Die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt), Teil 2
In der letzten Folge der Serie „Top oder Flop“ habe ich über das Prinzip der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) berichtet.
Meine damaligen praktischen Erfahrungen aus dem Jahr 2014 waren zunächst einmal sehr ernüchternd. Aber das lag weniger an der grundsätzlichen Idee der VaSt, sondern einerseits an meiner damaligen persönlichen Situation und andererseits an einigen Kinderkrankheiten und Umständlichkeiten.
Die persönliche Situation war damals zunächst einmal dafür verantwortlich, dass ich als Privatier natürlich keine Daten von einem Arbeitgeber erwarten konnte. Und irgendeine Rente habe ich seinerzeit auch noch nicht bekommen. Da blieben dann nicht mehr viele Daten zu übermitteln.
Und diese wenigen Daten (von der Krankenversicherung) konnten dann von meinem damaligen Steuerprogramm zwar abgerufen, aber anschliessend nicht verarbeitet werden. Vermutlich aufgrund von Kinderkrankheiten in der Einführungsphase dieser damals noch neuen Funktion.
Insgesamt daher damals eine ziemliche Enttäuschung.
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Einkünfte verschieben, Einkommen reduzieren
Update 2024:
Das hat sich inzwischen aber alles geändert!
Einerseits beziehe ich inzwischen gleich mehrere (kleine) Renten, so dass es mit den Daten der Krankenversicherung zusammen schon ein paar Daten zum Übermitteln gibt. Und andererseits werden die Daten dann, nachdem ich sie vom Finanzamt übermittelt bekommen habe, auch automatisch an die richtigen Stellen in meinem Steuerprogramm eingetragen.
Auch wenn jeder einzelne Datensatz meistens nur aus weniger als 10 Zahlen besteht, so empfinde ich es schon als sehr hilfreich, wenn ich die nicht alle manuell eintragen muss.
Eine Kontrolle der Daten sollte man aber vorsichtshalber trotzdem durchführen und die Daten nicht einfach blind übernehmen. Ich habe zwar bisher noch in keinem Fall einen Fehler feststellen können, ich kontrolliere aber trotzdem.
Insgesamt aus aktueller Sicht ist die vorausgefüllte Steuererklärung daher eine feine Sache, die die Einschätzung „Top“ verdient hat.
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Mit: Anwartschaftszeit, Rahmenfrist, Bemessungsrahmen,
Nachtragen möchte ich noch eine Umständlichkeit des Anmeldeverfahrens. Die Freischaltung zum VaSt-Verfahren ist über das Elster-Portal zu bekommen. Ich habe diese Prozedur ja nun schon seit mehr als 10 Jahren hinter mir, aber ich habe das damals als recht umständlich empfunden.
Ich kann nur vermuten, dass sich dieses Verfahren im Wesentlichen nicht verändert hat und dafür gibt es dann noch einen kleinen Punktabzug. Als positiv ist aber anzumerken, dass man die Anmeldung/Freischaltung auch für einen Ehepartner durchführen kann und dessen Daten dann ebenfalls für die gemeinsame Steuererklärung abrufen kann.
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Hallo Peter,
darüber habe ich auch schon vieles gelesen – und die gesamte Stimmung zur vorausgefüllten Steuererklärung ist äußerst negativ!
Viele habe es fast nicht hinbekommen, manche Dinge haben gefehlt bzw. war äußerst schlecht erklärt…
Ich persönliche kaufe lieber 1 x pro Jahr das Programm Quicksteuer und gebe dort alles von Hand ein. Einmal gekauft, werden im Folgejahr (wenn man das Programm wieder kaufen würde) die Daten alle übergeben und man muss sie nur noch anpassen.
Dann übermittle ich die Steuererklärung elektronisch, drucke den Rest aus (sind auch diverse Seiten) und bringe diesen Rest in Papierform dann beim Finanzamt persönlich vorbei.
Das habe ich letztes Jahr zum ersten Mal gemacht.
Und meine Meinung ist, dass die Bearbeitung der Steuererklärung damit schneller ist!
Vielleicht hatte ich auch nur Glück!
Aber sonst hat es immer 8-12 Wochen gedauert und letztes Jahr kam der Bescheid bereits nach 4 oder 5 Wochen…
Beste Grüße
D-S
Ich kann es mir wirklich nicht mehr anders vorstellen, als die Steuererklärung per Software zu erstellen und online zu verschicken.
Ob die Bearbeitung im FA dadurch allerdings schneller geht, da habe ich so meine Zweifel.
Ich habe in den vergangenen Jahren da ganz unterschiedliche Erfahrungen gemacht und ich denke, die Bearbeitungsdauer hängt mehr von anderen Faktoren ab. Böse Zungen behaupten da zum Beispiel, dass auch die Höhe der Rückzahlung oder Nachzahlung eine Rolle spiele.
Ich selber habe da noch keinen Zusammenhang erkannt.
Gruß, der Privatier
Ich mache die Steuererklärung auch immer „vorausgefüllt“ und elektronisch. Muß mich aber immer wieder wundern, was meiner Sachbearbeiterin immer wieder einfällt.
Generell fordert Sie immer wieder postalisch die Steuerbescheinigungen an,
obwohl die alle ja elektronisch von den Banken übermittelt werden und ich von Hand auch alles im passenden Formular eingetragen habe.
D.h. das was von mir ausgefüllt wurde, müßte sich eh schon komplett mit dem von den Banken übermittelten Daten decken.
Warum dann immer wieder die Nachfrage kommt, verstehe ich einfach nicht. Mittlerweile vermute ich Schikane, Langeweile am Arbeitsplatz o.ä.
Die Anforderung von Banken-Steuerbescheinigungen durch das Finanzamt ist ein völlig normaler Vorgang und hat nichts mit Schikane zu tun.
Denn im Gegensatz zu den Daten von Renten- und Krankenversicherung werden die Daten von Banken NICHT an das Finanzamt gemeldet. Wenn dies zu wäre, wären diese Daten ja auch im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung bereits vorhanden.
Eine automatische Datenübertragung von Bank zu Finanzamt findet also nicht statt. Der Zugriff auf die Bankdaten durch das Finanzamt ist darüberhinaus sehr eingeschränkt und klar geregelt. Die Regeln sind im Detail recht umfangreich und können bei Interesse hier nachgelesen werden:
https://www.steuernetz.de/lexikon/nachforschungsmoeglichkeiten-der-finanzaemter
Gruß, Der Privatier
Da muss ich widersprechen. Es werden sehr wohl die Kapitalerträge von den Banken ans Finanzamt gemeldet. Diese kann man auch von ELSTER ins Steuerprogramm runterladen. Eine Steuerbescheinigung der Bank braucht man i.d.R. nicht als Beleg dem Finanzamt schicken (Bayern, Fürth, Consors, DiBa,…). Im Steuerprogramm gibt es extra eine Option „Korrektur der folgenden Kapitalerträge erforderlich“.
Vielleicht fordert die erwähnte Sachbearbeiterin diese an, weil manuell Daten eingetragen wurden, um sie mit den übertragenen Daten zu vergleichen.
Sorry, muss mir selber widersprechen. Die Banken melden nicht die Erträge, aber die Freistellungsaufträge …
Das ist auch nicht ganz richtig. Zitat von der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern:
„Die Meldung enthält nur Informationen darüber, wieviel Kapitalerträge tatsächlich freigestellt wurden. Aus der Meldung kann nicht abgeleitet werden, wie sich die Freistellungsaufträge bei den verschiedenen Kreditinstituten verteilen.“
Es werden also nicht die Freistellungsaufträge selber, sondern nur die tatsächlich freigestellten Beträge übermittelt.
Und das mag wohl so sein, kann ich aber aus meinen eigenen Erfahrungen nichts zu sagen, da ich schon seit etlichen Jahren alle ehemaligen Freistellungsaufträge zurückgezogen habe.
Gruß, Der Privatier
Anbei das BMF-Schreiben IV C 5 – S 2378/19/10002 :002 (05.09.2024) zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (2025). Im BMF-Schreiben werden die einzelnen Punkte (was der AG unter den einzelnen NUMMERN/ZEILEN) eintragen muss, näher erläutert (z.B.)
– Punkt 9: Versorgungsbezüge für mehrere Jahre
– Punkt 10: Arbeitslohn für mehrere Jahre u. Entschädigungen (Abfindung)
weitere Hinweise:
– KK-Beiträge : Firmenzahler vs. Selbstzahler
– steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a) zu bescheinigen
usw.usf.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2024-09-05-ausdruck-elektr-lstbesch-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Gruß
Lars