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Kap. 9.7: Erfahrungen mit der Arbeitsvermittlung — 165 Kommentare

  1. Hallo Privatier und Hallo an alle Kommentarleser,
    ich bin nun seit einigen Monaten raus dem „Erwerbsleben“, bin bei der Agentur für Arbeit gemeldet, jedoch im Dispositionsjahr, und bekomme reichlich Mails von dort (Jobbörse) mit Vermittlungsvorschlägen. Ich denke mal, das auch bei allen anderen in dieser Situation, die überaus meisten Angebote von Jobvermittlern und anonym in Bezug auf den jeweiligen Arbeitgeber sind. Dabei ist teilweise auffallend, wie oft der gleiche Jobvermittler in unmittelbarer Umgebung täglich neue Jobs anbietet, immer mit den gleichen Randbedingungen, immer für Führungspositionen. Naja, wenn dem so wirklich ist, soll es sein. Ich habe eher den Eindruck, das diese Unternehmungen lediglich an Adressen kommen wollen. Meinen Arbeitsvermittler habe ich daraufhin angesprochen, inwieweit die Agentur die Seriosität prüft. Die Antwort, Gar nicht… jeder kann darauf einstellen und ich solle mich halt darauf bewerben, wenn ich es möchte. Ich habe daraufhin mal eines dieser Unternehmen im Internet gesucht und im Handelsregister festgestellt, das das Unternehmen in den letzten Jahren mehrmals gelöscht, liquidiert und wieder neu eingetragen wurde, für meine Begriffe eher unseriös. Und so einem soll ich meine Lebensgeschichte mit privatesten Details zur Verfügung stellen? Ich habe dabei ein ungutes Gefühl.
    Nun meine Frage:
    Sollte ich mich wieder arbeitssuchend melden, muss ich mich wirklich auf solch ein Angebot mit einem dahinter stehenden anonymen Arbeitgeber bewerben?
    Kann ich von der Agentur verlangen, das mir mitgeteilt wird, wer der potentielle Arbeitgeber ist, der meine Bewerbung erhält?
    Ich würde mich freuen, wenn jemand aus dem Blog bereits damit Erfahrung gemacht hat und diese mit mir teilt!

    Beste Grüße

    Gustl

    • Vorab möchte ich sagen, dass ich die Situation nicht so ganz verstehe. Da heißt es: „ich bin nun seit einigen Monaten…bei der Agentur für Arbeit gemeldet, jedoch im Dispositionsjahr“ an anderer Stelle: „Sollte ich mich wieder arbeitssuchend melden…“

      Wie ist denn jetzt der Status: Arbeitsuchend? Oder nicht? Wer nicht arbeitsuchend ist, sollte auch keine Mails von der Agenur mit Vorschlägen bekommen.

      • Oops – da war ich doch noch gar nicht fertig!!

        Ansonsten kann ich bestätigen, dass ich auch einige Vorschläge von der Agentur bekommen habe, bei denen es sich um Leiharbeitsfirmen oder Jobvermittler gehandelt hat. Bei zweien habe ich mich sogar vorgestellt. Auch die Online-Jobbörse ist voll mit dieser Art von Anbietern. In der Online-Jobbörse kann man dies allerdings ausfiltern (habe ich immer gemacht).

        Zu den Fragen: Zu einer Bewerbung ist man immer dann verpflichtet, wenn die Agentur einer Aufforderung zur Berwerbung inkl. Rechtsmittelbelehrung verschickt. Im Gegensatz dazu gibt es auch den Vorschlag zur Bewerbung ohne Belehrung. Im Rahmen eines Arbeitsuchend-Status sollte es eigentlich nur Vorschläge geben. Das ändert sich dann bei einer Arbeitslosigkeit.

        Ansonsten hat man wohl keine Möglichkeit, einen Einfluss auf die Angebote der Agentur zu nehmen. Eifrige und nachgewiesene Eigenbemühungen dämpfen ggfs. den Eifer der Agentur (ohne Gewähr 😉 ).

        Gruß, Der Privatier

        • Ich denke, dass Gustl im Dispositionsjahr ist, also den Bezug von Arbeitslosengeld aus steuerlichen Gründen verschoben hat.

          Er kann aber trotzdem arbeitssuchend gemeldet sein. Das hat den Vorteil, dass die Zeit des Dispojahres als Zeit bei der Rente mitzählt.
          Die Folge ist, dass er sich regelmäßig bei der Agentur melden muss und auch Vorschläge für Bewerbungen bekommt.

          Viele Grüße, Hardy

        • Hmm… Hardy: „Das hat den Vorteil, dass die Zeit des Dispojahres als Zeit bei der Rente mitzählt.“ Ich lasse mich ja gerne eines Besseren belehren – aber das halte ich für ein Gerücht!

          Richtig ist, dass die Zeit nach Ablauf eines Anspruches auf ALG1, in der man weiterhin arbeitslos (ohne Leistung) gemeldet ist, für die Rentenzeiten zählt.
          Aber als Arbeitsuchender? Eher nicht.

          Gruß, Der Privatier

          • Ich muss mich korrigieren: In diesem Fall ist der Status während des Dispojahres „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“.

            Viele Grüße, Hardy

          • Es tut mir ja leid, wenn ich das noch mal korrigieren muss:

            Es ist zwar richtig, dass beim Status „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“ die Zeiten für die Wartezeiten der gesetzl. Rente anerkannt werden. Diesen Status gibt es meiner Meinung aber ausschließlich NACH Ablauf eines ALG1-Bezuges, wenn der Anspruch aufgebraucht ist.

            Vorher ist dies meiner Meinung nicht möglich. Von daher ist die Frage für mich noch nicht beantwortet, welchen Status Gustl denn nun bei der Agentur hat? Arbeitsuchend? Mit welchem Motiv?

            Gruß, Der Privatier

  2. Entschuldigung für die unklare Ausdrucksweise, aber es ist genau so, wie Hardy es kommentiert hat.

    Viele Grüße, Gustl

  3. Also hier noch mal der Gustl zur Erklärung meines Status bei der Agentur:
    Als bekannt war, das ich mit Auflösungsvertrag aus dem Berufsleben ausscheiden werde, habe ich mich arbeitssuchend gemeldet. Als dann der Tag x kam, habe ich mich nicht arbeitslos gemeldet, sondern das Dispositionsjahr angemeldet. Lt. Auskunft der Agentur bin ich somit nicht arbeitslos, bekomme jedoch immer noch Informationen über offene Stellen in der Jobbörse.

    Meine Frage ist jedoch davon unabhängig gewesen und bezog sich darauf, ob ich mich auf ein anonymes Arbeitsangebot von einem Jobvermittler bewerben muss, wenn ich mich irgendwann mal arbeitslos melde.

    VG Gustl

    • Danke, Gustl für die Ergänzung. So macht es nun auch (halbwegs) Sinn. Der Status ist also „arbeitsuchend“. Dieser Status ist aber meines Wissens mit keinerlei Vorteilen verbunden (es sei denn, man möchte die Vermittlungen der Agentur und evtl. Maßnahmen gerne in Anspruch nehmen).

      Die eigentliche Frage zu den Verpflichtungen habe ich ja weiter oben bereits beantwortet.

      Gruß, Der Privatier

  4. Guten Abend.
    Hat man Erfahrung ob einem das Arbeitsamt in Ruhe lässt, wenn man eh einen Abfindungs Vertrag unterschrieben hat und gar nicht mehr arbeiten möchte?

    • Hallo Heidi,

      um ALG 1 zu erhalten hast du auch Pflichten und das AA unterstützt dich bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle, sonst währst du weder arbeitssuchend noch arbeitslos und hättest damit auch keinen Anspruch auf ALG 1.

      Nur weil du mit Abfindung ein Unternehmen verlässt, weil du dort nicht mehr arbeiten kannst oder willst, heißt ja nicht, dass du grundsätzlich nicht mehr arbeiten willst/kannst. Das AA lässt dich gerne in Ruhe, wenn du das möchtest und es mitteilst (nicht(mehr) arbeitslos meldest), aber dann gibt es aber auch kein ALG.

      Grüße Stephan

    • Die wichtigste Erkenntnis ist die, dass man Erfahrungen nicht verallgemeinern kann. Es gibt die ganze Bandbreite: Von völligem In-Ruhe-gelassen-werden bis hin zu sehr intensiven Bemühungen inkl. Eingliederungsmaßnahmen usw.

      Was ich aber auf jeden Fall machen würde (selbst wenn die Agentur es nicht explizit fordern sollte – was allerdings unwahrscheinlich ist), sind regelmässige Bewerbungen inkl. einer ordentlichen Dokumentation. Eigenbemühungen sind schon per Gesetz vorgeschriebene Voraussetzungen für den Bezug von ALG1. Art und Umfang werden in der Regel durch die sog. Eingliederungsvereinbarung festgelegt.

      Gruß, Der Privatier

  5. Hallo Privatier und auch an aale andere Wissenden,

    nachdem ich Ihre Seite seit einige Zeit verfolge und gemerkt habe, dass auch Sie Erfahrungen mit dem Arbeitsamt besitzen, möchte ich eine Frage stellen, mit der ich mich gerade beschäftige. Nach meiner Abfindungszahlung in 2017 bin ich drzeit in ALG1 und zwar noch für eine Restzeit mit Leistungsanspruch bis Juni. Im Rahmen der Eigenbewerbung , hatte ich vor einigen Tagen ein Vorstellungsgespräch bei einer Firma, in der ich zum Juli entweder in Vollzeit oder Teilzeit wahrscheinlich einsteigen kann. Meine Frage: Kann ich das Arbeitsamt informieren, dasss ich ab Juni einen Job in Teilzeit antrete, ohne mein Arbeitslosengeld in voller Höhe bis zum Juni zu gefährden?

    • Du solltest sogar das AA darüber informieren, dass Du ab 1.7. eine Stelle in Aussicht hast. Der Anspruch auf ALG I bis Ende Juni ist davon unberührt.
      Im Gegenteil – der Bearbeiter im AA wird sogar erfreut sein und Dich in den nächsten 3,5 Monaten wohl auch nicht mehr „belästigen“.

      VG,
      WobiInvest

    • Ja, habe ich gerade eben noch an anderer Stelle geschrieben:
      Es ist hier keine Frage der Abwägung, ob eine solche Mitteilung erfolgen soll oder nicht, sondern es besteht eine gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht (§60 SGB I). Und die verpflichtet zur umgehenden Mitteilungen sämtlicher Veränderungen.

      Dies betrifft allerdings nur Tatsachen, keine Vermutungen („… bei einer Firma, in der ich…wahrscheinlich einsteigen kann.“). Das ist uninteressant. Interessant ist erst ein von beiden Seiten unterschriebener Arbeitsvertrag.

      Ob es danach zu einer Kürzung des ALG kommt, kann ich nicht beurteilen. Es mag so sein, wie WobiInvest sagt, mag aber auch sein, dass der Mitarbeiter der Agentur meint, dass damit die volle Verfügbarkeit nicht mehr gegeben ist. Das wäre dann mal wieder ein Frage, die sich besser für ein spezielles Arbeitslosenforum eignet.

      Gruß, Der Privatier

  6. Danke für die Infos! Bekommt ein AG, welche Ü50jährige einstellt nur einen Zuschuss, wenn noch ALG fließt oder spielt dies keine Rolle. Beispielsweise ich unterschreibe als Privatier einen Angestelltenvertrag?

  7. Hallo zusammen,

    ich bin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 derzeit noch im Krankengeldbezug, da ich einige Wochen vor Beendigung erkrankte.
    Nun werde ich wahrscheinlich in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig sein.
    Diesen Monat werde ich 57, d.h. das Arbeitslosengeld wird auf 18 Monate gewährt.

    Was passiert nun, wenn ich z.B. nach 6 monatigem Bezug ALG 1 wieder einen job annehme und den für
    6 Monate ausübe (mit entsprechend hohem Gehalt wie zuletzt im Beschäftigungsverhältnis)?
    Wird das ALG 1 dann neu berechnet und für welche Dauer wird es dann gewährt, da ich dann 58 Jahre als wäre und einen Anspruch auf 24 Monate ALG 1 hätte?
    Wäre dann der Restanpruch 18 Monate – 6 Monate = 12 Monate oder 24 Monate – 6 Monate = 18 Monate?

    Gruß

    Georg

    • Robben hat ja hier schon auf den entscheidenden Paragraphen verwiesen, der besagt, dass mit einer Tätigkeit von 6 Monaten noch kein neuer Anspruch auf ALG1 entsteht (es sei denn, man erfüllt die besonderen Bedingungen für eine kurze Anwartschaftszeit).

      Was es sonst noch zu beachten gibt (z.B. Stichwort: Bestandsschutz) habe ich in zwei gesonderten Beiträgen erläutert:
      Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung“ (Teil 1 und 2).

      Gruß, Der Privatier

  8. Hallo zusammen,

    kurze Frage zur Dokumentation von Bewerbungsbemühungen.
    Wie habt Ihr das gemacht und prüft das Arbeitsamt nach bei den Firmen wie der Status ist ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Kurt

    • Ich habe eine selbst entworfende Excel-Tabelle mit allen relevanten Daten zu den einzelnen Bewerbungen geführt und den aktuellen Stand (letzte 2-3 Monate) immer regelmäßig und unaufgefordert als PDF per Mail an meinen Betreuer geschickt.

      Zur Frage, ob die Agentur da irgendwelche Überprüfungen durchführt, liegen mir keine Informationen vor. Ich halte diese Frage aber für unerheblich, denn selbstverständlich sollten sich in der Dokumentation nur Angaben finden, die einer Überprüfung auch standhalten! Und wenn dem so ist, dann ist es eben egal, was die Agentur damit macht.

      Gruß, Der Privatier

  9. Hallo zusammen,

    ich bin auf der Suche nach einem ordentlichen „Arbeitslos-Forum“. Hat vielleicht jemand einen guten Vorschlag?

    Besten Dank im voraus!

    Gruss
    Reiner

    • Wenn es um ein Forum geht, dass bei „unserer“ Fragestellung halbwegs hilfreich ist: Ich habe öfters schon dazu im Web geforscht und keines gefunden. Auch im Elo-Forum finden sich zum Thema der („selbstgewählten“) Arbeitslosigkeit im Alter und einem möglichst stressfreien Umgang mit den konkurrierenden Anforderungen von nicht-Jobsuchenden ALG1-Bezieher und vermittlungsbetrebten AfA nur ganz wenige Beiträge von (k)einer Handvoll Leute und deshalb quasi keine Tipps. Da finden sich hier beim Privatier mehr Erfahrungsberichte.

  10. Hallo, ich beziehe seit Mitte Juni Alg1 und bin bislang ganz zufrieden mit dem Verlauf.
    Meine frage: Kann die SB Einsicht in die Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Sendebestätigung der Bewerbung ….) verlangen oder nur in den Nachweis (Excelliste)?
    Muss man eine Art Beweis (Arbeitsvertrag) vorlegen, falls man z.B. in 9 Monaten einen Job in Aussicht hat und daher weitere Bewerbungen aus meiner Sicht nicht notwendig sind
    Schönen Abend noch.

    • Es gibt eine ganze Reihe von Verpflichtungen für einen Arbeitlosen. Dazu gehören u.a. Eigenbemühungen, Verfügbarkeit, Mitwirkungspflicht.
      Nachzulesen ist dies im Detail im §138 SGB III.

      Für einen angehenden Privatier kann ich nur empfehlen, sich ganz einfach an diese Spielregeln zu halten. Und dazu gehört es dann auch, von der Agentur angeforderte Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo, klar gibt es gewisse Spielregeln, die ich auch mitspielen…..
        Aber welche Unterlagen darf die Dame vom Amt verlangen bzw. welche muss ich auf Verlangen vorweisen?
        Kann Sie meine Aktivitäten bei der JOBBÖRSE einsehen?
        Alg1 läuft von Juni 2020 bis Mai 2021, habe ab 01.07.2021 einen neuen Job in Aussicht…
        Kann die Dame den Vertrag sehen wollen (den gibt es noch nicht)??? Sie ist natürlich darüber informiert, dass ich spätestens mit Ende Alg1 wieder raus aus ihrer Statistik bin…. Und auch nicht in Hartz IV gehe.

  11. Hallo,
    jetzt geht es bei mir so langsam in die entscheidende Phase und da hätte ich auch einige Fragen an die alten Hasen, die das Dispojahr bereits abgeschlossen haben.
    Ich werde mich im Lauf der nächsten Woche zum 01.02.2021 arbeitslos melden. Suchend bin ich schon ne Weile, hatte bis jetzt aber komplett meine Ruhe. Termin 01.02 wurde mir vor einiger Zeit telefonisch bestätigt (Thema +1 Tag). Werde aber an den Antrag noch ein Formular mit einigen Anmerkungen anfügen (z.B. zur Vermeidung von Sperr -und Ruhenszeiten, Plan zur Rente ab 01.03.2023, etc.).

    Jetzt zu meinen aktuellen Fragen:

    1. Jobbörse, muss ich meine Daten dort hinterlegen?
    2. Formular PKV, muss ich das von der PKV ausfüllen lassen und dann hinsenden oder reicht die AG-Bescheinigung, die bis Mitte Dezember wohl kommt (allerdings muss ich das Krankentagegeld zum 01.02.21 wieder aktivieren).
    3. Bei pflichtversichert in der Rentenversicherung unmittelbar vor Beginn hab ich nein angekreuzt, müsste passen oder?
    4. Bescheid kommt dann wohl deutlich vor Beginn des ALG-Bezugs, was ja auch angenehm wäre. Und ob persönliches Erscheinen notwendig ist wird sich zeigen, oder gibt es hier aktuelle Erfahrungen?

    Sonstige Ratschläge, Infos werden auch noch gerne angenommen.

    Grüße

    B

    • Zu 2. Ich habe das Formular meiner PKV (Generali) geschickt. Wegen Beitragserhöhung in 2021 bekomme ich es allerdings erst im Dezember, wenn die Beiträge verbindlich festliegen, zurück.
      3. Ist richtig, Auf dem „Zusatzblatt Sozialversicherung“ dann unter Punkt 3 die Frage, ob die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Altersvorsorge übernehmen bzw. erstatten soll, verneinen. Bei „nein“ werden sie dann in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

      • Dankeschön!
        Werde morgen bei meiner anrufen, weil ich eh einige Änderungen machen möchte. Bei mir kam der neue Bescheid für 2021 gestern

          • Ja, muss man, siehe auch hier Punkt 2.1:
            https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015906.pdf

            Auch wenn man sich grds. an jede GKV wenden kann ist es sinnvoll erstmal die GKV zu kontaktieren, an die der Arbeitgeber zuletzt die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt hat. Welche das ist, steht auf der Gehaltsabrechnung (auch bei privat Versicherten müsste für die Beiträge eine GKV angegeben sein), oder auf der SV-Meldebescheinigung des Arbeitgebers.

          • Vielen Dank Swantje,

            @“B“, ist für Dich nicht relevant (Versicherungspflichtbefreiung), da Du Ü55 bist.

            Gruß
            Lars

    • Ergänzung zu Punkt 1 (und zum Thema des obigen Beitrages):

      Bei mir war seinerzeit die Nutzung der Jobbörse der Agentur Bestandteil der Eingliederungvereinbarung. Zwar nicht so ganz als harte Forderung formuliert, aber doch als eine klare Empfehlung. Wie im Übrigen so ähnlich auch bei anderen Internet-Plattformen mit Jobvermittlungen.
      Die Jobbörse der Agentur habe ich dabei sehr intensiv mit allen Funktionen genutzt und habe dies als ernorme Arbeitserleichterung empfunden: Bewerbungen mit (fast) nur einem Klick und mit automatischem Nachweis der Eigenbemühungen.

      Gruß, Der Privatier

  12. Hallo zusammen,
    in meiner Eingliederungsvereinbarung(wg. Corona nur online und nicht unterschrieben)stehen drei Bewerbungen pro Monat und zeitnahe Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge der Jobbörse.Nun werde ich „zugeballert“ mit Annoncen von Zeitfirmen und Personalvermittlungen. Muss ich da dann doch auf alle reagieren? Ich bewerbe mich natürlich auch in Eigenregie und auch gern mehr als dreimal im Monat, möchte aber nicht in diesen Datensammlerpools landen.Wie „darf“ ich mich verhalten?

    • Eine Verpflichtung besteht nur dann, wenn es sich um offizielle Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur handelt (mit Rechtshilfebelehrung). Irgendwelche direkte Nachrichten von Zeitfirmen o.ä. kann man getrost ignorieren.
      Die Vereinbarungen der Eingliederungsvereinbarung sollte man jedoch auf jeden Fall einhalten.

      Gruß, Der Privatier

    • Gibt es nicht auch irgendwo im System der AfA ein An/Ausschaltfeld, wodurch man sich als Arbeitsloser quasi „sichtbar für Arbeitgeber“ schaltet?

  13. Heißt also, ich muss doch alle Vermittlungsvorschläge abarbeiten? Von wegen „nur drei Bewerbungen im Monat“.Da ja momentan alles nur online läuft,habe ich tatsächlich noch in keinem VV eine Rechtshilfebelehrung gesehen, aber auf stur schalten ist ja auch nicht hilfreich.

  14. Mal eine allgemeine Frage: Wie reagiere ich auf Jobangebote ohne Rechtshilfebelehrung? Es gibt KEINE Eingliederungsvereinbarung!

    Ciao Rennmaus4444

  15. @eSchorch und SASA,

    unter „Mein Stellengesuch – Veröffentllichungen“ kann man die Sichtbarkeit des Stellengesuchs auswählen, entweder anonyme oder vollständige Anzeige.

    VG eLegal

  16. Hallo zusammen.
    Ich möchte euch hier mal schildern wie (schlecht) es laufen kann.Bitte um Ratschlag.

    Ich war im Jahr 2021 Privatier da ich zum 31.12.2020 einen Aufhebungsvertrag mit meinem Ex-Arbeitgeber geschlossen hatte. Die Abfindungszahlung fand in 2021 statt. Nun habe ich mich am 30.12.2021 zum 01.01.2022 arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet. Da ich einen GdB von 70 habe wurde ich einer speziell dafür vorgesehenen Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit (Bad Homburg) zugeteilt. Diese war und ist auch sehr in Ordnung. Ein Dispositionsjahr war ihr bekannt.
    Nun ist die Leistungsabteilung in Gießen. Diese Mitarbeiter sind von besonderer Güte. Von Anfang an waren alle Briefe von dort mit einer Drohung verbunden:
    21.Januar 22:…werde ich die Geldleistung bis zur Nachholung Ihrer Mitwirkung ganz versagen.
    01.Februar 22:… §60.Die Leistung kann ganz versagt werden, wenn Sie nicht mitwirken.
    09.Februar 22:…wenn Sie dem genannten Termin nicht nachkommen, muss ich die Versagung des Arbeitslosengeldes prüfen.

    Ich kam immer sofort, spätestens am nächsten Tag den Wünschen der Arbeitsagentur nach. Sei es die Arbeitsbescheinigung des Ex-Arbeitgebers oder die Lohnersatzleistung der Krankenkasse ( hier habe ich sogar die Finanzamts-Bescheinigungen mitgeschickt) oder Bewerbungsschreiben.
    Deshalb schickte ich ein Beschwerdeschreiben nach Gießen mit folgendem Inhalt:

    “ Warum sind Sie so unfreundlich?… ich bin umgehend, spätestens am nächsten Tag Ihren Wünschen nachgekommen….jetzt wäre es an der Zeit ein paar entschuldigende Worte zu finden. Natürlich können wir auf dem von Ihnen geführten Niveau korrespondieren, dann teile ich Ihnen jetzt mit: jegliche Korrespondenz von Ihnen wird an den VDK oder einen Anwalt für Arbeitsrecht weitergeleitet. Sie erhalten dann die Antwort von dort. Diese Massnahme können wir uns sparen indem wir in Zukunft respektvoll korrespondieren. Was meinen Sie?“

    Daraufhin habe ich von der Beschwerdestelle (so etwas gibt es wirklich bei der AA) ein Brief mit relativ leeren Phrasen bekommen wie: „…Sie beschweren sich über die Art und Weise der Kommunikation,das muss ich erst prüfen…. möchte Ihnen gerne erklären, blablabla…. Ich räume ein, dass diese Formulierungen sehr formal gewählt sind…Leider lässt sich der automatische Prozeß bei Online-Anträgen nicht beeinflussen. Ihre Rückmeldung gibt jedoch wichtige Hinweise, wie wir Verbesserungen vornehmen können…usw.,usw.

    Doch jetzt kommt der Clou! Achtung!

    23.Februar 2022, Eingang heute am 02.März 2022:

    ANHÖRUNG ZU EINER SPERRZEIT.

    „Hierin wird mir vorgeworfen das ich mich nach §38 Abs. 1 SGB III verspätet arbeitslos gemeldet habe und ich verpflichtet gewesen wäre, mich 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, arbeitslos zu melden. Ich kann mich bis zum 05. März 2022 (heute ist der 02.03.22, also, 2,5 Tage bis Sonntag???) zum Sachverhalt äußern.“
    Hier spricht doch ganz klar §142 SGB III (Anwartschaftszeit) in Verbindung mit §143 SGB III (Rahmenfrist) und §137 SGB III (Anspruchsvoraussetzungen dagegen, oder irre ich mich?
    Ich habe nun vor, dieses Schreiben dem VDK oder über den VDK einem Arbeitsrechtler zu übergeben. Die Widerspruchsfrist möchte ich insofern wahren, dass ich der Androhung von Sperrzeit widerspreche und die Begründung nachreichen lasse.
    Ist das zu empfehlen? Kann man das so machen?

    Ich danke euch schon mal, leider eilt die Antwort etwas.

    • Um etwas zu beruhigen: es geht nur um eine Woche Sperrzeit.
      Die Argumentationshilfe des Privatiers kannst Du hier nachlesen https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

      Ich bin damals auch von Gießen verarztet worden und bei mir gab es nach dem Dispojahr keine Sperre wegen Meldeverzuges. Das nützt Dir aber leider nix und hilft auch nicht bei der Entscheidungsfindung ob Du jetzt Geld in einen Rechtsanwalt investierst. Zumindest kann das Klima nicht mehr groß verschlechtert werden 🙁

    • „Hierin wird mir vorgeworfen das ich mich nach §38 Abs. 1 SGB III verspätet arbeitslos gemeldet habe und ich verpflichtet gewesen wäre, mich 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, arbeitslos zu melden.“

      Falls das wirklich sinngemäß der Wortlaut ist, so ist der Vorwurf (mindestens) doppelt falsch!!
      Denn erstens gibt es kein Gesetz, welches einen bestimmten Termin für eine Arbeitlosmeldung vorschreibt. Das liegt im Ermessen des Arbeitslosen. Er muss sich nur spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden. Der zitierte §38 SGB III behandelt die Arbeitsuchendmeldung!
      Und zweitens ist eine Arbeitsuchendmeldung nur dann erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis endet UND eine Arbeit gesucht wird. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/
      Und drittens liegt das Ereignis, welches eine Sperre begründen könnte, mehr als ein Jahr zurück.

      Fazit: Das Ganze ist Unfug. Inwieweit man den allerdings in eigener Regie in Ordnung bringen kann oder ob dies besser mit externer Unterstützung versucht werden sollte, möchte ich nicht beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich vermutlich um eine Sperre von einer Woche handelt.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo Frank,

      die Formulierungen (und damit der Ton) der AfA sind Standardformulierungen und vorgefertigte Texte und kommen von schlechten Erfahrungen der AfA mit unwilligen Kunden. – Also nichts daraus machen. –

      Zu:
      „Doch jetzt kommt der Clou! Achtung!
      23.Februar 2022, Eingang heute am 02.März 2022“

      Hier kann der AfA ein Hinweis helfen. Die AfA muss Postdienstleistungen aufschreiben und im Wettbewerb vergeben. Wenn sie von einer Schlechtleistung keine Kenntnis erhält, hat sie keine Handhabe einen Anbieter auszuschließen. In einem ähnlichen Fall habe ich die Amtsleitung wie folgt direkt angeschrieben:

      „Sehr geehrte Frau xy, das oben genannte Schreiben vom 23.11.20xx ging bei mir erst am 04.12.20xx ein. Ich informiere Sie hierüber, weil mir bekannt ist, dass Behörden und Gerichte allgemein davon ausgehen, dass Schreiben spätestens nach 3 Werktagen zugestellt sind und damit Sie entsprechende Maßnahmen hinsichtlich Ihres Zustelldienstes ergreifen können. Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihre o.g. Nachfragen vom 23.11.20xx (eingegangen am 04.12.20xx) …“

      Das Amt hat beim nächsten Schreiben sinngemäß wie folgt reagiert: „… aufgrund Ihres Hinweises auf längere Zustellungszeiten haben wir die Frist verlängert.“

      In solchen Fällen notiere ich auf dem Schreiben das Eingangsdatum und zeichne es ab, wenn es einen Zeugen gibt lasse ich auch diesen mit abzeichnen und hebe ich den Umschlag auf.

      Grüße
      Stephan

  17. Hallo zusammen, vielleicht war oder befindet sich jemand in der gleichen Situation wie ich,befinde mich derzeit noch bis zum 1 April im dispositionsjahr habe mich nun vor ca 2 Wochen beim Amt zum 1 April Arbeitslos gemeldet. Nun bekam ich schon den 1 Vermittlungsvorschlag zugesandt. Meine Frage nun,bin Ich dazu verpflichtet mich auf den Vorschlag zu bewerben? Beziehe ja schließlich noch kein Alg1? und offiziell bin ich erst ab dem 01.04 Arbeitslos gemeldet
    Danke im Voraus, Gruß T

    • „bin Ich dazu verpflichtet mich auf den Vorschlag zu bewerben?“

      Über die rechtlichen Folgen der eigenen Reaktionen auf die Schreiben der Agentur sollte die sog. Rechtsfolgenbelehrung hinweisen, die Bestandteil der jeweiligen Schreiben ist. Fehlt eine solche, darf es auch keine Rechtsfolgen geben.
      Es könnte allerdings sein, dass das Verhältnis zu den zuständigen Mitarbeitern darunter leidet, wenn man die Vorschläge ignoriert. Zumindest auf eine Nachfrage/Diskussion sollte man vorbereitet sein.

      Ich halte es aber ohnehin für wichtiger, noch einmal zu überprüfen, ob der ALG-Antrag wirklich zum 1.April gestellt wurde. Die frühzeitige Aktivität der Agentur könnte auch auf einen Fehler hindeuten. Muss aber auch nicht! Keine Panik – aber besser noch einmal prüfen. Entweder online oder über die Hotline.

      Gruß, Der Privatier

  18. Hallo eSchosch und Leidensgenosse der AA Gießen,
    hallo Privatier,
    da bin ich erst mal beruhigt. Vielen, vielen Dank für die rasche Information.
    Ich werde dann mal auf den Anwalt etc verzichten und selbst die Begründung schreiben.
    Vielen, vielen Dank.
    Bleibt virenfrei.
    Beste Grüße
    Frank

  19. Guten Tag liebe Experten in diesem Forum,

    ich habe mich vor einigen Tagen arbeitslos gemeldet und hatte auch schon ein Gespräch mit meinem Arbeitsvermittler. Wir hatten besprochen, dass ich mich auf Stellen bewerben werde (ohne allerdings eine konkrete Anzahl zu vereinbaren) und dieses auch dokumentiere. Auch in der Eingliederungsvereinbarung, die ich heute erhielt, fehlt eine konkrete Zahl. Stutzig macht mich allerdings der folgende Satz über meine Aktivitäten:

    „Ich nutze zur Stellensuche mindestens zweimal pro Woche das Internet, die Jobbörse der Arbeitsagentur, andere Jobbörsen (…) und dokumentiere meine Aktivitäten übersichtlich“.

    Ich interpretiere das so, dass ich zweimal pro Woche in den Portalen prüfe, ob etwas in Frage kommt oder bedeutet es, mindestens zwei Bewerbungen pro Woche schreiben zu müssen? Ich denke doch nicht. Wie sehen Eingliederungsvereinbarungen sonst aus? Vielen Dank. Petra

    • Guten Tag Luna!
      Gegenfrage, hast du deinem Arbeitsvermittler denn dein zukünftiges Privatiersdasein angedeutet? Wie du sicherlich hier im Blog gelesen hast, gibt es große Unterschiede von Amt zu Amt und von AV zu AV. Ob und welche Bemühungen notwendig sind ist somit offen und auch nicht in einem Gesetz geregelt. Und kann sich im Verlauf des ALG1-Bezugs auch noch ändern, da die Zumutbarkeit größer wird. Ich würde im Gespräch mit dem AV/Amt versuchen zu klären…
      MbG
      Joerg

  20. Hallo Jörg,

    danke für deine Ausführungen. Ich habe dem Vermittler nichts von einem geplanten Privatiersdasein gesagt. Allerdings habe ich durchblicken lassen, dass ich mit 63 (in knapp 3 Jahren) Rente beantragen werde. Ich hatte in unserem Telefonat auch nicht den Eindruck, dass er mich jetzt unbedingt vermitteln und entsprechend Druck machen will. Wir hatten ein nettes Gespräch. Ich will aber auch nicht zu wenig machen und denke, drei Bewerbungen pro Monat werde ich schreiben. Wenn es mehr sein sollten, hätte es doch eigentlich in der Eingliederungsvereinbarung stehen müssen, oder?

  21. Hallo ihr Lieben Mitstreiter,
    heute habe ich mal eine Frage zum Verfahren mit der Arbeitsagentur.
    Vorneweg noch die Info, dass ich mich nach meinem Sabbatical in 2021 zum 01.01.2022 wieder arbeitslos gemeldet habe. Nach meinem Gespräch im Januar 22 habe ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben: 5 Bewerbungen jeden Monat mit Nachweis über Liste.
    Mein ALG1-Anspruch geht noch bis Mitte Dezember und ich habe ein Jobangebot ab 01.11. oder evtl. auch erst 01.12.2022. Macht die Agentur das mit und lässt mich die nächsten 5, 6 Monate in Ruhe? Rufen die beim neue AG an?
    Wäre schön, wenn ihr mir eure Erfahrungen/Einschätzungen mitteilen könntet!
    Ach ja: und noch einen schönen Ostermontag und bleibt alle gesund!

    P.S.: vielen, vielen Dank an den ersten Privatier!!!

    • Rein formal stehst Du noch über ein halbes Jahr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, also wird dein Vermittler zukünftig den Fokus auf Leih- und Zeitarbeit legen. Nicht daß ich das weiß, sondern rein theoretisch ist das möglich.
      Wie das dein Vermittler tatsächlich handhabt, kann nur dein Vermittler sagen.
      Ich fürchte, dass Du hier beim Privatier wenig Berichte über sowas finden wirst.

      • Hallo eSchorsch,
        vielen Dank für Deine Einschätzung.
        Und ja, Berichte hab ich nicht gefunden – im Buch steht auch nichts. Deswegen hab ich gedacht ich frage einfach mal und vielleicht hat jemand schon Erfahrungen oder gibt mir eine Einschätzung. Und das hast Du ja gemacht ;-))

        • Die wichtigste Erkenntnis, die man aus allen Berichten über Erfahrungen mit den Vermittlungsaktivitäten der Agentur entnehmen kann, ist die Tatsache, dass es immer wieder sehr unterschiedliche Vorgehensweisen, Reaktionen und eben Erfahrungen gibt. Und es ist nicht einmal klar, wovon diese Unterschiede abhängen können: Liegt es an der Region bzw. der jeweils zuständigen Agentur, oder an dem jeweiligen Mitarbeiter, an der momentanen Arbeitsbelastung oder an Merkmalen, die der Arbeitslose mit sich bringt? Wie z.B. Alter, Gesundheitszustand, Aussichten auf einen Job, persönliches Auftreten, usw.?
          Alles Faktoren, die zu extrem unterschiedlichen Reaktionen führen können.

          Fazit: Es gibt keine sichere Einschätzung über Art und Weise der Vermittlungsbemühungen.

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: Dennoch eine kurze persönliche Meinung: Ich halte es für höchst unwahrscheinlich, dass ein Agenturmitarbeiter sich durch die „Aussicht auf ein Jobangebot“ von seinen Vermittlungsbemühungen abhalten lässt. Ich könnte mir sogar den gegenteiligen Effekt vorstellen, wenn der Mitarbeiter nämlich den Eindruck gewinnen sollte, es könne sich um einen strategischen Trick handeln…

  22. Nach etwas über einem halben Jahr Arbeitslosigkeit, habe ich nun von der Agentur ein 12-wöchiges Coaching verordnet bekommen. Hat jemand Erfahrungswerte bzw. Verhaltenstipps ?
    Danke und Gruß

    • Aus meiner Sicht gibt es da nur zwei Alternativen:
      * Man nimmt an der Maßnahme teil. Vielleicht ergeben sich ja sogar unerwartet positive Ergebnisse…
      * Man meldet sich vor Beginn der Maßnahme vollständig aus dem ALG-Bezug ab. Hier besteht allerdings latent immer die Gefahr, dass der Sachbearbeiter sich beim nächsten Anmelden wieder daran erinnert und man die Maßnahme erneut verordnet bekommt.

      Es gäbe natürlich noch die Möglichkeit, die Maßnahme abzulehnen. Dafür gibt es aber eine Sperre. Die Dauer müsste ich selber erst mal nachsehen. Auch hier besteht die Gefahr, dass der Betreuer sich etwas anderes ausdenkt.

      Es ist allerdings auch etwas ungewöhnlich, dass eine solche Maßnahme quasi „vom Himmel fällt“. In der Regel sollte so etwas vorher besprochen oder zumindest einmal angedeuetet worden sein. In einer frühen Phase besteht da oftmals noch die Möglichkeit, eine ungewollte Maßnahme abzuwenden. Ich selber habe zwei solcher Vorhaben im Vorfeld ohne grosse Probleme vermeiden können.

      Gruß, Der Privatier

  23. Hallo espe63, hallo Privatier,

    ich habe gerade den Beginn einer solchen Coaching-Maßnahme „versemmelt“ – mir drohen 3 Wochen Sperre….

    Gruß an alle ;-))

    • Ja, richtig. Ich habe es inzwischen auch noch einmal nachgesehen: Beim ersten Mal zieht die Ablehnung bzw. Abbruch einer Maßnahme eine Sperre von 3 Wochen nach sich. Bei einer Wiederholung dann 6 und dann 9 Wochen. Da besteht dann (je nach Vorgeschichte) leicht die Gefahr, den ALG-Anspruch vollständig zu verlieren!

      Gruß, Der Privatier

  24. Hallo zusammen!

    Ich bin zum 30.06.2021 bei meinem langjährigen Arbeitgeber mit Abfindungsvereinbarung ausgestiegen. Die Abfindung wurde im Januar 2022 ausbezahlt. Anschließend hatte ich noch kurzzeitig eine Anstellung, die aber nach Vertragsbeginn umgehend (14 Tage) im Rahmen der Probezeit mit einer ordentlichen Kündigung zum 15.07.2021 wieder beendet wurde (-> Corona).

    Ich habe jetzt das Dispojahr beendet und mich zum 01.08.2022 bei der AfA arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet. Gerade bin ich dabei online, den Antrag auf ALG zu stellen, um so die Ansprüche feststellen zu lassen. Interessanterweise werden im System nur Fragen zur letzten (bei mir sehr kurzfristigen) Beschäftigung gestellt. Die Beschäftigung mit Abfindung, wegen der ich dann das Dispojahr gemacht habe, wird bisher nicht abgefragt…

    Zum Antrag zwei kleine formale Fragen:
    – Im Bereich „Verspätete Arbeitssuchendmeldung“ werde ich vom System aufgefordert (= Pflichtfeld), eine Begründung für die späte Suchendmeldung einzugeben. Da bei mir ja bereits über 12 Monate vergangen sind, sollte das eigentlich nicht relevant sein. Aber sollte man hier auf etwas achten bzw. welche Angabe wäre „unschädlich“?
    – im Bereich „Ansprüche gegen ehemalige Arbeitgeber“ wird gefragt, ob ich noch Zahlungen von ehemaligen Arbeitgebern für Zeiten nach dem Ausscheiden erhalte. Ich gehe davon aus, dass hier (bezahlte) Freistellungen und nicht einmalige, später ausgezahlte Abfindungen gemeint sind und ich hier korrekt mit nein antworten kann.

    Gibt es sonst noch spontane Hinweise, die ich jetzt beachten sollte?
    Danke!

    • Ich beantworte nur ungern auf Fragen, die in die Richtung gehen „wie fülle ich ein Formular aus?“. Ich will dennoch kurz zwei Anmerkungen dazu machen:
      * Bei der Frage nach der Arbeitsuchendmeldung würde ich sinngemäß schreiben, dass eine Meldefrist für die Arbeitsuchendmeldung nur vor dem absehbaren Ende eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. (Gesetzestext bitte einmal im Beitrag über die Arbeitsuchendmeldung nachlesen).
      * Wenn aktuell keine Zahlungen eines AGs mehr fliessen und auch nicht zu erwarten sind, würde ich die Frage mit „Nein“ beantworten.

      Interessant wäre in dieser Konstellation noch die Frage, wer in der Probezeit gekündigt hat? Wenn es der AG war, sehe ich keine Probleme. Ansonsten doch.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für den Hinweis. Ich habe zwischenzeitlich auch den Beitrag gefunden, den ich ursprünglich gesucht hatte (Kap. 9.5.5: Hinweise zum Dispositionsjahr: Arbeitssuchendmeldung).
        Ich habe den Antrag jetzt abgeschickt. Mal sehen, welche Rechtsauffassung der Bearbeiter vertreten wird.

        Zur Frage der Kündigung: diese ging vom AG aus.

  25. Hallo,
    ich hatte mich wie von der Agentur verlangt 3 Monate vor Ende des Dispositionszeitraumes (12 Monate) Arbeitssuchende gemeldet. Daraufhin hatte ich von der Agentur einen Anruf erhalten um meine Daten und Tätigkeiten abzugleichen.
    Nach einigen Wochen bekam ich per email und per Post eine Stelle angeboten auf die ich mich bewerben sollte.
    Diese Stelle passte nicht zu meinem Profil und zu der Tätigkeit, die ich die letzten 23 Jahre gemacht hatte. War zwar Beremich Luftfahrt, aber außerhalb meiner Kentnisse/Ausbildung.
    Im Online Tool habe ich angegeben, dass ich mich auf diese Stelle nicht beworben hatte mit Begründung.
    Wird einem so etwas negativ ausgelegt? Ich frage weil am Montag werde ich ein erstes Gespräch mit der Sachbearbeiterin haben.
    Anmerkung: Die Angaben, die ich für mein Profil gemacht hatte am Telefon sind lückenhaft und teilweise sogar falsch. Beispiel Führungserfahrung. Ich war seit 2010 in verschiedenen Führungspositionen eingesetzt, aber davon wurde nichts im Tool der Agentur vermerkt. Korrigieren kann ich das im Tool selbst nicht.
    Des Weiteren hatte ich den Sachverhalt zum Thema Arbeitssuchend im Dispojahr angesprochen und das Thema wurde komplett übergangen.

    Eigentlich kein guter Start, aber mal sehen was nächste Woche herauskommt.

    Trotzdem muss ich wegen der Nichtbewerbung auf das erste Angebot mit negativen Folgen rechnen?

    Gruß
    DFa

    • „Wird einem so etwas negativ ausgelegt?“

      Niemand kann ausschließen, dass dein Vermittler dich deswegen für einen Armleuchter hält. Auch wenn ich das für äußert unwahrscheinlich halte.
      Rein formal kann man dir nur einen Strick daraus drehen, wenn am Vermittlungsvorschlag eine Rechtshilfsbelehrung dran hing (ist normalerweise nicht dran). Aber auch da „rettet“ einen eine entsprechende Begründung.

      Zu „kein guter Start“: das würde ich nicht so negativ sehen.
      Ich hatte bei der persönlichen AL-Meldung gleich im Anschluß ein Gespräch, das ich in die Schublade „Schocktherapie; Leute einnorden“ schiebe. Die später folgenden Gespräche mit meinem persönlichen Vermittler liefen viel entspannter.

  26. Hallo,

    danke für die schnelle Antwort. Dann bin ich mal gespannt wie man mit mir verfahren wird. Ist ja auch irgendwie spannend und sorgt vielleicht auch für einen gewissen Unterhaltungseffekt.

    Ich werde von meinen Erfahrungen dann berichten.

    Gruß
    DFa

  27. Hallo,

    das erste Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin lief sehr positiv mit dem Hinweis dass sie mir aufgrund Alter und meiner Tätigkeit wohl keine Jobs anbieten werden können. Mir wurde die Frage gestellt, ob ich das letzte Jahr vor der Rente selbst finanzieren könnte was ich mit Ja beantwortet hatte. Ein nächstes Treffen mit der Sachbearbeiterin ist in 5 Monaten geplant.
    Ich habe eine Eingliederungsvereinbarung erhalten und gemäß dieser Vereinbarung werde ich mich auch selbst umsehen und mich bewerben müssen. Eigentlich recht einfach heutzutage über das Internet und die bekannten Jobbörsen. Hab bereits auch 2 Bewerbungen getätigt und mal sehen was daraus wird.
    Arbeitslos habe ich mich fristgerecht zum 01.10.2022 gemeldet und auch ALG1 beantragt. Alles im Online Tool. Der Antrag läuft also und das kann ja bis zu 6 Wochen dauern so wurde mir gesagt.

    Sicher ob mein Plan aufgegangen ist bin ich ja erst, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt. Da ich alle Tips mit Sorgfalt gelesen hatte und es ja auch einige positive Erfahrungsberichte gibt, bin ich vorsichtig optimistisch gestimmt.

    Gruss
    DFa

  28. Hallo,

    nun ja, mein Dispositionsjahr geht dann am 31.12.2022 zu Ende.
    Ich habe mich mal vorsichtshalber am 28.9.2022 Arbeitssuchend gemeldet, um auch ja alle evtl. je nach Sachbearbeiter, notwendigen Fristen eingehalten zu haben.
    Arbeitslosmedung erfolgt dann ab 1.1.2023.

    Ich bin nur mal gespannt wie schwierig diese 18 Monate ALG1 werden und welche „Klimmzüge“ von mir überwunden werden müssen.
    Ich kann gegenüber der AfA leider nicht die Karten auf den Tisch legen und muß leider so tun als ob ich Arbeit suchen würde, nicht so einfach für mich.

    Die Vorgehensweise hier auf „Der Privatier“ hat bisher sehr geholfen, ich kann nur allen dafür danken hier viel Sicherheit gefunden zu haben.

    Gruß stan

  29. 2 Fragen hätte ich noch.

    In der ALG1 Phase können die Bezüge ja innerhalb von 4 Jahren ab Datum des Bewilligungsbescheides genommen werden.

    1.
    Melde ich mich dann einfach vom ALG Bezug ab und wieder an wie mir beliebt? (Dauer?)

    2.
    Und muss ich mich für diese Unterbrechungszeiten dann wieder selbst freiwillig Krankenversichern, demnach die zur Zeit 196 Euro monatlich an die Krankenkasse zahlen?

    Danke und Gruß stan

    • 1. ja
      2. Wenn die Abmeldephase kürzer als ein Monat ist, dann greift die kostenlose Nachversicherung in der GKV. Ansonsten (>1 Monat) mußt man sich die ganze Abmeldephase selbst versichern.

  30. Hallo, danke eSchorsch,

    dann wäre es ja zumindest theoretisch möglich,
    wenn monatlich im Wechsel an- und abgemeldet würde,
    aus 18 Monaten ALG1 bis zu 36 Monate zu machen.

    Um somit immerhin 36 Monate Krankenversichert zu sein, also zusätzliche 18 Monate x 200 Euro wären ja auch schon wieder ca. 3600 Euro die man sich nicht selbst freiwillig Krankenversichern müsste.

    Würde dann eigentlich die gesamte Zeit auch als Jahre (mit zwar 0 Euro) für die Rentenjahre der Rentenversicherung zählen?

    Gruß stan

    • Jeder Monat, in dem auch nur ein Tag Pflichtbeiträge gezahlt werden, zählt als ganzer Monat bei den Anrechnungszeiten. Man kann so durchaus Zeiten für die 35 Jahre für Rente mit 63 schinden.

      In deinen 36 Monate kommen allerdings 18 Monate ALG1 vor, in denen auch Rentenbeiträge gutgeschrieben werden. Null Euro ist es daher nicht, sondern anderthalb Jahre 80% des vorherigen Lohns.

  31. Eine kurze Rückmeldung zum Verlauf meines Dispojahres:

    Mein Dispojahr startet am 01.01.2023. Ich habe heute einen telefonischen Erstkontakt zur Arbeitsagentur hergestellt, nachdem ich mir zuvor ein Online Kundenkonto erstellt habe.
    Ich habe die Dame am Telefon kurz über meine Auszeit nächstes Jahr informiert und Sie meinte darauf, wenn ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und keine Leistungen beantragen möchte, dann muss ich mich auch nicht bei der Arbeitsagentur melden.

    Passt. Also doch kein §38 und dann bis auf frühestens Ende 2023 …

    Schöne Woche zusammen,
    VG
    Aussteiger

  32. Hallo,

    wir haben hier ja sehr viel lernen können und ach sehr gute Tips zum Thema Umgang mit der Agentur erhalten.
    Trotzdem bleibt für mich es immer noch ein wenig im Dunkeln wie nach Bewilligung von ALG1 es den Privatiers so ergangen ist.
    Dazu habe ich hier noch nicht so viel gelesen, oder nicht gefunden.
    Meine Pflichten als ALG 1 Empfänger kenne ich, insbesondere was das Thema Bewerbung/bewerben angeht und ich habe auch verstanden was nach 6 Monaten ALG1 gesetzlich verlangt wird und somit auf einen zukommen kann. Thema zumutbare Arbeit.

    Ich weiß von meinen mir bekannten Kontakten, die auch wie ich per Aufhebungsvertrag ausgestiegen sind, dass es immer auf die jeweilige Sachbearbeiterin/ den jeweiligen Sachbearbeiter ankommt.
    Bei einigen wurde sogar versucht sie noch 12 Monate vor dem Rentenbeginn an eine Zeitarbeitsfirma zu vermitteln.

    Wie sind denn hier die Erfahrungen mit der Agentur?

    Gruss
    Dfa

    • @DfA:
      Erfahrung 1, meine Gattin, 53 und gleichgestellt GdB 50%, hat sich fast monatlich im Amt eingefunden, Listen geführt und sich ab-/angemeldet, wollte aber auch schnell durch und wir hatten nicht soviel Urlaubsmöglichkeit (ich arbeitete noch). Keine Aussicht auf Erfolg wurde auch nach sechs Monaten vom Amt anerkannt, trotzdem Bemühungen verlangt.
      Erfahrung 2: vier Jahre später ich, 53, läuft noch bissl. Deshalb auch Info erst ca. Juni 2023, nur soviel: Sehr entspannt, nach der x-ten An-/Abmeldung ein Videocall, ob ich nicht mal für länger abmelden mag (?). Rückmeldung ein paarmal auch persönlich verlangt, sonst nix.
      MbG
      Joerg

    • Tiefenenspannt, 22 von 24 Monaten sind um. Aktuell durch An/Abmelden Anspruch bis 11.02.23.
      Telefontermin mit der DRV zum Rentenantrag der vorgezogenen Altersrente ab 01.03.23 ist Ende November.

      Seither 3 Telefonate mit der AfA und für Dezember/Januar wurde noch eines angekündigt. Das meiste (z.B. Änderung PKV-Zuschuss, Urlaub,) wurde über das Portal erledigt und bestätigt.
      Per Post kommt dann immer noch ein verbindlicher Änderungsbescheid.

    • „Was machen wir denn, wenn das ALG1 vorbei ist und wir immer noch keinen neuen Job für Sie gefunden haben?“
      „Kein Problem, dann finanziere ich mich eben selbst bis zur vorgezogenen Rente“

      Termine bei der örtlichen AfA hatte ich zwei: einen vor ALG1-Beginn wegen persönlicher Meldung, und einen Ersttermin mit meinem persönlichen Vermittler (dort gab es obigen Wortwechsel).
      Dann noch zweimal in der Zentrale zu einem 2-3 Stunden Workshop mit anschließender Möglichkeit den Vermittler zu sprechen. Bei letzterem hat mich der Vermittler nochmals abschließend gefragt, ob er mir wirklich keine Vermittlungsbemühungen angedeihen lassen soll.
      Doch es gab noch einen Termin, wo er erwähnte, dass er noch eine Unterschrift von mir benötigt. Er legte mir ein Dokument vor und ich unterschrieb. Es war eine EGV worin stand, dass ich mich selbstsändig über Jobangebote informiere und bewerbe (keine Anzahl). Von ihm kamen dann keine VV mehr.
      Ich habe dann gesehen, dass ich eine Bewerbung im Monat abgeschickt habe. Immer über das Portal der AfA, damit das auch nachvollziehbar ist und formal mir niemand ans Bein pinkeln konnte.
      Der Vermittler hat mich dann noch einmal angerufen. Auf den letzten Anruf (kurz vor Schluß) wartete ich vergeblich, den hat er wohl vergessen.

      Die Quintessenz haste schon selbst geschrieben: es kommt auf den Vermittler an. Vielleicht noch wie gut man mit ihm kann.

      • Was machen wir denn, wenn das ALG1 vorbei ist und wir immer noch keinen neuen Job für Sie gefunden haben?“
        „Kein Problem, dann finanziere ich mich eben selbst bis zur vorgezogenen Rente“

        Also mit dem Bürgergeld könnte man natürlich auch auf die Idee kommen das ganze nochn bissel zu strecken und die Kürzun g zu reduziieren. Gilt jetzt nicht für mich, hätte wohl trotz der Bedingungen keinen Anspruch und vor allem keinen bock darauf. Aber wenn an/abmelden auch so gut funktionieren würde, dann denken da sicherlich einige drüber nach.

        Ist nicht so ganz ernt gemeint, aber wie lese ich hier immer wieder “ time will tell“, ganz genau

        • Das mit dem Bürgergeld wird wohl nichts, aber die Idee mit der Schonfrist von 6 Monaten („Vertrauenszeit“) sollte man auch beim ALG1 einführen.

          Aber gibt es denn wenigstens das Heizungsgeld vom Staat, aka „Entlastungspaket“ ? Schließlich müssen auch Privatiers heizen, sonst wird der Winter echt ungemütlich.
          Also mal recherchieren – Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt folgendes:
          – Rentner mit Nebenjob bekommen 2×300€
          – Rentner und Angestellte bekommen 300€
          – Selbstständige bekommen einen Steuernachlass (300€)
          – ALG2-Empfänger und Studenten bekommen 200€
          – ALG1-Empfänger bekommen 100€ (außer angehende Privatiers, gerade abgemeldet sind)
          – Privatiers kriegen …. nix. (war doch klar)

    • Es ist sicher immer mal ganz interessant, verschiedene Erfahrungen zu lesen. Aber am Ende nützt das alles nichts, denn wie bereits richtig erkannt: „…dass es immer auf die jeweilige Sachbearbeiterin/ den jeweiligen Sachbearbeiter ankommt.“

      Gruß, Der Privatier

  33. Hallo,

    wie sich die Gespräche doch gleichen:

    Was machen wir denn, wenn das ALG1 vorbei ist und wir immer noch keinen neuen Job für Sie gefunden haben?“
    „Kein Problem, dann finanziere ich mich eben selbst bis zur vorgezogenen Rente.“

    Das war genau die Frage, die mir gestellt wurde und die Sachbearbeiterin machte einen zufriedenen Eindruck als ich oben zitierte Antwort gab.

    Gruss
    Dfa

  34. Hallo Dfa, hallo Privatier, hallo auch an alle anderen,

    vielleicht war ich einfach zu jung für die Frage: Was machen wir denn, wenn das ALG1 vorbei ist und wir immer noch keinen neuen Job für Sie gefunden haben?

    Hier meine Erfahrungen:
    Im April hatte ich ein Bewerbungsgespräch und mir wurde ein Job zum 01.11. oder 01.12. in Aussicht gestellt. Dies habe ich der AA bzw. meinem Vermittler im persönlichen Termin Ende April mitgeteilt. Die damalige Einschätzung von eSchorsch und Privatier hat zugetroffen: über 6 Monate wollte mich die AA nicht in Ruhe lassen. Weiterhin 15 Bewerbungen im Monat und diese auch nachweisen. Ist ja Online alles nicht so wild, ich bin meinen Verpflichtungen auch nachgekommen. Einmal im Monat persönlicher Termin – das war schon lästig. Einen Job bei einer Personalvermittlung anzunehmen habe ich meinem Vermittler ggü. abgelehnt, das hat er akzeptiert, aber direkt mitgeteilt, dass „wir etwas tun müssen“, weil 6 Monate einfach zu lange sind. Ich bekam eine Maßnahme (Bewerbungs- und Persönlichkeits-Coaching mit Probearbeiten bei evtl. Arbeitgebern) verordnet, die über 3 Monate hätte gehen sollen. Den Starttermin hab ich verpasst, da mein Vermittler mir gesagt hat, ich erhalte noch ein Schreiben dazu, welches dann nicht kam. Ich konnte mich mit dieser Argumentation vor einer Sperre retten, aber die Maßnahme wurde erneut verordnet mit Beginn ab 16.08.. Zwischendurch natürlich weiterhin Bewerbungen schreiben, diese nachweisen und die monatlichen Termine. Zum Glück habe ich den Arbeitsvertrag zum 01.11.2022 am Tag vor dem Start der Maßnahme erhalten. Der war zwar noch nicht unterschrieben, aber die Coaching-Agentur hat mich sofort wieder weggeschickt, als ich den Vertrag erwähnte. Ich bin dann direkt persönlich zur AA und habe ihn vorgelegt. Ende-Termin von ALG1 wurde eingetragen und es lief jetzt am 31.10.2022 aus. Das war mein letzter Kontakt mit der AA. Ich habe also nach dem 16.08.2022 noch die Bewerbungen bis einschl. 15.09. verschickt und nachgewiesen. Und weil die Eingliederungsvereinbarung mit diesem Datum ausgelaufen war, habe ich auch nichts mehr von mir aus unternommen. Ich habe nie mehr was von der AA oder meinem Vermittler gehört – ich habe nur noch den Aufhebungsbescheid erhalten.
    Den Vertrag habe ich nicht unterschrieben und auch die Stelle nicht angetreten (natürlich habe ich den potentiellen AG informiert); damit habe ich zwar 5 Wochen ALG1 „verschenkt“, aber ich jetzt bin ich f r e i ;-)).
    Ich wünsche allen jetzigen und zukünftigen Privatiers ein schönes, sorgenfreies und langes Leben – bleibt alle gesund!!!

    • Hallo,

      kurze Frage dazu. Wurde es denn die Anzahl von 15 Bewerbungen in der Eingliederungsvereinbarung so auch benannt?

      Gruss
      Dfa

  35. Auch hallo,
    yes – anfangs waren es 5 im Monat und dann waren es 15.
    Ich habe mich nicht getraut, die Unterschrift zu verweigern – es gibt ja auch keinen Grund für eine Weigerung, weil der Arbeitslose Zeit hat und da sind 3, 4 Bewerbungen in der Woche schon drin. Zumal der Vermittler auch wusste, dass das online kein großer Akt ist.
    Vielleicht noch zur Info: das Coaching wäre zwar Fulltime angesetzt gewesen, aber lt. Vermittler i.d.R. nur 2 Tage die Woche für jeweils 4 Stunden (außer wenn es ans Probearbeiten geht).

  36. Hallo,
    hier eine kurze Ergänzung zur Nachversicherung in der GKV. Diese wird NICHT als Versicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner gewertet. Wer also kein ausreichendes Polster für die 9/10-Regelung hat, kann sich hier ein Problem einhandeln!
    Das war auch schon Thema in einem anderen Thread auf dieser echt tollen Seite, nur daher bin ich darauf gestoßen.
    Grüße, AndiE

  37. Hallo,

    ich weiß wir sind kurz vor Jahresende und nicht mehr alle sind so aktiv, aber ich habe eine Frage zur Agentur.
    Vielleicht kann ja jemand helfen.
    Die Agentur schlägt mir regelmäßig Jobs vor, auf die ich mich beworben soll. Das habe ich auch getan, um meinen Pflichten nachzukommen.
    Die komplette Kommunikation erfolgt über das Tool der Agentur und dort gibt es ja eine Liste über den jeweiligen Status zu jedem Job (Beworben, abgelehnt etc.), sowie auch ein eigene E-mail Postfach.

    Für einige Bewerbungen, die ich übers AfaTool direkt gemacht habe, bin ich aufgefordert worden mit dem jeweiligen Unternehmen in Kontakt zu treten. Das geht natürlich immer per Telefon, aber bei einigen wurde ich auch aufgefordert aufgrund des Telefonates eine kurze Rückmeldung über unser Gespräch zu geben per E-mail,
    um letztendlich mir eine Absage zu schicken.

    Hier ist meine Frage:
    Kann die Agentur meine im AfA Postfach geschriebenen E-mails mitlesen, die ich an die jeweiligen Kontaktpersonen in den Unternehmen gesendet habe?
    Das ist mir nicht klar. Gesetzlich ist das meiner Meinung nach nicht erlaubt, aber ich weiß nicht wie es im AfA Bewerbertool gehandhabt wird.

    Gruss
    DFa

  38. Hallo,
    Nach Aufhebungsvertrag und Dispojahr habe ich mich ab 2.1.2023 arbeitslos gemeldet. Die Arbeitsagentur möchte nun Gründe für den Aufhebungsvertrag, etc. Welche Erfahrungen habt ihr dazu gesammelt, bzw. welche Tips habt ihr für mich?
    Lieben Dank für eure Unterstützung.

  39. Hallo,

    als ich das ALG1 beantragt habe musste ich auch den mit dem Unternehmen geschlossenen Aufhebungsvertrag mit beifügen. Dort stehen unter anderem auch die Gründe drin, die erklären warum ein solcher Vertrag geschlossen wurde.
    Mehr wurde da nicht verlangt. Wenn man im Online Tool ALG1 beantragt gibt es einige Fragen, ob man Gespräche mit dem Unternehmen geführt hat, die eine Kündigung oder diesen Vertrag vermeiden. Es wird auch danach gefragt wann man das versucht hat.

    Ich dort kurz erklärt das es sich bei dem Aufhebungsvertrag um einen Sozialplan handelt, der mit dem Arbeitgeber und dem Konzernbetriebsrat ausgehandelt wurde und es dazu natürlich individuelle Gespräche gegeben hat mit der Personalabteilung. Das hat genügt und mehr wurde nicht verlangt.

    Gruss
    DFa

  40. Mein Problem ist etwas anders und passt hoffentlich hier am ehesten. Für Tipps bin ich dankbar.

    Derzeit habe ich so etwas wie mein eigenes Teilzeitmodell.

    Zum Jahresende 2020 bin ich mit Abfindung ausgeschieden, 2021 war ich in einer TG. Im Januar 2022 war ich arbeitslos und habe ALG1 bezogen. Feb 2022 bis einschließlich November 2022 hatte ich einen befristetes Arbeitsverhältnis, das mehrfach verlängert wurde. Aktuell (Dez 2022) bin ich wieder arbeitslos. Ab 15.1.2023 bis Ende Feb 2023 könnte ich wieder arbeiten und da frage ich nach dem richtigen Umgang mit der AA. Im Februar 2023 werde ich übrigens 62.

    Hintergrund meiner Bedenken:

    Letzten Endes arbeite ich über einen Mittelsmann wieder für meine alte Firma. Die wollen mich dann beschäftigen, so wie sie Geld und Arbeit für mich haben – ohne mich geht es halt doch nicht;-)

    Dazu habe ich mir mal Teilzeit- Befristungsgesetz durchgelesen. Da drin geht es darum, zu verhindern, dass AN dauerhaft in befristeten Arbeitsverhältnissen gehalten werden. So ist denn z.B. verboten, wiederholte befristete Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber einzugehen. Genau das wäre aber bei mir dann im Januar der Fall.

    Ich habe daher mal vage bei der Arbeitsagentur telefonisch vorgefühlt „evtl. könnte ich ab mitte Januar für 6 Wochen eine Arbeit bekommen.“. Die Antwort war entspannt: haben wir öfters, mach mal. Ich traue den Burschen aber nicht so richtig. Weder möchte ich Ärger mit denen noch mein Mittelsmann.

    Soweit die verkürzte Darstellung.

    Meine Fragen:

    Kennt jemand ähnliche Fälle?

    Wie verhalte ich mich am besten?

    • „So ist denn z.B. verboten, wiederholte befristete Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber einzugehen.“

      Ich selber kenne das Gesetz nicht, da ein Privatier sich dadurch auszeichnet, dass er KEINE Arbeitsverhältnisse mehr eingeht (auch keine in Teilzeit).
      Aber wenn die obige Aussage zutrifft, wäre es wohl ratsam, sich daran zu halten.

      Ich glaube zwar kaum, dass hier Probleme seitens der Agentur zu befürchten wären. Und ich bin mir auch fast sicher, dass es durchaus öfter vorkommt, dass befristete Arbeitsverhältnisse immer wieder erneuert werden. Aber wenn es verboten ist – würde ich es bleiben lassen.

      Gruß, Der Privatier

    • Hallo MeenzerBub,

      der Ursprungsgedanke kommt daher, dass die Unternehmen irgendwann mal wissen sollten was sie möchten und dir Arbeitnehmer unbefristet übernehmen sollen. Ist also eigentlich ein Schutz für Arbeitnehmer gegen prkäre Arbeitsverhältnisse.

      „Ich trau den Burschen der AfA nicht“ theoretisch könnten die bei der ALG-Meldung natürlich sagen, hier liegt eine unzulässiger Kettenarbeitsvertrag vor und der AG muss das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Bei mehrmaligen solchen Vorgängen wissen die natürlich Bescheid. Ob die AfA hier ins Arbeitsrecht eingreifen darf und überhaupt will das weisss ich nicht.

      Bei Kündigungsschutzklagen (die müsstest du ja hier machen) zahlt die AfA zunächs trotzdem und fordert es dann, wenn es zu Unrecht ausgezahlt wurde, von dir oder dem AG (Forderungsübergang) zurück.

      Also vielleicht am besten schriftlich bei der AfA nachfragen dass die mehrmalige Befristung situationsbedingt von beiden Seiten ausdrücklich gwünscht wäre und welche Auswirkungen dies auf den anschliessenden ALG-Antrag/Bezug hätte. Du möchtest den AG auf keinen Fall auf die Uumwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwingen und schon gar nich per Klage.

      In diesem Sinne wünsche ich allen hier Teilnehmenden einen guten rutsch und ein gutes und gesundes neues Jahr!

      B

  41. Hallo,

    jetzt wo die ersten 4 Monate ALG1 nun fast vorüber sind, bekomme ich mehr und mehr Stellenangebote über das AfA Tool mit der Aufforderung mich zu bewerben. Was dabei stark ins Auge fällt sind Stellen zu 75% von Arbeitnehmerüberlassungen. Ich habe sogar persönliche Briefpost von einigen AN Überlassungen erhalten mit der Bitte Kontakt aufzunehmen. Hier scheint es so zu sein, dass in keinerlei Hinsicht bei den Arbeitnehmerüberlassungen darauf geachtet wird, ob mein Profil, meine berufliche Tätigkeit oder mein Werdegang zur Stellenanforderung passen. Ein bekanntes Spielchen dieser Unternehmen, denn sie werden ja pro Vermittlung bezahlt und alles andere interessiert dort ja nicht, weil deren Geschäftsmodell ja darauf ausgerichtet ist.

    Da ich von der AfA direkt aufgefordert wurde mich auf den vorgeschlagene Stellen mich trotzdem zu bewerben habe ich das natürlich sofort getan. Ein Problem könnte sich natürlich ergeben, wenn man mich dort einstellen möchte. Nach 6 Monaten muß das Gehalt ja laut SGB nur das ALG1 kompensieren (Thema zumutbare Tätigkeit).

    Ich kann mich natürlich auch für eine gewisse Zeit wieder abmelden, um das Ganze zu umgehen.

    Meine Frage wäre, ob jemand hier ähnliche Erfahrungen gemacht hat und wie die Sache dann weitergegangen ist?

    Gruss
    DFa

    • @DFa: Richtig, nach 6 Monaten muss das Nettoeinkommen über den ALG-Bezügen liegen. Aber soviel zahlen die ‚Arbeitnehmerüberlassungen‘ selten, denn zu den Abzügen vom Brutto kommt ja noch der Aufwand, überhaupt einer Tätigkeit nachzukommen. Wohlgemerkt, ALG 1, jenseits Bemessungsgrenze plus KV, SV, Steuer und ein paarhundert Euro für Fahrten zu/von der Arbeitsstätte, da kommt man schnell auf 5k brutto. Und so habe ich auch in einem Abwasch mit dem Amt klären können, dass diese Arbeitnehmerüberlassungen kaum 3k brutto bieten und demnach nicht zumutbar sind.
      MbG
      Joerg

      • Hallo Lars,

        danke dafür das hatte ich auch schon mal gelesen und nur zur Info mein täglicher Pendelweg betrug die letzten 25 Jahre immer um die 2 – 2,5 Stunden. Das hat mir aber nichts ausgemacht, weil der Job passte. Bei einem anderen Job wäre das anders, aber wieder in Vollzeit ist ja nicht das Ziel.

        Gruss
        DFa

    • Hallo DFa,

      ja, das ist auch meine Erfahrung. Ich habe auch viele Stellenangebote erhalten, die nicht auf mein hinterlegtes Profil passten – aber bei allen Stellenangeboten der AfA ohne Rechtsfolgebelehrung gilt, dass es sich um unverbindliche Infos handelt. Die Pflicht zur Bewerbung hast Du nur bei Vermittlungsvorschlägen mit Rechtsfolgebelehrung.

      Gruss
      tomtom

      • @tomtom
        Danke für diese Info. So hat man mir das gar nicht erklärt. Sehr interessant. Ich dachte bisher immer ich bin dazu aufgefordert mich auf alle vorgeschlagenen Stellen zu bewerben. Vielleicht hab ich das aber auch im Gespräch mit der Sachbearbeiterin überhört oder nicht richtig verstanden.

        So wie es aussieht, habe ich für einige vorgeschlagene Stellen Briefpost nach Hause erhalten und da war dann eine Rechtsfolgebelehrung dabei.

        Bei der vorgeschlagenen Stelle der AN Überlassung hatte ich diese Stelle nur im Online Tool vorgeschlagen bekommen und keine weitere Post erhalten.

        Ein Thema, dass ich ansprechen werde im nächsten persönlichen Gespräch. Man will ja nichts verkehrt machen.

        Gruss
        DFa

    • Hallo,

      ergänzend zu den Vorkommetaren möchte ich schreiben, dass man selber ungefähr prüfen kann, wie hoch die Bezahlung bei den Arbeitsermittlern (Zeitarbeit) ist. Es besteht nach meiner unverbindlichen Recherche, ein Tarifvertrag auch für die Zeitarbeitsfirmen über die tarifliche Entlohnung in Abhängigkeit von dem Stellenprofil. Danach kann man ungefähr ausrechnen, ob überhaupt eine Bezahlung durch die Zeitarbeitsfirmen, die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten könnte. Bei Bezug von sehr hohem ALG, ist dies praktisch kaum möglich oder wenig wahrscheinlich. Daher macht es in bestimmten Fällen vielleicht Sinn, die jew. Zeitarbeitsfirma vorab anzurufen und nach der ungefähren Bezahlung zu fragen. Danach kann man selber die Zumutbarkeit rechnen. Viele Grüsse.

      • Hallo,

        nächste Woche weiß ich dazu mehr, denn ich wurde von einer AN Überlassung zu einem ersten Kennenlerninterview per Video eingeladen. Meine Daten und haben sie gesagt über das AfA Tool erhalten.

        Mal sehen wie das abläuft was dabei herauskommt. Das schöne ist ich kann das Interview völlig entspannt ohne Druck auf mich zukommen lassen.

        Gruss
        DFa

  42. Hallo zusammen,

    Erstmal vielen Dank für die ganzen Tipps bezüglich des Aufhebungsvertrag und Dispojahr.

    Ich habe mich zum 1.3.2023 arbeitslos gemeldet und alles lief Gottseidank reibungslos!

    Kennt sich jmd mit der zumutbarkeit des Gehaltes aus? Ich habe gehört, dass man auch Stellen mit Rechtsbelehrung ablehnen kann, wenn in den ersten 6 Monaten das Gehalt unter 30% des vorherigen Bruttoeinkommens liegt.

    Schonmal vielen Dank und Herzlichen Dank an Privatier, eschorsch und co.!

    • Die Regeln zur Zumutbarkeit ergeben sich aus §140 SGB III . Insbesondere hier der Abs.3:
      „Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. 2In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. 3Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.“

      Weitere Gründe für Nicht-Zumutbarkeiten finden sich in den anderen Absätzen.

      Gruß, Der Privatier

  43. Hallo Zusammen,
    hier mein Erfahrungsbericht.
    Aufhebevertrag (AHV) Mitte Nov. 2021 unterschrieben (Sozialabbauprogramm).
    Verkürzte Kündigungsfrist zu 31.12.21 in Kauf genommen (Eigenwunsch).
    Kündigungsfrist 7 Monate gültig ab Unterschrift AHV.
    Nachteil: 5 1/2 Monate höchsten Beitrag an freiwilliger Krankenversicherung bezahlt.

    Vom 1.1.22 bis 14.2.23 Dispojahr durchgeführt.
    Abfindung wurde im Jan. 2022 ausbezahlt. Krankenversicherungsbeiträge voraus bezahlt.

    Am 27.1.23 Arbeitssuchend gemeldet, ohne Konsequenzen durch Agentur für Arbeit (AfA). Meine Begründung: Ich stand für 2022 den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
    Arbeitslos am 15.2.23 persönlich gemeldet.
    Arbeitslosengeld am 15.2.23 online beantragt (persönlich nicht möglich).

    Leistungsbescheid am 23.2.23 online sichtbar und am 27.2. per Post erhalten.
    Am 4.3.23 persönliches Gespräch mit Hauptbetreuer der AfA

    Vielleicht hilft das dem Einen/r oder Andere/n
    LG grasunter

  44. Hallo, liebes Forum, bin seit Januar nach Dispojahr im ALG Bezug und es erscheint mir fast unmöglich, über die Zeit des Anspruchs einigermaßen stressfrei durchzukommen. In den 3 Monaten hatte ich bereits 6 Arbeitsvermittlergespräche und bin jedesmal mit einem Angebotsbuendel (alle mit Rechtsfolgebelehrung) rausgekommen. Jetzt ein acht- woechiges Coaching aufgebrummt bekommen.

    Da ich auf keinen Fall wieder in meine alte Managertätigkeit zurückkehren möchte, dadurch aber enorme Gehaltseinbußen hinnehmen müsste, hier meine Frage:
    Es heißt, es muss nur ein Nettoentgelt in Höhe des ALG akzeptiert werden. Hat jemand Erfahrung, wie es sich verhält, wenn man aber in eine andere Tätigkeit vermittelt werden möchte, von der man ausgehen muss, dass diese deutlich niedriger dotiert ist ? Zieht da noch das Argument des hohen ALG 1 Bezuges ?
    Ich vermute nicht. Danke für evtl. Erfahrungen.

    • Hallo Hans100,
      darf ich fragen wie alt du bist?
      Mein Betreuer hat sich aufgeregt das ich für 13 Monate ein Dispojahr eingelegt habe und dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stand. Wenn ich einen Arbeitsvertrag bekommen sollte, werde ich diesen nicht unterschreiben. Da nehme ich die Sperre in kauf. Beim zweiten Mal würde ich mich abmelden und in zwei Jahre wieder anmelde. Dann mag mich hoffentlich keiner mehr.

  45. Hallo grasunter,ich werde 58. Aber es geht im Moment schon rasant ab bei den Agenturen. Ich kenne viele Fälle aus der Corona Zeit, da gab und gibt es bis heute keinen Bewerbungszwang und die 1 1/2 oder 2 Jahre Anspruch laufen einfach so ab. Die Glücklichen! Aber das ist bei den „Neuen“ wohl vorbei und man hat nicht viel dagegen zusetzen. Deine Überlegungen habe ich auch in meine Planung einbezogen. Dann wünschen wir uns mal viel Glück !

    • Hallo Hans100,
      Ich bin auch in dem Alter. Die wollen halt unter 60 jährige in Butter und Brot bringen. Wenn ich in drei Monate nicht wieder angestellt bin, werde ich gecoacht. Ein paar Beiträge nach oben stehen die Regeln der Zumutbarkeiten. Dann wünsche ich auch Glück und keinen Erfolg bei der Vermittlung.

  46. Hallo,

    bei den Vermittlungsversuchen der Agentur kommt es zusätzlich zum Alter auch immer auch auf den Sachbearbeiter an und auch auf die Ausbildung oder die Tätigkeit an die man vorher innehatte.

    Ich hatte seit Bezug ALG 1 (6 Monate jetzt) bisher ganz wenige Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgebelehrung, ein persönliches Gespräch und ein 15 Minuten Telefonat. Das nächste Gespräch wurde für Ende 2023 vereinbart.
    Ich denke das liegt bei mir an folgenden Sachverhalten:
    – eindeutige Kommunikation, dass ich mit 63 in die vorgezogene Altersrente gehen werde und durch Eigeneinzahlungen mich darauf vorbereitet habe
    – die 12 Monate vor dem Rentenbeginn kann ich selbst finanzieren ohne Bürgergeld beantragen zu müssen
    – in meinem Bereich aus der Luftfahrtbranche gibt es zwar hunderte von Jobs, aber in meinem Gebiet nur wenige hundert Experten in ganz Europa
    – Alter 60jahre mag auch ein Grund sein, denn Arbeitgeber reden immer von Fachkräftemangel suchen aber in meiner Branche eher jüngere Mitarbeiter
    – wenn es Vermittlungsvorschläge gibt, dann meist Jobs über AN Überlassungen, die noch nicht nichtmal das ALG1 Netto Entgelt erreichen würden
    – habe mich aber auch initiativ auf Stellen beworben, die in den einschlägigen Jobbörsen vorhanden sind (Thema Eigeninitiative)
    – wer mag schon eine ‚ältere‘ ehemalige Führungskraft einstellen

    All dies mögen Gründe sein, dass bei der Vermittlung es bei mir etwas zurückhaltender zugeht. Mir ist aber auch bewusst, dass sich das ändern kann. Darauf habe ich mich ebenfalls vorbereitet.

    Ich kenne aber auch Kolleg*innen, die unterhalb von 60 mit mir zur gleichen Zeit ausgeschieden sind und dort sind die Vermittlungsbemühungen wesentlich intensiver.

    Fazit: Die Vermittlung wird immer individuell abhängig vom Einzelfall sein.

    Ein gutes Gelingen noch weiter für die bestehenden Pläne.

    Gruss
    Dfa

  47. Hallo, folgende Frage ist aufgetaucht:

    In der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III gibt der Arbeitgeber ja an, was die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit war. Sagen wir mal 40 Stunden/Woche.

    Nehmen wir weiter an, innerhalb der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit, bzw. der letzten 30 Monate (inkl. Dispojahr) wurde der Arbeitslose basierend auf 40 Stunden für 5 Monate (= 150 Tage) bezahlt und hat dann ab dem 6. Monat die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 32 Stunden reduziert, wobei die Reduzierung des Gehaltes nicht bewirkt hat, dass die BBG für ALG1 (derzeit 7.300,- €) unterschritten wurde.

    Mit anderen Worten, die Höhe des ALG1 dürfte sich dadurch nicht ändern und das max. mögliche ALG1 zur Folge haben.

    Muss nun der Arbeitslose bei dieser Höhe des ALG1 nach Arbeitslosmeldung dem Arbeitsmarkt für 40 Stunden oder für 32 Stunden zur Verfügung stehen ? Da wäre eine Rechtsgrundlage nicht schlecht, die ich leider nicht gefunden habe.

    • Ergänzung: § 150 (2) Nr. 5 geht in diese Richtung, ist aber eigentlich nicht nötig, weil die BBG sowuhl vor als nach Teilzeitvereinbarung nicht unterschritten wird. Die Frage wieviel Stunden der Arbeitslose dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss (gemäß Teilzeitvereinbarung oder gemäß Vollzeitvereinbarung), wird leider auch hier nicht beantwortet.

    • Die Antwort findet sich in §151 SGB III Abs.5 https://dejure.org/gesetze/SGB_III/151.html

      „Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.“

      Also: Will man keine Einschränkungen hinnehmen, muss man bereit sein, weiterhin die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu leisten.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo, ist klar, bereit und in der Lage wäre der Arbeitlose hier. Aber sind im o.g. Fall die 32 Stunden oder die 40 Stunden im Antrag anzugeben, oder muss daraus der Durchschnitt gebildet werden. Der Arbeitslose möchte vermeiden hier irgend einen Durchschnitt selbst zu berechnen und dann eine Kürzung zu riskieren, er möchte aber dem Arbeitsmarkt auch nicht mehr Stunden zur Verfügung stehen, als dies für den Bezug des ungekürzten ALG1 unbedingt erforderlich ist, d.h. wie kommt man auf die korrekte Zahl ?

  48. Tipp: Die Leistungsabteilung der AfA um eine (verbindliche) Auskunft bitten, wie im konkreten Fall zu rechnen ist. 😊

    Sprich: Anrufen, Fall schildern, Um Rückruf der Leistungsabteilung bitten.
    Wenn du mit der Antwort nicht zufrieden bist kannst du immer noch eine zweite Meinung einholen.

    Viel Erfolg
    Grüße Stephan

    P.S.: Gerne hier das Ergebnis teilen.

    • Ja ok, aber es muss ja irgendwo gesetzlich geregelt sein, wie das gehandhabt wird, zumal das im Moment nicht aktuell ist und die LA sicherlich keine Auskunft zu hypothetischen Fallgestaltungen gibt.

      • „…es muss ja irgendwo gesetzlich geregelt sein, wie das gehandhabt wird“

        Ich verstehe dein Problem nicht. Was möchtest Du denn gerne noch gesetzlich geregelt haben? Ich habe dir ja weiter oben den Gesetzestext zitiert. Möchtest du gerne eine gesetzliche Regelung dazu, wie man einen Durchschnitt berechnet?

        Gruß, Der Privatier

      • Soll man jedes Detail für jedes denkbare hypothetische Szenario in einem Gesetz vorsehen.?
        Das SGB platzt ja schon von Ausnahmen und Sonderfällen und sieht für mich so aus, dass es peinlich genau jede noch so kleine Gerechtigkeitslücke erfasst. Und mit dem Schließen von Gerechtigkeitslücken tun sich irgendwo wieder neue auf.
        Es gibt Gesetze, Verordnungen, Weisungen und am Ende auch einen Ermessensspielraum für pragmatische Lösungen – so wie in der Vermittlung. Es ist auch nicht im Gesetz geregelt, ob der arithmetische Mittelwert, das geometrische Mittel oder der Medianwert gemeint ist. Sonst wäre es kein Gesetz, sondern eine Ausführungsbestimmung.

        Mit dem AL-Antrag unterschreibt man, dass man das Merkblatt „zur Kenntnis“ genommen hat. Da steht aus Seite 43 ff, das dem Antragsteller keine Nachteile entstehen soll, wenn er im letzten Arbeitsjahr weniger als vorher verdient hat.

        „Haben Sie in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit durchschnittlich ein um mehr als 10 Prozent höheres Arbeitsentgelt erzielt als im letzten Jahr, sind der Bemessung des Arbeitslosen geldes die Entgelte dieser beiden Jahre zugrunde zu legen. Da die Agentur für Arbeit aber in der Regel nicht weiß, dass Ihr Verdienst höher war, müssen Sie die Ausdehnung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre ausdrücklich verlangen und die erforderlichen Unterlagen (Bescheinigung des Arbeit gebers, Lohnabrechnungen) vorlegen.“
        Dann kann man also den Bemessungrahmen um ein Jahr verschieben. Der gleiche Mechanismus für das Dispojahr ( Null Verdienst) wie für Teilzeit.
        Ist das auch zweimal anwendbar, wenn auch noch ein Dispojahr im Anschluss dazu kommt? Keine Ahnung. Aber dann würde doch auch das Bemessungsentgelt mit der dann drei Jahre zuvor gültigen niedrigeren BBG berechnet werden, oder? Das wäre dann vielleicht überkompensiert. Man muss also mehr rechnen als nur den beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst, wenn man es auf die Spitze treiben will.
        Zu kompliziert, um es am Telefon einem geduldigen Mitarbeiter der Agentur zu erklären. Die Agentur hat übrigens gerade einen neuen Rekord aufgestellt: Die größte Behörde hat nun 113000 Mitarbeiter. Vielleicht findet sich ja einer darunter, der für hypothetische Fälle zuständig ist. Würde mich nicht wundern.

  49. Hallo, noch einmal kurz zum Abmelden (aus Sonstigen Gründen / um mal zB 3 Wochen Urlaub machen zu können).

    Das Abmelden bei der AfA geht online im Bereich eService,
    Aufhebungsbescheid folgt dann schriftlich,
    das wieder anmelden um weiterhin Bezüge des Restanspruches ALG1 zu beziehen kann gemäß telefonischer Auskunft allerdings nur wieder mit persönlichem Besuch und Vorlage des Personalausweises erfolgen.
    Dauer der Unterbrechung maximal weniger als 6 Wochen um nicht erneut einen ALG Antrag stellen zu müssen.
    Dauer der Unterbrechung in Bezug auf die Krankenkasse maximal weniger als 4 Wochen, um durchgehend Krankenversichert zu sein. (Freiwillige Krankenversicherung).

    Gruß stan

  50. Hallo Gemeinde,

    ähnliches Thema wurde schon mal angesprochen …
    Habe zwar eine EVb. mit den üblichen Mindestanforderungen z.B. eine Bewerbung/Woche,soll mich bemühen …
    jedoch keine Belehrung und keine Unterschrift verlangt. Auch in den Vermittlungsvorschlägen keinerlei Bedingungen.
    1. Frage
    Vor Dispo u. Alg habe ich 35h gearbeitet.
    Daraus hat sich auch mein ALG1 berechnet.
    Muss ich Jobangebot >35h annehmen?
    2. Frage
    Freie/willige Bewerbung auf Stelle in der AA Jobbörse. Muss ich daraus resultierendes Jobangebot annehmen?
    Muss ich die Bewerbung dokumentieren?
    (die Job-Dienstleister zahlen und nehmen gerade so ziemlich alles)
    Kann ich ohne unterschriebene EVb u. Belehrung überhaupt sanktioniert werden?

    Danke ans Forum.
    Gruss
    Waiter

    • „Kann ich ohne unterschriebene EGV u. Belehrung überhaupt sanktioniert werden?“
      Du kannst der EGV widersprechen und bestimmte Änderungswünsche äußern. Aber wenn kein Widerspruch kommt, gilt die EGV auch ohne Unterschrift. Bei mir stand „Das Dokument muss von Ihnen nicht unterschrieben werden“. Finde ich auch sinnvoll zwecks Digitalisierung.

      – Die vermissten Rechtsfolgebelehrungen standen in meinem Fall nicht in der EGV, sondern in den (meisten) Angeboten von der Agentur. (Den Stellenangeboten selbst liegt natürlich keine Belehrung bei) Wenn wie in deinem Fall nirgendwo die Belehrung steht, dann kann man sich wohl bei Nachfragen wegen fehlender Mitwirkung darauf berufen. Ausprobieren! Das wird aber wahrscheinlich nur beim ersten Mal funktionieren.

      – 35 h und mehr gilt als Vollzeit. Du musst natürlich nicht jede Stelle > 35h annehmen, aber vermutlich kannst du sie nicht allein aus diesem Grund ablehnen.
      Wenn dich der AG einstellen will, wird er wohl kaum auf 40 h bestehen, falls er sonst niemanden findet. So was kann man aushandeln wie das Gehalt. Vertragsfreiheit!

    • Hallo waiter, ne, nicht trivial, aber (wie du schon angemerkt hast) ‚ähnliches Thema wurde schon mal angesprochen’… Zudem, deine 2te Frage, wenn man eine Stelle nicht annehmen will und die Bewerbung auch nicht zu Dokumentationszwecken braucht, warum soll man sich darauf bewerben? Vielleicht erleichtert dir das Studium des Themas ‚Zumutbarkeit‘ etwas den Umgang mit dem Erwerb von ALG? Je nach Berater/Mitarbeiter kann von 0 Kontakt bis zu wöchentlichen Rücksprachen mit Aktivitätscheck alles passieren, aber man darf auch mal einen Fehler machen 😉 Soll heißen, solange dein Ansprechpartner mit deinen Bemühungen zufrieden bist, versuch noch ein wenig weniger.
      MbG
      Joerg

  51. Seit ungefähr fünf Monaten bin ich jetzt arbeitslos gemeldet, die Höhe und Laufzeit des ALG sind mittlerweile nach ersten Komplikationen in der erwarteten Höhe.

    Beim ersten Gesprächstermin mit meiner Vermittlerin schien diese noch sehr motiviert und hat mich mit Angeboten und Hinweisen überschüttet.

    Die Zeit danach hat sich aber alles etwas beruhigt, vereinzelt kamen Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgehinweis denen ich nachgekommen bin.

    Zudem habe ich natürlich die Quote der verordneten Bewerbungen erfüllt und dokumentiert.

    Einer Maßnahme wurde ich bisher glücklicherweise nicht zugeordnet, nachdem ich meine Bewerbungsunterlagen zur Ansicht übermittelt hatte war auch ein Bewerbertraining vom Tisch.

    Kürzlich hatte ich den zweiten Gesprächstermin mit meiner zuständigen Vermittlerin.

    Dieser lief wesentlich entspannter ab, ich habe die Hintergründe meiner Arbeitslosigkeit und weitere Planung für die Zukunft erläutert und klargemacht, dass ich auch ohne neuen Job sehr gut die Zeit bis zur Rente überbrücken kann.

    Ich soll weiter die verordnete Zahl an Bewerbungen schreiben und auf Vermittlungsvorschläge reagieren, nächste „Bestandaufnahme“ dann nach vier bis fünf Monaten.

    Allerdings kam der Hinweis, dass bei Langzeitarbeitslose ( >12 Mon.) ein Bewerbertraining obligatorisch ist und sich kaum umgehen lässt.

    Viele Grüße und Danke für die Unterstützung

    Walter

    • Hallo Circo,

      also bei mir ist es ganz ähnlich, allerdings wurde mir eine konkrete Zahl für Bewerbungen nicht genannt und auch nicht vereinbart. Vermittlungsvorschläge erhalte ich auch, aber hier ist es sehr häufig, dass diese überhaupt nicht zu meinem Profil passen. Diese sind meist automatisch vom Tool vorgeschlagen worden.
      Beispiel: Mein Beruf ist Dipl.Ing. und es werden mir Angebote für Facharbeiter in der Fertigung vorgeschlagen.

      Das mit dem Bewerbertraining wurde mir soweit noch nicht vorgeschlagen und liegt vielleicht auch daran, dass ich bei meinem Arbeitgeber im letzten Berufsjahr selbst noch Einstellungen und Interviews geführt hatte. Das hatte ich im persönlichen Gespräch auch meiner Vermittlerin erklärt.
      Kann aber verstehen, dass mich das nach 12 Monaten dann auch mal trifft. Warum auch nicht, man lernt ja gern dazu.

      Was noch erwähnenswert ist, ist die Tatsache, dass auf viele Bewerbungen es gar keine Antwort gibt. Auch keine Absagen, selbst bei Nachfragen nicht. Scheint heutzutage häufig der Fall zu sein.

      Gruss
      Dfa

      • Hallo DFa,
        Eine Eingliederungsvereinbarung wurde mir gleich beim ersten Termin vorgelegt,die Anzahl der zu erbringenden Bewerbungen war darin festgehalten.
        Die Liste darüber habe ich beim zweiten Termin vorgelegt.
        Sicher wird ein Profil erstellt, genaugenommen besteht aber keinerlei Anspruch auf Berufsbindung.
        Die Zumutbarkeitskriterien sind überwiegend durch Wegezeit und bisheriges Bruttogehalt
        (Monat 1-6) bzw. die Höhe des ALG ( Monat 7-24) definiert.
        Für „normale“ Arbeitslose eher wenig sinnvoll, bin ich als potenzieller Privatier eher froh über Stellenangebote die nicht passen, da es dann auch nicht zur Anstellung kommt.

        • Hallo Circo,

          da sind wir auf einer Wellenlänge beim Thema Stellenangebote die nicht passen. Ziel ist es ja Privater zu sein.
          In meiner Eingliederungsvereinbarung wurde keine Anzahl von Bewerbungen festgelegt und darüber war ich nicht unglücklich. Im digitalen Zeitalter wäre eine konkrete Anzahl aber auch keine große Sache.

          Ich habe allerdings auch außerhalb der mir von der AfA vorgeschlagenen Stellen mich mal umgesehen und beworben, nur aus Interesse. Die meisten Stellen sind ja von Personalagenturen und deren Gehaltsvorschläge decken in vielen Fällen nicht den Höchstsatz vom ALG1. Punkt für mich.
          Außerdem wird es bei der Ü60 Gruppe schon recht eng, da oftmals jüngere gesucht werden, auch wenn dass nicht so offen gesagt werden darf.

          Bei mir wurde meist dann eine Absage erteilt, wenn ich meine Zukunftspläne genannt habe hinsichtlich vorgezogene Altersrente.
          Hier hat bestimmt jeder so seine eigene Strategie und die Tips hier beim Privater waren sehr sehr hilfreich.

          Gruss
          Dfa

  52. Hallo zusammen,

    bie mir läuft Ende es Jahres das ALG1 aus.
    Die Agentur möchte noch einen ‚Nachweis für die Rentenzeiten ab 31.12.23‘ haben.
    Leider kann die Rentenversicherung damit nichts anfangen.

    Weiß jemand, was damit genau gemeint ist (Versicherungsverlauf, Rentenauskunft oder ähnliches) ?

    Danke und Gruß,
    Stefan

    • „Leider kann die Rentenversicherung damit nichts anfangen.“

      Da kann ich mich nur anschliessen: Ich kann damit auch nichts anfangen.

      Das wird dann wohl nur die Agentur selber erklären können.

      Gruß, Der Privatier

  53. Hallo zusammen,

    wahrscheinlich wurde schon darüber geschrieben, aber ich finde aktuell nichts.

    Wie würde es sich denn auf das ALG I auswirken, wenn man eine Stelle annimmt, die schlechter als die alte Stelle dotiert ist und man in der Probezeit selbst kündigt? Wird das ALG I neu (geringer) berechnet und bekommt man eine Sperrzeit?

    Gruß
    Klaus

    • Vom Grundsatz her wird eine Arbeitsaufgabe mit einer Sperrzeit sanktioniert.
      Ausnahmen gibt es wenn z.B. ein Attest die Arbeitsaufgabe empfiehlt oder wenn der Busfahrplan geändert wurde und die Arbeitsstelle nicht mehr zeitig zu erreichen ist.
      Eine weitere Ausnahme wäre, wenn es eine selbst gesuchte/gefundene Stelle ist (kein Vorschlag der AfA), dann darf eine Arbeitsaufgabe während der Probezeit nicht sanktioniert werden. Ein entsprechendes Urteil wurde hier irgendwo auch genannt.

      PS: während einer Probezeit schafft man es normalerweise nicht, einen neuen Anspruch zu erwerben. Folglich beibt der alte Anspruch bestehen, die Höhe des ALG1 ändert sich nicht.

  54. Hallo zusammen,

    wenn ich jetzt meine eigenen Erfahrungen als 61jähriger Ingenieur hier einbringe, dann kann ich die Ergebnisse der Studie nur bestätigen. Die Betreuung oder besser gesagt Vermittlung von älteren ist trotz Fachkräftemangel anscheinend sehr schwierig und eine der Fragen an mich lautete, wann ich in die Rente gehen werde und ob ich in meinem Fall das eine Jahr nach ALG1 bis zum frühesten möglichen Rentenbeginn selbst überbrücken kann.
    Mein Eindruck ist seit ich die letzte Frage mit Ja beantwortet habe, dass ich eigentlich aus dem Rennen bin.

    Allerdings habe ich auch viele Gespräche geführt mit Personaldienstleistern und diese suchen in meinem Tätigkeitsgebiet zumeist jüngere Arbeitnehmer, die auch ganz anders bezahlt werden. Selbst wenn man bereit sein sollte eine Stelle für wesentlich weniger Gehalt anzunehmen, dann hat das immer einen negativen Beigeschmack und die Frage taucht auf, warum sich der Bewerber (wie bei mir ehem. Führungskraft) so tief unter Wert verkauft. Das muß doch irgendetwas gewesen sein. Selbst der Hinweis auf ein Stellenabbauprogramm auf freiwilliger Basis als Folge der Pandemie hilft da nicht viel. (Warum hat man ihn gehen lassen?)

    Einen deutlichen Hinweis auf die Wirklichkeit des Arbeitsmarktes vermisse ich etwas bei dieser Studie. Ich kann aber auch nur für meine Branche und mein Berufsfeld reden und weiß nicht, ob das allgemein so ist.

    Das ganze Vorhaben sich aus dem Berufsleben zurückzuziehen wie hier beim Privatier beschrieben scheint aber nicht mehr so zeitgemäß zu sein. Wer die Politik verfolgt, der stellt sehr schnell fest, das gerade die Vorgehensweise wie sie hier beim Privatier viele beschreiben quasi schon geächtet wird. Rente zum frühesten möglichen Zeitpunkt und Rückzug aus dem Berufsleben ist schon fast verpönt, das wird ja auch so deutlich von Politik und Wirtschaft kommuniziert.

    Ich selbst rede über meine Vorgehensweise (z.B. ALG 1 Bezug, Rente mit 63) so gut wie gar nicht und wenn dann nur mit einem sehr ausgesuchten Personenkreis. Das beschert mir ein ruhigeres Dasein. Man soll sich aber auch nicht von seinen Zielen abbringen und verunsichern lassen, denn es ist immernoch eines jeden eigenes Leben.

    Allen viel Erfolg bei den eigenen Plänen und Danke für den zur Verfügung gestellten Link.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dfa

    Das kommt einem ja zu Gute bei dem Plan Privater zu werden oder zu bleiben.

    • Hallo DFa,
      hallo zusammen,

      vielen herzlichen Dank für Deine geschilderten Erfahrungen. Ich habe gerade den Blog überflogen und finde immer noch neue Themen und Fragen 🙂

      Mein Dispojahr endet 2023 und dann steht mir die (hoffentlich) letzte Runde bevor: ALG1 Antrag für 18 Monate.

      Interessant finde ich folgende Themen zum ALG1 für meine Person:

      – §140 Zumutbare Beschäftigungen: „Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar … für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat“.
      Ich bin Dipl.Ing. für Luft-und-Raumfahrt und habe die letzten 23 Jahre als Entwickler im
      Rüstungsbereich bearbeitet.

      – §151 Abs.5 Bemessungsentgelt: Ich habe die letzten 5 Jahre in Teilzeit mit 28 h/Woche gearbeitet und bin Dank einiger Tarifsonderzahlungen im meinem letzten Beschäftigungsjahr (=Bemessungsrahmen) nahe an das max. mögliche Bemessungsentgelt gekommen 🙂

      Ich lese jetzt mal den §151 Abs.5 so, dass „die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden“ den meinigen geleisteten Stunden (also die 28h) entsprechen und nicht z.B. den üblichen Vollzeit Tarifvertragsstunden (=35)

      –> Frage: Muss ich Jobangebote mit mehr als 28h annehmen bzw. sind diese zumutbar ?

      Mir kam noch ein anderer interessanter Gedanke: ALG1-Hopping oder das ständige Ab- und Anmelden vom ALG1 Bezug (4-Jahres Frist):
      Warum: Um seine Person für den Arbeitsmarkt „altern“ zu lassen und somit „unvermittelbarer“ zu machen: Hat schon jemand praktische Erfahrungen damit gemacht ?

      Vielen Dank für eure Rückmeldungen und ein schönes Wochenende zusammen.

      Viele Grüße
      Aussteiger

  55. Hallo,

    Bin 62 Jahre und werde ab 1.2 nach Abfindung in die Arbeitslosigkeit gehen. Aus steuerlichen Gründen plane ich den Einstieg in die Rente zum 1.12 diesen Jahres . Ich muss somit die 11 Monate in ALG1 verbringen, was finanziell kein Problem ist.
    Ich habe nun das erste Vermittlungsgespräch vor mir und suche noch die richtige Aussage zu meiner Planung…. Kann ich den Plan mit Dezember so nennen oder wäre das eher kontraproduktiv ?

    Vielen Dank und schöne Grüße
    Slicer

    • Moin Slicer,

      wenn die Frage nach Deinen persönlichen Plänen im Vermittlungsgespräch kommt und wenn es Deine feste Absicht ist ab 01.12.2024 in Rente zu gehen, würde ich das offen und ehrlich kommunizieren. Den Rentenantrag sollte man mindestens 3 Monate vor Renteneintritt stellen, besser sogar auf Grund von Kappaproblemen bei den DRV-Trägern 4 Monate vor Renteneintritt.

      Gruß
      Lars

  56. Hallo Slicer,
    ich habe nach einiger Zeit von meiner Betreuerin die Frage gestellt bekommen, ob sie mich „rentenorientiert“ führen solle. Das habe ich bejaht. Ich wollte keine Stelle mehr und überbrücke die Zeit bis 63 aus eigenen Mitteln. Bei rentenorientiert gibt es nur alle sechs Monate ein Gespräch mit der Agenturr. Das hieß dann für mich, dass mich die Dame nur noch einmal vor dem Ende des ALG1 zum Termin bat, um zu fragen, ob sie mir noch irgendetwas helfen könne. Ansonsten lief das dann ganz ruhig aus.

  57. Hallo zusammen,

    Meine aktuelle Privatier Planung schaut wie folgt aus:

    Am 11.9.2024 werde ich 58.

    Ich plane eine Eigenkündigung zum 30.09.2024.
    Ab 1.10.2024 dann arbeitslos. ( also mit 58 und eigentlich Anspruch auf 24 Monate AlG1)
    Aufgrund der Eigenkündigung erhalte ich wohl eine Sperre von 3 Monaten.
    Mein Anspruch auf ALG 1 wird zusätzlich von 24 auf 18 Monate verkürzt.

    Ab 01.01.2025 würde ich wohl ALG 1 erhalten, aber wie lange?
    18 Monate
    Oder nur 15 Monate ( 18 Monate – 3 Monate Sperrzeit) ?

    Vielen Dank für eure Hilfe

    • Zum Nachlesen,

      https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-2/
      Zitat:
      „Bei älteren Arbeitslosen, die bis zu max. 24 Monate Anspruch auf ALG haben können, beträgt die Reduzierung aber bereits ganze 6 Monate. Das ist dann schon schmerzlich und steht bei vielen nicht auf der Rechnung. Im Ablauf startet dann die Arbeitslosigkeit auch zunächst mit einer 3-monatigen Sperre, an die sich dann der Restanspruch von 18 Monaten anschliesst.“

      Grüsse
      ratatosk

      • Vielen Dank für die schnelle Antwort.
        Das klingt doch viel erfreulicher wie ich eigentlich erwartet habe.
        Grüße
        MatzeP

  58. Hallo zusammen,
    ich bin derzeit im Dispojahr und bereite mich ganz langsam darauf vor, Anfang nächsten Jahres meine Arbeitslosmeldung einzureichen. Da ich, wie wir wahrscheinlich alle, keine große Lust darauf habe, vom Arbeitsamt mit Stellenangeboten überhäuft zu werden, möchte ich den Eifer meines zukünftigen Arbeitsvermittlers gleich mal im Keim zu ersticken. Auf eine mögliche Vorgehensweise, hat mich ein
    befreundeter Privatier gebracht, der sich erst mit 61 arbeitslos gemeldet hat. Er hat mir erzählt, dass das Arbeitsamt seine Bemühungen ziemlich schleifen ließ, als es gehört hat, dass er ohnehin mit 63 in Rente gehen würde und dem Arbeitsmarkt somit maximal noch 2 Jahre zur Verfügung stünde.
    Meine Überlegung ist nun: Wenn man dem Arbeitsamt von Anfang an klipp und klar mitteilt, dass man nach Ablauf der ALG-Zahlungen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und dies auch in eventuelle Bewerbungen schreibt, hat das Arbeitsamt dann eine Möglichkeit, diese Haltung zu sanktionieren, oder ist es vollkommen legitim, sein ggfs. zukünftiges Arbeitsleben auf die kommenden 18 Monate zu begrenzen und bis dahin ALG zu beziehen?

  59. Hallo Wolfang,

    wie alt bist Du und was war Deine bisherige Tätigkeit, bei welcher Stundenzahl/Woche ?

    Also, ich bin aktuell 57, hatte in 2023 mein Dispojahr und habe mich im Jan24 zuerst arbeitssuchend und dann 1 Tag später arbeitslos gemeldet.
    Kurze Zeit später hatte ich mein erstes (und bisher einziges) Eingliederungsgespräch. Ich habe die Karten offen auf den Tisch gelegt und desweiteren mitgeteilt, dass ich bereits früher als 63 meine Betriebsrente abrufen kann und im Allgemeinen plane mit 60 in Rente zu gehen. Thats it. Bis heute hat mich die Agentur in Ruhe gelassen und ich erhalte mein volles ALG1 ohne irgendwelche Nachteile.

    Aber das hängt auch stark mit meinem bisherigen Job und meiner Arbeitszeit zusammen. Daher meine Eingangsfrage.

    Viele Grüße
    Aussteiger

  60. Servus Aussteiger,
    ich bin jetzt 56, wenn ich mich Anfang nächsten Jahres arbeitslos melde, werde ich 57 sein. Ich hatte bis zuletzt eine 35-Stunden-Woche, hatte mir allerdings die letzte Jahre schon immer 20 Tage Urlaub gekauft, reduziert sich also dementsprechend. Davon 3 Tage/Woche im Homeoffice, und das Ganze bei fürstlicher Bezahlung. So was gibt man nicht auf, um vom Arbeitsamt was Schlechteres vermittelt zu bekommen.

    Mittlerweile habe ich auch weiter oben gelesen – so wie ich das verstehe, spricht nichts dagegen, mit absolut offenen Karten zu spielen und dem Arbeitsamt klipp und klar zu sagen, dass die maximale noch verbleibende Arbeitszeit genau so lange ist, wie der ALG-Bezug (18 Monate). Und so würde ich das auch in potenzielle Bewerbungen reinschreiben. Die On-Off-Arbeitslosigkeit, verteilt auf den 4 -Jahresrahmen, wäre ggfs. eine weitere Möglichkeit, mögliche Bemühungen eines Vermittlers zu sabotieren (der Tipp stammt übrigens direkt von einem MA in der Leistungsabteilung des AA). Aber ich hoffe, so weit kommt es gar nicht.

    VG

    • Ich formuliere es mal so: Falls Dein sozialversicherungspflichtiges Jahreseinkommen in 2022 >= 84600€ (die damalige Beitragsbemessungsgrenze) lag, hast Du gute Chancen mit der Taktik durchzukommen. Da niemand einen Job mit weniger als dem Leistungsentgeld annehmen muss, reden wir hier nicht über Jobs bei Aldi an der Kasse oder ähnliches. Spätestens beim Bewerbungsgespräch im Fachbereich liegt der Ball beim Arbeitnehmer. Altersbedingte Demenz ist ja aktuell in den höchsten Kreisen en Voque …

      VG

      • Das Einkommen lag ganz deutlich darüber – von daher werde ich wohl doch mal so an die Sache rangehen.

        VG
        Wolfgang

  61. Hallo,
    Für den Sachbearbeiter beim Arbeitsamt war nur wichtig zu wissen, daß ich mit 63 in Rente gehen möchte und ich die Zeit bis dahin (nach ALG1) aus eigenen Mitteln finanzieren kann.
    Ende des Jahres endet mein ALG1. Bis dahin werde ich dann 3-mal mit dem Sachbearbeiter telefoniert ( jeweils ca. 5min) haben.
    Good luck !

    • Vielen Dank, so schön langsam lässt sich erahnen, wie das AA tickt. Wenn die Hauptsorge dort ist, man liegt dem Staat nach dem ALG-Bezug auf der Tasche, macht es wahrscheinlich sogar richtig Sinn, denen sein Vorhaben (nie mehr arbeiten und sich selber finanzieren) von Anfang an klar aufzuzeigen.

      • Hallo,

        einen kleinen Tipp möchte ich aus meiner Erfahrung gern geben.

        Eine offene Kommunikation ist immer gut und auch ich bin in meinem Privat und Berufsleben so erzogen worden, dass ich immer mit offenen Karten spiele.
        Das sogenannte Dispojahr hatte ich im Vorfeld abgeklärt und auch so kommuniziert. Bei der Beratung zum Thema ALG 1 sollte man aber auf keinen Fall den Eindruck erwecken das ALG 1 nur zu erhalten als Überbrückung. Man ist arbeitssuchend, arbeitswillig, lässt sich von der Agentur beraten und ist auch willig sich zu bewerben. Man möchte halt offiziell wieder eine Arbeit aufnehmen. Ich hatte ganz vorsichtig anklingen lassen, dass ich gern meinen Plan (2 Jahre ALG1, dann ein selbstfinanziertes Jahr und dann mit Abschlägen in die vorgezogene Altersrente) mitteilen möchte. Hier wurde ich klipp und klar gefragt, ob ich nochmal Arbeit suche, mich bewerbe und in der Zeit ohne Beschäftigung dann das ALG 1 als finanzielle Unterstützung erhalte. Dafür ist ALG1 vom Gesetzgeber vorgesehen.

        Natürlich hat die Sachbearbeiterin meinen Plan durchschaut, aber so ganz offen wollte sie das nicht wissen und auch noch erklärt bekommen. Die Sachbearbeiterin hat halt auch ihre Vorgaben.
        Die 24 Monate ALG 1 Zeit gehen für jetzt dem Ende entgegen und soweit hat alles gut funktioniert.
        Was die Sachbearbeiterin besonders interessiert hat, war die Tatsache wie ich das Jahr bis zur vorgezogenen Altersrente mit 63 finanziere.
        Da ich das selbst finanziere und nicht zum Job Center wegen Bürgergeld auftauche, war für sie die Antwort zufrieden stellend.

        Ich kann hier auch nur aus meiner Erfahrung reden und bei einer anderen Agentur sah es für einen meiner Kollegen, der zeitgleich mit mir per Aufhebungsvertrag und Abfindung ausgeschieden ist, es ganz anders aus. Trotz höherem Alter musste er sich monatlich auf mehrere Stellen bewerben und hatte mehrere Beratungsgespräche. Das war und ist bei mir so nicht der Fall.

        Sorry für die recht deutlichen Worte, aber ich habe in diesem Thema gelernt in der Kommunikation mit der AfA eher weniger zu sagen als zu viel. Damit bin ich gut gefahren und war auch ein Tipp hier im Forum.

        Gruß
        Dfa

        • Vielen Dank, das geht ja jetzt doch wieder ein Stück weit in die andere Richtung – ich werde da wohl meinen persönlichen Mittelweg finden müssen.

          Rechtlich (im Sinne von Sperrzeiten), habe ich verstanden, kann mir niemand etwas, wenn ich offen kommuniziere, dass ich nicht mehr vorhabe, länger als die 18 Monate, die mein ALG-Anspruch besteht, zu arbeiten. Ich darf das wohl jedem, auch potenziellen Arbeitgebern im Rahmen einer Bewerbung, genau so mitteilen.

          Die Spielregel ist natürlich, dass ich offiziell die 18 Monate dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss – da würde ich auch nichts anderes verlauten lassen.
          Da natürlich immer der Ton die Musik macht, ist das Kunststück nun wohl das, mit dem Vermittler eine (inoffizielle) Übereinkunft zu finden, dass er im Rahmen seiner Vorgaben seinen Job erledigen kann und mir dabei möglichst wenig Aufwand bereitet.
          Aber ich glaube schon, zwischen den Zeilen und nicht offiziell kommuniziert sollte allen Beteiligten klar sein, dass ich keinen Job mehr annehmen werde (mir ist das ohnehin schon klar ;-).

  62. Hallo zusammen,

    ich habe nun gefühlt unzählige tolle Kommentare gelesen und viel mitgenommen. Hierfür möchte ich mich bei allen herzlich bedanken und hoffe ich kann irgendwann auch meine Erfahrungen hier teilen um anderen zu helfen.

    Bis es soweit ist benötige ich noch Zeit und Hilfe.

    Kurz zu meiner Situation. Ich befinde mich seit 18.04.24 in einer unwiderruflichen Freistellung nach mehr als 41 Dienstjahren. Die Freistellung endet am 30.04.2025. Eine einmalige Abfindung wird in 2026 gezahlt.
    Frei nach dem Motto dieses Blogs möchte ich die Zeit bis zur offiziellen Verrentung mit derzeit 63 Jahren nicht mehr erwerbstätig sein müssen und mich wichtigeren Dingen widmen ;-). Ggf. eine Verrentung mit 65.

    Der Plan sieht im Moment folgendes vor:
    Unwiderrufliche Freistellungsphase bei vollen Bezügen vom 18.04.24 bis 30.04.25, ab 01.05.25 kein sofortiger Bezug von ALG1 für 24 Monate sondern erst a) ab dem 01.01.26 oder b) ab dem 01.01.27. Sinnvoller wäre ein ALG1 Bezug ab dem 01.01.27 wegen Zahlung der Abfindung in 2026. Bei Ende der Freistellungsphase bin ich bereits 58 Jahre alt.

    Mein Ruhestandsplaner (kann ich nur jedem empfehlen der sich mit der gleichen Idee auseinandersetzt) hat mir empfohlen einen Termin mit dem sogenannten Leistungsprüfer bei der Agentur für Arbeit zu machen, um den frühestmöglichen bzw. spätestmöglichen verbindlichen Meldezeitraum für den vollen Anspruch auf 24 Monate ALG1 zu erhalten.

    Dieser Termin steht, zum allerersten Mal überhaupt, in nächster Zeit an.
    Da ich aber total unsicher bin, was meine Planung und die Machbarkeit mit der Agentur angeht (bzgl. Dispojahr/ Anwartschaftzeit /Rahmenfrist usw.) hoffe ich auf eure Kommentare.

    Ich hoffe ich habe mich nicht zu kompliziert ausgedrückt und ihr könnt was damit anfangen 🙂

    Vielen Dank an alle, die sich die Zeit nehmen.

    Viele Grüße
    Totto

    • Moin Toto,

      da die „unwiderrufliche“ Freistellung über 1 Jahr läuft (18.04.2024 – 30.04.2025) wird die AfA keine Sperrzeit verhängen. Siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengelt §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2024, S.9, Punkt 159.1.1.1:

      Auszug:

      159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
      159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
      159.1.1.1 Arbeitsaufgabe

      (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.

      Auszug Ende

      Und damit hast Du verschiedene Möglichkeiten … (Abfindungszahlung erfolgt in 2026):

      1. Variante: (kein Dispositionsjahr)
      – AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.05.2025, nach Erhalt ALG-Bescheid vom ALG-Bezug abmelden
      – Abfindungszahlung in 2026
      – neue AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2027 stellen (*Anspruch auf ALG hat bis zu 4 Jahre Bestand)

      2. Variante: (kein Dispositionsjahr)
      – AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.05.2025, ALG-Bezug bis 31.12.2025, Abmeldung aus ALG-Bezug zum 31.12.2025
      – Abfindungszahlung in 2026
      – neue AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2027, Verbrauch der restlichen 16 Monate ALG-Anspruch (*Anspruch auf ALG hat bis zu 4 Jahre Bestand)

      3. Variante: (verkürztes Dispositionsjahr)
      – AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung (z.B.) zum 01.12.2025, zum 31.12.2025 Abmeldung aus ALG-Bezug (Verbrauch 1 Monat ALG-Anspruch)
      – Abfindungszahlung in 2026
      – neue AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2027, Verbrauch der restlichen 23 Monate ALG-Anspruch (*Anspruch auf ALG hat bis zu 4 Jahre Bestand)

      4. Variante: (ganzes Dispositionsjahr)
      – AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.05.2026, nach Erhalt ALG-Bescheid vom ALG-Bezug abmelden (ALG-Bezugsdauer geschätzt ca. 14 Tage)
      – Abfindungszahlung in 2026
      – neue AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.07.2027, Verbrauch der restlichen 23,5 Monate ALG-Anspruch (*Anspruch auf ALG hat bis zu 4 Jahre Bestand)

      Auch Zwischenmodelle wären möglich. (Meine persönliche Meinung): Sicherung des ALG-Anspruchs wäre sinnvoll = Sicherheit = Variante 1, Variante 2, Variante 3, bei Variante 4 wäre dagegen die AL-Meldung auf dem letzten Drücker

      Hängt auch von der persönlichen Situation ab: Variante 1 oder 3, obwohl bei Variante 3 nicht 1 Monat ALG bezogen werden muss, Abmeldung nach Erhalt ALG-Bescheid reicht da ja auch aus.

      Fazit: Wer die Wahl hat, hat die Qual … bei Dir im positiven Sinne 😉

      Gruß
      Lars

      • Hallo Totto,

        eine Frage hätte ich an Dich.

        Was ist denn ein Ruhestandsplaner ?

        Es dies ein Mensch oder ein EDV-Tool ? Wie ist das gemeint ?

        Vielen Dank im voraus und freundliche Grüße
        Bert

      • Hallo,

        meine Situation ist der von Lars sehr ähnlich:

        – Freigestellt nach gerichtlichem Vergleich (Kündigungsschutzklage) seit 01.03.2024
        – Ende AV am 31.12.2024, bin dann genau 60 Jahre alt
        – Geplanter Renteneintritt mit 63 Jahren zum 01.01.2028, d.h. ich habe eine Versorgungslücke von 1 Jahr, die ich in 2025 durch eine freiberufliche Beschäftigung schließen möchte.

        Nach allem was ich hier bisher gelesen habe, plane ich folgendes:
        1) An- und Abmeldung bei der AfA im Dezember 2024 zur Sicherung des ALG-Anspruchs
        2) Freiberufliche Tätigkeit in 2025
        3) Bezug ALG ab 01.01.2026 bis zum Renteneintritt (genau 24 Monate)

        Ein Dispositionsjahr benötige ich nach meiner Auffassung nicht, da wg. der Kündigungsschutzklage ohnehin keine Sperrfrist droht, richtig?

        Hat die geplante freiberufliche Tätigkeit irgendeinen Einfluss auf das ALG oder andere unerwünschte Nebenwirkungen?

        Muss ich mich in den 24 Monaten mit ALG vor dem geplanten Renteneintritt immer noch um einen Arbeitsplatz bemühen und meinen Mitwirkungspflichten nachkommen, obwohl das offensichtlich sinnlos ist?

        Vielen Dank im Voraus!
        Stefan

        • Moin CPU6502,

          zu den Fragen:

          „Ein Dispositionsjahr benötige ich nach meiner Auffassung nicht, da wg. der Kündigungsschutzklage ohnehin keine Sperrfrist droht, richtig?“

          Auszug aus der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2024, S.10, Punkt:

          159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
          159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
          159.1.1.1 Arbeitsaufgabe

          xxxxxxxxxxxxxxxxxxx

          4) Nicht sperrzeitrelevant sind:
          – ein arbeitsgerichtlicher Vergleich ohne vorausgegangenes versicherungswidriges Verhalt

          „Hat die geplante freiberufliche Tätigkeit irgendeinen Einfluss auf das ALG oder andere unerwünschte Nebenwirkungen?“

          Nein, keine Auswirkung auf den später angestrebten ALG-Block (01.01.2026 – 31.12.2027).
          Wichtig: KEIN !!! „Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag“ für das eine Jahr der Selbstständig stellen.

          „Muss ich mich in den 24 Monaten mit ALG vor dem geplanten Renteneintritt immer noch um einen Arbeitsplatz bemühen und meinen Mitwirkungspflichten nachkommen, … “

          Als ALG-Empfänger hast Du „Rechte und Pflichten“ und diese „Pflichten“ sollte man nachkommen um keine Sperrzeit zu riskieren bzw. den Anspruch auf ALG zu verlieren.

          Gruß
          Lars

          • Super, dann werde ich das so machen. Vielen Dank die schnelle Antwort!

        • Hallo CPU8502,

          das Thema Freiberuflichkeit und Selbständigkeit kannst Du ganz offen mit der Agentur besprechen. Ich hatte das auch auf dem Schirm. Unter Umständen gibt es dafür sogar Zuschüsse oder man kann es, wenn gewollt, mit dem ALG kombinieren.Das gilt auch für evtl. Weiterbildungsmaßnahmen als Voraussetzung dafür. Da das aber individuell verschieden ist, besprichst Du das besser mit denen.

          Zum Thema bemühen: Ich habe ab dem Alter von 59 Jahren Leistungen empfangen. Zunächst hatte ich ein Dispojahr. Ich hatte in den darauf folgenden gut 2 Jahren (mehr als 24 Monate ALG wegen Krankheit zwischendurch) nur wenige Gespräche mit den Betreuerinnen der Agentur. Pflichtbewusst hatte ich mich zu Beginn bei Unternehmen beworben – erfolglos glücklicherweise. In dieser Phase sagte eine Betreuerin zu mir „Sie brauchen doch eigentlich gar keine Arbeit, oder?“ Was ich dann auch bestätigte. Damit war der Tenor gesetzt und ich musste keine dumpfsinnigen Bewerbungen schreiben oder Maßnahmen machen. Ich wurde dann rentenorientiert geführt, da gab es dann nur alle 6 Monate einen Termin. Ich vermute, das hängt von den jeweiligen Mitarbeitenden ab.
          Ich hatte jedenfalls keinen Stress mit der Agentur in den zwei Jahren. Wir haben hin und wieder nett geplaudert. Sie haben mir meine Optionen zu Selbständigkeit, Weiterbildung oder auch kurzzeitige Beschäftigung mit weniger Gehalt (ohne Schaden bis zu 12 Monate möglich) erläutert. Nach der ALG I Phase haben wir uns nett verabschiedet und das wars.
          Tipp: Wenn Du zum Beispiel eine Knieoperation brauchst oder was anderes mit längerer Krankheitsphase, lege das in die ALGI Zeit. Dann bekommst Du auch eine Zeitlang Krankengeld und die Gesamtdauer der Leistungen verlängert sich über die zwei Jahre hinaus. Also nicht in die Rente schieben.

          • Vielen Dank für die zusätzlichen Tipps und die schnelle Reaktion 🙂

  63. Moin Lars,

    Danke für deine Rückmeldung….. da muss ich in der Tat nochmal schauen und entscheiden.
    Sollte ich da vorab mit der Agentur drüber sprechen was Meldezeiten angeht….sofern ich mich für eine Variante entscheide.

    Sofern ich richtig verstanden habe, beginnt theoretisch das Dispojahr mit Beginn der Freistellungsphase und würde in meinem Fall mit Ende der Freistellungsphase keine Sperrfrist bedeuten. Weißt du wie lange ich noch Zeit habe sofern ich zum 01.05.25 nicht die Variante An – und Abmelden ziehe oder anders gefragt gibt es eine Deadline wie lange ein Dispojahr „ausgedehnt werden kann ohne den Anspruch zu verlieren?

    Danke und viele Grüße Totto

    • Moin Toto,

      das Dispositionsjahr würde bei Dir nach Ende des AV beginnen, also ab dem 01.05.2025. Da die „unwiderrufliche“ Freistellung bei Dir länger als 1 Jahr andauert, würde eine AfA-Sperrzeit durch die Eigenkündigung alleine dadurch nicht mehr in Frage kommen. Den entsprechenden Passus habe ich Dir oben im ersten Kommentar eingestellt. Weiterhin habe ich zum besseren Verständnis nach jeder „Variante“ geschrieben:

      – kein Dispositionsjahr
      – verkürztes Dispositionsjahr
      – ganzes Dispositionsjahr

      In der „unwiderruflichen“ Freistellung befindet man sich nicht in einem Dispositionsjahr.

      „Weißt du wie lange ich noch Zeit habe sofern ich zum 01.05.25 nicht die Variante An – und Abmelden ziehe oder anders gefragt gibt es eine Deadline wie lange ein Dispojahr „ausgedehnt werden kann ohne den Anspruch zu verlieren?“

      Ja, das wäre die Variante Nr.4 (ganzes Dispositionsjahr … nach der „unwiderruflichen“ Freistellung).

      – Ende AV (Arbeitsverhältnis) = Ende „unwiderrufliche“ Freistellung am 30.04.2025
      – Beginn Dispositionsjahr 01.05.2025
      – Ende Dispositionsjahr 30.04.2026
      – AL-Meldung + ALG-Antrag mit „WIRKUNG“! zum 01.05.2026
      – nach Erhalt ALG-Bescheid Abmelden aus dem ALG-Bezug = steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung in 2026
      – neue AL-Meldung mit ALG-Antrag zum 01.01.2027 und Restverbrauch des ALG-Anspruchs z.B. von 23,xx Monate.

      Gruß
      Lars

      PS: Eine Abstimmung mit der AfA bezüglich der Terminkette ist ratsam.

  64. Hi Bert,

    das war bei mir ein leibhaftiger Mensch mit entsprechender Software. In meinem Fall hat der mir verschiedene Szenarien aufgezeigt, wie ich mit Abfindung, Erspartem etc. den gewünschten Lebensstil bis zum seligen Ende halten kann. Auch hat er mir Möglichkeiten aufgezeigt, wie ich Steuern sparen kann. Du kannst je nach Geldbeutel alles mögliche einfließen lassen, wenn du weisst was willst.

    Hat mir den Druck genommen, dass es am Ende nicht reichen könnte.

    Hoffe ich konnte helfen.

    Gruß Totto

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