Kap. 6.4.1: Rente für langjährig Versicherte
Im letzten Beitrag über die Regelaltersgrenze hatte ich bereits erläutert, wann der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Altersrente ist.
In der momentanen Übergangsphase ist dieser Zeitpunkt vom Geburtsjahr abhängig und nähert sich langsam dem Alter von 67 Jahren.
Je nachdem, wann man aus dem Beruf aussteigen will (oder muss), können das einige lange Jahre bis zur „normalen“ Rente werden.
Aber es gibt Alternativen.
Die erste davon werden wir uns heute ansehen: Die Altersrente für langjährig Versicherte.
Die Altersrente für langjährig Versicherte
Worum geht es dabei?
Auch wieder ein kurzer Blick auf die Paragraphen ( §36 SGB VI):
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 67. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
Das ist auf den ersten Blick schon nicht mehr ganz so klar wie bei der „normalen“ Altersrente, aber im Grunde ist es ganz einfach:
Den vollen Anspruch auf die Rente für langjährig Versicherte erwirbt man mit 67 Jahren. Es gibt aber die Möglichkeit, diese Form der Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Eben schon mit 63 Jahren. Dann allerdings mit Abschlägen. Aber dazu später mehr. Erst einmal soll es hier nur um den frühestmöglichen Beginn dieser Rentenart gehen. Und 63 Jahre dürfte sich auf jeden Fall besser anhören als z.B. als 65+9 (wie bei mir).
Vorab wäre aber zunächst einmal zu klären, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um diese Rentenart in Anspruch nehmen zu können.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Voraussetzungen
Der Blick auf den oben zitierten Paragraphen gibt die Antwort: Eine Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein.
Wartezeit ? Schon wieder ein neuer Begriff! Um diesen ausführlich zu erläutern, bräuchte es wohl mehrere Seiten. Auf einen einfachen Nenner gebracht kann man sagen, dass hierzu alle Zeiten rechnen, die man irgendwie belegen kann. Also nicht nur Zeiten, in denen Beitrag gezahlt worden ist, sondern auch Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten (z.B. Arbeitslosigkeit, Ausbildung, usw.).
Wer sich nicht ganz sicher ist, prüft einmal seine letzte Renteninformation. Die gibt auch Auskunft über die Wartezeit und über den Anspruch auf die Rente für langjährig Versicherte.
Und wer ganz sicher gehen will (und schließlich handelt es sich ja um eine wichtige Entscheidung), der sollte sich dies noch einmal anlässlich einer Rentenberatung bestätigen lassen.
Wer die Wartezeit von 35 Jahren noch nicht vollständig erfüllt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Beiträge einzahlen, um damit zusätzliche rentenrelevante Zeiten zu erwerben. Dazu mehr in einem gesonderten Beitrag: „Rente erhöhen durch freiwillige Beiträge“ .
Vorab sollte aber erst einmal klar sein, wie hoch die Rente überhaupt ausfallen wird und mit welchen Abschlägen zu rechnen ist. Dazu folgen zwei weitere Beiträge: „Die Höhe der Rente“ und „Rentenabschläge“ .
Zunächst möchte ich aber noch eine weitere Rentenart vorstellen: Die Rente für besonders langjährig Versicherte (wie die offizielle Bezeichnung lautet) oder aber besser bekannt als: „Die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren“ .
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Privatier,
eine Frage zur Wartezeit von 35 Jahren….
Ich hatte ja in einem anderen Blog bei dir geschrieben das ich zum Ende nächsten Jahres einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe….
Dann habe ich exakt 30,5 Jahre eingezahlt…um mit 63 und Abschlägen in Rente gehen zu können, muss ich noch 4,5 Jahre einzahlen ??
Reicht das aus wenn ich den freiwilligen Mindestbetrag einzahle ??
Oder habe ich das falsch verstanden..
Gruß
demoli
Alles richtig verstanden: Um die Wartezeit zu erfüllen, müssten noch 4,5 Jahre „gefüllt“ werden. Dazu rechnet dann aber auch die Zeit des ALG-Bezuges, denn die Arbeitsagentur zahlt ja auch in die Rentenversicherung ein.
Der Rest kann dann mit den freiwilligen Mindestbetrag aufgefüllt werden.
Dazu noch ein paar Anmerkungen:
* Fristen beachten! Freiwillige Einzahlungen sind immer nur bis Ende März des Folgejahres möglich.
* Mindestbeiträge senken (bei jemand, der sonst lange Jahre recht gut verdient hat) den Durchschnitt. Und es gibt ein paar Zeiten im Rentenverlauf (ich glaube es sind die Ersatzzeiten), die mit diesem Durchschnitt in die Berechnung der Rente einfließen. Könnte sich daher u.U. negativ auf die Rentenhöhe auswirken.
* Freiwillige Einzahlungen „lohnen“ sich im Sinne einer Kapitalanlage zwar meist nicht, können aber z.B. im Zusammenhang mit einer Abfindung die Steuerlast reduzieren. Idee dazu: Vielleicht im Dispojahr mehr als den Mindestbeitrag einzahlen?
* Tipp: Unbedingt mal zur Rentenberatung gehen! Aber keine Wunder erwarten. Und erst recht keine Aussagen zur Steuer.
Gruß, Der Privatier
Passend zum Thema „vorgezogene Rente“ habe ich heute einen Gastbeitrag veröffentlicht, der sich mit dem Thema der vorgezogenen Rente für schwerbehinderte Menschen befasst.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
Lieber Mr. Excel,
und auch Alle anderen die mitlesen.
So langsam komme ich auch in das Alter wo die Rente und Vorruhestand das Ziel wird. Man kann gar nicht früh genug damit anfangen.
Ich bin begeistert von diesem Forum, das Beste was unter der Sonne zu finden ist.
Habe viel gelesen, viel verstanden und mir viel vorgenommen. Durch die laufenden Anpassungen in der Gesetzgebung ist natürlich jeder Fall ein wenig anders. So auch bei mir.
1/5 Regelung, Optionsjahr, ALG1 brauchen sind mir klar,
Bin BJ 1964, im April 53
Mit 17 Ausbildung, danach Bund, seit 1987 in der selben Firma tätig,
Ziel ist mit
58 Jahren zum 31 Dez. mit (Abfindung 200.000) (JahresBrutto 80.000) zu gehen.
59 Jahre, ein 1 Jahr ohne Einkünfte
60 Jahre, ALG 1
61 Jahre, ALG 1
62-April 65 Abfindung verballern
Gepl. Ist Rentenantrag mit 65 zu stellen (wegen der Abzüge, diese würden in meinem Fall von 67 rückwärts bis 63 gerechnet werden)
Aufgrund meines Jahrgangs müsste ich bis 67 arbeiten, es sei denn ich hätte bis 65 die 45 Beitragsjahre* Jahre voll.
Rechnerisch fehlen mir rund 2 Jahre. Außerdem darf das ALG1 wird zwar auf die 45 Beitragsjahre angerechnet, darf aber nicht unmittelbar vor der Rente liegen. Was ich nicht weis wieviel Monate Abstand muss sein?
Welche Möglichkeiten gibt es um Rentenzeiten zu erwerben?
-Minijob (etwas mehr) mit geringen Rentenbeitrag, schränkt aber die planbare Freizeit ein.
-Freiwillige Mindestbeiträge? Bringt das Jahre oder nur Erhöhung, wie hoch ist der Mindest Beitrag
-sonstige Ideen
Habe ich etwas vergessen
Für Eure Unterstützung und Ratschläge im voraus vielen Dank.
*Beitragsjahre oder Anrechenbare Jahre, Bundeswehr und ALG 1 gehören auch dazu.
– Minijob mit 175€ Brutto Verdienst pro Monat
– Bufdi Stelle
– Pflege
Hallo Hütchenspieler,
ich habe für das ganze Jahr 2015 (Dispositionsjahr) den damals geltenden Mindestbetrag in Höhe von 84,15 € / Monat insgesamt 1009,80 € freiwillig eingezahlt.
In der Rentenauskunft steht „12 Monate Freiwillige Beitragszeit“; als Rente ergibt das dann ca. 4,- € / Monat.
Bitte denke daran: Die Einzahlung von Freiwilligen Beiträgen muss beantragt werden.
Viele Grüße, Hardy
Hallo,
hast Du 35 Beitragsjahre voll?
Wenn es finanziell möglich ist, würde ich dann mit 63 Jahren (und den entsprechenden Abschlägen) in Rente gehen.
Je früher der Rentenbeginn, umso geringer ist die Steuerlast als Rentner….
Ich lasse mich demnächst auch wegen freiwilliger Beiträge zur RV beraten, könnte sinnvoller sein, als „freies Geld“ privat zu verrenten oder so. Mal gespannt, was rauskommt.
Auch ich kann nur den Tipp geben mehrere Szenarien durchzuspielen und in den Berechnungen die Zeit als Rentner mit zu berücksichtigen. Meine Finanzpläne gehen bis zum Alter von 90 Jahren. Rente schon mit 63 ist dabei eine Möglichkeit, die ich ernsthaft ins Kalkül ziehen würde. 35 Beitragsjahre hast du ja voll.
Ebenso auch von mir die Empfehlung: Geh zur Beratung bei der Rentenversicherung, die beantworten deine Fragen und weisen dich auf Dinge hin, die du bislang vielleicht nicht gesehen hast.
Zwei Dinge verstehe ich nicht:
Du weisst jetzt schon, dass du in 5 Jahren mit einer Abfindung von 200.000 Euro gehen kannst? Ich würde mich auf eine solche Aussage nicht verlassen, in 5 Jahren kann sehr viel passieren.
Natürlich kann man nahtlos von ALG1 in die Rente wechseln. Was meinst du mit „Außerdem wird das ALG1 auf die 45 Beitragsjahre angerechnet, darf aber nicht unmittelbar vor der Rente liegen.“?
Gruß, BigMac
Zuerst vielen Dank für die schon zahlreichen Tipps.
Der Reihe nach,
Robben, warum „nur“ 175€, was erreiche ich damit.
Hardy, das ist ein klare Aussage
Rennmaus, ja ich hätte locker 35 Jahre voll
BicMac, ja das Angebot zur Abfindung ist unbegrenzt gültig, ja es kann sich immer was ändern!
ALG1 wird wie bekannt auf die Beitragsjahre angerechnet, mit der Einschränkung nur dann wenn der Renteneintritt „Stichwort abschlagfreie Rente mit 63(+x)und 45 anrechenbaren Jahren“, zwei Jahre nach (letztem) ALG1 liegt, und auch nur in dieser Kombination. Der Hintergrund ist das der Staat vermeiden möchte, das Arbeitgeber ihre MA mit 61 entlassen, diese dann 2 Jahre ALG 1 beziehen somit ggf. 45 anrechenbare Jahre voll haben und dann mit 63 in die !!!abschlagfreie Rente mit 63 gehen!!!. Diese Detail weis kaum einer, findet sich aber beim suchen im Netz und ist eine belastbare Info von der DRV
Ich denke, es sind schon sehr richtige Hinweise gegeben worden.
Ich möchte daher nur noch einmal einen Punkt herausgreifen und noch einmal anregen, die Überlegungen nicht unbedingt auf die abschlagsfreie Rente auszurichten.
Ich kenne das ja aus eigener Erfahrung: Der Abschlag ist spürbar (bei mir „nur“ 9,9%), zudem trifft er eine Rente, die aufgrund der geringeren Einzahlungen ohnehin nicht gerade üppig ist. Auf der anderen Seite bekommt man aber mit einem früheren Renteneintritt auch einige Monate früher (also mehr!) Rente. Das sollte man sich am besten einmal anschaulich verdeutlichen. Ich habe dies an meinem Beispiel einmal in dem Beitrag „Früher oder später in Rente“ gemacht. Es dauert meistens sehr lange, bis sich der Vorteil der füheren (geringeren) Rente ins Gegenteil verkehrt.
Ansonsten gelten die hier schon gemachten Vorschläge: Rentenpunkte durch versicherungspflichtige Beschäftigung oder freiwillige Einzahlung. Je nach persönlichem Ziel kann man bei der freiwilligen Einzahlung in einem weiten Bereich (Min./Max.) die Beitragshöhe selber wählen. Wer nur Zeiten braucht, wird eher einen kleinen Beitrag wählen, wer die Rente erhöhen will und/oder steuerliche Hintergründe hat, wählt vielleicht eher einen hohen Beitrag.
Ich würde es für eine sehr gute Idee halten, einen Teil der Abfindung dazu einzusetzen, die Abschläge für eine vorzeitige Rente auszugleichen. Hat mehrere Vorteile: Die Abschläge entfallen, eine frühere Rente ist möglich, spürbare Steuerentlastung im Abfindungsjahr. Aus meiner Sicht: Ideal!
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Info zur Nicht-Berücksichtigung der ALG1-Zeit auf die Anrechnungszeit in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt. Das war zumindest mir so nicht bewusst. (Quelle: Nicht mehr verfügbar). Deine Frage hast du dir ja schon selbst beantwortet, ALG1-Zeit in den 2 Jahren vor Renteneintritt werden nicht berücksichtigt. Die 3 Jahre in deinem Plan sind also ausreichend.
Nochmal mein Rat, auch ein früheres Arbeitsende und einen früheren Renteneintritt durchzurechnen. Ich würde zur Risikominimierung gucken, die Abfindung so früh wie möglich mitzunehmen. Ein früherer Renteneintritt kann unter’m Strich auch finanziell durchaus die schönere Variante sein.
Gruß, BigMac
Früher in die Rente gehen bedeutet auch, dass der zu versteuernde Anteil der Rente geringer wird. Das sind auch noch mal 2% mehr Rentenfreibetrag pro Jahr.
Viele Grüße, Hardy
Du schreibst „Minijob etwas mehr schränkt die Freizeit ein“
Wenn Du nur 175€ verdienen musst, hast Du mehr Freizeit. Logik!
Die 175€, weil das der Mindestbeitrag bei der RV ist, den musst Du auch bei 50€ Verdienst bezahlen. (33€)
https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/vorsicht-bei-geringer-entgelthoehe-und-rv-pflicht-im-minijob_240_161386.html
***Früher in die Rente gehen bedeutet auch, dass der zu versteuernde Anteil der Rente geringer wird. Das sind auch noch mal 2% mehr Rentenfreibetrag pro Jahr. ***
Leider wird der „steuerfreie“ Anteil bzw. Betrag einmalig berechnet und dann nicht wieder angepasste. – Egal ob die Rente steigt…
Ein Vorteil bei früher Rente ist, dass man die Krankenkasse nicht mehr voll zahlen muß. Und Kapitalerträge die Krankenkasse auch nicht (mehr) interessieren.
( Abweichungen davon wie Familienversicherung usw. sind ja bekannt 😉 )
Es wurde mehrmals erwähnt, das zwischen Ende ALG1 und Rentenbeginn (z.B. mit 63 und Abschlägen) zwei Jahre liegen müssen, damit ALG1 auf die Beitragsjahre angerechnet wird. Dies wurde -soweit ich es verstanden habe- im Zusammenhang mit 45 Beitragsjahren betrachtet. Gilt dies auch für eine Wartezeit von 35 Jahren ?
Es ist richtig, dass bei der sog. „Rente mit 63“, also der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (mind. 45 Beitragsjahre), Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn nur in Ausnahmefällen angerechnet werden.
Diese Regelung gibt es aber meines Wissens nach eben nur für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
vielen Dank für die tollen Beiträge hier im Blog. Sie waren für mich sehr hilfreich
während meiner 2 jährigen Arbeitslosigkeit.
Nun ist es so weit und ich habe einen Rentenantrag eingereicht. Vorzeitige Rente zum 01.08.2019 mit 4,5% Abschlag. Meine Frage zu Hinzuverdienstgrenze bei Rentenbezug.
Wenn ich zum 01.08.2019 Frührentner werde, darf ich dann in den Monaten August bis Dezember 2019 den vollen Betrag von 6300€ ( 5×1260€) verdienen oder nur anteilig, also 5/12 x 6300€ = 2625€.
MfG
Cezar
Der Freibetrag von 6.300€ ist ein Jahresbetrag und insofern ist es egal , wann man ihn im Verlauf des Jahres hinzu verdient. Und von einer anteiligen Anrechnung im ersten Rentenjahr ist mir nichts bekannt.
Gruß, Der Privatier
Ok, danke schön.
Wenn ich den Betrag von 6300€ als Frührentner in einem kurzfristigen auf 3 Monate befristeten Beschäftigungsverhältnis verdiene, dann müsste er für mich als Rentner sogar sozilabgabenfrei (KV, RV) sein (nach §8 SGB 4). Stimmt das ?
Gruss
Cezar
Im Prinzip dürfte das wohl richtig sein, aber geringfügige Beschäftigungen gehören nicht zu den Themen, mit denen ich mich näher befasst habe. Von daher möchte ich mich da mit konkreten Aussagen zurückhalten. Fraglich könnte z.B. die „berufsmässige Ausübung“ sein? Exakte Kriterien sind mir aber unklar. Müsste man einmal recherchieren…
Gruß, Der Privatier
Danke schön.
Ich habe ein wenig recherchiert. Die Berufsmässigkeit liegt bei mir nicht vor, da ich ein Vorruhestandgeld (Frührente) erhalte.
https://www.lohn-info.de/gering_kurzfristige_beschaeftigung.html
Darüberhinaus wird die Beschäftigung auf 3 Monate befristet und als reine Aushilfs/Vertretungs Tätigkeit deklariert.
Hat hierzu jemand eine Erfahrung gewonnen?
MfG
Cezar
MfG
Hallo Zusammen,Thema: vorgezogene Altersrente (63J+8Monate)Rentenversicherungspflicht auf selbstständiges Einkommen als Trainer/Seminarleiter. Trainer/Seminarleiter gelten als versicherungspflichtig aber nur solange sie keine Arbeitgeberfunktion haben. Ich habe Arbeitgeberfunktion, und somit von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Soweit sogut.
Jetzt beginnt die vorgezogene ALtersrente und vermutlich Rentenversicherungspflicht aufgrund der Frührente. Die Rentenversicherungspflicht für Rentner endet erst mit der Regelaltersrente. Ich vermute die Arbeitgeberfunktion ist nun nicht mehr relevant.
Kann jemand dazu etwas beitragen? Vielen Dank.
Dazu kann ich zumindest nichts beitragen. 🙁
Höchstens den Hinweis, diese Frage doch einmal im Forum https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/action/show.html zu stellen. Dort sind u.a. auch Experten der DRV aktiv (in der Woche). Alternativ wäre natürlich auch immer eine persönliche Beratung durch die DRV zu empfehlen.
Gruß, Der Privatier
Wenn man mit 63 jahren (und 39 Berufsjahren) die Rente für langjährige Versicherte mit einem entsprechenden Abschlag beziehen möchte, fallen dann Mieteinnahmen auch unter die Hinzuverdienstgrenze von EUR 6.300,–?
Das wäre ganz schön bitter, wenn dann noche eine weitere Kürzung der Rente erfolgen würde!
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie nicht Gewinne selbstständiger Tätigkeit sind, zählen nicht zum anrechenbaren Hinzuverdienst bei einer Altersrente für langjährig Versicherte.
Gruß BoHei
Nein.
VuV sind zwar steuerpflichtige Einnahmen, aber kein Hinzuverdienst.
Richtige Antworten.
Als Ergänzung: Als Hinzuverdienst zählen nur sog. „Arbeitskünfte“, also alle Einkünfte, die durch die eigene Arbeitskraft erzielt werden. V+V und Kapitaleinkünfte zählen nicht dazu.
Allerdings: Werden die Mieteinkünfte im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt, so zählen diese dann doch zum Hinzuverdienst. Die Grenzen sind dabei manchmal etwas unscharf, sollte aber notfalls anhand der letzten Steuerbescheide feststellbar sein.
Gruß, Der Privatier
Ürbrings wurde wegen der Corona-Krise die Zuverdienstgrenze für vorgezonene Altersrenten zumindest für 2020 von 6.300€ auf 44.590€ erhöht.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/RheinlandPfalz/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/2020-03-31_Corona_Krise_Hoeherer_Hinzuverdienst.html
Hallo,
ich habe mich hier schon viele Stunden „herumgetrieben“. Die Homepage finde ich Spitzenmäßig.
Ich benötige auch einen Rat.
Hier die Eckdaten:
Alter: 61 Jahre
September 2022 45 Jahre Arbeitsjahre voll.
Seit März 2021 krank, ev. 78 Wochen, dann wäre ich bei September 2022.
Dann wäre ich ausgesteuert und würde ev. Arbeitslosengeld 1 wegen Krankheit bekommen.
Aber ich habe gelesen 2 Jahre vor Rentenbeginn geht das nicht mit dem Arbeitslosengeld 1.
Was tun?
Würde mich sehr über Ideen freuen. Würde gern die Rente für besonders langjährige erhalten.
35 Arbeitsjahre habe ich locker voll. Keinen Grad der Behinderung bis jetzt.
Habt vielen Dank für Gedankenanregungen.
Rente nach 45 Beitragsjahren
„Aber ich habe gelesen 2 Jahre vor Rentenbeginn geht das nicht mit dem Arbeitslosengeld 1.“
Das geht schon, nur wird dann die Zeit des ALG1-Bezuges nicht auf die 45 Jahre angerechnet https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html
Aber wennste die 45 Jahre auch so voll kriegst …
Termin bei der DRV haste schon ausgemacht? Wenn nicht, mach das anstatt einen anonymen Internettroll zu glauben 🙂
Hallo eSchorsch,
Danke für deine schnelle Antwort. Ja, DRV muss ich auf alle Fälle machen.
Die 45 Jahre wären voll mit Krankengeld, eure Ratschläge hier sind nicht ein bisschen Trollhaft. 😉
Ich bin am 20.07.1967 geboren.
Habe ein schwerbehinderungsgrad von 50 prozent, der auch demnächst auf 30 Prozent runtergestuft wird dieses Jahr im Oktober.
Ich habe 37 arbeitsjahre, kann ich in rente gehen?
Moin Alfred,
leider nein, Voraussetzungen „Rente für schwerbehinderte Menschen“ sind:
1. ein GdB von min.50%
2. eine Wartezeit von 35 Jahren
Für Betroffene die nach dem 31.12.1963 geboren wurden gilt:
1. Renteneintritt ab 62 (mit Abzügen)
2. Renteneintritt ab 65 (ohne Abzüge)
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
ihre Seite hat mir schon sehr geholfen.
ich bin Jahrgang 06.1961 Aufhebungsvertrag mit Abfindung am 25.04.2021 zum 31.12.2021
unterschieben.
Auszahlung 01.2022
Ich beabsichtige vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 mein Dispositionsjahr zu nehmen
Und mich Im November 2022 zum 01.01.2023 für 24 Monate Arbeitslos zu melden.
ich habe zum 31.12.2021 eine Wartezeit von 519 Monate erreicht mir fehlen also noch 21 Monate.
Nun zu meiner Frage, wenn ich 1 Jahr warte bis zu meiner Rente also bis zum 01.01.2026
Wird dann das 1 Jahr Arbeitslosigkeit, weil länger als 2 Jahre vor der Rente, zur Wartezeit für
besonders langjährige Versicherte dazu gezählt und was wäre die beste Möglichkeit für die
restlichen fehlenden 9 Monate.
Mit freundlichen Grüßen
Moin Rudy,
folgende Überlegung:
Abschlagsfrei wäre für dich (Renteneintritt, wenn ich mich nicht verrechnet habe) der 01.01.2026 (Rente für besonders langjährig Versicherte)
Steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung (im Abfindungsjahr 2022)
Einzahlung mit dem Formular V0210 UND V0060!!!. Mit V0060 belegst du den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 mit freiwilligen Beiträgen, d.h. du hast damit weitere 12 Monate mit RV-Beiträgen belegt. Danach startest du zum 01.01.2023 bis 31.12.2024 die ALG1 Phase. Vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 bist du Privatier und das erste ALG1 Jahr zählt für die Rente für besonders langjährig Versicherte mit, da es 2 Jahre vor dem Renteneintritt zurückliegt.
Damit 519 Monate + 12 Monate freiwillige Beiträge (Steueroptimierung der Abfindungszahlung) + 12 Monate ALG1 Phase (=1 Jahr ALG1 Bezug) = 543 Monate
543 Monate > 540 Monate damit Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt.
Freiwillige Einzahlungen zählen für die Rentenart besonders langjährig Versicherte mit, wenn min. 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen im Rentenversicherungsverlauf nachgewiesen werden.
Gruß
Lars
Hallo,
am einfachsten wird wohl sein wenn du für die paar Monate einen Minijob mit Rentenbeitragen machst. Falls du die Möglichkeit hast.
Soweit bekannt kannst du den Minijob ja auch schon beim Bezug von ALG 1 machen.
Ob freiwillige Rentenbeiträge auch helfen würden ist mir nicht bekannt, könnte aber ein Weg sein.
Schöne Grüße
Hallo Lars, danke für die schnelle Antwort, genau das waren meine Überlegungen, das Formular V0210 habe ich eingereicht und auch schon eine Antwort erhalten, weiß aber nichtob ich einzahle und ob es sich rechnet. V0060 war mir nicht bekannt das man das machen kann, werde mich erkundigen.
Hallo, Tobias, mit dem Minijob habe ich mir auch schon überlegt.
Danke für eure Info
Gruß Rudy
Guten Tag!
Erstmal großes Lob. Finde hier seit Tagen Informationen, nach denen ich monatelang gesucht hab.
Mein Mann wird voraussichtlich Ende Mai arbeitslos, Kündigungszeit abgelaufen.
Plan:
2022 7 Mo ALG1
2023 Abfindung
2024 12 Mo ALG1
2025 1 Mo ALG1 , ab 02/2025 Rente nach 45 Beitragsjahren möglich
(Regelrentenalter wäre 2/2027)
Verbleiben 4 Monate ALG1 Anspruch, den er ja gerne mitnehmen will.
Nach Erreichen des Regelrentenalters aber kann ja kein ALG1 bezogen werden.
Frage: Könnte man die übrigen 4 Monate noch in 2025 einplanen? I
Könnte man den vorzeitigen Renteneintritt (45 Beitragsjahre) verschieben, erst nach ALG1 beantragen?
Vielleicht weiss das ja hier jemand.
Moin Tina,
Bitte beachten:
Zu den 45 Beitragsjahren (Rente für besonders langjährig Versicherte) zählen die letzten 2 Jahre ALG1-Bezug NICHT!!! hinzu. (außer Insolvenz oder komplette Betriebsaufgabe des AG).
Wenn dein Ehemann vor dem ALG1 Bezug die 45 Beitragsjahre erreicht hat, spielt der ALG1 Bezug vor Renteneintritt keine Rolle (Rente für besonders langjährig Versicherte 45y).
Falls die 45 Jahre wegen ALG1 Bezug nicht erreicht werden können, nachfolgende Tipps:
Tipp 1: Im Dispositionsjahr 2023 frw. DRV-Einzahlungen mit Formular V0060 tätigen, damit Optimierung der Abfindung und +12 zusätzliche Beitragsmonate realisiert.
Tipp 2: Falls wegen des ALG1 Bezuges die 45 Beitragsjahre nicht erreicht werden können, einen Minijob (Grenze 165€/Monat) aufnehmen … RV-Beitragspflicht beim Minijob NICHT !!! abwählen.
„Frage: Könnte man die übrigen 4 Monate noch in 2025 einplanen?“
Ja, das wäre möglich.
„Könnte man den vorzeitigen Renteneintritt (45 Beitragsjahre) verschieben, erst nach ALG1 beantragen?“
Ja, wäre möglich.
In diesem Fall:
Der Rentenantrag sollte min. 3 Monate vor dem ALG1 Ablauf gestellt werden. Wenn dein Ehemann die 4 Monate ALG1 noch mitnehmen möchte (also ENDE der ALG1 Bezugsdauer 05/2025) sollte der Rentenantrag spätestens ca. Mitte 02/2025 gestellt werden.
Wie eingangs erwähnt:
bitte beachten, das ALG1 Bezug 2 Jahre vor Eintritt der „Rente für besonders langjährig Versicherte“ bei der Beitragszeit nicht mitzählen, Ausnahme, siehe erster Absatz, bzw. Tipps um trotz ALG1 Bezug auf die 45 Jahre zu kommen.
Gruß
Lars
Vielen Dank, Lars.
Diese Aussage habe ich gebraucht.
Die letzten 2 noch nötigen Monate für die 45 Jahre wollte der AG bei Gewährung von der Abfindung abziehen.
Aber die Monate mit ALG1 in diesem Jahr werden ja noch angerechnet, da mehr als 2 Jahre vor Renteneintritt oder man kann sie ja auch freiwillig einzahlen. Aber bis ich das bei der GEV gefunden habe standen wir schon etwas unter Druck.
Mal sehen, was der Richter nächste Woche zu der ungerechtfertigten Kündigung sagt.
Der RA war ja sehr angetan, dass weder betriebsbedingte, noch persönliche oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen.
Mal sehen was die sich noch einfallen lassen.
Meine Recherche hier hat Trost gespendet. Zu erfahren, dass die mühsam erstrittene Entschädigung nicht zu einem so großen Teil von FA geschluckt wird macht die Situation etwas leichter.
Hallo! Ich bin Jahrgang 1962 und seit 3,5 Jahren Privatier. Die 35 Jahre Wartezeit habe ich erreicht.
Ich habe mich bislang mit dem Thema „vorzeitige Rente mit Abschlägen“ nie beschäftigt, aber jetzt haben sich zwei Dinge grundlegend geändert:
Positiv: Die Hinzuverdienstgrenze ist weggefallen. Ich habe aus steuerlichen Gründen einen Teil meiner Kapitaleinkünfte in Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit umgewandelt, kann die Höhe dieser Einkünfte aber nicht beeinflussen.
Negativ: Ich habe ein gesundheitliches Problem, dass das Potential hat, meine Lebenserwartung nennenswert zu verringern.
Beides sind also Gründe, weswegen es mir jetzt sinnvoller erscheint, zum 01.04.2025 mit 13,2% Abschlag in Rente zu gehen als bis zum 01.12.2028 zu warten. Wenn ich dann doch älter als 80 Jahre werde, dann nehme ich diese „Fehlentscheidung“ dankbar in Kauf 🙂
Jetzt habe ich gerade gelesen, dass es bis Ende Dezember noch günstiger ist, die Rente durch freiwillige Einzahlungen zu erhöhen. Für einen Beitragspunkt zahlt man nur 7.236€ statt 8.024€ ab 2023.
Außerdem mache ich mir ziemliche Sorgen, dass die Ampelkoalition im nächsten Jahr eine Vermögensabgabe und/oder eine Erhöhung der Kapitalertragsteuer einführen wird, um die gestiegenen Ausgaben zu refinanzieren. Ein Freund nennt mich deswegen schon „Dagobert“,LOL! In der GRV könnte man ein bisschen was vor dem Zugriff der Ampel in Sicherheit bringen, denn an der Rente werden die sich nicht vergreifen.
Deswegen meine Frage: Wie läuft so eine freiwillige Einzahlung in die GRV ab? Muss man da einen Antrag stellen oder kann man einfach das Geld unter Angabe der Sozialversicherungsnummer irgendwo einzahlen? Viel Zeit bis zum Jahresende bleibt ja nicht mehr.
Vorab schon mal vielen Dank für Hinweise und Ratschläge.
Ja, entweder V0060 (freiwillige Versicherung) oder besser V0210 (Ausgleichszahlung für eine vorgezogene Rente).
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/221025_rentenminderung_ausgleichen.html
Dass die Zeit (zu?) knapp ist, haste ja selbst schon gemerkt.
„das Geld unter Angabe der Sozialversicherungsnummer“
So steht es auf dem Bescheid. Samt Kontonummer der DRV. Aber Du hast noch keinen Bescheid.
Ggfs Antrag abschicken und bei der DRV anfrufen, ob Du einen Teil schon überweisen kannst.
Moin Teapower,
„Deswegen meine Frage: Wie läuft so eine freiwillige Einzahlung in die GRV ab? Muss man da einen Antrag stellen oder kann man einfach das Geld unter Angabe der Sozialversicherungsnummer irgendwo einzahlen? Viel Zeit bis zum Jahresende bleibt ja nicht mehr.“
Ja, die Zeit rennt (2022) … Antrag mit Formular V0210 bei der DRV stellen/abgeben, für ein Beratungsgespräch bei der DRV wird die Zeit wirklich knapp.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html
Gruß
Lars
Glück Auf!
@Teapower, Lars
Ja, knapp, keine Zahlung ohne Antrag, -stimmt.
Wenn man andererseits NACHTRÄGLICH jeden Monat des Jahres 2022 mit freiwilligen Beiträgen (max. Höchstbetrag 2022) belegen will/kann (wg. günstigem „Preis/EP), hat man dazu bis 03/2023 Zeit.
Stellt man danach/zeitgleich über V0210 den Antrag auf Ausgleich Rentenminderung, wird die DRV für die „Prognose“ der zahlbaren Ausgleichssumme (geminderte pers. Entgeltpunkte) dann mit diesem (2022) Jahr („Veranlagungszeitraum, für den zuletzt Beiträge/Punkte entrichtet/festgestellt wurden..“) rechnen.
Sonst halt mit den Beiträgen aus der letzten Erwerbstätigkeit, zwischenzeitliche Zeiten ohne Beitragsleistung/DRV-Bewertung sind dann aber wohl leider „futsch“ für die „Prognose“, -da bin ich mir aber nicht ganz sicher!
Evtl. bedarf es da etwas Abstimmung mit der DRV…
Jedenfalls sollte das auch für „Dagobertse“ genug „Luft“ geben…wieviel man dann tatsächlich „ausgleicht“ ist dann wieder individuell zu entscheiden.
Wie auch immer, viel Erfolg!
Grüsse
ratatosk
@ Teapower
Vielleicht noch als Einstieg:
https://der-privatier.com/kap-6-8-rente-erhoehen-freiwillige-beitraege/
-und die Folgebeiträge/Kommentare.
Grüsse
ratatosk
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0060.html
Gruß
Lars
Moin Teapower und ratatosk,
ratatosk, guter Lösungsansatz „freiwillige Beiträge“ mit Formular V0060 wenn: in 2022 die Monate nicht schon mit DRV-Pflichtbeiträgen etc.pp. belegt sind. (Teapower ist ja schon seit 3,5 Jahren Privatier)
Es wäre wirklich zu überlegen hier zweigleisig zufahren (V0060 und V0210 wie von dir und eSchorsch schon genannt.)
„Sonst halt mit den Beiträgen aus der letzten Erwerbstätigkeit, zwischenzeitliche Zeiten ohne Beitragsleistung/DRV-Bewertung sind dann aber wohl leider „futsch“ für die „Prognose“, -da bin ich mir aber nicht ganz sicher!“
Ich stelle noch einmal die GRA zum §187a SGB VI ein:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
im Link die nachfolgenden Punkte einmal durchlesen
„3.1 Berücksichtigung künftiger rentenrechtlicher Zeiten“
„3.1.2 Kein bescheinigtes Arbeitsentgelt“
„3.2 Keine Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge bei Antragstellung“
@Teapower
wenn Einzahlungen mit V0210 getätigt werden, muss auf der Überweisung folgende Informationen vorhanden sein, um die Einzahlung zu zuordnen:
VSRN = „Versicherungsnummer“
Vor- und Zuname
Verwendungszweck: „RM (Rentenminderung)“
In der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ wird dir die Bankverbindung, IBAN und BIC mitgeteilt, die kannst du aber auch beim Rentenversicherungsträger erfragen.
Und Empfehlung: unbedingt Beratungsgespräch bei der DRV zeitnah anstreben.
Gruß
Lars
PS: Formular V0060 im Anschluss
Danke Lars !
-für den Link,-ich wusste doch, daß da noch was war.
Zitat:
3.2 Keine Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge bei Antragstellung
Endet die Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 1 SGB VI bis § 4 SGB VI) oder die freiwillige Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI, finden die Regelungen des § 187a Abs. 2 S. 3 bis 5 SGB VI keine Anwendung.
Für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Beginn der vorgezogenen Altersrente sind in diesen Fällen keine rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen. Der Zeitraum vom Monat der Antragstellung (beziehungsweise vom ersten unbelegten Monat nach der Antragstellung) bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ist dann wie eine „Lücke“ im Versicherungsverlauf zu behandeln.
-heißt dann ja wohl, die (zuletzt festgestellten) Punkte aus einem bereits beendeten Erwerbs-/Versicherungsverhältnis zählen dann leider nicht mehr für die „Prognose/Hochrechnung“ (der bis Renteneintrit „noch zu erwartenden Entgeltpunkte“), wenn der Antrag auf Ausgleich Rentenminderung irgendwann danach gestellt wird.
Eigentlich ja auch logisch, wenn man aktuell nix einzahlt kann auch nix hochgerechnet werden, sollte man halt nur (noch) wissen.
Aber Teapower wollte sich ja zumindest für 2022 noch freiwillig versichern….
Ob dann allerdings eine nachträgliche Beitragszahlung als „laufendes Versicherungsverh.“ für die „Hochrechnung“ verwendet wird, -weiss die DRV- Rentenberatung.
Und falls nicht, so groß ist die „Lücke“ bei Baujahr ´62 bis Rente mit 63 ja nun auch wieder nicht.
Wird halt mit dem jetzigen Stand des „EP-Kontos“ gerechnet.
Grüsse
ratatosk
Hallo
hab da auch noch eine Frage,hab letztes Jahr eine Ausgleichszahlung gemacht wegen einer Abfindung.Hab die DRV mal angerufen wegen einer neuen Einzahlung,dieses Jahr noch.Meine Frage an die DRV war ob ich wieder einen neuen Antrag stellen muß wegen einer neuen Einzahlung.Die DRV sagte nein man muß keinen neuen Antrag stellen.Jetzt zur Frage dann kann ich ja eine Einzahlung auf das angegebenen Konto machen von der DRV,nicht das es doch Probleme gibt.Hat jemand nach der Antragstellung zum Ausgleich einer Rentenminderung noch mehrere Jahre eingezahlt,ohne einen neuen Antrag zu stellen.Bin zur Zeit Privatier,will am 1.06.2025 mit 13,4% Abschlag in Rente.
danke schon mal,gruß Dietmar
Hallo Dietmar,
„Jetzt zur Frage dann kann ich ja eine Einzahlung auf das angegebenen Konto machen von der DRV,nicht das es doch Probleme gibt.Hat jemand nach der Antragstellung zum Ausgleich einer Rentenminderung noch mehrere Jahre eingezahlt,ohne einen neuen Antrag zu stellen.Bin zur Zeit Privatier,will am 1.06.2025 mit 13,4% Abschlag in Rente.“
Ich habe 5 „Teil“zahlung durchgeführt, eingezahlt immer auf das gleiche Konto. Du müsstest eigentlich nach der ersten „Teil“zahlung einen „Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI“ von der DRV erhalten haben. In diesen Zahlungsnachweis wird die „Restsumme“ und die entsprechenden „Restpunkte“ aufgelistet. Außerdem steht am Ende im Zahlungsnachweis folgender Text:
„Sollten Sie sich zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich der verbliebenen Rentenminderung entschließen, sind die Beiträge zu überweisen an die ….
Aber: (das trifft für dich nicht zu) es gibt in der GRA zum §187a SGB VI noch einen Passus:
2. Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)
…………
Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen.
…….
Gruß
Lars
Danke Lars für die schnelle Antwort,verstanden hab ich deine Antwort nicht so ganz.
Ich kenn mich mit den Paragrafen nicht aus.
Du hast ja 5 Teilzahlungen gemacht,immer auf das DRV Konto.
Aber: (das trifft für dich nicht zu) es gibt in der GRA zum §187a SGB VI noch einen Passus:
Kann ich jetzt noch bis 2025 jedes Jahr eine Teilzahlung machen auf dem DRV Konto oder nicht,ja oder nein wären hilfsreich.
gruß Dietmar
Moin Dietmar,
kurz zusammengefasst, gestrafft, in einen Wort: JA. 😊
Gruß
Lars
Danke Lars
werde am Montag eine Teilzahlung machen,nur schade da ich ja kein Einkommen habe kann ich steuerlicher Sicht auch nicht viel machen
gruß Dietmar
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Überfordert mich nur leider völlig. DRV war für mich immer eine lästige Pflicht, mit der ich mich nie näher befasst habe. Laut letzter Rentenauskunft 2020 habe ich 34 Jahre mit Pflichtbeiträgen und 5,5 Jahre Schul- und Hochschulausbildung. Das reicht doch locker, oder? In 2015/16 habe ich eine ungeklärte Lücke, weil ich Krankentagegeld bezogen und keine freiwilligen Beiträge gezahlt habe. das sollte ich der DRV mal mitteilen. Seit Juli 2019 habe ich keine Beiträge mehr gezahlt und hatte auch kein steuerpflichtiges Einkommen. Deswegen bleiben die erreichten 60,25 Entgeltpunkte bis zum Rentenbeginn unverändert und auf dieser Basis sollte die DRV doch eine Hochrechnung erstellen können. Was könnte mir das Formular V0060 und weitere freiwillige Beiträge bringen? Diese Möglichkeit, bis 03/23 Monatsbeiträge für 2022 zu zahlen, bringt mir für 2022 steuerlich doch nichts, oder? Sind doch auch im Vergleich zur Ausgleichszahlung nur Peanuts. Beratungstermin DRV wäre zwar gut, aber ich muss am 12. ins Krankenhaus.
VG Teapower
@Teapower.
„Das reicht doch locker, oder?“ Ja, das sollte locker reichen.
In der Rentenauskunft (nicht in der Renteninformation) steht schon drin, ob die 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind. Ist bei dir bestimmt der Fall. Die Auskunft ist z.B. meinem Fall 25 Seiten lang und besteht aus vielen Textbausteinen.
Im Abschnitt „Altersrente für langjährig Versicherte“ sollte bei dir stehen:
„Die Wartezeit für diese Rente beträgt 35 Jahre mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Diese Wartezeit ist erfüllt.“
Wenn der letzte Satz dort steht, bringt der V060 nichts mehr für die Wartezeit. Du kannst die ungeklärten Zeiten der DRV mittteilen (dafür gibt es ein Formular), aber wenn es keine Beitragsmonate waren, bringt das auch nichts für die Wartezeit.
Die „Hochrechnung“ macht die DRV eigentlich jedes Jahr. Steht in der Renteninformation. Wenn du in den letzten fünf Jahren nur wenig eingezahlt hast, dann liegt die Hochrechnung halt nur wenig über dem aktuellen Wert. Aber das ist doch völlig unerheblich, denn du wirst eine überdurchschnittliche Rente bekommen und hast offenbar zusätzlich privat sehr gut vorgesorgt.
Ob es sinnvoll ist, bei schon bestehenden 60 RP noch ein paar Punkte zu kaufen (mit V0210), muss jeder selbst abschätzen. (Ich würde an deiner Stelle nicht mehr viel einzahlen wegen den Abzügen später (Progression). Vielleicht kommt ja noch eine Betriebsrente dazu. Kannst du hier mal ausrechnen: https://www.finanzrechner.org/sonstige-rechner/rentenbesteuerungsrechner/
Für den formalen Weg über den Antrag V0210 dürfte es für dieses Jahr viel zu spät sein. Einfach einzahlen – wie oben beschreiben – kann aber funktionieren. Im worst case wird der Antrag später abgelehnt und die Einzahlung zurück überwiesen.
Kann aber auch sein, dass du mit der Anmerkung zu den Kapitalerträgen Recht haben wirst. Vielleicht wird der Soli erhöht und dann hängen wir mit drin. Man weiß es halt nicht.
„Überfordert mich nur leider völlig. DRV war für mich immer eine lästige Pflicht, mit der ich mich nie näher befasst habe.“
Dein Fall sieht m.E. nicht schwierig aus. Alles gut. Ich wüsste nicht, was die Rentenberatung noch sagen sollte – schadet aber nicht.
„Ich wüsste nicht, was die Rentenberatung noch sagen sollte …“
Er würde auf Punkt 5 im Formular V0210 hinweisen und nachfragen.
Gruß
Lars
Das Formular 0300 kann man aber auch ohne Beratung ausfüllen.
Ich habe den Vormittag damit verbracht, die DRV telefonisch zu erreichen. Laut Briefkopf ist für mich Stralsund, Zur Schwedenschanze zuständig. Eine Stunde lang erfolglos in der Warteschleife gehangen. Dann die allgemeine Auskunft unter 0800 1000 480 11 angerufen. Dort auch jemanden erreicht, der der Meinung war, für mich sei DRV Westfalen zuständig. Auch dort sehr schnell jemanden erreicht, der die Zuständigkeit aber bei der DRV in Berlin verortete. Dort dann wieder eine Stunde erfolglos versucht, unter der angegebenen Durchwahl und über die Zentrale jemanden zu erreichen. Genau mein Humor 🙁
Ich werde die Formulare 0210 und 0300 jetzt per Mail an die DRV senden. Ich gehe davon aus, dass meine zuständige DRV die in Stralsund ist. Wie komme ich denn an die Kontodaten für eine Überweisung, falls ich bis Weihnachten keine Benachrichtigung von der DRV erhalte?
Moin Teapower,
meine Erfahrung, am schnellsten gehts online mit der AusweisApp und dort dann unter Rentenversicherung das Formular V0210 ausfüllen und abschicken. Im Feld Bemerkungen eintragen das es sehr eilt. Du kannst dann auch
von Deinem Postfach der Rentenversicherung aus nochmal eine zusätzliche Mail schreiben warum es so eilt und danach versuchen wieder anzurufen, die müssten das dann im System sehen. Dabei dann versuchen das man es nochmals mit „Eilt“versieht.
Aktuell gibt es einen regelrechten run auf die V0210 Auskunft, zumindest in Berlin, wo man für mich zuständig ist.
Ich hatte auf diesem Weg eine Auskunft innerhalb 2 Wochen erhalten und eine Einzahlung vorgenommen. Dadurch erhielt ich mit dem Schreiben der Zahlungsbestätigung einen Ansprechpartner und der hat bei der zweiten Auskunft, Ende November, nochmal Druck gemacht und die zweite Auskunft kam dann innerhalb weniger Tage zustande. Das waren auch einige Telefonate.
Gruß
Rainer
Wenn Du die DRV nicht selbst fragen willst, dann frage google https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Bankverbindung/Bankverbindung.html
Planänderung: Da die Bearbeitung des eAntrags V0210 sehr einfach war, man dann auch das Formular V0300 nicht mehr braucht und der eAntrag die Möglichkeit zu einer ausführlichen Bemerkung gibt, habe ich das jetzt alles elektronisch gemacht. Wenn das klappt, dann ist der eAntrag sehr zu empfehlen. Ich werde berichten.
Danke Robert, das war das, was ich hören wollte in für mich verständlichen Worten. Als PKV-Versicherter bekomme ich bei höherer Rente ja auch ein bisschen mehr Zuschuss. Wenn ich den Rentenrechner richtig bedient habe, dann ist der PKV-Zuschuss von 7,3% der DRV-Rente höher als die Steuer. Progression sollte also kein Problem sein. Stimmt, ab 65 kommt noch die Betriebsrente dazu. Die ist aber ohnehin nicht so üppig und durch den vorzeitigen Ausstieg habe ich ein Drittel vom Anspruch verloren. Grob geschätzt werde ich zusammen ab 65 auf 3.000€ Rente brutto kommen, zahle dafür ca. 100€ Steuern, erhalte aber ca. 160€ PKV-Zuschuss. Für mich ist das tatsächlich unerheblich, aber für meine Frau, der meine privaten Kapitalanlagen immer dubios erscheinen, ist eine normale Rente ein sanftes Ruhekissen.
Erhöhung des Solis erwarte ich nicht, aber aus den 25% Quellensteuer kann man ja mit einem Federstrich 35 oder 45% machen. Dann noch 20% einmaliger Lastenausgleich auf alle Vermögenswerte >1 Million und schon sieht die Welt ein bisschen anders aus. Probleme aus der wunderbaren Welt der Privatiers 🙂
Das hat sich jetzt überschnitten und ich habe vor meiner Planänderung nicht mehr aktualisiert. Danke an Rainer und eSchorsch!! Natürlich gibt es jetzt einen Ansturm auf V0210. Sieht man ja an mir, der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze ist ein echter Gamechanger und die Konditionen sind für Ausgleichszahlungen in 2022 halt viel günstiger als für 2023. Ich habe jetzt den Nachweis, dass ich den Antrag gestellt habe und die passende Kontoverbindung. Im Kapitel 6.8.2. gab es 2020 schon mal so einen Fall, wo der Betroffene dann einfach gezahlt hat. Das Geld wurde auch nicht zurücküberwiesen und der User hat auch nichts von Problemen mit dem Finanzamt geschrieben. Sollte also alles funktionieren.
Kein Problem, viel Erfolg!
@Teapower
In deiner Renteninfo müssten aktuell ca. 2300€ brutto drinstehen (65,25 EP x 35-36€).
Mit dem Abschlag (13,2%) ab 63 also ca.2000€ . Bei 3000€ brutto müsste durch die Betriebsrente also knapp 1k€ dazu kommen, was für eine baV nicht schlecht ist.
Du hast ja keine Steuer für die Abfindung zu kompensieren, sondern die Motivation war, etwas mehr Kapital in eine sichere langlaufende Anlage umzuschichten. (Vielleicht auch, weil deiner Frau deine privaten Kapitalanlagen zu „dubios“ erscheinen (kann ja durchaus sein 😮 ).
Nur als kleine Anregung: Du kannst vielleicht bei der Betriebsrente noch ein wenig umschichten. Viele Versicherer haben etwas Spielraum in den Verträgen und können die Rente auch vor 65 auszahlen, aber meistens nicht vor dem Bezug der gesetzlichen Rente. Von den Auszahlungsmöglichkeiten ( monatliche Rente, Einmalige Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn, Teilauszahlung kombiniert mit Rente) wählen die meisten die Teilauszahlung, aber du könntest ja die „sichere“ monatliche Rente nehmen, damit nicht noch mehr Geld in die dubiosen Kapitalanlagen gesteckt werden kann.
Was mit der GRV passieren wird, weiß niemand
„In der GRV könnte man ein bisschen was vor dem Zugriff der Ampel in Sicherheit bringen, denn an der Rente werden die sich nicht vergreifen.“ Auch das ist nicht sicher. Man wird den Rentenzahlbetrag wohl nicht kürzen, aber es gibt regierungsnahe Rentenexperten, die empfehlen, einen degressiven Faktor einzuführen, so dass höhere Renten prozentual weniger angehoben werden als kleinere Renten (die „reichen Rentner“ brauchen keinen vollen Inflationsausgleich). Insofern würde ich keinesfalls nur wegen der Steuer auf die Abfindung den üppigen Höchstbetrag über den V0210 einzahlen wollen.
Übrigens habe ich vor drei Jahren auch V0210 mit der Ausweisapp beantragt. Die Eingangsbestätigung kam schon nach einer Woche (mit der Post). Aber der Bescheid kam dann erst nach 7 (sieben) Monaten. Ungelogen. War mir damals egal, weil ich keine Abfindung zu kompensieren hatte. Aber die Ausweisapp ist zu empfehlen. Auch für die Steuererklärung – und für die Grundsteuererklärung muss man nicht umständlich so ein komisches Zertifikat beantragen.
Danke nochmal für alle hilfreichen Kommentare. Das Forum ist einfach super! Hat alles bestens geklappt, nach einer Woche hatte ich die Berechnung des Ausgleichsbetrages in der Post,den ich in zwei Raten diese und nächste Woche einzahlen werde.
Ich wünsche allen Forumsteilnehmern Glück und Gesundheit im neuen Jahr!
Ich werde demnächst mit Alter 63 die „Rente für langjährig Versicherte“ beziehen. Diverse Webseiten legen nahe (sind aber nicht so eindeutig), dass man auch nach Beginn der Rentenzahlung (als Nicht-Arbeitnehmer) immer noch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen kann. Aus steuerlicher Sicht könnte dies ja interessant sein.
Daher die zwei Fragen:
1. Kann man während des Bezuges einer „Rente für langjährig Versicherte“ freiwillige Beiträge zur DRV einzahlen?
2. Ab wann wirken sich diese freiwilligen Beiträge auf die Rentenhöhe aus?
Moin Radler,
zu Frage Nr.1:
Ja ist möglich, hier verweise ich auf die GRA (Gemeinsame Rechtlichen Anweisungen) der DRV §7 „Freiwillige Versicherung“ SGB VI, insbesondere auf Punkt 3.1 Altersvollrente nach dem Recht ab 01.01.2017
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0007.html
Aber auch wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde, wären freiwillige DRV-Einzahlungen möglich. Hier muss aber bei der DRV eine Teilrente (z.B. 99,99%) beantrag werden. Ein formloser Antrag ist dafür ausreichend.
zu Frage Nr.2:
Wenn eine Altersvollrente (hier Rente für langjährig Versicherte) bezogen wird und dann zusätzlich freiwillige DRV-Beiträge eingezahlt werden, wirken sich diese erst !!! mit Beginn des Monats nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze aus. (Informationen im nachfolgenden Link)
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/freiwillige-rentenversicherung-4-zeiten-fuer-die-freiwillige-beitraege-gezahlt-werden-koennen_idesk_PI434_HI524489.html
Auch hier empfehle ich einen Beratungstermin bei der DRV anzustreben.
Gruß
Lars
Hallo, liebe Privatiers,
ich lese hier schon seit einigen Wochen mit und bin begeistert über die die Fülle an Fachkenntnis, die sich hier im Forum (und natürlich im Buch, das sich wie ein Roman las und das ich an nur einem Tag bewältigte) findet. Kompliment!
Ich traue mich heute mit einer Frage ins Forum, deren Antwort ich leider weder im Buch noch hier finden konnte, was mich etwas wundert, da ich sie eigentlich nicht sonderlich exotisch finde… 😉
Aber zunächst kurz zu meiner Situation:
Ich werde Ende 2024 mit Aufhebungsvertrag aus dem Berufsleben ausscheiden; die Zahlung der Abfindungssumme wurde für Ende Januar 2025 vereinbart.
Ab 1.4.2025 plane ich die Altersrente für langjährig Versicherte (Ende März werde ich 63 Jahre alt, Abzug 13,2%).
Ich bin somit die ersten drei Monate des Jahres 2025 ohne Arbeitseinkommen, ein echter Privatier, wenn auch nur kurz. 😉
Beim Ausfüllen des Rentenantrags stolpere ich nun über den Passus, die Rente entweder „hochrechnen“ zu lassen oder das eben nicht zu tun.
Im ersten Fall werden unabhängig von den tatsächlichen Einkünften die Einkünfte der letzten drei Monate vor Rentenbeginn (in meinem Fall Januar bis März 2025) auf Basis der durchschnittlichen Einkünfte der zwölf Monate des Jahres 2024 geschätzt und die Rente pünktlich im April ausgezahlt.
Im zweiten Fall wird seitens der Rentenversicherung bis Ende März 2025 oder auch etwas länger gewartet und die Rente auf Basis der tatsächlich gezahlten Beiträge ermittelt. Die erste Auszahlung verschiebt sich dann allerdings um 2-3 Monate.
Mein ursprünglicher Plan bestand darin, für die Monate 1-3/2025 freiwillige Rentenbeitragszahlungen in Höhe der maximalen Summe von ca. 1400€ monatlich zu leisten, also insgesamt ca. 4.200€.
Zusätzlich wollte ich Zahlungen aus der Abfindung leisten, um den Abschlag von 13,2% ganz oder teilweise zu eliminieren.
Nun meine Frage: Vor dem Hintergrund, dass die Zahlung der freiwilligen Beiträge von 4.200€ meine Rentenhöhe bei Wahl der „Hochrechnung“ nicht beeinflusst, wäre es doch dumm, die Zahlung nicht in den Ausgleich der 13,2% umzuleiten, oder? Meine langjährige Versicherungszeit wird davon nicht tangiert, die 35 Jahre habe ich schon längst erreicht.
Wo liegt mein Fehler? Ich bin sicher, dass ich irgendwo etwas übersehen habe, daher freue ich mich auf eure Einschätzung!
Gruß
Tom
Moin BaldPrivatier (Tom),
die „Hochrechnung“ kann nur durch einen AG mit der „gesonderten Meldung“ erfolgen, bedeutet: mit freiwilligen Renteneinzahlungen (mit Formular V0060) wird keine Hochrechnung vorgenommen. Literatur hierzu im Anhang (GRA = Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) §194 SGB VI
§ 194 SGB VI: Gesonderte Meldung und Hochrechnung
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0194.html
Trotzdem kannst Du für die 3 Monate freiwillige Einzahlungen (mit Formular V0060) und auch Ausgleichszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (Formular V0210) vornehmen. Also auch eine Kombination von beiden Einzahlungsmöglichkeiten wäre in 2025 möglich.
Die maximale Vorsorgesumme in 2025 beträgt: (Wert noch nicht offiziell bestätigt)
58688€ Verheiratete
29344€ Ledige
Freiwillige Renteneinzahlungen (Formular V0060) in 2025 (Werte noch nicht offiziell bestätigt)
max. 1497,30€/Monat
min. 103,42€/Monat
Es gibt eine weitere (kleine) Möglichkeit die Einzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung … in 2025 noch etwas zu optimieren (ca. 6%). Dazu später mehr.
Gruß
Lars
Glück Auf! BaldPrivatier,
-wenn Du in 2025 kein Arbeitsentgelt erhälst, wirst Du ja wohl die Frage (R100) Ziffer 9.7.1 wahrheitsgemäß mit „Nein“ beantworten, somit entfällt für Dich die Frage nach der „Hochrechnung“ (Ziffer 9.7.2) ganz einfach („weiter mit 9.7.3“).
Das Formular R100 ist eben manchmal etwas unübersichtlich strukturiert….
Insofern ist es wahrscheinlich auch egal, wie/ob Du Deine Altersvorsorgeaufwendungen „aufteilst“, mehr als der Höchstbetrag ist in Summe sowieso steuerlich nicht relevant.
Btw., Krankenversicherung als Rentenantragsteller/KVdR hast du im Blick?
Grüsse
ratatosk
Hallo Lars, hallo ratatosk,
vielen Dank für eure Ausführungen!
Vielleicht zunächst zu Deinem Link, Lars: Das war mir tatsächlich nicht bewusst, obwohl im Formular auf die Frage, ob das Arbeitsentgelt bis Rentenbeginn hochgerechnet werden soll, das „Ja“ mit der Einschränkung versehen ist,dass die Anforderung der gesonderten Meldung durch den Rentenversicherungsträger erfolgen soll. Ich dachte, die werden das dann ohnehin unterlassen, wenn sie zum Jahresende die Abmeldung erhalten. Die Hochrechnung wollte ich eigentlich auch nur wählen, um einen pünktlichen Auszahlungsbeginn im April zu erreichen, da im Netz beschrieben ist, dass sich der Auszahlungsbeginn sonst um einige Monate verzögern kann, da die RV wohl in meinem Fall erst Anfang April mit der Zusammenstellung der relevanten Daten beginnen würde.
Was wird denn passieren, wenn ich trotzdem die Hochrechnung wähle?
Die Anforderung würde dann ja ins Leere laufen und die RV könnte mit dem Rechnen pünktlich beginnen, oder? Hoffentlich ergänzt um die Werte aus V0060. 😉
Der eAntrag scheint übrigens, @ratatosk, anders strukturiert zu sein, als das händische Formular. Obgleich ich im Abschnitt „Arbeitsentgelt“ als „voraussichtliches Endedatum“ den 31.12.2024 eingetragen habe, lässt sich im Folgeabschnitt „Soll Ihr Entgelt hochgerechnet werden?“ frei zwischen „Keine Angabe/Ja…/Nein…“ wählen. Und ja, KvdR ist leider kein Thema bei mir, bin schon seit den 90ern PKV versichert…
Für den „6%-Tipp“, @Lars, wäre ich natürlich sehr dankbar… 🙂
Danke und viele Grüße
Tom
Moin BaldPrivatier (Tom),
es könnten sogar mehr als die 6% werden. Im September 2024 wurden die (VORLÄUFIGE!) SV-Rechengrößenverordnung für 2025 bekannt gegeben.
Nachfolgender Link wäre für Dich eventuell interessant. Da die Abfindung in 2025 ausgezahlt wird, können die günstigeren Werte für die Rentenpunkte aus 2024 „erkauft“ werden. Zwei Varianten wären möglich:
https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-2025-so-teuer-offizielle-werte/
Variante 1:
Die besondere Rentenauskunft i.S. §109 SGB VI (Formular V0210) über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters … wird Anfang/Mitte Dezember 2024 gestellt. Nach Eingang der Auskunft hast Du 3 Monate Zeit diesen Betrag oder auch einen Teilbetrag einzuzahlen. Da der Antrag in 2024 gestellt wurde, gelten in der Zeitspanne von 3 Monaten die Beitragswerte aus 2024.
Bedeutet:
– Rentenwerte basierend aus 2024
– Einzahlung in 2025 = steuerliche Wirkung und damit Optimierung der Abfindung in 2025
Gesetzlich ist das geregelt in der GRA zum §187a SGB VI:
Auszug:
Punkt 4.2 Änderung des Beitragsaufwands
Werden die in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI errechneten Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nach § 187a SGB VI nicht innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 6 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Auskunft gezahlt, steigt der Beitragsaufwand, wenn der Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung höher ist als zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung der Beiträge in der Auskunft abgestellt wurde. Der Umrechnungsfaktor erhöht sich, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt und/oder der Beitragssatz gestiegen ist, da er sich aus diesen Werten errechnet.
Ist der Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung niedriger als zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung der Beiträge in der Auskunft abgestellt wurde, berechnet sich der Beitragsaufwand – auch bei fristgerechter Zahlung – grundsätzlich unter Berücksichtigung des niedrigeren Umrechnungsfaktors.
Auszug Ende
Variante 2:
Im oberen Link, dass Thema:
„Oder: Will man keine neue besondere Rentenauskunft beantragen, kann man alternativ die Einzahlung auch innerhalb der ersten Januartage des Jahres 2025 veranlassen.“
Hier greift der §6 Nr.2 RV-BZV
https://www.gesetze-im-internet.de/rv-bzv/__6.html
Diesen Kniff habe ich mehrmals bei den DRV-Ausgleichszahlungen angewendet. Also bei schon jetzigem Vorliegen der besonderen Rentenauskunft: am 02.01.2025 mit einer „ECHTZEITÜBERWEISUNG“ den Betrag an die DRV überweisen.
Bedeutet:
– Rentenwerte basierend aus 2024 (da – (minus) 8 Tage Rückdatierung bei der DRV)
– Einzahlung in 2025 = „Abflussprinzip“ = steuerliche Wirkung und damit Optimierung der Abfindung in 2025
Und in den DRV-Zahlungsnachweisen (die Einzahlungen erfolgten am 02.01.) stand:
„Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Entgeltpunkten in der Rentenversicherung am tt.mm.jjjj (letzter Geldeingang, Tag der Wertstellung – (minus) 8 Tage in Höhe von ….. €.“
Fazit: Rentenpunkte werden in 2025 ganz schön teuer …
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für diesen wertvollen Hinweis!
Ich hoffe nur, während meines Beratungstermins bei der DRV am 2.10.24 keinen Fehler gemacht zu haben als ich auf Empfehlung des Beraters diesen Antrag bereits direkt während des Gesprächs stellte!?
Die von Dir skizzierten Feinheiten wurden von meinem Berater leider mit keinem Wort erwähnt. 🙁
Lässt sich dieser Antrag ggf. Mitte Dezember noch einmal wiederholen?
Überhaupt möchte ich Dir auch für den Link auf den „rentenfuchs“ danken, die Seite ist sehr interessant!
Auch mein Eingangsthema der „Hochrechnung“ wird dort mit einigen Beispielrechnungen behandelt. Auch mit stark zurückgehenden Einnahmen kurz vor Rentenbeginn, insofern lag ich mit meiner Vermutung nicht sehr daneben. Gilt nur leider nicht für komplett fehlende Einnahmen, aber den Zahn hatte mir ja schon ratatosk mit seiner Formularinterpretation gezogen… 😉
Gruß Tom
Moin BaldPrivatier (Tom),
„Ich hoffe nur, während meines Beratungstermins bei der DRV am 2.10.24 keinen Fehler gemacht zu haben als ich auf Empfehlung des Beraters diesen Antrag bereits direkt während des Gesprächs stellte!?“
Nein, hast du nicht. Auch hier zwei Varianten.
Variante 1:
Du stellst Anfang/Mitte Dezember einen neuen Antrag (Formular V0210), also wie im oberen Link beschrieben. Damit sicherst Du Dir die günstigeren Werte aus 2024 (aber die 3-Monatsfrist dazu beachten)
Variante 2:
Du stellst keinen „NEUEN“ Antrag (Formular V0210) und tätigst die Einzahlung am 02.01.2025. Damit sicherst Du Dir auch die günstigeren Werte aus 2024.
Mischvariante:
Du hattest im ersten Kommentar geschrieben:
„Zusätzlich wollte ich Zahlungen aus der Abfindung leisten, um den Abschlag von 13,2% ganz oder teilweise zu eliminieren.“
… ganz oder „teilweise“ ! …
Wenn die Ausgleichssumme sehr hoch ausfallen sollte, überlege Dir nach Eintreffen der Auskunft einen „Teilbetrag“ in 2024 einzuzahlen und dann kannst Du, wenn Du es möchtest auf Variante 1 zurückgreifen (NEUER ANTRAG ANFANG/MITTE Dezember stellen). Brauchst Du aber nicht unbedingt, da auch noch Variante 2 … Einzahlung zum 02.01.2025 möglich wäre. (Kleinere) Teileinzahlung in 2024, hier kommt es natürlich auch auf Deine steuerliche Situation in 2024 an.
Da PKV-Versicherter:
Steuerliche Optimierung in 2024
Kommt auch hier auf die steuerliche Situation in 2024 an: (Zum Überlegen und mit dem Rechner vom Privatier einmal simulieren, wie sich evt. KK-Vorauszahlungen + evt. kleinere DRV-Teileinzahlung in 2024 auswirken)
In 2024 KK-Vorauszahlungen für 2025, 2026; 2027
In 2025 KK-Vorauszahlungen für 2028; 2029; 2030 (im Abfindungsjahr = steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung … PKV muss da aber mitspielen = Nachfragen)
Link mit Beispielen hierzu stelle ich später ein.
Gruß
Lars
Moin BaldPrivatier (Tom),
wie besprochen der Link, vielleicht interessant für Dich als PKV-Mitglied.
https://www.der-niedergelassene-arzt.de/wirtschaft-und-praxis/details/lohnt-es-sich-private-krankenversicherungsbeitraege-ins-erwerbsleben-vorzuverlagern/1
Gruß
Lars
Hallo Lars,
cool, vielen Dank für den Link; wo Du nur immer diese Adressen findest. 😉
Da eröffnen sich Möglichkeiten, an die ich bisher nicht mal ansatzweise gedacht habe; ich werde mich mit der Huk in Verbindung setzen und nachfragen, wie weit sie dieses Spiel mitspielen wollen…
Erlaube mir bitte noch eine Nachfrage bezüglich des neuen V210-Antrags Mitte Dezember:
Bedeutet Dein Hinweis auf Einzahlung enes „Teilbetrags“, dass diese Zahlung die Voraussetzung für einen weiteren V210-Antrag sein muss oder war das nur ein „Steuertipp“, der mir für 2024 leider weniger helfen würde, da meine steuerlich wirksamen Altersvorsorgeaufwendungen im aktuellen Jahr, wie ich fürchte, vermutlich schon ausgeschöpft sind.
Vielen Dank!
Gruß Tom
Moin BaldPrivatier (Tom),
“ … da meine steuerlich wirksamen Altersvorsorgeaufwendungen im aktuellen Jahr, wie ich fürchte, vermutlich schon ausgeschöpft sind.“
Hm, … in 2024: max. Altersvorsorgesumme
27566€/Jahr Ledige
55132€/Jahr Verheiratete
Das wäre die Summe für die ALTERSVORSORGE. Abziehen muss man hiervon den RV-Beitrag vom AN + AG.
Bei einem Ledigen der auf oder über der BBG der Rentenversicherung verdient wären das:
27566€ – 16851,60€* = 10714,40€
16851,60€* = max. RV-AN+AG Anteil in 2024, wenn man auf/über der BBG RV/ALV verdient
10714,60€ wären damit steuerlich (bei diesem Beispiel in 2024) noch absetzbar.
Bei Verheirateten dann die eigenen RV-Beiträge + AN Beiträge + RV-Beiträge der Ehefrau + AN Beiträge der Ehefrau abzuziehen.
Du musst du dann einmal selber ausrechnen wieviel „Luft“ = Einzahlsumme zur Verfügung steht.
„Dein Hinweis auf Einzahlung enes „Teilbetrags“, dass diese Zahlung die Voraussetzung für einen weiteren V210-Antrag sein muss oder war das nur ein „Steuertipp“, …“
Das war ein Steuertipp von mir. Du kannst im Dezember 2024 einen neuen Antrag mit Formular V0210 stellen. Meine ganz persönliche Meinung:
Ich würde eine (kleine) Teilzahlung vornehmen auf Basis des am 02.10.2024 gestellten Antrags und dann Anfang Dezember/Mitte Dezember einen neuen Antrag mit Formular V0210 stellen. Damit gewinnst Du die Zeitspanne von 3 Monaten und kannst Anfang Februar 2025 aus der gezahlten Abfindung die RV-Ausgleichszahlung vornehmen.
Natürlich wäre auch der aufgezeigte Weg … Einzahlung am 02.01.2025 auf Basis des am 02.10.2024 gestellten Antrags möglich, bedeutet aber man muss am 02.01.2025 auch das notwendige Kapital zur Verfügung haben.
Bei der steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung sollte man auch das Jahr vor der Abfindung im Auge behalten … auch hier in Richtung: welche steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten gibt es.
Gruß
Lars
PS: Ich hatte 2018 den Antrag auch direkt vor Ort bei unserer DRV-Zweigniederlassung gestellt. Die Dame hatte dann den Antrag weitergeleitet:
Zeitlicher Ablauf bei mir:
Antragsstellung: 07.11.
DRV-Zwischenbescheid das der Antrag eingegangen ist: mit Datum 15.11.
gesonderten Rentenauskunft: mit Datum 27.11
postalischer Eingang der gesonderten Rentenauskunft: 01.12.
Und nachfolgender Text in der gesonderten Rentenauskunft:
Auszug:
„Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird“.
Hallo Lars, danke für Deine wertvollen Hinweise und Anstöße.
Ich werde genauso vorgehen, wie Du es vorgeschlagen hast.
Vielen Dank!
Gruß Tom
Eine Person wird im Februar 2025 63 Jahre alt.
Zu den 35 Jahren fehlen aber noch 4 Jahren. Seit ca. 20 Jahren arbeitet diese Person (auch aktuell) im einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (ca. 800 EUR)
Gibt es eine Möglichkeit der freiwilligen Renteneinzahlung für die fehlenden 4 Jahre, um mit 63 Jahren die Rente zu erhalten, die mit einem Abschlag belegt ist ?
Vielen Dank
Moin Bert,
„Gibt es eine Möglichkeit der freiwilligen Renteneinzahlung für die fehlenden 4 Jahre, um mit 63 Jahren die Rente zu erhalten, die mit einem Abschlag belegt ist ?“
Das ist nicht möglich. Die Wartezeit von 35 Jahren = Voraussetzung der Rente für langjährig Versicherte, wäre hier erst mit ca.67 Jahren erfüllt.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html
Gruß
Lars
Ja, richtig. In einem Alter von 63 Jahren gibt es keine Möglichkeit mehr, nachträglich zusätzliche rentenwirksame Zeiten nachzuzahlen. Das ist nur bis zu einem Alter von 45 Jahren evtl. möglich.
Alles, was man ansonsten in die Rentenkasse einzahlen kann wie z.B. Ausgleichszahlungen für Abschläge oder auch Scheidungsausgleich erhöht immer nur die Anzahl der Rentenpunkte – nicht aber die Wartezeit.
Ich würde aber – falls noch nicht geschehen – dringend eine Rentenberatung und Kontoklärung empfehlen. Es besteht immer die Möglichkeit, dass nicht alle Zeiten korrekt erfasst sind. So werden z.B. Zeiten, die die Arbeitsagentur melden müsste, nicht immer vollständig weitergegeben. Aber in erster Linie denke ich dabei an Erziehungszeiten für Kinder. Mehr dazu: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Kindererziehung/kindererziehung_node.html
Falls das alles nicht in Frage kommt, dann wird es mit der vorgezogenen Rente leider nichts.
Gruß, Der Privatier
Hallo liebe Teilnehmer,
ist eine früherer Rentenbeginn immer nur frühestens ab 63 Jahren möglich, oder wäre noch früher möglich, wenn man entsprechend mehr Abschläge akzeptiert oder auch, wenn man entsprechend mehr freiwillig einzahlt?
Beste Grüße
Burki
Moin Burki,
“ … oder wäre noch früher möglich …“
Nein, dass ist nicht möglich. Es gibt noch die SB Rente = Schwerbehinderten Rente. Dafür müssen aber folgende Bedingungen erfüllt sein:
– ein GdB (Grad der Behinderung) von min 50% muss vorliegen
– Eintritt ist ab 62 möglich, dann jedoch mit 10,8% Abschlag
– es müssen 35 Jahre mit Wartezeiten vorliegen
Gruß
Lars
Für den DRV Rentenstrang schliesse ich mich Lars an .
Für andere Rentenversicherungen gelten aber auch öffter andere Regeln .
Quasi bunte Mischung von verschiedensten Rentenversicherungen……….
Halt individuelle Fragestellungen .
LG Det
PS : Und auch bei der Abgabe der Anlage R , sind dann ggf. andere tw. komplexere
Bedingungen wie bei der einfachen Füllung der Anlage R ( = NUR mit DRV Renten )
zu beachten .
N.w.v. individuelle Fragestellungen ans zvE , u.a. auch mit Anlage R .
LG Det