Kommentare

Kap. 9.11: Abfindung und Ruhezeit (Teil 1) — 287 Kommentare

  1. Hallo, wollte mal nachfragen ob ich richtig handele. Ich bin Boschler, wurde am 04.10.2019 57 Jahre alt. Seit 01.09.1978 bin ich ununterbrochen bei Bosch beschäftigt. Mir wurde ein Auflösungsvertrag angeboten, den ich am 13.08.2019 unterschrieben habe. Demnach bin ich noch bis 31.10.2019 beschäftigt, danach ab 01.11.2019 nicht mehr. Also 41 Jahre und 2 Monate. Meine Abfindung über 250000 Euro erhalte ich Ende Januar 2020 per Fünftelregelung ausbezahlt. Für November und Dezember habe ich also kein Gehalt. Am 15.08.2019 habe ich mich bei der Agentur für Arbeit gemeldet und gesagt, dass ich von meinem Dispositionsrecht gebrauch machen will und ein Dispositionsjahr einlegen will. Ich will mich also nicht arbeitslos melden. Das möchte ich erst zum 02.11.2020 machen. Dann wäre ich schon 58 Jahre und hätte Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit hat mir gesagt, dass ich es so machen kann, mit der Gefahr am 02.11.2020 evtl. aufgrund von Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen. Sie sagten, ich muss mich dann erstmal nicht mehr bis dorthin bei ihnen melden. Am 02.11.2020 wäre ich ja 4 Jahre, von den letzten 5 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der Anspruch wäre also noch erfüllt. Damit entfällt ja auch die Sperrzeit und die Ruhezeit. Ich würde mich freuen auf ein Feedback, ob es so alles richtig ist, wie ich es mache oder ob ich einen Fehler begehe oder ob Ihr noch den einen oder anderen Tipp für mich habt. Danke sehr.

    • Einige Tipps hat es ja hier (weiter unten) schon gegeben, die schon ein bisschen in die Zukunft und an die Steuer denken.
      Zum eigentlichen Thema des Dispojahres möchte ich noch auf die zahlreichen Beiträge zu diesem Thema verweisen. Am besten beginnt man mit dem Haupt-Beitrag „Das Dispojahr“ und von da aus arbeitet man die weiteren Hinweis-Beiträge durch (falls nicht schon geschehen).

      Und dann natürlich alle weiteren Tipps, die sich hier finden lassen zur Steueroptimierung, Krankenkasse, Rentenversicherung, usw….

      Gruß, Der Privatier

  2. Gratulation, das hört sich gut an!

    Ich würde mich aber nicht erst am 2.11.20 beim Amt melden sondern etwas vorher und den Antrag zum 01.11 (oder 02.11) stellen. Wie weit vorher? Kommt darauf an: wenn Du z.B. eine Anmeldung zum 01.11 und eine Abmeldung zum 2.11.20 anstrebst um in 2020 keine bzw. kaum ALG1 zu beziehen (= steuerliche Gründe), dann würde ich das spätestens Anfang Oktober angehen. Wenn das ALG1 im November und Dezember bezogen werden soll, dann erst in der letzten Oktoberwoche.

    Beschäftige dich gut mit der Fünftelregelung https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/ und den Möglichkeiten alle Einkommen 2020 außer der Abfindung steuerlich zu kompensieren. Ich gehe davon aus, dass die Kündigungsfrist des Arbeitgebers bei weitem nicht eingehalten wurde => hohe Krankenkassenbeiträge. Da drängt sich für 2020 eine 2,5-fache Vorauszahlung auf. Kläre das mit der Krankenkasse ab, ob die das mitmachen und die Beiträge auch übers ALG1 hinaus stehen lassen. Wenn nicht, ist die Techniker KK sehr kundenorientiert.

  3. Solltest nochn Formular unterschreiben und beim HR abgeben, dass du 2020 kein neues Arbeitsverhältnis aufnimmst, damit mit der aktuellen Steuerklasse versteuert wird (Hauptarbeitgeber) (oder selbst entwerfen) gehört aber zum Vertrag normal dazu.

  4. Hallo mal wieder,
    bei mir ist es zwar zu spät, aber für einen Bekannten frage ich mal so in die Runde:
    Wenn er 200 000.- € Abfindung bekommt und diese auf zwei Jahre verteilt, hätte er nach der Fünftelregelung eine enorme Steuerersparnis. Also 2 x 100 000.- € als 1 x 200 000.- €.
    Bei 100 K wären es nur knapp 2000.- € Abzüge. Bei 200K wären es ca. 28000.- € Abzüge.
    Der Abfindungsbetrag wäre in jedem Fall höher als das Jahreseinkommen.
    Ist dies möglich oder muss der Betrag in einem Jahr fließen ?
    Gruß
    Lothar

  5. Hallo, ich habe eine Frage zu den KV-Beiträgen: zahle ich in meiner Ruhezeit als freiwillig KV-Versicherter nach der letzter Gehalts-Abrechnung nur meinen AN-Anteil oder den AN- plus AG-Anteil an meine Krankenversicherung?
    DANKE und ein gutes Neues Jahr
    TEXT: Da eine Krankenversicherung aber Pflicht ist, bedeutet dies für einen gesetzlich Versicherten, dass er sich freiwillig versichern muss. Und zwar für die Dauer der Ruhezeit und in Höhe des zuletzt gezahlten Beitrages. Der Beitrag wird anhand des zuletzt bezogenen Gehaltes berechnet.

    • Da es während der Ruhezeit niemanden gibt (keinen Arbeitgeber, keine Arbeitsagentur, keine Rentenversicherung), der eine Hälfte der Beiträge übernehmen könnte, bedeutet dies, dass der Versicherte den kompletten Beitrag selber zahlten muss.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank! Da ich hier allerdings mit Problemen bei meiner Krankenkasse rechne, denn es gab telefonisch bereits eine weitaus höhere Beitragsaussage (190€ Mindestbeitrag statt 102,90€ -mein Anteil laut letzter Gehaltsabrechnung war im Dez.51,45€/Teilzeitbeschäftigung) – ist dies in einem Gesetz oder Ähnlichem geregelt?
        Konnte leider im Internet keinen brauchbaren Hinweis dazu finden… Vielen Dank! U.Neumann

        • Die Krankenkasse hat da schon Recht: Die Beiträge richten sich zwar immer nach den Einkünften, aber auch immer begrenzt durch Mindest- und Höchstbeiträge.
          Und der Mindestbeitrag für freiwillige Versicherte liegt aktuell bei knapp 200€/Monat (inkl. Pflegeversicherung).

          Gruß, Der Privatier

  6. Bei freiwillig Versicherten – z.B. nicht erwerbstätigen Personen – wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Bund der Krankenkassen geregelt. Dies hat der Gesetzgeber in § 240 SGB V so festgelegt.

    Für den Mindestbeitrag gehen die Krankenkassen von einem fiktiven Mindestverdienst aus. Dieser richtet sich nach einer Rechengröße der gesetzlichen Sozialversicherung, der monatlichen Bezugsgröße. Als Mindesteinkommen wird ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße unterstellt, das sind für freiwillig in der GKV Versicherte 1.038 Euro (2019). Das ergibt bei einem Beitragssatz von 14 Prozent einen Monatsbeitrag von rund 145 Euro. Hinzu kommen der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse und die Pflegeversicherung.

    • Hallo Herr Ranning in ihrem Buch zum Arbeitslosengeld 1 (S.132) steht das (ich) mit einer Ruhezeit rechnen muß.Der Aufhebungsvertrag wurde in 05/19 unterzeichnet.Ich habe mich in 07/19 bei der Agentur f. Arbeit arbeitssuchend gemeldet und am 1.10.19 Arbeitslosengeld beantragt,die Antragsformulare bei meinem Arbeitgeber eingereicht die i.d. nächsten Tagen ausgefüllt zurück kommen.Nach Ihren Berichten (S.135) würde ich ebenso vorgehen und auf Arbeitslosengeld verzichten (1.J.) Frage bezgl. Krankenkassenbeiträge,muß ich jetzt den vollen Betrag anhand meiner letzten Gehaltsabrechnung zahlen oder könnte ich mich als >KleinunternehmerUmsätze< erzielen will.Was wäre ihr Vorschlag ? Danke + Gruß

      • Ich würde nun zunächst einmal abwarten, ob tatsächlich eine Ruhezeit eintritt und für welchen Zeitraum. Dies ist ja nicht zwingend der Fall und die Bedinungen können Sie ja oben im Beitrag noch einmal nachlesen.

        Als gesetzlich Versicherter müsstn Sie sich dann während einer Ruhezeit freiwillig versichern und Beiträge in Höhe der letzten Abrechnung zahlen (ggfs. begrenzt durch Min./Max.-Beiträge). Da es keinen AG mehr gibt, ist der komplette Beitrag zu zahlen.

        Eine Selbständigkeit (gleich welcher Art) ändert an dieser Situation nichts. Höchstens dahingehend, dass auf den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit noch zusätzlich KV/PV-Beiträge zu zahlen sind.

        Gruß, Der Privatier

  7. Danke für die Info.Das einzige was noch wäre,dass ich die Krankenversicherungsbeiträge in 2020 von der Abfindung steuerlich abrechnen könnte…

  8. Guten Tag. Ist es richtig, dass im Falle eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung auf Basis eines Sozialplans eine fiktive Kündigungsfrist von 12 Monaten angenommen wird (und damit auch die Ruhezeit 12 Monate beträgt), auch wenn die individuelle Kündigungsfrist laut Arbeitsvetrag deutlich kürzer ist? Vielen Dank

    • Ergibt sich diese Frage nachdem hier das betreffende Kapitel über diesen Kommentaren dazu gelesen wurde oder auch noch danach? Da steht nämlich alles drin!? Viel Erfolg!
      Gruß, Nick

      • Auch noch danach… es ging mir tatsächlich ganz konkret darum, ob die Abfindung auf Basis eines Sozialplans automatisch zu einer Ruhezeit von 12 Monaten führt. So hat es mir meine Krankenkasse mitgeteilt. In unserem Sozialplan steht nichts drin bzgl. verlängerter Kündigungsfristen. Aber reicht die reine Existenz schon aus?
        Meine ordentliche Kündigungsfrist wäre 5 Monate und daher deutlich kürzer, so dass ich davon ausgegangen bin, dass dies der maßgebliche (weil kürzeste) Ruhezeitraum laut Prüfschena wäre.
        Danke

        • Nach dieser Ergänzung vermute ich eher, dass die Krankenkasse hier ein nicht selten anzutreffendes „Spielchen“ spielt und einfach einmal eine 12-monatige Ruhezeit annimmt. Das erweist sich oft als falsch!

          Eine gute Kontrolle würde hier ein ALG-Antrag bieten. Wenn die Agentur ebenfalls eine Ruhezeit mit dieser Dauer verordnet, ist es vielleicht doch richtig.
          Falls jedoch nicht, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die KK hier einen Fehler gemacht hat.

          Gruß, Der Privatier

    • Naja… so ganz „alles“ steht dann im obigen Beitrag doch nicht. 😉

      Aber kurz zur Klärung: Die Zahlung einer Abfindung verursacht immer die Prüfung, ob eine Ruhezeit erhängt wird und welche Dauer dafür angesetzt werden muss.
      Der Grund für die Abfindungszahlung (also. Aufhebungsvertrag, Sozialplan, etc.) ist dabei völlig unerheblich.
      Wichtig sind alleine die „ordentlichen“ Kündigungszeiten, die der Arbeitgeber im Normalfall hätte einhalten müssen. Und das kann sich nach sehr unterschiedlichen Kriterien bestimmen, wie bereits oben im Beitrag erwähnt.
      Darüberhinaus können unter bestimmten Bedingungen aber auch fiktive Kündigungszeiten berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn ordentliche Kündigungen durch den AG nicht oder nur eingeschränkt möglich sind. Das können dann z.B. 12 oder auch 18 Monate sein. Die Details dazu finden sich im im Beitrag verlinkten §158 SGB III.

      Gruß, Der Privatier

  9. Hallo Zusammen,

    ich hätte ein kleines Anliegen und würde gerne um Rat fragen, leider werde ich die ordentliche Kündigungsfrist nicht einhalten können. Mein Arbeitsverhältnis endet zum 31.05.2020 mit einer Ruhezeit von 4 Monaten. Nach Ende der Ruhezeit würde ich gerne das ALG beziehen. Gibt es eventuell eine Möglichkeit der Gestaltung um eine ungekürzte Laufzeit des ALG nach Ablauf der Ruhezeit zu erhalten ?

    Viele Grüße
    Marc

  10. Guten Tag, ich habe hier die Info, dass bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist basierend auf der Abfindungshöhe bei freiwilligen Versicherung in der GKV ein monatlicher Beitrag erhoben wird, nämlich:

    a) höchstens bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist
    b) höchstens bis der Arbeitsentgeltanteil aufgebrauch ist
    c) höchstens ein Jahr

    Es gelte das sogenannte Günstigkeitsprinzip, d.h. diejenige Konstellation, bei der am wenigsten zu zahlen ist.

    Folgende Fragen dazu:

    Wo ist dieses „Günstigkeitsprinzip“ gesetzlich geregelt ?

    Angenommen Punkt a) liefert den geringsten Betrag. Was passiert wenn man bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeitsunfähig ist und Krankengeld bezieht ?

      • Danke, das klärt leide noch nicht die Aussage woher das Günstigkeitsprinzip herkommt, welches besagen soll, dass z.B. a) gilt, auch wenn die Abfindung so hoch ist, dass b) anwendbar wäre. Oder dass c) gilt, auch wenn lt. b) länger als 1 Jahr Beiträge zu zahlen wären.

        • Doch.
          Der 158 erklärt das im leckersten Paragraphendeutsch, deshab hat das der Privatier dankenswerterweise ins normale Deutsch übersetzt.

        • Doch! Im §158 SGB III ist das sehr exakt formuliert. eSchorsch hat das vollkommen richtig und vollständig (mit Verweis auf die GKV-Richtlinien) erklärt.

          Gruß, Der Privatier

    • Die Antworten zur Frage

      „Angenommen Punkt a) liefert den geringsten Betrag. Was passiert wenn man bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeitsunfähig ist und Krankengeld bezieht ?“

      sind mir nur teilweise klar, Ich verstehe, dass bis zum Ende der Kündigungsfrist kein Krankengeld bezahlt wird. Aber muss man zusätzlich sich selbst bei der KK freiwillig versichern?

      • Wie kommst Du zur irrigen Annahmen, dass kein Krankengeld bezahlt wird wenn bereits das Ende des Arbeitsverhältnis feststeht?
        So lange ein sv-pflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, ist man darüber auch Krankenversichert, da ist keine freiwillige Krankenversicherung notwendig (den Spezialfall oberhalb der BBG mal ausgeblendet).

        • Hallo eSchorsch, ich würde meine Frage gerne konkretisieren und würde mich über Antwort sehr freuen.

          Es liegt aktuell einige Monate Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug vor. Jetzt wird ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung vereinbart, wobei die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird (Arbeitsverhältnis endet zum 01.07.2021 aber Kündigungsfrist würde bis zum 01.01.2022 gehen).

          Nun wird ja bekanntermaßen eine 12 Wochen dauernde Sperrzeit wegen dem Aufhebungsvertrag und eine Ruhezeit wegen Abfindung und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verhängt. Die Ruhezeit beträgt in diesem Fall 6 Monate.

          Ich bin aber weiterhin ununterbrochen arbeitsunfähig. Nun hat das doch zur Konsequenz, dass die Krankengeldzahlung für diesen Zeitraum ruht. Liege ich hier richtig? Klar ist auf jeden Fall, dass in der Ruhezeit auch ALG1 ruht.

          Also, kein Krankengeld, kein ALG1, weil Ruhezeit.

          Nun aber die entscheidende Frage:
          Muss ich mich in der Ruhezeit selbst in der KK versichern?
          Wenn ich gar nicht arbeitsunfähig wäre, dann müsste ich mich ganz klar selbst in der KK freiwillig versichern.

          • „Ich bin aber weiterhin ununterbrochen arbeitsunfähig. Nun hat das doch zur Konsequenz, dass die Krankengeldzahlung für diesen Zeitraum ruht. Liege ich hier richtig?“

            Nein, Du liegst da falsch. Solange Du arbeitsunfähig bist, wird auch weiterhin Krankengeld gezahlt! Auch nach dem Ende deines Arbeitsvertrages.
            Du bist während des Krankengeldbezuges quasi beitragsfreies Ehrenmitglied in deiner KK, da ist keine weitere Krankenversicherung notwendig. Die „alte“ Mitgliedschaft läuft da quasi automatisch weiter bis Du wieder gesund bist oder ausgesteuert wirst.

        • Hallo e Schorsch ,
          ich lese seit 2 Tagen hier im Forum mit und bin begeistert von euerem Fachwissen.

          mein Mann ist freiwillig gesetzlich krankenversichert .
          Er hat am 06.05 2023 einen Aufhebungsvertrag zum 31.05.2023 unterschrieben .
          Kündigungsfrist wäre zum 30.11.2023 gewesen.
          Es hat gesundheitliche Gründe.
          Mein Mann wird im August 59 Jahre alt und ist schwer herzkrank . ( Defibrillator)
          Attest vom Arzt liegt vor .
          Daher machen wir uns keine Sorgen für eine Sperrzeit.
          Er ist über das Beschäftigungsende hinaus arbeitsunfähig und bekommt Krankengeld .
          Muss er sich nach Beschäftigungsende weiter selber versichern oder entfällt dieses durch den Bezug von Krankengeld?
          Vielleicht habe ich deinen Beitrag ja falsch verstanden und er gilt nur für Pflichtversicherte.
          Hier dein Beitrag

          eSchorsch sagte am 12.Jun.2021 um 11:44 :
          „Ich bin aber weiterhin ununterbrochen arbeitsunfähig. Nun hat das doch zur Konsequenz, dass die Krankengeldzahlung für diesen Zeitraum ruht. Liege ich hier richtig?“
          Nein, Du liegst da falsch. Solange Du arbeitsunfähig bist, wird auch weiterhin Krankengeld gezahlt! Auch nach dem Ende deines Arbeitsvertrages.
          Du bist während des Krankengeldbezuges quasi beitragsfreies Ehrenmitglied in deiner KK, da ist keine weitere Krankenversicherung notwendig. Die „alte“ Mitgliedschaft läuft da quasi automatisch weiter bis Du wieder gesund bist oder ausgesteuert wirst.

          Vielen Dank für eine Antwort
          Liebe Grüße
          Rehlein

      • Also irgendwie werden hier immer zwei Fragen miteinander vermischt:
        a) Wie muss man sich versichern, wenn die Bedingungen für eine Ruhezeit vorliegen?
        b) Besteht in einer Ruhezeit Anspruch auf Krankengeld?

        Aber zunächst noch kurz eine Richtigstellung zu dem Kommentar, der hier als Ausgangspunkt gedient hat: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/#comment-27990

        Die Aussage, dass von den drei Möglichkeiten, die eine Ruhezeit festlegen, diejenige mit dem geringsten Beitrag zum Tragen kommt, ist falsch!!
        Richtig ist vielmehr, dass die kürzeste Zeit ausschlaggebend ist. Das mag am Ende vielleicht auf dasselbe hinauslaufen, aber mir ist hier die richtige Sichtweise wichtig.

        Nun zu den obigen beiden Fragen:
        a) Wenn die Bedingungen für eine Ruhezeit vorliegen, muss ich ein gesetzl. Krankenversicherter freiwillig versichern oder kann (bis zum Zufluss der Abfindung) ggfs. in die Familienversicherung. Bis zum Zufluss der Abfindung darf die Abfindung auch in der freiw. Vers. nicht für die Berechnung der Beiträge berücksichtigt werden.
        b) Auf den Anspruch auf Krankengeld hat eine Ruhezeit keinen Einfluss. Oder – wenn man so will: Eher ein positiven. Denn während einer Ruhezeit besteht keine Versicherung durch die Arbeitsagentur.
        In einer Sperrzeit hingegen gibt es weder Leistungen von der Agentur noch einen Anspruch auf Krankengeld (dieser ruht für die Dauer der Sperrzeit). Siehe §49 Abs.1 Nr.3a SGB V: https://dejure.org/gesetze/SGB_V/49.html

        Gruß, Der Privatier

        • Danke für Deiner/Ihre Antworten! Trotzdem stehe ich noch irgendwie auf dem Schlauch. Ich verstehe die Antworten so, dass ich in meinem o.g. Sachverhalt wegen dem Aufhebungsvertrag eine 12 Wochen Sperre bekomme. In dieser Zeit bekomme ich kein Krankengeld, muss aber auch keine KK-Beiträge zahlen (weil quasi beitragsfreies Ehrenmitglied).
          (Ich weiß nicht ob es relevant ist: Während des Krankengeldbezugs wurde der Aufhebungsvertrag mit Nichteinhaltung der Kündigungsfrist abgeschlossen.)

          Nach diesen 12 Wochen bekomme ich maximal bis zur Aussteuerung wieder Krankengeld.

          Habe ich das richtig verstanden?

          • Dann tritt mal einen Schritt zur Seite 😉
            Eine Voraussetzung für eine Arbeitslosmeldung ist, dass Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Als Krankgeschriebener ist das nicht der Fall.
            So lange Du weiterhin krankgeschrieben bist, kannst Du dich nicht arbeitslos melden, kriegst weitherin (auch nach Ende Arbeitsvertrag) Krankengeld und brauchst (nach Ende Arbeitsvertrag) keine Krankenversicherung zu zahlen.

            Erst wenn Du wieder arbeitsfähig bist kannste dich arbeitslos melden und erst dann können ggfs. Ruhe/Sperrzeiten ausgesprochen werden.

          • Leider kann ich den Kommentar von eSchorsch vom 12.Jun.2021 um 15:44 nicht antworten. Darum schreibe ich hier.
            Vielen Dank für Deine Geduld! Ich habe also bis zur Aussteuerung nichts zu befürchten (bekomme Krankengeld und zahle keine KK-Beiträge.) Dann kann ich mich arbeitslos melden, wenn ich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.

            Habe ich durch die monatelange Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug nach Ende Arbeitsvertrag die Sperrzeit und Ruhezeit umgangen? Der Privatier schreibt in seinem Buch

            „Beide gemeinsam (Sperr- und Ruhezeit) haben die Eigenschaft, dass sie mit dem Beginn des Zeitpunktes starten, der als Auslöser gilt (i.d.R. ist das erste Tag der Beschäftigungslosigkeit) und dann einfach kalendermäßig ablaufen.

            Irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen.

          • „Beide gemeinsam (Sperr- und Ruhezeit) haben die Eigenschaft, dass sie mit dem Beginn des Zeitpunktes starten, der als Auslöser gilt (i.d.R. ist das erste Tag der Beschäftigungslosigkeit) und dann einfach kalendermäßig ablaufen.

            Irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen.

            kurz und knapp … JA! S.175

            Gruß
            Lars

  11. Ergänzend:
    Es gelingt mir wahrscheinlich nicht, dass ich die ordentliche Kündigungsfrist von einigen Monaten eingehalten bekomme. Allerdings beabsichtige ich das Dispojahr zu nutzen, um der Sparre und dem Ruhen des ALG 1 zu entfliehen.

    Gibt es außer dem Punkt mit der GKV oben noch etwas, was gegen eine sofortige Aufhebung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist spräche ?

      • Das ist ziemlich allgemein gefragt, einfacher ist es ein konkretes Szenario auf Risiken und Nebenwirkungen zu bewerten.
        Eine erreichbare höhere Altersstufe (Bezugsdauer ALG1) könnte möglicherweise für längeres arbeiten sprechen. Länger arbeiten = mehr Rente wäre auch ein Punkt.
        Generell reden wir hier über Dinge in der Zukunft. Regularien können geändert werden (Freistellung war früher mal ein heißes Thema). Wenn der gute Hubertus nächsten Monat beschliessen lässt, dass Abfindungen nicht mehr vollständig durch das Dispojahr geheilt werden können, dann bist Du vielleicht arm dran. Oder gut dran, weil es eine Altfallregelung gibt und aus der Missachtung der Kündigungsfrist ein Vorteil wird.

        • @eSchorch, ‚allgemein gefragt‘ ist eine gute Anmerkung. Vielleicht handelt es sich ja auch um einen 38jährigen mit 45 Beitragsjahren und einem hohen 8stelligen Abfindungsbetrag? Man kann es nicht wissen, aber es soll wieder warm werden 😉
          MbG
          Joerg

          • „38jährigen mit 45 Beitragsjahren“

            Kommt ein 38jähriger Elektriker in den Himmel und beschwert sich bitterlich bei Petrus, dass er so jung sterben muss. Petrus schaut irritiert in seine Unterlagen und erwidert „Hm, deinen Stundenzetteln nach bist Du mindestens 92 Jahre alt“

        • Die Frage zielt auf die Punkte ALG1 und Krankenkasse ab. Ich gehe von der aktuellen Gesetzeslage aus. Mit der Frage möchte ich nur sicherszellen ob ich bzgl. ALG1 (Ruhen/Sperre) oder GKV etwas übersehen habe.

          • Sofern Du nicht in den nächsten beiden Jahren eine Altersstufe überschreiten würdest, nein.

  12. Hallo, folgender Fall ist eingetreten:

    – 44 Jahre Betriebszugehörigkeit, lt. Tarif unkündbar
    – Aufhebungsvertrag am 12.08.19 unterschrieben (… unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von 7 Monaten … am 31.03.2020 endet)
    – unwiderrufliche Freistellung ab 08.11.19 (Vereinbarung unterschrieben am 28.10.19)

    Telefonische Auskunft der AA (allerdings nur Service-Nr., nicht Leistungsberatung) lautete: gesetzl. Kündigungsfrist muss eingehalten werden (meine Annahme war, dass dies mit 7 Mon. erfüllt ist); keine Sperrzeit, wenn der Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wird.

    Da ich ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ich mich spätestens 3 Mon. vor 31.03. arbeitssuchend und dann arbeitslos zu melden habe, habe ich dies auch ordnungsgemäß getan.

    Laut Bewilligungsbescheid: Anspruchsdauer 720 Tage
    01.04.20-23.06.20 – Sperrzeit (da ich kein Attest vorlegen kann, dass mir zum Aufgeben des Arbeitsplatzes geraten wurde)
    01.04.20-12.02.21 – Ruhenszeit
    13.02.21-14.08.22 – ALG-Bezug

    Damit wurde also mein Anspruch auf ALG I um 180 Tage gekürzt. Widerspruch wurde gegen den Bescheid eingelegt; vorläufig ohne Begründung.

    Trotz des hohen KV-Beitrages (730 €) wäre die Ruhenszeit unproblematisch, weil ich durch die Fünftel-Regelung eine entsprechende Steuer-Erstattung erhalten würde … und ich sowieso bis zur Rente 10 Mon. „überbrücken“ muss.

    Anders sieht es aus bei der Sperrzeit bzw. Minderung. Lässt sich hier noch etwas retten? Ich habe m. E. gegenüber der AA ausführlich geschildert, dass ich gesundheitliche Probleme hatte, aufgrund von Mobbing durch den direkten Vorgesetzten; Gespräche waren erfolglos; ein Wechsel in eine andere Abteilung war leider nicht möglich.

    Zieht die 12-wöchige Sperrzeit automatisch die Minderung der Anspruchsdauer von 180 Tagen nach sich?

    Hat hier jemand einen Rat wie ich meinen vollen Anspruch von 720 Tagen noch retten kann?

    Vielen Dank

    • Eine Sperre ist immer mit einer Kürzung des Anspruches um 1/4 verbunden. Insofern ist das okay.
      Auf eine Sperre kann verzichtet werden, wenn gesundheitliche Gründe zur Aufgabe des Arbeitsplatzes geführt haben. Es reicht aber nicht, die Gründe zu behaupten (das würden sonst alle machen), man muss dies auch nachweisen können.

      Die Ruhezeit ist übrigens auch in Ordnung.

      Die Lösung wäre ein Dispojahr gewesen, aber dafür ist es nun leider zu spät.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo, ich habe noch eine Nachfrage zu § 148 (Minderung der Anspruchsdauer), Abs. 4 heißt es:
        die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.

        Bedeutet dies, dass die Minderung des Anspruchs nur bei einer Sperrzeit von 12 Wochen eintritt (also nicht, wenn die Sperrzeit kürzer ist?) ???

        und wie ist das zu verstehen: … bei erstmaliger Erfüllung …., zusteht ???

        Vielen Dank und Gruß / Roko

        • Nein.
          Ich schreibe es mal komplett raus:

          „Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe“
          Das ist die Kernaussage und die gilt egal wie lange die Sperrzeit ist.

          Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich 12 Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne die Arbeitsaufgabe sechs Wochen später oder auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 12 Wochen später ohnehin geendet hätte.
          https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/arbeitslosengeld-sperrzeit-bei-arbeitsaufgabe
          Nur für diesen Spezialfall entfällt die 25%ige Anspruchsdauerkürzung bei Arbeitsaufgabe.

          Der Nachsatz
          „in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht“
          bedeutet, dass bei den „regulären“ 12 Wochen Sperre, die Anspruchsdauer um 25% gekürzt wird. Da das Viertel kaum mehr ist als die 12 Wochen, betrifft dies insbesondere Ü50 mit mehr als 12 Monaten Anspruch.

    • Ich zitiere mal ein paar Daten, die mich stutzig machen:
      – Aufhebungsvertrag am 12.08.19 unterschrieben
      – 01.04.20-12.02.21 – Ruhenszeit

      M.E. ist die Ruhenszeit falsch angesetzt. Die Ruhezeit ist auf maximal 1 Jahr beschränkt. Der Tatbestand wäre hier die Unterschrift des Aufhebungsvertrages und passiert ist es am 12.08.2019.
      Insgesamt riecht der Bescheid nach einer überlasteten, frisch angelernten Hilfskraft in der Leistungsabteilung. (das hatten wir letzte Woche schon einmal bei dem Kommentator Murmel).

      Mein Fahrplan wäre nun folgender.
      Gespräch mit der Leistungsabteilung mit dem Hinweis, dass die Ruhezeit falsch berechnet wurde. Hinweis, dass eine Falsch/Nichtberatung durch die Hotline erfolgt ist, da doch eigentlich ein Dispojahr geplant war.
      Ziel ist ein Gentlemenagreement, dass der Antrag zurückgezogen wird und der falsche Bescheid komplett gelöscht wird und Du im nächsten Jahr dein Glück nochmals versuchst.
      Dann machst Du das Dispojahr voll und meldest dich danach wieder beim Arbeitsamt.

      • Da bin ich ausnahmsweise mal nicht mit einverstanden. Insbesondere, was die Ausführungen zur Ruhezeit angeht.
        Ob die Ruhezeit richtig berechnet wurde, lässt sich aus den Daten nicht erkennen. Ich vermute aber, dass aufgrund der Unkündbarkeit eigentlich ein volles Jahr fällig gewesen wäre, dies aber aufgrund der Abfindungshöhe reduziert worden sind.
        Genaue Details müsste man erfragen.

        Jedenfalls sieht mir das nicht nach überfordertem Sachbearbeiter aus, sondern ich halte die Entscheidung (soweit ich die Daten kenne) für korrekt.
        Wenn das bei einem anderen Kollegen anders entschieden worden ist, so hat er entweder großes Glück gehabt, oder die Details des Bescheides nicht verstanden oder unvollständig wiedergegeben.

        Gruß, Der Privatier

          • Welche Argumente für die Annulierung seines Bescheides hätte denn Roko noch, außer dass die Hotline nicht über das Dispojahr informiert hat?

        • Noch ne andere Version wäre:
          die 18 Monate für unkündbar, angewendet ab Unterschriftsdatum 12.08.2019 => dann wären wir beim Ende der Ruhezeit am 12.02.2021. Da der Zeitraum bis 31.3.20 über das Arbeitsverhältnis „abgedeckt“ ist, steht im Bescheid Ruhenszeit 01.04.2020 – 12.02.2021. Und damit wäre dem §158 (2) „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr.“ auch genüge getan.
          Gefällt mir nicht, dass ich mich sogar selbst widerlege … quasi das erstes Loch in meinem Wasserkopf, und nicht im Kopf des Sachbearbeiters.

          Wenn man das so sieht, wäre auch der Unterschied zwischen den 18 Monaten Kündigungsfrist und der Beschränkung auf ein Jahr Ruhezeit erklärbar. Das war beim §158 immer so ein unerklärbarer Widerspruch für mich, den ich mit „mach halt ein Dispojahr“ ausgeblendet habe.

          • Ich denke, dass ist die bisher plausibelste Erklärung für die Berechnung der Ruhezeit.
            Dennoch wäre zu prüfen, ob die Berechnung anhand der Abfindungshöhe nicht zu einer kürzeren Dauer führt.
            Es ist eher ungewöhnlich, dass über diesen Weg eine so lange Zeit zustande kommt. Kann aber sein…

            Gruß, Der Privatier

      • Moin eSchorsch,

        guter Kompromiss/Vorschlag. Denke da genauso wie Du, … siehe das Beispiel Murmel. Zu Ruhenszeit (bin kein Experte): hier lag eine „Unkündbarkeit“ + Abfindung vor … deshalb evt. …

        Im Falle einer tariflichen Unkündbarkeit nimmt die Agentur für Arbeit nach § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten an.

        „Unkündbarkeit“ — „ordentliche Kündigungsfrist von 7 Monate eingehalten“ wie oben im Kommentar von Herrn Roko beschrieben?

        Fachliche Weisung zu den §158 (Unterpunkt 158.1.4.2 Zeitlich unbegrenzter Ausschluss)

        (1) Bei unbegrenztem Ausschluss der ordentlichen Arbeitgeberkündigung gilt die kalendermäßig ablaufende fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Dies gilt auch für Änderungskündigungen. Lässt jedoch ein Tarifvertrag oder Sozialplan die ordentliche Kündigung als Änderungskündigung ohne EE zu, gilt die ordentliche Kündigungsfrist. Ist die Änderungskündigung nur bei Zahlung einer EE möglich, gilt die Jahresfrist.

        Gruß
        Lars

    • Hallo nochmal, habe eine Frage zur Ab- und späteren Anmeldung bei der AfA. Da also das Dispo-Jahr für mich nicht mehr möglich ist und ich laut vorliegendem Bescheid erst am 13.02.21 ALG beziehen kann (wegen der Ruhezeit), würde ich mich gerne abmelden und am 13.02.21 wieder anmelden (… um nicht Bewerbungen schreiben oder der AfA zur Verfügung stehen zu müssen). Ist dies problemlos möglich oder verschiebt sich dann die Ruhezeit um die Zeit der Abmeldung nach hinten?

      Vielen Dank

  13. Vielen Dank für die rasche Antwort. Leider ist die Ärztin, die mir zur Aufgabe des Arbeitsplatzes geraten hat, für mich nicht mehr „greifbar“. Ich hatte gehofft, dass es noch eine andere Lösung gibt und evtl. die Arbeitlos-Meldung wieder rückgängig gemacht werden kann. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist es egal wie lange die Sperre ist, der Anspruch wird immer um 1/4 gekürzt?

    Ist die AA verpflichtet, z. B. auf das Dispo-Jahr hinzuweisen? Aktuell empfehlen sie das Dispo-Jahr sogar (weiß ich von anderen Kollegen). Offensichtlich hätte es auch die Möglichkeit gegeben, dass ich mich erst später (1 Jahr nach Freistellung) arbeitslos gemeldet hätte. (So habe ich es jedenfalls aus einem anderen Beitrag hier entnommen.)

    Velen Dank nochmals

    • Moin Herr Roko,

      es gibt bei der AfA die „Fachliche Weisung Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III“ hier speziell den Unterpunkt 137.2 Dispositionsrecht

      ich zitiere:

      137.2 Dispositionsrecht

      (1) Arbeitslose können bis zum Zugang des Bewilligungsbescheides auch mehrfach bestimmen, dass das Stammrecht später entstehen soll, oder die Erklärung widerrufen. Soweit die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt, ist eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich.

      (2) Bei nahe liegenden bzw. offenkundigen Gestaltungsmöglichkeiten ist der Arbeitslose zu informieren. Dies kann der Fall sein, wenn die Ausübung des Dispositionsrechtes einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, z. B. wenn

      – bald nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Lebensalter erreicht wird, das eine längere Anspruchsdauer auslöst,
      – die Anspruchsdauerminderung ausgeschlossen wird (§ 148 Abs. 2 Satz 2),
      – sich durch die Verschiebung des Anspruchsbeginns ein höherer AlgAnspruch ergeben würde (befristete Tätigkeit nach Ausbildung).

      Gruß
      Lars

    • Unter Dispojahr wird genau diese Möglichkeit verstanden.

      Die Anspruchsdauer wird um 1/4 gekürzt. z.B. 24 Monate Anspruch=> Mitwirkung an der Beendigung (Aufhebungsvertrag) hat 6 Monate Sperrzeit zur Folge. Das dürfte ihr Fall sein.

    • Wie Lars oben schon richtig zitiert hat, kann das Dispositionsrecht nur bis zum Zugang des Bescheides ausgeübt werden. Dafür ist es also zu spät.

      Es bliebe die Möglichkeit, gegen eine falsche bzw. fehlende Beratung zu klagen, oder zunächst den Widerspruch dahingehend aufzubauen.

      Ich würde mir dazu auf jeden Fall die Unterstützung eines versierten Anwalts holen. Und das wird vermutlich eine nervige Angelegenheit…

      Gruß, Der Privatier

      • Ob eine Fehlberatung nachgewiesen werden kann, wenn kein Protokoll vom damaligen AfA Gespräch/Beratung vorliegt ??? … Ich mache da 3 Fragezeichen.

        Eventuell öffnet sich doch noch ein Türspalt für Sie, da hier eine unwiderrufliche Freistellung vorliegt. Bei einer unwiderruflichen Freistellung beginnt die Sperrzeit mit dem Tag der „Beschäftigungslosigkeit = Beginn der Freistellung“. Die Tür fällt aber wieder ins Schloss, bei einer unwiderruflichen Freistellung muß man sich binnen 3 Tagen oder der 3 Monatsfrist „arbeitssuchend“ beim AfA melden. Das kann in Ihrem Fall evt. vorliegen.

        https://www.kuemmerlein.de/aktuelles/einzelansicht/sozialversicherungsrechtliche-konsequenzen-einer-freistellung-von-der-arbeitspflicht

        Sie sollten zuerst diesen Sachverhalt abklären, bevor ein Fachanwalt eingeschaltet und Klage wegen Falschberatung angestebt wird.

        Eigentlich schade, ein Dispojahr wäre in dieser Konstellation eine sehr gute Lösung gewesen …

        Gruß
        Lars

        • Hallo Lars, arbeitssuchend habe ich mich im Dezember gemeldet (also nicht binnen 3 Tagen, aber innerhalb der 3-Monatsfrist) allerdings habe ich den Bescheid schon am 25.03.20 erhalten, weiß nicht, ob ich dann jetzt noch den Antrag stellen kann, dass der Anspruch auf das ALG zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Hoffe, hier kann mir ggf. ein Anwalt helfen. Vielen Dank für den Hinweis!

  14. Vielen Dank für die Informationen und Hinweise.
    Eine Klage wegen „Fehlberatung“ werde ich nicht anstreben. Aber evtl. lässt die Arbeitsagentur noch mit sich reden (habe allerdings da wenig Hoffnung). Was mich jedoch wundert, ist die unterschiedliche Auslegung/Handlungsweise der Arbeitsagentur. Ein früherer Kollege, der einige Monate vorher in der Situation war (ebenfalls unkündbar aufgrund Alter und Betriebszugehörigkeit) hat lediglich eine 12-wöchige Sperrzeit bekommen; Anspruchsdauer wurde nicht gekürzt; Ruhezeit hatte er ebenfalls nicht bekommen. Mit der 12-wöchigen Sperre habe ich gerechnet; Ruhezeit ist auch okay; ärgerlich finde ich die Anspruchskürzung.

    Nochmals vielen Dank an ALLE

  15. Hallo Zusammen, wollte einen Tipp geben zu Krankenkassenbeiträgen auf Abfindung.
    Habe am 12.08.19 Aufhebungsvertrag unterschrieben zum 31.10.2019. Nach 41 Jahren und 2 Monaten (bin 57) bei der Firma. Die Abfindung habe ich für Ende Januar 2020 auszahlen lassen. Nun hat mir meine gesetzliche Krankenkasse schriftlich bestätigt, dass es 4 Varianten §158 Sozialgesetzbuch 3 gibt und die günstigste für mich anzuwenden ist: Beitragspflicht besteht bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Bei Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Kalendermonaten hätte mein Beschäftigungsverhältnis am 31.03.20 geendet. Somit unterlag meine Abfindung vom 01.01.20 – 31.03.20 der Beitragspflicht (3x ca. 850 Euro). Für
    November/Dezember 2019 und alle Monate ab April 2020 die 192 Euro. Somit: wenn ich meine Abfindung erst im April 2020 auszahlen hätte lassen, dann hätte ich etwa 3×650 Euro gespart. Viele Grüße …

    • Hallo exboschler, vielen Dank für den Hinweis.

      Die Tatsache, dass die KK nur bis Ende der ordentlichen Kündigungsfrist Beiträge auf eine Abfindung berechnen kann, haben wir hier zwar schon zig-fach beschrieben und diskutiert, aber es schadet nichts, wenn man es noch ein weiteres Mal erwähnt. 😉

      Der andere Punkt hingegen, dass die Beiträge erst ab Zufluss der Abfindung berechnet werden dürfen, ist bisher sehr selten erwähnt worden und ist daher wahrscheinlich nicht so bekannt. Obwohl er auch doch einen gewissen Gestaltungsspielraum ermöglicht.
      Vielleicht sollte ich das noch einmal gesondert beschreiben (ist inzwischen geschehen, hier: Abfindung – Der Auszahlungstermin). Von daher: Danke für den Hinweis!

      Gruß, Der Privatier

  16. Hallo,
    ich bitte um Hilfe bzgl. Krankenkassenbeitrag nach Aufhebungsvertrag.
    Folgendes:
    Aufhebungsvertrag mit Datum 31.8.2020 mit Abfindung und ausscheiden zum 30.4.2021 unterzeichnet (aus gesundheitlichen Gründen, Attest kein Problem). Die Kündigungsfrist ist eingehalten. Nun habe ich soweit alles geregelt, dachte ich.
    Das AA riet mir zu einem Dispojahr, nach 12-18 Monaten soll ich mich dann arbeitslos melden. Besser gleich/kurz nach den 12 Monaten wurde gesagt. Dies ist bereits dort so vermerkt.
    Die BKK meines AG versicherte mir am Telefon, dass ich sofort ab 1.5.2021 in die Familienkasse meiner Frau kann (gleiche BKK), weil die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Das vorausgefüllte Formular wurde meiner Frau bereits zugeschickt.
    …. Auf diese Aussagen habe ich die Planung der restlichen/nächsten Jahre gemacht.
    Heute sprach ich mit einer anderen Sachbearbeiterin der BKK und sie erklärte mir, dass dies nicht so richtig sei. Ich könne nicht sofort in die Familienversicherung meiner Frau wechseln, sondern müsse mich selbst mit einem Betrag von ca. 190€ bei ihnen versichern. Zusätzlich erhalte ich eine Sperrzeit bis zur Familienversicherung von 2,5 Jahren. Das bedeutet somit auch, dass ich während der Arbeitslosigkeit auch den Betrag zahlen müsse, bis die 2,5 Jahre vorbei sind.
    Ich bin hier etwas verwundert wie das sein kann!?! Ist das richtig so???
    Für jede Auskunft bin ich dankbar.
    Vielen Dank fürs Lesen!!
    VG Walter

    • „Ich könne nicht sofort in die Familienversicherung meiner Frau wechseln“

      Ja, richtig. Diese Aussage ist korrekt. Zumindest dann, wenn es eine Abfindung gegeben hat. Näheres dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/
      Dort kann man dann auch entnehmen, ob die berechnete Dauer von 2,5 Jahren richtig sein kann.

      Diese so berechnete Zeit besagt aber nur, dass man in dieser Zeit nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden kann. Mehr heisst das nicht.
      Es besagt insbesondere nichts darüber aus, wie man anders versichert sein könnte und welcher Beitrag zu zahlen wäre. Freiwillig Versicherte zahlen auf Basis aller Einkünfte, Plichtversicherte (z.B. während ALG-Bezug) auf Basis ihrer Arbeitseinkünfte bzw. davon abgeleiteten Bezügen (hier also ALG). Während des ALG-Bezuges ist daher nur der „normale“ Abzug vom ALG zu erwarten und keine weiteren Beiträge.

      Während einer freiwilligen Versicherung (z.B. während eines Dispojahres) kommt es auf eine mögliche Ruhezeit an. Wenn die Kündigungsfristen eingehalten wurden, gibt es keine Ruhezeit und die Abfindung wird auch nicht bei der Bemessung der KV-Beiräge berücksichtigt. Wenn keine anderen Einkünfte vorhanden sind, ist dann der Minimal-Beitrag von ca. 190€/Monat fällig.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die kompetente Aufklärung.
        Jetzt liegt es an mir den Beitrag evtl. zu verhandeln.
        VG Walter

  17. Hallo,
    ich bitte um Hilfe:
    Ich möchte mit meinem Arbeitgeber einen Abfindungsvertrag zum 31.3.2021 schließen. Die Kündigungsfrist wird nicht eingehalten, eine Bescheinigung meines Arztes mit dem Rat zur Arbeitsaufgabe kann ich bekommen, da ich wegen der Arbeitsstelle länger erkrankt war. Die Agentur für Arbeit sagt, dass ich trotzdem eine „Ruhenszeit“ bekomme, weil ich eigentlich unkündbar bin. Meine Frage: Ich muss ja während der Ruhenszeit die Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Wenn ich die Zahlung der Abfindung auf Januar 2022 verschiebe, kann die Krankenkasse in 2021 während der Ruhenszeit die Abfindung zum Teil noch heranziehen?
    Danke

    • nein
      (können kann sie viel, aber dürfen tut sie es nicht)

      Die Begründung findet sich in den einheitlichen Beitragsverfahrensgrundsätzen der GKV’n. Gehe zu https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp , klappe den Text „Grundsätze…“ auf und lade das .pdf runter. Dort findet sich unter $5 (5) der entsprechende Hinweis
      „Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leis-tungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Bei-tragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.“
      Der entscheidende Punkt ist „… vom Zeitpunkt ihres Zuflusses …“

      Sprich das aber rechtzeitig vorher mit deiner Kasse ab. Manche Kassen können ziemlich hartleibig sein …

    • Eine ganz andere Frage ist, ob es u.U. nicht sinnvoll ist, die Abfindung in 2021 auszahlen zu lassen und die hohen KK-Beiträge gezielt in Kauf zu nehmen und mittels Vorauszahlung von 36 Monatsbeiträgen die Steuer auf die Abfindung zu drücken.
      Das ALG1 ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Was unterm Stich günstiger ist, muß man anhand konkreter Zahlen sehen.

    • Nochmal zurück zur Ausgangsfrage: eSchorsch hat hier schon die „Einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbandes“ richtig zitiert. Danach kann die Abfindung erst nach ihrem Zufluss berücksichtigt werden.

      Ob dann aber die Ruhezeit bereits vorbei ist, kann man aus den obigen Aussagen nicht entnehmen. Bei einer „unkündbaren“ Stelle geht die Agentur von einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten aus, eine daraus resultierende Ruhezeit darf aber maximal 1 Jahr betragen. Ist aber auch eher ungewöhnlich, in der Regel ist dann die Höhe der Abfindung das begrenzende Element. Details dazu im Beitrag über „Abfindung und Ruhezeit“.

      Gruß, Der Privatier

  18. Vielen Dank für die Antworten, das hilft schon einmal weiter. Die genaue Ruhezeit hat die Agentur für Arbeit noch nicht festgelegt, der Mitarbeiter am Telefon meinte zwar evtl. nur 3 Monate, aber ich gehe wegen der Unkündbarkeit auch von einer längeren Zeit aus. Meine Frau ist in einer ähnlichen Situation, sie geht auch mit Abfindung zum 31.3., aber gleichzeitig zum 1.4 in eine vorzeitige Altersrente mit Abschlag. Aus ihrer jetzt nebenberuflichen Selbständigkeit würde dann eine hauptberufliche Selbständigkeit werden. Das heißt dann auch, wie ich es verstehe, dass die Krankenkasse maximal für 12 Monate die Abfindung bei einer Versicherung für Selbständige heranziehen kann? Dann würde es sich für sie auch lohnen, die Auszahlung der Abfindung zu verschieben, richtig? Ich danke ganz herzlich für die Hilfe.

  19. Hallo zusammen,
    ich habe eine kurze Frage: Ich arbeite beim Daimler und mir wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten. Wir haben einen Tarifvertrag in dem betriebsbedingte Kündigungen bis 2029 ausgeschlossen sind. Das bedeutet doch eindeutig, daß ich ein Jahr Ruhezeit habe, in der ich dann den maximalen Krankenkassenbeitrag (bin gesetzlich versichert, also ca. 900 Euro)zahlen muss. Da ich nicht vorhabe mich arbeitslos zu melden, bezahle ich danach als Privatier den Mindestbeitrag (ca. 200 Euro). Bin ich da richtig unterwegs?
    Grüße Gerhard

    • Nein. Beide Aussagen können zwar stimmen – aber so „eindeutig“ ist das nicht.

      * Dauer der Ruhezeit: Bitte noch einmal den obigen Beitrag unter „Dauer der Ruhezeit“ nachlesen. Wenn Pkt.1 eine abweichende Dauer ergibt, muss es nicht zwingend ein Jahr werden. Die kürzeste Dauer ist entscheidend!

      * Höhe des Beitrages nach der Ruhezeit: Dieser richtet sich nach den Einkünften. Das kann im Ergebnis der Mindestbeitrag sein – muss aber nicht.

      Gruß, Der Privatier

  20. Hallo Privatier,
    stimmt, das habe ich vergessen zu schreiben. Aber bei Punkt 1 komme ich auf 417 Tage.
    Da ich nach der Ruhezeit nur noch Mieteinkünfte in Höhe von 6000 Euro habe und sonst von meiner Abfindung leben will passt das doch mit dem Mindestbeitrag, oder?
    Grüße Gerhard

  21. Hallo zusammen!

    Mir geht es ähnlich wie Gerhard. Abschluss des Aufhebungsvertrags am 17.12.2020, Beendigung zum 30.06.2021. Kündigungsfrist eigentlich erfüllt, aber es gibt im Tarifvertrag einen Passus mit keine Kündigung ab 53 – ich bin bereits 53.

    Damit laufe ich Gefahr, dass ich 1 Jahr Ruhezeit erhalte (Punkt 1 > 1 Jahr), die bis ca. Juni 2022 laufen würde

    Zusätzliches Problem: ich bin aktuell noch in der PKV, würde aber dann gerne in die GKV wechseln. Dies geht wohl nur außerhalb der Ruhezeit. Da ich aber vor Ablauf der Ruhezeit 55 werde (= letzter Zeitpunkt zur Rückkehr in die GKV), müsste ich mir eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung suchen, sodass ich gesichert in die GKV komme.

    Wie wäre die ideale Vorgehensweise? Umgehend beim AA arbeitssuchend melden, Bescheid abwarten und im (erwarteten) Fall einer Ruhezeit die Option der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gehen (unter Verlust des Anspruchs auf ALG aus dem aktuell noch bestehenden Arbeitsverhältnisses)? Oder gibt es andere Optionen?

    Danke!

    Gruß – JR

    • Als Weg zurück in die GKV sehe ich auch nur eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unterhalb der JAEG.

      Ich sehe dabei allerdings da kein Problem bzgl. des ALG-Anspruches. Wenn dieser einmal durch die Agentur per Bescheid festgestellt worden ist, geht er ja nicht verloren. Natürlich gibt es keine Leistungen während einer neuen Beschäftigung, aber innerhalb von vier Jahren kann der festgestellte Anspruch dann ja später noch genutzt werden. Mehr Details dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/

      Gruß, Der Privatier

  22. Guten Abend zusammen,

    Sachverhalt ganz kurz: Aufhebungsvertrag wurde unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist abgeschlossen, allerdings auch hier eine Beschäftigungsgarantie bis 2030. Wenn ich §158 SGB III Abs.1 S.3 Nr.2 richtig lese, so müsste doch trotzdem die ordentliche Kündigungsfrist gelten:

    „Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei […] zeitlich begrenztem Ausschluss [-> nur bis 2030] die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.“

    -> Keine Ruhezeit. Verstehe ich das richtig?

    Schon mal vielen Dank!

    • Schwierige Frage… Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass ein zeitlich begrenzter Ausschluss einer ordentlichen Kündigung nicht zu einer fiktivten Kündigungsfrist führt. Es stellt sich aber die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die zeitliche Befristung aufgrund des Alters ohne Bedeutung wäre. Das Alter wurde hier nicht erwähnt, aber falls es von Bedeutung sein sollte, müsste man ggfs. einmal einschlägige Urteile recherchieren bzw. die Einschätzung eines Anwaltes einholen.

      Gruß, Der Privatier

      • Erstmal vielen Dank für die Rückmeldung und an der Stelle auch gleichzeitig ein großes Kompliment für diese Seite hier – ich habe nirgends auch nur annähernd eine so gute Erläuterung der abfindungsrelevanten Themen gefunden!

        Unser Fall ist etwas speziell:
        – Anfang 30, Kündigungsfrist deshalb nur 2 Monate
        – Aufhebungsvertrag Anfang November 2020 mit Beschäftigungsende am 28.02.2021 vereinbart
        – Ein Wechsel ins Privater-Leben wäre noch etwas früh, stattdessen steht eine längere Elternpause an 😉
        – Die Auszahlung der Abfindung wurde ins Jahr 2022 geschoben – ein Jahr in dem nur 12 Monate ElterngeldPlus beantragt werden sollen -> ohne Berücksichtigung von SV-Beiträgen liegt die Steuerlast damit trotz knapp 6-stelliger Abfindung nur bei ca. 18% (bei getrennter Veranlagung)
        – klar, wenn man für immer/länger bei dem Arbeitgeber bleiben möchte, hätte man das vermutlich trotzdem nicht gemacht. Privat/persönlich hat das aber sehr gut gepasst

        Aufgrund der Kombination mit erwartetem Nachwuchs (Ende April 2021) verstehen wir das aktuell so:
        – Bei diesem Alter dürfte trotz Jobgarantie bis 2030 keine Ruhezeit drohen und damit gilt eine Versicherungspflicht mit Beginn der Sperrzeit am 01.03.2021 (bisher freiwillig GKV-versichert)
        – Diese bleibt solange bestehen, wie dann ab Mitte März Mutterschutzgeld/Elterngeld bezogen wird (§ 192 SGB V Abs.1, Nr.2, Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, mit aktuellem Plan bis Anfang 2023)
        – In 2021 dürften ab 1.3. keine weiteren GKV-Beiträge anfallen, da keine weiteren Einnahmen neben Elterngeld
        – In 2022 fließt die Abfindung, die vermutlich bei der Beitragszahlung berücksichtigt wird (nach § 224 SGB V Abs. 1 gilt die Beitragsfreiheit bei Elterngeldbezug nur für das Elterngeld selbst)?! Wenn ja setze ich mal 9k bei Krankenkasse in den Abfindungsrechner auf dieser Seite -> reduziert die Steuerlast bei vereinfacht 100k Abfindung und 10,8k Elterngeld um 7,3k -> effektive Beitragslast für GKV ist wegen des starken Hebels der Fünftelregelung nur 1,7k

        Damit würden von der Abfindung mehr als 80% netto übrig bleiben, bei gleichzeitigem ElterngeldPlus-Bezug – das wäre natürlich schön 🙂 Irgendwelche groben Schnitzer?

        Ob/wann ggf. ALG I bezogen werden soll ist unklar; dürfte wegen Kind auch teilweise nicht so einfach/gewünscht sein, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Vermutlich „zurückstellen“ bis Anfang 2023 als Sicherheit, falls dann nicht sofort wieder ein Job gefunden wird.

        Vielen Dank!!

        • Im Alter von Anfang 30 hat die befristete Job-Garantie ja durchaus eine Wirkung und von daher sehe ich auch keinen Anlass für eine fiktive Kündigungsfrist und somit auch keinen Grund für eine Ruhezeit. Ich würde mich trotzdem schon einmal auf mögliche Diskussionen zu diesem Thema einstellen. Mit den entsprechenden gesetzl. Grundlagen „bewaffnet“ sollte dies aber gelingen.

          Auch der weiteren geplanten Vorgehensweise würde ich mal so zustimmen. Mit der Einschränkung, dass ich zum Thema Elterngeld nur wenig sagen kann, insbesondere nicht zu der Kombination von Abfindung und Elterngeld. Das kommt einfach zu selten vor, da sich meine Vorschläge dann doch mehr an etwas ältere Jahrgänge richten, bei denen Elterngeld keine Rolle mehr spielt.

          Gruß, Der Privatier

  23. Hallo,
    ich habe eine Frage zu den KV-Beiträgen. Ich habe letztes Jahr im März einen Aufhebungsvertrag unterschrieben unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.20, allerdings auf Grund des Alters lt. Tarifvertrag unkündbar. Ich hatte mich arbeitssuchend gemeldet und lege seitdem, um Sperr- und Ruhezeiten des ALG1 zu vermeiden, ein Dispojahr ein.
    Seit Oktober 20 bekomme ich bis zu meinem 60. Geburtstag eine monatliche Überbrückungszahlung von meinem Arbeitgeber sowie zusätzlich im Januar 21 eine Abfindung als Einmalzahlung.
    Bei der KV bin ich seit Oktober 20 freiwillig versichert. Von Oktober bis Dezember 20 waren die Beiträge mit 14 % + Pflegeversicherung + Zusatzbetrag auf die monatliche Überbrückungszahlung, Einnahmeart: Sonstige Einnahmen.
    Jetzt habe ich einen neuen Bescheid bekommen und soll ab Januar 21 die KV mit 14 % + Pflegeversicherung + Zusatzbetrag auf die monatliche Überbrückungszahlung, Einnahmeart: Sonstige Einnahmen und zusätzlich auf mein vorheriges Arbeitsentgeld, Einnahmeart: Arbeitsentgeld bezahlen.
    Ich beziehe aber gar kein Arbeitsentgeld mehr!
    Was gilt in meinem Fall? Ich habe gelesen, dass es auf die Ruhezeit ankommt. Und da bin ich mir sehr unsicher wie lange diese bei mir ist wg. Unkündbarkeit vs. Kündigungsfrist eingehalten.
    Was kann ich tun, so dass ich wieder nur auf die monatliche Zahlung den KV-Beitrag zahlen muss? Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung, die ich der Krankenkasse nennen kann?
    Danke für eine Rückinfo.
    Gruß Elli

    • Wie sich die Dauer der Ruhezeit berechnet, ist ja im obigen Beitrag ausführlich erläutert. Dort steht auch, dass bei „unkündbaren“ Arbeitsverhältnissen von einer fiktiven Kündigungszeit von 18 Monaten ausgegangen wird. Wird diese nicht eingehalten, kommt es zu einer Ruhezeit. Und die berechnet sich aus dem Minimum der drei Werte:
      1. Berechnung lt. Tabelle (s. Link und Bsp.)
      2. Ende der (fiktiven) Kündigungszeit
      3. Ein Jahr.

      Gruß, Der Privatier

      • dh längstens eine Ruhezeit von 1 Jahr?!
        Gilt diese dann ab Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag, also ab März 2020 oder erst ab Ende des „unkündbaren“ Arbeitsverhältnisses, also ab 01.10.2020?
        Und was ich gar nicht verstehe ist, dass ich von Oktober – Dezember 2020 nur die KV-Beiträge auf die monatl. Überbrückungszahlungen leisten musste und jetzt ab Januar noch zusätzlich auf mein vorheriges Gehalt. Liegt das an der Abfindung / Einmalzahlung, die ich im Januar jetzt noch bekommen soll? Ist es dann richtig, wenn ich dann lt. 1. Berechnung lt. Tabelle auf eine kürzere Zeit als 1 Jahr Ruhezeit komme, ich dann die höheren KV-Beiträge nur für diese Zeit bezahlen muss?

        Vielen Dank!

        • „Gilt diese dann ab Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag, also ab März 2020 oder erst ab Ende des „unkündbaren“ Arbeitsverhältnisses, also ab 01.10.2020?“
          ab 1.10.20

          Die Abfindungszahlung wird erst ab dem Zeitpunkt zur Beitragsberechnung herangezogen, ab dem sie auch gezahlt wird. Daher ein ja auf die zweite Frage.

          Dritte Frage: ebenfalls ja. Bzw. sogar 3 Monate weniger, da bereits in 10/2020 – 12/2020 3 Monate verstrichen sind.

        • @Elli: Wenn Sie zur Argumentation mit Ihrer Krankenkasse ggfs. die rechtlichen Grundlagen einmal nachlesen wollen, empfehle ich die Grundlagen der “Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (GKV)“. Dort insbesondere §4, Abs. 1 und §5 Satz 5. Dort wiederum wird verwiesen auf die Regelungen des §158 SGB III. Und dort sind genau die Aussagen wieder zu finden, die ich in meinen Beiträgen zur Ruhezeit erläutert habe.

          Nochmal zu den Fragen:
          * Die Ruhezeit dauert längstens ein Jahr.
          * Sie beginnt mit dem Beschäftigungsende.
          * Beiträge zu KV dürfen erst ab Zahlung der Abfindung berechnet werden.
          * Wenn sich lt. Tabelle eine kürzere Ruhezeit ergibt, so darf die KK nur für diesen Zeitraum die Abfindung bei der Beitragsbemessung berücksichtigen.

          Hinweis: Es kommt immer wieder vor, dass Krankenkassen diese Regelungen nicht sofort „begreifen“ und stattdessen ein volles Jahr mit hohen Beiträgen verlangen. In Fällen, in denen dies nicht korrekt ist, helfen oftmals hartnäckige Widersprüche (ggfs. beim Vorgesetzten oder Zentrale). Wenn alles nichts hilft, wäre über einen Wechsel der KK nachzudenken.

          Gruß, Der Privatier

  24. Guten Tag,
    Erst mal ein großes Lob an den/die Betreiber dieser Seite. Hier sind wirklich sehr viele wichtige Informationen zusammen getragen.

    Zu meiner Fragem
    Mein Rahmenbedingungen sind ähnlich wie bei eSchorschi und JR, ich bin nach Metalltarif mit 54 Jahren unkündbar und habe einen Aufhebungsvertrag in 2020 mit Abfindung unterschrieben. Abfindung wird in 2021 ausbezahlt. Durch die Unkündbarkeit wird die Ruhezeit bis Ende 2021 dauern. Da ich aber aus der PKV in die GKV wechseln möchte und vor dem Ende der Ruhezeit 55 werde, kann ich aus meiner Sicht nur noch durch einen Sozialversicherungspflichtigen Job in die GKV wechseln, richtig?
    Wie lange muss ich in der Anstellung bleiben? Könnte ich zB nach vier Wochen kündigen und dann weiter freiwillig versichert in der GKV bleiben?
    Wenn ja ,muss ich ja dann in der GKV wegen der Abfindung (Einmalzahlung) in 2021 den Höchstbetrag zahlen. Wie würde das dann in 2022 weiterlaufen wenn mein Brutto Jahreseinkommen < 6000 € ist? Wird da irgendwie doch noch auf die Abfindung von 2021 zurückgegriffen? Oder kann ich dann von den minimal Satz von ca 200 € per Monat ausgehen?

    Danke für die Antwort

    • Schwierige Fragen , aber bei der PKV zur GKV würde ich vermuten , das 1 Tag reicht .
      Den Rest der Frage , kann ich leider nicht beantworten , da ich mir noch keine
      Gedanken über weniger Lohn gemacht habe . Nach dem Wechsel , könnte bei Heirat
      evt. auch eine Familienversicherung ( für mich aber wohl eher nicht ) , ggf. eine
      Option sein . Leider habe ich von AN Seite , wenig Ahnung , und auch ALG und
      solche Sachen noch nicht mit zu tun gehabt . Aber kann ja noch kommen .
      Erstmal muss ich aber die Probezeit überstehen . Und DAS wir schon HART………

      LG Det

      • Laut Auskunft der GKV ist man bei Abfindung solange von der Familienversicherung gesperrt, bis nach einem Berechnungsmethode In Abhängigkeit der Höhe der Abfindung und dem ehemaligen Verdienst ein gewisser Zeitraum verstrichen ist , der bei mir fast drei Jahre beträgt

        LG

        • Das ist korrekt, diese Info hatte ich auch von der KK.Es wird die Brutto Summer der Abfindung durch den Tagessatz der letzten Gehaltsabrechnung geteilt( besser gesagt der Durchschnitt der letzten 3 Monate um evtl. Sonderzahlungen auszuschließen bei der Berechnung) und daraus die Sperre für die Familienversicherung berechnet. Bei hohen Abfindungen können da sehr schnell einige Jahre zustande kommen.

          Beispiel Abfindung: 250.000,-
          Tagessatz : 250 Euro gemäß Gehaltsabrechnung
          Sperre : 1000 Tage oder 2,7 Jahre

    • Zum Wechsel kann ich nichs sagen.

      Die GKV darf die Abfindung nur so lange für die Beitragszahlung berücksichtigen, bis die Ruhezeit abgelaufen ist. Also Höchstbetrag bis Ende 2021.
      Danach bemisst sich der Beitrag nach den laufenden Einnahmen, wobei ein Mindestbeitrag von rund 200€ angesetzt wird.

  25. Hallo zusammen,

    wie zu erwarten war lieg ich im Clinch mit der KV. Konkret:
    – Aufhebungsvertrag unterschrieben im Nov 2020, Beschäftigungsende 31.12.2020
    – Kündigungsfrist 6 Monate, nicht eingehalten
    – Mit AfA abgeklärt, dass ich ein „Dispojahr“ mache (nicht Dispo-Recht). Insofern habe ich keinen ALG1 Bescheid erwirkt. Das möchte ich erst Anfang 2022 machen.

    M.E. läuft trotzdem seit 01.01.2021 die Ruhezeit, 6 Monate bis 30.Juni 2021.

    Ich bin nun gem. SGB III §158 davon ausgegangen, daß der Maximalbeitrag in der KV für 6 Monate anfällt. Dem widerspricht die KV mit der Begründung, daß nur die Ablösung durch das ALG1 eine Beitragsänderung bewirken würde und ich müsse 12 Monate den max. Beitrag zahlen.

    Habe ich einen Denkfehler? Gilt §158 SGB III nur, wenn man sich arbeitlos gemeldet hat, unabhängig davon ob die Ruhezeit automatisch läuft?

    Vielen Dank falls jemand einen Tip für mich hat!

    Grüße
    Bernd

    • Hinweis: Ich musste Ihren Namen abändern. Bitte zukünftig nur diese Version benutzten.

      Was der Mitarbeiter der Krankenkasse da erzählt, ist Unsinn!

      Es gibt eine klare Richtlinie des Spitzenverbandes der GKV, nach der die Beiträge auf Abfindungen gemäß §158 SGB III zu behandeln sind. Und das heisst z.B. : Maximal bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Entsprechende Links und Erläuterungen z.B. hier im Kommentar: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/#comment-33022

      Vorschlag:
      1. Noch einmal ggfs. unter Einschaltung von kompetenten Fachabteilungen (Vorgesetzte, Zentrale. o.ä.) mit Hilfe der obigen Links einen Versuch zur Klärung unternehmen. Auch zwei oder drei…
      2. Wenn alles nichts hilft, die Krankenkasse wechseln.

      Gruß, Der Privatier

    • Einen Monat Kündigungsfrits habt ihr ja eingehalten, der Maximalbeitrag sollte also nur bis zum 31.05.21 anfallen.
      Wenn sich die alte Kasse nicht bewegt, dann folge dem Privatier: https://www.krankenkassen.de/krankenkasse-wechseln/kuendigung/fristen/

      Ich empfehle ungefragt die Techniker KK. Meine K-Frist war damals 7 Monate, ich hatte im Oktober unterzeichnet, sodass meine Maximalbeitragszeit auch zum 31.05 endete.
      Meine alte KK war wie deine gestrickt, ich konnte aber rechtzeitig wechseln.

      • Danke für Eure Bestärkungen in der Angelegenheit. Nach schriftlichem Widerspruch (an die Zentrale) wurde ich nun von der KV gebeten, eine Arbeitgeberbestätigung der Kündigungsfrist zu liefern. Vielleicht ein Zeichen, daß man einlenkt.

        Grüße

        • Hinweis: Ich musste Ihren Namen abändern. Bitte zukünftig nur diese Version benutzten.

          Ich halte das auch für ein gutes Zeichen! Die Daumen sind gedrückt. 😉

          Gruß, Der Privatier

          • Der Widerspruch war erfolgreich, die KV hat eingelenkt. Maximalbeitrag nun wie von eSchorsch angesprochen bis Ende Mai. Danke nochmal für Eure Unterstützung!

  26. Zum 31.3. habe ich meinen Arbeitsvertrag mit Abfindung aufgelöst. Im Moment bin ich krankgeschrieben und beziehe Krankengeld, ich werde erst in einigen Monaten wieder arbeitsfähig sein. Was bedeutet das für die Ruhezeit bei der Agentur für Arbeit?

    • Die Ruhezeit läuft parallel zu der Zeit des Krankengeldbezuges.
      Angenommen, die Ruhezeit ginge bis zum 30.06 und Du bist bis 30.06 im Krankengeldbezug, dann ist ist nichts mehr von der Ruhezeit „übrig“ und die AfA würde keine Ruhezeit verhängen. Sofern keine Sperrzeit verhängt wird, wäre ab 1.7 der ALG1-Bezug dann möglich.

  27. Hallo,

    ich möchte nochmals auf das Thema Krankenkasse zurückkommen.
    Zunächst meine Eckdaten:
    -Alter 58
    -Aufhebungsvertrag zum 30.09.2021
    -Ablauf der Kündigungsfrist lt. Arbeitsvertrag (7 Monate zum Jahresende) : 31.12.2021
    -Auszahlung der Abfindung gemäß Aufhebungsvertrag : Januar 2022

    Keine Einkünfte im Oktober, November und Dezember
    Werde mich auch erst 2022 Arbeitslos melden.

    Laut Krankenkasse bekomme ich eine Sperre für die Familienversicherung, die ab Auszahlung der Abfindung zählt. Diese beträgt dann bei mir aufgrund der Höhe der Abfindung dann ca. 4 Jahre. Da hab ich keine Frage mehr dazu.

    Für Oktober, November und Dezember müßte ich laut Krankenkasse den Höchstsatz bei der KV zahlen der über 800,- EURO beträgt,
    weil ich meine Kündigungsfrist nicht einhalte.

    Nun habe ich den Passus zum Thema Zufluss gelesen und frage mich ob die hohen Beträge die die 3 Monate in 2021 so richtig sind, da in der Zeit ja noch kein Geld zugeflossen ist?

    Des weiteren besteht die Frage wie eigentlich die Kündigungsfristen gezählt werden. Wie gesagt steht in meinem Arbeitsvertrag 7 Monate zu Jahresende. Allerdings gibt es einen Alterspassus im Tarifvertrag IG-Metall Nord, indem steht dass über 55 jährige nur aus besonderen Gründen kündbar sind. Das ist aber keine Unkündbarkeit sowie ich das verstehe, denn die Betriebsparteien können vereinbaren das aufzuheben.

    Für mich als Außertariflicher Angestellter denke ich, dass eh nur das gilt was in meinem Vertrag steht. Korrekt?

    Gruss
    DirkFa

    • Zunächst einmal zum Zufluss der Abfindung:
      Bevor die Abfindung nicht ausgezahlt wurde, darf die Krankenkasse auch keine Beiträge darauf berechnen. Zumindest nicht, wenn sie sich an die einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbandes hält. Ich habe den entsprechenden Passus in dem Beitrag: „Abfindung – Der Auszahlungstermin“ besonders herausgestellt.
      Es kommt aber nicht selten vor, dass einzelne Krankenkassen (bzw. deren Mitarbeiter) die eigenen Regeln nicht kennen oder sie ignorieren. Da hilft nur: Zunächst ein hartnäckiger(!) Versuch der Klärung, ggfs. mit Ankündigung eines ansonsten geplanten Wechsels. Bei Mißerfolg dann der Wechsel der Krankenkasse.

      Zur Kündigungsfrist: Für einen außertariflichen Angestellten gilt der Tarifvertrag erst einmal nicht. Es gibt aber auch Fälle, bei denen im Arbeitsvertrag einzelne Klauseln eines Tarifvertrages als „zur Anwendung kommend“ aufgeführt sind. Es gilt also, auf jeden Fall den Arbeitsvertrag genau zu lesen!

      Gruß, Der Privatier

    • „Nun habe ich den Passus zum Thema Zufluss gelesen und frage mich ob die hohen Beträge die die 3 Monate in 2021 so richtig sind, da in der Zeit ja noch kein Geld zugeflossen ist?“
      In meinen Augen wären sie falsch. Ich würde den entsprechenden Passus aus den Beitragsgrundsätzen rausschreiben und damit bei der KK vorstellig werden.

      „Für mich als Außertariflicher Angestellter denke ich, dass eh nur das gilt was in meinem Vertrag steht. Korrekt?“
      Das würde ich auch so sehen.
      Ausnahme vielleicht, wenn es sowas wie eine Rückfallgarantie gibt, so nach dem Motto: wenn man von seiner Führungsposition abberufen wird, dann fällt man zurück in seine Position als kleiner tarifgebundener Angestellter.

    • Um keine böse Überraschung zu erleben zumindest beim Thema Kündigungsfrist zumindest bezogen auf das ALG 1 ohne Dispojahr würde ich empfehlen dies abzukären. Am besten direkt bei der AfA , möglichst mit schriftlicher Bestätigung, alternativ Fachanwalt für Arbeitsrecht oder über HR, die sich das von den Verbandsanwälten bestätigen lassen sollen. Als Gewerkschaftsmitglied (auch bei AT-lern nicht so selten zumindest im Großbetrieb)auch über den BR oder direkt die Gewerkschaft.

      Für viele At-ler, die in Unternehmen mit Tarifbindung beschäftigt sind, gilt dieser in weiten Teilen auch. Ebenso wie die Fristen nach BGB §622.

      Es ist wichtig zu unterscheiden, ob leitender Angestellter (nur sehr wenige) oder einfach nur ausservertragliche Vergütung mit Anmerkung zur Arbeitszeit und Tätigkeitsbeschreibung.

      Aufhebung (svertrag) bedeutet immer Mitwirkung i.d.R. mit Verzicht auf Kündigungsschutz. Das ist mit dem Passus gemeint, dass keine ordentliche Kündigung des AG mehr möglich ist.

      Grüße

      B

  28. Hallo,

    vielen Dank für die schnellen Antworten.
    Zum Thema Kündigung habe ich nochmals in meinen Außertariflichen Arbeitsvertrag (bei mir Erweiterter Führungskreis, aber nicht Leitender Angestellte) nachgesehen und dort steht definitiv, ab dem vollendeten 50 Lebensjahr beträgt die Kündigungsfrist 7 Monate zum Jahresende. Daher denke ich, dass die Alterssicherung aus dem IG-Metall Manteltarifvertrag hier gar nicht zum Zuge kommt und es gibt keinen Verweis in meinem Arbeitsvertrag auf irgendwelche Klauseln des Manteltarifvertrages.

    Beim Thema Krankenkasse würde das ja bedeuten, dass ich für die Monate Oktober, November und Dezember in die Familienversicherung aufgenommen werden könnte. Ist das richtig oder gibt es hier doch wieder eine Sonderklausel, weil die Krankenkasse vermutet über die Abfindung wird ein Teil der Kündigungsfrist dem AG abgekauft?

    Ab Januar müsste ich mich dann selbst versichern und hier hat die Krankenkasse mir einen Betrag von etwas über 200,- EURO genannt.

    Es kann sein, dass bei meinem Gespräch mit der Krankenkasse das Thema Abfindung falsch verstanden worden ist.

    Gruss
    DirkFa

  29. @DirkFa,

    zur Kundigungsfrist möchte ich noch anmerken dass Tarifverträge streng genommen nur zwischen den Tarifparteien gültig sind, also hier in diesem Fall nur für IGM-Gewerkschaftsmitglieder. Hier wäre dann eine Unterscheidung vorzunhemen falls du in der Gewerkschaft bist oder nicht. D.h, wenn du nicht in der Gewerkschaft bist, gilt in erste Linie was im Arbeitsvertrag steht, was für dich vom Vorteil wäre.

    VG eLegal

    • Hallo,

      dem ist glaube ich nicht so, denn auch bei den Tariferhöhungen und allen anderen Vereinbarungen werden Mitglieder und Nichtmitglieder der IG-Metall in unserem Unternehmen gleich behandelt. Ein Verfahren für die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern in unserem Unternehmen wäre mir neu. Nach jeder Tarifverhandlung oder auch bei unserem Zukunftstarifvertrag wurden alle gleichbehandelt. Ich selbst bin trotz AT Vertrag auch Mitglied und da kann es Unterschiede geben,
      insbesondere bei den von mir erwähnten Kündigungsfristen. Werde mich da aber nochmals erkundigen.

      Gruss
      DirkFa

      • Die Beschreibung aus dem Arbeitsvertrag hört sich gut an. Wenn der AG dann dies auf der Arbeitsbescheinigung so auch bescheinigt sollte das genügen. Aber wenn Du in der IGM bist kann es nicht schaden dort nachzufragen. Die haben Arbeitsrechtler und können Dir sagen ob der besondere Kündigungsschutz zum Problem werden könnte bei AfA.Das sollte auch über den Betriebsrat oder die HR gehen.
        Vermeiden könnte man das dies mit einem Dispojahr.

        Grüße

        B

  30. Hallo,

    ich muss nochmals auf das Thema Abfindung zurückkommen.
    Wie erwähnt erfolgt der Zufluss der Abfindung im Januar 2022.
    Mein letztes Gehalt erhalte ich im September 2021 und der Austritt ist wie gesagt der 30.09.2021.

    Im Oktober 2021 gibt es aber nochmals eine Zahlung des Unternehmens. Ich besitze ein sogenanntes Lebensarbeitszeitkonto, das einen Monat nach Austritt aus dem Unternehmen ausgezahlt wird. Ein Monat später, weil das Geld vom Unternehmen in Fond
    Anteilen angelegt ist es hier nicht anders geht aufgrund der Kündigungsfristen der Fondsanteile.
    Ausbezahlt wird der Betrag allerdings mit einer nachträglichen Korrektur der Gehaltsabrechnung vom September, das ist so üblich.

    Hat jetzt diese Zahlung eine Auswirkung auf die Krankenkassenbeiträge für Oktober, November und Dezember? Heißt die KK rechnet das als Gehalt für mehrere Monate?

    Gruss
    DirkFa

    • Mir ist für solche Fälle keine Regelung bekannt. Wenn die Zahlung aber mit der September-Abrechnung abgerechnet wird (also innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses) würde ich mir da weiter keine Gedanken drüber machen.

      Gruß, Der Privatier

  31. Hallo zusammen,
    mein Beschäftigungsende ist der 31.03.21 nach AV, wie lange die Sperr- u. Ruhenszeit beträgt erfahre ich von der AA in den nächsten 3 Wochen. Wenn ich zum Beispiel 5 Monate Ruhenszeit bekomme und somit dann 5 Monate KV-Beiträge bezahlen muss, könnte ich eine Beschäftigung für ca. 500 Euro (oder wie wäre hier der notwendige Lohn?) ausüben? Dann würden meine KV-Beitäge doch bezahlt, oder? Wirken sich dann diese 5 Monate Niedriglohn auf die Höhe des ALG1 aus, oder wird für die Berechnung der Höhe von ALG1 NUR mein normales Gehalt der letzte Jahre herangezogen?
    Bin für jeden Hinweis dankbar!

  32. Hallo zusammen.
    Aufhebungsvertrag zum 31.01.22 (Beendigungsdatum)
    Freistellung ab 01.09.2021
    Es wird eine Ruhezeit geben, aber keine Sperrzeit (ärztliches Attest)
    Frage: Wann fängt die Ruhezeit an zu laufen.
    Gruß
    Erich

  33. Hallo,
    am Besten mein obiges Post (16:39) löschen, das verwirrt die Nachwelt.
    Weiter oben ist’s ja richtig gestellt.
    Von @Privatier und @eSchorsch

    Gruß
    Erich

    • Vielleicht noch einen Hinweis: das Arbeitsamt hat eine Auskunfts/Beratungspflicht. Nimm das rechtzeitig in Anspruch, sofern irgendetwas unklar ist. Stelle denen deinen Fall vor und frage ob Sanktionen drohen, bzw. wie diese Sanktionen verhindert werden können.
      Wobei der Begriff Arbeitsamt sowohl Hotlinemitarbeiter umfasst, die eher nur allgemeine Auskünfte geben können. Als auch Leute von den regionalen Leistungsabteilungen, die tief in der Materie stecken und später deinen Fall auch bescheiden. Das Problem ist manchmal, dass man erstmal nur an die Hotline gerät und sich zu den Spezialisten ‚vorkämpfen‘ muß.

  34. Moin zusammen
    Freistellung bis 31.01.2021
    Dann Ruhezeit ca 3 Monate Keine Sperrzeit da ärztliches Attest
    Wann muss ich mich arbeitslos melden um den Bescheid im Januar zu bekommen?
    Abfindung wird erst nach Vorlage des ALG1 Bescheid berechnet

    Muss ich mich während der Ruhezeit bewerben.
    Wenn ich abschlage gibt es Sperrzeit, macht ja eh nichts habe ja Ruhezeit.
    Habe ich das richtig verstanden ?
    Güße
    Marion

    • Vorab: Bitte zukünftig nur den von mir veränderten Namen verwenden. Danke.

      Eine Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Sie kann aber auch bis zu 3 Monate vorher erfolgen. Wann dann ein Bescheid erfolgt, hängt u.a. auch davon ab, ob die eingereichten Unterlagen (inkl. AG-Bescheinigung) vollständig sind.

      Während man bei der Agentur gemeldet ist, hat man gewisse Pflichten zu erfüllen. Auch während Sperr- und Ruhezeiten.

      Unterschied Ruhezeit und Sperrzeit: Eine Ruhezeit verschiebt den ALG-Anspruch nur, eine Sperrzeit verringert ihn um 1/4 des ursprünglichen Anspruches.

      Gruß, Der Privatier

  35. @Privatier,

    heute abend habe ich noch eine Frage an dich (betrifft die FA §158 SGB III „Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen“

    Unter Punkt 158.1.4 steht:

    158.1.4 Kündigungsfristen
    Bei „konkurrierenden“ Kündigungsfristen gilt die „kürzeste“ Kündigungsfrist.

    Beispiel:
    – Arbeitsverhältnis bestand zwölf Jahre, Kündigungsfrist nach §622 BGB = fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
    – lt.Tarifvertrag z.B. 8 Monate

    Sind das „konkurrierende“ Kündigungsfristen?

    Gruß
    Lars

    • Tut mir leid, Lars – aber die Frage kann ich auch nicht beantworten.
      Ich vermute zwar, dass Deine Annahme korrekt ist, kann das aber nicht mit Sicherheit bestätigen. 🙁

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier,

        vielen Dank für deine Antwort, habe leider nichts Konkretes (Beispiel) dazu gefunden.

        Gruß
        Lars

        • Moin Lars
          Schau mal unter Kündigungsfrist “ Normal “ und AUßERGEWÖHNLICHEN Kündigungsfristen ,
          ( z.b. wenn Lars mal schwanger wäre 🙂 )
          da müsstest Du m.M.n. konkurrierende Kündigunsfristen finden .
          LG Det

          • Moin Det,

            ha, ha, ha, „wenn Lars mal schwanger wäre“ 🙂

            Danke für den Tipp, die Frage kam von einen älteren Kollegen (Thema: Umstrukturierung). Dazu habe ich das Buch vom Privatier „Per Abfindung …“ weiterempfohlen und da es schnell gehen muss, sind meine beiden Exemplare z.Zt. auf Wanderschaft. Ich hatte letzten Woche auch darauf hingewiesen, die FW`s der AfA querzulesen, daher kam die Frage nach den „konkurrierenden Kündigungsfristen“, welche ich nicht beantworten konnte.

            Gruß
            Lars

          • Frage an den beleibten Herrn, der nach dem reichlichen Abendessen seine Kugel reibt:
            „… was wird’s denn?“
            „Ein Elefant, der Rüssel hängt schon raus“

  36. Hallo zusammen,
    habe nochmal eine kurze Frage:
    Bei einer Ruhezeit von 4 Wochen, muss ich dann trotzdem meine Krankenversicherung selbst zahlen? Es gibt doch den sogenannten „nachgehenden Leistungsanspruch „ von 1 Monat.
    Der müsste doch dann ggf. auch greifen, oder?
    Habe jetzt 2 Monate später(da nur 1 Monat Ruhezeit wegen Nicht eingehaltener Kündigungsfrist) ein Schreiben mit einem Fragebogen meiner Krankenkasse bekommen den ich ausfüllen soll, ansonsten berechnet man mir einen Monat meines letzten Beitrages.
    Was sagt Ihr zum „nachgehenden Leistungsanspruch „?
    Herzlichen Dank vorab

    • Der nachgehende Leistungsanspruch ist im §19 SGB V geregelt. Dieser greift nur, wenn im Anschluß (nach max. 1 Monat) ein anderer Anspruch auf Absicherung besteht.

      Beispiel 1:
      Arbeitsverhältnis von Mara endet am 31.05., Aufnahme einer neuen pflichtversicherten Tätigkeit am 01.06., in diesem Fall greift der nachgehende Leistungsanspruch.

      Beispiel 2:
      Arbeitsverhältnis von Mara endet am 31.05., Aufnahme einer neuen pflichtversicherten Tätigkeit am 25.07., Mara kann den nachgehenden Leistungsanspruch nicht in Anspruch nehmen und muss sich vom 01.06 bis 25.07. gesetzlich freiwillig versichern.

      Bitte bachten:
      Eine Familienversicherung hat Vorrang vor dem nachgehenden Leistungsanspruch §19 Abs.2 SGB V.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html

      Gruß
      Lars

  37. Hallo Lars,
    Danke für die Nachricht.
    Bei mir ist es so, dass ab dem 01.05. die Agentur für Arbeit zahlt.
    Gilt dies dann mit dem „nachgelagerten Leistungsanspruch „auch?
    Grüße

    • @Mara,

      leider nein Mara, denn durch den nachgehenden Leistungsanspruch wird darauf abgestellt, dass eine max. Lücke von 1 Monat zwischen z.B. zwei Beschäftigungen überbrückt werden kann. Ich kenne jetzt nicht genau deinen Fall vor dem 01.05., wenn du möchtest, kannst du das noch einmal kurz zusammenfassen.

      Und: Wenn du vorher freiwillig gesetzliches KK-Mitglied gewesen bist, tritt der nachgehende Leistungsanspruch NICHT in Kraft, dieser gilt nur für gesetzlich Pflichtversicherte.

      Gruß
      Lars

      • Und wie verhält es sich bei privat Krankenversicherten? Angenommen 12 Sperrzeit wegen Eigenkündigung. Zahlt man dann 1 Monat die KV selbst und im 2. und 3. die AfA?

        • Nein, bei Bezug von ALG1 tritt Versicherungspflicht auch bei Sperrzeiten ein. (§5 Abs.1 Nr.2 SGB V).

          https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

          Hier würde die AfA für alle 3 Monate die Beiträge übernehmen. Aber Grenze von 55 Jahren (PKV) beachten!

          Man kann aber auch trotz ALG1-Bezug weiter PKV-Mitglied bleiben, muss jedoch ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.

          Gruß
          Lars

          • Lars,
            ich habe eine Rückfrage zu “Aber Grenze von 55 Jahren (PKV) beachten!“
            Wenn man über 55 ist, kommt man doch aus der PKV nicht mehr raus. Damit würde sich doch ein Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht erübrigen? Und die AfA würde trotzdem die Beiträge für 3 Monate übernehmen? Oder habe ich das falsch verstanden?

          • @NoWorkWastl,

            (PKV-Versicherte und ALG1-Bezug)

            ab 55 erübrigt sich ein Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht, man bleibt dann PKV Versicherter. So wie „B“ schon geschrieben hatte, übernimmt die AfA die Beiträge* zur KK+PV, überweist diese direkt an die Versicherung oder auf Wunsch auch an den Versicherungsnehmer. Diese bleibt dann gegenüber seiner Versicherung „Zahlungspfichtig“. Die Übernahme der Beiträge durch die AfA gilt auch bei einer verhängten Sperrzeit.

            Bei unter 55 tritt die Versicherungspflicht ein, hier kann sich aber der PKV-Versicherte entscheiden, ob er durch Stellung des Antrags auf Versicherungsbefreiung bei der PKV verbleibt will.

            Gruß
            Lars

            * Beitragshöhe:
            nur bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären.

          • Die AfA übernimmt die Beiträge in dem Zeitraum während man ALG erhält. Entweder wir es ale extra Posten (Überweisung KV und Pflege jeweils extra) ausbezahlt oder es wird an die PKV überwiesen. Auszahlung auf das eigene Konto muss man beantragen zusammen mit dem ALG-Antrag.

            Für die Beitragszahlung bei der PKV ist man immer selbst verantwortlich. Während der Ruhenszeit würde ich sagen gibt es nichts, während der Sperrzeit glaub schon. Aber das kann man ja zuvor mit der AfA abklären, denn wie gesagt für den Versicherungsschut und die Beitragszahlung (egal durch wen) immer eigenverantwortlich.

    • Mara, ist deine Lage/Frage vielleicht folgende:
      bisher als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, Aufhebungsvertrag zum 31.3.2021, ALG1 ab 1.5.21.
      Greift für diessen einen Monat der nachgelagerte Leistungsanspruch?

      PS: ich weiß es nicht

      • Hallo eSchorsch, hallo Lars,
        Es ist so…Bisher über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, aber in der gesetzlichen KKV freiwillig versichert.
        Aufhebung zum 31.3.21 (ich hatte 7Monate Kündigungsfrist, konnte mich mit meinem Arbeitgeber aber nur auf 6Monate einigen was die Unterschrift auf den Vertrag betrifft)
        Ab 1.5.21 bekomme ich ALG1 und hatte somit 1 Monat Ruhezeit.
        Jetzt kam das Schreiben der Kankenkasse wegen das 1 Monats mit einem Fragebogen zu meinen Einnahmen zum Lebensunterhalt.

        • @Mara,

          leider nein, du warst gesetzlich freiwilliges KK-Mitglied, dass schließt einen nachgehenden Leistungsanspruch aus.

          Gruß
          Lars

    • Um es einmal kurz zu machen und auf einen Punkt zu bringen:

      Den nachgehenden Leistungsanspruch gibt es nur zur Überbrückung einer Lücke von maximal einem Monat zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen.

      Für alles andere zahlt man selber. Also, dann wenn z.B. vor Beginn ODER nach Ende der Lücke eine freiwillige Versicherung bestand/besteht. Und natürlich wenn man privat versichert ist. Aber auch dann, wenn die Lücke (auch nur minimal) länger andauert! Auch für einen Monat und einen Tag zahlt man für die ganze Zeit.

      Gruß, Der Privatier

  38. Hallo,

    ich habe bereits einige Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag, Krankenkasse und ALG 1 gestellt und auch Antworten bekommen und vielen vielen Dank dafür. Nun lese ich hier nochmal etwas zum Thema Ruhezeiten und habe da noch Fragen.

    Alter 58
    Freiwillig Versicherter
    Aufhebungsvertrag zum 30.09.2021
    Abfindungsauszahlung zum 31.01.2022
    Dispojahr geplant vom 01.10.2021 bis 30.09.2022
    (ja steuerlicher Nachteil aufgrund von ALG1 für 3 Monate in 2022 ist mit einkalkuliert)

    Gemäß GKV Paragraph 5 wird erst ab Zufluss der Abfindung die Auswirkung auf die Familienversicherung und Krankenkasse berechnet. Heisst Sperre für mehrere Jahre für die Familienversicherung aufgrund der Höhe der Abfindung. Das ist mir völlig klar.

    Familienversicherung möglich laut Krankenkasse bis zum Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung und danach muss ich als freiwillig Versicherter einen Mindest Beitrag zahlen von etwas über 200,- Euro wenn kein anderes EK vorhanden ist bis zum ALG 1.

    Jetzt lese ich hier die Problematik zum Thema Ruhezeit.
    Ich hatte als AT Angestellter eine Kündigungsfrist 7 Monate zum Jahresende und habe dem Arbeitgeber 3 Monate abgekauft. 3 Monate weil wir bessere Bedingungen bekommen haben wenn wir 59 sind was im September der Fall ist. Vom Ablauf der Kündigungsfrist steht im Aufhebungsvertrag allerdings nichts drin.

    Da mir die Abfindung ja erst in 2022 zufließt hat die Krankenkasse mir zur Zeit nichts zu einer Ruhezeit gesagt. Zunächst hatte ich ja damit gerechnet für die 3 Monate, die ich dem Arbeitgeber abgekauft habe den vollen Beitrag an Krankenversicherung zu zahlen (AN + AG Anteil). Dies ist aber nicht der Fall, weil der Zufluss ja erst in 2022 stattfindet und dann die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ja vorbei ist.

    Habe ich da jetzt alles richtig verstanden?

    Gruss
    D.Fa

    • Den steuerlichen Nachteil durch ALG1 10/2022 – 12/2022 kannst Du nahezu vollständig vermeiden, wenn Du dich Anfang 10/2022 wieder vom ALG1 abmeldest und den verbleibenden Anspruch ab 2023 abfeierst. Das funktioniert auch nach einem Dispojahr.

      Ich bin nicht sicher, was Du mit 3 Monaten dem AG abkaufen meinst. Ihr habt die Abfindungssumme verringert, damit er dich 3 Monate länger beschäftigt? In dieser Richtung würde die Kündigungsfrist doch sogar übererfüllt.

      Grundsätzliche Fragen zur Familienversicherung stehen im SGB §10 https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/10.html
      Du wirst dort von keiner Einschränkung bezüglich Ruhezeit lesen.

      • Hallo,

        abkaufen hier bedeutet, das wir das Unternehmen vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen können und dass das im Rahmen der Abfindung mit vergütet wird.

        • Für die Familienversicherung ist es irrelavant ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
          Du kannst gerne nochmals bei der KK anfragen ob sie dich wirklich wirklich in die Familienversicherung aufnehmen, auch wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

          • Hallo,

            ja das hatte die KK bereits bestätigt aber nur für den Zeitraum bis zum Zufluss der Abfindung. Heisst Januar 2022.
            Mein Problem war nur die Info hier zum Thema Ruhezeit und ob ich während der 3 Monate wo ich nicht die Kündigungsfrist einhalte die vollen Beiträge bezahlen müßte. Sieht so aus das nicht, aber ich war mir nach dem Durchlesen aller Beiträge da nicht mehr sicher.

    • Entscheidend ist immer der Zeitpunkt, wann die Abfindung ausgezahlt wird (Zufluss). Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-der-auszahlungstermin/

      Bis zu diesem Zeitpunkt wäre also auch eine Familienversicherung möglich (sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind). Danach dann abhängig von der Höhe der Abfindung erst einmal nicht mehr.

      Bis zum Zufluss der Abfindung darf diese auch nicht für die Beitragsberechnung in der freiwilligen Versicherung herangezogen werden. Danach dann doch. Allerdings immer nur so lange, wie eine Ruhezeit andauern würde.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ich werde einmal einen entsprechenden Hinweis oben im Beitrag anbringen.

  39. Hallo zusammen…kurze Frage: wie melde ich mich vom ALG1 ab? Rufe ich da an und sage, Abmeldung oder wie mache ich das richtig?
    Sorry, für diese Frage, aber damit muss er ich mich leider beschäftigen, da ich mich zum 31.12.21 abmelden will.
    Dankeschön

    • Man kann sich persönlich im Amt (wenn die wieder aufsperren), online, per Brief oder Telefon abmelden.
      Viele Wege führen nach Rom, ich würde mich im Onlineportal abmelden denn da sehe ich die wenigsten Fehlermöglichkeiten und ich bin sicher, dass ich auch abgemeldet bin.

  40. Auch noch eine kurze Frage zum genauen Zeitpunkt, wann die Ruhezeit beginnt.

    Zum 30.06. endet mein Arbeitsverhältnis mit Abfindung (Auszahlung in 2022). Aufgrund Unkündbarkeit muss von maximaler Ruhezeit ausgegangen werden.

    Direkt im Anschluss werde ich noch befristet für einen Monat (01.07. – 31.07.) einen Midijob ausführen (d.h. diesen werde ich nicht aktiv beenden). Anschließend beginne ich mein Dispojahr.

    Ab wann darf ich mich arbeitslos melden, ohne in die Gefahr einer Ruhezeit zu kommen? Ab 01.07.2022 (also ein Jahr nach Ende des die Ruhezeit auslösenden Arbeitsverhältnisses) oder ab 01.08.2022 (also ein Jahr nach Ende des letzten Beschäftigungsverhältnisses)?

    Ich denke, der 01.07. – möchte aber gerne sicher sein. Danke.

  41. Hallo lieber Privatier,

    ich hätte eine Frage zur Beantragung von Arbeitslosengeld und möglichen Sperr- und Ruhezeiten bzw. Anrechnungen des ALGs.
    Ich habe einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen, „dass das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist“ beendet.
    Das Arbeitsverhältnis endet offiziell zum 30.11.2021, ich muß mich jedoch bereits jetzt wegen Unterbrechungen meines Einkommens wegen Elternzeiten arbeitslos melden, da ich ansonsten die Anwartschaftszeit nicht erfülle (befinde mich aktuell wegen Corona bei meinem aktuellen Arbeitgeber in Elternzeit, bin beschäftigungslos, aber kann wegen wieder möglich gewordener Betreuung der Kinder durch meine Mutter wieder arbeiten) .
    Nun zu den Fragen:
    1) Droht mir wegen der Abfindung eine 3-monatige ALG-Sperre?
    2) In der Arbeitsbescheinigung sind folgende Informationen vermerkt:
    9.4.3 „Bei Aufhebungsvertrag oder Arbeitnehmerkündigung: Wäre Abfindung auch bei Kündigung durch AG gezahlt worden: Antwort Ja
    9.4.4 Wenn ja: Beträgt die Abfindung bis zu 0,5 Monatsentgelte für jedes Jahr des Arbeitsverhältnissees: Antwort Nein
    Haben diese Aussagen Auswirkungen auf eine mögliche Sperre oder Kürzung des ALG oder Anrechnung der Abfindung auf das ALG
    3)Spricht etwas dagegen sobald ich den positiven Bescheid auf ALG-Zahlung erhalten habe, mich gleich wieder abmelden, um dann später innerhalb des 4-Jahreszeitraums das ALG bei Bedarf wieder in Anspruch zu nehmen?
    Oder sollte ich abwarten bis mögliche Sperrzeiten „abgelaufen“ sind bzw. der faktische Unternehmensaustritt stattgefunden hat (also Abmeldung erst nach 31.11.)
    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

    • Moin Marylaza,

      „ich muß mich jedoch bereits jetzt wegen Unterbrechungen meines Einkommens wegen Elternzeiten arbeitslos melden, da ich ansonsten die Anwartschaftszeit nicht erfülle“

      Jetzt arbeitslos melden und Ende des AV zum 30.11.2021?

      Ich verweise einmal auf den Blog vom Privatier:

      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/

      Beim Anspruch/Berechnung von ALG1 sind der Bemessungszeitraum und der Bemessungsrahmen zu beachten. (§150 Abs.3 SGB III)

      Bemessungszeitraum
      Außer Betracht beim Bemessungszeitraum bleiben Zeiten, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war.

      Bemessungsrahmen
      Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn:
      1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
      2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
      3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.

      (Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.)

      Falls keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen zusammenkommen (siehe Bemessungsrahmen Punkt 1), wird das ALG1 „fiktiv“ bemessen, mehr dazu im oberen Link vom Privatier (ganz unten in der Einleitung)

      Zu den Fragen (Sperrzeit) und einige Punkte aus der FW §159 SGB III:

      Wenn „wichtige Gründe“ vorliegen verhängt die AfA keine Sperr- und Ruhezeiten. „Wichtige Gründe“ sind in der FW (Fachliche Weisungen) zum §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“ (Ausgabe 01/2021) aufgelistet.

      Ich habe einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen, „dass das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist“ beendet.

      Dazu folgender Punkt in der FW auf S.18

      159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

      (2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde
      – im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,

      und weiter auf S.18:
      1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist,

      …..

      2. der Arbeitslose
      a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat;
      oder
      b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte.

      Solche Vergünstigungen sind z. B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z. B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung).
      In den Fallgestaltungen nach den Nrn. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre.

      Auszug Ende

      Frage 1): Nein
      Frage 2): Nein
      Frage 3): Es spricht nichts dagegen

      Bedenken habe ich bei der Erfüllung des Bemessungsrahmen (in den letzten 2 Jahren … 150 Tage mit Arbeitsentgelt). Ich würde Kontakt mit der AfA aufnehmen und den Sachverhalt darstellen.

      Arbeitslosmeldung bei bestehenden AV? … ich füge einen weiteren Kommentar inklusive Link an, ob das aber weiterhilft?

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        ich mal wieder…
        Ich habe heute einen Bewilligungsbescheid erhalten, in dem „über meinen Anspruch vorläufig entschieden wurde“.
        Vorläufig daher, weil wegen des Aufhebungsvertrags erstmal eine vorläufige Minderung des ALG um 90 Tage verhängt wurde. Hier soll ich noch ein weiteres Schreiben erhalten und Fragen beantworten.
        Für die restliche Dauer bis die 12 Monate voll sind, soll das ALG ausgezahlt werden.
        Meine Frage: Soll ich mit der Abmeldung warten, bis die Sperrzeit geklärt ist (also der Bescheid endgültig ist) oder kann ich mich ohne Weiteres schon jetzt abmelden?
        Ich habe von der Arbeitsvermittlung nämlich für Anfang Oktober eine Einladung zum persönlichen Gespräch erhalten und würde gerne der Dame und mir den Aufwand ersparen…
        Danke für den Rat!

        • Moin Marylaza,

          ist ein zweischneidiges Schwert. Eigentlich würde ich zum Abmelden raten, da man auch in der Sperrzeit der AfA-Vermittlung zur Verfügung stehen muss. Weil das AfA-Gespräch in den nächsten Tagen stattfindet, könnte man den Termin auch wahrnehmen und danach kurzfristig eine Entscheidung treffen (Abmelden).

          Nebenbei:
          Während der Sperrzeit bist du pflichtversichertes KK-Mitglied (§5 Abs.1 Satz 2 SGB V „Versicherungspflicht“)

          (1) Versicherungspflichtig sind

          2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

          Gruß
          Lars

  42. Herzlichen Dank Lars für die ausführlichen Erläuterungen!!!
    Das hört sich gut für mich an und wenn ich es richtig interpretiere trifft für mich der wichtige Grund
    2. der Arbeitslose
    b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte.
    Solche Vergünstigungen sind z. B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z. B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung).

    Mein Arbeitsplatz ist während der Elternzeit durch Umstrukturierungen und Umorganisationen weggefallen.

    Zum Rest Ihrer Hinweise noch eine kleine Ergänzung:
    Ich habe mich bereits arbeitslos gemeldet und habe Anwartschaft und Bemessungsrahmen vorher mit Arbeitsagentur besprochen und ich erfülle beides.
    Genauso habe ich die „Freigabe“ von meinem aktuellen Arbeitgeber und die Möglichkeit die Kinder durch meine Mutter betreuen zu lassen, wenn im KIGA Schließzeiten anstehen.

    Nochmals Danke auch für diese Hinweise und dass Sie meinen Fall so umfangreich beleuchtet haben!
    Hierzu habe ich im Vorfeld auch viele gute Tipps und wichtige Fakten aus dem Buch von Herrn Ranning „Per Abfindung in den Ruhestand“ entnommen – absolut empfehlenswert!!!

  43. Hallo,
    Meine letzte Arbeitstag war 31.12.2020. ich habe das Positionsrecht in Anspruch genommen. Ich möchte mich für das Jahr 2022 arbeitssuchend melden. Das Arbeitsamt meint ich müsste mich im 9. Monat (September) für 1.1.2022 Arbeitssuchend melden. Ist das korrekt?

    LG
    F. Khon Joosh

  44. Hallo zusammen,
    Ich bin 56 Jahre alt und stehe kurz davor einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung (nach Sozialplan) zu unterschreiben. Kündigungsfrist ist normalerweise 7 Mon., aber als Metaller nach Tarifvertrag bin ich vermutlich nicht mehr ohne weiteres kündbar.
    Austrittsdatum wäre frühestens am 31.12.2022 möglich, mit Abfindungszahlung im Januar 2023. Dann wäre ich „noch“ 57 Jahre alt.
    Möglich wäre aber auch eine späteres Ausscheiden aus der Firma, z.B. am 30.09.2023 mit Abfindungszahlung im Januar 2024.
    Diesen späteren Termin habe ich deswegen mal angefragt weil ich dann zusammen mit 2 Jahren ALG1 Bezug mehr als 45 Jahre Wartezeit in der DRV hätte, und auch bereits 58 Jahre alt wäre wegen längerem ALG1 Bezug.

    Angenommen ich würde jetzt im September 2021 den Aufhebungsvertrag unterschreiben und erst im September 2023 ausscheiden wären dass ja 24 Monate Differenz, und somit länger als die fiktiven 18 Monate welche beim AA und bei der Krankenkasse für die Einhaltung der Kündigungsfrist benötigt würden…..oder habe ich da was missverstanden?

    Hätte somit die spätere Lösung mehr Vorteile zu bieten als die frühere, oder gibt es dafür an anderer Stelle wieder Nachteile?
    Ist ein Dispositionsjahr in meinem Fall sinnvoll wenn ich schon 58 Jahre alt bin?
    Ich bin freiwillig in der gesetzl. KK versichert. Würden die hohen freiwilligen KK-Beiträge als Erwerbsloser (in meinem Fall ca. 9x BBG ca. 900€ unter Berücksichtigung der Abfindung und dem Bruttomonatsverdienst) wegfallen durch die 24 Monate Differenz zwischen Unterschriftsetzung und Austritt aus der Firma.

    Habt ihr ein paar Tipps für mich?
    Leider kam das ganze Thema ziemlich überraschend und ich hatte/habe noch nicht viel Zeit für umfangreiche Recherchen in diesem komplexen Thema.

    LG
    Matthäus

    • Moin Matthäus,

      „Angenommen ich würde jetzt im September 2021 den Aufhebungsvertrag unterschreiben und erst im September 2023 ausscheiden wären dass ja 24 Monate Differenz, und somit länger als die fiktiven 18 Monate welche beim AA und bei der Krankenkasse für die Einhaltung der Kündigungsfrist benötigt würden…..oder habe ich da was missverstanden?“

      Richtig verstanden

      „Hätte somit die spätere Lösung mehr Vorteile zu bieten als die frühere, oder gibt es dafür an anderer Stelle wieder Nachteile?“

      Was die „Unkündbarkeit“ betrifft (musst du selber prüfen evt. mit Hilfe BR + HR … Stichwort „Metaller“ … Metalltarifvertrag, Arbeitsvertrag, etc.pp.) … auf jeden Fall ein Vorteil.

      „ist ein Dispositionsjahr in meinem Fall sinnvoll wenn ich schon 58 Jahre alt bin?“

      Dispositionsjahr wegen:

      1. Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten
      2. steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung
      3. um eine höhere Altersstufe zu erreichen (z.B. 58), um damit eine längeren ALG1 Bezugsdauer zu erzielen

      zu 1) mit 2 Jahren Zeitdifferenz zwischen Aufhebungsvertrag und Ausscheiden aus dem Betrieb sind Sperr- und Ruhezeiten der AfA abgelaufen, ordentliche Kündigungsfrist wurde eingehalten, damit keine Verbeitragung der Abfindung durch die KK

      zu 3) entfällt, da du schon am 30.09.2023 58 bist (?) … (Möglichkeit)

      – ALG1 Bezug ab 01.10.2023
      – Abmelden aus ALG1 Bezug zum 01.01.2024 (in 2024 Abfindung steuerlich optimieren)
      – Anmeldung ALG1 Bezug zum 01.01.2025

      „Würden die hohen freiwilligen KK-Beiträge als Erwerbsloser (in meinem Fall ca. 9x BBG ca. 900€ unter Berücksichtigung der Abfindung und dem Bruttomonatsverdienst) wegfallen durch die 24 Monate Differenz zwischen Unterschriftsetzung und Austritt aus der Firma.“

      Durch die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, würden (bezogen auf 2021) im Dispositionsjahr ca. 210€ KK+PV Beiträge pro Monat fällig, unter der Maßgabe, dass die monatlichen Einkünfte dann bei max.1098€ liegen. (Falls deine Frage hierauf abzielt)

      Gruß
      Lars

      PS:
      Habt ihr ein paar Tipps für mich?
      Leider kam das ganze Thema ziemlich überraschend und ich hatte/habe noch nicht viel Zeit für umfangreiche Recherchen in diesem komplexen Thema.

      rechts oben findest du einen Hinweis auf das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ … kann ich angehenden Privatiers wirklich empfehlen, weil viele Themen dort komprimiert zusammengefasst sind, inklusive diverser Beispiele, Fallstricke und eine Menge weiterer Tipps …

      und: ganz oben rechts unter „neue Beiträge“ hat der Privatier heute einige interessante Möglichkeiten eingestellt … „Altersvorsorge statt Abfindung“

      • Hallo,
        wenn ich keine Sperr und Ruhezeiten zu befürchten habe, würde meine grobe Roadmap zum Privatier dann so aussehen.

        -Oktober 2021 Unterschreiben des Aufhebungsvertrages
        -September 2023 Ausscheiden aus der Firma (Alter 58,5 Jahre)
        -Oktober 2023 ALG1 Bezug
        -Dezember 2023 Abmelden ALG1 Bezug zum Januar
        -Januar 2024 Abfindungszahlung und Erwerbslos bis Dezember (KK-Beitrag ca.210€ monatlich)
        -Januar 2025 ALG1 Bezug bis September 2026
        -Oktober 2026 Privatier bis Renteneintritt

        Eigentlich ist das doch viel zu einfach….wo sind die Haken??
        Gibts wirklich keine Sperrzeit für ALG1 (die Abfindung ist größer 0,5 x Bruttolohn x Betriebszugehörigkeit)?
        Ist das Jahr 2024 dann ein „echtes“ Dispositionsjahr mit taggenauer Arbeitslosmeldung zum 2.Jan.2025?…Ich denke eher nicht, so wie ich es verstanden habe.

        Liebe Grüße
        Matthäus

        • Moin Matthäus,

          liegt ein „wichtiger Grund“ vor, verhängt die AfA keine Sperrzeiten. In der FW (Fachliche Weisungen) zum §159 „Ruhen bei Sperrzeit“ Ausgabe vom 18.01.2021 auf S.18 folgendes:

          159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

          …………

          2. der Arbeitslose
          a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat;
          oder
          b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte. Solche Vergünstigungen sind z. B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z. B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung).
          In den Fallgestaltungen nach den Nrn. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre.

          „Ist das Jahr 2024 dann ein „echtes“ Dispositionsjahr mit taggenauer Arbeitslosmeldung zum 2.Jan.2025?…Ich denke eher nicht, so wie ich es verstanden habe.“

          Ein „echtes Dispositionsjahr“ ist das nicht (sondern eine Ab- und Wiederanmeldung zum ALG1).

          Gruß
          Lars

  45. Lieber Privatier,
    in den bisherigen Kommentaren habe ich meinen Fall noch nicht gefunden, also frag ich mal und hoffe, das ist für alle hier interessant:
    Nach Abschluss eines Abfindungsvertrags endet mein AV am 31.12.21. Als Ruhezeit habe ich nach mehrfach referenziertem Regelwerk 4 Monate berechnet, Sperrzeit erwarte ich aufgrund richtiger Formulierung im Aufhebungsvertrag nicht. Ich bin freiwillig in der GKV und rechne somit mit 4 Monaten Höchstbeitrag nach BBG. Ich könnte dann nahtlos mit 1.5.24 nach 24 Monaten Alg1 in die gekürzte Altersrente gehen falls ich möchte.
    Jetzt kommts: Bei mir steht eine Rücken-OP an, deren zeitliche Lage ich selbst planen kann.
    Ist es besser, den AU Fall bereits vor dem 31.12. einzuleiten oder erst im neuen Jahr? Mir geht es darum, wenn ich schon unters Messer muss dann so dass ich wenigstens während der Ruhezeit KG bekomme. Wer wäre in den beiden Fällen der Leistungsträger? Die Krankenkasse, nehme ich für beide Fälle an. Dass ich mich für diese Zeit aus dem Vermittlungsgeschehen bei der AfA abmelden muss ist eh klar. Was ist bei anschließender Reha? Ist da die Rentenkasse auf jeden Fall Träger oder nach Ende der Ruhezeit (1.5.22) die AfA?
    Danke im voraus!

    • Moin Privat-in-spe,

      „Ist es besser, den AU Fall bereits vor dem 31.12. einzuleiten oder erst im neuen Jahr?“

      In diesem Fall wäre es besser die AU vor dem 31.12. einzuleiten. Bis zum 31.12. muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen (max. Zeitraum für die Lohnfortzahlung durch den AG = 6 Wochen, jedoch nicht über den 31.12. hinaus) Wenn das Arbeitsverhältnis endet und du bist weiter krankgeschrieben, dann bekommst du über das Ende des AV hinaus Krankengeld bezahlt. Hierzu muss bei der KK ein Antrag auf Krankengeld gestellt werden!!!

      „Was ist bei anschließender Reha? Ist da die Rentenkasse auf jeden Fall Träger oder nach Ende der Ruhezeit (1.5.22) die AfA?“

      Zur Reha und der jeweiligen Zuständigkeit etwas Literatur … (inklusive Ansprechstellen, Antragsformulare)

      https://www.betanet.de/rehabilitation-zustaendigkeit.html

      Gruß
      Lars

      PS:
      Eine Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Arbeitslosengeld ist erst zum Ende der Krankheit möglich.

      Arbeitslosmeldung: Nach den neuen Weisungen kann eine einmal erfolgte persönliche Arbeitslosmeldung bis zu 3 Monate in die Zukunft wirken. Sie muss in diesem Zeitraum nicht neu erfolgen.

      • Servus Lars, vielen Dank für die umfängliche Antwort. Im Umkehrschluss heißt das, wenn der Krankheitsfall bzw. die AU zwischen dem 1.1.22 und dem 30.4.22 eintritt, also während der Ruhezeit, gibt es keinen Leistungsträger und damit kein GG? Dann muss ich meine letzten Wochen in Lohn und Brot wohlüberlegt planen.

        • Moin Privat-in-spe,

          ja, wenn es um Ruhezeiten geht. (dann musst du dich frw. versichern, da bei Ruhezeiten kein ALG1 gezahlt wird und eine Familienversicherung wird wegen der Abfindungszahlung nicht möglich sein)

          nein, wenn es um Sperrzeiten geht. (gibt zwar auch kein ALG1 aber Versicherungspflicht besteht, siehe …

          (Informativ bei Sperrzeiten)
          Durch das „Heil- und Hilfsmittelgesetz“ ist der KK-Versicherungsschutz ab dem 01.08.2017 neu geregelt.

          Auch während einer Sperrzeit besteht damit Versicherungsschutz. Festlegung hierzu siehe §5 Abs.1 Satz 2 SGB V „Versicherungspflicht“.

          Entsprechender Passus lautet: „Versicherungspflicht besteht“

          2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

          Paragraphen füge ich an:

          https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

          Gruß
          Lars

  46. Hallo Zusammen,
    bin 60,5 Jung und werde Anfang Feb.2022 nun 61Jahre alt.
    Bin Schwerbehindert 60% und arbeite seit über 20 Jahre bei meinem AG, nächstes Jahr im März werden es 21 Jahre.
    Ich bin Pflichtversichert..
    Nun kämpfe zur Zeit um meine Gesundheit und bin inzwischen über ein Jahr Krankgeschrieben.

    Ich habe erfahren, dass mein AG Personal abbauen möchte.
    In den nächsten Wochen wird ein BEM Gespräch mit der Personalabteilung abhalten.
    Hoffe, ein Angebot zum Aufhebungsvertrag zu erhalten. Über Internet habe ich versucht einige Kenntnisse zum Thema zu sammeln. Ihre Seiten waren dazu echt spitze, lese schon seit 3 Wochen darin und mache mir Notizen.

    Von den Informationen in Ihren Seiten sind viele meiner Fragen beantwortet worden und doch habe ich immer noch Fragen, weil ich Zweifel daran habe alles richtig verstanden zu haben.

    Hier meine Fragen:
    1. Wenn ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird, muss man immer eine Klage vor Gericht stellen?
    2. Klage ja. Wer/Wann/Warum muss eine Klage gestellt werden?
    3. Wenn nein, in welchen Fällen?
    4. Unter den Punkt “Abfindung und Ruhezeit“ und dann bei „Dauer einer Ruhezeit“ zu PKT 2 im Bereich „Wichtig“, steht: Im Extremfall kann es sein, dass ein AG gar keine Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung mehr hat. In diesen Fällen wird mit einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monate gerechnet.
    Wie kann man wissen ob man selbst so ein Extremfall ist?
    5. Durch meine lange Krankheit stehen mir zusätzlich ca. 12 Wochen Urlaub zu, wie wirkt sich das mit der Kündigungsfrist aus? Wird es zusammengerechnet?

    Ansonsten verstehe ich, dass für mich eine Kündigungsfrist von 7 Monaten zu berücksichtigen ist.
    Für das ALG1 eine Ruhezeit von 1Jahr und 1Tag für die Anmeldung beim Arbeitsamt als Arbeitslos und Arbeitsuchend abzuwarten habe.
    Wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben werden sollte, dann die Abfindung auf das nächste Jahr verschieben.
    KV und Rente müsste nach Abschluss der Arbeit von mir selbst getragen werden in der Höhe von AG+AN bis zum Start von ALG1.
    Ist das so richtig verstanden?

    Die Formulierungen zum Aufhebungsvertrag muss ich noch genauer durchlesen, dann wird es sicherlich wieder Fragen geben.
    Danke für Ihre tolle Arbeit in diesen Seiten und gute Unterstützung beim Antworten der Fragen.
    MfG

    • Moin Rody60MP,

      ich versuche einmal einige Fragen zu beantworten:

      1. Nein, beim Aufhebungsvertrag wirkst du aktiv mit
      2. Erübrigt sich beim Aufhebungsvertrag
      3. Eine Kündigungsschutzklage reichst du ein, um gerichtlich gegen die Arbeitgeberkündigung vorzugehen
      4. Kündigungsfristen siehe:
      – Arbeitsvertrag
      – Tarifvertrag (falls vorhanden)
      – Betriebliche Vereinbarungen
      – §622 BGB

      Zu Kündigungsfristen befragst du am besten deine Arbeitnehmervertretung bzw. Personalbüro. Diese können auch Auskunft zu den festgelegten Kündigungsfristen siehe Tarifvertrag (falls vorhanden) geben.

      5. Zur Abgeltung des Urlaubsanspruches heute Abend etwas mehr, (wichtig!) kann/könnte zu einer Ruhenszeit beim ALG1 führen (§158 SGB III) … muss es aber nicht …

      „KV und Rente müsste nach Abschluss der Arbeit von mir selbst getragen werden in der Höhe von AG+AN bis zum Start von ALG1.“
      Ist das so richtig verstanden?

      AG+AN Anteil KV ja (dann gesetzlich freiw. versichert), RV muss nicht, heute abend dazu mehr … inklusive Varianten)

      Randnotiz:
      Du kannst auch die Rente für schwerbehinderte Menschen beantragen unter folgenden Voraussetzungen:

      1. min. 35 Jahren (Pflichtbeiträge, Anrechnungszeiten etc.pp)
      2. GdB >50%

      SB Rente Eintritt zum 01.09.2022 mit 10,8% Abschlag
      SB Rente Eintritt zum 01.09.2025 ohne Abschlag

      Gruß
      Lars

    • Moin Rody60MP,

      “ … und bin inzwischen über ein Jahr Krankgeschrieben.“

      Dadurch kann es zu Problemen mit dem ALG1 (ALG1-Höhe) kommen. (siehe hierzu §150 Abs.3 Satz 1 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen.)

      (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
      1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

      d.h. wenn z.B. die Kündigungsfrist 7 Monate beträgt und du weiterhin in der Kündigungsfrist krankgeschrieben bleibst, könnte das ALG1 „fiktiv“ bemessen werden. Näheres dazu im nachfolgenden Link vom Privatier.

      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/

      Du benötigst also min.150 Tage mit „Arbeitsentgelt“ in den beiden letzten Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.

      Aufhebungsvertrag: (3 Monate Urlaubsanspruch / ordentliche Kündigungsfrist 7 Monate?)

      Eventuell ist eine unwiderrufliche Freistellung mit dem AG vereinbar. Du kannst im Gespräch mit dem AG anbieten, dass in den 7 Monaten die 3 Monate Urlaubsanspruch miteinfließen. Die 7 Monate sollen daher mit „Arbeitsentgeld“ belegt werden. Wichtig hierzu: die Krankschreibung sollte zu Beginn der unwiderruflichen Freistellung beendet sein/werden. Damit umgehst du eine fiktive Bemessung des ALG1.

      Urlaubsabgeltung (§157 SGB III in Verbindung mit §158 SGB III)

      Auszug aus dem §158 Abs.1 SGB III

      „Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.“

      Falls eine „Unkündbarkeit“ = Kündigungsfrist von 18 Monate vorliegen sollte:

      Sperrzeit:
      Mit dem Dispositionsjahr umgehst du eine Sperrzeit der AfA. Außerdem zählen die 7 Monate der unwiderruflichen Freistellung mit, das sind dann insgesamt 19 Monate. Das auslösende Ereignis für die Sperre wäre das Datum der Unterzeichnung beim Aufhebungsvertrag.

      Ruhezeit: (hier sind 2 Betrachtungen notwendig)

      1. Ruhezeit durch die AfA
      2. Verbeitragung der Abfindung durch die Krankenkasse

      Zu1.) siehe §158 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen
      Die max. Ruhezeit bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr. Beginn der Ruhenszeitraum (siehe §158 SGB III):

      (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

      Zu 2.) Wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird die Abfindung durch die Krankenkasse nicht verbeitragt.

      „KV und Rente müsste nach Abschluss der Arbeit von mir selbst getragen werden in der Höhe von AG+AN bis zum Start von ALG1.“

      Optimierung der Abfindungszahlung

      Zur steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung findest du im Blog das Thema … Einzahlung in die DRV. Falls unbedingt die 12 Monate im Dispositionsjahr mit freiwilligen RV Beiträgen belegt werden sollen, musst du das DRV Formular V0060 verwenden. (z.Zt. min. 83,70€/Monat notwendig bzw. max.1320,60/Monat möglich)
      Um den Rest der max. Altersvorsorgesumme auszunutzen, verwendest du das DRV Formular V0210 + V0211 (V0211 muss der AG ausfüllen).

      Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen?

      Dazu gibt es einen sehr interessanten Gastbeitrag von Herrn Schmetz (untersetzt mit Beispielen).
      Empfehlung: vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages diese Möglichkeit mit dem AG besprechen. (dazu Gastbeitrag ausdrucken + evt. Unterstützung durch die AN-Vertretung nutzen)

      1. „FAQ-Häufig gestellte Fragen“ siehe rechte Seite anklicken
      2. „Gesetzliche Rente“ anklicken
      3. „Renten – Abschläge und Aufschläge“ anklicken
      4. „Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen“ anklicken

      Das Thema kann etwas später noch ausführlicher besprochen werden.

      Vielleicht haben die anderen Kommentatoren oder der Privatier noch andere und bessere Vorschläge/Ideen.

      Gruß
      Lars:

      PS: Zuerst sollte die „ordentliche Kündigungsfrist“ abgeklärt werden und … ich empfehle bei entsprechenden Planungen gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“.

  47. Erstmals vielen, vielen Dank für die schnelle Reaktion und die guten Informationen.
    Ich habe den ganzen Nachmittag gelesen und noch einmal vieles gelernt.
    Muss das eine und andere noch verarbeiten um es richtig zu verstehen.

    Altersrente für Schwerbehinderte
    Für mich ungünstig die Rente ab 01.09.2022 zu beantragen, da ich 20 Jahre in Spanien gearbeitet habe. Dort sind die Regeln ganz anders als in Deutschland.
    Wenn man eine vorzeitige Rente, in diesem Fall vor den 65. Lebensjahr beantragt, wird pro fehlendes Jahr 8% Rente gekürzt. Das bedeutet eine Kürzung der Rente von 32%, wenn ich bei 61,5 in Rente gehe. Dazu kommen die 10,8% von Deutschland, dann sind so gut wie fasst 43% der Rente weg, allein wegen 4 nicht gearbeitete Jahre.
    Das kann ich mir leider nicht leisten, deswegen hatte ich mir vorgenommen, wenn meine Gesundheit es hergibt, nach meiner Reha, in den Eingliederungsprogramm zu rutschen und erst nach Ablauf der Eingliederung das Thema Aufhebung zu starten, bzw. verhandeln.

    Auch in Deutschland hat sich einiges für Schwerbehinderte zur vorzeitigen Rente geändert, hier soll das erst nach Vollendung des 62. Lebensjahr möglich sein. Für mich bedeutet das, erst ab Feb.2024.
    Siehe § 37 SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 20.8.2021 I 3932
    Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
    1.das 65. Lebensjahr vollendet haben,
    2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
    3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
    Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

    Rente und Formulare
    Das muss ich noch etwas nachgehen. Werde weiterlesen.
    Danke für den Tipp mit den Buch „Per Abfindung in Rente“

    §622 BGB und der Manteltarifvertrag meines AG sagen das Gleiche aus:
    Für 20 Jahre Zugehörigkeit stehen 7 Monate Kündigungsfrist. Auf meinen Arbeitsvertrag vor 20 Jahren stehen 6 Monate Kündigungsfrist, allerdings war ich damals nicht Schwerbehindert, dass kam erst in 2006 dazu.
    Müssen dann die 6 und die 7 Monate zusammen gerechnet werden?

    Kündigungsfrist und Urlaub: so hatte ich es mir auch vorgestellt:
    in den 7 Monaten die 3 Monate Urlaubsanspruch mit einfließen. Die 7 Monate sollen daher mit „Arbeitsendgeld“ belegt werden
    Ebenso verstanden: die Krankschreibung sollte zu Beginn der unwiderruflichen Freistellung beendet sein/werden.

    Danke für die gute Unterstützung und investierte Zeit.
    Melde mich sobald etwas neues im Gang ist.
    MfG

    • Moin Rody60MP,

      ok, dass mit den 20 Arbeitsjahren in Spanien konnte keiner ahnen. Dann wird es später auf 2 Renten (1x spanisch + 1x deutsch) hinauslaufen. (etwas Literatur)

      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/international/europaeische_vereinbarungen/meine_zeit_spanien.html

      SB-Rente in DE

      „Auch in Deutschland hat sich einiges für Schwerbehinderte zur vorzeitigen Rente geändert, hier soll das erst nach Vollendung des 62. Lebensjahr möglich sein. Für mich bedeutet das, erst ab Feb.2024.“

      Richtig … ABER!

      Das gilt für Menschen die nach!!! 1964 geboren wurden, ansonsten (wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind … 35 Jahre mit Anrechnungszeiten, GdB >50%) wäre für 02/1961 Geborene eine abschlagsfreie SB-Rente ab dem 01.09.2025 mit 64 Jahren + 6 Monaten möglich.
      siehe §236a Abs.2 SGB VI (dort kann man auch die entsprechende Altersliste einsehen)

      (trifft für dich nicht zu wegen den 20 Arbeitsjahren in Spanien)

      „Müssen dann die 6 und die 7 Monate zusammengerechnet werden?“

      Nein, aber zu den Kündigungsfristen bitte die Personalabteilung und die AN-Vertretung befragen!

      Anmerkung:
      Leider wird die Möglichkeit von „Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ (Formular V0210 + V0211) nicht möglich sein, da hier die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden! Die DRV überprüft ob bis zum Renteneintritt 35 Beitragsjahre, Anrechnungszeiten etc.pp. vorliegen. Das wird wegen den 20 Arbeitsjahren in Spanien voraussichtlich verfehlt.

      Jedoch könnte die steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung durch eine Einzahlung in die RÜRUP-Rente realisiert werden.

      Gruß
      Lars

    • Moin Rody60MP,

      ich drücke jetzt die Resettaste.

      Sozialversicherungsabkommen mit EU-Länder:

      Hier existieren „überstaatliche und zwischenstaatliche Vereinbarungen“ … (mit Spanien: überstaatliche Vereinbarung = Überstaatliches Recht (EG))

      Damit kann es unter Umständen zu einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommen, welche in mehreren Mitgliedsstaaten zurückgelegt wurden.

      Auszug aus DRV Lektüre überstaatliches Recht (EG)
      Der zuständige Träger eines Mitgliedstaates berücksichtigt die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Wohnzeiten für die Anspruchsprüfung, die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften und die Befreiung von der Pflichtversicherung, als ob es sich um eigene Zeiten handeln würde. Dies gilt nicht für den Zugang zur freiwilligen Versicherung.

      Hierbei sind aus deutscher Sicht folgende Grundsätze zu beachten:
      – der Berechtigte muss vom persönlichen Geltungsbereich der EG-Verordnungen erfasst werden.
      – die bis zum deutschen Leistungsfall bzw. Rentenbeginn zurückgelegten Versicherungszeiten aller Mitgliedstaaten werden zusammengerechnet, soweit sie in einem von der Verordnung erfassten System zurückgelegt wurden und nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
      – Art, Ausmaß und Wertigkeit der Versicherungszeiten bestimmt grundsätzlich der Versicherungsträger des Mitgliedstaates, nach dessen Vorschriften sie zurückgelegt wurden

      Ich füge aus der Lektüre zwei Beispiele an:

      Beispiel 1: (Wartezeit)
      Eine Person weist in Spanien zwei Jahre Pflichtbeiträge und ein Jahr gleichgestellte Zeiten sowie drei Jahre Pflichtbeiträge in der Bundesrepublik Deutschland nach. Nach spanischem Recht sind auch die gleichgestellten Zeiten anspruchsbegründend. Sie beantragt nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Regelaltersrente.

      Lösung: Für die Prüfung der Wartezeit sind sowohl die spanischen Pflichtbeiträge als auch die gleichgestellten Zeiten mit den deutschen Pflichtbeiträgen zusammenzurechnen. Hiernach ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Es besteht ein Anspruch auf eine Regelaltersrente.

      Beispiel 2: (Wartezeit 35 Jahre)
      Ein 63-jähriger Versicherter weist folgende rentenrechtliche Zeiten nach:
      Deutschland:
      – 112 Monate Pflichtbeiträge
      – 57 Monate Anrechnungszeiten
      Portugal:
      – 198 Monate Beitragszeiten
      – 55 Monate gleichgestellte Zeiten,
      die nach portugiesischem Recht nicht anspruchsbegründend sind, aber bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

      Lösung:
      Da unter Zusammenrechnung aller rentenrechtlichen Zeiten 422 Monate nachgewiesen sind, ist die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt.

      Fazit: (Falls noch nicht geschehen):
      Unbedingt ein Beratungsgespräch bei der DRV anstreben. Vielleicht hast du deine 35 Jahre schon voll? Damit wären eventuell angestrebte Ausgleichszahlungen doch möglich!???

      Zum Rentenrecht:
      Im Wesentlichen wird in zwei Rentenberechnungsarten unterschieden:
      – eine zwischenstaatliche Berechnung und
      – eine innerstaatliche Berechnung mit eventuellen zwischenstaatlichen Besonderheiten.

      Mehr möchte ich das Thema nicht vertiefen, ich kann mich nur wiederholen, … unbedingt eine Beratungstermin bei der DRV buchen. 😊

      Gruß
      Lars

  48. Hallo Lars,

    vielen Danke für deine ausführlichen Infos und Bemühungen.

    Das Sozialversicherungsabkommen mit EU-Länder wurde mir vor ca. 4 Jahre von der DRV mitgeteilt. In zwischen sind bei mir mehr als die 35 Jahre anerkannt worden.

    Ich bekomme auch jedes Jahr die Rentenberechnungen wie du sagst:
    – eine zwischenstaatliche Berechnung, die nur Fiktiv ist und von DRV mit einen Wert
    berechnet wird, der weit entfernt ist, von dem was Sache ist. Es gibt viele Fragen die mir
    die DRV selbst nicht beantworten kann/will, für die ich in Spanien Antworten suchen
    musste.
    – Auch die innerstaatliche Berechnung von Deutschland ist dabei und das ist der einzige Wert
    der wirklich stimmt. Den habe ich selbst auf Tabelle nachgerechnet.
    – Infos ohne zwischenstaatlichen Besonderheiten.

    Über den Rest der vielen Infos die du mir zukommen lassen hast, werde ich in den nächsten Tagen noch daran Knappern um alles zu verstehen, bin aus Kuba und mein Deutsch ist noch nicht 100%, obwohl ich schon seit 2000 in Deutschland bin/lebe.
    Sorry für meine Fehler. Komme auf jedem Fall nochmal auf Dich zu.

    Danke für deine tolle Unterstützung.
    Wünsche Dir und Familie ein schönes Wochenende.
    Gruß Rody

  49. Hallo zusammen,
    erst mal ein großes Lob an den Erschaffer dieses Forums. Hier bekommt man wirklich wertvolle Informationen.
    Ich dachte, ich hatte schon vor ein paar Tagen einen Kommentar veröffentlicht – bin aber wohl auf die falsche Taste gekommen.

    Zu meiner Frage bzw. Problem:
    Ich bin von meinem Arbeitgeber außerordentlich zum 30.06.20 gekündigt worden. Als 49-jähriger erhielt ich ab 01.07.20 ohne Sperrzeit ALG 1 für 12 Monate.
    Im Sommer 2021 ist dann in zweiter Instanz ein Vergleich geschlossen worden, dass die außerordentliche Kündigung aus gesundheitlichen Gründen wirksam ist, aber mit hoher Abindung.
    Die Arbeitsagentur hat daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund des Vergleichs weiter keine Sperrzeit verhängt wird. Da ich jedoch tariflich unkündbar und die Abfindung so hoch war, würde eine Ruhenszeit von 12 Monaten eintreten.
    Somit mußte der Ex-Arbeitgeber von der Abfindung das mir ausgezahlte ALG 1 abziehen und an die Arbeitsagentur überweisen. Somit ist das ausgezahlte ALG 1 saldoneutral zurückgezahlt worden.

    Da die Ruhenszeit zum 30.06.21 endete, habe ich dann ab 01.07.21 wieder ALG 1 erhalten. Da ich zwischenzeitlich 50 war, dachte ich für 15 Monate.
    Die Arbeitsagentur meint jedoch, dass vom 01.07.20-30.06.21 auch gesetzliche Sozialversicherung geleistet wurde – ab 01.07.20 war ich aber noch 49 Jahre, weshalb es bei den 12 Monaten verbleibt.
    Von den jetzigen 12 Monaten wird mir gemäß den fachlichen Weisungen zum Beitragsersatz 100 Tage für die damals geleistete Sozialversicherung abgezogen, daher erhalte ich ALG 1 nur vom 01.07.21-20.03.22. Seh ich sogar ein, aufgrund der Pflichtversicherung mußte ich mich nicht freiwillig versichern.

    Aber stimmt das so mit den 12 Monaten??? Wenn ich die Sozialversicherungsbeiträge zurückzahlen muß, sind diese doch dann gar nicht mehr von der Arbeitsagentur gezahlt worden – sondern nur vorgestreckt. Meiner Meinung nach müßte ich 15 Monate bewilligt bekommen, dann abzüglich 100 Tagen für die vorgeleistete Krankenversicherung.

    Weiß da jemand Bescheid? Evtl. bin ich mit den ganzen Paragrafen schon ganz durcheinander und übersehe was.

    • Ich halte die Anspruchsdauer von 12 Monaten für korrekt.
      Allerdings halte ich die oben angeführte Begründung: …“weil vom 01.07.20-30.06.21 auch gesetzliche Sozialversicherung geleistet wurde“ für nicht zutreffend.

      Richig ist vielmehr, dass durch das Urteil die Kündigung zum ursprünglichen Datum für wirksam erklärt wurde und daher die darauffolgende Arbeitslosmeldung zu den damaligen Bedingungen zu beurteilen ist. Und die lauten: Keine Sperre wg. Kündigung durch den AG, Ruhezeit infolge Abfindung bei nicht eingehaltener Kündigungsfrist und 12 Monate ALG bei einem Alter von 49 Jahren.
      Alles andere betrifft die Verrechnung von zu Unrecht gezahltem Arbeitslosengeld und Sozialbeiträgen. Die Summen kann ich nicht nachrechnen, aber vom Prinzip her in Ordnung.

      Gruß, Der Privatier

    • Moin Tom-1978,

      ja, auch ein Wechsel während der Ruhezeit ist möglich. Seit 2021 ist der Wechsel einer gesetzlichen Krankenkasse erleichtert worden. (§175 SGB V „Ausübung des Wahlrechts“). Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende.

      https://www.buzer.de/gesetz/2497/al119413-0.htm

      Die neue Krankenkasse berechnet nach dem Eingang des Antrags die Kündigungsfrist und informiert die vorherige Krankenkasse über den Wechselwunsch. Im Anschluss teilt die vorherige Krankenkasse dem Versicherten das Enddatum des aktuellen Versicherungsverhältnisses mit.

      Ablauf des KK-Wechsels:
      1. Mitgliedschaftsantrag bei der neuen gesetzlichen Krankenversicherung stellen
      2. AfA über die neue Krankenversicherung informieren
      3. Bestätigung der neuen Krankenversicherung gegenüber dem Versicherten

      Auch wenn der Versicherte krank ist, darf die neue KK die Mitgliedschaft nicht ablehnen.

      Gruß
      Lars

  50. Vielen Dank. Was genau müsste ich meinen neuen Krankenkasse mitteilen?
    Sachverhalt:
    10.10.2021 Unterschrift für den Aufhebungsvertrag.
    Ende des Arbeitsverhältnis 31.12.21
    Kündigungsfrist wäre normal 7 Monate.
    Ich beziehe aktuell seit 04/21 Krankengeld.

  51. Hallo, 

    in dem Merkblatt 17 der Arbeitsagentur für Arbeit „Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen“ bin ich auf den Punkt 4.2 „Spätere Fälligkeit der Leistung“ aufmerksam geworden. Dort steht geschrieben, dass eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) auch dann zu einem Ruhen des Anspruchs auf ALG führt, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht am Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird.

    Meine Situation:

    – Aufhebungsvertrag per 08/2020 ohne Berücksichtigung/Einhaltung einer Kündigungsfrist
    – Seit 09/2020 als Selbständiger tätig mit Zahlung freiwilliger ALV-Beiträge
    – Zahlung einer Abfindung per 02/2021 gemäß Aufhebungsvertrag

    Es liegt bereits ein ALG-Bescheid per 11/2019 auf Basis der AN-Tätigkeit vor.

    Szenario/Planung: 
    – Beendigung meiner selbständigen Tätigkeit per 12/2021
    – Arbeitslosmeldung und ALG-Antragstellung per Anfang 2022 

    Normalerweise dauert die Ruhezeit gemäß § 158 SGB III ja maximal 1 Jahr ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. In meinem Fall: 08/2021. 

    Ich würde gerne verstehen, wie sich die spätere Abfindungszahlung in meinem Szenario auf 

    – eine Verlängerung der Ruhezeit und 
    – eine mögliche Anrechnung der gezahlten Abfindung auf das ALG (insbesondere im Hinblick auf § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III mit Berücksichtigung von 25% (in meinem Fall)

    auswirkt.

    Vielen Dank
    Thomas

    • Über die Ruhezeit würde ich mir keine Sorgen machen – da ist die Sachlage eindeutig:
      Eine Ruhezeit beginnt mit dem Datum des Ereignisses, welches sie verursacht, nämlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Und endet spätestens ein Jahr später. Dieses Jahr ist inzwischen vergangen und daher kann man die Ruhezeit vergessen.

      Allerdings könnte der Rest der Schilderung u.U. noch eine Überraschung bergen, denn:
      * Nach mehr als 12 Monaten Selbstständigkeit (mit ALV) ist ein neuer ALG Anspruch entstanden. Dieser wird nun mit dem alten „verrechnet“.
      * Dabei ist allerdings unklar, warum ein alter Bescheid von 11/2019 vorliegt, obwohl das Arbeitsverhältnis erst in 08/2020 beendet wurde?
      * Wie dem auch sei: Der Restanspruch (Dauer) des alten Bescheides wird zu dem neuen addiert, jedoch nur bis zur maximalen Dauer, die für das aktuelle Alter möglich ist.
      * Die Überraschung könnte sich bei der Höhe ergeben! Ein Anspruch aus einer freiwilligen ALV wird nicht auf Basis der Einkünfte berechnet, sondern wird fiktiv bemessen. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/
      Anmerkung: Das kann sich auch durchaus positiv bemerkbar machen, wenn man als Selbstständiger „nichts“ verdient hat. In der Regel ist eine fiktive Bemessung aber eher vo Nachteil.
      * Den Angaben nach entfällt hier vermutlich ein ansonsten mögicher Bestandsschutz, der die Höhe des alten Bescheides erhalten würde. Dafür müsste der letzte ALG-Bezug aber weniger als 2 Jahre zurückliegen. Das sieht anhand der Daten nicht so aus…
      * Von daher könnte der neue ALG-Bescheid niedriger ausfallen, als vermutet.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke Privatier,

        da bin ich ja in Bezug auf die Ruhezeit „beruhigt“ ;o) und schliesst somit ja auch eine Anrechnung meiner Abfindung aus…

        In dem Merkblatt wurde das nicht eindeutig erklärt. Es gab dort ein Bsp. was meinem Fall ganz gut beschrieben hatte. Nämlich eine Abfindungszahlung 1 Jahr nach Beschäftigungsende:

        „Der Arbeitgeber A und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer B vereinbaren am 15.4., dass das Arbeitsverhältnis am 30.4. enden und B eine Entlassungsentschädigung von 10.000,– EUR erhalten soll. Die Entlassungsentschädigung soll am 30.4. des nächsten Jahres gezahlt werden. Das Arbeitsverhältnis war aufgrund tarifvertraglicher Regelung nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Vierteljahresschluss kündbar. Das Arbeitsverhältnis wurde ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet (vgl. » Nr. 3.1). Die Gewährung der Entlassungsentschädigung von 10.000 EUR bewirkt daher ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.“

        => Was heißt das jetzt? Ruhen des Anspruchs auf ALG? ab Beschäftigungsende oder gar erst ab dem Datum des Erhalts der Abfindung…Anrechnung der Abfindung…?

        Ich hatte mit dem Gedanken gespielt, ALG noch im Jahr der Abfindung (also für Nov./Dez. 2021) zu beantragen, s. guter Hinweis von Markus Schmetz. Nach Bedienung des Steuerplanungs-Tools wäre das ein schöner Mitnahmeeffekt ohne steuerliche Nachteile. Aber ich werde das erst Anfang des nächsten Jahres angehen. Habe damit ein besseres Gefühl. Eine 6-stellige Abfindung zu erhalten und dann noch ALG zu beziehen, fühlt sich irgendwie nicht richtig an, auch wenn die Gesetzestexte es zulassen.

        Danke auch für den Hinweis auf eine mögliche fiktive Bemessung des ALG. Das hatte mir die Agentur für Arbeit auch bereits angedroht. Durch den Bestandsschutz wurde mir ein letztmaliger Anspruch auf Basis des „alten“ ALG-Bescheids bei einer Arbeitslos-Meldung bis Anfang April 2022 schriftlich bestätigt.

        Gruss
        Thomas

        • „Was heißt das jetzt? Ruhen des Anspruchs auf ALG?“

          Die Frage habe ich ja oben bereits beantwortet. Zitat:
          Eine Ruhezeit beginnt mit dem Datum des Ereignisses, welches sie verursacht, nämlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Und endet spätestens ein Jahr später. Dieses Jahr ist inzwischen vergangen und daher kann man die Ruhezeit vergessen.

          Ansonsten habe ich weiterhin den Eindruck, dass mit den angegebenen Daten etwas nicht stimmt?!
          * Wenn es einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung zu 08/2020 gibt und nahtlos eine Selbstständigkeit (mit freiwilliger ALV) ab 09/2020 begonnen wurde, ist es mehr als unwahrscheinlich, dass bis 04/2020 ALG bezogen wurde. Das wäre aber erforderlich, um einen Bestandsschutz bis 04/2022 zu haben.
          * Aus welchem Beschäftigungsverhältnis stammt der ALG-Anspruch von 11/2019?
          * Wurde überhaupt ALG bezogen? Von wann bis wann? Besteht noch ein Restanspruch? Für welche Dauer?

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Bitte nicht mit wechselnden Namen kommentieren!

  52. Das stimmt, der Sachverhalt ist nicht ganz einfach nachzuvollziehen.

    Der ALG-Anspruch ist während der Phase einer fristlosen Kündigung entstanden, in der ich mich kurzfristig arbeitslos gemeldet hatte. Nach erfolgreichem Gerichtsverfahren wurde das erhaltene ALG „rückabgewickelt“, so dass noch der volle Anspruch von 360 Tagen besteht. Das Arbeitsverhältnis wurde dann noch bis 08/2020 weitergeführt.

    Erläuterung der Arbeitsagentur zum ALG-Anspruch: Der Bemessungsrahmen für das ALG beträgt in der Regel ein Jahr. Sind in diesem Jahr keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorhanden, so wird er um ein Jahr erweitert. Finden sich auch dann keine 150 Tage, wird das Arbeitslosengeld nach einem fiktiven Entgelt.
    In meinem Fall würde die Bemessung nach dem Entgelt der Monate April bis August 2020 (153 Tage) dann noch herangezogen, wenn ich mich bis Anfang 04/2022 arbeitslos melden würde.

    Danke nochmal für die klare Aussage zur Ruhephase. Dann nehme ich für mich mit, dass es keinerlei Probleme bzgl. einer Anrechnung der erhaltenen Abfindung gibt, falls ich mich Anfang 2022 oder auch bereits jetzt in diesem Jahr arbeitslos melden würde.

    VG
    Thomas

  53. Hallo Hr. Lars,

    Ich hoffe es geht Ihnen gut, trotz der steigenden Corona Ansteckungen.
    Nun komme ich mit einem Anliegen zu Ihnen der sich aufgrund meiner langen Krankheit ergeben soll.

    Mein Arbeitgeber bietet im Aufhebungsvertag um die 110€ Abfindung an. Davon im Jahr 2022 wären 6 Monate unwiderrufliche Kündigungsfrist, das Gehalt wird monatlich bezahlt und am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 80K€ mit der Fünftel Regelung beglichen werden.

    Für Ihr geschätztes Feedback zu meinen Gedanken möchte ich mich vorerst bedanken:

    1.) Könnte ich für das Jahr 2022 brutto Gehalt von 5.K€ auf 4.K€ im Monat ändern lassen? damit die Kündigungsfrist von 6 Monate auf 10 Monate verlängert werden kann? Ist das legal? Damit würde mein Arbeitgeber bis Ende Oktober an Gehälter 40.K€ bezahlen.
    2.) Die Abfindung würde dann von brutto 80.K€ auf 70.K€ reduziert werden und die Auszahlung auf Ende Januar 2023 geändert werden.
    Damit würden die Steuern verteilt auf zwei Jahre sein.
    Wie viel Steuern müssten von den 70.K€ mit Fünftel Regelung bezahlt werden? Bzw. wieviel müsste ich an Altersvorsorge bei der DRV investieren, damit nicht so viel an Steuern verloren gehen?

    Fragen zu Punkte die ich aus dem Vertrag nicht 100% verstehe:

    Unter Punkt 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    Auszug:**Das bestehende Arbeitsverhältnis endet zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung auf Veranlassung des Arbeitgebers
    Frage: Ich bin zu 60% behindert, kann ich davon ausgehen, dass ich mit diesen Satz nach 21 Jahre Betriebszugehörigkeit das ALG vom Arbeitsamt zugesagt bekomme, oder muss da noch etwas stehen?

    Unter den Punkt 2 Freistellung
    Auszug: **Eine während der Zeit der Freistellung unter anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft erworbene Vergütung ist auf die vom Unternehmen zu zahlenden Bezügen anzurechnen. Was bedeutet das?

    Unter Punkt 6 : Abfindung
    Ist das eine Turboklausel? Was genau bedeutet es?
    Auszug: **Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 30.06.2022, erhöht sich die in Satz 1 genannte Abfindung um den Brutto-Betrag (brutto), der auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Vergütung noch bis zum 30.06.2022 zur Auszahlung gelangt wäre. Anteilige Monate werden anteilig berechnet.
    Was bedeutet diese Klausel §§ 24 Nr. 1, 34 EstG?

    Unter Punkt 6 : Abfindung
    Warum dieser Kündigung Satz, ist er notwendig?
    Auszug; **Der Anspruch auf die Abfindung entfällt, wenn das Unternehmen bis zu dem vertraglich vorgesehenen rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses wirksam gemäß § 626 BGB kündigt.
    Was genau bedeutet die Abfindung entfällt bei Kündigung gemäß § 626 BGB?
    Kann ein Mitarbeiter gekündigt werden, wenn ein unwiderruflicher Aufhebungsvertrag vorliegt?

    Unter Punkt 10. Sozialversicherungsträger/Finanzamt
    Auszug: **Ihnen ist bekannt, dass weitere Auskünfte über mögliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen dieser Vereinbarung nur durch die Sozialversicherungsträger (insbesondere Agentur für Arbeit) sowie das Finanzamt erteilt werden.
    Was bedeutet das, muss ich zur AG für Arbeit gehen?

    12. Abgeltungsklausel
    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aus Anlass seiner Beendigung und für die Zeit nach seiner Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt – erloschen.
    Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die sich aus diesem Aufhebungsvertrag ergeben sowie die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbene Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung.
    Bleibt hiermit die Betriebsrente nach wie vor gültig?

    Erbschaftsklausel nicht vorhanden:
    Im Vertrag ist keine Erbschaftsklausel vorhanden, muss ich das an den Arbeitgeber verlangen oder verhandeln? Ich meine, falls ich Vorzeitig sterben sollte, man weiß ja nicht wie lange man noch lebt und meine Frau könnte das Geld gut gebrauchen.

    Bitte entschuldigen Sie so viele Fragen, meine Nerven sind für nichts mehr zu gebrauchen.
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen und viele Grüße

    • Moin Rody60MP,

      Lars reicht aus, da musst du nicht Hr. Lars schreiben, wir duzen uns im Forum. 😊
      Ich muss noch einmal nachfragen, wie alt bist du … wegen dem Dispositionsjahr?

      Jetzt zu den Fragen:

      „1.) Könnte ich für das Jahr 2022 brutto Gehalt von 5.K€ auf 4.K€ im Monat ändern lassen? damit die Kündigungsfrist von 6 Monate auf 10 Monate verlängert werden kann? Ist das legal? Damit würde mein Arbeitgeber bis Ende Oktober an Gehälter 40.K€ bezahlen.“

      Wichtig: Um die Fünftelregelung anzuwenden (auch in 2023) muss die Zusammenballung der Einkünfte vorliegen.

      1.) … das wäre allerdings eine Änderung (Gehalt) zum alten Arbeitsvertrag (Fragezeichen?)

      2.) Das kann ich nicht genau sagen. Oben rechts findest du den Abfindungsrechner vom Privatier. Da kannst du diverse Beispiele rechnen. Die vorläufigen Werte hat der Privatier für 2022 im Abfindungsrechner hinterlegt. Für 2023 sind natürlich noch keine Rechenwerte vorhanden.

      Einfache fiktive Beispiele (Lediger):

      Variante 1) 70K Abfindung ohne Einzahlung in die DRV (Altersvorsorge), ohne Vorauszahlung Krankenkassenbeiträge, kein ALG1-Bezug in 2023 etc.pp.

      70K€ Abfindung = 3620€ Steuer

      Variante 2) 70K Abfindung mit 20K Einzahlung in die DRV (Altersvorsorge)

      70K Abfindung und 20K Einzahlung in die DRV = 180€ Steuer

      Variante 3) Dispositionsjahr 01.11.2022 bis 01.11.2023, 2 Monate ALG1 11+12/2023 (einmal geschätzt 3600€), Abfindung 70K, 20K eingezahlt in die DRV

      40K Abfindung + 3600€ ALG1 (11+12/2023) – 20K DRV = 180€ Steuer

      Wie geschrieben, alles ganz grob mit dem Abfindungsrechner gerechnet. Probiere unterschiedlich Varianten aus und jongliere mit den Werten und … du bist verheiratet … es können auch noch gesetzliche Änderungen eintreten.

      „Unter Punkt 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
      Auszug:**Das bestehende Arbeitsverhältnis endet zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung auf Veranlassung des Arbeitgebers
      Frage: Ich bin zu 60% behindert, kann ich davon ausgehen, dass ich mit diesen Satz nach 21 Jahre Betriebszugehörigkeit das ALG vom Arbeitsamt zugesagt bekomme, oder muss da noch etwas stehen?“

      Wie war das noch mit deiner Krankheit? … wie lange schon krankgeschrieben? Wenn die genannte Variante mit der unwiderruflichen Freistellung greift, dann sehe ich keine Probleme mit dem ALG1 (auch keine fiktive Bemessung des ALG1)

      „Unter den Punkt 2 Freistellung
      Auszug: **Eine während der Zeit der Freistellung unter anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft erworbene Vergütung ist auf die vom Unternehmen zu zahlenden Bezügen anzurechnen. Was bedeutet das?“

      Das bedeutet, dass du keine weitere „Nebenbeschäftigung“ währen der Freistellung ausüben sollst. Nebenbeschäftigung bedarf der Anzeige-/ und Genehmigungspflicht und … Stichwort „Wettbewerbsverbot“.

      „Unter Punkt 6 : Abfindung
      Ist das eine Turboklausel? Was genau bedeutet es?
      Auszug: **Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 30.06.2022, erhöht sich die in Satz 1 genannte Abfindung um den Brutto-Betrag (brutto), der auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Vergütung noch bis zum 30.06.2022 zur Auszahlung gelangt wäre. Anteilige Monate werden anteilig berechnet.
      Was bedeutet diese Klausel §§ 24 Nr. 1, 34 EstG?“

      (meine Meinung)
      Naja, eine richtige „Turboklausel“ ist das nicht, da müsste der AG noch eine Schippe drauflegen.
      §§ 24 Nr. 1 EstG, bedeutet, wenn das AV in der unwiderruflichen Freistellung beendet wird, bekommst du die restlichen Monate als „Aufschlag“ zur Abfindung.

      „Unter Punkt 6 : Abfindung
      Warum dieser Kündigung Satz, ist er notwendig?
      Auszug; **Der Anspruch auf die Abfindung entfällt, wenn das Unternehmen bis zu dem vertraglich vorgesehenen rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses wirksam gemäß § 626 BGB kündigt.
      Was genau bedeutet die Abfindung entfällt bei Kündigung gemäß § 626 BGB?“

      Kann ein Mitarbeiter gekündigt werden, wenn ein unwiderruflicher Aufhebungsvertrag vorliegt?“

      Der AG will sich absichern und sich die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bei groben Verstößen auch während der unwiderruflichen Freistellungsphase offenhalten und ja, man kann einen Mitarbeiter auch während einer unwiderruflichen Freistellung fristlos kündigen.

      „Unter Punkt 10. Sozialversicherungsträger/Finanzamt
      Auszug: **Ihnen ist bekannt, dass weitere Auskünfte über mögliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen dieser Vereinbarung nur durch die Sozialversicherungsträger (insbesondere Agentur für Arbeit) sowie das Finanzamt erteilt werden.
      Was bedeutet das, muss ich zur AG für Arbeit gehen?“

      Der AG hat eine „Fürsorgepflicht“ gegenüber dem AN. Er will sich in diesen Punkt absichern. Falls ein Dispositionsjahr angestrebt wird, im Vorfeld das Anliegen mit der AfA besprechen.

      „12. Abgeltungsklausel
      Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aus Anlass seiner Beendigung und für die Zeit nach seiner Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt – erloschen.
      Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die sich aus diesem Aufhebungsvertrag ergeben sowie die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbene Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung.
      Bleibt hiermit die Betriebsrente nach wie vor gültig?“

      Bis zum Ende der unwiderruflichen Freistellung ja! Unbedingt drauf achten, dass der Vertrag vor dem Ausscheiden auf deinen Namen umgeschrieben wird und wenn gewünscht, kannst du die bAV nach dem Ausscheiden privat noch weiterführen/einzahlen.

      Zur Erbschaftsklausel, da setze ich ein Fragezeichen „?“.

      Gruß
      Lars

      • Kleine Ergänzung von meiner Seite:

        Wenn man es genau nimmt, ist es dem AG sogar recht, wenn Rody60MP eine Nebenbeschäftigung während der Freistellung aufnimmt, denn er spart sich dadurch einen Teil der Abfindung ein. Für Rody60MP ist es allerdings ein Minusgeschäft, denn er verschenkt seine Zeit und hat unterm Strich sogar weniger auf dem Konto, weil der Anteil der Abfindung, für die die Fünftelregelung greift, am Gesamtbrutto geringer ist.

        Was die Erbschaftsklausel angeht, würde ich den AG darum bitten, sie in den AV aufzunehmen. Bei mir wurde es wie folgt aufgenommen: „Der Abfindungsanspruch ist mit Abschluss dieser Vereinbarung entstanden und vererblich.“ Sollte für den AG eigentlich kein Problem sein, das aufzunehmen.

        Gruß
        The_Doctor

        • Hi The_Doctor,
          Danke auch für deine Kommentare, daraus habe ich entnommen, dass ich mich nicht um einen neuen Job bemühen soll. Ich glaube, dass schaffen meine Nerven auch nicht mehr.

          Der Vorschlag für die Erbschaftsklausel werde ich eins zu eins so übertragen.

          Gruß Rody60MP

      • Hallo Lars,
        danke für das Du/Du und deine schnelle Antwort.
        Zu deinen Fragen: Ich bin, jetzt 60 und nächsten Februar 61 Jahre jung.
        Meine Krankheit ist seit Sept.2020 im laufe, Burnout und Depression.
        Ich bin glücklich verheiratet.

        Dispositionsjahr: habe ich noch nicht ganz verstanden.
        Bei einen Aufhebungsvertrages mit unwiderruflicher Freigestellung, zählt die Zeit ab Vertrag Unterschrift Datum ca. 01.12.2021 bis 01.12.2022, oder
        erst nach Beendigung der Kündigungsfrist also 01.11.22-01.11.23?
        Was habe ich da was falsch verstanden?

        Die Abfindung von 70K sollt dann im Januar23 bezahlt werden.
        ALG wollte ich im Sept.2023 bekommen, geht das so?
        Ich will, dass es bis Sept.2025 reicht. Durch die 60% Behinderung darf ich im Sept.25 dann in Rente gehen.

        Über das Thema Steuern habe ich auch meinen Steuerberater angefragt.

        Gruß Rody60MP

        • Moin Rody60MP,

          ok, … zur Vermeidung der AfA Sperrzeit.

          1. Möglichkeit
          Um eine Sperrzeit zu vermeiden kann man ein Dispositionsjahr einlegen. Damit wird die Beendigung des AV nicht mehr von der AfA sanktioniert. (was die Minimierung der ALG1 Bezugsdauer betrifft)

          2. Möglichkeit
          Eine Sperrzeit wird von der AfA nicht verhängt, wenn ein „Wichtiger Grund“ vorliegt. Ein wichtiger Grund kann in deinem Fall die Erkrankung darstellen.

          Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III (Ausgabe 18.01.2021 S.23 Punkt 159.7.1)

          159.7.1 Sachverhaltsfeststellung

          (4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes grundsätzlich ein Gutachtender Fachdienste einzuholen.

          Auszug Ende

          „Bei einen Aufhebungsvertrages mit unwiderruflicher Freigestellung, zählt die Zeit ab Vertrag Unterschrift Datum ca. 01.12.2021 bis 01.12.2022“

          Das ist richtig.

          „Die Abfindung von 70K sollt dann im Januar23 bezahlt werden. ALG wollte ich im Sept.2023 bekommen, geht das so?“

          Ja, das geht so. Die Auswirkung der 4 Monate ALG1-Bezug auf die Abfindung/Steuer (2023) wird dein Steuerberater dir ausrechnen. (das kann man auch noch evt. kompensieren falls erforderlich)

          Sept.25 Rente
          Ja, bei einem GdB >50% und min.35 Jahre RV-Anrechnungszeit kannst du abschlagsfrei die SB Rente erhalten. (Renteneintritt dann 01.09.2025)

          Gruß
          Lars

          • Passt alles, habe 60% Behinderung und 39 Jahre RV-Anrechnungszeit.
            Danke nochmal, melde mich wenn wieder was ist.
            Gruß Rody 60MP

  54. Guten Morgen, lieber Privatier, ich beziehe nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags unter Einhaltung der Kündigungsfrist seit dem 01.04.2021 ALG 1. Zum 31.Januar 2022 würd meine Abfindung ausgezahlt. Mit dem AG ist die Anwendung der Fünftelregelung besprochen. Derzeit habe ich Steuerklasse 3, da auch mein mein ALG bezieht. Wird die Abfindung nach dieser Klasse besteuert oder etwa nach 6? Wenn letzteres der Fall ist, wie kann ich das noch ändern? Herzlichen Dank schon jetzt für Rückmeldung.

    • Man kann gleichzeitig nur bei einem „Arbeitgeber“ mit Steuerklasse 3 veranlagt werden, der andere muss zwangsläufig die 6 verwenden.
      Eine Versteuerung der Abfindung mit 6 wäre aber insofern kein Beinbruch, da dies mit dem Steuerbescheid korrigiert wird und zuviel einbehaltene Steuer erstattet wird. Man würde dem Finanzamt nur vorübergehend Liquidität zur Verfügung stellen.

      Andere Möglichkeit ist sich Ende 2021 vom ALG1-Bezug abmelden, dann wäre die 3 „frei“ und der alte AG könnte sich wieder als Hauptarbeigeber in ELSTAM eintragen. Ich schreibe könnte, weil er nicht muss. Also vorher absprechen ob er auch bereit ist das zu tun.

      Weil Du schreibst Fünftelregelung besprochen: ist auch besprochen, dass Du im Auszahlungsjahr kein weiteres Einkommen beziehst? Wenn nicht ist das ähnlich wie StKl6, man kriegt Geld bei der Steuererklärung zurück 🙁

    • Eine kleine Korrektur zur Antwort von eSchorsch:
      Die Arbeitsagentur ist kein Arbeitgeber. ALG ist steuerfrei und die Agentur führt keine Steuern ab. Es ist daher durchaus möglich, dass sich ein AG als „Hauptarbeitgeber“ ausweist, obwohl der Arbeitnehmer gleichzeitig ALG bezieht.

      Zur eigentlichen Frage: Die Versteuerung sollte im Vorfeld mit dem ehemaligen AG abgestimmt werden. Siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen

      Vor wenigen Tagen habe ich das Verfahren noch einmal in einem Kommentar erläutert:
      https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/#comment-38467

      Gruß, Der Privatier

  55. Hallo guten Abend Lars,

    wieder ich, habe nun den Aufhebungsvertrag fasst zum Abschluss gebracht, aber wir hängen an ein paar Punkten.

    Bitte gib mir deinen guten Rat, was verstehe ich nicht bzw. falsch?

    SEHR WICHTIG unter „Freistellung“ hat mein Arbeitgeber folgendes eingetragen:
    Absatz A: Sie werden ab dem xxxxxx von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung Ihrer entstandenen und noch entstehenden Urlaubsansprüche für die Kalenderjahre xxxx und tariflichen Freistellungstage für die Kalenderjahre xxxx sowie eventueller Ansprüche aus Zeitkonten unter Fortzahlung Ihrer Bezüge bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt.
    Der noch vorhandene Urlaub und die noch vorhandenen tariflichen Freistellungstage werden vollständig zu Beginn der Freistellungsphase gewährt.

    Absatz B: Sollten Sie während Ihrer Freistellung arbeitsunfähig erkranken, so hat dies im Rahmen der gesetzlichen bzw. tariflichen Entgeltfortzahlung auf die im Absatz 1 genannten Zahlungspflichten des Unternehmens keinerlei Auswirkungen.
    Dieser Absatz gefällt mir nicht!

    Ich verstehe nach dieser Formulierung im Absatz B, dass keine Pflicht zur Zahlung während der Freistellung über die Entgeltfortzahlungspflichten hinaus besteht. Richtig???

    Wesentlich ist also, dass ich während der Freistellung nicht arbeitsunfähig bin und auch nicht werde, was ja leider nicht steuerbar ist. Evtl. könnte der AG sogar argumentieren, dass mein aktuelles Grundleiden fortbesteht und deshalb nichts zu zahlen ist.
    Habe ich das so richtig verstanden???

    Wie könnte ich den zweiten Absatz besser formulieren? damit mein AG die Verpflichtung hat mir das Gehalt zu zahlen und ich die Verpflichtung keine Krankenmeldung vorzulegen. Ich kann doch meinem Arzt sagen, dass ich keine brauche weil ich freigestellt bin. Oder?

    WICHTIG zu Absatz C: „Erfolgsprämie / Tarifliche Einmalzahlungen/Tarifliches Zusatzgeld“
    Es besteht Einigkeit, dass Ihnen keine Ansprüche auf Erfolgsprämie xxxx, die tariflichen Einmalzahlungen sowie das tarifliche Zusatzgeld für das Jahr xxxx, mit der Abfindung gemäß Absatz D zustehen.

    Dieser letzte Satz „… mit der Abfindung gemäß Absatz D …“ ,will ich gelöscht haben, riecht nach Falle. Oder?

    Absatz D beschreibt das Thema Abfindung
    Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG mit der Abrechnung für den Austrittsmonat eine Abfindung in Höhe von € xxxxxx,– (brutto), die gemäß §§ 24 Nr. 1, 34 EStG steuerbegünstigt
    ausgezahlt wird.

    Endet das Arbeitsverhältnis vor dem xxxxxx, erhöht sich die in Absatz A genannte Abfindung um den Brutto-Betrag (brutto), der auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Vergütung noch bis zum xxxxxx zur Auszahlung gelangt wäre. Anteilige Monate werden anteilig
    berechnet.

    Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit Abschluss des Aufhebungsvertrags und ist ab diesem Zeitpunkt vererblich. Er wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

    Danke noch mal für deine Unterstützung!

    Viele Grüße
    Rody60MP

    • „Ich verstehe nach dieser Formulierung im Absatz B, dass keine Pflicht zur Zahlung während der Freistellung über die Entgeltfortzahlungspflichten hinaus besteht. Richtig???“
      Richtig, gleicher Modus wie bisher.

      „Ich kann doch meinem Arzt sagen, dass ich keine brauche weil ich freigestellt bin. Oder?“
      Ja und brauchst auch dem Arzt nicht zu sagen, dass Du freigestellt bist.

      „Es besteht Einigkeit, dass Ihnen keine Ansprüche auf Erfolgsprämie xxxx, die tariflichen Einmalzahlungen sowie das tarifliche Zusatzgeld für das Jahr xxxx, mit der Abfindung gemäß Absatz D zustehen.“
      Falle sehe ich weniger, eher schlechtes Deutsch. Es ist ein unsinniger Satz. Wenn man das „mit der Abfindung gemäß Absatz D“ streicht, dann wird es erst verständlich.

      Du hast die Datümer ausgexxxxt. Falls die Beendigung des Arbeitsvertrages zum Jahreswechsel erfolgt, dann wäre es sinnvoll die Abfindung erst im Folgejahr auszahlen zu lassen.

    • Moin Rody60MP,

      meine persönliche Meinung:

      Absatz A:
      Ist soweit i.O., die Urlaubsansprüche, evt. Zusatzurlaubstage durch GdB >50%, vorhandenes Zeitkonto etc.pp. wird bei der Freistellungsphase berücksichtigt (miteingerechnet).

      Absatz B:
      „Ich verstehe nach dieser Formulierung im Absatz B, dass keine Pflicht zur Zahlung während der Freistellung über die Entgeltfortzahlungspflichten hinaus besteht. Richtig???“

      Das ist gesetzlich geregelt. (Krankengeldzahlung ist gegenüber der Lohnfortzahlungspflicht des AG`s vorrangig)

      https://www.anwalt.de/rechtstipps/krankheit-waehrend-freistellung_163789.html

      Damit wird in den ersten 6 Wochen der Krankschreibung das Gehalt in der Freistellungsphase 100% weitergezahlt wird. Danach wird auf Basis des Gehalts entsprechendes Krankengeld über die KK bezogen.
      Bei leichten Erkrankungen (Schnupfen) muss man sich ja nicht krankschreiben lassen.

      Vorschlag:
      Lass dir von der Personalabteilung die Auswirkung dieses Absatzes noch einmal ganz genau erklären!
      Tipp: Im AV eine „Gehaltsfortzahlungsklausel“ mitaufnehmen! (evt. Ausgleichszahlung (Gap) zwischen Krankengeld und Lohn)

      Absatz C:
      Du verzichtest damit auf Urlaubs-/Weihnachtsgeld/Boni/ oder z.B. siehe Manteltarifvertrag Metall auf T-ZUG A bzw. T-ZUG B.
      Versuche durch den Verzicht eine eventuell längere unwiderrufliche Freistellung zu erwirken. (Nachfragen + Verhandeln kann sich lohnen) 😊

      Absatz D:
      Ganz wichtig!!! (siehe die Kommentare weiter oben.)
      “ … mit der Abrechnung für den Austrittsmonat eine Abfindung“.

      Letzter Stand:
      Die unwiderrufliche Freistellung endet zum 01.12.2022 ?
      Dann die Abfindungszahlung in den Januar 2023 (Dispositionsjahr) verschieben (schriftlich festlegen!) … siehe Kommentare weiter oben … das hast du sicherlich mit deinem Steuerberater besprochen/abgestimmt.

      Zum besseren Verständnis noch einmal die Zusammenfassung des geplanten Ablaufs:
      – unwiderrufliche Freistellung bis 01.12.2022 / Ende des AV mit dem 01.12.2022
      – abgekürztes Dispositionsjahr von 02.12.2022 bis 31.08.2023
      – Abfindungszahlung Januar 2023
      – ALG1 Bezug ab 01.09.2023 bis 31.08.2025
      – abschlagsfreie (SB) Rente ab 01.09.2025

      „Endet das Arbeitsverhältnis vor dem xxxxxx, erhöht sich die in Absatz A genannte Abfindung um den Brutto-Betrag (brutto), der auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Vergütung noch bis zum xxxxxx zur Auszahlung gelangt wäre. Anteilige Monate werden anteilig berechnet.“

      Das wäre die Turbo-/Sprinterklausel.

      Gruß
      Lars

      • Fällt mir noch auf die Schnelle ein.
        In manchen Tarifverträgen verpflichtet sich der AG die Differenz zwischen Krankengeld und Lohn für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen.
        Frage hierzu (falls vorhanden) beim BR oder der AN-Vertretung nach.

        Gruß
        Lars

  56. Hallo Lars,
    Geänderte Formulierung für den Absatz B:

    NEU Absatz B:
    Sollten Sie während Ihrer Freistellung arbeitsunfähig erkranken, so hat dies
    im Rahmen der gesetzlichen bzw. tariflichen Entgeltfortzahlung auf die in
    Ziffer 2 Absatz 1 genannten Zahlungspflichten des Unternehmens keinerlei
    Auswirkungen. Es besteht Einigkeit darüber, dass Sie nach Ende Ihrer
    Arbeitsunfähigkeit am 1. Februar 2022 die Arbeitsfähigkeit wieder erlangen
    und somit ab diesem Zeitpunkt die bezahlte Freistellung möglich ist.

    ALT Absatz B: Sollten Sie während Ihrer Freistellung arbeitsunfähig erkranken, so hat dies im Rahmen der gesetzlichen bzw. tariflichen Entgeltfortzahlung auf die im Absatz 1 genannten Zahlungspflichten des Unternehmens keinerlei Auswirkungen.

    Bedeutet die neue Formulierung, dass der Arbeitgeber zahlt oder nicht?
    Soll es dann am 01.02.2022 keine Krankmeldung mehr geben?

    Freistellung gemäß Vertrag bis 31.01.23
    und bei Austritt wird die Abfindung gezahlt.

    Gruß und bis später

    • Moin Rody60MP,

      „Bedeutet die neue Formulierung, dass der Arbeitgeber zahlt oder nicht?
      Soll es dann am 01.02.2022 keine Krankmeldung mehr geben?“

      Du befindest dich z.Zt. im Krankengeldbezug!? Wenn Krankengeldbezug auch noch am 01.02.2022 vorliegt, bleibt es dabei!

      Falls die Krankschreibung ab 01.02.2022 beendet wird/ist, zahlt der AG das Gehalt bis Ende der unwiderruflichen Freistellung 31.01.2023.

      Und wichtig wegen dem ALG1: §150 Abs.3 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“

      (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
      1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

      d.h. du musst in den letzten 2 Jahren vor dem ALG1 Bezug min.150 Tage mit Arbeitsentgelt belegen, ansonsten kommt es zum fiktiven ALG1 (ALG1 Höhe nach Einstufung der Qualifikation)

      Gruß
      Lars

  57. Hallo Lars,
    Danke für die super schnellen Antworten.

    Zusammengefasst: Krankengeld ist bis 31.01.2022
    Unterschrift Freistellung gegen Ende Jan.2022

    Ab 01.02.2022 soll Freistellung unwiderruflich starten bis 31.01.2023.
    Ende Januar2023 wird auch die Abfindung fällig.
    Mein Vorhaben in 2023 meine KV und Rente selbst zahlten.
    Ab Jan.2024 ALG beziehen bis Ende 2025 und in Feb.2026 gehe ich in Rente.

    Vielen vielen Dank für die guten Ratschläge und schnellen Antworten

    Viele Grüße

  58. Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:
    betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsschließung zum 28.02.22 am 20.01.21 erhalten.
    Ein paar Tage später habe ich eine Abwicklungsvereinbarung unterschrieben.
    In dieser wird eine Sozialabfindung für den Verlust des sozialen Besitzstands vereinbart. Mein Alter 59 Jahre.

    Fristgerecht arbeitssuchend und zum 01.03.22 arbeitslos gemeldet.

    Kurz nach Bekanntwerden der Betriebsschließung wurde wohl in Zusammenarbeit von Afa und Arbeitgeber eine Broschüre für die betroffenen Mitarbeiter erstellt.
    Daraus ein Auszug:

    Mein Arbeitgeber hat mir eine Kündigung mit einer Abfindung angeboten. Hat dies Auswirkungen auf mein Arbeitslosengeld?
    Antwort:
    Nein, weil ihnen fristgerecht gekündigt wurde. Eine Abfindung führt nur dann zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Abfindung, wenn die Kündigungsfrist (die Dauer der arbeitgeberseitigen) nicht eingehalten wurde.

    Daraufhin bin ich davon ausgegangen, dass ich zum 01.03.22 ALG 1 ohne Ruhezeit beziehen kann.

    Heute morgen hatte ich dann den Bescheid der Afa im Briefkasten:

    Sinngemäß steht da drin, dass der Anspruch auf ALG 1 wegen der Abfindung bis zum 20.07.22 ruht.
    Es wird so behandelt, als wenn eine Kündigungsfrist von 18 Monaten gelten würde.

    Da bin ich jetzt erstmal auf dem falschen Fuß erwischt worden, da ich mich auf die Aussagen in der Broschüre verlassen habe.

    Zudem bin ich ja während der Ruhezeit wohl nicht krankenversichert und es werden auch keine Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt. Da muss ich mich dann auch drum kümmern.

    Lohnt es sich gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen?
    Ich würde mich sehr über Meinungen freuen.

    Beste Grüße

    • Die Antwort auf die Frage, ob sich ein Widerspruch lohnt, ergibt sich aus den folgenden Aussagen:

      * Zitat aus der Fragestellung: „Eine Abfindung führt nur dann zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Abfindung, wenn die Kündigungsfrist (die Dauer der arbeitgeberseitigen) nicht eingehalten wurde.“

      * Zitat aus obigem Beitrag: „Wichtig ist dabei, dass sehr genau zu prüfen ist, wie lang denn die ordentliche Kündigungsfrist des AGs tatsächlich ist! Es ist nicht immer nur die gesetzliche Frist, nicht selten wird diese Frist durch Tarifverträge, innerbetriebliche Vereinbarungen oder den individuellen Arbeitsvertrag noch ausgedehnt.
      Im Extremfall kann es sein, dass ein AG gar keine Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung mehr hat. In diesen Fällen wird mit einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monate gerechnet.“

      Von daher: Bitte noch einmal die Kündigungsmöglichkeiten des AGs überprüfen! Und dann entscheinden, ob ein Widerspruch Sinn macht.

      Gruß, Der Privatier

      • laut Dienstvetrag Kündigigungsfrist 1 Monat zum Monatsende.
        gesetzliche denke ich 7 Monate.
        Es gibt keine Tarifbindung des AG, lediglich Anlehnung an Einzelhandel.
        Ich habe da wohl einiges an Klärungsbedarf und werde mich morgen mit der örtlichen Afa und auch mit Ex AG in Verbindung setzen.

  59. Ein erfreuliches Update:
    Habe vorhin einen Anruf von der örtlichen Agentur bekommen.
    Der Bescheid wäre falsch und ich hätte Anspruch auf ALG ohne Sperr- und Ruhezeit. Ein neuer Bescheid würde mir umgehend zugestellt.

    Gruß, Armin

  60. Hallo zusammen,
    ich habe eine Frage, die mir evtl. jemand hier beantworten kann:
    Mein Arbeitgeber hat mir Ende April fristgerecht zum 30.11.2022 aufgrund Restrukturierung/Sozialplan gekündigt. Über 20 Jahre im Betrieb, Kündigungsfrist deshalb 7 Monate. Eine Abfindung ungefähr nach Gesetz (0,5 x Monatsbrutto x Jahre) wird auch bezahlt.
    Nun habe ich aber zum 1.10. bereits einen neuen Job und möchte entsprechend das durch den AG bereits gekündigte Arbeitsverhältnis mit früherem Austrittsdatum von meiner Seite kündigen.
    Nun die eigentliche Frage: ich bin in der privaten Krankenversicherung und möchte den Jobwechsel als Gelegenheit nutzen, wieder gesetzlich versichert zu sein.
    Wenn ich nun zum Termin 31.08. kündigen würde, wäre ich im September für einen Monat arbeitslos.
    Wenn ich es richtig verstanden habe, bekäme ich wegen Eigenkündigung von Arbeitsamt eine Sperre. Auch während einer Sperrzeit ist man ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit (ab 01.09. dann) krankenversicherungspflichtig (oder?) und das Arbeitsamt bezahlt den Krankenkassenbeitrag. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Ruhezeit verhängt wird. Eine Ruhezeit wird aber nicht verhängt, wenn man nachweist, dass durch die frühere Beendigung des sowieso bereits AG-seitig gekündigten Arbeitsverhältnisses Nachteile bei der Arbeitssuche vermieden wurden (was ja bei einem bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag für einen Job ab dem 1.10. der Fall sein sollte.
    Wenn dies bis hierher so zutreffend sein sollte, wäre ich im September gesetzlich versichert. Wenn ich Anfang Oktober einen neuen Job (wieder über Entgeltgrenze) beginne, bleibe ich gesetzlich versichert, dann in der freiwilligen GKV.
    Ist der Sachverhalt so, wie ich es annehme, oder gibt es hier etwas, was ich nicht richtig bedacht/verstanden habe, was einer Aufnahme in der GKV entgegenstehen würde?

    Gruß
    Anton

    • Ich bin mir nicht sicher, ob das so einfach ist…

      Die Versicherungsfreiheit richtet sich ja u.a. nach der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Diese wiederum wird bei der Entscheidung teilweise rückblickend, aber auch vorausschauend betrachtet. Mehr dazu z.B. in diesem Beitrag: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/J/jahresarbeitsentgeltgrenze.html

      Ich kann im geschilderten Fall nicht abschätzen, wie die Entscheidung der Krankenkasse hier ausfallen wird. Ggfs. hilft eine direkte Anfrage bei der eigenen Krankenkasse.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Die vorausschauende Betrachtung der zu erwartenden Einkünfte scheint mir der Kern des Problems zu sein und dazu noch relativ schwammig.
        Leider scheint es keine Stelle (Arbeitsamt, Krankenkasse, etc.) zu geben, die in der Lage ist, einem hierzu eine verbindliche Auskunft zu geben. Die Hoffnung war, dass es schon jemand tatsächlich auf eine der beiden beschriebenen Varianten geschafft hat, aus der PKV heraus zu kommen. Denn diese Behebung eine vor vielen Jahren begangenen Fehlers (der Wechsel in die PKV) ist in meinen Augen eine wichtige Hürde auf dem Weg zum Privatier. Die Finanzierung des Lebensunterhaltes mit einer PKV wird wesentlich schwerer.
        Nun habe ich noch in den „Fachlichen Weisungen für die Agentur für Arbeit“ (gefunden im Internet) zum Thema Einkünfte gefunden: Einkünfte sowohl aus Kapitalvermögen, als auch Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sind bei der Festsetzung des KV-Beitrages zu berücksichtigen. Soweit, so bekannt. Jedoch: negative Einkünfte, beispielsweise aus Kapitalvermögen werden mit positiven Einkünften saldiert. Wenn dies für den KV-Beitrag gilt, sollte das doch auch bei der JAEG gelten. Wäre es demnach ggf. so, dass ich unter die JAEG gelangen kann, indem ich einfach entsprechend hohe Spekulationsverluste „erzeuge“? (Gar nicht schwierig, nur entsprechend im Minus befindliche Papiere verkaufen und Verluste realisieren). Wie soll man das nachweisen, wann ist man dann versicherungspflichtig? Dieses Thema möchte ich gern zur Diskussion stellen, da ich über diese Verrechnungsmöglichkeit sonst noch nie etwas gehört/gelesen habe.

        • „Jedoch: negative Einkünfte, beispielsweise aus Kapitalvermögen werden mit positiven Einkünften saldiert.“

          Naja… das halte ich doch eher für ein Gerücht. Und was weder im Steuerrecht, noch bei der Beitragsbemessung der freiwilligen gesetzl. KV gilt, gilt ganz sicher nicht bei der Berechnung der JAEG. Hierbei geht es ja um das Jahresarbeitsentgelt! Kapitaleinkünfte sind kein Arbeitsentgelt.

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Die Quelle für die obige Aussage wäre einmal interessant.

  61. Von der Saldierbarkeit von Kapitaleinkommen und Arbeitseinkommen hatte ich zuvor auch noch nichts gelesen oder gehört, jedoch denke ich schon, dass die Quelle seriös ist:
    „Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes – Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung vom 12. Juni 2019“, dort auf Seite 24 unter Punkt 2.6

    Hier ein Link: https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1926320624/file.res/GH%20Fami%20Gesamteinkommen_12.06.2019.pdf

    • Danke für die Quellenangabe. Dort haben wir allerdings bereits im Titel ein Problem: „Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung“. Es geht um die Familienversicherung!
      Und dort gelten teilweise gänzlich andere Bedingungen als bei der freiwilligen Versicherung. Mit anderen Worten: Die Aussagen sind für die freiwillige Versicherung nicht relevant.

      Gruß, Der Privatie

  62. Mit war gar nicht bewusst, dass es hier einen Unterschied gibt. Ich dachte, wenn ich durch Überschreiten der JAEG privat versichert bin, oder eben freiwillig in der GKV beblieben bin, lande ich bei späterer Unterschreitung der JAEG wieder in der gesetzlichen (Pflicht)versicherung bzw. dann (zusammen mit Frau und Kind) in der Familienversicherung, nachdem vorher Kind und ich privat und die Frau freiwillig in der GKV waren.

    • Naja… nicht so ganz…
      Der Status „pflichtversichert“ oder „freiwillig versichert“ bezieht sich immer auf das zahlende Mitglied, wohingegen die Angehörigen des zahlenden Mitglieds (egal, ob freiwillig oder pflicht) unter gewissen Voraussetzungen kostenfrei familienversichert werden können. Und welche Voraussetzungen die Angehörigen erfüllen müssen, steht in der von dir verlinkten Quelle.

      Gruß, Der Privatier

  63. Ah..ok…das hatte ich nicht sauber getrennt. Vielen Dank für die Antworten. Das Thema PKV und GKV ist ja derartig undurchschaubar (erscheint mir zumindest als Laie so), dass man sich beliebig lange damit beschäftigen kann. Dieses Forum ist wirklich klasse, etwas besseres zu den Themen Krankenversicherung, Abfindungen und Steuer, etc. kenne ich nicht.

    Viele Grüße!

  64. Hallo an Herrn Ranning aka „Der Privatier“ und die vielen Mitstreiter. Leider habe ich diese tolle Seite erst jetzt gefunden und versuche jetzt alle Infos aufzusaugen, bin aber nicht sicher ob ich in der Kürze der Zeit alles richtig mache.
    Hier die Eckpunkte
    Alter 44 (noch etwas entfernt vom „Rentenalter“)
    Eintrittsdatum Unternehmen 15.9.2017
    Ende des Beschäftigungsverhältnis 30.09.2022
    Aufhebungsvertrag mit Abfindung (>200k) im Juni unterschrieben.
    Direkt nach Unterschrift (also vor der 3 Monatsfrist) Arbeitssuchend gemeldet.
    Kündigungsfrist 3 Monate laut AT Vertrag.
    Elternzeit dieses Jahr Anfang April – Mitte Juni und Anfang Juli bis Ende September (bezahlte Freistellung war nicht drin, unbezahlt ist keine Betriebszugehörigkeit, mit Elternzeit habe ich 5 Jahre Betriebszugehörigkeit voll ohne Zahlung und somit Unverfallbarkeit der Betriebsrente)
    Verheiratet (beide IV)
    GKV beide (also Familienversichert)
    Einkünfte aus Vermietung EUR 550,- Monat

    Für mich stellen sich folgende Fragen
    1. Ob ich mich morgen (04.10.2022) arbeitslos melde und dann wieder abmelde, oder doch besser das Dispojahr abwarte.
    – Was ich derzeit nicht richtig bewerten / einschätzen kann, ist die (unterbrochene) Elternzeit dieses Jahr und deren Auswirkung auf meine ALG I Ansprüche vor allem die Höhe und Rahmenfristen.
    2. Ob ich die Auszahlung nicht wie ursprünglich geplant nächstes Jahr, sondern dieses Jahr veranlasse, zumal ich nur in Q1 verdient habe (+ ungenutzter Urlaubstage und Auszahlung Langzeitarbeitskonto) und auf ca. > 46k komme (+ Einkommen meiner Frau, die auch fast 6stellig verdient)
    3. Die Überlegung ist auch ob es sinnvoll ist die Arbeitslosigkeit, trotz Speerfrist zu starten, da dann zumindest GKV übernommen wird, die sonst auch bei fast EUR 900 / Monat bei mir liegen würde.

    • 1. Du benötigst in den 30 Monaten vor ALG1-Meldung min. 12 versicherungspflichtige Monate. Dazu zählt m.W. auch Elternzeit. Zusätzlich müssen in diesem Zeitraum mindestens 150 Tage mit Arbeitseinkommen vorhanden sein, ansonsten wird das ALG1 fiktiv (anhand des Bildungsabschlusses) bemessen.
      So wie ich es sehe, ist sollte ei Dispojahr kein Problem darstellen.

      2. Ziel sollte sein, möglichst kein zu versteuerndes Einkommen parallel zur Abfindung zu beziehen. Konkrete Vergleiche mußt Du selbst tätigen. Den Abfindungsrechner haste sicher schon gefunden.

      3. Familienversicherung in der GKV ist möglich, so lange die Abfindung noch nicht gezahlt wurde. Wenn die VuV aber alleine dir gehören, dann liegst Du über dem Freibetrag für die Familienversicherung.
      Andererseits sind die Beiträge für die GKV auch geeignet, um die VuV zu kompensieren (Steuer).
      Wenn es rein ums Steuersparen geht, dann Dispojahr einlegen, Abfindung erst nächstes Jahr, ALG1 entweder ab 10/2023 oder ab 01/2024.
      Die 900€ für die Krankenkasse gelten aber nur für die Dauer einer Ruhezeit (bis Kündigungsfrist eingehalten wäre), danach bemessen sich die Beiträge nach den Einkünften. Du kommst dann wohl beim Mindestbeitrag von gut 200€ pro Monat raus.

      Viel hängt davon ab, was deine zukünftigen Pläne sind.
      Hier wird normalerweise in die Richtung Privatier optimiert. Du hast noch >20 Jahre Arbeitsleben vor dir und willst diese Zeit wahrscheinlich nicht nur als Hausmann und Vater verbringen.
      Der Kompromiss wäre bis Ende 2023 Hausmann und Vater.

      • eSchorsch, vielen lieben Dank für die schnelle und klärende Antwort.
        In der Tat will ich noch etwas arbeiten ;-). Die nächsten Monate bin ich dankbar mir Zeit nehmen zu können für meinen Sohn, der in die Schule gekommen ist und Zeit zu haben wie ich die nächsten Erwerbsjahr noch sinnvoll füllen kann nach mehreren Ausflügen in Konzerne und allem was dazu gehört 😉
        Gerne würde ich mich dankbar für diese wertvollen Inhalte und eure Arbeit hier zeigen. Ist ja quasi bares Geld wert. Gibt es eine karitative Einrichtung die dir bzw. „Der Privatier“ am Herzen liest und eine Spende gebrauchen kann?

        • Hallo Daniel, es freut mich, dass Du Dich mit einer Spende bedanken möchtest.
          Ich fände es allerdings sinnvoller, wenn Du die Auswahl des/der Empfänger selber vornehmen würdest. Die Spende sollte DIR am Herzen liegen. Das soll Dich jetzt aber nicht von Deinem Vorsatz abbringen. Es gibt bestimmt ein Anliegen, was Du gerne unterstützen möchtest.

          Eine Spende wirkt in mehrfacher Hinsicht positiv. Natürlich wird in erster Linie eine Organisation damit unterstützt. Eine Spende ist aber immer auch eine Anerkennung/Wertschätzung für die Menschen, die dort tätig sind. Und natürlich kommt die Spende den eigentlichen Empfängern zu Gute.
          Für Dich selber gibt es neben dem steuerlichen Vorteil immer auch das gute Gefühl, einen Beitrag zu einem guten Werk geleistet zu haben.

          Gruß, Der Privatier

    • Moin Daniel,

      „Was ich derzeit nicht richtig bewerten / einschätzen kann, ist die (unterbrochene) Elternzeit dieses Jahr und deren Auswirkung auf meine ALG I Ansprüche vor allem die Höhe und Rahmenfristen.“

      Bis zum dritten Geburtstag des Kindes würde die Elternzeit als Pflichtversicherung in der ALV mitzählen. Ist das Kind älter als 3, dann leider nicht mehr.

      siehe §26 Abs.2a Satz 1+2 SGB III „Sonstige Versicherungspflichtige“

      (2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

      1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
      2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__26.html

      Gruß
      Lars

      PS: zweiter Link im Anschluss

  65. Hallo Lars,

    Ich bin Rody60MP aus Spanien mit GdB 60 wohnhaft in Deutschland seit 22 Jahren.

    Kurz zu unserem letzten Schriftverkehr im Dez2021, kann ich dir bestätigen, dass alles super abgelaufen ist, dank deiner guten Ratschläge. DANKE!

    Krankheitsbedingt wurde der Aufhebungsvertrag im Jan.2022 unterschrieben und ab 01.02.2022 die Freistellung unwiderruflich gestartet. Ende Januar2023 wurde die Abfindung bezahlt.

    Genau 1 Jahr und 1 Tag nach Unterschrift des Aufhebungsvertrag habe ich ALG1 beantragt. Zusage ALGI Auszahlung wurde am 08.02.2023 zugestimmt.
    Für 2 Jahre, vom 01.02.2023 bis 31.01.2025

    Wie sieht es den aus mit folgender Situation: Ich würde gerne für 3 Monate nach Spanien, das hilft mir meine Krankheit besser zu ertragen und ich erhole mich immer sehr gut dort. Während der Freistellung war ich schon knappe 6 Monate dort.

    Da ich jetzt ALGI beziehen werde und theoretisch nicht von Deutschland weg darf, weil ich der AA zur Verfügung stehen muss, will ich wissen ob ich für drei Monate die ALGI Auszahlung stoppen kann und um die Zeit in Spanien zu verbringen.

    Anschließen nach Rückkehr würde ich die Auszahlung erneut beantragen.

    Ist so ein Vorgang möglich? oder riskiere ich das ALGI?

    Für deine Antwort danke ich im Voraus.

    Gruss
    Rody60MP

  66. Hallo.Ich habe 30 Jahre ununterbrochen im gleichen Unternehmen gearbeitet. Aufgrund eines ärztlich nich bestätigten Burnouts habe ich im Oktober 22 eine nicht fristgerechte Kündigung angenommen und 2 Monate Ruhenszeit bekommen. Seit Januar gehe ich wieder arbeiten, allerdings droht mir jetzt eine erneute Kündigung. ALG I berechnet sich ja aus dem Durchschnitsverdienst der letzten 12 Monate. Werden mir in diesem Fall die 2 Monate Ruhenszeit als Verdienst =0 angerechnet oder verlängern sich die 12 Monate,die zur Berechnung des Durchschnitts herangezogen werden auf die vorherigen 14 Monate?
    Viele Grüße

    • Es wäre zunächst einmal zu klären, ob hier überhaupt ein neuer ALG-ANspruch entstanden ist. Soweit ich das aus der Schilderung entnehmen kann, ist das nicht der Fall, seit Okt.22 keine 12 Monate vergangen sind.
      Wenn kein neuer Anspruch entstanden ist, wird auch keine neue Berechnung durchgeführt, sondern der alte noch bestehenden Restanspruch wird einfach weiter geführt. D.h. ähnliche Höhe wie vorher (Änderung aufgrund von geänderten Abgaben möglich) und kein zusätzlicher Anspruch (Dauer), sondern nur Verbrauch des Restanspruches.

      Gruß, Der Privatier

  67. Hallo Zusammen,
    ich konnte unsere Situation hier nicht finden.
    Mein Mann wird im August 59 Jahre alt.
    Er hat am 05.05.einen Aufhebungsvertrag zum 30.11.2023 unterschrieben.
    Mit einer Zusatzvereinbarung endet das Beschäftigungsverhältnis bereits zum 31.05.2023
    Diese Kündigungsfrist wird zur Abfindung zusätzlich vergütet.
    36 Jahre im Unternehmen.
    Arbeitslos gemeldet zum 01.06.2023 ,Arbeitssuchend auch am 05.05.gemeldet.
    Mein Mann hat einen GdB von 50.
    Er hat die Beschäftigung auf ärztliches Anraten aufgegeben .Dieses Formular hat der Arzt für die AfA schon ausgefüllt.
    Es sollen auch viele Stellen abgebaut werden.
    Arbeitslosengeld haben wir noch nicht beantragt da mein Mann am 25.05.-25.06.arbeitsunfähig geworden ist.
    Dies hat er der AfA per Veränderungsmitteilung bekannt gegeben, da er den ersten Beratungstermin dann nicht wahrnehmen kann.
    Arbeitslosengeld kann man doch nicht beantragen wenn eine AU vorliegt oder ?
    Nun wird geprüft ob KG gezahlt wird da er ja noch im Beschäftigungsverhältnis krank wurde.
    Eine Sperrfrist wird es hoffentlich nicht geben wegen der ärztlichen Bescheinigung.
    Wie ist das mit der Ruhenszeit bei ALG 1?
    Läuft die jetzt schon seit dem 05.05. seit der Vertragsunterzeichnung ?Oder ab dem 31.05.2023.
    Oder beginnt sie erst wenn ALG 1 beantragt wird.
    Im Aufhebungsvertrag steht ,dass die ordentliche Kündigungsfrist zum 30.11.2023 läuft.
    Oder gibt es andere Kündigungsfristen weil mein Mann einen GdB von 50 hat?
    Wäre die Ruhenszeit am 30.11. abgelaufen oder läuft sie länger wegen der Abfindung ?
    So viele Fragen …..
    Danke für euere Antworten

    • „Arbeitslosengeld kann man doch nicht beantragen wenn eine AU vorliegt oder ?“
      Man kann viel beantragen, aber man kriegt dann kein ALG1

      „Wie ist das mit der Ruhenszeit“
      die geht vom 1.6.23 bis längstens 30.11.23. (sofern die im Vertrag genannte Kündigungsfrist korrekt ist)

      „Oder gibt es andere Kündigungsfristen weil mein Mann einen GdB von 50 hat?“
      Grundsätzlich gelten für Menschen mit diesem GdB strengere Kündigungsbedingungen. Ü58 und Abfindung/Sozialplan können die aber wieder zurücknehmen https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/kuendigung-schwerbehinderter-was-zu-beachten-ist_76_440356.html

      „Wäre die Ruhenszeit am 30.11. abgelaufen oder läuft sie länger wegen der Abfindung ?“
      Ruhezeit geht längstens bis Ende Kündigungsfrist. Eine Abfindung verlängert das nicht.

  68. Hallo e Schorsch ,

    Du hast uns wieder gut geholfen mit deinen Antworten.

    Es tauchen immer neue Fragen auf für die man vorher keine konkreten Antworten gefunden hat .

    Lieben Dank und einen schönen Sonntag

  69. Hallo zusammen,
    ich habe eine Frage zur freiwilligen gesetzlichen KV während der Ruhezeit:
    Zum 31.12.23 wurde ich offiziell gekündigt, eine Abfindung (300 k€) wird Ende Januar ausbezahlt.
    Der Plan ist, 2024 beim Arbeitsamt ruhen zu lassen, damit außer der Abfindung keinerlei Einkommen oder Lohnersatzleistungen auflaufen, um bei der Abfindung Steuern zu sparen.
    Die KV wollte ich freiwillig bezahlen, dummerweise wird bei der Beitragsberechnung das letzte Monatsgehalt herangezogen, das wäre 12/2023, damit würde ich den Höchstbetrag zahlen müssen (758,10 aktuell).
    Wenn die Abfindung im Februar bezahlt würde, wäre der Januar ohne Einkommen, das ergäbe einen Beitrag von 210,49.
    Wie seht ihr das? Hab ich was übersehen?

  70. Hallo,

    soweit ich verstehe (und so wurde es bei mir angewendet) gilt das Zuflussprinzip.
    Das heisst erst ab Zufluss der Abfindungssumme würde der Höchstbetrag fällig. Vorher ist man ohne Einkommen und zahlt den freiwilligen Beitragssatz der wie du sagst bei 210,49 liegt.

    Ich bin in 2021 zum 30.09.21 ausgeschieden und habe die Abfindungszahlung zum 30.01.22 erhalten. In dieser Zeit war ich ohne Einkommen und hätte den freiwilligen Mindestsatz bezahlen müssen. Bei mir konnte ich aber in die Familienversicherung für diese Zeit. Ab Zufluss (also Auszahlung) der Abfindung habe ich dann diesen Mindestbeitrag bezahlt. Waren bei genau 200,- EURO.

    Gruß
    Dfa

  71. Hallo nochmals,

    den Höchstbetrag zahlt man allerdings nur, wenn die für deinen Vertrag geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
    Oft erhält man vom Arbeitgeber eine Aufstockung der Abfindung, wenn man die Kündigungsfrist nicht einhält. Bei mir gab es hier einen Aufschlag dazu zur Abfindung für den Monat.
    Beispiel :
    Austritt aus dem Unternehmen 30.09.
    Kündigungsfrist 7 Monate zum Jahresende
    Folglich wäre der Höchstsatz fällig bis zum Ende des Jahres,. Vorausgesetzt die Abfindung wird sofort bei Austria oder vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgezahlt.

    Nachdem die gesetzliche Kündigungsfrist abgelaufen ist, kann die Krankenkasse soweit ich es kenne nicht den Höchstsatz verlangen.

    Ich hoffe ich konnte das etwas erklären aus meiner Erfahrung. Hier Dank an alle, denn der ‚Privater‘ hat mir sehr geholfen.

    Gruss
    Dfa

    • Ich muss mich für die Rechtschreibung entschuldigen. Ich tippe viel zu schnell und dann kommt noch die automatische Korrektur dazu.
      Leider gibt es keine Möglichkeit mehr das hinterher zu korrigieren.

      Gruss
      Dfa

  72. Moin ae01,

    ich vermute einmal, dass du in 2024 ein „Dispositionsjahr“ einlegen möchtest.

    Wird die „ordentliche Kündigungsfrist“ eingehalten? Bitte einmal prüfen. Wenn ja, dann wird die Abfindung von der KK nicht verbeitragt.

    Liegen die monatlichen Einnahmen im Dispositionsjahr 2024 (bis) ca. 1137€/Monat (2023 Wert), beträgt der KK + PV Beitrag ca. 210€/Monat.

    Gruß
    Lars

  73. Servus Lars und alle, die geantwortet haben!

    ja, genau, 2024 wird ALG1 noch nicht bemüht.
    Die 7-monatige Kündigungsfrist ist exakt bis zum 31.12.23 eingehalten.
    Also wird zumindest die Abfindung nicht zur Berechnung herangezogen.
    Aber wie ist das mit dem Gehalt des letzten Monats? Das wäre dann Dezember 2023 und liegt über der Bemessungsgrenze. Da befürchte ich eben den Maximalbeitrag.
    Grüße,
    Andreas

    • Auch das letzte Gehalt ist in diesem Fall nicht von Belang.
      Deine Beiträge richten sich einzig nach den aktuellen Einkünften in 2024 (ohne Abfindung, da K-Frist eingehalten).
      Falls keine anderen Einkünfte (z.B. VuV) vorhanden sind, bemisst sich der Beitrag alleine aus den Kapitalerträgen in 2024. Sofern das monatlich (= Jahresertrag / 12) unter 1137€ sind, zahlst du den Mindestbeitrag von rund 210€.

    • Moin ae01,

      den max. KK Betrag musst du nicht befürchten, denn die Mindestbemessungsgrundlage beträgt (korrigierter Wert) für 2023 = 1131,67€/Monat. Ich stelle heute Abend noch einen Link bereit. Wie Dfa schon angeschnitten hatte … liegt ab 01.01.2024 sogar die Voraussetzung für die Familienversicherung vor, kann bis zur Auszahlung der Abfindung die kostenlose Familienversicherung greifen.

      Wichtig (siehe oben in der Einleitung vom Privatier) ist die Einhaltung der „ordentlichen“ Kündigungsfrist“.

      Gruß
      Lars

    • Moin Andreas,

      „Die 7-monatige Kündigungsfrist ist exakt bis zum 31.12.23 eingehalten.
      Also wird zumindest die Abfindung nicht zur Berechnung herangezogen.“

      Richtig.

      Beispiel der min. KK+PV Beiträge von 210,49€/Monat (bezogen auf die TK in 2023) siehe nachfolgender Link, unter Berücksichtigung, dass die Mindestbemessungsgrundlage von 1131,67€/Monat (dieser Wert gilt für 2023) NICHT überschritten wird.

      https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970

      Die Mindestbemessungsgrundlage in 2023 berechnet sich folgendermaßen:

      Das Durchschnittsentgelt in DE beträgt in 2023 = 40740€/Jahr

      40740€/Jahr : 12 Monate = 3395€/Monat = Bezugsgröße

      Mindestbemessungsgrundlage = (Bezugsgröße : 90) x 30
      Mindestbemessungsgrundlage = (3395€ : 90) x 30
      Mindestbemessungsgrundlage = 1131,67€

      Bis zu dieser Summe können die monatlichen Einkünfte liegen, bei der der min. Beitrag der jeweiligen KK anfällt und:
      Die Abfindung wird durch die Einhaltung der „ordentlichen“ Kündigungsfrist nicht verbeitragt.

      Gruß
      Lars

  74. Hallo zusammen,
    folgende Situation:
    Freiwillig Pflichtversichert in der KK. Aufhebungsvertrag zum 31.10.23, Kündigungsfrist nicht eingehalten. Geplant ist ein Dispo-Jahr und dann ALG1 beantragen. Der einzige Punkt der verhandelbar ist, wäre das Datum der Abfindungszahlung. Wenn wie geplant die Abfindung am 31.01.24 käme müsste ich den Höchstbeitragssatz bezahlen.
    Wie sieht es aus, wenn die Abfindung erst im November käme, also wenn Vom ALG1 die KK-Beiträge bezahlt werden. Nach meinem Verständnis könnte ich mich das ganze Dispojahr mit dem Mindestbeitrag versichern oder sogar bei der Familien-Versicherung mitversichern?

    Gruß
    Gunny06

    • Moin Gunny06,

      ja, richtig verstanden.

      Gruß
      Lars

      PS: Es gibt in der gesetzlichen KV keine „freiwillig Pflichtversicherte“ sondern:
      – pflichtversicherte KK-Mitglieder oder
      – freiwillig versicherte KK-Mitglieder

      • Hallo Lars,

        vielen dank für deine Rückmeldung, das bestätigt mich dass ich auf dem richtigen Weg bin.

        viele Grüße
        Gunny06

    • Noch eine Ergänzung von mir:

      Es ist richtig, dass die gesetzl. KV eine Abfindung bei der Beitragsberechnung erst nach deren Auszahlung berücksichtigen darf.
      Ob es allerdings nötig ist, die Auszahlung der Abfindung um ein ganzes Jahr zu verschieben, kann man aus den Angaben nicht entnehmen. Um die KV-Beiträge zu vermeiden würde es reichen, die Auszahlung hinter den ordentlichen Kündigungstermin zu legen. Siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/abfindung-der-auszahlungstermin/

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        vielen dank für deine Rückmeldung, nachdem ich dein Buch gelesen habe sehe ich das natürlich genauso wie du. Es ist aber sehr schwer von den Krankenkassen diesbezüglich eine verbindliche Aussage, auch über die zu erwartende Ruhezeit, zu bekommen. Die möchten immer erst der Aufhebungsvertrag sehen aber dann ist ja das Auszahlungsdatum fixiert.
        Ich habe mich jetzt aber entschlossen im Dispojahr keine Einkünfte zu haben und erst als ALG1 Bezieher mir die Abfindung auszahlen zu lassen.

        Ich werde dann natürlich in diesem Forum berichte, wenn ich verbindliche Informationen von den KK habe

        viele Grüße
        Gunny06

  75. Hallo allerseits,
    vielen Dank für alle Infos und Hinweise, die mir sehr geholfen haben. Ich habe eine Aufhebung meines Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist und Zahlung einer Abfindung zum 30.6.2023 vereinbart, ab 1.7. habe ich einen Minijob. Fünftelregel mit dem AG kein Problem, kurze Rücksprache mit AfA (Dispojahr oder mehr) kein Problem, aber … (wem nicht zu raten ist, ist nicht zu helfen ;o)) … die Krankenkasse spielt nicht mit. Damit hatte ich nach allen Erfahrungen mit der Kasse nicht gerechnet und bin die Sache einfach zu spät angegangen. Trotz aller höflicher Hinweise keine Chance. Nun meine Bitte um Tipps und Hinweise: Mein Mann und ich sind bei der selben Kasse, mein Mann müsste also jetzt kündigen (2 Monate Künd.frist), käme somit zum 30.8. raus, würde wechseln und frühestens dann könnte ich mich über ihn familienversichern. Mein Mann ist 70 Jahre alt, ich hoffe, dass das kein Problem sein wird. Ich habe mit der Hotline der BARMER telefoniert, dort ist man zumindest schon mal soweit mitgegangen, die Berechnung Betriebszugehörigkeit/Alter/Abfindung/letztes Gehalt anzuwenden und kam auf fünf Monate freiwillige Versicherung, am Telefon aber ja immer „unverbindlich“ und eigentlich ja auch nicht korrekt, wenn ich alles richtig verstanden habe. Dorthin habe ich jetzt eine verbindliche Anfrage gestellt. Hat jemand ggf. Erfahrungen, bei welcher Kasse das problemlos klappt? Ich dachte evtl. noch an die Techniker? Hinweise natürlich immer ohne Gewähr :o) Ich selbst würde mich natürlich möglichst auch direkt bei der neuen Kasse freiwillig versichern, sonst zieht sich das noch einen Monat länger. Unsere derzeitige Kasse möchte die Abfindung durch das letzte Gehalt dividieren und für die Anzahl der Monate (Ergebnis) von mir wohl auch mehr als den Mindestsatz. Von dort bekommen wir jetzt eine Ablehnung des Antrages auf Familienversicherung. Ausdrücklich kündigen muss ich dort nicht, denke ich, oder? Ich stelle einfach bei einer anderen Kasse einen Antrag auf freiwillige Versicherung. Das müsste nur halt schnell gehen und möglichst eine Kasse sein, die „alles richtig macht“.
    Blöd gelaufen, aber ich bin selbst schuld.
    Herzlichen Dank für guten Rat.
    Liebe Grüße
    AnnaMa

    • Deine/Eure Kasse macht das richtig!
      Familienversicherung geht seit 2019 nicht mehr direkt nach der Abfindung, das hat der Privatier auch schon mehrfach beschrieben, z.B. https://der-privatier.com/kap-8-4-familienversicherung-der-krankenkasse/
      Die genannte Formel ist auch korrekt.

      Du solltest nur darauf achten, dass bei der freiwilligen Versicherung deine Abfindung nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden darf (weil die Kündigungsfrist eingehalten wurede).
      Die Kasse darf nur deine aktuellen monatlichen Einkünfte (Minijob + wahrscheinlich Zinseinkünfte) heranziehen. Damit bleibst du wahrscheinlich unter 1100€ Einkünften pro Monat und nur der monatliche Mindestbeitrag von etwas über 200€ wird fällig.

      Du/Ihr könnt natürlich in jede x-beliebige GKV wechseln, aber das ändert nichts an den Beitragsgrundsätzen. Die gelten für alle GKV’n.

      • O.k., jetzt habe ich verstanden. Es gibt keine Ruhezeit wegen Einhaltung der Kündigungsfrist, heißt aber nur, dass die Abfindung nicht zur Berechnung der freiwilligen KV mit herangezogen werden darf. Die Berechnung Abfindung : Gehalt = Monate, bedeutet, dass ich mich freiwillig versichern muss für diese Dauer, aber dann nur mit dem Mindestbeitrag (nur Minijob). Danke, da hab ich wohl auf der Leitung gestanden. Merci und schönes Wochenende.

    • Moin AnnaMa,

      Abfindungen und Familienversicherung

      Ich stelle nachfolgendes Kapitel von Privatier bezüglich Abfindung und Familienversicherung ein. In der Einleitung vom Privatier ganz unten bitte den Link:

      „Grundsätzliche Hinweise – Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung“ (vom 12. Juli 2019)“

      öffnen und dann Kapitel 2.3.2.2 „Entlassungsentschädigungen (Abfindungen)“ S.12 weiterlesen, insbesondere das Beispiel Nr.1. (Ausschluss Familienversicherung)

      https://der-privatier.com/abfindung-und-familienversicherung/

      Familienversicherung nicht möglich? … dann halt frw. Krankenversicherung

      „Freiwillige KK-Versicherung“
      Wenn die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wurde, dann darf die KK die Abfindung nicht verbeitragen. Betragen deine Einkünfte (ab 01.07.2023) monatlich max. 1131,67€/Monat, liegt der monatliche KK+PV-Beitrag (am Beispiel der TK) bei 210,49€. (ab 01.07.2023 frw. gesetzliches KK-mitglied)

      Im nachfolgenden Link einige Informationen bezüglich Abfindungszahlung und Einhaltung vs. Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (Beispiel AOK)

      https://www.aok.de/pk/versichertenservice/versicherungsschutz-abfindung/

      Gruß
      Lars

  76. Lieber Privatier!
    Bitte erläutere kurz, was der Unterschied ist von

    Ende des Beschäftigungsverhältnisses und
    Ende des Arbeitsverhältnisses,
    du erwähnst das hier oben mit:

    „Beide gemeinsam (Sperr- und Ruhezeit) haben die Eigenschaft, dass sie mit dem Beginn des Zeitpunktes starten, der als Auslöser gilt (Sperrzeit: Ende des Beschäftigungsverhältnisses, Ruhezeit: Ende des Arbeitsverhältnisses) und dann einfach kalendermäßig ablaufen.“
    Danke Schnabel

    • Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ende des Arbeitsvertrages. Dies kann durch einseitige Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien oder durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag oder durch den Ablauf einer im Arbeitsvertrag vorab vereinbarten Frist geschehen.
      Das Beschäftigungsverhältnis kann schon vorher beendet sein, nämlich typischerweise dann, wenn der AG eine unwiderrufliche Freistellung ausspricht. Das Beschäftigungsverhältnis ist aber nur dann beendet, wenn die Freistellung unwiderruflich ist. Damit verzichtet der AG nämlich auf seine Weisungsbefugnis und diese wiederum ist ein wichtiges Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses.

      Ein Beschäftigungsverhältnis kann daher schon beendet sein, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht.

      Gruß, Der Privatier

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

Der Privatier