer/Witwenrente und diese wird von der DRV genehmigt, wird dann aus dem freiwillig versicherten Rentner/Rentnerin ein/eine pflichtversicherter Rentner/Rentnerin?“

            Ja. (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V [Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte.])

        • Antwort der DRV:

          KVdR-Status Jahre vorher „einloggen“ und bis zum St. Nimmerleinstag behalten is‘ nich‘:

          Rentenantrag bis 3 Monate vor Rentenbeginn: normale Berarbeitung
          Rentenantrag 4-12 Monate vor Rentenbeginn: Entscheidung zurückgestellt
          Rentenantrag > 12 Monate vor Rentenbeginn: Ablehnung

          https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/wann-kann-ich-fruehestens-den-rentenantrag-stellen.html

          Im Übrigen: Was JuergenL gesagt hat. Planung über mehrere Wahltermine im Voraus sind als Gedankenspiele ein netter Zeitvertreib (wenn man sowas mag), ansonsten aber eher sinnlos.

          • @Swantje B.

            Vielen Dank für die kompetente Antwort. (insbesondere die Zeitschiene)

            Noch eine Frage von mir: Ist folgendes richtig?

            Konstellation:
            Ein Ehepartner freiwillig versicherter Rentner/Rentnerin, der andere Ehepartner hat die KVdR Mitgliedschaft erfüllt (pflichtversicherter Rentner/Rentnerin)

            Verstirbt der Ehepartner mit der KVdR-Mitgliedschaft und beantragt der freiwillig versicherte Rentner/Rentnerin eine Witwer/Witwenrente und diese wird von der DRV genehmigt, wird dann aus dem freiwillig versicherten Rentner/Rentnerin ein/eine pflichtversicherter Rentner/Rentnerin (also: die KVdR-Mitgliedschaft wird damit übertragen)?

            Gruß
            Lars

          • @Swantje B.,

            vielen Dank für die Antwort, ja es ging um den §5 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Unsicher waren wir wegen: … „wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte.“

            Gruß
            Lars

          • Danke Swantje
            Zum Glück wie immer Swantje , die auch Detailfragen mal eben so
            beantworten kann . U.a. auch zu Festnagelfragen einer KVdR
            “ Statusfeststellung “ von 40 Jährigen .

            LG Det

  16. Hallo Zusammen

    verstehe ich richtig, wer eine Witwerente bezieht und immer GKV war, egal wie (pflicht/freiwillig)
    darf in der Krankenversicherung der Rentner?
    Gilt es auch, wenn der Verstorben privat versichert war?
    Weisst es jemand?
    LG
    die Tante

    • Kurz: Ja, gilt auch, wenn der Verstorbene privat versichert war.

      Länger:
      Verstorbener war in der KVdR
      –> KVdR-Vorversicherungszeit gilt auch für Witwe/Witwer immer als erfüllt.

      Verstorbener war NICHT in der KVdR (z. B. weil privat/freiwillig/familienversichert/selbstständig/als Arbeitnehmer pflichtversichert/etc.)
      –> KVdR für Witwe/Witwer, wenn sie/er selbst die Vorversicherungszeit erfüllt.

  17. Hallo,
    mein Mann kann nun voraussichtlich in der KVdR, aufgrund der Kindererziehungszeit von 3 Jahren, kommen.
    Er bezieht bereits seit 2000 die Erwerbsunfähigkeitsrente und musste sich freiwillig gesetzl. versichern.

    Wir haben jetzt erst von der Möglichkeit der Anrechnung der Kindererziehungszeit und der Möglichkeit, doch noch in die KVdR zukommen, erfahren.

    Sollte nun bei der Neuberechnung herauskommen, dass er tatsächlich aufgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit der nachträglichen Versicherung ab Gesetzesänderung am 01.08.2017? Und der entsprechenden „Rückzahlung der bisherig erbrachten Beiträge“ ab 2017 fordern?

    Vielen Dank

    mfg

    • Mon Magdalena,

      „Sollte nun bei der Neuberechnung herauskommen, dass er tatsächlich aufgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit der nachträglichen Versicherung ab Gesetzesänderung am 01.08.2017?

      „Ja“, … aber rückwirkend gerechnet zum 01.08.2017?

      „Und der entsprechenden „Rückzahlung der bisherig erbrachten Beiträge“ ab 2017 fordern?“

      Nein, Rückforderung gegenüber der KK … 4 Jahre! (§27 Abs.2 S.1 SGB IV)

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__27.html

      Betrag wird dann noch verzinst (4%).

      Gruß
      Lars

      • Vielen Dank für die Rückmeldung.
        Trotzdem noch eine Verständnisfrage, da ich mich vielleicht unverständlich ausgedrückt habe.

        Wenn die KK nun sagt,- ok, aufgrund der Kindererziehungzeiten sind die VVZ erfüllt und Sie können in der KVdR aufgenommen werden und sind aus der freiwilligen gesetzlichen raus.

        Können wir dann darauf bestehen, dass rückwirkend (vier Jahre lang z.B Febr. 2019 – Febr. 2023), er die gezahlten entsprechend hohen Beiträge zur freiwillig gesetzl. KV zurück erhält und die KK die entsprechenden niederigeren Beiträge der KVdR für den Zeitraum verrechnet?

        Oder gilt Antragstellungdatum? Die KK hat uns nicht über die Gesetzesänderung informiert.
        Auch bei einer „lediglich“ 4 jährigen Verjährungsfrist wären das immerhin rund 20.000 €.

        Vielen Dank nochmals.
        mfg

        • Moin Magdalena,

          „Können wir dann darauf bestehen, dass rückwirkend (vier Jahre lang z.B Febr. 2019 – Febr. 2023), er die gezahlten entsprechend hohen Beiträge zur freiwillig gesetzl. KV zurück erhält und die KK die entsprechenden niederigeren Beiträge der KVdR für den Zeitraum verrechnet?

          Oder gilt Antragstellungdatum? Die KK hat uns nicht über die Gesetzesänderung informiert.
          Auch bei einer „lediglich“ 4 jährigen Verjährungsfrist wären das immerhin rund 20.000 €.“

          Das kann ich mit Gewissheit nicht sagen und leider ist die KK nicht verpflichtet, hier die Versicherten über diese Gesetzesänderung zur informieren. Ich stelle Euch nachfolgenden Link zur KVdR ein. Da gibt es eine Vielzahl von Informationen/Beispielen, so z.B. Punkt AI 3.7.2 „Wechsel der Rentenart“ S.43.

          https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html

          Vielleicht hat dein Mann auch schon von EMR in die Regelaltersrente umgeswitcht.

          A I 3.7.2 Wechsel der Rentenart
          Bei einem Wechsel von einer Rentenart zu einer anderen ist eine erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht vorzunehmen, wenn diese bereits erfüllt waren. Dagegen ist eine erneute Prüfung der Versicherungspflicht erforderlich, wenn aufgrund des früheren Rentenantrags oder -bezugs die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht vorlagen.

          In den Fällen, in denen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente gezahlt wird (§ 115 Absatz 3 Satz 1 SGB VI), gilt für die Bestimmung der Rahmenfrist als Tag der Rentenantragstellung der Beginn der Regelaltersrente.

          Gruß
          Lars

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