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Kap. 6.6: Renten-Abschläge — 46 Kommentare

  1. Hallo Privatier,

    die obige Rechnung bedarf meiner Meinung nach einer Ergänzung. Die oben angegebenen 12% (in diesem Beispiel) beschreiben nur den Rentenabschlag auf die mit 63 erworbenen Rentenanspruch. Der ist aber kleiner durch fehlende Beitragszeiten. Wenn man das mitrechnet kommt man auf ~17% Verlust, bezogen auf die Regelrente. Auf der zuHauseSeite der DeutschenRentenversicherung gibt es einen Rechner, dort kann man das auch nachrechnen.
    Bitte verifizieren oder korrigieren, ob der Gedanke so richtig ist.

    Gruss HoGe

    • Vielen Dank für die Ergänzung! Denn natürlich kommt es bei einem Vergleich auf die Ausgangslage (und -frage) an.
      Und bei jemand, der vor der Frage steht, ob er bis 63 oder bis zur Regelaltersgrenze arbeiten möchte, ist der Verlust durch die fehlenden Beiträge natürlich noch zusätzlich zu berücksichtigen.

      Bei meinem Vergleich ging es aber darum, welche Variante günstiger ist, wenn man (wie ich) ohnehin schon nicht mehr arbeitet.

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo allerseits, ich habe diese wunderbare Seite erst jetzt entdeckt.Mir stellt sich die Frage, ob die Abzüge bei einer vorzeitigen Rente (bei Jahrgang 1956 –> mir 63+8)nicht hinfällig sind, wenn nach der neuen Gesetzeslage die 45 Jahre Renteneinzahlung erreicht sind.
    Wie sieht es aus wenn man in den neuen Bundesländern wohnt.
    Weiß jemand wie sich diese Betrachtungen auf Leute des Bergbaus (Knappschaftsrente) auswirken?.Ich wäre schuon froh auf die Antwort mit den möglicherweise entfallenden Abschlägen bei 63+8 Renteneintritt.
    Vielen Dank und ein dickes Lob an den Autor dieser Seite,
    Hanny

    • Danke für das „dicke Lob“ !

      Bei Ihrer Vermutung, dass die Abzüge hinfällig sind, wenn Sie die 45 Beitragsjahre vorweisen können, liegen Sie schon vollkommen richtig. Zu den „neuen“ Regelungen habe ich einen gesonderten Beitrag verfasst, den Sie unter „Rente mit 63 – Geplante Änderungen“ nachlesen können.
      Und da gibt es auch keinen Unterschied zwischen neuen und alten Bundesländern (zumindest ist mir keiner bekannt). Von Knappschaftsrenten habe ich allerdings GAR keine Ahnung. Tut mir leid.

      Gruß, Der Privatier

  3. Ich lese mich nun schon seit gut einer Stunde durch diesen sehr informativen Blog. Es wird (berechtigterweise) viel mit Zahlen jongliert; aber genau das veranlasst mich nun zu meiner pers. Anmerkung:

    Lieber Privatier und liebe Kommentatoren,
    wie lange gedenkt ihr zu leben, ich meine leben im wahrsten Sinne des Wortes?
    Sind all diese Zahlenspiele, die sich ja teilweise bis ins hohe und bislang nicht erreichte Lebensalter ziehen, nicht auch etwas abgewandt von persönlichen Wünschen und Sehnsüchten, was das Leben betrifft?
    Bitte meinen Kommentar nicht falsch verstehen, ich will niemanden be- oder verurteilen, der die ganze Sache weniger „philosophisch“ als ich betrachtet.
    Ich selbst bin auch nicht so der Zahlenmensch, auch wenn ich trotzdem rechnen kann. Nur mir geht es am Popo vorbei, dass ich laut aktueller Rentenauskunft rund 115 Euro weniger Rente pro Monat kassieren werde, wenn ich „schon“ mit 63 in die Rente starten will.
    Ich will und werde das trotzdem tun. Garantiert nicht, weil ich luxuriös auf der faulen Haut liegen möchte.

    Was ich schon in relativ jungen Jahren (Ende 2015 werde ich 58) „vermutet“ hatte, bestätigt sich mir immer mehr: 1. ist absolut nichts sicher im Leben; nicht mal eine Lebensversicherung und 2. Zu viel „Plan“ kann die Lebensqualität verderben.

    Herzliche Grüße
    Michel

    • Vielen Dank Michel für diese eher nachdenklichen Töne!
      Aber ich glaube, wir sind in der Beurteilung gar nicht so weit auseinander. So habe ich schon im Kapitel über den Finanzplan darauf hingewiesen, dass es eine Illusion ist, alles planen zu wollen.
      Und genau so bin ich der Meinung, dass das Leben oftmals schneller zu Ende ist, als es einem lieb ist, oder als man vielleicht meint (s. Beitrag: Die Lebenserwartung).

      Und sogar in der Beurteilung der Abschläge in der Rentenversicherung sehe ich das genau so: Auch ich werde meine Rente mit 63 beantragen. Mit Abzügen. Keine Frage.

      Aber das alles weiß ich eben erst seitdem ich einen Haufen Zahlen gewälzt habe und -zig mal hin und her gerechnet habe. So ganz ohne Planung, Rechnungen und Zahlenspiele geht es nun mal nicht. Es sei denn, man habe Vermögen im Überfluss. Aber dazu gehöre ich (leider) nicht.

      Gruß, Der Privatier

  4. Mich interessiert die Hinzuverdienstgrenze bei Frauen. Meine Frau ist am 1.7.1951 geboren, erreicht also ihre Regelaltersgrenze mit 65+4oder5 Monaten. Ab wann kann sie als Frau unbegrenzt hinzuverdienen?

    • Hallo jnrg,

      unbegrenzt hinzuverdienen darf man immer erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

      Viele Grüße, Hardy

    • Korrekte Antwort von Hardy! Und das gilt gleichermaßen für Frauen, wie für Männer.
      Und – ganz wichtig!! Das gilt auch für Rentner, die nach 45 Jahren mit 63+ in die abschlagsfreie Rente gehen! Diese ist zwar abschlagsfrei, sie ist und bleibt aber eine vorzeitige Rente und unterliegt damit den Bedingungen wie alle anderen vorzeitigen Renten auch. Sprich: Hinzuverdienste nur unter bestimmten Voraussetzungen!

      Gruß, Der Privatier

  5. man weiß ja nicht, was sich die Politiker, Banker und andere „Genossen“ in diesen
    unruhigen Zeiten kurz- und mittelfristig noch einfallen lassen! Ich glaube Herrn Norbert Blüm – heutzutage erst recht nicht – :Das die Renten sicher sind! Wer eher in Rente geht, auch mit Abschlägen mit 63 Jahren hat sie entsprechend auch länger!!! Die Lebenserwartung ist nicht planbar……

    • Völlig richtig. Und darum werde ich auch alle Renten so früh wie möglich in Anspruch nehmen (es sei denn, ich würde es verpennen 😉 , dazu mehr in einem der nächsten Beiträge…).

      Gruß, Der Privatier

  6. „Da bleibt dann Netto oft deutlich weniger!“ – prozentual gilt doch das Gegenteil: Wenn der Abschlag brutto 12% beträgt, wird er netto eher weniger betragen, und zwar wegen der nichtlinearen Steuerberechnung: Das, was man brutto weniger bekommt, schmälert ja das zu versteuernde Einkommen, und zwar an demjenigen Ende, der dank Steuerprogression am höchsten besteuert wird. Also bedeuten „10% brutto weniger“ möglicherweise auch nur „8% netto weniger“ (o.ä.)

    (Vorausgesetzt, man muss überhaupt Steuern auf die Rente bezahlen und befindet sich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.)

    • Ja, das ist natürlich richtig so.

      Meine Aussage, dass „…netto oft deutlich weniger bleibt“, bezog sich im Beitrag oben auch eher auf die Abzüge, die für Sozialabgaben und Steuern eben noch von dem oft in den Mittelpunkt gerücktem Bruttobetrag noch abgehen.

      Ich habe dies oft in Foren etc. gelesen, dass Neu- oder Bald-Renter quasi aus allen Wolken fallen, wenn sie hören, dass sie von ihrer ohnehin als mager empfundenen Rente auch noch Abzüge haben. Und speziell dieser Gruppe galt die Warnung. 😉

      Gruß, Der Privatier

  7. Hallo zusammen,
    kennt ihr einen guten Renten Netto-Brutto Rechner, indem auch die Betriebsrente brücksichtigt wird. ?
    Ich habe den von n-heydorn und den finanzrechner.org ausprobiert.
    Bei dem von n-heydorn habe ich 150.- mehr Nettorente als beim finanzrechner.org,
    obwohl dieselben Daten eingegeben wurden.
    Man weiß ja gar welcher nun stimmt.
    Grüße an alle
    Lothar

    • Vielleicht mal noch einen dritten ausprobieren? 😉

      Sorry, aber ich kann da keine Empfehlung abgeben. Ich kenne diese Rechner gar nicht. Ich selber nutze für Fragen dieser Art entweder mein Steuerprogramm oder rechne für grobe Zahlen mal eben selber.

      Gruß, Der Privatier

  8. Hallo,
    aufgrund der Tips im Buch und im Forum habe ich einen Teil meiner Abfindung dazu verwendet um eine Zahlung zum Ausgleich von Abschlägen zu leisten. Nun wurde ich leider Erwerbsunfähig und das Datum wurde im Bescheid vor dem Datum der Ausgleichszahlung gesetzt. Die Sachbearbeiterin meinte nun, dass dadurch die Ausgleichszahlung wirkungslos auf künftige Renten wäre, weil der jetztige Abschlag, der bei der Erwerbsminderungsrente festgelgt wurde auch für künftige Renten gelten würde. Davon war in der damaligen Auskunft der Rentenversicherung nichts zu lesen und gerecht ist das m.E. auch nicht. Kann das tatsächlich wahr sein?

    • Was die Erwerbsminderungsrente angeht, ist es unglücklich für dich gelaufen, in Bezug auf die spätere Altersrente kannst Du aber beruhigt sein.

      Schau Dir mal die „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ an, falls Du die noch hast. Bei mir steht da auf Seite 3 Folgendes:

      „Nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlte Beiträge werden nur bei einer späteren Rente (z.B. Altersrente) berücksichtigt.“

      Gruß
      The_Doctor

    • Ich kann mich hier nur dem Hinweis von The_Doctor bzw. dem Hinweis in der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ anschliessen: Nach dem Eintritt einer Erwerbsminderung gezahlte Beiträge werden (erst) bei einer evtl. späteren Altersrente berücksichtigt.

      In deinem Fall ggfs. nicht von Bedeutung, aber für andere, die hier mitlesen, noch eine wichtige Ergänzung: Der „Eintritt einer Erwerbsminderung“ ist nicht unbedingt identisch mit dem Beginn der Rentenzahlung! Der Eintritt der Erwerbsminderung liegt oftmals schon einige Monate früher, z.B. beim Beginn einer erfolgten AU-Bescheinigung. Das entsprechende Datum sollte allerdings auf dem Rentenbescheid vermerkt sein.

      Gruß, Der Privatier

  9. ja, das steht bei mir auch aber die Mitarbeiterin der Rentenversicherung sagte, das wäre nicht korrekt. Jetzt bin ich total verunsichert.

  10. Jetzt lese ich in einem anderen Forum, dass freiwillige Zahlungen in die Rentenversicherung nicht einmal einen Steuervorteil bringen, wenn man EM-Rente bekommt. Dann wäre die Ausgleichszahlung zur Minderung von Rentenabschlägen durch die rückwirkende Festlegung des Rentenbeginns in 2022 ja völlig sinnlos gewesen. Das kann doch nicht stimmen, oder?

  11. Guten Morgen,
    ich habe eine Frage zur freiwilligen Einzahlung in die staatliche Rentenkasse.
    Seit 1.1.2025 bin ich im sog. Dispojahr und bin weder beschäftigt noch beziehe ich Einkommen. Nur eine Abfindung wird in 2025 bezahlt. Nun habe ich 2 Möglichkeiten, die entsprechende Steuerlast durch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse zu reduzieren: 1) Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2025, und/oder b) Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitigem Rentenbeginn.
    Meine Frage: Bei beiden Varianten kauft man sich ja letztendlich Entgeltpunkte. Angenommen ich möchte einen Betrag von z.B. 10.000 € einzahlen. Erhalte ich in beiden Fällen für die 10.000 € rententechnisch den gleichen „Gegenwert“?. Sind also die 10.000 € in Hinblick auf künftige Rentenansprüche gleich effektiv, egal, ob sie in Variante a) oder b) einbezahlt werden?
    Selbst 2 Ansprechpartner bei der staatl. RV konnten mir diese Frage nicht beantworte. Wäre klasse, wenn jemand dazu einen Hinweis geben könnte.

    Dank und Grüße,
    Ottokar

    • Gleich effektiv ???
      Kauf DRV RPs Variante A) = Anrechnungs-Zeit UND Rentenpunkt-Gegenwert (füllt zweifach)
      Variante B) = NUR Ausgleich des Rentenpunkt-Gegenwert (füllt einfach)
      Variante C) = Fehlt noch , aber ggf. noch mehr effektiver =
      Kauf wenn bereits Auskunft vorliegt , zum alten Wert 2024 , aber etwas EILIG ??? .
      Ist allerdings auch ein wenig Glaskugel und halt zittern und bibbern ,
      das die DS Einkommen weiterhin steigen werden und der DRV RP immer teurer wird .
      = KANN – Ergebnis für mehr oder weniger DRV RP Füllmenge .

      LG Det

  12. Moin Ottokar,

    1. freiwillige Einzahlungen
    max. freiwillige Einzahlungen in 2025 pro Monat = 1497,30€

    12 Monate x 1497,30€ = 17967,60€

    In 2025 können max. 1,9131 Rentenpunkte gesammelt werden.

    https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/07_AktuelleWerte/H-N/awert_hwtegptkj.html

    17967,60€ : 1,9131RP = 10000€ : xRP

    xRP x 17967,30€ = 1,9131RP x 10000€
    xRP = 1,9131RP x 10000€ : 17967,60€
    xRP = 1,0648 RP

    2. Rentenausgleichszahlungen i.S. §187a SGB VI

    10000€ x 0,0001064770* = 1,0648 RP

    (*Gezahlter Beitrag mal Umrechnungsfaktor gleich Entgeltpunkte „West“ siehe eingestellter Link)

    https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/07_AktuelleWerte/A-C/awert_ausgrtmg.html

    Für 10000€: a=1,0648 RP vs. b=1,0648 RP

    Gruß
    Lars

    • Glück Auf!,
      ich glaube, Ottokar will auf folgendes hinaus:

      „Bei Einzahlungen zum „Ausgleich einer Rentenminderung“ wird stets das vorläufige Durchschnittsentgelt zur Berechnung der Rentenpunkte herangezogen. Es gibt hier keine nachträgliche Korrektur.

      Für freiwillige Zahlungen z.B. bei Selbständigen wird das tatsächliche Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt (sofern dieses vor Rentenbeginn bekannt).“

      -zitiert (Kommentar) aus:
      https://www.rentenfuchs.info/so-teuer-wird-die-ausgleichszahlung-fuer-rentenabschlaege-im-jahr-2024-werte-stehen-fest/

      -also ganz „äquivalent“ sind die verschiedenen Einzahlungsmöglichkeiten in Bezug auf die Umwertung in persönliche Entgeltpunkte dann am Ende doch nicht ganz…

      Erklärt vielleicht auch die „Unsicherheit“ bei der Auskunft durch MA der DRV, je nachdem nach WAS man fragt…

      Grüsse
      ratatosk

      • Moin ratatosk
        Genau diese Unwucht vermute ich auch . Der ggf. notwendige Mehrpreis um den
        Zeitfaktor ( in Monaten ) pers. berücksichtigt zu bekommen .
        Halt alles so individuelle Fragestellungen

        LG Det

        • Moin ratatosk und Moin Det,

          so Ihr Beiden, zurück zur Frage von User Ottokar.

          Die Frage lautete: „Angenommen ich möchte einen Betrag von z.B. 10.000 € einzahlen. Erhalte ich in beiden Fällen für die 10.000 € rententechnisch den gleichen „Gegenwert“?. Sind also die 10.000 € in Hinblick auf künftige Rentenansprüche gleich effektiv, egal, ob sie in Variante a) oder b) einbezahlt werden?“

          Rententechnisch betrachte ich jetzt einmal: Wieviel bekomme ich für 10000€? (Ansonsten bin ich bei Euch, dass frw. Zahlungen den Anspruch auf die Rente für langjährig Versicherte = 35 Jahre mit Wartezeiten u.U. auch für die Rente für besonders langjährig Versicherte (wenn min. 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorliegen) erfüllt werden kann bzw. auch zur Erfüllung der 60 Monate beitragen kann.

          Zurück zur Frage:

          Wieviel RENTENPUNKTE bekommt Ottokar in 2025 (Dispositionsjahr) für 10000€, wenn:

          a) er freiwillige DRV-Einzahlung mit Formular V0060 tätigt
          b) er eine Ausgleichszahlung i.S. §187a SGB VI mit Formular V0210 tätigt, Antragsstellung war der 02.01.2025

          Meine persönliche Meinung:
          Ich würde immer die Variante frw. Einzahlungen als 1. Schritt wählen (max. monatlicher Betrag) und den Rest bis zur max. Altersvorsorgesumme (natürlich nur steuerlich sinnvoll im unterjährigen Bereich betrachtet) mit Rentenausgleichszahlung i.S. §187a SGB VI auffüllen. Die u.U. noch nicht verbrauchte Restausgleichssumme i.S. §187a SGB VI kann später inklusive + die Ausgleichssumme des Ehegatten steuermindernd eingesetzt werden. Eventuell gibt es später auch noch eine höhere steuerliche Belastung … Kapitalisierung ein bAV oder sonst etwas, da sind dann noch vorhandene Möglichkeiten zur evt. Steuersenkung vorteilhaft. Außerdem können „Rentenlücken“ sich negativ auf die „GESAMTBEWERTUNG“ auswirken.

          https://rentenbescheid24.de/renten-abc/die-rente-berechnen/entgeltpunkte-fuer-beitragsfreie-zeiten/

          So, dann bin auf Eure Zahlen für die Variante a und Variante b gespannt. Was bringen 10000€ in 2025?

          Gruß
          Lars

          PS:
          Ach so, ging ja immer unter: max. Altersvorsorgesumme …
          Wenn im Dispositionsjahr ein „MINI“job aufgenommen wird und die RV-Versicherungspflicht nicht abgewählt wird um z.B. die 12 Monate als „Pflichtbeitragszeiten“ angerechnet zu bekommen, sollte man beachten, daß sich dann auch die max. Altersvorsorgesumme um die an die DRV (AN+AG) überwiesenen RV-Beiträge (Minijob) reduziert, ansonsten tritt eine (kleine) Überzahlung auf.

          • Moin Lars
            Evt. habe ich ja Antragstellung 02.01.2025 überlesen , dann würde die
            Variante Nr. 3) natürlich entfallen ( Kann DAS aber n.w.v. nicht rauslesen ,
            evt. hast Du da ja das bessere Glaskugelputztuch ) .

            Bleibt dann bei den gleichen Zahlen , incl. der Ausführung die noch als
            ergänzende Wahlfrage mit zu betrachten ist . Insofern sind Wir da natürlich
            ( incl. Peter ) einer Meinung = Zuerst die Regel dann die Kür ( für die ggf. auch noch später eine Verwendungsmöglichkeit / dann evt. etwas teurer / bestehen bleiben kann )

            Sollte auch ratatosk das ( Datum ) überlesen haben , ergeben sich natürlich
            die Unwucht-Möglichkeiten auch beim “ äquivalent “ nicht mehr wirklich .
            Quasi Tatsächlich ( mit Formular V0060 ) vs Vorläufig = nicht mehr .

            LG Det

          • Guten Abend und vielen Dank an alle Beteiligten mit den sehr hilfreichen Vorschlägen.
            War jedenfalls hilfreicher als 2 Rentenberater, die offensichtlich das Problem gar nicht verstanden haben.
            Fazit in meinem Fall:
            1) da ich tatsächlich einen Auskunftsantrag noch in 2024 gestellt habe und die Auskunft am 02.12.2024 erteilt wurde, kann ich die Variante B = Ausgleichszahlung noch zum günstigeren „Preis“ von 2024 realisieren, wenn ich diese Woche noch bis Ende Februar überweise (3-Monats-Frist).
            2) Steuerlich wirkt es ja dann trotzdem in 2025, wo die Abfindung fließt. Ich zahle dann einen Teilbetrag, der gerade ausreicht um das zu verst. Einkommen beider Ehegatten (zusammen veranlagt) in 2025 ins Negative zu kompensieren (zusammen mit 4 Jahresbeiträgen in die PKV). Damit wird dann die „vereinfachte“ Fünftelregelung auf die Abfindung angewendet. Das ist der Hauptzweck.
            3) Für weitere Zahlungen in die AV wäre zwar noch freies Limit bis zur Anerkennungs-Grenze von 58.688 € vorhanden. Diese wirken dann aber nicht mehr so steuereffektiv wie die unter 2) genannten Zahlungen. Auch Versicherungsjahre sind in meinem Fall nicht mehr relevant, da 35 bereits voll und 45 nicht mehr erreichbar.
            4) Bzgl. weiterer Ausgleichszahlungen bin ich skeptisch, insbesondere da die Möglichkeit besteht, dass vorzeitiger Rentenbezug – selbst mit Abschlägen – politisch abgeschafft wird. Auch dann, wenn man man eine Ausgleichszahlung geleistet hat. Aber das ist natürlich schwer kalkulierbar und sicher ein eigenes Thema.

            Nochmal besten Dank, viele Grüße
            Ottokar

    • Obwohl Lars seine Rechnung eigentlich einfach aussieht , ist Sie m.M.n. nicht ,
      b.z.w. nur bedingt zutreffend ( Die Rechnung selber stimmt natürlich ) .
      Die Zahlen mögen zwar ähnlich einfach sein , aber für den ersten Fall , wird neben
      den gesammelten Rentenpunkten , auch noch Beitragszeiten mit aufgesammelt .
      ( ggf. relevant für erreichen von “ Langjähriger “ = 35 Jahre Teilnahme , oder
      “ Besonders Langjähriger “ = 45 Jahre Teilnahme der Einzahlungs-Mitgliedschaft DRV )

      Im zweiten Fall lediglich ( zwar mit den gleichen Werten ) eine Minderung
      ausgeglichen ( Erfordert also bereits 35 Jahre erwartbare Teilnahme um überhaupt die Wahl zu haben einen Ausgleich oder eine regelmäßige Zahlung an die DRV zu tätigen )

      Insofern würde ich bei Wahlmöglichkeit ( Unabhängig ob z.Zt. relevant oder nicht )
      wohl immer die aufgesammelten Zeiten MIT wählen , zumal es ja nicht Aufpreispflichtig
      ist .

      Etwas anderes gilt m.M.n. nur im Fall 3 = Ausgleich der Minderung “ WENN “ bereits
      die Sachlage geklärt ist , und somit ggf. nur noch der günstigste Preis ? vom letzten
      Jahr bezahlt werden soll .

      Also Sorry Lars , aber sehe die Kaufbedingungen u.a. auch mit dem Zeitfaktor .
      Die Preise mögen GLEICH sein , der Kaufanspruch ( Gegenwert ) aber ggf. individuelle
      DRV Bedingungen ( = Blick auf pers. DRV Teilnahme ) unterschiedlich berücksichtigen .

      LG Det

    • Ich möchte hier noch einen Aspekt ergänzen, der bisher noch nicht erwähnt worden ist, nämlich die Frage, WANN die beiden Einzahlungsvarianten MÖGLICH sind.

      Dabei sind die Monatsbeiträge nämlich gleich doppelt eingeschränkt: Einerseits kann man diese freiwilligen Beiträge nur dann zahlen, wenn diese Monate nicht bereits durch Pflichbeiträge belegt sind. Also z.B. in Zeiten von ALG-Bezug geht das nicht.
      Andererseits kann man die Monatsbeiträge immer nur im zugehörigen Jahr (oder max. bis März des Folgejahres) zahlen. Vorher oder nachher geht das nicht.

      Die Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge kann man dagegen „immer“ zahlen.

      Insofern könnte es u.U. ratsam sein, die Möglichkeit der Monatsbeiträge eben dann zu nutzen, wenn sich die Möglichkeit dazu bietet. Aber natürlich spricht auch nichts dagegen, die Ausgleichszahlungen parallel dazu auch noch zu tätigen.
      Immer bis zur steuerlichen Grenze. Darüberhinaus halte ich Zahlungen für wenig sinnvoll.

      Gruß, Der Privatier

      • Genau Peter , die freiwilligen Monatsbeiträge an die DRV gehen halt NUR , wenn NICHT mit anderen “ Pflichtbeiträgen “ an die DRV belegt .

        Jedoch bei GEHT IMMER , muss ich leider etwas Widerspruch einlegen .
        Geht leider NICHT IMMER , wenn bei der DRV keine 35 Jahre bis ( z.Zt. )
        regulär 67 zu erreichen sind ( Also auch in der Glaskugelsicht NICHT ) =

        D.h. ein Anspruch auf Minderung auf 63 Jahren erste Bezugsmöglichkeit entfällt ,
        da ja nur z.b. 34 Jahre bis 67 maximal Voll zu bekommen sind .

        Entfällt dieser Anspruch auf MINDERUNG ( Wegen Prognose = 35 J. NICHT erreichbar ) , entfällt auch die Grundlage für den Ausgleich . Somit KEINE Minderungsmöglichkeit , und somit auch KEINE AUSGLEICHSZAHLUNGEN möglich . Insofern geht halt NICHT IMMER .

        Daher könnten ggf. auch aus diesem Grund , Monatsbeiträge etwas mehr helfen ,
        um überhaupt noch die Möglichkeit auf IMMER ( = 35 Jahre zu belegen ) , noch zu erhalten .

        LG Det

        • PS : Und helfen auch , um z.B. einen “ UNVERFALLBAREN ANSPRUCH “ von 60 Monaten
          DRV – Zeiten Teilnahme hinzubekommen .

          LG Det

  13. Für Lars noch :
    Sitze hier noch ein wenig über Astorias Paketware , und war schon zwischenzeitlich
    mal drauf und dran das als Brennholzersatz zu verwerten . Koordinaten-System ist
    recht komplex und je länger ich mich mit der kleinen Milchmädchen-Rechnungsfrage
    den Zahlen annähere , umso komplexer werden die Nebenbedingungen in der Bewertung .
    Das vergangene Wochenende hat die Komplexität auch nicht besonders vereinfacht .

    LG Det

  14. Auf Lars,
    well, weil Du fragst,
    – wenn Du als Ausgangsbasis zur Berechnung der EP die in 2025 maximal erreichbaren Punkte (1,9131) verwendest, so gilt dieser Punkte-Wert eben nur, wenn man das VORLÄUFIGE Durchschnittsentgelt 2025 und die maximale Beitragssumme 2025 aus monatlichen Beiträgen (bis BBG) verwendet.
    SO wird auch tatsächlich bei der „Ausgleichszahlung“, natürlich ohne Begrenzung auf BBG, gerechnet, und zwar endgültig.
    Deshalb ergibt sich SO für beide Varianten auch die exakt gleiche Punkte-Anzahl.
    Für die Punkteberechnung aus freiwilligen (monatlichen, also quasi „regulären Beiträgen) wird nun aber bei Berechnung das jährliche, jeweils ENDGÜLTIGE Durchschnittsentgelt (soweit im Jahr der Rentenantragstellung schon offiziell bekanntgegeben, sonst auch das „vorläufige“…) verwendet.
    Nun sind aber für die Jahre 2024 und 2025 die endgültigen Durchschnittsentgelte noch offen, hier kann man also nur für die „Ausgleichszahlung Rentenminderung“ verbindlich rechnen.

    2024: vorl. Durchschnittsentgelt 45358 €, =8437€/EP, =1.1853 EP/10000 €

    2025: vorl. Durchschnittsentgelt 50493 €, =9392€/EP, =1.0647 EP/10000 €

    In der Vergangenheit gab es durchaus merkliche Unterschiede zwischen vorläufigem (Ausgleichszahlung) und endgültigem (monatliche, freiwillige Zahlung) Durchschnittsentgelt.

    2022: vorl. Durchschnittsentgelt 38901 €, =7236 €/EP, =1.3820 EP/10000 €
    entgült. Durchschnittsentgelt 42053 €, =7822 €/EP, =1.2784 EP/10000 €

    2023: vorl. Durchschnittsentgelt 43142 €, =8024 €/EP, =1.2463 EP/10000 €
    entgült. Durchschnittsentgelt 44732 €, =8320 €/EP, =1.2019 EP/10000 €

    Ob sich dieser minimale, aber gerade bei mehreren jährlichen Teilzahlungen durchaus bemerkbare, Vorteil für die „Ausgleichszahlung“ auch in Zukunft fortsetzt, wage ich jedoch zu bezweifeln…

    Im Übrigen ist das ja, wie auch hier schon mehrfach hier erwähnt, nur ein Teilaspekt neben u.a. den steuerlichen Auswirkungen und dem Erwerb rentenrechtlicher Zeiten.

    Grüsse
    ratatosk

    • Moin ratatosk , Moin Lars
      Schliesse mich da an , zumal scheinbar doch Extra-Variante 3 ( = NICHT B )
      von User Ottokar gewählt wurde . Dieses erfordert natürlich die bereits schon
      vorherige Klärung ( im passenden Zeitrahmen ) , um überhaupt am Teil 3)
      ( Quasi etwas tricky ) mit 1,1853 RPs teilnehmen zu können .
      Ohne Unwucht und mit regulären ( tatsächlichen ) 2025er Regelzahlungen ,
      wären es halt Lars seine gerechneten 1,0648 RPs ( Fall A ) , und bei Verzicht
      auf die “ Regelmässigkeit “ , auch ohne Zeitenanrechnung ( Fall B ) mit
      den gleichen 1,0648 RPs .

      Insofern bin ich auch ganz bei ratatosk betr. Teilaspekte .
      Kostenvorteil Variante 3 zu Variante 1 und 2 , somit 1,1853 – 1,0648 = 0,1205 RPs
      ( = die Unwucht-Möglichkeit ) für den Entfall des Regelmässig Füllbetrag ( Var. 1 = A) oder der Strafgebühr ( Var. 2 = B) beim NICHT mitlesen vom Privatier für Beitrag 2025 OHNE Var. 3) und OHNE Zeitensammlung . Aber manchmal passt ja auch DAS , somit n.w.v.
      Halt individuelle Bedingungsfragen für DRV Füllungsfragen .

      Also Lars , passt schon Deine Rechnung Var. 1 + 2 . Passt aber scheinbar für
      User Ottokar noch besser , mit den erfüllten Bedingungen für Unwucht-Fragen
      aus Variante 3) ( Das Datum hatte ich dann wohl doch nicht überlesen =
      hatte wie ratatosk den Wunsch für die Unwucht-Möglichkeiten vermutet ) .
      Wäre aber natürlich einfacher gewesen , wenn Datümer mitgeliefert worden wären
      ( Möglicherweise auch bei den 2 DRV-Rentenberatern ??? Keine Ahnung )

      LG Det

      • Moin Det,

        in dem Fall (3) würde ich wie Ottokar verfahren, da noch die günstigeren Werte aus 2024 zum Tragen kommen und dito auch nur bis zu der Höhe, wo das zu versteuernde Einkommen ins Negative rutscht (vereinfachte Fünftelregelung), darüber hinaus bringt es aus steuerlicher Sicht nichts mehr. Es sind halt viele individuelle Faktoren zu beachten, z.B. um mehr „Ausgleichspunkte“ bei der fiktiven DRV-Hochrechnung zu erhalten, eine Berechnung hinsichtlich (Stichwort) bescheinigtes Arbeitsentgelt vs. kein bescheinigtes Arbeitsentgelt durchzuführen.

        Allerdings bin ich nicht so pessimistisch wie Ottokar, n.m.M. wird es evt. in Richtung Erhöhung der monatlichen Abschläge gehen, … 0,4% – 0,45% oder auch um eine zeitliche Staffelung. Abwarten was die nächsten Gesetzesvorschläge der neuen Bundesregierung so mit sich bringen.

        Gruß
        Lars

        • Hallo Lars,

          vielen Dank für Deine Einschätzung und ich hoffe, Du behältst mit Deinem Optimismus Recht.

          Aber Dein letzter Absatz bringt mich auf eine Frage, die ich mir schon lange stelle:

          Angenommen, ein 63jähriger leistet HEUTE in 2025 eine Ausgleichszahlung, die ihn berechtigt mit 65 ohne Abschläge in Rente zu gehen (im Jahr 2027)?. Derzeit beruht die Höhe dieser Ausgleichszahlung auf den bekannten 0,3% Abschlag pro Monat. Was passiert nun, wenn eine Bundesregierung in den nächsten 2 Jahren diese Abschläge auf 0,4% hochsetzt?
          a) für den, der die Zahlung geleistet hat, bleibt alles beim alten, denn er hat sich das Recht, mit 65 abschlagsfrei in Rente zu gehen, unwiderruflich erworben. Oder …
          b) Er muss einen „Nachschuss“ bezahlen, um die vorgezogene Rente in gleicher Höhe zu beziehen. Oder …
          c) er darf abschlagsfrei in Rente gehen, diese wird aber um den Betrag x gekürzt.

          Sicher ist das eine juristische Frage und passt vielleicht nicht ganz in dieses Forum, zumal spekulativ. Außerdem gibt es ggfs. bei solchen Änderungen der Bedingungen für vorgezogene Rente Übergangsfristen. Trotzdem halte ich diese Frage für nicht ganz unrealistisch, zumal Gesetze in der Vergangenheit sehr wohl schon mal rückwirkend zu Lasten bestehender Anwartschaften erlassen wurden.

          Wenn also jemand eine Einschätzung hierzu hat, würde mich das sehr interessieren.

          Beste Grüße,
          Ottokar

          • @Ottokar,

            seriös kann man das nicht beantworten, nur vermuten und spekulieren. Hierzu gibt auch wissenschaftliche Untersuchungen, eine davon (Bereich der DRV) hatte ich vor einigen Monaten eingestellt und da kam die DRV zum Ergebnis: 0,3%/Monat reicht an Abschlägen. Die DRV macht aber nicht die Gesetze, sondern führt Gesetze aus. Und da man sicherlich so schnell die Altersrentenart „Rente für langjährig Versicherte“ nicht abschaffen wird, wird man u.U. versuchen diese Rentenart unattraktiv zu machen und das kann man dahingehend bewerkstelligen, dass man die Abschläge weiter erhöht.

            Aber auch wenn irgendwann einmal eine Anhebung der monatlichen Abschläge kommen sollte, sind DRV-Ausgleichszahlungen bei Erhalt einer „ABFINDUNG“ eine profunde Möglichkeit die steuerliche Belastung im Zaum zu halten.

            Kleines Trostpflaster: Bei „berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ die ähnlich wie die DRV agieren, liegen die monatlichen Abschläge wesentlich höher, da bleibt es bei 4 Jahren früher … nicht bei den 14,4% Abschlägen.

            Zurück zu Deiner Frage und meiner persönlichen hypothetische Einschätzung/Meinung:

            a) nein
            b) ja
            c) nein

            u.U. könnten auch noch Übergangsfristen eine Rolle spielen. Es bleibt dabei: Abwarten und weiter beobachten was sich die Referendare da an Gesetzesentwürfen …

            Gruß
            Lars

          • @Ottokar:
            Die Formulierung „Angenommen, ein 63jähriger leistet HEUTE in 2025 eine Ausgleichszahlung, die ihn berechtigt mit 65 ohne Abschläge in Rente zu gehen…“ offenbart einen kleinen Denkfehler.
            Die Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge beinhalten nämlich keinesfalls eine Berechtigung zum Bezug einer abschlagsfreien Rente. Wenn jemand vorzeitig die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nimmt, wird es immer einen Abschlag geben. Und zwar in Höhe von 0,3%/Monat. Daran ändern auch die Ausgleichszahlungen nichts.
            Die Ausgleichszahlungen sorgen lediglich dafür, dass die Abschläge ausgeglichen werden (daher auch der Name). D.h. durch die mit den Ausgleichszahlungen erworbenen Rentenpunkte wird die Rente in etwa in dem Maße erhöht, in dem sie durch die Abschläge verringert wird. Das hat dann im Endefekt zwar eine ähnliche Wirkung wie bei einer abschlagfreien Rente, ist aber eben im Detail doch etwas anderes.

            Gruß, Der Privatier

          • Betr. Glaskugelfragen zu Einschätzungen
            0,3 als DRV Abschlag
            0,48 als BVW Abschlag
            0,6 als PRV Abschlag via Zeitunterlegung auf Ü 90 ( z.Zt. OBEN/Zinsergebnis
            der Vergangenheit via “ Sicheren “ Tendenzen zu Null-Ergebnissen . Somit ein
            Ausgleich der Inflationsrate = bereits fast mehr , wie “ Sicher “ her gibt )

            Wenn ich nicht doch noch die Paketware als Brennmaterial verwende ,
            werde ich wohl auf eine allgemeine Angleichung als Mittelwert für die
            Glaskugelfragen kommen .
            Einfache Milchmädchen-Rechnungsfrage 0,3 zu 0,6 ( = 0,3/2 ) = 0,15
            Somit 0,45 als Mittelwert für ggf. anstehende Rebalancingfragen zum Abschlag .

            Bei Lars seiner DRV Datenreihe mit 0,3 ist der Boomerbestand m.M.n. jedoch noch nicht passend eingepreisst . Möglicherweise begründet der Optimismus der DRV ja die 0,3 . Keine Ahnung da z.Zt. keine verlässliche Informationen .

            Optionale Abschlagsvarianten von 9 mal 12 mal 0,48 kann ich bei der DRV
            halt auch nicht finden , aber auch diese Variante muss ja individuell
            nicht zwingend besser/schlechter Zielführend wie 4 mal 12 mal 0,3 sein .

            Für den pers. DRV Haushalts-Bestand , kann ich nicht mal 4 mal 12 mal 0,3 sehen . Da sehe ich z.Zt. eher umme 8 plus umme 15 = 23 RPs mit Regelalter
            67 in den Bezug gehend . N.w.v. halt alles so individuelle Fragestellungen
            ( Wäre also eher son Inflationsausgleich mit 67 kommend ) .

            Aber auch mit 9 mal 12 mal 0,48 an Abschlag und 23 DRV RPs mit 67 ohne
            Abschlag und noch etwas PRV ohne Amortisationsrisiko und etwas PRV mit
            Amortisationsrisiko bleibt es bei immer noch Fixkostenanteil deckend .

            Antworten würde ich trotzdem wie Lars mit seinen Glaskugelputztuch
            ( Auch wenn Er damit schon mal Datümer ranputzt die nirgens stehen ) =
            Nein / Ja / Nein und den Erhöhungsrahmen auf umme 0,15 mal als grobe
            Richtung taxieren .

            LG Det

        • Moin Lars
          Natürlich würde ich bei passender Vorbereitung auch so handeln ( Wenns passt )
          = Variante 3

          Aus Astorias Paketware , ergibt sich eine vielfältigere Variantenauswahl .
          Für den Haushalt ( Der eigentliche Grund , warum ich da mal ein wenig drüber
          sitze ) ergibt sich z.B. bei Astoria ein Abschlag von X mal 12 mal 0,48 (= BVw) .
          Dieses ist STAND Paketware eintreffend ( also müsste noch Aktuell sein ) .

          Auch in unserem Haushaltsbestand gibt es also noch einige Varianten ( die aber
          vermutlich eher “ Sonderlösungen “ sind = Komplexe Bedingungen ) zu prüfen .

          LG Det

  15. vielen Dank für Eure Einschätzungen,

    besonders die Klarstellung des Privatier ist für mich ein entscheidender Hinweis.

    Erstens verstehe ich jetzt die Mechanik der Abschläge besser: die Ausgleichszahlungen erhöhen zunächst mal über die eingekauften Rentenpunkte die Höhe der Rente, welche man zum regulären Renteneintritt beziehen würde (man muss ja nach Leistung der Ausgleichszahlungen nicht vorzeitig in Rente gehen). Ausgehend von diesem Niveau werden jetzt bei vorzeitigem Renteneintritt die Abschläge pro Monat vorgenommen. Und wenn diese sich bis zu diesem Zeitpunkt nun mal durch veränderte Gesetzgebung erhöhen, dann fällt die vorzeitige Rente eben entsprechend niedriger aus.
    Zweitens verstehe ich jetzt auch, wie eine eventuelle Erhöhung von Abschlags-Prozentpunkten technisch umgesetzt werden könnte.

    „Leider“ ist dies aber auch eine Bestätigung meiner Vermutung, dass eine Ausgleichszahlung für Rentenabschläge für mich persönlich über die erwähnte Neutralisierung des sonstigen Einkommens auf unter Null hinaus im Abfindungsjahr (Stichwort Auslösung der vereinfachten Fünftelregelung) keinen Sinn macht. Denn:

    – steuerlich wirken sich Zahlungen über diesen Betrag hinaus bei weitem nicht so effektiv aus wie bis zur Neutralisierung des sonstigen zvE. Eigentlich was kaum noch lt. Abfindungsrechner, zumindest in meinem Fall.
    – der „break even point“, wann ein vorzeitiger Renteneintritt mit Abschlägen seine Vorteilhaftigkeit ggü einem regulären Renteneintritt verliert, liegt bei 89-90 erreichten Lebensjahren (tja…). Was sich umgekehrt auf den break-eben-point der Ausgleichszahlung (ohne Steuervorteil) übertragen lässt.
    – Man ist nach geleisteter Ausgleichszahlung noch nicht mal geschützt vor nachträglichen Erhöhungen der Abschläge, was einer Entwertung der Ausgleichszahlung gleichkommt.

    Dann lieber das Geld inflationsausgleichend angelegt, ist meine Schlussfolgerung.

    viele Grüße
    Ottokar

    • Kleine Verbesserung wegen … Dann lieber das Geld inflationsausgleichend angelegt .
      …….erhöhen die “ Ansprüche gegenüber der DRV “ …… auf eine höhere Rente .
      Die Thessaurierungszeit der Ansprüche kann somit noch mit weiteren Preissteigerungen
      für die letztendliche Zahlung der Rente , erhöht werden . Voraussetzung ist natürlich
      auch ein weiterhin steigender DS Wert = die Werthaltigkeit des DRV Punktes .

      So kostete z.B. ein DRV Rentenpunkt in früheren Jahren , deutlich weniger Euros
      ( noch länger davor in DM ) , aber das Thessaurierungsmaterial 1 DRV Punkt , hat
      trotzdem die Wertsteigerung in Euros auf den heutigen Euro-Wert mitgemacht .
      Quasi der eingebaute Inflationsschutz der DS-Arbeitslöhne der Deutschen DRV Einzahler und somit vermutlich der Meistrepräsentative Lohnentwicklungsfolger in den tatsächlichen Einzahlungen ( der Vorjahre ) im deutschen Lande .

      Und wenn Du da dann anstelle der Thessaurierung , lieber den früheren Bezug wählen
      willst , ist DAS halt Aufpreispflichtig , oder eben Abzugsplichtig ( im Rahmen 0,3 )

      LG Det

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