Steuerplanung, Episode IV: Mittel zur Planung
In den ersten Episoden über die Steuerplanung hatte ich ja schon über die Hintergründe und den Zweck einer Steuerplanung für Kapitalanleger geschrieben. Heute soll es um die Mittel zum Zweck gehen.
Welche Möglichkeiten hat der Kapitalanleger denn nun, seine Einkünfte so zu steuern, dass bestimmte Grenzen erreicht werden? Dazu wäre natürlich erst einmal zu klären, ob ein zusätzlicher Gewinn oder ein Verlust benötigt werden. Zum Ausgleich der Altverluste wird in der Regel ein Gewinn benötigt, in den meisten anderen Fällen ist eher ein Verlust gefragt. Mit den hier vorgestellten Ideen ist aber prinzipiell beides möglich.
Dazu möchte ich hier einige Beispiele zur Steuerung von Gewinnen und Verlusten aufführen:
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
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- Im einfachsten Fall hat der Anleger einen oder mehrere Buch-Gewinne in seinem Depot. Benötigt er einen zusätzlichen Gewinn (z.B. zur Verrechnung von Altverlusten), sollte er einen Verkauf der Position in Erwägung ziehen.
Ist er eher an niedrigen Einkünften interessiert, sollte er sich den evtl. geplanten Verkauf besser verkneifen. Allerdings mit der Gefahr, dass der Buch-Gewinn verpufft!
Also, bei Buch-Gewinnen auch immer den Steuer-Aspekt im Auge behalten und je nach Lage der Dinge sich eher für den Verkauf oder eher für das Halten entscheiden.
- Im einfachsten Fall hat der Anleger einen oder mehrere Buch-Gewinne in seinem Depot. Benötigt er einen zusätzlichen Gewinn (z.B. zur Verrechnung von Altverlusten), sollte er einen Verkauf der Position in Erwägung ziehen.
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- Wer gar keine Buch-Gewinne hat, sondern auf dicken Buch-Verlusten sitzt, sollte eine klare Entscheidung fällen: Gibt es noch eine Chance für den Wert oder nicht? Das Gute an dieser Frage ist, dass die Antwort in jedem Fall dieselbe ist: Verkaufen! Und mit den realisierten Verlusten die Einkünfte reduzieren und somit die Steuerlast drücken. Ist der Glaube und die Hoffnung auf den Verlustbringer noch nicht erloschen, so kann man den Wert am nächsten Tag wieder zurückkaufen. Dies ist kein Gestaltungsmissbrauch und vom BFH abgesegnet (Urteil vom 25. August 2009, IX R 60/07) !
=> Serie: Steuerplanung
Mit: Grundlagen, Zweck und Mittel, Beispiele
- Wer mit den ersten beiden Punkten nicht zu recht kommt, der muss künstliche Gewinne und Verluste schaffen. Auch wenn sie sich in der Summe natürlich aufheben, können sie aber doch zur Verrechnung z.B. von Altverlusten aber auch über Jahresgrenzen hinweg genutzt werden. Zwei Möglichkeiten bieten sich an:
- Der gleichzeitige Kauf von zwei Hebelprodukten auf fallende und steigende Kurse (z.B. DAX). Gewinne und Verluste sollten sich in etwa ausgleichen (aber Achtung: Gebühren und Spreads beachten!) Je nach gewünschter Strategie werden nun entweder der Verlust oder der Gewinn im laufenden Jahr genutzt, der andere Teil ins nächste Jahr übertragen. Aufpassen: Werden die Positionen nicht zeitgleich wieder aufgelöst, steigt die Verlust-Gefahr! Und: Wenn sich über die Haltedauer der Positionen der zugrunde liegende Wert nicht (oder kaum) verändert, wird die Strategie in erster Linie Gebühren kosten!
- Besser und sicherer ist da der Kauf einer Anleihe (oder Aktienanleihe) mit einem hohen Stückzins. Stückzinsen erzeugen beim Kauf einen Verlust, werden aber später beim Verkauf zum Kursgewinn gerechnet. Wenn man zwischen Kauf und Verkauf einen Depot-Transfer durchführt, kann man damit sicherstellen, dass die erzeugten Gewinne und Verluste nicht bankintern mit bereits bestehenden Positionen verrechnet werden. Wie dies genau funktioniert, habe ich schon in meinem Buch „Gedanken eines Privatier“ erläutert. Ich werde darum hier nicht noch einmal darauf eingehen, werde aber im nächsten Beitrag noch eine Liste aktuelle erhältlicher Aktienanleihen aufführen, die sich für solche Aktionen besonders eignen.
- Zum guten Schluss bleibt noch die Übertragung von Anteilen an Ehepartner oder Kinder. Hierbei muss man natürlich aufpassen, dass man nicht über das Ziel hinausschießt und der Beschenkte plötzlich einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen hat.
Abschließend muss ich natürlich noch sagen, dass manche der vorgeschlagenen Methoden durchaus einen gewissen Aufwand erfordern und ein gewisses Risiko bergen. Und jeder sollte sich daher vorher gut überlegen, ob der gewünschte Effekt diesen Aufwand und das Risiko überhaupt rechtfertigt.
Aufwand und Ergebnis sollten schon in einem vernünftigen Verhältnis zu einander stehen. Aber wo dieses liegt, muss jeder für sich selbst entscheiden.
Die letzte Episode (die zeitlich eigentlich die erste war) gibt es dann noch eine Auflistung von Aktienanleihen, die sich zur Steuerung von Kapitaleinkünften mehr oder weniger gut eignen.
=> Per Abfindung in den Ruhestand
Mit: Steuern, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rente
Und hier noch eine Liste der weiteren Episoden des Steuerplanungs-Epos:
Episode I : Vorbemerkungen
Episode II : Planung für Kapitalanleger
Episode III : Zweck der Planung
Episode IV : Mittel zur Planung
Episode V : Aktienanleihen
Und nun viel Erfolg bei der eigenen Steuer-Planung !
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Achtung: Wenn die Konten auf den Namen der Kinder laufen, gibt es zwar für deren Einkünfte einen Grundfreibetrag mehr, aber Vermögen von Kindern kann ihr Bafög verhindern. Das kann dann teurer sein als die Steuerersparnis.
Danke für diesen sehr wichtigen Hinweis!
Bei den ganzen Steueroptimierungen darf man nie die evtl. Auswirkungen auf andere Bereiche aus den Augen verlieren! Im Beitrag oben hatte ich die Krankenkasse bereits erwähnt. An Ausbildungsförderung habe ich in der Tat nicht gedacht (ist zu weit entfernt…). Daher noch einmal: Guter Hinweis!
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die gute Beiträge.
Es ist sehr hilfreich! . Eine Frage dazu,
Wenn man sich für eine langfristige Kapitalanlage entscheidet, um die Erträge an die Familienversicherung nicht jährlich melden zu müssen,sonder nur im Jahr der Kapitalauszahlung..Wie ermittelt die Krankenkasse die Kapitalerträge des Jahres? ( Die Einnahmen werden über die Sparpauschbetrag, und vermutlich über die Jahres-Verdienstgrenze). Bei diesem Fall,
1)Ist man ein komplettes Jahr verpflichtet, Versicherungsbeiträge zu bezahlen? ( Bei Mitversicherte Hausfrau z.B).? Oder nur für den Monat der Kapitalauszahlung,?
2) Stimmt dass, es bestehen besondere Kapitalerträge – Grenze für die Familienversicherung?
Hier wäre zunächst einmal zu klären, was mit einer „langfristigen Kapitalanlage“ gemeint ist? Es macht einen deutlichen Unterschied, ob Sie z.B. eine Lebens-/Rentenversicherung meinen (das ist nach meiner Auffassung keine Kapitalanlage, sondern eben eine Versicherung!), oder ob Sie in thesaurierende ETFs investieren oder vielleicht ein paar ETWs kaufen und diese vermieten.
Weiterhin entbindet auch eine langfristige Kapitalanlage nicht von der jährlichen Überprüfung/Mitteilung an hinsichtlich einer Familienversicherung.
Die Grenze für die Familienversicherung beträgt 2023 485€/Monat. Bei Kapitaleinkünften bleiben jährlich 1.000€ als Sparerpauschbetrag unberücksichtigt.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank,
es handelt sich um einen Investition mit fester Laufzeit, mit Termin-Auszahlung im einen Tag des Kalendersjahr. Die Einnahmen überschritten die Jahresgrenze.
Meine Frage wäre,
Sollte man denn Beiträge für das ganze Jahr bezahlen, alle Monate? oder nur für den jeweiligen Monat der Auszahlung?
Vorab: Bitte nicht mit wechselnden Namen kommentieren! Ich habe den Namen daher korrigiert.
Zur Frage: Für die Familienversicherung sind grundsätzlich nur regelmässige Einkünfte von Bedeutung. Es gibt aber Ausnahmen wie z.B. Abfindungen und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dabei werden die Einkünfte eines ganzen Jahres auf 12 Monate verteilt. Also auch einmalig gezahlte Dividenden, Zinsen, u.ä.
Wird dabei die Grenze der Familienversicherung überschritten, muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden.
In der freiwilligen gesetzlichen KV werden dann sämtliche Einkünfte verbeitragt. In der Regel immer für ein Jahr bis zum Einreichen eines neuen Steuerbescheides.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, die Information ist sehr hilfreich und nützlich.
Hallo, wenn ich Depotwerte in das Depot meiner Frau übertrage, werden doch immer auch die jeweiligen Einstandskurse korrekt mit übertragen oder? Und das sollte doch auch unabhängig davon klappen, ob es sich bei den übertragenden Werten um Aktien,Renten oder Fonds handelt? Und wenn es sich dabei um „Altfälle“, also Kauf vor Einführung der Abgeltungssteuer handelt, wird doch dieser Status auch „mit übertragen“ und bleibt somit erhalten? Die Einstandskurse bleiben doch bei Ehegattenübertrag (hier von Einzel-/ in Einzeldepot) auch im Empfängerdepot immer erhalten, unabhängig von Altfall/Neufall; ein fiktiver Verkauf und somit Versteuerung von in Wirklichkeit durch den Übertrag gar nicht realisierter Gewinne kommt dadurch dich nicht zustande, richtig?
Gruß, Nick
Solange es sich um Übertragungen zwischen deutschen Banken handelt, sollten die Daten alle korrekt übertragen werden. Vereinzelt hört man aber auch da schon einmal von Problemen. Ist aber eher die Ausnahme. Sind jedoch ausländischen Banken/Broker beteiligt funktioniert das häufig nicht, da diese die Anschaffungsdaten nicht bzw. nicht in dem Maße ausbewahren müssen.
Übertragungen zwischen Ehegatten müssen im Antrag als „Schenkung zwischen Ehegatten“ gekennzeichnet werden, damit kein fiktiver Verkauf vorgenommen wird. Solche Schenkungen werden aber dem FA mitgeteilt, was dann ggfs. später eimal Schenkungssteuer haben möchte. Aber nur bei entsprechend hohen Summen.
Gruß, Der Privatier
PS/Nachtrag: Wie ist es bei geschildertem Übertrag, mit womöglich bei mir noch vorhandenen, nicht verrechneten Inhalten im Verlusttopf. Wie kann der bei o.g. Umstand weiter genutzt werden, ohne das er verfällt?
Verlusttöpfe können mit übertragen werden, jedoch nur bei vollständiger Schließung des Ausgangsdepots.
Alternativ kann man den Verlusttopf einfach für spätere Jahre stehen lassen. Die Bank verrechnet ihn dann mit zukünftigen Gewinnen.
Oder man beantragt bis spätestens 15.12. eine Verlustbescheinigung. Diese reicht man zusammen mit der Steuererklärung beim FA ein. Eine Verrechnung mit Gewinnen von anderen Banken erfolgt dann auf der Ebene des FAs. Auch hier werden nicht genutzte Verluste in Folgejahre vorgetragen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier
und besten Dank für deine erneut hilfreichen Antworten.
Kann ein Verlusttopf auch vom einen auf den anderen Ehepartner übertragen werden (Einzeldepots) und funktioniert das sowohl auf Bankenebene als auch Ebene des Finanzamtes oder ist das personengebunden?
Gruß, Nick
Verlusttöpfe können auf Bankenebene nur übertragen werden, wenn beim Übertrag KEIN Gläubigerwechsel stattfindet. Ein Übertrag zwischen Ehepartnern gilt aber dann als Gläubigerwechsel, wenn von einem Einzeldepot in ein Gemeinsschaftsdepot (oder umgekehrt) oder zwischen zwei Einzeldepots übertragen wird.
Auf der Ebene des FAs verbleiben die Verluste zwar zunächst personengebunden, im Rahmen einer Steuererklärung findet dann aber einer sog. Verlustausgleich zwischen den Ehegatten statt. Natürlich nur, wenn sie gemeinsam veranlagt sind.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
auch von mir vorab ein riesiges Lob an den Privatier – äußerst hilfreiche Webseiten. Nun habe ich nach vielem Lesen auch eine Frage.
Hintergrund:
Aufhebungsvertrag 2017, Auszahlung Abfindung JAN 2018, netto ca. 250 kEUR. Möchte damit und meinen übrigen Ersparnissen zukünftig Kapitalerträge von min. 30 kEUR p.a. erzielen (hoffen wir’s) und in das Leben als Privatier starten.
Meine Frau ist verbeamtete Lehrerin, bekommt dementsprechend Beihilfe + ist privat krankenversichert. Da würde ich gern mitversichert werden, darf aber bekanntlich kein (oder nur wenig) Einkommen erzielen.
–> Frage: Was passiert nun, wenn ich mein Vermögen in das Depot meiner Frau, das es noch zu eröffnen gilt, einzahle und sie die KapErträge erzielt? Ist das steuerlich nicht irgendwie kritisch? Was sagt das FA dazu? (In diesem Jahr werden wir eine getrennte Veranlagung machen, anschließend gemeinsame Einkommensteuerveranlagung.)
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus und Grüße
JB
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass ich zu den Bedingungen, die es bei Beamten hinsichtlich Beihilfe/private KV und einer evtl. „Mitversicherung“ gibt, nichts sagen kann. Ich hatte bisher eigentlich immer den Eindruck, dass es eine Familienversicherung nur in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt.
Zur anderen Frage des Vermögenstransefers zu Ihrer Ehefrau ist zu sagen, dass ein Depotübertrag von einem Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto dem Finanzamt mitgeteilt wird. Es handelt sich dabei um eine Schenkung, die dann ab 500.000€ in 10 Jahren steuerpflichtig wird. Überweisungen werden aber meines Wissens nach mitgeteilt (das wäre wohl auch ein bisschen übertrieben…).
Nach der Übertragung ist es für das FA ziemlich egal, ob die Einkünfte gemeinsam oder nur für einen Ehegatten anfallen. Die Steuern sind im Wesentlichen dieselben. Da wird es keine Probleme geben.
Gruß, Der Privatier
… falls es zur Trennung kommt, ist IHR Geld wohl weg-geschenkt … bedenken Sie Schenkungssteuer und je nach Reihenfolge des Ablebens evtl wieder Erbschaftssteuer.