Kap. 3.1: Abfindung und Steuern: Die Fünftelregel
Schon im Rahmen der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollte man sich Gedanken um die steuerlichen Auswirkungen einer Abfindung machen.
Denn auch wenn die Höhe einer Abfindung bereits geklärt ist, so stellt sich natürlich immer die Frage, wie viel denn eigentlich davon übrig bleibt. Und wieviel davon das Finanzamt kassiert.
Denn leider gibt es eine Abfindung schon seit vielen Jahren nicht mehr steuerfrei, auch gibt es keinerlei Freibeträge. Die Abfindung ist daher zunächst einmal in voller Höhe zu versteuern.
Die einzige Erleichterung, die es gibt, ist die sog. Fünftelregel. Die Fünftelregel ist die Bezeichnung für eine Steuervergünstigung, die beim Vorliegen bestimmter Randbedingungen gewährt wird und damit oftmals für eine Reduzierung der Steuerlast sorgen kann,
Im folgenden Beitrag soll dieser Effekt zunächst einmal grob skizziert werden. Weitere Details, Sonderfälle und Beispiel-Rechnungen wird es dann in einer gesonderten kleinen Beitragsserie geben.
=> Vorschlag für einen Finanzplan (1/3)
Mit: Tabellen-Kalkulation, Folgejahre, Grafik
Die Fünftelregel
Sinn der Fünfteregel ist die Vermeidung einer zu hohen steuerlichen Belastung durch den Progressionseffekt, der entstehen würde, wenn die gesamte Summe der Abfindung sofort in voller Höhe versteuert werden müsste.
Es wird deshalb bei der Berechnung der Einkommensteuer so getan, als würde die Abfindung über 5 Jahre verteilt (jeweils 1/5 der Summe) gezahlt werden. Für dieses Fünftel wird nun die darauf entfallende Steuer berechnet. Anschließend wird nun die so berechnete Steuer wieder mit fünf multipliziert und wird dann aber sofort im ersten Jahr fällig.
Um das einmal an einem Beispiel zu verdeutlichen, nehmen wir einmal das fiktive Ehepaar Hans und Helga Müller.
Wenn Hr. Müller bisher ein Jahresgehalt von 45.000 Euro bezogen hat und die Müllers außerdem noch weitere regelmäßige Einkünfte (z.B. aus einer Vermietung) in Höhe von jährlich 5.000 Euro haben und Hr. Müller nun gegen eine Abfindung von 80.000 Euro aus dem Unternehmen ausscheidet, dann sieht die steuerliche Rechnung (vom Prinzip her) so aus, wenn die Abfindung am Ende des letzten Arbeitsjahres gezahlt wird:
Zunächst die Berechnung ohne Abfindung: Das Ehepaar Müller hätte 50.000 Euro zu versteuern (45.000 Euro Gehalt + 5.000 Euro Mieteinkünfte). Die Einkommensteuer darauf beläuft sich auf 7.252 Euro (laut Steuertarif 2021).
Kleine Zwischenbemerkung: Der Einfachheit halber habe ich hier einfach mal die Summe der Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen gleich gesetzt. Das ist natürlich nicht korrekt so und die Fachleute mögen es mir verzeihen. Aber mir geht es hier nicht um eine exakte Berechnung auf Euro und Cent genau, sondern nur um das Prinzip !
Nun aber zurück zu Hrn. Müller:
Ohne Abfindung müsste er also 7.252 Euro an Einkommensteuer bezahlen. Rechnet Hr. Müller aber nun seine Abfindung von 80.000 Euro hinzu, hätte er normalerweise insgesamt 130.000 Euro zu versteuern, was eine Einkommensteuer von 36.326 Euro ergibt. Das sind immerhin ca. 29.000 Euro mehr als vorher und er müsste ungefähr 36% seiner Abfindung an das Finanzamt abführen.
Um das zu verhindern, greift nun die Fünftelregel.
Der genaue Rechenweg dazu wird in einem späteren Beitrag (Fünftelregel: Rechenweg) noch genauer erläutert werden. Alternativ empfiehlt sich zur Berechnung auch der hier auf der Seite zur Verfügung gestellte Abfindungsrechner.
Unter Anwendung der Fünftelregel beträgt für Hrn. Müller die Einkommensteuer jedenfalls nur noch 31.192 Euro (laut Steuertarif 2021).
=> Serie: Hinweise zum Dispojahr
Mit: Grundlagen, Durchführung, Vor- und Nachteilen
Das ist nun also die Steuer, die das Ehepaar Müller insgesamt auf alle Einkünfte (inkl. Abfindung) nach Anwendung der Fünftelregel zu zahlen hat. In diesem speziellen Beispiel kann die Fünftelregel also eine Steuerersparnis von über 5.000 Euro bewirken. Immerhin.
Aber über 30.000 Euro Steuern zu zahlen macht trotzdem keinen Spass! Und dies ist ja nur die reine Einkommensteuer. Dazu kommen noch Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer.
Die Fünftelregel kann ihre Wirkung eigentlich erst richtig entfalten, wenn gleichzeitig noch weitere Maßnahmen berücksichtigt werden. Und das damit noch deutlich mehr an Ersparnissen möglich sind, zeige ich im nächsten Beitrag, wenn es um Abfindung, Steuern und Termine geht.
Nachtrag Feb. 2018: Inzwischen gibt es hier ziemlich viele Kommentare und Fragen, die das Thema ganz sicher vertiefen und zum weiteren Verständnis beitragen. Damit man aber nicht alle diese Kommentare „durchforsten“ muss, habe ich eine kleine Serie von Beiträgen erstellt, die viele dieser Hinweise zusammenfassen. Der Start dieser Serie beginnt mit ein paar „Grundlegenden Hinweisen zur Fünftelregel“ . Dort sind dann auch die weiteren Beiträge der Serie aufgeführt.
Nachtrag Okt. 2020: Es gibt jetzt hier einen Abfindungsrechner, der die Wirkung der Fünftelregel (und einiger Optimierungen) gut verdeutlicht.
Nachtrag März 2024: Die Fünftelregel ist eine Steuervergünstigung, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt zunächst überprüft und dann ggfs. angewandt und berechnet wird. Bis einschliesslich Ende 2024 konnten Prüfung und Berechnung auch bereits vorab durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung bei der Auszahlung der Abfindung vorgenommen werden, Dies ist ab Anfang 2025 jedoch nicht mehr möglich, so dass die Fünftelregel ab diesem Zeitpunkt nur noch über die EkSt-Erklärung wirksam werden kann. Dies bedeutet für die Empfänger von Abfindungen, dass durch den AG in der Regel zunächst eine zu hohe Steuer einbehalten wird, die man dann mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. 1-2 Jahren vom Finanzamt teilweise erstattet bekommt.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo,
bei mir wird es eine recht hohe Abfindung geben; meine Frau hat nur ein geringes Jahreseinkommen (12000,-). Zusätzlich erwarte ich Einkommen aus Gewerbebetrieb (12000,-).
Meine Idee ist jetzt, das Gewerbe auf meine Frau zu übertragen und getrennte Veranlagung durchzuführen.
Ist das sinnvoll? Wie würde sich das auf den Maximalbetrag einer Optimierung mit Rürup-Vertrag auswirken?
Viele Grüße
Die Idee ist vom Grundsatz her schon einmal sehr gut. Ich habe in einem ähnlichen Fall hier auch schon einmal den Tipp gegeben, über eine getrennte Veranlagung nachzudenken.
Über konkrete Zahlen und Vor- und Nachteile kann ich hier aber nichts sagen – das übersteigt dann doch meine Möglichkeiten.
Ich würde hier auf jeden Fall eine Beratung durch einen Steuerberater empfehlen. Das dauert nicht lange und kann daher nicht allzu viel kosten. Alternativ könnte man auch eine Steuersoftware verwenden, in die man testweise die Alternativen eingibt und das jeweilige Ergebnis prüft.
Bitte auch beachten, dass bei einer getrennten Veranlagung beide Ehegatten bis auf wenige Ausnahmen wirklich unabhängig betrachtet werden. Die Maximalbeträge für die steuerliche Berücksichtigung der Altersvorsorge sind daher jeweils auf 20.000 Euro begrenzt.
Ich fürchte, in der Summe wird diese Konstruktion daher doch eher keinen Vorteil bringen. Aber – wie gesagt – besser einmal nachrechnen (lassen).
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Ich habe seit Jahren negative Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit.
Neben meinem Angestelltenverhältnis. (Und auch noch die nächsten vier bis fünf Jahre)
Nun löse ich das Angestelltenverhältnis. (Mit Abfindungszahlung in 2016)
Werden die negativen Einkünfte aus der selbsständigen Tätigketi bei der Fünftel regelung berücksichtigt ?
Die Fünftelregel berücksichtigt als Ausgangspunkt immer das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung. Wenn Verluste (egal woher) normalerweise dieses zu verst. Einkommen senken, entfalten sie ihre Wirkung logischer Weise dann auch im Zusammenhang mit der Fünftelregel.
Ich würde mir eher Sorgen um die jahrelangen Verluste machen! Das macht das FA nicht lange mit! Was vielleicht bisher nicht aufgefallen ist, könnte im Zusammenhang mit der Fünftelregel einmal genauer geprüft werden.
Viele „einfache“ Steuererklärungen werden heute einfach so durchgewunken. Eine hohe Abfindung ist aber immer ein Grund für eine genaue Prüfung.
Ich würde mir daher schon mal eine gute Begründung überlegen…
Gruß, Der Privatier
Dem Kommentar vom Privatier ist unbedingt zuzustimmen. „Seit Jahren negative Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit“ – da sieht der Fiskus nicht mehr lange zu. Hintergrund: Betriebsausgaben bei einer Gewinneinkunftsart werden nur anerkannt, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und der Totalüberschuss möglich ist. Gelingt es nicht, das Finanzamt davon zu überzeugen, werden auch rückwirkend die Betriebsausgaben aberkannt. Damit fällt dann nicht nur eine Stuernachzahlung an, sondern auch noch Zinsen auf die Steuernachzahlung. Letztere betragen 6 % p.a. lt. AO, sind also nicht kapitalmarktabhängig.
Hallo,
ich wurde zum 31.12.14 gekündigt, habe die Abfindung im Januar 2015 auszahlen lassen und die wurde auch in volle Höhe versteuert.
Vor kurzem von der Fünftelregelung erfahren, habe ich vor dies beim ehemaligen Arbeitgeber korrigieren zu lassen Ich beziehe jetzt Arbeitslosengeld, werde später Selbstständig und denke, mit der Fünftelregelung weniger Steuern zu zahlen.
Wäre dies möglich?
Vielen Dank
Hallo JM,
ich glaube nicht, dass Ihnen Ihr ehemaliger Arbeitgeber da noch helfen will und kann. Denn eigentlich hätte er die Lohnsteuer gem. § 39b (3) EStG i.V.m § 34 gleich unter Berücksichtigung der Fünftelregelung einbehalten müssen.
Ihnen geht zwar kein Geld verloren, aber Sie haben dem Fiskus ein zinsloses Darlehen gegeben – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html.
Die zuviel abgezogenen Steuern können Sie sich mit der Steuererklärung im nächsten Jahr zurückholen.
Wenn Sie sich jedoch selbstständig machen wollen, sollten Sie – dieses Mal rechtzeitig – die besten Gestaltungsmöglichkeiten wählen, die sich gerade beim zusammentreffen von Abfindung und Existenzgründung anbieten.
Toi, toi, toi
Thomas Schulze
Vielen Dank Herr Schulze für die Informationen!
Eine Nachberechnung dürfte kein Problem sein aber wenn, wie Sie schreiben, mir kein Geld verloren geht ist der Aufwand nicht nötig.
Ein Gewerbe ist schon seit längerem angemeldet aber der richtiger Aufbau und Verkauf findet erst in diesem Jahr statt. Hohe Gewinne werden in der Anfangsphase nicht erwachtet.
Danke uns beste Grüße
Hallo JM,
ich kann mich mal wieder nur Hrn. Schulze anschließen: Die Chance auf eine Änderung durch den EX-Arbeitgeber sehe ich als eher gering an. Sie werden Ihre Steuern (wenn die Voraussetzungen für die Fünftelregel überhaupt erfüllt sind) aber auf dem Wege der Steuererklärung wiederbekommen.
Bis dahin würde ich Ihnen empfehlen, sich hier auf meiner Internetseite mal ein wenig umzusehen, auf welche Dinge sie vielleicht sonst achten sollten.
Viel Erfolg!
Der Privatier
Hallo JM,
ich kann Ihnen ebenfalls nur empfehlen, die zahlreichen Anregungen zu prüfen, die Ihnen der Privatier auf seiner Internetseite gibt.
Darüber hinaus sollten Sie besonders in diesem Jahr noch die 4 Möglichkeiten der Gewinnoptimierung zur Steuersenkung für Existenzgründer ausloten, weil Sie sich damit schon jetzt zumindest einen Teil der Steuern „zurückholen“ können, die Ihnen Ihr Arbeitgeber schon abgezogen hat. 😉
Viel Erfolg dabei
Thomas Schulze
Da mein Weg dem von Privatier sehr ähnelt werde ich mich hier ausführlich umschauen.
Vielen Dank an Privatier und Herr Schulze für die Informationen.
JM
Hallo zusammen,
erstmal ein riesen Kompliment zu dieser Seite, bin sehr beeindruckt.
Ich möchte mal kurz meinen Fall schildern.
Ich werde am 1.7.2024 pensioniert, im Alter von 56 Jahren.
Zum 31.1. des darauffolgenden Kalenderjahres bekomme ich eine Einmalzahlung in Höhe von ca. 170.000 durch meinen jetzigen Arbeitgeber.
Mein Jahresgehalt im Jahre 2023 wird sich auf ca. 160.000 belaufen.
Meine Pension im darauffolgenden Jahr 2024 auf ca 40.000.
Würde hier die Fünftelregelung auf die 160.000 zum tragen kommen ?
Was würde passieren wenn ich im Jahre 2025 einen Job annähme und mein Jahressalär inkl. Pension bei 100.000 läge.
Wäre damit eine Neuberechnung der Einmalzahlung aus 2024 fällig ?
Müsste das Finanzamt informiert werden ?
Weiterhin bekomme ich im Jahr 2028 aus einer Unterstützungskasse 120.000 ausbezahlt.
Kann hier wieder die Fünftelregelung angewendet werden ?
Lg Tom
Langfristige Planungen sind sicher begrüßenswert, allerdings wird es schwierig, bei Ereignissen, die 10 Jahre oder mehr in der Zukunft liegen, detaillierte Aussagen zu machen. Bis dahin kann (und wird!) viel passieren!
Darum nur ganz kurz:
Nach heutigem Recht, wäre zu prüfen, ob es sich bei der Einmalzahlung um eine „echte“ Abfindung oder um eine nachträgliche Vergütung von Leistungen handelt. Bei einer Abfindung würde die Fünftelregel angewendet werden.
Wenn Sie in 2025 weitere Einkommen haben, werde diese natürlich alle in die (steuerliche) Gesamtrechnung einbezogen. Und ja – natürlich: Das Finanzamt muss informiert werden. Im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung.
Auch bei der Unterstützungskasse sehe ich gute Aussichten auf die Fünftelregel. Weitere Details dazu im Kommentar von Thomas Schulze vom 12.Mai 2015.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank für die fixe Antwort !
Hallo Tom,
ich schließe mich den Worten vom Privatier an. Wenn Sie vergleichsweise mal schauen wollen, wie die Besteuerung von Abfindung in den letzten 10 Jahren geändert wurde – siehe https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-freibetrag.html – dann kann wohl niemand heute wissen, was unseren Abgeordneten und Politikern in den nächsten Jahren so einfällt. 😉
Hallo Privatier,
Dein Buch und die Webseiten/Blogs sind wohl die informativsten Quellen im WWW, meinen echten Respekt! Auf dem Weg zum Privatier ein echtes Muss …
Bei mir steht der Aus-/Einstieg nun unmittelbar bevor, denn die Firma bietet über einen Interessensausgleich/Sozialplan folgendes an:
Aufhebungsvertrag in 08/2015 unterschreiben, dann Austrittsdatum 31.03.2016 (damit Einhaltung der Kündigungsfrist von 7 Monaten).
Gestaltungsmöglichkeit der Abfindungzahlung entweder bei Austritt in 03/2016 oder im Folgejahr 2017 also mind. neun Monate später ab 01/2017. Die Höhe der Abfindung stellt hinsichtlich der Fünftel-Regelung eine Zusammenballung dar.
Nebenbei: Um in 2017 keine Einkünfte außer der Abfindung zu haben, plane ich nach Austritt ein Dispo-Jahr und erreiche damit 58 Jahre. D.h., am 01.04.2017 das ALG 1 beantragen, aber Leistung später beziehen, um in 2017 keine Einkünfte zu haben. Die A-Agentur hat top beraten und den Plan bestätigt! Es bestätigt also auch alles hier Gelesene.
Das Problem ist nur, dass ich von 2 Steuerberatern widersprüchliche Aussagen zur Anwendung der Fünftel-Regelung bekommen habe: die Anwendung der Fünftel-Regelung bei Abfindungszahlung in 2017 also 9 Mon. nach Austritt ist problemlos bzw. nicht möglich. Was ist denn nun richtig – und wer kann/könnte hier verbindliche Aussagen machen? … vielleicht gibt es ja Beispiele aus der Praxis, zumal es ja um gutes Geld geht.
Etwas verzweifelt mit herzlichem Gruss
Xaver
Der Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung kann frei vereinbart werden – wenn dies rechtzeitig erfolgt. Siehe auch abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden Ob sich das lohnt, ist nicht nur steuerlich zu entscheiden, denn es gibt dabei bestimmte Risiken zu berücksichtigen.
Nichts gegen Steuerberater, doch die meisten sind nicht spezialisiert, sondern beraten zu allen Steuerfragen. Steuerfachberater – ähnlich Fachanwälten für Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht … – gibt es kaum. Deshalb sind in Detailfragen wie dieser viele überfordert.
@ Thomas Schulze
Danke für die schnelle Antwort.
Die Vereinbarung der Abfindungszahlung steht ausser Frage, diese wird vorher, d.h. beim AHV in 08/2015 erfolgen. Doch so einfach ist es nicht!
Aufhebung erfolgt im Rahmen eines unterschriebenen Sozialplans, der den Austritt zum Ende März 2016 vorsieht UND folgendes Wahlrecht anbietet: die Abfindung entweder bei Austritt oder im Folgejahr zu erhalten (beliebige Aufteilung). Meine Abfindung ist größer als Jahresbrutto von 2015 bzw. 2016 – daher ist der Plan, die Abfindung zu 100% nach 2017 zu verschieben (da in 2017 nur geringe Mieteinkünfte). Soweit zu VORHER.
StB 1 argumentiert wie Sie: Vereinbarung wird vorher getroffen, Zusammenballung ist gegeben – Zufluss in 2017 – Fünftel-Regelung muss FA anwenden – Verschiebung um 10 Monate kein Problem.
ABER (lt. StB 2): Mit der Auszahlung im Folgejahr (02/2017) treffe ich jedoch eine Entscheidung über eine spätere Verfügung, obwohl der Zufluss in 2016 möglich gewesen wäre! Die Fünftel-Regel kann damit vom FA abgelehnt werden.
ZUDEM wurden auch von Privatier und Mr.Excel hier im Block Bedenken zu einer großen Zeitspanne zw. Austritt und Abfindung im Folgejahr angemeldet – siehe https://der-privatier.com/kap-3-3-abfindung-und-steuern-optimierung/#comment-2877.
Xaver
Sollten sich eigentlich Fachanwälte für Arbeitsrecht auch mit der Besteuerung der Abfindung auskennen? Schließlich sollten z.B. in einem Vergleich schon entsprechende steuerminimierende Gestaltungsmöglichkeiten ausgehandelt / genutzt werden.
Hallo Xaver, ich verstehe Ihre Bedenken, schließlich geht es um Ihr Geld. Und Recht haben oder Recht bekommen, sind zwei verschiedene Dinge.
Zum Sachverhalt selbst („Recht haben“) sehe ich da kein Problem, weil Ihre Situation nach Ihrer Schilderung genauso gelagert scheint, wie die, auf die sich das von mir zitierte BFH-Urteil bezieht.
Das Finanzamt hatte für die Version von „StB 2“ plädiert und Revision eingelegt:
„Mit dem Sozialplan sei die Fälligkeit der Abfindungszahlung zwingend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgelegt worden. Danach habe bereits im Jahr 2000 die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Klägerin über die gesamte Abfindung bestanden, von der sie durch Abschluss des dreiseitigen Vertrages Gebrauch gemacht habe. Hiermit sei die bereits bestehende Fälligkeit hinausgeschoben worden, was eine wirtschaftliche Verfügung der Klägerin über die Forderung darstelle, die zum Zufluss führe.“
Im BFH-Urteil heißt es klarstellend dazu:
„Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein – vor seiner Erfüllung – führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber. Hierfür genügt es auch vor der Realisation des Leistungserfolgs, dass der Gläubiger ohne weiteres Zutun des Schuldners die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen.“
(Auf der von mir angegeben Seite von abfindunginfo.de finden Sie auch den Link zu dem BFH-Urteil, das ich hier nur auszugsweise zitiert habe, soweit es Ihren Sachverhalt betrifft.)
Entscheidend ist also in dem Fall gar nicht so sehr das Urteil, als vielmehr die Auslegung des Gesetzes. Da sieht der BFH jedoch im Verhältnis zu StB 2 keinen Spielraum.
Hallo Thomas Schulze,
Sie weisen zurecht auf Recht haben und Recht bekommen hin, zumal die Verschiebung einer Abfindung ins Folgejahr nicht im EStG verankert ist – daher suche ich auch die Diskussion und vor allem Beispiele oder Bestätigung aus der Praxis für eine Verschiebung von 10 oder mehr Monaten.
Ja, der BFH hat in diesem einen Urteil (BFH 11.11.2009, IX R 1/09) klar gesagt, dass die Abfindung in den VZ gehört, in dem man dann uneingeschränkt darüber verfügen kann. Doch wird dann auch die Fünftel-Regel zur Anwendung gebracht?
So weisen Mr. Excel und der Privatier an mehreren Stellen auf andere Urteile/Fällen hin – ich zitiere aus dem Blog des nächsten Kapitel …
„Ein Überdehnen der Zeit zwischen Austritt und Auszahlung kann gefährlich werden. Als wir damals die Faktenlage untersuchten (2010) gab es wohl Urteile, dass eine Pause von 6 und mehr Monaten die Zahlung nicht mehr nach der Fünftel-Regelung besteuert werden könne, da der zeitliche Zusammenhang fehle.“
Genau das versuche ich zu klären, doch habe ich weder Urteile noch Hinweise im Web gefunden … vielleicht haben ja Mr. Excel oder der Privatier noch etwas im Archiv.
Und so ist bei einem Austritt Ende März 2016 und Abfindung in Januar/Februar 2017 nur das Steuerjahr klar, aber noch offen ist die mögliche Ablehnung der Fünftelregelung durch das FA.
Daher frage mich weiterhin, was im Falle einer Ablehnung des FA die Abfindung darstellen könnte, wenn nicht außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG ?
Herzlichen Gruss, Xaver
@Xaver u. @Thomas Schulze:
Leider komme ich erst heute zu einer Antwort, weil ich gestern den ganzen Tag unterwegs war. Hat aber auch den Vorteil, dass das Wichtigste hier eigentlich schon gesagt ist. 😉
Ich denke, die beiden Rechtsauffassungen hat Xaver mit StB1/StB2 sehr gut auf den Punkt gebracht und Thomas Schulze hat das (vermutlich) passende BFH-Urteil zitiert.
Mir selber sind übrigens zwar die davon abweichenden Rechtsauffassungen bekannt, ein entsprechendes Urteil kenne ich aber nicht! Von daher halte ich die Anerkennung der Abfindung (inkl. Fünftelregel) zwar für wahrscheinlich, eine endgültige und verbindliche Einschätzung möchte ich mir aber nicht erlauben.
Relativ einfach aus meiner Sicht wäre noch die Frage, wie denn die Abfindung zu versteuern wäre, wenn das FA die Anerkennung als außerordentliche Einkünfte (und damit der Fünftelregel) ablehnen würde: Als „ganz normales“ Einkommen eben.
Ohne Fünftelregel.
Aber ich würde gerne noch einmal einen anderen Gedanken ins Spiel bringen:
Das Schlechteste, was aus steuerlicher Sicht passieren kann, ist ja eine Abfindung zum Jahresende zzgl. der normalen Gehaltes. Das Beste wäre eine Zahlung im Januar komplett ohne weitere Einkünfte. Alle anderen Varianten liegen irgendwo dazwischen.
Aus dieser Sicht wäre ja eine Zahlung Ende März (sofort nach dem Ende) auf der Skala noch bei „75% gut“ anzusiedeln. Also auch nicht gerade so furchtbar schlecht. Nur mal so als Anregung….
Wie wäre es denn, wenn die beiden StB1 und StB2 mal eine Prognose der zu zahlenden Steuer abgeben würden, jeweils bei Zahlung der Abfindung in 3/2016 und 1/2017 ? Dann könnte man nach dem Verfahren des „Spatz in der Hand / Taube auf dem Dach“ besser abwägen, welche Variante zu wählen ist?
Gruß, der Privatier
Hallo Privatier,
gerade die „abweichenden Rechtsauffassungen“ interessieren doch, um gegebenenfalls diesen Begründungen entgegenzuwirken bzw. Grundlagen zu entziehen.
Ich hoffe sehr, dass über den Blog sich noch etwas Konkretes finden lässt- also v.a. auch die Begründung einer Ablehnung der Fünftelregelung durch ein FA beim Vorliegen der Zusammenballung & Vorhervereinbarung der Zahlung im Folgejahr. Eigentlich einfach, oder?
Apropos Spatz/Taube und StB1+2: In jedem Fall ist die Verschiebung einer höheren Abfindung ins Folgejahr die bessere Lösung hinsichtlich Steuer, da in 2017 ja kein Einkommen aus Jan.-Mrz. dazukommt (Steuerprogression!). Noch besser ist es natürlich, wenn zudem in 2017 die weiteren Einkünfte z.B. aus VuV, vom Ehepartner etc. noch reduziert werden (können) – siehe Deine vielfältigen Anregungen.
Soweit ist also alles klar, es geht nur darum, im Vorfeld und beim AHV möglichst nichts Falsches zu machen bzw. zu formulieren. Der Weg zum Privatier ist am schwierigsten im Vorfeld … 🙂
Mit Gruss und immer noch Hoffnung auf „Begründungen“
Xaver
Ich habe mir gerade das BFH-Urteil IX R 1/09 vom 11. 11. 2009 noch einmal durchgelesen und bin der Meinung, dass die Aussagen dort eigentlich eindeutig sind:
„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.“
Die unterschiedliche Rechtsauffassung, die ich auch in meinem Kommentar (zweite Hälfte) erläutert habe, beruft sich auf den „Zufluss“ und ist der Auffassung, dass der „Zufluss“ bereits dadurch gegeben ist, dass der Empfänger der Abfindung über den Zeitpunkt der Auszahlung verfügt. Dieser Auffassung widerspricht aber das BFH-Urteil. In den Begründungen unter Pkt.[10] und [11] ist dies aus meiner Sicht eindeutig erläutert.
Fazit: Ich denke, einer Anwendung der Fünftelregel steht auch bei einer Verschiebung der Abfindungszahlung um 9 oder 10 Monate nichts im Wege. Aus meiner Sicht wird diese Vorgehensweise durch das BFH-Urteil bestätigt. Dennoch kann man es nicht ausschließen, dass das FA u.U. zunächst anderer Auffassung ist und sich zumindest ein Einspruch (mit Hinweis auf das BFH-Urteil) oder ggfs. ein Rechtsstreit nicht vermeiden lässt.
Aber so ganz ohne Probleme ist der Weg zum Privatier auch nur selten. Das gehört wohl dazu…
Gruß, Der Privatier
Hallo Xaver,
können/ wollen Sie es sich leisten Ihre Abfindung soweit in die Zukunft zu verlagern (Anfang 2017)?
Könnte es nicht auch einer Betrachtung wert sein die Euros (mit vermutlich noch höherer Kaufkraft) schon während 2016 zur Verfügung zu haben und ggf. neu zu investieren.
Wird der AG soweit in der Zukunft noch existieren und noch nicht insolvent sein (zuzüglich 3 Monate ?? „Karrenzzeit“ während dieser der Insolvenzverwalter die Abfindung wieder zurückfordern kann)?
Eine weitere, andere Betrachtungsweise bietet sich beim Vergleich von Einzel- und Gemeinsamveranlagung zur EkSt an.
Bei mir hat sich z.B. eine frühere Verfügbarkeit der Abfindungssumme bei der anschließenden Investition zumindest NICHT negativ ausgewirkt (günstigere Einstiegskurse als 3 oder 4 Monate später. Klar ist das nicht planbar, aber solche Effekte gibt es auch!
Hallo Xaver,
gestern konnte ich mich leider aus zeitlichen Gründen nicht mehr an der Diskussion beteiligen. Ich habe aber auch das Gefühl, dass Sie hier nicht das Ergebnis so finden werden, wie Sie das wollen.
Ich weiß nicht genau, wie der Privatier das sieht, doch ich gehe immer davon aus, dass so ein Blog dazu dient, sich schnell mal zu orientieren und Chancen oder Risiken zu erkennen. Eine halbwegs wasserdichte Lösung – noch dazu unter Berücksichtigung so verschiedener Aspekte wie Sie einwerfen – erfordert nicht bloß Spezialistenwissen sondern auch genaue Analyse aller Unterlagen und Bedingungen. Das ist im Rahmen eines solchen Forums schier nicht möglich und oft aus persönlichen Gründen auch nicht gewünscht.
Leider habe ich schon oft erlebt, dass einfach aus Unkenntnis oder Nichtbeachten scheinbarer Nebensächlichkeiten ein „guter Rat“ gegeben wurde, der dann so nicht aufging.
Und allein die Kenntnis unterschiedlicher Rechtsauffassungen hilft da kaum weiter. Denn vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, wie es im Sprichwort heißt. 😉
Ich möchte Ihnen nicht zu nahe treten. Aber entweder Sie sind steuerrechtlich geschult, dann ist es für Sie kein Problem, die einschlägigen Quellen auszuwerten, weil Sie diese auch kennen. Oder Sie stürzen sich in eine Sisyphos-Arbeit, bei der Sie nicht mal sicher gehen können, dass sich das lohnt. Ich werte beispielsweise Urteile und andere Quellen zu Abfindung und Steuern seit 18 Jahren aus – und bin immer wieder erstaunt, wie mitunter jahrelange Rechtsprechung von heute auf morgen geändert wird. Selbst wer gestandener Experte ist, hat dann keine Chancen.
Deshalb empfehle ich, suchen Sie sich einen Experten auf dem Gebiet Abfindung und Steuern und gehen Sie anhand Ihrer Dokumente mit ihm alles durch. Dann haben Sie zumindest auch den Vorteil: Wenn dessen Vorschlag schief geht, können Sie ggf. ihn zur Haftung heranziehen. 😉
Dem möchte ich mich (mal wieder) zu 100% anschließen. Alles vollkommen richtig. So sehe ich das auch. Und wünsche Xaver viel Erfolg.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ganz herzlichen Dank für die guten Wünsche und die aufschlussreichen Antworten!
Sicher hat Thomas Schulze im doppelten Sinne ‚recht‘, wenn der Plan im Grunde steht, dabei nahezu alles Wichtige bedacht und der Gang zum Steuerberater gemacht ist (bleibe bei StB1), dann muss man einfach mal ‚durchstarten‘. Und ich fühle mich nach Wochen der Recherche im Internet tatsächlich ein wenig wie Sisyphos :-).
Nebenbei bemerkt, ich bin kein Steuerrechtler, sondern nur IT-Spezialist in einem Grosskonzern – wie Privatier es in seiner aktiven Zeit wohl auch war. Unser Beruf bringt es mit sich, komplexen Problemen „gründlich“ auf den Grund zu gehen und Zusammenhänge zu verstehen. Sonst bleibt einfach ein ICE stehen, im Kraftwerk gehen die Lichter aus, oder ein Schiff auf hoher See benötigt wirklich Gottes Hand – an Autos oder Flugzeuge wage ich gar nicht zu denken…
Nach also „gründlicher“ Vorbereitung mit Privatiers Buch, dem Blog, KV, AA, StB usw. werde ich, wie schon oben begründet, in jedem Fall die Verschiebung der Abfindungszahlung um 10 Monate nach 2017 im Vertrag festlegen.
Und – wenn es Privatiers genialen Blog hier und auch mich dann in 2018 beim Erhalt des Steuerbescheides noch geben wird – auch berichten. Versprochen!
Beste Grüsse Xaver
So ist es richtig! Denn auch das ist eine Erfahrung, die ich gemacht habe:
Es lässt sich nicht alles planen, schon gar nicht zu 100% optimal. Irgendwann muss man dann auch einfach mal eine Entscheidung fällen und den Weg gehen.
Sollten dann Probleme auftauchen, kann man immer noch versuchen, sie zu minimieren oder eben auch notfalls damit zu leben.
Insofern wäre es eben auch wichtig im Notfall z.B. auch ohne eine Fünftelregel über die Runden zu kommen. Ein Konzept, dass sich ganz eng an ganz bestimmte Voraussetzungen klammert, sollte man dagegen dringend noch einmal überdenken. (Wobei diese Aussage jetzt nicht auf Xaver gemünzt ist, sondern ganz generell gemeint ist.)
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
ich werde mein Arbeitsverhältnis infolge Auflösungsvertrag am 31.12.2015 beenden. Die Abfindungszahlung erfolgt am 15.01.2016. Nun bekam ich von der Personalabteilung ein Schreiben zur Unterschrift, dass ich im Jahr der Abfindungszahlung keine anderweitigen Lohnzahlungen oder ALG erhalte bzw. beantrage. Kann das zu rechtlichen und/oder steuerlichen Nachteilen führen, falls ich doch ALG beantragen müsste, z.B. andere Steuerklasse?
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,
Wolfgang
Zunächst einmal muss ich sagen, dass ich zwar schon oft von einem solchen Formular gehört habe und das dies wohl in vielen Firmen üblich ist. Der Sinn ist mir allerdings nicht wirklich klar! Es wird oft mit der Prüfung zur Anwendung der Fünftelregel begründet. Aber gerade wenn man weitere Einkünfte (oder ALG) hätte, würde ja erst recht eine Zusammenballung entstehen und damit die Fünftelregel noch sicherer zur Anwendung kommen.
Ich nehme also an, dass der AG prüfen will, ob er die Abfindung auf Basis eines Jahreseinkommens versteuern kann. Aber ganz sicher bin ich mir da nicht.
Und wenn ich mir nicht so ganz sicher wäre, würde ich auch nur äußerst ungern Dinge unterschreiben, die ich nachher womöglich dann doch nicht einhalten kann!
Ich kann mir zwar momentan kein Szenario ausdenken, in welchem es bei Nichteinhalten der Voraussetzungen zu rechtlichen Problemen kommen sollte?!
Ich würde es trotzdem ungern machen.
Steuerlich hat es ganz sicher Auswirkungen, wenn die Abfindung zunächst ohne Berücksichtigung anderer Einkünfte oder ALG versteuert wird und später dann doch weitere Einkünfte hinzukommen. Die Steuer wird sich erhöhen. Ganz sicher.
Aber das wird dann im Einkommensteuerbescheid per Nachzahlung geregelt und fertig. Ein rechtliches Problem kann ich da momentan nicht erkennen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für die schnelle Antwort. Ich sehe das genauso. Eine Zusammenballung ist sowieso schon gegeben, da die Abfindungssumme ungefähr das 3-fache des Jahresgehalts beträgt. Die Frage, die sich mir stellt ist:kämen noch weitere Lohnzahlungen oder ALG hinzu, würde dann evtl. die Besteuerung unter Zugrundelegung einer anderen Steuerklasse erfolgen? Die Unterschrift unter das Formular kann ja maximal eine Absichtserklärung bedeuten und hätte keine rechtliche Relevanz.
Beste Grüße,
Wolfgang
Wenn der AG mit dem Formular nur sicher stellen will, dass im Januar nicht bereits ein anderer als Hauptarbeitgeber angemeldet sein wird, dann hätte ich keine Bedenken bei der Unterschrift. Wenn es nämlich einen anderen Hauptarbeitgeber geben würde, müsste der EX-AG in der Tat mit St.Kl.6 abrechnen. Was man besser vermeiden sollte 😉
Ich könnte zu diesem Thema auch den Beitrag über die Steuerklasse 6 empfehlen (inkl. Kommentare).
Aus dieser Sicht, ist es sicher zu empfehlen, mit dem Formular die Absicht auszudrücken, dass es im Januar des Folgejahres keinen neuen Arbeitgeber geben wird. Der Bezug von ALG spielt übrigens der Steuerklasse keine Rolle.
Gruß, Der Privatier
In der Regel steckt hinter einer solchen Frage des Arbeitgebers dessen „Angst“, zuwenig Steuern von der Abfindung abzuführen und dann dafür haften zu müssen. Denn die meisten Arbeitgeber/Personalabteilungen sind da sehr unsicher und rechtsunkundig – selbst in großen Unternehmen. Das ist jedoch unbegründet, wenn korrekt nach den Lohnsteuermerkmalen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung verfahren wird.
Denn Steuerschuldner bist letztendlich Du, nicht der Arbeitgeber. Und selbst wenn Du außer der Abfindung nur ALG 1 beziehst, wirkt sich das nicht auf die Steuerprogression aus. Insofern ist die Frage nach dem ALG erst recht gegenstandslos.
Außerdem müsste Dich der Arbeitgeber ausdrücklich belehrt haben, dass Du Dich im Fall der Kündigung bei der Arbeitsagentur zu melden hast. Er kann Dir also nicht verbieten, dort auch ALG zu beantragen, denn das ist eine Versicherungsleistung, auf die Du Anspruch hast.
Ebenso kann er Dir nicht verbieten, einen anderen Job anzunehmen. Dann müsste er dafür zusätzlich eine Entschädigung zahlen.
Danke vielmals für die fachkundigen Antworten!!!
Alles Gute,
Wolfgang
Hallo Zusammen,
ich bin heilfroh, dass ich diese Website gefunden habe, da ich meine Steuererklärung 2014 machen muss und es diesmal etwas komplexer wird mit einer Abfindung und anschließender Arbeitslosigkeit. Ich bin zum 30.09.2013 von meinem AG ohne Angabe von Gründen fristgerecht gekündigt worden und habe dann nach einem Arbeitsgerichtsverfahren welches für mich positiv lief gegen Zahlung einer Abfindung von 75.000,00€ (bei 1 ¾ Jahre Betriebszugehörigkeit) „wegen Verlustes des Arbeitsplatzes“ eine betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2013 akzeptiert. Da die entscheidende Gerichtsverhandlung aber erst kurz vor Weihnachten stattfand und die Firma ihre zweiwöchige Widerspruchsfrist ausgenutzt hatte bis sie die Einigung endgültig akzeptierte, wurde die Abfindung aber erst in 2014 ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte im Januar 2014 (90%) und Februar 2014 (10%). Sie wurde komplett ausgezahlt ohne irgendwelche Abzüge und auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Punkt 10. eingetragen, „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne9.) und ermäßigt besteuerte Entschädigung“. Ich habe von 10-12.2013 und die ersten 9 Monate in 2014 ALG (in 2014 19000€) bezogen aber keine neue Anstellung gefunden, so dass ich im letzten Quartal 2014 keine Einkünfte hatte. Da ich weitaus mehr als meine Frau verdient habe (123.000€ brutto für 01-09.2013), habe ich die Steuerklasse 3 und meine Frau (11.000€/a brutto in 2014) die Stkl. 5. Zusätzlich haben wir noch etwa 7500€/a in 2014 aus Vermietung und Verpachtung erhalten. Jetzt stellt sich für mich die Frage ob ich mit einer größeren Steuernachforderung rechnen muss, da die Abfindung ja offensichtlich unter Berücksichtigung der Fünftel Regel abzugsfrei ausgezahlt wurde. Ich würde mich sehr freuen wenn Ihr mir hierzu mit Eurem großen Fachwissen weiterhelfen könntet.
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,
Jakob
Ich fürchte schon, dass es zu einer Steuernachzahlung kommen wird!
Denn zunächst sehe ich die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel nicht gegeben: Es fehlt die Zusammenballung. Damit wäre die vom AG anscheinend durchgeführte ermäßigte Besteuerung nicht rechtmäßig.
Wie hoch eine solche Nachforderung sein könnte, kann ich jetzt so auf die Schnelle auch nicht ausrechnen. Hier würde ich entweder einen Steuerberater empfehlen oder (wenn man es nicht ganz so genau braucht) einfach mal die drei wichtigsten Eckdaten in das Elsterformular eingeben (kann man kostenlos online runterladen). Daten nicht abschicken – nur mal sehen, was rauskommt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die Antwort. Elster werd ich mal ausprobieren.
Gruß
Jakob
Du kannst Dir auch gern von abfindunginfo.de den Abfindungsrechner herunterladen und mal kalkulieren, ob Du unter den Bedingungen besser mit der Einzel- oder Zusammenveranlagung fährst.
Abfindung…..die einfachste Form der Abfindung ist die mehrmonatige Freistellung eines Mitarbeiters…erscheint mir auch steuerlich günstiger zu sein…ja, gibt jede Menge wenn und abers ! steuerlich betrachtet wär’s für mich ok. KV, Steuer, Rentenbeiträge,…etc alles bezahlt über diesen zeitraum
Eine mehrmonatige Freistellung kann sich durchaus lohnen – wäre jedoch keine „einfachste Form der Abfindung“. Denn eine Abfindung ist (steuerlich gesehen) eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen – siehe auch http://www.gesetze-ganz-einfach.de/einkommensteuergesetz-§-24-entschaedigungen/
Bei Freistellung wird aber keine Entschädigung gezahlt, sondern der Anspruch auf Arbeitsentgelt abgegolten. Dass der Arbeitgeber auf die Gegenleistung verzichtet, ist seine Sache.
Zudem wären die in dieser Zeit bezogenen Leistungen Arbeitsentgelt und deshalb wie laufendes Arbeitsentgelt voll zu versteuern und voll sozialversicherungspflichtig – Abfindungen dagegen möglicherweise nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern und als echte Abfindung immer sozialversicherungsfrei.
Schließlich geht es vielen Betroffenen hier im Zusammenhang mit der Fünftelregelung um die steuerliche Begünstigung höherer Abfindungen, die wohl die Höhe des Arbeitsentgeltes für eine mehrmonatige Freistellung deutlich übersteigen.
Doch letztendlich muss jeder selbst kalkulieren und entscheiden – und da sind mehr als nur steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.
Und dann gibt es noch eine – ich will es mal „Mischform“ nennen. Eine Mischung zwischen Abfindung und Freistellung. Die „ratierliche Abfindung“.
Letztlich ist eine echte Abfindung, die für entgehende Einnahmen gezahlt wird, aber nicht in einer Summe, sondern in (z.B. monatlichen) Raten.
Ein guter Bekannter von mir (oder besser: sein AG) hat diese Variante gewählt. Die Zahlungen unterliegen dabei dem normalen Steuerabzug, jedoch ohne SV-Beiträge, da es sich ja um eine Abfindung handelt. Fünftelregel geht natürlich nicht, wegen der fehlenden Einmalzahlung. Ist aber auch nicht erforderlich, denn es kommt ja (wie bei der Freistellung) nicht zu einer höheren Steuerlast als sonst.
Welche Variante hier wirklich am Ende von Vorteil ist, ist für mich nur sehr schwer abzuschätzen. Ich denke, oft bleibt dem Betroffenen auch kaum die Wahl, da der AG hier wohl oft die Marschrichtung vorgibt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, ich bin weiter fleißig am Lesen und beziehe mich auf den Beitrag hier drüber und stelle auch eine Parallele zu meiner Frage fest, worauf Sie mir unter dem Kapitel zur Optimierung am 12.02.17, also vor zwei Tagen, geantwortet haben. In Ihrem obigen Beitrag schrieben Sie damals, dass bei einer ratierlichen Abfindung keine SV-Beiträge fällig werden. Vor zwei Tagen schrieben Sie mir das Gegenteil, weil eine Ratenzahlung (in meiner Frage Jahresraten) keine Abfindung mehr ist, also einen anderen Charakter hat. Oder habe ich das irgendwie falsch verstanden bzw. hat sich auch in der Zwischenzeit etwas geändert ? Falls ich mich für die ratierliche Abfindung über voraussichtlich mehr als fünf Jahre entscheiden sollte, könnte ich den Bezug doch über den Aufhebungsvertrag herstellen. Es wäre schon interessant, wenn darauf keine SV fällig würde. Und steuerlich müsste es, andere mögliche Einflussfaktoren zunächst mal außer Acht gelassen, doch auch interessanter sein, als die Fünftelregelung, wenn ich mal von acht bis zehn Jahrenraten ausgehe, oder ? Solvente Firma als Ratenzahler bei einem so langen Zeitraum vorausgesetzt. Gruß Nick
Ja, da habe ich in dem darüber stehenden Kommentar den Sachverhalt wohl etwas zu stark verkürzt. Das kann man in der Tat leicht falsch verstehen!
Eigentlich wollte ich Folgendes zum Ausdruck bringen:
Unter „Sozialabgaben“ fasst man ja normalerweise sämtliche Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflege-, sowie Arbeitslosenversicherung zusammen. Solange man in einem Beschäftigungsverhältnis steht, führt der Arbeitgeber alle diese Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil) automatisch ab.
Bei einer ratierlichen Abfindung macht es dies aber nicht. Eine ratierliche Abfindung ist aus der Sicht des Arbeitgebers sozialabgabenfrei. Er muss nur die anfallende Steuer berechenen und abführen. Der Rest geht dann direkt an den ehemaligen Arbeitnehmer.
Aus der Sicht des Empfängers handelt es sich aber um Einkünfte, die zur Berechnung des KV/PV-Beitrages herangezogen werden. Weitere Abgaben (RV, ALV) muss er aber nicht bezahlen. Als freiwillig gesetzlich versicherter Selbstzahler erhält man einmal im Jahr einen Fragenbogen, auf dem alle Einkünfte angegeben werden müssen (inkl. Beleg z.B. EkSt.-Bescheid). Darauf aufbauend wird dann der KV/PV-Beitrag festgelegt. Bis zur nächsten Änderung.
Ich sehe keine Chancen, bei einer ratierlichen Abfindung die KV/PV-Beiträge zu vermeiden. Bei der steuerlichen Überlegung haben Sie aber natürlich Recht:
Eine Verteilung einer Abfindung auf acht bis zehn Jahren sollte sich steuerlich günstiger auswirken, als die fiktive Verteilung bei Anwendung der Fünftelregel.
Gruß, Der Privatier
Ich möchte hier noch mal erwähnen, dass wenn jemand nach einer Entlassung in eine Transfermaßnahme kommt, so wie ich es zur bin, und das Transfergeld durch den früheren AG aufgestockt wird, dieser Aufstockungsbetrag ebenfalls der 5tel Regelung unterliegt.
(ewaldundpartner.de/sozialplan/steuern-sparen-beim-aufstockungsbetrag-in-der-transfergesellschaft) (Link nicht mehr verfügbar)
Ich bin heute auf diese Seite gestoßen und bin einfach begeistert.Ich bin gerade angefangen zu lesen und werde mich bestimmt noch mal melden.
Danke für die Begeisterung 😉 und Danke für den Hinweis!
Gerade mit dem Thema „Transfergesellschaften“ habe ich selber keine Erfahrungen gemacht und von daher ist jeder Hinweis dazu hier gerne gesehen!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Und natürlich freue ich mich auf weitere Kommentare
Ja, Transferkurzarbeitergeld kann nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn die allgemeinen Bedingungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfüllt sind: Es wird als Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG gezahlt und trägt wie außerordentliche Einkünfte zur Zusammenballung der Einkünfte bei.
Letzteres dürfte in der Regel in Verbindung mit der Abfindung der Fall sein, muss aber nicht immer klappen – wenn nämlich die Abfindung sehr niedrig ausfällt.
Hallo Herr Gagnon,
1. Fünftelregelung bei Abfindung
Wenn Sie den Abfindungsrechner von abfindunginfo.de herunterladen, können Sie genau nachvollziehen, wie diese beiden Voraussetzungen bei der Abfindungsbesteuerung angewendet werden und was für Sie dabei herauskäme. Für das Jahr 2016 müssten Sie fiktiv Ihre arbeitsvertraglichen 12 Monatsgehälter und eventuelle sonstige Bezüge und geldwerten Vorteile aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen.
2. Die „einzige steuerliche Erleichterung“ direkt für eine Abfindung ist tatsächlich die Einfünftelregelung. Steuerfreibeträge für Abfindungen gibt es nicht mehr. Allerdings gibt es darüber hinaus weitere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die wie ein „Hebel“ ebenfalls zur steuerlichen Vergünstigung bei der Abfindung führen.
3. Wie eine Einzahlung in die Direktversicherung zu einer Steuerersparnis führen kann, ist unter anderem auf folgender Seite an einem Beispiel erläutert: https://www.abfindunginfo.de/abfindung-umwandeln-in-direktversicherung.html
Hallo Privatier,
Ich habe eine Frage:
Durch ungerechte Behandlung seitens meines Arbeitgebers nach über 20 Jahren Arbeitstätigkeit wurde ich aufgrund eines Traumas in die Vollerwerbsrente geschickt. Jetzt hat mein Arbeitgeber mir angeboten, einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben und bietet mir 14000 Euro Abfindung. Im Gegenzug verzichte ich auf sämtliche Ansprüche. Soll ich zustimmen und wenn ja, wieviele steuerliche Abzüge werden dabei anfallen?
Ich würde mich sehr über eine Antwort Ihrerseits freuen.
Ich möchte Sie um Verständnis bitten, wenn ich Fragen dieser Art nicht beantworten kann. Die Frage, „ob“ jemand einen Aufhebungsvertrag annehmen soll oder nicht, muss schon jeder für sich entscheiden! Da kann und will ich keine Ratschläge geben.
Und auch über die Höhe der Steuerabzüge kann ich keine Auskünfte geben. Das könnten Sie evtl. selber (mit allen dazugehörigen Angaben!) einmal ausrechnen oder sich die Unterstützung eines Steuerberaters hinzu holen.
Gruß, Der Privatier
Dankeschön für ihre Antwort
Hallo Privatier,
ich werde im Januar 2016 im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag eine höhere Abfindung erhalten und habe hoffentlich -Dank Ihrer Tipps (recht herzlichen Dank dafür!!)- bis jetzt alles richtig gemacht. Die Fünftelregelung wird zur Anwendung kommen, soviel ist gewiss. 2016 werde ich ein Dispositionsjahr in Anspruch nehmen, d.h. keine weiteren Einkünfte haben.
ABER: Ich habe verstanden, dass das Unternehmen die Versteuerung dennoch so handhabt, als würde ich ein ganzes Jahr mit dem bekannten Gehalt gearbeitet haben. Somit käme ich dann erst mit der Steuererklärung in 2017 (für 2016) in den Genuss der zuviel gezahlten Steuer auf die Abfindung. Sehe ich das richtig? MUSS das Unternehmen dieses „fiktive“ Einkommen zur Versteuerung annehmen oder gibt es eine andere Möglichkeit?
Und: was passiert eigentlich mit ausstehenden Steuerrückzahlungen, wenn ich im Laufe des Jahres sterbe? Könnte der Erbe dann eine Steuererklärung machen, damit ihm das ausstehende Geld gezahlt wird?
Danke im voraus für Hilfe
und Gruß
Petra
Nach meinen Erfahrungen handhaben die Unternehmen die Versteuerung einer Abfindung je nach Erfahrung, Angst vor Haftung und aufgewendeter Mühe recht unterschiedlich.
Eigentlich müssen Unternehmen eine Abfindung bereits bei der Auszahlung unter Berücksichtigung der Fünftelregel versteuern, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Aber genau an diesen Voraussetzungen, oder besser: an der Kenntnis der Voraussetzungen, scheitert es dann oft! Das Unternehmen müsste nämlich prüfen, ob eine Zusammenballung der Einkünfte zu erwarten ist. Dies ist für das Unternehmen aber oft nicht einfach zu prüfen und wird dann der Einfachheit halber einfach nicht gemacht.
Mein Tipp: Sprechen Sie Ihre Personalabteilung rechtzeitig an (wenn es dafür nicht jetzt bereits zu spät ist…) und fragen Sie, welche Angaben und Bestätigungen von Ihnen benötigt werden, damit die Abfindung mit Fünftelregel versteuert werden kann. Hier sind u.U. auch die Einkünfte eines (gemeinsam veranlagten) Ehepartners von Bedeutung!
Erben werden in der Regel aufgefordert eine letzte Steuererklärung für einen Verstorbenen abzugeben und sind dann sowohl für Steuerschulden (auch vergangener Jahre), aber auch für den Empfang von Guthaben zuständig.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank!
Ich habe mein Problem wahrscheinlich nicht deutlich genug gemacht:
Die Fünftelsregelung wird angewandt werden ! Dieses ist -nach Rücksprache mit meinem Unternehmen- gewiss. Aber die Fünftelversteuerung wird von meinem BISHERIGEN Jahresverdienst errechnet und nicht (wie gehofft) von nur EINEM MONATSGEHALT im gesamten Jahr 2016 (wie von mir geplant). Das hieße ja, dass ich einen großen Teil der gesparten Steuer erst mit dem Jahresausgleich (also am Anfang des Jahres 2017) zurück erhalten würde. Das macht bei mir jede Menge aus – mehrere zig-tausend Euro :-(((
Gruß, Petra
Ja, aber das macht Ihr ehemaliger AG ja nur deshalb, wer er u.U. davon ausgeht, dass Sie im Anschluss an Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis wieder ein gleichbezahltes anderes Arbeitsverhältnis annehmen könnten. Und dann wäre die Besteuerung ja sogar richtig! Wenn Ihr AG in einem solchen Fall anderes besteuert, hätte er zu wenig Steuern einbehalten (und haftet u.U. dafür!).
Wenn Sie jetzt Ihrem AG aber schriftlich bestätigen, dass Sie in 2016 weder eine neue Arbeitsstelle annehmen werden, noch einen Antrag auf ALG1 stellen werden – kurz: dass Sie keine weiteren Einkünfte haben werden, kann Ihr AG ruhigen Gewissens nur die Zahlungen berücksichtigen, die er selber auszahlt.
Aber er muss die Verhältnisse eben kennen. Und bestätigt bekommen. Fragen Sie noch einmal nach! Vielleicht lässt es sich ja noch ändern…
Gruß, Der Privatier
Hallo Petra,
leider ist die Denk- und Handlungsweise die Du beschreibst, nicht so selten. Auch der Privatier kennt das zur Genüge. Wohin ein solches Herangehen führen kann, habe ich einmal unter https://abfindunginfo.blogspot.com/2015/02/was-bleibt-von-der-bruttoabfindung-als.html kommentiert. Im PS des angegebenen Blogbeitrags findest Du auch einen Link, mit dem sich Deine Lohnbuchhaltung vielleicht bekehren lässt. Hilfsweise sollte auch ein Blick in die Lohnsterreichtlinien R 39b.6 LStR 2011 helfen – aber nach dem WAZ-Bericht über die Abrechnung bei Opel wäre ich da nicht sehr optimistisch.
Hallo Thomas,
Danke Dir für den informativen Link und auch den Hinweis der WAZ bzw. der Opel-MA. Ist ja unglaublich!
Nach nochmaliger Rücksprache mit meinem Unternehmen, wird es jetzt so sein, dass tatsächlich nicht nur die Fünftelregelung angewandt werden wird, sondern auch nur EIN Monatsgehalt (Januar) bzw. ein Null-Einkommen für 2016 steuerlich zugrunde gelegt wird. HURRAAAA – damit bin ich auf der Seite der Glücklichen und habe, glaube ich, das Bestmögliche heraus geholt.
Schön wäre es jetzt nur, wenn ich das Geld mit vollen Händen ausgeben könnte….. ha ha.
Wie werde ich nun Millionärin?? 😉
LG, Petra
Hallo Petra,
wie bekamst du denn das Null-Einkommen für den Januar hin? Doppeltes Gehalt im Dezember oder evtl. mit unbezahltem Urlaub im Januar?
Wenn ich den Steuerrechnern im Netz glauben darf, dann wäre eine Abfindung die im Januar ausgezahlt wird (Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2022), steuermäßig am günstigsten wenn nicht mal mehr im Januar ein Gehalt gezahlt wird bei anschließendem Auszeitjahr.
Gruß Michael
Hallo Petra,
Glückwunsch soweit. Aber auf der Seite der Glücklichen würde ich mich erst wähnen, wenn das Geld bei mir auf dem Konto wäre … weil da leider immer noch einiges dazwischen kommen kann.
Und das Gefühl, endlich mal so richtig mit vollen Händen das Geld ausgeben zu können, ist sicher auch nicht zu verachten. Aber vielleicht hast Du auch beim Privatier im Kapitel https://der-privatier.com/story/04-finanzplan/ gelesen. Nur mal so als Anregung. Ich habe gerade einen ähnlichen Adventskalendertipp versendet, weil leider viele so verfahren, wie von Robert Kiyosaki in seinem Blogbeitrag beschrieben: https://geld-anlagen.eu/geld-anlegen-nach-tipps-oder-mit-plan/
Hallo Petra,
das war ja mal eine schnelle Erfolgsmeldung! Na also – geht doch!
Und was das „Millionär werden“ angeht: Einfach die anderen Tipps hier alle befolgen. 😉
Ich weiß, dass man z.B. über einen Rürup-Vertrag geteilter Meinung sein kann, aber ich würde zumindest einmal drüber nachdenken. Ablehnen kann man es dann immer noch.
Oder auch gerne Robert Kiyosaki lesen, oder einmal in die vielen Finanzblogs reinschauen, von denen ich einige in meiner Liste „Weiterführende Quellen“ aufgeführt habe. (Steht da eigentlich Thomas Schulze schon drin? Wenn nicht, werde ich das schnellstens einmal nachholen!)
Gruß, Der Privatier
Hallo Petra,
habe Deinen Ausführungen entnommen, dass Aufhebung zum 31.12.15.
Auszahlung der Abfindung im Januar 2016 und absolut keine weiteren Einkünfte in 2016 (auch kein ALG wegen Dispojahr).
Dann bedeutet die 5-tel Regelung aber weder Berechnung auf volles
bisheriges Jahresgehalt noch auf nur ein Monatsgehalt in 2016.
Die Berechnung sieht dannm bei angenommener Abfindungssumme von
100TSD EUR wie folgt aus:
Steuer (+ Soli + ggf. KiSt.) auf 0 Einnahmen und auf 1/5 der Abfindungssumme also auf 0 +20TSD EUR= 3000 EUR.
Dies Steuerlast wird dann mal 5 genommen, Steuer auf die
100TSD EUR wären danach 15TSD EUR.
Das Beispiel gilt nur, wenn in 2016 außer der Abfindung KEINE weit. Einkünfte anfallen, aber dafür sorgt ja -neben den anderen angespr. Vorteilen- das Dispojahr 2016, dass Du in 2016 geltend machst.
Entspr. ist es auch bei mir gelaufen -mein Dispojahr war 2015
und geht jetzt zuende, Arbeitslosmeldung zum 1.1.16 gerade erledigt-,
und mein AG hatte die Abgaben auf die Abfindung bei Auszahlung im Jan. 2015 auch entspr. berechnet.Im Internet findest Du auch einen entspr. Abfindungsrechner, weiß nicht, ob ich den hier nennen darf.
Der Name des Abf.-Rechners ist mit dem Namen/Fabrikat des in D meistverkauften Citymobils/2 Sitzers zu finden -passt auch quer in Parklücken-.
Gruß Ulli2000
Hallo Ulli,
Danke für Deinen Beitrag. Fein, dass bei Dir auch alles so gut geklappt hat.
Die Abfindungssumme bz. die Steuerlast hatte ich mir zuvor auch schon über div. Abfindungsrechner ermittelt. Ich kann auch bestätigen, dass die annähernd stimmen, denn ich hatte heute ein Telefonat mit der Personalabteilung, die alle Daten für Januar schon eingestellt und mir netterweise auch verraten hat -und siehe da: es kommt in etwa die gleiche Summe heraus. Dennoch wird mir ganz schlecht, wenn ich den Betrag der Steuer betrachte – da könnte ich wer weiß wie lange von leben. Im Dispo-Jahr muss ich also bescheiden sein.
Viele Grüße
Petra
Wenn Dir da ganz schlecht wird, solltest Du vielleicht doch nochmal prüfen (lassen), was in 2016 für Dich noch zusätzlich möglich wäre, um mehr Geld nach Steuern zu behalten. Dürfte sich bei der Summe lohnen. 😉
Um mehr Geld nach Steuern zu behalten, obwohl im Steuerjahr außer der Abfindung keine weiteren „Einkünfte“ anfallen, müsste doch eigentlich auch die Geltendmachung der freiwilligen Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung etwas bringen.
Da man diese Beiträge als Lediger bzw. nicht familienversicherter im Dispojahr ganz allein erbringen muss und bei Ruhezeiten/ALG 1 zunächst auf den in der Abfindung enthaltenen Arbeitsentgeltanteil die Höchstbeträge von aktuell deutlich über 700 EUR fällig werden, kommen doch trotz späterer Reduzierung auf den Mindestbetrag nach Verbrauch dieses Anteils im Jahr deutlich über 5000 EUR zusammen.
Oder spricht diesem Vorgehen etwas bei Anwendung der 1/5-Regelung entgegen?
Dazu noch eine Anmerkung, die möglicherweise eher in Kapitel 8 gehört:
Die freiwilligen Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung bei Selbstzahlern werden immer erst zum 15.des Folgemonats fällig. Da das Finanzamt Sonderausgaben und damit diese Beiträge gem. § 11 Abs.2 EStG grundsätzlich nur im Jahr der Zahlung anerkennt, bescheinigt die GKV für das gesamte Jahr 2015 nur die Beiträge für 11 Monate, wenn der Beitrag für Dezember erst am 15.01.2016 eingegangen ist.
Das war mir leider nicht bekannt und es erfolgte auch kein entsprechender Hinweis, auch § 11 Abs.2 Satz 2 EStG als zeitlich befristete Ausnahme bei wiederkehrenden Ausgaben hilft hier leider oft nicht weiter.
Da ich jetzt nach dem Dispojahr seit 01.01.2016 offiziell arbeitslos gemeldet bin und nun die Arge die GKV-Beiträge zahlt, weiß ich nicht, wie und wo man diesen einen Monatsbeitrag, der doch eigentlich noch 2015 betrifft, in der -evtl. sonst gar nicht erforderlichen ?- Einkommensteuererklärung für 2016 unterbringen könnte.
Das scheint lt. kein Einzelfallproblwem zu sein.
Dieses unerwünschte Ergebnis sollte sich vermeiden lassen,
wenn man den Betrag für Dezember als Selbstzahler noch vor Jahresende zahlt, sodass die GKV dann für das Kalenderjahr 12 Monate Beiträge bescheinigen muss.
Hallo Ulli, Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung werden gem. EStG § 10 (3, 3a) sowie (4) als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben bis zu 2.800 Euro/Jahr, max. in Höhe der Basisvorsorge anerkannt – jedoch nur, soweit Du sie selbst getragen hast. (Die Arbeitnehmeranteile erscheinen in der Anlage Vorsorgeaufwand.) Das ist völlig unabhängig davon, ob die Fünftelregelung angewendet wird oder nicht. Sollten diese Aufwendungen über 2.800 Euro liegen, werden dafür sonstige beschränkt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (z.B. AlV, Berufsunfähigkeits-, Haftpflichtversicherungen) nicht mehr berücksichtigt.
Für die freiwilligen Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip gem. § 11 EStG. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben werden nur dann dem Jahr zugerechnet, zu dem sie gehören, wenn die Zahlungen kurze Zeit (10 Tage) vor oder nach dem Jahreswechsel fließen. Da das jedes Jahr so ist, würden zwar in Deinem Fall nur Beiträge für 11 Monate des Jahres, aber ggf. zusätzlich 1 Monat des Vorjahres in der Steuererklärung erscheinen.
Wenn Du in 2016 die Abfindung ausgezahlt bekommst, ist eine Steuerveranlagung aufgrund der Steuererklärung gem. § 46 (2) Nr. 5 erforderlich.
Kommen wir erst einmal zu dem zweiten Punkt, nämlich der Frage zu KV-Zahlungen im Folgejahr.
Für mich stellt sich das eigentlich immer sehr einfach dar, da die Krankenkassen einmal jährlich eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge (und über die zurückerstatteten / Boni) ausstellt. Ich habe da bisher keine Fehler erkennen können und diese Zahlen 1:1 in die Steuererklärung übernommen.
Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen muss ich Hrn. Schulze korrigieren! Seit 2009/2010 gibt es das sog. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, gemäß dem die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in voller Höhe abzugsfähig sind! Sofern es sich eine Basis-Absicherung handelt – sollte man der Vollständigkeit halber dazu sagen. Also keine Komfortleistungen.
Auf dieser Tatsache beruht im Übrigen auch mein Beitrag zur „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen„. Dort habe ich das Thema auch noch etwas detaillierter dargestellt.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Klarstellung, der Wortlaut von § 10 EStG sagt eigentlich nichts anderes, ist aber ungeschickt formuliert. Will sagen; Die eigenen KV-Beiträge sind in Höhe der Basisabsicherung voll absetzbar, liegen Sie über 2800 EUR, kann man sich die Mühe sparen, sonstige beschränkt abzugsfähige Vorgeaufwendungen (z.B. Haftpflicht-/Unfallversicherun-
gen)geltend zu machen.
Basisabsicherung sind ganz einfach die Beiträge zur
gesetzl. KV ohne Krankengeldanspruch. Und genau das zahlt man als freiwillig versicherter Selbstzahler im Dispojahr ein. Und ich habe es so verstanden, dass man dann in der Steuererklärung für das Dispojahr, in welchem auch die Abfindung gezahlt wurde und keine weiteren Einkünfte angefallen sind, die KV-Beiträge für diese Jahr voll steuermindernd geltend machen kann und meine Frage war, ob die Fünftel-Regelung -die ja eigentlich mehrere Steuerjahre „betrifft“ ?!- dem nicht entgegensteht.
Nun zu „Punkt 2“: Auch mir hat meine KV die IN 2015 gezahlten Beiträge bescheinigt, nur eben nicht den FÜR Dez. 2015 -regulär-erst am 15.Jan.2016 gezahlten Beitrag. Und das war aus der Bescheinigung nicht einmal direkt als „fehlerhaft“ ersichtlich, sondern ist erst aufgefallen, weil der EndBetrag geringer war als die von mir vorab errechneten 12 Beiträge.
Wo bleibe ich nun mit dem Dezemberbetrag, den ich NICHT in der Steuererklärung für das „Dispo/Abfindungs/-JAHR geltend machen kann? Die mir bekannte Rechtslage hat Herr Schulze zutreffend dargestellt.Vor meinem Dispojahr 2015 war ich noch berufstätig und somit AN und AG Anteil zur KV, das Steuerjahr ist abgerechnet,sodass hier nicht einmal „ggf.“ der Dezemberbeitrag 2014 eingetragen werden Der Verweis
auf das Folgejahr(2016) bringt auch nichts, da ich seit 01.01.16 offiziell arbeitslos gemeldet und daher
kein „freiwilliger“ Selbstzahler mehr bin.
Die AfA zahlt seit Januar 2016 die KV und Pflegeversicherung in mir nicht bekannter Höhe für mich
und ich weiß nicht, ob ich dann überhaupt oder anteilig diese Aufwendungen für das Steuerjahr 2016 geltend machen kann und wo ich dann mit dem Dezember 2015 KV-Beitrag, den ich bei einer Berücksichtigung in der Steuer 2015 voll „absetzen“ könnte, bleibe.
Ich bin doch nun wirklich kein Einzelfall: Als AN Freiwillig in der GKV versichert,ledig, Dispojahr unmittelbar nach Ausscheiden aus der Arbeit zum 31.12., Abfindungszahlung im Januar d. Dispojahres, direkt nach Dispojahr dann ALG 1.
Ich bin insoweit noch ratlos und meine Empfehlung dahingehend, wie man diese Situation durch Zahlung der KV-Dezemberprämie noch vor Jahresschluss vermeiden kann,
sollte ja nur dazu dienen, anderen dieses vermeidbare Problem zu ersparen. Denn im nachhinein wird man da leider nichts!
Hallo Privatier,
„Seit 2009/2010 gibt es das sog. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, gemäß dem die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in voller Höhe abzugsfähig sind! Sofern es sich eine Basis-Absicherung handelt“
„GKV und Pflegeversicherung werden gem. EStG § 10 (3, 3a) sowie (4) als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben bis zu 2.800 Euro/Jahr, max. in Höhe der Basisvorsorge anerkannt“
Wo haben wir da eine unterschiedliche Aussage getroffen? 😉
@Ulli2000:
Noch einmal zu deinen beiden Punkten:
1) Die steuerliche Wirkung der KV-Beiträge und die Anwendung der Fünftelregel auf außerordentliche Einkünfte sind zwei völlig unabhängige, einzelne Regeln, die sich insofern auch nicht ausschließen. Kein Problem!
2) An der Zahlung im Folgejahr kann man wohl jetzt nichts mehr ändern. Wie Hr. Schulze richtig ausgeführt hat, gilt das Zu- und Abflussprinzip. Die Beiträge sind in 2016 bezahlt, also können sie auch erst in 2016 berücksichtigt werden. Da gibt es nichts dran zu rütteln.
Für alle in einer ähnlichen Lage, könnte man sicher daraus den Tipp ableiten, mit der KK eine Vorauszahlung zu vereinbaren.
Gruß, Der Privatier
@Thomas Schulze:
Nun – ich habe Ihre Aussage so interpretiert, dass Sie meinen, die KV-Beiträge wären lediglich bis max. 2.800 Euro absetzbar.
Ich hingegen bin der Auffassung, dass KV-Beiträge seit 2009/2010 in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden können.
Gruß, Der Privatier
Habe eine Frage: habe einen Aufheber akzeptiert und bekomme rund 140.000. Mein Arbeitsvertrag endet im Februar und daher bekomme ich noch 2 volle Gehälter in 2016. Auch habe ich noch 3 weitere Monat ein Wettbewerbsverbot weswegen mir ca ein weiteres Gehalt sozialabgabenfrei ausbezahlt wird. Dasselbe gilt für eine Prämie, die ich auch in 2016 erhalten werde (werde in 2016 keine bezahlte Arbeit aufnehmen um nicht die Steuern explodieren zu lassen). Nun wird ja lt Fünftelregelungen die Basis des Bruttogehaltes gerechnet(Gehälter Januar und Februar + Wettbewerbsverbotsauszahlungen + Prämie). Wie kann ich diese Basis reduzieren, dass der Steuerenteil der Abfindung sinkt. Ich scvhätze die Basis auf ca 25 – 30 TDM.
Wäre klasse gute Tipps zu bekommen
Hallo Georg,
das Ziel ist m.E. nachvollziehbar und richtig.
Sie sollten sich mit dem max.Jahresbeitrag für Riester (2.100 bzw. 4.200), sowie
Rürup (20.000 bzw. 40.000 abzgl GRV-Beiträge)beschäftigen.
Natürlich nicht als lfd. Zahlung, sondern nur als Einmalprämie in 2016 – möglichst mit Elster-Formular2015 (Ergebnis verschiebt sich nur geringfügig)selbst die Auswirkungen berechnen.
Hochinteressante Ergebnisse, die sicher vorhanden Nachteile der beiden Produkte werden mehr als ausgeglichen.
Natürlich alles unter Vorbehalt, die Ergebnisse der Berechnungen waren bei mir so (fast identische Konstellation, nur alles 1 Jahr früher), die Steuererklärung bzw. Bescheid für 2015 stehen aber noch aus.
Viele Grüße
Hallo – habe folgendes Steueroptimierungskonzept und die Frage ob sich da irgendwelch Unstimmigkeiten verbergen:
Zu versteuerndes Einkommen 2016 ca 60.000 (Meine Frau und ich) + 140.000 Abfindung – mache Dispositionsjahr und beziehe bewußt keine ALG1.
Konzept:
die 60.000 Arbeitseinkommen sollen durch folgende Maßnahmen steuerlich wegneutralisiert werden.
1: 2.000 Euro in die Rentenversicherung da ich jeden Monat etwas einzahlen möchte (davon 82% abzugsfähig)
2: 35.000 Euro in einen Rürup für meine Frau, da sie nur einen sehr kleinen Rentenanspruch hat (82% abzugsfähig)
3: durch unsere Gehälter sind bereits 2800 Euro Vorsorgeaufwendungen aufgewendet (82% abzugsfähig)
4: Spenden in Höhe von ca 14.000 Euro
5: Pauschal je 1.000 Euro für meine Frau und mich an Werbekosten vermindern die 60.000 auch nochmal um 2.000
6: da wir noch für 2 Kinder Kindergeld beziehen, müßte es hier nochmal einen Freibetrag von ca. 12.000 Euro geben (der sich bei der Fünftelregelung natürlich besonders positiv auswirkt – Frage: ist das tatsächlich so (wie wird hier das bezogene Kindergeld verrechnet?)?
In der dargestellten Konstellation müsste sich also etwa folgende Steuerauswirkung ergeben (bitte um Hinweis wenn ich falsch liegen sollte):
Einkommen: 60.000
– 2.000 (Werbekosten)
– 12.000 Kinderfreibetrag (wie wird hier das bezogene Kindergeld verrechnet?)
– 32.636 = Rentenversicherung, Vorsorgeaufwendungen + Rürup = (39.800 davon 82%)
– 14.000 Spenden voll anzugsfähig
Es rechnet sich so ein leicht negatives Einkommen von minus 600 Euro – würde bedeuten, dass die Abfindung dann mit nur ca. 10.600 Euro besteuert werden würde. Ist das so richtig – sprich funktioniert dieser Plan der Steueroptimierung?
Neben der Frage mit der Auswirkung/Verrechnung der Kinderfreibeträge noch abschließend folgende Frage: wie wirken sich mögliche Aktiengewinne bei der Steuerberechnung in meinem Fall mit der Fünftelregelung aus?
Habe ich möglicherweise etwas übersehen oder gehe ich von teilweise falschen Annahmen aus?
Herzlichen Dank für zielführende Hinweise vorab
Hallo Georg,
ob das insgesamt so aufgeht, lässt sich hier wohl nicht mit Bestimmtheit sagen, weil dafür ein paar Daten fehlen. Sie können dies aber mit einem Steuerprogramm – beispielsweise Wiso – kalkulieren.
Deshalb von mir nur ein paar einzelne Anmerkungen.
– Werbungskosten-Pauschbetrag 2.000 in Ordnung, wenn schon nicht mehr Werbungskosten angesetzt werden können.
– Kinderfreibetrag/Kindergeld: Das Finanzamt nimmt hierzu von Amts wegen eine Prüfung vor, was günstiger ist. Die steuerliche Wirkung ergibt sich – vereinfacht aus dem Saldo für jedes Kind getrennt. Da wohl der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist, erhalten Sie außer dem vorab gezahlten Kindergeld letztendlich noch den zusätzlichen Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag berücksichtigt. Wie Sie allerdings auf 12.000 Euro kommen, kann ich nicht nachvollziehen. Gem. § 32 (6) beträgt der (Kinderfreibetrag je Kind 2.304 € zuzügl. Betreuungsfreibetrag 1.320 €) x 2 = 7.248 €
– Rentenversicherung + Rürup ist möglich. Gesamter Höchstbetrag für Rente + Rürup in 2016 je 22.766/Person. Darin enthalten sind der Ag- und der An-Anteil zur gesetzlichen RV
– Spendenabzug 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte sind möglich – könnte mit 14.000 Euro eng werden.
Viel Erfolg
Ich möchte mich den Ausführungen von Thomas Schulze gerne anschließen.
Insbesondere was die Berechnung der Details im Einzelnen angeht. Hier hilft ganz sicher ein Steuerprogramm, die kostenlose Elstersoftware oder auch ein Steuerberater.
Dies gilt auch für die Beurteilung des Kinderfreibetrages/Kindergeldes: Günstigerprüfung!
Beim Spendenhöchstbetrag mache ich mir allerdings keine Sorgen. Die Max.-Grenze bezieht sich ja auch die gesamten Einkünfte (also inkl. Abfindung). Und da liegen wir ja hier 200.000 Euro. davon 20% sind 40T€. Da sollten also 14T€ kein Problem sein.
Gruß, Der Privatier
Ach so… noch einen Punkt vergessen! Die Frage nach den Aktiengewinnen.
Es hängt davon ab, ob die Anlage KAP abgegeben werden muss oder nicht. Falls nicht, sind die Steuern auf die Kapitelerträge mit der AbgSt. „abgegolten“. Also nicht mehr relevant.
Falls die Anlage KAP abgegeben werden muss oder freiwillig abgegeben wird, wird eine Günstigerprüfung durchgeführt. Diese führt entweder zum selben Ergebnis wie oben (abgegolten) oder die Einkünfte zählen mit zu den anderen Einkünften. Dann werden sie doch wieder relevant. Mehr zu diesem Thema habe ich im Beitrag über die Anlage KAP geschrieben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Georg, wenn Sie im Internet recherchieren, werden Sie eine ganze Reihe von Tipps finden, bei denen Sie entscheiden können, ob Sie diese nutzen wollen.
Wenn mir jemand jedoch solch eine personenbezogene Frage stellt, dann vergleiche ich das immer mit dem Patienten, der zum Arzt kommt und fragt: Doktor, ich habe Bauchschmerzen. Welche Pillen können Sie mir empfehlen. 😉
Kein verantwortungsbewusster Arzt wird ohne Untersuchung des Patienten eine Therapie verordnen. Wer seine Steuern individuell optimieren will, sollte sich auch eine individuelle Beratung gönnen – oder eben: viel Erfolg!
Danke für die Antwort.
Mir wäre es wichtig zu erfahren ob und mit welchen Maßnahmen die (anrechnungspflichtige)Basis des Bruttoeinkommens gesenkt werden kann, um so die Steuerprogression der Abfindung abzusenken (Fünftelregelung) – konkrete Infos würden mir weiterhelfen. Allein die steuerwirksame Verminderung des anrechnungspflichtigen Bruttos um 10.000 spart bei der Versteuerung der Abfindung unter Umständen deutlich mehr als die 10.000.
Ihr Anliegen ist mir schon klar, Georg. Und dennoch, was erwarten Sie? In diesem Blog vom Privatier (oder auch auf meiner Webseite zu Abfindung und Steuern und in meinen Videos) finden Sie zahlreiche Tipps zu Ihrem Anliegen. Die können Sie alle gratis nutzen.
Doch einen konkreten Tipp, was zu Ihnen und Ihrer Lage passt, Ihnen nützt und was Sie sich leisten können, werden Sie – zumindest von mir – nicht bekommen, solange ich Ihre Situation nicht kenne. Bei meinen Abfindungscoachings stoße ich nämlich immer wieder darauf, dass die Betroffenen allein viel zu wenig über ihre steuerliche Situation wissen und über die finanzielle und steuerliche Tragweite einzelner „Steuersparaktionen“ nicht im Klaren sind.
Deshalb: Wenn Ihnen die allgemeinen Tipps vom Privatier hier nicht reichen, suchen Sie sich lieber professionelle Hilfe. Im Verhältnis zu den Kosten dürfte der Gewinn auf jeden Fall größer sein und das Risiko einer Fehlentscheidung senken.
Hallo Georg,
Thomas Schulze hat natürlich Recht! Eine seriöse Beratung oder Empfehlung in Richtung Steuern sparen kann man nur machen, wenn man das komplette Umfeld kennt. Das kann (und will) ich hier natürlich nicht anbieten.
Mein Ansatz ist eher vergleichbar mit zwei alten Freunden oder EX-Kollegen, die sich abends mal auf ein Bier treffen und der eine fragt: „Wie hast Du das eigentlich damals gemacht?“ Und der andere dann von seinen Erfahrungen erzählt. Was von diesen Erzählungen nachahmenswert ist und was eher nicht, muss in jedem Fall der Fragesteller selber entscheiden.
Und meine Erfahrungen und Ideen zum Steuer sparen habe ich hier ja schon ausführlich dargelegt. Die meisten Vorschläge finden sich dabei im Kapitel 10.
Lesen Sie doch dort noch einmal nach, ob Ihnen eine der Ideen dort zusagt.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Auf die Frage „Was hast Du denn damals gemacht“ würde ich mit „Rürup“ antworten. Und würde aber auch auf die Nachteile und kritischen Stimmen hinweisen.
Hallo,
leider ist bei mir wohl einiges schiefgelaufen. Die Abmeldung beim Arbeitsamt hat gut geklappt. Ich war nur am 1. Januar arbeitslos gemeldet.
Aber nun – Ende Januar habe ich die Abfindung erhalten. Die Summe war extrem niedrig (40 T€ weniger als ich gerechnet habe). Ich habe daraufhin eine Abrechnung angefordert. Dort stand, daß ich Steuerklasse 6 habe (warum auch immer) und meines Erachtens ist nicht die Fünftelregelung angewandt worden. Nach einem Anruf bei der Gehaltsabteilung versicherte man mir, daß diese angewandt wurde. Ich zweifle trotzdem daran. Momentan bin ich ziemlich ratlos.
Am Montag werde ich zum Finanzamt gehen und dort nachfragen, wie ich zu der Steuerklasse 6 komme und versuche, das rückgängig zu machen. Mal sehen, was ich dort erreichen kann.
Viele Grüße
Hedwig
Irgendetwas habe ich wohl übersehen oder nicht beachtet – keine Ahnung.
Hedwig, das Finanzamt wird da wenig hilfreich sein!
Hast Du meinen Beitrag zum Thema „Abfindung und Steuerklasse 6“ gelesen? Dort und auch in den inzwischen recht vielfältigen Kommentaren ist erläutert, wie es dazu kommt und was man dagegen hätte machen können. Ein ganz aktueller sehr ähnlicher Fall auch hier.
Im Nachhinein wird das wohl schwierig – aber nicht unmöglich. Der Weg führt aber nicht über das Finanzamt, sondern – wenn überhaupt – über deine Ex-Firma. Du müsstest dort klar machen (nachweisen, bestätigen, schriftlich!), dass Du in 2016 keine weiteren Einkünfte haben wirst und aktuell auch keinen anderen Job hast. Wenn man nett zu Dir ist, könnte man evtl. eine korrigierte Abrechnung erstellen. Wenn nicht, ist es zwar unschön – aber auch kein so großer Verlust. Das Geld bekommst Du nach der Steuererklärung für 2016 dann zurück. Der Zinsverlust ist ja momentan zu verschmerzen…
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für Deine Antwort.
Zwischenzeitlich habe ich das Thema „Abfindung und Steuerklasse 6“ gelesen – leider zu spät. Wenn ich richtig gerechnet habe, ist der derzeitige Verlust ca. zur Hälfte der „falschen“ Steuerklasse zuzuordnen und die andere Hälfte, die mir fehlt liegt meines Erachtens daran, daß die Fünftelregelung nicht angewandt wurde. Obwohl man mir von Seiten der Gehaltsabrechnung das Gegenteil versichert hat. Mit dem Lohnsteuerausgleich, den ich nächstes Jahr machen kann, denke ich, kann ich auch hier korrigieren – trotzdem bin ich momentan etwas geknickt, weil ich anderes erwartet habe. Und vor allem, wie beweise ich meiner ehemaligen Gehaltsabrechnung, daß die Fünftelregelung nicht angewandt wurde? In meinem Vertrag steht, daß die günstigste steuerliche Regelung angewandt wird. Und das ist meines Erachtens die Fünftelregelung.
Ja, ich weiß natürlich, daß der Zinsverlust momentan nicht hoch ist. Trotzdem fuchst mich das Ganze sehr.
Ein schönes Wochenende und viele Grüße
Hedwig
Hallo Hedwig,
wie der Privatier eingehend erläutert hat, wird bzw. muss der alte AG die Abfindung nach Steuerklasse 6 versteuern, wenn es im neuen/bzw. Jahr der Abfindungszahlung -Januar Folgejahr- einen neuen (Haupt)-Arbeitgeber gibt (Also neuer Job?!)Leider geht das aber aus Deinen Angaben nicht hervor.
Trifft das denn zu?
Ich habe hier aber eher den Eindruck, dass Dein -alter- AG (Sprich Perso) einfach keine Ahnung von der Materie und deshalb dann auch nicht nach der 5-tel Regelung ver-
steuert hat.
Was ist dann das für ein Arbeitgeber, bei dem ich vorab
nicht weiß. was ich brutto/netto bei der Abfindung herauskriege?
Da scheint bereits Verschiebung der Abfindungszahlung auf das Folgejahr ein Glücksfall zu sein…
Ich beginne jetzt langsam zu wertzuschätzen, was mein ehemaliger AG (wohl auch durch Einsatz der BR) hier geleistet hat, denn das scheint keinesfalls selbstverständlich zu sein…
Ich habe eine Berechnung bekommen, was ich brutto/netto zu erwarten habe.
Und dann auch einen Finanzplan, wie sich die Abfindung
(auf meinem Weg von 4-5 Jahren bis zur Rente ab 63)auf die Jahre verteilt zusammensetzt.
Auch mit den voraussichtl. Zahlungen zur
KV/Rentenversicherung pp. und auch ALG 1.
-War das bei Mr. Excel seinerzeit auch der Fall?-
Und schließlich, was ich nach Zahlung Steuer, KV
unter Berücksichtigung der Betriebsrente -ohne hätte ich das wohl nicht gemacht- mit 63 an Rente zu erwarten habe.
Zur Versteuerung habe ich zum Ende des Beschäftigungsjahres beim ehemaligen AG noch ein Schreiben erhalten, dass ganz exakt die v. Privatier beschriebenen Folgen der Besteuerung erläutert hat.
Wohl nicht selbstverständlich ist nun für mich rückblickend auch, dass ich vom ehemaligen AG ein Musterschreiben zur Geltendmachung des Dispojahres mit entsprechenden Erläuterungen, ein individ. Schreiben
an die GKV zur freiwilligen Weiterversicherung unter Berücksichtigung der Abfindung erhalten habe und im übrigen einen 25-seitigen Leitfaden, wie ich mich ggü.
den Beteiligten AfA, KV, RV pp. zu verhalten habe.
Der Privatier hatte richtigerweise bereits darauf hingewiesen, das es bei den AHV oft auf kleine Nuancen ankommt… M.E. mangelt es hier seitens der AG vielfach bereits an grundlegenden Informationen zu den Aufhebungsverträgen, wie offenbar auch die Beiträge in diesem Blog beweisen…
Ich frage mich, wie man dann überhaupt verlässlich das für
und wider eines AHV abwägen kann…
Neben der Abfindungshöhe scheint mir jetzt diese Hilfestellung bei der Abwicklung des Ausscheidens zumindest ebenso wichtig zu sein, zumal unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen…
Und das sollte man dann auch rechtzeitig einfordern!!!
Und trotz meiner danach vergleichsweise kommoden Info-Lage war mir dieser Blog in den letzten 1,5 Jahren ein unerlässlicher hilfreicher Begleiter…
Gruß
Hallo Ulli2000,
Danke für Deine Antwort. So langsam kommt Licht ins Dunkel. Zwischenzeitlich habe ich die Gehaltsabrechnung meines Ex-Arbeitgebers angeschrieben und versichert, daß ich keinen neuen Arbeitgeber in 2016 habe und ich deswegen um Korrektur der Abrechnung bzw. Auszahlung bitte. Man hat mir per Mail zugesagt, daß das nun auch Ende Februar erfolgt. Ja – mir scheint es auch so, daß bezüglich Aufhebungsvertrag nicht allzuviel Ahnung bei der verantwortlichen Stelle vorhanden ist. Obwohl es sich hier um ein Weltunternehmen handelt (ich trau es mich kaum zu schreiben). Man hat mir per Vertrag zugesichert, daß die günstigste gesetzliche Bestimmung bei der Versteuerung angewandt wird. Aber ausgerechnet habe ich mir die zu erwartende Nettosumme selbst und habe auch sonst alle Informationen mir zusammengesucht. Die Seite hier war da sehr hilfreich (Danke an Privatier). Ich hatte schon vor ca. 1 Jahr angefangen, meine Informationen bzgl. Rente, Steuer, PKV usw. einzuholen. Umso enttäuschter war ich letzte Woche, als ich gesehen habe, daß mehr als 40 T€ auf meinem Konto fehlen. Ich habe meinem Schreiben auch eine Aufstellung beigelegt, dem meine Firma entnehmen kann, wie hoch meine Netto-Summe sein muß.
Es bleibt spannend, denn ich glaube erst, daß die Korrektur erfolgt ist, wenn ich Fakten sehe.
Ich habe in den letzten Tagen solche Wellen geschlagen, daß es für die Beteiligten, wenn sie zufälligerweise diesen Blog hier lesen, genau wissen, um wen es sich hier handelt.
Viele Grüße
Hedwig
Hallo Hedwig,
gut gemacht! Und „Wellen machen“ ist immer gut. 😉
Und schon mal eine gute Vorübung für alles, was noch kommt: Agentur, Finanzamt, (Kirche), Krankenkasse, Rente…
Immer dran denken: Du hast einen grossen Vorteil: Du weisst, wie es richtig ist – viele deiner Gegenüber werden es nicht wissen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Ulli2000,
ich denke, Deine Erfahrungen mit deinem Ex-AG stellen hier eher eine große Ausnahme dar! Dass ein AG einen ausscheidenden Mitarbeiter dermaßen „ans Händchen“ nimmt ist schon außergewöhnlich und teilweise auch abenteuerlich. Wie will ein AG wohl beurteilen, was man „…nach Zahlung Steuer, KV…mit 63 an Rente zu erwarten hat“? So eine Aussage empfinde ich schon als sehr mutig!
Dennoch gebe ich Dir Recht, dass in Personalabteilungen oft große Unkenntnis und/oder Unsicherheit anzutreffen ist, wenn es um die korrekte Behandlung eines AHV inkl. Abfindung gibt. Dies hängt dann eben oft auch mit der Größe des Unternehmens zusammen und es gehört in einem multinationalen Weltkonzern mit einer 100jährigen Geschichte vielleicht eher zum Tagesgeschäft, als in einem kleinen Familienbetrieb, wo die Ehefrau des Chefs, das mal eben so nebenher erledigt.
Ich selber habe übrigens auch in einem solchen multinationalen Weltkonzern mit einer 100jährigen Geschichte gearbeitet und habe alle die von Dir angeführten Hilfestellungen nicht bekommen. Aber auch nicht angefragt und ich habe meinen „Abgang“ auch vollständig ohne Betriebsrat organsiert.
Was die Besteuerung angeht, hat dies mein Ex-AG allerdings alles perfekt erledigt inkl. Fünftelregel und mit normaler Steuerklasse. Alles gut.
Gruß, Der Privatier
Hallo Hedwig,
da leider unter Deiner Antwort v. 2.2 und auch der „Ermutigung“ vom Privatier kein Antwortfeld war, antworte ich Dir auf diesem Weg.
Worauf Du wirklich stolz sein kannst, dass Du hier im Blog
oder wie das heißt wohl die/der Einzige bist, die es geschafft hat, bei einem Aufhebungsvertrag keine Sperre der AfA einzufangen. Hut ab!
Das war so genial, dass auch Mr. Excel und auch der Privatier erst einmal überlegen mussten, weil Dein Beitrag
unter Dispojahr untergebracht war.
So war das der Weg des Privatiers în Reinform und dann noch ohne Sperre!!
So, und wenn vielleicht Deine AfA auch eine der besseren war, schaffts Du es mit diesem Elan, auch aus Deinem Ex-AG etwas besseres herauszukriegen.
Wenn die Welle machen bedeutet, dass sich auch Dein Ex-AG hier einloggt, um mal in einem seriösen Portal etwas dazuzulernen, kann dass doch nur von Vorteil sein.
Müssen die ja nicht einmal zugeben, denn nur das Ergebnis zählt.
Mach so weiter und informiere uns, und wenn Du dann irgendwann ALG 1 beantragen möchtest, informiere uns über Deine Pläne (Du wolltest wohl 2017 -ohne oder mit ALG 1 ?- LFZ in der PKV beantragen), wir stehen Dir bei, auch wenn es hier aktuell wohl noch nicht den aktuellen PKV-Fachmann gibt, aber das wird…
Alles Gute.
Gruß Ulli2000
Hallo, guten Morgen Ulli2000, guten Morgen Privatier,
doch, natürlich will ich antworten, ich wollte aber erst die Fakten sehen bzw. die korrigierte Abrechnung meines Ex-Arbeitgebers sehen. Ich glaube ja immer erst dann an ein Ergebnis, wenn ich tatsächlich sehe, daß meine Bemühungen sich gelohnt haben. Meine momentanen Pläne sind, daß ich im nächsten Jahr Arbeitslosengeld I beziehe, 18 Monate lang, evtl. geschieht ja auch ein Wunder und es gibt irgendwo einen Arbeitsplatz, den ich gerne ausfüllen möchte, ich bin in der Hinsicht für alles offen. Und wenn kein Wunder geschieht, so muß ich gestehen, daß ich mich keinesfalls langweile, es gibt so viele schöne Dinge, die man in seiner Freizeit tun kann. Mir ist sehr wohl bewußt, daß die Situation, in der ich mich befinde, nicht selbstverständlich ist und freue mich über dieses Glück nach wie vor.
Die Sperrfrist von der Arbeitsagentur blieb mir wohl erspart, weil mein Ex-Arbeitgeber, einige Arbeitsgebiete verkauft hat und darüber einige Male in den Medien (Zeitung) geschrieben wurde. Ich hatte alles gesammelt und der Arbeitsagentur mitgeliefert.
Das was Privatier geschrieben hat über den Wissensvorsprung, das stimmt, aber gerade deswegen bekomme ich die Krise, wenn ich merke, daß die Leute, die es wissen müßten, weder verläßlich sind, noch sehr bemüht sind. So richtig ärgert es mich, wenn ich von den verantwortlichen Stellen höre, daß wohl ein technischer Fehler unterlaufen ist oder ähnliches.
Schön ist, daß es Euch und diese Seite gibt.
Herzliche Grüße
Hedwig
Hallo, guten Morgen Ulli2000, guten Morgen Privatier,
nun ist wieder Monatsende – die Gehaltsabrechnung meiner Ex-Firma hat eine Korrekturzahlung an mich vorgenommen. Der Betrag kommt ungefähr hin, nach meinem Gefühl sind sogar ca. 3 T€ mehr überwiesen worden, als ich selbst ausgerechnet hatte. Leider habe ich auch eine Abrechnung geschickt bekommen, aus der nicht hervorgeht, wie dieser Betrag letztendlich zustande kam. Aber ich darf wohl nicht zu viel verlangen.
Nun muß ich mich mit einem anderen Thema befassen, und zwar, was mach ich nun geschickterweise mit dem Geld….???
Vielen Dank nochmal für die guten Hinweise und Ratschläge.
Ein schönes Wochenende und viele Grüße
Hedwig
Sehr gut Hedwig! Das ist ja erst einmal, was Sie erreichen wollten!
Und wenn dann auch noch 3 T€ mehr herauskommen, würde ich da auch nicht mehr weiter nachbohren. Eine detaillierte Berechnung der Steuer können Sie ohnehin nicht erwarten/verlangen. Wenn das einigermaßen passt, ist das schon okay.
Tja – wohin mit dem Geld? Da gibt es wohl kaum einen generellen Rat. Das ist viel zu sehr von der persönlichen und finanziellen Lage abhängig. Ich selber tendiere ja auch immer dazu (wenn man etwas übrig hat), dies auch zur Reduzierung der Steuerlast einzusetzen. Sprich: Altersvorsorge. Einzahlung in Betriebsrente, Rürup oder gesetzl. Rente (je nach Geschmack).
Gruß, Der Privatier
Mein letzter Arbeitstag war der 30.12.15 und meine Abfindung habe ich am 15.01.16 erhalten…..befinde mich zurzeit im Dispojahr…da ich meinen Ausstieg schon Monate vorher geplant und viele nützliche Tipps hier erhalten habe, ist alles so eingetreten wie vorher berechnet….Abfindung in Stk 3 mit Fünftelregel, dazu habe ich dem Unternehmen versichert das ich dieses Jahr kein Einkommen haben werde, gabs nochmal nen Schluck aus der Pulle…..insgesamt sind mir 83% der Abfindung netto ausgezahlt worden….nicht schlecht wie ich finde….werde zwar noch ein großen batzen in die rürup einzahlen, da sonst das finanzamnt nächstes jahr die hand aufhält, aber das ist ja für mich und somit bleibt das geld bei mir…..meine frau wird auch ein gewisses jahreseinkommen nicht überschreiten, damit wir den für uns optimalen Steuersatz bekommen…..somit bekommen wir nächstes Jahr noch ne ordentliche Nachzahlung, das ich mit gerade mal 14-15% Steuern auf die gesamte Abfindung rechne….bin mehr als zufrieden und danke für die vielen Tipps hier….Daumen hoch
Danke Dir, demoli für die positive Rückmeldung. Es sieht so aus, als hättest Du alles richtig gemacht! Glückwunsch. Ich drücke die Daumen, dass es so weiter geht.
Gruß, Der Privatier
Ebenfalls Glückwunsch, demoli, dass wohl alles richtig gemacht wurde. Da es ja mehrere Anbieter mit grundsätzlich gleichen – aber eben auch unterschiedlichen – Bedingungen für die Rürup-Rente gibt, empfehle ich einen eingehenden Vergleich – beispielsweise hier: https://geld-anlagen.eu/rurup-rente-basisrente/
Hallo, zu diesem Beitrag habe ich drei Fragen, über deren Beantwortung ich mich für mein Verständnis sehr freuen würde:
1) Was mag wohl für die Praxis mit „Abfindung in Stk 3 mit Fünftelregel“ gemeint sein ?
2) Und mit „noch nen Schluck aus der Pulle“ vielleicht die Abrechnung der Abfindung mit einer günstigen Steuerklasse, also jedenfalls nicht 6, oder steckt hinter dieser Aussage mehr ?
3) Einzahlung Rürup geplant, damit „das FA im nächsten Jahr nicht die Hand aufhalten kann“ -> um die Basis (das zu versteuernde Einkommen) damit zu senken oder was bzw. ist damit noch mehr gemeint ? Gruß Nick
Ich habe den obigen Kommentar von demoli so verstanden, dass
1) der ehemalige Arbeitgeber die Abfindung mit Steuerklasse 3 und unter Anwendung der Fünftelregel versteuert hat (was keinesfalls selbstverständlich ist oder „automatisch“ passiert)
2) dieses aufgrund einer rechtzeitigen Absprache stattfinden konnte und somit deutlich besser war als ursprünglich vorgesehen
3) eine weitere Optimierung (Absenkung des zu verst. Einkommens) mit Rürup erfolgen soll.
Gruß, Der Privatier
Hallo, lieber Privatier.
Ich bin nun auch bald im Club. Ich habe die Beiträge über die Abfindung mit Interesse verfolgt und mein bisheriges Wissen bestätigt gefunden. Dennoch konnte ich zu meinem Problem nichts lesen.
Hier meine Planung: Meine Abfindung soll gemäß Aufhebungsvertrag zusammen mit dem Maigehalt 2016 ausgezahlt werden. Ich will in Absprache mit dem AG die Abfindung in zwei Teile aufspalten, in einen Baranteil, der mich über die nächsten vier Jahre bis zur Firmenrente retten soll, und in einen zweiten Anteil, der in den Pensionsfond des AG eingezahlt wird, um die Firmenrente aufzustocken.
Ist es sinnvoll, eine Vereinbarung vor Auszahlung der Abfindung mit dem AG zu schließen mit dem Ziel, den zweiten Anteil sofort im Mai 2016 fristgerecht in den Pensionsfond des AG einzahlen zu lassen, um dieses Geld ’sicher verwahrt‘ zu haben, während mir der Baranteil erst im Januar 2017 ausgezahlt werden soll, um Steuern zu sparen? Gilt dann die Fünftelregelung für den Baranteil immer noch (Betrag hierfür ausreichend hoch), obwohl der andere Teil schon 2016 in den Pensionsfond eingezahlt wurde?
Die Einzahlung in den Pensionsfond wird ja erst (indirekt) ‚in der Zukunft‘ bei Auszahlung als Rente besteuert werden und sollte somit irrelevant für die ‚jetzige‘ Fünftelregelung sein. Stimmt das, oder müssen beide Anteile in jedem Fall im selben Jahr verwirklicht werden, auch wenn die Fünftelregelung nur für den Baranteil gelten soll?
Ich würde auf jeden Fall dringend raten, einen spezialisierten Anwalt oder Steuerberater aufzusuchen und zwar JETZT, also VOR der Unterzeichnung des AHVs.
Oder noch genauer: Vor der Formulierung des AHVs, denn ich habe den Eindruck, dass es hier auf die richtige Formulierung ankommt!
Grundsätzlich kann die Fünftelregel auf eine Abfindung nämlich nur dann angewandt werden, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum (also in einem Jahr) ausgezahlt wird. Eine Aufteilung ist zwar auch möglich, aber nur wenn der „Hauptanteil“ (ca. 95%) in einer Summe fließt. Das wäre schon mal zu prüfen.
Aber ich denke eben, dass es hier auch auf die Formulierung ankommt! Wird das sinngemäß so formuliert, wie in der oben gestellten Frage („Aufteilung der Abfindung in…“) hört sich das schon schlecht an. Geht es aber in die Richtung: „…zahlt der AG zum Abschluss eine Summe X in den Pensionsfond…“ und drei Absätze weiter: „…für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der AN eine Abfindung von Y, zahlbar zum…“ hört sich das schon ganz anders an.
Aber bitte: Das ist jetzt sehr laienhaft formuliert und gedacht. Bitte unbedingt einen Fachmann dazu befragen!
Gruß, Der Privatier
Der AHV ist schon unterschrieben. Er nennt nur die Gesamtsumme der Abfindung. Die Abspaltung eines Teiles davon für den Pensionsfond würde der AG in Absprache mit mir im Nachgang per internem Antragsformular erledigen.
Der AG hat mir für den ‚Normalfall‘ der GLEICHZEITIGEN Auszahlung von Baranteil und Pensionsfondanteil bestätigt, dass er die Fünftelregelung für den Baranteil anwenden und den Pensionsfondanteil abgabenfrei in den Pensionsfond, da dieser ja über die spätere Auszahlung als Rente versteuert wird, einzahlen wird.
Vielleicht kann mir aber der Privatier hier einen Tipp geben, ob dieser Aussage des AG geglaubt werden kann: Fünftelregelung für Baranteil + steuerfrei in Pensionsfond. Die Frage der Verschiebung des Baranteils in 2017 werde ich – wie vorgeschlagen – von einem Experten separat klären lassen. Falls dies vom FA anerkannt werden sollte, müsste dann doch eine diesbezügliche formlose Vereinbarung mit dem AG VOR Auszahlung genügen?
Hallo Felix,
für den „Normalfall“ der gleichzeitigen Auszahlung (in einem Jahr) habe ich keine Bedenken. Das ist ein durchaus übliches Verfahren.
Ich sehe dann aber auch so recht keinen Vorteil in der Aufteilung auf zwei Jahre und würde angesichts der Zweifel lieber darauf verzichten.
Gruß, Der Privatier
Ok. Mein Gefühl sagt dasselbe!
Mir ging es nur um eine Klärung, ob diese beiden Anteile hinsichtlich Fünftelregelung gekoppelt sind, weil sie ja steuerlich in jedem Fall unterschiedlich behandelt werden.
Aber ich habe dieselbe Meinung, dass man sich nicht steuerlich zu Tode optimieren sollte, zumal der Schuss auch nach hinten los gehen könnte und man seine Vorstellung evtl. per Gericht durchsetzen müsste.
Das Privatier- Dasein soll ja Spaß machen. Deswegen werde ich mich nicht aufs Glatteis wagen. Vielen Dank für diese moralische Unterstützung.
Vielen Dank auch für die Existenz dieses großartigen Forums – und auch Thomas Schulze für seine Unterstützung. Bis bald?
Hallo Felix, wie der Privatier befürchte ich, dass Dein Plan nicht mit der erwarteten Steuerermäßigung aufgeht. Denn grundsätzlich gibt es die Steuerermäßigung nur bei „Zusammenballung der Einkünfte“. Doch das ist keine Frage der Formulierung, sondern der faktischen Gestaltung.
Steuerlich unschädlich ist, wenn zur Hauptleistung einer Abfindung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. Was als steuerunschädliche Teilleistung von der Finanzverwaltung akzeptiert werden soll, hat der BFH in einem Urteil vom 13.10.2015 letztmals präzisiert – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/ermasigter-steuersatz-bei-abfindungen-in-zwei-raten
Lese den Privatier jetzt seit gut einem Monat und möchte ein Kompliment machen.
Prädikat sehr hilfreich. Leider habe ich die Seite entdeckt nachdem ich den Aufheber schon unterschrieben habe. Mit meinem heutigen Wissen hätte ich die Monate, die ich in 2016 Gehalt bekomme selbstredend in Abfindung umgewandelt und die Abfindung in 2016 auszahlen lassen und damit die Steuerlast signifikant verringert.
Meine Situation: Im Dezember eine Vereinbarung über das Ausscheiden aus dem Unternehmen getroffen (war dort 16 Jahre). Abfindung 140.000 dazu kommen Januar + Februar Gehalt sowie weitere ca 12.000 Euro (sozialabgeabenfrei für eine Prämie 2015. Meine Frau verdient für ihren Halbtagsjob ca 14.000 in 2016 -> Einkommen insgesamt ca 40.000 -> was im Ergebnis zu einer extrem hohen Steuerlast führt – habe schon die Info bekommen, dass trotz Anwendung der Fünftelregelung erst mal ein sehr hoher Steueranteil abgeführt wird, weil ich ja noch die hohen Gehälter der Jahresanfangsmonate habe. Ok – ist zwar blöd – aber dieses Geld kann ja im nächsten Jahr wieder zurückgeholt werden und sollte ich nächstes Jahr ALG1 beantragen müssen (bin dann schon 54) wird dieser warme Geldregen guttun.
Da ich derzeit die genaue Gehaltssumme 2016 noch nicht genau weiß (liegt aber zwischen 35 und 45 TEUR die genaue Summe wird ab ca April /Mai bekannt sein) gehe ich derzeit noch nicht zum Steuerberater, sondern sammle Infos um eine tragfähige Strategie zu entwickeln.
Steuerlast dürfte für 2016 bei ca. 70-75 TEUR liegen
Jetzt müssen also ca 40 – 50 TEUR steuerlich neutralisiert werden, so dass der Fünftelregelung entsprechend die Steuersumme für ein Gesamteinkommen von nur 30 TEUR X 5 berechnet wird.
aktuelle Strategie für die steuerliche Neutralisierung von 40 -50 TEUR:
1:) Für meine Frau und mich helfen da schon mal die je 1.000 Euro Werbekostenabzug
2:) Plane zähneknirschend einen Rürup in einer Größenordnung von ca 35 TEUR -> das mindert um weitere 28,7 TEUR (halte den Rürup wg indiskutabler Verwaltungskosten, lausiger Rendite und extreme Unflexibilität/ teure Übertragbarkeit für eine erbärmliche Anlage und bin daher auf Suche nach echten Alternativen)
3:) werde ca. 5 TEUR für wohltätige Organisationen spenden
4:) bekomme Kindergeld für 1 Kind -> 1 Kinderfreibetrag (das bringt allerdings nicht viel, schätze ca. 2 TEUR)
5:) Vorsorgeaufwendungen aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen von ca. 22 TEUR dürfte wohl knapp 2 TEUR steuerunschädlich machen
Sind die genannten Punkte 1 – 5 so korrekt? Wer hat sinnvolle Ideen für weitere Punkte? Gibt es irgendwo eine Übersicht wie ich den Rürup zu Gunsten einer sinnvolleren Steuersparform herunterfahren kann und was wäre das?
Natürlich werde ich das Mitte des Jahres mit einem Steuerberater besprechen – jetzt läuft aber bereits die Zeit und ich möchte mit einem vernünftigen Wissen und einem tragfähigen Konzept zum Steuerberater gehen.
Freue mich schon auf Ideen und danke schon jetzt für Eure wertvollen Infos.
Dankeschön
„Prädikat sehr hilfreich.“ Danke! Das höre ich gerne…
Zu den Punkten 1-5:
Zu 1: Okay – Kleinvieh macht auch Mist…
Zu 2: Erbärmliche Anlage? Nein-es ist gar keine Anlage(!), sondern eine Versicherung. Bitte nicht verwechseln! Mehr dazu: Hier.
Kritik ist aber dennoch berechtigt. Bei der „lausigen“ Rendite sollte man fairerweise aber die Nachsteuer-Rendite betrachten und da kommen dann u.U. doch schon ein paar „Läuse“ zusammen.
Bei der geplanten Summe bitte daran denken, dass die Beiträge zur Altersvorsorge, die von Euren Gehältern einbehalten werden, mit in die Maximalsumme einfließen!
Zu 3: Sehr löblich !
Zu 4: Von Kindern und damit im Zusammenhang stehenden Freuden und Sorgen habe ich keine Ahnung.
Zu 5: Okay. Bitte im Zusammenhang mit Pkt.2 betrachten!
Alternativen?
Da fällt mir ganz spontan die gesetzliche Rentenversicherung ein. Liegt wohl daran, dass ich da gerade erst einen Kommentar zu geschrieben habe.
Je nach Situation kann man überlegen, ob es Sinn macht, die Krankenkassen-Beiträge im Voraus zu bezahlen.
Im Grunde kann man alles aufzählen, was in der Steuererklärung zu Verlusten führt… wie z.B. Handwerkerleistungen im Haushalt, Verluste bei V+V, bei einem Gewerbe, usw. usf.
„Verluste“ haben aber leider immer den Nachteil, dass sie erst einmal bezahlt werden müssen! Und jetzt irgendetwas nur zur Steuerersparnis zu machen, halte ich für wenig sinnvoll.
Weiterhin viel Erfolg und
Gruß, Der Privatier
Oh ich denke, da gibt es noch einige Möglichkeiten der Optimierung (zumindest vor Abgabe der Steuererklärung) – aber das hängt natürlich jeweils von den eigenen persönlichen Zielen ab.
Zur Rürup-Rente gibt es hier und anderswo im Netzt viel Für und Wider. Wenn man die Angebote vergleicht – z.B. https://geld-anlagen.eu/rurup-rente-basisrente/, gibt es trotzt des strengen gesetzlichen Rahmens sogar noch Gestaltungsmöglichkeiten.
Ziele sind natürlich Steuerreduktion wobei das dafür aufzuwendende Geld in möglichst sinnvolle und renditeträchtige Anlagen investiert wird (dabei sind die zur Verfügung stehenden Mittel auf insgesamt 30 – 50 Teur begrenzt). An welche mögliche Maßnahmen denken Sie?
Für Immobilien steht nicht genug EK zur Verfügung und ich halte das aktuelle Niveau auch für überteuert.
Vielen Dank für die weitergehenden Infos und Kommentare. Habe noch eine weitere Frage. Angenommen ich kann von den 40.000 Einkommen in 2016 etwa 35.000 Euro steuerlich neutralisieren. Dann sind die Steuern für die 140.000 Abfindung lt Fünftelregelung ja bereits auf einem vernünftig niedriegen Niveau.
Angenommen es fallen jetzt noch 7.000 Euro für außergewöhnliche Belastungen an (Zähne /Brillen und sonstige Gesundheitskosten) -> wie wirken sich diese steuerlich aus (wie wird in diesem Fall der Selbstbehalt gerechnet – von 140.000 oder einem Fünftel davon)?
An sich eine gute Idee – ABER:
Bei der Berechnung des Selbstbehalts dient der Gesamtbetrag der Einkünfte als Basis (siehe: § 33 EStG)! Bei Euch also 180T€. Davon gelten als „zumutbarer“ Eigenanteil bei Steuerpflichtigen mit 1 oder 2 Kindern: 4%. Also etwas mehr als 7.000 Euro.
Wenn das was bringen soll, müssten die Kosten also deutlich darüber liegen!
Aber bitte nicht übertreiben und vorher meinen Kommentar zu den Zahnarztkosten lesen!
Gruß, Der Privatier
Hätte noch eine weitere Frage zum Thema Spenden. Möchte auch finanziel schwächere und hungernde Menschen an meiner Abfindung partizipieren lassen – das Finanzamt sowenig wie möglich, daher die Frage wieviel ist bei den unten genannten Parametern maximal abzugsfähig? -> Status reguläres Einkommen 2016 = 55.000 plus Abfindung 140.000 (im Januar 2016 geflossen).
Welche Höhe an Spenden (mildtätige Zwecke wie zB Brot für die Welt – SOS Kinderdörfer etc) kann ich bei den oben genannten Werten für Einkommen und Abfindung leisten und wie berechnet sich dies?
Ich habe verstanden, dass bei Spenden lediglich 5% des Einkommens abzugsfähig sind – ist dies bei Anwendung der Fünftelregelung auf die gesamte Abfindung hochrechnbar? Stimmen die 5% grundsätzlich
Zuwendungen (Spenden) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben gem. § 10b Abs. 1 EStG abgezogen werden.
Spenden können bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Und zu den Einkünften zählt natürlich die Abfindung in voller Höhe dazu. Geregelt ist das übrigens in §10b EStG.
Es gibt da wohl auch noch ein paar Sonderregeln (ich glaube für politische Parteien), bei denen im Rahmen von Höchstbeträgen auch direkt etwas von der Steuer abgezogen werden kann. War ja aber wohl nicht die Frage.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Sollte man sich bei den 20% verrechnet haben und hat „aus Versehen“ zu viel gespendet haben, kann der übersteigende Betrag auch auf das Folgejahre vorgetragen werden.
Hallo und Guten Morgen,
kann mir jemand sagen ob bei einer ratierlich gezahlten Abfindung (monatliche Zahlung) auch die Fünftelung bei der Einkommenssteuererklärung angwendet wird?
Wenn die Zahlungen über mehrere Jahre hinweg gehen, kann die Fünftelregel auf jeden Fall nicht in Anspruch genommen werden. Aber auch bei Zahlungen innerhalb eines Jahres bin ich mir sicher, dass ratierliche Zahlungen die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach der Fünftelregel nicht erfüllen. Denn es muss sich ja um eine „außerordentliche“ Zahlung handeln, die in „einer Summe“ gezahlt wird und zu einer „Zusammenballung“ der Einkünfte führen muss. Alles Kriterien, die bei regelmäßigen Zahlungen nicht gegeben sind. Also daher: Nein – keine Fünftelregel.
Gruß, Der Privatier
Helau und Alaaf!
Mein Beitrag ist aber nicht für die Lachmuskeln, vielleicht höchsten für die Gähnmuskeln des Privatiers, weil er darauf vielleicht schon hundertmal geantwortet hat?!
Also, es geht um meine Abfindung und deren Verschiebung ins nächste Jahr aus steuerlichen Gründen – der Klassiker.
Mein Plan nach eingehender Lektüre dieses aufschlussreichen Blogs: Verschiebung des im Aufhebungsvertrag genannten Auszahlzeitpunktes Mai 2016 nach Januar 2017 per formloser Zusatzvereinbarung datiert bis April 2016, also noch VOR Auszahlung der Abfindung. Damit sollte alles auch gegenüber dem FA wasserdicht sein, denn: (1) Verschiebung aus rein steuerlichen Gründen unschädlich, da kein Missbrauch gemäß Urteil des BFH und (2)tatsächlicher Geldzufluss erst 2017.
Nun habe ich heute mit meinem WohnsitzFA darüber gesprochen, und es kamen widersprüchliche Aussagen bzw. die Aussage, dass das FA einen Ermessensspielraum habe und verschiedene Finanzämter sich auch verschieden verhalten können. Helau! Jetzt bin ich also wieder am Anfang. Deshalb meine Fragen, bevor ich mich auf Glatteis bzgl. meiner Finanzplanung begebe bzw. einen Rechtsstreit provoziere:
(A) Wie bindend ist das Urteil des BFH über die Verschiebbarkeit für das FA (egal wo)? Muss ich mich von widersprüchlichen Aussagen überhaupt irritieren lassen, oder muss man einfach davon ausgehen, dass die MA des FA sich oft selbst nicht auskennen? Muss ich mich evtl. auf einen unschönen Gerichtsprozess einstellen?
(B) Soll man sich vorher eine Bestätigung vom WohnsitzFA einzuholen? Wie bindend ist dann diese Auskunft oder machen die das überhaupt?
(C) Soll der AG eine ‚Anrufungsauskunft‘ beim Betriebstättenfinanzamt‘ über meinen konkreten Fall einholen? Ist diese Auskunft überhaupt relevant bzw. bindend für meinen konkreten Fall?
(D) Gibt es irgendeine Begrenzung der Zeitspanne zwischen Ausscheiden aus dem Unternehmen und Zahlung der Abfindung im BFH- Urteil oder sonst wo? Sind acht Monate zu viel? Die Aussage meines Finanzbeamten war: Ihm wären solche Fälle schon bekannt, aber dann immer nur über ein, zwei Monate Verschiebung.
(E) Was kann denn überhaupt schlimmstenfalls passieren, wenn ich die Abfindung nach Januar 2017 schiebe, das FA mault und ich keinen Prozess führen möchte? Die ‚Zusammenballung‘ wäre in jedem Fall erfüllt.
Würde mich über eine Antwort trotz Faschingseuphorie des Privatier (?!) freuen. Vielen Dank!
Ergänzend vielleicht hier noch:
„Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 2/80 , BFHE 145, 507, BStBl II 1986, 284; Offerhaus, a.a.O., 321). Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung —jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit— im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern (Offerhaus, a.a.O., 321). Rechtsmissbrauch ( § 42 AO ) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.“
BFH v. 11.11.2009 – IX R 1/09
Hallo Thomas.
Heißt das jetzt – in letzter Konsequenz -, dass die Vereinbarung mit dem AG zur Verschiebung der Abfindung als freier Wille zweier Vertragspartner schlicht vom FA anerkannt werden muss? Letzten Endes kann es doch dem FA auch wurscht sein, warum ein Vertrag zustande kommt, es muss einfach nur ‚als nachgeschaltete Instanz‘ die Fakten des Vertrags akzeptieren. Der Geldzufluss der Abfindung ist halt in dem Jahr, in dem der Ex- AG die Abfindung zahlt. Punktum! Dass es sich um eine Abfindung handelt, steht ja in dem Aufhebungsvertrag.
Ich kann ja schließlich auch meinen Urlaub so wählen, wie ich will. Ich kann z.B. in der Nachsaison Urlaub machen, um Geld zu sparen. Das muss der Reiseveranstalter ja auch akzeptieren, obwohl ich ihm in der Hauptsaison mehr Geld zustecken würde.
Falls meine Logik stimmt, dann kann ich meine Abfindung verschieben und beruhigt abwarten? Vielleicht gibt es ja jemanden, der diesbezüglich negative Erfahrungen mit dem FA gemacht hat?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Hallo Felix,
grundsätzlich ist das schon so, wie Sie schreiben. Doch an dem zitierten Urteil können Sie auch erkennen, dass es nicht immer ganz ohne Streit abgeht. Letztendlich entscheiden im Finanzamt darüber Personen wie Sie und ich – und mancher glaubt es eben besser zu wissen. Entscheidend ist nicht, ob man Recht hat, sondern ob man Recht bekommt. Und dieses Ergebnis ist eben oft kein Geschenk, sondern Resultat von Arbeit. 😉
Beste Grüße
Hallo Felix,
weder Lach- noch Gähn-Muskeln musste ich aktivieren, aber dafür die Grübel- und Stirnrunzel-Muskeln. 😉 Denn bei aller Anstrengung ist mir keine zufriedenstellende Antwort für Dich eingefallen.
Es ist schon so, wie Du selber schon geschrieben hast und wie es Thomas Schulze noch einmal bestätigt hat: Es gibt Urteile (auch von höchster Stelle), die die Verschiebung einer Abfindung in das Folgejahr ausdrücklich bestätigen. Gegenteilige Urteile sind zumindest mir nicht bekannt.
Damit hat man schon einmal eine sehr gute Ausgangsbasis und die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass auch Dein „Fall“ vom FA durchgewunken wird.
Nur – eine Garantie wird Dir keiner geben können! Wenn Du noch weitere Sicherheit haben möchtest, könntest Du evtl. einen spezialisierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt hinzuziehen. Aber auch dort wirst Du letztlich keine Garantie bekommen.
Mein Fazit: Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verschiebung der Abfindung anerkannt wird. Eine 100%ige Sicherheit gibt es nicht.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier und Thomas Schulze.
Vielleicht bin ich ja zu skeptisch. Ich werde wohl zusammen mit dem AG den Weg mit der Verschiebung um 8 Monate wagen. Er ist ja wirklich der einzig sinnvolle. Ich habe hierfür noch ca. 3 Monate Bedenkzeit; vielleicht gewinne ich noch zusätzliche Erkenntnisse, die mich darin bestärken – am besten erfolgreiche Beispiele mit ähnlicher Zeitspanne.
Wichtig war auch nochmal der rechtliche Hinweis von Thomas Schulze.
Vielen Dank einstweilen. Vielleicht melde ich mich nochmal…
Hallo Privatier und alle Anderen.
Ich denke, dass doch die Meisten beim Steuerberater waren, als es um die Durchrechnung der Abfindung und der Finanzen für die Zeit als Privatier ging?
Seit 2006 kann man Steuerberatungskosten wohl nur als Werbungskosten absetzen, wenn sie mit einer Einkommensart (z.B. Anlage N oder V) verbunden sind. Kann man gegenüber dem Finanzamt argumentieren, dass eine Abfindung ja auch quasi ein Ersatz für entgangenen Lohn ist und somit zu den Einnahmen der Anlage N gehört? Die Krankenkassen betrachten ja auch zumindest einen Teil der Abfindung als ‚Einkommen‘ bei der Bestimmung des Beitragssatzes.
Ich habe auch gelesen, dass man die Steuerberatungskosten 50:50 auf Werbungskosten und Kosten der Lebensführung aufteilen kann, um dem FA die Akzeptanz zu erleichtern, wobei dann nur die 50 % für die Werbungskosten absetzbar sind. Meine Steuerberaterrechnung ist ziemlich hoch: ca. 1400 Euro, daher schon wichtig für die Steuererklärung.
Kann mir jemand einen Tipp geben?
Gruß, Felix
Tja, DAS wäre ja mal eine gute Frage an den Steuerberater gewesen! 😉
Aber das hätte dann womöglich noch mal so viel gekostet? 😉
Okay, mal im Ernst: Es ist richtig, dass StB-Kosten nur noch in Verbindung mit „Einkünften“ absetzbar sind. Aber das ist eine Abfindung doch, oder?
Wenn auch „außerordentlich“, aber egal. Ich würde das erst einmal einsetzen ohne große Erläuterung. Das kann man nachher immer noch.
Nicht absetzbar sind Beratungen z.B. hinsichtlich Altersvorsorge. Das hat nichts mit Einkünften zu tun. Oder Handwerkerleistungen im Haushalt. Auch keine Einkünfte.
Es wäre natürlich ideal, wenn dein StB. sich in seinem Fach so gut auskennt, dass er die Rechnung gleich so geschrieben hat, dass es da keine Zweifel gibt. Schön wäre eine Bezeichnung wie „Beratung zur Ermittlung von Einkünften“ (oder so ähnlich).
Ich selber kann allerdings keine eigenen Erfahrungen dazu beisteuern. Ich war seit über 30 Jahren nicht mehr beim Steuerberater. Ich denke, es wird von Fall zu Fall verschieden sein, wie dein Finanzbeamter das so einschätzt. Evtl. wirst Du dich auf einen Einspruch einrichten müssen (aber da wird Dir dein StB. sicher gerne bei helfen 😉 ).
Gruß, Der Privatier
Danke, Privatier!
Ich werde den Steuerberater bitten, die Rechnung ‚griffig‘ zu formulieren. Das ist sicher noch im Preis mit drin…
Übrigens war es mir die Sache schon wert, für einen Experten zu zahlen, da ich so auch meine eigenen Berechnungen ‚eichen‘ konnte und nun doch sehr zuversichtlich in die Zukunft blicke. Letzten Endes ist auch das Honorar im Vergleich zur Summe der Abfindung gerechtfertigt. Er hat ja auch Einiges dafür getan. Was mir momentan mehr Kopfzerbrechen bereitet, ist die Sicherheit in den Finanzmärkten und die allgemeine politische Entwicklung, die mir hoffentlich nicht einen Strich durch meine Finanzplanung für die nächsten 5 Jahre machen werden.
Aber zur Zeit ist Optimismus angesagt…
Danke, Felix
Hallo Felix,
selbst habe ich keine Erfahrung mit Steuerberater bzw. deren Rechnungen.
Da die Abfindung jedoch auf einer üblichen „Lohnsteuerbescheinigung als ermäßigter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre“ bestätigt und in Anlage N übertragen wird, sollte der Anerkennung als WK eigentlich nichts entgegensprechen. Der Werbungskostenfreibetrag von 1.000 Euro p.a. wird aber ohnehin gewährt, somit machen sich (bei vollem Ansatz als WK) vermutlich dann lediglich 400 Eur bemerkbar.
Viele Grüße Axel
Ich empfehle eindringlich, sich vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen mit der Lohnbuchhaltung kurzzuschließen um unliebsame Überraschungen bei der Besteuerung zu vermeiden.
So geschehen bei mir: Mein ehemaliger Arbeitgeber wusste weder über meine Beschäftigungslosigkeit noch über mein fehlendes Einkommen im Auszahlungsjahr.
Deshalb staunte ich nicht schlecht, als für die Besteuerung der Abfindung die ungünstigste Steuerklasse zusammen mit dem voll hinzugerechneten Einkommen aus dem Vorjahr herangezogen wurde.
Zum großen Glück reichte in meinem Fall ein kurzer Anruf in der Lohnbuchhaltung und nach Schilderung meiner tatsächlichen Lage wurden mir im Folgemonat die 30% an zu viel gezahlten Steuern doch noch überwiesen. Aber darauf sollte man es besser nicht ankommen lassen.
Den eindringlichen Hinweis, sich vor Auszahlung der Abfindung eine Abrechnung zeigen und erklären zu lassen sowie diese mit der eigenen Kalkulation zu vergleichen, kann man nicht oft genug wiederholen!
Dadurch kann man einerseits vermeiden, dass die Berechnungen ungünstig (manchmal gar unheilbar falsch) werden und andererseits zusätzliche Gestaltungsspielräume erschließen.
„Große Unternehmen haben oft Erfahrungen mit Abfindungen.“
Schön wäre es, Privatier. 😉
Wenn dann aber zu der mangelnden Erfahrung noch Arroganz und rechtliche Unkenntnis kommen, wie es beispielsweise viele Opel-Mitarbeiter erleben mussten – siehe: https://abfindunginfo.blogspot.com/2015/02/was-bleibt-von-der-bruttoabfindung-als.html – dann ist der Schaden besonders groß und mitunter eben auch nicht mehr heilbar.
Hallo Privatier, Sie haben mir geschrieben:
„Evelyn, hat eigentlich schon einmal jemand aus deiner Firma die konkrete Summe deiner Abfindung ausgerechnet? Würde ich UNBEDINGT einmal anfordern. Und zwar Netto und Brutto! Ich habe einmal grob überschlagen (viel geschätzt und vereinfacht) und bin auf ca. 200T€ Netto gekommen. Da muss die Firma sicher ungefähr 340T€ Brutto zahlen, damit Du diesen Betrag auch bekommst.
Und das wäre dann sowohl von der Summe, als auch von den Berechnungsgrundlagen so ziemlich das Beste, was ich hier für einen normalen Angestellten je gehört habe. Aber dabei sehe ich sogar noch (ganz vage) eine kleine Zusatzhoffnung:
In der Formulierung der Steuerberechnung durch deine Firma ist nichts von der Anwendung der Fünftelregel zu lesen. Im Gegenteil: Die Steuer soll gemäß Tabelle bestimmt werden. Und da ist 5tel-Regel ganz sicher nicht drin!
Darum habe ich oben bei der Schätzung deiner Brutto-Abfindung die 5tel-Regel auch nicht berücksichtigt. Aber auch wenn dein AG die Regel nicht anwendet – Du selber wirst sie bei der EkSt-Erklg. nutzen können und wohl noch zusätzlich Steuern zurückbekommen. Wie gesagt: Eine vage Hoffnung…“
Nein, ich habe noch keine Berechnung – diese wird von einer (teuren) externen Unternehmensberatung erstellt und das muss ich dann noch „abnicken“, wenn ich die Zahlen habe. Ich werde diese dann meinerseits von einem Steuerberater prüfen lassen und werde ihn direkt auf die 5tel-Regel ansprechen.
Gruß, Evelyn
Hallo Privatier,
danke für Deinen tollen Blog und an alle für Ihre super Beteiligung.
Auch mir hat der Blog schon sehr geholfen.Ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.16 unterschrieben.Die zahlung der Abfindung (zweifaches Jahreseinkommen)erfolgt im Januar 2017.Ich habe vor ein Dispositionsjahr zu nehmen, oder mich nur kurz arbeitslos zu melden, um 2017 keine weiteren Einkünfte zu haben.
Mein zu versteuendes Einkommen wäre demnach 0 plus ein fünftel der Abfindungssumme.Die darauf entfallende Steuerschuld mal fünf.Jetzt meine Frage:Ich habe 2017 negative Einkünfte Denkmalschutzabschreibung und Abschreibung auf eine Investition in eine Photovoltaikanlage. Werden diese negativen Einkünfte verechnet und wenn ja wo? Ist das zu versteuernde Einkommmen 2017 negativ plus ein fünftel der Abfindungssumme? Oder wie wird das berechnet?
Freundliche Grüsse,Jörg
Normalerweise berechnet man die Steuer nach Fünftelregel ja wie folgt:
1. Steuer auf das Einkommen OHNE Abfindung
2. Steuer auf das Einkommen MIT 1/5 der Abfindung.
3. Differenz aus Ergebnis von 2 und Ergebnis von 1. Multipliziert mit fünf.
4. Dieses Ergebnis kommt auf 1. oben drauf.
Diese Rechnung funktioniert aber nicht, wenn das Ergebnis unter 1. bereits negativ ist. Darum gibt im Gesetz (§34 EStG) eine vereinfachte Regel, die besagt:
„Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“
Oder – um es einmal mit anderen Worten auszudrücken: Das zu versteuernde Einkommen wird einfach durch fünf geteilt. Darauf die Steuer festgestellt und das Ergebnis wieder mit fünft multipliziert.
Die Kernfrage ist dabei natürlich: Was ist das zu versteuernde Einkommen? Nun ganz einfach: Die GANZE Abfindung (zzgl. evtl. weiterer Einkünfte) abzgl. negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten und Abzüge für Sonderausgaben wie z.B. Altersvorsorge, etc.
Negative Einkünfte im Abfindungsjahr sind so ziemlich das Beste, was man sich wünschen kann! Viele wären schon froh, wenn sie einfach nur Null wären.
Gruß, Der Privatier
Super,vielen Dank.
Dann schaue ich mal,dass ich viele negative Einkünfte habe 2017 :-)).
Gruss,Jörg
Lieber Privatier, erstmal herzlichen Dank für Deine Seite und das Buch, was mir selbst, der ich demnächst „im Club“ sein werde, schon sehr viel Orientierung gegeben hat. Zu meiner Frage, was ich immer noch nicht verstanden habe:
Ich (58 Jahre) werde voraussichtlich nach Ablauf der Kündigungsfrist noch ein Gehalt im Januar 2017 beziehen und dann kommt hoffentlich eine größere Abfindung. Dies soll mein Ausstieg aus dem Berufsleben werde, also habe ich schon beim eifrigen Lesen 🙂 für meine Strategie gelernt:
– Anspruch auf ALG1 beim AA feststellen lassen,
– dann Dispositionsjahr (11 Monate) nehmen, kein ALG1 beziehen,
– andere Einkünfte auf Null bringen
– Fünftelregelung anwenden
Meine Frage: nutzt es steuerlich was, in 2017 negative Einkünfte wie Abzüge für Sonderausgaben, z.B. Altersvorsorge, zu generieren oder würden diese negativen Einkünfte nur mit meinem „Normalgehalt“, also dem Monatsbrutto von ca 8500 € verrechnet werden?
Im letzteren Fall hätte ich ja bei getrennter Veranlagung nichts davon, denn weniger als Einkommenssteuer=Null geht nicht. Wenn es aber von dem Fünftel abginge, wäre der Effekt enorm und Rürup etc. sehr lohnend.
Konkret beeinflußt es auch die Entscheidung einer getrennten vs. gemeinsamer Veranlagung.
Entschuldigung, falls dies schon mehrfach beantwortet wurde. Aber manchmal wird man unsicherer, je mehr man liest….
Herzliche Grüße
Joachim
Ja, negative Einkünfte werden zunächst mit dem „Normalgehalt“ verrechnet, dann erst mit der Abfindung. Insofern würde sich tatsächlich die Steuerlast deutlich mindern lassen.
Eine Einzelveranlagung (früher getrennte Veranlagung) kann zusätzlich helfen, Steuern zu sparen – siehe auch https://www.youtube.com/watch?v=qFwlGS2VmLU&feature=youtu.be
Mal abgesehen von der Frage: Auch ohne Abfindung kann Einkommen weniger als Null einen positiven Effekt haben. Wer keine Steuern zahlt, bekommt zwar keine Steuererstattung – eine „negative“ Steuer wie in den USA beispielsweise gibt es in Deutschland nicht. Doch unter Umständen kann ein Verlustrücktrag oder -vortrag zu eine Steuerersparnis in weiteren Jahren führen.
Zunächst einmal möchte ich eine kleine Korrektur bzw. Erläuterung zur geplanten Strategie anbringen, denn ich unterscheide ganz gerne zwischen einer Vorgehensweise:
a) die mit dem Feststellen des ALG1-Anspruches beginnt, um sich dann für eine bestimmte Zeit wieder abzumelden und
b) dem Dispojahr, welches zunächst eigentlich gar keine Aktion benötigt und dann aber exakt ein Jahr später mit der Arbeitslosmeldung endet.
Hier wäre also erst einmal eine Entscheidung zu treffen, welches die gewünschte Vorgehensweise ist.
Aber dann mal zur Frage. Ja – sicher, aus steuerlicher Sicht macht es immer Sinn, Aufwendungen für z.B. die Altersvorsorge in das Jahr der Abfindung zu legen. Allerdings gehen diese Aufwendungen nicht, wie Du schreibst, „von dem Fünftel ab“. Und ob es sich lohnt, hängt dann eben auch u.a. von der Höhe der Abfindung ab. Tendenz: Bei höheren Abfindungen sind die Effekte nicht mehr so ausgeprägt.
Wie das Verfahren der Fünftelregel funktioniert, habe ich ja bereits erläutert.
Es gibt aber einen Sonderfall, nämlich bei dem von Dir angesprochenen „negativen Einkommen“. Wäre nämlich das zu versteuernde Einkommen (ohne die Abfindung) negativ, so wird einfach die Steuer auf ein Fünftel des gesamten zu versteuernden Einkommens (also inkl. Abfindung) berechnet und diese wieder mit fünf multipliziert.
Wie man auch immer rechnet – eine Reduzierung durch z.B. Sonderausgaben oder auch andere negative Einkünfte bewirkt immer eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens und bedeutet damit eine geringere Steuerlast.
Wie viel dies ausmacht und ob es sinnvoll ist, eine Einzelveranlagung durchzuführen, kann man immer nur anhand der konkreten Zahlen beurteilen (selber rechnen oder rechnen lassen).
Gruß, Der Privatier
Hallo, da bin ich mal wieder.
Habe jetzt meinen Steuerbescheid für 2015 bekommen und etwas enttäuscht, dass ich ca. 950 EUR nachzahlen muss.
Berechnung nach Grundtabelle für Steuerklasse 1 be Anwendung der 1/5 Regel.
Ich hatte 2015 (Dispojahr)nur meine Abfindung als außerordentliche Einkünfte
und sonst nur negative Einkünfte in Form von rund 5300 EUR Vorsorgeaufwendungen für die freiwillige GKV.
Nach Deinen Ausführungen (siehe auch Blog v. 5.4.16) hat das FA Amt richtig berechnet, indem es diese Ausgaben (neben dem AN-Pauschbetrag, von 1000 EUR, dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR und „Erstattungüberhang von Kirchensteuern“ (?!) von
172 EUR von der GESAMTABFINDUNG abgezogen wurde , dann auf 1/5
des geminderten Betrages die Steuer berechnet und der Betrag dann mal 5 genommen wurde.
Aber wie veträgt sich das mit früheren Ausführungen in disem Blog, dass zusätzliche Einkünfte eigentlich bis ca. 9000 EUR (bzw das doppelte bei Verheirateten) steuerfrei wären und so in Berechnung einfließen? Oder ist das nicht mehr aktuell? Nach meiner Berechnung hat mein ehemal. AG so ziemlich genau diesen steuerfreien Betrag von der Abfindung bei Berechnung der Steuer abgezogen (vielleicht auch zufällig?).
Ich überlege, ob es Sinn hat, gegen den Bescheid anzugehen (dafür sind noch über 3 Wochen Zeit).
Gruß
Hallo Ulli2000,
allein anhand Ihrer Angaben lässt sich der Steuerbescheid nicht nachvollziehen. Allerdings ist es ein Problem mit vielen Abfindungsrechnern, dass die Steuerermittlung immer auf dem Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse beruht.
Für die Ermittlung der Einkommensteuer spielt die Steuerklasse letztlich keine Rolle, weil die Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung darstellt und dabei bei weitem nicht alle steuerlich relevanten Daten berücksichtigt werden.
Thomas Schulze
Hallo Ulli2000,
wie Thomas schon geschrieben hat, kann man die Frage, ob es sich lohnt, einen Einspruch einzulegen, nur beantworten, wenn man den Bescheid mit den dazugehörigen Angaben kennt. Dazu kann man aus der Ferne kaum etwas sagen.
Ausserdem ist es zwar keine Pflicht, aber ich bin der Meinung, dass man für einen Einspruch auch eine Begründung vorweisen sollte. Und wenn Dir diese fehlt, sind die Aussichten eher gering. Man kann natürlich auch erst einmal Einspruch einlegen (zur Wahrung der Frist) und eine Begründung später nachreichen.
Du selber hast den Eindruck, dass das FA richtig gerechnet hat. Da wird es schwierig eine Begründung zu finden.
Bei den von Dir genannten ca. 9.000€ handelt es sich nicht um „zusätzliche Einkünfte“, die irgendwie steuerfrei sind, sondern bei einem Ledigen bleibt ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb von diesen ca. 9.000€ steuerfrei. Das ist ein Unterschied!
Die Erklärung für die Abweichung von bereits gezahlter Steuer und tatsächlicher Steuerschuld könnte natürlich auch daran liegen, dass der EX-AG schlicht zu wenig einbehalten hat. Es gibt genügend Arbeitgeber, die sich mit der korrekten Behandlung einer Abfindung nicht auskennen. In der Regel zum Nachteil des ANs, aber warum sollte es nicht auch einmal anders herum laufen?
Gruß, Der Privatier
Hallo Ulli2000,
prüfe bitte die Differenz im Einkommensteuerbescheid zwischen:
– Festgesetzt werden
und
– Abzug vom Lohn
Wenn die zweite Angabe geringer als die erste ist, hat entweder der AG nicht richtig gerechnet oder es gab weitere Einkünfte.
Viele Grüße, Hardy
Ich möchte hier mal Vollzug melden.
Ich habe meine Steuererklärung für 2015 zurück. Was soll ich sagen, alles so wie ich es beim Finanzamt eingereicht habe, ist es auch angenommen worden.
Das Wichtigste dabei war, dass der Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber in der Transfergesellschaft dazu gezahlt hat, auch unter der Fünftelregelung berechnet wurde.
Alles ohne Steuerberater!!!!!
Wichtig dabei war wohl, dass man das Bundesurteil in dieser Sache gleich mit gebracht hatte.
Immerhin war es in dieser Beziehung eine Frage von 8000,-€
Ich habe nun für 106000,-€ 11000,-€ Steuern bezahlt, obwohl ich 2015 in der Transfergesellschaft volles Geld hatte.
Sehr gut!! Und vielen Dank für die positive Meldung.
Es zeigt mal wieder, dass es sich auszahlt, sich selber eingehend mit seinen Finanzen (und dazu gehören eben auch die Steuern) zu befassen, gut informiert zu sein, um dann bei Behörden und Ämtern als kompetenter „Kunde“ wahrgenommen zu werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
die Firma in der ich arbeite baut Stellen ab. Daraufhin wurde ein Freiwilligenprogramm ins Leben gerufen. Ich habe daran teil genommen und auch tatsächlich einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen, welchen ich dann auch unterschrieben habe.
Ich erhalte eine Abfindung von 200.000 Euro. Mein Arbeitsvertrag läuft noch bis Ende Oktober. Ich habe mit meinem Arbeitgeber eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, dass die Auszahlung der Abfindung erst im Januar 2017 erfolgt.
Ich möchte natürlich so viel wie möglich an Steuern sparen. Ich könnte es mir vorstellen, nächstes Jahr nicht zu arbeiten, sondern viel zu reisen und eine Weiterbildung zu machen.
Meine Fragen lauten:
Kann ich die Abfindung in 2017 mit der Fünftelregelung versteuern? So wie ich es verstanden habe, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen, damit dies möglich ist. Liegt trotzdem eine Zusammenballung vor, wenn ich sonst kein weiteres lohnsteuerpflichtiges Einkommen in 2017 generiere?
Ist meine Berechnung richtig, dass von der Abfindung in Höhe von brutto 200.000Euro netto ca. 150.000Euro übrig bleiben, wenn ich nach der Fünftelregelung versteuere und sonst kein weiteres lohnsteuerpflichtiges Einkommen in 2017 habe?
Mein Arbeitsverhältnis endet am 31.10.2016. Was wäre der beste Zeitpunkt, um mich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden? Was wäre der beste Zeitpunkt, um Arbeitslosengeld zu erhalten? Wäre es sinnvoll, ab dem 01.10.2017 Arbeitslosengeld zu beziehen und Meldung beim Arbeitsamt dann 3 Monate früher am 01.07.2017?
Ich weiß, das sind viele Fragen und ich kann nicht erwarten, dass du auf alles detailliert eingehst. Ich habe mir auch eben dein Buch bei Amazon bestellt, da ich mir davon noch einige Informationen erhoffe, an die ich noch gar nicht gedacht habe.
Ich freue mich über jede Hilfestellung 🙂
Gruß, Philipp74
Ja, in der Tat: Viele Fragen… und leider fehlen oft wichtige Angaben, um irgendwelche Antworten geben zu können, so z.B.:
* Fünftelregel: Eine Zusammenballung liegt vor, wenn das Einkommen inkl. Abfindung höher ist, als es normal gewesen wäre. Da ich das „normale“ Einkommen aber nicht kenne…?
* Steuerabzug von der Abfindung: Kann man nicht beantworten, ohne zumindest mal den Familienstand zu kennen.
* Zeitpunkt für die Arbeitslosmeldung: Hier wäre die weitere Lebensplanung (Alter?) mal interessant. Was soll denn nach dem ALG kommen? Rein aus Steuer-Sicht wäre es wahrscheinlich besser, in 2017 gar kein ALG zu beziehen. Aber die Steuer ist ja auch nicht alles…
Generell sehe ich hier zwei Möglichkeiten:
a) sofort arbeitslos melden und ALG bis Ende 2016 beziehen. Falls es denn überhaupt welches gibt (Sperre und Ruhezeit?). Dann für 2017 komplett abmelden (wg. der Steuer) und ab 2018 den Rest ALG in Anspruch nehmen.
b) Dispojahr bis (exakt!!) zum 31.10.2017. ALG ab 1.11.2017. Vorteil: Evtl. Sperre/Ruhezeit entfallen, ggfs. höherer Anspruch. Nachteil: Steuerbelastung durch 2 Monate ALG. Konkrete Zahlen lassen sich kaum abschätzen. Steuerprogramm oder -Berater!
Vielleicht hilft das ja schon ein wenig.
Gruß, Der Privatier
Wieviel Geld von der Abfindung bleibt, lässt anhand Deiner Angaben hier tatsächlich nicht beantworten, wie der Privatier schon anmerkte. Du kannst dies entweder mit einem Abfindungsrechner selbst herausfinden – beispielsweise wird Dir mit diesem https://www.abfindunginfo.de/__trashed.html auch angezeigt, ob die Fünftelregelung für Dich zutrifft – oder Du müsstest noch mehr Angaben liefern.
Ich empfehle den Einsatz des ELSTER-Programms.
Hier kann man alle Varianten durchspielen und erhält zu jeder eine exakte
Steuerberechnung.
Vielen Dank schon mal für die Antworten!
Hier noch ein paar Angaben:
Alter: 42 Jahre
Steuerklasse I (ledig, keine Kinder)
Bruttojahreseinkommen ca. 66.000 Euro
Eigenes Wohneigentum vorhanden
Derzeitiges Depot-Volumen über alle Asset-Klassen (hauptsächlich ETFs): 350.000Euro
Die Lebensplanung: Wenn ich mit einer Abfindungssumme von netto 150.000 Euro kalkuliere, wird sich mein Depot auf runde 500.000Euro erhöhen. Damit erwarte ich nicht, dass ich unbedingt direkt Privatier werden kann. Jedoch wäre meine finanzielle Lage so entspannt, dass ich ein „Sabbat-Jahr“ in 2017 in Erwägung ziehe. Ich muss dazu sagen, dass ich zwar nicht geizig bin, aber im Verhältnis zum Durchschnittbürger sicherlich sparsam lebe. Mit Kapitalverzehr und einer durchschnittlichen Rendite von 4 bis 5% würde ich sicher sehr lange von meinem Depot zehren können.
Einen Steuerberater werde ich auch noch zu Rate ziehen.
VG,
Philipp74
Hallo Philipp,
für die Steuerberechnung auf die Abfindung ist das Vermögen unwesentlich. entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindungsauszahlung. Wenn Du eine Beispielkalkulation dafür nicht selbst machen willst, kannst Du auch gern den Link https://www.abfindunginfo.de/abfindungs-losung-optimierungsbeispiel.html nutzen. Welche Angaben fürs Erste nötig wären, wird mit dem Formular abgefragt.
Hallo Philipp,
danke für die ergänzenden Informationen. Ich denke, die Frage nach Anwendung der Fünftelregel und der Steuerbelastung ist durch die Antworten von Thomas erst einmal geklärt.
Die beiden Möglichkeiten zur Gestaltung des ALG-Bezuges habe ich ja oben schon erwähnt. Aufgrund des Alters entfällt ein möglicher Vorteil des Dispojahres (Höhe des Anspruches). Welche der obigen Varianten „besser“ ist, möchte ich nicht beurteilen.
Ich würde mir allerdings – abseits aller Steueroptimierungen – ernsthaft überlegen, ob Du wirklich ein Jahr Pause machen willst. Aber auch das kann ich nicht wirklich beurteilen, denn es hängt sicher von ganz vielen Faktoren ab, wie sich so eine Pause auf deine berufliche Zukunft auswirkt.
Von meinen eigenen persönlichen Erfahrungen her habe ich eher den Eindruck, dass sich eine solche Pause in diesem Alter eher nachteilig auswirken könnte.
Du merkst: Sehr vorsichtig formuliert… Denn das kann natürlich(!) auch anders sein. Aber ich würde diese Frage und Entscheidung in den Vordergrund stellen!
Und mir an zweiter Stelle dann Gedanken über Steuern, etc. machen.
Gruß, Der Privatier
Ich habe nun einen Plan, wie ich es machen möchte mit meiner Abfindung. Das Leben ist kurz und jetzt ist die einmalige Gelegenheit dazu, eine kleine Auszeit zu nehmen. Ich möchte allerdings das Jahr Auszeit ebenfalls dazu nutzen, mich weiter zu bilden, um danach wieder einen guten Einstieg in die Arbeitswelt finden zu können.
Mein Plan:
– bis zum 31.07.16 arbeitssuchend melden
– nach Ausscheiden aus dem Unternehmen zum 31.10.16 arbeitslos melden um den Anspruch auf Arbeitslosengeld feststellen zu lassen
– Mich direkt danach wieder beim Arbeitsamt abmelden, sodass ich kein Arbeitslosengeld erhalte
– Auszahlung der Abfindung im Januar
– In 2017 keine Einkünfte generieren. Anstattdessen eine kleine Auszeit nehmen und anschließend eine Weiterbildung absolvieren
– Ab 4. Quartal 2017 wieder bei Firmen bewerben
– Ab 01. Januar 2018 wieder arbeitslos melden, falls ich noch keine neue Arbeit gefunden habe. Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld müsste dann noch bestehen.
Ist das Vorgehen so plausibel, oder habe ich etwas vergessen bzw. nicht bedacht? Über Rückmeldungen wäre ich dankbar!
Hallo Philipp74,
ja – so kann man es machen. Erscheint mir plausibel.
Und wenn Dir die Auswirkungen auf KK (Selbstzahler), RV (Lücke) und Karriere (Chancen beim Wiedereinstieg) bewusst sind, spricht nichts weiter dagegen.
Man könnte vielleicht noch abwägen, ob ein Dispojahr evtl. vorteilhafter wäre?
Vorteil: Keine Sperrzeit. Nachteil: Steuerbelastung durch zwei Monate ALG in Q4/2017.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
wie oben beschrieben habe ich mich zum 01.11.2016 arbeitslos gemeldet. Nachdem ich meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bewilligt bekommen habe, habe ich mich zum 30.11.2016 bei der Agentur für Arbeit wieder abgemeldet, sodass ich ab 01.12.2016 quasi Privatier bin.
Jetzt habe ich vor, mich zum 01.12.2016 bei der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin freiwillig zu versichern (als Erwerbsloser).
Hier stellen sich mir folgende Fragen:
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich nur den Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen muss. Das wären laut Auskunft der Krankenkasse 166,46 Euro monatlich. Die Abfindung bekomme ich jedoch erst im Januar 2017 ausgezahlt und so wie ich es verstehe, muss ich auf die Abfindung ebenfalls Krankenkassenbeitrag bezahlen. Wenn das so wäre, würde ich sicherlich den Höchstbeitrag in 2017 bezahlen müssen, oder?
Gibt es eine legale Möglichkeit, dies zu umgehen? Zum Beispiel, dass ich mich zum 01.01.2017 wieder arbeitslos melde und dann zum 01.02.2017 wieder abmelde? Oder dass ich übergangsweise für Januar und Februar einen 450 Euro – Job annehme?
Es wäre schön, wenn Du oder jemand anderes mir hier Auskunft geben könnte 🙂
Viele Grüße,
Philipp74
Hallo Philipp74,
eine Abfindung kann sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei sein. Am besten, Du prüfst einmal, welcher der auf abfindunginfo.de/abfindung-sozialversicherung-beitrag aufgeführten Fälle für Dich zutrifft.
Viele Grüße
Thomas
Es handelt sich um eine Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt wird. Somit wäre dies nach Deinem Link zu urteilen, nicht versicherungspflichtig in der KRankenversicherung.
Allerdings habe ich auf einem anderen Link dies hier gelesen:
„Abfindungen zählen bei freiwillig gesetzlich Versicherten zum versicherungspflichtigen Einkommen. Daher sind Nachforderungen von Krankenkassenbeiträgen bei Zahlung einer Abfindung möglich. Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung. Wird diese Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie nicht sozialversicherungspflichtig.
Ausnahme: Man versichert sich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Dann – und nur dann – werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Eine Regelung, die durch die Gesundheitsreform einheitlich für alle Krankenkassen gilt.“
Wenn ich den obigen Absatz richtig interpretiere, müsste ich ich Beiträge auf die Abfindung bezahlen, da ich mich freiwillig gesetzlich krankenversichere? Oder werfe ich da etwas durcheinander?
Die Frage nach der Berücksichtigung einer Abfindung durch die Krankenkasse haben wir hier schon öfters diskutiert. Ich möchte darum auf einen Beitrag verweisen, der das Thema genauer erläutert: „Abfindung und Krankenkasse“ .
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für den Link.
Also müsste ich nur die vollen Krankenkassenbeiträge während der Ruhezeit bezahlen, wenn ich das alles richtig verstehe.
Da die Kündigungszeiten in meinem Fall voll eingehalten wurden, gehe ich nun davon aus, dass ich auf die Abfindung keine Beiträge für die Krankenversicherung bezahlen muss.
Ich hoffe, meine Krankenkasse sieht das genauso 😉
Auf jeden Fall habe ich mir die entsprechenden Paragraphen für den Notfall abgespeichert 🙂
Vollkommen richtig!
Übrigens auch was die Befürchtung Richtung Krankenkasse angeht. Krankenkassen sehen die Lage gerne erst einmal anders. Mit dem richtigen Wissen ausgestattet hat man es dann deutlich leichter.
Viel Erfolg, Gruß
Der Privatier
Hallo Philipp74,
das was unter dem Link abfindunginfo.de/abfindung-sozialversicherung-beitrag beschrieben ist, gilt für gesetzlich Pflichtversicherte. Allein mit dem Verlust des Arbeitsplatzes geht dieser Staatus nicht verloren. Denn nach dem Job werden die Beiträge weiter gezahlt (durch Arbeitsagentur usw.)
Wer allerdings kein Alg, kein Hartz 4 und keine Rente erhält, muss sich freiwillig versichern. Für diesen Personenkreis gilt das, was Du gefunden hast. Anstelle des Arbeitsentgeltes werden die Beiträge jetzt auf alle Einnahmen berechnet, die zum Lebensunterhalt bestimmt sind – siehe auch https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Aus einer einmalig gezahlten Abfindung wird dabei fiktiv für einen begrenzten Zeitraum ein Monatsentgelt ermittelt und mit Beiträgen belastet – siehe ebenda § 5 Abs. 5.
Für privat Krankenversicherte werden die Beiträge dagegen nicht aufgrund des Einkommens berechnet. Deshalb bleibt da die Abfindung wieder außen vor.
Hallo zusammen,
bisher hat alles wunderbar funktioniert. Ich habe im Januar 2017 meine Abfindung nach der Fünftelregelung ausgezahlt bekommen. Ich bin freiwillig gesetzlich zum Mindestbetrag bei meiner Krankenkasse versichert. Und ich habe wie geplant meine Weiterbildung gestartet.
Jetzt stellt sich mir noch die Frage nach der Vermeidung weiterer Einkünfte für 2017. Ich rechne dieses Jahr mit Kapitaleinkünften (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen) von ca. 12000 Euro. Ich habe nun extra nochmal das ganze Buch „Gedanken eines Privatiers“ durchgelesen, um Anregungen zu bekommen.
Es bieten sich wohl folgende Möglichkeiten an: Rürup-Rente oder der Stückzins-Trick. Die Rürup-Rente möchte ich eigentlich nicht anpacken, obwohl das wahrscheinlich das einfachste wäre. Aber ich möchte kein weiteres Geld in eine Rente packen. Bleibt der Stückzins-Trick. Dazu hätte ich folgende Frage:
Wie finde ich eine geeignete Anleihe? Auf welche Kriterien muss ich bei der Auswahl der Anleihe achten? Wann kaufe ich am besten die Anleihe (Ende des Jahres)? Kann ich jetzt schon Anleihen finden, die ich auf eine Watchlist nehme?
Wieviel Geld muss ich in die Hand nehmen, damit ich einigermaßen sicher Kapitaleinkünfte von 12000 Euro auf nächstes Jahr verschieben kann?
Habe das noch nie praktiziert und wäre dankbar für Hilfestellung. Auch andere Vorschläge, wie man als Privatperson Einkommen in das nächste Jahr verschieben oder für dieses Jahr reduzieren kann, nehme ich gerne an.
Viele Grüße,
Philipp74
Hallo Phillip,
bevor wir über konkrete Möglichkeiten der Verschiebung von Einkünften nachdenken, wäre zuerst einmal die Frage zu stellen, ob dies bei den Kapitaleinkünften überhaupt sinnvoll und erforderlich ist. Wir erinnern uns: Kapitaleinkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer (25%+x) und damit kann es im einfachsten Fall bereits erledigt sein: Alles abgegolten, FA muss nicht informiert werden, somit kein Einfluss auf Abfindung, etc..
Anders sieht es aus, wenn man mit seinem Steuersatz unter diese 25% kommt. Spätestens dann wäre es zu empfehlen, die Anlage KAP auszufüllen. Und u.U. zuviel gezahlte AbgSt. wird dann zurückerstattet. Mehr dazu habe ich in meinem Beitrag über die Anlage KAP geschrieben.
Es macht also nicht immer Sinn, Kapitaleinkünfte zu verschieben. Kommt man aber zu der Überzeugung, dass es doch Sinn macht (vielleicht ja auch aus anderen Gründen…) empfehle ich zunächst einmal meine Beiträge über den Stückzins. Dort habe ich auch unterschiedliche Möglichkeiten und deren Auswirkungen erläutert.
Ich schlage vor, wenn danach noch Fragen sind, diese dann dort bei diesen Beiträgen zu stellen.
Vorab: Aktuell kann man sich sicher schon einmal umsehen, aber richtig ernst wird es dann erst gegen Ende des Jahres. Es sei denn, man möchte eine Variante inkl. Depotübertrag durchführen. Die geht jederzeit.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für deine Erläuterungen. Ich habe mich jetzt noch mal mit der Thematik der Verschiebung der Kapitaleinkünte ins nächste Jahr auseinandergesetzt.
Ursprünglich war ich, genau wie du in deiner letzten Antwort geschrieben hast, davon ausgegangen, dass ich von meinen Kapitaleinkünften nichts ins nächste Jaher verschieben muss. Weil eben mit der Abgeltungssteuer alle „abgegolten“ ist. Die Anlage KAP fülle ich in meiner Steuererklärung immer aus und werde dies auch beibehalten.
Auf die Idee, die Kapitalerträge, die im Jahr der Auszahlung der Abfindung anfallen, zu verschieben, bin ich erst durch die Lektüre Deines Buches gekommen.
Ich zitiere aus Deinem Buch, Seite 143:
„Denn eigentlich müssen wir (ähnlich wie beim Arbeitslosengeld) die Kapitalerträge ja nicht vollständig verhindern, wir wollen ja nur, dass sie in dem Jahr der Abfindung nicht anfallen. Später dürfen sie das gerne wieder. Und sollen das auch.“
Ich bin jetzt etwas verwirrt. Ich kriege die beiden Aussagen irgendwie nicht zusammen. Einerseits zusätzliches Einkommen, eben auch Kapitaleinkünfte, verhindern. Andererseits ist bei Kapitaleinkünften ohnehin alles abgegolten.
Ansonsten habe ich keine anderweitigen Gründe, meine Kapitaleinkünfte zu verschieben. Mein einziger Grund war der aus Deinem Buch zitierte Absatz und mein daraus gezogener Schluss (vermutlich fälschlich?), dass ich Steuern spare, wenn ich verschiebe.
Kannst du mir bitte noch einen Tipp geben, wo mein Denkfehler ist? Ich stehe da schon seit ein paar Tagen auf dem Schlauch 🙁
Viele Grüße,
Philipp74
Hallo Philipp,
aus heutiger Sicht würde ich vielleicht manche Formulierungen in meinem Buch ändern, sehr viel ausführlicher erläutern oder auch einfach weglassen.
Manches habe ich in meiner eigenen Situation womöglich aus einer übertriebenen Vorsicht gemacht, was sich im Nachhinein als überflüssig herausgestellt hat.
Das Verschieben der ALG-Zahlung z.B. wäre nicht nötig gewesen, da es durch das negative Basis-Einkommen durch die Rürup-Versicherung kompensiert worden wäre.
So ähnlich mag es mit der Verschiebung der Kapitaleinkünfte sein. Aus heutiger Sicht sehe ich keine zwingende Notwendigkeit mehr, denn auch bei Abgabe der Anlage KAP soll ja durch die Günstigerprüfung immer gewährleistet sein, dass am Ende kein Nachteil für den Steuerzahler entsteht.
Daher würde ich aus heutiger Sicht keine Kapitaleinkünfte mehr verschieben, alleine mit dem Ziel eine steuerliche Wirkung auf die Abfindung zu erzielen. Es gibt sicher andere Gründe und die waren auch damals bei mir bereits gegeben und sind es heute immer noch (Familienversicherung der Ehefrau).
Um die Steuern auf die Abfindung zu optimieren gibt es sicher andere Wege und ich halte eine Einzahlung in die eigenen Altersvorsorge nach wie vor für die effektivste.
Gruß, Der Privatier
Jetzt wird es konkret und im Februar 2017 kann ich eine größere Abfindung erwarten. Mein Plan ist es, in 2017 nur noch ein Januargehalt als Erwerbseinkommen zu haben, sonst nix, auch kein ALG, um den Effekt der Fünftelregelung größtmöglich zu nutzen.
Hier ist jetzt aber auch eine Frage, auf die ich bisher keine Antworten gefunden habe.
Mit dem Arbeitgeber sind mehrere kombinierbare Auszahlungsoptionen möglich:
– Ausfinanzierung der Direktversicherung (d.h. Zahlung aller bis zum Ablauf noch anstehenden Beiträge zur Lebensversicherung mit Pauschalversteuerung 20%)
– Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für Rente ab 63 (bin > 55 LJ)
– Einzahlung in das Deferred Compensation Konto, d.h. Versteuerung erst später bei der Auszahlung
An sich möchte ich alle drei Optionen nutzen und nur etwa 60% der Abfindung direkt auf mein Gehaltskonto zahlen lassen. Die Zahlung der Anteile durch den AG würde zeitgleich im Februar erfolgen. Man könnte seitens des Finanzamtes ja aber argumentieren, der Zufluß an mich wäre bei den Optionen später.
Frage: Macht mir das die Anwendbarkeit der Fünftelregelung auf die Zahlung in das Gehaltskonto kaputt???
Dankbar für alle Erfahrungen/Kenntnisse….
Hallo Joachim,
erlaube mir mal zu antworten, da bei mir gerade alles gelaufen ist.
1. Direktversicherung ist möglich, wenn eine alte DV nach §40b EStG besteht. Dann können die max. mögliche Beitragssumme 1.752 x Jahre der Betriebszugehörigkeit abzgl. der tatsächlich gezahlten Beiträge der letzten 7 Jahre. Bei mir waren das ca. 44.000 Euro, das würde ich heute vermutlich nicht wieder so machen, da der Steuersatz 20% zzgl. Soli zzgl. Kirche plus GKV-Beitrag nicht unerheblich ist. Zudem sind bei Ablauf die Auszahlung, die höher als die Einzahlungssumme liegen ebenfalls zu versteuern.
Habe mir das Ganze übrigens vorab von meinem Finanzamt bestätigen lassen.
2. was genau ist gemeint? Auffüllung des Höchstbeitrages zur GRV?
3. Dem Thema stehe ich persönlich skeptisch gegenüber, die Höhe der Steuer bei Ablauf wird gern unterschätzt, zzgl. ggf. GKV-Beitrag
Das eigentlich entscheidende ist; jedes andere Erwerbseinkommen (Januargehalt zzgl. ggf. Einkommen der Ehefrau) durch Einzahlungen in GRV, Riester und/oder Rürup unter Beachtung der jeweiligen Höchstgrenzen auf Null zu bringen!
Bzgl. späterer Zufluß der Leistungen aus der Direktversicherung gab es bei mir keine Probleme, siehe vorherige Anfrage und Auskunft vom zuständigen Finanzamt.
Viel Erfolg Axel
Herzlichen Dank, Axel!
1. Du hast Recht, dass die 20%+Soli+KSt ein relevanter Brocken sind. Reine Rechenaufgabe, ob dies durch die Milderung der Progression ausgeglichen wird. Ich würde nur sechs ausstehende Jahresbeiträge in einen bestehenden Vertrag (von 1991, Laufzeit bis 65. LJ, 3,5% Verzinsung) einbringen wollen. Übrigens hatte ich es so verstanden, dass auch der Ertragsanteil steuerfrei sein sollte (?!?)
2. Nein, sondern teilweises „Freikaufen von Rentenabschlägen“ nach §187a Sozialgesetzbuch VI. Freiwillige GRV Beiträge möchte ich in 2017 zusätzlich ggf. auch leisten (siehe Deine Anmerkung, jedes andere Erwerbseinkommen zu drücken). Noch nicht bekannt ist mir in diesem Zusammenhang aber, ob der Beitrag nach $187a SGB VI bei der Einkommensteuer auf den Höchstbetrag der Altersvorsorgebeiträge angerechnet würde. Wenn ja: Die Höchstgrenze möchte ich natürlich beachten und sie ist in 2016 mit 22.767/45.534 Euro maximal begrenzt.
Grundsätzlich hat meine Kalkulation ergeben, dass die Rendite einer Einzahlung in die GRV diejenige einer Rürup-Versicherung deutlich schlägt…
3. Da hast Du wieder Recht – noch eine Rechenaufgabe. Da ich in der PKV bin und die DC Auszahlung auf 12 Jahre streckbar ist, könnte es sich aber positiv auswirken.
Bestätigung vom Finanzamt:
wie waren denn da die Reaktionszeiten? Hattest Du eine kostenpflichtige Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO gestellt?
Ich frage auch, weil ich nach einigem Herumfragen leider nicht den Eindruck gewonnen habe, dass alle Steuerberater und Finanzbeamte gleichermaßen mit den Spezialitäten der Abfindungsbehandlung vertraut sind 🙁
Danke nochmal, Joachim
Hallo Joachim,
1. wenn die Versicherungsgesellschaft in den bestehenden Vertrag so mitmacht, bei mir musste ein Neuvertrag geschlossen werden.
Da in beiden Fällen aber eine Restlaufzeit von 12 Jahren nicht mehr eingehalten wird (aus steuerlicher Sicht handelt es sich zwingend um einen Neuvertrag) ist der volle Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlungssumme und Einzahlungsbetrag zu versteuern. Naja, in der heutigen Zeit wird das ohnehin nicht viel sein.
2. Unter dem Aspekt das zusätzliche Arbeitseinkommen im Jahr der Abfindungszahlung zu minimieren absolut empfehlenswert, da der Steuervorteil daraus enorm ist. Unter dem Aspekt „Freikauf von Rentenabschlägen“ für mich nicht wirklich interessant, ich müsste nach Rentenbeginn noch über 20 Jahre leben, wenn mir vorher etwas passiert bekommt meine Frau lediglich noch 60%,wenn uns beiden was passiert ist das Geld für die Kinder verloren.
Rürup-GRV ist m.E. Ansichtssache.
3. 3. Da ist die PKV mal ein echter Vorteil! – ist bei mir ebenso.
Ich rate Dir das Elster-Steuerprogramm zu installieren und alle möglichen Fälle alternativ einzugeben, Du wirst erstaunliche Ergebnisse erhalten. Mein Ergebnis stimmte mit dem folgendem Steuerbescheid exakt 1:1 überein.
Richtig; mit diesen ganzen Themen sind nahezu alle restlos überfordert.
Ich hatte wohl Glück, dass ich tel. um Auskunft bat und nach mehreren abenteuerlichen Auskünften dann an die Leiterin der AG-Steuerstelle meines FA verbunden wurde, die mich zumindest verstand und innerhalb von 2 Wochen eine ausführliche und kostenfreie Antwort per e-mail zukommen ließ. Mein erster Kontakt zum FA war allerdings 2 Monate vorher.
Also dran- und hartnäckig bleiben.
Gruß Axel
@Joachim, @Axel:
Danke an Axel für die hilfreichen Antworten. Dem habe ich kaum etwas hinzu zu fügen. Daher nur ein paar Stichworte bzw. Bestätigungen:
* Ich habe auf meine Abfindung (mit Fünftelregel und Volleinzahlung in die Altersvorsorge/Rürup) einen Steuersatz von ca. 7% erzielt. Da ist eine Pauschalversteuerung von 20% (zzgl. KiSt./Solz) nicht unbedingt eine Alternative.
* Bei der Frage Rürup oder GRV würde ich im aktuellen Nullzinsumfeld eher eine Einzahlung in die GRV zur Reduzierung des Abschlages für die vorzeitige Rente wählen.
* PKV ist sicher immer ein Vorteil, wenn es um die Betrachtung von späteren Renteneinkünften oder Kapitalauszahlungen etc. geht. Allerdings dürfte sie auch unvergleichlich teurer sein. Ab einem gewissen Alter hat man aber meist ohnehin keine Wahl mehr.
* Ein Steuerprogramm zu installieren und Varianten auszuprobieren, halte ich für eine sehr gute Idee. Habe ich auch so gemacht und ich kann das nur dringend empfehlen.
* Es ist auch richtig, dass es u.U. schwierig sein kann, Steuerberater oder Anwälte zu finden, die die Materie beherrschen. Gilt im Übrigen auch für Fragen zu Kapitaleinkünften.
* Eine ausführliche und kostenfreie Auskunft von Finanzamt zu erhalten, halte ich allerdings eher für einen ausgesprochenen Glücksfall. Es ist nicht die Aufgabe der Finanzämter, eine Steuerberatung durchzuführen. Natürlich kann man es versuchen.
Gruß, Der Privatier
@Privatier, @Axel: Danke schön!
Mit Elster habe ich schon einige Simulationen laufen lassen, allerdings bin ich nie in die Nähe von 7 % gekommen. Gratulation, damit wäre ich schon sehr zufrieden! Mein Problem (oder eher Glück) ist, dass meine Frau noch ungefähr in der gleichen Gehaltsgruppe wie ich bin. Ich muß also mit Einzel- und gemeinsamer Veranlagung „spielen“.
Eure Kommentare sind hilfreich, nur eine Frage bleibt mir derzeit offen:
Weiß jemand, ob eine Enscheidung für eine Teilumleitung in DC die Anwendung der Fünftelregelung aushebelt?
Gruß Joachim
@Privatier, @Joachim:
Ja, über diese konkrete Auskunft vom FA habe ich mich auch gewundert und vor allem gefreut.
Mein Steuersatz belief sich lt. ESt-Bescheid auf 15.4%
Warum sollte die Teilumleitung in DC die 1/5-Regelung aushebeln?
Solange das zeitgleich und im gleichen Veranlagungszeitraum erfolgt sollte das m.E. unproblematisch sein.
Das Hauptproblem wird sein, das Januargehalt und das Deiner Frau zu minimieren,
mit der unterschiedlichen Veranlagung habe ich keine Erfahrung und dazu nichts beitragen.
Gruß Axel
Bei der Einzahlung eines Teiles der Abfindung in DC sehe ich auch keine Probleme mit der Fünftelregel. Es gibt allerdings inzwischen eine recht ausführliche Kommentierung von Mr.Excel bei der späteren Auszahlung. Ist vielleicht auch einmal interessant zu lesen. Das Thema findet sich hier:
https://der-privatier.com/kap-10-finanzamt-und-steuern/#comment-5209
Gruß, Der Privatier
Guten Tag.
Zunächst möchte ich dem Privatier ein großes Kompliment für diese Internetseite aussprechen. Die Seite ist sehr gut strukturiert sowie von der visuellen Aufbereitung und vor allem natürlich inhaltlich hervorragend. Jedem, der sich mit dem Thema beschäftigt, wird die Lektüre wichtige und hilfreiche Informationen liefern. So auch mir. Ich beschäftige mich seit ein paar Tagen intensiv mit dem Thema.
Der AHV liegt auf dem Schreibtisch und muss von mir in den nächsten 10 Tagen unterschrieben werden. Der Ausstieg soll dann am 30.6.17 sein, wobei ich eine Option für einen Ausstieg ab 31.1. im Vertrag habe. Die Abfindung wird mit dem letzten Gehalt ausbezahlt. Leider ist mein AG nicht bereit, die Auszahlung auf 2018 zu verschieben. Ich nehme nämlich an einem internen Ausstiegsprogramm teil, das laut AG in 2017 abgeschlossen sein muss. Da ich an diesem Programm, zu dem es eine offizielle Betriebsvereinbarung gibt, teilnehme, konnte ich nicht individuelle Vereinbarungen aushandeln. Der Vorteil, den mir das Programm allerdings bringt, ist eine höhere Abfindung als ohne Programm.
In 2017 werde ich also erhebliche Einkünfte haben, die in diesem Jahr auch versteuert werden müssen. Es gilt also die Steuer zu optimieren. Wie gesagt, die Verschiebung auf das Folgejahr ist nicht möglich. Die Voraussetzung für die 1/5-Regelung (Zusammenballung) liegt vor. Allerdings kann es sein, dass die 1/5-Regelung gar nicht oder nur im geringen Umfang zur Anwendung kommt, weil bereits die „normalen“ Einkünfte in 2017 hoch sein werden (1 bis 6 Monate mein Gehalt / Bonus 2016 / Teilbonus 2017 / 12 x Gehalt meiner Frau / evtl. AG1).
Ich habe mir von einer Steuerberatung mal grob die Steuern ausrechnen lassen, die bei Austritt Ende Januar bzw. Ende Juni anfallen würden. Das Ergebnis ist, dass mein Netto-Einkommen (ohne Berücksichtigung von Sozialversicherungen und AG1) in etwa bei beiden Alternativen gleich hoch sein würde. Ich würde also, wenn ich bis Juni bliebe, 5 Monate umsonst arbeiten. Klingt doof, oder? Allerdings halte ich beim Austritt Ende Juni meine Kündigungsfrist ein, welches bei einem früheren Austritt nicht der Fall wäre. Die Auswirkungen auf eine Sperre konnte ich bis jetzt noch nicht klären. Wenn ich eh gesperrt werde, ist es doch egal, ob ich die Kündigungsfrist einhalte oder nicht. Stimmt das, oder irre ich hier? Übrigens, ich bin über 58, würde also für 24 Monate AG1 infrage kommen.
Leider brachte meine Steuerberatung für immerhin 250€ (angeblich 3 Std. Arbeit) nur noch den Hinweis, dass ich meine Abfindung erst in 2018 auszahlen lassen solle.“ Toller“ Hinweis – das wusste ich auch vorher schon, der bringt mir aber nichts. Sonst kamen keine Tipps für eine Steueroptimierung. Ich werde mir im nächsten Jahr einen Steuerberater suchen müssen, der sich mit Abfindungen auskennt. Nur wie finde ich den hier in meiner Gegend?
Natürlich habe ich mir selbst (und natürlich mit den Infos von der Privatier-Seite) überlegt, was ich tun könnte. Wenn ich alles richtig verstanden habe, entfaltet die 1/5-Regelung ihre enorme Wirkung, wenn es gelingt, das „normale“ Einkommen zu minimieren. Ich werde deshalb versuchen müssen, einen mittleren 5-stelligen Betrag steuermindernd „loszuwerden“. Ist es dann wirklich so, dass Konstellationen denkbar sind, dass eine Ausgabe von x€ zu einer Steuerersparnis von x+y € (wegen der Wirkung der 1/5-Regelung) führt? Das wäre ja genial. Mir ist klar, niemand kann ohne konkrete Daten meine Steuersituation berechnen. Mir geht es mehr ums Generelle. Ist es grundsätzlich möglich, dass eine 30k€-Ausgabe zu einer Steuerminderung von 35k€ führen kann?
Für mich macht es anscheinend Sinn, in die GRV und/oder Rürup-Versicherung einzuzahlen. Damit müsste ich ca. 30k€ steuermindernd „loswerden“.
Zweitens: Inwieweit helfen Spenden? Ich weiß mittlerweile, dass man 20% seines Einkommens steuermindernd spenden darf.
Des Weiteren: Was gibt es sonst für Maßnahmen?
– Investitionen? Eine Photovoltaikanlage habe in diesem Jahr gekauft. Ich verstehe allerdings auch nicht, warum solche Investitionen Steuern sparen. Das bisschen Zinsen und Wartungskosten sind doch wirklich – entschuldigt den Ausdruck – nur Peanuts. Die Anschaffungskosten selbst sind doch nicht absetzbar, oder? Falls doch, würde mir die Anschaffung eines Stromspeichers helfen?
– KV-Vorauszahlungen (bin PKV-versichert) erscheinen mir zu kompliziert.
Eine weitere Frage betrifft das Dispositionsjahr. Ist das Dispositionsjahr auch bei einem Ausstieg zur Mitte eines Jahres nützlich, oder bringt es nur etwas, wenn das Dispositionsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt. Meinen Überlegungen nach bringt es wohl steuerlich nichts, könnte aber im Hinblick auf die Vermeidung einer Sperre hilfreich sein. Stimmt das?
Ich würde mich freuen, ein paar Meinungen und vielleicht auch Tipps von euch zu erhalten. Außerdem habe ich eine Frage zu dem hier des Öfteren genannten Elster-Steuerprogramms, das hier einige für alternative Berechnungen nutzen. Ich nutze Elster seit Jahren für meine EK-Steuer. Meint ihr dieses Tool? Dann müsste man ja immer die kompletten Formulare ausfüllen, um etwas berechnen zu können. Oder gibt es da noch ein anderes Tool bei Elster?
Viele Grüße von Brösel
Ui! Manche Kommentare sind ja länger als meine Beiträge! Mal sehen, ob ich alle Punkte erfasst habe…
* Wenn die Ehefrau auch Einkünfte in nennenswerter Höhe hat, wäre auf jeden Fall auch einmal die getrennte Veranlagung zu prüfen. Geht aber nur mit konkreten Zahlen, ist vorab kaum abschätzbar.
* Auch die Frage, wie eine Einzahlung in die Altersvorsorge wirkt, kann nur im Einzelfall geprüft werden. Es gibt aber immer wieder Fälle, die von einer höheren Ersparnis im Vergleich zur Einzahlung berichten. Ich selber kann das nicht betätigen.
* Bei einer etvl. Einzahlung in die Altersvorsorge bitte daran denken, dass die im laufenden Jahr bei beiden Ehepartnern einbehaltenen Abgaben zur RV bei der Maximalsumme zu berücksichtigen sind!
* Spenden hilft: Sowohl dem Empfänger, als auch dem Steuersparer.
* Was sonst noch hilft: Große Investitionen, die mit Nebenkosten verbunden sind (z.B. Kauf einer vermieteten ETW). Ansonsten zählen natürlich auch immer Abschreibungen (AfA).
* Ich habe selber keine KV-Vorauszahlung gemacht. Erscheint mir aber nicht zu kompliziert. Und für ein paar hundert (oder tausend?) Euro kann man ja auch schon mal ein wenig Arbeit auf sich nehmen, oder? Und die kommt mit den anderen Behörden ohnehin!
* Ein Dispojahr nutzt auch etwas, wenn es nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt. Es entfallen Sperre und Ruhezeit.
* Ich erwähne gelegentlich das Elsterprogramm vor allen Dingen deshalb, weil es kostenlos ist. Selber nutze ich das kostenpflichtige SteuerSparProgramm der Akademischen Arbeitsgemeinschaft. Hier kann man die Daten aus dem Vorjahr übernehmen. Die müssen dann zum Durchspielen verschiedener Varianten nur leicht verändert werden.
Insgesamt sind alle diese Überlegungen, Detail-Recherchen und Kontakte mit Ämtern und Behörden durchaus aufwändig. Kann ich nur betätigen!
Aber die Alternativen sind entweder, sich eine Beratung zu kaufen (bei manchmal äusserst zweifelhaftem Ergebnis, s.o.) oder einfach alles geschehen zu lassen und sich von den Ergebnissen überraschen zu lassen. Letzteres empfiehlt sich nur in Ausnahmefällen. 😉
Gruß, Der Privatier
Ich kann dem Privatier nur zustimmen. Sicher gibt es verschiedene Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Aber aus vielen – für sich guten – Zutaten und Gewürzen wird noch lange kein schmackhaftes Gericht.
Ich sehe hier nur die Möglichkeit für ein sauberes Gesamtkonzept, in dem rechtliche, steuerrechtliche und Finanzmarktentwicklungen zu berücksichtigen wären. Mit Verlaub: Ein Wald-und-Wiesen-Steuerberater ist da meist überfordert. Denn im Gegensatz zu Fachanwälten für Mietrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht … gibt es bei Steuerberatern so eine differenzierte Spezialisierung nicht.
Ob man sich das gönnt, muss man einfach kalkulieren: Was kostet es mich an Zeit, selbst eine Lösung zu finden – was kostet mich ein Experte?
Hallo Brösel,
es geht wirklich genau darum die anderweitigen (normalen) Einkünfte 2017 deutlich zu minimieren. Jawohl, meine Einzahlung Rürup 16TE führte zur Ersparnis von 20TE! Richtig ist, es müssen die von beiden Ehepartnerm gezahlten GRV-Beiträge berücksichtigt werden.
Riesterbeiträge für beide funktioniert noch besser, da sofort 100% Abzug,
leider liegen die Höchstbeiträge hier deutlich niedriger (2.100/4.200)
Die Einzahlung in eine DV reduziert zwar die Abfindungssumme, hat aber nicht den Effekt, die anderweitigen Einkünfte zu reduzieren, durch Pauschal-,Kirchensteuer, sowie Soli bedingt empfehlenswert.
Die mögliche Beitragssumme hat jedoch nichts mit Restlaufzeiten zu tun;
max. mögliche Beiträge (1.752 Euro p.a.)für die Dauer der Betriebszugehörigkeit abzgl. der tatsächlich gezahlten Beiträge der letzten 7 Jahre!
Zum Disositionsjahr – nur Mut, funktioniert einwandfrei, nach 1 Jahr entfällt jede Prüfung auf Sperr- und Ruhezeiten. Ich wollte das erst auch nicht glauben)- allerdings die exakten Fristen einhalten!!
Gruß Axel
Auch dir Axel, vielen Dank. Deine Antworten sind sehr hilfreich.
Hallo Privatier,
das ist ja außerordentlich schnell gegangen. So schnell hätte ich keine Antwort erwartet.:) Vielen Dank für diesen raschen Service. Ich denke, du hast wirklich alle Punkte erfasst.
Ich verstehe den Vorteil des Dispositionsjahres dann richtig, dass ich keine Sperr- und Ruhezeit bekomme, wenn ich es von Juli 17 bis Juni 18 nehme.
Mir fällt noch eine Frage zu Direktversicherungen ein. Das wird auch immer wieder als Maßnahme genannt. Ich habe eine DV seit den 1990er Jahren, in die mein AG einbezahlt. Diese DV hat noch eine Laufzeit bis 2023. Die verbleibenden Jahre, für die mein AG nicht mehr zahlen wird, möchte ich selbst weiterbezahlen. Kann ich das durch Vorauszahlung in 2017 machen? Oder wie kann die DV als Steueraparviante sonst genutzt werden.
Gruß, Brösel
Hallo Thomas Schulze,
auch dir / Ihnen (dutzt man sich hier eigentlich?) vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Bemerkung über den StB ist evtl. missverstanden worden. Ich bin sehr wohl bereit, für gute Beratung Geld zu bezahlen, schließlich bin ich selbst (noch)in der Beratung tätig. Und dass ich einen ausgesprochenen Fachmann suche, habe ich ja auch geschrieben. Für die erste grobe Berechnung bin ich halt zu jemanden bei mir in der Nähe gegangen.
Hallo Brösel,
ich möchte etwas zu dem von Dir erwähnten „Dispositionsjahr“ sagen:
In Wirklichkeit heißt es nur dann Dispositionsjahr, wenn Du etwas Zeit schinden willst, um das 58. Lebensjahr (und somit Anspruch auf 2 Jahre ALG1) zu erreichen. Dies trifft aber bei Dir nicht zu, da Du ja schon 58 Jahre alt bist.
Somit geht es bei Dir vielmehr darum, den Anspruch auf ALG1 überhaupt erst einmal geltend zu machen und ihn für eine Zeit x (4 Jahre) zu erhalten, falls Du das Geld nicht sofort nach Arbeitlosigkeit haben möchtest (um beispielsweise weitere Einkünfte in dem betreffenden Jahr zu vermeiden). In der Praxis heißt das: ab zum Arbeitsamt, sich für einen Tag arbeitslos melden und gleichzeitig wieder abmelden = Anspruch gesichert.
Ich habe das in dem Jahr der Abfindungszahlung so gemacht, und es hat gut funktioniert. Allerdings habe ich eine 3-monatige Sperre bekommen – trotz Aufhebungsvertrag aufgrund interner Betriebsvereinbarung (wie bei Dir). Die Argumentation war, dass ich den Aufhebungsvertrag ja nicht hätte unterschreiben MÜSSEN. Na ja – mir war es egal, weil ich sowieso kein ALG1 beziehen wollte.
VG, Petra
Hallo Petra und alle, die über die Sperrzeit stolpern,
aus meiner Erfahrung lassen sich zu viele hier von der AA über den Tisch ziehen. Denn eine Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag muss nicht sein: siehe https://www.abfindunginfo.de/aufhebungsvertrag-mit-wichtigem-grund-ohne-sperrzeit
Natürlich ist es oft auch eine Frage der Verhandlungsstärke mit dem „Arbeitgeber“, dass der Aufhebungsvertrag die passende Klausel enthält.
@ Axel: Kann man Rürup und DV kombinieren? Dann mindert man doch beides: normaler EK und Abfindung.
Ja, beides lässt sich kombinieren. Man sollte jedoch vorher kalkulieren, welche Vor- und Nachteile besonders steuerlich mit der jeweiligen Investition verbunden sind – siehe beispielsweise ggf. die Nachversteuerung bei DV https://www.abfindunginfo.de/abfindung-umwandeln-in-direktversicherung.html
Ja, wie Thomas Schulze das auch schon kommentierte.
Ich meine jedoch, der Effekt ist bei Rürup/GRV oder Riester oder anderen (ETW, Investitionen etc.) deutlich besser.
Eine vermietete ETW wäre sicher eine Alternative, aber erstmal zu einem noch vernünftigen Preis (inkl. aller Nebenkosten!) finden, es sei denn man zahlt jeden Preis.
Mit dem Elsterprogramm ist tatsächlich das Steuererklärungsprogramm der Finanzverwaltung (Elster-Formular) gemeint.
Dort können die Daten aus dem Vorjahr übernommen werden und problemlos alle Varianten einfach berechnet und separat gespeichert werden.
Hat mir enorm geholfen, das Ergebnis im Steuerbescheid war zu 100% identisch.
Gruß Axel
Hallo,
zur Umwandlung von Teilen einer Abfindung in eine Direktversicherung habe ich noch eine Frage. Muss das bereits im Aufhebungsvertrag geregelt sein, oder lässt sich ein Teil der Abfindung auch kurz vor der Auszahlung umwandeln? In meinem Vertrag steht nämlich in Bezug auf meine betriebliche Altersversorgung nur, dass ich diese Übernehmen kann.
Gruß Brösel
Hallo Brösel,
das muss nicht im AHV stehen, darf nur nicht nach Auszahlung der Abfindung erfolgen.
Gruß Axel
Danke
Es kommt dann wohl darauf, welche Summe im AHV genannt ist (inkl. DV-Anteil oder ohne). Wenn es dabei zu Abweichungen z.B. im Vergleich mit der Steuerbescheinigung gibt, wird dies ganz sicher zu Diskussionen führen, denn
fast jeder (Finanzamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse) möchte den AHV sehen.
Ich würde es daher immer bevorzugen, wenn alle getroffenen Vereinbarungen auch schriftlich festgehalten wären. Auch zur eigenen Sicherheit.
Gruß, Der Privatier
Ja stimmt, das Finanzamt fragte tatsächlich nach, da die Summen nicht übereinstimmten. Mit der Einsendung der entsprechenden Gehaltsabrechnung wurde dann aber alles problemlos akzeptiert.
Gruß Axel
Hallo Privatier,
in meinem AHV steht nur ein Betrag. Über DV ist bisher nichts geschrieben worden.
Gruß, B.
Hallo,
Kann ich eine Abfindung 2014, erst in der Steuererklärung 2015 geltend machen?
Irgendwelche Gesetze, Vorschriften ec..
Ohne Fünftel Reg. usw..
Danke
Nein – in Deutschland gilt das Zuflussprinzip, d.h. Einkünfte müssen in demselben Veranlagungszeitraum versteuert werden, in dem sie zugeflossen sind. Das gilt umgekehrt übrigens natürlich auch für Ausgaben.
Gruß, Der Privatier
hallo,
mit Dispojahr und AG hat alles wunderbar geklappt, bin jetzt seit 1.10. ALG 1 Bezieherin ohne Beschränkungen.
Leider habe ich aber fast im gesamten Dispojahr (Okt 15 – Sept 16) Krankengeld bezogen, also Entgeldersatzleistungen in Anspruch genommen.
1. Wie wirkt sich dies auf die Besteuerung meiner Abfindung aus (75000, ausbezahlt im Jan 16 und vorerst mit vollem Steuersatz belastet)?
2. Kann ich mit Rürup und einer Einmalzahlung noch in 2016 noch entscheidendes
steuerlich richten oder ist dies durch die Entgeldersatzleistungen ( Krankengeld jan-sept, alg 1 okt-dez) uninteressant oder uasgeschlossen?
ich habe so so einer Konstellation noch keine Beiträge gefunden.
Hallo Renate,
wenn nur Krankengeld bezogen wurde – also keine steuerpflichtigen Einkünfte – so wirkt sich dies eben nicht auf die Steuerbelastung aus. Das Krankengeld selbst ist steuerfrei mit Progressionsvorbehalt – siehe auch: https://gesetze-ganz-einfach.de/progressionsvorbehalt-einkommensteuergesetz-%c2%a7-32b/
Der Progressionsvorbehalt führt jedoch nur zu einer höheren Steuerbelastung, wenn steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.
Die zuviel abgezogenen Steuern werden im Ergebnis des Steuerbescheids für 2016 erstattet.
hallo Thomas,
hmmm, die Abfindung zählt doch als steuerpflichtiges Einkommen, oder nicht?
Hallo Renate,
ja, die Abfindung ist steuerpflichtiges Einkommen. Aber bei der Anwendung der Fünftelregelung wird unterschieden zwischen dem „normalen zu versteuernden Einkommen“ aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn/Gehalt) und der Abfindung = „außerordentliche Einkünfte“.
Lohn/Gehalt werden nach § 32a EStG versteuert – die Abfindung (sofern eine „Zusammenballung der Einkünfte“ vorliegt = die Fünftelregelung anwendbar ist) nach § 34.
Krankengeld und Arbeitslosengeld wiederum gehören zu den steuerfreien Einkünften § 3 Nr. 1 und 2 und werden nur mit dem „Progressionsvorbehalt“ gem. § 32b berücksichtigt.
Mit den Angaben will ich niemanden durcheinanderbringen, sondern nur den Hintergrund dafür liefern, dass eben die steuerliche Berücksichtigung sehr differenziert ist.
Bezogen auf Deine Ursprungsfrage bleibt es dabei: Sofern kein „normales zu versteuerndes Einkommen“, sondern nur Arbeitslosengeld und Krankengeld angefallen sind, wird lediglich die Abfindung versteuert – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-arbeitslosengeld.html
Hallo Thomas,
danke, das habe ich jetzt so verstanden.
Wie sieht es denn mit meiner zweiten Frage bzgl Rürup und meiner Konstellation in 2016 aus? Kann ich da die Steuerlast noch drücken?
Hallo Renate,
grundsätzlich geht das – siehe die Beiträge hier beim Privatier oder auch auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-rurup-rente-ratgeber
Ich schließe mich den Ausführungen von Thomas Schulze an, möchte aber (für evtl. andere Leser) noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass Krankengeld und Arbeitslosengeld nur dann nicht progressionssteigernd wirken, wenn KEINERLEI sonstige Einkünfte (neben der Abfindung) vorliegen!
Gruß, Der Privatier
Bezieht sich hier “keinerlei“ auch auf Kapitaleinkünfte (andere Besteuerung/Abgeltung) oder sind diese auch bei dieser Betrachtung außen vor?
Und heißt “keine“ auch, eigentlich sind weitere zu berücksichtigende Einkünfte da, wurden aber durch z.B. Beiträge in geeignete Altersvorsorge eliminiert oder sogar negativ?
Gruß, Nick
Das „keinerlei“ bezieht sich auf alle Einkünfte, die am Ende ein zu versteuerndes Einkommen ergeben. Also:
* Kapitaleinkünfte, die im Rahmen der Abgeltungssteuer besteuert wurden, tauchen beim zu verst. Einkommen nicht mehr auf, sind daher uninteressant.
* Kapitaleinkünfte, die als Ergebnis der Günstigerprüfung mit dem pers. Steuersatz besteuert werden, erhöhen das z.v.E.
* Werden die Einkünfte (gleich welcher Art) z.B. durch Sonderausgaben soweit reduziert, dass das z.v.E. kleiner/gleich Null wird, kann der Progressionsvorbehalt nicht wirken.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich lese diesen Blog mit sehr viel Spannung. Ich stehe auch gerade vor der Entscheidung Privatier zu werden.
Für mich ergibt sich eine ganz besondere Frage, an der gerade 2 Steuerberater verzweifeln :
Ich will einen Teil meiner Abfindung gemeinnützig Spenden.
Das Gesetzt sagt nun, man darf maximal 20% der Einkünfte spenden.
Und jetzt kommt die große Frage :
kann ich 20% meiner gesamten Abfindung spenden
oder
kann ich nur 20% des fünftel-Anteils spenden?
Meine Auffassung ist folgende :
zu den Einkünften (Sondereinkünften) zählt die gesamte Abfindung. Ich muss Sie ja auch komplett versteuern, nur wird der % satz für die Steuer anders berechnet.
Würde mich freuen von Ihnen zu hören und/oder evtl. gibt es einen Steuerberater anderen Privatier, der damit schon Erfahrung hat
Die Höhe des Spendenabzugs gem. § 10b (1) Nr. 1 EStG ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht schlechthin von den Einkünften.
Werden Abfindungen ausgezahlt, sind diese gem. EStH 32.4 mit im Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen.
Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug sind also die „normalen“ steuerpflichtigen Einkünfte + Abfindung
Thomas
Na, das klingt ja spitze. Ich werde nämlich rund 200.000 EUR Abfindung bekommen und wenn ich davon 20% spende, dann hebt sich die Fünftelregelung damit ja automatisch auf.
Noch eine Frage. Wenn ich im Dezember aufhöre, schriftlich im Auflösungsvertrag vereinbare, das die Abfindung in 2017 bezahlt wird (Ende Januar). Dann ist das doch ok für die Versteuerung in 2017 zur Anwendung der fünftelregelung?
Ich habe das so gelesen. Will aber „““ GANZ“““ sicher sein.
Wenn alle anderen Voraussetzungen stimmen (Zusammenballung, Einmalzahlung) ist das „ganz“ sicher. Wobei es weniger auf die schriftliche Vereinbarung, sondern auf die tatsächliche Durchführung ankommt.
Und noch ein Rat: Unbedingt VORHER mit der Personal-Abteilung die geplante Besteuerung ansprechen. Man kann hier die abenteuerlichsten Dinge erleben (Steuer-Kl.6, Ohne Fünftelregel, Berücksichtigung eines fiktiven Jahresgehaltes u.ä.)!
Gruß, Der Privatier
Reicht diese Auskunft abfindunginfo.de/abfindungsauszahlung-kann-steuerwirksam-gestaltet-werden
um „GANZ“ sicher zu gehen? 😉
Thomas
Mir ist jetzt gerade nicht so klar, was der Nachsatz „…nicht schlechthin von den Einkünften.“ bedeuten soll?
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist ganz eindeutig die Bezugsgröße. Davon können 20% für Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden. Und da gehören die ausserordentlichen Einkünfte (Abfindung) selbstverständlich mit dazu. Ich weiß nicht, wo da die Zweifel bestehen?
Interessant ist sicher immer die daraus folgende Rechnung. Ich bin gerade zu faul, konkrete Zahlen nachzurechnen, mir sind aber durchaus Beispiele bekannt, bei denen die Steuerersparnis nachher größer als die Spende ist. Derselbe Effekt wie bei Rürup übrigens auch.
Auch ohne dies nun selber nachgerechnet zu haben, sollte man berücksichtigen, dass die Rechnung der Fünftelregel etwas anderes aussieht, wenn sich ohne Abfindung ein negatives Einkommen ergibt. Und das könnte bei einer hohen Spende und geringen bis gar keinen anderen Einkünften schnell der Fall sein.
Meine Empfehlung daher: In jedem Fall vorher ausrechnen (lassen). Und dringend einen anderen Steuerberater suchen, wenn dieser schon an der 20%-Frage scheitert.
Gruß, Der Privatier
Sie haben Recht. Zum Thema Abfindung gibt es viele „TUNICHTGUTE“ hier im Netz die besser in der Vermarktung Ihrer Website sind. Ich habe da nämlich jemanden gefragt, der mehrere Artikel zum Thema Abfindung gemacht hat.
Ich habe tatsächlich 2 Szenarien für den Weg weiter.
Ich werde nach 16 Jahren eine Abfindung von 500tsd Euro EUR erhalten.
Szenario 1, ich bekomme beim Wettbewerber eine neue Stelle und will versuchen noch 2-3 Jahre dranzuhängen. Ca. 150 tsd Euro Brutto.
Dann muß ich mittels der Spende gleich mal 130 tsd EUR loswerden. V&V versuche ich aufgrund von Investitionen usw. auf 0 bis leicht negativ zu drücken. dann noch 20 tsd Euro Abschreibung für die Eigengenutzte Immobilie, 44tsd Euro Rürup und dann finanziere ich meine Immobilien um nutze die Vorfälligkeit die ich auch abschreiben kann (25tsd EUR) und reduziere so die Bemessungsgrenze für den Einkommensteuerprozentsatz von 250tsd Euro auf 31tsd Euro. Vielleicht fällt mir dann noch etwas ein.
Alternativ Szenario 2 ohne Folgeanstellung :
1) ALG 40tsd EUR
2) V&V 8tsd EUR
also rund 50 tsd Euro Einkünfte
zzgl der 1/5 = 150tsd
Spenden würde ich dann wieder max 110 tsd Euro
abzüglich sonstiger Kostenelemente komme ich wieder in Richtung Null.
Das Ganze will ich so modellieren, das ich einen Teil gleich am Anfang Spende, aber zum Ende des Jahres, wenn ich sehe welche EInnahmen ich genau hatte, das so aussteuere, das das Einkommen unter dem Freibetrag aber über Null landet.
Was denken Sie?
Hallo Privatier,
der Nachsatz deshalb, weil der Fragesteller geschrieben hatte:
„Das Gesetzt sagt nun, man darf maximal 20% der Einkünfte spenden.“
Aber 20 % der Einkünfte ist was anderes als 20 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
Mir ging es darum, auch diesen Unterschied ausdrücklich zu betonen. 😉
Beste Grüße
Thomas
@computerphoneman:
Ich kann nur noch einmal meine Empfehlung wiederholen, einen versierten Steuerberater hinzuzuziehen! Ich kann (und will) das hier nicht ersetzen, aber wenn ich mir die Fragestellungen so ansehe, fürchte ich, dass u.U. einiges nicht richtig verstanden worden ist (z.B. 200T€ oder 500T€?, „Abschreibung für die Eigengenutzte Immobilie“, „Bemessungsgrenze für den Einkommensteuerprozentsatz“, etc.).
Die vielen Zahlen übersteigen zudem meine Fähigkeiten, dies im Kopf zu überblicken, aber ich habe den Einruck, dass die Berechnungen einige Fehler enthalten.
Wenn Sie den Gang zum Steuerberater zunächst nicht machen wollen, können Sie im ersten Versuch einen Abfindungsrechner im Internet bemühen. Besser wäre ein Steuerprogramm oder eine Simulation mit der Elster-Software.
Gruß, Der Privatier
Yepp vielen Dank, ist etwas komplexer. Mein Problem : versierter Steuerberater …. aber solange ich 20% von der gesamten Abfidung spenden kann, bin ich erst mal safe. Den Rest mache ich eh im kommenden Jahr Schritt für Schritt damit nichts anbrennt.
Mit Verlaub, das kommt mir so vor wie:
– ich betoniere erst einmal das Fundament
– was für ein Haus drauf kommt, entscheide ich später. 😉
Prinzipiell ist das möglich. Meine Kunden haben allerdings überwiegend mit einem System (Kündigung – Abfindung – Steuern – 3 Wege zur Vermögensbildung, -sicherung, -übertragung) bessere Erfahrungen gemacht.
Viel Erfolg
Hallo Herr Schulze,
ich glaube, Sie haben da was falsch verstanden. Mit Schritt für Schritt meinte ich, das ich die Kosten in Einklang mit den Einnahmen bringen will, Melde mich über Ihre Website.
Vielen Dank
Hallo computerphoneman,
können Sie bitte nachträglich kommentieren, ob es tatsächlich geklappt hat, mit 20% des gesamten Einkommens, also inklusive Abfindung, als Spende, d.h. Sonderausgabe und abzuziehen vom „Einkommen ohne Abfindung“ ?
Beste Grüße
derphysiker
Nur als Hinweis: Steuerbegünstigt sind bei Spenden gem. § 10b (1) EStG nicht „20 % des gesamten Einkommens“, sondern „20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte“.
Diese Berücksichtigung ist auch keine Ermessensfrage. Der Steuerabzug i s t zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Bedingungen (Tatbestandsmerkmale) eingehalten werden.
Hallo computerphoneman,
mich interessiert es noch welche Erfahrung Sie schliesslich mit Ihrem Finanzamt gemacht haben. Mussten sie z.B. noch die Sachlage persönlich darstellen?
Vielen Dank Herr Schulze für Ihre Hinweise !
Wenn es nur darum geht, die Spende gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dann sollte es reichen, die Belege (Überweisungsbeleg, Spendenbescheinigung) mit der Steuererklärung einzureichen. Eine Pflicht dazu gibt es nicht mehr.
Es gibt nur noch eine „Belegvorhaltepflicht“, d.h., dass die Belege vom Steuerpflichtigen vorzulegen sind, falls das FA die Vorlage verlangt.
Hallo Peter, Hallo Blog Leser!
ich verfolge dieses Thema auch schon eine Weile. In meiner angedachten Konstellation möchte ich die Abfindung über 1 Jahr verzögern.
Beendigung AV : 31.12.2017
Zahlung Abfindung: 02.01.2019
Anwendung Fünftelregelung möglich?
Hintergrund: zum 01.01.2018 wechsel ich ein Jahr in einer TRansfergesellschaft, zu 80 % der Bezüge. DAher ist die Fünftelregelung in dem Folgejahr der Beendigung des originären Arbeitsverhältnisses nicht günstig.
Vielen Dank!!!
Bitte eine Frage nach Möglichkeit nur einmal stellen, auch wenn die Antworten womöglich nicht immer zufriedenstellend sind.
Gruß, Der Privatier
Habe folgendes Problem:
Steueroptimierung im Kontext Abfindung in Kombination mit Wettbewerbsverbot das 3 Monate ausbezahlt wurde für 2016 durchgeführt.
Dabei wurde davon ausgegangen, dass das Wettbewerbsverbot unter die begünstigten Einkünfte fällt – Steueroptimierung hat reguläres Einkommen wegneutraliesiert, so dass das zu berechnete Fünftel bei Null begann (Abfindung im Januar 16 zu 100% ausbezahlt – Wettbewerbsverbot wurde monatlich Februar – April 16 ausbezahlt).
Einkünfte aus Wettbewerbsverbot entsprechen der Art nach begünstigtem Einkommen (§24 Abs 1) und mir wurde erklärt, dass diese Einkünfte auch wenn nicht geballt mit Abfindung ausgezahlt werden als begünstigte Einkünfte zu versteuern wäre (im Fünftel waren daher im Rahmen der Steueroptimierung die Einkünfte des Wettbewerbsverbotes enthalten). Dies hatte der Arbeitgeber bereits nicht unter den begünstigten Einkünften eingetragen auf meine Kritik (leider 6 Monate später) erklärt ich müsse das selbst mit dem Finanzamt regeln, da man das jetzt nicht mehr ändern könne.
Das Finanzamt sieht das nun anders und erstattet gut 15.000 Euro weniger als von mir erwartet mit der Begründung, dass das Wettbewerbsverbot nur dann unter begünstigte Einkünfte fällt, sofern es geballt mit Abfindung ausbezahlt wird. Ist das tatsächlich so?
Habe in jedem Fall schon mal Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid innerhalb der Frist eingelegt.
Was tun? Klage einreichen oder wurde ich ggfls falsch beraten und die Ballung von Abfindung und Wettbewerbsverbot ist doch erforderlich?
Hallo Georg,
leider kann ich die stichpunktartig aufgezählten Aussagen nicht ganz nachvollziehen. Ungeachtet dessen erscheinen mir die steuerlichen Tatbestandsmerkmale eindeutig:
Die Anteile für das Wettbewerbsverbot gehören – steuerlich richtig – zu den Entschädigungen i.S.v. § 24 Nr. 1 EStG (Absätze gibt es im § 24 nicht).
Die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte gem. § 34 (2) EStG wird jedoch nach h.M. seit 1998 nur bei einer „Zusammenballung von Einkünften“ – siehe auch https://gesetze-ganz-einfach.de/ein-fuenftelregelung-einkommensteuergesetz-%c2%a7-34/ – angewendet.
Insofern ist die Auskunft falsch, die Du erhalten hast – leider aber nicht so selten, wie Du in dem Beitrag erkennen kanst.
Dein Einspruch erscheint mir zwar statthaft gem. § 347 AO – wird jedoch m.E. zu keiner günstigeren Lösung für Dich führen, falls nicht noch andere Aspekte zu berücksichtigen sind.
Sollte der Einspruch abgelehnt werden, sehe ich – wie gesagt – auch auf dem Klageweg gegen die Finanzverwaltung wenig Chancen. Ob Du gegenüber Deinem ehemaligen Arbeitgeber wegen „Falschberatung“ mehr Chancen hast, kann ich nicht einschätzen.
Ganz kurz vorab: Ich möchte Thomas hier auf keinen Fall widersprechen, denn ich bin überzeugt, dass er die Sachlage aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrungen sicher sehr viel besser einschätzen kann als ich. Ich will auch keine falschen Hoffnungen wecken, aber meine Gedanken dazu will ich trotzdem einmal äußern:
Meiner Meinung nach kommt es bei der Frage nach einer „Zusammenballung“ auf zwei Kriterien an, die zu überprüfen sind und die beide gegeben sein müssen:
a) Zusammenballung bezogen auf die Zeit und
b) Zusammenballung bezogen auf die Höhe der Einkünfte
Punkt b) können wir schnell abhaken. Das sollte klar sein und steht hier wohl nicht zur Debatte.
Zu Punkt a) kann man immer wieder lesen, dass es erforderlich ist, dass die ausserordentliche Zahlung als „Einmalzahlung“ zugeflossen sein muss (von den Ausnahmen bzgl. kleiner Teilzahlungen sehen wir hier einmal ab).
Ich bin jedoch der Auffassung, dass sich dieses „einmal“ immer auf „einen“ Veranlagungszeitraum bezieht. D.h. für das Vorliegen einer Zusammenballung ist es daher entscheidend, dass sich die Zahlungen in einem Veranlagungszeitraum zusammenballen. Und eben nicht über zwei oder mehr VZs verteilt werden. Wie diese Zahlungen innerhalb eines VZs geflossen sind, sollte m.M.n. keine Rolle spielen.
Dies würde auch dem eigentlichen Sinn der Fünftelregel entsprechen, denn es soll ja eine übermäßige Belastung des Steuerpflichtigen verhindert werden, wenn sich die Einkünfte aufgrund einer/mehrerer außergewöhnlicher Zahlungen in einem VZ zusammenballen.
Ich bin also schon der Meinung, dass im vorliegenden Fall alle Zahlungen gemäß Fünftelregel zu versteuern sein sollten. Ich glaube allerdings auch nicht, dass das FA sich im Rahmen eines Einspruches umstimmen lassen wird. Aus meiner Sicht hätte eine Klage sicher „das Zeug“, um vor dem BFH zu landen. Hier müsste man dann allerdings die nötigen Nerven mitbringen und vor allen einen Anwalt, der dies auch durchziehen möchte und kann.
Und womöglich stehe ich ja auch mit meiner Meinung auch völlig alleine da…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
völlig richtig: Zusammenballung bedeutet immer Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr. Das bedeutet nicht zwangsläufig, die alle Zahlungen in einem Monat zugeflossen sein müssen.
Wenn Letzteres die Meinung des Finanzamtes sein sollte, dann wäre der Einspruch berechtigt und erfolgversprechend.
Hallo Privatier, hallo Georg,
mit meiner Erläuterung ging es mir vor allem daraum, dass die Fünftelregelung nicht allein deshalb anzuwenden ist, weil es sich um Entschädigungen i.S. des § 24 handelt. (Das wird leider oft auch mit diversen „Abfindungsrechnern“ im Internet suggeriert.) Entschädigung allein ist nicht hinreichend – das meinte ich mit: die Auskunft ist falsch.
Ob eine „Zusammenballung“ tatsächlich vorliegt, ist aus den Angaben von Georg nicht erkennbar. Dazu müssten dann die steuerpflichtigen Einkünfte des Vorjahres und des Auszahlungsjahres der Abfindung berücksichtigt werden, sofern sie im Zusammenhang zu den wegfallenden Einnahmen stehen. Diese Angaben liegen von Georg nicht vor – soweit ich das erkennen kann – deshalb konnte ich nichts dazu sagen.
„Das bedeutet nicht zwangsläufig, die alle Zahlungen in einem Monat zugeflossen sein müssen. Wenn Letzteres die Meinung des Finanzamtes sein sollte, dann wäre der Einspruch berechtigt und erfolgversprechend.“
Aber genau so habe ich die Aussage von Georg verstanden!
Also vielleicht doch ein kleiner Hoffnungsschimmer… 🙂
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, Thomas Schulze und alle Steuerinteressierte,
auch ich habe eine Frage zum Thema Fünftelregelung in Verbindung mit Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot. Ich habe nämlich nach individueller Verhandlung neben meiner „normalen“ Abfindung zusätzlich eine einmalige Entschädigung wegen einer Einigung, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Rechtwirkung entfaltet, erhalten. Beide Entschädigungen wurden zeitgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.
Mein EX-AG hat die normale Abfindung auch in Zeile 10 der elektronischen Steuerbescheinigung eingetragen. Die Entschädigung für das Nicht-in-Kraft-treten des Wettbewerbsverbots hat er allerdings als Einmalzahlung tituliert und zusammen mit dem normalen Gehalt in Zeile 3 eingetragen. Mein Einwand, dass die komplette Abfindung in Zeile 10 eingetragen werden müsse, wurde mit dem Hinweis, dass die Wettbewerbs-Entschädigung keine Abfindung sei. Das sehe ich allerding anders, denn ich habe die Entschädigung ja nur deshalb erhalten, weil ich meinen Arbeitsplatz aufgegeben habe.
Wenn die Sichtweise meines Ex-Arbeitgebers zutreffend sein sollte, kostet mich die zusätzliche Entschädigung nach Steuern mehr als sie brutto wert war. Dann hätte meine individuelle Verhandlung zu einem klassischen Eigentor geführt. Ich wollte daher mit dem FA rechtzeitig abklären, wie das FA die Sache sieht. Wird eine solche Entschädigung für das Nicht-Rechtswirkung-entfaltende Wettbewerbsverbot als Abfindung oder als Gehalt betrachtet?
Mein FA gibt mir leider vorab keine Auskunft wie es den Fall bewerten wird und beruft sich darauf, keine Steuerberatung geben zu dürfen. Ich wollte ja nur deren Standpunkt zu diesem Punkt kennen, um noch rechtzeitig weitere steuersenkende Maßnahmen durchführen zu können.
Gibt es eventuell hier dazu eine Ansicht? Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt verständlich erklärt.
Viele Grüße, Brösel
Ich fürchte, eine halbwegs sichere Bewertung wirst Du nur über einen Steuerberater bekommen, der dann auch die Chance hat, die Vereinbarungen/Verträge und Formulierungen genau zu prüfen. Oftmals sind hier kleine Details entscheidend, ob eine Abfindung steuerlich begünstigt ist oder nicht.
Nur ein Beispiel: Eine Formulierung, aus der sinngemäß hervorgeht, dass eine Abfindung als Anerkennung für den andauernden überdurchschnittlichen Einsatz des Mitarbeiters in den vergangenen 30 Jahren gezahlt wird, wäre äußerst hinderlich!
Aber hier geht es ja in erster Linie um das Wettbewerbsverbot. Aber auch hier müssten die Details in den verschiedenen Verträgen und Vereinbarungen überprüft werden. Das wird im Übrigen das FA nicht anders machen.
Von daher: Wenn die Aussage wirklich vorher wichtig ist, bleibt wohl nur der Gang zum (versierten) Steuerberater. Ansonsten die Planungen nach dem worst-case Fall ausrichten.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die wie immer ausgeprochen hilfreichen Hinweise, Kommentare und Antworten. Ich habe bereits mit der nachfolgenden Begründung Einspruch erhoben.
Zusammenballung bedeutet immer Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr. Das bedeutet nicht zwangsläufig, die alle Zahlungen (Abfindung / Wettbewerbsverbot) in einem Monat zugeflossen sein müssen.
Von Experten bekomme ich die Aussage, dass mein Einspruch berechtigt ist.
Übrigens war tatsächlich allein die Abfindung in 2016 ca 20% höher als Entgelte 2015. Hinzu kamen in 2016 noch etwas Gehalt eine Prämie für 2015 und 3 Monate Wettbewerbsverbot, so dass die Summe aller Einkünte in 2016 etwa dem 1,6 fachen des Vorjahres entsprach.
Hallo Privatier,
ich hoffe, Du bist hier noch aktiv.
Ich werde im Jan 2018 eine höhere Abfindung erhalten und plane dann für 2018 auch Privatier zu sein, also 0 Einkünfte haben. Trotzdem müsste ich auch bei 1/5 Regelung ca. 25% Steuern zahlen. Kann ich die Steuer auf die Abfindung weiter senken, in dem ich den zu versteuernden Betrag durch Abschreibungen oder Rürup oder so senke?!
Viele Grüße
Ja, sicher geht das. Und dazu gibt es hier bereits eine ganze Menge von Beiträgen, Vorschlägen und Kommentaren.
Gruß, Der Privatier
In wenigen Wochen habe ich meinen letzten Arbeitstag. Ich glaube, ich habe vieles richtig gemacht und werde auch in Zukunft noch einiges an Fehlern vermeiden können. Das verdanke ich intensiver Recherche auf vielen Webseiten und zu einem ganz großen Teil auf jeden Falle dieser Seite hier.
Dafür vor allem dir, Privatier aber auch den vielen anderen Tippgebern hier in der Community herzlichen Dank!
Besonders verblüffend fand ich ja die Tatsache, dass ich durch die Auszahlung meiner Abfindung im Folgejahr in Verbindung mit der Fünftelregelung durch eine Rürup Einmahlzahlung einen Riesen-Schnapp machen werde. Ich muss mich zwar zunächst von knapp 24.000€ meiner Abfindung trennen, bekomme aber dafür knapp 30.000€ an Steuern zurück erstattet, dank der Fünftelregelung.
Das bedeutet, ich habe diese rund 70€ Rente im Monat (ab 62 Jahre) zum Nulltarif und verdiene sogar noch daran.
Das brachte mich darauf, dass ich alles, was teuer und steuerrelevant ist am Besten ins Jahr 2018 verlegen sollte.
So habe ich zum Beispiel herausgefunden, dass es möglich ist, den von mir geplanten barrierefreien Umbau des Badezimmers von der Steuer abzusetzen, wenn ich dafür zuvor einen KfW-Zuschuss bewilligt bekomme. Dafür stehen die Chancen recht gut, da ich einen GdB 60 G habe.
Wenn ich da nicht einen fulminanten Denkfehler habe, sollte ich damit ebenfalls so viel Steuern sparen, dass ich auch diese ohnehin geplante Baumaßnahme für einen Bruchteil des tatsächlichen Preises bekomme, bzw. durch die Steuererstattung zurück bekomme. Immer vorausgesetzt, ich mache das im Jahr der Abfindungszahlung.
Fällt hier jemandem von euch pfiffigen Menschen ein Denkfehler auf?
Ansonsten berichte ich 2019 gerne, ob das alles so nach Wunsch gelaufen ist.
Viele Grüße, Sylva
Ja – das hört sich doch mal wieder richtig gut an!
Es freut mich, wenn „Der Privatier“ auch ein wenig dazu beigetragen hat, ein paar Ideen umzusetzen und diese auch weiter zu entwickeln. Sehr schön.
Ob dies alles so richtig ist oder ob es einen Denkfehler gibt, kann ich leider nicht prüfen. Es wundert mich zwar nach wie vor, dass eine Einzahlung in die Altersvorsorge mehr Steuerersparnis liefert, als sie kostet – aber das haben hier ja schon einige andere berichtet und mag unter bestimmten Voraussetzungen durchaus so sein.
Auch zur außergewöhnlichen Belastung wg. eines behindertengerechten Umbaus kann ich nicht viel sagen. Es hört sich für mich aber sehr plausibel an und ich halte das für eine sehr gute Idee!
Und insofern bin ich schon gespannt, ob alles so funktioniert wie gewünscht und freue mich schon auf den Bericht in 2019. 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Sylvia,
ja, grundsätzlich ist das unter günstigen Umständen möglich, dass mehr Steuerersparnis als Investition herauskommt. Wieviel am Ende auch ausgezahlt wird, wäre zu prüfen, weil die Angebote dazu doch teilweise sehr unterschiedlich sind.
Auch der Umbau des Bades kann steuerlich gefördert werden. Zuvor würde ich jedoch noch weitere Möglichkeiten prüfen: https://www.handicap-bazar.de/barrierefreies-bad-bauen-foerderung-und-normen/
Beste Wünsche
Thomas
Liebe Forenteilnehmer,
vielleicht kann mir auf dieser hervorragenden Seite jemand bei meinem Anliegen helfen. Ich bin
gerade meiner Steuererklärung und Frafe mich , ob ich die Kapitalerträge pauschal belasse oder
die Zinserträge seperat angebe. Ich habe in 2016 noch ca 15.000,00 EUR Gehalt für 3 Monate erhalten. Dazu kamen noch ca. 9.000.00 ALG1. Ich bin frewilliges Mitglied in der GKV
mit Mindestbeitrag. Meine Zins und Mieterträge waren letztes Jahr insgesamt ca 6.000.00 EUR.
Was soll ich tun? Liegt der Steuersatz wohl über den 25% Abschlagssteuer. Bin ledig mit Steuerklasse 1. Vielleicht kann mir jemand einen Tip geben.Vielen Dank!
Konkrete Berechnungen kann und will ich hier nicht anstellen. Wer es genau wissen will, kann die kostenlose Elster-Software nutzen, sämtliche Daten eingeben und erhält ein sehr genaues Ergebnis, was an Steuerbelastung zu erwarten ist.
Andererseits möchte ich gerne auf meinen Beitrag zur „Anlage KAP“ verweisen. Mein Fazit in diesem Beitrag: Kapitalerträge sollte man immer angeben. Es kann nicht von Nachteil sein, da das FA eine Günstigerprüfung vornimmt.
Gruß, Der Privatier
Meine Abfindung fällt so (unanständig) hoch aus, dass ich trotz Fünftelregelung und Steuerklasse 3 die letzten 50 000 € mit durchschnittlich 37 % versteuern muss, d.h. ich suche nach Steuersparmodellen. Da stößt man schnell auf denkmalgeschützte Immobilien, Solaranlagen und weitere. Frage: Sind Crowd-Invest in Immobilien reine Kapitalanlagen oder gibt es darunter auch Steuersparmodelle? Hat jemand einen konkreten Tipp? Meine Abfindung werde ich erst Anfang Februar erhalten. Ist da jetzt schon der richtige Zeitpunkt, um ein Angebot zu finden?
Von meinem Verständnis her passt das Konzept des Crowdinvesting nicht mit dem Ziel von „Steuern sparen“ zusammen. Höchstens indirekt, denn immer wieder findet man bei den Projekten natürlich auch welche, die beim direkten Erwerb einer der dort finanzierten Objekte sicher auch einen steuerlichen Effekt bewirken. Das Crowdinvesting selber dient ja nur der Finanzierung der Objekte während der Bau- oder Revitalisierungsphase und bietet keine Möglichkeit einer steuerlichen Anrechnung.
Aber sicher findet man dort sehr interessante Projekte. So z.B. aus dem Bereich des Denkmalschutzes, oder (auch sehr interessant) Pflegeappartements oder auch Lagerräume. Bei all diesen Immobilien-Investments kann man natürlich niemals etwa die Kaufsumme steuerlich ansetzen, sondern im ersten Jahr die Nebenerwerbskosten und natürlich die jeweiligen Abschreibungen. Und das alles nur, wenn man keine eigene Nutzung plant. Interessant dabei ist natürlich die Idee, dass sich das FA quasi an dem Erwerb beteiligt und das Ganze später dann auch noch ein zusätzliches Einkommen verspricht.
Bevor man aber solche Ideen in die Tat umsetzt, würde ich an erster Stelle erst einmal an die eigene Altersvorsorge denken! Immerhin kann ein Verheirateter sein zu verst. Einkommen damit „mal eben“ um ca. 40.000€ reduzieren. Und im Zusammenhang mit der Fünftelregel ergeben sich manchmal überraschende Effekte, die am Ende dazu führen, dass die Steuerersparnis eine ähnliche Höhe erreicht, wie die Einzahlung. Das hängt aber stark vom Einzelfall und den jeweiligen Summen ab.
Von der Steuersicht her ist es dabei egal, ob man eine Einzahlung in eine gesonderte Rürup-Rente vornimmt oder ob man dies lieber bei der gesetzlichen Rentenversicherung macht.
Außerdem bietet sich noch eine Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen an.
Gruß, Der Privatier
Hallo Holger,
Crowd-Invest sind in der Regel Darlehen und unterliegen als Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Damit groß Steuern zu sparen, geht nicht. Darüber hinaus ist mit Steuerspar-/Stundungsmodellen sowieso Vorsicht geboten – siehe EStG § 15b https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15b.html
Das schließt nicht aus, dass durch wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungen teilweise erhebliche Steuern bei Abfindung gespart werden können. Das geht bei hohen Abfindungen in der Regel jedoch nicht durch besonders „clevere“ Einzelmaßnahmen, sondern durch eine strategische Lösung. Ich denke, das wird auch hier im Blog oft und von verschiedenen Nutzern verdeutlicht.
Bezüglich meiner Frage wegen Steuerspar-Vorschlägen steht mein Plan jetzt fest. Vielen Dank an Privatier und Thomas Schulze für eure Stellungnahme.
Das zusätzliche neben meiner Abfindung vorhandene Einkommen (Januargehalt plus Gewinnbeteiligung) werde ich auf null reduzieren. Dazu finanziere ich meine Direktversicherung aus, damit werden knapp 4500,- € pauschal mit 20% versteuert (und mein Geld sehe ich bereits in 4 Jahren bei der Auszahlung wieder), dann kann ich noch 2160,- € für unsere beiden Riester-Verträge, meine Renten – und Krankenversicherungsbeiträge und 1000,- € Werbungskostenpauschale absetzen – das sollte reichen.
Drüber hinaus werde ich nichts unternehmen und brav meine Steuern zahlen, die ja mit der Fünftel-Regelung halbwegs moderat ausfallen werden.
Einen Rührup-Vertrag habe ich aus mehreren Gründen verworfen, da der Steuervorteil durch KV-Beiträge bei der Auszahlung schon fast verzehrt wird, da er nicht auf meine Kinder vererbbar ist, bei der Witwenrenten-Berechnung angerechnet wird und sich eh erst lohnt, wenn man auch alt wird. Eine Krankenkassenbeitrags-Vorauszahlung bringt bei mir nichts. Bei einer Beteiligung an Energieprojekten oder Immobilien, könnte ich zwar im Dispositionsjahr 40% absetzen, dafür bringt mir aber der mögliche Abzug in den 5 Folgejahren bis zur Rente nichts, da dann wahrscheinlich keine Steuer anfällt, so dass der Vorteil aus dem ersten Jahr wieder aufgezehrt wird. Oder schätze ich da was falsch ein?
Hallo Holger,
mein Ziel mit dieser Internetseite ist es, ein paar Möglichkeiten aufzuzeigen, wie man einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Berufsleben gestalten kann. Auch im Hinblick auf die Steuern.
Einige dieser Möglichkeiten habe ich selber genutzt, andere habe ich für mich als nicht sinnvoll erachtet. Und so wird es anderen auch gehen: Je nach persönlicher Situation, Einschätzung und Abwägung von Vorteilen, Chancen und Nachteilen wird jeder zu einem anderen Ergebnis kommen.
Das halte ich für völlig normal und darum ist es auch nicht meine Absicht, jemand von irgendeiner Vorgehensweise zu überzeugen. Die eigene Entscheidung ist immer die richtige.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich hatte mich im März bereits intensiver mit der Materie beschäftigt und bin nach einem halben Jahr (Erholung sei Dank) etwas aus dem Thema raus, daher nochmal meine Nachfrage.
Ich bin zur Zeit widerruflich freigestellt, beziehe mein Gehalt noch bis Ende 2017 weiter und erwarte eine hohe Abfindungszahlung im Januar 2018. Zusammenballung ist gegeben und die Personalabteilung wendet die Fünftelregelung an, so weit so gut.
Da ich erst 55 Jahre alt geworden bin, hoffe ich, das mein bestehendes Depot, ich beziehe bisher etwa 16.000€ Kapitalerträge jährlich, zuzüglich den noch zu treffenden Anlagen aus der Abfindung, mich bis zur Rente „tragen“.
Jetzt meine Frage: Meine Kapitalerträge erhöhen die Höhe der Steuer, die nach greifen der Fünftelregelung abgezogen wird, nicht. Ist das korrekt? Ich muss mich also nicht darum bemühen, meine zu erwartenden 2018er Kapitalerträge ins darauffolgenden Jahr zu verschieben?
Besten Dank vorab schonmal !
Tja… das mit den Kapitalerträgen ist so eine Sache…
Die erste spontane Aussage wäre, dass – sofern es sich um „einfache“ Zinsen und Dividenden von dt. Unternehmen handelt, die von einer dt. Bank verbucht werden – mit der automatisch einbehaltenen Abgeltungssteuer alles erledigt ist. Diese Einkünfte müssen ja auch bei der Steuererklärung nicht angegeben werden und haben daher keinen Einfluss auf die Steuer auf die Abfindung.
Sind die Kapitalerträge allerdings nicht ganz so „einfach“, z.B. bei ausländischen Dividenden (Quellensteuer!), oder sollen evtl. Gewinne/Verluste von verschiedenen Banken verrechnet werden oder wurden Freistellungsaufträge nicht vollständig ausgenutzt, so empfiehlt sich dennoch die Abgabe der Anlage KAP bei der EkSt.
Ich empfehle das ohnehin standardmäßig zu machen, denn ein Nachteil kann dadurch nicht entstehen. Das FA macht eine Günstigerprüfung: Ist die Abgeltungssteuer besser oder der persönliche Steuersatz?
Ergibt die Günstigerprüfung, dass die Abgeltungssteuer günstiger ist, bleibt es bei der Aussage von der ersten Betrachtung: Kein Einfluss der Kapitalerträge.
Ist jedoch der persönliche Steuersatz die günstigere Variante, so zählen hier die Kapitalerträge wie „normales“ Einkommen. Eine Reduzierung würde also die Gesamtsteuerlast entsprechend senken.
Eine Prognose kann man also nur mit konkreten Zahlen machen. Ich kann nur aus meiner eigenen Erfahrung sagen, dass ich im Jahr meiner Abfindung am Ende einen Steuersatz von unter 10% hatte. Dabei hat sicher auch geholfen, dass meine Kapitalerträge = Null waren. War in meinem Fall allerdings auch ziemlich einfach, da ich einige Altverluste auszugleichen hatte.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, ich bin beruhigt. Ich gebe auch regelmäßig die Anlage KAP ab. Teils haben meine erhaltenen Zinsen fiktiv anrechenbare Quellensteuern, z.B. wegen DBA Argentinien bei Zinsen aus Buenos Aires Anleihen, also teils etwas schwieriger. Entscheidend ist wohl, das die Erträge nicht progressionserhöhend wirken, da war ich unsicher. Idealerweise hätte ich gern nur noch Kapitalerträge und diese steuerfrei, am besten vorabbefreit via NV Bescheinigung. Können Sie grob einschätzen, bis zu welcher Ertragshöhe eine bekäme? Nochmals besten Dank!
„Vielen Dank, ich bin beruhigt.“
Ich bin mir nicht sicher, ob meine Aussage eindeutig genug war:
Ist der persönliche Steuersatz die günstigere Variante, so zählen hier die Kapitalerträge wie „normales“ Einkommen. Das bedeutet, dass sie in diesem Fall eben die Steuern erhöhen. Nur noch einmal zur Sicherheit…
Zur Nichtveranlagungsbescheinigung kann ich nicht so viel sagen. Ich habe das für mich ganz unabhängig von der Höhe der Einkünfte ausgeschlossen, als ich gelesen habe, dass die Banken beim Voriegen einer NV-Bescheinigung keine Verlusttöpfe mehr führen.
Das ist mir dann doch zu riskant. Wenn dann nämlich doch einmal Verluste entstehen sollten, möchte ich diese zumindest verrechnen können.
Ich werde das daher auf keinen Fall machen. Allerdings hätte ich auch von der Höhe her ein Problem. Wie genau diese beim FA beurteilt wird, kann ich nicht sagen. Ich denke, es sollte sichergestellt, dass das z.v.E. nicht über dem Grundfreibetrag liegt (also ca. 8.800€ für Ledige, 17.600€ für verh.).
Ob hier gewisse Puffer für Schwankungen vorgesehen werden, ist mir nicht bekannt.
Gruß, Der Privatier
Ich glaube, wir sind uns einig, aber nochmal bitte um Klarstellung..
Ich erhalte im Januar kommenden Jahres die Abfindung. 1/5 Regelung wird angewandt. Gemäß Splittingtabelle (ich bin verheiratet) liegt der Steuersatz auf die Abfindung bei 25% zzgl. Kirche und Soli, also auf dem selben Niveau wie die Abgeltungssteuer. Würde nicht die 1/5 Regelung greifen, wäre die Steuer erheblich höher.
Krankenkasse, ich hoffe, ich bekomme die Mindestsätze hin, geringe Verluste aus Vermietung und ein noch unterhaltspflichtiges Kind (mein jüngerer Sohn ist 23 und studiert) mögen den persönlichen Steuersatz noch etwas runterziehen. Nun nochmal meine Unsicherheit.: Ich rechne mit mind. 16.000€ Kapitalerträgen für 2018, also für das Jahr, in dem die Abfindung fließt. Ziehen diese meinen persönlichen Steuersatz hoch, ich denke Nein! Wenn doch, würde ich mich bemühen, die Kapitalerträge auf 2019 zu verschieben. Sorry für die Mühe!
Hallo Kunibert (11.Sep.2017 um 19:27),
geben Sie doch Ihre „2018er“ Daten in eine EkSt-Software (Steuererklärungsprogramm für die Veranlagung 2016) ein und schauen sich an was für ein Ergebnis dabei herauskommt. Das dürfte dann schon recht aussagekräftig bezüglich Ihrer Fragen sein.
Klar ist das mit Arbeit verbunden, aber so können Sie recht gut die Eingabewerte variieren und die Auswirkungen vergleichen. Ein Steuerberater kann das vermutlich auch, kostet aber auch Geld UND trotzdem Vorarbeit.
Ich persönlich benutze z.B. die Software von der „Akademischen“; https://www.akademische.de/
Die Originalsteuersoftware vom FA (ELSTER) sollte zwar ein identisches Endergebnis liefern, da fehlen aber Tipps zu Gestaltungsmöglichkeiten.
LG FÜR2012
Hallo Kunibert,
was FÜR2012 hier geschrieben hat, hätte auch mein eigener Kommentar sein können. Und zwar wort-wörtlich! Sogar bei der verwendeten Steuersoftware sind wir uns einig. 😉
Aber ich will gerne noch ergänzen, dass die logische Überlegung sagt: Wenn der Steuersatz bereits ohne die Kapitalerträge bei 25% liegt, wird er im Rahmen der Günstigerprüfung dann mit den Kapitalerträgen erst recht über 25% liegen und somit die bereits abgeführten Steuern (Abgeltungssteuer) die günstigere Variante darstellen und die Kapitalerträge somit keine Wirkung mehr haben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
Die positiven Effekten zwischen Rürup und fünftelregelung kommen dann erst mit der Einkommensteuererklärung zum Ausgleich oder gibt es hier andere Erfahrungen?
Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Einkommensteuererklärung ist korrekt.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
nachdem mir hier in diesem hervorragendem Forum schon einmal geholfen wurde, möchte ich sehnlichst um erneute Hilfe bitten. Jeder Hinweis ist hierbei mehr als Willkommen. Es geht um die Anwendung der 1/5-Regelung.
Gem. meinem Aufhebungsvertrag werde ich Mitte 2018 ausscheiden. In 2018 werde ich noch erhalten: Gehalt, Bonus 2017 und Bonus anteilig für 2018 sowie eine Abgeltung des dann noch bestehenden Urlaubs. Ferner werde ich in 2018 mehrjährige Optionsprogramme ausüben dürfen, die dann jeweils fällig sind (noch während des Arbeitsverhältnisses).
In 2019 werde ich gem. Abfindungsvertrag erhalten: Die Abfindung selbst sowie Einmalzahlungen für mehrjährige Optionsprogramme, die erst nach meinem Arbeitsverhältnis ausübbar wären.
Mir geht es um 2019: Ich stelle ich mir die dringende Frage, ob dann in die Abfindung UND die Einmalzahlungen für die mehrjährigen Optionsprogramme , die erst nach meinem Arbeitsverhältnis ausübbar wären, mit der 1/5-Regelung vom Finanzamt bedacht werden ??? Falls nicht, wäre es dann ratsam, die Einmalzahlungen in 2018 vorzuziehen oder bestünde dann die Gefahr, dass sie als Teil der Abfindung angesehen werden könnten und die Zusammenballung in Frage stünde ? Vielen Vielen Dank – Wie gesagt, jeder Hinweis willkommen
Ich denke, diese Frage wäre besser bei einem kundigen Steuerberater aufgehoben.
Aber ich will gerne einmal meine Meinung dazu äußern:
Als Faustregel kann man immer sagen, dass eine (echte) Abfindung als Ausgleich für zukünftige entgehende Ansprüche gezahlt wird. Und dafür kann die Fünftelregel angewandt werden.
Wenn es sich hingegen um Ansprüche handelt, die in der Vergangenheit erworben worden sind, so sind diese wie normales Einkommen zu versteuern. Also ohne Fünftelregel.
Aus meiner Sicht handelt es sich bei den Optionsprogrammen wohl eher um Ansprüche, die auf der Vergangenheit beruhen.
Dies sollte einmal ein Steuerberater anhand der konkreten Vereinbarungen überprüfen, damit würde sich dann auch die zweite Frage nach der Aufteilung beantworten.
Gruß, Der Privatier
Die Frage lässt sich aufgrund der Angaben nicht eindeutig beantworten.
Die Abfindung kann nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden. Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist, dass sie eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG ist und dass sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html.
Ob die Optionszahlungen ebenfalls eine Entschädigung darstellen, die atypisch zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen und nach der Fünftelregelung zu besteuern wären, ist zu prüfen.
Ebonsowenig lässt sich ohne Kenntnis des Bedingungen für die Optionszahlungen und ohne genaue Zahlenangaben nicht sagen, ob ein Vorziehen der Einmalzahlung auf 2018 zu einer geringeren Steuerbelastung führt.
Auf vage Fragen ein konkrete Antwort erhalten zu wollen ist sicher zuviel erwartet und gleicht der Frage an einen Arzt: Herr Doktor, mir ist schlecht. Kann ich dagegen die …pillen nehmen? 😉
Hallo Herr Privatier,
das klingt für mich logisch und entsprich dem was aus dem Steuernetz und dem referenzierten BFH Urteil zu entnehmen ist.
Beste Grüße, Entrepreneur2Privatier
Hallo,
zunächst ganz herzlichen Dank für Ihre Meinungen. Die Abfindung in 2019 wird recht üppig ausfallen. Obwohl am Spitzensteuersatz spucken alle Rechner aus, dass die Anwendung der 1/5-Regelung auf die Abfindung einen Zugewinn im oberen 5 stelligen Bereich ggue. einer Nicht-Anwendung der 1/5-Regelung mit sich bringt. Daher versuche ich, keinerlei weiteren Einkünfte in 2019 zu generieren, die hierfür schädlich sind. Und hier kommen nun die ausstehenden Optionen ins Spiel. Hier bin ich sehr besorgt – in Richtung einer Henne-Ei-Problematik. Werden die Optionen, die als Einmalzahlung abgegolten werden, da ich sie nicht mehr ausüben kann (liegen in der Zukunft) als Teil der Abfindung gesehen, würde ein Vorziehen nach 2018 der Zusammenballung entgegenstehen und somit die Anwendung der 1/5-Regelung auf die Abfindung gefährden. Werden sie als Entgeld für mehrere Arbeitsjahre angesehen (was sie eigentlich sind), könnte die 1/5-Regelung ebenfalls zur Anwendung kommen – in 2018 oder in 2019; neben dem Gehalt (2018) oder der Abfindung (2019). Geht das überhaupt ? Auf keinen Fall sollten sie in 2019 kommen, wenn sie als normales Einkommen gesehen werden. Daher die Idee mit dem Vorziehen nach 2018. Ich bitte um Entschuldigung, dass ich nicht konkreter sein kann. Ein Steuerberater sagte, dass, wenn es sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt, der Anwendung der 1/5-Rgelung für die Optionen nichts im Wege steht. Was mich jedoch stark irritiert ist, dass ebenfalls die Aussage kam, dass, sollte die Finanzbehörde sie als Teil der Abfindung sehen, die 1/5-Regelung nicht zur Anwendung kommt. Das verstehe ich nicht.
Hallo wie schon gesagt, kann die Frage nur anhand der konkreten Dokumente und Situation beantwortet werden.
Es stimmt, dass oft davon ausgegangen wird, dass ein „Entgeld für mehrere Arbeitsjahre“ automatisch als Zusammenballung angesehen wird, was eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung zur Folge hätte.
Dem steht jedoch seit September 2016 entgegen, dass der BFH in einem Revisionsverfahren die Bedingungen für die ermäßigte Besteuerung konkretisiert hat. Auch wenn die Entscheidung konkret in Bezug auf eine Kapitalauszahlung einer Pensionskasse erfolgte, hat sie doch grundsätzliche Bedeutung.
Eine ermäßigte Besteuerung als Folge einer Zusammenballung kommt danach nur in Betracht, wenn die Zusammenballung von Einkünften nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entspricht und deshalb „außerordentlich“ erfolgt – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/betriebliche-altersvorsorge-mit-fuenftelregelung-versteuern
Und ob die die Option als Teil der Abfindung anzusehen ist oder nicht lässt sich auch nur anhand der Dokumente beurteilen.
Deshalb bitte an einen Experten wenden, der die Dokumente einsehen und beurteilen kann. Eine „Ferndiagnose“ ist sehr risikobehaftet.
Hallo Fragender_Mensch,
ich hatte die gleiche Frage mit dem Resturlaub ich hatte auch vom Steuerberater die gleiche Antwort erhalten mit „Ein Steuerberater sagte, dass, wenn es sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt, der Anwendung der 1/5-Rgelung…“ – Bei equity wurde mir bestätig das die fünftel regelung funktionieren würde in dem Fall das z.B. es um vesting geht und der Anspruch nach vorne ist. Siehe: https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung
Ich glaube es ist hier ggf am besten das direkt mit dem örtlichen FA zu besprechen wenn es wiedersprüchliche Aussagen gibt. Beste Grüße, Entrepreneur2Privatier
Hallo Entrepreneur2Privatier,
Vielen Dank !!!
Das mit dem Rest-Urlaub (trotz Abgeltung in 2018) sollte somit klappen. Wenn ich mich richtig erinnere, hat es bei Ihnen auch funktioniert. Und Ja, es geht um Vesting und der Anspruch ist nach vorne, d.h. wäre erst ausübbar nach meinem Austritt. Sehen Sie ein Problem, dass dann in 2019 die 1/5-Regel sowohl fuer die Abfindung als auch die Optionen angewendet werden kann ? (Ich wusste bis dato nicht, dass so etwas vorstellbar ist). Oder soll ich mich darum bemühen, die Optionen auf meinen Wunsch hin bereits in 2018 zu erhalten, so dass dann in 2019 nur die Abfindung kommt. Aber dann wäre wieder meine Angst, dass das FA sagt, die Abgeltung der Optionen ist ein Teil der Abfindung. Daher drehe ich mich im Kreis…;-(
Hallo Fragender_Mensch,
bei mir gibt es noch nicht die Praxiserfahrung wie das mit dem Resturlaub abläuft – Ich hatte danach in der Community gefragt jedoch noch kein Praxisfeedback erhalten – In ihrem Fall sollten Sie auf jedenfall mit der Lohnbuchhaltungsabteilung sprechen dann wissen Sie wie die das Abrechnen werden und bei Zweifeln das örtliche FA.
– Aus meiner Sicht die auch vom Privatier geteilt wird sollte die 1/5 Regelung mit Resturlaub nicht funktionieren was die Allgemeine Regelung für Restulraub darstellt – Was im Wiederspruchstehen dazusteht ist „Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit“ – „Von einer mehrjährigen Tätigkeit ist auszugehen, soweit sie sich über mindestens 2 Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.“ Das war hier auch meine initiale Frage was bedeutet das für den Resturlaub wenn ich 30 Tage im Jahr Urlaub habe und mir bleiben beim Ausstieg 31 Tage reicht das um dies zu erfüllen? Zwei Kalenderjahre wären gegeben und einen Zeitraum von mehr als 12 Monate bedeutet das das der Resturlaub einen Jahr übersteigen muß oder einen Jahresanspruch?
Siehe Praxis beispiel: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/erstellen-der-lohnsteuerbescheinigung-67-zeilen-9-14-19-arbeitslohn-und-versorgungsbezuege-fuer-mehrere-kalenderjahre-entschaedigungen_idesk_PI10413_HI1565826.html
VG,Entrepreneur2Privatier
Hallo,
Urlaubsabgeltung gilt als Einmalzahlung, weil sie nicht laufend, sondern einmalig gezahlt wird. Bei Einmalzahlungen gilt das das Zuflussprinzip, d. h. sie werden typischerweise zum Zeitpunkt des Zuflusses steuerlich und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigt.
Da es sich bei Urlausabgeltung um bereits „erdiente“ Ansprüche handelt, werden sie auch nicht wie echte Abfindungen wegen einer „Zusammenballung“ ermäßigt versteuert.
Hallo Entrepreneur2Privatier,
nach Lesen Ihres vorhergehenden Links (steuernetz.de…) habe ich festgestellt, dass Gehaltsansprüche, die die Zeit vor der Vertragsauflösung betreffen (und hier explizit erwähnt die Urlaubsabgeltung) aus der Abfindungssumme herauszurechnen sind und der normalen Versteuerung unterliegen. Bei mir würde die Urlaubsabgeltung im Jahr vor der Abfindung erfolgen – und sollte damit unkritisch sein, da sie ohnehin nicht zur Abfindung gehören und kein Einkommen im Abfindungsjahr darstellen. Bei mir ist das det. im Abfindungsvertrag gelistet. Würde Ihnen evtl. auch helfen ..?.
VG Fragender_Mensch
Hallo Fragender_Mensch,
Ja es ist die Standardregel (die meine Meinung gebildet hatte) die ich zunächst geschickt hatte und in dem letzten Link wäre es die Ausnahme die Ansprüche aus „einer mehrjährigen Tätigkeit ist auszugehen“. BG,Entrepreneur2Privatier
Hallo!
Vorab erstmal vielen Dank für diese informative Seite!
Die ganzen Informationen haben mir bei meiner Planung sehr weitergeholfen.
Ich werde in 01/2018 eine Abfindung erhalten und in 2018 ein Dispositionsjahr nehmen.
Leider arbeite ich noch bis 31.12.17 in einem Großkonzern, was die Sache mit der Abfindung sehr erschwert.
Der Entgeltservice meines Arbeitgebers ist plötzlich der Meinung, dass ich für die Berechnung der Fünftel-Regelung die Sprinterprämie nicht einbeziehen darf, da diese angeblich anders versteuert wird.
Ich bin da aber anderer Meinung, da bei die uns so genannte Sprinterprämie eine Zahlung ist, die man zusätzlich erhält wenn man den Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Freiwilligenprogrammes bis zum Fristablauf dieses Freiwilligenangebotes abschliesst.
Man erhält dann 30% vom ursprünglichen Abfindungsbetrag zusätzlich gezahlt.
Hier mal der entsprechende Absatz aus meinem Aufhebungsvertrag:
—
§3
1. Als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen Nachteile erhält der Mitarbeiter eine Sozialplanabfindung gemäß Ziffer 3 des Sozialplans in Höhe von Euro 44.109,00 brutto sowie eine Sprinterprämie gemäß Ziffer 3.2 der GBV Freiwilligenprogramm in Höhe von weiteren Euro 13.233,00 brutto, mithin insgesamt Euro 57.342,00 brutto (nachfolgend „Gesamtabfindung“ genannt.
—
Hier noch Ziffer 3.2 aus der GBV Freiwilligenprogramm:
—
3.2 Sprinterprämie
Kommt es zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nach Maßgabe dieser Gesamtbetriebsvereinbarung, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung und sonstige Leistungen gemäß Ziffer 3 des Sozialplans, soweit deren jeweilige Voraussetzungen vorliegen.
Mitarbeiter die fristgerecht bis spätestens zum 19.05.2017 ihr Einverständnis zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung durch Rückgabe der von ihnen unterzeichneten Vereinbarung nach Maßgabe von Ziffer 2.5 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erklären, erhalten zusätzlich zur Sozialplanabfindung eine Sprinterprämie. Die Sprinterprämie beträgt 30% der nach Maßgabe von Ziffer 3 des Sozialplans berechneten Sozialplanabfindung.
—
Demnach müsste doch die Fünftel-Regelung auf die Gesamtabfindung über Euro 57.342,00 anwendbar sein, oder?
Vielen Dank vorab!
VG
Michael
Hallo Michael,
anhand solcher Auszüge ist es immer gewagt, eine Bewertung vorzunehmen. Deshalb vielleicht nur als Anreggung:
Allgemein gilt als Leitsatz in der Rechtsprechung: „Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung).“ – siehe Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.06.2015 3-K-1960/13
Doch auch wenn dieser Tatbestand erfüllt ist, muss nicht zwangsläufig die Fünftelregelung greifen. Denn die Fünftelregelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur anzuwenden, wenn außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG in einem Veranlagungszeitraum zufließen und durch ihre Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Hallo Thomas,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Eine Zusammenballung liegt in meinem Fall vor, da der gesamte Abfindungsbetrag über EUR 57.342,00 mein Bruttogehalt aus 2017 übersteigt.
Die Zahlung der Gesamtabfindung über EUR 57.342,00 wird in einer Summe in 01/2018 gezahlt, also in einem Veranlagungszeitraum.
Somit müsste ich doch alle Punkte erfüllen um die Fünftelregelung anwenden zu können?
Danke und viele Grüße
Michael
Hallo Michael,
ich kann hier nur noch bestätigen, was Thomas bereits geschrieben hat. Und wenn (wie von Dir angegeben) die Voraussetzungen wie Zusammenballung und Einmalzahlung gegeben sind, sehe ich keinen Grund, der gegen die Fünfteregel sprechen könnte. Aber ich kenne natürlich auch nicht wirkich alle Details…
Von daher wäre es eigentlich sehr interessant, den Entgeltservice einmal nach der exakten Begründung zu fragen, warum man dort bei der Sprinterprämie eine abweichende Besteuerung vornehmen möchte. Auch wenn Thomas natürlich auch in dem Punkt Recht hat, wenn er sagt, dass es auf die Sicht- und Handlungsweise des Entgeltservice nicht ankommt, sondern am Ende das Finanzamt entscheidet, so könnte die Begründung dennoch einen Hinweis liefern, der erstens u.U. später beim FA auch relevant sein könnte und der zweitens vielleicht sogar im Vorfeld noch abgestellt/korrigiert werden könnte.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Hallo Thomas,
vielen Dank für Ihre Einschätzungen!
Ich habe am Freitag vormittag meine Personalabteilung angeschrieben und um Klärung gebeten und darum, dass der Entgeltservice mir eine Begründung liefert. Natürlich habe ich bisher noch keine Antwort erhalten. Das Problem ist, dass hier 3 Abteilungen involviert sind: Personalabteilung meines Arbeitsgebers (Tochergesellschaft), Personalabteilung des Konzerns, Entgeltservice des Konzerns
Danke auch für den Hinweis, dass am Ende das Finanzamt entscheidet. Trotzdem würde ich das gerne im Vorfeld bereits geklärt haben und eine korrekte Auszahlung erhalten, da ich ansonsten das Geld erst nachträglich erstattet bekomme. Ich werde berichten sobald es Neuigkeiten gibt.
Viele Grüße,
Michael
Hallo!
Nach fast 4 Wochen habe ich nun endlich eine Antwort von meinem Ex-Arbeitgeber erhalten:
—
„Lieber Herr …,
die Personalfachberatung hat nun über Frau … folgendes mitteilen lassen:
Eine alleinige Auszahlung der Sprinterprämie kann nicht 1/5telt werden.
Sobald die Sprinterprämie zusätzlich zur Abfindung gezahlt wird, ist diese Nebenleistung zur Abfindung und darf bei der 1/5lung-Prüfung mit einbezogen werden.“
—
Wenn ich den letzten Satz richtig interpretiere, sollte bei der Auszahlung des gesamten Abfindungsbetrages über EUR 57.342,00 brutto (Abfindung+Sprinterprämie) die 1/5tel-Regelung auf den Gesamtbetrag angewendet werden können. Richtig?
Danke und viele Grüße,
Michael
Hallo Michael,
vermute aus deiner Beschreibung, du warst beim Konzern mit dem großen T.
Die Sprinterprämie ist nur ein Anreiz, damit sich der Mitarbeiter schneller für einen Abgang entscheiden (erhöht den Druck und verbessert die Planbarkeit des Unternehmens, wie viele FTE schon abgebaut wurden und ob noch Werbung notwendig ist, um dieAbbauziele zu erreichen).
Die Sprinterprämie wird nicht einzel gezahlt, sondern es ist eine Gesamtabfindung mit einem Gesamtbetrag.
Nur die Höhe der Abfindung ist um 30% höher, bei den Mitarbeitern, die sich in dieser Runde früher entschieden haben, den Konzern zu verlassen.
Grüße Stephan
Hallo Michael,
eine Begründung für die abweichende Behandlung der Sprinterprämie kann ich dem Schreiben zwar immer noch nicht entnehmen, ich würde aber den letzten Satz auch so sehen, dass der Ex-Arbeitgeber bei einer gleichzeitigen Auszahlung von Abfindung und Sprinterprämie bereit wäre, die Gesamtsumme mit der Fünftelregel zu versteuern.
Gruß, Der Privatier
Hallo Michael,
grundsätzlich kann eine Sprinterprämie auch gesondert verhandelt und ausgezahlt werden. In Sozialplänen wird aber meist die Sprinterprämie als zusätzlicher Anreiz („Bonus“) zur Abfindung vereinbart – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/sprinterpraemie-und-abfindung-nach-sozialplan
Wenn dann die Bedingungen für die Fünftelregelung erfüllt sind, ist die ermäßigte Besteuerung der Abfindung möglich.
Gruß Thomas
Anmerkung: bei meinem süddeutschen Elektrokonzern nennt sich der Bonus „Turboprämie“, ist aber im Prinzip dasselbe.
Macht sogar knapp 60% der Abfindung aus.
Entscheidungen des oberen Managements über Stellenabbau („koste es was es wolle“) können manchmal auch ganz gut für die „Abgebauten“ sein…
Hallo zusammen!
Nochmal vielen lieben Dank für die ganzen Antworten und die Hilfe die ich hier erhalten habe!
Soeben habe ich von meinem Ex-Arbeitgeber die Abrechnung erhalten und es hat am Ende alles so geklappt wie ich es gewollt habe: Anwendung der Fünftelregelung auf den gesamten Abfindungsbetrag. 🙂
P.S. Der Name des Konzerns, beim dem ich angestellt war, fängt mit „A“ an und hört mit „z“ auf, soviel kann ich „versichern“. 😉
Viele Grüße
Michael
Danke für die Rückmeldung und schön, dass am Ende alles geklappt hat!
Gruß, Der Privatier
Hallo Michael,
vermutlich ja. Gleich wie der Entgeltservice dann abrechnet – auf der Grundlage der Steuererklärung wird dann das Finanzamt die endgültige Steuerlast ermitteln.
Hallo,
sieht Jemand ein Problem, wenn bei Austritt Mitte 2018 in 2018 neben dem entsprechendem Gehalt (für 2018), dem vertraglich vereinbarten Bonus eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub bis einschl. 2018 gezahlt wird – die Abfindung selbst dann in 2019 zufliesst. Der Betrag der Abfindung ist entsprechend hoch, so dass dieses Kriterium erfüllt ist. Könnte die Urlaubsabgeltung als Teil der Abfindung gesehen werden und bei Auszahlung in 2018 eine Zusammenballung verhindern, da die Abfindung in 2019 zufliessen wird ?
Herzlichen Dank und Viele Grüsse
Ich sehe da kein Problem – zumindest dann nicht, wenn die einzelnen Punkte (Gehalt, Bonus, Urlaub, Abfindung) säuberlich getrennt vereinbart und ausgezahlt werden.
Gruß, Der Privatier
Hmm, die Details sind schwierig…
Ich habe viel über die Fünftelregelung gelesen (ohne alle Links parat zu haben), aber mehrfach hieß es, dass negatives normales („verbleibendes“) zvE nicht auf 0 gesetzt, sondern vom Fünftel abgezogen wird. Blick ins Gesetz (bis zu dem entscheidenden Satz 3):
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 34 Außerordentliche Einkünfte
(1) 1 Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2 Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3 Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. […]
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
Ich verstehe das kurz so: zvE = verbleibendes zvE + außerordentliche Einkünfte
Wikipedia stellt das als Formel so dar:
Anzusetzende Einkommensteuer = 5 ∗ (ESt(NE + AE/5) − ESt(NE))
https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung
Wenn NE < 0, ist ESt(NE)=0, fällt also raus. ESt(NE + AE/5) ist aber kleiner als ESt(AE/5), d.h. negatives verbleibendes Einkommen reduziert die Fünftel-ESt, und damit auch das Fünffache davon.
Aber zur Sicherheit werde ich 2020 einen Steuerberater nehmen… 😉
Aber in §34 Abs.1 Satz 3 EStG steht doch deutlich: „Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“
Das bedeutet nach meinem Verständnis eindeutig, dass ein negatives zvE die ESt auf die Abfindung NICHT reduziert. Für mich ist nicht nachvollziehbar, dass andere Quellen das anders sehen. Oder verstehe ich hier etwas falsch?
Es wird unterschieden:
A: das „verbleibende zu versteuernde Einkommen“ (ohne Abfindung)
B: das „zu versteuernde Einkommen“ (A + Abfindung)
Wenn A < 0, wird B kleiner als die Abfindung.
ESt = 5 * ESt(B/5)
Okay, jetzt habe ich das Missverständnis gefunden, ich hatte die Definition von B etwas anders verstanden. Hoffentlich widerspricht dir niemand, denn so ist es steuerlich auf jeden Fall vorteilhafter.
Interessant dabei ist die Tatsache, dass bei der „normalen“ Fünftelregel (also kein negatives verbleibendes Einkommen), eine Reduzierung des Einkommens z.B. durch Sonderausgaben zur Altersvorsorge immer gleichzeitig zwei Größen reduziert:
Das Einkommen OHNE die Abfindung und gleichzeitig das Einkommen zzgl. 1/5 Abfindung. Es gehen also beide Größen gleichzeitig nach unten. Wenn die Steuerprogression nicht wäre, würde die Fünftelregel gar nichts bringen, da ja die Differenz der beiden Steuerbeträge entscheidend ist.
Bei der vereinfachten Fünftelregel (bei negativen verbleibendem Einkommen) wirken Sonderausgaben u.ä. aber ganz direkt auf das zu versteuernde Einkommen. Hier gibt es keine Differenz-Bildung.
Okay – war jetzt vielleicht ein bisschen kompliziert und womöglich unverständlich. Ist am Ende auch nicht wichtig. Festzuhalten bleibt auf jeden Fall, dass sich Sonderausgaben, Werbungskosten usw. in beiden Varianten der Fünftelregel steuermindernd auswirken.
Gruß, Der Privatier
Mit dem Abfindungsrechner von abfindunginfo.de kann auch die Wirkung der Fünftelregelung bei einem negativen normalen zu versteuernden Einkommen kalkuliert und nachvollzogen werden. Einfach beispielsweise -5000 Euro eingeben und das Ergebnis ablesen. 😉
Darf ich nicht… Google findet die Seite auch, aber:
Forbidden
You don’t have permission to access /abfindungsrechner-2016-abfindung-berechnen-mit-fuenftelregelung.html on this server.
🙁
Auch wenn ich meine je zwei Ad- und Script-Blocker voll auf Durchzug gestellt habe… (PC, Win 8.1, Firefox).
Auf Tablet (Android, Chrome) ohne irgendwelche Blocker dasselbe.
Auf dem Smartphone (Android, Standardbrowser) komme ich zwar soweit, dass ich meine Email angeben und den Rechner „bestellen“ kann, aber dann kommt:
Anmeldefehler
Ungültiger API-Key
…
Wenn Sie den Rechner im Zugriff haben, was sagt er denn zu:
– sonstiges zvE -5000
– außergewöhnliche Einnahmen 58800
?
Die Alternative online-abfindungsrechner.de akzeptiert kein negatives zvE, lässt mir aber 56405€ bei 0 sonstiges zvE. Klingt gut…
Der von https://web.archive.org/web/20200330085814/https://www.sueddeutsche.de/tools/abfindungsrechner kommt auf 56178, hat aber auch nach KV-Zusatzbeitrag gefragt.
Bei negativem sonstigen zvE „ist ein interner Fehler aufgetreten“…
Der auf https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php kommt auf 56183 bei 0 sonstigem zvE. Negatives mag er auch nicht.
Irgendwie lustig, wenn man bedenkt, wie genau Steuern berechnet werden…
Einfach die Excel-Datei auf den eigenen Rechner laden (speichern) und dann öffnen und kalkulieren:
1. Rufen Sie auf: Google Drive (docs.google.com/spreadsheets/d/1heZV9GZOHaGifV_BlzaPB9aYij8uA8o0VBMtFPGhHmU/edit#gid=1879255579, nicht mehr verfügbar)
2. auf Datei klicken > Herunterladen als > passendes Format wählen > auf dem Rechner speichern > Datei neu öffnen oder zumindest Schreibschutz ausschalten.
Vielen Dank! Funktioniert hervorragend, auch im .ods-Format mit Libre Office Calc geöffnet.
Schön auch, dass auf Seite 2 der Rechenweg im Detail dargestellt ist.
Und ja: es bestätigt, dass negatives zvE die Steuern weiter senkt.
Danke für den Tipp! Das können die Onlinerechner nicht.
Mal ne andere Frage:
Anwaltkosten im Zusammenhang mit Abfindung/ Kündigung sind ja Werbungskosten.
Aber wie ist das, wenn man in dem Jahr nur die Abfindung plus Krankengeld oder Arbeitslosengeld oder Rente bezieht?
Werbungskosten müssen ja im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Und eine Abfindung zählt zwar zu den außerordentlichen Einkünften, aber dennoch aus nichtselbständiger Arbeit. So jedenfalls meine Meinung dazu.
Selbst wenn es keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geben sollte (wie z.B. bei Arbeitslosen), sind dennoch u.U. Werbungskosten möglich. Siehe dazu auch eine ähnliche Frage/Antwort.
Gruß, Der Privatier
Werbungskosten sind gem. EStG § 9 (1) „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.“
Entstehen Sie also, weil es um die Sicherung… der Einnahmen (oder Lohnersatzleistungen) aus dem früheren Arbeitsverhältnis oder zur Sicherung von Einnahmen aus einem späteren Arbeitsverhältnis handelt, sind es Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit.
Auch wenn der Privatier bescheiden nur von seiner „Meinung“ spricht, hat er da völlig Recht. 😉
Danke an Euch beide.
Als Laie habe ich das, mit dem gleichen Ergebnis, eher so gesehen:
Ohne die Anwaltskosten wäre die Abfindung / Einnahmen ja gar nicht entstanden.
Hallo Zusammen und ein gutes neues Jahr,
ich habe bei meiner Berechnung auch keinen Unterschied festgestellt ob negatives Einkommen oder nicht. Steuervorteil ist immer gleich. Progression ist klar.
Hallo Herr Privatier,
nochmals vielen Dank für diese Seite.
Bisher hat sie mir schon viel wertvolle Informationen geliefert. Kurz mein Hintergrund:
Aufhebungsvertrag zum 31.7.2017. Dispojahr von 1.8.2017 bis 31.7.2018. Werde 55 Jahre im Juli 2018. Werde mich zum 1.8.2018 kurz arbeitslos melden und wieder abmelden. Ab 1.1.2019 dann ALG Bezug. Habe im Jahr 2018 außer Abfindung und evtl. Kapitaleinkünften keine Einkünfte. Abfindungsauszahlung kam wie vereinbart Ende Januar 2018. Doch überaschenderweise hat der frühere Arbeitgeber diese Abfindung unversteuert überwiesen. Gleichzeit kam vom Arbeitgeber der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (nachstehende Daten wurden maschinell an die Finanzverwaltung übertragen) worauf unter Punkt 10(: Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre) genau diese Brutto bzw Netto Abfindungsbetrag aufgeführt ist. Ich hätte hier eher erwartet, dass der AG gleich den Steuerbetrag einbehält un an das FA abführt. Jetzt bin ich etwas verwirrt und habe auch schon gegoogelt und diesen etwas ältern Beitrag gefunden:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Arbeitgeber-hat-Abfindung-nach-Ausscheiden-nicht-versteuert–f133709.html
Ich wollte jetzt erstmal meinen noch von letztem Jahr bestehenden steuerfreien Eintrag löschen lassen… Hat jemand zu diesem Thema Erfahrungen gemacht? Vielen Dank. Gruß
Tja… was es nicht alles gibt! Auch eine schöne Variante.
Ich würde mich hier einfach mal darüber freuen, dass vorübergehend(!) mehr Kapital zur Verfügung steht, als es eigentlich korrekt wäre. Denn natürlich wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, die Steuer einzubehalten und abzuführen.
Ich rechne aber andererseits auch nicht damit, dass sich das FA umgehend meldet. Wenn überhaupt, dann ggfs. im nächsten Jahr. Oder auch gar nicht. Und so verlockend es vielleicht sein mag, darauf zu hoffen, dass das alles niemand merkt, würde ich das lieber mal aus den Plänen streichen.
Denn wenn ich das richtig in Erinnerung habe, sind Sie aufgrund der Steuerklassen-Kombination ohnehin verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und dort wäre die Abfindung selbstverständlich aufzuführen. Ich bin mir auch momentan nicht so ganz sicher, ob außerordentliche Einkünfte nicht alleine schon zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten.
Wie dem auch sei – ich würde eine Steuererklärung abgeben (im nächsten Jahr). Alles andere halte ich für Steuerhinterziehung, denn: Die Abfindung ist steuerpflichtig und verantwortlich ist am Ende der Steuerpflichtige.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich wollte hier nochmals auf das Thema Sprinterprämie und Abfindung kommen.
Auch ich habe im Jahr 2017 eine Abfindung und dazu eine Sprinterprämie erhalten.
Beide Zahlungen wurden mit dem normalen Steuersatz ausbezahlt.
Nun ist die Sache zum Steuerberater gegangen und er hat hier für beide Zahlungen
die 1/5 Regelung angesetzt.
Das Finanzamt hat sich nun alle Verträge und Zahlungseingänge auf meinem Konto
als Kopie erbeten und prüft nun seit fast 4 Monaten ohne Ergebnis die Unterlagen.
Grüße
Maik
Bin gespannt auf das Ergebnis!
Wobei mir der konkrete Vorgang nicht so ganz einleuchten will… Im welchem Zusammenhang prüft denn das Finanzamt? Im Rahmen der Steuererklärung? Für welches Jahr???
Gruß, Der Privatier
Das ist noch für 2016. Man hat bei der Auszahlung der Steuer natürlich nur den Steuersatz festgesetzt, den der Arbeitgeber anhand der Gehaltszahlungen ermitteln kann.
So auch bei der Anfindung bzw Sprinterprämie. Die 1/5 Regel wird nun vom Finanzamt überprüft da es sich hier um eine Abfindung für mehrere Jahre Anstellung handelt. Die Sprinterprämie aber ausgezahlt wird, um jemanden schnell in das Berufleben zurück zu führen. Somit eine Einmalzahlung die anders zur Besteuerung herangezogen wird.
Ich bin auf das Ergebnis auch sehr gespannt.
Okay, Danke. Mich hatte die Aussage „ich habe im Jahr 2017 eine Abfindung und dazu eine Sprinterprämie erhalten“ etwas irritiert. Sollte dann wohl auch „2016“ heißen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Mein Ex-Arbeitgeber hat mir nun meine Abfindung im Januar 2018 mit Anwendung der Fünftelregelung ausgezahlt. Allerdings wurde wurde die Fünftelregelung lt. Lohnsteuerbescheinigung nicht auf den gesamten Betrag angewendet. Die Entscheidungsprämie sowie OUtplacementbetrag wurde hier nicht berücksichtigt obwohl im Aufhebungsvertrag diese mit in der Abfindungsregelung aufgeführt ist. Kann/Soll ich das nochmal ändern lassen in der Lohnsteuerbescheinigung über meine ehemalige Personalabteilung oder kann man das übers Finanzamt noch regeln. Kenn mich leider null aus mit dieser Thematik und hoffe auf Hilfe hier, da ich im moment zieml. überfordert bin. danke schonmal
„Kann/Soll ich das nochmal ändern lassen…oder kann man das übers Finanzamt noch regeln.“
Ein Gespräch mit der Personalabteilung kann ja nicht schaden. Ich gebe dem allerdings wenig Chancen. Zumal ich in diesem Fall den Eindruck habe, dass hier keine Unwissenheit am Werk war, sondern dass man sich in der Personalabteilung gewisser Probleme sehr wohl bewusst war (dazu gleich mehr). Wie gesagt: Ein Versuch ist es wert und sei es nur, um die genauen Gründe zu erfahren, warum so verfahren wurde.
Ohne die Details der Vereinbarungen zu kennen, würde ich mal darauf tippen, dass es bei der Abfindung selber keine Zweifel gab, daher die Fünftelregel. Bei der sog. „Entscheidungsprämie“ liegt die Sache schon etwas anders. Hier müsste sich ein Jurist (oder später dann das Finanzamt) einmal die genaue Formulierung ansehen, wofür diese Prämie eigentlich gezahlt wird! Die Fünftelregel gibt es nur für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum (mehr als ein Jahr) gezahlt werden. Wenn die „Entscheidung“ mehrere Jahre gedauert hat, könnte man auch hier die Fünftelregel anwenden. 😉
Was ich damit sagen will: Es kommt auf die Formulierung an!
Noch schlechter sehe ich Chancen für den Outplacementbetrag. In der Regel ist eine Outplacement-Beratung eine Leistung des AGs, die zwar im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes steht, aber selber keine Entschädigung darstellt. Wird eine solche Beratung in Anspruch genommen, kann dies auch ein geldwerter Vorteil sein (normal zu versteuern). Wird stattdessen direkt ein Betrag ausgezahlt, so ist auch dieser meiner Meinung nach normal zu versteuern.
Dies ist aber alles nur meine persönliche Einschätzung ohne, dass ich dazu irgendwelche Urteile o.ä. überprüft hätte. Genaueres kann evtl. das Gespräch mit der Personalabteilung bringen – ansonsten spätestens in einem Jahr bei der Steuererklärung. Denn dort kann man natürlich immer noch versuchen, auf sämtliche Zahlungen die Fünftelregel anzuwenden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Elke,
wie der Privatier schreibt, kann ein Gespräch hilfreich sein, auch wenn die Chancen für eine günstigere Lösung gering sein sollten. Denn ob die „Entscheidungsprämie“ und der „OUtplacementbetrag“ nach der Fünftelregelung berücksichtigt werden können, hängt nicht zuletzt vom Aufhebungsvertrag ab.
Grundsätzlich können „soziale Fürsorgeleistungen“ (dazu gehören die „Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung“) als Teil einer „einheitlichen Entlassungsentschädigung“ steuerliche begünstigt werden – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-umwandeln-in-soziale-fursorgeleistungen.html.
Ob das in Deinem Fall zutrifft, hängt wie gesagt von den vertraglichen Bedingungen ab.
Viel Glück
Thomas
Thomas
Hallo Thomas,
danke für die Info.
Leider teilte mir die Personalabteilung mit dass die Entscheidungsprämie sowie OUtplacementbetrag nicht auf den Abfindungsbetrag angerechnet werden kann da diese Beträge auch gesondert im Aufhebungsvertrag vermerkt sind.
Aber viell. klappt es ja übers Finanzamt
vielen Dank nochmal
Elke
Hallo Elke,
wenn es denn vertraglich so geregelt ist, geht es nicht anders. Dann zählen diese geldwerten Vorteile zum normalen zu versteuernden Einkommen. In der Steuererklärung ist dann zu berücksichtigen, welche steuerpflichtigen Aufwendungen gegengerechnet werden können als Werbungskosten usw.
Beste Wünsche
Thomas
Hallo Privatier,
Glückwunsch zu diesem hervorragenden und sehr hilfreichen Blog! Ich habe ihn mal quer gelesen und eventuell den einen oder anderen Kommentar übersehen. Dies zur Entschuldigung, falls meine Fragen oben schon mal beantwortet wurden.
Meine Frau ist zurzeit in Verhandlung mit ihrem AG wg. eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung. Hier die Eckdaten:
Austritt aus dem Unternehmen am 30.09.2018
[Es bestünde die Möglichkeit, erst am 31.12.2018 auszuscheiden. Die drei Monatsgehälter würden von der Abfindung abgezogen. Allerdings inklusive der Sozialabgaben des AG. Das hätte den Reiz, dass das Dispojahr (s.u.) dann genau auf das Kalenderjahr 2019 fällt, was steuerlich leichter abzurechnen wäre. Jedoch erscheint mir der Preis dafür zu hoch: Dann zahlt man ja drei Monate doppelte Sozialabgaben. HIER WÜRDE MICH DEINEN GESCHÄTZTE MEINUNG INTERESSIEREN.]
Zahlung Abfindung 150k€ zum 31.01.2019
Aus steuerlichen Gründen planen wir vom 1.10.2018 bis 1.10.2019 ein Dispositionsjahr.
Steuerlich sind wir gemeinsam veranlagt, ich habe ein regelmäßiges Einkommen.
Zusätzlich planen wir, einen großen Teil der Abfindung als freiwillige Zahlung in die GRV zu überführen. Den möglichen Höchstbetrag muss ich noch eruieren.
Wäre in diesem Szenario die 5-tel Regelung nicht gefährdet? Der AG ist der Meinung, bei Auszahlung der Abfindung im neuen Jahr würde die 5-tel Regelung nicht mehr greifen. Jetzt sind wir etwas irritiert. Der Abstand zwischen dem letzten Gehalt und der Auszahlung der Abfindung beträgt 4 Monate. Das sollte doch kein Problem sein oder?
Selbst wenn der AG bei Auszahlung der Abfindung die 5-tel Regelung nicht ansetzt, könnten wir diese ein Jahr später in der Steuererklärung doch noch erreichen oder (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind)? Oder ist hier der AG das Zünglein an der Waage, ob die 5-tel Regelung überhaupt zum Einsatz kommt?
Von dem, was ich in diesem Blog gelesen habe, ist es steuerlich am besten, die Abfindung ins nächste Jahr zu verschieben, wenn dort ein geringeres Einkommen bzw. ALG1 erwartet wird. Die Verschiebung der Abfindung ins nächste Jahr ist daher unsere höchste Priorität.
Soviel erst mal zu meinem Fall, ich hoffe, keine für Deine Beurteilung notwendigen Details vergessen zu haben.
Für Deine Antwort bedanke mich schon mal recht herzlich.
Beste Grüße
Helmut
Im Moment sind wir von der Flut der zu klärenden Fragen erschlagen. Unser Steuerberater ist hier nicht sehr hilfreich, Abfindungen sind nicht gerade sein Steckenpferd.
Zunächst einmal die wichtigste Frage: Kann die Fünftelregel angewandt werden?
Die Verschiebung der Abfindung in das Folgejahr ist jedenfalls kein Grund, die Fünftelregel nicht anzuwenden! Wenn die anderen Voraussetzungen (insbesondere die Zusammenballung) gegeben sind, spricht nichts gegen die Fünftelregel.
Wenn der Arbeitgeber dies nicht im Rahmen der Gehaltsabrechnung machen will, sollte man zuerst einmal ein Gespräch über die Gründe führen und diese ggfs. abstellen, siehe Beitrag „Abrechnung abstimmen„. Hat das keinen Erfolg, so spielt diese Abrechnung am Ende ohnehin keine Rolle. Am Ende entscheidet immer das Finanzamt.
Bei der Frage, wann das Arbeitsverhältnis enden sollte (30.9. oder 31.12.) würde ich sehr sorgfältig die Kündigungsfristen prüfen und darauf achten, dass diese eingehalten werden. Und davon die Entscheidung abhängig machen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe 2015 meinen Arbeitsplatz verloren und im Jan 2016 eine Abfindung in Höhe von 80.000 € erhalten. Ab Jan 2016 machte ich mich unter Nutzung eines Gründungsdarlehens selbstständig. Am 1 März 2016 erkrankte ich derart stark, so dass ich meine Selbstständigkeit im Juni 2016 aufgeben musste, danach 2 Monate arbeitslos gemeldet war und danach krank geschrieben wurde mit 50 % Behinderung. Bedingt durch den unverschuldeten 10 monatigen Ausfall in 2016 war es unmöglich Einnahmen in der gleichen Höhe wie im Vorjahr zu erzielen. In meinem ESTB habe ich für die 80.000,- € die Füntelregelung geltend gemacht, worauf mir das Finanzamt mitteilte, dass diese wegen fehlender Zusammenballung nicht greift und der normale Steuersatz zur Anwendung kommt. Gibt es Möglichkeiten trotzdem in den Genuss eines Steuervorteils zu komme.
Vielen Dank schon mal im vorraus
Ich fürchte, dass da nicht viel zu machen ist. 🙁
Wenn Sie einmal meinen Beitrag über „Grundlegendes zur Fünftelregel“ lesen, werden Sie erkennen, dass der Sinn der Fünftelregel darin liegt, eine zu hohe Steuerbelastung zu vermeiden, die durch ein außergewöhnlich hohes Einkommen zu stande kommt.
Wenn Sie aber (aus welchen Gründen auch immer) gar kein außergewöhnlich hohes Einkommen haben, ist demnach Ihre Steuerbelastung auch nicht höher als „normal“. Von daher gibt es keinen Grund, eine Vergünstigung zu erhalten.
Tut mir leid, wenn ich da keine bessere Auskunft geben kann. 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo Martin,
ob es sich um eine „Zusammenballung von Einkünften“ handelt, ist allein im Vergleich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder entsprechenden Lohnersatzleistungen (z. B. Alg I) zu entscheiden. Wäre der krankheitsbedingte Ausfall noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten, dann wären auch frühere Jahreseinkommen zu berücksichtigen.
Da in Ihrem Fall der Ausfall offensichtlich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag, hat das Finanzamt wohl normgerecht entschieden.
Gruß
Thomas Schulze
Ich habe mal eine Frage, bei der ich zwar mit Buh-Rufen rechne, hoffentlich jedoch nicht mit dem Verweis aus dieser „Community“
Wenn man in 2019 drei (3) Zahlungen erhält (1 mal Abfindung, 2 mal Optionen), die jeweils alle vom Arbeitgeber ermässigt besteuert werden (bestätigt – Fünftel-Regelung): Ist das Netto-Ergebnis (also der Betrag nach Steuer) gleich, wenn man alle drei Beträge addiert und dann für die Summe (der drei Beträge) die Fünftel-Regelung anwendet – mit dem Ergebnis einer jeweiligen Einzelberechnung, deren Ergebnisse man später addiert ? Zum Hintergrund der Frage: Ich finde im Internet lediglich Rechner, bei denen man eine Gesamtsumme angeben kann.
Und nochmals sorry, sollte diese Frage vollkommen daneben sein 🙂
Ich glaube, der Frage liegt ein (kleines) Missverständnis zugrunde.
Die Fünftelregel wird niemals (egal ob beim AG oder beim FA) nur auf eine bestimmte Zahlung (z.B. Abfindung) angewandt, sondern ist immer ein Zusammenspiel zwischen allen Einkommenskomponenten eines ganzen Jahres. Hier spielen die anderen Einkünfte eine große Rolle, genau so wie Sonderausgaben u.ä.. Es ist also immer eine Gesamtbetrachtung.
Bei der Steuererklärung leuchtet das sofort ein, aber auch der AG ist gehalten (wenn er bereits die Fünftelregel anwendet) die voraussichtlichen Einkommensverhältnisse des ganzen Jahres zu berücksichtigen. Er muss also bei jeder einzelnen Zahlungen die anderen mit berücksichtigen. Was dann im Resulat dasselbe sein dürfte, wie bei einer gemeinsamen Zahlung.
Gruß, Der Privatier
Hier ein Auszug von § 3 ESTG Nr. 63 (neue Fassung):
Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.
Bedeutet dies, dass man 78.000,- € * 4% = 3120,- € * 10 = 31.200,- € einer Abfindung steuerfrei in eine bAV umwandeln kann, ohne dass bereits geleistete Beiträge in die bAV aus den Vorjahren berücksichtigt werden ?
Beispiel:
Aufhebungsvertrag in 2018 mit einigen Monaten bezahlter Freistellung noch in 2018.
Auszahlung der Abfindung Anfang 2019.
Wie und zu welchem Zeitpunkt sollte die Umwandlung in die baV wie oben beschrieben im Vertrag geregelt werden ?
Hätte die bezahlte Freistellung irgendwelche Auswirkungen auf die Anwendung der Fünftelregelung in 2019 ?
Hätte die Einzahlung in die bAV irgendwelche Auswirkungen auf die Anwendung der Fünftelregelung in 2019 wenn diese schon 2018 oder erst 2019 erfolgt ?
Besten Dank für eine Rückmeldung.
Den ersten Teil Ihrer Frage kann ich bestätigen. Es ist eine der Verbesserungen (Erleichterungen), die im Zusammenhang mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 vorgenommen wurden: Bei der Vervielfältigerregel müssen die in den Vorjahren bereits eingezahlten Beiträge nicht mehr angerechnet werden.
Zu der idealen vertraglichen Gestaltung möchte ich keine Aussagen machen. Dazu habe ich mich mit der Thematik zu wenig befasst. Es wäre sicher ratsam, vor Unterzeichnung entsprechender Verträge einen Steuerberater zu befragen.
Soviel kann ich aber schon sagen: Eine Freistellung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Fünftelregel. Sie hat aber ggfs. Auswirkung auf das Arbeitslosengeld.
Gruß, Der Privatier
Danke der Rückmeldung.
Eine Freistellung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Fünftelregel.
-> Kann man das ggf. noch präzisieren, d.h. gibt es dazu irgendwo im §-Dschungel eine rechtliche Grundlage.
Vielleicht gibt es hier auch etwas zu bAV-Umwandlung vs. Füntelregelung ?
Bzgl. ALG1-Auswirkungen entnehme ich früheren Beiträgen, dass das nur problematisch wird in Verbindung
mit dem Dispojahr bzw. bei unwiderruflichen Freistellungen, die so lange sind, dass innerhalb der letzten
12 Monate ab der Arbeitslosenmeldung (Bemessungszeitraum) keine Versicherungspflicht mehr bestand.
Allerdings werden bei den mir bekannten Freistellungen Sozialversicherungsbeiträge und auch Arbeitslosenversicherung
weiter bezahlt. Insofern würden diese Beiträge dann ja zu unrecht abgeführt.
Auch bzgl. Krankengeldbezug gab es ähnliche Diskussionen, aber auch bei Krankengeldbezug wird Arbeitslosenversicherungbeitrag
abgeführt. Das wäre dann ja auch „für die Katz“, wenn der Krankengeldbezugszeitraum nicht als Versicherungspflichtverhältnis
betrachtet würde.
Gibt es hier vielleicht eine einfache Faustformel mit der man bei einer geplanten unwiderruflichen Freistellung ggf. in
Verbindung mit vorherigem Krankengeldbezug abschätzen kann, ob das AA dazu tendiert ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde
zu legen oder nicht ?
„…gibt es dazu [Freistellung und Fünftelregel] irgendwo im §-Dschungel eine rechtliche Grundlage?“
Es ist schlecht möglich, eine gesetzliche Grundlage für etwas zu finden, für das es ganz einfach keinen Zusammenhang gibt.
Zur Auswirkung einer unwiderruflichen Freistellung auf das ALG1 empfehle ich noch einmal den Beitrag „Agentur erfindet neue Regeln„. Dort sind die Zusammenhänge und Folgen geschildert.
Die Faustformel ist ganz einfach: Grundlage für die ALG-Berechnung sind immer die 12 Monate vor ALG-Beginn. Liegen in diesem Zeitraum nicht mind. 150 Tage mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen, wird der Zeitraum auf 2 Jahre erweitert. Unwiderrufliche Freistellungen zählen dabei nicht mit, da lt. Definition keine Beschäftigung vorliegt! Sind in dem erweiterten 2-Jahres Zeitraum immer noch keine 150 Tage vorzuweisen, erfolgt eine fiktive Einstufung.
Gruß, Der Privatier
Hallöchen,
ich werde zum 31.08.2018 mein Arbeitsverhältnis beenden. Die Auszahlung der Abfindung erfolgt im Januar 2019. Mein Arbeitgeber wird die 1/5-Regel anwenden – allerdings mit der Lohnsteuerklasse 6. Die Differenz zu meiner bisherigen Lohnsteuerklasse 3 ist hierbei signifikant. Ferner muß ich mit einer Wartezeit bezgl. der „Rückerstattung“ durch das Finanzamt von mehr als 1,5 Jahren rechnen, so mein Steuerberater. Nun die Frage: Gibt es handfeste Argumente oder gar Fakten, mit denen ich meinen Arbeitgeber veranlassen kann, bei Auszahlung der Abfindung im Januar 2019 die Lst-Klasse 3 anzuwenden (sie wäre ja frei) ? Ich würde auch Stein und Bein schwören (o.Ä), keine weiteren Einkünfte nach Austritt bis inkl. dem 31.12.2019 zu erwirtschaften. Oder wäre das reiner Good Will, den ich nicht erkennen kann ?
Wie immer Herzlichen Dank
Falls nicht schon geschehen, empfehle ich zu dieser Thematik einmal die beiden Beiträge:
* Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuern und
* Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen
Beide Beiträge enthalten Informationen zu den Hintergründen und Vorschläge, wie man die Personalabteilung u.U. dazu bewegen kann, Einsicht zu zeigen. Vorschläge übrigens, die schon oftmals zum Erfolg geführt haben!
Wenn diese eher auf gutes Zureden basierenden Vorschläge keinen Erfolg versprechen, kann ich auch noch einen recht ausführlichen Beitrag von Thomas Schulze empfehlen, der in seinem Beitrag „Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn“ auch sämtliche Gesetze aufführt, an die sich der Arbeitgeber bei seiner Abrechnung zu halten hat. Ggfs. hilft ein entsprechender Hinweis darauf ja mehr?
Gruß, Der Privatier
Im Rahmen einer Betriebsvereibahrung zum sozialverträglichen Personalabbau erhalte ich bei freiwilligen Ausscheiden zum 63. Lebensjahr (Rentenantritt) eine Sonderzahlung. Diese Sonderzahlung kann entweder als Gesamtsumme (auch erst im Folgejahr) oder zur Hälfte auf zwei Jahre verteilt ausgezahlt werden. Im ersten Jahr kämen 4 Gehälter plus Leistungsprämie dazu. Bei beiden Varianten kommen noch zusätzlich die Rentenbezüge dazu. Wie wirken sich die zusätzlichen Rentenbezüge steuerlich aus? Bei Gesamtauszahlung im Folgejahr bliebe ich ohne Berücksichtigung der Rente unter 18 T€, damit ohne EkSt. Das ist mir kaum glaubhaft auch traue ich den Finanzamt bezüglich einer so großzügigen Reglung nicht. Da werden wieder irgendwelche Hintertürchen gefunden diese Regel zu unterlaufen.
Ich habe die Konditionen zwar nicht wirklich verstanden, aber eins kann man sicher sagen:
Wenn die Gesamtauszahlung im Folgejahr knapp unter 18T€ liegt und damit (weil offenbar verheiratet) keine Steuer fällig wird, so wird sich das in Kombination mit der Rente ganz sicher ändern.
Da eine Fünftelregel aufgrund der zu geringen Höhe der Sonderzahlung wohl ohnehin nicht in Frage kommt, wäre eine Aufteilung auf zwei Jahre unter Steuergesichtspunkten wahrscheinlich besser.
Genaueres kann man nur sagen, wenn man sämtliche Daten genau kennt. Das kann und will ich aber hier nicht leisten, sondern das wäre dann die Aufgabe eines Steuerberaters oder auch einmal selber per Steuerprogramm ausrechnen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
meine zu erwartende Abfindung liegt eigentlich über dem Jahresgehalt. Da ich im Jahr des Rentenantritts nur 3 Monate arbeiten brauche, läge dieses Bezugsgehalt (3 gehälter)einschlieslich einer Leistungsprämie unter der Abfindung. Nun habe ich erfahren dass diese beiden Einkünfte auf`s gesamte Jahr hochgerechnet werden, also durch 3 mal 12. Die Prämie, obwohl eine Einmalzahlung, würde dann ungleichmäßig ins Gewicht fallen und die Fünftelregel für mich aushebeln. Ist dieser Fakt richtig?
Im Beitrag über „Grundlegendes zur Fünftelregel“ habe ich auch etwas ausführlicher über die Zusammenballung geschrieben. Dazu wird ja immer ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem, welches sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätte, durchgeführt.
Es muss daher immer eine Prognose über das Einkommen bei „ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses“ erstellt werden. In der Regel wird dazu ganz einfach das Einkommen des Vorjahres verwendet. Das wäre üblich und normal. Ich möchte aber auch nicht ausschließen, dass irgendjemand auf die Idee kommt, die ersten 3 Monate eines Jahres auf das ganze Jahr hochzurechnen.
In diesem Falle wäre es eben wichtig, dem FA klar zu machen, dass darin eine einmalige Prämie enthalten ist, die sich nicht für die anderen Monate so weiterführen lässt. Das sollte man dann möglichst plausibel anhand von Verträgen und Abrechnungen nachweisen können (z.B. auch im Vergleich zum Vorjahr). Dann sollte das auch kein Problem sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
Habe Ende März 2018 infolge einer Betriebsbedingten Kündigung ( Outsourcing ) eine Abfindung erhalten und noch das Gehalt bis 3/2018
Jetzt bin ich genau 60,5 Jahre alt. Laut aktuellem Gesetz könnte ich mit 63 und 10 Monaten abschlagsfrei in Rente, da ich genau die 45 jahre voll habe.
Ich muss also noch ein paar Jahre überbrücken. Habe hierzu einige Fragen.
Habe mich jetzt erst mal über meinen Mann krankenversichert und mache auf Privatier dieses Jahr. Ab Januar dann 2 Jahre arbeitslos.
Wie kann ich jetzt noch vom Finanzamt steuern zurückholen z.Bsp. in die Rente privat einzahlen oder Rürup ?
Falls ich mir einen 450 Euro Job suche ( vor 2019 ) hat das Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld ? Gruß Ursula
„Wie kann ich jetzt noch vom Finanzamt steuern zurückholen?“
Da gibt es sicher eine Vielzahl vom Möglichkeiten und hier auf der Seite gibt es dazu einige Vorschläge.
Spontan fallen mir folgende Möglichkeiten ein:
* Die Fünftelregel: Hat der AG sie bereits angewandt? Sind die Bedingungen überhaupt erfüllt? Die Steuererklärung wird das auf jeden Fall klären. Mehr zur FÜnftelregel in den Hinweisen zur Fünftelregel.
* Bevor die Steuererklärung abgegeben wird, sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob eine Einzelveranlagung Sinn macht. Entweder selber prüfen oder einen Steuerberater fragen.
* Wer Steuern sparen will, muss das zu versteuernde Einkommen senken. Recht effektiv geht das mit Einzahlungen in die Altersvorsorge. Möglichkeiten wären z.B. eine Rürup-Rente oder die Einzahlung in die gesetzl. RV, entweder als Monatsbeiträge oder zur Reduzierung eines Abschlages.
* Auch die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen kann u.U. sinnvoll sein.
* Weitere Möglichkeiten ergeben sich durch Verschiebung von Einkünften (soweit dies möglich ist).
Soweit die aus meiner Sicht effektivsten Möglichkeiten. Welche davon zu Ihnen passt, müssten Sie dann allerdings selber prüfen und entscheiden. Die oben verlinkten Beiträge und die Kommentare geben da einige Hilfestellungen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Whumpel,
Du schreibst, dass du die Abfindung Ende März erhalten hast, d.h. du hast zumindest 3 Monatsgehälter zusätzlich zur Abfindung. Ein Abfindungsrechner (z.B. der von Herrn Heydorn) zeigt Dir, dass du das zusätzliche Einkommen neben der Abfindung unbedingt auf Null reduzieren solltest. Alles darüber hinaus ist Zugabe. Ich habe eine Variante gefunden, die bei mir passte. Ich habe eine Direktversicherung und konnte über 5000,- Euro zur Ausfinanzierung von meinem Gehalt (nicht von der Abfindung) einzahlen. Diese werden pauschal mit 20% versteuert und gehören dann nicht mehr zum versteuernden Einkommen. Der Vorteil: Das Geld sehe ich bei der Auszahlung schon bald wieder. Dann kann ich noch die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge und die 1000,- Euro Werbungskostenpauschale absetzen und falls dann noch was bleibt, dann zahle ich noch den Mindestbeitrag in die gesetzliche Rente ein, damit mein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erhalten bleibt, falls der Fall eintreten sollte.
Gruß Holger
Hallo Holger,
Deinen letzten Satz würde ich an Deiner Stelle noch einmal prüfen, denn nach meinem Kenntnisstand erhält man den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nur mit Pflicht-Beiträgen aufrecht!
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen
ich verfolge auch den Plan in einem Jahr als Privatier durchs Leben zu gehen und deshalb war ich auch schon zur Beratung bei der Rentenversicherung.
Hier hat man mir auch gesagt, dass der Erhalt auf Anspruch der Erwerbsunfähigkeit nur weiter besteht, wenn man die Pflichtbeiträge zahlt also durch einen Arbeitgeber.
Gruß
Stefan
Hallo Privatier,
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe heute bei der Rentenversicherung angerufen um meine Internetrecherche zu verifizieren. Durch freiwillige Beiträge kann man keinen Anspruch erzielen. Allerdings gibt es einen kleinen Personenkreis, der durch freiwillige Beiträge einen bestehenden Anspruch aufrecht erhalten kann und zwar sind das Versicherte die vor dem 01.01.1984 bereits 5 Pflichtbeitragsjahre vorzuweisen haben und anschließend lückenlos versichert waren. Bei mir trifft das leider nicht zu: lch habe 1977 mit einer Lehre begonnen und habe anschließend studiert. Dabei komme ich auf 36 Pflichtbeitragsmonate da die Studienzeit nicht mitzählt. Ansonsten hat versicherungsrechticher Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wer in den letzten 5 Jahren 36 Monate Pflichtbeiträge vorzuweisen hat, d.h. nach Dispojahr und 2 Jahren Arbeitslosmeldung würde mein Anspruch zu Beginn meines 61-ten Lebensjahres erlöschen und mit 63 bekäme ich bereits die Altersrente mit Abzügen. Sollte sich zum Ende der Arbeislosenbezugszeit ein Versicherungsfall andeuten, dann kann ich auch ohne Leisungsbezug arbeistssuhend gemeldet bleiben, wodurch sich der Anspruch verlängert.
Gruß
Holger
Ja, richtig! Die Regelung für die vor 1984 belegten Pflichtbeitragsjahre vergesse ich regelmäßig. Selbst wer diese Jahre aufzuweisen hat, hat oftmals keinen lückenlosen weiteren Verlauf. Oder macht sich das mit einem Dispojahr kaputt. Wäre noch ein weiterer Nachteil, den ich vielleicht bei Gelegenheit einmal erwähnen sollte…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich meine, dass zur Lückenlosigkeit (für die 1984er Regelung) während des Dispojahres durchaus der monatliche freiwillige Mindestbeitrag reicht. Ich habe das seinerzeit so gemacht; 12 Monate freiwillige Beiträge.
LG FÜR2012
Hallo Privatier,
ich stimme FÜR2012 zu, für die Lückenlosigkeit genügen während des Dispojahres auch freiwillige Mindestbeiträge – wenn vor 1984 die 60 Monate Pflichtbeiträge erfüllt sind!
LG Axel
@FÜR2012 und @Axel:
Ja, ihr habt natürlich Recht! Und ich habe mich missverständlich ausgedrückt.
Als ich nämlich oben geschrieben habe: „…oder macht sich den Anspruch mit einem Dispojahr kaputt“, da hatte ich jemand im Hinterkopf, der sich im Dispojahr (oder auch nach einer Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit) nicht weiter um seine Rentenversicherung kümmert und gar keine Einzahlungen vornimmt.
So, wie ihr es geschrieben habt, ist es richtig: Wer die 1984er Regelung nutzen kann, kann durch freiwillige Beiträge die Lückenlosigkeit seines Versicherungsverlaufes erhalten und damit den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
mein Arbeitgeber hat mir einen Aufhebungsvertrag angeboten. Außer der Abfindungszahlung (Versteuerung mit der Fünftelregel)würde mir in 2019 eine Prämienzahlung für das vergangene Kalenderjahr(m. W. für diese Zahlung keine Anwendung der Fünftelregel) u.
eine Zahlung aus der Auflösung meines Wertkontos (Arbeitszeitkonto) zufließen.
In dieses Wertkonto wurden von meinem Arbeitgeber u. mir über mehrere Jahre Einzahlungen getätigt.
Können Sie, oder jemand der eifrigen Mitleser, mir sagen, ob für diese Zahlung (Auflösung des Wertkontos) ebenfalls die Fünftelregel angewendet wird u. ob es hierbei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht etwas zu beachten gibt?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Heidi
Ganz spontan würde ich sagen: Die Auflösung eines Arbeitszeitkontos sollte auch mit der Fünftelregel versteuert werden können, da es sich um eine außergewöhnliche Zahlung für einen mehrjährigen Zeitraum handelt.
Allerdings sind nur (echte) Abfindungen von Sozialabgaben befreit. Für die Arbeitszeitkonto wären daher auch Sozialabgaben fällig. Und diese werden dann nicht etwa durch die monatliches Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt, sondern hier wird (zusammen mit evtl. anderen abgabepflichtigen Einkünften) die Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sein.
Das ist aber soweit nur eine erste grobe Einschätzung. Ich empfehle, hier einmal selber weiter nach Details zu recherchieren, da ich mir ziemlich sicher bin, dass es ein paar Besonderheiten geben wird. Ich selber habe keine Erfahrungen mit diesem Thema und habe mich daher auch nicht weiter damit befasst.
Gruß, Der Privatier
Ich möchte hier dem Privatier grundsätzlich zustimmen, vor allem, weil „es hierbei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht etwas zu beachten gibt“ – nämlich je nachdem wann und wie das Wertguthaben auf- und abgebaut wird.
Relativ ausführlich sind solche Besonderheiten auf https://www.lohn-info.de/arbeitszeitkonten.html
Mit freundlicher Empfehlung
Vielen Dank Thomas für den ergänzenden Link.
Er bestätigt meine Vermutung, dass es zu dem Thema noch „ein paar“ Besonderheiten zu beachten gibt. 😉
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, hallo Herr Schulze,
vielen Dank für Ihre Ausführungen u. den sehr informativen Link. Eine abschliessende Frage habe ich noch. Wie bereits erwähnt erhalte ich in 2019 die Abfindungszahlung (Anwendung der Fünftelregel)plus eine Prämienzahlung für das vergangene Kalenderjahr (keine Anwendung der Fünftelregel). Die Steuerbelastung im Jahr 2019 würde, inkl. der Prämienzahlung, wesentlich höher ausfallen als ohne die Prämienzahlung. Kann ein Verzicht auf die Prämienzahlung (der Verzicht würde im Vertrag vermerkt werden) sinnvoll sein? Gäbe es bei einem Verzicht etwas zu beachten (Steuer/Sozialversicherung)?
Vorab herzlichen Dank für Ihr Feedback.
Mit freundlichen Grüßen
Heidi
Es gibt durchaus Konstellationen, bei denen ein „normales“ Gehalt in Kombination mit einer Abfindung eine so hohe Steuerbelastung auslöst, dass sich diese Einkünfte kaum oder gar nicht mehr lohnen. Und das trifft dann natürlich auch für Prämien- und andere Zahlungen zu, die wie normales Gehalt versteuert werden.
Ob als Konsequenz ein Verzicht sinnvoll ist, weiß ich nicht. Ich würde zumindest erst einmal darüber nachdenken, ob es keine anderen Möglichkeiten gibt. Dazu gibt es ja hier auf der Seite eine ganze Reihe von Vorschlägen (z.B. Einzahlung in die eigene Rentenversicherung oder ggfs. auch Verschiebungen).
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, vielen Dank für die schnelle Antwort u. nochmals Glückwunsch zu dem sehr gehaltvollen Blog.
Gruß, Heidi
Hallo, folgende Frage ist zur Fünftelregelung aufgetaucht.
Wird die Abfindung automatisch vom Arbeitgeber gemäß Fünftelregelung versteuert, d.h. führt er die Lohnsteuer entsprechend der Fünftelregelung und bisherigen Lohnsteuerklasse automatisch ab und überweist das verbleibende Netto, oder muss das im Auflösungsvertrag explizit vereinbart werden. Hier wären ein paar Formulierungsbeispiele gut, die hierzu bereits in Auflösungsverträgen verwendet wurden.
Erfahrungsberichte/Kommentare dazu wären sehr hilfreich.
Entgeltumwandlung:
Es gibt diverse Diskussionen, dass bei einer teilweisen Entgeltumwandlung der Abfindung in die bAV die Fünftelregelung nicht mehr anwendbar sei, weil dann
die Abfindung nicht in einer Summe zufließt.
Auch hierzu wären Kommentare/eigene Erfahrungen hilfreich.
Guten Abend,
die gewünschten oder erhofften Kommentare und auch Erfahrungsberichte dazu gibt es bereits. Hierunter, dies ist unter diesem Kapitel der 339. Kommentar, und auch in den anderen zugehörigen (Unter)Kapiteln, wie z.B. 3.3.1.1. “Grundlegendes zur Fünftelregelung“, aber auch an anderen Stellen, wie “Jetzt die Abfindung mit dem AG abstimmen“ usw. Denn genau diese Fragen wurden hier in der Vergangenheit schon sehr häufig und immer wieder gestellt. Daher hat “Der Privatier“ zur einfacheren Beantwortung danach diese weiteren (Unter-) Kapitel extra geschrieben und ergänzt. Meine Empfehlung daher: Einfach an passender Stelle erst einmal nachlesen und wenn danach doch noch weitere und speziellere Fragen dazu auftauchen sollten, nochmals hier melden. Aber diese grundsätzlichen Dinge werden eigentlich schon alle behandelt. Ist natürlich bei der Vielzahl an Text und Informationen manchmal etwas mühsam, lohnt sich aber:)
Gruß, Nick
Hallo,
bzgl. der Entgeltumwandlung kann ich nur empfehlen, sich das(Entgeltumwandlung und Auszahlung Abfindung mit Fünftelregelung)vorab vom zuständigen Finanzamt schriftlich bestätigen zu lassen. Das hat bei mir genau so auch funktioniert, allerdings nicht gleich abschrecken lassen, ich hatte den Eindruck, dass einige beim FA gar nicht wussten wovon ich rede.
Viele Grüße Axel
Erst einmal Danke an Nick für die Unterstützung! Es ist tatsächlich so, dass es gerade zum Thema der Versteuerung einer Abfindung durch den Arbeitgeber schon unzählige Hinweise, Erfahrungen und Kommentare gibt. Ich würde daher auch Nick’s Empfehlung folgen und einmal den Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ zu lesen (inkl. der Kommentare).
Zur Frage der Aufteilung der Abfindung in BAV und Auszahlung wäre es tatsächlich ratsam, sich vorab eine Bestätigung von fachlicher Seite zu holen. Ein Rat vom Finanzamt (oder eine Bestätigung) ist da aber wohl eher eine Ausnahme. Ansprechpartner wäre hier zuerst ein Steuerberater. Es dürfte hierbei sehr auf die Formulierung im Aufhebungsvertrag ankommen.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag,
habe eine Frage zur 5tel Regelung und dessen Freibetrag.
Habe von meinem Arbeitgeber ein Abfindungs Plan vorgestellt bekommen . Darin steht, das die anfallenden Steuern übernommen werden. Die Summe liegt bei 80000 . Daraufhin sagte mir der Berater das die Summe geteilt durch 5 ein Betrag von 16000 ergibt und der Grundfreibetrag bei verheirateten bei 18000 Euro liegt.so fallen bei der Berechnung keine Steuern an.
Da ich aber die Steuer mit der Abfindung in einer Einzelveranlagung mache und daher in Steuerklasse 1 rutsche, habe ich ja dann auch nur die Hälfte des Freibetrags den ich in Anspruch nehmen kann. Ist die Berechnung meines Arbeitgebers dann trotzdem in Ordnung?
Die Berechnung des Arbeitsgebers/Beraters setzen wohl eine Versteuerung gemäß Splittingstabelle voraus. Dann wäre der Grundfreibetag von 18.000€ korrekt und die Abfindung wäre (bei keinen weiteren Einkünfte) in der Tat steuerfrei. Sofern die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel vorliegen.
Wenn Sie aber eine Einzelveranlagung durchführen wollen, muss die Grundtabelle verwendet werden und dann gilt nur ein Grundfreibetrag vo 9.000€. Das haben Sie schon richtig erkannt.
Inwieweit das nun mit den Formulierungen in Ihrem Aufhebungsvertrag zusammenpasst, kann ich nicht beantworten. Ich empfinde Vereinbarungen, in denen der Arbeitgeber „die anfallenden Steuern übernimmt“ ohnehin als fragwürdig. Wie man an dem Beispiel sieht, müsste man so etwas zumindest etwas genauer definieren.
Gruß, Der Privatier
Kurze Frage bzgl. Voraussetzung Anwendung 1/5 Regelung, da nach meinem Verständnis eine Zusammenballung der Einkünfte eine Grundvoraussetzung ist. In allen Diskussionen wird dies aber nie betrachtet.
Beispiel
Jahreseinkommen 2018 100T€
Abfindung Januar 2019 50T€
Auszahlung in einem Kalenderjahr ist erfüllt, aber die Einkünfte 2019 sind nicht höher, somit ist die 1/5 Regelung nicht anwendbar und die Einkünfte werden 2019 voll versteuert. Ist dies richtig ?
Mfg
Hallo,
genauso ist es. Auch wenn das bei Erläuterungen im Internet oft angegeben wird, fällt das dann bei Kalkulationen mit den meisten „Abfindungsrechnern“ im Internet unter den Tisch.
Hiermit https://www.abfindunginfo.de/__trashed.html kann man nidht nur prüfen, ob die Fünftelregelung greift, sondern auch anhand des Rechenschemas nachvollziehen, an welchen Stellschrauben gedreht werden muss, um eine ermäßigte Besteuerung zu erreichen.
Viel Erfolg
Thomas Schulze
Zunächst einmal ist die Erkenntnis natürlich richtig, dass die Fünftelregel nur angewandt werden kann, wenn die Voraussetzungen stimmen. Und dazu gehört u.a. das Vorliegen einer Zusammenballung der Einkünfte.
Die Aussage „…in allen Diskussionen wird das nie betrachtet“ ist aber so nicht richtig. Natürlich kann man nicht in wirklich JEDEM Kommentar immer auf sämtliche Randbedingungen hinweisen und oftmals geht es ja auch nur um Details bei der Berechnung. Aber es gibt hier sogar einzelne Beiträge, die sich speziell mit diesen Randbedingungen befassen, so z.B.:
* Abfindung und Steuern: Besonderheiten und
* Hinweise zur Fünftelregel: Grundlegendes
Insgesamt kommt das Wort „Zusammenballung“ übrigens in Beiträgen und Kommentaren bisher ca. 135mal vor. 🙂
Gruß, Der Privatier
Peter,
sorry, habe nicht alle Kommentare und Beiträge über 1/5 Regelung gelesen, aber wenn man im Januar des Folgejahres Abfindung erhält und über dem Jahreseinkommen des Vorjahres liegen soll, muss die Abfindung schon gut sein, um über ein gutes Jahreseinkommen zu kommen.
Mfg
Hallo Privatier,
ich habe fast alles hier durchgelesen, fand aber keinen Hinweis auf meine Situation.
Abfindung Januar 2019 mit Fünftelregelung.Lohnersatzleistungen ca. 20 000 €. Betriebsrente und Restzahlung Arbeitgeber ca. 3000, die aber mit Zahlung in Altersvorsorge auf 0 optimiert werden können.
Frage 1
Kann eine private Einzahlung z.B. in die GRV (auf Antrag, da Frührente in Erwägung gezogen werden kann)die Lohnersatzleistungen oder sogar das Abfindungsfünftel reduzieren..?
Frage2:
Warum wird hier so oft von einem Dispositionsjahr geschrieben? Ist das ALG1 mit Weiterzahlung von RV, KV nicht in vielen Fällen günstiger..?
Herzliche Grüße
Zu Frage 1: Beitrag über die Freiwillige Einmalzahlung in die Rentenversicherung
Zu Frage 2: Beitrag über die Grundlagen eines Dispojahres und „Dispojahr: Vor- und Nachteile“
Was nun „günstiger“ ist, muss dann jeder für sich entscheiden…
Gruß, Der Privatier
Zu Frage 1:
Angesprochene Beiträge hatte ich gelesen. Meine Frage bezog sich weniger auf die Art der Einzahlung, als überhaupt auf die steuerliche Möglichkeit einer Reduzierung von Lohnersatzleistung bzw. Abfindungsfünftel…dazu konnte ich nichts finden…
Zu Frage 1:
In Ihren Ausführungen zum Dispojahr die ich gerade las, wird die Frage einer möglichen Reduzierung der Lohnersatzleistungen angesprochen. Ob es tatsächlich so ist, wird wohl nur ein spezialisierter Steuerberater beantworten können.
Allerdings gibt es dann eine neue Frage, ob die 80% der RV-Beiträge der Arbeitsagentur den abzugsfähigen Höchstbeitrag schmälern, und was davon als Eigenbeitrag gewertet wird.
Die letzte Frage kann ich Ihnen auch nicht eindeutig beantworten. Ich kann nur sagen, dass in meinem eigenen Fall keine Berücksichtigung der RV-Beiträge der Arbeitsagentur bei den Höchstbeiträgen stattgefunden hat. Eine offizielle Regelung dazu ist mir aber momentan nicht bekannt.
Dies wäre allerdings aus meiner Sicht ein weiterer Grund, um im Jahr der Abfindung ggfs. vollständig auf den Bezug von ALG zu verzichten.
Ansonsten empfehle ich noch den Beitrag „Die Rürup-Strategie„, in dem auch der Zusammenhang von ALG-Leistungen und Einzahlungen in die Altersvorsorge im Hinblick auf die Steuern angesprochen wird.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
wegen Betriebsschließung gehe ich (61 J.) zum 01.09.2018 für 12 Monate in eine Transfergesellschaft (4 Monate Transferkurzarbeitergeld) und anschließend für 2 Jahre ins ALG 1. Danach sofort in eine abschlagsfreie Rente wegen Schwerbehinderung. Der jetzige Arbeitgeber bietet an, die Abfindung im nächsten Jahr zu zahlen bzw. für 2018 und 2019 zu splitten. Wenn ich jetzt alles richtig verstanden habe, macht es für mich also Sinn, die Abfindung komplett ins Jahr 2019 zu verschieben (finanziell kein Problem). Habe ich auch richtig verstanden, das die Fünftelregelung bei einer Aufteilung der Abfindung in diesem Fall nicht greift?
Gruß
Herfried
Der Vorschlag, eine Abfindung in das Fogejahr zu verschieben, beruht ja auf der Überlegung, dass die Zahlung aus steuerlichen Gründen möglichst in einem Jahr stattfinden soll, in dem kein weiteres Einkommen (bzw. nur geringes) erzielt wird.
Das könnte bei Ihnen das Jahr 2019 sein. Ist aber nur schwer zu sagen, da Sie ja eigentlich durchgehend Einkünfte haben werden: Erst Gehalt u. Transfergeld, dann Transfergeld und ALG und später dann ALG und Rente. Was hier der beste Zeitpunkt is, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen und im Zusammenhang mit anderen Faktoren berechnen.
Eines ist aber sicher: Eine Aufteilung der Abfindung auf mehrere Jahre hat den Verlust der Fünftelregel zur Folge (es sei denn, der erste Teil wäre nur eine geringfügige Anzahlung).
Gruß, Der Privatier
Ich sitze hier gerade vor einem Rätsel mit der Steuer für 2017.
410.000 Euro zu versteuern nach Fünftelregelung.
47.000 Euro sonstiges Einkommen.
Steuerlast: 142.000 Euro
Nach Vorauszahlung von über 20.000 PKV-Beiträgen und sonstigen Abzügen:
22.000 Euro zu versteuern nach Splittingtarif + 410.000 Euro nach Fünftelregelung:
Steuerlast 127.000 Euro
Nach Planspiel mit einer 20.000 Euro Spende:
Zu versteuern nach Splittingtarif 0 + 410.000 Euro nach Fünftelregelung
Steuerlast: 90.000 Euro
Habe ich wirklich knapp 17.000 Euro verschenkt, weil ich keine 20.000 Euro gespendet habe oder zeigt mir Elster einen Käse an?
Danke, wenn sich jemand damit auskennt, ist leider jetzt sowieso zu spät, aber trotzdem interessant.
Um das jetzt definitiv mit „ja, stimmt“ oder mit „nein, kann nicht sein“ beantworten zu können, müsste ich das Zahlenwerk jetzt selber per Steuerprogramm nachrechnen. Ich bitte um Verständnis, dass ich diesen Service nicht anbieten kann.
Ich kann aber gerne einmal ein „Gefühl“ äussern:
a) Ich habe keinerlei Grund anzunehmen, dass Elster „einen Käse“ anzeigt. Das ist eine offizielle Software und Fehler im Ergebnis sind in Regel auf Fehler bei der Eingabe zurückzuführen.
b) Für eine möglichst hohe Steuerersparnis im Zusammenhang mit der Fünftelregel ist es immer erstrebenswert, das „sonstige“ Einkommen möglichst niedrig zu halten, bzw. es dort hin zu drücken. Gelingt dies (wie hier durch PKV-Beiträge und Spende), so ist es keine Seltenheit, dass gerade bei hohen Abfindungen die Steuerersparnis größer ist, als die Summe, die als Sonderausgabe o.ä. zum ABzug gebracht wurde.
c) Fazit: Ich denke, Elster hat Recht.
d) Schade, denn da hätten sich gleich zwei dran freuen können. 🙁
e) Noch ein Fazit: Besser vorher einmal durchrechnen…
Gruß, Der Privatier
„Um das jetzt definitiv mit ‚ja, stimmt‘ oder mit ’nein, kann nicht sein‘ beantworten zu können, müsste ich das Zahlenwerk jetzt selber per Steuerprogramm nachrechnen.“
So ist es, wie der Privatier schreibt. Allerdings kann ich nicht nur aus dem Gefühl heraus, sondern auch aus Erfahrung sagen: Ja, solche Konstellationen gibt es – und gar nicht mal so selten. Leider geht es den meisten wie Dir: Sie kommen (fast) zu spät darauf.
Denn für eine Spende ist es wirklich zu spät. Doch dass es gar keine Möglichkeiten mehr gibt, für 2017 noch erhebliche Steuern zu sparen – lässt sich so eindeutig auch nicht sagen. Es kommt ganz drauf an…
Hallo Herr Schulze,
gibt es da außer für Selbständige (Investitionsabzugsbetrag) noch etwas?
Über einen Tipp würde ich mich freuen; vielleicht könnte ich ihn brauchen.
LG FÜR2012
Eigentlich bin ich relativ fit in Sachen Steuern, aber diesen Effekt hab ich noch nie gesehen.
Für diejenigen die es interessiert hier gerne die Zahlen:
*paar Zahlen zur Anonmyisierung verändert.
https://imgur.com/a/vhFqnKy
Die Kalkulation ist grundsätzlich richtig – der Steuereffekt stimmt.
Wenn die Steuererklärung schon abgegeben und die Steuern festgesetzt wurden, lässt sich auch kaum noch etwas ändern. Andernfalls müssten man alle persönlichen Ziele und steuerrelevanten Aspekte nochmals durchgehen: Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen… und deren unterschiedliche Kombination.
Ein einzelner „Tipp“ hilft da nicht viel weiter, nur systematische Suche. Wenn irgendetwas am Auto klappert, hilft auch selten die erste Vermutung. :-))
Beste Grüße
Thomas Schulze
„…diesen Effekt hab ich noch nie gesehen.“
Nun, man bekommt ja nicht oft im Leben eine solche Abfindung… 😉
Die Zahlen geben ja nur noch einmal wieder, was schon vorher gesagt wurde. Von daher ergibt sich für mich nur eine neue Info, dass nämlich das sonstige Einkommen von der Ehefrau stammt. In solchen Fällen sollte man immer einmal eine Einzelveranlagung prüfen.
Ich glaube zwar kaum, dass sich in diesem Fall ein Vorteil ergeben wird, aber man sollte es zumindest einmal geprüft haben.
Und es wäre natürlich deutlich besser, solche Überlegungen alle im Vorfeld durchzuführen. Dann hätte man noch überlegen können, welche Sonderausgaben (z.B. Altersvorsorge) sich bei welchem Ehepartner günstig auswirken. Aber dafür ist es nun wohl zu spät. 🙁
Gruß, Der Privatier
Wie sieht das ganze Thema eigentlich bei einer Konstellation wie folgt aus:
Mal angenommen 2018 waren die Einkünfte aufgrund Teilzeit und Auszeit gering.
Auszahlung Abfindung noch 2018
Ab 1.1.2019 dann bezahlte Freistellung für 6 Monate unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Arbeitslosmeldung kurz nach Unterzeichnung der Vertrages.
Wie sähe es jetzt aus mit:
Anwendung der Fünftelregelung
Anrechnung der Abfindung auf GKV-Beiträgen bei freiwilliger Weiterversicherung nach der Freistellung
Ruhezeiten beim ALG1
Sperrzeiten beim ALG1
Rürup noch in 2018
Sonstige Anmerkungen / Risiken ?
Wie sähe es jetzt aus mit:
Anwendung der Fünftelregelung – Kein Problem, da Zusammenballung sicher, aber deutlich mehr Steuern als in 2019.
Anrechnung der Abfindung auf GKV-Beiträgen bei freiwilliger Weiterversicherung nach der Freistellung – Keine Anrechnung bei Einhaltung der ordentl. Kündigungsfrist
Ruhezeiten beim ALG1 – Keine Ruhezeit wg. Abfindung bei Einhaltung der ordentl. Kündigungsfrist
Sperrzeiten beim ALG1 – Drei Monate und Kürzung um 1/4 des Anspruches.
Rürup noch in 2018 – Kann man machen.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Rückmeldung:
„Kein Problem, da Zusammenballung sicher, aber deutlich mehr Steuern als in 2019.“
Aber doch nicht, wenn Einkünfte aufgrund Teilzeit und Auszeit geringer sind als die Einkünfte aus bezahlter Freistellung 2019 und wenn man dann noch die Einkünfte aufgrund Teilzeit und Auszeit mit Rürup kompensiert, dann wäre das doch ein guter Deal, oder ?
Oh, sorry – da hatte ich wohl etwas mißverstanden. Ich hatte Teilzeit und Auszeit in 2019 im Anschluß an das derzeitige Arbeitsverhältnis angenommen.
Damit muss ich dann beide Aussagen (Zusammenballung und Höhe der Steuern) zurücknehmen. Sorry.
Ob es dann „ein guter Deal“ ist, sollte man am besten vorher einmal mit konkreten Zahlen simulieren (Steuerprogramm oder Steuerberater).
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier, Liebe Community,
bin auf der Suche nach Praxisbeispielen zu folgende mögliche Kombination: Arbeitgeber bietet die Anwendung der Fünftelregelung bei Einzahlung in einer Diretversicherung vielfätigungsregel. Welche Erfahrungen gibt es hier bei dieser Konstellation.
Beste Grüße,
Entrepreneur2PRivatier
Ich möchte zu dieser Fragestellung noch einmal auf den Beitrag über Direktversicherungen hinweisen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Entrepreneur2Privatier,
mein Beitrag entspricht wahrscheinlich nicht ihrer Anfrage, ist aber evtl. auch von Interesse. Bei einer Abfindungszahlung sollte man unbedingt das restliche zu versteuernde Einkommen auf Null reduzieren. Das schaffte ich zum Teil, indem ich meine Direktversicherung ausfinanzierte, d.h. ich konnte alle Beträge die bis zum Laufzeitende angefallen wären, am Stück einzahlen. Bei den Daten, die mein Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt, wurden meine Gehaltseinnahmen um diesen Einzahlungsbetrag gekürzt, als hätte ich den Anteil nie verdient. Es gingen nur pauschal 20% Steuer plus Soli ab und bei der Auszahlung fallen Kranken-Pflegeversicherungsbeiträge an. Aber dafür sehe ich in 6 Jahren mein Geld bereits wieder.
Gruß Holger
Hallo Holger,
Vielen Dank für Deine Antwort – Du hast dann auch die Vielfältiger Regel genutz um den Maximalbetrag in die Direktversicherung einzuzahle das macht sicherlich Sinn denke ich.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Hallo Entrepreneur2Privatier,
den Betrag hat der Versicherer ausgerechnet. Er lag bei rund 5500,-€ und wurde wahrscheinlich nach dieser Regel berechnet. Dumm lief, dass mein Arbeitgeber diesen Betrag zunächst von der Abfindung entnahm, sodass mein Zusatzeinkommen erst nicht reduziert wurde. Das wurde nach meinem Einwand aber korrigiert.
Gruß Holger
Hallo Privatier,
eine wahrscheinlich einfache Frage die hier mit Sicherheit schon irgendwo gelöst wurde, aber ich kann sie einfach nicht finden.
Meine Abfindung wurde im Februar 2018 ausgezahlt und ist niedriger als meine Summe der Einkünfte in 2017 (Bruttolohn). In 2018 erhalte ich noch ALG I. Abfindung + ALG I sind etwas größer als die Einkünfte in 2017. Sonst erwarte ich keine Einkünfte.
Ich gehe ich davon aus, dass ich die Fünftelregelung unter Einbeziehung des ALG anwenden kann.
Nun plane ich freiwillige Einzahlungen in die GRV sowie vorab Beiträge zu meiner PKV.
Soweit ich verstanden habe mindern diese die Gesamtsumme der Abfindung (vor fünftelung) sowie auch den Betrag der für den Progressionsvorbehalt angesetzt wird.
Zur Frage:
Kann die steuerliche Ansetzung dieser Sonderausgaben die Zusammenballung gefährden, z.B. dass nur der der „progressionspflichtige“ Teil des ALG zu den Einkünften gerechnet wird: Abfindung + ALG – Sonderausgaben < Brutto 2017.
Beste Grüße
Alex
Eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel ist die „Zusammenballung der Einkünfte„.
Es geht also um die Einkünfte, nicht um das Einkommen. Wird umgangssprachlich zwar oftmals verwechselt bzw. gleichwertig verwendet, ist aber nicht richtig. Es kommt also auf die Einkünfte an. Und da spielen dann Sonderausgaben wie Altersvorsorge und Krankenkasse keine Rolle.
Und zu den Einkünften gehören auch die Einkünfte, die unter Progressionsvorbehalt besteuert werden.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie vor einer Entscheidung aber besser einmal einen Steuerberater befragen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
noch eine Frage zur Fünftel-Regelung und Einzahlung Direktversicherung.
Ich bin noch bis 30.06.19 beschäftigt; Auszahlung der Abfindung gemäß Aufhebungsvertrag im Januar 2020. Nach Auskunft meiner Gehaltsabrechnungsstelle,könnte ich noch bis Juni 2019 ca. 50.000 Euro in eine bestehende Direktversicherung mit 20% Pauschalsteuer einzahlen. Im Januar 2020 würde dann der Abfindungsbetrag abzüglich der 50.000 Euro ausgezahlt und gemäß Fünftelungs-Regel versteuert. Der verbleibende Abfindungsbetrag ist dann immer noch höher wie das bisherige Jahreseinkommen.
Der Aufhebungsvertrag wird allerdings nicht angepasst.
Kann es dadurch eventuell zu Problemen beim Finanzamt und/oder ALG kommen ?
Danke und Gruß,
HH
Hallo HH,
das sollten sie mit spitzem Bleistift noch einmal nachrechnen, denn ob sich das lohnt hängt von den konkreten Zahlen und Ihrer Krankenversicherung ab. Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, aber gesetzlich versicherte zahlen bei Auszahlung der Direktversicherung den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, d.h. was man jetzt an Steuern spart, zahlt man später an die KK/PK, es sei denn sie sind privatversichert, denn dann lohnt sich die Einzahlung.
Zu Ihrer eigentlichen Frage: da sehe ich keine Bedenken.
Gruß
Holger
Ich möchte mich da der Einschätzung von Holger anschließen:
Probleme sehe ich da keine. Aber ob sich die Vorgehensweise „lohnt“, müsste man wirklich einmal prüfen. Da ist einmal der schon Holger beschriebene Effekt, dass eine Abfindung sozialversicherungsfrei ist, der später ausgezahlte Versicherungsbetrag aber nicht. Zum anderen klingt eine Pauschal-Steuer von 20% erst mal wie ein Sonderangebot, muss aber nicht sein! Ich selber habe z.B. am Ende einen Steuersatz von unter 10% gehabt.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wie hängen Lohnsteuerklasse und Fünftelregelung zusammen ?
Beispiel:
Austritt nach Aufhebungsvertrag: 30.8.2019 (bezahlt freigestellt).
Ab 1.8.2019 (ja Überlappung) befristeter Job bei neuem Arbeitgeber bis zum 31.3.2020.
Am 1.1.2020 zahlt alter Arbeitgeber Abfindung aus.
Wie ist das jetzt mit dem Hauptarbeitgeber und dem Nebenarbeitgeber und vor allem, schadet dies der Anwendung der Fünftelregelung auf die Abfindung ?
Hat das jetzt irgendwie mit Lohnsteuerklasse I (bisherige) und VI etwas zu tun ?
Hallo Franz Peter,
das Verfahren wurde hier wohl schon mehrfach erläutert.
Wer Hauptarbeitgeber und wer Nebenarbeitgeber im Monat der Abfindungsauszahlung sein soll, kann man bestimmen – siehe beispielsweise auch https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn/
Ob dies der Fünftelregelung schadet? Das kommt drauf an. Jeder Arbeitgeber rechnet nach den ihm vorliegenden Daten ab und muss entscheiden, ob eine „Zusammenballung von Einkünften“ vorliegt, die die Anwendung der Fünftelregelung rechtfertigt.
Unabhängig davon wird im Ergebnis der Steuerfestsetzung für das Auszahlungsjahr das Finanzamt prüfen, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist und die Steuern entsprechend festsetzen.
„wie hängen Lohnsteuerklasse und Fünftelregelung zusammen ?“
Gar nicht. Die Lohnsteuerklasse entscheidet lediglich über den Steuerabzug, den der Arbeitgeber von laufenden Bezügen über das Jahr hinweg, abführt.
Die Entscheidung über die Anwendung und die Berechnung der Fünftelregel führt das Finanzamt nach Einreichen der Steuererklärung durch. Und zwar unabhängig von der Steuerklasse.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier und Experten Community,
ich wurde etwas durch einen Steuerberater verunsichert insoweit das ich gehört habe das es Fälle gibt in denen zu viel in z.B, Rürup, IAB… und andere 5tel Regelungen wirksamen Hebeln investiert wird, so dass sich dies negativ auswirken kann. Sprich zu weniger Steuererstattung führen kann. Ich bin bislang davon ausgegangen dass sich nur der Effekt verringert.
Ich freue mich auf ihre Meinung und Erfahrung und Feedback der Community,
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Da sollte der Steuerberater sich dann mal ein bisschen konkreter äussern, was er genau damit meint und wie ein solcher Effekt zustande kommen sollte. Und was er mit „weniger Steuererstattung“ meint? Weniger als was? Weniger als erwartet? Weniger als Onkel Otto? Weniger als letztes Jahr? Absolut oder prozentual?
Natürlich kann es passieren, dass jemand, der eine Summe X als Sonderausgaben geltend macht, aufgrund seines Steuersatzes davon 35% an Steuererstattung bekommt. Verdoppelt er nun die Summe auf 2X, so hat er insgesamt vielleicht nur noch 30% Erstattung. Weniger als vorher?
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
Der Fall war entweder x Tsd in IAB / Sonderausgaben einzahlen oder nicht – Genaue Umstände /Informationen habe ich leider nicht erhalten…
Bei Einzahlung wurde ein Nachteil von einem Absoluten Betrag von x Tsd Euro auf die Gesamtersattung als Nachteil simuliert. Diese Auswirkung wurde also zur Relation auf der gesamten Erstattung gesehen – Also Absolut weniger auf die Gesamt erstattung nicht %-tual weniger auf die Einzahlung der eine Position.
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Also – da fehlt mir die Phantasie, um mir eine Konstellation vorzustellen, bei der ein solcher Effekt eintreten könnte. Das sollte der Steuerberater dann mal näher erläutern.
Gruß, Der Privatier
Ich dachte ich hätte etwas offensichtliches übersehen 😉
BG,
Entrepreneur2Privatier
Hallo Herr Privatier, Liebe Experten Community,
Hier meine Eckdaten:
1) Abfindung Ende Feb.18
2) Dispojahr geplannt bis ende Feb.19 und ALG1 Meldung geplannt für 01.03.2019
Ich bin im Moment am überlegen eine Freiberufliche Tätigkeit anzunehmen ggf. ab Dezember 18. Es würde eine Gewerbeanmeldung nach sich ziehen. Wenn ich die Rechnungstellung bzw. die Einnahmen auf 2019 schiebe dann sollte dies keinen negativen Effekt auf die Fünftelregelung haben? Wenn die Einnahmen in 2018 fallen würde, wäre es dann nachteilig.
Ich würde mich dennoch dann am 01.03 für einen Tag für das ALG1 anmelden, um den Anspruch für die nächsten 4 Jahren nicht zu verlieren.
Vorab Danke für ihre Gedanken!
Beste Grüße,
Entrepreneur2Privatier
Die Überlegungen sind prinzipiell richtig, ich würde aber dringend den Besuch eines Existenzgründer-Seminars empfehlen! Dort könnte man dann z.B. auch solche Fragen klären, ob überhaupt eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt (oder gewerblich?), ob eine Soll- oder Ist-Besteuerung erforderlich/möglich ist, ob eine Kleinunternehmerregelung Sinn macht, wann Umsatzsteuervoranmeldungen nötig sind usw.
Viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Insbesondere dann, wenn das Ganze auch noch im Ausland stattfinden soll…
Wäre folgende Vorgehensweise aus Ihrer Sicht im Einklang mit der Fünftelregelung bezogen auf die ausgezahlte Abfindung ?
Austritt gemäß Aufhebungsvertrag: Mitte 2019
Umwandlung eines Brutto-Teils der Abfindung in die baV zum Austritt
Umwandlung eines weiteren Teils der Brutto-Abfindung in die baV nach dem Austritt und vor der Auszahlung.
Januar 2020: Auszahlung der Restsumme der Abfindung gemäß der Fünftelregelung
Ich sehe hier die Gefahr, dass das für die Anwendung der Fünftelregel erforderliche Kriterium der Einmalzahlung nicht erfüllt ist. Siehe auch Beitrag „Grundlegendes zur Fünftelregel“ .
Ich möchte allerdings auch dazu sagen, dass eine solche Beurteilung nur in Kenntnis sämtlicher Verträge möglich ist. Oftmals sind es kleine Details, vertragliche Konstruktionen oder einzelne Formulierungen, die eine Chance zerstören (oder eben auch ermöglichen). Dies zu beurteilen übersteigt das Ziel dieser Webseite und ich würde daher dringend emfehehlen, eine solche Beurteilung durch einen Fachmann durchführen zu lassen.
Gruß, Der Privatier
Danke. Bisher dachte ich, dass die Umwandlung nicht als Zahlung gilt, weil sie ja auch nicht zufließt. Es gibt auch Aussagen zu Abfindungen, wenn diese als Haupt und Nebenleistung verteilt auf verschiedene VZ tatsächlich ausgezahlt wird (z.B. 2019/2010), dass dies für die Zusammenballung unschädlich ist, wenn die Nebenleistung max. 10% der Hauptleistung beträgt.
Damit sollte dann doch zumindest eine Umwandlung von max. 10% in die bAV z.B. 2019 und die Auszahlung der Restsumme in 2020 unschädlich für die Fünftelregelung sein, oder ?
Eine weitere Frage ist, was wohl bzgl. Fünftelregelung in 2020 passiert, wenn zwischen Austritt Mitte 2019 bis zur Auszahlung 2020 eine Zwischenbeschäftigung besteht, deren Entgelt etwa der vorherigen Stelle entspricht und die dann nicht fortgeführt wird.
Hallo Franz Peter,
ja, grundsätzlich können Teile der Abfindung steuerlich „unschädlich“ beispielsweise in die bAV fließen – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-umwandeln-in-soziale-fursorgeleistungen.html
Ob und in welchem Umfang das nachhaltig günstig ist, muss man kalkulieren, weil je nach Art der bAV die Einzahlungen und Rückflüsse unterschiedlich besteuert werden.
Dieser Teil der sogenannten „sozialen Fürsorgeleistungen“ kann gar bis zu 50 % der Abfindung betragen. Die „10-%-Regel“ hat damit nichts zu tun. Diese bezieht sich ausschließlich auf die Zahlung der Abfindung in mehreren Raten.
Für das Jahr der Abfindungsauszahlung werden bei der Anwendung der Fünftelregelung alle Einkünfte herangezogen, die aus nichtselbständiger Arbeit oder dem Wegfall dieser Einkünfte entstanden sind – egal ob Alg I oder Entgelt aus einer „Zwischenbeschäftigung“.
Hallo, es gibt noch Unsicherheiten bzgl. der Auszahlung der Abfindung, weil ich noch etwas weiter weg vom Rentenalter bin und wahrscheinlich noch etwas arbeiten muss/möchte. Es gibt folgende Konstellationen:
Bezahlte Freistellung bis Mitte 2019 mit Auszahlung der Abfindung Mitte 2019 oder
Bezahlte Freistellung bis Mitte 2019 mit Auszahlung der Abfindung Anfang 2020.
Letzte Variante führt aber dazu, dass ich im Prinzip vor 2021 nicht mehr arbeiten sollte und
es auch kaum Sinn macht ab Mitte 2019 einen neuen Job anzugehen. Aber man wird natürlich auch älter und ist dann 2021 vielleicht nicht mehr so attraktiv für den Arbeitsmarkt wie jetzt, außerdem auch länger raus aus dem Geschäft.
Welche Tipps/Anregungen hätten Sie bei dieser Konstellation, um bei Auszahlung 2019 möglichst viel von der Abfindung zu behalten angesichts der bezahlten Freistellungsphase ?
Wäre eine Umwandlung des Verdienstes aus der Freistellungsphase in Rürup eine Möglichkeit ?
Es ist wohl fast schon eine Binsenweisheit, dass man für einen Vorteil, den man sich auf der einen Seite verspricht, auf einer anderen Seite einen Nachteil in Kauf nehmen muss. Hier bei der Frage: Auszahlungstermin vs. Job-Chancen.
Einmal abgesehen davon, dass sich alle hier auf „Der-Privatier“ veröffentlichten Ideen und Strategien für Fälle erdacht wurden, in denen kein weiterer Job angestrebt wird, muss eine Abwägung von Vor- und Nachteilen immer eine sehr persönliche Entscheidung bleiben.
Ansonsten stehen Ihnen aber natürlich sämtliche hier besprochenen Möglichkeiten zur Optimierung der Abfindung zur Verfügung. Und dazu zählt auch eine Rürup-Versicherung.
Gruß, Der Privatier
Hallo Franz Peter,
eine Abfindung ist sozialversicherungsfrei und angesichts der Fünftelregelung ist auch die Steuer eher gering. Allerdings wirkt sich zusätzliches Einkommen verheerend auf die Steuerhöhe aus, d.h. du solltest es hinbekommen Beträge von der Steuer in Höhe Deiner zusätzlichen Einnahmen abzusetzen. Möglichkeiten:
1. Ausfinanzierung einer alten Direktversicherung mit 20% Pauschalsteuerabzug (wichtig: die Einzahlung muss vom Gehalt und nicht von der Abfindung sein)
2. Abschluss einer Rühruprente
3. Krankenkassenbeiträge im Voraus bezahlen
4. Einzahlung in gesetzliche Rentenversicherung
5. Gewerbliche Investitionen mit Sonderabschreibungsmöglichkeit, z.B Solaranlagen oder generell erneuerbare Energie, denkmalgeschützte Immobilien u.a.
Ich bin eher etwas vorsichtiger und kam mit Punkt 1 plus wenig 4 hin.
Ein 50-jähriger Exkollege von mir hat fast seine gesamte Abfindung in Solaranlagen investiert und ist mit den Einnahmen sehr zufrieden.
Gruß Holger
@PURPUR und @All:
Ich habe die ganze ursprünglich von PURPUR angestossene Diskussion zum Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ verschoben.
Ich denke, dass die Diskussion und die Erkenntnisse dort besser aufgehoben sind.
Also, nicht wundern – ihr findet sämtliche Kommentare dort wieder.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
eine Frage.
Muss die Fünftelregelung bereits vom AG gemacht werden, also dies schon in der Lohnabrechnung im Lohnsteuerabzug enthalten sein, oder kann ich diese Regelung auch bei meiner jährlichen Einkommenstteuererklärung geltend machen?
Und wie wikt sich diese dann auf die kommenden Jahre aus? Da es ja hieß, daß die Steuerlast rechnerisch auf 5 Jahre verteilt wird.
Oder ist das nur ein Einmaleffekt?
Viele Grüße
Hallo Nadine,
bereits bei der Lohnabrechnung wäre der Lohnsteuerabzug nach der Fünftelregelung einzubehalten (wenn die Voraussetzungen dafür vom Arbeitgeber erkennbar sind). Sind die Voraussetzungen nicht erkennbar, wäre die Abfindung wie normaler Arbeitslohn zu versteuern.
Mit dem Steuerbescheid erfolgt dann vom Finanzamt gegebenenfalls die Korrektur.
Die gesamte Versteuerung erfolgt im Auszahlungsjahr der Abfindung. Wie Du richtig schreibst, wird „die Steuerlast rechnerisch auf 5 Jahre verteilt“, nicht tatsächlich. Das wird hier im Forum an mehreren Stellen ausführlich behandelt.
Viele Grüße
Thomas
Dem kann ich mich nur anschliessen und noch einmal klar sagen:
Die Fünftelregel wirkt sich auf die Jahre nach dem Auszahlungsjahr NICHT mehr aus.
Gruß, Der Privatier
Ich soll in diesen Tagen meine Abfindung erhalten und sehe in der vereinbarten Probeabrechnung, dass hier unterm Strich sehr viel weniger bleibt als über diverse Abfindungsrechner ermittelt. Die Fünftelregelung wird angewandt, die Abfindung durch Einzahlungen in die Renten- sowie Direktversicherung gemindert. Ein Problem ist der Ansatz des fiktiven Gehalts, das die DATEV Abrechnung automatisch für 9 Restmonate d. J. 2019 berechnet. Ich will in diesem Jahr aber kein weiteres Einkommen erwirtschaften und mache ein Dispojahr. Habe mich gestern bei der Agentur f. Arbeit wieder abgemeldet.
Gibt es irgendeine Möglichkeit das fiktive Gehalt (hier > 70.000 €) zu drücken? Nach Aussage von zwei Steuerberatern sei dies nicht möglich … D.h. ich muss die Lohnsteuer jetzt mit über 116.000 € voll abführen und kann mir erst später wieder einen Teil zurück holen?
Moin Ingeborg,
mir wurde die Abfindung in 01.2018 ausgezahlt. Mein Arbeitgeber wollte von mir nur eine schriftliche Erklärung haben, dass ich in 2018 weder ALG I noch eine neue Anstellung anstrebe und hat nur die Abfindung per Fünftel – Regelung versteuert (allerdings nicht DATEV). Ausgezahlt wurden 3.000 € mehr als der Abfindungsrechner von n-heydorn.de ausgerechnet hat.
Gruß
Osborne
Moin Osborne,
vielen Dank, dass Du mir Deine Erfahrung mitgeteilt hast. Das ist ein Tipp, den ich in jedem Fall umsetzen werde.
Ich kann es morgen beim Steuerberater der Firma noch mal versuchen, dem ich dieses schon erklärt habe. Er hat es erst einmal als Risiko für die Firma eingestuft, da die Firma für die Lohnsteuer haftet, falls ich doch anders handeln würde und dies bei einer Lohnsteuerprüfung in jedem Fall bemängelt würde. Ob es allerdings mit der DATEV Abrechnung so gemacht werden kann, ist unklar. Im ersten Ansatz hat der Steuerberater dies verneint und hat dazu angeblich bei DATEV nachgehört …
Ich werde sehen, ob sich etwas machen lässt.
Hallo Frau Hohe-Dorst,
leider ist diese Vorgehensweise mit dem „fiktiven Gehalt“ nicht neu. Als ich so etwas 2015 kommentierte (siehe auch https://abfindunginfo.blogspot.com/2015/02/was-bleibt-von-der-bruttoabfindung-als.html, ging ich noch davon aus, dass es ein Eingabefehler in der Buchhaltung wäre.
Inzwischen musste ich jedoch zur Kenntnis nehmen, dass bereits in den Programmen (z. B. SAP, DATEV) solche Berechnungen angelegt sind.
Das „fiktive Gehalt zu drücken“ gelingt in kleineren Betrieben leichter durch eine vorbeugende Klärung mit der Buchhaltung wie Osborne schreibt. Ob Ihnen das auch gelingt, hängt von Ihrer Verhandlung und der Bereitschaft der Gegenüber ab.
Unabhängig davon können Sie nur über einen entsprechenden Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag erreichen, dass kein oder zumindest ein niedrigeres „fiktives Gehalt“ angesetzt wird.
Aktuell versuche ich zumindest über DATEV eine Lösung zu finden, konnte aber dort noch keinen kompetenten Ansprechpartner erreichen.
Moin Thomas,
ich war wahrlich nicht in einem ‚kleineren Betrieb‘ beschäftigt. Das war ein Versicherungskonzern mit ca. 10.000 Mitarbeitern. Es ist wohl abhängig von Sachkenntnis und gutem Willen der Sachbearbeiter.
Gruß
Osborne
Hallo Herr Schulze,
ja, ich hatte von der Opel Geschichte schon gelesen. Aufgrund möglicher Berechnungsfehler habe ich eine Probeabrechnung vereinbart, die ich ohne weitere Erklärungen bekommen habe. Da sie mit den Ergebnissen diverser Abfindungsrechner so gar nicht übereingestimmt hat, habe ich im dritten Anlauf Erläuterungen zur Berechnung bekommen, wobei ich erst dadurch auf den Ansatz des fiktiven Gehalts gestoßen bin.
Für Ergänzungen in den Abfindungsvereinbarungen ist es jetzt etwas spät zumal der Steuerberater dies als Risiko für den Arbeitgeber einstuft und deshalb davon abrät.
Die zweite Frage ist, ob die DATEV Programmierung flexibel ist oder sich irgendwie überlisten lässt.
Ich kann mich hier im Wesentlichen den Ausführungen der bisherigen Kommentatoren nur anschliessen.
Was Sie hier geschildert haben, ist eine der immer wieder auftretenden Probleme, die es bei der Abrechnung von Abfindungen gibt. Ich habe die möglichen Probleme und Vorgehensweise in einem speziellen Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ seinerzeit einmal zusammengestellt.
Dabei fällt mir gerade auf, dass es zu Beginn diesen Jahres bisher kaum Kommentare in dieser Richtung gegeben hat. Vielleicht haben die Hinweise ja doch bereits ein wenig geholfen. 😉
Zumindest bei Abrechnungen, die über SAP abgewickelt werden, scheint es sich inzwischen herumgesprochen zu haben, wie man das dort auch „normalerweise“ berücksichtigte fiktive Gehalt abschalten kann.
Momentan sehe ich aber leider auch nur die Möglichkeit, weiter am Ball zu bleiben um eine vernünftige Abrechnung zu erreichen. Falls dies nicht gelingen sollte, bleibt am Ende dann immer noch die Gewissheit, dass durch eine ungünstige Abrechnung nichts verloren geht. Es dauert nur länger…
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
ehrlich gesagt, habe ich vor der Probeabrechnung nichts Genaueres zu der Problematik eines ‚fiktiven Gehalts‘ gelesen, sonst hätte ich es schon vorher bei den Verhandlungen angesprochen. Zum Glück habe ich die Probeabrechnung vereinbart. Der Ansatz eines fiktiven Gehalts wird in den diversen Abfindungsrechnern auch nicht angesprochen. Ich denke es wäre sinnvoll in diesem Blog diese Thematik mit aufzunehmen, da ich auch bei meinen sonstigen Recherchen im Zusammenhang mit einer Abfindung nicht wirklich etwas gefunden habe.
Jedenfalls habe ich gestern noch ein Schreiben an meinen Ex-Arbeitgeber verfasst und es erst einmal mit Anlage der Online Kommentare an den Steuerberater geschickt. Warte noch auf Rückmeldung, ob er bezüglich einer theoretisch möglichen Lohnsteuerprüfung des Unternehmens mit meinen Erklärungen leben und eine Korrektur durchführen kann. Im Zweifelsfall würde auch die Angabe des vorab berechneten ALG 1 bereits meiner Zielsetzung dienlich sein. Danke für den Hinweis, dass die Korrektur bei SAP möglich ist. Da sollte doch DATEV nicht zurückstehen …
Gruß,Ingeborg
„Ich denke es wäre sinnvoll in diesem Blog diese Thematik mit aufzunehmen“
Wurde bereits mehrfach hier diskutiert. Hier zwei willkürlich ausgewählte Beispiele:
* Kommentar von Doris und Antworten
* Kommentar von PURPUR und Antworten.
Und hier die „Lösung“ für die Abrechnung mit SAP: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/#comment-19896
Ich muss allerdings zugeben, dass es nicht so einfach ist, diese Probleme hier im Blog alle aufzuspüren, wenn man niht sämtliche Kommentare lesen möchte. Und das ist u.U. recht mühsam… 😉
Gruß, Der Privatier
Hier treffen mehrere Probleme zusammen:
1. Wird im Laufe eines Kalenderjahres ein „sonstiger Bezug“, wie es eine Abfindung darstellt, gezahlt, so gilt steuerrechtlich gem. LStR 39b.6 Abs. 2:
„Zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer ist jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt. Dabei sind der laufende Arbeitslohn, der für die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume zugeflossen ist, und die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der sich voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres ergibt. Statt dessen kann der voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres zu zahlende laufende Arbeitslohn durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden.“
Insoweit ist das auch richtig und zum Beispiel bei der Zahlung von Weihnachtsgeld oder einem 13. Monatsgehalt normal. Für die Steuerberechnung wird eben auf einen „fiktiven Jahresarbeitslohn“ hochgerechnet. Wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr über besteht ist das auch richtig.
2. Etwas anders wäre es zu handhaben, wenn der sonstige Bezug gezahlt wird, nachdem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Dazu heißt es dann nämlich im Abs. 3:
„Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln. Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.“
Weil eben Arbeitnehmer oft vor Auszahlung „keine Angaben“ machen, weil sie danach auch selten befragt werden und weil Arbeitgeber die Gefahr vermeiden wollen, dass sie zu wenig Lohnsteuer einbehalten, wird dann „der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag“ hochgerechnet.
Vor allem aus letzterem Grund wird in der Buchhaltung oft auch nicht der Satz beachtet: „Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist.“ (ebd.)
Deshalb hier im Blog auch vom Privatier und anderen öfter nachzulesen: Die Besteuerung vorher mit dem Arbeitgeber klären. Denn der voraussichtliche Jahresarbeitslohn wäre dann auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln.
3. Weil der „voraussichtliche Jahresarbeitslohn“ zumindest zu beachten ist, ist auch in den DATEV- und SAP-Programmen dieser „voraussichtliche Jahresarbeitslohn“ vorbelegt. Wird also keine andere Eintragung vorgenommen – wie sie z.B. in dem Beitrag von Purpur https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/#comment-19896 beschrieben ist, geht das automatisch. Diese automatische Übernahmen halten viele in der Buchhaltung für unabänderlich und wollen auch nicht alle ändern.
Ich habe darüber heute mit einem Steuerberater gesprochen, der sich ebenfalls vehement dagegen aussprach mit der Begründung, das Risiko der Lohnsteuerhaftung sei für den Arbeitgeber zu groß und außerdem wird ja die zuviel einbehalte Lohnsteuer im nächsten Jahr erstattet.
Dehalb nochmals meine Empfehlung: Vorbeugen ist besser als heilen. Allein darauf vertrauen: die werden das schon richtig machen – ist blauäugig und kann eben richtig Liquidität kosten und Ärger verursachen.
Thomas
Danke für die ausführliche Erklärung.
Mein Fall:
– Altersteilzeit bis Ende Juli 2019
– Rente ab 1.Aug.2019 (heute beantragt) 🙂
– recht gute Abfindung Ende Jan.2020
Wäre es dann sinnvoll, den Rentenbescheid nach Vorliegen dem noch-/ex-Arbeitgeber als „Angabe“ für das voraussichtliche Jahreseinkommen 2020 (Arbeitslohn ist es ja nicht mehr) zuzusenden, mit der Bitte um Berücksichtigung bei der 1/5-Vorsteuer?
Hallo,
ich komme erst heute wieder auf den Fall mit dem ursprünglichen Ansatz eines fiktiven Gehalts zurück, da es bis letzte Woche gedauert hat, bis der Steuerberater meiner Firma diese Sache wahrscheinlich mit manueller Abrechnung lösen konnte. Meine schriftliche Zusicherung, dass ich in 2019 keine weiteren Einkünfte erzielen werde, hat also geholfen und wurde anerkannt. Vielen Dank für die wertvollen Hinweise!
Jetzt habe ich die korrigierte Abrechnung bekommen und ein neues Problem entdeckt, das in der ersten Probeabrechnung gar nicht enthalten war:
Ich zahle aus der Abfindung über 20.000 € in zwei Direktversicherungen ein (ca. 18.000 € im Rahmen der Vervielfältigungsregelung, Altvertrag vor 2005, nach §3 Nr. 63 EStG sowie ca.1.750 € als 1 Jahresbeitrag ebenfalls in einen Altvertrag nach § 40b. Hierfür hat der Ex-Arbeitgeber das Steuerbüro angewiesen die Pauschalsteuer auf mich abzuwälzen. Das bedeutet in Summe einen auf mich ‚abgewälzten‘ Steuerabzug in Höhe von mehr als 4.600 €. Ich habe dem gestern widersprochen, bin aber nicht sicher, ob der Link, den ich hierzu gefunden habe, für diesen Fall einer Abfindung gilt:
https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/lohnsteuer-abwaelzung-der-pauschalen-lohnsteuer-auf-den-arbeitnehmer-f48954
Die Mitarbeiterin meines Steuerberaters sagte, dass es auf die Vereinbarungen mit dem AG ankommt. Aus meinen früheren monatlichen Abrechnung sehe ich, dass die erste DV als AG-Leistung mit einem P = pauschalversteuert gekennzeichnet wird, bei der zweiten steht bei Steuer ein F = frei.
Kann mir jemand etwas dazu sagen, ob ich die Abwälzung der Pauschalsteuern auf mich akzeptieren muss bzw. welche Möglichkeiten es gibt? Bei meinem AG gibt es eine neue externe Kraft, die sicherlich versucht, dem AG Kosten zu sparen …
Gruß,
Ingeborg
Für mich ist die Fragestellung etwas unklar… Ich will daher einmal meine Sicht erläutern:
Einzahlungen in eine Direktversicherung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können entweder nach §3 Nr.63 EStG behandelt werden, nämlich aus unversteuertem Einkommen (also steuerfrei). Oder aber nach §40b EStG, in diesem Fall sind 20% pauschale Steuer zu entrichten (zzgl. Soli/KiSt).
Die zu entrichtende Steuer geht natürlich immer von den Bruttobezügen des Arbeitnehmers ab, diese wird jedoch in der Regel vom Arbeitgeber direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Gruß, Der Privatier
Ja, richtig, für den Teil der DV, die nach §3 Nr. 63 EStG behandelt wird, ist die Behandlung jetzt steuerfrei, da spätere nachgelagerte Besteuerung. Dies wurde mir heute auch von der DV bestätigt.
Für den anderen Teil der DV, die nach §40b EStG behandelt wird, war die Regelung in der Vergangenheit, dass dieser als AG-Leistung gezahlt wurde und deswegen auch jetzt mir dieser Abzug nicht gemacht werden dürfte.
Ich werde dies dem AG noch einmal klar machen. Der Steuerberater müsste dies eigentlich wissen bzw. hat dies in der ersten Probeabrechnung auch korrekt gehandhabt.
Gruß, Ingeborg
Hallo, Frau Dorste
Vielleicht hilft das hier ja zum Verständnis:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/bav-direktversicherung-pensionskasse-pensionsfonds-in-410-vervielfaeltigungsregelung-bei-beendigung-des-dienstverhaeltnisses_idesk_PI42323_HI11342978.html
-ohne jetzt die konkreten Formulierungen Ihres Aufhebungsvertrages zu kennen,sollte zunächst geklärt werden, welcher DV-Vertrag hier vervielfaeltigt wurde, bzw. OB das der Vereinbarung entspricht?
Wenn hier allerdings vereinbart wurde, den DV-Vertrag nach 40b zu vervielfältigen, geht an der Pausch-steuer m.Mn. kein Weg vorbei.
Eine davon unabhängige Frage ist natürlich, WER diese Steuer zu tragen hat, auch dabei sehe ich ohne eine diesbzgl. eindeutige, den AG verpflichtende, Formulierung im Aufhebungsvertrag keine Möglichkeit auszuweichen.
Möglicherweise ist hier ja auch nur etwas „verdreht“ worden, wie sollte sonst bei 4K herauskommen ???
Gruesse
ratatosk
Sorry, der letzte Halbsatz soll heißen:
„, wie sollte sonst bei 4K herauskommen???“
ratatosk
Verflixte Autokorr.!
Was ich meine ist, für weniger als 2K pauschal versteuert scheint mir eine Steuer von 4,6 K doch irgendwie unangemessen.
ratatosk
Hallo.
Hätte ein paar Fragen. Ob ich alles richtig verstanden habe…
Eine Verschiebung der Abfindung in das nächste Jahr (mit ALG1, ohne Lohn & Abfindung > als Vorjahresgehalt) lohnt sich auf jeden Fall ?!?
Kapitalerträge (Veräußerungsgewinne aus Wertpapiere und Dividenden, Zinsen…) interessieren eigentlich nicht, da es die Günstigerprüfung bei der Steuer gibt. – Oder gibt es da Probleme, wenn die Erträge in diesem Jahr viiiel höher wären als nächstes Jahr?
Auch „geringe“ Mieteinnahmen interessieren eigentlich nicht.
Bei mir wird es wohl so sein. Theoretisch & gerundet
Steuerklasse 1
Jahresbrutto 25’000€ Abfindung 55’000€
Dividenden usw. 20’000€ Mieteinnahmen 5’000€
Somit kann ich auf jeden Fall die 1/5 Regelung nutzen.
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, würde sich eine 1/5 Regelung aber (ohne Kapitalerträge) fast nicht auswirken. Mit aber schon.
Schon mal Danke für die Antwort(en)
Eine Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr kann oftmals günstig sein – dass sie sich in jedem Fall lohnt, kann man allerdings nicht behaupten.
Zu den anderen Fragen kann ich immer nur wieder empfehlen, ein Steuerprogramm zu benutzen (kann auch die kostenlose Elster-Software sein). Das hat den Vorteil, dass man verschiedene Varianten relativ einfach durchspielen und miteinander vergleichen kann.
Dies alles selber auszurechnen und mit Steuertabellen festzustellen ist doch etwas umständlich und fehleranfällig. Wer das alles nicht will (oder kann) müsste dann ggfs. einen Steuerberater um Unterstützung bitten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Ranning,
ich habe dazu eine steuerliche Frage und würde mich über ihre Meinung freuen. Meine Abfindung mit Fünftelregelung floss im Januar 2018. In 2018 hatte ich keine Einkünfte. Allerdings war ich im Dezember 2017 für 12 Tage arbeitslos gemeldet, Leistungszeitraum ist also Dezember. Die Auszahlung des ALG fand jedoch erst Anfang Januar statt. Gilt das dann als Einkommen im steuerlichen Sinne und beeinflusst es die Versteuerung meiner Abfindung?
Ich frage deshalb, weil ich es gerne vermeiden würde einen Steuerberater mit der Steuererklärung zu beauftragen.
Vielen Dank vorab!
Eigentlich gilt zwar das Zuflussprinzip, in der Praxis dürften aber die Bescheinungen udn Meldungen der Agentur entscheidend sein. Und ich gehe einmal davon aus, dass die Leistungen für das Jahr 2018 bescheinigt (und dem FA übermittelt) worden sind. Von daher werden diese Zahlungen also wohl auch 2018 wirksam werden. Aber bei lediglich 12 Tagen dürfte sich der Einfluss in Grenzen halten.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die ersten 10 Tage eines Jahres stellen übrigens eine Ausnahme vom Zuflussprinzip dar! Regelmässige Zahlungen innerhalb dieser Zeit werden noch zum alten Jahr gerechnet.
Klingt plausibel. Danke vielmals und ein sonniges Wochenende!
Hallo zusammen
ich lese hier mit großem Interesse seit einiger Zeit mit, da bei mir auch die Auflösung meines Arbeitsvertrages mit Abfindung anstand. Ich bin durch die vielen Infos etwas verunsichert und habe ein paar Fragen.
Ich scheide zum 31.01.2020 mit Abfindungszahlung (Abfindungszahlung auch zum 31.01.2020)aus. Im August 2020 werde ich 58 Jahre alt.
Ich erhalte eine hohe Abfindung, zusätzlich erhalte ich im Januar noch ein Monatsgehalt.
Ich bekomme im Zeitraum danach noch Zahlungen in Höhe von ca. 20000€ die mir zustehen aus Altersvorsorge und Einmalzahlungen (Bonus/Weihnachtsgeld).
Weitere Einkünfte sind geringe negativ gerechnete Mieteinnahmen und ca. 18000€ Rente meiner Frau.
Arbeitslos melden wollte ich mich dann im Februar 2021. Ich wäre dann 58 und hätte Anspruch auf 2 Jahre ALG!.
Wie würden sich geplante Kapitalerträge in 2020 in Höhe von ca. 3600€ zum Ausgleich des Rentenverlustes auswirken.
Was haltet ihr von diesem Plan? Passt das?
Bitte kurze Infos.
Vorab Danke und Gruß
Karl
Soweit ich das sehen kann, passt der Plan erst einmal. Nicht ganz so optimal (aus Steuersicht) sind natürlich die weiteren Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung aus Jan.-Gehalt, Einmalzahlungen und Rente der Ehefrau. Gerade bei einer hohen Abfindung lohnt es sich sicher, über entsprechende Optimierungen nachzudenken. Eine Liste von wirksamen Idee habe ich dazu im Beitrag „Steuern sparen bei der Abfindung“ zusammen gestellt. Dazu gehört z.B. auch die Prüfung einer getrennten Veranlagung.
Die Frage, wie sich zusätzliche Kapitalerträge auswirken, lässt sich so einfach nicht beantworten. Sie können sich z.B. gar nicht auswirken, da sie mit der Abgeltungssteuer bereits abgegolten sind, sie können aber auch in die Gesamtrechnung einfliessen. Mehr dazu im Beitrag „Besteuerung von Kapitalerträgen“ . Im Zweifelsfalle oder wenn sich die Kapitaleinkünfte mit wenig Aufwand verschieben lassen, würde ich diese im Jahr der Abfindung möglichst gering halten.
Gruß, Der Privatier
Hallo Karlnapp,
eine Abfindungszahlung ist sozialversicherungsfrei und wird Dank der Fünftelregelung sehr moderat versteuert.
Wie Du aber einem Abfindungsrechner, z.B. dem von n-heydorn.de leicht entnehmen kannst, treibt zusätzliches zu versteuerndes Einkommen neben der Abfindung die Steuerlast extrem nach oben. Abhilfe: Var1: Du verringert Dein Zusatzeinkommen,z.B. habe ich meine Direktversicherung ausbezahlt, d.h. die restlichen möglichen monatlichen Einzahlungen, am Stück eingezahlt. Mein Januargehalt wurde pauschal mit 20% versteuert und bei der Steuererklärung tauchte es nicht mehr auf oder Var. 2: Du generierst entsprechend hohe Absetzbeträge. In Deinem Fall sind die 1000,- € Werbungskostenpauschale und Deine absetzbaren Sozialversicherungsbeiträge vom Januargehalt nur ein Tropfen auf den heißen Stein, aber immerhin zu berücksichtigen.
Eine getrennte Veranlagung begeistert mich nicht, da würde ich den Abschluss einer Rühruprente durch Einmaleinzahlung bevorzugen. Von der würde ich sonst auch nichts halten, aber um das Zusatzeinkommen neben der Abfindung unter Null zu drücken, stellt diese Möglichkeit ein hervorragendes Mittel dar.
Du kannst mit einem Steuer-Programm ja mal einen Rührupeinzahlungsbetrag simulieren, um den optimalen Einzahlungsbetrag zu ermitteln: reduziert ein zusätzlicher Absetzbetrag von 100,- € die Steuerlast um mehr als 100,- €, dann ist eine höhere Einzahlung notwendig.
Zinseinnahmen wirken sich nicht aus, sie werden pauschal in Höhe der Abgeltungssteuer besteuert. Auch Handwerkerrechnungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen sind außen vor, sie werden am Ende aller Steuerberechnungen pauschal mit 20 % Steuerabzug gerechnet.
Ansonsten klingt Dein Vorhaben nach einem sehr guten Plan.
Gruß
Holger
Moin Karlnapp,
eine Alternative zur Rühruprente könnte auch eine Einmalzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung sein, oder beides.
Gruß
Osborne
Hallo Osborne,
Ich habe selbst noch 1100,- € in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt, um das Zusatzeinkommen unter Null zu drücken. Das macht bei diesem Kleinbetrag Sinn, aber bei höheren Beträgen ist ein Rührupvertrag günstiger.
Gruß Holger
Welche freiwilligen Rentenbeiträge (Rürup oder GRV) steuerlich vorteilhaft sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Das anerkennbare Maximum ist an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen RV gekoppelt und liegt 2019 bei 24305€.
Ob die sinnvoller in GRV-Beiträge nach V0210 (Ersatz für Rentenminderung wegen vorgezogener Rente für langjährig Versicherte), oder nach Ende der Versicherungspflicht nach V0060 (erworbene Rentenpunkte werden aber erst zu Regelalter wirksam), oder aber in Rürup-Versicherungen investiert werden, muss jeder selbst ausrechnen.
Es ist nicht leicht. Ich habe mal eine empfohlene EUROPA-Sofortrente mit frw. GRV-Beiträgen verglichen, und letztere schnitten besser ab. Trotz KV+PV-Pflicht auf die Auszahlungen.
Natürlich ist das Rentengeschäft spekulativ (nämlich mit Versicherungsmathematik und deren angenommener Lebenserwartung).
Wer also vom Arzt etwa eine Lebenserwartung von ca.3 Monaten vorhergesagt bekommen hat, investiert sinnvollerweise in keinerlei Rente mehr, sondern macht schnell sein Testament.
Hallo zusammen
erst mal vielen Dank für eure Antworten.
Anscheinend liege ich nicht so falsch. Ich versuche noch die Steuerlast zu drücken, dann sollte das passen.
Danke und Gruß
Karl
Hallo Karl,
mit 57 ½ sich vom Arbeitsleben zu verabschieden halte ich für einen sehr guten Plan und bei Deinen Angaben passt es bei Dir besonders gut. Wenn Deine Frau bereits Rente bezieht, dann bist Du (gesetzliche Krankenversicherung vorausgesetzt) bis zum Rentenzugang mit 63 kostenlos krankenversichert. Die 2 ½ Jahre nach Deiner Alg1-Zeit, ist die Rente Deiner Frau Euer Familieneinkommen und dadurch steuerfrei.
Rechne mal alle Einkünfte, also Nettoabfindung, Alg1 plus Nettorente Deiner Frau zusammen und teile durch die Anzahl der Monate bis zu Deinem Rentenbezug. Du wirst feststellen, dass dabei deutlich mehr als Dein jetziger Nettoverdienst herauskommt, d.h. bis zum Rentenbezug sollte noch ordentlich was von der Abfindung übrig bleiben.
Würdest Du bis 63 weiter arbeiten, dann bekämst Du etwas über 11 zusätzliche Rentenpunkte. Während Deiner Alg1-Zeit gibt es auch rund 3,2 Rentenpunkte, so dass Dir rund 8 Rentenpunkte fehlen. Einen Rentenpunkt kannst Du für knapp 7000,- € erkaufen. Zahlst Du zur Steueroptimierung rund 40.000,- € in die Altersvorsorge ein, dann verringert sich Deine spätere Rente nur noch in der Größenordnung von 60,- € netto pro Monat. Der Minderrente steht aber noch ein Barvermögen (siehe oben) gegenüber, d.h. durch die Abfindung „tauschst“ Du Rentenansprüche in Barvermögen und musst ganz nebenbei nicht mehr arbeiten gehen. So sieht jedenfalls meine Rechnung aus. Und seit ich zu Hause bin, habe ich meine innere Ruhe zurück und kann selbst über meine Zeit verfügen. Einem intelligenten Menschen wird es nie langweilig.
Ich wünsche Dir gutes Gelingen.
Gruß Holger
Hallo zusammen,
hier noch eine Info an alle die es noch nicht wissen:
Nach Erhalt des Steuerbescheides, indem die Abfindung aufgeführt ist, dann man 50% der Kirchensteuer die auf die Abfindung fällig war, über das Kirchenamt formlos zurückfordern.
Hat bei mir super funktioniert.
Gruß
Lothar
Und wer noch etwas mehr zum Hintergrund wissen möchte, kann dies im Beitrag „Abfindung und Kirchensteuer“ nachlesen.
Da gibt es dann übrigens auch einige Kommentare, die keine guten Erfahrungen gemacht haben. Auf den Teilerlass hat man keinen Anspruch!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, hallo Forengemeinde,
ich bin begeistert was ich hier auf dieser Seite an Fachwissen und Informationen zu dem Thema mir erlesen konnte. Das beste was es im Netz zu finden gibt.
Betroffen bin ich selbst seit Ende Mai 2019.
Da bekam ich die betriebsbedingte Kündigung meines Arbeitsplatzes wegen Standortauflösung und Verlagerung der Produktion ins EU-Ausland. Kein Betriebsrat, kein Sozialplan)
Ich werde dieses Jahr 56 Jahre alt und bin seit 19 Jahren in der Firma tätig, und zahle seit 41 Jahren ununterbrochen in die Sozialsysteme ein.
Das bedeutet für mich: 6 Monate Kündigungsfrist (bis Dez 2019) und widerrufliche Freistellung bis dahin.
Gleichzeitig mit der Kündigung bekamen wir alle (über 40 Kollegen) bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage, das Angebot einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, und eine
für eine milliardenschwere Firma eine mehr als mickrige Abfindung (Faktor 0,25) zu erhalten.
Kündigungsschutzklage läuft, und es zeichnet sich ab dass wenigsten das mindeste was in solchen Fällen üblich ist (Faktor 0,5 –0,6) das wäre bei mir eine mittlere 5stellige Summe, zur Auszahlung kommen wird. Über 30 Kollegen haben nicht mal geklagt.
Als ich mich nach der Kündigung mit dem Gedanken befasste mir keinen neuen Arbeitsplatz zu suchen (maximal noch etwas Geld in selbstständiger Tätigkeit in meinem Fachgebiet zu verdienen) stieß ich auf diese Seite und las sie gierig.
Als erstes einen Finanzplan erstellt (mit Excel bin ich fit) und dann festgestellt mit dem bereits vorhandenem Kapital, der zu erwartenden Abfindung, und der zu erwartenden Auszahlung einer Lebensversicherung in ca. 5 Jahren geht sich das locker aus die 61/2 Jahre bis zur Rente mit 63 zu überstehen. 18 Monate ALG1 sind in der Rechnung auch mit drin.
Doch im Detail stieß ich dann gleich auf ein erstes Problem mit der Steuervermeidung bei der Abfindung. Diese sollte, so Gott und die Anwälte es zulassen, im Jan 2020 zur Auszahlung kommen. Für dieses Jahr hatte ich auch das Dispositionsjahr geplant um im Jahr der Abfindung keine weiteren Einkünfte zu haben.
Doch diese Abfindung wird Vermutlich um ein paar tausend Euro niedriger liegen als das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2019.
Damit käme die Fünftelregel nicht zum Einsatz (zusammen Ballung fehlt) und die Steuern auf die Abfindung wären sehr hoch.
Sollte ich mich doch besser arbeitslos melden und dann einige Monate ALG1 kassieren um in Verbindung mit der Abfindung die Summe des zu versteuernden Einkommens von 2019 zu überschreiten?
Und soll ich mich Ende Sep arbeitssuchend und dann im Dez arbeitslos melden?
Vielleicht funktioniertes ja auch wie bei ihnen, mit anmelden, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bestätigen lassen und dann nach 2 Monaten wieder abmelden?
Oder gäbe es noch andere Möglichkeiten die Steuern auf die Abfindung zu vermeiden?
Zur weiteren Info: ich bin ledig, Steuerkasse 1 und keine Kinder.
Lieben Gruß und vielen Dank im Voraus
Tango
Hallo Tango,
also ich denke schon, dass es sich bei einer Entschädigungszahlung um die 50.000,-€ für den Verlust des Arbeitsplatzes um eine Abfindung im Sinne der Regeln handelt, wenngleich ich mir das von einem Experten noch einmal bestätigen lassen würde.
Laut Heydorn-Abfindungsrechner fällt bis 45.875,-€ überhaupt keine Steuer an und auch bei einer etwas höheren Abfindung ist die Steuer darauf nur sehr gering. Allerdings ist die Steuer auf zusätzliches zu versteuerndes Einkommen neben der Abfindung unverhältnismäßig hoch. Neben Steuerabsetzbeträgen „ohne Hinzutun“ wie Werbungskostenpauschale oder Absetzen der KV/RV-Beiträgen u.a. kann man Absetzbeträge generieren, z.B. durch Einzahlungen in die Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, Rührup, Riester) oder durch Verluste als Unternehmer (Stichwort Photovoltaikanlage).
Problem: Setzt Du zu wenig ab, dann geht das Zusatzeinkommen weitestgehend an das Finanzamt, setzt Du zu viel ab, dann gibt es dafür keine Erstattung, d.h. hier ist ein punktgenauer Plan sinnvoll.
Ich sehe aber noch ein weiteres Problem: ohne die Möglichkeit einer Familienmitversicherung zahlst Du im Dispojahr ein kleines Vermögen für Deine KV, denn Deine Abfindung zählt als Einkommen und die KV kennt keine Fünftelregelung.
Abhilfe: Durch einen Midijob mit 451,-€ sozialversicherungspflichtigen Einkommen kommst Du günstiger an eine KV. Bei einem 451,-€-Midijob hat man als Arbeitnehmer Abgaben von 47,-€ und der Arbeitgeber hat zusätzliche Abgaben von 90,-€. Es findet sich bestimmt ein Arbeitgeber, der seinen Gewinn vor Steuern durch Ausgaben für einen beratenden Arbeitnehmer reduzieren möchte. Ich überlasse es Deiner Phantasie wie dieser Arbeitgeber den Betrag für den Lohn aufbringt.
Bei der Berechnung der Alg1-Höhe kann man beantragen, dass das höhere Vorjahreseinkommen und nicht der Midijob-Lohn zugrunde gelegt wird, bzw. ich würde mich vor dem Dispojahr schon Arbeitssuchend melden und die Punkte Dispojahr und Midijob der Arbeitsagentur mitteilen – das muss man nicht, sorgt aber für Sicherheit und ein harmonisches Miteinander.
Liebe Grüße
Holger
„Laut Heydorn-Abfindungsrechner fällt bis 45.875,-€ überhaupt keine Steuer an …“
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Abfindung ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert wird. Denn dann würde 1/5 der Abfindung nur rund 9.000 Euro ausmachen und damit den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Doch wie Tango richtig bemerkt hat, wird die Fünftelregelung nicht angewendet, wenn keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Genau diese Prüfung ist meines Wissens nach jedoch nur mit dem Abfindungsrechner mit Fünftelregelung-Check von abfindungindo.de möglich. 😉
Ohne Fünftelregelung wird die Abfindung wie Lohn/Gehalt versteuert. Bei Einzelveranlagung fallen dann rund 10.000 Euro ESt an.
Natürlich gibt es auch dann noch Möglichkeiten des Steuersparens, wie Du ja selbst dargestellt hast. Doch die sollten planvol genutzt werden, gerade mit Hinblick auf die Absicht, die Zeit bis zur vorgezogenen Rente zu überbrücken.
Hallo Holger, hallo Thomas,
@Holger: Das Problem mit der gesetzlichen Krankenversicherung habe ich bereits gekannt.
Laut dieser Tabelle http://www.finanztip.de/krankenkassenbeitrag-auf-abfindungen/
würde mich die GK für das gesamte Dispositionsjahr rund 3800Euro kosten, mal ausgehend von 50000.- Abfindung und 5000.- Bruttolohn pro Monat im Jahr 2019. das war eingeplant und OK so.
Auch hier wäre es interessant von einem Profi die Richtigkeit der Tabelle und der Berechnung bestätigt zu bekommen.
Das mit dem Minijob möchte ich eher nicht machen.
@Thomas: Stimmt das Problem mit der fünftelregelung habe ich mit dem Abfindungsrechner von abfindunginfo.de (deinem) erkannt.
Nur habe ich jetzt immer noch keine richtige Lösung für das Steuerproblem.
Mal schauen ob der Chef hier, hierzu irgend etwas weiß oder zu sagen hat.
Lieben Gruß
Tango
Die u.U. fehlende Zusammenballung kann man durchaus auch mit Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld) noch erreichen. Das müsste man im Detail dann einmal ausrechnen, wie viel noch erforderlich ist und wieviel Monate ALG das ausmachen würde.
Ich kann jetzt gerade nicht erkennen, ob ein Dispojahr bei Ihnen eine nächste Altersstufe zur Folge hätte. Falls ja, müsste dann auch dazu einmal ausrechnen (mit einem Steuerprogramm), ob die Vorteile eines Dispojahres (mit ggfs. Verzicht auf Fünftelregel) grösser oder kleiner sind als die Vorteile durch eine frühere Arbeitslosmeldung (und damit Zusammenballung).
Es gilt also erst einmal konkrete Zahlen abzuwarten und ggfs. vorher schon einmal ein paar Varianten durchzurechnen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen dank für deine schnelle Antwort.
nein, die nächste Altersstufe wird definitiv im Dispojahr nicht erreicht – Ende 2020 bin ich erst 57 und 3 Monate alt.
Es stimmt natürlich – ich habe noch keine Zahlen und nicht mal die 100% Sicherheit dass überhaupt eine Abfindung kommt.
Interessant wäre es aber zu wissen welche Möglichkeiten ich jetzt in 2019 hätte, das zu versteuernde Einkommen soweit abzusenken dass es sicher unter die Höhe der Abfindung fällt.
Lieben Gruß
Tango
Naja, da von 56 bis 63 auch wenig in die Rentenversicherung einbezahlt wird, wäre es denkbar 2019 in die Rentenversicherung einzuzahlen. Sind mit Stkl 1 knapp 25000 möglich, davon glaub 88% steuerwirksam. (erhöht sich jedes Jahr um 2%)
Damit sollte das Einkommen 2019 unter die 50000 zu drücken sein.
Muss man Rentenversicherung beantragen (Berechnung glaube V010) findet man aber auf der homepage.
Wenn man sich das leisten kann ist das sicherlich eine gute Alternative und für 2020 nicht mehr nötig, da bei 50000 dann bei Zusammenballung eh kaum Steuer anfällt.
Sollte die Abfindung dann doch höher ausfallen kann man noch mal nachlegen.
Grüße
B.
Und natürlich hier im Forum jede Menge Infos zur Einzahlung in Rentenversicherung.
Hallo Tango,
mir ist gerade eben noch eine Variante eingefallen, die es zu prüfen gilt. Du könntest 2019 eine Entgeltumwandlung (läuft nur über den Arbeitgeber) mit der maximalen Einzahlung vornehmen. Vielleicht reduziert sich damit Dein Jahreseinkommen unter den Betrag der Abfindung in 2020. Wenn Du die letzten 3 Gehälter einzahlst, dann sollte sich das nicht auf die Berechnung der Alg1-Höhe auswirken.
Gruß Holger
@Tango, @B, @Holger:
Bevor jetzt hier noch weitere kreative Antworten auf eine falsche Fragestellung kommen, muss ich hier einmal kurz stoppen!
Die Frage von @Tango, nach „Möglichkeiten in 2019, das zu versteuernde Einkommen soweit abzusenken, dass es sicher unter die Höhe der Abfindung fällt“, ist schon vom Ansatz her falsch!
Die Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregel ist eine Zusammenballung der Einkünfte!. Einkünfte, nicht Einkommen! Das ist ein Unterschied. Werde ich bei Gelegenheit noch einmal näher erläutern, für heute soll es reichen, darauf hinzuweisen, dass Sonderausgaben z.B. für die Altersvorsorge zwar das zu versteuernde Einkommen senken, nicht aber die Einkünfte.
Und selbst wenn man die Einkünfte senken könnte (z.B. durch höhere Werbungskosten), so bleiben immer noch Zweifel, ob dies nicht als einmalige Ausnahme angesehen werden könnte. Der Vergleich einer Abfindung mit den Einkünften aus dem Vorjahr ist zwar der Standard-Vergleich, liegen dort aber aussergewöhnliche Verhältnisse vor (nach oben oder nach unten), so können auch längere Zeiträume verglichen werden.
Insgesamt daher keine gute Idee. Es wäre daher deutlich sinnvoller, im Jahr der Abfindung auf höhere Einkünfte hin zu arbeiten. Entweder durch eine höhere Abfindung oder ggfs. durch zusätzliche Einkünfte (auch ALG).
Gruß, Der Privatier
Hallo Tango,
bei einer Ausscheidung mit Abfindungsvereinbarung muss doch keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Was spricht dagegen, wenn Du zum 30.09.2019 (evtl. sogar 31.08.2019) schon ausscheidest und sie Dir dafür bei der Abfindung (Auszahlung 2020) noch was draufpacken. Dann sollte das mit der Zusammenballung doch hinkommen. 2020 hättest Du zwar neben der Abfindung noch 3 Alg1-Zahlungen, könntest aber Deine hohen Krankenkassenbeiträge und Werbungskosten (keine Werbungskostenpauschale) absetzen. Evtl. rechnet sich dann noch eine kleine Einzahlung in die gesetzliche Rente, was Du mit einem Steuer-Programm vorab schon mal simulieren könntest. Der Krankenkassenbeitrag für die restlichen Monate 2019 wäre der Minimalbetrag von ca. 178,-€ pro Monat und der hohe KV-Beitrag 2020 würde sich um ein paar Monate verkürzen.
Gruß Holger
Hallo Privatier, Hallo Tango,
auch ich gehe davon aus, dass es für die Zusammenballung der Einkünfte nichts bringt, das zu versteuernde Einkommen 2019 durch Absetzbeträge zu reduzieren. Bei einer Entgeltumwandlung ist das auch nicht der Fall, vielmehr reduziert es das Bruttogehalt gerade so, als hätte man es gar nicht erst bekommen. Auf eine Entgeltumwandlung hat man einen gesetzlichen Anspruch und seit 2019 ist der Arbeitgeber sogar zu einer Zuzahlung verpflichtet, da er sich die Zuzahlung zu den Sozialversicherungen spart.
Dennoch favorisiere ich meinen 2. Vorschlag. Ich würde den Dialog mit dem Arbeitgeber suchen und ihm anbieten, meine Klage zurückzuziehen, wenn man sich außergerichtlich auf einen Abfindungsvertrag mit sofortiger Ausscheidung einigt. Der Arbeitgeber spart sich die Gehaltsfortzahlung bis zum Kündigungsende und hat dadurch Potential auf die Abfindung was draufzupacken. Da er sich die Zuzahlung zu den Sozialversicherungen spart sollte der Aufstockungsbetrag deutlich über einem Gehalt pro Monat vorzeitiger Ausscheidung liegen (bei meiner Abfindung hatte ich die Wahl zwischen bezahlter Freistellung oder zusätzlichen 1,5 Gehältern Abfindung pro Monat).
Gruß Holger
Hallo,
ich versuch mal hier mit den verschiedenen Antworten zurecht zu kommen.
@ Privatier „Einkünfte, nicht Einkommen! Das ist ein Unterschied“ wenn das so ist dann hat sich die Überlegung das Einkommen in 2019 abzusenken erledigt. Auf den Unterschied bin ich ja schon neugierig.
„Es wäre daher deutlich sinnvoller, im Jahr der Abfindung auf höhere Einkünfte hin zu arbeiten. Entweder durch eine höhere Abfindung oder ggfs. durch zusätzliche Einkünfte (auch ALG).“ Natürlich wird mein Anwalt versuchen das Bestmögliche rauszuholen – zu verhandeln.
@ Holger „Ich würde den Dialog mit dem Arbeitgeber suchen“ Mit meinem Arbeitgeber spreche ich aktuell nur über meinen Anwalt. Natürlich wird die Kündigungsschutzklage zurückgezogen wenn sich die Anwälte auf einen neuen Aufhebungsvertrag mit besseren Konditionen (mit meinem Einverständnis) einigen können
Ein früheres Ausscheiden denke ich kommt für mich nicht in Frage. Anders als bei den meisten hier habe ich ja meinen Arbeitsplatz nicht freiwillig aufgegeben, sondern mir wurde gekündigt.
Diese Kündigung ist zwar aktuell nicht gültig (wegen der laufenden Kündigungsschutzklage), wird es aber, sobald ich die Klage wegen eines neuen für mich akzeptablen Aufhebungsvertrag zurück ziehe.
Wenn ich dann die Kündigungsfrist einhalte – eben bis Dez.2019 – habe ich keine Sperr und Ruhezeiten von der AA zu befürchten. Egal ob ich ALG1 beantrage oder in ein Dispojahr gehe.
Wenn sich keine andere Möglichkeit mehr auftut werde ich wohl in 2020 so lange ALG1 beziehen bis die Summe Einkünfte (Abfindung + ALG1) deutlich höher sind als sie in 2019 waren.
Frage: Wie ist das mit den KV Beiträgen wenn ich mich erst im Apr.2020 von der AA abmelde und „selbstständig“ werde. Wird dann zu Berechnung der Beiträge immer noch die Abfindung herangezogen, obwohl ja die AA schon 3 Monate für mich in die GKV eingezahlt hat?
Vielen Dank für eure Hilfe
Gruß
Tango
Der zweite Vorschlag von @Holger gefällt mir auch deutlich besser. Allerdings ist es mehr als fraglich, ob man eine solche Verhandlung in einem laufenden Kündigungsschutzprozess realisiert bekommt.
Und wenn ein vorzeitiges Ausscheiden ohnehin nicht gewollt ist, wird es dann wohl darauf hinauslaufen, dass für eine gewisse Zeit ALG bezogen wird.
Ob nach einer Abmeldung bei der Agentur weiterhin die Abfindung berücksichtigt wird, hängt davon ab, ob zuvor die ordentlichen Kündigungszeiten eingehalten worden sind. Ist dies der Fall (und das scheint mir hier so zu sein), spielt die Abfindung keine Rolle mehr und die Beiträge werden nach den sonstigen Einkünften bemessen.
Gruß, Der Privatier
Noch eine Anmerkung zur Aussage: „Mit meinem Arbeitgeber spreche ich aktuell nur über meinen Anwalt.“
Das ist auch eine sehr gute Idee! Und davon würde ich auch keinesfalls abweichen. Und schon gar keine Vorschläge gegenüber dem AG machen.
Ein Kündigungsschutzprozess birgt so einige Risiken – für beide Seiten. Und vor allen Dingen gibt es gerade bei Arbeitnehmern eine ganze Reihe von Irrtümern. Einer davon ist z.B. dass es dabei um die Höhe der Abfindung geht. Mag vielleicht sein, aber höchstens am Rande und an zweiter oder dritter Stelle! An allererster Stelle geht es immer darum, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung anzuzweifeln.
Und dementsprechend gibt es eigentlich nur zwei Ergebnisse:
* Kündigung war rechtmässig: Kein Job UND keine Abfindung für den AN.
* Kündigung war nicht rechtmässig: Keine Abfindung und weitere Beschäftigung.
Anschliessend kann man sich dann darauf einigen, dass eine weitere Beschäftigung für beide Seiten nicht zumutbar ist und stattdessen eine Abfindung gezahlt wird. Aber das kommt erst im Nachgang.
Risiko für den AG: So ein Prozess kann dauern… Wenn der AG verliert, darf er bis zum Ende das Gehalt weiter zahlen. Und ggfs. noch eine Abfindung dazu.
Um dieses Risiko auszuschliessen, bietet er lieber vorher eine Abfindung. Die Höhe der angebotenen Abfindung ist nicht unbedingt ein Zeichen von (fehlender) Großzügigkeit, sondern schlicht die Risiko-Einschätzung des AGs: Geringe Abfindung meint geringes Risiko für den AG zu verlieren.
Eine häufige Fehleinschätzung durch AN: Kündigungen sind nicht grundsätzlich unzulässig!
Von daher: Die Beurteilung und Strategie sollte man erfahrenden Anwälten überlassen Niemals selber eingreifen. Aber natürlich dem Anwalt die eigenen Ideen und Vorstellungen mitteilen.
Gruß, Der Privatier
Genau so ist es. Und wenn man bedenkt dass 9 von 10 Kündigungsschutzklagen es nicht bis zu einem Kammertermin und einer Richterentscheidung schaffen (weil vorher ein Vergleich mit Abfindung gefunden wird)dann machen die Anwälte ihre Arbeit schon richtig.
Bei mir geht jetzt erst einmal nichts vorwärts – die zuständigen Anwälte sind jetzt der Reihen ach einige Wochen im Urlaub.
Gruß Tango
Hallo,
noch eine kleine Anmerkung:
„Einkünfte, nicht Einkommen! Das ist ein Unterschied“ wenn das so ist, würde das Bedeuten dass auch der Abfindungssteuerrechner von Thomas Schulze nicht alle Eventualitäten die zur Anwendung der Fünftelregel führen abdeckt. Denn hier wird ja auch nur das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres herangezogen.
Gruß Tango
Hallo Tango,
so ist es. Kein Abfindungsrechner berücksichtigt alle Eventualitäten. Alle dienen nur zur Grobkalkulation und lassen bestimmte Aspekte aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt. Wer es genau haben will, muss sich schon die Mühe machen und ein richtiges Steuerprogramm nutzen oder zumindest nach den EStR und EStH dazu die Berechnung vornehmen. Das setzt jedoch wieder voraus, dass die steuerlichen Fachbegriffe richtig verstanden werden, was man nicht von jedem erwarten kann.
Deshalb gibt es ja die Abfindungsrechner, damit man auch ohne Steuerchinesisch als Nichtexperte zumindest schnell einen Überblick gewinnt.
In dem Zusammenhang: Steuerpflichtige Einkünfte, die für die Zusammenballung berücksichtigt werden sind die laufenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Lohn, Gehalt) + Entschädigungen, die für den Wegfall dieser Einkünfte gezahlt werden (z. B. Abfindung) + Lohnersatzleistungen (z. B. ALG I) abzüglich der mit diesen Einnahmen verbundenen Werbungskosten. (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind also ein Saldo aus Einnahmen abzüglich Werbungskosten.)
Davon zu unterscheiden ist – wie der Privatier schon ausdrücklich hervorhob – das Einkommen/zu versteuernde Einkommen, das die Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer darstellt. Genauer (aber auch komprimiert) nachzuvollziehen anhand der EStR https://datenbank.nwb.de/Dokument/443548_2/
Es sind also für die Besteuerung von Abfindungen nach der Fünftelregelung zwei grundlegend verschiedene Aspekte zu unterscheiden:
1. Liegt eine „Zusammenballung von Einkünften“ im Zusammenhang mit einer Entschädigung (Abfindung) in einem Kalenderjahr vor?
2. Wie ist dann die Steuerlast gem. § 32a und § 34 EStG zu ermitteln.
Gruß
Thomas
Ich kommentiere das mal hier an dieser Stelle:
Mitte 2017 hatte ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Seit 1.4. 2018 bin ich Privatier.
Ich habe mich vorher ausgiebig – allerdings auch jetzt nicht übertrieben – informiert. Vor alle anhand der Informationen auf dieser Seite, anderen Internetquellen und dem Einsatz von viel gesundem Menschenverstand.
Nach Erhalt meines Steuerbescheides für 2018 ist der ganze Vorgang jetzt für mich mehr oder weniger erledigt. Und ich kann nur sagen, es lohnt sich ein wenig Zeit reinzustecken. Alles hat bei mir zu 100% geklappt wie geplant:
– der Ausstieg ist gut gelaufen
– mir ist es gelungen, die Sperrfrist zu umgehen
– dicker Vorschuß in die Rentenkasse wurde umgesetzt und vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt
– Krankenkassenvorauszahung in 2018 geleistet und vom FA berücksichtigt
– Fünftelregelung entsprechend berücksichtigt
– Prozedere mit der AfA lief planmässig
– Krankenkassenaufwand (GKV) hält sich in Grenzen
Ich hatte nirgendwo größere Probleme. Hier und dort musste man nachhaken, aber das war auch alles.
***Vielen Dank auch noch an den Betreiber dieser Seite***
…und vielen Dank von meiner Seite für das positive Feedback. 🙂
Hört sich so an, als hätte alles erwartungsgemäss funktioniert. Sehr schön!
Gruß, Der Privatier