Kap. 6.4.1: Rente für langjährig Versicherte
Im letzten Beitrag über die Regelaltersgrenze hatte ich bereits erläutert, wann der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Altersrente ist.
In der momentanen Übergangsphase ist dieser Zeitpunkt vom Geburtsjahr abhängig und nähert sich langsam dem Alter von 67 Jahren.
Je nachdem, wann man aus dem Beruf aussteigen will (oder muss), können das einige lange Jahre bis zur „normalen“ Rente werden.
Aber es gibt Alternativen.
Die erste davon werden wir uns heute ansehen: Die Altersrente für langjährig Versicherte.
Die Altersrente für langjährig Versicherte
Worum geht es dabei?
Auch wieder ein kurzer Blick auf die Paragraphen ( §36 SGB VI):
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 67. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
Das ist auf den ersten Blick schon nicht mehr ganz so klar wie bei der „normalen“ Altersrente, aber im Grunde ist es ganz einfach:
Den vollen Anspruch auf die Rente für langjährig Versicherte erwirbt man mit 67 Jahren. Es gibt aber die Möglichkeit, diese Form der Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Eben schon mit 63 Jahren. Dann allerdings mit Abschlägen. Aber dazu später mehr. Erst einmal soll es hier nur um den frühestmöglichen Beginn dieser Rentenart gehen. Und 63 Jahre dürfte sich auf jeden Fall besser anhören als z.B. als 65+9 (wie bei mir).
Vorab wäre aber zunächst einmal zu klären, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um diese Rentenart in Anspruch nehmen zu können.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Voraussetzungen
Der Blick auf den oben zitierten Paragraphen gibt die Antwort: Eine Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein.
Wartezeit ? Schon wieder ein neuer Begriff! Um diesen ausführlich zu erläutern, bräuchte es wohl mehrere Seiten. Auf einen einfachen Nenner gebracht kann man sagen, dass hierzu alle Zeiten rechnen, die man irgendwie belegen kann. Also nicht nur Zeiten, in denen Beitrag gezahlt worden ist, sondern auch Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten (z.B. Arbeitslosigkeit, Ausbildung, usw.).
Wer sich nicht ganz sicher ist, prüft einmal seine letzte Renteninformation. Die gibt auch Auskunft über die Wartezeit und über den Anspruch auf die Rente für langjährig Versicherte.
Und wer ganz sicher gehen will (und schließlich handelt es sich ja um eine wichtige Entscheidung), der sollte sich dies noch einmal anlässlich einer Rentenberatung bestätigen lassen.
Wer die Wartezeit von 35 Jahren noch nicht vollständig erfüllt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Beiträge einzahlen, um damit zusätzliche rentenrelevante Zeiten zu erwerben. Dazu mehr in einem gesonderten Beitrag: „Rente erhöhen durch freiwillige Beiträge“ .
Vorab sollte aber erst einmal klar sein, wie hoch die Rente überhaupt ausfallen wird und mit welchen Abschlägen zu rechnen ist. Dazu folgen zwei weitere Beiträge: „Die Höhe der Rente“ und „Rentenabschläge“ .
Zunächst möchte ich aber noch eine weitere Rentenart vorstellen: Die Rente für besonders langjährig Versicherte (wie die offizielle Bezeichnung lautet) oder aber besser bekannt als: „Die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren“ .
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Privatier,
eine Frage zur Wartezeit von 35 Jahren….
Ich hatte ja in einem anderen Blog bei dir geschrieben das ich zum Ende nächsten Jahres einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe….
Dann habe ich exakt 30,5 Jahre eingezahlt…um mit 63 und Abschlägen in Rente gehen zu können, muss ich noch 4,5 Jahre einzahlen ??
Reicht das aus wenn ich den freiwilligen Mindestbetrag einzahle ??
Oder habe ich das falsch verstanden..
Gruß
demoli
Alles richtig verstanden: Um die Wartezeit zu erfüllen, müssten noch 4,5 Jahre „gefüllt“ werden. Dazu rechnet dann aber auch die Zeit des ALG-Bezuges, denn die Arbeitsagentur zahlt ja auch in die Rentenversicherung ein.
Der Rest kann dann mit den freiwilligen Mindestbetrag aufgefüllt werden.
Dazu noch ein paar Anmerkungen:
* Fristen beachten! Freiwillige Einzahlungen sind immer nur bis Ende März des Folgejahres möglich.
* Mindestbeiträge senken (bei jemand, der sonst lange Jahre recht gut verdient hat) den Durchschnitt. Und es gibt ein paar Zeiten im Rentenverlauf (ich glaube es sind die Ersatzzeiten), die mit diesem Durchschnitt in die Berechnung der Rente einfließen. Könnte sich daher u.U. negativ auf die Rentenhöhe auswirken.
* Freiwillige Einzahlungen „lohnen“ sich im Sinne einer Kapitalanlage zwar meist nicht, können aber z.B. im Zusammenhang mit einer Abfindung die Steuerlast reduzieren. Idee dazu: Vielleicht im Dispojahr mehr als den Mindestbeitrag einzahlen?
* Tipp: Unbedingt mal zur Rentenberatung gehen! Aber keine Wunder erwarten. Und erst recht keine Aussagen zur Steuer.
Gruß, Der Privatier
Passend zum Thema „vorgezogene Rente“ habe ich heute einen Gastbeitrag veröffentlicht, der sich mit dem Thema der vorgezogenen Rente für schwerbehinderte Menschen befasst.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
Lieber Mr. Excel,
und auch Alle anderen die mitlesen.
So langsam komme ich auch in das Alter wo die Rente und Vorruhestand das Ziel wird. Man kann gar nicht früh genug damit anfangen.
Ich bin begeistert von diesem Forum, das Beste was unter der Sonne zu finden ist.
Habe viel gelesen, viel verstanden und mir viel vorgenommen. Durch die laufenden Anpassungen in der Gesetzgebung ist natürlich jeder Fall ein wenig anders. So auch bei mir.
1/5 Regelung, Optionsjahr, ALG1 brauchen sind mir klar,
Bin BJ 1964, im April 53
Mit 17 Ausbildung, danach Bund, seit 1987 in der selben Firma tätig,
Ziel ist mit
58 Jahren zum 31 Dez. mit (Abfindung 200.000) (JahresBrutto 80.000) zu gehen.
59 Jahre, ein 1 Jahr ohne Einkünfte
60 Jahre, ALG 1
61 Jahre, ALG 1
62-April 65 Abfindung verballern
Gepl. Ist Rentenantrag mit 65 zu stellen (wegen der Abzüge, diese würden in meinem Fall von 67 rückwärts bis 63 gerechnet werden)
Aufgrund meines Jahrgangs müsste ich bis 67 arbeiten, es sei denn ich hätte bis 65 die 45 Beitragsjahre* Jahre voll.
Rechnerisch fehlen mir rund 2 Jahre. Außerdem darf das ALG1 wird zwar auf die 45 Beitragsjahre angerechnet, darf aber nicht unmittelbar vor der Rente liegen. Was ich nicht weis wieviel Monate Abstand muss sein?
Welche Möglichkeiten gibt es um Rentenzeiten zu erwerben?
-Minijob (etwas mehr) mit geringen Rentenbeitrag, schränkt aber die planbare Freizeit ein.
-Freiwillige Mindestbeiträge? Bringt das Jahre oder nur Erhöhung, wie hoch ist der Mindest Beitrag
-sonstige Ideen
Habe ich etwas vergessen
Für Eure Unterstützung und Ratschläge im voraus vielen Dank.
*Beitragsjahre oder Anrechenbare Jahre, Bundeswehr und ALG 1 gehören auch dazu.
– Minijob mit 175€ Brutto Verdienst pro Monat
– Bufdi Stelle
– Pflege
Hallo Hütchenspieler,
ich habe für das ganze Jahr 2015 (Dispositionsjahr) den damals geltenden Mindestbetrag in Höhe von 84,15 € / Monat insgesamt 1009,80 € freiwillig eingezahlt.
In der Rentenauskunft steht „12 Monate Freiwillige Beitragszeit“; als Rente ergibt das dann ca. 4,- € / Monat.
Bitte denke daran: Die Einzahlung von Freiwilligen Beiträgen muss beantragt werden.
Viele Grüße, Hardy
Hallo,
hast Du 35 Beitragsjahre voll?
Wenn es finanziell möglich ist, würde ich dann mit 63 Jahren (und den entsprechenden Abschlägen) in Rente gehen.
Je früher der Rentenbeginn, umso geringer ist die Steuerlast als Rentner….
Ich lasse mich demnächst auch wegen freiwilliger Beiträge zur RV beraten, könnte sinnvoller sein, als „freies Geld“ privat zu verrenten oder so. Mal gespannt, was rauskommt.
Auch ich kann nur den Tipp geben mehrere Szenarien durchzuspielen und in den Berechnungen die Zeit als Rentner mit zu berücksichtigen. Meine Finanzpläne gehen bis zum Alter von 90 Jahren. Rente schon mit 63 ist dabei eine Möglichkeit, die ich ernsthaft ins Kalkül ziehen würde. 35 Beitragsjahre hast du ja voll.
Ebenso auch von mir die Empfehlung: Geh zur Beratung bei der Rentenversicherung, die beantworten deine Fragen und weisen dich auf Dinge hin, die du bislang vielleicht nicht gesehen hast.
Zwei Dinge verstehe ich nicht:
Du weisst jetzt schon, dass du in 5 Jahren mit einer Abfindung von 200.000 Euro gehen kannst? Ich würde mich auf eine solche Aussage nicht verlassen, in 5 Jahren kann sehr viel passieren.
Natürlich kann man nahtlos von ALG1 in die Rente wechseln. Was meinst du mit „Außerdem wird das ALG1 auf die 45 Beitragsjahre angerechnet, darf aber nicht unmittelbar vor der Rente liegen.“?
Gruß, BigMac
Zuerst vielen Dank für die schon zahlreichen Tipps.
Der Reihe nach,
Robben, warum „nur“ 175€, was erreiche ich damit.
Hardy, das ist ein klare Aussage
Rennmaus, ja ich hätte locker 35 Jahre voll
BicMac, ja das Angebot zur Abfindung ist unbegrenzt gültig, ja es kann sich immer was ändern!
ALG1 wird wie bekannt auf die Beitragsjahre angerechnet, mit der Einschränkung nur dann wenn der Renteneintritt „Stichwort abschlagfreie Rente mit 63(+x)und 45 anrechenbaren Jahren“, zwei Jahre nach (letztem) ALG1 liegt, und auch nur in dieser Kombination. Der Hintergrund ist das der Staat vermeiden möchte, das Arbeitgeber ihre MA mit 61 entlassen, diese dann 2 Jahre ALG 1 beziehen somit ggf. 45 anrechenbare Jahre voll haben und dann mit 63 in die !!!abschlagfreie Rente mit 63 gehen!!!. Diese Detail weis kaum einer, findet sich aber beim suchen im Netz und ist eine belastbare Info von der DRV
Ich denke, es sind schon sehr richtige Hinweise gegeben worden.
Ich möchte daher nur noch einmal einen Punkt herausgreifen und noch einmal anregen, die Überlegungen nicht unbedingt auf die abschlagsfreie Rente auszurichten.
Ich kenne das ja aus eigener Erfahrung: Der Abschlag ist spürbar (bei mir „nur“ 9,9%), zudem trifft er eine Rente, die aufgrund der geringeren Einzahlungen ohnehin nicht gerade üppig ist. Auf der anderen Seite bekommt man aber mit einem früheren Renteneintritt auch einige Monate früher (also mehr!) Rente. Das sollte man sich am besten einmal anschaulich verdeutlichen. Ich habe dies an meinem Beispiel einmal in dem Beitrag „Früher oder später in Rente“ gemacht. Es dauert meistens sehr lange, bis sich der Vorteil der füheren (geringeren) Rente ins Gegenteil verkehrt.
Ansonsten gelten die hier schon gemachten Vorschläge: Rentenpunkte durch versicherungspflichtige Beschäftigung oder freiwillige Einzahlung. Je nach persönlichem Ziel kann man bei der freiwilligen Einzahlung in einem weiten Bereich (Min./Max.) die Beitragshöhe selber wählen. Wer nur Zeiten braucht, wird eher einen kleinen Beitrag wählen, wer die Rente erhöhen will und/oder steuerliche Hintergründe hat, wählt vielleicht eher einen hohen Beitrag.
Ich würde es für eine sehr gute Idee halten, einen Teil der Abfindung dazu einzusetzen, die Abschläge für eine vorzeitige Rente auszugleichen. Hat mehrere Vorteile: Die Abschläge entfallen, eine frühere Rente ist möglich, spürbare Steuerentlastung im Abfindungsjahr. Aus meiner Sicht: Ideal!
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Info zur Nicht-Berücksichtigung der ALG1-Zeit auf die Anrechnungszeit in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt. Das war zumindest mir so nicht bewusst. (Quelle: Nicht mehr verfügbar). Deine Frage hast du dir ja schon selbst beantwortet, ALG1-Zeit in den 2 Jahren vor Renteneintritt werden nicht berücksichtigt. Die 3 Jahre in deinem Plan sind also ausreichend.
Nochmal mein Rat, auch ein früheres Arbeitsende und einen früheren Renteneintritt durchzurechnen. Ich würde zur Risikominimierung gucken, die Abfindung so früh wie möglich mitzunehmen. Ein früherer Renteneintritt kann unter’m Strich auch finanziell durchaus die schönere Variante sein.
Gruß, BigMac
Früher in die Rente gehen bedeutet auch, dass der zu versteuernde Anteil der Rente geringer wird. Das sind auch noch mal 2% mehr Rentenfreibetrag pro Jahr.
Viele Grüße, Hardy
Du schreibst „Minijob etwas mehr schränkt die Freizeit ein“
Wenn Du nur 175€ verdienen musst, hast Du mehr Freizeit. Logik!
Die 175€, weil das der Mindestbeitrag bei der RV ist, den musst Du auch bei 50€ Verdienst bezahlen. (33€)
https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/vorsicht-bei-geringer-entgelthoehe-und-rv-pflicht-im-minijob_240_161386.html
***Früher in die Rente gehen bedeutet auch, dass der zu versteuernde Anteil der Rente geringer wird. Das sind auch noch mal 2% mehr Rentenfreibetrag pro Jahr. ***
Leider wird der „steuerfreie“ Anteil bzw. Betrag einmalig berechnet und dann nicht wieder angepasste. – Egal ob die Rente steigt…
Ein Vorteil bei früher Rente ist, dass man die Krankenkasse nicht mehr voll zahlen muß. Und Kapitalerträge die Krankenkasse auch nicht (mehr) interessieren.
( Abweichungen davon wie Familienversicherung usw. sind ja bekannt 😉 )
Es wurde mehrmals erwähnt, das zwischen Ende ALG1 und Rentenbeginn (z.B. mit 63 und Abschlägen) zwei Jahre liegen müssen, damit ALG1 auf die Beitragsjahre angerechnet wird. Dies wurde -soweit ich es verstanden habe- im Zusammenhang mit 45 Beitragsjahren betrachtet. Gilt dies auch für eine Wartezeit von 35 Jahren ?
Es ist richtig, dass bei der sog. „Rente mit 63“, also der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (mind. 45 Beitragsjahre), Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn nur in Ausnahmefällen angerechnet werden.
Diese Regelung gibt es aber meines Wissens nach eben nur für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.
Gruß, Der Privatier
Hallo Herr Privatier,
vielen Dank für die tollen Beiträge hier im Blog. Sie waren für mich sehr hilfreich
während meiner 2 jährigen Arbeitslosigkeit.
Nun ist es so weit und ich habe einen Rentenantrag eingereicht. Vorzeitige Rente zum 01.08.2019 mit 4,5% Abschlag. Meine Frage zu Hinzuverdienstgrenze bei Rentenbezug.
Wenn ich zum 01.08.2019 Frührentner werde, darf ich dann in den Monaten August bis Dezember 2019 den vollen Betrag von 6300€ ( 5×1260€) verdienen oder nur anteilig, also 5/12 x 6300€ = 2625€.
MfG
Cezar
Der Freibetrag von 6.300€ ist ein Jahresbetrag und insofern ist es egal , wann man ihn im Verlauf des Jahres hinzu verdient. Und von einer anteiligen Anrechnung im ersten Rentenjahr ist mir nichts bekannt.
Gruß, Der Privatier
Ok, danke schön.
Wenn ich den Betrag von 6300€ als Frührentner in einem kurzfristigen auf 3 Monate befristeten Beschäftigungsverhältnis verdiene, dann müsste er für mich als Rentner sogar sozilabgabenfrei (KV, RV) sein (nach §8 SGB 4). Stimmt das ?
Gruss
Cezar
Im Prinzip dürfte das wohl richtig sein, aber geringfügige Beschäftigungen gehören nicht zu den Themen, mit denen ich mich näher befasst habe. Von daher möchte ich mich da mit konkreten Aussagen zurückhalten. Fraglich könnte z.B. die „berufsmässige Ausübung“ sein? Exakte Kriterien sind mir aber unklar. Müsste man einmal recherchieren…
Gruß, Der Privatier
Danke schön.
Ich habe ein wenig recherchiert. Die Berufsmässigkeit liegt bei mir nicht vor, da ich ein Vorruhestandgeld (Frührente) erhalte.
https://www.lohn-info.de/gering_kurzfristige_beschaeftigung.html
Darüberhinaus wird die Beschäftigung auf 3 Monate befristet und als reine Aushilfs/Vertretungs Tätigkeit deklariert.
Hat hierzu jemand eine Erfahrung gewonnen?
MfG
Cezar
MfG
Hallo Zusammen,Thema: vorgezogene Altersrente (63J+8Monate)Rentenversicherungspflicht auf selbstständiges Einkommen als Trainer/Seminarleiter. Trainer/Seminarleiter gelten als versicherungspflichtig aber nur solange sie keine Arbeitgeberfunktion haben. Ich habe Arbeitgeberfunktion, und somit von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Soweit sogut.
Jetzt beginnt die vorgezogene ALtersrente und vermutlich Rentenversicherungspflicht aufgrund der Frührente. Die Rentenversicherungspflicht für Rentner endet erst mit der Regelaltersrente. Ich vermute die Arbeitgeberfunktion ist nun nicht mehr relevant.
Kann jemand dazu etwas beitragen? Vielen Dank.
Dazu kann ich zumindest nichts beitragen. 🙁
Höchstens den Hinweis, diese Frage doch einmal im Forum https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/action/show.html zu stellen. Dort sind u.a. auch Experten der DRV aktiv (in der Woche). Alternativ wäre natürlich auch immer eine persönliche Beratung durch die DRV zu empfehlen.
Gruß, Der Privatier
Wenn man mit 63 jahren (und 39 Berufsjahren) die Rente für langjährige Versicherte mit einem entsprechenden Abschlag beziehen möchte, fallen dann Mieteinnahmen auch unter die Hinzuverdienstgrenze von EUR 6.300,–?
Das wäre ganz schön bitter, wenn dann noche eine weitere Kürzung der Rente erfolgen würde!
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie nicht Gewinne selbstständiger Tätigkeit sind, zählen nicht zum anrechenbaren Hinzuverdienst bei einer Altersrente für langjährig Versicherte.
Gruß BoHei
Nein.
VuV sind zwar steuerpflichtige Einnahmen, aber kein Hinzuverdienst.
Richtige Antworten.
Als Ergänzung: Als Hinzuverdienst zählen nur sog. „Arbeitskünfte“, also alle Einkünfte, die durch die eigene Arbeitskraft erzielt werden. V+V und Kapitaleinkünfte zählen nicht dazu.
Allerdings: Werden die Mieteinkünfte im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt, so zählen diese dann doch zum Hinzuverdienst. Die Grenzen sind dabei manchmal etwas unscharf, sollte aber notfalls anhand der letzten Steuerbescheide feststellbar sein.
Gruß, Der Privatier
Ürbrings wurde wegen der Corona-Krise die Zuverdienstgrenze für vorgezonene Altersrenten zumindest für 2020 von 6.300€ auf 44.590€ erhöht.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/RheinlandPfalz/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/2020-03-31_Corona_Krise_Hoeherer_Hinzuverdienst.html
Hallo,
ich habe mich hier schon viele Stunden „herumgetrieben“. Die Homepage finde ich Spitzenmäßig.
Ich benötige auch einen Rat.
Hier die Eckdaten:
Alter: 61 Jahre
September 2022 45 Jahre Arbeitsjahre voll.
Seit März 2021 krank, ev. 78 Wochen, dann wäre ich bei September 2022.
Dann wäre ich ausgesteuert und würde ev. Arbeitslosengeld 1 wegen Krankheit bekommen.
Aber ich habe gelesen 2 Jahre vor Rentenbeginn geht das nicht mit dem Arbeitslosengeld 1.
Was tun?
Würde mich sehr über Ideen freuen. Würde gern die Rente für besonders langjährige erhalten.
35 Arbeitsjahre habe ich locker voll. Keinen Grad der Behinderung bis jetzt.
Habt vielen Dank für Gedankenanregungen.
Rente nach 45 Beitragsjahren
„Aber ich habe gelesen 2 Jahre vor Rentenbeginn geht das nicht mit dem Arbeitslosengeld 1.“
Das geht schon, nur wird dann die Zeit des ALG1-Bezuges nicht auf die 45 Jahre angerechnet https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html
Aber wennste die 45 Jahre auch so voll kriegst …
Termin bei der DRV haste schon ausgemacht? Wenn nicht, mach das anstatt einen anonymen Internettroll zu glauben 🙂
Hallo eSchorsch,
Danke für deine schnelle Antwort. Ja, DRV muss ich auf alle Fälle machen.
Die 45 Jahre wären voll mit Krankengeld, eure Ratschläge hier sind nicht ein bisschen Trollhaft. 😉
Ich bin am 20.07.1967 geboren.
Habe ein schwerbehinderungsgrad von 50 prozent, der auch demnächst auf 30 Prozent runtergestuft wird dieses Jahr im Oktober.
Ich habe 37 arbeitsjahre, kann ich in rente gehen?
Moin Alfred,
leider nein, Voraussetzungen „Rente für schwerbehinderte Menschen“ sind:
1. ein GdB von min.50%
2. eine Wartezeit von 35 Jahren
Für Betroffene die nach dem 31.12.1963 geboren wurden gilt:
1. Renteneintritt ab 62 (mit Abzügen)
2. Renteneintritt ab 65 (ohne Abzüge)
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
ihre Seite hat mir schon sehr geholfen.
ich bin Jahrgang 06.1961 Aufhebungsvertrag mit Abfindung am 25.04.2021 zum 31.12.2021
unterschieben.
Auszahlung 01.2022
Ich beabsichtige vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 mein Dispositionsjahr zu nehmen
Und mich Im November 2022 zum 01.01.2023 für 24 Monate Arbeitslos zu melden.
ich habe zum 31.12.2021 eine Wartezeit von 519 Monate erreicht mir fehlen also noch 21 Monate.
Nun zu meiner Frage, wenn ich 1 Jahr warte bis zu meiner Rente also bis zum 01.01.2026
Wird dann das 1 Jahr Arbeitslosigkeit, weil länger als 2 Jahre vor der Rente, zur Wartezeit für
besonders langjährige Versicherte dazu gezählt und was wäre die beste Möglichkeit für die
restlichen fehlenden 9 Monate.
Mit freundlichen Grüßen
Moin Rudy,
folgende Überlegung:
Abschlagsfrei wäre für dich (Renteneintritt, wenn ich mich nicht verrechnet habe) der 01.01.2026 (Rente für besonders langjährig Versicherte)
Steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung (im Abfindungsjahr 2022)
Einzahlung mit dem Formular V0210 UND V0060!!!. Mit V0060 belegst du den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 mit freiwilligen Beiträgen, d.h. du hast damit weitere 12 Monate mit RV-Beiträgen belegt. Danach startest du zum 01.01.2023 bis 31.12.2024 die ALG1 Phase. Vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 bist du Privatier und das erste ALG1 Jahr zählt für die Rente für besonders langjährig Versicherte mit, da es 2 Jahre vor dem Renteneintritt zurückliegt.
Damit 519 Monate + 12 Monate freiwillige Beiträge (Steueroptimierung der Abfindungszahlung) + 12 Monate ALG1 Phase (=1 Jahr ALG1 Bezug) = 543 Monate
543 Monate > 540 Monate damit Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt.
Freiwillige Einzahlungen zählen für die Rentenart besonders langjährig Versicherte mit, wenn min. 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen im Rentenversicherungsverlauf nachgewiesen werden.
Gruß
Lars
Hallo,
am einfachsten wird wohl sein wenn du für die paar Monate einen Minijob mit Rentenbeitragen machst. Falls du die Möglichkeit hast.
Soweit bekannt kannst du den Minijob ja auch schon beim Bezug von ALG 1 machen.
Ob freiwillige Rentenbeiträge auch helfen würden ist mir nicht bekannt, könnte aber ein Weg sein.
Schöne Grüße
Hallo Lars, danke für die schnelle Antwort, genau das waren meine Überlegungen, das Formular V0210 habe ich eingereicht und auch schon eine Antwort erhalten, weiß aber nichtob ich einzahle und ob es sich rechnet. V0060 war mir nicht bekannt das man das machen kann, werde mich erkundigen.
Hallo, Tobias, mit dem Minijob habe ich mir auch schon überlegt.
Danke für eure Info
Gruß Rudy
Guten Tag!
Erstmal großes Lob. Finde hier seit Tagen Informationen, nach denen ich monatelang gesucht hab.
Mein Mann wird voraussichtlich Ende Mai arbeitslos, Kündigungszeit abgelaufen.
Plan:
2022 7 Mo ALG1
2023 Abfindung
2024 12 Mo ALG1
2025 1 Mo ALG1 , ab 02/2025 Rente nach 45 Beitragsjahren möglich
(Regelrentenalter wäre 2/2027)
Verbleiben 4 Monate ALG1 Anspruch, den er ja gerne mitnehmen will.
Nach Erreichen des Regelrentenalters aber kann ja kein ALG1 bezogen werden.
Frage: Könnte man die übrigen 4 Monate noch in 2025 einplanen? I
Könnte man den vorzeitigen Renteneintritt (45 Beitragsjahre) verschieben, erst nach ALG1 beantragen?
Vielleicht weiss das ja hier jemand.
Moin Tina,
Bitte beachten:
Zu den 45 Beitragsjahren (Rente für besonders langjährig Versicherte) zählen die letzten 2 Jahre ALG1-Bezug NICHT!!! hinzu. (außer Insolvenz oder komplette Betriebsaufgabe des AG).
Wenn dein Ehemann vor dem ALG1 Bezug die 45 Beitragsjahre erreicht hat, spielt der ALG1 Bezug vor Renteneintritt keine Rolle (Rente für besonders langjährig Versicherte 45y).
Falls die 45 Jahre wegen ALG1 Bezug nicht erreicht werden können, nachfolgende Tipps:
Tipp 1: Im Dispositionsjahr 2023 frw. DRV-Einzahlungen mit Formular V0060 tätigen, damit Optimierung der Abfindung und +12 zusätzliche Beitragsmonate realisiert.
Tipp 2: Falls wegen des ALG1 Bezuges die 45 Beitragsjahre nicht erreicht werden können, einen Minijob (Grenze 165€/Monat) aufnehmen … RV-Beitragspflicht beim Minijob NICHT !!! abwählen.
„Frage: Könnte man die übrigen 4 Monate noch in 2025 einplanen?“
Ja, das wäre möglich.
„Könnte man den vorzeitigen Renteneintritt (45 Beitragsjahre) verschieben, erst nach ALG1 beantragen?“
Ja, wäre möglich.
In diesem Fall:
Der Rentenantrag sollte min. 3 Monate vor dem ALG1 Ablauf gestellt werden. Wenn dein Ehemann die 4 Monate ALG1 noch mitnehmen möchte (also ENDE der ALG1 Bezugsdauer 05/2025) sollte der Rentenantrag spätestens ca. Mitte 02/2025 gestellt werden.
Wie eingangs erwähnt:
bitte beachten, das ALG1 Bezug 2 Jahre vor Eintritt der „Rente für besonders langjährig Versicherte“ bei der Beitragszeit nicht mitzählen, Ausnahme, siehe erster Absatz, bzw. Tipps um trotz ALG1 Bezug auf die 45 Jahre zu kommen.
Gruß
Lars
Vielen Dank, Lars.
Diese Aussage habe ich gebraucht.
Die letzten 2 noch nötigen Monate für die 45 Jahre wollte der AG bei Gewährung von der Abfindung abziehen.
Aber die Monate mit ALG1 in diesem Jahr werden ja noch angerechnet, da mehr als 2 Jahre vor Renteneintritt oder man kann sie ja auch freiwillig einzahlen. Aber bis ich das bei der GEV gefunden habe standen wir schon etwas unter Druck.
Mal sehen, was der Richter nächste Woche zu der ungerechtfertigten Kündigung sagt.
Der RA war ja sehr angetan, dass weder betriebsbedingte, noch persönliche oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen.
Mal sehen was die sich noch einfallen lassen.
Meine Recherche hier hat Trost gespendet. Zu erfahren, dass die mühsam erstrittene Entschädigung nicht zu einem so großen Teil von FA geschluckt wird macht die Situation etwas leichter.