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Kap. 9.3: Der richtige Zeitpunkt — 284 Kommentare

  1. Hallo,
    An dieser Stelle möchte ich gleich etwas einbinden:
    Spätestens 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit muss die Arbeitssuchend-Meldung erfolgen, sonst verhängt das Arbeitsamt später eine Sanktion. Innerhalb der 3 Monate muss sie dann unverzüglich nach der Kenntniserlangung (mir fiel kein besseres Wort ein) erfolgen.
    Zum Thema KV&PV in der Phase ohne ALG möchte ich an die Familienversicherung erinnern falls der Ehepartner gesetzlich versichert ist.
    Gruß

  2. Hallo,
    ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2017 unterschrieben und bin privat Krankenversichert. Ich bin 56 Jahre alt (57 in 2018). Meine Frau ist freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Weiss jemand ob mich die gesetzliche Krankenversicherung meiner Frau (sie ist freiwillig versichert da selbstständig) aufnehmen/versichern muss wenn ich in 2018 kein ALG beziehe also wegen der Abfindung in 2018 ab 1.1.18 ein Dispositionsjahr einlege ? Kann ich dann bei Bezug von ALG ab 1.1.2019 automatisch in dieser gesetzlichen Krankenversicherung bleiben ? Gruss und Danke für Eure Antworten.

    • Für mich ist der Kern der Frage darin zu sehen, ob ein Wechsel von der PKV in die Familienversicherung der GKV möglich ist, für jemand der älter als 55 Jahre ist?
      Nun habe ich schon beinahe alle Fragen, die sich mit dem Wechsel von PKV zur GKV befassen, damit beantwortet, dass ich von Thema zu wenig verstehe, als dass ich eine Auskunft geben könnte. Ich möchte aber an dieser Stelle einmal auf einen Kommentar von Swantje B. verweisen, die hier also exzellente Expertin für alle Fragen zur Krankenversicherung bekannt ist.
      Es handelt sich dort zwar ursprünglich um eine leicht andere Fragestellung, dennoch interpretiere ich die Antwort von Swantje so, dass eine Aufnahme in die Familienversicherung möglich wäre.

      Gruß, Der Privatier

  3. Hallo,
    ich habe im Jan 2018 meine letztes Gehalt und die Abfindung erhalten und bin seit dem 1.2.2018 arbeitssuchend. Mein Bewilligungsbescheid sieht nach einer Sperre von 12 Wochen (1.2.18-25.4.18) ALG ab dem 26.4.18 vor. Was bedeutet den „Anmelden und sofort wieder abmelden“? Sofort nach dem Erhalt des Bescheids (jetzt) oder erst zum 25.4.18 (wenn die Sperre abgelaufen ist? Wenn ich mich gleich abmelde (und zum 1.1.19 wieder anmelde) verschiebt sich sich die Sperre dann auch auf den 1.1.2019? Oder warte ich die Sperre ab und erhalten dann ab dem 1.1.2019 ALG?
    Gruss und vielen Dank für eure Antworten

    • Letztlich können Sie die Zeitpunkte für das Ab- und Anmelden frei bestimmen.
      Sie können sich jetzt sofort abmelden oder auch noch warten. Und Sie können sich im Luafe dieses Jahres wieder anmelden oder erst im nächsten Jahr.
      Zu Bedenken sind dabei in erster Linie die Verpflichtungen gegenüber der Agentur (Verfügbarkeit, etc.) und auch die Leistungen der Agentur (nicht nur ALG, sondern auch KV/PV und RV). Evtl. spielt auch die Steuer noch eine Rolle.

      Die Sperrzeit hingegen läuft exakt so ob, wie in Ihrem Bescheid vermerkt. Egal, ob Sie an- oder abgemeldet sind. Und deshalb verschiebt sich da auch nichts. Wenn das Enddatum vorbei ist, ist auch die Sperre vorbei.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo in die Runde.

        Ich hoffe, ich habe die Antwort auf die gleich folgende Frage nicht in den vielen Kommentaren überlesen – sehr, sehr viel gute und hilfreiche Information auf dieser Seite! Aber manchmal etwas zu viel 😉

        Situation: Aufhebungsvertrag mit Abfindung am 10.12.2022 unterschrieben. Beginn unwiderruflicher, bezahlter Freistellung zum 1.6.23. Ende Arbeitsvertrag zum 28.2.24.

        1) wenn ich alles richtig verstanden habe, beginnt eine 12-monatige Sperrzeit zum 1.6.23 – läuft also bis zum 31.5.24. —> ich könnte also ab 1.6.24 ALG I (oder ggf. Gründungszuschuss, keine steuerprogression, nach einem Tag ALG) beantragen. Richtig?

        2) mein Vertrag sieht ein vorzeitiges Kündigungsrecht vor. Aus steuerlichen Gründen würde ich daher ggf. Zum 31.12.23 kündigen und somit kein Gehalt mehr in 2024 beziehen (mehr Effekt der Fünftel-Regelung). – hätte dieses Vorgehen Einfluss auf Sperr- und Ruhezeiten? Ich glaube nicht, aber vermutlich hat von Euch wer Expertise.

        Danke Euch und Grüße,
        JB74

        • Moin JB74,

          „1) wenn ich alles richtig verstanden habe, beginnt eine 12-monatige Sperrzeit zum 1.6.23 – läuft also bis zum 31.5.24. —> ich könnte also ab 1.6.24 ALG I (oder ggf. Gründungszuschuss, keine steuerprogression, nach einem Tag ALG) beantragen. Richtig?“

          ja, richtig verstanden, ALG-Bezug wäre (ohne Sperrzeit) ab 01.06.2024 möglich.

          Zum Gründungszuschuss:
          Es gibt eine neue AfA Weisung mit der Nummer: 2002309003 !

          Diese einmal im Internet suchen und durchlesen, dito eine neue Ausgabe der Fachliche Weisungungen (FW) zum Gründungszuschuss §93; 94 SGB III mit Ausgabedatum 13.09.2023.

          „Änderungshistorie
          Fassung vom 13.09.2023
          Die Geschäftsanweisungen zum Gründungszuschuss (GA GZ) wurden in das aktuell gültige Format überführt und inhaltlich überarbeitet und aktualisiert.“

          „2) mein Vertrag sieht ein vorzeitiges Kündigungsrecht vor. Aus steuerlichen Gründen würde ich daher ggf. Zum 31.12.23 kündigen und somit kein Gehalt mehr in 2024 beziehen (mehr Effekt der Fünftel-Regelung). – hätte dieses Vorgehen Einfluss auf Sperr- und Ruhezeiten?“

          Willst Du im Zeitraum der unwiderruflichen Kündigung das AV beenden?

          Gruß
          Lars

          • sollte natürlich heißen: „unwiderruflichen Freistellung“ ….

            Gruß
            Lars

          • Ja. Ich würde damit die Freistellung um 2 Monate verkürzen, bekäme die Hälfte des für den AG „gesparten“ Gehalts als Erhöhung der Abfindung und wäre im Steuerjahr 2024 ohne Einkommen für Jam und Feb. Das ist im Aufhebungsvertrag auch vorgesehen – allerdings im Regelfall um einen Anschlussjob während der Freistellung zu ermöglichen. Ich würde das ggf nutzen, um die Versteuerung der Abfindung zu optimieren. Aber nur, wenn ich mir dadurch nicht irgendwelche negativen „Nebeneffekte“ einhandele. Das versuche ich gerade zu durchdringen…

          • Moin Ambassador,

            einige Infos hatte ich in den nachfolgenden Kapitel eingestellt (die letzten Kommentare): es ging auch teilweise um die Rentenbesteuerung (Problematik der Doppelbesteuerung), dass war aber ein Zusatz

            https://der-privatier.com/bfh-urteile-zur-rentenbesteuerung/

            bezüglich Abschaffung „Anwendung Fünfelregelung durch den AG“

            Der Referentenentwurf sowie der Regierungsentwurf hatten diesen Passus mit entsprechenden Begründungen im Wachstumschancengesetz hinterlegt. Der Bundesrat hatte dazu eine sehr gut begründete Gegenmeinung. Die entsprechende Gegenkommentierung der Bundesregierung zur Antwort des Bundesrates auf den Regierungsentwurf kannst Du den verlinkten Beitrag entnehmen. Am letzten Montag gab es um 13:00 Uhr eine öffentliche Anhöhrung (Wachstumschancengesetz Teil 2). Der Ausgang ist ungewiss, ob es so kommt oder auch nicht. Falls die Anwendung der Fünfteltegelung bei Abfindungen durch den AG nicht mehr möglich sein sollte, ist das Geld nicht verloren. Man muss sich dann das Geld über die nächste Einkommensteuererklärung zurückholen. Das Wachstumschancengesetz kann aber auch noch in die Fachausschüsse überwiesen werden, damit noch etwas Schonfrist? … Ich weiß es nicht.

            Zu der „bürgernahen Einkommensteuer“.
            Es wurden zwei Expertenkommissionen gebildet, welche im Frühjahr/Sommer 2024 Ansätze/ Änderungsvorschläge zu der gesamten Problematik Reformierung der Steuergesetze, Steuererklärung etc.pp. erarbeiten, also noch! ungelegte Eier.

            https://www.msn.com/de-de/finanzen/top-stories/kommt-jetzt-die-lohnsteuer-f%C3%BCr-die-rente/ar-AA1i4A3r?ocid=sapphireappshare

            Gruß
            Lars

        • Moin JB74,

          wenn ein wichtiger Grund vorliegt (eine Auflistung von wichtigen Gründen findet man in der FW zum §159 SGB III) verhängt die AfA keine Sperrzeit. Sperrzeitrelevant ist z.B. auch ein Aufhebungsvertrag. Eine andere Möglichkeit um eine Sperrzeit zu umgehen, wäre das hier vorgestellte „Dispositionsjahr“. Den Zeitraum des (verkürzten!) „Dispositionsjahres“ hattest Du im Punkt 1 schon richtig erkannt und beschrieben ….

          1. Unterzeichnung Aufhebungsvertrag 10.12.2022
          2. Beginn der unwiderruflichen Freistellung 01.06.2023
          3. Ende der unwiderruflichen Freistellung zum 28.02.2024
          4. Ende des AV`s zum 28.02.2024

          Auszug aus der FW (Fachlichen Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, Ausgabe 01.09.2022, S.9, Punkt 159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen

          159.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
          159.1.1 Versicherungswidriges Verhalten
          159.1.1.1 Arbeitsaufgabe
          (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.

          d.h.: Wenn Du zum 31.12.2023 Dein „vorzeitigen“ Kündigungsrecht ausübst, wird die AfA eine Sperrzeit von 12 Wochen und insgesamt eine Reduzierung der ALG-Anspruchsdauer um ein Viertel vornehmen.

          (siehe §148 Abs.1 Satz 4 SGB III)

          § 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
          (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

          xxxxxx

          4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            Danke – und trotzdem verstehe ich es noch nicht: das Beschäftigungsverhältnis endete ja mit dem Beginn der Freistellung am 31.05.2023. Und auch der Beginn eines ALG I ist unverändert ab 1.6.2024. für die AfA ist somit alles gleich. Nur „im Innenverhältnis“ tausche ich zwei Monate Gehalt (Jan und Feb 2024) in eine etwas höhere Abfindung und eben kein Gehalt in den zwei Monaten. M.E. ändert sich nur das Endedatum des ARBEITsverhältnisses aber nicht das Ende des BESCHÄFTIGUNGSverhältnisses.

            Warum sollte diese Änderung zu einer (anderen) Sperrzeit führen?

          • Hallo ihr,
            Ist es wirklich der 28.02.2024 oder nicht doch 29.02.24 🙂
            Lg
            NighteyesMB

          • Moin JB74,

            ja, richtig. Der §148 Abs.2 SGB III gibt da Auskunft.

            § 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
            (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

            xxxxxxxx

            (2) xxxx
            In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.

            Welche Auswirkung das Ziehen der „Sprinter-/Turboprämie“ auf das Ende das AV`s hat, (insbesondere eine evt. Sperrzeit) kannst du als „Ratsuchender“ bei der AfA auch erfragen.

            Hier noch einmal die „AfA“ Begriffe für:

            Aktionszeit
            Die Zeitspanne vom Tag der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs.1 SGB III bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit. Weiterer Bezeichnung: „Job-to-Job-Phase“.

            Ratsuchende
            Ratsuchende sind Personen, die nicht arbeitslos sind und auch keine konkrete Arbeitsvermittlung wünschen, sondern nur eine Beratung zu Arbeitsmarkt, Weiterbildung o.ä.

            Wenn die AL-Meldung + ALG-1 Bezug am 01.06.2024 startet, dann liegt genau 1 Jahr zwischen Beschäftigungsende und AL-Meldung + ALG-1 Bezug. Damit würde eigentlich eine Sperrzeit entfallen. Ich empfehle hier trotzdem die Beratungsmöglichkeit bei der AfA als „Ratsuchender“ zu nutzen.

            Noch 2 Hinweise:

            1. Gründungszuschuss (aktuell vom 23.10.2023)

            https://www.arbeitsvermittler.de/finanzielle-hilfen/gruendungszuschuss-agentur-fuer-arbeit-voraussetzungen-und-hoehe

            2. Wachstumschancengesetz

            (Abfindungen)
            Eventuell wird durch das Wachstumschancengesetz die Anwendung der Fünftelregelung durch den AG ab dem 01.01.2024 NICHT! mehr möglich sein. Eine endgültige Entscheidung dazu ist aber noch nicht getroffen. Am Montag, den 06.11.2023 fand hierzu noch eine öffentliche Anhörung (Wachstumschanchengesetz Teil 2 … dieser beinhaltete auch den Artikel 5 des Gesetzes … inhaltlich im Artikel 5 als Unterpunkt Nr.13 / Streichung der Möglichkeit zur Durchführung der Fünftelregelung duch den AG) statt.
            Wenn es so kommt, muss man sich das Geld halt über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Ist jetzt als Hinweis gedacht, damit die erste Enttäuschung nicht so groß ist.

            Ach ja, da wäre evt. noch die „Bürgernahe Einkommensteuer“ ab 2025 ??? Das sind aber noch ungelegte Eier.

            Gruß
            Lars

          • Moin Lars,
            kannst Du zu den geplanten Änderungen in bezug auf das Wachstumschancengesetz und 5/tel-Regelung bzw. bürgernahe Einkommensteuer noch weiter ausführen? Ich lese das gerade das erste Mal. Ggf. könnte man dann vom Privatier sogar einen eigenen Beitrag bekommen so wie damals beim Terminvergabegesetz ? Danke im Voraus,
            Ambassador

          • @Ambassador
            Meine Vermutung: Der Artikel wird kommen wenn das Gesetz rechtskräftig ist.

  4. Guten Tag liebe Privatier-Gemeinde,

    nach einiger Zeit des Mitlesens in diesem sehr informativen und wahrscheinlich einzigartigen Blog habe ich eine Menge nützlicher Informationen sammeln können. Dafür bereits jetzt meinen ausdrücklichen Dank nicht nur an den „Privatier“ sondern auch an die vielen Mitstreiter, welche mit vielen eigenen teils sehr speziellen Beiträge für die „stumme“ und grosse Gemeinde der Mitleser dazu beitragen!

    Einige der regelmässigen Foristen kommen mir dabei fast so bekannt vor als hätte man sich schon mal persönlich getroffen 😉

    Nun zu meinem Anliegen und hoffentlich habe ich auch das richtige Kapitel dafür getroffen:

    Nach mehr als 20 Jahren in einem grossen Unternehmen (Jahresgehalt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze) mit Wirkung zum 30.09.18 einen Aufhebungsvertrag mit ansehnlicher Abfindung (ca. 1,5faches Jahresgehalt -> Fünftelregelung) unterschrieben (keine Freistellung). In der PKV versichert. Zahlung der Abfindung im Januar 2019. Im Juni 2019 58 Jahre jung werdend. Geplant Dispo-Jahr vom 01.10.18 bis 30.09.19. Bisher bei bester Gesundheit, toi toi toi…

    Soweit alles gut und schön. Nun ist mir allerdings beim Zusammensuchen der notwendigen Unterlagen ein kleiner Schönheitsfehler aufgefallen, den ich mir nach dem Durchlesen der einschlägigen Paragraphen des SGB selbst nicht schlüssig beantworten kann (nach Arbeitssuchendmeldung im Juni 18 werde ich dieses Thema bei der AfA auf jeden Fall ansprechen). Aber evtl. findet sich mal ein ähnlich gelagerter Fall und ist von allgemeinem Interesse…

    Und zwar habe ich innerhalb der 5 Jahresfrist (beginnend zurückrechnend vom 30.09.19) ein sogenannten Mini-Sabbatical (2 Monate, April und Mai 2015) durchgeführt. Für den April wurden noch durch den AG SV-Beiträge geleistet (auch das Arbeitsverhältnis bestand in den beiden Monaten natürlich weiter und es wurde sogar für die beiden Monate ein respektabler Anteil des normalen Monatsgehalt bezahlt). Aber für Mai 2015 wurden eben keine SV Beiträge geleistet (in der Jahresbescheinigung 2015 ein (1) Monat mit „U“ ausgewiesen).

    Das würde nach meiner ersten Einschätzung bedeuten, dass ich nur 47 anstelle der benötigten 48 Monate SV-pflichtigen Anrechnungszeit der letzten 5 Jahre voll bekomme? Damit nicht eine Dauer von 24 Monaten ALG1 (da über 58) sondern evtl. nur 18 Monate? Ein herber Verlust (ja ich weiss, jammern auf hohem Niveau).

    Ich habe an diese doch recht lange zurückliegende Phase mich vor der (sehr kurzfristig zu erfolgenden) Unterschrift einfach nicht mehr erinnert, schade und mein eigener dummer Fehler.

    Nun eine wenn auch mehr als unschöne Lösung wäre, noch drei weitere Monate bis Ende Dezember 2018 mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsrenze (BBG) irgendwo zu arbeiten und im Anschluss einen Midijob oder ähnlich (> 450,01 Euro) von 6 Monaten bis einschliessl. Juni 2019 in Teilzeit auszuüben um damit den Beginn des Dispo-Jahres und der Rahmenfrist entsprechend zu verschieben (Dispo-Jahr: 01.07.19 bis 30.06.20). Dann würden die Voraussetzungen passen (in den letzten 2 Jahre min. 150 Tage mit Beiträgen über der BBG UND in den letzten 5 Jahren 48 Monate SV-pflichtig beschäftigt).

    Mehr ist mir nicht dazu eingefallen und so wirklich möchte ich die vorstehende Lösung auch nicht umsetzen wollen.

    Wenn meine Problematik hier von Interesse ist, wäre ich für Ratschläge oder Tipps sehr dankbar.
    Vielleicht sehe ich das alles auch nur zu eng…

    Grüsse, der Problematiker

    • Ein interessanter Fall! Man könnte auch sagen: Kleine Ursache mit großer Wirkung. 🙁

      Und ich will auch nicht lange herum reden: Ich teile Ihre Einschätzung, dass Ihnen genau dieser eine Monat fehlen wird, um einen Anspruch von 24 Monaten ALG zu erreichen.

      Man könnte natürlich auf das Dispojahr verzichten – dann wäre der eine Monat kein Problem. Aber dann gäbe es eine Sperre, verbunden mit einer 6monatigen Kürzung des ALG. Womit wir dann wieder beim selben Ergebnis wären. Hilft also auch nichts.

      Ihre Überlegungen mit den weiteren Jobs habe ich nicht nachgerechnet. Ich gehe einmal davon aus, dass Sie richtig gerechnet haben. Tatsache ist jedenfalls, dass Sie damit irgendwann wieder auf die erforderlichen 48 Monate kommen können.

      Für mich selber wäre das keine Lösung, aber das muss natürlich jeder für sich entscheiden. Und leider habe ich auch keine bessere Idee… 🙁

      Gruß, Der Privatier

  5. Guten Morgen,
    danke für Ihre schnelle Antwort und die Einschätzung des Falles! Dann habe ich ja nicht so falsch gedacht.

    Wg. der (korrekten) Berechnung der Anspruchs- und Rahmenfrist, würde sicherlich auch ein Monat Verdienst über BBG reichen (Oktober). Es dürften ja max. 7 Monate Teilzeit sein um auf die 150 Tage (5 Monate á 30 Tage in den letzten 24 Monaten) zu kommen. Damit wären beide Bedingungen erfüllt. Aber wie Sie richtig schreiben, ein Ritt auf der Rasierklinge! Und es darf absolut nichts dazwischenkommen.

    Ein anderer Punkt ist bei mir noch ab 2024 der Eintritt der vorgezogenen Altersrente (mit 63). Falls es bis dahin keine Gesetzesänderungen gibt, reicht der Vierjahreszeitraum der Inanspruchnahme des ALGs dann sogar bis zu diesem Zeitpunkt (bei An- und Abmelden). Ein komfortabler Anspruch…

    Ich werde gerne hier berichten was das AfA zum Thema sagen wird.

    Grüße und Danke für die Diskussion

    • „Ich werde gerne hier berichten was das AfA zum Thema sagen wird.“

      Ja, immer gerne. Aber ich denke schon, dass unsere Einschätzung korrekt ist.
      Wie auch immer: Viel Erfolg.

      Gruß, Der Privatier

  6. Lieber Privatier,

    danke für den inspirierenden Blog, aufgrund dessen ich mich für die „Strategie des An-/Abmeldens“ entschieden habe.

    Da ich die Vermittlungsbemühungen der AfA möglichst gering halten möchte, beabsichtige ich, mich erst ca. eine Woche vor Ende des Arbeitsverhältnisses zeitgleich arbeitssuchend und arbeitslos zu melden.

    Hätte ein solches Vorgehen außer einer weiteren einwöchigen Sperre noch sonstige Konsequenzen? (Darüber hinaus bin ich bereits 6 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.)

    Beste Grüße Uschi

    • Ich sehe da keine direkten weiteren negativen Folgen.
      Man könnte vielleicht noch daran denken, dass bei einer Summe von 21 Wochen Sperrzeiten der ALG-Anspruch vollständig entfällt. Aber wenn man sich ansonsten an die Regeln hält, dürfte es schon schwer fallen, diese Zahl zu erreichen.

      Gruß, Der Privatier

  7. Hallo Privatier,

    da ich den Blog als „stiller Mitleser“ in den letzten Wochen schon sehr stark genutzt habe, zunächst einmal mein Dank an Sie, Herr Ranning, dies grundsätzlich erst ermöglicht und initiiert zu haben, und an alle, die mit ihren individuellen Situationen, Beiträgen, Bewertungen und gemachten Erfahrungen zur weiteren Bereicherung beitragen.

    Nun kurz zu mir:

    Ich werde zum 31.12.2018, kurz nach meinem 55. Geburtstag, den gleichen Schritt vollziehen. Aufgrund meines Alters habe ich dann Anspruch auf 18 Monate ALG1. Dem steht eine Sperrfrist von 4,5 Monaten entgegen. Weitere Sperrfristen sind mir momentan nicht bekannt. Eine Ruhefrist wird eventuell ausgesprochen.

    Nun stehe ich an dem Punkt, bald entscheiden zu müssen, welchen der beiden alternativen Wege ich in Bezug auf den Umgang
    mit der Agentur für Arbeit beschreite. Nachfolgend mein konsoldiertes Verständnis:

    1. Dispositionsjahr

    Pro: Klar vorgegebener Ablauf.
    Berechnung der ALG1-Leistung auf Basis meines jetzigen Jahreseinkommens.
    „Aushebelung“ von Sperrfristen und Ruhefristen, bis 12 Monate.

    Contra: Genau einzuhaltende Termine/Stichtage.
    Falls Krank zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung (nach Dispo-Jahr), dann teilweise den ALG1-Anspruch verwirkt, für die Dauer der Krankheit (?).

    2. Arbeitslosmeldung nur bis Leistungsberechnung erfolgt ist (Methode „Der Privatier“)

    Pro: Möglichkeit den Beginn der offiziellen Arbeitslosigkeit auf das Alter 58 Jahre zu verzögern – Potential auf max. 24 Monate ALG1
    Berechnung der ALG1-Leistung auf Basis meines jetzigen Jahreseinkommens.
    Berechnete ALG1-Leistung für 4 Jahre gültig und von AfA anzuwenden.
    Flexibilität in Bezug auf Beanspruchung der ALG1-Leistung über den Zeitraum von 4 Jahren.

    Contra: Sperrfristen bleiben erhalten, d.h. nur 19,5 Monate statt 24 Monate Leistungsanspruch (?).
    Eventuell teilweiser „Aufbrauch“ des ALG1 Leistungszeitraumes wegen Sperrfrist, für den Fall, dass Abmeldung aus Arbeitslosigkeit nicht rechzeitig erfolgt.

    Für mich wäre es wichtig zu verstehen, ob meine o.a. Zusammfassung korrekt und/oder lückenhaft ist. Ich habe oben die Stellen mit (?) markiert, wo ich mir selbst nicht sicher bin, ob ich das richtig verstanden habe.

    Ich bin für jeden Hinweis und Kommentar dankbar und würde mich über Antworten von einem erfahrenen Experten freuen. Schon mal vielen Dank im Voraus.

    Sorry, falls die Formatierung nicht optimal lesbar sein sollte…

    Beste Grüße

    • Das ist leider nicht ganz richtig verstanden. Hier die Korrekturen:

      Zu 1. Dispojahr:
      Wenn Sie zum Zeitpunkt der geplanten Arbeitslosmeldung im Anschluss an das Dispojahr nicht arbeitsfähig sind, können Sie sich nicht arbeitslos melden, da die Verfügbarkeit eine grundlegende Bedingung ist. Folge: Sie können sich erst später (nach Geneseung) arbeitlos melden. Dann aber haben Sie den exakten Zeitplan für das Dispojahr nicht eingehalten und der ALG-Anspruch verfällt vollständig. Komplett!

      Zu 2. An-/Abmelden:
      Sie können mit dieser Vorgehensweise nicht erreichen, dass Ihr ALG auf Basis des Alters 58 Jahre (also 24 Monate) berechnet wird! Der Anspruch, der „jetzt“ berechnet wird, hat für die kommenden vier Jahre Bestand. Sie können die Zeiträume frei wählen, aber der Anspruch wird nicht wg. des Alters erhöht.

      Gruß, Der Privatier

  8. Hallo Privatier,
    was bin ich froh, dass ich Ihre Seite gefunden habe! Vielen Dank!Im Ergebnis meines Mitlesens habe ich im Nachhinein meinen AG überzeugen können, dass -nach Aufhebungsvertrag und unwiderruflicher Freistellung während der „normalen“Kündigungsfrist bis 30.6.18- meine Abfindung im Januar 2019 ausgezahlt wird. Im März habe ich mich arbeitssuchend und Ende Juni arbeitslos gemeldet und erwarte nun den Bescheid über ALG1.
    Anfang 2019 werde ich 62. Mein Plan ist, die viereinhalb Jahre bis zum regulären Renteneintritt mit Abfindung und ALG zu überbrücken. Allerdings möchte ich in dieser Zeit noch so viel wie möglich in die GRV einzahlen(z.B. 2019) Dazu habe ich schon mit der RV Kontakt aufgenommen.
    Da mein Mann auch sehr gut verdient, werden wir uns 2019 steuerlich getrennt veranlagen lassen. Um meine letzten Unsicherheiten zu beseitigen, habe ich folgende Fragen:
    1. Bedeutet „Abmelden von der AA“ Abmelden vom Leistungsbezug UND von der Vermittlung?
    2. Könnte ich mich jetzt bis Januar 2020 abmelden?
    3. Ist es sinnvoller, vor Erhalt des Bescheides mitzuteilen, dass der Anspruch erst 2020 entstehen soll oder den Bescheid abzuwarten?
    Ich habe am Montag ein erstes Gespräch mit meinem Arbeitsvermittler. So ganz wohl ist mir nicht, denn mit dem Antrag auf ALG1 habe ich ja immerhin unterschrieben, dass ich alles tun werde, um die Arbeitslosigkeit zu beenden…
    Auf Ihre Antworten freue ich mich, Viele Grüße vom Neuzugang

    • Zu1: Wenn ich hier von „Abmelden“ schreibe, meine ich in der Regel immer beides, also Abmelden vom Leistungsbezug UND von der Vermittlung. Wer jedoch die weitere Vermittlung wünscht, kann das auch bestehen lassen. Ist aber wohl eher die Ausnahme…

      Zu2: Eine Abmeldung enthält immer nur ein Beginn-Datum, ab dem die Leistungen der Agentur nicht mehr in Anspruch genommen werden sollen. Er enthält keine Angabe, bis wann die Abmeldung dauern soll.

      Zu3: Der Anspruch ist bereits mit dem Datum der Arbeitslosmeldung entstanden bzw. mit dem ersten Tag, der im Bescheid vermerkt ist. Er wird daher nicht erst in 2020 entstehen. Der Anspruch kann höchstens unterbrochen werden und später dann wieder reaktiviert werden. Für wann das geplant ist, interessiert aber niemanden.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen herzlichen Dank für Ihre fixe Antwort. Nein, nein- ich möchte nicht vermittelt werden, sonst hätte ich keinen Aufhebungsvertrag schließen brauchen. Ich habe nur in irgendeiner Unterlage von der AA gelesen, dass man auch ohne Leistungsbezug Pflichten wie Verfügbarkeit, eigene Bemühungen etc…hätte. Das hat mich verunsichert.

        • Naja… das ist ja auch teilweise richtig:
          Man kann auch ohne Leistungsbezug Pflichten wie Verfügbarkeit, eigene Bemühungen etc. haben. So z.B. während der Zeit, in der man zunächst nur arbeitsuchend, aber noch nicht arbeitslos gemeldet ist. Genau so in der Zeit nach Ablauf des ALG-Anspruches, wenn man weiterhin z.B. wg. der Rentenzeiten bei der Agentur gemeldet bleiben möchte. In diesen Fällen bestehen die Verpflichtungen auch ohne Leistungsbezug.

          Anders hingegen, wenn man sich vollständig abmeldet, weil man dem Arbeitsmarkt nicht (mehr) zur Verfügung stehen möchte. Dann gilt: Keine Leistung = Keine Verpflichtung.

          Gruß, Der Privatier

  9. Hallo Privatier,

    ein toller Blog, eine echte Hilfe und Ratgeber für alle „Betroffene“.
    Hier nun zu meiner Situation:
    Am 30.11.2018 werde ich 60 Jahre und beginne am 01.12.2018 meinen Vorruhestand.
    Dieser Vorruhestand läuft durch Aufhebungsvertrag mit meinem Arbeitgeber 3 Jahre bis zum Eintritt in die Rente mit 63. Während dieser Zeit beziehe ich ein reduziertes Gehalt sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld von meinem Arbeitgeber. Ich habe auch die Möglichkeit eine neue Arbeitsstelle anzutreten sofern diese nicht mit der meines alten Arbeitgebers kollidiert.
    Da ich vor dem Erreichen des 63 Lebensjahres allerdings 45 Berufjahre voll habe möchte ich gerne den Zeitraum vom erreichen des 63 Lebensjahres bis zu meinem 64 Geburtstag mit ALG 1 überbrücken, um somit keine Rentenabschläge zu haben.
    Laut Argentur für Arbeit würde zwar keine Sperrfrist bestehen allerdings würde das Einkommen welches zur Berechnung von ALG 1 herangezogen würde geschätzt warden, da ich zu lange nicht gearbeitet hätte. Das finde ich sehr befrendlich, da ich ja 3 Jahre lang von meinem reduzierten Einkommen Arbeitslosengeld gezahlt habe.
    Vom Hörensagen habe ich eine Information, dass ich auch dies umgehen kann, wenn ich eine bestimmte Vorgehensweise wähle und zu einem Zeitpunkt X ALG 1 beantrage, welches sich dann auf meine reduziertes Einkommen bezieht, nachfolgend den Anspruch nicht geltet mache, mir aber dadurch eine Anwartschaft von 4 Jahren sichere.
    Soweit meine Situation in aller Kürze. Freue mich sehr über entsprechende Ratschläge. Liebe Grüße

    • Ja, soweit ist das schon alles richtig erkannt. Vielleicht zur Erläuterung noch ein wenig Hintergrund:

      * Wenn nach dem 01.12.2018 weiterhin Gehalt und Sozialabgaben gezahlt werden, der AG aber auf die Arbeitsleistung verzichtet, so handelt es sich rechtlich um eine Freistellung. Sofern es sich dabei um eine unwiderrufliche Freistellung handelt, besteht zwar das Beschäftigungsverhältnis weiter, dennoch gilt der Arbeitnehmer als „beschäftigungslos“.
      * Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung werden bei der Berechnung der ALG-Höhe nicht berücksichtigt! Mehr Details dazu finden sich im Beitrag „Arbeitsagentur erfindet neue Regeln„.
      * Die Folge daraus: Ergeben sich in den zwei Jahren vor Arbeitslosmeldung nicht mind. 150 Tage mit „normaler“ Beschäftigung, wird das ALG nach einer fiktiven Einstufung auf Basis der Ausbildung festgelegt. Dies ist in der Regel nachteilig.
      * Alternativ wäre zu überlegen, ob eine Arbeitslosmeldung nach Ablauf der jetzigen Beschäftigung nicht der bessere Weg wäre. Die Bedingung der Beschäftigungslosigkeit sind aus Sicht der Agentur erfüllt, ein Antrag muss daher möglich sein.
      * Die Folge daraus: Die Höhe des ALG wird auf Basis des letzten Gehaltes berechnet. Die Leistung wird allerdings ruhen (keine Zahlung), da ja weiterhin Gehalt bezogen wird. Dieser Bescheid sollte dann für vier Jahre gültig sein und könnte dann nach Ablauf der Freistellungsphase wieder aktiviert werden.

      Mein Rat: Lassen Sie sich bei der Agentur über diese Möglichkeiten beraten! Die Agentur ist zur Beratung verpflichtet, muss aber selber keine Vorschläge machen. Wenn Sie aber selber fragen, muss die Agentur Vor- und Nachteile nennen und ggfs. die Richtigkeit der Pläne bestätigen. Alles natürlich immer nur auf Basis der momentan geltenden Gesetze. So etwas kann sich ändern…

      Gruß, Der Privatier

      • ……so, vielen Danke für die Informationen. Top!!
        Seit Mitte Mai versuche ich hierzu einen Gesprächstermin bei der Agentur zu bekommen, jetzt bereits mit Beschwerde da ich nie zwecks Terminvereinbarung angerufen werde.
        Noch eine Frage: Wenn ich die o.g. Alternative aufgreife, würde ich mich dann Arbeitssuchend oder Arbeitslos melden müssen? Vielen Dank in Voraus. Klaus Müller

        • Auf jeden Fall „arbeitslos“ mit dem Beginn der Freistellung bzw. Beschäftigungslosigkeit. Da dieser Termin bereits jetzt bekannt ist, wäre dann eine Arbeitsuchend-Meldung drei Monate vor diesem Datum erforderlich. Anderenfalls könnte eine Sperre (eine Woche) wg. verspäteter Meldung erfolgen.

          Gruß, Der Privatier

      • Hallo zusammen, habe mich im August 2018 arbeitssuchend gemeldet, alle Unterlagen bei der AfA abgegeben und mich nun heute arbeitslos gemeldet. Es soll nun die Tage das erste Beratungsgespräch stattfinden. Soll ich beim ersten Gespräch bereits darauf hinweisen, dass ich lediglich meine Ansprüche geltend machen will/wollte und ab 1.12.2018 keine Zahlungen erfolgen sollen?? D.h. der Antrag ruhen soll.

        • Ich würde das vielleicht eher als Frage formulieren, bei der ich zunächst meine Pläne erläutern würde (geplante Selbstständigkeit, berufl. Neuorientierung, Auszeit, Weiterbildung, größerer Umzug, Pflege von Angehörigen, etc. – ja nachdem, was zutrifft) und damit dem Arbeitsmarkt für eine (un)gewisse Zeit nicht zur Verfügung stehen möchte. Und dann die Frage anschliessen, ob es eine Möglichkeit gibt, den aktuellen ALG-Anspruch in dieser Zeit nicht zu verlieren.
          Ein gut informierter Mitarbeiter wird Ihnen den richtigen Vorschlag machen. 😉

          Gruß, Der Privatier
          P.S.: In der Regel findet aber das erste Gespräch in der Vermittlungsabteilung statt, die dann nur ungern Auskünfte über Leistungen gibt. Ich würde es trotzdem versuchen.

          • Hallo Privatier, danke für die schnelle Antwort.
            Wie lange dauert es in der Regel bis man den Bescheid über den Anspruch erhält?
            Aus meiner Sicht muss ich doch schnellstmöglich mitteilen, das ich meinen Anspruch ruhen lassen möchte, da ich ja sonst ab 1.12. Arbeitslosengeld erhalten würde und dies obwohl ich noch von da an 36 Monate lang ein reduziertes Gehalt durch meinen Aufhebungsvertrag erhalte. Ich möchte nicht mit der AfA in einen Konflikt geraten.

          • Das kann man pauschal nicht beantworten. Die Dauer der Bearbeitung hängt wohl von verschiedenen Parametern ab (z.B. momentane Belastung der Agentur, Komplexität des Falles, Vollständigkeit der Unterlagen insbesondere auch Aussagen und Bescheinigungen des ehem. AGs).
            Es hat hier schon Fälle gegeben, die hatten ihren Bescheid bereits VOR dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Antrag war schon im Voraus eingereicht). Ich selber aber habe z.B. auf meinen ersten Bescheid volle 2 Monate gewartet!

            Ansonsten würde ich Ihre Bedenken hinsichtlich der korrekten Berechung und Zahlung des ALG getrost der Agentur überlassen. Solange Sie vollständige und korrekte Angaben machen, werden die die Zahlungen Ihres AGs schon berücksichtigen.

            Gruß, Der Privatier

  10. Hallo Privatier,

    ich habe eine Frage zu dem angesprochenen Dispositionsjahr.

    Soweit ich das Dispositionsjahr (Ein Jahr abwarten) verstanden habe bezieht sich dieser Zeitraum auf:

    „Ende des Arbeitnehmerverhältnisses“ und „Antragsstellung von ALG 1“.

    Liegt 1 Jahr zwischen diesen beiden Zeiträumen werden keine Kürzungen bei der ALG 1
    Bezugsdauer vorgenommen.

    Fragen:
    Was passiert wenn man innerhalb dieses Dispositionsjahr eine Selbstständigkeit plant ?
    Wird das Dispo-Jahr ungültig da keine durchgehende Ruhephase mehr existiert ?

    Vielen Dank im Voraus,
    Kurt

    • Was passiert wenn man innerhalb dieses Dispositionsjahr eine Selbstständigkeit plant ?“

      Normalerweise ist eine selbstständige Tätigkeit kein Problem, insbesondere dann nicht, wenn sie nur vorübergehend ausgeübt wird (dann allerdings fragt es sich, ob sich das lohnt…?).

      Wird eine Selbstständigkeit aber auf Dauer angelegt, so muss man sich darüber im Klaren sein, dass man in der Regel nachher nicht mehr als arbeitslos gilt, es sei denn, die Tätigkeit wäre nur von untergeordneter Bedeutung (weniger als 15 Std./Woche). Auf jeden Fall wird aber das Einkommen (Gewinn) aus der Selbstständigkeit oberhalb einer Grenze von 165€/Monat mit dem ALG verrechnet.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        es geht eigentlich darum das ich mit der Selbstständigkeit noch ein paar Abschreibungen machen könnte die mir ansonsten nicht möglich sind.

        Ich habe die üblichen Abschreibungen schon berücksichtigt (Vorauszahlungen, Rürup sonstige mir möglichen Abschreibungen) ich komme aber so noch nicht auf den optimalen Abschreibungswert.

        Was mich nervös macht ist ob evtl. 4 Monate Selbsständigkeit in der Dispozeit sich als Boomerang erweisen z.B. weil evtl. kein Arbeitslosengeld mehr wie erwartet berechnet wird oder es zu einer Kürzung bei der Arbeitslosengeldberechnung durch die 4 Monate in der Dispozeit kommt.

        Ich werde die Selbstständigkeit wohl vor dem ALG 1 Antrag abmelden da es dann keinen Sinn mehr macht.

        Tschau
        Kurt

        • Den Einfluss einer selbstständigen Tätigkeit auf das ALG habe ich ja oben beschrieben. Das dürfte soweit klar sein.

          Ich habe allerdings große Zweifel, ob Sie mit einer vorübergehenden Selbstständigkeit irgendwelche Steuereffekte erzielen können. Bedenken Sie bitte, dass das Finanzamt Verluste nur dann anerkennen wird, wenn eine dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist. Diese Absicht dokumentiert man am besten damit, indem man Gewinne erzielt. 😉
          Verluste in den Anfangsjahren einer Selbstständigkeit werden zwar durchaus akzeptiert, stellt sich nach einer gewissen Zeit aber heraus, dass das Unternehmen dauerhaft keine Gewinne abwirft, so wird es „Liebhaberei“ eingestuft und Verluste werden (auch rückwirkend) nicht anerkannt.

          Sie sollten Ihre Ideen besser einmal mit einem Steuerberater besprechen. Ich sehe da aber keine Chancen.

          Gruß, Der Privatier

  11. Hallo Privatier,
    ich scheide per 01.02.19 nach 24 Jahren über eine Abfindungsregelung (mit bezahlter Freistellung ab dem 01.07.18 /Kündigungsfrist 7 Monate wird eingehalten) aus und würde gern das Dispo-jahr „mitnehmen“. Ich habe vor, mich 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also bis spätestens Ende Oktober beim Arbeitsamt zu melden.

    3 Fragen stellen sich nun:

    1) Ich hatte von Mitte April bis 1.Juli 2018 Krankentagegeld der privaten KK erhalten. Ist damit das Thema „Dispo-jahr“ für mich bereits vom Tisch?
    2) Falls ich das Dispo-jahr machen kann: Wird dann die Höhe des ALG1 nach den Einkünften bis zum Austrittsdatum (01.02.19) berechnet (ich habe bereits gelesen, dass per Urteil des Soz.gerichts vom 08.2018 die Chance besteht, keine Kürzung des ALG1 wegen der Frestellung zu erleiden);
    3) Wie teile ich dem AA mit, dass ich das Dispo-jahr wähle?

    Falls das Dispo-jahr aufgrund der kurzen Krankentagegeldphase flachfällt: Hast Du einen alternativen Tipp für mich?

    Vielen Dank im voraus!
    >Markus

    • Zu den Fragen 1) und 2) habe ich vor ein paar Tagen eine Erläuterung geschrieben. Demnach dürfte das Dispojahr kein Problem sein. Aber bitte einmal selber nachrechnen! Und am besten auch mit der Agentur abstimmen.

      Und das wäre auch schon die Antwort auf Frage Nr.3: Man muss der Agentur den Plan eines Dispojahres überhaupt nicht mitteilen, aber empfehlenswert wäre es schon. BItte lesen Sie doch einmal die Beitragsserie mit den Hinweisen zum Dispojahr. Da werden Sie viele Antworten auf solche (und ähnliche Fragen) finden.

      Gruß, Der Privatier

  12. Hallo Privatier,

    kann man denn nicht sowohl das Dispojahr als auch Ihre Version mit der sofortigen Abmeldung und dem anschl. 4-Jahresanspruch nutzen?
    Kündigung z.B. zum 31.12.2018 – Dispojahr 2019 – Arbeitslosmeldung mit Leistungsbescheid zum 01.01.2020 – Abmeldung 02.01.2020 und anschließend 4 Jahre bis 31.12.2024 z.B. jeweils 6 Monate ALG1 Bezug als 58 Jähriger…
    Damit könnte man doch bis zu 5 Jahre nach Kündigung noch Anspruch auf ALG1 haben oder hab´ ich hier etwas übersehen? (Ganz tolle Seite im Übrigen! Danke schon mal dafür :-))

    • Ja, man kann die beiden Vorgehensweisen auch nacheinander anwenden.
      Entscheidend für den 4-Jahres-Zeitraum ist übrigens nur, dass man den Rest-Anspruch noch innerhalb dieses Zeitraumes wieder anmeldet. Das „Aufbrauchen“ kann auch über diesen Zeitraum hinaus gehen. Es kann also auch noch länger als 5 Jahre gehen. Nur darf man dann nicht längere Zeit krank werden, denn mit dem Bezug von Krankengeld fällt man aus der Arbeitslosigkeit heraus und danach ist der Anspruch weg.

      Gruß, Der Privatier

  13. Diesen Kommentar können Sie nach Erledigung löschen.

    Der letzte Satz des drittletzten Absatzes (der nach den Gliederungspunkten) ergibt keinen Sinn: „Wer aber ALG bezieht, kann auch noch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit beziehen (zumindest nicht im nennenswerten Umfang).“ Ich vermute, statt „… kann auch noch…“ sollte da stehen „… kann kaum noch…“.

    Beste Grüße,
    Markus.

    • Danke für den Hinweis. Der Satz war in der Tat etwas unglücklich formuliert und daher mißverständlich. Richtig sollte er heißen:

      „Wer aber ALG bezieht, kann auch noch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit beziehen (zumindest im nicht nennenswerten Umfang).“

      Ich habe das oben im Beitrag entsprechend korrigiert.

      Gruß, Der Privatier

  14. Hallo Privatier und ähnlich gelagerte Interessierte,
    ich bin gerade mitten in der Entscheidungsphase, da gerade eine Abfindungsverhandlung mit meinem Noch-Arbeitgeber läuft und ich vom Arbeitsgericht allmählich zur Entscheidung gebeten werde. Die letzten Tage habe ich mir schon einen Wolf gelesen anhand der umfangreichen Information hier und bin immer noch unsicher angesichts des komplexen Themas. 🙂
    Bitte könntet ihr freundlicherweise grob meinen „Wunschplan“ durchsehen anhand im Folgenden genannter Eckdaten und mir sagen, wo Fallstricke sind oder lauern könnten:
    FAKTEN
    – Betriebszugehörigkeit 26 Jahre, tariflich unkündbar => 18 Mte Kündigungsfrist
    – seit Mitte Juli 2018 krank, danach 6 Wo LFZ, ab 26.08.18 Krankengeld bis jetzt, allerdings pausiert durch eine Rehamaßnahme + Übergangsgeld der Rentenversicherung (Ergebnis: weiter krank, dennoch voll erwerbsfähig).
    – voraussichtliche Aussteuerung Krankengeld ca. Mitte Januar 2020
    – Mitte Mai außerordentliche Kündigung erhalten wegen Krankheit zum 31.12.2019 (7 Monate soziale Auslauffrist); dagegen läuft jetzt KüSchutzklage
    58er Altersgrenze ist bereits im Laufe Oktober 2019 erreicht.

    PLAN:
    Vergleich im KüSchutzprozess: Beschäftigungsende 12 Monate später = 31.12.2020
    Unwiderrufliche Freistellung vom 1.12.19 bis 31.12.2020.

    Abfindungsvolumen von 13 Monatsgehältern werden mit der 13-monatigen Freistellung verrechnet; Klausel auf Restabfindung, falls neue Beschäftigung oder EU-Rente während dieses Zeitraums eintritt.
    Meldung arbeitssuchend: 01.10.2020 oder bereits 01.10.2019 (vor der Freistellung)?
    Meldung arbeitslos: 01.01.2021 – oder schon 01.01.2020 (Beginn Freistellung)?
    – Voraussichtlich keine Sperre, da Aufgabe krankheitsbegründet (Attest vorhanden)
    – keine Ruhezeit (?) da 18 Monate seit Kündigung eingehalten + Jahresfrist ebenfalls verstrichen
    – gesicherter Anspruch ALG1 für 24 Bezugsmonate da bereits älter als 58 und die vollen 5 Jahre beschäftigt?

    Kann das funktionieren bzw. gibt es noch eine deutlich bessere Gestaltung?
    Herzliche Grüße

    • Fragen nach einer „deutlich besseren Gestaltung“ sind immer sehr schwer zu beantworten, da man dazu erstens wissen müsste, was denn genau optimiert werden soll und zweitens dabei die weitere Lebensplanung und die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen kennen müsste. All das kann und ich will ich hier aber gar nicht anbieten. Ich verweise dazu auf den Beitrag: „Grenzen„.

      Ich möchte daher nur ein paar Anmerkungen zu einigen konkreten Punkten machen:
      * Falls während der Freistellungsphase von 13 Monaten weiterhin sozialversicherungspflichtiges Gehalt gezahlt wird, hat eine Arbeitslosmeldung zum Ende dieser Phase den Vorteil, dass der ALG-Anspruch auf Basis dieser Einkünfte berechnet wird.
      * Eine vorherige Arbeitslosmeldung wäre zwar auch denkbar, dann würde der Anspruch aber wohl auf einer fiktiven Basis festgestellt, da aufgrund der langen Krankheit nicht genügend Zeiten mit „normalem“ Gehalt vorliegen.
      * Sperre kann ziemlich sicher verhindert werden, Ruhezeit bei ALG-Meldung nach Freistellung wohl auch.
      * ALG-Anspruch von 24 Monaten sehe ich ebenfalls nicht in Gefahr.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank Privatier,
        der Zeitpunkt hat somit erhebliche Auswirkungen, da mir eine fiktive Berechnung für jedes Monat ALG1 vermutlich einen ca.-Verlust von 1.000 Euro bescheren würde.
        Daher ist für mich nun klar: Meldung arbeitssuchend am 01.10.2020 und Arbeitslosmeldung zum 01.01.2021.
        …hilft mir enorm weiter, vielen Dank!

      • Aber noch einmal ganz deutlich: Der ALG-Anspruch entsteht nur dann, wenn es sich bei den besagten 13 Monaten weiterhin um ein Beschäftigungsverhältnis inkl. Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt!
        Wird stattdessen lediglich die vereinbarte Abfindung in 13 Teilraten gezahlt, so ist dies eine ratierliche Abfindung (ohne Sozialabgaben). Diese begründet keinen Anspruch auf ALG. Im Gegenteil: Wenn man in diesem Fall die 13 Monate abwartet, ist der evtl. vorher bestehende Anspruch vollständig verfallen.

        Gruß, Der Privatier

  15. Alles klar, das leuchtet ein. Ich werde das genauestens beachten.
    Verbindlichsten Gruß
    EtwasSichererer

  16. Hallo,
    ich lese mit Interresse Ihr Buch.
    Mir liegt ein Aufhebungsvertrag vor und ich muss mich nächste Woche entscheiden.
    Beim Thema Agentur für Arbeit tue ich mir noch schwer.
    Beim Austritt zum 30.11. bin ich 57,8 J. alt und seit 42 J. ohne Unterbrechung berufstätig. Mit dem Dispojahr könnte ich in den Genuss von 24 Monaten ALG I kommen. Scheue aber das Risiko.
    Kann ich das Ziel auch erreichen wenn ich mich nach der Unterschrift bei der Agentur melde und angebe, dass ich erst ab März21 abeitssuchend bin? Dann wäre ich 58J oder zählt immer der Eintritt des Ereignisses also der 01.12.2020.
    Welche Möglichkeit sehen sonst. Auf Sperrzeiten müssen wir keine Rücksicht nehmen da dies vom AG ersetzt wird.
    Beratung bei der AfA ist in Corona Zeiten schwierig

    • Für die Dauer des ALG-Anspruches ist das Alter zu Beginn des ALG-Bezuges maßgebend. Wenn Sie also erst im März21 beginnen, beträgt Ihr Grundanspruch 24 Monate. Dieser wird allerdings durch die Sperre wg. Arbeitsaufgabe um 1/4 gekürzt.
      Achten Sie bei der Kompensation durch Ihren AG darauf, dass diese 6 Monate (und nicht nur drei!) auch tatsächlich in die Berechnung einbezogen werden.

      Gruß, Der Privatier

    • „Dispojahr … Scheue aber das Risiko.“

      Welches Risiko bleibt denn mit der neuen Rahmenfrist noch?
      Mit der „alten“ Rahmenfrist war es so, dass man das Dispojahr genau einhalten musste, andernfalls hätte man das komplette ALG1 versiebt.
      Mit der neuen Rahmenfrist hat man noch 6 Monate Spielraum. Wenn man zum Ende des Dispojahres länger erkrankt (das war bisher das Negativszenario), dann hat man einen „Spielraum“ von 6 Monaten, wo man sich nun arbeitslos melden kann.
      Nur Ü58 mit eigentlich 24 Monaten Anspruch fallen auf 18 Monate ALG1 zurück. Das ist aber auch das was man nach Sperre/Anspruchsdauerverkürzung wegen Eigenkündigung erhält.
      Das einzige Risiko das ich noch sehe, ist dass man nach dem Ende des Dispojahres länger als ein halbes Jahr erkrankt. Dann wäre das ALG1 ganz futsch.
      Diesem Risiko kann man die Vorteile des Dispojahres gegenüberstellen: 24 Monate ALG1 und insbesondere die steuerliche Belastung im Abfindungsjahr.

      Bezüglich „Sperrzeiten … vom AG ersetzt“. Das bedeutet doch hoffentlich, dass dies die Abfindungssumme erhöht. Eine Zahlung parallel zur Abfindung ist steuerlich äußerst ungünstig.

      PS: Ich bin nicht sicher, ob die neue Rahmenfrist schon im Buch erwähnt ist. Im alten sicher nicht, im neuen wohl ja?

  17. Hallo Privatier,

    kurze Frage… Lese schon länger hier mit, auch das Buch habe ich gelesen.

    Nun hat mir ein MA der AA mitgeteilt, dass die Meldung als „Arbeitsuchend“ 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhätlnis trotzdem sinnvoll sei, auch wenn 1 Dispojahr geplant ist.

    Hintergrund ist der, dass bei verfehlter Meldung, es eine Sperrzeit von 1 Woche gibt, diese würde auch greifen nach 1 Jahr „Dispo“.

    Kann das so bestätigt werden?

    Danke und Gruß,

    Paul

    • Normalerweise vertritt der Privatier die Meinung, dass überhaupt keine Arbeitssuchendmeldung nach einem Dispojahr notwendig ist https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

      Es kann aber durchaus sein, dass einzelne Agenturen/Sachbearbeiter das anders sehen. Es kann auch sein, dass irgendwann geänderte Rahmenbedingungen herrschen. Und es kann auch sinnvoll sein, sich AS zu melden, damit man eine Kundennummer erhält und damit vom niemand zum jemand wird (es wurde schon berichtet, dass man nur mit Kundennummer einen Beratungsermin bei der Leistungsabteilung erhält).
      So lange man noch keinem Vermittlungsdruck ausgesetzt ist, schadet die AS-Meldung nicht und der Sachbearbeiter ist glücklich. Nimmt der Druck zu, kann man sich auch wieder abmelden, weil man ja im Dispojahr ist und 6 Wochen lang die Schwiegertochter besuchen möchte.

  18. Hallo,

    danke für eure Antworten!

    Ich meinte aber arbeitssuchend melden VOR dem Dispojahr. Ich scheide zum 30.06.2021 aus, der Sachbearbeiter sagte mir, wenn ich die AS Meldung bis Ende März (3 Monate vor Austritt) nicht mache, würde ich 1 Woche gesperrt sein, auch wenn ich erstmal 1 Jahr disponiere und mich erst zum 01.07.2022 arbeitslos melde, 1 Woche weniger ALG1 wären dann fällig…

    Danke!

  19. Vor dem Dispojahr ist sicher nicht nötig. Aber 3 Monate vor dem Ende des Dispojahres mit dem Hinweis (ausdrücklich) erst ab 01.07.22 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen wäre sicherlich hilfreich. Hab ich so gemacht auf Empfehlung der AfA.

    Grüße

    B

  20. Hallo zusammen,

    danke für eure Antworten!

    @ B – Es gab dann für Dich keine Sperre von 1 Woche, also 25% Abzug für den ersten Monat ALG1, richtig?

    Es kann durchaus sein, dass der MA „Dispozeit“ gemeint hat, und das „Dispojahr“ wovon wir hier im Forum öfters schreiben ihm nicht bekannt war…

    Auf jeden Fall bekam ich einen Vordruck der Agentur für Arbeit wo drin steht

    „Geldleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) –

    Sehr geehrter Herr „Paul“, Sie erhalten die Erklärung zum Anspruchsbeginn, bitte reichen Sie die ausgefüllt zurück. Sie können jedoch auch danach jederzeit selbst bestimmen ab wann Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
    Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag xxx“

    Formblatt ist ganz kurz:

    „Erklärung zum Anspruchsbeginn –
    Ich bin über die leistungsrechtlichen Konsequenzen dieser Erklärung umfassend beraten und informiert worden. Mir ist bekannt, dass ich nicht über die Agentur für Arbeit krank-, renten-, und pflege versichert bin, solange ich kein Arbeitslosengeld erhalte.
    Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld soll am _________ (zum Ausfüllen) entstehen.
    ____Ort____Datum ______Unterschrift des Widerrufers“

    Eine Kundenummer wurde mir mit dem Schreiben auch bereits vergegeben, steht im Briefkopf. Geburtsdatum 01.01.1901 🙂 Name und Vorname sind jedoch richtig.

    Ich würde jetzt sowas nicht unterschreiben und zurückschicken, wozu auch, oder?

    Ich scheide am 30.06.2021 aus der Firma, schiebe mir bis zum 01.07.2022 eine ruhige Kugel mit Minijob à 450,- und ab dem 02.07.2022 würde ich mich bei der Agentur für Arbeit für 1 Tag „Arbeitssuchend“ und „Arbeitlos“ melden, damit der Anspruch festgestellt wird, und für 4 Jahre besteht.

    Liege ich richtig? 🙂

    Danke und frohe Ostern euch!

    Paul

    • Die Frage, wozu man dieses Schreiben unterschreiben sollte, kann ich nicht beantworten. Ich möchte dazu auch keine Empfehlung abgeben.
      Es wäre sicher Bestandteil der „umfassenden Beratung und Information über die leistungsrechtlichen Konsequenzen dieser Erklärung“ gewesen, auch über die Folgen dieses Schreibens aufzuklären.
      Für einen Aussenstehenden ist nicht zu beurteilen, was in der Beratung im Detail besprochen wurde und welche Vereinbarungen und Vorgehensweisen verabredet wurden.

      Gruß, Der Privatier

  21. Ich habe eine Frage zum Thema Selbständigkeit.

    Nach Abfindung in 2021, Dispositionsjahr und Feststellung des Arbeitslosengeldes habe ich mich sofort wieder von ALG1 abgemeldet (ausgezahlt wurden ca. 80 €). Eigentlich war der Plan, mich freiberuflich zu betätigen aber das hat nicht so geklappt, wie es ursprünglich geplant war. Damit musste ich natürlich rechnen (Corona, keine Bestandskunden da vorher Angestellter) und es gibt auch keinen Grund zum jammern.

    Da ich in 2021 die Abfindung ausgezahlt bekommen habe und keine sonstigen Einnahmen generiert habe, sieht eine Gewinn/Verlustrechnung recht langweilig aus. Stand November 0 Einnahmen, 0 Ausgaben.

    Ich kann zwar nicht vorhersehen, ob es in 2022 besser für mich läuft aber eine EDV-Ausstattung ist für meine potentielle Tätigkeit nötig. Ich kann damit warten, bis ich einen Auftrag bekomme oder ich investiere noch im Dezember.

    Damit sieht die GuV-Rechnung wie folgt aus: 0 Einnahmen, ca. 3000 € Ausgaben.

    Nun die Frage: kann ich diese Ausgaben in meiner Situation steuerlich überhaupt geltend machen?

    Für das Jahr der Abfindung (in 6 Wochen vorbei) wäre das natürlich steuerlich besonders interessant. Fragt sich nur ob man die Abfindung mit den Ausgaben für die freiberufliche Tätigkeit verrechnen darf/kann.

    Grüße
    Michael

    • Zunächst einmal ist es nicht ungewöhnlich, dass eine selbstständige Tätigkeit im der Anfangsphase keinen Gewinn abliefert, sondern erst einmal Verluste produziert. Insofern ist es kein Problem, diese Verluste in der EÜR auszuweisen und in der EkSt-Erklärung entsprechend zu erklären.
      Zwei Dinge sind aber zu bedenken:
      a) Wie Lars bereits richtig erläutert hat, möchte das FA langfristig eine Gewinnerzielungsabsicht erkennen. Da können durchaus einige Jahre Verluste entstehen – aber ohne jegliche Einkünfte wird das ein Problem. Am Ende steht dann u.U. die Einstufung als „Liebhaberei“ und die Aberkennung der Verluste.
      b) Eine EDV-Ausstattung kann normalerweise nicht sofort als Ausgabe angesetzt werden, sondern muss über die Nutzungsdauer (3 oder 4 Jahre) abgeschrieben werden. Das wurde aber im Rahmen von Corona-Erleichterungen geändert. Weitere Details dazu wären ggfs. mit einem Steuerberater abzustimmen.

      Meine Einschätzung: Wenn die Tätigkeit ernsthaft (und dauerhaft) geplant ist, spricht nichts dagegen, den Kauf jetzt zu tätigen und den Aufwand steuerlich geltend zu machen.
      Wenn dies nur eine Steuerspar-Idee ist, würde ich davon abraten.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        der Plan nach dem Dispositionsjahr war, bei einem einzigen Unternehmen als Freiberufler projektbezogen zu arbeiten. Das ist aufgrund Corona wegen Einsparmaßnahmen nicht passiert. Wie es in 2022 weitergeht ist zum jetzigen Zeitpunkt schwer einzuschätzen. Entweder ich investiere in 2021 (Vorteil: bessere Steuerersparnis, Nachteil: Projekt kann auch 2022 platzen) oder in 2022 (Vorteil: höhere Planungssicherheit, Nachteil: schlechtere Steuerersparnis. Ich neige zu 2021, auch weil ich mitbekommen habe, dass man EDV-Ausrüstung im Jahr der Anschaffung komplett geltend machen kann.

        Quellen:
        https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/geaenderte-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software_164_537792.html
        bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-02-22-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

        Nach meinem Verständnis gilt das für die Einkommenssteuererklärung und auch für die GuV-Rechnung.

        Wenn dann entgegen meiner Erwartung doch kein Auftrag kommt, schaue ich natürlich mit meiner Investition nicht gut aus. Aber es gibt ja nicht nur den einen Kunden. Trotzdem kann es passieren, dass weiterhin nichts kommt. Ich hoffe nur, dass das Finanzamt eine derartige Situation nicht als Liebhaberei wertet. Dann wäre ich doppelt bestraft.

        Grüße
        Michael

  22. Hallo,

    habt Ihr zufällig ein Ahnung, ob eine während des ALG1-Bezuges ausgezahlte einmalige Erfindervergütung irgendwie schädlich, d.h. anrechenbar, für den ALG1-Bezug ist ?

    Rechtliche Grundlage wäre hilfreich ?

    So wie ich § 155 SGB III lese, gilt dies alles nur für versicherungspflichtige Tätigkeiten, die ausgeübt werden, nicht aber für solche Einmalzahlungen.

    • Auf jeden Fall ist Deine Interpretation des §155 SGB III nicht richtig!
      Dort wird auf „Erwerbstätigkeiten“ Bezug genommen. Das hat also nichts mit „versicherungspflichtige Tätigkeiten“ zu tun, sondern das können genau so gut auch Einkünfte aus einem Mini-Job oder einer selbstständigen Tätigkeit sein.

      Aber bei all diesen Einkünften ist für die Anrechnung auf den ALG-Bezug entscheidend, dass diese Tätigkeiten parallel zur Arbeitslosigkeit ausgeführt werden. Falls ja, erfolgt eine Anrechnung. Falls nein, wird auch nicht angerechnet.

      Inwieweit nun deine Erfindervergütung aus einer parallel zum ALG-Bezug stattfindenden Tätigkeit stammt oder nicht, geht aus deiner Frage nicht hervor.

      Gruß, Der Privatier

      • Die Erfindervergütung stammt aus einem Job, der ausgeübt wurde, lange bevor ALG1 beantragt wurde. Sie wird nur jetzt erst vom früheren Arbeitgeber ausgezahlt, dies
        kann in unregelmäßigen Abständen passieren.

        Sie stammt daher NICHT aus einer parallel zum ALG1-Bezug laufenden Tätigkeit, sondern aus früherer Tätigkeit.

        Es ist unklar, ob dies unter den 155 oder einen anderen § des SGB III fällt, weil der alte Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen die Vergütung wie einen Nebenjob im Abrechnungsmonat behandelt (z.B. Lohnsteuerklasse 6 etc.), welcher jedoch keiner ist. Tatsächlich handelt es sich lediglich um eine Einmalzahlung eines alten Arbeitgebers.

      • Wie im letzten Kommentar bereits geschrieben:
        Für die Anrechnung von Nebeneinkünften auf den ALG-Bezug müssen die Tätigkeiten parallel zur Arbeitslosigkeit erfolgen. Auf die Parallelität der Zahlungseingänge oder deren Abrechnungsmodalitäten kommt es nicht an.

        Gruß, Der Privatier

  23. Hallo zusammen,

    mir wurde schon einige Male SEHR GUT geholfen, vom Privatier, Lars, und eSchorsch.
    Ich wäre ein weiteres Mal für eure Hilfe und Antworten sehr dankbar.

    Am 28.02.2022 ist mein letzter Arbeitstag. AHV aus gesundheitlichen Gründen mit kleiner 4stelliger Abfindung. Laut AA keine Sperrzeit, wegen ärztlichem Attest. Keine Ruhezeit, weil ordentliche Kündigungsfrist. Alter 59,5 Jahre. Mit 63 Jahren in Rente mit Abzügen. Zeit bis dahin, mit 24 Monate ALG und privat überbrücken.

    Eigentlich wollte ich mich zum 01.03.2022, arbeitslos melden und ALG beantragen. Nach zwei Wochen wollte ich mich wieder abmelden, weil ich nicht über den jährlichen steuerfreien Betrag rauskommen wollte. Arbeitssuchend Meldung, 3 Monate vorher, wurde erledigt.
    Jetzt war mein Gedanke, mich erst am 01.04.2022, arbeitslos zu melden, weil ich ja noch 4 Wochen nachgehenden Leistungsanspruch bei der KK hätte. Dann spare ich mir 1 Monat KK Beitrag, weil ja noch nicht ALG und arbeitslos.

    Frage 1) Ist das so richtig?

    Frage 2) Macht die AA Probleme, wenn ich mich einen Monat später arbeitslos und ALG melde.
    Es heisst ja immer, man soll sich am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit,
    arbeitslos melden. Aber wenn ich noch gar keine Arbeit suche und ALG beziehen
    möchte, kann denen das doch egal sein. Oder?

    Frage 3) Demnach könnte ich mich z.B auch erst 5 Monate später arbeitslos melden. Oder?

    Frage 4) Wenn ich mich zum 01.04.2022 arbeitslos und ALG melde und mich dann einen Monat
    später wieder abmelde, also am 30.04.2022, dann hätte ich, weil ja wieder ein Monat
    sozialversichert, wieder Anspruch auf 4 Wochen nachgehenden Leistungsanspruch bei
    der KK. Und dann wieder am 01.06.2022, arbeitslos anmelden. Und so weiter. Wie oft
    würde das gehen?

    Frage 5) Ich habe schon die vielen Kommentare bei Anmelden und wieder Abmelden gelesen. Gibt
    es ein Maximum, wie oft ich mich anmelden und wieder abmelden kann? Was ist wenn
    ich das in 24 Monaten, z.B 12x mache. Was kann die AA dagegen machen?

    Frage 6) Wisst ihr, wie die Arbeitslosmeldung und ALG1 zur Zeit statt findet? Formulare habe
    ich schon vor 3 Monaten zu geschickt bekommen.
    Erst Telefon, gleich persönlich bei der AA hin gehen, erst mal nur die ganzen
    Formulare in den Briefkasten einwerfen oder im Internet alles online machen.
    Hat irgend ein Weg Vorteile oder Nachteile? Bei online denke ich ist man jederzeit
    erreichbar, bei persönlich dauert es zumindest immer den Postweg.

    Vielen Dank im voraus.

    Grüsse Salida

  24. Hallo Salida,

    das sind ja eine ganze Menge Fragen. Vieleicht kann ich Dir bei einigen helfen:

    – Die Arbeitssuchend- und -los-Meldung geht online
    – Seit 01.01.2022 ist auch keine persönliche Vorstellung bei der AfA mehr notwendig. Voraussetzung: freigeschaltete Onlinefunktion im Personalausweis + Paßwort.
    – Ich schlage vor, daß Du beides zum 01.03.2022 erledigst. Nach Erhalt des Bescheides kannst Du Dich ab dem 02.03.2022 wieder abmelden.
    – Das mit der Nachversicherungspflicht geht! Ich mache dies bereits seit ca. 1 Jahr: 1-5 Tage ALG-1; dann < 1 Monat abgemeldet. Weder die Krankenkasse (TK), noch die AfA hat jemals "gemeckert".
    – Weiterer Vorteil: Jeder Monat zählt bei der Rentenversicherung zu den Wartezeiten und Du gilst bei der KV als Pflichtmitglied (z.B. keine Verbeitragung von Kapitalerträgen)

    Schöne Grüße

    Bruno

    • @Salida: Soweit ich das sehen kann, hat Bruno schon die richtigen Antworten gegeben. Ergänzen möchte ich noch, dass es die Nachversicherungspflicht nur zwischen zwei Pfichtversicherungsverhältnissen gibt!

      Gruß, Der Privatier

  25. Hallo Bruno und Privatier,

    vielen Dank für die Antworten. Das hilft mir schon mal weiter. Es sind aber noch einige Punkte unklar.

    Bruno, du schreibst ich soll mich am 01.03.2022 anmelden und wieder ab den 02.03.2022, abmelden. Ist denn der Bescheid schon innerhalb eines Tages da? Oder soll ich mich erst abmelden, wenn der Bescheid da ist.

    Wichtig. Ist es nicht möglich sich am 01.04.2022 oder noch später arbeitslos zu melden?
    Siehe Frage 2 und 3).

    Und Frage 5). Bruno, das ist sehr interessant, wie du das beschreibst. Wenn du das ein Jahr so machst, dann warst du doch auch schon bestimmt über 10x abgemeldet. Oder? Also gibt es keine Vorgaben von der AA, wie oft ich dies praktizieren kann?

    Und die KK sagt auch nichts? Ich habe gehört, dass für die Nachversicherungspflicht, davor mindestens 1 Monat ein sozialversichertes Verhältnis bestehen muss. Das wäre ja bei dir mit 1-5 Tagen ALG1 Bezug nicht der Fall. Und geht trotzdem?

    Zusatz zum Kommentar von Privatier. Gibt es ein Minimum, wieviel Tage das sozialversicherte Verhältnis davor und danach bestehen muss?

    Und sind die 1-5 Tage immer so am Monatsende und Anfang gewählt, dass jeder Monat für die Rentenversicherung zählt. und deshalb auch weniger wie 1 Monat abgemeldet?

    Aus einer ganzen Menge Fragen entstehen noch mehr;-)
    Vielen Dank noch einmal für eine Antwort.

    • @Salda

      Ich hatte geschrieben ZUM 01.03.2022 (nicht AM 01.03.2022) bei der AfA arbeitssuchend und -los melden. Dies kann ja schon vorher geschehen.

      Nein, das mit dem 1 Monat ist nicht auf das ALG-1 bezogen, sondern auf die LÜCKE im ALG-1. Dies ist auch nicht von der AfA, sondern von der KV vorgegeben.

      Ja, ich habe mich schon 11 x ab- und wieder angemeldet. Ich kenne auch keine Grenze (ausser die 4-Jahres-Frist) für dieses Vorgehen.

  26. Für die Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit ist es nur wichtig, dass man mindestens einen Tag als arbeitslos gemeldet war. Der Bescheid kann u.U. sogar schon vorher da sein (wenn alle Unterlagen frühzeitig vorliegen), kann aber auch erst Wochen später kommen (falls etwas unklar war). Den Bescheid abzuwarten hat den Vorteil, dass man ein offizielles Papier in den Händen hält und man die Entscheidung kennt.

    Die Arbeitslosmeldung muss nicht direkt zu Beginn der Beschäftigungslosigkeit erfolgen. Bei längeren Lücken muss man sich dann aber selber um eine Krankenversicherung kümmern.

    Eine gesetzliche Einschränkung zur Anzahl oder Dauer von An-/Abmeldungen ist mir nicht bekannt. Die Nachversicherungspflicht besteht immer nur zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen und kann maximal eine Lücke von einem Monat überbrücken. Falls eine Familienversicherung möglich wäre, so hat diese Vorrang.

    Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier und Bruno,

      vielen Dank noch einmal für eure Zeit und Wissen.

      Jetzt ist mir alles klar. Es ist entscheidend, für meine weitere Vorgehensweise, da ich die Möglichkeiten jetzt genau kenne und ich denke, dass es für andere User ebenso hilfreich ist. Super Antworten.

      Grüsse Salida

  27. Ein Riesenstück Arbeit wurde in Privatier-Blog geleistet.
    Weder mein „Hut ab!“ noch mein „Danke schön!“ reichen das Werk zu würdigen.

    Zitat aus diesem Beitrag: „…möchte ich einmal darauf hinweisen, dass sich die hier auf der Seite dargestellten Überlegungen und Vorschläge in erster Linie an angehende Privatiers richten. Also an alle, die ihr Berufsleben weitgehend (oder vollständig) beenden wollen.“

    Frage: Betrifft das gleichermaßen Ausführungen gemacht in Beitragsreihe zum Dispojahr sowie im Beitrag zur Anmeldung und Abmeldung?
    50 gerade vollendet und mit Aufhebungsvertrag (+ AF) in Tasche. Mittlerweile in Freistellung und als Arbeitssuchend gemeldet allerdings noch nicht Arbeitslos. Abfindung will für Weiterbildungs-Sabbat nutzen.

    • Der Hinweis, dass sich die Beiträge in erster Linie an angehende Privatiers richtet, bezieht sich generell auf alle Beiträge auf der-privatier.com.

      Natürlich gelten die hier vorgestellten Regeln und Gesetze für alle, aber die daraus abgeleiteten Gestaltungsvorschläge sind eben mehr für den angehenden Privatier geeignet. So ist es z.B. für jemand, der nach einer Abfindung noch weiter berufstätig sein will (oder muss) u.U. keine gute Empfehlung, ein ganzes Jahr Pause zu machen und währenddessen auf das ALG zu verzichten. Insbesondere dann nicht, wenn man schon ein höheres Alter erreicht hat.
      Die eine oder andere Idee mag trotzdem hilfreich sein – aber eben nicht generell.

      Gruß, Der Privatier

    • Ja, trifft auf beide zu.
      Bsp. Dispojahr:
      Für jemand, der nicht mehr arbeiten will/muss ist das die Chance Steuern zu sparen (insbesondere in Verbindung mit Fünftelregel) und volle Bezugslänge ALG1 zu erreichen.
      Wenn jemand weiter arbeiten will/muss, dann mag es vernünftig sein, kein Dispojahr einzulegen und die Steuern in Kauf zu nehmen: Man hat keine Lücke im Lebenslauf, kriegt keine dummen Fragen im Bewerbungsgespräch, bleibt am beruflich Ball und verdient im weiteren Arbeitsleben hoffentlich mehr als man im Dispojahr an Steuern gezahlt hat.

      • Im Rückschluss alle sichtbaren Gegenargumente (für diejenigen die arbeiten noch wollen/müssen) liegen außerhalb direkter Finanzsphäre. Richtig?

        • Sorry Crulob,
          ich bin zwar Germanist und werde normalerweise auch aus reichlich ungewöhnlicher Syntax schlau, aber bei Dir ist mit leider in einigen Beiträgen nicht so recht klar geworden, was Du eigentlich sagen willst. Was ist für Dich die „direkte Finanzsphäre“? Rückschluss worauf? Was sind die sichtbaren Gegenargumente, wichtiger aber: Was sind die sichtbareb Argumente? Und den Klammersatz vermag ich auch nicht richtig einzuordnen: Entweder gehört das „noch“ vor das „arbeiten“ oder es fehlt vor dem „arbeiten ein „weder“. Je nachdem kommen dann völlig unterschiedliche Aussagen zustande. Ich bin überzeugt, jeder in diesem tollen Forum hilft Dir gerne weiter, aber Dein Satzbau ist leider sehr kryptisch und zumindest schwer zu durchschauen.

      • > Man hat keine Lücke im Lebenslauf, kriegt keine dummen Fragen im
        > Bewerbungsgespräch, bleibt am beruflich Ball und verdient im
        > weiteren Arbeitsleben hoffentlich mehr als man im Dispojahr an
        > Steuern gezahlt hat.

        Ist es damit auch gemeint, dass für Menschen die nichtselbständige Beschäftigung fortsetzen wollen bzw. müssen, die Nachteile von bsplw. einem Dispojahr (oder ähnlicher Vorgang mit gleichem Zweck) nur außerhalb der Finanzen liegen? Wenn die Nachteile sich doch in Finanzen des einen Menschen durchschlagen, dann passiert das auf indirektem Weg?

        Es ist in Ordnung, wenn in Antworten Bezug nur auf die möglichen Nachteile genommen wird, der Community gut bekannt sind bzw. welche man sich ohne viel Nachdenken gut vorstellen kann.

        • Ich denke, ich habe die Frage auch schon beim ersten Mal verstanden.

          Und die Antwort lautet: Nein, die eventuellen negativen Auswirkungen der hier auf der Seite vorgestellten Gestaltungsideen können sich auch auf direkte finanzielle Nachteile beziehen. Zwei Beispiele:
          1. Das Verschieben einer Abfindung ins Folgejahr kann sich steuerlich sehr negativ auswirken, wenn im Folgejahr ein neuer, gleichwertiger Job begonnen wird. Und im alten Jahr ggfs. noch einige Monate ohne Beschäftigung vorlagen.
          2. Der zeitweise Verzicht auf ALG (durch An-/Abmelden oder Dispojahr) kann finanzielle Nachteile mit sich bringen, wenn später dann doch wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird.

          Von diesen Beispielen gibt es vielleicht noch mehr. Ich möchte mir da aber weiter keine Gedanken drüber machen und dies auch nicht näher erläutern. Diese Seite soll weiterhin eine Seite für angehende Privatiers bleiben und für andere Gruppen muss die Warnung genügen, dass die Vorschläge hier u.U. ungeeignet sind.

          Gruß, Der Privatier

  28. Rückmeldung und eine Frage.

    Bereits 2017 bin ich mit damals 57 Jahren mit Abfindungsvertrag ausgeschieden und habe Dispojahr und 2 Jahre Alg1 erfolgreich hinter mir. Ich hatte mich gut vorbereitet und habe Dank dem Privatier viel Geld eingespart. Ich gehörte zu den Begnadeten der frühen Stunde für den die aktuelle Regelung der KV-Beiträge noch nicht zutraf, d.h. ich war während des Dispojahres Familenversichert und hätte das nach der Arbeitslosigkeit auch wieder sein können, wenn ich es mir nicht aus Unkenntnis selbst vermasselt hätte. Weil ich meine Betriebsrente bereits mit 60 beantragte und auch erhalte, durfte ich zwar den doppelten KV-Beitrag dafür abführen, gleichzeitig bewirkten diese Beiträge aber keine Krankenversicherung und mein Einkommen war für die Familienversicherung zu hoch, sodass ich mich „freiwillig“ selbst versichern musste. Das ärgerte mich dermaßen, dass ich mir einen Midi-Job zulegte. Dabei habe ich es perfekt getroffen. Ein befreundeter Unternehmer, für den ich lange nebenberuflich tätig war, stellte mich ein – ein reiner Homeoffice-Job: Ich konstruiere für ihn, bzw. sein Hobby, Kunstwerke, die ich zum Teil mit meinem 3D-Drucker in Modulen zum Zusammenkleben ausdrucke. Für mich eher ein bezahltes Hobby denn Arbeit.

    Da ich nicht weiß, wie lange mein Arbeitgeber noch Bedarf an meinen Diensten hat, könnte ich doch nach einer Kündigung erneut Alg1 beantragen (der Midijob läuft seit einem Jahr). Die Alg1-Zahlungen wären zwar überschaubar, aber immerhin wäre ich bis zur Rente mit 63 krankenversichert.

    Jetzt zu meiner Frage: Für welche Dauer wäre ich Alg1 berechtigt? Im Hinterkopf habe ich da was wie „halbe Zeit der Beschäftigung“, ist aber nur Halbwissen.

    • Moin Holger,

      “ … könnte ich doch nach einer Kündigung erneut Alg1 beantragen“.

      Achtung: Eine „Eigenkündigung“ würde eine Sperrzeit auslösen!

      „Jetzt zu meiner Frage: Für welche Dauer wäre ich Alg1 berechtigt? Im Hinterkopf habe ich da was wie „halbe Zeit der Beschäftigung“, …“

      Ein sozialversicherungspflichtiger (Midi)Job bewirkt:

      12 Monate = Anspruch auf 6 Monate ALG1
      16 Monate = Anspruch auf 8 Monate ALG1
      20 Monate = Anspruch auf 10 Monate ALG1
      24 Monate = Anspruch auf 12 Monate ALG1

      Gruß
      Lars

      • Danke Lars, das hilft mir. Evtl. machte ich das ja sogar noch länger oder aber es gibt zuvor nichts mehr für mich zu tun. Aber gut zu wissen, dass ich mit Ende März nächsten Jahres einen Zeitpunkt kenne, bei dem ich bis zur Rente ab Februar 2024 mit Alg1 auffüllen könnte. Klar, die Kündigung muss vom Arbeitgeber kommen.

  29. Ich hoffe, ich habe mich jetzt nicht selbst reingelegt!?

    Aber zunächst ein paar Details: Gemäß fristgerecht unterschriebenem Aufhebungsvertrag war ich seit 1.7.2021 unwiderruflich freigestellt und mein Arbeitsverhältnis ist seit Ablauf des 31.12.2021 beendet. Damit endet das Dispojahr zum 30.6.2022 (ein Jahr nach Freistellung).

    Ich habe mich nun online am 7.6.2022 arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet und dabei angegeben, dass die Arbeitslosigkeit zum 1.7.2022 beginnt. Leistungen habe ich noch keine beantragt. Ich bin jetzt etwas verunsichert, ob meine Meldung vom 7.6. eventuell das Dispojahr auf schädliche Weise vorzeitig beendet hat. Anders gefragt: was löst das Ende des Dispojahres aus? Das Datum der Meldung oder der in der Meldung angegebene Beginn der Arbeitslosigkeit?

  30. @Radler: Der Bezug von Leistungen / arbeitslos löst die Berechnung von Sperr+Ruhezeiten aus. Also alles richtig gemacht und ab 1.7.22 dann auch ALG1/KV/RV zahlen lassen 😉
    MbG
    Joerg

  31. Ich habe nun den Bescheid von der Arbeitsagentur erhalten. Die AG bestätigt 720 Tage Anspruchsdauer ab 1.7.2022. Allerdings setzen sie eine Sperrzeit ab 1.1.2022 von 12 Wochen und kürzen das Arbeitslosengeld um 180 Tage. Ärgerlich!
    Wenn ich es richtig verstehe, ist dieser Bescheid doch in jedem Fall fehlerhaft, weil die Sperrzeit am 1.7.2021 (wegen unwiderruflicher Freistellung ab 1.7.2021) beginnen müßte. Mit dem falschen Ansatz des 1.1.2022 kommt natürlich ein kein ganzes Dispojahr bis 1.7.2022 heraus.
    Wie legt man denn am besten Widerspruch gegen das falsche Datum und die Kürzung ein? Allein ohne Anwalt oder ist ein Anwalt dringend empfohlen?

    • Die Argumentation für den Widerspruch sollte sinngemäß in etwa wie folgt lauten:

      * Widerspruch gegen die Kürzung der Anspruchsdauer. Eine Kürzung der Dauer erfolgt nämlich nicht, wenn das Ereignis, welches die Sperrzeit begründet, mehr als ein Jahr zurück liegt.
      * Das Ereignis, welches die Sperrzeit begründet, ist aber das Ende der Beschäftigung. Im vorliegenden Fall aufgrund der unwiderruflichen Freistellung also der 30.06.2021
      * Eine Sperrzeit wäre also mit Beginn vom 1.7.2021 zu verhängen.
      * Eine Kürzung der Anspruchsdauer ist bei korrekter Festlegung der Sperrzeit nicht zulässig.

      Die entsprechenden Gesetzestexte sollte man ggfs. erwähnen (siehe entsprechende Beiträge). Ob man dies nun selber hinbekommt oder ob hier ein Anwalt nötig ist, kann ich schlecht beurteilen. Vielleicht kann ein vorab geführtes Telefonat mit der Agentur ja dazu einen Anhaltspunkt liefern: Zeigt sich die Agentur einsichtig, wird es vermutlich ohne Anwalt gehen. Stösst man hingegen auf harten Widerstand, wäre die Unterstützung eines Anwaltes vielleicht angezeigt. In jedem Fall gilt: Zügig handeln, keine Zeit verlieren.
      Viel Erfolg!

      Gruß, Der Privatier

  32. Hallo Herr Ranning,

    zunächst einmal ein großes Lob für Ihrem Blog, ich finde hier Informationen in übersichtlicher, fundierter und komprimierter Form, die ich mir in den letzten Monaten mühselig aus verschiedenen Quellen zusammengesammelt habe – und eben noch einige Aspekte und Hinweise darüber hinaus. Danke dafür, das ist in meiner aktuellen Situation eine große Hilfe!
    Kurz zu mir und meiner Situation: Ich bin 57 Jahre, leitender Angestellter in einem mittelständischen Unternehmen und habe im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, aufgrund dessen mein Arbeitsverhältnis zum 31.08. endet. Ich habe mich vor drei Monaten fristgerecht arbeitssuchend gemeldet.
    Ich möchte mich nun bis zum Erreichen der 58 im Sommer nächsten Jahres selbst finanzieren, um so meinen Anspruch auf ALG1 von 18 auf 24 Monate zu erhöhen.
    Meine konkrete Frage, zu der ich von verschiedenen Sachbearbeitern der Agentur für Arbeit verschiedene Aussagen zu hören bekommen habe, ist nun:
    Kann ich mich zum 31.08. arbeitslos melden und mich dann direkt wieder abmelden, um mich dann im nächsten Jahr nach meinem Geburtstag wieder anzumelden und erhöht diese Vorgehensweise dann meinen Anspruch auf ALG1 auf 24 Monate oder ist es vielmehr so, dass ich – wie ich das auch beim Dispositionsjahr verstanden habe – bis nach meinem Geburtstag warten sollte, um mich dann erst arbeitslos melden!?

    Vielen Dank vorab für eventuelle Antworten!

    Liebe Grüße
    TomekS

    • @TomekS: Besten Tag! Letzteres ist richtig, Alter zum Zeitpunkt der arbeitslos-Meldung zählt. Alles weitere hier im Blog (Risiken, Fristen, etc.)
      MbG
      Joerg

    • Mit der Areitslosmeldung ist es versaut. Also sinnvollerweise wenn möglich erst nach dem Geburtstag. Vielleicht nochmal den Punkt zum Dispojahr sorgfältig rechecherieren.

      Gruß

      B

    • Du kannst dich gleich nach deinem 58. Geburtstag AL melden, dann erfährst Du aber nicht alle Segnungen des Dispojahres. Sprich die Kürzung der Anspruchsdauer erfolgt dennoch. Letzteres kann man nur mit einem vollen Dispojahr verhindern.

      PS: es gibt ein Modell Disporecht, damit wäre es irgendwie möglich. Das muß aber eng mit der Agentur abgesprochen werden, es liegen hierzu aber keine Erfahrungen vor. Vielleicht wollte ein Sachbearbeiter darauf hinaus … https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/

  33. Hallo zusammen,
    bin vor 2 Stunden von meinem fünftletzten Arbeitstag zurückgekehrt, komisches Gefühl nach 25 Jahren. Ich danke euch recht herzlich für die Antworten, diese bestätigen meine Annahme, dass die Sachbearbeiterin, mit der ich gesprochen habe, zwar sehr nett war, aber ich doch Recht habe mit der Vermutung, mich erst nach meinem 58. Geburtstag arbeitslos zu melden… Zum Thema Dispojahr: Meine Personalabteilung meint, dass ich mit meinem Vertrag keine Probleme mit der AfA bekommen sollte (Massenentlassungsanzeige (50 Prozent aller Arbeitnehmer am zentralen Standort entlassen)), Aufhebungsvertrag im Rahmen des Sozialplans unter Einhaltung aller Fristen um „einer ordentlichen Kündigung zuvor zu kommen“, habe die Formulierungen von einem Anwalt prüfen lassen, er meint, ich käme ohne Kürzungen raus, werde das aber die nächsten Tage noch versuchen, weiter zu prüfen – wenn schon die Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung sich nicht auskennt, tut es denn mein Anwalt!?
    Jetzt erstmal ein Glas Rotwein zur Einleitung meines letzten Wochenendes als Angestellter „meiner“ (bald Ex-)Firma und morgen forsche ich weiter…
    Ich wünsche einen schönen Abend und eine gute Nacht!
    lg Tomek

    • Ich bin da ebenfalls recht zuversichtlich, dass es hier zu keiner Sperre kommen wird. Zur Überprüfung möchte ich aber einmal den Beitrag „Sperre beim Arbeitslosengeld“ empfehlen. Dort sind einige der „wichtigen Gründe“ aufgeführt, die dazu führen, dass es keine Sperre gibt. Außerdem gibt es dort einen Link, unter dem man alle Gründe nachlesen kann und auch Beispiele findet, die nicht als wichtiger Grund anerkannt werden.

      Gruß, Der Privatier

  34. Hallo,
    ich habe mir den Beitrag angeschaut, dass stimmt alles soweit:
    Die Kündigung wurde mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt, sie ist auf betriebliche Gründe gestützt („auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse“), die Kündigung würde zum selben Zeitpunkt wirksam wie der Aufhebungsvertrag, die Kündigungsfristen wurden eingehalten (die Kündigungen wurden zum 01.02.2022 ausgesprochen, zum selben Stichtag wurde meine Aufhebung wirksam, meine Kündigungsfrist beträgt 7 Monate, der 31.08. ist offiziell mein letzter Arbeitstag, passt also…).
    Eine Frage noch; Sollte ich die Meldung, dass ich arbeitssuchend bin, auch zurückziehen. oder kann ich diese auch einfach bis zum Juni nächsten Jahres stehen lassen. Zwei Sachbearbeiter meinten nämlich, dass ich das so machen könnte!?
    lg Tomek

    • „Sollte ich die Meldung, dass ich arbeitssuchend bin, auch zurückziehen. oder kann ich diese auch einfach bis zum Juni nächsten Jahres stehen lassen.“

      Theoretisch bist Du im Status „arbeitssuchend“ den Vermittlungsbemühungen der AfA ausgesetzt. Frage deinen Sachbearbeiter, ob er die als arbeitsuchend führt ohne dass er Vermittlungsbemühungen startet.

  35. Hallo Zusammen, ich bin jetzt schon ein wenig weiter geschritten, habe aber jetzt Angst falsche Entscheidungen zu treffen. Vielleicht könnte Ihr mich dabei unterstützen was nun richtig wäre. Die Rahmenbedingungen sind folgende: Ich habe zum 31.12.2021 mit einer Abfindung meiner Arbeitsvertrag gelöst und mich zuvor arbeitssuchend gemeldet. Ich bin nun seit gut einem Jahr im Dispositionsjahr und noch privat krankenversichert und habe seitdem kein Einkommen. Ich werde zum 14.04. diesen Jahres 55 Jahre und bin schwerbehindert. Meine Frau ist gesetzlich versichert. Ich möchte in die gesetzlich Krankenkasse (geht nur bis 55) aber auch den Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld (ab 55). Wann soll ich mich also arbeitslos melden bzw. kann ich jetzt schon in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln?

    • Moin Luckycharm,

      siehe §9 Abs.1 Satz Nr.4 SGB V, wird aber sehr restriktiv gehandhabt und mit 54 Jahren werden sich da evt. keine gesetzlichen Krankenkassen finden bzw. das gilt nur in „Unternehmensbezogene“ Krankenkassen.

      § 9 SGB V Freiwillige Versicherung
      (1) Der Versicherung können beitreten

      xxxxx

      4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,

      etwas Literatur:

      https://www.versicherungsbote.de/id/4881424/Schwerbehindert-PKV-GKV-Altersgrenzen/

      ansonsten: siehe (unten) der letzter Satz vom Privatier.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        vielen Dank für die ausführlichen Informationen.
        Leider sind auch die im Link aufgeführten Kassen ohne Höchstalter nicht mehr aktuell.
        Die BMW BKK hat nun auch ein Höchstalter von 45 Jahren in der Satzung.
        Fast alle Krankenkassen haben das Alter auf 45 Jahren reduziert.
        Ich habe jetzt alles versucht. GKV Spitzenverband sowie Unterverbände und Aufsichtsbehörde kontaktiert. Alles probiert. Es bleibt nur noch der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, dass wird für mich allerdings zu spät sein. Fast 75% der Schwerbehinderten sind über 45 Jahre. Die Krankenkassen hebeln bewust ein Gesetz nach SBG §9 mit Ihrer Satzung aus. Dieses Gesetz wurde mal mit einem guten Vorsatz gemacht, Schwerbehinderten welche im Alter mit erhöhten Kosten zu käpfen haben, die Möglichkeit zu geben, in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Jetzt wurde mit den Satzung das Eintrittalter für diese Möglichkeit derart reduziert, das dieses Gesetz zur Makulatur wurde.

  36. Ich würde einmal prüfen, ob (bzw. ab wann) eine Familienversicherung bei der Ehefrau möglich ist (Anfrage an die KK). Eine Fam.-Vers. ist allerdings eindeutig nicht möglich, wenn seit Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als Abfindung/letztes Gehalt = Monate vergangen sind.

    Falls das nicht gehen sollte, wäre noch die Aufnahme einer versicherungspfl. Beschäftigung eine Möglichkeit, wieder pflichtversichert zu werden und damit in die GKV zu kommen.

    Gruß, Der Privatier
    P.S.: Über die Arbeitslosigkeit wird das nicht funktionieren, zumindest dann nicht, wenn Sie unbedingt die 18 Monate ALG haben möchten. Es wäre aber abzuwägen, was wichtiger erscheint: 18 Monate ALG oder GKV?

    • Hallo Zusammen,

      nun habe ich da nochmals eine Frage, wie Ihr dies seht bzw. was mich erwarten könnte?
      Ich hatte meinen Fall ja bereits geschildert. Ich wollte eigentlich aufgrund meiner Schwerbehinderung nach §9 SBG-V in die gesetzlich KK wechseln und mich dann irgendwann im ersten Halbjahr 2023 arbeitslos melden. Dieses Gesetz ist ja offensichtlich nur noch Makulatur. Da bei mir die Zeit drängt, da ich bald 55 Jahre werde, habe ich mich jetzt daraufhin Anfang Januar 2023 arbeitssuchend gemeldet und ein paar Tage später auch zum 01.03.2023 arbeitslos mit entsprechenden Arbeitslosengeldantrag. Gesprächstermin habe ich jetzt Anfang Februar im Arbeitsamt. Jetzt gibt es ja hier die sog. 3 Monats-Regel. Bei mir ist es aber so, dass ist auch unter meiner Kundennummer des Arbeitsamts hinterlegt, ich hatte mich bereits 3 Monate vor Ende meiner letzten Tätigkeit also im Oktober 2021 arbeitssuchend gemeldet. Nur wurde ich vermutlich nach einen Telefonat mit dem Arbeitsamt im Dezember 2021, in dem ich erwähnte, dass ich zunächst erst einmal ein Dispositionsjahr machen möchte, wieder von denen als arbeitssuchend abgemeldet. Nun war ich ja seitdem über ein Jahr erwerbslos, habe also die Ruhezeit für eine eventl. Sperre schon lange hinter mir. Dann kann ich mich doch auch innerhalb von drei Monaten arbeitssuchend und arbeitslos melden, oder? Denn sonst würde mir die Zeit zu meinem 55 Geburtstag jetzt nicht mehr reichen um durch das Eintretten der Versicherungspflicht in die gesetzliche KK wechseln zu können.

      • Moin Luckycharm,

        aus meiner Sicht alles i.O.
        Die AL-Meldung mit ALG-1 Bezug startet vor dem 55. Geburtstag. Damit tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen KK ein.

        Zur „Arbeitssuchendmeldung“ im Dispositionsjahr nachfolgender Link vom Privatier

        https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/

        Zur „Arbeitslosmeldung“ im Dispositionsjahr nachfolgender Link vom Privatier

        https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/

        oder im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ ab S.204 ff.
        Auf S.207 ist der „normale“ Ablauf einer Arbeitslosmeldung beschrieben, also der Ablauf wenn man „KEIN“! Dispositionsjahr einlegt. (hier muss die Arbeitssuchendmeldung 3 Monate vor Ende der Beschäftigung erfolgen)

        Gruß
        Lars

        PS: Es könnte jedoch („Arbeitssuchendmeldung“ Anfang Januar) die AfA eventuell? eine Sperrzeit von 1 Woche = Meldeversäumnis aussprechen. Trotzdem ist der „Versicherungsschutz“ in der gesetzlichen KK gewährleistet, denn jetzt würde §5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 greifen:

        § 5 Versicherungspflicht
        (1) Versicherungspflichtig sind

        xxxxxxxx

        2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

        https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

  37. Hallo liebe Gleichgesinnte,

    bisher war ich stiller Mitleser. Ich danke dem Privatier und Euch für die vielen Infos, die mich zu folgender Rechnung führten:

    Letzer Arbeitstag 30.11.2022: Bisher weder arbeitssuchend noch arbeitslos gemeldet (Ruhezeit, Sperrzeit)

    Ab 01.12.2022 Übernahme Pflege Schwiegermutter (Pflegegrad III) dadurch Anmeldung durch Pflegeversicherung der Schwiegermutter zur Rentenversicherung und Arbeistlosenversicherung.
    Könnte mir diese Anmeldung Probleme bereiten?

    Innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten müssen 12 Monate Sozialversicherungspflicht bestanden haben, das entspricht der Zeit vom 01.12.2021 bis 30.11.2022.
    Die Arbeitssuchendmeldung müsste meiner Rechnung nach spätestens am 31.01.2024 erfolgen.
    Spätester Zeitpunkt für die Arbeitslosenmeldung und somit Bezug des ALG I wäre im Mai 2024 (= 30. Monat ab 01.12.2021). Meinen 58. Geburtstag feiere ich am 02.06.2024!

    Somit habe ich, meiner Rechnung nach, einen Monat zu früh die Firma verlassen und damit meinen Anspruch von 24 Monate ALG I auf 18 Monate reduziert.

    Stimmt meine Rechnung? Ich freue mich über jegliches Feedback.

    Viele Grüße aus dem Badischen.

    Tom

    • Moin Tom H.,

      heute früh auf die Schnelle:

      „Somit habe ich, meiner Rechnung nach, einen Monat zu früh die Firma verlassen und damit meinen Anspruch von 24 Monate ALG I auf 18 Monate reduziert.

      Stimmt meine Rechnung?“

      Ich empfehle hierzu eine Beratung bei der AfA anzustreben:

      Auszug aus dem §150 Abs.2 Satz Nr.4 „Bemessungszeitraum und Bemessungszeitrahmen“

      (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

      …………

      4.) Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,

      Zum Bemessungsrahmen:

      Hier müssen in den zurückliegenden 2 Jahren min.150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen. Wenn der ALG-1 Bezug nach dem 58.Lebensjahr (also bei dir 03.06.2024) startet, müssen vom 04.06.2022 bis zum 03.06.2024 min. 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen. Das wäre nach deinen Angaben erfüllt.

      (November 2022; Oktober 2022; September 2022; August 2022, Juli 2022 und fast der gesamte Juni 2022), damit müssten über 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen.

      „Ab 01.12.2022 Übernahme Pflege Schwiegermutter (Pflegegrad III) dadurch Anmeldung durch Pflegeversicherung der Schwiegermutter zur Rentenversicherung und Arbeistlosenversicherung.“

      Stichwort Krankenversicherung: (f. gesetzlich Krankenversicherte)

      Möglichkeit: u.U. Versicherungsschutz bei der Ehefrau in die Familienversicherung. Falls das nicht geklappt hat, dann frw. gesetzlich krankenversichert. Liegen die Einnahmen unter 1131,67 €/Monat, dann ist hier ein KK-Beitrag von ca.220€/Monat fällig. Es gibt aber noch die Möglichkeit (per Antrag) sich die Monatsbeträge über die Pflegeversicherung der Schwiegermutter erstatten zu lassen. In „Vorkasse“ muss man hierzu aber gehen. Etwas Literatur z.B. von der TK und der AOK kann ich heute Abend heraussuchen.

      Gruß
      Lars

  38. Hallo Lars,

    danke für deine Erläuterungen, ich versuche mal deine Ideen zusammenzufassen:
    Es heißt unter 4. „Zeiten, in denen ARBIETSLOSE…“ – ich bin nicht arbeitslos, sondern erwerbslos. An der Begrifflichkeit könnte es erstmals scheitern.

    Laut Gehaltsabrechnungen vom 1. Juni bis 30. November 2022 wurden mir 131 Tage mit Arbeitsentgelt vergütet, also erreiche ich die 150 Tage leider auch nicht 🙁 Also bleibt es doch bei 18 Monaten.

    Krankenversicherung: Der Dezember 2022 müsste über die Familienversicherung meiner Frau abgedeckt sein (Bestätigung der KK liegt noch nicht vor). Ende Januar 2023 (also in ein paar Tagen) soll nun die Abfindung gezahlt werden und damit muss ich mich wohl für 12 Monate zum Höchstbeitrag freiwillig versichern (Jan. 2023 bis Dez. 2023), das ist für mich die Höchststrafe, da ich schon seit Jahren nicht mehr zum Arzt gehe.

    Dein Tipp „Antrag Erstattung der KK-Beiträge durch Pflegeversicherung“ habe ich versucht zu recherchieren, finde aber weder bei der AOK noch bei der TK Infos, daher bedanke ich mich bereits im Voraus für jegliches Material, was du mir hierzu heraussuchen kannst.

    Viele Grüße
    Tom

    • Moin Tom H.,

      Wurde die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten? Wenn ja, dann verbeitragt die KK die Abfindung nicht.

      Die Links bezüglich AOK und TK habe ich eingestellt. Wenn in einen Kommentar mehr als 1 Link verknüpft wird, dann muss der Privatier den Kommentar erst freischalten. Du musst deshalb noch etwas warten.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        das mit der Kündigung ist so eine Sache. Erst hieß es bei der KK, dass als Kündigungsdatum das Datum des Aufhebungsvertrages zählt (04.05.2022). Da ich undkündbar war sollte die Kündigungsfrist von 7 Monate zum Monatsende gelten, was dann zum 31.12.2022 geführt hätte.

        Bei einem späteren Anruf bei der KK teilte man mir mit, dass diese Regelung bisher immer aus Kulanzgründen und damit nicht gesetzeskonform so gehandhabt wurde und nicht mehr angewendet werden darf. Jetzt heißt es, dass ab Zahlung der Abfindung (Ende Januar 2023) 12 Monate für die Verbeitragung herangezogen werden.

        Das Gesetz sieht für den Status „unkündbar“ keinen zeitlichen Rahmen vor. Ein Urteil scheint es hierzu auch noch nicht zu geben.

        VG Tom

    • @Tom,
      noch eine Nachfrage: Wie hast du die 131 Tage mit Arbeitsentgelt gezählt? Nur jeweils Mo-Fr ? … oder lag im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 30.11.2022 auch eine AU vor?

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        kein Arztbesuch – keine AU :-). Ich habe die Arbeitstage, die in jeder Gehaltsabrechnung stehen, zusammengezählt – also die maximalen Arbeitstage im jeweiligen Monat ohne Feiertage und Wochenenden.
        VG
        Tom

        • Moin Tom H.,

          das ist so nicht richtig. Es würden, wenn du die AL-Meldung und ALG-1 Bezug 1 Tag nach deinen 58. Geburtstag (02.06.2024) startest (also den 03.06.2024) der Bemessungsrahmen vom 04.06.2022 bis zum 03.06.2024 betrachtet. Und hier kommst du auf über 170 Tage mit Entgeltanspruch. (nicht nur die Arbeitstage Mo.-Fr. betrachten).

          Der genaue Passus aus dem §150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen lautet:

          (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn:

          1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält

          Gruß
          Lars

          PS: im nachfolgenden Link … siehe Abschnitt „Bemessungsentgelt“ … Stichwort „Suche nach beitragspflichtigem Einkommen“ … es sind bei dir fast 6 Monate, also die 150 Tage überspringst du = erfüllt!

          https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/arbeitslosengeld/hoehe-arbeitslosengeld-berechnen

          • Hallo Privatier,
            hallo Lars,
            seit dem letzten Kontakt ist wieder ein Jahr (!) vergangen und ich bereite mich gerade auf den Kontakt mit dem Arbeitsamt vor.
            Hierfür habe ich nochmals das Kapitel 6 im Buch gelesen und bin auf einen Aspekt aufmerksam geworden, den ich bei den obigen Überlegungen nicht „auf dem Schirm hatte“. Auf den Seiten 188 und 210 steht „Arbeitslosenmeldung muss spätestens 18 Monate ab Beschäftigungslosigkeit (in meinem Fall 1.12.2022) erfolgen.“
            Somit wäre der letzte Tag der 18 Monate der 31. Mai 2024. Ich werde am 2. Juni 2024 erst 58 Jahre alt 🙁
            Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ich mich zwingend bis allerspätestens 31. Mai arbeitslos melden, sonst verliere ich den kompletten Anspruch von wenigstens 18 Monaten. Am 2. Juni 2024 komme ich, wie im Buch beschrieben, nicht mehr auf die 48 Versicherungspflichtmonate, da mein Dispojahr zu diesem Zeitpunkt 18 Monate und 1 Tag gedauert hätte (Seite 225).
            Habe ich einen Denkfehler oder gibt es in Bezug auf die Pflege (ab 1.12.2022 = Tag der Beschäftigungslosigkeit) einen Paragraphen, der diese beiden Bedingungen aushebelt, den ich noch nicht kenne?

          • Moin Tom H,

            auf die Schnelle.

            Während der Pflegezeit ab 01.12.2022 bis jetzt entrichtete doch die Pflegekasse Deiner Schwiegermutter (Pflegegrad III) für Dich ALV-Beiträge? Damit bist Du in dieser Zeit nach §26 Abs.2b SGB III Versicherungspflichtig in der ALV.

            Auszug:

            §26 SGB III „Sonstige Versicherungspflichtige“

            (1) Versicherungspflichtig sind

            xxxxxxx

            (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

            xxxxxxxxx

            2b. von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder ……

            wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

            Den Begriff „UNMITTELBAR“ klären wir noch ab.

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__26.html

            weiterführende Literatur:

            https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer-sgbiii-150-bemessungszeitraum-und-bemessungsrahmen-234-pflegezeit_idesk_PI42323_HI2969893.html

            Nun zum Begriff „UNMITTELBAR“: Nachfolgende Begriffserklärung vom BMG = Bundesministerium für Gesundheit (siehe nachfolgender Link)

            Auszug:

            Diese Versicherungspflicht tritt nur dann ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung war oder einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hatte – in erster Linie also Arbeitslosengeld. „Unmittelbarkeit“ in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht oder dem Bezug der Entgeltersatzleistung und dem Beginn der versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit nicht mehr als ein Monat liegt.

            Auszug Ende.

            https://www.bundesgesundheitsministerium.de/soziale-absicherung-der-pflegeperson

            Zum Kommentar: Ich werde am 2. Juni 2024 erst 58 Jahre alt 🙁

            Meine Interpretation:
            Wenn die AL-Meldung zum 03.06.2024 erfolgt (58-iger Schwelle übersprungen = 24 Monate ALG-Anspruch) und um nicht „fiktives Arbeitslosengeld“ zu erhalten, muss vom 03.06.2024 eine Rückbetrachtung von 2 Jahren vorgenommen werden (siehe §150 Abs.4 SGB III), d.h. vom 02.06.2024 bis zum 03.06.2022. Und in dem Zeitraum vom 04.06.2022 bis zum Ausscheiden am 30.11.2022 müssen 150 Tage mit Arbeitsentgelt belegt sein.

            Warte hierzu noch auf die Einschätzung und Kommentar vom Privatier und/oder anderen Kommentatoren.

            Gruß
            Lars

          • Ich kann mich da nur dem Kommentar von Lars anschliessen. Und um das mal kurz zusammenzufassen: Wenn alle Bedingungen (z.B. Pflegegrad, Stundenzahl, etc.) für eine lückenlos an das Arbeitsverhältnis anschliessende Pflegetätigkeit erfüllt sind und die Krankenkasse des zu Pflegenden Beiträge zur ALV gezahlt hat, sollte eine Arbeitslosmeldung zum 58. Geburtstag die erwünschten 24 Monate ALG bescheren.

            Ich würde mich aber auf diese Einschätzung keinesfalls verlassen! Sondern den ohnehin in Kürze geplanten Kontakt zur Arbeitsagentur dazu nutzen, einen Beratungstermin durch die Leistungsabteilung abzustimmen und bei diesem Termin nach dem exakten Datum für die Arbeitslosmeldung zu fragen, bei dem keine Nachteile entstehen.
            Die Agentur ist zu einer solchen Beratung verpflichtet. Insbesondere dann, wenn konkrete Fragen gestellt werden und Vor- und Nachteile abgewogen werden sollen.

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Lars,
            hallo Privatier,
            da will man sich selbst beruhigen, in dem man sich vorbereitet und dann bekommt man erst recht Panik… Vielen Dank, für die wie immer professionelle Hilfe. „Unmittelbar“ ist gegeben und die Bedingungen für die Betreuung mit Pflegegrad III ebenfalls. In den beigefügten Links habe ich auch keine nicht erfüllten Bedingungen gefunden, das Kapitel Arbeitsagentur kann also angegangen werden. Falls gewünscht, kann ich gerne berichten, in welcher Form es geklappt hat.
            Viele Grüße
            Tom H.
            P.S. Ich habe keine Möglichkeit gefunden, unter dem Post des Privatiers zu antworten, ich hoffe, das passt hier so.

          • Hallo Lars,

            ich hätte da noch ein Frage zur Arbeitslosenmeldung (siehe dein Kommentar vom 19.04.24/19:04 Uhr – auf den ich leider nicht „antworten“ kann).
            Ich bin als Pfleger immer noch bei der Krankenkasse meiner Schwiegermutter (Pflegegrad III) gemeldet.
            Voraussetzung hierfür ist, dass ich weniger als 30 Stunden/Woche erwerbstätig bin. Nun sieht die Planung vor, mich zum 3.6.2024 (am 2.6.24 werde ich 58 Jahre alt) arbeitslos zu melden.
            Meine Frage: Wenn ich „Vollzeit“-ALG beantragen möchte, muss ich mich dann von der Pflege abmelden, damit ich dem Arbeitsmarkt vollzeit zur Verfügung stehe?

            Wenn ja, was wäre dann der richtige Zeitpunkt um diese Abmeldung vorzunehmen? 2.6.24 oder 3.6.24 oder besser mehrere Tage vor oder nach der ALG-Meldung?
            Gibt es, wie bei Beginn der Pflegetätigkeit, eine Pufferzeit für diese ggf. notwendige Abmeldung?

            Da das ALG wesentlich höher ist, als das Pflegegeld, möchte ich den Anspruch auf keinem Fall gefährden, lieber verzichte ich auf das Pflegegeld.

            Für eine Hilfestellung, wäre ich sehr dankbar.

            Viele Grüße
            Tom H.

            (Kinder, wie die Zeit vergeht. Ich bin jetzt schon 17 Monate zu Hause und es kommt mir vor, als wäre es erst gestern gewesen…)

          • Moin Tom H.,

            „Meine Frage: Wenn ich „Vollzeit“-ALG beantragen möchte, muss ich mich dann von der Pflege abmelden, damit ich dem Arbeitsmarkt vollzeit zur Verfügung stehe? “

            Nein Tom, dass musst Du nicht. Und u.U. gibt es auch einen sogenannten „Ausnahmetatbestand“ in Hinblick auf Aufnahme einer „zumutbare Beschäftigung“. Einen rechtlichen Anspruch gibt es hierauf aber nicht. Das unterliegt einer „Ermessensentscheidung“ der/des AfA-SB. Hierzu wird mit Dir besprochen, ob z.B. ein anderes Familienmitglied evt. Deine Pflegezeit während der ALG-Bezugszeit übernehmen könnte oder eine eventuelle Ausweitung über den Pflegedienst möglich wäre.

            Tipp: einmal den §151 Abs.5 durchlesen. Dazu folgende Frage: Wieviel betrug bei Dir die durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum?

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html

            Und die Empfehlung vom Privatier siehe Kommentar 19.02.2024 beachten, dito nachfolgender Link letzer Absatz:

            https://www.pflegeberatung.de/pflegeanspruch/pflege-finanzieren/arbeitslosigkeit-und-pflegegeld-fuer-angehoerige

            Gruß
            Lars

          • Hallo Lars,
            danke für deine Einschätzung. Vor der fiktiven Berechnung (§152) bammelt mir etwas, da ich außer einer Berufsausbildung nichts vorweisen kann und das wäre dann echt bitter.
            Den § 151 (5) verstehe ich nur bis zum Komma „leisten will oder kann,…“. Was bedeutet „…, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.“? Im Bemessungszeitraum komme ich auf 150 Tage mit 35h/Woche bei meinem Ex-Arbeitgeber (danke für deine Berechnung oben). Danach übernahm ich die Pflege mit 12.5 h/Woche, sonst habe ich nicht gearbeitet.

            Meine Frau könnte Ihre Arbeitszeit reduzieren und die Pflege wieder übernehmen, wie vor meiner Kündigung. Wir überlegen beide den Termin beim Amt wahrzunehmen, sind uns aber uneinig, wie das beim Berater ankommen könnte. Was haltet Ihr von dieser Idee?
            Vielen Dank und beste Grüße
            Tom H.

          • Moin Tom H.,

            „Vor der fiktiven Berechnung (§152) bammelt mir etwas, da ich außer einer Berufsausbildung nichts vorweisen kann und das wäre dann echt bitter.“

            Es kommt auf die benötigte berufliche Qualifikation an, welche für die VERMITTELTEN JOB`s notwendig sind bzw. hierfür gefordert werden. Beim Erstgespräch sollte/muss der Arbeitsloser auch seinen Lebenslauf mitbringen. Aus dem Lebenslauf erfolgt eine berufliche Eingruppierung, auf welche Stellen der Arbeitsloser von der AfA vermittelt werden könnte.

            Zum §152 Abs.2 SGB „Fiktive Bemessung“ folgendes:

            (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.

            Wenn man dem AfA-SB darlegen kann, dass z.B. durch berufliche Weiterbildungen (s. auch Lebenslauf … Stichwort: Zertifikate + dem Arbeitszeugnis evt. sogar mit Personalverantwortung) sich beruflich weiterentwickelt hat und dieses Know-How für die benötigte Stelle erforderlich ist, kann der AfA-SB auch eine höhere Qualifikationsstufe als ALG-Berechnungsgrundlage ansetzen. (Ermessensgrundlage des AfA-Mitarbeiters)

            Ein praktisches Beispiel:

            Arbeitsloser siehe Lebenslauf / Arbeitszeugnis arbeitete als SAP = Schweißaufsichtsperson. Seine berufliche Ausbildung = Facharbeiter (Konstruktionsmechaniker Fachrichtung Schweißen)

            Qualifikationsstufe 3: = Facharbeiter / Konstruktionsmechaniker, dann berufliche Weiterbildung zum Schweißfachmann … vom Schweißfachmann berufliche Weiterbildung zum Schweißtechniker (neu: keine separate Technikerausbildung notwendig) / Prüfung erfolgte über DVS-SLV … dann AfA-Bewerbung als Schweißaufsichtsperson Offshore/Onshore i.S. DIN EN ISO 14731 = Qualifikationsstufe 2

            https://www.schweissen.blog/post/artikel/2018/10/24/vom-schweissfachmann-zum-schweisstechniker-aufsteigen-so-gehts

            „Was bedeutet „…, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.“? Im Bemessungszeitraum komme ich auf 150 Tage mit 35h/Woche bei meinem Ex-Arbeitgeber“

            Das bedeutet, dass Du Dich wieder min.35/h pro Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen solltest, ansonsten wird das ALG bei niedrigerer Bereitschaft (Stundenzahl) prozentual gekürzt.

            „Wir überlegen beide den Termin beim Amt wahrzunehmen, sind uns aber uneinig, wie das beim Berater ankommen könnte. Was haltet Ihr von dieser Idee?“

            Wieso denn nicht, eventuell sogar vorteilhaft falls es weitere Abstimmungen/Frage in Bezug zur Pflege kommen sollte. Den Pflegegrad III auch ansprechen, die AfA Mitarbeiter haben einen gewissen Ermessensspielraum in Bezug auf „Zumutbarkeit einer Beschäftigungsaufnahme“ (Ermessensgrundlage des AfA Mitarbeiters)

            „Meine Frau könnte Ihre Arbeitszeit reduzieren und die Pflege wieder übernehmen, wie vor meiner Kündigung.“

            Das würde ich im AfA-Gespräch erst einmal nicht anschneiden. Warte hierzu ab, wie sich das Gespräch entwickelt. Diese Möglichkeit würde später auch noch möglich sein, in Abhängigkeit der eventuellen Jobangebote und Zukunftsplanung. (Ersteinmal die Pflege weiter von Dir durchführen)

            Gruß
            Lars

  39. Moin,
    ich plane, mich NACH meinem Dispojahr zum 1.7.2023 offiziell arbeitslos zu melden. Vorher werde ich jedoch vom 14.06. bis 23.06. noch im Urlaub sein. Nun meine Frage: Wann soll ich mich (online) für den 1.7. melden? Konkret geht es darum, ob ich mich vor dem 13.06. oder nach dem 23.06. bei der AfA melden sollte. Meine Befürchtung bei einer Meldung vor dem 13.06. wäre, dass ein übereifriger Mitarbeiter bei der AfA mir gleich einen Termin während meines Urlaubs verpasst. Das möchte ich vermeiden und bin daher für Kommentare zum richtigen Timing der Meldung dankbar. Danke im Voraus für die Hilfe.

    • Wieso meldest Du Dich nicht AM 01.07.23 arbeitssuchend und arbeitslos (bringt Dir doch keinen Vorteil, Dich schon früher zu melden…)?

      Damit das online reibungslos funktioniert, solltest Du vorher schon ein Nutzerkonto bei der AfA eröffnen und verifizieren.

      Gruß
      The_Doctor

      • Danke für den Hinweis zum Nutzerkonto – werde mal checken, ob meins soweit aktuell und verifiziert ist.

  40. Moin,
    kurze Frage:
    Wie kann ich meine Arbeitlosmeldung zum 1.7.2023 machen, da er diesmal ein Samstag ist ? Wie gehe ich am besten vor, ohne mein Anspruch zu gefährden ? Online oder per Telefon ?

    Danke für die Hilfe.

    • § 141 SGB 3
      „Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.

      Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.“

        • Mindestens einmal muß man sich persönlich melden (oder elektronisch mit ePerso oÄ).
          Vorher mit Wirkung zum 1.7. ist kein Problem.

          • Ahh, ok, danke.
            Dann könnte ich mich z.B. am 28.06. mit Wirkung zum 1.7. persönlich vor Ort arbeitslos melden? Leider habe ich keinen ePerso, deshalb geht online nicht.

  41. Hallo ich habe folgende Frage:

    Zum 31.12.2022 habe ich per Ausscheidensvereinbarung mein Arbeitsverhältnis beendet und möchte ab 01.01.2024 mein über jahrzehntelange ununterbrochene Beschäftigung erworbenes Anrecht auf Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen.

    Im Januar 2023 bin ich 58 Jahre alt geworden.

    Bisher habe ich mit dem Arbeitsamt noch keinen Kontakt aufgenommen.

    Meine Frage lautet daher: bis wann spätestens muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden, wenn ich ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld beziehen möchte?

    Kann die Agentur für Arbeit, wenn ich mich bereits im September oder Oktober mit ihr in Verbindung setze, gegen meinen Wunsch ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld zu beziehen, abweichend davon einen anderen Starttermin zum Bezug des Arbeitslosengelds festsetzen?

    Würde mich sehr über eine Nachricht freuen.

    • Moin Calypso2000,

      „Meine Frage lautet daher: bis wann spätestens muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden, wenn ich ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld beziehen möchte?“

      siehe §141 Abs.2 SGB III „Arbeitslosmeldung“

      § 141 Arbeitslosmeldung

      xxxxxxxxxxx

      (2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__141.html

      Das wäre dann spätestens der 02.01.2024.

      „Kann die Agentur für Arbeit, wenn ich mich bereits im September oder Oktober mit ihr in Verbindung setze, gegen meinen Wunsch ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld zu beziehen, abweichend davon einen anderen Starttermin zum Bezug des Arbeitslosengelds festsetzen?“

      Nein, definitiv nicht.

      Gruß
      Lars

      • Kleiner Tipp Meinerseits: Hatte ein ähnliches „Meldetagproblem“ im Juli. Konnte mich aber problemlos bereits 3-4 Tage vorher zum Stichtag 01.07. arbeitslos melden.Sollte also auch mit dem 1.1. funktionieren, wenn Du Dich am 26. oder 27.12. auf dem Amt zum 1.1. arbeitslos meldest.

  42. w/Wachstumschancengesetz und Berechnung der 5tel Regelung durch den Arbeitgeber: das BMF aht am 3.11.23 (BMF v. 03.11.2023 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :010) mitgeteilt: „Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz. Diesbezüglich wird Anfang 2024 – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.“ Aus meiner Sicht bedeutet das, dass es bis Anfang 2024 (Februar) alles bleibt wie es ist.

  43. Moin Zusammen,

    Abfindungen ab 2024: Anwendungen Fünftelregelung durch den Arbeitgeber

    Die Bundesregierung hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Im Finanzausschuss … siehe Drucksache 20/9431 auf S.53 (Passus füge ich an) … wurde die Änderung zum §39b Abs. 3 EStG Streichung Satz 9 und Satz 10 durchgewunken.

    Wachstumschancengesetz Artikel 5 Punkt Nr.13 auf S.53

    Entwurf:
    13. § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben.

    Beschluss des 7. Ausschusses
    13. b) Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben.

    Offen hierzu ist die Entscheidung des Bundesrates. Die Entscheidung zum Wachstumschancengesetz vom Bundesrat wird am 24.11.2023 unter TOP59 erfolgen. Und dazu gibt es auch schon die Drucksache 588/23 vom Bundesrat und hier unter Artikel 5 „Weitere Änderungen zum Einkommensteuergesetz“ auf S.20 Punkt 12b)

    12. § 39b wird wie folgt geändert:
    b) Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben !!!!

    siehe nachfolgender Link unterscrollen auf TOP59, dort unten die angefügte pdf-Datei:

    Drucksache: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (PDF, 1MB, nicht barrierefrei)
    anklicken, … der entsprechende Passus vom Bundesrat „Gesetzesbeschluss
    des Deutschen Bundestages“ befindet sich auf S.20 Punkt Nr.12b

    https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/bundesrat-kompakt-node.html

    Fazit.
    So wie es aussieht, kann ab 2024 die Fünftelregelung durch den AG nicht mehr durchgeführt werden. (…. Abwarten bis zum 24.11.2023)

    Gruß
    Lars

  44. Moin Zusammen,

    so, dass Wachstumschancengesetz geht in den Vermittlungsausschuss. Es wird eine generelle Überarbeitung vom Bundesrat gefordert. Ob es dieses Jahr überhaupt noch zu einer Einigung mit dem Bundesrat kommt ist fraglich und muss abgewartet werden.

    Fazit: Eventuell bleibt es bei der alten Fassung des Paragrafen 39b EStG. Wäre für ALLE die in 2024 eine Abfindung erwarten wünschenswert … damit besteht weiterhin die Möglichkeit das der AG die Fünftelregelung anwenden kann.

    Und noch ein Zitat aus der Plenarsitzung:

    „Dieses Gesetz muss zurück in die Montagehalle“

    Gruß
    Lars

    • Hallo zusammen,
      ich habe zum Thema Wachstumschancengesetz ein Schreiben meines ehemaligen Arbeitgebers erhalten, nachdem die Fünftelregelung für den Arbeitgeber zum 1.1.2025 entfällt. Da ich einen Teil meiner Abfindung erst in 2025 bekommen werde, war ich kurz erschrocken. Doch wenn ich alles richtig verstanden habe, dann bekomme ich zwar Anfang 2025 einen niedrigeren Betrag ausbezahlt, aber mit der Steuererklärung für das Jahr 2025 wird das wieder ausgeglichen.
      Ein Anruf beim Finanzamt zu dieser Frage war übrigens nicht hilfreich. Die Dame meinte, sie seien dazu nicht geschult und sie kenne diesen Schaverhalt auch nicht. Na, dann hoffen wir mal, dass die Mitarbeiter noch im Laufe des Jahres 2024 geschult werden, denn spätestens ab 2025 wird es vermutlich einige Fragen dazu geben…

      • Moin MarcoP,

        “ Doch wenn ich alles richtig verstanden habe, dann bekomme ich zwar Anfang 2025 einen niedrigeren Betrag ausbezahlt, aber mit der Steuererklärung für das Jahr 2025 wird das wieder ausgeglichen.“

        Ja, richtig verstanden, ab 2025 darf der AG die Fünftelregelung nicht mehr anwenden. Mit der Einkommensteuererklärung für 2025 wird das aber wieder glatt gezogen.

        Was macht mich stutzig ?:

        Du hattest geschrieben: „Da ich einen Teil meiner Abfindung erst in 2025 bekommen werde, …“

        Das kann u.U. dazu führen, daß eine „Fünftelregelung“ NICHT angewendet werden kann. Ich zitiere aus den LStH 2024 Anhang B, Anhang 15:

        III.Zusammenballung von Einkünften i.S.d.–im Sinne des/der § 34 EStG
        1.Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (>1. Prüfung)

        1)Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14.8.2001 – BStBl 2002 II S. 180 m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem VZ zufließen. 2)Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen VZ ist deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3.7.2002 – BStBl 2004 II S. 447, >1. Prüfung). 3)Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt (>BFH vom 25.8.2009 – BStBl 2011 II S. 27). 4)Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.

        Fazit: ZUSAMMENBALLUNG

        Wenn die „Teil“zahlung <10% der Hauptzahlung beträgt, dann kann die Abfindungszahlung auch über 2 VZ erfolgen.

        https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-15-Druck/inhalt.html

        Falls zusätzlichen Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren VZ erfolgen sollten, hier die Bestimmungen siehe Rz (Randziffer) 14 weiterlesen.

        Gruß
        Lars

        • Hallo Lars,
          danke für deine schnelle Reaktion und die ausführlichen Verweise. Der ander Teil meiner Abfindungssumme ist in die betriebliche Altersversorgung umgewandelt worden. Das heißt also, ich bekomme tatsächlich nur diese eine als solches deklarierte Abfindungszahlung, und zwar im Januar 2025.
          Ich gehe also weiter davon aus, dass für mich als Arbeitnehmer weiterhin die Fünftelregelung gelten wird – nur eben für den ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr und es sich deshalb für mich nur um eine Liquiditätsverschiebung handelt.

        • Ich hatte diese Info hier vor allem geschrieben, weil mir aufgefallen war, dass es zum Thema Wachstumschancengesetz hier noch den Stand von November 2023 gab und das Gesetz ja nun anscheinend im März 2024 verabschiedet wurde. So schrieb es mir jedenfalls mein ehemaliger Arbeitgeber im Juni 2024.

  45. Die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt,
    stellt sich ebenfalls wenn es mit dem ALG1 zuende geht.
    Meine Frage in diesem Zusammenhang wäre:

    Angenommenen meine ALG1 Phase würde am 27.03.2024 zu Ende gehen.
    Ich Erkranke aber am 25.3.2024 sagen wir für 14 Tage, bis zum 05.04.2024.
    Was passiert mit den Zahlungen meines ALG1 Anspruch? Laufen die Zahlungen dann etwa weiter noch bis zum 05.04.2024 , oder ist am 27.03.2024 Schluß damit?

    • Die ALG1 Zahlungen laufen auch bei Arbeitsunfähigkeit zunächst unverändert fort – ähnlich wie bei der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wenn aber ALG-Anspruch vollständig aufgebraucht ist (im Beispiel am 27.03.) enden die ALG-Zahlungen.

      Gruß, Der Privatier

  46. Hallo zusammen,
    zuerst möchte ich mich kurz vorstellen und hätte mir gewünscht, diese wirklich sehr sinnvolle Seite schon eher entdeckt zu haben! Ich befürchte nämlich, dass ich einen großen Fehler begangen habe.
    Es ist schon Wahnsinn, wie kompliziert diese Thema ist und ich brauche noch viele Abende des Nachlesens und sicherlich auch einige Nachfragen, um hier irgendwann durchzublicken.
    Jetzt aber erstmal kurz zu meiner Geschichte:

    Am 31.03.2021 wurde mir zum 31.01.2022 nach 28 Jahren betriebsbedingt mit 10 Monaten Kündigungsfrist und mit einer ordentlichen Abfindung gekündigt.
    Ich wollte mich dann eigentlich frühestens zum 01.06.2022 arbeitslos melden, da ich am 22. Mai 2022 50 Jahre alt geworden bin und damit 15 statt 12 Monate Anspruch auf ALG 1 gehabt hätte.

    Warum hätte?: Am 13. Mai 2022 hatte mein Vater leider einen schweren Unfall und hat Monate lang im Krankenhaus, in der Geriatrie und später in der Kurzzeitpflege um sein Leben und die Rückkehr nach Hause gekämpft. In dieser Zeit bin ich fast täglich relativ weite Strecken in die verschiedenen Häuser gefahren, um ihn zu besuchen, im Mut zuzusprechen und ihn mühsam wieder aufzupäppeln. Zusätzlich ist auch meine Mutter pflegebedürtig (aber noch ohne Pflegegrad), sodass ich meine eigene Zukunft in den Hintergrund gestellt und von meiner Abfindung gelebt habe.
    Seit dem 09.09.2022 habe ich meinen Vater dann nach Hause bekommen und ihn im Rahmen einer Pflegetätigkeit gepflegt, wofür mir die Pflegeversicherung meines Vaters auch Rentenversicherungsbeiträge bezahlt hat. KK-Beiträge habe ich selber bezahlt.
    Leider ist mein Vater nun aber völlig unerwartet am 18.12.23 verstorben und erst jetzt fühle ich mich langsam wieder in der Lage, mich um meine Zukunft zu kümmern.

    Ich fürchte jetzt nur, dass ich meinen Anspruch auf ALG 1 komplett verloren habe.
    Hätte ich diese Seite eher gefunden, hätte ich sicherlich den „Trick“, mit dem 1 Tag und Wiederabmeldung praktiziert. Aber dafür ist es jetzt ja zu spät.

    Meine konkrte Frage ist jetzt also, ob die Pflegetätigkeit irgendwie meinen Anspruch auf ALG1 aufrecht erhält. da ich ja sonst in der 30 montigen Rahmenfrist keine ausreichenden Anwartschaften erreicht habe?

    Also nochmal zusammengefasst:
    „Kündigung“ am 31.03.2021 zum 31.01.2022.
    „Privatier“ ohne jegliche Meldung beim Arbeitsamt seit 31.01.2022.
    „Pflegetätigkeit“ für meinen Vater vom 09.09.2022 bis zum 18.12.2023.

    Sieht hier jemand noch eine Chance für mich auf den Anspruch auf ALG1?
    Was heißt denn?: Zeiten in denen Sie einen Pflegebedürftigen gepflegt und „deshalb versicherungspflichtig“ waren können die Anwartschaften erfüllen?

    Viel Fragen und viel Text. Es ist mir auch sehr unangenehm, euch damit zu belästigen. Aber alleie blicke ich da im Moment (noch) nicht durch und ich habe Angst mit dem 02.01.2024 noch ein Datum zu verpassen.
    Vielen Dank schon mal an alle, die mir vielleicht weiterhelfen können!

    • Es tut mir sehr leid, dass ich hier eine negative Einschätzung abgeben muss. Denn das hat wahrlich niemand verdient, der sich als Pflegeperson um die nächsten Angehörigen kümmert und dabei verständlicherweise keinen Kopf dafür hat, sich in komplexe Gesetze zu vertiefen.

      Die Kernfrage im vorliegenden Fall ist, ob die Zeiten der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden oder nicht. Und meiner Einschätzung nach lautet die Antwort leider: Nein.
      Begründung: Der entsprechende Gesetzestext findet sich im §26 Abs.2b SGB III, der da lautet:
      „Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 … (weitere Bedingungen)…in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.“
      Und das heisst nichts anderes, als dass die Pflegetätigkeit nur dann zählt, wenn man entweder seine Berufstätigkeit für die Pflege unterbricht oder die Pflege parallel zu einer bestehenden Arbeitslosigkeit stattfindet. Ein pflegender Privatier ist daher nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
      Und ohne die Zeiten der Pflege kommen für die Anwartschaftszeit des ALG-Anspruches einfach nicht genügend Zeiten zusammen.
      Es tut mir leid…

      Gruß, Der Privatier

  47. Vielen Dank für dieser Einschätzung. 🙁

    Das ist natürlich ein großer Schock und eine Katastrophe für mich und ich ärgere mich sehr, dass ich das versäumt habe. Ich fühle mich überhaupt noch nicht wieder arbeitsfähig und kämpfe neben eigenen gesundheitlichen Beschwerden auch noch mit einer Depression. Aber da bin ich wohl selber Schuld.

    Falls noch jemand einen Ausweg sieht, bin ich für jeden Tipp dankbar!

  48. Hallo liebes Forum,

    Mein Mann hat aus gesundheitlichen Gründen am 04.05.2023 kurzfristig zum 31.05.2023 einen AHV unterschrieben.
    Kündigungsfrist wäre zum 01.12.2023 gewesen .Wurde aber mit der Abfindung abgegolten.
    Er hat auch eine ärztliche Bescheinigung,dass er aus gesundheitlichen Gründen die stressige Tätigkeit nicht mehr ausüben sollte.
    ( Schwere Herzerkrankung im April 2022 .seit dem Defibrillator und 50 % Grad der Behinderung.
    Ich hoffe das wird als wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe anerkannt.
    Alter 59 wird im August 60.
    Tätig in der Firma 1987-2023
    Am 05.05 .2023 arbeitsuchend gemeldet und am 08.05.23 zum 01.06.2023 arbeitslos gemeldet.
    Seit 20.05.2023 noch während des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben worden .
    Im August 2023 wurde er von der BfA angerufen , dass sie ihn aus der Arbeitslosigkeit abmelden und er sich wieder melden soll wenn er gesund ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
    Der Zugriff auf die App wurde dann auch deaktiviert von der BfA.
    Normal über der Website kann er sich noch anmelden und den Verlauf auch einsehen.
    Er strebt die vorzeitige Altersrente mit 62 für Schwerbehinderte an .
    Meine Frage ist nun :
    Die Krankmeldung endet jetzt zum 19.02.2024
    Wenn er sich jetzt erneut arbeitslos meldet und auch die ärztliche Stellungnahme vom letzen Jahr mit einreicht ,dass der Arzt ihm rät die Beschäftigung zu beenden ,kann er dann trotzdem nach 8,5 Monaten eine Sperre bekommen ?
    Die Ruhenzeit müsste doch abgelaufen sein ????
    Geplant ist nach ALG 1 noch Selbstversorger bis Renteneintritt .
    Ich hoffe ,dass ich alle relevanten Details aufgeführt habe.
    Vielen Dank für euere Antworten

    • Eine evtl. Ruhezeit wg. der Abfindung wäre mit Ablauf der ordentlichen Kündigungfrist ebenfall abgelaufen. Eine Sperrzeit halte ich für unwahrscheinlich, da gesundheitliche Gründe in der Regel als wichtiger Grund für die Aufgabe der Beschäftigung anerkannt werden.
      Ich sehe daher keine Probleme.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        vielen Dank für die rasche Antwort.

        Dann hoffen wir , dass im Bescheid 24 Monate berücksichtigt werden.
        Werde auf jeden Fall berichten wie entschieden wurde .

        Viele Grüße

      • Hallo guten Morgen ,
        wollte mal ein kurzes Zwischenfazit geben.
        Der ALG Antrag ist noch immer in Bearbeitung da die AfA jetzt vom ehemaligen Arbeitgeber auch noch Einkommensdaten von 01.01.-31.05.2022 benötigt .
        Die Arbeitsbescheinigung vom 01.06.2022-31.05.2023 liegt der AfA ja schon seit letztem Jahr vor.
        Da der Antrag ja eigentlich zum 01.062023 gestellt werden sollte.
        Warum fehlt da jetzt nach 8 Monaten Krankheit der Einkommensnachweis ?
        Die KK hat gleich nach dem 19.02.2024 die Beitragsberechnung für den restlichen Februar und für März geschickt.
        Den Höchstsatz von 1014 € pro Monat.
        Ich meine , dass ich hier im Forum mal gelesen habe ,wenn man die Kündigungsfrist bei Abfindung nicht eingehalten hat ,dass nach Ablauf der Kündigungsfrist bei Abfindung,welche am 01.12.2023 gewesen wäre, nicht mehr der Höchstsatz berechnet wird.
        Habe ich da vielleicht etwas falsch verstanden ?
        Sie werden die Beiträge jetzt im März ja abbuchen da der ALG Antrag ja noch nicht bearbeitet ist.
        Oder liegt es an der AU seit letztes Jahr Mai ?
        Mein Mann bekommt jetzt von der AfA erstmal einen Gesundheitsfragebogen zugeschickt .
        Mal schauen welche Informationen da abgefragt werden .
        Wünsche Euch einen schönen Sonntag
        Gruß
        Rehlein

        • Moin Rehlein,

          wenn die „ordentliche Kündigungsfrist“ eingehalten wurde, dann wird die KK die Abfindung nicht verbeitragen siehe auch oberer Kommentar vom Privatier und Beispiel im nachfolgender Link (AOK).

          Unterpunkt: „Auswirkungen der Kündigungsfrist“

          https://www.aok.de/pk/versichertenservice/versicherungsschutz-abfindung/

          Und da der AL-Antrag von der AfA noch nicht beschieden wurde, geht die KK evt. vom Status „Freiwillig KK-Versicherter“ aus. Trotzdem Kontakt zur KK aufnehmen und nach dem Grund der Festsetzung zum „Höchstbetrag“ nachfragen, oder ob die KK noch weitere Unterlagen benötigt.

          Gruß
          Lars

          • Moin Lars,
            danke für die Antwort.
            Wenn ich den Text im Link lese ,würde ich meinen , dass die Kündigungszeit ja während des Bezugs von Krankengeld abgelaufen ist obwohl sie ja in dem Sinne des Aufhebungsvertrages ja nicht eingehalten wurde.
            Bei den 3 Varianten der Günstigerprüfung müsste eigentlich der 01.12.2023 das Ende des höchsten Beitrags sein
            Mein Mann war schon während der Berufstätigkeit freiwillig GkV .
            Gruß Rehlein

          • Moin Lars,

            habe heute mal bei der KK nachgefragt.

            Der SB meinte ,da mein Mann einen Tarifvertrag in einem großen Konzern hatte und über 55 Jahr alt ist wird von einer Kündigungsfrist von 18 Monaten seitens des Arbeitgebers ausgegangen.
            Ohne Entlassungsentschädigung hätte man ihm ja nicht mit einer Kündigungsfrist von 7 Monaten kündigen können.
            Sie würden sich da an die gleichen Richtlinien halten wie die BfA.
            Deshalb wird der Zeitraum von 12 Monaten veranschlagt.
            Jetzt hoffe ich , dass die Ruhenzeit bei BfA nicht auch auf 12 Monate ausgeweitet wird.
            Denn wenn ich es richtig gelesen habe hat die Ruhenzeit ja nichts damit zu tun ob man den Aufhebungsvertag auf ärztliches Anraten unterschrieben hat.
            Da spielt ja wohl nur die Sperrzeit eine Rolle..
            Leider warten wir noch auf die Bearbeitung des ALG Antrags

            Gruß Rehlein

          • Die Aussage „…da mein Mann einen Tarifvertrag in einem großen Konzern hatte und über 55 Jahr alt ist wird von einer Kündigungsfrist von 18 Monaten seitens des Arbeitgebers ausgegangen.“ muss man nicht akzeptieren.
            Alleine schon die Formulierung „wird davon ausgegangen“ lässt vermuten, dass der SB es nur annimmt und vorsichtshalber einmal die Höchstdauer verordnet.
            Ich würde das auf jeden Fall überprüfen!
            Die Tatsache, dass jemand in einem großen Konzern gearbeitet hat und über 55 Jahre alt ist, bedeutet noch lange nicht, dass er nicht ordentlich zu kündigen wäre. Das kann zwar so sein, muss aber nicht zwingend so sein.
            Der Arbeitgeber muss die Fragen zur Kündigungsfrist und Kündbarkeit in seiner Arbeitsbescheinigung beantworten. Das wäre als erstes einmal zu überprüfen, was hier bescheinigt wurde. Bei Zweifeln müssten dann ggfs. die vertraglichen Bedingungen geprüft werden. Da kämen dann der eigene Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag und betriebsinterne Vereinbarung in Frage. Hier könnte ggfs. der Betriebsrat helfen, falls man das selber nicht herausfindet.

            Fakt ist: Wenn eine ordentliche Kündigung durch den AG aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen ist, so verwenden sowohl Krankenkasse als auch die Agentur für Arbeit eine fiktive KÜndigungsfrist von 18 Monaten. Was dann wiederum zu einer Ruhezeit von 12 Monaten führen kann. In diesen Fällen wird die Ruhezeit dann aber meistens durch die Berechnung nach Höhe der Abfindung begrenzt. Bitte dazu einmal die Beiträge über die Ruhezeit lesen.

            Wenn es aber keine Verträge gibt, die eine ordentliche Kündigung ausschliessen, so darf auch keine fiktive Kündigungsfrist angenommen werden.

            Gruß, Der Privatier

          • Moin Rehlein,

            ist damit eindeutig. Die Aussage vom SB ist nicht richtig. Hat die KK überhaupt schon eine Kopie von der Arbeitsbescheinigung (EX-AG) vorliegen?

            Gruß
            Lars

        • „Der SB meinte ,da mein Mann einen Tarifvertrag in einem großen Konzern hatte und über 55 Jahr alt ist wird von einer Kündigungsfrist von 18 Monaten seitens des Arbeitgebers ausgegangen.“

          An Deiner Stelle würde ich auf alle Fälle erst mal selbst einen Blick in den Tarifvertrag werden und mich nicht auf die Aussage der KK verlassen.

          Gruß
          The_Doctor

          • Hallo liebe Helfer

            Laut Arbeitsbescheinigung für die BfA vom Arbeitgeber zu Punkt 10 Angaben zur Kündigungsfrist
            10.1 Die maßgebende( gesetzliche ,tarifvertragliche oder vertragliche )Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt 6Wochen zum Ende des Vierteljahres.

            10.2 War die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses ( zeitlich begrenzt ,unbegrenzt ) durch den Arbeitgeber gesetzlich oder ( Tarif )vertraglich ausgeschlossen . NEIN
            War die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen NEIN

            10.3 War die ordentliche Kündigung ( Tarif ) vertraglich nur bei einer Abfindung,Entschädigung oder ähnlichen Leistung zulässig NEIN

            So steht es in der Arbeitgeberbescheunigung die letztes Jahr schon an die Agentur übermittelt wurde

            Gruß Rehlein

          • Dann ruf ich morgen bei der KK noch mal an …..
            Vielen Dank für die Unterstützung

            Gruß
            Rehlein

      • Hallo liebe Forengemeinde,
        ich wollte mal wieder ein Update geben .
        Der ALG Antrag vom 17.02.2024 meines Mannes ist immer noch nicht entschieden .
        Immer noch fehlt die erweiterte Arbeitsbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers .
        Er wurde am 28.02. dazu aufgefordert,keine Rückmeldung beim BfA.
        Auf unsere Nachfrage hin beim BfA letzte Woche wurde am 28.03. erneut unter Bußgeldandrohung die Anfrage gesendet.
        Heute mit der BfA telefoniert,weil heute per Post die Ablehnung für einen vorläufigen Bescheid kam .
        Den wir letzte Woche telefonisch beantragt hatten.
        Heute sagte die SB es gehe wohl um den Aufhebungsvertrag .wenn man die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat .Da gebe es ja Ruhenszeit ,egal ob man danach 8 Monate krank war oder im Ausland gewesen wäre.
        Das spielt keine Rolle.
        Da mein Mann 60 würde ginge es um die Dauer des Anspruchs .
        Aber ich dachte die Ruhenszeit wäre am 30.11. 2023 abgelaufen,mit Ablauf der Kündigungsfrist?
        Sie hat meinem Mann vorgeschlagen,dass er die fehlenden Zeiten der Arbeitsbescheinigung in Form von Gehaltsabrechnungen von 02.01.2022 – 31.05.2022 unter einer bestimmten Mailadresse der BfA hochladen kann .
        Die erste Arbeitsbescheinigung hatte den Zeitraum vom 01.06.2022-31.05.2023
        Warum das jetzt noch fehlt wissen wir nicht .
        Nun warten wir wieder ab und hoffen ,dass der Antrag bald entschieden wird.
        Leider steht Mitte April wieder eine Defibrillator OP an .
        Wenn mein Mann dann die AU angibt ,hat das hoffentlich keine Auswirkung auf den ALG Antrag weil er dann dem Arbeitsmarkt für ein paar Wochen nicht zur Verfügung steht .
        Wünsche euch noch einen schönen Tag
        Gruß
        Rehlein

        .

    • Moin Rehlein,

      „Mein Mann hat aus gesundheitlichen Gründen am 04.05.2023 kurzfristig zum 31.05.2023 einen AHV unterschrieben“ ….

      “ … und auch die ärztliche Stellungnahme vom letzen Jahr mit einreicht ,dass der Arzt ihm rät die Beschäftigung zu beenden , …“

      Also lag das ärztliche Attest vor der Unterzeichnung der AHV vor? Dann stellt das Attest einen wichtigen Grund dar und es sollte eigentlich keine Sperrzeit verhängt werden.

      Allgemein:

      Wer aus gesundheitlichen Gründen einen AHV unterzeichnet (ärztliches Attest* vom Hausarzt und (bzw.) zusätzlich vom Facharzt), sollte vor der Unterzeichnung immer die zuständige AfA informieren und dort den entsprechenden Sachverhalt (hier den Punkt Sperrzeit) abklären bzw. prüfen lassen.

      * die AfA hält hier ein spezielles Formular bereit, welches der Arzt nach Möglichkeit nutzen sollte.

      Falls Diskussionen mit der AfA in Bezug „wichtiger Grund = ärztliches Anraten zur Jobaufgabe“ auftreten, sollte Gründe für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages auf ärztlichen Rat dargelegt werden z.B.:

      – die Aufgaben konnten nicht mehr bewältigt werden auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung = Geforderte Arbeit übersteigt das eigene eingeschränkte Leistungsvermögen

      Literatur und ein gutes „Video“ zum Thema Kündigung auf ärztlichen Rat im nachfolgenden Link

      https://www.arzt-wirtschaft.de/videos/kuendigung-auf-aerztlichen-rat

      Gruß
      Lars

  49. Hallo Lars,
    der Arzt hat das Formular von der AfA verwendet.Weil ja eigentlich geplant war zum 01.06.2023 ALG zu beantragen.Aber dann wurde mein Mann ja ab dem 20.05.2023 krankgeschrieben.
    Dort wurde alles beschrieben .
    Welche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können und der zweite Absatz behandelt die eingeschränkte Leistungsfähigkeit.
    Es steht dort , dass am 13.03.2024 bei der Untersuchung empfohlen wurde die Tätigkeit aufzugeben.Seit den 4 Herzstillständen hatte der Arzt das öfter mal angesprochen.
    Dieses Schreiben wurde allerdings erst am 12.05.2023 ausgestellt .
    Die Arbeitsaufgabe war dann eine kurzfristige Entscheidung .
    Wir wussten letztes Jahr nicht , dass wir dieses Dokument noch vor Unterschrift brauchen.
    Danke für den Link .
    Habe mir den Film schon angeschaut .
    Viele Grüße

  50. Hallo Privatier, hallo ins Forum,

    eine Frage zur Arbeitsbescheinigung und den hier angegebenen Zeiten habe ich.
    Vertragsende: 31.03.2024, hier auch letztes Gehalt und Abfindung
    Unwiderruflich bezahlt freigestellt seit 01.07.2023
    Nun schreibt der Arbeitgeber bei den Angaben zum Beschäftigungsverhältnis bei beschäftigt bis nur den 30.06.2023 und beim Ende des Arbeitsverhältnis den 31.03.2024.

    Müssen bei einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung nicht beide Daten übereinstimmen?

    Hab ich jetzt Nachteile durch diese 9 Monate Unterschied?
    Ändert das die Fristen der Arbeitslosmeldung (Dispositionsjahr) oder führt das zu einer fiktiven Schätzung beim ALG1?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Akima

    • Moin Akima,

      alles gut. Die Arbeitsbescheinigung vom AG ist richtig ausgefüllt. Das Beschäftigungsende wäre der 30.06.2023, da ab 01.07.2023 die „unwiderrufliche“ Freistellung beginnt und der AG auf sein „Direktionsrecht“ verzichtet. Das AV (Arbeitsverhältnis) endet dementsprechend mit dem Ablauf der „unwiderruflichen“ Freistellung, also hier der 31.03.2024.

      „Hab ich jetzt Nachteile durch diese 9 Monate Unterschied?
      Ändert das die Fristen der Arbeitslosmeldung (Dispositionsjahr) oder führt das zu einer fiktiven Schätzung beim ALG1?“

      Nein, auch während der „unwiderruflichen“ Freistellung werden Beiträge zur ALV abgeführt. Der Privatier hat hierzu nachfolgendes Kapitel eingestellt.

      https://der-privatier.com/kap-9-13-arbeitslosengeld-nach-freistellung/

      Gruß
      Lars

  51. Nachtrag: Bis wann muss ich spätestens arbeitslos zum Erhalt Alg 1 melden, wenn das Beschäftigungsende (30.06.2023) 9 Monate VOR dem Vertragsende (31.03.2024)liegt?
    Bescheinigtes Arbeitsentgelt in Arbeitsbescheinigung vom 01.04.2023 bis 31.03.2024

    • Moin Akima,

      Frage 1: Wie alt bist Du?
      Davon hängt es ab, wie lange das Dispositionsjahr laufen kann, also bist Du über 58 oder unter 58?

      Frage 2:
      Krankmeldung: ab wann?

      Das Dispositionsjahr würde am 01.04.2024 beginnen.

      Gruß
      Lars

  52. Vielen Dank Lars.

    Irgendwie verwirrt mich das Thema.
    Zählt die Anwartschaftszeit zurück ab 30.06.2023 oder 31.03.2024?
    Es steht eine Krankenzeit bevor, wegen künstlichem KnieErsatz? Vorher wollte ich Dispositionszeit machen.
    Muss ich mich nun trotzdem bis spätestens 01.01.2025 oder 01.07.2025 arbeitslos gemeldet haben, um den Anspruch auf ALG1 nicht zu verlieren.

    Danke…..

    • Also: Wann beginnt die mögliche Dispositionszeit in meinem Fall? Ab 01.07.2023 (ab beschäftigungsende) oder nach bezahlter Freistellung und Vertragsende 31.03.2024, also ab 01.04.2024 ?

  53. Habe eine Mail bekommen , dass mein Kommentar die Forengemeinde nicht erreicht .
    Deshalb nochmal eingestellt.
    Andere Beiträge von mir weiter oben.
    Hoffe das ist ok so.
    Hallo liebe Forengemeinde,
    ich wollte mal wieder ein Update geben .
    Der ALG Antrag vom 17.02.2024 meines Mannes ist immer noch nicht entschieden .
    Immer noch fehlt die erweiterte Arbeitsbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers .
    Er wurde am 28.02. dazu aufgefordert,keine Rückmeldung beim BfA.
    Auf unsere Nachfrage hin beim BfA letzte Woche wurde am 28.03. erneut unter Bußgeldandrohung die Anfrage gesendet.
    Heute mit der BfA telefoniert,weil heute per Post die Ablehnung für einen vorläufigen Bescheid kam .
    Den wir letzte Woche telefonisch beantragt hatten.
    Heute sagte die SB es gehe wohl um den Aufhebungsvertrag .wenn man die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat .Da gebe es ja Ruhenszeit ,egal ob man danach 8 Monate krank war oder im Ausland gewesen wäre.
    Das spielt keine Rolle.
    Da mein Mann 60 würde ginge es um die Dauer des Anspruchs .
    Aber ich dachte die Ruhenszeit wäre am 30.11. 2023 abgelaufen,mit Ablauf der Kündigungsfrist?
    Sie hat meinem Mann vorgeschlagen,dass er die fehlenden Zeiten der Arbeitsbescheinigung in Form von Gehaltsabrechnungen von 02.01.2022 – 31.05.2022 unter einer bestimmten Mailadresse der BfA hochladen kann .
    Die erste Arbeitsbescheinigung hatte den Zeitraum vom 01.06.2022-31.05.2023
    Warum das jetzt noch fehlt wissen wir nicht .
    Nun warten wir wieder ab und hoffen ,dass der Antrag bald entschieden wird.
    Leider steht Mitte April wieder eine Defibrillator OP an .
    Wenn mein Mann dann die AU angibt ,hat das hoffentlich keine Auswirkung auf den ALG Antrag weil er dann dem Arbeitsmarkt für ein paar Wochen nicht zur Verfügung steht .
    Wünsche euch noch einen schönen Tag
    Gruß
    Rehlein

    • Moin Rehlein,

      also Deinen gestrigen Kommentar konnte ich lesen.

      „Aber ich dachte die Ruhenszeit wäre am 30.11. 2023 abgelaufen,mit Ablauf der Kündigungsfrist?“

      Der Privatier hatte weiter oben schon geantwortet und auch noch den Tipp gegeben … „Bitte dazu einmal die Beiträge über die Ruhezeit lesen.“

      Ärgerlich, dass der EX-AG wegen den benötigten AfA-Unterlagen sich dort noch nicht gemeldet hat. Die Bußgeldandrohung der AfA ist korrekt (ab 01.04.2024 Änderung im §404 SGB III), das würde hier den §404 Abs.2 Nr.19a; b SGB III „Bußgeldvorschriften“ entsprechen, mit Androhung einer Bußgeldhöhe von 2000€ (§404 Abs.3 SGB III).

      „Heute mit der BfA telefoniert,weil heute per Post die Ablehnung für einen vorläufigen Bescheid kam .
      Den wir letzte Woche telefonisch beantragt hatten.“

      Die geänderte „AfA-Weisung 202312001“ (gültig ab 01.12.2023) sagt folgendes hierzu aus:

      Auszug:

      „1.2 Änderung zu Anhang 2 – §§ 312 – 313a SGB III
      Die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III ist durch die BA anzufordern, wenn die Kundin/ der Kunde erklärt, dass ihr/ sein Verlangen erfolglos war. Bei drohenden Zahlungsverzögerungen für die Kundin / den Kunden ist in den betroffenen Fällen eine vorläufige Entscheidung oder eine Zahlung als Vorschuss anhand von Ersatzdokumenten zu prüfen.

      Die FW wurde um Regelungen bezüglich der Einleitung eines Verfahrens Ordnungswidrigkeit ergänzt.“

      Auszug Ende

      Naja, das wird sich bestimmt in absehbarer Zeit regeln. Die AfA-SB hat da schon eine Brücke gebaut … „Sie hat meinem Mann vorgeschlagen,dass er die fehlenden Zeiten der Arbeitsbescheinigung in Form von Gehaltsabrechnungen von 02.01.2022 – 31.05.2022 unter einer bestimmten Mailadresse der BfA hochladen kann .“

      „Wenn mein Mann dann die AU angibt ,hat das hoffentlich keine Auswirkung auf den ALG Antrag weil er dann dem Arbeitsmarkt für ein paar Wochen nicht zur Verfügung steht .“

      Die FW (Fachliche Weisungen) SGB III §141 „Arbeitslosmeldung“ wurde wegen dem BSG Urteil vom 15.02.2023 (Az.: B 11 AL 40/21 R) zum 01.12.2023 angepasst. Stichwort hier: „Nachwirkung Arbeitslosmeldung“

      Die FW im Internet einmal suchen und durchlesen, ab S.2 insbesondere S.3 in der „Anlage: weitere Informationen“ sind bezüglich der „Nachwirkung“ Arbeitslosmeldung einige Beispiele dargestellt. Da bei Euch noch kein endgültiger ALG-Bescheid vorliegt und da eine weitere Operation zeitnah ansteht, hierzu noch die AfA-SB kontaktieren, ob eventuell weitere Schritte (noch) notwendig sind. Die SB wird hier definitiv weiterhelfen können. Eventuell die FW ausdrucken und zum nächsten AfA-Gespräch mitnehmen.

      Gruß
      Lars

      Auszug aus der AFA Weisung 202312001:

      1.1.1 Rückwirkung der Arbeitslosmeldung
      Das BSG hat mit Urteil vom 15.02.2023 (Az.: B 11 AL 40/21 R) entschieden, dass eine Rückwirkung der Arbeitslosmeldung nach § 141 Abs. 2 SGB III nicht ausschließlich im Anschluss an eine berufliche Tätigkeit eintreten kann, sondern auch nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

      1.1.2 Erlöschen der Arbeitslosmeldung
      Während der Dauer der Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 und 2 SGB III liegt Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht vor. In der Folge entfällt für diese Zeiten die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nach § 138 Abs. 1 SGB III. In Anwendung des § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III würde die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlöschen, wenn diese Zeiten zusammen mehr als 6 Wochen / 42 Kalendertage betragen. Abweichend vom Wortlaut des § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III erlischt in diesen Fällen die Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht.

      • Moin Lars ,
        vielen Dank für die Antwort .

        Wenn ich das so richtig verstanden habe käme bei uns Beispiel 2 in Betracht .
        Nach Arbeitslosmeldung 2 Monate später höchstens bis 6 Wochen krank mit Leistungsanspruch.
        Das ALG wird dann trotzdem ab dem 19.02. bewilligt wenn keine Sperre verhängt wird.?

        Auszug FW weitere Informationen Seite 3

        Beispiel 2:
        Arbeitsverhältnis bis 30.06.2023
        Arbeitslosmeldung am 03.07.2023
        Arbeitslosengeld vom 01.07.2023 bis 05.07.2023 [Rückwirkung auf den 01.07.2023 (erster
        Tag der Beschäftigungslosigkeit)]
        Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsfortzahlung vom 06.07.2023 bis 16.08.2023
        Krankengeld länger als 6 Wochen vom 17.08.2023 bis 29.09.2023
        Arbeitslosmeldung am 02.10.2023
        Die zuständige Agentur für Arbeit war vom 30.09. – 01.10.2023 (Wochenende) nicht dienstbereit.
        Die Arbeitslosmeldung am ersten Tag der dienstbereiten Agentur für Arbeit nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wirkt auf den ersten Tag zurück, an dem die/der Arbeitslose wieder arbeitsfähig und damit verfügbar sowie arbeitslos i. S. des § 138 Abs. 1 SGB III war.

        Bin wirklich froh , dass es dieses Forum gibt und man Hilfe bekommt.
        Gruß
        Rehlein

        • Moin Rehlein,

          Das ALG wird dann trotzdem ab dem 19.02. bewilligt wenn keine Sperre verhängt wird.?

          Ja, rückwirkend zum 19.02. Eine Sperre wird es wegen des ärztlichen Attests und auch wegen der Erkrankung sicherlich nicht geben (wichtiger Grund) und auch ein Ruhentatbestand (gesetzliche Kündigungsfrist hier 7 Monate ???) ist zum Datum 19.02.2024 abgelaufen. Und wegen der Änderung/Ergänzung zum §141 SGB III „Arbeitslosmeldung“ die AfA-SB einfach ansprechen/kontaktieren falls dazu noch etwas offen sein sollte.

          Gruß
          Lars

          • Vielen Dank für die Antworten.
            Das beruhigt einen etwas.
            Werde auf jeden Fall berichten wie es weitergeht.
            Wünsche ein schönes Wochenende
            Gruß
            Rehlein

      • Moin Lars,

        melde mich mit guten Neuigkeiten.
        Heute kam der Bewilligungsbescheid .
        Es wird AlG 1 rückwirkend ab 19.02. für 720 Tage gezahlt.
        Wir waren sehr erleichtert.
        Nur hat die BfA etwas anderes ausgerechnet als wir .
        Mein Mann hat ja die ganzen letzten Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze verdient.
        Wir gingen davon aus , dass er den Höchstsatz an ALG 1 bekommt.
        Woran könnte es jetzt liegen dass es 127 € weniger Auszahlung sind?
        Liegt das an den 8 Monaten Krankheit ?
        Oder an den 7 Monaten Kündigungsfrist die nicht bei der Abfindung monatlich über der Beitragsbemessungsgrenze ausbezahlt wurde? Es gab pro Monat weniger als die 7500 €
        Vielleicht hast du oder ein Mitleser eine Idee.
        Viele Grüße
        Rehlein

        • Schön, dass sich die Sache endlich zur Zufriedenheit geklärt hat.

          Die Höhe des ALG ist vermutlich korrekt, denn die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze (von 2024) ist für die Berechnung nicht relevant. Für die Betragsbemessung werden ausschliesslich die beitragspflichtigen Verdienste herangezogen. Also in diesem Fall vermutlich die Einkünfte aus 2022/2023. Und davon wurden nur Beiträge bis zu der dann jeweils gültigen BBG entrichtet. Genaueres geht aus der Arbeitsbescheinigung des AGs hervor. Dort müssen die beitragspflichtigen Einkünfte aufgelistet werden.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            danke für Deine Erklärung .

            Die erste Arbeitsbescheinigung :
            vom 01.06.2022 bis 31.12 .2022 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgeld 7050 €
            Vom 01.01.2023 bis 31.05.2023. „““““““. „“““““““““““ 7300 €

            Die Bescheinigung die wir bis jetzt ja noch nicht haben ,die erste Hälfte von 2022 ,
            Denke ,das dort auch 7050 € steht .
            Dann wäre die Berechnung korrekt ?

            Viele Grüße
            Rehlein

          • Ja, das waren die BBGs von 2022 und 2023. Nur bis zu diesen Grenzen wurden Beiträge bezahlt. Und nur auf Basis dieser Beiträge gibt es ALG.

            Ich würde jetzt hier einen Durchschnitt berechnen:
            7*7050+5*7300=85850 /12=7154

            Diesen Wert kann man jetzt in einen ALG Rechner eingeben und mit den persönlichen Angaben ergänzen. Das Ergebnis sollte dann mit dem Bescheid in etwa übereinstimmen.

            Gruß, Der Privatier

          • Oh , danke
            Das macht die Sache schlüssig.
            Hab’s eingegeben , sind nur 10€ Unterschied.
            Vielen vielen Dank an alle die einen hier so gut unterstützen.
            Ohne Euch wäre vieles schwerer gewesen .
            Viele Grüße
            Rehlein

  54. Hallo ,
    ich arbeite seit einigen Jahren nur in Teilzeit mit 24 Stunden pro Woche.
    Wenn ich nun kündige und mich arbeitslos melde- bekomme ich dann von diesem Gehalt das Arbeitslosengeld – sollte ich mich für den Arbeitsmarkt auch Vollzeit zur Verfügung stellen- bekomme ich dann ein höheres Arbeitslosengeld ?
    Ich bin jezt 58 und Plane meinen Ausstieg mit 63 und 14,4% Abzüge-

    Vielen Dank und Grüße
    Maik

    • Moin maik,

      bitte erst einmal „einigen Jahren nur in Teilzeit“ definieren … schon länger als 3,5 Jahre ??? oder weniger, denn siehe §150 Abs.2 Nr.5 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“ sagt folgendes dazu aus:

      2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

      5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

      Kann also sein das, das ALG auf Basis des Vollzeitjobs berechnet wird. Bei Eigenkündigung ohne „wichtigen Grund“ wird die AfA eine Sperrzeit verhängen, die ALG-Anspruchsdauer fällt auf insgesamt 18 Monate zurück.

      Gruß
      Lars

    • und weitere Ergänzung:

      “ … bekomme ich dann ein höheres Arbeitslosengeld ?“

      Nein, wenn §150 Abs.2 Nr.5 SGB III nicht mehr greifen sollte, dann wird die ALG-Höhe nach der Teilzeitbeschäftigung (hier 24h/Woche) bemessen.

      Gruß
      Lars

  55. Hallo Lars,

    vielen Dank dafür. Ich arbeite seit 6 Jahren in Teilzeit weil ich meine Eltern, beide Pflegestufe 2, noch versorgen muss.

    Grüße
    Maik

    • Moin Maik,

      durch die Pflege der Eltern = Berechnung ALG-Höhe nach dem Vollzeitjob (also vor der Teilzeit). Melde mich noch einmal dazu mit entsprechenden gesetzlichen Vorschriften/Paragrafen.

      Gruß
      Lars

    • Moin Maik,

      folgender Auszug aus dem §150 Abs.2 Punkt Nr.4 SGB III „„Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“

      (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht:

      4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,

      Leider beschränkt der §4 des Pflegezeitgesetzes die Pflegezeit. Hier einmal den entsprechenden Paragrafen im nachfolgenden Link durchlesen, damit ist leider meiner Meinung nach der §150 Abs.2 Punkt Nr.4 obsolet.

      https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/BJNR089600008.html

      Ansonsten würde die Regelung (siehe Rz23d) im nachfolgende Link zur Anwendung kommen.

      https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer-sgbiii-150-bemessungszeitraum-und-bemessungsrahmen-234-pflegezeit_idesk_PI42323_HI2969893.html

      Damit leider: Bemessung der ALG-Höhe nach der Zwischenbeschäftigung (24h/Woche) und nicht nach dem Vollzeitjob.

      Gruß
      Lars

  56. Hallo liebe community,
    kennt sich jemand aus mit der Anrechnung von Pflegezeiten NACH Ende des Arbeitsvertrags auf die Berechnung der Höhe des ALG1? ich bin neu hier und habe eine sehr spezifische Frage: innerhalb meines „Dispojahres“ habe ich sieben Monate bezahlte Freistellung und fünf Monate ohne beitragspflichtige Einkünfte. Ich leiste im gesamten Zeitraum zusammen mit einer weiteren Angehörigen einen Teil der (unentgeltlichen) Pflege meiner Mutter. Habe von ihrer Pflegeversicherung gesagt bekommen, dass sie neben Rentenbeiträgen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für mich zahlen muss in den fünf Monaten zwischen Ende meines Arbeitsvertrags und Start meines ALG-Bezugs.
    Meine Sorge: dass mein Pflege-„Job“ und die Tatsache, dass fünf Monate lang von der Pflegeversicherung meiner Mutter ALV-Beiträge für mich gezahlt werden, sich negativ auf die Berechnung der Höhe meines ALG1 auswirkt, weil ich vorher gut verdient habe und die x Stunden Pflege ebenfalls als irgendeine Art pflichtversicherte (deutlich geringere) Einkünfte gewertet werden und damit der Durchschnitt der letzten 12 Monate ab Beginn meines ALG-Bezugs deutlich sinken würde.
    Oder wird das nicht angerechnet? Weiß das jemand?
    Falls doch, würde ich mich mit der weiteren Angehörigen absprechen, ob sie während der fünf Monate den vollen Anteil der Pflege übernehmen kann. Aber vielleicht hat ja auch hierfür jemand noch eine andere Idee.

    • @MarcoP @Lars:

      Eine interessante Fragestellung. Wobei ich hier die Kernfrage sehe, welche Auswirkungen die Pflegezeit während eines Dispojahres bei der ALG-Berechnung hat?

      Die Broschüre der IGM lässt zwar keine Zweifel aufkommen und insbesondere das Beispiel auf S.15 besagt, dass die Pflegezeiten nicht zur ALG Berechnung beitragen.
      Wenn ich mir aber den zitierten §150 Abs.2 Nr.4 SGB III genauer ansehe, so heisst es dort, dass Zeiten ausser Betracht bleiben, „in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war.“

      Wenn man das einmal genau liest, so beziehen sich die genannten Pflegezeiten (nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes) eigentlich nur auf Arbeitnehmer, die eine laufende Beschäftigung zeitweise in der Zahl der Stunden reduzieren (auch auf Null). Ich habe daher starke Zweifel, ob dies auch für jemand gilt, der gar keine bezahlte Beschäftigung ausübt.
      Meine Zweifel wären etwas geringer, wenn jemand seinen Job aufgibt, damit er die Pflege überhaupt leisten kann. Das wäre dann evtl. eine großzügige Auslegung des Pflegezeitgesetzes. Und so könnte man natürlich auch die Annahme eines Aufhebungsvertrages begründen. Ist nur schlecht, wenn darin was anderes steht.

      Wie gesagt, dass Beispiel der IGM lässt da keine Zweifel aufkommen – aber auch eine Gewerkschaft kann sich schon einmal irren. Aber vielleicht sind ja meine Zweifel auch unbegründet? Ich bin eben im Zweifelsfall immer eher vorsichtig.

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier, @MarcoP,

        ich würde da vorab ein klärendes Gespräch bei der AfA anstreben um evt. Zweifel/falsche Interpretationen auszuräumen.
        Und es gibt da noch das AfA Hinweisblatt BA AV 31 – Hinweisblatt zur Pflegezeit nach dem PflegeZG und hier möchte ich einmal folgende Passage von der S.4 und S.5 zitieren/einstellen:

        Auszug:

        Eintritt der Arbeitslosigkeit
        Im Falle der Arbeitslosigkeit wird die Pflegezeit und der Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes als versicherungspflichtige Zeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III berücksichtigt.

        Tritt nach einer versicherungspflichtigen Pflegezeit oder dem Bezug des Pflegunterstützungsgeldes Arbeitslosigkeit ein, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, wenn der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt hat. Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts ist u.a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.

        Zeiten, in denen die Arbeitszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund der Pflegezeit reduziert war, bleibt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht.

        Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im „Merkblatt 1 für Arbeitslose“ der Bundesagentur für Arbeit oder von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Das Merkblatt ist auch im Internet unter http://www.arbeitsagentur.de und dort unter Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosigkeit > Arbeitslosengeld > Krankheit/Pflege abgestellt.

        Auszug Ende

        Vorsichtshalber und das kann nicht schaden eine Beratung bei der AfA durchführen, dazu muss man nicht unbedingt den Status „Arbeitssuchend“ besitzen.

        Und noch etwas: Wir hatten ja vor einiger Zeit den Fall, wo eine Dame IM !!! Dispositionsjahr (4 oder 5 Monate nach Beginn des Dispositionsjahres) die Pflegetätigkeit aufgenommen hatte. In diesem Fall liegt keine „ARBEITSLOSENVERSICHERUNG“ durch die Pflegekasse vor bzw. führt die Pflegekasse KEINE ALV-Beiträge ab, da KEINE UNMITTELBARKEIT nach dem letzten AV vorlag = nahtlose Anknüpfung Ende AV und Beginn der Pflege.

        Beachten: Der Begriff „UNMITTELBARKEIT“ ist auch im angesprochenen AfA Merkblatt definiert.

        Auszug von S.3:

        Unmittelbarkeit liegt immer dann vor, wenn der Zeitraum zwischen der Beschäftigung und der Pflegezeit nicht mehr als einen Monat beträgt.

        Da bei Marco die Pflege noch im Zeitraum des Bestehens des AV begann, wäre dieser Punkt ja auch gelöst und nicht kritisch.

        Fazit: sicherheitshalber bei der AfA nachfragen und das angesprochene Merkblatt evt. mitnehmen/durchsprechen und sich beraten lassen.

        Gruß
        Lars

        AfA Merkblatt: „Hinweise zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen in der
        Arbeitslosenversicherung“

        • auch von mir ganz herzlichen Dank für Ihre/Eure Mühe, @Lars und @Privatier! Ich komme aufgrund verschiedenster Dinge im Zusammenhang mit der konkreten Pflege meiner Mutter erst jetzt dazu, mir die Sachen genauer anzuschauen. Ich schaue mal, wie ich mich am besten von der AfA beraten lassen kann (war bisher nur bedingt erhellend). Aber mit diesen Infos gerüstet, kann ich ja sehr gezielt fragen. Super!

        • @Lars, @Privatier:
          kurzes Update von mir: ich hatte mich entschieden, es erstmal laufen zu lassen und nicht aktiv bei der AfA zu diesem Thema nachzufragen, um keine schlafenden Hunde zu wecken. Erfolgreich, wie mir scheint: ich habe gerade ganz frisch den Bewilligungsbescheid für mein ALG bekommen, bei dem an keiner Stelle meine Pflegetätigkeit erwähnt wird, sondern tatsächlich nur mein Arbeitsentgelt als Angestellte zur Berechnung herangezogen wurde. Also war sie komplett richtig, eure Einschätzung. Herzlichen Dank nochmal. Das war wirklich sehr hilfreich für mich, dass ich da so fachkundig vorbereitet war!

  57. Hallo,
    ich habe nochmals eine Frage.
    In der Vergangenheit habe ich oft kurze Ausfälle- vor 7 Jahren hatte ich einen Bournout und mein Arzt ist der Meinung, dass ich ebenfall an Depressionen leide und habe dazu auch Medikamente bekommen. Immer wieder ist totzdem der Akku leer.
    Nun überlege ich zu kündigen und dann in den letzten Tagen der Beschäftigung mich wieder Krank zu melden. Mit Wartezeiten auf eine Behandlung bei Fachärtzen könnte das meherere Monate dauern. Ich würde gern solche Reha machen um einen klaren Kopf zu bekommen.
    Dann bin über über 59 und habe das Ziel 2 Jahre AG1 zu beziehen.
    Eine Sperre des AG1 könnte ich somit ebenfalls umgehen.
    Was müßte ich beachten, würde das finktionieren ?

    Danke Grüße
    Maik

    • Moin Maik,

      ein ärztliches Attest* = „Wichtiger Grund“, welches zur Aufgabe des AV rät, kann eine Sperrzeit in Bezug auf Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag verhindern. Dazu sind jedoch einige wichtige/notwendige Schritte zu beachten. Im nachfolgenden Link etwas Literatur und insbesondere das Video dazu ansehen.

      https://www.arzt-wirtschaft.de/videos/kuendigung-auf-aerztlichen-rat

      Gruß
      Lars

      *siehe hierzu auch die FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §159 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, gültig ab 01.01.2024, S.24 Punkt:

      159.7 Verfahren
      159.7.1 Sachverhaltsfeststellung

      xxxxxxx

      (4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes grundsätzlich ein Gutachten der Fachdienste einzuholen.

  58. Moin,
    ich hatte zugesagt, eine kurze Zusammenfassung zu schreiben, wie mein Kontakt zur Arbeitsagentur verlief:
    30.11.22 Austritt aus Unternehmen
    01.12.22 Anmeldung als Pflegeperson (Grad 3) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von Pflegeversicherung Schwiegermutter
    15.05.24 Arbeitssuchendmeldung
    17.05.24 Aufforderung zur Arbeitslosenmeldung per Online-Postfach (Sachbearbeier (SB) Anton (fikive Namen)
    22.05.24 Anruf SB Bert mit der Frage: Ob mein GdB 40 wie GdB 50 gleichgestellt wurde
    02.06.24 58. Geburtstag
    03.06.24 Erstgespräch vor Ort mit SB Cäsar: Wiedereingliederungsvereinbarung unterschrieben, Angebot für einen 3-wöchigen Bewerbungstrainingskurs (4 von 7 Modulen) unterbreitet – ich überlege noch, ob ich diesen brauche und sage Bescheid, Betonung des SBs „hier findet keine Beratung statt“, er macht nur die Einführung, für die Beratung ist SB Dora zuständig, Empfehlung AL- und AL-Geldmeldung erst nach dem bevorstehendem Kurzurlaub am 17.06.24 zu stellen
    12.06.24 Online-E-Mail von SB Dora: „Antrag auf AL-Meldung immer noch nicht erfolgt, wenn ich mich bis zum 21.06. nicht anmelde, meldet sie mich wieder ab“
    17.06.24 AL-Meldung und AL-Geld-Antrag online gestellt, Terminvereinbarung 15.07.24 vor Ort war erforderlich, sonst hätte ich den Antrag auf AL-Geld nicht starten können.
    24.06.24 Ohne perönlichen Kontakt zu SB Dora hat diese den Bewerbungskurs Module 1 – 7, Dauer 12 Wochen, eingebucht
    06.07.24 Aufforderung (Datum des Scheibens 01.07.24) zur Vorlage einer „Bescheinigung über Pflegezeiten gem. §3 Abs. 1 Satz 1 Pflegezeitengesetzt oder § 26 Abs. 2b SGB III bis zum 18.07.24 durch Leistungsstelle (SB Emil)
    11.07.24 verpasseter Anruf Arbeitsagentur Heilbronn (für mich ist Baden-Baden/Rastatt/Karlsruhe zuständig), Nummer zurückgerufen und folgende Bandansage erhalten: „Wir haben versucht sie zu erreichen. Wir rufen sie wieder an“. Keine Rückrufbitte möglich und bis heute nichts mehr gehört.
    15.07.24 Vor-Ort-Termin mit SB Dora: SB Cäsar rief am Vormittag an und wunderte sich, dass Er erneut einen Termin mit mir hat. SB Dora wäre krank und der Termin wäre überhaupt nicht mehr nötig, da er bereits alle erforderlichen Daten am 03.06.24 erfasst hätte. Ich bestand auf diesen Termin, da ich immer noch keinen Beratungstermin hatte und ich keinen Kurs machen werde, bei dem ich von den nun 12 Wochen 4 Wochen in eine „betriebliche Erprobung“ soll (ich habe 42 Jahre Berufserfahrung!). Am Telefon behauptete Cäsar nur Dora könnte den Kurs streichen, vor Ort konnte er den Kurs dann doch selbst rausnehmen.
    16.07.24 (nach 3-maliger Nachfrage bei der Pflegekasse) Bescheinigung erhalten und per Online-Mail an die Leistungsstelle versand, zusätzlich am 17.07.24 per Post
    07.08.24 Anruf durch SB Dora, Thema „Verfügbarkeit“: Dora erklärte mir, dass mein AL-Geld-Antrag abgelehnt wird, da ich nach wie vor bei der Pflegeversicherung für „Vollzeitpflege“ angemeldet bin und in die Rentenversicherung einbezahlt wird. SB Dora konnte mir diesen Sachstand nicht erklären („dafür ist die Leistungsstelle zuständig“), meine Frage, was ich nun tun kann, wurde mit „ich darf nicht beraten“ abgewürgt, der Vorschlag, anstatt für 35 Stunden nur 30 Stunden (wegen Pflegetätgikeit) zur Verfügung zu stehen, wurde mit „kann ich nicht beurteilen“ abgetan. Erst aufgrund meiner Frage, wer mir Antworten geben kann, erklärte sich Dora bereit, mir noch heute einen Beratungstermin zu buchen: Ich werde in den nächsten 2 bis 3 Tagen angerufen, um einen Termin zu vereinbaren, der dann aber 2 bis 4 Wochen in der Zukunft liegen wird.
    Ich rief bei der Servicenummer der Leistungsvermittlung an und wollte die rechtliche Grundlage einer Ablehnung aufgrund von „Verfügbarkeit wegen Pflegetätigkeit“ erfragen. Die erste SB hat mich in die Warteschleife gelegt, weil Sie sich erkundigen wollte, nach 3 Minuten Wartezeit flog ich aus der Leitung. Beim zweiten Anruf teilte mir der Bot mit, dass ich wegen hohem Aufkommen später wieder anrufen soll und beim dritten Versuch hat sich der SB die Finger wund gegoogelt und keine Rechtsgrundlage zu diesem Ablehnungsgrund gefunden.

    Final entnervt forderte ich daraufhin SB Dora per online-E-Mail auf, mir vorab die gesetzliche Grundlage der Ablehnung zu nennen, in der Hoffnung, dass ich den Ablehnungsbescheid noch abwenden kann. So wie Lars am 10.05.24 schrieb, dürfte die Pflegetätigkeit nicht zur Ablehung führen, zumindest habe ich das so interpretiert.
    Gerne berichte ich weiter, falls gewünscht.
    Viele Grüße
    Tom H.

    • Moin Tom H.,

      jetzt die Flinte nicht ins Korn werfen auch wenn die Darstellung einer Odyssee nahekommt. Das der SB „D“ Fragen zu Beratung „abwürgt“ ist nicht zu verstehen. Auch bei einem Erstgespräch (vor Ort) nach erfolgter Anmeldeprozedur, haben die AfA Sachbearbeiter entsprechende Beratungen vorzunehmen zumal schon die AL-Meldung und ALG-Antrag ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgte. Aussagen zur Leistungshöhe und Leistungsdauer erfolgen jedoch wie richtig geschrieben durch die AfA-Leistungsabteilung.

      Der Begriff „Vollzeitpflege“ ist näher zu bestimmen und abzuklären (wichtig) !!!
      Die Aussage dass durch die Pflegekasse Beiträge zur RV abgeführt werden und dadurch ein Bezug von ALG abgelehnt wird ist schlichtweg falsch.

      Im angefügten AfA Link kannst Du nachfolgende Reiter öffnen und durchlesen.

      – Kann man Arbeitslosengeld beziehen, wenn man pflegebedürftige Personen pflegt?
      – Wer zahlt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn man für die Pflege einer pflegebedürftigen Person den Beruf aufgibt oder unterbricht?

      https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/krankheit-pflege-betreuung

      Auch „Verfügbarkeit wegen Pflegetätigkeit“ ist in der FW (Fachlichen Weisungen) §138 SGB III „ARBEITSLOSIGKEIT“ (gültig ab 21.06.2024) definiert. Du musst bei Vermittlungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Pflegetätigkeit den AfA-Vermittlungsbemühungen nicht im Wege steht.

      Auszug:

      138.5 Verfügbarkeit

      138.5.1.2 Tatsächliche Bindungen

      (1) Nicht erwerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten des Arbeitslosen sind nur beachtlich, wenn sie der beruflichen Eingliederung und damit der Verfügbarkeit entgegenstehen.

      (2) Erklärt der Arbeitslose im Antrag und/oder gegenüber der Arbeitsvermittlung, dass die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen im Falle der Arbeitsaufnahme oder eines Maßnahmeeintritts jederzeit sichergestellt ist, ist Verfügbarkeit gegeben. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Elternzeit.

      Fazit: Ich kenne keine gesetzlichen Grundlagen, dass hier eine AL-Meldung + ALG-Antrag abgelehnt werden kann, wenn Punkt 1 und 2 erfüllt wird.

      Du kannst noch einmal ein Gespräch mit SB „D“ führen, Ihm oder Ihr den oberen Link vorlegen und auch auf die genannte FW verweisen. Wenn Du das nicht möchtest, warte auf den AL-Bescheid (gesetzliche Grundlagen, welche eine Ablehnung aus Sicht der AfA darstellen, müssen dort definiert werden), bei Ablehnung Widerspruch einlegen und mit Hilfe eines spezialisierten Fachanwaltes gegen den abgelehnten Bescheid vorgehen.

      Gruß
      Lars

      PS: Der Begriff „Vollzeitpflege“ ist zu präzisieren …

    • Hallo Tom H.
      Danke für die Information. Das ist sehr hilfreich für mich, weil ich gerade kurz vor dem Antrag auf ALG1 stehe, ebenfalls eine Pflegetätigkeit ausführe (allerdings nur Teilzeit, 10h / 2 Tage pro Woche) und entsprechend aufpassen werde. Wenn gewünscht, werde ich auch hier meine Erfahrungen teilen.

      • Moin,
        der Wahnsinn geht weiter:
        Am nächsten Tag (08.08.24) erhielt ich einen Anruf von der Beratungsstelle: Eine häusliche Pflege ist kein Ablehnungsgrund (danke Lars für die schnelle Beruhigung)! SB Dora hatte den Auftrag vom Leistungscenter die Verfügbarkeit abzufragen, da das immer gemacht wird, wenn jemand Pflege angibt. Der Begriff „Vollzeitpflege“ gibt es auch im Zusammenhang mit der Agentur nicht. Als Pfleger muss ich sicherstellen, dass die Pflege ohne Unterbrechnung weitergeführt wird, wenn ich einen Job finden sollte und SB Dora hätte meine Verfügbarkeit von 35 Stunden bereits an die Leistungsstelle per E-Mail weitergegeben – so die Aussagen der SB von der Beratungsstelle. Eine Beratungstermin habe ich nicht vereinbart, da sie meinte, dass der Antrag zu 99 % genehmigt wird (100 % kann sie natürlich nicht zusagen, könnte ja noch andere Ablehnungsgründe geben).
        Die E-Mail vom Vortag wurde von SB Dora wie folgt beantwortet: „…Ich nehme Ihre Aussagen zur Verfügbarkeit so an und leite diese weiter.
        Mit meinem Kollegen (Anm. von mir SB Cäsar) wurde besprochen, dass Sie zur Unterstützung der beruflichen Orientierung an der Schulung Bewerbungscenter 4.0 teilnehmen.
        Zur Klärung Ihrer Verfügbarkeit erhalten Sie die Zuweisung im Rahmen der angegebenen Verfügbarkeit im Laufe der nächsten Woche postalisch…“ (wörtliche Wiedergabe).
        Verstehe ich das richtig, SB Dora will mich nun ein zweites Mal für das Bewerbungstraining zur „Klärung meiner Verfügbarkeit“ anmelden, beruft sich auf die Vereinbarung mit SB Cäsar, obwohl der Kurs durch diesen Kollegen, aufgrund meiner Argumentation am 15.07., gestrichen wurde? Für mich ist das Wahnsinn, immer wieder das selbe tun und ein anderes Ergebnis erwarten. Kann sie tatsächlich den Kurs erneut ansetzen, obwohl der Kollege Ihren ersten Kurs rausgeommen hat?
        Viele Grüße
        Tom H.

      • Hallo MarcoP,
        ich hatte während ALG1-Bezug meine Mutter mit 12 Stunden pro Woche gepflegt, Mittwoch und Samstag. Hatte die Leistungsabteilung per Hotline angefragt und das ist weder ein Problem für Verfügbarkeit, noch wird das Pflegegeld auf das ALG angerechnet. Die Pflegekasse zahlt sogar noch ein paar Euro in die Rentenversicherung ein, auch kein Problem.

    • Update von meiner Seite zu diesem Thema: ich habe gerade ganz frisch meinen Bewilligungsbescheid bekommen, und bei mir war meine Pflegetätigkeit tatsächlich gar kein Thema bei der Berechnung, sondern tatsächlich nur mein Arbeitsentgelt als Angestellte. Vermutlich deshalb, weil ich die Pflegetätigkeit zwar im Gespräch mit meiner (Vermittlungs-) Ansprechpartnerin benannt hatte, aber es im (online-) Antrag nirgends explizit abgefragt wurde und es deshalb dort auch nirgends explizit steht.
      Und ich sehe auch sachlich keinen Grund, warum ich es dort proaktiv hätte angeben müssen, weil es meiner potenziellen Vermittlung nicht im Wege steht.

  59. @Privatier, @Alle,

    Vielen Dank für ein so umfangreiches Werk und die Option individuelle Kommentare zu schreiben.
    Zunächst einmal der Hinweis dass dies mein erster Kommentar ist.

    Wie viele Andere bin ich daran interessiert die Zeit bis zur Regelaltersrente zu planen und den möglichst einfachen und machbaren Weg dahin zu finden.

    Auslöser ist die Annahme eines freiwilligen Auflösungsvertrages mit Abfindung i.H.v. 1,5 Jahresgehältern unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Die betriebliche Situation hatte sich derart geändert das es schlicht gesagt keinen Spass mehr machte weiter tätig zu sein.
    Zudem eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung für eine erhebliche Anzahl der Kollegen im Raume steht. Die dann natürlich keine Abfindung erhalten. Bei Schliessung ganzer Bereiche hilft auch keine gute Position gemäss Sozialplan. Mein Ausscheiden erhält möglicherweise den Arbeitsplatz für einen jüngeren Kollegen.
    Ein zusätzlicher Anreiz ist die ohnehin nur noch „kurze“ Zeit bis zum Eintritt in die Altersrente am 1.12.2026
    Ende Arbeitsverhältnis: 31.12.2024

    Somit sind also 23 Monate zu überbrücken. Beanspruchung von AfA Leistungen plane ich frühestens ab 2026. Also max 11 Monate bis zum Rentenbeginn.
    Damit hätte ich bei einer Sanktionierung keinerlei Nachteile, da die 11 Monate innerhalb der gekürzten maximalen Bezugsdauer von 18 Monaten liegen.
    Um Risiken einer Krankheit auszuschliessen würde ich mich bald arbeitssuchend und beschäftigungslos melden.
    Aber nicht zu früh um nicht zu viel Zeit mit der Suche nach einer Beschäftigung zu verbringen.
    Idealerweise im Januar 25 um mich nach der Bewilligung wieder abzumelden.

    Falls sich im Jahr 2026 die finanzielle Notwendigkeit ergibt würde ich dann für höchstens 11 Monate arbeitssuchend sein und ALG beziehen wollen.

    Frage:
    Liege ich somit richtig, dass der geplante ALG Bezug bis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Renteneintritt bewilligt werden wird?

    • Moin WernerP,

      teste einmal verschiedene Varianten mit dem Abfindungsrechner, welche Auswirkungen der Bezug von ALG auf die Abfindungszahlung in 2025 hat, aber auch die Variante eines Dispositionsjahres prüfen:

      Beispiel mit ALG-Bezug:

      AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2025:

      – AfA-Sperre (3 Monate)
      – Kürzung ALG-Anspruchsdauer von 24 Monate auf 18 Monate
      – ALG Bezug 1 Monat (04/2025)
      – Abmelden für 2 Monate
      – neue AL-Meldung + ALG-Antrag ab 01.07.2025
      – bedeutet für 2025: 7 Monate ALG-Bezug
      – ab 01.07.2025 – 30.11.2026 ALG-Bezug = 17 Monate
      – ab 01.12.2026 Regelaltersgrenze

      Vorteil:
      – in der Sperrzeit Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen KK (i.S. §5 Abs.1 Nr.2 SGB V)
      – 1 Monat ALG-Bezug (04/2025) = Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen KK
      – 2 Monate 05+06/2025 frw. Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK, Abfindung wird nicht verbeitragt, da „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wurde
      – ab 07/2025 – Ende 11/2026 ALG-Bezug = Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen KK

      Nachteil:
      – Auswirkung ALG-Bezug auf die steuerliche Situation im Abfindungsjahr 2025? Mit Abfindungsrechner einmal testen!

      Dispositionsjahr:
      – hier würden für Dich folgende Punkte relevant sein:
      – keine Sperrzeit
      – u.U. noch eine steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung (frw. RV-Einzahlung mit Formular V0060 und u.U. auch noch Rentenausgleichszahlungen mit Formular V0210).
      Wichtig: Beratungstermin bei der DRV buchen.
      – KK-Vorauszahlung?

      Auch hier: Varianten mit dem Abfindungsrechner prüfen.

      – Nachteil:
      – freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK … Mindestbeitrag? (ich gehe davon aus das Du nicht PKV-Mitglied bist)
      – bei gleichzeitigem Bezug einer bAV geht u.U. kein KK-Mindestbeitrag
      – Nutzung von nur 11 Monaten mit ALG-Anspruch (Verfall von 13 Monaten) ab 01.1.2026

      Gruß
      Lars

  60. Moin Lars,
    danke sehr für die schnelle, ausführliche und übersichtliche Auflistung der 2 Optionen mit Nennung der Vor und Nachteile
    I) AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2025:
    II) Dispositionsjahr:
    Dafür meinen besten Dank.
    Meine Daten noch: verheiratet 1 Kind in Ausbildung, gesetzlich KK versichert

    Was ich jetzt zu tun beabsichtige:
    a)Die Möglichkeit zur Vermeidung einer Rentenminderung Ausgleichszahlungen zu leisten habe ich bereits mit Formular V0210 beantragt und werde so einen Teil der Abfindungszahlung ( Jan 2025) verwenden. Das dieser Antrag nicht zum tatsächlichen Wechsel in die Altersrente verpflichtet sollte man wissen. Er erhöht die Rente. Zusätzlich würde ich freiwillige monatliche Beiträge an die Rente zahlen.
    b) Finanzamt: Um den Steuerabzug der Auszahlung der Abfindung vom Arbeitgeber zu optimieren ist noch ein Antrag auf Steuerermässigung beim Finanzamt zu stellen. Hierdurch wird das Kind Berücksichtigung finden. Nur die Wahl der Steuerklasse konnte ich mit dem Arbeitgeber direkt vereinbaren.
    c)Die empfohlene Variantenprüfung mit Abfindungsrechner habe ich noch um den jeweiligen Abzug der Sozialbeiträge erweitert. Für meine Gehaltsklasse: Ingenieur als angest. Sachbearbeiter ist der Bezug von ALG für 2025 von Vorteil, ich könnte allerdings auch darauf verzichten falls der Umgang mit der AfA zu einer zu starken Belastung führt.
    In 2026 jedoch wird das ALG mit der untersten Steuerklasse besteuert. Also wäre ein Bezug schon sehr erstrebenswert. Eine gemeinsame Veranlagung bringt in beiden Fällen ( Abfindung + ALG) Abfindung ohne ALG) steuerliche Vorteile.
    d)Also würde ich zum 1.1.25 eine Arbeitssuchend und Arbeitslosmeldung abgeben und ALG beantragen. Eine Unterbrechung wäre im Sommer zweckmässig um die Freiheit für einen längeren Urlaub zu erhalten.Ein bereits geplanter Bildungsurlaub im Frühjahr 2025 sollte von der AfA genehmigt werden.
    e)Allerdings wäre eine gewisse Akteptanz der AfA wegen der aktuell deutschlandweit schlechten Arbeitssituation in meiner Branche wünschenswert. Alle Mitbewerber bauen gerade die Stellenzahl ab indem Altersteilzeit, Abfindungen und zuletzt betriebsbedingte Kündigungen Anwendung finden. Weiterhin würde ich erwarten, dass mein fortgeschrittenes Alter Berücksichtigung findet. Man ist in einem hohen Grade spezialisiert und hat ein umfangreiches Wissen erworben. In Punkto Flexibilität und Schnelligkeit bestehen bereits erste Defizite.
    Daher würde ich bei zu großem Druck von Seiten der AfA für 2025 den Bezug abmelden und für 2026 dann erneut Leistungen beantragen.

    Da bin ich jetzt recht neugierig und wäre über bereits vorhandene Erfahrungen besonders aus dem Automobilsektor dankbar.

    • Moin WernerP,

      noch ein paar Hinweise/Ideen/Anmerkungen und einige Nachfragen.

      Nachfrage:
      Welche Altersrente wird/soll angestrebt werden?
      – Rente für langjährig Versicherte (ab 63 + Erfüllung von 35 Jahren mit Wartezeit)?
      – Rente für besonders langjährig Versicherte (abhängig vom Geburtsjahr + Erfüllung von 45 Jahren mit Wartezeit)?
      – Geburtsdatum?

      „Was ich jetzt zu tun beabsichtige:“

      So wie ich es herauslese:
      Kein Dispositionsjahr, AL-Meldung + ALG-Antrag zum 01.01.2025 mit Inkaufnahme einer Sperrzeit von 3 Monaten und Kürzung der ALG-Anspruchsdauer auf 18 Monate (Ausgangslage: Anspruch 24 Monate)

      DRV-Formular V0210
      Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

      Sehr umsichtig sich damit jetzt schon auseinanderzusetzen.
      Empfehlung: Nochmalige Antragsstellung Mitte Dezember 2024. Die Zahlungsfrist beträgt bei dieser Auskunft 3 Monate, bedeutet wenn eine Zahlung innerhalb dieses Zeitraums (3 Monate nach Erhalt der Auskunft) erfolgt, dann bleibt dieser Beitrag maßgebend.

      Der genaue Textbaustein in der Auskunft lautet:

      „Für die Ermittlung des Beitrages wurden die bei Antragstellung geltenden Rechengrößen zugrunde gelegt. Der Betrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird.“

      Bedeutet:
      Mit erneuter Antragstellung Mitte Dezember 2024 sicherst Du Dir die Werte aus 2024, wenn bei Erhalt der Abfindung (Ende Januar 2025) die Einzahlung Anfang/Mitte Februar 2025 getätigt wird.

      Wenn die Ausgleichssumme sehr hoch ausfallen sollte, wäre zu überlegen eine Teilzahlung in 2024 durchzuführen. Kommt aber auch auf die steuerliche Situation/Belastung in 2024 an. (Teilzahlungen sind möglich)

      „Zusätzlich würde ich freiwillige monatliche Beiträge an die Rente zahlen.“

      Wenn ALG bezogen wird, dann kann man KEINE freiwilligen Renteneinzahlungen tätigen (mit RV-Formular V0060). In der ALG-Bezugszeit führt die AfA Beiträge zur RV ab, das sind dann „PFLICHTBEITRÄGE = PFLICHTBEITRAGSZEITEN“

      Richtig, während der 3 Monate Sperrzeit und die angestrebte AfA-Abmeldezeit (im Sommer) können frw. Rentenzahlungen vorgenommen werden. Beachten: Wird nur 1 Tag im Monat mit einer ALG-Bezugszeit belegt, dann zählt der gesamte Monat als „PFLICHTBEITRAGSZEIT“ (s. §122 Abs.1 SGB VI)

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__122.html

      „Nur die Wahl der Steuerklasse konnte ich mit dem Arbeitgeber direkt vereinbaren.“

      Richtig, den AG informieren, dass in 2025 kein neuer AG vorhanden sein wird.
      Ab 2025 kann der AG die 5-tel Regelung (Abfindung) nicht mehr anwenden (s. Wachstumschancengesetz). Das wird dann mit der Steuererklärung für 2025 durch das FA nachgeholt wenn die Voraussetzungen für die 5-tel Regelung erfüllt sind.

      Höhe des ALG kann man mit der Steuerklassenkombination optimieren. Du die III / Ehefrau die V.

      Zum Thema Steuerklasse hat der Privatier nachfolgende Erläuterung bereitgestellt: Stichwort: „Irrglaube Steuerklasse“:

      Findet man im Abfindungsrechner ein Feld mit einer Steuerklasseneingabe? Antwort: Nein.

      https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/

      „Ein bereits geplanter Bildungsurlaub im Frühjahr 2025 sollte von der AfA genehmigt werden.“

      siehe nachfolgende Links:

      https://www.onlinekurse.com/ratgeber/bildungsfoerderung-arbeitslose/

      Zum Thema Bildungsgutschein nachfolgende Literatur

      https://arbeitsvermittler.de/thema/bildungsgutschein-beantragen-verfahren-voraussetzungen/

      Hinweis:
      Während der „Weiterbildung“ beziehst Du ALG-W (W = Weiterbildung). Das ALG-W wird in gleicher Höhe wie ALG gezahlt. Aber: Die ALG-Zeit wird durch das ALG-W gestreckt. Den gesetzlichen Passus findet man im §148 Abs.1 Nr.7 SGB III „Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer“

      7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,

      Beispiel:
      Die Weiterbildung (mit Bildungsgutschein) dauert 8 Wochen. Die ALG-Anspruchszeit mindert sich hier jedoch nur um 4 Wochen. (= Streckung der ALG-Bezugszeit)

      „Daher würde ich bei zu großem Druck von Seiten der AfA für 2025 den Bezug abmelden und für 2026 dann erneut Leistungen beantragen.“

      Ja, kann man so durchführen.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars, nochmals vielen Dank für die Befassung mit meiner Situation und besonders für die guten Anregungen.
        Zur Nachfrage:
        Geboren bin ich 1960. Wegen der Studienzeiten erreiche ich die Voraussetzungen für besonders langjährig Versicherte nicht mehr bis zum 1.12.2026 (Beginn Regelaltersrente)
        Daher strebe ich die Rente für langjährig Versicherte zum 1.12.2026 an. Mit Abschlägen wäre dies bereits jetzt möglich.
        Kein Dispojahr sondern Meldung bei der AfA für max 18 Monate.
        Frage zum Ausgleich RM: Der erste Antrag V0210 stammt von 2018. Den beabsichtigten Rentenbeginn hatte ich auf den 1.6.25 gelegt. Da ich die Summe bereits eingezahlt habe und in 2025 weitere Einzahlungen leisten möchte wurde mein diesjähriger Antrag im Mai 2024 mit dem beabsichtigten Rentenbeginn für 1.2.2025 gestellt und bewilligt. Ich würde die Summe im Januar 2025 überweisen.
        Meine Frage wäre, ob ein neuer Antrag (V0210) im Dezember 2024 hier noch eine Verbesserung bringt?
        Weiterhin habe ich mich auch gefragt wie vorteilhaft überhaupt Sonderzahlungen an die Deutsche Rente sind: Hier kann der errechnete Zinssatz einen Hinweis geben. Also für den Fall dass man den Haben-Zinssatz bei Aufbrauch der zu Rentenbeginn eingezahlten Gesamtsumme über den Zeitraum Sterbedatum nach Sterbetafel minus Alter bei Renteneintritt berechnet. FAlls ich mich nicht verrechnet habe hatte eine Testrechnung Zinsen über 4% ergeben. Also höher im Vergleich zu aktuellen Zinsen für Tagesgeld. Hinzu kommt die Abschreibungsmöglichkeit für Steuern. Nachteilig ist dass der Lebenspartner eben nur eine niedrigere Witwenrente erhalten würde. Privat angelegtes Kapital wäre zu 100% verfügbar, nach Abzug von Erbschaftssteuern.

        Daher plane ich auch die Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge in der Sperrzeit und den vom AG Bezug abgemeldeten Monaten.
        (Hier danke für den mir neuen Hinweis dass die AfA in Sperrzeiten KK Beiträge aber keine Rentenbeiträge zahlt. Das war mir neu.)

        Jetzt bin ich sehr gespannt wie der Kontakt mit dem AfA Sachbearbeiter verlaufen wird. Falls ich früh aufgefordert werde Bewerbungen zu tätigen kann ich das natürlich erledigen. Das Arbeitszeugnis wird allerdings erst kurz vor dem letzten Arbeitstag ausgestellt. Dann könnte ich Firmen in meiner Branche anschreiben die sehr wahrscheinlich aktuell einen Einstellungsstop haben. Die Personalverwaltungen sind gerade damit beschäftigt Mitarbeiter zur Altersteilzeit oder freiwilligen Auflösungsvereinbarungen zu informieren. Möglicherweise gibt es auch schon Vorbereitungen zur betriebl. Kündigung.
        Falls ich mich dann bei Arbeitgebern anderer Branchen bewerben soll oder solchen die weiter entfernt sind oder weniger zahlen ist die Frage was zugemutet werden darf. Falls eine Absage kommt wäre auch interessant welche Detailtiefe man seinem AfA Betreuer mitteilen muss.
        Grüße von Werner

        • Moin WernerP,

          “ … und in 2025 weitere Einzahlungen leisten möchte wurde mein diesjähriger Antrag im Mai 2024 mit dem beabsichtigten Rentenbeginn für 1.2.2025 gestellt und bewilligt. Ich würde die Summe im Januar 2025 überweisen.
          Meine Frage wäre, ob ein neuer Antrag (V0210) im Dezember 2024 hier noch eine Verbesserung bringt?“

          Es gibt noch eine andere Lösung um die vorteilhaften RV-Werte aus 2024 zu erhalten, jedoch die RV-Einzahlung in 2025 vorzunehmen.

          Schau einmal in die letzte DRV-Bestätigung „Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB VI“. Da findest Du folgende Textpassage:

          „Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich einer Rentenminderung aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenversicherung am tt.mm.jjjj (letzter Geldeingang, Tag der Wertstellung – (minus) 8 Tage in Höhe von xxxxxx €.“

          Bedeutet:
          Wenn Du gleich zum Anfang des Jahres (z.B.) 02.01.2025 die Ausgleichszahlung tätigst, dann zählt das „Abflussprinzip“ (steuerlich also für 2025, die DRV verbucht aber die Ausgleichszahlung – 8 Tage, also in 2024. Damit sicherst Du Dir die besseren Konditionen aus 2024 und steuerlich wird der Betrag in 2025 verbucht. Damit hast Du ja Dein Ziel erreicht eine steuerliche Optimierung in 2025 vorzunehmen.

          Ich habe das mehrmals erfolgreich durchgeführt, hat prima geklappt. Wichtig hierbei: bei der Bank eine „Echtzeitüberweisung“ veranlassen.

          Gesetzlich ist das übrigens in der nachfolgenden Verordnung unter Nr.2 festgelegt.

          „Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitragszahlungsverordnung – RV-BZV)“

          § 6 Tag der Zahlung

          https://www.gesetze-im-internet.de/rv-bzv/__6.html

          „Jetzt bin ich sehr gespannt wie der Kontakt mit dem AfA Sachbearbeiter verlaufen wird.“

          Locker angehen, du bist ein rentennaher Jahrgang. Von der anstehenden Gesetzesänderung:

          „Gesetz zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung“

          wirst du aber nur indirekt evt. profitieren, da diese voraussichtlich erst zum 01.05.2025 gestaffelt in Kraft tritt.

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,
            ich würde mich gerne an deinen Beitrag mit einer Frage anhängen.

            Ist es denn so, dass die „Preise“ der Rentenpunkte immer genau zum Jahreswechsel steigen? Mein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.24 und die Abfindung wird (hoffentlich) im Januar 25 ausgezahlt.

            Den Antrag für die Rentenausgleichszahlung hatte ich im Juli gestellt und Ende August die Auskunft erhalten. Wenn ich deinen Beitrag richtig deute, wäre es für mich günstiger, die Ausgleichzahlung in der ersten Januarwoche anstatt erst im Februar durchzuführen. Ist dem wirklich so?
            Vielen Dank!
            Patrick

          • Moin Patrick,

            „Ist dem wirklich so?“

            Ja, den nachfolgenden Link (am Ende) einmal durchlesen, aber auch den dortigen Unterlink öffnen.

            https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-fuer-rentenabschlaege-so-teuer-2025/

            Und hier der Faktor der berücksichtigt wird (ist jetzt der für 2024). Der Faktor für das Jahr 2025 wird Ende November/Anfang Dezember 2024 bekanntgegeben. (Nicht irritieren lassen wegen Begriff „Versorgungsausgleich“). Näheres stelle ich evt. heute noch ein.

            https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/337/VO.html

            Gruß
            Lars

  61. Hallo,
    ich bin 1961 geboren, zurzeit beziehe ich ALG1 und es läuft noch bis 30.Okt.2025.
    Mein GdB60 ist unbefristet und ab 01.Sept.2025 (frühester Termin) darf ich die Behindertenrente beziehen laut DRV, die 35 Jahre Wartezeit sind erfüllt.
    Meine Frage ist:
    kann mich das Arbeitsamt zwingen die Behindertenrente ab 01.Sept.2025 zu nehmen?
    Meine Rente ist die Hälfte von dem, was ich an ALG1 bekomme, ich wollte ALG1 ausschöpfen bis Ende Oktober.25 und dann erst mit der Behindertenrente ab 01.Nov.25 beginnen.
    Vom Arbeitsamt ist mir mitgeteilt worden, dass ich die Behindertenrente ab 01.Sept25 nehmen muss und kein ALG1 mehr bekommen werde.
    Ist das so richtig?
    Darf ich wirklich nicht das ALG1 ausschöpfen?
    Danke für Ihre baldige Antwort.
    MfG RodyGdB60

    • Moin GodyGdb60,

      „Meine Frage ist:
      kann mich das Arbeitsamt zwingen die Behindertenrente ab 01.Sept.2025 zu nehmen?“

      Nein, die AfA kann Dich nicht zwingen zum 01.09.2025 die SB Rente zu nehmen. Dafür gibt es keine rechtlichen Grundlagen.

      „Vom Arbeitsamt ist mir mitgeteilt worden, dass ich die Behindertenrente ab 01.Sept25 nehmen muss und kein ALG1 mehr bekommen werde.
      Ist das so richtig?“

      Nein, siehe obere Antwort.

      „Darf ich wirklich nicht das ALG1 ausschöpfen?“

      Doch, Du kannst das ALG bis zum 31.10.2025 ausschöpfen.

      Etwas Literatur vom SoVD. Im Link den Abschnitt: „Zwangsrente nur im Jobcenter“ durchlesen.

      Auszug:

      Noch ein wichtiger Hinweis: Viele Menschen, die unsere Sozialberatung nutzen, unterscheiden nicht zwischen Arbeitsagentur und Jobcenter. Das ist aber notwendig, wenn wir über die Zwangsrente sprechen. Denn wer Arbeitslosengeld I erhält und folglich bei der Arbeitsagentur betreut wird, kann nicht in die Altersrente gedrängt werden. Niemals.

      https://www.sovd-stormarn.de/zwangsrente-bei-hartz-iv-wird-abgeschafft/

      Gruß
      Lars

      • Das niemals bezieht sich m.E. auf eine vorgezogene Rente.
        Bei der „endgültigen“ Regelaltersrente ab 67 ist es anders. Der Bezug von Altersrente führt zu einem Ruhen des ALG1-Anspruchs (§156 SGB3), sodass man beim Erreichen der Regelaltersgrenze (oder schon kurz davor) gedrängt wird, die Rente auch zu beantragen.

  62. Hallo Privatier, hallo in die Runde,

    nach 24 Jahren Arbeitsverhältnis bin ich mit Aufhebungsvertrag nach Kündigungsklage bis zum 31.12.24 unwiderruflich freigestellt. Im Januar 2025 fließt die Abfindung.

    Für 2025 plane ich die Version „An- und Abmelden“, ein Jahr Pause für mich, Neuorientierung etc. ohne Bezug von Arbeitslosengeld. Mit 54 J. bin ich noch zu jung, um an Ruhestand zu denken. Ich habe mich gegen ein Dispositionsjahr entschieden, da ich das Sicherheitsgefühl brauche, das Schriftstück des AA in der Hand zu haben, im Fall der Fälle das festgestellte Arbeitslosengeld beziehen zu können.

    Vorletzte Woche habe ich mich arbeitssuchend gemeldet. Schon kommenden Montag soll ich beim AA erscheinen, um meine „aktuelle berufliche Situation“ zu besprechen.

    Nun werde ich angesichts des anstehenden Gesprächs doch etwas nervös und möchte folgende Fragen stellen:

    1. Sollte ich mein Vorhaben offen kommunizieren, eben dass ich erst einmal nicht arbeiten möchte, entsprechend vorerst keine Vermittlung wünsche, sondern vorhabe, mich im Januar gleich wieder abzumelden?

    2. Bin ich verpflichtet, schon kommenden Montag diese Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben?

    3. Im April werde ich 55 Jahre. Wäre es auch möglich, dass ich mich erst im April 2025 an- und wieder abmelde, um in die dann längere Arbeitslosenzeit von 18 Monaten zu fallen?
    Oder könnte sich dieses Vorgehen negativ bei der Berechnung der Höhe des Leistungsbezugs auswirken, da ich vier Monate (Jan-April 2025) kein Einkommen beziehe.

    4. In wie weit bin ich verpflichtet, persönliche Dinge mitzuteilen (Abfindung, Höhe der Abfindung, Umstände der Kündigung (Ablehnung des ersten Aufhebungsvertrags, Kündigungsklage etc.), Erkrankungen, Vorstellungen für berufliche Zukunft..)

    Schon jetzt einmal herzlichen Dank für dieses großartige Forum, das Buch, mit welchem ich mich in den letzten Monaten gut einlesen konnte und die vielen wertvollen Informationen.
    Beste Grüße, Nele

    • 1. Ich würde
      2. Nein, aber die AfA kann das im schlimmsten Falle per einseitiger Anordnung durchsetzten. Das Ding heißt …vereinbarung, das ist in gewissem Rahmen Verhandlungssache. Es wird üblicherweise auch nicht im Erstgespräch vereinbart, sondern erst beim (zweiten) Kontakt mit dem zuständigen Vermittler.
      3. Ja, dann blieben nach Abzug der Kürzung 13,5 Monate ALG1 übrig. Überleg dir das nochmal mit dem Dispojahr; seit geraumer Zeit hat man ein halbe Jahr „Karrenzzeit“, es ist nicht mehr so wie früher, dass man sich taggenau nach einem Jahr arbeitslos melden muß. Deine gefühlte Sicherheit kostet doch viereinhalb Monate ALG1.
      4. Du hast eine Mitwirkungspflicht und die Abfindungshöhe wird eh auf der Arbeitsbescheinigung vermerkt. Andersrum: der Vermittler muß doch fragen, er kann dich doch nicht wieder als Bäcker vermitteln, wenn du wegen einer Mehlstauballergie den Job gekündigt hast.

    • Moin Nele,

      „Ich habe mich gegen ein Dispositionsjahr entschieden, da ich das Sicherheitsgefühl brauche, das Schriftstück des AA in der Hand zu haben, im Fall der Fälle das festgestellte Arbeitslosengeld beziehen zu können.“

      Bei Dir wäre es prädestiniert ein Dispositionsjahr einzulegen mit all die Möglichkeiten die wir hier immer besprechen:

      Ein Dispositionsjahr legt man ein um:

      1. eine AfA-Sperr-/ und Ruhezeit zu umgehen
      2. eine höhere Altersstufe zu erreichen um ein längere ALG-Anspruchsdauer zu erlangen
      3. die Abfindung steuerlich zu optimieren

      Bei Dir liegen alle 3 Voraussetzungen vor. Warum willst Du das alles wegschmeißen? Wir haben im Blog vom Privatier gefühlte 10.000 mal erfolgreich ein Dispositionsjahr durchgeführt. Überlege Dir das alles in Ruhe noch einmal.

      So, jetzt zu den Fragen:

      1. Kann man machen oder auch nicht, es kommt da auch auf den Gesprächsverlauf an. Berufliche Neuorientierung kann man definitiv ansprechen.

      2. NEIN! Noch etwas: Ab Mitte 2025 tritt voraussichtlich das „SGB III- Modernisierungsgesetz“ in Kraft. Die sogenannte „Eingliederungsvereinbarung“ wird abgeschafft und durch einen „Kooperationsplan“*** ersetzt. Wenn Du Deine AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2025 stellst, dann fällst Du definitiv noch unter die „ALTREGELUNG“ = Eingliederungsvereinbarung.

      3. NEIN! Durch die AL-Meldung + ALG-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2025 ist dieser Weg verbaut. Da hilft das sogenannte „Dispositionsjahr“ weiter.

      4. MITWIRKUNGSPFLICHT i.S. §60 – 67 SGB I!
      d.h. Du hast alle entsprechenden Auskünfte und angaben zu liefern, und ja nach Erkrankungen und auch Vorstellungen über die berufliche Zukunft wird definitiv gefragt.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html

      Ich kann nur empfehlen über ein „Dispositionsjahr“ intensiv in aller Ruhe noch einmal nachzudenken, denn hier überwiegen doch definitiv die Vorteile.

      Gruß
      Lars

      PS:

      Auszug aus dem „SGB III – Modernisierungsgesetz“:

      ***

      Wesentlicher Bestandteil dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit ist, dass der Kooperationsplan regelmäßig angepasst wird. Daher soll der Kooperationsplan als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess – wie bisher bei der Eingliederungsvereinbarung – für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden regelmäßig in seinen Bestandteilen überprüft und anlassbezogen fortgeschrieben werden.

      Eine erste Überprüfung des Kooperationsplans soll bereits spätestens drei Monate nach und damit in zeitlicher Nähe zu seiner Erstellung erfolgen. Damit soll der Integrationsprozess frühzeitig gestärkt werden und dadurch bessere Chancen bieten, die Eingliederungsstrategie und die Eigenbemühungen gegebenenfalls anzupassen. In diesem Zusammenhang kann sich zum Beispiel ergeben, dass die Förderung einer beruflichen Weiterbildung angeboten werden soll, um die Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig zu fördern.

      Weitere Überprüfungen und Anpassungen des Kooperationsplans sollen, wie bereits nach bisherigem Recht, spätestens jeweils nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Bei arbeitslosen und arbeitsuchenden jungen Menschen ist der Kooperationsplan entsprechend der bisherigen Regelung spätestens nach jeweils drei Monaten gemeinsam zu überprüfen und fortzuschreiben. Bei jeder Überprüfung und Fortschreibung sind die bisherigen Erkenntnisse aus dem Vermittlungsprozess zu berücksichtigen.

      und noch folgendes:

      Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

      Die Übergangsregelung stellt sich, dass bestehende Eingliederungsvereinbarungen nach altem Recht im SGB III zunächst weiter Bestand haben. Diese sind in den sechs auf das Inkrafttreten der Neuregelung folgenden Monaten auf die neue Systematik umzustellen.

    • Ich kann die bisherigen Antworten nur bestätigen. Insbesondere denke ich auch, dass ein Dispojahr hier eine gute Idee wäre. Und wenn es unbedingt doch keins sein soll, dann sollte die Arbeitslosigkeit erst nach dem Geburtstag beginnen. Also dann keine Arbeitslosmeldung zum 01.01.2025, sondern erst frühestens im April oder Mai.

      Um die Überlegung aber noch ein bisschen schwieriger zu machen, möchte ich hier noch ein großes ABER ergänzen.

      ABER: Sämtliche Überlegungen, Hinweise und Ideen hier auf „Der Privatier“ richten sich an alle, die aus dem Berufsleben aussteigen wollen und einen vorzeitigen Ruhestand planen. Wenn aber jemand noch weiterhin berufstätig sein will/muss, so sind die hier vorgeschlagenen Strategien u.U. wenig nützlich oder sogar schädlich.
      So halte ich generell eine längere Auszeit von ca. einem Jahr (egal ob per An-/Abmelden oder Dispojahr) für schädlich für eine zukünftige Jobsuche, insbesondere dann, wenn man das Alter von 50 Jahren schon überschritten hat.

      Gruß, Der Privatier

  63. Ich habe in den tollen Kapiteln und Blogs leider keine Antwort auf meine spezielle Frage gefunden. Könnt ihr mir helfen? Wie ist ALG1 bei folgender Konstellation zu bewerten?
    – Bisher war ich langjähriger Angestellter mit festem Einkommen, sozialversicherungspflichtig. Wurde gekündigt zum 31.12. Arbeitssuchend seit 0.10., Arbeitslos ab 1.1. Übrigens keine Abfindungszahlung.
    – Parallel habe ich vor 2 Jahren eine eigene GmbH als Business Angel (BA) und für Beratung gegründet und leite diese alleine (eine reine BA-Holding, hält Unternehmensanteile; Haupt-Geschäftszweck ist die Verwaltung eigenen Vermögens, zudem Beratung)
    – Die Holding selbst hat Verträge mit Kunden, unter denen die Holding durch meine Beratungsleistung Geld erwirtschaftet. Immer <15 Std./Woche. Die resultierenden, natürlich versteuerten, Einkünfte der GmbH waren durchschnittlich 4.000 Euro/Monat. Seit 2 Jahren. Davon wird mir aber nichts ausgezahlt, das Geld bleibt vollständig in der Holding und wird z.B. in Unternehmen investiert. Reiner Kapitalaufbau, kein Geschäftsführeranstellungsvertrag / Dienstvertrag, kein Gehalt, kein Dienstwagen und keine Auszahlung ins Privatvermögen.
    Konkrete Fragen:
    o Muss ich diese Beratertätigkeit in meiner inhabergeführten GmbH bei der AfA angeben, auch wenn ich keinen Anstellungsvertrag habe und daraus keinerlei privates Einkommen/Nebenverdienst erhalte?
    o Wenn ja, und wenn somit die o.g. 4.000 Euro/Monat als Nebenverdienst gelten, werden sie dann als Freibetrag auf das ALG1 angerechnet, da sie bereits weit mehr als 18 Monate laufen, und zwar neben meiner nun gekündigten Festanstellung?
    o Somit könnte ich weiterhin für den Vermögensaufbau der GmbH etwas Geld erwirtschaften (<15h/Woche) aber parallel ALG1 erhalten ohne Abzüge? Der o.g. Freibetrag wäre ja ausreichend hoch.
    Herzlichen Dank vorab!

    • Moin AmalK,

      der Privatier hat nachfolgendes Kapitel zu Nebeneinkünften und gleichzeitigen ALG-Bezug eingestellt. Hierzu auch die in der Einleitung vom Privatier verknüpfte AfA-Broschüre durchlesen.

      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/

      Meine Ansicht zu Deinen Fragen:

      Frage 1: Ich meine Ja (hierzu noch auf die Einschätzung vom Privatier warten)
      Frage 2: Ja
      Frage 3: Ja

      Im nachfolgenden AfA Link (FW Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld §155 SGB III „Anrechnung von Nebeneinkommen“ findest du weiterführende Informationen zur Thematik der Selbstständigkeit (<15/h pro Woche usw.)

      https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-155_ba015162.pdf

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!
        Den Link hatte ich tatsächlich gelesen, auch die Broschüre. Deine 3 „Ja“ waren dann eine wichtige Bestätigung, dass die Schlussfolgerungen wohl richtig waren. Die FW Fachlichen Weisungen hatte ich noch nicht gefunden, die kann ich tatsächlich weiterempfehlen.
        Also nochmal herzlichen Dank und viele Grüße
        AmalK

    • Ich möchte zu der Frage keine Einschätzung abgeben, da es für geschäftsführende Gesellschafter so einige Besonderheiten gibt, mit denen ich mich aber nie ernsthaft befasst habe.

      Ich kann aber hier gerne einmal einen Link auf „Frag einen Anwalt“ empfehlen, bei der eine ähnliche Frage beantwortet wurde: https://www.frag-einen-anwalt.de/Anrechnung-von-GmbH-Gewinnen-als-Nebeneinkuenfte-bei-Arbeitslosengeld-ALG-1–f341991.html

      Bitte auch beachten, dass darin ein weiterer Link enthalten ist, bei der ein Kollege wohl eine abweichende Meinung vertritt.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        der link ist ebenfalls eine gute Ergänzung und die juristischen Argumente waren überzeugend. Sehr hilfreich, und das bestätigt meine bisherige Einschätzung.
        Bin geflasht von so viel Sachverstand bei Lars und Dir und danke euch nochmal herzlich.
        AmalK

  64. Hallo zusammen,

    nachdem mein „Dispojahr“ nun vorbei ist und ich planmäßig mein ALG zum 1.9.2024 beantragt hatte, habe ich jüngst zeitgleich mit meinem Bewilligungsbescheid von der AfA ein Schreiben bekommen, in dem ich unter Bezug auf § 158 SGB III erklärt bekam, dass mein Leistungsanspruch noch bis zum 26.11.2024 ruht.
    Die Begründung:
    – der AG hätte mir nicht kündigen dürfen und ich würde deshalb so behandelt, als hätte ich eine Kündigungsfrist von 18 Monaten
    – ich habe eine Entlassungsentschädigung bekommen: aus 25% hiervon, geteilt durch mein kalendertägliches Arbeitsentgelt, ergebe sich die Zahl der Ruhenstage
    – der Ruhenszeitraum betrage längstens ein Jahr

    Meine Fragen:
    1. ab wann genau zählt das eine Jahr? Wenn ich im §158 SGB III lese, dann müsste das entweder das Datum der Vertragsunterzeichnung (22.06.2023) sein oder der Beginn meiner unwiderruflichen Freistellung (01.09.2023). In beiden Fällen ist das Jahr bei mir schon verstrichen – dürfte es also m. E. keine Ruhenszeit mehr geben.

    2. Wenn die Begründung die Höhe der Abfindungszahlung ist, wie genau geht die Berechnung? Und kann es dann auch länger als ein Jahr sein? Es steht in §158 (2) 1. beschrieben, aber ich verstehe es nicht. Am Telefon erklärte mir heute eine Dame von der AfA, dass ich 25% meiner Abfindungssumme durch die Höhe des täglichen Leistungssatzes teilen müsse, um so auf die Anzahl der Ruhenstage zu kommen. Das gibt aber eine Zahl, die definitiv nicht stimmen kann – egal, ab wann die Frist beginnt. Auch wenn ich statt des täglichen Leistungssatzes das tägliche Bemessungsgentgelt als Teiler nehme, kommt eine Zahl raus, die nicht den 26.11.2024 ergeben kann.

    Bevor ich nun nochmal bei der AfA anrufe und nochmal nachfrage, dachte ich mir, ich schreib mal hier und frage, ob das jemand von euch einschätzen kann.

    • oh, ich sehe gerade, dass es dazu das Kapitel 9.11 und 9.12 gibt – hätte ich meine Frage also lieber dort platzieren sollen?

      • danke, das habe ich inzwischen auch. Und nochmal nach der Formel in Teil 2 gerechnet. Selbst wenn da eine Zahl rauskommt, die länger als ein Jahr ist, dann dürfte die Ruhezeit ja trotzdem maxial ein Jahr gehen.
        Meine Frage ist vor allem: ab wann wird die Ruhezeit gezählt? Sehe ich das richtih, dass das eine Jahr in jedem Fall schon vorbei ist, weil ich seit 1.9.2023 freigestellt bin?

        • Wie im Teil 1 der Beiträge über die Ruhezeit erläutert, beginnt die Ruhezeit mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
          Und sie kann nicht länger als ein Jahr dauern.

          Gruß, Der Privatier

          • ok, danke für die nochmal sehr schnelle Antwort – und sorry, dass ich das anscheinend nicht gründlich genug gelesen hatte. Das wäre dann bei mir also der 1.4.2024. Dann haben sie doch die Berechnung über die 25% der Abfindungssumme genommen und mein tatsächliches Bruttoentgelt als Grundlage, so wie es im Kapitel beschrieben ist – wenn ich jetzt nachrechne, dann kommt das hin.
            Dann hat mir die Dame von der AfA heute am Telefon eine falsche Auskunft gegeben.
            Wollte gerade nochmal schriftlich bei der AfA nachfragen, aber das kann ich mir jetzt sparen. Toll, herzlichen Dank!

          • also – genau komme ich nicht auf den Tag, den die AfA errechnet, aber egal, Prinzip verstanden, und jetzt kann ich nochmal gezielt nachfragen.

          • Könntest Du bitte die Rechnung noch einmal wiederholen und dabei das Bruttogehalt durch 360 (anstatt durch 365) teilen? Passt das dann besser?

            Gruß, Der Privatier

          • Ja, habe ich auch schon probiert. Das passte leider auch nicht.
            Aber beim rückwärts rechnen wurde es nun deutlich: anscheinend wird die Beitragsbemessungsgrenze angesetzt und nicht nicht der tatsächliche Bruttolohn. Das Ergebnis stimmt jetzt auch nicht exakt, aber fast.
            Ich habe die Frage der AfA ebenfalls geschrieben. Berichte gerne vom Ergebnis, wenn gewünscht.

          • Bei der Berechnung der Ruhezeit darf keine Kürzung des Bruttoentgelts auf die BBG vorgenommen werden. Das wäre falsch.
            Die Antwort und die Berechnung der Agentur wären sehr interessant. Bitte daher gerne hier einmal mitteilen.

            Gruß, Der Privatier

          • also, nach längerem Hin und Her habe ich jetzt eine Antwort der AfA bekommen. Es sieht schon so aus als hätten sie die tatsächlichen Bruttoentgelte verwendet bei der Berechnung, aber wir haben immer noch unterschiedliche Zahlen. Ich habe nochmal nachgehakt und hoffe, dass ich es noch aufklären kann. Gebe dann wieder Bescheid.
            Eins wurde allerdings inzwischen deutlich: da ich im Monat April 2023 teilweise im Krankengeldbezug war, wurde der gesamte Monat nicht mit einberechnet sehr zu meinem Nachteil, denn in diesem Monat gab’s eine dicke Bonuszahlung. Ich hatte gehofft, dass der Monat wenigstens anteilig mit einberechnet wird (ab Ende meiner Wiedereingliederung), aber die Antwort der AfA war ganz klar: der komplette Monat wird nicht mit einberechnet, weil ich in diesem Monat – auch – Krankengeld bezogen habe. Dagegen kann ich wohl nichts machen, oder?

          • Ich habe jetzt die ganzen Daten im Detail nicht mehr in Erinnerung – aber wenn der Monat April 2023 prinzipiell noch ganz in den Bemessungsrahmen fällt, dann sind auch die Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.
            Für die Aussage: “ der komplette Monat wird nicht mit einberechnet, weil ich in diesem Monat – auch – Krankengeld bezogen habe.“ müsste die Agentur dann einmal die Rechtsgrundlage nennen.

            Korrekt wäre eine Vorgehensweise, wie sie in den fachlichen Weisungen zum §151 SGB III vorgegeben sind: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-151_ba036075.pdf

            Dort heisst es u.a.:
            * (Gesetzestext): „Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat“
            D.h. es wird immer eine taggenaue Berechnung durchgeführt. Es wird niemals ein Monat komplett betrachet.
            * Unter Pkt. 151.1 (8) lautet die Berechnungsformel:
            „Das kalendertägliche Bemessungsentgelt wird nach folgender Formel ermittelt:
            Summe der Arbeitsentgelte im Bemessungszeitraum/mit Arbeitsentgelt belegte Kalendertage.“

            * Dort gibt es auch noch einen Link auf ein Beispiel, welches den Bezug von Krankengeld beinhaltet. siehe Beispiel 2
            Daraus geht eindeutig hervor, dass nur die Tage mit KG-Bezug ausgeklammert werden.

            Wenn also im April 2023 auch Tage vorhanden sind, die mit Arbeitsentgelt belegt sind, so sind diese Tage mit einzubeziehen. Wurde hingegen durchgehend Krankengeld bezogen, so gibt es keine Tage, die in die Berechnung einfliessen könnten.

            Gruß, Der Privatier

          • danke für die schnelle Antwort. Gut, dann zitiere ich mal den Text, den ich dazu bekommen habe, vollständig: „Berücksichtigt wird das kalendertägliche Arbeitsentgelt in der Beschäftigungszeit. Diese entspricht dem Bemessungszeitraum.Der Bemessungszeitraum umfasst Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen nach §25 Abs. 1 Satz 1. Alle anderen Versicherungszeiten (wie Krankengeld) bleiben außer Betracht. Der April 2023 kann hier nicht berücksichtigt werden, da er nicht vollständig im Bemessungsrahmen liegt, da in diesem Monat Krankengeld bezogen wurde.“
            Mein Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2024. Also gehört aus meiner Sicht der April 2023 noch zum Bemessungszeitraum. In der Unterlage der Krankenkasse (was anderes finde ich dazu momentan nicht mehr) steht, dass ich bis zum 28.4.2024 Krankengeld bezogen habe. Das müsste doch jetzt eigentlich heißen, dass ich zumindest der 29., 30. und 31.4.2024 mit in den Bemessungszeitraum mit einbezogen werden sollte, oder? Also drei Tage des Monats April. Klingt auf den ersten Blick nach nicht viel, aber da ich in jenem Monat gut das Dreifache meines sonst üblichen Gehalts auf der Abrechnung stehen habe, könnte sich das Nachhaken doch lohnen, oder?

            Danke auch für den Hinweis auf die Arbeitsanweisung der AfA. Dort macht mich allerdings stutzig unter 151.1 Arbeitsentgelt:
            „(1) Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze
            heranzuziehen.“
            Also doch nur bis zur BBG?

          • … ups, April hat nur 30 Tage… ok, also dann wären es immerhin noch 2 Tage und 2/30 des Arbeitsentgelts vom Monat April 2023

          • Ich würde noch etwas warten mit dem Schreiben an die AfA…
            Ich melde mich gleich nochmal dazu.

            Gruß, Der Privatier

          • In meinem letzten Kommentar hatte ich ja einleitend geschrieben:
            „wenn der Monat April 2023 prinzipiell noch ganz in den Bemessungsrahmen fällt, dann sind auch die Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.“

            Die Arbeitsagentur ist nun der Meinung, dass der April 2023 nicht vollständig im Bemessungsrahmen liegt. Ich habe mir die Daten jetzt noch einmal angesehen und bin der Auffassung, dass der April 2023 überhaupt nicht im Bemessungsrahmen liegt!

            Dazu hier der Text von §150 SGB III:
            „Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“

            Beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis (31.03.2023) war der April vermutlich noch nicht abgerechnet. Somit zählt er ohnehin nicht zum Bemessungszeitraum.
            Er zählt aber auch nicht zum Bemessungsrahmen, denn der endet (s.Text) mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses. Das wäre hier der 30.03.2023.

            Von daher ist die Einschätzung der Agentur wohl korrekt – auch wenn die Begründung mit dem Krankengeld etwas „schräg“ ist.

            Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            zu deinem Kommentar vom 20. November: „Für die Aussage: “der komplette Monat wird nicht mit einberechnet, weil ich in diesem Monat – auch – Krankengeld bezogen habe.“ müsste die Agentur dann einmal die Rechtsgrundlage nennen.“

            habe ich inzwischen eine Antwort von der AfA. Sie schreiben:
            „Die Tatsache, dass der April 2023 nicht berücksichtigt werden kann ergibt sich aus der
            Rechtsprechung (s. Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.07.2009 – B 11 AL 14/08 R -).“

            Kannst du damit was anfangen?

          • Vielen Dank für die Info.
            Ich habe mir das Urteil einmal angesehen. Soweit ich das verstanden habe, spielen hier zwei Punkte eine entscheidende Rolle:
            * Zum Bemessungszeitraum zählen nur vollständige, abgerechnete Abrechnungszeiträume.
            * Der Bezug von Krankengeld wird als Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angesehen.
            Für den fraglichen April in deinem Fall hieße das:
            Anfang April gehört wg. KG nicht zum Beschäftigungsverhältnis. Dieses beginnt erst in den letzten beiden Tagen. Damit ist der April aber kein vollständiger Abrechnungszeitraum und zählt damit nicht mit.
            Das wäre soweit mein Verständnis.
            Angesichts der Tatsache, dass der Unterschied mit/ohne Berücksichtigung des Aprils offenbar vernachlässigbar ist, lohnen sich weitere Überlegungen aber wohl nicht.

            Gruß, Der Privatier

          • Moin MarcoP,

            die AfA wird noch einen kleinen „Nachschlag“ zahlen, da wahrscheinlich der Grundfreibetrag für 2024 noch einmal geändern wird, Dein Stammrecht ist ja in 2024 entstanden.

            Gruß
            Lars

          • oh, danke, Lars, gute Nachricht 🙂
            Das ist aber unabhängig von der Frage der beiden Tage aus dem April 2023 oder?

          • Moin MarcoP,

            das ist jetzt völlig unabhängig von den beiden Tagen.

            Und das das in Zukunft … d.h. die AfA muss NACHRECHNEN UND NACHZAHLEN … nicht mehr vorkommen soll, hat der Gesetzgeber im SGB III „Modernisierungsgesetz“ just einen weiteren Passus zum §153 SGB III „Leistungsentgelt“ nachgeschoben.

            Auszug:

            Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

            xxxx

            36. § 153 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

            a) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist,“ gestrichen.

            b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
            „Als Abzüge nach Satz 2 ist jeweils der Betrag maßgebend, der sich zu Beginn des
            Jahres ergibt, in dem der Anspruch entstanden ist; spätere, auch rückwirkend zu
            Beginn des Jahres anzuwendende Änderungen bleiben unberücksichtigt.“

            c) In dem neuen Satz 5 Nummer 3 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „oder
            Satz 2“ eingefügt.

            Ob das Gesetz noch umgesetzt wird????

            https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-modernisierung-arbeitslosenversicherung-arbeitsfoerderung.html

            Und zur Begründung: (Teilauszug)

            Zusätzlich gilt nunmehr, dass Änderungen, die ggf. rückwirkend zum Jahresbeginn anzuwenden sind, nach § 153 Absatz 1 SGB III nicht mehr zu berücksichtigen sind. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung, weil z. B. steuerrechtliche Änderungen, die im laufenden Jahr zur Bekanntgabe eines geänderten Programmablaufplans führen, der rückwirkend zum Jahresbeginn anzuwenden ist, nicht mehr zu einer rückwirkenden Korrektur von Leistungsansprüchen führen. Diese Verwaltungsvereinfachung legt die Grundlage dafür, dass zukünftig erheblicher Umstellungsaufwand vermieden werden kann, wenn es zu einer unterjährigen, rückwirkenden steuerrechtlichen Anpassung kommen sollte. So haben entsprechende steuerrechtlichen Änderungen in den Jahren 2022 und 2023 Zusatzaufwände bei der Neuberechnung von Arbeitslosengeld von fast 3 Millionen Euro verursacht ….

            Gruß
            Lars

        • Herzlichen Dank, @Privatier, fürs nochmal genau nachforschen.
          Doch es sind andere Daten:
          – Juni 2023: Vertragsunterzeichnung
          – 31.08.2023: Ende Beschäftigungsverhältnis (bezahlte Freistellung ab 1.9.2023)
          – 31.03.2024: Ende Arbeitsverhältnis
          – 01.09.2024: Start Leistungsanspruch für ALG-Bezug (so beantragt und bewilligt)
          – 27.11.2024: Start Leistungsbezug (Ruhezeit aufgrund Höhe der Abfindungszahlung)

          Der Bemessungszeitraum ist demnach – nach meinem Verständnis – theoretisch die zwölf letzten Monate meines Arbeitsverhältnisses (dein Zitat: „Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr“), also 1.4.2023 bis 31.3.2024. Und praktisch 29.4.2023 bis 31.03.2024 (338 Tage).

          Und die AfA hat dahingegen eben 1.5.2023 bis 31.3.2024 gerechnet (336 Tage).

          • Oh sorry – da habe ich mich wohl bei der Jahreszahl verguckt. Tut mir leid.
            Dann hast du natürlich Recht: Dann liegt der April 23 im Bemessungsrahmen. Und dann dürfte er auch zu den vom AG abgerechneten Monaten gehören. Und dann müssen die Arbeitsentgelte auch berücksichtigt werden.
            Und wenn die AfA die Summe der Arbeitsentgelte dann durch 336 teilen möchte, wäre das auch nicht so schlimm.
            Wichtig wäre aber, dass die Zahlung aus dem April in die Summe einfließen.
            Und da sehe ich jetzt keinen Grund mehr, warum dass nicht so sein sollte.

            Gruß, Der Privatier

          • gut, danke. Dann schicke ich meine Rückfrage jetzt mal an die AfA und berichte gerne über deren Reaktion, wenn gewünscht. Schönen Abend und herzlichen Dank nochmal an euch beide, @Privatier und @Lars fürs aufmerksame Mitdenken. Das weiß ich sehr zu schätzen!!

          • Hallo Privatier, hallo Lars & Community,
            also, ich habe einen Zwischenbescheid der AfA bekommen, in der sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.07.2009 – B 11 AL 14/08 R beziehen als Begründung dafür, dass sie mein Entgelt des Monats April 2023 nicht in die Berechnungen mit einbezogen haben.
            Jetzt habe ich noch einmal rumgerechnet. Ergebnis: wenn die beiden letzten April-Tage mit einberechnet würden, in denen ich nicht mehr im Krankengeldbezug war, käme ein um 1 Cent höheres tägliches Leistungsentgelt heraus und ein um drei Tage kürzerer Ruhenszeitraum. Dafür will ich nicht weiter Zeit für Widerspruch aufwenden.
            Das lohnt sich aus meiner Sicht nur, wenn es gelänge, den ganzen April in die Berechnung mit einzubeziehen: zwar auch nur plus 7 Cent tägliches Leistungsentgelt, aber 38 Tage weniger Ruhenszeit.

            Eigentlich hatte ich angenommen, dass es gelingen könnte, die Ruhenszeit (und damit die Berechnung derselben über die Höhe der Abfindung) komplett zu umgehen, wenn ich einen „wichtigen Grund“ zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses anführen kann, und zwar durch die nachgewiesene Empfehlung meines Arztes. Doch auch das hat die AfA abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass die ordentliche Kündigung durch meinen AG ausgeschlossen war.
            Hat jemand dazu noch einen Tipp für mich? War meine Annahme falsch?

          • Moin Marco P,

            wie sich die 2 Tage wirklich auf die Höhe deines ALG-Anspruchs auswirken kann ich nicht beurteilen, Ok lassen wir das jetzt.

            „Wichtiger Grund“
            Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, hier z.B. ein ärztliches Attest, wird die AfA keine Sperrzeit verhängen (s. FW zum §159 „Ruhen bei Sperrzeit“). Ausgangspunkt wäre hier das Stichwort „Kündigung auf ärztlichen Rat“. Dazu sind aber auch gewisse Schritte einzuhalten. Näheres dazu im nachfolgenden Video.

            https://www.youtube.com/watch?v=Bm7P-2KOsPo

            Die gesetzlichen Grundlagen für eine AfA Ruhezeit werden im §158 SGB III definiert.

            Die (AfA) Aussage: „Doch auch das hat die AfA abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass die ordentliche Kündigung durch meinen AG ausgeschlossen war.“ ist bei einem „Wichtigen Grund“ hier ärztliches Attest nicht ganz richtig. In der FW (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld) zum §158 SGB III gibt es folgenden Passus:

            „(3) Dauernde Arbeitsunfähigkeit kann im Einzelfall eine fristgebundene außerordentliche Kündigung bei einem eigentlich unkündbaren Arbeitnehmer rechtfertigen. In diesem Fall gilt die ordentliche Kündigungsfrist.“

            „dauernde Arbeitsunfähigkeit“ … und das wird in der FW folgendermaßen definiert:

            Eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, wenn
            • der Arbeitnehmer wegen gesundheitlicher Einschränkungen die Arbeit voraussichtlich für mehr als 6 Monate nicht mehr leisten kann,

            Und das trifft nicht auf Dich zu.

            Gruß
            Lars

          • Ein „wichtiger Grund“ für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Sperre beim Arbeitslosengeld für die ersten 12 Wochen verhindern.
            Eine Ruhezeit wird jedoch dann verordnet, wenn eine Abfindung gezahlt wurde und die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Dabei spielen die Gründe für die Beendigung des AV keine Rolle.

            Gruß, Der Privatier

  65. Hallo

    ich habe Ende 2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und bis Ende Februar 2021 Gehalt bezogen.

    Im März 2021 arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, Bewilligungsbescheid mit 450 Kalendertagen Anspruchsdauer erhalten.

    Habe mich wieder abgemeldet, Abfindungsauszahlung folgte 2022 und nun im November 2024 arbeitslos gemeldet und Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

    Mittlerweile bin ich 55.

    Trotzdem bleibt es laut dem neuen Bescheid bei einer Anspruchsdauer von 450 Tagen.

    Hat das seine Richtigkeit?

    • Moin Katzenfreund,

      Ja, dass hat seine Richtigkeit. (Bewilligungsbescheid von 450 Tagen – (minus) die verbrauchten Tage bis zur damaligen Abmeldung)

      Gruß
      Lars

      • okay, dann ist das Alter bei der ersten Antragstellung relevant – auch wenn ich mich wieder abgemeldet habe und nun 55 bin

        danke Lars!

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