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Kap. 9.7.2: Das erste Gespräch — 92 Kommentare

  1. Hallo,

    mich würde mal interessieren, welche Angebote in Hinsicht auf selbständige Tätigkeit gemacht wurden. Auch, wie diese Bemerkung im weiteren Verlauf der Arbeitslosigkeit weiterverfolgt wurde.
    Bei mir wird die Konstellation ähnlich sein.

    Vielen Dank

    • Bei mir war es so, dass ich relativ schnell eine Einladung zu einem Existenzgründer Seminar bekommen habe. Davon werde ich noch etwas detaillierter in einem der nächsten Beiträge berichten.
      Andere Angebote gab es nicht. Ich habe aber keine erfragt. Allerdings habe ich mich auch recht schnell wieder aus der Vermittlung und dem Leistungsbezug verabschiedet. Auch dazu mehr in einem der kommenden Beiträge.
      Apropos Leistung: Die Einkünfte aus selbständigen Nebentätigkeiten werden natürlich erfragt und werden (ebenso natürlich) mit der ALG Leistung verrechnet.

      Gruß, Der Privatier

  2. Bei der guten Frau bist du eine Nummer in IHREM Bestand. Und diese Nummer muss weg – koste es was es wolle, weil nur daran wird diese gute Frau bemessen.

    Bewerbungen geschrieben? Hoffentlich, weil vielleicht nimmt ihn jemand und er aus dem Bestand.

    Seminarteilnahme? Sehr gut, ist er temporär aus dem Bestand.

    Eingliederungsmaßnahme (ehemals ABM)? Auch sehr schön -> der Bestand!

    • Ist sicher richtig, was Du sagst. Den Eindruck hatte ich auch.

      Allerdings muss ich auch sagen, dass ich für nichts auf der Welt mit den Vermittlern der Agentur tauschen möchte! Ein Job, der einem eigentlich nur Frust bringen kann. Die Chancen auf einen Vermittlungserfolg sind eher gering und die wenigsten Kunden sind so pflegeleicht wie ich.
      Da müssen sich die Vermittler schon so einiges bieten lassen: Angefangen von Obrigkeitshörigen Duckmäusern, die vor lauter Angst kaum die Türe auf bekommen, über Jammerlappen, die einem sämtliche Krankheiten, Familienpsychosen und Weltverbesserungstheorien detailliert auftischen, bis hin zu den polternden Halbidioten, die immer kurz davor sind, gleich das ganze Mobiliar zu zertrümmern, wenn der Vermittler nicht augenblicklich einen Vorschuss von 100 Euro bar auf den Tisch legt.
      Eine der Vermittlerinnen, die ich dort kennengelernt habe – eine noch junge, attraktive Frau – hat mir übrigens ihre eigene Geschichte erzählt: Erfolgreich mit guter Note abgeschlossenes BWL-Studium. Auf 170 Bewerbungen nur Absagen bekommen. Jetzt eine zeitlich befristete Stelle bei der Agentur. Zur Erfassung und Abgleich der Kundendaten. … wie gesagt: Ich möchte nicht tauschen.

      Gruß, Der Privatier

  3. Hallo,
    hab die 2 Jahre ALG-1 hinter mir. Auch bei mir kam nichts vom Amt, ausser einer Maßnahme. 8 Wochen die einem Schulungsanbieter. Nach 33 Jahren IT hab ich dann was von Excel, Word und Powerpoint erfahren. Kurz gesagt : Ich hab dann fast die ganzen Einzelkurs nach kurzer Zeit übernommen und alle Teilnehmer haben was gelernt und waren zufrieden. Mir hats auch Spaß gemacht. Also wer die Zeit da totschlagen will, solche gibt es auch, der geht einfach hin. Wer sich gezielt weiterbilden will, läßt sich gezielte Kurse vermittlen. Ansonsten war Suchen in der Jobbörse angesagt und auch sorgfältiges dokumentieren, damit es keine Probleme mit den eigenen Aktivitäten gibt.

    • Hallo Mr. Excel,

      ich habe die ganze Aktion noch vor mir. Genauso wie Du kann ich auch auf über 30 Jahre IT zurückblicken.
      Ich frage mich, wie man den Bearbeiter bei der Agentur dazu kriegen kann, spezialisierte Kurse zu bewilligen, die schließlich richtig etwas kosten können. Ich stelle mir vor, konkrete Vorschläge zu machen.
      Hat jemand damit Erfahrungen?

    • Ich werde hier in Kürze etwas über mein Existenzgründer-Seminar berichten, an dem ich teilnehmen durfte (musste?). Bei mir waren es allerdings nur 2 Wochen.
      Und die habe ich auch nicht bereut.
      Und ich bin froh, dass ich nicht auf ein Bewerbertraining oder Computerkurs musste. Da hätte ich wirklich keine Lust zu gehabt.

      Ob man bei der Agentur auch „höherwertige“ Lehrgänge finanziert bekommt, kann ich aus eigener Erfahrung weder bestätigen, noch dementieren. Habe ich nicht versucht. Und dafür war meine Zeit vielleicht auch zu kurz.

      Gruß, Der Privatier

  4. Eine kurze Frage:
    Ich bin auch auf dem Weg zum Privatier und werde aber das Depositionsjahr „wählen“. Arbeitssuchend mußte ich mich schon melden, der persönliche Erstkontakt steht noch bevor. Eine Beratung zum Dispositionsjahr werde ich dann auch versuchen von der Agentur für Arbeit zu bekommen.
    Meine Frage und auch Sorge ist: Was steht mir in diesem Jahr bevor?
    Leistungen bekomme ich ja noch nicht, bin somit ja „nur“ arbeitssuchend und nicht „arbeitslos“ und somit noch nicht in der Arbeitslosenstatistil.
    Sorgen mache ich mir darum, dass ich in diesem ersten Jahr trotzdem schon jede Menge Maßnahmen auferlegt bekomme und das möchte ich umgehen. Es würde mir reichen, diese erst ab dem Zeitpunkt des Arbeitslosengeldes zu bekommen…

    • Ich glaube, die Aussage: „Arbeitssuchend musste ich mich schon melden“ ist schon der falsche Ansatz. Man „muss“ sich nicht arbeitsuchend melden!

      Man „muss“ sich nur dann arbeitsuchend melden, wenn man weiß, dass man arbeitslos wird. Und „arbeitslos“ heißt hier: Nicht nur keine Arbeit zu haben, sondern auch aktiv eine neue zu suchen.
      Wer also ein Jahr lang gar nicht arbeiten will (Grund spielt keine Rolle), ist laut dieser Definition eben auch nicht arbeitslos. Und muss sich daher auch nicht arbeitsuchend melden.

      Das kommt erst wieder gegen Ende des Dispositionsjahres zum Tragen. Danach möchte man ja wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Und sich arbeitslos melden. Zu diesem Zeitpunkt sollte man sich vorher arbeitssuchend melden. Über die Frist bin ich mir allerdings im Unklaren. Ich meine, es dürfte eigentlich keine geben. Denn die Entscheidung kann ich ja von heute auf morgen treffen.

      Fazit: Ich würde mich vor dem Beginn (und während) des Dispositionsjahres nicht arbeitssuchend melden, sondern erst gegen Ende. Und zwar erst kurz vor der Arbeitslosmeldung (vielleicht eine Woche).

      Vorsicht: Insgesamt ist diese Aussage nicht durch eigene Erfahrung geprüft! Ich habe mich gerade wegen dieser und ähnlicher Unsicherheiten wie schon beschrieben für eine andere Vorgehensweise entschieden.

      Gruß, Der Privatier

  5. Hallo Steve,
    ich hatte mich auch arbeitssuchend gemeldet, damit ich keine Frist versäumte und dadruch dann evtl.mit Sanktionen belegt würde. Dann hatte ich kurz vor Ende meines Arbeitsverhältnisses einen Beartunsgtermin und erklärt, dass ich das Dispositionsjahr einlegen möchte. Hurahhhh – der will nix von mir ! So kam es bei mir an, als ich das zauberwort sagte. Ich wurde auch flink wieder abgemeldet (aus der Sattistik entfernt 🙂 ). Aber fairerweise wurde ich exakt beraten, damit ich nichts falsch mache bei der Rückmeldung. Die lief dann ganz normal ab (10 Tage vor ende der 12 Monate). Wiederanmeldung und somit arbeitssuchend und dann auch gleich arbeistlos gemeldet und einen Termin in der Leistungsabteilung erhalten. Sowas haben kleine Arbeistämter aber nicht, da macht das der Berater in einem.
    Ich empfehle mit offenen Karten zu spielen, Du machst nix falsch und wirst dann hoffentlich auch umfassend beraten. Achja : Abmeldung heißt Maßhnahmenfrei !!!
    Viel Erfolg und berichte hier von Deinen Erfahrungen – gemeinsam sind wir stark !

  6. Danke für ausführliche Antwort. Arbeitssuchend hatte ich mich auch nur aus Fristgründen gemeldet. (Mind. 3 Monate vor Ende der Tätigkeit). Beratungsgespräch kommt demnächst. Ich werde direkt mal das Dispositionsjahr ansprechen, in der Hoffung das es bei mir genauso läuft wie bei Dir. Gründe für das Dispositionsjahr muß man ja nicht angeben. Hauptsache erst mal Maßnahmefrei!
    Es reicht ja, wenn man die bekommt, wenn man auch Leistungen bezieht.
    Bis demnächst…

  7. Guten Tag
    Wie soll ich mich beim Arbeitsamt verhalten wenn ich nach meinem Dispo Jahr ALG1 beantrage und mich als arbeitssuchend melden muss, aber eigentlich gar keine Arbeit Will?

    • „Wie soll ich mich beim Arbeitsamt verhalten?“

      Ganz einfache Antwort: Regelkonform! 😉

      Die Leistungen der Agentur sind zwar eine Versicherungsleistung, auf die man einen Anspruch hat. Diese Leistungen sind aber an Pflichten gebunden, die man einhalten muss. Welche Leistungen dies im Detail sind, wird in der Regel bei einem der ersten Gespräche in Form einer sog. Eingliederungsvereinbarung zunächst gegenseitig besprochen und dann schriftlich festgehalten.
      Auch ohne diese Vereinbarung werden bereits per Gesetz (§138 SGB III) die Eigenbemühungen und die Verfügbarkeit als Voraussetzung für den Status der Arbeitslosigkeit gefordert.

      Meine Erfahrung: Man macht sich vorher viel zu viele Gedanken und Sorgen. Im Rückblick ist/war es nur halb so schlimm.

      Gruß, Der Privatier

      • Von mir auch mal wieder ein kurzer Zwischenbericht.

        Dispojahr vom 01.02.20 bis zum 31.01.21 gut überstanden. Arbeitslosenmeldung und Kontakt ausschliesslich online und Bescheid per Post, verlief absolut problemlos auch mit dem Zuschuss für die PKV. Erste Zahlung überraschenderweise bereits am 25.02.21 bei mir eingegangen, 3 Überweisungen ALG, KV und Pflege.

        Letzte Woche Terminankündigung für ein Telefonat zur Klärung meiner beruflichen Situation. Hat heute stattgefunden.

        1. Gespräch
        Abklärung meiner Daten und Laufbahn, sowie Abstimmung über meine berufliche Zukunftsvorstellung und Frage was ich in den letzten 12 Monaten gemacht habe.

        Nachdem ich mitgeteilt habe, dass ich in knapp 2 Jahren in die vorgezogen Altersrente möchte, Rentenverlauf und Berechtigung bereits geklärt habe (das war der netten Dame sehr wichtig) wurde das Gespräch beendet mit dem Hinweis, das ich in einigen Minuten nochmal angerufen werde.
        Dauer ca. 5 Minuten.

        2. Gespräch

        Gleiche Dame teilte mir den Namen einer anderen Person in einer anderen Abteilung mit, die jetzt für mich zuständig ist. Anschliessend teilte sie mir mit, dass es damit für mich erledigt wäre und das ich vermutlich auch nicht mehr kontaktiert werde, wenn nichts besonderes vorfallen sollte.

        Auf meine Frage ob ich dann an die Ortsanwesenheit gebunden bin, sagte sie ich müsste mich jedes melden wenn ich wegfahre, Anspruch wäre 3 Wochen, darüber hinaus müsste man das weitere Vorgehen auch aus versicherungsrechtlichen Gründen besprechen.
        Dauer ca. 2 Minuten

        Ich gehe davon aus, dass ich keine Eingliederungsvereinbarung bekomme und auch sonst keine weiteren Verpflichtungen habe. Also man sieht, ab einem gewissen Alter kann das schon entspannt verlaufen und man sollte sich nicht vorher bereits verrückt machen. Die Mitarbeiter der AfA (klar auch hier gibt es solche und andere) wollen einem grundsätzlich auch nichts böses, so wie ich es in meinem (Berufs) -leben auch gehalten habe.

        Sollte sich das ändern werde ich eventuell berichten.

        Grüße

        B

        • @B,

          das hört sich alles sehr gut an. Dann hoffe ich, dass du hier weiterhin berichtest, wenn sich was neues ergeben sollte.

          Frage:
          du schreibst „…müsste man das weitere Vorgehen auch aus versicherungsrechtlichen Gründen besprechen.“ Welche Versicherungen sind hier konkret gemeint?

          VG eLegal

        • Also die Frage, was du die letzten 12 Monate gemacht hast (d.h. in deinem Dispojahr ohne Leistungsbezug) halte ich persönlich für dreist und das geht die AA schlichtweg nichts an, finde ich.

  8. Hab ich nicht nachgefragt, hat sie gesagt. Ausser der Rentenversicherung (evtl. Krankenversicherung wenn länger krank) würde mir nichts einfallen. Aber wenn ich jetzt ungenehmigt weg wäre und würde länger erkranken könnte ich mir vorstellen, das es Stress gibt, weil auch die Beiträge zur RV und KV unberechtigter Weise bezahlt oder auf jeden Fall verrechnet worden wären. Also ich werde vermutlich Kurzurlaube(weil häufiger) normal melden und wenn es mit ner längeren Auslandsreise klappen sollte klär ich ab ob es genehmigt wird oder wenn nicht melde mich ab und wieder an. Länger heisst bei uns aber auch maximal zwischen 2 und 3 Wochen.

    Grüße

    B

      • @eSchorsch,

        Erreichbarkeitsanordnung ist ein cooler Begriff. Im Netz findet man zu fast alles eine Definition, schwer ist manchmal nur, den richtigen Begriff zu finden.

        Today you made my day!!!

        VG eLegal

  9. Hallo,ich bitte mal um Erfahrungsaustausch mit dem Arbeitsvermittlern bei der Jobbörse.Die Situation – Nach 1. Jahr Ruhezeit habe ich ab dem 1.1.21 das Arbeitslosengeld beantragt was im Jahr zuvor berechnet wurde ich es aber habe Ruhen lassen.Jetzt nach 6 Monaten fordert der Arbeitsvermittler mich auf,mich auf 5 Stellen im Monat zu bewerben obwohl dieser im letzten Telefonat mir mitteilte das er keine Stelle hat (?) Jetzt habe ich mich wild auf Stellen in D
    beworben die in etwa meiner Beruflichen Position passen.Grundsätzlich will ich das aber nicht.Wie habt ihr euch verhalten und wie sind die Erfahrungen? Ganz lieben Dank für Antworten.

    • Hallo Frank-33,

      das kommt mir auch bekannt vor! So können die Regeln der AfA-SB sein. Auch der AfA-SB muss wohl Nachweise über SEINE Tätigkeit liefern…
      Ich hatte ebenfalls bei manchen Bewerbungen ein ungutes Gefühl – „freiwillig“ hätte ich mich bei manchen offenen Stellen nicht beworben.

      LG FÜR2012

    • @Frank-33: Bitte zukünftig nur den von mir veränderten Namen verwenden. Danke.

      Meine eigenen Erfahrungen habe ich bestimmt schon geschildert, aber hier gerne in Kürze noch einmal: Ich hatte seinerzeit in der Eingliederungsvereinbarung zur Aufgabe bekommen, mich auf jeweils vier Stellen pro Monat zu bewerben. Und das habe ich dann auch gemacht. Einige (sehr wenige) davon waren Vorschläge von der Agentur. Den Rest habe ich mir über die Jobbörse und aus anderen Quellen gesucht.

      Ich empfehle, die derzeitige Situation als positiv anzusehen: Immerhin war ein halbes Jahr lang Ruhe und außerdem könnte die Agentur auch weitere Maßnahmen verordnen…

      Gruß, Der Privatier

    • Der SB wurde in diesem Fall halt erst nach einem halben Jahr aktiv, weil er vielleicht die Erfahrung gemacht hat, dass sich seine „Kunden“ auf die Zumutbarkeitsregelung bzgl. Gehalt berufen konnten. Nach sechs Monaten greift aber dann der § 140 SGB 3-3:
      „Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.“
      Meine SB hat explizit auf diesen Paragraphen in der Eingliederungsvereinbarung hingewiesen, wobei nichts daraus tatsächlich mit mir „vereinbart“ worden ist.
      Allerdings gilt nach wie vor die Vertragsfreiheit, d.h. das Gehalt bleibt Verhandlungssache und dies kann als Hebel genutzt werden, um Stellenangebote abzulehnen.
      Ich habe – wie von der SB gewünscht – eine generische Musterbewerbung geschrieben mit den üblichen Selbstbelobigungen. Es ist ein spitzenmäßiges Bewerbungsanschreiben, so dass meine SB bestimmt von einem Bewerbungstraining absehen wird. 😉 Außerdem liegt die Gehaltsvorstellung 10% ÜBER dem letzten Bruttogehalt.
      Bislang kam es noch nicht zu einem Praxistest, die SB hat mich bislang erst einmal angerufen. ( Ihre Nummer ist jetzt auf meinem Handy blockiert. Es gibt auch Apps, die eine bestimmte Vorwahl (der Agentur) komplett blockieren. Sehr praktisch.)

      Ob man überhaupt „gut mit dem persönlichen Vermittler zusammenarbeiten möchte“, hängt m.E. sehr vom Alter des Antragstellers ab. Wer mit 56 oder noch früher das ALG1 als Brücke in den Ruhestand nutzen möchte, muss zu Recht mit Vermittlungsdruck rechnen und sollte daher auf eine vernünftige Kooperation Wert legen.
      Das gilt natürlich besonders für einige unter 40jährige, die sich hier im Blog für ein Dispojahr interessieren, um danach ein Jahr ALG-Bezug ohne Kürzung einzuplanen, insgesamt also mindestens zwei Jahre ohne Beschäftigung sein wollen. Es sei jedem seine Auszeit gegönnt – aber man muss wissen, was man tut im Hinblick auf spätere Bewerbungen.

      Mit 59+ und gesichertem Lebensunterhalt ist das aber eine ganz andere Sache. Ich kann nur für mich sprechen: Ich will keine Vermittlung. Ich will keine unnötigen Fragebögen ausfüllen. Ich will kein Interesse an Vermittlung heucheln. Ich möchte auch keinem potenziellen Arbeitgeber die Zeit für Interviews stehlen. Ich möchte, dass die alte 58er Regelung vielleicht als 60er-Regelung wieder eingeführt wird. Ich möchte den Gestaltungsspielraum (z.B. Dispojahr) in meinem Sinne nutzen. Obwohl ich mir anfangs auch die „moralische Frage“ gestellt habe, möchte ich eine Versicherungsleistung nach 34 Beitragsjahren in Anspruch nehmen.

      Falls diese Haltung nicht dem Geist und Buchstaben der Gesetze entsprechen sollte, dann ist es am Gesetzgeber, diesen ganzen Paragraphendschungel endlich zu entflechten. Das würde auch die Arbeit der Vermittler erleichtern, die sich dann auf die relevanten Fälle konzentrieren könnten.

      • Sehr gut geschrieben, danke! Ein Zusatz noch, dem SB gebe ich auch als Ausdruck meines Vertrauens die Gewissheit, dass es nach ALG1 keinesfalls Not gibt, wieder für Geld zu arbeiten. Hat auch schon vor Jahren bei meiner Gattin zu einem entspannten Verhältnis geführt 👍
        MbG
        Joerg

        • Genau, dann ist auch das Alter nicht entscheidend. Ich war 50 und mein SB lies mir ziemlich freie Hand. Bei unserem vorletzen Termin erzählte er mir, dass er gerade einen 60-jährigen erfolgreich vermittelt hat.

  10. Hallo,

    hatte schon mal jemand den Fall, dass er bei der persönlichen Arbeitslosmeldung lediglich einen Fragebogen augehändigt bekommen hat, nicht aber den Antrag auf ALG1, auch auf direkte Nachfrage nicht ?

    Dieser würde angeblich postalisch zugesendet werden, nachdem man den ausgehändigten Fragebogen am Telefon mit der AA durchgegangen sei. Komisch, findet Ihr nicht ? Das verzögert doch alles.

    • Wenn ich mich richtig erinnere, habe ich meinen ALG-Antrag auch per Post zugesandt bekommen. Allerdings im Anschluss an eine Arbeitssuchendmeldung und zusammen mit einigen anderen Unterlagen (sog. Arbeitspaket).
      Die Arbeitsuchendmeldung im Vorfeld einer Arbeitslosmeldung hat u.a. genau diesen Sinn: Vermeidung von Verzögerungen. Einen ALG-Antrag kann man übrigens auch online stellen. Vermeidet noch mehr Verzögerungen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Für weitere Erfahrungen ist in dieser Richtung wäre ein Arbeitslosenforum sicher besser geeignet.

      • Ab wann hast du dann ALG1 genehmigt bekommen, ab Tag der persönlichen AL-Meldung bei der AA oder ab Eingangsdatum des Antrags nach der persönlichen Meldung. Wäre interessant zu wissen. Arbeitssuchemeldung habe ich weggelassen, einfach nach Ablauf des Dispojahres bei der AA persönlich AL gemeldet.

        • Der Anspruch auf ALG beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Im Normalfall ist dazu eine persönliche Meldung bei der Agentur erforderlich (ab nächstem Jahr auch online). Man kann sich aber auch bis zu 3 Monate im Voraus arbeitslos melden.
          Verzögerungen, die durch Postlaufzeiten oder Bearbeitung des Antrages entstehen, haben keinen Einfluss auf Dauer und Höhe des Anspruches. Sie verzögern nur die Auszahlung, es wird immer ab Beginn der Arbeitslosigkeit gezahlt. Natürlich nur, sofern keine Sperr- oder Ruhezeit ausgesprochen werden.

          Gruß, Der Privatier

  11. Wie wird das eigentlich gehandhabt, wenn man eine Maßnahme von der Agentur für Arbeit zugeteilt bekommt oder eine EGV unterzechnet hat und sich dann vorher oder währenddessen abmeldet. Zieht das irgendwelche Sanktionen nach sich.

    • Abmelden ist kein sanktionsfähiger Tatbestand, nur wenn man „angemeldet“ ist kann man sanktioniert werden. Wird man allerdings sanktioniert und meldet sich nach Ausspruch der Sanktion ab, dann hat man das trotzdem an der Backe.
      Normalerweise freut sich das Amt, wenn ein Arbeitsloser sich abmeldet (und somit wieder in Lohn und Brot ist/zu sein scheint). Ich habe aber keine Erfahrung wie genervt ein Vermittler reagiert, wenn sich der zu Vermittelnde nach jedem Jobangebot für ein paar Wochen abmeldet.

  12. Hallo,

    habe mich vor 1 Woche (Dispojahr vorbei) persönlich arbeitslos gemeldet, bisher weder einen ALG1-Antrag ausgehändigt, noch zugeschickt bekommen.

    Soll bei einem ersten Termin ausgedruckte Bewerbungsunterlagen und ausgedruckten Lebenslauf mitbringen.

    Was wird hier erwartet, Muster von Bewerbungsunterlagen oder echte Bewerbungsunterlagen ?

    Da ich mich erst vor einer Woche bei denen gemeldet habe, habe ich natürlich allenfalls Muster, aber keine echten Bewerbungen.

    RFB mit Verweis auf § 159 Abs. 1 Nr. 8 SGB III ist auch gleich dabei.

    Was würdet ihr mitbringen bzw. wie habt ihr das gemacht ?

    • Ich würde schnellstmöglich den ALG-Antrag online erstellen und zusammen mit einem Anschreiben mit dem Hinweis auf den Ansprechpartner bei der AA und dem Datum der persönlichen Arbeitslosmeldung einreichen.

  13. Der Sachbearbeiter möchte anhand der Unterlagen einschätzen, ob er dir ein Bewerberseminar anbieten soll oder nicht. Also Bewerbungsmuster (Anschreiben mit Lebenslauf) reicht aus.

  14. Hallo an alle Privatiers und die es noch werden wollen,
    Ich hatte heute mein erstes Gespräch bei der Arbeitsagentur nach meinem Dispositionsjahr. Ich bin jetzt 61 Jahre alt.
    Der SB bei der AA war sehr freundlich er hatte ja auch schon meine Daten und fragte wie mein weiteres Vorgehen wäre. Darauf hin hat er von sich aus gesagt. Das normale Vorgehen von Leuten in meinem Alter die schon das Dispositionsjahr hinter sich haben wollen normalerweise keine Arbeit mehr annehmen und in den Fällen wird er sich einmal im halben Jahr melden und ich muss auch keine Bewerbungen schreiben. Er hat mich noch darauf hingewiesen dass ich 21 Tage Urlaub im Jahr hätte und wenn ich für längere Zeit abwesend wäre sollte ich das telefonisch oder per Mail melden und wenn ich krank werde muss ich mich krank melden und bei Ihm eine Krankmeldung abgeben und er hat auch noch so nebenbei erwähnt dass ich max. etwas über 100 Euro pro Monat hinzuverdienen darf was für mich eigentlich nicht in Frage kommt.
    Ihr könnt nicht glauben was für ein Stein mir vom Herzen gefallen ist als ich sein Büro nach 15 Minuten verlassen habe. Er hat auch noch erwähnt dass ich wahrscheinlich die vollen 24 Monate ALG I beziehen werde, letztendlich kann das nur die Leistungsabteilung entscheiden.
    Also es gibt auch die absolut freundlichen und realistisch sehende SB bei der AA.
    Mein ganzer Plan mit dem Dispositionsjahr ist erst anhand der vielen tollen Informationen aus diesem Forum entstanden und ich möchte mich bei allen die dieses Forum mit Ihren Kommentaren lebendig gestalten und immer auf dem neuesten Stand halten und vor allem mit Gesetzestexten untermauern recht herzlich bedanken.

    • Danke für den Bericht 🙂
      Jede positive Schilderung nimmt Lesern etwas Angst vor dem ersten Gespräch.

      „Also es gibt auch die absolut freundlichen und realistisch sehende SB bei der AA.“
      Ich bin überzeugt, dass die Mehrheit der SB so handeln. Man hat eine hohe Wahrscheinlichkeit, aber keine Garantie…

  15. Hallo zusammen,
    ich bin 59 und habe das Dispojahr hinter mir und mich zum 1.1.2022 bereits persönlich arbeitslos gemeldet.
    Ich bin privat krankenversichert, derzeit ohne den Baustein Krankentagegeld (brauchte ich ja während des Dispojahres nicht). Wie muss ich mich im Falle einer Erkrankung verhalten? Wie lange bezahlt die AfA Krankengeld und in welcher Höhe, bzw. wäre es empfehlenswert die Krankentagegeldversicherung bei der PKV auf Basis des Arbeitslosengeldes abzuschließen? Ab wann würde die Krankentagegeldversicherung dann greifen?
    Wird bei einer längeren Erkrankung die Zeit des Bezuges vom ALG1 verlängert (ich plane derzeit mit 24 Monate ALG1- Bezugszeit).
    Im Voraus Vielen dank für Eure Antworten.

    • Ist das gleiche wie bei der Lohnfortzahlung, das ALG1 fließt bei Krankheit bis zu 6 Wochen ganz normal weiter. Nach 6 Wochen fällt man aus dem ALG1-Bezug raus und muss nach Genesung einen neuen Antrag auf ALG1 stellen. Der greift aber auf die alten Daten zurück (Bezugsdauer, Bemessungsentgelt …), insofern geht da nichts verloren.
      Zum PKV-Krankengeld kann ich nix sagen.

    • Moin Richard,

      bezüglich der PKV und ALG1-Block bitte im Internet das AfA Merkblatt:

      „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“

      aufrufen (AfA Dokument BA SV 1 – 01.2022).

      Dort gibt es für PKV-Versicherte diverse Hinweise z.B. Punkt 2.4 „Höhe der Beiträge“ und 2.5 „Zahlung der Beiträge“

      Auszug:

      2.4 Höhe der Beiträge
      Die Arbeitsagentur übernimmt – zusätzlich zum Arbeitslosengeld – die Beiträge
      • für Ihre Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherung,
      • ggf. auch für die Krankheitskostenvollversicherung für Ihren Ehegatten und Ihre Kinder und
      • für die Pflegeversicherung, ggf. auch für Ihre Familienmitglieder

      bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge zu zahlen wären. Im Jahr 2022 liegen die Höchstbeiträge bei 20,51 Euro täglich für die Krankenversicherung und bei 3,93 Euro für die Pflegeversicherung.

      2.5 Zahlung der Beiträge
      Die Beiträge werden direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Auf Wunsch auch an Sie; allerdings bleiben dann Sie gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen zahlungspflichtig

      „wäre es empfehlenswert die Krankentagegeldversicherung bei der PKV auf Basis des Arbeitslosengeldes abzuschließen?“

      Das wäre u.U. sinnvoll.

      Krankengeld wird für max.78 Wochen gezahlt. Dieses ruht jedoch in den ersten 6 Wochen, da hier (in den ersten 6 Wochen der Krankschreibung) weiterhin ALG1 gezahlt wird.

      „Wird bei einer längeren Erkrankung die Zeit des Bezuges vom ALG1 verlängert (ich plane derzeit mit 24 Monate ALG1- Bezugszeit).“

      Das hat eSchorsch schon beantwortet, ja.

      Gruß
      Lars

    • Das Krankentagegeld wird üblicherweise nach 6 Wochen bzw. 42 Tagen gezahlt. Je nach Vertrag mit der PKV gibt es auch Abweichungen, wobei das Krankentagegeld nicht zusätzlich zum ALG gezahlt wird.
      Bei einem Neuabschluss gibt es die üblichen Gesundheitsfragen. Die alten Konditionen kann man sich nur mit einer durchlaufenden Krankentagegeldversicherung oder einer sehr kostengünstigen Anwartschaftsversicherung im Dispojahr sichern.
      Die AA bezahlt, wie Lars bereits geschrieben hat, den PKV-Beitrag incl. Krankentageversicherung max. bis zur Höhe vom gesetzlichen Beitrag gemäß des ALG-Bescheides.

  16. Hallo allerseits,
    Auch bei mir ist das Dispositionsjahr vorüber und ich habe mich zum 1.1. arbeitslos gemeldet. Bisherige Kontakte bez. Fragen zum Dispojahr, tel. Arbeitslosmeldung etc. verliefen alle (für mich überraschend) freundlich und hilfsbereit. Nun habe ich einen Termin für ein einstündiges (Erst-)Beratungsgespräch mit meinem SB.
    Zunächst die Frage: Kann, und wenn ja, wie sollte man sich darauf vorbereiten?
    Und für mich fast noch wichtiger, da ich hin- und hergerissen bin, was sinnvoll ist: Ich bin 55 Jahre alt, finanziell abgesichert und plane in 1-2 Jahren in die Heimat meiner Frau nach Asien auszuwandern. Sollte ich das gegenüber dem SB erwähnen? Nach dem Lesen der Kommentare von Joachim und B hätte ich dann evtl. die Chance, „in Ruhe“ gelassen zu werden, nach Robert Kiyosakis Beitrag bin ich er zu jung und habe Vermittlungsdruck zu erwarten, auch Freunde (allerdings keiner in vergleichbaren Situationen oder irgendwelchen Erfahrungen) raten mir davor ab, es zu erwähnen, weil es den Eindruck machen würde, ich wolle mich drücken und nur kassieren… Wäre für weitere Einschätzungen sehr dankbar!!!
    BG Tom

    • Irgendwann im Erstgespräch kommt die Frage: „Was machen Sie denn, wenn die ALG1-Zeit vorüber ist und wir immer noch keinen neuen Job für Sie gefunden haben?“
      Wenn dann dein „Hab mit der DRV Versicherungsverlauf geklärt, Rente mit 63 klappt und die Zeit bis dahin überbrücke ich locker mit meinen Ersparnissen/Abfindung.“ kommt, dann wird der Vermittlungsdruck eben nicht hoch sein. Das Alter ist da eher zweitrangig (ich war bei der Frage erst 50), entscheidend ist die Aussicht dass Du dann nicht als Hartzer vor ihm sitzen wirst.

      • Ich war ja froh, dass ich hier erfahren konnte, worauf es ankommt im Erstgespräch mit der Agentur. Deshalb hab ich bei diesem Gespräch (per Telefon) ganz geduldig alle Fragen meiner SB beantwortet und dann die entscheidende Frage bzgl. der Zeit nach ALG1 erwartet. Sie kam aber einfach nicht. Die SB wollte sich schon verabschieden mit dem Hinweis, dass ich mich bitte bewerben sollte und ihr die entsprechenden Nachweise zukommen lassen solle. Bevor sie auflegen konnte, hab dich gerade noch einwerfen können, dass auch nach dem ALG1-Bezug mein Lebensunterhalt durchaus gesichert sein wird und daher keinesfalls ALG2 in Frage kommt. Ich war jetzt nach den zahlreichen überzeugenden Hinweisen von eSchorsch ganz sicher, dass ich damit ein Einlenken der SB erreichen würde, was die geforderten Eigenbemühungen angeht. Sie hat aber nur gemurmelt, dass für ALG2 sowieso eine ganz andere Abteilung zuständig sei.
        Damit war das Erstgespräch beendet. Ein paar Tage später kam schon das nächste Stellenangebot – gesucht wurde ein Netzwerkadministrator. Gut, vielleicht hätte ich mich bewerben sollen, denn immerhin habe ich schon mal ganz alleine meinen WLAN-Router umkonfiguriert. Und zwar erfolgreich. Damit hätte ich bestimmt punkten können.

        Was soll ich nur machen, eSchorsch? Ich habe jetzt erste Zweifel an deiner Hypothese. Könntest du vielleicht mal mit ihr reden? Ich werde dieses Jahr schon 62, aber sie lässt mich nicht in Ruhe.
        Vielleicht ist es wie im richtigen Leben – das Verhältnis zwischen alten weißen Männern und jungen Frauen ist ja nie ganz spannungsfrei, besonders, wenn auch noch Geld im Spiel ist.

        • Tja Robert, es muss auch einen geben, der als abschreckendes Beispiel dient.
          Sorry, dass Du diese Armlochkarte gezogen hast. Wenn der charmante Herr Kiyosaki scheitert, dann muss halt der Robert mit seinen robusten Ellbogen ran …

          • Nicht ich, aber die Vermittlerin ist ein abschreckendes Beispiel.
            Von Robert Kiyosaki gibt es bald wieder ein neues Buch: Angry Dad/ Friendly Dad.

  17. Hallo mal wieder,

    bitte kurz und schmerzlos kommentieren/bestätigen:

    Mein Dispojahr endet Ende April 22.
    Ich steh jetzt kurz vor meinem ersten AfA Gespräch.

    Planung ist, fristgerechte AL Meldung beim AfA, Bescheid (ohne Sperr-/Ruhezeiten und ALG1 Höhe)abwarten,
    sofort wieder abmelden und bis Ende des Jahres wieder „Dispojahr“ verlängern. AL- Meldung dann wieder ab Januar 2023.
    KV ist kein Problem, da Abfindungszahlung dann auf 12/2022 verschoben.

    Warum: Ich bin kein Freund von Einzahlungen in die RV, … zur Kompensation von ALG1
    Bezügen.

    Funktioniert das?

    Danke im Voraus!

    Gruss
    Thommy

    • Ja, das würde funktionieren.
      Aber vielleicht ist das Manöver unnötig. Schau mal genau in den Abfindungsrechner, wenn kein sonstiges Einkommen generiert wird, dann hat ALG1 keine Auswirkung auf die Besteuerung der Abfindung.

  18. Danke eSchorsch, aber Sorry, da muss ich doch widersprechen. 8 Monate Alg1 ohne Kompensationsausgaben wirken sich ganz schön heftig in der Fünftelregelung/auf das Netto der Abfindung aus.

    Gruss Thommy

  19. Nach dem verlängerten Dispojahr hatte ich letzte Woche mein Erstgespräch bei der AfA und wollte dazu noch einen kurzen Erfahrungsbericht abliefern: Der junge, dynamische Mitarbeiter scheint leider wild entschlossen zu sein, mich wieder in Lohn und Brot zu bringen. In der knappen Stunde vor Ort wurde mein Profil in der Jobbörse mit Fähigkeiten und Stärken angelegt und ich soll mich giesskannenartig auf die reichlich vorhandenen Stellen im IT-Bereich bewerben. Ein konkretes Ziel wurde in der Eingliederungsvereinbarung allerdings nicht vorgegeben.
    Leider half auch der dezente Hinweis nichts, dass ich die Zeit nach dem ALG bis zur Rente mit 63 locker aus eigenen Mitteln überbrücken könne. Das nächste Gespräch soll dann wohl im April stattfinden.
    Ich bin jetzt nicht ganz sicher, wie ich mich verhalten soll. Wie viele Bewerbungen soll ich schreiben und wie macht man dem Arbeitgeber am besten klar, dass man nicht so wirklich interessiert ist, ohne dass der AfA-Betreuer Verdacht schöpft, falls er das wider Erwarten doch mal zu Gesicht bekommt? An sich hoffe ich ja, dass das fortgeschrittene Alter (58) und hohe Gehaltsvorstellungen ausreichend sind, aber allzu viel Aufwand wollte ich da natürlich auch nicht betreiben.

    • Eine allgemein gültige Antwort kann es dazu wohl nicht geben.

      Ich kann aber gerne meine eigenen Erfahrungen beisteuern:
      Ich sollte laut Eingliederungsvereinbarung jeweils 4 Bewerbungen pro Monat schreiben, ähnliche Zahlen gab es auch hier in anderen Kommentaren. Ich halte also 3-4 pro Monat für sinnvoll.
      Der Aufwand dafür ist minimal, wenn man das Angebot der Jobbörse nutzt. Einmal mit allen Daten und einem geeigneten Suchprofil versehen, sind die Bewerbungen mit wenigen Klicks erledigt (und dokumentiert).
      Bei der Auswahl der Stellenangebote habe ich mich übrigens an die Aussage meiner ersten Sachbearbeiterin gehalten (s. Beitrag oben):
      „Auch wenn die Anforderungen einer Stelle überhaupt nicht mit den jeweiligen Kenntnissen überein stimmen, so spiele das keine Rolle und man solle sich trotzdem bewerben.“ Ich fand, das war ein guter Rat…

      Gruß, Der Privatier

    • ohne dass der AfA-Betreuer Verdacht schöpft“
      Welchen Verdacht soll der Betreuer denn schöpfen, Du hast doch schon durchblicken lassen, dass dein Interesse eher gering ist.
      Wenn die Gießkanne nur 2 Bewerbungen im Monat hergibt, so what … Sofern Du nicht direkt gegen Regeln verstößt, ist alles in Butter.

    • Vielleicht eine Idee, falls es zu nervig wird: Ich hatte mein erstes Gespräch, bevor mein Bescheid da war. Nach Erhalt des Bescheids habe ich mich für 1 Jahr abgemeldet. Nach erneuter Anmeldung und dem Aufleben des Bescheids hatte ich auch einen anderen Berater.

    • Danke für die guten Tipps. Anscheinend habe ich meinen „Vermittlungs-Unwillen“ nicht deutlich genug durchblicken lassen. Ich weiß aber auch nicht, inwieweit man tatsächlich in Ruhe gelassen wird, wenn man das klar sagt. Es könnte ja auch den gegenteiligen Effekt haben.

      Ich werde es also erst mal mit den empfohlenen 4 Bewerbungen pro Monat versuchen. Allerdings bin ich noch nicht sicher, ob ich tatsächlich die Angebote aus der Jobbörse nehme. Sollte ich nämlich wider Erwarten eine Einladung zum Vorstellungsgespräch bekommen, so kann ich diese einfach absagen, falls die Stelle woanders her stammt. Bei der AfA kann ich dann nur diejenigen vorlegen, wo ich direkt eine Absage bekommen habe.

      Das mit dem Abmelden wäre dann auch mein Plan B, falls der „Vermittlungsdruck“ tatsächlich zu hoch werden sollte. Ich habe ja eh vor, knapp 3 Jahre aus Ersparnissen zu bestreiten. Da ich zudem in absehbarer Zeit umziehen werde, bekomme ich dann einen einen kompletten Neustart bei einer anderen AfA-Filiale. Und mit noch ein/zwei Jahren mehr auf dem Buckel und entsprechend größeren Untätigkeits-Lücke steigt die Gefahr einer erfolgreichen Vermittlung ja auch nicht unbedingt.

  20. Ich möchte sicher gehen, dass ich das richtig verstanden habe. Wenn ich mich nach dem Dispojahr erstmalig arbeitslos melde und einen Leistungsbescheid bekomme, hat dieser ja 4 Jahre Bestand. Wenn ich mich dann z.B. nach 6 Monaten für 1 Jahr abmelde und danach wieder arbeitslos melde, wird nur dieses 1 Jahr abgezogen von den 4 Jahren Anspruch auf das Bemessungsentgeld, aber nicht das Dispojahr, welches ja vor der Arbeitslosmeldung lag. Stimmt so, oder?
    Danke!

      • Vielen Dank eSchorsch,
        das mit den 6 Monaten dachte ich mir schon, beim Dispojahr war ich unsicher. Danke für die Antwort und den Link, da steht ja alles gut erklärt, muss wohl dieses Kapitel übersehen haben.

    • Ich habe den Eindruck, sowohl die Frage, als auch die Antwort von eSchorsch sind ein wenig missverständlich.

      Richtig ist: Wenn man sich nach 6 Monaten ALG-Bezug für ein Jahr abmeldet, dann
      * ist der verbleibende Restanspruch um 6 Monate geringer, als der ursprüngliche Anspruch
      * verbleiben für die Inanspruchnahme des Restanspruches nur noch 2,5 Jahre
      * hat ein vorheriges Dispojahr weder Einfluss auf die Dauer des Restanspruches noch auf den Zeitpunkt, bis wann der Anspruch noch geltend gemacht werden kann.

      Gruß, Der Privatier

  21. Hallo Privatier,
    Ich habe eine Frage bezüglich ALG1 und Rentenpunkte. Zur Zeit bin ich von der Arbeit freigestellt bei vollen Bezügen (Aufhebungsvetrag) und Anspruch auf Nominalbonus. Die Freistellung endet zum 30.06.2022. Bis dahin werde ich in 2022 Einkünfte von ca. 75000Euro halten. Ich bin also bereits recht „nah“ an der BBG und den damit erreichbaren 2 Rentenpunkten pro Jahr. Wie würde sich der Bezug von ALG1 (ab Juli) auf die Anzahl der Rentenpunkte auswirken? Wie sollte ich die ALG1 Zeit terminieren um die maximale Anzahl von Rentenpunkten zu bekommen (ins nächste Jahr schieben?)?

    • Die Beitragsbemessungsgrenze wird in der Regel auf Monatsbasis angewandt. Für die Zeit bis zum Ende der Freistellung werden daher nur 6 Monate mit Beiträgen an der monatlichen BBG angerechnet. Wenn anschliessend direkt ALG bezogen wird, hat das also keinen schädlichen Einfluss auf die Rentenbeiträge der Agentur.

      Wenn man allerdings gar keinen ALG-Antrag stellt und somit auch kein ALG bezieht, kann man selber freiwillig Beiträge in maximaler Höhe in die Rentenversicherung einzahlen.

      Insgesamt sehe ich allerdings keinen allzu großen Sinn in der Idee, den Bezug des Arbeitslosengeldes im Hinblick auf die Rentenpunkte hin zu optimieren. Da gäbe es sicher andere Motive (s. Beiträge zum Dispositionsjahr), die sich deutlich mehr rentieren würden.

      Gruß, Der Privatier

  22. Guten Tag,
    ich soll 2 Bewerbungen die Woche senden. Ist schon ne Hausnummer.
    Frage: Ich möchte bei jeder meiner Bewerbung meine Gehaltsvorstellung angeben. Ich denke, dass ist fair und der Arbeitgeber kann schneller über eine Einladung oder eine Absage entscheiden. Die höhe meiner Gehaltsvorstellung bestimme ich doch selber? Kann ich hier mit Sanktionen rechnen, falls es Aufgrund des Gehaltes immer wieder zu Absagen kommt. Gruß Michi

    • Ich finde 2 Bewerbungen pro Woche eigentlich ganz gut machbar und das entspricht ja ungefähr der Empfehlung des Privatiers an mich. Sobald man die Unterlagen einmal vorbereitet hat und das Anschreiben jeweils nur noch leicht anpassen muss, hält sich der Aufwand doch in Grenzen.

      So lange die Gehaltsvorstellung in selbst organisierten Bewerbungen realistisch ist und sich an Deinem letzten Einkommen orientiert, ist dagegen wohl kaum etwas einzuwenden. Schließlich hast Du auch entsprechende Versicherungsbeiträge gezahlt, die sich genau daran orientieren. Wenn mir ein Mercedes gestohlen wurde, möchte ich den auch von der Versicherung ersetzt bekommen und nicht nur einen Lada.

      Erst wenn Du Vermittlungs-Vorschläge von der Arbeitsagentur bekommst, musst Du für eine Ablehnung m.W. schon gute Gründe vorbringen, sofern das Gehalt oberhalb einer gewissen Grenze liegt (-20% in den ersten 3 Monaten). Aber davon bist du sicherlich noch einige Zeit und eine unterschriebene Eingliederungsvereinbarung entfernt.

    • @Michi: Natürlich ist es nicht verboten. eine Gehaltsvorstellung in einer Bewerbung zu nennen. Insofern kann es da auch keine unmittelbaren Sanktionen geben.
      Man sollte aber immer im Hinterkopf haben, dass die Sachbearbeiter einen gewissen Ermessensspielraum haben und wenn dort jemand den Eindruck bekommt, dass diese Angabe in erster Linie der Verhinderung von Job-Chancen dient, so könnte er sich u.U. Maßnahmen überlegen, die die Chancen wieder erhöhen. Ganz an erster Stelle würde ich mich da ein Bewerbertraining vorstellen, bei dem man lernt, was in eine Bewerbung gehört und was nicht. 😉

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ich habe bei meinen Bewerbungen die etwas „mildere“ Variante gewählt: Ich habe keine Gehaltsvorstellung im Anschreiben genannt, sondern habe mein letztes Gehalt mit zu den Daten des Lebenslaufes gepackt.

  23. Vielen Dank Kerkermeister. Das gibt mir Sicherheit.
    Du schreibst von Eingliederungsvereinbarung. Die halte ich gerade in der Hand und soll es unterschrieben an die Bundesagentur zurückgeben. Genau hier wird mit mir vereinbart, dass ich zwei Bewerbungen die Woche schreiben soll. Gibt es noch eine andere Eingliederungsvereinbarung?

    • Puh, mit Eingliederungsvereinbarungen kenne ich mich eigentlich nicht gut aus. Aber ich glaube, da gibt es nur eine, in der halt verschiedene Dinge drinstehen können. Bei mir steht nur sinngemäß, dass ich mich aktiv bemühe, wieder in Lohn und Brot zu kommen und unterschreiben musste ich die gar nicht. Deswegen möchte ich zumindest den Eindruck erwecken, dass ich mich tatsächlich bemühe, damit der Vermittlungsdruck nicht unnötig steigt.

      Ich entsinne mich auch, dass an anderer Stelle vor dem allzu leichtfertigen Unterschreiben gewarnt wurde. Vielleicht kann dazu noch jemand anderes etwas sagen.

      Wenn Du allerdings nur die Auflage mit den 2 Bewerbungen pro Woche hast, spricht ja eigentlich nichts dagegen. Ich würde dann allerdings lieber eine oder andere mehr machen, damit Du sie problemlos unter den Tisch fallen lassen kannst, falls Du wider Erwarten doch mal eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bekommen solltest.

  24. Danke euch. Die mildere Form, das letzte Gehalt anzugeben ist eine charmante Lösung.

    Ich werde meine Bewerbungs Bemühungen leider mit Krank-Tagen kombinieren müssen. Habt Ihr Erfahrungen mit längeren Ausfallzeiten?
    Nach 6 Wochen werde ich über die Krankenkasse bezahlt und sobald ich mich wieder Arbeitslos melde, bin ich wieder bei der Arbeitsagentur. Soweit klar.

    Meine Ärzte würden mich aufgrund meiner Erkrankung am liebsten länger bis seehr lang krank schreiben. Das ich irgendwann vom ärztlichen Dienst oder der Rentenkasse angeschrieben werde, ist Wahrscheinlich unvermeidbar.

    Um einigermaßen im ruhigen Fahrwasser zu bleiben habe ich folgende Frage: ist es ratsam für eine längere Zeit durchgehend Arbeitsunfähig zu bleiben oder immer sukzessive. (Für meine Gesundheit sind beide Varianten förderlich)
    Es geht mir nur um das etwas ruhigere Fahrwasser.
    VG aus Hamburg
    Michi

  25. Hallo in die Runde!

    Ich habe mich Anfang Oktober 2022 bei der BA als Arbeitslos/Arbeitssuchend gemeldet und nun bei meinem ersten Beratungsgespräch meinen Vermittler mit einer Weiterbildung konfrontiert, welche ich dann via Bildungsgutschein auch bewilligt bekam. Nun verhielt es sich zudem so, dass ich eine EGV unterschreiben soll, welche vorgibt, dass ich mich such während der 10 monatigen Weiterbildung 5mal im Monat bewerben und dies nachweisen soll.

    In der EGV steht jedoch nichts von meiner Weiterbildung und dass es ja das Ziel sein sollte, diese erfolgreich zu absolvieren.

    FRAGE 1:Ist dies dennoch in Ordnung, oder muss die Weiterbildung zwingend in der EGV auftauchen?

    Zudem enthält meine EGV keine Rechtsfolgebelehrung in welcher mögliche Sanktionen aufgeführt sind, falls ich den 5 Bewerbungen pro Monat nicht nachkommen sollte. Als Rechtsfolge ist lediglich ein Paragraph 38 (3) SGB III vermerkt, aus welchem jedoch aus meiner Sicht auch keine möglichen Sanktionierungen hervorgehen.

    FRAGE 2:Kann mich die BA hier also sanktionieren, wenn ich den 5 Bewerbungen pro Monat nicht nachkommen sollte? (Mal abgesehen von Vermittlungsvorschlägen, welche eine Rechtsfolgebelehrung enthalten.)

    Aus meiner Sicht macht es wenig Sinn mich jetzt zu bewerben, da ich ja erst nach der Weiterbildung die entsprechenden Kenntnisse für die in der EGV angegebene Zielstelle erlangt habe.

    FRAGE 3: Kann ich bei den Bewerbungen direkt sagen/schreiben, dass ich in einer Weiterbildung bin und erst ab September 2023 zur Verfügung stehe, oder könnte mir das als Verweigerung einer möglichen Arbeitsaufnahme ausgelegt werden und somit eine Sperrzeit drohen?

    Durch die Weiterbildung erlange ich dann weitreichende Kenntnisse, mit denen ich theoretisch für 3 verschiedene Berufe geeignet bin. In der EGV ist jedoch nur ein Beruf als Zielstelle genannt, auf den ich mich eben 5 mal Im Monat bewerben soll.

    FRAGE 4:Kann ich mich dennoch schon auf Stellen bewerben, für welche ich nach der Weiterbildung qualifiziert wäre und welche geografisch auch außerhalb meines derzeitigen Suchradius (welcher bei der BA hinterlegt ist) liegen und auch hier angeben, dass ich erst ab September 2023 zur Verfügung stehe, oder beziehen sich die 5 Eigenbemühungen immer nur auf die in der EGV aufgeführte Zielstelle?

    Schon einmal vielen Dank vorab und viele Grüße! Stefan

    • Moin Stefan777,

      der (Teil)Blog heißt: „Das erste Gespräch“ und … „meinen Vermittler mit einer Weiterbildung konfrontiert“ … hm …

      FRAGE 1:Ist dies dennoch in Ordnung, oder muss die Weiterbildung zwingend in der EGV auftauchen?

      Die Weiterbildung kann, muss aber nicht in der EGV auftauchen. Es ist aber besser, das die Weiterbildungsmaßnahme hier fixiert/genannt wird auch mit der jeweiligen Zielstellung.

      FRAGE 2:Kann mich die BA hier also sanktionieren, wenn ich den 5 Bewerbungen pro Monat nicht nachkommen sollte? (Mal abgesehen von Vermittlungsvorschlägen, welche eine Rechtsfolgebelehrung enthalten.)

      Ist halt eine Vereinbarung zwischen deiner Vermittlerin und dir. Im nachfolgenden Link unter „ALG-W verlängert den Bezug von Leistungen“ unter Punkt 3 weiterlesen. Meine Ex-Kollegen mussten bei Ihrer Weiterbildungsmaßnahme jeden Freitag 1 Stunde trotz Bildungsgutschein im Jobportal der AfA und angegliederten Portalen surfen und entsprechende „Eigenbemühungen = Bewerbungsschreiben“ nachweisen. Im genannten Punkt 3 einmal den Unterlink „Eigenbemühungen“ antippen. (Hier gibt es auch einen Hinweis wegen der „Rechtsfolgebelehrung“)

      https://arbeitsvermittler.de

      FRAGE 3: Kann ich bei den Bewerbungen direkt sagen/schreiben, dass ich in einer Weiterbildung bin und erst ab September 2023 zur Verfügung stehe, oder könnte mir das als Verweigerung einer möglichen Arbeitsaufnahme ausgelegt werden und somit eine Sperrzeit drohen?

      Die Weiterbildungsmaßnahme solltest du unbedingt im Bewerbungsschreiben angeben.

      FRAGE 4:Kann ich mich dennoch schon auf Stellen bewerben, für welche ich nach der Weiterbildung qualifiziert wäre und welche geografisch auch außerhalb meines derzeitigen Suchradius (welcher bei der BA hinterlegt ist) liegen und auch hier angeben, dass ich erst ab September 2023 zur Verfügung stehe, oder beziehen sich die 5 Eigenbemühungen immer nur auf die in der EGV aufgeführte Zielstelle?

      Steht dir absolut frei, wenn du einen artfremden oder ähnlichen Job ergatterst. Kann aber zum Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme führen, wenn der neue potentielle AG dich sofort einstellen will. Es ist aber auch im Vorstellungsgespräch immer möglich den Eintrittstermin nach der Weiterbildung zu vereinbaren, stellt ja eventuell eine Win-Win für den neuen AG und dich dar.

      Gruß
      Lars

      https://arbeitsvermittler.de

      • Hallo Lars,

        vielen Dank schonmal!

        Wie gesagt, habe ich lediglich eine Rechtsfolgebelehrung in meiner EGV, welche auf Paragraph 38(3) SGB III hinweist. Hier lese ich allerdings nichts von potentiellen Sperrzeiten bei unzureichenden Eigenbemühungen.

        Oder ist für eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen ausreichend, wenn ich das Merkblatt 1 der Bundesagentur für Arbeit in Empfang genommen habe, in welchem beschrieben steht, dass bei unzureichender Eigenbemühungen eine Sperrzeit von 2 Wochen droht? Ich hatte mal gelesen, dass der reine Verweis auf das Merkblatt nicht ausreichend ist. Ist dem tatsächlich so?

        Denn somit würde sich ja daraus ergeben, dass ich nicht mit einer Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen belegt werden kann.

        Würde mich hierzu noch einmal über eine Rückmeldung freuen!;-)

        Viele Grüße!

        • Moin Stefan777,

          wegen „Rechtsfolgenbelehrung“:

          Hierzu in der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III (gültig ab 01.01.2022) S.20 Punkt 159.7.2 Rechtsfolgenbelehrung nachlesen.

          Und: Auszug aus der FW zum §159 SGB III auf S.10:

          159.1.1.3 Unzureichende Eigenbemühungen
          (1) Eine Sperrzeit kann eintreten, wenn der Arbeitslose trotz Aufforderung Eigenbemühungen nicht, nicht rechtzeitig oder nur unzureichend nachweist. Eine
          Anwendung des § 66 SGB I wegen fehlender Eigenbemühungen scheidet aus.

          (2) Eine Sperrzeit wegen fehlender Eigenbemühungen kommt nur in Betracht, wenn
          – die Eigenbemühungen konkret beschrieben wurden,
          – der Nachweis bis zu einem bestimmten Termin gefordert wurde und
          – der Arbeitslose über die Rechtsfolgen belehrt wurde.

          159.1.1.4 Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
          Die Sperrzeit setzt voraus ein Angebot der Agentur mit Förderungszusage für eine Maßnahme zur:
          – Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45),
          – beruflichen Aus- und Weiterbildung,
          – Teilhabe am Arbeitsleben,
          eine Rechtsfolgenbelehrung und
          eine Ablehnung oder ein Nichtantreten durch den Arbeitslosen.
          Die Ablehnung oder die Nichteinlösung eines Bildungsgutscheines ist nicht
          sperrzeitbedroht.

          Und: „Anlage 2 – Die Rechtsfolgenbelehrung bei unzureichenden Eigenbemühungen“ S.27 durchlesen, dito auch Anlage 3 S.28 …. „Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme“

          Gruß
          Lars

          PS: Ich empfehle Kontakt zur AfA Sachbearbeiterin aufzunehmen um während der „ANFANGSZEIT“ des ALG-W Bezuges evt. die Anzahl der „Bewerbungsschreiben“ etwas zu reduzieren (Nachtrag zum EGV). Ab Frühjahr dann evt. auf 5 Bewerbungen pro Monat … „Weiterbildung“ läuft ja bis September 2023 …

          • Vielen Dank für deine Mühe Lars!

            Aber nochmal kurz und knapp zu meinem Verständnis: wie beschrieben, steht in meiner EGV-Rechtsfolgebelehrung lediglich etwas von Paragraph 38 (3) SGB III. Somit sehe ich hier aus meiner Sicht keinen Verweis auf eine mögliche Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen. Lediglich das Merkblatt 1 wurde mir ausgehändigt. Reicht dies für eine Verhängung einer Sperrzeit aus, oder müsste in der EGV unter dem Punkt Rechtsfolgebelehrung direkt stehen, was bei fehlenden Eigenbemühungen droht? Das kannst du bestimmt kurz und knapp beantworten 🙂

            Vielen Dank und liebe Grüße!

    • Ergänzung zu Frage 2: Oder ist für eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen ausreichend, wenn ich das Merkblatt 1 der Bundesagentur für Arbeit in Empfang genommen habe, in welchem beschrieben steht, dass bei unzureichender Eigenbemühungen eine Sperrzeit von 2 Wochen droht? Ich hatte mal gelesen, dass der reine Verweis auf das Merkblatt nicht ausreichend ist. Ist dem tatsächlich so?

  26. (2) Eine Sperrzeit wegen fehlender Eigenbemühungen kommt nur in Betracht, wenn
    – die Eigenbemühungen konkret beschrieben wurden,
    – der Nachweis bis zu einem bestimmten Termin gefordert wurde und
    – der Arbeitslose über die Rechtsfolgen belehrt wurde.

    —> belehrt wurde heißt konkret???
    – Merkblatt ausgehändigt ODER
    – explizite Rechtsfolgebelehrung in der EGV zum Thema Eigenbemühungen?

  27. Hallo alle zusammen, nach dem Dispojahr (01.12.2021- 30.11.2022) habe ich mich diese Woche zum 01.12.2022 arbeitslos gemeldet. Ein Bescheid liegt noch nicht vor, der sollte bis Mitte Dezember eintreffen. Am Montag den 21.11.22 habe ich mein erstes Gespräch mit meiner Vermittlerin. Sie hat mich persönlich angerufen und den kurzfristigen Termin festgelegt.
    Auf Nachfrage was ich mitbringen sollte hatte Sie gemeint: Für das erste Gespäch nichts.
    Ich habe fast alle Berichte/ Hinweise auf dieser Seite gelesen. Mit was muss ich rechnen?
    Es wäre super wenn ihr mir einige Tipps geben könntet. Vor allem was sollte auf keinem Fall angesprochen/ erwähnt werden?
    Weiterhin habe ich eine Frage zur Jahressteuer 2022:
    Da ich die Abfindung Anfang 2022 ausgezahlt bekommen habe, hatte mir Lars empfohlen mich für einen Tag ( 01.12.22 ) arbeitslos zu melden und dann direkt wieder abmelden und erst wieder zum 01.01.2023 wieder anmelden. Wenn aber der Bescheid erst Mitte Dezember kommt lohnt sich das die 14 Tage sich ab- und wieder anzumelden. Es ist noch Weihnachten dazwischen und das Amt ist bestimmt nicht besetzt.
    Vielen Dank jetzt schon für eure Antworten

  28. Hallo zusammen,

    wollte mich, wie seinerzeit unter „Kapitel 9.9 Alles im Rahmen“ versprochen, mal kurz melden, da mein Zeitpunkt nun gekommen ist und ich heute heute meinen ersten persönlichen Termin hatte.

    Hatte mich am 22.2.23 zum 01.03.23 online via Ausweisfunktion arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet und anschließend direkt Arbeitslosengeld beantragt, was alles anstandslos geklappt hat nach meinen 14 Monaten Dispojahr. Warte jetzt noch auf den Bescheid, welcher dann irgendwann auch kommen sollte.

    Mein heutiges (wurde mir direkt nach Meldung/Registrierung), sehr positives, erstes Gespräch, hat etwas über 20 Minuten gedauert und ich bin nur mit einer EGV und 5 Bewerbungen pro Monat rausgegangen. Ansonsten nur Standardklauseln wegen Zumutbarkeit, also Entfernung, Gehaltsvorstellung min. 80% des letzten Bruttos usw.. Es steht noch was von Probearbeit drin, die ich nach Zustimmung der Agentur dem Arbeitgeber anbiete. Ist das so Standard? Denke aber, bei meinem doch eher seltenen bzw. speziellem Beruf mit vielen Fachrichtungen, eh nicht so möglich.

    Keine sonstigen Auflagen oder Maßnahmen etc..

    Nach den 20 Minuten dann verabschiedet mit den Worten, dass wir uns in ca. 3 Monaten wiedersehen und gut.

    Dies nur zur Info und meiner Erfahrung zum ersten Besuch beim Vermittler.

    Gruß Dirk

    • „Es steht noch was von Probearbeit drin… Ist das so Standard?“

      Eingliederungsvereinbarungen sind immer (wie der Name schon vermuten lässt) individuelle Vereinbarungen, die die Punkte enthalten, die der Arbeitsvermittler bei seinen jeweiligen Kunden für sinnvoll erachtet. Da gibt es keine Standards.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        so dachte ich mir das auch. Habe vorhin anderswo auch gelesen, dass es wohl eher umgekehrt gedacht ist und ich welche anbieten kann, wenn ich will und das mit der Agentur absprechen muß. Also keine Pflicht.

        Ansonsten, wie bereits erwähnt, muß das Erstgespräch nicht immer „schlimm“ laufen oder ewig dauern. War alles voll OK in meinem Fall. Dies nur als Ergänzung zu den anderen Erfahrungen.

  29. Mit einem guten Jahr Erfahrung mit der Arbeitsargentur möchte ich auch mal ein kurzes Feedback geben: Beim Erstgespräch wurde zwar eine Eingliederungsvereinbarung verfasst, aber ohne konkrete Ziele und ohne Unterschrift.
    In den ersten 6 Monaten habe ich ca. 50 Standard-Bewerbungen verschickt, um meinen guten Willen zu zeigen. Zu meinem allergrößten Bedauern ist aber leider nichts dabei herausgekommen und sehen wollte die entsprechend angefertigte Liste auch niemand.
    Aufgrund der anhaltenden Erfolgslosigkeit wurde mir danach aber eine sicherlich nicht ganz billige Maßnahme verpasst (ca. 20 Stunden individuelles Coaching für Akademiker). Das war an sich schon recht interessant, Bewerbungs-Unterlagen zu optimieren und Vorstellungsgespräche zu trainieren. Aber weil ich ja nicht wirklich an einer neuen Anstellung intessiert bin, war es insgesamt schon etwas anstrengend.
    Da ich aber wohl den Anschein erweckt habe, dringend wieder in Lohn und Brot kommen zu wollen, wurde ich anschließend dem Team für „Kunden mit erhöhtem Beratungsbedarf“ zugeordnet und habe ca. alle 6 Wochen eine Einladung zur Besprechung meiner beruflichen Situation erhalten.
    Da mir das doch etwas viel wurde, habe ich mich nun erst mal bis auf weiteres abgemeldet. Das ist aber kein Problem, da ich bis zur Rente eh noch ein paar Jahre aus eigenen Mitteln überbrücken will.
    Ich bin nicht sicher, ob ich mich vielleicht zu sehr bemüht gezeigt habe, aber ich wollte halt nicht riskieren härtere Auflagen zu kassieren. Ich habe zwar mehrfach durchblicken lassen, dass ich kein Problem nach Ablauf des ALG1 habe, aber anscheinend war das nicht deutlich genug oder es gibt eine Anweisung dass niemand unter 60 einfach seine zwei Jahre absitzen darf.

  30. Hallo Gemeinde,

    ähnliches Ungemach wie Kerkermeister droht mir wahrscheinlich auch …
    Ist gerade wohl die schlechteste Zeit für sorglos AlG1 beziehen.
    Gibt es eigentlich niemand, der etwas Insiderwissen hat, was denn so die Vorgaben der Vermittler sind?
    In meiner nicht zu unterschreibenden EV steht eine Bewerbung/Woche und Weiterbildungsangebote suchen.
    Auch im Gespräch jetzt nach drei Monaten wird auf Weiterbildung hoher Wert gelegt. Was soll ich denn da belegen? Hab das in meinem Job eigentlich bis zuum Schluss nicht gebraucht.
    Tu ich dem Vermittler einen groooßen Gefallen, wenn ich mich darauf einlasse? Steht das in seiner todo Liste? Was steht da noch?

    • nun ja, die ALG-1 Zeit (Block) auf dem Wege zum PRIVATIER ist kein Wunschkonzert. ALG-1 Empfänger haben Rechte aber auch Pflichten. Es gibt bei der AfA die hier öfters zitierten Weisungen (FW = Fachliche Weisungen) aber auch „INTERNE“ Weisungen (z.B. das „Kontaktdichtekonzept“) welche so nicht im www veröffentlicht sind bzw. werden. Man kann diese „INTERNEN“ Weisungen aber auch direkt für den eigenen Gebrauch anfordern bzw. zur Vorbereitung auf z.B. stattfindende AfA Erst-/ und Folgegespräche u.s.w.

      und als kleine Hilfestellung (mehr gehe ich darauf nicht ein) ein entsprechender LINK:

      https://www.arbeitsvermittler.de/texte/standardanforderung

      Gruß
      Lars

  31. Liebe Schicksalsgemeinde,
    zuerst herzlichen Dank an Euch alle für die vielen Tipps und Tricks, mit der ich auch meine Zukunftspläne geschmiedet habe und meine daraus resultierende Vorgehensweise optimiert konnte.
    21/2 Jahre vor geplanten ALG1 ( damit ich dann 58 Jahre bin) habe ich meinen Arbeitgeber gewechselt, um mein Gehalt nochmal hoch zu pushen und damit ALG1 zu erhöhen . Da der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst agiert, habe ich währenddessen die in Zukunft nötige Fuß- OP machen lassen, 12 Wochen AU, dann sehr lange AU wegen Psyche durch einen verständnisvollen Hausarzt. Während der letzten AU Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen zu Ende März 2022. Aber Achtung: Die KK ist sehr fürsorglich und ich musste einen Reha- Antrag stellen, der auch bewilligt wurde. Vor dem Aufhebungsvertrag habe ich vorsorglich beim Arbeitsamt angerufen und mich schon mal registrieren lassen. Kurz vor Ablauf und damit Aussteuerung vom Krankengeld habe ich mich meine Krankschreibung zu Ende Mai 2023 beendet, weil das Arbeitsamt seinerseits auch einen Reha- Antrag wollte und das war mir dann doch zu viel. Ende April habe ich mich online beim Arbeitsamt registriert, Profil erstellt, Lebenslauf eingestellt und zum 01.06.2023 arbeitslos uns -suchend gemeldet. Arbeitsbescheinigungen von den letzten beiden Arbeitgebern eingeholt, die direkt an das Arbeitsamt gesendet werden. Heute, am 04.06.2023 nun das Gespräch bei der Arbeitsvermittlung. Dank dieses Blogs war ich gut vorbereitet und relativ entspannt. Nette Beraterin , die durch mein online eingestelltes Profil über meine beruflichen Möglichkeiten Bescheid wusste und mir auch gleich mitteilte, dass es momentan keine Stellen zu vermitteln gibt. Schade! Mein Beruf ist sehr gefragt, aber mit meiner veralteten Berufsbezeichnung kommt nicht so viel aus dem PC.
    Ich teilte ihr mit, dass ich zur beruflichen Neuorientierung zwischenzeitlich Urlaubs- und Krankheitsvertretungen in einem Büro machen könnte mit der Aussicht auf Festanstellung in ca. 3 Jahren und habe auf die bevorstehende Reha (5 Wochen) ab Ende Oktober hingewiesen. Habe in der Familie einen Selbstständigen, der dann gelegentlich für 4-6 Wochen mich befristet einstellt. Daraufhin habe ich keine Vereinbarung bekommen . Die Vermittlerin meldet sich Ende August/ Anfang September wieder mit dem Hinweis, sollten doch Angebote der Jobbörse kommen, so sollte ich mich dann trotzdem mal bewerben. Das war‘s, alles ganz entspannt.
    LG, Optimistin

  32. Mein erstes Gespräch letzte Woche verlief freundlich und mit 3 ausgedruckten Vermittlungsangeboten ohne echten Bezug zu dem was ich die letzen 30 Jahre gemacht habe (beworben innerhalb von 1 Woche bereits 2 Absagen).

    Ich beabsichtige mich in den nächsten 2 Jahren ca. 5 Mal ab und ca. 9-17 Tage später wieder anzumelden. Abmeldeung immer ca. 14 Tage vor dem Termin.

    Hat jemand Erfahrungen wie diese Vorgehensweise bei der Vermittlung ankommt?

  33. Guten Tag, erstmal ganz herzlichen Dank für diese tolle informative Seite.
    Ich bin 60 Jahre, habe einen AHV abgeschlossen und habe mich jetzt nach 1 Dispositionsjahr arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet.
    Ich habe morgen mein 1. Gespräch (Überschrift: aktuelle berufliche Situation) und stelle mir gerade die Frage, was ich sagen kann bzgl. der maximalen Entfernung bei der Suche nach einer neuen Stelle, um auch die Möglichkeiten einzuschränken ;-).
    Ich weiß, dass das in § 140 SGB II Richtwerte hinterlegt sind (2,5 h bei Arbeitszeit > 6 h), was natürlich heftig ist.
    Hat jemand Erfahrung, wie die Sachbearbeiter in der Praxis damit umgehen und was man sagen kann, was für einen persönlich zumutbar ist, ohne, dass man damit „angreifbar“ ist. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass ich SBH (jedoch keine Gehbehinderung) bin. Vielleicht „hilft“ das ja dabei. Vielen Dank!

    • Moin Maria_DS,

      ok, beim Gespräch wird auch dieser Punkt angesprochen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt. Auf jeden Fall diesen Punkt ansprechen/erwähnen und das die Rente dann mit 63 beantragt werden soll / bzw. wird. Falls noch eine Lücke zwischen Ende ALG-Block und Rente (mit 63) besteht, hier erwähnen, dass diese Lücke mit eigenen Rücklagen überbrückt wird.

      Schwer zu sagen, ob ein Kundin mit GdB =/>50% schwer vermittelbar ist, viele Unternehmen schreckt das ab, einige Unternehmen sind sehr sozial eingestellt und wollen außerdem „Strafzahlungen“ vermeiden … (%-Anzahl der Mitarbeiter mit Handicap vs. Anzahl der Beschäftigten).

      Vielleicht wirst du auch als „rentennaher“ Jahrgang betrachtet/eingestuft und die Vermittlungsbemühungen der AfA sind nicht sonderlich hoch. Jedenfalls morgen offen der Sachbearbeiterin gegenübertreten, dass sind alles auch nur Menschen … das wird schon.

      Gruß
      Lars

      PS: Ich wurde damals gefragt im welchen Umkreis ich mir vorstellen würde … da hatte ich geantwortet: max.50km … jedoch habe ich keinen GbB und damals waren es noch 7 Jahre bis 63

  34. Hallo Lars,

    danke für die ausführliche Stellungnahme.

    Das eine ist, wie Unternehmen das sehen. Jemanden noch für 2-3 Jahre einstellen und der muss noch eingearbeitet werden?

    Das andere für mich derzeit Wichtigere ist, wie das AA damit umgeht und was sie als Argumente gelten lassen, dass manche Stellen u.a. aufgrund der Entfernung nicht passen.
    Derzeit tendiere ich dazu zu sagen, dass für mich schon es in der näheren Umgebung ratsam/wünschenswert wäre und dann können sie ja sagen, dass sie eine andere Erwartung haben.

    LG und schönen restlichen Sonntag

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