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Kap. 2.4: Termine im Aufhebungsvertrag — 35 Kommentare

  1. An dieser Stelle habe ich mit dem Lesen auf dem Monitor aufgehört! Statt dessen warte ich nun auf das Buch, dass ich soeben bestellt habe!
    Vielen Dank für die vielen Informationen und auch den gut lesbaren Stil.

    • Auch wenn ich fast mein ganzes Berufsleben vor dem Monitor sitzend verbracht habe (oder vielleicht gerade deshalb?), ziehe ich es doch immer wieder vor, längere Texte in einem „richtigen“ Buch zu lesen.

      Und wenn dann Fragen oder Unklarheiten entstehen sollten, kann man sich hier in den Kommentaren und aktuellen Beiträgen die entsprechenden Ergänzungen beschaffen.

      Dann wünsche ich mal viele weitere Erkenntnisse!

      Gruß, Der Privatier

      • Da haben wir ja die gleiche Krankheit, ich komme auch aus der IT und halte es genau so mit längeren Texten 😉

        Seit heute ist das gute Stück bei mir eingetroffen und ich habe es bereits mit großem Interesse nach getaner Gartenarbeit in der Sonne sitzen genossen!

        Viele Dank dafür und viele Grüße
        Gunter

      • Ich würde mir das mit dem „Privatier“ noch einmal überlegen!

        Denn ich habe NICHT in der Sonne gesessen und gelesen, sondern den GANZEN Tag im Garten gewerkelt. Und abends tod-müde ins Bett gefallen. Naja – selber schuld…

        Gruß, Der Privatier
        P.S.: Ich hoffe natürlich, dass die Lektüre einige neue Erkenntnisse gebracht hat. Wie gesagt: Bei Fragen gerne per Kommentar melden!

      • Hallo,
        ich lese auch lieber auf Papier.
        Ist denn eine Aktualisierung des Buches angedacht?
        Viele Grüße, Hardy

        • Das ist allerdings ein Nachteil der gedruckten Bücher (zumindest im Finanzbereich): Man müsste sie eigentlich mindestens jedes Jahr auf den aktuellen Stand bringen. Habe ich aber aktuell nicht geplant.

          Denn dafür gibt es ja dann die Internetseite, auf der aktuelle Entwicklungen, sowie Erfahrungen oder auch Änderungen relativ zeitnah veröffentlich werden können. Und das auch noch von ALLEN Lesern und nicht nur von mir.

          Also: Am besten zuerst das Buch lesen und anschließend hier die Kommentare und aktuelle Entwicklungen verfolgen.

          Gruß, Der Privatier

  2. Hallo Privatier,
    herzlichen Dank für deine ausführlichen und sehr hilfreichen Beschreibungen. Ich habe schon Einiges für mich herausgezogen und auch die Kommentare bzw. Fragen und Antworten helfen sehr.
    Einen Aspekt vermisse ich aber bei den Optimierungstipps:
    Der steuerpflichtige Rentenanteil bei der gesetzlichen Rente erhöht sich z.Z. jährlich um 2% (2019: 78 %, 2020: 80%). Wäre es da nicht überlegenswert, den Rentenbeginn möglichst früh zu legen, da ab dem 1. Januar des Folgejahres sonst 2% von der gesetzlichen Rente mehr besteuert wird ?
    Selbst der monatliche Rentenabzug von 0,3% monatlich frisst die Steuerersparnis nicht auf, wenn der Rentenbeginn nur um 1 oder 2 Monate vorverlegt wird.
    Bei einem Rentenbeginn am 1. Januar muss ich nach gut 4 Jahren 1 Monatsrente zusätzlich versteuern (50 x 2% = 100%).
    Ich bin schon sehr auf die Antwort gespannt. Vielleicht irre ich mich ja auch ?

    Viele Grüße
    Norbert

    • „Wäre es da nicht überlegenswert, den Rentenbeginn möglichst früh zu legen?“

      Auf jeden Fall! Zu dem Thema gibt es hier bereits einen gesonderten Beitrag: „Früher oder später in Rente?

      Darin geht es zwar weniger um das Thema Steuern, aber soweit ich mich erinnern kann, wurde auf die jährliche Änderung des steuerfreien Betrages in den Kommentaren hingewiesen. Von daher: Die Überlegung ist auf jeden Fall richtig.

      Allerdings spielt der Monat des Rentenbeginns dabei keine Rolle. Ob die Rente nun im Januar, Juni oder Oktober beginnt: Der Steuersatz bleibt gleich. Sofern man es sich denn überhaupt aussuchen kann, wäre daher ein Rentenbeginn zum 1.Januar eher ungeschickt. Dann wäre es nämlich besser gewesen, den Beginn auf den Dez. des Vorjahres zu legen.
      Aber diese ganzen Überlegungen ergeben sich ja ohnehin nur, wenn man den Starttermin wählen kann und meiner Meinung nach ist der frühestmögliche Termin immer der beste. Eine große Auswahl bleibt da also nicht.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Einschätzung.
        Ich werde im Nov. 63 und könnte dann am 1. Dez in Vorruhestand gehen.
        Bei z.B. 2000€ Rente habe ich dann zwar gegenüber Rentenbeginn im Januar einen um 6€ höheren Abschlag (0,3% von 2000€), bekomme aber bei einem Steuersatz von 20% beim früheren Rentenbeginn 8€ mehr Rente nach Steuern (20% von 40€ <= 2% von 2000€). Zwar nur Kleinvieh, aber zusammen mit dem früheren Rentenbeginn ist das nicht zu verachten.
        Viele Grüße
        Norbert

  3. Der Satz
    „Bei einem Rentenbeginn am 1. Januar muss ich nach gut 4 Jahren 1 Monatsrente zusätzlich versteuern (50 x 2% = 100%).“
    liest sich erstmal sehr dramatisch.

    Von der anderen Seite betrachtet, macht das beim Eckrentner pro Jahr gute 300€ aus. Nicht netto, sondern beim zu versteuernden Einkommen. Und ist der Eckrentner verheiratet und alleinverdienend, liegen die 80% m.w. noch unter dem Grundfreibetrag.

    Beim doppelten Eckrentner mit zusätzlichen Einkünften aus Kap und V+V muss man das konkret am Beispiel durchrechnen. Nicht wo man am wenigsten Steuer bezahlt, sondern bei welcher Variante verbleibt einem mehr Netto.

  4. Welche Kündigungsfrist gilt beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages:
    Die Kündigungsfrist gemäß Arbeitsvertrag oder die Kündigungsfrist gemäß §622 BGB ?
    Beispiel: Die Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag beträgt gegenseitig 6 Monate. Gemäß §622 BGB beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (Arbeitsverhältnis hat mehr als 20 Jahre betragen) 7 Monate. Welche Frist gilt?
    Zusätzlicher Hinweis: Um eine Sperrzeit zu vermeiden ist im Aufhebungsvertrag u.a. folgende Formulierung enthalten:
    “Das zwischen der Firma und dem Mitarbeitendem bestehende Arbeitsverhältnis wird zur Vermeidung einer Kündigung aus ausschließlich betriebsbedingten Gründen auf alleinige Veranlassung der Firma unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des XX. xx. XXXX beendet. Die Firma erklärt einseitig, dass sie ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages die betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte“

    • Moin NoWorkWastl,

      7 Monate

      „Um eine Sperrzeit zu vermeiden ist im Aufhebungsvertrag u.a. folgende Formulierung enthalten: …“

      siehe FW §159 SGB III „Ruhen und Sperrzeit“ (Ausgabe 01/2021) … Punkt 159.1.2.1.1 (Seite 18)

      159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

      (2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für
      eine Eigenkündigung liegt vor, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde …

      Gruß
      Lars

      • Nachtrag:

        siehe sehr wichtiger Hinweis von „B“ … und Kündigungsfrist siehe „Tarifvertrag“ (falls vorhanden) beachten.

        Gruß
        Lars

      • Ich möchte gerne noch mal auf den Thread vom 20. 06. 2021 zurückkommen. Durch die von mir angegebene Formulierung im Aufhebungsvertrag sollte sich also eine Sperrzeit vermeiden lassen. Angenommen man bekommt nun im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag trotz langer Firmenzugehörigkeit (z.B. über 25 Jahre) nur eine kleine Abfindung (z.B. 1-2 Monatsgehälter). Könnte es sein, dass einem die AfA deshalb Probleme bereitet (abgesehen davon, dass man eine relativ kurze Ruhezeit verordnet bekommt)?

        • @NoWorkWastl,

          siehe Punkt 159.1.2.1.1 aus der FW zum §159 SGB III S.18 (Ausgabe 18.01.2021)

          159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

          …….

          (2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn:
          – eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
          – die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
          – die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,
          – im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
          – der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und

          1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG).

          In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist

          Auszug Ende.

          Die FW verweist auf: „von bis zu“ … 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Bei 1-2 Monatsgehältern dürfte es keine Schwierigkeiten geben.

          „(abgesehen davon, dass man eine relativ kurze Ruhezeit verordnet bekommt)?“

          Siehe AfA Merkblatt 17 „Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ S.14

          3 Kündigungsfrist (im Sinne des § 158 Abs. 1 SGB III)
          §158 SGB III „Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen“

          3.1 Bei ordentlicher Kündigung
          Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, ohne dass eine Frist eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Diese Frist gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Urteil beendet wurde.
          Die Frist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem maßgeblichen Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag. Dabei ist auch der Endtermin zu beachten, der in den maßgeblichen Regelungen vorgesehen ist (z. B. Monatsende oder Ende des Vierteljahres).

          Fazit: Wenn die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird keine Ruhezeit von der AfA verhängt.

          Gruß
          Lars

          • @Lars
            Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort !!!

            Beste Grüße
            NoWorkWastl

        • Neben der Frage nach der Agentur finde ich aber die Aussicht auf nur 1-2 Monatsgehälter als Abfindung erschreckend. Da kann man sich doch eher kündigen lassen und „standardmäßig“ 0,5 – 1 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit heraushandeln. Macht dann ca. 1 bis 2 Jahresgehälter als Abfindung.
          Grüße, Bert

    • @NoWorkWastl: Zur Frage der unterschiedlichen Kündigungsfristen:

      Ich schliesse mich prinzipiell der Aussage von „B“ (weiter unten) an, dass für den Arbeitnehmer immer die günstigere Kündigungsfrist gilt. Im Hinblick auf den besseren Schutz wäre das im obigen Fall die gesetzliche Regelung, also hier 7 Monate. Diese Frist wäre dann z.B. in einem Kündigungsschutz-Verfahren maßgebend.

      Im Hinblick auf eine Ruhezeit, die die Agentur wg. der Zahlung einer Abfindung verhängen würde, wäre jedoch die kürzere (tarifliche) Kündigungszeit eigentlich die günstigere. Es gibt dazu in den fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur (s. Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-158_ba015165.pdf) unter Pkt. 158.1.4 die Aussage: „Bei konkurrierenden Kündigungsfristen gilt die kürzeste Kündigungsfrist.“

      Ich bin mir allerdings nicht sicher, inwieweit sich dieser Satz tatsächlich auf die beschriebene Situation bezieht oder was hier genau gemeint ist. Leider gibt es dazu auch keine näheren Informationen. Falls die Frage daher wirklich von Bedeutung ist, würde ich einen spezialisierten Anwalt befragen.

      Gruß, Der Privatier

  5. Es gilt immer die für den AN günstigere(also längere)Frist. Wenn ein Tarifvertrag eine noch längere vorsehen würde, wäre diese maßgebend (bei Tarifbindung)

    Gruß

    B

    • Eine ratierliche Abfindung ist in der Regel mit einem definierten Enddatum (z.B. Beginn einer Altersrente) verbunden. Eine Verschiebung des Starttermins würde daher in diesen Fällen auf einen Teil-Verzicht hinauslaufen.
      Natürlich kann so eine Verschiebung auch zu einer geringeren Steuerlast oder auch zu einer geringeren KV-Belastung führen, ich sehe allerdings keinen Sinn in einer solchen Vorgehensweise.

      Gruß, Der Privatier

  6. Wichtig!
    Gerade kommt mein Mann vom Gerichtstermin zurück.
    Er wollte den Auszahlungstermin der Abfindung auf 1.1. bis 31.1.2023 fixieren.
    Der Richter hat ihn darauf hingewiesen, dass das Finanzamt eine dreiwöchige Rückgriffsfrist hätte.
    Der Auszahlungstermin sollte also erst ab dem 22.Januar festgeschrieben werden.

    (Wenn ich hier nicht seit 2 Wochen täglich 10 Stunden gelesen hätte wären wir heute voll in die S….. reingelatscht.
    Vielen, vielen Dank nochmal.)

    • Es wäre jetzt mal interessant gewesen, womit der Richter die dreiwöchige Rückgriffsfrist begründet hat und was er genau mit „Rückgriffsfrist“ gemeint hat…?

      Aber egal – nicht umsonst habe ich oben im Beitrag empfohlen, die Auszahlung z.B. auf „Ende Januar“ zu legen. Damit kann man eigentlich kaum etwas falsch machen.

      Gruß, Der Privatier

  7. Habe heute mit HR gesprochen, hier wurde angeboten die Abfindung bis zu 3 Monate nach Beschäftigungsende auszuzahlen aber auch darauf hingewiesen das das Finanzamt einen Transfer ins Folgejahr nicht anerkennt und die Abfindung der Beschäftigung zuordnet.
    Nun stelle ich mir die Frage nach der rechtlichen Regelung bzw. ab wann ist die Verschiebung ins Folgejahr wirklich sicher?

  8. Hallo @Privatier,

    ich bin aufgrund bestimmter Informationen etwas verunsichert, wann eine Abfindung steuerlich relevant wird.

    Hier mein Fall:
    – Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Beachtung der Kündigungsfrist wäre am 31.03.2025
    – Aufhebungsvertrag mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.11.2024 wird geschlossen
    – Abfindung wird im Januar 2025 fällig und auch ausgezahlt

    Ich bin der Ansicht, dass die Abfindung in diesem Fall in 2025 steuerlich relevant wird (nicht in 2024), da der Zufluss in 2025 ist. Ist das korrekt oder irre ich mich?

    Danke & viele Grüße
    Kussler

    • „ich bin aufgrund bestimmter Informationen etwas verunsichert, wann eine Abfindung steuerlich relevant wird.“

      Es gilt das Zuflussprinzip. Ich sehe das genauso wie du.
      Welche Informationen besagen etwas anderes?

  9. Hallo Privatier,
    ich plane nach knapp 25 Jahren nur einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Mein Plan ist es 12 Monate Lohnfortzahlung bei Freistellung zu erhalten, also bis Ende September 2025. Dann soll 1 Jahresgehalt Abfindung fließen und ich plane im Anschluss ALG1 zu beantragen für 2 Jahre um danach in Rente zu gehen.(Dez 27 ggf 3 Monate früher mit Abschlag)
    Finde ich hier oder im Buch einen Fahrplan dazu, auf was zu achten ist um optimal zu handeln, oder muss ich die einzelnen Kapitel durcharbeiten?
    Danke im voraus
    Andreas

    • „Finde ich hier oder im Buch einen Fahrplan dazu, auf was zu achten ist um optimal zu handeln, oder muss ich die einzelnen Kapitel durcharbeiten?“

      Das Buch kann ich allen „Neueinsteigern“ im Blog nur empfehlen. Die hier vorgestellen Kapitel werden gebündelt und mit diversen Zahlenbeispielen und Gesetzesgrundlagen (§) im Buch untersetzt. Dort findet man alle wichtigen Themen zum vorzeitigen Ausstieg … Vorbemerkungen, steuerliche Optimierungsmöglichkeiten der Abfindung, Dispositionsjahr, Themen/Punkte zur AfA, Sperr- u. Ruhezeiten, ALG, zur Krankenversicherung, gesetzliche Rente aber auch Fallstricke uvm. werden dort behandelt.

      Ich empfehle zuerst das Buch zu lesen, dann im Blog in den jeweiligen Kapitel weiter zu stöbern und anschließend gezielte Fragen zu den noch offenen Punkten zu stellen.

      Gruß
      Lars

  10. Danke, das Buch ist jetzt bestellt!
    Feedback folgt dann, vorab dennoch schon ein Danke für dieses Forum, viele wichtige Punkte bereits gefunden!

  11. Danke, das Buch liegt jetzt vor. Dennoch stecke ich in einer Zwickmühle. Ausscheiden am 30.9.2025 mit einen Jahresgehalt Abfindung in 2025, oder Auscheiden 31.12.2025 mit um 3 Monatsgehälter gekürzte Abfindung die aber dann ende Januar 2026 ausgezahlt würde. 5tel Regelung wird dann nicht klappen, weil meine 2025 Einkünfte ja höher sind, und ALG1 und geringere Abfindung ungefähr das gleiche Niveau haben wie Vorjahr. Kann ich mit Renten Sonderzahlen ggf mein 2025er einkommen so mindern, damit ich 2026 noch eine Bündelung für die 5tel Regelung hinbekomme, Bezug von ALG1 in 2026 ist geplant.

    Freue mich auf Hilfe.

    • Moin Wagnerandy,

      1. Möglichkeit?
      Auch der „Erstbezug“ einer monatlichen Betriebsrente ab 2026 kann bei der Erfüllung der Zusammenballung in 2026 u.U. weiterhelfen.

      Prüfung Zusammenballung
      (Abfindung + ALG + bAV-Erstbezug ab 2026) vs. Einkünfte in 2025)

      siehe Link Beispiel Nr.1 bei Punkt:

      3.1.5. Entschädigungsleistungen übersteigen nicht die entgehenden Einnahmen

      https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/entlassungsentschaedigungen/

      2. Möglichkeit?
      Erhöhung bAV-Einzahlungen in 2025
      Falls noch nicht ausgeschöpft, kann durch Erhöhung der bAV-Einahlungen (oder wenn nicht vorhanden evt. eine bAV noch abschließen) die Einkünfte in 2025 gesenkt werden.

      max. sind 8% der BBG AV/RV im Jahr möglich = (Wert 2024) = 7248€/Jahr

      3624€/Jahr sind steuer-/ und sozialabgabefrei
      3624€/Jahr sind steuerfrei … auf diese 3624€/Jahr sind aber Sozialabgaben zu zahlen

      3. Möglichkeit?

      Aus dem ersten Kommentar … „Mein Plan ist es 12 Monate Lohnfortzahlung bei Freistellung zu erhalten, also bis Ende September 2025“

      Aus dem zweiten Kommentar: … „Ausscheiden am 30.9.2025 mit einen Jahresgehalt Abfindung in 2025, oder Auscheiden 31.12.2025 mit um 3 Monatsgehälter gekürzte Abfindung die aber dann ende Januar 2026 ausgezahlt würde.“

      Mit dem AG abklären falls möglich bei: (Ende AV zum 31.12.2025) ???

      Ab 01.07.2025 – 31.012.2025 Teilzeit? Muss man abklären ob der AG da mitspielt und ob das … ich lese heraus das eine „unwiderrufliche“ Freistellung“ … in solch einer Konstellation überhaupt möglich wäre? Jedenfalls sollte bei Ende AV zum 31.12.2025 durch die Teilzeit die Einnahmen gesenkt werden. Die Teilzeitvereinbarung würde auch kein Einfluß auf die spätere ALG-Höhe und ALG-Anspruchsdauer haben.

      siehe FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) §150 Abs.2 Nr.5 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“

      (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben außer Betracht

      5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

      und „nicht nur vorübergehend“ bedeutet:

      (4) Eine nicht nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit liegt vor, wenn
      die verminderte Arbeitszeit für mindestens drei Monate vereinbart war.

      Aber wie auch immer, das muss alles ordentlich mit Zahlen durchgerechnet werden, was steuerlich am günstigsten und überhaupt möglich wäre.

      Gruß
      Lars

    • Ich möchte zunächst einmal auf die Fragestellung eingehen und später dann noch eine Anmerkung zu den Vorschlägen von Lars.

      Zur Fragestellung:
      Es ist richtig, dass die Anwendung der Fünftelregel bei Auszahlung in 2026 vermutlich nicht möglich ist (wg. der reduzierten Summe). Bei Auszahlung in 2025 jedoch mit Sicherheit. Allerdings wäre dann das normale Einkommen steuerlich nachteilig.
      Was am Ende aber günstiger ist, ist schwer zu sagen und sollte einmal mit Hilfe des Abfindungsrechners überprüft werden. Aber Vorsicht: Der Abfindungsrechner rechnet grundsätzlich MIT Fünftelregel. Will man dies vermeiden, so müsste man die Abfindung im Feld für das Bruttoeinkommen (zusätzlich) eingeben.
      Rentensonderzahlungen für die DRV oder Rürup: Diese können das zu versteuernde Einkommen in 2025 senken und sind als bewährtes Mittel bekannt, die sonstigen Einkünfte zu „neutralisieren“, wenn dies im Zusammenhang mit einer Abfindung in demselben Jahr erfolgt. Also: Bei Abfindung in 2025.
      Rentensonderzahlungen sind hingegen NICHT geeignet, um die Einkünfte in 2025 zu reduzieren, damit im Jahre 2026 die Abfindung höher ist als die Einkünfte in 2025. Das liegt hauptsächlich daran, dass es bei der Zusammenballung um die EINKÜNFTE geht, die Renteneinzahlungen aber keinen Einfluss auf die Einkünfte haben, sondern nur auf das zur versteuernde Einkommen. Siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/ach-was-einnahmen-einkuenfte-und-einkommen/

      Nun zu den Vorschlägen von Lars:
      Ich habe die Ideen im Detail nicht geprüft, da sie in der Regel korrekt sind, wenn sie von Lars kommen. Ich habe aber prinzipiell bei einigen Vorschlägen ein wenig Bedenken, dass sie bei einer gewissenhaften Prüfung durch das Finanzamt u.U. nicht akzeptiert werden könnten. Und zwar deshalb, weil sie teilweise auf einer gezielten Manipulation der Einkünfte des Vorjahres (vor der Abfindung) abzielen. Das könnte aber in die Hose gehen, da als Vergleichsmaßstab für eine Zusammenballung der Einkünfte zwar oft die Verhältnisse des Vorjahres herangezogen werden, richtig wäre aber ein Vergleich mit der „ungestörten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses“.
      Und es erscheint fraglich, ob z.B. die Reduzierung der Arbeitszeit in zeitlicher Nähe zum Aufhebungsvertrag noch als „ungestörte Fortsetzung“ anzusehen ist. Ähnliches gilt für eine ungewöhnliche Einzahlung in eine bAV.
      Ich sehe daher die Gefahr, dass das Finanzamt ein derart manipuliertes Vorjahr nicht als Vergleichsmaßstab verwendet, sondern stattdessen Daten aus mehreren Vorjahren heranzieht (ggfs. als Mittelwert).
      Dies ist aber nur eine Warnung. Es mag auch durchaus sein, dass das Finanzamt weniger Mühe auf die Prüfung verwendet.

      Gruß, Der Privatier

  12. Danke!!! Da der Auflösungsvertrag noch nicht formuliert ist, werde ich mit HR nächste Woche versuchen folgendes einzutüten. Abfindung 31.Jan 2026 und Ausscheiden am 30.9.2025. Auf meine versprochenen Boni 2025 werde ich versuchen zu verzichten, und diese auf die Abfindung 2026 draufzuschlagen und die bAV in 2025 voll ausschöpfen. sollte HR ablehnen die Abfindung erst in 2026 auszuzahlen, muss ich neu denken, sollte ich Erfolg haben, liege ich 2026 mit ALG1 und Abfindung 30% über 2025 und 5tel Regel sollte greifen. Sollte das nicht klappen und HR auf Auszahlung in 2025 wirklich bestehen, muss ich neu rechnen….. Ich werde berichten.

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