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Kap. 6.14: Rente und Krankenkasse — 81 Kommentare

  1. Schönstes Beamtendeutsch: „Die Vorversicherungszeit hat erfüllt, wer seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert war.“
    Wer z.B. mit 26 Jahren nach dem Studium ins Berufsleben startet und mit 56 Jahren Privatier wird – gewollt oder ungewollt – könnte bereits 30 Jahre gesetzlich versichert gewesen sein, aber das reicht noch nicht. Denn bis zur Rente mit sagen wir 67 Jahren liegen noch 11 Jahre vor ihm und die 2.Hälfte begann mit 46.5 Jahren, er muß also die letzten 18 Jahre als Minimum gesetzlich versichert sein.
    Um das zu erreichen, geht nur die freiwillige gesetzliche Versicherung und wenn ich richtig informiert bin, zahlt er dann von 56 bis 67 auf die Kapitaleinnahmen Beiträge, zusätzlich zu den 25% Abgeltungssteuer, oder?
    Damit er dann als Rentner als pflichtversichert gilt und diese Komponente wieder entfällt, hoffentlich länger als 10/11 Jahre, richtig?
    Covacoro.

    • Hallo Covacoro,
      Deine Überlegungen sind schon richtig so. Und schön ist das alles nicht. Aber genau darum gebe ich mir als freiwillig gesetzlich Versicherter ja auch solche Mühe, meine Kapitalerträge sehr gut zu planen (siehe Beiträge zur Steuerplanung) und sie so gering wie möglich zu halten.

      Aber was wäre denn auch die Alternative? Eine private Krankenversicherung?
      Du hast ja mein Buch „Gedanken eines Privatiers“ schon gelesen und kennst also auch das Kapitel über die Krankenversicherung. Für alle anderen ein sehr verkürztes Fazit: Wer schon immer gesetzl. versichert war, sollte das auch bleiben. Ein Wechsel im fortgeschrittenen Alter ist wohl wenig sinnvoll. Zumal wenn noch z.B. die Ehefrau die Familienversicherung genießen kann.

      Ich kann von daher mit meiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ganz gut leben. Und zumindest nach derzeitigem Plan fallen die Beiträge auf die Kapitalerträge bei mir nur bis zum 63. Geburtstag an (übrigens noch ein Grund mehr für die vorzeitige Rente!) Und im Übrigen sind die Beiträge zur Krankenkasse natürlich im Finanzplan enthalten und insofern alles im grünen Bereich.

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo.

    Schon wieder eine dumme Frage von mir…
    Oben steht folgendes:

    Beiträge für freiwillig Versicherte

    Hier werden nämlich alle Einkünfte zur Berechnung des Krankenkassenbeitrages herangezogen! Also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und private Lebensversicherungen.

    Frage. Die „Private Lebensversicherung“ ist doch nach 12 Jahren und Abschluß vor… usw.
    Jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen „Steuerfrei“.
    Brauch das auch nicht bei der Steuer angeben und dann auch keine Krankenkasse davon abführen?
    Und wenn, dann doch auch nur für den Zugewinn. – Sonst wäre es ja eine Doppelbesteuerung?!

    Danke
    kurti

    • Noch einmal ganz deutlich: Es gibt eine unterschiedliche Behandlung von Pflichtversicherten und Freiwillig Versicherten!
      Außerdem hängt die Behandlung der KK-Beiträge auch noch davon ab, inwieweit der AG an dem Vertrag und an den Zahlungen beteiligt war.

      Die Frage bezieht sich nun aber auf die freiwillig Versicherten (die ohnehin etwas schlechter da stehen). Die Details sind wieder einmal umfangreich und ich möchte an dieser Stelle gerne auf einen recht guten Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg hinweisen, der die Zusammenhänge und die Rechtsprechung recht gut erklärt.

      Für die Eiligen, die den ganzen Artikel nicht lesen wollen, hier der Kernsatz:
      „Anders ist der Fall bei freiwillig Versicherten: Bei ihnen zählt alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Dazu gehören zum Beispiel auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen, auch wenn dafür dann zweimal Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.“

      Gruß, Der Privatier

  3. Nochmal, auch Hinsichtlich der GKV und der GKVdR gibt es einen starken Unterschied bei A) Pflichtversichert B) Freiwillig Versichert .
    Also : Auch bei der GKV ( NICHT GKVdR ) zählen die Einkünfte aus VuV , Versicherungen und KAPEK bei der FREIWILLIGEN Versicherung MIT . D.h. , hier wird nicht nur der Betrag aus der abhängigen Beschäftigung zur Beitragsberechnung herrangezogen , sondern auch alle sonstigen EINKÜNFTE .
    Es ist z.Zt. ( Nach Diskussionen im Spitzenverband der GKV ) noch strittig , ob in den GKV Beiträgen , zur Wirtschaftlichen Gesamtleistungsfähigkeit des Mitgliedes ( Beitagszahler ) auch noch ( Nur bei freiwillig Versicherten ) die weiteren Vermögensverhältnisse berücksichtigung finden sollen , ( Welches natürlich bei Vermögensbestand einen höheren Beitrag nach sich ziehen würde ) . Dieses ist aber z.Zt. noch unklar . Vermutlich , wird jedoch genau dahin der Weg gehen , da ja weiteres Beitragsaufkommen generiert werden kann . Bei der Pflichtversicherung ist eigentlich alles klar , es werden nur Lohnzahlungen ( Bis Jetzt ) und andere ( Betrieblich veranlasste Zahlungen )rangezogen. Normal geht dieses bei der GKVdR genauso weiter . Problem ist hier nur bei der PLICHTVERSICHERUNG in der GKVdR , die oben genannten 90 Prozent in der 2 ten Lebensarbeitshälfte . Hier sind genau eben diese Rechnungsgrundlagen wie auch bereits oben erwähnt eben nicht völlig klar. Was stark zu verunsicherung beiträgt sind hier die jeweiligen unterschiedlichen Handlungsnormen der GKK . Dieses ist im Spitzenverband der GKV leider noch nicht einheitlich geregelt , weshalb sich natürlich auch immer wieder Rechtsstreitigkeiten ergeben. Also Beispiel , Anfang Arbeit mit 17 , Normales Ende mit 67 in Alters-Rente .
    Also 50 Jahre Beitragszahlung , nach 25 Jahren kommt 2 te Lebensarbeitszeitregelung , d.h. nach 25 Jahren , nochmal 90 Prozent von den neuen 25 Jahren ( 22,5 Jahre ) in Pflichtversicherung . Somit dann 47,5 Beitragsjahre in Pflichtversicherung. Die ersten hätte er auch nicht Pflichtversichert sein müssen , total egal , aber bei den letzten sind die 90 Prozent wichtig . So , und was ist nun bei einen Unfall nach 18 Jahren in der 2 ten Lebensarbeitshälfte , Ausladsaufenthalt , oder ,oder , oder . Was ist bei EU / BU Zahlungen u.s.w. . Hier sind leider die unterschiedlichen Sichtweisen der KK immer wieder beliebtes Aufgabengebiet der Fachanwälte für Sozialrecht . Da leider die GKVdR genau diese Sichtweisen so 1:1 übernehmen . Und ja , es wird nach dem 50 ten Geburtstag schwieriger als Pflichtmitglied noch in die GKVdR reinzukommen. Es bleibt spannend .

  4. Hallo Privatier,
    erst mal vielen Dank für die ausführlichen Infos auf der Webseite. Bin jetzt schon um Einiges schlauer geworden. Zu folgendem Thema hätte ich aber noch ein paar Fragen:

    ************
    „Wer allerdings die Kriterien der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt, für den kann es u.U. richtig teuer werden!

    Daher mein Rat: Wer sich mit diesem Thema erst kurz vor der Rente befasst, wird kaum noch eine Chance haben, etwas zu verändern. Wer rechtzeitig plant (also im Alter von 30-40 Jahren!) kann die Konsequenzen seiner Entscheidungen noch steuern.“
    ********

    Ich bin 49 Jahre alt und habe wg. Arbeitsplatzabbau meine Stelle verloren. Ein neuer Job ist bisher nicht in Aussicht.
    Jetzt komme ich zwar mit meinen Kapitalerträgen gerade so über die Runden (sie liegen unterhalb €921/Monat) und bin freiwillig gesetzlich versichert, mit dem Mindestbeitrag von ca. €164,00 / Monat.

    Wenn ich nun keinen Job mehr bis zur Rente finde, bleibe ich ja bis 67 freiwillig gesetzlich versichert, erfüllte aber dann auch die 90% Regelung in der 2. Berufshälfte nicht. Bekomme ich dann trotzdem den Zuschuß von aktuell 7% für die KV ?
    Bin ich dann ab 67 immer noch freiwillig gesetzlich krankenversichert ? Und auf alle weiteren Einkommen ( VuV, Kapitalerträge) fallen dann die vollen KV-Beiträge für mich an !?

    Was kann ich denn hier noch steuern ?

    Vielen Dank und VG
    Martin

    • „Wenn ich nun keinen Job mehr bis zur Rente finde, bleibe ich ja bis 67 freiwillig gesetzlich versichert, erfüllte aber dann auch die 90% Regelung in der 2. Berufshälfte nicht.“

      Leider haben Sie nicht dazu geschrieben, worauf Ihre Zweifel gründen? Sind oder waren Sie bisher privat krankenversichert? Dann müsste man die Zeiten einmal exakt ausrechnen.
      Ich vermute aber eher, dass Sie den Begriff „Berufshälfte“ hier falsch verstanden haben. Korrekt heißt es eigentlich „Erwerbsleben“. Und dieses beginnt mit der Aufnahme der ersten Beschäftigung (auch Lehre) und Ende mit dem Beginn der Rente (exakt mit der Antragstellung). Es hat also nichts damit zu tun, ob Sie in dieser Zeit auch gearbeitet haben. Und es hat auch nichts damit zu tun, welche Beiträge in die GKV eingezahlt worden sind: Ob freiwillig oder pflichtversichert, durch einen AG, die Arbeitsagentur oder als Selbstzahler.
      Wenn Sie also nicht PKV versichert sind oder waren, müssen Sie sich keine Gedanken machen. Waren Sie es doch, müsste man einmal das Rechnen beginnen.

      Gruß, Der Privatier

  5. Hallo,
    ich war bisher immer gesetzlich versichert und bin ab 2016 nun freiwillig gesetzlich versichert.
    Eine Lehre habe ich mit 22 Jahren begonnen und gleich danach Studium. ( Davor Gynmansium und Zivildienst ).

    **********
    Wenn Sie also nicht PKV versichert sind oder waren, müssen Sie sich keine Gedanken machen. Waren Sie es doch, müsste man einmal das Rechnen beginnen.
    **********
    Wenn ich jetzt mal vom Worst-Case (keine Anstellung mehr bis zur Rente mit 67) ausgehe, was heißt dass dann später an KV Beiträgen von der Rente, VuV, Kaperträgen ?
    Wie ist es gemeint, daß ich mir keine Sorgen machen müsste, wenn man gesetzlich versichert war ?

    Danke und VG
    Martin

    • „Keine Sorgen machen“ bedeutet, dass jemand der sein Leben lang in der GKV war, als Rentner dann als „pflichtversichert“ eingestuft wird. Die Unterschiede habe ich im Beitrag erläutert. Im Wesentlichen heißt das:
      * Etwas weniger als die Hälfte des Beitrages übernimmt die RV,
      * Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Höhe ALLER Renten,
      * Kapitalerträge werden dagegen nicht berücksichtigt.

      Und das ist eben für einen Privatier, der ja einiges an Kapitaleinkünften haben sollte, eben deutlich besser als der Status eines „freiwillig Versicherten“.
      Aber darum muss man sich eben als langjähriges GKV-Mitglied keine Sorgen machen.

      Gruß, Der Privatier

  6. @Martin
    Es sind ja noch ein paar Jahre hin…
    Aber warum bis 67 „warten“?
    Mit 35 Rentenjahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. (Wenn was fehlt, freiwillig einzahlen)
    Nachteile: Rentenabschlag von 14,4%. – Für immer!
    Vorteile: Eher Rente ! und darum wird auch weniger von der Rente versteuert (2030=90%).
    Krankenkasse wird zum Teil nicht mehr nur von Dir getragen (Rentenversicherungsträger zahlt fast die Hälfte).
    Kapitaleinkünfte (Zinsen,Dividenden) sind für die Krankenkassen (Beitrag) wieder egal.

  7. Die 90%-Regelung bezieht sich nur darauf, ob man in der einer Gesetzlichen Krankenversicherung war (egal ob freiwillig oder Pflicht)
    Also wenn man mal in einer Privaten war/ist, müßte man sehen wann und wie lange es war. Und ob die 90%-Regelung erfüllt ist.
    Steuer usw. siehe meinen Beitag oben und den Link:
    https://www.test.de/rentenversicherung-5156247-0/

  8. Hallo Privatier,
    auch bei dem pflichtversicherten Rentnern (GKVdR) gibt es anscheinend wichtige Unterschiede bei den Krankenkassenbeiträgen auf Renten. Die Renten werden eben nicht alle gleich behandelt. So zahlt man bei der gesetzlichen Rente, wie von dir erläutert, nur den Arbeitnehmeranteil (7,9%). Bei der betrieblichen Rente muss man allerdings auch den Arbeitgeberanteil übernehmen, zahlt also 14,9 % von dieser Rente. Die Rürup Rente wird anscheinend gar nicht herangezogen, die Riester Rente auch nicht,wenn sie privat finanziert wurde.
    Das ist mein derzeitiger Kenntnisstand, vielleicht kann das ja noch jemand genauer aufdröseln.
    Danke auch von mir für diese informative Seite!

    • Vielen Dank für diesen ergänzenden Hinweis, den ich einfach einmal ohne weitere Kommentierung so stehen lassen muss. Denn ich will gerne zugeben, dass ich mich mit diesen Regelungen noch nicht befasst habe.

      In meinem Finanzplan habe ich ohnehin für ALLE Einkünfte den vollen KV/PV-Satz von ca. 17,5% angesetzt. Da bin ich auf jeden Fall auf der sicheren Seite und werde dies dann ggfs. bei Eintritt in den Rentenbezug anpassen.

      Gruß, Der Privatier

  9. Eine Verständnisfrage: Wenn jemand vorhat, vorzeitig Privatier zu werden, dann hat er doch kaum eine Chance, die im Artikel genannte 90%-Grenze zu erreichen (diese hinterlistige Regelung scheint ja gezielt gegen Privatiers gerichtet zu sein). Denn selbst in einem relativ „günstigen“ Fall eines recht frühen Eintritts ins Erwerbslebens (z.B. mit 17 Jahren) würde das doch bedeuten, dass man nur die letzten (63-17)/2*0,1 = 2,3 Jahre nicht gesetzlich versichert sein darf, d.h., wer vorhat, mit 60 Jahren oder früher aufzuhören, kann diese 90% niemals erreichen.

    Oder mache ich da einen Denkfehler?

    • Nach den Erklärungen hier weiter oben sollte das möglich sein, indem dieser jemand während seines frühzeitigen Ruhestandes trotzdem freiwillig gesetzlich versichert bleibt und nicht in eine private Krankenversicherung wechselt, weil die mit ein paar Euro niedrigeren Beträgen locken. Somit bleibt man >90% der Zeit gesetzlich versichert.
      Beim „offiziellen“ Renteneintritt mit 67 oder entsprechend früher kann man dann die gesetzliche Versicherung als Pflichtversicherung nutzen.

    • Hallo Ludwig,

      in welchem Alter die Beschäftigung aufgegeben wird, ist irrelevant:

      ein Beispiel:

      Geboren: 01.01.1960
      erstmalige Beschäftigungsaufnahme: 01.01.1977
      Privatier ab: 01.01.2017, d. h. zuletzt gearbeitet 31.12.2016
      Grenze für Regelaltersrente erreicht am: 01.05.2026 (66 Jahre 4 Monate)
      Rentenantrag gestellt am: 01.03.2026 (für Rente ab 01.05.2026)

      Für die 90%-Regelung gilt:
      Rahmenfrist: 01.01.1977 (erstmalige Beschäftigungsaufnahme) – 01.03.2026 (Datum des Rentenantrags) (gesamt: 49 Jahre 2 Monate)
      halbe Rahmenfrist: 24 Jahre 7 Monate
      erste Hälfte der Rahmenfrist: 01.01.1977 – 31.07.2001 (24 Jahre 7 Monate)
      zweite Hälfte der Rahmenfrist: 01.08.2001 – 01.03.2026 (24 Jahre 7 Monate)

      Wenn man nun mindestens 90% der Zeit vom 01.08.2001 – 01.03.2026 gesetzlich versichert war, ist die 90%-Grenze erfüllt und man wird in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert.

      Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherung vom 01.08.2001 – 01.03.2026 eine Versicherung als Arbeitnehmer oder eine (kostenfreie) Familienversicherung oder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder eine Kombination davon war. Hauptsache: irgendwie gesetzlich krankenversichert.

      Gruß
      Swantje

      PS(1):
      Ob es 2026 für die Beitragsberechnung noch einen Unterscheid macht, ob man in der KVdR pflichtversichert oder als freiwilliges Mitglied versichert ist, weiß heute niemand. Mein Bauchgefühl sagt mir, dass früher oder später auch bei pflichtversicherten alle Einkunftsarten zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

      PS(2):
      Die Darstellung der Fristen und der relevanten Zeiträume im obigen Beispiel ist stark vereinfacht und funktioniert im Detail (u.a. tageweise Berechnung …) ganz anders. Leider ist die „echte“ Berechnung nicht laienverständlich. Mir geht es in dem Beispiel hauptsächlich darum, dass das Ende der Beschäftigung / der Beginn des Privatier-Daseins in der Berechnung nirgendwo auftaucht und auch keine Rolle spielt.

      Wer’s genau wissen möchte kann hier unter unter A I 3.3.2 nachlesen: https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/krankenversicherung-rentner-versorgungsbezuege-einkommen-renten/_jcr_content/par/download_23269565/file.res/RS-KVdR-24-10-2019.pdf

    • Hallo Ludwig,

      Manuel und Swantje haben die Erklärung ja bereits gegeben: Die 90% Regelung bezieht sich auf den Unterschied: Gesetzliche/Private Krankenversicherung!

      Welchen Status man innerhalb einer gesetzlichen Krankenversicherung hat, also ob man pflicht-, freiwillig- oder familienversichert ist, spielt bei der Prüfung der 90% keine Rolle.

      Auch ein Privatier kann (wie ich z.B.) weiterhin freiwillig gesetzlich versichert sein. Kein Problem. Und meine Frau über die Familienversicherung gleich mit. Dabei sind allerdings die Einkünfte im Auge zu behalten…

      Gruß, Der Privatier

  10. Hallo Swantje
    Erstmal ein frohes gesundes 2017 , vielen Dank für die Top Kommentare .
    Meine Frage zu den 90% würde sich auf den Endtermin der Rahmenfrist beziehen
    und der Beitragshöhe für die NICHT GRV – Renten .

    1) Handelt es sich hier bei der Berechnung der 90% immer um den Regel-Termin .
    D.h. , ich könnte den Termin für die Altersrente – Antragsstellung auch erst
    viel später machen , würde sich dann die 90% dann auch auf Termin z.B.
    Endalter 80 ( z.B. 01.05.2039 ) beziehen , oder würde sich für die Berechnung , doch auf Regelalters ( wie oben z.B. 01.05.2026 ) Antragsstellung bezogen
    und berechnet werden ?????

    2) Die Beitragshöhe richtet sich ja vermutlich nach der Rente aus der GRV
    hier wird es ja vermutlich so sein , das nur die Einkünfte aus der GRV mit
    dem ( durch die GRV ) bezuschußten Beitragssatz von 7,9 % bebeitragt werden .
    Die anderen Einkünfte ja vermutlich , je nach Herkunft mit den 14,3% oder
    14,9% .
    Wenn jetzt die Einkünfte aus der GRV unter dem Mindestbeitragseinkommen
    liegen , wird dann auf die GR ( Kleiner ) oder den Mindestsatz
    ( irgendetwas um 960,00 Euro Mindesteinkommen ) angepasst ?????
    Also wenn alle zu verbeitragenden Einkommen unter dem Mindestsatz liegen ,
    zählt dann dennoch der Mindestsatz oder der dann ggf. etwas kleinere
    Beitragssatz aus GR und PR und Sonstigem Einkommen ?????
    Danke schon mal im Vorraus fürs Gedanken machen .
    LG Det

    • Hallo Det,

      dir auch ein frohes neues Jahr.

      Zu 1:
      Die Rahmenfrist läuft immer vom Tag der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung bis zum Tag des Rentenantrags. Dabei ist es egal, ob der Antrag vor oder nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt wird. Es zählt allein das Antragsdatum. Wenn’s mit den 90% sehr knapp wird und es vielleicht an wenigen Tagen/Wochen hängt, kann daher schon sinnvoll sein den Antrag hinauszuzögern.

      Zu 2:
      Bei freiwilligen Mitgliedern werden 2017 mindestens 991,67 € beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt. Liegen die Einnahmen darunter, wird das Einkommen fiktiv auf diesen Betrag aufgestockt und dann verbeitragt. Aber: nur bei freiwilligen Mitgliedern! Und nur bei freiwilligen Mitgliedern spielen die sonstigen Einnahmen (außer Betriebsrente) überhaupt eine Rolle.

      Beispiel 1: Das monatliche Einkommen setzt sich zusammen aus:

      250,00 € gesetzliche Rente
      250,00 € Betriebsrente
      1.500,00 € Mieteinnahmen (steuerlicher Gewinnanteil)
      1.500,00 € Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividende, etc.)
      [Gesamteinnahmen also 3.500,00 €]

      Rentner 1 ist pflichtversichert, hat die 90% also erfüllt, und zahlt:
      7,3% x 250,00 € = 18,25 € von der gesetzlichen Rente
      14,6% x 250 € = 36,50 € von der Betriebsrente
      18,25 € + 36,50 € = 54,75 € gesamt
      Mieteinnahmen und Einnahmen aus Kapitalvermögen spielen auf Grund der Pflichtversicherung keine Rolle.

      Rentner 2 ist freiwillig versichert, hat die 90% also nicht erfüllt, und zahlt:
      14,6 % x 250,00 € = 36,50 € von der gesetzlichen Rente
      14,6 % x 250,00 € = 36,50 € von der Betriebsrente
      14,0 % x 1.500,00 € = 210,00 € von den Mieteinnahmen
      14,0 % x 1.500,00 € = 210,00 € von den Einnahmen aus Kapitalvermögen
      36,50 € + 36,50 € + 210,00 € + 210,00 € = 493,00 € gesamt

      Dazu erhält Rentner 2 von der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss von 7,3 % x 250,00 € = 18,25 €, er zahlt also effektiv 493,00 – 18,25 € = 474,75 € selbst.

      Beispiel 2: Das monatliche Einkommen setzt sich zusammen aus:

      100,00 € gesetzliche Rente.

      Weitere Einnahmen bestehen nicht. Der Lebensunterhalt wird dadurch sichergestellt, dass das vorher unter der Matratze zinslos gehortete Vermögen mit der Zeit ausgegeben wird.

      Rentner 1 ist wieder pflichtversichert (90% erfüllt) und zahlt:
      100,00 € x 7,3% = 7,30 € aus der gesetzlichen Rente

      Rentner 2 ist wieder freiwillig versichert (90% nicht erfüllt) und zahlt:
      100,00 € x 14,6% = 14,60 € aus der gesetzlichen Rente
      891,67 € x 14,0% = 124,83 € aus der fiktiven Einkommenshochrechnung
      14,60 € + 124,83 € = 139,43 € gesamt

      Dazu erhält Rentner 2 von der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss von 7,3 % x 100,00 € = 7,30 €, er zahlt also effektiv 139,43 € – 7,30 € = 132,13 € selbst.

      Bei beiden Rentnern kommt – je nach Krankenkasse – noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (ca. 1,1%) und die Pflegeversicherung (2,55% oder 2,8%) hinzu.

      Soweit Stand heute. Was am 01.05.2039 wirklich gilt, steht in den Sternen.

      Soweit Stand heute.

  11. Dank an alle Antwortenden – „ob man pflicht-, freiwillig- oder familienversichert ist, spielt bei der Prüfung der 90% keine Rolle.“ ist dann wohl der Knackpunkt. Ich ging fälschlicherweise davon aus, dass sich die 90% auf Zeiten der Pflichtversicherung in der GKV beziehen – wenn es nur ausreicht, gesetzlich versichert zu sein, ist ja alles im Lot. Dann würde ja auch z.B. folgendes Modell gehen:

    Beginn Erwerbsleben mit 17 (ab da pflichtversichert in GKV)
    Beginn Privatiersleben mit 55 (ab da freiwillig versichert in GKV)
    Beginn Rentnerdasein mit 63 (ab da wieder pflichtversichert in KVdR)

    Richtig?

  12. Wer 5,50 EUR übrig hat kann bei Lidl aktuell ein 445 seitiges Buch Rentenplaner erwerben, steht alles super leserlich geschrieben drin was es zu wissen gibt.
    Bin begeistert, soll aber keine Werbung sein, nur mal ein Hinweis mal nachzusehen
    wenn man gerade Einkaufen ist. Kann ja sein, dass sich auch mal ein Privatier in dem Laden verirrt..kleiner Scherz..

  13. Hallo alle miteinander,

    nachdem ich dank dieser Community nun alles bislang richtig gemacht habe, stellt sich doch eine neue Frage zum Thema Krankenversicherung :

    Nach einem Dispositionsjahr ( was ich früher beenden konnte auf Vorschlag des AA – Kündigung war unwiderruflich ausgesprochen worden ) erhalte ich seit Nov. ALG . Paralell erhalte ich seit Januar nun eine Firmenpension. Dies ist ja unschädlich für das ALG- hab ich auch hier gelernt ;-))))

    Bei der ersten Abrechnung bin ich stutzig geworden : aktuell zahlt ja das Amt meine KV-Beitäge. Zusätzlich kommen nun die KV-Beiträge aus der Pension dazu.
    D.h. mit PVK und KV werden monatlich
    200.- vom Amt
    450.- von der Pension fällig.
    Ist es denn rechtens, dass hier doppelt kassiert wird?
    Viele Grüße Heidi

    • Moin Heidi,

      „Ist es denn rechtens, dass hier doppelt kassiert wird?“

      Ist mit der „Pension“ einer der nachfolgenden bAV-Versorgungssysteme gemeint?

      (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, oder die Direktzusage, U-Kasse)

      Renten aus einer betrieblichen Altersvorsorge gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach §229 Abs.1 Satz 5 SGB V „Versorgungsbezüge als beitragsplichtige Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung“ und werden damit zu Verbeitragung herangezogen.

      Es gibt beim ALG1 + gleichzeitigen Bezug einer bAV aber eine Außnahme:
      Wenn die Betriebsrente (oder mehrere Betriebsrenten zusammen) über der KV-Beitragsbemessungsgrenze liegt, dann führt die AfA keine KK+PV Beträge vom ALG1 ab.

      Gruß
      Lars

        • Schau bitte einmal unter „frag-einen-Anwalt.de“ Stichwort: „Betriebsrente, Arbeitslosengeld, … “ nach. (soll ich den Link einstellen?)

          Ich war selbst perplex, … die Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtige Beschäftigte, oder freiwillig versicherter Rentner oder versicherungspflichtige Rentner sind in:

          §230 SGB V „Gesetzliche Krankenversicherung – Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Beschäftigter“

          §238 SGB V „Gesetzliche Krankenversicherung – Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner“

          §238a SGB V „Gesetzliche Krankenversicherung – Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner“

          festgelegt.

          Gruß
          Lars

          Unter „Haufe“ habe ich auch eine Rangfolge gefunden.

          • Hallo Lars, bei gleichzeitigem Bezug von ALG und Versorgungsbezügen treffen §238 und §238a SGB V nicht zu, da man ja ohne gesetzliche Rente gemaß §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V kein Rentner ist.
            Bleibt also §230 SGB V. Hier habe ich unter https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sommer-sgbv-230-rangfolge-der-einnahmearten-versicherungspflichtig-beschaeftigter_idesk_PI42323_HI530225.html unter Rz. 6 folgende Aussage gefunden:
            „Bei der Rangfolge der Einnahmen wird ungeachtet des § 224 das Bemessungsentgelt (Regelentgelt) dieser Leistung vorrangig vor Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen als fiktive beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt, da bislang eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt.“

            Bei dem Bemessungsentgelt wurde allerdings ALG nicht aufgeführt. Daher kommet evtl. die Ausage der TK.
            Wäre schön, wenn Swantje B. das kommentieren könnte.

          • Ja, wäre prima wenn Swantje B. helfen könnte.

            Noch was vom GKV Spitzenverband: RS-KVdR -24-10-2019, kann/werde ich nicht eingestellt, sind 178 Seiten, … vom Titel her: „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner“

            Ich wolle das gleich wegdrücken, wegen: „KVdR und Rentner“, hatte dann aber Beispiele + Schaubilder/Säulendiagramme (wie die jeweiligen Rangfolgen zur Anwendung kommen) im Inhaltsverzeichnis gefunden:

            A VIII 3.2 Rangfolge der Einnahmen S.125
            A VIII 3.2.1 Versicherungspflichtige in der KVdR S.125
            A VIII 3.2.2 Versicherungspflichtige auf Grund einer Beschäftigung S.127
            A VIII 3.2.3 Versicherungspflichtige nach anderen Vorschriften S.130
            A VIII 3.2.3.2 Bezieher von ALG1 S.131

            Ich zitiere aus A VIII 3.2.3.2:

            Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts, höchstens 80 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Wird gleichzeitig Arbeitsentgelt aus einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielt, mindern sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V um 80 % dieses Arbeitsentgelts. Bei Personen, deren Arbeitslosengeld aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird, gelten als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (Urteil des BSG vom 29. September 1997 – 8 RKn 4/97 -, USK 9750). Beiträge aus Versorgungsbezügen sind aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Beiträge aus neben dem Arbeitslosengeld bezogenen Renten (sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch gesetzliche Renten aus dem Ausland) sind in analoger Anwendung des § 230 Satz 2 SGB V separat zu erheben.

            Zitat Ende.
            Damit dürfte wie du geschrieben hast der §230 SGB V zur Anwendung kommen.

            „ranggleichen“ Einnahmen siehe: (§228 Abs.1 Satz 2 SGB V)

            Gruß
            Lars

          • Danke dir Lars, insbesondere für die umfangreiche Lektüre. Dank Corona gibt’s genug Zeit zum Lesen 🙂

  14. Guten Tag….eine Frage die mir bislang noch niemand beantworten konnte….

    Wenn ich z.B. bis 50 in der PKV war und dann durch ALG 1 Bezug in die GKV gewechselt bin fehlen mir je nach Eintrittsdatum in jungen Jahren in die GKV evtl. noch einige Monate/Jahre um die die Krankenkasse der Rentner zu gelangen.

    Kann ich jetzt FREIWILLIG den Renteneintritt solange verzögern (z.B. erst mit 70) um dann doch die Fristen zu erfüllen um dann in die Krankenkasse der Renter einzutreten…

    Weiß das jemand?

    • das wäre möglich als freiwillig GKV-Versicherter und mit 70 den Rentenantrag stellen. 🙂

      Gegenfrage: Sind Kinder vorhanden? Wenn ja, dann können pro Kind 3 Jahre als Vorversicherungszeit für die GKV angerechnet werden um die 9/10 Regelung für die KVdR-Mitgliedschaft zu erreichen.

      Auszug vom GKV-Spitzenverband und DRV-Bund Punkt A I 3.3.4.3 Seite 31 zu:

      „Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zum 01.01.2020“

      A I 3.3.4.3 Pauschale Anrechnung von drei Jahren für jedes Kind
      Für jedes Kind werden pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Damit kommt es nicht darauf an, ob z. B.

      – das Kind tatsächlich und in welchem zeitlichen Umfang von der betreffenden Person betreut bzw. erzogen worden ist; damit sind auch die Fälle erfasst, bei denen das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres verstirbt,
      – für die Betreuung bzw. Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit unterbrochen worden ist,
      – eine tatsächliche oder mögliche Zeit der Kinderbetreuung bzw. -erziehung in die erste oder zweite Hälfte des Erwerbslebens fällt,
      – sich die ersten drei Lebensjahre mehrerer Kinder überschneiden; Entsprechendes gilt für den Erwerb bzw. den Beginn der Rechtsstellung eines Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindes,
      – bei Pflegekindern das Eltern-Kind-Verhältnis vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres begründet worden ist oder
      – wo bzw. in welchem Staat (Inland, Ausland, Abkommenstaaten, Nichtabkommenstaaten) das jeweilige Kind geboren und aufgewachsen ist

      Gruß
      Lars

  15. Also könnte ich den Rentenantrag so lange herauszögern, bis ich die 9/10 erfüllt habe…ob das sinnvoll ist, sei mal dahingestellt…

    Keine Kinder….bleibt auch so….

  16. Guten Abend, das ist sehr spannend und hilfreich, was hier an fundierten Beiträgen geliefert wird. Chapeau.
    Darf ich eine Frage stellen? Nun, ich bin in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert und beabsichtige mit 61 oder 62 vorgezogenes Altersruhegeld zu beziehen. Ferner bin ich freiwilliges Mitglied der GKV. Somit würden also 17, X % auf alle Einkünfte anfallen.
    Ich war immer GKV versichert, erfülle die 9/10 Regel und bin gerade dabei, meine 5 Jahre Wartezeit in der DRV aufzufüllen, mit freiwilligen Mindestbeiträgen. Bundeswehrduenst und 8 Monate DRV zu Berufsbeginn.
    Die Frage meinerseits wäre: Wenn mit 67 ein wenn auch noch so geringer Rentenanspruch besteht, wechsle ich dann in die GKdR mit dem halben Beitragssatz?
    Ganz herzlichen Dank.

    • ist möglich, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

      Voraussetzungen für Versicherungspflicht

      – Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente* aus der gesetzlichen Rentenversicherung
      – die Rente wurde beantragt
      – die Mindest-Vorversicherungszeit wird erfüllt (9/10 Regel)

      (§5 Abs.1 Satz Nr.11 SGB V)

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

      Gruß
      Lars

      *Altersrenten
      *Hinterbliebenenrenten
      *Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

    • Hallo Christian H.
      Diese Frage ist nicht ohne weiteres zu beantworten .
      GKV = Ja
      GKVdR = Ja und Nein
      Beitragssatz = Komplex !!!
      Neben den Bezügen aus der DRV = GKVdR = Ja = 1/2 Beitragssatz
      sind halt auch noch andere Bezüge dann vermutlich zu berücksichtigen .
      Hierfür gilt m.M.n. = GKVdR = NEIN , sonder freiwilliges Mitglied
      in der GKV . Entfall für diesen Anteil , der GKVdR Schutz .
      Entfall für diesen Anteil , die Minderung .
      D.h. eine Aufteilung der Summen , aus DRV Bezügen = GKVdR = JA
      und BVW Bezüge = GKVdR = NEIN , sondern freiwilliges Mitglied
      für diesen Anteil der Versorgung mit doppelten Beitrag ( AG Anteil
      muss dann mitübernommen werden ) bei den Bezügen des BVWs .
      Somit wird m.M.n. eine Beitragsminderung des BVWs Anteils der
      zukünftigen Versorgungsbezüge , nicht möglich sein .
      Sondern für diesen Anteil , eine Analogie einer freiwilligen
      GKV zu sehen sein .

      LG Det

      • Richtig Det, (§229 Abs.1 Satz 1 SGB V – „Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen“), deswegen siehe Link der 2.Absatz unter der Teilüberschrift „Bei zusätzlichen Bezug einer gesetzlichen Rente“.

        “ .. Grundlage für die Beitragsbemessung sind nur die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die Rente des Versorgungswerks, Betriebsrenten u. evt. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bis zur BB-Grundlage“

        Und dazu auch auf S.125 (RS-KVdR-24-10-2019.pdf) Punkt:

        A VIII 3.2 „Rangfolge der Einnahmearten“
        A VIII 3.2.1 „Versicherungspflichtiger in der KVdR“ (inklusive Säulendiagramm auf S.126 und angefügte Beispiele)

        A VIII 3.2.1 „Versicherungspflichtige in der KVdR“

        „Bei den in der KVdR versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 238 SGB V für die Ermittlung der Beiträge nacheinander Renten (sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch gesetzliche Renten aus dem Ausland), Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insgesamt bis zum Höchstbetrag nach § 223 Absatz 3 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Versorgungsbezüge bzw. das Arbeitseinkommen nur insoweit für die Beitragsbestimmung herangezogen werden können, als die Beitragsbemessungsgrenze durch die im Rang vorgehende Einkunftsart noch nicht ausgeschöpft ist.“

        Gruß
        Lars

        • So ist m.M.n. RICHTIG Lars , und entspricht auch dem derzeitige pers. Privat
          Prüfverfahren für den ca. 10 bis 15% Anteil BVW Langlebigkeitsschutz Kaleun .
          GKVdR ist mit Bastelstunde ebenfalls eröffnet worden ( Nachwuchs sei Dank ) .

          LG Det

          PS. Ich mach Dir noch nen Kom. zum LR in der Plauderecke .

          • PPS Lars
            Was bei Haushaltssicht 10 bis 15% entspricht , ist aber beim Kaleun
            dann ca. 25 bis 30% . Du siehst , eine Asset Allokation , ist auch beim
            Haushalt nicht immer einfach . DRV wird dann erstmal mit ca. 60 Monaten
            Haltezeit ( = Unverfallbarer Anspruch ) gewählt , mit der Option , noch
            auf komplette DRV Bezüge und damit auch komplette GKVdR zu wechseln .
            ( = Noch komplexere Thematik des BVWs Anspar-Guthabens )

            LG Det

    • Wer immer GKV versichert war, erfüllt auf jeden Fall die 9/10-Regel. Wenn außerdem der Anspruch auf die gesetzliche Altersrente durch das Auffüllen der Wartezeit von mind. 5 Jahre ebenfalls gegeben ist, steht einer Aufnahme in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) nichts mehr im Wege.
      Bei der KVdR handelt es sich um eine gesetzl. Pflichtversicherung. Vorteil: Die oftmals bei Rentnern vorhandenen zusätzlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
      Anders hingegen bei Einkünften aus weiteren Renten! Diese werden auch in der KVdR verbeitragt. Und zwar mit dem vollen Beitragssatz. Einen Zuschuss in Höhe des halben Beitrages gibt es nur von der gesetzl. RV und auch nur für die gesetzl. Rente.

      Von daher: Aufnahme in die KVdR: Ja. Halber Beitragssatz auf alle weiteren Rentenbezüge: Nein.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für die fundierten Antworten. Somit wäre doch summarisch das beste, so mit 61 vorgezogenes Altersruhegeld beim Versorgungswerk zu beantragen, um dann im Anschluss mit der einen oder anderen Praxisvertretung oder ähnlichem bis 67 bei der DRV einzuzahlen, weil, wenn ich das richtig sehe, der KK Satz zwar der volle ist, Einnahmen aus Miete, Kapitalerträgen aber dennoch hälftig ab 67 DRV Mini-Rente. Sehe ich das richtig? Danke.

        • Im Link von heute früh befindet sich unten eine kleine Tabelle:

          Wenn du die KVdR Mitgliedschaft erfüllt, dann:

          – gesetzliche Rente: allg. Beitragssatz 14,6%* /Zuschuss 7,3% durch DRV
          – berufsständisches Versorgungswerk: allg. Beitragssatz 14,6% / kein Zuschuss
          – Sonstige Einkünfte: auf Kapitalvermögen und V+V – keine KK-Beiträge

          *Hälfte des Zusatzbeitrages der jeweiligen KK wird durch die DRV übernommen

          Gruß
          Lars

  17. Zu GKV-Beiträgen auf bAV habe ich (in KVdR) heute von der Barmer eine gute Nachricht bekommen: auf ratierlich ausgezahlte bAV muss ich selbst KV/PV-Beiträge zahlen (max. 120 Monate je 1/120), allerdings nicht von der ganzen Zahlung, sondern nur auf ca. 30% „Kapitalisierung betr. Altersvorsorge“ davon! (Sehr ungefähr so wie der „Ertragsanteil“ von 20% im Steuerbescheid?) Wie diese bAV-Ratenzahlungen besteuert werden, erfahre ich erst nächstes Jahr im Steuerbescheid.

    In Zahlen: zur Finanzplanung hatte ich hochgerechnet, dass ca. 24/mo fällig werden würden. In der Beitragsrechnung steht 7.32€/mo, besser ist das. 😀
    Von der rentierlich (bis Lebensende gezahlten) bAV werden nämlich die vollen 19.15% KV+PV einbehalten, oberhalb des bAV-KV-Freibetrags.
    Meine Auszahloption ist unwiderruflich getroffen, aber vielleicht hilft dies jemandem, der von der bAV gefragt wird: ratierlich oder rentierlich?

  18. @suchenwi, das ist in der Tat eine sehr interessante Nachricht. Da es vielerlei Arten der bAV gibt, wäre nützlich zu wissen was genau „Kapitalisierung betr. Altersvorsorge“ heißt(etwa erzielte Zinsen aufs eingezahlte Kapital?) und welchen Arten der betrieblichen Altersvorsorge darunter fallen.

    VG eLegal

    • Das kann ich nicht direkt beantworten. Die rentierlich ausgezahlte bAV ist Siemens BSAV, wo der Arbeitgeber ca. 1400/Jahr eingezahlt hat, ich selber nix.
      Zu Rentenantritt waren es gut 14k, ich musste mich entscheiden: rentierlich (hätte nicht viel gebracht) oder in 0..12 Jahresraten? Ich habe 10 Jahre gewählt, damit es zur KV-Pflicht passt. Dass das KV-mäßig deutlich günstiger ist, habe ich heute erst erfahren 🙂

  19. Hallo suchenwi,
    bei mir rechnet die Siemens-BKK bei der 10-Raten-Siemens-BSAV leider nicht so Kunden freundlich wie deine Barmer (es wird voll mit ca. 20% verbeitragt).
    Bist du sicher, dass du den 159€-Freibetrag bereits anderweitig schon voll ausgeschöpft hast und dieser bei der BSAV nicht anteilig wirkt ?

    • Hallo JuergenL,
      der Freibetrag ist anteilig durch VBL und zum Rest durch die monatliche Siemens SAF-Betriebsrente ausgeschöpft.
      Deshalb hatte ich für BSAV-Raten ja auch knapp 20% erwartet.
      Aber ich würde keinen Anwalt anheuern, um zu klären, dass ich bei der Barmer eigentlich dreimal mehr zahlen müsste…
      Wenn es ein Fehler bei denen war, kommt vielleicht irgendwann eine Nachforderung. „Wo kein Kläger…“ 🙂
      Ich klage nicht.

      • … und wir leben ja auch nicht an der Armutsgrenze, also macht der Unterschied zwischen 7.32 oder 24/mo ziemlich nichts aus.
        Bei anderen schon.

      • Das war offenbar ein Fehler. Nicht dass die Barmer den zugegeben und gar um Entschuldigung gebeten hätte…
        Heute kam eine neue Beitragsrechnung rein, gültig wiederum ab 1.4.2021:
        KV 19.54 + PV 3.70 = 23.34. Entspricht meiner Hochrechnung.

  20. Ich bin in der gesetzlichen KV (TKK) freiwillig versichert, seit ich (jetzt 50 Jahre) vor 2 Jahren Privatier „wurde“.
    Vor kurzem hatte ich hier im Forum darüber diskutiert, wie sinnvoll freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse sein können und da mir nur 37 Monate bis zur Erfüllung der 35 Jahre Wartezeit fehlen, fand ich große Zustimmung darin, das zu tun. So zahle ich nun ein, um bereits mit 63 Rente beantragen zu können, dann gibt es zwar eine Abschlagszahlung, allerdings wird die Rente auch geringer versteuert.
    Und jetzt meine ich einen weiteren Vorteil der Rente mit 63 zu erkennen, sofern kein Denkfehler vorliegt, deswegen dieser Post.
    Ich gehe davon aus, dass ich als Rentner pflichtversichert sein werde, die TKK hat das auch so signalisiert. Damit bleiben Kapitalerträge bei der Beitragsberechnung zur Krankenkasse außen vor. Meine langfristigen Kapitalanlagen (Rentenverträge bei der Zurich) werden ab 63 fällig und ich werde sie mir als Einmalzahlung auszahlen lassen. Und diese Erträge bleiben dann von der Beitragsermittlung der Krankenkassenbeiträge verschon, korrekt oder ?

    Gruß
    Tom

    • Moin Tom,

      wenn du die 9/10 Regel erfüllst steht der KVdR-Mitgliedschaft nichts im Wege, dann bist du als Rentner pflichtversichert und damit werden deine Kapitalanlagen nicht verbeitragt.

      Dazu muss man in der zweiten Hälfte des Berufslebens 9/10 in einer gesetzlichen KK entweder

      – Pflichtmitglied
      – freiwilliges Mitglied
      – Familienversicherter

      gewesen sein. Pro Kind werden noch 3 Jahre „Rabatt 🙂 = Anrechnungszeit“ bei der 9/10 Regelung eingeräumt.

      Gruß
      Lars

    • Moin Tom,

      ach, was habe ich da geschrieben, „Berufsleben“ das ist so nicht richtig! Es gilt die Rahmenfrist und das Ende der Rahmenfrist wird mit der Stellung des Rentenantrages ausgelöst. Beginn der Rahmenfrist ist der Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

      Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland (Urteil des BSG vom 8. November 1983 – 12 RK 12/83 -, USK 83202). Nach der Begründung zum vorgenannten Urteil des BSG kommt es für den Beginn der Rahmenfrist nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Der Beginn der Rahmenfrist wird daher auch ausgeöst z. B. beim Eintritt in

      – den Freiwilligen Wehrdienst,
      – ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat,
      – den Bundesfreiwilligendienst oder
      – eine Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
      – ein für ein Studium vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt (Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 – 12 RK 33/94 -, USK 9647).

      Wurde eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, so gilt als Beginn der Rahmenfrist

      – der Tag der Eheschließung bzw. der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
      – wenn eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres, bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt (nur in Ausnahmefällen relevant, A I 3.5.2.3)

      Diese Rahmenfrist wird geteilt und von der zweiten Hälfte muss man 9/10 als Pflichtversicherter, freiwillig Versicherter oder Familienversicherter in einer gesetzlichen KK gewesen sein.

      Gruß
      Lars

    • Hallo Tom,
      das ist der aktuelle Gesetzes-Stand (2021), richtig.

      Wie es dann 2034 aussieht (wenn du mit 63 in Rente gehen möchtest),
      ist aber eine ganz andere Frage.
      Auf Vertrauensschutz würde ich hier nicht bauen …
      Wenn in 2030 und später ein GKV-Beitragssatz > 22% verhindert werden soll,
      dann wird die Politik alle Beitragsfreiheiten streichen, hinter denen keine
      superstarke Lobby steht (und die „kleinen“ Privatiers haben nun mal keine Lobby,
      anders als die Beamten/Selbständigen/Abgeordneten/Minister) …

    • Ich habe den Eindruck, die bisherigen Antworten konzentrieren sich auf die Zugangsbedingungen für KVdR (9/10-Regel). Danach hat Tom aber gar nicht gefragt!

      Tom geht vermutlich zu Recht davon aus, dass er KVdR-Mitglied wird und fragt sich nur, ob dann die Auszahlung seiner Rentenverträge bei der Zurich mit KV-/PV-Beiträgen belastet werden.

      Dazu sei zunächst einmal gesagt, dass die Krankenkasse einen Unterschied zwischen Kapitalerträgen und Renteneinkünften macht. Das ist nicht identisch!
      Im Endeffekt macht es aber für einen KVdR-Versicherten dann doch keinen Unterschied, da beide Einkünftsarten nicht verbeitragt werden. Beiträge werden nur auf die gesetzliche Rente und auf Betriebsrenten fällig (und natürlich auf Arbeitseinkünfte).

      Gruß, Der Privatier

  21. Wie GKV-/Kassenbeiträge auf Lebensversicherung als Privatier vermeiden?

    Hallo.

    Ich (55 Jahre) bin Privatier (lebe vom Ersparten, keine nennenswerten Zins- oder Dividendeneinkünfte) und zahle den Mindestbeitrag zur Kranken- u. Pflegeversicherung.

    Nun läuft aber am 1.11.2024 (nach über 30 Jahren Einzahlung) eine Lebensversicherung aus und eine Einmalauszahlung wird fällig. Diese Zahlung würde dann auf 10 Jahre hochgerechnet. Auf den ermittelten Monatsbetrag fällt dann der Beitragssatz der Krankenkasse an.

    (Nur mal am Rande erwähnt, die Lebensversicherung lief die ersten 1 oder 2 Jahre als Direktversicherung. Meinen Recherchen zu folgen, kommt man für diese 1 bis 2 nicht umhin, die Kassenbeiträge zu entrichten. Aber sei’s drum, der an die GKV zu zahlende Beitrag fällt vermutlich sehr gering aus, da in den ersten Jahren einer Lebensversicherung generell noch nicht wirklich viel angespart wird.)

    Damit jetzt nicht auch noch auf den verbleibenden Rest Kassenbeiträge fällig werden, dachte ich mir, dass ich einfach wieder eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehme.
    Da müsste, dann auch ein Midijob vollkommen ausreichend sein, oder?
    Aber von wann bis wann muss ein Arbeitsverhältnis bestehen, damit, wenn ich wieder weiter als Privatier leben möchte, auf die Einmalauszahlung keine Kassenbeiträge anfallen?

    Schon einmal mal vorab ein Danke für die Antwort(en).
    Gruß Thomas aus Wuppertal
    VG, Thomas

    • Moin Thomas_aus_Wuppertal,

      „Da müsste, dann auch ein Midijob vollkommen ausreichend sein, oder?“

      Das funktioniert, durch den Midijob wechselst du den KK-Versicherungsstatus von „frw. Versicherter“ in „Pflichtversicherter“.

      „Aber von wann bis wann muss ein Arbeitsverhältnis bestehen, damit, wenn ich wieder weiter als Privatier leben möchte, auf die Einmalauszahlung keine Kassenbeiträge anfallen?“

      Wir hatten vor einigen Wochen von einem Kommentator folgenden Sachverhalt/Erfahrungsbericht:
      – auch Privatier
      – freiwilliges KK-Mitglied
      – Auszahlung Lebensversicherung
      – im Monat der Auszahlung den kompletten Monat ALG1-Bezug … damit KK-Pflichtmitglied
      – danach Abmeldung aus dem ALG1-Bezug … damit frw. KK-Mitglied
      – die Auszahlung der Lebensversicherung wurde von der KK nicht verbeitragt

      Das mag von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein. Am besten Kontakt zu deiner KK aufnehmen und den Sachverhalt nachfragen.
      Vielleich kann der Privatier diesen Erfahrungsbericht noch einmal raussuchen … liegt ca.2-3 Wochen zurück.

      Gruß
      Lars

      • Danke Lars für deine schnelle Antwort.

        Meinem Verständnis nach, dürften KK keinen Spielraum haben, da das bestimmt irgendwo im Sozialgesetzbuch (SGB V) steht und somit für alle KK gleichermaßen gelten sollte. Oder gibt es tatsächlich KK, die nicht nach zusätzlichen Beiträgen Ihrer Mitglieder gieren?

        ALG1 Bezug ist nicht mehr möglich, aber da sollte es ja keinen Unterschied geben, ob man nun ALG1 bezieht oder eine sozialversicherungspflichtige Arbeit (also mindestens ein Midijob) nachgehe.

        Zu meiner KK möchte ich jetzt erstmal keinen Kontakt aufnehmen, will nicht deren Aufmerksamkeit erregen. Aber vermutlich werde ich nicht darum kommen, um eine verlässliche Antwort zu erhalten.

        Mal sehen, ob noch der Link zu dem von dir genannten Beitrag gepostet wird.

  22. Guten Tag,
    ich hatte das Glück, am 01.02.2017 mit 58 Jahren aus dem Berufsleben ausscheiden zu können (mit Abfindung).
    Vom 01.02.2017 – 31.01.2018 Dispo-Jahr
    Vom 01.02.2018 – 31.01.2020 ALO
    Ab 01.02.2020 bei meiner Frau in der KV familienversichert.
    Ab 01.11.2022 gesetzliche Rente ohne Abschlag und Betriebsrente
    So weit so gut.
    Das besondere an meiner Situation ist, dass ich seit dem Tod meiner Mutter 31.07.2018 eine kleine Landwirtschaft geerbt habe.
    Die Landwirtschaft ist verpachtet, d.h. ich habe zusammen mit meiner Schwester ca. 2.000,00 EUR Pachteinnahmen.
    Des Weiteren habe ich 2019, 2020 und 2021 Einnahmen aus einem Veräußerungsgewinn (insgesamt ca. 45.000,00 EUR).
    Meine Frage (Sorge) ist nun, dass ich diese Einnahmen der Krankenkasse hätte melden müssen. Da ich die Landwirtschaft nicht aktiv betreibe, habe ich die Frage der Krankenkasse nach Einnahmen aus der Landwirtschaft aber verneint.
    Sind für diese Einnahmen (Pacht, Veräußerungsgewinn) Beiträge zur Sozialversicherung fällig?
    Hätte ich mich dann ab 01.02.2020 selbst krankenversichern müssen?
    Mit 60 habe ich zudem eine LV (Direktversicherung) ausbezahlt bekommen. Für diese zahle ich 10 Jahre Beiträge zur Krankenversicherung (seit 01.11.2022 mit Beginn Betriebsrente, vorher lag ich unter dem Mindestbetrag).
    Würden Einnahmen aus der Landwirtschaft (Pacht, Veräußerungsgewinn) für die Betriebsrente ebenfalls hier angerechnet werden?
    Vielleicht kann mir jemand hierzu Auskunft geben. Vielen Dank!
    P.S.: ich bin pflichtversichert

    Gruß
    Reinhard

    • Bei den Pachteinnahmen bin ich mir ziemlich sicher, dass diese bei der Prüfung der Familienversicherung anzugeben gewesen wären. Ob nun tatsächlich als Einkünfte aus der Landwirtschaft bin ich mir nicht ganz sicher. Falls aber dort nicht, dann eben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Spielt also im Grunde keine Rolle. Ausserdem hat es sich um regelmässige Einkünfte gehandelt. Von daher: Ja – hätte man angeben müssen.
      Als pflichvertsicherter (ALG-Empfänger oder Rentner) spielen diese Einkünfte dann keine Rolle mehr. Hier zählen nur Einkünfte, die durch Arbeitskraft erzielt werden.

      Bei den Veräußerungsgewinnen bin ich mir weniger sicher (bei der Fam.Vers.). Hier zählen eigentlich nur regelmässige Einkünfte. Wobei sich die Frage ergibt, ob Verkäufe in drei aufeinanderfolgenden Jahren bereits regelmässig sind.

      Wenn mit den obigen Angaben die Grenze für die Familienversicherung überschritten worden wäre, wäre eine eigene freiwillige Versicherung erforderlich geworden. Das ist richtig.

      Was man jetzt aber mit diesen ganzen Erkenntnissen anfangen sollte – dazu möchte ich keine Aussage machen. Da wäre vielleicht der Rat eines Juristen angebracht.

      Gruß, Der Privatier

      • Ok, vielen Dank für die schnelle Antwort. Anfrage beim Juristen habe ich auch schon in Erwägung gezogen. Aber erst mal einen finden 🙁

  23. Ich recherchiere gerade zu folgendem Thema und habe noch keine Antwort gefunden, vielleicht hat jemand von Euch – wie immer – einen Tipp 🙂

    Ich bin zur Zeit Privatier und plane ab dem Alter von 63 die Rente zu beantragen.
    Im Alter von 65 Jahren erwarte ich eine Einmalzahlung meiner Lebensversicherung (alle Einzahlungen wurden aus eigenen Beiträgen geleistet).
    Als Rentner werde ich freiwillig versichert sein und müsste somit Beiträge auf die Einnahmen aus der Lebensversicherung zahlen.
    Gibt es eine Möglichkeit dies zu verhindern? Wäre es möglich einen Midijob anzunehmen und dann den Status „pflichtversichert“ zu erhalten um die Beiträge zu verhindern? Falls dies möglich wäre, gibt es weitere Bedingungen, zB nur 99% der Rente zu beantragen?

    Vielen Dank für eure Kommentare

    • Moin Hannes,

      „Wäre es möglich einen Midijob anzunehmen und dann den Status „pflichtversichert“ zu erhalten um die Beiträge zu verhindern?“

      Ja, das wäre möglich.

      „Falls dies möglich wäre, gibt es weitere Bedingungen, zB nur 99% der Rente zu beantragen?“

      KG = Krankengeld bei einer „Teil“rente von 99,99%!… hierzu etwas Literatur

      https://www.lohnakad.de/2023/07/31/vorteile-einer-altersrente-als-teilrente/

      Aber bei einer bAV (falls vorhanden) aufpassen. Manche bAV`s werden nur bei Bezug einer Vollrente gezahlt, … also bei Bezug einer „Teil“rente den bAV-Vertragstext überprüfen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        ich würde Hannes‘ Thema gerne erweitern um die Fragestellung, ob Du oder sonst jemand hier eine Idee hat, wie sich die 120 Monate KV-Verbeitragung von LV-Zahlungen aus einer bAV für GKV-Mitglieder umgehen lassen? Bislang sehe ich hier nur den Wechsel in die PKV, der aber aus vielen anderen Gründen keinen Sinn macht.
        Wohlgemerkt geht es mir nicht darum, der GKV etwas vorzuenthalten, was ihr zusteht. Aber sie will seit 2005 (und das sogar vom BVG abgesegnet) halt auch Geld, das ihr meines Erachtens keineswegs zusteht.
        Im Falle meiner bAV basiert die ganze Regelung schlicht auf einem von Gerhard Schröder 2005 abgesegneten Vertrauensbruch, damals schon seit vielen Jahren bediente Altersvorsorgeverträge nachträglich und wider alle bisherigen Regelungen plötzlich KV-beitragspflichtig zu machen. Das Perfide dabei: Die Beiträge zu meiner bAV inklusive der AG-Zuschüsse wurden von mir stets versteuert und SV-verbeitragt, zusätzlich habe ich stets KV-Beitrage bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Trotzdem soll ich bei Auszahlung mit 65 nicht nur die Rendite der LV KV-verbeitragen, sondern die gesamte Auszahlungssumme. Meines Erachtens eine klare Doppelverbeitragung und simples Raubrittertum. Gleiches gilt für meine Direktversicherung, die stets pauschal versteuert wurde und deren Beiträge ausschließlich von mir geleistet wurden. Und doch soll ich auch dafür 120 Monate lang KV-Beiträge zahlen – nur weil der Vertrag über meinen AG lief.
        Wie gesagt: Ich will mich nicht vorbeimogeln an dem, was Staat und Kassen zusteht – aber hier liegt der Fall meines Erachtens anders – und der monatliche Freibetrag von 176,75 Euro ist ohnehin ein Witz, wenn die KV für meine Lebensversicherungen monatlich 2000 Euro ansetzt. Vielleicht hat ja jemand eine legale Idee, diese Systematik mit ihren eigenen Waffen zu schlagen.
        Besten Dank
        Dietmar

        • Moin Dietmar,

          ein leidiges Problem und sehr ärgerlich. Damit hatten Gerhard Schröder und Ulla Schmidt der bAV (hier Direktversicherung) einen Bärendienst erwiesen. Ich sehe da wenig Chancen einer „Verbeitragung“ zu entgehen. Außerdem sind die 10 Jahre (120 Monate) eine „starre Frist“. Näheres im nachfolgenden Link, bzw. ziehe ich noch einmal explizit raus. (Direkt im Link unten auf „Mehr anzeigen“ klicken, dann öffnen sich weitere Seiten).

          Nur eine Idee bei Gesamtkapitalisierung der bAV: weitere Vorauszahlungen zur KK und damit Nutzung steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, falls frw. Krankenversichert. Das muss man sich aber mit konkreten Zahlen ansehen und die KK muss bei der Vorauszahlung mitspielen. Damit: Steuerersparnis vs. KK-Beitragszahlung auf bAV

          https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent?_leongshared_serviceId=2011&_leongshared_externalcontentid=HI2286048

          Auszug aus dem Link:

          3.1.1 10-Jahresfrist

          Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (= 10 Jahre). Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.

          Es handelt sich dabei um eine starre Frist. Zwischenzeitlich relevante versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen verändern den Verlauf der Frist nicht.

          So verlängert sich z. B. die Frist nicht, wenn

          – zwischenzeitlich eine Familienversicherung besteht oder der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gänzlich unterbrochen ist,
          – eine Zeit lang keine Beiträge aus der fiktiven monatlichen Einnahme anfallen, weil durch andere vorrangig zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahmen bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

          10-Jahresfrist auch bei Ratenzahlungen

          Wird die Kapitalabfindung in Raten ausgezahlt, ist als beitragspflichtige Einnahme dennoch der Gesamtbetrag der Kapitalabfindung monatlich mit 1/120 zu berücksichtigen. Eventuelle Verzinsungen der einzelnen Raten, auf die ein Anspruch nach Eintritt des Versorgungsfalls entsteht, bleiben hierbei unberücksichtigt. Maßgeblich für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist die mit Eintritt des Leistungsfalls insgesamt zustehende Kapitalabfindung.

          Wichtig
          Kürzerer Zeitraum möglich

          Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, kann die Abfindung abweichend von der grundsätzlich starren Frist von 120 Monaten nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden.

          Auch den nachfolgenden Punkt Nr.3.4 im Link und das entsprechende Beispiel hierzu ansehen …

          3.4 Kapitalleistung wird bei noch fortdauernder Beschäftigung gezahlt

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,
            da bin ich leider ganz bei Dir: Vermutlich wird sich diese kolossale Ungerechtigkeit mittelfristig nicht beseitigen lassen. Nachdem es für 2024 fast nicht mit dem Haushalt geklappt hat und selbst die Bauern auf die Barrikaden gehen, kann ich mir angesichts des krassen Sparkurses nicht vorstellen, dass mittelfristig Geld locker gemacht werden kann, um diese Unwucht zu beseitigen. Die monatlich 176 Euro Freibetrag sind ein Witz, das Mindeste wäre meines Erachtens die Halbierung der KV-Beiträge für bAV-Auszahlungen. In meiner Berufslaufbahn als Journalist hatte ich sämtliche Politiker, die bei uns zu Gast waren, stets auf das Thema angesprochen. Ein Unrechtsbewusstsein war bei der Mehrheit vorhanden – ebenso der Wille, es zu ändern. Dummerweise aber meist nur, solange man in der Opposition war.
            Was mir als Reaktion auf deinen Beitrag aber spontan ein- und aufgefallen ist:
            1.) Könnte es helfen, rund um die bAV-Auszahlungen sechs Monate oder ein Jahr ins Ausland zu ziehen und sich dort zu versichern? Dann würde die GKV-Kasse, deren Mitglied man dann ja nicht mehr ist, überhaupt nichts von dem Geldregen mitbekommen. Und kehrt man später zurück, muss man die Summe wohl ebenfalls nicht mehr angeben, da kein regelmäßiges Einkommen. Klar, ein Auslandsaufenthalt kostet – aber im Vergleich zu den 36000 bis 40000 Euro, die ich verteilt auf zehn Jahre zusätzlich an die GKV abdrücken müsste, könnte sich das eventuell doch lohnen.
            2.) Hilft die Familienversicherung womöglich weiter? Wenn ich beispielsweise meine Rente nicht schon mit 63, sondern erst mit 67 kassiere und bis dahin über meine Frau versichert bin, dann könnte ich bei bAV-Auszahlung mit 65 doch zumindest zwei Jahre die Beiträge aus der 120er-Regel sparen. Oder interpretiere ich da den von Dir zitierten Absatz falsch?
            Vielleicht fallen ja sonst noch jemandem ein paar nette Ideen ein.
            Merci und Grüße
            Dietmar

          • Moin Dietmar,

            zu Punkt Nr.1)
            – dazu möchte ich nichts weiter sagen

            zu Punkt Nr.2)
            – ja, das ist möglich, durch den Status „Familienversicherung“ würde die 10 Jahresfrist (siehe Dein Beispiel) sich um 2 Jahre verkürzen

            Gruß
            Lars

        • Hallo,
          als ebenfalls Betroffener musste ich feststellen, daß ein Entrinnen leider nicht möglich ist.
          Man kann das Thema nur mehr in die breite der Bevölkerung streuen und die Politiker sensibilisieren, evtl. kann die breite Masse hierdurch eine Änderung erreichen.
          Der Verein Direktversicherungs Geschädigter ist hierzu ebenfalls aktiv.

          https://dvg-ev.org/

    • @Hannes,

      „Beschäftigung von Rentenbeziehenden: Kranken- und Pflegeversicherung

      Nehmen Rentenbeziehende aber ein – grundsätzlich versicherungspflichtiges – Beschäftigungsverhältnis auf, werden sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin betrachtet. Liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor, begründet die Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Der Versicherungsstatus als Rentner oder Rentnerin wird verdrängt.“

      https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/beschaeftigung-aelterer-arbeitnehmer/beschaeftigung-von-rentnern/

      Gruß
      Lars

      PS: Nach Beendigung des „Midi“jobs, fällst du wieder in den Status frw. versicherter Rentner zurück.

  24. Hallo Hannes, ich denke so bekommst du den Status „pflichtversichert“ in der Krankenkasse nicht, falls es Dir darum ging. Recherchiere mal „9/10 Regelung“. Die wurde extra für solche Fälle erfunden…

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