Kommentare

Kap. 6.2: Renteninformation und Versicherungsverlauf — 32 Kommentare

  1. Ich schließe mich dem Author an und empfehle jedem ab 50 eine Kontenklärung durch zu führen und die Antwort der RV genauestens zu prüfen und ggfls. Korrekturen zu beantragen. Aus eigener Erfahrung mußte ich feststellen, dass auch die Arbeit in einem großen Konzern nicht sicherstellt, dass dort richtig angemeldet wird. Und dann wundert man sich wenn plötzlich Monate fehlen.
    Also : die Mutter aller eigenen Gedanken zur Rente heißt : Kontenklärung

  2. Nun zu einem 2. Tip : der Rentenberater
    In jeder größeren Stadt gibt es eine Niederlassung der RV. Dort beantragt man einen Termin und kommt dann relativ terminnah auch dran . Ohne Termin geht es auch – nur kann es dann zu eienr Wartezeit kommen. Die Damen und Herren kennen sich sehr gut aus und haben auch alle Daten zur Verfügung und können auf Basis der eigenen Daten dann gezielt informieren und antworten.
    Ich habe es für mich zur Praxis gemacht nach jeder persönlichen Änderung + 2 Monate zur Beratung zu gehen. Also : vor dem Ausscheiden oder Stellenverlust, danach, anch dem Dispositionsjahr, nach der ALG-Phase, nach der Privatierphase,
    dann einige Monate vor einer jeden Entscheidung über einen Rentenantrag :
    Also : Rente mit 60, schwerbeh. Rente, Rente mit 63 usw.
    Warum der Aufwand ?
    Da durch die unterschiedlichen Ereignisse sich Besonderheiten ergeben können, auf die man dann mit dem entsprechenden Wissen reagieren kann.

  3. Nochmal einen halben Rentenpunkt rausgeholt

    Obwohl ich den Versicherungsverlauf schon einmal hatte klären lassen war der RV-Beraterin bei einem späteren Gespräch aufgefallen, dass meine ersten Berufsjahre noch nicht als „Ausbildungszeit“ erfasst waren. Zwar waren die Beitragszeiten korrekt erfasst, aber eben nur mit der Ausbildungsvergütung (i.d.R. unter dem Jahresdurchschnitt). Mit Einreichung des Ausbildungsvertrages und dem Prüfungszeugnis wurden diese Zeiten einfach besser bewertet.

    • Sehr guter Hinweis! Vielen Dank.
      Ich werde diesen Punkt mal auf meine Liste setzen, um da später ggfs. einen gesonderten Beitrag drüber zu schreiben. Hier in den Kommentaren wird so etwas meist nicht so wahrgenommen.

      Danke und Gruß,
      Der Privatier

  4. Hallo mal wieder.
    heute mal eine Frage zur Rente und Steuerklassen.
    Wenn ich vor der Rente die Steuerklasse von 3 auf 5 ändere (da meine Frau noch arbeitet), bekomme ich dann weniger Betriebs- bzw. gesetzliche Rente ?
    Gruß
    Lothar

  5. Moin Lothar,

    bei der Rente musst du auch wählen (verheiratet) zwischen Steuerklasse 3,4 oder 5. Bei Steuerklasse 5 hast du keinen Freibetrag und somit zahlst du Lohnsteuer. Du wirst dann bei deiner jährlichen Einkommensteuererklärung weniger nachzahlen.
    Deine Frau kann dann die Steuerklasse 3 wählen und zahlt monatlich weniger Lohnsteuer oder alternativ beide die Steuerklasse 4, ist identisch mit Steuerklasse 1 somit geringerer Freibetrag.
    Dies gleicht sich bei der jährlichen Steuerklärung alles wieder aus. Ist also Geschmakssache wie ihr dies gestaltet oder frage mal bei deinem Steuerberater mit den realen Einkommen nach, was sich kurzfristig am besten ist, um den Staat keinen Kredit zu geben,
    Mit freundlichen Grüßen

    • Ergänzen möchte ich noch, dass sich die Wahl der Steuerklasse höchstens (wenn überhaupt) auf die Auszahlung von Betriebsrenten auswirkt. Bei der gesetzlichen Rente erfolgt bei der Auszahlung KEIN Steuerabzug. Dennoch unterliegt die gesetzl. Rente (teilweise) der Steuerpflicht! Ist dann im Rahmen der Steuererklärung ggfs. nachzuzahlen.

      Ansonsten gilt, was AKK schon geschrieben hat: Steuerklassen sind nur für die monatlichen Steuerzahlungen des laufenden Jahres von Bedeutung. Am Jahresende bzw. mit Steuererklärung/-Bescheid spielen Steuerklassen keine Rolle.

      Gruß, Der Privatier

  6. Hallo Herr Ranning, hallo an alle,

    ich bin 52 Jahre und bekomme im Januar 2020 eine Abfindung in Höhe von 380000€.
    Ich habe die Möglichkeit in die bAv oder in die Rente wegen vorzeitigem Rentenbeginn vor der Auszahlung der Abfindung einzuzahlen.
    Von Deutschen Rentenversicherung bekomme ich noch ein Schreiben, indem der Wert ausgerechnet wird. Vorab hat man mir gesagt das wären maximal ca. 80 000 €, welche ich einzahlen müßte um abschlagsfrei die Rente mit 63 Jahren zu beziehen.

    Ich würde nur zwischen 25000 und 30000 in diese Altersvorsorgen einzahlen.
    Welche Altersvorsorge macht mehr Sinn?
    Die bAv kann sich monitär entwickeln und mit der gesetzlichen Rente kauft man sich Rentenpunkte.
    Ich glaube, wenn ich in die gesetzliche Rente einzahle, kann ich die Altersvorsorge von 25000 € nutzen und muss keinen Rürup dafür abschließen.
    Die Einzahlung in die bAv sollte die Abfindung entsprechend reduzieren.
    In welcher Höhe sollte man einzahlen?

    Mir geht es rein um die Steueroptimierung. Ich weiß noch nicht wieviele Jahre mir fehlen, um überhaupt die Rente mit 63 beziehen zu dürfen.

    Ich bin ziemlich unsicher, wie und was ich mache. Ich beziehe seit 01.11.19 Arbeitslosengeld und dies läuft das gesamte 2020 weiter. Es scheint so als hätte dies keine Auswirkung auf die Steuerberechnung der Abfindung.

    Genauso scheinen Kapitalerträge durch die Versteuerung nach § 32 keine Auswirkung auf die Besteuerung der Abfindung zu haben. Stimmt dies?

    Über Empfehlungen würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sabine

    • „Ich beziehe seit 01.11.19 Arbeitslosengeld und dies läuft das gesamte 2020 weiter. Es scheint so als hätte dies keine Auswirkung auf die Steuerberechnung der Abfindung.“
      Böse Falle. Das ALG1 ist zwar steuerfrei, steht aber unter Progressionsvorbehalt. Bitte mal selbst mit den eigenen Zahlen spielen, z.B. bei https://fuenftelregelung.info/#C_Fuenftelregelung
      Ich persönlich würde mich zum 1.1.20 bei Arbeitsamt abmelden und dort erst 2021 wieder auschlagen.

      Zur Altersvorsorge: mindestens das einzahlen, was man steuerlich absetzen kann 😉

      • Als kleine Ergänzung:
        Es kann schon sein, dass sich das ALG nicht auswirkt. Im Normalfall (positives z.v.E.) wird immer zuerst der ALG-Effekt (Progression) berechnet und dann die Fünftelregel angewandt.
        Bei einem negativen z.v.E. füllen die Einkünfte aus dem ALG-Bezug erst einmal diese negative Summe auf, bevor sie einen Progressionseinfluß ausüben können. Oder, anders ausgedrückt: Wenn die Einnahmen aus dem ALG-Bezug insgesamt geringer sind, als die Aufwendungen (z.B. für Altersvorsorge) entfalten sie KEINE Wirkung!
        Weitere Details sind unter https://der-privatier.com/kap-10-1-die-abfindung/#comment-12753 aufgeführt.

        • Vielen Dank für den Hinweis!
          Ich verfolge folgenden Fall 1), in Fall 2) habe ich zu große Bedenken zum heutigen Datum rückwirkend etwas zu ändern.
          1) Fall:
          Ich habe vor im Januar das Arbeitslosengeld von 2364 Euro zu beziehen. Im Januar fließt die Abfindung. Ab 01.2.2020 versichere ich mich als Erwerbslose freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse zu hoffentliche 162 Euro.
          Ich hoffe durch die Krankenkassenbeiträge von 1782 €uro plus dem Riesterbeitrag von 1350 € ein negatives Einkommen zu produzieren.
          2) Fall:
          laut Arbeitsamt könnte ich Rückwirkend die Abmeldung zum 31.12.2019 eingeben und das Arbeitslosengeld würde für Januar 2020 nicht mehr fließen.
          Hier weiß ich aber nicht, ob das nicht doch irgendwelche Nachteile für mich bezüglich des Arbeitslosengeldes/Bescheides ergibt. Mir wurde dazu nichts klar gesagt.
          Desweiteren fließt im Januar die Abfindung und auch obwohl ich nach §158 keine Sperr und Ruhezeiten bekommen habe, habe ich die Sorge, daß ich mit der Krankenkasse unnötig rumdiskutieren muss (§5 Zuordung der beitragspflichtigen Einnahmen, Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder des GKV Sptizenverbandes).

          Kommentare zu den beiden Gedanken sind willkommen.

          • Drei Anmerkungen:

            Man muß sich nicht zum Monatsende abmelden, das geht zu jedem Tag. Das AA berechnet das ALG1 taggenau.

            Es werden (mit PV) schon etwas mehr als die 162€ sein.

            Falls Du noch Beitragsjahre/monate für die GRV (Anrechnungszeit) benötigst, dann wäre das Abmelden zum 2.1.2020 und das Wiederanmelden zum 31.12.2020 günstig, da dann Januar und Dezember als Anrechnungszeit gewertet werden, aber nur für 2 Tage ALG1 gezahlt wird.
            Ob ein rückwirkendes Abmelden zum 2.1.2020 möglich ist, weiß ich nicht. Aber wenn das AA meint, es geht zum 31.12.19, dann sollte es auch zum 2.1.20 gehen. Schnellstmöglich ausprobieren.

          • @Planung_2020: Ich frage mich gerade, was diese Fragen bzw. Anmerkungen mit diesem Kapitel „Renteninformation und Versicherungsverlauf“ zu tun haben?
            Gruß, Nick

          • @Nick:
            Guter Punkt; An-Abmeldung war erst oben ein Nebenthema. Hat aber jetzt doch Relevanz hinsichtlich meiner Versicherungszeit bei der GRV. Mir fehlen noch 21 Monate für die Wartezeit 35 Jahre, Rente mit 63 Jahren.
            Bringt es mir etwas, wenn ich mich zum 2.2.2020 abmelde?
            Dann war ich vom 01.11.19-2.2.2020 arbeitslos gemeldet. Anschließend eine Zeit als Erwerbslose oder Selbsständige ohne Einzahlung in die Rente. Habe ich dann 4 Monate (=Anrechenzeit) für die Wartezeit 35 Jahre gewonnen?
            Da gibt es viele Feinheiten, wann eine Arbeitslosigkeit als Anrechenzeit gilt und wann nicht.

            Da ich zusätzlich nocht Kindererziehungszeiten bis.7.4.2020 beantragen kann (Kindererziehung bis zum 10 Lebensjahr). Könnte ich wahrscheinlich, in diesem Fall auch 31.1.2020 das Arbeitslosengeld abmelden.

      • vielen Dank für den Tipp zu den Anrechnungszeiten der GRV im Kommentar eSchorsch sagte am 22.Jan.2020 um 14:52 s.u.(konnte auf den Kommentar nicht direkt antworten) . Mir fehlen noch Anrechnungszeiten für die GRV! Da kann man sich ja einige Monate dazumogeln. Immer am Ende und am Anfang. Also, wenn das geht.

    • Einiges wurde ja hier bereits gesagt, auch zum Steuer-Effekt von ALG. Mein Hinweis dazu ist eigentlich immer gleich: Da hilft nur ausrechnen. Mit Steuerprogramm oder Steuerberater.

      Bei der Altersvorsorge würde ich heute wohl eher zur Einzahlung in die gesetzl. RV tendieren. Zur bAV eine Aussage zu machen, ist ohnehin schwierig, da es sehr viele Varianten gibt, die teilweise recht unterschiedlich gehandhabt werden.
      Und welche Versicherung im aktuellen Zinsumfeld überhaupt noch die versprochenen Renten zahlen kann, dürfte mehr als ungewiss sein. Bei der GRV habe ich zumindest weniger Bedenken. Aber diese Ansicht teilen natürlich nicht alle.

      Zu den Kapitalerträgen: Es ist richtig – wenn alles per Abgeltungsteuer abgegolten ist und die Kapitalerträge nicht deklariert werden (müssen), haben sie keinen Einfluss mehr auf die restliche Besteuerung. Ob das immer so gut ist, ist die andere Frage. Da hilf wieder nur: Ausrechnen!

      Und natürlich wegen der Frage zum Renteneintritt: Renteninformation lesen, ggfs. anfordern und/oder zur Rentenberatung.

      Gruß, Der Privatier

  7. Hallo,
    vielen Dank für die schnelle Kommentierung.

    Ich warte noch auf den Brief von der Rentenversicherung.
    Vorab noch folgende Frage:
    Ich will 25.000 Euro in die gesetzliche Rente für den Ausgleich für Rentenminderung im Alter einzahlen (Vorausgesetzt mein Arbeitgeber macht mit).

    D.h. Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil jeweils 12.000 Euro.
    =>
    a) werden diese 25.000 Euro von der Abfindungssumme abgezogen, bevor sie versteuert wird oder
    b) wird erst die Abfindungssumme – Vorsorgeaufwendungen berechnet und auf dieses Einkommen die Steuer berechnet. Das würde bedeuten ich könnte die Vorsorgeaufwendungen nicht optimal ausnutzen und nur 7.893 Euro statt der 20393 Euro (Jahr 2018) zum Ansatz bringen. Müsste ich dann doch noch eine Rürup abschließen? siehe Berechnung:
    Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen (Werte Stand 2018)

    Ermittlung der Altersvorsorgebeiträge gem. § 10 Abs. 3 EStG
    Altersvorsorgebeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
    Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.500
    Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.500
    Summe 1 25.000

    Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG
    Höchstbetrag 23.712
    Summe 2 23.712

    Niedrigerer Betrag von Summe 1 und Summe 2 23.712
    davon 86 % 20.393
    ab Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 12.500
    Abziehbare Altersvorsorgebeiträge 7.893 7.893
    —Beispielrechnung mit Rürup: ergibt keine Besserung mit meinem Programm:
    Ermittlung der Altersvorsorgebeiträge gem. § 10 Abs. 3 EStG
    Altersvorsorgebeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
    Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.500
    Eigene Kapitalgedeckte Rentenversicherungen 25.000
    Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 12.500
    Summe 1 50.000

    Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG
    Höchstbetrag 23.712
    Summe 2 23.712

    Niedrigerer Betrag von Summe 1 und Summe 2 23.712
    davon 86 % 20.393
    ab Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 12.500
    Abziehbare Altersvorsorgebeiträge 7.893 7.893
    —–
    Anmerkung: Ich stelle hier diese Frage, weil ich leider an einen falschen Steuerberater geraten bin, der mich gerade vollkommen abzockt

    • Ich möchte noch dazu anmerken, daß ich die Beträge in die Zeilen der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen habe, wo normalerweise die Rentebeiträge während des Angestelltendaseins eingetragen werden.
      Habe jetzt unter Sonderausgaben eine weitere Möglichkeit gefunden für „Freiwillige Versicherungen oder Höherversicherung“ eventuell wäre das der richtigere Ort:
      Beispielrechnung:
      Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen

      Ermittlung der Altersvorsorgebeiträge gem. § 10 Abs. 3 EStG
      Altersvorsorgebeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
      Freiwillige Versicherungen oder Höherversicherung 25.000
      Summe 1 25.000

      Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG
      Höchstbetrag 23.712
      Summe 2 23.712

      Niedrigerer Betrag von Summe 1 und Summe 2 23.712
      davon 86 % 20.393
      Abziehbare Altersvorsorgebeiträge 20.393 20.393

    • „Vorausgesetzt mein Arbeitgeber macht mit“
      Wenn er nicht mit macht, dann zahlste eben selber und trägst es in Zeile 6 (Anlage Vorsorgeaufwand) ein.

    • Um es mal etwas abzukürzen und wir uns nur auf Einzahlungen in sog. Basis-Versicherungen konzentrieren, also keine bAV, sondern entweder Rürup oder DRV, so wirken diese aus steuerlicher Sicht weitgehend gleich.

      * Rürup geht etwas einfacher: Summe beliebig, ohne vorherige Berechnung, auch für Jüngere möglich.
      * DRV beinhaltet autom. Ehegattenabsicherung und enthält eine Anpassung an die Lohnentwicklung.

      Für den Ausgleich der Rentenabschläge in der DRV gibt es (mind.) zwei Wege:
      1. Über den Arbeitgeber nach §3 Nr.28 EStG. Haben wir an anderer Stelle recht ausführlich diskutiert. s.: https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/#comment-12071 ohne jedoch eine endgültige Klärung erreicht zu haben. Mein Eindruck: Zu kompliziert, man gibt das Heft des Handelns aus der Hand und es könnte u.U. sogar mit Nachteilen verbunden sein (nicht ganz sicher). Ich würde das nicht machen.
      2. Abfindung voll auszahlen lassen und Rentenausgleich vollständig selber zahlen. Einfach und klar. Und dann gibt es auch keine Arbeitgeberbeiträge, die irgendwo/urgendwie zu berücksichtigen wären! (Es sei denn, man hätte in demselben Jahr noch versich.pfl. Beschäftigungen).

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die Kommentierung!
        Insbesondere mit der Unterscheidung der Punkte 1) und 2) und dass bei 2) die Arbeitgeberbeträge nicht vorhanden sind.

        Anscheinend ist es gar kein Vorteil über den Arbeitgeber nach §3 Nr.28 EStG Geld von der Abfindung in die Rente fließen zu lassen. Insbesondere wirkt sich ein eventueller Arbeitgeberanteil negativ auf die eigenen Vorsorgeaufwendungen bei der Steuer aus.

        Kurze Frage:
        1) Ich erhalte ca. 2300 € Arbeitlosengeld im Monat, das macht 27600€ im Jahr.
        Wirkt das Arbeitlosengeld erst progressiv, wenn ich den Grundfreibetrag von 9408€ überschreite? (Wichtig)
        2) Ich beziehe seit 01.11.19 Arbeitslosengeld. Bekomme im Januar eine Abfindung.
        Welche Krankenkassenbeiträge muss ich zahlen, wenn ich mich ab 01.1.2020 von der Agentur für Arbeit abmelde? Bezieht die Krankenkasse dann die Abfindung in die Berechnung mit ein?

        Welche Krankenkassenbeiträge muss ich zahlen, wenn ich mich ab 01.2.2020 von der Agentur für Arbeit abmelde? => Ich lebe dann von meinen Ersparnissen und zahle unter 200€ im Monat für die Krankenkasse, richtig?

        3) mögliche Rentenzahlungen, um der Progression des Arbeitslosengeldes entgegenzuwirken.
        a) Man liest sehr viel negatives über Rürup Renten. Ich bezweifle, dass diese Investition sinnvoll ist, richtig?
        b) Rentenzahlungen , um die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn zu mildern sind sehr teuer.
        Ich müsste 25000 € von meinem versteuerten Geld einzahlen und würde ab 63 Jahren, in elf Jahren ca 96 € im Monat mehr Rente erhalten. Mir ist noch nicht der steuerliche Effekt klar. Effektiv kostet mich das 11000 €uro. d.h. nach 9,5 Jahren mit 73 hätte ich die Einzahlung zurück und dann geht es in die Gewinnzone, richtig? Ist das eine gute Anlage?

        4) wie hoch müssten die Verluste aus Gewinneinkünfte sein, um das Arbeitslosengeld auszugleichen? Arbeitslosengeld – Grundfreibetrag?

        5) Wenn ich im Januar 2300 € Arbeitlosengeld beziehe und dann anschließend nicht mehr. Und über das Jahr 2400 € Krankenkassenbeiträge zahle, dann wäre doch die progressive Wirkung schon getilgt?

        • Um einen großen Teil der Fragen beantworten zu können, müsste ich mich jetzt hinsetzen und das alles einmal ausrechnen. Dazu habe ich weder Zeit noch Lust. Und ist auch nicht Sinn und Zweck dieser Seite. Der liegt darin, die Eigeninitiative zu stärken. 😉

          Das gilt dann auch für den Rest der Fragen. Zu allen Themen gibt es hier bereits Beiträge. Im Zweifel einfach mal die Suchfunktion ausprobieren.

          Gruß, Der Privatier

  8. Was passiert eigentlich mit den Rentenbeiträgen unterhalb der fünfjährigen Mindestversicherungszeit,bekommt man die ausbezahlt wurden die über die Jahre angepasst,was ist mit dem Arbeitgeberanteil.Wird diese Summe besteuert.Könnte man sich darüberhinaus überhaupt seine Rentenbeiträge zurückholen,oder ist man nach fünfeinhalb Jahren automatisch Rentner?
    Ich wohne nahe zu Österreich dort besteht ein Rentenanspruch erst nach fünfzehn Jahren deshalb dort durchschnittlich höhere Renten als in Deutschland,außerdem der auch in unseren Medien immer wieder erwähnte tolle Urlaubs und Weihnachtsrentenrenteanspruch!
    Es wird aber lediglich der Jahrespensionsanspruch nicht auf zwölfmal sonder auf vierzehnmal,März und Oktober gibt es doppelte Rente,aufgeteilt!Die Jahressumme bleibt die gleiche,ein schöner Taschenspielertrick.Stirbt man ungünstig hat man sogar weniger bekommenen.
    Vielen Dank Martin.

  9. Hallo Zusammen,

    ich habe mich am 01.07.2022 nur für einen Tag arbeitslos gemeldet, am 02.07.22 sofort wieder von der Arbeitslosigkeit abgemeldet.
    Ich habe auch bereits eine Auszahlung vom ALG für diesen einen Tag erhalten.
    Die zuständige Arbeitsagentur ist somit recht zügig.

    Nun zu meinem Anliegen.
    Wird dieser eine Tag ALG nun einen ganzen Monat Anrechnungszeit (unabhängig von der Höhe der daraus ergebenden Entgeltpunkte) bei der GKV bewirken?
    Wenn ja, könnte man ja bis zu 48 Monate Anrechnungszeiten für die GKV erzielen, indem man sich, wenn auch nur für mindestens einen Tag, ab erster ALG Meldung und den darauf folgenden 47 Monaten als arbeitslos meldet.
    Oder man bringt es auf die Spitze und meldet sich z. B. arbeitslos an am 31.08. und wieder ab zum 02.09. Somit hätte man damit mit den beiden Tagen ALG (31.08. und 01.09.) gleich für zwei Anrechnungsmonate (August und September) bei der GKV gesorgt. Das brächte zwar keine wesentlichen Entgeltpunkte, jedoch eine u. U. entscheidende Anrechnung bei der Wartezeit zur Altersente.

    Können Sie mir bitte mitteilen, ob diese ganze Annahme korrekt ist?
    Ich würde mich sehr wundern, wenn dies tatsächlich so einfach wäre,
    aber ganz abwegig erscheint es mir auch nicht.

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

    Roger M.

    • Moin Roger M.,

      OK, die DRV ist gemeint. (siehe unten, … ich habe GKV gegen GRV getauscht)

      “ … meldet sich z. B. arbeitslos an am 31.08. und wieder ab zum 02.09. Somit hätte man damit mit den beiden Tagen ALG (31.08. und 01.09.) gleich für zwei Anrechnungsmonate (August und September) bei der GRV gesorgt.“

      Ja, das ist richtig = damit 2 Rentenmonate. Die gesetzliche Grundlage hiefür findet man im §122 Abs.1 SGB VI „Berechnung von Zeiten“.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__122.html

      (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

      Und das bedeutet:
      Wenn nur 1 Tag mit rentenrechtlichen Zeiten belegt wird (1 Tag ALG1-Bezug = DRV-Pflichtbeitrag) zählt dieser Monat komplett als Anrechnungszeit und siehe Beispiel … An-/Abmelden = 31.08/02.09. … dann zählen beide Monate als Anrechnungszeit und auch richtig:

      „Das brächte zwar keine wesentlichen Entgeltpunkte, jedoch eine u. U. entscheidende Anrechnung bei der Wartezeit zur Altersente.“

      Gruß
      Lars

  10. Hallo,
    am 20.9.24 werde ich 63 und würde die Rente mit 63 beantragen. Zu welchem Termin würde ich beantragen bzw. ab wann wird gezahlt? Ab dem 21.9 bzw. 1.9 oder 1.10?
    Den Antrag würde ich Anfang 6/24 stellen, bin derzeit Privatier.

    Viele Grüße

    • Moin P-Erwin,

      der Rentenantrag muss mit Wirkung zum 01.10. gestellt werden und die 1. Rentenzahlung kommt am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats, also 30.10. … siehe Paragraf 118 SGB VI Fälligkeit und Auszahlung.

      Ja, Anfang 06/2024 passt, evt. wegen Kappaprobleme der DRV Mitte/Ende 05/2024 wenn komplette Kontenklärung schon vorgenommen wurde.

      Gruß
      Lars

  11. Erwerbsminderungsrente

    deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Gesetzesaenderungen/ra_em_renten_bestandsverbesserungsgesetz/a_verbesserung_em_rentner_liste.html#1a677859-77d1-4e97-80da-7ff6d1275912

    Es gibt bei der DRV einige Umsetzungsprobleme zum 01.07.2024 (Stichwort: EMR-Bestandsverbesserungsgesetz)

    Nachfolgende DRV-Information:

    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240227-sprachregelung-em-bestandsrenten.html

    Gruß
    Lars

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

Der Privatier