Kap. 6.12: Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten
In der ersten Hälfte dieses Kapitels gab es eine Reihe von Beiträgen, die sich mit Fragen zur Höhe der gesetzlichen Rente, Möglichkeiten zur vorzeitigen Inanspruchnahme, Abschlägen und Zuschlägen, sowie der Möglichkeit von freiwilligen Beiträgen beschäftigt haben.
Im heutigen Beitrag werden wir uns einmal ansehen, ob und wie sich der Bezug einer vorzeitigen Rente mit einer parallel ausgeführten beruflichen Tätigkeit verträgt.
Vorab: Der folgende Beitrag bezieht sich aussschliesslich auf vorzeitige Altersrenten. Für den Bereich der Erwerbsminderungsrenten gelten andere Regeln, die ich aber hier nicht erläutern möchte.
Die Regeln, die bei vorzeitigen Renten und Hinzuverdienst zu beachten sind, haben sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert und waren in der zuletzt gültigen Fassung noch bis Ende 2022 im Kraft.
Ab 01.Januar 2023 gibt es keine Einschränkungen zum Hinzuverdienst mehr!
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
Die bisherigen Regeln
Bis Ende 2022 wurden zusätzliche Arbeitseinkünfte bei einem Bezieher einer vorzeitigen Altersrente teilweise auf die Rente angerechnet:
- Bis zu einem Betrag von 6300€/Jahr erfolgte keine Anrechnung.
- Alles, was über den Betrag von 6.300€ hinausging, wurde zu 40% auf die Rente angerechnet (sprich: Die Rente wurde gekürzt).
Die Grenze von 6.300€/Jahr wurde allerdings in den Corona-Jahren 2020-2022 (zunächst vorübergehend) sehr deutlich auf zuletzt ca. 46.000€/Jahr angehoben.
Mit diesen bisherigen Regeln waren natürlich auch immer eine ganze Reihe von Detailfragen verbunden (welche Einkünfte zählen als Hinzuverdienst, etc.?) und immer mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden: Es musste immer eine nachträgliche Korrektur der Rentenbezüge nach Erhalt des jeweiligen Steuerbescheides durchgeführt werden.
All dies gibt es ab 2023 nicht mehr
Sämtliche Einschränkungen hinsichtlich eines Hinzuverdienstes bei vorgezogenen Altersrenten entfallen ab dem 01.Jan.2023. Der Bezieher einer vorgezogenen Altersrente kann also genau so wie das bisher schon nach Erreichen des regulären Rentenalters war, unbegrenzt hinzuverdienen. Ohne das dies irgendeinen Einfluss auf den Rentenbezug hat.
So gänzlich „ohne Einfluss“ bleibt ein Hinzuverdienst natürlich nicht. Denn bei der Steuerbelastung wird man den Hinzuverdienst weiterhin zu spüren bekommen. Wer mit einer Rente alleine vielleicht manchmal sogar noch ohne eine Steuerzahlung auskommt, wird dann mit einem Hinzuverdienst (je nach Höhe) vermutlich für beide Einkünfte Einkommensteuer zahlen müssen.
Aber dieser Effekt sollte ja bekannt sein: Je höher das Einkommen, desto höher die Steuern.
Hinweis: Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ergeben alle älteren Kommentare zu diesem Beitrag, sowie einige ehemalige Zusatzbeiträge z.B. über „nicht genutzte Rentenpunkte“ keinen Sinn mehr und wurden daher gelöscht.
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